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KV.2014.00114

Nichteintreten auf Beschwerde gegen zwei Einspracheentscheide wegen fehlenden Antrags und fehlender Begründung. Aufhebung eines weiteren Einspracheentscheids, soweit die darin festgesetzte Forderung bereits Gegenstand eines Gerichtsurteils war. Diesfalls Aufhebung des Rechtsvorschlags nur durch Rechtsöffnungsrichter.

Zürich SozVersG · 2014-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 1) gelangte X.___ an das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich und erhob „Einspruch“ gegen „ Verfü gungen “ vom 3 .

Oktober 201 4. Dabei nannte er die drei Betreibungsnummern Z.___ , A.___ und B.___ , ohne jedoch die beans tandeten Entscheide beizule gen .

Das Gericht setzte X.___ deshalb mit Verfügung vom 10. November 2014 eine zehntägige Frist an, um diese Entscheide einzureichen und zudem an zu ge ben, weshalb er mit ihnen nicht einverstanden sei und was er beantrage ( Urk. 3). Mit Eingabe vom 2 2. November 2014 ( Urk.

5) antwortete X.___ , es gehe (immer noch) um die Sanitas ; die Entscheide lagen jedoch wieder nicht bei. In der Folge erfuhr das Gericht aufgrund eines Ersuchens der Krankenkasse um eine Rechtskraftbescheinigung, dass es sich bei den Entscheiden zu den ge nannten Bet reibungsnummern um drei Einspra cheentscheide vom 3. Oktober 2014 han delt , die von der Sanitas Grundversicherungen AG ( Sanitas ), handelnd für die Wincare Versicherungen AG ( Wincare ), erlassen worden sind ( Urk. 2/1-3). Sie betreffen eine Prämienforderung gegenüber X.___ für die Monate Januar bis März 2014 zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 2/1 ; Betreibun g Nr. Z.___ des Betreibungsamtes C.___ , Aufhebung des Rechts vorschlags mit Verfügung vom 2 6. August

2014 ), eine Prämienfor derung gegen über der Ehefrau Y.___

für die Monate Januar bis März 2014 zu züg lich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 2/2; Be treibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes C.___ , Aufhebung des Rechts vorschlags mit Ver fügung vom 2 6. August 2014) und eine Forderung gegenüber X.___ über verschiedene , in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prä mien und über eine Kostenbeteiligung , je

zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 2/3; Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes C.___ , Aufhebung des Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 1 3. September 2014). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthal ten . Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Genügt die Eingabe den Anforde rungen nicht, so setzt das Gericht nach § 18 Abs. 3 GSVGer

eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer 1 gab auf die Nachfristansetzung vom 1 0. November 2014 hin ( Urk.

3) mit der Eingabe vom 2 2. November 2014 ( Urk. 5) bekannt, dass sich seine Beschwerde gegen die Sanitas

- beziehungsweise gegen die Win care , die durch die

Sanitas vertreten ist - richte . Ferner gelangte das Gericht über die An frage der Beschwerdegegnerin zur Rechtskraft in den Besitz der drei ange foch tenen Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 2 /1-3). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 daher der Aufforderung in der Verfügung vom 1 0. Novem ber

2014, die Entscheide einzureichen, nicht nachkam, rechtfertigt es sich allein des wegen nicht, ankündigungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein zutreten. Ein solcher Entscheid würde gegen das Verbot des überspitzten For malismus ver stossen (vgl. BGE 116 V 353). 3.2 3.2.1

Was die Aufforderung zur Antrag stellung und zur Begründung mit der Verfü gung vom 1 0. November 2014 betrifft, so wies der Beschwerdeführer 1 in der Eingabe vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk.

1) lediglich auf ein rechtskräftiges Ver wal tungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2013 und auf eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde D.___ hin. Wie in der Verfügung vom 1 0. Novem ber 2014 bereits festgehalten worden ist , kann dieser Hinweis nicht als rechtsge nüg licher Antrag mit rechtsgenüglicher Begründung verstanden werden, wes halb das Gericht dem Beschwerdeführer 1 eine zehntägige Nachfrist an ge setzt hat . Der Beschwerdeführer 1 wiederholte jedoch in der ergänzenden Eingabe vom 2 2. November 2014 lediglich, dass ein rechtskräftiges Verwal tungs gerichts urteil bestehe, welches bestätige, dass er und die Beschwerdefüh rerin 2 über Jahre von der Sozialhilfebehörde rechtswidrig behandelt worden seien ( Urk. 5). 3.2.2

Die Prämienschulden der

Beschwerdeführenden für die Zeit ab September 2006 bis März 2013 waren Gegenstand des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom

2 6. Februar 2014 (Prozess Nr. KV.2011.00084 und die damit vereinigten Prozesse;

Urk. 6 im vorliegenden Verfahren). Im Vorfeld jene s Urteil s

führte das Gericht eine Inst ruktionsverhandlung durch , und anschliessend kontaktierten die Be schwer degegnerin und das Gericht die Stadt D.___ , die damalige Wohnstadt der Beschwe rdeführenden, mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, mit der die Ge richtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden werden können. Eine Übereinkunft mit der Stadt D.___

konnte jedoch nicht erzielt werden ( Urk. 6 E.

1.2), weshalb in der Folge das Urteil vom 2 6. Februar 2014 erging. Anlässlich der Instrukti onsverhandlung

hatte der Beschwerdeführer 1 den Bestand der Versicherungs verhältnisse mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr in Frage gestellt und auch die Prämienaus stän de

nicht bestritten (vgl. Urk. 6 E. 3.1 und E. 3.3). Dement sprechend verpflichtete das Gericht die Beschwerdeführenden im U rteil vom 2 6. Februar 2014 zu r Be zahlung dieser Ausstände . Hingegen hob das Gericht die verschiedenen damals angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die Mahnspesen und die Be ar beitungsgebühren auf und begründete dies damit, dass die fortlaufenden Mah nungen und Betreibungen hätten vermieden werden kön nen, wenn die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Regelung zur Prämienüber nahme (vgl. Urk. 6 E.

2.4) die Stadt D.___ beziehungsweise ab Anfang 2012 die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) rechtzeitig über die mutmassliche Zah lungs unfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte ( Urk. 6 E. 3.4). 3.2.3

Wenn di e Beschwerdeführenden in Kenntnis des Urteils des Sozialversiche rungsgerichts vom 2 6. Februar 2014 in der neuen Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014

zu den

Prämien forderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins , Spesen und Betreibungs kosten ; Urk. 2/1 und Urk. 2/2 ) lediglich auf Versäumnisse der Stadt D.___

und auf ein entsprechendes Verwaltungsgerichtsurteil hinwiesen, so entspricht dies den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zweifellos nicht . Auch von juristischen Laien wie den Beschwerdeführenden hätte erwartet werden können, dass sie dartun, ob sie die gesamte Forderung oder nur einen Teil davon beanstanden (Antrag stellung), und dass sie zumindest ansatzweise ausführen, weshalb sie sich - ungeachtet dessen, dass das Gericht im Urteil vom 2 6. Februar 2014 sämtliche Prämienschulden bestätigt hat - erneut gegen die Prä mienerhebung durch die Beschwerdegegnerin wenden (Begründung) . Daran ändert nichts, dass das Gericht im Prozess Nr. KV.2011.00084 und in den damit ver einigten Prozesse n aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelne Be schwerde n ungeachet dessen eingetreten war, dass sie den gesetzlichen Anfor derungen nicht genügt hatten (vgl. Urk. 6 Sachverhalt Ziffer 1.6).

Auf die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zu züg lich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) ist daher nicht einzu treten. 3.2.4

Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu eine r Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 über ver schiedene, in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prämien und über eine Kos tenbeteiligung (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ; Urk. 2/3 ) .

Hier ist offensichtlich, dass der Entscheid weitestgehend die Forderungen be trifft,

welche die Beschwerdegegnerin bereits zuvor mit Verfügung und Ein sprache ent s cheid festgesetzt hatte und welche anschliessend Gegenstand des Urteils vom 2 6. Februar 2014 waren . Hat das Gericht aber den Bestand oder Nichtbestand einer Schuld festgestellt, so hat das Urteil volle materielle Rechts kraft und nicht bloss Wirkung für die hängige Betreibung, die den Prozess ver anlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember

2009, E.

2.1 mit Hinweisen ). Einem Versicherer ist es daher verwehrt, über eine gericht lich beurteilte For derung nochmals mit Verfügung und Einspracheentscheid materiell zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009, E.

2.2 mit Hin weisen ). Der Versicherer ist ferner auch nicht befugt, in einer erneuten Betrei bung für die rechtskräftig beurteilte Forderung den Rechtsvorschlag wiederum selbst zu beseitigen, sondern dafür ist nunmehr der Rechtsöffnungsrichter zu ständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009, E. 2.3 mit Hinweisen ).

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als er Forderungen betrifft, die bereits mit

Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. Diese Aufhe bun g hat von Amtes wegen, auch ohne entsprechenden Antrag der Beschwer defüh renden , zu erfolgen. Davon auszunehmen ist die Prämienforderung der Monate Oktober bis Dezember 2010, die nicht Gegenstand des Urteils vom 2 6. Februar 2014 w ar (vgl. Urk. 6 E. 3.2 lit . a). Diesbezüglich ist auf die Be schwerde aus den vorgenannten Gründen wiederum nicht einzutreten.

Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin - unrich tigerweise - auch die Mahnkosten wieder in Betreibung gesetzt hat, obwohl das Ge richt die Beschwerden im Urteil vom 2 6. Februar 2014 diesbezüglich gutge heissen hatte (vgl. Urk. 6 E. 3.4). 3.3

Zusammengefasst ist auf die Beschwerden gegen die beiden Einspracheent scheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1

ab dem Jahr 2010 i st insoweit aufzuheben, als diese Forderungen bereits im Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechts kräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid

teilweise gutzuheissen , soweit darauf einzutreten ist.

Dieser Entscheid ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, da teilweise die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist ( § 19 Abs. 2 GSVGer ) und teilweise eine Richtigstellung von Amtes wegen vorzunehmen ist.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 GSVGer

eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 gab auf die Nachfristansetzung vom 1 0. November 2014 hin ( Urk.

3) mit der Eingabe vom 2 2. November 2014 ( Urk. 5) bekannt, dass sich seine Beschwerde gegen die Sanitas

- beziehungsweise gegen die Win care , die durch die

Sanitas vertreten ist - richte . Ferner gelangte das Gericht über die An frage der Beschwerdegegnerin zur Rechtskraft in den Besitz der drei ange foch tenen Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 2 /1-3). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 daher der Aufforderung in der Verfügung vom 1 0. Novem ber

2014, die Entscheide einzureichen, nicht nachkam, rechtfertigt es sich allein des wegen nicht, ankündigungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein zutreten. Ein solcher Entscheid würde gegen das Verbot des überspitzten For malismus ver stossen (vgl. BGE 116 V 353).

E. 3.2.1 Was die Aufforderung zur Antrag stellung und zur Begründung mit der Verfü gung vom 1 0. November 2014 betrifft, so wies der Beschwerdeführer 1 in der Eingabe vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk.

1) lediglich auf ein rechtskräftiges Ver wal tungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2013 und auf eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde D.___ hin. Wie in der Verfügung vom 1 0. Novem ber 2014 bereits festgehalten worden ist , kann dieser Hinweis nicht als rechtsge nüg licher Antrag mit rechtsgenüglicher Begründung verstanden werden, wes halb das Gericht dem Beschwerdeführer 1 eine zehntägige Nachfrist an ge setzt hat . Der Beschwerdeführer 1 wiederholte jedoch in der ergänzenden Eingabe vom 2 2. November 2014 lediglich, dass ein rechtskräftiges Verwal tungs gerichts urteil bestehe, welches bestätige, dass er und die Beschwerdefüh rerin 2 über Jahre von der Sozialhilfebehörde rechtswidrig behandelt worden seien ( Urk. 5).

E. 3.2.2 Die Prämienschulden der

Beschwerdeführenden für die Zeit ab September 2006 bis März 2013 waren Gegenstand des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom

2 6. Februar 2014 (Prozess Nr. KV.2011.00084 und die damit vereinigten Prozesse;

Urk.

E. 3.2.3 Wenn di e Beschwerdeführenden in Kenntnis des Urteils des Sozialversiche rungsgerichts vom 2 6. Februar 2014 in der neuen Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014

zu den

Prämien forderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins , Spesen und Betreibungs kosten ; Urk. 2/1 und Urk. 2/2 ) lediglich auf Versäumnisse der Stadt D.___

und auf ein entsprechendes Verwaltungsgerichtsurteil hinwiesen, so entspricht dies den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zweifellos nicht . Auch von juristischen Laien wie den Beschwerdeführenden hätte erwartet werden können, dass sie dartun, ob sie die gesamte Forderung oder nur einen Teil davon beanstanden (Antrag stellung), und dass sie zumindest ansatzweise ausführen, weshalb sie sich - ungeachtet dessen, dass das Gericht im Urteil vom 2 6. Februar 2014 sämtliche Prämienschulden bestätigt hat - erneut gegen die Prä mienerhebung durch die Beschwerdegegnerin wenden (Begründung) . Daran ändert nichts, dass das Gericht im Prozess Nr. KV.2011.00084 und in den damit ver einigten Prozesse n aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelne Be schwerde n ungeachet dessen eingetreten war, dass sie den gesetzlichen Anfor derungen nicht genügt hatten (vgl. Urk.

E. 3.2.4 Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu eine r Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 über ver schiedene, in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prämien und über eine Kos tenbeteiligung (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ; Urk. 2/3 ) .

Hier ist offensichtlich, dass der Entscheid weitestgehend die Forderungen be trifft,

welche die Beschwerdegegnerin bereits zuvor mit Verfügung und Ein sprache ent s cheid festgesetzt hatte und welche anschliessend Gegenstand des Urteils vom 2 6. Februar 2014 waren . Hat das Gericht aber den Bestand oder Nichtbestand einer Schuld festgestellt, so hat das Urteil volle materielle Rechts kraft und nicht bloss Wirkung für die hängige Betreibung, die den Prozess ver anlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember

2009, E.

2.1 mit Hinweisen ). Einem Versicherer ist es daher verwehrt, über eine gericht lich beurteilte For derung nochmals mit Verfügung und Einspracheentscheid materiell zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009, E.

2.2 mit Hin weisen ). Der Versicherer ist ferner auch nicht befugt, in einer erneuten Betrei bung für die rechtskräftig beurteilte Forderung den Rechtsvorschlag wiederum selbst zu beseitigen, sondern dafür ist nunmehr der Rechtsöffnungsrichter zu ständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009, E. 2.3 mit Hinweisen ).

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als er Forderungen betrifft, die bereits mit

Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. Diese Aufhe bun g hat von Amtes wegen, auch ohne entsprechenden Antrag der Beschwer defüh renden , zu erfolgen. Davon auszunehmen ist die Prämienforderung der Monate Oktober bis Dezember 2010, die nicht Gegenstand des Urteils vom 2 6. Februar 2014 w ar (vgl. Urk.

E. 3.3 Zusammengefasst ist auf die Beschwerden gegen die beiden Einspracheent scheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1

ab dem Jahr 2010 i st insoweit aufzuheben, als diese Forderungen bereits im Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechts kräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid

teilweise gutzuheissen , soweit darauf einzutreten ist.

Dieser Entscheid ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, da teilweise die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist ( § 19 Abs. 2 GSVGer ) und teilweise eine Richtigstellung von Amtes wegen vorzunehmen ist.

E. 6 E. 3.4).

Dispositiv
  1. Oktober 2014 be treffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Ver zugszins, Spesen und Betreibungskosten) wird nicht eingetreten. und erkennt:
  2. Der Einspracheentscheid vom
  3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ab dem Jahr 2010 wird insoweit auf gehoben , als diese For derungen bereits im Urteil vom 2
  4. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne wird die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid teilweise gut geheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um die unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  6. Das Verfahren ist kostenlos.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk.  1, Urk.  2/1-3 und Urk.  5 - Bundesamt für Gesundheit
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  9. Juli bis und mit 1
  10. August sowie vom 1
  11. Dezember bis und mit dem
  12. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00114 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

22. Dezember 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 2 vertrete n durch den Ehemann X.___ gegen Wincare Versicherungen AG Hauptsitz Konradstrasse 14, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 1) gelangte X.___ an das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich und erhob „Einspruch“ gegen „ Verfü gungen “ vom 3 .

Oktober 201 4. Dabei nannte er die drei Betreibungsnummern Z.___ , A.___ und B.___ , ohne jedoch die beans tandeten Entscheide beizule gen .

Das Gericht setzte X.___ deshalb mit Verfügung vom 10. November 2014 eine zehntägige Frist an, um diese Entscheide einzureichen und zudem an zu ge ben, weshalb er mit ihnen nicht einverstanden sei und was er beantrage ( Urk. 3). Mit Eingabe vom 2 2. November 2014 ( Urk.

5) antwortete X.___ , es gehe (immer noch) um die Sanitas ; die Entscheide lagen jedoch wieder nicht bei. In der Folge erfuhr das Gericht aufgrund eines Ersuchens der Krankenkasse um eine Rechtskraftbescheinigung, dass es sich bei den Entscheiden zu den ge nannten Bet reibungsnummern um drei Einspra cheentscheide vom 3. Oktober 2014 han delt , die von der Sanitas Grundversicherungen AG ( Sanitas ), handelnd für die Wincare Versicherungen AG ( Wincare ), erlassen worden sind ( Urk. 2/1-3). Sie betreffen eine Prämienforderung gegenüber X.___ für die Monate Januar bis März 2014 zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 2/1 ; Betreibun g Nr. Z.___ des Betreibungsamtes C.___ , Aufhebung des Rechts vorschlags mit Verfügung vom 2 6. August

2014 ), eine Prämienfor derung gegen über der Ehefrau Y.___

für die Monate Januar bis März 2014 zu züg lich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 2/2; Be treibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes C.___ , Aufhebung des Rechts vorschlags mit Ver fügung vom 2 6. August 2014) und eine Forderung gegenüber X.___ über verschiedene , in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prä mien und über eine Kostenbeteiligung , je

zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 2/3; Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes C.___ , Aufhebung des Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 1 3. September 2014). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthal ten . Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Genügt die Eingabe den Anforde rungen nicht, so setzt das Gericht nach § 18 Abs. 3 GSVGer

eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer 1 gab auf die Nachfristansetzung vom 1 0. November 2014 hin ( Urk.

3) mit der Eingabe vom 2 2. November 2014 ( Urk. 5) bekannt, dass sich seine Beschwerde gegen die Sanitas

- beziehungsweise gegen die Win care , die durch die

Sanitas vertreten ist - richte . Ferner gelangte das Gericht über die An frage der Beschwerdegegnerin zur Rechtskraft in den Besitz der drei ange foch tenen Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 2 /1-3). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 daher der Aufforderung in der Verfügung vom 1 0. Novem ber

2014, die Entscheide einzureichen, nicht nachkam, rechtfertigt es sich allein des wegen nicht, ankündigungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein zutreten. Ein solcher Entscheid würde gegen das Verbot des überspitzten For malismus ver stossen (vgl. BGE 116 V 353). 3.2 3.2.1

Was die Aufforderung zur Antrag stellung und zur Begründung mit der Verfü gung vom 1 0. November 2014 betrifft, so wies der Beschwerdeführer 1 in der Eingabe vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk.

1) lediglich auf ein rechtskräftiges Ver wal tungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2013 und auf eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde D.___ hin. Wie in der Verfügung vom 1 0. Novem ber 2014 bereits festgehalten worden ist , kann dieser Hinweis nicht als rechtsge nüg licher Antrag mit rechtsgenüglicher Begründung verstanden werden, wes halb das Gericht dem Beschwerdeführer 1 eine zehntägige Nachfrist an ge setzt hat . Der Beschwerdeführer 1 wiederholte jedoch in der ergänzenden Eingabe vom 2 2. November 2014 lediglich, dass ein rechtskräftiges Verwal tungs gerichts urteil bestehe, welches bestätige, dass er und die Beschwerdefüh rerin 2 über Jahre von der Sozialhilfebehörde rechtswidrig behandelt worden seien ( Urk. 5). 3.2.2

Die Prämienschulden der

Beschwerdeführenden für die Zeit ab September 2006 bis März 2013 waren Gegenstand des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom

2 6. Februar 2014 (Prozess Nr. KV.2011.00084 und die damit vereinigten Prozesse;

Urk. 6 im vorliegenden Verfahren). Im Vorfeld jene s Urteil s

führte das Gericht eine Inst ruktionsverhandlung durch , und anschliessend kontaktierten die Be schwer degegnerin und das Gericht die Stadt D.___ , die damalige Wohnstadt der Beschwe rdeführenden, mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, mit der die Ge richtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden werden können. Eine Übereinkunft mit der Stadt D.___

konnte jedoch nicht erzielt werden ( Urk. 6 E.

1.2), weshalb in der Folge das Urteil vom 2 6. Februar 2014 erging. Anlässlich der Instrukti onsverhandlung

hatte der Beschwerdeführer 1 den Bestand der Versicherungs verhältnisse mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr in Frage gestellt und auch die Prämienaus stän de

nicht bestritten (vgl. Urk. 6 E. 3.1 und E. 3.3). Dement sprechend verpflichtete das Gericht die Beschwerdeführenden im U rteil vom 2 6. Februar 2014 zu r Be zahlung dieser Ausstände . Hingegen hob das Gericht die verschiedenen damals angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die Mahnspesen und die Be ar beitungsgebühren auf und begründete dies damit, dass die fortlaufenden Mah nungen und Betreibungen hätten vermieden werden kön nen, wenn die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Regelung zur Prämienüber nahme (vgl. Urk. 6 E.

2.4) die Stadt D.___ beziehungsweise ab Anfang 2012 die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) rechtzeitig über die mutmassliche Zah lungs unfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte ( Urk. 6 E. 3.4). 3.2.3

Wenn di e Beschwerdeführenden in Kenntnis des Urteils des Sozialversiche rungsgerichts vom 2 6. Februar 2014 in der neuen Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014

zu den

Prämien forderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins , Spesen und Betreibungs kosten ; Urk. 2/1 und Urk. 2/2 ) lediglich auf Versäumnisse der Stadt D.___

und auf ein entsprechendes Verwaltungsgerichtsurteil hinwiesen, so entspricht dies den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zweifellos nicht . Auch von juristischen Laien wie den Beschwerdeführenden hätte erwartet werden können, dass sie dartun, ob sie die gesamte Forderung oder nur einen Teil davon beanstanden (Antrag stellung), und dass sie zumindest ansatzweise ausführen, weshalb sie sich - ungeachtet dessen, dass das Gericht im Urteil vom 2 6. Februar 2014 sämtliche Prämienschulden bestätigt hat - erneut gegen die Prä mienerhebung durch die Beschwerdegegnerin wenden (Begründung) . Daran ändert nichts, dass das Gericht im Prozess Nr. KV.2011.00084 und in den damit ver einigten Prozesse n aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelne Be schwerde n ungeachet dessen eingetreten war, dass sie den gesetzlichen Anfor derungen nicht genügt hatten (vgl. Urk. 6 Sachverhalt Ziffer 1.6).

Auf die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zu züg lich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) ist daher nicht einzu treten. 3.2.4

Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu eine r Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 über ver schiedene, in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prämien und über eine Kos tenbeteiligung (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten ; Urk. 2/3 ) .

Hier ist offensichtlich, dass der Entscheid weitestgehend die Forderungen be trifft,

welche die Beschwerdegegnerin bereits zuvor mit Verfügung und Ein sprache ent s cheid festgesetzt hatte und welche anschliessend Gegenstand des Urteils vom 2 6. Februar 2014 waren . Hat das Gericht aber den Bestand oder Nichtbestand einer Schuld festgestellt, so hat das Urteil volle materielle Rechts kraft und nicht bloss Wirkung für die hängige Betreibung, die den Prozess ver anlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember

2009, E.

2.1 mit Hinweisen ). Einem Versicherer ist es daher verwehrt, über eine gericht lich beurteilte For derung nochmals mit Verfügung und Einspracheentscheid materiell zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009, E.

2.2 mit Hin weisen ). Der Versicherer ist ferner auch nicht befugt, in einer erneuten Betrei bung für die rechtskräftig beurteilte Forderung den Rechtsvorschlag wiederum selbst zu beseitigen, sondern dafür ist nunmehr der Rechtsöffnungsrichter zu ständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 1 1. Dezember 2009, E. 2.3 mit Hinweisen ).

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als er Forderungen betrifft, die bereits mit

Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. Diese Aufhe bun g hat von Amtes wegen, auch ohne entsprechenden Antrag der Beschwer defüh renden , zu erfolgen. Davon auszunehmen ist die Prämienforderung der Monate Oktober bis Dezember 2010, die nicht Gegenstand des Urteils vom 2 6. Februar 2014 w ar (vgl. Urk. 6 E. 3.2 lit . a). Diesbezüglich ist auf die Be schwerde aus den vorgenannten Gründen wiederum nicht einzutreten.

Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin - unrich tigerweise - auch die Mahnkosten wieder in Betreibung gesetzt hat, obwohl das Ge richt die Beschwerden im Urteil vom 2 6. Februar 2014 diesbezüglich gutge heissen hatte (vgl. Urk. 6 E. 3.4). 3.3

Zusammengefasst ist auf die Beschwerden gegen die beiden Einspracheent scheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1

ab dem Jahr 2010 i st insoweit aufzuheben, als diese Forderungen bereits im Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechts kräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid

teilweise gutzuheissen , soweit darauf einzutreten ist.

Dieser Entscheid ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, da teilweise die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist ( § 19 Abs. 2 GSVGer ) und teilweise eine Richtigstellung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Aus diesen Gründen ist auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: A uf die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 be treffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Ver zugszins, Spesen und Betreibungskosten) wird nicht eingetreten. und erkennt: 1.

Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1

ab dem Jahr 2010 wird insoweit auf gehoben , als diese For derungen bereits im Urteil vom 2 6. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne wird die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid teilweise gut geheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um die unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-3 und Urk. 5 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel