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KV.2022.00061

Rechtsverweigerungsbeschwerde; Begehren um Erlass anfechtbare Verfügung betreffend Auszahlung eines Überschusses aus der Prämienverbilligung 2021 an die versicherte Person respektive Verrechnung des Überschusses mit zukünftigen Prämien der Jahr 2022 und 2023; Krankenversicherer ist reine Zahlstelle, hat daher kein Verfügungsrecht. Fehlendes Feststellungsinteresse.

Zürich SozVersG · 2022-10-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1959

geborene X.___ ist

bei

der

Arcosana

AG

krankenpflegegrund versichert.

Mit

Überweisungsanzeige

vom

1 3.

November

2020

teilte

ihm

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Prämienverbilligung

(im

Folgen den:

SVA) ,

mit,

dass

er

für

das

Jahr

2021

eine

Vorschussleistung

auf

die

bean tragte

Prämie nverbilligung

im

Betrag

von

Fr.

2'707.20

erhalte

( Urk.

2/2).

Mit

Ver fügung

vom

2.

September

2022

teilte

sie

ihm

den

definitiven

Anspruch

für

das

Jahr

2021

von

gesamthaft

Fr.

3'384.--

mit

und ,

dass

die

Nachzahlung

von

Fr.

676.80

(Differenz

zwischen

bereits

überwiesener

provisorischer

Prämienver billigung

und

dem

definitiven

Anspruch

für

das

Jahr

2021)

an

die

Krankenkasse

nachgezahlt

werde

( Urk.

2/5 a-5 b).

Darauf

kam

die

SVA

m it

neuerlicher

Verfü gung

vom

1 6.

September

2022

zurück,

und

sie

teilte

dem

Versicherten

nunmehr

mit,

der

Anspruch

für

das

Jahr

2021

betrage

Fr.

3'384.--

und

sei

bereits

überwie sen

( Urk.

2/6a).

Mit

Schreiben

vom

2 2.

September

2022

gelangte

der

Versicherte

an

die

Arcosana

AG

mit

der

Bitte

abzuklären,

wohin

der

Nachzahlungsbetrag

von

Fr.

676.80

überwiesen

worden

sei

und

diesen

gegebenenfalls

als

IPV

(gemeint:

Individuelle

Prämienverbilligung)

für

2023

zu

verwenden

( Urk.

2/7a).

Die

Kran kenkasse

informierte

hierauf

den

Versicherten

mit

Schreiben

vom

2 6.

September

2022,

der

Überschuss

von

Fr.

676.80

werde

ihm

in

der

Woche

vom

2 4.

Oktober

2022

ausbezahlt

( Urk.

2/8).

Mit

Schreiben

vom

3 0.

September

2022

bemängelte

der

Versicherte

sowohl

die

Vorgehensweise

der

SVA

als

auch

diejenige

der

Kran kenkasse .

In

Bezug

auf

die

von

letzterer

in

Aussicht

gestellte

Auszahlung

von

Fr.

676.80

sprach

er

sich

dafür

aus,

dass

dieser

Betrag

entsprechend

der

gesetzli chen

Regelung

an

die

Prämien

November

und

Dezember

2022

anzurechnen

und

der

Restbetrag

als

zusätzliche

IPV

für

das

Jahr

2023

zu

verwenden

oder

im

Januar

2023

als

überschüssig

auszuzahl en

sei.

Er

akzeptiere

nicht,

in

eine

sehr

wahr scheinlich

illegale

Vorgehensweise

der

Krankenkasse

verwickelt

zu

werden ,

und

verlange,

sollte

letztere

auf

die

vorgesehene

Auszahlung

der

IPV

im

Oktober

2022

bestehen,

unverzüglich

eine

anfechtbare

Verfügung

( Urk.

2/9b).

Die

Arcosana

AG

informierte

den

Versicherten

am

5.

Oktober

2022

dahingehend,

dass

die

Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

nur

mit

den

Monaten

des

Jahres

2021

verrechnet

werden

dürfe

und

ein

Überschuss

ausbezahlt

werden

müsse.

Es

gebe

keine

Grundlage,

dass

sie

eine

Verfügung

bezüglich

dieses

Falles

erstellen

und

verschicken

müsse.

Die

Gutschrift

werde

im

Oktober

2022

ausbezahlt

( Urk.

2/10). 2.

Mit

Eingabe

vom

8.

Oktober

2022

(ergänzt

und

korrigiert

mit

Eingabe

vom

9.

Oktober

2022,

Urk.

3)

erhob X.___ gegen

die

Arcosana

AG

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

die

Krankenkasse

sei

durch

das

Gericht

aufzufor dern,

seinem

Begehren

nach

einer

anfechtbaren

Verfügung

unverzüglich

nach zukommen

( Urk.

1).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

kann

gegen

Einspracheentscheide

oder

Verfügungen,

gegen

welche

eine

Einsprache

ausgeschlossen

ist,

Beschwerde

erhoben

werden.

Beschwerde

kann

gemäss

Art.

56

Abs.

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

56

Abs.

E. 1.3 Als

Minimalanforderung

an

ein

rechtsstaatliches

Verfahren

gewährleistet

Art.

29

Abs.

1

der

Bundesverfassung

( BV )

den

Erlass

eines

Entscheides

innerhalb

einer

angemessenen

Frist

(BGE

144

II

486

E.

3.2).

Eine

Verletzung

von

Art.

29

Abs.

1

BV

sowie

gegebenenfalls

von

Art.

E. 1.4 Über

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

hat

der

Versicherungsträger

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen

( Art.

49

Abs.

1

ATSG).

Leistungen,

Forderun gen

und

Anordnungen,

die

nicht

unter

Art.

49

Abs.

1

ATSG

fallen,

können

in

einem

formlosen

Verfahren

behandelt

werden

( Art.

51

Abs.

1

ATSG).

Die

betroffene

Person

kann

den

Erlass

einer

Verfügung

verlangen

( Art.

51

Abs.

2

ATSG).

2.

E. 2 ATSG

setzt

regelmässig

voraus,

dass

die

versicherte

Person

zuvor

-

ausdrücklich

oder

zumindest

sinngemäss

-

den

Erlass

einer

anfechtbaren

Verfü gung

verlangt

hat

(SVR

2009

UV

Nr.

24

S.

87,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_453/2008

vom

12.

Dezember

2008

E.

3.3).

E. 2.1 Zu

prüfen

ist,

ob

der

Beschwerdegegnerin

durch

die

mit

Schreiben

vom

5.

Oktober

2022

( Urk.

2/10)

postulierte

Weigerung,

eine

V erfügung

zu

erlassen,

eine

Rechts verweigerung

im

Sinne

von

Art.

29

Abs.

1

BV

( vorstehend

E.

1.3)

vorzuwerfen

ist.

Dabei

gilt

es

zu

prüfen,

ob

sie

verfügungsmässig

über

die

Frage

der

Anrech nung

respektive

Auszahlung

der

ihr

nachträglich

von

der

SVA

überwiesenen

Prämienverbilligung

(2021)

gemäss

Art.

65

des

Bundesgesetzes

über

die

Kran kenversicherung

(KVG)

im

Betrag

von

Fr.

676.80,

welcher

hinsichtlich

der

Prä mien

2021

offensichtlich

und

unbestrittenermassen

überschüssig

war,

hätte

befinden

müssen.

E. 2.2 .2

Aufgrund

von

Art.

65

Abs.

1

Satz

2

KVG

haben

die

Versicherer

im

Rahmen

der

Direktauszahlung

die

Rechtsstellung

einer

blossen

Zahlstelle.

Ihnen

kommen

des halb

nach

Bundesrecht

keine

Rechte

und

Pflichten

aus

dem

Leistungsverhältnis

zu,

das

sich

aus

dem

Anspruch

der

versicherten

Person

auf

Prämienverbilligung

ergibt

(Rolf

Frick,

in:

Basler

Kommentar

zum

Krankenversicherung s gesetz

und

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

N

34

zu

Art.

65

KVG) .

Vielmehr

besteht

die

einzige

Verpflichtung

des

K rankenversicherers

darin,

die

Prämienverbilligungen

des

Kantons

zur

Anrechnung

an

ihre

Forderungen

gegenüber

dem

Versicherten

entgegenzunehmen

und

einen

allfälligen

Überschuss

an

diesen

weiterzuleiten

(BGE

147

V

369

E.

4.3.3 ,

vgl.

auch:

Art.

106c

Abs.

5

der

Verordnung

üb er

die

Krankenversicherung,

KVV ).

Dass

die

Beschwerdegegnerin

eigene

Rechte

und

Pflichten

wie

zum

Beispiel

ein

Verrechnungsrecht

oder

eine

Verwaltungspflicht

im

Zusammenhang

mit

diesem

Leistungsverhältnis

haben

soll,

ergib t

sich

d es

W eiteren

auch

nicht

aus

dem

kan tonalen

Recht

(vgl.

zum

kantonalen

Gestaltungsspielraum

bei

der

Durchführung

der

Prämienverbilligung:

BGE

145

I

26

E.

3.2 ;

Eugster,

Krankenversicherung,

in:

Soziale

Sicherheit,

SBVR

Bd.

XIV,

3.

Aufl.

2016,

S.

819

Rz.

1394

mit

Hinweis

auf

die

Rechtsprechung ) .

So

weist

§

25

Abs.

1

des

Einführungsgesetz es

zum

Kran k en versicherungsgesetz

(EG

KVG)

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

der

SVA

zu

und

§

20

EG

KVG

sieht

einhergehend

mit

der

bundesgerichtlichen

Rechtspre chung

(BGE

147

V

369

E.

4.3.3)

vor ,

dass

das

Rückforderungsrecht

im

Bereich

der

Prämienverbilligung

bei

der

SVA

und

den

Gemeinden

liegt,

was

die

Rolle

der

Krankenversicherer

als

blosse

Inkasso-

oder

Zahlstellen

im

Bereich

der

Prämien verbilligung

unterstreicht.

In

ihrer

Rolle

als

blosse

Zahlstelle

verfügt

die

Beschwerdegegnerin

nach

dem

Gesagten

im

Zusammenhang

mit

dem

Vollzug

der

Prämienverbilligung

denn

auch

über

keine

eigenen

Rechte

und

Pflichten

und

damit

weder

über

ein

diesbezügliches

Verfügungsrecht

noch

eine

V erfügungs pflicht,

weshalb

sie

zu

Recht

v om

Erlass

einer

Verfügung

absah

und

ihr

dadurch

keine

Rechtsverweigerung

vorzuwerfen

ist.

E. 2.2.1 Nach

Art.

65

KVG

gewähren

die

Kantone

den

Versicherten

in

bescheidenen

wirt schaftlichen

Verhältnissen

Prämienverbilligungen.

Sie

bezahlen

den

Beitrag

für

die

Prämienverbilligung

direkt

an

die

Versicherer,

bei

denen

diese

Personen

ver sichert

sind

( Abs.

1

Satz

1

und

2).

Mit

der

Direktauszahlung

wird

sichergestellt,

dass

die

Beiträge

tatsächlich

zur

Verbilligung

der

Prämien

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

der

anspruchsberechtigten

Personen

eingesetzt

wer den.

Die

Versicherer

dürfen

die

Zahlungen

des

Kantons

nur

für

die

Verbilligung

der

Prämien

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

verwenden.

Zudem

dürfen

diese

Beiträge

nur

an

die

Prämien

des

Jahres

angerechnet

werden,

für

welches

die

Prämien

verbilligt

werden

(Frick,

in:

Basler

Kommentar,

Krankenver sicherungsgesetz,

2020,

Art.

65

Rz

33

mit

Hinweisen) ,

wobei

eine

anteilsmässige

Anrechnung

der

Prämienverbilligung

an

die

im

Bezugsjahr

noch

zu

bezahlenden

und

die

bereits

in

Rechnung

gestellten

Prämien

der

einheitlichen

(informatisier ten)

Praxis

aller

Versicherer

entspricht .

Unter

diesen

Umständen

kann

nicht

einer

anderen

Art

der

Berücksichtigung

der

Prämienverbilligung

der

Vorzug

gegeben

werden,

selbst

wenn

dem

Sinn

und

Zweck

der

Prämienverbilligung

nicht

entge genstehen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_442/2019

vom

2

E. 2.3.1 Hinzu

kommt,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

seinem

Schreiben

vom

3 0.

Septem ber

2022

( Urk.

2/9a)

sinngemäss

um

Erlass

einer

Feststellungsverfügung

im

Sinne

von

Art.

49

Abs.

2

ATSG

(gemäss

§

32

EG

KVG

anwendbar

im

Bereich

der

Aus richtung

von

Prämienverbilligungen)

ersuchte,

verlangte

er

doch

den

Erlass

einer

anfechtbaren

Verfügung

zur

Frage ,

ob

die

Beschwerdegegnerin

die

von

ihm

ver langte

Verrechnung

der

von

der

SVA

nachträglich

ausbezahlten

Prämienverbil ligung

für

das

Bezugsjahr

2021

von

Fr.

676.80

mit

den

noch

ausstehenden

Prämien

für

November

und

Dezember

2022

respektive

mit

Prämien

für

das

Jahr

202 3

vorzunehmen

hat .

E. 2.3.2 Der

Erlass

einer

Feststellungsverfügung

setzt

gemäss

Art.

49

Abs.

2

ATSG

ana log

zu

Art.

25

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

5

Abs.

1

lit.

b

des

Bundesgesetzes

über

das

Verwaltungsverfahren

(VwVG)

ein

schützenswertes

Interesse

voraus,

worunter

rechtsprechungsgemäss

ein

rechtliches

oder

tatsächliches

und

aktuelles

Interesse

an

der

sofortigen

Feststellung

des

Bestehens

oder

Nichtbestehens

eines

Rechtsverhältnisses

zu

verstehen

ist,

dem

keine

erheblichen

öffentlichen

oder

pri vaten

Interessen

entgegenstehen,

und

welches

nicht

durch

eine

rechtsgestaltende

Verfügung

gewahrt

werden

kann

(BGE

132

V

257

E.

1,

129

V

289

E.

2.1,

126

II

300

E.

2c).

Wird

wie

vom

Beschwerdeführer

( Urk.

2/9a,

Urk.

1

S.

3

f.)

-

lediglich

das

öffentliche

Interesse

an

einer

gesetzmässigen

Durchführung

der

Sozialversiche rung

geltend

gemacht ,

so

vermag

dies

in

Parallelität

zur

Beschwerdelegitima tionsvoraussetzung

des

schutzwürdigen

Interesses

gemäss

Art.

59

ATSG

kein

schützenswertes

Interesse

im

Sinne

von

Art.

49

Abs.

2

ATSG

zu

begründen

( B GE

111

V

153,

122

V

373;

Kieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Auflage,

2020,

N

50

zu

Art.

49

und

N

15

zu

Art.

59).

Ein

sonstiges

tatsächliches

und

aktuelles

Interesse

an

der

sofortigen

Fe ststellung,

ob

der

Überschuss

von

Fr.

676.80,

welcher

sich

aus

der

Nachzahlung

der

SVA

nach

der

definitiv

berechneten

und

zugesproche nen

Prämienverbilligung

für

das

Bezugsjahr

2021

und

den

offensichtlich

bereits

beglichenen

Prämien

2021

ergab,

an

den

Beschwerdeführer

auszuzahlen

oder

mit

zukünftigen

Prämien

der

Jahre

2022

und

2023

zu

verrechnen

ist,

wird

vom

Beschwerdeführer

nicht

geltend

gemacht

und

ist

auch

nicht

ersichtlich ,

zum al

er

dadurch

nicht

beschwert

ist .

Entsprechend

fehlte

es

für

den

Erlass

einer

entsprechenden

Feststellungsverfü gung

an

der

Glaubhaftmachung

eines

schützenswerten

Interesses,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

dem

Ersuchen

des

Beschwerdeführers

um

Erlass

einer

an fechtbaren

Verfügung

auch

aus

diesem

Grunde

nicht

nachkommen

durfte

und

ihr

keine

Rechtsverweigerung

vorzuwerfen

ist.

Die

Beschwerde

ist

nach

dem

Gesagten

abzuweisen. 3.

Nachdem

sich

die

Rechtsverweigerungsbeschwerde

des

Beschwerdeführers

zum

vornherein

als

offensichtlich

aussichtslos

erwies,

kann

die

Einzelrichterin

ohne

Anhörung

der

Gegenpartei

endscheiden

( §

19

Abs.

2

GSVGer) . Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Arcosana

AG

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

1,

Urk.

2/1-10,

Urk.

3-4 - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

( Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

1 5.

Juli

bis

und

mit

1 5.

August

sowie

vom

1 8.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizu legen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

E. 6 E.

2.1,

134

I

229

E.

2.3,

133

V

188

E.

3.2;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

2C_526/2020

vom

20.

Oktober

2020

E.

3.6.2).

E. 9 Oktober

2019

E.

5.2.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2022.00061

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 25.

Oktober

2022 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arcosana

AG Hauptsitz,

Abteilung

Recht

&

Compliance Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1959

geborene X.___ ist

bei

der

Arcosana

AG

krankenpflegegrund versichert.

Mit

Überweisungsanzeige

vom

1 3.

November

2020

teilte

ihm

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Prämienverbilligung

(im

Folgen den:

SVA) ,

mit,

dass

er

für

das

Jahr

2021

eine

Vorschussleistung

auf

die

bean tragte

Prämie nverbilligung

im

Betrag

von

Fr.

2'707.20

erhalte

( Urk.

2/2).

Mit

Ver fügung

vom

2.

September

2022

teilte

sie

ihm

den

definitiven

Anspruch

für

das

Jahr

2021

von

gesamthaft

Fr.

3'384.--

mit

und ,

dass

die

Nachzahlung

von

Fr.

676.80

(Differenz

zwischen

bereits

überwiesener

provisorischer

Prämienver billigung

und

dem

definitiven

Anspruch

für

das

Jahr

2021)

an

die

Krankenkasse

nachgezahlt

werde

( Urk.

2/5 a-5 b).

Darauf

kam

die

SVA

m it

neuerlicher

Verfü gung

vom

1 6.

September

2022

zurück,

und

sie

teilte

dem

Versicherten

nunmehr

mit,

der

Anspruch

für

das

Jahr

2021

betrage

Fr.

3'384.--

und

sei

bereits

überwie sen

( Urk.

2/6a).

Mit

Schreiben

vom

2 2.

September

2022

gelangte

der

Versicherte

an

die

Arcosana

AG

mit

der

Bitte

abzuklären,

wohin

der

Nachzahlungsbetrag

von

Fr.

676.80

überwiesen

worden

sei

und

diesen

gegebenenfalls

als

IPV

(gemeint:

Individuelle

Prämienverbilligung)

für

2023

zu

verwenden

( Urk.

2/7a).

Die

Kran kenkasse

informierte

hierauf

den

Versicherten

mit

Schreiben

vom

2 6.

September

2022,

der

Überschuss

von

Fr.

676.80

werde

ihm

in

der

Woche

vom

2 4.

Oktober

2022

ausbezahlt

( Urk.

2/8).

Mit

Schreiben

vom

3 0.

September

2022

bemängelte

der

Versicherte

sowohl

die

Vorgehensweise

der

SVA

als

auch

diejenige

der

Kran kenkasse .

In

Bezug

auf

die

von

letzterer

in

Aussicht

gestellte

Auszahlung

von

Fr.

676.80

sprach

er

sich

dafür

aus,

dass

dieser

Betrag

entsprechend

der

gesetzli chen

Regelung

an

die

Prämien

November

und

Dezember

2022

anzurechnen

und

der

Restbetrag

als

zusätzliche

IPV

für

das

Jahr

2023

zu

verwenden

oder

im

Januar

2023

als

überschüssig

auszuzahl en

sei.

Er

akzeptiere

nicht,

in

eine

sehr

wahr scheinlich

illegale

Vorgehensweise

der

Krankenkasse

verwickelt

zu

werden ,

und

verlange,

sollte

letztere

auf

die

vorgesehene

Auszahlung

der

IPV

im

Oktober

2022

bestehen,

unverzüglich

eine

anfechtbare

Verfügung

( Urk.

2/9b).

Die

Arcosana

AG

informierte

den

Versicherten

am

5.

Oktober

2022

dahingehend,

dass

die

Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2021

nur

mit

den

Monaten

des

Jahres

2021

verrechnet

werden

dürfe

und

ein

Überschuss

ausbezahlt

werden

müsse.

Es

gebe

keine

Grundlage,

dass

sie

eine

Verfügung

bezüglich

dieses

Falles

erstellen

und

verschicken

müsse.

Die

Gutschrift

werde

im

Oktober

2022

ausbezahlt

( Urk.

2/10). 2.

Mit

Eingabe

vom

8.

Oktober

2022

(ergänzt

und

korrigiert

mit

Eingabe

vom

9.

Oktober

2022,

Urk.

3)

erhob X.___ gegen

die

Arcosana

AG

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

die

Krankenkasse

sei

durch

das

Gericht

aufzufor dern,

seinem

Begehren

nach

einer

anfechtbaren

Verfügung

unverzüglich

nach zukommen

( Urk.

1).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Soz ialversicherungsgericht

(GSVGer ). 1.2

Nach

Art.

56

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

kann

gegen

Einspracheentscheide

oder

Verfügungen,

gegen

welche

eine

Einsprache

ausgeschlossen

ist,

Beschwerde

erhoben

werden.

Beschwerde

kann

gemäss

Art.

56

Abs.

2

ATSG

auch

erhoben

werden,

wenn

der

Versicherungsträger

entgegen

dem

Begehren

der

betroffenen

Person

keine

Ver fügung

oder

keinen

Einspracheentscheid

erlässt.

Diese

Bestimmung

betrifft

Rechtsverweigerungs-

und

-verzögerungsbeschwerden

(Urteil

des

Bundesgerichts

K

55/03

vom

23.

Oktober

2003

E.

1.2).

Gegenstand

einer

solchen

Rechtsverwei gerungs-

oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde

bilden

nicht

die

materiellen

Rechte

und

Pflichten,

insbesondere

die

Versicherungsleistungen,

sondern

einzig

die

Frage

der

Rechtsverweigerung

oder

-verzögerung

(SVR

2005

IV

Nr.

26

S.

101

und

erwähntes

Urteil

K

55/03

vom

23.

Oktober

2003).

Ein

Vorgehen

nach

Art.

56

Abs.

2

ATSG

setzt

regelmässig

voraus,

dass

die

versicherte

Person

zuvor

-

ausdrücklich

oder

zumindest

sinngemäss

-

den

Erlass

einer

anfechtbaren

Verfü gung

verlangt

hat

(SVR

2009

UV

Nr.

24

S.

87,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_453/2008

vom

12.

Dezember

2008

E.

3.3). 1.3

Als

Minimalanforderung

an

ein

rechtsstaatliches

Verfahren

gewährleistet

Art.

29

Abs.

1

der

Bundesverfassung

( BV )

den

Erlass

eines

Entscheides

innerhalb

einer

angemessenen

Frist

(BGE

144

II

486

E.

3.2).

Eine

Verletzung

von

Art.

29

Abs.

1

BV

sowie

gegebenenfalls

von

Art.

6

Ziff.

1

EMRK

(BGE

130

I

174

mit

Hinwei sen)

liegt

nach

der

Rechtsprechung

unter

anderem

dann

vor,

wenn

eine

Gerichts-

oder

Verwaltungsbehörde

ein

Gesuch,

dessen

Erledigung

in

ihre

Kom petenz

fällt,

nicht

an

die

Hand

nimmt

und

behandelt.

Ein

solches

Verhalten

einer

Behörde,

welche

pflichtwidrig

völlig

untätig

bleibt

oder

auf

eine

ihr

frist-

und

formgerecht

unterbreitete

Sache

nicht

eintritt,

obschon

sie

darüber

befinden

müsste,

wird

in

der

Rechtsprechung

als

formelle

Rechtsverweigerung

bezeichnet

(vgl.

BGE

135

I

6

E.

2.1,

134

I

229

E.

2.3,

133

V

188

E.

3.2;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

2C_526/2020

vom

20.

Oktober

2020

E.

3.6.2). 1.4

Über

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

hat

der

Versicherungsträger

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen

( Art.

49

Abs.

1

ATSG).

Leistungen,

Forderun gen

und

Anordnungen,

die

nicht

unter

Art.

49

Abs.

1

ATSG

fallen,

können

in

einem

formlosen

Verfahren

behandelt

werden

( Art.

51

Abs.

1

ATSG).

Die

betroffene

Person

kann

den

Erlass

einer

Verfügung

verlangen

( Art.

51

Abs.

2

ATSG).

2.

2.1

Zu

prüfen

ist,

ob

der

Beschwerdegegnerin

durch

die

mit

Schreiben

vom

5.

Oktober

2022

( Urk.

2/10)

postulierte

Weigerung,

eine

V erfügung

zu

erlassen,

eine

Rechts verweigerung

im

Sinne

von

Art.

29

Abs.

1

BV

( vorstehend

E.

1.3)

vorzuwerfen

ist.

Dabei

gilt

es

zu

prüfen,

ob

sie

verfügungsmässig

über

die

Frage

der

Anrech nung

respektive

Auszahlung

der

ihr

nachträglich

von

der

SVA

überwiesenen

Prämienverbilligung

(2021)

gemäss

Art.

65

des

Bundesgesetzes

über

die

Kran kenversicherung

(KVG)

im

Betrag

von

Fr.

676.80,

welcher

hinsichtlich

der

Prä mien

2021

offensichtlich

und

unbestrittenermassen

überschüssig

war,

hätte

befinden

müssen. 2.2 2.2.1

Nach

Art.

65

KVG

gewähren

die

Kantone

den

Versicherten

in

bescheidenen

wirt schaftlichen

Verhältnissen

Prämienverbilligungen.

Sie

bezahlen

den

Beitrag

für

die

Prämienverbilligung

direkt

an

die

Versicherer,

bei

denen

diese

Personen

ver sichert

sind

( Abs.

1

Satz

1

und

2).

Mit

der

Direktauszahlung

wird

sichergestellt,

dass

die

Beiträge

tatsächlich

zur

Verbilligung

der

Prämien

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

der

anspruchsberechtigten

Personen

eingesetzt

wer den.

Die

Versicherer

dürfen

die

Zahlungen

des

Kantons

nur

für

die

Verbilligung

der

Prämien

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

verwenden.

Zudem

dürfen

diese

Beiträge

nur

an

die

Prämien

des

Jahres

angerechnet

werden,

für

welches

die

Prämien

verbilligt

werden

(Frick,

in:

Basler

Kommentar,

Krankenver sicherungsgesetz,

2020,

Art.

65

Rz

33

mit

Hinweisen) ,

wobei

eine

anteilsmässige

Anrechnung

der

Prämienverbilligung

an

die

im

Bezugsjahr

noch

zu

bezahlenden

und

die

bereits

in

Rechnung

gestellten

Prämien

der

einheitlichen

(informatisier ten)

Praxis

aller

Versicherer

entspricht .

Unter

diesen

Umständen

kann

nicht

einer

anderen

Art

der

Berücksichtigung

der

Prämienverbilligung

der

Vorzug

gegeben

werden,

selbst

wenn

dem

Sinn

und

Zweck

der

Prämienverbilligung

nicht

entge genstehen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_442/2019

vom

2 9.

Oktober

2019

E.

5.2.2).

2.2 .2

Aufgrund

von

Art.

65

Abs.

1

Satz

2

KVG

haben

die

Versicherer

im

Rahmen

der

Direktauszahlung

die

Rechtsstellung

einer

blossen

Zahlstelle.

Ihnen

kommen

des halb

nach

Bundesrecht

keine

Rechte

und

Pflichten

aus

dem

Leistungsverhältnis

zu,

das

sich

aus

dem

Anspruch

der

versicherten

Person

auf

Prämienverbilligung

ergibt

(Rolf

Frick,

in:

Basler

Kommentar

zum

Krankenversicherung s gesetz

und

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

N

34

zu

Art.

65

KVG) .

Vielmehr

besteht

die

einzige

Verpflichtung

des

K rankenversicherers

darin,

die

Prämienverbilligungen

des

Kantons

zur

Anrechnung

an

ihre

Forderungen

gegenüber

dem

Versicherten

entgegenzunehmen

und

einen

allfälligen

Überschuss

an

diesen

weiterzuleiten

(BGE

147

V

369

E.

4.3.3 ,

vgl.

auch:

Art.

106c

Abs.

5

der

Verordnung

üb er

die

Krankenversicherung,

KVV ).

Dass

die

Beschwerdegegnerin

eigene

Rechte

und

Pflichten

wie

zum

Beispiel

ein

Verrechnungsrecht

oder

eine

Verwaltungspflicht

im

Zusammenhang

mit

diesem

Leistungsverhältnis

haben

soll,

ergib t

sich

d es

W eiteren

auch

nicht

aus

dem

kan tonalen

Recht

(vgl.

zum

kantonalen

Gestaltungsspielraum

bei

der

Durchführung

der

Prämienverbilligung:

BGE

145

I

26

E.

3.2 ;

Eugster,

Krankenversicherung,

in:

Soziale

Sicherheit,

SBVR

Bd.

XIV,

3.

Aufl.

2016,

S.

819

Rz.

1394

mit

Hinweis

auf

die

Rechtsprechung ) .

So

weist

§

25

Abs.

1

des

Einführungsgesetz es

zum

Kran k en versicherungsgesetz

(EG

KVG)

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

der

SVA

zu

und

§

20

EG

KVG

sieht

einhergehend

mit

der

bundesgerichtlichen

Rechtspre chung

(BGE

147

V

369

E.

4.3.3)

vor ,

dass

das

Rückforderungsrecht

im

Bereich

der

Prämienverbilligung

bei

der

SVA

und

den

Gemeinden

liegt,

was

die

Rolle

der

Krankenversicherer

als

blosse

Inkasso-

oder

Zahlstellen

im

Bereich

der

Prämien verbilligung

unterstreicht.

In

ihrer

Rolle

als

blosse

Zahlstelle

verfügt

die

Beschwerdegegnerin

nach

dem

Gesagten

im

Zusammenhang

mit

dem

Vollzug

der

Prämienverbilligung

denn

auch

über

keine

eigenen

Rechte

und

Pflichten

und

damit

weder

über

ein

diesbezügliches

Verfügungsrecht

noch

eine

V erfügungs pflicht,

weshalb

sie

zu

Recht

v om

Erlass

einer

Verfügung

absah

und

ihr

dadurch

keine

Rechtsverweigerung

vorzuwerfen

ist. 2.3

2.3.1

Hinzu

kommt,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

seinem

Schreiben

vom

3 0.

Septem ber

2022

( Urk.

2/9a)

sinngemäss

um

Erlass

einer

Feststellungsverfügung

im

Sinne

von

Art.

49

Abs.

2

ATSG

(gemäss

§

32

EG

KVG

anwendbar

im

Bereich

der

Aus richtung

von

Prämienverbilligungen)

ersuchte,

verlangte

er

doch

den

Erlass

einer

anfechtbaren

Verfügung

zur

Frage ,

ob

die

Beschwerdegegnerin

die

von

ihm

ver langte

Verrechnung

der

von

der

SVA

nachträglich

ausbezahlten

Prämienverbil ligung

für

das

Bezugsjahr

2021

von

Fr.

676.80

mit

den

noch

ausstehenden

Prämien

für

November

und

Dezember

2022

respektive

mit

Prämien

für

das

Jahr

202 3

vorzunehmen

hat .

2.3.2

Der

Erlass

einer

Feststellungsverfügung

setzt

gemäss

Art.

49

Abs.

2

ATSG

ana log

zu

Art.

25

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

5

Abs.

1

lit.

b

des

Bundesgesetzes

über

das

Verwaltungsverfahren

(VwVG)

ein

schützenswertes

Interesse

voraus,

worunter

rechtsprechungsgemäss

ein

rechtliches

oder

tatsächliches

und

aktuelles

Interesse

an

der

sofortigen

Feststellung

des

Bestehens

oder

Nichtbestehens

eines

Rechtsverhältnisses

zu

verstehen

ist,

dem

keine

erheblichen

öffentlichen

oder

pri vaten

Interessen

entgegenstehen,

und

welches

nicht

durch

eine

rechtsgestaltende

Verfügung

gewahrt

werden

kann

(BGE

132

V

257

E.

1,

129

V

289

E.

2.1,

126

II

300

E.

2c).

Wird

wie

vom

Beschwerdeführer

( Urk.

2/9a,

Urk.

1

S.

3

f.)

-

lediglich

das

öffentliche

Interesse

an

einer

gesetzmässigen

Durchführung

der

Sozialversiche rung

geltend

gemacht ,

so

vermag

dies

in

Parallelität

zur

Beschwerdelegitima tionsvoraussetzung

des

schutzwürdigen

Interesses

gemäss

Art.

59

ATSG

kein

schützenswertes

Interesse

im

Sinne

von

Art.

49

Abs.

2

ATSG

zu

begründen

( B GE

111

V

153,

122

V

373;

Kieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Auflage,

2020,

N

50

zu

Art.

49

und

N

15

zu

Art.

59).

Ein

sonstiges

tatsächliches

und

aktuelles

Interesse

an

der

sofortigen

Fe ststellung,

ob

der

Überschuss

von

Fr.

676.80,

welcher

sich

aus

der

Nachzahlung

der

SVA

nach

der

definitiv

berechneten

und

zugesproche nen

Prämienverbilligung

für

das

Bezugsjahr

2021

und

den

offensichtlich

bereits

beglichenen

Prämien

2021

ergab,

an

den

Beschwerdeführer

auszuzahlen

oder

mit

zukünftigen

Prämien

der

Jahre

2022

und

2023

zu

verrechnen

ist,

wird

vom

Beschwerdeführer

nicht

geltend

gemacht

und

ist

auch

nicht

ersichtlich ,

zum al

er

dadurch

nicht

beschwert

ist .

Entsprechend

fehlte

es

für

den

Erlass

einer

entsprechenden

Feststellungsverfü gung

an

der

Glaubhaftmachung

eines

schützenswerten

Interesses,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

dem

Ersuchen

des

Beschwerdeführers

um

Erlass

einer

an fechtbaren

Verfügung

auch

aus

diesem

Grunde

nicht

nachkommen

durfte

und

ihr

keine

Rechtsverweigerung

vorzuwerfen

ist.

Die

Beschwerde

ist

nach

dem

Gesagten

abzuweisen. 3.

Nachdem

sich

die

Rechtsverweigerungsbeschwerde

des

Beschwerdeführers

zum

vornherein

als

offensichtlich

aussichtslos

erwies,

kann

die

Einzelrichterin

ohne

Anhörung

der

Gegenpartei

endscheiden

( §

19

Abs.

2

GSVGer) . Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Arcosana

AG

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

1,

Urk.

2/1-10,

Urk.

3-4 - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

( Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

1 5.

Juli

bis

und

mit

1 5.

August

sowie

vom

1 8.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizu legen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer