opencaselaw.ch

IV.2025.00115

Rente; Revision, Aufhebung der Rente bei 55-jähriger Beschwerdeführerin nach 20-jährigem Bezug einer ganzen Rente ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1968 geborene X.___ arbeitete vom 1. Januar bis 11. Feb ruar 2003

als Betriebsmitarbeiterin des Buffetdienstes bei der Y.___ AG ( Urk. 14/9 ) und meldete sich am

14. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Brustkrebs erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom

14. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 14/31-32).

Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 14 /39) und 5. August 2011 (Urk. 14 /59) bestätigt. 1.2

Nach Eingang eines am

1. November 2016 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 14 /70 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres

Gutachten ein, das am

27. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 14 / 91). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 14/131 -132 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab (Urk. 14/154). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde erheben; mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Urk.

14/167). 1.3

In der Folge leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege ( Fragebogen vom 19. Februar 2021 ; Urk. 14/176) . Am 11.

Oktober 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschä di gung an (Urk. 14/203). Im Zuge der revisionsweisen Rentenprüfung liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären ( A.___ -Gutachten vom 17. Juli 2023; Urk. 14/217). Die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen wurden von den involvierten A.___ -Gutachtern mit Stellungnahmen vom 16. August und

20. Dezember 2023 beantwortet (Urk. 14/220, Urk. 14/227). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk.

14/229) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fest (Urk. 14/287 = Urk. 2). 2.

D agegen erhob der Vertreter der Versicherten am 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze R ente auszu richten , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13).

3.

Das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin betreffend Hilflosenentschädi gung hatte die IV-Stelle nach einer entsprechenden Abklärung vor Ort mit Verfügung vom 19. März 2025 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwer de trat das Sozialversicherungsgericht m it Beschluss heutigen Datums nicht ei n ( Verfahren Nr. IV.2025.00332). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan stren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis).

1.3

Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen. 2. 2.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung und der Rentenaufhebung

– wie auch bereits im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 14 / 217 ) – etwas mehr als 55 Jahre alt war ( zum für die Ermittlung des Eckwerts des 55.

Altersjahres massgebliche n Zeitpunkt s

vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 mit Hinweisen) und seit rund

20 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog.

Entsprechend wies die Beschwerde gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 auch darauf hin, dass vor der Renteneinstellung berufliche Massnahmen anzubieten respektive zu prüfen seien (Urk. 14/244 S. 8). D emnach kann d ie Beschwerdeführer in

nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewäh ren. 2.2

Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das vorliegende A.___ - Gutachten vom

17. Juli 2023 (Urk. 14/217) . Die dafür verantwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/217/44), wobei trotz zweimaliger Nachfrage nicht restlos geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands oder im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medi zinischen Sachverhalts handelt ( vgl. Urk. 14/220, Urk. 14/227 ) . Auch wenn die Prüfung der massgeblichen Verbesserung für die revisionsweise Prüfung des Rentenanspruchs von zentraler Bedeutung ist, kann die abschliessende Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben . So fusst der während der Eingliederung weiterlaufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchti gung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versi cherten Person.

Unzulässig ist es dabei, die Pflicht zur Eingliederungshilfe unter blossem Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 14/285 S. 6), zu missachten. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente rechtsprechungsgemäss in der Tat ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indes auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid verfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausfüh rungen resp. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Eingliederungswillen der Beschwerde führerin (Urk. 14/285 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 14/281) indes, ohne konkret aufzuzeigen, worauf sie diese Einschätzung stützt. Die von ihr angerufene Gesprächsnotiz vom 6. Mai 2024 lässt jedenfalls nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen und andere konkrete Angaben, welche einen solchen Schluss zuliessen, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht benannt.

2. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr oblie genden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich d ie Beschwerdeführer in geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnah men teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass d ie Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Aus führungen zum A.___ - Gutachten vom

17. Juli 202 3 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. August und

20. Dezember 2023 wie auch zur Frage nach dem massgeb lichen Vergleichszeitpunkt (vgl. dazu Urteil IV.2018.00681 vom 27. Februar 2020 E. 3.4 [Urk. 14/154] und Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1 und 7.1 [Urk. 14/167] sowie Frage stellung im Rahmen der A.___ -Begutachtung mit Referenzzeitpunkt 24. Mai 2018 [Urk. 14/217/49, Urk. 14/219/1, Urk. 14/221/1]) . Eine abschliessende Ein schätzung der Leistungsfähigkeit ist dabei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich. Weiter erübrigen sich bei diesem Ausgang Ausführungen zum Thema Entzug der aufschiebenden Wirkung. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 3.2

Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan stren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis).

E. 1.3 Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen. 2.

E. 2 D agegen erhob der Vertreter der Versicherten am 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze R ente auszu richten , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13).

E. 2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung und der Rentenaufhebung

– wie auch bereits im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 14 / 217 ) – etwas mehr als 55 Jahre alt war ( zum für die Ermittlung des Eckwerts des 55.

Altersjahres massgebliche n Zeitpunkt s

vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 mit Hinweisen) und seit rund

20 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog.

Entsprechend wies die Beschwerde gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 auch darauf hin, dass vor der Renteneinstellung berufliche Massnahmen anzubieten respektive zu prüfen seien (Urk. 14/244 S. 8). D emnach kann d ie Beschwerdeführer in

nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewäh ren.

E. 2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das vorliegende A.___ - Gutachten vom

17. Juli 2023 (Urk. 14/217) . Die dafür verantwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/217/44), wobei trotz zweimaliger Nachfrage nicht restlos geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands oder im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medi zinischen Sachverhalts handelt ( vgl. Urk. 14/220, Urk. 14/227 ) . Auch wenn die Prüfung der massgeblichen Verbesserung für die revisionsweise Prüfung des Rentenanspruchs von zentraler Bedeutung ist, kann die abschliessende Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben . So fusst der während der Eingliederung weiterlaufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchti gung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versi cherten Person.

Unzulässig ist es dabei, die Pflicht zur Eingliederungshilfe unter blossem Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 14/285 S. 6), zu missachten. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente rechtsprechungsgemäss in der Tat ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indes auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid verfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausfüh rungen resp. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Eingliederungswillen der Beschwerde führerin (Urk. 14/285 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 14/281) indes, ohne konkret aufzuzeigen, worauf sie diese Einschätzung stützt. Die von ihr angerufene Gesprächsnotiz vom 6. Mai 2024 lässt jedenfalls nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen und andere konkrete Angaben, welche einen solchen Schluss zuliessen, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht benannt.

2.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

E. 3.2 Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Die im Jahre 1968 geborene X.___ arbeitete vom 1. Januar bis 11. Feb ruar 2003 als Betriebsmitarbeiterin des Buffetdienstes bei der Y.___ AG ( Urk. 14/9 ) und meldete sich am
  2. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Brustkrebs erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  14/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom
  3. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 14/31-32).      Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk.  14 /39) und 5. August 2011 (Urk.  14 /59) bestätigt. 1.2      Nach Eingang eines am
  4. November 2016 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk.  14 /70 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  5. Juli 2017 erstattet wurde (Urk.  14 / 91). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab (Urk.  14/131 -132 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab (Urk. 14/154). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde erheben; mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Urk.   14/167). 1.3      In der Folge leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege ( Fragebogen vom 19. Februar 2021 ; Urk. 14/176) . Am 11.   Oktober 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschä di gung an (Urk. 14/203). Im Zuge der revisionsweisen Rentenprüfung liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären ( A.___ -Gutachten vom 17. Juli 2023; Urk. 14/217). Die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen wurden von den involvierten A.___ -Gutachtern mit Stellungnahmen vom 16. August und
  6. Dezember 2023 beantwortet (Urk. 14/220, Urk. 14/227). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk.   14/229) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fest (Urk. 14/287 = Urk. 2).
  7. D agegen erhob der Vertreter der Versicherten am 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze R ente auszu richten , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  8. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13).
  9. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Hilflosenentschädi gung hatte die IV-Stelle nach einer entsprechenden Abklärung vor Ort mit Verfügung vom 19. März 2025 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwer de trat das Sozialversicherungsgericht m it Beschluss heutigen Datums nicht ei n ( Verfahren Nr. IV.2025.00332). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2      Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan stren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis). 1.3      Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen.
  11. 2.1      Aus den Akten ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung und der Rentenaufhebung – wie auch bereits im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 14 / 217 ) – etwas mehr als 55 Jahre alt war ( zum für die Ermittlung des Eckwerts des 55.   Altersjahres massgebliche n Zeitpunkt s vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 mit Hinweisen) und seit rund 20 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog. Entsprechend wies die Beschwerde gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 auch darauf hin, dass vor der Renteneinstellung berufliche Massnahmen anzubieten respektive zu prüfen seien (Urk. 14/244 S. 8). D emnach kann d ie Beschwerdeführer in nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewäh ren. 2.2      Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das vorliegende A.___ - Gutachten vom
  12. Juli 2023 (Urk. 14/217) . Die dafür verantwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/217/44), wobei trotz zweimaliger Nachfrage nicht restlos geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands oder im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medi zinischen Sachverhalts handelt ( vgl. Urk. 14/220, Urk. 14/227 ) . Auch wenn die Prüfung der massgeblichen Verbesserung für die revisionsweise Prüfung des Rentenanspruchs von zentraler Bedeutung ist, kann die abschliessende Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben . So fusst der während der Eingliederung weiterlaufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchti gung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versi cherten Person.      Unzulässig ist es dabei, die Pflicht zur Eingliederungshilfe unter blossem Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 14/285 S. 6), zu missachten. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente rechtsprechungsgemäss in der Tat ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indes auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid verfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausfüh rungen resp. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.2).      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Eingliederungswillen der Beschwerde führerin (Urk. 14/285 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 14/281) indes, ohne konkret aufzuzeigen, worauf sie diese Einschätzung stützt. Die von ihr angerufene Gesprächsnotiz vom 6. Mai 2024 lässt jedenfalls nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen und andere konkrete Angaben, welche einen solchen Schluss zuliessen, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht benannt.
  13. 3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr oblie genden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich d ie Beschwerdeführer in geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnah men teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.      Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass d ie Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Aus führungen zum A.___ - Gutachten vom
  14. Juli 202 3 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. August und
  15. Dezember 2023 wie auch zur Frage nach dem massgeb lichen Vergleichszeitpunkt (vgl. dazu Urteil IV.2018.00681 vom 27.  Februar 2020 E.  3.4 [Urk. 14/154] und Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1 und 7.1 [Urk. 14/167] sowie Frage stellung im Rahmen der A.___ -Begutachtung mit Referenzzeitpunkt 24. Mai 2018 [Urk. 14/217/49, Urk.  14/219/1, Urk.  14/221/1]) . Eine abschliessende Ein schätzung der Leistungsfähigkeit ist dabei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich. Weiter erübrigen sich bei diesem Ausgang Ausführungen zum Thema Entzug der aufschiebenden Wirkung.
  16. 3.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 3.2      Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  3 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  17. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  18. Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  19. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00115 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

30. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1968 geborene X.___ arbeitete vom 1. Januar bis 11. Feb ruar 2003

als Betriebsmitarbeiterin des Buffetdienstes bei der Y.___ AG ( Urk. 14/9 ) und meldete sich am

14. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Brustkrebs erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom

14. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 14/31-32).

Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 14 /39) und 5. August 2011 (Urk. 14 /59) bestätigt. 1.2

Nach Eingang eines am

1. November 2016 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 14 /70 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres

Gutachten ein, das am

27. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 14 / 91). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 14/131 -132 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab (Urk. 14/154). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde erheben; mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Urk.

14/167). 1.3

In der Folge leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege ( Fragebogen vom 19. Februar 2021 ; Urk. 14/176) . Am 11.

Oktober 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschä di gung an (Urk. 14/203). Im Zuge der revisionsweisen Rentenprüfung liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären ( A.___ -Gutachten vom 17. Juli 2023; Urk. 14/217). Die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen wurden von den involvierten A.___ -Gutachtern mit Stellungnahmen vom 16. August und

20. Dezember 2023 beantwortet (Urk. 14/220, Urk. 14/227). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk.

14/229) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fest (Urk. 14/287 = Urk. 2). 2.

D agegen erhob der Vertreter der Versicherten am 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze R ente auszu richten , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13).

3.

Das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin betreffend Hilflosenentschädi gung hatte die IV-Stelle nach einer entsprechenden Abklärung vor Ort mit Verfügung vom 19. März 2025 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwer de trat das Sozialversicherungsgericht m it Beschluss heutigen Datums nicht ei n ( Verfahren Nr. IV.2025.00332). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan stren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis).

1.3

Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen. 2. 2.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung und der Rentenaufhebung

– wie auch bereits im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 14 / 217 ) – etwas mehr als 55 Jahre alt war ( zum für die Ermittlung des Eckwerts des 55.

Altersjahres massgebliche n Zeitpunkt s

vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 mit Hinweisen) und seit rund

20 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog.

Entsprechend wies die Beschwerde gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 auch darauf hin, dass vor der Renteneinstellung berufliche Massnahmen anzubieten respektive zu prüfen seien (Urk. 14/244 S. 8). D emnach kann d ie Beschwerdeführer in

nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewäh ren. 2.2

Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf das vorliegende A.___ - Gutachten vom

17. Juli 2023 (Urk. 14/217) . Die dafür verantwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/217/44), wobei trotz zweimaliger Nachfrage nicht restlos geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands oder im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medi zinischen Sachverhalts handelt ( vgl. Urk. 14/220, Urk. 14/227 ) . Auch wenn die Prüfung der massgeblichen Verbesserung für die revisionsweise Prüfung des Rentenanspruchs von zentraler Bedeutung ist, kann die abschliessende Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben . So fusst der während der Eingliederung weiterlaufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchti gung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versi cherten Person.

Unzulässig ist es dabei, die Pflicht zur Eingliederungshilfe unter blossem Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 14/285 S. 6), zu missachten. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente rechtsprechungsgemäss in der Tat ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indes auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid verfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausfüh rungen resp. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Eingliederungswillen der Beschwerde führerin (Urk. 14/285 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 14/281) indes, ohne konkret aufzuzeigen, worauf sie diese Einschätzung stützt. Die von ihr angerufene Gesprächsnotiz vom 6. Mai 2024 lässt jedenfalls nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen und andere konkrete Angaben, welche einen solchen Schluss zuliessen, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht benannt.

2. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr oblie genden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich d ie Beschwerdeführer in geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnah men teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass d ie Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Aus führungen zum A.___ - Gutachten vom

17. Juli 202 3 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. August und

20. Dezember 2023 wie auch zur Frage nach dem massgeb lichen Vergleichszeitpunkt (vgl. dazu Urteil IV.2018.00681 vom 27. Februar 2020 E. 3.4 [Urk. 14/154] und Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1 und 7.1 [Urk. 14/167] sowie Frage stellung im Rahmen der A.___ -Begutachtung mit Referenzzeitpunkt 24. Mai 2018 [Urk. 14/217/49, Urk. 14/219/1, Urk. 14/221/1]) . Eine abschliessende Ein schätzung der Leistungsfähigkeit ist dabei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich. Weiter erübrigen sich bei diesem Ausgang Ausführungen zum Thema Entzug der aufschiebenden Wirkung. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 3.2

Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty