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KV.2025.00032

Mangelhafte Begründung der Rückforderungsverfügung als geringfügige Gehörsverletzung zu qualifizieren; rechtliches Gehör ist als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten; keine materiellen Rügen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

X.___ ,

geboren

1958,

beantragte

am

31.

März

2022

die

Ausrichtung

einer

individuellen

Prämienverbilligung

(IPV)

für

das

Jahr

2021

(Urk.

6/3).

Gestützt

auf

das

massgebende

Einkommen

und

das

steuerbare

Vermögen

aus

dem

Jahr

2018

berechnete

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA),

Prämienverbilligung ,

den

provisorischen

Anspruch

der

Versicherten

auf

IPV

im

Jahr

2021

unter

Hinweis

darauf ,

dass

der

Betrag

von

Fr.

3 ’ 001.20

dem

Krankenversicherer

überwiesen

werde

und

zu

viel

ausgerichtete

Leistungen

zurückgefordert

würden

(Urk.

6/6).

Mit

Verfügung

vom

11.

Oktober

2024

setzte

die

SVA

die

IPV

für

das

Jahr

2021

definitiv

auf

F.

404.40

fest

und

informierte

die

Versicherte,

dass

die

zu

viel

ausgerichtete

IPV

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

vom

Krankenversicherer

zurückgefordert

werde

(Urk.

6/23

S.

2).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

9.

November

2024

Einsprache

(Urk.

6/24),

worauf

die

SVA

der

Versicherten

am

15.

Januar

2025

erklärte,

wie

sie

die

definitive

IPV

berechnet

hatt e

(Urk.

6/26).

Mit

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

sodann

wies

sie

die

Einsprache

vom

9.

November

2024

ab

(Urk.

6/28

=

Urk.

2).

2.

A m

16.

April

2025

erhob

die

Versicherte

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

(Urk.

2)

und

beantragte

dessen

ersatzlose

Aufhebung

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

8.

Mai

2025

ersuchte

die

SVA

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

was

der

Beschwerdeführerin

am

12.

Mai

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

( KVG )

gewähren

die

Kantone

Versicherten

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen

Prämienverbilligungen.

Sie

bezahlen

den

Beitrag

für

die

Prämienverbilligung

direkt

an

die

Versicherer,

bei

denen

diese

Personen

versichert

sind.

Die

Kantone

sorgen

dafür,

dass

bei

der

Überprüfung

der

Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere

auf

Antrag

der

versicherten

Person,

die

aktuellsten

Einkommens-

und

Familienverhältnisse

berücksichtigt

werden

(Art.

65

Abs.

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art.

65

Abs.

E. 1.3 Das

EG

KVG

und

die

VEG

KVG

sehen

ein

System

von

provisorischer

und

definitiver

Prämienverbilligung

vor.

Bei

der

provisorischen

Festlegung

der

Prämienverbilligung,

welche

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§

18

Abs.

E. 1.4 Gemäss

§

32

EG

KVG

gilt

für

die

Ausrichtung

von

Prämienverbilligungen

das

Bundesgesetz

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG). 2. 2.1

Gemäss

Art.

49

ATSG

hat

der

Versicherungsträger

über

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen

(Abs.

1).

Die

Verfügungen

werden

mit

einer

Rechtsmittelbelehrung

versehen.

Sie

sind

zu

begründen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen.

Aus

einer

mangelhaften

Eröffnung

einer

Verfügung

darf

der

betroffenen

Person

kein

Nachteil

erwachsen

(Abs.

3).

Eine

Unterschrift

ist

bei

sozialversicherungsrechtlichen

Verfügungen

nicht

generell

verlangt;

insbesondere

ergibt

si ch

die

Unterschriftspflicht

nicht

aus

dem

Grundsatz

der

Schriftlichkeit

und

besteht

namentlich

bei

Verfügungen,

welche

wie

vorliegend

IT-gestützt

ausgefertigt

werden

nicht

(zur

Rechtsprechung,

wonach

in

Bezug

auf

sozialversicherungsrechtliche

Verfügungen

keine

generelle

Unterschriftspflicht

verlangt

wird

und

sich

ein

entsprechendes

Erfordernis

nicht

aus

dem

Grundsatz

der

Schriftlichkeit

ergibt;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_434/2019

vom

E. 3 EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktuellsten

Steuereinschätzung

9

Abs.

1

EG

KVG;

§

E. 3.1.1 Verfügungen

der

Versicherungsträger

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen,

eine

Begründung

enthalten

(Art.

49

Abs.

3

Satz

2

ATSG),

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen.

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

Satz

2

ATSG

werden

Einspracheentscheide

begründet.

Die

aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht

gebietet

nicht,

dass

sich

das

kantonale

Gericht

beziehungsweise

der

Versicherungsträger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt.

Vielmehr

kann

sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

das

Gericht

respektive

der

Versicherungsträger

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

sein

Entscheid

stützt

(BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.).

E. 3.1.2 Das

Recht,

angehört

zu

werden,

ist

formeller

Natur.

Die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

führt

ungeachtet

der

materiellen

Begründetheit

des

Rechtsmittels

in

der

Sache

selbst

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

und

zur

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

(BGE

144

I

11

E.

5.3,

137

I

195

E.

2.2).

Es

kommt

mit

anderen

Worten

nicht

darauf

an,

ob

die

Anhörung

im

konkreten

Fall

für

den

Ausgang

der

materiellen

Streitentscheidung

von

Bedeutung

ist,

das

heisst

die

Behörde

zu

einer

Änderung

ihres

Entscheides

veranlasst

wird

oder

nicht

(BGE

127

V

431

E.

3d/aa,

126

V

130

E.

2b

m.w.H.).

E. 3.1.3 Nach

der

Rechtsprechung

kann

eine

nicht

besonders

schwerwiegende

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausnahmsweise

als

geheilt

gelten,

wenn

die

betroffene

Per son

die

Möglichkeit

erhält,

sich

vor

einer

Beschwerdeinstanz

zu

äussern,

die

sowohl

den

Sachverhalt

wie

die

Rechtslage

frei

überprüfen

kann.

Unter

dieser

Voraus setzung

ist

darüber

hinaus

im

Sinne

einer

Heilung

des

Mangels

selbst

bei

einer

schwerwiegenden

Verletzung

des

Gehörs

von

einer

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

abzusehen,

wenn

und

soweit

die

Rückweisung

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

(der

Anhörung

gleichgestellten)

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

einer

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

zu

vereinbaren

wären

(BGE

142

II

218

E.

2.8.1,

137

I

195

E.

2.3.2,

je

m.w.H.).

E. 3.2 . 4

Mit

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

(Urk.

2)

begründete

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Rückforderung

sodann

damit,

die

Beschwerdeführerin

habe

für

das

Jahr

2021

Anspruch

auf

IPV

im

Betrag

von

Fr.

404.40,

sie

habe

aber

eine

provisorische

IPV

von

Fr.

3'001.20

erhalten,

weshalb

sich

eine

Rückforderung

von

Fr.

2'596.80

ergebe

(S.

1

Ziff.

1).

Sie

habe

Anspruch

auf

IPV,

soweit

ihre

Referenzprämie

einen

bestimmten

Prozentsatz

ihres

massgebenden

Einkommens

(Eigenanteil )

übersteige.

Die

Referenzprämie

entspreche

60

%

der

regionalen

Durchschnittsprämie

und

der

Eigenansatz

werde

vom

Regierungsrat

im

Vorjahr

zum

Anspruchsjahr

festgesetzt.

Das

massgebende

Einkommen

entsp r eche

dem

steuerba ren

Einkommen,

zuzüglich

bestimmter

Aufrechnungen

im

Einzelfall.

Für

detaillier te

Angaben

zur

Berechnung

des

massgebenden

Einkommens

und

der

IPV

verwies

sie

auf

ein

beiliegendes

Berechnungsblatt

(Urk.

6/29),

welches

demjenigen

vom

E. 3.3.1 Der

Zweck

der

Begründungspflicht

liegt

insbesondere

darin,

dass

die

Parteien

die

Verfügung

sachgerecht

anfechten

können .

Zwar

konnte

die

Beschwerdeführerin

der

Verfügung

entnehmen ,

dass

die

provisorisch

festgesetzte

IPV

nach

Vorliegen

der

Steuereinschätzung

für

das

Jahr

2021

herabgesetzt

werden

müsse,

was

zu

einer

teilweisen

Rückforderung

der

bereits

dem

Krankenversicherer

überwiesenen

IPV

führt.

Weder

wurde n

in

der

Verfügung

die

gesetzlichen

Grundlagen

zitiert

noch

erklärt,

wie

sich

die

Höhe

der

IPV

berechnet ,

noch

auf

welche n

gemeldeten

Steuerfaktoren

die

Berechnung

gründet

(vgl.

vorstehende

E.

3.2.1) .

Eine

Überprüfung

ihres

Anspruchs

auf

IPV

für

das

Jahr

2021

und

damit ,

ob

die

Rückforderung

korrekt

ist,

war

der

Beschwerdeführerin

mit

den

vorhandenen

Angaben

nicht

möglich ,

weshalb

sie

auch

eine

allfällig

fehlerhafte

Festsetzung

und

Rückforderung

der

IPV

mittels

Einsprache

nicht

rügen

konnte .

N ach

entsprechender

Rüge

durch

die

Beschwerde führer in

reichte

die

Beschwerdegegnerin

die

Begründung

der

Verfügung

nach,

allerdings

wiederum

ohne

die

gesetzlichen

Grundlagen

zu

nennen

(vgl.

vorstehende

E.

3.2.3) .

Erst

mit

dem

Einspracheentscheid

wurden

die

gesetzlichen

Grundlagen

angegeben

und

die

Berechnung

der

IPV

aufgezeigt,

wobei

letztere

als

Beilage

zum

Einspracheentscheid

mitgeliefert

wurde

(vgl.

vorstehende

E.

3.2.4) .

Die

Beschwerdegegnerin

ist

damit

ihrer

Begründungspflicht

erst

mit

dem

Einspracheentscheid

nachgekommen . 3. 3. 2

Sinn

und

Zweck

des

Einspracheverfahrens

ist

es,

der

verfügenden

Stelle

die

Möglichkeit

zu

geben,

die

angefochtene

Verfügung

nochmals

zu

überprüfen

und

über

die

bestrittenen

Punkte

zu

entscheiden,

bevor

allenfalls

die

Beschwerdeinstanz

an gerufen

wird.

Der

Versicherungsträger

nimmt

in

diesem

Rahmen

-

soweit

nötig

-

weitere

Abklärungen

vor

und

überprüft

die

eigenen

Anordnungen

aufgrund

des

vervollständigten

Sachverhalts.

Daher

ist

es

nach

Massgabe

der

Organisation

der

Verwaltung

allenfalls

erforderlich

und

im

Übrigen

auch

sinnvoll,

die

Einsprache

durch

eine

andere

als

die

im

Verfügungsverfahren

zuständig

gewesene

Person

oder

Einheit

behandeln

zu

lassen.

Bei

Erhebung

einer

Einsprache

wird

das

Verwaltungs verfahren

erst

durch

den

Einspracheentscheid

abgeschlossen,

welcher

die

ursprüng liche

Verfügung

ersetzt.

Da

im

Einspracheverfahren

eine

Auseinander setzung

mit

den

Vorbringen

des

Einsprechers

oder

der

Einsprecherin

zu

erfolgen

hat,

soll

das

zum

Verwaltungsverfahren

zählende

Rechtsmittel

der

Einsprache

letzt lich

der

Entlastung

der

Gerichte

dienen

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C _ 121/2009

vom

2 6 .

Juni

2009

E.

E. 3.3.3 Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

geltend

gemachte

Rückforderung

der

IPV

erst

mit

dem

Einspracheentscheid

gehörig

begründet

hat,

hat

sie

den

Zweck

des

Einspracheverfahrens

verfehlt,

da

der

Beschwerdeführerin

die

vollständige

Überprüfung

der

Rückforderung

erst

nach

Vorliegen

des

Einspracheentscheids

und

eine

substanziierte

Anfechtung

der

Rückforderung

erst

im

Beschwerdeverfahren

möglich

war.

Damit

wurde

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin

verletzt.

Allerdings

ist

der

Beschwerdegegnerin

zugute

zu

halten,

dass

sie

der

Beschwerdeführerin

die

Berechnungsgrundlagen

nach

Einspracheerhebung

nachlieferte

und

es

der

Beschwerdeführerin

damit

ermöglichte,

gegen

die

Verfügung

noch

innerhalb

des

Einspracheverfahrens

auch

materielle

Rügen

anzubringen,

weshalb

die

Gehörsverletzung

als

geringfügig

zu

qualifizieren

ist .

Da

das

Sozialversicherungsgericht

den

Sachverhalt

wie

auch

die

Rechtslage

frei

prüfen

kann

(Art.

61

lit.

c

und

d

ATSG;

BGE

132

V

387

E.

5.1),

war

es

der

Beschwerdeführerin

im

Beschwerdeverfahren

unbenommen,

dazu

umfassend

Stellung

zu

nehmen,

neue

Beweismittel

einzubringen

und

sich

zu

allen

Aspekten

des

Verfahrens

zu

äussern.

Damit

ist

der

festgestellte

Gehörsmangel

als

im

Rechtsmittelverfahren

geheilt

zu

betrachten.

Angesichts

dessen,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Beschwerde

keine

materiellen

Rügen

vorbrachte

(vgl.

nachstehende

E.

4) ,

führte

die

Rückweisung

der

Sache

zudem

zu

einem

formalistischen

Leerlauf,

selbst

wenn

von

einer

schweren

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausgegangen

würde. 4.

Die

Beschwerdeführerin

machte

weder

geltend,

die

Festsetzung

der

IPV

gründe

auf

einem

unkorrekte n

Einkommen

und

Vermögen

oder

die

Höhe

der

Rückforderung

sei

falsch

ermittelt

worden.

Aus

den

Akten

ergeben

sich

auch

kein e

Hinweise

auf

eine

fehlerhafte

Festsetzung

der

IPV

oder

eine

fehlerhaft

berechnete

Rückforderung. 5.

Nach

dem

Dargelegten

ist

die

Beschwerde

abzuweisen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Prämienverbilligung - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 3.5 mit

Hinweisen ).

E. 6 Abs.

3

VEG

KVG).

Ist

die

definitive

Prämienverbilligung

höher

als

die

vergütete

provisorische

Prämienverbilligung,

wird

dem

Krankenversicherer

die

Differenz

zuhanden

der

versicherten

Person

vergütet.

Ist

sie

tiefer,

wird

dem

Krankenversicherer

die

Differenz

zulasten

der

versicherten

Person

in

Rechnung

gestellt

27

Abs.

5

VEG

KVG).

E. 8 Oktober

2019

E.

2.2;

8C_434/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

5.2;

9C_597/2014

vom

E. 10 Dezember

2014

E.

4.3;

je

mit

Hinweisen

u.a.

auf

BGE

112

V

87

und

105

V

248;

vgl.

auch

René

Wiederkehr

in:

Kieser

ATSG-Kommentar,

5 .

Aufl.,

N

56

zu

Art.

49 ) . 2.2

Die

Frage,

ob

die

eigenhändige

Unterschrift

wie

bei

einer

Verfügung

nach

Art.

49

ATSG

auch

bei

einem

Einspracheentscheid

mangels

Erwähnung

in

Art.

52

ATSG

kein

Gültigkeitserfordernis

ist,

kann

offengelassen

werden ,

denn

s elbst

wenn

ein

Einspracheentscheid

trotz

der

mangelnden

Erwähnung

einer

eigenhändigen

Unterschrift

in

der

Bestimmung

von

Art.

52

ATSG

zu

unterzeichnen

wäre,

würde

der

Umstand,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Einspracheentscheid

vom

3.

Febru ar

2025

nicht

unterzeichnet

hat,

für

sich

alleine

keinen

besonders

schwerwiegenden

Mangel

darstellen,

welcher

die

Annahme

der

Nichtigkeit

rechtfertigte

( vgl.

Arthur

Brunner

in:

Kieser

ATSG-Kommentar,

5.

Aufl.,

N

61

zu

Art.

52) .

Die

Verfasserin

des

strittigen

Einspracheentscheids

ist

aus

demselben

namentlich

ersichtlich.

Zudem

wurde

durch

die

handschriftliche

Unterzeichnung

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

bezeugt,

dass

der

Einspracheentscheid

dem

tatsächlichen

Willen

der

Verfasserin

entspricht.

Unter

diesen

Umständen

ist

nicht

ersichtlich,

inwiefern

die

Beschwerdeführer in

ein

schutzwürdiges

Interesse

an

einer

Rückweisung

des

Einspracheentscheids

zwecks

Einholung

einer

eigenhändigen

Unterzeichnung

der

namentlich

erwähnten

Verfasserin

haben

könnte.

Davon

abgesehen

würde

eine

Rückweisung

an

die

Beschwerdegegnerin

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen,

die

mit

dem

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

einer

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

zu

vereinbaren

wären

(BGE

137

I

195

E.

2.3.2;

136

V

117

E.

4.2.2.2;

132

V

387

E.

5.1;

vgl.

auch

Urteil

U

68/02

vom

E. 14 April

2003

E.

1.3).

Es

besteht

daher

kein

Anlass,

den

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

wegen

fehlender

Unterschrift

aufzuheben. 3.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2025.00032

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 5.

August

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Prämienverbilligung Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

X.___ ,

geboren

1958,

beantragte

am

31.

März

2022

die

Ausrichtung

einer

individuellen

Prämienverbilligung

(IPV)

für

das

Jahr

2021

(Urk.

6/3).

Gestützt

auf

das

massgebende

Einkommen

und

das

steuerbare

Vermögen

aus

dem

Jahr

2018

berechnete

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA),

Prämienverbilligung ,

den

provisorischen

Anspruch

der

Versicherten

auf

IPV

im

Jahr

2021

unter

Hinweis

darauf ,

dass

der

Betrag

von

Fr.

3 ’ 001.20

dem

Krankenversicherer

überwiesen

werde

und

zu

viel

ausgerichtete

Leistungen

zurückgefordert

würden

(Urk.

6/6).

Mit

Verfügung

vom

11.

Oktober

2024

setzte

die

SVA

die

IPV

für

das

Jahr

2021

definitiv

auf

F.

404.40

fest

und

informierte

die

Versicherte,

dass

die

zu

viel

ausgerichtete

IPV

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

vom

Krankenversicherer

zurückgefordert

werde

(Urk.

6/23

S.

2).

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

9.

November

2024

Einsprache

(Urk.

6/24),

worauf

die

SVA

der

Versicherten

am

15.

Januar

2025

erklärte,

wie

sie

die

definitive

IPV

berechnet

hatt e

(Urk.

6/26).

Mit

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

sodann

wies

sie

die

Einsprache

vom

9.

November

2024

ab

(Urk.

6/28

=

Urk.

2).

2.

A m

16.

April

2025

erhob

die

Versicherte

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

(Urk.

2)

und

beantragte

dessen

ersatzlose

Aufhebung

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

8.

Mai

2025

ersuchte

die

SVA

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

was

der

Beschwerdeführerin

am

12.

Mai

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

GSVGer). 1.2

Gemäss

Art.

65

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

( KVG )

gewähren

die

Kantone

Versicherten

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen

Prämienverbilligungen.

Sie

bezahlen

den

Beitrag

für

die

Prämienverbilligung

direkt

an

die

Versicherer,

bei

denen

diese

Personen

versichert

sind.

Die

Kantone

sorgen

dafür,

dass

bei

der

Überprüfung

der

Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere

auf

Antrag

der

versicherten

Person,

die

aktuellsten

Einkommens-

und

Familienverhältnisse

berücksichtigt

werden

(Art.

65

Abs.

3

KVG).

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Ausführungserlassen

zu

Art.

65

KVG

haben

sie

die

Anspruchsberechtigung

sowie

das

Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der

Beiträge

zu

bestimmen.

Nach

der

Rechtsprechung

geniessen

die

Kantone

eine

erhebliche

Freiheit

in

der

Ausgestaltung

der

Prämienverbilligung,

indem

sie

etwa

autonom

festlegen

können,

was

unter

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnis sen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmungen

bezüglich

der

Prämienverbilligung

in

der

Krankenversicherung

grundsätzlich

autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134

I

313

E.

3

mit

weiteren

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_345/2015

vom

9.

Dezember

2015

E.

3.1).

Im

Kanton

Zürich

traten

am

1.

April

2020

das

neue

Einführungsgesetz

zum

Krankenversicherungsgesetz

vom

29.

April

2019

(EG

KVG)

zusammen

mit

einer

neuen

Verordnung

zum

EG

KVG

vom

25.

März

2020

(VEG

KVG)

in

Kraft.

Gemäss

ihrer

Schlussbestimmung

§

62

ist

die

neue

VEG

KVG

erstmals

für

das

Prämienverbilligungsjahr

(Anspruchsjahr)

2021

anwendbar. 1.3

Das

EG

KVG

und

die

VEG

KVG

sehen

ein

System

von

provisorischer

und

definitiver

Prämienverbilligung

vor.

Bei

der

provisorischen

Festlegung

der

Prämienverbilligung,

welche

in

der

Regel

noch

vor

Beginn

des

jeweiligen

Anspruchsjahres

erfolgt

(vgl.

§

18

Abs.

3

EG

KVG),

bestimmt

sich

das

massgebende

Einkommen

nach

der

aktuellsten

Steuereinschätzung

9

Abs.

1

EG

KVG;

§

6

Abs.

1

VEG

KVG).

Liegt

keine

den

Anforderungen

genügende

Steuereinschätzung

vor,

wird

auf

die

aktuellste

Steuererklärung

abgestellt

(Abs.

2).

Liegt

auch

keine

Steuererklärung

vor,

wird

auf

andere

Ausweise

über

das

Einkommen

abgestellt

(Abs.

3).

Die

SVA

überweist

sodann

den

Versicherern

60-80

%

der

nach

diesen

Bestimmungen

bestimmten

(provisorischen)

Prämienverbilligung

19

Abs.

1

EG

KVG).

Liegt

schliesslich

die

Steuereinschätzung

für

das

Anspruchsjahr

vor,

bestimmt

die

SVA

gestützt

darauf

die

Prämienverbilligung

definitiv

und

gleicht

die

Differenz

mit

dem

Versicherer

aus

19

Abs.

2

EG

KVG;

§

6

Abs.

3

VEG

KVG).

Ist

die

definitive

Prämienverbilligung

höher

als

die

vergütete

provisorische

Prämienverbilligung,

wird

dem

Krankenversicherer

die

Differenz

zuhanden

der

versicherten

Person

vergütet.

Ist

sie

tiefer,

wird

dem

Krankenversicherer

die

Differenz

zulasten

der

versicherten

Person

in

Rechnung

gestellt

27

Abs.

5

VEG

KVG). 1.4

Gemäss

§

32

EG

KVG

gilt

für

die

Ausrichtung

von

Prämienverbilligungen

das

Bundesgesetz

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG). 2. 2.1

Gemäss

Art.

49

ATSG

hat

der

Versicherungsträger

über

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen

(Abs.

1).

Die

Verfügungen

werden

mit

einer

Rechtsmittelbelehrung

versehen.

Sie

sind

zu

begründen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen.

Aus

einer

mangelhaften

Eröffnung

einer

Verfügung

darf

der

betroffenen

Person

kein

Nachteil

erwachsen

(Abs.

3).

Eine

Unterschrift

ist

bei

sozialversicherungsrechtlichen

Verfügungen

nicht

generell

verlangt;

insbesondere

ergibt

si ch

die

Unterschriftspflicht

nicht

aus

dem

Grundsatz

der

Schriftlichkeit

und

besteht

namentlich

bei

Verfügungen,

welche

wie

vorliegend

IT-gestützt

ausgefertigt

werden

nicht

(zur

Rechtsprechung,

wonach

in

Bezug

auf

sozialversicherungsrechtliche

Verfügungen

keine

generelle

Unterschriftspflicht

verlangt

wird

und

sich

ein

entsprechendes

Erfordernis

nicht

aus

dem

Grundsatz

der

Schriftlichkeit

ergibt;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_434/2019

vom

8.

Oktober

2019

E.

2.2;

8C_434/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

5.2;

9C_597/2014

vom

10.

Dezember

2014

E.

4.3;

je

mit

Hinweisen

u.a.

auf

BGE

112

V

87

und

105

V

248;

vgl.

auch

René

Wiederkehr

in:

Kieser

ATSG-Kommentar,

5 .

Aufl.,

N

56

zu

Art.

49 ) . 2.2

Die

Frage,

ob

die

eigenhändige

Unterschrift

wie

bei

einer

Verfügung

nach

Art.

49

ATSG

auch

bei

einem

Einspracheentscheid

mangels

Erwähnung

in

Art.

52

ATSG

kein

Gültigkeitserfordernis

ist,

kann

offengelassen

werden ,

denn

s elbst

wenn

ein

Einspracheentscheid

trotz

der

mangelnden

Erwähnung

einer

eigenhändigen

Unterschrift

in

der

Bestimmung

von

Art.

52

ATSG

zu

unterzeichnen

wäre,

würde

der

Umstand,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Einspracheentscheid

vom

3.

Febru ar

2025

nicht

unterzeichnet

hat,

für

sich

alleine

keinen

besonders

schwerwiegenden

Mangel

darstellen,

welcher

die

Annahme

der

Nichtigkeit

rechtfertigte

( vgl.

Arthur

Brunner

in:

Kieser

ATSG-Kommentar,

5.

Aufl.,

N

61

zu

Art.

52) .

Die

Verfasserin

des

strittigen

Einspracheentscheids

ist

aus

demselben

namentlich

ersichtlich.

Zudem

wurde

durch

die

handschriftliche

Unterzeichnung

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

bezeugt,

dass

der

Einspracheentscheid

dem

tatsächlichen

Willen

der

Verfasserin

entspricht.

Unter

diesen

Umständen

ist

nicht

ersichtlich,

inwiefern

die

Beschwerdeführer in

ein

schutzwürdiges

Interesse

an

einer

Rückweisung

des

Einspracheentscheids

zwecks

Einholung

einer

eigenhändigen

Unterzeichnung

der

namentlich

erwähnten

Verfasserin

haben

könnte.

Davon

abgesehen

würde

eine

Rückweisung

an

die

Beschwerdegegnerin

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen,

die

mit

dem

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

einer

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

zu

vereinbaren

wären

(BGE

137

I

195

E.

2.3.2;

136

V

117

E.

4.2.2.2;

132

V

387

E.

5.1;

vgl.

auch

Urteil

U

68/02

vom

14.

April

2003

E.

1.3).

Es

besteht

daher

kein

Anlass,

den

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

wegen

fehlender

Unterschrift

aufzuheben. 3. 3.1 3.1.1

Verfügungen

der

Versicherungsträger

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen,

eine

Begründung

enthalten

(Art.

49

Abs.

3

Satz

2

ATSG),

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen.

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

Satz

2

ATSG

werden

Einspracheentscheide

begründet.

Die

aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht

gebietet

nicht,

dass

sich

das

kantonale

Gericht

beziehungsweise

der

Versicherungsträger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt.

Vielmehr

kann

sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

das

Gericht

respektive

der

Versicherungsträger

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

sein

Entscheid

stützt

(BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.). 3.1.2

Das

Recht,

angehört

zu

werden,

ist

formeller

Natur.

Die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

führt

ungeachtet

der

materiellen

Begründetheit

des

Rechtsmittels

in

der

Sache

selbst

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

und

zur

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

(BGE

144

I

11

E.

5.3,

137

I

195

E.

2.2).

Es

kommt

mit

anderen

Worten

nicht

darauf

an,

ob

die

Anhörung

im

konkreten

Fall

für

den

Ausgang

der

materiellen

Streitentscheidung

von

Bedeutung

ist,

das

heisst

die

Behörde

zu

einer

Änderung

ihres

Entscheides

veranlasst

wird

oder

nicht

(BGE

127

V

431

E.

3d/aa,

126

V

130

E.

2b

m.w.H.). 3.1.3

Nach

der

Rechtsprechung

kann

eine

nicht

besonders

schwerwiegende

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausnahmsweise

als

geheilt

gelten,

wenn

die

betroffene

Per son

die

Möglichkeit

erhält,

sich

vor

einer

Beschwerdeinstanz

zu

äussern,

die

sowohl

den

Sachverhalt

wie

die

Rechtslage

frei

überprüfen

kann.

Unter

dieser

Voraus setzung

ist

darüber

hinaus

im

Sinne

einer

Heilung

des

Mangels

selbst

bei

einer

schwerwiegenden

Verletzung

des

Gehörs

von

einer

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

abzusehen,

wenn

und

soweit

die

Rückweisung

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

(der

Anhörung

gleichgestellten)

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

einer

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

zu

vereinbaren

wären

(BGE

142

II

218

E.

2.8.1,

137

I

195

E.

2.3.2,

je

m.w.H.). 3.2 3.2. 1

Mit

Verfügung

vom

11.

Oktober

2024

(Urk.

6/23)

informierte

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

über

das

zweistufige

Verfahren

der

Festsetzung

der

IPV

mit

zuerst

provisorischem

Entscheid

mangels

im

Zeitpunkt

der

Anmeldung

vorliegender

definitive r

Steuerfaktoren

oder

andere r

wichtige r

In f ormationen.

Wenn

sie

später

über

alle

notwendigen

Informationen

verfüge,

setze

sie

die

IPV

defini tiv

fest .

A bhängig

vom

Ergebnis

der

Abklärungen

komme

es

zu

einer

N a chzahlung

oder

zu

einer

Rückforderung

von

Leistungen ,

wobei

eine

allfällige

Nachzahlung

an

den

Krankenversicherer

überwiesen

werde

und

eine

Rückforderung

vom

Krankenversicherer

in

Rechnung

gestellt

werde

(S.

1).

Massgebend

seien

die

Steuerfaktoren.

Das

Einkommen

und

Vermögen

berechtigten

die

Beschwerdeführerin

zum

Leistungsbezug

(S.

2

Ziff.

A).

Ihr

Anspruch

für

das

Jahr

2021

betrage

Fr.

404.40.

Da

f ür

die

gleiche

Periode

schon

eine

provisorische

IPV

in

Höhe

von

Fr.

3’001.20

überwiesen

worden

sei,

ergebe

sich

eine

Rückforderung

von

Fr.

2'596.80

(S.

2

oben).

3. 2.2

Mit

Einsprache

vom

9.

November

2024

(Urk.

6/24)

machte

die

Beschwerdeführerin

geltend,

die

Verfügung

sei

ungenügend

begründet,

weil

die

Parameter,

aufgrund

derer

sie

erlassen

worden

sei,

fehl ten

(Ziff.

3).

3. 2.3

Mit

Brief

vom

15.

Januar

2025

(Urk.

6/26)

nannte

die

Beschwerdegegnerin

die

Grundlagen,

auf

die

sie

ihre

Berechnung

der

IPV

stützte:

So

ging

sie

von

einem

von

den

Steuerbehörden

im

Jahr

2021

gemeldeten

Vermögen

von

Fr.

116'000.

aus,

wovon

sie

den

Freibetrag

von

Fr.

75'000.

abzog.

10

%

des

massgebenden

Vermögens

schlug

sie

zum

bereinigten

steuerbaren

Einkommen

von

Fr.

25'520.

hinzu,

was

ein

total

massgebendes

Einkommen

und

Vermö gen

von

Fr.

29'620.

ergab.

Vom

massgebenden

Einkommen

und

Vermögen

ha be

die

Beschwerdeführerin

im

Jahr

2021

einen

Eigenanteil

von

11.3

%

respektive

Fr.

3'347.05

selber

zu

übernehmen.

Bei

einer

für

die

IPV

massgebenden

durchschnittlichen

Referenzprämie

von

Fr.

3'751.20

(60

%

der

regionalen

Durchschnittsprämie

der

Region

1

von

Fr.

6'252. )

ha be

sie

im

Jahr

2021

Anspruch

auf

eine

IPV

von

Fr.

404.40

(S.

3

f.). 3.2 . 4

Mit

Einspracheentscheid

vom

3.

Februar

2025

(Urk.

2)

begründete

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Rückforderung

sodann

damit,

die

Beschwerdeführerin

habe

für

das

Jahr

2021

Anspruch

auf

IPV

im

Betrag

von

Fr.

404.40,

sie

habe

aber

eine

provisorische

IPV

von

Fr.

3'001.20

erhalten,

weshalb

sich

eine

Rückforderung

von

Fr.

2'596.80

ergebe

(S.

1

Ziff.

1).

Sie

habe

Anspruch

auf

IPV,

soweit

ihre

Referenzprämie

einen

bestimmten

Prozentsatz

ihres

massgebenden

Einkommens

(Eigenanteil )

übersteige.

Die

Referenzprämie

entspreche

60

%

der

regionalen

Durchschnittsprämie

und

der

Eigenansatz

werde

vom

Regierungsrat

im

Vorjahr

zum

Anspruchsjahr

festgesetzt.

Das

massgebende

Einkommen

entsp r eche

dem

steuerba ren

Einkommen,

zuzüglich

bestimmter

Aufrechnungen

im

Einzelfall.

Für

detaillier te

Angaben

zur

Berechnung

des

massgebenden

Einkommens

und

der

IPV

verwies

sie

auf

ein

beiliegendes

Berechnungsblatt

(Urk.

6/29),

welches

demjenigen

vom

15 .

Januar

2025

(Urk.

6/26)

entspricht,

sowie

auf

ihre

Homepage

(S.

1

f.

Ziff.

3).

Die

provisorische

IPV

sei

aufgrund

der

Steuerveranlagung

des

Jahres

2018

vor genommen

worden.

Nachdem

das

kantonale

Steueramt

die

Steuerveranlagung

des

Jahres

2021

übermittelt

habe,

habe

die

definitive

IPV

nun

berechnet

werden

können.

Die

erneute

Überprüfung

der

IPV

für

das

Jahr

2021

habe

sich

als

korrekt

erwiesen

(S.

2

Ziff.

4-5). 3. 2. 5

Mit

Beschwerde

brachte

die

Beschwerdeführerin

vor

(Urk.

1) ,

was

die

Beschwerdegegnerin

auf

Seite

5-7

des

Einspracheentscheids

ausgeführt

habe,

hätte

sie

schon

in

der

Verfügung

vom

11.

Oktober

2024

ausführen

müssen.

Sie

hätte

nicht

nur

den

geforderten

Betrag

zu

beziffern

gehabt,

sondern

sie

hätte

den

geforderten

Betrag

so

ausweisen

müssen,

dass

dessen

Berech n ung

nachvollziehbar

und

de ss en

Anfechtung

möglich

gewesen

wäre,

was

die

Beschwerdegegnerin

unterlassen

habe. 3. 2. 6

Mit

Beschwerdeantwort

wandte

die

Beschwerdegegnerin

ein

(Urk.

5),

sie

habe

am

11.

Oktober

2024

die

definitive

IPV

für

das

Jahr

2021

verfügt.

Die

Berechnung

ergebe

sich

aus

dem

entsprechenden

Berechnungsblatt,

welches

dem

Einspracheentscheid

beigelegt

worden

s ei .

Die

dem

Krankenversicherer

bereits

überwiesene

provisorische

Prämienverbilligung

habe

sie

von

diesem

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

zurückgefordert.

Selbst

wenn

eine

Gehörsverletzung

vorgelegen

hätte,

was

sie

bestreite,

wäre

diese

mittlerweile

geheilt.

3.3 3.3.1

Der

Zweck

der

Begründungspflicht

liegt

insbesondere

darin,

dass

die

Parteien

die

Verfügung

sachgerecht

anfechten

können .

Zwar

konnte

die

Beschwerdeführerin

der

Verfügung

entnehmen ,

dass

die

provisorisch

festgesetzte

IPV

nach

Vorliegen

der

Steuereinschätzung

für

das

Jahr

2021

herabgesetzt

werden

müsse,

was

zu

einer

teilweisen

Rückforderung

der

bereits

dem

Krankenversicherer

überwiesenen

IPV

führt.

Weder

wurde n

in

der

Verfügung

die

gesetzlichen

Grundlagen

zitiert

noch

erklärt,

wie

sich

die

Höhe

der

IPV

berechnet ,

noch

auf

welche n

gemeldeten

Steuerfaktoren

die

Berechnung

gründet

(vgl.

vorstehende

E.

3.2.1) .

Eine

Überprüfung

ihres

Anspruchs

auf

IPV

für

das

Jahr

2021

und

damit ,

ob

die

Rückforderung

korrekt

ist,

war

der

Beschwerdeführerin

mit

den

vorhandenen

Angaben

nicht

möglich ,

weshalb

sie

auch

eine

allfällig

fehlerhafte

Festsetzung

und

Rückforderung

der

IPV

mittels

Einsprache

nicht

rügen

konnte .

N ach

entsprechender

Rüge

durch

die

Beschwerde führer in

reichte

die

Beschwerdegegnerin

die

Begründung

der

Verfügung

nach,

allerdings

wiederum

ohne

die

gesetzlichen

Grundlagen

zu

nennen

(vgl.

vorstehende

E.

3.2.3) .

Erst

mit

dem

Einspracheentscheid

wurden

die

gesetzlichen

Grundlagen

angegeben

und

die

Berechnung

der

IPV

aufgezeigt,

wobei

letztere

als

Beilage

zum

Einspracheentscheid

mitgeliefert

wurde

(vgl.

vorstehende

E.

3.2.4) .

Die

Beschwerdegegnerin

ist

damit

ihrer

Begründungspflicht

erst

mit

dem

Einspracheentscheid

nachgekommen . 3. 3. 2

Sinn

und

Zweck

des

Einspracheverfahrens

ist

es,

der

verfügenden

Stelle

die

Möglichkeit

zu

geben,

die

angefochtene

Verfügung

nochmals

zu

überprüfen

und

über

die

bestrittenen

Punkte

zu

entscheiden,

bevor

allenfalls

die

Beschwerdeinstanz

an gerufen

wird.

Der

Versicherungsträger

nimmt

in

diesem

Rahmen

-

soweit

nötig

-

weitere

Abklärungen

vor

und

überprüft

die

eigenen

Anordnungen

aufgrund

des

vervollständigten

Sachverhalts.

Daher

ist

es

nach

Massgabe

der

Organisation

der

Verwaltung

allenfalls

erforderlich

und

im

Übrigen

auch

sinnvoll,

die

Einsprache

durch

eine

andere

als

die

im

Verfügungsverfahren

zuständig

gewesene

Person

oder

Einheit

behandeln

zu

lassen.

Bei

Erhebung

einer

Einsprache

wird

das

Verwaltungs verfahren

erst

durch

den

Einspracheentscheid

abgeschlossen,

welcher

die

ursprüng liche

Verfügung

ersetzt.

Da

im

Einspracheverfahren

eine

Auseinander setzung

mit

den

Vorbringen

des

Einsprechers

oder

der

Einsprecherin

zu

erfolgen

hat,

soll

das

zum

Verwaltungsverfahren

zählende

Rechtsmittel

der

Einsprache

letzt lich

der

Entlastung

der

Gerichte

dienen

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C _ 121/2009

vom

2 6 .

Juni

2009

E.

3.5

mit

Hinweisen ). 3.3.3

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

geltend

gemachte

Rückforderung

der

IPV

erst

mit

dem

Einspracheentscheid

gehörig

begründet

hat,

hat

sie

den

Zweck

des

Einspracheverfahrens

verfehlt,

da

der

Beschwerdeführerin

die

vollständige

Überprüfung

der

Rückforderung

erst

nach

Vorliegen

des

Einspracheentscheids

und

eine

substanziierte

Anfechtung

der

Rückforderung

erst

im

Beschwerdeverfahren

möglich

war.

Damit

wurde

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin

verletzt.

Allerdings

ist

der

Beschwerdegegnerin

zugute

zu

halten,

dass

sie

der

Beschwerdeführerin

die

Berechnungsgrundlagen

nach

Einspracheerhebung

nachlieferte

und

es

der

Beschwerdeführerin

damit

ermöglichte,

gegen

die

Verfügung

noch

innerhalb

des

Einspracheverfahrens

auch

materielle

Rügen

anzubringen,

weshalb

die

Gehörsverletzung

als

geringfügig

zu

qualifizieren

ist .

Da

das

Sozialversicherungsgericht

den

Sachverhalt

wie

auch

die

Rechtslage

frei

prüfen

kann

(Art.

61

lit.

c

und

d

ATSG;

BGE

132

V

387

E.

5.1),

war

es

der

Beschwerdeführerin

im

Beschwerdeverfahren

unbenommen,

dazu

umfassend

Stellung

zu

nehmen,

neue

Beweismittel

einzubringen

und

sich

zu

allen

Aspekten

des

Verfahrens

zu

äussern.

Damit

ist

der

festgestellte

Gehörsmangel

als

im

Rechtsmittelverfahren

geheilt

zu

betrachten.

Angesichts

dessen,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Beschwerde

keine

materiellen

Rügen

vorbrachte

(vgl.

nachstehende

E.

4) ,

führte

die

Rückweisung

der

Sache

zudem

zu

einem

formalistischen

Leerlauf,

selbst

wenn

von

einer

schweren

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausgegangen

würde. 4.

Die

Beschwerdeführerin

machte

weder

geltend,

die

Festsetzung

der

IPV

gründe

auf

einem

unkorrekte n

Einkommen

und

Vermögen

oder

die

Höhe

der

Rückforderung

sei

falsch

ermittelt

worden.

Aus

den

Akten

ergeben

sich

auch

kein e

Hinweise

auf

eine

fehlerhafte

Festsetzung

der

IPV

oder

eine

fehlerhaft

berechnete

Rückforderung. 5.

Nach

dem

Dargelegten

ist

die

Beschwerde

abzuweisen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Prämienverbilligung - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher