Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, Staatsangehöriger der Schweiz und von Slowenien, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse , als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 2000 und 2006), die bei ihrer Mutter in Slowenien wohnhaft sind. Seit März 2012 bezog X.___
bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzu lagen für Nichterwerbstätige für diese Kinder ( Urk. 5/ 90 ) .
Am 7. Februar 2018 sprach die IV-Stelle X.___
mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu . Den Rentenbezug zeigte X.___ der Familienausgleichskasse am 2.
August 2019 an (Urk.
5/147).
Mit Ver fügung vom 7. Juni 2019 wurden X.___
auch Zusatzleistungen zur Inva lidenrente (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) einstweilen ab Februar 2019 zugesprochen , unter Hinweis darauf, dass die rückwirkende Berechnung bzw. Nachzahlung folge (Urk.
5/ 159/2, Urk.
5/ 197/17 f. ).
Im Rahmen der Anspruchsprüfung für Familien zulagen für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 gab X.___ am 1 8.
November 2019 an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw . seit 2013 I V-Rent n er und EL-Bezüger sei (Urk.
5/151) . Die Familien ausgleichskasse verlangte daraufhin von X.___ weitere Unterlagen ein
(Urk.
5/152 , Urk. 7/154, Urk.
5/ 157, Urk. 5/ 160 ) , setzte
ab Januar 2020 die Aus richtung der Zulagen aus und tätigte schliesslich
bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
telefonisch eigene Abklärungen ( Urk. 5/161 , Urk. 5/163 ) .
M it Verfügung vom 1 6. Oktober 2020
forderte sie daraufhin von X.___ unter Hinweis darauf, dass er seit 1.
September 2013 Ergänzungs leistungen sowie Kinderrenten beziehe und daher kein Anspruch auf Familienzu lagen für Nichterwerbstätige bestehe, die im Zeitraum vo m
1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘600.-- zurück (Urk.
5/162). Dagegen erhob X.___ am 19.
November 2020 Einsprache (Urk.
5/166) , welche die Familienausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Februar 2022 abwies ( Urk. 5/176). Eine dagegen
erho bene Beschwerde
vom 2 0. März 2022 ( Urk. 5/182)
hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18.
Januar 2023 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufhob
und die Sache an die Familienausgleichskasse zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies ( Prozess-Nr. KA.2022.00005; Urk. 5/193). 1.2
Nach weiteren Abklärungen ( vgl. insb. Urk.
5/197 und Urk. 5/201 ) erliess die Familienausgleichskasse am 2 2. November 2023 einen neuen Einspracheent scheid , mit welchem sie an der Rückforderung der im Zeitraum vo m
1.
Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausbezahlten Familienzulagen in Höhe von Fr. 23'600.-- festhielt und die Einsprache vom 1 9. November 2020 abwies ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 5. Dezember 2023 Beschwerde mit den folgen den Hauptanträgen ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei die Rückforderung der BG infolge des Untersuchungsgrundsatzes (unwahre und un vollständige Abklärung des Sachverhalts ), des Legalitätsprinzips (u.a. fehlender unrechtmässiger Bezug und falscher Adressat gemäss Art. 2 Abs. 3 ATSV) des Grund satzes von Treu und Glauben sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als verwirkt abzuweisen. Folglich seien die Disp . - Ziff. 1 und 2 des Entscheides aufzuhe ben und die Einsprache des BF vom 1 9. November 2020 vollumfänglich gutzuheissen.
Eventualiter sei der BG die Durchsetzung wegen fehlendem Rückkommenstitel zu verweigern. Subeventualiter sei das Nichtbestehen der Rückforderung festzustellen. Subsubeventualiter sei aufgrund der Offensichtlichkeit der Erlassvoraussetzungen gestützt auf Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung zu verzichten oder diese sei zu erlassen. 2.
Es sei die Rechtsverzögerung betreffend Akteneinsicht festzustellen, und es sei dem BF infolge dieser Verzögerung eine weitere Stellungnahme inkl. Beweisanträgen zu gewähren. 3.
Es sei die Rechtsverweigerung betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung hin sichtlich der per 1.1.2020 rechtswidrig eingestellten Ausbildungszulagen festzustellen und die BG anzuweisen, unverzüglich eine begründete anfechtbare Verfügung zu erlassen sowie die bis dato aufgelaufenen Zulagen inklusive Verzugszinsen bis zum Erlassdatum unverzüglich an den BF, eventualiter an die Gerichtskasse, auszuzahlen. Ferner sei die de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 55 Abs. 3 VwVG ohne Verzug und ex tunc wieder hierzustellen und die BG zur Zahlung von Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu verpflichten. 4 .
Es sei dem BF gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG sowie unter Würdigung des Verursacherprinzips eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Ermessen des Gerichtes ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) au s zu richten. 5.
Es sei die Mut- und Böswilligkeit, eventualiter die Leichtsinnigkeit der BG festzustel len. »
Mit Beschwerdeantwort vom 25.
Januar 2024 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6). Am 1.
März 2024 reichte X.___ eine ergänzende Stellungnahme ins Recht ( « Replik » ; Urk.
7), welche der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
D er Beschwerdeführer beantragt
in seiner Eingabe vom 1. März 2024 ( «Replik» Urk.
7 S .
4 ) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung für sich und seine Kinder .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt liche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung ,
BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Jurist und hat seine R echte im vorliegen den Verfahre n durchaus eigens t ändig wahrnehmen können . D ie Notwendigkeit einer unentgeltlic h en Rechtsvertretung bzw . der Beizug eines Rechtsanwalts er weist sich daher weder
als ausgewiesen noch geboten .
Der d ies b ezügliche Antrag ist daher ab zu wei s en
(vgl. so schon Urteile in Sachen der Parteien vom 2 1. März 2014 E. 1.3 [ Proz .-Nr. KA.201 3 .0000 5 ] und vom
18. Januar 2023 E.
1.2 [ Proz .-Nr. KA.202 2 .000 05 ] ) .
Für eine unentgeltliche Prozessverbeiständung
der Kinder – weder
haben sie selber Beschwerde geführt noch hat der Beschwerde führer die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben – bleibt vorliegend kein Raum. 1. 2
In verfahrensmässiger Hinsicht ist alsdann an zumerken , dass die Beschwerdegeg nerin, nachdem das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2022 auf ge hob en hatte (Urteil vom 1 8. Januar 2023 [ Proz .-Nr. KA . 2022.00005 ] ; Urk. 5/193) ,
nach getätigten Abklärungen am
22. November 2023 direkt den vor liegend angefochtenen
Einspracheentscheid erliess (Urk. 2) . Jedoch hat die Ver waltung
in Fällen , in denen das Sozialversicherungsgericht einen
Einspracheent scheid auf hebt und die Sache zu neuer Entscheidung zurück weist , zunächst wiederum eine Verfügung zu erlassen (vgl. so explizit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2023, E. 4.4 und E.
6 , Urk. 5/193/8 ), hat doch die dem
aufgeho benen
E insprachee ntscheid vom 1 0. Februar 202 2 zugrundeliegende Verfügung vom 16.
Oktober 2020 mit Erlass des Einspracheentscheides vom 10.
Februar 2022 jede rechtliche Bedeutung verloren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid ergin g , ohne dass vorgän g ig eine neuerliche Verfügung
erlassen worden wäre . Damit leidet d er angefochtene Entscheid
an einem ( schweren ) rechtlichen Mangel , zumal damit dem Anspruch des Beschwer deführers auf rechtliches Gehör nicht G enüge getan w ird . Nachdem der rechts kundige Beschwerdeführer sein Anliegen vorliegend sachgerecht vortragen konnte , das hiesige Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann,
d er Beschwerdeführer
selber einen Verzicht auf ern e ute Rückweisung beantragt ( Replik, Urk. 7 S. 5 ) und der angefochtene Entscheid
- wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin
aufzuheben ist ,
ist zwecks Vermeidung eines formalisti schen Leerlaufs von eine r neuerlichen Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum vorgän g igen Erlass einer Verfügung abzusehe n (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 V 79 nicht publ. E. 4.2 ). 2.
2.1
Die Familienausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während mehrere r Jahre Kinder- und Ausbil d ungszulagen bezogen. Im Rahmen des Gesuches um Verlängerung des Anspruchs für das Jahr 2020 habe er mitgeteilt, dass er von der IV - Rente und von Ergänzungsleistungen lebe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsäch lich seit dem 1. September 2013 Zusatzleistungen bezogen habe. Nachdem der Beschwerdeführer (als Rentenbezüger) in der Schweiz, die Kinder und die (nicht erwerbstätige) Kindsmutter in Slowenien wohnen würden, sähen die internatio nalen Bestimmungen (Verordnungen EG 883/04 Art. 68 und EG 987/09 Art.
58) vor, dass die Schweiz bei der Beurteilung des Anspruchs vorrangig zuständig sei. Somit sei schweizerisches Recht anwendbar. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes und da es sich bei den Kindern des Beschwerdeführers um solche mit Anspruch auf eine IV- Kinderrente handle, bestehe seit September 2013 kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige
( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, der Tatbe stand des unrechtmässigen Bezugs sei nicht erfüll t. Ohnehin sei die Rückforde rung verwirkt. Darüber hinaus begehe die Beschwerdegegnerin Rechtsverweige rung, habe sie doch die Ausrichtung der Familienz ulagen ab 1.
Januar 2020 verweigert , ohne diesbezüglich eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen .
Die ihm zusteh e n den Zulagen se ien
vorsorglich auszurichten ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 7) . 3. 3.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
und Finanz hilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Sie umfassen die Kinder-
und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Familienzulage) bzw.
Fr. 250.--
pro Monat (Ausbildungszulage;
Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausge richtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung
nach
Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG ). 3.2
In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbs tätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen
nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 (Differenzzulage)
ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG ). Der Anspruch auf die Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden ( Art. 19 Abs. 2 FamZG ). 3.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG (in der hier massgebenden , bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) gelten für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vor gesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA ) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer ange passten Fassung ( lit . a).
Mit Wirkung auf den 1. April 2012 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Ver ordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.2; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 FamZG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). 3 .4
Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschrif ten zu Familienleistungen. Unter anderem sieht Art. 68 Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen wie folgt vor:
Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitglied staaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
(. . .)
Abs. 2 von Art. 68 sieht sodann Folgendes vor: Beim Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. 3 .5
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rück forderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 25 Abs. 2 Satz
1 ATSG betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. 3.6
Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BGE 142 V 259 E. 3.2).
Nach Art. 53
Abs. 1 ATSG
müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst , sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur
Revision
bean tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2).
Nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 4. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprache entscheid vom 2 2. November 2023
zu Recht an der Rückforderung der im Zeit raum vom 1.
Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzula gen in der Höhe von insgesamt Fr.
23‘600. --
festgehalten hat .
Neben dem Einwand , dass
- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
-
der
Zula genanspruch im fraglichen Zeitraum sehr wohl gegeben sei , macht der Beschwer deführer geltend, die Rückforderung sei überdies verwirkt
( Urk. 1 S. 4 f. ). Letztere r Einwand ist vorweg zu prüfen. 4.2
Was zunächst den für die rückwirkende
Korrektur eines unrechtmässigen Leis tungsbezugs mittels Rückforderung erforderlichen
Rückkommenstitel
betrifft
( im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG ; vgl. E. 3.6 hiervor ) , hat die Beschwerde gegnerin , wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht,
einen sol chen Rückkommenstitel
weder im angefochtenen E i n spracheen tscheid vom 22. November 2023
(Urk. 2) noch in ihrer Vernehmlassung
vom 2 5. Januar 2024 explizit
bezeichnet .
Sie
begründet das Rück k ommen auf die ursprünglichen Leis tungszusprachen allerdings
damit , dass de m Beschwerdeführer rückwirk end per September 2013 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien , welch e nach Art.
19 Abs. 2 FamZG den Zulagenanspruch ausschliessen würden . Damit ist der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben. Denn
bei einer rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen (zu einer rückwirkend zugespro chenen Invalidenrente)
verhält es
nicht anders als
in Fällen , in denen nach Aus richtung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nachträglich ein e rückwir kende Zusprechung einer Invalidenrente erfolgt .
Dies (resp. das nachträglich fest gestellte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit)
gilt nach der Rechtsprechung als neue erhebliche Tatsache, welche ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Le i stun gen u nter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 2 5. September 2019 E.
3.1) . Auch vorliegend ist die
rückwirkende Zusprache der Ergänzungsleistungen (resp. der nachträglich rückwirkend festgestellte Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Bezug )
mit Blick auf die Vorschrift von Art.
19 Abs.
2 FamZG geeignet , den Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige r
in Frage zu stellen . Mithin
liegt mit der rückwirkenden Gewährung von Ergänzungsleistungen
auch vorliegend eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und somit ein Rück kommenstitel
vor (vgl. so auch Flückiger , Koordinations- und verfahrensrechtli che Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in:
Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2009, S. 195) .
Solche neue n Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt. Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln lediglich gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert ange messener Frist zusätzli c he Abklärungen vorzunehmen , um diesbezüglich hinrei chende Kenn t nis zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tä g ige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeit punkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2 mit Hin weisen ; vgl. auch BGE 143 V 105) . 4.3
Nachdem der Beschwerdeführer vorgängig bereits verschiedentlich auf den (bevorstehenden; vgl. Urk.
5/123 /3 ) bzw. aktuellen Bezug einer Invalidenrente hingewiesen hatte (Urk.
5/132 und Urk. 5/ 147) ,
gab er am 1 8.
November 2019 (Eingang bei der B e schwerdegegnerin am 19.
November 2019; vgl. ELAR) im Rahmen der Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 gegenüber der Beschwerdegeg nerin an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw. «seit 2013» IV-Rentner und EL-Bezüger sei ( Urk. 5/151). Damit lagen spätestens am 19.
November 2019 jedenfalls gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revi sionsgrundes bzw.
der jenigen Tatsache (EL - Bezug) vor , gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin letztlich
ihre Rückforderungsverfügung erliess .
Zwar verlangte die Beschw e rdegegnerin
vom Beschwerdeführer
- damit sie die « Verlängerung prüfen »
könne - zunächst zeitnah weitere Angaben bzw. Unterla gen ein (vgl. Schreiben vom 20.
November 2019; Urk. 5/152 , vgl. auch Schreiben vom 14.
Januar 2020 ; Urk.
5/154 ) . Allerdings verliefen d iese Abklärungen in der Folge
schleppend ( vgl. auch Urk.
5/160 ) . Nach ergänzenden Angaben durch den Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2020 ( Urk. 5/159) forderte die Beschwerdegeg nerin erst am 1 2. Juni 2020 ( Urk. 5/160) - und damit nach knapp dreieinhalb Monaten - weitere Unterl a gen ein. Nach Stillschweigen des Beschwerdeführers kontaktierte die Beschwerdegegnerin
das Amt für Zusatzleistungen
der Stadt Zürich Ende Juli 2020 selber ; in der Folge wartete sie weitere zwei einhalb Monate ( bis zum 16.
Oktober 2020 )
zu, um die revisionsrelevante Tatsache (EL Leistungsbezug) abschliessend zu erhärten
und die Revisions- bzw. Rückforde rungsverfügung zu erlassen (vgl. zu beidem Urk. 5/161 und Urk. 5/163 ) .
Auch wenn man der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die am 19.
November 2019 ein gegangen e
Anzeige
des Beschwerdeführers ( bezüglich EL Leistungsbezug )
Zeit für ergänzende (verifizierende) Abklärungen zugesteht, kann
nicht mehr gesagt werden, sie habe den Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zielgerichtet ergänzt bzw. verifiz i ert . Angesichts dessen, dass
lediglich die Anga ben des Beschwerdeführers über den EL-Anspruch und den Anspruchsbeginn zu belegen bzw. zu verif i zieren war en , welche Abklärungen die Beschwerdegegner i n auch ohne Mitwirkung des Beschwer d eführe r s hätte tätigen können ( und letztlich am 12.
Juni 2020 und 16.
Oktober 2020 mittels telefonische n
Anfrage n beim Amt für Z usatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich denn auch selber tätigte , vgl. Urk.
5/163 ), sind hierfür nicht mehr als wenige Wochen als erforderlich zu erach ten.
Kommt hinzu, dass
die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten
bis zum Verfügungserlass am 16.
Oktober 2020 zwar mit Blick auf den EL-Bezug und die noch laufenden Abklärungen die Weiterausrichtung
( « Verlängerung » ) der Zula gen für das Jahr 2020 nicht gewährt e , gegenüber dem Beschwerdeführer
jedoch den Revisionsgrund und die ( voraussichtliche ) A b änderung der bisherigen Leis tungszusprachen
nicht geltend ge macht hat (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 53 R z 40 ). Damit war es
am 16.
Oktober 202 0 jedenfalls
zu spät, um die Leistungszusprachen in Revision zu ziehen, womit auch eine darauf gestützte Rückforderung nic h t mehr zulässig war.
4.4
Zusammengefasst vermochte sich die Beschwerdegegner i n an sich zwar auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu stützen , jedoch
wurde die Revisions f r ist nicht gew a hrt . Somit
können die mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2020 geltend gemachten,
im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2019 ausgerichte te n Familienz ulagen jeden falls
n icht mehr zurückgefordert werden . Es kann daher offenbleiben, ob die Leis tungsausrichtung an sich unrechtmässig war . 5 . 5 .1
Im W eiteren ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Rechts verweigerung einzugehen .
D anach habe die Familienausgleichskasse
den Leis tungsstopp per Ende 2019 per widerrechtliche m Realakt formlos vorgenommen und trotz entsprechendem Begehren bzw. Mahnung des Beschwerdeführers
eine entsprechende Verfügung verweigert
(vgl. Antrag 3) .
5 .2
5 .2.1
Gemäss
Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer den ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfü gung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid , kann beim kantonalen Versi cherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Rechtsverweigerungsbeschwerde kann ausschliesslich darauf gerichtet sein, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten. Die Rechtsverwei gerung kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden und ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht voll zogen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 5 .2.2
Gegenstand der ursprünglichen Verfügung vom
1 6. Oktober 2020 bzw . des nach folgenden Einsprachee n tscheids
vom 10.
Februar 2022 bildete allein der Anspruch auf Familienzulagen im Zeitraum vo m
1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 bzw. die Rückforderung der im genannten Zeitraum ausge richteten Zulagen (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 1 8. Januar 2023 [ Proz .-Nr. KA.2022.00005] , Urk. 5/193 E. 5 ) , wohingegen
der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 n icht Gegenstand de r genannten Verwal tungsakt e
war. Über den Zulagenanspruch ab 1. Januar 2020 hat die Beschwer degegnerin nach Lage der Akten
mithin bis anhin nicht förmlich entsch ie den , obwohl
der Beschwerdeführer
verschiedentl i ch die Ausrichtung der Zul a gen auch für die Zeit ab 1.
Januar 2020 beantragt (Urk.
5/159 /1 und Urk.
5/166 /2 ) und diesbezüglich den Erlass eine r anfechtbare n Verfügung verlangt
hat ( Urk.
5/194 und Urk.
5/204 ) .
D ass d ie Beschwerdegegnerin
in Bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2020 eine anfechtbare Verfügung erlassen hätte,
macht
sie
in ihrer Vernehmlassung alsdann
weder geltend noch h at sie
darin den Erlass einer solchen in Aussicht gestellt ( Urk. 4) . Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als begründet , weshalb d i e Beschwerdegegner i n zu verpflichten ist , unverzüglich eine anfecht bare Verfügung zu erlassen.
Soweit d er Beschwerdeführer im Übrigen materielle Begehren in Bezug auf die sen Zeitraum stellt ,
kann darauf nicht eingetreten werden . Denn im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bildet nur diese Gegenstand des Verfah rens, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_776/2021 vom 2 4. Januar 2022 E. 2 mit Hinweisen ) . 5 .3
5 .3.1
Zu prüfen bleibt schliesslich das in diesem Zusammenhang g e s t ellte Begehren, es sei die mit der Leistungseinstellung de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i . V . m .
Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederherzustellen bzw. es seien entsprechend vorsorgliche Massnahmen in Form einer vorsorglichen Ausrichtung von Familienzulagen anzuordnen ( Antrag 3, vgl. auch Urk.
7 S. 2 ). Da in Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 noch keine Verfügung erging, mit welcher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen worden wäre,
fällt
lediglich die Anordnung vorsorgliche r Massnahmen in Betracht . 5 . 3.2
Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorgli chen Massnahmen. Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( § 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 261 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Vor sorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstwei len unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegen über ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich also als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Erforderlich ist zudem, dass die Abwägung der verschiedenen Interes sen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnis mässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll dabei weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beru hen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Haupt sachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsäch lichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2). 5 .3.3
Der Beschwerdeführer begründet
seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er und seine Kinder seit 51 Monaten ohne rechtliche Grundlage und ohne Rechtsschutz ohne Ausbi l dungszulagen auskommen müssten. Dadurch befänden sie sich in einer permanenten akuten finanziellen Notlage ( Urk. 7 S. 2) .
Würde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, hätte die Beschwerde gegnerin bereits vor Erlass der entsprechenden Verfügung ,
ab 1. Januar 2020 bzw. für die Zeit ab Prozessbeginn bzw. ex nunc
bis zum rechtskräftigen Ent scheid über den Leistungsanspruch (vgl. dazu Urk. 7 S. 2) , die Familienzulagen auszurichten. Sollte der Anspruch zu verneinen sein, hätte der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen wiederum zurück zu erstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen eine Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 266 E. 3). Es besteht zweifelsfrei das Risiko, dass diese Leis tungen nicht mehr erhältlich sein w ü rden. Jedoch hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr ein bringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vor rangig gewichtet, insbesondere, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsie gen wird (BGE 105 V 266 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5). Vorliegend
steht a ufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten grossen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwer deführer ab Januar 2020
Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger
hat . D as Interesse der Beschwerdegegnerin an der Ve r meidung einer nicht ein bringlichen Rückforderung
ist unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss höher zu gewichten als das Interesse des Ergänzungsleistungen beziehenden Beschwerdeführers , dass ihm
bereits vor Erlass der Verfügung, mit welcher über den Anspruch entschieden wird , Zulagen ausgerichtet werden . Das Gesuch ist daher abzuweisen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Akteneinsicht Rechtsver zögerung geltend macht (vgl. Antrag 2), ist festzustellen, dass ihm am 5. Dezember 2023 durch die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt wurde ( Urk. 5/210). Inwie weit in diesem Zusammenhang aktuell noch ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsver zögerung
gegeben sein könnte und
weshalb ihm infolge Rechtsverzögerung eine weitere Frist zur Stellungnahme zu g ewähren wäre,
ist nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer am 1. März 202 4 von sich aus eine weitere Stellungnahme eingereicht hat ( Urk. 7).
Beschwerdeweise nicht glaubhaft gemacht wurde schliesslich ein schützenswertes Interesse am Erlass einer Feststellungverfügung betr effend Mut- oder Böswilligkeit, ev. Leichtsinnig keit der Beschwerdegegnerin (Antrag 5; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 ATSG), zumal infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens auch der Hinweis auf Art. 61 lit . f bis ATSG (vgl. Urk. 1 S. 9) nicht s zugunsten des Beschwerdeführers ergibt.
7.
7.1
Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Besondere Verhältnisse, wel che die Zusprache einer Partei e ntschädigung rechtfertigen würden, liegen als dann ni c ht vor. Ein solcher Umsta n d ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass das hiesige Gericht in der nämlichen Sache (betreffend Rückfor derung) mit Urteil vom
18. Januar 2023 aus formellen Gründen eine Rückweisung angeordnet hat und der Beschwerdeführer gegen den im Ergebnis gleichlautenden
E i n spracheen tscheid
vom 2 2. November 2023 nun wiederum («doppelt») Beschwerde geführt hat (vgl. Urk. 1 S. 8).
7.2
Auf den Antr ag de s Beschwerdeführe rs , es sei ihm eine Genugtuung zuzuspre chen ( Antrag 3 ) ,
kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetre ten werden . Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bzw. eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit - wie hier betreffend Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Dezember 2023 um Anordnung von vor sorgliche n Massnahmen (vorsorgliche Auszahlung von Familienzulagen )
wird abgewie sen. u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird insoweit gut ge heissen, als damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
betreffend Rückforderung
beantragt wird , und es wird der Einspracheent scheid vom 22. November 2023 aufgehoben.
Die
B eschwerde wird ferner insoweit gut ge heissen , als damit Rechtsverweigerung in Bezug auf den Erlass einer Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1.
Januar 2020 geltend gemacht wird, und es wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 zu verfügen.
Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 6. Oktober 2020
forderte sie daraufhin von X.___ unter Hinweis darauf, dass er seit 1.
September 2013 Ergänzungs leistungen sowie Kinderrenten beziehe und daher kein Anspruch auf Familienzu lagen für Nichterwerbstätige bestehe, die im Zeitraum vo m
1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘600.-- zurück (Urk.
5/162). Dagegen erhob X.___ am 19.
November 2020 Einsprache (Urk.
5/166) , welche die Familienausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Februar 2022 abwies ( Urk. 5/176). Eine dagegen
erho bene Beschwerde
vom 2 0. März 2022 ( Urk. 5/182)
hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18.
Januar 2023 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufhob
und die Sache an die Familienausgleichskasse zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies ( Prozess-Nr. KA.2022.00005; Urk. 5/193).
E. 1.1 D er Beschwerdeführer beantragt
in seiner Eingabe vom 1. März 2024 ( «Replik» Urk.
E. 1.2 [ Proz .-Nr. KA.202 2 .000 05 ] ) .
Für eine unentgeltliche Prozessverbeiständung
der Kinder – weder
haben sie selber Beschwerde geführt noch hat der Beschwerde führer die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben – bleibt vorliegend kein Raum. 1. 2
In verfahrensmässiger Hinsicht ist alsdann an zumerken , dass die Beschwerdegeg nerin, nachdem das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2022 auf ge hob en hatte (Urteil vom 1 8. Januar 2023 [ Proz .-Nr. KA . 2022.00005 ] ; Urk. 5/193) ,
nach getätigten Abklärungen am
22. November 2023 direkt den vor liegend angefochtenen
Einspracheentscheid erliess (Urk. 2) . Jedoch hat die Ver waltung
in Fällen , in denen das Sozialversicherungsgericht einen
Einspracheent scheid auf hebt und die Sache zu neuer Entscheidung zurück weist , zunächst wiederum eine Verfügung zu erlassen (vgl. so explizit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2023, E. 4.4 und E.
6 , Urk. 5/193/8 ), hat doch die dem
aufgeho benen
E insprachee ntscheid vom 1 0. Februar 202 2 zugrundeliegende Verfügung vom 16.
Oktober 2020 mit Erlass des Einspracheentscheides vom 10.
Februar 2022 jede rechtliche Bedeutung verloren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid ergin g , ohne dass vorgän g ig eine neuerliche Verfügung
erlassen worden wäre . Damit leidet d er angefochtene Entscheid
an einem ( schweren ) rechtlichen Mangel , zumal damit dem Anspruch des Beschwer deführers auf rechtliches Gehör nicht G enüge getan w ird . Nachdem der rechts kundige Beschwerdeführer sein Anliegen vorliegend sachgerecht vortragen konnte , das hiesige Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann,
d er Beschwerdeführer
selber einen Verzicht auf ern e ute Rückweisung beantragt ( Replik, Urk. 7 S. 5 ) und der angefochtene Entscheid
- wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin
aufzuheben ist ,
ist zwecks Vermeidung eines formalisti schen Leerlaufs von eine r neuerlichen Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum vorgän g igen Erlass einer Verfügung abzusehe n (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 V 79 nicht publ. E. 4.2 ). 2.
E. 2 Abs.
E. 2.1 Die Familienausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während mehrere r Jahre Kinder- und Ausbil d ungszulagen bezogen. Im Rahmen des Gesuches um Verlängerung des Anspruchs für das Jahr 2020 habe er mitgeteilt, dass er von der IV - Rente und von Ergänzungsleistungen lebe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsäch lich seit dem 1. September 2013 Zusatzleistungen bezogen habe. Nachdem der Beschwerdeführer (als Rentenbezüger) in der Schweiz, die Kinder und die (nicht erwerbstätige) Kindsmutter in Slowenien wohnen würden, sähen die internatio nalen Bestimmungen (Verordnungen EG 883/04 Art. 68 und EG 987/09 Art.
58) vor, dass die Schweiz bei der Beurteilung des Anspruchs vorrangig zuständig sei. Somit sei schweizerisches Recht anwendbar. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes und da es sich bei den Kindern des Beschwerdeführers um solche mit Anspruch auf eine IV- Kinderrente handle, bestehe seit September 2013 kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige
( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, der Tatbe stand des unrechtmässigen Bezugs sei nicht erfüll t. Ohnehin sei die Rückforde rung verwirkt. Darüber hinaus begehe die Beschwerdegegnerin Rechtsverweige rung, habe sie doch die Ausrichtung der Familienz ulagen ab 1.
Januar 2020 verweigert , ohne diesbezüglich eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen .
Die ihm zusteh e n den Zulagen se ien
vorsorglich auszurichten ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 7) . 3.
E. 3 VwVG ohne Verzug und ex tunc wieder hierzustellen und die BG zur Zahlung von Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu verpflichten.
E. 3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
und Finanz hilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Sie umfassen die Kinder-
und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Familienzulage) bzw.
Fr. 250.--
pro Monat (Ausbildungszulage;
Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausge richtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung
nach
Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG ).
E. 3.2 Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorgli chen Massnahmen. Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( § 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 261 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Vor sorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstwei len unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegen über ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich also als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Erforderlich ist zudem, dass die Abwägung der verschiedenen Interes sen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnis mässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll dabei weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beru hen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Haupt sachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsäch lichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2). 5 .3.3
Der Beschwerdeführer begründet
seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er und seine Kinder seit 51 Monaten ohne rechtliche Grundlage und ohne Rechtsschutz ohne Ausbi l dungszulagen auskommen müssten. Dadurch befänden sie sich in einer permanenten akuten finanziellen Notlage ( Urk. 7 S. 2) .
Würde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, hätte die Beschwerde gegnerin bereits vor Erlass der entsprechenden Verfügung ,
ab 1. Januar 2020 bzw. für die Zeit ab Prozessbeginn bzw. ex nunc
bis zum rechtskräftigen Ent scheid über den Leistungsanspruch (vgl. dazu Urk. 7 S. 2) , die Familienzulagen auszurichten. Sollte der Anspruch zu verneinen sein, hätte der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen wiederum zurück zu erstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen eine Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 266 E. 3). Es besteht zweifelsfrei das Risiko, dass diese Leis tungen nicht mehr erhältlich sein w ü rden. Jedoch hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr ein bringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vor rangig gewichtet, insbesondere, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsie gen wird (BGE 105 V 266 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5). Vorliegend
steht a ufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten grossen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwer deführer ab Januar 2020
Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger
hat . D as Interesse der Beschwerdegegnerin an der Ve r meidung einer nicht ein bringlichen Rückforderung
ist unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss höher zu gewichten als das Interesse des Ergänzungsleistungen beziehenden Beschwerdeführers , dass ihm
bereits vor Erlass der Verfügung, mit welcher über den Anspruch entschieden wird , Zulagen ausgerichtet werden . Das Gesuch ist daher abzuweisen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Akteneinsicht Rechtsver zögerung geltend macht (vgl. Antrag 2), ist festzustellen, dass ihm am 5. Dezember 2023 durch die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt wurde ( Urk. 5/210). Inwie weit in diesem Zusammenhang aktuell noch ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsver zögerung
gegeben sein könnte und
weshalb ihm infolge Rechtsverzögerung eine weitere Frist zur Stellungnahme zu g ewähren wäre,
ist nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer am 1. März 202 4 von sich aus eine weitere Stellungnahme eingereicht hat ( Urk. 7).
Beschwerdeweise nicht glaubhaft gemacht wurde schliesslich ein schützenswertes Interesse am Erlass einer Feststellungverfügung betr effend Mut- oder Böswilligkeit, ev. Leichtsinnig keit der Beschwerdegegnerin (Antrag 5; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 ATSG), zumal infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens auch der Hinweis auf Art. 61 lit . f bis ATSG (vgl. Urk. 1 S. 9) nicht s zugunsten des Beschwerdeführers ergibt.
7.
E. 3.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG (in der hier massgebenden , bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) gelten für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vor gesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA ) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer ange passten Fassung ( lit . a).
Mit Wirkung auf den 1. April 2012 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Ver ordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.2; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 FamZG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). 3 .4
Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschrif ten zu Familienleistungen. Unter anderem sieht Art. 68 Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen wie folgt vor:
Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitglied staaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
(. . .)
Abs. 2 von Art. 68 sieht sodann Folgendes vor: Beim Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. 3 .5
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rück forderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 25 Abs. 2 Satz
1 ATSG betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr.
E. 3.6 Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BGE 142 V 259 E. 3.2).
Nach Art. 53
Abs. 1 ATSG
müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst , sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur
Revision
bean tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2).
Nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 4. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprache entscheid vom 2 2. November 2023
zu Recht an der Rückforderung der im Zeit raum vom 1.
Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzula gen in der Höhe von insgesamt Fr.
23‘600. --
festgehalten hat .
Neben dem Einwand , dass
- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
-
der
Zula genanspruch im fraglichen Zeitraum sehr wohl gegeben sei , macht der Beschwer deführer geltend, die Rückforderung sei überdies verwirkt
( Urk. 1 S. 4 f. ). Letztere r Einwand ist vorweg zu prüfen.
E. 4 .
Es sei dem BF gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG sowie unter Würdigung des Verursacherprinzips eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Ermessen des Gerichtes ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) au s zu richten. 5.
Es sei die Mut- und Böswilligkeit, eventualiter die Leichtsinnigkeit der BG festzustel len. »
Mit Beschwerdeantwort vom 25.
Januar 2024 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6). Am 1.
März 2024 reichte X.___ eine ergänzende Stellungnahme ins Recht ( « Replik » ; Urk.
7), welche der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.2 Was zunächst den für die rückwirkende
Korrektur eines unrechtmässigen Leis tungsbezugs mittels Rückforderung erforderlichen
Rückkommenstitel
betrifft
( im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG ; vgl. E. 3.6 hiervor ) , hat die Beschwerde gegnerin , wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht,
einen sol chen Rückkommenstitel
weder im angefochtenen E i n spracheen tscheid vom 22. November 2023
(Urk. 2) noch in ihrer Vernehmlassung
vom 2 5. Januar 2024 explizit
bezeichnet .
Sie
begründet das Rück k ommen auf die ursprünglichen Leis tungszusprachen allerdings
damit , dass de m Beschwerdeführer rückwirk end per September 2013 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien , welch e nach Art.
19 Abs. 2 FamZG den Zulagenanspruch ausschliessen würden . Damit ist der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben. Denn
bei einer rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen (zu einer rückwirkend zugespro chenen Invalidenrente)
verhält es
nicht anders als
in Fällen , in denen nach Aus richtung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nachträglich ein e rückwir kende Zusprechung einer Invalidenrente erfolgt .
Dies (resp. das nachträglich fest gestellte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit)
gilt nach der Rechtsprechung als neue erhebliche Tatsache, welche ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Le i stun gen u nter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 2 5. September 2019 E.
3.1) . Auch vorliegend ist die
rückwirkende Zusprache der Ergänzungsleistungen (resp. der nachträglich rückwirkend festgestellte Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Bezug )
mit Blick auf die Vorschrift von Art.
19 Abs.
2 FamZG geeignet , den Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige r
in Frage zu stellen . Mithin
liegt mit der rückwirkenden Gewährung von Ergänzungsleistungen
auch vorliegend eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und somit ein Rück kommenstitel
vor (vgl. so auch Flückiger , Koordinations- und verfahrensrechtli che Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in:
Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2009, S. 195) .
Solche neue n Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt. Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln lediglich gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert ange messener Frist zusätzli c he Abklärungen vorzunehmen , um diesbezüglich hinrei chende Kenn t nis zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tä g ige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeit punkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2 mit Hin weisen ; vgl. auch BGE 143 V 105) .
E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer vorgängig bereits verschiedentlich auf den (bevorstehenden; vgl. Urk.
5/123 /3 ) bzw. aktuellen Bezug einer Invalidenrente hingewiesen hatte (Urk.
5/132 und Urk. 5/ 147) ,
gab er am 1
E. 4.4 Zusammengefasst vermochte sich die Beschwerdegegner i n an sich zwar auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu stützen , jedoch
wurde die Revisions f r ist nicht gew a hrt . Somit
können die mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2020 geltend gemachten,
im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2019 ausgerichte te n Familienz ulagen jeden falls
n icht mehr zurückgefordert werden . Es kann daher offenbleiben, ob die Leis tungsausrichtung an sich unrechtmässig war . 5 . 5 .1
Im W eiteren ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Rechts verweigerung einzugehen .
D anach habe die Familienausgleichskasse
den Leis tungsstopp per Ende 2019 per widerrechtliche m Realakt formlos vorgenommen und trotz entsprechendem Begehren bzw. Mahnung des Beschwerdeführers
eine entsprechende Verfügung verweigert
(vgl. Antrag 3) .
5 .2
5 .2.1
Gemäss
Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer den ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfü gung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid , kann beim kantonalen Versi cherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Rechtsverweigerungsbeschwerde kann ausschliesslich darauf gerichtet sein, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten. Die Rechtsverwei gerung kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden und ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht voll zogen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 5 .2.2
Gegenstand der ursprünglichen Verfügung vom
1 6. Oktober 2020 bzw . des nach folgenden Einsprachee n tscheids
vom 10.
Februar 2022 bildete allein der Anspruch auf Familienzulagen im Zeitraum vo m
1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 bzw. die Rückforderung der im genannten Zeitraum ausge richteten Zulagen (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 1 8. Januar 2023 [ Proz .-Nr. KA.2022.00005] , Urk. 5/193 E. 5 ) , wohingegen
der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 n icht Gegenstand de r genannten Verwal tungsakt e
war. Über den Zulagenanspruch ab 1. Januar 2020 hat die Beschwer degegnerin nach Lage der Akten
mithin bis anhin nicht förmlich entsch ie den , obwohl
der Beschwerdeführer
verschiedentl i ch die Ausrichtung der Zul a gen auch für die Zeit ab 1.
Januar 2020 beantragt (Urk.
5/159 /1 und Urk.
5/166 /2 ) und diesbezüglich den Erlass eine r anfechtbare n Verfügung verlangt
hat ( Urk.
5/194 und Urk.
5/204 ) .
D ass d ie Beschwerdegegnerin
in Bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2020 eine anfechtbare Verfügung erlassen hätte,
macht
sie
in ihrer Vernehmlassung alsdann
weder geltend noch h at sie
darin den Erlass einer solchen in Aussicht gestellt ( Urk. 4) . Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als begründet , weshalb d i e Beschwerdegegner i n zu verpflichten ist , unverzüglich eine anfecht bare Verfügung zu erlassen.
Soweit d er Beschwerdeführer im Übrigen materielle Begehren in Bezug auf die sen Zeitraum stellt ,
kann darauf nicht eingetreten werden . Denn im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bildet nur diese Gegenstand des Verfah rens, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_776/2021 vom 2 4. Januar 2022 E. 2 mit Hinweisen ) . 5 .3
5 .3.1
Zu prüfen bleibt schliesslich das in diesem Zusammenhang g e s t ellte Begehren, es sei die mit der Leistungseinstellung de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i . V . m .
Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederherzustellen bzw. es seien entsprechend vorsorgliche Massnahmen in Form einer vorsorglichen Ausrichtung von Familienzulagen anzuordnen ( Antrag 3, vgl. auch Urk.
7 S. 2 ). Da in Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 noch keine Verfügung erging, mit welcher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen worden wäre,
fällt
lediglich die Anordnung vorsorgliche r Massnahmen in Betracht . 5 .
E. 7 S .
4 ) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung für sich und seine Kinder .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt liche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung ,
BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Jurist und hat seine R echte im vorliegen den Verfahre n durchaus eigens t ändig wahrnehmen können . D ie Notwendigkeit einer unentgeltlic h en Rechtsvertretung bzw . der Beizug eines Rechtsanwalts er weist sich daher weder
als ausgewiesen noch geboten .
Der d ies b ezügliche Antrag ist daher ab zu wei s en
(vgl. so schon Urteile in Sachen der Parteien vom 2 1. März 2014 E. 1.3 [ Proz .-Nr. KA.201 3 .0000 5 ] und vom
18. Januar 2023 E.
E. 7.1 Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Besondere Verhältnisse, wel che die Zusprache einer Partei e ntschädigung rechtfertigen würden, liegen als dann ni c ht vor. Ein solcher Umsta n d ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass das hiesige Gericht in der nämlichen Sache (betreffend Rückfor derung) mit Urteil vom
18. Januar 2023 aus formellen Gründen eine Rückweisung angeordnet hat und der Beschwerdeführer gegen den im Ergebnis gleichlautenden
E i n spracheen tscheid
vom 2 2. November 2023 nun wiederum («doppelt») Beschwerde geführt hat (vgl. Urk. 1 S. 8).
E. 7.2 Auf den Antr ag de s Beschwerdeführe rs , es sei ihm eine Genugtuung zuzuspre chen ( Antrag 3 ) ,
kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetre ten werden . Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bzw. eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit - wie hier betreffend Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Dezember 2023 um Anordnung von vor sorgliche n Massnahmen (vorsorgliche Auszahlung von Familienzulagen )
wird abgewie sen. u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird insoweit gut ge heissen, als damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
betreffend Rückforderung
beantragt wird , und es wird der Einspracheent scheid vom 22. November 2023 aufgehoben.
Die
B eschwerde wird ferner insoweit gut ge heissen , als damit Rechtsverweigerung in Bezug auf den Erlass einer Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1.
Januar 2020 geltend gemacht wird, und es wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 zu verfügen.
Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 8 November 2019 (Eingang bei der B e schwerdegegnerin am 19.
November 2019; vgl. ELAR) im Rahmen der Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 gegenüber der Beschwerdegeg nerin an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw. «seit 2013» IV-Rentner und EL-Bezüger sei ( Urk. 5/151). Damit lagen spätestens am 19.
November 2019 jedenfalls gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revi sionsgrundes bzw.
der jenigen Tatsache (EL - Bezug) vor , gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin letztlich
ihre Rückforderungsverfügung erliess .
Zwar verlangte die Beschw e rdegegnerin
vom Beschwerdeführer
- damit sie die « Verlängerung prüfen »
könne - zunächst zeitnah weitere Angaben bzw. Unterla gen ein (vgl. Schreiben vom 20.
November 2019; Urk. 5/152 , vgl. auch Schreiben vom 14.
Januar 2020 ; Urk.
5/154 ) . Allerdings verliefen d iese Abklärungen in der Folge
schleppend ( vgl. auch Urk.
5/160 ) . Nach ergänzenden Angaben durch den Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2020 ( Urk. 5/159) forderte die Beschwerdegeg nerin erst am 1 2. Juni 2020 ( Urk. 5/160) - und damit nach knapp dreieinhalb Monaten - weitere Unterl a gen ein. Nach Stillschweigen des Beschwerdeführers kontaktierte die Beschwerdegegnerin
das Amt für Zusatzleistungen
der Stadt Zürich Ende Juli 2020 selber ; in der Folge wartete sie weitere zwei einhalb Monate ( bis zum 16.
Oktober 2020 )
zu, um die revisionsrelevante Tatsache (EL Leistungsbezug) abschliessend zu erhärten
und die Revisions- bzw. Rückforde rungsverfügung zu erlassen (vgl. zu beidem Urk. 5/161 und Urk. 5/163 ) .
Auch wenn man der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die am 19.
November 2019 ein gegangen e
Anzeige
des Beschwerdeführers ( bezüglich EL Leistungsbezug )
Zeit für ergänzende (verifizierende) Abklärungen zugesteht, kann
nicht mehr gesagt werden, sie habe den Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zielgerichtet ergänzt bzw. verifiz i ert . Angesichts dessen, dass
lediglich die Anga ben des Beschwerdeführers über den EL-Anspruch und den Anspruchsbeginn zu belegen bzw. zu verif i zieren war en , welche Abklärungen die Beschwerdegegner i n auch ohne Mitwirkung des Beschwer d eführe r s hätte tätigen können ( und letztlich am 12.
Juni 2020 und 16.
Oktober 2020 mittels telefonische n
Anfrage n beim Amt für Z usatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich denn auch selber tätigte , vgl. Urk.
5/163 ), sind hierfür nicht mehr als wenige Wochen als erforderlich zu erach ten.
Kommt hinzu, dass
die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten
bis zum Verfügungserlass am 16.
Oktober 2020 zwar mit Blick auf den EL-Bezug und die noch laufenden Abklärungen die Weiterausrichtung
( « Verlängerung » ) der Zula gen für das Jahr 2020 nicht gewährt e , gegenüber dem Beschwerdeführer
jedoch den Revisionsgrund und die ( voraussichtliche ) A b änderung der bisherigen Leis tungszusprachen
nicht geltend ge macht hat (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 53 R z 40 ). Damit war es
am 16.
Oktober 202 0 jedenfalls
zu spät, um die Leistungszusprachen in Revision zu ziehen, womit auch eine darauf gestützte Rückforderung nic h t mehr zulässig war.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2023.00013
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
31. Mai 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, Staatsangehöriger der Schweiz und von Slowenien, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse , als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 2000 und 2006), die bei ihrer Mutter in Slowenien wohnhaft sind. Seit März 2012 bezog X.___
bei der Familienausgleichskasse der SVA Familienzu lagen für Nichterwerbstätige für diese Kinder ( Urk. 5/ 90 ) .
Am 7. Februar 2018 sprach die IV-Stelle X.___
mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu . Den Rentenbezug zeigte X.___ der Familienausgleichskasse am 2.
August 2019 an (Urk.
5/147).
Mit Ver fügung vom 7. Juni 2019 wurden X.___
auch Zusatzleistungen zur Inva lidenrente (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) einstweilen ab Februar 2019 zugesprochen , unter Hinweis darauf, dass die rückwirkende Berechnung bzw. Nachzahlung folge (Urk.
5/ 159/2, Urk.
5/ 197/17 f. ).
Im Rahmen der Anspruchsprüfung für Familien zulagen für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 gab X.___ am 1 8.
November 2019 an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw . seit 2013 I V-Rent n er und EL-Bezüger sei (Urk.
5/151) . Die Familien ausgleichskasse verlangte daraufhin von X.___ weitere Unterlagen ein
(Urk.
5/152 , Urk. 7/154, Urk.
5/ 157, Urk. 5/ 160 ) , setzte
ab Januar 2020 die Aus richtung der Zulagen aus und tätigte schliesslich
bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
telefonisch eigene Abklärungen ( Urk. 5/161 , Urk. 5/163 ) .
M it Verfügung vom 1 6. Oktober 2020
forderte sie daraufhin von X.___ unter Hinweis darauf, dass er seit 1.
September 2013 Ergänzungs leistungen sowie Kinderrenten beziehe und daher kein Anspruch auf Familienzu lagen für Nichterwerbstätige bestehe, die im Zeitraum vo m
1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2019 ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘600.-- zurück (Urk.
5/162). Dagegen erhob X.___ am 19.
November 2020 Einsprache (Urk.
5/166) , welche die Familienausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Februar 2022 abwies ( Urk. 5/176). Eine dagegen
erho bene Beschwerde
vom 2 0. März 2022 ( Urk. 5/182)
hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18.
Januar 2023 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufhob
und die Sache an die Familienausgleichskasse zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies ( Prozess-Nr. KA.2022.00005; Urk. 5/193). 1.2
Nach weiteren Abklärungen ( vgl. insb. Urk.
5/197 und Urk. 5/201 ) erliess die Familienausgleichskasse am 2 2. November 2023 einen neuen Einspracheent scheid , mit welchem sie an der Rückforderung der im Zeitraum vo m
1.
Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausbezahlten Familienzulagen in Höhe von Fr. 23'600.-- festhielt und die Einsprache vom 1 9. November 2020 abwies ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 5. Dezember 2023 Beschwerde mit den folgen den Hauptanträgen ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei die Rückforderung der BG infolge des Untersuchungsgrundsatzes (unwahre und un vollständige Abklärung des Sachverhalts ), des Legalitätsprinzips (u.a. fehlender unrechtmässiger Bezug und falscher Adressat gemäss Art. 2 Abs. 3 ATSV) des Grund satzes von Treu und Glauben sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als verwirkt abzuweisen. Folglich seien die Disp . - Ziff. 1 und 2 des Entscheides aufzuhe ben und die Einsprache des BF vom 1 9. November 2020 vollumfänglich gutzuheissen.
Eventualiter sei der BG die Durchsetzung wegen fehlendem Rückkommenstitel zu verweigern. Subeventualiter sei das Nichtbestehen der Rückforderung festzustellen. Subsubeventualiter sei aufgrund der Offensichtlichkeit der Erlassvoraussetzungen gestützt auf Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung zu verzichten oder diese sei zu erlassen. 2.
Es sei die Rechtsverzögerung betreffend Akteneinsicht festzustellen, und es sei dem BF infolge dieser Verzögerung eine weitere Stellungnahme inkl. Beweisanträgen zu gewähren. 3.
Es sei die Rechtsverweigerung betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung hin sichtlich der per 1.1.2020 rechtswidrig eingestellten Ausbildungszulagen festzustellen und die BG anzuweisen, unverzüglich eine begründete anfechtbare Verfügung zu erlassen sowie die bis dato aufgelaufenen Zulagen inklusive Verzugszinsen bis zum Erlassdatum unverzüglich an den BF, eventualiter an die Gerichtskasse, auszuzahlen. Ferner sei die de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 55 Abs. 3 VwVG ohne Verzug und ex tunc wieder hierzustellen und die BG zur Zahlung von Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu verpflichten. 4 .
Es sei dem BF gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG sowie unter Würdigung des Verursacherprinzips eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Ermessen des Gerichtes ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) au s zu richten. 5.
Es sei die Mut- und Böswilligkeit, eventualiter die Leichtsinnigkeit der BG festzustel len. »
Mit Beschwerdeantwort vom 25.
Januar 2024 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6). Am 1.
März 2024 reichte X.___ eine ergänzende Stellungnahme ins Recht ( « Replik » ; Urk.
7), welche der Beschwerdegegnerin am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
D er Beschwerdeführer beantragt
in seiner Eingabe vom 1. März 2024 ( «Replik» Urk.
7 S .
4 ) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung für sich und seine Kinder .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt liche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung ,
BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Jurist und hat seine R echte im vorliegen den Verfahre n durchaus eigens t ändig wahrnehmen können . D ie Notwendigkeit einer unentgeltlic h en Rechtsvertretung bzw . der Beizug eines Rechtsanwalts er weist sich daher weder
als ausgewiesen noch geboten .
Der d ies b ezügliche Antrag ist daher ab zu wei s en
(vgl. so schon Urteile in Sachen der Parteien vom 2 1. März 2014 E. 1.3 [ Proz .-Nr. KA.201 3 .0000 5 ] und vom
18. Januar 2023 E.
1.2 [ Proz .-Nr. KA.202 2 .000 05 ] ) .
Für eine unentgeltliche Prozessverbeiständung
der Kinder – weder
haben sie selber Beschwerde geführt noch hat der Beschwerde führer die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben – bleibt vorliegend kein Raum. 1. 2
In verfahrensmässiger Hinsicht ist alsdann an zumerken , dass die Beschwerdegeg nerin, nachdem das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2022 auf ge hob en hatte (Urteil vom 1 8. Januar 2023 [ Proz .-Nr. KA . 2022.00005 ] ; Urk. 5/193) ,
nach getätigten Abklärungen am
22. November 2023 direkt den vor liegend angefochtenen
Einspracheentscheid erliess (Urk. 2) . Jedoch hat die Ver waltung
in Fällen , in denen das Sozialversicherungsgericht einen
Einspracheent scheid auf hebt und die Sache zu neuer Entscheidung zurück weist , zunächst wiederum eine Verfügung zu erlassen (vgl. so explizit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2023, E. 4.4 und E.
6 , Urk. 5/193/8 ), hat doch die dem
aufgeho benen
E insprachee ntscheid vom 1 0. Februar 202 2 zugrundeliegende Verfügung vom 16.
Oktober 2020 mit Erlass des Einspracheentscheides vom 10.
Februar 2022 jede rechtliche Bedeutung verloren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid ergin g , ohne dass vorgän g ig eine neuerliche Verfügung
erlassen worden wäre . Damit leidet d er angefochtene Entscheid
an einem ( schweren ) rechtlichen Mangel , zumal damit dem Anspruch des Beschwer deführers auf rechtliches Gehör nicht G enüge getan w ird . Nachdem der rechts kundige Beschwerdeführer sein Anliegen vorliegend sachgerecht vortragen konnte , das hiesige Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann,
d er Beschwerdeführer
selber einen Verzicht auf ern e ute Rückweisung beantragt ( Replik, Urk. 7 S. 5 ) und der angefochtene Entscheid
- wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin
aufzuheben ist ,
ist zwecks Vermeidung eines formalisti schen Leerlaufs von eine r neuerlichen Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum vorgän g igen Erlass einer Verfügung abzusehe n (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 V 79 nicht publ. E. 4.2 ). 2.
2.1
Die Familienausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während mehrere r Jahre Kinder- und Ausbil d ungszulagen bezogen. Im Rahmen des Gesuches um Verlängerung des Anspruchs für das Jahr 2020 habe er mitgeteilt, dass er von der IV - Rente und von Ergänzungsleistungen lebe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsäch lich seit dem 1. September 2013 Zusatzleistungen bezogen habe. Nachdem der Beschwerdeführer (als Rentenbezüger) in der Schweiz, die Kinder und die (nicht erwerbstätige) Kindsmutter in Slowenien wohnen würden, sähen die internatio nalen Bestimmungen (Verordnungen EG 883/04 Art. 68 und EG 987/09 Art.
58) vor, dass die Schweiz bei der Beurteilung des Anspruchs vorrangig zuständig sei. Somit sei schweizerisches Recht anwendbar. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes und da es sich bei den Kindern des Beschwerdeführers um solche mit Anspruch auf eine IV- Kinderrente handle, bestehe seit September 2013 kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige
( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, der Tatbe stand des unrechtmässigen Bezugs sei nicht erfüll t. Ohnehin sei die Rückforde rung verwirkt. Darüber hinaus begehe die Beschwerdegegnerin Rechtsverweige rung, habe sie doch die Ausrichtung der Familienz ulagen ab 1.
Januar 2020 verweigert , ohne diesbezüglich eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen .
Die ihm zusteh e n den Zulagen se ien
vorsorglich auszurichten ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 7) . 3. 3.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
und Finanz hilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Sie umfassen die Kinder-
und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG ) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Familienzulage) bzw.
Fr. 250.--
pro Monat (Ausbildungszulage;
Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausge richtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung
nach
Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG ). 3.2
In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbs tätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen
nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 (Differenzzulage)
ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG ). Der Anspruch auf die Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden ( Art. 19 Abs. 2 FamZG ). 3.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG (in der hier massgebenden , bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) gelten für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vor gesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA ) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer ange passten Fassung ( lit . a).
Mit Wirkung auf den 1. April 2012 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Ver ordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. BGE 147 V 285 E. 3.2; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 FamZG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). 3 .4
Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschrif ten zu Familienleistungen. Unter anderem sieht Art. 68 Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen wie folgt vor:
Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitglied staaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
(. . .)
Abs. 2 von Art. 68 sieht sodann Folgendes vor: Beim Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. 3 .5
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rück forderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 25 Abs. 2 Satz
1 ATSG betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. 3.6
Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BGE 142 V 259 E. 3.2).
Nach Art. 53
Abs. 1 ATSG
müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst , sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur
Revision
bean tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2).
Nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 4. 4 .1
Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprache entscheid vom 2 2. November 2023
zu Recht an der Rückforderung der im Zeit raum vom 1.
Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Familienzula gen in der Höhe von insgesamt Fr.
23‘600. --
festgehalten hat .
Neben dem Einwand , dass
- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
-
der
Zula genanspruch im fraglichen Zeitraum sehr wohl gegeben sei , macht der Beschwer deführer geltend, die Rückforderung sei überdies verwirkt
( Urk. 1 S. 4 f. ). Letztere r Einwand ist vorweg zu prüfen. 4.2
Was zunächst den für die rückwirkende
Korrektur eines unrechtmässigen Leis tungsbezugs mittels Rückforderung erforderlichen
Rückkommenstitel
betrifft
( im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG ; vgl. E. 3.6 hiervor ) , hat die Beschwerde gegnerin , wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht,
einen sol chen Rückkommenstitel
weder im angefochtenen E i n spracheen tscheid vom 22. November 2023
(Urk. 2) noch in ihrer Vernehmlassung
vom 2 5. Januar 2024 explizit
bezeichnet .
Sie
begründet das Rück k ommen auf die ursprünglichen Leis tungszusprachen allerdings
damit , dass de m Beschwerdeführer rückwirk end per September 2013 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien , welch e nach Art.
19 Abs. 2 FamZG den Zulagenanspruch ausschliessen würden . Damit ist der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben. Denn
bei einer rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen (zu einer rückwirkend zugespro chenen Invalidenrente)
verhält es
nicht anders als
in Fällen , in denen nach Aus richtung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nachträglich ein e rückwir kende Zusprechung einer Invalidenrente erfolgt .
Dies (resp. das nachträglich fest gestellte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit)
gilt nach der Rechtsprechung als neue erhebliche Tatsache, welche ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Le i stun gen u nter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 2 5. September 2019 E.
3.1) . Auch vorliegend ist die
rückwirkende Zusprache der Ergänzungsleistungen (resp. der nachträglich rückwirkend festgestellte Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Bezug )
mit Blick auf die Vorschrift von Art.
19 Abs.
2 FamZG geeignet , den Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige r
in Frage zu stellen . Mithin
liegt mit der rückwirkenden Gewährung von Ergänzungsleistungen
auch vorliegend eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und somit ein Rück kommenstitel
vor (vgl. so auch Flückiger , Koordinations- und verfahrensrechtli che Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in:
Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2009, S. 195) .
Solche neue n Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt. Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln lediglich gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert ange messener Frist zusätzli c he Abklärungen vorzunehmen , um diesbezüglich hinrei chende Kenn t nis zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tä g ige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeit punkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2 mit Hin weisen ; vgl. auch BGE 143 V 105) . 4.3
Nachdem der Beschwerdeführer vorgängig bereits verschiedentlich auf den (bevorstehenden; vgl. Urk.
5/123 /3 ) bzw. aktuellen Bezug einer Invalidenrente hingewiesen hatte (Urk.
5/132 und Urk. 5/ 147) ,
gab er am 1 8.
November 2019 (Eingang bei der B e schwerdegegnerin am 19.
November 2019; vgl. ELAR) im Rahmen der Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 gegenüber der Beschwerdegeg nerin an, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw. «seit 2013» IV-Rentner und EL-Bezüger sei ( Urk. 5/151). Damit lagen spätestens am 19.
November 2019 jedenfalls gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revi sionsgrundes bzw.
der jenigen Tatsache (EL - Bezug) vor , gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin letztlich
ihre Rückforderungsverfügung erliess .
Zwar verlangte die Beschw e rdegegnerin
vom Beschwerdeführer
- damit sie die « Verlängerung prüfen »
könne - zunächst zeitnah weitere Angaben bzw. Unterla gen ein (vgl. Schreiben vom 20.
November 2019; Urk. 5/152 , vgl. auch Schreiben vom 14.
Januar 2020 ; Urk.
5/154 ) . Allerdings verliefen d iese Abklärungen in der Folge
schleppend ( vgl. auch Urk.
5/160 ) . Nach ergänzenden Angaben durch den Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2020 ( Urk. 5/159) forderte die Beschwerdegeg nerin erst am 1 2. Juni 2020 ( Urk. 5/160) - und damit nach knapp dreieinhalb Monaten - weitere Unterl a gen ein. Nach Stillschweigen des Beschwerdeführers kontaktierte die Beschwerdegegnerin
das Amt für Zusatzleistungen
der Stadt Zürich Ende Juli 2020 selber ; in der Folge wartete sie weitere zwei einhalb Monate ( bis zum 16.
Oktober 2020 )
zu, um die revisionsrelevante Tatsache (EL Leistungsbezug) abschliessend zu erhärten
und die Revisions- bzw. Rückforde rungsverfügung zu erlassen (vgl. zu beidem Urk. 5/161 und Urk. 5/163 ) .
Auch wenn man der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die am 19.
November 2019 ein gegangen e
Anzeige
des Beschwerdeführers ( bezüglich EL Leistungsbezug )
Zeit für ergänzende (verifizierende) Abklärungen zugesteht, kann
nicht mehr gesagt werden, sie habe den Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zielgerichtet ergänzt bzw. verifiz i ert . Angesichts dessen, dass
lediglich die Anga ben des Beschwerdeführers über den EL-Anspruch und den Anspruchsbeginn zu belegen bzw. zu verif i zieren war en , welche Abklärungen die Beschwerdegegner i n auch ohne Mitwirkung des Beschwer d eführe r s hätte tätigen können ( und letztlich am 12.
Juni 2020 und 16.
Oktober 2020 mittels telefonische n
Anfrage n beim Amt für Z usatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich denn auch selber tätigte , vgl. Urk.
5/163 ), sind hierfür nicht mehr als wenige Wochen als erforderlich zu erach ten.
Kommt hinzu, dass
die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten
bis zum Verfügungserlass am 16.
Oktober 2020 zwar mit Blick auf den EL-Bezug und die noch laufenden Abklärungen die Weiterausrichtung
( « Verlängerung » ) der Zula gen für das Jahr 2020 nicht gewährt e , gegenüber dem Beschwerdeführer
jedoch den Revisionsgrund und die ( voraussichtliche ) A b änderung der bisherigen Leis tungszusprachen
nicht geltend ge macht hat (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 53 R z 40 ). Damit war es
am 16.
Oktober 202 0 jedenfalls
zu spät, um die Leistungszusprachen in Revision zu ziehen, womit auch eine darauf gestützte Rückforderung nic h t mehr zulässig war.
4.4
Zusammengefasst vermochte sich die Beschwerdegegner i n an sich zwar auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu stützen , jedoch
wurde die Revisions f r ist nicht gew a hrt . Somit
können die mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2020 geltend gemachten,
im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2019 ausgerichte te n Familienz ulagen jeden falls
n icht mehr zurückgefordert werden . Es kann daher offenbleiben, ob die Leis tungsausrichtung an sich unrechtmässig war . 5 . 5 .1
Im W eiteren ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Rechts verweigerung einzugehen .
D anach habe die Familienausgleichskasse
den Leis tungsstopp per Ende 2019 per widerrechtliche m Realakt formlos vorgenommen und trotz entsprechendem Begehren bzw. Mahnung des Beschwerdeführers
eine entsprechende Verfügung verweigert
(vgl. Antrag 3) .
5 .2
5 .2.1
Gemäss
Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer den ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfü gung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid , kann beim kantonalen Versi cherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Rechtsverweigerungsbeschwerde kann ausschliesslich darauf gerichtet sein, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten. Die Rechtsverwei gerung kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden und ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht voll zogen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 5 .2.2
Gegenstand der ursprünglichen Verfügung vom
1 6. Oktober 2020 bzw . des nach folgenden Einsprachee n tscheids
vom 10.
Februar 2022 bildete allein der Anspruch auf Familienzulagen im Zeitraum vo m
1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 bzw. die Rückforderung der im genannten Zeitraum ausge richteten Zulagen (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 1 8. Januar 2023 [ Proz .-Nr. KA.2022.00005] , Urk. 5/193 E. 5 ) , wohingegen
der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 n icht Gegenstand de r genannten Verwal tungsakt e
war. Über den Zulagenanspruch ab 1. Januar 2020 hat die Beschwer degegnerin nach Lage der Akten
mithin bis anhin nicht förmlich entsch ie den , obwohl
der Beschwerdeführer
verschiedentl i ch die Ausrichtung der Zul a gen auch für die Zeit ab 1.
Januar 2020 beantragt (Urk.
5/159 /1 und Urk.
5/166 /2 ) und diesbezüglich den Erlass eine r anfechtbare n Verfügung verlangt
hat ( Urk.
5/194 und Urk.
5/204 ) .
D ass d ie Beschwerdegegnerin
in Bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2020 eine anfechtbare Verfügung erlassen hätte,
macht
sie
in ihrer Vernehmlassung alsdann
weder geltend noch h at sie
darin den Erlass einer solchen in Aussicht gestellt ( Urk. 4) . Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als begründet , weshalb d i e Beschwerdegegner i n zu verpflichten ist , unverzüglich eine anfecht bare Verfügung zu erlassen.
Soweit d er Beschwerdeführer im Übrigen materielle Begehren in Bezug auf die sen Zeitraum stellt ,
kann darauf nicht eingetreten werden . Denn im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bildet nur diese Gegenstand des Verfah rens, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_776/2021 vom 2 4. Januar 2022 E. 2 mit Hinweisen ) . 5 .3
5 .3.1
Zu prüfen bleibt schliesslich das in diesem Zusammenhang g e s t ellte Begehren, es sei die mit der Leistungseinstellung de facto entzogene aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i . V . m .
Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederherzustellen bzw. es seien entsprechend vorsorgliche Massnahmen in Form einer vorsorglichen Ausrichtung von Familienzulagen anzuordnen ( Antrag 3, vgl. auch Urk.
7 S. 2 ). Da in Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 noch keine Verfügung erging, mit welcher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen worden wäre,
fällt
lediglich die Anordnung vorsorgliche r Massnahmen in Betracht . 5 . 3.2
Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorgli chen Massnahmen. Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( § 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 261 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Vor sorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstwei len unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegen über ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich also als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Erforderlich ist zudem, dass die Abwägung der verschiedenen Interes sen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnis mässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll dabei weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beru hen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Haupt sachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsäch lichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2). 5 .3.3
Der Beschwerdeführer begründet
seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er und seine Kinder seit 51 Monaten ohne rechtliche Grundlage und ohne Rechtsschutz ohne Ausbi l dungszulagen auskommen müssten. Dadurch befänden sie sich in einer permanenten akuten finanziellen Notlage ( Urk. 7 S. 2) .
Würde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, hätte die Beschwerde gegnerin bereits vor Erlass der entsprechenden Verfügung ,
ab 1. Januar 2020 bzw. für die Zeit ab Prozessbeginn bzw. ex nunc
bis zum rechtskräftigen Ent scheid über den Leistungsanspruch (vgl. dazu Urk. 7 S. 2) , die Familienzulagen auszurichten. Sollte der Anspruch zu verneinen sein, hätte der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen wiederum zurück zu erstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen eine Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 266 E. 3). Es besteht zweifelsfrei das Risiko, dass diese Leis tungen nicht mehr erhältlich sein w ü rden. Jedoch hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr ein bringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vor rangig gewichtet, insbesondere, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsie gen wird (BGE 105 V 266 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5). Vorliegend
steht a ufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten grossen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwer deführer ab Januar 2020
Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger
hat . D as Interesse der Beschwerdegegnerin an der Ve r meidung einer nicht ein bringlichen Rückforderung
ist unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss höher zu gewichten als das Interesse des Ergänzungsleistungen beziehenden Beschwerdeführers , dass ihm
bereits vor Erlass der Verfügung, mit welcher über den Anspruch entschieden wird , Zulagen ausgerichtet werden . Das Gesuch ist daher abzuweisen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Akteneinsicht Rechtsver zögerung geltend macht (vgl. Antrag 2), ist festzustellen, dass ihm am 5. Dezember 2023 durch die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt wurde ( Urk. 5/210). Inwie weit in diesem Zusammenhang aktuell noch ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsver zögerung
gegeben sein könnte und
weshalb ihm infolge Rechtsverzögerung eine weitere Frist zur Stellungnahme zu g ewähren wäre,
ist nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer am 1. März 202 4 von sich aus eine weitere Stellungnahme eingereicht hat ( Urk. 7).
Beschwerdeweise nicht glaubhaft gemacht wurde schliesslich ein schützenswertes Interesse am Erlass einer Feststellungverfügung betr effend Mut- oder Böswilligkeit, ev. Leichtsinnig keit der Beschwerdegegnerin (Antrag 5; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 ATSG), zumal infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens auch der Hinweis auf Art. 61 lit . f bis ATSG (vgl. Urk. 1 S. 9) nicht s zugunsten des Beschwerdeführers ergibt.
7.
7.1
Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Besondere Verhältnisse, wel che die Zusprache einer Partei e ntschädigung rechtfertigen würden, liegen als dann ni c ht vor. Ein solcher Umsta n d ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass das hiesige Gericht in der nämlichen Sache (betreffend Rückfor derung) mit Urteil vom
18. Januar 2023 aus formellen Gründen eine Rückweisung angeordnet hat und der Beschwerdeführer gegen den im Ergebnis gleichlautenden
E i n spracheen tscheid
vom 2 2. November 2023 nun wiederum («doppelt») Beschwerde geführt hat (vgl. Urk. 1 S. 8).
7.2
Auf den Antr ag de s Beschwerdeführe rs , es sei ihm eine Genugtuung zuzuspre chen ( Antrag 3 ) ,
kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetre ten werden . Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bzw. eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit - wie hier betreffend Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Dezember 2023 um Anordnung von vor sorgliche n Massnahmen (vorsorgliche Auszahlung von Familienzulagen )
wird abgewie sen. u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird insoweit gut ge heissen, als damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
betreffend Rückforderung
beantragt wird , und es wird der Einspracheent scheid vom 22. November 2023 aufgehoben.
Die
B eschwerde wird ferner insoweit gut ge heissen , als damit Rechtsverweigerung in Bezug auf den Erlass einer Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1.
Januar 2020 geltend gemacht wird, und es wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2020 zu verfügen.
Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann