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IV.2020.00141

Rückwirkend befristete abgestufte Rente. Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, sind zu verneinen. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962 , war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/20, Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 zog sich der Versicherte Prel lun gen am ganzen Körper zu (vgl. Schaden meldung vom 7. April 2017, Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/50).

Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein, und nahm die Berichte der behand elnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32). Von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgehend verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2018 [ Urk. 8/48] , Einwand vom 1 4. August 2018 [Urk. 8/53]) mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 8/ 59). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. Mai 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stam mten wie in einer zumutbaren anderen Tätig keit an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr.

IV.2018.00829 ; Urk. 8/72).

Die IV-Stelle holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/77, Urk. 8/80) und erliess in der Folge am 2 8. November 2019 einen neuen Vor be scheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versicherte a m 1 4. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/87), welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Januar 2020 abwies ( Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann neu über den Renten- und Ei ngliederungsanspruch zu entschei den. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente bis Ende September 2018 zuzusprechen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1). Die prozes suale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 4. Mai

2020 ( Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-6).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne , dass dem Beschwer de führer ab März 2018 bis 3 0. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 bis Ende März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei . Mit

Verfügung vom 1 2. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zuge stellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt ( Urk. 1 3 ). Am 1 7. Juni 2020 reichte der Beschwerde führer eine Replik ein, wobei er in Bezug auf den Eingliederungs anspruch an dem bereits gestellten Rechtsbegehren fest hielt. Mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten neu en Einkommensvergleich ( Urk. 9/2) und dem daraus resultierenden neuen Renten an spruch sei er einverstanden ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Juli 2020 ihre Duplik ein, wobei sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde antwort vom 2 9. April 2020 verwies ( Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1.4

I nvalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es

gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 1.6

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2.

2.1

In d er angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2020 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest,

seit dem Unfall im März 2017 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nur noch eingeschränkt zumutbar. Eine angepasste Arbeit sei ihm jedoch seit 4. Juni 2018 in einem 100%-Pensum möglich. Für die Stellensuche werde er an das Regionale Arbeitsvermittlungs zen trum (RAV) verwiesen . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. Febru ar 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige, dass ihm frühestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zuzumuten sei. Ferner sei im Rahmen des Einkommens - ver gleichs beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % zu berück sichti gen. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 (Urk. 7) konstatierte die Beschwer degegnerin, eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer bis zum 3 0. August

2018 auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Ab

dem 3 1. August 2018 sei ihm eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 20 % und ab November 2018 im Rahmen von 40 % zumutbar. Ab 1. Januar 2019 sei wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (März 2018) bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember

2018 auf eine Dreiviertelsrente , welche bis Ende März 2019 befristet sei. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestünde nicht, sei der Beschwerdeführer doch nicht gesundheitlich bedingt in der Stellensuche eingeschränkt. 2.4

Im Rahmen der Replik vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.

16) äusserte der Beschwerde führer, mit dem von der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2020 vorgelegten neuen Einkommensvergleich und dem daraus resultierenden neuen Rentenanspruch sei er einverstanden. Betreffend den Eingliederungsanspruch führte der Be schwer de führer aus, er wisse nicht, welche Arbeitsgelegenheiten auf sein An forderungsprofil passen könnten. Deshalb sei er auf das Fachwissen eines Ein gliederungsberaters angewiesen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar

2020 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD), vom 2 2. November 2019 ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8 /82 S. 5) sowie die seit September 2018 eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8 /7 7, Urk. 8 /80) ab. 3.2

Am 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital A.___ rheuma to logisch untersucht (vgl. Urk. 8 /77/9). D ie Ärzte berichteten, der Be schwer de führer habe über persistierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt . Die untersuchenden Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich der Knieuntersuch bis auf eine Hypästhesie latero

- und infrapatellär auf der rechten Seite unauffällig. Die Kraft des Gross zehenhebers und Fusssenkers sei rechts schmerzbedingt vermin dert, bei negativem Laseguetest , sodass nicht von einem lumboradi ku lären Schmerz syndrom auszugehen sei. Sie empfahlen die Kräftigung der knie sta bi li sierenden Muskulatur sowie die Sensibilitätsförderung des Nervus

saphenus durch Physio therapie. Ferner wurde eine elektrophysiologische Untersuchung empfohlen. Bis

Ende Juni 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 1 5. November 2018 zu Dr. med. B.___ , Oberärztin Abteilung für Neurologie im Stadtspital A.___ . Sie

äusserte in ihrem Arztberich t vom 1 9. November 2018 ( Urk. 8 /80/13ff.), es wür den sich keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Knieinsta bi li tät rechts ergeben. Zwar zeige sich eine fragliche Parese sowohl distal wie auch für die Knieextension rechts, diese könne jedoch auch mechanisch bedingt sein. Die

elektrophysiologischen Untersuchungen würden keine Hinweise auf eine Nerven läsion als Ursache dieser Beschwerden ergeben. Das Taubheitsgefühl, welches der Beschwerdeführer unterhalb der Patella rechts angegeben habe, könne durch eine im Rahmen der Operation bedingte Verletzung eines sensiblen Hautastes bedingt sein. Hierfür spreche, dass es sich um eine sehr fokale Läsion handle. Das Ver sor gungs gebiet entspreche nicht sicher dem Ramus

infrapatellaris des Nervus

saphe nus , es könne sich auch um einen sensiblen Hautast aus dem Nervus

cutaneus

surae

lateralis handeln. Diesbezüglich sei eine elektrophysiologische Evaluation nicht möglich. Abgesehen von dieser möglichen Irritation eines sen siblen Haut astes würden sich aber elektrophysiologisch keine Hinweise für eine relevante Nervenschädigung ergeben, sodass davon auszugehen sei, dass die In sta bilität mechanisch bedingt sei. Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen fest: - Instabilität im Kniegelenk rechts - Differenzialdiagnose: mechanisch bedingt - Status nach Arthroskopie mit Teilmenis k ektomie am 1. November 2017 bei traumatischer Kniegelenksverletzung - Taubheitsgefühl infrapatellär lateral Knie rechts - Differenzialdiagnose: Verletzung sensibler Nervenendast 3.4

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 6. Februar 2019 (vgl. Arztberic ht vom 21. Fe bruar 2019, Urk. 8 /77/7) hielten die Rheumatologen des Stadtspital s

A.___ fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich ein reizloses Kniegelenk rechts ohne Ver dacht auf eine Kniebinnenläsion, mit persistierender Hyposensibilität am latera len Patel la unterpol . Ab ca. 30° Flexion habe der Beschwerdeführer über ein Giving -Way-Gefühl, teilweise begleitet mit stechenden Schmerzen, berichtet. Bild gebend würden zwei Knie-MRI-Untersuchungen bestehen. Diejenige vom Mai

2017 habe eine Patellaunterpolquerfraktur und vor allem medialseitige Patho lo gien mit Femoropatellargelenksarthrose und Riss des Hinterhorns am medialen Mensikus gezeigt. Eine Verlaufsuntersuchung im Oktober 2017 habe eine kompli ka tionslose Abheilung der Patellafraktur gezeigt. MRI-graphisch würden sich so mit keine Korrelate für die persistierenden Beschwerden nachweisen lassen. Ge mäss neurologischer Beurteilung sei von einer post traumatischen Schädigung eines Nervus

cutaneus

surea

lateralis -Astes aus zugehen . Dies würde zu den Propriozeptionsstörungen und gegeben en falls auch neuro pathisch en Schmerzen passen, welche dann konsekutiv zu der vorhandenen Instabilitäts sym pto matik führen würden. Eine durchgeführte Physio therapie habe keine sig ni fikante Ver besserung gezeigt. Ebenso wenig hätte eine systematische Analgesie zu einer Bes se rung geführt. Trotzdem empfahlen die Ärzte das Weiter führen der physio thera peutischen Massnahmen mit gezieltem Fokus auf ein kniestabi lisie ren des Muskel training und Verbesserung der Propriozep tion . Bezüg lich der Ar beits fähigkeit verwiesen die Ärzte auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , der dem Beschwerdeführer in seinem Arzt bericht vom 1 0. Oktober

2019 ( Urk. 8 /80/2-5) bis Ende August 2018 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit, bis Ende Oktober 2018 eine 80%ige Arbeits un fähig keit und bis Ende Dezember 2019 (recte: 2018)

eine 60%ige Arbeitsun fähig keit attes tier te . Ab 1. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätig keit voll zeitlich zumutbar. Die Rheumatologen führten an, unter Beachtung folgen der Restriktionen - keine Ar beiten in gleichbleibender Haltung über längere Zeit, kein Treppen-, Gerüst- oder Leitersteigen, keine Arbeiten auf unebener Fläche, nur leichte körperliche Tätigkeiten, kein ganztägiges Stehen oder Gehen - be stünde eine vollständige Ar beits fähigkeit (vgl. auch Arztb erichte vom 1 9. Juni 2019 [Urk. 8 /80/9] und

18. Sep tember 2019 [ Urk. 8 /80/7]). 3.5

Im Rahmen einer Aktenbeurteilung äusserte RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2019 ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8 /82 S. 5), die Kniegelenksbeschwerden auf der rechten Seite seien nur bis zum 4. Juni 2018 als unfallbedingt anzusehen. Da nach würden vorwiegend degenerative Kniegelenksveränderungen die Belast barkeit des rechten Kniegelenks einschränken. Die von den Behandlern attestierte dauer hafte Teilleistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Last wa gen chauffeur sei nachvollziehbar, müsse der Beschwerdeführer in dieser Tätig keit doch auch nicht optimal knieangepasste Arbeiten verrichten. In einer knieangepassten Tätigkeit sei er hingegen unter Einhaltung der Schon kriterien seit 4. Juni 2018 (sechs Monate nach Kniearthroskopie) voll arbeitsfähig. 3.6

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens präzisierte RAD -Arzt

Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. April 2020 ( Urk. 9/1), in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit März 2017 dauerhaft voll ständig arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit am 3 1. August 2018 zu 20 % , ab 1. November

2018 zu 40 % und ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig. 4.

In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf befristete Rentenzusprache bis Ende März 2019 bringt der Beschwerdeführer keine substanziel len Einwendungen vor (vgl. E. 2.3-2.4 hier vor). Dieser Antrag steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So erachtete RAD-Arzt Dr. Z.___

die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von Dr. C.___ (vgl. E.

3.4 in fine )

als plausibel und stellte in seiner Stellungnahme vom 2 7. April

2020 darauf ab (vgl. E. 3.6). Der mit der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 (Urk. 7) eingereichte Ein kommensvergleich ( Urk. 9/2) wurde vom Beschwerdeführer eben falls nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die mass gebliche Periode errechnete Invalidi täts grad erscheint rechtens . Es ist darauf abzu stellen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % bis Ende August 2018 hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs.

1 IVV nach Ablauf des Wartejahres ab März 2018 bis Ende November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der In va li den versicherung. Bei einem Invaliditäts grad von 64 % hat er ab Dezember 2018 bis Ende März 2019 Anspruch auf eine Drei vier tels rente (vgl.

E. 1.2).

Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5 .

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen, insbeson dere Arbeits ver mittlung

( Urk. 16 S. 3). 5.1

Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ist der Beschwerde führer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ab Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.6). 5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.5 ; vgl. Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 201 9 , Rz 1025.1). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Ein gliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. 5 .3

Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (vgl. E. 1.6 ).

Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeits unfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnis mässigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeig net heit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungs fähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist

die Arbeits fähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeits ver mittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November

2016 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.6 vorstehend). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten Tätig keiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in genügender Zahl ge geben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme , insbesondere das Instabilitäts- und Taubheitsgefühl im rechten Knie, bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht er sichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf Ar beits ver mittlung ist deshalb zu verneinen.

Daran ändert auch nichts, dass die Stellen inserate in der Regel keine Beschreibung der Arbeitsplatzergonomie beinhalten . Das umschriebene Belastungsprofil (vgl. E. 3.4 in fine ) ist nicht derart einge schränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theo re tischer Natur sind und sich nicht erahnen liesse , inwieweit eine uneingeschränk te Gehfähigkeit erforderlich wäre .

Im Übrigen wurde der Beschwerde führer im Rahmen eines Bewerbungscoachings November 2018 bereits auf mögliche Tätigkeitsbereiche im Lager, in der Produktion oder als Kurier hingewiesen

(vgl. Urk. 8 / 66).

Schliesslich

ist vorliegend auch d er für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint. 6.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 bis 3 0. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom

1. Dezember 2018 bis 3 1. März

2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 ist inso weit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch gänzlich verneint. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten des Beschwerdeführers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer (E.

7.3) . 7.2

Rechtsanwalt MLaw Markus Loher reichte dem Gericht am 1 3. August

2020 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'194.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) ein ( Urk. 20), was angemessen scheint . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Hälfte des Honorars (Fr. 1'597.40) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter als Prozess kostenent schä di gung auszubezahlen. Für den Rest (Fr. 1'597.40) ist Rechtsanwalt MLaw Markus Loher aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom

1. März 2018

bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der

Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher , Zürich, mit Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962 , war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/20, Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 zog sich der Versicherte Prel lun gen am ganzen Körper zu (vgl. Schaden meldung vom 7. April 2017, Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/50).

Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein, und nahm die Berichte der behand elnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32). Von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgehend verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2018 [ Urk. 8/48] , Einwand vom 1 4. August 2018 [Urk. 8/53]) mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 8/ 59). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. Mai 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stam mten wie in einer zumutbaren anderen Tätig keit an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr.

IV.2018.00829 ; Urk. 8/72).

Die IV-Stelle holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/77, Urk. 8/80) und erliess in der Folge am 2 8. November 2019 einen neuen Vor be scheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versicherte a m 1 4. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/87), welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Januar 2020 abwies ( Urk. 8/92 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

E. 1.4 I nvalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.5 ; vgl. Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 201

E. 1.6 ).

Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeits unfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnis mässigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeig net heit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungs fähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist

die Arbeits fähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeits ver mittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November

2016 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.6 vorstehend). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten Tätig keiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in genügender Zahl ge geben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme , insbesondere das Instabilitäts- und Taubheitsgefühl im rechten Knie, bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht er sichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf Ar beits ver mittlung ist deshalb zu verneinen.

Daran ändert auch nichts, dass die Stellen inserate in der Regel keine Beschreibung der Arbeitsplatzergonomie beinhalten . Das umschriebene Belastungsprofil (vgl. E. 3.4 in fine ) ist nicht derart einge schränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theo re tischer Natur sind und sich nicht erahnen liesse , inwieweit eine uneingeschränk te Gehfähigkeit erforderlich wäre .

Im Übrigen wurde der Beschwerde führer im Rahmen eines Bewerbungscoachings November 2018 bereits auf mögliche Tätigkeitsbereiche im Lager, in der Produktion oder als Kurier hingewiesen

(vgl. Urk. 8 / 66).

Schliesslich

ist vorliegend auch d er für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint. 6.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 bis 3 0. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom

1. Dezember 2018 bis 3 1. März

2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 ist inso weit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch gänzlich verneint. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten des Beschwerdeführers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer (E.

7.3) . 7.2

Rechtsanwalt MLaw Markus Loher reichte dem Gericht am 1 3. August

2020 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'194.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) ein ( Urk. 20), was angemessen scheint . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Hälfte des Honorars (Fr. 1'597.40) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter als Prozess kostenent schä di gung auszubezahlen. Für den Rest (Fr. 1'597.40) ist Rechtsanwalt MLaw Markus Loher aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom

1. März 2018

bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der

Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher , Zürich, mit Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 2 Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann neu über den Renten- und Ei ngliederungsanspruch zu entschei den. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente bis Ende September 2018 zuzusprechen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1). Die prozes suale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 4. Mai

2020 ( Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-6).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne , dass dem Beschwer de führer ab März 2018 bis 3 0. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 bis Ende März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei . Mit

Verfügung vom 1 2. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zuge stellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt ( Urk. 1

E. 2.1 In d er angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2020 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest,

seit dem Unfall im März 2017 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nur noch eingeschränkt zumutbar. Eine angepasste Arbeit sei ihm jedoch seit 4. Juni 2018 in einem 100%-Pensum möglich. Für die Stellensuche werde er an das Regionale Arbeitsvermittlungs zen trum (RAV) verwiesen .

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. Febru ar 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige, dass ihm frühestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zuzumuten sei. Ferner sei im Rahmen des Einkommens - ver gleichs beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % zu berück sichti gen.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 (Urk. 7) konstatierte die Beschwer degegnerin, eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer bis zum 3 0. August

2018 auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Ab

dem 3 1. August 2018 sei ihm eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 20 % und ab November 2018 im Rahmen von 40 % zumutbar. Ab 1. Januar 2019 sei wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (März 2018) bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember

2018 auf eine Dreiviertelsrente , welche bis Ende März 2019 befristet sei. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestünde nicht, sei der Beschwerdeführer doch nicht gesundheitlich bedingt in der Stellensuche eingeschränkt.

E. 2.4 Im Rahmen der Replik vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.

16) äusserte der Beschwerde führer, mit dem von der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2020 vorgelegten neuen Einkommensvergleich und dem daraus resultierenden neuen Rentenanspruch sei er einverstanden. Betreffend den Eingliederungsanspruch führte der Be schwer de führer aus, er wisse nicht, welche Arbeitsgelegenheiten auf sein An forderungsprofil passen könnten. Deshalb sei er auf das Fachwissen eines Ein gliederungsberaters angewiesen. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar

2020 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD), vom 2 2. November 2019 ( vgl. Feststellungsblatt, Urk.

E. 3.2 Am 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital A.___ rheuma to logisch untersucht (vgl. Urk.

E. 3.3 In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 1 5. November 2018 zu Dr. med. B.___ , Oberärztin Abteilung für Neurologie im Stadtspital A.___ . Sie

äusserte in ihrem Arztberich t vom 1 9. November 2018 ( Urk.

E. 3.4 in fine )

als plausibel und stellte in seiner Stellungnahme vom 2 7. April

2020 darauf ab (vgl. E. 3.6). Der mit der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 (Urk. 7) eingereichte Ein kommensvergleich ( Urk. 9/2) wurde vom Beschwerdeführer eben falls nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die mass gebliche Periode errechnete Invalidi täts grad erscheint rechtens . Es ist darauf abzu stellen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % bis Ende August 2018 hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs.

1 IVV nach Ablauf des Wartejahres ab März 2018 bis Ende November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der In va li den versicherung. Bei einem Invaliditäts grad von 64 % hat er ab Dezember 2018 bis Ende März 2019 Anspruch auf eine Drei vier tels rente (vgl.

E. 1.2).

Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5 .

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen, insbeson dere Arbeits ver mittlung

( Urk. 16 S. 3). 5.1

Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ist der Beschwerde führer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ab Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.6). 5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E.

E. 3.5 Im Rahmen einer Aktenbeurteilung äusserte RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2019 ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8 /82 S. 5), die Kniegelenksbeschwerden auf der rechten Seite seien nur bis zum 4. Juni 2018 als unfallbedingt anzusehen. Da nach würden vorwiegend degenerative Kniegelenksveränderungen die Belast barkeit des rechten Kniegelenks einschränken. Die von den Behandlern attestierte dauer hafte Teilleistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Last wa gen chauffeur sei nachvollziehbar, müsse der Beschwerdeführer in dieser Tätig keit doch auch nicht optimal knieangepasste Arbeiten verrichten. In einer knieangepassten Tätigkeit sei er hingegen unter Einhaltung der Schon kriterien seit 4. Juni 2018 (sechs Monate nach Kniearthroskopie) voll arbeitsfähig.

E. 3.6 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens präzisierte RAD -Arzt

Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. April 2020 ( Urk. 9/1), in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit März 2017 dauerhaft voll ständig arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit am 3 1. August 2018 zu 20 % , ab 1. November

2018 zu 40 % und ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig. 4.

In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf befristete Rentenzusprache bis Ende März 2019 bringt der Beschwerdeführer keine substanziel len Einwendungen vor (vgl. E. 2.3-2.4 hier vor). Dieser Antrag steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So erachtete RAD-Arzt Dr. Z.___

die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von Dr. C.___ (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 /80/7]).

E. 9 , Rz 1025.1). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Ein gliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. 5 .3

Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00141

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962 , war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/20, Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 zog sich der Versicherte Prel lun gen am ganzen Körper zu (vgl. Schaden meldung vom 7. April 2017, Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/50).

Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein, und nahm die Berichte der behand elnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32). Von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgehend verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2018 [ Urk. 8/48] , Einwand vom 1 4. August 2018 [Urk. 8/53]) mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 8/ 59). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. Mai 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stam mten wie in einer zumutbaren anderen Tätig keit an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr.

IV.2018.00829 ; Urk. 8/72).

Die IV-Stelle holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/77, Urk. 8/80) und erliess in der Folge am 2 8. November 2019 einen neuen Vor be scheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versicherte a m 1 4. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/87), welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Januar 2020 abwies ( Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann neu über den Renten- und Ei ngliederungsanspruch zu entschei den. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente bis Ende September 2018 zuzusprechen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1). Die prozes suale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 4. Mai

2020 ( Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-6).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 ( Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne , dass dem Beschwer de führer ab März 2018 bis 3 0. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 bis Ende März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei . Mit

Verfügung vom 1 2. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zuge stellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt ( Urk. 1 3 ). Am 1 7. Juni 2020 reichte der Beschwerde führer eine Replik ein, wobei er in Bezug auf den Eingliederungs anspruch an dem bereits gestellten Rechtsbegehren fest hielt. Mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten neu en Einkommensvergleich ( Urk. 9/2) und dem daraus resultierenden neuen Renten an spruch sei er einverstanden ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Juli 2020 ihre Duplik ein, wobei sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde antwort vom 2 9. April 2020 verwies ( Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1.4

I nvalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es

gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 1.6

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2.

2.1

In d er angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2020 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest,

seit dem Unfall im März 2017 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nur noch eingeschränkt zumutbar. Eine angepasste Arbeit sei ihm jedoch seit 4. Juni 2018 in einem 100%-Pensum möglich. Für die Stellensuche werde er an das Regionale Arbeitsvermittlungs zen trum (RAV) verwiesen . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. Febru ar 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige, dass ihm frühestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zuzumuten sei. Ferner sei im Rahmen des Einkommens - ver gleichs beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % zu berück sichti gen. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 (Urk. 7) konstatierte die Beschwer degegnerin, eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer bis zum 3 0. August

2018 auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Ab

dem 3 1. August 2018 sei ihm eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 20 % und ab November 2018 im Rahmen von 40 % zumutbar. Ab 1. Januar 2019 sei wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (März 2018) bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember

2018 auf eine Dreiviertelsrente , welche bis Ende März 2019 befristet sei. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestünde nicht, sei der Beschwerdeführer doch nicht gesundheitlich bedingt in der Stellensuche eingeschränkt. 2.4

Im Rahmen der Replik vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.

16) äusserte der Beschwerde führer, mit dem von der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2020 vorgelegten neuen Einkommensvergleich und dem daraus resultierenden neuen Rentenanspruch sei er einverstanden. Betreffend den Eingliederungsanspruch führte der Be schwer de führer aus, er wisse nicht, welche Arbeitsgelegenheiten auf sein An forderungsprofil passen könnten. Deshalb sei er auf das Fachwissen eines Ein gliederungsberaters angewiesen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar

2020 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD), vom 2 2. November 2019 ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8 /82 S. 5) sowie die seit September 2018 eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8 /7 7, Urk. 8 /80) ab. 3.2

Am 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital A.___ rheuma to logisch untersucht (vgl. Urk. 8 /77/9). D ie Ärzte berichteten, der Be schwer de führer habe über persistierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt . Die untersuchenden Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich der Knieuntersuch bis auf eine Hypästhesie latero

- und infrapatellär auf der rechten Seite unauffällig. Die Kraft des Gross zehenhebers und Fusssenkers sei rechts schmerzbedingt vermin dert, bei negativem Laseguetest , sodass nicht von einem lumboradi ku lären Schmerz syndrom auszugehen sei. Sie empfahlen die Kräftigung der knie sta bi li sierenden Muskulatur sowie die Sensibilitätsförderung des Nervus

saphenus durch Physio therapie. Ferner wurde eine elektrophysiologische Untersuchung empfohlen. Bis

Ende Juni 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 1 5. November 2018 zu Dr. med. B.___ , Oberärztin Abteilung für Neurologie im Stadtspital A.___ . Sie

äusserte in ihrem Arztberich t vom 1 9. November 2018 ( Urk. 8 /80/13ff.), es wür den sich keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Knieinsta bi li tät rechts ergeben. Zwar zeige sich eine fragliche Parese sowohl distal wie auch für die Knieextension rechts, diese könne jedoch auch mechanisch bedingt sein. Die

elektrophysiologischen Untersuchungen würden keine Hinweise auf eine Nerven läsion als Ursache dieser Beschwerden ergeben. Das Taubheitsgefühl, welches der Beschwerdeführer unterhalb der Patella rechts angegeben habe, könne durch eine im Rahmen der Operation bedingte Verletzung eines sensiblen Hautastes bedingt sein. Hierfür spreche, dass es sich um eine sehr fokale Läsion handle. Das Ver sor gungs gebiet entspreche nicht sicher dem Ramus

infrapatellaris des Nervus

saphe nus , es könne sich auch um einen sensiblen Hautast aus dem Nervus

cutaneus

surae

lateralis handeln. Diesbezüglich sei eine elektrophysiologische Evaluation nicht möglich. Abgesehen von dieser möglichen Irritation eines sen siblen Haut astes würden sich aber elektrophysiologisch keine Hinweise für eine relevante Nervenschädigung ergeben, sodass davon auszugehen sei, dass die In sta bilität mechanisch bedingt sei. Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen fest: - Instabilität im Kniegelenk rechts - Differenzialdiagnose: mechanisch bedingt - Status nach Arthroskopie mit Teilmenis k ektomie am 1. November 2017 bei traumatischer Kniegelenksverletzung - Taubheitsgefühl infrapatellär lateral Knie rechts - Differenzialdiagnose: Verletzung sensibler Nervenendast 3.4

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 6. Februar 2019 (vgl. Arztberic ht vom 21. Fe bruar 2019, Urk. 8 /77/7) hielten die Rheumatologen des Stadtspital s

A.___ fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich ein reizloses Kniegelenk rechts ohne Ver dacht auf eine Kniebinnenläsion, mit persistierender Hyposensibilität am latera len Patel la unterpol . Ab ca. 30° Flexion habe der Beschwerdeführer über ein Giving -Way-Gefühl, teilweise begleitet mit stechenden Schmerzen, berichtet. Bild gebend würden zwei Knie-MRI-Untersuchungen bestehen. Diejenige vom Mai

2017 habe eine Patellaunterpolquerfraktur und vor allem medialseitige Patho lo gien mit Femoropatellargelenksarthrose und Riss des Hinterhorns am medialen Mensikus gezeigt. Eine Verlaufsuntersuchung im Oktober 2017 habe eine kompli ka tionslose Abheilung der Patellafraktur gezeigt. MRI-graphisch würden sich so mit keine Korrelate für die persistierenden Beschwerden nachweisen lassen. Ge mäss neurologischer Beurteilung sei von einer post traumatischen Schädigung eines Nervus

cutaneus

surea

lateralis -Astes aus zugehen . Dies würde zu den Propriozeptionsstörungen und gegeben en falls auch neuro pathisch en Schmerzen passen, welche dann konsekutiv zu der vorhandenen Instabilitäts sym pto matik führen würden. Eine durchgeführte Physio therapie habe keine sig ni fikante Ver besserung gezeigt. Ebenso wenig hätte eine systematische Analgesie zu einer Bes se rung geführt. Trotzdem empfahlen die Ärzte das Weiter führen der physio thera peutischen Massnahmen mit gezieltem Fokus auf ein kniestabi lisie ren des Muskel training und Verbesserung der Propriozep tion . Bezüg lich der Ar beits fähigkeit verwiesen die Ärzte auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , der dem Beschwerdeführer in seinem Arzt bericht vom 1 0. Oktober

2019 ( Urk. 8 /80/2-5) bis Ende August 2018 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit, bis Ende Oktober 2018 eine 80%ige Arbeits un fähig keit und bis Ende Dezember 2019 (recte: 2018)

eine 60%ige Arbeitsun fähig keit attes tier te . Ab 1. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätig keit voll zeitlich zumutbar. Die Rheumatologen führten an, unter Beachtung folgen der Restriktionen - keine Ar beiten in gleichbleibender Haltung über längere Zeit, kein Treppen-, Gerüst- oder Leitersteigen, keine Arbeiten auf unebener Fläche, nur leichte körperliche Tätigkeiten, kein ganztägiges Stehen oder Gehen - be stünde eine vollständige Ar beits fähigkeit (vgl. auch Arztb erichte vom 1 9. Juni 2019 [Urk. 8 /80/9] und

18. Sep tember 2019 [ Urk. 8 /80/7]). 3.5

Im Rahmen einer Aktenbeurteilung äusserte RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2019 ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8 /82 S. 5), die Kniegelenksbeschwerden auf der rechten Seite seien nur bis zum 4. Juni 2018 als unfallbedingt anzusehen. Da nach würden vorwiegend degenerative Kniegelenksveränderungen die Belast barkeit des rechten Kniegelenks einschränken. Die von den Behandlern attestierte dauer hafte Teilleistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Last wa gen chauffeur sei nachvollziehbar, müsse der Beschwerdeführer in dieser Tätig keit doch auch nicht optimal knieangepasste Arbeiten verrichten. In einer knieangepassten Tätigkeit sei er hingegen unter Einhaltung der Schon kriterien seit 4. Juni 2018 (sechs Monate nach Kniearthroskopie) voll arbeitsfähig. 3.6

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens präzisierte RAD -Arzt

Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. April 2020 ( Urk. 9/1), in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit März 2017 dauerhaft voll ständig arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit am 3 1. August 2018 zu 20 % , ab 1. November

2018 zu 40 % und ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig. 4.

In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf befristete Rentenzusprache bis Ende März 2019 bringt der Beschwerdeführer keine substanziel len Einwendungen vor (vgl. E. 2.3-2.4 hier vor). Dieser Antrag steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So erachtete RAD-Arzt Dr. Z.___

die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von Dr. C.___ (vgl. E.

3.4 in fine )

als plausibel und stellte in seiner Stellungnahme vom 2 7. April

2020 darauf ab (vgl. E. 3.6). Der mit der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2020 (Urk. 7) eingereichte Ein kommensvergleich ( Urk. 9/2) wurde vom Beschwerdeführer eben falls nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die mass gebliche Periode errechnete Invalidi täts grad erscheint rechtens . Es ist darauf abzu stellen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % bis Ende August 2018 hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs.

1 IVV nach Ablauf des Wartejahres ab März 2018 bis Ende November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der In va li den versicherung. Bei einem Invaliditäts grad von 64 % hat er ab Dezember 2018 bis Ende März 2019 Anspruch auf eine Drei vier tels rente (vgl.

E. 1.2).

Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5 .

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen, insbeson dere Arbeits ver mittlung

( Urk. 16 S. 3). 5.1

Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ist der Beschwerde führer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ab Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.6). 5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.5 ; vgl. Kreisschreiben des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 201 9 , Rz 1025.1). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Ein gliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. 5 .3

Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (vgl. E. 1.6 ).

Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeits unfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnis mässigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeig net heit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungs fähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist

die Arbeits fähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeits ver mittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November

2016 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.6 vorstehend). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten Tätig keiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in genügender Zahl ge geben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme , insbesondere das Instabilitäts- und Taubheitsgefühl im rechten Knie, bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht er sichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf Ar beits ver mittlung ist deshalb zu verneinen.

Daran ändert auch nichts, dass die Stellen inserate in der Regel keine Beschreibung der Arbeitsplatzergonomie beinhalten . Das umschriebene Belastungsprofil (vgl. E. 3.4 in fine ) ist nicht derart einge schränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theo re tischer Natur sind und sich nicht erahnen liesse , inwieweit eine uneingeschränk te Gehfähigkeit erforderlich wäre .

Im Übrigen wurde der Beschwerde führer im Rahmen eines Bewerbungscoachings November 2018 bereits auf mögliche Tätigkeitsbereiche im Lager, in der Produktion oder als Kurier hingewiesen

(vgl. Urk. 8 / 66).

Schliesslich

ist vorliegend auch d er für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint. 6.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 bis 3 0. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom

1. Dezember 2018 bis 3 1. März

2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 ist inso weit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch gänzlich verneint. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten des Beschwerdeführers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer (E.

7.3) . 7.2

Rechtsanwalt MLaw Markus Loher reichte dem Gericht am 1 3. August

2020 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'194.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) ein ( Urk. 20), was angemessen scheint . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Hälfte des Honorars (Fr. 1'597.40) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter als Prozess kostenent schä di gung auszubezahlen. Für den Rest (Fr. 1'597.40) ist Rechtsanwalt MLaw Markus Loher aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom

1. März 2018

bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der

Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher , Zürich, mit Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler