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UV.2021.00164

Antritt einer neuen Stelle mit höherem Lohn. Die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente der Unfallversicherung ist rechtens. Weil eine Meldepflichtverletzung vorliegt ist auch die Rückforderung der Rentenleistungen ab Stellenantritt zu Recht verfügt worden.

Zürich SozVersG · 2011-09-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, bezog wegen der Folgen eines am 14. Dezember 2007 erlittenen Unfalls mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine Invalidenrente der Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % (Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 hob die Suva die Inva li den rente mit Verweis auf den nicht mehr bestehenden Erwerbs ausfall rück wir kend per 1. April 2018 auf. Gleichzeitig forderte sie vom Ver si cherten die vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Renten leis tungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 zurüc k (Urk. 8/326). Die dagegen vom Versicherten am 11. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/327 , mit Einspracheergänzung vom 1 8. Mai 2021, Urk. 8/334 ) wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 25. August 2021 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invaliden rente auszurichten. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung vorzunehmen. 5. Es sei der Beschwerde bezogen auf die Rückforderung die aufschiebende Wir kung zu gewähren bzw. es sei die aufschiebende Wirkung wieder her zu stellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwer degegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriftenwechsel an zu ordnen sei (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1 344). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. Oktober 2021 wurde betreffend die Rück forde rung der in der Zeitperiode vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 aus ge rich teten Rentenleistungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 die auf schie bende Wirkung der Beschwerde vom 25. August 2021 wiederhergestellt ( Urk. 9 S. 4).

Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung eine Kopie der Beschwer de antwort vom 28. September 2021 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugstellt. Den Parteien wurde überdies mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich

erachte, es ihnen jedoch frei stehe , sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zureichen ( Urk. 9 S. 4) . 2.4

In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ( Urk. 15 ) die Kursbestätigung der Y.___ Weiterbildung vom 7. November 2013 ( Urk. 16/1), die Bestätigung der Teilnah me am Workshop «Z.___ » der Geschäfts stelle A.___ vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 16/2) und

das Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgeme inbildung» der B.___ vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 16/3) ein. 2.5

Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 2 0. Dezember 2021 vernehmen ( Urk. 18). 2.6

Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 eine Stellungnahme ( Urk.

19) und weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-8) ein. 2.7

Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 (Urk. 19, Urk. 20/1-8) je wech selseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Dezember 2007 ( Urk. 8/5) ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 2 ATSG ). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invali ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch füh rung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5

Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 1.6

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ). 1.7

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern , ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen zuständigen Durchführungsorgan zu melden ( Art. 31 ATSG).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Apr i l 2018 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30 . November 20 20 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982 . 40 zurückgefordert hat. 2.2

Im angefochten en

Einspracheentscheid vom 30 . Juni 20 21 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Anstel lungsverfügun g des Universitätsspitals C.___ vom 2 4. Januar 2018 bei diesem ab dem 1. April 2018 als Lagerungspfleger zu einem monatlichen Brutto ein kom men in der Höhe von Fr. 5‘119.40 angestellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘552.2 0. Dieser Betrag stelle folglich das Invali den einkommen für das Jahr 2018 dar ( Urk. 2 S. 5). Weil sodann über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die D.___ GmbH, im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, sei das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf d e n

Tabellenlo hn TA1 2018 für den Wirtschaftszweig 41-43 («Baugewerbe») gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) zu ermitteln ( Urk. 2 S. 5) . Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Auf stieg des Beschwerdeführers in der Baubranche, in welcher er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei, ergeben. Seine Invalidenkarriere könne daher bei der Ermitt lung des aktuellen Valideneinkommens nicht weiter berücksichtigt werden, weshalb sich auch die von ihm beantragte Berücksichtigung des Kompetenz niveaus 3 anstelle des Kompetenzniveaus 1 erübrigen würde ( Urk. 2 S. 6). Ent spre chend den LSE 2018 sei demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘622.-- für Männer (Tabelle T A1, ganze Schweiz, privater Sektor, Wirt schafts zweig 41-43, Kompetenzniveau 1, 40 Arbeitsstunden) sowie von einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Jahr 2018 (Wirtschaftszweig 41-43; vgl. Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des Bundesamtes für Statistik) auszugehen. Dies ergebe ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 69'656.60 (= Fr. 5'622 x 12 Mte. : 40 Std. x 41,3 Std.). Beim Ver gleich mit dem im Jahr 2018 erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'552.20 resultiere noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 3'104.40 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 4,46 %

( Urk. 2 S.

6) . Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr und die Rente sei zu Recht rückwirkend per 1. April 2018 aufgehoben worden

( Urk. 2 S. 6 , S. 8 ) . Alsdann sei der Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 2 1. September 2011 aus drücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er wesentliche Verbes serun gen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht gestützt auf Art.

31 ATSG zu melden habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. D ie verfügte Rückforderung für die in der Zeit periode vom 1. April 2018 bis 30 . November 20 20 (Einstellung der Zahlungen) ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982 . 40 sei somit ebenfalls rechtens (Urk.

2 S. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, wenn die Beschwerdegeg nerin beim Einkommensvergleich nunmehr für das Invalideneinkommen sei nen tatsächlichen Lohn

heranziehe , müsse dies auch für die Vergangenheit gelten. In

seinen früheren A nstellungen habe er teilweise weit weniger als das von der Beschwerde gegnerin ( mit Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253) mit tels DAP-Blätter festgesetzte Invalideneinkommen verdient. Wenn rückwirkend beim Invalideneinkommen auf seine tatsächliche n Einkünfte abgestellt werde, ergebe sich für die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur Nachzahlung von Ren ten leistungen ( Urk. 1 S. 7 f.). Gegen den Einkommensvergleich der Beschwer de geg nerin sei sodann einzuwenden , dass per Stellenantritt grundsätzlich noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Arbeitsverhältnis stabil sei. Es zeige sich erst nach rund zwei Jahren, o b dies

der Fall sei . Selbst wenn man zu Unrecht davon ausgehen würde, das s der tatsächlich erzielte Verdienst zur Fest setzung des Invalidenkommens beigezogen werden könne, dürfe vorliegend frühestens per 1. April 2020 auf dieses Einkommen abgestellt werden ( Urk. 1 S.

8). Zum Valideneinkommen sei festzuhalten, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufrieden gegeben hätte ( Urk. 1 S. 6) . Er habe einen grossen Antrieb, sich weiterzuentwickeln und Karriere zu machen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 19 S. 1-2) . So habe er nach dem Unfall eine Agogik-Ausbildung und danach - als Voraus setzung dafür, weitere Ausbildungen machen zu können - eine Grundausbildung absolviert. Sein nächstes Ziel sei die Aus bil dung zum Lage rungspfleger. Im Kosovo habe er je eine Lehre als Elektriker und Klimaanlagen installateur abge schlossen. Auch daraus könne gefolgert werden, dass er sich im Gesundheitsfall auf Dauer nicht mit einem Hilfsarbeiterlohn zu frieden gegeben hätte ( Urk. 1 S.

6, Urk. 19 S.

2). Sein überdurchschnittlicher Wille sich beruflich weiter zuentwickeln ergebe sich

ebenfalls aus den Rückmel dungen, welche er beim von der Eidgenös sischen Invalidenversicherung finan zierten Arbeitstr aining im E.___ erhalten habe ( Urk. 19 S. 2). Aufgrund seiner hervorragenden Leistun gen habe i hm das E.___ eine Festan stellung ermöglicht (Urk.

19 S.

3).

Aus all e dem werde ers icht lich, dass er sich im Gesundheitsfall beruflich weiterentwickelt hätte, womit die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 beim Valideneinkommen

nicht zutreffend sein könne. Kor rekt sei die Verwen dung des Kompetenzniveaus 3, woraus ein Validenein kommen von Fr. 92‘448 .--

( Fr. 7‘390. -- : 40 x 41.7 x 12) resultiere ( Urk. 1 S. 6). Des Weiteren sei zu monieren, dass beim Einkom mens vergleich die Einkommens ein busse bei richtiger Berechnung nur 4,6 % betragen würde , womit gemäss Lehre keine erhebliche Änderung vorliege . Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich sein Lohn in sieben Jahren lediglich um total

Fr. 6‘468.20 erhöht habe . Dies ent spreche einer jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 924.-- ( Urk. 1 S. 9).

Er

sei von der Beschwerde gegnerin nie über seine Pflicht, Lohnerhöhungen in diesem kleinen Umfang zu melden, aufgeklärt worden ( Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Diese Rechtsprechung ist auch bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfall ver sicherung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen, wonach erst nach zwei Jahren, das heisst hier frühestens per 1. April 2020 , von einem beson ders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne (E. 2.3 ) nicht durch. Mit Anstellungs verfügung vom 2 4. Januar 2018 stell te das Universitätsspital C.___ den Beschwerdeführer per 1. April 2018 als Lage rungspfleger OP ein. Das Arbeits ver hältnis wurde auf unbestimmte Zeit abge schlossen ( Urk. 8/325 S. 3-4). Rechtsprechungsgemäss kann ab Anstellungs beginn per 1. April 2018 auf die konkreten Lohnverhältnisse abgestellt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I

669/04 vom 1 3. Dezember 2005 E. 4 ). Der Forderung des Beschwerdeführers nach einer rückwirkenden Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünft e vor seiner Anstellung beim C.___ ab 1. April 2018 (E. 2.3) ist ebenfalls nicht zu folgen . In den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer unter dem hypothetischen Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 60‘084.-- gemäss Verfügung vom 2 1. Januar 2011 ( Urk. 8/253, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011, Urk. 8/269, sowie dem rechtskräftigen Urteil UV.2012.00012 des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013, Urk. 8/290) lag (vgl. dazu den IK-Auszug vom 9. Oktober 2020 , Urk. 8/318 ) schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Deshalb ist ein Abstellen auf den damals tatsächlich erzielten Verdienst nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).

Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘552.20 abgestellt (E. 2.2). 3.2

3.2.1

Hinsichtlich des Validenkommens ist unbestritten geblieben, dass für dessen Ermittlung lohn statistische Angaben heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass bezüglich des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE 2018 TA1, Privater Sektor, Wirtschaftszweig 41-43 (Bau ge werbe), Kompetenz niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen), Männer , in der Höhe von Fr.

7‘390.-- abzustellen sei ( Urk. 1 S. 6). Er begründet dies im W esentlichen damit, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufriedengegeben hätte (E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die beruf liche Weiterentwicklung zu berück sichtigen, die eine versicherte Person norma lerweise vollzogen hätte . Blosse Absichtser klärungen genügen aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Nicht ausreichend ist mithin, dass der Beschwerdeführer selber die Weiter aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau ohne den Unfall als «höchst unwahr scheinlich» bezeichnet ( Urk. 1 S. 6). Rechtsprechungsgemäss ist vielmehr nach konkrete n Anhaltspunkte n , welche dafür sprechen , dass ohne gesundheit liche Beeinträch tigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tat sächlich realisiert worden wäre n, zu suchen (Urteil des Bundes gerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hin weisen) .

T heo retisch vorhandene berufliche Entwicklungs möglichkeiten sind sodann nur beacht lich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bundes ge richts 8C_882/2017 vom 9. Mai 2019 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall arbeite te der Beschwerdeführer

n ach Lage der Akten seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 ( Urk. 8/124 S. 2) als Hilfs arbeiter und Hilfsisoleur . Als sich am 14. Dezember 2007 der Un fall ereignete war der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH als Fassaden- Isoleur (ohne Berufsab schluss) angestellt . Er hatte diese Anstellung seit November 2007 inne ( Urk. 8/50 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2018 auf ge hoben hat , ist zu prüfen, ob der Beschwerde führer nach dem Unfall vom

14. Dezember 2007 eine Ausbildung absolviert haben könnte, die i h n am 1. April 2018 befähigt hätte, auf dem Bau

komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen, aus zu üben. Hier bei wäre erforderlich, dass die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits vor dem Unfall vom 14. Dezember 2007 durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom

3. März 2017 E.

5 mit weiteren Hin weisen). Entgegen seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer aus seiner im Kosovo absolvierten Ausbil dung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er reichte zwei Urkunden

( Urk. 20/2-3) ein , welche belegen sollen, dass er im

Kosovo je eine Lehre als Elektriker und Klima anlagen installateur abge schlossen hat (E. 2.3 ). Diese Diplome sind in der Schweiz jedoch nicht anerkannt und ein Abkom men mit der Republik Kosovo über die Anerken nung von Berufsqualifikationen wird gemäss der letzten öffent lich zugänglichen Bekanntmachung des Staats ekretariats für Bildung , Forschung und Innovation (SBFI) im Januar 2019 von der Schweiz mittelfristig auch nicht beabsichtigt (vgl. den Artikel «Schweizer Expertise für Balkanländer» in SBFI News 1/2019 S. 16-17, www.sbfi.admin.ch). Der Beschwerdeführer wäre somit nicht umhin gekom men , eine in der Schweiz , anerkannte Ausbildung im Bauge werbe zu absolvieren.

Dafür finden sich in den Akten aber keinerlei Anhalts punkte. Hingegen ist den Akten zu entnehmen, dass

der Inhaber der D.___ GmbH mit d er Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht zufrieden war. Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass er ihm - eine weitere Beschäftigung vorausgesetzt - in den Jahren 2008 bis 2011 keine Lohnerhöhung gewährt hätte ( Urk. 8/247-248, Urk. 8/251 S. 1). Bei der D.___ GmbH bestan den für den Beschwerdeführer somit nachweislich keine beruflichen Entwick lungs möglich keiten. Dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall eine in der Schweiz aner kannte Ausbildung im Baugewerbe abgeschlossen hätte, ist nicht mit dem hier anzuwendenden Beweisgrad der hohe n Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.2.2

Zu berücksichtigen ist sodann, dass eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung allen falls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisions zeitpunkt gekommen wäre, erlaubt

( Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen ).

V on einer solchen besonderen beruflichen Qualifizierung kann vorliegend keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Agogik-Ausbildung und Grundausb ildung (E. 2.3) besteht aus in zwei Kursbestätigungen für nach dem Unfall vom 14. Dezember 2007 absolvierte Weiterbildungen von wenigen Tagen ( Urk. 16/1-2) und

aus dem Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgemein bildung » vom 1 7. Juni 2015 für einen 120 Lektionen umfassenden Kurs ( Urk. 16/3). Zu ergänzend ist, dass d er Beschwerdeführer nach Lage der Akten auch seine jetzige Tätigkeit als Lage rungspfleger ohne Schweizer Berufsausbildung ausübt

( Urk. 8/325 S. 3-4). Gute Leistungen im Rahmen des Arbeitstrainings (E. 2.3) führen sodann ebenfalls nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfall einen Berufsweg beschrit ten, welchem es ihm am 1. April 2018 ermöglicht haben, auf dem Bau komplexe praktische Tätigkei ten, welche ein grosses Wissen in einem Spezial gebiet voraus setzen, zu verrichten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang daran zu erin nern, dass aufgrund seiner Selbsteingliederungspflicht (BGE 113 V 22 E.

4a) gute Leistungen beim Arbeits training erwartet werden.

Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Validen ein kom men in der Höhe von Fr. 69'656.60 ausgegangen ist (E. 2.2). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch insofern zu berichtigen, als dass gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T 03.02.03.01.04.01 die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2018 nicht 41.7 ( Urk. 1 S . 6), sondern 41. 3 Stunden betragen hat. 3.3

Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt somit auch der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4,46 % (E. 2.2) . Dieses Ergebnis ist auf 4 % abzurunden (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2). Weil

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen worden war (Urk. 8/253), wäre auch nach der mit der vom Beschwerdeführer angeführten Lehrmeinung ( Urk. 1 S. 9) eine wesentliche Änderung zu bejahen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4.

Aufl. 2020,

N 56 zu Art. 17 ATSG , wonach in der UV nach der Praxis massgebend ist, ob eine absolute Veränderung von 5 % eintritt) . Auch dieses Vorbringen gereicht dem Beschwerdeführer somit nicht zum Vorteil.

Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (E. 1.4 ) . 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom 1. April 201 8 bis 30 . November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982.40. 4.2

Diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 2 1. September 2011 unter Hinweis auf Art. 31 ATSG darauf auf merksam gemacht hat te , dass ihr wesentliche Verbesserungen in wirtschaft licher und medizinischer Hinsicht zu melden seien ( S. 2 des Ver fügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253 ). Angesichts der Tat sache, dass die Beschwerde gegnerin in dieser Verfügung von einem hypo the tischen Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ausging ( Urk. 8/253 S. 2), hätte dem Beschwerdeführer die Differenz zum mit

der Anstellung beim C.___ per 1.

April 2018

erzielten Lohn von

Fr. 66‘552.20 pro Jahr ( Urk. 8/325 S. 3-4) klar erkennbar s ein müssen . Wird ferner berücksichtigt, dass der Verdiens t des Beschwerdeführers beim C.___ ab 1. April 2018 die Aufhebung seiner bisherigen Invalidenrente zur Folge hatte, liegt auch eine wesentliche Veränderung der wirt schaftlichen Verhältnisse vor ( Kieser , a.a.O., N 9 zu Art. 31 ATSG). Der Beschwer deführer hat folglich seine Meldepflicht ( Art. 31 ATSG) v e r letzt .

Die Rückforderung ist somit ebenfalls rechtens. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, bezog wegen der Folgen eines am 14. Dezember 2007 erlittenen Unfalls mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine Invalidenrente der Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % (Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 hob die Suva die Inva li den rente mit Verweis auf den nicht mehr bestehenden Erwerbs ausfall rück wir kend per 1. April 2018 auf. Gleichzeitig forderte sie vom Ver si cherten die vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Renten leis tungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 zurüc k (Urk. 8/326). Die dagegen vom Versicherten am 11. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/327 , mit Einspracheergänzung vom 1 8. Mai 2021, Urk. 8/334 ) wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Dezember 2007 ( Urk. 8/5) ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 2 ATSG ).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt.

E. 1.4 ) . 4.

E. 1.5 Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

E. 1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ).

E. 1.7 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern , ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen zuständigen Durchführungsorgan zu melden ( Art. 31 ATSG).

2.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invaliden rente auszurichten.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Apr i l 2018 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30 . November 20 20 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982 . 40 zurückgefordert hat.

E. 2.2 Im angefochten en

Einspracheentscheid vom 30 . Juni 20 21 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Anstel lungsverfügun g des Universitätsspitals C.___ vom 2 4. Januar 2018 bei diesem ab dem 1. April 2018 als Lagerungspfleger zu einem monatlichen Brutto ein kom men in der Höhe von Fr. 5‘119.40 angestellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘552.2 0. Dieser Betrag stelle folglich das Invali den einkommen für das Jahr 2018 dar ( Urk. 2 S. 5). Weil sodann über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die D.___ GmbH, im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, sei das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf d e n

Tabellenlo hn TA1 2018 für den Wirtschaftszweig 41-43 («Baugewerbe») gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) zu ermitteln ( Urk. 2 S. 5) . Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Auf stieg des Beschwerdeführers in der Baubranche, in welcher er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei, ergeben. Seine Invalidenkarriere könne daher bei der Ermitt lung des aktuellen Valideneinkommens nicht weiter berücksichtigt werden, weshalb sich auch die von ihm beantragte Berücksichtigung des Kompetenz niveaus 3 anstelle des Kompetenzniveaus 1 erübrigen würde ( Urk. 2 S. 6). Ent spre chend den LSE 2018 sei demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘622.-- für Männer (Tabelle T A1, ganze Schweiz, privater Sektor, Wirt schafts zweig 41-43, Kompetenzniveau 1, 40 Arbeitsstunden) sowie von einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Jahr 2018 (Wirtschaftszweig 41-43; vgl. Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des Bundesamtes für Statistik) auszugehen. Dies ergebe ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 69'656.60 (= Fr. 5'622 x 12 Mte. : 40 Std. x 41,3 Std.). Beim Ver gleich mit dem im Jahr 2018 erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'552.20 resultiere noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 3'104.40 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 4,46 %

( Urk. 2 S.

6) . Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr und die Rente sei zu Recht rückwirkend per 1. April 2018 aufgehoben worden

( Urk. 2 S. 6 , S. 8 ) . Alsdann sei der Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 2 1. September 2011 aus drücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er wesentliche Verbes serun gen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht gestützt auf Art.

31 ATSG zu melden habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. D ie verfügte Rückforderung für die in der Zeit periode vom 1. April 2018 bis 30 . November 20 20 (Einstellung der Zahlungen) ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982 . 40 sei somit ebenfalls rechtens (Urk.

2 S. 8).

E. 2.3 ) nicht durch. Mit Anstellungs verfügung vom 2 4. Januar 2018 stell te das Universitätsspital C.___ den Beschwerdeführer per 1. April 2018 als Lage rungspfleger OP ein. Das Arbeits ver hältnis wurde auf unbestimmte Zeit abge schlossen ( Urk. 8/325 S. 3-4). Rechtsprechungsgemäss kann ab Anstellungs beginn per 1. April 2018 auf die konkreten Lohnverhältnisse abgestellt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I

669/04 vom 1 3. Dezember 2005 E. 4 ). Der Forderung des Beschwerdeführers nach einer rückwirkenden Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünft e vor seiner Anstellung beim C.___ ab 1. April 2018 (E. 2.3) ist ebenfalls nicht zu folgen . In den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer unter dem hypothetischen Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 60‘084.-- gemäss Verfügung vom 2 1. Januar 2011 ( Urk. 8/253, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011, Urk. 8/269, sowie dem rechtskräftigen Urteil UV.2012.00012 des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013, Urk. 8/290) lag (vgl. dazu den IK-Auszug vom 9. Oktober 2020 , Urk. 8/318 ) schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Deshalb ist ein Abstellen auf den damals tatsächlich erzielten Verdienst nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).

Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘552.20 abgestellt (E. 2.2).

E. 2.4 In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ( Urk. 15 ) die Kursbestätigung der Y.___ Weiterbildung vom 7. November 2013 ( Urk. 16/1), die Bestätigung der Teilnah me am Workshop «Z.___ » der Geschäfts stelle A.___ vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 16/2) und

das Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgeme inbildung» der B.___ vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 16/3) ein.

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 2 0. Dezember 2021 vernehmen ( Urk. 18).

E. 2.6 Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 eine Stellungnahme ( Urk.

19) und weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-8) ein.

E. 2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 (Urk. 19, Urk. 20/1-8) je wech selseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten.

E. 3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Diese Rechtsprechung ist auch bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfall ver sicherung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen, wonach erst nach zwei Jahren, das heisst hier frühestens per 1. April 2020 , von einem beson ders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne (E.

E. 3.2.1 Hinsichtlich des Validenkommens ist unbestritten geblieben, dass für dessen Ermittlung lohn statistische Angaben heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass bezüglich des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE 2018 TA1, Privater Sektor, Wirtschaftszweig 41-43 (Bau ge werbe), Kompetenz niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen), Männer , in der Höhe von Fr.

7‘390.-- abzustellen sei ( Urk. 1 S. 6). Er begründet dies im W esentlichen damit, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufriedengegeben hätte (E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die beruf liche Weiterentwicklung zu berück sichtigen, die eine versicherte Person norma lerweise vollzogen hätte . Blosse Absichtser klärungen genügen aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Nicht ausreichend ist mithin, dass der Beschwerdeführer selber die Weiter aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau ohne den Unfall als «höchst unwahr scheinlich» bezeichnet ( Urk. 1 S. 6). Rechtsprechungsgemäss ist vielmehr nach konkrete n Anhaltspunkte n , welche dafür sprechen , dass ohne gesundheit liche Beeinträch tigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tat sächlich realisiert worden wäre n, zu suchen (Urteil des Bundes gerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hin weisen) .

T heo retisch vorhandene berufliche Entwicklungs möglichkeiten sind sodann nur beacht lich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bundes ge richts 8C_882/2017 vom 9. Mai 2019 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall arbeite te der Beschwerdeführer

n ach Lage der Akten seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 ( Urk. 8/124 S. 2) als Hilfs arbeiter und Hilfsisoleur . Als sich am 14. Dezember 2007 der Un fall ereignete war der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH als Fassaden- Isoleur (ohne Berufsab schluss) angestellt . Er hatte diese Anstellung seit November 2007 inne ( Urk. 8/50 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2018 auf ge hoben hat , ist zu prüfen, ob der Beschwerde führer nach dem Unfall vom

14. Dezember 2007 eine Ausbildung absolviert haben könnte, die i h n am 1. April 2018 befähigt hätte, auf dem Bau

komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen, aus zu üben. Hier bei wäre erforderlich, dass die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits vor dem Unfall vom 14. Dezember 2007 durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom

3. März 2017 E.

5 mit weiteren Hin weisen). Entgegen seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer aus seiner im Kosovo absolvierten Ausbil dung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er reichte zwei Urkunden

( Urk. 20/2-3) ein , welche belegen sollen, dass er im

Kosovo je eine Lehre als Elektriker und Klima anlagen installateur abge schlossen hat (E. 2.3 ). Diese Diplome sind in der Schweiz jedoch nicht anerkannt und ein Abkom men mit der Republik Kosovo über die Anerken nung von Berufsqualifikationen wird gemäss der letzten öffent lich zugänglichen Bekanntmachung des Staats ekretariats für Bildung , Forschung und Innovation (SBFI) im Januar 2019 von der Schweiz mittelfristig auch nicht beabsichtigt (vgl. den Artikel «Schweizer Expertise für Balkanländer» in SBFI News 1/2019 S. 16-17, www.sbfi.admin.ch). Der Beschwerdeführer wäre somit nicht umhin gekom men , eine in der Schweiz , anerkannte Ausbildung im Bauge werbe zu absolvieren.

Dafür finden sich in den Akten aber keinerlei Anhalts punkte. Hingegen ist den Akten zu entnehmen, dass

der Inhaber der D.___ GmbH mit d er Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht zufrieden war. Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass er ihm - eine weitere Beschäftigung vorausgesetzt - in den Jahren 2008 bis 2011 keine Lohnerhöhung gewährt hätte ( Urk. 8/247-248, Urk. 8/251 S. 1). Bei der D.___ GmbH bestan den für den Beschwerdeführer somit nachweislich keine beruflichen Entwick lungs möglich keiten. Dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall eine in der Schweiz aner kannte Ausbildung im Baugewerbe abgeschlossen hätte, ist nicht mit dem hier anzuwendenden Beweisgrad der hohe n Wahrscheinlichkeit erstellt.

E. 3.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung allen falls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisions zeitpunkt gekommen wäre, erlaubt

( Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen ).

V on einer solchen besonderen beruflichen Qualifizierung kann vorliegend keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Agogik-Ausbildung und Grundausb ildung (E. 2.3) besteht aus in zwei Kursbestätigungen für nach dem Unfall vom 14. Dezember 2007 absolvierte Weiterbildungen von wenigen Tagen ( Urk. 16/1-2) und

aus dem Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgemein bildung » vom 1 7. Juni 2015 für einen 120 Lektionen umfassenden Kurs ( Urk. 16/3). Zu ergänzend ist, dass d er Beschwerdeführer nach Lage der Akten auch seine jetzige Tätigkeit als Lage rungspfleger ohne Schweizer Berufsausbildung ausübt

( Urk. 8/325 S. 3-4). Gute Leistungen im Rahmen des Arbeitstrainings (E. 2.3) führen sodann ebenfalls nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfall einen Berufsweg beschrit ten, welchem es ihm am 1. April 2018 ermöglicht haben, auf dem Bau komplexe praktische Tätigkei ten, welche ein grosses Wissen in einem Spezial gebiet voraus setzen, zu verrichten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang daran zu erin nern, dass aufgrund seiner Selbsteingliederungspflicht (BGE 113 V 22 E.

4a) gute Leistungen beim Arbeits training erwartet werden.

Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Validen ein kom men in der Höhe von Fr. 69'656.60 ausgegangen ist (E. 2.2). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch insofern zu berichtigen, als dass gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T 03.02.03.01.04.01 die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2018 nicht 41.7 ( Urk. 1 S . 6), sondern 41. 3 Stunden betragen hat.

E. 3.3 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt somit auch der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4,46 % (E. 2.2) . Dieses Ergebnis ist auf 4 % abzurunden (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2). Weil

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen worden war (Urk. 8/253), wäre auch nach der mit der vom Beschwerdeführer angeführten Lehrmeinung ( Urk. 1 S. 9) eine wesentliche Änderung zu bejahen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4.

Aufl. 2020,

N 56 zu Art. 17 ATSG , wonach in der UV nach der Praxis massgebend ist, ob eine absolute Veränderung von 5 % eintritt) . Auch dieses Vorbringen gereicht dem Beschwerdeführer somit nicht zum Vorteil.

Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (E.

E. 4 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung vorzunehmen.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom 1. April 201 8 bis 30 . November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982.40.

E. 4.2 Diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 2 1. September 2011 unter Hinweis auf Art. 31 ATSG darauf auf merksam gemacht hat te , dass ihr wesentliche Verbesserungen in wirtschaft licher und medizinischer Hinsicht zu melden seien ( S. 2 des Ver fügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253 ). Angesichts der Tat sache, dass die Beschwerde gegnerin in dieser Verfügung von einem hypo the tischen Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ausging ( Urk. 8/253 S. 2), hätte dem Beschwerdeführer die Differenz zum mit

der Anstellung beim C.___ per 1.

April 2018

erzielten Lohn von

Fr. 66‘552.20 pro Jahr ( Urk. 8/325 S. 3-4) klar erkennbar s ein müssen . Wird ferner berücksichtigt, dass der Verdiens t des Beschwerdeführers beim C.___ ab 1. April 2018 die Aufhebung seiner bisherigen Invalidenrente zur Folge hatte, liegt auch eine wesentliche Veränderung der wirt schaftlichen Verhältnisse vor ( Kieser , a.a.O., N 9 zu Art. 31 ATSG). Der Beschwer deführer hat folglich seine Meldepflicht ( Art. 31 ATSG) v e r letzt .

Die Rückforderung ist somit ebenfalls rechtens. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 Es sei der Beschwerde bezogen auf die Rückforderung die aufschiebende Wir kung zu gewähren bzw. es sei die aufschiebende Wirkung wieder her zu stellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwer degegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriftenwechsel an zu ordnen sei (Urk. 1 S. 2).

E. 9 S. 4) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00164

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 1. März 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, bezog wegen der Folgen eines am 14. Dezember 2007 erlittenen Unfalls mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine Invalidenrente der Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % (Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 hob die Suva die Inva li den rente mit Verweis auf den nicht mehr bestehenden Erwerbs ausfall rück wir kend per 1. April 2018 auf. Gleichzeitig forderte sie vom Ver si cherten die vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Renten leis tungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 zurüc k (Urk. 8/326). Die dagegen vom Versicherten am 11. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/327 , mit Einspracheergänzung vom 1 8. Mai 2021, Urk. 8/334 ) wies die Suva mit Einsprache entscheid vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 25. August 2021 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invaliden rente auszurichten. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung vorzunehmen. 5. Es sei der Beschwerde bezogen auf die Rückforderung die aufschiebende Wir kung zu gewähren bzw. es sei die aufschiebende Wirkung wieder her zu stellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwer degegnerin.»

In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriftenwechsel an zu ordnen sei (Urk. 1 S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1 344). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. Oktober 2021 wurde betreffend die Rück forde rung der in der Zeitperiode vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 aus ge rich teten Rentenleistungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 die auf schie bende Wirkung der Beschwerde vom 25. August 2021 wiederhergestellt ( Urk. 9 S. 4).

Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung eine Kopie der Beschwer de antwort vom 28. September 2021 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugstellt. Den Parteien wurde überdies mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich

erachte, es ihnen jedoch frei stehe , sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zureichen ( Urk. 9 S. 4) . 2.4

In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ( Urk. 15 ) die Kursbestätigung der Y.___ Weiterbildung vom 7. November 2013 ( Urk. 16/1), die Bestätigung der Teilnah me am Workshop «Z.___ » der Geschäfts stelle A.___ vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 16/2) und

das Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgeme inbildung» der B.___ vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 16/3) ein. 2.5

Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 2 0. Dezember 2021 vernehmen ( Urk. 18). 2.6

Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 eine Stellungnahme ( Urk.

19) und weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-8) ein. 2.7

Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 (Urk. 19, Urk. 20/1-8) je wech selseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Dezember 2007 ( Urk. 8/5) ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 2 ATSG ). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invali ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch füh rung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5

Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 1.6

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ). 1.7

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern , ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen zuständigen Durchführungsorgan zu melden ( Art. 31 ATSG).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Apr i l 2018 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30 . November 20 20 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982 . 40 zurückgefordert hat. 2.2

Im angefochten en

Einspracheentscheid vom 30 . Juni 20 21 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Anstel lungsverfügun g des Universitätsspitals C.___ vom 2 4. Januar 2018 bei diesem ab dem 1. April 2018 als Lagerungspfleger zu einem monatlichen Brutto ein kom men in der Höhe von Fr. 5‘119.40 angestellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘552.2 0. Dieser Betrag stelle folglich das Invali den einkommen für das Jahr 2018 dar ( Urk. 2 S. 5). Weil sodann über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die D.___ GmbH, im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, sei das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf d e n

Tabellenlo hn TA1 2018 für den Wirtschaftszweig 41-43 («Baugewerbe») gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) zu ermitteln ( Urk. 2 S. 5) . Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Auf stieg des Beschwerdeführers in der Baubranche, in welcher er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei, ergeben. Seine Invalidenkarriere könne daher bei der Ermitt lung des aktuellen Valideneinkommens nicht weiter berücksichtigt werden, weshalb sich auch die von ihm beantragte Berücksichtigung des Kompetenz niveaus 3 anstelle des Kompetenzniveaus 1 erübrigen würde ( Urk. 2 S. 6). Ent spre chend den LSE 2018 sei demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘622.-- für Männer (Tabelle T A1, ganze Schweiz, privater Sektor, Wirt schafts zweig 41-43, Kompetenzniveau 1, 40 Arbeitsstunden) sowie von einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Jahr 2018 (Wirtschaftszweig 41-43; vgl. Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des Bundesamtes für Statistik) auszugehen. Dies ergebe ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 69'656.60 (= Fr. 5'622 x 12 Mte. : 40 Std. x 41,3 Std.). Beim Ver gleich mit dem im Jahr 2018 erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'552.20 resultiere noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 3'104.40 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 4,46 %

( Urk. 2 S.

6) . Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr und die Rente sei zu Recht rückwirkend per 1. April 2018 aufgehoben worden

( Urk. 2 S. 6 , S. 8 ) . Alsdann sei der Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 2 1. September 2011 aus drücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er wesentliche Verbes serun gen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht gestützt auf Art.

31 ATSG zu melden habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. D ie verfügte Rückforderung für die in der Zeit periode vom 1. April 2018 bis 30 . November 20 20 (Einstellung der Zahlungen) ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982 . 40 sei somit ebenfalls rechtens (Urk.

2 S. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, wenn die Beschwerdegeg nerin beim Einkommensvergleich nunmehr für das Invalideneinkommen sei nen tatsächlichen Lohn

heranziehe , müsse dies auch für die Vergangenheit gelten. In

seinen früheren A nstellungen habe er teilweise weit weniger als das von der Beschwerde gegnerin ( mit Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253) mit tels DAP-Blätter festgesetzte Invalideneinkommen verdient. Wenn rückwirkend beim Invalideneinkommen auf seine tatsächliche n Einkünfte abgestellt werde, ergebe sich für die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur Nachzahlung von Ren ten leistungen ( Urk. 1 S. 7 f.). Gegen den Einkommensvergleich der Beschwer de geg nerin sei sodann einzuwenden , dass per Stellenantritt grundsätzlich noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Arbeitsverhältnis stabil sei. Es zeige sich erst nach rund zwei Jahren, o b dies

der Fall sei . Selbst wenn man zu Unrecht davon ausgehen würde, das s der tatsächlich erzielte Verdienst zur Fest setzung des Invalidenkommens beigezogen werden könne, dürfe vorliegend frühestens per 1. April 2020 auf dieses Einkommen abgestellt werden ( Urk. 1 S.

8). Zum Valideneinkommen sei festzuhalten, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufrieden gegeben hätte ( Urk. 1 S. 6) . Er habe einen grossen Antrieb, sich weiterzuentwickeln und Karriere zu machen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 19 S. 1-2) . So habe er nach dem Unfall eine Agogik-Ausbildung und danach - als Voraus setzung dafür, weitere Ausbildungen machen zu können - eine Grundausbildung absolviert. Sein nächstes Ziel sei die Aus bil dung zum Lage rungspfleger. Im Kosovo habe er je eine Lehre als Elektriker und Klimaanlagen installateur abge schlossen. Auch daraus könne gefolgert werden, dass er sich im Gesundheitsfall auf Dauer nicht mit einem Hilfsarbeiterlohn zu frieden gegeben hätte ( Urk. 1 S.

6, Urk. 19 S.

2). Sein überdurchschnittlicher Wille sich beruflich weiter zuentwickeln ergebe sich

ebenfalls aus den Rückmel dungen, welche er beim von der Eidgenös sischen Invalidenversicherung finan zierten Arbeitstr aining im E.___ erhalten habe ( Urk. 19 S. 2). Aufgrund seiner hervorragenden Leistun gen habe i hm das E.___ eine Festan stellung ermöglicht (Urk.

19 S.

3).

Aus all e dem werde ers icht lich, dass er sich im Gesundheitsfall beruflich weiterentwickelt hätte, womit die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 beim Valideneinkommen

nicht zutreffend sein könne. Kor rekt sei die Verwen dung des Kompetenzniveaus 3, woraus ein Validenein kommen von Fr. 92‘448 .--

( Fr. 7‘390. -- : 40 x 41.7 x 12) resultiere ( Urk. 1 S. 6). Des Weiteren sei zu monieren, dass beim Einkom mens vergleich die Einkommens ein busse bei richtiger Berechnung nur 4,6 % betragen würde , womit gemäss Lehre keine erhebliche Änderung vorliege . Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich sein Lohn in sieben Jahren lediglich um total

Fr. 6‘468.20 erhöht habe . Dies ent spreche einer jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 924.-- ( Urk. 1 S. 9).

Er

sei von der Beschwerde gegnerin nie über seine Pflicht, Lohnerhöhungen in diesem kleinen Umfang zu melden, aufgeklärt worden ( Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Diese Rechtsprechung ist auch bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfall ver sicherung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen, wonach erst nach zwei Jahren, das heisst hier frühestens per 1. April 2020 , von einem beson ders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne (E. 2.3 ) nicht durch. Mit Anstellungs verfügung vom 2 4. Januar 2018 stell te das Universitätsspital C.___ den Beschwerdeführer per 1. April 2018 als Lage rungspfleger OP ein. Das Arbeits ver hältnis wurde auf unbestimmte Zeit abge schlossen ( Urk. 8/325 S. 3-4). Rechtsprechungsgemäss kann ab Anstellungs beginn per 1. April 2018 auf die konkreten Lohnverhältnisse abgestellt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I

669/04 vom 1 3. Dezember 2005 E. 4 ). Der Forderung des Beschwerdeführers nach einer rückwirkenden Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünft e vor seiner Anstellung beim C.___ ab 1. April 2018 (E. 2.3) ist ebenfalls nicht zu folgen . In den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer unter dem hypothetischen Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 60‘084.-- gemäss Verfügung vom 2 1. Januar 2011 ( Urk. 8/253, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011, Urk. 8/269, sowie dem rechtskräftigen Urteil UV.2012.00012 des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013, Urk. 8/290) lag (vgl. dazu den IK-Auszug vom 9. Oktober 2020 , Urk. 8/318 ) schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Deshalb ist ein Abstellen auf den damals tatsächlich erzielten Verdienst nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).

Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘552.20 abgestellt (E. 2.2). 3.2

3.2.1

Hinsichtlich des Validenkommens ist unbestritten geblieben, dass für dessen Ermittlung lohn statistische Angaben heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass bezüglich des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE 2018 TA1, Privater Sektor, Wirtschaftszweig 41-43 (Bau ge werbe), Kompetenz niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen), Männer , in der Höhe von Fr.

7‘390.-- abzustellen sei ( Urk. 1 S. 6). Er begründet dies im W esentlichen damit, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufriedengegeben hätte (E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die beruf liche Weiterentwicklung zu berück sichtigen, die eine versicherte Person norma lerweise vollzogen hätte . Blosse Absichtser klärungen genügen aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Nicht ausreichend ist mithin, dass der Beschwerdeführer selber die Weiter aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau ohne den Unfall als «höchst unwahr scheinlich» bezeichnet ( Urk. 1 S. 6). Rechtsprechungsgemäss ist vielmehr nach konkrete n Anhaltspunkte n , welche dafür sprechen , dass ohne gesundheit liche Beeinträch tigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tat sächlich realisiert worden wäre n, zu suchen (Urteil des Bundes gerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hin weisen) .

T heo retisch vorhandene berufliche Entwicklungs möglichkeiten sind sodann nur beacht lich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bundes ge richts 8C_882/2017 vom 9. Mai 2019 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall arbeite te der Beschwerdeführer

n ach Lage der Akten seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 ( Urk. 8/124 S. 2) als Hilfs arbeiter und Hilfsisoleur . Als sich am 14. Dezember 2007 der Un fall ereignete war der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH als Fassaden- Isoleur (ohne Berufsab schluss) angestellt . Er hatte diese Anstellung seit November 2007 inne ( Urk. 8/50 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2018 auf ge hoben hat , ist zu prüfen, ob der Beschwerde führer nach dem Unfall vom

14. Dezember 2007 eine Ausbildung absolviert haben könnte, die i h n am 1. April 2018 befähigt hätte, auf dem Bau

komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen, aus zu üben. Hier bei wäre erforderlich, dass die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits vor dem Unfall vom 14. Dezember 2007 durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kund getan worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom

3. März 2017 E.

5 mit weiteren Hin weisen). Entgegen seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer aus seiner im Kosovo absolvierten Ausbil dung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er reichte zwei Urkunden

( Urk. 20/2-3) ein , welche belegen sollen, dass er im

Kosovo je eine Lehre als Elektriker und Klima anlagen installateur abge schlossen hat (E. 2.3 ). Diese Diplome sind in der Schweiz jedoch nicht anerkannt und ein Abkom men mit der Republik Kosovo über die Anerken nung von Berufsqualifikationen wird gemäss der letzten öffent lich zugänglichen Bekanntmachung des Staats ekretariats für Bildung , Forschung und Innovation (SBFI) im Januar 2019 von der Schweiz mittelfristig auch nicht beabsichtigt (vgl. den Artikel «Schweizer Expertise für Balkanländer» in SBFI News 1/2019 S. 16-17, www.sbfi.admin.ch). Der Beschwerdeführer wäre somit nicht umhin gekom men , eine in der Schweiz , anerkannte Ausbildung im Bauge werbe zu absolvieren.

Dafür finden sich in den Akten aber keinerlei Anhalts punkte. Hingegen ist den Akten zu entnehmen, dass

der Inhaber der D.___ GmbH mit d er Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht zufrieden war. Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass er ihm - eine weitere Beschäftigung vorausgesetzt - in den Jahren 2008 bis 2011 keine Lohnerhöhung gewährt hätte ( Urk. 8/247-248, Urk. 8/251 S. 1). Bei der D.___ GmbH bestan den für den Beschwerdeführer somit nachweislich keine beruflichen Entwick lungs möglich keiten. Dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall eine in der Schweiz aner kannte Ausbildung im Baugewerbe abgeschlossen hätte, ist nicht mit dem hier anzuwendenden Beweisgrad der hohe n Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.2.2

Zu berücksichtigen ist sodann, dass eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung allen falls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisions zeitpunkt gekommen wäre, erlaubt

( Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen ).

V on einer solchen besonderen beruflichen Qualifizierung kann vorliegend keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Agogik-Ausbildung und Grundausb ildung (E. 2.3) besteht aus in zwei Kursbestätigungen für nach dem Unfall vom 14. Dezember 2007 absolvierte Weiterbildungen von wenigen Tagen ( Urk. 16/1-2) und

aus dem Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgemein bildung » vom 1 7. Juni 2015 für einen 120 Lektionen umfassenden Kurs ( Urk. 16/3). Zu ergänzend ist, dass d er Beschwerdeführer nach Lage der Akten auch seine jetzige Tätigkeit als Lage rungspfleger ohne Schweizer Berufsausbildung ausübt

( Urk. 8/325 S. 3-4). Gute Leistungen im Rahmen des Arbeitstrainings (E. 2.3) führen sodann ebenfalls nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfall einen Berufsweg beschrit ten, welchem es ihm am 1. April 2018 ermöglicht haben, auf dem Bau komplexe praktische Tätigkei ten, welche ein grosses Wissen in einem Spezial gebiet voraus setzen, zu verrichten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang daran zu erin nern, dass aufgrund seiner Selbsteingliederungspflicht (BGE 113 V 22 E.

4a) gute Leistungen beim Arbeits training erwartet werden.

Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Validen ein kom men in der Höhe von Fr. 69'656.60 ausgegangen ist (E. 2.2). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch insofern zu berichtigen, als dass gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T 03.02.03.01.04.01 die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2018 nicht 41.7 ( Urk. 1 S . 6), sondern 41. 3 Stunden betragen hat. 3.3

Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt somit auch der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4,46 % (E. 2.2) . Dieses Ergebnis ist auf 4 % abzurunden (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2). Weil

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen worden war (Urk. 8/253), wäre auch nach der mit der vom Beschwerdeführer angeführten Lehrmeinung ( Urk. 1 S. 9) eine wesentliche Änderung zu bejahen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4.

Aufl. 2020,

N 56 zu Art. 17 ATSG , wonach in der UV nach der Praxis massgebend ist, ob eine absolute Veränderung von 5 % eintritt) . Auch dieses Vorbringen gereicht dem Beschwerdeführer somit nicht zum Vorteil.

Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (E. 1.4 ) . 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom 1. April 201 8 bis 30 . November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982.40. 4.2

Diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 2 1. September 2011 unter Hinweis auf Art. 31 ATSG darauf auf merksam gemacht hat te , dass ihr wesentliche Verbesserungen in wirtschaft licher und medizinischer Hinsicht zu melden seien ( S. 2 des Ver fügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253 ). Angesichts der Tat sache, dass die Beschwerde gegnerin in dieser Verfügung von einem hypo the tischen Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ausging ( Urk. 8/253 S. 2), hätte dem Beschwerdeführer die Differenz zum mit

der Anstellung beim C.___ per 1.

April 2018

erzielten Lohn von

Fr. 66‘552.20 pro Jahr ( Urk. 8/325 S. 3-4) klar erkennbar s ein müssen . Wird ferner berücksichtigt, dass der Verdiens t des Beschwerdeführers beim C.___ ab 1. April 2018 die Aufhebung seiner bisherigen Invalidenrente zur Folge hatte, liegt auch eine wesentliche Veränderung der wirt schaftlichen Verhältnisse vor ( Kieser , a.a.O., N 9 zu Art. 31 ATSG). Der Beschwer deführer hat folglich seine Meldepflicht ( Art. 31 ATSG) v e r letzt .

Die Rückforderung ist somit ebenfalls rechtens. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher