Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, war erstmals ab dem 1. September 2009 (Urk. 15/3, Urk. 15/23) und anschliessend erneut ab 1. Januar 2012 (Urk. 15/22) bei der Y.___ (infolge Fusion ab 12. Dezember 2012:
Z.___ ; SHAB A.___ vom 17. Dezember 2012 ; Urk. 15/1 ), tätig und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versiche rung s vertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Wal lisellen (nach folgend: Allianz), gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungs vertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 15/2 ). Am
12. April 2012 meldete die Y.___ der Allianz, dass der Versicherte seit dem
12. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate ar beitsunfähig sein werde ( Urk. 15/3 ). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2012 (Urk. 15/53) und vom 5. November 2012 (Urk. 15/58) teilte die Allianz der Y.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig ge wesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei. 1.2
Mit Eingabe vom
26. März 2013 ( Urk. 3 3 / 1 S. 2 ; Prozess Nr. KK.2013.00013 )
erhob die Z.___
Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, e s sei diese zu verpflichten, ihr Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 46‘246.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit
26. März 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte die Z.___ die Beila dung des Versicherten zum Verfahren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 33 /4) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen, und es wurden die Allianz zur Einreichung der Klageantwort und der vollständigen Akten und die Z.___ zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf gefordert. Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Urk. 33 /6) reichte die Z.___ Unterlagen (Urk. 3 3 /7/23-32) ein.
Mit Klageantwort vom 21. August 2013 (Urk. 3 3/16) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage vom 26. März 2013 (S. 2) . Mit Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 33/ 20 ; Prozess Nr. KK . 2013.00013) wurde zur Vereinfachung des Prozesses das vorliegende Verfahren (Prozess Nr. KK.2013.00030) vom Verfah ren betreffend die Klage der Z.___ vom 26. März 2013 ( Prozess Nr. KK.2013.00013) abgetrennt und selbstständig weitergeführt. Mit Urteil vom 5. September 2013 ( Urk. 13 = Urk. 33/ 21 ; Prozess Nr.
KK.2013.00013) wurde die Klage vom 26. März 2013 mangels Aktivlegi ti mation der Z.___ abgewiesen. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 1 S. 2) erhob X.___ , geboren 1976, Klage gegen die Allianz mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012. Eventualiter erhob der Versicherte gleichzeitig Klage gegen die Z.___ mit den Anträgen, diese sei zu ver pflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, abzüglich den ihm ab 11. Februar 2012 ausge richteten Lohnzahlungen, zuzüglich Verzugs zinsen zu 5 % ab dem mittleren Ver fall seit 16. Juli 2012. Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 14) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage. 2.2
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Urk. 17; Prozess Nr. KK.2013.00030) wurde das Verfahren betreffend die vom Kläger am 3. Juni 2013 gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft erhobene Klage vom Prozess Nr. KK.2013.00030 abgetrennt und unter der vorliegenden Prozess Nr. KK.2013.00037 weitergeführt und es wurde auf die Klage vom 3. Juni 2013 ge gen die Z.___ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.3
Mit Klageantwort vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk.
14) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage vom 3. Juni 2013 (S. 2). Mit Replik vom 9. Januar 2014 (Urk. 19) hielt der Kläger an seinem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 21) wurden die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klägers (Urk. 24 /1-46 ) beigezogen. Dazu nahm der Kläger am 14. April 2014 (Urk. 27) und die Be klagte mit Duplik vom 27. August 2014 (Urk. 32) Stellung. Am 15. September 2014 (Urk. 36) nahm der Kläger zu den Akten aus dem Prozess Nr. KK.2013.00013 (Urk. 33/1-23) Stellung. Die Beklagte verzichtete am 8. Oktober 2014 auf eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 41). 2.4
Mit Verfügung vom 9. März 2015 ( Urk.
43) wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie eine Hauptverhandlung wünschen, mit dem Hinweis, dass ansonsten davon ausgegangen werde , dass sie auf eine Hauptver handlung verzichteten. M it Eingabe vom 1 9. März 2015 ( Urk. 45) verzichtete der Kläger auf eine Hauptverhandlung ; die Beklagte liess sich dazu nicht ver nehmen. Eine Kopie der Eingabe des Klägers vom 1 9. März 2015 wurde am 2 2. April 2015 der Beklagten zugestellt ( Urk. 46). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE
124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs einrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten. Das So zialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozess ordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs ge richt , GSVGer ; BGE 138 III 2). 1 .2
Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) stellt das Gericht im Verfahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Mög lich keit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungs leistung en im Versi cherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundes ge richts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15 ; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1.4
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,
der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel tend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab weichende gesetz li che Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkre ti sieren (BGE 128 III 273 E.
2a/ aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Ver sicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E.
3.1). Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versiche rungs neh mer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begrün dung des Versicherungs vertrags zu beweisen, also namentlich das Beste hen eines Versicherungs ver trags , den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem An spruchs berechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge gen über dem Anspruchsbe rech tigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E.
3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte). 1.5
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilde rung en erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom An spruchs be rech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen). 1.6
Der Versicherungsvertrag ist gemäss Art. 9 VVG nichtig, wenn das befürchtete Ereignis im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung schon eingetreten war. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sog. Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereig nis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig davon, ob der entsprechende Scha den vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist grundsätzlich unerheb lich (BGE 127 III 21 E. 2b/ aa ). Bei diesem Rückwärts versicherungs verbot han delt es sich um eine zwingend geltende Vorschrift (Art. 97 VVG; BGE 127 III 21 E. 2b/ bb in fine ; Urteil des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E.
2.1.2). Das Rückwärtsversicherungsverbot lässt sich nicht mit einem vertrag lichen Übertrittsrecht aufheben (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärts versicherungsverbot zu und verweist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 KVG, die sinngemäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versicherungsnehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) als arbeitslos gilt.
1.7
Art. 38 VVG bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürch -teten Ereignisses den Versicherer benachrichtigen muss, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt hat, der Versicherer befugt, die Ent schädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Ver sicherer an den Vertrag nicht gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. 1.8
Art. 38 VVG enthält dispositives Recht. Die Schadenanzeigepflicht kann daher bezüglich Inhalt und Rechtsfolgen verschärft oder gemildert werden. Mithin dürfen Versicherungsverträge beispielsweise Verwirkungsklauseln enthalten, nach deren Massgabe bei unbenutztem Ablauf der Anzeigefrist der Anspruch auf die Versicherungsleistung erlischt. Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt nach Art. 38 Abs. 2 VVG ohne nachteilige Rechtsfolgen. Zwar enthält diese Bestimmung dispositives Recht; aber die zwingende Norm von Art. 45 VVG untersagt die vertr a gliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Obliegenheiten (Jürg Nef, Basler Kommen tar zum VVG, Basel 2001, Art. 38 VVG N 15). Wenn den Anspruchsberechtigten für die Verletzung der Anzeigepflicht ein Verschulden trifft, ist der Versicherer nach Art. 38 Abs. 2 VVG berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kür zen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige vermindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu. Es ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Das Unterlassen der Anzeige muss sich daher auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt haben. Diesen Kausalzusammenhang aufzuzeigen ist Sache
des Versicherers , welchem auch die Beweispflicht f ür die Anzeige pflichtverletzung obliegt (Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 VVG N 16; Estelle Keller Leuthardt /Alain Villard , Basler Kommentar zum VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 38 VVG adN 16 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.314/1992 vom 1 1. Dezember 2001 E. 5b). 1.9
Entschuldi g ungsgründe im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VVG sind objektive, vom Anzeigepflichtigen nicht zu vertretende
Hindernisse ( vgl. BGE 115 II 88), aber auch Krankheit, Verhaft ung, die Veranlassung durch den Versicherer oder sei nen Agenten, die Anzeige
nicht unverzüglich zu erstatten sowie mangelnde Kenntnis von Schadenfall oder Versicherungsanspruch.
In der Kollektiv versi cherung , wo der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer fungiert,
ist der Arbeit nehmer Anspruchsberechtigter und damit Anzeigepflichtiger. Der Versiche rungs nehmer
kann aber für den versicherten Arbeitnehmer gültig die Anzeige
erstatten. Orientiert Letzterer den Arbeitgeber
über den Versicherungsfall und dieser versäumt die Anzeige an den Versicherer, lässt
sich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten
nicht anrechnen . Denn es ist als entschuldbar
zu werten, dass der Anspruchs berechtigte fälschlicherweise darauf vertraut
hat, sein Arbeitgeber werde als Versicherungsnehmer diese Pflicht übernehmen und
die Anzeige an den Versicher er weiterleiten, wobei es keine Rolle spielt , ob der Versicherungsvertrag
dem Arbeitgeber selbst eine Anzeigepflicht auferlegt oder nicht. Der Anzeigepflichtige ist indes gehalten, unverzüglich nach Beseitigung des
Hindernisses
die Anzeige nachholen (Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 N 18 ff.). 2. 2.1
Der Kläger macht klageweise geltend, dass er vom 1 2. Januar bis 3 0. September 2012 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und für diese n Zeit raum , abgese hen von der Wartefrist von 30 Tagen, einen Anspruch auf ein Taggeld für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe (Urk.
1 S. 10). Nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit habe ihm die Y.___
mitgeteilt, dass sie betreffend die Krankentaggeldversicherung alles Notwendige in die Wege leiten werde und ihm geraten, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Sie habe ihn jedoch nicht aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Die Y.___ habe ihm vielmehr mitgeteilt, dass die notwendigen Abklärungen ohnehin durch die Beklagte durchgeführt würden ( Urk. 1 S. 5) und habe sich ansonsten nicht um seinen Gesundheitszustand gekümmert ( Urk. 1 S.
7). Den vertraglichen Obliegenheiten und Mitwirkungs pflichten
sei er stets nachgekommen ( Urk. 1 S. 6) .
2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass der Kläger auf Grund einer Kokainab hängigkeit , allenfalls in Kombination mit einer vorbestehenden Schilddrüsener krankung , schon vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Y.___
am 3 0. Dezember 2011 zumindest teilweise in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, weshalb der Versicherungs vertrag in Bezug auf den Kläger im Sinne von Art. 9 VVG als nichtig zu qualifizieren sei ( Urk. 14 S. 9, Urk. 32 S. 4) . Sodann habe der Kläger die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet und Arztzeugnisse verspätet eingereicht. Des Weiteren habe der Kläger entgegen der in den AVB enthalten vertraglichen Verpflichtung nich t unver züglich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern erstmals am 2. April 2012 einen Arzt konsultiert und für eine fachgemässe Behandlung gesorgt (Urk. 14 S.
9) .
Sollte wider Erwarten von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst nach Antritt des Arbeitsvertrages mit der Y.___ auszugehen sei n , sei ein Leistungsanspruch des Klägers gleichwohl zu verneinen, da es die sem aus objektiver Sicht, unter Aufbietung aller Kräfte , zuzumuten gewesen sei, seine Einschränkungen zu überwinden ( Urk. 14 S. 11). Sollte wider Erwarten von einer fehlenden Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein, sei mangels einer ärztlichen Konsultation in der Zeit bis 2. April 2012 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum mangels echtzeitlicher ärztlicher Beschei nigung der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht sei. Da die Warte zeit gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen drei Tage vor der ers ten ärztlichen Konsultation beginne, sei ein Leistungsanspruch frühestens am 2 9. April 2012 entstanden ( Urk. 14 S. 12). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Y.___ und der Klä ger am 1 7. Juli 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit des Kläger s bei dieser als „Head of Trading on the Asset Strategie Desk“ mit Beginn am 1. September 2009 s chlossen (Urk. 3 /2/3) . Am 2 7. April 2011 kündigte die Y.___ den Arbeitsvertrag mit dem Kläger auf den 2 9. April 2011 ( Urk. 3/ 2/4). In der Folge begründeten die Y.___ als Auftraggeberin und der Kläger als Beauftragter am 2 8. Oktober 2011 ein als „Erfolgsvereinbarung“ bezeichnetes Auftragsverhältnis, das den Aufbau eines Anlagefonds in B.___ durch den Kläger
gegen ein Erfolgshonorar zum Ge genstand hatte ( Urk. 3/ 2/5) . Am 3 0. Dezember 2011 vereinbarten die
Y.___ und der Kläger erneut einen Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit des Kläger s als „Managing Director
of
t he DAS long
short
equity Fund“ mit Beginn am 1. Januar 2012 ( Urk. 3/ 2/6). Am 2 1. Mai 2012 kündigte die Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 3 0. Juni 2012 (Urk. 3/ 2/7). 3.2
Bei den Akten befinden sich für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 ein Lohnausweis für die Steuererklärung 2012 ( Urk. 3/7/30 = Urk. 33/7/30) und monatliche Lohnabrechnungen der Y.___ ( Urk. 3/7/23-28 = Urk. 33/7/23-28) an den Kläger . 3.3
Demzufolge st e h t vorliegend fest , dass der Kläger
vom 1. September 2009 bis 2 9. April 2011 und anschliessend erneut vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 bei der Y.___ als Arbeitnehmer erwerbstätig war. 4. 4.1
Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice vom 2 1. Januar 2011 (Urk. 15/2 /1 ) haben die Beklagte und die Y.___ einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das ge samte Personal d er Gesellschaft abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des versi cherten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes
( bis zu einem Jahresverdienst von Fr. 300‘000.-- pro Person )
für eine Leis tungsdauer ( für nicht im AHV-Alter stehenden Personen ) von höchstens 730 Tagen ( abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen ) verein bart (S. 2). Als Vertragsgrundlage wird unter anderem auf die Allgemei nen B edingungen für die Kollektiv-Krankenver sicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 15/2/7 ; AVB) sowie auf die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung ( Urk. 15/2/6; ZVB) verwiesen (S. 2 ), welche durch Übernahme Ver tragsbestandteil wurden. 4 .2
Versichert sind gemäss Art. 6 Ziff. 1 AVB diejenigen Personen, die zu dem im Vertrag bezeichneten Personenkreis gehören, zum Arbeitgeber in einem arbeits vertraglichen Verhältnis stehen und das 7 0. Altersjahr noch nicht erreicht haben .
4.3
Das versicherte Ereignis „Krankheit“ wird in Art. 3 Ziff. 1 AVB definiert: „ Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Un tersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat “.
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AVB definiert: „ Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte , volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeits unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist“.
Der Krankheitsfall, bei welchem es sich um jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krank heit handelt, beginnt gemäss Art. 2 Ziff. 1 ZVB mit der ärztlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit. 4.4
Die versicherten Leistungen werden in Art. 5 ZVB umschrieben. Ge mäss dessen Ziff. 1
richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % keinen Anspruch auf Taggeld erg ibt .
Der Leistungsbeginn ist in Art. 3 ZVB geregelt: „
1. Leistungsbeginn Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. 2. Wartefrist: Die Wartefrist beginnt mit jedem neuen Krankheitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit wer den an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
[…]“ 4.5
Die Verhaltenspflichten der Versicherten im Schadenfall sind in Art. 10 AVB geregelt: „ 1. Vorgehen Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungs leistungen,
a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung
zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes
und des Chi ropraktors Folge zu leisten;
b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung
gestellten Formular wie folgt zu melden: bei Wartefrist bis 30 Tagen: - innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist […] Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die
versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständi gen
Diagnose beizubringen. […] “. 4.6
Sanktionen bei der Verletzung der Verhaltenspflichten sind in Art. 12 AVB vor gesehen: „ 1. Nichtbefolgen von vertraglichen Obliegenheiten Wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden, hat die Gesell schaft das Recht, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung. […] “. 5 . 5 .1
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit des Vertrages zu verber gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirk liche Wille der Ver tragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Parteiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu ermitteln (BGE 119 II 372 E. 4b). Danach sind Wil lens erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu sammenhang so wie den gesamten Umständen vom Empfänger in guten Treuen verstanden wer den durften und mussten (BGE 111 II 279 E. 2b). Dabei hat das Gericht vom Wort laut aus zugehen und zu berücksichtigen, was sachge recht er scheint. Es ori en tiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertrags partner, der die ses verdrän gen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss. 5 .2
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 5 .3
Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter AVB durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Aus le gungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 5 .4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 6 . 6 .1
Bei den vorstehend erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB und der ZVB handelt es sich weder um unklare noch um ungewöhnliche Klausel n , welche von der glo ba len Zustimmung ausgenommen und auf welche gesondert auf merksam hätte ge macht werden müssen (Ungewöhnlichkeitsregel; vgl. Urteil des Bundesge richts
4C.175/2004 vom 31. August 2004 E.
2.3.1). 6.2
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB und der ZVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Die Klauseln sind z ur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens daher so auszule gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen von der Y.___
verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei gilt es zu berücksichti gen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine un angemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a
mit Hinweisen). 6.3
Bei der in Art. 12 Ziff. 1 AVB statuierten Sanktion bei der Verletzung der Ver haltenspflichten (vorstehend E. 4.6 ), wonach die Beklagte b ei einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten die Leistungen kürzen kann , han delt es sich einerseits um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts grund satzes der Schadenminderungs pflicht , welcher unter anderem in Art. 61 VVG statuiert ist. Nach dieser Bestimmung des dispositiven Rechts ist der An spruchs berech tigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tun lichst für Min derung des Schadens zu sorgen (Abs. 1) und der Versicherer ist bei einer schuldhaften Verletzung dieser Schaden minderungs pflicht berechtigt, die Ver si che rungs leistungen zu kürzen (Abs. 2). 6.4
Demgegenüber geht die in Art. 12 Ziff. 1 AVB alternativ vorgesehene Sanktion s möglich keit der gänzlichen Verweigerung von Versicherungsleistun gen über die in Art. 61 Abs. 2 VVG gere gelten Sanktionen hinaus. Damit haben die Vertragsparteien von der in Art. 3 9 Abs. 2 Ziff. 2 VVG enthaltenen Ermäch tigung Gebrauch gemacht , wo nach der Vertrag Sanktionen, insbesondere im Sinne einer Verwirkungs klau sel
den Ver lust des Versicherungsans pruch s, vorse hen kann ( vgl. auch vorstehend E. 1.8 ) . 7 . 7 .1
Bei den Akten befindet sich eine Krankheitsmeldung der Y.___ vom 1 2. April 2012 ( Urk. 15/3) . Darin meldete die Y.___ der Beklagten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 1 2. Januar 201 2. 7 .2
Bei den Akten befinden sich sodann der Ausdruck eines Mails des für die Y.___ zuständigen Aussendienstmitarbeiters der Beklagten vom 2 5. Juni 2012 an jene betreffend den Kläger ( Urk. 3/2/9/1) und eine von der Y.___
verfasste Aktennotiz betreffend den Kläger (Situationsbericht) vom 2 2. Juni 2012 (Urk. 3/2/9/2). Darin führte die Y.___ aus, dass sie mit dem Kläger am 1 2. Januar 2012 ein Gespräch geführt und diesen angewiesen habe, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und ein Arztzeugnis einzureichen. Ende Januar 2012 habe die Y.___ den Aussendienstmitarbeiter der Beklagten informiert. Im Februar 2012 habe der Kläger verschiedene Telefongespräche mit der Y.___ und dem Aussendienstmitarbeiter der Beklagten geführt und man habe vom Kläger erneut Arztzeugnisse verlangt. Im März 2012 habe die Y.___ von der Ehegattin des Klägers erfahren, dass dieser einen Kuraufenthalt absolvieren werde. 7 .3
Mit Mail vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 3/ 2 /9/1) nahm der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten zum Situationsbericht der Y.___ vom 2 2. Juni 2012 Stellung und erklärte, dass es sein Fehler gewesen sei, dass die Schadenmeldung der Y.___ erst so spät bei der Beklagten eingetroffen sei. Der Kläger habe ihm anlässlich von Telefongesprächen wieder holt mitgeteilt, dass es ihm besser gehe und dass er bald wieder arbeiten werde . Erst als der Kläger zu Beginn des Monats April 2012 eine Kur angetreten habe, habe er erkennen können , dass der Kläger ein grösseres (gesundheitliches) Problem habe . Er habe alsdann gemeinsam mit der Y.___ das Schadenmeldeformular ausgefüllt. 7 .4
Auf Grund der obenerwähnten Akten steht fest, dass die Y.___ den für sie zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beklagten erstmals Ende Januar 2012 von der ab 1 2. Januar 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis setzte. Anschliessend führte der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten wiederholt Gespräche sowohl mit der Y.___
als auch mit
dem Kläger betreffend dessen Arbeitsunfähigkeit , ohne dass er die Y.___ oder den Kläger zur Meldung des Schadenfalles mittels dem dafür vorhandenen Formular aufgefordert hätte . Erst nach Antritt einer stationären Behandlung durch den Kläger hat
er zusammen mit der Y.___ am 1 2. April 2012 das diesbezügliche Formular gemein sam ausgefüllt ( Urk. 15/3). 7 .5
Die Y.___ , welche die Beklagte beziehungsweise deren Aussendie nstmitarbeiter bereits Ende Jan u a r 2012 erstmals über die ab 1 2. Januar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis setzte, hat der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit des Klägers daher rechtzeitig innerhalb der Frist von Art. 10 Ziff. 1 lit . b AVB gemeldet. Der Umstand, dass sie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst am 1 2. April 2012 mittels dem dafür zur Verfügung stehenden Formular gemeldet hatte, kann dem Kläger nicht entge gengehalten werden. Denn auf Grund der Akten steht fest, dass der Aussen dienstmitarbeiter der Beklagten, welcher von d er Arbeitsunfähigkeit wusste, ihn beziehungsweise seine Arbeitgeberin erst am 1 2. April zur Meldung des Scha denfalles mittels dem entsprechenden Formular angehalten hatte. Von e iner schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht kann vorliegend daher nicht die Rede sein. 8 . 8 .1
Zuhanden der Beklagten erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ein erstes ärztliches Zeugnis betreffen d die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 2 7. April 2012 ( Urk. 15/5). 8 .2
Mit Bericht vom 2. Juli 2012 ( Urk. 15/31) stellte Dr. C.___ fest, dass der Klä ger i h n am 1 2. Januar, am 2 8. Januar, am 1 0. Februar, am 2 8. Februar, am 1 3. März und am 2 8. März 2012 konsultiert habe. Anschliessen d sei der Kläger in der D.___ hospitalisiert gewesen. Dem Kurzbericht der D.___ vom 2 1. April 2012 ( Urk. 15/4a) lässt sich denn auch entnehmen, dass der Kläger während der Zeit vom 8. bis 2 4. April 2012 dort in stationärer psychotherapeutisch-psychosomatischer Behandlung stand .
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 15/57/3 S. 2) führte Dr. C.___ aus, dass eine Erstkonsultation des Klägers in seiner Arztpraxis erst am 2. April 2012 stattgefunden habe, und dass es sich bei den übrigen ab dem Januar 2012 stattgefundenen Konsultationen des Klägers um Telefonge spräche mit diesem gehandelt habe. 8 .3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Kläger nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit am 1 2. Januar 2012 erstmals am 2. April 2012 von Dr. C.___ in dessen Arztpraxis untersucht und behandelt wurde. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger indes verschiedene Telefongespräche mit Dr. C.___ geführt. Es erscheint als fraglich, ob es sich bei diesen Telefongesprächen, welche vor dem 2. April 2012 geführt wurden , um „ärztliche Konsultationen“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVG handelte. 8 .4
Der Wortlaut der Klausel von Art. 3 Ziff. 2 ZVG ist, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 6.2 ), mangels eines übereinstimmenden wirklichen Willens nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Entscheidend ist dabei, wie der Wortlaut der Klausel von der Y.___ verstanden werden durfte und musste. Auszugehen ist von der allgemein gebräuchlichen Bedeutung des Be griffs der „ ärztlichen Konsultation “ . Gemäss dem Duden (www.duden.de) hat „Konsultation“ die Bedeutung einer „ Beratung durch einen Fachmann, beson ders Untersuchung und Beratung durch einen Arzt “. Demzufolge zeichnet sich eine ärztliche Konsultation nach dem allgemeinen Sprachverständnis dadurch aus, dass sie nicht leidglich eine ärztliche Beratung , sondern zusätzlich eine ärztliche Untersuchung umfasst. Eine ärztliche Untersuchung erfordert indes zwingend die physische Gegenwart des Patienten und kann nicht im Rahmen eines Telefongesprächs geführt werden. Dieser Umstand spricht grundsätzlich gegen die Qualifikation eines telefonischen Gesprächs des Arztes mit seinem Patienten als „ärztliche Konsultation“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVG. Vorlie gend gilt es zusätzlich zu berü cksichtigen, dass Dr. C.___ i n seiner Stellung nahme vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 15/57/3 S. 2) ausdrücklich feststellte, dass die Erstkonsultation am 2. April 2012 stattgefunden habe. Damit scheint auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass es sich bei den vor diesem Zeitpunkt stattgefundenen Telefongesprächen mit dem Kläger nicht um Arztkonsul tatio nen im üblichen Sinne gehandelt hat. Die Y.___ musste den klaren Wortlaut von Art. 3 Ziff. 2 ZVG nach dem Vertrauensprinzip daher so verstehen, dass es sich bei den „ärztlichen Konsultationen“ um ärztliche Dienstleistung en handelt, welche nicht ausschliesslich im Rahmen von Telefon gespräch en geführte ärztliche Beratungen umfassen, sondern ,
dass es sich dabei um solche handelt, welche neben der ärztlichen Beratung zusätzlich eine ärztli che Untersuchung in Gegenwart des Patienten mit umfassen. 8 .5
Demzufolge ist vorliegend von einem Beginn der für einen Anspruch auf Kran kentaggeld vorausgesetzten Wartefrist
im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVB frühes tens drei Tage n vor der Erstkonsultation bei Dr. C.___
am 2. April 2012 und mithin am 3 0. März 2012 auszugehen. 8 .6
Vorliegend hat der Kläger nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1 2. Januar 2012 vorerst lediglich Telefongespräche mit Dr. C.___
geführt und diesen erstmals am 2. April 2012 für eine ärztliche Konsultation aufgesucht. Es ist daher fraglich, ob der Kläger damit der in Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB enthaltenen Obliegenheit, unverzüglich einen Arzt beizuziehen, nachgekommen ist. Sodann ist fraglich, ob sich der Kläger mit einem Beizug
von Dr. C.___ , welcher Facharzt für Allgemeine Medizin
und nicht Psychiater ist, im Sinne von Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB für eine fachgemässe Behandlung seiner Gesundheitsbeein trächtigung sorgte. Eine Verletzung der dem Kläger gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB obliegende n vertragliche n Verhaltenspflicht en kann daher nicht zweifels frei ausgeschlossen werden. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn, obwohl die Klausel von Art. 12 AVB als Sanktion der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten eine Verwirkungsklausel enthält, schliesst diese den Einwand mangelnder Kausalität nicht aus ( vgl. Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 VVG N 17). Solche eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung der Verhaltenspflichten und dem Schaden enthaltende Klauseln sind in den AVB und ZVB indes nicht ent halten. Demnach hat es vorliegend bei der Regelung von Art. 38 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 12 AVB zu bleiben, wonach ein Recht der Beklagten auf Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die von der Beklagten geschuldete Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.8 ) . 8.7
Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf einen vom Kläger allenfalls verspätet beigezogenen Arzt beziehungsweise im Hinblick auf eine verspätete Einleitung einer fachgemässen Behandlung zu verneinen. Denn einerseits konn te ein Taggeldanspruch gemäss Art. 3 Ziff. 1 und 2 ZVB frühestens drei Tage vor einer ersten ärztlichen Konsultation entstehen. Andererseits ist vorlie gend nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit (vgl. vorstehende E. 1.5 ) erstellt, dass die von der Beklagten zu erbringen den Versicherungs leistungen bei einem früheren Beizug eines Arztes be zie hungs weise einer früheren Einleitung einer fachgemässen Behandlung kleiner ausgefallen wären . Da demnach selbst bei einer rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten durch den Kläger die Versicherungsleistungen nicht kleiner ausgefallen wären, fehlt es diesbezüglich an dem für Sanktionen vorausgesetzten Kausalitätserfordernis. Die Beklagt e wäre daher , selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger die in Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB statu ierte Obliegenheit, unverzüglich einen Arzt beizuziehen und für eine fachge mässe Behandlung zu sorgen, verletzt hätte, nicht berechtigt gewesen, die Ver sicherungsleistungen gestützt auf Art. 12 Ziff. 1 AVB wegen Nichtbefolgens vertraglicher Obliegenheiten zu kürzen oder gänzlich zu verweigern. 9 . 9 .1
Zu prüfen ist im Folgenden die für den streitigen Taggeldanspruch mas sgebende medizinische Aktenlage . 9 .2
Die Ärzte der D.___
erwähnten in ihrem Bericht vom 2 1. April 2012 ( Urk. 15/4a), dass der Kläger vom 8. bis 2 4. April 2012 in ihrer Institution stationär psychotherapeutisch-psychosomatisch behandelt wor den sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - agitiert depressives Zustandsbild im Rahmen einer schweren depressiven Episode (Differenzialdiagnosen: bipolare Störung oder entzugsbedingt) - mit sekundärem schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Canna bis - bei komplexer psychosozialer Belastungssituation auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeit - Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose - entzündliche Reaktion des Grosszehengrundgelenks
Im Rahmen der diagnostischen Abklärungen habe sich beim Kläger ein regel mäs siger Kok ainkonsum seit Mai 2011 gezeigt. Dieser habe dessen Paarbezie hung belastet und zu finanziellen und beruflichen Problemen geführt. Eine seit dem Sommer 2011 bestehende massive Leistungseinbusse habe zudem seine berufliche Situation gefährdet (S. 1 unten) . Gegenwärtig sei eine zweiphasige Weiterbehandlung angezeigt, vorerst eine Entwöhnungstherapie und anschlies send eine stationäre mehrmonatige Psychotherapie. Ab Klinikeintritt am 8. April 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
9 .3
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2 7. April 2012 ( Urk. 15/5) eine reaktive Depression und eine Hyperthyreose und stellte für die Zeit ab 1 2. Januar bis voraussichtlich Juli oder August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest.
Mit Bericht vom 2. Juli 2012 ( Urk. 15/31) diagnostizierte Dr. C.___ eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Kläger im Umfang eines hohen Schweregrades in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 9 .4
Die Ärzte der Klinik E.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 ( Urk. 15/19) die folgenden Diagnosen (S. 1): - agitiert depressives Zustandsbild mit schwerer depressiver Episode (Differenzialdiagnos e: bipolare Störung) mit sekundär schädlichem Gebrauch von Kokain und Alkohol bei komplexer psychosozialer Belas tungssituation - Morbus Basedow bei Status nach Radiotherapie - endokrine Ophthalmopathie - Status nach Operation von Umbilikalhernien
Nachdem die bereits seit einem Jahr bestehende Kokainabhängigkeit des Klägers in seiner Familie bekannt geworden sei, habe der Kläger unter einer starken psychischen und psychosozialen Belastungssituation gelitten . Gegenwärtig konsumiere er einen halben bis einen Liter Bier im Tag ; Kokain habe
er letzt mals vor drei Tagen konsumiert (S. 1 unten) . Es sei bei einer entsprechend en Motivation und nach einer mindestens zweiwöchigen Kokainabstinenz eine sta tionäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers angezeigt (S. 2). 9 .5
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Endo krinologie- Diabetologie , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2012 ( Urk. 15/24), dass der Kläger wegen einer seit dem Jahre 2002 bestehenden Autoimmunhyperthyreose (Morbus Basedow) weiterhin mit Levothyroxin medi kamentös behandelt werde. Es sei sodann eine kontinuierliche Einnahme von Vitamin D-Tropfen angezeigt. 9 .6
In ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 15/35) stellten die Ärzte der Klinik E.___ fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 9. Mai 2012 auf Grund einer depressiven Stimmung, einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eines geringen Durchhaltevermögens in seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % eingeschränkt gewesen sei. Zur Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine sechs- bis achtwöchige stationär e psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers dringend indiziert (S. 2).
In ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 15/ 57/8) führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass der Kläger gemäss seinen Angaben den Kokainkonsum seit Mai 2012 sistiert habe (S.1). Gegenwärtig leide er weiterhin unter einer mittel gradigen Antriebsminderung mit Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Vermei dung von sozialen Kontakten und fehlendem Selbstvertrauen. Eine Ar beitsfähigkeit bestehe nicht . Durch die fehlende Arbeitsfähigkeit würde, bei einer hohen Motivation des Klägers für eine Wiederaufnahme der Arbeit ,
eine depressive Abwärtsspirale verstärkt. Auf Grund der Akuität der Symptomatik und eine r fehlenden Tagesstruktur sei eine ambulante Therapie nicht ausrei chend. Es sei eine sechs- bis achtwöchige stationäre Behandlung mit Beginn am 1 0. September 2012 vorgesehen (S. 2). 9 .7
Dr. med. G.___ , Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie , beraten der Arzt der Beklagten, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2012 ( Urk. 15/42), dass eine am 3 0. Juli 2012 durchgeführte Untersuchung des Klä gers (vgl. Urk. 15/36) bei guter Kooperation und Mitarbeit des Klägers im Untersuchungsgang, ausserhalb der Aktenlage und der subjektiven Beschwerde schilderung ,
im Rahmen des Zumutbarkeitsparadigmas keine Befunde von Krankheitswert ergeben habe. 9 .8
Dr. G.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, beratende Ärztin der Beklagten, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 0. September 2012 (Urk. 15/52), dass der behandelnde Arzt dem Kläger eine Arbeitsunfähig keit von 100 % attestiert habe, und dass ab dem 1 1. September 2012 eine stati onäre psychiatrische Behandlung vorgesehen sei. Eine am 2 4. August 2012 durchgeführte verhaltensneurologisch-neuropsychologisch e
Untersuchung des Klägers habe eine verminderte Fehlerkontrolle mit Perseverationen sowie eine markante Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Konzentrations fähig keit ergeben . Aus verhaltensneurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe eine objektivierbare, verminderte Belastbarkeit im Umfang einer Leis tungs einschränkung von 50 % . Es sei eine berufliche Reintegration angezeigt. Dem Kläger sei - im Anschluss an die vorgesehene psychiatrische Hospitalisa tion
- die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. 9 .9
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 1 3. November 2012 ( Urk. 24/27/2-6) aus, dass der Kläger am 1. Oktober 2012 eine berufliche Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % aufgenommen habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 10 . 10 .1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu ent nehmen, dass die beteiligten Ärzte in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass der Kläger an einem agi tiert depressiven Zustandsbild im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit sekundärem schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis bei komplexer psychosozialer Belastungssituation auf dem Boden einer narzissti schen Persönlichkeit (vorsehende E. 9 .2), unter einer reaktive n Depression beziehungsweise einer schweren depressiven Episode ( E. 9 .3), an einem agitiert depressiven Zustandsbild mit schwerer depressiver Episode mit sekundär schäd lichem Gebrauch von Kokain und Alkohol bei komplexer psychosozialer Belas tungssituation ( E. 9 .
4) leide, und dass er deswegen vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1 2. Januar 2012 (vorste hend E. 9 .3) und letztmals am 3 0. September 2012 bestanden. Am
1. Oktober 2012 hat der Kläger bei vollständiger Arbeitsfähigkeit erneut eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen (vorstehend E. 9 .9). 10 .2
Mit diesen Beurteilungen steht auch die Beurteilung durch Dr. G.___ nicht in Widerspruch. Denn obwohl Dr. G.___
in seiner Stellungnahme vom 4. August 2012 ( vorstehende E. 9 .7 ) vorerst keine Befunde von Krankheitswert
ausserhalb der Aktenlage und der subjektiven Beschwerdeschilderung feststellte, erwähnte er einerseits in dem gemeinsam mit Dr.
H.___ verfassten Bericht vom 1 0. September 2012 ( vorstehende E. 9 .8 ), dass der behandelnde Arzt dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe, und stellte andererseits fest, dass eine verhaltensneurologisch-neuropsychologisch e Unter suchung des Klägers eine objektivierbare, verminderte Belastbarkeit im Umfang einer Leistungseinschränkung von 50 % ergeben habe, weshalb dem Kläger im Anschluss an die ab dem 1 1. September 2012 vorgesehene psychiatrische Hos pitalisation die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten sei .
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass Dr. G.___ dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erst nach Abschluss der ab dem 1 1. September 2012 vorgesehenen sechs- bis achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung und mithin jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger am 1. Oktober 2012 zumuten wollte. 10 . 3
Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Akten lage zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers fest, dass dieser auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne eines agitiert depressiven Zustandsbildes im Rahmen einer schweren depressiven Episode im Zeitraum vom 3 0. März bis 3 0. September 201 2 vollumfänglich arbeitsunfähig war. 11 . 11 .1
Während der Kläger davon ausging, das s eine Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1 2. Januar 2012 bestanden habe ( Urk. 1 S. 10), vertrat die Beklagte die Mei nung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon vor dem 1. Januar 2012 begonnen habe beziehungsweise, dass die Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn sie erst am 1 2. Januar 2012 begonnen hätte, auf ein vorbestehendes Abhängig keitssyndrom beziehungsweise auf einen vorbestehenden Kokainmissbrauch und/oder auf eine vorbestehende Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei en , weshalb der Tatbestand des Rückwärtsversicherungs verbotes von Art. 9 VVG erfüllt sei ( Urk. 32 S. 4). 11.2
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ dem Kläger für die Zeit ab 1 2. Januar 2012 (vorstehend E. 9.3 ) und die übrigen beteiligten Ärzte dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der D.___ konsumierte der Kläger offensichtlich seit Mai 2011 regelmässig Kokain (vor stehend E. 9.2 ) . Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger deswegen oder aus ande ren Gründen in der Zeit vor dem 1 2. Januar 2012 andauernd in erheblichem Umfange in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu berück sichtigen, dass die Ärzte der D.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Klinikeintritt am 8. April 201 2 attestierten. Gemäss den Aussagen der Y.___
( Urk. 15/22 S. 1; Urk. 3/1 S. 5) hat der Kläger das mit ihr am 3 0. Dezember 2011 per 1. Januar 2012 verein barte Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2012 angetreten. Obwohl der Kläger in der Zeit vom 2. bis 1 1. Januar 2012 während verschiedener kürzerer Absenzen an seinem Arbeitsplatz abwesend war, war er an seinem Arbeitsplatz erst ab dem 1 2. Januar 2012 gänzlich nicht mehr anwesend.
11.3
Demnach steht fest, dass von einem Beginn einer massgebenden Arbeitsun fähigkeit frühestens am 1 2. Januar 2012 die Rede sein kann. Auf Grund der Akten ist daher in Bezug auf die frühestens am 1 2. Januar 2012 erstmals fest gestellte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht von einem erneuten Auftreten von Symptomen einer vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der
Y.___
mit Beginn am 1. Januar 2012 bereits eingetretenen Krankheit auszugehen. Ein Auftreten der die Arbeitsunfähigkeit nach dem 1 2. Januar 2012 verursachenden Krankheit vor dem 1. Januar 2012 beziehungsweise in der Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit Beginn am 1. Januar 2012 kann vorlie gend jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Ein Eintritt des befürchteten Ereignisses im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der
Y.___
mit Beginn am 1. Januar 2012 im Sinne von Art. 9 VVG ist vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 11.4
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch Dr. C.___ für die Zeit ab 1 2. Januar 2012 gilt es zudem zu beachten, dass es sich bei dessen Arbeitsfähigkeits beurteilungen betreffend die Zeit vor der Erst konsultation
des Klägers vom 2. April 2012 ausschliesslich um gestützt auf Telefongespräche verfasste und damit nicht um aussagekräftige, echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen handelte. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Zeit vom 1 2. Januar bis 2. April 2012 eine vollständige Arbeits unfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war, kann vorliegend indes offen bleiben. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
8.5 ), ist vorliegend gemäss Art. 3 Ziff. 2 ZVB von einem Beginn der für einen Anspruch auf Krankentaggeld vorausgesetzten Wartefrist frühestens am 3 0. März 2012 auszugehen. In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht jeden falls fest, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem Beginn einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. 11.5
Nach Gesagtem hat vorliegend daher eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Umfang von 100 % im Zeitraum vom 3 0. März bis 3 0. September 2012 als erstellt zu gelten. 12. 12.1
Im Folgenden ist der Taggeldanspruch des Klägers für ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 3 0. März bis 3 0. September 2012 in masslicher Hinsicht zu prüfen. 12.2
Die vertraglich vereinbarte Wartezeit von dreissig Tagen (vorstehend E. 4.1 ) begann am 3 0. März 2012 zu laufen und endete am 2 8. April 201 2. Ein Tag geldanspruch des Klägers ist daher für die Zeit vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 (155 Tage)
ausgewiesen. 12.3
In Art. 6 Ziff. 1 ZB (Urk. 15/2/6) wird die Taggeldberechnung folgender massen geregelt: „ Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der AHV-Lohn, den die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer bezogen hat. Lohnbestandteile, auf die ein Rechts anspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsvertraglich vereinbart ist, wie der 1 3. Monatslohn. (…) Der Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. (…) Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet. (…)“ 12.4
Der Kläger erzielte gemäss den sich bei den Akten befindenden Lohnabrechnun gen der Y.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 ( Urk. 3/7/23-28) im Monat Januar 2012 einen AHV-beitragspflichtigen Monats lohn von Fr. 12‘500.--. Es ist daher von einem versicherten Jahresver dienst bei Krankheitsbeginn am 1 2. Januar 2012 von Fr. 150‘000 .-- ( Fr. 12‘500.-- x 12 Monate) auszugehen. Unter Be rück sichtigung einer Arbeits unfähigkeit von 100 % und eines versicherten Tag geldes von 8 0 % des versi cherten Verdienstes resultiert für den Zeitraum vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 ein Taggeld von (gerundet) Fr. 328.75 (Fr. 150‘000.-- x 0.8 ÷ 365 Tage) be ziehungsweise für den gesamten Zeitraum von 155 Tagen ein Tag geld anspruch von insgesamt (gerundet) Fr. 50‘ 956.25. 13. 13.1
Zu prüfen ist die vom Kläger beantragte Verzinsung der eingeklagten Forderung zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012 ( Urk. 1 S. 2). 13.2
Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät ( Art. 104 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG ). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es be darf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschul dens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 mit Hinweisen). 13.3
Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderer seits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus.
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, a.a.O., Art. 39 N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfall tag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O., Art. 41 N 20). 13.4
Die AVB und ZVB der Beklagten enthalten keine Verzugszins regelung . Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Ver zugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen. 13.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 1 3. September 2012 ( Urk. 15/53) Versicherungsleistungen für den Kläger mit der Begründung verneinte, da s s
das befürchtete Ereignis bereits vor der erneuten Anstellung des Klägers durch die Y.___ per 1. Januar 2012 eingetreten sei, weshalb der Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger nichtig sei. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht definitiv verneint. Vor diesem Zeitpunkt ist eine an die Beklagte gerichtete Mahnung des Klägers, worin er von dieser die Leistung ohne Säumnis verlangt hätte (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2) , nicht aktenkundig. Demzufolge sind die Verzugszinsen von 5 % für die im Zeitraum vom 2 9. April bis 1 3. September 2012 geschuldeten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 45 ‘ 367.5 0 ( Fr. 328.75 x 138 Tage) ab dem 1 3. September 2012 und diejenigen für die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 4. bis 3 0. September 2012 im Betrag von Fr. 5 ‘ 588.75 ( Fr. 328.75 x 17 Tage) ab dem Klagedatum des 3. Juni 2013 geschuldet.
In diesem Umfang ist die Klage daher teilweise gutzuheissen. 1 4 . 1 4 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpar tei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundes gerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010). 1 4 .2
Beide Parteien beantragen die Zusprechung einer Prozessentschädigung.
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert festzusetzen. 1 4 .3
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie dem Obsiegen im Um fang von rund zwei Dritteln rechtfertigt es sich ,
dem Kläger eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der
nicht berufsmässig vertretenen Beklagten steht demgegenüber keine Partei entschädigung zu ( vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bun desge richt, BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE
124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs einrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten. Das So zialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozess ordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs ge richt , GSVGer ; BGE 138 III 2). 1 .2
Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) stellt das Gericht im Verfahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Mög lich keit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Mit Eingabe vom
26. März 2013 ( Urk. 3
E. 1.3 Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungs leistung en im Versi cherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundes ge richts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15 ; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,
der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel tend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab weichende gesetz li che Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkre ti sieren (BGE 128 III 273 E.
2a/ aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Ver sicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E.
3.1). Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versiche rungs neh mer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begrün dung des Versicherungs vertrags zu beweisen, also namentlich das Beste hen eines Versicherungs ver trags , den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem An spruchs berechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge gen über dem Anspruchsbe rech tigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E.
3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte).
E. 1.5 ) erstellt, dass die von der Beklagten zu erbringen den Versicherungs leistungen bei einem früheren Beizug eines Arztes be zie hungs weise einer früheren Einleitung einer fachgemässen Behandlung kleiner ausgefallen wären . Da demnach selbst bei einer rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten durch den Kläger die Versicherungsleistungen nicht kleiner ausgefallen wären, fehlt es diesbezüglich an dem für Sanktionen vorausgesetzten Kausalitätserfordernis. Die Beklagt e wäre daher , selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger die in Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB statu ierte Obliegenheit, unverzüglich einen Arzt beizuziehen und für eine fachge mässe Behandlung zu sorgen, verletzt hätte, nicht berechtigt gewesen, die Ver sicherungsleistungen gestützt auf Art.
E. 1.6 Der Versicherungsvertrag ist gemäss Art. 9 VVG nichtig, wenn das befürchtete Ereignis im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung schon eingetreten war. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sog. Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereig nis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig davon, ob der entsprechende Scha den vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist grundsätzlich unerheb lich (BGE 127 III 21 E. 2b/ aa ). Bei diesem Rückwärts versicherungs verbot han delt es sich um eine zwingend geltende Vorschrift (Art. 97 VVG; BGE 127 III 21 E. 2b/ bb in fine ; Urteil des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E.
2.1.2). Das Rückwärtsversicherungsverbot lässt sich nicht mit einem vertrag lichen Übertrittsrecht aufheben (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärts versicherungsverbot zu und verweist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 KVG, die sinngemäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versicherungsnehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) als arbeitslos gilt.
E. 1.7 Art. 38 VVG bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürch -teten Ereignisses den Versicherer benachrichtigen muss, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt hat, der Versicherer befugt, die Ent schädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. In Abs.
E. 1.8 ) . 8.7
Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf einen vom Kläger allenfalls verspätet beigezogenen Arzt beziehungsweise im Hinblick auf eine verspätete Einleitung einer fachgemässen Behandlung zu verneinen. Denn einerseits konn te ein Taggeldanspruch gemäss Art. 3 Ziff. 1 und 2 ZVB frühestens drei Tage vor einer ersten ärztlichen Konsultation entstehen. Andererseits ist vorlie gend nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit (vgl. vorstehende E.
E. 1.9 Entschuldi g ungsgründe im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VVG sind objektive, vom Anzeigepflichtigen nicht zu vertretende
Hindernisse ( vgl. BGE 115 II 88), aber auch Krankheit, Verhaft ung, die Veranlassung durch den Versicherer oder sei nen Agenten, die Anzeige
nicht unverzüglich zu erstatten sowie mangelnde Kenntnis von Schadenfall oder Versicherungsanspruch.
In der Kollektiv versi cherung , wo der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer fungiert,
ist der Arbeit nehmer Anspruchsberechtigter und damit Anzeigepflichtiger. Der Versiche rungs nehmer
kann aber für den versicherten Arbeitnehmer gültig die Anzeige
erstatten. Orientiert Letzterer den Arbeitgeber
über den Versicherungsfall und dieser versäumt die Anzeige an den Versicherer, lässt
sich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten
nicht anrechnen . Denn es ist als entschuldbar
zu werten, dass der Anspruchs berechtigte fälschlicherweise darauf vertraut
hat, sein Arbeitgeber werde als Versicherungsnehmer diese Pflicht übernehmen und
die Anzeige an den Versicher er weiterleiten, wobei es keine Rolle spielt , ob der Versicherungsvertrag
dem Arbeitgeber selbst eine Anzeigepflicht auferlegt oder nicht. Der Anzeigepflichtige ist indes gehalten, unverzüglich nach Beseitigung des
Hindernisses
die Anzeige nachholen (Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 N 18 ff.). 2. 2.1
Der Kläger macht klageweise geltend, dass er vom 1 2. Januar bis 3 0. September 2012 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und für diese n Zeit raum , abgese hen von der Wartefrist von 30 Tagen, einen Anspruch auf ein Taggeld für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe (Urk.
1 S. 10). Nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit habe ihm die Y.___
mitgeteilt, dass sie betreffend die Krankentaggeldversicherung alles Notwendige in die Wege leiten werde und ihm geraten, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Sie habe ihn jedoch nicht aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Die Y.___ habe ihm vielmehr mitgeteilt, dass die notwendigen Abklärungen ohnehin durch die Beklagte durchgeführt würden ( Urk. 1 S. 5) und habe sich ansonsten nicht um seinen Gesundheitszustand gekümmert ( Urk. 1 S.
7). Den vertraglichen Obliegenheiten und Mitwirkungs pflichten
sei er stets nachgekommen ( Urk. 1 S. 6) .
2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass der Kläger auf Grund einer Kokainab hängigkeit , allenfalls in Kombination mit einer vorbestehenden Schilddrüsener krankung , schon vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Y.___
am 3 0. Dezember 2011 zumindest teilweise in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, weshalb der Versicherungs vertrag in Bezug auf den Kläger im Sinne von Art. 9 VVG als nichtig zu qualifizieren sei ( Urk. 14 S. 9, Urk. 32 S. 4) . Sodann habe der Kläger die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet und Arztzeugnisse verspätet eingereicht. Des Weiteren habe der Kläger entgegen der in den AVB enthalten vertraglichen Verpflichtung nich t unver züglich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern erstmals am 2. April 2012 einen Arzt konsultiert und für eine fachgemässe Behandlung gesorgt (Urk. 14 S.
9) .
Sollte wider Erwarten von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst nach Antritt des Arbeitsvertrages mit der Y.___ auszugehen sei n , sei ein Leistungsanspruch des Klägers gleichwohl zu verneinen, da es die sem aus objektiver Sicht, unter Aufbietung aller Kräfte , zuzumuten gewesen sei, seine Einschränkungen zu überwinden ( Urk. 14 S. 11). Sollte wider Erwarten von einer fehlenden Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein, sei mangels einer ärztlichen Konsultation in der Zeit bis 2. April 2012 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum mangels echtzeitlicher ärztlicher Beschei nigung der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht sei. Da die Warte zeit gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen drei Tage vor der ers ten ärztlichen Konsultation beginne, sei ein Leistungsanspruch frühestens am 2 9. April 2012 entstanden ( Urk. 14 S. 12).
E. 3 /2/3) . Am 2 7. April 2011 kündigte die Y.___ den Arbeitsvertrag mit dem Kläger auf den 2 9. April 2011 ( Urk. 3/ 2/4). In der Folge begründeten die Y.___ als Auftraggeberin und der Kläger als Beauftragter am 2 8. Oktober 2011 ein als „Erfolgsvereinbarung“ bezeichnetes Auftragsverhältnis, das den Aufbau eines Anlagefonds in B.___ durch den Kläger
gegen ein Erfolgshonorar zum Ge genstand hatte ( Urk. 3/ 2/5) . Am 3 0. Dezember 2011 vereinbarten die
Y.___ und der Kläger erneut einen Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit des Kläger s als „Managing Director
of
t he DAS long
short
equity Fund“ mit Beginn am 1. Januar 2012 ( Urk. 3/ 2/6). Am 2 1. Mai 2012 kündigte die Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 3 0. Juni 2012 (Urk. 3/ 2/7).
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Y.___ und der Klä ger am 1 7. Juli 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit des Kläger s bei dieser als „Head of Trading on the Asset Strategie Desk“ mit Beginn am 1. September 2009 s chlossen (Urk.
E. 3.2 Bei den Akten befinden sich für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 ein Lohnausweis für die Steuererklärung 2012 ( Urk. 3/7/30 = Urk. 33/7/30) und monatliche Lohnabrechnungen der Y.___ ( Urk. 3/7/23-28 = Urk. 33/7/23-28) an den Kläger .
E. 3.3 Demzufolge st e h t vorliegend fest , dass der Kläger
vom 1. September 2009 bis 2 9. April 2011 und anschliessend erneut vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 bei der Y.___ als Arbeitnehmer erwerbstätig war.
E. 4 .2
Versichert sind gemäss Art.
E. 4.1 ) begann am 3 0. März 2012 zu laufen und endete am 2 8. April 201 2. Ein Tag geldanspruch des Klägers ist daher für die Zeit vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 (155 Tage)
ausgewiesen.
E. 4.3 Das versicherte Ereignis „Krankheit“ wird in Art. 3 Ziff. 1 AVB definiert: „ Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Un tersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat “.
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AVB definiert: „ Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte , volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeits unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist“.
Der Krankheitsfall, bei welchem es sich um jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krank heit handelt, beginnt gemäss Art. 2 Ziff. 1 ZVB mit der ärztlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit.
E. 4.4 Die versicherten Leistungen werden in Art. 5 ZVB umschrieben. Ge mäss dessen Ziff. 1
richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % keinen Anspruch auf Taggeld erg ibt .
Der Leistungsbeginn ist in Art. 3 ZVB geregelt: „
1. Leistungsbeginn Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. 2. Wartefrist: Die Wartefrist beginnt mit jedem neuen Krankheitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit wer den an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
[…]“
E. 4.5 Die Verhaltenspflichten der Versicherten im Schadenfall sind in Art.
E. 4.6 ), wonach die Beklagte b ei einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten die Leistungen kürzen kann , han delt es sich einerseits um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts grund satzes der Schadenminderungs pflicht , welcher unter anderem in Art. 61 VVG statuiert ist. Nach dieser Bestimmung des dispositiven Rechts ist der An spruchs berech tigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tun lichst für Min derung des Schadens zu sorgen (Abs. 1) und der Versicherer ist bei einer schuldhaften Verletzung dieser Schaden minderungs pflicht berechtigt, die Ver si che rungs leistungen zu kürzen (Abs. 2).
E. 6 Ziff. 1 AVB diejenigen Personen, die zu dem im Vertrag bezeichneten Personenkreis gehören, zum Arbeitgeber in einem arbeits vertraglichen Verhältnis stehen und das 7 0. Altersjahr noch nicht erreicht haben .
E. 6.2 ), mangels eines übereinstimmenden wirklichen Willens nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Entscheidend ist dabei, wie der Wortlaut der Klausel von der Y.___ verstanden werden durfte und musste. Auszugehen ist von der allgemein gebräuchlichen Bedeutung des Be griffs der „ ärztlichen Konsultation “ . Gemäss dem Duden (www.duden.de) hat „Konsultation“ die Bedeutung einer „ Beratung durch einen Fachmann, beson ders Untersuchung und Beratung durch einen Arzt “. Demzufolge zeichnet sich eine ärztliche Konsultation nach dem allgemeinen Sprachverständnis dadurch aus, dass sie nicht leidglich eine ärztliche Beratung , sondern zusätzlich eine ärztliche Untersuchung umfasst. Eine ärztliche Untersuchung erfordert indes zwingend die physische Gegenwart des Patienten und kann nicht im Rahmen eines Telefongesprächs geführt werden. Dieser Umstand spricht grundsätzlich gegen die Qualifikation eines telefonischen Gesprächs des Arztes mit seinem Patienten als „ärztliche Konsultation“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVG. Vorlie gend gilt es zusätzlich zu berü cksichtigen, dass Dr. C.___ i n seiner Stellung nahme vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 15/57/3 S. 2) ausdrücklich feststellte, dass die Erstkonsultation am 2. April 2012 stattgefunden habe. Damit scheint auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass es sich bei den vor diesem Zeitpunkt stattgefundenen Telefongesprächen mit dem Kläger nicht um Arztkonsul tatio nen im üblichen Sinne gehandelt hat. Die Y.___ musste den klaren Wortlaut von Art. 3 Ziff. 2 ZVG nach dem Vertrauensprinzip daher so verstehen, dass es sich bei den „ärztlichen Konsultationen“ um ärztliche Dienstleistung en handelt, welche nicht ausschliesslich im Rahmen von Telefon gespräch en geführte ärztliche Beratungen umfassen, sondern ,
dass es sich dabei um solche handelt, welche neben der ärztlichen Beratung zusätzlich eine ärztli che Untersuchung in Gegenwart des Patienten mit umfassen. 8 .5
Demzufolge ist vorliegend von einem Beginn der für einen Anspruch auf Kran kentaggeld vorausgesetzten Wartefrist
im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVB frühes tens drei Tage n vor der Erstkonsultation bei Dr. C.___
am 2. April 2012 und mithin am 3 0. März 2012 auszugehen. 8 .6
Vorliegend hat der Kläger nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1 2. Januar 2012 vorerst lediglich Telefongespräche mit Dr. C.___
geführt und diesen erstmals am 2. April 2012 für eine ärztliche Konsultation aufgesucht. Es ist daher fraglich, ob der Kläger damit der in Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB enthaltenen Obliegenheit, unverzüglich einen Arzt beizuziehen, nachgekommen ist. Sodann ist fraglich, ob sich der Kläger mit einem Beizug
von Dr. C.___ , welcher Facharzt für Allgemeine Medizin
und nicht Psychiater ist, im Sinne von Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB für eine fachgemässe Behandlung seiner Gesundheitsbeein trächtigung sorgte. Eine Verletzung der dem Kläger gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB obliegende n vertragliche n Verhaltenspflicht en kann daher nicht zweifels frei ausgeschlossen werden. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn, obwohl die Klausel von Art.
E. 6.3 Bei der in Art.
E. 6.4 Demgegenüber geht die in Art.
E. 10 AVB geregelt: „ 1. Vorgehen Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungs leistungen,
a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung
zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes
und des Chi ropraktors Folge zu leisten;
b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung
gestellten Formular wie folgt zu melden: bei Wartefrist bis 30 Tagen: - innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist […] Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die
versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständi gen
Diagnose beizubringen. […] “.
E. 12 Ziff. 1 AVB wegen Nichtbefolgens vertraglicher Obliegenheiten zu kürzen oder gänzlich zu verweigern. 9 . 9 .1
Zu prüfen ist im Folgenden die für den streitigen Taggeldanspruch mas sgebende medizinische Aktenlage . 9 .2
Die Ärzte der D.___
erwähnten in ihrem Bericht vom 2 1. April 2012 ( Urk. 15/4a), dass der Kläger vom 8. bis 2 4. April 2012 in ihrer Institution stationär psychotherapeutisch-psychosomatisch behandelt wor den sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - agitiert depressives Zustandsbild im Rahmen einer schweren depressiven Episode (Differenzialdiagnosen: bipolare Störung oder entzugsbedingt) - mit sekundärem schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Canna bis - bei komplexer psychosozialer Belastungssituation auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeit - Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose - entzündliche Reaktion des Grosszehengrundgelenks
Im Rahmen der diagnostischen Abklärungen habe sich beim Kläger ein regel mäs siger Kok ainkonsum seit Mai 2011 gezeigt. Dieser habe dessen Paarbezie hung belastet und zu finanziellen und beruflichen Problemen geführt. Eine seit dem Sommer 2011 bestehende massive Leistungseinbusse habe zudem seine berufliche Situation gefährdet (S. 1 unten) . Gegenwärtig sei eine zweiphasige Weiterbehandlung angezeigt, vorerst eine Entwöhnungstherapie und anschlies send eine stationäre mehrmonatige Psychotherapie. Ab Klinikeintritt am 8. April 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
9 .3
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2 7. April 2012 ( Urk. 15/5) eine reaktive Depression und eine Hyperthyreose und stellte für die Zeit ab 1 2. Januar bis voraussichtlich Juli oder August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest.
Mit Bericht vom 2. Juli 2012 ( Urk. 15/31) diagnostizierte Dr. C.___ eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Kläger im Umfang eines hohen Schweregrades in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 9 .4
Die Ärzte der Klinik E.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 ( Urk. 15/19) die folgenden Diagnosen (S. 1): - agitiert depressives Zustandsbild mit schwerer depressiver Episode (Differenzialdiagnos e: bipolare Störung) mit sekundär schädlichem Gebrauch von Kokain und Alkohol bei komplexer psychosozialer Belas tungssituation - Morbus Basedow bei Status nach Radiotherapie - endokrine Ophthalmopathie - Status nach Operation von Umbilikalhernien
Nachdem die bereits seit einem Jahr bestehende Kokainabhängigkeit des Klägers in seiner Familie bekannt geworden sei, habe der Kläger unter einer starken psychischen und psychosozialen Belastungssituation gelitten . Gegenwärtig konsumiere er einen halben bis einen Liter Bier im Tag ; Kokain habe
er letzt mals vor drei Tagen konsumiert (S. 1 unten) . Es sei bei einer entsprechend en Motivation und nach einer mindestens zweiwöchigen Kokainabstinenz eine sta tionäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers angezeigt (S. 2). 9 .5
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Endo krinologie- Diabetologie , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2012 ( Urk. 15/24), dass der Kläger wegen einer seit dem Jahre 2002 bestehenden Autoimmunhyperthyreose (Morbus Basedow) weiterhin mit Levothyroxin medi kamentös behandelt werde. Es sei sodann eine kontinuierliche Einnahme von Vitamin D-Tropfen angezeigt. 9 .6
In ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 15/35) stellten die Ärzte der Klinik E.___ fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 9. Mai 2012 auf Grund einer depressiven Stimmung, einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eines geringen Durchhaltevermögens in seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % eingeschränkt gewesen sei. Zur Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine sechs- bis achtwöchige stationär e psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers dringend indiziert (S. 2).
In ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 15/ 57/8) führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass der Kläger gemäss seinen Angaben den Kokainkonsum seit Mai 2012 sistiert habe (S.1). Gegenwärtig leide er weiterhin unter einer mittel gradigen Antriebsminderung mit Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Vermei dung von sozialen Kontakten und fehlendem Selbstvertrauen. Eine Ar beitsfähigkeit bestehe nicht . Durch die fehlende Arbeitsfähigkeit würde, bei einer hohen Motivation des Klägers für eine Wiederaufnahme der Arbeit ,
eine depressive Abwärtsspirale verstärkt. Auf Grund der Akuität der Symptomatik und eine r fehlenden Tagesstruktur sei eine ambulante Therapie nicht ausrei chend. Es sei eine sechs- bis achtwöchige stationäre Behandlung mit Beginn am 1 0. September 2012 vorgesehen (S. 2). 9 .7
Dr. med. G.___ , Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie , beraten der Arzt der Beklagten, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2012 ( Urk. 15/42), dass eine am 3 0. Juli 2012 durchgeführte Untersuchung des Klä gers (vgl. Urk. 15/36) bei guter Kooperation und Mitarbeit des Klägers im Untersuchungsgang, ausserhalb der Aktenlage und der subjektiven Beschwerde schilderung ,
im Rahmen des Zumutbarkeitsparadigmas keine Befunde von Krankheitswert ergeben habe. 9 .8
Dr. G.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, beratende Ärztin der Beklagten, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 0. September 2012 (Urk. 15/52), dass der behandelnde Arzt dem Kläger eine Arbeitsunfähig keit von 100 % attestiert habe, und dass ab dem 1 1. September 2012 eine stati onäre psychiatrische Behandlung vorgesehen sei. Eine am 2 4. August 2012 durchgeführte verhaltensneurologisch-neuropsychologisch e
Untersuchung des Klägers habe eine verminderte Fehlerkontrolle mit Perseverationen sowie eine markante Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Konzentrations fähig keit ergeben . Aus verhaltensneurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe eine objektivierbare, verminderte Belastbarkeit im Umfang einer Leis tungs einschränkung von 50 % . Es sei eine berufliche Reintegration angezeigt. Dem Kläger sei - im Anschluss an die vorgesehene psychiatrische Hospitalisa tion
- die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. 9 .9
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 1 3. November 2012 ( Urk. 24/27/2-6) aus, dass der Kläger am 1. Oktober 2012 eine berufliche Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % aufgenommen habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 10 . 10 .1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu ent nehmen, dass die beteiligten Ärzte in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass der Kläger an einem agi tiert depressiven Zustandsbild im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit sekundärem schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis bei komplexer psychosozialer Belastungssituation auf dem Boden einer narzissti schen Persönlichkeit (vorsehende E. 9 .2), unter einer reaktive n Depression beziehungsweise einer schweren depressiven Episode ( E. 9 .3), an einem agitiert depressiven Zustandsbild mit schwerer depressiver Episode mit sekundär schäd lichem Gebrauch von Kokain und Alkohol bei komplexer psychosozialer Belas tungssituation ( E. 9 .
4) leide, und dass er deswegen vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1 2. Januar 2012 (vorste hend E. 9 .3) und letztmals am 3 0. September 2012 bestanden. Am
1. Oktober 2012 hat der Kläger bei vollständiger Arbeitsfähigkeit erneut eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen (vorstehend E. 9 .9). 10 .2
Mit diesen Beurteilungen steht auch die Beurteilung durch Dr. G.___ nicht in Widerspruch. Denn obwohl Dr. G.___
in seiner Stellungnahme vom 4. August 2012 ( vorstehende E. 9 .7 ) vorerst keine Befunde von Krankheitswert
ausserhalb der Aktenlage und der subjektiven Beschwerdeschilderung feststellte, erwähnte er einerseits in dem gemeinsam mit Dr.
H.___ verfassten Bericht vom 1 0. September 2012 ( vorstehende E. 9 .8 ), dass der behandelnde Arzt dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe, und stellte andererseits fest, dass eine verhaltensneurologisch-neuropsychologisch e Unter suchung des Klägers eine objektivierbare, verminderte Belastbarkeit im Umfang einer Leistungseinschränkung von 50 % ergeben habe, weshalb dem Kläger im Anschluss an die ab dem 1 1. September 2012 vorgesehene psychiatrische Hos pitalisation die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten sei .
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass Dr. G.___ dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erst nach Abschluss der ab dem 1 1. September 2012 vorgesehenen sechs- bis achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung und mithin jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger am 1. Oktober 2012 zumuten wollte. 10 . 3
Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Akten lage zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers fest, dass dieser auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne eines agitiert depressiven Zustandsbildes im Rahmen einer schweren depressiven Episode im Zeitraum vom 3 0. März bis 3 0. September 201 2 vollumfänglich arbeitsunfähig war. 11 . 11 .1
Während der Kläger davon ausging, das s eine Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1 2. Januar 2012 bestanden habe ( Urk. 1 S. 10), vertrat die Beklagte die Mei nung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon vor dem 1. Januar 2012 begonnen habe beziehungsweise, dass die Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn sie erst am 1 2. Januar 2012 begonnen hätte, auf ein vorbestehendes Abhängig keitssyndrom beziehungsweise auf einen vorbestehenden Kokainmissbrauch und/oder auf eine vorbestehende Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei en , weshalb der Tatbestand des Rückwärtsversicherungs verbotes von Art. 9 VVG erfüllt sei ( Urk. 32 S. 4). 11.2
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ dem Kläger für die Zeit ab 1 2. Januar 2012 (vorstehend E. 9.3 ) und die übrigen beteiligten Ärzte dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der D.___ konsumierte der Kläger offensichtlich seit Mai 2011 regelmässig Kokain (vor stehend E. 9.2 ) . Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger deswegen oder aus ande ren Gründen in der Zeit vor dem 1 2. Januar 2012 andauernd in erheblichem Umfange in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu berück sichtigen, dass die Ärzte der D.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Klinikeintritt am 8. April 201 2 attestierten. Gemäss den Aussagen der Y.___
( Urk. 15/22 S. 1; Urk. 3/1 S. 5) hat der Kläger das mit ihr am 3 0. Dezember 2011 per 1. Januar 2012 verein barte Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2012 angetreten. Obwohl der Kläger in der Zeit vom 2. bis 1 1. Januar 2012 während verschiedener kürzerer Absenzen an seinem Arbeitsplatz abwesend war, war er an seinem Arbeitsplatz erst ab dem 1 2. Januar 2012 gänzlich nicht mehr anwesend.
11.3
Demnach steht fest, dass von einem Beginn einer massgebenden Arbeitsun fähigkeit frühestens am 1 2. Januar 2012 die Rede sein kann. Auf Grund der Akten ist daher in Bezug auf die frühestens am 1 2. Januar 2012 erstmals fest gestellte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht von einem erneuten Auftreten von Symptomen einer vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der
Y.___
mit Beginn am 1. Januar 2012 bereits eingetretenen Krankheit auszugehen. Ein Auftreten der die Arbeitsunfähigkeit nach dem 1 2. Januar 2012 verursachenden Krankheit vor dem 1. Januar 2012 beziehungsweise in der Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit Beginn am 1. Januar 2012 kann vorlie gend jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Ein Eintritt des befürchteten Ereignisses im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der
Y.___
mit Beginn am 1. Januar 2012 im Sinne von Art. 9 VVG ist vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 11.4
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch Dr. C.___ für die Zeit ab 1 2. Januar 2012 gilt es zudem zu beachten, dass es sich bei dessen Arbeitsfähigkeits beurteilungen betreffend die Zeit vor der Erst konsultation
des Klägers vom 2. April 2012 ausschliesslich um gestützt auf Telefongespräche verfasste und damit nicht um aussagekräftige, echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen handelte. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Zeit vom 1 2. Januar bis 2. April 2012 eine vollständige Arbeits unfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war, kann vorliegend indes offen bleiben. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
8.5 ), ist vorliegend gemäss Art. 3 Ziff. 2 ZVB von einem Beginn der für einen Anspruch auf Krankentaggeld vorausgesetzten Wartefrist frühestens am 3 0. März 2012 auszugehen. In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht jeden falls fest, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem Beginn einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. 11.5
Nach Gesagtem hat vorliegend daher eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Umfang von 100 % im Zeitraum vom 3 0. März bis 3 0. September 2012 als erstellt zu gelten.
E. 12.1 Im Folgenden ist der Taggeldanspruch des Klägers für ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 3 0. März bis 3 0. September 2012 in masslicher Hinsicht zu prüfen.
E. 12.2 Die vertraglich vereinbarte Wartezeit von dreissig Tagen (vorstehend E.
E. 12.3 In Art. 6 Ziff. 1 ZB (Urk. 15/2/6) wird die Taggeldberechnung folgender massen geregelt: „ Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der AHV-Lohn, den die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer bezogen hat. Lohnbestandteile, auf die ein Rechts anspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsvertraglich vereinbart ist, wie der 1 3. Monatslohn. (…) Der Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. (…) Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet. (…)“
E. 12.4 Der Kläger erzielte gemäss den sich bei den Akten befindenden Lohnabrechnun gen der Y.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 ( Urk. 3/7/23-28) im Monat Januar 2012 einen AHV-beitragspflichtigen Monats lohn von Fr. 12‘500.--. Es ist daher von einem versicherten Jahresver dienst bei Krankheitsbeginn am 1 2. Januar 2012 von Fr. 150‘000 .-- ( Fr. 12‘500.-- x 12 Monate) auszugehen. Unter Be rück sichtigung einer Arbeits unfähigkeit von 100 % und eines versicherten Tag geldes von 8 0 % des versi cherten Verdienstes resultiert für den Zeitraum vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 ein Taggeld von (gerundet) Fr. 328.75 (Fr. 150‘000.-- x 0.8 ÷ 365 Tage) be ziehungsweise für den gesamten Zeitraum von 155 Tagen ein Tag geld anspruch von insgesamt (gerundet) Fr. 50‘ 956.25.
E. 13.1 Zu prüfen ist die vom Kläger beantragte Verzinsung der eingeklagten Forderung zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012 ( Urk. 1 S. 2).
E. 13.2 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät ( Art. 104 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG ). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es be darf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschul dens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 13.3 Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderer seits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus.
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, a.a.O., Art. 39 N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfall tag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O., Art. 41 N 20).
E. 13.4 Die AVB und ZVB der Beklagten enthalten keine Verzugszins regelung . Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Ver zugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.
E. 13.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 1 3. September 2012 ( Urk. 15/53) Versicherungsleistungen für den Kläger mit der Begründung verneinte, da s s
das befürchtete Ereignis bereits vor der erneuten Anstellung des Klägers durch die Y.___ per 1. Januar 2012 eingetreten sei, weshalb der Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger nichtig sei. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht definitiv verneint. Vor diesem Zeitpunkt ist eine an die Beklagte gerichtete Mahnung des Klägers, worin er von dieser die Leistung ohne Säumnis verlangt hätte (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2) , nicht aktenkundig. Demzufolge sind die Verzugszinsen von 5 % für die im Zeitraum vom 2 9. April bis 1 3. September 2012 geschuldeten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 45 ‘ 367.5 0 ( Fr. 328.75 x 138 Tage) ab dem 1 3. September 2012 und diejenigen für die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 4. bis 3 0. September 2012 im Betrag von Fr. 5 ‘ 588.75 ( Fr. 328.75 x 17 Tage) ab dem Klagedatum des 3. Juni 2013 geschuldet.
In diesem Umfang ist die Klage daher teilweise gutzuheissen. 1 4 . 1 4 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpar tei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundes gerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010). 1 4 .2
Beide Parteien beantragen die Zusprechung einer Prozessentschädigung.
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert festzusetzen. 1 4 .3
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie dem Obsiegen im Um fang von rund zwei Dritteln rechtfertigt es sich ,
dem Kläger eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der
nicht berufsmässig vertretenen Beklagten steht demgegenüber keine Partei entschädigung zu ( vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bun desge richt, BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft verpflichtet wird, dem Kläger für die Zeit vom 2
- April bis 3
- September 2012 Krankentaggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 50‘956.25 zu be zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 45‘367.50 ab 13. September 2012 und auf dem Betrag von Fr. 5‘588.75 ab
- Juni 2013.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Furrer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00037 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
1. Juni 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer Anwaltskanzlei Notariat Furrer Zugerstrasse 6, 6330 Cham gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, war erstmals ab dem 1. September 2009 (Urk. 15/3, Urk. 15/23) und anschliessend erneut ab 1. Januar 2012 (Urk. 15/22) bei der Y.___ (infolge Fusion ab 12. Dezember 2012:
Z.___ ; SHAB A.___ vom 17. Dezember 2012 ; Urk. 15/1 ), tätig und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzu satz versiche rung s vertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Wal lisellen (nach folgend: Allianz), gemäss dem Bundesgesetz über den Versiche rungs vertrag (VVG) für ein Taggeld versichert (Urk. 15/2 ). Am
12. April 2012 meldete die Y.___ der Allianz, dass der Versicherte seit dem
12. Januar 2012 arbeitsunfähig sei und voraussichtlich für weitere zwei bis drei Monate ar beitsunfähig sein werde ( Urk. 15/3 ). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2012 (Urk. 15/53) und vom 5. November 2012 (Urk. 15/58) teilte die Allianz der Y.___ mit, dass der Versicherte bereits vor der erneuten Anstellung per 1. Januar 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig ge wesen sei, weshalb dessen Leistungsanspruch zu verneinen sei. 1.2
Mit Eingabe vom
26. März 2013 ( Urk. 3 3 / 1 S. 2 ; Prozess Nr. KK.2013.00013 )
erhob die Z.___
Klage gegen die Allianz mit dem Rechtsbegehren, e s sei diese zu verpflichten, ihr Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 46‘246.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit
26. März 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte die Z.___ die Beila dung des Versicherten zum Verfahren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 33 /4) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen, und es wurden die Allianz zur Einreichung der Klageantwort und der vollständigen Akten und die Z.___ zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf gefordert. Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Urk. 33 /6) reichte die Z.___ Unterlagen (Urk. 3 3 /7/23-32) ein.
Mit Klageantwort vom 21. August 2013 (Urk. 3 3/16) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage vom 26. März 2013 (S. 2) . Mit Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 33/ 20 ; Prozess Nr. KK . 2013.00013) wurde zur Vereinfachung des Prozesses das vorliegende Verfahren (Prozess Nr. KK.2013.00030) vom Verfah ren betreffend die Klage der Z.___ vom 26. März 2013 ( Prozess Nr. KK.2013.00013) abgetrennt und selbstständig weitergeführt. Mit Urteil vom 5. September 2013 ( Urk. 13 = Urk. 33/ 21 ; Prozess Nr.
KK.2013.00013) wurde die Klage vom 26. März 2013 mangels Aktivlegi ti mation der Z.___ abgewiesen. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 1 S. 2) erhob X.___ , geboren 1976, Klage gegen die Allianz mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012. Eventualiter erhob der Versicherte gleichzeitig Klage gegen die Z.___ mit den Anträgen, diese sei zu ver pflichten, ihm Fr. 76‘598.75 zu bezahlen, abzüglich den ihm ab 11. Februar 2012 ausge richteten Lohnzahlungen, zuzüglich Verzugs zinsen zu 5 % ab dem mittleren Ver fall seit 16. Juli 2012. Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 14) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage. 2.2
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Urk. 17; Prozess Nr. KK.2013.00030) wurde das Verfahren betreffend die vom Kläger am 3. Juni 2013 gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft erhobene Klage vom Prozess Nr. KK.2013.00030 abgetrennt und unter der vorliegenden Prozess Nr. KK.2013.00037 weitergeführt und es wurde auf die Klage vom 3. Juni 2013 ge gen die Z.___ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.3
Mit Klageantwort vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk.
14) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage vom 3. Juni 2013 (S. 2). Mit Replik vom 9. Januar 2014 (Urk. 19) hielt der Kläger an seinem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 21) wurden die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klägers (Urk. 24 /1-46 ) beigezogen. Dazu nahm der Kläger am 14. April 2014 (Urk. 27) und die Be klagte mit Duplik vom 27. August 2014 (Urk. 32) Stellung. Am 15. September 2014 (Urk. 36) nahm der Kläger zu den Akten aus dem Prozess Nr. KK.2013.00013 (Urk. 33/1-23) Stellung. Die Beklagte verzichtete am 8. Oktober 2014 auf eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 41). 2.4
Mit Verfügung vom 9. März 2015 ( Urk.
43) wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie eine Hauptverhandlung wünschen, mit dem Hinweis, dass ansonsten davon ausgegangen werde , dass sie auf eine Hauptver handlung verzichteten. M it Eingabe vom 1 9. März 2015 ( Urk. 45) verzichtete der Kläger auf eine Hauptverhandlung ; die Beklagte liess sich dazu nicht ver nehmen. Eine Kopie der Eingabe des Klägers vom 1 9. März 2015 wurde am 2 2. April 2015 der Beklagten zugestellt ( Urk. 46). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE
124 III 44 E. 1a/ aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesge set zes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungs einrichtungen (VAG) ent scheidet das Gericht privat rechtliche Streitigkeiten zwischen Versi che rungs un ter nehmen oder zwischen Ver si cherungsunternehmen und Versi cherten. Das So zialver sicherungs gericht ist als einzige kantonale Gerichtsin stanz für Klagen über Streitig keiten aus Zusatz versicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der schweizerischen Zivilprozess ordnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs ge richt , GSVGer ; BGE 138 III 2). 1 .2
Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) stellt das Gericht im Verfahren be treffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versiche rung nach dem KVG den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersu chung s grundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des ent scheidwesentlichen Sachver halts aktiv mitzuwirken. Sie haben die rele vanten Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Mög lich keit zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3
Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungs leistung en im Versi cherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundes ge richts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kom mentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15 ; Willy Koenig , Der Versicherungsvertrag, in: Schweizeri sches Privat recht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 1.4
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,
der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel tend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab weichende gesetz li che Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkre ti sieren (BGE 128 III 273 E.
2a/ aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Ver sicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E.
3.1). Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versiche rungs neh mer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begrün dung des Versicherungs vertrags zu beweisen, also namentlich das Beste hen eines Versicherungs ver trags , den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem An spruchs berechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge gen über dem Anspruchsbe rech tigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E.
3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte). 1.5
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge mach ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilde rung en erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom An spruchs be rech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrschein lich und da mit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr geschei tert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bun desge richts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen). 1.6
Der Versicherungsvertrag ist gemäss Art. 9 VVG nichtig, wenn das befürchtete Ereignis im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung schon eingetreten war. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sog. Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereig nis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig davon, ob der entsprechende Scha den vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist grundsätzlich unerheb lich (BGE 127 III 21 E. 2b/ aa ). Bei diesem Rückwärts versicherungs verbot han delt es sich um eine zwingend geltende Vorschrift (Art. 97 VVG; BGE 127 III 21 E. 2b/ bb in fine ; Urteil des Bundesgerichts 5C.45/2004 vom 9. Juli 2004 E.
2.1.2). Das Rückwärtsversicherungsverbot lässt sich nicht mit einem vertrag lichen Übertrittsrecht aufheben (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärts versicherungsverbot zu und verweist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 KVG, die sinngemäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versicherungsnehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) als arbeitslos gilt.
1.7
Art. 38 VVG bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürch -teten Ereignisses den Versicherer benachrichtigen muss, sobald er von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt hat, der Versicherer befugt, die Ent schädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Ver sicherer an den Vertrag nicht gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. 1.8
Art. 38 VVG enthält dispositives Recht. Die Schadenanzeigepflicht kann daher bezüglich Inhalt und Rechtsfolgen verschärft oder gemildert werden. Mithin dürfen Versicherungsverträge beispielsweise Verwirkungsklauseln enthalten, nach deren Massgabe bei unbenutztem Ablauf der Anzeigefrist der Anspruch auf die Versicherungsleistung erlischt. Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt nach Art. 38 Abs. 2 VVG ohne nachteilige Rechtsfolgen. Zwar enthält diese Bestimmung dispositives Recht; aber die zwingende Norm von Art. 45 VVG untersagt die vertr a gliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Obliegenheiten (Jürg Nef, Basler Kommen tar zum VVG, Basel 2001, Art. 38 VVG N 15). Wenn den Anspruchsberechtigten für die Verletzung der Anzeigepflicht ein Verschulden trifft, ist der Versicherer nach Art. 38 Abs. 2 VVG berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kür zen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige vermindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu. Es ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Das Unterlassen der Anzeige muss sich daher auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt haben. Diesen Kausalzusammenhang aufzuzeigen ist Sache
des Versicherers , welchem auch die Beweispflicht f ür die Anzeige pflichtverletzung obliegt (Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 VVG N 16; Estelle Keller Leuthardt /Alain Villard , Basler Kommentar zum VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 38 VVG adN 16 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.314/1992 vom 1 1. Dezember 2001 E. 5b). 1.9
Entschuldi g ungsgründe im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VVG sind objektive, vom Anzeigepflichtigen nicht zu vertretende
Hindernisse ( vgl. BGE 115 II 88), aber auch Krankheit, Verhaft ung, die Veranlassung durch den Versicherer oder sei nen Agenten, die Anzeige
nicht unverzüglich zu erstatten sowie mangelnde Kenntnis von Schadenfall oder Versicherungsanspruch.
In der Kollektiv versi cherung , wo der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer fungiert,
ist der Arbeit nehmer Anspruchsberechtigter und damit Anzeigepflichtiger. Der Versiche rungs nehmer
kann aber für den versicherten Arbeitnehmer gültig die Anzeige
erstatten. Orientiert Letzterer den Arbeitgeber
über den Versicherungsfall und dieser versäumt die Anzeige an den Versicherer, lässt
sich das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten
nicht anrechnen . Denn es ist als entschuldbar
zu werten, dass der Anspruchs berechtigte fälschlicherweise darauf vertraut
hat, sein Arbeitgeber werde als Versicherungsnehmer diese Pflicht übernehmen und
die Anzeige an den Versicher er weiterleiten, wobei es keine Rolle spielt , ob der Versicherungsvertrag
dem Arbeitgeber selbst eine Anzeigepflicht auferlegt oder nicht. Der Anzeigepflichtige ist indes gehalten, unverzüglich nach Beseitigung des
Hindernisses
die Anzeige nachholen (Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 N 18 ff.). 2. 2.1
Der Kläger macht klageweise geltend, dass er vom 1 2. Januar bis 3 0. September 2012 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und für diese n Zeit raum , abgese hen von der Wartefrist von 30 Tagen, einen Anspruch auf ein Taggeld für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe (Urk.
1 S. 10). Nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit habe ihm die Y.___
mitgeteilt, dass sie betreffend die Krankentaggeldversicherung alles Notwendige in die Wege leiten werde und ihm geraten, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Sie habe ihn jedoch nicht aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Die Y.___ habe ihm vielmehr mitgeteilt, dass die notwendigen Abklärungen ohnehin durch die Beklagte durchgeführt würden ( Urk. 1 S. 5) und habe sich ansonsten nicht um seinen Gesundheitszustand gekümmert ( Urk. 1 S.
7). Den vertraglichen Obliegenheiten und Mitwirkungs pflichten
sei er stets nachgekommen ( Urk. 1 S. 6) .
2.2
Die Beklagte bringt hiegegen vor, dass der Kläger auf Grund einer Kokainab hängigkeit , allenfalls in Kombination mit einer vorbestehenden Schilddrüsener krankung , schon vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Y.___
am 3 0. Dezember 2011 zumindest teilweise in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, weshalb der Versicherungs vertrag in Bezug auf den Kläger im Sinne von Art. 9 VVG als nichtig zu qualifizieren sei ( Urk. 14 S. 9, Urk. 32 S. 4) . Sodann habe der Kläger die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet und Arztzeugnisse verspätet eingereicht. Des Weiteren habe der Kläger entgegen der in den AVB enthalten vertraglichen Verpflichtung nich t unver züglich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern erstmals am 2. April 2012 einen Arzt konsultiert und für eine fachgemässe Behandlung gesorgt (Urk. 14 S.
9) .
Sollte wider Erwarten von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst nach Antritt des Arbeitsvertrages mit der Y.___ auszugehen sei n , sei ein Leistungsanspruch des Klägers gleichwohl zu verneinen, da es die sem aus objektiver Sicht, unter Aufbietung aller Kräfte , zuzumuten gewesen sei, seine Einschränkungen zu überwinden ( Urk. 14 S. 11). Sollte wider Erwarten von einer fehlenden Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein, sei mangels einer ärztlichen Konsultation in der Zeit bis 2. April 2012 davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum mangels echtzeitlicher ärztlicher Beschei nigung der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht sei. Da die Warte zeit gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen drei Tage vor der ers ten ärztlichen Konsultation beginne, sei ein Leistungsanspruch frühestens am 2 9. April 2012 entstanden ( Urk. 14 S. 12). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Y.___ und der Klä ger am 1 7. Juli 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit des Kläger s bei dieser als „Head of Trading on the Asset Strategie Desk“ mit Beginn am 1. September 2009 s chlossen (Urk. 3 /2/3) . Am 2 7. April 2011 kündigte die Y.___ den Arbeitsvertrag mit dem Kläger auf den 2 9. April 2011 ( Urk. 3/ 2/4). In der Folge begründeten die Y.___ als Auftraggeberin und der Kläger als Beauftragter am 2 8. Oktober 2011 ein als „Erfolgsvereinbarung“ bezeichnetes Auftragsverhältnis, das den Aufbau eines Anlagefonds in B.___ durch den Kläger
gegen ein Erfolgshonorar zum Ge genstand hatte ( Urk. 3/ 2/5) . Am 3 0. Dezember 2011 vereinbarten die
Y.___ und der Kläger erneut einen Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit des Kläger s als „Managing Director
of
t he DAS long
short
equity Fund“ mit Beginn am 1. Januar 2012 ( Urk. 3/ 2/6). Am 2 1. Mai 2012 kündigte die Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 3 0. Juni 2012 (Urk. 3/ 2/7). 3.2
Bei den Akten befinden sich für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 ein Lohnausweis für die Steuererklärung 2012 ( Urk. 3/7/30 = Urk. 33/7/30) und monatliche Lohnabrechnungen der Y.___ ( Urk. 3/7/23-28 = Urk. 33/7/23-28) an den Kläger . 3.3
Demzufolge st e h t vorliegend fest , dass der Kläger
vom 1. September 2009 bis 2 9. April 2011 und anschliessend erneut vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 bei der Y.___ als Arbeitnehmer erwerbstätig war. 4. 4.1
Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice vom 2 1. Januar 2011 (Urk. 15/2 /1 ) haben die Beklagte und die Y.___ einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das ge samte Personal d er Gesellschaft abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des versi cherten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes
( bis zu einem Jahresverdienst von Fr. 300‘000.-- pro Person )
für eine Leis tungsdauer ( für nicht im AHV-Alter stehenden Personen ) von höchstens 730 Tagen ( abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen ) verein bart (S. 2). Als Vertragsgrundlage wird unter anderem auf die Allgemei nen B edingungen für die Kollektiv-Krankenver sicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 15/2/7 ; AVB) sowie auf die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung ( Urk. 15/2/6; ZVB) verwiesen (S. 2 ), welche durch Übernahme Ver tragsbestandteil wurden. 4 .2
Versichert sind gemäss Art. 6 Ziff. 1 AVB diejenigen Personen, die zu dem im Vertrag bezeichneten Personenkreis gehören, zum Arbeitgeber in einem arbeits vertraglichen Verhältnis stehen und das 7 0. Altersjahr noch nicht erreicht haben .
4.3
Das versicherte Ereignis „Krankheit“ wird in Art. 3 Ziff. 1 AVB definiert: „ Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Un tersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat “.
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AVB definiert: „ Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte , volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeits unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist“.
Der Krankheitsfall, bei welchem es sich um jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krank heit handelt, beginnt gemäss Art. 2 Ziff. 1 ZVB mit der ärztlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit. 4.4
Die versicherten Leistungen werden in Art. 5 ZVB umschrieben. Ge mäss dessen Ziff. 1
richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % keinen Anspruch auf Taggeld erg ibt .
Der Leistungsbeginn ist in Art. 3 ZVB geregelt: „
1. Leistungsbeginn Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. 2. Wartefrist: Die Wartefrist beginnt mit jedem neuen Krankheitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch 3 Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit wer den an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
[…]“ 4.5
Die Verhaltenspflichten der Versicherten im Schadenfall sind in Art. 10 AVB geregelt: „ 1. Vorgehen Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungs leistungen,
a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung
zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes
und des Chi ropraktors Folge zu leisten;
b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung
gestellten Formular wie folgt zu melden: bei Wartefrist bis 30 Tagen: - innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist […] Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die
versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständi gen
Diagnose beizubringen. […] “. 4.6
Sanktionen bei der Verletzung der Verhaltenspflichten sind in Art. 12 AVB vor gesehen: „ 1. Nichtbefolgen von vertraglichen Obliegenheiten Wenn die vertraglichen Obliegenheiten nicht erfüllt werden, hat die Gesell schaft das Recht, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung. […] “. 5 . 5 .1
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) ist bei der Beurteilung eines Vertrages so wohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Par teien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Be schaffen heit des Vertrages zu verber gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirk liche Wille der Ver tragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht fest stellen, ist der mutmassli che Parteiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauens grund satz zu ermitteln (BGE 119 II 372 E. 4b). Danach sind Wil lens erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu sammenhang so wie den gesamten Umständen vom Empfänger in guten Treuen verstanden wer den durften und mussten (BGE 111 II 279 E. 2b). Dabei hat das Gericht vom Wort laut aus zugehen und zu berücksichtigen, was sachge recht er scheint. Es ori en tiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertrags partner, der die ses verdrän gen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss. 5 .2
Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur be rufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010
E. 1, nicht publ . in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrau ensprin zip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2). 5 .3
Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter AVB durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen ge gen den
Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E.
9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Aus le gungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be seitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d). 5 .4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allge mei nen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen
Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 6 . 6 .1
Bei den vorstehend erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB und der ZVB handelt es sich weder um unklare noch um ungewöhnliche Klausel n , welche von der glo ba len Zustimmung ausgenommen und auf welche gesondert auf merksam hätte ge macht werden müssen (Ungewöhnlichkeitsregel; vgl. Urteil des Bundesge richts
4C.175/2004 vom 31. August 2004 E.
2.3.1). 6.2
M angels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB und der ZVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor mativ auszulegen. Die Klauseln sind z ur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens daher so auszule gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen von der Y.___
verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei gilt es zu berücksichti gen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine un angemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a
mit Hinweisen). 6.3
Bei der in Art. 12 Ziff. 1 AVB statuierten Sanktion bei der Verletzung der Ver haltenspflichten (vorstehend E. 4.6 ), wonach die Beklagte b ei einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten die Leistungen kürzen kann , han delt es sich einerseits um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts grund satzes der Schadenminderungs pflicht , welcher unter anderem in Art. 61 VVG statuiert ist. Nach dieser Bestimmung des dispositiven Rechts ist der An spruchs berech tigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tun lichst für Min derung des Schadens zu sorgen (Abs. 1) und der Versicherer ist bei einer schuldhaften Verletzung dieser Schaden minderungs pflicht berechtigt, die Ver si che rungs leistungen zu kürzen (Abs. 2). 6.4
Demgegenüber geht die in Art. 12 Ziff. 1 AVB alternativ vorgesehene Sanktion s möglich keit der gänzlichen Verweigerung von Versicherungsleistun gen über die in Art. 61 Abs. 2 VVG gere gelten Sanktionen hinaus. Damit haben die Vertragsparteien von der in Art. 3 9 Abs. 2 Ziff. 2 VVG enthaltenen Ermäch tigung Gebrauch gemacht , wo nach der Vertrag Sanktionen, insbesondere im Sinne einer Verwirkungs klau sel
den Ver lust des Versicherungsans pruch s, vorse hen kann ( vgl. auch vorstehend E. 1.8 ) . 7 . 7 .1
Bei den Akten befindet sich eine Krankheitsmeldung der Y.___ vom 1 2. April 2012 ( Urk. 15/3) . Darin meldete die Y.___ der Beklagten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 1 2. Januar 201 2. 7 .2
Bei den Akten befinden sich sodann der Ausdruck eines Mails des für die Y.___ zuständigen Aussendienstmitarbeiters der Beklagten vom 2 5. Juni 2012 an jene betreffend den Kläger ( Urk. 3/2/9/1) und eine von der Y.___
verfasste Aktennotiz betreffend den Kläger (Situationsbericht) vom 2 2. Juni 2012 (Urk. 3/2/9/2). Darin führte die Y.___ aus, dass sie mit dem Kläger am 1 2. Januar 2012 ein Gespräch geführt und diesen angewiesen habe, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und ein Arztzeugnis einzureichen. Ende Januar 2012 habe die Y.___ den Aussendienstmitarbeiter der Beklagten informiert. Im Februar 2012 habe der Kläger verschiedene Telefongespräche mit der Y.___ und dem Aussendienstmitarbeiter der Beklagten geführt und man habe vom Kläger erneut Arztzeugnisse verlangt. Im März 2012 habe die Y.___ von der Ehegattin des Klägers erfahren, dass dieser einen Kuraufenthalt absolvieren werde. 7 .3
Mit Mail vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 3/ 2 /9/1) nahm der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten zum Situationsbericht der Y.___ vom 2 2. Juni 2012 Stellung und erklärte, dass es sein Fehler gewesen sei, dass die Schadenmeldung der Y.___ erst so spät bei der Beklagten eingetroffen sei. Der Kläger habe ihm anlässlich von Telefongesprächen wieder holt mitgeteilt, dass es ihm besser gehe und dass er bald wieder arbeiten werde . Erst als der Kläger zu Beginn des Monats April 2012 eine Kur angetreten habe, habe er erkennen können , dass der Kläger ein grösseres (gesundheitliches) Problem habe . Er habe alsdann gemeinsam mit der Y.___ das Schadenmeldeformular ausgefüllt. 7 .4
Auf Grund der obenerwähnten Akten steht fest, dass die Y.___ den für sie zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beklagten erstmals Ende Januar 2012 von der ab 1 2. Januar 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis setzte. Anschliessend führte der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten wiederholt Gespräche sowohl mit der Y.___
als auch mit
dem Kläger betreffend dessen Arbeitsunfähigkeit , ohne dass er die Y.___ oder den Kläger zur Meldung des Schadenfalles mittels dem dafür vorhandenen Formular aufgefordert hätte . Erst nach Antritt einer stationären Behandlung durch den Kläger hat
er zusammen mit der Y.___ am 1 2. April 2012 das diesbezügliche Formular gemein sam ausgefüllt ( Urk. 15/3). 7 .5
Die Y.___ , welche die Beklagte beziehungsweise deren Aussendie nstmitarbeiter bereits Ende Jan u a r 2012 erstmals über die ab 1 2. Januar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis setzte, hat der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit des Klägers daher rechtzeitig innerhalb der Frist von Art. 10 Ziff. 1 lit . b AVB gemeldet. Der Umstand, dass sie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst am 1 2. April 2012 mittels dem dafür zur Verfügung stehenden Formular gemeldet hatte, kann dem Kläger nicht entge gengehalten werden. Denn auf Grund der Akten steht fest, dass der Aussen dienstmitarbeiter der Beklagten, welcher von d er Arbeitsunfähigkeit wusste, ihn beziehungsweise seine Arbeitgeberin erst am 1 2. April zur Meldung des Scha denfalles mittels dem entsprechenden Formular angehalten hatte. Von e iner schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht kann vorliegend daher nicht die Rede sein. 8 . 8 .1
Zuhanden der Beklagten erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ein erstes ärztliches Zeugnis betreffen d die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 2 7. April 2012 ( Urk. 15/5). 8 .2
Mit Bericht vom 2. Juli 2012 ( Urk. 15/31) stellte Dr. C.___ fest, dass der Klä ger i h n am 1 2. Januar, am 2 8. Januar, am 1 0. Februar, am 2 8. Februar, am 1 3. März und am 2 8. März 2012 konsultiert habe. Anschliessen d sei der Kläger in der D.___ hospitalisiert gewesen. Dem Kurzbericht der D.___ vom 2 1. April 2012 ( Urk. 15/4a) lässt sich denn auch entnehmen, dass der Kläger während der Zeit vom 8. bis 2 4. April 2012 dort in stationärer psychotherapeutisch-psychosomatischer Behandlung stand .
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 15/57/3 S. 2) führte Dr. C.___ aus, dass eine Erstkonsultation des Klägers in seiner Arztpraxis erst am 2. April 2012 stattgefunden habe, und dass es sich bei den übrigen ab dem Januar 2012 stattgefundenen Konsultationen des Klägers um Telefonge spräche mit diesem gehandelt habe. 8 .3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Kläger nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit am 1 2. Januar 2012 erstmals am 2. April 2012 von Dr. C.___ in dessen Arztpraxis untersucht und behandelt wurde. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger indes verschiedene Telefongespräche mit Dr. C.___ geführt. Es erscheint als fraglich, ob es sich bei diesen Telefongesprächen, welche vor dem 2. April 2012 geführt wurden , um „ärztliche Konsultationen“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVG handelte. 8 .4
Der Wortlaut der Klausel von Art. 3 Ziff. 2 ZVG ist, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 6.2 ), mangels eines übereinstimmenden wirklichen Willens nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Entscheidend ist dabei, wie der Wortlaut der Klausel von der Y.___ verstanden werden durfte und musste. Auszugehen ist von der allgemein gebräuchlichen Bedeutung des Be griffs der „ ärztlichen Konsultation “ . Gemäss dem Duden (www.duden.de) hat „Konsultation“ die Bedeutung einer „ Beratung durch einen Fachmann, beson ders Untersuchung und Beratung durch einen Arzt “. Demzufolge zeichnet sich eine ärztliche Konsultation nach dem allgemeinen Sprachverständnis dadurch aus, dass sie nicht leidglich eine ärztliche Beratung , sondern zusätzlich eine ärztliche Untersuchung umfasst. Eine ärztliche Untersuchung erfordert indes zwingend die physische Gegenwart des Patienten und kann nicht im Rahmen eines Telefongesprächs geführt werden. Dieser Umstand spricht grundsätzlich gegen die Qualifikation eines telefonischen Gesprächs des Arztes mit seinem Patienten als „ärztliche Konsultation“ im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVG. Vorlie gend gilt es zusätzlich zu berü cksichtigen, dass Dr. C.___ i n seiner Stellung nahme vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 15/57/3 S. 2) ausdrücklich feststellte, dass die Erstkonsultation am 2. April 2012 stattgefunden habe. Damit scheint auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass es sich bei den vor diesem Zeitpunkt stattgefundenen Telefongesprächen mit dem Kläger nicht um Arztkonsul tatio nen im üblichen Sinne gehandelt hat. Die Y.___ musste den klaren Wortlaut von Art. 3 Ziff. 2 ZVG nach dem Vertrauensprinzip daher so verstehen, dass es sich bei den „ärztlichen Konsultationen“ um ärztliche Dienstleistung en handelt, welche nicht ausschliesslich im Rahmen von Telefon gespräch en geführte ärztliche Beratungen umfassen, sondern ,
dass es sich dabei um solche handelt, welche neben der ärztlichen Beratung zusätzlich eine ärztli che Untersuchung in Gegenwart des Patienten mit umfassen. 8 .5
Demzufolge ist vorliegend von einem Beginn der für einen Anspruch auf Kran kentaggeld vorausgesetzten Wartefrist
im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 ZVB frühes tens drei Tage n vor der Erstkonsultation bei Dr. C.___
am 2. April 2012 und mithin am 3 0. März 2012 auszugehen. 8 .6
Vorliegend hat der Kläger nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1 2. Januar 2012 vorerst lediglich Telefongespräche mit Dr. C.___
geführt und diesen erstmals am 2. April 2012 für eine ärztliche Konsultation aufgesucht. Es ist daher fraglich, ob der Kläger damit der in Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB enthaltenen Obliegenheit, unverzüglich einen Arzt beizuziehen, nachgekommen ist. Sodann ist fraglich, ob sich der Kläger mit einem Beizug
von Dr. C.___ , welcher Facharzt für Allgemeine Medizin
und nicht Psychiater ist, im Sinne von Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB für eine fachgemässe Behandlung seiner Gesundheitsbeein trächtigung sorgte. Eine Verletzung der dem Kläger gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB obliegende n vertragliche n Verhaltenspflicht en kann daher nicht zweifels frei ausgeschlossen werden. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn, obwohl die Klausel von Art. 12 AVB als Sanktion der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten eine Verwirkungsklausel enthält, schliesst diese den Einwand mangelnder Kausalität nicht aus ( vgl. Jürg Nef, a.a.O., Art. 38 VVG N 17). Solche eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung der Verhaltenspflichten und dem Schaden enthaltende Klauseln sind in den AVB und ZVB indes nicht ent halten. Demnach hat es vorliegend bei der Regelung von Art. 38 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 12 AVB zu bleiben, wonach ein Recht der Beklagten auf Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die von der Beklagten geschuldete Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.8 ) . 8.7
Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf einen vom Kläger allenfalls verspätet beigezogenen Arzt beziehungsweise im Hinblick auf eine verspätete Einleitung einer fachgemässen Behandlung zu verneinen. Denn einerseits konn te ein Taggeldanspruch gemäss Art. 3 Ziff. 1 und 2 ZVB frühestens drei Tage vor einer ersten ärztlichen Konsultation entstehen. Andererseits ist vorlie gend nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit (vgl. vorstehende E. 1.5 ) erstellt, dass die von der Beklagten zu erbringen den Versicherungs leistungen bei einem früheren Beizug eines Arztes be zie hungs weise einer früheren Einleitung einer fachgemässen Behandlung kleiner ausgefallen wären . Da demnach selbst bei einer rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten durch den Kläger die Versicherungsleistungen nicht kleiner ausgefallen wären, fehlt es diesbezüglich an dem für Sanktionen vorausgesetzten Kausalitätserfordernis. Die Beklagt e wäre daher , selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger die in Art. 10 Ziff. 1 lit . a AVB statu ierte Obliegenheit, unverzüglich einen Arzt beizuziehen und für eine fachge mässe Behandlung zu sorgen, verletzt hätte, nicht berechtigt gewesen, die Ver sicherungsleistungen gestützt auf Art. 12 Ziff. 1 AVB wegen Nichtbefolgens vertraglicher Obliegenheiten zu kürzen oder gänzlich zu verweigern. 9 . 9 .1
Zu prüfen ist im Folgenden die für den streitigen Taggeldanspruch mas sgebende medizinische Aktenlage . 9 .2
Die Ärzte der D.___
erwähnten in ihrem Bericht vom 2 1. April 2012 ( Urk. 15/4a), dass der Kläger vom 8. bis 2 4. April 2012 in ihrer Institution stationär psychotherapeutisch-psychosomatisch behandelt wor den sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - agitiert depressives Zustandsbild im Rahmen einer schweren depressiven Episode (Differenzialdiagnosen: bipolare Störung oder entzugsbedingt) - mit sekundärem schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Canna bis - bei komplexer psychosozialer Belastungssituation auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeit - Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose - entzündliche Reaktion des Grosszehengrundgelenks
Im Rahmen der diagnostischen Abklärungen habe sich beim Kläger ein regel mäs siger Kok ainkonsum seit Mai 2011 gezeigt. Dieser habe dessen Paarbezie hung belastet und zu finanziellen und beruflichen Problemen geführt. Eine seit dem Sommer 2011 bestehende massive Leistungseinbusse habe zudem seine berufliche Situation gefährdet (S. 1 unten) . Gegenwärtig sei eine zweiphasige Weiterbehandlung angezeigt, vorerst eine Entwöhnungstherapie und anschlies send eine stationäre mehrmonatige Psychotherapie. Ab Klinikeintritt am 8. April 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
9 .3
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2 7. April 2012 ( Urk. 15/5) eine reaktive Depression und eine Hyperthyreose und stellte für die Zeit ab 1 2. Januar bis voraussichtlich Juli oder August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest.
Mit Bericht vom 2. Juli 2012 ( Urk. 15/31) diagnostizierte Dr. C.___ eine schwere depressive Episode und erwähnte, dass der Kläger im Umfang eines hohen Schweregrades in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 9 .4
Die Ärzte der Klinik E.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 ( Urk. 15/19) die folgenden Diagnosen (S. 1): - agitiert depressives Zustandsbild mit schwerer depressiver Episode (Differenzialdiagnos e: bipolare Störung) mit sekundär schädlichem Gebrauch von Kokain und Alkohol bei komplexer psychosozialer Belas tungssituation - Morbus Basedow bei Status nach Radiotherapie - endokrine Ophthalmopathie - Status nach Operation von Umbilikalhernien
Nachdem die bereits seit einem Jahr bestehende Kokainabhängigkeit des Klägers in seiner Familie bekannt geworden sei, habe der Kläger unter einer starken psychischen und psychosozialen Belastungssituation gelitten . Gegenwärtig konsumiere er einen halben bis einen Liter Bier im Tag ; Kokain habe
er letzt mals vor drei Tagen konsumiert (S. 1 unten) . Es sei bei einer entsprechend en Motivation und nach einer mindestens zweiwöchigen Kokainabstinenz eine sta tionäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers angezeigt (S. 2). 9 .5
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Endo krinologie- Diabetologie , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2012 ( Urk. 15/24), dass der Kläger wegen einer seit dem Jahre 2002 bestehenden Autoimmunhyperthyreose (Morbus Basedow) weiterhin mit Levothyroxin medi kamentös behandelt werde. Es sei sodann eine kontinuierliche Einnahme von Vitamin D-Tropfen angezeigt. 9 .6
In ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 15/35) stellten die Ärzte der Klinik E.___ fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 9. Mai 2012 auf Grund einer depressiven Stimmung, einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eines geringen Durchhaltevermögens in seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % eingeschränkt gewesen sei. Zur Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine sechs- bis achtwöchige stationär e psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers dringend indiziert (S. 2).
In ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2012 ( Urk. 15/ 57/8) führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass der Kläger gemäss seinen Angaben den Kokainkonsum seit Mai 2012 sistiert habe (S.1). Gegenwärtig leide er weiterhin unter einer mittel gradigen Antriebsminderung mit Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Vermei dung von sozialen Kontakten und fehlendem Selbstvertrauen. Eine Ar beitsfähigkeit bestehe nicht . Durch die fehlende Arbeitsfähigkeit würde, bei einer hohen Motivation des Klägers für eine Wiederaufnahme der Arbeit ,
eine depressive Abwärtsspirale verstärkt. Auf Grund der Akuität der Symptomatik und eine r fehlenden Tagesstruktur sei eine ambulante Therapie nicht ausrei chend. Es sei eine sechs- bis achtwöchige stationäre Behandlung mit Beginn am 1 0. September 2012 vorgesehen (S. 2). 9 .7
Dr. med. G.___ , Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie , beraten der Arzt der Beklagten, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2012 ( Urk. 15/42), dass eine am 3 0. Juli 2012 durchgeführte Untersuchung des Klä gers (vgl. Urk. 15/36) bei guter Kooperation und Mitarbeit des Klägers im Untersuchungsgang, ausserhalb der Aktenlage und der subjektiven Beschwerde schilderung ,
im Rahmen des Zumutbarkeitsparadigmas keine Befunde von Krankheitswert ergeben habe. 9 .8
Dr. G.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, beratende Ärztin der Beklagten, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 0. September 2012 (Urk. 15/52), dass der behandelnde Arzt dem Kläger eine Arbeitsunfähig keit von 100 % attestiert habe, und dass ab dem 1 1. September 2012 eine stati onäre psychiatrische Behandlung vorgesehen sei. Eine am 2 4. August 2012 durchgeführte verhaltensneurologisch-neuropsychologisch e
Untersuchung des Klägers habe eine verminderte Fehlerkontrolle mit Perseverationen sowie eine markante Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Konzentrations fähig keit ergeben . Aus verhaltensneurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe eine objektivierbare, verminderte Belastbarkeit im Umfang einer Leis tungs einschränkung von 50 % . Es sei eine berufliche Reintegration angezeigt. Dem Kläger sei - im Anschluss an die vorgesehene psychiatrische Hospitalisa tion
- die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. 9 .9
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 1 3. November 2012 ( Urk. 24/27/2-6) aus, dass der Kläger am 1. Oktober 2012 eine berufliche Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % aufgenommen habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 10 . 10 .1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu ent nehmen, dass die beteiligten Ärzte in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass der Kläger an einem agi tiert depressiven Zustandsbild im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit sekundärem schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis bei komplexer psychosozialer Belastungssituation auf dem Boden einer narzissti schen Persönlichkeit (vorsehende E. 9 .2), unter einer reaktive n Depression beziehungsweise einer schweren depressiven Episode ( E. 9 .3), an einem agitiert depressiven Zustandsbild mit schwerer depressiver Episode mit sekundär schäd lichem Gebrauch von Kokain und Alkohol bei komplexer psychosozialer Belas tungssituation ( E. 9 .
4) leide, und dass er deswegen vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1 2. Januar 2012 (vorste hend E. 9 .3) und letztmals am 3 0. September 2012 bestanden. Am
1. Oktober 2012 hat der Kläger bei vollständiger Arbeitsfähigkeit erneut eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen (vorstehend E. 9 .9). 10 .2
Mit diesen Beurteilungen steht auch die Beurteilung durch Dr. G.___ nicht in Widerspruch. Denn obwohl Dr. G.___
in seiner Stellungnahme vom 4. August 2012 ( vorstehende E. 9 .7 ) vorerst keine Befunde von Krankheitswert
ausserhalb der Aktenlage und der subjektiven Beschwerdeschilderung feststellte, erwähnte er einerseits in dem gemeinsam mit Dr.
H.___ verfassten Bericht vom 1 0. September 2012 ( vorstehende E. 9 .8 ), dass der behandelnde Arzt dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe, und stellte andererseits fest, dass eine verhaltensneurologisch-neuropsychologisch e Unter suchung des Klägers eine objektivierbare, verminderte Belastbarkeit im Umfang einer Leistungseinschränkung von 50 % ergeben habe, weshalb dem Kläger im Anschluss an die ab dem 1 1. September 2012 vorgesehene psychiatrische Hos pitalisation die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten sei .
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass Dr. G.___ dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erst nach Abschluss der ab dem 1 1. September 2012 vorgesehenen sechs- bis achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung und mithin jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger am 1. Oktober 2012 zumuten wollte. 10 . 3
Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Akten lage zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers fest, dass dieser auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne eines agitiert depressiven Zustandsbildes im Rahmen einer schweren depressiven Episode im Zeitraum vom 3 0. März bis 3 0. September 201 2 vollumfänglich arbeitsunfähig war. 11 . 11 .1
Während der Kläger davon ausging, das s eine Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1 2. Januar 2012 bestanden habe ( Urk. 1 S. 10), vertrat die Beklagte die Mei nung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon vor dem 1. Januar 2012 begonnen habe beziehungsweise, dass die Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn sie erst am 1 2. Januar 2012 begonnen hätte, auf ein vorbestehendes Abhängig keitssyndrom beziehungsweise auf einen vorbestehenden Kokainmissbrauch und/oder auf eine vorbestehende Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei en , weshalb der Tatbestand des Rückwärtsversicherungs verbotes von Art. 9 VVG erfüllt sei ( Urk. 32 S. 4). 11.2
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ dem Kläger für die Zeit ab 1 2. Januar 2012 (vorstehend E. 9.3 ) und die übrigen beteiligten Ärzte dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der D.___ konsumierte der Kläger offensichtlich seit Mai 2011 regelmässig Kokain (vor stehend E. 9.2 ) . Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger deswegen oder aus ande ren Gründen in der Zeit vor dem 1 2. Januar 2012 andauernd in erheblichem Umfange in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu berück sichtigen, dass die Ärzte der D.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Klinikeintritt am 8. April 201 2 attestierten. Gemäss den Aussagen der Y.___
( Urk. 15/22 S. 1; Urk. 3/1 S. 5) hat der Kläger das mit ihr am 3 0. Dezember 2011 per 1. Januar 2012 verein barte Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2012 angetreten. Obwohl der Kläger in der Zeit vom 2. bis 1 1. Januar 2012 während verschiedener kürzerer Absenzen an seinem Arbeitsplatz abwesend war, war er an seinem Arbeitsplatz erst ab dem 1 2. Januar 2012 gänzlich nicht mehr anwesend.
11.3
Demnach steht fest, dass von einem Beginn einer massgebenden Arbeitsun fähigkeit frühestens am 1 2. Januar 2012 die Rede sein kann. Auf Grund der Akten ist daher in Bezug auf die frühestens am 1 2. Januar 2012 erstmals fest gestellte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht von einem erneuten Auftreten von Symptomen einer vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der
Y.___
mit Beginn am 1. Januar 2012 bereits eingetretenen Krankheit auszugehen. Ein Auftreten der die Arbeitsunfähigkeit nach dem 1 2. Januar 2012 verursachenden Krankheit vor dem 1. Januar 2012 beziehungsweise in der Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit Beginn am 1. Januar 2012 kann vorlie gend jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Ein Eintritt des befürchteten Ereignisses im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der
Y.___
mit Beginn am 1. Januar 2012 im Sinne von Art. 9 VVG ist vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 11.4
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch Dr. C.___ für die Zeit ab 1 2. Januar 2012 gilt es zudem zu beachten, dass es sich bei dessen Arbeitsfähigkeits beurteilungen betreffend die Zeit vor der Erst konsultation
des Klägers vom 2. April 2012 ausschliesslich um gestützt auf Telefongespräche verfasste und damit nicht um aussagekräftige, echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen handelte. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Zeit vom 1 2. Januar bis 2. April 2012 eine vollständige Arbeits unfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war, kann vorliegend indes offen bleiben. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
8.5 ), ist vorliegend gemäss Art. 3 Ziff. 2 ZVB von einem Beginn der für einen Anspruch auf Krankentaggeld vorausgesetzten Wartefrist frühestens am 3 0. März 2012 auszugehen. In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht jeden falls fest, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem Beginn einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. 11.5
Nach Gesagtem hat vorliegend daher eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Umfang von 100 % im Zeitraum vom 3 0. März bis 3 0. September 2012 als erstellt zu gelten. 12. 12.1
Im Folgenden ist der Taggeldanspruch des Klägers für ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 3 0. März bis 3 0. September 2012 in masslicher Hinsicht zu prüfen. 12.2
Die vertraglich vereinbarte Wartezeit von dreissig Tagen (vorstehend E. 4.1 ) begann am 3 0. März 2012 zu laufen und endete am 2 8. April 201 2. Ein Tag geldanspruch des Klägers ist daher für die Zeit vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 (155 Tage)
ausgewiesen. 12.3
In Art. 6 Ziff. 1 ZB (Urk. 15/2/6) wird die Taggeldberechnung folgender massen geregelt: „ Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der AHV-Lohn, den die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer bezogen hat. Lohnbestandteile, auf die ein Rechts anspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsvertraglich vereinbart ist, wie der 1 3. Monatslohn. (…) Der Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. (…) Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet. (…)“ 12.4
Der Kläger erzielte gemäss den sich bei den Akten befindenden Lohnabrechnun gen der Y.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 ( Urk. 3/7/23-28) im Monat Januar 2012 einen AHV-beitragspflichtigen Monats lohn von Fr. 12‘500.--. Es ist daher von einem versicherten Jahresver dienst bei Krankheitsbeginn am 1 2. Januar 2012 von Fr. 150‘000 .-- ( Fr. 12‘500.-- x 12 Monate) auszugehen. Unter Be rück sichtigung einer Arbeits unfähigkeit von 100 % und eines versicherten Tag geldes von 8 0 % des versi cherten Verdienstes resultiert für den Zeitraum vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 ein Taggeld von (gerundet) Fr. 328.75 (Fr. 150‘000.-- x 0.8 ÷ 365 Tage) be ziehungsweise für den gesamten Zeitraum von 155 Tagen ein Tag geld anspruch von insgesamt (gerundet) Fr. 50‘ 956.25. 13. 13.1
Zu prüfen ist die vom Kläger beantragte Verzinsung der eingeklagten Forderung zu 5 % ab dem mittleren Verfall seit 7. Juni 2012 ( Urk. 1 S. 2). 13.2
Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät ( Art. 104 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG ). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es be darf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschul dens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 mit Hinweisen). 13.3
Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderer seits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus.
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, a.a.O., Art. 39 N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfall tag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O., Art. 41 N 20). 13.4
Die AVB und ZVB der Beklagten enthalten keine Verzugszins regelung . Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Ver zugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen. 13.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 1 3. September 2012 ( Urk. 15/53) Versicherungsleistungen für den Kläger mit der Begründung verneinte, da s s
das befürchtete Ereignis bereits vor der erneuten Anstellung des Klägers durch die Y.___ per 1. Januar 2012 eingetreten sei, weshalb der Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger nichtig sei. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht definitiv verneint. Vor diesem Zeitpunkt ist eine an die Beklagte gerichtete Mahnung des Klägers, worin er von dieser die Leistung ohne Säumnis verlangt hätte (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2) , nicht aktenkundig. Demzufolge sind die Verzugszinsen von 5 % für die im Zeitraum vom 2 9. April bis 1 3. September 2012 geschuldeten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 45 ‘ 367.5 0 ( Fr. 328.75 x 138 Tage) ab dem 1 3. September 2012 und diejenigen für die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 4. bis 3 0. September 2012 im Betrag von Fr. 5 ‘ 588.75 ( Fr. 328.75 x 17 Tage) ab dem Klagedatum des 3. Juni 2013 geschuldet.
In diesem Umfang ist die Klage daher teilweise gutzuheissen. 1 4 . 1 4 .1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpar tei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundes gerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010). 1 4 .2
Beide Parteien beantragen die Zusprechung einer Prozessentschädigung.
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert festzusetzen. 1 4 .3
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie dem Obsiegen im Um fang von rund zwei Dritteln rechtfertigt es sich ,
dem Kläger eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der
nicht berufsmässig vertretenen Beklagten steht demgegenüber keine Partei entschädigung zu ( vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bun desge richt, BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft
verpflichtet wird, dem Kläger für die Zeit vom 2 9. April bis 3 0. September 2012 Krankentaggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 50‘956.25 zu be zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 45‘367.50 ab 13. September 2012 und auf dem Betrag von Fr. 5‘588.75 ab 3. Juni 2013. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird
verpflichtet, dem Kläger
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Furrer - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz