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KV.2025.00120

Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen, Mahn- und Betreibungsspesen; Kostenauflage wegen Mutwilligkeit

Zürich SozVersG · 2025-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle geversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken -Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk. 7/16-17). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 leitete die CSS am 2

3. Juni 2025 über den Betrag von Fr . 2'223.25 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 4 00.--, Verzugszins bis 22 . Juni 2025 von Fr. 54.20 und 5

% Verzugszins seit dem 2 3. Juni 2025 auf Fr. 2'084.25) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk.

7/ 12).

Der Versicherte erhob am

8. Juli 2025 gegen den Zahlungsbefehl vom 23 . Juni 2025 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr.

… Rechts vorschlag (Urk.

7/12 S. 2). Mit Verfügung vom

4. August 2025 (Urk. 7/13) ver pflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 2'084.25 und Kostenbeteiligungen vom

6. September 2023 bis 31. Januar 2025 von Fr. 139.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 400 .-- sowie Verzugszins von Fr . 66.65 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Versicherten am 1

1. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die CSS mit Ein spracheentscheid vom

25. September 2025 ab (Urk. 7/15 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

23. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

25. September 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betreibungs kosten von Fr. 104.20 auf Fr . 74.-- sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 4 00.-- auf Fr. 150. -- (Urk.

1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

11. November 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versi cherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). 2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art.

26 Abs.

1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV).

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.

105b Abs. 2 KVV

in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbe teiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern han delt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollum fänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hin weisen). 2.4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor sieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnungen bezüglich der Zahlungsausstände von insgesamt Fr. 2'223.25 (Fr. 2'084.25 + Fr. 139.--) betreffend die Prämienabrechnungen von Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 trotz Mahnun gen nicht beglichen. Entsprechend Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 400 .-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insge samt zehn Mahnungen (10 x Fr.

25.--) zugestellt worden seien und die Betreibung (Fr. 150.--)

habe

eingeleitet werden müssen (Urk.

2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 104.20 sowie alle in de r Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kos ten zu übernehmen (Urk.

2 S. 3). 3.2

Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämienaus stände und Kostenbeteiligungen, wandte aber beschwerdeweise ein, dass die Spesen von Fr. 400.-- auf Fr. 150.-- und die Betreibungskosten auf Fr. 74.-- zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr.

25.-- ergäben nicht die in der Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von Fr. 4 00.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet

worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungs kosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfü gung geltend gemacht werden . Ausserdem sei die Nummer des Zahlungsbefehls falsch angegeben im Einspracheentscheid (Nr. … anstatt Nr.

…), womit der Einspracheentscheid nicht rechtsgültig sei (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3

Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 und ab Januar 2025 gültigen Police n (Urk. 7/ 16-17) für die hier fragliche Zeit von September 2024 bis März 2025 ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1.

Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligato rischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr.

492.65 (Urk. 7/16) und für das Jahr 2025 Fr. 530.85 (Urk. 7/17) . Der Beschwerde führer erhielt vom Kanton Zürich für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr.

156.65 (vgl. Urk. 7/1) und für das Jahr 2025 eine solche von monatlich Fr. 172.10 (vgl. Urk. 7/4), womit sich der offene Prämienausstand für das Jahr 2024 auf total Fr. 1'008.-- (3 x Fr. 336.--) und für das Jahr 2025 auf total Fr. 1'076.25 (3 x Fr. 358.75) belief und welchen die Beschwerde gegnerin monatlich in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/1-6). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von insgesamt Fr. 139.-- (Fr. 39.85 + 41.70 + Fr. 31.05 + Fr. 26.40; Urk. 7/7-10) in Rechnung. Anhand der vorhandenen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils zunächst an die Ausstände erinnert (vgl. Mahnungen vom

26. Oktober, 23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar und 22. März 2025) und sie anschlies send mit letztmaligen Mahnungen unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht hat (vgl.

Zahlungsauf forderungen vom

23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar, 22. März und 19. April 2025; Urk. 7/1-6). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnver fahren (vgl. vorstehend E.

2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienaus stände und Kostenbeteiligungen anerkannt und sich zu deren Bezah lung bereit erklärt (Urk.

1 S. 1).

Nach Art.

26 Abs.

1 ATSG und Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugs zins von 5

% geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflege versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz .

1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art.

90 KVV und Art.

14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk.

7/18 S.

3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerde gegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5

% gerechtfer tigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Oktober 2024 ab dem

30. September 2024, für die Monatsprämie November 2024 ab dem 31. Oktober 2024, für die Monatsprämie Dezember 2024 ab dem 30. November 2024, für die Monatsprämie Januar 2025 ab dem 31. Dezember 2024, für die Monatsprämie Februar 2025 ab dem 31. Januar 2025 und für die Monatsprämie März 2025 ab dem 28. Februar 2025 fordert (Urk. 7 /13 S. 3) . Zu Recht hat die Beschwer degegnerin keinen Verzugszins auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG erhoben (vgl. Urk.

7/ 12; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Rz .

5 zu Art.

64a).

Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung Nr. … (Zahlung s befehl vom 23. Juni 2025, Urk. 7/12) daher zu Recht erfolgt.

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzu leite n, wonach im Sachverhalt des Einspracheentscheid s (Urk. 2)

ein e offen sichtlich falsche Betreibungsnummer (Nr. … anstatt Nr. …) angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.4), was lediglich einen Verschrieb darstellt. Sowohl in den rele vanten Erwägungen (S. 3 Ziff. 2.5) als auch im Dispositiv des Entscheid s (S. 4 Ziff. 3.3) wurde jeweils die korrekte Betreibungsnummer wiedergegeben. 3.4

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin für den im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren entstan denen Aufwand Spesen von Fr. 400 .-- schuldet sowie ob diese d en gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschl ag z u Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnun gen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Das selbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk. 7/18 S. 3). Gestützt darauf forderte die Beschwer degegnerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 400.-- (Urk. 7/12-13). Belegt sind zehn Mahnungen für zehn Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-10) sowie die Kosten für die Einleitung der Betreibung von Fr. 150.-- (Urk. 2 S. 3 oben).

Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl.

Art.

105b KVV in der seit 1.

Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. vorstehend E.

2.2). Dies ist bi s anhin noch nicht erfolgt . Nach den allgemein massgeblichen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip massgebend (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz . 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. D as Eidgenössische Versicherungs gericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Dif ferenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten ander seits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240. -

- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Aus ständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. Im Urteil 9C_170/2024 vom 1 1. Juni 2024 verneinte das Bundesgericht sodann ein Missverhältnis zwischen Mahngebühren von Fr. 200.-- und Ausständen von Fr. 875.85 (E. 5.4).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung und a ngesichts der Tatsache, dass der Beschwer deführer trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr.

25.-- pro Mahnung zuzüglich F

r. 150.-- für die Bearbeitung der angedrohten und einge leiteten Betreibung (rund 1 9 % des Ausstandes) noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2). In Anwendung von Art.

105b Abs.

2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr. 4 00.-- abzuweisen und der Rechtsvorschl ag auf zuheben ist. 4.2

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.

68 Abs.

1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art.

68 Abs.

2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K

144/03 vom 18.

Juni 2004

E.

4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.

Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungs kosten von Fr. 104.20 auf Fr. 74.-- (Urk.

1 S.

1) nicht zu hören. Hin sichtlich der Betreibungskosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebüh ren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art.

13 -16 der eidgenös sischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [ GebV SchKG]). Art.

16 Abs.

1 GebV SchKG setzt lediglich die Gebühr « für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls » fest, welche sich vorliegend auf Fr. 74.-- belief . Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Hand lung — die Zustellung des Zahlungsbefehls — zu erbringen (BGE 150 III 223, E.

3.2.1) . Im Lichte dessen ist vorliegend festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer erst am 30. Juni 2025 zugestellt wer den k onnte, was zusätzliche Betreibungskosten (Zustellversuch + EZP + WA von Fr. 25.20; SMS/ E-Mail Fr. 5.--) nach sich zog und folglich die Betreibungsko s ten von Fr. 104.20 erklär t

(vgl. Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025, Ausfertigung für den Schuldner, Urk. 3/3 S. 2) . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin die in Betreibung (Nr.

…) gesetzte Prämienforderung von Fr. 2'084.25 zuzüglich Zins von 5

% seit

30. September 2024 auf Fr. 336.--, seit 31. Oktober 2024 auf Fr. 336.--, seit

30. November 2024 auf Fr. 336.--, seit

31. Dezember 2024 auf Fr. 358.75, seit 31. Januar 2025 auf Fr. 358.75 und seit 28. Februar 2025 auf Fr. 358.75 entsprechend dem bis zur Ausstellung des Zahlungs befehls aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und Zins von 5 % seit 2 3. Juni 2024 (vgl. Urk. 7/13 S. 3) und ferner

Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von total Fr. 139.-- sowie

administrative Kosten von Fr. 4 00.-- schuldet.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und d er in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

23. Juni 2025, Urk. 7/12) erhobene Rechtsvorschl ag im genannten Umfang aufzuheben. 6. 6.1

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2

Einer

Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichts kosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus - sichtslo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut baren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begrün det liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 6. 3

Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil en des hiesigen Gerichts vom 29.

November 2024 (Verfahren Nr.

KV.2024.00068) und 17. September 2025 (Verfahren Nr. KV.2025.00034) wurde jeweils in Erwägung 4 über die Spesen - und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwer - deführer nun erneut in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2025 (Urk. 1) die gleichen Argu mente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betreibungskosten und der Spesen höhe, ohne seine Ansicht trotz der Urteil e des hiesigen Gerichts vom 29.

November 2024 und 17. September 2025 näher zu begründen

sowie im Wissen darum, dass ein solches Verhalten eine Kostenauflage zur Folge habe wird (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts KV.2025.00034 vom

17. September 2025 E. 6.3), wäre

die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art.

61 lit .

f bis ATSG und §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren

und

dem Beschwerdeführer eine

Gerichtskos tenpauschale aufzuerlegen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Entscheid des hiesigen Gerichts, in welchem der Beschwerdeführer auf die mög lichen Kostenfolgen einer weiteren Beschwerde gleichen Inhalts hingewiesen worden war, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, weshalb von der Erhebung von Kosten im vorliegenden Ver fahren abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begrün dung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichtskos tenpauschale zur Folge haben wird . 6. 4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteient schädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf Nord (Zahlungsbefehl vom 2

3. Juni 20 25) wird im Betrag von Fr. 2'084.25 zuzüglich 5

% Zins seit

23. Juni 2025, den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und den Betrag von Fr. 139.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

4 00.-- aufge hoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken -Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle geversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken -Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk. 7/16-17). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 leitete die CSS am 2

3. Juni 2025 über den Betrag von Fr . 2'223.25 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 4 00.--, Verzugszins bis 22 . Juni 2025 von Fr. 54.20 und 5

% Verzugszins seit dem 2 3. Juni 2025 auf Fr. 2'084.25) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk.

7/ 12).

Der Versicherte erhob am

8. Juli 2025 gegen den Zahlungsbefehl vom 23 . Juni 2025 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr.

… Rechts vorschlag (Urk.

7/12 S. 2). Mit Verfügung vom

4. August 2025 (Urk. 7/13) ver pflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 2'084.25 und Kostenbeteiligungen vom

6. September 2023 bis 31. Januar 2025 von Fr. 139.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 400 .-- sowie Verzugszins von Fr . 66.65 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Versicherten am 1

1. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die CSS mit Ein spracheentscheid vom

25. September 2025 ab (Urk. 7/15 = Urk. 2).

E. 2 Der Versicherte erhob am

23. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

25. September 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betreibungs kosten von Fr. 104.20 auf Fr . 74.-- sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 4 00.-- auf Fr. 150. -- (Urk.

1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

11. November 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versi cherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

E. 2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art.

26 Abs.

1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV).

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.

105b Abs. 2 KVV

in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbe teiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

E. 2.3 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern han delt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollum fänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hin weisen).

E. 2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor sieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnungen bezüglich der Zahlungsausstände von insgesamt Fr. 2'223.25 (Fr. 2'084.25 + Fr. 139.--) betreffend die Prämienabrechnungen von Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 trotz Mahnun gen nicht beglichen. Entsprechend Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 400 .-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insge samt zehn Mahnungen (10 x Fr.

25.--) zugestellt worden seien und die Betreibung (Fr. 150.--)

habe

eingeleitet werden müssen (Urk.

2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 104.20 sowie alle in de r Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kos ten zu übernehmen (Urk.

2 S. 3).

E. 3.2 Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämienaus stände und Kostenbeteiligungen, wandte aber beschwerdeweise ein, dass die Spesen von Fr. 400.-- auf Fr. 150.-- und die Betreibungskosten auf Fr. 74.-- zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr.

25.-- ergäben nicht die in der Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von Fr. 4 00.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet

worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungs kosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfü gung geltend gemacht werden . Ausserdem sei die Nummer des Zahlungsbefehls falsch angegeben im Einspracheentscheid (Nr. … anstatt Nr.

…), womit der Einspracheentscheid nicht rechtsgültig sei (Urk. 1 S. 1 f.).

E. 3.3 Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 und ab Januar 2025 gültigen Police n (Urk. 7/ 16-17) für die hier fragliche Zeit von September 2024 bis März 2025 ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1.

Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligato rischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr.

492.65 (Urk. 7/16) und für das Jahr 2025 Fr. 530.85 (Urk. 7/17) . Der Beschwerde führer erhielt vom Kanton Zürich für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr.

156.65 (vgl. Urk. 7/1) und für das Jahr 2025 eine solche von monatlich Fr. 172.10 (vgl. Urk. 7/4), womit sich der offene Prämienausstand für das Jahr 2024 auf total Fr. 1'008.-- (3 x Fr. 336.--) und für das Jahr 2025 auf total Fr. 1'076.25 (3 x Fr. 358.75) belief und welchen die Beschwerde gegnerin monatlich in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/1-6). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von insgesamt Fr. 139.-- (Fr. 39.85 + 41.70 + Fr. 31.05 + Fr. 26.40; Urk. 7/7-10) in Rechnung. Anhand der vorhandenen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils zunächst an die Ausstände erinnert (vgl. Mahnungen vom

26. Oktober, 23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar und 22. März 2025) und sie anschlies send mit letztmaligen Mahnungen unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht hat (vgl.

Zahlungsauf forderungen vom

23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar, 22. März und 19. April 2025; Urk. 7/1-6). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnver fahren (vgl. vorstehend E.

2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienaus stände und Kostenbeteiligungen anerkannt und sich zu deren Bezah lung bereit erklärt (Urk.

1 S. 1).

Nach Art.

26 Abs.

1 ATSG und Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugs zins von 5

% geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflege versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz .

1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art.

90 KVV und Art.

14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk.

7/18 S.

3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerde gegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5

% gerechtfer tigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Oktober 2024 ab dem

30. September 2024, für die Monatsprämie November 2024 ab dem 31. Oktober 2024, für die Monatsprämie Dezember 2024 ab dem 30. November 2024, für die Monatsprämie Januar 2025 ab dem 31. Dezember 2024, für die Monatsprämie Februar 2025 ab dem 31. Januar 2025 und für die Monatsprämie März 2025 ab dem 28. Februar 2025 fordert (Urk.

E. 3.4 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin für den im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren entstan denen Aufwand Spesen von Fr. 400 .-- schuldet sowie ob diese d en gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschl ag z u Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnun gen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Das selbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk. 7/18 S. 3). Gestützt darauf forderte die Beschwer degegnerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 400.-- (Urk. 7/12-13). Belegt sind zehn Mahnungen für zehn Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-10) sowie die Kosten für die Einleitung der Betreibung von Fr. 150.-- (Urk. 2 S. 3 oben).

Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl.

Art.

105b KVV in der seit 1.

Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. vorstehend E.

2.2). Dies ist bi s anhin noch nicht erfolgt . Nach den allgemein massgeblichen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip massgebend (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz . 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. D as Eidgenössische Versicherungs gericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Dif ferenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten ander seits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240. -

- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Aus ständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. Im Urteil 9C_170/2024 vom 1 1. Juni 2024 verneinte das Bundesgericht sodann ein Missverhältnis zwischen Mahngebühren von Fr. 200.-- und Ausständen von Fr. 875.85 (E. 5.4).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung und a ngesichts der Tatsache, dass der Beschwer deführer trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr.

25.-- pro Mahnung zuzüglich F

r. 150.-- für die Bearbeitung der angedrohten und einge leiteten Betreibung (rund 1 9 % des Ausstandes) noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2). In Anwendung von Art.

105b Abs.

2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr. 4 00.-- abzuweisen und der Rechtsvorschl ag auf zuheben ist. 4.2

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.

68 Abs.

1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art.

68 Abs.

2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K

144/03 vom 18.

Juni 2004

E.

4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.

Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungs kosten von Fr. 104.20 auf Fr. 74.-- (Urk.

1 S.

1) nicht zu hören. Hin sichtlich der Betreibungskosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebüh ren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art.

E. 7 /13 S. 3) . Zu Recht hat die Beschwer degegnerin keinen Verzugszins auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG erhoben (vgl. Urk.

7/

E. 12 ; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Rz .

5 zu Art.

64a).

Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung Nr. … (Zahlung s befehl vom 23. Juni 2025, Urk. 7/12) daher zu Recht erfolgt.

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzu leite n, wonach im Sachverhalt des Einspracheentscheid s (Urk. 2)

ein e offen sichtlich falsche Betreibungsnummer (Nr. … anstatt Nr. …) angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.4), was lediglich einen Verschrieb darstellt. Sowohl in den rele vanten Erwägungen (S. 3 Ziff. 2.5) als auch im Dispositiv des Entscheid s (S. 4 Ziff. 3.3) wurde jeweils die korrekte Betreibungsnummer wiedergegeben.

E. 13 -16 der eidgenös sischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [ GebV SchKG]). Art.

E. 16 Abs.

1 GebV SchKG setzt lediglich die Gebühr « für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls » fest, welche sich vorliegend auf Fr. 74.-- belief . Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Hand lung — die Zustellung des Zahlungsbefehls — zu erbringen (BGE 150 III 223, E.

3.2.1) . Im Lichte dessen ist vorliegend festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer erst am 30. Juni 2025 zugestellt wer den k onnte, was zusätzliche Betreibungskosten (Zustellversuch + EZP + WA von Fr. 25.20; SMS/ E-Mail Fr. 5.--) nach sich zog und folglich die Betreibungsko s ten von Fr. 104.20 erklär t

(vgl. Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025, Ausfertigung für den Schuldner, Urk. 3/3 S. 2) . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin die in Betreibung (Nr.

…) gesetzte Prämienforderung von Fr. 2'084.25 zuzüglich Zins von 5

% seit

30. September 2024 auf Fr. 336.--, seit 31. Oktober 2024 auf Fr. 336.--, seit

30. November 2024 auf Fr. 336.--, seit

31. Dezember 2024 auf Fr. 358.75, seit 31. Januar 2025 auf Fr. 358.75 und seit 28. Februar 2025 auf Fr. 358.75 entsprechend dem bis zur Ausstellung des Zahlungs befehls aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und Zins von 5 % seit 2 3. Juni 2024 (vgl. Urk. 7/13 S. 3) und ferner

Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von total Fr. 139.-- sowie

administrative Kosten von Fr. 4 00.-- schuldet.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und d er in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

23. Juni 2025, Urk. 7/12) erhobene Rechtsvorschl ag im genannten Umfang aufzuheben. 6. 6.1

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2

Einer

Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichts kosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus - sichtslo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut baren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begrün det liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 6. 3

Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil en des hiesigen Gerichts vom 29.

November 2024 (Verfahren Nr.

KV.2024.00068) und 17. September 2025 (Verfahren Nr. KV.2025.00034) wurde jeweils in Erwägung 4 über die Spesen - und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwer - deführer nun erneut in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2025 (Urk. 1) die gleichen Argu mente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betreibungskosten und der Spesen höhe, ohne seine Ansicht trotz der Urteil e des hiesigen Gerichts vom 29.

November 2024 und 17. September 2025 näher zu begründen

sowie im Wissen darum, dass ein solches Verhalten eine Kostenauflage zur Folge habe wird (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts KV.2025.00034 vom

17. September 2025 E. 6.3), wäre

die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art.

61 lit .

f bis ATSG und §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren

und

dem Beschwerdeführer eine

Gerichtskos tenpauschale aufzuerlegen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Entscheid des hiesigen Gerichts, in welchem der Beschwerdeführer auf die mög lichen Kostenfolgen einer weiteren Beschwerde gleichen Inhalts hingewiesen worden war, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, weshalb von der Erhebung von Kosten im vorliegenden Ver fahren abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begrün dung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichtskos tenpauschale zur Folge haben wird . 6. 4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteient schädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf Nord (Zahlungsbefehl vom 2

3. Juni

E. 25 ) wird im Betrag von Fr. 2'084.25 zuzüglich 5

% Zins seit

23. Juni 2025, den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und den Betrag von Fr. 139.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

4 00.-- aufge hoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken -Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00120 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 2 3. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken -Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle geversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken -Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk. 7/16-17). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 leitete die CSS am 2

3. Juni 2025 über den Betrag von Fr . 2'223.25 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 4 00.--, Verzugszins bis 22 . Juni 2025 von Fr. 54.20 und 5

% Verzugszins seit dem 2 3. Juni 2025 auf Fr. 2'084.25) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk.

7/ 12).

Der Versicherte erhob am

8. Juli 2025 gegen den Zahlungsbefehl vom 23 . Juni 2025 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr.

… Rechts vorschlag (Urk.

7/12 S. 2). Mit Verfügung vom

4. August 2025 (Urk. 7/13) ver pflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 2'084.25 und Kostenbeteiligungen vom

6. September 2023 bis 31. Januar 2025 von Fr. 139.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 400 .-- sowie Verzugszins von Fr . 66.65 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Versicherten am 1

1. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die CSS mit Ein spracheentscheid vom

25. September 2025 ab (Urk. 7/15 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

23. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

25. September 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betreibungs kosten von Fr. 104.20 auf Fr . 74.-- sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 4 00.-- auf Fr. 150. -- (Urk.

1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

11. November 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versi cherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). 2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art.

26 Abs.

1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV).

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.

105b Abs. 2 KVV

in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbe teiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern han delt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollum fänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hin weisen). 2.4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor sieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnungen bezüglich der Zahlungsausstände von insgesamt Fr. 2'223.25 (Fr. 2'084.25 + Fr. 139.--) betreffend die Prämienabrechnungen von Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 trotz Mahnun gen nicht beglichen. Entsprechend Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 400 .-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insge samt zehn Mahnungen (10 x Fr.

25.--) zugestellt worden seien und die Betreibung (Fr. 150.--)

habe

eingeleitet werden müssen (Urk.

2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 104.20 sowie alle in de r Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kos ten zu übernehmen (Urk.

2 S. 3). 3.2

Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämienaus stände und Kostenbeteiligungen, wandte aber beschwerdeweise ein, dass die Spesen von Fr. 400.-- auf Fr. 150.-- und die Betreibungskosten auf Fr. 74.-- zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr.

25.-- ergäben nicht die in der Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von Fr. 4 00.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet

worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungs kosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfü gung geltend gemacht werden . Ausserdem sei die Nummer des Zahlungsbefehls falsch angegeben im Einspracheentscheid (Nr. … anstatt Nr.

…), womit der Einspracheentscheid nicht rechtsgültig sei (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3

Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 und ab Januar 2025 gültigen Police n (Urk. 7/ 16-17) für die hier fragliche Zeit von September 2024 bis März 2025 ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1.

Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligato rischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr.

492.65 (Urk. 7/16) und für das Jahr 2025 Fr. 530.85 (Urk. 7/17) . Der Beschwerde führer erhielt vom Kanton Zürich für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr.

156.65 (vgl. Urk. 7/1) und für das Jahr 2025 eine solche von monatlich Fr. 172.10 (vgl. Urk. 7/4), womit sich der offene Prämienausstand für das Jahr 2024 auf total Fr. 1'008.-- (3 x Fr. 336.--) und für das Jahr 2025 auf total Fr. 1'076.25 (3 x Fr. 358.75) belief und welchen die Beschwerde gegnerin monatlich in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/1-6). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteiligungen vom

6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von insgesamt Fr. 139.-- (Fr. 39.85 + 41.70 + Fr. 31.05 + Fr. 26.40; Urk. 7/7-10) in Rechnung. Anhand der vorhandenen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils zunächst an die Ausstände erinnert (vgl. Mahnungen vom

26. Oktober, 23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar und 22. März 2025) und sie anschlies send mit letztmaligen Mahnungen unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht hat (vgl.

Zahlungsauf forderungen vom

23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar, 22. März und 19. April 2025; Urk. 7/1-6). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnver fahren (vgl. vorstehend E.

2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienaus stände und Kostenbeteiligungen anerkannt und sich zu deren Bezah lung bereit erklärt (Urk.

1 S. 1).

Nach Art.

26 Abs.

1 ATSG und Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugs zins von 5

% geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflege versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz .

1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art.

90 KVV und Art.

14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk.

7/18 S.

3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerde gegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5

% gerechtfer tigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Oktober 2024 ab dem

30. September 2024, für die Monatsprämie November 2024 ab dem 31. Oktober 2024, für die Monatsprämie Dezember 2024 ab dem 30. November 2024, für die Monatsprämie Januar 2025 ab dem 31. Dezember 2024, für die Monatsprämie Februar 2025 ab dem 31. Januar 2025 und für die Monatsprämie März 2025 ab dem 28. Februar 2025 fordert (Urk. 7 /13 S. 3) . Zu Recht hat die Beschwer degegnerin keinen Verzugszins auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG erhoben (vgl. Urk.

7/ 12; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Rz .

5 zu Art.

64a).

Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung Nr. … (Zahlung s befehl vom 23. Juni 2025, Urk. 7/12) daher zu Recht erfolgt.

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzu leite n, wonach im Sachverhalt des Einspracheentscheid s (Urk. 2)

ein e offen sichtlich falsche Betreibungsnummer (Nr. … anstatt Nr. …) angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.4), was lediglich einen Verschrieb darstellt. Sowohl in den rele vanten Erwägungen (S. 3 Ziff. 2.5) als auch im Dispositiv des Entscheid s (S. 4 Ziff. 3.3) wurde jeweils die korrekte Betreibungsnummer wiedergegeben. 3.4

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin für den im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren entstan denen Aufwand Spesen von Fr. 400 .-- schuldet sowie ob diese d en gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschl ag z u Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnun gen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Das selbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk. 7/18 S. 3). Gestützt darauf forderte die Beschwer degegnerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 400.-- (Urk. 7/12-13). Belegt sind zehn Mahnungen für zehn Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-10) sowie die Kosten für die Einleitung der Betreibung von Fr. 150.-- (Urk. 2 S. 3 oben).

Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl.

Art.

105b KVV in der seit 1.

Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. vorstehend E.

2.2). Dies ist bi s anhin noch nicht erfolgt . Nach den allgemein massgeblichen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip massgebend (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz . 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. D as Eidgenössische Versicherungs gericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Dif ferenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten ander seits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240. -

- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Aus ständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. Im Urteil 9C_170/2024 vom 1 1. Juni 2024 verneinte das Bundesgericht sodann ein Missverhältnis zwischen Mahngebühren von Fr. 200.-- und Ausständen von Fr. 875.85 (E. 5.4).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung und a ngesichts der Tatsache, dass der Beschwer deführer trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr.

25.-- pro Mahnung zuzüglich F

r. 150.-- für die Bearbeitung der angedrohten und einge leiteten Betreibung (rund 1 9 % des Ausstandes) noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2). In Anwendung von Art.

105b Abs.

2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr. 4 00.-- abzuweisen und der Rechtsvorschl ag auf zuheben ist. 4.2

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.

68 Abs.

1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art.

68 Abs.

2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K

144/03 vom 18.

Juni 2004

E.

4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.

Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungs kosten von Fr. 104.20 auf Fr. 74.-- (Urk.

1 S.

1) nicht zu hören. Hin sichtlich der Betreibungskosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebüh ren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art.

13 -16 der eidgenös sischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [ GebV SchKG]). Art.

16 Abs.

1 GebV SchKG setzt lediglich die Gebühr « für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls » fest, welche sich vorliegend auf Fr. 74.-- belief . Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Hand lung — die Zustellung des Zahlungsbefehls — zu erbringen (BGE 150 III 223, E.

3.2.1) . Im Lichte dessen ist vorliegend festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer erst am 30. Juni 2025 zugestellt wer den k onnte, was zusätzliche Betreibungskosten (Zustellversuch + EZP + WA von Fr. 25.20; SMS/ E-Mail Fr. 5.--) nach sich zog und folglich die Betreibungsko s ten von Fr. 104.20 erklär t

(vgl. Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025, Ausfertigung für den Schuldner, Urk. 3/3 S. 2) . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin die in Betreibung (Nr.

…) gesetzte Prämienforderung von Fr. 2'084.25 zuzüglich Zins von 5

% seit

30. September 2024 auf Fr. 336.--, seit 31. Oktober 2024 auf Fr. 336.--, seit

30. November 2024 auf Fr. 336.--, seit

31. Dezember 2024 auf Fr. 358.75, seit 31. Januar 2025 auf Fr. 358.75 und seit 28. Februar 2025 auf Fr. 358.75 entsprechend dem bis zur Ausstellung des Zahlungs befehls aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und Zins von 5 % seit 2 3. Juni 2024 (vgl. Urk. 7/13 S. 3) und ferner

Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von total Fr. 139.-- sowie

administrative Kosten von Fr. 4 00.-- schuldet.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und d er in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

23. Juni 2025, Urk. 7/12) erhobene Rechtsvorschl ag im genannten Umfang aufzuheben. 6. 6.1

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2

Einer

Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichts kosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus - sichtslo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut baren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begrün det liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3). 6. 3

Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil en des hiesigen Gerichts vom 29.

November 2024 (Verfahren Nr.

KV.2024.00068) und 17. September 2025 (Verfahren Nr. KV.2025.00034) wurde jeweils in Erwägung 4 über die Spesen - und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwer - deführer nun erneut in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2025 (Urk. 1) die gleichen Argu mente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betreibungskosten und der Spesen höhe, ohne seine Ansicht trotz der Urteil e des hiesigen Gerichts vom 29.

November 2024 und 17. September 2025 näher zu begründen

sowie im Wissen darum, dass ein solches Verhalten eine Kostenauflage zur Folge habe wird (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts KV.2025.00034 vom

17. September 2025 E. 6.3), wäre

die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art.

61 lit .

f bis ATSG und §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren

und

dem Beschwerdeführer eine

Gerichtskos tenpauschale aufzuerlegen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Entscheid des hiesigen Gerichts, in welchem der Beschwerdeführer auf die mög lichen Kostenfolgen einer weiteren Beschwerde gleichen Inhalts hingewiesen worden war, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, weshalb von der Erhebung von Kosten im vorliegenden Ver fahren abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begrün dung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichtskos tenpauschale zur Folge haben wird . 6. 4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteient schädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf Nord (Zahlungsbefehl vom 2

3. Juni 20 25) wird im Betrag von Fr. 2'084.25 zuzüglich 5

% Zins seit

23. Juni 2025, den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und den Betrag von Fr. 139.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

4 00.-- aufge hoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken -Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler