Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1993,
war
arbeitslos
im
Sinne
von
Art.
10
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und bezog innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/7), als sie am
31. März beziehungsweise
15. April 2021 mit der SWICA Krankenversicherung AG ( Swica ) eine Krankenzusatzversicherung im Sinne einer Einzelversicherung für ein Taggeld von Fr.
128.--, für eine Leistungsdauer von 7 20 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 3 0
Tagen pro Versicherungsfall , mit Vertragsbeginn am 1. Januar 202 1 vereinbarte (Urk.
15 /87- 89 , vgl. Urk. 2/2). 1.2
Im September 2021 meldete die Versicherte der Swica eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2021 (Urk. 15/1 -2 ), worauf die Swica der Versicherten ab diesem Zeitpunkt ( abzüglich der Wartefrist ) Taggeldleistungen basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete (vgl. Urk.
2/4, Urk. 15 /77/47- 48 ). 1.3
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (Urk. 2/5) teilte die Swica der Versicherten mit, dass
sie
die
Taggeldleistungen
per
1.
September
2022
einstellen
werde,
da
sie
zu diesem Zeitpunkt aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werde und keinen
aktuellen
Arbeitgeber
habe .
Daran
hielt
die
Swica
mit
Schreiben
vom
25. August 2022 (Urk. 2/11) und vom 10. November 2022 (Urk. 2/14) fest. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 6.
Januar 2023 (Urk.
1) erhob die Versicherte Klage gegen die Swica und beantragte, dass diese zu verpflichten sei, ihr für die Zeit ab 1.
September 2022 bis 6.
Januar 2023 Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von
100
%
im
Betrag
von
insgesamt
Fr.
16'384.--,
zuzüglich
Verzugszins
von
5
%
ab 1.
September 2022, zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 und S. 4 Ziff. 11 ). 2 .2
Mit
Verfügung
vom
27.
März
2023
(Urk.
4)
wurde
der
Klägerin
Frist
angesetzt,
um
die
Klagebegründung
zu
präzisieren
beziehungsweise
zu
ergänzen
sowie um weitere Beweismittel einzureichen oder zu benennen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 (Urk. 9) begründete die Klägerin ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) beantragte die Swica die Abweisung der Klage. 2 .3
Mit Verfügung vom 19. März 2024 (Urk. 16) wurde der Klägerin Kenntnis der Klageantwort vom 16. Oktober 2023 gegeben und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. 2 .4
Anlässlich der am 6. Mai 2024 in Anwesenheit der Parteien durchgeführten Hauptverhandlung
(Protokoll
S.
4-8)
hielt
die
Klägerin
an
ihrem
klageweise
gestell ten Rechtsbegehren im Wesentlichen fest, beantragte jedoch neu den Beginn der Verzugszinspflicht per 25. August 2022
(Urk. 24 S. 1) .
D ie Beklagte hielt ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Klage fest. 2 .5
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 27) wurde n die Parteien vom Protokoll der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt, wozu die Beklagte am 27. Juni 2024 (Urk.
30) Stellung nahm. Dazu nahm die Klägerin am 6. August 2024 (Urk. 34) Stellung. 2 .6
Mit Verfügung vom 22. August 2024 (Urk. 36) wurde das Protokoll der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bezeichnung des akademischen Titels der Vertreterin der Beklagten berichtigt und es wurde der Beklag t en Kenntnis der Eingabe der Klägerin vom 6. August 2024 gegeben. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungs aufsichts gesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld ver siche rungen werden vom Bundesgericht wie Einzelversicherungen und alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Kranken versicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1 und BGE
138 III 2 ). 1.3
Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
7
der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit .
b
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ;
BGE
138
III
2
E.
1.2.2),
ohne
dass
vorgängig
ein
Schlichtungsverfahren
durchzuführen
ist
(BGE
138
III
558
E.
4).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO ). 1.4
Am 1.
Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten.
Gemäss
der
Übergangsbestimmung
in
Art.
103a
nVVG
gelten
für
Verträ ge,
die
vor
dem
Inkrafttreten
der
Änderung
vom
19.
Juni
2020
abgeschlossen
worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschrif ten ( lit .
a)
und
das
Kündigungsrecht
nach
den
Artikeln
35a
und
35b
nVVG
( lit .
b).
Alle
anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl.
die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28.
Juni 2017, BBl
2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesse rungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde
am
31.
März
beziehungsweise
am
15.
April
2021
(Urk.
15 /87-89 ,
vgl.
Urk.
2/2)
vereinbart
und
somit
vor
dem
Inkrafttreten
des
revidierten
Versiche rungsver tragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abge sehen von den Formvorschrif ten und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts
anderes
vermerkt
ist,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung
zitiert. 1.5
Gemäss Art.
8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
wäh rend
die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernich tenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei tet. Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvor schriften
verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE
128
III
271
E.
2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begrün dung
des
Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art.
39
VVG) zu beweisen, also nament lich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs.
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
ver traglichen
Leistung
berechtigen
(beispielsweise
wegen
schuldhafter
Herbei füh rung
des
befürchteten
Ereignisses:
Art.
14
VVG)
oder
die den Versicherungs ver trag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
des
Versicherungsanspruches:
Art.
40
VVG). Anspruchs berechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leis tungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit ver langt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen ).
1. 7
Ausnahmen
vom
Regelbeweismass
der
vollen
Überzeugung
ergeben
sich
zum
einen
aus dem Gesetz selbst, zum andern sind sie durch Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeitet
worden.
Den
Ausnahmen,
in
denen
rechtsprechungs gemäss
keine volle Überzeugung verlangt wird, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurch setzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach nach der Formulierung des Bundesgerichts eine Beweisnot voraus. Diese Voraus setzung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Hingegen liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittel baren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbe lasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkre ten Einzelfall können demnach nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht auf eine behauptete Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung als anwendbar erklärt, da eine solche mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden könne (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die
Kläger in
beantragte
für
den
Zeitraum
vom
1.
September
2022
bis
6.
Januar
2023
(Urk.
1
S.
2 und Urk.
9 ) und mithin für 128 Tage aus näher dargelegten Gründen die Zusprache von Taggeld leistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%, entsprechend einem Taggeld von Fr.
128.-- , im Betrag von insgesamt Fr.
16'384.-- , zuzüglich Zins zu 5
% (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11
und Urk. 9 S. 15 Ziff. 39 ).
Sie machte geltend, dass d ie Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen , wonach die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlösche , ungewöhnlich sei und das Äquivalenzprinzip verletze
( Urk. 9 S. 8). Die Klägerin
machte
sodann
geltend,
dass
sie
nicht
als
Arbeitslose
zu
qualifizieren
sei .
Denn sie habe im Zeitpunkt der Erkrankung zwei unbefristete und ungekündigte Arbeitstätigkeiten
ausgeübt.
Obwohl
sie
die
dabei
erzielten
Einkommen
gegenüber
der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienste abgerechnet habe, seien die dabei erzielten Einkommen so hoch gewesen, dass sie keine zusätzliche Arbeitslosenentschädigung oder Kompensationszahlungen von der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Selbst wenn sie jedoch als Arbeitslose zu qualifizieren wäre, könne sie einen Einkommensausfall auch für die Zeit nach dem 1.
September
2022
belegen
(Urk.
9
S.
9).
Es
sei
insbesondere
davon
auszugehen,
dass
sie
die
beiden
unbefristeten
und
ungekündigten
Tätigkeiten
bei
der
Primarschule
Y.___
und der Z.___ AG, welche sie vor dem Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübt habe, bei Gesundheit auch nach dem 1.
September 2022 weiterhin ausgeübt hätte (Urk .
9
S.
10).
Sie
könne
ferner
belegen,
dass
sie
bei
Gesundheit
nach
dem
1.
September 2022 zusätzlich bei der A.___ in B.___ und beim C.___ in D.___ erwerbstätig gewesen wäre. Auf g rund ihrer guten beruflichen Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätte sie zudem problemlos auch weitere Anstellungen finden und antreten können (Urk . 9 S. 12). Es sei zudem davon auszugehen, dass im Gesundheitsfall die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer Folgerahmenfrist auf g rund ausreichender Beitragszeit (über den 1.
September 2022) hinaus verlängert worden wäre (Urk.
9
S.
15). 2.2
Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2. Dezember
2019
bis
1.
September
2022
arbeitslos
im
Sinne
des
AVIG
gewesen
sei,
und
dass
sie sich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei den Organen der Arbeitslosenversicherung weder von der Arbeitsvermittlung noch vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Bei den als Arbeitslose ausgeübten Tätigkeiten bei der Z.___ AG und der Primarschule Y.___ habe es sich um Zwischenverdiensttätigkeiten
gehandelt
(Urk.
14
S.
5) .
Da
die
Versicherte
in
der
Zeit
vom
2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 arbeitslos gewesen sei, sei zu vermuten, dass sie auch ohne Krankheit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt h ätte . Die Klägerin könne
zudem
den
Beweis,
dass
sie
nach
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
am
1.
September
2022
eine
konkret
bezeichnete
Arbeitsstelle
angetreten
hätte, nicht erbringen. Da sich die Klägerin in der Zeit seit der Anmeldung zum Leistungsbezug
bei
den
Organen
der
Arbeitslosenversicherung
bis
zum
Eintritt
der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolglos um Arbeitsstellen bemüht habe, sei
nicht
erstellt ,
dass
sie
ohne
Krankheit
zum
Zeitpunkt
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung eine Arbeitsstelle gefunden hätte und einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen
wäre
(Urk.
14
S.
6).
Gemäss
den
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen beziehungsweise den «Zusatzbedingungen der Taggeldversicherung SALARIA nach VVG» erlösche die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung (Urk . 14 S. 8). Nach diesem Zeitpunkt sei ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben. Die diesbezügliche Klausel sei weder unklar noch ungewöhnlich. Demzufolge sei ein Leistungsanspruch der Klägerin nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 1. September 2022 nicht mehr gegeben (Urk .
14 S.
9). Obwohl die Prämien vorliegend hoch angesetzt seien, sei die Höhe der Prämien auf g rund der hohen Schadenaufwendungen gerechtfertigt. Das Äquivalenzprinzip werde dadurch nicht verletzt (Urk. 14 S. 10) . 2.3
Im Rahmen der Replik (Urk. 24, Protokoll S. 4-8) machte die Klägerin geltend, sie habe
in
den
zwei
Monaten
vor
der
Erkrankung
nicht
im
Zwischenverdienst
gearbeitet ,
da
sie
mehr
verdient
habe
als
die
ihr
zustehende
Arbeitslosenentschädigung.
Die
Definition
der
Arbeitslosigkeit
nach
AVIG
sei
vorliegend
nicht
verbindlich
und
anwendbar. Da sie zwei Stellen inne gehabt habe, sei sie nicht arbeitslos gewesen (Urk.
24
S.
3
und
S.
9 ) .
Im
Weiteren
hätte
sie
in
Anwendung
von
Art.
8a
Abs.
3
der
Covid-19-Verordnung
Arbeitslosen versiche rung
definitiv
Anspruch
auf
Eröffnung
einer Folgerahmenfrist gehabt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 2.
Dezember 2019 bis 1.
September 2022 habe sie eine Betragszeit von rund 13.5 Beitragsmonaten erzielt. Damit sei die Voraussetzung für die Eröffnung einer neuen zweijährigen Folgerahmenfr i st ab 2.
September 2022 erfüllt gewesen, weshalb sie am 1.
September 2022 im Gesundheitsfall nicht ausgesteuert worden wäre .
Dies bestätige die zuständige Arbeitslosenkasse (S. 3 -6 ).
Konkret sei kein Gesuch um Eröffnung einer Folgerahmenfrist gestellt worden, aber die Voraussetzungen hierfür wären erfüllt gewesen (Protokoll S. 6 f.). Ihr früherer Chef habe ihr ferner eine konkret bezeichnete Arbeitsstelle angeboten, was durch einen E.___ -Chat belegt werde und dieser bezeugen könne ( Urk. 24 S. 7). 2.4
Die Beklagte ergänzte mit Duplik (Protokoll S.
4-8) , dass die Klägerin die AVB und ZB zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Diese seien klar und nicht ungewöhnlich für eine Schadenversicherung. Nach der Aussteuerung bestünden kein Erwerbsausfall und kein Schaden mehr (S. 5) . Es liege für die Zeit nach dem
1. September 2022 kein konkreter Arbeitsvertrag vor. Dass die Rahmenfrist verlängert worden sei, sei der Beklagten nicht gemeldet worden (S. 6). 2.5
Unbest ritten ermassen
erbrachte
die
Beklagte
Krankentaggeldleistungen
vom
3.
September
2021
bis
zum
31.
August
2022
(vgl.
Urk.
15/77/29-35).
Strittig
und
zu
prüfen ist der Krankentaggeldanspruch der Klägerin nach dem 1. September 2022 beziehungsweise, ob nach diesem Zeitpunkt ein Erwerbsausfall ausgewiesen ist . 2.6
Vorweg
zu
klären
ist,
ob
die
Klägerin
im
Zeitpunkt
der
Erkrankung
im
August
2021
als arbeitslos zu gelten hat . Die Beklagte machte geltend, die Klägerin sei bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet
gewesen
und
habe
einen
Zwischenverdienst
erzielt, weshalb sie als arbeitslos gelte (Urk. 14 S. 5, Protokoll S. 5 ). Dagegen hielt die Klägerin zusammengefasst fest, sie sei nicht als arbeitslos zu erachten, da sie vor der Erkrankung zwei Stellen inne gehabt habe und sich im Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung hätte abmelden können (Urk. 9 S. 8 f. , Urk. 24 S. 3 ). Die Klägerin
bestreitet
nicht,
dass
sie
im
Zeitpunkt
des
Beginns
der
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2021
bei
der
Arbeitslosenversicherung
gemeldet
war
(Urk.
9
S.
3
Ziff.
10).
Entgegen
der
Auffassung
der
Klägerin
hat
s ie
im
Zeitpunkt
des
Beginns
der
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2021
als
arbeitslos
zu
gelten.
Zum
einen
war
die
Klägerin
im
massgeblichen
Zeitpunkt
unbestrittenermassen
seit
Dezember
2020
bei
der
Arbeitslosenversicherung angemeldet, eine Abmeldung war bis im August 2021 nicht
erfolgt .
Zum
anderen
gab
sie
in
der
Krankmeldung
vom
7.
Oktober
2021
an,
dass
sie
teilweise
Arbeitslosentaggelder
beziehe
(Urk.
15/4),
und
erklärte
gegenüber
der Arbeitslosenversicherung durchgehend bis August
2021, dass sie – trotz Zwischenverdienst - weiterhin arbeitslos und stellensuchend sei (Urk. 15/77/61-68) . Es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
um
von
dieser
Einschätzung
abzuweichen,
zumal
ein Arbeitslosentaggelder ausschliessender Zwischenverdienst im Weiteren lediglich während der zwei der Arbeitsun fähigkeit vorhergehenden Monate erzielt worden war. 3. 3.1
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Versicherungsvertrag für eine Taggeldversicherung S A LARIA nach VVG (Urk. 15 /87 ) sowie der Versicherungspolice (Urk. 15 /89 ) hat die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag für eine Kran kenzusatzversicherung
im
Sinne
einer
Einzelversicherung
mit
Vertragsbeginn
am
1.
Janu ar 202 1
für ein Taggeld bei Krankheit im Betrag von Fr.
128.-- , für eine Leistungsdauer von 7 2 0 Tagen (vgl. Urk. 15 S. 439) , abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Versicherungsfall, ver ein bart. Als Vertrags grundlage wurde auf die Allge meinen Versicherungsbedingungen , Ausgabe 2013
(AVB; Urk. 15 /88 S. 1-11 ) , und a uf die Zusatzbedingungen , Ausgabe 2013 (ZB; vgl. Urk. 15 /88 S. 12-32 ) , verwiesen (Urk. 15 /87 S. 1 S. 5 ) .
Mit diesem Hinweis und der von der Klägerin angekreuzten Einverständniserklärung
mit
der
Angabe,
dass
s ie
unter
anderem
genügende
Information
über
die
relevanten
AVB
und
ZB
erhalten
hat
und
sich
damit
einverstanden
erklär t , und
unter welche s ie ihre Unterschrift gesetzt hat, wurden die AVB und ZB durch Übernahme Vertragsbestandteil. Daran vermögen die Ausführungen der Klägerin (Urk. 9 S. 6 Ziff. 23 und Urk. 24 S. 8 Ziff. 18) nichts zu ändern. 3.2
D ie
Dauer
des
Versicherungsschutzes
wird
in
Art.
11
Z B
(Urk.
15/88
S.
13)
umschrieben : « Sie haben Anspru c h auf L e istungen von SWICA, solange der Vertrag
nicht aufgehoben ist » . 3.3
Für
die
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VV G
im
Besonderen
ist
der
Beginn
der
Versicherung in Art.
14 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VV G umschrieben (Urk. 15/88 S. 27) : « Die
Versicherung
beginnt,
sobald
SWICA
den
Versicherungsausweis
ausge händigt
oder die Annahme des Antrags erklärt hat, frühestens jedoch am vereinbarten und im Versicherungsausweis bezeichneten Tag». 3.4
Für die Taggeldversicherung SALARIA nach VVG im Besonderen ist das Erlöschen der Versicherung in Art. 18 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 27 f. ) :
« (…) 5. Die Taggeldversicherung erlischt ausserdem
a) mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung; (…). ». 3. 5
Die Folgen des Erlöschens der Versicherung werden für die Taggeldversicherung SALARIA
nach
VVG
in
Art.
19
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG
umschrieben (Urk.
15/88 S.
28) :
«
1. Folgen von Krankheiten sowie Spätfolgen und Rückfalle, die nach Erlöschen der Versicherung eintreten, sind nicht versichert.
2. Der Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags». 3.6
In Art. 8 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG werden die versicherten Leistungen umschrieben
(Urk. 15/88 S. 2 6 ) : « 1.
Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt SWICA bei voller Arbeitsunfähigkeit das versicherte Taggeld entsprechend dem entstandenen und nachgewiesenen Lohnausfall. 2.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 3.
Nach jeder Geburt ruht die Leistungspflicht während 8 Wochen. Vorbehalten bleibt die Versicherung eines Geburtengeldes ». 3. 7
Der Leistungsbeginn und die Wartefrist werden in Art. 1 0
ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : « 1. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
%, frühestens aber 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Sie ist für jeden neuen Krankheitsfall zu bestehen. Die Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage. 2. Als neuer Krankheitsfall hinsichtlich Wartefrist und Leistungsdauer gilt: - das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall), wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten nicht arbeitsunfähig war; - eine neue Krankheit, wenn die versicherte Person die Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwei Monaten vollständig wieder aufgenommen hat » . 3. 8
In Art. 1 1 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungsdauer umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : « Das Taggeld wird unter Anrechnung einer allfällig vereinbarten Wartefrist während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt. (…)
2. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll.
3. Tritt während eines Krankheitsfalls ein zusätzlicher Krankheitsfall ein, werden die anspruchsberechtigten Tage des ersten Falls an die Leistungsdauer angerechnet. (…)
5. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht » . 3. 9
In Art. 1 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungspflicht bei Arbeitslosigkeit umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : «
1. Gilt der Versicherte als Arbeitsloser im Sinne von Art. 10 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung), richtet SWICA die Leistungen bis zur Höhe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung wie folgt aus:
a) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25
% das halbe Taggeld;
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50
% das volle Taggeld.
2. Arbeitslose Versicherte haben das Recht, ihre bisherige Taggeldversicherung gegen Prämienanpassung vorbehaltlos in eine solche gleicher Höhe mit einer Wartefrist von 30 Tagen umzuwandeln». 3.10
In Art. 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Krankheit definiert
(Urk. 15/88 S. 26 ) : « Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat». 3.11
In Art. 9 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Arbeitsunfähigkeit definiert
(Urk. 15/88 S. 27) : « Arbeitsunfähigkeit
ist
die
durch
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen
oder
geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 3
Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt». 4. 4.1
V orformulierte
Vertragsbestimmungen
sind
grundsätzlich
nach
den
gleichen
Re geln
wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE
142
III
671
E.
3.3; 135
III
1
E.
2).
Gemäss
Art.
18
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
ist
bei
der
Beurteilung
eines
Vertrages
so wohl
nach
Form
als
nach
In halt
der
übereinstim mende
wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit
des
Vertrages
zu
verber gen.
Es
ist
demnach
in
erster
Linie
der
festgestellte wirk liche Wille der Ver trags parteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Par teiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu er mitteln (BGE 142 III 671 E. 3.3 und 140 III 391 E.
2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern
aus
ihrem
konkreten
Sinngefüge
heraus
zu
beurteilen
sind
(BGE
146
V
28
E.
3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127
III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach
ihrem
Wortlaut
und
Zusammenhang
sowie
den
gesamten
Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E.
3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144
III
327
E.
5.2.2.1).
Das
Gericht
ori en tiert
sich
dabei
am
dispositiven
Recht,
weil
der jenige
Vertrags partner,
der
die ses
ver drän gen
will,
das
mit
hinreichender
Deut lichkeit
zum
Ausdruck
brin gen
muss.
Sodann
hat
das
Gericht
auch
den
vom
Erklärenden
verfolgten
Regelungszweck
zu
beachten,
wie
ihn
der
Erklärungs empfänger
in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E.
3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach ent scheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäfts partnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteil des Bundes gerichts 4A_203/2019
vom 11.
Mai 2020 E.
3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III 254). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsemp fänger da von ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachge rechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 4.2
Darauf,
dass
der
Vertragspartner
eine
Vereinbarung
nach
Treu
und
Glauben
in
einem
gewissen
Sinne
hätte
verstehen
müssen,
darf
sich
die
Gegenpartei
nur
be rufen,
soweit
sie
selbst
die
Bestimmung
tatsächlich
so
verstanden
hat
(vgl.
BGE
105
II
16
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_219/2010
vom
28.
September
2010
E.
1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9.
März 2012 E.
2.2). 4.3
Mehrdeutige
Klauseln
in
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
sind
nach
der
Unklarheitenregel
gegen
den
Versicherer
als
deren
Verfasser
auszulegen
(BGE
133
III
61
E.
2.2.2.3,
607
E.
2.2;
124
III
155
E.
1b).
Sie
gelangt
jedoch
nur
zur
Anwen dung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E.
2.2.2.3, 122 III 118 E.
2a und 2d; Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23.
Juli 2020 E. 3 ). 4.4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren
Vorhandensein
die
schwächere
oder
weniger
geschäftserfahrene
Partei
nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1, 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 5 . 5 .1
Das VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, welche vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
1.4 ), auf g rund des Umstandes, dass der Versicherungsvertrag am 31.
März beziehungsweise am 15.
April 2021 (Urk.
15 /87 ) vereinbart wurde, vorliegend anwendbar ist, enthielt keine Regelung dazu, was nach Beendigung des Versicherungsvertrags mit bestehenden Leistungsverpflichtungen
des
Versicherers
geschieht,
die
aus
bereits
eingetretenen
Versicherungsfällen herrühren (Andrea Stäubli, in: BSK- VVG , 2. Aufl. , Basel 2023, Art. 35c VVG N.
1). Mithin ist vorliegend insbesondere Art.
35c VVG, in der seit 1.
Januar 2022
geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
5 .2
Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht galt zwar in Bezug auf den Übertritt aus der Kollektiv- in die Einzelversicherung, dass die versicherte Person, die
aus
der
Kollektivversicherung
ausscheidet,
weil
sie
nicht
mehr
zu
dem
durch
den
Vertrag bestimmten Versichertenkreis gehört, Leistungen auch für Folgen eines während der Deckungsdauer der Kollektivversicherung eingetretenen Ereignisses geltend
machen
konnte ,
die
nach
Erlöschen
des
Versicherungs verhältnisses
entstanden
( BGE
127
III
106
E.
3) .
Diese
Regelung
galt
aber
nur,
wenn
keine
vertraglichen Abmachungen vorlagen , die das Recht auf Leistungen über die Deckungsdauer hinaus einschränken oder aufheben würden ( Stäubli, a.a.O. , Art. 35c VVG N. 1 ). 5 .3
Im Entscheid des Bundesgerichts 4A_ 120/2008 vom 19. Mai 2008 betreffend eine Klausel,
wonach
der
Anspruch
auf
Leistungen
mit
dem
Ende
des
Vertrags
oder
mit
der Beendigung des Vertrages oder der Aufhebung einer Versicherungsdeckung endet e, erwog das Bundesgericht, dass diese Klausel die Bestimmung von Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach unlauter handelt,
wer
missbräuchliche
Geschäftsbedingungen
verwendet,
nicht
erfüllt
habe.
D ie
Formulierung
der
strittigen
Klausel,
die
das
Ende
der
Leistungen
eindeutig
mit
dem Ende des Vertrags oder der Aufhebung eines Versicherungsschutzes zusammenfallen lasse , sei frei von jeglicher Zweideutigkeit. Darüber hinaus seien weder die Position de r beanstandeten Klausel innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch ihre grafische Gestaltung geeignet, bei der versicherten Person einen Irrtum hervorzurufen , weshalb die streitige Klausel weder mehrdeutig noch unklar
gewesen sei
(E. 2.1 des erwähnten Urteils ).
Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid 4A_120/2008 vom 19. Mai 2008 sodann erwogen, dass die streitige Klausel auch nicht ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gewesen sei. Denn der Versicherer habe bei Eintritt des Schadens während der Deckungsperiode die vereinbarten Leistungen zwar grundsätzlich bis zur Erschöpfung zu erbringen, solange sie nach den vertraglichen Bestimmungen gerechtfertigt sind . Die Rechtsprechung habe jedoch ausdrücklich Vertragsklauseln
vor behalten ,
die
den
Anspruch
auf
Leistungen
über
die
Deckungs periode hinaus einschränken oder aufheben
(BGE 127 III 106 E. 3b und c). Eine solche Klausel, welche gemäss Rechtsprechung zulässig sei , könne daher auch nicht als sachfremd beziehungsweise geschäftsfremd
oder als in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend und daher nicht als ungewöhnlich Sinne der Rechtsprechung
zur Ungewöhnlichkeitsregel qualifiziert werden (E. 2.2 des erwähnten Urteils) . 5 .4
Die erwähnte Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel und zum VVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesen en Fassung (vorstehend E. 5.7), galt indes nicht hinsichtlich einer Klausel, wonach der Versicherer den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung beeinflussen konnte. Eine solche Bestimmung war gemäss der Rechtsprechung ungewöhnlich, wenn darauf bei Vertragsschluss nicht speziell hingewiesen wurde (BGE 135 III 225 E. 1). D as erwähnte Urteil betraf eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags seitens des Versicherers hätte erlöschen sollen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, dass es der Versicherer in der Hand gehabt hätte, die Leistungsdauer durch eine Kündigung Versicherungsvertrages abzukürzen. Eine derartige Möglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, sei dem Wesen des Versicherungsvertrages und generell dem Grundsatz « pacta
sunt servanda »
fremd, weshalb es sich dabei um eine Klausel mit einem geschäftsfremden Inhalt und mithin, da die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht speziell darauf hingewiesen worden sei , um eine ungewöhnliche Klausel im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gehandelt habe (E. 1.4 des erwähnten Urteils). 5 .5
Bei der Regelung von Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG ,
wonach
die
Taggeldversicherung
mit
der
Aussteuerung
der
versicherten
Person bei der Arbeitslosenversicherung erlischt, in Verbindung mit Art. 11 ZB und Art.
19 Ziff. 2 sowie Art. 11 Ziff. 5 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG , wonach der Leistungsanspruch mit der Auflösung des Vertrags endet
und eine Leistungspflicht des Versicherers nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt,
handelt es sich daher nicht um Klauseln, welche es dem V ersicherer ermöglichte n , durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Erlöschen des Versicherungsvertrages herbeizuführen . Vielmehr handelt es sich bei der Aussteuerung der versicherten Person bei der Arbeitslosenversicherung um einen Umstand, welcher ausserhalb des Einflussbereichs der Beklagten zu liegen kommt, und von Letzterer insbesondere nicht mittels einer einseitigen Willenserklärung herbeigeführt werden kann.
Im
Übrigen
bringt
die
Beklagte
Art.
18
Ziff.
5
lit .
a
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA nach VVG nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des im Rah men einer Schadenversicherung erforderlichen Erwerbsausfalls zur Anwendung. So hielt sie explizit fest, dass mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung kein Erwerbsausfall mehr bestehe, da die Klägerin auch als Gesunde keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalten hätte. Mangels Schadens erlösche die Taggeldversicherung gemäss Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 2, S. 8 Ziff. 5.1 und Ziff. 6, S. 9 Ziff. 5.4, Protokoll S. 5). Dass eine Schadenversicherung mit dem Erfordernis eines Erwerbsausfalls vorliegt, wurde denn auch von der Klägerin nicht bestritten (vgl. Protokoll S. 6) . 5 .6
Mithin handelt es sich bei der vorliegenden Regelung von Art. 11 ZB in Verbindung
mit
Art.
11
Ziff.
5 ,
Art.
18
Ziff.
5
lit .
a
und
Art.
19
Ziff.
2
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG,
wonach
der
Versicherungsvertrag
und
der
Versicherungsschutz mangels eines Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erl i scht, um eine vertragliche Aufhebung des Leistungsanspruchs über die Deckungsperiode hinaus , welche nicht von einer einseitigen Willenserklärung des Versicherers , sondern in erster Linie von eine m Erwerbsausfall abhängig ist, und mithin gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage
zulässig
war
(vorstehend
E.
6.3 ).
Eine
solche
Regelung
kann
daher
weder
als sach- oder geschäftsfremd oder aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend qualifiziert werden und stellt daher keine ungewöhnliche vertragliche Regelung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel (vorstehend E. 6.3 ) dar. Da es sich mithin bei den erwähnten Bestimmungen nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel vorliegend nicht zur Anwendung. 5 .7
Bei den Bestimmungen von Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit . a und Art. 19 Ziff. 2 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG
handelt es sich zudem weder um mehrdeutige, noch um unklare Klauseln , welche geeignet wären, bei der Klägerin einen Irrtum hervorzurufen. Vielmehr wird darin mit g enügender Klarheit festgehalten, dass sowohl der Versicherungsvertrag als auch der Versicherungsschutz mangels Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlöschen . Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis führt, besteht für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum. 5 .8
Demzufolge musste Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit .
a
und
Art.
19
Ziff.
2
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG
von
der
Klägerin in guten Treuen so verstanden werden, dass der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz - auch für bereits eingetretene Krankheiten –
mangels Erwerbsausfalls
mit
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
erlöschen.
Indem die Beklagte Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG
unter
Berücksichtigung
des
Erfordernisses
beziehungsweise
des
Wegfalls
eines Erwerbsausfalls zur Anwendung bringt, was die Möglichkeit in sich birgt, dass ein über die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung hinaus andauernder Erwerbsausfall von der versicherten Person nachgewiesen werden kann, läuft die Kritik der Klägerin an besagtem Artikel (vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 25) ins Leere. 6 . 6 .1
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .
a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheid wesentlichen
Sachver halts
aktiv
mitzuwirken.
Die
Parteien
tragen
auch
im
Bereich
d er sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (BGE 130 III 102 E. 2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 4A_635/2009 vom 2 4. März 2010 E. 2.2 ) 6 .2
Der
Untersuchungsgrundsatz
betrifft
die
Art
der
Sammlung
des
Prozessstoffs,
nicht
aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens ; er entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Behauptungen rechtsgenügend zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen . Die Untersuchungsmaxime beschlägt daher nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann , und es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE
137
III
617
E.
5.2
mit
Hinweis).
Das
Gericht
ist
im
Rahmen
der
sozialen
Unter suchungsmaxime
gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit .
a
ZPO
indes
einer
erhöhten
Fragepflicht
unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl.
Art.
152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei
durch
einen
Anwalt
vertreten,
kann
und
muss
sich
das
Ge richt
ihr
gegenüber
wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurück halten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis
2.3.3
und
125
III
231
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_702/2016
vom
23.
März 2017 E.
3.1). W enn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substan z iierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat , besteht gemäss der Rechtsprechung auch im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatz es kein Grund für die richterliche Fragepflicht (Urteil e
des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8.
Mai 2014
E. 1.3.3, 4A_635/2009
vom
2 4.
März
2010
E.
2.2
und
4A_169/2011
vom
1 9.
Juli
2011
E.
5.4).
6 .3
Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert wer den können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E.
2b). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnhei ten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein dergestalt vollständiger Tatsachenvor trag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substan z iierungslast . Diesfalls sind die Vor bringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E.
2b mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt , und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2, 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022
E. 3.1, 5A_ 837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1 und 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2). 6 .4
Gemäss der Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tat sachen zur « Begründ ung des Ver sicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen über dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Da der Anspruchs berechtigte die Beweislast sowohl für den Eintritt des Versicherungs falls als auch für den Umfang des Anspruchs trägt, hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was unter anderem voraussetzt, dass er na ch wie vor arbeitsunfähig ist. (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.1). 7 . 7 .1
Von der Klägerin wurde nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde (Urk. 1, Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 24 S.
6 ), und dass sie kein Gesuch um Leistungen in einer Folgerahmenfrist gestellt hat
(Protokoll
S.
6
ff. ).
Anlässlich
der
Hauptverhandlung
vom
6.
Mai
2024
(Protokoll S. 5-9) machte sie vielmehr geltend, dass am 1. September 2022 die Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
abgelaufen
beziehungsweise
die
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung erfolgt sei, weil sie auf g rund des Umstandes, dass sie arbeitsunfähig
gewesen
sei ,
und
dass
sie
per
1.
März
2023
an
einem
Wiedereingliederungsprogramm
der
Invalidenversicherung
teilgenommen
habe ,
kein
Gesuch
um
Eröffnung einer Folgerahmenfrist bei den Organen der Arbeitslosenversicherung gestellt
habe.
Im
Gesundheitsfall
hätte
sie
jedoch
um
eine
Folgerahmenfrist
ersucht
und
diese
erhalten .
Gemäss
der
Bestätigung
der
Arbeitslosenversicherung
hätte
sie
auf g rund
der
vor
Eintritt
der
Krankheit
ausgebübten
Zwischenverdiensttätigkeiten
über eine genügende Beitragszeit von mehr als 13 Monaten für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2022 verfügt . Sie habe jedoch nicht um eine Folgerahmen frist ersucht (Protokoll S. 6- 7). 7 .2
Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin seit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2021 bis zur Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1.
September 2022 arbeitslos im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne gewesen (Urk. 14 S. 5 f.) , und dass ein Antritt einer konkreten Arbeitsstelle im Gesundheitsfall nicht erstellt sei (Urk. 14 S. 7). Ein Leistungsanspruch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung vom 1.
September 2022 sei zu verneinen, da die Klägerin bei Gesundheit ab diesem Zeitpunkt
keine
Arbeitslosenentschädigung
mehr
bezogen
hätte,
weshalb
ein
Erwerbsausfall
nicht
mehr
erstellt
sei.
Vielmehr
sei
gestützt
auf
Art.
18
Ziff.
5
lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG von einem Erlöschen der Tag geldversicherung
mit
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
auszuge hen (Urk. 14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2024 (Protokoll S. 5-9) hielt die Beklagte daran fest und führte aus, dass eine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1. September 2022 erstellt sei , dass die Klägerin nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht habe, und dass ihr eine Folgerahmenfrist von der Arbeitslosenkasse nicht gewährt worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen , dass die Klägerin bei Gesundheit eine konkrete Stelle angetreten hätte. 8 . 8 .1
Nach
dem
Ausgeführten
ist
es
a n
der
Kläger in
zu
beweisen,
dass
sie
ab
dem
1. September 2022 weiterhin arbeitsunfähig war und Anspruch auf Taggelder hat te . Dass eine Arbeitsunfähigkeit bestand, wurde nicht bestritten. Hingegen wurde das Vorliegen eines Erwerbsausfalls von der Beklagten bestritten. Dass die Klägerin diesen grundsätzlich mittels Nachweises , dass sie nicht bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden wäre und
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
hätte
oder
mittels
Nachweises
einer
konkreten
Arbeitsstelle
belegen
könnte,
wurde dabei von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 14, Protokoll S. 5 f.) . Von der Klägerin wurde sodann nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden war , und dass sie für die Zeit ab 1. September 2022 bei der Arbeitslosenversicherung nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht hat . Demnach ist von der Klägerin mit dem Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund einer Folgerahmenfrist auch nach dem 1. September 2022 Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder gehabt hätte beziehungsweise eine konkrete Stelle hätte antreten können .
8 .2
Nach Art. 100 Abs. 2 a VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und Art.
73
KVG
sinngemäss
anwendbar.
Gemäss
Art.
73
Abs.
1
KVG
ist
bei
Arbeitslosen
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art.
6
ATSG
von
mehr
als
50
Prozent
das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf g rund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Die Regelung von Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Versicherer auf g rund der Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich überhaupt Leistungen erbringt. 8 .3
Gemäss
Art.
10
AVIG
umfasst
der
Begriff
der
vollen
Arbeitslosigkeit
die
Tatbestandsmerkmale
des
Fehlens
eines
Arbeitsverhältnisses,
der
Suche
nach
einer Vollzeitbeschäftigung (Abs. 1) und der Anmeldung beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung
(Abs.
3).
Dagegen
setzt
der
Begriff
der
Arbeitslosigkeit
als
solcher
das
Element
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
voraus
(Urteile
des
Bund esgerichts
4A_556/2010
vom
2.
Februar
2011
E.
1.5
und
C_140/05
vom
1.
Februar
2006
E.
3.2.2). Entsprechend liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein von der Krankentaggeldversicherung nach Art. 73 Abs. 1 KVG zu entschädigender Verdienstausfall vor, wenn eine Person zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (BGE 128 V 149 E.
3b mit Hinweisen). Vorliegend wäre eine relevante Arbeitslosigkeit für die Zeit ab
1. September 2022 daher anzunehmen, wenn die Klägerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt gewesen wäre , indes zufolge Krankheit vorübergehend vermittlungsunfähig gewesen und deshalb keine Arbeitslosentaggelder hätte beziehen können . 8 .4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat
( lit .
b ) ,
in
der
Schweiz
wohnt
( lit .
c ) ,
die
obligatorische
Schulzeit
zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e ) , vermittlungsfähig ist ( lit . f ) und
die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g ).
In Art.
9 AVIG ist geregelt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Abs. 2) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag zu laufen beginnt (Abs.
3).
Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit , wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person beansprucht erneut Arbeitslosenentschädigung beansprucht. 8 .5
Gemäss Art. 9 Abs. 4 AVIG wird für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist nach Ablauf der ersten ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorausgesetzt,
dass
die
versicherte
Person
für
eine
Folgerahmenfrist
erne u t
Arbeits losenentschädigung beantragt. Mithin ist dafür eine Anmeldung für den Leistungsbezug während der Folgerahmenfrist der versicherten Person erforderlich. D ie se Regelung steht in Einklang mit der zeitlichen Komponente der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer raschestmöglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit . Danach ist der Bezug von Arbeitslosenentschädigung - unabhängig davon , ob eine Wiedereingliederung erfolgt ist oder nicht - grundsätzlich auf zwei Jahre befristet . Nach Ablauf dieser Befristung werden sämtliche Voraussetzungen wieder neu geprüft. Obwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, folgt die Eröffnung einer Folgerahmenfrist dennoch nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Umstände, welche den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Rahmenfrist nicht ausschliessen, können in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen. Die Rahmenfristen dienen sowohl bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wie auch beim Leistungsbezug der grundsätzlich auf zwei Jahre befristeten, zeitlichen Limitierung. Die Rahmenfristen bilden entsprechend ein geschlossenes System für die Leistungsberechnung. Das AVIG kennt insbesondere auch keine Dauerleistungen ,
beispielsweise
in
Form
von
Renten,
wie
sie
in
den
andern
Sozialversicherungszweigen
gewährt
werden ,
und
der
Zeitablauf
kann
bei
der
Arbeitslosenversicherung
zu
einem
drohenden
Anspruchsverlust
führen
(vgl.
BGE
146
V
112
E.
5
sowie
Alexia Heine/Beatrice Polla , Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre Besonderheiten, in: ARV 2014 S. 77, S. 78 oben und S. 85 f. ).
Demzufolge ist ein Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist von den Organen der Arbeitslosenversicherung nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person dem Antragsprinzip Rechnung trägt und entsprechend erneut um Leistungen für eine Folgerahmenfrist ersucht. 8 . 6
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wird
durch
eine
neue
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
ersetzt,
wenn
die
versicherte
Person
nach
Ausschöpfung
ihres
Taggeldhöchstanspruchs
die
Voraussetzungen
für
die
Eröffnung
einer
neuen
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
erfüllt.
Für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
gilt
die
übli che
zwei jährige
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(AVIG-Praxis
ALE,
Ziff.
C97).
Bei
der
Eröffnung
einer
neuen
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wird
der
versicherte
Verdienst und die Taggeldhöhe neu bestimmt (AVIG-Praxis ALE, Ziff. B52), wobei der Berechnung eines neuen versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt wird (AVIG-Praxis ALE, Ziff.
C43).
Bei einer Folgerahmenfrist muss indes immer eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen
durchgeführt werden (einschliesslich der Beitragszeit im Umfang einer Zwischenverdiensttätigkeit von mehr als zwölf Monaten Dauer und
eines
anrechenbaren
Arbeitsausfalls).
Die
versicherte
Person
muss
für
die
Folgerahmenfrist
erneut
ein
Leistungsgesuch
bzw.
einen
Antrag
auf
Stellenvermittlung und Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung einreichen. Dabei hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (BGE 146 V 112 E. 5.4, 130
V 229 und 125 V 355 E. 3a und 3b.; SVR 2016 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_656/2014 E.
3.2; ARV 2019 S. 188, 8C_166/2018 E. 6.1). Die versicherte Person muss zudem auch
in
einer
Folgerahmenfrist
erneut
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erleiden.
Gemäss der Rechtsprechung ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist insbesondere dann zu verneinen, wenn die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus weist und die Arbeit auf Abruf weiterhin aus übt ( BGE 146 V 112 E. 5.5). 8 . 7
Gemäss Art 8a der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung;
SR 837.033)
vom
20.
März
2020,
in
der
bis 31.
August 2020 in Kraft gewesenen Fassung, erhielte n Leistungsbeziehende zusätzlich höchstens 120 Taggelder (Abs. 1) und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde um zwei Jahre verlängert.
Gemäss Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung, in der ab 1.
September 2020 gültig gewesenen Fassung, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
für
versicherte
Personen,
die
zwischen
dem
1.
März
2020
und
dem
31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung, in der ab 1. September 2020 gültig gewesenen Fassung, hatte die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprach der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2. 8.8
Auch
eine
arbeitslose
Person,
die
keinen
Anspruch
auf
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
besitzt,
kann
einen
Erwerbsausfall
erleiden,
der
Anspruch
auf
Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass
die
versicherte
Person
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
dafür
nachweist ,
dass
sie
ohne
Krankheit
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
würde
(BGE
141
III
241
E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3). Dabei obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Daran ändert auch dann nichts, wenn der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt
hat.
Ändern
sich
die
relevanten
Umstände,
so
hat
die
versicherte
Person
zu beweisen, dass sie (weiterhin) Anspruch auf Taggelder wegen Erwerbsausfalls
hat
(BGE
141
III
241
E.
3.1).
War
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
ihrer
Erkrankung noch nicht arbeitslos, profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre. Erkrankt eine versicherte Person erst, nachdem sie arbeitslos geworden ist, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3). 8.9
Beansprucht
eine
arbeitslose
Person
Krankentaggelder
und
hat
sie
keinen
Anspruch
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, so hat sie zum Beweis eines Erwerbsausfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die beweisbelastete Partei kann den
ihr
obliegenden
Beweis
unter
Berufung
auf
eine
tatsächliche
Vermutung
erbringen,
denn
diese
mildert
ihre
konkrete
Beweisführungslast.
Gelingt
jedoch
dem
Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Obwohl die Vermutung,
wonach
die
versicherte
Person
ohne
Krankheit
weiterhin
keine
Erwerbstätigkeit ausüben würde, den Interessen der Versicherung dient, trägt die Versicherung nicht die Beweislast. Vielmehr trägt stets die versicherte Person die Beweislast für ihren Erwerbsausfall. Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. Gelingt der versicherten Person als Vermutungsgegnerin
der
Beweis,
dass
sie
ohne
Krankheit
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
konkret
bezeichnete
Stelle
angetreten
hätte,
greift
die
tatsächliche Vermutung, wonach die versicherte und arbeitslose Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nicht mehr (BGE 141 III 241 E.
3.2.3).
Da
mithin
stets
die
versicherte
Person
die
Beweislast
für
ihren
Erwerbsaus fall
zu
tragen
hat,
und
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
dafür
nachzuweisen,
dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hat die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben
würde,
somit
jedenfalls
im
Anwendungsbereich
der
Verhandlungsmaxime
keinen Zweck und kann in Bezug auf diese Verfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ersatzlos gestrichen werden (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Dabei gilt
es
zu
beachten,
dass
gemäss
der
Rechtsprechung
auch
auf
Streitigkeiten
betreffend
Krankentaggeldversicherungen
nach
VVG
grundsätzlich
die
Dispositionsmaxime
gilt
(Art.
58
ZPO),
und
dass
die
Untersuchungsmaxime
nach
Art.
243
Abs.
2
lit . f ZPO in Verbindung mit Art. 247 ZPO ausschliesslich die Feststellung des Sachverhalts betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E.
6). 9 . 9 .1
Gemäss einer von der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2023 eingereichten
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
25/48)
wurde
die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
der
Klägerin von der Arbeitslosenversicherung folgendermassen bemessen: Vorerst wurde von
einer
normalen
Rahmenfrist
vom
2.
Dezember
2019
bis
1.
Dezember
2021
ausgegangen. Anschliessend wurde die Rahmenfrist auf g rund der Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zweimal verlängert, ein erstes Mal vom 2. Dezember 2021 bis 1. Juni 2022, ein zweites Mal vom 2. Juni 2022 bis 1. September 2022. Während der gesamten Dauer der verlängerten Rahmenfrist en für den Leistungsbezug
und für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2019 bis 1.
September 2022 habe die Klägerin auf g rund der von ihr bei der F.___ AG, der Primarschule Y.___ und der Z.___ AG ausgeübten Zwischenverdienst tätigkeiten eine Beitragszeit
von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen.
G estützt
auf
die se
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2. Mai 2024 (Urk. 25/48) machte die Klägerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall ab dem 1. September 2022 eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug erhalten hätte,
da
sie
in
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
eine
Beitragszeit
von
13
Monaten erfüllt habe ( Urk. 24, Protokoll S. 8), womit sie ab 1. September 2022 weiterhin arbeitslos gewesen wäre. 9 .2
Aufg rund
der
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
25/48)
steht
zwar
fest,
dass
die
Klägerin
w ährend
der
verlängerten
Rahmenfrist en
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
vom
2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 auf g rund der von ihr vor Eintritt der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
ausgeübten
Zwischenverdienst tätigkeiten
eine Beitragszeit einer Dauer von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen hat. Mithin
hat
die
Klägerin
die
Voraussetzung
der
genügenden
Beitragszeit
und
damit
eine
der
Voraussetzungen
für
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
wäh rend einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. September 2022 erfüllt. Die
übrigen
Anspruchsvoraussetzungen
für
einen
Leistungsanspruch
in
einer
Folgerahmenfrist
gemäss
Art.
8
Abs.
1
AVIG ,
namentlich
diejenigen
der
Arbeitslosigkeit,
des
an rechenbaren
Arbeitsausfall s,
der
Vermittlungsfähigkeit
und
der
Erfüllung
der Kontrollvorschriften wäre n vor der Arbeitslosenversicherung indes erst dann
zu
prüfen
gewesen ,
wenn
die
Klägerin
rechtzeitig
ein
Gesuch
um
Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist gestellt gehabt hätte. Gemäss Art.
9 Abs. 4 AVIG waren die Organe der Arbeitslosenversicherung, wie bereits erwähnt ( vorstehend E .
8 .5 ),
indes nicht verpflichtet, ohne eine entsprechende Anmeldung für
den
Leistungsbezug
durch
die
versicherte
Person
von
Amtes
wegen
die
Voraussetzungen für die Eröffnung eine r Folgerahmenfrist zu prüfen und eine solche zu eröffnen.
Ob die Klägerin mithin auch die übrigen erwähnten Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt hätte, vermag die Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 nicht zu beweisen. Nebst dem (nicht zulässigen) Schluss von der Erfüllung der Beitragszeit auf die Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist (vgl.
Urk.
24
S.
5
f.)
nahm
die
Klägerin
keinen
Bezug
auf
die
erforderlichen
weiteren
Voraussetzungen
und
die
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zur
Gewährung
von
Folgerahmenfristen
(vgl.
vorstehend
E .
8 .5- 6),
womit
diesbezüglich
weder
Behauptungen noch Belege vorliegen (vgl. vorstehend E. 6.2-4) . Wie die Arbeitslosenversicherung ein im Gesundheitsfall hypothetisch gestelltes Gesuch um (erneute) Verlängerung
der
Rahmenfrist
beurteilt
hätte,
kann
nicht
beurteilt
werden.
Angesichts dessen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist gewährt worden wäre. Ein hypothetischer Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder nach dem 1.
September 2022 ist daher nicht ausreichend belegt. Da weitere Beweiserhebungen daran nichts änderten, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
138 III 374 E. 4.3.2). 9.3
Sodann wäre , wie erwähnt, für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist auch bei Gesundheit eine entsprechende Anmeldung für den Leistungsbezug durch die Klägerin erforderlich gewesen. Obwohl die Klägerin gemäss der Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
2. Mai 2024 (Urk. 25/48)
die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit und mithin eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist erfüllte, hat sie davon abgesehen, ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist zu stellen. Auch aus diesem Grunde erscheint als fraglich, dass sich die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist bei der Arbeitslosen versicherung angemeldet hätte. J edenfalls kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden,
dass
sich
die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
in
einer
Folgerahmenfrist
bei
der
Arbeitslosen versicherung
angemeldet
hätte. Sodann vermag nicht zu überzeugen , wenn die Klägerin geltend machen will, dass sie sich nicht für den Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist für die Zeit ab 1. September 2022 nur deshalb nicht angemeldet habe, weil sie arbeitsunfähig gewesen sei , und weil sie ab März 2023 an einer Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung habe teilnehmen wollen (Protokoll S. 7). Denn weder die Arbeitsunfähigkeit noch die geplante Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung hätten einer solchen Anmeldung für einen Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist entgegengestanden. 9.4
Zudem vermag die Klägerin nicht zu beweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte . D as Schreiben von Herrn G.___ , A.___ , vom 20.
Oktober 2022 (Urk. 2/13) , auf welches sie sich stützte, weist den folgenden Wortlaut auf: «(..) Gerne bin ich deshalb auch bereit, zu bestätigen, dass ich Frau X.___ sei es in der Apotheke oder sei es in unserem der Apotheke angegliederten
Corona-Testcenter
sehr
gerne
wieder
neu
und
unbefristet
angestellt
hätte. Das wäre auch heute noch der Fall, sofern Frau X.___ dazu ebenfalls bei den neu gegebenen Verhältnissen zustimmen wollte. (…)». Diesem Schreiben lässt
sich
zwar
entnehmen,
dass
Herr
G.___
die
Klägerin
gerne
für
eine
unbefristete
Tätigkeit
in
der
Apotheke
oder
in
dem
dieser
angegliedertem
Corona-Testcenter erneut angestellt hätte, wenn die Klägerin im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse mit den geänderten Konditionen einverstanden gewesen wäre. Demnach war das Schreiben einerseits nicht frei von Bedingungen . Zudem ist diesem Schreiben
insbesondere
nicht
zu
entnehmen,
auf
welche
Arbeitsstelle
und
auf
welche konkreten Arbeitsbedingungen es sich bezog . Mithin ist es vorliegend nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine
konkret
bezeichnete
Stelle
angetreten
hätte.
Daran
vermag
auch
die E.___ Kommunikation vom 27. September 2021 (Urk. 25/51) nichts zu ändern, da diese nicht den relevanten Zeitraum ab September 2022 betrifft und zudem
nicht
geeignet
ist,
die
Bestätigung
vom
Oktober
2022
hinsichtlich
der
darin
erwähnten
Bedingungen
in
einem
anderen
Licht
erscheinen
zu
lassen.
Im
Weiteren
vermag der Einwand der Beklagte n , wonach
– falls zuträfe, dass Herr G.___ der Klägerin eine konkrete ,
für sie unter den erwähnten Bedingungen annehmbare Stelle angeboten hätte, welche sie im Gesundheitsfall auch angenommen hätte – die Klägerin diese bereits während der Dauer der Arbeitslosigkeit hätte annehmen können und müssen (Urk. 14 S. 7, Protokoll S. 6 oben ) , auch unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie ( Urk. 24 S. 1 f.
Urk. 2/19, Urk. 2/20 S. 3, Urk.
2/21 S. 3 Ziff. 2.1 ) der Klägerin zu überzeugen . 9.5
Auch
der
Umstand,
dass
der
Rahmenarbeitsvertrag
(Urk.
26/1)
und
der
Einsatzvertrag
vom
30.
April
und
1.
Mai
2021
(Urk.
26/2)
mit
der
Z.___
AG,
B.___ ,
für
einen
unbefristeten
Einsatz
im
Pool
des
Impfzentrums
H.___
am
1.
September 2022 noch ungekündigt waren, vermag nicht zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit am 1. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle mit einem konkret en Arbeitsumfang und konkret bezeichneten Arbeitseinsätzen angetreten hätte. Denn bei der Tätigkeit bei der Z___ AG handelte es sich um eine Arbeit auf Abruf (vgl. Urk. 26/1 S. 1) , wobei der Klägerin kein Anspruch auf Zuweisung einer konkreten Arbeit beziehungsweise eines konkreten Arbeitspensums zustand (vgl. Urk. 26/2 S. 1) und das Impfzentrum
H.___
zu
dem
Zeitpunkt
geschlossen
worden
war .
Des
Gleichen
vermag
die
Klägerin
aus
dem
allgemein
verfassten
Massen -E - M ail
der
Z.___ AG vom 2. September 2022, worin die ehemaligen Mitarbeitenden der Z.___ AG darauf hingewiesen wurden, dass sie sich für das im September
2022 zu eröffnende C.___ in
D.___ bewerben konnten (Urk. 2/15 S.
3 ),
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
den
Antritt
eine r
konkret
bezeichnete n Stelle zu beweisen. Vielmehr hätte sich die Klägerin lediglich erneut für einen Einsatz registrieren können und wäre je nach Bedarf gebucht worden, wobei ebenfalls kein Anspruch auf Buchung beziehungswese auf Zuweisung von Arbeit bestanden hätte (vgl. Urk. 26/2 S. 1). 9.6
Nach
Gesagtem
gelingt
es
der
Klägerin,
welche
im
Zeitpunkt
der
Erkrankung
bereits arbeitslos war, nicht mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit ab 1. September 2022 zufolge gewährter Folgerahmenfist einen Erwerbsausfall erlitten beziehungsweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte .
Mithin gelingt ihr d er Beweis für einen Taggeldanspruch für die Zeit ab
1. September 2022 nicht.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
An dieser Schlussfolgerung würde auch die beantragte Zeugeneinvernahme von G.___ (z um Beispiel Urk. 24 S. 8 oben) sowie der Beizug der IV-Akten
(Protokoll S. 7)
nichts ändern, weshalb in a ntizipierte r Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist ( BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2 ). 10 . 1 0 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ).
1 0 .2
Der
nicht
durch
externe
Anwälte
vertretenen
Beklagten
ist
mangels
eines
besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Okto ber
2013
E. 4.2, 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5 und 4A_585/2010 vom 2.
Februar 2011 E. 5.2). 1 0 .3
Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 7 Abs. 1 GebV
SVGer ) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV
SVGer ) zugesprochen. 1 0 .4
Dem
sich
bei
den
Akten
befindenden
Tätigkeitsnachweis
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Klägerin vom 12. Juni 2024 (Urk. 29) ist zu entnehmen, dass diese
einen
Aufwand
von
insgesamt
29.3
Stunden
und
Barauslagen
von
Fr.
193.40
(ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erschein t indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des
Prozesses
insbesondere
auch
mit
Blick
auf
vergleichbare
Verfahren nicht als angemessen. I nsbesondere erscheint der geltend gemachte Aufwand vom
2. Mai 2024 für «Neue Unterlagen Arbeitslosenkasse, Plädoyer für HV ausarbeiten, Telefon an Klientschaft , E-Mail von und an Klientschaft » von insgesamt 7.4
Stunden
und vom 3. Mai 2024 für «Telefon an Klientschaft , Plädoyer fertigstellen» von 2.2 Stunden angesichts des gut 9seitigen Plädoyers, des gesondert geltend
gemachten
Aufwands
im
Zusammenhang
mit
dem
Eingang
der
Klageantwort, dem Aktenstudium und der Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse sowie des bereits für die Klage (Urk. 1 und Urk. 9) von insgesamt rund 24 Seiten geltend gemachten Aufwands von 11.9 Stunden insgesamt als überhöht. In Würdigung der gesamten Umstände ist der zu berücksichtigende Aufwand unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, der zu studierenden Aktenstücke, der etwa 3 4 Seiten für die Klage und das Plädoyer
inklusive die Stellungnahme vom 6.
August
2024
(Urk.
24) ,
der
durchgeführten
Instruktionsverhandlung
sowie
der
in
ähnlichen
Fällen
zugesprochenen
Beträgen
ermessens weise
auf
insgesamt
19
Stun den festzusetzen . Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 193.40 sind nicht zu beanstanden. 1 0 . 5
A usgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 19 Stunden, einem Stundensatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 193.40 .--, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Fr. 4'728.--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Einzelrichterin verfügt: 1 .
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,
wird
mit
Fr.
4’728 .--
(inkl usive
Barauslagen
und
M ehrwertsteuer )
aus
der
Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungs aufsichts gesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld ver siche rungen werden vom Bundesgericht wie Einzelversicherungen und alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Kranken versicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1 und BGE
138 III 2 ).
E. 1.3 Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
E. 1.4 ), auf g rund des Umstandes, dass der Versicherungsvertrag am 31.
März beziehungsweise am 15.
April 2021 (Urk.
15 /87 ) vereinbart wurde, vorliegend anwendbar ist, enthielt keine Regelung dazu, was nach Beendigung des Versicherungsvertrags mit bestehenden Leistungsverpflichtungen
des
Versicherers
geschieht,
die
aus
bereits
eingetretenen
Versicherungsfällen herrühren (Andrea Stäubli, in: BSK- VVG , 2. Aufl. , Basel 2023, Art. 35c VVG N.
1). Mithin ist vorliegend insbesondere Art.
35c VVG, in der seit 1.
Januar 2022
geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
5 .2
Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht galt zwar in Bezug auf den Übertritt aus der Kollektiv- in die Einzelversicherung, dass die versicherte Person, die
aus
der
Kollektivversicherung
ausscheidet,
weil
sie
nicht
mehr
zu
dem
durch
den
Vertrag bestimmten Versichertenkreis gehört, Leistungen auch für Folgen eines während der Deckungsdauer der Kollektivversicherung eingetretenen Ereignisses geltend
machen
konnte ,
die
nach
Erlöschen
des
Versicherungs verhältnisses
entstanden
( BGE
127
III
106
E.
3) .
Diese
Regelung
galt
aber
nur,
wenn
keine
vertraglichen Abmachungen vorlagen , die das Recht auf Leistungen über die Deckungsdauer hinaus einschränken oder aufheben würden ( Stäubli, a.a.O. , Art. 35c VVG N. 1 ). 5 .3
Im Entscheid des Bundesgerichts 4A_ 120/2008 vom 19. Mai 2008 betreffend eine Klausel,
wonach
der
Anspruch
auf
Leistungen
mit
dem
Ende
des
Vertrags
oder
mit
der Beendigung des Vertrages oder der Aufhebung einer Versicherungsdeckung endet e, erwog das Bundesgericht, dass diese Klausel die Bestimmung von Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach unlauter handelt,
wer
missbräuchliche
Geschäftsbedingungen
verwendet,
nicht
erfüllt
habe.
D ie
Formulierung
der
strittigen
Klausel,
die
das
Ende
der
Leistungen
eindeutig
mit
dem Ende des Vertrags oder der Aufhebung eines Versicherungsschutzes zusammenfallen lasse , sei frei von jeglicher Zweideutigkeit. Darüber hinaus seien weder die Position de r beanstandeten Klausel innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch ihre grafische Gestaltung geeignet, bei der versicherten Person einen Irrtum hervorzurufen , weshalb die streitige Klausel weder mehrdeutig noch unklar
gewesen sei
(E. 2.1 des erwähnten Urteils ).
Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid 4A_120/2008 vom 19. Mai 2008 sodann erwogen, dass die streitige Klausel auch nicht ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gewesen sei. Denn der Versicherer habe bei Eintritt des Schadens während der Deckungsperiode die vereinbarten Leistungen zwar grundsätzlich bis zur Erschöpfung zu erbringen, solange sie nach den vertraglichen Bestimmungen gerechtfertigt sind . Die Rechtsprechung habe jedoch ausdrücklich Vertragsklauseln
vor behalten ,
die
den
Anspruch
auf
Leistungen
über
die
Deckungs periode hinaus einschränken oder aufheben
(BGE 127 III 106 E. 3b und c). Eine solche Klausel, welche gemäss Rechtsprechung zulässig sei , könne daher auch nicht als sachfremd beziehungsweise geschäftsfremd
oder als in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend und daher nicht als ungewöhnlich Sinne der Rechtsprechung
zur Ungewöhnlichkeitsregel qualifiziert werden (E. 2.2 des erwähnten Urteils) . 5 .4
Die erwähnte Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel und zum VVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesen en Fassung (vorstehend E. 5.7), galt indes nicht hinsichtlich einer Klausel, wonach der Versicherer den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung beeinflussen konnte. Eine solche Bestimmung war gemäss der Rechtsprechung ungewöhnlich, wenn darauf bei Vertragsschluss nicht speziell hingewiesen wurde (BGE 135 III 225 E. 1). D as erwähnte Urteil betraf eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags seitens des Versicherers hätte erlöschen sollen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, dass es der Versicherer in der Hand gehabt hätte, die Leistungsdauer durch eine Kündigung Versicherungsvertrages abzukürzen. Eine derartige Möglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, sei dem Wesen des Versicherungsvertrages und generell dem Grundsatz « pacta
sunt servanda »
fremd, weshalb es sich dabei um eine Klausel mit einem geschäftsfremden Inhalt und mithin, da die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht speziell darauf hingewiesen worden sei , um eine ungewöhnliche Klausel im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gehandelt habe (E. 1.4 des erwähnten Urteils). 5 .5
Bei der Regelung von Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG ,
wonach
die
Taggeldversicherung
mit
der
Aussteuerung
der
versicherten
Person bei der Arbeitslosenversicherung erlischt, in Verbindung mit Art. 11 ZB und Art.
E. 1.5 und
C_140/05
vom
1.
Februar
2006
E.
3.2.2). Entsprechend liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein von der Krankentaggeldversicherung nach Art. 73 Abs. 1 KVG zu entschädigender Verdienstausfall vor, wenn eine Person zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (BGE 128 V 149 E.
3b mit Hinweisen). Vorliegend wäre eine relevante Arbeitslosigkeit für die Zeit ab
1. September 2022 daher anzunehmen, wenn die Klägerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt gewesen wäre , indes zufolge Krankheit vorübergehend vermittlungsunfähig gewesen und deshalb keine Arbeitslosentaggelder hätte beziehen können . 8 .4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat
( lit .
b ) ,
in
der
Schweiz
wohnt
( lit .
c ) ,
die
obligatorische
Schulzeit
zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e ) , vermittlungsfähig ist ( lit . f ) und
die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g ).
In Art.
9 AVIG ist geregelt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Abs. 2) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag zu laufen beginnt (Abs.
3).
Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit , wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person beansprucht erneut Arbeitslosenentschädigung beansprucht. 8 .5
Gemäss Art. 9 Abs. 4 AVIG wird für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist nach Ablauf der ersten ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorausgesetzt,
dass
die
versicherte
Person
für
eine
Folgerahmenfrist
erne u t
Arbeits losenentschädigung beantragt. Mithin ist dafür eine Anmeldung für den Leistungsbezug während der Folgerahmenfrist der versicherten Person erforderlich. D ie se Regelung steht in Einklang mit der zeitlichen Komponente der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer raschestmöglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit . Danach ist der Bezug von Arbeitslosenentschädigung - unabhängig davon , ob eine Wiedereingliederung erfolgt ist oder nicht - grundsätzlich auf zwei Jahre befristet . Nach Ablauf dieser Befristung werden sämtliche Voraussetzungen wieder neu geprüft. Obwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, folgt die Eröffnung einer Folgerahmenfrist dennoch nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Umstände, welche den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Rahmenfrist nicht ausschliessen, können in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen. Die Rahmenfristen dienen sowohl bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wie auch beim Leistungsbezug der grundsätzlich auf zwei Jahre befristeten, zeitlichen Limitierung. Die Rahmenfristen bilden entsprechend ein geschlossenes System für die Leistungsberechnung. Das AVIG kennt insbesondere auch keine Dauerleistungen ,
beispielsweise
in
Form
von
Renten,
wie
sie
in
den
andern
Sozialversicherungszweigen
gewährt
werden ,
und
der
Zeitablauf
kann
bei
der
Arbeitslosenversicherung
zu
einem
drohenden
Anspruchsverlust
führen
(vgl.
BGE
146
V
112
E.
5
sowie
Alexia Heine/Beatrice Polla , Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre Besonderheiten, in: ARV 2014 S. 77, S. 78 oben und S. 85 f. ).
Demzufolge ist ein Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist von den Organen der Arbeitslosenversicherung nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person dem Antragsprinzip Rechnung trägt und entsprechend erneut um Leistungen für eine Folgerahmenfrist ersucht. 8 . 6
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wird
durch
eine
neue
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
ersetzt,
wenn
die
versicherte
Person
nach
Ausschöpfung
ihres
Taggeldhöchstanspruchs
die
Voraussetzungen
für
die
Eröffnung
einer
neuen
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
erfüllt.
Für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
gilt
die
übli che
zwei jährige
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(AVIG-Praxis
ALE,
Ziff.
C97).
Bei
der
Eröffnung
einer
neuen
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wird
der
versicherte
Verdienst und die Taggeldhöhe neu bestimmt (AVIG-Praxis ALE, Ziff. B52), wobei der Berechnung eines neuen versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt wird (AVIG-Praxis ALE, Ziff.
C43).
Bei einer Folgerahmenfrist muss indes immer eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen
durchgeführt werden (einschliesslich der Beitragszeit im Umfang einer Zwischenverdiensttätigkeit von mehr als zwölf Monaten Dauer und
eines
anrechenbaren
Arbeitsausfalls).
Die
versicherte
Person
muss
für
die
Folgerahmenfrist
erneut
ein
Leistungsgesuch
bzw.
einen
Antrag
auf
Stellenvermittlung und Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung einreichen. Dabei hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (BGE 146 V 112 E. 5.4, 130
V 229 und 125 V 355 E. 3a und 3b.; SVR 2016 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_656/2014 E.
3.2; ARV 2019 S. 188, 8C_166/2018 E. 6.1). Die versicherte Person muss zudem auch
in
einer
Folgerahmenfrist
erneut
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erleiden.
Gemäss der Rechtsprechung ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist insbesondere dann zu verneinen, wenn die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus weist und die Arbeit auf Abruf weiterhin aus übt ( BGE 146 V 112 E. 5.5). 8 . 7
Gemäss Art 8a der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung;
SR 837.033)
vom
20.
März
2020,
in
der
bis 31.
August 2020 in Kraft gewesenen Fassung, erhielte n Leistungsbeziehende zusätzlich höchstens 120 Taggelder (Abs. 1) und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde um zwei Jahre verlängert.
Gemäss Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung, in der ab 1.
September 2020 gültig gewesenen Fassung, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
für
versicherte
Personen,
die
zwischen
dem
1.
März
2020
und
dem
31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung, in der ab 1. September 2020 gültig gewesenen Fassung, hatte die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprach der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.
E. 3 0
Tagen pro Versicherungsfall , mit Vertragsbeginn am 1. Januar 202 1 vereinbarte (Urk.
15 /87- 89 , vgl. Urk. 2/2).
E. 3.1 Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Versicherungsvertrag für eine Taggeldversicherung S A LARIA nach VVG (Urk.
E. 3.2 D ie
Dauer
des
Versicherungsschutzes
wird
in
Art.
11
Z B
(Urk.
15/88
S.
13)
umschrieben : « Sie haben Anspru c h auf L e istungen von SWICA, solange der Vertrag
nicht aufgehoben ist » .
E. 3.3 Für
die
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VV G
im
Besonderen
ist
der
Beginn
der
Versicherung in Art.
14 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VV G umschrieben (Urk. 15/88 S. 27) : « Die
Versicherung
beginnt,
sobald
SWICA
den
Versicherungsausweis
ausge händigt
oder die Annahme des Antrags erklärt hat, frühestens jedoch am vereinbarten und im Versicherungsausweis bezeichneten Tag».
E. 3.4 Für die Taggeldversicherung SALARIA nach VVG im Besonderen ist das Erlöschen der Versicherung in Art. 18 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 27 f. ) :
« (…) 5. Die Taggeldversicherung erlischt ausserdem
a) mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung; (…). ». 3. 5
Die Folgen des Erlöschens der Versicherung werden für die Taggeldversicherung SALARIA
nach
VVG
in
Art.
E. 3.6 In Art. 8 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG werden die versicherten Leistungen umschrieben
(Urk. 15/88 S. 2 6 ) : « 1.
Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt SWICA bei voller Arbeitsunfähigkeit das versicherte Taggeld entsprechend dem entstandenen und nachgewiesenen Lohnausfall. 2.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 3.
Nach jeder Geburt ruht die Leistungspflicht während 8 Wochen. Vorbehalten bleibt die Versicherung eines Geburtengeldes ». 3. 7
Der Leistungsbeginn und die Wartefrist werden in Art. 1 0
ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : « 1. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
%, frühestens aber 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Sie ist für jeden neuen Krankheitsfall zu bestehen. Die Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage. 2. Als neuer Krankheitsfall hinsichtlich Wartefrist und Leistungsdauer gilt: - das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall), wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten nicht arbeitsunfähig war; - eine neue Krankheit, wenn die versicherte Person die Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwei Monaten vollständig wieder aufgenommen hat » . 3. 8
In Art. 1 1 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungsdauer umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : « Das Taggeld wird unter Anrechnung einer allfällig vereinbarten Wartefrist während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt. (…)
2. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll.
3. Tritt während eines Krankheitsfalls ein zusätzlicher Krankheitsfall ein, werden die anspruchsberechtigten Tage des ersten Falls an die Leistungsdauer angerechnet. (…)
5. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht » . 3. 9
In Art. 1 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungspflicht bei Arbeitslosigkeit umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : «
1. Gilt der Versicherte als Arbeitsloser im Sinne von Art. 10 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung), richtet SWICA die Leistungen bis zur Höhe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung wie folgt aus:
a) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25
% das halbe Taggeld;
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50
% das volle Taggeld.
2. Arbeitslose Versicherte haben das Recht, ihre bisherige Taggeldversicherung gegen Prämienanpassung vorbehaltlos in eine solche gleicher Höhe mit einer Wartefrist von 30 Tagen umzuwandeln».
E. 3.10 In Art. 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Krankheit definiert
(Urk. 15/88 S. 26 ) : « Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat».
E. 3.11 In Art. 9 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Arbeitsunfähigkeit definiert
(Urk. 15/88 S. 27) : « Arbeitsunfähigkeit
ist
die
durch
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen
oder
geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 3
Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt». 4. 4.1
V orformulierte
Vertragsbestimmungen
sind
grundsätzlich
nach
den
gleichen
Re geln
wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE
142
III
671
E.
3.3; 135
III
1
E.
2).
Gemäss
Art.
18
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
ist
bei
der
Beurteilung
eines
Vertrages
so wohl
nach
Form
als
nach
In halt
der
übereinstim mende
wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit
des
Vertrages
zu
verber gen.
Es
ist
demnach
in
erster
Linie
der
festgestellte wirk liche Wille der Ver trags parteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Par teiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu er mitteln (BGE 142 III 671 E. 3.3 und 140 III 391 E.
2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern
aus
ihrem
konkreten
Sinngefüge
heraus
zu
beurteilen
sind
(BGE
146
V
28
E.
3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127
III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach
ihrem
Wortlaut
und
Zusammenhang
sowie
den
gesamten
Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E.
3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144
III
327
E.
5.2.2.1).
Das
Gericht
ori en tiert
sich
dabei
am
dispositiven
Recht,
weil
der jenige
Vertrags partner,
der
die ses
ver drän gen
will,
das
mit
hinreichender
Deut lichkeit
zum
Ausdruck
brin gen
muss.
Sodann
hat
das
Gericht
auch
den
vom
Erklärenden
verfolgten
Regelungszweck
zu
beachten,
wie
ihn
der
Erklärungs empfänger
in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E.
3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach ent scheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäfts partnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteil des Bundes gerichts 4A_203/2019
vom 11.
Mai 2020 E.
3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III 254). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsemp fänger da von ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachge rechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 4.2
Darauf,
dass
der
Vertragspartner
eine
Vereinbarung
nach
Treu
und
Glauben
in
einem
gewissen
Sinne
hätte
verstehen
müssen,
darf
sich
die
Gegenpartei
nur
be rufen,
soweit
sie
selbst
die
Bestimmung
tatsächlich
so
verstanden
hat
(vgl.
BGE
105
II
16
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_219/2010
vom
28.
September
2010
E.
1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9.
März 2012 E.
2.2). 4.3
Mehrdeutige
Klauseln
in
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
sind
nach
der
Unklarheitenregel
gegen
den
Versicherer
als
deren
Verfasser
auszulegen
(BGE
133
III
61
E.
2.2.2.3,
607
E.
2.2;
124
III
155
E.
1b).
Sie
gelangt
jedoch
nur
zur
Anwen dung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E.
2.2.2.3, 122 III 118 E.
2a und 2d; Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23.
Juli 2020 E. 3 ). 4.4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren
Vorhandensein
die
schwächere
oder
weniger
geschäftserfahrene
Partei
nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1, 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 5 . 5 .1
Das VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, welche vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 5 %
ab 1.
September 2022, zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 und S. 4 Ziff. 11 ). 2 .2
Mit
Verfügung
vom
27.
März
2023
(Urk.
4)
wurde
der
Klägerin
Frist
angesetzt,
um
die
Klagebegründung
zu
präzisieren
beziehungsweise
zu
ergänzen
sowie um weitere Beweismittel einzureichen oder zu benennen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 (Urk. 9) begründete die Klägerin ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) beantragte die Swica die Abweisung der Klage. 2 .3
Mit Verfügung vom 19. März 2024 (Urk. 16) wurde der Klägerin Kenntnis der Klageantwort vom 16. Oktober 2023 gegeben und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. 2 .4
Anlässlich der am 6. Mai 2024 in Anwesenheit der Parteien durchgeführten Hauptverhandlung
(Protokoll
S.
4-8)
hielt
die
Klägerin
an
ihrem
klageweise
gestell ten Rechtsbegehren im Wesentlichen fest, beantragte jedoch neu den Beginn der Verzugszinspflicht per 25. August 2022
(Urk. 24 S. 1) .
D ie Beklagte hielt ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Klage fest. 2 .5
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 27) wurde n die Parteien vom Protokoll der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt, wozu die Beklagte am 27. Juni 2024 (Urk.
30) Stellung nahm. Dazu nahm die Klägerin am 6. August 2024 (Urk. 34) Stellung. 2 .6
Mit Verfügung vom 22. August 2024 (Urk. 36) wurde das Protokoll der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bezeichnung des akademischen Titels der Vertreterin der Beklagten berichtigt und es wurde der Beklag t en Kenntnis der Eingabe der Klägerin vom 6. August 2024 gegeben. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 5.2 mit
Hinweis).
Das
Gericht
ist
im
Rahmen
der
sozialen
Unter suchungsmaxime
gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit .
a
ZPO
indes
einer
erhöhten
Fragepflicht
unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl.
Art.
152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei
durch
einen
Anwalt
vertreten,
kann
und
muss
sich
das
Ge richt
ihr
gegenüber
wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurück halten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis
2.3.3
und
125
III
231
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_702/2016
vom
E. 7 der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit .
b
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ;
BGE
138
III
2
E.
1.2.2),
ohne
dass
vorgängig
ein
Schlichtungsverfahren
durchzuführen
ist
(BGE
138
III
558
E.
4).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO ).
E. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
wäh rend
die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernich tenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei tet. Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvor schriften
verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE
128
III
271
E.
2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begrün dung
des
Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art.
39
VVG) zu beweisen, also nament lich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs.
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
ver traglichen
Leistung
berechtigen
(beispielsweise
wegen
schuldhafter
Herbei füh rung
des
befürchteten
Ereignisses:
Art.
14
VVG)
oder
die den Versicherungs ver trag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
des
Versicherungsanspruches:
Art.
40
VVG). Anspruchs berechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leis tungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit ver langt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen ).
1. 7
Ausnahmen
vom
Regelbeweismass
der
vollen
Überzeugung
ergeben
sich
zum
einen
aus dem Gesetz selbst, zum andern sind sie durch Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeitet
worden.
Den
Ausnahmen,
in
denen
rechtsprechungs gemäss
keine volle Überzeugung verlangt wird, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurch setzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach nach der Formulierung des Bundesgerichts eine Beweisnot voraus. Diese Voraus setzung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Hingegen liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittel baren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbe lasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkre ten Einzelfall können demnach nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht auf eine behauptete Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung als anwendbar erklärt, da eine solche mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden könne (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die
Kläger in
beantragte
für
den
Zeitraum
vom
1.
September
2022
bis
6.
Januar
2023
(Urk.
1
S.
2 und Urk.
E. 8.8 Auch
eine
arbeitslose
Person,
die
keinen
Anspruch
auf
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
besitzt,
kann
einen
Erwerbsausfall
erleiden,
der
Anspruch
auf
Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass
die
versicherte
Person
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
dafür
nachweist ,
dass
sie
ohne
Krankheit
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
würde
(BGE
141
III
241
E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3). Dabei obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Daran ändert auch dann nichts, wenn der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt
hat.
Ändern
sich
die
relevanten
Umstände,
so
hat
die
versicherte
Person
zu beweisen, dass sie (weiterhin) Anspruch auf Taggelder wegen Erwerbsausfalls
hat
(BGE
141
III
241
E.
3.1).
War
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
ihrer
Erkrankung noch nicht arbeitslos, profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre. Erkrankt eine versicherte Person erst, nachdem sie arbeitslos geworden ist, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3).
E. 8.9 Beansprucht
eine
arbeitslose
Person
Krankentaggelder
und
hat
sie
keinen
Anspruch
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, so hat sie zum Beweis eines Erwerbsausfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die beweisbelastete Partei kann den
ihr
obliegenden
Beweis
unter
Berufung
auf
eine
tatsächliche
Vermutung
erbringen,
denn
diese
mildert
ihre
konkrete
Beweisführungslast.
Gelingt
jedoch
dem
Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Obwohl die Vermutung,
wonach
die
versicherte
Person
ohne
Krankheit
weiterhin
keine
Erwerbstätigkeit ausüben würde, den Interessen der Versicherung dient, trägt die Versicherung nicht die Beweislast. Vielmehr trägt stets die versicherte Person die Beweislast für ihren Erwerbsausfall. Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. Gelingt der versicherten Person als Vermutungsgegnerin
der
Beweis,
dass
sie
ohne
Krankheit
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
konkret
bezeichnete
Stelle
angetreten
hätte,
greift
die
tatsächliche Vermutung, wonach die versicherte und arbeitslose Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nicht mehr (BGE 141 III 241 E.
3.2.3).
Da
mithin
stets
die
versicherte
Person
die
Beweislast
für
ihren
Erwerbsaus fall
zu
tragen
hat,
und
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
dafür
nachzuweisen,
dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hat die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben
würde,
somit
jedenfalls
im
Anwendungsbereich
der
Verhandlungsmaxime
keinen Zweck und kann in Bezug auf diese Verfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ersatzlos gestrichen werden (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Dabei gilt
es
zu
beachten,
dass
gemäss
der
Rechtsprechung
auch
auf
Streitigkeiten
betreffend
Krankentaggeldversicherungen
nach
VVG
grundsätzlich
die
Dispositionsmaxime
gilt
(Art.
58
ZPO),
und
dass
die
Untersuchungsmaxime
nach
Art.
243
Abs.
2
lit . f ZPO in Verbindung mit Art. 247 ZPO ausschliesslich die Feststellung des Sachverhalts betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E.
6). 9 . 9 .1
Gemäss einer von der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2023 eingereichten
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
25/48)
wurde
die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
der
Klägerin von der Arbeitslosenversicherung folgendermassen bemessen: Vorerst wurde von
einer
normalen
Rahmenfrist
vom
2.
Dezember
2019
bis
1.
Dezember
2021
ausgegangen. Anschliessend wurde die Rahmenfrist auf g rund der Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zweimal verlängert, ein erstes Mal vom 2. Dezember 2021 bis 1. Juni 2022, ein zweites Mal vom 2. Juni 2022 bis 1. September 2022. Während der gesamten Dauer der verlängerten Rahmenfrist en für den Leistungsbezug
und für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2019 bis 1.
September 2022 habe die Klägerin auf g rund der von ihr bei der F.___ AG, der Primarschule Y.___ und der Z.___ AG ausgeübten Zwischenverdienst tätigkeiten eine Beitragszeit
von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen.
G estützt
auf
die se
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2. Mai 2024 (Urk. 25/48) machte die Klägerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall ab dem 1. September 2022 eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug erhalten hätte,
da
sie
in
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
eine
Beitragszeit
von
13
Monaten erfüllt habe ( Urk. 24, Protokoll S. 8), womit sie ab 1. September 2022 weiterhin arbeitslos gewesen wäre. 9 .2
Aufg rund
der
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
25/48)
steht
zwar
fest,
dass
die
Klägerin
w ährend
der
verlängerten
Rahmenfrist en
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
vom
2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 auf g rund der von ihr vor Eintritt der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
ausgeübten
Zwischenverdienst tätigkeiten
eine Beitragszeit einer Dauer von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen hat. Mithin
hat
die
Klägerin
die
Voraussetzung
der
genügenden
Beitragszeit
und
damit
eine
der
Voraussetzungen
für
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
wäh rend einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. September 2022 erfüllt. Die
übrigen
Anspruchsvoraussetzungen
für
einen
Leistungsanspruch
in
einer
Folgerahmenfrist
gemäss
Art.
8
Abs.
1
AVIG ,
namentlich
diejenigen
der
Arbeitslosigkeit,
des
an rechenbaren
Arbeitsausfall s,
der
Vermittlungsfähigkeit
und
der
Erfüllung
der Kontrollvorschriften wäre n vor der Arbeitslosenversicherung indes erst dann
zu
prüfen
gewesen ,
wenn
die
Klägerin
rechtzeitig
ein
Gesuch
um
Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist gestellt gehabt hätte. Gemäss Art.
9 Abs. 4 AVIG waren die Organe der Arbeitslosenversicherung, wie bereits erwähnt ( vorstehend E .
8 .5 ),
indes nicht verpflichtet, ohne eine entsprechende Anmeldung für
den
Leistungsbezug
durch
die
versicherte
Person
von
Amtes
wegen
die
Voraussetzungen für die Eröffnung eine r Folgerahmenfrist zu prüfen und eine solche zu eröffnen.
Ob die Klägerin mithin auch die übrigen erwähnten Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt hätte, vermag die Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 nicht zu beweisen. Nebst dem (nicht zulässigen) Schluss von der Erfüllung der Beitragszeit auf die Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist (vgl.
Urk.
E. 9 S.
15). 2.2
Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2. Dezember
2019
bis
1.
September
2022
arbeitslos
im
Sinne
des
AVIG
gewesen
sei,
und
dass
sie sich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei den Organen der Arbeitslosenversicherung weder von der Arbeitsvermittlung noch vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Bei den als Arbeitslose ausgeübten Tätigkeiten bei der Z.___ AG und der Primarschule Y.___ habe es sich um Zwischenverdiensttätigkeiten
gehandelt
(Urk.
E. 9.3 Sodann wäre , wie erwähnt, für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist auch bei Gesundheit eine entsprechende Anmeldung für den Leistungsbezug durch die Klägerin erforderlich gewesen. Obwohl die Klägerin gemäss der Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
2. Mai 2024 (Urk. 25/48)
die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit und mithin eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist erfüllte, hat sie davon abgesehen, ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist zu stellen. Auch aus diesem Grunde erscheint als fraglich, dass sich die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist bei der Arbeitslosen versicherung angemeldet hätte. J edenfalls kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden,
dass
sich
die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
in
einer
Folgerahmenfrist
bei
der
Arbeitslosen versicherung
angemeldet
hätte. Sodann vermag nicht zu überzeugen , wenn die Klägerin geltend machen will, dass sie sich nicht für den Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist für die Zeit ab 1. September 2022 nur deshalb nicht angemeldet habe, weil sie arbeitsunfähig gewesen sei , und weil sie ab März 2023 an einer Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung habe teilnehmen wollen (Protokoll S. 7). Denn weder die Arbeitsunfähigkeit noch die geplante Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung hätten einer solchen Anmeldung für einen Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist entgegengestanden.
E. 9.4 Zudem vermag die Klägerin nicht zu beweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte . D as Schreiben von Herrn G.___ , A.___ , vom 20.
Oktober 2022 (Urk. 2/13) , auf welches sie sich stützte, weist den folgenden Wortlaut auf: «(..) Gerne bin ich deshalb auch bereit, zu bestätigen, dass ich Frau X.___ sei es in der Apotheke oder sei es in unserem der Apotheke angegliederten
Corona-Testcenter
sehr
gerne
wieder
neu
und
unbefristet
angestellt
hätte. Das wäre auch heute noch der Fall, sofern Frau X.___ dazu ebenfalls bei den neu gegebenen Verhältnissen zustimmen wollte. (…)». Diesem Schreiben lässt
sich
zwar
entnehmen,
dass
Herr
G.___
die
Klägerin
gerne
für
eine
unbefristete
Tätigkeit
in
der
Apotheke
oder
in
dem
dieser
angegliedertem
Corona-Testcenter erneut angestellt hätte, wenn die Klägerin im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse mit den geänderten Konditionen einverstanden gewesen wäre. Demnach war das Schreiben einerseits nicht frei von Bedingungen . Zudem ist diesem Schreiben
insbesondere
nicht
zu
entnehmen,
auf
welche
Arbeitsstelle
und
auf
welche konkreten Arbeitsbedingungen es sich bezog . Mithin ist es vorliegend nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine
konkret
bezeichnete
Stelle
angetreten
hätte.
Daran
vermag
auch
die E.___ Kommunikation vom 27. September 2021 (Urk. 25/51) nichts zu ändern, da diese nicht den relevanten Zeitraum ab September 2022 betrifft und zudem
nicht
geeignet
ist,
die
Bestätigung
vom
Oktober
2022
hinsichtlich
der
darin
erwähnten
Bedingungen
in
einem
anderen
Licht
erscheinen
zu
lassen.
Im
Weiteren
vermag der Einwand der Beklagte n , wonach
– falls zuträfe, dass Herr G.___ der Klägerin eine konkrete ,
für sie unter den erwähnten Bedingungen annehmbare Stelle angeboten hätte, welche sie im Gesundheitsfall auch angenommen hätte – die Klägerin diese bereits während der Dauer der Arbeitslosigkeit hätte annehmen können und müssen (Urk. 14 S. 7, Protokoll S. 6 oben ) , auch unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie ( Urk. 24 S. 1 f.
Urk. 2/19, Urk. 2/20 S. 3, Urk.
2/21 S. 3 Ziff. 2.1 ) der Klägerin zu überzeugen .
E. 9.5 Auch
der
Umstand,
dass
der
Rahmenarbeitsvertrag
(Urk.
26/1)
und
der
Einsatzvertrag
vom
30.
April
und
1.
Mai
2021
(Urk.
26/2)
mit
der
Z.___
AG,
B.___ ,
für
einen
unbefristeten
Einsatz
im
Pool
des
Impfzentrums
H.___
am
1.
September 2022 noch ungekündigt waren, vermag nicht zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit am 1. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle mit einem konkret en Arbeitsumfang und konkret bezeichneten Arbeitseinsätzen angetreten hätte. Denn bei der Tätigkeit bei der Z___ AG handelte es sich um eine Arbeit auf Abruf (vgl. Urk. 26/1 S. 1) , wobei der Klägerin kein Anspruch auf Zuweisung einer konkreten Arbeit beziehungsweise eines konkreten Arbeitspensums zustand (vgl. Urk. 26/2 S. 1) und das Impfzentrum
H.___
zu
dem
Zeitpunkt
geschlossen
worden
war .
Des
Gleichen
vermag
die
Klägerin
aus
dem
allgemein
verfassten
Massen -E - M ail
der
Z.___ AG vom 2. September 2022, worin die ehemaligen Mitarbeitenden der Z.___ AG darauf hingewiesen wurden, dass sie sich für das im September
2022 zu eröffnende C.___ in
D.___ bewerben konnten (Urk. 2/15 S.
3 ),
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
den
Antritt
eine r
konkret
bezeichnete n Stelle zu beweisen. Vielmehr hätte sich die Klägerin lediglich erneut für einen Einsatz registrieren können und wäre je nach Bedarf gebucht worden, wobei ebenfalls kein Anspruch auf Buchung beziehungswese auf Zuweisung von Arbeit bestanden hätte (vgl. Urk. 26/2 S. 1).
E. 9.6 Nach
Gesagtem
gelingt
es
der
Klägerin,
welche
im
Zeitpunkt
der
Erkrankung
bereits arbeitslos war, nicht mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit ab 1. September 2022 zufolge gewährter Folgerahmenfist einen Erwerbsausfall erlitten beziehungsweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte .
Mithin gelingt ihr d er Beweis für einen Taggeldanspruch für die Zeit ab
1. September 2022 nicht.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
An dieser Schlussfolgerung würde auch die beantragte Zeugeneinvernahme von G.___ (z um Beispiel Urk. 24 S. 8 oben) sowie der Beizug der IV-Akten
(Protokoll S. 7)
nichts ändern, weshalb in a ntizipierte r Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist ( BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2 ). 10 . 1 0 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ).
1 0 .2
Der
nicht
durch
externe
Anwälte
vertretenen
Beklagten
ist
mangels
eines
besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Okto ber
2013
E. 4.2, 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5 und 4A_585/2010 vom 2.
Februar 2011 E. 5.2). 1 0 .3
Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 7 Abs. 1 GebV
SVGer ) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV
SVGer ) zugesprochen. 1 0 .4
Dem
sich
bei
den
Akten
befindenden
Tätigkeitsnachweis
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Klägerin vom 12. Juni 2024 (Urk. 29) ist zu entnehmen, dass diese
einen
Aufwand
von
insgesamt
29.3
Stunden
und
Barauslagen
von
Fr.
193.40
(ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erschein t indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des
Prozesses
insbesondere
auch
mit
Blick
auf
vergleichbare
Verfahren nicht als angemessen. I nsbesondere erscheint der geltend gemachte Aufwand vom
2. Mai 2024 für «Neue Unterlagen Arbeitslosenkasse, Plädoyer für HV ausarbeiten, Telefon an Klientschaft , E-Mail von und an Klientschaft » von insgesamt 7.4
Stunden
und vom 3. Mai 2024 für «Telefon an Klientschaft , Plädoyer fertigstellen» von 2.2 Stunden angesichts des gut 9seitigen Plädoyers, des gesondert geltend
gemachten
Aufwands
im
Zusammenhang
mit
dem
Eingang
der
Klageantwort, dem Aktenstudium und der Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse sowie des bereits für die Klage (Urk. 1 und Urk. 9) von insgesamt rund 24 Seiten geltend gemachten Aufwands von 11.9 Stunden insgesamt als überhöht. In Würdigung der gesamten Umstände ist der zu berücksichtigende Aufwand unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, der zu studierenden Aktenstücke, der etwa 3 4 Seiten für die Klage und das Plädoyer
inklusive die Stellungnahme vom 6.
August
2024
(Urk.
24) ,
der
durchgeführten
Instruktionsverhandlung
sowie
der
in
ähnlichen
Fällen
zugesprochenen
Beträgen
ermessens weise
auf
insgesamt
19
Stun den festzusetzen . Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 193.40 sind nicht zu beanstanden. 1 0 . 5
A usgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 19 Stunden, einem Stundensatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 193.40 .--, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Fr. 4'728.--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Einzelrichterin verfügt: 1 .
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,
wird
mit
Fr.
4’728 .--
(inkl usive
Barauslagen
und
M ehrwertsteuer )
aus
der
Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz
E. 14 S.
9). Obwohl die Prämien vorliegend hoch angesetzt seien, sei die Höhe der Prämien auf g rund der hohen Schadenaufwendungen gerechtfertigt. Das Äquivalenzprinzip werde dadurch nicht verletzt (Urk. 14 S. 10) . 2.3
Im Rahmen der Replik (Urk. 24, Protokoll S. 4-8) machte die Klägerin geltend, sie habe
in
den
zwei
Monaten
vor
der
Erkrankung
nicht
im
Zwischenverdienst
gearbeitet ,
da
sie
mehr
verdient
habe
als
die
ihr
zustehende
Arbeitslosenentschädigung.
Die
Definition
der
Arbeitslosigkeit
nach
AVIG
sei
vorliegend
nicht
verbindlich
und
anwendbar. Da sie zwei Stellen inne gehabt habe, sei sie nicht arbeitslos gewesen (Urk.
24
S.
3
und
S.
9 ) .
Im
Weiteren
hätte
sie
in
Anwendung
von
Art.
8a
Abs.
3
der
Covid-19-Verordnung
Arbeitslosen versiche rung
definitiv
Anspruch
auf
Eröffnung
einer Folgerahmenfrist gehabt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 2.
Dezember 2019 bis 1.
September 2022 habe sie eine Betragszeit von rund 13.5 Beitragsmonaten erzielt. Damit sei die Voraussetzung für die Eröffnung einer neuen zweijährigen Folgerahmenfr i st ab 2.
September 2022 erfüllt gewesen, weshalb sie am 1.
September 2022 im Gesundheitsfall nicht ausgesteuert worden wäre .
Dies bestätige die zuständige Arbeitslosenkasse (S. 3 -6 ).
Konkret sei kein Gesuch um Eröffnung einer Folgerahmenfrist gestellt worden, aber die Voraussetzungen hierfür wären erfüllt gewesen (Protokoll S. 6 f.). Ihr früherer Chef habe ihr ferner eine konkret bezeichnete Arbeitsstelle angeboten, was durch einen E.___ -Chat belegt werde und dieser bezeugen könne ( Urk. 24 S. 7). 2.4
Die Beklagte ergänzte mit Duplik (Protokoll S.
4-8) , dass die Klägerin die AVB und ZB zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Diese seien klar und nicht ungewöhnlich für eine Schadenversicherung. Nach der Aussteuerung bestünden kein Erwerbsausfall und kein Schaden mehr (S. 5) . Es liege für die Zeit nach dem
1. September 2022 kein konkreter Arbeitsvertrag vor. Dass die Rahmenfrist verlängert worden sei, sei der Beklagten nicht gemeldet worden (S. 6). 2.5
Unbest ritten ermassen
erbrachte
die
Beklagte
Krankentaggeldleistungen
vom
3.
September
2021
bis
zum
31.
August
2022
(vgl.
Urk.
15/77/29-35).
Strittig
und
zu
prüfen ist der Krankentaggeldanspruch der Klägerin nach dem 1. September 2022 beziehungsweise, ob nach diesem Zeitpunkt ein Erwerbsausfall ausgewiesen ist . 2.6
Vorweg
zu
klären
ist,
ob
die
Klägerin
im
Zeitpunkt
der
Erkrankung
im
August
2021
als arbeitslos zu gelten hat . Die Beklagte machte geltend, die Klägerin sei bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet
gewesen
und
habe
einen
Zwischenverdienst
erzielt, weshalb sie als arbeitslos gelte (Urk. 14 S. 5, Protokoll S. 5 ). Dagegen hielt die Klägerin zusammengefasst fest, sie sei nicht als arbeitslos zu erachten, da sie vor der Erkrankung zwei Stellen inne gehabt habe und sich im Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung hätte abmelden können (Urk. 9 S. 8 f. , Urk. 24 S. 3 ). Die Klägerin
bestreitet
nicht,
dass
sie
im
Zeitpunkt
des
Beginns
der
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2021
bei
der
Arbeitslosenversicherung
gemeldet
war
(Urk.
9
S.
3
Ziff.
10).
Entgegen
der
Auffassung
der
Klägerin
hat
s ie
im
Zeitpunkt
des
Beginns
der
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2021
als
arbeitslos
zu
gelten.
Zum
einen
war
die
Klägerin
im
massgeblichen
Zeitpunkt
unbestrittenermassen
seit
Dezember
2020
bei
der
Arbeitslosenversicherung angemeldet, eine Abmeldung war bis im August 2021 nicht
erfolgt .
Zum
anderen
gab
sie
in
der
Krankmeldung
vom
7.
Oktober
2021
an,
dass
sie
teilweise
Arbeitslosentaggelder
beziehe
(Urk.
15/4),
und
erklärte
gegenüber
der Arbeitslosenversicherung durchgehend bis August
2021, dass sie – trotz Zwischenverdienst - weiterhin arbeitslos und stellensuchend sei (Urk. 15/77/61-68) . Es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
um
von
dieser
Einschätzung
abzuweichen,
zumal
ein Arbeitslosentaggelder ausschliessender Zwischenverdienst im Weiteren lediglich während der zwei der Arbeitsun fähigkeit vorhergehenden Monate erzielt worden war. 3.
E. 15 /88 S. 1-11 ) , und a uf die Zusatzbedingungen , Ausgabe 2013 (ZB; vgl. Urk. 15 /88 S. 12-32 ) , verwiesen (Urk. 15 /87 S. 1 S. 5 ) .
Mit diesem Hinweis und der von der Klägerin angekreuzten Einverständniserklärung
mit
der
Angabe,
dass
s ie
unter
anderem
genügende
Information
über
die
relevanten
AVB
und
ZB
erhalten
hat
und
sich
damit
einverstanden
erklär t , und
unter welche s ie ihre Unterschrift gesetzt hat, wurden die AVB und ZB durch Übernahme Vertragsbestandteil. Daran vermögen die Ausführungen der Klägerin (Urk. 9 S. 6 Ziff. 23 und Urk. 24 S. 8 Ziff. 18) nichts zu ändern.
E. 19 Ziff.
2
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG
von
der
Klägerin in guten Treuen so verstanden werden, dass der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz - auch für bereits eingetretene Krankheiten –
mangels Erwerbsausfalls
mit
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
erlöschen.
Indem die Beklagte Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG
unter
Berücksichtigung
des
Erfordernisses
beziehungsweise
des
Wegfalls
eines Erwerbsausfalls zur Anwendung bringt, was die Möglichkeit in sich birgt, dass ein über die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung hinaus andauernder Erwerbsausfall von der versicherten Person nachgewiesen werden kann, läuft die Kritik der Klägerin an besagtem Artikel (vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 25) ins Leere. 6 . 6 .1
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .
a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheid wesentlichen
Sachver halts
aktiv
mitzuwirken.
Die
Parteien
tragen
auch
im
Bereich
d er sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (BGE 130 III 102 E. 2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 4A_635/2009 vom 2 4. März 2010 E. 2.2 ) 6 .2
Der
Untersuchungsgrundsatz
betrifft
die
Art
der
Sammlung
des
Prozessstoffs,
nicht
aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens ; er entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Behauptungen rechtsgenügend zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen . Die Untersuchungsmaxime beschlägt daher nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann , und es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE
137
III
617
E.
E. 23 März 2017 E.
3.1). W enn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substan z iierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat , besteht gemäss der Rechtsprechung auch im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatz es kein Grund für die richterliche Fragepflicht (Urteil e
des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8.
Mai 2014
E. 1.3.3, 4A_635/2009
vom
2 4.
März
2010
E.
2.2
und
4A_169/2011
vom
1 9.
Juli
2011
E.
5.4).
6 .3
Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert wer den können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E.
2b). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnhei ten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein dergestalt vollständiger Tatsachenvor trag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substan z iierungslast . Diesfalls sind die Vor bringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E.
2b mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt , und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2, 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022
E. 3.1, 5A_ 837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1 und 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2). 6 .4
Gemäss der Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tat sachen zur « Begründ ung des Ver sicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen über dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Da der Anspruchs berechtigte die Beweislast sowohl für den Eintritt des Versicherungs falls als auch für den Umfang des Anspruchs trägt, hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was unter anderem voraussetzt, dass er na ch wie vor arbeitsunfähig ist. (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.1). 7 . 7 .1
Von der Klägerin wurde nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde (Urk. 1, Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 24 S.
6 ), und dass sie kein Gesuch um Leistungen in einer Folgerahmenfrist gestellt hat
(Protokoll
S.
6
ff. ).
Anlässlich
der
Hauptverhandlung
vom
6.
Mai
2024
(Protokoll S. 5-9) machte sie vielmehr geltend, dass am 1. September 2022 die Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
abgelaufen
beziehungsweise
die
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung erfolgt sei, weil sie auf g rund des Umstandes, dass sie arbeitsunfähig
gewesen
sei ,
und
dass
sie
per
1.
März
2023
an
einem
Wiedereingliederungsprogramm
der
Invalidenversicherung
teilgenommen
habe ,
kein
Gesuch
um
Eröffnung einer Folgerahmenfrist bei den Organen der Arbeitslosenversicherung gestellt
habe.
Im
Gesundheitsfall
hätte
sie
jedoch
um
eine
Folgerahmenfrist
ersucht
und
diese
erhalten .
Gemäss
der
Bestätigung
der
Arbeitslosenversicherung
hätte
sie
auf g rund
der
vor
Eintritt
der
Krankheit
ausgebübten
Zwischenverdiensttätigkeiten
über eine genügende Beitragszeit von mehr als 13 Monaten für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2022 verfügt . Sie habe jedoch nicht um eine Folgerahmen frist ersucht (Protokoll S. 6- 7). 7 .2
Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin seit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2021 bis zur Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1.
September 2022 arbeitslos im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne gewesen (Urk. 14 S. 5 f.) , und dass ein Antritt einer konkreten Arbeitsstelle im Gesundheitsfall nicht erstellt sei (Urk. 14 S. 7). Ein Leistungsanspruch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung vom 1.
September 2022 sei zu verneinen, da die Klägerin bei Gesundheit ab diesem Zeitpunkt
keine
Arbeitslosenentschädigung
mehr
bezogen
hätte,
weshalb
ein
Erwerbsausfall
nicht
mehr
erstellt
sei.
Vielmehr
sei
gestützt
auf
Art.
18
Ziff.
5
lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG von einem Erlöschen der Tag geldversicherung
mit
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
auszuge hen (Urk. 14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2024 (Protokoll S. 5-9) hielt die Beklagte daran fest und führte aus, dass eine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1. September 2022 erstellt sei , dass die Klägerin nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht habe, und dass ihr eine Folgerahmenfrist von der Arbeitslosenkasse nicht gewährt worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen , dass die Klägerin bei Gesundheit eine konkrete Stelle angetreten hätte. 8 . 8 .1
Nach
dem
Ausgeführten
ist
es
a n
der
Kläger in
zu
beweisen,
dass
sie
ab
dem
1. September 2022 weiterhin arbeitsunfähig war und Anspruch auf Taggelder hat te . Dass eine Arbeitsunfähigkeit bestand, wurde nicht bestritten. Hingegen wurde das Vorliegen eines Erwerbsausfalls von der Beklagten bestritten. Dass die Klägerin diesen grundsätzlich mittels Nachweises , dass sie nicht bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden wäre und
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
hätte
oder
mittels
Nachweises
einer
konkreten
Arbeitsstelle
belegen
könnte,
wurde dabei von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 14, Protokoll S. 5 f.) . Von der Klägerin wurde sodann nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden war , und dass sie für die Zeit ab 1. September 2022 bei der Arbeitslosenversicherung nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht hat . Demnach ist von der Klägerin mit dem Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund einer Folgerahmenfrist auch nach dem 1. September 2022 Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder gehabt hätte beziehungsweise eine konkrete Stelle hätte antreten können .
8 .2
Nach Art. 100 Abs. 2 a VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und Art.
73
KVG
sinngemäss
anwendbar.
Gemäss
Art.
73
Abs.
1
KVG
ist
bei
Arbeitslosen
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art.
6
ATSG
von
mehr
als
50
Prozent
das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf g rund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Die Regelung von Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Versicherer auf g rund der Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich überhaupt Leistungen erbringt. 8 .3
Gemäss
Art.
10
AVIG
umfasst
der
Begriff
der
vollen
Arbeitslosigkeit
die
Tatbestandsmerkmale
des
Fehlens
eines
Arbeitsverhältnisses,
der
Suche
nach
einer Vollzeitbeschäftigung (Abs. 1) und der Anmeldung beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung
(Abs.
3).
Dagegen
setzt
der
Begriff
der
Arbeitslosigkeit
als
solcher
das
Element
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
voraus
(Urteile
des
Bund esgerichts
4A_556/2010
vom
2.
Februar
2011
E.
E. 24 S.
5
f.)
nahm
die
Klägerin
keinen
Bezug
auf
die
erforderlichen
weiteren
Voraussetzungen
und
die
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zur
Gewährung
von
Folgerahmenfristen
(vgl.
vorstehend
E .
8 .5- 6),
womit
diesbezüglich
weder
Behauptungen noch Belege vorliegen (vgl. vorstehend E. 6.2-4) . Wie die Arbeitslosenversicherung ein im Gesundheitsfall hypothetisch gestelltes Gesuch um (erneute) Verlängerung
der
Rahmenfrist
beurteilt
hätte,
kann
nicht
beurteilt
werden.
Angesichts dessen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist gewährt worden wäre. Ein hypothetischer Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder nach dem 1.
September 2022 ist daher nicht ausreichend belegt. Da weitere Beweiserhebungen daran nichts änderten, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
138 III 374 E. 4.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2023.00002 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
4. März 2025 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1993,
war
arbeitslos
im
Sinne
von
Art.
10
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und bezog innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/7), als sie am
31. März beziehungsweise
15. April 2021 mit der SWICA Krankenversicherung AG ( Swica ) eine Krankenzusatzversicherung im Sinne einer Einzelversicherung für ein Taggeld von Fr.
128.--, für eine Leistungsdauer von 7 20 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 3 0
Tagen pro Versicherungsfall , mit Vertragsbeginn am 1. Januar 202 1 vereinbarte (Urk.
15 /87- 89 , vgl. Urk. 2/2). 1.2
Im September 2021 meldete die Versicherte der Swica eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2021 (Urk. 15/1 -2 ), worauf die Swica der Versicherten ab diesem Zeitpunkt ( abzüglich der Wartefrist ) Taggeldleistungen basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete (vgl. Urk.
2/4, Urk. 15 /77/47- 48 ). 1.3
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (Urk. 2/5) teilte die Swica der Versicherten mit, dass
sie
die
Taggeldleistungen
per
1.
September
2022
einstellen
werde,
da
sie
zu diesem Zeitpunkt aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werde und keinen
aktuellen
Arbeitgeber
habe .
Daran
hielt
die
Swica
mit
Schreiben
vom
25. August 2022 (Urk. 2/11) und vom 10. November 2022 (Urk. 2/14) fest. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 6.
Januar 2023 (Urk.
1) erhob die Versicherte Klage gegen die Swica und beantragte, dass diese zu verpflichten sei, ihr für die Zeit ab 1.
September 2022 bis 6.
Januar 2023 Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von
100
%
im
Betrag
von
insgesamt
Fr.
16'384.--,
zuzüglich
Verzugszins
von
5
%
ab 1.
September 2022, zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 und S. 4 Ziff. 11 ). 2 .2
Mit
Verfügung
vom
27.
März
2023
(Urk.
4)
wurde
der
Klägerin
Frist
angesetzt,
um
die
Klagebegründung
zu
präzisieren
beziehungsweise
zu
ergänzen
sowie um weitere Beweismittel einzureichen oder zu benennen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 (Urk. 9) begründete die Klägerin ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) beantragte die Swica die Abweisung der Klage. 2 .3
Mit Verfügung vom 19. März 2024 (Urk. 16) wurde der Klägerin Kenntnis der Klageantwort vom 16. Oktober 2023 gegeben und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. 2 .4
Anlässlich der am 6. Mai 2024 in Anwesenheit der Parteien durchgeführten Hauptverhandlung
(Protokoll
S.
4-8)
hielt
die
Klägerin
an
ihrem
klageweise
gestell ten Rechtsbegehren im Wesentlichen fest, beantragte jedoch neu den Beginn der Verzugszinspflicht per 25. August 2022
(Urk. 24 S. 1) .
D ie Beklagte hielt ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Klage fest. 2 .5
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 27) wurde n die Parteien vom Protokoll der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt, wozu die Beklagte am 27. Juni 2024 (Urk.
30) Stellung nahm. Dazu nahm die Klägerin am 6. August 2024 (Urk. 34) Stellung. 2 .6
Mit Verfügung vom 22. August 2024 (Urk. 36) wurde das Protokoll der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bezeichnung des akademischen Titels der Vertreterin der Beklagten berichtigt und es wurde der Beklag t en Kenntnis der Eingabe der Klägerin vom 6. August 2024 gegeben. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungs aufsichts gesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld ver siche rungen werden vom Bundesgericht wie Einzelversicherungen und alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Kranken versicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1 und BGE
138 III 2 ). 1.3
Das
Sozialversicherungsgericht
ist
als
einzige
kantonale
Gerichtsinstanz
für
Klagen
über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
zuständig
(Art.
7
der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung,
ZPO,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit .
b
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ;
BGE
138
III
2
E.
1.2.2),
ohne
dass
vorgängig
ein
Schlichtungsverfahren
durchzuführen
ist
(BGE
138
III
558
E.
4).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO ). 1.4
Am 1.
Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten.
Gemäss
der
Übergangsbestimmung
in
Art.
103a
nVVG
gelten
für
Verträ ge,
die
vor
dem
Inkrafttreten
der
Änderung
vom
19.
Juni
2020
abgeschlossen
worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschrif ten ( lit .
a)
und
das
Kündigungsrecht
nach
den
Artikeln
35a
und
35b
nVVG
( lit .
b).
Alle
anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl.
die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28.
Juni 2017, BBl
2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesse rungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde
am
31.
März
beziehungsweise
am
15.
April
2021
(Urk.
15 /87-89 ,
vgl.
Urk.
2/2)
vereinbart
und
somit
vor
dem
Inkrafttreten
des
revidierten
Versiche rungsver tragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abge sehen von den Formvorschrif ten und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts
anderes
vermerkt
ist,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung
zitiert. 1.5
Gemäss Art.
8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch
geltend
macht,
die
rechtsbegründenden
Tatsachen
zu
beweisen,
wäh rend
die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernich tenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei tet. Diese
Grundregel
kann
durch
abweichende
gesetzliche
Beweislastvor schriften
verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE
128
III
271
E.
2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte
oder
der
Begünstigte
-
die
Tatsachen
zur
«Begrün dung
des
Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art.
39
VVG) zu beweisen, also nament lich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs.
Den
Versicherer
trifft
die
Beweislast
für
Tatsachen,
die
ihn
zu
einer
Kürzung
oder
Verweigerung
der
ver traglichen
Leistung
berechtigen
(beispielsweise
wegen
schuldhafter
Herbei füh rung
des
befürchteten
Ereignisses:
Art.
14
VVG)
oder
die den Versicherungs ver trag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich
machen
(z.B.
wegen
betrügerischer
Begründung
des
Versicherungsanspruches:
Art.
40
VVG). Anspruchs berechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leis tungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit ver langt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen ).
1. 7
Ausnahmen
vom
Regelbeweismass
der
vollen
Überzeugung
ergeben
sich
zum
einen
aus dem Gesetz selbst, zum andern sind sie durch Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeitet
worden.
Den
Ausnahmen,
in
denen
rechtsprechungs gemäss
keine volle Überzeugung verlangt wird, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurch setzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach nach der Formulierung des Bundesgerichts eine Beweisnot voraus. Diese Voraus setzung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Hingegen liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittel baren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbe lasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkre ten Einzelfall können demnach nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht auf eine behauptete Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung als anwendbar erklärt, da eine solche mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden könne (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die
Kläger in
beantragte
für
den
Zeitraum
vom
1.
September
2022
bis
6.
Januar
2023
(Urk.
1
S.
2 und Urk.
9 ) und mithin für 128 Tage aus näher dargelegten Gründen die Zusprache von Taggeld leistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%, entsprechend einem Taggeld von Fr.
128.-- , im Betrag von insgesamt Fr.
16'384.-- , zuzüglich Zins zu 5
% (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11
und Urk. 9 S. 15 Ziff. 39 ).
Sie machte geltend, dass d ie Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen , wonach die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlösche , ungewöhnlich sei und das Äquivalenzprinzip verletze
( Urk. 9 S. 8). Die Klägerin
machte
sodann
geltend,
dass
sie
nicht
als
Arbeitslose
zu
qualifizieren
sei .
Denn sie habe im Zeitpunkt der Erkrankung zwei unbefristete und ungekündigte Arbeitstätigkeiten
ausgeübt.
Obwohl
sie
die
dabei
erzielten
Einkommen
gegenüber
der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienste abgerechnet habe, seien die dabei erzielten Einkommen so hoch gewesen, dass sie keine zusätzliche Arbeitslosenentschädigung oder Kompensationszahlungen von der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Selbst wenn sie jedoch als Arbeitslose zu qualifizieren wäre, könne sie einen Einkommensausfall auch für die Zeit nach dem 1.
September
2022
belegen
(Urk.
9
S.
9).
Es
sei
insbesondere
davon
auszugehen,
dass
sie
die
beiden
unbefristeten
und
ungekündigten
Tätigkeiten
bei
der
Primarschule
Y.___
und der Z.___ AG, welche sie vor dem Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübt habe, bei Gesundheit auch nach dem 1.
September 2022 weiterhin ausgeübt hätte (Urk .
9
S.
10).
Sie
könne
ferner
belegen,
dass
sie
bei
Gesundheit
nach
dem
1.
September 2022 zusätzlich bei der A.___ in B.___ und beim C.___ in D.___ erwerbstätig gewesen wäre. Auf g rund ihrer guten beruflichen Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätte sie zudem problemlos auch weitere Anstellungen finden und antreten können (Urk . 9 S. 12). Es sei zudem davon auszugehen, dass im Gesundheitsfall die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer Folgerahmenfrist auf g rund ausreichender Beitragszeit (über den 1.
September 2022) hinaus verlängert worden wäre (Urk.
9
S.
15). 2.2
Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2. Dezember
2019
bis
1.
September
2022
arbeitslos
im
Sinne
des
AVIG
gewesen
sei,
und
dass
sie sich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei den Organen der Arbeitslosenversicherung weder von der Arbeitsvermittlung noch vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Bei den als Arbeitslose ausgeübten Tätigkeiten bei der Z.___ AG und der Primarschule Y.___ habe es sich um Zwischenverdiensttätigkeiten
gehandelt
(Urk.
14
S.
5) .
Da
die
Versicherte
in
der
Zeit
vom
2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 arbeitslos gewesen sei, sei zu vermuten, dass sie auch ohne Krankheit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt h ätte . Die Klägerin könne
zudem
den
Beweis,
dass
sie
nach
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
am
1.
September
2022
eine
konkret
bezeichnete
Arbeitsstelle
angetreten
hätte, nicht erbringen. Da sich die Klägerin in der Zeit seit der Anmeldung zum Leistungsbezug
bei
den
Organen
der
Arbeitslosenversicherung
bis
zum
Eintritt
der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolglos um Arbeitsstellen bemüht habe, sei
nicht
erstellt ,
dass
sie
ohne
Krankheit
zum
Zeitpunkt
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung eine Arbeitsstelle gefunden hätte und einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen
wäre
(Urk.
14
S.
6).
Gemäss
den
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen beziehungsweise den «Zusatzbedingungen der Taggeldversicherung SALARIA nach VVG» erlösche die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung (Urk . 14 S. 8). Nach diesem Zeitpunkt sei ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben. Die diesbezügliche Klausel sei weder unklar noch ungewöhnlich. Demzufolge sei ein Leistungsanspruch der Klägerin nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 1. September 2022 nicht mehr gegeben (Urk .
14 S.
9). Obwohl die Prämien vorliegend hoch angesetzt seien, sei die Höhe der Prämien auf g rund der hohen Schadenaufwendungen gerechtfertigt. Das Äquivalenzprinzip werde dadurch nicht verletzt (Urk. 14 S. 10) . 2.3
Im Rahmen der Replik (Urk. 24, Protokoll S. 4-8) machte die Klägerin geltend, sie habe
in
den
zwei
Monaten
vor
der
Erkrankung
nicht
im
Zwischenverdienst
gearbeitet ,
da
sie
mehr
verdient
habe
als
die
ihr
zustehende
Arbeitslosenentschädigung.
Die
Definition
der
Arbeitslosigkeit
nach
AVIG
sei
vorliegend
nicht
verbindlich
und
anwendbar. Da sie zwei Stellen inne gehabt habe, sei sie nicht arbeitslos gewesen (Urk.
24
S.
3
und
S.
9 ) .
Im
Weiteren
hätte
sie
in
Anwendung
von
Art.
8a
Abs.
3
der
Covid-19-Verordnung
Arbeitslosen versiche rung
definitiv
Anspruch
auf
Eröffnung
einer Folgerahmenfrist gehabt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 2.
Dezember 2019 bis 1.
September 2022 habe sie eine Betragszeit von rund 13.5 Beitragsmonaten erzielt. Damit sei die Voraussetzung für die Eröffnung einer neuen zweijährigen Folgerahmenfr i st ab 2.
September 2022 erfüllt gewesen, weshalb sie am 1.
September 2022 im Gesundheitsfall nicht ausgesteuert worden wäre .
Dies bestätige die zuständige Arbeitslosenkasse (S. 3 -6 ).
Konkret sei kein Gesuch um Eröffnung einer Folgerahmenfrist gestellt worden, aber die Voraussetzungen hierfür wären erfüllt gewesen (Protokoll S. 6 f.). Ihr früherer Chef habe ihr ferner eine konkret bezeichnete Arbeitsstelle angeboten, was durch einen E.___ -Chat belegt werde und dieser bezeugen könne ( Urk. 24 S. 7). 2.4
Die Beklagte ergänzte mit Duplik (Protokoll S.
4-8) , dass die Klägerin die AVB und ZB zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Diese seien klar und nicht ungewöhnlich für eine Schadenversicherung. Nach der Aussteuerung bestünden kein Erwerbsausfall und kein Schaden mehr (S. 5) . Es liege für die Zeit nach dem
1. September 2022 kein konkreter Arbeitsvertrag vor. Dass die Rahmenfrist verlängert worden sei, sei der Beklagten nicht gemeldet worden (S. 6). 2.5
Unbest ritten ermassen
erbrachte
die
Beklagte
Krankentaggeldleistungen
vom
3.
September
2021
bis
zum
31.
August
2022
(vgl.
Urk.
15/77/29-35).
Strittig
und
zu
prüfen ist der Krankentaggeldanspruch der Klägerin nach dem 1. September 2022 beziehungsweise, ob nach diesem Zeitpunkt ein Erwerbsausfall ausgewiesen ist . 2.6
Vorweg
zu
klären
ist,
ob
die
Klägerin
im
Zeitpunkt
der
Erkrankung
im
August
2021
als arbeitslos zu gelten hat . Die Beklagte machte geltend, die Klägerin sei bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet
gewesen
und
habe
einen
Zwischenverdienst
erzielt, weshalb sie als arbeitslos gelte (Urk. 14 S. 5, Protokoll S. 5 ). Dagegen hielt die Klägerin zusammengefasst fest, sie sei nicht als arbeitslos zu erachten, da sie vor der Erkrankung zwei Stellen inne gehabt habe und sich im Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung hätte abmelden können (Urk. 9 S. 8 f. , Urk. 24 S. 3 ). Die Klägerin
bestreitet
nicht,
dass
sie
im
Zeitpunkt
des
Beginns
der
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2021
bei
der
Arbeitslosenversicherung
gemeldet
war
(Urk.
9
S.
3
Ziff.
10).
Entgegen
der
Auffassung
der
Klägerin
hat
s ie
im
Zeitpunkt
des
Beginns
der
Arbeitsunfähigkeit
im
August
2021
als
arbeitslos
zu
gelten.
Zum
einen
war
die
Klägerin
im
massgeblichen
Zeitpunkt
unbestrittenermassen
seit
Dezember
2020
bei
der
Arbeitslosenversicherung angemeldet, eine Abmeldung war bis im August 2021 nicht
erfolgt .
Zum
anderen
gab
sie
in
der
Krankmeldung
vom
7.
Oktober
2021
an,
dass
sie
teilweise
Arbeitslosentaggelder
beziehe
(Urk.
15/4),
und
erklärte
gegenüber
der Arbeitslosenversicherung durchgehend bis August
2021, dass sie – trotz Zwischenverdienst - weiterhin arbeitslos und stellensuchend sei (Urk. 15/77/61-68) . Es
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
um
von
dieser
Einschätzung
abzuweichen,
zumal
ein Arbeitslosentaggelder ausschliessender Zwischenverdienst im Weiteren lediglich während der zwei der Arbeitsun fähigkeit vorhergehenden Monate erzielt worden war. 3. 3.1
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Versicherungsvertrag für eine Taggeldversicherung S A LARIA nach VVG (Urk. 15 /87 ) sowie der Versicherungspolice (Urk. 15 /89 ) hat die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag für eine Kran kenzusatzversicherung
im
Sinne
einer
Einzelversicherung
mit
Vertragsbeginn
am
1.
Janu ar 202 1
für ein Taggeld bei Krankheit im Betrag von Fr.
128.-- , für eine Leistungsdauer von 7 2 0 Tagen (vgl. Urk. 15 S. 439) , abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Versicherungsfall, ver ein bart. Als Vertrags grundlage wurde auf die Allge meinen Versicherungsbedingungen , Ausgabe 2013
(AVB; Urk. 15 /88 S. 1-11 ) , und a uf die Zusatzbedingungen , Ausgabe 2013 (ZB; vgl. Urk. 15 /88 S. 12-32 ) , verwiesen (Urk. 15 /87 S. 1 S. 5 ) .
Mit diesem Hinweis und der von der Klägerin angekreuzten Einverständniserklärung
mit
der
Angabe,
dass
s ie
unter
anderem
genügende
Information
über
die
relevanten
AVB
und
ZB
erhalten
hat
und
sich
damit
einverstanden
erklär t , und
unter welche s ie ihre Unterschrift gesetzt hat, wurden die AVB und ZB durch Übernahme Vertragsbestandteil. Daran vermögen die Ausführungen der Klägerin (Urk. 9 S. 6 Ziff. 23 und Urk. 24 S. 8 Ziff. 18) nichts zu ändern. 3.2
D ie
Dauer
des
Versicherungsschutzes
wird
in
Art.
11
Z B
(Urk.
15/88
S.
13)
umschrieben : « Sie haben Anspru c h auf L e istungen von SWICA, solange der Vertrag
nicht aufgehoben ist » . 3.3
Für
die
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VV G
im
Besonderen
ist
der
Beginn
der
Versicherung in Art.
14 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VV G umschrieben (Urk. 15/88 S. 27) : « Die
Versicherung
beginnt,
sobald
SWICA
den
Versicherungsausweis
ausge händigt
oder die Annahme des Antrags erklärt hat, frühestens jedoch am vereinbarten und im Versicherungsausweis bezeichneten Tag». 3.4
Für die Taggeldversicherung SALARIA nach VVG im Besonderen ist das Erlöschen der Versicherung in Art. 18 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 27 f. ) :
« (…) 5. Die Taggeldversicherung erlischt ausserdem
a) mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung; (…). ». 3. 5
Die Folgen des Erlöschens der Versicherung werden für die Taggeldversicherung SALARIA
nach
VVG
in
Art.
19
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG
umschrieben (Urk.
15/88 S.
28) :
«
1. Folgen von Krankheiten sowie Spätfolgen und Rückfalle, die nach Erlöschen der Versicherung eintreten, sind nicht versichert.
2. Der Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags». 3.6
In Art. 8 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG werden die versicherten Leistungen umschrieben
(Urk. 15/88 S. 2 6 ) : « 1.
Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt SWICA bei voller Arbeitsunfähigkeit das versicherte Taggeld entsprechend dem entstandenen und nachgewiesenen Lohnausfall. 2.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 3.
Nach jeder Geburt ruht die Leistungspflicht während 8 Wochen. Vorbehalten bleibt die Versicherung eines Geburtengeldes ». 3. 7
Der Leistungsbeginn und die Wartefrist werden in Art. 1 0
ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : « 1. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
%, frühestens aber 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Sie ist für jeden neuen Krankheitsfall zu bestehen. Die Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage. 2. Als neuer Krankheitsfall hinsichtlich Wartefrist und Leistungsdauer gilt: - das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall), wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten nicht arbeitsunfähig war; - eine neue Krankheit, wenn die versicherte Person die Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwei Monaten vollständig wieder aufgenommen hat » . 3. 8
In Art. 1 1 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungsdauer umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : « Das Taggeld wird unter Anrechnung einer allfällig vereinbarten Wartefrist während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt. (…)
2. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
% zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll.
3. Tritt während eines Krankheitsfalls ein zusätzlicher Krankheitsfall ein, werden die anspruchsberechtigten Tage des ersten Falls an die Leistungsdauer angerechnet. (…)
5. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht » . 3. 9
In Art. 1 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungspflicht bei Arbeitslosigkeit umschrieben
(Urk. 15/88 S. 27) : «
1. Gilt der Versicherte als Arbeitsloser im Sinne von Art. 10 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung), richtet SWICA die Leistungen bis zur Höhe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung wie folgt aus:
a) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25
% das halbe Taggeld;
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50
% das volle Taggeld.
2. Arbeitslose Versicherte haben das Recht, ihre bisherige Taggeldversicherung gegen Prämienanpassung vorbehaltlos in eine solche gleicher Höhe mit einer Wartefrist von 30 Tagen umzuwandeln». 3.10
In Art. 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Krankheit definiert
(Urk. 15/88 S. 26 ) : « Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat». 3.11
In Art. 9 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Arbeitsunfähigkeit definiert
(Urk. 15/88 S. 27) : « Arbeitsunfähigkeit
ist
die
durch
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen
oder
geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 3
Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt». 4. 4.1
V orformulierte
Vertragsbestimmungen
sind
grundsätzlich
nach
den
gleichen
Re geln
wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE
142
III
671
E.
3.3; 135
III
1
E.
2).
Gemäss
Art.
18
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
ist
bei
der
Beurteilung
eines
Vertrages
so wohl
nach
Form
als
nach
In halt
der
übereinstim mende
wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit
des
Vertrages
zu
verber gen.
Es
ist
demnach
in
erster
Linie
der
festgestellte wirk liche Wille der Ver trags parteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Par teiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu er mitteln (BGE 142 III 671 E. 3.3 und 140 III 391 E.
2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern
aus
ihrem
konkreten
Sinngefüge
heraus
zu
beurteilen
sind
(BGE
146
V
28
E.
3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127
III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach
ihrem
Wortlaut
und
Zusammenhang
sowie
den
gesamten
Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E.
3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144
III
327
E.
5.2.2.1).
Das
Gericht
ori en tiert
sich
dabei
am
dispositiven
Recht,
weil
der jenige
Vertrags partner,
der
die ses
ver drän gen
will,
das
mit
hinreichender
Deut lichkeit
zum
Ausdruck
brin gen
muss.
Sodann
hat
das
Gericht
auch
den
vom
Erklärenden
verfolgten
Regelungszweck
zu
beachten,
wie
ihn
der
Erklärungs empfänger
in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E.
3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach ent scheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäfts partnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteil des Bundes gerichts 4A_203/2019
vom 11.
Mai 2020 E.
3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III 254). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsemp fänger da von ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachge rechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 4.2
Darauf,
dass
der
Vertragspartner
eine
Vereinbarung
nach
Treu
und
Glauben
in
einem
gewissen
Sinne
hätte
verstehen
müssen,
darf
sich
die
Gegenpartei
nur
be rufen,
soweit
sie
selbst
die
Bestimmung
tatsächlich
so
verstanden
hat
(vgl.
BGE
105
II
16
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_219/2010
vom
28.
September
2010
E.
1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9.
März 2012 E.
2.2). 4.3
Mehrdeutige
Klauseln
in
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
sind
nach
der
Unklarheitenregel
gegen
den
Versicherer
als
deren
Verfasser
auszulegen
(BGE
133
III
61
E.
2.2.2.3,
607
E.
2.2;
124
III
155
E.
1b).
Sie
gelangt
jedoch
nur
zur
Anwen dung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E.
2.2.2.3, 122 III 118 E.
2a und 2d; Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23.
Juli 2020 E. 3 ). 4.4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren
Vorhandensein
die
schwächere
oder
weniger
geschäftserfahrene
Partei
nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1, 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 5 . 5 .1
Das VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, welche vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
1.4 ), auf g rund des Umstandes, dass der Versicherungsvertrag am 31.
März beziehungsweise am 15.
April 2021 (Urk.
15 /87 ) vereinbart wurde, vorliegend anwendbar ist, enthielt keine Regelung dazu, was nach Beendigung des Versicherungsvertrags mit bestehenden Leistungsverpflichtungen
des
Versicherers
geschieht,
die
aus
bereits
eingetretenen
Versicherungsfällen herrühren (Andrea Stäubli, in: BSK- VVG , 2. Aufl. , Basel 2023, Art. 35c VVG N.
1). Mithin ist vorliegend insbesondere Art.
35c VVG, in der seit 1.
Januar 2022
geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
5 .2
Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht galt zwar in Bezug auf den Übertritt aus der Kollektiv- in die Einzelversicherung, dass die versicherte Person, die
aus
der
Kollektivversicherung
ausscheidet,
weil
sie
nicht
mehr
zu
dem
durch
den
Vertrag bestimmten Versichertenkreis gehört, Leistungen auch für Folgen eines während der Deckungsdauer der Kollektivversicherung eingetretenen Ereignisses geltend
machen
konnte ,
die
nach
Erlöschen
des
Versicherungs verhältnisses
entstanden
( BGE
127
III
106
E.
3) .
Diese
Regelung
galt
aber
nur,
wenn
keine
vertraglichen Abmachungen vorlagen , die das Recht auf Leistungen über die Deckungsdauer hinaus einschränken oder aufheben würden ( Stäubli, a.a.O. , Art. 35c VVG N. 1 ). 5 .3
Im Entscheid des Bundesgerichts 4A_ 120/2008 vom 19. Mai 2008 betreffend eine Klausel,
wonach
der
Anspruch
auf
Leistungen
mit
dem
Ende
des
Vertrags
oder
mit
der Beendigung des Vertrages oder der Aufhebung einer Versicherungsdeckung endet e, erwog das Bundesgericht, dass diese Klausel die Bestimmung von Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach unlauter handelt,
wer
missbräuchliche
Geschäftsbedingungen
verwendet,
nicht
erfüllt
habe.
D ie
Formulierung
der
strittigen
Klausel,
die
das
Ende
der
Leistungen
eindeutig
mit
dem Ende des Vertrags oder der Aufhebung eines Versicherungsschutzes zusammenfallen lasse , sei frei von jeglicher Zweideutigkeit. Darüber hinaus seien weder die Position de r beanstandeten Klausel innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch ihre grafische Gestaltung geeignet, bei der versicherten Person einen Irrtum hervorzurufen , weshalb die streitige Klausel weder mehrdeutig noch unklar
gewesen sei
(E. 2.1 des erwähnten Urteils ).
Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid 4A_120/2008 vom 19. Mai 2008 sodann erwogen, dass die streitige Klausel auch nicht ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gewesen sei. Denn der Versicherer habe bei Eintritt des Schadens während der Deckungsperiode die vereinbarten Leistungen zwar grundsätzlich bis zur Erschöpfung zu erbringen, solange sie nach den vertraglichen Bestimmungen gerechtfertigt sind . Die Rechtsprechung habe jedoch ausdrücklich Vertragsklauseln
vor behalten ,
die
den
Anspruch
auf
Leistungen
über
die
Deckungs periode hinaus einschränken oder aufheben
(BGE 127 III 106 E. 3b und c). Eine solche Klausel, welche gemäss Rechtsprechung zulässig sei , könne daher auch nicht als sachfremd beziehungsweise geschäftsfremd
oder als in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend und daher nicht als ungewöhnlich Sinne der Rechtsprechung
zur Ungewöhnlichkeitsregel qualifiziert werden (E. 2.2 des erwähnten Urteils) . 5 .4
Die erwähnte Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel und zum VVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesen en Fassung (vorstehend E. 5.7), galt indes nicht hinsichtlich einer Klausel, wonach der Versicherer den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung beeinflussen konnte. Eine solche Bestimmung war gemäss der Rechtsprechung ungewöhnlich, wenn darauf bei Vertragsschluss nicht speziell hingewiesen wurde (BGE 135 III 225 E. 1). D as erwähnte Urteil betraf eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags seitens des Versicherers hätte erlöschen sollen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, dass es der Versicherer in der Hand gehabt hätte, die Leistungsdauer durch eine Kündigung Versicherungsvertrages abzukürzen. Eine derartige Möglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, sei dem Wesen des Versicherungsvertrages und generell dem Grundsatz « pacta
sunt servanda »
fremd, weshalb es sich dabei um eine Klausel mit einem geschäftsfremden Inhalt und mithin, da die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht speziell darauf hingewiesen worden sei , um eine ungewöhnliche Klausel im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gehandelt habe (E. 1.4 des erwähnten Urteils). 5 .5
Bei der Regelung von Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG ,
wonach
die
Taggeldversicherung
mit
der
Aussteuerung
der
versicherten
Person bei der Arbeitslosenversicherung erlischt, in Verbindung mit Art. 11 ZB und Art.
19 Ziff. 2 sowie Art. 11 Ziff. 5 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG , wonach der Leistungsanspruch mit der Auflösung des Vertrags endet
und eine Leistungspflicht des Versicherers nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt,
handelt es sich daher nicht um Klauseln, welche es dem V ersicherer ermöglichte n , durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Erlöschen des Versicherungsvertrages herbeizuführen . Vielmehr handelt es sich bei der Aussteuerung der versicherten Person bei der Arbeitslosenversicherung um einen Umstand, welcher ausserhalb des Einflussbereichs der Beklagten zu liegen kommt, und von Letzterer insbesondere nicht mittels einer einseitigen Willenserklärung herbeigeführt werden kann.
Im
Übrigen
bringt
die
Beklagte
Art.
18
Ziff.
5
lit .
a
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA nach VVG nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des im Rah men einer Schadenversicherung erforderlichen Erwerbsausfalls zur Anwendung. So hielt sie explizit fest, dass mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung kein Erwerbsausfall mehr bestehe, da die Klägerin auch als Gesunde keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalten hätte. Mangels Schadens erlösche die Taggeldversicherung gemäss Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 2, S. 8 Ziff. 5.1 und Ziff. 6, S. 9 Ziff. 5.4, Protokoll S. 5). Dass eine Schadenversicherung mit dem Erfordernis eines Erwerbsausfalls vorliegt, wurde denn auch von der Klägerin nicht bestritten (vgl. Protokoll S. 6) . 5 .6
Mithin handelt es sich bei der vorliegenden Regelung von Art. 11 ZB in Verbindung
mit
Art.
11
Ziff.
5 ,
Art.
18
Ziff.
5
lit .
a
und
Art.
19
Ziff.
2
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG,
wonach
der
Versicherungsvertrag
und
der
Versicherungsschutz mangels eines Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erl i scht, um eine vertragliche Aufhebung des Leistungsanspruchs über die Deckungsperiode hinaus , welche nicht von einer einseitigen Willenserklärung des Versicherers , sondern in erster Linie von eine m Erwerbsausfall abhängig ist, und mithin gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage
zulässig
war
(vorstehend
E.
6.3 ).
Eine
solche
Regelung
kann
daher
weder
als sach- oder geschäftsfremd oder aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend qualifiziert werden und stellt daher keine ungewöhnliche vertragliche Regelung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel (vorstehend E. 6.3 ) dar. Da es sich mithin bei den erwähnten Bestimmungen nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel vorliegend nicht zur Anwendung. 5 .7
Bei den Bestimmungen von Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit . a und Art. 19 Ziff. 2 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG
handelt es sich zudem weder um mehrdeutige, noch um unklare Klauseln , welche geeignet wären, bei der Klägerin einen Irrtum hervorzurufen. Vielmehr wird darin mit g enügender Klarheit festgehalten, dass sowohl der Versicherungsvertrag als auch der Versicherungsschutz mangels Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlöschen . Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis führt, besteht für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum. 5 .8
Demzufolge musste Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit .
a
und
Art.
19
Ziff.
2
ZB
Taggeldversicherung
SALARIA
nach
VVG
von
der
Klägerin in guten Treuen so verstanden werden, dass der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz - auch für bereits eingetretene Krankheiten –
mangels Erwerbsausfalls
mit
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
erlöschen.
Indem die Beklagte Art. 18 Ziff. 5 lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG
unter
Berücksichtigung
des
Erfordernisses
beziehungsweise
des
Wegfalls
eines Erwerbsausfalls zur Anwendung bringt, was die Möglichkeit in sich birgt, dass ein über die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung hinaus andauernder Erwerbsausfall von der versicherten Person nachgewiesen werden kann, läuft die Kritik der Klägerin an besagtem Artikel (vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 25) ins Leere. 6 . 6 .1
Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .
a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Ver fahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Fest stellung des ent scheid wesentlichen
Sachver halts
aktiv
mitzuwirken.
Die
Parteien
tragen
auch
im
Bereich
d er sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (BGE 130 III 102 E. 2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 4A_635/2009 vom 2 4. März 2010 E. 2.2 ) 6 .2
Der
Untersuchungsgrundsatz
betrifft
die
Art
der
Sammlung
des
Prozessstoffs,
nicht
aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens ; er entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Behauptungen rechtsgenügend zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen . Die Untersuchungsmaxime beschlägt daher nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann , und es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE
137
III
617
E.
5.2
mit
Hinweis).
Das
Gericht
ist
im
Rahmen
der
sozialen
Unter suchungsmaxime
gemäss
Art.
247
Abs.
2
lit .
a
ZPO
indes
einer
erhöhten
Fragepflicht
unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl.
Art.
152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei
durch
einen
Anwalt
vertreten,
kann
und
muss
sich
das
Ge richt
ihr
gegenüber
wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurück halten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis
2.3.3
und
125
III
231
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
4A_702/2016
vom
23.
März 2017 E.
3.1). W enn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substan z iierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat , besteht gemäss der Rechtsprechung auch im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatz es kein Grund für die richterliche Fragepflicht (Urteil e
des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8.
Mai 2014
E. 1.3.3, 4A_635/2009
vom
2 4.
März
2010
E.
2.2
und
4A_169/2011
vom
1 9.
Juli
2011
E.
5.4).
6 .3
Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert wer den können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E.
2b). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnhei ten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein dergestalt vollständiger Tatsachenvor trag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substan z iierungslast . Diesfalls sind die Vor bringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E.
2b mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt , und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2, 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022
E. 3.1, 5A_ 837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1 und 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2). 6 .4
Gemäss der Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tat sachen zur « Begründ ung des Ver sicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen über dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Da der Anspruchs berechtigte die Beweislast sowohl für den Eintritt des Versicherungs falls als auch für den Umfang des Anspruchs trägt, hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was unter anderem voraussetzt, dass er na ch wie vor arbeitsunfähig ist. (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.1). 7 . 7 .1
Von der Klägerin wurde nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde (Urk. 1, Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 24 S.
6 ), und dass sie kein Gesuch um Leistungen in einer Folgerahmenfrist gestellt hat
(Protokoll
S.
6
ff. ).
Anlässlich
der
Hauptverhandlung
vom
6.
Mai
2024
(Protokoll S. 5-9) machte sie vielmehr geltend, dass am 1. September 2022 die Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
abgelaufen
beziehungsweise
die
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung erfolgt sei, weil sie auf g rund des Umstandes, dass sie arbeitsunfähig
gewesen
sei ,
und
dass
sie
per
1.
März
2023
an
einem
Wiedereingliederungsprogramm
der
Invalidenversicherung
teilgenommen
habe ,
kein
Gesuch
um
Eröffnung einer Folgerahmenfrist bei den Organen der Arbeitslosenversicherung gestellt
habe.
Im
Gesundheitsfall
hätte
sie
jedoch
um
eine
Folgerahmenfrist
ersucht
und
diese
erhalten .
Gemäss
der
Bestätigung
der
Arbeitslosenversicherung
hätte
sie
auf g rund
der
vor
Eintritt
der
Krankheit
ausgebübten
Zwischenverdiensttätigkeiten
über eine genügende Beitragszeit von mehr als 13 Monaten für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2022 verfügt . Sie habe jedoch nicht um eine Folgerahmen frist ersucht (Protokoll S. 6- 7). 7 .2
Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin seit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2021 bis zur Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1.
September 2022 arbeitslos im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne gewesen (Urk. 14 S. 5 f.) , und dass ein Antritt einer konkreten Arbeitsstelle im Gesundheitsfall nicht erstellt sei (Urk. 14 S. 7). Ein Leistungsanspruch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung vom 1.
September 2022 sei zu verneinen, da die Klägerin bei Gesundheit ab diesem Zeitpunkt
keine
Arbeitslosenentschädigung
mehr
bezogen
hätte,
weshalb
ein
Erwerbsausfall
nicht
mehr
erstellt
sei.
Vielmehr
sei
gestützt
auf
Art.
18
Ziff.
5
lit . a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG von einem Erlöschen der Tag geldversicherung
mit
der
Aussteuerung
aus
der
Arbeitslosenversicherung
auszuge hen (Urk. 14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2024 (Protokoll S. 5-9) hielt die Beklagte daran fest und führte aus, dass eine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1. September 2022 erstellt sei , dass die Klägerin nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht habe, und dass ihr eine Folgerahmenfrist von der Arbeitslosenkasse nicht gewährt worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen , dass die Klägerin bei Gesundheit eine konkrete Stelle angetreten hätte. 8 . 8 .1
Nach
dem
Ausgeführten
ist
es
a n
der
Kläger in
zu
beweisen,
dass
sie
ab
dem
1. September 2022 weiterhin arbeitsunfähig war und Anspruch auf Taggelder hat te . Dass eine Arbeitsunfähigkeit bestand, wurde nicht bestritten. Hingegen wurde das Vorliegen eines Erwerbsausfalls von der Beklagten bestritten. Dass die Klägerin diesen grundsätzlich mittels Nachweises , dass sie nicht bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden wäre und
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
hätte
oder
mittels
Nachweises
einer
konkreten
Arbeitsstelle
belegen
könnte,
wurde dabei von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 14, Protokoll S. 5 f.) . Von der Klägerin wurde sodann nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden war , und dass sie für die Zeit ab 1. September 2022 bei der Arbeitslosenversicherung nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht hat . Demnach ist von der Klägerin mit dem Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund einer Folgerahmenfrist auch nach dem 1. September 2022 Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder gehabt hätte beziehungsweise eine konkrete Stelle hätte antreten können .
8 .2
Nach Art. 100 Abs. 2 a VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und Art.
73
KVG
sinngemäss
anwendbar.
Gemäss
Art.
73
Abs.
1
KVG
ist
bei
Arbeitslosen
bei
einer
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art.
6
ATSG
von
mehr
als
50
Prozent
das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf g rund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Die Regelung von Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Versicherer auf g rund der Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich überhaupt Leistungen erbringt. 8 .3
Gemäss
Art.
10
AVIG
umfasst
der
Begriff
der
vollen
Arbeitslosigkeit
die
Tatbestandsmerkmale
des
Fehlens
eines
Arbeitsverhältnisses,
der
Suche
nach
einer Vollzeitbeschäftigung (Abs. 1) und der Anmeldung beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung
(Abs.
3).
Dagegen
setzt
der
Begriff
der
Arbeitslosigkeit
als
solcher
das
Element
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
voraus
(Urteile
des
Bund esgerichts
4A_556/2010
vom
2.
Februar
2011
E.
1.5
und
C_140/05
vom
1.
Februar
2006
E.
3.2.2). Entsprechend liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein von der Krankentaggeldversicherung nach Art. 73 Abs. 1 KVG zu entschädigender Verdienstausfall vor, wenn eine Person zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (BGE 128 V 149 E.
3b mit Hinweisen). Vorliegend wäre eine relevante Arbeitslosigkeit für die Zeit ab
1. September 2022 daher anzunehmen, wenn die Klägerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt gewesen wäre , indes zufolge Krankheit vorübergehend vermittlungsunfähig gewesen und deshalb keine Arbeitslosentaggelder hätte beziehen können . 8 .4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat
( lit .
b ) ,
in
der
Schweiz
wohnt
( lit .
c ) ,
die
obligatorische
Schulzeit
zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e ) , vermittlungsfähig ist ( lit . f ) und
die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g ).
In Art.
9 AVIG ist geregelt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Abs. 2) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag zu laufen beginnt (Abs.
3).
Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit , wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person beansprucht erneut Arbeitslosenentschädigung beansprucht. 8 .5
Gemäss Art. 9 Abs. 4 AVIG wird für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist nach Ablauf der ersten ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorausgesetzt,
dass
die
versicherte
Person
für
eine
Folgerahmenfrist
erne u t
Arbeits losenentschädigung beantragt. Mithin ist dafür eine Anmeldung für den Leistungsbezug während der Folgerahmenfrist der versicherten Person erforderlich. D ie se Regelung steht in Einklang mit der zeitlichen Komponente der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer raschestmöglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit . Danach ist der Bezug von Arbeitslosenentschädigung - unabhängig davon , ob eine Wiedereingliederung erfolgt ist oder nicht - grundsätzlich auf zwei Jahre befristet . Nach Ablauf dieser Befristung werden sämtliche Voraussetzungen wieder neu geprüft. Obwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, folgt die Eröffnung einer Folgerahmenfrist dennoch nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Umstände, welche den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Rahmenfrist nicht ausschliessen, können in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen. Die Rahmenfristen dienen sowohl bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wie auch beim Leistungsbezug der grundsätzlich auf zwei Jahre befristeten, zeitlichen Limitierung. Die Rahmenfristen bilden entsprechend ein geschlossenes System für die Leistungsberechnung. Das AVIG kennt insbesondere auch keine Dauerleistungen ,
beispielsweise
in
Form
von
Renten,
wie
sie
in
den
andern
Sozialversicherungszweigen
gewährt
werden ,
und
der
Zeitablauf
kann
bei
der
Arbeitslosenversicherung
zu
einem
drohenden
Anspruchsverlust
führen
(vgl.
BGE
146
V
112
E.
5
sowie
Alexia Heine/Beatrice Polla , Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre Besonderheiten, in: ARV 2014 S. 77, S. 78 oben und S. 85 f. ).
Demzufolge ist ein Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist von den Organen der Arbeitslosenversicherung nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person dem Antragsprinzip Rechnung trägt und entsprechend erneut um Leistungen für eine Folgerahmenfrist ersucht. 8 . 6
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wird
durch
eine
neue
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
ersetzt,
wenn
die
versicherte
Person
nach
Ausschöpfung
ihres
Taggeldhöchstanspruchs
die
Voraussetzungen
für
die
Eröffnung
einer
neuen
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
erfüllt.
Für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
gilt
die
übli che
zwei jährige
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(AVIG-Praxis
ALE,
Ziff.
C97).
Bei
der
Eröffnung
einer
neuen
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
wird
der
versicherte
Verdienst und die Taggeldhöhe neu bestimmt (AVIG-Praxis ALE, Ziff. B52), wobei der Berechnung eines neuen versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt wird (AVIG-Praxis ALE, Ziff.
C43).
Bei einer Folgerahmenfrist muss indes immer eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen
durchgeführt werden (einschliesslich der Beitragszeit im Umfang einer Zwischenverdiensttätigkeit von mehr als zwölf Monaten Dauer und
eines
anrechenbaren
Arbeitsausfalls).
Die
versicherte
Person
muss
für
die
Folgerahmenfrist
erneut
ein
Leistungsgesuch
bzw.
einen
Antrag
auf
Stellenvermittlung und Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung einreichen. Dabei hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (BGE 146 V 112 E. 5.4, 130
V 229 und 125 V 355 E. 3a und 3b.; SVR 2016 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_656/2014 E.
3.2; ARV 2019 S. 188, 8C_166/2018 E. 6.1). Die versicherte Person muss zudem auch
in
einer
Folgerahmenfrist
erneut
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erleiden.
Gemäss der Rechtsprechung ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist insbesondere dann zu verneinen, wenn die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus weist und die Arbeit auf Abruf weiterhin aus übt ( BGE 146 V 112 E. 5.5). 8 . 7
Gemäss Art 8a der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung;
SR 837.033)
vom
20.
März
2020,
in
der
bis 31.
August 2020 in Kraft gewesenen Fassung, erhielte n Leistungsbeziehende zusätzlich höchstens 120 Taggelder (Abs. 1) und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde um zwei Jahre verlängert.
Gemäss Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung, in der ab 1.
September 2020 gültig gewesenen Fassung, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
für
versicherte
Personen,
die
zwischen
dem
1.
März
2020
und
dem
31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung, in der ab 1. September 2020 gültig gewesenen Fassung, hatte die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprach der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2. 8.8
Auch
eine
arbeitslose
Person,
die
keinen
Anspruch
auf
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
besitzt,
kann
einen
Erwerbsausfall
erleiden,
der
Anspruch
auf
Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass
die
versicherte
Person
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
dafür
nachweist ,
dass
sie
ohne
Krankheit
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
würde
(BGE
141
III
241
E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3). Dabei obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Daran ändert auch dann nichts, wenn der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt
hat.
Ändern
sich
die
relevanten
Umstände,
so
hat
die
versicherte
Person
zu beweisen, dass sie (weiterhin) Anspruch auf Taggelder wegen Erwerbsausfalls
hat
(BGE
141
III
241
E.
3.1).
War
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
ihrer
Erkrankung noch nicht arbeitslos, profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre. Erkrankt eine versicherte Person erst, nachdem sie arbeitslos geworden ist, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3). 8.9
Beansprucht
eine
arbeitslose
Person
Krankentaggelder
und
hat
sie
keinen
Anspruch
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, so hat sie zum Beweis eines Erwerbsausfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die beweisbelastete Partei kann den
ihr
obliegenden
Beweis
unter
Berufung
auf
eine
tatsächliche
Vermutung
erbringen,
denn
diese
mildert
ihre
konkrete
Beweisführungslast.
Gelingt
jedoch
dem
Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Obwohl die Vermutung,
wonach
die
versicherte
Person
ohne
Krankheit
weiterhin
keine
Erwerbstätigkeit ausüben würde, den Interessen der Versicherung dient, trägt die Versicherung nicht die Beweislast. Vielmehr trägt stets die versicherte Person die Beweislast für ihren Erwerbsausfall. Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. Gelingt der versicherten Person als Vermutungsgegnerin
der
Beweis,
dass
sie
ohne
Krankheit
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
konkret
bezeichnete
Stelle
angetreten
hätte,
greift
die
tatsächliche Vermutung, wonach die versicherte und arbeitslose Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nicht mehr (BGE 141 III 241 E.
3.2.3).
Da
mithin
stets
die
versicherte
Person
die
Beweislast
für
ihren
Erwerbsaus fall
zu
tragen
hat,
und
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
dafür
nachzuweisen,
dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hat die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben
würde,
somit
jedenfalls
im
Anwendungsbereich
der
Verhandlungsmaxime
keinen Zweck und kann in Bezug auf diese Verfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ersatzlos gestrichen werden (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Dabei gilt
es
zu
beachten,
dass
gemäss
der
Rechtsprechung
auch
auf
Streitigkeiten
betreffend
Krankentaggeldversicherungen
nach
VVG
grundsätzlich
die
Dispositionsmaxime
gilt
(Art.
58
ZPO),
und
dass
die
Untersuchungsmaxime
nach
Art.
243
Abs.
2
lit . f ZPO in Verbindung mit Art. 247 ZPO ausschliesslich die Feststellung des Sachverhalts betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E.
6). 9 . 9 .1
Gemäss einer von der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2023 eingereichten
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
25/48)
wurde
die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
der
Klägerin von der Arbeitslosenversicherung folgendermassen bemessen: Vorerst wurde von
einer
normalen
Rahmenfrist
vom
2.
Dezember
2019
bis
1.
Dezember
2021
ausgegangen. Anschliessend wurde die Rahmenfrist auf g rund der Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zweimal verlängert, ein erstes Mal vom 2. Dezember 2021 bis 1. Juni 2022, ein zweites Mal vom 2. Juni 2022 bis 1. September 2022. Während der gesamten Dauer der verlängerten Rahmenfrist en für den Leistungsbezug
und für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2019 bis 1.
September 2022 habe die Klägerin auf g rund der von ihr bei der F.___ AG, der Primarschule Y.___ und der Z.___ AG ausgeübten Zwischenverdienst tätigkeiten eine Beitragszeit
von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen.
G estützt
auf
die se
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2. Mai 2024 (Urk. 25/48) machte die Klägerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall ab dem 1. September 2022 eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug erhalten hätte,
da
sie
in
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
eine
Beitragszeit
von
13
Monaten erfüllt habe ( Urk. 24, Protokoll S. 8), womit sie ab 1. September 2022 weiterhin arbeitslos gewesen wäre. 9 .2
Aufg rund
der
Bestätigung
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
25/48)
steht
zwar
fest,
dass
die
Klägerin
w ährend
der
verlängerten
Rahmenfrist en
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
vom
2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 auf g rund der von ihr vor Eintritt der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
ausgeübten
Zwischenverdienst tätigkeiten
eine Beitragszeit einer Dauer von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen hat. Mithin
hat
die
Klägerin
die
Voraussetzung
der
genügenden
Beitragszeit
und
damit
eine
der
Voraussetzungen
für
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
wäh rend einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. September 2022 erfüllt. Die
übrigen
Anspruchsvoraussetzungen
für
einen
Leistungsanspruch
in
einer
Folgerahmenfrist
gemäss
Art.
8
Abs.
1
AVIG ,
namentlich
diejenigen
der
Arbeitslosigkeit,
des
an rechenbaren
Arbeitsausfall s,
der
Vermittlungsfähigkeit
und
der
Erfüllung
der Kontrollvorschriften wäre n vor der Arbeitslosenversicherung indes erst dann
zu
prüfen
gewesen ,
wenn
die
Klägerin
rechtzeitig
ein
Gesuch
um
Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist gestellt gehabt hätte. Gemäss Art.
9 Abs. 4 AVIG waren die Organe der Arbeitslosenversicherung, wie bereits erwähnt ( vorstehend E .
8 .5 ),
indes nicht verpflichtet, ohne eine entsprechende Anmeldung für
den
Leistungsbezug
durch
die
versicherte
Person
von
Amtes
wegen
die
Voraussetzungen für die Eröffnung eine r Folgerahmenfrist zu prüfen und eine solche zu eröffnen.
Ob die Klägerin mithin auch die übrigen erwähnten Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt hätte, vermag die Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 nicht zu beweisen. Nebst dem (nicht zulässigen) Schluss von der Erfüllung der Beitragszeit auf die Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist (vgl.
Urk.
24
S.
5
f.)
nahm
die
Klägerin
keinen
Bezug
auf
die
erforderlichen
weiteren
Voraussetzungen
und
die
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zur
Gewährung
von
Folgerahmenfristen
(vgl.
vorstehend
E .
8 .5- 6),
womit
diesbezüglich
weder
Behauptungen noch Belege vorliegen (vgl. vorstehend E. 6.2-4) . Wie die Arbeitslosenversicherung ein im Gesundheitsfall hypothetisch gestelltes Gesuch um (erneute) Verlängerung
der
Rahmenfrist
beurteilt
hätte,
kann
nicht
beurteilt
werden.
Angesichts dessen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist gewährt worden wäre. Ein hypothetischer Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder nach dem 1.
September 2022 ist daher nicht ausreichend belegt. Da weitere Beweiserhebungen daran nichts änderten, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
138 III 374 E. 4.3.2). 9.3
Sodann wäre , wie erwähnt, für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist auch bei Gesundheit eine entsprechende Anmeldung für den Leistungsbezug durch die Klägerin erforderlich gewesen. Obwohl die Klägerin gemäss der Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
2. Mai 2024 (Urk. 25/48)
die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit und mithin eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist erfüllte, hat sie davon abgesehen, ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist zu stellen. Auch aus diesem Grunde erscheint als fraglich, dass sich die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist bei der Arbeitslosen versicherung angemeldet hätte. J edenfalls kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden,
dass
sich
die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
in
einer
Folgerahmenfrist
bei
der
Arbeitslosen versicherung
angemeldet
hätte. Sodann vermag nicht zu überzeugen , wenn die Klägerin geltend machen will, dass sie sich nicht für den Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist für die Zeit ab 1. September 2022 nur deshalb nicht angemeldet habe, weil sie arbeitsunfähig gewesen sei , und weil sie ab März 2023 an einer Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung habe teilnehmen wollen (Protokoll S. 7). Denn weder die Arbeitsunfähigkeit noch die geplante Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung hätten einer solchen Anmeldung für einen Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist entgegengestanden. 9.4
Zudem vermag die Klägerin nicht zu beweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte . D as Schreiben von Herrn G.___ , A.___ , vom 20.
Oktober 2022 (Urk. 2/13) , auf welches sie sich stützte, weist den folgenden Wortlaut auf: «(..) Gerne bin ich deshalb auch bereit, zu bestätigen, dass ich Frau X.___ sei es in der Apotheke oder sei es in unserem der Apotheke angegliederten
Corona-Testcenter
sehr
gerne
wieder
neu
und
unbefristet
angestellt
hätte. Das wäre auch heute noch der Fall, sofern Frau X.___ dazu ebenfalls bei den neu gegebenen Verhältnissen zustimmen wollte. (…)». Diesem Schreiben lässt
sich
zwar
entnehmen,
dass
Herr
G.___
die
Klägerin
gerne
für
eine
unbefristete
Tätigkeit
in
der
Apotheke
oder
in
dem
dieser
angegliedertem
Corona-Testcenter erneut angestellt hätte, wenn die Klägerin im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse mit den geänderten Konditionen einverstanden gewesen wäre. Demnach war das Schreiben einerseits nicht frei von Bedingungen . Zudem ist diesem Schreiben
insbesondere
nicht
zu
entnehmen,
auf
welche
Arbeitsstelle
und
auf
welche konkreten Arbeitsbedingungen es sich bezog . Mithin ist es vorliegend nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine
konkret
bezeichnete
Stelle
angetreten
hätte.
Daran
vermag
auch
die E.___ Kommunikation vom 27. September 2021 (Urk. 25/51) nichts zu ändern, da diese nicht den relevanten Zeitraum ab September 2022 betrifft und zudem
nicht
geeignet
ist,
die
Bestätigung
vom
Oktober
2022
hinsichtlich
der
darin
erwähnten
Bedingungen
in
einem
anderen
Licht
erscheinen
zu
lassen.
Im
Weiteren
vermag der Einwand der Beklagte n , wonach
– falls zuträfe, dass Herr G.___ der Klägerin eine konkrete ,
für sie unter den erwähnten Bedingungen annehmbare Stelle angeboten hätte, welche sie im Gesundheitsfall auch angenommen hätte – die Klägerin diese bereits während der Dauer der Arbeitslosigkeit hätte annehmen können und müssen (Urk. 14 S. 7, Protokoll S. 6 oben ) , auch unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie ( Urk. 24 S. 1 f.
Urk. 2/19, Urk. 2/20 S. 3, Urk.
2/21 S. 3 Ziff. 2.1 ) der Klägerin zu überzeugen . 9.5
Auch
der
Umstand,
dass
der
Rahmenarbeitsvertrag
(Urk.
26/1)
und
der
Einsatzvertrag
vom
30.
April
und
1.
Mai
2021
(Urk.
26/2)
mit
der
Z.___
AG,
B.___ ,
für
einen
unbefristeten
Einsatz
im
Pool
des
Impfzentrums
H.___
am
1.
September 2022 noch ungekündigt waren, vermag nicht zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit am 1. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle mit einem konkret en Arbeitsumfang und konkret bezeichneten Arbeitseinsätzen angetreten hätte. Denn bei der Tätigkeit bei der Z___ AG handelte es sich um eine Arbeit auf Abruf (vgl. Urk. 26/1 S. 1) , wobei der Klägerin kein Anspruch auf Zuweisung einer konkreten Arbeit beziehungsweise eines konkreten Arbeitspensums zustand (vgl. Urk. 26/2 S. 1) und das Impfzentrum
H.___
zu
dem
Zeitpunkt
geschlossen
worden
war .
Des
Gleichen
vermag
die
Klägerin
aus
dem
allgemein
verfassten
Massen -E - M ail
der
Z.___ AG vom 2. September 2022, worin die ehemaligen Mitarbeitenden der Z.___ AG darauf hingewiesen wurden, dass sie sich für das im September
2022 zu eröffnende C.___ in
D.___ bewerben konnten (Urk. 2/15 S.
3 ),
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
den
Antritt
eine r
konkret
bezeichnete n Stelle zu beweisen. Vielmehr hätte sich die Klägerin lediglich erneut für einen Einsatz registrieren können und wäre je nach Bedarf gebucht worden, wobei ebenfalls kein Anspruch auf Buchung beziehungswese auf Zuweisung von Arbeit bestanden hätte (vgl. Urk. 26/2 S. 1). 9.6
Nach
Gesagtem
gelingt
es
der
Klägerin,
welche
im
Zeitpunkt
der
Erkrankung
bereits arbeitslos war, nicht mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit ab 1. September 2022 zufolge gewährter Folgerahmenfist einen Erwerbsausfall erlitten beziehungsweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte .
Mithin gelingt ihr d er Beweis für einen Taggeldanspruch für die Zeit ab
1. September 2022 nicht.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
An dieser Schlussfolgerung würde auch die beantragte Zeugeneinvernahme von G.___ (z um Beispiel Urk. 24 S. 8 oben) sowie der Beizug der IV-Akten
(Protokoll S. 7)
nichts ändern, weshalb in a ntizipierte r Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist ( BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2 ). 10 . 1 0 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ).
1 0 .2
Der
nicht
durch
externe
Anwälte
vertretenen
Beklagten
ist
mangels
eines
besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Okto ber
2013
E. 4.2, 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5 und 4A_585/2010 vom 2.
Februar 2011 E. 5.2). 1 0 .3
Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 7 Abs. 1 GebV
SVGer ) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV
SVGer ) zugesprochen. 1 0 .4
Dem
sich
bei
den
Akten
befindenden
Tätigkeitsnachweis
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Klägerin vom 12. Juni 2024 (Urk. 29) ist zu entnehmen, dass diese
einen
Aufwand
von
insgesamt
29.3
Stunden
und
Barauslagen
von
Fr.
193.40
(ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erschein t indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des
Prozesses
insbesondere
auch
mit
Blick
auf
vergleichbare
Verfahren nicht als angemessen. I nsbesondere erscheint der geltend gemachte Aufwand vom
2. Mai 2024 für «Neue Unterlagen Arbeitslosenkasse, Plädoyer für HV ausarbeiten, Telefon an Klientschaft , E-Mail von und an Klientschaft » von insgesamt 7.4
Stunden
und vom 3. Mai 2024 für «Telefon an Klientschaft , Plädoyer fertigstellen» von 2.2 Stunden angesichts des gut 9seitigen Plädoyers, des gesondert geltend
gemachten
Aufwands
im
Zusammenhang
mit
dem
Eingang
der
Klageantwort, dem Aktenstudium und der Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse sowie des bereits für die Klage (Urk. 1 und Urk. 9) von insgesamt rund 24 Seiten geltend gemachten Aufwands von 11.9 Stunden insgesamt als überhöht. In Würdigung der gesamten Umstände ist der zu berücksichtigende Aufwand unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, der zu studierenden Aktenstücke, der etwa 3 4 Seiten für die Klage und das Plädoyer
inklusive die Stellungnahme vom 6.
August
2024
(Urk.
24) ,
der
durchgeführten
Instruktionsverhandlung
sowie
der
in
ähnlichen
Fällen
zugesprochenen
Beträgen
ermessens weise
auf
insgesamt
19
Stun den festzusetzen . Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 193.40 sind nicht zu beanstanden. 1 0 . 5
A usgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 19 Stunden, einem Stundensatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 193.40 .--, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Fr. 4'728.--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Einzelrichterin verfügt: 1 .
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,
wird
mit
Fr.
4’728 .--
(inkl usive
Barauslagen
und
M ehrwertsteuer )
aus
der
Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz