Sachverhalt
1.
Der
1959
geborene X.___ ist
bei
der
Arcosana
AG
krankenpflegegrund versichert.
Mit
Überweisungsanzeige
vom
1 3.
November
2020
teilte
ihm
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Prämienverbilligung
(im
Folgen den:
SVA) ,
mit,
dass
er
für
das
Jahr
2021
eine
Vorschussleistung
auf
die
bean tragte
Prämie nverbilligung
im
Betrag
von
Fr.
2'707.20
erhalte
( Urk.
2/2).
Mit
Ver fügung
vom
2.
September
2022
teilte
sie
ihm
den
definitiven
Anspruch
für
das
Jahr
2021
von
gesamthaft
Fr.
3'384.--
mit
und ,
dass
die
Nachzahlung
von
Fr.
676.80
(Differenz
zwischen
bereits
überwiesener
provisorischer
Prämienver billigung
und
dem
definitiven
Anspruch
für
das
Jahr
2021)
an
die
Krankenkasse
nachgezahlt
werde
( Urk.
2/5 a-5 b).
Darauf
kam
die
SVA
m it
neuerlicher
Verfü gung
vom
1 6.
September
2022
zurück,
und
sie
teilte
dem
Versicherten
nunmehr
mit,
der
Anspruch
für
das
Jahr
2021
betrage
Fr.
3'384.--
und
sei
bereits
überwie sen
( Urk.
2/6a).
Mit
Schreiben
vom
2 2.
September
2022
gelangte
der
Versicherte
an
die
Arcosana
AG
mit
der
Bitte
abzuklären,
wohin
der
Nachzahlungsbetrag
von
Fr.
676.80
überwiesen
worden
sei
und
diesen
gegebenenfalls
als
IPV
(gemeint:
Individuelle
Prämienverbilligung)
für
2023
zu
verwenden
( Urk.
2/7a).
Die
Kran kenkasse
informierte
hierauf
den
Versicherten
mit
Schreiben
vom
2 6.
September
2022,
der
Überschuss
von
Fr.
676.80
werde
ihm
in
der
Woche
vom
2 4.
Oktober
2022
ausbezahlt
( Urk.
2/8).
Mit
Schreiben
vom
3 0.
September
2022
bemängelte
der
Versicherte
sowohl
die
Vorgehensweise
der
SVA
als
auch
diejenige
der
Kran kenkasse .
In
Bezug
auf
die
von
letzterer
in
Aussicht
gestellte
Auszahlung
von
Fr.
676.80
sprach
er
sich
dafür
aus,
dass
dieser
Betrag
entsprechend
der
gesetzli chen
Regelung
an
die
Prämien
November
und
Dezember
2022
anzurechnen
und
der
Restbetrag
als
zusätzliche
IPV
für
das
Jahr
2023
zu
verwenden
oder
im
Januar
2023
als
überschüssig
auszuzahl en
sei.
Er
akzeptiere
nicht,
in
eine
sehr
wahr scheinlich
illegale
Vorgehensweise
der
Krankenkasse
verwickelt
zu
werden ,
und
verlange,
sollte
letztere
auf
die
vorgesehene
Auszahlung
der
IPV
im
Oktober
2022
bestehen,
unverzüglich
eine
anfechtbare
Verfügung
( Urk.
2/9b).
Die
Arcosana
AG
informierte
den
Versicherten
am
5.
Oktober
2022
dahingehend,
dass
die
Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
nur
mit
den
Monaten
des
Jahres
2021
verrechnet
werden
dürfe
und
ein
Überschuss
ausbezahlt
werden
müsse.
Es
gebe
keine
Grundlage,
dass
sie
eine
Verfügung
bezüglich
dieses
Falles
erstellen
und
verschicken
müsse.
Die
Gutschrift
werde
im
Oktober
2022
ausbezahlt
( Urk.
2/10). 2.
Mit
Eingabe
vom
8.
Oktober
2022
(ergänzt
und
korrigiert
mit
Eingabe
vom
9.
Oktober
2022,
Urk.
3)
erhob X.___ gegen
die
Arcosana
AG
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
die
Krankenkasse
sei
durch
das
Gericht
aufzufor dern,
seinem
Begehren
nach
einer
anfechtbaren
Verfügung
unverzüglich
nach zukommen
( Urk.
1).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
kann
gegen
Einspracheentscheide
oder
Verfügungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
Beschwerde
erhoben
werden.
Beschwerde
kann
gemäss
Art.
56
Abs.
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Als
Minimalanforderung
an
ein
rechtsstaatliches
Verfahren
gewährleistet
Art.
29
Abs.
1
der
Bundesverfassung
( BV )
den
Erlass
eines
Entscheides
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
(BGE
144
II
486
E.
3.2).
Eine
Verletzung
von
Art.
29
Abs.
1
BV
–
sowie
gegebenenfalls
von
Art.
E. 1.4 Über
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
erheblich
sind
oder
mit
denen
die
betroffene
Person
nicht
einverstanden
ist,
hat
der
Versicherungsträger
schriftlich
Verfügungen
zu
erlassen
( Art.
49
Abs.
1
ATSG).
Leistungen,
Forderun gen
und
Anordnungen,
die
nicht
unter
Art.
49
Abs.
1
ATSG
fallen,
können
in
einem
formlosen
Verfahren
behandelt
werden
( Art.
51
Abs.
1
ATSG).
Die
betroffene
Person
kann
den
Erlass
einer
Verfügung
verlangen
( Art.
51
Abs.
2
ATSG).
2.
E. 2 ATSG
setzt
regelmässig
voraus,
dass
die
versicherte
Person
zuvor
-
ausdrücklich
oder
zumindest
sinngemäss
-
den
Erlass
einer
anfechtbaren
Verfü gung
verlangt
hat
(SVR
2009
UV
Nr.
24
S.
87,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_453/2008
vom
12.
Dezember
2008
E.
3.3).
E. 2.1 Zu
prüfen
ist,
ob
der
Beschwerdegegnerin
durch
die
mit
Schreiben
vom
5.
Oktober
2022
( Urk.
2/10)
postulierte
Weigerung,
eine
V erfügung
zu
erlassen,
eine
Rechts verweigerung
im
Sinne
von
Art.
29
Abs.
1
BV
( vorstehend
E.
1.3)
vorzuwerfen
ist.
Dabei
gilt
es
zu
prüfen,
ob
sie
verfügungsmässig
über
die
Frage
der
Anrech nung
respektive
Auszahlung
der
ihr
nachträglich
von
der
SVA
überwiesenen
Prämienverbilligung
(2021)
gemäss
Art.
65
des
Bundesgesetzes
über
die
Kran kenversicherung
(KVG)
im
Betrag
von
Fr.
676.80,
welcher
hinsichtlich
der
Prä mien
2021
offensichtlich
und
unbestrittenermassen
überschüssig
war,
hätte
befinden
müssen.
E. 2.2 .2
Aufgrund
von
Art.
65
Abs.
1
Satz
2
KVG
haben
die
Versicherer
im
Rahmen
der
Direktauszahlung
die
Rechtsstellung
einer
blossen
Zahlstelle.
Ihnen
kommen
des halb
nach
Bundesrecht
keine
Rechte
und
Pflichten
aus
dem
Leistungsverhältnis
zu,
das
sich
aus
dem
Anspruch
der
versicherten
Person
auf
Prämienverbilligung
ergibt
(Rolf
Frick,
in:
Basler
Kommentar
zum
Krankenversicherung s gesetz
und
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
N
34
zu
Art.
65
KVG) .
Vielmehr
besteht
die
einzige
Verpflichtung
des
K rankenversicherers
darin,
die
Prämienverbilligungen
des
Kantons
zur
Anrechnung
an
ihre
Forderungen
gegenüber
dem
Versicherten
entgegenzunehmen
und
einen
allfälligen
Überschuss
an
diesen
weiterzuleiten
(BGE
147
V
369
E.
4.3.3 ,
vgl.
auch:
Art.
106c
Abs.
5
der
Verordnung
üb er
die
Krankenversicherung,
KVV ).
Dass
die
Beschwerdegegnerin
eigene
Rechte
und
Pflichten
wie
zum
Beispiel
ein
Verrechnungsrecht
oder
eine
Verwaltungspflicht
im
Zusammenhang
mit
diesem
Leistungsverhältnis
haben
soll,
ergib t
sich
d es
W eiteren
auch
nicht
aus
dem
kan tonalen
Recht
(vgl.
zum
kantonalen
Gestaltungsspielraum
bei
der
Durchführung
der
Prämienverbilligung:
BGE
145
I
26
E.
3.2 ;
Eugster,
Krankenversicherung,
in:
Soziale
Sicherheit,
SBVR
Bd.
XIV,
3.
Aufl.
2016,
S.
819
Rz.
1394
mit
Hinweis
auf
die
Rechtsprechung ) .
So
weist
§
25
Abs.
1
des
Einführungsgesetz es
zum
Kran k en versicherungsgesetz
(EG
KVG)
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
der
SVA
zu
und
§
20
EG
KVG
sieht
einhergehend
mit
der
bundesgerichtlichen
Rechtspre chung
(BGE
147
V
369
E.
4.3.3)
vor ,
dass
das
Rückforderungsrecht
im
Bereich
der
Prämienverbilligung
bei
der
SVA
und
den
Gemeinden
liegt,
was
die
Rolle
der
Krankenversicherer
als
blosse
Inkasso-
oder
Zahlstellen
im
Bereich
der
Prämien verbilligung
unterstreicht.
In
ihrer
Rolle
als
blosse
Zahlstelle
verfügt
die
Beschwerdegegnerin
nach
dem
Gesagten
im
Zusammenhang
mit
dem
Vollzug
der
Prämienverbilligung
denn
auch
über
keine
eigenen
Rechte
und
Pflichten
und
damit
weder
über
ein
diesbezügliches
Verfügungsrecht
noch
eine
V erfügungs pflicht,
weshalb
sie
zu
Recht
v om
Erlass
einer
Verfügung
absah
und
ihr
dadurch
keine
Rechtsverweigerung
vorzuwerfen
ist.
E. 2.2.1 Nach
Art.
65
KVG
gewähren
die
Kantone
den
Versicherten
in
bescheidenen
wirt schaftlichen
Verhältnissen
Prämienverbilligungen.
Sie
bezahlen
den
Beitrag
für
die
Prämienverbilligung
direkt
an
die
Versicherer,
bei
denen
diese
Personen
ver sichert
sind
( Abs.
1
Satz
1
und
2).
Mit
der
Direktauszahlung
wird
sichergestellt,
dass
die
Beiträge
tatsächlich
zur
Verbilligung
der
Prämien
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
der
anspruchsberechtigten
Personen
eingesetzt
wer den.
Die
Versicherer
dürfen
die
Zahlungen
des
Kantons
nur
für
die
Verbilligung
der
Prämien
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
verwenden.
Zudem
dürfen
diese
Beiträge
nur
an
die
Prämien
des
Jahres
angerechnet
werden,
für
welches
die
Prämien
verbilligt
werden
(Frick,
in:
Basler
Kommentar,
Krankenver sicherungsgesetz,
2020,
Art.
65
Rz
33
mit
Hinweisen) ,
wobei
eine
anteilsmässige
Anrechnung
der
Prämienverbilligung
an
die
im
Bezugsjahr
noch
zu
bezahlenden
und
die
bereits
in
Rechnung
gestellten
Prämien
der
einheitlichen
(informatisier ten)
Praxis
aller
Versicherer
entspricht .
Unter
diesen
Umständen
kann
nicht
einer
anderen
Art
der
Berücksichtigung
der
Prämienverbilligung
der
Vorzug
gegeben
werden,
selbst
wenn
dem
Sinn
und
Zweck
der
Prämienverbilligung
nicht
entge genstehen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_442/2019
vom
2
E. 2.3.1 Hinzu
kommt,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
seinem
Schreiben
vom
3 0.
Septem ber
2022
( Urk.
2/9a)
sinngemäss
um
Erlass
einer
Feststellungsverfügung
im
Sinne
von
Art.
49
Abs.
2
ATSG
(gemäss
§
32
EG
KVG
anwendbar
im
Bereich
der
Aus richtung
von
Prämienverbilligungen)
ersuchte,
verlangte
er
doch
den
Erlass
einer
anfechtbaren
Verfügung
zur
Frage ,
ob
die
Beschwerdegegnerin
die
von
ihm
ver langte
Verrechnung
der
von
der
SVA
nachträglich
ausbezahlten
Prämienverbil ligung
für
das
Bezugsjahr
2021
von
Fr.
676.80
mit
den
noch
ausstehenden
Prämien
für
November
und
Dezember
2022
respektive
mit
Prämien
für
das
Jahr
202 3
vorzunehmen
hat .
E. 2.3.2 Der
Erlass
einer
Feststellungsverfügung
setzt
gemäss
Art.
49
Abs.
2
ATSG
–
ana log
zu
Art.
25
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
5
Abs.
1
lit.
b
des
Bundesgesetzes
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG)
–
ein
schützenswertes
Interesse
voraus,
worunter
rechtsprechungsgemäss
ein
rechtliches
oder
tatsächliches
und
aktuelles
Interesse
an
der
sofortigen
Feststellung
des
Bestehens
oder
Nichtbestehens
eines
Rechtsverhältnisses
zu
verstehen
ist,
dem
keine
erheblichen
öffentlichen
oder
pri vaten
Interessen
entgegenstehen,
und
welches
nicht
durch
eine
rechtsgestaltende
Verfügung
gewahrt
werden
kann
(BGE
132
V
257
E.
1,
129
V
289
E.
2.1,
126
II
300
E.
2c).
Wird
–
wie
vom
Beschwerdeführer
( Urk.
2/9a,
Urk.
1
S.
3
f.)
-
lediglich
das
öffentliche
Interesse
an
einer
gesetzmässigen
Durchführung
der
Sozialversiche rung
geltend
gemacht ,
so
vermag
dies
in
Parallelität
zur
Beschwerdelegitima tionsvoraussetzung
des
schutzwürdigen
Interesses
gemäss
Art.
59
ATSG
kein
schützenswertes
Interesse
im
Sinne
von
Art.
49
Abs.
2
ATSG
zu
begründen
( B GE
111
V
153,
122
V
373;
Kieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Auflage,
2020,
N
50
zu
Art.
49
und
N
15
zu
Art.
59).
Ein
sonstiges
tatsächliches
und
aktuelles
Interesse
an
der
sofortigen
Fe ststellung,
ob
der
Überschuss
von
Fr.
676.80,
welcher
sich
aus
der
Nachzahlung
der
SVA
nach
der
definitiv
berechneten
und
zugesproche nen
Prämienverbilligung
für
das
Bezugsjahr
2021
und
den
offensichtlich
bereits
beglichenen
Prämien
2021
ergab,
an
den
Beschwerdeführer
auszuzahlen
oder
mit
zukünftigen
Prämien
der
Jahre
2022
und
2023
zu
verrechnen
ist,
wird
vom
Beschwerdeführer
nicht
geltend
gemacht
und
ist
auch
nicht
ersichtlich ,
zum al
er
dadurch
nicht
beschwert
ist .
Entsprechend
fehlte
es
für
den
Erlass
einer
entsprechenden
Feststellungsverfü gung
an
der
Glaubhaftmachung
eines
schützenswerten
Interesses,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
dem
Ersuchen
des
Beschwerdeführers
um
Erlass
einer
an fechtbaren
Verfügung
auch
aus
diesem
Grunde
nicht
nachkommen
durfte
und
ihr
keine
Rechtsverweigerung
vorzuwerfen
ist.
Die
Beschwerde
ist
nach
dem
Gesagten
abzuweisen. 3.
Nachdem
sich
die
Rechtsverweigerungsbeschwerde
des
Beschwerdeführers
zum
vornherein
als
offensichtlich
aussichtslos
erwies,
kann
die
Einzelrichterin
ohne
Anhörung
der
Gegenpartei
endscheiden
( §
19
Abs.
2
GSVGer) . Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Arcosana
AG
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
1,
Urk.
2/1-10,
Urk.
3-4 - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
( Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
1 5.
Juli
bis
und
mit
1 5.
August
sowie
vom
1 8.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizu legen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
E. 6 E.
2.1,
134
I
229
E.
2.3,
133
V
188
E.
3.2;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
2C_526/2020
vom
20.
Oktober
2020
E.
3.6.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2022.00061
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 25.
Oktober
2022 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arcosana
AG Hauptsitz,
Abteilung
Recht
&
Compliance Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1959
geborene X.___ ist
bei
der
Arcosana
AG
krankenpflegegrund versichert.
Mit
Überweisungsanzeige
vom
1 3.
November
2020
teilte
ihm
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Prämienverbilligung
(im
Folgen den:
SVA) ,
mit,
dass
er
für
das
Jahr
2021
eine
Vorschussleistung
auf
die
bean tragte
Prämie nverbilligung
im
Betrag
von
Fr.
2'707.20
erhalte
( Urk.
2/2).
Mit
Ver fügung
vom
2.
September
2022
teilte
sie
ihm
den
definitiven
Anspruch
für
das
Jahr
2021
von
gesamthaft
Fr.
3'384.--
mit
und ,
dass
die
Nachzahlung
von
Fr.
676.80
(Differenz
zwischen
bereits
überwiesener
provisorischer
Prämienver billigung
und
dem
definitiven
Anspruch
für
das
Jahr
2021)
an
die
Krankenkasse
nachgezahlt
werde
( Urk.
2/5 a-5 b).
Darauf
kam
die
SVA
m it
neuerlicher
Verfü gung
vom
1 6.
September
2022
zurück,
und
sie
teilte
dem
Versicherten
nunmehr
mit,
der
Anspruch
für
das
Jahr
2021
betrage
Fr.
3'384.--
und
sei
bereits
überwie sen
( Urk.
2/6a).
Mit
Schreiben
vom
2 2.
September
2022
gelangte
der
Versicherte
an
die
Arcosana
AG
mit
der
Bitte
abzuklären,
wohin
der
Nachzahlungsbetrag
von
Fr.
676.80
überwiesen
worden
sei
und
diesen
gegebenenfalls
als
IPV
(gemeint:
Individuelle
Prämienverbilligung)
für
2023
zu
verwenden
( Urk.
2/7a).
Die
Kran kenkasse
informierte
hierauf
den
Versicherten
mit
Schreiben
vom
2 6.
September
2022,
der
Überschuss
von
Fr.
676.80
werde
ihm
in
der
Woche
vom
2 4.
Oktober
2022
ausbezahlt
( Urk.
2/8).
Mit
Schreiben
vom
3 0.
September
2022
bemängelte
der
Versicherte
sowohl
die
Vorgehensweise
der
SVA
als
auch
diejenige
der
Kran kenkasse .
In
Bezug
auf
die
von
letzterer
in
Aussicht
gestellte
Auszahlung
von
Fr.
676.80
sprach
er
sich
dafür
aus,
dass
dieser
Betrag
entsprechend
der
gesetzli chen
Regelung
an
die
Prämien
November
und
Dezember
2022
anzurechnen
und
der
Restbetrag
als
zusätzliche
IPV
für
das
Jahr
2023
zu
verwenden
oder
im
Januar
2023
als
überschüssig
auszuzahl en
sei.
Er
akzeptiere
nicht,
in
eine
sehr
wahr scheinlich
illegale
Vorgehensweise
der
Krankenkasse
verwickelt
zu
werden ,
und
verlange,
sollte
letztere
auf
die
vorgesehene
Auszahlung
der
IPV
im
Oktober
2022
bestehen,
unverzüglich
eine
anfechtbare
Verfügung
( Urk.
2/9b).
Die
Arcosana
AG
informierte
den
Versicherten
am
5.
Oktober
2022
dahingehend,
dass
die
Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2021
nur
mit
den
Monaten
des
Jahres
2021
verrechnet
werden
dürfe
und
ein
Überschuss
ausbezahlt
werden
müsse.
Es
gebe
keine
Grundlage,
dass
sie
eine
Verfügung
bezüglich
dieses
Falles
erstellen
und
verschicken
müsse.
Die
Gutschrift
werde
im
Oktober
2022
ausbezahlt
( Urk.
2/10). 2.
Mit
Eingabe
vom
8.
Oktober
2022
(ergänzt
und
korrigiert
mit
Eingabe
vom
9.
Oktober
2022,
Urk.
3)
erhob X.___ gegen
die
Arcosana
AG
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
die
Krankenkasse
sei
durch
das
Gericht
aufzufor dern,
seinem
Begehren
nach
einer
anfechtbaren
Verfügung
unverzüglich
nach zukommen
( Urk.
1).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Soz ialversicherungsgericht
(GSVGer ). 1.2
Nach
Art.
56
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
kann
gegen
Einspracheentscheide
oder
Verfügungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
Beschwerde
erhoben
werden.
Beschwerde
kann
gemäss
Art.
56
Abs.
2
ATSG
auch
erhoben
werden,
wenn
der
Versicherungsträger
entgegen
dem
Begehren
der
betroffenen
Person
keine
Ver fügung
oder
keinen
Einspracheentscheid
erlässt.
Diese
Bestimmung
betrifft
Rechtsverweigerungs-
und
-verzögerungsbeschwerden
(Urteil
des
Bundesgerichts
K
55/03
vom
23.
Oktober
2003
E.
1.2).
Gegenstand
einer
solchen
Rechtsverwei gerungs-
oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde
bilden
nicht
die
materiellen
Rechte
und
Pflichten,
insbesondere
die
Versicherungsleistungen,
sondern
einzig
die
Frage
der
Rechtsverweigerung
oder
-verzögerung
(SVR
2005
IV
Nr.
26
S.
101
und
erwähntes
Urteil
K
55/03
vom
23.
Oktober
2003).
Ein
Vorgehen
nach
Art.
56
Abs.
2
ATSG
setzt
regelmässig
voraus,
dass
die
versicherte
Person
zuvor
-
ausdrücklich
oder
zumindest
sinngemäss
-
den
Erlass
einer
anfechtbaren
Verfü gung
verlangt
hat
(SVR
2009
UV
Nr.
24
S.
87,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_453/2008
vom
12.
Dezember
2008
E.
3.3). 1.3
Als
Minimalanforderung
an
ein
rechtsstaatliches
Verfahren
gewährleistet
Art.
29
Abs.
1
der
Bundesverfassung
( BV )
den
Erlass
eines
Entscheides
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
(BGE
144
II
486
E.
3.2).
Eine
Verletzung
von
Art.
29
Abs.
1
BV
–
sowie
gegebenenfalls
von
Art.
6
Ziff.
1
EMRK
(BGE
130
I
174
mit
Hinwei sen)
–
liegt
nach
der
Rechtsprechung
unter
anderem
dann
vor,
wenn
eine
Gerichts-
oder
Verwaltungsbehörde
ein
Gesuch,
dessen
Erledigung
in
ihre
Kom petenz
fällt,
nicht
an
die
Hand
nimmt
und
behandelt.
Ein
solches
Verhalten
einer
Behörde,
welche
pflichtwidrig
völlig
untätig
bleibt
oder
auf
eine
ihr
frist-
und
formgerecht
unterbreitete
Sache
nicht
eintritt,
obschon
sie
darüber
befinden
müsste,
wird
in
der
Rechtsprechung
als
formelle
Rechtsverweigerung
bezeichnet
(vgl.
BGE
135
I
6
E.
2.1,
134
I
229
E.
2.3,
133
V
188
E.
3.2;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
2C_526/2020
vom
20.
Oktober
2020
E.
3.6.2). 1.4
Über
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
erheblich
sind
oder
mit
denen
die
betroffene
Person
nicht
einverstanden
ist,
hat
der
Versicherungsträger
schriftlich
Verfügungen
zu
erlassen
( Art.
49
Abs.
1
ATSG).
Leistungen,
Forderun gen
und
Anordnungen,
die
nicht
unter
Art.
49
Abs.
1
ATSG
fallen,
können
in
einem
formlosen
Verfahren
behandelt
werden
( Art.
51
Abs.
1
ATSG).
Die
betroffene
Person
kann
den
Erlass
einer
Verfügung
verlangen
( Art.
51
Abs.
2
ATSG).
2.
2.1
Zu
prüfen
ist,
ob
der
Beschwerdegegnerin
durch
die
mit
Schreiben
vom
5.
Oktober
2022
( Urk.
2/10)
postulierte
Weigerung,
eine
V erfügung
zu
erlassen,
eine
Rechts verweigerung
im
Sinne
von
Art.
29
Abs.
1
BV
( vorstehend
E.
1.3)
vorzuwerfen
ist.
Dabei
gilt
es
zu
prüfen,
ob
sie
verfügungsmässig
über
die
Frage
der
Anrech nung
respektive
Auszahlung
der
ihr
nachträglich
von
der
SVA
überwiesenen
Prämienverbilligung
(2021)
gemäss
Art.
65
des
Bundesgesetzes
über
die
Kran kenversicherung
(KVG)
im
Betrag
von
Fr.
676.80,
welcher
hinsichtlich
der
Prä mien
2021
offensichtlich
und
unbestrittenermassen
überschüssig
war,
hätte
befinden
müssen. 2.2 2.2.1
Nach
Art.
65
KVG
gewähren
die
Kantone
den
Versicherten
in
bescheidenen
wirt schaftlichen
Verhältnissen
Prämienverbilligungen.
Sie
bezahlen
den
Beitrag
für
die
Prämienverbilligung
direkt
an
die
Versicherer,
bei
denen
diese
Personen
ver sichert
sind
( Abs.
1
Satz
1
und
2).
Mit
der
Direktauszahlung
wird
sichergestellt,
dass
die
Beiträge
tatsächlich
zur
Verbilligung
der
Prämien
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
der
anspruchsberechtigten
Personen
eingesetzt
wer den.
Die
Versicherer
dürfen
die
Zahlungen
des
Kantons
nur
für
die
Verbilligung
der
Prämien
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
verwenden.
Zudem
dürfen
diese
Beiträge
nur
an
die
Prämien
des
Jahres
angerechnet
werden,
für
welches
die
Prämien
verbilligt
werden
(Frick,
in:
Basler
Kommentar,
Krankenver sicherungsgesetz,
2020,
Art.
65
Rz
33
mit
Hinweisen) ,
wobei
eine
anteilsmässige
Anrechnung
der
Prämienverbilligung
an
die
im
Bezugsjahr
noch
zu
bezahlenden
und
die
bereits
in
Rechnung
gestellten
Prämien
der
einheitlichen
(informatisier ten)
Praxis
aller
Versicherer
entspricht .
Unter
diesen
Umständen
kann
nicht
einer
anderen
Art
der
Berücksichtigung
der
Prämienverbilligung
der
Vorzug
gegeben
werden,
selbst
wenn
dem
Sinn
und
Zweck
der
Prämienverbilligung
nicht
entge genstehen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_442/2019
vom
2 9.
Oktober
2019
E.
5.2.2).
2.2 .2
Aufgrund
von
Art.
65
Abs.
1
Satz
2
KVG
haben
die
Versicherer
im
Rahmen
der
Direktauszahlung
die
Rechtsstellung
einer
blossen
Zahlstelle.
Ihnen
kommen
des halb
nach
Bundesrecht
keine
Rechte
und
Pflichten
aus
dem
Leistungsverhältnis
zu,
das
sich
aus
dem
Anspruch
der
versicherten
Person
auf
Prämienverbilligung
ergibt
(Rolf
Frick,
in:
Basler
Kommentar
zum
Krankenversicherung s gesetz
und
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
N
34
zu
Art.
65
KVG) .
Vielmehr
besteht
die
einzige
Verpflichtung
des
K rankenversicherers
darin,
die
Prämienverbilligungen
des
Kantons
zur
Anrechnung
an
ihre
Forderungen
gegenüber
dem
Versicherten
entgegenzunehmen
und
einen
allfälligen
Überschuss
an
diesen
weiterzuleiten
(BGE
147
V
369
E.
4.3.3 ,
vgl.
auch:
Art.
106c
Abs.
5
der
Verordnung
üb er
die
Krankenversicherung,
KVV ).
Dass
die
Beschwerdegegnerin
eigene
Rechte
und
Pflichten
wie
zum
Beispiel
ein
Verrechnungsrecht
oder
eine
Verwaltungspflicht
im
Zusammenhang
mit
diesem
Leistungsverhältnis
haben
soll,
ergib t
sich
d es
W eiteren
auch
nicht
aus
dem
kan tonalen
Recht
(vgl.
zum
kantonalen
Gestaltungsspielraum
bei
der
Durchführung
der
Prämienverbilligung:
BGE
145
I
26
E.
3.2 ;
Eugster,
Krankenversicherung,
in:
Soziale
Sicherheit,
SBVR
Bd.
XIV,
3.
Aufl.
2016,
S.
819
Rz.
1394
mit
Hinweis
auf
die
Rechtsprechung ) .
So
weist
§
25
Abs.
1
des
Einführungsgesetz es
zum
Kran k en versicherungsgesetz
(EG
KVG)
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
der
SVA
zu
und
§
20
EG
KVG
sieht
einhergehend
mit
der
bundesgerichtlichen
Rechtspre chung
(BGE
147
V
369
E.
4.3.3)
vor ,
dass
das
Rückforderungsrecht
im
Bereich
der
Prämienverbilligung
bei
der
SVA
und
den
Gemeinden
liegt,
was
die
Rolle
der
Krankenversicherer
als
blosse
Inkasso-
oder
Zahlstellen
im
Bereich
der
Prämien verbilligung
unterstreicht.
In
ihrer
Rolle
als
blosse
Zahlstelle
verfügt
die
Beschwerdegegnerin
nach
dem
Gesagten
im
Zusammenhang
mit
dem
Vollzug
der
Prämienverbilligung
denn
auch
über
keine
eigenen
Rechte
und
Pflichten
und
damit
weder
über
ein
diesbezügliches
Verfügungsrecht
noch
eine
V erfügungs pflicht,
weshalb
sie
zu
Recht
v om
Erlass
einer
Verfügung
absah
und
ihr
dadurch
keine
Rechtsverweigerung
vorzuwerfen
ist. 2.3
2.3.1
Hinzu
kommt,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
seinem
Schreiben
vom
3 0.
Septem ber
2022
( Urk.
2/9a)
sinngemäss
um
Erlass
einer
Feststellungsverfügung
im
Sinne
von
Art.
49
Abs.
2
ATSG
(gemäss
§
32
EG
KVG
anwendbar
im
Bereich
der
Aus richtung
von
Prämienverbilligungen)
ersuchte,
verlangte
er
doch
den
Erlass
einer
anfechtbaren
Verfügung
zur
Frage ,
ob
die
Beschwerdegegnerin
die
von
ihm
ver langte
Verrechnung
der
von
der
SVA
nachträglich
ausbezahlten
Prämienverbil ligung
für
das
Bezugsjahr
2021
von
Fr.
676.80
mit
den
noch
ausstehenden
Prämien
für
November
und
Dezember
2022
respektive
mit
Prämien
für
das
Jahr
202 3
vorzunehmen
hat .
2.3.2
Der
Erlass
einer
Feststellungsverfügung
setzt
gemäss
Art.
49
Abs.
2
ATSG
–
ana log
zu
Art.
25
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
5
Abs.
1
lit.
b
des
Bundesgesetzes
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG)
–
ein
schützenswertes
Interesse
voraus,
worunter
rechtsprechungsgemäss
ein
rechtliches
oder
tatsächliches
und
aktuelles
Interesse
an
der
sofortigen
Feststellung
des
Bestehens
oder
Nichtbestehens
eines
Rechtsverhältnisses
zu
verstehen
ist,
dem
keine
erheblichen
öffentlichen
oder
pri vaten
Interessen
entgegenstehen,
und
welches
nicht
durch
eine
rechtsgestaltende
Verfügung
gewahrt
werden
kann
(BGE
132
V
257
E.
1,
129
V
289
E.
2.1,
126
II
300
E.
2c).
Wird
–
wie
vom
Beschwerdeführer
( Urk.
2/9a,
Urk.
1
S.
3
f.)
-
lediglich
das
öffentliche
Interesse
an
einer
gesetzmässigen
Durchführung
der
Sozialversiche rung
geltend
gemacht ,
so
vermag
dies
in
Parallelität
zur
Beschwerdelegitima tionsvoraussetzung
des
schutzwürdigen
Interesses
gemäss
Art.
59
ATSG
kein
schützenswertes
Interesse
im
Sinne
von
Art.
49
Abs.
2
ATSG
zu
begründen
( B GE
111
V
153,
122
V
373;
Kieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Auflage,
2020,
N
50
zu
Art.
49
und
N
15
zu
Art.
59).
Ein
sonstiges
tatsächliches
und
aktuelles
Interesse
an
der
sofortigen
Fe ststellung,
ob
der
Überschuss
von
Fr.
676.80,
welcher
sich
aus
der
Nachzahlung
der
SVA
nach
der
definitiv
berechneten
und
zugesproche nen
Prämienverbilligung
für
das
Bezugsjahr
2021
und
den
offensichtlich
bereits
beglichenen
Prämien
2021
ergab,
an
den
Beschwerdeführer
auszuzahlen
oder
mit
zukünftigen
Prämien
der
Jahre
2022
und
2023
zu
verrechnen
ist,
wird
vom
Beschwerdeführer
nicht
geltend
gemacht
und
ist
auch
nicht
ersichtlich ,
zum al
er
dadurch
nicht
beschwert
ist .
Entsprechend
fehlte
es
für
den
Erlass
einer
entsprechenden
Feststellungsverfü gung
an
der
Glaubhaftmachung
eines
schützenswerten
Interesses,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
dem
Ersuchen
des
Beschwerdeführers
um
Erlass
einer
an fechtbaren
Verfügung
auch
aus
diesem
Grunde
nicht
nachkommen
durfte
und
ihr
keine
Rechtsverweigerung
vorzuwerfen
ist.
Die
Beschwerde
ist
nach
dem
Gesagten
abzuweisen. 3.
Nachdem
sich
die
Rechtsverweigerungsbeschwerde
des
Beschwerdeführers
zum
vornherein
als
offensichtlich
aussichtslos
erwies,
kann
die
Einzelrichterin
ohne
Anhörung
der
Gegenpartei
endscheiden
( §
19
Abs.
2
GSVGer) . Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Arcosana
AG
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
1,
Urk.
2/1-10,
Urk.
3-4 - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
( Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
1 5.
Juli
bis
und
mit
1 5.
August
sowie
vom
1 8.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizu legen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer