Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, war vom 7. April bis 9. Mai 2014 für die Gesell schaft Y.___ GmbH als Fassadenisoleur tätig (Urk. 2/ 10/1.1, Urk. 2/ 10/1.5 S. 1) und als deren Angestellter bei der Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft (nach fol gend: Allianz) krankentaggeldversichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 2/ 10/A). Vom 1 5. Mai bis 16. Juli 2014 wurde er in der Z.___ , wegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stationär be handelt ( Urk. 2/ 10/10 S. 2).
Am 2 4. Juni 2014 hatte die Y.___ GmbH der Allianz die psy chische Erkrankung von X.___ und dessen ganztägige Absenz ab dem 9. Mai 2014 gemeldet (Urk. 2/ 10/1.1). Die Allianz lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Erlöschen des Versi cherungs schutzes ausgewiesen sei, da sie erst am 15. Mai 2014 attestiert worden sei und eine solche gemäss den Versicherungs bedingungen rückwirkend höchs tens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsul tation akzeptiert werden könne (Schreiben vom 15. Oktober 2014, Urk. 2/ 10/25). 2.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder aus der Ver si cherungspolice Nr. T46.1.033.296 vom 11. Juni 2014 bis zur Klageeinleitung am 1 3. März 2015, somit 276 Tage à Fr. 151.--/Tag, was Fr. 41‘676.-- ent spreche, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, zu erbringen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldan spruches von 730 Tagen, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, bis zur Ausrichtung der Taggelder zu erbringen ( Urk. 2/ 1 S. 2). Diese Klage wurde am hiesigen Gericht im Verfahren Nr. KV.2015.00010 geführt . Die Be klagte schloss
dagegen in der Klageantwort vom 3. Juli 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 2/ 9 S. 2). Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte der Kläger die Replik ein, mit der er an seinem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 2/ 14 S. 2), wobei er sich in der Begründung jedoch auf den Standpunkt stellte, bereits ab dem 7. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder zu haben ( Urk. 2/14 S. 8). In der Duplik vom 30. No vember 2015 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 2/ 14/ 23 S. 2). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin ver zichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung ( Urk. 2/ 26).
Mit Urteil im Verfahren Nr. KV.2015.00010 vom 22. September 2016 wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage mit der Begründung ab , die rüc kfallgefährdete schizoaffektive Störung des Klägers, welche schon früher Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursacht habe, habe bereits vor Be ginn des Arbeits verhältnisses bei der Y.___ GmbH bestan den, weshalb der Versicherungsvertrag in Bezug auf diese Krankheit nach Art. 9 des Bundes gesetzes über den Ver sicherungsvertrag (VVG) teilnichtig sei und daher mangels Versicherungsdeckung keine Krankentaggelder für die durch die schizoaffektive Störung bedingte Arbeitsunfähigkeit geschuldet seien (Urk. 2/27).
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_631/2016 vom 2 1. April 2017 teilweise gut. Es hob das Urteil vom 22. Sep tember 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozi al versicherungsgericht des Kantons Zürich zurück ( Urk. 1 S. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_631/2016 vom 2 1. April 2017 ausgeführt, aufgrund des konkreten massgeblichen Versicherungsvertrages zur Krankentag geldversicherung des Klägers sei als ver sichertes Risiko respektive als befürch tete s Ereignis der während der Vertragsgeltung eintretende krankheitsbedingte Verl ust der vollen Arbeits fähigkeit anzusehen , unab hängig davon, wann die Krankheit diagnostiziert worden sei oder s ich erstmals manifestiert habe . Für den Deckungsausschlu ss w erde nach Art. 4 Ziff. 2 lit . a der Allge meinen Bedin gungen ( AB ) vorausgesetzt, dass die Krankheit bei Arbeitsantritt bereits eine ganze oder teilweise Arbeitsun fähigkeit bewi rke, dass also der Kläger am 7. April 2014 (zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen sei. Das befürchtet e Ereignis, der krankheitsbedingte Verlust einer zuvor gegebenen vollen Arbeits fähigkeit, sei bei Arbeitseintritt am 7. April 2014 (trotz Rückfallge fährdung) zukünftig und ungewiss gewesen . Art. 9 VVG sei daher nicht anwendbar. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Tag gelder habe, sei damit nicht geklärt, da die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht nur mit Blick auf Art. 9 VVG bestritten habe ( Urk. 1 S. 4 f.). 1.2
Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob der Kläger antragsgemäss Anspruch auf Krankent aggelder ab dem 7 . Juni 2014 hat. 2 . 2 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung ( ZPO ) , wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
2 .2
2 .2.1
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts elemente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 2 .2.2
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchsberechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 2 .3
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor for mulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 3 .
3 .1
Gemäss der hier massgeblichen Police Nr. T46.1.033.296 leistet die Beklagte im Versicherungsfall 7 3 0 Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/ 10/B.1) . Anwendbar sind neben den besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 2/ 10/B.2-3) die Allge mei nen Bedingungen ( AB ) für die Kollektivkranken-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 2/ 10/C) , die Zusatz bedin gun gen ( ZB ) für die Krankentaggeld-Versiche rung , Ausgabe 2008 (Urk. 2/ 10/D.1 ) , und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 2/ 10/B.1). Diese wurden für das gesamte Personal der Y.___ GmbH (Urk. 2/ 10/A) anwend bar erklärt, mithin auch für den Kläger , der
gemäss seinem Arbeits vertrag mit der Y.___ GmbH
vom 3. April 2014 (Urk. 2/ 2/3) dem Gesamt arbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe ( Urk. 2/ 10/E) unterstellt war. 3 .2
3 .2.1
Nach Art. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert.
Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsun fähig keit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestan den hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krank heitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsun fähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Warte frist als ganze Tage angerechnet.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3 Ziff. 4 AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Arbeitsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 3 .2.2
Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages ( lit . a), bei Beendigung des Arbeits verhält nis ses ( lit . c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist ( lit . d).
Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art. 9 Ziff. 1 AB mit Erlöschen des Versicherungs schut zes, wobei der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2 vorbehalten bleibt. Art. 9 Ziff. 2 lit . a AB statuiert den Anspruch auf Nachleistung für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeits unfähigkeit bewirken, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 Ziff. 1 lit . a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Beendi gungsgrund (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . b, d-g und i AB) vorliegt. Nach Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB werden Nachleistungen nur dann erbracht, wenn die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert. 4. 4 .1
Der Kläger hat im Verfahren KK.2015.00010 mit der Klageschrift und der Replik vor gebracht , e s sei erwiesen, dass er bereits am 9. Mai 2014 manisch depressiv gewesen sei und daher zu 100 % arbeitsunfähig und nicht erst ab dem 1 5. Mai 201 4. Er sei von sämtlichen be handelnden Ärzten ab seinem letzten Arbeitstag bei der Y.___ GmbH am 9. Mai 2014 bis heute krank heits bedingt zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbs unfähig geschrieben wor den. Die schwere psy chische Erkrankung sei denn auch der Grund für die Kündigung des Arbeits ver hältnis ses gewesen. Nach Beendigung des Arbeits verhältnisses am 9. Mai 2014 sei er am 1 0. oder 1 1. Mai 2014 mit der Air Berlin nach Kosovo geflogen. Er sei während des Fluges plötz lich aufge standen, habe mit einem Feuerzeug und einer Wasserflasche in der Hand ge droht, das Flug zeug in die Luft zu sprengen. Er sei von einem Passagier über wältigt worden und nach der Landung der Poli zei übergeben worden. Am 11. Mai 2014 sei er in Suharekë
notfallmässig behan delt und anschliessend in die psychia trische Abtei lung des Regional kran kenhauses in Prizien über wiesen worden, was Dr. med. A.___ , Fachärztin der Familienmedizin, bestätigt habe. Da er Flug verbot erhalten habe, habe ihn seine Familie mit dem Auto in die Schweiz zurück schaffen müssen. A ufgrund seiner schweren psychischen Er krankung im Sinne von ICD-10 F25.0 sei er von sei nem Bruder und seinen zwei Cousins am 15. Mai 2014 in die Z.___ eingeliefert worden . Wegen akuter Fremd gefährdung sei sogar eine fürsorge rische Unter bringung angeordnet worden. Erst als keine Selbst - und Fremdge fährdung mehr bestan d en habe, habe er die Z.___ am 16. Juli 2014 wieder ver lassen dürfen. Die ambulante Nach behan d lung erfolge durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für All gemeine Innere Medizin. Zusätzlich werde er drei m al wöchentlich von der p sy chia trischen Spitex be treut. Gemäss Art. 8 AB sei er damit bei Ein tritt seiner schwe ren Erkrankung am 9. Mai 2014 bei der Be klagten gegen das Risiko Krankheit versichert gewesen, da der Ver siche rungs schutz erst ab dem 1 0. Mai 2014 - und nicht etwa bereits am 9. Mai 2014 - geendet habe. Damit komme die Nachdeckung gemäss Art. 9 Ziff. 2a AB zum Zuge. Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB be treffe nicht den Versicherungs schutz, sondern die Wartefrist von 30 Ta gen respektive den Leistungsanspruch. Demnach habe die 30-tägige Wartefrist drei Tage vor der ersten ärzt lichen Konsultation durch Dr. A.___ vom 1 1. Mai 2014 und somit am 9. Mai 2014 zu laufen be gon nen, weshalb er bereits ab dem
7. Juni 2014 (und nicht erst ab dem 1 1. Juni 2014 wie noch in der Klageschrift ausgeführt) Anspruch auf Kranken taggelder habe. Im Übrigen liege kein Koor dinationsfall im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 ZB vor, da ihm keine Sozialver siche rung Leistungen erbringe und Leistungen von Gemein den nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Ziff. 2 ZB bei der Überentschädi gungsberechnung nicht berück sichtigt würden. Er habe nun mehr seit dem 23. März 2015 versuchsweise wie der eine Arbeitsstelle antreten könne n . Er sei somit auch seiner Schadenminderungspflicht nachge kommen, wobei bei der vorliegenden Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.0) immer wieder - wie dies in der Vergan genheit auch der Fall gewesen sei - mit Rück fällen zu rechnen sei. Damit habe er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.-- pro Tag bei 80 % des Jahreslohnes von Fr. 68‘900.-- (Fr. 55‘120. -- :
365) ab dem 11. Juni 2014 (respektive ab dem 7. Juni 2014, Urk. 2/ 14 S. 8) bis am 1 9. März 2015 (Urk. 2/ 1 S. 3 ff., Urk. 2/ 14 S. 2 ff.). 4 .2
Die Beklagte brachte dagegen vor, die Versicherungsdeckung sei auf grund des GAV für das (Maler- und) Gipsergewerbe , auf den der Arbeitsvertrag des Klä gers mit der Y.___ GmbH verweise, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit unab hängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit automatisch per 9. Mai 2014 (ohne Nachleistungen) zu ter minieren. Nach Art. 7.3.1 GAV bestehe jeweils eine Probezeit von zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf Ende einer Kalen der woche. Gemäss Art. 13.1 lit . c GAV ende bei einer Kün digung während der Pro bezeit der Ver sicherungs anspruch mit Be endigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kran kentaggeldvertrag richte sich nach den Vorgaben des GAV. Die Arbeit ge berin habe denn auch ausdrücklich nur Leistungen der Krankentaggeldversi cherung gewünscht, welche die Bestim mungen im GAV erfüllten, wie sich aus der Antragsfrage Nr. 9 ( Urk. 2/ 10/A S. 4) ergebe. Der Kläger habe den Arbeits ver trag während laufender Probezeit fristlos gekündigt und un mittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen, ohne die Arbeit wieder aufzu nehmen. Der Ver siche rungs schutz der Krankentaggeldversicherung habe daher gestützt auf Art. 13.1 lit . c Abs. 2 GAV respektive Art. 8 Ziff. 1 lit . c AB jedenfalls per 9. Mai 2014 ge endet ( Urk. 2/ 9 S. 5 f. und S. 11, Urk. 2/ 23 S. 4 und S. 7 f. ) .
Aber auch wenn man nicht von einer automatischen Terminierung ausgehen könnte, wären Nachleistungen aus geschlossen, da eine gesund heitli che Arbeits unfähigkeit bereits ab 9. Mai 2014 nicht rechtsgenüglich nachge wiesen wor den sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Beginn der statio nären Behand lung in der Z.___ , mithin ab dem 1 5. Mai 2014 anzuerkennen. Der Versicherungsvertrag weise in Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB auf die Notwendigkeit einer ärzt lich attestierten Arbeitsun fähigkeit hin. Die Be scheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 von einer Assistenzpsychologin der Z.___ in Ausbildung, nämlich von MSc M. D.___ , seien daher nicht beweis kräftig. Es habe gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 lit . c in Ver bindung mit Art. 9 Ziff. 2 lit . a AB kein An spruch auf Nachleistungen ent stehen können. Denn der Ver siche rungsfall habe unter Berücksichtigung der 3-Tage-Regel nach Art. 3 Ziff. 2 ZB frühestens am 12. Mai 2014 eintreten können, mit hin nach Been di gung des Versicherungs schutzes am 9. Mai 201 4. Für einen An spruch auf Nachleistungen hätte eine ärztlich aus ge wiesene Arbeitsun fähig keit des Klägers bereits während der Dauer des Arbeits vertrages Bestand haben müssen, was hier klar nicht der Fall sei. Es könnten nicht im Nachhinein beliebig Arztzeugnisse produziert werden, um massge schneidert Lücken zu füllen. So sei erst am 2. Februar 2015 ein Arztzeugnis (der Z.___ ) ausgestellt und nachgereicht worden. Das vom Kläger nachgereichte Arzt zeugnis (vom Hauptzentrum der Familien medizin in Suharekë ) datiere vom 27. März 2015, was bedeute, dass es fast ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit des Klägers erstellt worden sei. Zudem bescheinige es keine Arbeits unfähigkeit. Es werde damit lediglich behauptet, dass eine Behandlung ab dem 1 1. Mai 2014 statt ge funden habe und die Ein nahme von zwei Medikamenten, eines zur Beruhi gung und eines gegen Über säuerung des Magens und Sod bren nen, verordnet worden sei. Für die Begrün dung des Anspruches auf Nachleis tungen hätte eine Arbeits un fähigkeit indes bereits beim Dienstaustritt per 9. Mai 2014 bestanden haben müssen. Sollte es sich erweisen, dass sie dem Kläger dennoch Tag gelder schulde, so bestehe Koordi nationsbedarf. Die Aus - zahlung müsste vermutlich nicht an den Kläger, son dern an die Gemeinde Rüm lang, Sozialamt, erfolgen, bei welcher er seit dem 30. Juni 2014 zum Bezug von Sozi alhilfe angemeldet sei. Auch wäre aufgrund des Überentschädigungsver botes nach Art. 7 Zi ff. 2 ZB ein allfälliger Koordina tion s bedarf mit anderen Sozial versicherungen vorbehalten . Ausserdem könnte maximal ein Ansp ru ch auf 700 Taggelder entstehen, da die Wartefrist von 30 Tagen von der Gesamtleistungs dauer abzuziehen wäre (Urk. 2/ 9 S. 3 ff., Urk. 2/ 23 S. 3 ff.). 4 .3
Die Parteidarstellungen stimmen insofern überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ GmbH per 9. Mai 2014 aufgelöst wurde und er damit aus dem Kreis der Versicherten der Kollektiv-Krankentag geldversicherung aus geschieden ist. Zu Recht unstrittig ist damit, dass mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Kreis der Ver sicherten der Versicherungs schutz der Krankentaggeldversicherung für ihn erloschen ist (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit . c AB).
Unstrittig ausgewiesen ist ausserdem , dass der Kläger vom
15. Mai bis am 16. Juli 2014 in der Z.___ stationär behandelt wurde und die Ärzte der
Z.___ die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stellten ( Urk. 2/10/10 S. 2).
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Mai 2014 wird von der Beklagten insofern zu Recht anerkannt .
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch des Klägers auf Kranken taggelder nach Erlöschen des Ver si cherung sschutzes per 9. Mai 2014 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit bereits ab dem 9. Mai 2014 be stand . 5 . 5 .1
Nach
Art. 9 Ziff. 2 lit . a und Ziff. 2 Abs. 2 AB hat ein Versicherter, dessen Arbeits verhältnis und (damit) dessen Versicherungsschutz beendet wurde ( Art. 8 Ziff. 1 lit . c AB), An spruch auf Nachleistungen, sofern das versicherte Ereignis im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeitsunfähigkeit bewirkte und ausserdem die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert.
Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, wird dagegen in Art. 13. 1 lit . c Abs. 2 des mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2012 (Urk. 2/10/E.1) all ge mein ver bind lich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe
( Urk. 2/10/E.2) vorgesehen, dass bei einer Kündigung während der Probezeit der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsver hält nisses endet. 5 .2
5 . 2.1
Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 3. April 2014 ist nicht unterzeichnet ( Urk. 2/ 12/3 S. 2, Urk. 2/ 10/29.2; vgl. dazu auch das Schreiben der Y.___ GmbH vom
3. Juni 2014, Urk. 2/ 10/1.5 ). Jedoch
hat
der Arbeits vertrag schon aufgrund der
unstrittig ab dem 7. April 2014 erfolgten Tätigkeit des Klägers bei der Y.___ GmbH als Fassadenisoleur
als zustande
gekommen zu gelten. Zudem bezieht sich auch der Kläger
darauf (Urk. 2/ 1 S. 3). Der Kläger bestreitet sodann nicht, dass er gemäss seinem Arbeits vertrag mit der Y.___ GmbH
(mit Sitz in Regensdorf, Urk. 2/3 S. 1) vom 3. April 2014 (Urk. 2/2/3) dem Gesamt arbeits vertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 2/10/E) unterstellt war , wovon auszu gehen ist. 5 .2.2
Seiner Arbeitgeberin blieb es
unbenommen, mit einer Krankentaggeld versiche rung einen besseren Ver sicherungs schutz für ihre Arbeitnehmer zu ver einbaren, als dies im GAV vorgesehen ist. Jedoch ist dem Änderungsantrag der Y.___ GmbH zu r Police Nr. T461033296
vom 4. Oktober 2011 zu ent nehmen, dass diese die Antragsfrage Nr. 9 - ob der Antragssteller ausdrück lich Leistungen wünsche, die nicht voll die Besti mmungen des GAV erfüllen würden - mit „ nein “
beantwortet hat ( Urk. 2/10/A S. 4 ).
Der Umfang des Ver siche rungsschutzes wurde damit nicht über die Mindestvorgaben von Art. 13 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe hinaus vereinbart.
Die Beklagte führte dazu entsprechend aus, der Krankentaggeldvertrag richte sich nach den Vor gaben des GAV. Allfällige Anpassungen des GAV würden im Kran kentag geldvertrag unmittelbar berücksichtigt, es sei denn, die Arbeit gebe rin wünsche ausdrücklich etwas anderes, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei ( Urk. 2/ 9 S. 6). Der Kläger hat hiergegen nichts eingewendet ( Urk. 2/ 14 S. 4). Es bleibt damit
dabei, dass die GAV-Vorgaben beachtlich sind, wobei diese Regelung als besondere Vereinbarung den allgemeinen Versicherungs bestim mungen, ins besondere jener in Art. 9 Ziff. 2 lit . a und Ziff. 2 Abs. 2 AB vorgeht. 5 .2.3
Somit ist
die Krankentaggeldversicherung des Klägers auf die in Art. 13 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe vorgesehenen Mindestleistungen beschränkt.
5 .3
5 .3.1
Wie Art. 7.3.1 GAV für das Maler- und Gipser gewerbe zu entnehmen ist, beträgt die massgebliche Probezeit - in Abweichung von Art. 335b Abs. 1 OR und gestützt auf Art. 335b Abs. 2 OR - zwei Monate (Urk. 2/ 10/E.2 S. 7).
Das Arbeitsvertragsverhältnis des Klägers begann am 7. April 2014 und endete unstrittig am 9. Mai 201 4. Und zwar teilte er seiner damaligen Arbeit geberin gemäss deren Schreiben vom 3. und 5. Juni 2014 nach einer Meinungs ver schie denheit am Morgen des 9. Mai 2014 mit, dass er fristlos kündige, worauf hin er nach der Mittagspause seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Per Ein schreiben vom 9. Mai 2014 habe sie, die Arbeitgeberin, d em Kläger mitgeteilt, dass sie seine fristlose Kündigung akzeptiere ( Urk. 2/ 10/1.5-1.6).
Das Arbeits verhältnis des Klägers wurde s omit noch während der Probezeit auf gelöst , wie die Beklagte zutreffend ausführte ( Urk. 2/ 9 S. 6), was der Kläger nicht bestritt ( Urk. 2/ 14 S. 5). Es liegt folglich ein Anwendungsfall von Art. 13.1 lit . c Abs. 2 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe vor , wonach der Ver siche rungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsver hält nisses endet . Demnach ist davon auszu gehen, dass nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch ein allfäl liger Versicherungs anspruch des Klägers mit Beendigung des Arbeits ver hält nisses per 9. Mai 2014 geendet hat . Daher hätte , selbst wenn
von ein er anspruchserheblichen Arbeits unfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 auszu gehen wäre, was hier offen bleiben kann, jedenfalls kein Anspruch auf Nachleistungen bestanden. 5 .3 .2
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist für die geltend gemachten Ansprüche uner heblich und kann offen bleiben , ob der Kläger erst am 1 5. oder bereits am 9. Mai 2014 aufgrund seiner schizoaffektiven Störung arbeits unfähig war. Ein Anspruch auf Nachleistung en , welche in jedem Fall wegen der Warte frist von 30 Tagen nicht vor dem 9. Juni 2014 in Betracht fallen würde, ist nach dem Ge sagten auszu schliessen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Kranken tag gelder von der Beklagten.
Die Klage ist folglich abzuweisen. 6 .
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. D as Ver fahren ist kostenlos.
Die Beklagte macht Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers gel tend (Urk. 2/ 9 S. 2). Die Prozessentschädigung an die Parteien ist nicht Ge genstand von Art. 114 lit . e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vember 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Da die Beklagte im vorliegenden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980, war vom 7. April bis 9. Mai 2014 für die Gesell schaft Y.___ GmbH als Fassadenisoleur tätig (Urk. 2/ 10/1.1, Urk. 2/ 10/1.5 S. 1) und als deren Angestellter bei der Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft (nach fol gend: Allianz) krankentaggeldversichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 2/ 10/A). Vom 1 5. Mai bis 16. Juli 2014 wurde er in der Z.___ , wegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stationär be handelt ( Urk. 2/ 10/10 S. 2).
Am 2 4. Juni 2014 hatte die Y.___ GmbH der Allianz die psy chische Erkrankung von X.___ und dessen ganztägige Absenz ab dem 9. Mai 2014 gemeldet (Urk. 2/ 10/1.1). Die Allianz lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Erlöschen des Versi cherungs schutzes ausgewiesen sei, da sie erst am 15. Mai 2014 attestiert worden sei und eine solche gemäss den Versicherungs bedingungen rückwirkend höchs tens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsul tation akzeptiert werden könne (Schreiben vom 15. Oktober 2014, Urk. 2/ 10/25).
E. 1.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_631/2016 vom 2 1. April 2017 ausgeführt, aufgrund des konkreten massgeblichen Versicherungsvertrages zur Krankentag geldversicherung des Klägers sei als ver sichertes Risiko respektive als befürch tete s Ereignis der während der Vertragsgeltung eintretende krankheitsbedingte Verl ust der vollen Arbeits fähigkeit anzusehen , unab hängig davon, wann die Krankheit diagnostiziert worden sei oder s ich erstmals manifestiert habe . Für den Deckungsausschlu ss w erde nach Art.
E. 1.2 Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob der Kläger antragsgemäss Anspruch auf Krankent aggelder ab dem 7 . Juni 2014 hat. 2 . 2 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung ( ZPO ) , wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
2 .2
2 .2.1
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts elemente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 2 .2.2
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchsberechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 2 .3
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor for mulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 3 .
3 .1
Gemäss der hier massgeblichen Police Nr. T46.1.033.296 leistet die Beklagte im Versicherungsfall 7 3 0 Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/ 10/B.1) . Anwendbar sind neben den besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 2/ 10/B.2-3) die Allge mei nen Bedingungen ( AB ) für die Kollektivkranken-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 2/ 10/C) , die Zusatz bedin gun gen ( ZB ) für die Krankentaggeld-Versiche rung , Ausgabe 2008 (Urk. 2/ 10/D.1 ) , und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 2/ 10/B.1). Diese wurden für das gesamte Personal der Y.___ GmbH (Urk. 2/ 10/A) anwend bar erklärt, mithin auch für den Kläger , der
gemäss seinem Arbeits vertrag mit der Y.___ GmbH
vom 3. April 2014 (Urk. 2/ 2/3) dem Gesamt arbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe ( Urk. 2/ 10/E) unterstellt war. 3 .2
3 .2.1
Nach Art. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert.
Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsun fähig keit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestan den hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krank heitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsun fähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Warte frist als ganze Tage angerechnet.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3 Ziff. 4 AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Arbeitsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 3 .2.2
Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages ( lit . a), bei Beendigung des Arbeits verhält nis ses ( lit . c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist ( lit . d).
Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art.
E. 2 Mit Eingabe vom 13. März 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder aus der Ver si cherungspolice Nr. T46.1.033.296 vom 11. Juni 2014 bis zur Klageeinleitung am 1 3. März 2015, somit 276 Tage à Fr. 151.--/Tag, was Fr. 41‘676.-- ent spreche, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, zu erbringen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldan spruches von 730 Tagen, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, bis zur Ausrichtung der Taggelder zu erbringen ( Urk. 2/ 1 S. 2). Diese Klage wurde am hiesigen Gericht im Verfahren Nr. KV.2015.00010 geführt . Die Be klagte schloss
dagegen in der Klageantwort vom 3. Juli 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 2/ 9 S. 2). Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte der Kläger die Replik ein, mit der er an seinem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 2/ 14 S. 2), wobei er sich in der Begründung jedoch auf den Standpunkt stellte, bereits ab dem 7. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder zu haben ( Urk. 2/14 S. 8). In der Duplik vom 30. No vember 2015 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 2/ 14/ 23 S. 2). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin ver zichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung ( Urk. 2/ 26).
Mit Urteil im Verfahren Nr. KV.2015.00010 vom 22. September 2016 wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage mit der Begründung ab , die rüc kfallgefährdete schizoaffektive Störung des Klägers, welche schon früher Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursacht habe, habe bereits vor Be ginn des Arbeits verhältnisses bei der Y.___ GmbH bestan den, weshalb der Versicherungsvertrag in Bezug auf diese Krankheit nach Art. 9 des Bundes gesetzes über den Ver sicherungsvertrag (VVG) teilnichtig sei und daher mangels Versicherungsdeckung keine Krankentaggelder für die durch die schizoaffektive Störung bedingte Arbeitsunfähigkeit geschuldet seien (Urk. 2/27).
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_631/2016 vom 2 1. April 2017 teilweise gut. Es hob das Urteil vom 22. Sep tember 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozi al versicherungsgericht des Kantons Zürich zurück ( Urk. 1 S. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 3. April 2014 ist nicht unterzeichnet ( Urk. 2/ 12/3 S. 2, Urk. 2/ 10/29.2; vgl. dazu auch das Schreiben der Y.___ GmbH vom
3. Juni 2014, Urk. 2/ 10/1.5 ). Jedoch
hat
der Arbeits vertrag schon aufgrund der
unstrittig ab dem 7. April 2014 erfolgten Tätigkeit des Klägers bei der Y.___ GmbH als Fassadenisoleur
als zustande
gekommen zu gelten. Zudem bezieht sich auch der Kläger
darauf (Urk. 2/ 1 S. 3). Der Kläger bestreitet sodann nicht, dass er gemäss seinem Arbeits vertrag mit der Y.___ GmbH
(mit Sitz in Regensdorf, Urk. 2/3 S. 1) vom 3. April 2014 (Urk. 2/2/3) dem Gesamt arbeits vertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 2/10/E) unterstellt war , wovon auszu gehen ist. 5 .2.2
Seiner Arbeitgeberin blieb es
unbenommen, mit einer Krankentaggeld versiche rung einen besseren Ver sicherungs schutz für ihre Arbeitnehmer zu ver einbaren, als dies im GAV vorgesehen ist. Jedoch ist dem Änderungsantrag der Y.___ GmbH zu r Police Nr. T461033296
vom 4. Oktober 2011 zu ent nehmen, dass diese die Antragsfrage Nr. 9 - ob der Antragssteller ausdrück lich Leistungen wünsche, die nicht voll die Besti mmungen des GAV erfüllen würden - mit „ nein “
beantwortet hat ( Urk. 2/10/A S. 4 ).
Der Umfang des Ver siche rungsschutzes wurde damit nicht über die Mindestvorgaben von Art. 13 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe hinaus vereinbart.
Die Beklagte führte dazu entsprechend aus, der Krankentaggeldvertrag richte sich nach den Vor gaben des GAV. Allfällige Anpassungen des GAV würden im Kran kentag geldvertrag unmittelbar berücksichtigt, es sei denn, die Arbeit gebe rin wünsche ausdrücklich etwas anderes, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei ( Urk. 2/ 9 S. 6). Der Kläger hat hiergegen nichts eingewendet ( Urk. 2/
E. 4 Ziff. 2 lit . a der Allge meinen Bedin gungen ( AB ) vorausgesetzt, dass die Krankheit bei Arbeitsantritt bereits eine ganze oder teilweise Arbeitsun fähigkeit bewi rke, dass also der Kläger am 7. April 2014 (zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen sei. Das befürchtet e Ereignis, der krankheitsbedingte Verlust einer zuvor gegebenen vollen Arbeits fähigkeit, sei bei Arbeitseintritt am 7. April 2014 (trotz Rückfallge fährdung) zukünftig und ungewiss gewesen . Art.
E. 9 Ziff. 2a AB zum Zuge. Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB be treffe nicht den Versicherungs schutz, sondern die Wartefrist von 30 Ta gen respektive den Leistungsanspruch. Demnach habe die 30-tägige Wartefrist drei Tage vor der ersten ärzt lichen Konsultation durch Dr. A.___ vom 1 1. Mai 2014 und somit am 9. Mai 2014 zu laufen be gon nen, weshalb er bereits ab dem
7. Juni 2014 (und nicht erst ab dem 1 1. Juni 2014 wie noch in der Klageschrift ausgeführt) Anspruch auf Kranken taggelder habe. Im Übrigen liege kein Koor dinationsfall im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 ZB vor, da ihm keine Sozialver siche rung Leistungen erbringe und Leistungen von Gemein den nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Ziff. 2 ZB bei der Überentschädi gungsberechnung nicht berück sichtigt würden. Er habe nun mehr seit dem 23. März 2015 versuchsweise wie der eine Arbeitsstelle antreten könne n . Er sei somit auch seiner Schadenminderungspflicht nachge kommen, wobei bei der vorliegenden Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.0) immer wieder - wie dies in der Vergan genheit auch der Fall gewesen sei - mit Rück fällen zu rechnen sei. Damit habe er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.-- pro Tag bei 80 % des Jahreslohnes von Fr. 68‘900.-- (Fr. 55‘120. -- :
365) ab dem 11. Juni 2014 (respektive ab dem 7. Juni 2014, Urk. 2/
E. 14 S. 5). Es liegt folglich ein Anwendungsfall von Art. 13.1 lit . c Abs. 2 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe vor , wonach der Ver siche rungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsver hält nisses endet . Demnach ist davon auszu gehen, dass nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch ein allfäl liger Versicherungs anspruch des Klägers mit Beendigung des Arbeits ver hält nisses per 9. Mai 2014 geendet hat . Daher hätte , selbst wenn
von ein er anspruchserheblichen Arbeits unfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 auszu gehen wäre, was hier offen bleiben kann, jedenfalls kein Anspruch auf Nachleistungen bestanden. 5 .3 .2
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist für die geltend gemachten Ansprüche uner heblich und kann offen bleiben , ob der Kläger erst am 1 5. oder bereits am 9. Mai 2014 aufgrund seiner schizoaffektiven Störung arbeits unfähig war. Ein Anspruch auf Nachleistung en , welche in jedem Fall wegen der Warte frist von 30 Tagen nicht vor dem 9. Juni 2014 in Betracht fallen würde, ist nach dem Ge sagten auszu schliessen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Kranken tag gelder von der Beklagten.
Die Klage ist folglich abzuweisen. 6 .
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. D as Ver fahren ist kostenlos.
Die Beklagte macht Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers gel tend (Urk. 2/ 9 S. 2). Die Prozessentschädigung an die Parteien ist nicht Ge genstand von Art. 114 lit . e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vember 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Da die Beklagte im vorliegenden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2017.00034
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, war vom 7. April bis 9. Mai 2014 für die Gesell schaft Y.___ GmbH als Fassadenisoleur tätig (Urk. 2/ 10/1.1, Urk. 2/ 10/1.5 S. 1) und als deren Angestellter bei der Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft (nach fol gend: Allianz) krankentaggeldversichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 2/ 10/A). Vom 1 5. Mai bis 16. Juli 2014 wurde er in der Z.___ , wegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stationär be handelt ( Urk. 2/ 10/10 S. 2).
Am 2 4. Juni 2014 hatte die Y.___ GmbH der Allianz die psy chische Erkrankung von X.___ und dessen ganztägige Absenz ab dem 9. Mai 2014 gemeldet (Urk. 2/ 10/1.1). Die Allianz lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Erlöschen des Versi cherungs schutzes ausgewiesen sei, da sie erst am 15. Mai 2014 attestiert worden sei und eine solche gemäss den Versicherungs bedingungen rückwirkend höchs tens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsul tation akzeptiert werden könne (Schreiben vom 15. Oktober 2014, Urk. 2/ 10/25). 2.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder aus der Ver si cherungspolice Nr. T46.1.033.296 vom 11. Juni 2014 bis zur Klageeinleitung am 1 3. März 2015, somit 276 Tage à Fr. 151.--/Tag, was Fr. 41‘676.-- ent spreche, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, zu erbringen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldan spruches von 730 Tagen, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, bis zur Ausrichtung der Taggelder zu erbringen ( Urk. 2/ 1 S. 2). Diese Klage wurde am hiesigen Gericht im Verfahren Nr. KV.2015.00010 geführt . Die Be klagte schloss
dagegen in der Klageantwort vom 3. Juli 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 2/ 9 S. 2). Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte der Kläger die Replik ein, mit der er an seinem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 2/ 14 S. 2), wobei er sich in der Begründung jedoch auf den Standpunkt stellte, bereits ab dem 7. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder zu haben ( Urk. 2/14 S. 8). In der Duplik vom 30. No vember 2015 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 2/ 14/ 23 S. 2). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin ver zichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung ( Urk. 2/ 26).
Mit Urteil im Verfahren Nr. KV.2015.00010 vom 22. September 2016 wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage mit der Begründung ab , die rüc kfallgefährdete schizoaffektive Störung des Klägers, welche schon früher Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursacht habe, habe bereits vor Be ginn des Arbeits verhältnisses bei der Y.___ GmbH bestan den, weshalb der Versicherungsvertrag in Bezug auf diese Krankheit nach Art. 9 des Bundes gesetzes über den Ver sicherungsvertrag (VVG) teilnichtig sei und daher mangels Versicherungsdeckung keine Krankentaggelder für die durch die schizoaffektive Störung bedingte Arbeitsunfähigkeit geschuldet seien (Urk. 2/27).
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_631/2016 vom 2 1. April 2017 teilweise gut. Es hob das Urteil vom 22. Sep tember 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozi al versicherungsgericht des Kantons Zürich zurück ( Urk. 1 S. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_631/2016 vom 2 1. April 2017 ausgeführt, aufgrund des konkreten massgeblichen Versicherungsvertrages zur Krankentag geldversicherung des Klägers sei als ver sichertes Risiko respektive als befürch tete s Ereignis der während der Vertragsgeltung eintretende krankheitsbedingte Verl ust der vollen Arbeits fähigkeit anzusehen , unab hängig davon, wann die Krankheit diagnostiziert worden sei oder s ich erstmals manifestiert habe . Für den Deckungsausschlu ss w erde nach Art. 4 Ziff. 2 lit . a der Allge meinen Bedin gungen ( AB ) vorausgesetzt, dass die Krankheit bei Arbeitsantritt bereits eine ganze oder teilweise Arbeitsun fähigkeit bewi rke, dass also der Kläger am 7. April 2014 (zumindest teilweise) arbeitsunfähig gewesen sei. Das befürchtet e Ereignis, der krankheitsbedingte Verlust einer zuvor gegebenen vollen Arbeits fähigkeit, sei bei Arbeitseintritt am 7. April 2014 (trotz Rückfallge fährdung) zukünftig und ungewiss gewesen . Art. 9 VVG sei daher nicht anwendbar. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Tag gelder habe, sei damit nicht geklärt, da die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht nur mit Blick auf Art. 9 VVG bestritten habe ( Urk. 1 S. 4 f.). 1.2
Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob der Kläger antragsgemäss Anspruch auf Krankent aggelder ab dem 7 . Juni 2014 hat. 2 . 2 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung ( ZPO ) , wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
2 .2
2 .2.1
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts elemente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 2 .2.2
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchsberechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 2 .3
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor for mulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 3 .
3 .1
Gemäss der hier massgeblichen Police Nr. T46.1.033.296 leistet die Beklagte im Versicherungsfall 7 3 0 Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 2/ 10/B.1) . Anwendbar sind neben den besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 2/ 10/B.2-3) die Allge mei nen Bedingungen ( AB ) für die Kollektivkranken-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 2/ 10/C) , die Zusatz bedin gun gen ( ZB ) für die Krankentaggeld-Versiche rung , Ausgabe 2008 (Urk. 2/ 10/D.1 ) , und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 2/ 10/B.1). Diese wurden für das gesamte Personal der Y.___ GmbH (Urk. 2/ 10/A) anwend bar erklärt, mithin auch für den Kläger , der
gemäss seinem Arbeits vertrag mit der Y.___ GmbH
vom 3. April 2014 (Urk. 2/ 2/3) dem Gesamt arbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe ( Urk. 2/ 10/E) unterstellt war. 3 .2
3 .2.1
Nach Art. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert.
Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsun fähig keit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestan den hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krank heitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsun fähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Warte frist als ganze Tage angerechnet.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3 Ziff. 4 AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Arbeitsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 3 .2.2
Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages ( lit . a), bei Beendigung des Arbeits verhält nis ses ( lit . c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist ( lit . d).
Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art. 9 Ziff. 1 AB mit Erlöschen des Versicherungs schut zes, wobei der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2 vorbehalten bleibt. Art. 9 Ziff. 2 lit . a AB statuiert den Anspruch auf Nachleistung für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeits unfähigkeit bewirken, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 Ziff. 1 lit . a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Beendi gungsgrund (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . b, d-g und i AB) vorliegt. Nach Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB werden Nachleistungen nur dann erbracht, wenn die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert. 4. 4 .1
Der Kläger hat im Verfahren KK.2015.00010 mit der Klageschrift und der Replik vor gebracht , e s sei erwiesen, dass er bereits am 9. Mai 2014 manisch depressiv gewesen sei und daher zu 100 % arbeitsunfähig und nicht erst ab dem 1 5. Mai 201 4. Er sei von sämtlichen be handelnden Ärzten ab seinem letzten Arbeitstag bei der Y.___ GmbH am 9. Mai 2014 bis heute krank heits bedingt zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbs unfähig geschrieben wor den. Die schwere psy chische Erkrankung sei denn auch der Grund für die Kündigung des Arbeits ver hältnis ses gewesen. Nach Beendigung des Arbeits verhältnisses am 9. Mai 2014 sei er am 1 0. oder 1 1. Mai 2014 mit der Air Berlin nach Kosovo geflogen. Er sei während des Fluges plötz lich aufge standen, habe mit einem Feuerzeug und einer Wasserflasche in der Hand ge droht, das Flug zeug in die Luft zu sprengen. Er sei von einem Passagier über wältigt worden und nach der Landung der Poli zei übergeben worden. Am 11. Mai 2014 sei er in Suharekë
notfallmässig behan delt und anschliessend in die psychia trische Abtei lung des Regional kran kenhauses in Prizien über wiesen worden, was Dr. med. A.___ , Fachärztin der Familienmedizin, bestätigt habe. Da er Flug verbot erhalten habe, habe ihn seine Familie mit dem Auto in die Schweiz zurück schaffen müssen. A ufgrund seiner schweren psychischen Er krankung im Sinne von ICD-10 F25.0 sei er von sei nem Bruder und seinen zwei Cousins am 15. Mai 2014 in die Z.___ eingeliefert worden . Wegen akuter Fremd gefährdung sei sogar eine fürsorge rische Unter bringung angeordnet worden. Erst als keine Selbst - und Fremdge fährdung mehr bestan d en habe, habe er die Z.___ am 16. Juli 2014 wieder ver lassen dürfen. Die ambulante Nach behan d lung erfolge durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie durch Dr. med. C.___ , Fach arzt für All gemeine Innere Medizin. Zusätzlich werde er drei m al wöchentlich von der p sy chia trischen Spitex be treut. Gemäss Art. 8 AB sei er damit bei Ein tritt seiner schwe ren Erkrankung am 9. Mai 2014 bei der Be klagten gegen das Risiko Krankheit versichert gewesen, da der Ver siche rungs schutz erst ab dem 1 0. Mai 2014 - und nicht etwa bereits am 9. Mai 2014 - geendet habe. Damit komme die Nachdeckung gemäss Art. 9 Ziff. 2a AB zum Zuge. Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB be treffe nicht den Versicherungs schutz, sondern die Wartefrist von 30 Ta gen respektive den Leistungsanspruch. Demnach habe die 30-tägige Wartefrist drei Tage vor der ersten ärzt lichen Konsultation durch Dr. A.___ vom 1 1. Mai 2014 und somit am 9. Mai 2014 zu laufen be gon nen, weshalb er bereits ab dem
7. Juni 2014 (und nicht erst ab dem 1 1. Juni 2014 wie noch in der Klageschrift ausgeführt) Anspruch auf Kranken taggelder habe. Im Übrigen liege kein Koor dinationsfall im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 ZB vor, da ihm keine Sozialver siche rung Leistungen erbringe und Leistungen von Gemein den nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Ziff. 2 ZB bei der Überentschädi gungsberechnung nicht berück sichtigt würden. Er habe nun mehr seit dem 23. März 2015 versuchsweise wie der eine Arbeitsstelle antreten könne n . Er sei somit auch seiner Schadenminderungspflicht nachge kommen, wobei bei der vorliegenden Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.0) immer wieder - wie dies in der Vergan genheit auch der Fall gewesen sei - mit Rück fällen zu rechnen sei. Damit habe er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.-- pro Tag bei 80 % des Jahreslohnes von Fr. 68‘900.-- (Fr. 55‘120. -- :
365) ab dem 11. Juni 2014 (respektive ab dem 7. Juni 2014, Urk. 2/ 14 S. 8) bis am 1 9. März 2015 (Urk. 2/ 1 S. 3 ff., Urk. 2/ 14 S. 2 ff.). 4 .2
Die Beklagte brachte dagegen vor, die Versicherungsdeckung sei auf grund des GAV für das (Maler- und) Gipsergewerbe , auf den der Arbeitsvertrag des Klä gers mit der Y.___ GmbH verweise, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit unab hängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit automatisch per 9. Mai 2014 (ohne Nachleistungen) zu ter minieren. Nach Art. 7.3.1 GAV bestehe jeweils eine Probezeit von zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf Ende einer Kalen der woche. Gemäss Art. 13.1 lit . c GAV ende bei einer Kün digung während der Pro bezeit der Ver sicherungs anspruch mit Be endigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kran kentaggeldvertrag richte sich nach den Vorgaben des GAV. Die Arbeit ge berin habe denn auch ausdrücklich nur Leistungen der Krankentaggeldversi cherung gewünscht, welche die Bestim mungen im GAV erfüllten, wie sich aus der Antragsfrage Nr. 9 ( Urk. 2/ 10/A S. 4) ergebe. Der Kläger habe den Arbeits ver trag während laufender Probezeit fristlos gekündigt und un mittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen, ohne die Arbeit wieder aufzu nehmen. Der Ver siche rungs schutz der Krankentaggeldversicherung habe daher gestützt auf Art. 13.1 lit . c Abs. 2 GAV respektive Art. 8 Ziff. 1 lit . c AB jedenfalls per 9. Mai 2014 ge endet ( Urk. 2/ 9 S. 5 f. und S. 11, Urk. 2/ 23 S. 4 und S. 7 f. ) .
Aber auch wenn man nicht von einer automatischen Terminierung ausgehen könnte, wären Nachleistungen aus geschlossen, da eine gesund heitli che Arbeits unfähigkeit bereits ab 9. Mai 2014 nicht rechtsgenüglich nachge wiesen wor den sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Beginn der statio nären Behand lung in der Z.___ , mithin ab dem 1 5. Mai 2014 anzuerkennen. Der Versicherungsvertrag weise in Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB auf die Notwendigkeit einer ärzt lich attestierten Arbeitsun fähigkeit hin. Die Be scheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 von einer Assistenzpsychologin der Z.___ in Ausbildung, nämlich von MSc M. D.___ , seien daher nicht beweis kräftig. Es habe gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 lit . c in Ver bindung mit Art. 9 Ziff. 2 lit . a AB kein An spruch auf Nachleistungen ent stehen können. Denn der Ver siche rungsfall habe unter Berücksichtigung der 3-Tage-Regel nach Art. 3 Ziff. 2 ZB frühestens am 12. Mai 2014 eintreten können, mit hin nach Been di gung des Versicherungs schutzes am 9. Mai 201 4. Für einen An spruch auf Nachleistungen hätte eine ärztlich aus ge wiesene Arbeitsun fähig keit des Klägers bereits während der Dauer des Arbeits vertrages Bestand haben müssen, was hier klar nicht der Fall sei. Es könnten nicht im Nachhinein beliebig Arztzeugnisse produziert werden, um massge schneidert Lücken zu füllen. So sei erst am 2. Februar 2015 ein Arztzeugnis (der Z.___ ) ausgestellt und nachgereicht worden. Das vom Kläger nachgereichte Arzt zeugnis (vom Hauptzentrum der Familien medizin in Suharekë ) datiere vom 27. März 2015, was bedeute, dass es fast ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit des Klägers erstellt worden sei. Zudem bescheinige es keine Arbeits unfähigkeit. Es werde damit lediglich behauptet, dass eine Behandlung ab dem 1 1. Mai 2014 statt ge funden habe und die Ein nahme von zwei Medikamenten, eines zur Beruhi gung und eines gegen Über säuerung des Magens und Sod bren nen, verordnet worden sei. Für die Begrün dung des Anspruches auf Nachleis tungen hätte eine Arbeits un fähigkeit indes bereits beim Dienstaustritt per 9. Mai 2014 bestanden haben müssen. Sollte es sich erweisen, dass sie dem Kläger dennoch Tag gelder schulde, so bestehe Koordi nationsbedarf. Die Aus - zahlung müsste vermutlich nicht an den Kläger, son dern an die Gemeinde Rüm lang, Sozialamt, erfolgen, bei welcher er seit dem 30. Juni 2014 zum Bezug von Sozi alhilfe angemeldet sei. Auch wäre aufgrund des Überentschädigungsver botes nach Art. 7 Zi ff. 2 ZB ein allfälliger Koordina tion s bedarf mit anderen Sozial versicherungen vorbehalten . Ausserdem könnte maximal ein Ansp ru ch auf 700 Taggelder entstehen, da die Wartefrist von 30 Tagen von der Gesamtleistungs dauer abzuziehen wäre (Urk. 2/ 9 S. 3 ff., Urk. 2/ 23 S. 3 ff.). 4 .3
Die Parteidarstellungen stimmen insofern überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ GmbH per 9. Mai 2014 aufgelöst wurde und er damit aus dem Kreis der Versicherten der Kollektiv-Krankentag geldversicherung aus geschieden ist. Zu Recht unstrittig ist damit, dass mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Kreis der Ver sicherten der Versicherungs schutz der Krankentaggeldversicherung für ihn erloschen ist (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit . c AB).
Unstrittig ausgewiesen ist ausserdem , dass der Kläger vom
15. Mai bis am 16. Juli 2014 in der Z.___ stationär behandelt wurde und die Ärzte der
Z.___ die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stellten ( Urk. 2/10/10 S. 2).
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Mai 2014 wird von der Beklagten insofern zu Recht anerkannt .
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch des Klägers auf Kranken taggelder nach Erlöschen des Ver si cherung sschutzes per 9. Mai 2014 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit bereits ab dem 9. Mai 2014 be stand . 5 . 5 .1
Nach
Art. 9 Ziff. 2 lit . a und Ziff. 2 Abs. 2 AB hat ein Versicherter, dessen Arbeits verhältnis und (damit) dessen Versicherungsschutz beendet wurde ( Art. 8 Ziff. 1 lit . c AB), An spruch auf Nachleistungen, sofern das versicherte Ereignis im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeitsunfähigkeit bewirkte und ausserdem die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert.
Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, wird dagegen in Art. 13. 1 lit . c Abs. 2 des mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2012 (Urk. 2/10/E.1) all ge mein ver bind lich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe
( Urk. 2/10/E.2) vorgesehen, dass bei einer Kündigung während der Probezeit der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsver hält nisses endet. 5 .2
5 . 2.1
Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 3. April 2014 ist nicht unterzeichnet ( Urk. 2/ 12/3 S. 2, Urk. 2/ 10/29.2; vgl. dazu auch das Schreiben der Y.___ GmbH vom
3. Juni 2014, Urk. 2/ 10/1.5 ). Jedoch
hat
der Arbeits vertrag schon aufgrund der
unstrittig ab dem 7. April 2014 erfolgten Tätigkeit des Klägers bei der Y.___ GmbH als Fassadenisoleur
als zustande
gekommen zu gelten. Zudem bezieht sich auch der Kläger
darauf (Urk. 2/ 1 S. 3). Der Kläger bestreitet sodann nicht, dass er gemäss seinem Arbeits vertrag mit der Y.___ GmbH
(mit Sitz in Regensdorf, Urk. 2/3 S. 1) vom 3. April 2014 (Urk. 2/2/3) dem Gesamt arbeits vertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 2/10/E) unterstellt war , wovon auszu gehen ist. 5 .2.2
Seiner Arbeitgeberin blieb es
unbenommen, mit einer Krankentaggeld versiche rung einen besseren Ver sicherungs schutz für ihre Arbeitnehmer zu ver einbaren, als dies im GAV vorgesehen ist. Jedoch ist dem Änderungsantrag der Y.___ GmbH zu r Police Nr. T461033296
vom 4. Oktober 2011 zu ent nehmen, dass diese die Antragsfrage Nr. 9 - ob der Antragssteller ausdrück lich Leistungen wünsche, die nicht voll die Besti mmungen des GAV erfüllen würden - mit „ nein “
beantwortet hat ( Urk. 2/10/A S. 4 ).
Der Umfang des Ver siche rungsschutzes wurde damit nicht über die Mindestvorgaben von Art. 13 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe hinaus vereinbart.
Die Beklagte führte dazu entsprechend aus, der Krankentaggeldvertrag richte sich nach den Vor gaben des GAV. Allfällige Anpassungen des GAV würden im Kran kentag geldvertrag unmittelbar berücksichtigt, es sei denn, die Arbeit gebe rin wünsche ausdrücklich etwas anderes, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei ( Urk. 2/ 9 S. 6). Der Kläger hat hiergegen nichts eingewendet ( Urk. 2/ 14 S. 4). Es bleibt damit
dabei, dass die GAV-Vorgaben beachtlich sind, wobei diese Regelung als besondere Vereinbarung den allgemeinen Versicherungs bestim mungen, ins besondere jener in Art. 9 Ziff. 2 lit . a und Ziff. 2 Abs. 2 AB vorgeht. 5 .2.3
Somit ist
die Krankentaggeldversicherung des Klägers auf die in Art. 13 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe vorgesehenen Mindestleistungen beschränkt.
5 .3
5 .3.1
Wie Art. 7.3.1 GAV für das Maler- und Gipser gewerbe zu entnehmen ist, beträgt die massgebliche Probezeit - in Abweichung von Art. 335b Abs. 1 OR und gestützt auf Art. 335b Abs. 2 OR - zwei Monate (Urk. 2/ 10/E.2 S. 7).
Das Arbeitsvertragsverhältnis des Klägers begann am 7. April 2014 und endete unstrittig am 9. Mai 201 4. Und zwar teilte er seiner damaligen Arbeit geberin gemäss deren Schreiben vom 3. und 5. Juni 2014 nach einer Meinungs ver schie denheit am Morgen des 9. Mai 2014 mit, dass er fristlos kündige, worauf hin er nach der Mittagspause seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Per Ein schreiben vom 9. Mai 2014 habe sie, die Arbeitgeberin, d em Kläger mitgeteilt, dass sie seine fristlose Kündigung akzeptiere ( Urk. 2/ 10/1.5-1.6).
Das Arbeits verhältnis des Klägers wurde s omit noch während der Probezeit auf gelöst , wie die Beklagte zutreffend ausführte ( Urk. 2/ 9 S. 6), was der Kläger nicht bestritt ( Urk. 2/ 14 S. 5). Es liegt folglich ein Anwendungsfall von Art. 13.1 lit . c Abs. 2 GAV für das Maler- und Gipsergewerbe vor , wonach der Ver siche rungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsver hält nisses endet . Demnach ist davon auszu gehen, dass nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch ein allfäl liger Versicherungs anspruch des Klägers mit Beendigung des Arbeits ver hält nisses per 9. Mai 2014 geendet hat . Daher hätte , selbst wenn
von ein er anspruchserheblichen Arbeits unfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 auszu gehen wäre, was hier offen bleiben kann, jedenfalls kein Anspruch auf Nachleistungen bestanden. 5 .3 .2
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist für die geltend gemachten Ansprüche uner heblich und kann offen bleiben , ob der Kläger erst am 1 5. oder bereits am 9. Mai 2014 aufgrund seiner schizoaffektiven Störung arbeits unfähig war. Ein Anspruch auf Nachleistung en , welche in jedem Fall wegen der Warte frist von 30 Tagen nicht vor dem 9. Juni 2014 in Betracht fallen würde, ist nach dem Ge sagten auszu schliessen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Kranken tag gelder von der Beklagten.
Die Klage ist folglich abzuweisen. 6 .
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. D as Ver fahren ist kostenlos.
Die Beklagte macht Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers gel tend (Urk. 2/ 9 S. 2). Die Prozessentschädigung an die Parteien ist nicht Ge genstand von Art. 114 lit . e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vember 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Da die Beklagte im vorliegenden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann