Sachverhalt
1.
Der 196 5 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
bei
der
CSS
Kranken -V ersicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk.
7/9). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien leitete die CSS am 25.
März 2024 über den Betrag von Fr .
917.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2024 sowie auf gelaufenen Zins von Fr. 18.55 und Spesen von Fr. 200.-- beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 3/1 ).
Mit Verfügung vom
13. Juni 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 7/6 ) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober bis Dezember 2023 aus stehenden KVG-Prämien im Betrag von insgesamt Fr . 917.55 zuzüglich 5
% Ver zugszins ab 25 . März 202 4 , der bis
13. Juni 2024 aufgelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr . 28.85 , der Spesen von insgesamt Fr . 200. -- sowie der Betrei bungskosten von Fr. 199.50 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr . ... am
21. Mai 2024 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom
25. März 2024, Urk. 3/1 und auch Urk. 7/5 ) auf. Die dagegen vom Ver sicherten am
9. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/7 ) wies die CSS mit Ein spracheentscheid vom
23. Juli 2024 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 2
3. Juli 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom
12. September 2024 Beschwerde und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 199.50 auf Fr. 73. 3 0 so wie die Reduktion der Spe sen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1).
Die
CSS
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
26.
September
2024
die
Abwei sung der Beschwerde (Urk.
6). Davon wurde dem Versicherten am 1.
Oktober 2024 Kenntnis gegeben (Urk.
8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versi cherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5
Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien
oder
Kos tenbeteiligungen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betrei bung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3
Die
Krankenversicherer
sind
zum
Prämieninkasso
verpflichtet,
nötigenfalls
auf
dem
Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss
allgemeinem
betreibungsrechtlichem
Grundsatz
auch
ohne
rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich
eine
formelle
Verfügung
erlassen
und
darin
auch
als
Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einsprache entscheides ) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechts öffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens
nach
Art.
80
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs
(SchKG)
ist
allerdings,
dass
das
Dispositiv
der
Verwaltungsverfügung
mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvor schlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
nach
Art.
105b
Abs.
2
KVV
ange messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege lung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
auf den Standpunkt, der Be schwerdeführer habe die Rechnung bezüglich des
Zahlungsausstandes
von
insgesamt
Fr.
917 .55
betreffend
die
Prämien abrech nungen von Oktober bis Dezember 2023 trotz Mahnung nicht beglichen. Entspre chend Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 200. -- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer drei Mahnungen (3
x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und eine Betreibung (Fr. 125. -- ) habe eingeleitet werden müssen (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von insgesamt Fr. 199.50 sowie alle in der Betreibung Nr. ... des Betrei bungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen (S. 3).
3.2
Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prä mienausstände,
wandte
aber
beschwerdeweise
ein,
dass
die
Spesen
von
Fr.
200.--
auf Fr.
75.-- und die Betreibungskosten von Fr.
199.50 auf Fr.
73.30 zu reduzie ren seien. Die drei Mahnungen von je Fr.
25. -- ergäben zusammen Fr.
75. -- und nicht Fr.
200.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden . Dies e seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvor schlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3
Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2023 gültigen
Police
(Urk.
7/9 )
für
die
hier
fragliche
Zeit
von
Oktober
bis
Dezember
2023
ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2023 hat . Gemäss d er für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2023 für den Beschwerdeführer Fr.
458.90 (Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer erhielt
vom
Kanton
Zürich
für
das
Jahr
2023
eine
individuelle
Prämienverbilligung
von
monatlich
Fr.
153.05
(vgl.
Urk.
2
S.
2
Ziff.
1.2),
womit
sich
der
offene
Prämien ausstand auf total Fr. 917.55 (3
x Fr. 305.85) belief und welchen die Beschwerde gegnerin
monatlich
in
Rechnung
gestellt
hatte
(Urk.
7/1-3) .
Anhand
der
vorhande nen
Akten
ergibt
sich
sodann,
dass
die
Beschwerdegegnerin
d en
Beschwerdeführer
zunächst
an
den
Ausstand
erinnert
(vgl.
Mahnung en
vom
2 1.
Oktober,
25.
Novem ber und 16.
Dezember 2023) und ihn anschliessend mit letztmaligen Mahnun gen
unter
Gewährung
einer
Nachfrist
von
30
Tagen
auf
die
Folgen
der
Säum nis
aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom 25.
November, 16.
Dezember 2023 und 20. Januar 2024 ; Urk. 7/1-3). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. vorstehend E.
2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienaus stände anerkannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1). Dass sie
mittlerweile
bereits
bezahlt
wurden,
wurde
weder
geltend
gemacht,
noch
belegt,
weshalb davon auszugehen ist, dass diese weiterhin geschuldet sind.
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG und Art.
105a
KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten
Zahlungstermin
( Eugster ,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung ,
in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 2016, S.
807 Rz
1351 ) . Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezah len sind ( Art.
90 KVV und Art.
14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk.
7/10
S.
3) ,
ist
die
Verzugszinsforderung
der
Beschwerdegegnerin
auf
die
jewei ligen Prämienmonate und in der Höhe von 5 % gerechtfertigt. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins
für die
Monatsprämie
Oktober
20 23
ab
dem
30.
September
2023 ,
für
die
Monatsprämie
November ab dem 31.
Oktober 2023 und für die Monatsprämie Dezember
2023
ab dem
30. November 2023 fordert. Bis zur Betreibungseinleitun g am 2
5. März 2024 belief sich der Verzugszins auf gerundet Fr. 18.55 (= Fr.
3 05.85 x 0.05 x 17 8 /365 + Fr.
3 05.85 x 0.05 x 1 4 7 /365 + Fr. 305.85 x 0.05 x 11 7 /365 ).
Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024; Urk. 7/5) daher zu Recht erfolgt . 3. 4
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin Spesen von Fr. 200. -- schuldet sowie ob diese den gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1
D a der Be schwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mah nungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten.
Die
rechtliche
Grundlage
für
die
Erhebung
von
Mahnkosten
findet
sich
in
Art.
105b
Abs.
2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten
(Urk.
7/10
S.
3).
Gestützt
darauf
forderte
die
Beschwerdegegnerin
Mahn gebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 200.-- (Urk. 7/5). Belegt sind drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-3) sowie die Einleitung der Betreibung (Urk. 7/ 5) .
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostende ckungs
- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O. , S. 807 Rz 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss . Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnung en und Zahlungserinnerung en die Bezahlung der geschuldeten Prämien unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 25.-- pro Mahnung zuzüglich
Fr. 12 5 . -- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung
- wenn auch relativ hoch (20
% des Ausstandes) - doch noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.
Februar 2016 E.
4.2). In Anwendung von Art.
105b Abs.
2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr.
200.-- abzuweisen und der Rechtsvorschlag aufzuheben ist. 4.2
Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.
68 Abs.
1
SchKG ). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K
144/03 vom 18.
Juni 2004, E.
4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht dar über zu befinden hat.
Unbeachtlich
und
nicht
Streitgegenstand
vor
diesem
Gericht
ist
somit
die
hinsicht lich Betreibungskosten
bestehende Diskrepanz zwischen dem ausgestellten Zah lungsbefehl an den Schuldner (Urk. 3/1) und der Ausfertigung für die Gläubigerin (Urk. 7/5) in dem Sinne, dass sich die Kosten für die Ausstellung des Zahlungs befehls auf Fr. 74. -- beliefen (Urk. 3/1), die gesamten Betreibungskosten gemäss Exemplar der Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt mit Fr. 199.50 veran schlagt
wurden
(Urk.
7/5).
Dabei
ist
in des
in
Erinnerung
zu
rufen,
dass
die
Gebühren
nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, son dern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustel lung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art. 13 und Art. 16 der eidge nössischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[ GebV
SchKG ] ).
Im
Lichte
dessen
ist
auch
festzustellen,
dass
der
Zahlungs befehl vom 25.
März 2024 (Ausfertigung für d ie Gläubiger in ) dem Beschwerde führer erst am 13. Mai 2024 zugestellt werden konnte , was allenfalls die höheren Kosten in diesem Betreibungsverfahren erklären könnte (Urk. 7/5). 5.
Nach
dem
Gesagten
steht
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
der
Beschwerdegegnerin
die in Betreibung gesetzte Prämienforderung von Fr.
917.55 zuzüglich Zins von 5
% seit 30.
September 2023 auf Fr.
305.85, seit 31.
Oktober 2023 auf Fr.
305.85 und seit 30. November 2023 auf Fr. 305.85 sowie administrative Kosten von Fr. 200.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024, Urk. 7/5) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben . 6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zu gesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzu sprechen. Ausgangsgemäss steht auch dem Beschwerdeführer keine Parteient schädigung für dieses Verfahren zu. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024) wird im Betrag von Fr. 917.55 zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2023 auf Fr. 30 5 .85, seit 30. November 2023 auf Fr. 30 5 .85 und seit 31. Oktober 2023 auf Fr. 30 5 .85 sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 200.-- aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der 196
E. 5 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
bei
der
CSS
Kranken -V ersicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk.
7/9). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien leitete die CSS am 25.
März 2024 über den Betrag von Fr .
917.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2024 sowie auf gelaufenen Zins von Fr. 18.55 und Spesen von Fr. 200.-- beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 3/1 ).
Mit Verfügung vom
13. Juni 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 7/6 ) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober bis Dezember 2023 aus stehenden KVG-Prämien im Betrag von insgesamt Fr . 917.55 zuzüglich 5
% Ver zugszins ab 25 . März 202 4 , der bis
13. Juni 2024 aufgelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr . 28.85 , der Spesen von insgesamt Fr . 200. -- sowie der Betrei bungskosten von Fr. 199.50 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr . ... am
21. Mai 2024 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom
25. März 2024, Urk. 3/1 und auch Urk. 7/5 ) auf. Die dagegen vom Ver sicherten am
9. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/7 ) wies die CSS mit Ein spracheentscheid vom
23. Juli 2024 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 2
3. Juli 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom
12. September 2024 Beschwerde und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 199.50 auf Fr. 73. 3 0 so wie die Reduktion der Spe sen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1).
Die
CSS
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
26.
September
2024
die
Abwei sung der Beschwerde (Urk.
6). Davon wurde dem Versicherten am 1.
Oktober 2024 Kenntnis gegeben (Urk.
8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versi cherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5
Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien
oder
Kos tenbeteiligungen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betrei bung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3
Die
Krankenversicherer
sind
zum
Prämieninkasso
verpflichtet,
nötigenfalls
auf
dem
Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss
allgemeinem
betreibungsrechtlichem
Grundsatz
auch
ohne
rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich
eine
formelle
Verfügung
erlassen
und
darin
auch
als
Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einsprache entscheides ) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechts öffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens
nach
Art.
80
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs
(SchKG)
ist
allerdings,
dass
das
Dispositiv
der
Verwaltungsverfügung
mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvor schlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
nach
Art.
105b
Abs.
2
KVV
ange messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege lung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
auf den Standpunkt, der Be schwerdeführer habe die Rechnung bezüglich des
Zahlungsausstandes
von
insgesamt
Fr.
917 .55
betreffend
die
Prämien abrech nungen von Oktober bis Dezember 2023 trotz Mahnung nicht beglichen. Entspre chend Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 200. -- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer drei Mahnungen (3
x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und eine Betreibung (Fr. 125. -- ) habe eingeleitet werden müssen (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von insgesamt Fr. 199.50 sowie alle in der Betreibung Nr. ... des Betrei bungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen (S. 3).
3.2
Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prä mienausstände,
wandte
aber
beschwerdeweise
ein,
dass
die
Spesen
von
Fr.
200.--
auf Fr.
75.-- und die Betreibungskosten von Fr.
199.50 auf Fr.
73.30 zu reduzie ren seien. Die drei Mahnungen von je Fr.
25. -- ergäben zusammen Fr.
75. -- und nicht Fr.
200.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden . Dies e seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvor schlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3
Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2023 gültigen
Police
(Urk.
7/9 )
für
die
hier
fragliche
Zeit
von
Oktober
bis
Dezember
2023
ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2023 hat . Gemäss d er für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2023 für den Beschwerdeführer Fr.
458.90 (Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer erhielt
vom
Kanton
Zürich
für
das
Jahr
2023
eine
individuelle
Prämienverbilligung
von
monatlich
Fr.
153.05
(vgl.
Urk.
2
S.
2
Ziff.
1.2),
womit
sich
der
offene
Prämien ausstand auf total Fr. 917.55 (3
x Fr. 305.85) belief und welchen die Beschwerde gegnerin
monatlich
in
Rechnung
gestellt
hatte
(Urk.
7/1-3) .
Anhand
der
vorhande nen
Akten
ergibt
sich
sodann,
dass
die
Beschwerdegegnerin
d en
Beschwerdeführer
zunächst
an
den
Ausstand
erinnert
(vgl.
Mahnung en
vom
2 1.
Oktober,
25.
Novem ber und 16.
Dezember 2023) und ihn anschliessend mit letztmaligen Mahnun gen
unter
Gewährung
einer
Nachfrist
von
30
Tagen
auf
die
Folgen
der
Säum nis
aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom 25.
November, 16.
Dezember 2023 und 20. Januar 2024 ; Urk. 7/1-3). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. vorstehend E.
2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienaus stände anerkannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1). Dass sie
mittlerweile
bereits
bezahlt
wurden,
wurde
weder
geltend
gemacht,
noch
belegt,
weshalb davon auszugehen ist, dass diese weiterhin geschuldet sind.
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG und Art.
105a
KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten
Zahlungstermin
( Eugster ,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung ,
in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 2016, S.
807 Rz
1351 ) . Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezah len sind ( Art.
90 KVV und Art.
14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk.
7/10
S.
3) ,
ist
die
Verzugszinsforderung
der
Beschwerdegegnerin
auf
die
jewei ligen Prämienmonate und in der Höhe von 5 % gerechtfertigt. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins
für die
Monatsprämie
Oktober
20 23
ab
dem
30.
September
2023 ,
für
die
Monatsprämie
November ab dem 31.
Oktober 2023 und für die Monatsprämie Dezember
2023
ab dem
30. November 2023 fordert. Bis zur Betreibungseinleitun g am 2
5. März 2024 belief sich der Verzugszins auf gerundet Fr. 18.55 (= Fr.
3 05.85 x 0.05 x 17
E. 8 /365 + Fr.
3 05.85 x 0.05 x 1 4 7 /365 + Fr. 305.85 x 0.05 x 11 7 /365 ).
Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024; Urk. 7/5) daher zu Recht erfolgt . 3. 4
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin Spesen von Fr. 200. -- schuldet sowie ob diese den gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1
D a der Be schwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mah nungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten.
Die
rechtliche
Grundlage
für
die
Erhebung
von
Mahnkosten
findet
sich
in
Art.
105b
Abs.
2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten
(Urk.
7/10
S.
3).
Gestützt
darauf
forderte
die
Beschwerdegegnerin
Mahn gebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 200.-- (Urk. 7/5). Belegt sind drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-3) sowie die Einleitung der Betreibung (Urk. 7/ 5) .
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostende ckungs
- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O. , S. 807 Rz 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss . Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnung en und Zahlungserinnerung en die Bezahlung der geschuldeten Prämien unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 25.-- pro Mahnung zuzüglich
Fr. 12 5 . -- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung
- wenn auch relativ hoch (20
% des Ausstandes) - doch noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.
Februar 2016 E.
4.2). In Anwendung von Art.
105b Abs.
2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr.
200.-- abzuweisen und der Rechtsvorschlag aufzuheben ist. 4.2
Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.
68 Abs.
1
SchKG ). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K
144/03 vom 18.
Juni 2004, E.
4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht dar über zu befinden hat.
Unbeachtlich
und
nicht
Streitgegenstand
vor
diesem
Gericht
ist
somit
die
hinsicht lich Betreibungskosten
bestehende Diskrepanz zwischen dem ausgestellten Zah lungsbefehl an den Schuldner (Urk. 3/1) und der Ausfertigung für die Gläubigerin (Urk. 7/5) in dem Sinne, dass sich die Kosten für die Ausstellung des Zahlungs befehls auf Fr. 74. -- beliefen (Urk. 3/1), die gesamten Betreibungskosten gemäss Exemplar der Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt mit Fr. 199.50 veran schlagt
wurden
(Urk.
7/5).
Dabei
ist
in des
in
Erinnerung
zu
rufen,
dass
die
Gebühren
nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, son dern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustel lung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art. 13 und Art. 16 der eidge nössischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[ GebV
SchKG ] ).
Im
Lichte
dessen
ist
auch
festzustellen,
dass
der
Zahlungs befehl vom 25.
März 2024 (Ausfertigung für d ie Gläubiger in ) dem Beschwerde führer erst am 13. Mai 2024 zugestellt werden konnte , was allenfalls die höheren Kosten in diesem Betreibungsverfahren erklären könnte (Urk. 7/5). 5.
Nach
dem
Gesagten
steht
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
der
Beschwerdegegnerin
die in Betreibung gesetzte Prämienforderung von Fr.
917.55 zuzüglich Zins von 5
% seit 30.
September 2023 auf Fr.
305.85, seit 31.
Oktober 2023 auf Fr.
305.85 und seit 30. November 2023 auf Fr. 305.85 sowie administrative Kosten von Fr. 200.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024, Urk. 7/5) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben . 6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zu gesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzu sprechen. Ausgangsgemäss steht auch dem Beschwerdeführer keine Parteient schädigung für dieses Verfahren zu. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024) wird im Betrag von Fr. 917.55 zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2023 auf Fr. 30 5 .85, seit 30. November 2023 auf Fr. 30 5 .85 und seit 31. Oktober 2023 auf Fr. 30 5 .85 sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 200.-- aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00068
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
29. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 196 5 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versicherung
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
bei
der
CSS
Kranken -V ersicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk.
7/9). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien leitete die CSS am 25.
März 2024 über den Betrag von Fr .
917.55
zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2024 sowie auf gelaufenen Zins von Fr. 18.55 und Spesen von Fr. 200.-- beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 3/1 ).
Mit Verfügung vom
13. Juni 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 7/6 ) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober bis Dezember 2023 aus stehenden KVG-Prämien im Betrag von insgesamt Fr . 917.55 zuzüglich 5
% Ver zugszins ab 25 . März 202 4 , der bis
13. Juni 2024 aufgelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr . 28.85 , der Spesen von insgesamt Fr . 200. -- sowie der Betrei bungskosten von Fr. 199.50 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr . ... am
21. Mai 2024 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom
25. März 2024, Urk. 3/1 und auch Urk. 7/5 ) auf. Die dagegen vom Ver sicherten am
9. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/7 ) wies die CSS mit Ein spracheentscheid vom
23. Juli 2024 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 2
3. Juli 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom
12. September 2024 Beschwerde und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 199.50 auf Fr. 73. 3 0 so wie die Reduktion der Spe sen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1).
Die
CSS
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
26.
September
2024
die
Abwei sung der Beschwerde (Urk.
6). Davon wurde dem Versicherten am 1.
Oktober 2024 Kenntnis gegeben (Urk.
8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versi cherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ). 2.2
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5
Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Bezahlt
die
versicherte
Person
trotz
Zahlungsaufforderung
die
Prämien
oder
Kos tenbeteiligungen
nicht
innert
der
gesetzten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
die
Betrei bung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3
Die
Krankenversicherer
sind
zum
Prämieninkasso
verpflichtet,
nötigenfalls
auf
dem
Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss
allgemeinem
betreibungsrechtlichem
Grundsatz
auch
ohne
rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich
eine
formelle
Verfügung
erlassen
und
darin
auch
als
Rechtsöffnungs instanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einsprache entscheides ) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechts öffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.
Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens
nach
Art.
80
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs
(SchKG)
ist
allerdings,
dass
das
Dispositiv
der
Verwaltungsverfügung
mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvor schlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
nach
Art.
105b
Abs.
2
KVV
ange messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege lung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
sich
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
auf den Standpunkt, der Be schwerdeführer habe die Rechnung bezüglich des
Zahlungsausstandes
von
insgesamt
Fr.
917 .55
betreffend
die
Prämien abrech nungen von Oktober bis Dezember 2023 trotz Mahnung nicht beglichen. Entspre chend Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 200. -- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer drei Mahnungen (3
x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und eine Betreibung (Fr. 125. -- ) habe eingeleitet werden müssen (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von insgesamt Fr. 199.50 sowie alle in der Betreibung Nr. ... des Betrei bungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen (S. 3).
3.2
Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prä mienausstände,
wandte
aber
beschwerdeweise
ein,
dass
die
Spesen
von
Fr.
200.--
auf Fr.
75.-- und die Betreibungskosten von Fr.
199.50 auf Fr.
73.30 zu reduzie ren seien. Die drei Mahnungen von je Fr.
25. -- ergäben zusammen Fr.
75. -- und nicht Fr.
200.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden . Dies e seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvor schlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3
Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2023 gültigen
Police
(Urk.
7/9 )
für
die
hier
fragliche
Zeit
von
Oktober
bis
Dezember
2023
ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2023 hat . Gemäss d er für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2023 für den Beschwerdeführer Fr.
458.90 (Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer erhielt
vom
Kanton
Zürich
für
das
Jahr
2023
eine
individuelle
Prämienverbilligung
von
monatlich
Fr.
153.05
(vgl.
Urk.
2
S.
2
Ziff.
1.2),
womit
sich
der
offene
Prämien ausstand auf total Fr. 917.55 (3
x Fr. 305.85) belief und welchen die Beschwerde gegnerin
monatlich
in
Rechnung
gestellt
hatte
(Urk.
7/1-3) .
Anhand
der
vorhande nen
Akten
ergibt
sich
sodann,
dass
die
Beschwerdegegnerin
d en
Beschwerdeführer
zunächst
an
den
Ausstand
erinnert
(vgl.
Mahnung en
vom
2 1.
Oktober,
25.
Novem ber und 16.
Dezember 2023) und ihn anschliessend mit letztmaligen Mahnun gen
unter
Gewährung
einer
Nachfrist
von
30
Tagen
auf
die
Folgen
der
Säum nis
aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom 25.
November, 16.
Dezember 2023 und 20. Januar 2024 ; Urk. 7/1-3). Mit diesem Vorgehen ent sprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn verfahren (vgl. vorstehend E.
2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienaus stände anerkannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1). Dass sie
mittlerweile
bereits
bezahlt
wurden,
wurde
weder
geltend
gemacht,
noch
belegt,
weshalb davon auszugehen ist, dass diese weiterhin geschuldet sind.
Nach
Art.
26
Abs.
1
ATSG und Art.
105a
KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten
Zahlungstermin
( Eugster ,
Die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung ,
in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 2016, S.
807 Rz
1351 ) . Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezah len sind ( Art.
90 KVV und Art.
14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk.
7/10
S.
3) ,
ist
die
Verzugszinsforderung
der
Beschwerdegegnerin
auf
die
jewei ligen Prämienmonate und in der Höhe von 5 % gerechtfertigt. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins
für die
Monatsprämie
Oktober
20 23
ab
dem
30.
September
2023 ,
für
die
Monatsprämie
November ab dem 31.
Oktober 2023 und für die Monatsprämie Dezember
2023
ab dem
30. November 2023 fordert. Bis zur Betreibungseinleitun g am 2
5. März 2024 belief sich der Verzugszins auf gerundet Fr. 18.55 (= Fr.
3 05.85 x 0.05 x 17 8 /365 + Fr.
3 05.85 x 0.05 x 1 4 7 /365 + Fr. 305.85 x 0.05 x 11 7 /365 ).
Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024; Urk. 7/5) daher zu Recht erfolgt . 3. 4
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin Spesen von Fr. 200. -- schuldet sowie ob diese den gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1
D a der Be schwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mah nungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten.
Die
rechtliche
Grundlage
für
die
Erhebung
von
Mahnkosten
findet
sich
in
Art.
105b
Abs.
2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten
(Urk.
7/10
S.
3).
Gestützt
darauf
forderte
die
Beschwerdegegnerin
Mahn gebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 200.-- (Urk. 7/5). Belegt sind drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-3) sowie die Einleitung der Betreibung (Urk. 7/ 5) .
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostende ckungs
- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O. , S. 807 Rz 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss . Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnung en und Zahlungserinnerung en die Bezahlung der geschuldeten Prämien unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 25.-- pro Mahnung zuzüglich
Fr. 12 5 . -- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung
- wenn auch relativ hoch (20
% des Ausstandes) - doch noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.
Februar 2016 E.
4.2). In Anwendung von Art.
105b Abs.
2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr.
200.-- abzuweisen und der Rechtsvorschlag aufzuheben ist. 4.2
Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.
68 Abs.
1
SchKG ). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K
144/03 vom 18.
Juni 2004, E.
4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht dar über zu befinden hat.
Unbeachtlich
und
nicht
Streitgegenstand
vor
diesem
Gericht
ist
somit
die
hinsicht lich Betreibungskosten
bestehende Diskrepanz zwischen dem ausgestellten Zah lungsbefehl an den Schuldner (Urk. 3/1) und der Ausfertigung für die Gläubigerin (Urk. 7/5) in dem Sinne, dass sich die Kosten für die Ausstellung des Zahlungs befehls auf Fr. 74. -- beliefen (Urk. 3/1), die gesamten Betreibungskosten gemäss Exemplar der Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt mit Fr. 199.50 veran schlagt
wurden
(Urk.
7/5).
Dabei
ist
in des
in
Erinnerung
zu
rufen,
dass
die
Gebühren
nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, son dern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustel lung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art. 13 und Art. 16 der eidge nössischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[ GebV
SchKG ] ).
Im
Lichte
dessen
ist
auch
festzustellen,
dass
der
Zahlungs befehl vom 25.
März 2024 (Ausfertigung für d ie Gläubiger in ) dem Beschwerde führer erst am 13. Mai 2024 zugestellt werden konnte , was allenfalls die höheren Kosten in diesem Betreibungsverfahren erklären könnte (Urk. 7/5). 5.
Nach
dem
Gesagten
steht
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
der
Beschwerdegegnerin
die in Betreibung gesetzte Prämienforderung von Fr.
917.55 zuzüglich Zins von 5
% seit 30.
September 2023 auf Fr.
305.85, seit 31.
Oktober 2023 auf Fr.
305.85 und seit 30. November 2023 auf Fr. 305.85 sowie administrative Kosten von Fr. 200.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024, Urk. 7/5) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben . 6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zu gesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzu sprechen. Ausgangsgemäss steht auch dem Beschwerdeführer keine Parteient schädigung für dieses Verfahren zu. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024) wird im Betrag von Fr. 917.55 zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2023 auf Fr. 30 5 .85, seit 30. November 2023 auf Fr. 30 5 .85 und seit 31. Oktober 2023 auf Fr. 30 5 .85 sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 200.-- aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler