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KV.2013.00116

Prämien geschuldet, keine Verrechnung mit allfälligen Forderungen der Prämienschuldnerin, übrige Anträge betreffen Belange, die nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sind, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. (BGE 9C_129/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versiche rungs police n für die Jahr e 2012 und 2013 in Urk. 7/2 und Urk. 7/6 ). 1.2

Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012 , und mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung der Prämien für die Monate Juli bis September 201 2. Mit den Ur tei len je vom 3 0. Oktober 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Be schwer den von X.___ gegen diese

Einspracheentscheide ab , soweit es da rauf ein trat (Prozesse Nr. KV.2013.00010 und Nr. KV.2013.00043). X.___ erhob gegen die Urteile Beschwerde beim Bundesgericht; dieses trat in der Folge mit den Urteilen je vom 3 0. Juni 2014 darauf nicht ein. 1.3

Mit Zahlungsbefehl vom 2 5. Februar 2013 (Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ )

forderte die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober bis Dezemb er 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2012 und zuzüglich Bearbeitungsge bühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 7/ 1 8 ; vgl. auch das Betreibungsbegeh ren in Urk. 7/17 ) . Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 7/21). X.___ erhob am 2 6. April 2013 Einsprache ( Urk. 7/22).

Des Weiteren forderte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 1 7. Juni 2013 (Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ )

zur Bezahlung der Prä mien für die Monate Januar bis März 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 479.25 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2013 und zuzüglich Bearbeitungsge bühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 7/26; vgl. auch das Betreibungsbegeh ren in Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 7/27). X.___ erhob mit Eingabe vom 1 6. August 2013 auch dagegen Einsprache ( Urk. 7/28). 1.4

Mit Entscheid vom 4. November 2013 hob die Helsana die Verfügungen vom 2 1. März und vom 1 5. Juli 2013 in Bezug auf die darin festgelegten Betrei bungskosten auf und wies die Einsprache n im Übrigen ab ( Urk. 2 = Urk. 7/30). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 wiederum Beschwerde ( Urk. 1). Sinngemäss be antragte sie wie in den vorangegangenen Prozessen auch hier, von den erhobe nen Forderung en sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gege ben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädi gung der Opera tionsfolgen , die sie am B.___ erlitten habe, und ferner sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit Eingabe vom 1 0. Januar 2014 die Beschwerdeantwort und bean tragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbe gehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6 ). Ausserdem stellte sie den Antrag, wegen Mut willigkeit seien der Versicherten die Kosten aufzuerlegen und sie sei zur Bezah lung eine r Prozessentschädigung zu verpflichten ( Urk. 6 S. 2 und S. 4). Die Be schwerdeantwort wurde der Versicherten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wie in den vorangegangenen Verfahren genügt auch die vorliegende Beschwer deschrift vom 9. Dezember 2013 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) grundsätzlich, da sie ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent hält.

Auf die Beschwerde ist daher materiell einzutreten. 2 .

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV). 3 . 3 .1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. November 2013 sind die Prämien für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 und von Januar bis März 201 3. Die Prämienhöhen von monatlich Fr. 225.20 in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 (vgl. das Dossier daten blatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/34) und von monatlich Fr. 159.75 in den Monaten Januar bis März 2013 (vgl. das Dossier daten blatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/35) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner, wie in den vorangegangenen Prozessen , nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr

gegenüber gewisse Versäumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prä mien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

Indessen ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Be schwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzah lungs pflicht beeinflussen könnten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es den ver si cherten Personen verwehrt i st, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligun gen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 , E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Oktober bis Dezember 2012 und im Gesamtbetrag von

Fr. 479.25 für Januar bis März 2013 sind somit geschuldet. 3 .2

Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab den Daten des mittle ren Verfalls, nämlich ab dem 1. November 2012 beziehungsweise ab dem 2. Februar 201 3. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV. 3 .3

Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und von Fr. 140.-- , die sich gemäss der Begründung des angefochte nen Einspracheent scheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- beziehungsweise Mahnspesen von Fr. 80.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2 S. 5 ).

Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/1 ). Auch darauf wurde bereits in den vorangegangenen Prozessen hin gewiesen. Ferner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen auch im vorliegenden Fall ausreichend belegt ( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/12 , Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23 ), und deren Höhe ist wiederum als angemessen zu beurteilen. 3 .4

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefoch tene Einspracheentscheid vom 4. November 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzte n Forderung en abzuweisen. 4 .

Wie dies ebenfalls bereits in den vorangegangenen P rozessen der Fall war, ist der

Gegenstand des vorliegenden Prozesses

auf die Forderung en beschränkt , über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Da her kann

auch hier weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Be schwer de gegnerin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatz begehren einge treten werden. 5 .

Nach Art. 61 lit . a ATSG un d § 33 Abs. 2 GSVGer können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch in den grundsätzlich kostenlosen Ver fahren Gerichtskosten aufe rlegt werden. Des Weiteren kann eine mutwillig pro zessierende Partei praxisgemäss unter gewissen Umständen zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [Kommentar GSVGer ], N 7 zu § 34 GSVGer ).

Von der beantragten Kostenauferlegung und der Zusprechung einer Prozessent schädigung ist vorliegendenfalls noch einmal abzusehen, da der Beschwerde führerin mit den beiden Urteilen vom 3 0. Oktober 2013 erstmals die Aussichts losigkeit ihrer Anträge bekanntgegeben wurde und diese Urteile zur Zeit der Er hebung der vorliegenden Beschwerde noch nicht rechtskräftig waren. Die Be schwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie mit einer Kostenauf er legung

rechnen muss, wenn sie in Zukunft weitere Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin m it denselben Vorbringen bestrei ten sollte, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte. Ob die Kriterien für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ( komplizierte Sac he mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand zur Interessewah rung; vgl. BGE 127 V 205 E.

4b) dannzumal erfüllt wären, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde w ird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. A.___ des

Betrei bungs amtes

Z.___ werden aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 5. Juli 2013 in Bezug auf die darin festgelegten Betrei bungskosten auf und wies die Einsprache n im Übrigen ab ( Urk.

E. 1.1 X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versiche rungs police n für die Jahr e 2012 und 2013 in Urk. 7/2 und Urk. 7/6 ).

E. 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012 , und mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung der Prämien für die Monate Juli bis September 201 2. Mit den Ur tei len je vom 3 0. Oktober 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Be schwer den von X.___ gegen diese

Einspracheentscheide ab , soweit es da rauf ein trat (Prozesse Nr. KV.2013.00010 und Nr. KV.2013.00043). X.___ erhob gegen die Urteile Beschwerde beim Bundesgericht; dieses trat in der Folge mit den Urteilen je vom 3 0. Juni 2014 darauf nicht ein.

E. 1.3 Mit Zahlungsbefehl vom 2 5. Februar 2013 (Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ )

forderte die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober bis Dezemb er 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2012 und zuzüglich Bearbeitungsge bühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 7/

E. 1.4 Mit Entscheid vom 4. November 2013 hob die Helsana die Verfügungen vom 2 1. März und vom

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 wiederum Beschwerde ( Urk. 1). Sinngemäss be antragte sie wie in den vorangegangenen Prozessen auch hier, von den erhobe nen Forderung en sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gege ben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädi gung der Opera tionsfolgen , die sie am B.___ erlitten habe, und ferner sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit Eingabe vom 1 0. Januar 2014 die Beschwerdeantwort und bean tragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbe gehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk.

E. 6 S. 2 und S. 4). Die Be schwerdeantwort wurde der Versicherten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wie in den vorangegangenen Verfahren genügt auch die vorliegende Beschwer deschrift vom 9. Dezember 2013 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) grundsätzlich, da sie ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent hält.

Auf die Beschwerde ist daher materiell einzutreten. 2 .

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV). 3 . 3 .1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. November 2013 sind die Prämien für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 und von Januar bis März 201 3. Die Prämienhöhen von monatlich Fr. 225.20 in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 (vgl. das Dossier daten blatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/34) und von monatlich Fr. 159.75 in den Monaten Januar bis März 2013 (vgl. das Dossier daten blatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/35) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner, wie in den vorangegangenen Prozessen , nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr

gegenüber gewisse Versäumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prä mien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

Indessen ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Be schwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzah lungs pflicht beeinflussen könnten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es den ver si cherten Personen verwehrt i st, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligun gen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 , E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Oktober bis Dezember 2012 und im Gesamtbetrag von

Fr. 479.25 für Januar bis März 2013 sind somit geschuldet. 3 .2

Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab den Daten des mittle ren Verfalls, nämlich ab dem 1. November 2012 beziehungsweise ab dem 2. Februar 201 3. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV. 3 .3

Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und von Fr. 140.-- , die sich gemäss der Begründung des angefochte nen Einspracheent scheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- beziehungsweise Mahnspesen von Fr. 80.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2 S. 5 ).

Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/1 ). Auch darauf wurde bereits in den vorangegangenen Prozessen hin gewiesen. Ferner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen auch im vorliegenden Fall ausreichend belegt ( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/12 , Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23 ), und deren Höhe ist wiederum als angemessen zu beurteilen. 3 .4

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefoch tene Einspracheentscheid vom 4. November 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzte n Forderung en abzuweisen. 4 .

Wie dies ebenfalls bereits in den vorangegangenen P rozessen der Fall war, ist der

Gegenstand des vorliegenden Prozesses

auf die Forderung en beschränkt , über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Da her kann

auch hier weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Be schwer de gegnerin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatz begehren einge treten werden. 5 .

Nach Art. 61 lit . a ATSG un d § 33 Abs. 2 GSVGer können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch in den grundsätzlich kostenlosen Ver fahren Gerichtskosten aufe rlegt werden. Des Weiteren kann eine mutwillig pro zessierende Partei praxisgemäss unter gewissen Umständen zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [Kommentar GSVGer ], N 7 zu § 34 GSVGer ).

Von der beantragten Kostenauferlegung und der Zusprechung einer Prozessent schädigung ist vorliegendenfalls noch einmal abzusehen, da der Beschwerde führerin mit den beiden Urteilen vom 3 0. Oktober 2013 erstmals die Aussichts losigkeit ihrer Anträge bekanntgegeben wurde und diese Urteile zur Zeit der Er hebung der vorliegenden Beschwerde noch nicht rechtskräftig waren. Die Be schwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie mit einer Kostenauf er legung

rechnen muss, wenn sie in Zukunft weitere Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin m it denselben Vorbringen bestrei ten sollte, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte. Ob die Kriterien für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ( komplizierte Sac he mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand zur Interessewah rung; vgl. BGE 127 V 205 E.

4b) dannzumal erfüllt wären, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde w ird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. A.___ des

Betrei bungs amtes

Z.___ werden aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00116 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Zentraler Betreibungsdienst, Debitorenmanagement FDB Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versiche rungs police n für die Jahr e 2012 und 2013 in Urk. 7/2 und Urk. 7/6 ). 1.2

Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012 , und mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung der Prämien für die Monate Juli bis September 201 2. Mit den Ur tei len je vom 3 0. Oktober 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Be schwer den von X.___ gegen diese

Einspracheentscheide ab , soweit es da rauf ein trat (Prozesse Nr. KV.2013.00010 und Nr. KV.2013.00043). X.___ erhob gegen die Urteile Beschwerde beim Bundesgericht; dieses trat in der Folge mit den Urteilen je vom 3 0. Juni 2014 darauf nicht ein. 1.3

Mit Zahlungsbefehl vom 2 5. Februar 2013 (Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ )

forderte die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober bis Dezemb er 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2012 und zuzüglich Bearbeitungsge bühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 7/ 1 8 ; vgl. auch das Betreibungsbegeh ren in Urk. 7/17 ) . Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 7/21). X.___ erhob am 2 6. April 2013 Einsprache ( Urk. 7/22).

Des Weiteren forderte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 1 7. Juni 2013 (Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ )

zur Bezahlung der Prä mien für die Monate Januar bis März 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 479.25 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2013 und zuzüglich Bearbeitungsge bühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 7/26; vgl. auch das Betreibungsbegeh ren in Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 7/27). X.___ erhob mit Eingabe vom 1 6. August 2013 auch dagegen Einsprache ( Urk. 7/28). 1.4

Mit Entscheid vom 4. November 2013 hob die Helsana die Verfügungen vom 2 1. März und vom 1 5. Juli 2013 in Bezug auf die darin festgelegten Betrei bungskosten auf und wies die Einsprache n im Übrigen ab ( Urk. 2 = Urk. 7/30). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 wiederum Beschwerde ( Urk. 1). Sinngemäss be antragte sie wie in den vorangegangenen Prozessen auch hier, von den erhobe nen Forderung en sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gege ben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädi gung der Opera tionsfolgen , die sie am B.___ erlitten habe, und ferner sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit Eingabe vom 1 0. Januar 2014 die Beschwerdeantwort und bean tragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbe gehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6 ). Ausserdem stellte sie den Antrag, wegen Mut willigkeit seien der Versicherten die Kosten aufzuerlegen und sie sei zur Bezah lung eine r Prozessentschädigung zu verpflichten ( Urk. 6 S. 2 und S. 4). Die Be schwerdeantwort wurde der Versicherten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wie in den vorangegangenen Verfahren genügt auch die vorliegende Beschwer deschrift vom 9. Dezember 2013 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) grundsätzlich, da sie ein Rechtsbegehren und eine Begründung ent hält.

Auf die Beschwerde ist daher materiell einzutreten. 2 .

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV). 3 . 3 .1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. November 2013 sind die Prämien für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 und von Januar bis März 201 3. Die Prämienhöhen von monatlich Fr. 225.20 in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 (vgl. das Dossier daten blatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/34) und von monatlich Fr. 159.75 in den Monaten Januar bis März 2013 (vgl. das Dossier daten blatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/35) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner, wie in den vorangegangenen Prozessen , nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr

gegenüber gewisse Versäumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prä mien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

Indessen ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Be schwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzah lungs pflicht beeinflussen könnten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es den ver si cherten Personen verwehrt i st, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligun gen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 , E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Oktober bis Dezember 2012 und im Gesamtbetrag von

Fr. 479.25 für Januar bis März 2013 sind somit geschuldet. 3 .2

Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab den Daten des mittle ren Verfalls, nämlich ab dem 1. November 2012 beziehungsweise ab dem 2. Februar 201 3. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV. 3 .3

Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und von Fr. 140.-- , die sich gemäss der Begründung des angefochte nen Einspracheent scheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- beziehungsweise Mahnspesen von Fr. 80.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2 S. 5 ).

Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/1 ). Auch darauf wurde bereits in den vorangegangenen Prozessen hin gewiesen. Ferner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen auch im vorliegenden Fall ausreichend belegt ( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/12 , Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23 ), und deren Höhe ist wiederum als angemessen zu beurteilen. 3 .4

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefoch tene Einspracheentscheid vom 4. November 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzte n Forderung en abzuweisen. 4 .

Wie dies ebenfalls bereits in den vorangegangenen P rozessen der Fall war, ist der

Gegenstand des vorliegenden Prozesses

auf die Forderung en beschränkt , über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Da her kann

auch hier weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Be schwer de gegnerin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatz begehren einge treten werden. 5 .

Nach Art. 61 lit . a ATSG un d § 33 Abs. 2 GSVGer können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch in den grundsätzlich kostenlosen Ver fahren Gerichtskosten aufe rlegt werden. Des Weiteren kann eine mutwillig pro zessierende Partei praxisgemäss unter gewissen Umständen zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [Kommentar GSVGer ], N 7 zu § 34 GSVGer ).

Von der beantragten Kostenauferlegung und der Zusprechung einer Prozessent schädigung ist vorliegendenfalls noch einmal abzusehen, da der Beschwerde führerin mit den beiden Urteilen vom 3 0. Oktober 2013 erstmals die Aussichts losigkeit ihrer Anträge bekanntgegeben wurde und diese Urteile zur Zeit der Er hebung der vorliegenden Beschwerde noch nicht rechtskräftig waren. Die Be schwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie mit einer Kostenauf er legung

rechnen muss, wenn sie in Zukunft weitere Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin m it denselben Vorbringen bestrei ten sollte, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte. Ob die Kriterien für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ( komplizierte Sac he mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand zur Interessewah rung; vgl. BGE 127 V 205 E.

4b) dannzumal erfüllt wären, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde w ird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. A.___ des

Betrei bungs amtes

Z.___ werden aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel