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KK.2013.00013

Der versicherte Angestellte ist ausschliesslicher Anspruchsberechtigter der kollektiven Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen und ist daher nicht aktivlegitimiert zur Erhebung einer Klage in eigenem Namen gegen die Versicherung.

Zürich SozVersG · 2013-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.___ , geboren 1976 , war erstmals ab dem

1. September 2009 (Urk. 17/3, Urk. 17/23/6)

und anschliessend erneut ab 1. Januar 2012 (Urk. 17/22, Urk. 7/23/7) bei der Z.___ (infolge Fusion ab 1 2. Dezember 2012:

X.___ ) ,

tätig und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versiche rung s vertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (nach folgend: Allianz), gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungs vertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 17/2/2 ). Am 1 2. April 2012 meldete die Z.___

der Allianz, dass der Versicherte seit dem 1 2. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate ar beitsunfähig sein werde ( Urk. 17/3 ). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2012 ( Urk. 17/53) und vom 5. November 2012 ( Urk. 17/58) teilte die Al lianz der Z.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig ge wesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei. 2.

2.1

Mit Eingabe vom

26. März 2013 erhob die X.___

Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, e s sei diese zu verpflichten, ihr Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 46‘246.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit

26. März 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte die X.___ die Beiladung des Versicherten zum Verfahren (Urk. 1 S. 2) .

Mit Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.

4) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen , und es wurden die Allianz zur Einreichung der Klageantwort und der vollständigen Akten und die X.___ zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert. M it Eingabe vom 18. Apri l 2013 (Urk. 6) reichte die X.___ Unterlagen ( Urk. 7/23-32) ein. 2.2

Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ( Urk.

12) beantragte der Versicherte, die Allianz sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012; eventuell sei die X.___ zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75, abzüglich den ihm ab

11. Februar 2012 ausgerichteten Lohnzahlungen, zu bezahlen, zuzüglich Verzugs zinsen zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 16. Juli 2012 ( Urk. 12 S. 2).

Mit Klageantwort vom 21. August 2013 ( Urk. 16 S. 2) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage vom 26. März 2013. 2.3

Mit Verfügung vom 23. August 2013 ( Urk.

20) wurde das Verfahren betreffend die vom Versicherten mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ( Urk.

12) erhobenen Klagen vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der Prozess-N

r. KK.2013.00030 weitergeführt , und es wurden der Klägerin je eine Kopie der Eingabe der Be klagten vom 21. August 2013 ( Urk.

16) und des Versicherten vom 3. Juni 2013 ( Urk. 12) sowie der Beklagten je eine Kopie der Eingabe der Klägerin vom

18. April 2013 ( Urk.

6) und des Versicherten vom 3. Juni 2013 ( Urk.

12) zu - gestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs einrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs unternehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versicherten. Das Sozialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht , GSVGer ; BGE 138 III 2). Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VAG stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. 1.2

Unter Aktivlegitimation wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen. Die Frage der Aktivlegitimation stellt im Zivilprozessrecht keine Prozessvo raussetzung dar, sondern eine Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Folgerichtig muss im Zivilprozessrecht (anders als im Verwaltungsrech

t) bei fehlender Aktiv- und Pas sivlegitimation ein auf Klage abweisung lautendes Sachurteil ergehen (D. Stähelin in: Sutter- Somm /Ha - senböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kom men tar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 ZPO N 11). 1.3

Gemäss Art. 87 VVG steht aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversiche rung demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forde rungsrecht gegen den Versicherer zu.

Gemäss dieser Bestimmung haben die Arbeitnehmer einen unmittelbaren An spruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles. Beim direkten Forderungsrecht handelt es sich indes nicht um eine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG, sondern der versicherte Dritte erwirbt mit dem Versi cherungsfall ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit Anspruchsberechtigter (Peter Stein in: Hei nrich Honsell /Nedim Peter Vogt/ Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15). Dieses direkte Forderungsrecht bezweckt, den Versicherten vor leistungsgefährdendem Verhalten des Versicherungs nehmers zu schützen und will gleichzeitig verhindern, dass der Versicherungs nehmer die Versiche rungsleistung missbräuchlich verwendet und so den Anspruch des Versicherten gefährdet. Aus diesen Gründen wird der Versicherte mithin Anspruchsberech tigter; er ist aber nicht Vertragspartei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag, insbesondere auch die Pflicht, die Prämien zu bezahlen, beim Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c). 1.4

Der Anspruchsberechtigte ist selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versi cherer zu wahren und seine Forderung direkt diesem gegenüber geltend zu machen (Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder /Pascal Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 VVG ad N 18). Der Versicherungs an spruch steht ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zu. Der Versicherer kann nur an diesen mit befreiender Wirkung zahlen. Zahlungen des Versiche rers an den Versicherungsnehmer wirken grundsätzlich nicht befreiend (Chris toph Frey/Nathalie Lang, a.a.O., Art. 87 VVG ad N 23). 1.5

Art. 98 VVG bestimmt, dass die Regelung von Art. 87 VVG nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten abgeän dert werden kann . Dies hindert den Anspruchsberechtigten indes nicht, seine Ansprüche nach eingetretenem Schadenfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen abzutreten. Vereinbarungen über den dem Anspruchsberechtig ten noch nicht angewachsenen Versicherungsanspruch zu Gunsten des Versi cherungsnehmers sind jedoch unzulässig (Peter Stein, a.a.O., Art. 87 VVG N 16). 2. 2.1

Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice ( Urk. 17/2/1-2 ) haben die Klägerin und die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das gesamte Personal der Klägerin abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 8 0 % des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart.

Demnach handelt es sich beim Versicherungsvertrag, welcher der eingeklagten Forderung zu Grunde liegt, um eine kollektive Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG.

Anhaltspunkte für eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten an die Kläge rin nach Eintreten des Schadenfalls sind den Akten nicht zu entnehmen. Eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). 2.2

Da, wie erwähnt (E. 1.4 ), der Anspruch aus der vorliegenden kollektiven Kran - ken versicherung

ausschliesslich dem a nspruchsberechtigten Versicherten zu steht, kann nur dieser persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Versicherung einklagen. Dagegen ist die Klägerin als Versi cherungsnehmerin

weder anspruchs- noch klageberechtigt. 2.3

Demzufolge ist die Klage m angels Aktivlegitimation der Klägerin und Versiche rungsnehmerin abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 2. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate ar beitsunfähig sein werde ( Urk. 17/3 ). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2012 ( Urk. 17/53) und vom 5. November 2012 ( Urk. 17/58) teilte die Al lianz der Z.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig ge wesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei.

E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs einrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs unternehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versicherten. Das Sozialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht , GSVGer ; BGE 138 III 2). Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs.

E. 1.2 Unter Aktivlegitimation wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen. Die Frage der Aktivlegitimation stellt im Zivilprozessrecht keine Prozessvo raussetzung dar, sondern eine Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Folgerichtig muss im Zivilprozessrecht (anders als im Verwaltungsrech

t) bei fehlender Aktiv- und Pas sivlegitimation ein auf Klage abweisung lautendes Sachurteil ergehen (D. Stähelin in: Sutter- Somm /Ha - senböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kom men tar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 ZPO N 11).

E. 1.3 Gemäss Art. 87 VVG steht aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversiche rung demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forde rungsrecht gegen den Versicherer zu.

Gemäss dieser Bestimmung haben die Arbeitnehmer einen unmittelbaren An spruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles. Beim direkten Forderungsrecht handelt es sich indes nicht um eine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG, sondern der versicherte Dritte erwirbt mit dem Versi cherungsfall ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit Anspruchsberechtigter (Peter Stein in: Hei nrich Honsell /Nedim Peter Vogt/ Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15). Dieses direkte Forderungsrecht bezweckt, den Versicherten vor leistungsgefährdendem Verhalten des Versicherungs nehmers zu schützen und will gleichzeitig verhindern, dass der Versicherungs nehmer die Versiche rungsleistung missbräuchlich verwendet und so den Anspruch des Versicherten gefährdet. Aus diesen Gründen wird der Versicherte mithin Anspruchsberech tigter; er ist aber nicht Vertragspartei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag, insbesondere auch die Pflicht, die Prämien zu bezahlen, beim Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c).

E. 1.4 ), der Anspruch aus der vorliegenden kollektiven Kran - ken versicherung

ausschliesslich dem a nspruchsberechtigten Versicherten zu steht, kann nur dieser persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Versicherung einklagen. Dagegen ist die Klägerin als Versi cherungsnehmerin

weder anspruchs- noch klageberechtigt.

E. 1.5 Art. 98 VVG bestimmt, dass die Regelung von Art. 87 VVG nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten abgeän dert werden kann . Dies hindert den Anspruchsberechtigten indes nicht, seine Ansprüche nach eingetretenem Schadenfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen abzutreten. Vereinbarungen über den dem Anspruchsberechtig ten noch nicht angewachsenen Versicherungsanspruch zu Gunsten des Versi cherungsnehmers sind jedoch unzulässig (Peter Stein, a.a.O., Art. 87 VVG N 16).

E. 2 VAG stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.

E. 2.1 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice ( Urk. 17/2/1-2 ) haben die Klägerin und die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das gesamte Personal der Klägerin abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 8 0 % des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart.

Demnach handelt es sich beim Versicherungsvertrag, welcher der eingeklagten Forderung zu Grunde liegt, um eine kollektive Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG.

Anhaltspunkte für eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten an die Kläge rin nach Eintreten des Schadenfalls sind den Akten nicht zu entnehmen. Eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1).

E. 2.2 Da, wie erwähnt (E.

E. 2.3 Demzufolge ist die Klage m angels Aktivlegitimation der Klägerin und Versiche rungsnehmerin abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Reto Picenoni - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Rechtsanwalt Marcel Furrer, Zugerstrasse 6, 6330 Cham - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz KI/VM/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

5. September 2013 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Picenoni Bodmer Fischer Rechtsanwälte Limmatquai 94, 8023 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich Sachverhalt: 1.

Y.___ , geboren 1976 , war erstmals ab dem

1. September 2009 (Urk. 17/3, Urk. 17/23/6)

und anschliessend erneut ab 1. Januar 2012 (Urk. 17/22, Urk. 7/23/7) bei der Z.___ (infolge Fusion ab 1 2. Dezember 2012:

X.___ ) ,

tätig und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versiche rung s vertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (nach folgend: Allianz), gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungs vertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 17/2/2 ). Am 1 2. April 2012 meldete die Z.___

der Allianz, dass der Versicherte seit dem 1 2. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate ar beitsunfähig sein werde ( Urk. 17/3 ). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2012 ( Urk. 17/53) und vom 5. November 2012 ( Urk. 17/58) teilte die Al lianz der Z.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig ge wesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei. 2.

2.1

Mit Eingabe vom

26. März 2013 erhob die X.___

Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, e s sei diese zu verpflichten, ihr Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 46‘246.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit

26. März 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte die X.___ die Beiladung des Versicherten zum Verfahren (Urk. 1 S. 2) .

Mit Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.

4) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen , und es wurden die Allianz zur Einreichung der Klageantwort und der vollständigen Akten und die X.___ zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert. M it Eingabe vom 18. Apri l 2013 (Urk. 6) reichte die X.___ Unterlagen ( Urk. 7/23-32) ein. 2.2

Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ( Urk.

12) beantragte der Versicherte, die Allianz sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012; eventuell sei die X.___ zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75, abzüglich den ihm ab

11. Februar 2012 ausgerichteten Lohnzahlungen, zu bezahlen, zuzüglich Verzugs zinsen zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 16. Juli 2012 ( Urk. 12 S. 2).

Mit Klageantwort vom 21. August 2013 ( Urk. 16 S. 2) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage vom 26. März 2013. 2.3

Mit Verfügung vom 23. August 2013 ( Urk.

20) wurde das Verfahren betreffend die vom Versicherten mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ( Urk.

12) erhobenen Klagen vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der Prozess-N

r. KK.2013.00030 weitergeführt , und es wurden der Klägerin je eine Kopie der Eingabe der Be klagten vom 21. August 2013 ( Urk.

16) und des Versicherten vom 3. Juni 2013 ( Urk. 12) sowie der Beklagten je eine Kopie der Eingabe der Klägerin vom

18. April 2013 ( Urk.

6) und des Versicherten vom 3. Juni 2013 ( Urk.

12) zu - gestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs einrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs unternehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versicherten. Das Sozialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht , GSVGer ; BGE 138 III 2). Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VAG stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. 1.2

Unter Aktivlegitimation wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen. Die Frage der Aktivlegitimation stellt im Zivilprozessrecht keine Prozessvo raussetzung dar, sondern eine Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Folgerichtig muss im Zivilprozessrecht (anders als im Verwaltungsrech

t) bei fehlender Aktiv- und Pas sivlegitimation ein auf Klage abweisung lautendes Sachurteil ergehen (D. Stähelin in: Sutter- Somm /Ha - senböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kom men tar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 ZPO N 11). 1.3

Gemäss Art. 87 VVG steht aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversiche rung demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forde rungsrecht gegen den Versicherer zu.

Gemäss dieser Bestimmung haben die Arbeitnehmer einen unmittelbaren An spruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles. Beim direkten Forderungsrecht handelt es sich indes nicht um eine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG, sondern der versicherte Dritte erwirbt mit dem Versi cherungsfall ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit Anspruchsberechtigter (Peter Stein in: Hei nrich Honsell /Nedim Peter Vogt/ Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15). Dieses direkte Forderungsrecht bezweckt, den Versicherten vor leistungsgefährdendem Verhalten des Versicherungs nehmers zu schützen und will gleichzeitig verhindern, dass der Versicherungs nehmer die Versiche rungsleistung missbräuchlich verwendet und so den Anspruch des Versicherten gefährdet. Aus diesen Gründen wird der Versicherte mithin Anspruchsberech tigter; er ist aber nicht Vertragspartei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag, insbesondere auch die Pflicht, die Prämien zu bezahlen, beim Versicherungsnehmer (Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c). 1.4

Der Anspruchsberechtigte ist selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versi cherer zu wahren und seine Forderung direkt diesem gegenüber geltend zu machen (Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder /Pascal Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 VVG ad N 18). Der Versicherungs an spruch steht ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zu. Der Versicherer kann nur an diesen mit befreiender Wirkung zahlen. Zahlungen des Versiche rers an den Versicherungsnehmer wirken grundsätzlich nicht befreiend (Chris toph Frey/Nathalie Lang, a.a.O., Art. 87 VVG ad N 23). 1.5

Art. 98 VVG bestimmt, dass die Regelung von Art. 87 VVG nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten abgeän dert werden kann . Dies hindert den Anspruchsberechtigten indes nicht, seine Ansprüche nach eingetretenem Schadenfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen abzutreten. Vereinbarungen über den dem Anspruchsberechtig ten noch nicht angewachsenen Versicherungsanspruch zu Gunsten des Versi cherungsnehmers sind jedoch unzulässig (Peter Stein, a.a.O., Art. 87 VVG N 16). 2. 2.1

Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice ( Urk. 17/2/1-2 ) haben die Klägerin und die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das gesamte Personal der Klägerin abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 8 0 % des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart.

Demnach handelt es sich beim Versicherungsvertrag, welcher der eingeklagten Forderung zu Grunde liegt, um eine kollektive Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG.

Anhaltspunkte für eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten an die Kläge rin nach Eintreten des Schadenfalls sind den Akten nicht zu entnehmen. Eine Abtretung der Ansprüche des Versicherten wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). 2.2

Da, wie erwähnt (E. 1.4 ), der Anspruch aus der vorliegenden kollektiven Kran - ken versicherung

ausschliesslich dem a nspruchsberechtigten Versicherten zu steht, kann nur dieser persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Versicherung einklagen. Dagegen ist die Klägerin als Versi cherungsnehmerin

weder anspruchs- noch klageberechtigt. 2.3

Demzufolge ist die Klage m angels Aktivlegitimation der Klägerin und Versiche rungsnehmerin abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Reto Picenoni - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Rechtsanwalt Marcel Furrer, Zugerstrasse 6, 6330 Cham - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz KI/VM/BSversandt