Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1981, lebte sei t dem 27. März 2009 von ihrem Ehegatten Y.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntle bens ei nig te. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Eheleute , Z.___ , geboren 2004, und A.___ , geboren 2006, mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts B.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Be suchsrecht an je dem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wo chen im Jahr ein geräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kin dern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach Tunesien reisen dürfe. In der Folge be sorgte der Vater für seine beiden Kinder tunesische Reise pässe und verbrachte die Kinder anlässlich des Besuchswochen endes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach Tunesien ( Urk. 5/92 S.
7).
An schliessend erwirkte der Vater in Tunesien am Bezirksgericht C.___ ein Ur teil, wonach die elterliche Obhut über die Kin der dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde, wobei er gegenüber dem Ge richt wider besseres Wissen angab, dass die Geschädigte ebenfalls in C.___ wohnhaft sei. Sodann erwirkte er in Tunesien ein be hördliches Aus reiseverbot für die Kinder (Urk. 5/92 S. 9). 1.2
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 0. September 2012 (Urk. 5/92 ) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 19. Januar 2012 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass darin Y.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbu ches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig gespro chen wurde (Dis positiv Ziffer 1).
Das Obergericht verpflichtete den Täter zur Be zahlung einer Ge nugtuung von Fr. 30‘000.-- an die Geschädigte und stellte dem Grundsatz nach eine Ver pflich tung des Täters zur Bezahlung von Schadener satz an die Geschä digte fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde die Geschä dig te auf den Zivil weg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3). Z.___ und A.___
wurden mit ihren Scha den ersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil pro zesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4). 1.3
Am 29. September 2010 stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finan zieller Leistungen der Opfer hilfe . Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfe stelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsan walt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.--. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hiess die
kantonale Opfer hilfestelle
das Gesuch der Geschädigten um Über nahme der Kos ten der Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechts vertretung in Tunesien im Mehrbetrag ab. In Gutheissung der von der Ge schä digten dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die kantonale Opfer hilfestelle zur Übernahme der Übernahme der Anwaltskosten in Tunesien im
gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.4
Am 2 8. Juni 2013 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach Tunesien ( Urk. 5/89) und um Über nahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kassationsgericht in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- ( Urk. 5/91, Urk. 5/89/1,
Urk. 5/90/2). Mit unbe gründeter Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 5/91) hiess die kantonale Opfer hilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach Tunesien im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im über stei gen den Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500. wies die kantonale Opferhilfestelle ab. Nachdem die Geschädigte eine Begründung dieser Verfügung verlangt hatte , erliess die kantonale Opfer hilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 5/94 = Urk. 2). 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Geschä digte am 2. September 2013 Beschwerde und bean trag te die Aufhebung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der An walts kosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2013 beantragte die Kantonale Op ferhil festelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 7) wurde a ntrags gemäss (vgl. Urk.
1 S.
3) Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfah ren
bestellt und es wurde der Beschwerde führerin eine Kopie der Beschwerde ant wort zugestellt . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Weil vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung. 1 .3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat re sul tierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruc h genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf be steht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge sund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (länger fristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die länger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lung en der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch). 1.5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folg e der Straftat notwendig geworden ist. 1.6
Die Leistungen der längerfristigen Hilfe umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG daher nur in der Schweiz erbrachte notwendige und ange messene Hilfe. Ein An spruch auf Kostenbei träge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und länger fristige Hilfe, wenn die Hilfe in der Schweiz erbracht wurde. Für im Ausland er brachte Hilfe Dritter besteht gemäss Wortlaut dieser Bestimmung kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Den Materialien ist zu entnehmen, dass im Nationalrat die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat die Meinung vertraten, dass Kosten bei träge ausschliesslich für in der Schweiz von Dritten erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe zu leisten seien. Es handle sich dabei um einen Ausfluss des Territorialprinzips (Amtl. Bull. 2006 N 1095 f.), und es sei Personen, die sich ins Ausland begeben würden, zuzumuten, für Notfallkosten und Anwaltskosten im Ausland selbst vorzusorgen, weshalb diese Kosten auch nicht mehr über eine Entschädigung geltend gemacht werden könnten (Amtl. Bull. 2006 N 1095). Dem zufolge entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Anspruch auf Kos ten beiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe grund sätzlich auf in der Schweiz erbrachte Hilfe zu beschränken. 1.7
Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist ge mäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung
nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf An waltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen han delt, wird in Art. 5 OHV präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können. 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass es sich bei den Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- um ausschliesslich in Tunesien angefallene Aufwendungen für ein Rechtsmittel verfahren betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder nach tunesischem Recht und um ein Aufenthaltsrecht in Tunesien , und nicht um die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils gehandelt habe, weshalb ein Anspruch auf Kostenbeiträge zu verneinen sei (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Grosseltern ihrer Kinder ein Rechtsmittel im Sorgerechtsverfahren erhoben hätten, und dass sie zu Aufrecht erhaltung des Sorgerechts gezwungen gewesen sei, einen tunesisch en Rechts anwalt für das Rechtsmittelverfahren zu mandatieren. Da die in Tunesien an ge fallenen Kosten der Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gedient hätten, sei ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten zu bejahen ( Urk. 1 S. 5 f.). 2. 3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über nahme der in Tunesien entstan denen Anwaltskosten im Rahmen der längerfris ti gen Hilfe besteht. 3. 3.1
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. November 2012 in Sa chen der Parteien (Prozess Nr. OH.2012.00007 ) erkannte das hiesige Gericht in Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von in Tune sien ent standenen Anwaltskosten Folgendes , worauf abzustellen ist : „ 4.3
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. Juli 2011 (…) können die Leistungen eines Rechtsanwaltes im Ausland Bestand der Hilfe eines Rechtsvertreters in der Schweiz darstellen, beispielsweise wenn es darum gehe, diesen Informationen über das ausländische Recht oder den Stand des Verfahrens zu liefern oder ein paar einzelne rechtliche Schritte im Ausland zu unternehmen. Wenn das Opfer ausschliesslich oder vor wiegend im Ausland anwaltlich betreut werde, handle es sich hingegen um Leistungen im Ausland, welche nicht zu übernehmen seien. Auch die Frage, ob Reisekosten vom Ausland in die Schweiz oder in umge kehrter Richtung zu übernehmen seien, könne nicht generell beantwortet wer den. Rückführungs kosten könnten indes übernommen werden, da es sich dabei nicht um eine im Ausland bezogene Leistung, sondern um eine grenzüber schreitende Leistung mit einem engen Bezug zur Hilfe in der Schweiz handle (…). 4.4
Nach Gesagtem ergibt eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland und Reisekosten ins Ausland beziehungsweise vom Ausland in die Schweiz grundsätzlich nur dann besteht, wenn es sich hierbei um Kosten handelt, die einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweisen, dass sie als überwiegend in der Schweiz entstan dene Kosten zu gelten haben. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland in einem Einzelfall bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertretung im Ausland von einem das Opfer auch in der Schweiz vertretenden Rechtsanwalt erbracht werden würde, und wenn die Rechtsvertretung im Ausland im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nur einen kleinen Umfang der gesamten Rechtsvertretung ausmacht, sodass die Rechtsvertretung des Opfers insgesamt als überwiegend in der Schweiz erbracht erscheint. Des Weiteren ist es denkbar, dass die Rechtsvertretung im Ausland ausschliesslich oder überwiegend auf die Rückführung entführter Personen aus dem Ausland in die Schweiz gerichtet ist, sodass es sich bei den Kosten der Rechtsvertretung um Rückführungskosten handelt. Beispielsweise dürfte es sich bei einer Rechtsvertretung im Ausland zur Vollstreckung (Exequatur) eines schweizerischen Gerichtsentscheids betreffend die elterliche Sorge um Rück führungskosten und damit um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleis tungen handeln, für deren Kosten ein Anspruch auf Kostenbeiträge bejaht wer den könnte. (…) 5.1
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin benötigt sie eine anwaltli che Ver tretung in Tunesien, um das Sorgerecht für ihre Kinder nach tunesi schem Recht zu erwirken (…). Am 9. Januar 2012 teilte die Beschwerde führerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie in Tunesien erstinstanzlich den Sorge rechtsprozess verloren habe, und dass sie eine Rechtsvertretung für die zweite Instanz benötige. Sodann führe sie in Tunesien noch ein zweites Verfahren, mit welchem sie eine Ausweitung des Besuchsrechts, welches gegenwärtig auf das Haus der Familie des Vaters beschränkt sei, erreichen wolle (…). Am 3. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann mit, dass sie in Tunesien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, und dass sie in diesem Verfahren durch ihren tunesischen Rechtsanwalt Gaza Anis vertreten werde. Eine Aufenthaltsbewilligung in Tunesien sei auch für den Sor gerechtsprozess wichtig (…). 5.2
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien sowohl in einem Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge über ihre Kinder nach tunesischem Recht, in einem Verfahren zur Ausweitung des Besuchsrechts in Bezug auf ihre Kinder nach tunesischem Recht und in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Rechtsvertretung in Tunesien ist indes nicht unmittelbar auf die Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gerichtet. Die Rechtsvertretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweizerischen Ge richtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um Verfahren in Tunesien, mit wel chen die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz geführten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tunesischem Recht ein Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder und ein Aufenthaltsrecht in Tunesien für sich selbst bezweckt. Demzufolge handelt es sich dabei um Hilfeleistungen in Tunesien und nicht um juristische Hilfe in der Schweiz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kosten beiträge für die in Tunesien angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zu ver neinen ist . (…) “ 3.2
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den vorlie gend im Streite stehenden Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 5/90/2) um Kosten ihrer Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tu ne sischen Kassationsgericht im Rechtsmittelv erfahren gegen das erstin stan zliche tunesische So rgerechtsurteil ( Urk. 1 S. 5).
3.3
Wie im Verfahren vor dem erstinstanzlichen tunesischen Gericht ging es auch im Verfahren vor dem Kassationsgericht um ein Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Sorgerechts ( Urk.
1
S.
6) über ihre beiden Kinder nach tunesischem Recht. Diese Rechtsver tretung vor dem tunesischen Kassationsgericht ist indes nicht unmittelbar auf die Rück füh rung der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gerichtet. Die Rechts ver tretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweize rischen Gerichtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Ve rfah ren in Tunesien,
mit welchem die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz ge führ ten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tu nesischem Recht ein Sorgerecht über ihre beiden Kinder bezweckt e . Bei diesen Kosten der Rechts vertretung in Tunesien handelt es sich nicht um Leistungen, welche in einer so engen Beziehung zur Schweiz stehen, als dass es sich dabei um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfe leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG han delte . Demzufolge handelt es sich dabei nicht um in der Schweiz erbrachte juristische Hilfe leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für die in Tu nesien angefallenen Kosten ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tunesischen Kassa tionsgericht im Betrag von Fr. 9‘500.-- zu ver neinen und die Beschwerde ab zu weisen ist . 4. 4.1
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer
in Verbindung mit § 8 und § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi che rungsgericht wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Ermessen festgesetzt, wenn die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Ge richt vor dem Endentscheid keine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht. 4.2
Mit Eingabe vom 2 2. August 2014 ( Urk.
10) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesi gen Gericht mit, dass er es dem Er messen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen. 4.3
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Weil vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung. 1 .3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt.
E. 1.3 Am 29. September 2010 stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finan zieller Leistungen der Opfer hilfe . Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfe stelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsan walt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.--. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hiess die
kantonale Opfer hilfestelle
das Gesuch der Geschädigten um Über nahme der Kos ten der Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechts vertretung in Tunesien im Mehrbetrag ab. In Gutheissung der von der Ge schä digten dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die kantonale Opfer hilfestelle zur Übernahme der Übernahme der Anwaltskosten in Tunesien im
gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen.
E. 1.4 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat re sul tierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruc h genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf be steht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge sund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (länger fristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die länger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lung en der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
E. 1.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folg e der Straftat notwendig geworden ist.
E. 1.6 Die Leistungen der längerfristigen Hilfe umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG daher nur in der Schweiz erbrachte notwendige und ange messene Hilfe. Ein An spruch auf Kostenbei träge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und länger fristige Hilfe, wenn die Hilfe in der Schweiz erbracht wurde. Für im Ausland er brachte Hilfe Dritter besteht gemäss Wortlaut dieser Bestimmung kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Den Materialien ist zu entnehmen, dass im Nationalrat die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat die Meinung vertraten, dass Kosten bei träge ausschliesslich für in der Schweiz von Dritten erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe zu leisten seien. Es handle sich dabei um einen Ausfluss des Territorialprinzips (Amtl. Bull. 2006 N 1095 f.), und es sei Personen, die sich ins Ausland begeben würden, zuzumuten, für Notfallkosten und Anwaltskosten im Ausland selbst vorzusorgen, weshalb diese Kosten auch nicht mehr über eine Entschädigung geltend gemacht werden könnten (Amtl. Bull. 2006 N 1095). Dem zufolge entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Anspruch auf Kos ten beiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe grund sätzlich auf in der Schweiz erbrachte Hilfe zu beschränken.
E. 1.7 Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist ge mäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung
nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf An waltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen han delt, wird in Art. 5 OHV präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können. 2.
E. 2 Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Geschä digte am 2. September 2013 Beschwerde und bean trag te die Aufhebung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der An walts kosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2013 beantragte die Kantonale Op ferhil festelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass es sich bei den Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- um ausschliesslich in Tunesien angefallene Aufwendungen für ein Rechtsmittel verfahren betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder nach tunesischem Recht und um ein Aufenthaltsrecht in Tunesien , und nicht um die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils gehandelt habe, weshalb ein Anspruch auf Kostenbeiträge zu verneinen sei (S. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Grosseltern ihrer Kinder ein Rechtsmittel im Sorgerechtsverfahren erhoben hätten, und dass sie zu Aufrecht erhaltung des Sorgerechts gezwungen gewesen sei, einen tunesisch en Rechts anwalt für das Rechtsmittelverfahren zu mandatieren. Da die in Tunesien an ge fallenen Kosten der Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gedient hätten, sei ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten zu bejahen ( Urk. 1 S. 5 f.). 2. 3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über nahme der in Tunesien entstan denen Anwaltskosten im Rahmen der längerfris ti gen Hilfe besteht. 3. 3.1
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. November 2012 in Sa chen der Parteien (Prozess Nr. OH.2012.00007 ) erkannte das hiesige Gericht in Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von in Tune sien ent standenen Anwaltskosten Folgendes , worauf abzustellen ist : „
E. 4 ).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 7) wurde a ntrags gemäss (vgl. Urk.
1 S.
3) Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfah ren
bestellt und es wurde der Beschwerde führerin eine Kopie der Beschwerde ant wort zugestellt . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer
in Verbindung mit §
E. 4.2 Mit Eingabe vom 2 2. August 2014 ( Urk.
10) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesi gen Gericht mit, dass er es dem Er messen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
E. 4.3 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt:
E. 4.4 Nach Gesagtem ergibt eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland und Reisekosten ins Ausland beziehungsweise vom Ausland in die Schweiz grundsätzlich nur dann besteht, wenn es sich hierbei um Kosten handelt, die einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweisen, dass sie als überwiegend in der Schweiz entstan dene Kosten zu gelten haben. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland in einem Einzelfall bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertretung im Ausland von einem das Opfer auch in der Schweiz vertretenden Rechtsanwalt erbracht werden würde, und wenn die Rechtsvertretung im Ausland im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nur einen kleinen Umfang der gesamten Rechtsvertretung ausmacht, sodass die Rechtsvertretung des Opfers insgesamt als überwiegend in der Schweiz erbracht erscheint. Des Weiteren ist es denkbar, dass die Rechtsvertretung im Ausland ausschliesslich oder überwiegend auf die Rückführung entführter Personen aus dem Ausland in die Schweiz gerichtet ist, sodass es sich bei den Kosten der Rechtsvertretung um Rückführungskosten handelt. Beispielsweise dürfte es sich bei einer Rechtsvertretung im Ausland zur Vollstreckung (Exequatur) eines schweizerischen Gerichtsentscheids betreffend die elterliche Sorge um Rück führungskosten und damit um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleis tungen handeln, für deren Kosten ein Anspruch auf Kostenbeiträge bejaht wer den könnte. (…) 5.1
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin benötigt sie eine anwaltli che Ver tretung in Tunesien, um das Sorgerecht für ihre Kinder nach tunesi schem Recht zu erwirken (…). Am 9. Januar 2012 teilte die Beschwerde führerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie in Tunesien erstinstanzlich den Sorge rechtsprozess verloren habe, und dass sie eine Rechtsvertretung für die zweite Instanz benötige. Sodann führe sie in Tunesien noch ein zweites Verfahren, mit welchem sie eine Ausweitung des Besuchsrechts, welches gegenwärtig auf das Haus der Familie des Vaters beschränkt sei, erreichen wolle (…). Am 3. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann mit, dass sie in Tunesien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, und dass sie in diesem Verfahren durch ihren tunesischen Rechtsanwalt Gaza Anis vertreten werde. Eine Aufenthaltsbewilligung in Tunesien sei auch für den Sor gerechtsprozess wichtig (…). 5.2
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien sowohl in einem Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge über ihre Kinder nach tunesischem Recht, in einem Verfahren zur Ausweitung des Besuchsrechts in Bezug auf ihre Kinder nach tunesischem Recht und in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Rechtsvertretung in Tunesien ist indes nicht unmittelbar auf die Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gerichtet. Die Rechtsvertretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweizerischen Ge richtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um Verfahren in Tunesien, mit wel chen die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz geführten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tunesischem Recht ein Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder und ein Aufenthaltsrecht in Tunesien für sich selbst bezweckt. Demzufolge handelt es sich dabei um Hilfeleistungen in Tunesien und nicht um juristische Hilfe in der Schweiz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kosten beiträge für die in Tunesien angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zu ver neinen ist . (…) “ 3.2
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den vorlie gend im Streite stehenden Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 5/90/2) um Kosten ihrer Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tu ne sischen Kassationsgericht im Rechtsmittelv erfahren gegen das erstin stan zliche tunesische So rgerechtsurteil ( Urk. 1 S. 5).
3.3
Wie im Verfahren vor dem erstinstanzlichen tunesischen Gericht ging es auch im Verfahren vor dem Kassationsgericht um ein Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Sorgerechts ( Urk.
1
S.
6) über ihre beiden Kinder nach tunesischem Recht. Diese Rechtsver tretung vor dem tunesischen Kassationsgericht ist indes nicht unmittelbar auf die Rück füh rung der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gerichtet. Die Rechts ver tretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweize rischen Gerichtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Ve rfah ren in Tunesien,
mit welchem die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz ge führ ten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tu nesischem Recht ein Sorgerecht über ihre beiden Kinder bezweckt e . Bei diesen Kosten der Rechts vertretung in Tunesien handelt es sich nicht um Leistungen, welche in einer so engen Beziehung zur Schweiz stehen, als dass es sich dabei um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfe leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG han delte . Demzufolge handelt es sich dabei nicht um in der Schweiz erbrachte juristische Hilfe leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für die in Tu nesien angefallenen Kosten ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tunesischen Kassa tionsgericht im Betrag von Fr. 9‘500.-- zu ver neinen und die Beschwerde ab zu weisen ist .
E. 8 und § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi che rungsgericht wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Ermessen festgesetzt, wenn die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Ge richt vor dem Endentscheid keine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, wird mit Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2013.00012 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner Steiner Advokatur und Mediation Martinstrasse 4, 8050 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1981, lebte sei t dem 27. März 2009 von ihrem Ehegatten Y.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntle bens ei nig te. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Eheleute , Z.___ , geboren 2004, und A.___ , geboren 2006, mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts B.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Be suchsrecht an je dem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wo chen im Jahr ein geräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kin dern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach Tunesien reisen dürfe. In der Folge be sorgte der Vater für seine beiden Kinder tunesische Reise pässe und verbrachte die Kinder anlässlich des Besuchswochen endes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach Tunesien ( Urk. 5/92 S.
7).
An schliessend erwirkte der Vater in Tunesien am Bezirksgericht C.___ ein Ur teil, wonach die elterliche Obhut über die Kin der dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde, wobei er gegenüber dem Ge richt wider besseres Wissen angab, dass die Geschädigte ebenfalls in C.___ wohnhaft sei. Sodann erwirkte er in Tunesien ein be hördliches Aus reiseverbot für die Kinder (Urk. 5/92 S. 9). 1.2
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 0. September 2012 (Urk. 5/92 ) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 19. Januar 2012 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass darin Y.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbu ches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig gespro chen wurde (Dis positiv Ziffer 1).
Das Obergericht verpflichtete den Täter zur Be zahlung einer Ge nugtuung von Fr. 30‘000.-- an die Geschädigte und stellte dem Grundsatz nach eine Ver pflich tung des Täters zur Bezahlung von Schadener satz an die Geschä digte fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde die Geschä dig te auf den Zivil weg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3). Z.___ und A.___
wurden mit ihren Scha den ersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil pro zesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4). 1.3
Am 29. September 2010 stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finan zieller Leistungen der Opfer hilfe . Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfe stelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsan walt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.--. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hiess die
kantonale Opfer hilfestelle
das Gesuch der Geschädigten um Über nahme der Kos ten der Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechts vertretung in Tunesien im Mehrbetrag ab. In Gutheissung der von der Ge schä digten dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die kantonale Opfer hilfestelle zur Übernahme der Übernahme der Anwaltskosten in Tunesien im
gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.4
Am 2 8. Juni 2013 ersuchte die Geschädigte die kantonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach Tunesien ( Urk. 5/89) und um Über nahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kassationsgericht in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- ( Urk. 5/91, Urk. 5/89/1,
Urk. 5/90/2). Mit unbe gründeter Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 5/91) hiess die kantonale Opfer hilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach Tunesien im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im über stei gen den Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500. wies die kantonale Opferhilfestelle ab. Nachdem die Geschädigte eine Begründung dieser Verfügung verlangt hatte , erliess die kantonale Opfer hilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 5/94 = Urk. 2). 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) erhob die Geschä digte am 2. September 2013 Beschwerde und bean trag te die Aufhebung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der An walts kosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2013 beantragte die Kantonale Op ferhil festelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 7) wurde a ntrags gemäss (vgl. Urk.
1 S.
3) Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfah ren
bestellt und es wurde der Beschwerde führerin eine Kopie der Beschwerde ant wort zugestellt . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Weil vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung. 1 .3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat re sul tierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in An spruc h genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Hand lungs bedarf be steht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der ge sund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (länger fristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die länger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lung en der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch). 1.5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folg e der Straftat notwendig geworden ist. 1.6
Die Leistungen der längerfristigen Hilfe umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG daher nur in der Schweiz erbrachte notwendige und ange messene Hilfe. Ein An spruch auf Kostenbei träge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und länger fristige Hilfe, wenn die Hilfe in der Schweiz erbracht wurde. Für im Ausland er brachte Hilfe Dritter besteht gemäss Wortlaut dieser Bestimmung kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Den Materialien ist zu entnehmen, dass im Nationalrat die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat die Meinung vertraten, dass Kosten bei träge ausschliesslich für in der Schweiz von Dritten erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe zu leisten seien. Es handle sich dabei um einen Ausfluss des Territorialprinzips (Amtl. Bull. 2006 N 1095 f.), und es sei Personen, die sich ins Ausland begeben würden, zuzumuten, für Notfallkosten und Anwaltskosten im Ausland selbst vorzusorgen, weshalb diese Kosten auch nicht mehr über eine Entschädigung geltend gemacht werden könnten (Amtl. Bull. 2006 N 1095). Dem zufolge entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Anspruch auf Kos ten beiträge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe grund sätzlich auf in der Schweiz erbrachte Hilfe zu beschränken. 1.7
Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist ge mäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung
nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf An waltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen han delt, wird in Art. 5 OHV präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können. 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass es sich bei den Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- um ausschliesslich in Tunesien angefallene Aufwendungen für ein Rechtsmittel verfahren betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder nach tunesischem Recht und um ein Aufenthaltsrecht in Tunesien , und nicht um die Vollstreckung eines schweizerischen Gerichtsurteils gehandelt habe, weshalb ein Anspruch auf Kostenbeiträge zu verneinen sei (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Grosseltern ihrer Kinder ein Rechtsmittel im Sorgerechtsverfahren erhoben hätten, und dass sie zu Aufrecht erhaltung des Sorgerechts gezwungen gewesen sei, einen tunesisch en Rechts anwalt für das Rechtsmittelverfahren zu mandatieren. Da die in Tunesien an ge fallenen Kosten der Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gedient hätten, sei ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten zu bejahen ( Urk. 1 S. 5 f.). 2. 3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über nahme der in Tunesien entstan denen Anwaltskosten im Rahmen der längerfris ti gen Hilfe besteht. 3. 3.1
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. November 2012 in Sa chen der Parteien (Prozess Nr. OH.2012.00007 ) erkannte das hiesige Gericht in Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von in Tune sien ent standenen Anwaltskosten Folgendes , worauf abzustellen ist : „ 4.3
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. Juli 2011 (…) können die Leistungen eines Rechtsanwaltes im Ausland Bestand der Hilfe eines Rechtsvertreters in der Schweiz darstellen, beispielsweise wenn es darum gehe, diesen Informationen über das ausländische Recht oder den Stand des Verfahrens zu liefern oder ein paar einzelne rechtliche Schritte im Ausland zu unternehmen. Wenn das Opfer ausschliesslich oder vor wiegend im Ausland anwaltlich betreut werde, handle es sich hingegen um Leistungen im Ausland, welche nicht zu übernehmen seien. Auch die Frage, ob Reisekosten vom Ausland in die Schweiz oder in umge kehrter Richtung zu übernehmen seien, könne nicht generell beantwortet wer den. Rückführungs kosten könnten indes übernommen werden, da es sich dabei nicht um eine im Ausland bezogene Leistung, sondern um eine grenzüber schreitende Leistung mit einem engen Bezug zur Hilfe in der Schweiz handle (…). 4.4
Nach Gesagtem ergibt eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland und Reisekosten ins Ausland beziehungsweise vom Ausland in die Schweiz grundsätzlich nur dann besteht, wenn es sich hierbei um Kosten handelt, die einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweisen, dass sie als überwiegend in der Schweiz entstan dene Kosten zu gelten haben. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Kostenbeiträge für Anwaltskosten im Ausland in einem Einzelfall bejaht werden kann, wenn die Rechtsvertretung im Ausland von einem das Opfer auch in der Schweiz vertretenden Rechtsanwalt erbracht werden würde, und wenn die Rechtsvertretung im Ausland im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nur einen kleinen Umfang der gesamten Rechtsvertretung ausmacht, sodass die Rechtsvertretung des Opfers insgesamt als überwiegend in der Schweiz erbracht erscheint. Des Weiteren ist es denkbar, dass die Rechtsvertretung im Ausland ausschliesslich oder überwiegend auf die Rückführung entführter Personen aus dem Ausland in die Schweiz gerichtet ist, sodass es sich bei den Kosten der Rechtsvertretung um Rückführungskosten handelt. Beispielsweise dürfte es sich bei einer Rechtsvertretung im Ausland zur Vollstreckung (Exequatur) eines schweizerischen Gerichtsentscheids betreffend die elterliche Sorge um Rück führungskosten und damit um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfeleis tungen handeln, für deren Kosten ein Anspruch auf Kostenbeiträge bejaht wer den könnte. (…) 5.1
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin benötigt sie eine anwaltli che Ver tretung in Tunesien, um das Sorgerecht für ihre Kinder nach tunesi schem Recht zu erwirken (…). Am 9. Januar 2012 teilte die Beschwerde führerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie in Tunesien erstinstanzlich den Sorge rechtsprozess verloren habe, und dass sie eine Rechtsvertretung für die zweite Instanz benötige. Sodann führe sie in Tunesien noch ein zweites Verfahren, mit welchem sie eine Ausweitung des Besuchsrechts, welches gegenwärtig auf das Haus der Familie des Vaters beschränkt sei, erreichen wolle (…). Am 3. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann mit, dass sie in Tunesien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, und dass sie in diesem Verfahren durch ihren tunesischen Rechtsanwalt Gaza Anis vertreten werde. Eine Aufenthaltsbewilligung in Tunesien sei auch für den Sor gerechtsprozess wichtig (…). 5.2
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien sowohl in einem Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge über ihre Kinder nach tunesischem Recht, in einem Verfahren zur Ausweitung des Besuchsrechts in Bezug auf ihre Kinder nach tunesischem Recht und in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Rechtsvertretung in Tunesien ist indes nicht unmittelbar auf die Rückführung ihrer Kinder in die Schweiz gerichtet. Die Rechtsvertretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweizerischen Ge richtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um Verfahren in Tunesien, mit wel chen die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz geführten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tunesischem Recht ein Sorge- und Besuchsrecht für ihre Kinder und ein Aufenthaltsrecht in Tunesien für sich selbst bezweckt. Demzufolge handelt es sich dabei um Hilfeleistungen in Tunesien und nicht um juristische Hilfe in der Schweiz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kosten beiträge für die in Tunesien angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zu ver neinen ist . (…) “ 3.2
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den vorlie gend im Streite stehenden Anwaltskosten im Betrag von Fr. 9‘500.-- (Urk. 5/90/2) um Kosten ihrer Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tu ne sischen Kassationsgericht im Rechtsmittelv erfahren gegen das erstin stan zliche tunesische So rgerechtsurteil ( Urk. 1 S. 5).
3.3
Wie im Verfahren vor dem erstinstanzlichen tunesischen Gericht ging es auch im Verfahren vor dem Kassationsgericht um ein Verfahren zur Erlangung der elterlichen Sorge beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Sorgerechts ( Urk.
1
S.
6) über ihre beiden Kinder nach tunesischem Recht. Diese Rechtsver tretung vor dem tunesischen Kassationsgericht ist indes nicht unmittelbar auf die Rück füh rung der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gerichtet. Die Rechts ver tretung in Tunesien betrifft auch nicht die Vollstreckung eines schweize rischen Gerichtsurteils. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Ve rfah ren in Tunesien,
mit welchem die Beschwerdeführerin unabhängig von den in der Schweiz ge führ ten Verfahren und der schweizerischen Rechtslage nach tu nesischem Recht ein Sorgerecht über ihre beiden Kinder bezweckt e . Bei diesen Kosten der Rechts vertretung in Tunesien handelt es sich nicht um Leistungen, welche in einer so engen Beziehung zur Schweiz stehen, als dass es sich dabei um überwiegend in der Schweiz erbrachte Hilfe leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG han delte . Demzufolge handelt es sich dabei nicht um in der Schweiz erbrachte juristische Hilfe leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenbeiträge für die in Tu nesien angefallenen Kosten ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem tunesischen Kassa tionsgericht im Betrag von Fr. 9‘500.-- zu ver neinen und die Beschwerde ab zu weisen ist . 4. 4.1
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer
in Verbindung mit § 8 und § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi che rungsgericht wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Ermessen festgesetzt, wenn die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Ge richt vor dem Endentscheid keine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht. 4.2
Mit Eingabe vom 2 2. August 2014 ( Urk.
10) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesi gen Gericht mit, dass er es dem Er messen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen. 4.3
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, wird mit Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz