Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/20 , Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S.
4 ). Bei einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 zog sich der Versicherte Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017 , Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig ( vgl. Urk. 8/15/4 , Urk. 8/15/50 ).
Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversiche rung an (Urk. 8/13).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten de r Unfallversicherung (Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19 ) ein, und nahm die Bericht e
der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32 ). Von keiner anhalten den Arbeits un fähigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. August 2018 Einwand (U rk. 8/53). Mit Verfügung vom 6. September 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte ihre Versicherungsleistungen ( Heilbe hand lung und Taggeld leistungen) per 4. Juni 2018 eingestellt (vgl. Schreiben vom 3 1. Mai 2018, Urk. 8/46/2f.). 3 .
Mit Eingabe vom 2 6. September 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 6. September 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren oder eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung
zu gewähren (Urk. 1). Die prozessuale Bedürftigkeit sub stantiierte er mit Eingaben vom 5. November 2018 (Urk. 10 und Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt ( Urk. 12). Ferner wurde die Unfallversicherung ersucht ( Urk. 14) , den Bericht der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Mai 2018 zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 2 5. April 2019 ; Urk. 16 und 17). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe erg eben, dass der Beschwe r deführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Juni 2018 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Sep tember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Einknicken respektive
die Instabilität seines rechten Knies würden ihm das Lenken eines Lastwagens ver unmöglichen. Folglich sei er in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig, weshalb er Anspruch auf geeignete Eingliederungsmassnahmen habe. 3. 3.1
Nach einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 (vgl. Urk. 8/15/3) wurde der Be schwerdeführer notfallmässig ins Stadtspital Z.___ eingewiesen, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Berichte Computerto mographie (CT) vom 2 9. März 2017 , Urk. 8/27/74, Urk. 8/27/76, Urk. 8/27/81) ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio
capitis , ein stumpfes Thorax- und Abdominal-Trauma mit eine r Thorax- und Becken-Kontusion auf der rechten Seite sowie eine Patella-Unter pol-Querfraktur rechts diagnostiziert wurden. Nach unauffälliger neuro logischer Überwachung wurde der Beschwerdeführer entlassen , wobei die Ärzte hinsicht lich der Patella-Fraktur eine Ruhigstellung in der Knie-Klettschiene empfahlen (vgl. Arztbericht vom 3 0. März 2017, Urk. 8/15/23f.). Eine am 1 6. Mai
2017 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte neben der bereits diagnostizierten Patella-Unterpol-Querfraktur ausserdem eine osteo chondrale Absprengung am mediokaudalen Rand der Patella, eine Knochen kontusion ventromedial am medialen Femurkondylus , einen Horizontalriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Meniskus sowie eine mässig gradige mediale Femoropatellargelenksarthrose (vgl. Urk. 8/27/82). Es wurde Phy sio therapie zur Verbesserung der Musk elfunktion verordnet (vgl. Urk. 8/15/51). Im Rahmen von Verlauf skontrollen im Stadtspital Z.___
klagte der Beschwer deführer über ein starkes Instabilitäts gefühl im Knie in termittierend beim Gehen . Nach längerem Gehen und bei unebenem Boden habe er das Gefühl, dass das Knie einschlafe und wegkippe , weshalb er Angst habe, seine Tätigkeit als Last wagenchauffeur wieder aufzunehmen (vgl. Verlaufs doku menta tion vom 2 6. Juli 2017, Urk. 8/27/19f.). Die behandelnden Ärzte erachteten ein neurologisches Konsil bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, zur Abklärung der unklaren Gefühlsstörungen im Knie für angezeigt (vgl. Verlaufs bericht vom 2 0. August 2017, Urk. 8/27/18). Dr. A.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 2 4. August 2017 ( Urk. 8/21/8f.) fest, es bestehe eine Hypästhesie über der rechten Kniescheibe im Versorgungsgebiet des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus . Hinweise für eine differenzialdiagnostisch zu erwägende weiter proximal liegende Nervenläsion oder Radikulopathie würden sich anamnestisch und klinisch nicht finden lassen , ebenso wenig für eine systemische Neuropathie klinisch und elektroneurographisch. Die Nervenläsion erkläre zwar kein Insta bilitätsgefühl im Knie, trotzdem könne der Nerv an der Innenseite des Ober schen kels lokalanästhetisch infiltriert/blockiert werden, sollten schmerzhafte Dysästhe sien auftreten. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur empfahlen die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ aufgrund der subjektiven Unsicherheit des Be schwerde führers eine Evaluation durch einen Arbeitsmediziner (vgl. Arzt bericht vom 1 0. September 2017, Urk. 8/21). 3.2
Infolge persistierender Beschwerden wurde am 1 8. Oktober 2017 eine erneute MRI- Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (vgl. Urk. 8/27/79). Bei noch nachweisbarem Meniskusriss des medialen Meniskushinterhorns
wurde die Indi kation zur Knie arthroskopie gestellt (vgl. Arztbericht vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 8/27/69). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte den operativen Eingriff am 1. November 2017 durch (vgl. Operations be r icht vom 6. November 2017, Urk. 8/27/94). Dieser berichtete i m Rahmen einer postoperativen Kontrolle , der Beschwerde führer habe weiterhin über eine gewisse Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im retropatellaren und femoro patellaren Bereich sowie eine gewisse Instabilität im Bereich des rechten Knie gelenks geklagt. Die klinische Untersuchung habe weder einen Kniegelenk erguss noch eine nachweisbare Instabilität im rechten Knie ge lenk gezeigt. Deutlich sei eine Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenk el muskulatur des rechten Beines, was möglicherweise die bestehende Instabilität im rechten Knie bei bestimmten Bewegungen erklären könnte. Er empfahl eine intensive Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Verbes se rung der Muskulatur am rechten Bein (vgl. Arztbericht vom 1 5. November 2017, Urk. 8 /27/96). In den nachfolgenden Sprechstundenberichten führte Dr.
B.___ aus, sechs
Wochen nach der arth r oskopischen Operation habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Beschwerde symptomatik im rechten Kniegelenk angegeben. Es zeige sich eine vo lle Bewegung und es seien weder ein Kniegelenkerguss noch Bandinstabilitäten auszumachen . Zur besseren Stabilisie rung des Kniegelenks werde eine Genutrain-P3-Schiene empfohlen (vgl. Arztbe richt vom 1 3. Dezember 2017, Urk. 8/27/107) . Sowohl das Tragen der Genutrain-P3-Schiene als auch die Physiotherapie durch MTT würden nach Angaben des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Stabilität und Schmerzsymptomatik bringen. Trotzdem bestehe nach wie vor eine Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk , sodass er seine Arbeitstätigkeit als Lastwagenchauffeur noch nicht durchführen k önne (vgl. Arzt bericht vom 17. Januar 2018, Urk. 8/28/4f.). 3.3
Am 2 6. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 8/29/28ff.). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen: - Belastungsabhängige Beschwerden Kniegelenk rechts bei Gonarthrose sowie wahrscheinlich schmerzreflektorisches Einknicken Kniegelenk recht s, Differenzialdiagnose funktionelle Störung bei - Status nach Kniearthroskopie, Spülung, Meniskusteilresektion und Menis kus glättung, Notchplastik und Mikrof r akturierung im Femoro patellarlager rechts ( 1. November 2017) bei multiplen degenerativen Rissbildungen medialer Meniskus Hinterhorn zur Pars intermedia - Chondropathie Grad III Femoropatellarlager und grossflächig retro pa tellar rechts in der Hautbelastungszone - Hypertrophe osteophytäre Störung an der Eminentia -nahen medialen Tibia mit Störung der Notch rechts - Status nach Kontusion Kniegelenk rechts am 2 9. März 2017 mit Quer fraktur am Unterpol der Patella mit einem Frakturspalt von 2 mm sowie kleinen ossären Fragment an der lateralen Patellafacette
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige Schmerzen und ein ständiges Einknicken bei unebenem Boden. Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der vorliegenden Röntgendokumentation sei eine gewisse Restbeschwerdesymptomatik endlagig bei Flexion an der Patella spitze als Unfallfolge nachvollziehbar. Das Einknicken lasse sich durch die im MRI vorhandenen Befunde hingegen nicht erklären. Der Beschwerdeführer be schrei be das Einknicken als seitliches Wegknicken bei Unebenheiten bis zu einer Flexion im Kniegelenk von ca. 30°. Eine neurologische Störung als Ursache sei aufgrund der vorliegenden Befunde mit grösster Wahrscheinlichkeit auszu schliessen. Dr. C.___ ging davon aus, dass es sich beim Einknicken um einen reflektorischen, schmerzbedingten/schmerzerwartenden Schutz mecha nis mus handle . Differentialdiagnostisch käme auch eine funktionelle Störung in Frage. Auffallend sei ein schlechtes Körperbewusstsein. Der Kreisarzt attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aktuell eine weitgehende Arbeits unfähigkeit. 3.4
Die Haftpflichtversicherung leitete ebenfalls eine Beurteilung in die Wege, im Rahmen derer der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___ , FMH Ortho pä dische Chirurgie, am 1 2. und 1 3. März 2018 begutachtet wurde ( Gutachten vom 16. März 2018,
Urk. 8/37).
Dr. D.___ konstatierte, es zeige sich ein Anlaufhinken auf der rechten Seite. Im Verlauf könne der Beschwerdeführer jedoch flüssig gehen, wobei er darauf ge achtet habe, das rechte Kniegelenk möglichst nicht über 30° zu flektieren. Der Einbeinstand sei auf beiden Seiten problemlos möglich, erschwerte Gangarten habe der Beschwerdeführer auf der rechten Seite jedoch nicht durchführen kö nnen. Das rechte Knie sei aspektmässig unauffällig, ohne relevante Kontur asymmetrie, weder überwärmt noch gerötet. Die Patella sei zentriert . Der Be schwerdeführer habe diffuse Schmerzen im vorderen Gelenksanteil auf der Höhe der Gelenkspalte, spangenförmige von m edial nach lateral beziehungswei se gegen die Patella zieh end, angegeben. Daneben sei ein diskretes und wechsel haftes Druckgefühl in der Kniekehle festzustellen. Das Gelenk sei in beiden Achsen und Ebenen bandstabil ( Urk. 8/37 S. 4). Ein am 1 3. März 2018 durch geführtes MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/38) zeige einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit Verdacht auf Reruptur am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn , mit bis hochgradiger Femoropatellararthrose mit abgrenzbaren Aktivierungszeichen bei nur minimaler Degeneration femorotibial . Erkennbar sei auch ein leichtgradiger Gelenk erguss sowie eine neu abgrenzbare Auftreibung und T2-Hyperintensität in den kranialen und lateralen Anteilen des Ligamentum Patella ( Urk. 8/37 S. 5).
Die direkten Unfallfolgen am rechten Knie - so Dr. D.___
- seien ohne fassbare Residuen abgeheilt. Die noch vorhandenen Beschwerden würden einer etablierten Femoropatellararthrose entsprechen. Diese könne nicht kurativ behandelt werden. Mit einer symp to matischen Behandlung , beispielsweise einer gegebenenfalls wiederholten intraartikulären Steroidapplikation und/oder einer Hyaluronsäure therapie , könne eine signifikante und anhaltende Besserung bis hin zur völligen Schmerzfreiheit erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner ange stammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ohne körperliche Belastung des Ab- und Aufladens per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Gegebenenfalls sei einem Einsatz im Fahrzeug eine verkehrsmedizinische Ab kläru ng voranzustellen ( Urk. 8/37 S. 6f.). 3.5
In der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Mai
2018 ( Urk.
17) wiederholte Dr. C.___ , dass die erlittene Querfraktur am Unterpol der Patella mit Frakturspalt von 2 mm sowie kleinem ossären Fragment an der lateralen Patellafacette keinen Einfluss auf die Beschwerdesymptomatik habe, da die belastete Gelenkfläche der Patella bei dieser Fraktur in keiner Weise involviert gewesen sei. Dr. D.___ bestätige, dass die undislozierte
Patellaquerfraktur im Unterpol Knie rechts folgenlos abgeheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Die nach wie vor bestehende Be schwerdesymptomatik sei auf die symptomatische Femoropatellararthrose Grad III bis IV im rechten Knie nach zweimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie Knorpelabrasion im femoropatellaren Gleitlager zurückzuführen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass aus der minimalen un dis lo zierten
Patellaspitzenquerfraktur keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder einer anderen Tätigkeit resul tiere. 3.6
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen nach Verfügungserlass ergangenen Arztbericht de s behandelnden Arztes
des
Z.___ Spital s über die Sprechstunde vom 3. September 2018 zu den Akten (Arztbericht vom 1 1. September 2018, Urk. 3). Darin äusserte Dr. B.___ , die Beschwerde symp tomatik im rechten Kniegelenk mit Be lastungs schmerzen und Wetterfühlig keit könne mit der posttraumatischen Arthrose und mit der Retropatellararthrose erklärt werden. Die tempor ä ren Taub heitsgefühle und das E inknicken mit einer gewissen Instabilität im rechten Knie gelenk sei hingegen neurologisch durch die tra umatische Irritation im Versor g ungs gebiet des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus zu erklären. Entsprechend sei eine weitere neurologische Abklä rung zu empfehlen. Bei der bestehenden Instabilität im rechten Kniegelenk mit der beschriebenen Be schwerde symptomatik und dem Einknicken sei die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur als sehr gefährlich einzustufen. Eine angepasste sitzende Tätigkeit im Wechsel mit Gehen ohne grosse Belastung des rechten Beins sei zu mutbar. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 20%ige Arbeits fähigkeit , um eine ange passte Tätigkeit zu beginnen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent scheidung auf die Einschätzung des Unfallversicherers vom 3 1. Mai 2018 (vgl. Urk. 8/46 /2f. ) respektive des Kre isarztes Dr. C.___ (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5 ). Eigene medizinische Abklärungen hat sei keine vorgenommen. 4. 2
4. 2 .1
Der hier zu prüfende Leistungsanspruch
kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG frü hestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit März 2017 , Urk. 8/15/4 ), mithin frühestens im März 201 8 ent stan den sein .
4. 2 .2
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach zwei maliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie
eine Femoropatellararthrose Grad III bis IV im rechten Knie besteht (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 ). Laut Beurteilung des Kreis arztes
wirkt sich die (unfallbedingte) minimal undislozierte
Patella spitzenquer fraktur nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus (vgl. E. 3.5 in fine ).
Dr. C.___ äusserte sich hingegen nicht, i nwieweit sich die bestehende Beschwerdesympto matik (symptomatische Femoropatellar arthrose im rechten Knie) einschränkend auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stammten Tätigkeit als Lastwagen chauffeur oder in einer leiden s ange passten Tätigkeit auswirkt . Dr. D.___ ordnete die bestehenden Beschwerden im rechten Knie ebenfalls einer etablierte n
Femoropatellararthrose zu , erachtete eine Ver besserung der Symptomatik im Rahmen einer symptomatischen Behandlung (intraartikulären Steroidapplikation, Hyaluron säure therapie ) jedoch als möglich . Wohl befand er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ohne körperliche Belastung des Ab- und Aufladens wieder vollständig arbeits fähig, erwog aber vorgängig eine verkehrsmedizinische Ab klärung (vgl. E. 3.4 in fine ). 4.2.3
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbehaltlos auf die Einschätzung der Unfall ver sicherung abstellte und der Beurteilung des Kreisarztes folgte, ist dem entgegen zu halten, dass der in der Unfallversiche rung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfall ereignis anknüpft und nur die direkten Unfallfolgen respektive die daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kreisarzt nicht zur Einschränkung der Arbeits fähigkeit infolge der symptomatischen Femoro patel lararthrose im rechten Knie äusserte und weder eine Evaluati on durch einen Arbeitsmediziner - empfohlen durch die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vgl. E. 3.1 in fine ) - noch eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolgt ist, ist nicht ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vorbehaltlos zumutbar ist.
Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit äusserte sich der Kreis arzt nicht. Der behandelnde Arzt Dr. B.___ erach tete eine angepasste sitzende Tätigkeit im Wechsel mit Gehen und ohne grosse Belastung des rechten Beines als zumutbar, attestierte dem Beschwerde führer jedoch eine blosse 20%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6). Weshalb die Leistungs fähigkeit des Beschwerde führers auch in einer seinen Beschwerden optimal ange passten Tätigkeit noch zu 80 % eingeschränkt ist, führte er hingegen nicht aus. Angesichts der attestierten Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit so wie der von Dr. D.___ aufge zeigten Möglichkeiten zur Besserung der etablierte Femoro patellararthrose (vgl. E. 3.4) ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar.
Die Akten erlauben weder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in seiner bisherigen Tätigkeit noch ergibt sich daraus ,
ob ihm leidens an gepasste Tätigkeiten voraussetzungslos offenstehen. Mithin kann nicht ausge schlossen werden, dass vorab geeignete berufliche Eingliederun g s massnah men zu prüfen sind. Jedenfalls ist bis zum mass geblichen Zeitpunkt des Verfü gungs erlasses am 6. September 2018 die renten aus schliessende erwerbliche Verwert bar keit des von Dr. C.___ und Dr. D.___
medi zinisch aus gewiesenen Leistungs vermögens von 100 % in der bisherigen Tätigkeit nicht ausgewiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuwei sen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit i n der ang e stammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durch führe
und a nschliessend über den Leistungs anspruch neu verfüge . 5. 5.1
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV
SVGer ),
worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 5. November 2018 ( Urk. 12 ) hingewiesen wurde.
D er Rechtsvertreter hat keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/20 , Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe erg eben, dass der Beschwe r deführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Juni 2018 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Sep tember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Einknicken respektive
die Instabilität seines rechten Knies würden ihm das Lenken eines Lastwagens ver unmöglichen. Folglich sei er in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig, weshalb er Anspruch auf geeignete Eingliederungsmassnahmen habe. 3. 3.1
Nach einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 (vgl. Urk. 8/15/3) wurde der Be schwerdeführer notfallmässig ins Stadtspital Z.___ eingewiesen, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Berichte Computerto mographie (CT) vom 2 9. März 2017 , Urk. 8/27/74, Urk. 8/27/76, Urk. 8/27/81) ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio
capitis , ein stumpfes Thorax- und Abdominal-Trauma mit eine r Thorax- und Becken-Kontusion auf der rechten Seite sowie eine Patella-Unter pol-Querfraktur rechts diagnostiziert wurden. Nach unauffälliger neuro logischer Überwachung wurde der Beschwerdeführer entlassen , wobei die Ärzte hinsicht lich der Patella-Fraktur eine Ruhigstellung in der Knie-Klettschiene empfahlen (vgl. Arztbericht vom 3 0. März 2017, Urk. 8/15/23f.). Eine am 1 6. Mai
2017 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte neben der bereits diagnostizierten Patella-Unterpol-Querfraktur ausserdem eine osteo chondrale Absprengung am mediokaudalen Rand der Patella, eine Knochen kontusion ventromedial am medialen Femurkondylus , einen Horizontalriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Meniskus sowie eine mässig gradige mediale Femoropatellargelenksarthrose (vgl. Urk. 8/27/82). Es wurde Phy sio therapie zur Verbesserung der Musk elfunktion verordnet (vgl. Urk. 8/15/51). Im Rahmen von Verlauf skontrollen im Stadtspital Z.___
klagte der Beschwer deführer über ein starkes Instabilitäts gefühl im Knie in termittierend beim Gehen . Nach längerem Gehen und bei unebenem Boden habe er das Gefühl, dass das Knie einschlafe und wegkippe , weshalb er Angst habe, seine Tätigkeit als Last wagenchauffeur wieder aufzunehmen (vgl. Verlaufs doku menta tion vom 2 6. Juli 2017, Urk. 8/27/19f.). Die behandelnden Ärzte erachteten ein neurologisches Konsil bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, zur Abklärung der unklaren Gefühlsstörungen im Knie für angezeigt (vgl. Verlaufs bericht vom 2 0. August 2017, Urk. 8/27/18). Dr. A.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 2 4. August 2017 ( Urk. 8/21/8f.) fest, es bestehe eine Hypästhesie über der rechten Kniescheibe im Versorgungsgebiet des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus . Hinweise für eine differenzialdiagnostisch zu erwägende weiter proximal liegende Nervenläsion oder Radikulopathie würden sich anamnestisch und klinisch nicht finden lassen , ebenso wenig für eine systemische Neuropathie klinisch und elektroneurographisch. Die Nervenläsion erkläre zwar kein Insta bilitätsgefühl im Knie, trotzdem könne der Nerv an der Innenseite des Ober schen kels lokalanästhetisch infiltriert/blockiert werden, sollten schmerzhafte Dysästhe sien auftreten. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur empfahlen die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ aufgrund der subjektiven Unsicherheit des Be schwerde führers eine Evaluation durch einen Arbeitsmediziner (vgl. Arzt bericht vom 1 0. September 2017, Urk. 8/21). 3.2
Infolge persistierender Beschwerden wurde am 1 8. Oktober 2017 eine erneute MRI- Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (vgl. Urk. 8/27/79). Bei noch nachweisbarem Meniskusriss des medialen Meniskushinterhorns
wurde die Indi kation zur Knie arthroskopie gestellt (vgl. Arztbericht vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 8/27/69). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte den operativen Eingriff am 1. November 2017 durch (vgl. Operations be r icht vom 6. November 2017, Urk. 8/27/94). Dieser berichtete i m Rahmen einer postoperativen Kontrolle , der Beschwerde führer habe weiterhin über eine gewisse Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im retropatellaren und femoro patellaren Bereich sowie eine gewisse Instabilität im Bereich des rechten Knie gelenks geklagt. Die klinische Untersuchung habe weder einen Kniegelenk erguss noch eine nachweisbare Instabilität im rechten Knie ge lenk gezeigt. Deutlich sei eine Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenk el muskulatur des rechten Beines, was möglicherweise die bestehende Instabilität im rechten Knie bei bestimmten Bewegungen erklären könnte. Er empfahl eine intensive Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Verbes se rung der Muskulatur am rechten Bein (vgl. Arztbericht vom 1 5. November 2017, Urk.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent scheidung auf die Einschätzung des Unfallversicherers vom 3 1. Mai 2018 (vgl. Urk. 8/46 /2f. ) respektive des Kre isarztes Dr. C.___ (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5 ). Eigene medizinische Abklärungen hat sei keine vorgenommen. 4. 2
4. 2 .1
Der hier zu prüfende Leistungsanspruch
kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG frü hestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit März 2017 , Urk. 8/15/4 ), mithin frühestens im März 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 in Verbindung mit §
E. 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV
SVGer ),
worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 5. November 2018 ( Urk.
E. 12 ) hingewiesen wurde.
D er Rechtsvertreter hat keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00829
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
29. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/20 , Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S.
4 ). Bei einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 zog sich der Versicherte Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017 , Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig ( vgl. Urk. 8/15/4 , Urk. 8/15/50 ).
Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversiche rung an (Urk. 8/13).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten de r Unfallversicherung (Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19 ) ein, und nahm die Bericht e
der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32 ). Von keiner anhalten den Arbeits un fähigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. August 2018 Einwand (U rk. 8/53). Mit Verfügung vom 6. September 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte ihre Versicherungsleistungen ( Heilbe hand lung und Taggeld leistungen) per 4. Juni 2018 eingestellt (vgl. Schreiben vom 3 1. Mai 2018, Urk. 8/46/2f.). 3 .
Mit Eingabe vom 2 6. September 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 6. September 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren oder eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung
zu gewähren (Urk. 1). Die prozessuale Bedürftigkeit sub stantiierte er mit Eingaben vom 5. November 2018 (Urk. 10 und Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt ( Urk. 12). Ferner wurde die Unfallversicherung ersucht ( Urk. 14) , den Bericht der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Mai 2018 zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 2 5. April 2019 ; Urk. 16 und 17). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe erg eben, dass der Beschwe r deführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Juni 2018 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Sep tember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Einknicken respektive
die Instabilität seines rechten Knies würden ihm das Lenken eines Lastwagens ver unmöglichen. Folglich sei er in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig, weshalb er Anspruch auf geeignete Eingliederungsmassnahmen habe. 3. 3.1
Nach einem Verkehrsunfall am 2 9. März 2017 (vgl. Urk. 8/15/3) wurde der Be schwerdeführer notfallmässig ins Stadtspital Z.___ eingewiesen, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Berichte Computerto mographie (CT) vom 2 9. März 2017 , Urk. 8/27/74, Urk. 8/27/76, Urk. 8/27/81) ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio
capitis , ein stumpfes Thorax- und Abdominal-Trauma mit eine r Thorax- und Becken-Kontusion auf der rechten Seite sowie eine Patella-Unter pol-Querfraktur rechts diagnostiziert wurden. Nach unauffälliger neuro logischer Überwachung wurde der Beschwerdeführer entlassen , wobei die Ärzte hinsicht lich der Patella-Fraktur eine Ruhigstellung in der Knie-Klettschiene empfahlen (vgl. Arztbericht vom 3 0. März 2017, Urk. 8/15/23f.). Eine am 1 6. Mai
2017 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte neben der bereits diagnostizierten Patella-Unterpol-Querfraktur ausserdem eine osteo chondrale Absprengung am mediokaudalen Rand der Patella, eine Knochen kontusion ventromedial am medialen Femurkondylus , einen Horizontalriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Meniskus sowie eine mässig gradige mediale Femoropatellargelenksarthrose (vgl. Urk. 8/27/82). Es wurde Phy sio therapie zur Verbesserung der Musk elfunktion verordnet (vgl. Urk. 8/15/51). Im Rahmen von Verlauf skontrollen im Stadtspital Z.___
klagte der Beschwer deführer über ein starkes Instabilitäts gefühl im Knie in termittierend beim Gehen . Nach längerem Gehen und bei unebenem Boden habe er das Gefühl, dass das Knie einschlafe und wegkippe , weshalb er Angst habe, seine Tätigkeit als Last wagenchauffeur wieder aufzunehmen (vgl. Verlaufs doku menta tion vom 2 6. Juli 2017, Urk. 8/27/19f.). Die behandelnden Ärzte erachteten ein neurologisches Konsil bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, zur Abklärung der unklaren Gefühlsstörungen im Knie für angezeigt (vgl. Verlaufs bericht vom 2 0. August 2017, Urk. 8/27/18). Dr. A.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 2 4. August 2017 ( Urk. 8/21/8f.) fest, es bestehe eine Hypästhesie über der rechten Kniescheibe im Versorgungsgebiet des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus . Hinweise für eine differenzialdiagnostisch zu erwägende weiter proximal liegende Nervenläsion oder Radikulopathie würden sich anamnestisch und klinisch nicht finden lassen , ebenso wenig für eine systemische Neuropathie klinisch und elektroneurographisch. Die Nervenläsion erkläre zwar kein Insta bilitätsgefühl im Knie, trotzdem könne der Nerv an der Innenseite des Ober schen kels lokalanästhetisch infiltriert/blockiert werden, sollten schmerzhafte Dysästhe sien auftreten. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur empfahlen die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ aufgrund der subjektiven Unsicherheit des Be schwerde führers eine Evaluation durch einen Arbeitsmediziner (vgl. Arzt bericht vom 1 0. September 2017, Urk. 8/21). 3.2
Infolge persistierender Beschwerden wurde am 1 8. Oktober 2017 eine erneute MRI- Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (vgl. Urk. 8/27/79). Bei noch nachweisbarem Meniskusriss des medialen Meniskushinterhorns
wurde die Indi kation zur Knie arthroskopie gestellt (vgl. Arztbericht vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 8/27/69). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte den operativen Eingriff am 1. November 2017 durch (vgl. Operations be r icht vom 6. November 2017, Urk. 8/27/94). Dieser berichtete i m Rahmen einer postoperativen Kontrolle , der Beschwerde führer habe weiterhin über eine gewisse Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im retropatellaren und femoro patellaren Bereich sowie eine gewisse Instabilität im Bereich des rechten Knie gelenks geklagt. Die klinische Untersuchung habe weder einen Kniegelenk erguss noch eine nachweisbare Instabilität im rechten Knie ge lenk gezeigt. Deutlich sei eine Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenk el muskulatur des rechten Beines, was möglicherweise die bestehende Instabilität im rechten Knie bei bestimmten Bewegungen erklären könnte. Er empfahl eine intensive Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Verbes se rung der Muskulatur am rechten Bein (vgl. Arztbericht vom 1 5. November 2017, Urk. 8 /27/96). In den nachfolgenden Sprechstundenberichten führte Dr.
B.___ aus, sechs
Wochen nach der arth r oskopischen Operation habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Beschwerde symptomatik im rechten Kniegelenk angegeben. Es zeige sich eine vo lle Bewegung und es seien weder ein Kniegelenkerguss noch Bandinstabilitäten auszumachen . Zur besseren Stabilisie rung des Kniegelenks werde eine Genutrain-P3-Schiene empfohlen (vgl. Arztbe richt vom 1 3. Dezember 2017, Urk. 8/27/107) . Sowohl das Tragen der Genutrain-P3-Schiene als auch die Physiotherapie durch MTT würden nach Angaben des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Stabilität und Schmerzsymptomatik bringen. Trotzdem bestehe nach wie vor eine Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk , sodass er seine Arbeitstätigkeit als Lastwagenchauffeur noch nicht durchführen k önne (vgl. Arzt bericht vom 17. Januar 2018, Urk. 8/28/4f.). 3.3
Am 2 6. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 8/29/28ff.). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen: - Belastungsabhängige Beschwerden Kniegelenk rechts bei Gonarthrose sowie wahrscheinlich schmerzreflektorisches Einknicken Kniegelenk recht s, Differenzialdiagnose funktionelle Störung bei - Status nach Kniearthroskopie, Spülung, Meniskusteilresektion und Menis kus glättung, Notchplastik und Mikrof r akturierung im Femoro patellarlager rechts ( 1. November 2017) bei multiplen degenerativen Rissbildungen medialer Meniskus Hinterhorn zur Pars intermedia - Chondropathie Grad III Femoropatellarlager und grossflächig retro pa tellar rechts in der Hautbelastungszone - Hypertrophe osteophytäre Störung an der Eminentia -nahen medialen Tibia mit Störung der Notch rechts - Status nach Kontusion Kniegelenk rechts am 2 9. März 2017 mit Quer fraktur am Unterpol der Patella mit einem Frakturspalt von 2 mm sowie kleinen ossären Fragment an der lateralen Patellafacette
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige Schmerzen und ein ständiges Einknicken bei unebenem Boden. Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der vorliegenden Röntgendokumentation sei eine gewisse Restbeschwerdesymptomatik endlagig bei Flexion an der Patella spitze als Unfallfolge nachvollziehbar. Das Einknicken lasse sich durch die im MRI vorhandenen Befunde hingegen nicht erklären. Der Beschwerdeführer be schrei be das Einknicken als seitliches Wegknicken bei Unebenheiten bis zu einer Flexion im Kniegelenk von ca. 30°. Eine neurologische Störung als Ursache sei aufgrund der vorliegenden Befunde mit grösster Wahrscheinlichkeit auszu schliessen. Dr. C.___ ging davon aus, dass es sich beim Einknicken um einen reflektorischen, schmerzbedingten/schmerzerwartenden Schutz mecha nis mus handle . Differentialdiagnostisch käme auch eine funktionelle Störung in Frage. Auffallend sei ein schlechtes Körperbewusstsein. Der Kreisarzt attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aktuell eine weitgehende Arbeits unfähigkeit. 3.4
Die Haftpflichtversicherung leitete ebenfalls eine Beurteilung in die Wege, im Rahmen derer der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___ , FMH Ortho pä dische Chirurgie, am 1 2. und 1 3. März 2018 begutachtet wurde ( Gutachten vom 16. März 2018,
Urk. 8/37).
Dr. D.___ konstatierte, es zeige sich ein Anlaufhinken auf der rechten Seite. Im Verlauf könne der Beschwerdeführer jedoch flüssig gehen, wobei er darauf ge achtet habe, das rechte Kniegelenk möglichst nicht über 30° zu flektieren. Der Einbeinstand sei auf beiden Seiten problemlos möglich, erschwerte Gangarten habe der Beschwerdeführer auf der rechten Seite jedoch nicht durchführen kö nnen. Das rechte Knie sei aspektmässig unauffällig, ohne relevante Kontur asymmetrie, weder überwärmt noch gerötet. Die Patella sei zentriert . Der Be schwerdeführer habe diffuse Schmerzen im vorderen Gelenksanteil auf der Höhe der Gelenkspalte, spangenförmige von m edial nach lateral beziehungswei se gegen die Patella zieh end, angegeben. Daneben sei ein diskretes und wechsel haftes Druckgefühl in der Kniekehle festzustellen. Das Gelenk sei in beiden Achsen und Ebenen bandstabil ( Urk. 8/37 S. 4). Ein am 1 3. März 2018 durch geführtes MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/38) zeige einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit Verdacht auf Reruptur am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn , mit bis hochgradiger Femoropatellararthrose mit abgrenzbaren Aktivierungszeichen bei nur minimaler Degeneration femorotibial . Erkennbar sei auch ein leichtgradiger Gelenk erguss sowie eine neu abgrenzbare Auftreibung und T2-Hyperintensität in den kranialen und lateralen Anteilen des Ligamentum Patella ( Urk. 8/37 S. 5).
Die direkten Unfallfolgen am rechten Knie - so Dr. D.___
- seien ohne fassbare Residuen abgeheilt. Die noch vorhandenen Beschwerden würden einer etablierten Femoropatellararthrose entsprechen. Diese könne nicht kurativ behandelt werden. Mit einer symp to matischen Behandlung , beispielsweise einer gegebenenfalls wiederholten intraartikulären Steroidapplikation und/oder einer Hyaluronsäure therapie , könne eine signifikante und anhaltende Besserung bis hin zur völligen Schmerzfreiheit erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner ange stammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ohne körperliche Belastung des Ab- und Aufladens per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Gegebenenfalls sei einem Einsatz im Fahrzeug eine verkehrsmedizinische Ab kläru ng voranzustellen ( Urk. 8/37 S. 6f.). 3.5
In der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Mai
2018 ( Urk.
17) wiederholte Dr. C.___ , dass die erlittene Querfraktur am Unterpol der Patella mit Frakturspalt von 2 mm sowie kleinem ossären Fragment an der lateralen Patellafacette keinen Einfluss auf die Beschwerdesymptomatik habe, da die belastete Gelenkfläche der Patella bei dieser Fraktur in keiner Weise involviert gewesen sei. Dr. D.___ bestätige, dass die undislozierte
Patellaquerfraktur im Unterpol Knie rechts folgenlos abgeheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Die nach wie vor bestehende Be schwerdesymptomatik sei auf die symptomatische Femoropatellararthrose Grad III bis IV im rechten Knie nach zweimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie Knorpelabrasion im femoropatellaren Gleitlager zurückzuführen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass aus der minimalen un dis lo zierten
Patellaspitzenquerfraktur keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder einer anderen Tätigkeit resul tiere. 3.6
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen nach Verfügungserlass ergangenen Arztbericht de s behandelnden Arztes
des
Z.___ Spital s über die Sprechstunde vom 3. September 2018 zu den Akten (Arztbericht vom 1 1. September 2018, Urk. 3). Darin äusserte Dr. B.___ , die Beschwerde symp tomatik im rechten Kniegelenk mit Be lastungs schmerzen und Wetterfühlig keit könne mit der posttraumatischen Arthrose und mit der Retropatellararthrose erklärt werden. Die tempor ä ren Taub heitsgefühle und das E inknicken mit einer gewissen Instabilität im rechten Knie gelenk sei hingegen neurologisch durch die tra umatische Irritation im Versor g ungs gebiet des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus zu erklären. Entsprechend sei eine weitere neurologische Abklä rung zu empfehlen. Bei der bestehenden Instabilität im rechten Kniegelenk mit der beschriebenen Be schwerde symptomatik und dem Einknicken sei die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur als sehr gefährlich einzustufen. Eine angepasste sitzende Tätigkeit im Wechsel mit Gehen ohne grosse Belastung des rechten Beins sei zu mutbar. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 20%ige Arbeits fähigkeit , um eine ange passte Tätigkeit zu beginnen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent scheidung auf die Einschätzung des Unfallversicherers vom 3 1. Mai 2018 (vgl. Urk. 8/46 /2f. ) respektive des Kre isarztes Dr. C.___ (vgl. E. 3. 3 und E. 3. 5 ). Eigene medizinische Abklärungen hat sei keine vorgenommen. 4. 2
4. 2 .1
Der hier zu prüfende Leistungsanspruch
kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG frü hestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit März 2017 , Urk. 8/15/4 ), mithin frühestens im März 201 8 ent stan den sein .
4. 2 .2
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach zwei maliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie
eine Femoropatellararthrose Grad III bis IV im rechten Knie besteht (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 ). Laut Beurteilung des Kreis arztes
wirkt sich die (unfallbedingte) minimal undislozierte
Patella spitzenquer fraktur nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus (vgl. E. 3.5 in fine ).
Dr. C.___ äusserte sich hingegen nicht, i nwieweit sich die bestehende Beschwerdesympto matik (symptomatische Femoropatellar arthrose im rechten Knie) einschränkend auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stammten Tätigkeit als Lastwagen chauffeur oder in einer leiden s ange passten Tätigkeit auswirkt . Dr. D.___ ordnete die bestehenden Beschwerden im rechten Knie ebenfalls einer etablierte n
Femoropatellararthrose zu , erachtete eine Ver besserung der Symptomatik im Rahmen einer symptomatischen Behandlung (intraartikulären Steroidapplikation, Hyaluron säure therapie ) jedoch als möglich . Wohl befand er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ohne körperliche Belastung des Ab- und Aufladens wieder vollständig arbeits fähig, erwog aber vorgängig eine verkehrsmedizinische Ab klärung (vgl. E. 3.4 in fine ). 4.2.3
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbehaltlos auf die Einschätzung der Unfall ver sicherung abstellte und der Beurteilung des Kreisarztes folgte, ist dem entgegen zu halten, dass der in der Unfallversiche rung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfall ereignis anknüpft und nur die direkten Unfallfolgen respektive die daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kreisarzt nicht zur Einschränkung der Arbeits fähigkeit infolge der symptomatischen Femoro patel lararthrose im rechten Knie äusserte und weder eine Evaluati on durch einen Arbeitsmediziner - empfohlen durch die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vgl. E. 3.1 in fine ) - noch eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolgt ist, ist nicht ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vorbehaltlos zumutbar ist.
Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit äusserte sich der Kreis arzt nicht. Der behandelnde Arzt Dr. B.___ erach tete eine angepasste sitzende Tätigkeit im Wechsel mit Gehen und ohne grosse Belastung des rechten Beines als zumutbar, attestierte dem Beschwerde führer jedoch eine blosse 20%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6). Weshalb die Leistungs fähigkeit des Beschwerde führers auch in einer seinen Beschwerden optimal ange passten Tätigkeit noch zu 80 % eingeschränkt ist, führte er hingegen nicht aus. Angesichts der attestierten Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit so wie der von Dr. D.___ aufge zeigten Möglichkeiten zur Besserung der etablierte Femoro patellararthrose (vgl. E. 3.4) ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar.
Die Akten erlauben weder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in seiner bisherigen Tätigkeit noch ergibt sich daraus ,
ob ihm leidens an gepasste Tätigkeiten voraussetzungslos offenstehen. Mithin kann nicht ausge schlossen werden, dass vorab geeignete berufliche Eingliederun g s massnah men zu prüfen sind. Jedenfalls ist bis zum mass geblichen Zeitpunkt des Verfü gungs erlasses am 6. September 2018 die renten aus schliessende erwerbliche Verwert bar keit des von Dr. C.___ und Dr. D.___
medi zinisch aus gewiesenen Leistungs vermögens von 100 % in der bisherigen Tätigkeit nicht ausgewiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuwei sen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit i n der ang e stammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durch führe
und a nschliessend über den Leistungs anspruch neu verfüge . 5. 5.1
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV
SVGer ),
worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 5. November 2018 ( Urk. 12 ) hingewiesen wurde.
D er Rechtsvertreter hat keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler