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KV.2025.00028

Rechtsverweigerung; keine Pflicht des Krankenversicherers, ihm von der SVA zu viel überwiesene Prämienverbilligung verfügungsweise zurückzufordern, da dieser lediglich Inkasso- resp. Zahlstelle ist, jedoch ist er verpflichtet, die unbezahlten Krankenversicherungsprämien verfügungsweise festzusetzen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 11.

Oktober 20 24 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Prämienverbilligung, von X.___

im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr.

2'596.80 zurück (Urk.

7/ 3/ 2 a- b). Am 14.

Oktober 2024 stellte die Sanitas Grundversicherung AG (im Folgenden: Sanitas ) der Versicherten diesen Betrag in Rechnung (Urk.

2/1 = Urk.

7/2).

Daraufhin

ersuchte

die

Versicherte

die

Sanitas

am

9.

November

2024

um Erlass

einer

Verfügung

unter

Hinweis,

dass

sie

gegen

die

Rückforderungsverfügung der

SVA

Einsprache

erhoben

habe

(Urk.

2/2

=

Urk.

7/3/1 ).

Die

Sanitas

bestätigte

am 21.

November 2024 einen Mahnstopp bis 31.

Januar 2025 (Urk.

2/7 = Urk.

7/3/5 ). Am 29.

November 2024 ersuchte die Versicherte die Sanitas

erneut um Erlass einer Verfügung und drohte die Anhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an ( Urk. 2/5 = Urk. 7/3). 2.

Am

24.

März

2025

erhob

die

Versicherte

Rechtsverweigerungsbeschwerde

mit

dem Antrag, die Sanitas sei zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Forderung von Fr.

2'596.80 zu erlassen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Mai 2025 ersuchte die Sanitas

um Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsb eschwerde (Urk.

6), was der Beschwerdeführerin am 21.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

3 0’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 2. 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) 2. 3

Gegen

Verfügungen

kann

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende

Verfügungen

(Art.

52

Abs.

1

ATSG).

Laut

Art.

56

ATSG

kann

g egen

Einspra cheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2. 4

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid

zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellte Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

verweigert

(S.

2 Ziff. 4/1). 3.2

Die Beschwerdegegnerin wandte zusammengefasst dagegen ein (Urk. 5) , sie könne die Forderung nicht mittels Verfügung geltend machen, da die SVA über Bestand und Höhe entscheide und nicht sie selber. Sie führe leidglich die Anordnungen der SVA aus. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführer in

in Rechnung gestellte Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mittels Verfügung einzufordern hat. 4. 4.1

Gemäss

Art.

65

Abs.

1

Satz

1

und

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der

Begleichung

von

Krankenversicherungsprämien

für

die

Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

des

Nationalrates

vom

28.

August

2009

zur

Parlamentarischen

Initiative

Artikel

64aKVG

und

unbezahlte

Prämien,

BBl

2009

6623

Kommentar

zu

Art.

65 Abs. 1 KVG). 4.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren Ausführungserlassen zu Art.

65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom

festlegen

können,

was

unter

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmungen

bezüglich

der

Prämienverbilligung

in

der

Krankenversicherung

grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1, 134

I

313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9.

Dezember 2015 E.

3.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt die Prämienverbilligung durch (§

25

Abs.

1

Satz

1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG). 4.3

Das EG KVG und die V erordnung zum EG KVG (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. §

18 Abs.

3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§

9 Abs. 1

EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs.

2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs.

3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80

% der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§

19 Abs.

1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§

19 Abs.

2 EG KVG; §

6 Abs.

3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§

27 Abs.

5 VEG KVG). 5. 5.1

Im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung besteht d ie einzige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre

Forderungen

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

entgegenzunehmen

und

eine

allfällige Nachzahlung an diese weiterzuleiten beziehungsweise ihr ein e allfällige Rückforderung der Prämienverbilligung mittels Nachforderung ungedeckter Prämien

in

Rechnung

zu

stellen

(vgl.

vorstehende

E.

4.3) .

Dass

die

Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis betreffend Prämienverbilligung haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist sie

mit der Auszahlung

der

jährlichen

Prämienverbilligung

beziehungsweise

mit

der

Einforde rung zu viel entgegengenommener

Prämienverbilligung als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich hat sie diesbezüglich keine verwaltungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, weshalb sie die Pflicht, eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligung zu erlassen , zu Recht verneint hat. 5.2

Nachdem die SVA der Beschwerdegegnerin die Differenz der Prämienverbilligung zulasten

der

Beschwerdeführerin

in

Rechnung

gestellt

hatte,

waren

deren

Krankenversicherungsprämien

für

das

Jahr

2021

i n

diesem

Betrag

unbezahlt.

Dementsprechend

stellte

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

die

offenen

Prämien am 14. Oktober 2024 in Rechnung (Urk. 7/2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Funktion als Inkassostelle ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht befugt, die Rückforderung der Prämienverbilligung zu verfügen, sie h ätte aber , nachdem die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat te ,

von dieser die Bezahlung der

ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 verfügungsweise fordern müssen .

5.3

Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverweigerungsb eschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist , eine Verfügung zu erlassen , mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch ausstehenden Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert. 6.

Anzufügen bleibt, dass die SVA zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr

2021

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

mit

durch

Einspracheentscheid

vom

3.

Febru ar 2025 bestätigter Verfügung vom 1 1.

Oktober 2024 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Urteil im Prozess Nr.

KV.2025.00032 entschieden wurde. 7.

Der

Beschwerdeführerin

ist

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen,

da

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

im

vorliegenden

Verfahren

nicht

den

Rahmen

dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE

129 V 113 E.

4 m.w.H .; vgl.

auch BGE 144 V 280 E.

8.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sanitas Grundversicherungen AG verpflichtet wird, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die unbezahlten Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung bezahlt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 11.

Oktober 20 24 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Prämienverbilligung, von X.___

im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr.

2'596.80 zurück (Urk.

7/ 3/

E. 2 Am

24.

März

2025

erhob

die

Versicherte

Rechtsverweigerungsbeschwerde

mit

dem Antrag, die Sanitas sei zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Forderung von Fr.

2'596.80 zu erlassen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Mai 2025 ersuchte die Sanitas

um Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsb eschwerde (Urk.

6), was der Beschwerdeführerin am 21.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

E. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) 2.

E. 3 Gegen

Verfügungen

kann

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende

Verfügungen

(Art.

52

Abs.

1

ATSG).

Laut

Art.

56

ATSG

kann

g egen

Einspra cheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellte Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

verweigert

(S.

2 Ziff. 4/1).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wandte zusammengefasst dagegen ein (Urk. 5) , sie könne die Forderung nicht mittels Verfügung geltend machen, da die SVA über Bestand und Höhe entscheide und nicht sie selber. Sie führe leidglich die Anordnungen der SVA aus. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor.

E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführer in

in Rechnung gestellte Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mittels Verfügung einzufordern hat.

E. 4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid

zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

E. 4.1 Gemäss

Art.

65

Abs.

1

Satz

1

und

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der

Begleichung

von

Krankenversicherungsprämien

für

die

Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

des

Nationalrates

vom

28.

August

2009

zur

Parlamentarischen

Initiative

Artikel

64aKVG

und

unbezahlte

Prämien,

BBl

2009

6623

Kommentar

zu

Art.

65 Abs. 1 KVG).

E. 4.2 Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren Ausführungserlassen zu Art.

65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom

festlegen

können,

was

unter

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmungen

bezüglich

der

Prämienverbilligung

in

der

Krankenversicherung

grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1, 134

I

313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9.

Dezember 2015 E.

3.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt die Prämienverbilligung durch (§

25

Abs.

1

Satz

1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG).

E. 4.3 Das EG KVG und die V erordnung zum EG KVG (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. §

18 Abs.

3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§

E. 9 Abs. 1

EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs.

2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs.

3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80

% der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§

19 Abs.

1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§

19 Abs.

2 EG KVG; §

6 Abs.

3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§

27 Abs.

5 VEG KVG). 5. 5.1

Im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung besteht d ie einzige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre

Forderungen

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

entgegenzunehmen

und

eine

allfällige Nachzahlung an diese weiterzuleiten beziehungsweise ihr ein e allfällige Rückforderung der Prämienverbilligung mittels Nachforderung ungedeckter Prämien

in

Rechnung

zu

stellen

(vgl.

vorstehende

E.

4.3) .

Dass

die

Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis betreffend Prämienverbilligung haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist sie

mit der Auszahlung

der

jährlichen

Prämienverbilligung

beziehungsweise

mit

der

Einforde rung zu viel entgegengenommener

Prämienverbilligung als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich hat sie diesbezüglich keine verwaltungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, weshalb sie die Pflicht, eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligung zu erlassen , zu Recht verneint hat. 5.2

Nachdem die SVA der Beschwerdegegnerin die Differenz der Prämienverbilligung zulasten

der

Beschwerdeführerin

in

Rechnung

gestellt

hatte,

waren

deren

Krankenversicherungsprämien

für

das

Jahr

2021

i n

diesem

Betrag

unbezahlt.

Dementsprechend

stellte

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

die

offenen

Prämien am 14. Oktober 2024 in Rechnung (Urk. 7/2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Funktion als Inkassostelle ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht befugt, die Rückforderung der Prämienverbilligung zu verfügen, sie h ätte aber , nachdem die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat te ,

von dieser die Bezahlung der

ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 verfügungsweise fordern müssen .

5.3

Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverweigerungsb eschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist , eine Verfügung zu erlassen , mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch ausstehenden Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert. 6.

Anzufügen bleibt, dass die SVA zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr

2021

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

mit

durch

Einspracheentscheid

vom

3.

Febru ar 2025 bestätigter Verfügung vom 1 1.

Oktober 2024 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Urteil im Prozess Nr.

KV.2025.00032 entschieden wurde. 7.

Der

Beschwerdeführerin

ist

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen,

da

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

im

vorliegenden

Verfahren

nicht

den

Rahmen

dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE

129 V 113 E.

4 m.w.H .; vgl.

auch BGE 144 V 280 E.

8.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sanitas Grundversicherungen AG verpflichtet wird, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die unbezahlten Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung bezahlt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00028 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

5. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 11.

Oktober 20 24 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Prämienverbilligung, von X.___

im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr.

2'596.80 zurück (Urk.

7/ 3/ 2 a- b). Am 14.

Oktober 2024 stellte die Sanitas Grundversicherung AG (im Folgenden: Sanitas ) der Versicherten diesen Betrag in Rechnung (Urk.

2/1 = Urk.

7/2).

Daraufhin

ersuchte

die

Versicherte

die

Sanitas

am

9.

November

2024

um Erlass

einer

Verfügung

unter

Hinweis,

dass

sie

gegen

die

Rückforderungsverfügung der

SVA

Einsprache

erhoben

habe

(Urk.

2/2

=

Urk.

7/3/1 ).

Die

Sanitas

bestätigte

am 21.

November 2024 einen Mahnstopp bis 31.

Januar 2025 (Urk.

2/7 = Urk.

7/3/5 ). Am 29.

November 2024 ersuchte die Versicherte die Sanitas

erneut um Erlass einer Verfügung und drohte die Anhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an ( Urk. 2/5 = Urk. 7/3). 2.

Am

24.

März

2025

erhob

die

Versicherte

Rechtsverweigerungsbeschwerde

mit

dem Antrag, die Sanitas sei zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Forderung von Fr.

2'596.80 zu erlassen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Mai 2025 ersuchte die Sanitas

um Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsb eschwerde (Urk.

6), was der Beschwerdeführerin am 21.

Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

3 0’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 2. 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) 2. 3

Gegen

Verfügungen

kann

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende

Verfügungen

(Art.

52

Abs.

1

ATSG).

Laut

Art.

56

ATSG

kann

g egen

Einspra cheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2. 4

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid

zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellte Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

verweigert

(S.

2 Ziff. 4/1). 3.2

Die Beschwerdegegnerin wandte zusammengefasst dagegen ein (Urk. 5) , sie könne die Forderung nicht mittels Verfügung geltend machen, da die SVA über Bestand und Höhe entscheide und nicht sie selber. Sie führe leidglich die Anordnungen der SVA aus. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführer in

in Rechnung gestellte Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mittels Verfügung einzufordern hat. 4. 4.1

Gemäss

Art.

65

Abs.

1

Satz

1

und

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der

Begleichung

von

Krankenversicherungsprämien

für

die

Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

des

Nationalrates

vom

28.

August

2009

zur

Parlamentarischen

Initiative

Artikel

64aKVG

und

unbezahlte

Prämien,

BBl

2009

6623

Kommentar

zu

Art.

65 Abs. 1 KVG). 4.2

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren Ausführungserlassen zu Art.

65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Auszahlung

der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom

festlegen

können,

was

unter

«bescheidenen

wirtschaftlichen

Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlassenen

Bestimmungen

bezüglich

der

Prämienverbilligung

in

der

Krankenversicherung

grundsätzlich autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1, 134

I

313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9.

Dezember 2015 E.

3.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt die Prämienverbilligung durch (§

25

Abs.

1

Satz

1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG). 4.3

Das EG KVG und die V erordnung zum EG KVG (VEG KVG) sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. §

18 Abs.

3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§

9 Abs. 1

EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs.

2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs.

3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80

% der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§

19 Abs.

1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§

19 Abs.

2 EG KVG; §

6 Abs.

3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§

27 Abs.

5 VEG KVG). 5. 5.1

Im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung besteht d ie einzige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre

Forderungen

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

entgegenzunehmen

und

eine

allfällige Nachzahlung an diese weiterzuleiten beziehungsweise ihr ein e allfällige Rückforderung der Prämienverbilligung mittels Nachforderung ungedeckter Prämien

in

Rechnung

zu

stellen

(vgl.

vorstehende

E.

4.3) .

Dass

die

Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis betreffend Prämienverbilligung haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist sie

mit der Auszahlung

der

jährlichen

Prämienverbilligung

beziehungsweise

mit

der

Einforde rung zu viel entgegengenommener

Prämienverbilligung als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich hat sie diesbezüglich keine verwaltungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, weshalb sie die Pflicht, eine Verfügung betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligung zu erlassen , zu Recht verneint hat. 5.2

Nachdem die SVA der Beschwerdegegnerin die Differenz der Prämienverbilligung zulasten

der

Beschwerdeführerin

in

Rechnung

gestellt

hatte,

waren

deren

Krankenversicherungsprämien

für

das

Jahr

2021

i n

diesem

Betrag

unbezahlt.

Dementsprechend

stellte

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

die

offenen

Prämien am 14. Oktober 2024 in Rechnung (Urk. 7/2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Aufgrund ihrer Funktion als Inkassostelle ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht befugt, die Rückforderung der Prämienverbilligung zu verfügen, sie h ätte aber , nachdem die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat te ,

von dieser die Bezahlung der

ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 verfügungsweise fordern müssen .

5.3

Nach dem Dargelegten ist die Rechtsverweigerungsb eschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist , eine Verfügung zu erlassen , mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch ausstehenden Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert. 6.

Anzufügen bleibt, dass die SVA zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung für das Jahr

2021

im

Betrag

von

Fr.

2'596.80

mit

durch

Einspracheentscheid

vom

3.

Febru ar 2025 bestätigter Verfügung vom 1 1.

Oktober 2024 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Urteil im Prozess Nr.

KV.2025.00032 entschieden wurde. 7.

Der

Beschwerdeführerin

ist

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen,

da

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

im

vorliegenden

Verfahren

nicht

den

Rahmen

dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE

129 V 113 E.

4 m.w.H .; vgl.

auch BGE 144 V 280 E.

8.2.2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sanitas Grundversicherungen AG verpflichtet wird, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin die unbezahlten Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2021 fordert . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung bezahlt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher