Sachverhalt
1.
1.1
Z.___ , geboren 1981, lebte seit dem 27. März 2009 von ihrem tunesischen Ehegatten A.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntle bens ei nig te. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Ehe leute, X.___ , geboren 2004, und Y.___ , geboren 2006, mit Ver fü gung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts P.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Be suchs recht an jedem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wo chen im Jahr eingeräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kindern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach B.___ reisen dürfe. In der Folge besorgte der Vater für seine beiden Kinder Reise pässe von B.___ und ver brachte die Kinder anlässlich des Besuchswochen endes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach B.___ ( Urk. 7/80 S.
7). An schliessend erwirkte der Vater in B.___ am Bezirksgericht C.___ ein Ur teil, wonach die elterliche Obhut über die Kin der dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde, wobei er gegenüber dem Gericht wider besseres Wissen angab, dass Z.___ ebenfalls in C.___ wohnhaft sei. Sodann erwirkte er in B.___ ein be hördliches Aus reiseverbot für die Kinder (Urk. 7/80 S. 9). 1.2
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 0. September 2012 (Urk. 7/80) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom
19. Januar 2012 (vgl. Urk. 7/53) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass darin A.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbu ches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne
von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig ge spro chen wurde (Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses ). Das Obergericht verpflich tete den Täter zur Be zahlung einer Genugtuung von Fr. 30‘000.-- an Z.___ (Dispositiv Ziffer 2 des Urteils) und stellte dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung von Schaden er satz an diese fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde Z.___ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3 des Urteils ). X.___ und Y.___ wur den mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungs begehren auf den Weg des Zivil prozesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4 des Urteils ). 1.3
Am 29. September 2010 stellte Z.___ bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finan zieller Leistungen der Op ferhilfe. Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die K antonale Opferhilfe stelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in B.___ durch Rechtsan walt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.-- (vgl. Urk. 7/57/1) . Mit Verfügung vom
5. Juni 2012 hiess die K antonale Opfer hilfestelle das Gesuch der Ge schä dig ten um Über nahme der Kosten der Rechtsvertretung in B.___ durch Rechts anwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Über nahme der Kosten der Rechtsvertretung in B.___ im Mehrbetrag ab (Urk.
7/60) . In Gutheissung der von der Geschädigten dagegen erhobenen Be schwer de verpflichtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die K antonale Opferhilfestelle zur Übernahme der Anwaltskosten in B.___ im gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.4
Am 2 8. Juni 2013 ersuchte Z.___
die K antonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach B.___ und um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kas sa tionsgericht in B.___ im Betrag von Fr. 9‘500.--. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hiess die K antonale Opfer hilfestelle das Gesuch von Z.___
um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach B.___ im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im übersteigenden Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für län gerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in B.___ im Betrag von Fr. 9‘500. wies die K antonale Opferhilfestelle ab. Die von Z.___
gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 am 2. September 2013 erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. August 2014 (Prozess Nr. OH.2013.00012) ab. 1.5
Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 ( Urk. 7/77) wurde Z.___
eine Ge nugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- zugesprochen. Diese Verfügung ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ( Urk. 7/83) wies die Kantonale Opferhilfestelle Z.___
darauf hin, dass in Bezug auf die Genugtuung im Opferhilfegesetz die Gewährung eines Vorschusses nicht vorgesehen sei, weshalb in Bezug auf die Genugtuung von X.___ und Y.___ die Ausrichtung eines Vorschusses nicht möglich sei (S. 1), und teilte ihr mit, dass es in Bezug auf die Ausrichtung einer Genugtuung an ihre beiden Söhne zwei Möglichkeiten gebe: Einerseits könnte diesen ohne wei tere Abklärungen je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zugesprochen werden, andererseits könnte der Entscheid aufgeschoben werden bis Klarheit be stehe, ob und in welchem Ausmass eine psychische Beeinträchtigung bestehe (S.
1
f. ). Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 7/84) ersuchte Z.___
die Kantonale Opferhilfestelle , ihren Söhnen eine Genugtuung im Betrag von je Fr. 5‘000.-- als Akontozahlungen zuzusprechen und die Abklärungen, ob und in welchem Ausmasse bei diesen psychische Beeinträchti gungen vorliege, zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Mit (be gründeter) Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 7/85 = Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch von Z.___
auf eine Ge nugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht ein, stellte fest, dass über die Gesu che von X.___ und Y.___ über Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und um Entschädigung nach Eingang entsprechender substantiierter Gesuche mit separaten Verfügungen entschieden werde, wies die Gesuche von X.___ und Y.___ auf Gewährung von Vorschüssen auf die Genugtuungen ab und sprach X.___ und Y.___ Genugtuungen im Betrag von je Fr. 5‘000. zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Mutter von X.___ und Y.___ , Z.___ am 1 4. März 2013 Beschwerde und bean trag te , Dispositiv Ziffer II I der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es seien X.___ und Y.___ Akontozahlungen auf ihre Genugtuungsansprüche im Betrag von je Fr. 5‘000. -- zuzusprechen , und es sei die Festlegung des defi ni tiven Genugtuungsanspruchs bis zur abschliessenden Klärung der Situation einst weilen noch offen zu lassen (S. 2). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 beantragte die Kantonale Opferhil festelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Replik vom 2 2. August 2013 ( Urk.
18) hielt die Mutter der Geschädigten an ihrem beschwerdeweise ge stellten Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 3 0. August 2013 (Urk. 20) wurde Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechts ver treter für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Duplik vom 6. September 2013 ( Urk.
21) hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Abweisung der Be schwerde fest, wovon der Mutter der Geschädigten am 9. September 2013 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Weil vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung. 1.2
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haf t verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt. 1.3
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der B eeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.4
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a).
Dabei ist aller dings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb sie bereits unter Geltung des (altrechtlichen) Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straf taten vom 4. Oktober 1991 (aOHG) nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche erreichte , son dern unter Umständen davon abweichen konnte (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc). Insbe sondere konnte bereits unter altem Recht berücksichtigt wer den, dass die Ge nugtuung nicht vom Tä ter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies konnte nament lich dort zu eine r Reduktion gegenüber der zivil rechtlichen Ge nugtuung führen , wo diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merk malen erhöht worden ist (Urteil des Bundes gerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen).
1.5
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben,
ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter a n derem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen könne n, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.6
In Art. 23 OHG wird die Festsetzung der Genugtuung geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchti gung bemessen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit.
b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezogen werden. 1.7
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23
Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss d ie Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen Senkung sämtlicher Genugtuungs be träge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen una bhängig ist . Die im Privat recht üblicher weise gewährten Beträge
können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beeinträchtigungen höhere
Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt soll t en die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die
gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Median s der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- soll te
der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu
100 %
I nvalid e zutreffe . Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Int eg ri t ä t verletzt wurden, in folgenden Band breite n
zu be weg en haben (BBl 2005 7227) : - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungsfähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20 ‘ 000 .-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen
( bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Ger uchs- oder des Geschmackssinns) 1.8
Für die Beeinträchti g ungen der psychischen Integrität hat der Bundesrat (BBl 2005
7227) und das Bundesamt für Justiz ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern
2008, S.
11; www.bj
.
admin.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haft pflichtrecht tieferen Genugtuung en nach OHG verzichtet. Der Bundesrat be gründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Be einträchtigung der physischen oder der sexuellen Integrität einher gehen, wes halb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend sei e
n. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Mög lich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Dro hung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuun gen weit auseinander.
Da insbesondere bei den Delikten gegen die Freiheit die Dauer und Intensität der Verletzung der Freiheitsrechte sehr unterschiedlich sein kann, liegen die haft pflicht rechtlichen Genugtuungen bei diesen Delikten in der Höhe weit aus eina nder . Eine kurze Freiheitsberaubung ohne Gewalteinwirkung führt in der Regel zu einer tiefen, eine lange Geiselnahme mit Gewalteinwirkung zu einer sehr hohen Genugtuung. Bei einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität auf Grund von Delikten gegen die Freiheit können mangels einer Festlegung von Bandbreiten durch den Bundesrat daher Genugtuung en im gesamten Be mess ungs rahmen von
Fr. 0.-- bis Fr. 70 ‘ 000 .--
zugesprochen werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 26). 1.9
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Gesuchsteller gemäss der Beurteilung durch die Strafbehörden von ihren Grosseltern, welche gegenwärtig die Obhut ausüb ten , in angemessener Weise versorgt würden, und dass es ihnen abgese hen von den spärlichen Kontakten zu ihrer Mutter grundsätzlich gut gehe. A n sonsten fehlten jegliche Angaben zur Beurteilung der konkreten Schwere der Beeinträchtigung der Gesuchsteller . Es sei zwar zu ihren Gunsten von einer notorischen Beein trächtigung als Folge der Freiheitsberau bung/Entführung und der Trennung von der Mutter auszugehen . Darüber hin ausgehende psychische Beeinträchtigungen seien in des weder rechtsgenügend dargetan noch belegt. Psychische Beeinträch tigungen seien sodann schon deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus zu schliessen, weil davon auszugehen sei, dass sich der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter nach Erhalt des (tunesischen) Sorgerechts durch die Mutter in ten sivieren und sich der Zustand der Kinder stabilisieren werde. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Kinder im Familienverbund bei si e liebenden Gross eltern aufwüchsen, dass sie (in B.___ ) die Schule besuchten, und dass sie, regelmässig, wenn auch selten, Kon takt zu ihrer Mutter pflegen könnten (S. 3). 2.2
Die Mutter der Geschädigten bringt hiegegen vor, dass gegenwärtig nicht be kannt sei, wie sehr ihre Söhne unter der Entführung gelitten hätte n und welche (gesund heitlichen) Schäden durch die Entführung verursacht worden seien . Aus diesem Grunde sei es gegenwärtig nicht möglich , die ihnen zustehenden Genug tuungen z u bemessen, weshalb die Festlegung der Genugtuungen zu einem spä teren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 5 f.) . 3. 3.1
Gemäss Art. 21 OHG ist dem Opfer ein Vorschuss auf Entschädigungsleistungen zu gewähren, wenn dieses sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der
Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Der An spruch auf Vorschuss besteht indes nur für Entschädigungsleistungen, nicht aber für Genugtuung nach Art. 22 OHG. Eine Möglichkeit der Bevorschussung der Genugtuung ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch ist auf eine solche Möglichkeit auf Grund der Materialien zu schliessen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 OHG N 2). 3.2
Der Mutter der Geschädigten ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Be schwerde ( Urk. 1
S.
2) die Ansicht vertrat , dass ihre Kinder Anspruch auf Ge wäh rung eines Vorschusses auf ihre Ge nugtuungsansprüche h ätt en, und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegn er in der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 2 Dispositiv Ziffer III) einen Anspruch der Kinder auf die Gewährung je eines Vorschusses auf die Genugtu ung verneinte . 4 . 4 .1
Zu prüfen bleibt der Umfang der Genugtuungen, auf welche die Geschädigten Anspruch haben. 4.2
Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche der Geschädigten gilt es vor lie gend zu berücksichtigen, dass diese am 1 9. August 2010 im Alter von vier be ziehungsweise von sechs Jahren von ihrem Vater entführt wurden und dass sie seither , mithin während eines verhältnismässig langen Zeitraums von mehr als vier Jahren , ihrer Freiheit beraubt wurden. Diese relativ lange Dauer der Entführung und der damit verbundenen Abwesenheit von der Mutter ist in An betracht des tiefen Alters der Kinder
sicherlich geeignet, deren psychische Inte grität zu beeinträchtigen. Sodann ist de r lange Aufenthalt in B.___
infolge der Straftat geeignet, nach einer Rückkehr der Kinder
in die Schweiz deren pri vates, schulisches sowie deren späteres berufliches Leben massgeblich zu beein trächtigen. 4.3
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verpflichtete in einem Fall aus dem Jahre 2000 den Täter, welcher ein achtjähriges Kind zwecks Lösegeldfor de rung entführte und dieses während fünf Tagen gefangen hielt, wobei das Op fer äusserst schwer beeinträchtigt wurde, eine Genugtuung von Fr.
60‘000.-- zu ent richten (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 386). 4.4
In einem Fall aus dem Jahre 2008 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Waadt den Täter, welcher ein Kind nach einem Mordversuch an der Mutter des Kindes nach Spanien entführte , zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- (Hardy Landolt, a.a.O., S. 411). 4.5
In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2008 wurde dem Opfer einer Geisel nahme, welches sich dabei keine physischen Verletzungen zugezogen hatte, je doch infolge der Straftat unter einer posttraumatischen Störung und unter einer schweren Depression bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit litt, eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B.135/2008 E. 3.3; Hardy Landolt, a.a.O., S. 433). 4.6
In einem opferhilferechtlichen Fall aus dem Jahre 1998 sprach die Justiz-, Ge meinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern einem Opfer mehrerer Nöti gungshandlungen, zweier Entführungen sowie von einfachen Körperverletzun gen eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zu (Peter Gomm, a.a.O. Art. 23 OHG N 13, S. 195). 5 . 5 .1
In Berücksichtigung der erwähnten Präjudizien sowie der Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG ist angesichts der ausserordentlich langen Dauer der Frei heitsberaubung und Entführung, welche die Geschädigten bis anhin er dulden mussten, und der Umstände , dass sie während dieser Zeit nur noch sehr einge schränkt mit ihrer Mutter in Kontakt treten konnten, und dass sie durch die Entführung aus ihrer bisherigen gewohnten Umgebung in der Schweiz ent fernt und in ein gänzlich anderes Umfeld in B.___ verbracht wurden, nicht daran zu zweifeln, dass sie gemäss Art. 22 OHG einen Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von mindestens je Fr. 5‘000 .-- ha ben. Es ist daher nicht zu be anstanden, dass der Beschwerdegegner in der an gefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass die Geschädigten bereits auf Grund „einer notorischen Beeinträchtigung als Folge der Freiheitsbe raubung/ Ent führung und Trennung von der Mutter“ (S. 3) je Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von (mindestens) Fr. 5‘000.-- ha ben. 5 .2
Dem Beschwerdegegner kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, wenn er in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass eine darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigung der Kinder weder rechtsgenügend dargetan oder be legt sei, und dass sich ihr Gesundheitszustand nach Erhalt des tunesischen Sor gerecht durch ihre Mutter stabili sieren werde ( Urk. 2 S. 3 ). Den n einerseits gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die zum Nachteil der Geschädigten ver übten Straftaten, insofern es sich dabei um die Tatbestände Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB handelt, Dauerdelikte darstellen, welche gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind , sondern weiterhin andau ern. Sodann verhält es sich offenbar keineswegs so , dass der Mutter von den tunesischen Gerichten das Sorgerecht über ihre Kinder rechtskräftig zugewiesen worden wäre. Gemäss den Angaben des Rechtsver tre ters
der Geschädigten wurde das zu Gunsten der Mutter lautende erstin stanzliche Gerichtsurteil durch das tunesische Kassationsgericht vielmehr auf gehoben (vgl. Urk. 24). E s ist gegenwärtig daher nicht absehbar, ob und allen falls zu welchem Zeitpunkt die Kinder jemals wieder zu ihrer Mutter in die Schweiz werden zurückkehren können.
Andererseits steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, inwiefern und in welchem Umfang die Kinder durch die Straftat in psychischer Hinsicht gelitten haben beziehungsweise weiterhin leiden. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeit punkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und allenfalls in welcher In tensität und Dauer diese durch die Straftat in ihrer psychischen Gesundheit be einträchtigt wurden. Des Weitern lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermessen, inwiefern und in welcher Intensität und Dauer sie durch die Straftat und deren allfällige psy chische Folgen in ihrem privaten, schulischen und zu künf tigen beruflichen Le ben beeinträchtigt wurden beziehungsweise in Zukunft beeinträchtigt sein wer den. 5.3
Nach Gesagtem kann zur Zeit auf Grund der bestehenden Akten lage
die Frage nach der Schwere der Beeinträchtigung der Kinder durch die Straftat nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend beurteilt werden. 5.4
Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzender Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Geschädigten auf eine je Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung zurückzuweisen ist (vgl. Art. 26 des Ge setzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) , wird zu ge gebener Zeit nach Beendigung der Str aftat und Rückkehr der Geschädigten zu ihrer Mutter den Sachverhalt im Hinblick auf allfällige psychischen Folgen der Straftat sowie im Hinblick auf die Auswirkungen der Straftat auf das private, schulische und zu künftige berufliche Leben der Geschädigten mit geeigneten Massnahmen er gänzend ab zu klären und anschliessen d
je über den Anspruch der Geschädigten
auf eine allenfalls Fr. 5‘000.-- übersteigende Ge nugtuung neu zu verfügen haben . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6.2
Mit Eingabe vom 2 2 . August 2014 ( Urk. 2 3; vgl. auch Urk. 24 ) teilte der unent geltliche Rechts vertreter dem hiesigen Gericht mit, dass er es dem Ermessen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen. 6 .3
Ausgangsgemäss haben die obsiegenden Geschädigten Anspruch auf eine Pro zess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 2 ‘800.-- (in klusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziffer IV der ange fochtene n
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 1 9. Februar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Bes chwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von m indest ens je Fr. 5‘000.-- haben, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Be schwerdeführenden je auf eine Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführenden, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 f. ). Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 7/84) ersuchte Z.___
die Kantonale Opferhilfestelle , ihren Söhnen eine Genugtuung im Betrag von je Fr. 5‘000.-- als Akontozahlungen zuzusprechen und die Abklärungen, ob und in welchem Ausmasse bei diesen psychische Beeinträchti gungen vorliege, zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Mit (be gründeter) Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 7/85 = Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch von Z.___
auf eine Ge nugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht ein, stellte fest, dass über die Gesu che von X.___ und Y.___ über Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und um Entschädigung nach Eingang entsprechender substantiierter Gesuche mit separaten Verfügungen entschieden werde, wies die Gesuche von X.___ und Y.___ auf Gewährung von Vorschüssen auf die Genugtuungen ab und sprach X.___ und Y.___ Genugtuungen im Betrag von je Fr. 5‘000. zu.
E. 1.1 Weil vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung.
E. 1.2 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haf t verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt.
E. 1.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der B eeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.
E. 1.4 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a).
Dabei ist aller dings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb sie bereits unter Geltung des (altrechtlichen) Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straf taten vom 4. Oktober 1991 (aOHG) nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche erreichte , son dern unter Umständen davon abweichen konnte (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc). Insbe sondere konnte bereits unter altem Recht berücksichtigt wer den, dass die Ge nugtuung nicht vom Tä ter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies konnte nament lich dort zu eine r Reduktion gegenüber der zivil rechtlichen Ge nugtuung führen , wo diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merk malen erhöht worden ist (Urteil des Bundes gerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen).
E. 1.5 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben,
ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter a n derem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen könne n, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ).
E. 1.6 In Art. 23 OHG wird die Festsetzung der Genugtuung geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchti gung bemessen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit.
b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezogen werden.
E. 1.7 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23
Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss d ie Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen Senkung sämtlicher Genugtuungs be träge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen una bhängig ist . Die im Privat recht üblicher weise gewährten Beträge
können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beeinträchtigungen höhere
Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt soll t en die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die
gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Median s der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- soll te
der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu
100 %
I nvalid e zutreffe . Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Int eg ri t ä t verletzt wurden, in folgenden Band breite n
zu be weg en haben (BBl 2005 7227) : - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungsfähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20 ‘ 000 .-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen
( bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Ger uchs- oder des Geschmackssinns)
E. 1.8 Für die Beeinträchti g ungen der psychischen Integrität hat der Bundesrat (BBl 2005
7227) und das Bundesamt für Justiz ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern
2008, S.
11; www.bj
.
admin.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haft pflichtrecht tieferen Genugtuung en nach OHG verzichtet. Der Bundesrat be gründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Be einträchtigung der physischen oder der sexuellen Integrität einher gehen, wes halb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend sei e
n. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Mög lich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Dro hung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuun gen weit auseinander.
Da insbesondere bei den Delikten gegen die Freiheit die Dauer und Intensität der Verletzung der Freiheitsrechte sehr unterschiedlich sein kann, liegen die haft pflicht rechtlichen Genugtuungen bei diesen Delikten in der Höhe weit aus eina nder . Eine kurze Freiheitsberaubung ohne Gewalteinwirkung führt in der Regel zu einer tiefen, eine lange Geiselnahme mit Gewalteinwirkung zu einer sehr hohen Genugtuung. Bei einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität auf Grund von Delikten gegen die Freiheit können mangels einer Festlegung von Bandbreiten durch den Bundesrat daher Genugtuung en im gesamten Be mess ungs rahmen von
Fr. 0.-- bis Fr. 70 ‘ 000 .--
zugesprochen werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 26).
E. 1.9 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Mutter von X.___ und Y.___ , Z.___ am 1 4. März 2013 Beschwerde und bean trag te , Dispositiv Ziffer II I der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es seien X.___ und Y.___ Akontozahlungen auf ihre Genugtuungsansprüche im Betrag von je Fr. 5‘000. -- zuzusprechen , und es sei die Festlegung des defi ni tiven Genugtuungsanspruchs bis zur abschliessenden Klärung der Situation einst weilen noch offen zu lassen (S. 2). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 beantragte die Kantonale Opferhil festelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Gesuchsteller gemäss der Beurteilung durch die Strafbehörden von ihren Grosseltern, welche gegenwärtig die Obhut ausüb ten , in angemessener Weise versorgt würden, und dass es ihnen abgese hen von den spärlichen Kontakten zu ihrer Mutter grundsätzlich gut gehe. A n sonsten fehlten jegliche Angaben zur Beurteilung der konkreten Schwere der Beeinträchtigung der Gesuchsteller . Es sei zwar zu ihren Gunsten von einer notorischen Beein trächtigung als Folge der Freiheitsberau bung/Entführung und der Trennung von der Mutter auszugehen . Darüber hin ausgehende psychische Beeinträchtigungen seien in des weder rechtsgenügend dargetan noch belegt. Psychische Beeinträch tigungen seien sodann schon deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus zu schliessen, weil davon auszugehen sei, dass sich der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter nach Erhalt des (tunesischen) Sorgerechts durch die Mutter in ten sivieren und sich der Zustand der Kinder stabilisieren werde. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Kinder im Familienverbund bei si e liebenden Gross eltern aufwüchsen, dass sie (in B.___ ) die Schule besuchten, und dass sie, regelmässig, wenn auch selten, Kon takt zu ihrer Mutter pflegen könnten (S. 3).
E. 2.2 Die Mutter der Geschädigten bringt hiegegen vor, dass gegenwärtig nicht be kannt sei, wie sehr ihre Söhne unter der Entführung gelitten hätte n und welche (gesund heitlichen) Schäden durch die Entführung verursacht worden seien . Aus diesem Grunde sei es gegenwärtig nicht möglich , die ihnen zustehenden Genug tuungen z u bemessen, weshalb die Festlegung der Genugtuungen zu einem spä teren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 5 f.) . 3. 3.1
Gemäss Art. 21 OHG ist dem Opfer ein Vorschuss auf Entschädigungsleistungen zu gewähren, wenn dieses sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der
Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Der An spruch auf Vorschuss besteht indes nur für Entschädigungsleistungen, nicht aber für Genugtuung nach Art. 22 OHG. Eine Möglichkeit der Bevorschussung der Genugtuung ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch ist auf eine solche Möglichkeit auf Grund der Materialien zu schliessen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 OHG N 2). 3.2
Der Mutter der Geschädigten ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Be schwerde ( Urk. 1
S.
2) die Ansicht vertrat , dass ihre Kinder Anspruch auf Ge wäh rung eines Vorschusses auf ihre Ge nugtuungsansprüche h ätt en, und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegn er in der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 2 Dispositiv Ziffer III) einen Anspruch der Kinder auf die Gewährung je eines Vorschusses auf die Genugtu ung verneinte . 4 . 4 .1
Zu prüfen bleibt der Umfang der Genugtuungen, auf welche die Geschädigten Anspruch haben. 4.2
Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche der Geschädigten gilt es vor lie gend zu berücksichtigen, dass diese am 1 9. August 2010 im Alter von vier be ziehungsweise von sechs Jahren von ihrem Vater entführt wurden und dass sie seither , mithin während eines verhältnismässig langen Zeitraums von mehr als vier Jahren , ihrer Freiheit beraubt wurden. Diese relativ lange Dauer der Entführung und der damit verbundenen Abwesenheit von der Mutter ist in An betracht des tiefen Alters der Kinder
sicherlich geeignet, deren psychische Inte grität zu beeinträchtigen. Sodann ist de r lange Aufenthalt in B.___
infolge der Straftat geeignet, nach einer Rückkehr der Kinder
in die Schweiz deren pri vates, schulisches sowie deren späteres berufliches Leben massgeblich zu beein trächtigen. 4.3
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verpflichtete in einem Fall aus dem Jahre 2000 den Täter, welcher ein achtjähriges Kind zwecks Lösegeldfor de rung entführte und dieses während fünf Tagen gefangen hielt, wobei das Op fer äusserst schwer beeinträchtigt wurde, eine Genugtuung von Fr.
60‘000.-- zu ent richten (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 386). 4.4
In einem Fall aus dem Jahre 2008 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Waadt den Täter, welcher ein Kind nach einem Mordversuch an der Mutter des Kindes nach Spanien entführte , zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- (Hardy Landolt, a.a.O., S. 411). 4.5
In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2008 wurde dem Opfer einer Geisel nahme, welches sich dabei keine physischen Verletzungen zugezogen hatte, je doch infolge der Straftat unter einer posttraumatischen Störung und unter einer schweren Depression bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit litt, eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B.135/2008 E. 3.3; Hardy Landolt, a.a.O., S. 433). 4.6
In einem opferhilferechtlichen Fall aus dem Jahre 1998 sprach die Justiz-, Ge meinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern einem Opfer mehrerer Nöti gungshandlungen, zweier Entführungen sowie von einfachen Körperverletzun gen eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zu (Peter Gomm, a.a.O. Art. 23 OHG N 13, S. 195). 5 . 5 .1
In Berücksichtigung der erwähnten Präjudizien sowie der Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG ist angesichts der ausserordentlich langen Dauer der Frei heitsberaubung und Entführung, welche die Geschädigten bis anhin er dulden mussten, und der Umstände , dass sie während dieser Zeit nur noch sehr einge schränkt mit ihrer Mutter in Kontakt treten konnten, und dass sie durch die Entführung aus ihrer bisherigen gewohnten Umgebung in der Schweiz ent fernt und in ein gänzlich anderes Umfeld in B.___ verbracht wurden, nicht daran zu zweifeln, dass sie gemäss Art. 22 OHG einen Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von mindestens je Fr. 5‘000 .-- ha ben. Es ist daher nicht zu be anstanden, dass der Beschwerdegegner in der an gefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass die Geschädigten bereits auf Grund „einer notorischen Beeinträchtigung als Folge der Freiheitsbe raubung/ Ent führung und Trennung von der Mutter“ (S. 3) je Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von (mindestens) Fr. 5‘000.-- ha ben. 5 .2
Dem Beschwerdegegner kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, wenn er in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass eine darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigung der Kinder weder rechtsgenügend dargetan oder be legt sei, und dass sich ihr Gesundheitszustand nach Erhalt des tunesischen Sor gerecht durch ihre Mutter stabili sieren werde ( Urk. 2 S. 3 ). Den n einerseits gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die zum Nachteil der Geschädigten ver übten Straftaten, insofern es sich dabei um die Tatbestände Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB handelt, Dauerdelikte darstellen, welche gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind , sondern weiterhin andau ern. Sodann verhält es sich offenbar keineswegs so , dass der Mutter von den tunesischen Gerichten das Sorgerecht über ihre Kinder rechtskräftig zugewiesen worden wäre. Gemäss den Angaben des Rechtsver tre ters
der Geschädigten wurde das zu Gunsten der Mutter lautende erstin stanzliche Gerichtsurteil durch das tunesische Kassationsgericht vielmehr auf gehoben (vgl. Urk. 24). E s ist gegenwärtig daher nicht absehbar, ob und allen falls zu welchem Zeitpunkt die Kinder jemals wieder zu ihrer Mutter in die Schweiz werden zurückkehren können.
Andererseits steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, inwiefern und in welchem Umfang die Kinder durch die Straftat in psychischer Hinsicht gelitten haben beziehungsweise weiterhin leiden. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeit punkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und allenfalls in welcher In tensität und Dauer diese durch die Straftat in ihrer psychischen Gesundheit be einträchtigt wurden. Des Weitern lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermessen, inwiefern und in welcher Intensität und Dauer sie durch die Straftat und deren allfällige psy chische Folgen in ihrem privaten, schulischen und zu künf tigen beruflichen Le ben beeinträchtigt wurden beziehungsweise in Zukunft beeinträchtigt sein wer den. 5.3
Nach Gesagtem kann zur Zeit auf Grund der bestehenden Akten lage
die Frage nach der Schwere der Beeinträchtigung der Kinder durch die Straftat nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend beurteilt werden. 5.4
Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzender Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Geschädigten auf eine je Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung zurückzuweisen ist (vgl. Art. 26 des Ge setzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) , wird zu ge gebener Zeit nach Beendigung der Str aftat und Rückkehr der Geschädigten zu ihrer Mutter den Sachverhalt im Hinblick auf allfällige psychischen Folgen der Straftat sowie im Hinblick auf die Auswirkungen der Straftat auf das private, schulische und zu künftige berufliche Leben der Geschädigten mit geeigneten Massnahmen er gänzend ab zu klären und anschliessen d
je über den Anspruch der Geschädigten
auf eine allenfalls Fr. 5‘000.-- übersteigende Ge nugtuung neu zu verfügen haben . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6 .3
Ausgangsgemäss haben die obsiegenden Geschädigten Anspruch auf eine Pro zess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 2 ‘800.-- (in klusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziffer IV der ange fochtene n
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 1 9. Februar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Bes chwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von m indest ens je Fr. 5‘000.-- haben, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Be schwerdeführenden je auf eine Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführenden, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
E. 6.2 Mit Eingabe vom 2 2 . August 2014 ( Urk. 2 3; vgl. auch Urk. 24 ) teilte der unent geltliche Rechts vertreter dem hiesigen Gericht mit, dass er es dem Ermessen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2013.00001 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
9. September 2014 in Sachen 1.
X.___ , geb. 2004 2.
Y.___ , geb. 2006 Beschwerdeführer beide gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner Steiner Advokatur und Mediation Martinstrasse 4, 8050 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Z.___ , geboren 1981, lebte seit dem 27. März 2009 von ihrem tunesischen Ehegatten A.___ getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntle bens ei nig te. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden die gemeinsamen Kinder der Ehe leute, X.___ , geboren 2004, und Y.___ , geboren 2006, mit Ver fü gung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts P.___ vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Be suchs recht an jedem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wo chen im Jahr eingeräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kindern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach B.___ reisen dürfe. In der Folge besorgte der Vater für seine beiden Kinder Reise pässe von B.___ und ver brachte die Kinder anlässlich des Besuchswochen endes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach B.___ ( Urk. 7/80 S.
7). An schliessend erwirkte der Vater in B.___ am Bezirksgericht C.___ ein Ur teil, wonach die elterliche Obhut über die Kin der dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde, wobei er gegenüber dem Gericht wider besseres Wissen angab, dass Z.___ ebenfalls in C.___ wohnhaft sei. Sodann erwirkte er in B.___ ein be hördliches Aus reiseverbot für die Kinder (Urk. 7/80 S. 9). 1.2
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 0. September 2012 (Urk. 7/80) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom
19. Januar 2012 (vgl. Urk. 7/53) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass darin A.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbu ches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne
von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig ge spro chen wurde (Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses ). Das Obergericht verpflich tete den Täter zur Be zahlung einer Genugtuung von Fr. 30‘000.-- an Z.___ (Dispositiv Ziffer 2 des Urteils) und stellte dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung von Schaden er satz an diese fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde Z.___ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3 des Urteils ). X.___ und Y.___ wur den mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungs begehren auf den Weg des Zivil prozesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4 des Urteils ). 1.3
Am 29. September 2010 stellte Z.___ bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finan zieller Leistungen der Op ferhilfe. Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die K antonale Opferhilfe stelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in B.___ durch Rechtsan walt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.-- (vgl. Urk. 7/57/1) . Mit Verfügung vom
5. Juni 2012 hiess die K antonale Opfer hilfestelle das Gesuch der Ge schä dig ten um Über nahme der Kosten der Rechtsvertretung in B.___ durch Rechts anwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Über nahme der Kosten der Rechtsvertretung in B.___ im Mehrbetrag ab (Urk.
7/60) . In Gutheissung der von der Geschädigten dagegen erhobenen Be schwer de verpflichtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. November 2012 (Prozess Nummer OH.2012.00007) die K antonale Opferhilfestelle zur Übernahme der Anwaltskosten in B.___ im gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.4
Am 2 8. Juni 2013 ersuchte Z.___
die K antonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach B.___ und um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kas sa tionsgericht in B.___ im Betrag von Fr. 9‘500.--. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hiess die K antonale Opfer hilfestelle das Gesuch von Z.___
um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach B.___ im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im übersteigenden Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für län gerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in B.___ im Betrag von Fr. 9‘500. wies die K antonale Opferhilfestelle ab. Die von Z.___
gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 am 2. September 2013 erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. August 2014 (Prozess Nr. OH.2013.00012) ab. 1.5
Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 ( Urk. 7/77) wurde Z.___
eine Ge nugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- zugesprochen. Diese Verfügung ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ( Urk. 7/83) wies die Kantonale Opferhilfestelle Z.___
darauf hin, dass in Bezug auf die Genugtuung im Opferhilfegesetz die Gewährung eines Vorschusses nicht vorgesehen sei, weshalb in Bezug auf die Genugtuung von X.___ und Y.___ die Ausrichtung eines Vorschusses nicht möglich sei (S. 1), und teilte ihr mit, dass es in Bezug auf die Ausrichtung einer Genugtuung an ihre beiden Söhne zwei Möglichkeiten gebe: Einerseits könnte diesen ohne wei tere Abklärungen je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zugesprochen werden, andererseits könnte der Entscheid aufgeschoben werden bis Klarheit be stehe, ob und in welchem Ausmass eine psychische Beeinträchtigung bestehe (S.
1
f. ). Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 7/84) ersuchte Z.___
die Kantonale Opferhilfestelle , ihren Söhnen eine Genugtuung im Betrag von je Fr. 5‘000.-- als Akontozahlungen zuzusprechen und die Abklärungen, ob und in welchem Ausmasse bei diesen psychische Beeinträchti gungen vorliege, zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Mit (be gründeter) Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 7/85 = Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch von Z.___
auf eine Ge nugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht ein, stellte fest, dass über die Gesu che von X.___ und Y.___ über Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und um Entschädigung nach Eingang entsprechender substantiierter Gesuche mit separaten Verfügungen entschieden werde, wies die Gesuche von X.___ und Y.___ auf Gewährung von Vorschüssen auf die Genugtuungen ab und sprach X.___ und Y.___ Genugtuungen im Betrag von je Fr. 5‘000. zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Mutter von X.___ und Y.___ , Z.___ am 1 4. März 2013 Beschwerde und bean trag te , Dispositiv Ziffer II I der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es seien X.___ und Y.___ Akontozahlungen auf ihre Genugtuungsansprüche im Betrag von je Fr. 5‘000. -- zuzusprechen , und es sei die Festlegung des defi ni tiven Genugtuungsanspruchs bis zur abschliessenden Klärung der Situation einst weilen noch offen zu lassen (S. 2). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 beantragte die Kantonale Opferhil festelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Replik vom 2 2. August 2013 ( Urk.
18) hielt die Mutter der Geschädigten an ihrem beschwerdeweise ge stellten Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 3 0. August 2013 (Urk. 20) wurde Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, als unentgeltlicher Rechts ver treter für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Duplik vom 6. September 2013 ( Urk.
21) hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Abweisung der Be schwerde fest, wovon der Mutter der Geschädigten am 9. September 2013 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Weil vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit ab dem 19. August 2010 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung. 1.2
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haf t verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt. 1.3
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der B eeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.4
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a).
Dabei ist aller dings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb sie bereits unter Geltung des (altrechtlichen) Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straf taten vom 4. Oktober 1991 (aOHG) nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche erreichte , son dern unter Umständen davon abweichen konnte (BGE 128 II 55 E. 4.3; 125 II 174 f. E. 2b/bb und 2c; 124 II 15 E. 3d/cc). Insbe sondere konnte bereits unter altem Recht berücksichtigt wer den, dass die Ge nugtuung nicht vom Tä ter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies konnte nament lich dort zu eine r Reduktion gegenüber der zivil rechtlichen Ge nugtuung führen , wo diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merk malen erhöht worden ist (Urteil des Bundes gerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen).
1.5
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben,
ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter a n derem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen könne n, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.6
In Art. 23 OHG wird die Festsetzung der Genugtuung geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchti gung bemessen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit.
b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezogen werden. 1.7
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23
Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss d ie Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen Senkung sämtlicher Genugtuungs be träge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen una bhängig ist . Die im Privat recht üblicher weise gewährten Beträge
können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beeinträchtigungen höhere
Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt soll t en die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die
gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Median s der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- soll te
der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu
100 %
I nvalid e zutreffe . Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Int eg ri t ä t verletzt wurden, in folgenden Band breite n
zu be weg en haben (BBl 2005 7227) : - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungsfähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20 ‘ 000 .-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen
( bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Ger uchs- oder des Geschmackssinns) 1.8
Für die Beeinträchti g ungen der psychischen Integrität hat der Bundesrat (BBl 2005
7227) und das Bundesamt für Justiz ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern
2008, S.
11; www.bj
.
admin.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haft pflichtrecht tieferen Genugtuung en nach OHG verzichtet. Der Bundesrat be gründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Be einträchtigung der physischen oder der sexuellen Integrität einher gehen, wes halb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend sei e
n. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Mög lich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Dro hung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuun gen weit auseinander.
Da insbesondere bei den Delikten gegen die Freiheit die Dauer und Intensität der Verletzung der Freiheitsrechte sehr unterschiedlich sein kann, liegen die haft pflicht rechtlichen Genugtuungen bei diesen Delikten in der Höhe weit aus eina nder . Eine kurze Freiheitsberaubung ohne Gewalteinwirkung führt in der Regel zu einer tiefen, eine lange Geiselnahme mit Gewalteinwirkung zu einer sehr hohen Genugtuung. Bei einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität auf Grund von Delikten gegen die Freiheit können mangels einer Festlegung von Bandbreiten durch den Bundesrat daher Genugtuung en im gesamten Be mess ungs rahmen von
Fr. 0.-- bis Fr. 70 ‘ 000 .--
zugesprochen werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 26). 1.9
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Gesuchsteller gemäss der Beurteilung durch die Strafbehörden von ihren Grosseltern, welche gegenwärtig die Obhut ausüb ten , in angemessener Weise versorgt würden, und dass es ihnen abgese hen von den spärlichen Kontakten zu ihrer Mutter grundsätzlich gut gehe. A n sonsten fehlten jegliche Angaben zur Beurteilung der konkreten Schwere der Beeinträchtigung der Gesuchsteller . Es sei zwar zu ihren Gunsten von einer notorischen Beein trächtigung als Folge der Freiheitsberau bung/Entführung und der Trennung von der Mutter auszugehen . Darüber hin ausgehende psychische Beeinträchtigungen seien in des weder rechtsgenügend dargetan noch belegt. Psychische Beeinträch tigungen seien sodann schon deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus zu schliessen, weil davon auszugehen sei, dass sich der Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter nach Erhalt des (tunesischen) Sorgerechts durch die Mutter in ten sivieren und sich der Zustand der Kinder stabilisieren werde. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Kinder im Familienverbund bei si e liebenden Gross eltern aufwüchsen, dass sie (in B.___ ) die Schule besuchten, und dass sie, regelmässig, wenn auch selten, Kon takt zu ihrer Mutter pflegen könnten (S. 3). 2.2
Die Mutter der Geschädigten bringt hiegegen vor, dass gegenwärtig nicht be kannt sei, wie sehr ihre Söhne unter der Entführung gelitten hätte n und welche (gesund heitlichen) Schäden durch die Entführung verursacht worden seien . Aus diesem Grunde sei es gegenwärtig nicht möglich , die ihnen zustehenden Genug tuungen z u bemessen, weshalb die Festlegung der Genugtuungen zu einem spä teren Zeitpunkt zu erfolgen habe (S. 5 f.) . 3. 3.1
Gemäss Art. 21 OHG ist dem Opfer ein Vorschuss auf Entschädigungsleistungen zu gewähren, wenn dieses sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der
Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Der An spruch auf Vorschuss besteht indes nur für Entschädigungsleistungen, nicht aber für Genugtuung nach Art. 22 OHG. Eine Möglichkeit der Bevorschussung der Genugtuung ist weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, noch ist auf eine solche Möglichkeit auf Grund der Materialien zu schliessen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 OHG N 2). 3.2
Der Mutter der Geschädigten ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Be schwerde ( Urk. 1
S.
2) die Ansicht vertrat , dass ihre Kinder Anspruch auf Ge wäh rung eines Vorschusses auf ihre Ge nugtuungsansprüche h ätt en, und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegn er in der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 2 Dispositiv Ziffer III) einen Anspruch der Kinder auf die Gewährung je eines Vorschusses auf die Genugtu ung verneinte . 4 . 4 .1
Zu prüfen bleibt der Umfang der Genugtuungen, auf welche die Geschädigten Anspruch haben. 4.2
Bei der Bemessung der Genugtuungsansprüche der Geschädigten gilt es vor lie gend zu berücksichtigen, dass diese am 1 9. August 2010 im Alter von vier be ziehungsweise von sechs Jahren von ihrem Vater entführt wurden und dass sie seither , mithin während eines verhältnismässig langen Zeitraums von mehr als vier Jahren , ihrer Freiheit beraubt wurden. Diese relativ lange Dauer der Entführung und der damit verbundenen Abwesenheit von der Mutter ist in An betracht des tiefen Alters der Kinder
sicherlich geeignet, deren psychische Inte grität zu beeinträchtigen. Sodann ist de r lange Aufenthalt in B.___
infolge der Straftat geeignet, nach einer Rückkehr der Kinder
in die Schweiz deren pri vates, schulisches sowie deren späteres berufliches Leben massgeblich zu beein trächtigen. 4.3
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verpflichtete in einem Fall aus dem Jahre 2000 den Täter, welcher ein achtjähriges Kind zwecks Lösegeldfor de rung entführte und dieses während fünf Tagen gefangen hielt, wobei das Op fer äusserst schwer beeinträchtigt wurde, eine Genugtuung von Fr.
60‘000.-- zu ent richten (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 386). 4.4
In einem Fall aus dem Jahre 2008 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Waadt den Täter, welcher ein Kind nach einem Mordversuch an der Mutter des Kindes nach Spanien entführte , zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- (Hardy Landolt, a.a.O., S. 411). 4.5
In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2008 wurde dem Opfer einer Geisel nahme, welches sich dabei keine physischen Verletzungen zugezogen hatte, je doch infolge der Straftat unter einer posttraumatischen Störung und unter einer schweren Depression bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit litt, eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B.135/2008 E. 3.3; Hardy Landolt, a.a.O., S. 433). 4.6
In einem opferhilferechtlichen Fall aus dem Jahre 1998 sprach die Justiz-, Ge meinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern einem Opfer mehrerer Nöti gungshandlungen, zweier Entführungen sowie von einfachen Körperverletzun gen eine Genugtuung von Fr. 6‘000.-- zu (Peter Gomm, a.a.O. Art. 23 OHG N 13, S. 195). 5 . 5 .1
In Berücksichtigung der erwähnten Präjudizien sowie der Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG ist angesichts der ausserordentlich langen Dauer der Frei heitsberaubung und Entführung, welche die Geschädigten bis anhin er dulden mussten, und der Umstände , dass sie während dieser Zeit nur noch sehr einge schränkt mit ihrer Mutter in Kontakt treten konnten, und dass sie durch die Entführung aus ihrer bisherigen gewohnten Umgebung in der Schweiz ent fernt und in ein gänzlich anderes Umfeld in B.___ verbracht wurden, nicht daran zu zweifeln, dass sie gemäss Art. 22 OHG einen Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von mindestens je Fr. 5‘000 .-- ha ben. Es ist daher nicht zu be anstanden, dass der Beschwerdegegner in der an gefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass die Geschädigten bereits auf Grund „einer notorischen Beeinträchtigung als Folge der Freiheitsbe raubung/ Ent führung und Trennung von der Mutter“ (S. 3) je Anspruch auf eine Genugtuung im Umfang von (mindestens) Fr. 5‘000.-- ha ben. 5 .2
Dem Beschwerdegegner kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, wenn er in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass eine darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigung der Kinder weder rechtsgenügend dargetan oder be legt sei, und dass sich ihr Gesundheitszustand nach Erhalt des tunesischen Sor gerecht durch ihre Mutter stabili sieren werde ( Urk. 2 S. 3 ). Den n einerseits gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die zum Nachteil der Geschädigten ver übten Straftaten, insofern es sich dabei um die Tatbestände Freiheitsberaubung und Ent führung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB handelt, Dauerdelikte darstellen, welche gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind , sondern weiterhin andau ern. Sodann verhält es sich offenbar keineswegs so , dass der Mutter von den tunesischen Gerichten das Sorgerecht über ihre Kinder rechtskräftig zugewiesen worden wäre. Gemäss den Angaben des Rechtsver tre ters
der Geschädigten wurde das zu Gunsten der Mutter lautende erstin stanzliche Gerichtsurteil durch das tunesische Kassationsgericht vielmehr auf gehoben (vgl. Urk. 24). E s ist gegenwärtig daher nicht absehbar, ob und allen falls zu welchem Zeitpunkt die Kinder jemals wieder zu ihrer Mutter in die Schweiz werden zurückkehren können.
Andererseits steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, inwiefern und in welchem Umfang die Kinder durch die Straftat in psychischer Hinsicht gelitten haben beziehungsweise weiterhin leiden. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeit punkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und allenfalls in welcher In tensität und Dauer diese durch die Straftat in ihrer psychischen Gesundheit be einträchtigt wurden. Des Weitern lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermessen, inwiefern und in welcher Intensität und Dauer sie durch die Straftat und deren allfällige psy chische Folgen in ihrem privaten, schulischen und zu künf tigen beruflichen Le ben beeinträchtigt wurden beziehungsweise in Zukunft beeinträchtigt sein wer den. 5.3
Nach Gesagtem kann zur Zeit auf Grund der bestehenden Akten lage
die Frage nach der Schwere der Beeinträchtigung der Kinder durch die Straftat nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend beurteilt werden. 5.4
Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zur ergänzender Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Geschädigten auf eine je Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung zurückzuweisen ist (vgl. Art. 26 des Ge setzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) , wird zu ge gebener Zeit nach Beendigung der Str aftat und Rückkehr der Geschädigten zu ihrer Mutter den Sachverhalt im Hinblick auf allfällige psychischen Folgen der Straftat sowie im Hinblick auf die Auswirkungen der Straftat auf das private, schulische und zu künftige berufliche Leben der Geschädigten mit geeigneten Massnahmen er gänzend ab zu klären und anschliessen d
je über den Anspruch der Geschädigten
auf eine allenfalls Fr. 5‘000.-- übersteigende Ge nugtuung neu zu verfügen haben . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6.2
Mit Eingabe vom 2 2 . August 2014 ( Urk. 2 3; vgl. auch Urk. 24 ) teilte der unent geltliche Rechts vertreter dem hiesigen Gericht mit, dass er es dem Ermessen des Gerichts überlasse, die Höhe der Entschädigung festzusetzen. 6 .3
Ausgangsgemäss haben die obsiegenden Geschädigten Anspruch auf eine Pro zess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 2 ‘800.-- (in klusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziffer IV der ange fochtene n
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 1 9. Februar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Bes chwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von m indest ens je Fr. 5‘000.-- haben, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Be schwerdeführenden je auf eine Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführenden, Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, eine Prozessent schä di gung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz