Sachverhalt
1.
X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Korrespon denz zwischen der X.___ und der Helsana in Urk. 6/1 ff.).
Nachdem die Prämien für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012 Gegenstand von Betreibungen gewesen waren (vgl. den Prozess Nr. KV.2013 .00010) , for derte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 1 2. November 2012 (Be treibung Nr. 131269 des Betreibungsamtes Y.___ ) zur Bezahlung der Prämien für die Monate Juli, August und Septem ber 2012 im Gesam t betrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2012 und zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 6/9; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 6/10 ). X.___ erhob am 2 0. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 6/11 ).
Mit Entscheid vom 2 2. Februar 2013 hob di e Helsana die Verfügung vom 10. Januar 2013 in Bezug auf die darin festgelegten Betreibungskosten auf und wies die Einsprache im Übrigen ab ( Urk. 2/1 = Urk. 6/12). Der Entscheid wurde der Helsana von der Post retourniert, worauf sie ihn der Versicherten am 13. März 2013 nochmals zustellte (vgl. den B egleitbrief der Helsana vom 13. März 2013, Urk. 2/2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 201 3 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 9. April 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Sinngemäss beantragte sie, von der erhobenen Forderung sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gegeben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädigung der Operationsfolgen, die sie am S pital Z .___ erlitten habe, ferner sei sie für eine mindestens 90%ige Invalidität zu entschädigen und es sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit E ingabe vom 1 5. Mai 2013 die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbegehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 5). Ausserdem stellte sie den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren betreffend die Prämien für die Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2012 (Prozess Nr. KV.201 3 .00010; vgl. Urk. 5 S. 2). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2013 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeschrift vom 2 9. April 2013 entspreche den gesetzlichen Anforderun gen grund sätzlich ( Urk. 7) . Das Gericht machte die Versicherte jedoch darauf aufmerksam, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 2013
beschränkt sei , also auf die Pflicht zur Bezahlung der darin genannten Präm ien, und gab der Versicherten G elegenheit, zu dieser Frage, zu den Ausführungen der Helsana hierzu und zu den eingereichte n Unterlagen Stellung zu nehmen. X.___ nahm am 2 6. Juni 2013 Akteneinsicht (vgl. Urk. 9 ), und das Gericht verlangte anschliessend von der Helsana die Versicherungsbedingungen nach ( Urk. 1 1; vgl. die Eingabe der Helsana vom 27. Juni 2012, Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2 013 ( Urk. 1
5) und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 1 6 / 1-23) erstattete X.___ ihre Stellungnahme. Diese wurde der Helsana mit Be gleitbrief vom 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 wurde der Be schwerdegegnerin beim ersten Zustellungsversuch am 1 1. März 2013 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert (vgl. Urk. 6/14).
Wird der Adressat eines Entscheids anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und legt die Post deshalb eine Abholeinladung in den Briefkasten, so gilt die Sendung n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in jenem Zeit punkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. G eschieht dies jedoch nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2013 vom 6. März 2013 mit den Hinweisen auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 und
BGE 134 V 49 E. 4). Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat zur Folge, dass die Rechts mittelfrist zu laufen beginnt, obwohl der Adressat den Entscheid noch nicht er halten hat. Eine Ausnahme von dieser Rechtsfolge besteht nach der Rechtspre chung dort, wo der Verfasser des Entscheids noch vor Ablauf der Rechtsmittel frist eine erneute Zustellung vornimmt, ohne einen Hinweis auf die bereits lau fende Rechtsmittelfrist anzubringen (BGE 115 Ia 12 E. 4, Urteil des Bundesge richts I 868/02 vom 2 1. März 2003, E. 4).
Eine derartige Ausnahme liegt hier vor, denn die Beschwerdegegnerin wies im Brief vom 1 3. März 2013, mit dem sie der Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid ein zweites Mal zustellte ( Urk. 2/2), nicht auf den Fristenlauf hin. Die Beschwerde vom 2 9. April 2013 erweist sich damit unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 2 4. März bis zum 7. April 2013 (vgl. Art. 60 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 38 ATSG) als rechtzeitig erhoben. Es ist deshalb darauf einzutreten. 2.
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen ( Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV ). 3 . 3 .1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. Februar 2013 sind die Prämien für die Zeit von Juli bis September 201 2. Die Prämienhöhe von monatlich Fr. 225.20 (vgl. das Dossierbl a tt
der Beschwerdegegnerin in Urk. 6 /
19) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber gewisse Ver säumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prämien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 1 5).
Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Beschwerde - führerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzahlungspflicht beeinflussen könnten. Namentlich ist es den versicherten Personen verwehrt, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 , E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Juli bis September 201 2 sind somit geschuldet. 3.2
Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab dem Datum des mittle ren Verfalls, nämlich ab dem 1. August 201 2. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV. 3.3
Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.--, die sich gemäss der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Gesetzliche Grundlage ist hi er Art. 105b Abs. 2 KVV , und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11). Fer ner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mah nungen ausreichend belegt (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/7), und deren Höhe ist als angemes sen zu beurteilen. 3.4
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzte Forderung abzuweisen.
Eine Vereinigung mit dem Prozess Nr. KV. 2013.00010, wie sie die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Urk. 5 S. 2), erübrigt sich. 4.
Wie das Gericht in der Verfügung vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7 ) bereits festgehal ten hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verf ahrens lediglich die Forderung , über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Da her kann weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne rin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatzbegehren einge treten werden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Entschädigung wegen Invalidität, da die Invalidität wohl Gegenstand des zur Zeit
hängigen Verfahrens Nr. IV.2012.01151 ist, nicht hingegen des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 131269 des Betreibungsamtes Y.___ wird aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel GR/KB/JMversandt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 0. Januar 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 6/10 ). X.___ erhob am
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 201
E. 3 .00010; vgl. Urk.
E. 3.2 Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab dem Datum des mittle ren Verfalls, nämlich ab dem 1. August 201 2. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV.
E. 3.3 Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.--, die sich gemäss der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Gesetzliche Grundlage ist hi er Art. 105b Abs. 2 KVV , und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11). Fer ner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mah nungen ausreichend belegt (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/7), und deren Höhe ist als angemes sen zu beurteilen.
E. 3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzte Forderung abzuweisen.
Eine Vereinigung mit dem Prozess Nr. KV. 2013.00010, wie sie die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Urk. 5 S. 2), erübrigt sich. 4.
Wie das Gericht in der Verfügung vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7 ) bereits festgehal ten hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verf ahrens lediglich die Forderung , über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Da her kann weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne rin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatzbegehren einge treten werden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Entschädigung wegen Invalidität, da die Invalidität wohl Gegenstand des zur Zeit
hängigen Verfahrens Nr. IV.2012.01151 ist, nicht hingegen des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 131269 des Betreibungsamtes Y.___ wird aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel GR/KB/JMversandt
E. 5 S. 2). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2013 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeschrift vom 2 9. April 2013 entspreche den gesetzlichen Anforderun gen grund sätzlich ( Urk. 7) . Das Gericht machte die Versicherte jedoch darauf aufmerksam, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 2013
beschränkt sei , also auf die Pflicht zur Bezahlung der darin genannten Präm ien, und gab der Versicherten G elegenheit, zu dieser Frage, zu den Ausführungen der Helsana hierzu und zu den eingereichte n Unterlagen Stellung zu nehmen. X.___ nahm am 2 6. Juni 2013 Akteneinsicht (vgl. Urk.
E. 9 ), und das Gericht verlangte anschliessend von der Helsana die Versicherungsbedingungen nach ( Urk. 1 1; vgl. die Eingabe der Helsana vom 27. Juni 2012, Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2
E. 013 ( Urk. 1
5) und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 1 6 / 1-23) erstattete X.___ ihre Stellungnahme. Diese wurde der Helsana mit Be gleitbrief vom 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 wurde der Be schwerdegegnerin beim ersten Zustellungsversuch am 1 1. März 2013 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert (vgl. Urk. 6/14).
Wird der Adressat eines Entscheids anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und legt die Post deshalb eine Abholeinladung in den Briefkasten, so gilt die Sendung n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in jenem Zeit punkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. G eschieht dies jedoch nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2013 vom 6. März 2013 mit den Hinweisen auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 und
BGE 134 V 49 E. 4). Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat zur Folge, dass die Rechts mittelfrist zu laufen beginnt, obwohl der Adressat den Entscheid noch nicht er halten hat. Eine Ausnahme von dieser Rechtsfolge besteht nach der Rechtspre chung dort, wo der Verfasser des Entscheids noch vor Ablauf der Rechtsmittel frist eine erneute Zustellung vornimmt, ohne einen Hinweis auf die bereits lau fende Rechtsmittelfrist anzubringen (BGE 115 Ia 12 E. 4, Urteil des Bundesge richts I 868/02 vom 2 1. März 2003, E. 4).
Eine derartige Ausnahme liegt hier vor, denn die Beschwerdegegnerin wies im Brief vom 1 3. März 2013, mit dem sie der Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid ein zweites Mal zustellte ( Urk. 2/2), nicht auf den Fristenlauf hin. Die Beschwerde vom 2 9. April 2013 erweist sich damit unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 2 4. März bis zum 7. April 2013 (vgl. Art. 60 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 38 ATSG) als rechtzeitig erhoben. Es ist deshalb darauf einzutreten. 2.
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen ( Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV ). 3 . 3 .1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. Februar 2013 sind die Prämien für die Zeit von Juli bis September 201 2. Die Prämienhöhe von monatlich Fr. 225.20 (vgl. das Dossierbl a tt
der Beschwerdegegnerin in Urk. 6 /
19) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber gewisse Ver säumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prämien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 1 5).
Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Beschwerde - führerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzahlungspflicht beeinflussen könnten. Namentlich ist es den versicherten Personen verwehrt, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 , E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Juli bis September 201 2 sind somit geschuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00043 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Zentraler Betreibungsdienst, Debitorenmanagement FDB Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Korrespon denz zwischen der X.___ und der Helsana in Urk. 6/1 ff.).
Nachdem die Prämien für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012 Gegenstand von Betreibungen gewesen waren (vgl. den Prozess Nr. KV.2013 .00010) , for derte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 1 2. November 2012 (Be treibung Nr. 131269 des Betreibungsamtes Y.___ ) zur Bezahlung der Prämien für die Monate Juli, August und Septem ber 2012 im Gesam t betrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2012 und zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- ( Urk. 6/9; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf ( Urk. 6/10 ). X.___ erhob am 2 0. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 6/11 ).
Mit Entscheid vom 2 2. Februar 2013 hob di e Helsana die Verfügung vom 10. Januar 2013 in Bezug auf die darin festgelegten Betreibungskosten auf und wies die Einsprache im Übrigen ab ( Urk. 2/1 = Urk. 6/12). Der Entscheid wurde der Helsana von der Post retourniert, worauf sie ihn der Versicherten am 13. März 2013 nochmals zustellte (vgl. den B egleitbrief der Helsana vom 13. März 2013, Urk. 2/2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 201 3 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 9. April 2013 Beschwerde ( Urk. 1). Sinngemäss beantragte sie, von der erhobenen Forderung sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gegeben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädigung der Operationsfolgen, die sie am S pital Z .___ erlitten habe, ferner sei sie für eine mindestens 90%ige Invalidität zu entschädigen und es sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit E ingabe vom 1 5. Mai 2013 die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbegehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 5). Ausserdem stellte sie den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren betreffend die Prämien für die Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2012 (Prozess Nr. KV.201 3 .00010; vgl. Urk. 5 S. 2). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2013 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeschrift vom 2 9. April 2013 entspreche den gesetzlichen Anforderun gen grund sätzlich ( Urk. 7) . Das Gericht machte die Versicherte jedoch darauf aufmerksam, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 2013
beschränkt sei , also auf die Pflicht zur Bezahlung der darin genannten Präm ien, und gab der Versicherten G elegenheit, zu dieser Frage, zu den Ausführungen der Helsana hierzu und zu den eingereichte n Unterlagen Stellung zu nehmen. X.___ nahm am 2 6. Juni 2013 Akteneinsicht (vgl. Urk. 9 ), und das Gericht verlangte anschliessend von der Helsana die Versicherungsbedingungen nach ( Urk. 1 1; vgl. die Eingabe der Helsana vom 27. Juni 2012, Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2 013 ( Urk. 1
5) und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 1 6 / 1-23) erstattete X.___ ihre Stellungnahme. Diese wurde der Helsana mit Be gleitbrief vom 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2013 wurde der Be schwerdegegnerin beim ersten Zustellungsversuch am 1 1. März 2013 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert (vgl. Urk. 6/14).
Wird der Adressat eines Entscheids anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und legt die Post deshalb eine Abholeinladung in den Briefkasten, so gilt die Sendung n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in jenem Zeit punkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. G eschieht dies jedoch nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2013 vom 6. März 2013 mit den Hinweisen auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 und
BGE 134 V 49 E. 4). Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat zur Folge, dass die Rechts mittelfrist zu laufen beginnt, obwohl der Adressat den Entscheid noch nicht er halten hat. Eine Ausnahme von dieser Rechtsfolge besteht nach der Rechtspre chung dort, wo der Verfasser des Entscheids noch vor Ablauf der Rechtsmittel frist eine erneute Zustellung vornimmt, ohne einen Hinweis auf die bereits lau fende Rechtsmittelfrist anzubringen (BGE 115 Ia 12 E. 4, Urteil des Bundesge richts I 868/02 vom 2 1. März 2003, E. 4).
Eine derartige Ausnahme liegt hier vor, denn die Beschwerdegegnerin wies im Brief vom 1 3. März 2013, mit dem sie der Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid ein zweites Mal zustellte ( Urk. 2/2), nicht auf den Fristenlauf hin. Die Beschwerde vom 2 9. April 2013 erweist sich damit unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 2 4. März bis zum 7. April 2013 (vgl. Art. 60 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 38 ATSG) als rechtzeitig erhoben. Es ist deshalb darauf einzutreten. 2.
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen ( Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV ). 3 . 3 .1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. Februar 2013 sind die Prämien für die Zeit von Juli bis September 201 2. Die Prämienhöhe von monatlich Fr. 225.20 (vgl. das Dossierbl a tt
der Beschwerdegegnerin in Urk. 6 /
19) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber gewisse Ver säumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prämien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 1 5).
Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Beschwerde - führerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzahlungspflicht beeinflussen könnten. Namentlich ist es den versicherten Personen verwehrt, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 , E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Juli bis September 201 2 sind somit geschuldet. 3.2
Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab dem Datum des mittle ren Verfalls, nämlich ab dem 1. August 201 2. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV. 3.3
Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.--, die sich gemäss der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Gesetzliche Grundlage ist hi er Art. 105b Abs. 2 KVV , und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11). Fer ner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mah nungen ausreichend belegt (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/7), und deren Höhe ist als angemes sen zu beurteilen. 3.4
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzte Forderung abzuweisen.
Eine Vereinigung mit dem Prozess Nr. KV. 2013.00010, wie sie die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Urk. 5 S. 2), erübrigt sich. 4.
Wie das Gericht in der Verfügung vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7 ) bereits festgehal ten hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verf ahrens lediglich die Forderung , über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Da her kann weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne rin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatzbegehren einge treten werden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Entschädigung wegen Invalidität, da die Invalidität wohl Gegenstand des zur Zeit
hängigen Verfahrens Nr. IV.2012.01151 ist, nicht hingegen des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 131269 des Betreibungsamtes Y.___ wird aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel GR/KB/JMversandt