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KA.2025.00004

Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Kein Anspruch bei Ergänzungsleistungsbezug (Art. 19 Abs. 2 FamZG) (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-01-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

in zeitlicher, persönlicher

wie auch in sachlicher Hinsicht

in den Anwendungs bereich des

Freizügigkeitsabkommens

in Verbindung mit den

Verordnung en

(EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 fäll t.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Prioritätsregeln nach Art. 68

der Verordnung

(EG) Nr. 883/04 zur Anwendung gebracht

hat, gestützt auf welche sie ebenso zu Recht festgeha l ten hat, dass

im streitbetroffenen Zeitraum der Beschwerdeführer (als Rentenbezüger) gegenüber seiner (nichterwerbstätigen) Ehefrau vorrang i g anspruchsberechtigt ist (Art. 68 Abs. 1 lit . a).

4.2

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist sod ann auch korrekt, dass der

vorrangige

Zulagena nspr u ch des Beschwerdeführers

nach dem FamZG bzw. nach schweizerische m Recht

(als dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaates des Beschwerdeführers) zu beurteilen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit . e und Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04) . S oweit d er Beschwerdeführer

unter Hinweis auf

Rz . 305 FamZWL

geltend macht, dass die Abkommensbestimmungen des FZA, welche zur Zahlung ins Ausland ver pflichte te n, den anderslautenden innerstaatlichen Regeln vorgingen, ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . Denn d ie vorliegend anwendbaren Abkommens bestimmungen (des

FZA bzw .

von Art. 68 der Verordnung (EG)

Nr. 883/04)

stellen

in erster Linie Kollision s regeln dar; sie enthalten

in Bezug auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen

- jedenfalls des

vorrangig en

Leistungsa nspruch s

- keine Vorschriften (bezüglich des nachrangigen Anspruchs vgl. hingegen Art. 68 Abs. 2 letzter Satz) .

V ielmehr verweist Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 883/04

bezüglich des vorrangigen Anspruchs auf die Rechtsvorschriften des vorrangigen Trägers

(erster Sat z : «[ … ] nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben .») .

Ebenso

wenig enthält das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid ge nossenschaft und der Republik Y.___ über Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1997, SR.0.831.109.691.1) Bestimmungen, aus welchen sich ein Anspruch unmittelbar ableiten

lässt . 5.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

bei der AHV als N ichterwerbs tätiger registriert ist und somit für die Bela n ge der Familienzulagen als Nichterwerbstätiger

gilt (Art. 19 Abs 1

FamZG) . Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 19 FamZG zu prüfen. Streitig und zu prüfen ist

hingegen, ob

Art. 19 Abs. 2 FamZG

den Anspruch des Beschwer deführers auf Familienzulagen

ausschliesst, weil er Ergänzung sleistungen bezieht - und dies, obwohl er diese (nur aber immerhin) ausschliesslich für sich selbst, nicht aber für seine im Ausland wohnende n Kinder bezieht . D er Beschwerdeführer bestreitet dies wie erwähnt

(E. 2.2 hiervor) sinngemäss

im Wesentlichen mit der Begründung, die genannte

Bestimmung ziele

aufgrund ihrer ratio

[einzig] darauf ab, Doppelzahlungen zu verhinder n, und nicht darauf, Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen per se vom Anspruch auf Familienzulagen auszu schliessen . 6. 6.1

Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Bezug von Familienzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine (jährlichen; vgl. BGE 140 V 433) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden . Das Gesetz legt nicht fest, auf welche Person

bezüglich der genann t en Ausschluss kriterien abzustellen ist. I n Bezug auf Ergänzungsleistunge n

fallen nach dem Wortlaut

der Bestimmung

somit die jeweilige nichterwerbstätige Person (Mutter oder Vater) oder das Kind selbst in Betracht (vgl. dazu auch Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über Familienzulagen, Art 19 Rz 97); eine Einschränkung dahin gehend, dass der Bezug von Familienzulagen nur ausge schlossen ist, wenn die Ergänzungsleistungen durch bzw .

für das Kind bezogen werden, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht . 6.2 6.2 .1

Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 433 d ie Entstehungsgeschichte von Art. 19 Abs. 2 FamZG

wie folgt zusammengefasst

(E. 4.4.2) :

« Initialement, le Conseil des Etats prévoyait de limiter le droit aux allocations familiales en faveur des personnes sans activité lucrative à la double condition que le revenu net ne dépasse pas la limite de revenus selon l'ancien art. 5 al. 2 de la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations familiales dans l'agriculture (LFA; RS 836.1) et s'il n'existait pas de droit à une rente pour enfant notamment de l'AVS ou de l'AI (BO 2005 CE 721). Par la suite, le Conseil national a adopté une variante selon laquelle les cantons avaient la possibilité de soumettre l'octroi d'allocations familiales à la condition que le revenu net ne dépasse pas une certaine limite, celle-ci ne pouvant cependant pas être inférieure à celle prévue pour les petits paysans par l'ancien art. 5 al. 2 LFA; ils pouvaient exclure le droit aux allocations lorsqu'il existait pour l'enfant un droit à une rente pour enfant ou d'orphelin, de l'AVS, de l'AI, de l'assurance-militaire ou de l'assurance-accidents (BO 2005 CN 1577). Le Conseil des Etats ne

s'y est pas rallié et a proposé, dans un but de simplification, la version actuelle de l'art. 19 al. 2 LAFam, qui a finalement été adoptée par les deux conseils (BO 2006 CE 99, 2006 CN 246). A ces motifs s'ajoute le fait que les prestations complémentaires ne sont pas soumises à l'impôt (cf. art. 24 let. h LIFD [RS 642.11]; art. 7 al. 4 let. k

de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes

[LHID; RS 642.14]). Le

critère du revenu imposable comme limite de revenu ne pouvait donc pas s'appliquer aux bénéficiaires de ces prestations. C'était aussi une des raisons pour soumettre ces derniers à un régime spécial en les excluant per se du cercle des ayants droit aux allocations familiales (voir BEATRICE RENFER, Ansprüche von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen, in Bundesgesetz über die Familienzulagen [ FamZG ], 2009, p. 145 s.) .»

Weiter führte es an:

« Ces considérations laissent apparaître que le législateur a voulu réserver le bénéfice des allocations familiales, pour les personnes non actives, à celles d'entre elles qui disposent de faibles revenus. Il s'est agi d'éviter une double indemnisation par une coordination - aisément applicable - avec le régime des prestations complémentaires censé assurer la couverture des besoins vitaux de la famille. [ . . . ]

» . 6.2. 2

Aus der Entstehungsgeschichte von A rt. 19 Abs. 2 FamZG, welche Bestimmung darauf abzielte, (nur) eine bestimmte Gruppe von Nichterwerbstätigen (nämlich diejenigen in einer schwierigen finanziellen Situation) als anspruchsberechtigt zu erklären (vgl. dazu Kieser / Reichmuth, a.a.O., Art.

19 Rz . 85),

ergibt sich somit,

dass der Ständerat

zunächst darauf abzielte, Personen ab einem gewissen Einkommen und mit Anspruch auf Renten (bzw. rentenähnlichen Leistungen) für Kinder prinzipiell vom Anspruch auszunehmen .

I m Nationalrat wurde in der Folge der Fassung der Vorzug gegeben, wonach die Kantone den Anspruch bei Überschreiten einer Einkommensgrenze oder bei Bezug von Kinder- oder Waisenrenten ausschliessen könnten. Der Ständerat wiederum übernahm die nationalrätliche Fassung nicht, sondern schlug mit Blick auf die einfache Rechtsanwendung die nun geltende Fassung vor, welche von beiden Räten angenommen wurde (vgl. zum Ganzen Kieser/Reichmuth, a.a. O ., Art. 19 Rz . 96). U nter entstehungsgeschichtlichen und teleo logischen Gesichtspunkten ist somit ersichtlich,

dass

anfänglich

zwar (auch) eine Kumulation

mit Leistungen andere r

Sozialversicherungen (Rentenbezügen oder rentenähnlichen Leistungen) ver mieden werden sollte . Jedoch ging der Gesetzgeber davon ab . In der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG wurde

vorgesehen, dass die Grenzziehung zwischen anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Nichterwerbs tätigen

allein über die Einkommensgrenze erfolgen sollte; diese bestimmte sich nach dem steuerbaren Einkommen nach dem DBG .

D a

die Ergänzungsleistungen nicht zu den steuerbaren Einkünften nach DBG gehören, wurden Bezüger von Ergänzungsleistungen vom Anspruch auf Familienzulagen ausgeschlossen (vgl. Beatrice Renfer, a.a. O. S. 145, vgl.

auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 Rz . 96) .

6.3

Wenn der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht,

in seinem Fall liege

- da für seine Kinder keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden - keine Kumulation/ Doppelzahlung (E r gänzungsleistunge n und Familienzulagen) im Sinne der ratio

legis von Art. 19 Abs. 2 FamZG vor,

ergibt dies mithin nichts zu seinen Gunsten. Wie ausgeführt hat sich

der Gesetzgeber

in der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG

für das (alleinige) Abgrenzungskriterium

der (steuerbaren) Einkommensgrenze entschieden und mangels Steuerbarkeit von Ergänzungsleistungen die Bezüger von solchen vom Anspruch ausgenommen .

F ür den Ausschluss des Zulagena nspruchs

nach Art. 19 Abs. 2 FamZG muss daher genüg en, dass

der Beschwerdeführer nur (aber immerhin) für sich selb er

E rg änzungsleistungen bezieht bzw .

im vorliegend streitbetroffenen Zeitraum rückwirkend bezogen hat (vgl. so auch Kieser /Reichmuth, a.a.O. Art. 19 Rz . 98) .

Insbesondere kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er unter Hinweis auf die Ausführungen in BGE

140 V 433 geltend macht, die

ratio

legis

gehe dahin, durch Koordination mit dem auf Deckung des Lebensbedarfs der Familie gerichteten Regime der Ergänzungsleistungen eine doppelte Entschädigung zu vermeiden; w ie erwähnt hatte

der Gesetzgeber in der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG neben der Einkommensgrenze keine weitere Koordinationsregelung beabsichtigt (vgl. auch Beatrice Renfer, a.a.O. S.

145) . Daran änderte auch nichts, wenn d er Gesetzgeber bei der Statuierung des Ausschlusskriteriums des Ergänzungsleistungsbezugs

davon aus gegangen sein sollte, dass

Ergänzungsleistungen den Lebensb edarf einer Familie in der Regel

decken, dies jedoch in Ausnahmefällen nicht zutrifft . Denn

beim Ausschluss von Ergänzungsleistungsbezügern vom Zulagenanspruch für Nichter werbstätige

handelte es sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers zugunsten einer für die Massenverwaltung praktikablen Lösung; darüber kann sich das Gericht

auch dann nicht hinwegsetzen,

wenn d er Entscheid i n Einzelf ällen zu Resultat en führ t, welche als ungerecht empfunden werden könne n

(Art. 190 der Bundesverfassung; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2) .

Dies gilt vorliegend umso mehr, als aufgrund der Materialien Hinweise darauf bestehen,

dass dem Gesetzgeber

bewusst war, dass die gewählte Regelung

allenfalls zum Ausschluss der Anspruchsbe rechtigung von Versicherten führ t,

welche

prinzipiell

Bedarf an Zu lagen haben. So wurde bei d er Gesetzesberatung

darauf hingewiesen, dass Art .

19 Abs . 2

FamZG (dort noch Art. 20 Abs. 2) « nachher nicht so ausgelegt werden k ann, dass die Kantone nicht weitergehende Lösungen treffen könnten » (A mt l . Bulletin 2006 N R 245, Votum Egerszegi -Obrist), was den n auch in Art. 18 FamZV

seinen positivrechtlichen Niederschlag

fand (vgl. E. 3.2.1 hiervor) . Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Kantone die Möglichkeit hätten, den Grundsatz « ein Kind,

eine Zulage » zu verwirklichen – dann,

« wenn der politische Wille vorhanden ist und sie diesem Grundsatz auch Rechnung tragen können » (vgl. wiederum A mt l . Bulletin 2006 N R 245, Votum Egerszegi -Obrist) . Jedoch hat der Kanton Zürich soweit ersichtlich bislang k eine günstigere Lösung getro ffen .

In der Lehre ist

schliesslich anerkannt, dass mit dem Ausschluss der Ergänzungsleistungs be ziehenden nur eine überaus schmale Kategorie von Renten beziehenden (nichterwerbstätigen) Personen zugleich Anspruch auf Familienzulagen erheben kann (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 Rz . 100). 6 . 4

Weil Art. 19 Abs. 2 FamZG für die Regelung der Anspruchsberechtigung von Nichterwerbstätigen allein eine Einkommensgrenze statuiert (und infolge feh lender Steuerbarkeit der Ergänzungsleistungen Bezüger von Ergänzungsleis tun gen vom Anspruch ausschliesst), jedoch darüber hinaus keine weitere Koor dination vorsieht, ergibt sich z usammengefasst somit, dass

es genügt, dass der Leistungsansprecher für sich selber

Ergänzungsleistung en bezieht . Dies bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

(rückwirkenden) Bezugs von (jährlichen) Ergänzungsleistungen für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2019)

keinen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger hat.

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Zulagen für

den fraglichen Zeitraum zu Recht gestützt auf Art. 25 ATSG zurückgefordert. Wie das Bunde s gericht in seinem Rückweisungsu rteil 8C_375/2024 vom

2. Juli 2025 (Urk.

1)

bestätigt bzw . a usgeführt hat, kann sie sich dabei nicht nur auf einen

Rückkommenstitel

(der prozessualen Revision) stützen,

sondern erfolgte die Rückforderung für den besagten Zeitraum

auch rechtzeitig innert der massgebenden Frist (E. 5 und E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 8C_375/2024 vom 2. Juli 2025). 6.5

Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher auf Rz . 607.1 FamZWL

(erstes Lemma) eingegangen zu werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor) . Denn der Beschwerdeführer hatte

im vorliegend

streitbetroffenen Zeitraum unbestrittenermassen Anspruch auf Kinderrente n zur IV-Rente

für seine Kinder, womit die Anwendung dieser Verwaltungsweisung zum selben Ergebnis führt .

6.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Frage des korrekten (alternativen oder kumulativen) Verfügungsadressaten sei nicht geklärt, wobei insbesondere das Z.___ (Amt für Z .___ Stadt A.___) oder der B.___ (B.___) in Betracht fallen würden (Urk. 2/1 Ziff. 2.6; vgl. auch Urk. 4), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Nach Lage der Akten wurden die Zulagen verfügungen

an ihn adressiert und die Zulagen

direkt an ihn ausbezahlt

(oder mit von ihm geschuldeten Beiträgen an die Ausgleichskasse verrechnet; vgl. etwa Urk.

2/5/90, Urk. 2/5/98, Urk. 2/5/103, Urk. 2/5/109, Urk. 2/5/113, Urk. 2/5/120, Urk. 2/5/148), weshalb die Verwaltung die Rückforderungs ver fügung zu Recht an den Beschwerdeführer

(als Leistungsbezüger)

gerichtet hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV) . 7 .

7 .1

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung zu verzichten. 7 .2

Nach Art . 3 Abs. 3 ATSV verfügt der Versicherer den Verzicht auf die Rück forderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamt heit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). 7 .3

Die Beschwerdegegnerin hat sich z ur Frage, ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind, weder im angefochtenen Entscheid noch

in ihrer Vernehm lassung g eäussert; sie hat lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids um Erlass ersuchen kann (vgl. Urk. 2/2 Dispositiv Ziff. 4 und Urk. 2/4) . Eine Ausdehnung des Anfechtungs gegenstandes auf die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen offensichtlich gegeben sind,

ist daher nicht vorzunehmen . Anzumerken ist immerhin, dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob die Erlassvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV offensichtlich erstellt sind . 8 .

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe n vom

27. September 202 5 (Urk. 4) und vom 17. November 2025

(Urk. 7) für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens KA.2025.0006, eventualiter nach Ermessen des Gerichts,

erneut vorso r gliche Massnahmen im Sinne einer einstweiligen Ausrichtung von Familienzulagen beantrag t, ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht ein entsprechendes Begehren

bereits mit Urteil vom

31. Mai 2024

(Urteil KA.2023.00013

E. 5.3; Urk. 2/9)

abgewiesen hat (betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2020) . Dies

ist

höchstrichterlich unbeanstandet geblieben .

Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) vor. 9 .

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk .

4, Urk. 5, Urk. 6/1-3, Urk. 7. - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

bei der AHV als N ichterwerbs tätiger registriert ist und somit für die Bela n ge der Familienzulagen als Nichterwerbstätiger

gilt (Art. 19 Abs 1

FamZG) . Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 19 FamZG zu prüfen. Streitig und zu prüfen ist

hingegen, ob

Art. 19 Abs. 2 FamZG

den Anspruch des Beschwer deführers auf Familienzulagen

ausschliesst, weil er Ergänzung sleistungen bezieht - und dies, obwohl er diese (nur aber immerhin) ausschliesslich für sich selbst, nicht aber für seine im Ausland wohnende n Kinder bezieht . D er Beschwerdeführer bestreitet dies wie erwähnt

(E. 2.2 hiervor) sinngemäss

im Wesentlichen mit der Begründung, die genannte

Bestimmung ziele

aufgrund ihrer ratio

[einzig] darauf ab, Doppelzahlungen zu verhinder n, und nicht darauf, Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen per se vom Anspruch auf Familienzulagen auszu schliessen .

E. 6 . 4

Weil Art. 19 Abs. 2 FamZG für die Regelung der Anspruchsberechtigung von Nichterwerbstätigen allein eine Einkommensgrenze statuiert (und infolge feh lender Steuerbarkeit der Ergänzungsleistungen Bezüger von Ergänzungsleis tun gen vom Anspruch ausschliesst), jedoch darüber hinaus keine weitere Koor dination vorsieht, ergibt sich z usammengefasst somit, dass

es genügt, dass der Leistungsansprecher für sich selber

Ergänzungsleistung en bezieht . Dies bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

(rückwirkenden) Bezugs von (jährlichen) Ergänzungsleistungen für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2019)

keinen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger hat.

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Zulagen für

den fraglichen Zeitraum zu Recht gestützt auf Art. 25 ATSG zurückgefordert. Wie das Bunde s gericht in seinem Rückweisungsu rteil 8C_375/2024 vom

2. Juli 2025 (Urk.

1)

bestätigt bzw . a usgeführt hat, kann sie sich dabei nicht nur auf einen

Rückkommenstitel

(der prozessualen Revision) stützen,

sondern erfolgte die Rückforderung für den besagten Zeitraum

auch rechtzeitig innert der massgebenden Frist (E. 5 und E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 8C_375/2024 vom 2. Juli 2025).

E. 6.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Bezug von Familienzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine (jährlichen; vgl. BGE 140 V 433) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden . Das Gesetz legt nicht fest, auf welche Person

bezüglich der genann t en Ausschluss kriterien abzustellen ist. I n Bezug auf Ergänzungsleistunge n

fallen nach dem Wortlaut

der Bestimmung

somit die jeweilige nichterwerbstätige Person (Mutter oder Vater) oder das Kind selbst in Betracht (vgl. dazu auch Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über Familienzulagen, Art 19 Rz 97); eine Einschränkung dahin gehend, dass der Bezug von Familienzulagen nur ausge schlossen ist, wenn die Ergänzungsleistungen durch bzw .

für das Kind bezogen werden, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht .

E. 6.2 2

Aus der Entstehungsgeschichte von A rt. 19 Abs. 2 FamZG, welche Bestimmung darauf abzielte, (nur) eine bestimmte Gruppe von Nichterwerbstätigen (nämlich diejenigen in einer schwierigen finanziellen Situation) als anspruchsberechtigt zu erklären (vgl. dazu Kieser / Reichmuth, a.a.O., Art.

19 Rz . 85),

ergibt sich somit,

dass der Ständerat

zunächst darauf abzielte, Personen ab einem gewissen Einkommen und mit Anspruch auf Renten (bzw. rentenähnlichen Leistungen) für Kinder prinzipiell vom Anspruch auszunehmen .

I m Nationalrat wurde in der Folge der Fassung der Vorzug gegeben, wonach die Kantone den Anspruch bei Überschreiten einer Einkommensgrenze oder bei Bezug von Kinder- oder Waisenrenten ausschliessen könnten. Der Ständerat wiederum übernahm die nationalrätliche Fassung nicht, sondern schlug mit Blick auf die einfache Rechtsanwendung die nun geltende Fassung vor, welche von beiden Räten angenommen wurde (vgl. zum Ganzen Kieser/Reichmuth, a.a. O ., Art. 19 Rz . 96). U nter entstehungsgeschichtlichen und teleo logischen Gesichtspunkten ist somit ersichtlich,

dass

anfänglich

zwar (auch) eine Kumulation

mit Leistungen andere r

Sozialversicherungen (Rentenbezügen oder rentenähnlichen Leistungen) ver mieden werden sollte . Jedoch ging der Gesetzgeber davon ab . In der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG wurde

vorgesehen, dass die Grenzziehung zwischen anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Nichterwerbs tätigen

allein über die Einkommensgrenze erfolgen sollte; diese bestimmte sich nach dem steuerbaren Einkommen nach dem DBG .

D a

die Ergänzungsleistungen nicht zu den steuerbaren Einkünften nach DBG gehören, wurden Bezüger von Ergänzungsleistungen vom Anspruch auf Familienzulagen ausgeschlossen (vgl. Beatrice Renfer, a.a. O. S. 145, vgl.

auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 Rz . 96) .

E. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht,

in seinem Fall liege

- da für seine Kinder keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden - keine Kumulation/ Doppelzahlung (E r gänzungsleistunge n und Familienzulagen) im Sinne der ratio

legis von Art. 19 Abs. 2 FamZG vor,

ergibt dies mithin nichts zu seinen Gunsten. Wie ausgeführt hat sich

der Gesetzgeber

in der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG

für das (alleinige) Abgrenzungskriterium

der (steuerbaren) Einkommensgrenze entschieden und mangels Steuerbarkeit von Ergänzungsleistungen die Bezüger von solchen vom Anspruch ausgenommen .

F ür den Ausschluss des Zulagena nspruchs

nach Art. 19 Abs. 2 FamZG muss daher genüg en, dass

der Beschwerdeführer nur (aber immerhin) für sich selb er

E rg änzungsleistungen bezieht bzw .

im vorliegend streitbetroffenen Zeitraum rückwirkend bezogen hat (vgl. so auch Kieser /Reichmuth, a.a.O. Art. 19 Rz . 98) .

Insbesondere kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er unter Hinweis auf die Ausführungen in BGE

140 V 433 geltend macht, die

ratio

legis

gehe dahin, durch Koordination mit dem auf Deckung des Lebensbedarfs der Familie gerichteten Regime der Ergänzungsleistungen eine doppelte Entschädigung zu vermeiden; w ie erwähnt hatte

der Gesetzgeber in der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG neben der Einkommensgrenze keine weitere Koordinationsregelung beabsichtigt (vgl. auch Beatrice Renfer, a.a.O. S.

145) . Daran änderte auch nichts, wenn d er Gesetzgeber bei der Statuierung des Ausschlusskriteriums des Ergänzungsleistungsbezugs

davon aus gegangen sein sollte, dass

Ergänzungsleistungen den Lebensb edarf einer Familie in der Regel

decken, dies jedoch in Ausnahmefällen nicht zutrifft . Denn

beim Ausschluss von Ergänzungsleistungsbezügern vom Zulagenanspruch für Nichter werbstätige

handelte es sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers zugunsten einer für die Massenverwaltung praktikablen Lösung; darüber kann sich das Gericht

auch dann nicht hinwegsetzen,

wenn d er Entscheid i n Einzelf ällen zu Resultat en führ t, welche als ungerecht empfunden werden könne n

(Art. 190 der Bundesverfassung; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2) .

Dies gilt vorliegend umso mehr, als aufgrund der Materialien Hinweise darauf bestehen,

dass dem Gesetzgeber

bewusst war, dass die gewählte Regelung

allenfalls zum Ausschluss der Anspruchsbe rechtigung von Versicherten führ t,

welche

prinzipiell

Bedarf an Zu lagen haben. So wurde bei d er Gesetzesberatung

darauf hingewiesen, dass Art .

19 Abs . 2

FamZG (dort noch Art. 20 Abs. 2) « nachher nicht so ausgelegt werden k ann, dass die Kantone nicht weitergehende Lösungen treffen könnten » (A mt l . Bulletin 2006 N R 245, Votum Egerszegi -Obrist), was den n auch in Art. 18 FamZV

seinen positivrechtlichen Niederschlag

fand (vgl. E. 3.2.1 hiervor) . Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Kantone die Möglichkeit hätten, den Grundsatz « ein Kind,

eine Zulage » zu verwirklichen – dann,

« wenn der politische Wille vorhanden ist und sie diesem Grundsatz auch Rechnung tragen können » (vgl. wiederum A mt l . Bulletin 2006 N R 245, Votum Egerszegi -Obrist) . Jedoch hat der Kanton Zürich soweit ersichtlich bislang k eine günstigere Lösung getro ffen .

In der Lehre ist

schliesslich anerkannt, dass mit dem Ausschluss der Ergänzungsleistungs be ziehenden nur eine überaus schmale Kategorie von Renten beziehenden (nichterwerbstätigen) Personen zugleich Anspruch auf Familienzulagen erheben kann (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 Rz . 100).

E. 6.5 Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher auf Rz . 607.1 FamZWL

(erstes Lemma) eingegangen zu werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor) . Denn der Beschwerdeführer hatte

im vorliegend

streitbetroffenen Zeitraum unbestrittenermassen Anspruch auf Kinderrente n zur IV-Rente

für seine Kinder, womit die Anwendung dieser Verwaltungsweisung zum selben Ergebnis führt .

E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Frage des korrekten (alternativen oder kumulativen) Verfügungsadressaten sei nicht geklärt, wobei insbesondere das Z.___ (Amt für Z .___ Stadt A.___) oder der B.___ (B.___) in Betracht fallen würden (Urk. 2/1 Ziff. 2.6; vgl. auch Urk. 4), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Nach Lage der Akten wurden die Zulagen verfügungen

an ihn adressiert und die Zulagen

direkt an ihn ausbezahlt

(oder mit von ihm geschuldeten Beiträgen an die Ausgleichskasse verrechnet; vgl. etwa Urk.

2/5/90, Urk. 2/5/98, Urk. 2/5/103, Urk. 2/5/109, Urk. 2/5/113, Urk. 2/5/120, Urk. 2/5/148), weshalb die Verwaltung die Rückforderungs ver fügung zu Recht an den Beschwerdeführer

(als Leistungsbezüger)

gerichtet hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV) .

E. 7 .3

Die Beschwerdegegnerin hat sich z ur Frage, ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind, weder im angefochtenen Entscheid noch

in ihrer Vernehm lassung g eäussert; sie hat lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids um Erlass ersuchen kann (vgl. Urk. 2/2 Dispositiv Ziff. 4 und Urk. 2/4) . Eine Ausdehnung des Anfechtungs gegenstandes auf die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen offensichtlich gegeben sind,

ist daher nicht vorzunehmen . Anzumerken ist immerhin, dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob die Erlassvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV offensichtlich erstellt sind .

E. 8 .

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe n vom

27. September 202 5 (Urk. 4) und vom 17. November 2025

(Urk. 7) für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens KA.2025.0006, eventualiter nach Ermessen des Gerichts,

erneut vorso r gliche Massnahmen im Sinne einer einstweiligen Ausrichtung von Familienzulagen beantrag t, ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht ein entsprechendes Begehren

bereits mit Urteil vom

31. Mai 2024

(Urteil KA.2023.00013

E. 5.3; Urk. 2/9)

abgewiesen hat (betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2020) . Dies

ist

höchstrichterlich unbeanstandet geblieben .

Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) vor.

E. 9 .

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk .

4, Urk. 5, Urk. 6/1-3, Urk. 7. - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2025.00004 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

21. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin S achverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, Staatsangehöriger der Schweiz und von Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nicht erwerbstätiger angeschlossen. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 2000 und 2006), die bei ihrer (nichterwerbstätigen) Mutter in Y.___ wohnhaft sind. Seit März 2012 bezog X.___ bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzulagen für Nichterwerbstätige für diese Kinder. Nachdem die IV-Stelle X.___

rückwirk e nd ab 1. September 2013 eine IV - Rente (zuzüglich

Kinderrenten) zu g esprochen hatte, sprach ihm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Verfügungen vom 7.

Juni 20 19 (für die Zeit ab Februar 2019; Urk. 2/5/159/2)

bzw. vom 11.

September 2020 (rückwirkend per

1. September 2013; Urk. 2/5/197)

Zusatzleistungen (einschliesslich Ergänzungs leistungen) zu . Mit Verfügung vom 16.

Oktober 2020 forderte die Familienaus gleichskasse X.___ unter Hinweis darauf, dass sie die Meldung erhalten habe, dass er seit 1.

September 2013 Ergänzungsleistungen sowie Kinderrenten beziehe,

auf, die im Zeitraum 1.

Oktober 2015 bis 31.

Dezember 2019 ausbe zahlten Familienzulagen in Höhe von insgesamt Fr.

23'600. -- zurückzuerstatten (Urk .

2/5/162) . Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin mit Einsprache entscheid vom 10.

Februar 2022 fest (Urk.

2/5/176) . Dagegen erhob X.___ Beschwerde (Urk. 2/5/182) .

Nachdem das hiesige Gericht den Einspracheentscheid

vom 10. Februar 2022 mit Urteil vom 18.

Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urk.

2/5/193), erliess diese am 22. November 2023 nach getätigten Abklärungen einen neuerlichen Entscheid, mit welchem sie an der Rückforderung festhielt (Urk.

2/5/208) . Eine vom Beschwerdeführer am 15.

Dezember 2023 dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31.

Mai 2024 gut unter anderem mit der Feststellung, dass die Rückforderung verwirkt sei (Urk. 2/9) . 1.2

Dagegen erhob die Familienausgleichskasse beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 2/11) . Mit Urteil vom

2. Juli 2025 hiess dieses die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es das Urteil des hiesigen Gerichts in Bezug auf die Rückforderung der im Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31.

Januar 2019 ausgerichteten Zulagen aufhob und die Sache zum neuen Ent scheid über den diesbezüglichen Rückerstattungsanspruch an das hiesige Gericht zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk.

1) . 1.3

Am

22.

Juli 2025 (Urk.

3) und 27.

September 2025 (Urk. 4) reichte der Beschwer deführer ergänzende Eingaben ein .

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juli 2025 in Bezug auf den Zulagenanspruch ab 1.

Januar 2020 sinngemäss eine (anhaltende) Rechtsver weigerung geltend macht e, wurde hierfür ein sepa ra tes Verfahren angelegt (Verfahren in Sachen der Parteien KA.2025.00006) . Am

15. August 2025 erliess die Verwaltung eine entsprechende (anspruchsverneinende) Verfügung, worauf

der Prozess mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8.

Oktober 2025 als gegenstandslos abgeschrieben wurde .

Am 24. Oktober 2025 (Urk. 5 und Urk. 6/1-3) und am

17. November 2025 (Urk.

7 und Urk. 8/1-2) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ins Recht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 2. Juli 2025 zusammengefasst fest, die Rückforderung der im Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2019 aus gerichteten Zulagen sei nicht verwirkt (Urk. 1) . Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom fehlenden Zulagenanspruch des Beschwerde führers i m fraglichen Zeitraum ausgegangen ist und die Zulagen richtigerweise von diesem zurückgefordert hat . 2.

2.1

Die Familienausgleichskasse führte im Einspracheentscheid vom 22. November 2023 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe über mehrere Jahre Kinder- und Ausbildungszulagen bezogen. Im Rahmen des Gesuches um Ver längerung des Anspruchs für das Jahr 2020 habe er mitgeteilt, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsäch lich seit dem 1. September 2013 Zusatzleistungen bezogen habe. Vor dem Hintergrund, dass

er (als Rentenbezüger) in der Schweiz und die Kinder und die (nichterwerbstätige) Kindsmutter in Y.___ wohn t en, sähen die internatio nalen Bestimmungen vor, dass die Schweiz bei der Beurteilung des Anspruchs auf Familienzulagen vorrangig zuständig sei. Somit sei schweizeri sches Recht anwendbar. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes (FamZG)

und Rz . 607.1 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL)

und da es sich bei den Kindern des Beschwerdeführers um solche mit Anspruch auf eine IV-Kinderrente handle, bestehe seit September 2013 kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Urk. 2/ 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden Zusammenhang zur Hauptsache geltend, es liege keine Konstellation nach Art.

19 Abs. 2 FamZG vor :

Gemäss der

ratio

legis

diese r

Bestimmung als Inländernorm sollten

Doppelzahlung en verhinder t werde n; jedoch

beziehe

er für seine im Ausland wohnhafte Familie (Ehefrau und Kinder)

keine Ergänzungsleistungen.

Z udem werde

Art. 19 Abs. 2 FamZG

staatsvertraglich derogiert.

Ebenso

wenig komme

Rz . 607.1 der

FamZWL zur Anwendung,

sei diese doch nur auf Inlandsachverhalte anwendbar . V ielmehr sei Rz . 305

FamZWL

anzuwenden : diese sehe vor,

dass die Abkommensbestimmungen des FZA, welche zur Zahlung ins Ausland verpflichte te n, anderslautenden innerstaatlichen Regeln vorgingen; gemäss

Rz . 319

FamZWL

müssten diese Leistungen alsdann

unein ge s c hränkt exportierbar sein. Durch seinen Rentnerstatus sei die Beschwerdegegnerin staatsvertraglich p rioritä r bzw . vorrangig zuständige Träger in der Ausbildungs zulagen; die weiteren Voraussetzungen seien erfüllt . Nicht abgeklärt worden sei schliesslich die Frage des korrekten Verfügungsadressaten (Urk.

2/1) .

3. 3.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbil dungs zulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Familien zulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2

FamZG, in der bis Ende 2024 in Kraft gestandenen Fassung). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausge richtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG). 3.2 3.2.1

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbs tätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5.

Art. 7 Abs. 2 (Differenzzulage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch auf die Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)

präzisiert, dass für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) massgebend ist. Ferner sieht Art. 18 FamZV

vor, dass die Kantone für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen

können . 3.2.2

Gemäss

Rz . 607.1 FamZWL ist der Bezug von Familienzulagen für Nichter werbstätige unter anderem ausgeschlossen du rch eine Person, die Ergänzungs leistungen bezieht, sofern es sich bei dem Kind, für das Familienzulagen beantragt werden, um eine rentenberechtigte Waise oder um ein Kind mit Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV handelt (erstes Lemma). 3.3

Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG (in der hier massgebenden, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) gelten für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vor gesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer ange passten Fassung (lit . a). Mit Wirkung auf den 1. April 2012 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Ver ordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 abgelöst (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.2; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 FamZG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). 3 .4

Die Verordnung (EG) Nr. 883/04, welche zusammen mit

der Verordnung (EG) Nr. 987/09 die Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der EU regelt,

enthält neben

Bestimmungen

unter anderem zu deren

persönlichen Geltungsbereich

(Art. 2), zum

sachlichen

Geltungsbereich

(Art. 3) sowie allgemeinen R egeln zur Bestimmung de s an wendbaren Rechts (Art. 11) in

Titel

III

Kapitel 8

besondere Vorschriften zu Familienleistungen. Diese

sehen

bezüglich Zusammentreffen von Ansprüchen

Prioritätsregeln vor.

So

bestimmt sich

nach

Art. 68 Abs. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 883/04

für den Fall,

dass

für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer

Mitgliedstaaten zu gewähren

sind,

und

wo die Leistungen von mehreren

Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, die Rangfolge

wie folgt (lit . a) : an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche .

Nach

Abs. 2

von

Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

werden

beim Zusammentreffen

von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf

Familienleistungen

nach anderen widerstreitenden Rechtsvor schriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvor schriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unter schiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren . Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der ent sprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. 3.5

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.6

Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BGE 142 V 259 E. 3.2). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnort in der Schweiz und als solcher (auch) in Bezug auf Familienzulagen den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt (vgl. Art. 2 der

Verordnung [ EG ] Nr. 883/04) . Alsdann betrifft der vorliegende Streit Familienzulagen und mithin Familien leistungen als einer von der Verordnung (EG) Nr . 883/04 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit (Art. 3 der

Verordnung [ EG ] Nr. 883/04) . Es ergibt sich somit und ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der vorliegende Sachverhalt

in zeitlicher, persönlicher

wie auch in sachlicher Hinsicht

in den Anwendungs bereich des

Freizügigkeitsabkommens

in Verbindung mit den

Verordnung en

(EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 fäll t.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Prioritätsregeln nach Art. 68

der Verordnung

(EG) Nr. 883/04 zur Anwendung gebracht

hat, gestützt auf welche sie ebenso zu Recht festgeha l ten hat, dass

im streitbetroffenen Zeitraum der Beschwerdeführer (als Rentenbezüger) gegenüber seiner (nichterwerbstätigen) Ehefrau vorrang i g anspruchsberechtigt ist (Art. 68 Abs. 1 lit . a).

4.2

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist sod ann auch korrekt, dass der

vorrangige

Zulagena nspr u ch des Beschwerdeführers

nach dem FamZG bzw. nach schweizerische m Recht

(als dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaates des Beschwerdeführers) zu beurteilen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit . e und Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04) . S oweit d er Beschwerdeführer

unter Hinweis auf

Rz . 305 FamZWL

geltend macht, dass die Abkommensbestimmungen des FZA, welche zur Zahlung ins Ausland ver pflichte te n, den anderslautenden innerstaatlichen Regeln vorgingen, ergibt dies nichts zu seinen Gunsten . Denn d ie vorliegend anwendbaren Abkommens bestimmungen (des

FZA bzw .

von Art. 68 der Verordnung (EG)

Nr. 883/04)

stellen

in erster Linie Kollision s regeln dar; sie enthalten

in Bezug auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen

- jedenfalls des

vorrangig en

Leistungsa nspruch s

- keine Vorschriften (bezüglich des nachrangigen Anspruchs vgl. hingegen Art. 68 Abs. 2 letzter Satz) .

V ielmehr verweist Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 883/04

bezüglich des vorrangigen Anspruchs auf die Rechtsvorschriften des vorrangigen Trägers

(erster Sat z : «[ … ] nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben .») .

Ebenso

wenig enthält das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid ge nossenschaft und der Republik Y.___ über Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1997, SR.0.831.109.691.1) Bestimmungen, aus welchen sich ein Anspruch unmittelbar ableiten

lässt . 5.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

bei der AHV als N ichterwerbs tätiger registriert ist und somit für die Bela n ge der Familienzulagen als Nichterwerbstätiger

gilt (Art. 19 Abs 1

FamZG) . Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 19 FamZG zu prüfen. Streitig und zu prüfen ist

hingegen, ob

Art. 19 Abs. 2 FamZG

den Anspruch des Beschwer deführers auf Familienzulagen

ausschliesst, weil er Ergänzung sleistungen bezieht - und dies, obwohl er diese (nur aber immerhin) ausschliesslich für sich selbst, nicht aber für seine im Ausland wohnende n Kinder bezieht . D er Beschwerdeführer bestreitet dies wie erwähnt

(E. 2.2 hiervor) sinngemäss

im Wesentlichen mit der Begründung, die genannte

Bestimmung ziele

aufgrund ihrer ratio

[einzig] darauf ab, Doppelzahlungen zu verhinder n, und nicht darauf, Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen per se vom Anspruch auf Familienzulagen auszu schliessen . 6. 6.1

Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Bezug von Familienzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine (jährlichen; vgl. BGE 140 V 433) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden . Das Gesetz legt nicht fest, auf welche Person

bezüglich der genann t en Ausschluss kriterien abzustellen ist. I n Bezug auf Ergänzungsleistunge n

fallen nach dem Wortlaut

der Bestimmung

somit die jeweilige nichterwerbstätige Person (Mutter oder Vater) oder das Kind selbst in Betracht (vgl. dazu auch Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über Familienzulagen, Art 19 Rz 97); eine Einschränkung dahin gehend, dass der Bezug von Familienzulagen nur ausge schlossen ist, wenn die Ergänzungsleistungen durch bzw .

für das Kind bezogen werden, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht . 6.2 6.2 .1

Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 433 d ie Entstehungsgeschichte von Art. 19 Abs. 2 FamZG

wie folgt zusammengefasst

(E. 4.4.2) :

« Initialement, le Conseil des Etats prévoyait de limiter le droit aux allocations familiales en faveur des personnes sans activité lucrative à la double condition que le revenu net ne dépasse pas la limite de revenus selon l'ancien art. 5 al. 2 de la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations familiales dans l'agriculture (LFA; RS 836.1) et s'il n'existait pas de droit à une rente pour enfant notamment de l'AVS ou de l'AI (BO 2005 CE 721). Par la suite, le Conseil national a adopté une variante selon laquelle les cantons avaient la possibilité de soumettre l'octroi d'allocations familiales à la condition que le revenu net ne dépasse pas une certaine limite, celle-ci ne pouvant cependant pas être inférieure à celle prévue pour les petits paysans par l'ancien art. 5 al. 2 LFA; ils pouvaient exclure le droit aux allocations lorsqu'il existait pour l'enfant un droit à une rente pour enfant ou d'orphelin, de l'AVS, de l'AI, de l'assurance-militaire ou de l'assurance-accidents (BO 2005 CN 1577). Le Conseil des Etats ne

s'y est pas rallié et a proposé, dans un but de simplification, la version actuelle de l'art. 19 al. 2 LAFam, qui a finalement été adoptée par les deux conseils (BO 2006 CE 99, 2006 CN 246). A ces motifs s'ajoute le fait que les prestations complémentaires ne sont pas soumises à l'impôt (cf. art. 24 let. h LIFD [RS 642.11]; art. 7 al. 4 let. k

de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes

[LHID; RS 642.14]). Le

critère du revenu imposable comme limite de revenu ne pouvait donc pas s'appliquer aux bénéficiaires de ces prestations. C'était aussi une des raisons pour soumettre ces derniers à un régime spécial en les excluant per se du cercle des ayants droit aux allocations familiales (voir BEATRICE RENFER, Ansprüche von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen, in Bundesgesetz über die Familienzulagen [ FamZG ], 2009, p. 145 s.) .»

Weiter führte es an:

« Ces considérations laissent apparaître que le législateur a voulu réserver le bénéfice des allocations familiales, pour les personnes non actives, à celles d'entre elles qui disposent de faibles revenus. Il s'est agi d'éviter une double indemnisation par une coordination - aisément applicable - avec le régime des prestations complémentaires censé assurer la couverture des besoins vitaux de la famille. [ . . . ]

» . 6.2. 2

Aus der Entstehungsgeschichte von A rt. 19 Abs. 2 FamZG, welche Bestimmung darauf abzielte, (nur) eine bestimmte Gruppe von Nichterwerbstätigen (nämlich diejenigen in einer schwierigen finanziellen Situation) als anspruchsberechtigt zu erklären (vgl. dazu Kieser / Reichmuth, a.a.O., Art.

19 Rz . 85),

ergibt sich somit,

dass der Ständerat

zunächst darauf abzielte, Personen ab einem gewissen Einkommen und mit Anspruch auf Renten (bzw. rentenähnlichen Leistungen) für Kinder prinzipiell vom Anspruch auszunehmen .

I m Nationalrat wurde in der Folge der Fassung der Vorzug gegeben, wonach die Kantone den Anspruch bei Überschreiten einer Einkommensgrenze oder bei Bezug von Kinder- oder Waisenrenten ausschliessen könnten. Der Ständerat wiederum übernahm die nationalrätliche Fassung nicht, sondern schlug mit Blick auf die einfache Rechtsanwendung die nun geltende Fassung vor, welche von beiden Räten angenommen wurde (vgl. zum Ganzen Kieser/Reichmuth, a.a. O ., Art. 19 Rz . 96). U nter entstehungsgeschichtlichen und teleo logischen Gesichtspunkten ist somit ersichtlich,

dass

anfänglich

zwar (auch) eine Kumulation

mit Leistungen andere r

Sozialversicherungen (Rentenbezügen oder rentenähnlichen Leistungen) ver mieden werden sollte . Jedoch ging der Gesetzgeber davon ab . In der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG wurde

vorgesehen, dass die Grenzziehung zwischen anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Nichterwerbs tätigen

allein über die Einkommensgrenze erfolgen sollte; diese bestimmte sich nach dem steuerbaren Einkommen nach dem DBG .

D a

die Ergänzungsleistungen nicht zu den steuerbaren Einkünften nach DBG gehören, wurden Bezüger von Ergänzungsleistungen vom Anspruch auf Familienzulagen ausgeschlossen (vgl. Beatrice Renfer, a.a. O. S. 145, vgl.

auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 Rz . 96) .

6.3

Wenn der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht,

in seinem Fall liege

- da für seine Kinder keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden - keine Kumulation/ Doppelzahlung (E r gänzungsleistunge n und Familienzulagen) im Sinne der ratio

legis von Art. 19 Abs. 2 FamZG vor,

ergibt dies mithin nichts zu seinen Gunsten. Wie ausgeführt hat sich

der Gesetzgeber

in der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG

für das (alleinige) Abgrenzungskriterium

der (steuerbaren) Einkommensgrenze entschieden und mangels Steuerbarkeit von Ergänzungsleistungen die Bezüger von solchen vom Anspruch ausgenommen .

F ür den Ausschluss des Zulagena nspruchs

nach Art. 19 Abs. 2 FamZG muss daher genüg en, dass

der Beschwerdeführer nur (aber immerhin) für sich selb er

E rg änzungsleistungen bezieht bzw .

im vorliegend streitbetroffenen Zeitraum rückwirkend bezogen hat (vgl. so auch Kieser /Reichmuth, a.a.O. Art. 19 Rz . 98) .

Insbesondere kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er unter Hinweis auf die Ausführungen in BGE

140 V 433 geltend macht, die

ratio

legis

gehe dahin, durch Koordination mit dem auf Deckung des Lebensbedarfs der Familie gerichteten Regime der Ergänzungsleistungen eine doppelte Entschädigung zu vermeiden; w ie erwähnt hatte

der Gesetzgeber in der endgültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 FamZG neben der Einkommensgrenze keine weitere Koordinationsregelung beabsichtigt (vgl. auch Beatrice Renfer, a.a.O. S.

145) . Daran änderte auch nichts, wenn d er Gesetzgeber bei der Statuierung des Ausschlusskriteriums des Ergänzungsleistungsbezugs

davon aus gegangen sein sollte, dass

Ergänzungsleistungen den Lebensb edarf einer Familie in der Regel

decken, dies jedoch in Ausnahmefällen nicht zutrifft . Denn

beim Ausschluss von Ergänzungsleistungsbezügern vom Zulagenanspruch für Nichter werbstätige

handelte es sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers zugunsten einer für die Massenverwaltung praktikablen Lösung; darüber kann sich das Gericht

auch dann nicht hinwegsetzen,

wenn d er Entscheid i n Einzelf ällen zu Resultat en führ t, welche als ungerecht empfunden werden könne n

(Art. 190 der Bundesverfassung; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2) .

Dies gilt vorliegend umso mehr, als aufgrund der Materialien Hinweise darauf bestehen,

dass dem Gesetzgeber

bewusst war, dass die gewählte Regelung

allenfalls zum Ausschluss der Anspruchsbe rechtigung von Versicherten führ t,

welche

prinzipiell

Bedarf an Zu lagen haben. So wurde bei d er Gesetzesberatung

darauf hingewiesen, dass Art .

19 Abs . 2

FamZG (dort noch Art. 20 Abs. 2) « nachher nicht so ausgelegt werden k ann, dass die Kantone nicht weitergehende Lösungen treffen könnten » (A mt l . Bulletin 2006 N R 245, Votum Egerszegi -Obrist), was den n auch in Art. 18 FamZV

seinen positivrechtlichen Niederschlag

fand (vgl. E. 3.2.1 hiervor) . Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Kantone die Möglichkeit hätten, den Grundsatz « ein Kind,

eine Zulage » zu verwirklichen – dann,

« wenn der politische Wille vorhanden ist und sie diesem Grundsatz auch Rechnung tragen können » (vgl. wiederum A mt l . Bulletin 2006 N R 245, Votum Egerszegi -Obrist) . Jedoch hat der Kanton Zürich soweit ersichtlich bislang k eine günstigere Lösung getro ffen .

In der Lehre ist

schliesslich anerkannt, dass mit dem Ausschluss der Ergänzungsleistungs be ziehenden nur eine überaus schmale Kategorie von Renten beziehenden (nichterwerbstätigen) Personen zugleich Anspruch auf Familienzulagen erheben kann (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 Rz . 100). 6 . 4

Weil Art. 19 Abs. 2 FamZG für die Regelung der Anspruchsberechtigung von Nichterwerbstätigen allein eine Einkommensgrenze statuiert (und infolge feh lender Steuerbarkeit der Ergänzungsleistungen Bezüger von Ergänzungsleis tun gen vom Anspruch ausschliesst), jedoch darüber hinaus keine weitere Koor dination vorsieht, ergibt sich z usammengefasst somit, dass

es genügt, dass der Leistungsansprecher für sich selber

Ergänzungsleistung en bezieht . Dies bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

(rückwirkenden) Bezugs von (jährlichen) Ergänzungsleistungen für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2019)

keinen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger hat.

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Zulagen für

den fraglichen Zeitraum zu Recht gestützt auf Art. 25 ATSG zurückgefordert. Wie das Bunde s gericht in seinem Rückweisungsu rteil 8C_375/2024 vom

2. Juli 2025 (Urk.

1)

bestätigt bzw . a usgeführt hat, kann sie sich dabei nicht nur auf einen

Rückkommenstitel

(der prozessualen Revision) stützen,

sondern erfolgte die Rückforderung für den besagten Zeitraum

auch rechtzeitig innert der massgebenden Frist (E. 5 und E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 8C_375/2024 vom 2. Juli 2025). 6.5

Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher auf Rz . 607.1 FamZWL

(erstes Lemma) eingegangen zu werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor) . Denn der Beschwerdeführer hatte

im vorliegend

streitbetroffenen Zeitraum unbestrittenermassen Anspruch auf Kinderrente n zur IV-Rente

für seine Kinder, womit die Anwendung dieser Verwaltungsweisung zum selben Ergebnis führt .

6.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Frage des korrekten (alternativen oder kumulativen) Verfügungsadressaten sei nicht geklärt, wobei insbesondere das Z.___ (Amt für Z .___ Stadt A.___) oder der B.___ (B.___) in Betracht fallen würden (Urk. 2/1 Ziff. 2.6; vgl. auch Urk. 4), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Nach Lage der Akten wurden die Zulagen verfügungen

an ihn adressiert und die Zulagen

direkt an ihn ausbezahlt

(oder mit von ihm geschuldeten Beiträgen an die Ausgleichskasse verrechnet; vgl. etwa Urk.

2/5/90, Urk. 2/5/98, Urk. 2/5/103, Urk. 2/5/109, Urk. 2/5/113, Urk. 2/5/120, Urk. 2/5/148), weshalb die Verwaltung die Rückforderungs ver fügung zu Recht an den Beschwerdeführer

(als Leistungsbezüger)

gerichtet hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV) . 7 .

7 .1

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung zu verzichten. 7 .2

Nach Art . 3 Abs. 3 ATSV verfügt der Versicherer den Verzicht auf die Rück forderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamt heit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). 7 .3

Die Beschwerdegegnerin hat sich z ur Frage, ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind, weder im angefochtenen Entscheid noch

in ihrer Vernehm lassung g eäussert; sie hat lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids um Erlass ersuchen kann (vgl. Urk. 2/2 Dispositiv Ziff. 4 und Urk. 2/4) . Eine Ausdehnung des Anfechtungs gegenstandes auf die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen offensichtlich gegeben sind,

ist daher nicht vorzunehmen . Anzumerken ist immerhin, dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob die Erlassvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV offensichtlich erstellt sind . 8 .

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe n vom

27. September 202 5 (Urk. 4) und vom 17. November 2025

(Urk. 7) für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens KA.2025.0006, eventualiter nach Ermessen des Gerichts,

erneut vorso r gliche Massnahmen im Sinne einer einstweiligen Ausrichtung von Familienzulagen beantrag t, ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht ein entsprechendes Begehren

bereits mit Urteil vom

31. Mai 2024

(Urteil KA.2023.00013

E. 5.3; Urk. 2/9)

abgewiesen hat (betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2020) . Dies

ist

höchstrichterlich unbeanstandet geblieben .

Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) vor. 9 .

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk .

4, Urk. 5, Urk. 6/1-3, Urk. 7. - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann