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IV.2025.00690

Erneute Rückweisung zur medizinischen Abklärung

Zürich SozVersG · 2026-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___, Vater zweier 1984 und 1986 geborener Söhne, war zuletzt von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der A.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6 / 21, Urk. 6 / 30 /30, Urk. 6 /4 8 S. 4). Bei einem Verkehrs unfall am 29. März 2017 zog er sich als Fahrer eines Kleinmotorrades Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017, Urk. 6 /1 6 /3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6 /1 6 /4, Urk. 6 /1 6 /50). Im weiteren Verlauf kam es zu persistierenden, belastungsabhängigen Beschwerden mit Instabilitäts gefühl

im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 6 /77/9). Am 18. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf körperliche Schmer zen seit dem Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen

und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6 /1 6, Urk. 6 /2 8, Urk. 6 / 30, Urk. 6 /38

f., Urk. 6 /4 7) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /4 9, Urk. 6 /53) verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6 / 60). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00829

vom 29. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6 /72 /1-13). 1.2

In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /83, Urk. 6 /8 7) wies sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2020 erneut ab (Urk. 6 /92). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00141

vom 29. September 2020

in dem Sinne teilweise gut, dass es fest stellte, dass der Beschwerdeführer vom

1. März 2018

bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 6 /101). 1.3

Am 9. Juni 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sein «rechter Arm nicht mehr arbeitsfähig» sei, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 140). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte die IV-Stelle den Versi cherten unter Fristansetzung auf, zur Geltendmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/1 42). Innert Frist teilte dieser mit, die relevanten Akten könnten bei der Unfallversicherung erhältlich gemacht werden (Urk. 7/1 45). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2023, Urk. 7/1 46), tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6 /1 48, Urk. 6 / 155, Urk. 6 /1 59, Urk. 6 /1 62). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6 /1 73, Urk. 6 /1 7 7) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Mai 2024 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/180). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.20 24 .00 371 vom 2 4. Januar 2025 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklä rung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/18 8). 1.4

Daraufhin forderte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Facharzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates,

Orthopädie C.___, mit Schreiben vom 2 2. Mai 2025 auf, einen Verlaufsbericht einzureichen (Urk. 6/193). Nachdem ihr das Sekretariat der

Orthopädie C.___

mitgeteilt hatte, dass letzterer in Pension gegangen

sei, weshalb kein Verlaufsbericht eingereicht werden könne, ersuchte die Beschwerdegegnerin m it E-Mail vom 2

6. Mai 2025 um Zustellung der Berichtskopien aus dem Jahr 2024, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dannzumal noch bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei (vgl. Urk. 6/195).

In der Folge gab die Orthopädie C.___ die Krankengeschichte des Versicherten zu den Akten (Urk. 6/194). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (vgl. Urk. 6/198/4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/199, Urk. 6/203) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 2 2. September 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 0. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 9. November 2023 eine ganze Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 % auszu richten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, mit der Auflage, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch entsprechende objektive fachärztliche Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 1 8. Dezember 2025 gab der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädie, E.___, Klinik F.___, vom 1 8. November 2025 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9 /1-2). Das Gericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art.

E. 1.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf ihre Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer und Sanitärmonteur zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer verzö gerten Rekonvaleszenz nach der Handgelenksversteifung bestehe in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 22 % (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei erneut ungenügend resp. falsch abgeklärt worden. Insbesondere habe die Beschwerde gegnerin keine eigenen klinischen Untersuchungen veranlasst. Zudem habe Dr. B.___ im September 2024 weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten. Seit November 2025 sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Handchirurgie, E.___, in Behandlung. Der Sprechstundenbericht und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lägen der Beschwerde bei. Die Interpretation des RAD stehe im krassen Widerspruch zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 4. Januar 202 5. Die Stellungnahme gehe von zwei falschen Annahmen aus. Erstens werde eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 2 2. März 2024 basierend auf de m Bericht von Dr. B.___ bejaht, obwohl dieser eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich verneint habe. Die zweite falsche Sachverhaltsabklärung beziehe sich auf die Annahme, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe weiterhin starke Schmerzen in der rechten Hand und eine weitere Operation sei unauswei ch lich. Infolge der ungenügenden resp. falschen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob eine Hilfsarbeitertätigkeit realistisch sei. Zum Zeitpunkt der Verfügung sei der Beschwerdeführer fast 63-jährig. Inwiefern Hilfsarbeitertätigen mit dem stark eingeschränkten Belastbarkeitsprofil eines 63-

jährigen vereinbar seien, erscheine äusserst fraglich (Urk. 1).

E. 3 Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 2 4. Januar 2025 (Urk. 6/18

E. 8 ) erwogen (E.

5 .2): «Ausweislich der bildgebenden Befunde vom 3. April 2023 wies das rechte Hand-gelenk des Beschwerdeführers ausgeprägte degenerative Veränderungen in Form einer Radiokarpal– und Mediokarpal -Arthrose aus, infolgedessen

Dr. B.___ im Mai 2023 eine Arthrodese durchführte. Postoperativ zeigte sich hinsichtlich der Kraftverhältnisse und Fingerbeweglichkeit ein protrahierter Verlauf. Im Januar 2024 hielt Dr. B.___ eine definitive Einschränkung der Handgelenksextension/-flexion sowie Radial-/ Ulnarduktion fest. Im aktuellsten Verlaufsbericht vom 2 2. März 2024 notierte er zudem einen fraglich vollstän digen Knochendurchbau der Arthrodese, weshalb er den Beschwerdeführer für eine bildgebende Untersuchung anmeldete; die Prognose sei abhängig vom CT-Befund. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, die Ergebnisse der CT-Untersuchung einzuholen, gegebenenfalls weitere medizinische Abklä rungen zu tätigen und/oder zumindest eine Stellungnahme des regionalen ärztli chen Dienstes zu veranlassen. Immerhin konnte/n nach Lage der vorliegenden Akten eine bleibende Kraftminderung und/oder Bewegungseinschränkungen an der rechten dominanten Hand jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Alsdann fehlt es vorliegend an einer rechtsgenüglichen, medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Daran ändert freilich nichts, wenn Dr. B.___ vage festhielt, eine Bürotätigkeit «wäre vorstellbar». Von einer qualitativ und quantitativ aussagekräftigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Es versteht sich schliesslich von selbst, dass die Ausführungen der Sachbearbeiterin bei der vorliegend unzulänglichen medizi nischen Aktenlage keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Im Übrigen können Tätigkeiten, für welche unbestrittenermassen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweistätigkeit gelten. Davon abge sehen leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Einschränkungen seiner rechten, dominanten Hand gerade für Büro arbeiten arbeitsfähig sein soll.»

Das Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurück (E. 5.3) 4. 4.1

Aus der von der Orthopädie C.___ eingereichten Krankengeschichte ergibt sich im Wesentlichen nachfolgendes:

Am 11. März 2024 habe sich

radiologisch eine regelrechte Lage des Osteosynthese materials und ein vollständiger Radioscaphoid

- und Radiolunar-Durchbau gezeigt; wahrscheinlich auch zwischen Lunatum und Capitatum und teilweise des STT-Gelenkes. Das CT vom 22.

April 2024 habe keine Lockerungs zeichen und eine fortgeschrittene ossäre Durchbauung radiokarpal und luno-capital

sowie noch weitgehend fehlende Durchbauung im STT-Gelenk und

karpometakarpal

zur Darstellung gebracht . Zudem hätten sich neu eine ossäre Defektzone im distalen Radius (13 x 10 mm) und degenerative Veränderungen im DRUG mit kleinen osteophytären Anbauten an der Ulna

gezeigt (vgl. Einträge vom 1 1. März und 2 9. April 2024, Urk. 6/194/6

f.) .

Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 2 9. April 2024 sei der Grind-Test negativ ausgefallen und es hätten sich leichte Schmerzen bei Belastung des STT-

Gelenks ergeben . Dem Beschwerdeführer sei der erfreuliche CT-Befund mit Bestätigung eines Knochendurchbaus der Panarthrodese erklärt worden. Der aktuell noch unsichere Knochendurchbau im STT-Gelenk könnte für die aktuellen Beschwerden ursächlich sein. Beim hochwahrscheinlich am Schluss störenden Osteosynthesematerial sei beim aktuell fortgeschrittenen Knochendurchbau der Panarthrodese eine Osteosynthesematerialentfernung und Anfrischung des STT-

Gelenks sowie Ausfütterung mit Knochenersatz zu empfehlen. Mit der Entfernung des Osteosynthesematerial s sei mit einer potenziellen Schmerzlinderung zu rechnen (Urk. 6/194/8) .

Anlässlich der Konsultation vom 2 5. September 2024 hätten sich reizlose, fast nicht mehr ersichtliche Narben gezeigt, ohne besondere Druckempfindlichkeit. Das Handgelenk sei in ca. 15° Extensionsstellung und neutraler Radial- und Ulnar-Inklination versteift gewesen . Die Pronation/Supination betrage mit dem Gravitätsgoniometer 70/0/70 und die Fingerstreckung sei mit einer 0-er Sperr distanz vollständig gelungen . Die Daumenbeweglichkeit nach Kapandji

habe rechts 5 und links

E. 9 betragen . Das Tinelzeichen über dem Karpaltunnel sei negativ .

D ie Kraftmessung mit dem Jamargerät

habe rechts 11 und links 52 k gf (Kilogrammkraft) und jene des terminoateralen Schlüsselgriffs rechts 4.25

kgf und links 10

kgf ergeben . Das distale Radioulnargelenk sei stabil und die Kompression des distalen Radioulnargelenks nicht besonders schmerzhaft. Es hätten sich auch beim Grind-Test und bei Belastung des STT-Gelenks keine Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei heute zur Besprechung der für Ende Oktober vorge sehenen Operation mit Osteosynthesematerialentfernung gekommen. Laut den heutigen Angaben befinde er sich jedoch aktuell in einer Besserungsphase bezüglich der Fin g er, obschon sich klinisch weiterhin eine massive Kraft minderung und gewisse Koordinationsprobleme mit Störung der Feinmotorik gezeigt hätten . Demgegenüber hätten sich aktuell keine Zeichen eines Konflikts mit der dorsalen Platte und Strecksehne oder ein Zusammenhang mit der funktio nellen Störung und dem Osteosynthesematerial ergeben; ebenso wenig für eine allfällige Instabilität des STT-Gelenks. Damit sei insgesamt von einer Operation a b zuraten. Entsprechend werde die für Ende Oktober vorgesehene Operation storniert . Einerseits glaub er (Dr. B.___), dass der Beschwerdeführer infolge der initialen Verbesserungsverzögerung von gut sechs Monaten noch bis nächstes Jahr über ein deutliches Erholungspotential verfüge, insbesondere die Kraft betreffend. Aufgrund der massiven Kraftverminderung sei er (Dr. B.___) der Meinung, dass der Beschwerdeführer noch immer vollständig arbeitsunfähig sei, dies auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/194/8; vgl. auch den im Verfahren IV.2024.00371 beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 2 6. September 2024, Urk. 6/186). 4.2

Mit Stellungnahme vom 2 0. Juni 2025 hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(1) eine posttraumatische Panarthrose rechtes Handgelenk, ohne Beteiligung des distalen Radioulnargelenks, ohne intraoperativen Hinweis auf eine SLAC-Wrist, bei Status nach Handgelenks prellung am 1 6. Februar 2023 mit/bei Panarthrodese recht e s Handgelenk am 2 4. Mai 2023, (2) den Verdacht auf eine laterale Epi c ondylitis

humeri

radialis rechts und (3) Kniebeschwerden rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie mit Meniskusknorpelrevision am 1. November 2017 nach Motorradunfall mit Patella fraktur und Kniebinnenschaden am 2 9. März 201 7. Ohne dauerhafte Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe der Verdacht auf eine laterale Epicondy litis

humeri

radialis rechts, palmares und radiales Handgelenksganglion ED 5. September 2023 bei geringem Beschwerdebild ohne Operationsindikation. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer/Sanitärmonteur sei der Beschwerdeführer infolge der Funktions- und Belastungsminderung des rechten Kniegelenks und der rechten Hand zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, ohne erhöhte grob- und feinmotorische, manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten, kraftvolles Greifen, Halten, Stossen und Ziehen mit der rechten Hand, ohne Knien, Hocken, Kauern und ohne Leiter-, Gerüst- und Podeststeigen, ohne Begehen unebener, abschüssiger Wegstrecken und ohne schlagende, stossende, rüttelnde und vibrierende Krafteinflüsse sei der Beschwerdeführer gestützt auf den Arzt bericht vom 22.

März 2024 seit jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig. Darin habe Dr. B.___ festgehalten, als angepasste Tätigkeit sei eine Büroarbeit vorstellbar, was von der Ausbildung des Beschwerdeführers her allerdings unrealistisch sei. Letzteres sei IV-rechtlich unbeachtlich, weshalb ab dem genann ten Zeitpunkt eine voll e Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten angenommen werde . Davor habe für angepasste Tätigkeiten bis am 1 6. Februar 2023 eine 100%ige und ab dem 1 6. Februar 2023 infolge der verzögerten Rekonvaleszen z nach der Handgelenksversteifung eine – nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/198/4) . 5. 5.1

Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 2 0. Juni 2025 ab, worin dieser gestützt auf den bereits im Verfahren IV.2024.00371 bekannten Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. März 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit postulierte. Dabei hat das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 1 4. Oktober 2024 darauf hinge wiesen, dass

die Feststellung von Dr. B.___, wonach eine Bürotätigkeit «vorstellbar» wäre,

zu vage sei und

dass Tätigkeiten, für welche unbestrittener massen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweis tätigkeit gelten würden (vgl. hievor E. 3) . Weshalb Dr.

G.___ auf den Arzt bericht von 2 2. März 2024 abstellte, obschon Dr.

B.___ im weiteren Verlauf, konkret mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 5. September 2024, infolge der von ihm festgehaltenen massiven Kraftverminderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausging, entzieht sich jeglicher Nachvollziehbarkeit und liess er unbegründet. Ob und inwiefern Dr. G.___ die Einträge in die Krankengeschichte im Rahmen seiner Beurteilung überhaupt berücksichtigte, ist fraglich. Kommt hinzu, dass der Verlauf seit September 2024 infolge Pensionierung von Dr. B.___ nicht dokumentiert ist. Wie es sich

- beim Fehlen jeglicher Dokumentation seit September 2024 und damit aktueller Berichte – mit de m Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. G.___ am 2 0. Juni 2025 verhielt, konnte offensichtlich nicht aufgrund der Akten beurteilt werden. Entsprechend hätte sich eine eigene Untersuchung durch den RAD aufgedrängt (Art. 49 Abs. 2 IVV), wovon aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgesehen wurde. Der vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gege bene Bericht von Dr. D.___ datiert vom 2 2. September 2025 (Urk. 9/2) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.2

Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2025

(Urk. 6/18 8) die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an

die Beschwerdegegnerin

zurück . Nach dem bisher Gesagten erweist sich der Sachverhalt jedoch weiterhin als ungenügend abgeklärt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne rechtsgenüg liche Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfügt hat.

Die Sache ist deshalb abermals

zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Kommentar zum GSVGer, 3. Auflage, 2024, Fankhauser zu § § 13-28, N 15) . Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-

Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hernach hat die Beschwerdegegnerin

über den Leistungs anspruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein Leistungsanspruch und in diesem Zusammenhang als Vorfrage die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bei der gegebenen Aktenlage weiterhin nicht beurteilen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'00 0. -- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er

obsiegende Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm durch die Vertre tung durch seinen Sohn Kosten und Umtriebe entstanden sind, welche den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne unter Berücksicht ig ung der fami liären Beistandspflichten zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), weshalb ein Anspruch auf Prozess entschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht ausgewiesen

ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00690 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___, Vater zweier 1984 und 1986 geborener Söhne, war zuletzt von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der A.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6 / 21, Urk. 6 / 30 /30, Urk. 6 /4 8 S. 4). Bei einem Verkehrs unfall am 29. März 2017 zog er sich als Fahrer eines Kleinmotorrades Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017, Urk. 6 /1 6 /3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6 /1 6 /4, Urk. 6 /1 6 /50). Im weiteren Verlauf kam es zu persistierenden, belastungsabhängigen Beschwerden mit Instabilitäts gefühl

im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 6 /77/9). Am 18. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf körperliche Schmer zen seit dem Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen

und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6 /1 6, Urk. 6 /2 8, Urk. 6 / 30, Urk. 6 /38

f., Urk. 6 /4 7) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /4 9, Urk. 6 /53) verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6 / 60). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00829

vom 29. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6 /72 /1-13). 1.2

In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /83, Urk. 6 /8 7) wies sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2020 erneut ab (Urk. 6 /92). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00141

vom 29. September 2020

in dem Sinne teilweise gut, dass es fest stellte, dass der Beschwerdeführer vom

1. März 2018

bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 6 /101). 1.3

Am 9. Juni 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sein «rechter Arm nicht mehr arbeitsfähig» sei, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 140). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte die IV-Stelle den Versi cherten unter Fristansetzung auf, zur Geltendmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/1 42). Innert Frist teilte dieser mit, die relevanten Akten könnten bei der Unfallversicherung erhältlich gemacht werden (Urk. 7/1 45). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2023, Urk. 7/1 46), tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6 /1 48, Urk. 6 / 155, Urk. 6 /1 59, Urk. 6 /1 62). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6 /1 73, Urk. 6 /1 7 7) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Mai 2024 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/180). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.20 24 .00 371 vom 2 4. Januar 2025 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklä rung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/18 8). 1.4

Daraufhin forderte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Facharzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates,

Orthopädie C.___, mit Schreiben vom 2 2. Mai 2025 auf, einen Verlaufsbericht einzureichen (Urk. 6/193). Nachdem ihr das Sekretariat der

Orthopädie C.___

mitgeteilt hatte, dass letzterer in Pension gegangen

sei, weshalb kein Verlaufsbericht eingereicht werden könne, ersuchte die Beschwerdegegnerin m it E-Mail vom 2

6. Mai 2025 um Zustellung der Berichtskopien aus dem Jahr 2024, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dannzumal noch bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei (vgl. Urk. 6/195).

In der Folge gab die Orthopädie C.___ die Krankengeschichte des Versicherten zu den Akten (Urk. 6/194). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (vgl. Urk. 6/198/4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/199, Urk. 6/203) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 2 2. September 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 0. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 9. November 2023 eine ganze Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 % auszu richten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, mit der Auflage, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch entsprechende objektive fachärztliche Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 1 8. Dezember 2025 gab der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädie, E.___, Klinik F.___, vom 1 8. November 2025 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9 /1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf ihre Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer und Sanitärmonteur zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer verzö gerten Rekonvaleszenz nach der Handgelenksversteifung bestehe in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 22 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei erneut ungenügend resp. falsch abgeklärt worden. Insbesondere habe die Beschwerde gegnerin keine eigenen klinischen Untersuchungen veranlasst. Zudem habe Dr. B.___ im September 2024 weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten festgehalten. Seit November 2025 sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Handchirurgie, E.___, in Behandlung. Der Sprechstundenbericht und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lägen der Beschwerde bei. Die Interpretation des RAD stehe im krassen Widerspruch zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 4. Januar 202 5. Die Stellungnahme gehe von zwei falschen Annahmen aus. Erstens werde eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 2 2. März 2024 basierend auf de m Bericht von Dr. B.___ bejaht, obwohl dieser eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich verneint habe. Die zweite falsche Sachverhaltsabklärung beziehe sich auf die Annahme, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe weiterhin starke Schmerzen in der rechten Hand und eine weitere Operation sei unauswei ch lich. Infolge der ungenügenden resp. falschen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob eine Hilfsarbeitertätigkeit realistisch sei. Zum Zeitpunkt der Verfügung sei der Beschwerdeführer fast 63-jährig. Inwiefern Hilfsarbeitertätigen mit dem stark eingeschränkten Belastbarkeitsprofil eines 63-

jährigen vereinbar seien, erscheine äusserst fraglich (Urk. 1). 3.

Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 2 4. Januar 2025 (Urk. 6/18 8) erwogen (E.

5 .2): «Ausweislich der bildgebenden Befunde vom 3. April 2023 wies das rechte Hand-gelenk des Beschwerdeführers ausgeprägte degenerative Veränderungen in Form einer Radiokarpal– und Mediokarpal -Arthrose aus, infolgedessen

Dr. B.___ im Mai 2023 eine Arthrodese durchführte. Postoperativ zeigte sich hinsichtlich der Kraftverhältnisse und Fingerbeweglichkeit ein protrahierter Verlauf. Im Januar 2024 hielt Dr. B.___ eine definitive Einschränkung der Handgelenksextension/-flexion sowie Radial-/ Ulnarduktion fest. Im aktuellsten Verlaufsbericht vom 2 2. März 2024 notierte er zudem einen fraglich vollstän digen Knochendurchbau der Arthrodese, weshalb er den Beschwerdeführer für eine bildgebende Untersuchung anmeldete; die Prognose sei abhängig vom CT-Befund. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, die Ergebnisse der CT-Untersuchung einzuholen, gegebenenfalls weitere medizinische Abklä rungen zu tätigen und/oder zumindest eine Stellungnahme des regionalen ärztli chen Dienstes zu veranlassen. Immerhin konnte/n nach Lage der vorliegenden Akten eine bleibende Kraftminderung und/oder Bewegungseinschränkungen an der rechten dominanten Hand jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Alsdann fehlt es vorliegend an einer rechtsgenüglichen, medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Daran ändert freilich nichts, wenn Dr. B.___ vage festhielt, eine Bürotätigkeit «wäre vorstellbar». Von einer qualitativ und quantitativ aussagekräftigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Es versteht sich schliesslich von selbst, dass die Ausführungen der Sachbearbeiterin bei der vorliegend unzulänglichen medizi nischen Aktenlage keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Im Übrigen können Tätigkeiten, für welche unbestrittenermassen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweistätigkeit gelten. Davon abge sehen leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Einschränkungen seiner rechten, dominanten Hand gerade für Büro arbeiten arbeitsfähig sein soll.»

Das Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurück (E. 5.3) 4. 4.1

Aus der von der Orthopädie C.___ eingereichten Krankengeschichte ergibt sich im Wesentlichen nachfolgendes:

Am 11. März 2024 habe sich

radiologisch eine regelrechte Lage des Osteosynthese materials und ein vollständiger Radioscaphoid

- und Radiolunar-Durchbau gezeigt; wahrscheinlich auch zwischen Lunatum und Capitatum und teilweise des STT-Gelenkes. Das CT vom 22.

April 2024 habe keine Lockerungs zeichen und eine fortgeschrittene ossäre Durchbauung radiokarpal und luno-capital

sowie noch weitgehend fehlende Durchbauung im STT-Gelenk und

karpometakarpal

zur Darstellung gebracht . Zudem hätten sich neu eine ossäre Defektzone im distalen Radius (13 x 10 mm) und degenerative Veränderungen im DRUG mit kleinen osteophytären Anbauten an der Ulna

gezeigt (vgl. Einträge vom 1 1. März und 2 9. April 2024, Urk. 6/194/6

f.) .

Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 2 9. April 2024 sei der Grind-Test negativ ausgefallen und es hätten sich leichte Schmerzen bei Belastung des STT-

Gelenks ergeben . Dem Beschwerdeführer sei der erfreuliche CT-Befund mit Bestätigung eines Knochendurchbaus der Panarthrodese erklärt worden. Der aktuell noch unsichere Knochendurchbau im STT-Gelenk könnte für die aktuellen Beschwerden ursächlich sein. Beim hochwahrscheinlich am Schluss störenden Osteosynthesematerial sei beim aktuell fortgeschrittenen Knochendurchbau der Panarthrodese eine Osteosynthesematerialentfernung und Anfrischung des STT-

Gelenks sowie Ausfütterung mit Knochenersatz zu empfehlen. Mit der Entfernung des Osteosynthesematerial s sei mit einer potenziellen Schmerzlinderung zu rechnen (Urk. 6/194/8) .

Anlässlich der Konsultation vom 2 5. September 2024 hätten sich reizlose, fast nicht mehr ersichtliche Narben gezeigt, ohne besondere Druckempfindlichkeit. Das Handgelenk sei in ca. 15° Extensionsstellung und neutraler Radial- und Ulnar-Inklination versteift gewesen . Die Pronation/Supination betrage mit dem Gravitätsgoniometer 70/0/70 und die Fingerstreckung sei mit einer 0-er Sperr distanz vollständig gelungen . Die Daumenbeweglichkeit nach Kapandji

habe rechts 5 und links 9 betragen . Das Tinelzeichen über dem Karpaltunnel sei negativ .

D ie Kraftmessung mit dem Jamargerät

habe rechts 11 und links 52 k gf (Kilogrammkraft) und jene des terminoateralen Schlüsselgriffs rechts 4.25

kgf und links 10

kgf ergeben . Das distale Radioulnargelenk sei stabil und die Kompression des distalen Radioulnargelenks nicht besonders schmerzhaft. Es hätten sich auch beim Grind-Test und bei Belastung des STT-Gelenks keine Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei heute zur Besprechung der für Ende Oktober vorge sehenen Operation mit Osteosynthesematerialentfernung gekommen. Laut den heutigen Angaben befinde er sich jedoch aktuell in einer Besserungsphase bezüglich der Fin g er, obschon sich klinisch weiterhin eine massive Kraft minderung und gewisse Koordinationsprobleme mit Störung der Feinmotorik gezeigt hätten . Demgegenüber hätten sich aktuell keine Zeichen eines Konflikts mit der dorsalen Platte und Strecksehne oder ein Zusammenhang mit der funktio nellen Störung und dem Osteosynthesematerial ergeben; ebenso wenig für eine allfällige Instabilität des STT-Gelenks. Damit sei insgesamt von einer Operation a b zuraten. Entsprechend werde die für Ende Oktober vorgesehene Operation storniert . Einerseits glaub er (Dr. B.___), dass der Beschwerdeführer infolge der initialen Verbesserungsverzögerung von gut sechs Monaten noch bis nächstes Jahr über ein deutliches Erholungspotential verfüge, insbesondere die Kraft betreffend. Aufgrund der massiven Kraftverminderung sei er (Dr. B.___) der Meinung, dass der Beschwerdeführer noch immer vollständig arbeitsunfähig sei, dies auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/194/8; vgl. auch den im Verfahren IV.2024.00371 beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 2 6. September 2024, Urk. 6/186). 4.2

Mit Stellungnahme vom 2 0. Juni 2025 hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(1) eine posttraumatische Panarthrose rechtes Handgelenk, ohne Beteiligung des distalen Radioulnargelenks, ohne intraoperativen Hinweis auf eine SLAC-Wrist, bei Status nach Handgelenks prellung am 1 6. Februar 2023 mit/bei Panarthrodese recht e s Handgelenk am 2 4. Mai 2023, (2) den Verdacht auf eine laterale Epi c ondylitis

humeri

radialis rechts und (3) Kniebeschwerden rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie mit Meniskusknorpelrevision am 1. November 2017 nach Motorradunfall mit Patella fraktur und Kniebinnenschaden am 2 9. März 201 7. Ohne dauerhafte Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe der Verdacht auf eine laterale Epicondy litis

humeri

radialis rechts, palmares und radiales Handgelenksganglion ED 5. September 2023 bei geringem Beschwerdebild ohne Operationsindikation. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer/Sanitärmonteur sei der Beschwerdeführer infolge der Funktions- und Belastungsminderung des rechten Kniegelenks und der rechten Hand zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, ohne erhöhte grob- und feinmotorische, manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten, kraftvolles Greifen, Halten, Stossen und Ziehen mit der rechten Hand, ohne Knien, Hocken, Kauern und ohne Leiter-, Gerüst- und Podeststeigen, ohne Begehen unebener, abschüssiger Wegstrecken und ohne schlagende, stossende, rüttelnde und vibrierende Krafteinflüsse sei der Beschwerdeführer gestützt auf den Arzt bericht vom 22.

März 2024 seit jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig. Darin habe Dr. B.___ festgehalten, als angepasste Tätigkeit sei eine Büroarbeit vorstellbar, was von der Ausbildung des Beschwerdeführers her allerdings unrealistisch sei. Letzteres sei IV-rechtlich unbeachtlich, weshalb ab dem genann ten Zeitpunkt eine voll e Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten angenommen werde . Davor habe für angepasste Tätigkeiten bis am 1 6. Februar 2023 eine 100%ige und ab dem 1 6. Februar 2023 infolge der verzögerten Rekonvaleszen z nach der Handgelenksversteifung eine – nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/198/4) . 5. 5.1

Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 2 0. Juni 2025 ab, worin dieser gestützt auf den bereits im Verfahren IV.2024.00371 bekannten Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. März 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit postulierte. Dabei hat das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 1 4. Oktober 2024 darauf hinge wiesen, dass

die Feststellung von Dr. B.___, wonach eine Bürotätigkeit «vorstellbar» wäre,

zu vage sei und

dass Tätigkeiten, für welche unbestrittener massen keine Qualifikation besteht, grundsätzlich nicht als zumutbare Verweis tätigkeit gelten würden (vgl. hievor E. 3) . Weshalb Dr.

G.___ auf den Arzt bericht von 2 2. März 2024 abstellte, obschon Dr.

B.___ im weiteren Verlauf, konkret mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 5. September 2024, infolge der von ihm festgehaltenen massiven Kraftverminderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausging, entzieht sich jeglicher Nachvollziehbarkeit und liess er unbegründet. Ob und inwiefern Dr. G.___ die Einträge in die Krankengeschichte im Rahmen seiner Beurteilung überhaupt berücksichtigte, ist fraglich. Kommt hinzu, dass der Verlauf seit September 2024 infolge Pensionierung von Dr. B.___ nicht dokumentiert ist. Wie es sich

- beim Fehlen jeglicher Dokumentation seit September 2024 und damit aktueller Berichte – mit de m Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. G.___ am 2 0. Juni 2025 verhielt, konnte offensichtlich nicht aufgrund der Akten beurteilt werden. Entsprechend hätte sich eine eigene Untersuchung durch den RAD aufgedrängt (Art. 49 Abs. 2 IVV), wovon aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgesehen wurde. Der vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gege bene Bericht von Dr. D.___ datiert vom 2 2. September 2025 (Urk. 9/2) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.2

Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2025

(Urk. 6/18 8) die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an

die Beschwerdegegnerin

zurück . Nach dem bisher Gesagten erweist sich der Sachverhalt jedoch weiterhin als ungenügend abgeklärt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne rechtsgenüg liche Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfügt hat.

Die Sache ist deshalb abermals

zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Kommentar zum GSVGer, 3. Auflage, 2024, Fankhauser zu § § 13-28, N 15) . Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-

Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hernach hat die Beschwerdegegnerin

über den Leistungs anspruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein Leistungsanspruch und in diesem Zusammenhang als Vorfrage die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bei der gegebenen Aktenlage weiterhin nicht beurteilen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'00 0. -- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er

obsiegende Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm durch die Vertre tung durch seinen Sohn Kosten und Umtriebe entstanden sind, welche den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne unter Berücksicht ig ung der fami liären Beistandspflichten zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), weshalb ein Anspruch auf Prozess entschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht ausgewiesen

ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger