Sachverhalt
1 .
X.___ ,
geboren
1958,
beantragte
am
31.
März
2022
die
Ausrichtung
einer
individuellen
Prämienverbilligung
(IPV)
für
das
Jahr
2021
(Urk.
6/3).
Gestützt
auf
das
massgebende
Einkommen
und
das
steuerbare
Vermögen
aus
dem
Jahr
2018
berechnete
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA),
Prämienverbilligung ,
den
provisorischen
Anspruch
der
Versicherten
auf
IPV
im
Jahr
2021
unter
Hinweis
darauf ,
dass
der
Betrag
von
Fr.
3 ’ 001.20
dem
Krankenversicherer
überwiesen
werde
und
zu
viel
ausgerichtete
Leistungen
zurückgefordert
würden
(Urk.
6/6).
Mit
Verfügung
vom
11.
Oktober
2024
setzte
die
SVA
die
IPV
für
das
Jahr
2021
definitiv
auf
F.
404.40
fest
und
informierte
die
Versicherte,
dass
die
zu
viel
ausgerichtete
IPV
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
vom
Krankenversicherer
zurückgefordert
werde
(Urk.
6/23
S.
2).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
9.
November
2024
Einsprache
(Urk.
6/24),
worauf
die
SVA
der
Versicherten
am
15.
Januar
2025
erklärte,
wie
sie
die
definitive
IPV
berechnet
hatt e
(Urk.
6/26).
Mit
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
sodann
wies
sie
die
Einsprache
vom
9.
November
2024
ab
(Urk.
6/28
=
Urk.
2).
2.
A m
16.
April
2025
erhob
die
Versicherte
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
(Urk.
2)
und
beantragte
dessen
ersatzlose
Aufhebung
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
8.
Mai
2025
ersuchte
die
SVA
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
was
der
Beschwerdeführerin
am
12.
Mai
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
( KVG )
gewähren
die
Kantone
Versicherten
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Prämienverbilligungen.
Sie
bezahlen
den
Beitrag
für
die
Prämienverbilligung
direkt
an
die
Versicherer,
bei
denen
diese
Personen
versichert
sind.
Die
Kantone
sorgen
dafür,
dass
bei
der
Überprüfung
der
Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere
auf
Antrag
der
versicherten
Person,
die
aktuellsten
Einkommens-
und
Familienverhältnisse
berücksichtigt
werden
(Art.
65
Abs.
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Das
EG
KVG
und
die
VEG
KVG
sehen
ein
System
von
provisorischer
und
definitiver
Prämienverbilligung
vor.
Bei
der
provisorischen
Festlegung
der
Prämienverbilligung,
welche
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§
18
Abs.
E. 1.4 Gemäss
§
32
EG
KVG
gilt
für
die
Ausrichtung
von
Prämienverbilligungen
das
Bundesgesetz
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG). 2. 2.1
Gemäss
Art.
49
ATSG
hat
der
Versicherungsträger
über
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
erheblich
sind
oder
mit
denen
die
betroffene
Person
nicht
einverstanden
ist,
schriftlich
Verfügungen
zu
erlassen
(Abs.
1).
Die
Verfügungen
werden
mit
einer
Rechtsmittelbelehrung
versehen.
Sie
sind
zu
begründen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen.
Aus
einer
mangelhaften
Eröffnung
einer
Verfügung
darf
der
betroffenen
Person
kein
Nachteil
erwachsen
(Abs.
3).
Eine
Unterschrift
ist
bei
sozialversicherungsrechtlichen
Verfügungen
nicht
generell
verlangt;
insbesondere
ergibt
si ch
die
Unterschriftspflicht
nicht
aus
dem
Grundsatz
der
Schriftlichkeit
und
besteht
namentlich
bei
Verfügungen,
welche
wie
vorliegend
IT-gestützt
ausgefertigt
werden
nicht
(zur
Rechtsprechung,
wonach
in
Bezug
auf
sozialversicherungsrechtliche
Verfügungen
keine
generelle
Unterschriftspflicht
verlangt
wird
und
sich
ein
entsprechendes
Erfordernis
nicht
aus
dem
Grundsatz
der
Schriftlichkeit
ergibt;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_434/2019
vom
E. 3.1.1 Verfügungen
der
Versicherungsträger
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen,
eine
Begründung
enthalten
(Art.
49
Abs.
3
Satz
2
ATSG),
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen.
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
Satz
2
ATSG
werden
Einspracheentscheide
begründet.
Die
aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht
gebietet
nicht,
dass
sich
das
kantonale
Gericht
beziehungsweise
der
Versicherungsträger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt.
Vielmehr
kann
sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
das
Gericht
respektive
der
Versicherungsträger
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
sein
Entscheid
stützt
(BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.).
E. 3.1.2 Das
Recht,
angehört
zu
werden,
ist
formeller
Natur.
Die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
führt
ungeachtet
der
materiellen
Begründetheit
des
Rechtsmittels
in
der
Sache
selbst
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
und
zur
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
(BGE
144
I
11
E.
5.3,
137
I
195
E.
2.2).
Es
kommt
mit
anderen
Worten
nicht
darauf
an,
ob
die
Anhörung
im
konkreten
Fall
für
den
Ausgang
der
materiellen
Streitentscheidung
von
Bedeutung
ist,
das
heisst
die
Behörde
zu
einer
Änderung
ihres
Entscheides
veranlasst
wird
oder
nicht
(BGE
127
V
431
E.
3d/aa,
126
V
130
E.
2b
m.w.H.).
E. 3.1.3 Nach
der
Rechtsprechung
kann
eine
nicht
besonders
schwerwiegende
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son
die
Möglichkeit
erhält,
sich
vor
einer
Beschwerdeinstanz
zu
äussern,
die
sowohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Voraus setzung
ist
darüber
hinaus
–
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
–
selbst
bei
einer
schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
(der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
zu
vereinbaren
wären
(BGE
142
II
218
E.
2.8.1,
137
I
195
E.
2.3.2,
je
m.w.H.).
E. 3.2 . 4
Mit
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
(Urk.
2)
begründete
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Rückforderung
sodann
damit,
die
Beschwerdeführerin
habe
für
das
Jahr
2021
Anspruch
auf
IPV
im
Betrag
von
Fr.
404.40,
sie
habe
aber
eine
provisorische
IPV
von
Fr.
3'001.20
erhalten,
weshalb
sich
eine
Rückforderung
von
Fr.
2'596.80
ergebe
(S.
1
Ziff.
1).
Sie
habe
Anspruch
auf
IPV,
soweit
ihre
Referenzprämie
einen
bestimmten
Prozentsatz
ihres
massgebenden
Einkommens
(Eigenanteil )
übersteige.
Die
Referenzprämie
entspreche
60
%
der
regionalen
Durchschnittsprämie
und
der
Eigenansatz
werde
vom
Regierungsrat
im
Vorjahr
zum
Anspruchsjahr
festgesetzt.
Das
massgebende
Einkommen
entsp r eche
dem
steuerba ren
Einkommen,
zuzüglich
bestimmter
Aufrechnungen
im
Einzelfall.
Für
detaillier te
Angaben
zur
Berechnung
des
massgebenden
Einkommens
und
der
IPV
verwies
sie
auf
ein
beiliegendes
Berechnungsblatt
(Urk.
6/29),
welches
demjenigen
vom
E. 3.3.1 Der
Zweck
der
Begründungspflicht
liegt
insbesondere
darin,
dass
die
Parteien
die
Verfügung
sachgerecht
anfechten
können .
Zwar
konnte
die
Beschwerdeführerin
der
Verfügung
entnehmen ,
dass
die
provisorisch
festgesetzte
IPV
nach
Vorliegen
der
Steuereinschätzung
für
das
Jahr
2021
herabgesetzt
werden
müsse,
was
zu
einer
teilweisen
Rückforderung
der
bereits
dem
Krankenversicherer
überwiesenen
IPV
führt.
Weder
wurde n
in
der
Verfügung
die
gesetzlichen
Grundlagen
zitiert
noch
erklärt,
wie
sich
die
Höhe
der
IPV
berechnet ,
noch
auf
welche n
gemeldeten
Steuerfaktoren
die
Berechnung
gründet
(vgl.
vorstehende
E.
3.2.1) .
Eine
Überprüfung
ihres
Anspruchs
auf
IPV
für
das
Jahr
2021
und
damit ,
ob
die
Rückforderung
korrekt
ist,
war
der
Beschwerdeführerin
mit
den
vorhandenen
Angaben
nicht
möglich ,
weshalb
sie
auch
eine
allfällig
fehlerhafte
Festsetzung
und
Rückforderung
der
IPV
mittels
Einsprache
nicht
rügen
konnte .
N ach
entsprechender
Rüge
durch
die
Beschwerde führer in
reichte
die
Beschwerdegegnerin
die
Begründung
der
Verfügung
nach,
allerdings
wiederum
ohne
die
gesetzlichen
Grundlagen
zu
nennen
(vgl.
vorstehende
E.
3.2.3) .
Erst
mit
dem
Einspracheentscheid
wurden
die
gesetzlichen
Grundlagen
angegeben
und
die
Berechnung
der
IPV
aufgezeigt,
wobei
letztere
als
Beilage
zum
Einspracheentscheid
mitgeliefert
wurde
(vgl.
vorstehende
E.
3.2.4) .
Die
Beschwerdegegnerin
ist
damit
ihrer
Begründungspflicht
erst
mit
dem
Einspracheentscheid
nachgekommen . 3. 3. 2
Sinn
und
Zweck
des
Einspracheverfahrens
ist
es,
der
verfügenden
Stelle
die
Möglichkeit
zu
geben,
die
angefochtene
Verfügung
nochmals
zu
überprüfen
und
über
die
bestrittenen
Punkte
zu
entscheiden,
bevor
allenfalls
die
Beschwerdeinstanz
an gerufen
wird.
Der
Versicherungsträger
nimmt
in
diesem
Rahmen
-
soweit
nötig
-
weitere
Abklärungen
vor
und
überprüft
die
eigenen
Anordnungen
aufgrund
des
vervollständigten
Sachverhalts.
Daher
ist
es
nach
Massgabe
der
Organisation
der
Verwaltung
allenfalls
erforderlich
und
im
Übrigen
auch
sinnvoll,
die
Einsprache
durch
eine
andere
als
die
im
Verfügungsverfahren
zuständig
gewesene
Person
oder
Einheit
behandeln
zu
lassen.
Bei
Erhebung
einer
Einsprache
wird
das
Verwaltungs verfahren
erst
durch
den
Einspracheentscheid
abgeschlossen,
welcher
die
ursprüng liche
Verfügung
ersetzt.
Da
im
Einspracheverfahren
eine
Auseinander setzung
mit
den
Vorbringen
des
Einsprechers
oder
der
Einsprecherin
zu
erfolgen
hat,
soll
das
zum
Verwaltungsverfahren
zählende
Rechtsmittel
der
Einsprache
letzt lich
der
Entlastung
der
Gerichte
dienen
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 121/2009
vom
2 6 .
Juni
2009
E.
E. 3.3.3 Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
geltend
gemachte
Rückforderung
der
IPV
erst
mit
dem
Einspracheentscheid
gehörig
begründet
hat,
hat
sie
den
Zweck
des
Einspracheverfahrens
verfehlt,
da
der
Beschwerdeführerin
die
vollständige
Überprüfung
der
Rückforderung
erst
nach
Vorliegen
des
Einspracheentscheids
und
eine
substanziierte
Anfechtung
der
Rückforderung
erst
im
Beschwerdeverfahren
möglich
war.
Damit
wurde
das
rechtliche
Gehör
der
Beschwerdeführerin
verletzt.
Allerdings
ist
der
Beschwerdegegnerin
zugute
zu
halten,
dass
sie
der
Beschwerdeführerin
die
Berechnungsgrundlagen
nach
Einspracheerhebung
nachlieferte
und
es
der
Beschwerdeführerin
damit
ermöglichte,
gegen
die
Verfügung
noch
innerhalb
des
Einspracheverfahrens
auch
materielle
Rügen
anzubringen,
weshalb
die
Gehörsverletzung
als
geringfügig
zu
qualifizieren
ist .
Da
das
Sozialversicherungsgericht
den
Sachverhalt
wie
auch
die
Rechtslage
frei
prüfen
kann
(Art.
61
lit.
c
und
d
ATSG;
BGE
132
V
387
E.
5.1),
war
es
der
Beschwerdeführerin
im
Beschwerdeverfahren
unbenommen,
dazu
umfassend
Stellung
zu
nehmen,
neue
Beweismittel
einzubringen
und
sich
zu
allen
Aspekten
des
Verfahrens
zu
äussern.
Damit
ist
der
festgestellte
Gehörsmangel
als
im
Rechtsmittelverfahren
geheilt
zu
betrachten.
Angesichts
dessen,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Beschwerde
keine
materiellen
Rügen
vorbrachte
(vgl.
nachstehende
E.
4) ,
führte
die
Rückweisung
der
Sache
zudem
zu
einem
formalistischen
Leerlauf,
selbst
wenn
von
einer
schweren
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausgegangen
würde. 4.
Die
Beschwerdeführerin
machte
weder
geltend,
die
Festsetzung
der
IPV
gründe
auf
einem
unkorrekte n
Einkommen
und
Vermögen
oder
die
Höhe
der
Rückforderung
sei
falsch
ermittelt
worden.
Aus
den
Akten
ergeben
sich
auch
kein e
Hinweise
auf
eine
fehlerhafte
Festsetzung
der
IPV
oder
eine
fehlerhaft
berechnete
Rückforderung. 5.
Nach
dem
Dargelegten
ist
die
Beschwerde
abzuweisen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Prämienverbilligung - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 3.5 mit
Hinweisen ).
E. 6 Abs.
3
VEG
KVG).
Ist
die
definitive
Prämienverbilligung
höher
als
die
vergütete
provisorische
Prämienverbilligung,
wird
dem
Krankenversicherer
die
Differenz
zuhanden
der
versicherten
Person
vergütet.
Ist
sie
tiefer,
wird
dem
Krankenversicherer
die
Differenz
zulasten
der
versicherten
Person
in
Rechnung
gestellt
(§
27
Abs.
5
VEG
KVG).
E. 10 Dezember
2014
E.
4.3;
je
mit
Hinweisen
u.a.
auf
BGE
112
V
87
und
105
V
248;
vgl.
auch
René
Wiederkehr
in:
Kieser
ATSG-Kommentar,
5 .
Aufl.,
N
56
zu
Art.
49 ) . 2.2
Die
Frage,
ob
die
eigenhändige
Unterschrift
wie
bei
einer
Verfügung
nach
Art.
49
ATSG
auch
bei
einem
Einspracheentscheid
mangels
Erwähnung
in
Art.
52
ATSG
kein
Gültigkeitserfordernis
ist,
kann
offengelassen
werden ,
denn
s elbst
wenn
ein
Einspracheentscheid
trotz
der
mangelnden
Erwähnung
einer
eigenhändigen
Unterschrift
in
der
Bestimmung
von
Art.
52
ATSG
zu
unterzeichnen
wäre,
würde
der
Umstand,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Einspracheentscheid
vom
3.
Febru ar
2025
nicht
unterzeichnet
hat,
für
sich
alleine
keinen
besonders
schwerwiegenden
Mangel
darstellen,
welcher
die
Annahme
der
Nichtigkeit
rechtfertigte
( vgl.
Arthur
Brunner
in:
Kieser
ATSG-Kommentar,
5.
Aufl.,
N
61
zu
Art.
52) .
Die
Verfasserin
des
strittigen
Einspracheentscheids
ist
aus
demselben
namentlich
ersichtlich.
Zudem
wurde
durch
die
handschriftliche
Unterzeichnung
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
5)
bezeugt,
dass
der
Einspracheentscheid
dem
tatsächlichen
Willen
der
Verfasserin
entspricht.
Unter
diesen
Umständen
ist
nicht
ersichtlich,
inwiefern
die
Beschwerdeführer in
ein
schutzwürdiges
Interesse
an
einer
Rückweisung
des
Einspracheentscheids
zwecks
Einholung
einer
eigenhändigen
Unterzeichnung
der
namentlich
erwähnten
Verfasserin
haben
könnte.
Davon
abgesehen
würde
eine
Rückweisung
an
die
Beschwerdegegnerin
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen,
die
mit
dem
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
zu
vereinbaren
wären
(BGE
137
I
195
E.
2.3.2;
136
V
117
E.
4.2.2.2;
132
V
387
E.
5.1;
vgl.
auch
Urteil
U
68/02
vom
E. 14 April
2003
E.
1.3).
Es
besteht
daher
kein
Anlass,
den
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
wegen
fehlender
Unterschrift
aufzuheben. 3.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2025.00032
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 5.
August
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Prämienverbilligung Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
X.___ ,
geboren
1958,
beantragte
am
31.
März
2022
die
Ausrichtung
einer
individuellen
Prämienverbilligung
(IPV)
für
das
Jahr
2021
(Urk.
6/3).
Gestützt
auf
das
massgebende
Einkommen
und
das
steuerbare
Vermögen
aus
dem
Jahr
2018
berechnete
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA),
Prämienverbilligung ,
den
provisorischen
Anspruch
der
Versicherten
auf
IPV
im
Jahr
2021
unter
Hinweis
darauf ,
dass
der
Betrag
von
Fr.
3 ’ 001.20
dem
Krankenversicherer
überwiesen
werde
und
zu
viel
ausgerichtete
Leistungen
zurückgefordert
würden
(Urk.
6/6).
Mit
Verfügung
vom
11.
Oktober
2024
setzte
die
SVA
die
IPV
für
das
Jahr
2021
definitiv
auf
F.
404.40
fest
und
informierte
die
Versicherte,
dass
die
zu
viel
ausgerichtete
IPV
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
vom
Krankenversicherer
zurückgefordert
werde
(Urk.
6/23
S.
2).
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
9.
November
2024
Einsprache
(Urk.
6/24),
worauf
die
SVA
der
Versicherten
am
15.
Januar
2025
erklärte,
wie
sie
die
definitive
IPV
berechnet
hatt e
(Urk.
6/26).
Mit
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
sodann
wies
sie
die
Einsprache
vom
9.
November
2024
ab
(Urk.
6/28
=
Urk.
2).
2.
A m
16.
April
2025
erhob
die
Versicherte
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
(Urk.
2)
und
beantragte
dessen
ersatzlose
Aufhebung
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
8.
Mai
2025
ersuchte
die
SVA
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
was
der
Beschwerdeführerin
am
12.
Mai
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
GSVGer). 1.2
Gemäss
Art.
65
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
( KVG )
gewähren
die
Kantone
Versicherten
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Prämienverbilligungen.
Sie
bezahlen
den
Beitrag
für
die
Prämienverbilligung
direkt
an
die
Versicherer,
bei
denen
diese
Personen
versichert
sind.
Die
Kantone
sorgen
dafür,
dass
bei
der
Überprüfung
der
Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere
auf
Antrag
der
versicherten
Person,
die
aktuellsten
Einkommens-
und
Familienverhältnisse
berücksichtigt
werden
(Art.
65
Abs.
3
KVG).
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Ausführungserlassen
zu
Art.
65
KVG
haben
sie
die
Anspruchsberechtigung
sowie
das
Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der
Beiträge
zu
bestimmen.
Nach
der
Rechtsprechung
geniessen
die
Kantone
eine
erhebliche
Freiheit
in
der
Ausgestaltung
der
Prämienverbilligung,
indem
sie
etwa
autonom
festlegen
können,
was
unter
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnis sen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmungen
bezüglich
der
Prämienverbilligung
in
der
Krankenversicherung
grundsätzlich
autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134
I
313
E.
3
mit
weiteren
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_345/2015
vom
9.
Dezember
2015
E.
3.1).
Im
Kanton
Zürich
traten
am
1.
April
2020
das
neue
Einführungsgesetz
zum
Krankenversicherungsgesetz
vom
29.
April
2019
(EG
KVG)
zusammen
mit
einer
neuen
Verordnung
zum
EG
KVG
vom
25.
März
2020
(VEG
KVG)
in
Kraft.
Gemäss
ihrer
Schlussbestimmung
§
62
ist
die
neue
VEG
KVG
erstmals
für
das
Prämienverbilligungsjahr
(Anspruchsjahr)
2021
anwendbar. 1.3
Das
EG
KVG
und
die
VEG
KVG
sehen
ein
System
von
provisorischer
und
definitiver
Prämienverbilligung
vor.
Bei
der
provisorischen
Festlegung
der
Prämienverbilligung,
welche
in
der
Regel
noch
vor
Beginn
des
jeweiligen
Anspruchsjahres
erfolgt
(vgl.
§
18
Abs.
3
EG
KVG),
bestimmt
sich
das
massgebende
Einkommen
nach
der
aktuellsten
Steuereinschätzung
(§
9
Abs.
1
EG
KVG;
§
6
Abs.
1
VEG
KVG).
Liegt
keine
den
Anforderungen
genügende
Steuereinschätzung
vor,
wird
auf
die
aktuellste
Steuererklärung
abgestellt
(Abs.
2).
Liegt
auch
keine
Steuererklärung
vor,
wird
auf
andere
Ausweise
über
das
Einkommen
abgestellt
(Abs.
3).
Die
SVA
überweist
sodann
den
Versicherern
60-80
%
der
nach
diesen
Bestimmungen
bestimmten
(provisorischen)
Prämienverbilligung
(§
19
Abs.
1
EG
KVG).
Liegt
schliesslich
die
Steuereinschätzung
für
das
Anspruchsjahr
vor,
bestimmt
die
SVA
gestützt
darauf
die
Prämienverbilligung
definitiv
und
gleicht
die
Differenz
mit
dem
Versicherer
aus
(§
19
Abs.
2
EG
KVG;
§
6
Abs.
3
VEG
KVG).
Ist
die
definitive
Prämienverbilligung
höher
als
die
vergütete
provisorische
Prämienverbilligung,
wird
dem
Krankenversicherer
die
Differenz
zuhanden
der
versicherten
Person
vergütet.
Ist
sie
tiefer,
wird
dem
Krankenversicherer
die
Differenz
zulasten
der
versicherten
Person
in
Rechnung
gestellt
(§
27
Abs.
5
VEG
KVG). 1.4
Gemäss
§
32
EG
KVG
gilt
für
die
Ausrichtung
von
Prämienverbilligungen
das
Bundesgesetz
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG). 2. 2.1
Gemäss
Art.
49
ATSG
hat
der
Versicherungsträger
über
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
erheblich
sind
oder
mit
denen
die
betroffene
Person
nicht
einverstanden
ist,
schriftlich
Verfügungen
zu
erlassen
(Abs.
1).
Die
Verfügungen
werden
mit
einer
Rechtsmittelbelehrung
versehen.
Sie
sind
zu
begründen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen.
Aus
einer
mangelhaften
Eröffnung
einer
Verfügung
darf
der
betroffenen
Person
kein
Nachteil
erwachsen
(Abs.
3).
Eine
Unterschrift
ist
bei
sozialversicherungsrechtlichen
Verfügungen
nicht
generell
verlangt;
insbesondere
ergibt
si ch
die
Unterschriftspflicht
nicht
aus
dem
Grundsatz
der
Schriftlichkeit
und
besteht
namentlich
bei
Verfügungen,
welche
wie
vorliegend
IT-gestützt
ausgefertigt
werden
nicht
(zur
Rechtsprechung,
wonach
in
Bezug
auf
sozialversicherungsrechtliche
Verfügungen
keine
generelle
Unterschriftspflicht
verlangt
wird
und
sich
ein
entsprechendes
Erfordernis
nicht
aus
dem
Grundsatz
der
Schriftlichkeit
ergibt;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_434/2019
vom
8.
Oktober
2019
E.
2.2;
8C_434/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
5.2;
9C_597/2014
vom
10.
Dezember
2014
E.
4.3;
je
mit
Hinweisen
u.a.
auf
BGE
112
V
87
und
105
V
248;
vgl.
auch
René
Wiederkehr
in:
Kieser
ATSG-Kommentar,
5 .
Aufl.,
N
56
zu
Art.
49 ) . 2.2
Die
Frage,
ob
die
eigenhändige
Unterschrift
wie
bei
einer
Verfügung
nach
Art.
49
ATSG
auch
bei
einem
Einspracheentscheid
mangels
Erwähnung
in
Art.
52
ATSG
kein
Gültigkeitserfordernis
ist,
kann
offengelassen
werden ,
denn
s elbst
wenn
ein
Einspracheentscheid
trotz
der
mangelnden
Erwähnung
einer
eigenhändigen
Unterschrift
in
der
Bestimmung
von
Art.
52
ATSG
zu
unterzeichnen
wäre,
würde
der
Umstand,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Einspracheentscheid
vom
3.
Febru ar
2025
nicht
unterzeichnet
hat,
für
sich
alleine
keinen
besonders
schwerwiegenden
Mangel
darstellen,
welcher
die
Annahme
der
Nichtigkeit
rechtfertigte
( vgl.
Arthur
Brunner
in:
Kieser
ATSG-Kommentar,
5.
Aufl.,
N
61
zu
Art.
52) .
Die
Verfasserin
des
strittigen
Einspracheentscheids
ist
aus
demselben
namentlich
ersichtlich.
Zudem
wurde
durch
die
handschriftliche
Unterzeichnung
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
5)
bezeugt,
dass
der
Einspracheentscheid
dem
tatsächlichen
Willen
der
Verfasserin
entspricht.
Unter
diesen
Umständen
ist
nicht
ersichtlich,
inwiefern
die
Beschwerdeführer in
ein
schutzwürdiges
Interesse
an
einer
Rückweisung
des
Einspracheentscheids
zwecks
Einholung
einer
eigenhändigen
Unterzeichnung
der
namentlich
erwähnten
Verfasserin
haben
könnte.
Davon
abgesehen
würde
eine
Rückweisung
an
die
Beschwerdegegnerin
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen,
die
mit
dem
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
zu
vereinbaren
wären
(BGE
137
I
195
E.
2.3.2;
136
V
117
E.
4.2.2.2;
132
V
387
E.
5.1;
vgl.
auch
Urteil
U
68/02
vom
14.
April
2003
E.
1.3).
Es
besteht
daher
kein
Anlass,
den
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
wegen
fehlender
Unterschrift
aufzuheben. 3. 3.1 3.1.1
Verfügungen
der
Versicherungsträger
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen,
eine
Begründung
enthalten
(Art.
49
Abs.
3
Satz
2
ATSG),
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen.
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
Satz
2
ATSG
werden
Einspracheentscheide
begründet.
Die
aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht
gebietet
nicht,
dass
sich
das
kantonale
Gericht
beziehungsweise
der
Versicherungsträger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt.
Vielmehr
kann
sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
das
Gericht
respektive
der
Versicherungsträger
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
sein
Entscheid
stützt
(BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.). 3.1.2
Das
Recht,
angehört
zu
werden,
ist
formeller
Natur.
Die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
führt
ungeachtet
der
materiellen
Begründetheit
des
Rechtsmittels
in
der
Sache
selbst
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
und
zur
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
(BGE
144
I
11
E.
5.3,
137
I
195
E.
2.2).
Es
kommt
mit
anderen
Worten
nicht
darauf
an,
ob
die
Anhörung
im
konkreten
Fall
für
den
Ausgang
der
materiellen
Streitentscheidung
von
Bedeutung
ist,
das
heisst
die
Behörde
zu
einer
Änderung
ihres
Entscheides
veranlasst
wird
oder
nicht
(BGE
127
V
431
E.
3d/aa,
126
V
130
E.
2b
m.w.H.). 3.1.3
Nach
der
Rechtsprechung
kann
eine
nicht
besonders
schwerwiegende
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son
die
Möglichkeit
erhält,
sich
vor
einer
Beschwerdeinstanz
zu
äussern,
die
sowohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Voraus setzung
ist
darüber
hinaus
–
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
–
selbst
bei
einer
schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
(der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
zu
vereinbaren
wären
(BGE
142
II
218
E.
2.8.1,
137
I
195
E.
2.3.2,
je
m.w.H.). 3.2 3.2. 1
Mit
Verfügung
vom
11.
Oktober
2024
(Urk.
6/23)
informierte
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
über
das
zweistufige
Verfahren
der
Festsetzung
der
IPV
mit
zuerst
provisorischem
Entscheid
mangels
im
Zeitpunkt
der
Anmeldung
vorliegender
definitive r
Steuerfaktoren
oder
andere r
wichtige r
In f ormationen.
Wenn
sie
später
über
alle
notwendigen
Informationen
verfüge,
setze
sie
die
IPV
defini tiv
fest .
A bhängig
vom
Ergebnis
der
Abklärungen
komme
es
zu
einer
N a chzahlung
oder
zu
einer
Rückforderung
von
Leistungen ,
wobei
eine
allfällige
Nachzahlung
an
den
Krankenversicherer
überwiesen
werde
und
eine
Rückforderung
vom
Krankenversicherer
in
Rechnung
gestellt
werde
(S.
1).
Massgebend
seien
die
Steuerfaktoren.
Das
Einkommen
und
Vermögen
berechtigten
die
Beschwerdeführerin
zum
Leistungsbezug
(S.
2
Ziff.
A).
Ihr
Anspruch
für
das
Jahr
2021
betrage
Fr.
404.40.
Da
f ür
die
gleiche
Periode
schon
eine
provisorische
IPV
in
Höhe
von
Fr.
3’001.20
überwiesen
worden
sei,
ergebe
sich
eine
Rückforderung
von
Fr.
2'596.80
(S.
2
oben).
3. 2.2
Mit
Einsprache
vom
9.
November
2024
(Urk.
6/24)
machte
die
Beschwerdeführerin
geltend,
die
Verfügung
sei
ungenügend
begründet,
weil
die
Parameter,
aufgrund
derer
sie
erlassen
worden
sei,
fehl ten
(Ziff.
3).
3. 2.3
Mit
Brief
vom
15.
Januar
2025
(Urk.
6/26)
nannte
die
Beschwerdegegnerin
die
Grundlagen,
auf
die
sie
ihre
Berechnung
der
IPV
stützte:
So
ging
sie
von
einem
von
den
Steuerbehörden
im
Jahr
2021
gemeldeten
Vermögen
von
Fr.
116'000.
aus,
wovon
sie
den
Freibetrag
von
Fr.
75'000.
abzog.
10
%
des
massgebenden
Vermögens
schlug
sie
zum
bereinigten
steuerbaren
Einkommen
von
Fr.
25'520.
hinzu,
was
ein
total
massgebendes
Einkommen
und
Vermö gen
von
Fr.
29'620.
ergab.
Vom
massgebenden
Einkommen
und
Vermögen
ha be
die
Beschwerdeführerin
im
Jahr
2021
einen
Eigenanteil
von
11.3
%
respektive
Fr.
3'347.05
selber
zu
übernehmen.
Bei
einer
für
die
IPV
massgebenden
durchschnittlichen
Referenzprämie
von
Fr.
3'751.20
(60
%
der
regionalen
Durchschnittsprämie
der
Region
1
von
Fr.
6'252. )
ha be
sie
im
Jahr
2021
Anspruch
auf
eine
IPV
von
Fr.
404.40
(S.
3
f.). 3.2 . 4
Mit
Einspracheentscheid
vom
3.
Februar
2025
(Urk.
2)
begründete
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Rückforderung
sodann
damit,
die
Beschwerdeführerin
habe
für
das
Jahr
2021
Anspruch
auf
IPV
im
Betrag
von
Fr.
404.40,
sie
habe
aber
eine
provisorische
IPV
von
Fr.
3'001.20
erhalten,
weshalb
sich
eine
Rückforderung
von
Fr.
2'596.80
ergebe
(S.
1
Ziff.
1).
Sie
habe
Anspruch
auf
IPV,
soweit
ihre
Referenzprämie
einen
bestimmten
Prozentsatz
ihres
massgebenden
Einkommens
(Eigenanteil )
übersteige.
Die
Referenzprämie
entspreche
60
%
der
regionalen
Durchschnittsprämie
und
der
Eigenansatz
werde
vom
Regierungsrat
im
Vorjahr
zum
Anspruchsjahr
festgesetzt.
Das
massgebende
Einkommen
entsp r eche
dem
steuerba ren
Einkommen,
zuzüglich
bestimmter
Aufrechnungen
im
Einzelfall.
Für
detaillier te
Angaben
zur
Berechnung
des
massgebenden
Einkommens
und
der
IPV
verwies
sie
auf
ein
beiliegendes
Berechnungsblatt
(Urk.
6/29),
welches
demjenigen
vom
15 .
Januar
2025
(Urk.
6/26)
entspricht,
sowie
auf
ihre
Homepage
(S.
1
f.
Ziff.
3).
Die
provisorische
IPV
sei
aufgrund
der
Steuerveranlagung
des
Jahres
2018
vor genommen
worden.
Nachdem
das
kantonale
Steueramt
die
Steuerveranlagung
des
Jahres
2021
übermittelt
habe,
habe
die
definitive
IPV
nun
berechnet
werden
können.
Die
erneute
Überprüfung
der
IPV
für
das
Jahr
2021
habe
sich
als
korrekt
erwiesen
(S.
2
Ziff.
4-5). 3. 2. 5
Mit
Beschwerde
brachte
die
Beschwerdeführerin
vor
(Urk.
1) ,
was
die
Beschwerdegegnerin
auf
Seite
5-7
des
Einspracheentscheids
ausgeführt
habe,
hätte
sie
schon
in
der
Verfügung
vom
11.
Oktober
2024
ausführen
müssen.
Sie
hätte
nicht
nur
den
geforderten
Betrag
zu
beziffern
gehabt,
sondern
sie
hätte
den
geforderten
Betrag
so
ausweisen
müssen,
dass
dessen
Berech n ung
nachvollziehbar
und
de ss en
Anfechtung
möglich
gewesen
wäre,
was
die
Beschwerdegegnerin
unterlassen
habe. 3. 2. 6
Mit
Beschwerdeantwort
wandte
die
Beschwerdegegnerin
ein
(Urk.
5),
sie
habe
am
11.
Oktober
2024
die
definitive
IPV
für
das
Jahr
2021
verfügt.
Die
Berechnung
ergebe
sich
aus
dem
entsprechenden
Berechnungsblatt,
welches
dem
Einspracheentscheid
beigelegt
worden
s ei .
Die
dem
Krankenversicherer
bereits
überwiesene
provisorische
Prämienverbilligung
habe
sie
von
diesem
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
zurückgefordert.
Selbst
wenn
eine
Gehörsverletzung
vorgelegen
hätte,
was
sie
bestreite,
wäre
diese
mittlerweile
geheilt.
3.3 3.3.1
Der
Zweck
der
Begründungspflicht
liegt
insbesondere
darin,
dass
die
Parteien
die
Verfügung
sachgerecht
anfechten
können .
Zwar
konnte
die
Beschwerdeführerin
der
Verfügung
entnehmen ,
dass
die
provisorisch
festgesetzte
IPV
nach
Vorliegen
der
Steuereinschätzung
für
das
Jahr
2021
herabgesetzt
werden
müsse,
was
zu
einer
teilweisen
Rückforderung
der
bereits
dem
Krankenversicherer
überwiesenen
IPV
führt.
Weder
wurde n
in
der
Verfügung
die
gesetzlichen
Grundlagen
zitiert
noch
erklärt,
wie
sich
die
Höhe
der
IPV
berechnet ,
noch
auf
welche n
gemeldeten
Steuerfaktoren
die
Berechnung
gründet
(vgl.
vorstehende
E.
3.2.1) .
Eine
Überprüfung
ihres
Anspruchs
auf
IPV
für
das
Jahr
2021
und
damit ,
ob
die
Rückforderung
korrekt
ist,
war
der
Beschwerdeführerin
mit
den
vorhandenen
Angaben
nicht
möglich ,
weshalb
sie
auch
eine
allfällig
fehlerhafte
Festsetzung
und
Rückforderung
der
IPV
mittels
Einsprache
nicht
rügen
konnte .
N ach
entsprechender
Rüge
durch
die
Beschwerde führer in
reichte
die
Beschwerdegegnerin
die
Begründung
der
Verfügung
nach,
allerdings
wiederum
ohne
die
gesetzlichen
Grundlagen
zu
nennen
(vgl.
vorstehende
E.
3.2.3) .
Erst
mit
dem
Einspracheentscheid
wurden
die
gesetzlichen
Grundlagen
angegeben
und
die
Berechnung
der
IPV
aufgezeigt,
wobei
letztere
als
Beilage
zum
Einspracheentscheid
mitgeliefert
wurde
(vgl.
vorstehende
E.
3.2.4) .
Die
Beschwerdegegnerin
ist
damit
ihrer
Begründungspflicht
erst
mit
dem
Einspracheentscheid
nachgekommen . 3. 3. 2
Sinn
und
Zweck
des
Einspracheverfahrens
ist
es,
der
verfügenden
Stelle
die
Möglichkeit
zu
geben,
die
angefochtene
Verfügung
nochmals
zu
überprüfen
und
über
die
bestrittenen
Punkte
zu
entscheiden,
bevor
allenfalls
die
Beschwerdeinstanz
an gerufen
wird.
Der
Versicherungsträger
nimmt
in
diesem
Rahmen
-
soweit
nötig
-
weitere
Abklärungen
vor
und
überprüft
die
eigenen
Anordnungen
aufgrund
des
vervollständigten
Sachverhalts.
Daher
ist
es
nach
Massgabe
der
Organisation
der
Verwaltung
allenfalls
erforderlich
und
im
Übrigen
auch
sinnvoll,
die
Einsprache
durch
eine
andere
als
die
im
Verfügungsverfahren
zuständig
gewesene
Person
oder
Einheit
behandeln
zu
lassen.
Bei
Erhebung
einer
Einsprache
wird
das
Verwaltungs verfahren
erst
durch
den
Einspracheentscheid
abgeschlossen,
welcher
die
ursprüng liche
Verfügung
ersetzt.
Da
im
Einspracheverfahren
eine
Auseinander setzung
mit
den
Vorbringen
des
Einsprechers
oder
der
Einsprecherin
zu
erfolgen
hat,
soll
das
zum
Verwaltungsverfahren
zählende
Rechtsmittel
der
Einsprache
letzt lich
der
Entlastung
der
Gerichte
dienen
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 121/2009
vom
2 6 .
Juni
2009
E.
3.5
mit
Hinweisen ). 3.3.3
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
geltend
gemachte
Rückforderung
der
IPV
erst
mit
dem
Einspracheentscheid
gehörig
begründet
hat,
hat
sie
den
Zweck
des
Einspracheverfahrens
verfehlt,
da
der
Beschwerdeführerin
die
vollständige
Überprüfung
der
Rückforderung
erst
nach
Vorliegen
des
Einspracheentscheids
und
eine
substanziierte
Anfechtung
der
Rückforderung
erst
im
Beschwerdeverfahren
möglich
war.
Damit
wurde
das
rechtliche
Gehör
der
Beschwerdeführerin
verletzt.
Allerdings
ist
der
Beschwerdegegnerin
zugute
zu
halten,
dass
sie
der
Beschwerdeführerin
die
Berechnungsgrundlagen
nach
Einspracheerhebung
nachlieferte
und
es
der
Beschwerdeführerin
damit
ermöglichte,
gegen
die
Verfügung
noch
innerhalb
des
Einspracheverfahrens
auch
materielle
Rügen
anzubringen,
weshalb
die
Gehörsverletzung
als
geringfügig
zu
qualifizieren
ist .
Da
das
Sozialversicherungsgericht
den
Sachverhalt
wie
auch
die
Rechtslage
frei
prüfen
kann
(Art.
61
lit.
c
und
d
ATSG;
BGE
132
V
387
E.
5.1),
war
es
der
Beschwerdeführerin
im
Beschwerdeverfahren
unbenommen,
dazu
umfassend
Stellung
zu
nehmen,
neue
Beweismittel
einzubringen
und
sich
zu
allen
Aspekten
des
Verfahrens
zu
äussern.
Damit
ist
der
festgestellte
Gehörsmangel
als
im
Rechtsmittelverfahren
geheilt
zu
betrachten.
Angesichts
dessen,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Beschwerde
keine
materiellen
Rügen
vorbrachte
(vgl.
nachstehende
E.
4) ,
führte
die
Rückweisung
der
Sache
zudem
zu
einem
formalistischen
Leerlauf,
selbst
wenn
von
einer
schweren
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausgegangen
würde. 4.
Die
Beschwerdeführerin
machte
weder
geltend,
die
Festsetzung
der
IPV
gründe
auf
einem
unkorrekte n
Einkommen
und
Vermögen
oder
die
Höhe
der
Rückforderung
sei
falsch
ermittelt
worden.
Aus
den
Akten
ergeben
sich
auch
kein e
Hinweise
auf
eine
fehlerhafte
Festsetzung
der
IPV
oder
eine
fehlerhaft
berechnete
Rückforderung. 5.
Nach
dem
Dargelegten
ist
die
Beschwerde
abzuweisen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Prämienverbilligung - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher