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KK.2021.00041

Klageantwort nicht rechtsgenüglich unterzeichnet, deshalb bleibt sie unbeachtlich für das Verfahren; Gutheissung auch in Übereinstimmung mit Aktenlage (BGE 4A_376/2022)

Zürich SozVersG · 2022-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Juli 2019 bei der Y.___ AG in Z.___

als Aushilfsangestellter beschäftigt ( Urk. 10/1 ) und über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Krankenversicherung AG ( nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicheru ngsvertragsgesetz, VVG) taggeld versichert (Urk. 10/ 156 ). Mit Krankmeldung vom 19. März 2020 meldete die Arbeitgeberin der SWICA, dass der Versicherte seit 24. Februar 2020 krank heitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 10/1) . Im Anschluss an die tele fonische Erstabklärung vom 20. April 2020 (Urk. 10/5) holte die SWICA zur Klä rung ihrer Leistungspflicht Arztberichte ein (Urk. 10/13, 10/22, 10/31-10/34) und richtete Taggelder aus ( vgl. auch Urk. 10/ 66 ).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Y.___ AG wurde per

31. Dezember 2020 aufgelöst (Urk. 10/ 76 ).

Infolge einer Anmeldung des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/14 und 10/38) , stellte die S WICA einen Antrag auf Verrechnung ihrer Krankentaggeldleistungen mit allfälligen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/19).

Mit Schreiben vom 24. November 2020 veranlasste die SWICA sodann eine ver trauensärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 10/40-10/43); Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychia tri sches Gutachten am 4. Januar 2021 (Urk. 10/57).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte die SWICA dem Versicherten mit, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass er ab 1. Februar 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb ab diesem Datum kein Anspruch auf Krankentaggelder mehr bestehe (Urk. 10/66). 1.2

Infolge einer Hospitalisation reichte der Versicherte am 6. April 2021 bei der SWICA einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/79 ; vgl. auch Urk. 10/100 ) sowie die Stellungnahme seines behandelnden Arztes , Dr. med. (BIH) B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung von Dr. A.___ ein (Urk. 10/82). Dieser wiederum nahm am 29. April 2021 Stellung zur Einschätzung von Dr. B.___ und hielt fest, er erachte eine neuropsychologische Unter suchung als nicht erforderlich (Urk. 10/86). Alsdann reichte der Versicherte am 4. Juni 2021 sowie am 11. Juni 2021 weitere Arztbericht e ein (Urk. 10/91 und 10/96 ) , woraufhin die SWICA am 9. Juni 2021 eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, vornehmen liess (Urk. 10/93) ; in seiner Aktenbeurteilung vom

13. Juli 2021

empfahl Dr. C.___ , den Versicherten sowohl neurologisch

als auch neuro psychologisch begutachten zu lassen (Urk. 10/104) . In der Folge veranlasste die SWICA eine neurologische sowie eine neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 10/128); Dr. C.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 17. September 2021 (Urk. 10/132), Dr. sc. hum. D.___ , Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, erstattete ihr neuropsychologisches Gutachten am 3. Oktober 2021 (Urk. 10/136).

Am 15. Oktober 2021 beauftragte die SWICA die E.___ AG mit der Observation des Versicherten ( Observationsbericht vom 11. November 2021, Urk. 10/146 ) und veranlasste am 22. November 2021 eine anschliessende Aktenbeurteilung aus neurologischer Sicht durch Dr. me

d. F.___ , Facharzt für Neuro logie, und Dr. med. G.___ , Fach arzt für Innere Medizin, Zentrum H.___ ,

welche am 1. Februar 2022 erstattet wurde (Urk. 10/160 ; Beant wortung der Zusatzfragen am 25. Februar 2022, Urk. 10/161 ).

Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 stellte die IV-Stelle der SWICA eine Kopie ihres Vorbescheids zu, worin sie dem Versicherten die Zusprache einer

ganze n Rente der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk. 10/157). 2.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die vertraglichen Taggelder für die Zeitperiode von 1. März 2021 (richtig: 1 . Februar 2021) bis jedenfalls 30. November 2021 zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2021 zu bezahlen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S.

2 und S. 7

f. ). Mit Klage antwort vom 1. April 202 2 beantragte die Beklage die Abweisung der Klage, even tua liter die Anordnung einer medizini schen Begutachtung durch das Gericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 9) und reichte die Akten ein (Urk. 10/1-163) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer ; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trägen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstr ittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ). 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). 1.4 1.4.1

N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 1.4.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu be haupten und zu beweisen. Dem Versicherer steht sodann das Recht auf Gegen beweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis er schüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen).

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungs falles wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu be weisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung be rechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberech tigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser gel tend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa in dem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). 1.4.3

Der Beweis gilt dabei als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichts punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vor liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allen falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbe weismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als aus reichend be trachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und

sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Im Zu sammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahlversicherung in der Regel eine Be weis not gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses recht fertigt. Dies gilt hin gegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne wei teres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Dies bezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundes gerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). 1.4.4

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO ledigli ch die Bestimmungen über Kinder belange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind dem Gericht Eingaben in Papierform oder elek tronisch einzureichen und zu unterzeichnen . Um das unerlässliche Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig eingereicht und beachtlich zu sein, muss die Eingabe von der Partei oder von der gehörig bevollmäch tigten Ver tre tung der Partei entweder eigenhändig unterzeichnet (Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des O bligationenrechtes [OR] ) oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 14 Abs. 2 bis OR; vgl. Julia Gschwend , in: Spühler /

Tenchio /

Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommen tar, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 130 N 3 ; ferner Roger Weber, in: Oberhammer/

Domej /Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130 -132 N 3 ). Unter Eingaben im Sinne von Art. 130-132 ZPO fallen dabei die schriftlich zu erstattenden Eingaben, welche im Hinblick respektive in Zusammenhang mit einem beim Gericht einzuleitenden oder bereits hängigen Verfahren stehen und von Bedeutung sind, so namentlich Klageschriften, Klageantworten, Replik- und Duplikschriften ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 2; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 2). 2.1.2

Fehlt die Unterschrift, führt dieses Fehlen nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit d er Eingabe, sondern es ist der betroffenen Partei respektive ihrer Vertretung eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 10) . Dies gilt indes nicht in denjenigen Fällen, in denen die Unter schrift zwar angebracht worden ist, es sich dabei jedoch um eine nicht rechtsge nüglich angebrachte Unterschrift handelt. Wie das Bundesgericht anlässlich einer per Fax eingereichten Eingabe entschied en hatte , ist von einer Nachfrist für die eigenhändige Unterzeichnung dann abzusehen, wenn eine per Fax eingereichte Eingabe zwangsläufig bloss eine Fotokopie der Unterschrift aufweist und daher das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt, zumal in diesem Fall die Unter schrift nicht versehentlich unterlassen, sondern nicht rechtsgültig angebracht worden ist ( BGE 121 II 252 E. 4b; Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 11; ferner Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4) . Anders als beim Versand einer nicht unterzeichneten Eingabe reicht der gerichtsgewandte Verfasser in der Regel allerdings bewusst, oder zumindest nicht unverschuldet, eine mangelhafte Eingabe ein und ein nicht nur versehentlich produzierter Mangel ist nicht heilbar ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 6; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4 und N 18b ; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4b, wonach sich ein solches Vorgehen an der Grenze zum Rechtsmiss brauch bewege , zumal eine P artei, die wissentlich eine mangelhafte Eingabe ein reiche und d arauf vertrau e , dass ihr eine Frist zur Nachbesserung angesetzt werde , in Wahrheit mit einer Verlängerung der Eingabefrist rechne ). Das Ansetzen einer Nachfrist

zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung fällt diesfalls höchstens

bei ein er prozessunerfahrenen Partei in Betracht ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 11 ; ferner Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4 ) oder aber wenn das Gericht den Fehler bemerkt, solange eine Frist noch läuft

(BGE 142 V 152 E. 4.6 f.; Weber, a.a.O., Art. 130 132 N 4 und N 8 ). 2.1.3

Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie eine fehlende Unterschrift grundsätz lich innert einer gerichtlich angesetzten Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Das Ansetzen einer Nachfrist entfällt indes bei nicht versehentlich oder nicht unverschuldeten Mängeln (vgl. E. 2.1.2) . Die Säumnis folge besteht alsdann in der Fortführung des Verfahrens, wie wenn die Eingabe nicht erstattet worden wäre (Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 18 und N 18b ). 2.2 2.2.1

Die Klageantwort vom 1. April 2022 (Urk. 9) wurde von I.___ unter zeichnet (Urk. 9 S. 4) , welcher gemäss Auszug aus dem Handelsregister für die Beklagte zwar z eichnungsberechtigt ist, jedoch nicht über eine Einzelzeichnungs berechtigung , sondern bloss über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt (vgl. Urk. 11 S. 5 ). Dies bedeutet, dass er die Beklagte zwar vollumfänglich ver treten kann, allerdings nur zusammen mit einer anderen Person, welche gemäss Handelsregister ebenfalls zeichnungsberechtigt ist. 2.2.2

Da die Klageantwort unterzeichnet ist, handelt es sich vorliegend nicht um den Fall eine r versehentlich oder unverschuldet nicht unterzeichnete n Eingabe, son dern um den Fall eine r nicht rechtsgültig angebrachte n Unterschrift, indem ent gegen der aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen Zeichnungsart auf die Unterschrift durch einen zweiten Zeichnungsberechtigten verzichtet wurde. Da es rechtsprechungsgemäss bereits an einem unverschuldeten Versehen fehlt, wenn sich ein ausländischer Rechtsvertreter nicht über die einzuhaltende Form erkundigt hat (BGE 142 IV 299 E. 1.3.5; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_2008 vom 16. September 2008 E. 3.4; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4) , ist ein unverschuldetes Versehen bei der Beklagten , welche vor dem hiesigen Gericht bereits häufig Parteistellung innehatte (und innehat) und zwar sowohl als Beklagte als auch als Klägerin (vgl. statt vieler die Verfahrens-Nr. KK.2021.00008, KK.2020.00054, KK.2019.00028, KK.2018.00034, KK.2017.00048), klar zu ver neinen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits im Rahmen eines anderen Ver fahrens auf ihre nicht rechtsgültig unterzeichnete Klageantwort hingewiesen worden war (Verfahrens-Nr. KK.2020.00054 E. 2.1 des Sachverhaltes) und als die Zeichnungsart aus dem Handelsregisterauszug unmissverständlich

ersichtlich ist , es dem für die Beklagte Unterzeichnenden folglich ohne weiteres möglich ge we sen wäre, die Klageantwort rechtsgenüglich (kollektiv zu zweien) innerhalb der zweifach erstreckten Frist (vgl. Urk. 6 und 7 ) zu unterzeichnen. 2.2.3

Die Beklagte vermag

denn auch keine der beiden Varianten, in denen eine Nach frist dennoch anzusetzen gewesen wäre, für sich in Anspruch zu nehmen. So fällt zunächst d as Ansetzen einer Nachfrist für prozessunerfahrene Parteien (vgl.

E. 2.1.2)

ausser Betracht, zumal es sich bei der Beklagten angesichts der vielen vor diesem Gericht bereits geführten Verfahren

(vgl. E. 2.2.2) gerade nicht um eine prozessunerfahrene Partei handelt.

Ebenso wenig war es ihr möglich, den Mangel innert laufender Frist zu verbes sern, weil das hiesige Gericht den Mangel der rechtsungenüglichen Unterschrift nicht innert Frist entdeckt hatte (vgl. E. 2.1.2) . Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (Urk. 4) wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Erstattung ihrer Klageantwort angesetzt; die Verfügung wurde der Beklagten am 15. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 5) , folglich begann die Frist von 30 Tagen am 16. Dezember 2021 zu laufen. Mit Eingabe n vom 27. Januar 2022 (Urk. 6) und vom 28. Februar 2022 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Gewährung eine r Fristerstreckung um jeweils 30 Tage , wobei ihr letztere bis 1. April 2022 mit dem Hinweis, dass mit einer wei teren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne, bewilligt worden war . Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort sodann am Freitag,

1. April 2022, mithin am letzten Tag de r erstreckten Frist. Angesichts dessen war es dem hiesigen Gericht nicht möglich, den Mangel der rechtsunge nüglichen Unterschrift noch am selben Tag zu entdecken , weshalb die Beklagte den Mangel nicht mehr innert Frist beheben konnte. 2.3

Nach dem Gesagten ist die nicht rechtsgenüglich unterzeichnete Klageantwort der Beklagten (Urk. 9) nicht beachtlich (vgl. E. 2.1.3) . Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger in der Klage vom 1. Dezember 2021 (Urk. 1) behauptete Sachverhalts darstellung nicht bestritten ist, was zur Gutheissung der Klage führt. 3.

Im Übrigen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das von ihr gestützt auf den Observationsbericht vom 11. November 2021 (Urk. 10/146) veranlasste Akten gutacht en durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1. Februar 2022 (Urk. 10/160 f.) die – ebenfalls von ihr in Auftrag gegebenen – Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___

vom 17. September 2021 und vom 3. Oktober 2021 (Urk. 10/132 und 10/136) kaum zu entkräften vermöchte . Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnose n Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit/bei rezidi vierenden ischämischen zerebrovaskulären I nsulten ; a ndere psychische Störun gen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und der kör perlichen Krankheit: organisch bedingte affektive Störung (ICD-10: F06.3) schweren Ausmasses mit/bei rezidivierenden ischämischen zerebrovaskulären I nsulten; aktenkundig mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.8 ;

vgl. Urk. 10/132 S. 63) und attestierte aufgrund dieser Diagnosen dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/132 S. 81 und S. 84). Diese Dia gnosen stellte er aufgrund der von ihm erhobenen neurologischen und psychia trischen Befunde ; auch nahm er in seiner anschliessenden Beurteilung Bezug auf die Vorakten (besonders auf die Ergebnisse der MRT-Untersuchungen) , setzte sich ausführlich mit diesen – und insbesonder e mit dem Gutachten von Dr. A.___

– auseinander und hielt ausdrücklich fest, es lägen keine Hinweise auf Inkon sis tenzen vor (Urk. 10/132 S. 80 f.), vielmehr ergebe sich in der G esamt schau ein kon sistentes und schlüssiges Bild (Urk. 10/136 S. 7).

Darüber hinaus decken sich d ie von Dr. C.___ beobachtete gebeugte Körperhaltung, das verlang samte Gang bild sowie die wenig lebhafte Mimik (Urk. 10/ 132 S. 58 und S. 60 ) mit den im Observationsbericht festgehaltenen Beobachtungen , wonach die Gesamter scheinung des Klägers «eher nicht vital» sei, wozu der leicht gekrümmte Rücken, der oftmals gesenkte Kopf sowie die Unterarmgehstütze beitragen wür den (Urk. 10/146 S. 8). Auch wenn im Observationsbericht festgehalten wurde, der Be we gungsablauf erscheine flüssig und gleichmässig, wird dennoch ein mehr heit lich gemächliches Schritttempo beschrieben (Urk. 10/146 S. 8). Angesichts dessen vermag die Aktenbeurteilung von

Dr. F.___ und Dr. G.___ , welche einzig aufgrund der offenbar nicht durchwegs eingesetzten Unterarmgehstütze sowie des Umstandes, dass der Kläger beim Überqueren der Strasse zügiger zu gehen und einmal für wenige Meter zu joggen vermochte (Urk. 10/146 S. 8 f.) , fest hielten, die geschilderte Gehbehinderung lasse sich nicht mit den Ergebnissen der Observation vereinbaren und sei nicht organischer Genese (Urk. 10/160 S. 17; Urk. 161 S. 2) , das Gutachten von Dr. C.___

jedenfalls kaum zu entkräften. 4.

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ).

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vertretene Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

E. 1.2 Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer ; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trägen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstr ittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).

E. 1.4.1 N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

E. 1.4.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu be haupten und zu beweisen. Dem Versicherer steht sodann das Recht auf Gegen beweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis er schüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen).

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungs falles wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu be weisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung be rechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberech tigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser gel tend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa in dem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).

E. 1.4.3 Der Beweis gilt dabei als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichts punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vor liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allen falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbe weismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als aus reichend be trachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und

sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Im Zu sammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahlversicherung in der Regel eine Be weis not gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses recht fertigt. Dies gilt hin gegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne wei teres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Dies bezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundes gerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).

E. 1.4.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO ledigli ch die Bestimmungen über Kinder belange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende). 2.

E. 2 und S.

E. 2.1.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind dem Gericht Eingaben in Papierform oder elek tronisch einzureichen und zu unterzeichnen . Um das unerlässliche Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig eingereicht und beachtlich zu sein, muss die Eingabe von der Partei oder von der gehörig bevollmäch tigten Ver tre tung der Partei entweder eigenhändig unterzeichnet (Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des O bligationenrechtes [OR] ) oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 14 Abs. 2 bis OR; vgl. Julia Gschwend , in: Spühler /

Tenchio /

Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommen tar, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 130 N 3 ; ferner Roger Weber, in: Oberhammer/

Domej /Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130 -132 N 3 ). Unter Eingaben im Sinne von Art. 130-132 ZPO fallen dabei die schriftlich zu erstattenden Eingaben, welche im Hinblick respektive in Zusammenhang mit einem beim Gericht einzuleitenden oder bereits hängigen Verfahren stehen und von Bedeutung sind, so namentlich Klageschriften, Klageantworten, Replik- und Duplikschriften ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 2; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 2).

E. 2.1.2 Fehlt die Unterschrift, führt dieses Fehlen nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit d er Eingabe, sondern es ist der betroffenen Partei respektive ihrer Vertretung eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 10) . Dies gilt indes nicht in denjenigen Fällen, in denen die Unter schrift zwar angebracht worden ist, es sich dabei jedoch um eine nicht rechtsge nüglich angebrachte Unterschrift handelt. Wie das Bundesgericht anlässlich einer per Fax eingereichten Eingabe entschied en hatte , ist von einer Nachfrist für die eigenhändige Unterzeichnung dann abzusehen, wenn eine per Fax eingereichte Eingabe zwangsläufig bloss eine Fotokopie der Unterschrift aufweist und daher das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt, zumal in diesem Fall die Unter schrift nicht versehentlich unterlassen, sondern nicht rechtsgültig angebracht worden ist ( BGE 121 II 252 E. 4b; Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 11; ferner Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4) . Anders als beim Versand einer nicht unterzeichneten Eingabe reicht der gerichtsgewandte Verfasser in der Regel allerdings bewusst, oder zumindest nicht unverschuldet, eine mangelhafte Eingabe ein und ein nicht nur versehentlich produzierter Mangel ist nicht heilbar ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 6; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4 und N 18b ; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4b, wonach sich ein solches Vorgehen an der Grenze zum Rechtsmiss brauch bewege , zumal eine P artei, die wissentlich eine mangelhafte Eingabe ein reiche und d arauf vertrau e , dass ihr eine Frist zur Nachbesserung angesetzt werde , in Wahrheit mit einer Verlängerung der Eingabefrist rechne ). Das Ansetzen einer Nachfrist

zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung fällt diesfalls höchstens

bei ein er prozessunerfahrenen Partei in Betracht ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N

E. 2.1.3 Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie eine fehlende Unterschrift grundsätz lich innert einer gerichtlich angesetzten Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Das Ansetzen einer Nachfrist entfällt indes bei nicht versehentlich oder nicht unverschuldeten Mängeln (vgl. E. 2.1.2) . Die Säumnis folge besteht alsdann in der Fortführung des Verfahrens, wie wenn die Eingabe nicht erstattet worden wäre (Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 18 und N 18b ).

E. 2.2.1 Die Klageantwort vom 1. April 2022 (Urk. 9) wurde von I.___ unter zeichnet (Urk. 9 S. 4) , welcher gemäss Auszug aus dem Handelsregister für die Beklagte zwar z eichnungsberechtigt ist, jedoch nicht über eine Einzelzeichnungs berechtigung , sondern bloss über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt (vgl. Urk. 11 S. 5 ). Dies bedeutet, dass er die Beklagte zwar vollumfänglich ver treten kann, allerdings nur zusammen mit einer anderen Person, welche gemäss Handelsregister ebenfalls zeichnungsberechtigt ist.

E. 2.2.2 Da die Klageantwort unterzeichnet ist, handelt es sich vorliegend nicht um den Fall eine r versehentlich oder unverschuldet nicht unterzeichnete n Eingabe, son dern um den Fall eine r nicht rechtsgültig angebrachte n Unterschrift, indem ent gegen der aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen Zeichnungsart auf die Unterschrift durch einen zweiten Zeichnungsberechtigten verzichtet wurde. Da es rechtsprechungsgemäss bereits an einem unverschuldeten Versehen fehlt, wenn sich ein ausländischer Rechtsvertreter nicht über die einzuhaltende Form erkundigt hat (BGE 142 IV 299 E. 1.3.5; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_2008 vom 16. September 2008 E. 3.4; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4) , ist ein unverschuldetes Versehen bei der Beklagten , welche vor dem hiesigen Gericht bereits häufig Parteistellung innehatte (und innehat) und zwar sowohl als Beklagte als auch als Klägerin (vgl. statt vieler die Verfahrens-Nr. KK.2021.00008, KK.2020.00054, KK.2019.00028, KK.2018.00034, KK.2017.00048), klar zu ver neinen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits im Rahmen eines anderen Ver fahrens auf ihre nicht rechtsgültig unterzeichnete Klageantwort hingewiesen worden war (Verfahrens-Nr. KK.2020.00054 E. 2.1 des Sachverhaltes) und als die Zeichnungsart aus dem Handelsregisterauszug unmissverständlich

ersichtlich ist , es dem für die Beklagte Unterzeichnenden folglich ohne weiteres möglich ge we sen wäre, die Klageantwort rechtsgenüglich (kollektiv zu zweien) innerhalb der zweifach erstreckten Frist (vgl. Urk. 6 und 7 ) zu unterzeichnen.

E. 2.2.3 Die Beklagte vermag

denn auch keine der beiden Varianten, in denen eine Nach frist dennoch anzusetzen gewesen wäre, für sich in Anspruch zu nehmen. So fällt zunächst d as Ansetzen einer Nachfrist für prozessunerfahrene Parteien (vgl.

E. 2.1.2)

ausser Betracht, zumal es sich bei der Beklagten angesichts der vielen vor diesem Gericht bereits geführten Verfahren

(vgl. E. 2.2.2) gerade nicht um eine prozessunerfahrene Partei handelt.

Ebenso wenig war es ihr möglich, den Mangel innert laufender Frist zu verbes sern, weil das hiesige Gericht den Mangel der rechtsungenüglichen Unterschrift nicht innert Frist entdeckt hatte (vgl. E. 2.1.2) . Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (Urk. 4) wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Erstattung ihrer Klageantwort angesetzt; die Verfügung wurde der Beklagten am 15. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 5) , folglich begann die Frist von 30 Tagen am 16. Dezember 2021 zu laufen. Mit Eingabe n vom 27. Januar 2022 (Urk. 6) und vom 28. Februar 2022 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Gewährung eine r Fristerstreckung um jeweils 30 Tage , wobei ihr letztere bis 1. April 2022 mit dem Hinweis, dass mit einer wei teren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne, bewilligt worden war . Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort sodann am Freitag,

1. April 2022, mithin am letzten Tag de r erstreckten Frist. Angesichts dessen war es dem hiesigen Gericht nicht möglich, den Mangel der rechtsunge nüglichen Unterschrift noch am selben Tag zu entdecken , weshalb die Beklagte den Mangel nicht mehr innert Frist beheben konnte.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist die nicht rechtsgenüglich unterzeichnete Klageantwort der Beklagten (Urk. 9) nicht beachtlich (vgl. E. 2.1.3) . Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger in der Klage vom 1. Dezember 2021 (Urk. 1) behauptete Sachverhalts darstellung nicht bestritten ist, was zur Gutheissung der Klage führt. 3.

Im Übrigen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das von ihr gestützt auf den Observationsbericht vom 11. November 2021 (Urk. 10/146) veranlasste Akten gutacht en durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1. Februar 2022 (Urk. 10/160 f.) die – ebenfalls von ihr in Auftrag gegebenen – Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___

vom 17. September 2021 und vom 3. Oktober 2021 (Urk. 10/132 und 10/136) kaum zu entkräften vermöchte . Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnose n Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit/bei rezidi vierenden ischämischen zerebrovaskulären I nsulten ; a ndere psychische Störun gen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und der kör perlichen Krankheit: organisch bedingte affektive Störung (ICD-10: F06.3) schweren Ausmasses mit/bei rezidivierenden ischämischen zerebrovaskulären I nsulten; aktenkundig mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.8 ;

vgl. Urk. 10/132 S. 63) und attestierte aufgrund dieser Diagnosen dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/132 S. 81 und S. 84). Diese Dia gnosen stellte er aufgrund der von ihm erhobenen neurologischen und psychia trischen Befunde ; auch nahm er in seiner anschliessenden Beurteilung Bezug auf die Vorakten (besonders auf die Ergebnisse der MRT-Untersuchungen) , setzte sich ausführlich mit diesen – und insbesonder e mit dem Gutachten von Dr. A.___

– auseinander und hielt ausdrücklich fest, es lägen keine Hinweise auf Inkon sis tenzen vor (Urk. 10/132 S. 80 f.), vielmehr ergebe sich in der G esamt schau ein kon sistentes und schlüssiges Bild (Urk. 10/136 S. 7).

Darüber hinaus decken sich d ie von Dr. C.___ beobachtete gebeugte Körperhaltung, das verlang samte Gang bild sowie die wenig lebhafte Mimik (Urk. 10/ 132 S. 58 und S. 60 ) mit den im Observationsbericht festgehaltenen Beobachtungen , wonach die Gesamter scheinung des Klägers «eher nicht vital» sei, wozu der leicht gekrümmte Rücken, der oftmals gesenkte Kopf sowie die Unterarmgehstütze beitragen wür den (Urk. 10/146 S. 8). Auch wenn im Observationsbericht festgehalten wurde, der Be we gungsablauf erscheine flüssig und gleichmässig, wird dennoch ein mehr heit lich gemächliches Schritttempo beschrieben (Urk. 10/146 S. 8). Angesichts dessen vermag die Aktenbeurteilung von

Dr. F.___ und Dr. G.___ , welche einzig aufgrund der offenbar nicht durchwegs eingesetzten Unterarmgehstütze sowie des Umstandes, dass der Kläger beim Überqueren der Strasse zügiger zu gehen und einmal für wenige Meter zu joggen vermochte (Urk. 10/146 S. 8 f.) , fest hielten, die geschilderte Gehbehinderung lasse sich nicht mit den Ergebnissen der Observation vereinbaren und sei nicht organischer Genese (Urk. 10/160 S. 17; Urk. 161 S. 2) , das Gutachten von Dr. C.___

jedenfalls kaum zu entkräften. 4.

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ).

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vertretene Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:

E. 7 f. ). Mit Klage antwort vom 1. April 202 2 beantragte die Beklage die Abweisung der Klage, even tua liter die Anordnung einer medizini schen Begutachtung durch das Gericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 9) und reichte die Akten ein (Urk. 10/1-163) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 ; ferner Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4 ) oder aber wenn das Gericht den Fehler bemerkt, solange eine Frist noch läuft

(BGE 142 V 152 E. 4.6 f.; Weber, a.a.O., Art. 130 132 N 4 und N 8 ).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 einen Betrag von Fr. 39'908. 15 (303 Tage à Fr. 131.71) zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 13. November 2021 .
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur . André Largier , unter Beilage einer Kopie von Urk.  9 - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2021.00041

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

3. Juni 2022 in Sac hen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Juli 2019 bei der Y.___ AG in Z.___

als Aushilfsangestellter beschäftigt ( Urk. 10/1 ) und über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Krankenversicherung AG ( nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicheru ngsvertragsgesetz, VVG) taggeld versichert (Urk. 10/ 156 ). Mit Krankmeldung vom 19. März 2020 meldete die Arbeitgeberin der SWICA, dass der Versicherte seit 24. Februar 2020 krank heitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 10/1) . Im Anschluss an die tele fonische Erstabklärung vom 20. April 2020 (Urk. 10/5) holte die SWICA zur Klä rung ihrer Leistungspflicht Arztberichte ein (Urk. 10/13, 10/22, 10/31-10/34) und richtete Taggelder aus ( vgl. auch Urk. 10/ 66 ).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Y.___ AG wurde per

31. Dezember 2020 aufgelöst (Urk. 10/ 76 ).

Infolge einer Anmeldung des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/14 und 10/38) , stellte die S WICA einen Antrag auf Verrechnung ihrer Krankentaggeldleistungen mit allfälligen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/19).

Mit Schreiben vom 24. November 2020 veranlasste die SWICA sodann eine ver trauensärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 10/40-10/43); Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychia tri sches Gutachten am 4. Januar 2021 (Urk. 10/57).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte die SWICA dem Versicherten mit, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass er ab 1. Februar 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb ab diesem Datum kein Anspruch auf Krankentaggelder mehr bestehe (Urk. 10/66). 1.2

Infolge einer Hospitalisation reichte der Versicherte am 6. April 2021 bei der SWICA einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/79 ; vgl. auch Urk. 10/100 ) sowie die Stellungnahme seines behandelnden Arztes , Dr. med. (BIH) B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung von Dr. A.___ ein (Urk. 10/82). Dieser wiederum nahm am 29. April 2021 Stellung zur Einschätzung von Dr. B.___ und hielt fest, er erachte eine neuropsychologische Unter suchung als nicht erforderlich (Urk. 10/86). Alsdann reichte der Versicherte am 4. Juni 2021 sowie am 11. Juni 2021 weitere Arztbericht e ein (Urk. 10/91 und 10/96 ) , woraufhin die SWICA am 9. Juni 2021 eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, vornehmen liess (Urk. 10/93) ; in seiner Aktenbeurteilung vom

13. Juli 2021

empfahl Dr. C.___ , den Versicherten sowohl neurologisch

als auch neuro psychologisch begutachten zu lassen (Urk. 10/104) . In der Folge veranlasste die SWICA eine neurologische sowie eine neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 10/128); Dr. C.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 17. September 2021 (Urk. 10/132), Dr. sc. hum. D.___ , Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, erstattete ihr neuropsychologisches Gutachten am 3. Oktober 2021 (Urk. 10/136).

Am 15. Oktober 2021 beauftragte die SWICA die E.___ AG mit der Observation des Versicherten ( Observationsbericht vom 11. November 2021, Urk. 10/146 ) und veranlasste am 22. November 2021 eine anschliessende Aktenbeurteilung aus neurologischer Sicht durch Dr. me

d. F.___ , Facharzt für Neuro logie, und Dr. med. G.___ , Fach arzt für Innere Medizin, Zentrum H.___ ,

welche am 1. Februar 2022 erstattet wurde (Urk. 10/160 ; Beant wortung der Zusatzfragen am 25. Februar 2022, Urk. 10/161 ).

Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 stellte die IV-Stelle der SWICA eine Kopie ihres Vorbescheids zu, worin sie dem Versicherten die Zusprache einer

ganze n Rente der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk. 10/157). 2.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die vertraglichen Taggelder für die Zeitperiode von 1. März 2021 (richtig: 1 . Februar 2021) bis jedenfalls 30. November 2021 zuzüglich 5 % Zins ab 13. November 2021 zu bezahlen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S.

2 und S. 7

f. ). Mit Klage antwort vom 1. April 202 2 beantragte die Beklage die Abweisung der Klage, even tua liter die Anordnung einer medizini schen Begutachtung durch das Gericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 9) und reichte die Akten ein (Urk. 10/1-163) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer ; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trägen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstr ittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ). 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). 1.4 1.4.1

N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 1.4.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu be haupten und zu beweisen. Dem Versicherer steht sodann das Recht auf Gegen beweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis er schüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen).

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungs falles wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu be weisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung be rechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberech tigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser gel tend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa in dem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). 1.4.3

Der Beweis gilt dabei als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichts punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vor liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allen falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbe weismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als aus reichend be trachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und

sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Im Zu sammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahlversicherung in der Regel eine Be weis not gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses recht fertigt. Dies gilt hin gegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne wei teres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Dies bezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundes gerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). 1.4.4

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO ledigli ch die Bestimmungen über Kinder belange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind dem Gericht Eingaben in Papierform oder elek tronisch einzureichen und zu unterzeichnen . Um das unerlässliche Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig eingereicht und beachtlich zu sein, muss die Eingabe von der Partei oder von der gehörig bevollmäch tigten Ver tre tung der Partei entweder eigenhändig unterzeichnet (Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des O bligationenrechtes [OR] ) oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 14 Abs. 2 bis OR; vgl. Julia Gschwend , in: Spühler /

Tenchio /

Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommen tar, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 130 N 3 ; ferner Roger Weber, in: Oberhammer/

Domej /Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130 -132 N 3 ). Unter Eingaben im Sinne von Art. 130-132 ZPO fallen dabei die schriftlich zu erstattenden Eingaben, welche im Hinblick respektive in Zusammenhang mit einem beim Gericht einzuleitenden oder bereits hängigen Verfahren stehen und von Bedeutung sind, so namentlich Klageschriften, Klageantworten, Replik- und Duplikschriften ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 2; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 2). 2.1.2

Fehlt die Unterschrift, führt dieses Fehlen nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit d er Eingabe, sondern es ist der betroffenen Partei respektive ihrer Vertretung eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 10) . Dies gilt indes nicht in denjenigen Fällen, in denen die Unter schrift zwar angebracht worden ist, es sich dabei jedoch um eine nicht rechtsge nüglich angebrachte Unterschrift handelt. Wie das Bundesgericht anlässlich einer per Fax eingereichten Eingabe entschied en hatte , ist von einer Nachfrist für die eigenhändige Unterzeichnung dann abzusehen, wenn eine per Fax eingereichte Eingabe zwangsläufig bloss eine Fotokopie der Unterschrift aufweist und daher das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt, zumal in diesem Fall die Unter schrift nicht versehentlich unterlassen, sondern nicht rechtsgültig angebracht worden ist ( BGE 121 II 252 E. 4b; Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 11; ferner Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4) . Anders als beim Versand einer nicht unterzeichneten Eingabe reicht der gerichtsgewandte Verfasser in der Regel allerdings bewusst, oder zumindest nicht unverschuldet, eine mangelhafte Eingabe ein und ein nicht nur versehentlich produzierter Mangel ist nicht heilbar ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 6; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4 und N 18b ; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4b, wonach sich ein solches Vorgehen an der Grenze zum Rechtsmiss brauch bewege , zumal eine P artei, die wissentlich eine mangelhafte Eingabe ein reiche und d arauf vertrau e , dass ihr eine Frist zur Nachbesserung angesetzt werde , in Wahrheit mit einer Verlängerung der Eingabefrist rechne ). Das Ansetzen einer Nachfrist

zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung fällt diesfalls höchstens

bei ein er prozessunerfahrenen Partei in Betracht ( Gschwend , a.a.O., Art. 132 N 11 ; ferner Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4 ) oder aber wenn das Gericht den Fehler bemerkt, solange eine Frist noch läuft

(BGE 142 V 152 E. 4.6 f.; Weber, a.a.O., Art. 130 132 N 4 und N 8 ). 2.1.3

Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie eine fehlende Unterschrift grundsätz lich innert einer gerichtlich angesetzten Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Das Ansetzen einer Nachfrist entfällt indes bei nicht versehentlich oder nicht unverschuldeten Mängeln (vgl. E. 2.1.2) . Die Säumnis folge besteht alsdann in der Fortführung des Verfahrens, wie wenn die Eingabe nicht erstattet worden wäre (Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 18 und N 18b ). 2.2 2.2.1

Die Klageantwort vom 1. April 2022 (Urk. 9) wurde von I.___ unter zeichnet (Urk. 9 S. 4) , welcher gemäss Auszug aus dem Handelsregister für die Beklagte zwar z eichnungsberechtigt ist, jedoch nicht über eine Einzelzeichnungs berechtigung , sondern bloss über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt (vgl. Urk. 11 S. 5 ). Dies bedeutet, dass er die Beklagte zwar vollumfänglich ver treten kann, allerdings nur zusammen mit einer anderen Person, welche gemäss Handelsregister ebenfalls zeichnungsberechtigt ist. 2.2.2

Da die Klageantwort unterzeichnet ist, handelt es sich vorliegend nicht um den Fall eine r versehentlich oder unverschuldet nicht unterzeichnete n Eingabe, son dern um den Fall eine r nicht rechtsgültig angebrachte n Unterschrift, indem ent gegen der aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen Zeichnungsart auf die Unterschrift durch einen zweiten Zeichnungsberechtigten verzichtet wurde. Da es rechtsprechungsgemäss bereits an einem unverschuldeten Versehen fehlt, wenn sich ein ausländischer Rechtsvertreter nicht über die einzuhaltende Form erkundigt hat (BGE 142 IV 299 E. 1.3.5; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_2008 vom 16. September 2008 E. 3.4; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4) , ist ein unverschuldetes Versehen bei der Beklagten , welche vor dem hiesigen Gericht bereits häufig Parteistellung innehatte (und innehat) und zwar sowohl als Beklagte als auch als Klägerin (vgl. statt vieler die Verfahrens-Nr. KK.2021.00008, KK.2020.00054, KK.2019.00028, KK.2018.00034, KK.2017.00048), klar zu ver neinen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits im Rahmen eines anderen Ver fahrens auf ihre nicht rechtsgültig unterzeichnete Klageantwort hingewiesen worden war (Verfahrens-Nr. KK.2020.00054 E. 2.1 des Sachverhaltes) und als die Zeichnungsart aus dem Handelsregisterauszug unmissverständlich

ersichtlich ist , es dem für die Beklagte Unterzeichnenden folglich ohne weiteres möglich ge we sen wäre, die Klageantwort rechtsgenüglich (kollektiv zu zweien) innerhalb der zweifach erstreckten Frist (vgl. Urk. 6 und 7 ) zu unterzeichnen. 2.2.3

Die Beklagte vermag

denn auch keine der beiden Varianten, in denen eine Nach frist dennoch anzusetzen gewesen wäre, für sich in Anspruch zu nehmen. So fällt zunächst d as Ansetzen einer Nachfrist für prozessunerfahrene Parteien (vgl.

E. 2.1.2)

ausser Betracht, zumal es sich bei der Beklagten angesichts der vielen vor diesem Gericht bereits geführten Verfahren

(vgl. E. 2.2.2) gerade nicht um eine prozessunerfahrene Partei handelt.

Ebenso wenig war es ihr möglich, den Mangel innert laufender Frist zu verbes sern, weil das hiesige Gericht den Mangel der rechtsungenüglichen Unterschrift nicht innert Frist entdeckt hatte (vgl. E. 2.1.2) . Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (Urk. 4) wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Erstattung ihrer Klageantwort angesetzt; die Verfügung wurde der Beklagten am 15. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 5) , folglich begann die Frist von 30 Tagen am 16. Dezember 2021 zu laufen. Mit Eingabe n vom 27. Januar 2022 (Urk. 6) und vom 28. Februar 2022 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Gewährung eine r Fristerstreckung um jeweils 30 Tage , wobei ihr letztere bis 1. April 2022 mit dem Hinweis, dass mit einer wei teren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne, bewilligt worden war . Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort sodann am Freitag,

1. April 2022, mithin am letzten Tag de r erstreckten Frist. Angesichts dessen war es dem hiesigen Gericht nicht möglich, den Mangel der rechtsunge nüglichen Unterschrift noch am selben Tag zu entdecken , weshalb die Beklagte den Mangel nicht mehr innert Frist beheben konnte. 2.3

Nach dem Gesagten ist die nicht rechtsgenüglich unterzeichnete Klageantwort der Beklagten (Urk. 9) nicht beachtlich (vgl. E. 2.1.3) . Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger in der Klage vom 1. Dezember 2021 (Urk. 1) behauptete Sachverhalts darstellung nicht bestritten ist, was zur Gutheissung der Klage führt. 3.

Im Übrigen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das von ihr gestützt auf den Observationsbericht vom 11. November 2021 (Urk. 10/146) veranlasste Akten gutacht en durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1. Februar 2022 (Urk. 10/160 f.) die – ebenfalls von ihr in Auftrag gegebenen – Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___

vom 17. September 2021 und vom 3. Oktober 2021 (Urk. 10/132 und 10/136) kaum zu entkräften vermöchte . Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnose n Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns: sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit/bei rezidi vierenden ischämischen zerebrovaskulären I nsulten ; a ndere psychische Störun gen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und der kör perlichen Krankheit: organisch bedingte affektive Störung (ICD-10: F06.3) schweren Ausmasses mit/bei rezidivierenden ischämischen zerebrovaskulären I nsulten; aktenkundig mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.8 ;

vgl. Urk. 10/132 S. 63) und attestierte aufgrund dieser Diagnosen dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/132 S. 81 und S. 84). Diese Dia gnosen stellte er aufgrund der von ihm erhobenen neurologischen und psychia trischen Befunde ; auch nahm er in seiner anschliessenden Beurteilung Bezug auf die Vorakten (besonders auf die Ergebnisse der MRT-Untersuchungen) , setzte sich ausführlich mit diesen – und insbesonder e mit dem Gutachten von Dr. A.___

– auseinander und hielt ausdrücklich fest, es lägen keine Hinweise auf Inkon sis tenzen vor (Urk. 10/132 S. 80 f.), vielmehr ergebe sich in der G esamt schau ein kon sistentes und schlüssiges Bild (Urk. 10/136 S. 7).

Darüber hinaus decken sich d ie von Dr. C.___ beobachtete gebeugte Körperhaltung, das verlang samte Gang bild sowie die wenig lebhafte Mimik (Urk. 10/ 132 S. 58 und S. 60 ) mit den im Observationsbericht festgehaltenen Beobachtungen , wonach die Gesamter scheinung des Klägers «eher nicht vital» sei, wozu der leicht gekrümmte Rücken, der oftmals gesenkte Kopf sowie die Unterarmgehstütze beitragen wür den (Urk. 10/146 S. 8). Auch wenn im Observationsbericht festgehalten wurde, der Be we gungsablauf erscheine flüssig und gleichmässig, wird dennoch ein mehr heit lich gemächliches Schritttempo beschrieben (Urk. 10/146 S. 8). Angesichts dessen vermag die Aktenbeurteilung von

Dr. F.___ und Dr. G.___ , welche einzig aufgrund der offenbar nicht durchwegs eingesetzten Unterarmgehstütze sowie des Umstandes, dass der Kläger beim Überqueren der Strasse zügiger zu gehen und einmal für wenige Meter zu joggen vermochte (Urk. 10/146 S. 8 f.) , fest hielten, die geschilderte Gehbehinderung lasse sich nicht mit den Ergebnissen der Observation vereinbaren und sei nicht organischer Genese (Urk. 10/160 S. 17; Urk. 161 S. 2) , das Gutachten von Dr. C.___

jedenfalls kaum zu entkräften. 4.

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ).

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vertretene Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 einen Betrag von Fr. 39'908. 15 (303 Tage à Fr. 131.71)

zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 13. November 2021 . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme