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KV.2011.00084

Prämienausstände, Vorgehen der Krankenkasse in Fällen, wo versicherte Personen zahlungsunfähig sind.

Zürich SozVersG · 2014-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Eheleute X.___ und Y.___ sind seit vielen Jahren bei der Wincare Versicherungen AG ( Wincare ) als Versicherte der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung registriert (vgl. di e EDV-Übersichten in Urk. 19/1a m, die Versicherungspolicen für X.___ der Jahre 2006 bis 2012 in Urk. 1 9 /2a-l, die Dossierblätter für Y.___ in Urk. 29/6-14 und die Versicherungs policen für Y.___ der Jahre 2008 bis 2012 in Urk. 29/26-30). 1.2 1.2.1

Mit fünf Zahlungsbefehlen je vom 2 1. September 2011 setzte die Sanitas

Grund versicherungen AG ( Sanitas ), handelnd für die Wincare , gegenüber X.___ Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von September 2006 bis März 2010 in Betreibung, nämlich:

Prämien für die Zeit vom 1. September 2006 zum 3 1. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 4‘179.60 , zuzüglich S pesen und bisherige

Betrei bungs kosten (Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/20a),

Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2009 im Betrag von

Fr. 1‘131.80 ,

zuzüglich Verzugszins, S pesen und bish erige Betrei bungs kosten von Fr. 70.-- (Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsam tes

A.___ , Urk. 19/21a),

Prämien für die Zeit vom 1. August bis zum 3 1. Oktober 2009 im Be trag

von Fr. 434.20, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Be trei bungs kosten

(Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/22a),

Prämien für 2 3. Oktober 2009 und für die Zeit vom 1. November bis zum 3 1. Dezember 2009 im Betrag von Fr. 383.40 ,

zuzüglich Verzugs zins , Spesen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/23a),

Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2010 im Betrag von Fr. 561.30 , zuzüglich

Verzugszins , S pesen u nd bish erige Betrei bungs kosten (Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/24a).

X.___ erhob in allen fünf Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag. Mit den fünf Verfügungen je vom 2 7. September 2011 hob die Sanitas diese Rechtsvor schläge auf und verpflichtete X.___ zur Bezahlung der folgenden Beträge:

Fr. 4‘702.60 in der Betreibung Nr. Z.___ ( Urk. 19/20b),

Fr. 1‘678.85 in der Betreibung Nr. B.___ ( Urk. 19/21b),

Fr. 801.20 in der Betreibung Nr. C.___ ( Urk. 19/22b),

Fr. 711.75 in der Betreibung Nr. D.___ ( Urk. 19/23b),

Fr. 928.30 in der Betreibung Nr. E.___ ( Urk. 19/24b).

X.___ erhob gegen alle fünf Verfügungen mit derselben Eingabe mit Da tum des 2 7. September 2011 Einsprache ( Urk. 19/20c, Urk. 19/21c, Urk. 19/22c, Urk. 19/23c und Urk. 19/24c). Mit den Einspracheentscheiden je vom 5. Oktober 2011 wies die Sanitas die fünf Einsprachen vollumfänglich ab ( Urk. 6/6 = Urk. 19/20d, Betreibung Nr. Z.___ ; Urk. 6/5 = Urk. 19/21d, Betreibung Nr. B.___ ; Urk. 6/3 = Urk. 19/22d, Betreibung Nr. C.___ ; Urk. 6/4 = Urk. 19/23d , Betreibung Nr. D.___ ; Urk. 6/7 = Urk. 19/24d, Betreibung Nr. E.___ ). 1.2.2

Des Weiteren hatte die Sanitas mit Verfügung vom 5. November 2010 die Auf hebung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. F.___ des Betreibungs am tes

A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Be trags von Fr. 803.90 verpflichtet, bestehend aus den Prämien der obligatori schen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom

1. April bis zum 30. Juni 2010 so wie Verzugszins, S pesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25a).

Schliesslich hatte die Sanitas mit Verfügung vom 2 0. Januar 2011 die Aufhe bung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. G.___ des Betreibungsam tes

A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 804. verpflichtet, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Juli bis zum 3 0. September 2010 sowie Verzugszins, S pesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25c).

Mit den Einspracheentscheiden , ebenfalls je mit dem 5. Oktober 2011 datiert, be stätigte die Sanitas die Verfügungen v om 5. November 2010 und vom

20. Januar 2011 (offenbar irrtümlicherweise als Verfügungen vom 5. Oktober 2011 bezeichnet) ( Urk. 6/1 = Urk. 19/25b und Urk. 6/2 = Urk. 19/25d). 1.2.3

Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 erhob X.___ gegen alle sieben Ein spracheentscheide vom 5. Oktober 2011 Beschwerde ( Urk. 1; vorliegender Pro zess Nr. 2011.00084). Mit Verfügung vom 1 6. November 2011 konstatierte das Gericht, dass X.___ nur um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ersucht habe, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu be gründen, und setzte X.___ dementsprechend eine Nachfrist zur Verbes serung der Beschwerdeschrift an ( Urk. 8). X.___ reagierte darauf mit Ein gabe vom 4. Dezember 2011 und brachte sinngemäss Zweifel daran vor, dass er bei der Sanitas Grundversicherungen AG versichert sei und somit die strittigen Prämien schulde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 befand das Gericht die Beschwerdeschrift als nunmehr rechtsgenüglich und forderte die Sa nitas zu deren Beantwortung auf ( Urk. 12). 1.3 1.3.1

Mit Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2011 betrieb die Sanitas

X.___ für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40, zuzüglich Verzugszins und Spesen (Betreibung Nr. H.___ des Be trei bungsamtes

A.___ , Urk. 19/27a). X.___ erhob am 11. Ok to ber 2011 Rechtsvorschlag.

Des Weiteren betrieb die Sanitas

Y.___ mit Zahlungsbefehl eben falls vom 7. Oktober 2011 für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40 , zuzüglich Verzugsz ins und Spesen (Be treibung Nr. I.___ des Betreibu ngsamtes A.___ , Urk. 29/21), und auch dagegen wurde am 11. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhoben.

Mit den beiden Verfügungen je vom 1 9. Oktober 2011 hob die Sanitas die Rechts vorschläge auf und verpflichtete X.___ und Y.___ zur Bezahlung eines Betrags von je Fr. 1‘250. 30, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 sowie Verzugszins, Spesen und Be trei bungskosten ( Urk. 19/27b, Betreibung Nr. H.___ , und Urk. 19/32a = Urk. 29/22 , Betreibung Nr. I.___ ). X.___ erhob gegen beide Verfügun gen mit der selben Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 19/27c und Urk. 19/32b).

Mit den Einspracheentscheiden je vom 2. Dezember 2011 bestätigte die Sanitas die beiden Verfügungen vom 1 9. Oktober 2011 (diejenige betreffend Y.___ offenbar irrtümlicherweise als Verfügung vom 1. Dezember 2011 be zeic h net ) ( Urk. 19/27d, Urk. 19/32c = Urk. 29/23). 1.3.2

X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide vom 2. Dezember 2011 mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2011 Beschwerde ( Urk. 26/1; Proz ess Nr. KV.2011.00106) und verwies zur Begründung auf die bereits hängige Be schwer de des Prozesses Nr. KV.2011.0008 4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ( Urk.

26/3) erachtete das Gericht die Eingabe vom 2 8. Dezember 2011 als genü gend, bejahte jedoch auf die entsprechende Frage des Beschwerdeführers hin ( Urk. 26/1), dass er weitere Prämienforderungen, die er mit derselben Begrün dung bestreite, jedesmal mit Einsprache und Beschwerde anfechten müsse. Gleichzeitig forderte das Gericht die Sanitas zur Beantwortung der Beschwerde auf. 1.4

Mit Eingabe vom 8. März 2012 erstattete die Sanitas die Beschwerdeantwort für die beiden Prozesse Nr. KV.2011.00084 und Nr. KV.2011.00106 gemeinsam (Urk. 18). Dabei beantragte sie, X.___ sei zur Zahlung der Forderungen ge mäss den Betreibungen Nr.

Z.___ , Nr.

B.___ , Nr.

C.___ , Nr.

D.___ , Nr. E.___ , Nr.

F.___ , Nr. G.___ , Nr.

J.___ , Nr.

H.___ und Nr.

K.___ zu verpflichten ( Urk.

18 S.

6). Hinsichtlich der Betreibung Nr. I.___ gegenüber Y.___ äusserte sich die Sanitas in der Beschwerdeantwort nicht nä her, sondern warf die Frage auf, ob X.___ ohne Vorliegen einer schriftli chen Vollmacht überhaupt dazu legitimiert sei, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Urk.

18 S.

5).

Mit Verfügung vom 1 6. März 2012 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2011.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und schrieb den Prozess Nr. KV.2011.00106 als dadurch erledigt ab ( Urk. 27). Gleich zeitig hielt das Gericht fest, dass es X.___ als legitimiert erachte, Be schwer de gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien seiner Ehefrau zu erheben, und forderte die Kasse dazu auf, zur Be schwerde gegen diesen Entscheid noch Stellung zu nehmen und die Akten ein zureichen. Des Weiteren forderte das Gericht X.___ dazu auf darzutun, ob er die Streitsache seiner Rechtsschutzversicherung unterbreitet habe, und bei deren Ablehnung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, der seine Vertretung zu übernehmen bereit sei. Mit Eingabe vom 1 2. April 2012 ( Urk.

28) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 29/1

30) erstattete die Sanitas die (ergänzende) Beschwerdeantwort betreffend Y.___ . 1.5 1.5.1

Mit Eingabe vom 7. April 2012 (richtig: 7. August 2012) erhob X.___ Be schwerde gegen zwei „Schreiben“ der Sanitas vom 16. Juli 2012 ( Urk. 50/1; Pro zess Nr. KV.2012.00049). Das Gericht setzte ihm mit Verfügung vom 15. August 2012 eine Nachfrist zur Stellung eines Rechtsbegehrens und zur Be gründung an ( Urk. 50/3), worauf X.___ die Eingabe vom 2 7. August 2012 erstattete (Urk. 50/5). Anschliessend forderte das Gericht die Sanitas mit Verfü gung vom 12. September 2012 zur Beantwortung der Beschwerde und insbe sondere auch zur Einreichung der als „Schreiben“ bezeichneten Dokumente der Sanitas vom 1 6. Juli 2012 auf ( Urk. 50/8). Die Sanitas erstattete am 14. Dezember 2012 die Beschwerdeantwort ( Urk. 50/14) und bezeichnete zwei Einspracheentscheide je vom 1 6. Juli 2012 betreffend Y.___ und X.___ als die an ge fochtenen Schreiben ( Urk. 50/2/1 und Urk. 50/2/2). Beide Einspracheent scheide bestätigten Verfügungen je vom 1 5. Mai 2012 über einen Gesamtbetrag von je Fr. 953.10, bestehend aus Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. De zem ber 2011 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betrei bungskosten (Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___ , Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___ ). 1.5.2

Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhob X.___ erneut Beschwerde, diesmal gegen zwei als „Schreiben“ bezeichnete Dokumente der Sanitas vom 7. September 2012 ( Urk. 51/1; Prozess Nr. KV.2012.00064 ) .

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde ihm wiederum mitgeteilt, dass seine Eingabe den gesetz lichen Anforderungen nicht genüge, und es wurde ihm abermals Frist zur Ver besserung ange setzt ( Urk. 51/3 ). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2012 teilte X.___ mit, er verstehe nich t, was das Gericht wolle ( Urk. 51/5).

In der Folge stellte sich heraus, dass es sich bei den angefochtenen Dokumenten um zwei Einspracheentscheide je vom 7. September 2012 handelt, welche zwei Verfügungen je vom 1 4. August 2012 bestätigen und je eine Gesamtforderung von Fr. 1‘101.95 gegenüber X.___

und Y.___ umfassen, be stehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 so wie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibungen Nr. N.___ und Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ; Urk. 51/2/1 und Urk. 51/2/2). 1.5.3

Des Weiteren liess X.___ dem Gericht die Eingabe vom 3 0. Dezember 2012 zukommen und brachte darin vor, er erhebe Einspruch gegen die Verfü gungen vom 7. November 2012 (Urk. 52/1+2; Prozess Nr. KV.20 13.00016). Auf grund der in der Eingabe genannten Betreibungsnummern und eines Ersuchens der Sanitas um Ausstellung von drei Rechtskraftbescheinigungen stellte sich heraus, dass sich X.___ auf drei Verfügungen vom 7. November 2012 betreffend Prämienforderungen gegenüber ihm und Y.___ bezogen haben muss, die mit den Ein spracheentscheiden je vom 3 0. November 2012 von der Sanitas best ätigt worden waren (Urk. 52/2/1 3). Der eine Entscheid betrifft eine Gesamtforderung von Fr. 268.30 für eine Kostenbeteiligung von X.___

vom März 2012 im Betrag von Fr. 115.30 sowie Spesen und Betrei bungskost en ( Urk. 52/2/1; Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ), der

andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘101.95 für Prä mien für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 52/2/2; Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungs amtes

A.___ ) und der dritte eine Gesamtfor derung gegenüber Y.___ in gleicher Höhe und für die Prämien desselben Zeitraums ( Urk. 52/2/3; Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ). 1.6

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

54) vereinigte das Gericht die Pro zesse Nr. KV.2012.00049, Nr. KV.2012.00064 und Nr. KV.2013.00016 mit dem vor liegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und wies die Prozesse dem Kollegial gericht zu. Ferner hielt das Gericht fest, es könne zwar angenommen werden, dass

X.___ und Y.___

sämtliche Prämienforderungen ihnen gegen über mit dem Argument des Nichtbestehens von V ersicherungsverhältnissen be str it t en. Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch grundsätzlich in jedem neuen Ge richtsverfahren betreffend Prämienforderungen eine rechtsgenügliche Be schwer deschrift mit Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, und we der die Eingabe vom 14. Oktober 2012 (Urk. 51/5 ) noch die Eingabe vom 30. De zem ber 2012 (Urk. 5 2/1+2 ) genügten den gesetzlichen Anforderungen. Dement sprechend setzte das Gericht den Parteien nochmals eine Nachfrist zur Ver besse rung an. Des Weiteren ordnete das Gericht im vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 (und in den damit vereinigten Prozessen Nr. KV.2011.00106 und Nr. KV.2012.00049) einen zweiten Schriftenwechsel an. Schliesslich wies das Gericht den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit ab.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk.

57) wurde die Sanitas vom unbenützten Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt, die das Gericht X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 angesetzt und in der Folge bis am 3 0. April 2013 erstreckt hatte (vgl. Urk. 56). Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 ( Urk.

58) teilte X.___ mit, er habe am 2 3. April 2013 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt.

In der Folge hielt das Gericht mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.

60) fest, das erwähnte Fristerstreckungsgesuch befinde sich zwar nicht in den Akten, rich ter liche Fristen könnten jedoch bei einem lediglich leichten Verschulden wie der hergestellt werden und es stehe eine beförderliche , gemeinsame Erledi gung der vor liegenden, miteinander vereinigten Prozesse im Vordergrund. Dem entsprech end forderte das Gericht die Sanitas dazu auf, zu den Eingaben von X.___ und Y.___ vom

17. September 2012 (Prozess Nr. KV.2012.00064; Urk. 51/1) und vom 30. Dezember 2012 (Prozess Nr. KV.2013.00016; Urk. 52/1+2) die Akten einzureichen, zur Eingabe vom 17. September 2012 ins be sondere auch die angefochtenen Entscheide vom 7. September 2012, und zur Frage der Begründetheit der strittigen Forderungen kurz Stellung zu nehmen sowie die Mahnungen und Betreibungsandrohungen zu allen Forderungen der vorliegenden, miteinander vereinigten Verfahren ein zureichen. 1.7

Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 66/1; Prozess Nr. KV.2013.00065) erhob X.___ Beschwerde gegen zwei Ei nspracheentscheide je vom 1 4. Juni 2013 betreffend seine Ehefrau Y.___

und ihn ( Urk. 66/2/1 und Urk. 66/2/2). Diese bestätig en zwei Verfügungen je vom 2 7. Mai 2013 über einen Gesamtbe trag von je Fr. 1‘102.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2012 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___ , Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___ ).

Mit Verfügung vom 2 9. August 2013 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2013.00065 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 ( Urk.

67) und lud gleichzeitig zu einer Instruktionsverhandlung vor ( Urk. 68).

Mit Eingabe vom 1 7. September 2013 kam die Sanitas der gerichtlichen Auffor derung zur Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 60) nach ( Urk.

71) und reichte auch die verlangten Unterlagen ein (Urk. 72/1-11, Urk. 73/1-61, Urk. 74/1-64). 1.8

Mit einer weiteren Eingabe vom 1 2. September 2013 ( Urk. 82/ 1 ;

Prozess Nr. KV.2013.00084) hatte X.___ erneut Beschwerde gegen zwei Ein sprachee ntscheide

der Sanitas vom 4. September 2013 erhoben.

Beide bestätigen Verfügungen je vom 1 2. August 2013, und der eine umfasst e ine Gesamtforde rung gegenüber Y.___ von Fr. 1‘429.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 sowie Spesen und Betrei bungskosten ( Urk. 82/2/1; Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ), der andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘458.--, bestehend aus den Prämien für denselben Zeitraum sowie Verzugs zins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 82/2/2; Betreibung Nr. V.___ des Be treibungsamtes A.___ ). 1.9

Am 2 5. September 2013 wurde am Sozialversicherungsgericht die Instruktions verhandlung durchgeführt (Prot. S. 11-13). Dabei wurde abgemacht, dass die Sanitas

eine Aufstellung über sämtliche Ausstände von X.___ und Y.___ mache und diese alsdann der Stadt A.___ unterbreite, damit die Stadt A.___ prüfe, ob sie die Ausstände übernehme n könne (Prot. S. 13).

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 setzte die Sanitas das Gericht vom abschlägi gen Bescheid der Stadt A.___ in Kenntnis ( Urk.

78) und reichte die verein barten Unterlagen ein ( Urk. 79/A1-17, Urk. 79/B1-11 und Urk. 79/C1-4). Nach dem die Stadt A.___ dem Gericht telefonisch bestätigt hatte, die Ausstände ohne Rechtstitel nicht zu übernehmen (Telefonnotiz vom 1 7. Oktober 2013, Urk. 80),

erhielten X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 19. No vem ber 2013 ( Urk.

83) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Un terlagen. Gleichzeitig wurde auch der neueste Prozess Nr. KV.2013.00084 mit dem vor liegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 vereinigt. Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 nahm X.___ Stellung ( Urk. 85).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdeschriften in den verschiedenen miteinander vereinigten Verfah ren erfüllen nicht alle die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht setzte den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

54) Frist zur Verbesserung der Be schwer deschriften vom 1 4. Oktober 2012 (Urk. 51/5) und vom 30. Dezember 2012 (Urk. 52/1+2) an; die Ergänzungen blieben jedoch innert dieser Frist aus. Da ungeklärt blieb, ob die Beschwerdeführenden ein Fristerstreckungsgesuch ge stellt hatten, und zudem davon ausgegangen werden musste, dass die Be schwerde füh renden die Prämienforderungen immer wieder mit denselben Ar gumenten bestritten, sah das Gericht von der Konsequenz des Nichteintretens ab. Ausser dem verzichtete das Gericht in den nachfolgenden, mit den Be schwerdeschriften vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 66/1) und vom 12. September 2013 ( Urk. 82/1) einge lei teten Verfahren auf eine Nachfristansetzung und führte stattdessen eine In struk tionsverhandlung durch. Anlässlich dieser Ver handlung konnten die Anträge und die Beschwerdegründe hinreichend ermittelt werden. Ungeachtet dessen, dass nicht jede einzelne Beschwerdeschrift für sich allein als rechtsgenüglich be trach tet werden kann, ist daher auf sämtliche Be schwerden einzutreten. 1.2

Mit der Instruktionsverhandlung vom 2 5. September 2013 und der anschlies sen den Kon t aktaufnahme mit der Stadt A.___ wurde versucht, eine Lösung zu finden, mit der die miteinander vereinigten Gerichtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden wer den können. Nachdem eine Übereinkunft mit der Stadt A.___ nicht hat er zielt werden können, muss sich das Gerichtsverfahren - wie dies den Parteien erläu tert worden ist (vgl. Prot. S.

12) - auf die darin angefochtenen Entscheide be schrän ken. 2. 2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

In Art. 64a KVG (Fassungen ab Januar 2006 und ab Januar 2012), in Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; Fassungen von Januar 2006 bis Juli 2007 und ab August 2007) und in Art. 105a ff. KVV (in Kraft ab August 2007; Fassungen von August 2007 bis Dezember 2011 und ab Januar 2012) werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt. 2 .2

Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV (Fassung von Januar 2006 bis Juli 2007) beziehungsweise Art. 90 KVV (Fassung ab August 2007) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteili gungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 Abs. 4 KVV bis Juli 2007, Art. 105b KVV ab August 2007).

Nach allen aufgezählten Fassungen von Art. 64a KVG und Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen in Form der Zustellung einer Zahlungsaufforderung mahnen und der versicherten Person dabei eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen, verbunden mit dem Hinweis au f die Folgen des Zahlungsverzug

s. Dabei muss der Versicherer die Zahlungsauf forderung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbe teiligungen

zustellen ( Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kosten beteiligungen und Verzugszinse n nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 105b Abs. 2 KVV in der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 64a Abs. 2 KVG in der ab Anfang 2012 in Kraft stehenden Fassung). Bis Ende 2011 musste die Betreibung nach der dama ligen Fassung von Art. 105b Abs. 2 KVV innerhalb von vier Monaten nach Ab lauf der angesetzten 30tägigen Zahlungsf rist erfolgen, in Art. 64a Abs. 2 KVG in der Fassung ab Januar 2012 ist keine Frist für die Betreibung mehr genannt. 2 .3

Von Januar 2006 bis Dezember 2011 hatte der Versicherer nach dem damaligen Art. 64a Abs. 2 KVG die Kostenübernahme für die Leistungen unter gleichzeiti ger Benachrichtigung der zuständigen kantonalen Stelle aufzuschieben, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden war.

Ab Januar 2012 gibt es den Leistungsaufschub nicht mehr. 2.4 2.4.1

Nach § 18 Abs. 1 EG KVG in der bis Ende 2013 in Kraft gewesenen Fassung übernimmt d ie Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Per sonen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete so ziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. 2.4.2

Bis Ende 2011 hatte der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG und nach Art. 105c Abs. 4 KVV die zuständige kantonale Stelle oder eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle über Verlustscheine und über den Leistungsaufschub zu benachrichtigen, und nach § 18 Abs. 2 EG KVG in der damaligen Fassung konnte der Versicherer die Prämien bei der Gemeinde geltend machen, wenn er nachwies, dass die Prämien auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich waren. 2.4.3

Für die Zeit ab Januar 2012 ist das Verfahren im Falle von unbezahlten Prä mien und Kostenbeteiligungen in Art. 64a KVG und in Art. 105a ff. KVV neu geregelt worden (vgl. die Darstellung im Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 7 ff.).

Nach Art. 64a Abs. 2 KVG kann der Kanton verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrie ben werden, bekannt gibt, und nach Art. 105e KVV kann der Kanton den Versi cherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. In § 18a EG KVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 , wird die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich ( SVA ) als die zuständige kantonale Be hörde nach Art. 64a Abs. 2 und Abs. 3 KVG bezeichnet ( Abs. 1). Dieser müs sen nach § 18a EG KVG die einzelnen Schuldner, die wegen ausstehender Prä mien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, bekanntgegeben werden, und die SVA leitet die Bet r eibungsanzeige a n die Gemeinde weiter ( Abs. 3). Werden Per sonen betrieben, deren nach dem Sozialhilferecht berechnetes Existenzmini mum nicht gedeckt ist, meldet die Gemeinde dies der SVA. Die SVA zeigt dem Ver sicherer an, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Mel dung widerrufen wird ( Abs. 4). Ferner hat der Versicherer nach Art. 64a Abs. 3 KVG der zuständigen kantonalen Behörde den Gesamtbetrag der Forderungen be kannt zugeben, die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines

Verlustscheins geführt hatten, und der Kanton hat nach Art. 64a Abs. 4 KVG die Forderungen zu 85 % zu übernehmen (vgl. auch Art. 105f KVV). Den Ver lust scheinen gleichgesetzt sind nach Art. 105i KVV auch Verfügungen über die Aus richtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen. 2 . 5

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (bis Ende 2011: Abs.

3) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 2 . 6

Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. 3. 3.1

Mit den Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2011 brachten die Be schwerdeführenden Zweifel daran vor, überhaupt bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein ( Urk. 10; vgl. auch Urk. 33, Urk. 50/5 und Urk. 58 sowie Te le fon notiz vom 1 6. Juli 2013, Urk. 62). Anlässlich der Instruktionsverhandlung legte der Beschwerdeführer 1 indessen dar, die Prämien nicht mangels Bestan des der Versicherungsverhältnisse, sondern wegen seiner prekären finanziellen Situation nicht mehr bezahlt zu haben (Prot. S. 11). In Übereinstimmung damit hatten die Beschwerdeführenden bereits in zwei Eingaben vom 2 1. Januar 2013 und vom 1 8. August 2013 sinngemäss geltend gemacht, sie hätten Anspruch auf die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die öffentliche Hand ( Urk. 48 und Urk. 63).

In den Akten weisen keinerlei Anhaltspunkte darauf hin, dass die Beschwerde führenden in den Zeiträumen, für welche die Beschwerdegegnerin Prämienaus stände geltend macht, nicht bei ihr für die Leistungen der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung versichert gewesen wären. Vielmehr sind die Versiche rungsverhältnisse durch die Unterlagen gemäss Sachverhalt Ziffer 1.1 belegt. Zutreffend ist nur, dass nach wie vor die Wincare und nicht die Sanitas die Versicherungsträgerin ist. Letztere führt lediglich die Geschäfte der Wincare . Es kann hierzu auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vom 1 4. Dezember 2012 verwiesen werden ( Urk. 50/14 S. 1).

Damit sind die Forderungen, die Gegenstand der einzelnen angefochtenen Ein spracheentscheide sind, auf Bestand und Höhe hin zu prüfen. 3.2

Die Entscheide, die Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, betreffen zu sammen gefasst die folgenden Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligun gen : a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

September 2006 bis März 2010 (ausser Juli 2009) (fünf Einspracheent scheide je vom 5. Ok tober 2011, Urk. 6/3-7 und Urk. 19/20a ff.-24a ff.; Beschwerd e vom 31. Oktober 2011, Urk. 1) bb )

April bis September 2010 (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2 und Urk. 19/25a ff.; Beschwerd e vom 3 1. Oktober 2011, Urk. 1) cc)

Januar bis April 2011 ( Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 1 9/27d; Beschwerde vo m 2 8. Dezember 2011, Urk. 26/1) dd )

Oktober bis Dezember 2011 ( Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012, Urk. 50/2/2; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1) ee )

Januar bis März 2012 ( Einspracheentscheid vom 7. September 2012, Urk. 51/2/1; Beschwerde vom 1 7. September 2012, Urk. 51/1) ff)

April bis Juni 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/2; Beschwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) gg )

Oktober bis Dezember 2012 ( Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2013, Urk. 66/2/2; Beschwerd e vom 1 5. Juli 2013, Urk. 66/1) hh )

Januar bis März 2013 ( Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/2; Beschwerde vom 1 2. September 2013 , Urk. 82/1) b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1 : März 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/1; Be schwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Januar bis April 2011 ( Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 19/32c = Urk. 29/23; Beschwerde vom 2 8. Dezember 2011, Urk. 26/1), bb )

Oktober bis Dezember 2011 ( Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012, Urk. 50/2/1; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1 ) cc)

Januar bis März 2012 ( Einspracheentscheid

vom 7. September 2012, Urk. 51/2/2 ; Beschwerde vom 1 7. September 2012, Urk. 51/1) dd )

April bis Juni 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/3; Beschwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) ee )

Oktober bis Dezember 2012 ( Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2013, Urk. 66/2/1; Beschwerd e vom 1 5. Juli 2013, Urk. 66/1) ff)

Januar bis März 2013 ( Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/1; Beschwerde vom 1 2. September 2013, Urk. 82/1) 3.3

Die Beschwerdeführenden stellten die Ausstände, wie sie aus den nachgereich ten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin hervorgehen (Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11), nicht in Frage. Gestützt auf diese Aufstellungen und die Nach drucke der Versicherungspolicen ( Urk. 19/2a-l

und Urk. 29/26-30 ) sind die fol gen den Ausstände für Prämien und Kostenbeteiligungen belegt, die Gegenstand der vorstehend aufgelisteten angefochtenen Einspracheentscheide sind: a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

September 2006 bis Dezember 2008: Fr. 4‘179.60 ( Urk. 79/A2)

Januar bis Juni 2009: Fr. 1‘131.80 ( Urk. 79/A3)

August bis Oktober 2009: Fr. 434.20 ( Urk. 79/A4)

2 3. Oktober 2009 sowie Nov ember bis Dezember 2009: Fr. 383. 4 0 (Urk. 79/A5)

Januar bis März 2010: Fr. 561.30 ( Urk. 79/A6) , Verlustschein gemäss Urk. 79/A16 bb )

April bis September 2010: 2 x Fr. 561.30 = Fr. 1‘122.60, provisorischer Verlus t schein in Urk. 19/25 und Verlustschein gemäss Urk. 79/A16 cc)

Januar bis April 2011: Fr. 937.40 ( Urk. 79/A8) dd )

Oktober bis Dezember 2011: Fr. 703.05 ( Urk. 79/A10) ee )

Januar bis März 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/A11) ff)

April bis Juni 2012 : Fr. 828.-- ( Urk. 79/A13) gg )

Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/A15) hh )

Januar bis März 2013 : Fr. 1‘176.15 ( Urk. 79/A17) b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1 : März 2012 : Fr. 115.30 ( Urk. 79/A12) c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Januar bis April 2011 : Fr. 937.40 ( Urk. 79/B4) bb )

Oktober bis Dezember 2011 : Fr. 703.05 ( Urk. 79/B5) cc)

Januar bis März 2012 : Fr. 828.-- ( Urk. 79/B6) dd )

April bis Juni 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/B7) ee )

Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/B9) ff)

Januar bis März 2013 :

Fr. 1‘176.15 ( Urk. 79/B11) 3.4

Die angefallenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bear bei tungsgebühren Betreibung“) zu den vorstehend aufgelisteten Prämienschul den

sind in den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt und durch die nachgereichten Unterlagen ( Urk. 73/1-61 und Urk. 74/1-64) belegt. Auch be steh t mit Art. 105b Abs. 2 KVV (beziehungsweise Abs. 3 bis Ende 2011) eine ge setz li che Grundlage für deren Erhebung von den Beschwerdeführenden, und die reg lementarische Grundlage findet sich in Art. 29 Abs. 2 der Versicherungs beding ungen in der Ausgabe Juli 2006 beziehungsweise in Art. 20 Abs. 1 der Versiche rungsbedingungen in der Ausgabe Januar 2009 ( Urk. 19/33 und Urk. 19/34). Dennoch rechtfertigt es sich vorliegendenfalls aus den folgenden Gründen, von der Auferlegung der genannten Kosten abzusehen:

Die Beschwerdeführenden beglichen ihre Prämien gemäss den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin schon seit langer Zeit nicht mehr regelmässig. Der Be schwerdeführer 1 verzeichnet seit dem Jahr 2006 Ausstände und die Ausstände der Beschwerdeführerin 2 gehen bis zum Anfang des Jahres 2010 zurück ( Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11). Über die Prämien von September 2006 bis Dezember 2008 war denn auch bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2011 ( Urk. 19/20b) und des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2011 ( Urk. 6/6, Urk. 19/20d) mit Verfügung vom 1 4. Mai 2009 befunden wor den, die Beschwerdegegnerin hatte jedoch das Fortsetzungsbegehren erst am 6. Juli 2010 gestellt, was dazu geführt hatte, dass das Betreibungsamt ihm keine Folge hatte leisten können, da die Jahresfrist für dessen Stellung verstrichen war (vgl. Urk. 19/20e). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin durch einen provisorischen Verlustschein vom 2 1. Oktober 2011, den sie anlässlich der Pfän dung für die Prämien für April bis September 2010 des Beschwerdeführers 1 er wirkt hatte (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2, Urk. 19/25b+d; Beschwerde vom 31. Oktober 2011, Urk. 1), bereits im Herbst 2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Ver mö gen verfügten und sich ihre Einkünfte auf eine Rente der Schweizerische n

Unfallversicherungsanstalt (Suva ) von knapp Fr. 1‘000.-- beschränkten ( vgl. Urk. 19/25). Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 unter der Herrschaft der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Regelung offenbar zeitweise einen Leistungsaufschub auferlegt (vgl. Prot. S. 12; vgl. auch die Vor bringen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 2 1. Januar 2013, Urk. 48).

Unter diesen Umständen wäre es bereits gestützt auf das bis Ende 2011 gültig gewesene Recht ( Art. 64a Abs. 2 KVG und Art. 105c Abs. 4 KVV ) angezeigt ge wesen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Oktober 2011 an die Ge meinde - die Stadt A.___

- gelangt wäre und sie über den Leistungsaufschub und die mutmassliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte. Ferner hätte die Regelung ab Januar 2012 ( § 18a EG KVG) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin die SVA über die Betreibungen gegenüber den Be schwerdeführenden, die sie auch während der Rechtshängigkeit des vorliegen den Beschwerdeverfahrens weiter einleitete, in Kenntnis gesetzt hätte, damit diese die Stadt A.___ informiert hätte. Auf diese Weise hätte mutmasslich wesentlich früher geklärt werden können, dass sich die Einwendungen der Be schwerdeführenden nicht in erster Linie gegen das Versicherungsverhältnis richteten, sondern m it den finanziellen Verhältniss en zusammenhingen, auf grund derer die Beschwerdeführenden seit August 2013 nun auch Sozialhilfe beziehen (vgl. Prot. S. 11 und Urk. 76/1+2). Dadurch hätten die fortlaufenden Mahnungen und Betreibungen vermieden werden können, was ein erklärtes Ziel der Neuregelung in § 18a EG KVG ist ( vgl. Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 21 f.).

Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die erhobenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bearbeitungsgebühren Betreibung“) aufzuheben. 3.5

Geschuldet ist hingegen der Verzugszins zu 5 % , jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie, also dem ersten Tag des Monats, für den die Prämie ge schuldet ist

( Art. 90 Abs. 1 KVV bis Juli 2007, Art. 90 KVV ab August 2007) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Verzugszins unab hängig von einem V erschulden am Verzug geschuldet und f ür die Verzugszins pflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder den Versicherungsträger ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags zah lung oder - festsetzung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 167 f.). 3.6

Schliesslich kann die versicherte Person nach de r höchstrichterlichen Rechtspre chung zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Ein spra cheentscheid verpflichtet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Be treibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind ( Art. 68 des Bundesgeset zes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und dass sie bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003, E. 4). In Bezug auf die festgelegten Betreibungs kosten

sind

die angefochtene n

Einspracheentscheid e daher ebenfalls aufzuhe ben. 3.7

Zusammengefasst ist damit wie folgt zu entscheiden: a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

Die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prä mien für September 2006 bis März 2010 sind in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (Au gust bis Oktob er 2009), Fr. 3 83 . 40

(2 3. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der da rauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestäti gen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___ , Nr. B.___ , Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ sind diesbezüglich aufzuheben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ ist wegen des Vorliegens eines Verlustscheins nicht auf zuheben. bb )

Die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prä mien für April bis September 2010 sind in Bezug auf die Mahnspe sen , Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hin sicht lich d er Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erho benen Ver zugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ sind wegen des Vorliegens von Ver lust scheinen nicht aufzuheben. cc)

Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. dd )

Der Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012 betreffend die Prämien für Ok tober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ee )

Der Einspracheentscheid

vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zinsen

ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. ff)

Der Einspracheentscheid

vom 3 0. November 2012 betreffend die Prä mien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zinsen

ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. gg )

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. hh )

Der Einspracheentscheid

vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 1‘176 . 15 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1: Der Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012 betreffend die Kosten beteiligung für März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 ist der Einspracheent scheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzu heben. c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Der Einspracheentscheid

vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 201 1

ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. bb )

Der Einspracheentscheid

vom 1 6. Juli 2012 betreffend die Prämien für Ok tober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. cc)

Der Einspracheentscheid

vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. dd )

Der Einspracheentscheid

vom 3 0. November 2012 betreffend die Prä mien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ee )

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ff)

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Ja nuar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsge bühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der

Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbe züglich aufzuheben. 4.

Die Beschwerdeführenden beantragen in der Eingabe vom 2. Januar 2014 (Urk. 85), es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.

Rechtsprechungsgemäss ist indessen einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn beson dere Verhältnisse vor liegen. Dies ist der Fall, wenn die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand er fordert, welcher die normale Betätigung während einiger Zeit erheblich be einträchtigt (Urteil des Bundesgerichts K 138/99 vom 1 8. Mai 2000, E. 3).

Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Zusprechung einer Parteientschädi gung ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a)

Prämien des Beschwerdeführers 1: aa)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für September 2006 bis März 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (August bis Oktober 2009), Fr. 383.40 (23. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der darauf erhobenen Verzugszinsen werden die Einspracheentscheide bestätigt.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___, Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ werden diesbezüglich aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ wird nicht aufgehoben. bb)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für April bis September 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ werden nicht aufgehoben. cc)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. dd)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ee)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ff)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. gg)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. hh)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Kostenbeteiligung für März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. bb)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. cc)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. dd)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ee)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ff)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 86 (Telefonnotiz vom 4. Februar 2014 ) - Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 85 und Urk. 86 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 9 /2a-l, die Dossierblätter für Y.___ in Urk. 29/6-14 und die Versicherungs policen für Y.___ der Jahre 2008 bis 2012 in Urk. 29/26-30).

E. 1.1 Die Beschwerdeschriften in den verschiedenen miteinander vereinigten Verfah ren erfüllen nicht alle die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht setzte den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

54) Frist zur Verbesserung der Be schwer deschriften vom 1 4. Oktober 2012 (Urk. 51/5) und vom 30. Dezember 2012 (Urk. 52/1+2) an; die Ergänzungen blieben jedoch innert dieser Frist aus. Da ungeklärt blieb, ob die Beschwerdeführenden ein Fristerstreckungsgesuch ge stellt hatten, und zudem davon ausgegangen werden musste, dass die Be schwerde füh renden die Prämienforderungen immer wieder mit denselben Ar gumenten bestritten, sah das Gericht von der Konsequenz des Nichteintretens ab. Ausser dem verzichtete das Gericht in den nachfolgenden, mit den Be schwerdeschriften vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 66/1) und vom 12. September 2013 ( Urk. 82/1) einge lei teten Verfahren auf eine Nachfristansetzung und führte stattdessen eine In struk tionsverhandlung durch. Anlässlich dieser Ver handlung konnten die Anträge und die Beschwerdegründe hinreichend ermittelt werden. Ungeachtet dessen, dass nicht jede einzelne Beschwerdeschrift für sich allein als rechtsgenüglich be trach tet werden kann, ist daher auf sämtliche Be schwerden einzutreten.

E. 1.2 Mit der Instruktionsverhandlung vom 2 5. September 2013 und der anschlies sen den Kon t aktaufnahme mit der Stadt A.___ wurde versucht, eine Lösung zu finden, mit der die miteinander vereinigten Gerichtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden wer den können. Nachdem eine Übereinkunft mit der Stadt A.___ nicht hat er zielt werden können, muss sich das Gerichtsverfahren - wie dies den Parteien erläu tert worden ist (vgl. Prot. S.

12) - auf die darin angefochtenen Entscheide be schrän ken. 2. 2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

In Art. 64a KVG (Fassungen ab Januar 2006 und ab Januar 2012), in Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; Fassungen von Januar 2006 bis Juli 2007 und ab August 2007) und in Art. 105a ff. KVV (in Kraft ab August 2007; Fassungen von August 2007 bis Dezember 2011 und ab Januar 2012) werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt. 2 .2

Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV (Fassung von Januar 2006 bis Juli 2007) beziehungsweise Art. 90 KVV (Fassung ab August 2007) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteili gungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 Abs. 4 KVV bis Juli 2007, Art. 105b KVV ab August 2007).

Nach allen aufgezählten Fassungen von Art. 64a KVG und Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen in Form der Zustellung einer Zahlungsaufforderung mahnen und der versicherten Person dabei eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen, verbunden mit dem Hinweis au f die Folgen des Zahlungsverzug

s. Dabei muss der Versicherer die Zahlungsauf forderung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbe teiligungen

zustellen ( Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kosten beteiligungen und Verzugszinse n nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 105b Abs. 2 KVV in der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 64a Abs. 2 KVG in der ab Anfang 2012 in Kraft stehenden Fassung). Bis Ende 2011 musste die Betreibung nach der dama ligen Fassung von Art. 105b Abs. 2 KVV innerhalb von vier Monaten nach Ab lauf der angesetzten 30tägigen Zahlungsf rist erfolgen, in Art. 64a Abs. 2 KVG in der Fassung ab Januar 2012 ist keine Frist für die Betreibung mehr genannt. 2 .3

Von Januar 2006 bis Dezember 2011 hatte der Versicherer nach dem damaligen Art. 64a Abs. 2 KVG die Kostenübernahme für die Leistungen unter gleichzeiti ger Benachrichtigung der zuständigen kantonalen Stelle aufzuschieben, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden war.

Ab Januar 2012 gibt es den Leistungsaufschub nicht mehr. 2.4 2.4.1

Nach § 18 Abs. 1 EG KVG in der bis Ende 2013 in Kraft gewesenen Fassung übernimmt d ie Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Per sonen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete so ziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. 2.4.2

Bis Ende 2011 hatte der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG und nach Art. 105c Abs.

E. 1.2.1 Mit fünf Zahlungsbefehlen je vom 2 1. September 2011 setzte die Sanitas

Grund versicherungen AG ( Sanitas ), handelnd für die Wincare , gegenüber X.___ Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von September 2006 bis März 2010 in Betreibung, nämlich:

Prämien für die Zeit vom 1. September 2006 zum 3 1. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 4‘179.60 , zuzüglich S pesen und bisherige

Betrei bungs kosten (Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/20a),

Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2009 im Betrag von

Fr. 1‘131.80 ,

zuzüglich Verzugszins, S pesen und bish erige Betrei bungs kosten von Fr. 70.-- (Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsam tes

A.___ , Urk. 19/21a),

Prämien für die Zeit vom 1. August bis zum 3 1. Oktober 2009 im Be trag

von Fr. 434.20, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Be trei bungs kosten

(Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/22a),

Prämien für 2 3. Oktober 2009 und für die Zeit vom 1. November bis zum

E. 1.2.2 Des Weiteren hatte die Sanitas mit Verfügung vom 5. November 2010 die Auf hebung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. F.___ des Betreibungs am tes

A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Be trags von Fr. 803.90 verpflichtet, bestehend aus den Prämien der obligatori schen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom

1. April bis zum 30. Juni 2010 so wie Verzugszins, S pesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25a).

Schliesslich hatte die Sanitas mit Verfügung vom 2 0. Januar 2011 die Aufhe bung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. G.___ des Betreibungsam tes

A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 804. verpflichtet, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Juli bis zum

E. 1.2.3 Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 erhob X.___ gegen alle sieben Ein spracheentscheide vom 5. Oktober 2011 Beschwerde ( Urk. 1; vorliegender Pro zess Nr. 2011.00084). Mit Verfügung vom 1 6. November 2011 konstatierte das Gericht, dass X.___ nur um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ersucht habe, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu be gründen, und setzte X.___ dementsprechend eine Nachfrist zur Verbes serung der Beschwerdeschrift an ( Urk. 8). X.___ reagierte darauf mit Ein gabe vom 4. Dezember 2011 und brachte sinngemäss Zweifel daran vor, dass er bei der Sanitas Grundversicherungen AG versichert sei und somit die strittigen Prämien schulde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 befand das Gericht die Beschwerdeschrift als nunmehr rechtsgenüglich und forderte die Sa nitas zu deren Beantwortung auf ( Urk. 12).

E. 1.3.1 Mit Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2011 betrieb die Sanitas

X.___ für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40, zuzüglich Verzugszins und Spesen (Betreibung Nr. H.___ des Be trei bungsamtes

A.___ , Urk. 19/27a). X.___ erhob am 11. Ok to ber 2011 Rechtsvorschlag.

Des Weiteren betrieb die Sanitas

Y.___ mit Zahlungsbefehl eben falls vom 7. Oktober 2011 für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40 , zuzüglich Verzugsz ins und Spesen (Be treibung Nr. I.___ des Betreibu ngsamtes A.___ , Urk. 29/21), und auch dagegen wurde am 11. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhoben.

Mit den beiden Verfügungen je vom 1 9. Oktober 2011 hob die Sanitas die Rechts vorschläge auf und verpflichtete X.___ und Y.___ zur Bezahlung eines Betrags von je Fr. 1‘250. 30, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 sowie Verzugszins, Spesen und Be trei bungskosten ( Urk. 19/27b, Betreibung Nr. H.___ , und Urk. 19/32a = Urk. 29/22 , Betreibung Nr. I.___ ). X.___ erhob gegen beide Verfügun gen mit der selben Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 19/27c und Urk. 19/32b).

Mit den Einspracheentscheiden je vom 2. Dezember 2011 bestätigte die Sanitas die beiden Verfügungen vom 1 9. Oktober 2011 (diejenige betreffend Y.___ offenbar irrtümlicherweise als Verfügung vom 1. Dezember 2011 be zeic h net ) ( Urk. 19/27d, Urk. 19/32c = Urk. 29/23).

E. 1.3.2 X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide vom 2. Dezember 2011 mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2011 Beschwerde ( Urk. 26/1; Proz ess Nr. KV.2011.00106) und verwies zur Begründung auf die bereits hängige Be schwer de des Prozesses Nr. KV.2011.0008 4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ( Urk.

26/3) erachtete das Gericht die Eingabe vom 2 8. Dezember 2011 als genü gend, bejahte jedoch auf die entsprechende Frage des Beschwerdeführers hin ( Urk. 26/1), dass er weitere Prämienforderungen, die er mit derselben Begrün dung bestreite, jedesmal mit Einsprache und Beschwerde anfechten müsse. Gleichzeitig forderte das Gericht die Sanitas zur Beantwortung der Beschwerde auf.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. März 2012 erstattete die Sanitas die Beschwerdeantwort für die beiden Prozesse Nr. KV.2011.00084 und Nr. KV.2011.00106 gemeinsam (Urk. 18). Dabei beantragte sie, X.___ sei zur Zahlung der Forderungen ge mäss den Betreibungen Nr.

Z.___ , Nr.

B.___ , Nr.

C.___ , Nr.

D.___ , Nr. E.___ , Nr.

F.___ , Nr. G.___ , Nr.

J.___ , Nr.

H.___ und Nr.

K.___ zu verpflichten ( Urk.

18 S.

6). Hinsichtlich der Betreibung Nr. I.___ gegenüber Y.___ äusserte sich die Sanitas in der Beschwerdeantwort nicht nä her, sondern warf die Frage auf, ob X.___ ohne Vorliegen einer schriftli chen Vollmacht überhaupt dazu legitimiert sei, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Urk.

18 S.

5).

Mit Verfügung vom 1 6. März 2012 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2011.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und schrieb den Prozess Nr. KV.2011.00106 als dadurch erledigt ab ( Urk. 27). Gleich zeitig hielt das Gericht fest, dass es X.___ als legitimiert erachte, Be schwer de gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien seiner Ehefrau zu erheben, und forderte die Kasse dazu auf, zur Be schwerde gegen diesen Entscheid noch Stellung zu nehmen und die Akten ein zureichen. Des Weiteren forderte das Gericht X.___ dazu auf darzutun, ob er die Streitsache seiner Rechtsschutzversicherung unterbreitet habe, und bei deren Ablehnung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, der seine Vertretung zu übernehmen bereit sei. Mit Eingabe vom 1 2. April 2012 ( Urk.

28) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 29/1

30) erstattete die Sanitas die (ergänzende) Beschwerdeantwort betreffend Y.___ .

E. 1.5.1 Mit Eingabe vom 7. April 2012 (richtig: 7. August 2012) erhob X.___ Be schwerde gegen zwei „Schreiben“ der Sanitas vom 16. Juli 2012 ( Urk. 50/1; Pro zess Nr. KV.2012.00049). Das Gericht setzte ihm mit Verfügung vom 15. August 2012 eine Nachfrist zur Stellung eines Rechtsbegehrens und zur Be gründung an ( Urk. 50/3), worauf X.___ die Eingabe vom 2 7. August 2012 erstattete (Urk. 50/5). Anschliessend forderte das Gericht die Sanitas mit Verfü gung vom 12. September 2012 zur Beantwortung der Beschwerde und insbe sondere auch zur Einreichung der als „Schreiben“ bezeichneten Dokumente der Sanitas vom 1 6. Juli 2012 auf ( Urk. 50/8). Die Sanitas erstattete am 14. Dezember 2012 die Beschwerdeantwort ( Urk. 50/14) und bezeichnete zwei Einspracheentscheide je vom 1 6. Juli 2012 betreffend Y.___ und X.___ als die an ge fochtenen Schreiben ( Urk. 50/2/1 und Urk. 50/2/2). Beide Einspracheent scheide bestätigten Verfügungen je vom 1 5. Mai 2012 über einen Gesamtbetrag von je Fr. 953.10, bestehend aus Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. De zem ber 2011 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betrei bungskosten (Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___ , Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___ ).

E. 1.5.2 Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhob X.___ erneut Beschwerde, diesmal gegen zwei als „Schreiben“ bezeichnete Dokumente der Sanitas vom 7. September 2012 ( Urk. 51/1; Prozess Nr. KV.2012.00064 ) .

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde ihm wiederum mitgeteilt, dass seine Eingabe den gesetz lichen Anforderungen nicht genüge, und es wurde ihm abermals Frist zur Ver besserung ange setzt ( Urk. 51/3 ). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2012 teilte X.___ mit, er verstehe nich t, was das Gericht wolle ( Urk. 51/5).

In der Folge stellte sich heraus, dass es sich bei den angefochtenen Dokumenten um zwei Einspracheentscheide je vom 7. September 2012 handelt, welche zwei Verfügungen je vom 1 4. August 2012 bestätigen und je eine Gesamtforderung von Fr. 1‘101.95 gegenüber X.___

und Y.___ umfassen, be stehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 so wie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibungen Nr. N.___ und Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ; Urk. 51/2/1 und Urk. 51/2/2).

E. 1.5.3 Des Weiteren liess X.___ dem Gericht die Eingabe vom 3 0. Dezember 2012 zukommen und brachte darin vor, er erhebe Einspruch gegen die Verfü gungen vom 7. November 2012 (Urk. 52/1+2; Prozess Nr. KV.20 13.00016). Auf grund der in der Eingabe genannten Betreibungsnummern und eines Ersuchens der Sanitas um Ausstellung von drei Rechtskraftbescheinigungen stellte sich heraus, dass sich X.___ auf drei Verfügungen vom 7. November 2012 betreffend Prämienforderungen gegenüber ihm und Y.___ bezogen haben muss, die mit den Ein spracheentscheiden je vom 3 0. November 2012 von der Sanitas best ätigt worden waren (Urk. 52/2/1 3). Der eine Entscheid betrifft eine Gesamtforderung von Fr. 268.30 für eine Kostenbeteiligung von X.___

vom März 2012 im Betrag von Fr. 115.30 sowie Spesen und Betrei bungskost en ( Urk. 52/2/1; Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ), der

andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘101.95 für Prä mien für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 52/2/2; Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungs amtes

A.___ ) und der dritte eine Gesamtfor derung gegenüber Y.___ in gleicher Höhe und für die Prämien desselben Zeitraums ( Urk. 52/2/3; Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

54) vereinigte das Gericht die Pro zesse Nr. KV.2012.00049, Nr. KV.2012.00064 und Nr. KV.2013.00016 mit dem vor liegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und wies die Prozesse dem Kollegial gericht zu. Ferner hielt das Gericht fest, es könne zwar angenommen werden, dass

X.___ und Y.___

sämtliche Prämienforderungen ihnen gegen über mit dem Argument des Nichtbestehens von V ersicherungsverhältnissen be str it t en. Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch grundsätzlich in jedem neuen Ge richtsverfahren betreffend Prämienforderungen eine rechtsgenügliche Be schwer deschrift mit Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, und we der die Eingabe vom 14. Oktober 2012 (Urk. 51/5 ) noch die Eingabe vom 30. De zem ber 2012 (Urk. 5 2/1+2 ) genügten den gesetzlichen Anforderungen. Dement sprechend setzte das Gericht den Parteien nochmals eine Nachfrist zur Ver besse rung an. Des Weiteren ordnete das Gericht im vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 (und in den damit vereinigten Prozessen Nr. KV.2011.00106 und Nr. KV.2012.00049) einen zweiten Schriftenwechsel an. Schliesslich wies das Gericht den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit ab.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk.

57) wurde die Sanitas vom unbenützten Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt, die das Gericht X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 angesetzt und in der Folge bis am

E. 1.7 Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 66/1; Prozess Nr. KV.2013.00065) erhob X.___ Beschwerde gegen zwei Ei nspracheentscheide je vom 1 4. Juni 2013 betreffend seine Ehefrau Y.___

und ihn ( Urk. 66/2/1 und Urk. 66/2/2). Diese bestätig en zwei Verfügungen je vom 2 7. Mai 2013 über einen Gesamtbe trag von je Fr. 1‘102.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2012 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___ , Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___ ).

Mit Verfügung vom 2 9. August 2013 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2013.00065 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 ( Urk.

67) und lud gleichzeitig zu einer Instruktionsverhandlung vor ( Urk. 68).

Mit Eingabe vom 1 7. September 2013 kam die Sanitas der gerichtlichen Auffor derung zur Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 60) nach ( Urk.

71) und reichte auch die verlangten Unterlagen ein (Urk. 72/1-11, Urk. 73/1-61, Urk. 74/1-64).

E. 1.8 Mit einer weiteren Eingabe vom 1 2. September 2013 ( Urk. 82/ 1 ;

Prozess Nr. KV.2013.00084) hatte X.___ erneut Beschwerde gegen zwei Ein sprachee ntscheide

der Sanitas vom 4. September 2013 erhoben.

Beide bestätigen Verfügungen je vom 1 2. August 2013, und der eine umfasst e ine Gesamtforde rung gegenüber Y.___ von Fr. 1‘429.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 sowie Spesen und Betrei bungskosten ( Urk. 82/2/1; Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ), der andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘458.--, bestehend aus den Prämien für denselben Zeitraum sowie Verzugs zins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 82/2/2; Betreibung Nr. V.___ des Be treibungsamtes A.___ ).

E. 1.9 Am 2 5. September 2013 wurde am Sozialversicherungsgericht die Instruktions verhandlung durchgeführt (Prot. S. 11-13). Dabei wurde abgemacht, dass die Sanitas

eine Aufstellung über sämtliche Ausstände von X.___ und Y.___ mache und diese alsdann der Stadt A.___ unterbreite, damit die Stadt A.___ prüfe, ob sie die Ausstände übernehme n könne (Prot. S. 13).

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 setzte die Sanitas das Gericht vom abschlägi gen Bescheid der Stadt A.___ in Kenntnis ( Urk.

78) und reichte die verein barten Unterlagen ein ( Urk. 79/A1-17, Urk. 79/B1-11 und Urk. 79/C1-4). Nach dem die Stadt A.___ dem Gericht telefonisch bestätigt hatte, die Ausstände ohne Rechtstitel nicht zu übernehmen (Telefonnotiz vom 1 7. Oktober 2013, Urk. 80),

erhielten X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 19. No vem ber 2013 ( Urk.

83) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Un terlagen. Gleichzeitig wurde auch der neueste Prozess Nr. KV.2013.00084 mit dem vor liegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 vereinigt. Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 nahm X.___ Stellung ( Urk. 85).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 0. April 2013 erstreckt hatte (vgl. Urk. 56). Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 ( Urk.

58) teilte X.___ mit, er habe am 2 3. April 2013 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt.

In der Folge hielt das Gericht mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.

60) fest, das erwähnte Fristerstreckungsgesuch befinde sich zwar nicht in den Akten, rich ter liche Fristen könnten jedoch bei einem lediglich leichten Verschulden wie der hergestellt werden und es stehe eine beförderliche , gemeinsame Erledi gung der vor liegenden, miteinander vereinigten Prozesse im Vordergrund. Dem entsprech end forderte das Gericht die Sanitas dazu auf, zu den Eingaben von X.___ und Y.___ vom

17. September 2012 (Prozess Nr. KV.2012.00064; Urk. 51/1) und vom 30. Dezember 2012 (Prozess Nr. KV.2013.00016; Urk. 52/1+2) die Akten einzureichen, zur Eingabe vom 17. September 2012 ins be sondere auch die angefochtenen Entscheide vom 7. September 2012, und zur Frage der Begründetheit der strittigen Forderungen kurz Stellung zu nehmen sowie die Mahnungen und Betreibungsandrohungen zu allen Forderungen der vorliegenden, miteinander vereinigten Verfahren ein zureichen.

E. 3.1 Mit den Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2011 brachten die Be schwerdeführenden Zweifel daran vor, überhaupt bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein ( Urk. 10; vgl. auch Urk. 33, Urk. 50/5 und Urk. 58 sowie Te le fon notiz vom 1 6. Juli 2013, Urk. 62). Anlässlich der Instruktionsverhandlung legte der Beschwerdeführer 1 indessen dar, die Prämien nicht mangels Bestan des der Versicherungsverhältnisse, sondern wegen seiner prekären finanziellen Situation nicht mehr bezahlt zu haben (Prot. S. 11). In Übereinstimmung damit hatten die Beschwerdeführenden bereits in zwei Eingaben vom 2 1. Januar 2013 und vom 1 8. August 2013 sinngemäss geltend gemacht, sie hätten Anspruch auf die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die öffentliche Hand ( Urk. 48 und Urk. 63).

In den Akten weisen keinerlei Anhaltspunkte darauf hin, dass die Beschwerde führenden in den Zeiträumen, für welche die Beschwerdegegnerin Prämienaus stände geltend macht, nicht bei ihr für die Leistungen der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung versichert gewesen wären. Vielmehr sind die Versiche rungsverhältnisse durch die Unterlagen gemäss Sachverhalt Ziffer 1.1 belegt. Zutreffend ist nur, dass nach wie vor die Wincare und nicht die Sanitas die Versicherungsträgerin ist. Letztere führt lediglich die Geschäfte der Wincare . Es kann hierzu auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vom 1 4. Dezember 2012 verwiesen werden ( Urk. 50/14 S. 1).

Damit sind die Forderungen, die Gegenstand der einzelnen angefochtenen Ein spracheentscheide sind, auf Bestand und Höhe hin zu prüfen.

E. 3.2 Die Entscheide, die Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, betreffen zu sammen gefasst die folgenden Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligun gen : a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

September 2006 bis März 2010 (ausser Juli 2009) (fünf Einspracheent scheide je vom 5. Ok tober 2011, Urk. 6/3-7 und Urk. 19/20a ff.-24a ff.; Beschwerd e vom 31. Oktober 2011, Urk. 1) bb )

April bis September 2010 (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2 und Urk. 19/25a ff.; Beschwerd e vom 3 1. Oktober 2011, Urk. 1) cc)

Januar bis April 2011 ( Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 1 9/27d; Beschwerde vo m 2 8. Dezember 2011, Urk. 26/1) dd )

Oktober bis Dezember 2011 ( Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012, Urk. 50/2/2; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1) ee )

Januar bis März 2012 ( Einspracheentscheid vom 7. September 2012, Urk. 51/2/1; Beschwerde vom 1 7. September 2012, Urk. 51/1) ff)

April bis Juni 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/2; Beschwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) gg )

Oktober bis Dezember 2012 ( Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2013, Urk. 66/2/2; Beschwerd e vom 1 5. Juli 2013, Urk. 66/1) hh )

Januar bis März 2013 ( Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/2; Beschwerde vom 1 2. September 2013 , Urk. 82/1) b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1 : März 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/1; Be schwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Januar bis April 2011 ( Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 19/32c = Urk. 29/23; Beschwerde vom 2 8. Dezember 2011, Urk. 26/1), bb )

Oktober bis Dezember 2011 ( Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012, Urk. 50/2/1; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1 ) cc)

Januar bis März 2012 ( Einspracheentscheid

vom 7. September 2012, Urk. 51/2/2 ; Beschwerde vom 1 7. September 2012, Urk. 51/1) dd )

April bis Juni 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/3; Beschwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) ee )

Oktober bis Dezember 2012 ( Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2013, Urk. 66/2/1; Beschwerd e vom 1 5. Juli 2013, Urk. 66/1) ff)

Januar bis März 2013 ( Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/1; Beschwerde vom 1 2. September 2013, Urk. 82/1)

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden stellten die Ausstände, wie sie aus den nachgereich ten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin hervorgehen (Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11), nicht in Frage. Gestützt auf diese Aufstellungen und die Nach drucke der Versicherungspolicen ( Urk. 19/2a-l

und Urk. 29/26-30 ) sind die fol gen den Ausstände für Prämien und Kostenbeteiligungen belegt, die Gegenstand der vorstehend aufgelisteten angefochtenen Einspracheentscheide sind: a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

September 2006 bis Dezember 2008: Fr. 4‘179.60 ( Urk. 79/A2)

Januar bis Juni 2009: Fr. 1‘131.80 ( Urk. 79/A3)

August bis Oktober 2009: Fr. 434.20 ( Urk. 79/A4)

2 3. Oktober 2009 sowie Nov ember bis Dezember 2009: Fr. 383. 4 0 (Urk. 79/A5)

Januar bis März 2010: Fr. 561.30 ( Urk. 79/A6) , Verlustschein gemäss Urk. 79/A16 bb )

April bis September 2010: 2 x Fr. 561.30 = Fr. 1‘122.60, provisorischer Verlus t schein in Urk. 19/25 und Verlustschein gemäss Urk. 79/A16 cc)

Januar bis April 2011: Fr. 937.40 ( Urk. 79/A8) dd )

Oktober bis Dezember 2011: Fr. 703.05 ( Urk. 79/A10) ee )

Januar bis März 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/A11) ff)

April bis Juni 2012 : Fr. 828.-- ( Urk. 79/A13) gg )

Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/A15) hh )

Januar bis März 2013 : Fr. 1‘176.15 ( Urk. 79/A17) b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1 : März 2012 : Fr. 115.30 ( Urk. 79/A12) c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Januar bis April 2011 : Fr. 937.40 ( Urk. 79/B4) bb )

Oktober bis Dezember 2011 : Fr. 703.05 ( Urk. 79/B5) cc)

Januar bis März 2012 : Fr. 828.-- ( Urk. 79/B6) dd )

April bis Juni 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/B7) ee )

Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/B9) ff)

Januar bis März 2013 :

Fr. 1‘176.15 ( Urk. 79/B11)

E. 3.3.1 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 167 f.).

E. 3.4 Die angefallenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bear bei tungsgebühren Betreibung“) zu den vorstehend aufgelisteten Prämienschul den

sind in den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt und durch die nachgereichten Unterlagen ( Urk. 73/1-61 und Urk. 74/1-64) belegt. Auch be steh t mit Art. 105b Abs. 2 KVV (beziehungsweise Abs. 3 bis Ende 2011) eine ge setz li che Grundlage für deren Erhebung von den Beschwerdeführenden, und die reg lementarische Grundlage findet sich in Art. 29 Abs. 2 der Versicherungs beding ungen in der Ausgabe Juli 2006 beziehungsweise in Art. 20 Abs. 1 der Versiche rungsbedingungen in der Ausgabe Januar 2009 ( Urk. 19/33 und Urk. 19/34). Dennoch rechtfertigt es sich vorliegendenfalls aus den folgenden Gründen, von der Auferlegung der genannten Kosten abzusehen:

Die Beschwerdeführenden beglichen ihre Prämien gemäss den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin schon seit langer Zeit nicht mehr regelmässig. Der Be schwerdeführer 1 verzeichnet seit dem Jahr 2006 Ausstände und die Ausstände der Beschwerdeführerin 2 gehen bis zum Anfang des Jahres 2010 zurück ( Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11). Über die Prämien von September 2006 bis Dezember 2008 war denn auch bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2011 ( Urk. 19/20b) und des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2011 ( Urk. 6/6, Urk. 19/20d) mit Verfügung vom 1 4. Mai 2009 befunden wor den, die Beschwerdegegnerin hatte jedoch das Fortsetzungsbegehren erst am 6. Juli 2010 gestellt, was dazu geführt hatte, dass das Betreibungsamt ihm keine Folge hatte leisten können, da die Jahresfrist für dessen Stellung verstrichen war (vgl. Urk. 19/20e). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin durch einen provisorischen Verlustschein vom 2 1. Oktober 2011, den sie anlässlich der Pfän dung für die Prämien für April bis September 2010 des Beschwerdeführers 1 er wirkt hatte (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2, Urk. 19/25b+d; Beschwerde vom 31. Oktober 2011, Urk. 1), bereits im Herbst 2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Ver mö gen verfügten und sich ihre Einkünfte auf eine Rente der Schweizerische n

Unfallversicherungsanstalt (Suva ) von knapp Fr. 1‘000.-- beschränkten ( vgl. Urk. 19/25). Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 unter der Herrschaft der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Regelung offenbar zeitweise einen Leistungsaufschub auferlegt (vgl. Prot. S. 12; vgl. auch die Vor bringen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 2 1. Januar 2013, Urk. 48).

Unter diesen Umständen wäre es bereits gestützt auf das bis Ende 2011 gültig gewesene Recht ( Art. 64a Abs. 2 KVG und Art. 105c Abs. 4 KVV ) angezeigt ge wesen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Oktober 2011 an die Ge meinde - die Stadt A.___

- gelangt wäre und sie über den Leistungsaufschub und die mutmassliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte. Ferner hätte die Regelung ab Januar 2012 ( § 18a EG KVG) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin die SVA über die Betreibungen gegenüber den Be schwerdeführenden, die sie auch während der Rechtshängigkeit des vorliegen den Beschwerdeverfahrens weiter einleitete, in Kenntnis gesetzt hätte, damit diese die Stadt A.___ informiert hätte. Auf diese Weise hätte mutmasslich wesentlich früher geklärt werden können, dass sich die Einwendungen der Be schwerdeführenden nicht in erster Linie gegen das Versicherungsverhältnis richteten, sondern m it den finanziellen Verhältniss en zusammenhingen, auf grund derer die Beschwerdeführenden seit August 2013 nun auch Sozialhilfe beziehen (vgl. Prot. S. 11 und Urk. 76/1+2). Dadurch hätten die fortlaufenden Mahnungen und Betreibungen vermieden werden können, was ein erklärtes Ziel der Neuregelung in § 18a EG KVG ist ( vgl. Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 21 f.).

Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die erhobenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bearbeitungsgebühren Betreibung“) aufzuheben.

E. 3.5 Geschuldet ist hingegen der Verzugszins zu 5 % , jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie, also dem ersten Tag des Monats, für den die Prämie ge schuldet ist

( Art. 90 Abs. 1 KVV bis Juli 2007, Art. 90 KVV ab August 2007) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Verzugszins unab hängig von einem V erschulden am Verzug geschuldet und f ür die Verzugszins pflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder den Versicherungsträger ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags zah lung oder - festsetzung trifft (BGE 134 V 202 E.

E. 3.6 Schliesslich kann die versicherte Person nach de r höchstrichterlichen Rechtspre chung zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Ein spra cheentscheid verpflichtet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Be treibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind ( Art. 68 des Bundesgeset zes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und dass sie bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003, E. 4). In Bezug auf die festgelegten Betreibungs kosten

sind

die angefochtene n

Einspracheentscheid e daher ebenfalls aufzuhe ben.

E. 3.7 Zusammengefasst ist damit wie folgt zu entscheiden: a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

Die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prä mien für September 2006 bis März 2010 sind in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (Au gust bis Oktob er 2009), Fr. 3 83 . 40

(2 3. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der da rauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestäti gen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___ , Nr. B.___ , Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ sind diesbezüglich aufzuheben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ ist wegen des Vorliegens eines Verlustscheins nicht auf zuheben. bb )

Die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prä mien für April bis September 2010 sind in Bezug auf die Mahnspe sen , Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hin sicht lich d er Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erho benen Ver zugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ sind wegen des Vorliegens von Ver lust scheinen nicht aufzuheben. cc)

Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. dd )

Der Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012 betreffend die Prämien für Ok tober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ee )

Der Einspracheentscheid

vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zinsen

ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. ff)

Der Einspracheentscheid

vom 3 0. November 2012 betreffend die Prä mien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zinsen

ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. gg )

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. hh )

Der Einspracheentscheid

vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 1‘176 . 15 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1: Der Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012 betreffend die Kosten beteiligung für März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 ist der Einspracheent scheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzu heben. c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Der Einspracheentscheid

vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 201 1

ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. bb )

Der Einspracheentscheid

vom 1 6. Juli 2012 betreffend die Prämien für Ok tober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. cc)

Der Einspracheentscheid

vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. dd )

Der Einspracheentscheid

vom 3 0. November 2012 betreffend die Prä mien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ee )

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ff)

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Ja nuar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsge bühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der

Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbe züglich aufzuheben. 4.

Die Beschwerdeführenden beantragen in der Eingabe vom 2. Januar 2014 (Urk. 85), es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.

Rechtsprechungsgemäss ist indessen einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn beson dere Verhältnisse vor liegen. Dies ist der Fall, wenn die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand er fordert, welcher die normale Betätigung während einiger Zeit erheblich be einträchtigt (Urteil des Bundesgerichts K 138/99 vom 1 8. Mai 2000, E. 3).

Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Zusprechung einer Parteientschädi gung ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a)

Prämien des Beschwerdeführers 1: aa)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für September 2006 bis März 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (August bis Oktober 2009), Fr. 383.40 (23. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der darauf erhobenen Verzugszinsen werden die Einspracheentscheide bestätigt.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___, Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ werden diesbezüglich aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ wird nicht aufgehoben. bb)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für April bis September 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ werden nicht aufgehoben. cc)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. dd)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ee)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ff)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. gg)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. hh)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Kostenbeteiligung für März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. bb)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. cc)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. dd)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ee)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ff)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 86 (Telefonnotiz vom 4. Februar 2014 ) - Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 85 und Urk. 86 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 4 KVG die Forderungen zu 85 % zu übernehmen (vgl. auch Art. 105f KVV). Den Ver lust scheinen gleichgesetzt sind nach Art. 105i KVV auch Verfügungen über die Aus richtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen. 2 .

E. 5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (bis Ende 2011: Abs.

3) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 2 .

E. 6 Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2011.00084 damit vereinigt: KV.2011.00106 KV.2012.00049 KV.2012.00064 KV.2013.00016 KV.2013.00065 KV.2013.00084 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

26. Februar 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführeri n 2 vertreten durch Beschwerdeführer 1 gegen Wincare Versicherungen AG Hauptsitz Konradstrasse 14, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Die Eheleute X.___ und Y.___ sind seit vielen Jahren bei der Wincare Versicherungen AG ( Wincare ) als Versicherte der obligatorischen Kran ken pflegeversicherung registriert (vgl. di e EDV-Übersichten in Urk. 19/1a m, die Versicherungspolicen für X.___ der Jahre 2006 bis 2012 in Urk. 1 9 /2a-l, die Dossierblätter für Y.___ in Urk. 29/6-14 und die Versicherungs policen für Y.___ der Jahre 2008 bis 2012 in Urk. 29/26-30). 1.2 1.2.1

Mit fünf Zahlungsbefehlen je vom 2 1. September 2011 setzte die Sanitas

Grund versicherungen AG ( Sanitas ), handelnd für die Wincare , gegenüber X.___ Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von September 2006 bis März 2010 in Betreibung, nämlich:

Prämien für die Zeit vom 1. September 2006 zum 3 1. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 4‘179.60 , zuzüglich S pesen und bisherige

Betrei bungs kosten (Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/20a),

Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2009 im Betrag von

Fr. 1‘131.80 ,

zuzüglich Verzugszins, S pesen und bish erige Betrei bungs kosten von Fr. 70.-- (Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsam tes

A.___ , Urk. 19/21a),

Prämien für die Zeit vom 1. August bis zum 3 1. Oktober 2009 im Be trag

von Fr. 434.20, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Be trei bungs kosten

(Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/22a),

Prämien für 2 3. Oktober 2009 und für die Zeit vom 1. November bis zum 3 1. Dezember 2009 im Betrag von Fr. 383.40 ,

zuzüglich Verzugs zins , Spesen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/23a),

Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2010 im Betrag von Fr. 561.30 , zuzüglich

Verzugszins , S pesen u nd bish erige Betrei bungs kosten (Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ , Urk. 19/24a).

X.___ erhob in allen fünf Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag. Mit den fünf Verfügungen je vom 2 7. September 2011 hob die Sanitas diese Rechtsvor schläge auf und verpflichtete X.___ zur Bezahlung der folgenden Beträge:

Fr. 4‘702.60 in der Betreibung Nr. Z.___ ( Urk. 19/20b),

Fr. 1‘678.85 in der Betreibung Nr. B.___ ( Urk. 19/21b),

Fr. 801.20 in der Betreibung Nr. C.___ ( Urk. 19/22b),

Fr. 711.75 in der Betreibung Nr. D.___ ( Urk. 19/23b),

Fr. 928.30 in der Betreibung Nr. E.___ ( Urk. 19/24b).

X.___ erhob gegen alle fünf Verfügungen mit derselben Eingabe mit Da tum des 2 7. September 2011 Einsprache ( Urk. 19/20c, Urk. 19/21c, Urk. 19/22c, Urk. 19/23c und Urk. 19/24c). Mit den Einspracheentscheiden je vom 5. Oktober 2011 wies die Sanitas die fünf Einsprachen vollumfänglich ab ( Urk. 6/6 = Urk. 19/20d, Betreibung Nr. Z.___ ; Urk. 6/5 = Urk. 19/21d, Betreibung Nr. B.___ ; Urk. 6/3 = Urk. 19/22d, Betreibung Nr. C.___ ; Urk. 6/4 = Urk. 19/23d , Betreibung Nr. D.___ ; Urk. 6/7 = Urk. 19/24d, Betreibung Nr. E.___ ). 1.2.2

Des Weiteren hatte die Sanitas mit Verfügung vom 5. November 2010 die Auf hebung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. F.___ des Betreibungs am tes

A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Be trags von Fr. 803.90 verpflichtet, bestehend aus den Prämien der obligatori schen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom

1. April bis zum 30. Juni 2010 so wie Verzugszins, S pesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25a).

Schliesslich hatte die Sanitas mit Verfügung vom 2 0. Januar 2011 die Aufhe bung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. G.___ des Betreibungsam tes

A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 804. verpflichtet, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Juli bis zum 3 0. September 2010 sowie Verzugszins, S pesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25c).

Mit den Einspracheentscheiden , ebenfalls je mit dem 5. Oktober 2011 datiert, be stätigte die Sanitas die Verfügungen v om 5. November 2010 und vom

20. Januar 2011 (offenbar irrtümlicherweise als Verfügungen vom 5. Oktober 2011 bezeichnet) ( Urk. 6/1 = Urk. 19/25b und Urk. 6/2 = Urk. 19/25d). 1.2.3

Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 erhob X.___ gegen alle sieben Ein spracheentscheide vom 5. Oktober 2011 Beschwerde ( Urk. 1; vorliegender Pro zess Nr. 2011.00084). Mit Verfügung vom 1 6. November 2011 konstatierte das Gericht, dass X.___ nur um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ersucht habe, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu be gründen, und setzte X.___ dementsprechend eine Nachfrist zur Verbes serung der Beschwerdeschrift an ( Urk. 8). X.___ reagierte darauf mit Ein gabe vom 4. Dezember 2011 und brachte sinngemäss Zweifel daran vor, dass er bei der Sanitas Grundversicherungen AG versichert sei und somit die strittigen Prämien schulde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 befand das Gericht die Beschwerdeschrift als nunmehr rechtsgenüglich und forderte die Sa nitas zu deren Beantwortung auf ( Urk. 12). 1.3 1.3.1

Mit Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2011 betrieb die Sanitas

X.___ für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40, zuzüglich Verzugszins und Spesen (Betreibung Nr. H.___ des Be trei bungsamtes

A.___ , Urk. 19/27a). X.___ erhob am 11. Ok to ber 2011 Rechtsvorschlag.

Des Weiteren betrieb die Sanitas

Y.___ mit Zahlungsbefehl eben falls vom 7. Oktober 2011 für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40 , zuzüglich Verzugsz ins und Spesen (Be treibung Nr. I.___ des Betreibu ngsamtes A.___ , Urk. 29/21), und auch dagegen wurde am 11. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhoben.

Mit den beiden Verfügungen je vom 1 9. Oktober 2011 hob die Sanitas die Rechts vorschläge auf und verpflichtete X.___ und Y.___ zur Bezahlung eines Betrags von je Fr. 1‘250. 30, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. April 2011 sowie Verzugszins, Spesen und Be trei bungskosten ( Urk. 19/27b, Betreibung Nr. H.___ , und Urk. 19/32a = Urk. 29/22 , Betreibung Nr. I.___ ). X.___ erhob gegen beide Verfügun gen mit der selben Eingabe vom 3 1. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 19/27c und Urk. 19/32b).

Mit den Einspracheentscheiden je vom 2. Dezember 2011 bestätigte die Sanitas die beiden Verfügungen vom 1 9. Oktober 2011 (diejenige betreffend Y.___ offenbar irrtümlicherweise als Verfügung vom 1. Dezember 2011 be zeic h net ) ( Urk. 19/27d, Urk. 19/32c = Urk. 29/23). 1.3.2

X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide vom 2. Dezember 2011 mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2011 Beschwerde ( Urk. 26/1; Proz ess Nr. KV.2011.00106) und verwies zur Begründung auf die bereits hängige Be schwer de des Prozesses Nr. KV.2011.0008 4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ( Urk.

26/3) erachtete das Gericht die Eingabe vom 2 8. Dezember 2011 als genü gend, bejahte jedoch auf die entsprechende Frage des Beschwerdeführers hin ( Urk. 26/1), dass er weitere Prämienforderungen, die er mit derselben Begrün dung bestreite, jedesmal mit Einsprache und Beschwerde anfechten müsse. Gleichzeitig forderte das Gericht die Sanitas zur Beantwortung der Beschwerde auf. 1.4

Mit Eingabe vom 8. März 2012 erstattete die Sanitas die Beschwerdeantwort für die beiden Prozesse Nr. KV.2011.00084 und Nr. KV.2011.00106 gemeinsam (Urk. 18). Dabei beantragte sie, X.___ sei zur Zahlung der Forderungen ge mäss den Betreibungen Nr.

Z.___ , Nr.

B.___ , Nr.

C.___ , Nr.

D.___ , Nr. E.___ , Nr.

F.___ , Nr. G.___ , Nr.

J.___ , Nr.

H.___ und Nr.

K.___ zu verpflichten ( Urk.

18 S.

6). Hinsichtlich der Betreibung Nr. I.___ gegenüber Y.___ äusserte sich die Sanitas in der Beschwerdeantwort nicht nä her, sondern warf die Frage auf, ob X.___ ohne Vorliegen einer schriftli chen Vollmacht überhaupt dazu legitimiert sei, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Urk.

18 S.

5).

Mit Verfügung vom 1 6. März 2012 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2011.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und schrieb den Prozess Nr. KV.2011.00106 als dadurch erledigt ab ( Urk. 27). Gleich zeitig hielt das Gericht fest, dass es X.___ als legitimiert erachte, Be schwer de gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien seiner Ehefrau zu erheben, und forderte die Kasse dazu auf, zur Be schwerde gegen diesen Entscheid noch Stellung zu nehmen und die Akten ein zureichen. Des Weiteren forderte das Gericht X.___ dazu auf darzutun, ob er die Streitsache seiner Rechtsschutzversicherung unterbreitet habe, und bei deren Ablehnung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, der seine Vertretung zu übernehmen bereit sei. Mit Eingabe vom 1 2. April 2012 ( Urk.

28) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 29/1

30) erstattete die Sanitas die (ergänzende) Beschwerdeantwort betreffend Y.___ . 1.5 1.5.1

Mit Eingabe vom 7. April 2012 (richtig: 7. August 2012) erhob X.___ Be schwerde gegen zwei „Schreiben“ der Sanitas vom 16. Juli 2012 ( Urk. 50/1; Pro zess Nr. KV.2012.00049). Das Gericht setzte ihm mit Verfügung vom 15. August 2012 eine Nachfrist zur Stellung eines Rechtsbegehrens und zur Be gründung an ( Urk. 50/3), worauf X.___ die Eingabe vom 2 7. August 2012 erstattete (Urk. 50/5). Anschliessend forderte das Gericht die Sanitas mit Verfü gung vom 12. September 2012 zur Beantwortung der Beschwerde und insbe sondere auch zur Einreichung der als „Schreiben“ bezeichneten Dokumente der Sanitas vom 1 6. Juli 2012 auf ( Urk. 50/8). Die Sanitas erstattete am 14. Dezember 2012 die Beschwerdeantwort ( Urk. 50/14) und bezeichnete zwei Einspracheentscheide je vom 1 6. Juli 2012 betreffend Y.___ und X.___ als die an ge fochtenen Schreiben ( Urk. 50/2/1 und Urk. 50/2/2). Beide Einspracheent scheide bestätigten Verfügungen je vom 1 5. Mai 2012 über einen Gesamtbetrag von je Fr. 953.10, bestehend aus Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. De zem ber 2011 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betrei bungskosten (Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___ , Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___ ). 1.5.2

Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhob X.___ erneut Beschwerde, diesmal gegen zwei als „Schreiben“ bezeichnete Dokumente der Sanitas vom 7. September 2012 ( Urk. 51/1; Prozess Nr. KV.2012.00064 ) .

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde ihm wiederum mitgeteilt, dass seine Eingabe den gesetz lichen Anforderungen nicht genüge, und es wurde ihm abermals Frist zur Ver besserung ange setzt ( Urk. 51/3 ). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2012 teilte X.___ mit, er verstehe nich t, was das Gericht wolle ( Urk. 51/5).

In der Folge stellte sich heraus, dass es sich bei den angefochtenen Dokumenten um zwei Einspracheentscheide je vom 7. September 2012 handelt, welche zwei Verfügungen je vom 1 4. August 2012 bestätigen und je eine Gesamtforderung von Fr. 1‘101.95 gegenüber X.___

und Y.___ umfassen, be stehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2012 so wie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibungen Nr. N.___ und Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ; Urk. 51/2/1 und Urk. 51/2/2). 1.5.3

Des Weiteren liess X.___ dem Gericht die Eingabe vom 3 0. Dezember 2012 zukommen und brachte darin vor, er erhebe Einspruch gegen die Verfü gungen vom 7. November 2012 (Urk. 52/1+2; Prozess Nr. KV.20 13.00016). Auf grund der in der Eingabe genannten Betreibungsnummern und eines Ersuchens der Sanitas um Ausstellung von drei Rechtskraftbescheinigungen stellte sich heraus, dass sich X.___ auf drei Verfügungen vom 7. November 2012 betreffend Prämienforderungen gegenüber ihm und Y.___ bezogen haben muss, die mit den Ein spracheentscheiden je vom 3 0. November 2012 von der Sanitas best ätigt worden waren (Urk. 52/2/1 3). Der eine Entscheid betrifft eine Gesamtforderung von Fr. 268.30 für eine Kostenbeteiligung von X.___

vom März 2012 im Betrag von Fr. 115.30 sowie Spesen und Betrei bungskost en ( Urk. 52/2/1; Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ), der

andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘101.95 für Prä mien für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten ( Urk. 52/2/2; Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungs amtes

A.___ ) und der dritte eine Gesamtfor derung gegenüber Y.___ in gleicher Höhe und für die Prämien desselben Zeitraums ( Urk. 52/2/3; Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ). 1.6

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

54) vereinigte das Gericht die Pro zesse Nr. KV.2012.00049, Nr. KV.2012.00064 und Nr. KV.2013.00016 mit dem vor liegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und wies die Prozesse dem Kollegial gericht zu. Ferner hielt das Gericht fest, es könne zwar angenommen werden, dass

X.___ und Y.___

sämtliche Prämienforderungen ihnen gegen über mit dem Argument des Nichtbestehens von V ersicherungsverhältnissen be str it t en. Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch grundsätzlich in jedem neuen Ge richtsverfahren betreffend Prämienforderungen eine rechtsgenügliche Be schwer deschrift mit Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, und we der die Eingabe vom 14. Oktober 2012 (Urk. 51/5 ) noch die Eingabe vom 30. De zem ber 2012 (Urk. 5 2/1+2 ) genügten den gesetzlichen Anforderungen. Dement sprechend setzte das Gericht den Parteien nochmals eine Nachfrist zur Ver besse rung an. Des Weiteren ordnete das Gericht im vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 (und in den damit vereinigten Prozessen Nr. KV.2011.00106 und Nr. KV.2012.00049) einen zweiten Schriftenwechsel an. Schliesslich wies das Gericht den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit ab.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk.

57) wurde die Sanitas vom unbenützten Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt, die das Gericht X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 angesetzt und in der Folge bis am 3 0. April 2013 erstreckt hatte (vgl. Urk. 56). Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 ( Urk.

58) teilte X.___ mit, er habe am 2 3. April 2013 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt.

In der Folge hielt das Gericht mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.

60) fest, das erwähnte Fristerstreckungsgesuch befinde sich zwar nicht in den Akten, rich ter liche Fristen könnten jedoch bei einem lediglich leichten Verschulden wie der hergestellt werden und es stehe eine beförderliche , gemeinsame Erledi gung der vor liegenden, miteinander vereinigten Prozesse im Vordergrund. Dem entsprech end forderte das Gericht die Sanitas dazu auf, zu den Eingaben von X.___ und Y.___ vom

17. September 2012 (Prozess Nr. KV.2012.00064; Urk. 51/1) und vom 30. Dezember 2012 (Prozess Nr. KV.2013.00016; Urk. 52/1+2) die Akten einzureichen, zur Eingabe vom 17. September 2012 ins be sondere auch die angefochtenen Entscheide vom 7. September 2012, und zur Frage der Begründetheit der strittigen Forderungen kurz Stellung zu nehmen sowie die Mahnungen und Betreibungsandrohungen zu allen Forderungen der vorliegenden, miteinander vereinigten Verfahren ein zureichen. 1.7

Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 66/1; Prozess Nr. KV.2013.00065) erhob X.___ Beschwerde gegen zwei Ei nspracheentscheide je vom 1 4. Juni 2013 betreffend seine Ehefrau Y.___

und ihn ( Urk. 66/2/1 und Urk. 66/2/2). Diese bestätig en zwei Verfügungen je vom 2 7. Mai 2013 über einen Gesamtbe trag von je Fr. 1‘102.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2012 sowie Verzugsz ins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___ , Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___ ).

Mit Verfügung vom 2 9. August 2013 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2013.00065 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 ( Urk.

67) und lud gleichzeitig zu einer Instruktionsverhandlung vor ( Urk. 68).

Mit Eingabe vom 1 7. September 2013 kam die Sanitas der gerichtlichen Auffor derung zur Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 60) nach ( Urk.

71) und reichte auch die verlangten Unterlagen ein (Urk. 72/1-11, Urk. 73/1-61, Urk. 74/1-64). 1.8

Mit einer weiteren Eingabe vom 1 2. September 2013 ( Urk. 82/ 1 ;

Prozess Nr. KV.2013.00084) hatte X.___ erneut Beschwerde gegen zwei Ein sprachee ntscheide

der Sanitas vom 4. September 2013 erhoben.

Beide bestätigen Verfügungen je vom 1 2. August 2013, und der eine umfasst e ine Gesamtforde rung gegenüber Y.___ von Fr. 1‘429.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 sowie Spesen und Betrei bungskosten ( Urk. 82/2/1; Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ), der andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘458.--, bestehend aus den Prämien für denselben Zeitraum sowie Verzugs zins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 82/2/2; Betreibung Nr. V.___ des Be treibungsamtes A.___ ). 1.9

Am 2 5. September 2013 wurde am Sozialversicherungsgericht die Instruktions verhandlung durchgeführt (Prot. S. 11-13). Dabei wurde abgemacht, dass die Sanitas

eine Aufstellung über sämtliche Ausstände von X.___ und Y.___ mache und diese alsdann der Stadt A.___ unterbreite, damit die Stadt A.___ prüfe, ob sie die Ausstände übernehme n könne (Prot. S. 13).

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 setzte die Sanitas das Gericht vom abschlägi gen Bescheid der Stadt A.___ in Kenntnis ( Urk.

78) und reichte die verein barten Unterlagen ein ( Urk. 79/A1-17, Urk. 79/B1-11 und Urk. 79/C1-4). Nach dem die Stadt A.___ dem Gericht telefonisch bestätigt hatte, die Ausstände ohne Rechtstitel nicht zu übernehmen (Telefonnotiz vom 1 7. Oktober 2013, Urk. 80),

erhielten X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 19. No vem ber 2013 ( Urk.

83) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Un terlagen. Gleichzeitig wurde auch der neueste Prozess Nr. KV.2013.00084 mit dem vor liegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 vereinigt. Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 nahm X.___ Stellung ( Urk. 85).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdeschriften in den verschiedenen miteinander vereinigten Verfah ren erfüllen nicht alle die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht setzte den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 1 4. Februar 2013 ( Urk.

54) Frist zur Verbesserung der Be schwer deschriften vom 1 4. Oktober 2012 (Urk. 51/5) und vom 30. Dezember 2012 (Urk. 52/1+2) an; die Ergänzungen blieben jedoch innert dieser Frist aus. Da ungeklärt blieb, ob die Beschwerdeführenden ein Fristerstreckungsgesuch ge stellt hatten, und zudem davon ausgegangen werden musste, dass die Be schwerde füh renden die Prämienforderungen immer wieder mit denselben Ar gumenten bestritten, sah das Gericht von der Konsequenz des Nichteintretens ab. Ausser dem verzichtete das Gericht in den nachfolgenden, mit den Be schwerdeschriften vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 66/1) und vom 12. September 2013 ( Urk. 82/1) einge lei teten Verfahren auf eine Nachfristansetzung und führte stattdessen eine In struk tionsverhandlung durch. Anlässlich dieser Ver handlung konnten die Anträge und die Beschwerdegründe hinreichend ermittelt werden. Ungeachtet dessen, dass nicht jede einzelne Beschwerdeschrift für sich allein als rechtsgenüglich be trach tet werden kann, ist daher auf sämtliche Be schwerden einzutreten. 1.2

Mit der Instruktionsverhandlung vom 2 5. September 2013 und der anschlies sen den Kon t aktaufnahme mit der Stadt A.___ wurde versucht, eine Lösung zu finden, mit der die miteinander vereinigten Gerichtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden wer den können. Nachdem eine Übereinkunft mit der Stadt A.___ nicht hat er zielt werden können, muss sich das Gerichtsverfahren - wie dies den Parteien erläu tert worden ist (vgl. Prot. S.

12) - auf die darin angefochtenen Entscheide be schrän ken. 2. 2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

In Art. 64a KVG (Fassungen ab Januar 2006 und ab Januar 2012), in Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; Fassungen von Januar 2006 bis Juli 2007 und ab August 2007) und in Art. 105a ff. KVV (in Kraft ab August 2007; Fassungen von August 2007 bis Dezember 2011 und ab Januar 2012) werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt. 2 .2

Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV (Fassung von Januar 2006 bis Juli 2007) beziehungsweise Art. 90 KVV (Fassung ab August 2007) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteili gungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 Abs. 4 KVV bis Juli 2007, Art. 105b KVV ab August 2007).

Nach allen aufgezählten Fassungen von Art. 64a KVG und Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen in Form der Zustellung einer Zahlungsaufforderung mahnen und der versicherten Person dabei eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen, verbunden mit dem Hinweis au f die Folgen des Zahlungsverzug

s. Dabei muss der Versicherer die Zahlungsauf forderung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbe teiligungen

zustellen ( Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kosten beteiligungen und Verzugszinse n nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben ( Art. 105b Abs. 2 KVV in der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 64a Abs. 2 KVG in der ab Anfang 2012 in Kraft stehenden Fassung). Bis Ende 2011 musste die Betreibung nach der dama ligen Fassung von Art. 105b Abs. 2 KVV innerhalb von vier Monaten nach Ab lauf der angesetzten 30tägigen Zahlungsf rist erfolgen, in Art. 64a Abs. 2 KVG in der Fassung ab Januar 2012 ist keine Frist für die Betreibung mehr genannt. 2 .3

Von Januar 2006 bis Dezember 2011 hatte der Versicherer nach dem damaligen Art. 64a Abs. 2 KVG die Kostenübernahme für die Leistungen unter gleichzeiti ger Benachrichtigung der zuständigen kantonalen Stelle aufzuschieben, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden war.

Ab Januar 2012 gibt es den Leistungsaufschub nicht mehr. 2.4 2.4.1

Nach § 18 Abs. 1 EG KVG in der bis Ende 2013 in Kraft gewesenen Fassung übernimmt d ie Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Per sonen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete so ziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. 2.4.2

Bis Ende 2011 hatte der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG und nach Art. 105c Abs. 4 KVV die zuständige kantonale Stelle oder eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle über Verlustscheine und über den Leistungsaufschub zu benachrichtigen, und nach § 18 Abs. 2 EG KVG in der damaligen Fassung konnte der Versicherer die Prämien bei der Gemeinde geltend machen, wenn er nachwies, dass die Prämien auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich waren. 2.4.3

Für die Zeit ab Januar 2012 ist das Verfahren im Falle von unbezahlten Prä mien und Kostenbeteiligungen in Art. 64a KVG und in Art. 105a ff. KVV neu geregelt worden (vgl. die Darstellung im Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 7 ff.).

Nach Art. 64a Abs. 2 KVG kann der Kanton verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrie ben werden, bekannt gibt, und nach Art. 105e KVV kann der Kanton den Versi cherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. In § 18a EG KVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 , wird die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich ( SVA ) als die zuständige kantonale Be hörde nach Art. 64a Abs. 2 und Abs. 3 KVG bezeichnet ( Abs. 1). Dieser müs sen nach § 18a EG KVG die einzelnen Schuldner, die wegen ausstehender Prä mien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, bekanntgegeben werden, und die SVA leitet die Bet r eibungsanzeige a n die Gemeinde weiter ( Abs. 3). Werden Per sonen betrieben, deren nach dem Sozialhilferecht berechnetes Existenzmini mum nicht gedeckt ist, meldet die Gemeinde dies der SVA. Die SVA zeigt dem Ver sicherer an, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Mel dung widerrufen wird ( Abs. 4). Ferner hat der Versicherer nach Art. 64a Abs. 3 KVG der zuständigen kantonalen Behörde den Gesamtbetrag der Forderungen be kannt zugeben, die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines

Verlustscheins geführt hatten, und der Kanton hat nach Art. 64a Abs. 4 KVG die Forderungen zu 85 % zu übernehmen (vgl. auch Art. 105f KVV). Den Ver lust scheinen gleichgesetzt sind nach Art. 105i KVV auch Verfügungen über die Aus richtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen. 2 . 5

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (bis Ende 2011: Abs.

3) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cher ten eine entsprechende Regelung vorsieht. 2 . 6

Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugs zins von 5 % im Jahr geschuldet. 3. 3.1

Mit den Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2011 brachten die Be schwerdeführenden Zweifel daran vor, überhaupt bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein ( Urk. 10; vgl. auch Urk. 33, Urk. 50/5 und Urk. 58 sowie Te le fon notiz vom 1 6. Juli 2013, Urk. 62). Anlässlich der Instruktionsverhandlung legte der Beschwerdeführer 1 indessen dar, die Prämien nicht mangels Bestan des der Versicherungsverhältnisse, sondern wegen seiner prekären finanziellen Situation nicht mehr bezahlt zu haben (Prot. S. 11). In Übereinstimmung damit hatten die Beschwerdeführenden bereits in zwei Eingaben vom 2 1. Januar 2013 und vom 1 8. August 2013 sinngemäss geltend gemacht, sie hätten Anspruch auf die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die öffentliche Hand ( Urk. 48 und Urk. 63).

In den Akten weisen keinerlei Anhaltspunkte darauf hin, dass die Beschwerde führenden in den Zeiträumen, für welche die Beschwerdegegnerin Prämienaus stände geltend macht, nicht bei ihr für die Leistungen der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung versichert gewesen wären. Vielmehr sind die Versiche rungsverhältnisse durch die Unterlagen gemäss Sachverhalt Ziffer 1.1 belegt. Zutreffend ist nur, dass nach wie vor die Wincare und nicht die Sanitas die Versicherungsträgerin ist. Letztere führt lediglich die Geschäfte der Wincare . Es kann hierzu auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vom 1 4. Dezember 2012 verwiesen werden ( Urk. 50/14 S. 1).

Damit sind die Forderungen, die Gegenstand der einzelnen angefochtenen Ein spracheentscheide sind, auf Bestand und Höhe hin zu prüfen. 3.2

Die Entscheide, die Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, betreffen zu sammen gefasst die folgenden Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligun gen : a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

September 2006 bis März 2010 (ausser Juli 2009) (fünf Einspracheent scheide je vom 5. Ok tober 2011, Urk. 6/3-7 und Urk. 19/20a ff.-24a ff.; Beschwerd e vom 31. Oktober 2011, Urk. 1) bb )

April bis September 2010 (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2 und Urk. 19/25a ff.; Beschwerd e vom 3 1. Oktober 2011, Urk. 1) cc)

Januar bis April 2011 ( Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 1 9/27d; Beschwerde vo m 2 8. Dezember 2011, Urk. 26/1) dd )

Oktober bis Dezember 2011 ( Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012, Urk. 50/2/2; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1) ee )

Januar bis März 2012 ( Einspracheentscheid vom 7. September 2012, Urk. 51/2/1; Beschwerde vom 1 7. September 2012, Urk. 51/1) ff)

April bis Juni 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/2; Beschwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) gg )

Oktober bis Dezember 2012 ( Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2013, Urk. 66/2/2; Beschwerd e vom 1 5. Juli 2013, Urk. 66/1) hh )

Januar bis März 2013 ( Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/2; Beschwerde vom 1 2. September 2013 , Urk. 82/1) b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1 : März 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/1; Be schwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Januar bis April 2011 ( Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 19/32c = Urk. 29/23; Beschwerde vom 2 8. Dezember 2011, Urk. 26/1), bb )

Oktober bis Dezember 2011 ( Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012, Urk. 50/2/1; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1 ) cc)

Januar bis März 2012 ( Einspracheentscheid

vom 7. September 2012, Urk. 51/2/2 ; Beschwerde vom 1 7. September 2012, Urk. 51/1) dd )

April bis Juni 2012 ( Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012, Urk. 52/2/3; Beschwerde vom 3 0. Dezember 2012, Urk. 52/1+2) ee )

Oktober bis Dezember 2012 ( Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2013, Urk. 66/2/1; Beschwerd e vom 1 5. Juli 2013, Urk. 66/1) ff)

Januar bis März 2013 ( Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/1; Beschwerde vom 1 2. September 2013, Urk. 82/1) 3.3

Die Beschwerdeführenden stellten die Ausstände, wie sie aus den nachgereich ten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin hervorgehen (Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11), nicht in Frage. Gestützt auf diese Aufstellungen und die Nach drucke der Versicherungspolicen ( Urk. 19/2a-l

und Urk. 29/26-30 ) sind die fol gen den Ausstände für Prämien und Kostenbeteiligungen belegt, die Gegenstand der vorstehend aufgelisteten angefochtenen Einspracheentscheide sind: a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

September 2006 bis Dezember 2008: Fr. 4‘179.60 ( Urk. 79/A2)

Januar bis Juni 2009: Fr. 1‘131.80 ( Urk. 79/A3)

August bis Oktober 2009: Fr. 434.20 ( Urk. 79/A4)

2 3. Oktober 2009 sowie Nov ember bis Dezember 2009: Fr. 383. 4 0 (Urk. 79/A5)

Januar bis März 2010: Fr. 561.30 ( Urk. 79/A6) , Verlustschein gemäss Urk. 79/A16 bb )

April bis September 2010: 2 x Fr. 561.30 = Fr. 1‘122.60, provisorischer Verlus t schein in Urk. 19/25 und Verlustschein gemäss Urk. 79/A16 cc)

Januar bis April 2011: Fr. 937.40 ( Urk. 79/A8) dd )

Oktober bis Dezember 2011: Fr. 703.05 ( Urk. 79/A10) ee )

Januar bis März 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/A11) ff)

April bis Juni 2012 : Fr. 828.-- ( Urk. 79/A13) gg )

Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/A15) hh )

Januar bis März 2013 : Fr. 1‘176.15 ( Urk. 79/A17) b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1 : März 2012 : Fr. 115.30 ( Urk. 79/A12) c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Januar bis April 2011 : Fr. 937.40 ( Urk. 79/B4) bb )

Oktober bis Dezember 2011 : Fr. 703.05 ( Urk. 79/B5) cc)

Januar bis März 2012 : Fr. 828.-- ( Urk. 79/B6) dd )

April bis Juni 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/B7) ee )

Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- ( Urk. 79/B9) ff)

Januar bis März 2013 :

Fr. 1‘176.15 ( Urk. 79/B11) 3.4

Die angefallenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bear bei tungsgebühren Betreibung“) zu den vorstehend aufgelisteten Prämienschul den

sind in den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt und durch die nachgereichten Unterlagen ( Urk. 73/1-61 und Urk. 74/1-64) belegt. Auch be steh t mit Art. 105b Abs. 2 KVV (beziehungsweise Abs. 3 bis Ende 2011) eine ge setz li che Grundlage für deren Erhebung von den Beschwerdeführenden, und die reg lementarische Grundlage findet sich in Art. 29 Abs. 2 der Versicherungs beding ungen in der Ausgabe Juli 2006 beziehungsweise in Art. 20 Abs. 1 der Versiche rungsbedingungen in der Ausgabe Januar 2009 ( Urk. 19/33 und Urk. 19/34). Dennoch rechtfertigt es sich vorliegendenfalls aus den folgenden Gründen, von der Auferlegung der genannten Kosten abzusehen:

Die Beschwerdeführenden beglichen ihre Prämien gemäss den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin schon seit langer Zeit nicht mehr regelmässig. Der Be schwerdeführer 1 verzeichnet seit dem Jahr 2006 Ausstände und die Ausstände der Beschwerdeführerin 2 gehen bis zum Anfang des Jahres 2010 zurück ( Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11). Über die Prämien von September 2006 bis Dezember 2008 war denn auch bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2011 ( Urk. 19/20b) und des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2011 ( Urk. 6/6, Urk. 19/20d) mit Verfügung vom 1 4. Mai 2009 befunden wor den, die Beschwerdegegnerin hatte jedoch das Fortsetzungsbegehren erst am 6. Juli 2010 gestellt, was dazu geführt hatte, dass das Betreibungsamt ihm keine Folge hatte leisten können, da die Jahresfrist für dessen Stellung verstrichen war (vgl. Urk. 19/20e). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin durch einen provisorischen Verlustschein vom 2 1. Oktober 2011, den sie anlässlich der Pfän dung für die Prämien für April bis September 2010 des Beschwerdeführers 1 er wirkt hatte (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2, Urk. 19/25b+d; Beschwerde vom 31. Oktober 2011, Urk. 1), bereits im Herbst 2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Ver mö gen verfügten und sich ihre Einkünfte auf eine Rente der Schweizerische n

Unfallversicherungsanstalt (Suva ) von knapp Fr. 1‘000.-- beschränkten ( vgl. Urk. 19/25). Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 unter der Herrschaft der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Regelung offenbar zeitweise einen Leistungsaufschub auferlegt (vgl. Prot. S. 12; vgl. auch die Vor bringen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 2 1. Januar 2013, Urk. 48).

Unter diesen Umständen wäre es bereits gestützt auf das bis Ende 2011 gültig gewesene Recht ( Art. 64a Abs. 2 KVG und Art. 105c Abs. 4 KVV ) angezeigt ge wesen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Oktober 2011 an die Ge meinde - die Stadt A.___

- gelangt wäre und sie über den Leistungsaufschub und die mutmassliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte. Ferner hätte die Regelung ab Januar 2012 ( § 18a EG KVG) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin die SVA über die Betreibungen gegenüber den Be schwerdeführenden, die sie auch während der Rechtshängigkeit des vorliegen den Beschwerdeverfahrens weiter einleitete, in Kenntnis gesetzt hätte, damit diese die Stadt A.___ informiert hätte. Auf diese Weise hätte mutmasslich wesentlich früher geklärt werden können, dass sich die Einwendungen der Be schwerdeführenden nicht in erster Linie gegen das Versicherungsverhältnis richteten, sondern m it den finanziellen Verhältniss en zusammenhingen, auf grund derer die Beschwerdeführenden seit August 2013 nun auch Sozialhilfe beziehen (vgl. Prot. S. 11 und Urk. 76/1+2). Dadurch hätten die fortlaufenden Mahnungen und Betreibungen vermieden werden können, was ein erklärtes Ziel der Neuregelung in § 18a EG KVG ist ( vgl. Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 21 f.).

Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die erhobenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bearbeitungsgebühren Betreibung“) aufzuheben. 3.5

Geschuldet ist hingegen der Verzugszins zu 5 % , jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie, also dem ersten Tag des Monats, für den die Prämie ge schuldet ist

( Art. 90 Abs. 1 KVV bis Juli 2007, Art. 90 KVV ab August 2007) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Verzugszins unab hängig von einem V erschulden am Verzug geschuldet und f ür die Verzugszins pflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder den Versicherungsträger ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags zah lung oder - festsetzung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 167 f.). 3.6

Schliesslich kann die versicherte Person nach de r höchstrichterlichen Rechtspre chung zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Ein spra cheentscheid verpflichtet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Be treibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind ( Art. 68 des Bundesgeset zes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und dass sie bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003, E. 4). In Bezug auf die festgelegten Betreibungs kosten

sind

die angefochtene n

Einspracheentscheid e daher ebenfalls aufzuhe ben. 3.7

Zusammengefasst ist damit wie folgt zu entscheiden: a)

Prämien des Beschwerdeführers 1 : aa )

Die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prä mien für September 2006 bis März 2010 sind in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (Au gust bis Oktob er 2009), Fr. 3 83 . 40

(2 3. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der da rauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestäti gen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___ , Nr. B.___ , Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ sind diesbezüglich aufzuheben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ ist wegen des Vorliegens eines Verlustscheins nicht auf zuheben. bb )

Die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prä mien für April bis September 2010 sind in Bezug auf die Mahnspe sen , Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hin sicht lich d er Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erho benen Ver zugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ sind wegen des Vorliegens von Ver lust scheinen nicht aufzuheben. cc)

Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. dd )

Der Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2012 betreffend die Prämien für Ok tober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ee )

Der Einspracheentscheid

vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zinsen

ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. ff)

Der Einspracheentscheid

vom 3 0. November 2012 betreffend die Prä mien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zinsen

ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ ist dies be züglich aufzuheben. gg )

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. hh )

Der Einspracheentscheid

vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 1‘176 . 15 und der darauf erhobenen Verzugs zinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1: Der Einspracheentscheid vom 3 0. November 2012 betreffend die Kosten beteiligung für März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 ist der Einspracheent scheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzu heben. c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa )

Der Einspracheentscheid

vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 201 1

ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungs gebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. bb )

Der Einspracheentscheid

vom 1 6. Juli 2012 betreffend die Prämien für Ok tober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. cc)

Der Einspracheentscheid

vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mi en in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. dd )

Der Einspracheentscheid

vom 3 0. November 2012 betreffend die Prä mien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ee )

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbei tungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prä mien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugs zin sen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben. ff)

Der Einspracheentscheid

vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Prämien für Ja nuar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsge bühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der

Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbe züglich aufzuheben. 4.

Die Beschwerdeführenden beantragen in der Eingabe vom 2. Januar 2014 (Urk. 85), es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.

Rechtsprechungsgemäss ist indessen einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn beson dere Verhältnisse vor liegen. Dies ist der Fall, wenn die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand er fordert, welcher die normale Betätigung während einiger Zeit erheblich be einträchtigt (Urteil des Bundesgerichts K 138/99 vom 1 8. Mai 2000, E. 3).

Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Zusprechung einer Parteientschädi gung ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a)

Prämien des Beschwerdeführers 1: aa)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für September 2006 bis März 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (August bis Oktober 2009), Fr. 383.40 (23. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der darauf erhobenen Verzugszinsen werden die Einspracheentscheide bestätigt.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___, Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ werden diesbezüglich aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ wird nicht aufgehoben. bb)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für April bis September 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ werden nicht aufgehoben. cc)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. dd)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ee)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ff)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. gg)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. hh)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. b)

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Kostenbeteiligung für März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. c)

Prämien der Beschwerdeführerin 2: aa)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. bb)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. cc)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. dd)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ee)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. ff)

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 86 (Telefonnotiz vom 4. Februar 2014 ) - Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 85 und Urk. 86 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel