Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972, verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kauf männischer An gestellter sowie über ein 2014 in Prag erlangtes Master of Business Administra tion-(MBA)-Dipl om im Bereich Human Resource and Personal Manage ment ( Urk. 7/318/13-16 S. 3 ). Z ul etzt war er vom 1 8. Mai bis 28. Septem ber 2015 bei der Y.___ im Rahmen einer Ausbildung angestellt und dadurch bei der Militär versi cherung versichert . Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbil dung wäre eine Weiterbeschäftigung als in Kosovo stationierter Personalchef der Z.___ bis 2 1. April 2016 vorgesehen gewesen . Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armeefahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Diskushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts ), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 1 8. August 2015 führ te ( E. 1.1 des Urteils MV.2018.00006 des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Januar
2020, Urk. 7/340 ). Am 2 0. und 25. August
2015 wurden operative Eingriffe (Diskektomie n und De k ompres sion en L5/S1) durchgeführt ( Urk. 7/18 S.
1). Am 18. Februar 2016 unterzog sich der Versicherte einer transpedunkulären Fusion L4/S1 ( Urk. 7/119). Die Suva , Abteilung Militärversicherung,
anerkannte ihre Leistu ngspflicht und erbrachte die ge setzlichen Leistungen; insbesondere richtete sie Taggelder aus. 1.2
Für die Beurteilung der weiteren Leistungspfli cht holte die Suva
bei
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, B.___ , ein Gut achten mit Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ein ( Gutachten vom 2 8. April 2017, Urk. 7/213). Im Anschluss teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 mit, seit der EFL im April bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 70 % ; die Taggelder würden ab dem 1. Juli 2017 entsprechend redu ziert. Mit den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen könne die Arbeits fähigkeit sukzessive gesteigert und per 1. Oktober 2017 eine volle Arbeitsfähig keit erreicht werden ( Urk. 7/220). Mit Schreiben vom 23.
Oktober 2017 hielt die Suva an der Einstellung der Taggeldzahlungen per 1.
Oktober 2017 fest und kün digte die Einleitung ergänzender Abklärungen an ( Urk. 7/258), welcher Ankün digung mittels erneuter , diesmal in der C.___ durchgeführter EFL (vgl. deren Bericht vom 3. Mai 2018 , Urk. 7/283 ) nachgekommen wurde. Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 lehnte die Suva die Erbringung von weiteren Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2017 ab ( Urk. 7/319), wogegen der Versicherte am 1 3. Februar 2019 Ein s prache erhob ( Urk. 7/325) . 1.3
Im Streit über die Höhe des für die Taggeldberechnung ab 1. Januar
2017 mass geblichen Jahresverdienstes entschied das Sozialversicherungsgericht mit in Rechts kraft erwachsenem Urteil vom 2 0. Januar
2020 im Prozess MV.2018.00006 , dass das Tag geld ab 1.
Januar
2017 auf der Basis eines Jahres verdienstes von Fr. 133’934.-- zu berechne n ist ( Urk. 7/340 ) . 1.4
Am 2 4. Februar 2020 wurde der Versicherte erneut am Rücken operiert (Verlän gerungs-Spondylodese L3-S1; Urk. 7/359). Mit E ntscheid vom 2. Juni 2020 wies die Suva die Einsprache vom 1 3. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Ein s pracheentscheid vom 2. Juni 2020 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 1. Juni 2020 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien Taggeldleistungen im Umfang von 50 % ab 1. Oktober 2017, von 60 % vom 1. bis 2 8. Januar 2019 und von 70 % ab 2 9. Januar 2019 auf der Basis eines Jahresverdienstes von CHF 133'934.—
auszu richten. Eventualiter sei das Taggeld ab dem 1. Oktober 2017 im Umfang von 50 % und ab dem 1. Oktober 2018 im Umfang von 51 % auszurichten ( Urk. 1 S.
2).
Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September
2020 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Dieser liess sich daraufhin mit Ein gab e vom 2 9. September 2020 erneut vernehmen ( Urk. 9). Die Suva hielt am 2 9. Oktober 2020 an ihrem Abweisungsbegehren fest ( Urk. 12). Darüber wurde der Beschwerdeführer
am
4. November 2020 orientiert ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist ( Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a gefor derte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädi gung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemes sung des versicherten Schadens ( Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemel det, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Mili tärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt ( Art. 6 MVG). 1.2
1.2.1
Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeits unfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
In Ab weichung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MVG in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesund heitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Das Vor liegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt bei Erwerbstätigen somit eine zu sätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 28 Rz 8, S. 246; vgl. auch K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich 20 20 , N 114
zu Art. 6 ATSG , S. 183).
Bei der Ermittlung des zumutbarerweise noch zu erzielenden Verdienstes wird in der Regel vom bisherigen Beruf und Tätigkeitsbereich ausgegangen. Ein weiterer Tätigkeitsbereich ist in die Beurteilung einzubeziehen, wenn die Arbeitsunfähig keit längere Zeit dauert und anzunehmen ist, dass der Versicherte die verblei bende Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt (Maeschi, a.a.O. Art. 28 Rz 19, S. 248).
1.2.2
Der Taggeldanspruch erlischt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Verdiensteinbusse) , bei Erlöschen der Bundeshaftung sowie bei Ablösung durch eine Invalidenrente oder eine Abf indung (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 11, S. 246). Erst wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aus prognostischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, welche die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen ver mag, und eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Invalidität einge treten ist, erfolgt der Übergang vom Taggeld zur Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2017 vom 19. September
2017 E. 4.3.1). Das Taggeld kann wiederaufle ben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei fortbestehender Bundeshaftung er neut gegeben sind (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 12 S. 247). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 2. Juni
2020
im Wesentlichen davon aus, beide durchgeführten EFL hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganz tags möglich sei. Sowohl der Kreisarzt der Militärversic herung als auch der R egi onale Ä rztliche Dienst der IV-Stelle hätten die durchgeführten Abklärungen als nachvollziehbar und zutreffend erachtet ( Urk. 2 S. 6). Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermöchten die Beweiserhebungen nicht in Frage zu stellen ( Urk. 2 S. 6 ff.). Wie auch Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der C.___
klargestellt habe, stelle eine EFL eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individuums und der körper lichen Konstitu tion dar. Von statistischen Pauschalaussagen können keine Rede sein ( Beschwer deantwort vom 4. September 2020, Urk. 6 S. 6). Weder der behan delnde Arzt in seiner ausführlichen Kritik zur EFL noch die Spezialisten im Rah men der EFL hätten den Umstand der Medikamenteneinnahme im Rahmen der Beurteilung als kritisch erachtet ( Urk. 6 S. 8). Ein Widerspruch der beiden EFL sei nicht ersichtlich ( Urk. 6 S. 8 f.). Im Rahmen der EFL seien keine relevanten Ein schränkungen im kognitiv-motivationalen Bereich festgestellt worden ( Urk. 6 S.
11). Die erst in der Einsprache gegen die Verfügung geltend gemachten psychi schen Beschwerden seien nicht Gegenstand des Verfahrens ( Urk. 2 S. 8, Urk. 6 S.
10 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss kommen sollte, so sei gar keine ICD-10 kodierte Diagnose gestellt und dennoch eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Dies sei inakzeptabel ( Urk. 6 S. 12). 2.2
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die durchgeführten EFL seien nicht in den notwendigen Kontext mit den fachärztlichen Berichten von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, gesetzt worden ( Urk. 1 S . 6 Z iff. 15 ). Die bei ihm ausserhalb der Norm liegenden Umstände wie seine Konsti tution, die Ursache der Gesundheitsschädigung sowie der bisherige Behandl ungs verlauf und insbesondere die zu erwartende Prognose des weiteren Verlaufs seien nicht genügend berücksichtigt wo rden ( S. 7 Z iff. 16 ). Die vorgenommenen Spect-Untersuchu ngen belegten, dass der Heilungs verlauf rückläufig sei und künftig weiter e Operationen zu erwarten seien und dass höchstens eine Arbeitsfähi gkeit von 50 % vorliege ( S. 7 Z iff. 17 ). Das in der EFL erreichte Leistungsniveau sei nur dank der Einnahme der Opiate Tramal und Targin möglich gewesen und indem er komplett an seine Grenzen gelangen musste. Die EFL stelle somit nur eine Momentaufnahme dar (S. 8 ff. Ziff. 19 ff. ). Die beiden EFL widersprächen sich sodann, sei doch in der ersten EFL eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, wohingegen in der zweiten EFL auf eine volle Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei, und dies obwohl sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (S. 11
Ziff. 24 ). Die einzige und effektivste Option weitere
kostspielige Behandlungen, Operationen und eine Schmerzchronifizie rung zu verhindern, stelle gemäss Dr. E.___ die Reduktion der Arbeitstätigkeit dar ( S. 11 Ziff. 25 f.). Demzufolge seien die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf die von Dr. E.___ ermittelten Arbeitsunfähigkeiten festzulegen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 26 ). Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, weise unter anderem darauf hin, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens und der Schmerzmitteleinnahme auf eine mental beanspruchende Tätigkeit im Rah men der EFL sorgfältiger hätten berücksichtigt werden müssen (S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Auch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gestützt auf die Beurtei lung von Dr. F.___ eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ( S. 16 f. Ziff. 35 und 37 ). Sollte das Gericht davon ausgehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, so sei ihm nach einer Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Monaten seit de r zweiten EFL, mithin ab 1. Oktober 2018 , ein Taggeld auf der Grundlage einer Verdiensteinbusse von 51 % auszurichten (S. 17 f. Ziff. 39 f. ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2017, wobei sie festhielt,
allfällige im Zusammenhang mit weiteren Heilbehandlungen der ver sicherten Gesundheitsschädigung stehende Taggeldleistungen würden erbracht ( Urk. 2 S. 9) . Damit ist nicht nur der Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Anfech tungsgegenstand, sondern der gesamte Taggeldanspruch vom 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 ( BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39 /2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 3 ).
3.2
Gemäss dem Urteil MV.2018.00006
vom 20. Januar 2020 ( Urk. 7/340) betrug der hypothetische Verdienst ohne die versicherte Gesundheitsschädigung
(vgl. Art. 28 Abs. 4 MVG) ab 1. Januar 2017 Fr. 133'934.--. Dabei wurde angenommen , dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Bereich Personalmanagemen t/Human Resources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre, wobei auf die statistischen Lohnangaben für Führungskräfte im kaufmä nnischen Bereich abgestellt wurde ( E. 6.6). Auch bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 3 MVG
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall in der Zeit nach dem 1. Oktober 2017 im Bereich Per sonalmanagement/Human Resources bezie hungsweise als Führungskraft im kaufmännischen Bereich tätig geworden und er dabei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 133'934.-- erzielt hätte .
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwer deführer eine entsprechende Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2017 noch hätte aus üben können , und welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen und welches die dabei zu erzielenden Verdienstmöglichkeiten sind. 4. 4.1
Dr. A.___ , B.___ , erstellte seine Beurteilung vom 2 8. April 2017 ( Urk. 7/213/1-10) gestützt auf die medizinischen Akten, die Un tersuchung des Beschwerdefüh rers vom 1 0. April 2017 sowie di e Ergebnisse der am 1 2. und 13. April 2017 durchgeführten EFL. Dabei stellte er folgende Diagno sen (S. 7) :
Posttraumatisches l umbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont mit er heblicher Muskelschwäche Fuss links , weniger gluteal links und Fuss rechts bei/mit - St atus nach axial em Stauchungstrauma der Wirbelsäu l e nach Militärlastw a genunfall vom
07.08.15 mit akutem lumboradikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1
links, weniger rechts - kernspintomograp hisch mittelgrosse mediane Disku shernie L5/S1 mit mögli cher
Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits ( MRI LWS vom 13.08.2015) - Status nach Di skektomie und Dekompression unter partieller Facettektomie L5/S1 beidseits am 18.08.201 5 ([richtig: 20.08.2015] fecit Dr. E.___ ) - Status nach second l ook, Zweitnachdekompression L5/S1 beidseits , radikuläre Diskektomie und
Nucleusentfernung am 25.08.15 (fecit Dr. E.___ ) - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 18.02.16 (fecit Dr. E.___ ) - aktuell: Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel links (53/52 cm bzw. 44/41 cm)
und Fussheberschwäche M1 links, M4 rechts so wie Fusssenker schwäche M2 links , M4 rechts sowie gluteale Schwäche links (Trendel enburg zeichen positiv) und Hypästhesie S 1 links - aktuell leichtgradiges Hinken mit Heidelbergerschiene l inks
Nicht unfallkausal: - Leichtgradiges zervikovertebrales Syndrom bei/mit wahrscheinlich degenera tiven Veränderungen der unteren HWS - Status nach Arthroskopie Knie rechts 1989 - Status nach Entfernung eines Synovialsarkoms am Knie rechts 2007 mit Reoperation und Thierschung 2012; Status nach OSME 2014 - Verdacht auf arterielle Hypertonie (kontrollbedürftig) - Adipositas (Gr ö sse 195cm, Gewicht 125kg)
Im Rahmen der Beurteilung führte er aus, es bestehe ein schwerer motorischer Ausfall L5 und S1 links, leichtgradig auch rechts, mit Hypästhesie im Dermatom S1 links. Aus ärztlicher Sicht blieben die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen trotz Spondylodese etwas unklar. Ob eine Facettengelenksreizung L3/L4 verantwortlich sei, bleibe unklar. Neben der geplanten Facettengelenksin filtration wäre eine konsequente stabilisierende Physiotherapie sinnvoll. Auf grund der schweren Fussheber- und Fusssenkerschwäche links und der glutealen Schwäche (L5) mit positivem Trendelenburg-Zeichen sei die verminderte Stabili sierung des Beines links ohne Heidelbergerschiene glaubwürdig und nach voll ziehbar. Mit Heidelbergerschiene bestehe eine deutlich bessere Stabilisierung vor allem im Fussbereich. Die in der EFL nachgewiesenen Einschränkungen seien glaubwürdi g und nachvollziehbar ( S.
10). Im Bericht über die EFL ( Urk. 7/213/11
20) wurde festgehalten, es habe eine Belastbarkeit für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg) beobachtet werden können. Eine ganztägige Tätigkeit sei nur zumutbar, wenn die Tätigkeit wechselbelastend sei, da das funktionelle Leistungslimit beim Sitzen, Stehen an Ort und beim St ehen und Gehen je bei manchmal, das heisse insgesamt ,
einer halben bis drei Stunden, liege. Könnte der Beschwerdeführer ein Stehpult oder einen höherverstellbaren Tisch neben seinem Arbeitsplatz haben, so könnte er bis sechs Stunden arbeiten. Dies gelte allgemein für Büroarbeiten. Reise tätig keiten seie n nicht mehr zu empfehlen ( S. 2 f.). 4.2
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie , Suva Versicherungsmedizin,
beurteilte die Einschätzung von Dr. A.___ , B.___ , am 1 5. Mai 2017 als nachvoll ziehbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich wie folgt aus dem Belastungsprofil ableiten: Eine leichte bis mittelschwere, nur wechselbe lastende Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) sei unter den weiteren beschriebenen Einschränkungen ganztags zu mutbar. Die Tätigkeit als Human-Resource - Angestellter im Personalbereich sei unter der Voraussetzung eines höhenverstellbaren Pultes bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/216). 4.3
Dr. E.___ , behandelnder Arzt an der Privatklinik H.___ , äusserte sich im Schreiben vom 7. Juni 2017 dahingehend, dass aufgrund einer Spect-Untersu chung vom 2 1. Februar 2017 an der Klinik I.___ der Verdacht auf einen Low grade Infekt bei nach wie vor erhöhter Aktivität im Bereich des Operations gebie tes bestehe sowie zusätzlich auf eine Pseud o arthrose bei nach wie vor be stehen dem Enhancement interkorporell L5/S 1. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer
mit diesen Verdachtsdiagnosen vollumfänglich arbeitsunfähig . Den Beschwerdeführer bei vorbestehender Lähmung und noch nicht vollständiger Einheilung bereits sportlicher Tätigkeit aussetzen zu wollen, sei aus biomechani scher Sicht völlig falsch ( Urk. 7/237/6-10 S. 3 f. und S .
5 ).
4.4
Das am 2 2. Juni 2017 angefertigte MRI des oberen Sprunggelenkes (OSG) und des Mittelfusses rechts ergab Knochenödeme in der Basis und proximalen Diaphyse des Mittelfussknochens (MT) IV sowie subchondral im Os cubo ideum im Lisfranc’schen Gelenk IV/V. Differentialdiagnostisch handle es sich um begin nende Ermüdungsfrakturen beziehungsweise su bchondrale Frakturen ( Urk. 7/235/4 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Spätfolgen der Fehl-/Überbelastung wegen der MV-versicherten linksbetonte n Restparesen L5/S1 ( Urk. 7/252 ). Der Versicherte wurde orthopädietechnisch versorgt ( vgl. Urk. 7/265 S. 2, Urk. 7/266/1 ). 4.5
Oberarzt Dr. D.___ , Assistenzarzt Dr. med. J.___ und Physiotherapeutin K.___ , C.___ , führten im Bericht vom 3. Mai 2018 ( Urk. 7/283) aus, aus medizinischer Sicht sei gestützt auf die Akten, die erhobenen Befunde und die am 2 8. April
2018 angefertigten Röntgenbilder circa 2.5 Jahre nach Unfall und 2 Jahre nach transpedunkulärer Fusion von L4 bis S1 von einem stabilen Zustand auszugehen. Die am Tag der EFL durchgeführten Röntgenbilder hätten eine korrekte Lage der Cages und keine Schraubendislokationen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mit einer Heidelbergerschiene bei Fussheberparese links ver sorgt. Mit dieser sei die Gehfähigkeit nur leicht eingeschränkt. Prognostisch soll ten aufgrund des Risikos einer Anschlussdegeneration keine schweren rückenbe lastenden Tätigkeiten mehr durchgeführt werden ( S. 5). Als arbeitsre le vante Prob leme bestünden lumbale Rückenschmerzen ausstrahlend in beide Beine und in die Brustwirbelsäule, eine verminderte Kraft und Sensibilität der unteren Extre mitäten links mehr als rechts und eine verminderte Belastbarkeit des unteren Rü ckens. Eine leichte bis mittel schwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Die Arbei t müsse wechselbelastend sein, S itzen sei dem Beschwerdeführer bis 75 Minuten und Gehen/S tehen bis 50 Minuten am Stück möglich. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer das Heben vom Boden bis Taillenhöhe, die Hockestellung, das Leitersteigen, die Arbeit an sturzexponierten Stellen und wiederholte Kniebeugen. Selten möglich seien Treppensteigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, die Rota tion im Stehen und Sitzen und das Kriechen. Zu empfehlen sei die Anschaffung eines Stehpultes sowie Empfehlungen bezüglich Ergonomie am Arbeitsplatz für wechselbelastende Tätigkeiten (S. 5 f.). Im Rahmen der Tests habe sich eine Dis krepanz zwischen den Angaben über erhebliche funktionelle Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne zuhause maximal zwei Stunden aktiv sein, anschliessend lege er eine Liegepause von 1.5 Stunden ein. Während de r Tests sei der Beschwerde führer an zwei Tagen über vier Stunden aktiv gewesen, abgesehen von der Kaf feepause (S. 11). Die Selbsteinschätzung der getesteten Leistungsfähigkeit sei er heblich zu tief gewesen (S. 15). 4.6
Dr. E.___
führte in dem von der Beschwerdegegnerin angeforderten (vgl. U rk. 7/287) Verlaufsbericht vom 2 1. August 2018 ( Urk. 7/296) aus, der Beschwer deführer sei aufgrund seiner Körpergrösse von 1.97 m und einem Körpergewicht von 135 kg, aufgrund des Verlaufs der posttraumatischen Diskushernie und des Verlaufs nach den Operationen ein Patient ausserhalb der Norm (S. 1 f.) . Bereits aktuell seien im SPECT-Verlauf eindeutige Zeichen sichtbar, die in Richtung er neuter Probleme gingen und auf künftig zu erwartende Operationen hindeuteten (S. 3) . Die einzige Möglichkeit und effektivste Verhinderungsoption weiterer Ope rationen bestehe in einer reduzierten Arbeitstätigkeit. Dies nebst einigen, weitaus weniger relevanten Einflussfaktoren, zu denen der Beschwerdeführer beitragen könne wie Einhaltung des Normalgewichts, Vermeidung körperlicher Überlastun gen sowie diversester Sportarten (Joggen, Trampolin usw.). Eine solche Reduktion sei bei der gegebenen Vorgeschichte und der Konstitution inklusive des Alters der Versicherten eine conditio sine qua non, wolle man nicht ununterbrochen über die Jahre mit dauernden kostspieligen Untersuchungen, Dauertherapien und Dau ermedikation, der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms mit Implan tation erneut kostspieliger Neurostimulatoren und weiteren Operationen mit kon sekutiver Verschlechterung der Lebensqualität und entsprechenden psychischen Folgeerscheinungen konfrontiert werden (S. 3). 4.7
Dr. G.___ hielt am 2 3. August 2018 fest, da die EFL vom 3. Mai 2018 auf den gesamten Vorakten, der eigenen Untersuchung des Versicherten und den von ihm geklagten Beschwerden sowie einer eingehenden Testung beruhe, sei davon aus zugehen, dass die im Schreiben von Dr. E.___ beschriebenen, ausserhalb der Norm liegenden Fakten zur Konstitution des Versicherten, zur Ursache der Ge sundheitsschädigung sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf und auch zur zu erwartenden Prognose des weiteren Verlaufs berücksichtigt worden seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keinen Grund , von der erfolgten Beur teilung der Zumutbarkeit abzuweichen ( Urk. 7/297 S. 2). 4.8
Oberarzt Dr. D.___ ,
C.___ , äusserte sich am 5. November
2018 ( Urk. 7 /309) unter anderem zum Schreiben von
Dr. E.___ vom 2 1. August 201 8. D ie EFL sei eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individu ums und seiner körperli chen Konstitution. Von statistischen Pauschalaussagen könne keine Rede sein. Die Belastung, die eine Arbeitstätigkeit mit sich bringe, könne man nicht nur durch eine Reduktion der Arbeitszeit reduzieren, sondern auch, und dies wahr scheinlich noch effektiver, durch eine Reduktion der Arbeits schwere und durch zusätzliche Einschränkungen, die man aufgrund des kon kreten Beschwerdebildes formuliere. D urch Reduktion der Arbeitsschwere und spe zifische Einschränkun gen schaffe man optimale Voraussetzungen, damit es pros pektiv nicht zu einer progredient en Verschlechterung komme (S. 1 f. ). 4.9
Aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Anamnese und der Akten kam Dr. F.___ zum Schluss, dass - auch wenn der Beschwerdeführer keine manifesten psychopathologischen Symptome aufweise und keine eigentliche depressive Epi sode gemäss ICD-10 F 32 dia gnostiziert werden könne -
sein Verhalten im Alltag, die verminderte Belastbarkeit, das zunehmende soziale Rückzugsverhalten und die allgemeine innerlich erlebte Leere die gleichen Auffälligkeiten zeige , wie sie insbesondere bei chronischen Depressionen vom narzisstischen Typ vorgefunden werden könnten. Auch wenn die Erschöpfung nie den Schwellenwert einer eigentlichen Störung erreicht habe und nie die Diagnose einer Anpas sungsstö rung habe gestellt werden können, so stellten die derzeitige mangelnde Dauerbe last bar keit, die fehlende Flexibilität und ein zunehmender Verlust der Selbstbe haup tungsfähigkeit Einschränkungen dar, die aufgrund von unfallbe dingten Ein flüs sen auf die psychische Verfassung begründet seien. Diese hätten sich einer seits entwickelt, da der Versicherte sich nochmals habe mit einer schwe ren kör perli chen Verletzung befassen müssen. Andererseits führten die ständigen Schmerzen, die doch eine andauernde Medikation mit Tramal und Targin erfor derlich mach ten, und nicht zuletzt die damit verbundenen medikamentösen Nebenwirkungen zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit (Bericht vom 3. Februar 2019, Urk. 7/325/15-21 S. 5). Hinsichtlich der EFL zu kritisieren sei, dass nicht zumindest das Tastaturschreiben überprüft worden sei, dass keine neuropsycho logischen Leistungstests stattgefunden hätten und keine Validierung der Be schwerden. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf eine mental be an spruchende Tätigkeit hätte n sorgfältiger berücksichtigt werden müssen ( S.
6). I m Längsverlauf könne von einer leichten, aber doc h ausgewiesenen zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Da die Schwelle einer leich ten depres siven Episode bei zusätzlicher schmerzbedingter Psychopathologie und vermute ten Nebenwirkungen der Medikation in Bezug auf die Belastbarkeit doch über schritten werde, dürfe aus fachärztlicher Sicht von einer zusätzlichen Arbeitsun fähigkeit von 20 % (additiv zur bisherigen von 50 % von Dr. E.___ attestiert) ausgegangen werden ( S. 7). 4.10
Am 2 4. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert und eine Ver längerungs-Spondylodese L3-S1, eine Revisions-Spondylodese L5/S 1 unter gleichzeitiger Vertebro plastik S1, eine Dekompression L3/4 auf der linken Seite und Vertebroplastik L3 beidseits bei CFX Expedium System sowie eine dorsome diane Spongiosaplastik L3/4 durchgeführt ( Urk. 7/ 359 ).
Dr. E.___ hielt fest, initial sei eigentlich nur die Entfernung des Osteosynthesematerials zwecks Scho nung der darunterliegenden Gelenke geplant gewesen. Bereits im Jahr 2017 habe das Spect gezeigt, dass eine Überlastungssymptomatik auf Höhe L3/L4 vorliege, was auch durch die Kollegen an der L.___ bestätigt worden sei, wes halb dann das Procedere angepasst worden sei ( Urk. 7/358 S. 1; vgl. auch Urk. 7/356). 5. 5.1
Die im Verlauf bei Dr. A.___ , B.___ , sowie den genannten Fachpersonen von der C.___ eingeholten EFL-Beurtei lungen
s ind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und auf der Evaluation der Leistungsfä higkeit , sie berücksichti gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ihre Schlussfolgerungen wu rden nachvollziehbar begrün de t .
Soweit der Beschwerdeführer für seinen Fall die grundsätzliche Eignung einer EFL als ergänzendes Mittel zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen wollte, wäre ihm zu widersprechen ( Urk. 1 S. 6) . Eine EFL eignet sich bei Erkran kungen am Bewegungsapparat , wozu namentlich auch sein Rückenleiden gehört. Bei einer EFL wird die Fähigkeit eines I ndividuums, manuelle Tätigkeiten zu ver richten, gemessen und der Zeitraum eingeschätzt, während
dem die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Schmer zen werden dabei berücksichtigt. Die EFL kann Empfehlungen enthalten in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_547/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 4.2.1) . Entsprechend wurde
bei der im April 2017 bei Dr. A.___ , B.___ , durchge führten EFL ein Belastungslimit für Sitze n, Stehen an Ort und Stehen/ Gehen von je drei Stunden festgestellt und für Büroarbeiten die Empfehlung eines hö hen ver stellbaren Pults abgegeben
(E.
4.1 ). Die in der C.___ durch geführte EFL ergab
die Notwendigkeit einer leich ten bis mittelschweren, wechselbelasten den Tätigkeit, wobei für das Sitzen und das Gehen/Stehen am Stück je eine zeit liche B egrenzung genannt und ebenfalls die Anschaffung eines Stehpultes emp fohlen wurde (E. 4.5) . 5.2
Die EFL wurden in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der Untersuchungs befunde unter ärztlicher Aufsicht oder Begleitung durchgeführt .
So wurde b ei der Durchführung der EFL im B.___
wiederholt Rück sprache mit Dr. A.___ genom men ( Urk. 7/ 213/11-20 S. 4, S. 8).
Dr. A.___ , B.___ ,
setzte sich auch mit dem Ergebnis der Spect - Un tersuchung vom Februar 2017 auseinander ( Urk. 7/213/1-10 S. 7 und S. 10) . Der
auch von Dr. E.___ aufgezeigten Gefahr einer Anschlussdegeneration an der Wirbelsäule war man sich bewusst. Gemäss dem Bericht der C.___
vom 3. Mai 2018 hatte man aufgrund dessen die längerfristig zumutbare Belast barkeit gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert ( Urk. 7/283 S. 7, S. 5). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D.___
bestehen mit einer Reduktion der Arbeitsschwere und mit zusätzlich formulierten Einschränkungen optimale Voraussetzungen, damit es prospektiv nicht zu einer (wohl: arbeitsbe dingten) progredienten Verschlechterung kommt ( Urk. 7/309 S. 2). Die Ausfüh rungen des behandelnden Dr. E.___
vom 2 1. August 2018 (E. 4.6 ), welcher zur Vermeidung einer Anschlussdegeneration eine reduzierte Arbeitstätigkeit als zwingend erforderlich erachtet, vermögen die eingeholten Berichte nicht in Frage zu stellen, zumal auch die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen ist, dass behan delnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu G unsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seitens Dr. E.___ s wurden jedenfalls keine Aspekte aufgezeigt, d ie im Rahmen der EFL-Beurteilungen
nicht berücks ichtigt worden wären. Darauf wies auch Kreisarzt Dr. G.___ am 2 3. August 2018 hin (E. 4.7). 5.3
Auch d ie vom Beschwerdeführer dargestellten Unterschiede
zwischen den beiden EFL- Beurteilungen , die er als Widerspruch deutet, vermögen deren Beweiswert nicht zu schmälern. Tatsächlich wurde die Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. A.___ , B.___ , noch leicht anders beurteilt als in der C.___ . Bei letzterer wurden neu die Positionen Sitzen, Stehen und Stehen/ Gehen nicht mehr auf je drei Stun den täglich limitiert.
Im Nachgang zu den Untersuchunge n und Abklärungen bei Dr. A.___ , O.___ , erfolgte am 2 7. April
2017 eine Facettengelenksinfiltration L3/L4, wobei sich die Rückenschmerzen (vorübergehend) verbesserten ( Urk. 7/217 S. 1 f.). Zudem wurde auch die empfohlene stabilisierende Physiotherapie beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie aufgenommen und etabliert ( Urk. 7/ 213/1-10 S. 10, Urk. 7/283 S. 6 ).
Die bei Dr. A.___ , B.___ , festgestellte Haltungsinsuffizienz, welche insbesondere länge rem Sitzen entgegen ge standen hatte, war bei der Abklärung in der C.___ im April 2018 nicht mehr vorhanden beziehungsweise war die Belast barkeit deutlich grösser ( Urk. 7/213/11-20 S. 8 , Urk. 7/283 S. 13). In der
C.___ gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzmedikamente (Tramadol, Targin) nicht täglich beziehungsweise nur bei Bedarf einzunehmen ( Urk. 7/283 S. 4;
vgl. auch Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9,
Urk. 7/217 S. 1 ). Die beteiligten Fachpersonen von der C.___ berichteten entsprechend von einem stabilen Zustand ( Urk. 7/283 S. 5). Ange sichts dieses Verlaufs ist die in der C.___ festgestellte Verbesserung der Funktionsfähigkeit ohne Weiteres plausibel und bildet den Verlauf nach voll ziehbar ab. Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers ist dem ge gen über eine zwischen den beiden EFL eingetretene Verschlechterung nicht ersichtlich und auch nicht durch bild gebende Befunde belegt. 5.4
Im Rahmen der beiden EFL wurden b eim Beschwerdeführer neben Hal tung/Beweglichkeit sowie Fortbewegung auch das Lastenheben und -tragen sowie die Kraft getestet und Belastungsgrenzen ermittelt , wobei teilweise Ver span nungen der Muskulatur beziehungsweise Schmerzen unmittelbar auftraten ( Urk. 7/213/11-20 S. 17 ff., Urk. 7/283 S. 12 ff.) . Der Beschwerdeführer gab ent sprechend an, im Laufe der EFL-Tests hätten die Schmerzen zugenommen, sodass er im Anschluss Schmerzmittel habe einnehmen müssen ( Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/283 S. 15). Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus den entspre chenden Erfahrungen in den EFL, er müsse seinen Schmerzmittelkonsum steigern , um die 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 22) , ist jedoch
mangels direkter Vergleichbarkeit der Situation in de n EFL und der ihm schluss endlich zumutbaren Bürot ätigkeit en (E. 3.2)
nicht begründet. Die Schmerzmittel einnahme für sich vermag die A ussagekraft einer EF L sodann nicht in Frage zu stellen, zumal wenn die beteiligten F achpersonen
– wie vorliegend - über diesen Umstand informiert waren. 5.5
Direkte Auswirkungen des beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenleidens auf die kognitive Leistungsfähigkeit können aus ge schl os sen werden. Die bei Be lastung auf getretenen Schmerzen wurden bei der Festlegung der Belastungslimits in den EFL berücksichtigt, so dass anzunehmen ist, dass auch zusätzliche schmer z bedingte kognitive Auswirkungen weitgehend vermieden werden kön nen . Beim Beschwerdeführer waren im massgeblichen Zeitraum sodann keine dauernden Schmerzmitteleinnahmen aktenkundig (vgl. Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/217 S. 1, Urk. 7/283 S. 4). In den EFL-Beurteilungen finden sich weiter keine Hinweise oder Anhaltspunkte für zu diesen Zeitpunkten bestandene relevante kognitive Einschränkungen oder psychische Befunde wie etwa Konzentrationsstörungen. Entsprechend erfolgte auch keine Weiterleitung oder Empfehlung einer neuropsychologischen, psychischen oder psychosomati schen Abklärung. Festzuhalten ist zudem, dass im Rahmen der erfolgten EFL-Beurteilungen keine (relevante) Symptomausweitung festgestellt wurde und eine Validierung der Beschwerden deshalb nicht erfolgen musste; vielmehr wurde auf gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den durchgeführten Untersuchungen be lastbarer war, als er es selbst einschätzte. Die Ausführungen von Dr. F.___ ver mögen die EFL-Beurteilungen somit nicht in Zweifel zu ziehen.
Auf die überzeugenden EFL-Beurteilungen ist damit abzustellen . Weitere Abklä rungen waren zu d en entsprechenden Zeiten nicht angezeigt. 5.6
O ffen hingegen ist , o b die Beurteilung der Fachpersonen von der C.___
vom 3. Mai
2018 der gesundheitlichen Situation bis zum vorliegend mass geblichen Zeitpunkt de s angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 , zwei Jahre später,
ausreichend Rechnung trägt .
So führte Dr. F.___ im Bericht vom 3. Februar
2019 aus, es lägen dauernde Schmer zen vor, welche zusammen mit der deswegen notwendigen - nun offenbar neu andauernden Medikation - die psychische Belastbarkeit einschränkten ( Urk. 7/ 325/15-21 S. 5). Zudem wies er auf ein Vermeidungsverhalten hin, wel ches er als pain-related-fear deutete (S. 3). Aufgrund der eingeschränkten Belast barkeit schloss er auf eine – neben und zusätzlich zur somatisch begründeten - psychisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit (S. 7) . Am 2 4. Februar 2020 wurde ein weiterer erheblicher operativer Eingriff mit Verlängerungspondylodese vorgenommen, wobei vorerst nur die Entfernung des Osteosynthesematerials ge plant gewesen war (E. 4.10) . Weshalb sich der Beschwerdeführer für diesen Schritt entschieden hatte, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Dies könnte jedoch auch auf einen erheblichen Leidensdruck hindeuten. Weiter i st un klar, wie der postoperative Heilungs- und weiter e Verlauf war .
Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Beurteilung in der C.___ und vor Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 erneut eine über die Phase der eigentlichen operativen Behandlung hinausge hende Ar beitsunfähigkeit eingetreten war . Die gesundheitliche Situation bis zum Ve r fügungserlass bedarf somit ergänzender Abklärung, welche die Beschwerde gegnerin nach der Rück weisung der Sache vorzunehmen hat. Dabei werden vorerst ergänzende Aus künfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen sein. Gege benenfalls wird im Anschluss eine Begutachtung nötig sein, welche allen rele vanten Aspekten des Gesundheits schadens Rechnung zu tragen und auch Fragen der grundsätzlichen Lei stungspflicht (vgl. Art. 5 und 6 MVG) zu beantworten hätte . 6 .
6 . 1
Gestützt auf den
Bericht von Dr. A.___ , B.___ , war für die Zeit ab April 2017 die Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit - und um eine solche mehrheitlich sitzend und mit Stehpult stehend auszuübende Tätigkeit handelt es sich bei der ange stammten Tätigkeit als Führungskraft im Personal wesen oder kaufmännischen Bereich - auf sechs Stunden täglich begrenzt (E. 4.1) . Entsprechend äuss erte sich auch Dr. G.___ am 1 5. Mai 2017 (E. 4.2). Soweit die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2017 von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit für eine Bürotätigkeit ausging , kann sie sich demgegenüber nicht auf ärzt liche Angaben stützen. Dr. A.___ , B.___ , empfahl zwar die Aufnahme einer stabilisierenden Physiothe rapie. Ob diese jedoch bereits per 1. Oktober
2017 eine volle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zuliess, ist unklar. Weder liegt eine entsprechende ärztliche Prog nose vor noch wurde auf diesen Zeitpunkt hin eine Unters uchung vorgenommen. Damit blieb die Beurtei lung von Dr. A.___ , B.___ , bis zur erneuten Unter suchung und Beurteilung in der C.___ vom 3. Mai 2018 gültig. Sechs Stunden t äglich ent sprechen einer Arbeitsfähigke it von 72 %
(30 Stunden im Verhältnis zu 41.7 S tunden ; vgl. Urk. 7/340 E. 6.6 ) .
Da diese Arbeitsfähigkeit bereits im April 2017 attestiert und der Beschwerdeführer über die erwartete Wie deraufnahme einer Tätigkeit am 2 3. Mai 2017 ( Urk. 7/220) informiert worden war , war ab 1. Oktober 2017 jedenfalls keine Anpassungsfrist mehr zu gewähren. Ein Anspruch auf eine Anpassungsfrist bestand , da kein Berufswechsel vorzu nehmen
war
und eine Arbeitslosigkeit vor lag, jedoch von vorneherein nicht ( Urteil des Bundesgerichts
8C_838/2012 vom 1 9. April 2013 E.
4.2.2). Ab dem 3. Mai
2018 ist
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit auszugehen. 6 .2
Zu prüfen bleibt die Verdiensteinbusse. D afür ist ein Prozentvergleich vorzuneh men, da beide Vergleichse inkommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 MVG) ausgehend vom gleichen L ohn zu berechnen sind ( vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 .
Teilzeitarbeit ist bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut ent löhnt als Vollzeitarbeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den im Einzelfall möglichen Beschäftigungsgrad beurteilt werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2). D ieser beträgt vorliegend 72 % . Gemäss der für 2017 massgeblichen Tabelle 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) 2016 verdienten Männer im ober st en , mitt leren und untersten Kader im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 10'921.--, wohingegen bei einem Be schäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % Ein kommen von durchschnittlich Fr. 10'244.— erzielt wurden, was einer Lohnminderung von 6,19 % entspricht. Dieser Lohnminderung ist mit einem 5%igen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E.
5.5 ) . W eitere abzugsbegründende Merkmale fallen nicht in Betracht. Entspre chend konnte der Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2017 noch 68 % des im Gesund heitsfall erzielbaren Einkommens erreichen (72 % x 0.95) . Für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 besteht somit ein Taggeldanspruch für eine Ar beitsunfähigkeit von 32 %; ab dem 3. Mai 2018 fiel der Taggeldanspruch dahin. 6 .3
Zusammenfassend besteht somit ein zusätzlicher Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 für eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % . Die Sache ist weiter an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie ergän zende Abklärungen für die Zeit nach dem 3. Mai 2018 im Sinne von E. 5.6 vor nimmt und anschliessend über einen weiteren T aggeldanspruch neu entscheide t . Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7 .
Der Beschwerdeführer obsiegt zum grossen Teil ( reduzierter Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018; Rückweisung für weitere Abklä rungen nach dem 3. Mai 2018) . Es ist ihm deshalb eine ungekürzte
Prozessent schä digung zu zusprechen , welche ermessensweise auf Fr. 2 ' 5 00. -- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Bei der Bemessun g der Prozessent schädigung wird auch dem Umstand der Vertretung im Parallel verfahren IV.2020.00535 Rechnung getragen und dass sich daraus gewisse Synergieeffekte ergeben haben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird , dass der Be schwerdeführer zusä tzlich vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 Anspruch auf ein Tag geld fü r eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % hat. Die Sache wird an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5.6 und E. 6 .3 verfahre und neu entscheide . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pr ozessentschä digung von Fr. 2' 5 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Für die Beurteilung der weiteren Leistungspfli cht holte die Suva
bei
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, B.___ , ein Gut achten mit Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ein ( Gutachten vom 2 8. April 2017, Urk. 7/213). Im Anschluss teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 mit, seit der EFL im April bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 70 % ; die Taggelder würden ab dem 1. Juli 2017 entsprechend redu ziert. Mit den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen könne die Arbeits fähigkeit sukzessive gesteigert und per 1. Oktober 2017 eine volle Arbeitsfähig keit erreicht werden ( Urk. 7/220). Mit Schreiben vom 23.
Oktober 2017 hielt die Suva an der Einstellung der Taggeldzahlungen per 1.
Oktober 2017 fest und kün digte die Einleitung ergänzender Abklärungen an ( Urk. 7/258), welcher Ankün digung mittels erneuter , diesmal in der C.___ durchgeführter EFL (vgl. deren Bericht vom 3. Mai 2018 , Urk. 7/283 ) nachgekommen wurde. Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 lehnte die Suva die Erbringung von weiteren Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2017 ab ( Urk. 7/319), wogegen der Versicherte am 1 3. Februar 2019 Ein s prache erhob ( Urk. 7/325) .
E. 1.2.1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeits unfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
In Ab weichung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MVG in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesund heitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Das Vor liegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt bei Erwerbstätigen somit eine zu sätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 28 Rz 8, S. 246; vgl. auch K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich 20 20 , N 114
zu Art.
E. 1.2.2 Der Taggeldanspruch erlischt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Verdiensteinbusse) , bei Erlöschen der Bundeshaftung sowie bei Ablösung durch eine Invalidenrente oder eine Abf indung (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 11, S. 246). Erst wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aus prognostischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, welche die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen ver mag, und eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Invalidität einge treten ist, erfolgt der Übergang vom Taggeld zur Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2017 vom 19. September
2017 E. 4.3.1). Das Taggeld kann wiederaufle ben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei fortbestehender Bundeshaftung er neut gegeben sind (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 12 S. 247).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 1.4 Am
E. 2 9. Oktober 2020 an ihrem Abweisungsbegehren fest ( Urk. 12). Darüber wurde der Beschwerdeführer
am
4. November 2020 orientiert ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 2. Juni
2020
im Wesentlichen davon aus, beide durchgeführten EFL hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganz tags möglich sei. Sowohl der Kreisarzt der Militärversic herung als auch der R egi onale Ä rztliche Dienst der IV-Stelle hätten die durchgeführten Abklärungen als nachvollziehbar und zutreffend erachtet ( Urk. 2 S. 6). Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermöchten die Beweiserhebungen nicht in Frage zu stellen ( Urk. 2 S. 6 ff.). Wie auch Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der C.___
klargestellt habe, stelle eine EFL eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individuums und der körper lichen Konstitu tion dar. Von statistischen Pauschalaussagen können keine Rede sein ( Beschwer deantwort vom 4. September 2020, Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die durchgeführten EFL seien nicht in den notwendigen Kontext mit den fachärztlichen Berichten von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, gesetzt worden ( Urk. 1 S . 6 Z iff. 15 ). Die bei ihm ausserhalb der Norm liegenden Umstände wie seine Konsti tution, die Ursache der Gesundheitsschädigung sowie der bisherige Behandl ungs verlauf und insbesondere die zu erwartende Prognose des weiteren Verlaufs seien nicht genügend berücksichtigt wo rden ( S. 7 Z iff. 16 ). Die vorgenommenen Spect-Untersuchu ngen belegten, dass der Heilungs verlauf rückläufig sei und künftig weiter e Operationen zu erwarten seien und dass höchstens eine Arbeitsfähi gkeit von 50 % vorliege ( S. 7 Z iff. 17 ). Das in der EFL erreichte Leistungsniveau sei nur dank der Einnahme der Opiate Tramal und Targin möglich gewesen und indem er komplett an seine Grenzen gelangen musste. Die EFL stelle somit nur eine Momentaufnahme dar (S. 8 ff. Ziff. 19 ff. ). Die beiden EFL widersprächen sich sodann, sei doch in der ersten EFL eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, wohingegen in der zweiten EFL auf eine volle Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei, und dies obwohl sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (S.
E. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemel det, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Mili tärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt ( Art.
E. 5.1 Die im Verlauf bei Dr. A.___ , B.___ , sowie den genannten Fachpersonen von der C.___ eingeholten EFL-Beurtei lungen
s ind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und auf der Evaluation der Leistungsfä higkeit , sie berücksichti gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ihre Schlussfolgerungen wu rden nachvollziehbar begrün de t .
Soweit der Beschwerdeführer für seinen Fall die grundsätzliche Eignung einer EFL als ergänzendes Mittel zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen wollte, wäre ihm zu widersprechen ( Urk. 1 S. 6) . Eine EFL eignet sich bei Erkran kungen am Bewegungsapparat , wozu namentlich auch sein Rückenleiden gehört. Bei einer EFL wird die Fähigkeit eines I ndividuums, manuelle Tätigkeiten zu ver richten, gemessen und der Zeitraum eingeschätzt, während
dem die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Schmer zen werden dabei berücksichtigt. Die EFL kann Empfehlungen enthalten in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_547/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 4.2.1) . Entsprechend wurde
bei der im April 2017 bei Dr. A.___ , B.___ , durchge führten EFL ein Belastungslimit für Sitze n, Stehen an Ort und Stehen/ Gehen von je drei Stunden festgestellt und für Büroarbeiten die Empfehlung eines hö hen ver stellbaren Pults abgegeben
(E.
4.1 ). Die in der C.___ durch geführte EFL ergab
die Notwendigkeit einer leich ten bis mittelschweren, wechselbelasten den Tätigkeit, wobei für das Sitzen und das Gehen/Stehen am Stück je eine zeit liche B egrenzung genannt und ebenfalls die Anschaffung eines Stehpultes emp fohlen wurde (E. 4.5) .
E. 5.2 Die EFL wurden in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der Untersuchungs befunde unter ärztlicher Aufsicht oder Begleitung durchgeführt .
So wurde b ei der Durchführung der EFL im B.___
wiederholt Rück sprache mit Dr. A.___ genom men ( Urk. 7/ 213/11-20 S. 4, S. 8).
Dr. A.___ , B.___ ,
setzte sich auch mit dem Ergebnis der Spect - Un tersuchung vom Februar 2017 auseinander ( Urk. 7/213/1-10 S. 7 und S. 10) . Der
auch von Dr. E.___ aufgezeigten Gefahr einer Anschlussdegeneration an der Wirbelsäule war man sich bewusst. Gemäss dem Bericht der C.___
vom 3. Mai 2018 hatte man aufgrund dessen die längerfristig zumutbare Belast barkeit gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert ( Urk. 7/283 S. 7, S. 5). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D.___
bestehen mit einer Reduktion der Arbeitsschwere und mit zusätzlich formulierten Einschränkungen optimale Voraussetzungen, damit es prospektiv nicht zu einer (wohl: arbeitsbe dingten) progredienten Verschlechterung kommt ( Urk. 7/309 S. 2). Die Ausfüh rungen des behandelnden Dr. E.___
vom 2 1. August 2018 (E. 4.6 ), welcher zur Vermeidung einer Anschlussdegeneration eine reduzierte Arbeitstätigkeit als zwingend erforderlich erachtet, vermögen die eingeholten Berichte nicht in Frage zu stellen, zumal auch die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen ist, dass behan delnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu G unsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seitens Dr. E.___ s wurden jedenfalls keine Aspekte aufgezeigt, d ie im Rahmen der EFL-Beurteilungen
nicht berücks ichtigt worden wären. Darauf wies auch Kreisarzt Dr. G.___ am 2 3. August 2018 hin (E. 4.7).
E. 5.3 Auch d ie vom Beschwerdeführer dargestellten Unterschiede
zwischen den beiden EFL- Beurteilungen , die er als Widerspruch deutet, vermögen deren Beweiswert nicht zu schmälern. Tatsächlich wurde die Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. A.___ , B.___ , noch leicht anders beurteilt als in der C.___ . Bei letzterer wurden neu die Positionen Sitzen, Stehen und Stehen/ Gehen nicht mehr auf je drei Stun den täglich limitiert.
Im Nachgang zu den Untersuchunge n und Abklärungen bei Dr. A.___ , O.___ , erfolgte am 2 7. April
2017 eine Facettengelenksinfiltration L3/L4, wobei sich die Rückenschmerzen (vorübergehend) verbesserten ( Urk. 7/217 S. 1 f.). Zudem wurde auch die empfohlene stabilisierende Physiotherapie beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie aufgenommen und etabliert ( Urk. 7/ 213/1-10 S. 10, Urk. 7/283 S. 6 ).
Die bei Dr. A.___ , B.___ , festgestellte Haltungsinsuffizienz, welche insbesondere länge rem Sitzen entgegen ge standen hatte, war bei der Abklärung in der C.___ im April 2018 nicht mehr vorhanden beziehungsweise war die Belast barkeit deutlich grösser ( Urk. 7/213/11-20 S. 8 , Urk. 7/283 S. 13). In der
C.___ gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzmedikamente (Tramadol, Targin) nicht täglich beziehungsweise nur bei Bedarf einzunehmen ( Urk. 7/283 S. 4;
vgl. auch Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9,
Urk. 7/217 S. 1 ). Die beteiligten Fachpersonen von der C.___ berichteten entsprechend von einem stabilen Zustand ( Urk. 7/283 S. 5). Ange sichts dieses Verlaufs ist die in der C.___ festgestellte Verbesserung der Funktionsfähigkeit ohne Weiteres plausibel und bildet den Verlauf nach voll ziehbar ab. Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers ist dem ge gen über eine zwischen den beiden EFL eingetretene Verschlechterung nicht ersichtlich und auch nicht durch bild gebende Befunde belegt.
E. 5.4 Im Rahmen der beiden EFL wurden b eim Beschwerdeführer neben Hal tung/Beweglichkeit sowie Fortbewegung auch das Lastenheben und -tragen sowie die Kraft getestet und Belastungsgrenzen ermittelt , wobei teilweise Ver span nungen der Muskulatur beziehungsweise Schmerzen unmittelbar auftraten ( Urk. 7/213/11-20 S. 17 ff., Urk. 7/283 S. 12 ff.) . Der Beschwerdeführer gab ent sprechend an, im Laufe der EFL-Tests hätten die Schmerzen zugenommen, sodass er im Anschluss Schmerzmittel habe einnehmen müssen ( Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/283 S. 15). Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus den entspre chenden Erfahrungen in den EFL, er müsse seinen Schmerzmittelkonsum steigern , um die 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 22) , ist jedoch
mangels direkter Vergleichbarkeit der Situation in de n EFL und der ihm schluss endlich zumutbaren Bürot ätigkeit en (E. 3.2)
nicht begründet. Die Schmerzmittel einnahme für sich vermag die A ussagekraft einer EF L sodann nicht in Frage zu stellen, zumal wenn die beteiligten F achpersonen
– wie vorliegend - über diesen Umstand informiert waren.
E. 5.5 ) . W eitere abzugsbegründende Merkmale fallen nicht in Betracht. Entspre chend konnte der Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2017 noch 68 % des im Gesund heitsfall erzielbaren Einkommens erreichen (72 % x 0.95) . Für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 besteht somit ein Taggeldanspruch für eine Ar beitsunfähigkeit von 32 %; ab dem 3. Mai 2018 fiel der Taggeldanspruch dahin. 6 .3
Zusammenfassend besteht somit ein zusätzlicher Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 für eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % . Die Sache ist weiter an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie ergän zende Abklärungen für die Zeit nach dem 3. Mai 2018 im Sinne von E.
E. 5.6 vor nimmt und anschliessend über einen weiteren T aggeldanspruch neu entscheide t . Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7 .
Der Beschwerdeführer obsiegt zum grossen Teil ( reduzierter Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018; Rückweisung für weitere Abklä rungen nach dem 3. Mai 2018) . Es ist ihm deshalb eine ungekürzte
Prozessent schä digung zu zusprechen , welche ermessensweise auf Fr. 2 ' 5 00. -- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Bei der Bemessun g der Prozessent schädigung wird auch dem Umstand der Vertretung im Parallel verfahren IV.2020.00535 Rechnung getragen und dass sich daraus gewisse Synergieeffekte ergeben haben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird , dass der Be schwerdeführer zusä tzlich vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 Anspruch auf ein Tag geld fü r eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % hat. Die Sache wird an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5.6 und E. 6 .3 verfahre und neu entscheide . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pr ozessentschä digung von Fr. 2' 5 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 6 S.
E. 6.6 ) .
Da diese Arbeitsfähigkeit bereits im April 2017 attestiert und der Beschwerdeführer über die erwartete Wie deraufnahme einer Tätigkeit am 2 3. Mai 2017 ( Urk. 7/220) informiert worden war , war ab 1. Oktober 2017 jedenfalls keine Anpassungsfrist mehr zu gewähren. Ein Anspruch auf eine Anpassungsfrist bestand , da kein Berufswechsel vorzu nehmen
war
und eine Arbeitslosigkeit vor lag, jedoch von vorneherein nicht ( Urteil des Bundesgerichts
8C_838/2012 vom 1 9. April 2013 E.
4.2.2). Ab dem 3. Mai
2018 ist
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit auszugehen. 6 .2
Zu prüfen bleibt die Verdiensteinbusse. D afür ist ein Prozentvergleich vorzuneh men, da beide Vergleichse inkommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 MVG) ausgehend vom gleichen L ohn zu berechnen sind ( vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 .
Teilzeitarbeit ist bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut ent löhnt als Vollzeitarbeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den im Einzelfall möglichen Beschäftigungsgrad beurteilt werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2). D ieser beträgt vorliegend 72 % . Gemäss der für 2017 massgeblichen Tabelle 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) 2016 verdienten Männer im ober st en , mitt leren und untersten Kader im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 10'921.--, wohingegen bei einem Be schäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % Ein kommen von durchschnittlich Fr. 10'244.— erzielt wurden, was einer Lohnminderung von 6,19 % entspricht. Dieser Lohnminderung ist mit einem 5%igen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E.
E. 10 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss kommen sollte, so sei gar keine ICD-10 kodierte Diagnose gestellt und dennoch eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Dies sei inakzeptabel ( Urk. 6 S. 12).
E. 11 Ziff. 24 ). Die einzige und effektivste Option weitere
kostspielige Behandlungen, Operationen und eine Schmerzchronifizie rung zu verhindern, stelle gemäss Dr. E.___ die Reduktion der Arbeitstätigkeit dar ( S. 11 Ziff. 25 f.). Demzufolge seien die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf die von Dr. E.___ ermittelten Arbeitsunfähigkeiten festzulegen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 26 ). Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, weise unter anderem darauf hin, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens und der Schmerzmitteleinnahme auf eine mental beanspruchende Tätigkeit im Rah men der EFL sorgfältiger hätten berücksichtigt werden müssen (S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Auch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gestützt auf die Beurtei lung von Dr. F.___ eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ( S. 16 f. Ziff. 35 und 37 ). Sollte das Gericht davon ausgehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, so sei ihm nach einer Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Monaten seit de r zweiten EFL, mithin ab 1. Oktober 2018 , ein Taggeld auf der Grundlage einer Verdiensteinbusse von 51 % auszurichten (S. 17 f. Ziff. 39 f. ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2017, wobei sie festhielt,
allfällige im Zusammenhang mit weiteren Heilbehandlungen der ver sicherten Gesundheitsschädigung stehende Taggeldleistungen würden erbracht ( Urk. 2 S. 9) . Damit ist nicht nur der Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Anfech tungsgegenstand, sondern der gesamte Taggeldanspruch vom 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 ( BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39 /2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 3 ).
3.2
Gemäss dem Urteil MV.2018.00006
vom 20. Januar 2020 ( Urk. 7/340) betrug der hypothetische Verdienst ohne die versicherte Gesundheitsschädigung
(vgl. Art. 28 Abs. 4 MVG) ab 1. Januar 2017 Fr. 133'934.--. Dabei wurde angenommen , dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Bereich Personalmanagemen t/Human Resources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre, wobei auf die statistischen Lohnangaben für Führungskräfte im kaufmä nnischen Bereich abgestellt wurde ( E. 6.6). Auch bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 3 MVG
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall in der Zeit nach dem 1. Oktober 2017 im Bereich Per sonalmanagement/Human Resources bezie hungsweise als Führungskraft im kaufmännischen Bereich tätig geworden und er dabei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 133'934.-- erzielt hätte .
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwer deführer eine entsprechende Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2017 noch hätte aus üben können , und welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen und welches die dabei zu erzielenden Verdienstmöglichkeiten sind. 4. 4.1
Dr. A.___ , B.___ , erstellte seine Beurteilung vom 2 8. April 2017 ( Urk. 7/213/1-10) gestützt auf die medizinischen Akten, die Un tersuchung des Beschwerdefüh rers vom 1 0. April 2017 sowie di e Ergebnisse der am 1 2. und 13. April 2017 durchgeführten EFL. Dabei stellte er folgende Diagno sen (S. 7) :
Posttraumatisches l umbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont mit er heblicher Muskelschwäche Fuss links , weniger gluteal links und Fuss rechts bei/mit - St atus nach axial em Stauchungstrauma der Wirbelsäu l e nach Militärlastw a genunfall vom
07.08.15 mit akutem lumboradikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1
links, weniger rechts - kernspintomograp hisch mittelgrosse mediane Disku shernie L5/S1 mit mögli cher
Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits ( MRI LWS vom 13.08.2015) - Status nach Di skektomie und Dekompression unter partieller Facettektomie L5/S1 beidseits am 18.08.201 5 ([richtig: 20.08.2015] fecit Dr. E.___ ) - Status nach second l ook, Zweitnachdekompression L5/S1 beidseits , radikuläre Diskektomie und
Nucleusentfernung am 25.08.15 (fecit Dr. E.___ ) - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 18.02.16 (fecit Dr. E.___ ) - aktuell: Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel links (53/52 cm bzw. 44/41 cm)
und Fussheberschwäche M1 links, M4 rechts so wie Fusssenker schwäche M2 links , M4 rechts sowie gluteale Schwäche links (Trendel enburg zeichen positiv) und Hypästhesie S 1 links - aktuell leichtgradiges Hinken mit Heidelbergerschiene l inks
Nicht unfallkausal: - Leichtgradiges zervikovertebrales Syndrom bei/mit wahrscheinlich degenera tiven Veränderungen der unteren HWS - Status nach Arthroskopie Knie rechts 1989 - Status nach Entfernung eines Synovialsarkoms am Knie rechts 2007 mit Reoperation und Thierschung 2012; Status nach OSME 2014 - Verdacht auf arterielle Hypertonie (kontrollbedürftig) - Adipositas (Gr ö sse 195cm, Gewicht 125kg)
Im Rahmen der Beurteilung führte er aus, es bestehe ein schwerer motorischer Ausfall L5 und S1 links, leichtgradig auch rechts, mit Hypästhesie im Dermatom S1 links. Aus ärztlicher Sicht blieben die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen trotz Spondylodese etwas unklar. Ob eine Facettengelenksreizung L3/L4 verantwortlich sei, bleibe unklar. Neben der geplanten Facettengelenksin filtration wäre eine konsequente stabilisierende Physiotherapie sinnvoll. Auf grund der schweren Fussheber- und Fusssenkerschwäche links und der glutealen Schwäche (L5) mit positivem Trendelenburg-Zeichen sei die verminderte Stabili sierung des Beines links ohne Heidelbergerschiene glaubwürdig und nach voll ziehbar. Mit Heidelbergerschiene bestehe eine deutlich bessere Stabilisierung vor allem im Fussbereich. Die in der EFL nachgewiesenen Einschränkungen seien glaubwürdi g und nachvollziehbar ( S.
10). Im Bericht über die EFL ( Urk. 7/213/11
20) wurde festgehalten, es habe eine Belastbarkeit für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg) beobachtet werden können. Eine ganztägige Tätigkeit sei nur zumutbar, wenn die Tätigkeit wechselbelastend sei, da das funktionelle Leistungslimit beim Sitzen, Stehen an Ort und beim St ehen und Gehen je bei manchmal, das heisse insgesamt ,
einer halben bis drei Stunden, liege. Könnte der Beschwerdeführer ein Stehpult oder einen höherverstellbaren Tisch neben seinem Arbeitsplatz haben, so könnte er bis sechs Stunden arbeiten. Dies gelte allgemein für Büroarbeiten. Reise tätig keiten seie n nicht mehr zu empfehlen ( S. 2 f.). 4.2
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie , Suva Versicherungsmedizin,
beurteilte die Einschätzung von Dr. A.___ , B.___ , am 1 5. Mai 2017 als nachvoll ziehbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich wie folgt aus dem Belastungsprofil ableiten: Eine leichte bis mittelschwere, nur wechselbe lastende Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) sei unter den weiteren beschriebenen Einschränkungen ganztags zu mutbar. Die Tätigkeit als Human-Resource - Angestellter im Personalbereich sei unter der Voraussetzung eines höhenverstellbaren Pultes bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/216). 4.3
Dr. E.___ , behandelnder Arzt an der Privatklinik H.___ , äusserte sich im Schreiben vom 7. Juni 2017 dahingehend, dass aufgrund einer Spect-Untersu chung vom 2 1. Februar 2017 an der Klinik I.___ der Verdacht auf einen Low grade Infekt bei nach wie vor erhöhter Aktivität im Bereich des Operations gebie tes bestehe sowie zusätzlich auf eine Pseud o arthrose bei nach wie vor be stehen dem Enhancement interkorporell L5/S 1. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer
mit diesen Verdachtsdiagnosen vollumfänglich arbeitsunfähig . Den Beschwerdeführer bei vorbestehender Lähmung und noch nicht vollständiger Einheilung bereits sportlicher Tätigkeit aussetzen zu wollen, sei aus biomechani scher Sicht völlig falsch ( Urk. 7/237/6-10 S. 3 f. und S .
5 ).
4.4
Das am 2 2. Juni 2017 angefertigte MRI des oberen Sprunggelenkes (OSG) und des Mittelfusses rechts ergab Knochenödeme in der Basis und proximalen Diaphyse des Mittelfussknochens (MT) IV sowie subchondral im Os cubo ideum im Lisfranc’schen Gelenk IV/V. Differentialdiagnostisch handle es sich um begin nende Ermüdungsfrakturen beziehungsweise su bchondrale Frakturen ( Urk. 7/235/4 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Spätfolgen der Fehl-/Überbelastung wegen der MV-versicherten linksbetonte n Restparesen L5/S1 ( Urk. 7/252 ). Der Versicherte wurde orthopädietechnisch versorgt ( vgl. Urk. 7/265 S. 2, Urk. 7/266/1 ). 4.5
Oberarzt Dr. D.___ , Assistenzarzt Dr. med. J.___ und Physiotherapeutin K.___ , C.___ , führten im Bericht vom 3. Mai 2018 ( Urk. 7/283) aus, aus medizinischer Sicht sei gestützt auf die Akten, die erhobenen Befunde und die am 2 8. April
2018 angefertigten Röntgenbilder circa 2.5 Jahre nach Unfall und 2 Jahre nach transpedunkulärer Fusion von L4 bis S1 von einem stabilen Zustand auszugehen. Die am Tag der EFL durchgeführten Röntgenbilder hätten eine korrekte Lage der Cages und keine Schraubendislokationen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mit einer Heidelbergerschiene bei Fussheberparese links ver sorgt. Mit dieser sei die Gehfähigkeit nur leicht eingeschränkt. Prognostisch soll ten aufgrund des Risikos einer Anschlussdegeneration keine schweren rückenbe lastenden Tätigkeiten mehr durchgeführt werden ( S. 5). Als arbeitsre le vante Prob leme bestünden lumbale Rückenschmerzen ausstrahlend in beide Beine und in die Brustwirbelsäule, eine verminderte Kraft und Sensibilität der unteren Extre mitäten links mehr als rechts und eine verminderte Belastbarkeit des unteren Rü ckens. Eine leichte bis mittel schwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Die Arbei t müsse wechselbelastend sein, S itzen sei dem Beschwerdeführer bis 75 Minuten und Gehen/S tehen bis 50 Minuten am Stück möglich. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer das Heben vom Boden bis Taillenhöhe, die Hockestellung, das Leitersteigen, die Arbeit an sturzexponierten Stellen und wiederholte Kniebeugen. Selten möglich seien Treppensteigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, die Rota tion im Stehen und Sitzen und das Kriechen. Zu empfehlen sei die Anschaffung eines Stehpultes sowie Empfehlungen bezüglich Ergonomie am Arbeitsplatz für wechselbelastende Tätigkeiten (S. 5 f.). Im Rahmen der Tests habe sich eine Dis krepanz zwischen den Angaben über erhebliche funktionelle Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne zuhause maximal zwei Stunden aktiv sein, anschliessend lege er eine Liegepause von 1.5 Stunden ein. Während de r Tests sei der Beschwerde führer an zwei Tagen über vier Stunden aktiv gewesen, abgesehen von der Kaf feepause (S. 11). Die Selbsteinschätzung der getesteten Leistungsfähigkeit sei er heblich zu tief gewesen (S. 15). 4.6
Dr. E.___
führte in dem von der Beschwerdegegnerin angeforderten (vgl. U rk. 7/287) Verlaufsbericht vom 2 1. August 2018 ( Urk. 7/296) aus, der Beschwer deführer sei aufgrund seiner Körpergrösse von 1.97 m und einem Körpergewicht von 135 kg, aufgrund des Verlaufs der posttraumatischen Diskushernie und des Verlaufs nach den Operationen ein Patient ausserhalb der Norm (S. 1 f.) . Bereits aktuell seien im SPECT-Verlauf eindeutige Zeichen sichtbar, die in Richtung er neuter Probleme gingen und auf künftig zu erwartende Operationen hindeuteten (S. 3) . Die einzige Möglichkeit und effektivste Verhinderungsoption weiterer Ope rationen bestehe in einer reduzierten Arbeitstätigkeit. Dies nebst einigen, weitaus weniger relevanten Einflussfaktoren, zu denen der Beschwerdeführer beitragen könne wie Einhaltung des Normalgewichts, Vermeidung körperlicher Überlastun gen sowie diversester Sportarten (Joggen, Trampolin usw.). Eine solche Reduktion sei bei der gegebenen Vorgeschichte und der Konstitution inklusive des Alters der Versicherten eine conditio sine qua non, wolle man nicht ununterbrochen über die Jahre mit dauernden kostspieligen Untersuchungen, Dauertherapien und Dau ermedikation, der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms mit Implan tation erneut kostspieliger Neurostimulatoren und weiteren Operationen mit kon sekutiver Verschlechterung der Lebensqualität und entsprechenden psychischen Folgeerscheinungen konfrontiert werden (S. 3). 4.7
Dr. G.___ hielt am 2 3. August 2018 fest, da die EFL vom 3. Mai 2018 auf den gesamten Vorakten, der eigenen Untersuchung des Versicherten und den von ihm geklagten Beschwerden sowie einer eingehenden Testung beruhe, sei davon aus zugehen, dass die im Schreiben von Dr. E.___ beschriebenen, ausserhalb der Norm liegenden Fakten zur Konstitution des Versicherten, zur Ursache der Ge sundheitsschädigung sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf und auch zur zu erwartenden Prognose des weiteren Verlaufs berücksichtigt worden seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keinen Grund , von der erfolgten Beur teilung der Zumutbarkeit abzuweichen ( Urk. 7/297 S. 2). 4.8
Oberarzt Dr. D.___ ,
C.___ , äusserte sich am 5. November
2018 ( Urk. 7 /309) unter anderem zum Schreiben von
Dr. E.___ vom 2 1. August 201 8. D ie EFL sei eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individu ums und seiner körperli chen Konstitution. Von statistischen Pauschalaussagen könne keine Rede sein. Die Belastung, die eine Arbeitstätigkeit mit sich bringe, könne man nicht nur durch eine Reduktion der Arbeitszeit reduzieren, sondern auch, und dies wahr scheinlich noch effektiver, durch eine Reduktion der Arbeits schwere und durch zusätzliche Einschränkungen, die man aufgrund des kon kreten Beschwerdebildes formuliere. D urch Reduktion der Arbeitsschwere und spe zifische Einschränkun gen schaffe man optimale Voraussetzungen, damit es pros pektiv nicht zu einer progredient en Verschlechterung komme (S. 1 f. ). 4.9
Aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Anamnese und der Akten kam Dr. F.___ zum Schluss, dass - auch wenn der Beschwerdeführer keine manifesten psychopathologischen Symptome aufweise und keine eigentliche depressive Epi sode gemäss ICD-10 F 32 dia gnostiziert werden könne -
sein Verhalten im Alltag, die verminderte Belastbarkeit, das zunehmende soziale Rückzugsverhalten und die allgemeine innerlich erlebte Leere die gleichen Auffälligkeiten zeige , wie sie insbesondere bei chronischen Depressionen vom narzisstischen Typ vorgefunden werden könnten. Auch wenn die Erschöpfung nie den Schwellenwert einer eigentlichen Störung erreicht habe und nie die Diagnose einer Anpas sungsstö rung habe gestellt werden können, so stellten die derzeitige mangelnde Dauerbe last bar keit, die fehlende Flexibilität und ein zunehmender Verlust der Selbstbe haup tungsfähigkeit Einschränkungen dar, die aufgrund von unfallbe dingten Ein flüs sen auf die psychische Verfassung begründet seien. Diese hätten sich einer seits entwickelt, da der Versicherte sich nochmals habe mit einer schwe ren kör perli chen Verletzung befassen müssen. Andererseits führten die ständigen Schmerzen, die doch eine andauernde Medikation mit Tramal und Targin erfor derlich mach ten, und nicht zuletzt die damit verbundenen medikamentösen Nebenwirkungen zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit (Bericht vom 3. Februar 2019, Urk. 7/325/15-21 S. 5). Hinsichtlich der EFL zu kritisieren sei, dass nicht zumindest das Tastaturschreiben überprüft worden sei, dass keine neuropsycho logischen Leistungstests stattgefunden hätten und keine Validierung der Be schwerden. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf eine mental be an spruchende Tätigkeit hätte n sorgfältiger berücksichtigt werden müssen ( S.
6). I m Längsverlauf könne von einer leichten, aber doc h ausgewiesenen zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Da die Schwelle einer leich ten depres siven Episode bei zusätzlicher schmerzbedingter Psychopathologie und vermute ten Nebenwirkungen der Medikation in Bezug auf die Belastbarkeit doch über schritten werde, dürfe aus fachärztlicher Sicht von einer zusätzlichen Arbeitsun fähigkeit von 20 % (additiv zur bisherigen von 50 % von Dr. E.___ attestiert) ausgegangen werden ( S. 7). 4.10
Am 2 4. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert und eine Ver längerungs-Spondylodese L3-S1, eine Revisions-Spondylodese L5/S 1 unter gleichzeitiger Vertebro plastik S1, eine Dekompression L3/4 auf der linken Seite und Vertebroplastik L3 beidseits bei CFX Expedium System sowie eine dorsome diane Spongiosaplastik L3/4 durchgeführt ( Urk. 7/ 359 ).
Dr. E.___ hielt fest, initial sei eigentlich nur die Entfernung des Osteosynthesematerials zwecks Scho nung der darunterliegenden Gelenke geplant gewesen. Bereits im Jahr 2017 habe das Spect gezeigt, dass eine Überlastungssymptomatik auf Höhe L3/L4 vorliege, was auch durch die Kollegen an der L.___ bestätigt worden sei, wes halb dann das Procedere angepasst worden sei ( Urk. 7/358 S. 1; vgl. auch Urk. 7/356). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2020.00001
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 3. Dezember 2021 in Sachen X.___ Bächliwis 23, 8184 Bachenbülach Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972, verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kauf männischer An gestellter sowie über ein 2014 in Prag erlangtes Master of Business Administra tion-(MBA)-Dipl om im Bereich Human Resource and Personal Manage ment ( Urk. 7/318/13-16 S. 3 ). Z ul etzt war er vom 1 8. Mai bis 28. Septem ber 2015 bei der Y.___ im Rahmen einer Ausbildung angestellt und dadurch bei der Militär versi cherung versichert . Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbil dung wäre eine Weiterbeschäftigung als in Kosovo stationierter Personalchef der Z.___ bis 2 1. April 2016 vorgesehen gewesen . Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armeefahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Diskushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts ), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 1 8. August 2015 führ te ( E. 1.1 des Urteils MV.2018.00006 des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Januar
2020, Urk. 7/340 ). Am 2 0. und 25. August
2015 wurden operative Eingriffe (Diskektomie n und De k ompres sion en L5/S1) durchgeführt ( Urk. 7/18 S.
1). Am 18. Februar 2016 unterzog sich der Versicherte einer transpedunkulären Fusion L4/S1 ( Urk. 7/119). Die Suva , Abteilung Militärversicherung,
anerkannte ihre Leistu ngspflicht und erbrachte die ge setzlichen Leistungen; insbesondere richtete sie Taggelder aus. 1.2
Für die Beurteilung der weiteren Leistungspfli cht holte die Suva
bei
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, B.___ , ein Gut achten mit Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ein ( Gutachten vom 2 8. April 2017, Urk. 7/213). Im Anschluss teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 mit, seit der EFL im April bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 70 % ; die Taggelder würden ab dem 1. Juli 2017 entsprechend redu ziert. Mit den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen könne die Arbeits fähigkeit sukzessive gesteigert und per 1. Oktober 2017 eine volle Arbeitsfähig keit erreicht werden ( Urk. 7/220). Mit Schreiben vom 23.
Oktober 2017 hielt die Suva an der Einstellung der Taggeldzahlungen per 1.
Oktober 2017 fest und kün digte die Einleitung ergänzender Abklärungen an ( Urk. 7/258), welcher Ankün digung mittels erneuter , diesmal in der C.___ durchgeführter EFL (vgl. deren Bericht vom 3. Mai 2018 , Urk. 7/283 ) nachgekommen wurde. Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 lehnte die Suva die Erbringung von weiteren Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2017 ab ( Urk. 7/319), wogegen der Versicherte am 1 3. Februar 2019 Ein s prache erhob ( Urk. 7/325) . 1.3
Im Streit über die Höhe des für die Taggeldberechnung ab 1. Januar
2017 mass geblichen Jahresverdienstes entschied das Sozialversicherungsgericht mit in Rechts kraft erwachsenem Urteil vom 2 0. Januar
2020 im Prozess MV.2018.00006 , dass das Tag geld ab 1.
Januar
2017 auf der Basis eines Jahres verdienstes von Fr. 133’934.-- zu berechne n ist ( Urk. 7/340 ) . 1.4
Am 2 4. Februar 2020 wurde der Versicherte erneut am Rücken operiert (Verlän gerungs-Spondylodese L3-S1; Urk. 7/359). Mit E ntscheid vom 2. Juni 2020 wies die Suva die Einsprache vom 1 3. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Ein s pracheentscheid vom 2. Juni 2020 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 1. Juni 2020 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien Taggeldleistungen im Umfang von 50 % ab 1. Oktober 2017, von 60 % vom 1. bis 2 8. Januar 2019 und von 70 % ab 2 9. Januar 2019 auf der Basis eines Jahresverdienstes von CHF 133'934.—
auszu richten. Eventualiter sei das Taggeld ab dem 1. Oktober 2017 im Umfang von 50 % und ab dem 1. Oktober 2018 im Umfang von 51 % auszurichten ( Urk. 1 S.
2).
Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September
2020 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Dieser liess sich daraufhin mit Ein gab e vom 2 9. September 2020 erneut vernehmen ( Urk. 9). Die Suva hielt am 2 9. Oktober 2020 an ihrem Abweisungsbegehren fest ( Urk. 12). Darüber wurde der Beschwerdeführer
am
4. November 2020 orientiert ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist ( Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a gefor derte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädi gung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemes sung des versicherten Schadens ( Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemel det, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Mili tärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt ( Art. 6 MVG). 1.2
1.2.1
Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeits unfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
In Ab weichung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MVG in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesund heitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Das Vor liegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt bei Erwerbstätigen somit eine zu sätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 28 Rz 8, S. 246; vgl. auch K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich 20 20 , N 114
zu Art. 6 ATSG , S. 183).
Bei der Ermittlung des zumutbarerweise noch zu erzielenden Verdienstes wird in der Regel vom bisherigen Beruf und Tätigkeitsbereich ausgegangen. Ein weiterer Tätigkeitsbereich ist in die Beurteilung einzubeziehen, wenn die Arbeitsunfähig keit längere Zeit dauert und anzunehmen ist, dass der Versicherte die verblei bende Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt (Maeschi, a.a.O. Art. 28 Rz 19, S. 248).
1.2.2
Der Taggeldanspruch erlischt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Verdiensteinbusse) , bei Erlöschen der Bundeshaftung sowie bei Ablösung durch eine Invalidenrente oder eine Abf indung (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 11, S. 246). Erst wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aus prognostischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, welche die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen ver mag, und eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Invalidität einge treten ist, erfolgt der Übergang vom Taggeld zur Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2017 vom 19. September
2017 E. 4.3.1). Das Taggeld kann wiederaufle ben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei fortbestehender Bundeshaftung er neut gegeben sind (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 12 S. 247). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 2. Juni
2020
im Wesentlichen davon aus, beide durchgeführten EFL hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganz tags möglich sei. Sowohl der Kreisarzt der Militärversic herung als auch der R egi onale Ä rztliche Dienst der IV-Stelle hätten die durchgeführten Abklärungen als nachvollziehbar und zutreffend erachtet ( Urk. 2 S. 6). Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermöchten die Beweiserhebungen nicht in Frage zu stellen ( Urk. 2 S. 6 ff.). Wie auch Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der C.___
klargestellt habe, stelle eine EFL eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individuums und der körper lichen Konstitu tion dar. Von statistischen Pauschalaussagen können keine Rede sein ( Beschwer deantwort vom 4. September 2020, Urk. 6 S. 6). Weder der behan delnde Arzt in seiner ausführlichen Kritik zur EFL noch die Spezialisten im Rah men der EFL hätten den Umstand der Medikamenteneinnahme im Rahmen der Beurteilung als kritisch erachtet ( Urk. 6 S. 8). Ein Widerspruch der beiden EFL sei nicht ersichtlich ( Urk. 6 S. 8 f.). Im Rahmen der EFL seien keine relevanten Ein schränkungen im kognitiv-motivationalen Bereich festgestellt worden ( Urk. 6 S.
11). Die erst in der Einsprache gegen die Verfügung geltend gemachten psychi schen Beschwerden seien nicht Gegenstand des Verfahrens ( Urk. 2 S. 8, Urk. 6 S.
10 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss kommen sollte, so sei gar keine ICD-10 kodierte Diagnose gestellt und dennoch eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. Dies sei inakzeptabel ( Urk. 6 S. 12). 2.2
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die durchgeführten EFL seien nicht in den notwendigen Kontext mit den fachärztlichen Berichten von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, gesetzt worden ( Urk. 1 S . 6 Z iff. 15 ). Die bei ihm ausserhalb der Norm liegenden Umstände wie seine Konsti tution, die Ursache der Gesundheitsschädigung sowie der bisherige Behandl ungs verlauf und insbesondere die zu erwartende Prognose des weiteren Verlaufs seien nicht genügend berücksichtigt wo rden ( S. 7 Z iff. 16 ). Die vorgenommenen Spect-Untersuchu ngen belegten, dass der Heilungs verlauf rückläufig sei und künftig weiter e Operationen zu erwarten seien und dass höchstens eine Arbeitsfähi gkeit von 50 % vorliege ( S. 7 Z iff. 17 ). Das in der EFL erreichte Leistungsniveau sei nur dank der Einnahme der Opiate Tramal und Targin möglich gewesen und indem er komplett an seine Grenzen gelangen musste. Die EFL stelle somit nur eine Momentaufnahme dar (S. 8 ff. Ziff. 19 ff. ). Die beiden EFL widersprächen sich sodann, sei doch in der ersten EFL eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, wohingegen in der zweiten EFL auf eine volle Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei, und dies obwohl sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (S. 11
Ziff. 24 ). Die einzige und effektivste Option weitere
kostspielige Behandlungen, Operationen und eine Schmerzchronifizie rung zu verhindern, stelle gemäss Dr. E.___ die Reduktion der Arbeitstätigkeit dar ( S. 11 Ziff. 25 f.). Demzufolge seien die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf die von Dr. E.___ ermittelten Arbeitsunfähigkeiten festzulegen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 26 ). Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, weise unter anderem darauf hin, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens und der Schmerzmitteleinnahme auf eine mental beanspruchende Tätigkeit im Rah men der EFL sorgfältiger hätten berücksichtigt werden müssen (S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Auch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gestützt auf die Beurtei lung von Dr. F.___ eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ( S. 16 f. Ziff. 35 und 37 ). Sollte das Gericht davon ausgehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, so sei ihm nach einer Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Monaten seit de r zweiten EFL, mithin ab 1. Oktober 2018 , ein Taggeld auf der Grundlage einer Verdiensteinbusse von 51 % auszurichten (S. 17 f. Ziff. 39 f. ). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2017, wobei sie festhielt,
allfällige im Zusammenhang mit weiteren Heilbehandlungen der ver sicherten Gesundheitsschädigung stehende Taggeldleistungen würden erbracht ( Urk. 2 S. 9) . Damit ist nicht nur der Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Anfech tungsgegenstand, sondern der gesamte Taggeldanspruch vom 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 ( BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39 /2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 3 ).
3.2
Gemäss dem Urteil MV.2018.00006
vom 20. Januar 2020 ( Urk. 7/340) betrug der hypothetische Verdienst ohne die versicherte Gesundheitsschädigung
(vgl. Art. 28 Abs. 4 MVG) ab 1. Januar 2017 Fr. 133'934.--. Dabei wurde angenommen , dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Bereich Personalmanagemen t/Human Resources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre, wobei auf die statistischen Lohnangaben für Führungskräfte im kaufmä nnischen Bereich abgestellt wurde ( E. 6.6). Auch bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 3 MVG
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall in der Zeit nach dem 1. Oktober 2017 im Bereich Per sonalmanagement/Human Resources bezie hungsweise als Führungskraft im kaufmännischen Bereich tätig geworden und er dabei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 133'934.-- erzielt hätte .
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwer deführer eine entsprechende Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2017 noch hätte aus üben können , und welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen und welches die dabei zu erzielenden Verdienstmöglichkeiten sind. 4. 4.1
Dr. A.___ , B.___ , erstellte seine Beurteilung vom 2 8. April 2017 ( Urk. 7/213/1-10) gestützt auf die medizinischen Akten, die Un tersuchung des Beschwerdefüh rers vom 1 0. April 2017 sowie di e Ergebnisse der am 1 2. und 13. April 2017 durchgeführten EFL. Dabei stellte er folgende Diagno sen (S. 7) :
Posttraumatisches l umbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont mit er heblicher Muskelschwäche Fuss links , weniger gluteal links und Fuss rechts bei/mit - St atus nach axial em Stauchungstrauma der Wirbelsäu l e nach Militärlastw a genunfall vom
07.08.15 mit akutem lumboradikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1
links, weniger rechts - kernspintomograp hisch mittelgrosse mediane Disku shernie L5/S1 mit mögli cher
Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits ( MRI LWS vom 13.08.2015) - Status nach Di skektomie und Dekompression unter partieller Facettektomie L5/S1 beidseits am 18.08.201 5 ([richtig: 20.08.2015] fecit Dr. E.___ ) - Status nach second l ook, Zweitnachdekompression L5/S1 beidseits , radikuläre Diskektomie und
Nucleusentfernung am 25.08.15 (fecit Dr. E.___ ) - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 18.02.16 (fecit Dr. E.___ ) - aktuell: Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel links (53/52 cm bzw. 44/41 cm)
und Fussheberschwäche M1 links, M4 rechts so wie Fusssenker schwäche M2 links , M4 rechts sowie gluteale Schwäche links (Trendel enburg zeichen positiv) und Hypästhesie S 1 links - aktuell leichtgradiges Hinken mit Heidelbergerschiene l inks
Nicht unfallkausal: - Leichtgradiges zervikovertebrales Syndrom bei/mit wahrscheinlich degenera tiven Veränderungen der unteren HWS - Status nach Arthroskopie Knie rechts 1989 - Status nach Entfernung eines Synovialsarkoms am Knie rechts 2007 mit Reoperation und Thierschung 2012; Status nach OSME 2014 - Verdacht auf arterielle Hypertonie (kontrollbedürftig) - Adipositas (Gr ö sse 195cm, Gewicht 125kg)
Im Rahmen der Beurteilung führte er aus, es bestehe ein schwerer motorischer Ausfall L5 und S1 links, leichtgradig auch rechts, mit Hypästhesie im Dermatom S1 links. Aus ärztlicher Sicht blieben die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen trotz Spondylodese etwas unklar. Ob eine Facettengelenksreizung L3/L4 verantwortlich sei, bleibe unklar. Neben der geplanten Facettengelenksin filtration wäre eine konsequente stabilisierende Physiotherapie sinnvoll. Auf grund der schweren Fussheber- und Fusssenkerschwäche links und der glutealen Schwäche (L5) mit positivem Trendelenburg-Zeichen sei die verminderte Stabili sierung des Beines links ohne Heidelbergerschiene glaubwürdig und nach voll ziehbar. Mit Heidelbergerschiene bestehe eine deutlich bessere Stabilisierung vor allem im Fussbereich. Die in der EFL nachgewiesenen Einschränkungen seien glaubwürdi g und nachvollziehbar ( S.
10). Im Bericht über die EFL ( Urk. 7/213/11
20) wurde festgehalten, es habe eine Belastbarkeit für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg) beobachtet werden können. Eine ganztägige Tätigkeit sei nur zumutbar, wenn die Tätigkeit wechselbelastend sei, da das funktionelle Leistungslimit beim Sitzen, Stehen an Ort und beim St ehen und Gehen je bei manchmal, das heisse insgesamt ,
einer halben bis drei Stunden, liege. Könnte der Beschwerdeführer ein Stehpult oder einen höherverstellbaren Tisch neben seinem Arbeitsplatz haben, so könnte er bis sechs Stunden arbeiten. Dies gelte allgemein für Büroarbeiten. Reise tätig keiten seie n nicht mehr zu empfehlen ( S. 2 f.). 4.2
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie , Suva Versicherungsmedizin,
beurteilte die Einschätzung von Dr. A.___ , B.___ , am 1 5. Mai 2017 als nachvoll ziehbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich wie folgt aus dem Belastungsprofil ableiten: Eine leichte bis mittelschwere, nur wechselbe lastende Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) sei unter den weiteren beschriebenen Einschränkungen ganztags zu mutbar. Die Tätigkeit als Human-Resource - Angestellter im Personalbereich sei unter der Voraussetzung eines höhenverstellbaren Pultes bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/216). 4.3
Dr. E.___ , behandelnder Arzt an der Privatklinik H.___ , äusserte sich im Schreiben vom 7. Juni 2017 dahingehend, dass aufgrund einer Spect-Untersu chung vom 2 1. Februar 2017 an der Klinik I.___ der Verdacht auf einen Low grade Infekt bei nach wie vor erhöhter Aktivität im Bereich des Operations gebie tes bestehe sowie zusätzlich auf eine Pseud o arthrose bei nach wie vor be stehen dem Enhancement interkorporell L5/S 1. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer
mit diesen Verdachtsdiagnosen vollumfänglich arbeitsunfähig . Den Beschwerdeführer bei vorbestehender Lähmung und noch nicht vollständiger Einheilung bereits sportlicher Tätigkeit aussetzen zu wollen, sei aus biomechani scher Sicht völlig falsch ( Urk. 7/237/6-10 S. 3 f. und S .
5 ).
4.4
Das am 2 2. Juni 2017 angefertigte MRI des oberen Sprunggelenkes (OSG) und des Mittelfusses rechts ergab Knochenödeme in der Basis und proximalen Diaphyse des Mittelfussknochens (MT) IV sowie subchondral im Os cubo ideum im Lisfranc’schen Gelenk IV/V. Differentialdiagnostisch handle es sich um begin nende Ermüdungsfrakturen beziehungsweise su bchondrale Frakturen ( Urk. 7/235/4 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Spätfolgen der Fehl-/Überbelastung wegen der MV-versicherten linksbetonte n Restparesen L5/S1 ( Urk. 7/252 ). Der Versicherte wurde orthopädietechnisch versorgt ( vgl. Urk. 7/265 S. 2, Urk. 7/266/1 ). 4.5
Oberarzt Dr. D.___ , Assistenzarzt Dr. med. J.___ und Physiotherapeutin K.___ , C.___ , führten im Bericht vom 3. Mai 2018 ( Urk. 7/283) aus, aus medizinischer Sicht sei gestützt auf die Akten, die erhobenen Befunde und die am 2 8. April
2018 angefertigten Röntgenbilder circa 2.5 Jahre nach Unfall und 2 Jahre nach transpedunkulärer Fusion von L4 bis S1 von einem stabilen Zustand auszugehen. Die am Tag der EFL durchgeführten Röntgenbilder hätten eine korrekte Lage der Cages und keine Schraubendislokationen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mit einer Heidelbergerschiene bei Fussheberparese links ver sorgt. Mit dieser sei die Gehfähigkeit nur leicht eingeschränkt. Prognostisch soll ten aufgrund des Risikos einer Anschlussdegeneration keine schweren rückenbe lastenden Tätigkeiten mehr durchgeführt werden ( S. 5). Als arbeitsre le vante Prob leme bestünden lumbale Rückenschmerzen ausstrahlend in beide Beine und in die Brustwirbelsäule, eine verminderte Kraft und Sensibilität der unteren Extre mitäten links mehr als rechts und eine verminderte Belastbarkeit des unteren Rü ckens. Eine leichte bis mittel schwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Die Arbei t müsse wechselbelastend sein, S itzen sei dem Beschwerdeführer bis 75 Minuten und Gehen/S tehen bis 50 Minuten am Stück möglich. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer das Heben vom Boden bis Taillenhöhe, die Hockestellung, das Leitersteigen, die Arbeit an sturzexponierten Stellen und wiederholte Kniebeugen. Selten möglich seien Treppensteigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, die Rota tion im Stehen und Sitzen und das Kriechen. Zu empfehlen sei die Anschaffung eines Stehpultes sowie Empfehlungen bezüglich Ergonomie am Arbeitsplatz für wechselbelastende Tätigkeiten (S. 5 f.). Im Rahmen der Tests habe sich eine Dis krepanz zwischen den Angaben über erhebliche funktionelle Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne zuhause maximal zwei Stunden aktiv sein, anschliessend lege er eine Liegepause von 1.5 Stunden ein. Während de r Tests sei der Beschwerde führer an zwei Tagen über vier Stunden aktiv gewesen, abgesehen von der Kaf feepause (S. 11). Die Selbsteinschätzung der getesteten Leistungsfähigkeit sei er heblich zu tief gewesen (S. 15). 4.6
Dr. E.___
führte in dem von der Beschwerdegegnerin angeforderten (vgl. U rk. 7/287) Verlaufsbericht vom 2 1. August 2018 ( Urk. 7/296) aus, der Beschwer deführer sei aufgrund seiner Körpergrösse von 1.97 m und einem Körpergewicht von 135 kg, aufgrund des Verlaufs der posttraumatischen Diskushernie und des Verlaufs nach den Operationen ein Patient ausserhalb der Norm (S. 1 f.) . Bereits aktuell seien im SPECT-Verlauf eindeutige Zeichen sichtbar, die in Richtung er neuter Probleme gingen und auf künftig zu erwartende Operationen hindeuteten (S. 3) . Die einzige Möglichkeit und effektivste Verhinderungsoption weiterer Ope rationen bestehe in einer reduzierten Arbeitstätigkeit. Dies nebst einigen, weitaus weniger relevanten Einflussfaktoren, zu denen der Beschwerdeführer beitragen könne wie Einhaltung des Normalgewichts, Vermeidung körperlicher Überlastun gen sowie diversester Sportarten (Joggen, Trampolin usw.). Eine solche Reduktion sei bei der gegebenen Vorgeschichte und der Konstitution inklusive des Alters der Versicherten eine conditio sine qua non, wolle man nicht ununterbrochen über die Jahre mit dauernden kostspieligen Untersuchungen, Dauertherapien und Dau ermedikation, der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms mit Implan tation erneut kostspieliger Neurostimulatoren und weiteren Operationen mit kon sekutiver Verschlechterung der Lebensqualität und entsprechenden psychischen Folgeerscheinungen konfrontiert werden (S. 3). 4.7
Dr. G.___ hielt am 2 3. August 2018 fest, da die EFL vom 3. Mai 2018 auf den gesamten Vorakten, der eigenen Untersuchung des Versicherten und den von ihm geklagten Beschwerden sowie einer eingehenden Testung beruhe, sei davon aus zugehen, dass die im Schreiben von Dr. E.___ beschriebenen, ausserhalb der Norm liegenden Fakten zur Konstitution des Versicherten, zur Ursache der Ge sundheitsschädigung sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf und auch zur zu erwartenden Prognose des weiteren Verlaufs berücksichtigt worden seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keinen Grund , von der erfolgten Beur teilung der Zumutbarkeit abzuweichen ( Urk. 7/297 S. 2). 4.8
Oberarzt Dr. D.___ ,
C.___ , äusserte sich am 5. November
2018 ( Urk. 7 /309) unter anderem zum Schreiben von
Dr. E.___ vom 2 1. August 201 8. D ie EFL sei eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individu ums und seiner körperli chen Konstitution. Von statistischen Pauschalaussagen könne keine Rede sein. Die Belastung, die eine Arbeitstätigkeit mit sich bringe, könne man nicht nur durch eine Reduktion der Arbeitszeit reduzieren, sondern auch, und dies wahr scheinlich noch effektiver, durch eine Reduktion der Arbeits schwere und durch zusätzliche Einschränkungen, die man aufgrund des kon kreten Beschwerdebildes formuliere. D urch Reduktion der Arbeitsschwere und spe zifische Einschränkun gen schaffe man optimale Voraussetzungen, damit es pros pektiv nicht zu einer progredient en Verschlechterung komme (S. 1 f. ). 4.9
Aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Anamnese und der Akten kam Dr. F.___ zum Schluss, dass - auch wenn der Beschwerdeführer keine manifesten psychopathologischen Symptome aufweise und keine eigentliche depressive Epi sode gemäss ICD-10 F 32 dia gnostiziert werden könne -
sein Verhalten im Alltag, die verminderte Belastbarkeit, das zunehmende soziale Rückzugsverhalten und die allgemeine innerlich erlebte Leere die gleichen Auffälligkeiten zeige , wie sie insbesondere bei chronischen Depressionen vom narzisstischen Typ vorgefunden werden könnten. Auch wenn die Erschöpfung nie den Schwellenwert einer eigentlichen Störung erreicht habe und nie die Diagnose einer Anpas sungsstö rung habe gestellt werden können, so stellten die derzeitige mangelnde Dauerbe last bar keit, die fehlende Flexibilität und ein zunehmender Verlust der Selbstbe haup tungsfähigkeit Einschränkungen dar, die aufgrund von unfallbe dingten Ein flüs sen auf die psychische Verfassung begründet seien. Diese hätten sich einer seits entwickelt, da der Versicherte sich nochmals habe mit einer schwe ren kör perli chen Verletzung befassen müssen. Andererseits führten die ständigen Schmerzen, die doch eine andauernde Medikation mit Tramal und Targin erfor derlich mach ten, und nicht zuletzt die damit verbundenen medikamentösen Nebenwirkungen zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit (Bericht vom 3. Februar 2019, Urk. 7/325/15-21 S. 5). Hinsichtlich der EFL zu kritisieren sei, dass nicht zumindest das Tastaturschreiben überprüft worden sei, dass keine neuropsycho logischen Leistungstests stattgefunden hätten und keine Validierung der Be schwerden. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf eine mental be an spruchende Tätigkeit hätte n sorgfältiger berücksichtigt werden müssen ( S.
6). I m Längsverlauf könne von einer leichten, aber doc h ausgewiesenen zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Da die Schwelle einer leich ten depres siven Episode bei zusätzlicher schmerzbedingter Psychopathologie und vermute ten Nebenwirkungen der Medikation in Bezug auf die Belastbarkeit doch über schritten werde, dürfe aus fachärztlicher Sicht von einer zusätzlichen Arbeitsun fähigkeit von 20 % (additiv zur bisherigen von 50 % von Dr. E.___ attestiert) ausgegangen werden ( S. 7). 4.10
Am 2 4. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert und eine Ver längerungs-Spondylodese L3-S1, eine Revisions-Spondylodese L5/S 1 unter gleichzeitiger Vertebro plastik S1, eine Dekompression L3/4 auf der linken Seite und Vertebroplastik L3 beidseits bei CFX Expedium System sowie eine dorsome diane Spongiosaplastik L3/4 durchgeführt ( Urk. 7/ 359 ).
Dr. E.___ hielt fest, initial sei eigentlich nur die Entfernung des Osteosynthesematerials zwecks Scho nung der darunterliegenden Gelenke geplant gewesen. Bereits im Jahr 2017 habe das Spect gezeigt, dass eine Überlastungssymptomatik auf Höhe L3/L4 vorliege, was auch durch die Kollegen an der L.___ bestätigt worden sei, wes halb dann das Procedere angepasst worden sei ( Urk. 7/358 S. 1; vgl. auch Urk. 7/356). 5. 5.1
Die im Verlauf bei Dr. A.___ , B.___ , sowie den genannten Fachpersonen von der C.___ eingeholten EFL-Beurtei lungen
s ind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und auf der Evaluation der Leistungsfä higkeit , sie berücksichti gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ihre Schlussfolgerungen wu rden nachvollziehbar begrün de t .
Soweit der Beschwerdeführer für seinen Fall die grundsätzliche Eignung einer EFL als ergänzendes Mittel zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen wollte, wäre ihm zu widersprechen ( Urk. 1 S. 6) . Eine EFL eignet sich bei Erkran kungen am Bewegungsapparat , wozu namentlich auch sein Rückenleiden gehört. Bei einer EFL wird die Fähigkeit eines I ndividuums, manuelle Tätigkeiten zu ver richten, gemessen und der Zeitraum eingeschätzt, während
dem die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Schmer zen werden dabei berücksichtigt. Die EFL kann Empfehlungen enthalten in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_547/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 4.2.1) . Entsprechend wurde
bei der im April 2017 bei Dr. A.___ , B.___ , durchge führten EFL ein Belastungslimit für Sitze n, Stehen an Ort und Stehen/ Gehen von je drei Stunden festgestellt und für Büroarbeiten die Empfehlung eines hö hen ver stellbaren Pults abgegeben
(E.
4.1 ). Die in der C.___ durch geführte EFL ergab
die Notwendigkeit einer leich ten bis mittelschweren, wechselbelasten den Tätigkeit, wobei für das Sitzen und das Gehen/Stehen am Stück je eine zeit liche B egrenzung genannt und ebenfalls die Anschaffung eines Stehpultes emp fohlen wurde (E. 4.5) . 5.2
Die EFL wurden in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der Untersuchungs befunde unter ärztlicher Aufsicht oder Begleitung durchgeführt .
So wurde b ei der Durchführung der EFL im B.___
wiederholt Rück sprache mit Dr. A.___ genom men ( Urk. 7/ 213/11-20 S. 4, S. 8).
Dr. A.___ , B.___ ,
setzte sich auch mit dem Ergebnis der Spect - Un tersuchung vom Februar 2017 auseinander ( Urk. 7/213/1-10 S. 7 und S. 10) . Der
auch von Dr. E.___ aufgezeigten Gefahr einer Anschlussdegeneration an der Wirbelsäule war man sich bewusst. Gemäss dem Bericht der C.___
vom 3. Mai 2018 hatte man aufgrund dessen die längerfristig zumutbare Belast barkeit gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert ( Urk. 7/283 S. 7, S. 5). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D.___
bestehen mit einer Reduktion der Arbeitsschwere und mit zusätzlich formulierten Einschränkungen optimale Voraussetzungen, damit es prospektiv nicht zu einer (wohl: arbeitsbe dingten) progredienten Verschlechterung kommt ( Urk. 7/309 S. 2). Die Ausfüh rungen des behandelnden Dr. E.___
vom 2 1. August 2018 (E. 4.6 ), welcher zur Vermeidung einer Anschlussdegeneration eine reduzierte Arbeitstätigkeit als zwingend erforderlich erachtet, vermögen die eingeholten Berichte nicht in Frage zu stellen, zumal auch die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen ist, dass behan delnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu G unsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seitens Dr. E.___ s wurden jedenfalls keine Aspekte aufgezeigt, d ie im Rahmen der EFL-Beurteilungen
nicht berücks ichtigt worden wären. Darauf wies auch Kreisarzt Dr. G.___ am 2 3. August 2018 hin (E. 4.7). 5.3
Auch d ie vom Beschwerdeführer dargestellten Unterschiede
zwischen den beiden EFL- Beurteilungen , die er als Widerspruch deutet, vermögen deren Beweiswert nicht zu schmälern. Tatsächlich wurde die Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. A.___ , B.___ , noch leicht anders beurteilt als in der C.___ . Bei letzterer wurden neu die Positionen Sitzen, Stehen und Stehen/ Gehen nicht mehr auf je drei Stun den täglich limitiert.
Im Nachgang zu den Untersuchunge n und Abklärungen bei Dr. A.___ , O.___ , erfolgte am 2 7. April
2017 eine Facettengelenksinfiltration L3/L4, wobei sich die Rückenschmerzen (vorübergehend) verbesserten ( Urk. 7/217 S. 1 f.). Zudem wurde auch die empfohlene stabilisierende Physiotherapie beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie aufgenommen und etabliert ( Urk. 7/ 213/1-10 S. 10, Urk. 7/283 S. 6 ).
Die bei Dr. A.___ , B.___ , festgestellte Haltungsinsuffizienz, welche insbesondere länge rem Sitzen entgegen ge standen hatte, war bei der Abklärung in der C.___ im April 2018 nicht mehr vorhanden beziehungsweise war die Belast barkeit deutlich grösser ( Urk. 7/213/11-20 S. 8 , Urk. 7/283 S. 13). In der
C.___ gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzmedikamente (Tramadol, Targin) nicht täglich beziehungsweise nur bei Bedarf einzunehmen ( Urk. 7/283 S. 4;
vgl. auch Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9,
Urk. 7/217 S. 1 ). Die beteiligten Fachpersonen von der C.___ berichteten entsprechend von einem stabilen Zustand ( Urk. 7/283 S. 5). Ange sichts dieses Verlaufs ist die in der C.___ festgestellte Verbesserung der Funktionsfähigkeit ohne Weiteres plausibel und bildet den Verlauf nach voll ziehbar ab. Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers ist dem ge gen über eine zwischen den beiden EFL eingetretene Verschlechterung nicht ersichtlich und auch nicht durch bild gebende Befunde belegt. 5.4
Im Rahmen der beiden EFL wurden b eim Beschwerdeführer neben Hal tung/Beweglichkeit sowie Fortbewegung auch das Lastenheben und -tragen sowie die Kraft getestet und Belastungsgrenzen ermittelt , wobei teilweise Ver span nungen der Muskulatur beziehungsweise Schmerzen unmittelbar auftraten ( Urk. 7/213/11-20 S. 17 ff., Urk. 7/283 S. 12 ff.) . Der Beschwerdeführer gab ent sprechend an, im Laufe der EFL-Tests hätten die Schmerzen zugenommen, sodass er im Anschluss Schmerzmittel habe einnehmen müssen ( Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/283 S. 15). Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus den entspre chenden Erfahrungen in den EFL, er müsse seinen Schmerzmittelkonsum steigern , um die 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 22) , ist jedoch
mangels direkter Vergleichbarkeit der Situation in de n EFL und der ihm schluss endlich zumutbaren Bürot ätigkeit en (E. 3.2)
nicht begründet. Die Schmerzmittel einnahme für sich vermag die A ussagekraft einer EF L sodann nicht in Frage zu stellen, zumal wenn die beteiligten F achpersonen
– wie vorliegend - über diesen Umstand informiert waren. 5.5
Direkte Auswirkungen des beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenleidens auf die kognitive Leistungsfähigkeit können aus ge schl os sen werden. Die bei Be lastung auf getretenen Schmerzen wurden bei der Festlegung der Belastungslimits in den EFL berücksichtigt, so dass anzunehmen ist, dass auch zusätzliche schmer z bedingte kognitive Auswirkungen weitgehend vermieden werden kön nen . Beim Beschwerdeführer waren im massgeblichen Zeitraum sodann keine dauernden Schmerzmitteleinnahmen aktenkundig (vgl. Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/217 S. 1, Urk. 7/283 S. 4). In den EFL-Beurteilungen finden sich weiter keine Hinweise oder Anhaltspunkte für zu diesen Zeitpunkten bestandene relevante kognitive Einschränkungen oder psychische Befunde wie etwa Konzentrationsstörungen. Entsprechend erfolgte auch keine Weiterleitung oder Empfehlung einer neuropsychologischen, psychischen oder psychosomati schen Abklärung. Festzuhalten ist zudem, dass im Rahmen der erfolgten EFL-Beurteilungen keine (relevante) Symptomausweitung festgestellt wurde und eine Validierung der Beschwerden deshalb nicht erfolgen musste; vielmehr wurde auf gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den durchgeführten Untersuchungen be lastbarer war, als er es selbst einschätzte. Die Ausführungen von Dr. F.___ ver mögen die EFL-Beurteilungen somit nicht in Zweifel zu ziehen.
Auf die überzeugenden EFL-Beurteilungen ist damit abzustellen . Weitere Abklä rungen waren zu d en entsprechenden Zeiten nicht angezeigt. 5.6
O ffen hingegen ist , o b die Beurteilung der Fachpersonen von der C.___
vom 3. Mai
2018 der gesundheitlichen Situation bis zum vorliegend mass geblichen Zeitpunkt de s angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 , zwei Jahre später,
ausreichend Rechnung trägt .
So führte Dr. F.___ im Bericht vom 3. Februar
2019 aus, es lägen dauernde Schmer zen vor, welche zusammen mit der deswegen notwendigen - nun offenbar neu andauernden Medikation - die psychische Belastbarkeit einschränkten ( Urk. 7/ 325/15-21 S. 5). Zudem wies er auf ein Vermeidungsverhalten hin, wel ches er als pain-related-fear deutete (S. 3). Aufgrund der eingeschränkten Belast barkeit schloss er auf eine – neben und zusätzlich zur somatisch begründeten - psychisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit (S. 7) . Am 2 4. Februar 2020 wurde ein weiterer erheblicher operativer Eingriff mit Verlängerungspondylodese vorgenommen, wobei vorerst nur die Entfernung des Osteosynthesematerials ge plant gewesen war (E. 4.10) . Weshalb sich der Beschwerdeführer für diesen Schritt entschieden hatte, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Dies könnte jedoch auch auf einen erheblichen Leidensdruck hindeuten. Weiter i st un klar, wie der postoperative Heilungs- und weiter e Verlauf war .
Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Beurteilung in der C.___ und vor Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 erneut eine über die Phase der eigentlichen operativen Behandlung hinausge hende Ar beitsunfähigkeit eingetreten war . Die gesundheitliche Situation bis zum Ve r fügungserlass bedarf somit ergänzender Abklärung, welche die Beschwerde gegnerin nach der Rück weisung der Sache vorzunehmen hat. Dabei werden vorerst ergänzende Aus künfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen sein. Gege benenfalls wird im Anschluss eine Begutachtung nötig sein, welche allen rele vanten Aspekten des Gesundheits schadens Rechnung zu tragen und auch Fragen der grundsätzlichen Lei stungspflicht (vgl. Art. 5 und 6 MVG) zu beantworten hätte . 6 .
6 . 1
Gestützt auf den
Bericht von Dr. A.___ , B.___ , war für die Zeit ab April 2017 die Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit - und um eine solche mehrheitlich sitzend und mit Stehpult stehend auszuübende Tätigkeit handelt es sich bei der ange stammten Tätigkeit als Führungskraft im Personal wesen oder kaufmännischen Bereich - auf sechs Stunden täglich begrenzt (E. 4.1) . Entsprechend äuss erte sich auch Dr. G.___ am 1 5. Mai 2017 (E. 4.2). Soweit die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2017 von einer vollständigen Arbeitsfä higkeit für eine Bürotätigkeit ausging , kann sie sich demgegenüber nicht auf ärzt liche Angaben stützen. Dr. A.___ , B.___ , empfahl zwar die Aufnahme einer stabilisierenden Physiothe rapie. Ob diese jedoch bereits per 1. Oktober
2017 eine volle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zuliess, ist unklar. Weder liegt eine entsprechende ärztliche Prog nose vor noch wurde auf diesen Zeitpunkt hin eine Unters uchung vorgenommen. Damit blieb die Beurtei lung von Dr. A.___ , B.___ , bis zur erneuten Unter suchung und Beurteilung in der C.___ vom 3. Mai 2018 gültig. Sechs Stunden t äglich ent sprechen einer Arbeitsfähigke it von 72 %
(30 Stunden im Verhältnis zu 41.7 S tunden ; vgl. Urk. 7/340 E. 6.6 ) .
Da diese Arbeitsfähigkeit bereits im April 2017 attestiert und der Beschwerdeführer über die erwartete Wie deraufnahme einer Tätigkeit am 2 3. Mai 2017 ( Urk. 7/220) informiert worden war , war ab 1. Oktober 2017 jedenfalls keine Anpassungsfrist mehr zu gewähren. Ein Anspruch auf eine Anpassungsfrist bestand , da kein Berufswechsel vorzu nehmen
war
und eine Arbeitslosigkeit vor lag, jedoch von vorneherein nicht ( Urteil des Bundesgerichts
8C_838/2012 vom 1 9. April 2013 E.
4.2.2). Ab dem 3. Mai
2018 ist
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit auszugehen. 6 .2
Zu prüfen bleibt die Verdiensteinbusse. D afür ist ein Prozentvergleich vorzuneh men, da beide Vergleichse inkommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 MVG) ausgehend vom gleichen L ohn zu berechnen sind ( vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 .
Teilzeitarbeit ist bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut ent löhnt als Vollzeitarbeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den im Einzelfall möglichen Beschäftigungsgrad beurteilt werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2). D ieser beträgt vorliegend 72 % . Gemäss der für 2017 massgeblichen Tabelle 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) 2016 verdienten Männer im ober st en , mitt leren und untersten Kader im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 10'921.--, wohingegen bei einem Be schäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % Ein kommen von durchschnittlich Fr. 10'244.— erzielt wurden, was einer Lohnminderung von 6,19 % entspricht. Dieser Lohnminderung ist mit einem 5%igen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E.
5.5 ) . W eitere abzugsbegründende Merkmale fallen nicht in Betracht. Entspre chend konnte der Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2017 noch 68 % des im Gesund heitsfall erzielbaren Einkommens erreichen (72 % x 0.95) . Für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 besteht somit ein Taggeldanspruch für eine Ar beitsunfähigkeit von 32 %; ab dem 3. Mai 2018 fiel der Taggeldanspruch dahin. 6 .3
Zusammenfassend besteht somit ein zusätzlicher Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 für eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % . Die Sache ist weiter an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie ergän zende Abklärungen für die Zeit nach dem 3. Mai 2018 im Sinne von E. 5.6 vor nimmt und anschliessend über einen weiteren T aggeldanspruch neu entscheide t . Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7 .
Der Beschwerdeführer obsiegt zum grossen Teil ( reduzierter Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018; Rückweisung für weitere Abklä rungen nach dem 3. Mai 2018) . Es ist ihm deshalb eine ungekürzte
Prozessent schä digung zu zusprechen , welche ermessensweise auf Fr. 2 ' 5 00. -- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Bei der Bemessun g der Prozessent schädigung wird auch dem Umstand der Vertretung im Parallel verfahren IV.2020.00535 Rechnung getragen und dass sich daraus gewisse Synergieeffekte ergeben haben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird , dass der Be schwerdeführer zusä tzlich vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 Anspruch auf ein Tag geld fü r eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % hat. Die Sache wird an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5.6 und E. 6 .3 verfahre und neu entscheide . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pr ozessentschä digung von Fr. 2' 5 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti