Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, Staats angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog im Juni 2010 von Deutschland in die Schweiz , wo er eine obligatorische Krankenpflegeversiche rung abschloss . Parallel dazu führte er seine in Deutschland bestehende private Krankenversicherung weiter . Am 15. November 2012 ersuchte er die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich um Prüfung der Möglichkeit einer Befrei ung vom Versicherungsobligatorium. Diese leitete die Anfrage am 30. Novem ber 2012 als Befreiungsgesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter (vgl. Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 30. April 2013 ( Urk. 9/2) wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab; dies bestätigte sie mit Einsprachee ntscheid vom 15. November 2013 ( Urk. 9/5 = Urk. 2). 2.
Mit am 13. Dezember 2013 erhobener ( Urk.
1) und innert Frist (vgl. Urk.
4) ver besserter ( Urk.
6) Beschwerde beantragte X.___ , der Einspracheentscheid vom 15. November 2013 ( Urk.
2) sei aufzuheben, und er sei vom Versicherungsobligatorium der Grundversiche rung zu befreien ( Urk. 1 S. 3 oben). Die Gesundheitsdirektion schloss mit Be schwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Versi cherungsobligatorium befreit werden kann. 1.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs da mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Beitritt zu einer s chweizerischen Kran kenkasse implizit auf eine Befreiung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht auf eine mögliche Befreiung sei - vorbehaltlich besonderer Gründe - unwiderruflich. Ein besonde rer Grund sei nicht ersichtlich . Nicht als solcher gelte insbesondere Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit sowie die mangelnde sorgfältige Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Befreiung . Die Tatbestände, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht führen könnten, knüpften an den Versi cherungseintritt an. Sei eine Person - ohne ein Gesuch gestellt zu haben - ein mal dem schweizerischen System unterstellt, falle eine Befreiung von der Versi cherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 8 Ziff. 4-7). Abgesehen davon würde es - aus näher dargelegten Gründen - auch an den Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be freiung gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) fehlen ( Urk. 8 Ziff. 8-11). 1 .3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber zu sammengefasst geltend, seine Gesundheit sei im zahnmedizinischen Bereich aufgrund eines Gendefekts auf Lebenszeit vorbelastet, wobei seine
in Deutsch land bestehende Krankenversicherung diesen Bereich abdecke. Bereits im Jahr 2007 hätten die Zahneinheiten 35 und 45 durch Implantate ersetzt werden müssen, was äusserst kostspielig gewesen sei. Die Haltbarkeitsdauer dieser Ver sorgung lasse sich nicht voraussagen. Es sei davon auszu gehen, dass sowohl die Kronen al s auch die Implantate in den nächsten Jahren/Jahrzenten gegebenen falls mehrfach erneuert werden müssten, was mit nicht abschätzbaren Kosten erheblichen Ausmasses verbunden sein werde. Es treffe zu, dass er - als er im Sommer 2010 zum Zweck der Arbeitsaufnahme in die Schweiz gezogen sei - eine Grundversicherung abgeschlossen und damit implizit auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet habe. Grund für diese Entscheidung sei seine damalige berufliche Perspektive gewesen, nach eineinhalb bis zwei Jahren wieder an den Stammsitz seines Arbeitgebers nach Deutschland zurück zukehren. Er sei damals einerseits davon ausgegangen, dass der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Schweiz problemlos möglich sei und habe es an dererseits für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, als akzeptabel erachtet, dass in diesem Bereich für die begrenzte Dauer von zwei Jahren ein einge schränkter Versicherungsschutz bestehe. Im November 2012 habe er sich jedoch gegen die Rückkehr nach Deutschland und für die Gründung einer eigenen Firma in der Schweiz entschieden. Aufgrund seiner Vorerkrankung sei ihm der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Schweiz dann allerdings ver wehrt worden. Daher könne er seine deutsche Krankenversicherung nicht kün digen, zumal auch eine deutsche Versicherung ihn für eine reine Zahnzusatz versicherung nicht als Neukunde akzeptieren würde. De facto sei er damit ge zwungen, auf Lebenszeit zwei Krankenversicherungen zu führen und zu bezah len, obwohl er nur eine davon nutze. Hätte er die berufliche Entwicklung schon Mitte 2010 voraussehen können, hätte er damals nicht auf eine Befreiung ver zichtet, um nicht für den Rest seines Lebens ohne angemessenen Versiche rungsschutz für zahnmedizinische Leistungen dazustehen. Deshalb müsse es ihm heute möglich sein, seinen damaligen Verzicht auf die Befreiung entspre chend Art. 2 Abs. 8 KVV aus besonderem Grund zu widerrufen, denn es wäre eine vom Gese tz unbeabsichtigte Härte, wenn an seiner damaligen Entschei dung trotz geänderter Lebensumstände fest ge halten würde. 2 . 2 .1
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt und arbeitet seit Juni 2010 in der Schweiz (vgl. Urk. 9/1 letzte Seite) . Der Streit betrifft eine so zialvers icherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 2.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an. 2.3
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten ( AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, nachdem das Befreiungsbegehren des Beschwerdeführer s vom
1 5. November 2012 (vgl. Urk. 9/1) und der angefochtene Einsprachee ntscheid vom 1 5. No - vember 2013 datiert ( Urk. 2). 2.4
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehöriger eines Mitglied staates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaa ten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). 2.5
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 3 . 3 .1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 3 .2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwendbaren Rechts“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 un terliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregel ten Konstellationen , welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/200 4. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Be schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. 3.3
Der Beschwerdeführer
gründete im Dezember 2012 die Y.___ AG ; im Handelsregister des Kantons Zürich ist er seit dem 2 0. Dezember 2012 als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ein getragen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war d er Beschwerdeführer in der Schweiz somit unbestrittenermassen im Sinne von Ar
t. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 selbständig erwe rbstätig (vgl. Art. 1 lit. b VO 883/2004; vgl. auch Email des Beschwerdeführers vom 1 5. November 2012 , Urk. 9/1 ). Deshalb gelten für ihn die schweizerisc hen Rechtsvorschriften. 4 . 4 .1
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lass en ( Abs. 1) . Der Bundesrat kann zum einen die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohn sitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( Abs. 3 lit. a). Zum andern kann er Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Abs. 2). 4.2
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohn sitz - im Sinne Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1). Zudem unterstellt er unter anderem Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbe willigung nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Mo nate gül tig ist, der Versicherungspflicht ( Abs. 2 lit. f).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 4. 3
Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlasse nen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1 -8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV.
In Art. 2 Abs. 1 K VV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vorn herein vom Versicherung sobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV
denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri gen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversi chern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zu ständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2). 4.4
Für
alle Befreiungsta tbestände nach Art. 2 Abs. 4- 8 KVV gilt , dass die be trof - fene Person d ie Befreiung oder ein en Verzicht auf die Befreiung ohne be sonderen Grund nicht widerrufen
kann (Art. 2 Abs. 4- 8 KVV, jeweils letzter Satz). Ein besonderer Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Rein finanzielle Gründe genügen dafür nicht . 5 . 5 .1
Als der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwecks Arbeitsaufnahme in die Schweiz einreiste, schloss er eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Dass er damals dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, ist unbe stritten.
Sodann ist d avon auszugehen , dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlas ses des angefochtenen Einsprachee ntscheids (weiterhin) dem schweizeri schen Versi cherungs obligatorium unterstand,
äusserte er in seiner Beschwerde doch
die Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz
(vgl. Urk. 1 S. 2 oben), w oraus zu schliessen ist, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz befindet (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Dafür spricht nicht zuletzt, dass
d er Beschwerdeführer über eine Adresse in der Schweiz verfüg t und er auch im Handelsregister des Kan tons Zürich mit Wohn sitz in der Schweiz eingetragen ist. Der Beschwerdeführer best reitet denn auch nicht, Wohnsitz in der Schweiz zu haben. 5 .2
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom Versicherungsobligato rium befreit werden kann. Zur Diskussion steht eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV. Für die Anwendbarkeit einer anderen Befreiungsnorm beste hen weder sachverhaltliche Anhaltspunkte noch wird eine solche geltend ge macht. 5 .3
Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2010 ordnungsgemäss der obligatori schen Krankenpflegeversicherung unterstellt und parallel dazu seine private Krankenversicherung in Deutschland weitergeführt. Indem er zum damaligen Zeitpunkt kein Befreiu ngsgesuch ge stellt hat , hat er impli zit auf eine Befreiung verzichtet.
Diesen Verzicht kann er gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes widerrufen . 5 .4
Der Beschwerdeführer machte geltend, als er in die Schweiz gezogen sei, sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er - entgegen seine r ursprünglichen berufli chen Pläne - dauerhaft in der Schweiz bleiben werde. Dem ist indes entgegen zuhalten, dass gerade aufgrund dieses Umstands zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2010 um eine Befreiung vom schweizeri schen Ve rsicherungsobligatorium ersucht , wobei offen gelassen werden kann , ob er die Voraussetzungen für eine Befreiung tatsächlich erfüllt hätte. Der Be schwerdeführer hat jedoch trotz Bestehens einer privat e n
Krankenversicherung in Deutschland die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz
abgeschlossen und damit eine finanzielle
Doppelbelastung
in Kauf genommen.
Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf
das Urteil des Versicherungsge richts
des Kantons Be rn KV/11/724 vom 5. April 2012 zutreffend ausführte, knüpft Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Un terstellung unter die schweizer ische Versicherung eine klare Verschlecht e r ung ihres bisherigen Versicherungsschutzes bed e u ten würde, an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schweizerischen Versicherungssy stem zu unter st e llen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2). In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwä gen, ob sie sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen beziehungs weise sie ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie da rauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Ausdruck kommt, dass eine Befrei ung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person
einmal dem schweizerische n System unterstellt ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2) .
Im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten berufli chen Situation im Jahr 2012 für einen dauerhaften Verbleib in der S chweiz entschied , kann entgegen seiner Auffassung kein besonderer, den Wi derruf des Befreiungsverzichts rechtfertigender Grund erblickt werden . Abgese hen davon, dass eine Veränderung der beruflich-erwerblichen Lebensumstände nie ausgeschlossen werden kann, hätte der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er im Jahr 2010 beabsichtigte, für nur rund zwei Jahre in der Schweiz zu bleiben, durch Stellung eines Befreiungsgesuchs Rechnung tragen können, was er jedoch nicht getan hat. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. 5.5
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Städtische Gesundheitsdienste der Stadt Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, Staats angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog im Juni 2010 von Deutschland in die Schweiz , wo er eine obligatorische Krankenpflegeversiche rung abschloss . Parallel dazu führte er seine in Deutschland bestehende private Krankenversicherung weiter . Am 15. November 2012 ersuchte er die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich um Prüfung der Möglichkeit einer Befrei ung vom Versicherungsobligatorium. Diese leitete die Anfrage am 30. Novem ber 2012 als Befreiungsgesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter (vgl. Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 30. April 2013 ( Urk. 9/2) wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab; dies bestätigte sie mit Einsprachee ntscheid vom 15. November 2013 ( Urk. 9/5 = Urk. 2).
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs da mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Beitritt zu einer s chweizerischen Kran kenkasse implizit auf eine Befreiung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht auf eine mögliche Befreiung sei - vorbehaltlich besonderer Gründe - unwiderruflich. Ein besonde rer Grund sei nicht ersichtlich . Nicht als solcher gelte insbesondere Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit sowie die mangelnde sorgfältige Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Befreiung . Die Tatbestände, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht führen könnten, knüpften an den Versi cherungseintritt an. Sei eine Person - ohne ein Gesuch gestellt zu haben - ein mal dem schweizerischen System unterstellt, falle eine Befreiung von der Versi cherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht ( Urk.
E. 2 .1
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt und arbeitet seit Juni 2010 in der Schweiz (vgl. Urk. 9/1 letzte Seite) . Der Streit betrifft eine so zialvers icherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.
E. 2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an.
E. 2.3 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten ( AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, nachdem das Befreiungsbegehren des Beschwerdeführer s vom
1 5. November 2012 (vgl. Urk. 9/1) und der angefochtene Einsprachee ntscheid vom 1 5. No - vember 2013 datiert ( Urk. 2).
E. 2.4 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehöriger eines Mitglied staates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaa ten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
E. 2.5 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
E. 3 lit. a VO 883/2004 selbständig erwe rbstätig (vgl. Art. 1 lit. b VO 883/2004; vgl. auch Email des Beschwerdeführers vom 1 5. November 2012 , Urk. 9/1 ). Deshalb gelten für ihn die schweizerisc hen Rechtsvorschriften.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer
gründete im Dezember 2012 die Y.___ AG ; im Handelsregister des Kantons Zürich ist er seit dem 2 0. Dezember 2012 als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ein getragen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war d er Beschwerdeführer in der Schweiz somit unbestrittenermassen im Sinne von Ar
t. 11 Abs.
E. 4 3
Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlasse nen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1 -8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV.
In Art. 2 Abs. 1 K VV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vorn herein vom Versicherung sobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs.
E. 4.2 Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohn sitz - im Sinne Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1). Zudem unterstellt er unter anderem Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbe willigung nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Mo nate gül tig ist, der Versicherungspflicht ( Abs. 2 lit. f).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
E. 4.4 Für
alle Befreiungsta tbestände nach Art. 2 Abs. 4-
E. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Un terstellung unter die schweizer ische Versicherung eine klare Verschlecht e r ung ihres bisherigen Versicherungsschutzes bed e u ten würde, an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schweizerischen Versicherungssy stem zu unter st e llen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2). In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwä gen, ob sie sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen beziehungs weise sie ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie da rauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Ausdruck kommt, dass eine Befrei ung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person
einmal dem schweizerische n System unterstellt ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2) .
Im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten berufli chen Situation im Jahr 2012 für einen dauerhaften Verbleib in der S chweiz entschied , kann entgegen seiner Auffassung kein besonderer, den Wi derruf des Befreiungsverzichts rechtfertigender Grund erblickt werden . Abgese hen davon, dass eine Veränderung der beruflich-erwerblichen Lebensumstände nie ausgeschlossen werden kann, hätte der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er im Jahr 2010 beabsichtigte, für nur rund zwei Jahre in der Schweiz zu bleiben, durch Stellung eines Befreiungsgesuchs Rechnung tragen können, was er jedoch nicht getan hat. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. 5.5
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Städtische Gesundheitsdienste der Stadt Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00119 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil
vom
24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, Staats angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog im Juni 2010 von Deutschland in die Schweiz , wo er eine obligatorische Krankenpflegeversiche rung abschloss . Parallel dazu führte er seine in Deutschland bestehende private Krankenversicherung weiter . Am 15. November 2012 ersuchte er die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich um Prüfung der Möglichkeit einer Befrei ung vom Versicherungsobligatorium. Diese leitete die Anfrage am 30. Novem ber 2012 als Befreiungsgesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter (vgl. Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 30. April 2013 ( Urk. 9/2) wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab; dies bestätigte sie mit Einsprachee ntscheid vom 15. November 2013 ( Urk. 9/5 = Urk. 2). 2.
Mit am 13. Dezember 2013 erhobener ( Urk.
1) und innert Frist (vgl. Urk.
4) ver besserter ( Urk.
6) Beschwerde beantragte X.___ , der Einspracheentscheid vom 15. November 2013 ( Urk.
2) sei aufzuheben, und er sei vom Versicherungsobligatorium der Grundversiche rung zu befreien ( Urk. 1 S. 3 oben). Die Gesundheitsdirektion schloss mit Be schwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Versi cherungsobligatorium befreit werden kann. 1.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs da mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Beitritt zu einer s chweizerischen Kran kenkasse implizit auf eine Befreiung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht auf eine mögliche Befreiung sei - vorbehaltlich besonderer Gründe - unwiderruflich. Ein besonde rer Grund sei nicht ersichtlich . Nicht als solcher gelte insbesondere Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit sowie die mangelnde sorgfältige Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Befreiung . Die Tatbestände, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht führen könnten, knüpften an den Versi cherungseintritt an. Sei eine Person - ohne ein Gesuch gestellt zu haben - ein mal dem schweizerischen System unterstellt, falle eine Befreiung von der Versi cherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 8 Ziff. 4-7). Abgesehen davon würde es - aus näher dargelegten Gründen - auch an den Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be freiung gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) fehlen ( Urk. 8 Ziff. 8-11). 1 .3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber zu sammengefasst geltend, seine Gesundheit sei im zahnmedizinischen Bereich aufgrund eines Gendefekts auf Lebenszeit vorbelastet, wobei seine
in Deutsch land bestehende Krankenversicherung diesen Bereich abdecke. Bereits im Jahr 2007 hätten die Zahneinheiten 35 und 45 durch Implantate ersetzt werden müssen, was äusserst kostspielig gewesen sei. Die Haltbarkeitsdauer dieser Ver sorgung lasse sich nicht voraussagen. Es sei davon auszu gehen, dass sowohl die Kronen al s auch die Implantate in den nächsten Jahren/Jahrzenten gegebenen falls mehrfach erneuert werden müssten, was mit nicht abschätzbaren Kosten erheblichen Ausmasses verbunden sein werde. Es treffe zu, dass er - als er im Sommer 2010 zum Zweck der Arbeitsaufnahme in die Schweiz gezogen sei - eine Grundversicherung abgeschlossen und damit implizit auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet habe. Grund für diese Entscheidung sei seine damalige berufliche Perspektive gewesen, nach eineinhalb bis zwei Jahren wieder an den Stammsitz seines Arbeitgebers nach Deutschland zurück zukehren. Er sei damals einerseits davon ausgegangen, dass der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Schweiz problemlos möglich sei und habe es an dererseits für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, als akzeptabel erachtet, dass in diesem Bereich für die begrenzte Dauer von zwei Jahren ein einge schränkter Versicherungsschutz bestehe. Im November 2012 habe er sich jedoch gegen die Rückkehr nach Deutschland und für die Gründung einer eigenen Firma in der Schweiz entschieden. Aufgrund seiner Vorerkrankung sei ihm der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Schweiz dann allerdings ver wehrt worden. Daher könne er seine deutsche Krankenversicherung nicht kün digen, zumal auch eine deutsche Versicherung ihn für eine reine Zahnzusatz versicherung nicht als Neukunde akzeptieren würde. De facto sei er damit ge zwungen, auf Lebenszeit zwei Krankenversicherungen zu führen und zu bezah len, obwohl er nur eine davon nutze. Hätte er die berufliche Entwicklung schon Mitte 2010 voraussehen können, hätte er damals nicht auf eine Befreiung ver zichtet, um nicht für den Rest seines Lebens ohne angemessenen Versiche rungsschutz für zahnmedizinische Leistungen dazustehen. Deshalb müsse es ihm heute möglich sein, seinen damaligen Verzicht auf die Befreiung entspre chend Art. 2 Abs. 8 KVV aus besonderem Grund zu widerrufen, denn es wäre eine vom Gese tz unbeabsichtigte Härte, wenn an seiner damaligen Entschei dung trotz geänderter Lebensumstände fest ge halten würde. 2 . 2 .1
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt und arbeitet seit Juni 2010 in der Schweiz (vgl. Urk. 9/1 letzte Seite) . Der Streit betrifft eine so zialvers icherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sach verhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. 2.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an. 2.3
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten ( AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, nachdem das Befreiungsbegehren des Beschwerdeführer s vom
1 5. November 2012 (vgl. Urk. 9/1) und der angefochtene Einsprachee ntscheid vom 1 5. No - vember 2013 datiert ( Urk. 2). 2.4
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehöriger eines Mitglied staates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaa ten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). 2.5
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 3 . 3 .1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 3 .2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwendbaren Rechts“ die Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 un terliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregel ten Konstellationen , welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/200 4. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Be schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. 3.3
Der Beschwerdeführer
gründete im Dezember 2012 die Y.___ AG ; im Handelsregister des Kantons Zürich ist er seit dem 2 0. Dezember 2012 als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ein getragen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war d er Beschwerdeführer in der Schweiz somit unbestrittenermassen im Sinne von Ar
t. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 selbständig erwe rbstätig (vgl. Art. 1 lit. b VO 883/2004; vgl. auch Email des Beschwerdeführers vom 1 5. November 2012 , Urk. 9/1 ). Deshalb gelten für ihn die schweizerisc hen Rechtsvorschriften. 4 . 4 .1
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohn sitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lass en ( Abs. 1) . Der Bundesrat kann zum einen die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohn sitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( Abs. 3 lit. a). Zum andern kann er Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Abs. 2). 4.2
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohn sitz - im Sinne Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen ( Abs. 1). Zudem unterstellt er unter anderem Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbe willigung nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Mo nate gül tig ist, der Versicherungspflicht ( Abs. 2 lit. f).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 4. 3
Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlasse nen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1 -8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV.
In Art. 2 Abs. 1 K VV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vorn herein vom Versicherung sobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV
denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisheri gen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversi chern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zu ständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2). 4.4
Für
alle Befreiungsta tbestände nach Art. 2 Abs. 4- 8 KVV gilt , dass die be trof - fene Person d ie Befreiung oder ein en Verzicht auf die Befreiung ohne be sonderen Grund nicht widerrufen
kann (Art. 2 Abs. 4- 8 KVV, jeweils letzter Satz). Ein besonderer Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Rein finanzielle Gründe genügen dafür nicht . 5 . 5 .1
Als der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwecks Arbeitsaufnahme in die Schweiz einreiste, schloss er eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Dass er damals dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, ist unbe stritten.
Sodann ist d avon auszugehen , dass der Beschwerdeführer i m Zeitpunkt des Erlas ses des angefochtenen Einsprachee ntscheids (weiterhin) dem schweizeri schen Versi cherungs obligatorium unterstand,
äusserte er in seiner Beschwerde doch
die Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz
(vgl. Urk. 1 S. 2 oben), w oraus zu schliessen ist, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz befindet (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Dafür spricht nicht zuletzt, dass
d er Beschwerdeführer über eine Adresse in der Schweiz verfüg t und er auch im Handelsregister des Kan tons Zürich mit Wohn sitz in der Schweiz eingetragen ist. Der Beschwerdeführer best reitet denn auch nicht, Wohnsitz in der Schweiz zu haben. 5 .2
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom Versicherungsobligato rium befreit werden kann. Zur Diskussion steht eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV. Für die Anwendbarkeit einer anderen Befreiungsnorm beste hen weder sachverhaltliche Anhaltspunkte noch wird eine solche geltend ge macht. 5 .3
Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2010 ordnungsgemäss der obligatori schen Krankenpflegeversicherung unterstellt und parallel dazu seine private Krankenversicherung in Deutschland weitergeführt. Indem er zum damaligen Zeitpunkt kein Befreiu ngsgesuch ge stellt hat , hat er impli zit auf eine Befreiung verzichtet.
Diesen Verzicht kann er gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes widerrufen . 5 .4
Der Beschwerdeführer machte geltend, als er in die Schweiz gezogen sei, sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er - entgegen seine r ursprünglichen berufli chen Pläne - dauerhaft in der Schweiz bleiben werde. Dem ist indes entgegen zuhalten, dass gerade aufgrund dieses Umstands zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2010 um eine Befreiung vom schweizeri schen Ve rsicherungsobligatorium ersucht , wobei offen gelassen werden kann , ob er die Voraussetzungen für eine Befreiung tatsächlich erfüllt hätte. Der Be schwerdeführer hat jedoch trotz Bestehens einer privat e n
Krankenversicherung in Deutschland die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz
abgeschlossen und damit eine finanzielle
Doppelbelastung
in Kauf genommen.
Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf
das Urteil des Versicherungsge richts
des Kantons Be rn KV/11/724 vom 5. April 2012 zutreffend ausführte, knüpft Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Un terstellung unter die schweizer ische Versicherung eine klare Verschlecht e r ung ihres bisherigen Versicherungsschutzes bed e u ten würde, an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schweizerischen Versicherungssy stem zu unter st e llen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2). In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwä gen, ob sie sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen beziehungs weise sie ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie da rauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Ausdruck kommt, dass eine Befrei ung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person
einmal dem schweizerische n System unterstellt ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2) .
Im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten berufli chen Situation im Jahr 2012 für einen dauerhaften Verbleib in der S chweiz entschied , kann entgegen seiner Auffassung kein besonderer, den Wi derruf des Befreiungsverzichts rechtfertigender Grund erblickt werden . Abgese hen davon, dass eine Veränderung der beruflich-erwerblichen Lebensumstände nie ausgeschlossen werden kann, hätte der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er im Jahr 2010 beabsichtigte, für nur rund zwei Jahre in der Schweiz zu bleiben, durch Stellung eines Befreiungsgesuchs Rechnung tragen können, was er jedoch nicht getan hat. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. 5.5
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Städtische Gesundheitsdienste der Stadt Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf