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MV.2018.00006

Ausdehnung Anfechtungsgegenstand, versicherter Verdienst, Art. 28 Abs. 4 MVG

Zürich SozVersG · 2020-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , ge boren 1972, war vom 1 8. Mai bis 2 8. September 2015 bei der Y.___

im Rahmen einer Ausbildung angestellt und dadurch bei der Militär versicherung versichert ( Urk. 12/1 -2 ). Bei erfolgreiche m Abschluss der Ausbil dung wä re eine Weiterbeschäftigung

als in Kosovo stationierter Personalchef der SWISSCOY

bis 2 1. April 2016 vorgesehen gewesen ( Urk. 3/1 0 und Urk. 1 S. 2 ). Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armee fahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Dis kushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts; Urk. 12/7), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 1 8. August 2015 führte (vgl. Urk. 2 S. 1 ). 1.2

Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge - setzlichen Leistungen; insbesondere richte te sie Taggelder aus. Für die ursprüng - liche Anstellungsd auer bis 2 8. September 2015 und auch darüber hinaus erfolgte die Ausrichtung des Taggelds

auf der Basis des bei der Y.___ erziel ten Jahresverdienstes von Fr. 119’820.-- (2015) beziehungsweise von

Fr. 134'178.-- (2016; vgl. Urk. 2 S. 2). Mit S chreiben vom 1 9. Mai 2016 teilte die Mi litärversicherung dem Versicherten mit, gemäss Auskunft der Y.___ wäre sein Vertrag ab dem 2 2. April 2016 nicht verlängert worden . Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Anpassung des Jahresverdienst e s vorzunehmen. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, das Taggeld werde ab 2 2. April 2016 auf der Basis des Jahresver dienst e s des letzten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___

von

Fr. 134'178.--

entschädigt ( Urk. 12/156). Dementsprechend erfolgte denn auch bis 3 1. Dezember 2016 die Auszahlung des Taggelds (vgl. Urk. 2 S. 2). 1.3

Hinsichtlich des Taggeldanspruchs ab 1. Januar 2017 ging die Militärversiche rung von einer inzwi schen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus und entrichtete das Taggeld (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers) ana log der Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Jahresverdienst e s von Fr. 93'782.-- (vgl. Urk. 2 S. 4 ). 1.4

Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2017 setzte die Militärversicherung das Taggeld per 1. Juli 201 7 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 8 5'000.-- neu fest. Dabei liess sie sich von der Annahme leiten , dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nun mehr im Personalbereich tätig wäre

( Urk. 12/223). Gegen dies e Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte, das Taggeld sei über den 1. Juli 2017 hinaus auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten ( Urk. 12/236). Mit Entscheid vom 1 6. November 2018 wies die Militärversicherung die Einsprache ab und bestät igte, dass die Taggelder

ab 1. Juli 2017 auf einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 85'000.-- aus gerichtet würden ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einsprachee ntscheid vom 1 6. November 2018 erhob der Versicherte am 2 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Taggeld sei ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres weiterhin auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten. Eventualiter sei das Taggeld ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 156'000.-- respektive

Fr. 152'276.-- auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärver sicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2019 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2

Mit Verfüg ung vom 2 9. Mai 2017 und mit

Einspracheentscheid vom 1 6. Novem ber 2018 entschied die Militärversicherung über den Taggeldanspruch ab 1. Juli 2017 beziehungsweise über den ihm zu Grunde liegenden Jahresve rdienst ( Urk. 2, 12/223). In der Bes chwerde wird die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Taggelder bereits ab

1. Januar 2017 beantragt ( Urk. 1 S. 2). Der Taggeldan spruch vom 1. Januar bis 3 0. Juni 20 17 war nie Verfügungsgegenstand. Indessen äusserte sich die Militärversicherung sowohl im angefochtenen E inspracheent scheid als auch in der Beschwerdeantwort dazu ( Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 3).

I n masslicher Hinsicht war er zwischen den Parteien stets strittig . Da er in engem Zusammenhang mit dem verfügten Taggeld ab

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 S. 2 ). Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armee fahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Dis kushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts; Urk. 12/7), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 1 8. August 2015 führte (vgl. Urk.

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.2 Mit Verfüg ung vom 2 9. Mai 2017 und mit

Einspracheentscheid vom 1 6. Novem ber 2018 entschied die Militärversicherung über den Taggeldanspruch ab 1. Juli 2017 beziehungsweise über den ihm zu Grunde liegenden Jahresve rdienst ( Urk. 2, 12/223). In der Bes chwerde wird die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Taggelder bereits ab

1. Januar 2017 beantragt ( Urk. 1 S. 2). Der Taggeldan spruch vom 1. Januar bis 3 0. Juni 20 17 war nie Verfügungsgegenstand. Indessen äusserte sich die Militärversicherung sowohl im angefochtenen E inspracheent scheid als auch in der Beschwerdeantwort dazu ( Urk. 2 S. 4, Urk.

E. 1.3 Hinsichtlich des Taggeldanspruchs ab 1. Januar 2017 ging die Militärversiche rung von einer inzwi schen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus und entrichtete das Taggeld (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers) ana log der Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Jahresverdienst e s von Fr. 93'782.-- (vgl. Urk.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2017 setzte die Militärversicherung das Taggeld per 1. Juli 201

E. 2 S.

E. 4 ).

E. 7 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr.

E. 8 5'000.-- neu fest. Dabei liess sie sich von der Annahme leiten , dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nun mehr im Personalbereich tätig wäre

( Urk. 12/223). Gegen dies e Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte, das Taggeld sei über den 1. Juli 2017 hinaus auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten ( Urk. 12/236). Mit Entscheid vom 1 6. November 2018 wies die Militärversicherung die Einsprache ab und bestät igte, dass die Taggelder

ab 1. Juli 2017 auf einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 85'000.-- aus gerichtet würden ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einsprachee ntscheid vom 1 6. November 2018 erhob der Versicherte am 2 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Taggeld sei ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres weiterhin auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten. Eventualiter sei das Taggeld ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 156'000.-- respektive

Fr. 152'276.-- auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärver sicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2019 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S. 3).

I n masslicher Hinsicht war er zwischen den Parteien stets strittig . Da er in engem Zusammenhang mit dem verfügten Taggeld ab

Dispositiv
  1. Juli 2017 steht und der Beschwerdeführer kund tat , dass er damit nicht einverstanden ist, rechtfertigt es sich , das Verfahren auf den gesamten strittigen Zeitraum auszudehnen. Zu prüfen ist vorliegend mithin, welcher Jahresverdienst als Basis für die Berechnung des Taggelds ab
  2. Januar 2017 gilt. Anzumerken ist, dass die Militärversicherung zwischenzeitlich mit Verfügung vom 1
  3. Januar 2019 die Taggeldleistungen gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit per
  4. Oktober 2017 eingestellt hat ( Urk.  12/319). Die Rechtmässigkeit dieser Einstellung bilde t Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens (vgl. Urk.  1 S. 4, Urk.  2 S. 2).
  5. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld ( Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Militärver sicherung, MVG). Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeits unfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre ( Art.  28 Abs.  4 MVG). Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung stellt das MVG nicht auf den vor Eintritt der Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielten Verdienst ab. Dies bedeutet u.a., dass bei länger dauernder Arbeitsunfä higkeit eine Anpassung des Taggelds zufolge Änderung des hypothetischen Ver dienstes ohne Gesundheitsschädigung erfolgen kann ( Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG ], Bern 2000, N 22 zu Art.  28). Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenver sicherung ( Art.  28 Abs.  6 MVG).
  6. 3.1      Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung aus, das Engagement des Beschwerdeführers bei der Y.___ sei von vornherein auf zehn Monate befristet gewesen. Eine Verlängerung über den 2
  7. April 2016 hin aus wäre laut Auskunft der Y.___ nicht möglich gewesen. Mithin sei zu klä ren, welchen Verdienst der Beschwerdeführer ab 2
  8. April 2016 ohne versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte. Im Anschluss an die Anstel lung bei Y.___ hätte man in einer ersten Phase durchaus auch von einer Arbeitslosigkeit ausgehen können, womit de r Berechnung des Taggelds ab 2
  9. April 2016 die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Erst als schliesslich die Arbeitsunfähigkeit über Monate angedauert habe, sei ab
  10. J a nuar 2017 tatsächlich die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung als Berechnungsgrundlage für das weitere Taggeld her angezogen worden ( Urk.  2 S. 2, vgl. auch Urk.  12/223 S. 1). Aufgrund der vorlie genden Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Anstellung bei der Y.___ beruflich im Bereich Human Resources / Perso nalwesen entwickelt hätte. Für die Bestimmung des mutmasslichen Einkommens ab
  11. Juli 2017 sei von den Lohnangaben, wie sie dem Lohnbuch 2016 und der LSE 2014 zu entnehmen seien , auszugehen. Gemäss Lohnbuch 2016 bewege sich der Jahresverdienst im Bereich Personalwesen zwischen Fr.  65'000.-- und Fr.  104'000.--. In Anwendung der LSE ergebe sich ein Jahresverdienst von Fr.  77'400.-- beziehungsweise Fr.  93'000.--. Ausgehend vom Durchschnitt sei somit der hypothetische Jahresverdienst auf Fr.  85'000.-- festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdienst von Fr.  130'000.-- bis Fr.  170'000.-- auf der Grundlage einer Tätigkeit als Personalleiter in einer inter nationalen Firma erscheine mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als überwie gend wahrscheinlich und könne daher nicht als Basis herangezogen werden ( Urk.  2 S. 4 ff.). 3.2      Der Beschw erdeführer macht e in der Beschwerde geltend, gemäss Art.  28 Abs.  4 MVG sei lediglich eine Erhöhung, nicht jedoch eine Reduzierung des einmal fest gelegten Taggelds zulässig. Schon bereits deshalb seien ihm die Taggelder wei terhin auf dem von der Militärversicherung ursprünglich festgesetzten Jahresver dienst von Fr.  134'178. -- auszurichten ( Urk.  1 S. 4 f.). Soweit sich die Militärver sicherung auf den Standpunkt s telle, er wäre zwischenzeitlich arbeitslos, könne dies höchstens unter dem Aspekt bejaht werden, dass die Arbeitslosigkeit militär dienstbedingt eingetreten sei. Ohne den folgenschweren Militärunfall hätte er sich bei internationalen Unternehmen bewerben können. Für die Berechnung des Tag geldes sei folglich vom let zten , den bei der Z.___ AG erzielten Lohn auszugehen. Dieser habe hochgerechnet auf 100  % Fr.  156'000.-- betragen ( Urk.  1 S. 6). Jedenfalls sei davon auszu gehen, dass er im Gesundheits fall ein Einkommen von Fr.  134'178.-- erzielt hätte. In einem mittleren und vor allem auch grossen, internationalen Unternehmen sei der Lohn gar noch um einiges höher und damit mindestens auf der Basis des versicherten Höchstbetrags von Fr.  152'276. -- anzusetzen ( Urk.  1 S. 8 ff.) . In der Replik stellte sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Standpunkt, dem Schreiben vom 1
  12. Mai 2016, mit welchem der Jahresverdienst auf Fr.  134'178. -- festgesetzt worden sei , komme Verfügungscharakter zu. Darauf könne die Militärversiche rung nur zurückkommen, sofern die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, eine prozessuale Revision oder einer Anpassung an veränderte Verhältnisse gegeben seien, was vorliegend nicht der Fall sei ( Urk.  14 S. 2 ff.).
  13. 4.1      Gemäss Art.  49 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Androhungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Partei nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Art.  51 Abs.  1 ATSG sieht vor, dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art.  49 Abs.  1 fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
  14. 2      Fälle von geringerer Bedeutung können also formlos erledig t werden. Dies fällt insbesondere bei Taggeldern in Betracht ( Maeschi , a.a.O., N 6 zu Art.  96). So wurde auch mit Schreiben vom 2
  15. Mai 2016 verfahren ( Urk.  12/156). Die Form der Erledigung ist vorliegend indessen nicht entscheidend . Bei Taggeldern handelt es sich nicht um Dauerleistungen (BGE 135 V 287 E. 4.2 ). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 ). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8, Bundesgerichts urteil 8C_987/2010 vom 2
  16. August 2011 E. 3.3.1). Obschon die Militärversiche rung mit Schreiben vom 2
  17. Mai 2016 mitteilte, sie würde das Taggeld ab 2
  18. April 2016 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr.  134'178.-- festlegen, war es ihr somit nicht verwehrt, für den Zeitraum ab
  19. Januar 2017 darauf zurückzukommen.
  20. 5. 1      Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (gram matikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatika lische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgebe r nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1).
  21. 2      Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre ( Art.  28 Abs.  4 MVG). Der Taggeldberechnung ist also der hypothetische Verdienst zu Grunde zu legen, den die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Aus dem klaren Wortlaut folgt, dass künf tige Lohnveränderungen berücksichtigt werden. Damit kann es sich selbst redend sowohl um Lohnerhöhungen als auch Lohneinb ussen handel n . Es geht darum, wie sich bereits aus der Botschaft des Bundesrates vom 2
  22. März 1963 zu Art.  20 Abs.  2 aMVG1949 ( BBL 1963 I 857 ) ergibt, das Taggeld nach dem tatsächlichen Verdienstausfall festzusetzen. Dem Beschwerdeführer kann da her nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Bestimmung von Art.  28 Abs.  4 MVG dürfe nur bei Lohnerhöhungen berücksichtigt werden. Sein Verweis auf Art.  23 Abs.  7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verfängt nicht ( Urk.  1 S. 4 f.). Jene Bestimmung setzt bereits im Wortlaut eine Lohn erhöhung voraus und regelt einen anderen Sachverhalt. Eine Analogie zu Art.  28 Abs.  4 MVG besteht nicht.
  23. 6.1      Zur Bestimmung des hypothetischen Verdienst e s ohne Gesundheitsschädigung im Sinne von Art.  28 Abs.  4 MVG rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Grundsätzl ich bleibt somit beim hypothetischen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhalt spunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruf lichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch kon krete Schritte wie Kursbesuch, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen dabei nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weitera usübung der angestammten Arbeit (Bundesgerichtsurteil 9C_615/2010 vom 3
  24. September 2010 E. 1.1, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 340/04 vom
  25. März 2005 E. 2.2). 6.2      Der Beschwerdeführer absolvierte von 1988 bis 1991 bei der A.___ eine Lehre zum Bankkaufmann. Danach arbeitete er bei einer Organisation im Sportbereich. 1996 legte er in Prag die tschechische Staatsmatur a ab ( Urk.  3/4 , 11/6). Nach weiteren Tätigkeiten und zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeiten arbeitete er ab
  26. Juni 2010 als Versicherungsberater im Aussendienst bei der B.___ AG . Diese Stelle wurde ihm per 2
  27. Februar 2013 gesundheitsbedingt gekündigt. Er litt an einem Synovialsarkum im rechten Knie. Häufiges Autofahren und knie belastende Tätigkeiten waren ihm deshalb nicht mehr möglich ( Urk.  11/2-5, 11/7). In der Folge absolvierte er von September 2013 bis Oktober 2014 einen MBA in Human Ressources Management in Prag , im November 2014 legte er die Prüfung zum Versicherungsvermittler ab und im Januar 2015 erlangte er den Ausweis zum Berufsbildner ( Urk.  3/3, 3/5, 3/7 ). Im Mai 2015 begann er schliess lich die Ausbildung bei der Y.___ ( Urk.  3/3 , 12/1 ).      In der Beschwerde macht er geltend, dass er darüber hinaus vom
  28. Januar 2007 bis April 2015 bei der Z.___ AG tätig gewesen sei ( Urk.  1 S. 8). Ein entsprechendes Arbeitszeugnis liegt vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am
  29. Januar 2007 als HR-Generalist Personalent wicklung in das Unternehmen eingetreten sei. Vom
  30. August 2007 bis 3
  31. Dezember 2009 sei er als Human Ressources Manager für den Hauptsitz in der Schweiz sowie mehrere Niederlassungen in Polen, der Tschechischen Republik sowie der gesamten DACH-Region tätig gewesen. Per
  32. Januar 2010 sei er dann zum Head of Human Ressources ernannt worden ( Urk.  3/8). Dazu ist inde ssen zu bemerken, dass bloss für die Monate Januar bis April 2015 Lohnzahlungen der Z.___ AG ausgewiesen sind (vgl. dazu IK-Auszug, Urk.  11/1). 6.3      Die Militärversicherung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vom
  33. Januar bis 3
  34. J uni 2017 arbeitslos gew esen wäre. Dementsprechend reduzierte sie das Taggeld in Anwendung von Art.  28 Abs.  6 MVG (vgl. Urk.  2 S. 4). Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit wegen der versicherten Gesundheitsschädigung und ihrer Folgen eingetreten ist ( Maeschi , a.a.aO ., N 39 Art.  28).      Zur Begründung ihrer Annahme einer Arbeitslosigkeit führte die Militärversiche rung aus, der Beschwerdeführer hab e gemäss eigenen Angaben keine Pläne für die Zeit nach der Anstellung bei der Y.___ gehabt ( Urk.  10 S. 6). In der Tat trat der Beschwerdeführer n ach dem Abbruch der Au sbildung per 1
  35. August 2015 keine neue Anstellung an. Es ist ihm jedoch beizupflichten , dass die Arbeitslosigkeit militär dienst bedingt eintrat ( Urk.  1 S. 6) . Anlässlich des Unfalls vom
  36. August 2015 erlitt er einen erheblichen Gesundheitsschaden, der einen operativen Eingriff und einen langwierigen Heilungsprozess mit sich brachte (vgl. Urk.  12/283). Der Um stand, dass er gegenüber der Militärversicherung keine kon krete Stelle für die Dauer nach dem Einsatz bei der SWISSCOY benennen konnte ( Urk.  12/27) , ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Sein stetes Bemühen um ein berufliches Fortkommen ist ausgewiesen. Es ist davon auszugehen , dass er sich im Gesundheitsfall frühzeitig auf Stellen beworben hätte . Ein Grund zur Annahme, dass er dabei nicht erfolgreich und deshalb arbeitslos gewesen wäre, besteht nicht. 6.4      Der Beschwerdeführer postuliert, dass für die Bestimmung des Taggelds auf den Jahresverdienst von Fr.  134'178.-- abzustellen sei, eventualiter auf den Jahres verdienst von Fr.  156'000.-- respektive Fr.  152'276.-- als Höchstbetrag des ver sicherten Jahresverdienstes gemäss Art.  15 Abs.  1 der Verordnung über die Mili tärv ersicherung (MVV). Für letztere Annahme orientiert er sich am Lohn, den er bei Z.___ AG erzielte sowie am Loh n eines Personal leiters in einem grossen, internationalen Unternehmen ( Urk.  1 S. 9 f.). Bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer in einem 40  % -Pensum angestellt. Vereinbart war ein Monatslohn von Fr.  4'800.-- ( Urk.  12/124). Für die Zeit von Januar 2015 bis April 2015 erhielt er inklusive Anteil 1
  37. Monatslohn brutto Fr.  20'800.-- (vgl. IK-Auszug, Urk.  11/1). Hochge rechnet auf das Jahr ergibt dies Fr.  156'000.-- (vgl. auch Urk.  1 S. 9). Da ihm indessen nur vier Monatslöhne ausbezahlt wurden , ist ein längeres Arbeitsver hältnis, zumindest zu diesen Konditionen, nicht ausgewiesen. Offenbar war die Tätigkeit bei der Z.___ AG denn auch nur zur Über brückung bis zur Anstellung bei der Y.___ gedacht ( Urk.  10 S. 4). Selbst im Rahmen dieser kurzen Zeit betrug der Anstellungsgrad bloss 40  % . Die Hochrech nung auf 100  % ist bloss theoretischer Natur. Effektiv vermochte der Beschwer deführer zu keinem Zeitpun kt ein Jahreseinkommen von Fr.  156'000.-- zu erzie len. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, ihm ein solches anzurechnen. Es ist nicht erstellt, dass er nach seinem Einsatz für die Y.___ an die Stelle bei der Z.___ AG hätte zurückkehren und gleichzeitig sein Pensum auf 100  % erhöhen können. Soweit der Beschwerdeführer den Lohn eines Personalleiters in einer grossen, internationalen Unternehmung zum Massstab nimmt ( Urk.  1 S. 10), ist festzuhalten, dass es an Anhaltspunkte n für eine solche Anstellung fehlt. Weder die Ausbildung noch der bisherige berufliche Werdegang des Beschwerdeführers sprechen für einen derartigen beruflichen A uf stieg, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der in Tschechien erwor bene MBA in der Schweiz nicht generell anerkannt wird (vgl. Urk.  1 S. 10 , Urk.  12/198 ). 6.5      Bei der B.___ AG verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr.  90'178.--. Im Jahr 2012 war das Salär mit Fr.  51'509.-- tiefer, jedoch bestand ab Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  11/1, 11/3). Welcher Periode die im April 2015 ( Urk.  15) bestätigte Provision in der Höhe von Fr.  35'255.30 zuzurech nen ist, kann offen bleiben . Der Betrag war bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbezogen worden.      Bei der Y.___ bet rug der Jahresverdienst im Jahr 2015 Fr.  119' 082 .-- und im Jahr 2016 Fr.  134'178.-- ( Urk.  12/1, Urk.  2 S. 2). Der Beschwerdeführer war bei der SWISSCOY für die Funktion als Personalchef vorgesehen. Die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb waren hoch: Verlangt wurde unter anderem eine abge schlossene Berufsausbildung oder ein Studium, ein einwandfreie r Leumund, Berufserfahrung im Personalbereich, gute Englischkenntnisse sowie physische und ps ychische Belastbarkeit ( Urk.  3/9 ). Die Bewerber hatten ein zweitägiges Selektionsverfahren zu durchlaufen, welches der Beschwerdeführer erfolgreich bestand ( Urk.  3/10).      Die Anstellung bei der Y.___ stellte für den Beschwerdeführer zweifellos einen K arrieresprung dar, was sich entsprechend im Lohn niederschlug. Bei der Z.___ AG , mittlerweile unter C.___ Aktiengesellschaft firmierend, verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Einzelprokura ( HR-Auszug, Urk.  20). Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer allenfalls in einer (an sich nicht negativ zu wertenden) persön lichen Nähe zu ihr steht (vgl. dazu auch den HR-Auszug, Urk.  20). Ein solcher Konnex ist in Bezug auf die Y.___ auszuschliessen. Ganz offensicht lich bracht e der Beschwerdeführer die für eine Anstellung notwendigen Vorausset zungen mit (vgl. auch Urk.  3/10) . Geholfen haben dürften ihm auch seine breiten Sprachkenntnisse sowie seine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, die sich in diversen Weiterbildungen, u.a. in der Absolvierung des tschechischen MBA , manifestiert. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall einen Karriererückschlag hätte hinnehmen müssen . 6.6      Zur Ermittlung des hypothetischen Lohnes des Beschwerdeführers ist davon aus zugehen, dass er den eingeschlagenen Weg fortgesetzt und im Bereich Personal management/Human Ressources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss können es die konkreten Umstände des Einzelfalls erlau ben, auf eine andere Tabelle als die praxisgemäss anzuwendende TA1 abzustellen ( Bundesgerichtsurteil 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.2). Für die Bestim mung des Lohnes für Tätigkeiten im Bereich Human Ressources kommt ein Abstellen auf die Tabelle TA7, Ziff.  21: Rechnungs- und Personalwesen, gemäss LSE 2010 in Frage (v gl. Bundesgerichtsurteil 9C_394/2015 vom 2
  38. Oktober 2015 E. 3.4.1-3.4.3 ). Diese Tabelle wurde ab der LSE 2012 durch die T17 ersetzt. Für das (aktuellste) Jahr 2016 ergibt sich für Führungskräfte im kaufmännischen Bereich, wozu die hypothetische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen ist, für Männer im Alter des Beschwerdeführers (30-49 Jahre) ein Wert von Fr. 10'655.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 104.1 auf 104.6, Nominallohnindex Männer, T1.1.10) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017 (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) resultiert ein Jahresverdienst von Fr. 133’934.--.      Die Hochrechnung des zuletzt für das Jahr 2010 publizierten Wertes der TA7 (Zentralschweiz, Ziff. 21, Rechnungs und Personalwesen, Anforderungsniveau 1+2, Fr. 10'115.--) ergäbe einen vergleichbaren Verdienst von Fr. 132’359.-- (Nominallohnentwicklung von Index 100 auf Index 104.6). 6.7      Damit ergibt sich, dass das Taggeld ab
  39. Januar 2017 auf der Basis eines Jahres verdienstes von Fr.  1 33’934 .-- auszurichten ist. Dies führt zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde.
  40. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird ( §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht, GSVGer ). In Anwendung dieser Grundsätze ist ihm eine Pr ozessentschädigung von Fr.  2’400 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  41. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Militärve r sicherung vom 1
  42. November 2018 aufgehoben und es w ird festgestellt, dass das Tag geld ab
  43. Januar 2017 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 133’934 .-- zu berechnen ist.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Volker Pribnow - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2018.00006

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , ge boren 1972, war vom 1 8. Mai bis 2 8. September 2015 bei der Y.___

im Rahmen einer Ausbildung angestellt und dadurch bei der Militär versicherung versichert ( Urk. 12/1 -2 ). Bei erfolgreiche m Abschluss der Ausbil dung wä re eine Weiterbeschäftigung

als in Kosovo stationierter Personalchef der SWISSCOY

bis 2 1. April 2016 vorgesehen gewesen ( Urk. 3/1 0 und Urk. 1 S. 2 ). Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armee fahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Dis kushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts; Urk. 12/7), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 1 8. August 2015 führte (vgl. Urk. 2 S. 1 ). 1.2

Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge - setzlichen Leistungen; insbesondere richte te sie Taggelder aus. Für die ursprüng - liche Anstellungsd auer bis 2 8. September 2015 und auch darüber hinaus erfolgte die Ausrichtung des Taggelds

auf der Basis des bei der Y.___ erziel ten Jahresverdienstes von Fr. 119’820.-- (2015) beziehungsweise von

Fr. 134'178.-- (2016; vgl. Urk. 2 S. 2). Mit S chreiben vom 1 9. Mai 2016 teilte die Mi litärversicherung dem Versicherten mit, gemäss Auskunft der Y.___ wäre sein Vertrag ab dem 2 2. April 2016 nicht verlängert worden . Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Anpassung des Jahresverdienst e s vorzunehmen. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, das Taggeld werde ab 2 2. April 2016 auf der Basis des Jahresver dienst e s des letzten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___

von

Fr. 134'178.--

entschädigt ( Urk. 12/156). Dementsprechend erfolgte denn auch bis 3 1. Dezember 2016 die Auszahlung des Taggelds (vgl. Urk. 2 S. 2). 1.3

Hinsichtlich des Taggeldanspruchs ab 1. Januar 2017 ging die Militärversiche rung von einer inzwi schen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus und entrichtete das Taggeld (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers) ana log der Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Jahresverdienst e s von Fr. 93'782.-- (vgl. Urk. 2 S. 4 ). 1.4

Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2017 setzte die Militärversicherung das Taggeld per 1. Juli 201 7 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 8 5'000.-- neu fest. Dabei liess sie sich von der Annahme leiten , dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nun mehr im Personalbereich tätig wäre

( Urk. 12/223). Gegen dies e Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte, das Taggeld sei über den 1. Juli 2017 hinaus auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten ( Urk. 12/236). Mit Entscheid vom 1 6. November 2018 wies die Militärversicherung die Einsprache ab und bestät igte, dass die Taggelder

ab 1. Juli 2017 auf einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 85'000.-- aus gerichtet würden ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einsprachee ntscheid vom 1 6. November 2018 erhob der Versicherte am 2 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Taggeld sei ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres weiterhin auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- auszurichten. Eventualiter sei das Taggeld ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 156'000.-- respektive

Fr. 152'276.-- auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärver sicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2019 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2

Mit Verfüg ung vom 2 9. Mai 2017 und mit

Einspracheentscheid vom 1 6. Novem ber 2018 entschied die Militärversicherung über den Taggeldanspruch ab 1. Juli 2017 beziehungsweise über den ihm zu Grunde liegenden Jahresve rdienst ( Urk. 2, 12/223). In der Bes chwerde wird die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Taggelder bereits ab

1. Januar 2017 beantragt ( Urk. 1 S. 2). Der Taggeldan spruch vom 1. Januar bis 3 0. Juni 20 17 war nie Verfügungsgegenstand. Indessen äusserte sich die Militärversicherung sowohl im angefochtenen E inspracheent scheid als auch in der Beschwerdeantwort dazu ( Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 3).

I n masslicher Hinsicht war er zwischen den Parteien stets strittig . Da er in engem Zusammenhang mit dem verfügten Taggeld ab 1. Juli 2017 steht und der Beschwerdeführer kund tat , dass er damit nicht einverstanden ist, rechtfertigt es sich , das Verfahren auf den gesamten strittigen Zeitraum auszudehnen. Zu prüfen ist vorliegend mithin, welcher Jahresverdienst als Basis für die Berechnung des Taggelds ab 1. Januar 2017 gilt. Anzumerken ist, dass die Militärversicherung zwischenzeitlich mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 die Taggeldleistungen gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit per 1. Oktober 2017 eingestellt hat ( Urk. 12/319). Die Rechtmässigkeit dieser Einstellung bilde t Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). 2.

Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärver sicherung, MVG). Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeits unfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre ( Art. 28 Abs. 4 MVG). Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung stellt das MVG nicht auf den vor Eintritt der Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielten Verdienst ab. Dies bedeutet u.a., dass bei länger dauernder Arbeitsunfä higkeit eine Anpassung des Taggelds zufolge Änderung des hypothetischen Ver dienstes ohne Gesundheitsschädigung erfolgen kann ( Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG ], Bern 2000, N 22 zu Art. 28).

Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenver sicherung ( Art. 28 Abs. 6 MVG). 3. 3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung aus, das Engagement des Beschwerdeführers bei der Y.___ sei von vornherein auf zehn Monate befristet gewesen. Eine Verlängerung über den 2 1. April 2016 hin aus wäre laut Auskunft der Y.___ nicht möglich gewesen. Mithin sei zu klä ren, welchen Verdienst der Beschwerdeführer ab 2 2. April 2016 ohne versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte. Im Anschluss an die Anstel lung bei Y.___ hätte man in einer ersten Phase durchaus auch von einer Arbeitslosigkeit ausgehen können, womit de r Berechnung des Taggelds ab 2 2. April 2016 die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Erst als schliesslich die Arbeitsunfähigkeit über Monate angedauert habe, sei ab 1. J a nuar 2017 tatsächlich die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung als Berechnungsgrundlage für das weitere Taggeld her angezogen worden ( Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 12/223 S. 1). Aufgrund der vorlie genden Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Anstellung bei der Y.___ beruflich im Bereich Human Resources / Perso nalwesen entwickelt hätte. Für die Bestimmung des mutmasslichen Einkommens ab 1. Juli 2017 sei von den Lohnangaben, wie sie dem Lohnbuch 2016 und der LSE

2014 zu entnehmen seien , auszugehen. Gemäss Lohnbuch 2016 bewege sich der Jahresverdienst im Bereich Personalwesen zwischen Fr. 65'000.-- und Fr. 104'000.--. In Anwendung der LSE ergebe sich ein Jahresverdienst von Fr. 77'400.-- beziehungsweise Fr. 93'000.--. Ausgehend vom Durchschnitt sei somit der hypothetische Jahresverdienst auf Fr. 85'000.-- festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdienst von Fr. 130'000.-- bis Fr. 170'000.-- auf der Grundlage einer Tätigkeit als Personalleiter in einer inter nationalen Firma erscheine mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als überwie gend wahrscheinlich und könne daher nicht als Basis herangezogen werden ( Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2

Der Beschw erdeführer macht e in der Beschwerde geltend, gemäss Art. 28 Abs. 4 MVG sei lediglich eine Erhöhung, nicht jedoch eine Reduzierung des einmal fest gelegten Taggelds zulässig. Schon bereits deshalb seien ihm die Taggelder wei terhin auf dem von der Militärversicherung ursprünglich festgesetzten Jahresver dienst von Fr. 134'178. -- auszurichten ( Urk. 1 S. 4 f.). Soweit sich die Militärver sicherung auf den Standpunkt s telle, er wäre zwischenzeitlich arbeitslos, könne dies höchstens unter dem Aspekt bejaht werden, dass die Arbeitslosigkeit militär dienstbedingt eingetreten sei. Ohne den folgenschweren Militärunfall hätte er sich bei internationalen Unternehmen bewerben können. Für die Berechnung des Tag geldes sei folglich vom let zten , den bei der Z.___ AG erzielten Lohn auszugehen. Dieser habe hochgerechnet auf 100 %

Fr. 156'000.-- betragen ( Urk. 1 S. 6). Jedenfalls sei davon auszu gehen, dass er im Gesundheits fall ein Einkommen von Fr. 134'178.-- erzielt hätte. In einem mittleren und vor allem auch grossen, internationalen Unternehmen sei der Lohn gar noch um einiges höher und damit mindestens auf der Basis des versicherten Höchstbetrags von Fr. 152'276. -- anzusetzen ( Urk. 1 S. 8 ff.) .

In der Replik stellte sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Standpunkt, dem Schreiben vom 1 9. Mai 2016, mit welchem der Jahresverdienst auf Fr. 134'178. -- festgesetzt worden sei , komme Verfügungscharakter zu. Darauf könne die Militärversiche rung nur zurückkommen, sofern die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, eine prozessuale Revision oder einer Anpassung an veränderte Verhältnisse

gegeben seien, was vorliegend nicht der Fall sei ( Urk. 14 S. 2 ff.). 4. 4.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Androhungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Partei nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Art. 51 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. 4. 2

Fälle von geringerer Bedeutung können also formlos erledig t werden. Dies fällt insbesondere bei Taggeldern in Betracht ( Maeschi , a.a.O., N 6 zu Art. 96). So wurde auch mit Schreiben vom 2 6. Mai 2016 verfahren ( Urk. 12/156). Die Form der Erledigung ist vorliegend indessen nicht entscheidend . Bei Taggeldern handelt es sich nicht um Dauerleistungen (BGE 135 V 287 E. 4.2 ). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 ).

Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8, Bundesgerichts urteil 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3.1). Obschon die Militärversiche rung mit Schreiben vom 2 6. Mai 2016 mitteilte, sie würde das Taggeld ab 2 2. April 2016 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 134'178.-- festlegen, war es ihr somit nicht verwehrt, für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 darauf zurückzukommen. 5. 5. 1

Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (gram matikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatika lische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgebe r nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1). 5. 2

Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre ( Art. 28 Abs. 4 MVG). Der Taggeldberechnung ist also der hypothetische Verdienst zu Grunde zu legen, den die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Aus dem klaren Wortlaut folgt, dass künf tige Lohnveränderungen berücksichtigt werden. Damit kann es sich selbst redend sowohl um Lohnerhöhungen als auch Lohneinb ussen handel n . Es geht darum, wie sich bereits aus der Botschaft des Bundesrates vom 2 6. März 1963 zu Art. 20 Abs. 2 aMVG1949

( BBL 1963 I 857 ) ergibt, das Taggeld nach dem tatsächlichen Verdienstausfall festzusetzen. Dem Beschwerdeführer kann da her nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 MVG dürfe nur bei Lohnerhöhungen berücksichtigt werden. Sein Verweis auf Art. 23 Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verfängt nicht ( Urk. 1 S. 4 f.). Jene Bestimmung setzt bereits im Wortlaut eine Lohn erhöhung voraus und regelt einen anderen Sachverhalt. Eine Analogie zu Art. 28 Abs. 4 MVG besteht nicht. 6. 6.1

Zur Bestimmung des hypothetischen Verdienst e s ohne Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 28 Abs. 4 MVG rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Grundsätzl ich bleibt somit beim hypothetischen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhalt spunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruf lichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch kon krete Schritte wie Kursbesuch, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen dabei nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weitera usübung der angestammten Arbeit (Bundesgerichtsurteil 9C_615/2010 vom 3 0. September 2010 E. 1.1, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 340/04 vom 9. März 2005

E. 2.2). 6.2

Der Beschwerdeführer absolvierte von 1988 bis 1991 bei der A.___ eine Lehre zum Bankkaufmann. Danach arbeitete er bei einer Organisation im Sportbereich. 1996 legte er in Prag die tschechische Staatsmatur a ab ( Urk. 3/4 ,

11/6). Nach weiteren Tätigkeiten und zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeiten arbeitete er ab 1. Juni 2010 als Versicherungsberater im Aussendienst bei der B.___ AG . Diese Stelle wurde ihm per 2 8. Februar 2013 gesundheitsbedingt gekündigt. Er litt an einem Synovialsarkum im rechten Knie. Häufiges Autofahren und knie belastende Tätigkeiten waren ihm deshalb nicht mehr möglich ( Urk. 11/2-5, 11/7). In der Folge absolvierte er von September 2013 bis Oktober 2014 einen MBA in Human Ressources Management in Prag , im November 2014 legte er die Prüfung zum Versicherungsvermittler ab und im Januar 2015 erlangte er den Ausweis zum Berufsbildner ( Urk. 3/3, 3/5, 3/7 ). Im Mai 2015 begann er schliess lich die Ausbildung bei der Y.___ ( Urk. 3/3 , 12/1 ).

In der Beschwerde macht er geltend, dass er darüber hinaus vom 1. Januar 2007 bis April 2015 bei der Z.___ AG tätig gewesen sei ( Urk. 1 S. 8). Ein entsprechendes Arbeitszeugnis liegt vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2007 als HR-Generalist Personalent wicklung in das Unternehmen eingetreten sei. Vom 1. August 2007 bis 3 1. Dezember 2009 sei er als Human Ressources Manager für den Hauptsitz in der Schweiz sowie mehrere Niederlassungen in Polen, der Tschechischen Republik sowie der gesamten DACH-Region tätig gewesen. Per 1. Januar 2010 sei er dann zum Head of Human Ressources ernannt worden ( Urk. 3/8). Dazu ist inde ssen zu bemerken, dass bloss für die Monate Januar bis April 2015 Lohnzahlungen der Z.___

AG ausgewiesen sind (vgl. dazu IK-Auszug, Urk. 11/1). 6.3

Die Militärversicherung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 3 0. J uni 2017 arbeitslos gew esen wäre. Dementsprechend reduzierte sie das Taggeld in Anwendung von Art. 28 Abs. 6 MVG (vgl. Urk. 2 S. 4). Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit wegen der versicherten Gesundheitsschädigung und ihrer Folgen eingetreten ist ( Maeschi , a.a.aO ., N 39 Art. 28).

Zur Begründung ihrer Annahme einer Arbeitslosigkeit führte die Militärversiche rung aus, der Beschwerdeführer hab e gemäss eigenen Angaben keine Pläne für die Zeit nach der Anstellung bei der Y.___ gehabt ( Urk. 10 S. 6). In der Tat trat der Beschwerdeführer n ach dem Abbruch der Au sbildung per 1 8. August 2015 keine neue Anstellung an. Es ist ihm jedoch beizupflichten , dass die Arbeitslosigkeit militär dienst bedingt eintrat ( Urk. 1 S. 6) . Anlässlich des Unfalls vom 7. August 2015 erlitt er einen erheblichen Gesundheitsschaden, der einen operativen Eingriff und einen langwierigen Heilungsprozess mit sich brachte (vgl. Urk. 12/283). Der Um stand, dass er gegenüber der Militärversicherung keine kon krete Stelle für die Dauer nach dem Einsatz bei der SWISSCOY benennen konnte ( Urk. 12/27) , ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Sein stetes Bemühen um ein berufliches Fortkommen ist ausgewiesen. Es ist davon auszugehen , dass er sich im Gesundheitsfall frühzeitig auf Stellen beworben hätte . Ein Grund zur Annahme, dass er dabei nicht erfolgreich und deshalb arbeitslos gewesen wäre, besteht nicht. 6.4

Der Beschwerdeführer postuliert, dass für die Bestimmung des Taggelds auf den Jahresverdienst von Fr. 134'178.-- abzustellen sei, eventualiter auf den Jahres verdienst von Fr. 156'000.-- respektive Fr. 152'276.-- als Höchstbetrag des ver sicherten Jahresverdienstes gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Mili tärv ersicherung (MVV). Für letztere Annahme orientiert er sich am Lohn, den er bei Z.___ AG erzielte sowie am Loh n eines Personal leiters in einem grossen, internationalen Unternehmen ( Urk. 1 S. 9 f.). Bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer in einem 40 % -Pensum angestellt. Vereinbart war ein Monatslohn von Fr. 4'800.-- ( Urk. 12/124). Für die Zeit von Januar 2015 bis April 2015 erhielt er inklusive Anteil 1 3. Monatslohn brutto Fr. 20'800.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/1). Hochge rechnet auf das Jahr ergibt dies Fr. 156'000.-- (vgl. auch Urk. 1 S. 9). Da ihm indessen nur vier Monatslöhne ausbezahlt wurden , ist ein längeres Arbeitsver hältnis, zumindest zu diesen Konditionen, nicht ausgewiesen. Offenbar war die Tätigkeit bei der Z.___ AG denn auch nur zur Über brückung bis zur Anstellung bei der Y.___ gedacht ( Urk. 10 S. 4). Selbst im Rahmen dieser kurzen Zeit betrug der Anstellungsgrad bloss 40 % . Die Hochrech nung auf 100 % ist bloss theoretischer Natur.

Effektiv vermochte der Beschwer deführer zu keinem Zeitpun kt ein Jahreseinkommen von

Fr. 156'000.-- zu erzie len.

Es rechtfertigt sich daher auch nicht, ihm ein solches anzurechnen. Es ist nicht erstellt, dass er nach seinem Einsatz für die Y.___ an die Stelle bei der Z.___ AG hätte zurückkehren und gleichzeitig sein Pensum auf 100 % erhöhen können. Soweit der Beschwerdeführer den Lohn eines Personalleiters in einer grossen, internationalen Unternehmung zum Massstab nimmt ( Urk. 1 S. 10), ist festzuhalten, dass es an Anhaltspunkte n

für eine solche Anstellung fehlt. Weder die Ausbildung noch der bisherige berufliche Werdegang des Beschwerdeführers sprechen für einen derartigen beruflichen A uf stieg, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der

in Tschechien erwor bene MBA in der Schweiz nicht generell anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 10 , Urk. 12/198 ). 6.5

Bei der B.___ AG verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 90'178.--. Im Jahr 2012 war das Salär mit Fr. 51'509.-- tiefer, jedoch bestand ab Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/1, 11/3). Welcher Periode die im April 2015 ( Urk.

15) bestätigte Provision in der Höhe von Fr. 35'255.30 zuzurech nen ist, kann offen bleiben . Der Betrag war bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbezogen worden.

Bei der Y.___ bet rug der Jahresverdienst im Jahr 2015 Fr. 119' 082 .-- und im Jahr 2016 Fr. 134'178.-- ( Urk. 12/1, Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer war bei der SWISSCOY für die Funktion als Personalchef vorgesehen. Die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb waren hoch: Verlangt wurde unter anderem eine abge schlossene Berufsausbildung oder ein Studium, ein einwandfreie r Leumund, Berufserfahrung im Personalbereich, gute Englischkenntnisse sowie physische und ps ychische Belastbarkeit ( Urk. 3/9 ). Die Bewerber hatten ein zweitägiges Selektionsverfahren zu durchlaufen, welches der Beschwerdeführer erfolgreich bestand ( Urk. 3/10).

Die Anstellung bei der Y.___ stellte für den Beschwerdeführer zweifellos einen K arrieresprung dar, was sich entsprechend im Lohn niederschlug. Bei der Z.___ AG , mittlerweile unter C.___ Aktiengesellschaft firmierend, verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Einzelprokura ( HR-Auszug, Urk. 20). Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer allenfalls in einer (an sich nicht negativ zu wertenden) persön lichen Nähe zu ihr steht (vgl. dazu auch den HR-Auszug, Urk. 20). Ein solcher Konnex ist in Bezug auf die Y.___ auszuschliessen. Ganz offensicht lich bracht e der Beschwerdeführer die für eine Anstellung notwendigen Vorausset zungen mit (vgl. auch Urk. 3/10) . Geholfen haben dürften ihm auch seine breiten Sprachkenntnisse sowie seine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, die sich in diversen Weiterbildungen, u.a. in der Absolvierung des tschechischen MBA , manifestiert. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall einen Karriererückschlag hätte hinnehmen müssen .

6.6

Zur Ermittlung des hypothetischen Lohnes des Beschwerdeführers ist davon aus zugehen, dass er den eingeschlagenen Weg fortgesetzt und im Bereich Personal management/Human Ressources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss können es die konkreten Umstände des Einzelfalls erlau ben, auf eine andere Tabelle als die praxisgemäss anzuwendende TA1 abzustellen ( Bundesgerichtsurteil 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.2). Für die Bestim mung des Lohnes für Tätigkeiten im Bereich Human Ressources kommt ein Abstellen auf die Tabelle TA7,

Ziff. 21: Rechnungs- und Personalwesen, gemäss LSE 2010

in Frage (v gl.

Bundesgerichtsurteil 9C_394/2015 vom 2 7. Oktober 2015 E. 3.4.1-3.4.3 ). Diese Tabelle wurde ab der LSE 2012 durch die T17 ersetzt. Für das (aktuellste) Jahr 2016 ergibt sich für Führungskräfte im kaufmännischen Bereich, wozu die hypothetische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen ist, für Männer im Alter des Beschwerdeführers (30-49 Jahre) ein Wert von Fr. 10'655.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 104.1 auf 104.6, Nominallohnindex Männer, T1.1.10) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017 (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) resultiert ein Jahresverdienst von Fr. 133’934.--.

Die Hochrechnung des zuletzt für das Jahr 2010 publizierten Wertes der TA7 (Zentralschweiz, Ziff. 21, Rechnungs und Personalwesen, Anforderungsniveau 1+2, Fr. 10'115.--) ergäbe einen vergleichbaren Verdienst von Fr. 132’359.-- (Nominallohnentwicklung von Index 100 auf Index 104.6). 6.7

Damit ergibt sich, dass das Taggeld ab 1. Januar 2017 auf der Basis eines Jahres verdienstes von Fr. 1 33’934 .-- auszurichten ist. Dies führt zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde. 7.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht, GSVGer ). In Anwendung dieser Grundsätze ist ihm eine Pr ozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Militärve r sicherung vom 1 6. November 2018 aufgehoben und es w ird festgestellt, dass das Tag geld ab 1. Januar 2017 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 133’934 .-- zu berechnen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger