Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1992, rückte am 2 8. Oktober 2013 in die Rekrutenschule
(RS) ein. A m 4. November 2013 traten bei ihm a nlässlich eines 10 km-Marsches Rückenschmerzen auf. Er wurde deswegen am 1 5. No vember 2013 für dienstun tauglich befunden und vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen ( Urk. 7/7) . Es folgte eine zivilärztliche Behandlung. Attestiert wurde ihm in deren Rahmen eine A rbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/3-4 ). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leis tungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete ein Tag geld aus ( vgl. Urk. 7/57 ).
Nach medizinischen Abklärungen teilte die Militärversicherung X.___ am 2 5. April 2014 mit, dass aus rheumatologischer Sicht die anhaltenden Rücken schmerzen nicht mehr auf den Militärdienst zurückzuführen seien und die Leis tungen daher eingestellt würden ( Urk. 7/57). Nachdem X.___ dagegen op poniert hatte ( Urk. 7/64, 7/71), lehnte die Militärversicherung mit Verfügung vom 1. Oktober 2017 eine weitere Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 1. Mai 2014 ab ( Urk. 7/72). Daran hielt sie mit Einsprachee ntscheid vom 1 7. Ok tober 2017 fest ( Urk. 2, vgl. auch
Urk. 7/73). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Haftung auch für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 anzuerkennen u nd es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärver sicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2017 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 10, 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder son stwie festgestellt wird .
Die Militärversicherung haftet laut Abs. 2 derselben Bestimmung nich t, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( lit . a), und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist ( lit . b ).
Wird der nach Abs. 2 lit . a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit . b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit . b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens ( Abs. 3). 1.1.2
Die gesetzliche Haftungsregelung des Art. 5 Abs. 1 MVG geht von der Vermutung aus, dass die während des Dienstes in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigungen während des Dienstes ver ursacht worden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Haftung entfällt, wenn und soweit die Militärversicherung den in Art. 5 Abs. 2 MVG umschriebenen Si cherheitsbeweis erbringt, dass es an einem Zusammenhang zwischen Einwirkun gen während des Dienstes und der Ge sundheitsschädigung fehlt ( Maeschi , Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 17 zu Art. 5).
Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtungsgebend), haftet die Militärversi cherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist. Die Verschlimmer ung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) od er dem Status quo sine (Gesundheits zustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwir kungen während des Dienstes nicht ausgesetzt worden wäre) erreicht ist ( Maeschi , a.a.O., N 41 zu Art. 5).
Der Begriff «sicher» im Sinne der vorliegenden Bestimmung ist nicht in einem naturwissenschaftlich-theoretischen, sondern im em pirischen Sinne zu verstehen . Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizini schen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlo ssen ist (vgl. BGE 111 V 146 E . 4 ; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts M 3/05 vom 1 3. September 2005 E. 2.1). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ih re Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist , ob die Militärversicherung ihre Leistung spflicht für die anhaltenden Rückenbeschwerden ab 1. April 2014 zu Recht verneint hat. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung im Wesent lichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits vordienstlich unter Rückenschmer zen gelitten ( Urk. 2 S. 6 f.). Aufgrund dessen hafte die Militärversicherung nur für deren Verschlimmerung und auch nur solange, bis die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben sei. Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte habe der Be schwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches in der RS keine strukturelle Schä digung der Wirbelsäule davon getragen. Die starken und langanhaltenden Rü ckenschmerzen könnten nicht objektiviert und erklärt werden. Aus orthopädi scher und rh eumatologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten attestiert . Wohl habe er wäh rend des Militärd ienstes eine Verschlimmerung des Rückenleidens erlitten, jedoch sei davon auszugehen, dass das Tragen eines Kampfrucksackes und eines Sturm gewehrs während 10 km nicht zu chronifizierten Rückenschmerzen geführt habe und die Verschlimmerung spätestens nach sechs Monaten abgeklungen sei ( Urk. 2 S. 8 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, damit die Leistungspflicht für einmal anerkannte Gesundheitsschädigungen wegfallen könne, müsse von Seiten der Militärversicherung mit dem Beweisgrad der Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Status quo ante respektive der Status quo sine wieder erreicht worden sei und auch keine Teilkausalität mehr bestehe. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass die Leistungspflicht solange fortbestehe, als die erforder lichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit noch nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt seien. Auch könne gemäss Bundesgericht eine Befristung der Verschlimmerungs haftung zu Folge Erreichens des Status quo sine nur ausnahmsweise erfolgen ( Urk. 1 S. 6 f.). In seinem Falle werde ärztlicherseits von einer vollen Arbeitsfä higkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen. Dami t werde anerkannt, dass ihm die schwere Tätigkeit, welche er als angelernter Heizungsmonteur noch ausgeübt habe, nicht mehr möglich sei ( Urk. 1 S. 7). Überdies werde eine aktive Physiotherapie für empfehlenswert erachtet. Daher bleibe die Militärversicherung weiterhin leistungspflichtig. Den Sicherheitsbeweis für den Eintritt des Status quo sine habe sie nicht erbracht ( Urk. 1 S. 8). In medizinischer Hinsicht stütz e sich die Militärversicherung auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. Y.___ vom 1 2. April 201 4. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerden nach drei Monaten wieder hätten abklingen müssen, begründe er nicht weiter. Darüber verweise er auf militärfremde Ursachen. Dabei handle es sich indessen um Spekulationen. Auch setze er sich nicht mit dem vom Kreisarzt geäusserten Verdacht eines Mor bus Scheuermann auseinander. Insofern fehle es an Aussagen, ob und inwiefern ein allfällig bis anhin stummer Vorzustand durch den 10 km-Marsch aktiviert worden sei. Sein Bericht könne daher nicht als Grundlage für die Aufhebung der Leistungen dienen ( Urk. 1 S. 8 f. , Urk. 10 S. 3 f. ). Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenschmerzen als dienstuntauglich ein gestuft worden sei. Dies stehe im krassen Widerspruch zur Annahme, dass kein Zusammenhang zum während dem Dienst erlitten Gesundheitsschaden mehr be stehe ( Urk. 1 S. 10). Ferner äussere sich die Militärversicherung nicht zur Frage nach dem Vorliegen einer Teilhaftung ( Urk. 1 S. 14). 3. 3.1
Gemäss Akten traten im Jahr 2008 Rückenbeschwerden auf. Diese klangen unter Behandlung wieder ab ( Urk. 7/45 S. 1). Auch im Entscheid der Untersuchungs kommission über die Militärtauglichkeit vom 2 4. Mai 2011 w u rden ( damals ak tuell )
Rückenbeschwerden und -beha ndlung festgehalten ( Urk. 7/7 S. 16 f. ). Der Beschwerdeführer selbst erklärte gegenüber Militärärzten mehrmals, er habe be reits vor der RS an Rückenproblemen gelitten , wobei vor deren Antritt Schmerz freiheit bestanden habe ( Urk. 7/6, Urk. 7/7 S. 2, 5 , 10
u. 25,
Urk. 7/20 S. 2 f.,
Urk. 7/45 S. 3,
Urk. 7/55 S. 3 u. 18). 3.2
Nachdem beim Beschwerdeführer am 4. November 2013 anlässlich des 10 km-Marsches (mit Kampfrucksack) Rückenbeschwerden aufgetreten waren, suchte er am 7. November 2013 den Truppenarz t auf ( Urk. 7/7 S. 5). Am 8. November 2013 wurde ein Tragdispens erteilt und am 1 5. November 2015 wurde der Beschwer deführer für dienstuntauglich befunden ( Urk. 7/ 7 S. 4 u. 11) . Im Rahmen der ent sprechenden Beurteilung hielt der Truppenarzt, Dr. med. Z.___ , fest, die Beschwer den würden diffus geschildert und ersc hienen ohne plausiblen Ursprung . Er ver mutete eine deutliche Somatisierungstendenz ( Urk. 7/7 S. 2). 3.3
Nach dem Militärdienst begab sich der Beschwerdeführer am 2 5. Nov ember 2013 zu seiner Hausärztin
Dr. med. A.___ , welche ihn arbeitsunfähig schrieb und ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlasste ( Urk. 7/4 , Urk. 7/9, 7/2 2 , 7/25, vgl. auch Urk. 7/24 , 7/38 , 7/48, 7/51 ). 3.4
Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsappa rates, führte in der Stellungnahme vom 2 4. Februar 2014 aus, es liege keine klare Diagnose vor. Es handle sich um belastungsabhän gige Rückenbeschwerden. Der von der Hausärztin geäusserte Verdacht auf eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe mittels MRI nicht bestätigt wer den können. Es dränge sich eine fachärztliche Abklärung durch einen Rheuma tologen auf ( Urk. 7/45). 3.5
Auf Überweisung durch die Hausärztin fand am 2 7. März 2014 eine Untersu chung in der Orthopädie der Uniklinik C.___ statt. Die Klinikärzte gelangten aufgrund der ihnen vorliegenden Bildgebung zum Schluss, aus wirbelsäulenchi rurgischer Sicht bestehe kein pathologisches Korrelat, welches die Beschwerden erklären würden. Aus rein orthopädischer Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/55/18-19 , vgl. auch Urk. 7/53 S. 2 ). 3.6
Die vom Kreisarzt ini t i i rte Abklärung erfolgte dur ch Dr. med. Y.___ , Facharzt R heumatologie und Innere Medizin. Am 2 6. März 2019 untersuchte er den Be schwerdeführer und am 2. sowie
3. April 2014 liess er eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen. Er diagnostizierte ein chronifi ziertes thorakolumbovertebrales Syndrom. Kernspinto mo graphisch und radiolo gisch hätten keine strukturellen Veränderungen objektiviert werden können, wel che den anhaltenden Schmerz zumindest teilweise hätte erklären können. In der klinischen Untersuchung habe eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wir belsäule festgestellt werden können, jedoch mit Endphasenschmerz in jede Bewe gungsrichtung. Der Neurostatus sei kursorisch bland ohne Zeichen eines zerviko
- oder lumbo radikulären Syndroms . Anlässlich der EFL habe eine mässige Symp tomausweitung nachgewiesen werden können. Die beobachtete Leistungsfähig keit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit bei leicht verminderter Stabilisie rungsfähigkeit der Lendenwirbelsä ule in der Streckung ( Urk. 7/55 S. 6).
Aus rheumatologischer Sicht sei es in der RS zu einer massiven myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur beidseits mit anhaltenden Be schwerden gekommen. Da keine strukturelle Schädigung vorliege und die Schmerzen vor allem im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt werden müssten, bestehe aus rheumatologischer Sicht kein kausaler Zu sammenhang mit dem Militärdienst mehr. Die muskulären Verspannungen nach dem 10 km-Marsch hätten spätestens nach drei Monaten abklingen sollen. Für die Chronifizierungstendenz dürften militärfremde Ursachen vorliegen, wie die chronische Stresssituation zu Hause und die unklare berufliche Situation ( Urk. 7/55/6-7). Eine Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aktuell nicht zumutbar, da die körperlichen Anforderungen zu hoch seien. Eine mittelschwere Tätigkeit sei aber ganztags zumutbar. In therapeutischer Hinsicht sei eine aktive Physio therapie empfehlenswert. Mit einer gezielten Therapie in Form einer segmentalen Stabilisation der Lendenwirbelsäule (Muscle Balance) und einem späteren allge meinen Aufbau der Leistungsfähigkeit (Work Hardening ) könne der Beschwerde führer seine Leistungsfähigkeit indes sen verbessern und allenfalls die Anforde rungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmon teur wieder erlangen ( Urk. 7/55 S. 7 u. 9; Bericht vom 1 2. April 2014, Urk. 7/55). 4. 4.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die während des Militärdien stes in Erschei nung getretenen Rückenbeschwerden vordienstlich sind. Damit ist der Entlas tungsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG geleistet. Indessen war en die Be schwerden vor Einrücken in den Dienst abgeklungen. Die Belastung im Rahmen des 10 km-Marsches führte zu einer massiven V erspannung der Rückenm uskula tur und damit zu einer Schmerzexazerbation . Unter diesen Umständen war es richtig, dass die Militärversicherung zunächst ihre Leistungspflicht anerkannte. 4.2
Da die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers eine vordienstliche ist, haftet die Militärversicherung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . b in Verbindung mit Art. 3 MVG lediglich für deren Vers chlimmerung und dies insoweit, als die Verschlim merung mit Sicherheit behoben beziehungsweise der Status quo sine eingetreten ist. 5. 5.1
Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte hat der Beschwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches keine strukturellen Schädigungen davongetragen. Bildge bend lassen sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Soweit der Beschwer deführer geltend macht, der Kreisarzt Dr. B.___ habe gestützt auf das MRI vom 9. Januar 2014 den Verdacht auf einen Morbus Scheuermann geäussert, und er gestützt darauf ein en
bislang stumm gebliebener Vorzustand vermutet, kann ihm nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 9, Urk. 10 S. 4). Dr. B.___ führte nämlich in Beurteilung des MRI aus , es fänden sich lediglich Überreste eines frustranen Mor bus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen. Namentlich lägen keine schwerwiegenden degenerativen Verän derungen vor ( Urk. 7/45 S. 3). Damit nahm er auch Stellung zu den im MRI sicht baren Bodenplattenirregularitäten BWK12 bis LWK3, indem er sie als nicht er heblich einstufte ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7/22, Urk. 7/45 S. 3). Zum gleichen Ergebnis gelangten mitunter gestützt auf dieses MRI die Ärzte der Uniklinik C.___ sowie der Rheumatologe Dr. Y.___ ( Urk. 7/55 S. 6 u. 18, vgl. auch Urk. 7/53 S. 2). 5.2
Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des 10 km-Marsches eine myofasziale Ver spannung der paravertebralen Muskulatur beidseits. Nach Einschätzung des Rheumatologen Dr. Y.___ hätten die muskulären Verspannungen spätestens nach drei Monaten abklingen sollen. Die Chronifizierung führte er auf militärfr emde Ursachen zurück ( Urk. 7/55 S. 6 f. ). Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Bei
Dr. Y.___ handelt es
sich um einen versicherungsexternen Spezialarzt. Seinem Bericht kommt de r Beweiswert einer versicherungsinternen Stellungnahme zu, da im Rahmen seiner Beauftragung die Mitwirkungsrechte, wie sie bei Einholung von Gutachten zu gewähren sind (BGE 139 V 349), nicht (hinreichend) eingehalten wurden, was soweit unbestritten ist ( Urk. 1 S. 6, Urk. 6 S. 3 ). Im Rahmen der vorzunehmenden freien Beweiswürdigung spielt dies vorliegend indessen keine Rolle. Es bestehen keine anderweitigen ärztlichen Einschätzungen, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. Y.___ wecken könnten . Insbesondere besteht kei n Grund, an seiner Einschätzung, wonach die muskulären Beschwerden nach drei Monaten nicht mehr auf die durch den 10 km-Marsch verursachte Verspannung zurück geführt werden könnten, zu zweifeln. Letztlich erfolgte die Einstellung der Leis tungen durch die Militärversicherung jedoch nicht bereits nach drei, sondern erst nach knapp sieben Monaten. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen hang erhobene Vorwurf der mangelnden medizinischen Evidenz verfängt nicht ( Urk. 10 S. 3). Medizinisch ist bei degenerativen Vorzuständen lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbeding ten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarth rose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symp tomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbel säulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörper frakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vo rübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizini scher Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Bundesge richtsurteil 8C_726/10 vom 1 9. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf die medi zinische Literatur). Ist also bei Vorzuständen mit bestehender Spondylarthrose, Spondylose oder eine r andere n degenerative n Wirbelsäulenerkrankung
vom Ein tritt de s Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monate n auszugehen, erscheint eine ent sprechende Annahme nach drei respektive sechs Monaten umso mehr als gerechtfertigt , wenn - wie vorliegend - gar kein rele vanter Vorzustand besteht, letztlich also keine Wirbelsäulenproblematik, sondern ein muskuläres Ge schehen im Raum steht. 5.3
Für mittelschwere Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfäh ig, was von ihm auch nicht bestritten wird ( Urk. 1 S. 7 ). Dr. Y.___ stufte die vor dem Militär dienst ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur als schwere Tätigkeit ein. Ihre Ausübung hielt er für nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Anfor derungen zu hoch seien. Gleichzeitig verwies er darauf, dass der Beschwerdefüh rer die funktionelle Leistungsfähigkeit mittels aktiver Physiotherapie verbessern und so die Anforderungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmon teur errei chen könne ( Urk. 7/55 S. 7 u. 9). Limitierend für die Ausübung einer schweren Tätigkeit ist somit der Allgemeinzustand und nicht etwa eine pathologische Ur sache. Das MVG umfasst nur Gesundheitsschädigungen, die Folge eines Unfalls sind oder denen Krankheitswert zukommt. Für die Berücksichtigung anderer Sachverhalte besteht grunds ätzlich kein Raum (BGE 103 V 177 E. 2 ; Maeschi , a.a.O., N 7 zu Art. 4). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Militärdienstes keinen Unfall erlitten. Folgen eines Unfalls stehen mithin nicht zur Diskussion . Auch eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert ist zu verneinen . Der Krankheitsbegriff setzt eine Behandlungsbedürftigkeit voraus ( Art. 3 ATSG; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 30 zu Art. 3). Ein Kräftigungs training, wie sie ärztlicherseits zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wird, stellt jedoch keine ärztliche Behandlung dar (Bundesgerichtsurteil 8C_188/10 vom 2 2. November 2010 E. 3.2). Eine anderweitige Behandlungsbe dürftigkeit besteht nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Muskelkraft keine schweren Tätigkeiten auszuüben vermag, ist daher aus Sicht der Militärversicherung unerheblich. Daran ändert auch die Rechtspre chung nichts, wonach nicht von einer sicheren Behebung der Verschlimmerung gesprochen werden kann, solange die wegen der Verschlimmerung erforderliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt ist (EVGE 1958 S. 171 ) . Denn diese Rechtsprechung setzt eine relevante Gesundheitsschädigung voraus. Dem zitierten Entscheid aus dem Jahr 1958 lag (anders als im vorliegenden Fall) denn auch eine solche , nämlich eine durch den Militärdienst verschlimmerte Tuberku lose, zu Grund
e. Abgesehen davon ist fraglich, ob Dr. Y.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers richtig einschätzte. Er ging davon aus, dass die ser als Hei zungsmonteur Lasten bis 35 kg all eine tragen m üsse. Das Limit schätzte er auf grund der Ergebnisse der EFL aber auf 20 kg ( Urk. 7/55 S. 9). Dazu ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle
in der Regel leichte Sachen bis 10 kg heben und tragen musste, selten auch schwere (bis 45 kg) oder auch s ehr schwere (über 45 kg; Urk. 7/35). Indessen arbeitete der Beschwerdefüh rer im Team. Gewisse Gegenstände, etwa Rohre, wurd en zu zweit getragen ( Urk. 7/55 S. 11, 7/20 S. 4 f. ; vgl. ferner Urk. 7/32 S. 1 f. ). Die zu verrichtenden Arbeiten lagen also bei entsprechender Organisation und Mithilfe der Arbeitskol legen durchaus im Rahmen des Profils , welches
sich im Rahmen der EFL (bei mässiger Konsistenz und Leistungsverhalten des Beschwerdeführers , Urk. 7/55 S.
8) ergab. 5.4
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als dienstuntauglich ein gestuft worden ist, vermag er im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage nach dem Eintritt des Status quo sine nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu Recht weist die Militärversicherung i m
Einspracheentscheid dar auf hin, dass die Einstu fung von Seiten des Militär s nichts mit der Haftung der Militärversicherung zu tun hat ( Urk. 2 S. 11). Anzufügen ist, dass der zuständige Truppenarzt bei seinem Entscheid über die Diensttauglichkeit selber von einer unklaren Schm erzproble matik ausging ( Urk. 7/45 S. 3). Da die Militärversicherung i hre Leistungen per 1. April 2014 zu Recht eingestellt hat, stellt sich sodann die vom Beschwerdefüh rer aufgeworfene Frage nach einer Teilhaftung ( Art. 64 MVG) nicht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1992, rückte am 2 8. Oktober 2013 in die Rekrutenschule
(RS) ein. A m 4. November 2013 traten bei ihm a nlässlich eines 10 km-Marsches Rückenschmerzen auf. Er wurde deswegen am 1 5. No vember 2013 für dienstun tauglich befunden und vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen ( Urk. 7/7) . Es folgte eine zivilärztliche Behandlung. Attestiert wurde ihm in deren Rahmen eine A rbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/3-4 ). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leis tungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete ein Tag geld aus ( vgl. Urk. 7/57 ).
Nach medizinischen Abklärungen teilte die Militärversicherung X.___ am 2 5. April 2014 mit, dass aus rheumatologischer Sicht die anhaltenden Rücken schmerzen nicht mehr auf den Militärdienst zurückzuführen seien und die Leis tungen daher eingestellt würden ( Urk. 7/57). Nachdem X.___ dagegen op poniert hatte ( Urk. 7/64, 7/71), lehnte die Militärversicherung mit Verfügung vom 1. Oktober 2017 eine weitere Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 1. Mai 2014 ab ( Urk. 7/72). Daran hielt sie mit Einsprachee ntscheid vom 1 7. Ok tober 2017 fest ( Urk. 2, vgl. auch
Urk. 7/73).
E. 1.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder son stwie festgestellt wird .
Die Militärversicherung haftet laut Abs. 2 derselben Bestimmung nich t, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( lit . a), und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist ( lit . b ).
Wird der nach Abs. 2 lit . a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit . b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit . b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens ( Abs. 3).
E. 1.1.2 Die gesetzliche Haftungsregelung des Art. 5 Abs. 1 MVG geht von der Vermutung aus, dass die während des Dienstes in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigungen während des Dienstes ver ursacht worden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Haftung entfällt, wenn und soweit die Militärversicherung den in Art. 5 Abs. 2 MVG umschriebenen Si cherheitsbeweis erbringt, dass es an einem Zusammenhang zwischen Einwirkun gen während des Dienstes und der Ge sundheitsschädigung fehlt ( Maeschi , Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 17 zu Art. 5).
Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtungsgebend), haftet die Militärversi cherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist. Die Verschlimmer ung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) od er dem Status quo sine (Gesundheits zustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwir kungen während des Dienstes nicht ausgesetzt worden wäre) erreicht ist ( Maeschi , a.a.O., N 41 zu Art. 5).
Der Begriff «sicher» im Sinne der vorliegenden Bestimmung ist nicht in einem naturwissenschaftlich-theoretischen, sondern im em pirischen Sinne zu verstehen . Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizini schen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlo ssen ist (vgl. BGE 111 V 146 E . 4 ; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts M 3/05 vom 1 3. September 2005 E. 2.1).
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ih re Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 6. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Haftung auch für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 anzuerkennen u nd es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärver sicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2017 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist , ob die Militärversicherung ihre Leistung spflicht für die anhaltenden Rückenbeschwerden ab 1. April 2014 zu Recht verneint hat.
E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung im Wesent lichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits vordienstlich unter Rückenschmer zen gelitten ( Urk. 2 S. 6 f.). Aufgrund dessen hafte die Militärversicherung nur für deren Verschlimmerung und auch nur solange, bis die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben sei. Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte habe der Be schwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches in der RS keine strukturelle Schä digung der Wirbelsäule davon getragen. Die starken und langanhaltenden Rü ckenschmerzen könnten nicht objektiviert und erklärt werden. Aus orthopädi scher und rh eumatologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten attestiert . Wohl habe er wäh rend des Militärd ienstes eine Verschlimmerung des Rückenleidens erlitten, jedoch sei davon auszugehen, dass das Tragen eines Kampfrucksackes und eines Sturm gewehrs während 10 km nicht zu chronifizierten Rückenschmerzen geführt habe und die Verschlimmerung spätestens nach sechs Monaten abgeklungen sei ( Urk. 2 S. 8 f.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, damit die Leistungspflicht für einmal anerkannte Gesundheitsschädigungen wegfallen könne, müsse von Seiten der Militärversicherung mit dem Beweisgrad der Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Status quo ante respektive der Status quo sine wieder erreicht worden sei und auch keine Teilkausalität mehr bestehe. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass die Leistungspflicht solange fortbestehe, als die erforder lichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit noch nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt seien. Auch könne gemäss Bundesgericht eine Befristung der Verschlimmerungs haftung zu Folge Erreichens des Status quo sine nur ausnahmsweise erfolgen ( Urk. 1 S. 6 f.). In seinem Falle werde ärztlicherseits von einer vollen Arbeitsfä higkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen. Dami t werde anerkannt, dass ihm die schwere Tätigkeit, welche er als angelernter Heizungsmonteur noch ausgeübt habe, nicht mehr möglich sei ( Urk. 1 S. 7). Überdies werde eine aktive Physiotherapie für empfehlenswert erachtet. Daher bleibe die Militärversicherung weiterhin leistungspflichtig. Den Sicherheitsbeweis für den Eintritt des Status quo sine habe sie nicht erbracht ( Urk. 1 S. 8). In medizinischer Hinsicht stütz e sich die Militärversicherung auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. Y.___ vom 1 2. April 201 4. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerden nach drei Monaten wieder hätten abklingen müssen, begründe er nicht weiter. Darüber verweise er auf militärfremde Ursachen. Dabei handle es sich indessen um Spekulationen. Auch setze er sich nicht mit dem vom Kreisarzt geäusserten Verdacht eines Mor bus Scheuermann auseinander. Insofern fehle es an Aussagen, ob und inwiefern ein allfällig bis anhin stummer Vorzustand durch den 10 km-Marsch aktiviert worden sei. Sein Bericht könne daher nicht als Grundlage für die Aufhebung der Leistungen dienen ( Urk. 1 S. 8 f. , Urk.
E. 6 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 10, 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 S. 3). Medizinisch ist bei degenerativen Vorzuständen lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbeding ten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarth rose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symp tomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbel säulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörper frakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vo rübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizini scher Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Bundesge richtsurteil 8C_726/10 vom 1 9. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf die medi zinische Literatur). Ist also bei Vorzuständen mit bestehender Spondylarthrose, Spondylose oder eine r andere n degenerative n Wirbelsäulenerkrankung
vom Ein tritt de s Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monate n auszugehen, erscheint eine ent sprechende Annahme nach drei respektive sechs Monaten umso mehr als gerechtfertigt , wenn - wie vorliegend - gar kein rele vanter Vorzustand besteht, letztlich also keine Wirbelsäulenproblematik, sondern ein muskuläres Ge schehen im Raum steht. 5.3
Für mittelschwere Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfäh ig, was von ihm auch nicht bestritten wird ( Urk. 1 S. 7 ). Dr. Y.___ stufte die vor dem Militär dienst ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur als schwere Tätigkeit ein. Ihre Ausübung hielt er für nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Anfor derungen zu hoch seien. Gleichzeitig verwies er darauf, dass der Beschwerdefüh rer die funktionelle Leistungsfähigkeit mittels aktiver Physiotherapie verbessern und so die Anforderungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmon teur errei chen könne ( Urk. 7/55 S. 7 u. 9). Limitierend für die Ausübung einer schweren Tätigkeit ist somit der Allgemeinzustand und nicht etwa eine pathologische Ur sache. Das MVG umfasst nur Gesundheitsschädigungen, die Folge eines Unfalls sind oder denen Krankheitswert zukommt. Für die Berücksichtigung anderer Sachverhalte besteht grunds ätzlich kein Raum (BGE 103 V 177 E. 2 ; Maeschi , a.a.O., N 7 zu Art. 4). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Militärdienstes keinen Unfall erlitten. Folgen eines Unfalls stehen mithin nicht zur Diskussion . Auch eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert ist zu verneinen . Der Krankheitsbegriff setzt eine Behandlungsbedürftigkeit voraus ( Art. 3 ATSG; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 30 zu Art. 3). Ein Kräftigungs training, wie sie ärztlicherseits zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wird, stellt jedoch keine ärztliche Behandlung dar (Bundesgerichtsurteil 8C_188/10 vom 2 2. November 2010 E. 3.2). Eine anderweitige Behandlungsbe dürftigkeit besteht nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Muskelkraft keine schweren Tätigkeiten auszuüben vermag, ist daher aus Sicht der Militärversicherung unerheblich. Daran ändert auch die Rechtspre chung nichts, wonach nicht von einer sicheren Behebung der Verschlimmerung gesprochen werden kann, solange die wegen der Verschlimmerung erforderliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt ist (EVGE 1958 S. 171 ) . Denn diese Rechtsprechung setzt eine relevante Gesundheitsschädigung voraus. Dem zitierten Entscheid aus dem Jahr 1958 lag (anders als im vorliegenden Fall) denn auch eine solche , nämlich eine durch den Militärdienst verschlimmerte Tuberku lose, zu Grund
e. Abgesehen davon ist fraglich, ob Dr. Y.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers richtig einschätzte. Er ging davon aus, dass die ser als Hei zungsmonteur Lasten bis 35 kg all eine tragen m üsse. Das Limit schätzte er auf grund der Ergebnisse der EFL aber auf 20 kg ( Urk. 7/55 S. 9). Dazu ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle
in der Regel leichte Sachen bis 10 kg heben und tragen musste, selten auch schwere (bis 45 kg) oder auch s ehr schwere (über 45 kg; Urk. 7/35). Indessen arbeitete der Beschwerdefüh rer im Team. Gewisse Gegenstände, etwa Rohre, wurd en zu zweit getragen ( Urk. 7/55 S. 11, 7/20 S. 4 f. ; vgl. ferner Urk. 7/32 S. 1 f. ). Die zu verrichtenden Arbeiten lagen also bei entsprechender Organisation und Mithilfe der Arbeitskol legen durchaus im Rahmen des Profils , welches
sich im Rahmen der EFL (bei mässiger Konsistenz und Leistungsverhalten des Beschwerdeführers , Urk. 7/55 S.
8) ergab. 5.4
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als dienstuntauglich ein gestuft worden ist, vermag er im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage nach dem Eintritt des Status quo sine nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu Recht weist die Militärversicherung i m
Einspracheentscheid dar auf hin, dass die Einstu fung von Seiten des Militär s nichts mit der Haftung der Militärversicherung zu tun hat ( Urk. 2 S. 11). Anzufügen ist, dass der zuständige Truppenarzt bei seinem Entscheid über die Diensttauglichkeit selber von einer unklaren Schm erzproble matik ausging ( Urk. 7/45 S. 3). Da die Militärversicherung i hre Leistungen per 1. April 2014 zu Recht eingestellt hat, stellt sich sodann die vom Beschwerdefüh rer aufgeworfene Frage nach einer Teilhaftung ( Art. 64 MVG) nicht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2017.00002
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1992, rückte am 2 8. Oktober 2013 in die Rekrutenschule
(RS) ein. A m 4. November 2013 traten bei ihm a nlässlich eines 10 km-Marsches Rückenschmerzen auf. Er wurde deswegen am 1 5. No vember 2013 für dienstun tauglich befunden und vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen ( Urk. 7/7) . Es folgte eine zivilärztliche Behandlung. Attestiert wurde ihm in deren Rahmen eine A rbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/3-4 ). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leis tungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete ein Tag geld aus ( vgl. Urk. 7/57 ).
Nach medizinischen Abklärungen teilte die Militärversicherung X.___ am 2 5. April 2014 mit, dass aus rheumatologischer Sicht die anhaltenden Rücken schmerzen nicht mehr auf den Militärdienst zurückzuführen seien und die Leis tungen daher eingestellt würden ( Urk. 7/57). Nachdem X.___ dagegen op poniert hatte ( Urk. 7/64, 7/71), lehnte die Militärversicherung mit Verfügung vom 1. Oktober 2017 eine weitere Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 1. Mai 2014 ab ( Urk. 7/72). Daran hielt sie mit Einsprachee ntscheid vom 1 7. Ok tober 2017 fest ( Urk. 2, vgl. auch
Urk. 7/73). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Haftung auch für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 anzuerkennen u nd es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärver sicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2017 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 10, 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder son stwie festgestellt wird .
Die Militärversicherung haftet laut Abs. 2 derselben Bestimmung nich t, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( lit . a), und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist ( lit . b ).
Wird der nach Abs. 2 lit . a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit . b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit . b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens ( Abs. 3). 1.1.2
Die gesetzliche Haftungsregelung des Art. 5 Abs. 1 MVG geht von der Vermutung aus, dass die während des Dienstes in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigungen während des Dienstes ver ursacht worden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Haftung entfällt, wenn und soweit die Militärversicherung den in Art. 5 Abs. 2 MVG umschriebenen Si cherheitsbeweis erbringt, dass es an einem Zusammenhang zwischen Einwirkun gen während des Dienstes und der Ge sundheitsschädigung fehlt ( Maeschi , Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 17 zu Art. 5).
Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtungsgebend), haftet die Militärversi cherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist. Die Verschlimmer ung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) od er dem Status quo sine (Gesundheits zustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwir kungen während des Dienstes nicht ausgesetzt worden wäre) erreicht ist ( Maeschi , a.a.O., N 41 zu Art. 5).
Der Begriff «sicher» im Sinne der vorliegenden Bestimmung ist nicht in einem naturwissenschaftlich-theoretischen, sondern im em pirischen Sinne zu verstehen . Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizini schen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlo ssen ist (vgl. BGE 111 V 146 E . 4 ; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts M 3/05 vom 1 3. September 2005 E. 2.1). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ih re Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist , ob die Militärversicherung ihre Leistung spflicht für die anhaltenden Rückenbeschwerden ab 1. April 2014 zu Recht verneint hat. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Militärversicherung im Wesent lichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits vordienstlich unter Rückenschmer zen gelitten ( Urk. 2 S. 6 f.). Aufgrund dessen hafte die Militärversicherung nur für deren Verschlimmerung und auch nur solange, bis die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben sei. Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte habe der Be schwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches in der RS keine strukturelle Schä digung der Wirbelsäule davon getragen. Die starken und langanhaltenden Rü ckenschmerzen könnten nicht objektiviert und erklärt werden. Aus orthopädi scher und rh eumatologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten attestiert . Wohl habe er wäh rend des Militärd ienstes eine Verschlimmerung des Rückenleidens erlitten, jedoch sei davon auszugehen, dass das Tragen eines Kampfrucksackes und eines Sturm gewehrs während 10 km nicht zu chronifizierten Rückenschmerzen geführt habe und die Verschlimmerung spätestens nach sechs Monaten abgeklungen sei ( Urk. 2 S. 8 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, damit die Leistungspflicht für einmal anerkannte Gesundheitsschädigungen wegfallen könne, müsse von Seiten der Militärversicherung mit dem Beweisgrad der Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Status quo ante respektive der Status quo sine wieder erreicht worden sei und auch keine Teilkausalität mehr bestehe. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass die Leistungspflicht solange fortbestehe, als die erforder lichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit noch nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt seien. Auch könne gemäss Bundesgericht eine Befristung der Verschlimmerungs haftung zu Folge Erreichens des Status quo sine nur ausnahmsweise erfolgen ( Urk. 1 S. 6 f.). In seinem Falle werde ärztlicherseits von einer vollen Arbeitsfä higkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen. Dami t werde anerkannt, dass ihm die schwere Tätigkeit, welche er als angelernter Heizungsmonteur noch ausgeübt habe, nicht mehr möglich sei ( Urk. 1 S. 7). Überdies werde eine aktive Physiotherapie für empfehlenswert erachtet. Daher bleibe die Militärversicherung weiterhin leistungspflichtig. Den Sicherheitsbeweis für den Eintritt des Status quo sine habe sie nicht erbracht ( Urk. 1 S. 8). In medizinischer Hinsicht stütz e sich die Militärversicherung auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. Y.___ vom 1 2. April 201 4. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerden nach drei Monaten wieder hätten abklingen müssen, begründe er nicht weiter. Darüber verweise er auf militärfremde Ursachen. Dabei handle es sich indessen um Spekulationen. Auch setze er sich nicht mit dem vom Kreisarzt geäusserten Verdacht eines Mor bus Scheuermann auseinander. Insofern fehle es an Aussagen, ob und inwiefern ein allfällig bis anhin stummer Vorzustand durch den 10 km-Marsch aktiviert worden sei. Sein Bericht könne daher nicht als Grundlage für die Aufhebung der Leistungen dienen ( Urk. 1 S. 8 f. , Urk. 10 S. 3 f. ). Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenschmerzen als dienstuntauglich ein gestuft worden sei. Dies stehe im krassen Widerspruch zur Annahme, dass kein Zusammenhang zum während dem Dienst erlitten Gesundheitsschaden mehr be stehe ( Urk. 1 S. 10). Ferner äussere sich die Militärversicherung nicht zur Frage nach dem Vorliegen einer Teilhaftung ( Urk. 1 S. 14). 3. 3.1
Gemäss Akten traten im Jahr 2008 Rückenbeschwerden auf. Diese klangen unter Behandlung wieder ab ( Urk. 7/45 S. 1). Auch im Entscheid der Untersuchungs kommission über die Militärtauglichkeit vom 2 4. Mai 2011 w u rden ( damals ak tuell )
Rückenbeschwerden und -beha ndlung festgehalten ( Urk. 7/7 S. 16 f. ). Der Beschwerdeführer selbst erklärte gegenüber Militärärzten mehrmals, er habe be reits vor der RS an Rückenproblemen gelitten , wobei vor deren Antritt Schmerz freiheit bestanden habe ( Urk. 7/6, Urk. 7/7 S. 2, 5 , 10
u. 25,
Urk. 7/20 S. 2 f.,
Urk. 7/45 S. 3,
Urk. 7/55 S. 3 u. 18). 3.2
Nachdem beim Beschwerdeführer am 4. November 2013 anlässlich des 10 km-Marsches (mit Kampfrucksack) Rückenbeschwerden aufgetreten waren, suchte er am 7. November 2013 den Truppenarz t auf ( Urk. 7/7 S. 5). Am 8. November 2013 wurde ein Tragdispens erteilt und am 1 5. November 2015 wurde der Beschwer deführer für dienstuntauglich befunden ( Urk. 7/ 7 S. 4 u. 11) . Im Rahmen der ent sprechenden Beurteilung hielt der Truppenarzt, Dr. med. Z.___ , fest, die Beschwer den würden diffus geschildert und ersc hienen ohne plausiblen Ursprung . Er ver mutete eine deutliche Somatisierungstendenz ( Urk. 7/7 S. 2). 3.3
Nach dem Militärdienst begab sich der Beschwerdeführer am 2 5. Nov ember 2013 zu seiner Hausärztin
Dr. med. A.___ , welche ihn arbeitsunfähig schrieb und ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlasste ( Urk. 7/4 , Urk. 7/9, 7/2 2 , 7/25, vgl. auch Urk. 7/24 , 7/38 , 7/48, 7/51 ). 3.4
Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsappa rates, führte in der Stellungnahme vom 2 4. Februar 2014 aus, es liege keine klare Diagnose vor. Es handle sich um belastungsabhän gige Rückenbeschwerden. Der von der Hausärztin geäusserte Verdacht auf eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe mittels MRI nicht bestätigt wer den können. Es dränge sich eine fachärztliche Abklärung durch einen Rheuma tologen auf ( Urk. 7/45). 3.5
Auf Überweisung durch die Hausärztin fand am 2 7. März 2014 eine Untersu chung in der Orthopädie der Uniklinik C.___ statt. Die Klinikärzte gelangten aufgrund der ihnen vorliegenden Bildgebung zum Schluss, aus wirbelsäulenchi rurgischer Sicht bestehe kein pathologisches Korrelat, welches die Beschwerden erklären würden. Aus rein orthopädischer Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/55/18-19 , vgl. auch Urk. 7/53 S. 2 ). 3.6
Die vom Kreisarzt ini t i i rte Abklärung erfolgte dur ch Dr. med. Y.___ , Facharzt R heumatologie und Innere Medizin. Am 2 6. März 2019 untersuchte er den Be schwerdeführer und am 2. sowie
3. April 2014 liess er eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen. Er diagnostizierte ein chronifi ziertes thorakolumbovertebrales Syndrom. Kernspinto mo graphisch und radiolo gisch hätten keine strukturellen Veränderungen objektiviert werden können, wel che den anhaltenden Schmerz zumindest teilweise hätte erklären können. In der klinischen Untersuchung habe eine altersentsprechende Beweglichkeit der Wir belsäule festgestellt werden können, jedoch mit Endphasenschmerz in jede Bewe gungsrichtung. Der Neurostatus sei kursorisch bland ohne Zeichen eines zerviko
- oder lumbo radikulären Syndroms . Anlässlich der EFL habe eine mässige Symp tomausweitung nachgewiesen werden können. Die beobachtete Leistungsfähig keit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit bei leicht verminderter Stabilisie rungsfähigkeit der Lendenwirbelsä ule in der Streckung ( Urk. 7/55 S. 6).
Aus rheumatologischer Sicht sei es in der RS zu einer massiven myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur beidseits mit anhaltenden Be schwerden gekommen. Da keine strukturelle Schädigung vorliege und die Schmerzen vor allem im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt werden müssten, bestehe aus rheumatologischer Sicht kein kausaler Zu sammenhang mit dem Militärdienst mehr. Die muskulären Verspannungen nach dem 10 km-Marsch hätten spätestens nach drei Monaten abklingen sollen. Für die Chronifizierungstendenz dürften militärfremde Ursachen vorliegen, wie die chronische Stresssituation zu Hause und die unklare berufliche Situation ( Urk. 7/55/6-7). Eine Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aktuell nicht zumutbar, da die körperlichen Anforderungen zu hoch seien. Eine mittelschwere Tätigkeit sei aber ganztags zumutbar. In therapeutischer Hinsicht sei eine aktive Physio therapie empfehlenswert. Mit einer gezielten Therapie in Form einer segmentalen Stabilisation der Lendenwirbelsäule (Muscle Balance) und einem späteren allge meinen Aufbau der Leistungsfähigkeit (Work Hardening ) könne der Beschwerde führer seine Leistungsfähigkeit indes sen verbessern und allenfalls die Anforde rungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmon teur wieder erlangen ( Urk. 7/55 S. 7 u. 9; Bericht vom 1 2. April 2014, Urk. 7/55). 4. 4.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die während des Militärdien stes in Erschei nung getretenen Rückenbeschwerden vordienstlich sind. Damit ist der Entlas tungsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG geleistet. Indessen war en die Be schwerden vor Einrücken in den Dienst abgeklungen. Die Belastung im Rahmen des 10 km-Marsches führte zu einer massiven V erspannung der Rückenm uskula tur und damit zu einer Schmerzexazerbation . Unter diesen Umständen war es richtig, dass die Militärversicherung zunächst ihre Leistungspflicht anerkannte. 4.2
Da die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers eine vordienstliche ist, haftet die Militärversicherung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . b in Verbindung mit Art. 3 MVG lediglich für deren Vers chlimmerung und dies insoweit, als die Verschlim merung mit Sicherheit behoben beziehungsweise der Status quo sine eingetreten ist. 5. 5.1
Nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte hat der Beschwerdeführer anlässlich des 10 km-Marsches keine strukturellen Schädigungen davongetragen. Bildge bend lassen sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Soweit der Beschwer deführer geltend macht, der Kreisarzt Dr. B.___ habe gestützt auf das MRI vom 9. Januar 2014 den Verdacht auf einen Morbus Scheuermann geäussert, und er gestützt darauf ein en
bislang stumm gebliebener Vorzustand vermutet, kann ihm nicht gefolgt werden ( Urk. 1 S. 9, Urk. 10 S. 4). Dr. B.___ führte nämlich in Beurteilung des MRI aus , es fänden sich lediglich Überreste eines frustranen Mor bus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen. Namentlich lägen keine schwerwiegenden degenerativen Verän derungen vor ( Urk. 7/45 S. 3). Damit nahm er auch Stellung zu den im MRI sicht baren Bodenplattenirregularitäten BWK12 bis LWK3, indem er sie als nicht er heblich einstufte ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7/22, Urk. 7/45 S. 3). Zum gleichen Ergebnis gelangten mitunter gestützt auf dieses MRI die Ärzte der Uniklinik C.___ sowie der Rheumatologe Dr. Y.___ ( Urk. 7/55 S. 6 u. 18, vgl. auch Urk. 7/53 S. 2). 5.2
Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des 10 km-Marsches eine myofasziale Ver spannung der paravertebralen Muskulatur beidseits. Nach Einschätzung des Rheumatologen Dr. Y.___ hätten die muskulären Verspannungen spätestens nach drei Monaten abklingen sollen. Die Chronifizierung führte er auf militärfr emde Ursachen zurück ( Urk. 7/55 S. 6 f. ). Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Bei
Dr. Y.___ handelt es
sich um einen versicherungsexternen Spezialarzt. Seinem Bericht kommt de r Beweiswert einer versicherungsinternen Stellungnahme zu, da im Rahmen seiner Beauftragung die Mitwirkungsrechte, wie sie bei Einholung von Gutachten zu gewähren sind (BGE 139 V 349), nicht (hinreichend) eingehalten wurden, was soweit unbestritten ist ( Urk. 1 S. 6, Urk. 6 S. 3 ). Im Rahmen der vorzunehmenden freien Beweiswürdigung spielt dies vorliegend indessen keine Rolle. Es bestehen keine anderweitigen ärztlichen Einschätzungen, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. Y.___ wecken könnten . Insbesondere besteht kei n Grund, an seiner Einschätzung, wonach die muskulären Beschwerden nach drei Monaten nicht mehr auf die durch den 10 km-Marsch verursachte Verspannung zurück geführt werden könnten, zu zweifeln. Letztlich erfolgte die Einstellung der Leis tungen durch die Militärversicherung jedoch nicht bereits nach drei, sondern erst nach knapp sieben Monaten. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen hang erhobene Vorwurf der mangelnden medizinischen Evidenz verfängt nicht ( Urk. 10 S. 3). Medizinisch ist bei degenerativen Vorzuständen lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbeding ten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarth rose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symp tomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbel säulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörper frakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vo rübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizini scher Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Bundesge richtsurteil 8C_726/10 vom 1 9. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf die medi zinische Literatur). Ist also bei Vorzuständen mit bestehender Spondylarthrose, Spondylose oder eine r andere n degenerative n Wirbelsäulenerkrankung
vom Ein tritt de s Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monate n auszugehen, erscheint eine ent sprechende Annahme nach drei respektive sechs Monaten umso mehr als gerechtfertigt , wenn - wie vorliegend - gar kein rele vanter Vorzustand besteht, letztlich also keine Wirbelsäulenproblematik, sondern ein muskuläres Ge schehen im Raum steht. 5.3
Für mittelschwere Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfäh ig, was von ihm auch nicht bestritten wird ( Urk. 1 S. 7 ). Dr. Y.___ stufte die vor dem Militär dienst ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur als schwere Tätigkeit ein. Ihre Ausübung hielt er für nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Anfor derungen zu hoch seien. Gleichzeitig verwies er darauf, dass der Beschwerdefüh rer die funktionelle Leistungsfähigkeit mittels aktiver Physiotherapie verbessern und so die Anforderungen an die bisherige Tätigkeit als Heizungsmon teur errei chen könne ( Urk. 7/55 S. 7 u. 9). Limitierend für die Ausübung einer schweren Tätigkeit ist somit der Allgemeinzustand und nicht etwa eine pathologische Ur sache. Das MVG umfasst nur Gesundheitsschädigungen, die Folge eines Unfalls sind oder denen Krankheitswert zukommt. Für die Berücksichtigung anderer Sachverhalte besteht grunds ätzlich kein Raum (BGE 103 V 177 E. 2 ; Maeschi , a.a.O., N 7 zu Art. 4). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Militärdienstes keinen Unfall erlitten. Folgen eines Unfalls stehen mithin nicht zur Diskussion . Auch eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert ist zu verneinen . Der Krankheitsbegriff setzt eine Behandlungsbedürftigkeit voraus ( Art. 3 ATSG; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 30 zu Art. 3). Ein Kräftigungs training, wie sie ärztlicherseits zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wird, stellt jedoch keine ärztliche Behandlung dar (Bundesgerichtsurteil 8C_188/10 vom 2 2. November 2010 E. 3.2). Eine anderweitige Behandlungsbe dürftigkeit besteht nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Muskelkraft keine schweren Tätigkeiten auszuüben vermag, ist daher aus Sicht der Militärversicherung unerheblich. Daran ändert auch die Rechtspre chung nichts, wonach nicht von einer sicheren Behebung der Verschlimmerung gesprochen werden kann, solange die wegen der Verschlimmerung erforderliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt ist (EVGE 1958 S. 171 ) . Denn diese Rechtsprechung setzt eine relevante Gesundheitsschädigung voraus. Dem zitierten Entscheid aus dem Jahr 1958 lag (anders als im vorliegenden Fall) denn auch eine solche , nämlich eine durch den Militärdienst verschlimmerte Tuberku lose, zu Grund
e. Abgesehen davon ist fraglich, ob Dr. Y.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers richtig einschätzte. Er ging davon aus, dass die ser als Hei zungsmonteur Lasten bis 35 kg all eine tragen m üsse. Das Limit schätzte er auf grund der Ergebnisse der EFL aber auf 20 kg ( Urk. 7/55 S. 9). Dazu ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle
in der Regel leichte Sachen bis 10 kg heben und tragen musste, selten auch schwere (bis 45 kg) oder auch s ehr schwere (über 45 kg; Urk. 7/35). Indessen arbeitete der Beschwerdefüh rer im Team. Gewisse Gegenstände, etwa Rohre, wurd en zu zweit getragen ( Urk. 7/55 S. 11, 7/20 S. 4 f. ; vgl. ferner Urk. 7/32 S. 1 f. ). Die zu verrichtenden Arbeiten lagen also bei entsprechender Organisation und Mithilfe der Arbeitskol legen durchaus im Rahmen des Profils , welches
sich im Rahmen der EFL (bei mässiger Konsistenz und Leistungsverhalten des Beschwerdeführers , Urk. 7/55 S.
8) ergab. 5.4
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als dienstuntauglich ein gestuft worden ist, vermag er im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage nach dem Eintritt des Status quo sine nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu Recht weist die Militärversicherung i m
Einspracheentscheid dar auf hin, dass die Einstu fung von Seiten des Militär s nichts mit der Haftung der Militärversicherung zu tun hat ( Urk. 2 S. 11). Anzufügen ist, dass der zuständige Truppenarzt bei seinem Entscheid über die Diensttauglichkeit selber von einer unklaren Schm erzproble matik ausging ( Urk. 7/45 S. 3). Da die Militärversicherung i hre Leistungen per 1. April 2014 zu Recht eingestellt hat, stellt sich sodann die vom Beschwerdefüh rer aufgeworfene Frage nach einer Teilhaftung ( Art. 64 MVG) nicht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger