Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 11.
Oktober 20 24 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Prämienverbilligung, von X.___
im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr.
2'596.80 zurück (Urk.
7/ 3/ 2 a- b). Am 14.
Oktober 2024 stellte die Sanitas Grundversicherung AG (im Folgenden: Sanitas ) der Versicherten diesen Betrag in Rechnung (Urk.
2/1 = Urk.
7/2).
Daraufhin
ersuchte
die
Versicherte
die
Sanitas
am
9.
November
2024
um Erlass
einer
Verfügung
unter
Hinweis,
dass
sie
gegen
die
Rückforderungsverfügung der
SVA
Einsprache
erhoben
habe
(Urk.
2/2
=
Urk.
7/3/1 ).
Die
Sanitas
bestätigte
am 21.
November 2024 einen Mahnstopp bis 31.
Januar 2025 (Urk.
2/7 = Urk.
7/3/5 ). Am 29.
November 2024 ersuchte die Versicherte die Sanitas
erneut um Erlass einer Verfügung und drohte die Anhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an ( Urk. 2/5 = Urk. 7/3). 2.
Am
24.
März
2025
erhob
die
Versicherte
Rechtsverweigerungsbeschwerde
mit
dem Antrag, die Sanitas sei zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Forderung von Fr.
2'596.80 zu erlassen (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Mai 2025 ersuchte die Sanitas
um Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsb eschwerde (Urk.
6), was der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
3 0’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 2. 2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) 2. 3
Gegen
Verfügungen
kann
innerhalb
von
30
Tagen
bei
der
verfügenden
Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen
(Art.
52
Abs.
1
ATSG).
Laut
Art.
56
ATSG
kann
g egen
Einspra cheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2. 4
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellte Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
verweigert
(S.
2 Ziff. 4/1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin wandte zusammengefasst dagegen ein (Urk. 5) , sie könne die Forderung nicht mittels Verfügung geltend machen, da die SVA über Bestand und Höhe entscheide und nicht sie selber. Sie führe leidglich die Anordnungen der SVA aus. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführer in
in Rechnung gestellte Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mittels Verfügung einzufordern hat. 4. 4.1
Gemäss
Art.
65
Abs.
1
Satz
1
und
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der
Begleichung
von
Krankenversicherungsprämien
für
die
Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des
Nationalrates
vom
28.
August
2009
zur
Parlamentarischen
Initiative
Artikel
64aKVG
und
unbezahlte
Prämien,
BBl
2009
6623
Kommentar
zu
Art.
65 Abs. 1 KVG). 4.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren Ausführungserlassen zu Art.
65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom
festlegen
können,
was
unter
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmungen
bezüglich
der
Prämienverbilligung
in
der
Krankenversicherung
grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1, 134
I
313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9.
Dezember 2015 E.
3.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt die Prämienverbilligung durch (§
25
Abs.
1
Satz
1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG). 4.3
Das EG KVG und die V erordnung zum EG KVG (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. §
18 Abs.
3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§
9 Abs. 1
EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs.
2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs.
3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80
% der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§
19 Abs.
1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§
19 Abs.
2 EG KVG; §
6 Abs.
3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§
27 Abs.
5 VEG KVG). 5. 5.1
Im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung besteht d ie einzige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre
Forderungen
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
entgegenzunehmen
und
eine
allfällige Nachzahlung an diese weiterzuleiten beziehungsweise ihr ein e allfällige Rückforderung der Prämienverbilligung mittels Nachforderung ungedeckter Prämien
in
Rechnung
zu
stellen
(vgl.
vorstehende
E.
4.3) .
Dass
die
Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis betreffend Prämienverbilligung haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist sie
mit der Auszahlung
der
jährlichen
Prämienverbilligung
beziehungsweise
mit
der
Einforde rung zu viel entgegengenommener
Prämienverbilligung als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich hat sie diesbezüglich keine verwaltungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, weshalb sie die Pflicht, eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligung zu erlassen , zu Recht verneint hat. 5.2
Nachdem die SVA der Beschwerdegegnerin die Differenz der Prämienverbilligung zulasten
der
Beschwerdeführerin
in
Rechnung
gestellt
hatte,
waren
deren
Krankenversicherungsprämien
für
das
Jahr
2021
i n
diesem
Betrag
unbezahlt.
Dementsprechend
stellte
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
die
offenen
Prämien am 14. Oktober 2024 in Rechnung (Urk. 7/2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Funktion als Inkassostelle ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht befugt, die Rückforderung der Prämienverbilligung zu verfügen, sie h ätte aber , nachdem die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat te ,
von dieser die Bezahlung der
ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 verfügungsweise fordern müssen .
5.3
Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverweigerungsb eschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist , eine Verfügung zu erlassen , mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch ausstehenden Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert. 6.
Anzufügen bleibt, dass die SVA zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr
2021
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
mit
durch
Einspracheentscheid
vom
3.
Febru ar 2025 bestätigter Verfügung vom 1 1.
Oktober 2024 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Urteil im Prozess Nr.
KV.2025.00032 entschieden wurde. 7.
Der
Beschwerdeführerin
ist
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen,
da
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
im
vorliegenden
Verfahren
nicht
den
Rahmen
dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE
129 V 113 E.
4 m.w.H .; vgl.
auch BGE 144 V 280 E.
8.2.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sanitas Grundversicherungen AG verpflichtet wird, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die unbezahlten Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung bezahlt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 11.
Oktober 20 24 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Prämienverbilligung, von X.___
im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr.
2'596.80 zurück (Urk.
7/ 3/
E. 2 Am
24.
März
2025
erhob
die
Versicherte
Rechtsverweigerungsbeschwerde
mit
dem Antrag, die Sanitas sei zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Forderung von Fr.
2'596.80 zu erlassen (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Mai 2025 ersuchte die Sanitas
um Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsb eschwerde (Urk.
6), was der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
E. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) 2.
E. 3 Gegen
Verfügungen
kann
innerhalb
von
30
Tagen
bei
der
verfügenden
Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen
(Art.
52
Abs.
1
ATSG).
Laut
Art.
56
ATSG
kann
g egen
Einspra cheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellte Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
verweigert
(S.
2 Ziff. 4/1).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wandte zusammengefasst dagegen ein (Urk. 5) , sie könne die Forderung nicht mittels Verfügung geltend machen, da die SVA über Bestand und Höhe entscheide und nicht sie selber. Sie führe leidglich die Anordnungen der SVA aus. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor.
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführer in
in Rechnung gestellte Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mittels Verfügung einzufordern hat.
E. 4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.
E. 4.1 Gemäss
Art.
65
Abs.
1
Satz
1
und
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der
Begleichung
von
Krankenversicherungsprämien
für
die
Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des
Nationalrates
vom
28.
August
2009
zur
Parlamentarischen
Initiative
Artikel
64aKVG
und
unbezahlte
Prämien,
BBl
2009
6623
Kommentar
zu
Art.
65 Abs. 1 KVG).
E. 4.2 Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren Ausführungserlassen zu Art.
65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom
festlegen
können,
was
unter
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmungen
bezüglich
der
Prämienverbilligung
in
der
Krankenversicherung
grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1, 134
I
313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9.
Dezember 2015 E.
3.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt die Prämienverbilligung durch (§
25
Abs.
1
Satz
1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG).
E. 4.3 Das EG KVG und die V erordnung zum EG KVG (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. §
18 Abs.
3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§
E. 9 Abs. 1
EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs.
2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs.
3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80
% der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§
19 Abs.
1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§
19 Abs.
2 EG KVG; §
6 Abs.
3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§
27 Abs.
5 VEG KVG). 5. 5.1
Im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung besteht d ie einzige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre
Forderungen
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
entgegenzunehmen
und
eine
allfällige Nachzahlung an diese weiterzuleiten beziehungsweise ihr ein e allfällige Rückforderung der Prämienverbilligung mittels Nachforderung ungedeckter Prämien
in
Rechnung
zu
stellen
(vgl.
vorstehende
E.
4.3) .
Dass
die
Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis betreffend Prämienverbilligung haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist sie
mit der Auszahlung
der
jährlichen
Prämienverbilligung
beziehungsweise
mit
der
Einforde rung zu viel entgegengenommener
Prämienverbilligung als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich hat sie diesbezüglich keine verwaltungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, weshalb sie die Pflicht, eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligung zu erlassen , zu Recht verneint hat. 5.2
Nachdem die SVA der Beschwerdegegnerin die Differenz der Prämienverbilligung zulasten
der
Beschwerdeführerin
in
Rechnung
gestellt
hatte,
waren
deren
Krankenversicherungsprämien
für
das
Jahr
2021
i n
diesem
Betrag
unbezahlt.
Dementsprechend
stellte
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
die
offenen
Prämien am 14. Oktober 2024 in Rechnung (Urk. 7/2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Funktion als Inkassostelle ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht befugt, die Rückforderung der Prämienverbilligung zu verfügen, sie h ätte aber , nachdem die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat te ,
von dieser die Bezahlung der
ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 verfügungsweise fordern müssen .
5.3
Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverweigerungsb eschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist , eine Verfügung zu erlassen , mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch ausstehenden Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert. 6.
Anzufügen bleibt, dass die SVA zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr
2021
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
mit
durch
Einspracheentscheid
vom
3.
Febru ar 2025 bestätigter Verfügung vom 1 1.
Oktober 2024 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Urteil im Prozess Nr.
KV.2025.00032 entschieden wurde. 7.
Der
Beschwerdeführerin
ist
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen,
da
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
im
vorliegenden
Verfahren
nicht
den
Rahmen
dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE
129 V 113 E.
4 m.w.H .; vgl.
auch BGE 144 V 280 E.
8.2.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sanitas Grundversicherungen AG verpflichtet wird, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die unbezahlten Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung bezahlt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00028 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 11.
Oktober 20 24 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Prämienverbilligung, von X.___
im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr.
2'596.80 zurück (Urk.
7/ 3/ 2 a- b). Am 14.
Oktober 2024 stellte die Sanitas Grundversicherung AG (im Folgenden: Sanitas ) der Versicherten diesen Betrag in Rechnung (Urk.
2/1 = Urk.
7/2).
Daraufhin
ersuchte
die
Versicherte
die
Sanitas
am
9.
November
2024
um Erlass
einer
Verfügung
unter
Hinweis,
dass
sie
gegen
die
Rückforderungsverfügung der
SVA
Einsprache
erhoben
habe
(Urk.
2/2
=
Urk.
7/3/1 ).
Die
Sanitas
bestätigte
am 21.
November 2024 einen Mahnstopp bis 31.
Januar 2025 (Urk.
2/7 = Urk.
7/3/5 ). Am 29.
November 2024 ersuchte die Versicherte die Sanitas
erneut um Erlass einer Verfügung und drohte die Anhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an ( Urk. 2/5 = Urk. 7/3). 2.
Am
24.
März
2025
erhob
die
Versicherte
Rechtsverweigerungsbeschwerde
mit
dem Antrag, die Sanitas sei zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Forderung von Fr.
2'596.80 zu erlassen (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Mai 2025 ersuchte die Sanitas
um Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsb eschwerde (Urk.
6), was der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
3 0’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 2. 2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) 2. 3
Gegen
Verfügungen
kann
innerhalb
von
30
Tagen
bei
der
verfügenden
Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen
(Art.
52
Abs.
1
ATSG).
Laut
Art.
56
ATSG
kann
g egen
Einspra cheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2. 4
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellte Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
verweigert
(S.
2 Ziff. 4/1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin wandte zusammengefasst dagegen ein (Urk. 5) , sie könne die Forderung nicht mittels Verfügung geltend machen, da die SVA über Bestand und Höhe entscheide und nicht sie selber. Sie führe leidglich die Anordnungen der SVA aus. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführer in
in Rechnung gestellte Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mittels Verfügung einzufordern hat. 4. 4.1
Gemäss
Art.
65
Abs.
1
Satz
1
und
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der
Begleichung
von
Krankenversicherungsprämien
für
die
Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des
Nationalrates
vom
28.
August
2009
zur
Parlamentarischen
Initiative
Artikel
64aKVG
und
unbezahlte
Prämien,
BBl
2009
6623
Kommentar
zu
Art.
65 Abs. 1 KVG). 4.2
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren Ausführungserlassen zu Art.
65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Auszahlung
der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom
festlegen
können,
was
unter
«bescheidenen
wirtschaftlichen
Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlassenen
Bestimmungen
bezüglich
der
Prämienverbilligung
in
der
Krankenversicherung
grundsätzlich autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1, 134
I
313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9.
Dezember 2015 E.
3.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt die Prämienverbilligung durch (§
25
Abs.
1
Satz
1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG). 4.3
Das EG KVG und die V erordnung zum EG KVG (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. §
18 Abs.
3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§
9 Abs. 1
EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs.
2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs.
3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80
% der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§
19 Abs.
1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§
19 Abs.
2 EG KVG; §
6 Abs.
3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§
27 Abs.
5 VEG KVG). 5. 5.1
Im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung besteht d ie einzige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre
Forderungen
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
entgegenzunehmen
und
eine
allfällige Nachzahlung an diese weiterzuleiten beziehungsweise ihr ein e allfällige Rückforderung der Prämienverbilligung mittels Nachforderung ungedeckter Prämien
in
Rechnung
zu
stellen
(vgl.
vorstehende
E.
4.3) .
Dass
die
Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis betreffend Prämienverbilligung haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist sie
mit der Auszahlung
der
jährlichen
Prämienverbilligung
beziehungsweise
mit
der
Einforde rung zu viel entgegengenommener
Prämienverbilligung als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich hat sie diesbezüglich keine verwaltungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, weshalb sie die Pflicht, eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligung zu erlassen , zu Recht verneint hat. 5.2
Nachdem die SVA der Beschwerdegegnerin die Differenz der Prämienverbilligung zulasten
der
Beschwerdeführerin
in
Rechnung
gestellt
hatte,
waren
deren
Krankenversicherungsprämien
für
das
Jahr
2021
i n
diesem
Betrag
unbezahlt.
Dementsprechend
stellte
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
die
offenen
Prämien am 14. Oktober 2024 in Rechnung (Urk. 7/2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Funktion als Inkassostelle ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht befugt, die Rückforderung der Prämienverbilligung zu verfügen, sie h ätte aber , nachdem die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat te ,
von dieser die Bezahlung der
ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 verfügungsweise fordern müssen .
5.3
Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverweigerungsb eschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist , eine Verfügung zu erlassen , mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch ausstehenden Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert. 6.
Anzufügen bleibt, dass die SVA zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr
2021
im
Betrag
von
Fr.
2'596.80
mit
durch
Einspracheentscheid
vom
3.
Febru ar 2025 bestätigter Verfügung vom 1 1.
Oktober 2024 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Urteil im Prozess Nr.
KV.2025.00032 entschieden wurde. 7.
Der
Beschwerdeführerin
ist
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen,
da
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
im
vorliegenden
Verfahren
nicht
den
Rahmen
dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE
129 V 113 E.
4 m.w.H .; vgl.
auch BGE 144 V 280 E.
8.2.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sanitas Grundversicherungen AG verpflichtet wird, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die unbezahlten Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung bezahlt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher