Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 63 , ist Y.___
Staatsangehöriger und reiste am 1. Okto ber 2007 von Y.___ in die Schweiz ein. A m
1. Juli 2011
zog er von
der Stadt Z.___
in die Stadt A.___ (Urk. 7/3 , Urk. 9 ). Er ist als Angestellter der B.___
AG mit Sitz in C.___ erwerbstätig (Urk. 7/2/1 ; vgl. auch Handelregistereintrag auf www.zefix.admin.ch ).
Mit Schrei ben vom 16. August 2011 ersuchte X.___ bei der Gesundheits direktion des Kan tons Zü rich (nachfolgend: Gesund heitsdirektion ) um Befreiung vom s chwei zerischen Kranken pflege versicherungsobliga toriu m (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2). Die Gesund heitsdirek tion wies das Gesuch mit Verfügung vom
31. August 2011 ab (Urk. 7/4 ). Die da gegen mit Schreiben vom
29. September 2011 erhobene Ein sprache (Urk. 7/5 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Ein sprache ent scheid vom
2. Oktober 2013 ab (Urk. 2).
2.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___
mit Eingabe vom
2. Novem ber 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einsprache ent scheid vom 2. Oktober 201 3 sei aufzuheben und er sei vom Kranken pflege ver sicherung s ob liga torium nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) zu befreien (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger mit Wohna dresse und Arbeitsort in der Schweiz (Urk. 7/ 2/1 ). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Perso nenfreizügigkeitsabkom men (Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft ei nerseits und der Europäi schen Gemein schaft und ihren Mitglied staaten ande rerseits über die Freizügig keit [FZA]) er fasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II , der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.
Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeit nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 19724 über die Durch führung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 ; nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-) Ver ord nung (EG) Nr. 987/2009 des Eu ropäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ; nachfolgend: VO 987/2009 ) ersetzt. Diese neuen Verord nungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied staaten ,
wozu auch Y.___ zählt, im Rahmen der 3. Aktuali sierung des Anhangs II zum FZA (vgl. AS 2012 S. 2345 ff.) übernom men. Für die Schweiz gelten diese
neuen Verordnungen ( VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 309 des Bun desamtes für Sozialver sicherungen, BSV, vom 15. Februar 2012 ; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis ). 1.2
Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich gemäss Art. 1 FZA namentlich auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, mithin auch auf den Be schwer deführer als Y.___ Staatsangehörige n . Art. 2 VO 883/2004 sodann, der den persönlichen Geltungsbereich für diese Verordnung definiert, nimmt keinen Bezug zur wirt schaftlichen Aktivität mehr (vgl. anders noch: Art. 2 VO 1408/71). Unter die Koordinationsnorm fallen auch Nichterwerbstätige (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verord nungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosen versicherung [KS ALE 883], Rz B 19 und B26; Eichenhofer in: M. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage, 2010, S. 102). Ein Sachverhalt des FZA liegt mit der Kranken versicherung als Zweig der sozialen Sicherheit auch in sachlicher Hinsicht vor (Art. 4 Abs. 1 lit . a VO 1408/71 ; ab April 2012: Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004 ). 2.
Nach dem FZA bezie hungsweise sowohl nach de n
bis Ende März gültig ge wese nen als auch nach den ab April 2012 gültigen Verord nungen ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzule gen.
Der Titel II der Verordnung VO 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestim mung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . a VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mit glied staates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit . h VO 1408/71 (ab April 2012 in Art. 1 lit . j VO 883/2004 ) als Ort des gewöhnli chen Aufent haltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit . i VO 1408/71 (ab April 2012 nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 ) unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
Der Beschwerdeführer ist somit als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit . a VO 1408/71 in der Schweiz be schäftigt ist und für welche die schweizeri schen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sach verhalt nach den Sonderregelungen in Art. 14-17a der Ver ordnung 1408/71 bestehen keine, so dass die Frage der Kranken versicherungs pflicht des Be schwerde führers für die Zeit bis Ende März 2012 (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 90 Abs. 1 VO 883/2004)
nach schweizerischem Recht zu beantworten ist.
Auch nach der für die Schweiz ab April 2012 gültigen FZA-Verordnung
VO 883/2004 ist
gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . a in Verbindung mit Art. 1 lit . a VO 883/2004 das schweizerische Recht anwendbar.
3. 3 .1
Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Ver treter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Kran kenkassen nach lit . a oder privaten Versicherungseinrichtungen mit ent sprechen der Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Der Wohnsitz be stimmt sich ge mäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbu ches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran kenversiche rung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB.
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauern den Verbleibens aufhält. 3 .2
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Perso nen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, ins besondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnli chen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben ( lit . a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt wer den ( lit . b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA oder des EFTA- Ab kommens der schweizerischen Ver si cherung unterstellt sind (vgl. lit . d-g), auch (andere) Aus länderinnen und Aus länder als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei de nen aber infolge ihres besonderen Aufent - haltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit . a-c). 3 .3
Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbeson dere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbe sondere aufgrund des FZA, gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt unstrittig
in der Schweiz , wo er lebt und arbeitet (Urk. 7/2/1) . Damit liegt nicht nur sein ge wöhnli cher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit . h VO 1408/71 (ab April 2012: Art. 1 lit . j VO 883/2004 ) in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungs pflicht. 4 .2
Ein Sachver halt, auf grund dessen der Beschwerdeführer von vornherein von der schweizerischen Versi cherungs pflicht ausgenomme n wäre ( Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV ) , liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben denn auch bereits eine obliga torische Krankenpflegeversicherung nach KVG bei der Sansan Versicherungen AG (nachfolgend: Sansan ), einer im Sinne von Art. 11 KVG anerkannten Schwei zerischen Krankenpflegeversicherung, ab geschlossen (Urk. 7/2/1). In Be zug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweize rischen Ver siche rungs obligatorium auf Gesuch hin vorsehen, ist hier - wie die Be schwerde gegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 3 f.) - einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu pr üfen (vgl. Erwägung 5 hernach). Denn die Be frei ungs mög lichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit . o Ziff. 3 lit . b FZA etwa , auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird , sind auf Personen be schrän kt, die dem schweizerischen Ver sicherungsobli gatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen, und fallen damit ausser Betracht. Ebenfalls von vornherein nicht an wendbar ist die Aus nahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur aus serhalb des Be reiches des FZA gilt.
I n Bezug auf den vor liegenden Sach ver halt können sodann auch die Be freiungs tatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4 bis , Abs. 5 oder Abs. 7 KVV ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. 5. 5.1 5.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit dem Abschluss einer Ver siche rung bei der Sansan
nach seinem Zuzug in die Schweiz auf eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV verzichtet, was - besondere Gründe vorbehältlich - un wider ruflich sei. Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit gelte nicht als be son dere r Grund. Der Beschwerdeführer bleibe an seinen Entscheid zum Ab schluss der Versicherung gebunden. Eine Befreiung vom Versicherungs obli gato rium falle damit bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht. Eine Be freiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV hätte aber ohnehin nicht gewährt werden kön nen. Denn die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen sei, dass sich eine Person nicht oder zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versi chern könne, liege gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bei 55 Jahren, welches Alter der Beschwerdeführer noch nicht erreicht habe. Er mache ausserdem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Es fehle bereits daher an den Voraussetzungen einer Befreiung gestützt auf die Härte fallklausel , ohne dass geprüft werden müsste, ob er bei seiner ausländischen Versicherung tatsächlich über einen weit besseren Versicherungsschutz verfüge, als das KVG vorschreibe (Urk. 2 S. 3 f.). 5.1 . 2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die angeblich aus dem Gesetz abge leitete Argumentation bezüglich Solidarität von Gesunden und Kranken sei aus seiner Sicht haltlos. Es bleibe offen, worin die Solidarität bestehen solle, wenn jemand in eine Versicherung einbezahle, aus der er unter gegebenem Sach ver halt zu keinem Zeitpunkt eine Leistung beziehen werde. Der Grund gedanke einer Versicherung sei jedenfalls ein anderer. Ebenfalls haltlos sei, aus dem Um stand, dass er sich nach Rücksprache mit den Z.___ Behörden den Verord nun gen des KVV folgend entsprechend seiner Pflicht nach Zuzug in die Schweiz ver sichert habe, seinen Verzicht auf Befreiung vom Kassenobligatorium abzu leiten. Auch sei eine eingehende und angemessene Prüfung, ob ein Härtefall ge mäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliege, nie erfolgt. Das genannte Alter, ab welchem ein solcher Härtefall angenommen werden könne, möge wohl als Leitlinie dienen, habe aber für den Einzelfall keine Aussagekraft, zumal der Eintritt des genannten Alters nur eine Frage der Zeit sei und der Fall spätestens dann wieder neu beurteilt werden müsse (Urk. 1). 5.2 5.2 .1
Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen a uf Gesuch hin von der Ver siche rungs pflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schwei zerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver siche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 5.2 .2
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 20 07 ord nungsgemäss eine obliga torische Krankenpflege versicherung nach KVG abge schlossen und parallel dazu seine private Kranken versicherung in Y.___ weitergeführt (Urk. 7/1/2-4) . Die Beschwerde gegnerin ging entgegen der An sicht des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass er, i ndem er zum damali gen Zeitpunkt kein Befreiungsgesuch gestellt hat te , implizit auf eine Befreiung verzichtet hat .
Denn Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Ver sicherungsschutzes bedeuten würde, knüpft an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schwei zerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre. In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwä gen, ob sie sich vom Versicherungs obliga torium befreien lassen beziehungs weise ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Aus druck kommt, dass eine Befrei ung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person einmal dem schwei zerischen System unterstellt ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich KV.2013.00119 vom
24. März 2015 E.
5.4, Urteil des Ver sicherungsgerichts de s Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2).
Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet hat, müsste für einen gültigen Wi der ruf dieses Ver zichtes ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund wäre gegeben, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der be troffenen Person ergeben hat ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 428 Rz 91) . Der Beschwerdeführer hat indes weder eine Veränderung der Situation geltend gemacht, welche einen solchen Wider ruf recht fertigen würde, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Die Tat sache, dass er von Z.___ nach A.___ umzog, stellt keinen solchen Grund dar. 5.2.3
Bereits aufgrund dieser Sach- und Rechtslage
ist festzuhalten, dass die Be schwer degegnerin das Gesuch des Be schwerde führers um Befreiung vom schwei zerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen hat . 6. 6.1
S elbst wenn man mit dem Beschwerdeführer das Vorliegen des Ver zichtes auf die Befrei ung des
Versicherungsobligatorium s
verneinen wollte , würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die materiell-rechtlichen Bef reiungs vor aussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV ( klare Ver schlechterung des bisherigen Ver siche rungs schutzes oder der bisherigen Kosten deckung sowie Abschluss von Zusatz versicherungen im bisherigen Umfang auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen) sind nicht ( kumulativ ) erfüllt , wie sich aus dem Folgenden ergibt .
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu hal ten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse , wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde ( BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Der Zweck des Obligatoriums besteht mithin nicht nur darin zu ver hindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risi koeintritt das Gemein we sen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, son dern er liegt auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewähr leisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Für die An wendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden. Ins besondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versiche rungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System ge noss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht ( Urteil e
des Bundes gerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 4. 3 und 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).
Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das Bundes amt für Sozialversicherung (BSV) in seiner Informationsbroschüre zu handen der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Frei zügig keit mit der Europäi schen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 ( Ziff. 10.5, S. 26 f.; letzte Änderung: 1 5. März 2006; vgl. www.bag.admin.ch/
themen / krankenversicherung /00316/03846/index.html ) darauf hin, dass die Zu satzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Auf nahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schwei zerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (S. 27). 6.2
Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdegegner allein wegen seines Alters die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht, zumal sich in den Akten und seinen Vorbringen keinerlei Hinweise auf Krankheiten finden. Dass bereits ab einem Alter von 4 8 Jahren , welches der Beschwerdeführer im Jahr 2011 - dem Jahr der Ge suchstellung
( Urk. 7/1-2)
- erreicht hatte, der Abschluss bestimmter Zusatz ver sicherungen nicht mehr problemlos möglich sein soll , wie der Beschwerde führer sinngemäss
vorbringt, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 4.2-3).
Was der Beschwerdeführer weiter einwendet , führt zu keiner anderen Be trach tungsweise und
rechtfertigt insbesondere nicht, von der gängigen Recht spre chung abzuweichen. So wurde das Alter bezogen auf den Einzelfall berück sich tigt, zumal der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt noch nicht ein mal 50 Jahre alt war. Ob ein Gesuch mit fortgeschrittenem Alter neu zu beur teilen sein wird, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht relevant und braucht nicht entschieden zu werden.
Sodann ist der dem Versicherungsobligatorium zugrunde gelegte Solidaritäts gedanke
auch dann zu beachten, wenn keine Leistungen von der Kranken versi cherung bezogen wurden und werden , da damit
- wie hiervor ausgeführt - gerade die Solidarität der gesunden mit de r kranken Bevölkerung be zweckt wird. Diese Funktion des Obligatoriums würde vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Ver siche rung von der durch das Obligatorium be zweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Dabei schadet nicht, wenn der individuelle Zweck zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung, namentlich die finanzielle Absicherung und Ge währ leistung der medizinischen V ersorgung im Krank heitsfall , ein anderer ist als der Zweck des Obligatoriums
der Solidarität mit den sich daraus ergebenden restriktiven Vorgaben für dessen Ausnahmen. 7.
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befrei
t. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 63 , ist Y.___
Staatsangehöriger und reiste am 1. Okto ber 2007 von Y.___ in die Schweiz ein. A m
1. Juli 2011
zog er von
der Stadt Z.___
in die Stadt A.___ (Urk. 7/3 , Urk. 9 ). Er ist als Angestellter der B.___
AG mit Sitz in C.___ erwerbstätig (Urk. 7/2/1 ; vgl. auch Handelregistereintrag auf www.zefix.admin.ch ).
Mit Schrei ben vom 16. August 2011 ersuchte X.___ bei der Gesundheits direktion des Kan tons Zü rich (nachfolgend: Gesund heitsdirektion ) um Befreiung vom s chwei zerischen Kranken pflege versicherungsobliga toriu m (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2). Die Gesund heitsdirek tion wies das Gesuch mit Verfügung vom
31. August 2011 ab (Urk. 7/4 ). Die da gegen mit Schreiben vom
29. September 2011 erhobene Ein sprache (Urk. 7/5 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Ein sprache ent scheid vom
2. Oktober 2013 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger mit Wohna dresse und Arbeitsort in der Schweiz (Urk. 7/ 2/1 ). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Perso nenfreizügigkeitsabkom men (Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft ei nerseits und der Europäi schen Gemein schaft und ihren Mitglied staaten ande rerseits über die Freizügig keit [FZA]) er fasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II , der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.
Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeit nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 19724 über die Durch führung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 ; nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-) Ver ord nung (EG) Nr. 987/2009 des Eu ropäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ; nachfolgend: VO 987/2009 ) ersetzt. Diese neuen Verord nungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied staaten ,
wozu auch Y.___ zählt, im Rahmen der 3. Aktuali sierung des Anhangs II zum FZA (vgl. AS 2012 S. 2345 ff.) übernom men. Für die Schweiz gelten diese
neuen Verordnungen ( VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 309 des Bun desamtes für Sozialver sicherungen, BSV, vom 15. Februar 2012 ; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis ).
E. 1.2 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich gemäss Art. 1 FZA namentlich auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, mithin auch auf den Be schwer deführer als Y.___ Staatsangehörige n . Art. 2 VO 883/2004 sodann, der den persönlichen Geltungsbereich für diese Verordnung definiert, nimmt keinen Bezug zur wirt schaftlichen Aktivität mehr (vgl. anders noch: Art. 2 VO 1408/71). Unter die Koordinationsnorm fallen auch Nichterwerbstätige (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verord nungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosen versicherung [KS ALE 883], Rz B 19 und B26; Eichenhofer in: M. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage, 2010, S. 102). Ein Sachverhalt des FZA liegt mit der Kranken versicherung als Zweig der sozialen Sicherheit auch in sachlicher Hinsicht vor (Art. 4 Abs. 1 lit . a VO 1408/71 ; ab April 2012: Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004 ). 2.
Nach dem FZA bezie hungsweise sowohl nach de n
bis Ende März gültig ge wese nen als auch nach den ab April 2012 gültigen Verord nungen ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzule gen.
Der Titel II der Verordnung VO 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestim mung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . a VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mit glied staates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit . h VO 1408/71 (ab April 2012 in Art. 1 lit . j VO 883/2004 ) als Ort des gewöhnli chen Aufent haltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit . i VO 1408/71 (ab April 2012 nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 ) unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
Der Beschwerdeführer ist somit als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit . a VO 1408/71 in der Schweiz be schäftigt ist und für welche die schweizeri schen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sach verhalt nach den Sonderregelungen in Art. 14-17a der Ver ordnung 1408/71 bestehen keine, so dass die Frage der Kranken versicherungs pflicht des Be schwerde führers für die Zeit bis Ende März 2012 (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 90 Abs. 1 VO 883/2004)
nach schweizerischem Recht zu beantworten ist.
Auch nach der für die Schweiz ab April 2012 gültigen FZA-Verordnung
VO 883/2004 ist
gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . a in Verbindung mit Art. 1 lit . a VO 883/2004 das schweizerische Recht anwendbar.
3. 3 .1
Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Ver treter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Kran kenkassen nach lit . a oder privaten Versicherungseinrichtungen mit ent sprechen der Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Der Wohnsitz be stimmt sich ge mäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbu ches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran kenversiche rung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB.
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauern den Verbleibens aufhält. 3 .2
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Perso nen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, ins besondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnli chen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben ( lit . a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt wer den ( lit . b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA oder des EFTA- Ab kommens der schweizerischen Ver si cherung unterstellt sind (vgl. lit . d-g), auch (andere) Aus länderinnen und Aus länder als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei de nen aber infolge ihres besonderen Aufent - haltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit . a-c). 3 .3
Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbeson dere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbe sondere aufgrund des FZA, gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt unstrittig
in der Schweiz , wo er lebt und arbeitet (Urk. 7/2/1) . Damit liegt nicht nur sein ge wöhnli cher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit . h VO 1408/71 (ab April 2012: Art. 1 lit . j VO 883/2004 ) in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungs pflicht. 4 .2
Ein Sachver halt, auf grund dessen der Beschwerdeführer von vornherein von der schweizerischen Versi cherungs pflicht ausgenomme n wäre ( Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV ) , liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben denn auch bereits eine obliga torische Krankenpflegeversicherung nach KVG bei der Sansan Versicherungen AG (nachfolgend: Sansan ), einer im Sinne von Art. 11 KVG anerkannten Schwei zerischen Krankenpflegeversicherung, ab geschlossen (Urk. 7/2/1). In Be zug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweize rischen Ver siche rungs obligatorium auf Gesuch hin vorsehen, ist hier - wie die Be schwerde gegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 3 f.) - einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu pr üfen (vgl. Erwägung 5 hernach). Denn die Be frei ungs mög lichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit . o Ziff. 3 lit . b FZA etwa , auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird , sind auf Personen be schrän kt, die dem schweizerischen Ver sicherungsobli gatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen, und fallen damit ausser Betracht. Ebenfalls von vornherein nicht an wendbar ist die Aus nahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur aus serhalb des Be reiches des FZA gilt.
I n Bezug auf den vor liegenden Sach ver halt können sodann auch die Be freiungs tatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4 bis , Abs. 5 oder Abs. 7 KVV ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. 5. 5.1 5.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit dem Abschluss einer Ver siche rung bei der Sansan
nach seinem Zuzug in die Schweiz auf eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV verzichtet, was - besondere Gründe vorbehältlich - un wider ruflich sei. Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit gelte nicht als be son dere r Grund. Der Beschwerdeführer bleibe an seinen Entscheid zum Ab schluss der Versicherung gebunden. Eine Befreiung vom Versicherungs obli gato rium falle damit bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht. Eine Be freiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV hätte aber ohnehin nicht gewährt werden kön nen. Denn die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen sei, dass sich eine Person nicht oder zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versi chern könne, liege gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bei 55 Jahren, welches Alter der Beschwerdeführer noch nicht erreicht habe. Er mache ausserdem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Es fehle bereits daher an den Voraussetzungen einer Befreiung gestützt auf die Härte fallklausel , ohne dass geprüft werden müsste, ob er bei seiner ausländischen Versicherung tatsächlich über einen weit besseren Versicherungsschutz verfüge, als das KVG vorschreibe (Urk. 2 S. 3 f.). 5.1 . 2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die angeblich aus dem Gesetz abge leitete Argumentation bezüglich Solidarität von Gesunden und Kranken sei aus seiner Sicht haltlos. Es bleibe offen, worin die Solidarität bestehen solle, wenn jemand in eine Versicherung einbezahle, aus der er unter gegebenem Sach ver halt zu keinem Zeitpunkt eine Leistung beziehen werde. Der Grund gedanke einer Versicherung sei jedenfalls ein anderer. Ebenfalls haltlos sei, aus dem Um stand, dass er sich nach Rücksprache mit den Z.___ Behörden den Verord nun gen des KVV folgend entsprechend seiner Pflicht nach Zuzug in die Schweiz ver sichert habe, seinen Verzicht auf Befreiung vom Kassenobligatorium abzu leiten. Auch sei eine eingehende und angemessene Prüfung, ob ein Härtefall ge mäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliege, nie erfolgt. Das genannte Alter, ab welchem ein solcher Härtefall angenommen werden könne, möge wohl als Leitlinie dienen, habe aber für den Einzelfall keine Aussagekraft, zumal der Eintritt des genannten Alters nur eine Frage der Zeit sei und der Fall spätestens dann wieder neu beurteilt werden müsse (Urk. 1). 5.2 5.2 .1
Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen a uf Gesuch hin von der Ver siche rungs pflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schwei zerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver siche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 5.2 .2
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 20
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob X.___
mit Eingabe vom
2. Novem ber 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einsprache ent scheid vom 2. Oktober 201
E. 3 sei aufzuheben und er sei vom Kranken pflege ver sicherung s ob liga torium nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) zu befreien (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 6 S. 1 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 S elbst wenn man mit dem Beschwerdeführer das Vorliegen des Ver zichtes auf die Befrei ung des
Versicherungsobligatorium s
verneinen wollte , würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die materiell-rechtlichen Bef reiungs vor aussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV ( klare Ver schlechterung des bisherigen Ver siche rungs schutzes oder der bisherigen Kosten deckung sowie Abschluss von Zusatz versicherungen im bisherigen Umfang auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen) sind nicht ( kumulativ ) erfüllt , wie sich aus dem Folgenden ergibt .
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu hal ten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse , wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde ( BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Der Zweck des Obligatoriums besteht mithin nicht nur darin zu ver hindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risi koeintritt das Gemein we sen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, son dern er liegt auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewähr leisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Für die An wendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden. Ins besondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versiche rungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System ge noss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht ( Urteil e
des Bundes gerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 4. 3 und 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).
Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das Bundes amt für Sozialversicherung (BSV) in seiner Informationsbroschüre zu handen der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Frei zügig keit mit der Europäi schen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 ( Ziff. 10.5, S. 26 f.; letzte Änderung: 1 5. März 2006; vgl. www.bag.admin.ch/
themen / krankenversicherung /00316/03846/index.html ) darauf hin, dass die Zu satzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Auf nahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schwei zerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (S. 27).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdegegner allein wegen seines Alters die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht, zumal sich in den Akten und seinen Vorbringen keinerlei Hinweise auf Krankheiten finden. Dass bereits ab einem Alter von 4 8 Jahren , welches der Beschwerdeführer im Jahr 2011 - dem Jahr der Ge suchstellung
( Urk. 7/1-2)
- erreicht hatte, der Abschluss bestimmter Zusatz ver sicherungen nicht mehr problemlos möglich sein soll , wie der Beschwerde führer sinngemäss
vorbringt, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 4.2-3).
Was der Beschwerdeführer weiter einwendet , führt zu keiner anderen Be trach tungsweise und
rechtfertigt insbesondere nicht, von der gängigen Recht spre chung abzuweichen. So wurde das Alter bezogen auf den Einzelfall berück sich tigt, zumal der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt noch nicht ein mal 50 Jahre alt war. Ob ein Gesuch mit fortgeschrittenem Alter neu zu beur teilen sein wird, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht relevant und braucht nicht entschieden zu werden.
Sodann ist der dem Versicherungsobligatorium zugrunde gelegte Solidaritäts gedanke
auch dann zu beachten, wenn keine Leistungen von der Kranken versi cherung bezogen wurden und werden , da damit
- wie hiervor ausgeführt - gerade die Solidarität der gesunden mit de r kranken Bevölkerung be zweckt wird. Diese Funktion des Obligatoriums würde vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Ver siche rung von der durch das Obligatorium be zweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Dabei schadet nicht, wenn der individuelle Zweck zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung, namentlich die finanzielle Absicherung und Ge währ leistung der medizinischen V ersorgung im Krank heitsfall , ein anderer ist als der Zweck des Obligatoriums
der Solidarität mit den sich daraus ergebenden restriktiven Vorgaben für dessen Ausnahmen.
E. 07 ord nungsgemäss eine obliga torische Krankenpflege versicherung nach KVG abge schlossen und parallel dazu seine private Kranken versicherung in Y.___ weitergeführt (Urk. 7/1/2-4) . Die Beschwerde gegnerin ging entgegen der An sicht des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass er, i ndem er zum damali gen Zeitpunkt kein Befreiungsgesuch gestellt hat te , implizit auf eine Befreiung verzichtet hat .
Denn Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Ver sicherungsschutzes bedeuten würde, knüpft an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schwei zerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre. In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwä gen, ob sie sich vom Versicherungs obliga torium befreien lassen beziehungs weise ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Aus druck kommt, dass eine Befrei ung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person einmal dem schwei zerischen System unterstellt ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich KV.2013.00119 vom
24. März 2015 E.
5.4, Urteil des Ver sicherungsgerichts de s Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2).
Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet hat, müsste für einen gültigen Wi der ruf dieses Ver zichtes ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund wäre gegeben, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der be troffenen Person ergeben hat ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 428 Rz 91) . Der Beschwerdeführer hat indes weder eine Veränderung der Situation geltend gemacht, welche einen solchen Wider ruf recht fertigen würde, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Die Tat sache, dass er von Z.___ nach A.___ umzog, stellt keinen solchen Grund dar. 5.2.3
Bereits aufgrund dieser Sach- und Rechtslage
ist festzuhalten, dass die Be schwer degegnerin das Gesuch des Be schwerde führers um Befreiung vom schwei zerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen hat . 6.
E. 7 Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befrei
t. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00106 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
19. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 63 , ist Y.___
Staatsangehöriger und reiste am 1. Okto ber 2007 von Y.___ in die Schweiz ein. A m
1. Juli 2011
zog er von
der Stadt Z.___
in die Stadt A.___ (Urk. 7/3 , Urk. 9 ). Er ist als Angestellter der B.___
AG mit Sitz in C.___ erwerbstätig (Urk. 7/2/1 ; vgl. auch Handelregistereintrag auf www.zefix.admin.ch ).
Mit Schrei ben vom 16. August 2011 ersuchte X.___ bei der Gesundheits direktion des Kan tons Zü rich (nachfolgend: Gesund heitsdirektion ) um Befreiung vom s chwei zerischen Kranken pflege versicherungsobliga toriu m (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2). Die Gesund heitsdirek tion wies das Gesuch mit Verfügung vom
31. August 2011 ab (Urk. 7/4 ). Die da gegen mit Schreiben vom
29. September 2011 erhobene Ein sprache (Urk. 7/5 ) wies die Gesundheitsdirektion mit Ein sprache ent scheid vom
2. Oktober 2013 ab (Urk. 2).
2.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___
mit Eingabe vom
2. Novem ber 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einsprache ent scheid vom 2. Oktober 201 3 sei aufzuheben und er sei vom Kranken pflege ver sicherung s ob liga torium nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) zu befreien (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist Y.___ Staatsangehöriger mit Wohna dresse und Arbeitsort in der Schweiz (Urk. 7/ 2/1 ). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Perso nenfreizügigkeitsabkom men (Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft ei nerseits und der Europäi schen Gemein schaft und ihren Mitglied staaten ande rerseits über die Freizügig keit [FZA]) er fasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II , der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.
Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeit nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein schaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 19724 über die Durch führung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 ; nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-) Ver ord nung (EG) Nr. 987/2009 des Eu ropäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ; nachfolgend: VO 987/2009 ) ersetzt. Diese neuen Verord nungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied staaten ,
wozu auch Y.___ zählt, im Rahmen der 3. Aktuali sierung des Anhangs II zum FZA (vgl. AS 2012 S. 2345 ff.) übernom men. Für die Schweiz gelten diese
neuen Verordnungen ( VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 309 des Bun desamtes für Sozialver sicherungen, BSV, vom 15. Februar 2012 ; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis ). 1.2
Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich gemäss Art. 1 FZA namentlich auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, mithin auch auf den Be schwer deführer als Y.___ Staatsangehörige n . Art. 2 VO 883/2004 sodann, der den persönlichen Geltungsbereich für diese Verordnung definiert, nimmt keinen Bezug zur wirt schaftlichen Aktivität mehr (vgl. anders noch: Art. 2 VO 1408/71). Unter die Koordinationsnorm fallen auch Nichterwerbstätige (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verord nungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosen versicherung [KS ALE 883], Rz B 19 und B26; Eichenhofer in: M. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage, 2010, S. 102). Ein Sachverhalt des FZA liegt mit der Kranken versicherung als Zweig der sozialen Sicherheit auch in sachlicher Hinsicht vor (Art. 4 Abs. 1 lit . a VO 1408/71 ; ab April 2012: Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004 ). 2.
Nach dem FZA bezie hungsweise sowohl nach de n
bis Ende März gültig ge wese nen als auch nach den ab April 2012 gültigen Verord nungen ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzule gen.
Der Titel II der Verordnung VO 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestim mung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . a VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mit glied staates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit . h VO 1408/71 (ab April 2012 in Art. 1 lit . j VO 883/2004 ) als Ort des gewöhnli chen Aufent haltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit . i VO 1408/71 (ab April 2012 nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 ) unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
Der Beschwerdeführer ist somit als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit . a VO 1408/71 in der Schweiz be schäftigt ist und für welche die schweizeri schen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sach verhalt nach den Sonderregelungen in Art. 14-17a der Ver ordnung 1408/71 bestehen keine, so dass die Frage der Kranken versicherungs pflicht des Be schwerde führers für die Zeit bis Ende März 2012 (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 90 Abs. 1 VO 883/2004)
nach schweizerischem Recht zu beantworten ist.
Auch nach der für die Schweiz ab April 2012 gültigen FZA-Verordnung
VO 883/2004 ist
gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . a in Verbindung mit Art. 1 lit . a VO 883/2004 das schweizerische Recht anwendbar.
3. 3 .1
Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Ver treter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Kran kenkassen nach lit . a oder privaten Versicherungseinrichtungen mit ent sprechen der Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Der Wohnsitz be stimmt sich ge mäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbu ches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran kenversiche rung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB.
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauern den Verbleibens aufhält. 3 .2
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versi cherungspflicht auf Perso nen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, ins besondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnli chen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben ( lit . a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt wer den ( lit . b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA oder des EFTA- Ab kommens der schweizerischen Ver si cherung unterstellt sind (vgl. lit . d-g), auch (andere) Aus länderinnen und Aus länder als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei de nen aber infolge ihres besonderen Aufent - haltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit . a-c). 3 .3
Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbeson dere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbe sondere aufgrund des FZA, gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt unstrittig
in der Schweiz , wo er lebt und arbeitet (Urk. 7/2/1) . Damit liegt nicht nur sein ge wöhnli cher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit . h VO 1408/71 (ab April 2012: Art. 1 lit . j VO 883/2004 ) in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungs pflicht. 4 .2
Ein Sachver halt, auf grund dessen der Beschwerdeführer von vornherein von der schweizerischen Versi cherungs pflicht ausgenomme n wäre ( Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV ) , liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben denn auch bereits eine obliga torische Krankenpflegeversicherung nach KVG bei der Sansan Versicherungen AG (nachfolgend: Sansan ), einer im Sinne von Art. 11 KVG anerkannten Schwei zerischen Krankenpflegeversicherung, ab geschlossen (Urk. 7/2/1). In Be zug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweize rischen Ver siche rungs obligatorium auf Gesuch hin vorsehen, ist hier - wie die Be schwerde gegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 3 f.) - einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu pr üfen (vgl. Erwägung 5 hernach). Denn die Be frei ungs mög lichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit . o Ziff. 3 lit . b FZA etwa , auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird , sind auf Personen be schrän kt, die dem schweizerischen Ver sicherungsobli gatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen, und fallen damit ausser Betracht. Ebenfalls von vornherein nicht an wendbar ist die Aus nahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur aus serhalb des Be reiches des FZA gilt.
I n Bezug auf den vor liegenden Sach ver halt können sodann auch die Be freiungs tatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4 bis , Abs. 5 oder Abs. 7 KVV ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. 5. 5.1 5.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit dem Abschluss einer Ver siche rung bei der Sansan
nach seinem Zuzug in die Schweiz auf eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV verzichtet, was - besondere Gründe vorbehältlich - un wider ruflich sei. Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit gelte nicht als be son dere r Grund. Der Beschwerdeführer bleibe an seinen Entscheid zum Ab schluss der Versicherung gebunden. Eine Befreiung vom Versicherungs obli gato rium falle damit bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht. Eine Be freiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV hätte aber ohnehin nicht gewährt werden kön nen. Denn die Altersgrenze, ab welcher anzunehmen sei, dass sich eine Person nicht oder zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz versi chern könne, liege gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bei 55 Jahren, welches Alter der Beschwerdeführer noch nicht erreicht habe. Er mache ausserdem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Es fehle bereits daher an den Voraussetzungen einer Befreiung gestützt auf die Härte fallklausel , ohne dass geprüft werden müsste, ob er bei seiner ausländischen Versicherung tatsächlich über einen weit besseren Versicherungsschutz verfüge, als das KVG vorschreibe (Urk. 2 S. 3 f.). 5.1 . 2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die angeblich aus dem Gesetz abge leitete Argumentation bezüglich Solidarität von Gesunden und Kranken sei aus seiner Sicht haltlos. Es bleibe offen, worin die Solidarität bestehen solle, wenn jemand in eine Versicherung einbezahle, aus der er unter gegebenem Sach ver halt zu keinem Zeitpunkt eine Leistung beziehen werde. Der Grund gedanke einer Versicherung sei jedenfalls ein anderer. Ebenfalls haltlos sei, aus dem Um stand, dass er sich nach Rücksprache mit den Z.___ Behörden den Verord nun gen des KVV folgend entsprechend seiner Pflicht nach Zuzug in die Schweiz ver sichert habe, seinen Verzicht auf Befreiung vom Kassenobligatorium abzu leiten. Auch sei eine eingehende und angemessene Prüfung, ob ein Härtefall ge mäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliege, nie erfolgt. Das genannte Alter, ab welchem ein solcher Härtefall angenommen werden könne, möge wohl als Leitlinie dienen, habe aber für den Einzelfall keine Aussagekraft, zumal der Eintritt des genannten Alters nur eine Frage der Zeit sei und der Fall spätestens dann wieder neu beurteilt werden müsse (Urk. 1). 5.2 5.2 .1
Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen a uf Gesuch hin von der Ver siche rungs pflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schwei zerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver siche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 5.2 .2
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 20 07 ord nungsgemäss eine obliga torische Krankenpflege versicherung nach KVG abge schlossen und parallel dazu seine private Kranken versicherung in Y.___ weitergeführt (Urk. 7/1/2-4) . Die Beschwerde gegnerin ging entgegen der An sicht des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass er, i ndem er zum damali gen Zeitpunkt kein Befreiungsgesuch gestellt hat te , implizit auf eine Befreiung verzichtet hat .
Denn Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Ver sicherungsschutzes bedeuten würde, knüpft an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schwei zerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre. In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwä gen, ob sie sich vom Versicherungs obliga torium befreien lassen beziehungs weise ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Aus druck kommt, dass eine Befrei ung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person einmal dem schwei zerischen System unterstellt ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich KV.2013.00119 vom
24. März 2015 E.
5.4, Urteil des Ver sicherungsgerichts de s Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2).
Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet hat, müsste für einen gültigen Wi der ruf dieses Ver zichtes ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund wäre gegeben, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der be troffenen Person ergeben hat ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 428 Rz 91) . Der Beschwerdeführer hat indes weder eine Veränderung der Situation geltend gemacht, welche einen solchen Wider ruf recht fertigen würde, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Die Tat sache, dass er von Z.___ nach A.___ umzog, stellt keinen solchen Grund dar. 5.2.3
Bereits aufgrund dieser Sach- und Rechtslage
ist festzuhalten, dass die Be schwer degegnerin das Gesuch des Be schwerde führers um Befreiung vom schwei zerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen hat . 6. 6.1
S elbst wenn man mit dem Beschwerdeführer das Vorliegen des Ver zichtes auf die Befrei ung des
Versicherungsobligatorium s
verneinen wollte , würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die materiell-rechtlichen Bef reiungs vor aussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV ( klare Ver schlechterung des bisherigen Ver siche rungs schutzes oder der bisherigen Kosten deckung sowie Abschluss von Zusatz versicherungen im bisherigen Umfang auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen) sind nicht ( kumulativ ) erfüllt , wie sich aus dem Folgenden ergibt .
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu hal ten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse , wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde ( BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Der Zweck des Obligatoriums besteht mithin nicht nur darin zu ver hindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risi koeintritt das Gemein we sen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, son dern er liegt auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewähr leisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Für die An wendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden. Ins besondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versiche rungsschutz, den sie bis her unter dem ausländischen System ge noss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht ( Urteil e
des Bundes gerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 4. 3 und 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).
Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das Bundes amt für Sozialversicherung (BSV) in seiner Informationsbroschüre zu handen der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Frei zügig keit mit der Europäi schen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 ( Ziff. 10.5, S. 26 f.; letzte Änderung: 1 5. März 2006; vgl. www.bag.admin.ch/
themen / krankenversicherung /00316/03846/index.html ) darauf hin, dass die Zu satzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Auf nahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schwei zerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (S. 27). 6.2
Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdegegner allein wegen seines Alters die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht, zumal sich in den Akten und seinen Vorbringen keinerlei Hinweise auf Krankheiten finden. Dass bereits ab einem Alter von 4 8 Jahren , welches der Beschwerdeführer im Jahr 2011 - dem Jahr der Ge suchstellung
( Urk. 7/1-2)
- erreicht hatte, der Abschluss bestimmter Zusatz ver sicherungen nicht mehr problemlos möglich sein soll , wie der Beschwerde führer sinngemäss
vorbringt, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 4.2-3).
Was der Beschwerdeführer weiter einwendet , führt zu keiner anderen Be trach tungsweise und
rechtfertigt insbesondere nicht, von der gängigen Recht spre chung abzuweichen. So wurde das Alter bezogen auf den Einzelfall berück sich tigt, zumal der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt noch nicht ein mal 50 Jahre alt war. Ob ein Gesuch mit fortgeschrittenem Alter neu zu beur teilen sein wird, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht relevant und braucht nicht entschieden zu werden.
Sodann ist der dem Versicherungsobligatorium zugrunde gelegte Solidaritäts gedanke
auch dann zu beachten, wenn keine Leistungen von der Kranken versi cherung bezogen wurden und werden , da damit
- wie hiervor ausgeführt - gerade die Solidarität der gesunden mit de r kranken Bevölkerung be zweckt wird. Diese Funktion des Obligatoriums würde vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Ver siche rung von der durch das Obligatorium be zweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Dabei schadet nicht, wenn der individuelle Zweck zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung, namentlich die finanzielle Absicherung und Ge währ leistung der medizinischen V ersorgung im Krank heitsfall , ein anderer ist als der Zweck des Obligatoriums
der Solidarität mit den sich daraus ergebenden restriktiven Vorgaben für dessen Ausnahmen. 7.
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befrei
t. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann