opencaselaw.ch

KV.2013.00028

Krankentaggeldversicherung KVG: mangels Aufforderung zum Berufswechsel und Ansetzen einer Übergangsfrist keine Taggeldreduktion trotz medizinisch-theoretisch möglicher Verweistätigkeit.

Zürich SozVersG · 2014-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ , arbeitete in einem 80%igen Pensum als Kamin feger und führte neben beruflich zusammen mit seiner Frau einen land wirtschaftlichen B etrieb , als er sich bei einem Unfall am 29. Juni 2006 ( Urk. 10/12/25, Urk. 10/12/28, Urk. 10/4/5 , Urk. 10/12/131 , Urk. 10/66/15) an der rechten Schul ter verletzte und sich eine Subscapularis -Läsion zuzog ( Urk. 10/12/67, Urk. 10/12/70).

Trotz zweimaliger Operation (Urk. 10/12/40, Urk. 10/12/67) per sistierten Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 10/12/32).

Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls und richtete dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. September 201 0 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2009 für eine Er werb s unfähigkeit von 26 % und eine Integritäts entschädigung

aus (Urk. 10/47).

Am 3. Juli 2008 hatte sich der Ver sicherte bei der Invaliden versicherung (IV) zum Leistungs bezug an gemeldet (Urk. 10/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), übernahm die Kosten für eine Um schulung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 10/26 ), die der Versicherte im Sommer 2009 ab schloss (Urk. 10/31/1). Mit Verfügung vom 10.

Juni 2010 richtete die IV-Stelle dem Ver sicherten eine ganze Rente ab dem 1.

Juli 2007 aus, die sie per 30. April 2008 bei einem In validitätsgrad von 26 % einstellte (Urk. 10/36, Urk. 10/42).

Die Tätigkeit als Last wagenchauffeur hatte der Ver sicherte neben der Tätigkeit auf dem land wirt schaftlichen Betrieb zeitweise in einem zirka 50%igen Pen sum ausgeübt (Urk. 10/66/15). Von April bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Ver sicherte neben der Tätigkeit auf dem land wirt schaftlichen Betrieb als Taxifahrer (Aushilfe) in einem zirka 30-50%igen Pen sum (Urk. 10/48/4, Urk. 10/66/15).

Am 21. Juli 2011 meldete sich der Versicherte mit der Begrün dung einer Neuro pathie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 10/48).

Am 27. Juli 2011 erlitt er einen Auffahrunfall , woraufhin er vorübergehend unter Be schwerden an der Brustwirbelsäule (BWS), Ohrgeräuschen und psychischen Beschwerden litt (Urk. 7/32 , Urk. 7/20 S. 1 , Urk. 10/66/17 ). Die IV-Stelle holte unter anderem das inter diszi plinäre Gutach ten der MEDAS vom 10. Januar 2013 ein (Urk. 10/66). Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/72).

1.2

B ei der Agrisano Krankenkasse AG (nachfolgend: Agrisano ) , verfügt X.___

seit 1999 über eine freiwillige Taggeld versiche rung nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) für Krank heit und Unfall

mit einer Wartefrist von 30 Tagen bezüglich eines Tag geldes von Fr. 100.-- und von 60 Tagen bezüglich eines Taggeldes von Fr. 50.-- (Urk. 2 S. 1 , Urk. 7/23, Urk. 7/35, Urk. 23 /1 ) . Er meldete sich bei dieser wegen

einer 100%igen Arbeits un fähigkeit als Taxifahrer ab dem 24. Juni 2011 zufolge einer Poly neuro pathie an (Urk. 7/36/3) . Die Agrisano richtete ihm in der Folge unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 respektive 60

Tagen für die Zeit ab dem 24. Juni 2011 Kran kentaggelder

für eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aus (Urk. 7/36/1, Urk. 7/31 , Urk. 7/24 ). Am 20. Januar 20 12 untersuchte der Ver trauens arzt der Agrisano , Dr. med.

Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, den Versicherten und schloss mit Vorbehalten auf eine grundsätzlich e Ar beitsfähigkeit in der Tätig keit als Landwirt und Taxifahrer, vorerst in redu ziertem Pensum halbtags

(Be richt vom 21. Januar 2012, Urk. 7/20). Mit Schrei ben vom 13. Februar 2012 teilte die Agrisano dem Versicherten mit, dass auf grund der Einschätzung von Dr. Y.___ ab dem 1. März 2012 eine

Teil arbeits fähig keit von 50 % als Taxifahrer und Landwirt möglich sein sollte und daher zu versuchen sei, die angestammte n Tätigkeit en wieder aufzunehmen (Urk. 7/18). In der Folge

reduzierte die Agri sano die Kran kentag geldleistungen

auf 50 % ab dem 1. März 2012 (Urk. 7/1 1 -16 Urk. 7/18 ), was sie mit Verfügung vom 30. No vember 2012 bestätigte (Urk. 7/8 ). Die mit Schreiben vom

30. De zember 2012 dagegen erhobene Ein sprache des Ver sicherte (Urk. 7/6) wies sie mit Ein sprache entscheid vom 11. Februar 2013 ab (Urk. 2, Urk. 7/4) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom

11. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 sei auf zu heben und es sei ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den mass geblichen Tätigkeiten als Landwirt und LKW-Fahrer fest zu stellen, dass er ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Tag geld habe (Urk. 1).

Die Beklagte schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. April 2013 auf Ab w ei sung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1 ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerde füh rers beigezogen ( Urk. 8 S. 2). Der Beschwerdeführer liess sich zur Replik nicht verlauten (Urk. 1 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 26. August 2013 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 14). Am 24. September 2013 reichte der Beschwerdefüh rer den Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 18. September 2013 ein (Urk. 16). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung (Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird , soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kön nen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die d as 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld ver sicherung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abge schlos sen werden ( Art. 67 Abs. 3 KVG). 1.2

Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs neh mer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mut ter schaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Per son mindes tens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesge set zes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts

( ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Warte frist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung ver pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden ( Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Er kran kungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leis ten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar ( Art. 72 Abs. 3 KVG). Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Ver siche rungs schutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. 1.3

1 .3 .1

Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1 .3 .2

Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit ist die g leiche wie unter dem bis am 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Krankenver si cherung (KUVG), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Be griffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat . Nach dieser Recht sprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bis herigen Berufes festzusetzen, solange von der ver sicherten Person vernünf tiger weise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem an deren Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungs zeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist hängt der Taggeldan spruch sodann davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähig keit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt ( Urteil des Schwei zerischen Bundesgerichtes 9C_74/2007

vom 19. Oktober 2007 E . 3.2 mit Hin weisen ). 1 .3 .3

Sobald die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit krankheitsbedingten funktionellen Ausfällen allein gleichgesetzt, sondern aufgrund der leidensangepassten Ein satz möglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird ( Satz

2 von Art. 6 ATSG), ist zur Ermittlung der Erwerbseinbusse ein Einkommensvergleich anzustellen, indem das aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypo thetisch erzielbare Einkommen demjenigen gegenübergestellt wird, das aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) mutmasslich zu erreichen is t . Die Taggeldversicherung entschädigt nur solange Berufsunfähigkeit, als nicht eine berufliche Neueingliederung notwendig ge worden ist . Die Umstellung ist mit der Natur der Taggeldversicherung vereinbar, da hier die Bezugnahme auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge üb ten Beruf nicht Wesens merkmal des versicherten Risikos darstellt. Taggeld - leistungen nach KVG erfolgen (zunächst) unter der Vorgabe einer bloss vor über ge henden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen; diese tätig keitsspe zifische Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rück kehr in die bisherige Arbe it nicht mehr möglich sein wird (Urteil des Schweize rischen Bundesgerichtes K 224/05

vom 29. März 2007 E . 3.1 ).

Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahr schein lichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend . Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wieder auf nahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidens ange passten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist ( BGE 129 V 460

E. 4.2 ; Urteil des Schweize rischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E . 3.2 ). 1.3 .4

Ist ein Berufswechsel angezeigt, so gesteht die Rechtsprechung der versicherten Person zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche eine Übergangsfrist zu, während welcher das bisherige Krankentaggeld ge schul det bleibt. In der Regel wird eine Frist von drei bis fünf Monaten als ange mes sen betrachtet. Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Tag geld versicherers zum Berufswechsel (BGE 114 V 281 E. 5b ; Urteil des Schweize ri schen Bundesgerichtes K 224/05

vom 29. März 2007 E . 3.3 mit Hinweisen ). 1. 4

1.4 .1

Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage nach Satz 2 von Art. 6 ATSG ist Aus druck der Schadenminderungspflicht, eines allgemeinen Grundsatzes des So zial versicherungsrechts , der zum Tragen kommt, wenn es die versicherte Per son selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des einge trete nen versicherten Risikos durch geeignetes Verhalten zu verringern (BGE 129 V 460 E. 4.2, 117 V 394 E. 4b , 114 V 281 E. 3a). Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach (in Verbindung mit Art. 1 KVG) Kran ken taggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeits fähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag (Ueli Kie ser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 , Rz

114 zu Art. 21; Urteil des Schwei ze rischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4). 1.4 .2

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anfor derun gen an die Schadenminderung strenger, je weitergehend die Sozialver si cherung in Anspruch genommen wird ( Urteil des Schwei ze rischen Bundes ge richtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4 .1 mit Hinweisen). 1.5

Der Zweck der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG ist die Deckung des durch den eingetretenen Versicherungsfall (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) bedingten Erwerbsausfall. Sie ist als reine Erwerbsaus fall ver siche rung konzipiert ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicher heit, 2. Aufl. 2007, S. 773 Rz 1095; Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 1.1). Der Taggeldanspruch setzt somit eine durch den Ver si cherungsfall bedingte finanzielle Einbusse voraus. Der entgangene Ver dienst beur teilt sich nach der durch den Versicherungsfall verursachte Er werbs einbusse während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld bean sprucht wird. Es kommt mithin darauf an, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht krank und arbeitsunfähig geworden wäre respektive keine Mut terschaft oder kein Unfall gewesen wäre. Der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit er zielte Lohn ist für die Bemessung des Erwerbsausfalls in der Regel ein ent schei dendes Indiz ( Eugster , a.a.O., S. 786 Rz 1130 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. Januar 2012 bestehe beim Beschwerdeführer entge gen der Zeugnisse von Dr. med.

A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, nicht eine 100%ige son dern eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies bei einer leichten bis mittel gradi gen Tätigkeit, wenn keine längeren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten. Dr. Y.___ habe sich zur Bestimmung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer auf die vorliegenden me di zinischen Akten gestützt. So sei insbesondere dem Bericht der Psychiatrie B.___ vom

17. Januar (richtig: Oktober) 2011 (Urk. 7/33 ) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum LKW-Fah rer die Tätigkeit als Taxi-Fahrer ausgeübt habe. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen keine län geren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten, auszugehen und entsprechend ab dem 1. März 2012 ein gekürztes Taggeld von 50 % auszurichten (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Dr. A.___

habe ihm am (gemeint wohl: ab dem) 24. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. Y.___ habe seine Arbeits fähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Taxi fahrer beurteilt. Diese Tätigkeit habe er jedoch nur zeitweise und nur als Aus hilfe getätigt. Haupt beruflich sei er Landwirt und LKW-Fahrer. Gemäss der neuro logischen Beurtei lung im MEDAS-Gutachten sei er zudem ab dem 29. Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, von welcher Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2012 auszugehen ist und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dann ein auf 50 % reduziertes Taggeld ausrichtete. 3.

3.1

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. Januar 2012 nach der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fest, der Beschwerdeführer klage aktuell über Schmerzen und Dysästhesien (Hitzegefühl, Brennen, Schwellungsgefühl) wegen der Poly neuropathie . Er könne nicht lange Gehen. A us den vorliegenden Ber ichten seien die Diagnosen eines Diabetes mellitus mit/bei Polyneuropathie / Nephro pathie (Erstdiagnose 2007), einer arteriellen Hypertonie, eines Substanzmissbrauch s mit de pres siver Reaktion (Al kohol), eines Cluster Headache s und akuten Tinni tus links, einer In nen ohr schwerhörigkeit , lärm assoziiert , zu entnehmen (Urk. 7/20 S. 2) . Die Verletzung der rechten Schulter zeige eine in der Funktion und Belastbarkeit einge schränkte obere Ex tremität. Arbeiten über Kopf seien kaum mehr möglich und die Kraft sei ge gen über links vermindert (Suva beren tet) . Der Tinnitus und die Innenohr schwer hörig keit würden den Be schwerde führer gemäss

seiner Auskunft nicht sehr stark behindern und würden in schwankender Intensität auftreten. Seit der letzten intensiven Behandlung im März 2011 sei der Cluster-Kopf schmerz nicht mehr aufgetreten. Die Zucker krank heit und den Blutdruck habe er ordentlich im Griff. Die unteren Extremi täten würden eine minime Ein schrän kung in der Beweglichkeit zeigen. Der Gang sei schwer aber sonst kaum gestört. Die erhobenen Befunde würden sich mehrheit lich mit jenen des Neuro logen decken (gemeint wohl gemäss dem Beric ht von Dr. med.

C.___ , Fach arzt für Neur ologie, vom 29. Mai 2011; Urk. 7/37). Die Beschwerden in den Füssen seien wahrscheinlich auf ver schie dene Störungen zurückzuführen. Einerseits bestünden die Missem pfin dungen bedingt durch Schädigungen der feinen Nervenfasern ( Polyneuro pathie ), an de rer seits könne auch der Spreizfuss zu Beschwerden führen. Es bestehe zusätz lich ein Zustand nach Bandplastik des Oberen Sprung gelenkes (OSG) rechts. Be schwerden einer beginnenden Arthrose seien denkbar. Hinzu komme eine psy chische Verstimmung aufgrund der Schmer zen in den Füssen, den Ein schrän kungen des rechten Armes, dem Gefühl der Nutzlosigkeit und der Aus sichtslo sigkeit, eine befriedigende Tätigkeit zu finden (Urk. 7/20 S. 4). Dr. Y.___ kam zum Schluss, die Füsse seien ver mindert belastbar. Das Gehen und Stehen sei zeitlich eingeschränkt und das Tra gen von mittelschweren bis schweren Lasten sei nur kurze Zeit möglich. Das Gleichgewicht sei durch die Gefühlsstö rungen vermindert. Die unteren Extremi täten seien in der Bewegung insgesamt leicht eingeschränkt. Die Arbeit als Taxifahrer / Landwirt sei zumut bar, wenn keine längeren Strecken gegangen werden müssten und keine schwe ren Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Die Gefühlsstörung der Füsse könne sich auf die Fahreignung aus wirken. Würde sich im Verlauf her aus stellen, dass die Fahreignung für gewerbe mässigen Personentransport nicht mehr erfüllt sei, könnte der Be schwerde führer diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Es würden nur noch leichte bis mittel schwere Arbeiten in Frage kommen. Die Arbeiten auf dem land wirtschaftlichen Betriebe seien einge schränkt ausführbar. Schwere Arbeiten oder längeres Gehen seien nicht mehr zumutbar. Es solle versucht werden, die Tätigkeit als Taxi fahrer / Landwirt wieder aufzunehmen, anfänglich mit einem zeitlich redu zier ten Pensum (halb tags). Der Verlauf werde zeigen, ob eine Steigerung mög lich sei oder ob die Störungen zunehmen würden (Urk. 7/20 S. 5). 3.2

3.2.1

Von dieser Einschätzung von Dr. Y.___ ist entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht ohne W eiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und als Landwirt zu schliessen . Denn Dr. Y.___

liess die Frage der Fahreignung für gewerbemässigen Personentransport auf grund der Gefühlsstörungen in den Füssen offen. Die empfohlene Wiederauf nahme der Tätigkeit formulierte er lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit offe nem Ausgang . Zudem sind

auch bei der Tätigkeit als Taxifahrer zuweilen schwere Gegenstände ( etwa Koffer ) zu heben. Gegenüber Dr. Y.___ erklärte der Be schwerdeführer ausserdem , das Taxifahren sei für ihn schwierig, da er vor wie gend Behindertentransporte gefahren sei und das viel Kraft benötige (Urk. 7/20 S. 4).

Hinzu kommt, dass die nunmehr vorliegende fachärztliche neurologische Ein schätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxi fahrer respektive als Chauffeur ausgeht . Und zwar erklärte Dr. D.___ ,

der gemäss dem neurolo gi schen Teil gutach ten vom 5. Dezember 2012 die Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit einer Polyneuropathie stellte, eine berufliche Tätigkeit als Cha u ffeur sei unge eignet. Denn es sei nachvollziehbar, dass bei längerem Ver harren in gleicher, sitzender Position, so beispielsweise im Fahrersitz eine Be ein trächti gung der Ko ordination der Füsse eintrete. Bei einer Tätigkeit, in der nicht län gere Zeit die gleiche Sitzposition eingehalten werden müsse und keine längeren Gehstrecken zu bewältigen seien, könne er jedoch durch die Poly neu ropathie keine Ein schrän kung begründen . Keine bleibende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Affektion aufgrund des Cluster-Kopfwehs ge ge ben. Dieses Geschehen sei aktuell nicht aktiv (Urk. 10/66/55) .

Auch Dr. med.

E.___ , Spezialarzt für Neurologie, befand gemäss dem Be richt vom 18. September 2013, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Poly neuropathie bedingten Dysästhesien und die Taubheit in den Füssen mit Un sicher heitsgefühl deutlich behindert sei. Die elektropyhsiologische Unter su chung vom 16. Sep tem ber 2013 habe praktisch identische Resultate mit den Befunden von 2012 gezeigt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Be schwerde führer stark eingeschränkt, sowohl in einer rein sitzenden als auch in einer ste henden Tätig keit, dies bereits durch die Adipositas, zusätzlich durch die Poly neuro pathie mit Unsicherheit in den Beinen und durch die unter Be lastung auf tretende Claudi catio intermittens sowie die spondylogenen Schmer zen. Eine reduzierte Tätig keit ohne grössere Belastung mit häufigem Wechsel der Stellung sei wün schens wert (Urk. 16 S. 2 ). 3. 2.2

In rheumatologischer Hinsicht wurde gemäss dem MEDAS-Teilgutachten von Dr. me

d. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 20. November 2012 im Vergleich zur Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. med.

G.___ , Fach arzt für Chirurgie, gemäss dessen Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 10/12/12-16) klinisch weitgehend derselbe Zustand bezüglich des Bewegungsapparates und ins besondere der rechten Schulter festgestellt (Urk. 10/55/51). Es bestehe weiter hin und unverändert eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter hin sichtl ich körperlicher Schwerarbeit und Arbeiten mit dem rechten, dominanten Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Diesbezüglich seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss

- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, Vib rationen sowie axiale Krafteinwirkungen und Abstützbewegungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestehe eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad I bis II mit be gleitender, fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Foraminal steno sie rung L5/S1 links mit kernspintomographischer Kompression der Radix L5 ( Mag net resonanztomographie [MRT] vom 14. November 2012 , Urk. 10/66/32 ). Hier bei handle es sich um Zufallsbefunde. Eine eigentliche lumbale Schmerz proble matik habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bestehe hin sicht lich dieser lumbo -sakralen Befunde jedoch eine Minderbelastbarkeit des Ach sen or gans

auf grös sere und vor allem länger dauernde Krafteinwirkungen ins beson dere aus serhalb der Körperachse mit langem Hebelarm. Aus rheuma tolo gischer Sicht sei der Be schwerdeführer in der Tätigkeit als Chauffeur (LKW und Taxi) voll arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass er dabei keine Lasten ent

- und beladen müsse und die Tätigkeit nicht verbunden sei mit Verrich tun gen mit dem rechten Arm an beziehungsweise über der Schulter horizon talen . Im Land wirtschafts betrieb sei eine 75%ige Arbeits fähigkeit im Sinne eines Ganz tages einsatzes mit zu 25 % ge minderter Leistungsfähigkeit aufgrund der Schulter problematik gegeben. Als Kamin feger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/66/50 -52 ) .

Gemäss der psychiatrische n

Einschätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med.

H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 30. Ok tober 2012, Urk. 10/66/33-42) , litt der Beschwerdeführer seit Mai 2008 wahr scheinlich zweimal kurzzeitig unter ängstlich depressiven Anpassungs - störungen, die sich aber nicht in Form einer eigenständigen Erkrankung ver selb ständigt hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi schen Grün den sei nicht gegeben. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur eigne sich der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten, die eine hohe Teamfähigkeit er fordern würden. Anhaltspunkte für eine psychische Wesensveränderung seien nicht vorhanden

(Urk. 10/66/41-42).

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit folgten die MEDAS-Gutachter den Beurteilungen der jeweiligen Teilgutachter und hielten zudem fest, die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur gelte spätestens ab dem 29. Mai 2011, wobei die Aufgabe der Tätigkeit als Taxichauffeur

mit einem Pensum von damals zirka 50 % per Ende 2010 wegen Fuss beschwerden mit der Polyneuro pathie begründ bar sei (Urk. 10/66/25-28 ). 3. 3

3. 3 .1

G estützt auf die von Dr. A.___

und Dr. med.

I.___ , Facharzt für Allgemein - medi zin , attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 7/5/3, Urk. 7/7/3) sowie auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2013 samt fach ärztlicher Teil gutachten (Urk. 10/66), das alle recht sprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt,

ist von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer Tätigkeit als Chauffeur sowohl als LKW-Fahrer als auch als Taxi-Fahrer aufgrund der Ende Mai 2011 diag nostizierten Polyneuro - pathie

auszu gehen , und zwar weiter hin auch ab März 201 2. Auch die Arbeits - fähigkeit in der Tätigkeit als Kaminfeger ist weiterhin vollständig einge schränkt. Auf die Einschätzung von Dr. Y.___ ist dagegen nicht abzustel len. 3.3.2

In einer leidensangepassten Tätigkeit

wurde dem Beschwerdeführer von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar begründet eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestiert. Eine solche Tätigkeit hat aufgrund der neurologisch und rheumatolo gisch festgestellten Einschränkungen

dem folgen den Anfor derungs profil zu genügen: wechselbelastende, leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne anhal tende Sitzhaltung, ohne längere Gehstrecken, ohne langes Stehen, ohne Arbei ten mit dem rechten, dominanten Arm an oder über der Schulter hori zontalen , ohne kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss

- und Drehbewe gun gen, repe titive Schläge, Vib rationen , ohne axiale Kraftein wir ku ngen und Abstütz bewe gungen

rechts sowie ohne grössere , vor allem länger dauernde Kraft einwirkun gen auf das Achsenorgan, insbesondere ausserhalb der Körper achse mit langem Hebelarm . 3.4

3.4.1

Allerdings erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers nicht auto ma tisch vollumfänglich, wenn eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Ist das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer, so verbleibt ein Rest schaden , für den der Taggeldversicherer leistungspflichtig bleibt ( BGE 114 V 281

E. 3 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5). In jedem Fall aber kann d ie Taggeldleistung grundsätzlich erst nach einer ange messenen Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten seit der Aufforderung zum Berufs wechsel eingestellt respektive entsprechend dem Restschaden gekürzt werden (BGE 129 V 460 E. 4.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.5 mit Hin weisen).

3.4.2

Hier reduzierte die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld auf 50 % ab dem 1. März 2012 unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in den bis he rigen Tätig keiten als Landwirt und Taxifahrer (Urk. 7/18 ). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht zum Berufs wechsel aufgefordert. Im Schreiben vom 13. Februar 2012 forderte die Be schwerde geg nerin den Beschwerdeführer lediglich auf, die angestammten Tätig keiten als Taxifahrer und Landwirt im Umfang von 50 % wieder aufzu nehmen

(Urk. 7/18) .

Eine klare Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit erfolgte damit nicht.

Mit Schreiben vom 13. April 2012 verwies die Be schwerdegegnerin auf eben dieses Schreiben vom 13. Februar 2012 und erklärte , sie habe darin ange kün digt, dass gemäss Beurteilung durch den Vertrauensarzt ab dem 1. März 2012 eine Teil arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer leichten Tätig keit zumutbar und möglich sein sollte (Urk. 7/14). Auch darin ist keine Auf forde rung zu erbli cken, eine neue Tätigkeit im Sinne eines Beruf s wechsels aufzu nehmen . Denn die Be schwerde gegnerin

bezog sich mit ihrem Verweis auf das Schreiben vom 13. Feb ruar 2012 weiterhin auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ v om 27. Januar 2012 (Urk. 7/20 ) und die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätig keiten. Ebenfalls keine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit

ist der Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 7/8) oder einem anderen Schreiben (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG) zu entnehmen. Auch wurde nirgends eine Übergangsfrist erwähnt oder/und ein Restschaden ermittelt. 3.4.3

Unter diesen Umständen war die Kür zung des Krankentaggeldes nicht zulässig.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 ist daher in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 aufgehoben und es wird

festgestellt , dass der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Agrisano Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Juli 2007 aus, die sie per 30. April 2008 bei einem In validitätsgrad von 26 % einstellte (Urk. 10/36, Urk. 10/42).

Die Tätigkeit als Last wagenchauffeur hatte der Ver sicherte neben der Tätigkeit auf dem land wirt schaftlichen Betrieb zeitweise in einem zirka 50%igen Pen sum ausgeübt (Urk. 10/66/15). Von April bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Ver sicherte neben der Tätigkeit auf dem land wirt schaftlichen Betrieb als Taxifahrer (Aushilfe) in einem zirka 30-50%igen Pen sum (Urk. 10/48/4, Urk. 10/66/15).

Am 21. Juli 2011 meldete sich der Versicherte mit der Begrün dung einer Neuro pathie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 10/48).

Am 27. Juli 2011 erlitt er einen Auffahrunfall , woraufhin er vorübergehend unter Be schwerden an der Brustwirbelsäule (BWS), Ohrgeräuschen und psychischen Beschwerden litt (Urk. 7/32 , Urk. 7/20 S. 1 , Urk. 10/66/17 ). Die IV-Stelle holte unter anderem das inter diszi plinäre Gutach ten der MEDAS vom 10. Januar 2013 ein (Urk. 10/66). Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/72).

E. 1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kön nen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die d as 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld ver sicherung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abge schlos sen werden ( Art. 67 Abs. 3 KVG).

E. 1.2 Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs neh mer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mut ter schaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Per son mindes tens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesge set zes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts

( ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Warte frist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung ver pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden ( Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Er kran kungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leis ten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar ( Art. 72 Abs. 3 KVG). Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Ver siche rungs schutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.

E. 1.3 .4

Ist ein Berufswechsel angezeigt, so gesteht die Rechtsprechung der versicherten Person zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche eine Übergangsfrist zu, während welcher das bisherige Krankentaggeld ge schul det bleibt. In der Regel wird eine Frist von drei bis fünf Monaten als ange mes sen betrachtet. Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Tag geld versicherers zum Berufswechsel (BGE 114 V 281 E. 5b ; Urteil des Schweize ri schen Bundesgerichtes K 224/05

vom 29. März 2007 E . 3.3 mit Hinweisen ). 1. 4

E. 1.4 .2

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anfor derun gen an die Schadenminderung strenger, je weitergehend die Sozialver si cherung in Anspruch genommen wird ( Urteil des Schwei ze rischen Bundes ge richtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4 .1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Der Zweck der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG ist die Deckung des durch den eingetretenen Versicherungsfall (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) bedingten Erwerbsausfall. Sie ist als reine Erwerbsaus fall ver siche rung konzipiert ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicher heit, 2. Aufl. 2007, S. 773 Rz 1095; Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 1.1). Der Taggeldanspruch setzt somit eine durch den Ver si cherungsfall bedingte finanzielle Einbusse voraus. Der entgangene Ver dienst beur teilt sich nach der durch den Versicherungsfall verursachte Er werbs einbusse während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld bean sprucht wird. Es kommt mithin darauf an, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht krank und arbeitsunfähig geworden wäre respektive keine Mut terschaft oder kein Unfall gewesen wäre. Der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit er zielte Lohn ist für die Bemessung des Erwerbsausfalls in der Regel ein ent schei dendes Indiz ( Eugster , a.a.O., S. 786 Rz 1130 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom

11. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 sei auf zu heben und es sei ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den mass geblichen Tätigkeiten als Landwirt und LKW-Fahrer fest zu stellen, dass er ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Tag geld habe (Urk. 1).

Die Beklagte schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. April 2013 auf Ab w ei sung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. Januar 2012 bestehe beim Beschwerdeführer entge gen der Zeugnisse von Dr. med.

A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, nicht eine 100%ige son dern eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies bei einer leichten bis mittel gradi gen Tätigkeit, wenn keine längeren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten. Dr. Y.___ habe sich zur Bestimmung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer auf die vorliegenden me di zinischen Akten gestützt. So sei insbesondere dem Bericht der Psychiatrie B.___ vom

17. Januar (richtig: Oktober) 2011 (Urk. 7/33 ) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum LKW-Fah rer die Tätigkeit als Taxi-Fahrer ausgeübt habe. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen keine län geren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten, auszugehen und entsprechend ab dem 1. März 2012 ein gekürztes Taggeld von 50 % auszurichten (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.2 In rheumatologischer Hinsicht wurde gemäss dem MEDAS-Teilgutachten von Dr. me

d. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 20. November 2012 im Vergleich zur Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. med.

G.___ , Fach arzt für Chirurgie, gemäss dessen Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 10/12/12-16) klinisch weitgehend derselbe Zustand bezüglich des Bewegungsapparates und ins besondere der rechten Schulter festgestellt (Urk. 10/55/51). Es bestehe weiter hin und unverändert eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter hin sichtl ich körperlicher Schwerarbeit und Arbeiten mit dem rechten, dominanten Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Diesbezüglich seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss

- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, Vib rationen sowie axiale Krafteinwirkungen und Abstützbewegungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestehe eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad I bis II mit be gleitender, fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Foraminal steno sie rung L5/S1 links mit kernspintomographischer Kompression der Radix L5 ( Mag net resonanztomographie [MRT] vom 14. November 2012 , Urk. 10/66/32 ). Hier bei handle es sich um Zufallsbefunde. Eine eigentliche lumbale Schmerz proble matik habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bestehe hin sicht lich dieser lumbo -sakralen Befunde jedoch eine Minderbelastbarkeit des Ach sen or gans

auf grös sere und vor allem länger dauernde Krafteinwirkungen ins beson dere aus serhalb der Körperachse mit langem Hebelarm. Aus rheuma tolo gischer Sicht sei der Be schwerdeführer in der Tätigkeit als Chauffeur (LKW und Taxi) voll arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass er dabei keine Lasten ent

- und beladen müsse und die Tätigkeit nicht verbunden sei mit Verrich tun gen mit dem rechten Arm an beziehungsweise über der Schulter horizon talen . Im Land wirtschafts betrieb sei eine 75%ige Arbeits fähigkeit im Sinne eines Ganz tages einsatzes mit zu 25 % ge minderter Leistungsfähigkeit aufgrund der Schulter problematik gegeben. Als Kamin feger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/66/50 -52 ) .

Gemäss der psychiatrische n

Einschätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med.

H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 30. Ok tober 2012, Urk. 10/66/33-42) , litt der Beschwerdeführer seit Mai 2008 wahr scheinlich zweimal kurzzeitig unter ängstlich depressiven Anpassungs - störungen, die sich aber nicht in Form einer eigenständigen Erkrankung ver selb ständigt hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi schen Grün den sei nicht gegeben. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur eigne sich der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten, die eine hohe Teamfähigkeit er fordern würden. Anhaltspunkte für eine psychische Wesensveränderung seien nicht vorhanden

(Urk. 10/66/41-42).

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit folgten die MEDAS-Gutachter den Beurteilungen der jeweiligen Teilgutachter und hielten zudem fest, die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur gelte spätestens ab dem 29. Mai 2011, wobei die Aufgabe der Tätigkeit als Taxichauffeur

mit einem Pensum von damals zirka 50 % per Ende 2010 wegen Fuss beschwerden mit der Polyneuro pathie begründ bar sei (Urk. 10/66/25-28 ). 3. 3

3. 3 .1

G estützt auf die von Dr. A.___

und Dr. med.

I.___ , Facharzt für Allgemein - medi zin , attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 7/5/3, Urk. 7/7/3) sowie auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2013 samt fach ärztlicher Teil gutachten (Urk. 10/66), das alle recht sprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt,

ist von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer Tätigkeit als Chauffeur sowohl als LKW-Fahrer als auch als Taxi-Fahrer aufgrund der Ende Mai 2011 diag nostizierten Polyneuro - pathie

auszu gehen , und zwar weiter hin auch ab März 201 2. Auch die Arbeits - fähigkeit in der Tätigkeit als Kaminfeger ist weiterhin vollständig einge schränkt. Auf die Einschätzung von Dr. Y.___ ist dagegen nicht abzustel len. 3.3.2

In einer leidensangepassten Tätigkeit

wurde dem Beschwerdeführer von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar begründet eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestiert. Eine solche Tätigkeit hat aufgrund der neurologisch und rheumatolo gisch festgestellten Einschränkungen

dem folgen den Anfor derungs profil zu genügen: wechselbelastende, leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne anhal tende Sitzhaltung, ohne längere Gehstrecken, ohne langes Stehen, ohne Arbei ten mit dem rechten, dominanten Arm an oder über der Schulter hori zontalen , ohne kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss

- und Drehbewe gun gen, repe titive Schläge, Vib rationen , ohne axiale Kraftein wir ku ngen und Abstütz bewe gungen

rechts sowie ohne grössere , vor allem länger dauernde Kraft einwirkun gen auf das Achsenorgan, insbesondere ausserhalb der Körper achse mit langem Hebelarm . 3.4

3.4.1

Allerdings erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers nicht auto ma tisch vollumfänglich, wenn eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Ist das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer, so verbleibt ein Rest schaden , für den der Taggeldversicherer leistungspflichtig bleibt ( BGE 114 V 281

E. 3 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5). In jedem Fall aber kann d ie Taggeldleistung grundsätzlich erst nach einer ange messenen Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten seit der Aufforderung zum Berufs wechsel eingestellt respektive entsprechend dem Restschaden gekürzt werden (BGE 129 V 460 E. 4.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.5 mit Hin weisen).

3.4.2

Hier reduzierte die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld auf 50 % ab dem 1. März 2012 unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in den bis he rigen Tätig keiten als Landwirt und Taxifahrer (Urk. 7/18 ). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht zum Berufs wechsel aufgefordert. Im Schreiben vom 13. Februar 2012 forderte die Be schwerde geg nerin den Beschwerdeführer lediglich auf, die angestammten Tätig keiten als Taxifahrer und Landwirt im Umfang von 50 % wieder aufzu nehmen

(Urk. 7/18) .

Eine klare Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit erfolgte damit nicht.

Mit Schreiben vom 13. April 2012 verwies die Be schwerdegegnerin auf eben dieses Schreiben vom 13. Februar 2012 und erklärte , sie habe darin ange kün digt, dass gemäss Beurteilung durch den Vertrauensarzt ab dem 1. März 2012 eine Teil arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer leichten Tätig keit zumutbar und möglich sein sollte (Urk. 7/14). Auch darin ist keine Auf forde rung zu erbli cken, eine neue Tätigkeit im Sinne eines Beruf s wechsels aufzu nehmen . Denn die Be schwerde gegnerin

bezog sich mit ihrem Verweis auf das Schreiben vom 13. Feb ruar 2012 weiterhin auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ v om 27. Januar 2012 (Urk. 7/20 ) und die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätig keiten. Ebenfalls keine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit

ist der Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 7/8) oder einem anderen Schreiben (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG) zu entnehmen. Auch wurde nirgends eine Übergangsfrist erwähnt oder/und ein Restschaden ermittelt. 3.4.3

Unter diesen Umständen war die Kür zung des Krankentaggeldes nicht zulässig.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 ist daher in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 aufgehoben und es wird

festgestellt , dass der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Agrisano Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, von welcher Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2012 auszugehen ist und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dann ein auf 50 % reduziertes Taggeld ausrichtete. 3.

3.1

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. Januar 2012 nach der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fest, der Beschwerdeführer klage aktuell über Schmerzen und Dysästhesien (Hitzegefühl, Brennen, Schwellungsgefühl) wegen der Poly neuropathie . Er könne nicht lange Gehen. A us den vorliegenden Ber ichten seien die Diagnosen eines Diabetes mellitus mit/bei Polyneuropathie / Nephro pathie (Erstdiagnose 2007), einer arteriellen Hypertonie, eines Substanzmissbrauch s mit de pres siver Reaktion (Al kohol), eines Cluster Headache s und akuten Tinni tus links, einer In nen ohr schwerhörigkeit , lärm assoziiert , zu entnehmen (Urk. 7/20 S. 2) . Die Verletzung der rechten Schulter zeige eine in der Funktion und Belastbarkeit einge schränkte obere Ex tremität. Arbeiten über Kopf seien kaum mehr möglich und die Kraft sei ge gen über links vermindert (Suva beren tet) . Der Tinnitus und die Innenohr schwer hörig keit würden den Be schwerde führer gemäss

seiner Auskunft nicht sehr stark behindern und würden in schwankender Intensität auftreten. Seit der letzten intensiven Behandlung im März 2011 sei der Cluster-Kopf schmerz nicht mehr aufgetreten. Die Zucker krank heit und den Blutdruck habe er ordentlich im Griff. Die unteren Extremi täten würden eine minime Ein schrän kung in der Beweglichkeit zeigen. Der Gang sei schwer aber sonst kaum gestört. Die erhobenen Befunde würden sich mehrheit lich mit jenen des Neuro logen decken (gemeint wohl gemäss dem Beric ht von Dr. med.

C.___ , Fach arzt für Neur ologie, vom 29. Mai 2011; Urk. 7/37). Die Beschwerden in den Füssen seien wahrscheinlich auf ver schie dene Störungen zurückzuführen. Einerseits bestünden die Missem pfin dungen bedingt durch Schädigungen der feinen Nervenfasern ( Polyneuro pathie ), an de rer seits könne auch der Spreizfuss zu Beschwerden führen. Es bestehe zusätz lich ein Zustand nach Bandplastik des Oberen Sprung gelenkes (OSG) rechts. Be schwerden einer beginnenden Arthrose seien denkbar. Hinzu komme eine psy chische Verstimmung aufgrund der Schmer zen in den Füssen, den Ein schrän kungen des rechten Armes, dem Gefühl der Nutzlosigkeit und der Aus sichtslo sigkeit, eine befriedigende Tätigkeit zu finden (Urk. 7/20 S. 4). Dr. Y.___ kam zum Schluss, die Füsse seien ver mindert belastbar. Das Gehen und Stehen sei zeitlich eingeschränkt und das Tra gen von mittelschweren bis schweren Lasten sei nur kurze Zeit möglich. Das Gleichgewicht sei durch die Gefühlsstö rungen vermindert. Die unteren Extremi täten seien in der Bewegung insgesamt leicht eingeschränkt. Die Arbeit als Taxifahrer / Landwirt sei zumut bar, wenn keine längeren Strecken gegangen werden müssten und keine schwe ren Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Die Gefühlsstörung der Füsse könne sich auf die Fahreignung aus wirken. Würde sich im Verlauf her aus stellen, dass die Fahreignung für gewerbe mässigen Personentransport nicht mehr erfüllt sei, könnte der Be schwerde führer diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Es würden nur noch leichte bis mittel schwere Arbeiten in Frage kommen. Die Arbeiten auf dem land wirtschaftlichen Betriebe seien einge schränkt ausführbar. Schwere Arbeiten oder längeres Gehen seien nicht mehr zumutbar. Es solle versucht werden, die Tätigkeit als Taxi fahrer / Landwirt wieder aufzunehmen, anfänglich mit einem zeitlich redu zier ten Pensum (halb tags). Der Verlauf werde zeigen, ob eine Steigerung mög lich sei oder ob die Störungen zunehmen würden (Urk. 7/20 S. 5). 3.2

3.2.1

Von dieser Einschätzung von Dr. Y.___ ist entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht ohne W eiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und als Landwirt zu schliessen . Denn Dr. Y.___

liess die Frage der Fahreignung für gewerbemässigen Personentransport auf grund der Gefühlsstörungen in den Füssen offen. Die empfohlene Wiederauf nahme der Tätigkeit formulierte er lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit offe nem Ausgang . Zudem sind

auch bei der Tätigkeit als Taxifahrer zuweilen schwere Gegenstände ( etwa Koffer ) zu heben. Gegenüber Dr. Y.___ erklärte der Be schwerdeführer ausserdem , das Taxifahren sei für ihn schwierig, da er vor wie gend Behindertentransporte gefahren sei und das viel Kraft benötige (Urk. 7/20 S. 4).

Hinzu kommt, dass die nunmehr vorliegende fachärztliche neurologische Ein schätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxi fahrer respektive als Chauffeur ausgeht . Und zwar erklärte Dr. D.___ ,

der gemäss dem neurolo gi schen Teil gutach ten vom 5. Dezember 2012 die Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit einer Polyneuropathie stellte, eine berufliche Tätigkeit als Cha u ffeur sei unge eignet. Denn es sei nachvollziehbar, dass bei längerem Ver harren in gleicher, sitzender Position, so beispielsweise im Fahrersitz eine Be ein trächti gung der Ko ordination der Füsse eintrete. Bei einer Tätigkeit, in der nicht län gere Zeit die gleiche Sitzposition eingehalten werden müsse und keine längeren Gehstrecken zu bewältigen seien, könne er jedoch durch die Poly neu ropathie keine Ein schrän kung begründen . Keine bleibende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Affektion aufgrund des Cluster-Kopfwehs ge ge ben. Dieses Geschehen sei aktuell nicht aktiv (Urk. 10/66/55) .

Auch Dr. med.

E.___ , Spezialarzt für Neurologie, befand gemäss dem Be richt vom 18. September 2013, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Poly neuropathie bedingten Dysästhesien und die Taubheit in den Füssen mit Un sicher heitsgefühl deutlich behindert sei. Die elektropyhsiologische Unter su chung vom 16. Sep tem ber 2013 habe praktisch identische Resultate mit den Befunden von 2012 gezeigt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Be schwerde führer stark eingeschränkt, sowohl in einer rein sitzenden als auch in einer ste henden Tätig keit, dies bereits durch die Adipositas, zusätzlich durch die Poly neuro pathie mit Unsicherheit in den Beinen und durch die unter Be lastung auf tretende Claudi catio intermittens sowie die spondylogenen Schmer zen. Eine reduzierte Tätig keit ohne grössere Belastung mit häufigem Wechsel der Stellung sei wün schens wert (Urk. 16 S. 2 ). 3.

E. 6 S. 1 ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerde füh rers beigezogen ( Urk.

E. 8 S. 2). Der Beschwerdeführer liess sich zur Replik nicht verlauten (Urk. 1 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 26. August 2013 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 14). Am 24. September 2013 reichte der Beschwerdefüh rer den Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 18. September 2013 ein (Urk. 16). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung (Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird , soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ , arbeitete in einem 80%igen Pensum als Kamin feger und führte neben beruflich zusammen mit seiner Frau einen land wirtschaftlichen B etrieb , als er sich bei einem Unfall am 29. Juni 2006 ( Urk. 10/12/25, Urk. 10/12/28, Urk. 10/4/5 , Urk. 10/12/131 , Urk. 10/66/15) an der rechten Schul ter verletzte und sich eine Subscapularis -Läsion zuzog ( Urk. 10/12/67, Urk. 10/12/70).

Trotz zweimaliger Operation (Urk. 10/12/40, Urk. 10/12/67) per sistierten Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 10/12/32).

Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls und richtete dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. September 201 0 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2009 für eine Er werb s unfähigkeit von 26 % und eine Integritäts entschädigung

aus (Urk. 10/47).

Am 3. Juli 2008 hatte sich der Ver sicherte bei der Invaliden versicherung (IV) zum Leistungs bezug an gemeldet (Urk. 10/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), übernahm die Kosten für eine Um schulung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 10/26 ), die der Versicherte im Sommer 2009 ab schloss (Urk. 10/31/1). Mit Verfügung vom 10.

Juni 2010 richtete die IV-Stelle dem Ver sicherten eine ganze Rente ab dem 1.

Juli 2007 aus, die sie per 30. April 2008 bei einem In validitätsgrad von 26 % einstellte (Urk. 10/36, Urk. 10/42).

Die Tätigkeit als Last wagenchauffeur hatte der Ver sicherte neben der Tätigkeit auf dem land wirt schaftlichen Betrieb zeitweise in einem zirka 50%igen Pen sum ausgeübt (Urk. 10/66/15). Von April bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Ver sicherte neben der Tätigkeit auf dem land wirt schaftlichen Betrieb als Taxifahrer (Aushilfe) in einem zirka 30-50%igen Pen sum (Urk. 10/48/4, Urk. 10/66/15).

Am 21. Juli 2011 meldete sich der Versicherte mit der Begrün dung einer Neuro pathie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 10/48).

Am 27. Juli 2011 erlitt er einen Auffahrunfall , woraufhin er vorübergehend unter Be schwerden an der Brustwirbelsäule (BWS), Ohrgeräuschen und psychischen Beschwerden litt (Urk. 7/32 , Urk. 7/20 S. 1 , Urk. 10/66/17 ). Die IV-Stelle holte unter anderem das inter diszi plinäre Gutach ten der MEDAS vom 10. Januar 2013 ein (Urk. 10/66). Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/72).

1.2

B ei der Agrisano Krankenkasse AG (nachfolgend: Agrisano ) , verfügt X.___

seit 1999 über eine freiwillige Taggeld versiche rung nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) für Krank heit und Unfall

mit einer Wartefrist von 30 Tagen bezüglich eines Tag geldes von Fr. 100.-- und von 60 Tagen bezüglich eines Taggeldes von Fr. 50.-- (Urk. 2 S. 1 , Urk. 7/23, Urk. 7/35, Urk. 23 /1 ) . Er meldete sich bei dieser wegen

einer 100%igen Arbeits un fähigkeit als Taxifahrer ab dem 24. Juni 2011 zufolge einer Poly neuro pathie an (Urk. 7/36/3) . Die Agrisano richtete ihm in der Folge unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 respektive 60

Tagen für die Zeit ab dem 24. Juni 2011 Kran kentaggelder

für eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aus (Urk. 7/36/1, Urk. 7/31 , Urk. 7/24 ). Am 20. Januar 20 12 untersuchte der Ver trauens arzt der Agrisano , Dr. med.

Y.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, den Versicherten und schloss mit Vorbehalten auf eine grundsätzlich e Ar beitsfähigkeit in der Tätig keit als Landwirt und Taxifahrer, vorerst in redu ziertem Pensum halbtags

(Be richt vom 21. Januar 2012, Urk. 7/20). Mit Schrei ben vom 13. Februar 2012 teilte die Agrisano dem Versicherten mit, dass auf grund der Einschätzung von Dr. Y.___ ab dem 1. März 2012 eine

Teil arbeits fähig keit von 50 % als Taxifahrer und Landwirt möglich sein sollte und daher zu versuchen sei, die angestammte n Tätigkeit en wieder aufzunehmen (Urk. 7/18). In der Folge

reduzierte die Agri sano die Kran kentag geldleistungen

auf 50 % ab dem 1. März 2012 (Urk. 7/1 1 -16 Urk. 7/18 ), was sie mit Verfügung vom 30. No vember 2012 bestätigte (Urk. 7/8 ). Die mit Schreiben vom

30. De zember 2012 dagegen erhobene Ein sprache des Ver sicherte (Urk. 7/6) wies sie mit Ein sprache entscheid vom 11. Februar 2013 ab (Urk. 2, Urk. 7/4) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom

11. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 sei auf zu heben und es sei ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den mass geblichen Tätigkeiten als Landwirt und LKW-Fahrer fest zu stellen, dass er ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Tag geld habe (Urk. 1).

Die Beklagte schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. April 2013 auf Ab w ei sung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1 ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerde füh rers beigezogen ( Urk. 8 S. 2). Der Beschwerdeführer liess sich zur Replik nicht verlauten (Urk. 1 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 26. August 2013 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 14). Am 24. September 2013 reichte der Beschwerdefüh rer den Bericht von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurologie, vom 18. September 2013 ein (Urk. 16). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung (Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird , soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kön nen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die d as 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeld ver sicherung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abge schlos sen werden ( Art. 67 Abs. 3 KVG). 1.2

Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungs neh mer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mut ter schaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Per son mindes tens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesge set zes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts

( ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Warte frist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung ver pflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden ( Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Er kran kungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leis ten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar ( Art. 72 Abs. 3 KVG). Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Ver siche rungs schutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. 1.3

1 .3 .1

Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1 .3 .2

Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit ist die g leiche wie unter dem bis am 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Krankenver si cherung (KUVG), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Be griffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat . Nach dieser Recht sprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bis herigen Berufes festzusetzen, solange von der ver sicherten Person vernünf tiger weise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem an deren Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungs zeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist hängt der Taggeldan spruch sodann davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähig keit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt ( Urteil des Schwei zerischen Bundesgerichtes 9C_74/2007

vom 19. Oktober 2007 E . 3.2 mit Hin weisen ). 1 .3 .3

Sobald die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit krankheitsbedingten funktionellen Ausfällen allein gleichgesetzt, sondern aufgrund der leidensangepassten Ein satz möglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird ( Satz

2 von Art. 6 ATSG), ist zur Ermittlung der Erwerbseinbusse ein Einkommensvergleich anzustellen, indem das aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypo thetisch erzielbare Einkommen demjenigen gegenübergestellt wird, das aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) mutmasslich zu erreichen is t . Die Taggeldversicherung entschädigt nur solange Berufsunfähigkeit, als nicht eine berufliche Neueingliederung notwendig ge worden ist . Die Umstellung ist mit der Natur der Taggeldversicherung vereinbar, da hier die Bezugnahme auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge üb ten Beruf nicht Wesens merkmal des versicherten Risikos darstellt. Taggeld - leistungen nach KVG erfolgen (zunächst) unter der Vorgabe einer bloss vor über ge henden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen; diese tätig keitsspe zifische Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rück kehr in die bisherige Arbe it nicht mehr möglich sein wird (Urteil des Schweize rischen Bundesgerichtes K 224/05

vom 29. März 2007 E . 3.1 ).

Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahr schein lichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend . Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wieder auf nahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidens ange passten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist ( BGE 129 V 460

E. 4.2 ; Urteil des Schweize rischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E . 3.2 ). 1.3 .4

Ist ein Berufswechsel angezeigt, so gesteht die Rechtsprechung der versicherten Person zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche eine Übergangsfrist zu, während welcher das bisherige Krankentaggeld ge schul det bleibt. In der Regel wird eine Frist von drei bis fünf Monaten als ange mes sen betrachtet. Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Tag geld versicherers zum Berufswechsel (BGE 114 V 281 E. 5b ; Urteil des Schweize ri schen Bundesgerichtes K 224/05

vom 29. März 2007 E . 3.3 mit Hinweisen ). 1. 4

1.4 .1

Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage nach Satz 2 von Art. 6 ATSG ist Aus druck der Schadenminderungspflicht, eines allgemeinen Grundsatzes des So zial versicherungsrechts , der zum Tragen kommt, wenn es die versicherte Per son selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des einge trete nen versicherten Risikos durch geeignetes Verhalten zu verringern (BGE 129 V 460 E. 4.2, 117 V 394 E. 4b , 114 V 281 E. 3a). Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach (in Verbindung mit Art. 1 KVG) Kran ken taggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeits fähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag (Ueli Kie ser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 , Rz

114 zu Art. 21; Urteil des Schwei ze rischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4). 1.4 .2

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anfor derun gen an die Schadenminderung strenger, je weitergehend die Sozialver si cherung in Anspruch genommen wird ( Urteil des Schwei ze rischen Bundes ge richtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4 .1 mit Hinweisen). 1.5

Der Zweck der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG ist die Deckung des durch den eingetretenen Versicherungsfall (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) bedingten Erwerbsausfall. Sie ist als reine Erwerbsaus fall ver siche rung konzipiert ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicher heit, 2. Aufl. 2007, S. 773 Rz 1095; Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 1.1). Der Taggeldanspruch setzt somit eine durch den Ver si cherungsfall bedingte finanzielle Einbusse voraus. Der entgangene Ver dienst beur teilt sich nach der durch den Versicherungsfall verursachte Er werbs einbusse während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld bean sprucht wird. Es kommt mithin darauf an, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht krank und arbeitsunfähig geworden wäre respektive keine Mut terschaft oder kein Unfall gewesen wäre. Der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit er zielte Lohn ist für die Bemessung des Erwerbsausfalls in der Regel ein ent schei dendes Indiz ( Eugster , a.a.O., S. 786 Rz 1130 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. Januar 2012 bestehe beim Beschwerdeführer entge gen der Zeugnisse von Dr. med.

A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, nicht eine 100%ige son dern eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies bei einer leichten bis mittel gradi gen Tätigkeit, wenn keine längeren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten. Dr. Y.___ habe sich zur Bestimmung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer auf die vorliegenden me di zinischen Akten gestützt. So sei insbesondere dem Bericht der Psychiatrie B.___ vom

17. Januar (richtig: Oktober) 2011 (Urk. 7/33 ) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum LKW-Fah rer die Tätigkeit als Taxi-Fahrer ausgeübt habe. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen keine län geren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten, auszugehen und entsprechend ab dem 1. März 2012 ein gekürztes Taggeld von 50 % auszurichten (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Dr. A.___

habe ihm am (gemeint wohl: ab dem) 24. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. Y.___ habe seine Arbeits fähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Taxi fahrer beurteilt. Diese Tätigkeit habe er jedoch nur zeitweise und nur als Aus hilfe getätigt. Haupt beruflich sei er Landwirt und LKW-Fahrer. Gemäss der neuro logischen Beurtei lung im MEDAS-Gutachten sei er zudem ab dem 29. Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, von welcher Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2012 auszugehen ist und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dann ein auf 50 % reduziertes Taggeld ausrichtete. 3.

3.1

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. Januar 2012 nach der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fest, der Beschwerdeführer klage aktuell über Schmerzen und Dysästhesien (Hitzegefühl, Brennen, Schwellungsgefühl) wegen der Poly neuropathie . Er könne nicht lange Gehen. A us den vorliegenden Ber ichten seien die Diagnosen eines Diabetes mellitus mit/bei Polyneuropathie / Nephro pathie (Erstdiagnose 2007), einer arteriellen Hypertonie, eines Substanzmissbrauch s mit de pres siver Reaktion (Al kohol), eines Cluster Headache s und akuten Tinni tus links, einer In nen ohr schwerhörigkeit , lärm assoziiert , zu entnehmen (Urk. 7/20 S. 2) . Die Verletzung der rechten Schulter zeige eine in der Funktion und Belastbarkeit einge schränkte obere Ex tremität. Arbeiten über Kopf seien kaum mehr möglich und die Kraft sei ge gen über links vermindert (Suva beren tet) . Der Tinnitus und die Innenohr schwer hörig keit würden den Be schwerde führer gemäss

seiner Auskunft nicht sehr stark behindern und würden in schwankender Intensität auftreten. Seit der letzten intensiven Behandlung im März 2011 sei der Cluster-Kopf schmerz nicht mehr aufgetreten. Die Zucker krank heit und den Blutdruck habe er ordentlich im Griff. Die unteren Extremi täten würden eine minime Ein schrän kung in der Beweglichkeit zeigen. Der Gang sei schwer aber sonst kaum gestört. Die erhobenen Befunde würden sich mehrheit lich mit jenen des Neuro logen decken (gemeint wohl gemäss dem Beric ht von Dr. med.

C.___ , Fach arzt für Neur ologie, vom 29. Mai 2011; Urk. 7/37). Die Beschwerden in den Füssen seien wahrscheinlich auf ver schie dene Störungen zurückzuführen. Einerseits bestünden die Missem pfin dungen bedingt durch Schädigungen der feinen Nervenfasern ( Polyneuro pathie ), an de rer seits könne auch der Spreizfuss zu Beschwerden führen. Es bestehe zusätz lich ein Zustand nach Bandplastik des Oberen Sprung gelenkes (OSG) rechts. Be schwerden einer beginnenden Arthrose seien denkbar. Hinzu komme eine psy chische Verstimmung aufgrund der Schmer zen in den Füssen, den Ein schrän kungen des rechten Armes, dem Gefühl der Nutzlosigkeit und der Aus sichtslo sigkeit, eine befriedigende Tätigkeit zu finden (Urk. 7/20 S. 4). Dr. Y.___ kam zum Schluss, die Füsse seien ver mindert belastbar. Das Gehen und Stehen sei zeitlich eingeschränkt und das Tra gen von mittelschweren bis schweren Lasten sei nur kurze Zeit möglich. Das Gleichgewicht sei durch die Gefühlsstö rungen vermindert. Die unteren Extremi täten seien in der Bewegung insgesamt leicht eingeschränkt. Die Arbeit als Taxifahrer / Landwirt sei zumut bar, wenn keine längeren Strecken gegangen werden müssten und keine schwe ren Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Die Gefühlsstörung der Füsse könne sich auf die Fahreignung aus wirken. Würde sich im Verlauf her aus stellen, dass die Fahreignung für gewerbe mässigen Personentransport nicht mehr erfüllt sei, könnte der Be schwerde führer diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Es würden nur noch leichte bis mittel schwere Arbeiten in Frage kommen. Die Arbeiten auf dem land wirtschaftlichen Betriebe seien einge schränkt ausführbar. Schwere Arbeiten oder längeres Gehen seien nicht mehr zumutbar. Es solle versucht werden, die Tätigkeit als Taxi fahrer / Landwirt wieder aufzunehmen, anfänglich mit einem zeitlich redu zier ten Pensum (halb tags). Der Verlauf werde zeigen, ob eine Steigerung mög lich sei oder ob die Störungen zunehmen würden (Urk. 7/20 S. 5). 3.2

3.2.1

Von dieser Einschätzung von Dr. Y.___ ist entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nicht ohne W eiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und als Landwirt zu schliessen . Denn Dr. Y.___

liess die Frage der Fahreignung für gewerbemässigen Personentransport auf grund der Gefühlsstörungen in den Füssen offen. Die empfohlene Wiederauf nahme der Tätigkeit formulierte er lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit offe nem Ausgang . Zudem sind

auch bei der Tätigkeit als Taxifahrer zuweilen schwere Gegenstände ( etwa Koffer ) zu heben. Gegenüber Dr. Y.___ erklärte der Be schwerdeführer ausserdem , das Taxifahren sei für ihn schwierig, da er vor wie gend Behindertentransporte gefahren sei und das viel Kraft benötige (Urk. 7/20 S. 4).

Hinzu kommt, dass die nunmehr vorliegende fachärztliche neurologische Ein schätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxi fahrer respektive als Chauffeur ausgeht . Und zwar erklärte Dr. D.___ ,

der gemäss dem neurolo gi schen Teil gutach ten vom 5. Dezember 2012 die Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit einer Polyneuropathie stellte, eine berufliche Tätigkeit als Cha u ffeur sei unge eignet. Denn es sei nachvollziehbar, dass bei längerem Ver harren in gleicher, sitzender Position, so beispielsweise im Fahrersitz eine Be ein trächti gung der Ko ordination der Füsse eintrete. Bei einer Tätigkeit, in der nicht län gere Zeit die gleiche Sitzposition eingehalten werden müsse und keine längeren Gehstrecken zu bewältigen seien, könne er jedoch durch die Poly neu ropathie keine Ein schrän kung begründen . Keine bleibende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Affektion aufgrund des Cluster-Kopfwehs ge ge ben. Dieses Geschehen sei aktuell nicht aktiv (Urk. 10/66/55) .

Auch Dr. med.

E.___ , Spezialarzt für Neurologie, befand gemäss dem Be richt vom 18. September 2013, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Poly neuropathie bedingten Dysästhesien und die Taubheit in den Füssen mit Un sicher heitsgefühl deutlich behindert sei. Die elektropyhsiologische Unter su chung vom 16. Sep tem ber 2013 habe praktisch identische Resultate mit den Befunden von 2012 gezeigt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Be schwerde führer stark eingeschränkt, sowohl in einer rein sitzenden als auch in einer ste henden Tätig keit, dies bereits durch die Adipositas, zusätzlich durch die Poly neuro pathie mit Unsicherheit in den Beinen und durch die unter Be lastung auf tretende Claudi catio intermittens sowie die spondylogenen Schmer zen. Eine reduzierte Tätig keit ohne grössere Belastung mit häufigem Wechsel der Stellung sei wün schens wert (Urk. 16 S. 2 ). 3. 2.2

In rheumatologischer Hinsicht wurde gemäss dem MEDAS-Teilgutachten von Dr. me

d. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 20. November 2012 im Vergleich zur Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. med.

G.___ , Fach arzt für Chirurgie, gemäss dessen Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 10/12/12-16) klinisch weitgehend derselbe Zustand bezüglich des Bewegungsapparates und ins besondere der rechten Schulter festgestellt (Urk. 10/55/51). Es bestehe weiter hin und unverändert eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter hin sichtl ich körperlicher Schwerarbeit und Arbeiten mit dem rechten, dominanten Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Diesbezüglich seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss

- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, Vib rationen sowie axiale Krafteinwirkungen und Abstützbewegungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestehe eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad I bis II mit be gleitender, fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Foraminal steno sie rung L5/S1 links mit kernspintomographischer Kompression der Radix L5 ( Mag net resonanztomographie [MRT] vom 14. November 2012 , Urk. 10/66/32 ). Hier bei handle es sich um Zufallsbefunde. Eine eigentliche lumbale Schmerz proble matik habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bestehe hin sicht lich dieser lumbo -sakralen Befunde jedoch eine Minderbelastbarkeit des Ach sen or gans

auf grös sere und vor allem länger dauernde Krafteinwirkungen ins beson dere aus serhalb der Körperachse mit langem Hebelarm. Aus rheuma tolo gischer Sicht sei der Be schwerdeführer in der Tätigkeit als Chauffeur (LKW und Taxi) voll arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass er dabei keine Lasten ent

- und beladen müsse und die Tätigkeit nicht verbunden sei mit Verrich tun gen mit dem rechten Arm an beziehungsweise über der Schulter horizon talen . Im Land wirtschafts betrieb sei eine 75%ige Arbeits fähigkeit im Sinne eines Ganz tages einsatzes mit zu 25 % ge minderter Leistungsfähigkeit aufgrund der Schulter problematik gegeben. Als Kamin feger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/66/50 -52 ) .

Gemäss der psychiatrische n

Einschätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med.

H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 30. Ok tober 2012, Urk. 10/66/33-42) , litt der Beschwerdeführer seit Mai 2008 wahr scheinlich zweimal kurzzeitig unter ängstlich depressiven Anpassungs - störungen, die sich aber nicht in Form einer eigenständigen Erkrankung ver selb ständigt hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi schen Grün den sei nicht gegeben. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur eigne sich der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten, die eine hohe Teamfähigkeit er fordern würden. Anhaltspunkte für eine psychische Wesensveränderung seien nicht vorhanden

(Urk. 10/66/41-42).

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit folgten die MEDAS-Gutachter den Beurteilungen der jeweiligen Teilgutachter und hielten zudem fest, die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur gelte spätestens ab dem 29. Mai 2011, wobei die Aufgabe der Tätigkeit als Taxichauffeur

mit einem Pensum von damals zirka 50 % per Ende 2010 wegen Fuss beschwerden mit der Polyneuro pathie begründ bar sei (Urk. 10/66/25-28 ). 3. 3

3. 3 .1

G estützt auf die von Dr. A.___

und Dr. med.

I.___ , Facharzt für Allgemein - medi zin , attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 7/5/3, Urk. 7/7/3) sowie auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2013 samt fach ärztlicher Teil gutachten (Urk. 10/66), das alle recht sprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Ent scheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt,

ist von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer Tätigkeit als Chauffeur sowohl als LKW-Fahrer als auch als Taxi-Fahrer aufgrund der Ende Mai 2011 diag nostizierten Polyneuro - pathie

auszu gehen , und zwar weiter hin auch ab März 201 2. Auch die Arbeits - fähigkeit in der Tätigkeit als Kaminfeger ist weiterhin vollständig einge schränkt. Auf die Einschätzung von Dr. Y.___ ist dagegen nicht abzustel len. 3.3.2

In einer leidensangepassten Tätigkeit

wurde dem Beschwerdeführer von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar begründet eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestiert. Eine solche Tätigkeit hat aufgrund der neurologisch und rheumatolo gisch festgestellten Einschränkungen

dem folgen den Anfor derungs profil zu genügen: wechselbelastende, leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne anhal tende Sitzhaltung, ohne längere Gehstrecken, ohne langes Stehen, ohne Arbei ten mit dem rechten, dominanten Arm an oder über der Schulter hori zontalen , ohne kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss

- und Drehbewe gun gen, repe titive Schläge, Vib rationen , ohne axiale Kraftein wir ku ngen und Abstütz bewe gungen

rechts sowie ohne grössere , vor allem länger dauernde Kraft einwirkun gen auf das Achsenorgan, insbesondere ausserhalb der Körper achse mit langem Hebelarm . 3.4

3.4.1

Allerdings erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers nicht auto ma tisch vollumfänglich, wenn eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Ist das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer, so verbleibt ein Rest schaden , für den der Taggeldversicherer leistungspflichtig bleibt ( BGE 114 V 281

E. 3 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5). In jedem Fall aber kann d ie Taggeldleistung grundsätzlich erst nach einer ange messenen Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten seit der Aufforderung zum Berufs wechsel eingestellt respektive entsprechend dem Restschaden gekürzt werden (BGE 129 V 460 E. 4.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.5 mit Hin weisen).

3.4.2

Hier reduzierte die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld auf 50 % ab dem 1. März 2012 unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in den bis he rigen Tätig keiten als Landwirt und Taxifahrer (Urk. 7/18 ). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht zum Berufs wechsel aufgefordert. Im Schreiben vom 13. Februar 2012 forderte die Be schwerde geg nerin den Beschwerdeführer lediglich auf, die angestammten Tätig keiten als Taxifahrer und Landwirt im Umfang von 50 % wieder aufzu nehmen

(Urk. 7/18) .

Eine klare Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit erfolgte damit nicht.

Mit Schreiben vom 13. April 2012 verwies die Be schwerdegegnerin auf eben dieses Schreiben vom 13. Februar 2012 und erklärte , sie habe darin ange kün digt, dass gemäss Beurteilung durch den Vertrauensarzt ab dem 1. März 2012 eine Teil arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer leichten Tätig keit zumutbar und möglich sein sollte (Urk. 7/14). Auch darin ist keine Auf forde rung zu erbli cken, eine neue Tätigkeit im Sinne eines Beruf s wechsels aufzu nehmen . Denn die Be schwerde gegnerin

bezog sich mit ihrem Verweis auf das Schreiben vom 13. Feb ruar 2012 weiterhin auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ v om 27. Januar 2012 (Urk. 7/20 ) und die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätig keiten. Ebenfalls keine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit

ist der Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 7/8) oder einem anderen Schreiben (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG) zu entnehmen. Auch wurde nirgends eine Übergangsfrist erwähnt oder/und ein Restschaden ermittelt. 3.4.3

Unter diesen Umständen war die Kür zung des Krankentaggeldes nicht zulässig.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 ist daher in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 aufgehoben und es wird

festgestellt , dass der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Agrisano Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann