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KV.2025.00034

Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Mahn- und Betreibungsspesen. (BGE 9C_631/2025)

Zürich SozVersG · 2025-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk . 7/12). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate April bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 leitete die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 22. September 2024 über den Betrag von Fr. 1'272.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 22. September 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 23. September 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk. 7/ 6- 7).

Der Versicherte erhob am 24. Oktober 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. September 2024 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 7/7 S. 2). Mit Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 7/8) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate April bis Juni 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008. -- und Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 von Fr. 264.35 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von Fr. 28.25 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Ver sicherten am 16. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2). 1.2

Der Versicherte erhob am 29. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betrei bungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1

Im Weiteren leitete die Beschwerdegegnerin infolge Nichtbegleichens ausstehen der Prämien der Monate Januar bis März 2024 über den Betrag von Fr. 1'008.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 23. Juni 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 24 . Juni 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024, Urk. 8/ 6/ 4-5 ).

Der Beschwerdeführer erhob am 27. August 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024 des Betreibungsamtes Die ls dorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 8/ 6/5 S. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 8/ 6/6) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der für die Monate Januar bis März 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugs zins von Fr. 33.30 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 6/7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 8/ 6/8 = Urk. 8/ 2). 2.2

Der Beschwerdeführer erhob am 30. April 2025 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 8/

2) und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 8/1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 (Urk. 8/5 ) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.

Mit Gerichtsverfügung vom

16. Mai 2025 wurden die vorstehend genannten Einspracheentscheide betreffenden Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk.

9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver sicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ).

2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art.

26 Abs.

1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräf ti gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechts öffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbei tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.). Nach der ab Januar 2024 gültig en Fassung von Art.

105b Abs. 2 KVV

legt das Eidgenössische Departement des Innern ( EDI )

die Höchst beträge dieser Gebühren fest . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich i n den angefochtenen Einspracheentscheid en (Urk.

2 ; Urk. 8/2 ) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnun g en bezüglich de r Zahlungsausst ände von insgesamt Fr. 2'280.35 ( Fr. 1'272.35 + Fr.

1'008. --) betreffend die Prämienabrechnungen von Januar bis Juni 2024

sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 trotz Mahnung en nicht beglichen. Entsprechend Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von jeweils Fr.

200.-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insgesamt acht Mahnungen ( 8 x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und zwei Betreibung en (Fr. 125.-- + Fr. 75.-- ) hätten

eingeleitet werden müssen ( Urk. 2 S.

2 f. ; Urk. 8/2 S. 2 f. ). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr . 134.40 und Fr. 183.50 sowie alle in de n Betreibung en Nr.

«…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen ( Urk. 2 S.

3 ; Urk. 8/2 S. 3) . 3.2

Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in den Betreibung en gesetz ten Prämienausstände und Kostenbeteiligungen , wandte aber beschwerdeweise ein, dass jeweils die Spesen von Fr.

200.-- auf Fr.

75.-- und die Betreibungskosten auf jeweils Fr.

73.30 zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr.

25.-- ergäben nicht die pro Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von jeweils Fr. 200.-- , welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk.

1 S.

1 f. ; Urk. 8/1 S. 1 f. ). 3.3

Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 gültigen

Police

(Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9)

für

die

hier

fragliche

Zeit

von

Januar bis Juni 2024

ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Januar bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr.

4 92.65 (Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9). Der Beschwerdeführer erhielt

vom

Kanton

Zürich

für

das

Jahr

2024

eine

individuelle

Prämienverbilligung

von

monatlich

Fr.

156.65

(vgl.

Urk. 7/1-3; Urk. 8/6/1-3),

womit

sich

der

offene

Prämienausstand auf total Fr. 2'016.--

( 6 x Fr. 336.-- ) belief und welchen die Beschwerdegegnerin

monatlich

in

Rechnung

gestellt

hatte

( Urk.

7/1-3; Urk.

8/6/1-3 ). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteili gungen vom 8. März bis 26. April 2024 von insgesamt Fr. 264.35 (Fr. 149.05 + Fr. 115.30; Urk. 7/4-5) in Rechnung. Anhand

der

vorhandenen

Akten

ergibt

sich

sodann,

dass

die

Beschwerdegegnerin

d en

Beschwerdeführer

jeweils zunächst

an

d ie Ausstände

erinnert

(vgl.

Mahnung en

vom

20. Januar , 24. Februar, 23. März, 20. April, 25. Mai und 22. Juni 2024 ) und sie anschliessend mit letztmaligen Mahnungen

unter

Gewährung

einer

Nachfrist

von

30

Tagen

auf

die

Folgen

der

Säumnis

aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom

24. Feb ruar, 23. März, 20. April, 25. Mai, 22. Juni und

20. Juli 2024; Urk. 7/1- 5, Urk. 8/6/1-3 ). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. vorstehend E.

2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienausstände und Kostenbeteiligungen aner kannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1 ; Urk. 8/1 S. 1 ).

Nach Art.

26 Abs.

1 ATSG und Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegever siche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz . 1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art.

90 KVV und Art.

14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk. 7/13 S.

3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5

% gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Januar 2024 ab dem

31. Dezember 2023, für die Monatsprämie Februar 2024 ab dem 31. Januar 2024, für die Monatsprämie März ab dem 29. Februar 2024 (Urk. 8/6/6 S. 3) sowie für die Monatsprämie April 2024 ab dem 31. März 2024, für die Monatsprämie Mai 2024 ab dem 30. April 2024 und für die Monatsprämie Juni 2024 ab dem

31. Mai 2024 fordert (Urk. 7/8 S. 3) . Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin keinen Verzugszins auf den aus stehenden Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG erhoben ( vgl. Urk. 7/7; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Rz . 5 zu Art.

64a) .

Nach dem Gesagten sind die daraufhin veranlasste n Betreibung en (Zahlungs befehl e vom

24. Juni [ Urk. 8/6/5 ] und 23. September 2024 [ Urk. 7/7 ] ) daher zu Recht erfolgt. 3.4

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin für den im Zusammenhang mit den beiden Betreibungsverfahren entstandenen Aufwand Spesen von jeweils Fr.

200.-- schuldet sowie ob diese d ie gegen die Betreibung en erhobenen Rechtsvo rschläge zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Das selbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art.

105b Abs.

2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk.

7/ 13 S.

3). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegeg nerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr.

200. -- pro Dossier (Urk. 7/7; Urk. 8/6/ 5 ). Belegt sind fünf Mahnungen für fünf Leistungsab rech nungen für das erste Verfahren (Urk . 7/1-5) und drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen für das zweite Verfahren (Urk. 8/6 /1-3) sowie die Kosten für die Einleitung der beiden Betreibung en (Urk . 7/7 und Urk. 8/6/ 5).

Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl. Art.

105b KVV in der seit 1.

Januar 2024 geltenden Fassung ; vgl. vorstehend E. 2.2 ). Dies war

bis Ende 2024 indes noch nicht erfolgt. Nach den allgemein massgeblichen übergangs rechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äqui valenzprinzip massgebend

(Eugster, a.a.O., S.

807 Rz .

1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen und Zahlungserinne rungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr . 25.-- pro Mahnung zuzüglich Fr. 75.-- und Fr.

125.-- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung en noch als ange messen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2). In Anwendung von Art.

105b Abs.

2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde n im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr.

200. -- pro Betreibung abzuweisen und d ie Rechtsvorschläge aufzuheben sind . 4.2

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.

68 Abs.

1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art.

68 Abs.

2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004, E.

4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.

Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 (Urk. 1 S. 1) respektive von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 (Urk. 8/1) nicht zu hören. Hinsichtlich der Betreibungs kosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebühren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art.

13 und Art.

16 der eidgenössischen Gebührenver ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [ GebV SchKG]). Im Lichte dessen ist auch festzustellen, dass d er Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni 2024 (Ausfertigung für die Gläubigerin) dem Beschwerdeführer erst am

19. Au gust 2024 zugestellt werden konnte (Urk. 8/6/5) und dass auch der Zahlungs befehl vom 23. September 2024 dem Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2024 übergeben werden konnte (Urk. 7/7), was allenfalls die höheren Kosten in den Betreibungsverfahren erklären könnte . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg nerin die in Betreibu ng (Nr. «…» ) gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5

% seit

31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie administrative Kosten von Fr.

200.-- schuldet.

Zudem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung ( Nr. «…» ) gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5

% seit

31. März 2024 auf Fr. 336.--, seit 30. April 2024 auf Fr. 336. -- und seit 31. Mai 2024 auf Fr. 336.-- ; ferner Kosten beteiligungen von total Fr. 264.35 sowie administrative Kosten von Fr.

200.-- .

Die Beschwerde n sind daher abzuweisen und die in den Betreibungen Nr.

«…»

und Nr. «…»

des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni 2024, Urk. 8/6/5; Zahlungsbefehl vom 23. September 2024, Urk. 7/7 ) erhobene n Rechtsvorschl äge im genannten Umfang aufzuheben. 6. 6.1

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichts kosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer ).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwi dri gen Auffassung festhält. 6.3

Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom

29. November 2024 (Verfahren Nr. KV.2024.00068) wurde in Erwägung 4 über die Spesen- und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer nun erneut in seinen Beschwerden vom

29. (Urk. 1) und 30. April 2025 (Urk. 8/1)

die gleichen Argumente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betrei bungskosten und der Spesenhöhe, ohne seine Ansicht trotz Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 näher zu begründen, wären die vorliegenden Beschwerden als mutwillig im Sinne von Art.

61 lit .

f bis ATSG und §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren . Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begründung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichts kostenpauschale zur Folge haben kann .

6.4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grund satzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.

März 2017 E.

9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6, Urk. 8/5 ) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni

2024) wird im Betrag von Fr. 1’008 .-- zuzüglich 5

% Zins seit

31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

200.-- aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

23. September 2024 ) wird im Betrag von Fr. 1'272.35 zuzüglich 5

% Zins seit 31. März 2024 auf Fr. 336.-- , seit

30. April 2024 auf Fr.

336. --und seit

31. Mai 2024 auf Fr.

336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

200.-- aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk . 7/12). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate April bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 leitete die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 22. September 2024 über den Betrag von Fr. 1'272.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 22. September 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 23. September 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk. 7/

E. 1.2 Der Versicherte erhob am 29. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betrei bungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1

Im Weiteren leitete die Beschwerdegegnerin infolge Nichtbegleichens ausstehen der Prämien der Monate Januar bis März 2024 über den Betrag von Fr. 1'008.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 23. Juni 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 24 . Juni 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024, Urk. 8/ 6/ 4-5 ).

Der Beschwerdeführer erhob am 27. August 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024 des Betreibungsamtes Die ls dorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 8/ 6/5 S. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 8/ 6/6) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der für die Monate Januar bis März 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugs zins von Fr. 33.30 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 6/7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 8/ 6/8 = Urk. 8/ 2). 2.2

Der Beschwerdeführer erhob am 30. April 2025 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 8/

2) und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 8/1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 (Urk. 8/5 ) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.

Mit Gerichtsverfügung vom

16. Mai 2025 wurden die vorstehend genannten Einspracheentscheide betreffenden Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk.

9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver sicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ).

2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art.

26 Abs.

1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräf ti gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechts öffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbei tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.). Nach der ab Januar 2024 gültig en Fassung von Art.

105b Abs. 2 KVV

legt das Eidgenössische Departement des Innern ( EDI )

die Höchst beträge dieser Gebühren fest . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich i n den angefochtenen Einspracheentscheid en (Urk.

2 ; Urk. 8/2 ) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnun g en bezüglich de r Zahlungsausst ände von insgesamt Fr. 2'280.35 ( Fr. 1'272.35 + Fr.

1'008. --) betreffend die Prämienabrechnungen von Januar bis Juni 2024

sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 trotz Mahnung en nicht beglichen. Entsprechend Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von jeweils Fr.

200.-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insgesamt acht Mahnungen (

E. 6 7).

Der Versicherte erhob am 24. Oktober 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. September 2024 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 7/7 S. 2). Mit Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 7/8) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate April bis Juni 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008. -- und Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 von Fr. 264.35 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von Fr. 28.25 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Ver sicherten am 16. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2).

E. 6.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG).

E. 6.2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichts kosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer ).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwi dri gen Auffassung festhält.

E. 6.3 Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom

29. November 2024 (Verfahren Nr. KV.2024.00068) wurde in Erwägung 4 über die Spesen- und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer nun erneut in seinen Beschwerden vom

29. (Urk. 1) und 30. April 2025 (Urk. 8/1)

die gleichen Argumente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betrei bungskosten und der Spesenhöhe, ohne seine Ansicht trotz Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 näher zu begründen, wären die vorliegenden Beschwerden als mutwillig im Sinne von Art.

61 lit .

f bis ATSG und §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren . Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begründung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichts kostenpauschale zur Folge haben kann .

E. 6.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grund satzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.

März 2017 E.

9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6, Urk. 8/5 ) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni

2024) wird im Betrag von Fr. 1’008 .-- zuzüglich 5

% Zins seit

31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

200.-- aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

23. September 2024 ) wird im Betrag von Fr. 1'272.35 zuzüglich 5

% Zins seit 31. März 2024 auf Fr. 336.-- , seit

30. April 2024 auf Fr.

336. --und seit

31. Mai 2024 auf Fr.

336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

200.-- aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 8 x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und zwei Betreibung en (Fr. 125.-- + Fr. 75.-- ) hätten

eingeleitet werden müssen ( Urk. 2 S.

2 f. ; Urk. 8/2 S. 2 f. ). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr . 134.40 und Fr. 183.50 sowie alle in de n Betreibung en Nr.

«…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen ( Urk. 2 S.

3 ; Urk. 8/2 S. 3) . 3.2

Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in den Betreibung en gesetz ten Prämienausstände und Kostenbeteiligungen , wandte aber beschwerdeweise ein, dass jeweils die Spesen von Fr.

200.-- auf Fr.

75.-- und die Betreibungskosten auf jeweils Fr.

73.30 zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr.

25.-- ergäben nicht die pro Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von jeweils Fr. 200.-- , welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk.

1 S.

1 f. ; Urk. 8/1 S. 1 f. ). 3.3

Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 gültigen

Police

(Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9)

für

die

hier

fragliche

Zeit

von

Januar bis Juni 2024

ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Januar bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr.

4 92.65 (Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9). Der Beschwerdeführer erhielt

vom

Kanton

Zürich

für

das

Jahr

2024

eine

individuelle

Prämienverbilligung

von

monatlich

Fr.

156.65

(vgl.

Urk. 7/1-3; Urk. 8/6/1-3),

womit

sich

der

offene

Prämienausstand auf total Fr. 2'016.--

( 6 x Fr. 336.-- ) belief und welchen die Beschwerdegegnerin

monatlich

in

Rechnung

gestellt

hatte

( Urk.

7/1-3; Urk.

8/6/1-3 ). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteili gungen vom 8. März bis 26. April 2024 von insgesamt Fr. 264.35 (Fr. 149.05 + Fr. 115.30; Urk. 7/4-5) in Rechnung. Anhand

der

vorhandenen

Akten

ergibt

sich

sodann,

dass

die

Beschwerdegegnerin

d en

Beschwerdeführer

jeweils zunächst

an

d ie Ausstände

erinnert

(vgl.

Mahnung en

vom

20. Januar , 24. Februar, 23. März, 20. April, 25. Mai und 22. Juni 2024 ) und sie anschliessend mit letztmaligen Mahnungen

unter

Gewährung

einer

Nachfrist

von

30

Tagen

auf

die

Folgen

der

Säumnis

aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom

24. Feb ruar, 23. März, 20. April, 25. Mai, 22. Juni und

20. Juli 2024; Urk. 7/1- 5, Urk. 8/6/1-3 ). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. vorstehend E.

2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienausstände und Kostenbeteiligungen aner kannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1 ; Urk. 8/1 S. 1 ).

Nach Art.

26 Abs.

1 ATSG und Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegever siche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz . 1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art.

90 KVV und Art.

14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk. 7/13 S.

3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5

% gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Januar 2024 ab dem

31. Dezember 2023, für die Monatsprämie Februar 2024 ab dem 31. Januar 2024, für die Monatsprämie März ab dem 29. Februar 2024 (Urk. 8/6/6 S. 3) sowie für die Monatsprämie April 2024 ab dem 31. März 2024, für die Monatsprämie Mai 2024 ab dem 30. April 2024 und für die Monatsprämie Juni 2024 ab dem

31. Mai 2024 fordert (Urk. 7/8 S. 3) . Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin keinen Verzugszins auf den aus stehenden Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG erhoben ( vgl. Urk. 7/7; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Rz . 5 zu Art.

64a) .

Nach dem Gesagten sind die daraufhin veranlasste n Betreibung en (Zahlungs befehl e vom

24. Juni [ Urk. 8/6/5 ] und 23. September 2024 [ Urk. 7/7 ] ) daher zu Recht erfolgt. 3.4

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin für den im Zusammenhang mit den beiden Betreibungsverfahren entstandenen Aufwand Spesen von jeweils Fr.

200.-- schuldet sowie ob diese d ie gegen die Betreibung en erhobenen Rechtsvo rschläge zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Das selbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art.

105b Abs.

2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk.

7/

E. 13 und Art.

E. 16 der eidgenössischen Gebührenver ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [ GebV SchKG]). Im Lichte dessen ist auch festzustellen, dass d er Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni 2024 (Ausfertigung für die Gläubigerin) dem Beschwerdeführer erst am

19. Au gust 2024 zugestellt werden konnte (Urk. 8/6/5) und dass auch der Zahlungs befehl vom 23. September 2024 dem Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2024 übergeben werden konnte (Urk. 7/7), was allenfalls die höheren Kosten in den Betreibungsverfahren erklären könnte . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg nerin die in Betreibu ng (Nr. «…» ) gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5

% seit

31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie administrative Kosten von Fr.

200.-- schuldet.

Zudem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung ( Nr. «…» ) gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5

% seit

31. März 2024 auf Fr. 336.--, seit 30. April 2024 auf Fr. 336. -- und seit 31. Mai 2024 auf Fr. 336.-- ; ferner Kosten beteiligungen von total Fr. 264.35 sowie administrative Kosten von Fr.

200.-- .

Die Beschwerde n sind daher abzuweisen und die in den Betreibungen Nr.

«…»

und Nr. «…»

des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni 2024, Urk. 8/6/5; Zahlungsbefehl vom 23. September 2024, Urk. 7/7 ) erhobene n Rechtsvorschl äge im genannten Umfang aufzuheben. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00034 damit vereinigt KV.2025.00035 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

17. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk . 7/12). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate April bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 leitete die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 22. September 2024 über den Betrag von Fr. 1'272.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 22. September 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 23. September 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk. 7/ 6- 7).

Der Versicherte erhob am 24. Oktober 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. September 2024 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 7/7 S. 2). Mit Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 7/8) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate April bis Juni 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008. -- und Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 von Fr. 264.35 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von Fr. 28.25 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Ver sicherten am 16. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2). 1.2

Der Versicherte erhob am 29. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betrei bungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1

Im Weiteren leitete die Beschwerdegegnerin infolge Nichtbegleichens ausstehen der Prämien der Monate Januar bis März 2024 über den Betrag von Fr. 1'008.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 23. Juni 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 24 . Juni 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024, Urk. 8/ 6/ 4-5 ).

Der Beschwerdeführer erhob am 27. August 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024 des Betreibungsamtes Die ls dorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 8/ 6/5 S. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 8/ 6/6) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der für die Monate Januar bis März 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugs zins von Fr. 33.30 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 6/7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 8/ 6/8 = Urk. 8/ 2). 2.2

Der Beschwerdeführer erhob am 30. April 2025 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 8/

2) und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 8/1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 (Urk. 8/5 ) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.

Mit Gerichtsverfügung vom

16. Mai 2025 wurden die vorstehend genannten Einspracheentscheide betreffenden Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk.

9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver sicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung , KVV ).

2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art.

26 Abs.

1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.3

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräf ti gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechts öffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides ) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungs behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV ( in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbei tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.). Nach der ab Januar 2024 gültig en Fassung von Art.

105b Abs. 2 KVV

legt das Eidgenössische Departement des Innern ( EDI )

die Höchst beträge dieser Gebühren fest . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich i n den angefochtenen Einspracheentscheid en (Urk.

2 ; Urk. 8/2 ) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnun g en bezüglich de r Zahlungsausst ände von insgesamt Fr. 2'280.35 ( Fr. 1'272.35 + Fr.

1'008. --) betreffend die Prämienabrechnungen von Januar bis Juni 2024

sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 trotz Mahnung en nicht beglichen. Entsprechend Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von jeweils Fr.

200.-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insgesamt acht Mahnungen ( 8 x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und zwei Betreibung en (Fr. 125.-- + Fr. 75.-- ) hätten

eingeleitet werden müssen ( Urk. 2 S.

2 f. ; Urk. 8/2 S. 2 f. ). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr . 134.40 und Fr. 183.50 sowie alle in de n Betreibung en Nr.

«…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen ( Urk. 2 S.

3 ; Urk. 8/2 S. 3) . 3.2

Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in den Betreibung en gesetz ten Prämienausstände und Kostenbeteiligungen , wandte aber beschwerdeweise ein, dass jeweils die Spesen von Fr.

200.-- auf Fr.

75.-- und die Betreibungskosten auf jeweils Fr.

73.30 zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr.

25.-- ergäben nicht die pro Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von jeweils Fr. 200.-- , welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk.

1 S.

1 f. ; Urk. 8/1 S. 1 f. ). 3.3

Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 gültigen

Police

(Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9)

für

die

hier

fragliche

Zeit

von

Januar bis Juni 2024

ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Januar bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr.

4 92.65 (Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9). Der Beschwerdeführer erhielt

vom

Kanton

Zürich

für

das

Jahr

2024

eine

individuelle

Prämienverbilligung

von

monatlich

Fr.

156.65

(vgl.

Urk. 7/1-3; Urk. 8/6/1-3),

womit

sich

der

offene

Prämienausstand auf total Fr. 2'016.--

( 6 x Fr. 336.-- ) belief und welchen die Beschwerdegegnerin

monatlich

in

Rechnung

gestellt

hatte

( Urk.

7/1-3; Urk.

8/6/1-3 ). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteili gungen vom 8. März bis 26. April 2024 von insgesamt Fr. 264.35 (Fr. 149.05 + Fr. 115.30; Urk. 7/4-5) in Rechnung. Anhand

der

vorhandenen

Akten

ergibt

sich

sodann,

dass

die

Beschwerdegegnerin

d en

Beschwerdeführer

jeweils zunächst

an

d ie Ausstände

erinnert

(vgl.

Mahnung en

vom

20. Januar , 24. Februar, 23. März, 20. April, 25. Mai und 22. Juni 2024 ) und sie anschliessend mit letztmaligen Mahnungen

unter

Gewährung

einer

Nachfrist

von

30

Tagen

auf

die

Folgen

der

Säumnis

aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom

24. Feb ruar, 23. März, 20. April, 25. Mai, 22. Juni und

20. Juli 2024; Urk. 7/1- 5, Urk. 8/6/1-3 ). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. vorstehend E.

2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienausstände und Kostenbeteiligungen aner kannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1 ; Urk. 8/1 S. 1 ).

Nach Art.

26 Abs.

1 ATSG und Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegever siche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz . 1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art.

90 KVV und Art.

14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk. 7/13 S.

3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5

% gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Januar 2024 ab dem

31. Dezember 2023, für die Monatsprämie Februar 2024 ab dem 31. Januar 2024, für die Monatsprämie März ab dem 29. Februar 2024 (Urk. 8/6/6 S. 3) sowie für die Monatsprämie April 2024 ab dem 31. März 2024, für die Monatsprämie Mai 2024 ab dem 30. April 2024 und für die Monatsprämie Juni 2024 ab dem

31. Mai 2024 fordert (Urk. 7/8 S. 3) . Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin keinen Verzugszins auf den aus stehenden Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG erhoben ( vgl. Urk. 7/7; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Rz . 5 zu Art.

64a) .

Nach dem Gesagten sind die daraufhin veranlasste n Betreibung en (Zahlungs befehl e vom

24. Juni [ Urk. 8/6/5 ] und 23. September 2024 [ Urk. 7/7 ] ) daher zu Recht erfolgt. 3.4

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin für den im Zusammenhang mit den beiden Betreibungsverfahren entstandenen Aufwand Spesen von jeweils Fr.

200.-- schuldet sowie ob diese d ie gegen die Betreibung en erhobenen Rechtsvo rschläge zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe. 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Das selbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art.

105b Abs.

2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art.

14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk.

7/ 13 S.

3). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegeg nerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr.

200. -- pro Dossier (Urk. 7/7; Urk. 8/6/ 5 ). Belegt sind fünf Mahnungen für fünf Leistungsab rech nungen für das erste Verfahren (Urk . 7/1-5) und drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen für das zweite Verfahren (Urk. 8/6 /1-3) sowie die Kosten für die Einleitung der beiden Betreibung en (Urk . 7/7 und Urk. 8/6/ 5).

Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl. Art.

105b KVV in der seit 1.

Januar 2024 geltenden Fassung ; vgl. vorstehend E. 2.2 ). Dies war

bis Ende 2024 indes noch nicht erfolgt. Nach den allgemein massgeblichen übergangs rechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äqui valenzprinzip massgebend

(Eugster, a.a.O., S.

807 Rz .

1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen und Zahlungserinne rungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr . 25.-- pro Mahnung zuzüglich Fr. 75.-- und Fr.

125.-- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung en noch als ange messen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2). In Anwendung von Art.

105b Abs.

2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde n im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr.

200. -- pro Betreibung abzuweisen und d ie Rechtsvorschläge aufzuheben sind . 4.2

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art.

68 Abs.

1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlun gen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art.

68 Abs.

2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004, E.

4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.

Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 (Urk. 1 S. 1) respektive von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 (Urk. 8/1) nicht zu hören. Hinsichtlich der Betreibungs kosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebühren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art.

13 und Art.

16 der eidgenössischen Gebührenver ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [ GebV SchKG]). Im Lichte dessen ist auch festzustellen, dass d er Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni 2024 (Ausfertigung für die Gläubigerin) dem Beschwerdeführer erst am

19. Au gust 2024 zugestellt werden konnte (Urk. 8/6/5) und dass auch der Zahlungs befehl vom 23. September 2024 dem Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2024 übergeben werden konnte (Urk. 7/7), was allenfalls die höheren Kosten in den Betreibungsverfahren erklären könnte . 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg nerin die in Betreibu ng (Nr. «…» ) gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5

% seit

31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie administrative Kosten von Fr.

200.-- schuldet.

Zudem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung ( Nr. «…» ) gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5

% seit

31. März 2024 auf Fr. 336.--, seit 30. April 2024 auf Fr. 336. -- und seit 31. Mai 2024 auf Fr. 336.-- ; ferner Kosten beteiligungen von total Fr. 264.35 sowie administrative Kosten von Fr.

200.-- .

Die Beschwerde n sind daher abzuweisen und die in den Betreibungen Nr.

«…»

und Nr. «…»

des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni 2024, Urk. 8/6/5; Zahlungsbefehl vom 23. September 2024, Urk. 7/7 ) erhobene n Rechtsvorschl äge im genannten Umfang aufzuheben. 6. 6.1

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m . Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichts kosten auferlegt werden (Art. 61 lit . f bis

ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer ).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwi dri gen Auffassung festhält. 6.3

Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom

29. November 2024 (Verfahren Nr. KV.2024.00068) wurde in Erwägung 4 über die Spesen- und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer nun erneut in seinen Beschwerden vom

29. (Urk. 1) und 30. April 2025 (Urk. 8/1)

die gleichen Argumente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betrei bungskosten und der Spesenhöhe, ohne seine Ansicht trotz Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 näher zu begründen, wären die vorliegenden Beschwerden als mutwillig im Sinne von Art.

61 lit .

f bis ATSG und §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren . Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begründung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichts kostenpauschale zur Folge haben kann .

6.4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grund satzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.

März 2017 E.

9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6, Urk. 8/5 ) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 2

4. Juni

2024) wird im Betrag von Fr. 1’008 .-- zuzüglich 5

% Zins seit

31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

200.-- aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

23. September 2024 ) wird im Betrag von Fr. 1'272.35 zuzüglich 5

% Zins seit 31. März 2024 auf Fr. 336.-- , seit

30. April 2024 auf Fr.

336. --und seit

31. Mai 2024 auf Fr.

336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr.

200.-- aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler