Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 17. September 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ gegen die beiden Einsprachentscheide vom 18. März 2025 ab. Gleichzeitig hob es in zwei Betreibungssachen des Betreibungsamtes U.________ (Nr. xxx und yyy) für die jeweiligen Beträge den jeweiligen Rechtsvorschlag auf.
E. 2 Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die in den beiden Verfahren in Betreibung gesetzten Prämienforderungen wie auch die Kostenbeteiligungen und die "Mahn- und Betreibungsgebühren" (von jeweils Fr. 200.-) seien geschuldet; in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu beseitigen. In Bezug auf die gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV geschuldeten Gebühren von Fr. 200.- (je Verfahren) erwog die Vorinstanz, die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Beträge von Fr. 25.- pro Mahnung zuzüglich Fr. 75.- und Fr. 125.- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibungen seien als (noch) angemessen zu beurteilen. Hinsichtlich der (amtlichen) Betreibungskosten führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer schulde diese von Gesetzes wegen, es sei diesbezüglich jedoch keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese Kosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildeten.
E. 3.2 Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen. Nicht nachvollziehbar ist seine Beschwerde, soweit er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe "zwei eigenständige Forderungen in einer Betreibung geltend gemacht, obwohl für jede Forderung ein eigener Zahlungsbefehl ausgestellt" worden sei.
E. 4 Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_631/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2025
(KV.2025.00034).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 17. September 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ gegen die beiden Einsprachentscheide vom 18. März 2025 ab. Gleichzeitig hob es in zwei Betreibungssachen des Betreibungsamtes U.________ (Nr. xxx und yyy) für die jeweiligen Beträge den jeweiligen Rechtsvorschlag auf.
2.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
3.
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die in den beiden Verfahren in Betreibung gesetzten Prämienforderungen wie auch die Kostenbeteiligungen und die "Mahn- und Betreibungsgebühren" (von jeweils Fr. 200.-) seien geschuldet; in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu beseitigen. In Bezug auf die gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV geschuldeten Gebühren von Fr. 200.- (je Verfahren) erwog die Vorinstanz, die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Beträge von Fr. 25.- pro Mahnung zuzüglich Fr. 75.- und Fr. 125.- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibungen seien als (noch) angemessen zu beurteilen. Hinsichtlich der (amtlichen) Betreibungskosten führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer schulde diese von Gesetzes wegen, es sei diesbezüglich jedoch keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese Kosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildeten.
3.2. Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen. Nicht nachvollziehbar ist seine Beschwerde, soweit er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe "zwei eigenständige Forderungen in einer Betreibung geltend gemacht, obwohl für jede Forderung ein eigener Zahlungsbefehl ausgestellt" worden sei.
4.
Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger