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KK.2015.00010

Krankentaggeldversicherung. Anspruch aufgrund von Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG bei vorbestehender schizoaffektiver Störung verneint. (BGE 4A_631/2016)

Zürich SozVersG · 2016-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, war vom 7. April bis 9. Mai 2014 für die Gesell schaft Y.___ als Fassadenisoleur tätig (Urk. 10/1.1, Urk. 10/1.5 S. 1) und als deren Angestellter bei der Allianz Suisse Versiche rungs-Gesellschaft (nach fol gend: Allianz) krankentaggeldversichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 10/A). Vom 15. Mai bis 16. Juli 2014 wurde er in der Z.___, wegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stationär be handelt (Urk. 10/10 S. 2).

Am 24. Juni 2014 hatte die Y.___ der Allianz die psy chische Erkrankung von X.___ und dessen ganztägige Absenz ab dem 9. Mai 2014 gemeldet (Urk. 10/1.1). Die Allianz lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Erlöschen des Versi cherungs schutzes ausgewiesen sei, da sie erst am 15. Mai 2014 attestiert worden sei und eine solche gemäss den Versicherungsbedingungen rückwirkend höchs tens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation akzeptiert werden könne (Schreiben vom 15. Oktober 2014, Urk. 10/25). 2.

Mit Eingabe vom 13. März 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder aus der Ver si cherungspolice Nr. O.___ vom 11. Juni 2014 bis zur Klageeinleitung am 13. März 2015, somit 276 Tage à Fr. 151.--/Tag, was Fr. 41‘676.-- ent spreche, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, zu erbringen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldan spruches von 730 Tagen, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, bis zur Ausrichtung der Taggelder zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Be klagte er suchte in der Klageantwort vom 3. Juli 2015 um Abweisung der Klage und um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren vor dem Arbeits gericht (Urk. 9 S. 2). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2015 Gelegenheit gege ben, ihren Sistierungsantrag zu begründen (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom

7. August 2015 reichte der Kläger die Replik ein, mit der er an seinem Rechtsbe gehren festhielt (Urk. 14 S. 2). Zum Sistierungsantrag erklärte er, dass kein Pro zess am Arbeitsgericht hängig sei, weshalb das Ver fahren nicht zu sistieren sei (Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 20. August 2015 zog die Be klagte den Sistie rungsantrag zurück (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Sep tember 2015 wurde der Sistierungsantrag durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 19 S. 2). In der Duplik vom 30. November 2015 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 23 S. 2). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung (Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Die sachliche Zu ständigkeit ist damit gegeben. Mit Blick auf Art. 17 ZPO und die Gerichts stands vereinbarung gemäss den d er Versicherungspolice (Urk. 10/B.1) zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (Art. 20; Urk. 10/C S. 5) ist auch die ört liche Zuständigkeit gegeben.

Auch im Übrigen richtet sich d as Verfahren nach der ZPO, wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

1.2

1.2.1

Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO ). Der Unter su chungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts ele mente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).

Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 1.2.2

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert

(BGE 130 III 321 E. 3.5). 1.3

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor for mulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 1.4

Gemäss Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag - unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 100 Abs. 2 VVG - nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver sicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. 2. 2.1

Gemäss der hier massgeblichen Police Nr. O.___ leistet die Beklagte 7 3 0 Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 10/B.1) . Anwendbar sind neben den besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 10/B.2-3) die Allgemeinen Bedingungen ( AB ) für die Kollektivkranken-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 10/C) , die Zusatz bedin gun gen ( ZB ) für die Krankentaggeld-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 10/D.1 ) , und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 10/B.1). Diese wurden für das gesamte Personal der Y.___ (Urk. 10/A) anwend bar erklärt, mithin auch für den Kläger , der

gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Y.___

vom 3. April 2014 (Urk. 2/3) dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 10/E) unterstellt war. 2.2

2.2.1

Nach Art. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert.

Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsun fähig keit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestan den hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krank heitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsun fähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Warte frist als ganze Tage angerechnet.

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3 Ziff. 4 AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Arbeitsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 2.2.2

Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages (lit. a), bei Beendigung des Arbeits verhält nis ses (lit. c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genuss berechtigung) erreicht ist (lit. d).

Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art. 9 Ziff. 1 AB mit Erlöschen des Versicherungs schut zes, wobei der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2 vorbehalten bleibt. Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB statuiert den Anspruch auf Nachleistung für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeits unfähigkeit bewirken, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 Ziff. 1 lit. a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Beendi gungsgrund (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b, d-g und i AB) vorliegt. Nach Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB werden Nachleistungen nur dann erbracht, wenn die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert. 3. 3.1

Der Kläger bringt mit der Klageschrift und der Replik vor, e s sei erwiesen, dass er bereits am 9. Mai 2014 manisch depressiv gewesen sei und daher zu 100 % arbeitsunfähig und nicht erst ab dem 15. Mai

2014. Er sei von sämtlichen be handelnden Ärzten ab seinem letzten Arbeitstag bei der Y.___ am 9 . Mai 2014 bis heute krankheits bedingt zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbs unfähig geschrieben worden. Die schwere psy chische Erkrankung sei denn auch der Grund für die Kündigung des Arbeits ver hältnis ses gewesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 9. Mai 2014 sei er am 10. oder 11. Mai 2014 mit der Air Berlin nach A.___ geflogen. Er sei während des Fluges plötz lich aufge standen, habe mit einem Feuerzeug und einer Wasserflasche in der Hand ge droht, das Flugzeug in die Luft zu sprengen. Er sei von einem Passagier über wältigt worden und nach der Landung der Poli zei übergeben worden. Am 11. Mai 2014 sei er in B.___ notfallmässig behan delt und anschliessend in die psychia trische Abtei lung des Regional kran kenhauses in C.___ über wiesen worden, was Dr. med. D.___, Fachärztin der Familienmedizin, bestätigt habe. Da er Flugverbot erhalten habe, habe ihn seine Familie mit dem Auto in die Schweiz zurückschaffen müssen. A ufgrund seiner schweren psychischen Er krankung im Sinne von ICD-10 F25.0 sei er von sei nem Bruder und seinen zwei Cousins am 15. Mai 2014 in die Z.___ eingeliefert worden . Wegen akuter Fremd gefährdung sei sogar eine fürsorgerische Unter bringung angeordnet worden. Erst als keine Selbst - und Fremdgefährdung mehr bestan d en habe, habe er die Z.___ am 16. Juli 2014 wieder verlassen dürfen. Die ambulante Nach behan d lung erfolge durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie durch Dr. med. F.___ , Fach arzt für All gemeine Innere Medizin. Zusätzlich werde er drei m al wöchentlich von der p sy chia trischen Spitex be treut. Gemäss Art. 8 AB sei er damit bei Ein tritt seiner schwe ren Erkrankung am 9. Mai 2014 bei der Be klagten gegen das Risiko Krankheit versichert gewesen, da der Ver siche rungs schutz erst ab dem 10. Mai 2014 - und nicht etwa bereits am 9. Mai 2014 - geendet habe. Damit komme die Nachdeckung gemäss Art. 9 Ziff. 2a AB zum Zuge. Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB be treffe nicht den Versicherungs schutz, sondern die Wartefrist von 30 Ta gen respektive den Leistungsanspruch. Demnach habe die 30-tägige Wartefrist drei Tage vor der ersten ärzt lichen Konsultation durch Dr. D.___ vom 11. Mai 2014 und somit am 9. Mai 2014 zu laufen be gon nen, weshalb er bereits ab dem 7. Juni 2014 (und nicht erst ab dem 11. Juni 2014 wie noch in der Klageschrift ausgeführt) Anspruch auf Krankentaggelder habe. Im Übrigen liege kein Koor dinationsfall im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 ZB vor, da ihm keine Sozialver siche rung Leistungen erbringe und Leistungen von Gemein den nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Ziff. 2 ZB bei der Überentschädigungsberechnung nicht berück sichtigt würden.

Das Rückwärtsver sicherungs verbot sodann dürfe aufgrund von Art. 4 Ziff. 2a AB nicht angewendet werden, da er vom 7. April bis 9. Mai 2014, mithin mehr als 20 Tage ohne Unterbruch in einem 100%igen Pensum für die Y.___ tätig gewesen sei. Die frühere Kranken geschichte spiele daher keine Rolle. Er habe nunmehr seit dem 23. März 2015 versuchsweise wie der eine Arbeitsstelle antreten könne. Er sei somit auch seiner Schadenminde rungspflicht nachge kommen, wobei bei der vorliegenden Diagnose einer schi zoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.0) immer wieder - wie dies in der Vergan genheit auch der Fall gewesen sei - mit Rückfällen zu rechnen sei. Damit habe er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.-- pro Tag bei 80 % des Jahreslohnes von Fr. 68‘900.-- (Fr. 55‘120.-- : 365) ab dem 11. Juni 2014 bis mindestens am 19. März 2015 (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2 ff.). 3.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, es habe aufgrund des zwingend anwendbaren Rückwärtsversicherungsverbotes nach Art. 9 VVG zu keiner Zeit eine Versiche rungsdeckung bestanden. Der Kläger sei seit vielen Jahren psychisch krank. Die geltend gemachte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei auf die vorbestehende Krank heit zurückzuführen. Denn er habe bereits vom 26. Juli bis 12. September 2012 in der Z.___ wegen derselben Diagnose einer schizoaffektiven Störung hos pita lisiert werden müssen und sei deswegen arbeitsunfähig geschrieben worden. Diese Erkrankung führe immer wieder zu Rückfällen. Die vertraglichen Rege lungen würden das zwingende Gesetzesrecht nicht brechen können. Aber selbst wenn eine Versicherungsdeckung angenommen werden müsste, wäre sie auf grund des GAV für das (Maler- und) Gipsergewerbe, auf den der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Y.___ verweise, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit unab hängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit automatisch per 9. Mai 2014 (ohne Nachleistungen) zu terminieren. Nach Art. 7.3.1 GAV bestehe jeweils eine Probezeit von zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf Ende einer Kalen der woche. Gemäss Art. 13.1 lit. c GAV ende bei einer Kün digung während der Pro bezeit der Ver sicherungs anspruch mit Be endigung des Arbeitsverhältnisses. Der Krankentaggeldvertrag richte sich nach den Vorgaben des GAV. Die Arbeit ge berin habe denn auch ausdrücklich nur Leistungen der Krankentaggeldver si cherung gewünscht, welche die Bestim mungen im GAV erfüllten, wie sich aus der Antragsfrage Nr. 9 (Urk. 10/A S. 4) ergebe. Der Kläger habe den Arbeits ver trag während laufender Probezeit fristlos gekündigt und un mittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen, ohne die Arbeit wieder aufzu nehmen. Der Ver siche rungs schutz der Krankentaggeldversicherung habe daher gestützt auf Art. 13.1 lit. c Abs. 2 GAV respektive Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB jedenfalls per 9. Mai 2014 ge endet. Aber auch wenn man nicht von einer automatischen Terminierung ausgehen könnte, wären Nachleistungen aus geschlossen, da eine gesund heitli che Arbeitsunfähigkeit bereits ab 9. April 2014 nicht rechtsgenüglich nachge wiesen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Beginn der statio nären Behand lung in der Z.___, mithin ab dem 15. Mai 2014 anzuerkennen. Der Ver si cherungsvertrag weise in Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB auf die Notwendigkeit einer ärzt lich attestierten Arbeitsun fähigkeit hin. Die Be scheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 von einer Assistenz psycho lo gin der Z.___ in Ausbildung, nämlich von MSc G.___, seien daher nicht beweis kräftig. Es habe gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 lit. c in Ver bindung mit Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB kein An spruch auf Nachleistungen ent stehen können. Denn der Ver siche rungsfall habe unter Berücksichtigung der 3-Tage-Regel nach Art. 3 Ziff. 2 ZB frühestens am 12. Mai 2014 eintreten können, mit hin nach Been di gung des Versicherungs schutzes am 9. Mai 2014. Für einen An spruch auf Nachleistungen hätte eine ärztlich aus ge wiesene Arbeitsun fähig keit des Klägers bereits während der Dauer des Arbeits vertrages Bestand haben müssen, was hier klar nicht der Fall sei. Es könnten nicht im Nachhinein beliebig Arztzeugnisse produziert werden, um massgeschneidert Lücken zu füllen. So sei erst am 2. Februar 2015 ein Arztzeugnis (der Z.___) ausgestellt und nachgereicht worden. Das vom Kläger nachgereichte Arztzeugnis (vom Hauptzentrum der Familien medizin in B.___) datiere vom 27. März 2015, was bedeute, dass es fast ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit des Klägers erstellt worden sei. Zudem bescheinige es keine Arbeits unfähigkeit. Es werde damit lediglich behauptet, dass eine Behandlung ab dem 11. Mai 2014 statt ge funden habe und die Ein nahme von zwei Medikamenten, eines zur Beruhi gung und eines gegen Über säuerung des Magens und Sod brennen, verordnet worden sei. Für die Begrün dung des Anspruches auf Nachleistungen hätte eine Arbeits un fähigkeit indes bereits beim Dienstaustritt per 9. Mai 2014 bestanden haben müssen. Sollte es sich erweisen, dass sie dem Kläger dennoch Taggelder schulde, so bestehe Koor di nationsbedarf. Die Auszahlung müsste vermutlich nicht an den Kläger, son dern an die Gemeinde H.___, Sozialamt, erfolgen, bei welcher er seit dem 30. Juni 2014 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet sei. Auch wäre aufgrund des Überentschädigungsverbotes nach Art. 7 Ziff. 2 ZB ein allfälliger Koordi na tions bedarf mit anderen Sozialversicherungen vorbehalten (Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 ff.). 3.3

Die Parteidarstellungen stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ per 9. Mai 2014 aufgelöst wurde und er damit aus dem Kreis der Versicherten der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung aus geschieden ist.

Zu Recht unstrittig ist damit, dass mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Kreis der Ver sicherten der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung für ihn per 9. Mai 2014 erloschen ist (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB). Unstrittig belegt ist sodann, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Störung ( ICD-10 F25.0 ) erkrankt ist, welche auch schon vor der Anstellung bei der Y.___ aufgetreten war (Urk. 10/6, Urk. 10/10 S. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob für das geltend gemachte Ereignis der krank heits bedingten Arbeitsun fähigkeit zufolge der psychischen Er krankung

im Sinne von ICD-10 F25.0 trotz Art. 9 VVG eine Versicherungsdeckung bestand und ob ein Leistungsanspruch des Klägers auf Krankentaggelder nach Erlöschen des Ver si cherung sschutzes per 9. Mai 2014 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 besteht.

Zunächst ist die Frage nach der Versi cherungsdeckung näher zu prüfen, da ohne eine solche sich die Frage nach dem Beginn und der Dauer der Arbeitsun fähigkeit nicht mehr stellt . 4. 4.1

4.1.1

Mit Art. 9 VVG ist von Gesetzes weg en ein sogenanntes Rückwärtsver siche-rungsverbot vorgesehen. Dabei handelt es sic h um eine zwingend geltende Vor schrift (Art. 97 Abs. 1 VVG; BGE 127 III 21 E. 2b/bb in fine; Urteil des Bun des gerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.2).

Sie besagt, dass der Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn das befürchtete Ereig nis im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung schon eingetreten war. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sog. Rückwärtsve rsicherung, bei welcher der Ver sicherer die Deckung für ein bereits vor Vert ragsschluss eingetretenes Ereig nis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig d avon, ob der entsprechende Scha den vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis ha tten, ist grundsätzlich unerheb lich (BGE 127 III 21 E. 2b/aa). Das Rückwärtsversicherungsverbot erfasst aus serdem nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung (Urteil des Bundes gerichts 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.2). Es lässt sich sodann nicht mit einem vertraglichen Übertrittsrecht aufheben. Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärt sversicherungsverbot zu und ver weist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 (Übertritt in die Einzelversicherung) sowie Art. 73 KVG (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung), die sinn ge mäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versiche rungs nehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslo sen ver sicherung (AVIG) als arbeitslos gilt (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). 4.1. 2

Mit Blick auf die Krankenversicherung, bei der die versicherte Gefahr in der Erkrankung der versicherten Person besteht, erkannte das Bundesgericht, das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit sei juristisch nicht als selbständige Neuerkrankung beziehungsweise nicht als Teilereignis aufzufassen, sondern als Fortdauern einer bereits einge tretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 9 VVG (BGE 127 III 21 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.1).

In Bezug auf eine Versicherung gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall sah das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 VVG nicht als gegeben, soweit die Krankheit bis zum Vertragsschluss nie zu einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Die Krankheit sei (im dort zu beurteilenden Fall) bei Vertragsschluss weder diagnostiziert, noch dem Versicherten bekannt und die Entwicklung hin zu einer Erwerbsunfähigkeit sei ungewis s gewesen (BGE 136 III 334 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.2). 4.2 4.2.1

Ohne Weiteres vorab ausgeschlossen werden kann hier die Anwendung des in Art. 9 VVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 VVG geregelten Ausnahmetatbe standes betreffend arbeitslose Versicherungsnehmer und Versicherte. Denn der Kläger war nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ unstrittig nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG. Insbe sondere wurde eine Anmeldung beim Arbeitsamt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG) weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus den Akten.

Wie unstrittig feststeht, litt der Kläger bereits vor seiner Anstellung bei der Y.___ per 7. April 2014 (Urk. 10/1.1) an einer schizoaf fektiven Störung. Und zwar war er gemäss dem Bericht der Z.___ vom 28. Juli 2014 (Urk. 10/10 S. 2) in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals wegen psy chischer Erkrankungen in ambulanter und stationärer Behandlung bei den Ärz ten der Z.___. Vor seiner hier betreffenden Hospitalisation vom 15. Mai bis 16. Juli 2014 wegen einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), war er wegen derselben Erkrankung bereits vom 26. Juli bis 12. Sep tem ber 2012 und vom 23. September bis am 12. Oktober 2012 stationär in der Z.___ behandelt worden. Daher ist davon auszugehen, dass mindestens während die sen Zeiträumen stationärer Behandlung eine krankheitsbedingte Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit aufgrund derselben Krankheit bestanden hatte. Die erneute ärztliche Behandlung des Klägers nach dem 9. Mai 2014 und die (unstrittig mindestens ab dem 15. Mai 2014 belegte) 100%ige Arbeitsun- fähigkeit (Urk. 10/10) standen wiede rum im Zusammenhang mit der Erkran kung einer schizo affektiven Störung.

Damit traten erneut Symptome respektive das gesamte Krankheitsbild

der vor bestandenen, unstrittig rückfallgefährdeten Krankheit auf. Recht sprechungs ge mäss ( BGE 127 III 21 E. 2b; Urteil des Bun desgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.1 ) gilt dies als Fortdauern einer (bei Beginn der Anstellung am 7. April 2014) bereits eingetretenen Krankheit . 4.2.2

Bei dieser Ausgangslage macht die Beklagte zu Recht geltend, dass ein Anwen dungsfall von Art. 9 VVG vorliegt mit der

Folge, dass der Versicherungsvertrag beschränkt auf diese Krankheit des Klägers als teil nichtig anzusehen ist

(Art. 20 Abs. 2 OR; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 4.2.1 und 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 ) und daher mangels Ver si cherungsdeckung keine Kranken taggelder für die durch die schizoaffektive Störung bedingte Arbeits un fähigkeit geschuldet sind. Es ist daher unerheblich und kann offen bleiben, ob der Kläger bereits vor seinem Eintritt in die Z.___ am 15. Mai 2014 (Urk. 10/10 S. 2) arbeitsunfähig war.

Daran vermag entgegen der Ansicht des Klägers die vertragliche Bestimmung von Art. 4 Ziff. 2 lit. a AB nichts zu ändern, da Art. 9 VVG absolut zwingender Natur ist und durch Vertragsabrede nicht geändert werden darf (Art. 97 Abs. 1 VVG). 4.2.3

Rechtsprechungsgemäss bleibt

indes in einem solchen Fall, mithin wenn entge gen einer gesetzlichen Vorschrift ein Ereignis versichert wird, das bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon eingetreten ist, zu berücksichtigen, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatz pflichtig wird, sofern die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung, insbesondere der Haftung aus "culpa in contrahendo", erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.3 und E. 2.2). Zur Bejahung der ent sprechenden Haf tungsgrundlage muss das wider rechtliche Verhalten kausal sein für den einge tretenen Schaden (Urteile des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.3 und E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie 8C_324/200 7 vom 12. Februar 2008 E. 4.2.2 ).

Der Eintritt eines kausal verursachten Schadens beim Kläger respektive bei der Y.___ kann hier allerdings ausgeschlossen werden. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger auch dann und mit dem selben Ergeb nis bei der Beklagten krankentaggeldversichert worden wäre, wenn die Beklagte die Y.___ und den Kläger etwa in den AB oder im Antragsformular aus drücklich auf Art. 9 VVG hingewiesen hätte. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten fällt daher nicht in Betracht, zumal der Kläger eine solche auch nicht geltend macht. 4.3.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kran kentaggelder aus dem Versicherungsvertrag Police Nr. O.___ gegenüber der Beklagten hat.

Sämtliche weiteren Vorbringen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Von Beweismassnahmen, namentlich den vom Kläger beantragten Zeugenein vernahmen (Urk. 1 S. 10), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante n Er kenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis wür digung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

Die Klage ist folglich abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. D as Ver fahren ist kostenlos.

Die Beklagte macht Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers gel tend (Urk. 9 S. 2). Die Prozessentschädigung an die Parteien ist nicht Ge genstand von Art. 114 lit. e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vember 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Da die Beklagte im vorliegenden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen daher keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1980, war vom 7. April bis 9. Mai 2014 für die Gesell schaft Y.___ als Fassadenisoleur tätig (Urk. 10/1.1, Urk. 10/1.5 S. 1) und als deren Angestellter bei der Allianz Suisse Versiche rungs-Gesellschaft (nach fol gend: Allianz) krankentaggeldversichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 10/A). Vom 15. Mai bis 16. Juli 2014 wurde er in der Z.___, wegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stationär be handelt (Urk. 10/10 S. 2).

Am 24. Juni 2014 hatte die Y.___ der Allianz die psy chische Erkrankung von X.___ und dessen ganztägige Absenz ab dem 9. Mai 2014 gemeldet (Urk. 10/1.1). Die Allianz lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Erlöschen des Versi cherungs schutzes ausgewiesen sei, da sie erst am 15. Mai 2014 attestiert worden sei und eine solche gemäss den Versicherungsbedingungen rückwirkend höchs tens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation akzeptiert werden könne (Schreiben vom 15. Oktober 2014, Urk. 10/25).

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art.

E. 1.2.1 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO ). Der Unter su chungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts ele mente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).

Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6).

E. 1.2.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert

(BGE 130 III 321 E. 3.5).

E. 1.3 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor for mulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält.

E. 1.4 Gemäss Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag - unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 100 Abs. 2 VVG - nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver sicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 13. März 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder aus der Ver si cherungspolice Nr. O.___ vom 11. Juni 2014 bis zur Klageeinleitung am 13. März 2015, somit 276 Tage à Fr. 151.--/Tag, was Fr. 41‘676.-- ent spreche, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, zu erbringen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldan spruches von 730 Tagen, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, bis zur Ausrichtung der Taggelder zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Be klagte er suchte in der Klageantwort vom 3. Juli 2015 um Abweisung der Klage und um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren vor dem Arbeits gericht (Urk. 9 S. 2). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2015 Gelegenheit gege ben, ihren Sistierungsantrag zu begründen (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom

E. 2.1 Gemäss der hier massgeblichen Police Nr. O.___ leistet die Beklagte 7 3 0 Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 10/B.1) . Anwendbar sind neben den besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 10/B.2-3) die Allgemeinen Bedingungen ( AB ) für die Kollektivkranken-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 10/C) , die Zusatz bedin gun gen ( ZB ) für die Krankentaggeld-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 10/D.1 ) , und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 10/B.1). Diese wurden für das gesamte Personal der Y.___ (Urk. 10/A) anwend bar erklärt, mithin auch für den Kläger , der

gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Y.___

vom 3. April 2014 (Urk. 2/3) dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 10/E) unterstellt war.

E. 2.2.1 Nach Art. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert.

Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsun fähig keit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestan den hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krank heitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsun fähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Warte frist als ganze Tage angerechnet.

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3 Ziff. 4 AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Arbeitsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 2.2.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages (lit. a), bei Beendigung des Arbeits verhält nis ses (lit. c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genuss berechtigung) erreicht ist (lit. d).

Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art. 9 Ziff. 1 AB mit Erlöschen des Versicherungs schut zes, wobei der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2 vorbehalten bleibt. Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB statuiert den Anspruch auf Nachleistung für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeits unfähigkeit bewirken, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 Ziff. 1 lit. a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Beendi gungsgrund (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b, d-g und i AB) vorliegt. Nach Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB werden Nachleistungen nur dann erbracht, wenn die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert. 3. 3.1

Der Kläger bringt mit der Klageschrift und der Replik vor, e s sei erwiesen, dass er bereits am 9. Mai 2014 manisch depressiv gewesen sei und daher zu 100 % arbeitsunfähig und nicht erst ab dem 15. Mai

2014. Er sei von sämtlichen be handelnden Ärzten ab seinem letzten Arbeitstag bei der Y.___ am 9 . Mai 2014 bis heute krankheits bedingt zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbs unfähig geschrieben worden. Die schwere psy chische Erkrankung sei denn auch der Grund für die Kündigung des Arbeits ver hältnis ses gewesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 9. Mai 2014 sei er am 10. oder 11. Mai 2014 mit der Air Berlin nach A.___ geflogen. Er sei während des Fluges plötz lich aufge standen, habe mit einem Feuerzeug und einer Wasserflasche in der Hand ge droht, das Flugzeug in die Luft zu sprengen. Er sei von einem Passagier über wältigt worden und nach der Landung der Poli zei übergeben worden. Am 11. Mai 2014 sei er in B.___ notfallmässig behan delt und anschliessend in die psychia trische Abtei lung des Regional kran kenhauses in C.___ über wiesen worden, was Dr. med. D.___, Fachärztin der Familienmedizin, bestätigt habe. Da er Flugverbot erhalten habe, habe ihn seine Familie mit dem Auto in die Schweiz zurückschaffen müssen. A ufgrund seiner schweren psychischen Er krankung im Sinne von ICD-10 F25.0 sei er von sei nem Bruder und seinen zwei Cousins am 15. Mai 2014 in die Z.___ eingeliefert worden . Wegen akuter Fremd gefährdung sei sogar eine fürsorgerische Unter bringung angeordnet worden. Erst als keine Selbst - und Fremdgefährdung mehr bestan d en habe, habe er die Z.___ am 16. Juli 2014 wieder verlassen dürfen. Die ambulante Nach behan d lung erfolge durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie durch Dr. med. F.___ , Fach arzt für All gemeine Innere Medizin. Zusätzlich werde er drei m al wöchentlich von der p sy chia trischen Spitex be treut. Gemäss Art. 8 AB sei er damit bei Ein tritt seiner schwe ren Erkrankung am 9. Mai 2014 bei der Be klagten gegen das Risiko Krankheit versichert gewesen, da der Ver siche rungs schutz erst ab dem 10. Mai 2014 - und nicht etwa bereits am 9. Mai 2014 - geendet habe. Damit komme die Nachdeckung gemäss Art. 9 Ziff. 2a AB zum Zuge. Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB be treffe nicht den Versicherungs schutz, sondern die Wartefrist von 30 Ta gen respektive den Leistungsanspruch. Demnach habe die 30-tägige Wartefrist drei Tage vor der ersten ärzt lichen Konsultation durch Dr. D.___ vom 11. Mai 2014 und somit am 9. Mai 2014 zu laufen be gon nen, weshalb er bereits ab dem 7. Juni 2014 (und nicht erst ab dem 11. Juni 2014 wie noch in der Klageschrift ausgeführt) Anspruch auf Krankentaggelder habe. Im Übrigen liege kein Koor dinationsfall im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 ZB vor, da ihm keine Sozialver siche rung Leistungen erbringe und Leistungen von Gemein den nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Ziff. 2 ZB bei der Überentschädigungsberechnung nicht berück sichtigt würden.

Das Rückwärtsver sicherungs verbot sodann dürfe aufgrund von Art. 4 Ziff. 2a AB nicht angewendet werden, da er vom 7. April bis 9. Mai 2014, mithin mehr als 20 Tage ohne Unterbruch in einem 100%igen Pensum für die Y.___ tätig gewesen sei. Die frühere Kranken geschichte spiele daher keine Rolle. Er habe nunmehr seit dem 23. März 2015 versuchsweise wie der eine Arbeitsstelle antreten könne. Er sei somit auch seiner Schadenminde rungspflicht nachge kommen, wobei bei der vorliegenden Diagnose einer schi zoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.0) immer wieder - wie dies in der Vergan genheit auch der Fall gewesen sei - mit Rückfällen zu rechnen sei. Damit habe er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.-- pro Tag bei 80 % des Jahreslohnes von Fr. 68‘900.-- (Fr. 55‘120.-- : 365) ab dem 11. Juni 2014 bis mindestens am 19. März 2015 (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2 ff.). 3.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, es habe aufgrund des zwingend anwendbaren Rückwärtsversicherungsverbotes nach Art. 9 VVG zu keiner Zeit eine Versiche rungsdeckung bestanden. Der Kläger sei seit vielen Jahren psychisch krank. Die geltend gemachte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei auf die vorbestehende Krank heit zurückzuführen. Denn er habe bereits vom 26. Juli bis 12. September 2012 in der Z.___ wegen derselben Diagnose einer schizoaffektiven Störung hos pita lisiert werden müssen und sei deswegen arbeitsunfähig geschrieben worden. Diese Erkrankung führe immer wieder zu Rückfällen. Die vertraglichen Rege lungen würden das zwingende Gesetzesrecht nicht brechen können. Aber selbst wenn eine Versicherungsdeckung angenommen werden müsste, wäre sie auf grund des GAV für das (Maler- und) Gipsergewerbe, auf den der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Y.___ verweise, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit unab hängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit automatisch per 9. Mai 2014 (ohne Nachleistungen) zu terminieren. Nach Art. 7.3.1 GAV bestehe jeweils eine Probezeit von zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf Ende einer Kalen der woche. Gemäss Art. 13.1 lit. c GAV ende bei einer Kün digung während der Pro bezeit der Ver sicherungs anspruch mit Be endigung des Arbeitsverhältnisses. Der Krankentaggeldvertrag richte sich nach den Vorgaben des GAV. Die Arbeit ge berin habe denn auch ausdrücklich nur Leistungen der Krankentaggeldver si cherung gewünscht, welche die Bestim mungen im GAV erfüllten, wie sich aus der Antragsfrage Nr. 9 (Urk. 10/A S. 4) ergebe. Der Kläger habe den Arbeits ver trag während laufender Probezeit fristlos gekündigt und un mittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen, ohne die Arbeit wieder aufzu nehmen. Der Ver siche rungs schutz der Krankentaggeldversicherung habe daher gestützt auf Art. 13.1 lit. c Abs. 2 GAV respektive Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB jedenfalls per 9. Mai 2014 ge endet. Aber auch wenn man nicht von einer automatischen Terminierung ausgehen könnte, wären Nachleistungen aus geschlossen, da eine gesund heitli che Arbeitsunfähigkeit bereits ab 9. April 2014 nicht rechtsgenüglich nachge wiesen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Beginn der statio nären Behand lung in der Z.___, mithin ab dem 15. Mai 2014 anzuerkennen. Der Ver si cherungsvertrag weise in Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB auf die Notwendigkeit einer ärzt lich attestierten Arbeitsun fähigkeit hin. Die Be scheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 von einer Assistenz psycho lo gin der Z.___ in Ausbildung, nämlich von MSc G.___, seien daher nicht beweis kräftig. Es habe gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 lit. c in Ver bindung mit Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB kein An spruch auf Nachleistungen ent stehen können. Denn der Ver siche rungsfall habe unter Berücksichtigung der 3-Tage-Regel nach Art. 3 Ziff. 2 ZB frühestens am 12. Mai 2014 eintreten können, mit hin nach Been di gung des Versicherungs schutzes am 9. Mai 2014. Für einen An spruch auf Nachleistungen hätte eine ärztlich aus ge wiesene Arbeitsun fähig keit des Klägers bereits während der Dauer des Arbeits vertrages Bestand haben müssen, was hier klar nicht der Fall sei. Es könnten nicht im Nachhinein beliebig Arztzeugnisse produziert werden, um massgeschneidert Lücken zu füllen. So sei erst am 2. Februar 2015 ein Arztzeugnis (der Z.___) ausgestellt und nachgereicht worden. Das vom Kläger nachgereichte Arztzeugnis (vom Hauptzentrum der Familien medizin in B.___) datiere vom 27. März 2015, was bedeute, dass es fast ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit des Klägers erstellt worden sei. Zudem bescheinige es keine Arbeits unfähigkeit. Es werde damit lediglich behauptet, dass eine Behandlung ab dem 11. Mai 2014 statt ge funden habe und die Ein nahme von zwei Medikamenten, eines zur Beruhi gung und eines gegen Über säuerung des Magens und Sod brennen, verordnet worden sei. Für die Begrün dung des Anspruches auf Nachleistungen hätte eine Arbeits un fähigkeit indes bereits beim Dienstaustritt per 9. Mai 2014 bestanden haben müssen. Sollte es sich erweisen, dass sie dem Kläger dennoch Taggelder schulde, so bestehe Koor di nationsbedarf. Die Auszahlung müsste vermutlich nicht an den Kläger, son dern an die Gemeinde H.___, Sozialamt, erfolgen, bei welcher er seit dem 30. Juni 2014 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet sei. Auch wäre aufgrund des Überentschädigungsverbotes nach Art. 7 Ziff. 2 ZB ein allfälliger Koordi na tions bedarf mit anderen Sozialversicherungen vorbehalten (Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 ff.). 3.3

Die Parteidarstellungen stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ per 9. Mai 2014 aufgelöst wurde und er damit aus dem Kreis der Versicherten der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung aus geschieden ist.

Zu Recht unstrittig ist damit, dass mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Kreis der Ver sicherten der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung für ihn per 9. Mai 2014 erloschen ist (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB). Unstrittig belegt ist sodann, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Störung ( ICD-10 F25.0 ) erkrankt ist, welche auch schon vor der Anstellung bei der Y.___ aufgetreten war (Urk. 10/6, Urk. 10/10 S. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob für das geltend gemachte Ereignis der krank heits bedingten Arbeitsun fähigkeit zufolge der psychischen Er krankung

im Sinne von ICD-10 F25.0 trotz Art. 9 VVG eine Versicherungsdeckung bestand und ob ein Leistungsanspruch des Klägers auf Krankentaggelder nach Erlöschen des Ver si cherung sschutzes per 9. Mai 2014 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 besteht.

Zunächst ist die Frage nach der Versi cherungsdeckung näher zu prüfen, da ohne eine solche sich die Frage nach dem Beginn und der Dauer der Arbeitsun fähigkeit nicht mehr stellt . 4. 4.1

4.1.1

Mit Art. 9 VVG ist von Gesetzes weg en ein sogenanntes Rückwärtsver siche-rungsverbot vorgesehen. Dabei handelt es sic h um eine zwingend geltende Vor schrift (Art. 97 Abs. 1 VVG; BGE 127 III 21 E. 2b/bb in fine; Urteil des Bun des gerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.2).

Sie besagt, dass der Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn das befürchtete Ereig nis im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung schon eingetreten war. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sog. Rückwärtsve rsicherung, bei welcher der Ver sicherer die Deckung für ein bereits vor Vert ragsschluss eingetretenes Ereig nis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig d avon, ob der entsprechende Scha den vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis ha tten, ist grundsätzlich unerheb lich (BGE 127 III 21 E. 2b/aa). Das Rückwärtsversicherungsverbot erfasst aus serdem nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung (Urteil des Bundes gerichts 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.2). Es lässt sich sodann nicht mit einem vertraglichen Übertrittsrecht aufheben. Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärt sversicherungsverbot zu und ver weist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 (Übertritt in die Einzelversicherung) sowie Art. 73 KVG (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung), die sinn ge mäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versiche rungs nehmer und Versicherte nach Art.

E. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Die sachliche Zu ständigkeit ist damit gegeben. Mit Blick auf Art. 17 ZPO und die Gerichts stands vereinbarung gemäss den d er Versicherungspolice (Urk. 10/B.1) zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (Art. 20; Urk. 10/C S. 5) ist auch die ört liche Zuständigkeit gegeben.

Auch im Übrigen richtet sich d as Verfahren nach der ZPO, wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

E. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslo sen ver sicherung (AVIG) als arbeitslos gilt (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). 4.1. 2

Mit Blick auf die Krankenversicherung, bei der die versicherte Gefahr in der Erkrankung der versicherten Person besteht, erkannte das Bundesgericht, das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit sei juristisch nicht als selbständige Neuerkrankung beziehungsweise nicht als Teilereignis aufzufassen, sondern als Fortdauern einer bereits einge tretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 9 VVG (BGE 127 III 21 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.1).

In Bezug auf eine Versicherung gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall sah das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 VVG nicht als gegeben, soweit die Krankheit bis zum Vertragsschluss nie zu einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Die Krankheit sei (im dort zu beurteilenden Fall) bei Vertragsschluss weder diagnostiziert, noch dem Versicherten bekannt und die Entwicklung hin zu einer Erwerbsunfähigkeit sei ungewis s gewesen (BGE 136 III 334 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.2). 4.2 4.2.1

Ohne Weiteres vorab ausgeschlossen werden kann hier die Anwendung des in Art. 9 VVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 VVG geregelten Ausnahmetatbe standes betreffend arbeitslose Versicherungsnehmer und Versicherte. Denn der Kläger war nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ unstrittig nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG. Insbe sondere wurde eine Anmeldung beim Arbeitsamt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG) weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus den Akten.

Wie unstrittig feststeht, litt der Kläger bereits vor seiner Anstellung bei der Y.___ per 7. April 2014 (Urk. 10/1.1) an einer schizoaf fektiven Störung. Und zwar war er gemäss dem Bericht der Z.___ vom 28. Juli 2014 (Urk. 10/10 S. 2) in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals wegen psy chischer Erkrankungen in ambulanter und stationärer Behandlung bei den Ärz ten der Z.___. Vor seiner hier betreffenden Hospitalisation vom 15. Mai bis 16. Juli 2014 wegen einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), war er wegen derselben Erkrankung bereits vom 26. Juli bis 12. Sep tem ber 2012 und vom 23. September bis am 12. Oktober 2012 stationär in der Z.___ behandelt worden. Daher ist davon auszugehen, dass mindestens während die sen Zeiträumen stationärer Behandlung eine krankheitsbedingte Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit aufgrund derselben Krankheit bestanden hatte. Die erneute ärztliche Behandlung des Klägers nach dem 9. Mai 2014 und die (unstrittig mindestens ab dem 15. Mai 2014 belegte) 100%ige Arbeitsun- fähigkeit (Urk. 10/10) standen wiede rum im Zusammenhang mit der Erkran kung einer schizo affektiven Störung.

Damit traten erneut Symptome respektive das gesamte Krankheitsbild

der vor bestandenen, unstrittig rückfallgefährdeten Krankheit auf. Recht sprechungs ge mäss ( BGE 127 III 21 E. 2b; Urteil des Bun desgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.1 ) gilt dies als Fortdauern einer (bei Beginn der Anstellung am 7. April 2014) bereits eingetretenen Krankheit . 4.2.2

Bei dieser Ausgangslage macht die Beklagte zu Recht geltend, dass ein Anwen dungsfall von Art. 9 VVG vorliegt mit der

Folge, dass der Versicherungsvertrag beschränkt auf diese Krankheit des Klägers als teil nichtig anzusehen ist

(Art. 20 Abs. 2 OR; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 4.2.1 und 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 ) und daher mangels Ver si cherungsdeckung keine Kranken taggelder für die durch die schizoaffektive Störung bedingte Arbeits un fähigkeit geschuldet sind. Es ist daher unerheblich und kann offen bleiben, ob der Kläger bereits vor seinem Eintritt in die Z.___ am 15. Mai 2014 (Urk. 10/10 S. 2) arbeitsunfähig war.

Daran vermag entgegen der Ansicht des Klägers die vertragliche Bestimmung von Art. 4 Ziff. 2 lit. a AB nichts zu ändern, da Art. 9 VVG absolut zwingender Natur ist und durch Vertragsabrede nicht geändert werden darf (Art. 97 Abs. 1 VVG). 4.2.3

Rechtsprechungsgemäss bleibt

indes in einem solchen Fall, mithin wenn entge gen einer gesetzlichen Vorschrift ein Ereignis versichert wird, das bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon eingetreten ist, zu berücksichtigen, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatz pflichtig wird, sofern die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung, insbesondere der Haftung aus "culpa in contrahendo", erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.3 und E. 2.2). Zur Bejahung der ent sprechenden Haf tungsgrundlage muss das wider rechtliche Verhalten kausal sein für den einge tretenen Schaden (Urteile des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.3 und E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie 8C_324/200 7 vom 12. Februar 2008 E. 4.2.2 ).

Der Eintritt eines kausal verursachten Schadens beim Kläger respektive bei der Y.___ kann hier allerdings ausgeschlossen werden. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger auch dann und mit dem selben Ergeb nis bei der Beklagten krankentaggeldversichert worden wäre, wenn die Beklagte die Y.___ und den Kläger etwa in den AB oder im Antragsformular aus drücklich auf Art. 9 VVG hingewiesen hätte. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten fällt daher nicht in Betracht, zumal der Kläger eine solche auch nicht geltend macht. 4.3.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kran kentaggelder aus dem Versicherungsvertrag Police Nr. O.___ gegenüber der Beklagten hat.

Sämtliche weiteren Vorbringen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Von Beweismassnahmen, namentlich den vom Kläger beantragten Zeugenein vernahmen (Urk. 1 S. 10), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante n Er kenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis wür digung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

Die Klage ist folglich abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. D as Ver fahren ist kostenlos.

Die Beklagte macht Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers gel tend (Urk. 9 S. 2). Die Prozessentschädigung an die Parteien ist nicht Ge genstand von Art. 114 lit. e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vember 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Da die Beklagte im vorliegenden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen daher keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00010 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 22. September 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, war vom 7. April bis 9. Mai 2014 für die Gesell schaft Y.___ als Fassadenisoleur tätig (Urk. 10/1.1, Urk. 10/1.5 S. 1) und als deren Angestellter bei der Allianz Suisse Versiche rungs-Gesellschaft (nach fol gend: Allianz) krankentaggeldversichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 10/A). Vom 15. Mai bis 16. Juli 2014 wurde er in der Z.___, wegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) stationär be handelt (Urk. 10/10 S. 2).

Am 24. Juni 2014 hatte die Y.___ der Allianz die psy chische Erkrankung von X.___ und dessen ganztägige Absenz ab dem 9. Mai 2014 gemeldet (Urk. 10/1.1). Die Allianz lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Erlöschen des Versi cherungs schutzes ausgewiesen sei, da sie erst am 15. Mai 2014 attestiert worden sei und eine solche gemäss den Versicherungsbedingungen rückwirkend höchs tens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation akzeptiert werden könne (Schreiben vom 15. Oktober 2014, Urk. 10/25). 2.

Mit Eingabe vom 13. März 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder aus der Ver si cherungspolice Nr. O.___ vom 11. Juni 2014 bis zur Klageeinleitung am 13. März 2015, somit 276 Tage à Fr. 151.--/Tag, was Fr. 41‘676.-- ent spreche, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, zu erbringen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldan spruches von 730 Tagen, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, bis zur Ausrichtung der Taggelder zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Be klagte er suchte in der Klageantwort vom 3. Juli 2015 um Abweisung der Klage und um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren vor dem Arbeits gericht (Urk. 9 S. 2). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2015 Gelegenheit gege ben, ihren Sistierungsantrag zu begründen (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom

7. August 2015 reichte der Kläger die Replik ein, mit der er an seinem Rechtsbe gehren festhielt (Urk. 14 S. 2). Zum Sistierungsantrag erklärte er, dass kein Pro zess am Arbeitsgericht hängig sei, weshalb das Ver fahren nicht zu sistieren sei (Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 20. August 2015 zog die Be klagte den Sistie rungsantrag zurück (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Sep tember 2015 wurde der Sistierungsantrag durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 19 S. 2). In der Duplik vom 30. November 2015 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 23 S. 2). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ver handlung (Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Die sachliche Zu ständigkeit ist damit gegeben. Mit Blick auf Art. 17 ZPO und die Gerichts stands vereinbarung gemäss den d er Versicherungspolice (Urk. 10/B.1) zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (Art. 20; Urk. 10/C S. 5) ist auch die ört liche Zuständigkeit gegeben.

Auch im Übrigen richtet sich d as Verfahren nach der ZPO, wobei das verein fachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

1.2

1.2.1

Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO ). Der Unter su chungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhalts ele mente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Ver fahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a).

Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegen seite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6). 1.2.2

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert

(BGE 130 III 321 E. 3.5). 1.3

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechts ordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor for mulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt die Bestim mungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vor schriften enthält. 1.4

Gemäss Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag - unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 100 Abs. 2 VVG - nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver sicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. 2. 2.1

Gemäss der hier massgeblichen Police Nr. O.___ leistet die Beklagte 7 3 0 Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 10/B.1) . Anwendbar sind neben den besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 10/B.2-3) die Allgemeinen Bedingungen ( AB ) für die Kollektivkranken-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 10/C) , die Zusatz bedin gun gen ( ZB ) für die Krankentaggeld-Versicherung , Ausgabe 2008 (Urk. 10/D.1 ) , und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 10/B.1). Diese wurden für das gesamte Personal der Y.___ (Urk. 10/A) anwend bar erklärt, mithin auch für den Kläger , der

gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Y.___

vom 3. April 2014 (Urk. 2/3) dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe (Urk. 10/E) unterstellt war. 2.2

2.2.1

Nach Art. 1 ZB sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert.

Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsun fähig keit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestan den hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krank heitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsun fähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Warte frist als ganze Tage angerechnet.

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3 Ziff. 4 AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Arbeitsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 2.2.2

Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen ver sicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages (lit. a), bei Beendigung des Arbeits verhält nis ses (lit. c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genuss berechtigung) erreicht ist (lit. d).

Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art. 9 Ziff. 1 AB mit Erlöschen des Versicherungs schut zes, wobei der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2 vorbehalten bleibt. Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB statuiert den Anspruch auf Nachleistung für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeits unfähigkeit bewirken, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 Ziff. 1 lit. a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Beendi gungsgrund (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b, d-g und i AB) vorliegt. Nach Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB werden Nachleistungen nur dann erbracht, wenn die Arbeits unfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununter brochen andauert. 3. 3.1

Der Kläger bringt mit der Klageschrift und der Replik vor, e s sei erwiesen, dass er bereits am 9. Mai 2014 manisch depressiv gewesen sei und daher zu 100 % arbeitsunfähig und nicht erst ab dem 15. Mai

2014. Er sei von sämtlichen be handelnden Ärzten ab seinem letzten Arbeitstag bei der Y.___ am 9 . Mai 2014 bis heute krankheits bedingt zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbs unfähig geschrieben worden. Die schwere psy chische Erkrankung sei denn auch der Grund für die Kündigung des Arbeits ver hältnis ses gewesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 9. Mai 2014 sei er am 10. oder 11. Mai 2014 mit der Air Berlin nach A.___ geflogen. Er sei während des Fluges plötz lich aufge standen, habe mit einem Feuerzeug und einer Wasserflasche in der Hand ge droht, das Flugzeug in die Luft zu sprengen. Er sei von einem Passagier über wältigt worden und nach der Landung der Poli zei übergeben worden. Am 11. Mai 2014 sei er in B.___ notfallmässig behan delt und anschliessend in die psychia trische Abtei lung des Regional kran kenhauses in C.___ über wiesen worden, was Dr. med. D.___, Fachärztin der Familienmedizin, bestätigt habe. Da er Flugverbot erhalten habe, habe ihn seine Familie mit dem Auto in die Schweiz zurückschaffen müssen. A ufgrund seiner schweren psychischen Er krankung im Sinne von ICD-10 F25.0 sei er von sei nem Bruder und seinen zwei Cousins am 15. Mai 2014 in die Z.___ eingeliefert worden . Wegen akuter Fremd gefährdung sei sogar eine fürsorgerische Unter bringung angeordnet worden. Erst als keine Selbst - und Fremdgefährdung mehr bestan d en habe, habe er die Z.___ am 16. Juli 2014 wieder verlassen dürfen. Die ambulante Nach behan d lung erfolge durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie durch Dr. med. F.___ , Fach arzt für All gemeine Innere Medizin. Zusätzlich werde er drei m al wöchentlich von der p sy chia trischen Spitex be treut. Gemäss Art. 8 AB sei er damit bei Ein tritt seiner schwe ren Erkrankung am 9. Mai 2014 bei der Be klagten gegen das Risiko Krankheit versichert gewesen, da der Ver siche rungs schutz erst ab dem 10. Mai 2014 - und nicht etwa bereits am 9. Mai 2014 - geendet habe. Damit komme die Nachdeckung gemäss Art. 9 Ziff. 2a AB zum Zuge. Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB be treffe nicht den Versicherungs schutz, sondern die Wartefrist von 30 Ta gen respektive den Leistungsanspruch. Demnach habe die 30-tägige Wartefrist drei Tage vor der ersten ärzt lichen Konsultation durch Dr. D.___ vom 11. Mai 2014 und somit am 9. Mai 2014 zu laufen be gon nen, weshalb er bereits ab dem 7. Juni 2014 (und nicht erst ab dem 11. Juni 2014 wie noch in der Klageschrift ausgeführt) Anspruch auf Krankentaggelder habe. Im Übrigen liege kein Koor dinationsfall im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 ZB vor, da ihm keine Sozialver siche rung Leistungen erbringe und Leistungen von Gemein den nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Ziff. 2 ZB bei der Überentschädigungsberechnung nicht berück sichtigt würden.

Das Rückwärtsver sicherungs verbot sodann dürfe aufgrund von Art. 4 Ziff. 2a AB nicht angewendet werden, da er vom 7. April bis 9. Mai 2014, mithin mehr als 20 Tage ohne Unterbruch in einem 100%igen Pensum für die Y.___ tätig gewesen sei. Die frühere Kranken geschichte spiele daher keine Rolle. Er habe nunmehr seit dem 23. März 2015 versuchsweise wie der eine Arbeitsstelle antreten könne. Er sei somit auch seiner Schadenminde rungspflicht nachge kommen, wobei bei der vorliegenden Diagnose einer schi zoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.0) immer wieder - wie dies in der Vergan genheit auch der Fall gewesen sei - mit Rückfällen zu rechnen sei. Damit habe er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.-- pro Tag bei 80 % des Jahreslohnes von Fr. 68‘900.-- (Fr. 55‘120.-- : 365) ab dem 11. Juni 2014 bis mindestens am 19. März 2015 (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2 ff.). 3.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, es habe aufgrund des zwingend anwendbaren Rückwärtsversicherungsverbotes nach Art. 9 VVG zu keiner Zeit eine Versiche rungsdeckung bestanden. Der Kläger sei seit vielen Jahren psychisch krank. Die geltend gemachte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei auf die vorbestehende Krank heit zurückzuführen. Denn er habe bereits vom 26. Juli bis 12. September 2012 in der Z.___ wegen derselben Diagnose einer schizoaffektiven Störung hos pita lisiert werden müssen und sei deswegen arbeitsunfähig geschrieben worden. Diese Erkrankung führe immer wieder zu Rückfällen. Die vertraglichen Rege lungen würden das zwingende Gesetzesrecht nicht brechen können. Aber selbst wenn eine Versicherungsdeckung angenommen werden müsste, wäre sie auf grund des GAV für das (Maler- und) Gipsergewerbe, auf den der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Y.___ verweise, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit unab hängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit automatisch per 9. Mai 2014 (ohne Nachleistungen) zu terminieren. Nach Art. 7.3.1 GAV bestehe jeweils eine Probezeit von zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf Ende einer Kalen der woche. Gemäss Art. 13.1 lit. c GAV ende bei einer Kün digung während der Pro bezeit der Ver sicherungs anspruch mit Be endigung des Arbeitsverhältnisses. Der Krankentaggeldvertrag richte sich nach den Vorgaben des GAV. Die Arbeit ge berin habe denn auch ausdrücklich nur Leistungen der Krankentaggeldver si cherung gewünscht, welche die Bestim mungen im GAV erfüllten, wie sich aus der Antragsfrage Nr. 9 (Urk. 10/A S. 4) ergebe. Der Kläger habe den Arbeits ver trag während laufender Probezeit fristlos gekündigt und un mittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen, ohne die Arbeit wieder aufzu nehmen. Der Ver siche rungs schutz der Krankentaggeldversicherung habe daher gestützt auf Art. 13.1 lit. c Abs. 2 GAV respektive Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB jedenfalls per 9. Mai 2014 ge endet. Aber auch wenn man nicht von einer automatischen Terminierung ausgehen könnte, wären Nachleistungen aus geschlossen, da eine gesund heitli che Arbeitsunfähigkeit bereits ab 9. April 2014 nicht rechtsgenüglich nachge wiesen worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Beginn der statio nären Behand lung in der Z.___, mithin ab dem 15. Mai 2014 anzuerkennen. Der Ver si cherungsvertrag weise in Art. 3 Ziff. 2 Abs. 1 ZB auf die Notwendigkeit einer ärzt lich attestierten Arbeitsun fähigkeit hin. Die Be scheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 von einer Assistenz psycho lo gin der Z.___ in Ausbildung, nämlich von MSc G.___, seien daher nicht beweis kräftig. Es habe gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 lit. c in Ver bindung mit Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB kein An spruch auf Nachleistungen ent stehen können. Denn der Ver siche rungsfall habe unter Berücksichtigung der 3-Tage-Regel nach Art. 3 Ziff. 2 ZB frühestens am 12. Mai 2014 eintreten können, mit hin nach Been di gung des Versicherungs schutzes am 9. Mai 2014. Für einen An spruch auf Nachleistungen hätte eine ärztlich aus ge wiesene Arbeitsun fähig keit des Klägers bereits während der Dauer des Arbeits vertrages Bestand haben müssen, was hier klar nicht der Fall sei. Es könnten nicht im Nachhinein beliebig Arztzeugnisse produziert werden, um massgeschneidert Lücken zu füllen. So sei erst am 2. Februar 2015 ein Arztzeugnis (der Z.___) ausgestellt und nachgereicht worden. Das vom Kläger nachgereichte Arztzeugnis (vom Hauptzentrum der Familien medizin in B.___) datiere vom 27. März 2015, was bedeute, dass es fast ein Jahr nach Beginn der Arbeitsun fähigkeit des Klägers erstellt worden sei. Zudem bescheinige es keine Arbeits unfähigkeit. Es werde damit lediglich behauptet, dass eine Behandlung ab dem 11. Mai 2014 statt ge funden habe und die Ein nahme von zwei Medikamenten, eines zur Beruhi gung und eines gegen Über säuerung des Magens und Sod brennen, verordnet worden sei. Für die Begrün dung des Anspruches auf Nachleistungen hätte eine Arbeits un fähigkeit indes bereits beim Dienstaustritt per 9. Mai 2014 bestanden haben müssen. Sollte es sich erweisen, dass sie dem Kläger dennoch Taggelder schulde, so bestehe Koor di nationsbedarf. Die Auszahlung müsste vermutlich nicht an den Kläger, son dern an die Gemeinde H.___, Sozialamt, erfolgen, bei welcher er seit dem 30. Juni 2014 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet sei. Auch wäre aufgrund des Überentschädigungsverbotes nach Art. 7 Ziff. 2 ZB ein allfälliger Koordi na tions bedarf mit anderen Sozialversicherungen vorbehalten (Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 ff.). 3.3

Die Parteidarstellungen stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ per 9. Mai 2014 aufgelöst wurde und er damit aus dem Kreis der Versicherten der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung aus geschieden ist.

Zu Recht unstrittig ist damit, dass mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Kreis der Ver sicherten der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung für ihn per 9. Mai 2014 erloschen ist (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB). Unstrittig belegt ist sodann, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Störung ( ICD-10 F25.0 ) erkrankt ist, welche auch schon vor der Anstellung bei der Y.___ aufgetreten war (Urk. 10/6, Urk. 10/10 S. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob für das geltend gemachte Ereignis der krank heits bedingten Arbeitsun fähigkeit zufolge der psychischen Er krankung

im Sinne von ICD-10 F25.0 trotz Art. 9 VVG eine Versicherungsdeckung bestand und ob ein Leistungsanspruch des Klägers auf Krankentaggelder nach Erlöschen des Ver si cherung sschutzes per 9. Mai 2014 aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit ab dem 9. Mai 2014 besteht.

Zunächst ist die Frage nach der Versi cherungsdeckung näher zu prüfen, da ohne eine solche sich die Frage nach dem Beginn und der Dauer der Arbeitsun fähigkeit nicht mehr stellt . 4. 4.1

4.1.1

Mit Art. 9 VVG ist von Gesetzes weg en ein sogenanntes Rückwärtsver siche-rungsverbot vorgesehen. Dabei handelt es sic h um eine zwingend geltende Vor schrift (Art. 97 Abs. 1 VVG; BGE 127 III 21 E. 2b/bb in fine; Urteil des Bun des gerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.2).

Sie besagt, dass der Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn das befürchtete Ereig nis im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung schon eingetreten war. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sog. Rückwärtsve rsicherung, bei welcher der Ver sicherer die Deckung für ein bereits vor Vert ragsschluss eingetretenes Ereig nis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig d avon, ob der entsprechende Scha den vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis ha tten, ist grundsätzlich unerheb lich (BGE 127 III 21 E. 2b/aa). Das Rückwärtsversicherungsverbot erfasst aus serdem nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung (Urteil des Bundes gerichts 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.2). Es lässt sich sodann nicht mit einem vertraglichen Übertrittsrecht aufheben. Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärt sversicherungsverbot zu und ver weist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 (Übertritt in die Einzelversicherung) sowie Art. 73 KVG (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung), die sinn ge mäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versiche rungs nehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslo sen ver sicherung (AVIG) als arbeitslos gilt (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). 4.1. 2

Mit Blick auf die Krankenversicherung, bei der die versicherte Gefahr in der Erkrankung der versicherten Person besteht, erkannte das Bundesgericht, das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit sei juristisch nicht als selbständige Neuerkrankung beziehungsweise nicht als Teilereignis aufzufassen, sondern als Fortdauern einer bereits einge tretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 9 VVG (BGE 127 III 21 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.1).

In Bezug auf eine Versicherung gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall sah das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 VVG nicht als gegeben, soweit die Krankheit bis zum Vertragsschluss nie zu einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Die Krankheit sei (im dort zu beurteilenden Fall) bei Vertragsschluss weder diagnostiziert, noch dem Versicherten bekannt und die Entwicklung hin zu einer Erwerbsunfähigkeit sei ungewis s gewesen (BGE 136 III 334 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.2). 4.2 4.2.1

Ohne Weiteres vorab ausgeschlossen werden kann hier die Anwendung des in Art. 9 VVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 VVG geregelten Ausnahmetatbe standes betreffend arbeitslose Versicherungsnehmer und Versicherte. Denn der Kläger war nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ unstrittig nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG. Insbe sondere wurde eine Anmeldung beim Arbeitsamt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG) weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus den Akten.

Wie unstrittig feststeht, litt der Kläger bereits vor seiner Anstellung bei der Y.___ per 7. April 2014 (Urk. 10/1.1) an einer schizoaf fektiven Störung. Und zwar war er gemäss dem Bericht der Z.___ vom 28. Juli 2014 (Urk. 10/10 S. 2) in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals wegen psy chischer Erkrankungen in ambulanter und stationärer Behandlung bei den Ärz ten der Z.___. Vor seiner hier betreffenden Hospitalisation vom 15. Mai bis 16. Juli 2014 wegen einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), war er wegen derselben Erkrankung bereits vom 26. Juli bis 12. Sep tem ber 2012 und vom 23. September bis am 12. Oktober 2012 stationär in der Z.___ behandelt worden. Daher ist davon auszugehen, dass mindestens während die sen Zeiträumen stationärer Behandlung eine krankheitsbedingte Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit aufgrund derselben Krankheit bestanden hatte. Die erneute ärztliche Behandlung des Klägers nach dem 9. Mai 2014 und die (unstrittig mindestens ab dem 15. Mai 2014 belegte) 100%ige Arbeitsun- fähigkeit (Urk. 10/10) standen wiede rum im Zusammenhang mit der Erkran kung einer schizo affektiven Störung.

Damit traten erneut Symptome respektive das gesamte Krankheitsbild

der vor bestandenen, unstrittig rückfallgefährdeten Krankheit auf. Recht sprechungs ge mäss ( BGE 127 III 21 E. 2b; Urteil des Bun desgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.1 ) gilt dies als Fortdauern einer (bei Beginn der Anstellung am 7. April 2014) bereits eingetretenen Krankheit . 4.2.2

Bei dieser Ausgangslage macht die Beklagte zu Recht geltend, dass ein Anwen dungsfall von Art. 9 VVG vorliegt mit der

Folge, dass der Versicherungsvertrag beschränkt auf diese Krankheit des Klägers als teil nichtig anzusehen ist

(Art. 20 Abs. 2 OR; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 4.2.1 und 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 ) und daher mangels Ver si cherungsdeckung keine Kranken taggelder für die durch die schizoaffektive Störung bedingte Arbeits un fähigkeit geschuldet sind. Es ist daher unerheblich und kann offen bleiben, ob der Kläger bereits vor seinem Eintritt in die Z.___ am 15. Mai 2014 (Urk. 10/10 S. 2) arbeitsunfähig war.

Daran vermag entgegen der Ansicht des Klägers die vertragliche Bestimmung von Art. 4 Ziff. 2 lit. a AB nichts zu ändern, da Art. 9 VVG absolut zwingender Natur ist und durch Vertragsabrede nicht geändert werden darf (Art. 97 Abs. 1 VVG). 4.2.3

Rechtsprechungsgemäss bleibt

indes in einem solchen Fall, mithin wenn entge gen einer gesetzlichen Vorschrift ein Ereignis versichert wird, das bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon eingetreten ist, zu berücksichtigen, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatz pflichtig wird, sofern die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung, insbesondere der Haftung aus "culpa in contrahendo", erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.3 und E. 2.2). Zur Bejahung der ent sprechenden Haf tungsgrundlage muss das wider rechtliche Verhalten kausal sein für den einge tretenen Schaden (Urteile des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2.1.3 und E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie 8C_324/200 7 vom 12. Februar 2008 E. 4.2.2 ).

Der Eintritt eines kausal verursachten Schadens beim Kläger respektive bei der Y.___ kann hier allerdings ausgeschlossen werden. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger auch dann und mit dem selben Ergeb nis bei der Beklagten krankentaggeldversichert worden wäre, wenn die Beklagte die Y.___ und den Kläger etwa in den AB oder im Antragsformular aus drücklich auf Art. 9 VVG hingewiesen hätte. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten fällt daher nicht in Betracht, zumal der Kläger eine solche auch nicht geltend macht. 4.3.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kran kentaggelder aus dem Versicherungsvertrag Police Nr. O.___ gegenüber der Beklagten hat.

Sämtliche weiteren Vorbringen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Von Beweismassnahmen, namentlich den vom Kläger beantragten Zeugenein vernahmen (Urk. 1 S. 10), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante n Er kenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis wür digung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

Die Klage ist folglich abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. D as Ver fahren ist kostenlos.

Die Beklagte macht Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers gel tend (Urk. 9 S. 2). Die Prozessentschädigung an die Parteien ist nicht Ge genstand von Art. 114 lit. e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vember 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Da die Beklagte im vorliegenden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen daher keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann