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IV.2018.00681

Altes beweiskräftiges Gutachten. Durchführung strukturiertes Beweisverfahren durch Gericht. Einschränkung durch mittelgradige Depression im Umfang wie im Gutachten ausgewiesen. (BGE 9C_254/2020)

Zürich SozVersG · 2020-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968,

arbeitete zuletzt vom 1. Januar bis zum 11. Februar 2003

als Betriebsmitarbeiter i n des Buffetdienst es bei der Y.___ AG

( Urk. 8/9 ) . Die Versicherte meldete sich am

14. Oktober 200 3 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom 1 4. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/31-32).

Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 8/39 ) und

5. August

2011 (Urk. 8 / 59 ) bestätigt. 1.2

Nach Eingang eines am

1. November 2016 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 8/70 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim

Z ent rum Z.___ ein polydisziplinäres

Gutachten ein, das am

27. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 8/ 91 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

( vgl. Urk. 8/94, Urk. 8/100, Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/112, Urk. 8/115, Urk. 8/120 , Urk. 8/123/8-9 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab

(Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

23. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. Juni 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 1. August 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein gerichtliches Verlaufsgutachten einzuholen; subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das vorliegende Verlaufsgutachten verbesse rn lasse . Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beistellung von Rechtsan walt Dr. Pi erre Heusser als unentgeltlichem Rechtsvertreter sowie die Durchfüh rung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. September 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde sowie vom Erscheinen an der öffentlichen Ver handlung freigestellt zu werden .

Am 11. Juli 2019 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 12/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis zugestellt wurden.

Am 13. Dezember 2019 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Nach dem der Beschwerdegegnerin in der Vorladung zur Hauptverhandlung das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 15), teilte sie am

17. Dezember 2019 (Urk. 19) mit, dass sie auf die Teilnahme verzichte . Dies wurde der Beschwerde führerin am 19. Dezember 2019 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.

Am 17. Januar

2020

wurde die von

der Beschwerdeführer in be antragte öffentli che Hauptverhandlung durchgeführt (Protokoll, Urk. 23).

Das Prot okoll wurde den Parteien am 21 . Januar

2020

zur Kenntnis zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführer in

brachte

unter anderem vor , die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt , da sie sich weder mit den während des Vorbescheidv erfahren s eingereichten Arztberichten noch mit den Einwänden inhaltlich in genügender Weise auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 15-17).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochten en Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegeg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderun gen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2) . 1.3

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (Urk. 1 S. 16), legte die Beschwer degegnerin den Einwand samt der im Vorbescheidverfahren

eingereichten Arzt berichte

dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Urk. 8/127 S. 7 f. ) . Dieser kam zum Schluss, dass mit den

neu eingereichten Unterlagen

kein neuer

medizinischer Sachverhalt vorliege, weshalb am ursprüng li chen Entscheid festgehalten werden könne.

Dies wurde von der Beschwerdegeg nerin denn auch so in der Verfügung vom 20 . Juni 201 8 (Urk. 2)

festgehalten. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich , dass sie sich weiterhin auf das Z.___ -Gutachten stützte , dieses für beweiskräftig hielt und zusätzliche Abklä rungen als nicht für notwendig erachte te . Weiter nahm sie auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen Bezug. Ob dies e Beurteilung zutrifft oder nicht, ist hinge gen eine materielle Frage (vgl. dazu nachstehend E. 7 f. ) .

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht auf alle im Ein wand angeführte n Kritik punkte eingegangen ist, war eine sachgerechte Anfech tung – nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält sowie ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich erachtet und aufgrund dessen die Verfügung anficht – möglich. 1.4

Nach dem Gesagten geht das Vorbringen der Beschwerdeführer in betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl .

Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegen dem Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten, führte doch die Rückweisung im vorliegenden Fall (E. 1.1) zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem der Anhörung gleichstellten Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

In der Folge ist daher die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prü fen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 2 . 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 20 . Juni 201 8 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten damit, es bestehe seit Januar 2016

eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % , weshalb in Zukunft Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die im Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Es ergebe sich daraus keine Veränderung zum Vorbescheid (S. 4 ). 3 .2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 3 . August 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar. So stelle das Gutachten eine unzulässige second

opinion dar und sei inhaltlich kein Verlaufsgutachten (S. 3-8), die Indikatorenprüfung sei nicht lege artis ausgefallen (S. 8-10), die Unterscheidung zwischen ursprünglicher und leidensadaptierter Tätigkeit sei darin nicht nachvollziehbar (S. 10), es folge der nicht mehr anwend baren Zumutbarkeitsrechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung zu Depres sionen werde ignoriert (S. 11 f.). Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte, welche im Nachgang zum Z.___ -Gutachten im Einwandverfahren eingereicht worden seien (S. 12-14). Zudem gehe es ihr so schlecht, dass sie eine H aushalts hilfe benötige (S. 15). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspru ch auf eine Invalidenrente hat.

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung ( Art. 74ter lit . f IVV und Art. 51 ATSG) -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranzie hung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denje nigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 6.2). 3.4

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheb lich geändert hat ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergeb nis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1).

Vergleichszeitpunkt bilden die Verfügung en

vom 14. Februar 2005

(Urk. 8/31-32), mit we lche n die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh r e rin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die ren tenbestätigenden Mitteilungen vom

24. August 2005 (Urk. 8/39) und 5. August 2011 (Urk. 8/59)

beruhten lediglich auf einem knappen Formularbericht

des behandelnden Arztes (Urk. 8 / 3

7) beziehungsweise die Mitteilung vom

5. August 2011 beziehungsweise die Mitteilung

vom 5. August 2011 auf den Verlaufsbe richten des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ und des Hausarztes Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 8/56, 8/57). Letztere berichteten unter anderem von einem Erschöpfungssyndrom beziehungsweise einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie im Wesentlichen von erheblichen körperlichen Einschrän kungen bei einem Panvertebralsyndrom

cervikal /lumbal und einer reaktiven Depression ( Urk. 8/56 S. 1 und 8/57 S. 1 und S. 3). Angesichts des aufgrund dieser Berichte ausgewiesenen Zusammenspiels zwischen somatischen und psychischen Beschwerden war von einem komplexen Beschwerdebild auszugehen. Damit kann nicht angenommen werden, dass die IV-Stelle die beiden Verlaufsberichte für eine Rentenerhöhung hätte genügen lassen, wenn sich daraus eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ergeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 Sachverhalt A und E. 4.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_527 /2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.2). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 v om 25. Juli 2013). 4 . 4 .1

Die Verfügung en vom

14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32 ) beruhte n gemäss versi cherungsinternem Fests tellungsblatt vom 13. August 200 4 (Urk. 8/25) auf nach stehenden medizinischen Unterlagen: 4 .2

Dr. med. C.___

vom Departement der Frauenheilkunde des Universitätsspitals D.___

diagnostizierte in ihrem B ericht vom 30 . Oktober 2003 (Urk. 8/8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein Mammakarzinom rechts bei Status nach einer Tumorektomie und Sentinel- L ympho dektomie am 12. August 200 3. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. August 200 3 zu 100 % arbeitsun fähig.

Es fände n aktuell eine Chemotherapie und danach eine Radiotherapie statt . 4 .3

Hausarzt Dr. med. B.___ , bei welchem sich d ie Beschwerdeführer in seit dem 2. Februar 1999 in Behandlung befand (vgl. auch Urk. 8/11/2) , stellte in seinem Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/ 21/1-2 ; vgl. auch Urk. 8/21/ 3-7 )

folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mamma- Carcinom - Panvertebralsyndrom

cervikal und lumbal betont - Status nach Meniskektomie - Reaktive Depression

Dr. B.___ führte dazu aus, a ufgrund der Behandlung des Brustkrebses befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem schlechten Zustand. Er habe die Beschwerdeführerin pro Jahr nur zwei- bis dreimal gesehen und könne deshalb keine definitive Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit abgeben. 4 .4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei welchem sich die Beschwerdeführer seit dem 2 1 . Juni

2001 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 13 . Juni 2004 (Urk. 8/ 22/1-2 ) gestützt auf diverse Berichte des D.___ und von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH ( Urk. 8/22/3-16) ,

folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Operation eines Mamma- Carcinom s im Jahr 2003 mit anschliessender Chemo- und Radiotherapie - Panvertebrals chmerzsyndrom - Status nach Meniskektomie - Senkspreizfuss - Reaktive Depression

Dr. E.___

erachtete den Gesundheitszustand als stationär und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2003 aus. 4.5

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/31-32). 5 . 5 .1

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Neura s t h e n ie

Status nach Mam m akarzinomoperation rechts 2003 (Status nach Chemotherapie) - Panvertebralsyndrom zervikal/lumbal - Status nach Meniskektomie 2003 - Reaktive Depression 2003 - Somatoformes Schmerzsyndrom bestehend seit 2003

Er hielt fest , seiner Meinung nach erübrige sich ein Wiedereingliederungsversuch bei dieser

schweren somatoformen Schmerzstörung mit psychischer und körper licher Beeinträchtigung (S. 1 Ziff. 2.1). Die Psychotherapie sei seit 2016 intensi viert worden (S. 2 Ziff. 3.1). 5.2

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 9. Januar 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2017 (Urk. 8/85) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotischen Symptome (ICD-10 F33.20) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1) . 5. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2017 (Urk. 8/91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 ): - Cervicovertebralsyndrom bei m ä ssiger Atlantodentalarthrose , leichter Osteochondrose C1-4 und C5/6, m ä ssiger Osteochondrose C4/5 mit Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel C5 links sowie m ä ssiger Osteochondrose C6/7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwur zel C7 links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 45 f.): - Pseudolumbofemoralgie beidseits bei lumbalisiertem Wirbelkörper S1, Diskusdegenerationen L3-S1 und leichter Osteochondrose L5/S1 ohne neurale Kompression - Verdacht auf femoropatelläre

Chondropathie beidseits - Leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Status nach Tumorektomie rechts wegen invasiv-duktalem Mammakarzi nom rechts mit onkoplastischer Mamma-Rekonstruktion, Mamillen-Rekonstruktion sowie Sentinel- Lymphonodektomie 2003, adjuvanter Chemotherapie 2003-2004, adjuvanter Radiotherapie 2004 - Intermittierende Stress-Urininkontinenz Grad II - Arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus (15 pack years ) - Polyatopie

Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Mensa betrage aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung

mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50

% (Arbeitsunfähigkeit 50

%). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige in klinierte, reklini erte und rotierte Kopfhaltungen könn t en seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60

% (Arbeitsunfähigkeit 40

%) zuge mutet werden

( S. 46 Ziff. 13.1-3).

Weiter berichteten die Gutachter, die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren bestehe nicht (S. 47 Ziff. 13.5). D ie Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe und es sich dabei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 13.6). E s liege keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Darstellung des orthopädischen Gesundheitszustandes 2005 vor, welcher mit dem aktuellen Zustand verglichen werden könne. Nachdem kein psy chiatrischer Vorbefund in den Aktenunterlagen ersichtlich sei, könne nicht beur teilt werden, ob eine Veränderung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfä higkeit im Vergleich zum Februar

2005 vorlieg e (S. 48 unten) . 5 . 4

Prof. Dr. med. K.___ von der Klinik für Gynäkologie des D.___ bestätigte am 18 . Dezember 2017 (Urk. 8/116/1), dass sich die Beschwerdeführerin bei ihnen in regulärer Nachsorgekontrolle wegen einem invasiv-duktalen Mammakarzinom befinde und wies daraufhin, dass sie sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes und schweren Depression in psychiatrischer Behandlung befinde. 5.5

Dr. G.___

führte nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s am 19. Januar 2018 (Urk. 8/111) auf Rückfrage des Vertreters aus, die aktuelle psychiatrische Verfas sung der Beschwerdeführerin zeige im Vergleich mit den aktenanamnestisch bekannten früheren psychischen Zuständen einen protrahierten Verlauf . Alleine ein Vergleich zwischen der damals [2011] gestellten Diagnose einer mittelschwe ren depressiven Störung mit dem aktuell, nach ICD-10-Kriterien in V ollem beste henden schwergradigen depressiven Syndrom könne diese Tatsache begründen (S. 1 f. Ziff. 1). Dr. H.___ schildere die Ausprägung und Schwere der bestehen den Einschränkungen nicht sachgerecht und stelle dementsprechend auch eine dem aktuellen Zustand nicht gerechte Diagnose (S. 2 Ziff. 2). Das Gutachten sei kein Verlaufsgutachten. Es mache keinen Vergleich und dürfe aus diesem Grund nicht als eine gültige und aussagekräftige Basis für eine IV-Revision gebraucht werden (S. 2 Ziff. 3; vgl. auch S. 3 Ziff. 6).

Ferner hielt Dr. G.___ fest , Tats a che sei, dass sich die Beschwerdeführerin enorm Mühe gebe, damit es ihrem Sohn an nichts fehle. Aber auch das sei kein Bew eis dafür, dass es ihr gut gehe (S. 2 f. Ziff. 4). Weitere Bemerkungen zum Gesund heitszustand habe er nicht (S. 3 Ziff. 7).

Dieser habe sich seit Bekanntgabe des provisorischen IV-Entscheides zur Kürzung ihrer seit vielen

Jahren bestehenden 100 %igen IV-Rente deutlich verschlechtert. Zukunfts- und

Existenzängste hätten derartige Unruhezustände

ausgelöst, dass sie inzwische n teil- und zeitweise psy chotisc he

Symptome entwickelt habe . Aus psychischen Gründen sei

sie zu 100% arbeitsunfähig.

Jeder unüberlegte und nicht dem tatsächlichen Gesundheitszu stand

der Beschwerdeführerin gerechte Entscheid zur Verkürzung

ihrer IV-Rente könne ihren Gesundheitszu stand nur weiter

und zunehmend verschlechtern (S.

3

f . Ziff.

8) . 5.6

Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. B.___ am 13. Februar 2018 (Urk. 8/116/2), er sein kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb er nicht in der Lage sei, die Qualität eines Fremdgutachtens fachlich zu beurteilen. A ls Facharzt für Allgemeine Medizin könne er festhalten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren ver schlechtert habe . Ihre Depression habe zugenommen. Auch ihre somatoformen Krankheitssymptome träten in letzter Zeit verstärkt hervor. 5 . 7

Im Verlaufsbericht vom 22. März 2018 (richtig: Datum

frühestens am

23. März 2018; Urk. 8/123/1-3) gestützt auf Berichte der Klinik L.___

vom 23 . März 2018 über am 22. März 2018 erstellte MR I beider Ellbogen und des rechten Knies (Urk. 8/123/4-6) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen: - Zervikospondylogenes Sch merzsyndrom bei [unleserlich] C6/7 mit Kom pression der Nervenwurzel C7 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose L5 /S1 - Schmerzen der Schulter rechts bei Impingementkonstellation der Bursitis subacromialis - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Knie rechts bei Gonarthrose (MRI Knie vom 23. März 2018) - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Ellbogen rechts bei art ikuklärer

Ganglionbildung (MRI Ellbogen rechts und links vom 23. März 2018)

Dr. E.___ führte dazu aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 verschlechtert (S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3 Ziff. 7). 6 .

Die Rentenzusprache mit Verfügung en vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32) erfolgte im Wesentlichen

aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Mamma- Carcino m (Brustkrebs) und der dafür notwendigen Behandlung en (Chemo- und Radiotherapie) sowie operierter Analfissuren bestehenden Arbeitsunfähigkeit .

Dies ergibt sich

aus dem Feststellungsblatt vom 13. August 2004 (Urk. 8/25) .

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

gemäss diesem für die Beurteilung des damaligen Gesundheitszustandes insbesondere die Berichte von Dr.

C.___ vom 30. Oktober 2003 , von Dr. B.___ vom 5. März 2004 und von Dr. E.___ vom 13. Juni 2004 ( E. 4.2-E. 4.4 ) .

Zu Dr. C.___ s Bericht findet sich im Feststellungsblatt der Vermerk, dieser habe eine ab dem 11. August 20 0 3 andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt, mit dem Zusatz «aktuell Chemotherapie, (8x) Radiotherapie». Er nahm also einzig Be zug auf den Brustkrebs .

Zu Dr. B.___ s Bericht wurde festgehalten , dass dieser keine Beurteilung abgeben konnte . Damit war er zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht brauchbar .

Zum Bericht von Dr. E.___ findet sich neben der Feststellung, dass dieser ebenfalls von einer seit August 2003 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, die Anmerkung: « R egelmässiges Ausduschen der Wunde , Stuhlregu lation mit Pargar . Einen Termin zur Wundkontrolle 2 Wochen postoperativ in der proktologischen Sprechstunde wird die Patientin selbst vereinbaren». Dieser Satz bezieht sich auf die Wundheilung nach erfolgtem Eingriff wegen der Analfissuren (vgl. Urk. 8/22/3-4) . Dr. E.___ verwies für die Anamnese, die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund, die spezialärztlichen Untersuchungen und die therapeutischen Massnahmen sowie die Prognose auf die seinem Bericht bei gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 8/22/3-16).

Bei diesen handelt es sich um drei Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ betreffend die Analfissuren (Urk. 8/3-7), zwei Berichte der Klinik für Gynäkologie sowie einen Bericht der Klinik für Radiologie des D.___ im Zusammenhang mit dem Brustkrebs

und dessen Behandlung (Urk. 8/8-9, Urk. 8/13-16), einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 8/22/11-12), worin die ser eine von ihm als medizinisch harmlos beurteilte Schlaflähmung benannte, und einen an Dr. E.___ gerichteten Auszug der K lini k

M.___ , worin ein Femoropatellarsyndrom diagnostiziert worden war (Urk. 8/22/10).

Aussagen zur Arbeitsfähigkeit finden sich einzig im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___

vom 23. Februar 200 4 (Urk. 8/22/8-9) über die aktuelle Chemotherapie, worin der Beschwerdeführerin eine bis auf Weiteres geltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war .

Weder die Z.___ -Gutachter – unabhängig davon, ob es sich um ein beweis kräf tiges Gutachten handelt ( vgl. dazu nachstehend E. 7 ) – noch einer der behandeln den Ärzte gehen davon aus, dass der Brustkrebs oder damit im Zusammenhang stehende Chemo- oder Radiot herapien oder die operativ behandelten Analfissuren aktuell noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 5 ). Es liegt insoweit daher eine evidente Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für das Vorliegen eines Revisionsgrundes nur einer Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruc hserheblichen Tatsa chenspektrum bedarf (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.2 .1 ).

Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich des Brustkrebses und der Analfissu ren von einer

evidenten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2. 5 ). 7 .

7 .1

Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 27 . Juli 201 7 (E. 5 . 3 ) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet in ternistische, orthopädisch e und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen

sowie den notwendigen Laborerhebungen (vgl. Urk. 8 / 91 S. 5-7 , S. 18 - 25 , S. 39 f.). Das Gutachten wurde in Ken ntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet (S. 1 4- 18 , S. 27 f. , S. 32 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S. 3 , S. 8-10 , S. 18-20 , S. 26 - 3 4, S. 41-49 ). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge nach er folgter Konsensbesprechung grundsätzlich einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigten auf, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär auf die mittelgradige Episode der depressiven Störung zurückzuführen ist , und dass aufgrund der dieser zugrundeliegenden Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit eine 50 % ige respektive bei Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne vermehrten Kun denkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung eine 60%ige Arbeits fähigkeit besteht .

Zudem legten sie schlüssig dar, dass aufgrund des Cervico vertebralsyndroms nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen zumutbar sind (E. 5. 3 ).

Die Gutachter legten zudem offen, dass

sie die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 wesentlich verändert hat , nic ht beantworten

könn t en ( E. 5. 3 in fin e ). 7.2 7.2.1

Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2016 (E. 5.1) ergeben sich keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un g ewürdigt geblieben sind . 7.2.2

Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten hatte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 21 . Mai 2017 (E. 5 . 2 ) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive statt nur eine mittelgradige Episode diagnostiziert .

Das ausführliche psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobach tung (Urk. 8 / 91 S. 12 - 37 = S. 55-83 ) und entspricht somit den bundes gerichtli chen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bun desge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. H.___ war der Bericht von Dr. G.___ vom 21 . Mai 20 17 bei der Begutachtung bekannt. E r setzte sich denn auch mit einer allfälligen Diagnose einer schweren Episode der depressiven Stö rung auseinander und konnte aufzeigen, dass eine solche zum Gutachtens zeit punkt aufgrund der im Befund erhobenen Symptomatik nicht vorlag

(Urk. 8/91 S. 15 f. , S. 28 unten, S. 32 unten ). Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr. G.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuwei sen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Exp erte lege artis vorgegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutachten nach Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Ausser sie ben en nen wich tige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C-34/2019 vom

25.  April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie Dr. G.___ beschrieb auch Dr. H.___

eine bedrückte Stimmung mit verminderter Freude, Affektstörungen, eine Affektlabi lität, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Antriebsverminderung, Kon zentrationsschwierigkeiten, Erinnerungslücken (Beeinträchtigung des Gedächt nisses), beeinträchtigtes (verlangsamtes oder umständliches) Denken, Zukunfts- und Existenzängste, Schlafstörungen, vermehrte Müdigkeit und Beeinträchtigung des Appetits (vgl. Urk. 8 /91 S. 28, Urk. 8/85 S. 1 Ziff. 1.3 ; zu den Fähigkeiten: Urk. 8/91 S. 37, 8/85 S. 2 Ziff. 2.3 ).

Die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 5 . Mai 2017 vermag demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen.

Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 7 .3 7 .3. 1

Die Beschwerdeführer in brachte vor, das Z.___ -Gutachten sei unter anderem un brauchbar , weil es sich um eine second

opinion und inhaltlich nicht um ein Ver laufsgutachten handle. So hätten sich die orthopädischen Teilgutachter zwingend mit den orthopädischen Vorakten auseinandersetzen und erklären müssen, inwie fern sich der Gesundheitszustand verändert habe. Auch der psychiatrische Gutachter habe keinen Vergleich vorgenommen (Urk. 1 S. 3-8 Ziff. 1-11 ) .

Bei einer unzulässigen second

opinion handelt es sich um eine zeitnahe Zweitbe gutachtung. Die Frage betreffend eine second

opinion

kann rechtsprechungsge mäss von Beginn weg nur Gutachten beschlagen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Beim Z.___ -Gutachten handelt es sich um das erste erstellte Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, weshalb es sich bei diesem definitions gemäss gar nicht um eine second

opinion handeln kann.

Zu Recht wies die Beschwerde führerin auf den Umstand hin , dass sich ein zwecks Rentenrevision erstelltes Gutachten

grundsätzlich zur Veränderung des Gesund heitszustands gegenüber dem relevanten Zeitpunkt der Rentenzusprache oder – bestätigung

– vorliegend gegenüber dem 14. Februar 2005 (vgl. E. 3.3) - zu äussern hat. Nachdem sich aber

- wie aufgezeigt (vgl. E. 6) –

die gesundheitlichen Verhältnisse in Bezug auf die bei der Rentenzusprache

ausschlag g eben d gewese nen Einschränkungen wegen dem Brustkrebs und den Analfissuren evident ver ändert haben, mag ein fehlender Vergleich den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 in fine ). 7 .3.2

Seit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017

sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 (ebenfalls vom 30. November 2017) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren

nach Massgabe von BGE

141 V 281 ( Indikatorenprüfung )

zu unterziehen. Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE

143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist.

Das Gutachten der Z.___ vom 2 7. Juli 2017 wurde vor der mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Praxisänderung erstellt

und kann diesem Entscheid damit nicht Rechnung tragen. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin geht damit fehl (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18-19).

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 ). Die für eine Indikatorenprüfung not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin Angaben zur Gesundheitsschädigung, zur Persönlichkeit und zum sozialen Kontext sowie zum funktionellen Schweregrad (vgl. dazu die Indikatorenprüfung

unter E. 8.3 ). 7. 4 7. 4 . 1

Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin nahm Dr. G.___

am

19. Januar 2018 (E. 5. 5 ) zum Z.___ -Gutachten Stellung. Einen Befund zur weiterhin von ihm propagierten schweren Episode der depressiven Störung findet sich darin nicht . Dr. G.___

wies

lediglich auf einen protrahier ten Verl auf gegen über dem Jahr 2011 – nicht jedoch gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung

– hin. Er warf Dr. H.___ vor, den Schweregrad der depressiven Störung sowie die anderen psychischen Leiden – wobei von ihm selber gar keine weiteren psy chischen Leiden diagnostiziert worden waren (vgl. E. 5.2) – zu bagatellisieren, jedoch ohne sich im Detail mit den von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Befunden und den attestierten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auseinan der zu setzen .

Entgegen Dr. G.___ s Ansicht berücksichtigte Dr. H.___

auch die Vorberichte der Behandler und kommentierte

die Entwicklung

des psychischen Leiden s

im Zeitverlauf gestützt auf deren Berichte

(vgl. Urk. 8/91 S. 15-18, S. 32 ). Zu Recht stellt e Dr. H.___

– entgegen der Kritik von Dr. G.___

- auch fest, dass ein Ver gleich des aktuellen mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache im Jahr 2005 aufgrund fehlender ärztlicher Angaben nicht möglich ist (Urk. 8/91 S. 37 unten ). Dies er Umstand ist – wie ausgeführt - f ür die Frage der Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens nicht entscheidend (vgl. E. 6) .

Es ist zwar richtig, dass die Sorge um ein Kind nicht alleine relevant sein kann für die Beurteilung vorhandene r

Ressourcen (vgl. Urk. 8/111 S. 1) . Dies wurde aber von den Gutachtern auch nicht als einziges Kriterium zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit angeführt , sondern lediglich als eines von verschiedenen Argumenten erwähnt . So f ührte Dr. H.___ unter anderem auch aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestehen, sie Zuwendung und Unterstützung durch ihre Kinder erhält, ansonsten wenige soziale Kontakte

bestehen, die Beschwerdeführerin den Haushalt versorgt und mit den volljährigen Kindern wöchentlich einkaufen geht und sich i m Garten mit Blumen beschäftigt (Urk. 8/91

S. 27-31 ) .

Entgegen der Meinung von Dr. G.___

– wie auch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

13 Ziff. 24 und S. 15 Ziff. 29-30 ) – lässt

die vom Amt der Zusatzleis tungen finanzierte Haushaltshilfe keine R ückschlü ss e

auf

den Gesundheitszu stand hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu, zumal deren Gewäh rung einzig auf knappen Arztzeugnisse n der behandelnden Ärzte basierte und sich die Berichte nicht in genügender Weise über allfällige funktionelle Ein schränkungen äusserten (vgl. Urk. 8/116/3-8 , Urk. 8/117 – insbesondere Urk. 8/117/6 - Urk. 8/121/ 2- 3 , Urk. 8/123/7 ). Gleiches gilt im Übrigen auch für den nicht aussagekräftigen Bericht betreffend den Antrag auf Reisebegleitung von Dr. B.___ vom 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 8/121/1).

Soweit Dr. G.___ überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung beschrieb, führte

er diese auf die Bekanntgabe des IV-Entscheides mit Kürzung der Rente zurück. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten , rein psychosozialen Umstand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3. 1) .

Zu den Berichten von

Prof. Dr. K.___ vom 18. Dezember 2017 und von

D r. B.___ vom 13. Februar 2018 (E. 5. 4, E. 5 . 6 )

ist zu bemerken, dass diese in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herange zogen werden können, da es sich um keine Fachärzte für Psychia trie und Psy chotherapie handelt, was Dr. B.___ auch so festhielt.

Aus psychiatrischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszu stand auszugehen wie zum Zeitpunkt

der Z.___ - Begutachtung. 7. 4 . 2

Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit führt der Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 22.

März 2018 (E. 5.7). Er

hielt

darin fest , der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 – also einen Monat vor der am 21 . Ju n i 2017 stattgefunden en gutachterlichen orthopädischen Un tersuchung (Urk. 8/91 S. 2) – verschlimmert und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 8/91 S. 5 f.) nahm Dr. E.___

keine Diagnose des Funktionsausfalls (Funktionsdiagnose) vor , wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2) . Damit hätte aufgezeigt werden können, inwiefern zusätzliche funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen . Die Oste o cho ndrose C6/7 und L5/S1 sowie die Kompression der Nervenwurzel C7 und die Bu r sitis

subacromialis waren den Z.___ -Gutachtern bekannt gewesen und hinsichtlich der Knieschmerzen hatten sie den Verdacht einer Chondropathie wegen eines retropatellären Reibens mit Patellaverschiebeschmerz rechts und links geäussert (Urk. 8/91 S. 6, S. 8 f.). Die Gutachter hatten denn auch aufgrund der durchgeführten Funktionsdiagnose ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil formuliert (E. 5.3). Relevante Veränderungen dazu vermag der Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 2 2. März 2018 nicht auf zuzeigen. Aus somatischer Sicht ist demnach hinsichtlich funktioneller Ein schränkungen immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie bei der Begutachtung. 7. 4 . 3

Am 11. Juli 2019 (Urk.11) reichte die Beschwerdeführer in zudem ein Schreiben von Dr. B.___ vom

4. Juli

2019 (Urk. 12/1 ) ein , worin dieser über einen Zwi schenfall vom 3. Mai 2019 betreffend Angebelltwerden von einem fremdem Hund berichte te . Dies habe seiner Ansicht nach zu einer Verschlimmerung des psychi schen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Das Schreiben betrifft einen Sachverhalt, welcher zeitlich über zehn Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsan spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am

20. Juni

2018 (Urk.

2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rück schlüsse auf den relevanten Zeitraum ergeben.

7 . 5

Nach dem Gesagten kann grundsätzlich auf das Z.___ -Gutachten abgestellt wer den. Zu überprüfen bleibt die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 8. 8.1

In somatischer Hinsicht sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Cervico vertebralsyndroms

nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltung zumutbar (vgl. E. 5.3 ). 8.2

Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

50 % in der angestammten und von 40 % in einer ange passten Tätigkeit (E. 5 . 3 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

Die dabei im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 8.3

Die Beschwerdegegnerin erachtete die von gutachterlich-psychiatrischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren als ausgewiesen (vgl. Urk. 2 und 8/127/8-10). Die Beschwerdeführerin machte im Ergebnis geltend, mit einer korrekten ressourcenbasierten Abklärung wäre von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten direkt vom Schweregrad der mittelgradigen Depression auf eine bestehende Restarbeitsfähigkeit geschlos sen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18-19).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die durch die Gutachter der Z.___ erfolgte Arbeitsunfähigkeitschätzung hinreichend und nachvollziehbar (anhand der Indi katoren) begründet wurde oder sich begründen lässt (vgl. E. 7.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). E ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629 /2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ). Im Hinblick auf die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin ist deshalb einzig zu prüfen, ob die gutachterliche Arbeitsunfähigkeits schätzung einleuchtet (vgl. E. 2.6). Dabei ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 Ziff.

16) die vom psychiatri schen Gutachter vorgenommene Unterscheidung der ursprünglichen und leidens adaptierten Tätigkeit sehr wohl nachvollziehbar ist . Es ist plausibel, dass die Tätigkeit im Buffetdienst mit relevantem Stress und mit Kundenkontakt verbun den ist und dass eine Tätigkeit ohne grosse Stressbelastung und ohne vermehrten Kundenkontakt eine weitergehende Arbeitsfähigkeit mit sich bringt.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung und eine sich daraus entwickelte rezidivierende depressive Störung besteht . Bei aktuell mittelgradiger Ausprägung äussert sich diese in der Form von Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen , der Motivation, der Kontakt fähig keit und der Dauerbelastbarkeit (E. 5.3 ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2017 – und damit gut zwei Monate nach Einleitu ng der vorliegend zu beurteilenden Revision (vgl. Urk. 8/70) - in einer psychiatrischen und psycho therapeutischen Beh andlung bei Dr. G.___ befindet. Dabei hätte die antidepres sive Medikation zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch intensiviert werden können (vgl. Urk. 8/91 S. 31). Dr. B.___ , welcher über eine Weiterbil dung «Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM)» verfügt, hatte von einer seit 2016 intensivierten Psychotherapie berichtet (vgl. Urk. 8/74/2).

Die Beschwerdeführerin frequentierte Dr. G.___ anfänglich einmal wöchentlich (vgl. Urk. 8/85 S. 3 ). Erst nach Kenntnis des rentenkürzenden Entscheides sowie der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Verschlechterung wurde die Therapie auf drei Termine die Woche intensiviert (vgl. Urk. 8/111 S. 3 unten). Das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen – wie dies ein negativer Entscheid der Invalidenversicherung darstellt - sind jedoch als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3). Von einer Behandlungsresistenz ist nach nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung jedenfalls nicht auszugehen ( Urk. 8/91 S. 30). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ , wenn auch nicht erheblich (vgl. E. 5 . 3 ).

Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass sich die aktuelle Behandlung der somatischen Leiden in der Ein nahme von Schmerzmitteln erschöpft (vgl. Urk. 8/123/9).

Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auffälligkeiten. Ab ge sehen von den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung beziehungs weise der Depression stehenden Beeinträchtigungen ist d er diesbezügliche Befund unauffällig. Der Gedankenduktus ist kohärent. Es bestehen keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen ,

keine Wahrnehmungs störungen, Zwänge und Ich-Störungen (vgl. Urk. 8 / 91 S. 25 , S. 29

oben ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits problematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.

Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das familiäre Umfeld zu nennen . So wird die zweifach geschiedene Beschwerdefüh rerin von den älteren , volljährigen zwei Kinder n unterstützt. Sie wohnt alleine mit ihrem jüngsten, im Jahr 2006 geborenen Sohn in einer 5-Zimmerwohnung . Zu ihren Eltern und ihren drei Schwestern , welche alle in Zürich leben, hat sie wenig Kontakt. Zur Begutachtung bei der Z.___ wu rde sie von einem Bekannten g efahren. Daneben verfügt sie über wenige soziale Kontakte (vgl. Urk. 8/85 S. 1 Ziff. 1.4, Urk. 8/91 S. 21-23, S. 30 f. ). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin gewisse sich positiv auswirkende Faktoren.

Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Sie steht zwischen 6 :00 und 6 : 15 Uhr auf, bereitet ihrem jüngsten Sohn das Frühstück und sitzt bei ihm, wäh rend er dieses einnimmt . Sie geht nochmals bis 11:00 Uhr schlafen und verbringt danach die Zeit in der Wohnung und im Garten bis ihr Sohn um 16:00 Uhr nach Hause kommt. Dann bereitet sie das Abendessen vor, hilft ihm bei den Hausauf gaben und unterhält sich mit ihm. Nach dem Abendessen versucht sie ein Buch zu lesen, räumt die Küche auf, bereitet das Frühstück für ihren Sohn vor und sitzt in der Wohnung. Um 23:00 Uhr geht sie schlafen. An den Wochenenden unter nimmt sie etwas mit dem Sohn. Einmal in der Woche kommen die erwachsenen Kinder, um mit ihr einzukaufen. Als Hobby beschäftigt sie sich mit Blumen im Garten. Bis zu d reimal in der Woc he fährt sie von ihrem Wohnort in Zürich nach Basel zu ihrem Psychiater (Urk. 8/91 S. 21 f., Urk. 8/111 S. 3 unten ). Zudem stand sie während des Verfahrens vor der Vorinstanz persönlich in regelmässigem Austausch sowohl mit der Beschwerde gegnerin als auch mit ihrem Vertreter (vgl. Urk. 8/137-138). Diese Umstände spre chen jedenfalls eindeutig für vorhandene Ressourcen und gegen eine weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen , wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die erfolgten Behandlungen belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck.

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren ist in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit aufgrund der psychischen Leiden im Umfang von 40 % in angepasster und 5 0

% in angestammter Tätigkeit

anzunehmen . Die gutachterliche Arbeitsun fähigkeitseinschätzung leuchtet ein. 9 .

Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeits fähigkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0 . Juni 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt vom 10 . November 201 7 (Urk. 8/ 92 ) verwiesen werden. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA 1 des Bundesamtes für Statistik ab und nahm keinen leidensbedingten Abzug vor, sodass ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt .

Selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 10 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 18).

Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Urk. 25) geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und die Fr. 129.40 Barauslagen sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) auf Fr. 3'456.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich 1, wird mit Fr. 3'456.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführer in

brachte

unter anderem vor , die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt , da sie sich weder mit den während des Vorbescheidv erfahren s eingereichten Arztberichten noch mit den Einwänden inhaltlich in genügender Weise auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 15-17).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochten en Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegeg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderun gen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2) .

E. 1.3 ; zu den Fähigkeiten: Urk. 8/91 S. 37, 8/85 S. 2 Ziff. 2.3 ).

Die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 5 . Mai 2017 vermag demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen.

Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 7 .3 7 .3. 1

Die Beschwerdeführer in brachte vor, das Z.___ -Gutachten sei unter anderem un brauchbar , weil es sich um eine second

opinion und inhaltlich nicht um ein Ver laufsgutachten handle. So hätten sich die orthopädischen Teilgutachter zwingend mit den orthopädischen Vorakten auseinandersetzen und erklären müssen, inwie fern sich der Gesundheitszustand verändert habe. Auch der psychiatrische Gutachter habe keinen Vergleich vorgenommen (Urk. 1 S. 3-8 Ziff. 1-11 ) .

Bei einer unzulässigen second

opinion handelt es sich um eine zeitnahe Zweitbe gutachtung. Die Frage betreffend eine second

opinion

kann rechtsprechungsge mäss von Beginn weg nur Gutachten beschlagen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Beim Z.___ -Gutachten handelt es sich um das erste erstellte Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, weshalb es sich bei diesem definitions gemäss gar nicht um eine second

opinion handeln kann.

Zu Recht wies die Beschwerde führerin auf den Umstand hin , dass sich ein zwecks Rentenrevision erstelltes Gutachten

grundsätzlich zur Veränderung des Gesund heitszustands gegenüber dem relevanten Zeitpunkt der Rentenzusprache oder – bestätigung

– vorliegend gegenüber dem 14. Februar 2005 (vgl. E. 3.3) - zu äussern hat. Nachdem sich aber

- wie aufgezeigt (vgl. E. 6) –

die gesundheitlichen Verhältnisse in Bezug auf die bei der Rentenzusprache

ausschlag g eben d gewese nen Einschränkungen wegen dem Brustkrebs und den Analfissuren evident ver ändert haben, mag ein fehlender Vergleich den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 in fine ). 7 .3.2

Seit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017

sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 (ebenfalls vom 30. November 2017) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren

nach Massgabe von BGE

141 V 281 ( Indikatorenprüfung )

zu unterziehen. Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE

143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist.

Das Gutachten der Z.___ vom 2 7. Juli 2017 wurde vor der mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Praxisänderung erstellt

und kann diesem Entscheid damit nicht Rechnung tragen. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin geht damit fehl (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18-19).

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 ). Die für eine Indikatorenprüfung not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin Angaben zur Gesundheitsschädigung, zur Persönlichkeit und zum sozialen Kontext sowie zum funktionellen Schweregrad (vgl. dazu die Indikatorenprüfung

unter E.

E. 1.4 Nach dem Gesagten geht das Vorbringen der Beschwerdeführer in betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl .

Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegen dem Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten, führte doch die Rückweisung im vorliegenden Fall (E. 1.1) zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem der Anhörung gleichstellten Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

In der Folge ist daher die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prü fen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 3 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom 1 4. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/31-32).

Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 8/39 ) und

5. August

2011 (Urk. 8 / 59 ) bestätigt.

E. 3.4 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheb lich geändert hat ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergeb nis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1).

Vergleichszeitpunkt bilden die Verfügung en

vom 14. Februar 2005

(Urk. 8/31-32), mit we lche n die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh r e rin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die ren tenbestätigenden Mitteilungen vom

24. August 2005 (Urk. 8/39) und 5. August 2011 (Urk. 8/59)

beruhten lediglich auf einem knappen Formularbericht

des behandelnden Arztes (Urk. 8 / 3

7) beziehungsweise die Mitteilung vom

5. August 2011 beziehungsweise die Mitteilung

vom 5. August 2011 auf den Verlaufsbe richten des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ und des Hausarztes Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 8/56, 8/57). Letztere berichteten unter anderem von einem Erschöpfungssyndrom beziehungsweise einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie im Wesentlichen von erheblichen körperlichen Einschrän kungen bei einem Panvertebralsyndrom

cervikal /lumbal und einer reaktiven Depression ( Urk. 8/56 S. 1 und 8/57 S. 1 und S. 3). Angesichts des aufgrund dieser Berichte ausgewiesenen Zusammenspiels zwischen somatischen und psychischen Beschwerden war von einem komplexen Beschwerdebild auszugehen. Damit kann nicht angenommen werden, dass die IV-Stelle die beiden Verlaufsberichte für eine Rentenerhöhung hätte genügen lassen, wenn sich daraus eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ergeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 Sachverhalt A und E. 4.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_527 /2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.2). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 v om 25. Juli 2013). 4 . 4 .1

Die Verfügung en vom

14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32 ) beruhte n gemäss versi cherungsinternem Fests tellungsblatt vom 13. August 200 4 (Urk. 8/25) auf nach stehenden medizinischen Unterlagen: 4 .2

Dr. med. C.___

vom Departement der Frauenheilkunde des Universitätsspitals D.___

diagnostizierte in ihrem B ericht vom 30 . Oktober 2003 (Urk. 8/8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein Mammakarzinom rechts bei Status nach einer Tumorektomie und Sentinel- L ympho dektomie am 12. August 200 3. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. August 200 3 zu 100 % arbeitsun fähig.

Es fände n aktuell eine Chemotherapie und danach eine Radiotherapie statt . 4 .3

Hausarzt Dr. med. B.___ , bei welchem sich d ie Beschwerdeführer in seit dem 2. Februar 1999 in Behandlung befand (vgl. auch Urk. 8/11/2) , stellte in seinem Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/ 21/1-2 ; vgl. auch Urk. 8/21/ 3-7 )

folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mamma- Carcinom - Panvertebralsyndrom

cervikal und lumbal betont - Status nach Meniskektomie - Reaktive Depression

Dr. B.___ führte dazu aus, a ufgrund der Behandlung des Brustkrebses befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem schlechten Zustand. Er habe die Beschwerdeführerin pro Jahr nur zwei- bis dreimal gesehen und könne deshalb keine definitive Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit abgeben. 4 .4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei welchem sich die Beschwerdeführer seit dem 2 1 . Juni

2001 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom

E. 8 (Urk. 2)

festgehalten. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich , dass sie sich weiterhin auf das Z.___ -Gutachten stützte , dieses für beweiskräftig hielt und zusätzliche Abklä rungen als nicht für notwendig erachte te . Weiter nahm sie auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen Bezug. Ob dies e Beurteilung zutrifft oder nicht, ist hinge gen eine materielle Frage (vgl. dazu nachstehend E. 7 f. ) .

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht auf alle im Ein wand angeführte n Kritik punkte eingegangen ist, war eine sachgerechte Anfech tung – nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält sowie ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich erachtet und aufgrund dessen die Verfügung anficht – möglich.

E. 8.1 In somatischer Hinsicht sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Cervico vertebralsyndroms

nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltung zumutbar (vgl. E. 5.3 ).

E. 8.2 Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

50 % in der angestammten und von 40 % in einer ange passten Tätigkeit (E. 5 . 3 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

Die dabei im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete die von gutachterlich-psychiatrischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren als ausgewiesen (vgl. Urk. 2 und 8/127/8-10). Die Beschwerdeführerin machte im Ergebnis geltend, mit einer korrekten ressourcenbasierten Abklärung wäre von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten direkt vom Schweregrad der mittelgradigen Depression auf eine bestehende Restarbeitsfähigkeit geschlos sen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18-19).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die durch die Gutachter der Z.___ erfolgte Arbeitsunfähigkeitschätzung hinreichend und nachvollziehbar (anhand der Indi katoren) begründet wurde oder sich begründen lässt (vgl. E. 7.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). E ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629 /2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ). Im Hinblick auf die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin ist deshalb einzig zu prüfen, ob die gutachterliche Arbeitsunfähigkeits schätzung einleuchtet (vgl. E. 2.6). Dabei ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 Ziff.

16) die vom psychiatri schen Gutachter vorgenommene Unterscheidung der ursprünglichen und leidens adaptierten Tätigkeit sehr wohl nachvollziehbar ist . Es ist plausibel, dass die Tätigkeit im Buffetdienst mit relevantem Stress und mit Kundenkontakt verbun den ist und dass eine Tätigkeit ohne grosse Stressbelastung und ohne vermehrten Kundenkontakt eine weitergehende Arbeitsfähigkeit mit sich bringt.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung und eine sich daraus entwickelte rezidivierende depressive Störung besteht . Bei aktuell mittelgradiger Ausprägung äussert sich diese in der Form von Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen , der Motivation, der Kontakt fähig keit und der Dauerbelastbarkeit (E. 5.3 ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2017 – und damit gut zwei Monate nach Einleitu ng der vorliegend zu beurteilenden Revision (vgl. Urk. 8/70) - in einer psychiatrischen und psycho therapeutischen Beh andlung bei Dr. G.___ befindet. Dabei hätte die antidepres sive Medikation zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch intensiviert werden können (vgl. Urk. 8/91 S. 31). Dr. B.___ , welcher über eine Weiterbil dung «Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM)» verfügt, hatte von einer seit 2016 intensivierten Psychotherapie berichtet (vgl. Urk. 8/74/2).

Die Beschwerdeführerin frequentierte Dr. G.___ anfänglich einmal wöchentlich (vgl. Urk. 8/85 S. 3 ). Erst nach Kenntnis des rentenkürzenden Entscheides sowie der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Verschlechterung wurde die Therapie auf drei Termine die Woche intensiviert (vgl. Urk. 8/111 S. 3 unten). Das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen – wie dies ein negativer Entscheid der Invalidenversicherung darstellt - sind jedoch als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3). Von einer Behandlungsresistenz ist nach nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung jedenfalls nicht auszugehen ( Urk. 8/91 S. 30). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ , wenn auch nicht erheblich (vgl. E. 5 . 3 ).

Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass sich die aktuelle Behandlung der somatischen Leiden in der Ein nahme von Schmerzmitteln erschöpft (vgl. Urk. 8/123/9).

Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auffälligkeiten. Ab ge sehen von den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung beziehungs weise der Depression stehenden Beeinträchtigungen ist d er diesbezügliche Befund unauffällig. Der Gedankenduktus ist kohärent. Es bestehen keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen ,

keine Wahrnehmungs störungen, Zwänge und Ich-Störungen (vgl. Urk. 8 / 91 S.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 2 . 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 20 . Juni 201 8 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten damit, es bestehe seit Januar 2016

eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % , weshalb in Zukunft Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die im Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Es ergebe sich daraus keine Veränderung zum Vorbescheid (S. 4 ). 3 .2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 3 . August 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar. So stelle das Gutachten eine unzulässige second

opinion dar und sei inhaltlich kein Verlaufsgutachten (S. 3-8), die Indikatorenprüfung sei nicht lege artis ausgefallen (S. 8-10), die Unterscheidung zwischen ursprünglicher und leidensadaptierter Tätigkeit sei darin nicht nachvollziehbar (S. 10), es folge der nicht mehr anwend baren Zumutbarkeitsrechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung zu Depres sionen werde ignoriert (S. 11 f.). Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte, welche im Nachgang zum Z.___ -Gutachten im Einwandverfahren eingereicht worden seien (S. 12-14). Zudem gehe es ihr so schlecht, dass sie eine H aushalts hilfe benötige (S. 15). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspru ch auf eine Invalidenrente hat.

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung ( Art. 74ter lit . f IVV und Art. 51 ATSG) -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranzie hung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denje nigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 6.2).

E. 13 . Juni 2004 (Urk. 8/ 22/1-2 ) gestützt auf diverse Berichte des D.___ und von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH ( Urk. 8/22/3-16) ,

folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Operation eines Mamma- Carcinom s im Jahr 2003 mit anschliessender Chemo- und Radiotherapie - Panvertebrals chmerzsyndrom - Status nach Meniskektomie - Senkspreizfuss - Reaktive Depression

Dr. E.___

erachtete den Gesundheitszustand als stationär und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2003 aus. 4.5

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/31-32). 5 . 5 .1

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Neura s t h e n ie

Status nach Mam m akarzinomoperation rechts 2003 (Status nach Chemotherapie) - Panvertebralsyndrom zervikal/lumbal - Status nach Meniskektomie 2003 - Reaktive Depression 2003 - Somatoformes Schmerzsyndrom bestehend seit 2003

Er hielt fest , seiner Meinung nach erübrige sich ein Wiedereingliederungsversuch bei dieser

schweren somatoformen Schmerzstörung mit psychischer und körper licher Beeinträchtigung (S. 1 Ziff. 2.1). Die Psychotherapie sei seit 2016 intensi viert worden (S. 2 Ziff. 3.1). 5.2

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 9. Januar 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2017 (Urk. 8/85) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotischen Symptome (ICD-10 F33.20) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1) . 5. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2017 (Urk. 8/91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 ): - Cervicovertebralsyndrom bei m ä ssiger Atlantodentalarthrose , leichter Osteochondrose C1-4 und C5/6, m ä ssiger Osteochondrose C4/5 mit Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel C5 links sowie m ä ssiger Osteochondrose C6/7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwur zel C7 links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 45 f.): - Pseudolumbofemoralgie beidseits bei lumbalisiertem Wirbelkörper S1, Diskusdegenerationen L3-S1 und leichter Osteochondrose L5/S1 ohne neurale Kompression - Verdacht auf femoropatelläre

Chondropathie beidseits - Leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Status nach Tumorektomie rechts wegen invasiv-duktalem Mammakarzi nom rechts mit onkoplastischer Mamma-Rekonstruktion, Mamillen-Rekonstruktion sowie Sentinel- Lymphonodektomie 2003, adjuvanter Chemotherapie 2003-2004, adjuvanter Radiotherapie 2004 - Intermittierende Stress-Urininkontinenz Grad II - Arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus (15 pack years ) - Polyatopie

Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Mensa betrage aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung

mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50

% (Arbeitsunfähigkeit 50

%). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige in klinierte, reklini erte und rotierte Kopfhaltungen könn t en seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60

% (Arbeitsunfähigkeit 40

%) zuge mutet werden

( S. 46 Ziff. 13.1-3).

Weiter berichteten die Gutachter, die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren bestehe nicht (S. 47 Ziff. 13.5). D ie Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe und es sich dabei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 13.6). E s liege keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Darstellung des orthopädischen Gesundheitszustandes 2005 vor, welcher mit dem aktuellen Zustand verglichen werden könne. Nachdem kein psy chiatrischer Vorbefund in den Aktenunterlagen ersichtlich sei, könne nicht beur teilt werden, ob eine Veränderung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfä higkeit im Vergleich zum Februar

2005 vorlieg e (S. 48 unten) . 5 . 4

Prof. Dr. med. K.___ von der Klinik für Gynäkologie des D.___ bestätigte am 18 . Dezember 2017 (Urk. 8/116/1), dass sich die Beschwerdeführerin bei ihnen in regulärer Nachsorgekontrolle wegen einem invasiv-duktalen Mammakarzinom befinde und wies daraufhin, dass sie sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes und schweren Depression in psychiatrischer Behandlung befinde. 5.5

Dr. G.___

führte nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s am 19. Januar 2018 (Urk. 8/111) auf Rückfrage des Vertreters aus, die aktuelle psychiatrische Verfas sung der Beschwerdeführerin zeige im Vergleich mit den aktenanamnestisch bekannten früheren psychischen Zuständen einen protrahierten Verlauf . Alleine ein Vergleich zwischen der damals [2011] gestellten Diagnose einer mittelschwe ren depressiven Störung mit dem aktuell, nach ICD-10-Kriterien in V ollem beste henden schwergradigen depressiven Syndrom könne diese Tatsache begründen (S. 1 f. Ziff. 1). Dr. H.___ schildere die Ausprägung und Schwere der bestehen den Einschränkungen nicht sachgerecht und stelle dementsprechend auch eine dem aktuellen Zustand nicht gerechte Diagnose (S. 2 Ziff. 2). Das Gutachten sei kein Verlaufsgutachten. Es mache keinen Vergleich und dürfe aus diesem Grund nicht als eine gültige und aussagekräftige Basis für eine IV-Revision gebraucht werden (S. 2 Ziff. 3; vgl. auch S. 3 Ziff. 6).

Ferner hielt Dr. G.___ fest , Tats a che sei, dass sich die Beschwerdeführerin enorm Mühe gebe, damit es ihrem Sohn an nichts fehle. Aber auch das sei kein Bew eis dafür, dass es ihr gut gehe (S. 2 f. Ziff. 4). Weitere Bemerkungen zum Gesund heitszustand habe er nicht (S. 3 Ziff. 7).

Dieser habe sich seit Bekanntgabe des provisorischen IV-Entscheides zur Kürzung ihrer seit vielen

Jahren bestehenden 100 %igen IV-Rente deutlich verschlechtert. Zukunfts- und

Existenzängste hätten derartige Unruhezustände

ausgelöst, dass sie inzwische n teil- und zeitweise psy chotisc he

Symptome entwickelt habe . Aus psychischen Gründen sei

sie zu 100% arbeitsunfähig.

Jeder unüberlegte und nicht dem tatsächlichen Gesundheitszu stand

der Beschwerdeführerin gerechte Entscheid zur Verkürzung

ihrer IV-Rente könne ihren Gesundheitszu stand nur weiter

und zunehmend verschlechtern (S.

3

f . Ziff.

8) . 5.6

Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. B.___ am 13. Februar 2018 (Urk. 8/116/2), er sein kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb er nicht in der Lage sei, die Qualität eines Fremdgutachtens fachlich zu beurteilen. A ls Facharzt für Allgemeine Medizin könne er festhalten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren ver schlechtert habe . Ihre Depression habe zugenommen. Auch ihre somatoformen Krankheitssymptome träten in letzter Zeit verstärkt hervor. 5 . 7

Im Verlaufsbericht vom 22. März 2018 (richtig: Datum

frühestens am

23. März 2018; Urk. 8/123/1-3) gestützt auf Berichte der Klinik L.___

vom 23 . März 2018 über am 22. März 2018 erstellte MR I beider Ellbogen und des rechten Knies (Urk. 8/123/4-6) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen: - Zervikospondylogenes Sch merzsyndrom bei [unleserlich] C6/7 mit Kom pression der Nervenwurzel C7 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose L5 /S1 - Schmerzen der Schulter rechts bei Impingementkonstellation der Bursitis subacromialis - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Knie rechts bei Gonarthrose (MRI Knie vom 23. März 2018) - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Ellbogen rechts bei art ikuklärer

Ganglionbildung (MRI Ellbogen rechts und links vom 23. März 2018)

Dr. E.___ führte dazu aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 verschlechtert (S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3 Ziff. 7). 6 .

Die Rentenzusprache mit Verfügung en vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32) erfolgte im Wesentlichen

aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Mamma- Carcino m (Brustkrebs) und der dafür notwendigen Behandlung en (Chemo- und Radiotherapie) sowie operierter Analfissuren bestehenden Arbeitsunfähigkeit .

Dies ergibt sich

aus dem Feststellungsblatt vom 13. August 2004 (Urk. 8/25) .

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

gemäss diesem für die Beurteilung des damaligen Gesundheitszustandes insbesondere die Berichte von Dr.

C.___ vom 30. Oktober 2003 , von Dr. B.___ vom 5. März 2004 und von Dr. E.___ vom 13. Juni 2004 ( E. 4.2-E. 4.4 ) .

Zu Dr. C.___ s Bericht findet sich im Feststellungsblatt der Vermerk, dieser habe eine ab dem 11. August 20 0 3 andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt, mit dem Zusatz «aktuell Chemotherapie, (8x) Radiotherapie». Er nahm also einzig Be zug auf den Brustkrebs .

Zu Dr. B.___ s Bericht wurde festgehalten , dass dieser keine Beurteilung abgeben konnte . Damit war er zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht brauchbar .

Zum Bericht von Dr. E.___ findet sich neben der Feststellung, dass dieser ebenfalls von einer seit August 2003 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, die Anmerkung: « R egelmässiges Ausduschen der Wunde , Stuhlregu lation mit Pargar . Einen Termin zur Wundkontrolle 2 Wochen postoperativ in der proktologischen Sprechstunde wird die Patientin selbst vereinbaren». Dieser Satz bezieht sich auf die Wundheilung nach erfolgtem Eingriff wegen der Analfissuren (vgl. Urk. 8/22/3-4) . Dr. E.___ verwies für die Anamnese, die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund, die spezialärztlichen Untersuchungen und die therapeutischen Massnahmen sowie die Prognose auf die seinem Bericht bei gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 8/22/3-16).

Bei diesen handelt es sich um drei Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ betreffend die Analfissuren (Urk. 8/3-7), zwei Berichte der Klinik für Gynäkologie sowie einen Bericht der Klinik für Radiologie des D.___ im Zusammenhang mit dem Brustkrebs

und dessen Behandlung (Urk. 8/8-9, Urk. 8/13-16), einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 8/22/11-12), worin die ser eine von ihm als medizinisch harmlos beurteilte Schlaflähmung benannte, und einen an Dr. E.___ gerichteten Auszug der K lini k

M.___ , worin ein Femoropatellarsyndrom diagnostiziert worden war (Urk. 8/22/10).

Aussagen zur Arbeitsfähigkeit finden sich einzig im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___

vom 23. Februar 200 4 (Urk. 8/22/8-9) über die aktuelle Chemotherapie, worin der Beschwerdeführerin eine bis auf Weiteres geltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war .

Weder die Z.___ -Gutachter – unabhängig davon, ob es sich um ein beweis kräf tiges Gutachten handelt ( vgl. dazu nachstehend E. 7 ) – noch einer der behandeln den Ärzte gehen davon aus, dass der Brustkrebs oder damit im Zusammenhang stehende Chemo- oder Radiot herapien oder die operativ behandelten Analfissuren aktuell noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 5 ). Es liegt insoweit daher eine evidente Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für das Vorliegen eines Revisionsgrundes nur einer Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruc hserheblichen Tatsa chenspektrum bedarf (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.2 .1 ).

Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich des Brustkrebses und der Analfissu ren von einer

evidenten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2. 5 ). 7 .

7 .1

Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 27 . Juli 201 7 (E. 5 . 3 ) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet in ternistische, orthopädisch e und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen

sowie den notwendigen Laborerhebungen (vgl. Urk. 8 / 91 S. 5-7 , S.

E. 18 , S. 27 f. , S. 32 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S. 3 , S. 8-10 , S. 18-20 , S. 26 - 3 4, S. 41-49 ). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge nach er folgter Konsensbesprechung grundsätzlich einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigten auf, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär auf die mittelgradige Episode der depressiven Störung zurückzuführen ist , und dass aufgrund der dieser zugrundeliegenden Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit eine 50 % ige respektive bei Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne vermehrten Kun denkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung eine 60%ige Arbeits fähigkeit besteht .

Zudem legten sie schlüssig dar, dass aufgrund des Cervico vertebralsyndroms nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen zumutbar sind (E. 5. 3 ).

Die Gutachter legten zudem offen, dass

sie die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 wesentlich verändert hat , nic ht beantworten

könn t en ( E. 5. 3 in fin e ). 7.2 7.2.1

Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2016 (E. 5.1) ergeben sich keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un g ewürdigt geblieben sind . 7.2.2

Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten hatte Dr. G.___ in seinem Bericht vom

E. 21 . Ju n i 2017 stattgefunden en gutachterlichen orthopädischen Un tersuchung (Urk. 8/91 S. 2) – verschlimmert und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 8/91 S. 5 f.) nahm Dr. E.___

keine Diagnose des Funktionsausfalls (Funktionsdiagnose) vor , wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2) . Damit hätte aufgezeigt werden können, inwiefern zusätzliche funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen . Die Oste o cho ndrose C6/7 und L5/S1 sowie die Kompression der Nervenwurzel C7 und die Bu r sitis

subacromialis waren den Z.___ -Gutachtern bekannt gewesen und hinsichtlich der Knieschmerzen hatten sie den Verdacht einer Chondropathie wegen eines retropatellären Reibens mit Patellaverschiebeschmerz rechts und links geäussert (Urk. 8/91 S. 6, S. 8 f.). Die Gutachter hatten denn auch aufgrund der durchgeführten Funktionsdiagnose ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil formuliert (E. 5.3). Relevante Veränderungen dazu vermag der Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 2 2. März 2018 nicht auf zuzeigen. Aus somatischer Sicht ist demnach hinsichtlich funktioneller Ein schränkungen immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie bei der Begutachtung. 7. 4 . 3

Am 11. Juli 2019 (Urk.11) reichte die Beschwerdeführer in zudem ein Schreiben von Dr. B.___ vom

4. Juli

2019 (Urk. 12/1 ) ein , worin dieser über einen Zwi schenfall vom 3. Mai 2019 betreffend Angebelltwerden von einem fremdem Hund berichte te . Dies habe seiner Ansicht nach zu einer Verschlimmerung des psychi schen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Das Schreiben betrifft einen Sachverhalt, welcher zeitlich über zehn Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsan spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am

20. Juni

2018 (Urk.

2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rück schlüsse auf den relevanten Zeitraum ergeben.

7 . 5

Nach dem Gesagten kann grundsätzlich auf das Z.___ -Gutachten abgestellt wer den. Zu überprüfen bleibt die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 8.

E. 25 , S.

E. 29 oben ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits problematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.

Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das familiäre Umfeld zu nennen . So wird die zweifach geschiedene Beschwerdefüh rerin von den älteren , volljährigen zwei Kinder n unterstützt. Sie wohnt alleine mit ihrem jüngsten, im Jahr 2006 geborenen Sohn in einer 5-Zimmerwohnung . Zu ihren Eltern und ihren drei Schwestern , welche alle in Zürich leben, hat sie wenig Kontakt. Zur Begutachtung bei der Z.___ wu rde sie von einem Bekannten g efahren. Daneben verfügt sie über wenige soziale Kontakte (vgl. Urk. 8/85 S. 1 Ziff. 1.4, Urk. 8/91 S. 21-23, S. 30 f. ). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin gewisse sich positiv auswirkende Faktoren.

Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Sie steht zwischen 6 :00 und 6 : 15 Uhr auf, bereitet ihrem jüngsten Sohn das Frühstück und sitzt bei ihm, wäh rend er dieses einnimmt . Sie geht nochmals bis 11:00 Uhr schlafen und verbringt danach die Zeit in der Wohnung und im Garten bis ihr Sohn um 16:00 Uhr nach Hause kommt. Dann bereitet sie das Abendessen vor, hilft ihm bei den Hausauf gaben und unterhält sich mit ihm. Nach dem Abendessen versucht sie ein Buch zu lesen, räumt die Küche auf, bereitet das Frühstück für ihren Sohn vor und sitzt in der Wohnung. Um 23:00 Uhr geht sie schlafen. An den Wochenenden unter nimmt sie etwas mit dem Sohn. Einmal in der Woche kommen die erwachsenen Kinder, um mit ihr einzukaufen. Als Hobby beschäftigt sie sich mit Blumen im Garten. Bis zu d reimal in der Woc he fährt sie von ihrem Wohnort in Zürich nach Basel zu ihrem Psychiater (Urk. 8/91 S. 21 f., Urk. 8/111 S. 3 unten ). Zudem stand sie während des Verfahrens vor der Vorinstanz persönlich in regelmässigem Austausch sowohl mit der Beschwerde gegnerin als auch mit ihrem Vertreter (vgl. Urk. 8/137-138). Diese Umstände spre chen jedenfalls eindeutig für vorhandene Ressourcen und gegen eine weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen , wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die erfolgten Behandlungen belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck.

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren ist in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit aufgrund der psychischen Leiden im Umfang von 40 % in angepasster und 5 0

% in angestammter Tätigkeit

anzunehmen . Die gutachterliche Arbeitsun fähigkeitseinschätzung leuchtet ein. 9 .

Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeits fähigkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0 . Juni 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt vom 10 . November 201 7 (Urk. 8/ 92 ) verwiesen werden. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA 1 des Bundesamtes für Statistik ab und nahm keinen leidensbedingten Abzug vor, sodass ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt .

Selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 10 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 18).

Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Urk. 25) geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und die Fr. 129.40 Barauslagen sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( §

E. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) auf Fr. 3'456.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich 1, wird mit Fr. 3'456.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, arbeitete zuletzt vom 1. Januar bis zum 11. Februar 2003 als Betriebsmitarbeiter i n des Buffetdienst es bei der Y.___ AG ( Urk. 8/9 ) . Die Versicherte meldete sich am
  2. Oktober 200 3 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  8/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom 1
  3. Februar 2005 ab
  4. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/31-32).      Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 8/39 ) und
  5. August 2011 (Urk. 8 / 59 ) bestätigt. 1.2      Nach Eingang eines am
  6. November 2016 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 8/70 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z ent rum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  7. Juli 2017 erstattet wurde (Urk.  8/ 91 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( vgl. Urk. 8/94, Urk.  8/100, Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/112, Urk. 8/115, Urk. 8/120 , Urk. 8/123/8-9 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  8. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab (Urk.  2).
  9. Die Versicherte erhob am
  10. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  11. Juni 2018 (Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 1. August 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein gerichtliches Verlaufsgutachten einzuholen; subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das vorliegende Verlaufsgutachten verbesse rn lasse . Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beistellung von Rechtsan walt Dr. Pi erre Heusser als unentgeltlichem Rechtsvertreter sowie die Durchfüh rung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  12. September 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde sowie vom Erscheinen an der öffentlichen Ver handlung freigestellt zu werden .      Am 11. Juli 2019 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 12/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis zugestellt wurden.      Am 13. Dezember 2019 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.      Nach dem der Beschwerdegegnerin in der Vorladung zur Hauptverhandlung das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 15), teilte sie am
  13. Dezember 2019 (Urk. 19) mit, dass sie auf die Teilnahme verzichte . Dies wurde der Beschwerde führerin am 19. Dezember 2019 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.      Am 17. Januar 2020 wurde die von der Beschwerdeführer in be antragte öffentli che Hauptverhandlung durchgeführt (Protokoll, Urk. 23). Das Prot okoll wurde den Parteien am 21 .  Januar 2020 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Die Beschwerdeführer in brachte unter anderem vor , die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt , da sie sich weder mit den während des Vorbescheidv erfahren s eingereichten Arztberichten noch mit den Einwänden inhaltlich in genügender Weise auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 15-17).      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochten en Entscheids (BGE 132 V 387 E.  5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegeg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderun gen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2) . 1.3      Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (Urk. 1 S. 16), legte die Beschwer degegnerin den Einwand samt der im Vorbescheidverfahren eingereichten Arzt berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Urk. 8/127 S. 7  f. ) . Dieser kam zum Schluss, dass mit den neu eingereichten Unterlagen kein neuer medizinischer Sachverhalt vorliege, weshalb am ursprüng li chen Entscheid festgehalten werden könne. Dies wurde von der Beschwerdegeg nerin denn auch so in der Verfügung vom 20 .  Juni 201 8 (Urk.  2) festgehalten. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich , dass sie sich weiterhin auf das Z.___ -Gutachten stützte , dieses für beweiskräftig hielt und zusätzliche Abklä rungen als nicht für notwendig erachte te . Weiter nahm sie auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen Bezug. Ob dies e Beurteilung zutrifft oder nicht, ist hinge gen eine materielle Frage (vgl. dazu nachstehend E. 7  f. ) .      Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht auf alle im Ein wand angeführte n Kritik punkte eingegangen ist, war eine sachgerechte Anfech tung – nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält sowie ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich erachtet und aufgrund dessen die Verfügung anficht – möglich. 1.4      Nach dem Gesagten geht das Vorbringen der Beschwerdeführer in betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl .      Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegen dem Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten, führte doch die Rückweisung im vorliegenden Fall (E. 1.1) zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem der Anhörung gleichstellten Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).      In der Folge ist daher die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prü fen. 2 .      2 .1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V   409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 2 . 4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 20 .  Juni 201 8 (Urk.  2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten damit, es bestehe seit Januar 2016 eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S.  3 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 40  % , weshalb in Zukunft Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die im Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Es ergebe sich daraus keine Veränderung zum Vorbescheid (S.  4 ). 3 .2      Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 3 . August 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar. So stelle das Gutachten eine unzulässige second opinion dar und sei inhaltlich kein Verlaufsgutachten (S. 3-8), die Indikatorenprüfung sei nicht lege artis ausgefallen (S. 8-10), die Unterscheidung zwischen ursprünglicher und leidensadaptierter Tätigkeit sei darin nicht nachvollziehbar (S. 10), es folge der nicht mehr anwend baren Zumutbarkeitsrechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung zu Depres sionen werde ignoriert (S. 11 f.). Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte, welche im Nachgang zum Z.___ -Gutachten im Einwandverfahren eingereicht worden seien (S. 12-14). Zudem gehe es ihr so schlecht, dass sie eine H aushalts hilfe benötige (S. 15). 3 .3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspru ch auf eine Invalidenrente hat.      Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat ( Art.  17 Abs.  1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung ( Art.  74ter lit . f IVV und Art.  51 ATSG) -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranzie hung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denje nigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 vom 2
  15. Juli 2013 E. 6.2). 3.4      Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheb lich geändert hat ( Art.  17 Abs.  1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergeb nis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom
  16. April 2019 E. 5.1.1).      Vergleichszeitpunkt bilden die Verfügung en vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32), mit we lche n die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh r e rin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die ren tenbestätigenden Mitteilungen vom
  17. August 2005 (Urk. 8/39) und 5. August 2011 (Urk. 8/59) beruhten lediglich auf einem knappen Formularbericht des behandelnden Arztes (Urk. 8 / 3 7) beziehungsweise die Mitteilung vom
  18. August 2011 beziehungsweise die Mitteilung vom
  19. August 2011 auf den Verlaufsbe richten des behandelnden Psychiaters Dr.  med. A.___ und des Hausarztes Dr.  med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH ( Urk.  8/56, 8/57). Letztere berichteten unter anderem von einem Erschöpfungssyndrom beziehungsweise einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie im Wesentlichen von erheblichen körperlichen Einschrän kungen bei einem Panvertebralsyndrom cervikal /lumbal und einer reaktiven Depression ( Urk.  8/56 S. 1 und 8/57 S. 1 und S. 3). Angesichts des aufgrund dieser Berichte ausgewiesenen Zusammenspiels zwischen somatischen und psychischen Beschwerden war von einem komplexen Beschwerdebild auszugehen. Damit kann nicht angenommen werden, dass die IV-Stelle die beiden Verlaufsberichte für eine Rentenerhöhung hätte genügen lassen, wenn sich daraus eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ergeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom
  20. November 2015 Sachverhalt A und E. 4.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_527 /2018 vom
  21. April 2019 E. 5.1.2). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E.  6.2 v om 25.  Juli 2013). 4 . 4 .1      Die Verfügung en vom
  22. Februar 2005 (Urk. 8/31-32 ) beruhte n gemäss versi cherungsinternem Fests tellungsblatt vom 13. August 200 4 (Urk. 8/25) auf nach stehenden medizinischen Unterlagen: 4 .2      Dr. med. C.___ vom Departement der Frauenheilkunde des Universitätsspitals D.___ diagnostizierte in ihrem B ericht vom 30 . Oktober  2003 (Urk.  8/8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom rechts bei Status nach einer Tumorektomie und Sentinel- L ympho dektomie am 12. August 200
  23. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11.  August 200 3 zu 100 % arbeitsun fähig. Es fände n aktuell eine Chemotherapie und danach eine Radiotherapie statt . 4 .3      Hausarzt Dr.  med. B.___ , bei welchem sich d ie Beschwerdeführer in seit dem 2.  Februar 1999 in Behandlung befand (vgl. auch Urk. 8/11/2) , stellte in seinem Bericht vom
  24. März 2004 (Urk. 8/ 21/1-2 ; vgl. auch Urk. 8/21/ 3-7 ) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mamma- Carcinom - Panvertebralsyndrom cervikal und lumbal betont - Status nach Meniskektomie - Reaktive Depression      Dr.  B.___ führte dazu aus, a ufgrund der Behandlung des Brustkrebses befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem schlechten Zustand. Er habe die Beschwerdeführerin pro Jahr nur zwei- bis dreimal gesehen und könne deshalb keine definitive Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit abgeben. 4 .4      Dr. med.  E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei welchem sich die Beschwerdeführer seit dem 2 1 .  Juni 2001 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 13 .  Juni 2004 (Urk. 8/ 22/1-2 ) gestützt auf diverse Berichte des D.___ und von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH ( Urk. 8/22/3-16) , folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Operation eines Mamma- Carcinom s im Jahr 2003 mit anschliessender Chemo- und Radiotherapie - Panvertebrals chmerzsyndrom - Status nach Meniskektomie - Senkspreizfuss - Reaktive Depression      Dr.  E.___ erachtete den Gesundheitszustand als stationär und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2003 aus. 4.5      Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/31-32). 5 . 5 .1      Dr.  B.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Neura s t h e n ie Status nach Mam m akarzinomoperation rechts 2003 (Status nach Chemotherapie) - Panvertebralsyndrom zervikal/lumbal - Status nach Meniskektomie 2003 - Reaktive Depression 2003 - Somatoformes Schmerzsyndrom bestehend seit 2003      Er hielt fest , seiner Meinung nach erübrige sich ein Wiedereingliederungsversuch bei dieser schweren somatoformen Schmerzstörung mit psychischer und körper licher Beeinträchtigung (S. 1 Ziff. 2.1). Die Psychotherapie sei seit 2016 intensi viert worden (S. 2 Ziff. 3.1). 5.2      Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 9. Januar 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2017 (Urk. 8/85) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotischen Symptome (ICD-10 F33.20) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1) .
  25. 3      Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2017 (Urk. 8/91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.  45 ): - Cervicovertebralsyndrom bei m ä ssiger Atlantodentalarthrose , leichter Osteochondrose C1-4 und C5/6, m ä ssiger Osteochondrose C4/5 mit Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel C5 links sowie m ä ssiger Osteochondrose C6/7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwur zel C7 links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)      Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 45 f.): - Pseudolumbofemoralgie beidseits bei lumbalisiertem Wirbelkörper S1, Diskusdegenerationen L3-S1 und leichter Osteochondrose L5/S1 ohne neurale Kompression - Verdacht auf femoropatelläre Chondropathie beidseits - Leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Status nach Tumorektomie rechts wegen invasiv-duktalem Mammakarzi nom rechts mit onkoplastischer Mamma-Rekonstruktion, Mamillen-Rekonstruktion sowie Sentinel- Lymphonodektomie 2003, adjuvanter Chemotherapie 2003-2004, adjuvanter Radiotherapie 2004 - Intermittierende Stress-Urininkontinenz Grad II - Arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus (15 pack years ) - Polyatopie      Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Mensa betrage aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50   % (Arbeitsunfähigkeit 50   %). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige in klinierte, reklini erte und rotierte Kopfhaltungen könn t en seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60   % (Arbeitsunfähigkeit 40   %) zuge mutet werden ( S. 46 Ziff.  13.1-3).      Weiter berichteten die Gutachter, die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren bestehe nicht (S. 47 Ziff. 13.5). D ie Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe und es sich dabei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 13.6). E s liege keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Darstellung des orthopädischen Gesundheitszustandes 2005 vor, welcher mit dem aktuellen Zustand verglichen werden könne. Nachdem kein psy chiatrischer Vorbefund in den Aktenunterlagen ersichtlich sei, könne nicht beur teilt werden, ob eine Veränderung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfä higkeit im Vergleich zum Februar 2005 vorlieg e (S. 48 unten) . 5 . 4      Prof. Dr. med. K.___ von der Klinik für Gynäkologie des D.___ bestätigte am 18 .  Dezember 2017 (Urk. 8/116/1), dass sich die Beschwerdeführerin bei ihnen in regulärer Nachsorgekontrolle wegen einem invasiv-duktalen Mammakarzinom befinde und wies daraufhin, dass sie sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes und schweren Depression in psychiatrischer Behandlung befinde. 5.5      Dr.  G.___ führte nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s am
  26. Januar 2018 (Urk. 8/111) auf Rückfrage des Vertreters aus, die aktuelle psychiatrische Verfas sung der Beschwerdeführerin zeige im Vergleich mit den aktenanamnestisch bekannten früheren psychischen Zuständen einen protrahierten Verlauf . Alleine ein Vergleich zwischen der damals [2011] gestellten Diagnose einer mittelschwe ren depressiven Störung mit dem aktuell, nach ICD-10-Kriterien in V ollem beste henden schwergradigen depressiven Syndrom könne diese Tatsache begründen (S. 1 f. Ziff. 1). Dr.  H.___ schildere die Ausprägung und Schwere der bestehen den Einschränkungen nicht sachgerecht und stelle dementsprechend auch eine dem aktuellen Zustand nicht gerechte Diagnose (S. 2 Ziff. 2). Das Gutachten sei kein Verlaufsgutachten. Es mache keinen Vergleich und dürfe aus diesem Grund nicht als eine gültige und aussagekräftige Basis für eine IV-Revision gebraucht werden (S. 2 Ziff. 3; vgl. auch S. 3 Ziff. 6).      Ferner hielt Dr.  G.___ fest , Tats a che sei, dass sich die Beschwerdeführerin enorm Mühe gebe, damit es ihrem Sohn an nichts fehle. Aber auch das sei kein Bew eis dafür, dass es ihr gut gehe (S. 2 f. Ziff. 4). Weitere Bemerkungen zum Gesund heitszustand habe er nicht (S. 3 Ziff. 7). Dieser habe sich seit Bekanntgabe des provisorischen IV-Entscheides zur Kürzung ihrer seit vielen Jahren bestehenden 100 %igen IV-Rente deutlich verschlechtert. Zukunfts- und Existenzängste hätten derartige Unruhezustände ausgelöst, dass sie inzwische n teil- und zeitweise psy chotisc he Symptome entwickelt habe . Aus psychischen Gründen sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Jeder unüberlegte und nicht dem tatsächlichen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin gerechte Entscheid zur Verkürzung ihrer IV-Rente könne ihren Gesundheitszu stand nur weiter und zunehmend verschlechtern (S.   3   f . Ziff.   8) . 5.6      Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr.  B.___ am 13. Februar 2018 (Urk. 8/116/2), er sein kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb er nicht in der Lage sei, die Qualität eines Fremdgutachtens fachlich zu beurteilen. A ls Facharzt für Allgemeine Medizin könne er festhalten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren ver schlechtert habe . Ihre Depression habe zugenommen. Auch ihre somatoformen Krankheitssymptome träten in letzter Zeit verstärkt hervor. 5 . 7      Im Verlaufsbericht vom 22. März 2018 (richtig: Datum frühestens am
  27. März 2018; Urk. 8/123/1-3) gestützt auf Berichte der Klinik L.___ vom 23 .  März 2018 über am 22. März 2018 erstellte MR I beider Ellbogen und des rechten Knies (Urk. 8/123/4-6) stellte Dr.  E.___ folgende Diagnosen: - Zervikospondylogenes Sch merzsyndrom bei [unleserlich] C6/7 mit Kom pression der Nervenwurzel C7 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose L5 /S1 - Schmerzen der Schulter rechts bei Impingementkonstellation der Bursitis subacromialis - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Knie rechts bei Gonarthrose (MRI Knie vom 23. März 2018) - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Ellbogen rechts bei art ikuklärer Ganglionbildung (MRI Ellbogen rechts und links vom 23. März 2018)      Dr.  E.___ führte dazu aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 verschlechtert (S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3 Ziff. 7). 6 .      Die Rentenzusprache mit Verfügung en vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32) erfolgte im Wesentlichen aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Mamma- Carcino m (Brustkrebs) und der dafür notwendigen Behandlung en (Chemo- und Radiotherapie) sowie operierter Analfissuren bestehenden Arbeitsunfähigkeit . Dies ergibt sich aus dem Feststellungsblatt vom 13. August 2004 (Urk. 8/25) . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte gemäss diesem für die Beurteilung des damaligen Gesundheitszustandes insbesondere die Berichte von Dr.   C.___ vom 30. Oktober 2003 , von Dr.  B.___ vom 5. März 2004 und von Dr.  E.___ vom 13. Juni 2004 ( E.  4.2-E. 4.4 ) .      Zu Dr.  C.___ s Bericht findet sich im Feststellungsblatt der Vermerk, dieser habe eine ab dem 11. August 20 0 3 andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt, mit dem Zusatz «aktuell Chemotherapie, (8x) Radiotherapie». Er nahm also einzig Be zug auf den Brustkrebs . Zu Dr.  B.___ s Bericht wurde festgehalten , dass dieser keine Beurteilung abgeben konnte . Damit war er zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht brauchbar .      Zum Bericht von Dr.  E.___ findet sich neben der Feststellung, dass dieser ebenfalls von einer seit August 2003 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, die Anmerkung: « R egelmässiges Ausduschen der Wunde , Stuhlregu lation mit Pargar . Einen Termin zur Wundkontrolle 2 Wochen postoperativ in der proktologischen Sprechstunde wird die Patientin selbst vereinbaren». Dieser Satz bezieht sich auf die Wundheilung nach erfolgtem Eingriff wegen der Analfissuren (vgl. Urk. 8/22/3-4) . Dr.  E.___ verwies für die Anamnese, die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund, die spezialärztlichen Untersuchungen und die therapeutischen Massnahmen sowie die Prognose auf die seinem Bericht bei gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 8/22/3-16). Bei diesen handelt es sich um drei Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ betreffend die Analfissuren (Urk. 8/3-7), zwei Berichte der Klinik für Gynäkologie sowie einen Bericht der Klinik für Radiologie des D.___ im Zusammenhang mit dem Brustkrebs und dessen Behandlung (Urk. 8/8-9, Urk. 8/13-16), einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 8/22/11-12), worin die ser eine von ihm als medizinisch harmlos beurteilte Schlaflähmung benannte, und einen an Dr.  E.___ gerichteten Auszug der K lini k M.___ , worin ein Femoropatellarsyndrom diagnostiziert worden war (Urk. 8/22/10). Aussagen zur Arbeitsfähigkeit finden sich einzig im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___ vom 23. Februar 200 4 (Urk. 8/22/8-9) über die aktuelle Chemotherapie, worin der Beschwerdeführerin eine bis auf Weiteres geltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war .      Weder die Z.___ -Gutachter – unabhängig davon, ob es sich um ein beweis kräf tiges Gutachten handelt ( vgl. dazu nachstehend E.  7 ) – noch einer der behandeln den Ärzte gehen davon aus, dass der Brustkrebs oder damit im Zusammenhang stehende Chemo- oder Radiot herapien oder die operativ behandelten Analfissuren aktuell noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E.  5 ). Es liegt insoweit daher eine evidente Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für das Vorliegen eines Revisionsgrundes nur einer Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruc hserheblichen Tatsa chenspektrum bedarf (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_738/2013 vom 8.  April 2014 E. 3.2 .1 ).      Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich des Brustkrebses und der Analfissu ren von einer evidenten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2. 5 ). 7 .      7 .1      Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 27 .  Juli 201 7 (E.  5 . 3 ) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet in ternistische, orthopädisch e und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie den notwendigen Laborerhebungen (vgl. Urk.  8 / 91 S.  5-7 , S.  18 - 25 , S.  39  f.). Das Gutachten wurde in Ken ntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet (S.  1 4- 18 , S.  27  f. , S.  32 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S.  3 , S.  8-10 , S.  18-20 , S.  26 - 3 4, S.  41-49 ). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge nach er folgter Konsensbesprechung grundsätzlich einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigten auf, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär auf die mittelgradige Episode der depressiven Störung zurückzuführen ist , und dass aufgrund der dieser zugrundeliegenden Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit eine 50 % ige respektive bei Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne vermehrten Kun denkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung eine 60%ige Arbeits fähigkeit besteht . Zudem legten sie schlüssig dar, dass aufgrund des Cervico vertebralsyndroms nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen zumutbar sind (E. 5. 3 ).      Die Gutachter legten zudem offen, dass sie die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 wesentlich verändert hat , nic ht beantworten könn t en ( E. 5. 3 in fin e ). 7.2 7.2.1      Aus dem Bericht von Dr.  B.___ vom 5. Dezember 2016 (E. 5.1) ergeben sich keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un g ewürdigt geblieben sind . 7.2.2      Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten hatte Dr.  G.___ in seinem Bericht vom 21 .  Mai 2017 (E.  5 . 2 ) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive statt nur eine mittelgradige Episode diagnostiziert .      Das ausführliche psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobach tung (Urk.  8 / 91 S.  12 - 37 = S. 55-83 ) und entspricht somit den bundes gerichtli chen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bun desge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr.  H.___ war der Bericht von Dr.  G.___ vom 21 .  Mai 20 17 bei der Begutachtung bekannt. E r setzte sich denn auch mit einer allfälligen Diagnose einer schweren Episode der depressiven Stö rung auseinander und konnte aufzeigen, dass eine solche zum Gutachtens zeit punkt aufgrund der im Befund erhobenen Symptomatik nicht vorlag (Urk. 8/91 S. 15 f. , S. 28 unten, S. 32 unten ). Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr.  G.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuwei sen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Exp erte lege artis vorgegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutachten nach Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Ausser sie ben en nen wich tige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C-34/2019 vom
  28. April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie Dr.  G.___ beschrieb auch Dr.  H.___ eine bedrückte Stimmung mit verminderter Freude, Affektstörungen, eine Affektlabi lität, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Antriebsverminderung, Kon zentrationsschwierigkeiten, Erinnerungslücken (Beeinträchtigung des Gedächt nisses), beeinträchtigtes (verlangsamtes oder umständliches) Denken, Zukunfts- und Existenzängste, Schlafstörungen, vermehrte Müdigkeit und Beeinträchtigung des Appetits (vgl. Urk. 8 /91 S. 28, Urk. 8/85 S. 1 Ziff.  1.3 ; zu den Fähigkeiten: Urk.   8/91 S. 37, 8/85 S. 2 Ziff.  2.3 ). Die Beurteilung durch Dr.  G.___ vom 5 .  Mai 2017 vermag demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr.  G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 7 .3 7 .3. 1      Die Beschwerdeführer in brachte vor, das Z.___ -Gutachten sei unter anderem un brauchbar , weil es sich um eine second opinion und inhaltlich nicht um ein Ver laufsgutachten handle. So hätten sich die orthopädischen Teilgutachter zwingend mit den orthopädischen Vorakten auseinandersetzen und erklären müssen, inwie fern sich der Gesundheitszustand verändert habe. Auch der psychiatrische Gutachter habe keinen Vergleich vorgenommen (Urk. 1 S.  3-8 Ziff. 1-11 ) .      Bei einer unzulässigen second opinion handelt es sich um eine zeitnahe Zweitbe gutachtung. Die Frage betreffend eine second opinion kann rechtsprechungsge mäss von Beginn weg nur Gutachten beschlagen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Beim Z.___ -Gutachten handelt es sich um das erste erstellte Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, weshalb es sich bei diesem definitions gemäss gar nicht um eine second opinion handeln kann.      Zu Recht wies die Beschwerde führerin auf den Umstand hin , dass sich ein zwecks Rentenrevision erstelltes Gutachten grundsätzlich zur Veränderung des Gesund heitszustands gegenüber dem relevanten Zeitpunkt der Rentenzusprache oder – bestätigung – vorliegend gegenüber dem 14.  Februar 2005 (vgl. E. 3.3) - zu äussern hat. Nachdem sich aber - wie aufgezeigt (vgl. E. 6) – die gesundheitlichen Verhältnisse in Bezug auf die bei der Rentenzusprache ausschlag g eben d gewese nen Einschränkungen wegen dem Brustkrebs und den Analfissuren evident ver ändert haben, mag ein fehlender Vergleich den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.  November 2017 E. 3.1 in fine ). 7 .3.2      Seit BGE 143 V 418 vom 30.  November 2017 sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 (ebenfalls vom 30. November 2017) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE   141 V 281 ( Indikatorenprüfung ) zu unterziehen. Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE   143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist.      Das Gutachten der Z.___ vom 2
  29. Juli 2017 wurde vor der mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Praxisänderung erstellt und kann diesem Entscheid damit nicht Rechnung tragen. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin geht damit fehl (vgl. Urk.  1 S. 11 f. Ziff.  18-19). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 ). Die für eine Indikatorenprüfung not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin Angaben zur Gesundheitsschädigung, zur Persönlichkeit und zum sozialen Kontext sowie zum funktionellen Schweregrad (vgl. dazu die Indikatorenprüfung unter E.  8.3 ).
  30. 4
  31. 4 . 1      Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin nahm Dr.  G.___ am
  32. Januar 2018 (E. 5. 5 ) zum Z.___ -Gutachten Stellung. Einen Befund zur weiterhin von ihm propagierten schweren Episode der depressiven Störung findet sich darin nicht . Dr.  G.___ wies lediglich auf einen protrahier ten Verl auf gegen über dem Jahr 2011 – nicht jedoch gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung – hin. Er warf Dr.  H.___ vor, den Schweregrad der depressiven Störung sowie die anderen psychischen Leiden – wobei von ihm selber gar keine weiteren psy chischen Leiden diagnostiziert worden waren (vgl. E. 5.2) – zu bagatellisieren, jedoch ohne sich im Detail mit den von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Befunden und den attestierten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auseinan der zu setzen .      Entgegen Dr.  G.___ s Ansicht berücksichtigte Dr.  H.___ auch die Vorberichte der Behandler und kommentierte die Entwicklung des psychischen Leiden s im Zeitverlauf gestützt auf deren Berichte (vgl. Urk. 8/91 S.  15-18, S. 32 ). Zu Recht stellt e Dr.  H.___ – entgegen der Kritik von Dr.  G.___ - auch fest, dass ein Ver gleich des aktuellen mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache im Jahr 2005 aufgrund fehlender ärztlicher Angaben nicht möglich ist (Urk. 8/91 S. 37 unten ). Dies er Umstand ist – wie ausgeführt - f ür die Frage der Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens nicht entscheidend (vgl. E. 6) .      Es ist zwar richtig, dass die Sorge um ein Kind nicht alleine relevant sein kann für die Beurteilung vorhandene r Ressourcen (vgl. Urk.  8/111 S. 1) . Dies wurde aber von den Gutachtern auch nicht als einziges Kriterium zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit angeführt , sondern lediglich als eines von verschiedenen Argumenten erwähnt . So f ührte Dr.  H.___ unter anderem auch aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestehen, sie Zuwendung und Unterstützung durch ihre Kinder erhält, ansonsten wenige soziale Kontakte bestehen, die Beschwerdeführerin den Haushalt versorgt und mit den volljährigen Kindern wöchentlich einkaufen geht und sich i m Garten mit Blumen beschäftigt (Urk. 8/91 S. 27-31 ) .      Entgegen der Meinung von Dr.  G.___ – wie auch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.   13 Ziff. 24 und S. 15 Ziff. 29-30 ) – lässt die vom Amt der Zusatzleis tungen finanzierte Haushaltshilfe keine R ückschlü ss e auf den Gesundheitszu stand hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu, zumal deren Gewäh rung einzig auf knappen Arztzeugnisse n der behandelnden Ärzte basierte und sich die Berichte nicht in genügender Weise über allfällige funktionelle Ein schränkungen äusserten (vgl. Urk. 8/116/3-8 , Urk. 8/117 – insbesondere Urk. 8/117/6 - Urk. 8/121/ 2- 3 , Urk. 8/123/7 ). Gleiches gilt im Übrigen auch für den nicht aussagekräftigen Bericht betreffend den Antrag auf Reisebegleitung von Dr.  B.___ vom 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 8/121/1).      Soweit Dr.  G.___ überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung beschrieb, führte er diese auf die Bekanntgabe des IV-Entscheides mit Kürzung der Rente zurück. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten , rein psychosozialen Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3. 1) .      Zu den Berichten von Prof. Dr.  K.___ vom 18. Dezember 2017 und von D r.  B.___ vom 13. Februar 2018 (E. 5. 4, E. 5 . 6 ) ist zu bemerken, dass diese in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herange zogen werden können, da es sich um keine Fachärzte für Psychia trie und Psy chotherapie handelt, was Dr.  B.___ auch so festhielt.      Aus psychiatrischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszu stand auszugehen wie zum Zeitpunkt der Z.___ - Begutachtung.
  33. 4 . 2      Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit führt der Verlaufsbericht von Dr.  E.___ vom 22.   März 2018 (E. 5.7). Er hielt darin fest , der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 – also einen Monat vor der am 21 .  Ju n i 2017 stattgefunden en gutachterlichen orthopädischen Un tersuchung (Urk. 8/91 S. 2) – verschlimmert und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 8/91 S. 5 f.) nahm Dr.  E.___ keine Diagnose des Funktionsausfalls (Funktionsdiagnose) vor , wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.   4.2.2) . Damit hätte aufgezeigt werden können, inwiefern zusätzliche funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen . Die Oste o cho ndrose C6/7 und L5/S1 sowie die Kompression der Nervenwurzel C7 und die Bu r sitis subacromialis waren den Z.___ -Gutachtern bekannt gewesen und hinsichtlich der Knieschmerzen hatten sie den Verdacht einer Chondropathie wegen eines retropatellären Reibens mit Patellaverschiebeschmerz rechts und links geäussert (Urk. 8/91 S. 6, S. 8 f.). Die Gutachter hatten denn auch aufgrund der durchgeführten Funktionsdiagnose ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil formuliert (E. 5.3). Relevante Veränderungen dazu vermag der Verlaufsbericht von Dr.  E.___ vom 2
  34. März 2018 nicht auf zuzeigen. Aus somatischer Sicht ist demnach hinsichtlich funktioneller Ein schränkungen immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie bei der Begutachtung.
  35. 4 . 3      Am 11. Juli 2019 (Urk.11) reichte die Beschwerdeführer in zudem ein Schreiben von Dr.  B.___ vom
  36. Juli 2019 (Urk. 12/1 ) ein , worin dieser über einen Zwi schenfall vom
  37. Mai 2019 betreffend Angebelltwerden von einem fremdem Hund berichte te . Dies habe seiner Ansicht nach zu einer Verschlimmerung des psychi schen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Das Schreiben betrifft einen Sachverhalt, welcher zeitlich über zehn Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsan spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am
  38. Juni 2018 (Urk.  2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rück schlüsse auf den relevanten Zeitraum ergeben. 7 . 5      Nach dem Gesagten kann grundsätzlich auf das Z.___ -Gutachten abgestellt wer den. Zu überprüfen bleibt die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
  39. 8.1      In somatischer Hinsicht sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Cervico vertebralsyndroms nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltung zumutbar (vgl. E.  5.3 ). 8.2      Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50  % in der angestammten und von 40 % in einer ange passten Tätigkeit (E.  5 . 3 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Die dabei im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 8.3      Die Beschwerdegegnerin erachtete die von gutachterlich-psychiatrischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren als ausgewiesen (vgl. Urk.  2 und 8/127/8-10). Die Beschwerdeführerin machte im Ergebnis geltend, mit einer korrekten ressourcenbasierten Abklärung wäre von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten direkt vom Schweregrad der mittelgradigen Depression auf eine bestehende Restarbeitsfähigkeit geschlos sen ( Urk.  1 S. 11 f. Ziff.  18-19).      Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die durch die Gutachter der Z.___ erfolgte Arbeitsunfähigkeitschätzung hinreichend und nachvollziehbar (anhand der Indi katoren) begründet wurde oder sich begründen lässt (vgl. E. 7.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom
  40. Dezember 2019 E. 4.3). E ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629 /2019 vom
  41. November 2019 E. 4.2.4 ). Im Hinblick auf die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin ist deshalb einzig zu prüfen, ob die gutachterliche Arbeitsunfähigkeits schätzung einleuchtet (vgl. E. 2.6). Dabei ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 10 Ziff.  16) die vom psychiatri schen Gutachter vorgenommene Unterscheidung der ursprünglichen und leidens adaptierten Tätigkeit sehr wohl nachvollziehbar ist . Es ist plausibel, dass die Tätigkeit im Buffetdienst mit relevantem Stress und mit Kundenkontakt verbun den ist und dass eine Tätigkeit ohne grosse Stressbelastung und ohne vermehrten Kundenkontakt eine weitergehende Arbeitsfähigkeit mit sich bringt.      Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung und eine sich daraus entwickelte rezidivierende depressive Störung besteht . Bei aktuell mittelgradiger Ausprägung äussert sich diese in der Form von Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen , der Motivation, der Kontakt fähig keit und der Dauerbelastbarkeit (E. 5.3 ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2017 – und damit gut zwei Monate nach Einleitu ng der vorliegend zu beurteilenden Revision (vgl. Urk. 8/70) - in einer psychiatrischen und psycho therapeutischen Beh andlung bei Dr.  G.___ befindet. Dabei hätte die antidepres sive Medikation zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch intensiviert werden können (vgl. Urk. 8/91 S. 31). Dr.  B.___ , welcher über eine Weiterbil dung «Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM)» verfügt, hatte von einer seit 2016 intensivierten Psychotherapie berichtet (vgl. Urk.  8/74/2). Die Beschwerdeführerin frequentierte Dr.  G.___ anfänglich einmal wöchentlich (vgl. Urk. 8/85 S.  3 ). Erst nach Kenntnis des rentenkürzenden Entscheides sowie der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Verschlechterung wurde die Therapie auf drei Termine die Woche intensiviert (vgl. Urk. 8/111 S. 3 unten). Das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen – wie dies ein negativer Entscheid der Invalidenversicherung darstellt - sind jedoch als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2
  42. Januar 2016 E. 4.3). Von einer Behandlungsresistenz ist nach nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung jedenfalls nicht auszugehen ( Urk.  8/91 S. 30). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ , wenn auch nicht erheblich (vgl. E.  5 . 3 ). Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass sich die aktuelle Behandlung der somatischen Leiden in der Ein nahme von Schmerzmitteln erschöpft (vgl. Urk.  8/123/9).      Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auffälligkeiten. Ab ge sehen von den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung beziehungs weise der Depression stehenden Beeinträchtigungen ist d er diesbezügliche Befund unauffällig. Der Gedankenduktus ist kohärent. Es bestehen keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen , keine Wahrnehmungs störungen, Zwänge und Ich-Störungen (vgl. Urk.  8 / 91 S.  25 , S.  29 oben ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits problematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.      Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das familiäre Umfeld zu nennen . So wird die zweifach geschiedene Beschwerdefüh rerin von den älteren , volljährigen zwei Kinder n unterstützt. Sie wohnt alleine mit ihrem jüngsten, im Jahr 2006 geborenen Sohn in einer 5-Zimmerwohnung . Zu ihren Eltern und ihren drei Schwestern , welche alle in Zürich leben, hat sie wenig Kontakt. Zur Begutachtung bei der Z.___ wu rde sie von einem Bekannten g efahren. Daneben verfügt sie über wenige soziale Kontakte (vgl. Urk. 8/85 S. 1 Ziff.  1.4, Urk.  8/91 S.  21-23, S. 30 f. ). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin gewisse sich positiv auswirkende Faktoren.      Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Sie steht zwischen 6 :00 und 6 : 15 Uhr auf, bereitet ihrem jüngsten Sohn das Frühstück und sitzt bei ihm, wäh rend er dieses einnimmt . Sie geht nochmals bis 11:00 Uhr schlafen und verbringt danach die Zeit in der Wohnung und im Garten bis ihr Sohn um 16:00 Uhr nach Hause kommt. Dann bereitet sie das Abendessen vor, hilft ihm bei den Hausauf gaben und unterhält sich mit ihm. Nach dem Abendessen versucht sie ein Buch zu lesen, räumt die Küche auf, bereitet das Frühstück für ihren Sohn vor und sitzt in der Wohnung. Um 23:00 Uhr geht sie schlafen. An den Wochenenden unter nimmt sie etwas mit dem Sohn. Einmal in der Woche kommen die erwachsenen Kinder, um mit ihr einzukaufen. Als Hobby beschäftigt sie sich mit Blumen im Garten. Bis zu d reimal in der Woc he fährt sie von ihrem Wohnort in Zürich nach Basel zu ihrem Psychiater (Urk. 8/91 S. 21 f., Urk. 8/111 S.  3 unten ). Zudem stand sie während des Verfahrens vor der Vorinstanz persönlich in regelmässigem Austausch sowohl mit der Beschwerde gegnerin als auch mit ihrem Vertreter (vgl. Urk. 8/137-138). Diese Umstände spre chen jedenfalls eindeutig für vorhandene Ressourcen und gegen eine weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen , wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die erfolgten Behandlungen belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck.      Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren ist in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit aufgrund der psychischen Leiden im Umfang von 40  % in angepasster und 5 0   % in angestammter Tätigkeit anzunehmen . Die gutachterliche Arbeitsun fähigkeitseinschätzung leuchtet ein. 9 .      Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeits fähigkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0 .  Juni 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt vom 10 .  November 201 7 (Urk. 8/ 92 ) verwiesen werden. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA 1 des Bundesamtes für Statistik ab und nahm keinen leidensbedingten Abzug vor, sodass ein Invaliditätsgrad von 40  % resultiert , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt . Selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10  % resultierte ein Invaliditätsgrad von 43  % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 10 .      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.  1’0 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 18).      Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Urk. 25) geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und die Fr. 129.40 Barauslagen sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) auf Fr.  3'456.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.      Die Beschwerdeführerin ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  45. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser, Zürich 1, wird mit Fr.  3'456.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00681

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968,

arbeitete zuletzt vom 1. Januar bis zum 11. Februar 2003

als Betriebsmitarbeiter i n des Buffetdienst es bei der Y.___ AG

( Urk. 8/9 ) . Die Versicherte meldete sich am

14. Oktober 200 3 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung en vom 1 4. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/31-32).

Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 8/39 ) und

5. August

2011 (Urk. 8 / 59 ) bestätigt. 1.2

Nach Eingang eines am

1. November 2016 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 8/70 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim

Z ent rum Z.___ ein polydisziplinäres

Gutachten ein, das am

27. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 8/ 91 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

( vgl. Urk. 8/94, Urk. 8/100, Urk. 8/105, Urk. 8/107, Urk. 8/112, Urk. 8/115, Urk. 8/120 , Urk. 8/123/8-9 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab

(Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

23. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. Juni 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 1. August 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein gerichtliches Verlaufsgutachten einzuholen; subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das vorliegende Verlaufsgutachten verbesse rn lasse . Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beistellung von Rechtsan walt Dr. Pi erre Heusser als unentgeltlichem Rechtsvertreter sowie die Durchfüh rung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. September 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde sowie vom Erscheinen an der öffentlichen Ver handlung freigestellt zu werden .

Am 11. Juli 2019 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 12/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis zugestellt wurden.

Am 13. Dezember 2019 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Nach dem der Beschwerdegegnerin in der Vorladung zur Hauptverhandlung das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 15), teilte sie am

17. Dezember 2019 (Urk. 19) mit, dass sie auf die Teilnahme verzichte . Dies wurde der Beschwerde führerin am 19. Dezember 2019 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.

Am 17. Januar

2020

wurde die von

der Beschwerdeführer in be antragte öffentli che Hauptverhandlung durchgeführt (Protokoll, Urk. 23).

Das Prot okoll wurde den Parteien am 21 . Januar

2020

zur Kenntnis zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführer in

brachte

unter anderem vor , die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt , da sie sich weder mit den während des Vorbescheidv erfahren s eingereichten Arztberichten noch mit den Einwänden inhaltlich in genügender Weise auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 15-17).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochten en Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegeg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderun gen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2) . 1.3

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (Urk. 1 S. 16), legte die Beschwer degegnerin den Einwand samt der im Vorbescheidverfahren

eingereichten Arzt berichte

dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Urk. 8/127 S. 7 f. ) . Dieser kam zum Schluss, dass mit den

neu eingereichten Unterlagen

kein neuer

medizinischer Sachverhalt vorliege, weshalb am ursprüng li chen Entscheid festgehalten werden könne.

Dies wurde von der Beschwerdegeg nerin denn auch so in der Verfügung vom 20 . Juni 201 8 (Urk. 2)

festgehalten. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich , dass sie sich weiterhin auf das Z.___ -Gutachten stützte , dieses für beweiskräftig hielt und zusätzliche Abklä rungen als nicht für notwendig erachte te . Weiter nahm sie auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen Bezug. Ob dies e Beurteilung zutrifft oder nicht, ist hinge gen eine materielle Frage (vgl. dazu nachstehend E. 7 f. ) .

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht auf alle im Ein wand angeführte n Kritik punkte eingegangen ist, war eine sachgerechte Anfech tung – nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält sowie ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich erachtet und aufgrund dessen die Verfügung anficht – möglich. 1.4

Nach dem Gesagten geht das Vorbringen der Beschwerdeführer in betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl .

Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegen dem Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten, führte doch die Rückweisung im vorliegenden Fall (E. 1.1) zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem der Anhörung gleichstellten Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

In der Folge ist daher die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prü fen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 2 . 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 . 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 20 . Juni 201 8 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten damit, es bestehe seit Januar 2016

eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % , weshalb in Zukunft Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die im Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Es ergebe sich daraus keine Veränderung zum Vorbescheid (S. 4 ). 3 .2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 3 . August 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei unbrauchbar. So stelle das Gutachten eine unzulässige second

opinion dar und sei inhaltlich kein Verlaufsgutachten (S. 3-8), die Indikatorenprüfung sei nicht lege artis ausgefallen (S. 8-10), die Unterscheidung zwischen ursprünglicher und leidensadaptierter Tätigkeit sei darin nicht nachvollziehbar (S. 10), es folge der nicht mehr anwend baren Zumutbarkeitsrechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung zu Depres sionen werde ignoriert (S. 11 f.). Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte, welche im Nachgang zum Z.___ -Gutachten im Einwandverfahren eingereicht worden seien (S. 12-14). Zudem gehe es ihr so schlecht, dass sie eine H aushalts hilfe benötige (S. 15). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspru ch auf eine Invalidenrente hat.

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung ( Art. 74ter lit . f IVV und Art. 51 ATSG) -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranzie hung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denje nigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 6.2). 3.4

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheb lich geändert hat ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergeb nis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1).

Vergleichszeitpunkt bilden die Verfügung en

vom 14. Februar 2005

(Urk. 8/31-32), mit we lche n die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh r e rin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die ren tenbestätigenden Mitteilungen vom

24. August 2005 (Urk. 8/39) und 5. August 2011 (Urk. 8/59)

beruhten lediglich auf einem knappen Formularbericht

des behandelnden Arztes (Urk. 8 / 3

7) beziehungsweise die Mitteilung vom

5. August 2011 beziehungsweise die Mitteilung

vom 5. August 2011 auf den Verlaufsbe richten des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ und des Hausarztes Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 8/56, 8/57). Letztere berichteten unter anderem von einem Erschöpfungssyndrom beziehungsweise einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie im Wesentlichen von erheblichen körperlichen Einschrän kungen bei einem Panvertebralsyndrom

cervikal /lumbal und einer reaktiven Depression ( Urk. 8/56 S. 1 und 8/57 S. 1 und S. 3). Angesichts des aufgrund dieser Berichte ausgewiesenen Zusammenspiels zwischen somatischen und psychischen Beschwerden war von einem komplexen Beschwerdebild auszugehen. Damit kann nicht angenommen werden, dass die IV-Stelle die beiden Verlaufsberichte für eine Rentenerhöhung hätte genügen lassen, wenn sich daraus eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ergeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 Sachverhalt A und E. 4.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_527 /2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.2). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 v om 25. Juli 2013). 4 . 4 .1

Die Verfügung en vom

14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32 ) beruhte n gemäss versi cherungsinternem Fests tellungsblatt vom 13. August 200 4 (Urk. 8/25) auf nach stehenden medizinischen Unterlagen: 4 .2

Dr. med. C.___

vom Departement der Frauenheilkunde des Universitätsspitals D.___

diagnostizierte in ihrem B ericht vom 30 . Oktober 2003 (Urk. 8/8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein Mammakarzinom rechts bei Status nach einer Tumorektomie und Sentinel- L ympho dektomie am 12. August 200 3. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. August 200 3 zu 100 % arbeitsun fähig.

Es fände n aktuell eine Chemotherapie und danach eine Radiotherapie statt . 4 .3

Hausarzt Dr. med. B.___ , bei welchem sich d ie Beschwerdeführer in seit dem 2. Februar 1999 in Behandlung befand (vgl. auch Urk. 8/11/2) , stellte in seinem Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/ 21/1-2 ; vgl. auch Urk. 8/21/ 3-7 )

folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mamma- Carcinom - Panvertebralsyndrom

cervikal und lumbal betont - Status nach Meniskektomie - Reaktive Depression

Dr. B.___ führte dazu aus, a ufgrund der Behandlung des Brustkrebses befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in einem schlechten Zustand. Er habe die Beschwerdeführerin pro Jahr nur zwei- bis dreimal gesehen und könne deshalb keine definitive Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit abgeben. 4 .4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei welchem sich die Beschwerdeführer seit dem 2 1 . Juni

2001 in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 13 . Juni 2004 (Urk. 8/ 22/1-2 ) gestützt auf diverse Berichte des D.___ und von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH ( Urk. 8/22/3-16) ,

folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Operation eines Mamma- Carcinom s im Jahr 2003 mit anschliessender Chemo- und Radiotherapie - Panvertebrals chmerzsyndrom - Status nach Meniskektomie - Senkspreizfuss - Reaktive Depression

Dr. E.___

erachtete den Gesundheitszustand als stationär und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2003 aus. 4.5

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/31-32). 5 . 5 .1

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Neura s t h e n ie

Status nach Mam m akarzinomoperation rechts 2003 (Status nach Chemotherapie) - Panvertebralsyndrom zervikal/lumbal - Status nach Meniskektomie 2003 - Reaktive Depression 2003 - Somatoformes Schmerzsyndrom bestehend seit 2003

Er hielt fest , seiner Meinung nach erübrige sich ein Wiedereingliederungsversuch bei dieser

schweren somatoformen Schmerzstörung mit psychischer und körper licher Beeinträchtigung (S. 1 Ziff. 2.1). Die Psychotherapie sei seit 2016 intensi viert worden (S. 2 Ziff. 3.1). 5.2

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 9. Januar 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2017 (Urk. 8/85) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotischen Symptome (ICD-10 F33.20) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1) . 5. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2017 (Urk. 8/91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 ): - Cervicovertebralsyndrom bei m ä ssiger Atlantodentalarthrose , leichter Osteochondrose C1-4 und C5/6, m ä ssiger Osteochondrose C4/5 mit Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel C5 links sowie m ä ssiger Osteochondrose C6/7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwur zel C7 links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 45 f.): - Pseudolumbofemoralgie beidseits bei lumbalisiertem Wirbelkörper S1, Diskusdegenerationen L3-S1 und leichter Osteochondrose L5/S1 ohne neurale Kompression - Verdacht auf femoropatelläre

Chondropathie beidseits - Leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Status nach Tumorektomie rechts wegen invasiv-duktalem Mammakarzi nom rechts mit onkoplastischer Mamma-Rekonstruktion, Mamillen-Rekonstruktion sowie Sentinel- Lymphonodektomie 2003, adjuvanter Chemotherapie 2003-2004, adjuvanter Radiotherapie 2004 - Intermittierende Stress-Urininkontinenz Grad II - Arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus (15 pack years ) - Polyatopie

Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Mensa betrage aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung

mit Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50

% (Arbeitsunfähigkeit 50

%). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige in klinierte, reklini erte und rotierte Kopfhaltungen könn t en seit Januar 2016 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60

% (Arbeitsunfähigkeit 40

%) zuge mutet werden

( S. 46 Ziff. 13.1-3).

Weiter berichteten die Gutachter, die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psycho sozialen Faktoren bestehe nicht (S. 47 Ziff. 13.5). D ie Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe und es sich dabei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 13.6). E s liege keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Darstellung des orthopädischen Gesundheitszustandes 2005 vor, welcher mit dem aktuellen Zustand verglichen werden könne. Nachdem kein psy chiatrischer Vorbefund in den Aktenunterlagen ersichtlich sei, könne nicht beur teilt werden, ob eine Veränderung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfä higkeit im Vergleich zum Februar

2005 vorlieg e (S. 48 unten) . 5 . 4

Prof. Dr. med. K.___ von der Klinik für Gynäkologie des D.___ bestätigte am 18 . Dezember 2017 (Urk. 8/116/1), dass sich die Beschwerdeführerin bei ihnen in regulärer Nachsorgekontrolle wegen einem invasiv-duktalen Mammakarzinom befinde und wies daraufhin, dass sie sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes und schweren Depression in psychiatrischer Behandlung befinde. 5.5

Dr. G.___

führte nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s am 19. Januar 2018 (Urk. 8/111) auf Rückfrage des Vertreters aus, die aktuelle psychiatrische Verfas sung der Beschwerdeführerin zeige im Vergleich mit den aktenanamnestisch bekannten früheren psychischen Zuständen einen protrahierten Verlauf . Alleine ein Vergleich zwischen der damals [2011] gestellten Diagnose einer mittelschwe ren depressiven Störung mit dem aktuell, nach ICD-10-Kriterien in V ollem beste henden schwergradigen depressiven Syndrom könne diese Tatsache begründen (S. 1 f. Ziff. 1). Dr. H.___ schildere die Ausprägung und Schwere der bestehen den Einschränkungen nicht sachgerecht und stelle dementsprechend auch eine dem aktuellen Zustand nicht gerechte Diagnose (S. 2 Ziff. 2). Das Gutachten sei kein Verlaufsgutachten. Es mache keinen Vergleich und dürfe aus diesem Grund nicht als eine gültige und aussagekräftige Basis für eine IV-Revision gebraucht werden (S. 2 Ziff. 3; vgl. auch S. 3 Ziff. 6).

Ferner hielt Dr. G.___ fest , Tats a che sei, dass sich die Beschwerdeführerin enorm Mühe gebe, damit es ihrem Sohn an nichts fehle. Aber auch das sei kein Bew eis dafür, dass es ihr gut gehe (S. 2 f. Ziff. 4). Weitere Bemerkungen zum Gesund heitszustand habe er nicht (S. 3 Ziff. 7).

Dieser habe sich seit Bekanntgabe des provisorischen IV-Entscheides zur Kürzung ihrer seit vielen

Jahren bestehenden 100 %igen IV-Rente deutlich verschlechtert. Zukunfts- und

Existenzängste hätten derartige Unruhezustände

ausgelöst, dass sie inzwische n teil- und zeitweise psy chotisc he

Symptome entwickelt habe . Aus psychischen Gründen sei

sie zu 100% arbeitsunfähig.

Jeder unüberlegte und nicht dem tatsächlichen Gesundheitszu stand

der Beschwerdeführerin gerechte Entscheid zur Verkürzung

ihrer IV-Rente könne ihren Gesundheitszu stand nur weiter

und zunehmend verschlechtern (S.

3

f . Ziff.

8) . 5.6

Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. B.___ am 13. Februar 2018 (Urk. 8/116/2), er sein kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb er nicht in der Lage sei, die Qualität eines Fremdgutachtens fachlich zu beurteilen. A ls Facharzt für Allgemeine Medizin könne er festhalten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren ver schlechtert habe . Ihre Depression habe zugenommen. Auch ihre somatoformen Krankheitssymptome träten in letzter Zeit verstärkt hervor. 5 . 7

Im Verlaufsbericht vom 22. März 2018 (richtig: Datum

frühestens am

23. März 2018; Urk. 8/123/1-3) gestützt auf Berichte der Klinik L.___

vom 23 . März 2018 über am 22. März 2018 erstellte MR I beider Ellbogen und des rechten Knies (Urk. 8/123/4-6) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen: - Zervikospondylogenes Sch merzsyndrom bei [unleserlich] C6/7 mit Kom pression der Nervenwurzel C7 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose L5 /S1 - Schmerzen der Schulter rechts bei Impingementkonstellation der Bursitis subacromialis - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Knie rechts bei Gonarthrose (MRI Knie vom 23. März 2018) - Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Ellbogen rechts bei art ikuklärer

Ganglionbildung (MRI Ellbogen rechts und links vom 23. März 2018)

Dr. E.___ führte dazu aus, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 verschlechtert (S. 2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3 Ziff. 7). 6 .

Die Rentenzusprache mit Verfügung en vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/31-32) erfolgte im Wesentlichen

aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Mamma- Carcino m (Brustkrebs) und der dafür notwendigen Behandlung en (Chemo- und Radiotherapie) sowie operierter Analfissuren bestehenden Arbeitsunfähigkeit .

Dies ergibt sich

aus dem Feststellungsblatt vom 13. August 2004 (Urk. 8/25) .

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

gemäss diesem für die Beurteilung des damaligen Gesundheitszustandes insbesondere die Berichte von Dr.

C.___ vom 30. Oktober 2003 , von Dr. B.___ vom 5. März 2004 und von Dr. E.___ vom 13. Juni 2004 ( E. 4.2-E. 4.4 ) .

Zu Dr. C.___ s Bericht findet sich im Feststellungsblatt der Vermerk, dieser habe eine ab dem 11. August 20 0 3 andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt, mit dem Zusatz «aktuell Chemotherapie, (8x) Radiotherapie». Er nahm also einzig Be zug auf den Brustkrebs .

Zu Dr. B.___ s Bericht wurde festgehalten , dass dieser keine Beurteilung abgeben konnte . Damit war er zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht brauchbar .

Zum Bericht von Dr. E.___ findet sich neben der Feststellung, dass dieser ebenfalls von einer seit August 2003 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, die Anmerkung: « R egelmässiges Ausduschen der Wunde , Stuhlregu lation mit Pargar . Einen Termin zur Wundkontrolle 2 Wochen postoperativ in der proktologischen Sprechstunde wird die Patientin selbst vereinbaren». Dieser Satz bezieht sich auf die Wundheilung nach erfolgtem Eingriff wegen der Analfissuren (vgl. Urk. 8/22/3-4) . Dr. E.___ verwies für die Anamnese, die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund, die spezialärztlichen Untersuchungen und die therapeutischen Massnahmen sowie die Prognose auf die seinem Bericht bei gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 8/22/3-16).

Bei diesen handelt es sich um drei Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ betreffend die Analfissuren (Urk. 8/3-7), zwei Berichte der Klinik für Gynäkologie sowie einen Bericht der Klinik für Radiologie des D.___ im Zusammenhang mit dem Brustkrebs

und dessen Behandlung (Urk. 8/8-9, Urk. 8/13-16), einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 8/22/11-12), worin die ser eine von ihm als medizinisch harmlos beurteilte Schlaflähmung benannte, und einen an Dr. E.___ gerichteten Auszug der K lini k

M.___ , worin ein Femoropatellarsyndrom diagnostiziert worden war (Urk. 8/22/10).

Aussagen zur Arbeitsfähigkeit finden sich einzig im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___

vom 23. Februar 200 4 (Urk. 8/22/8-9) über die aktuelle Chemotherapie, worin der Beschwerdeführerin eine bis auf Weiteres geltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war .

Weder die Z.___ -Gutachter – unabhängig davon, ob es sich um ein beweis kräf tiges Gutachten handelt ( vgl. dazu nachstehend E. 7 ) – noch einer der behandeln den Ärzte gehen davon aus, dass der Brustkrebs oder damit im Zusammenhang stehende Chemo- oder Radiot herapien oder die operativ behandelten Analfissuren aktuell noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 5 ). Es liegt insoweit daher eine evidente Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für das Vorliegen eines Revisionsgrundes nur einer Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruc hserheblichen Tatsa chenspektrum bedarf (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.2 .1 ).

Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich des Brustkrebses und der Analfissu ren von einer

evidenten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher

ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2. 5 ). 7 .

7 .1

Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 27 . Juli 201 7 (E. 5 . 3 ) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet in ternistische, orthopädisch e und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen

sowie den notwendigen Laborerhebungen (vgl. Urk. 8 / 91 S. 5-7 , S. 18 - 25 , S. 39 f.). Das Gutachten wurde in Ken ntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet (S. 1 4- 18 , S. 27 f. , S. 32 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S. 3 , S. 8-10 , S. 18-20 , S. 26 - 3 4, S. 41-49 ). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge nach er folgter Konsensbesprechung grundsätzlich einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigten auf, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit primär auf die mittelgradige Episode der depressiven Störung zurückzuführen ist , und dass aufgrund der dieser zugrundeliegenden Beeinträch tigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelast barkeit eine 50 % ige respektive bei Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne vermehrten Kun denkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung eine 60%ige Arbeits fähigkeit besteht .

Zudem legten sie schlüssig dar, dass aufgrund des Cervico vertebralsyndroms nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen zumutbar sind (E. 5. 3 ).

Die Gutachter legten zudem offen, dass

sie die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 wesentlich verändert hat , nic ht beantworten

könn t en ( E. 5. 3 in fin e ). 7.2 7.2.1

Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2016 (E. 5.1) ergeben sich keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un g ewürdigt geblieben sind . 7.2.2

Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten hatte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 21 . Mai 2017 (E. 5 . 2 ) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive statt nur eine mittelgradige Episode diagnostiziert .

Das ausführliche psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobach tung (Urk. 8 / 91 S. 12 - 37 = S. 55-83 ) und entspricht somit den bundes gerichtli chen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bun desge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. H.___ war der Bericht von Dr. G.___ vom 21 . Mai 20 17 bei der Begutachtung bekannt. E r setzte sich denn auch mit einer allfälligen Diagnose einer schweren Episode der depressiven Stö rung auseinander und konnte aufzeigen, dass eine solche zum Gutachtens zeit punkt aufgrund der im Befund erhobenen Symptomatik nicht vorlag

(Urk. 8/91 S. 15 f. , S. 28 unten, S. 32 unten ). Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr. G.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuwei sen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Exp erte lege artis vorgegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutachten nach Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Ausser sie ben en nen wich tige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C-34/2019 vom

25.  April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie Dr. G.___ beschrieb auch Dr. H.___

eine bedrückte Stimmung mit verminderter Freude, Affektstörungen, eine Affektlabi lität, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Antriebsverminderung, Kon zentrationsschwierigkeiten, Erinnerungslücken (Beeinträchtigung des Gedächt nisses), beeinträchtigtes (verlangsamtes oder umständliches) Denken, Zukunfts- und Existenzängste, Schlafstörungen, vermehrte Müdigkeit und Beeinträchtigung des Appetits (vgl. Urk. 8 /91 S. 28, Urk. 8/85 S. 1 Ziff. 1.3 ; zu den Fähigkeiten: Urk. 8/91 S. 37, 8/85 S. 2 Ziff. 2.3 ).

Die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 5 . Mai 2017 vermag demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen.

Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 7 .3 7 .3. 1

Die Beschwerdeführer in brachte vor, das Z.___ -Gutachten sei unter anderem un brauchbar , weil es sich um eine second

opinion und inhaltlich nicht um ein Ver laufsgutachten handle. So hätten sich die orthopädischen Teilgutachter zwingend mit den orthopädischen Vorakten auseinandersetzen und erklären müssen, inwie fern sich der Gesundheitszustand verändert habe. Auch der psychiatrische Gutachter habe keinen Vergleich vorgenommen (Urk. 1 S. 3-8 Ziff. 1-11 ) .

Bei einer unzulässigen second

opinion handelt es sich um eine zeitnahe Zweitbe gutachtung. Die Frage betreffend eine second

opinion

kann rechtsprechungsge mäss von Beginn weg nur Gutachten beschlagen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Beim Z.___ -Gutachten handelt es sich um das erste erstellte Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, weshalb es sich bei diesem definitions gemäss gar nicht um eine second

opinion handeln kann.

Zu Recht wies die Beschwerde führerin auf den Umstand hin , dass sich ein zwecks Rentenrevision erstelltes Gutachten

grundsätzlich zur Veränderung des Gesund heitszustands gegenüber dem relevanten Zeitpunkt der Rentenzusprache oder – bestätigung

– vorliegend gegenüber dem 14. Februar 2005 (vgl. E. 3.3) - zu äussern hat. Nachdem sich aber

- wie aufgezeigt (vgl. E. 6) –

die gesundheitlichen Verhältnisse in Bezug auf die bei der Rentenzusprache

ausschlag g eben d gewese nen Einschränkungen wegen dem Brustkrebs und den Analfissuren evident ver ändert haben, mag ein fehlender Vergleich den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 in fine ). 7 .3.2

Seit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017

sind grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 (ebenfalls vom 30. November 2017) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren

nach Massgabe von BGE

141 V 281 ( Indikatorenprüfung )

zu unterziehen. Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE

143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist.

Das Gutachten der Z.___ vom 2 7. Juli 2017 wurde vor der mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Praxisänderung erstellt

und kann diesem Entscheid damit nicht Rechnung tragen. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin geht damit fehl (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18-19).

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 ). Die für eine Indikatorenprüfung not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin Angaben zur Gesundheitsschädigung, zur Persönlichkeit und zum sozialen Kontext sowie zum funktionellen Schweregrad (vgl. dazu die Indikatorenprüfung

unter E. 8.3 ). 7. 4 7. 4 . 1

Auf Rückfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin nahm Dr. G.___

am

19. Januar 2018 (E. 5. 5 ) zum Z.___ -Gutachten Stellung. Einen Befund zur weiterhin von ihm propagierten schweren Episode der depressiven Störung findet sich darin nicht . Dr. G.___

wies

lediglich auf einen protrahier ten Verl auf gegen über dem Jahr 2011 – nicht jedoch gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung

– hin. Er warf Dr. H.___ vor, den Schweregrad der depressiven Störung sowie die anderen psychischen Leiden – wobei von ihm selber gar keine weiteren psy chischen Leiden diagnostiziert worden waren (vgl. E. 5.2) – zu bagatellisieren, jedoch ohne sich im Detail mit den von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Befunden und den attestierten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auseinan der zu setzen .

Entgegen Dr. G.___ s Ansicht berücksichtigte Dr. H.___

auch die Vorberichte der Behandler und kommentierte

die Entwicklung

des psychischen Leiden s

im Zeitverlauf gestützt auf deren Berichte

(vgl. Urk. 8/91 S. 15-18, S. 32 ). Zu Recht stellt e Dr. H.___

– entgegen der Kritik von Dr. G.___

- auch fest, dass ein Ver gleich des aktuellen mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache im Jahr 2005 aufgrund fehlender ärztlicher Angaben nicht möglich ist (Urk. 8/91 S. 37 unten ). Dies er Umstand ist – wie ausgeführt - f ür die Frage der Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens nicht entscheidend (vgl. E. 6) .

Es ist zwar richtig, dass die Sorge um ein Kind nicht alleine relevant sein kann für die Beurteilung vorhandene r

Ressourcen (vgl. Urk. 8/111 S. 1) . Dies wurde aber von den Gutachtern auch nicht als einziges Kriterium zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit angeführt , sondern lediglich als eines von verschiedenen Argumenten erwähnt . So f ührte Dr. H.___ unter anderem auch aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestehen, sie Zuwendung und Unterstützung durch ihre Kinder erhält, ansonsten wenige soziale Kontakte

bestehen, die Beschwerdeführerin den Haushalt versorgt und mit den volljährigen Kindern wöchentlich einkaufen geht und sich i m Garten mit Blumen beschäftigt (Urk. 8/91

S. 27-31 ) .

Entgegen der Meinung von Dr. G.___

– wie auch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

13 Ziff. 24 und S. 15 Ziff. 29-30 ) – lässt

die vom Amt der Zusatzleis tungen finanzierte Haushaltshilfe keine R ückschlü ss e

auf

den Gesundheitszu stand hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu, zumal deren Gewäh rung einzig auf knappen Arztzeugnisse n der behandelnden Ärzte basierte und sich die Berichte nicht in genügender Weise über allfällige funktionelle Ein schränkungen äusserten (vgl. Urk. 8/116/3-8 , Urk. 8/117 – insbesondere Urk. 8/117/6 - Urk. 8/121/ 2- 3 , Urk. 8/123/7 ). Gleiches gilt im Übrigen auch für den nicht aussagekräftigen Bericht betreffend den Antrag auf Reisebegleitung von Dr. B.___ vom 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 8/121/1).

Soweit Dr. G.___ überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung beschrieb, führte

er diese auf die Bekanntgabe des IV-Entscheides mit Kürzung der Rente zurück. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten , rein psychosozialen Umstand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3. 1) .

Zu den Berichten von

Prof. Dr. K.___ vom 18. Dezember 2017 und von

D r. B.___ vom 13. Februar 2018 (E. 5. 4, E. 5 . 6 )

ist zu bemerken, dass diese in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herange zogen werden können, da es sich um keine Fachärzte für Psychia trie und Psy chotherapie handelt, was Dr. B.___ auch so festhielt.

Aus psychiatrischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszu stand auszugehen wie zum Zeitpunkt

der Z.___ - Begutachtung. 7. 4 . 2

Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit führt der Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 22.

März 2018 (E. 5.7). Er

hielt

darin fest , der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2017 – also einen Monat vor der am 21 . Ju n i 2017 stattgefunden en gutachterlichen orthopädischen Un tersuchung (Urk. 8/91 S. 2) – verschlimmert und attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern (vgl. Urk. 8/91 S. 5 f.) nahm Dr. E.___

keine Diagnose des Funktionsausfalls (Funktionsdiagnose) vor , wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2) . Damit hätte aufgezeigt werden können, inwiefern zusätzliche funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen . Die Oste o cho ndrose C6/7 und L5/S1 sowie die Kompression der Nervenwurzel C7 und die Bu r sitis

subacromialis waren den Z.___ -Gutachtern bekannt gewesen und hinsichtlich der Knieschmerzen hatten sie den Verdacht einer Chondropathie wegen eines retropatellären Reibens mit Patellaverschiebeschmerz rechts und links geäussert (Urk. 8/91 S. 6, S. 8 f.). Die Gutachter hatten denn auch aufgrund der durchgeführten Funktionsdiagnose ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil formuliert (E. 5.3). Relevante Veränderungen dazu vermag der Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 2 2. März 2018 nicht auf zuzeigen. Aus somatischer Sicht ist demnach hinsichtlich funktioneller Ein schränkungen immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie bei der Begutachtung. 7. 4 . 3

Am 11. Juli 2019 (Urk.11) reichte die Beschwerdeführer in zudem ein Schreiben von Dr. B.___ vom

4. Juli

2019 (Urk. 12/1 ) ein , worin dieser über einen Zwi schenfall vom 3. Mai 2019 betreffend Angebelltwerden von einem fremdem Hund berichte te . Dies habe seiner Ansicht nach zu einer Verschlimmerung des psychi schen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Das Schreiben betrifft einen Sachverhalt, welcher zeitlich über zehn Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsan spruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am

20. Juni

2018 (Urk.

2) ver fügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rück schlüsse auf den relevanten Zeitraum ergeben.

7 . 5

Nach dem Gesagten kann grundsätzlich auf das Z.___ -Gutachten abgestellt wer den. Zu überprüfen bleibt die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 8. 8.1

In somatischer Hinsicht sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Cervico vertebralsyndroms

nur körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltung zumutbar (vgl. E. 5.3 ). 8.2

Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

50 % in der angestammten und von 40 % in einer ange passten Tätigkeit (E. 5 . 3 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

Die dabei im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 8.3

Die Beschwerdegegnerin erachtete die von gutachterlich-psychiatrischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren als ausgewiesen (vgl. Urk. 2 und 8/127/8-10). Die Beschwerdeführerin machte im Ergebnis geltend, mit einer korrekten ressourcenbasierten Abklärung wäre von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten direkt vom Schweregrad der mittelgradigen Depression auf eine bestehende Restarbeitsfähigkeit geschlos sen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18-19).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die durch die Gutachter der Z.___ erfolgte Arbeitsunfähigkeitschätzung hinreichend und nachvollziehbar (anhand der Indi katoren) begründet wurde oder sich begründen lässt (vgl. E. 7.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). E ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatoren prüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629 /2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ). Im Hinblick auf die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin ist deshalb einzig zu prüfen, ob die gutachterliche Arbeitsunfähigkeits schätzung einleuchtet (vgl. E. 2.6). Dabei ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 Ziff.

16) die vom psychiatri schen Gutachter vorgenommene Unterscheidung der ursprünglichen und leidens adaptierten Tätigkeit sehr wohl nachvollziehbar ist . Es ist plausibel, dass die Tätigkeit im Buffetdienst mit relevantem Stress und mit Kundenkontakt verbun den ist und dass eine Tätigkeit ohne grosse Stressbelastung und ohne vermehrten Kundenkontakt eine weitergehende Arbeitsfähigkeit mit sich bringt.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung und eine sich daraus entwickelte rezidivierende depressive Störung besteht . Bei aktuell mittelgradiger Ausprägung äussert sich diese in der Form von Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen , der Motivation, der Kontakt fähig keit und der Dauerbelastbarkeit (E. 5.3 ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2017 – und damit gut zwei Monate nach Einleitu ng der vorliegend zu beurteilenden Revision (vgl. Urk. 8/70) - in einer psychiatrischen und psycho therapeutischen Beh andlung bei Dr. G.___ befindet. Dabei hätte die antidepres sive Medikation zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch intensiviert werden können (vgl. Urk. 8/91 S. 31). Dr. B.___ , welcher über eine Weiterbil dung «Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM)» verfügt, hatte von einer seit 2016 intensivierten Psychotherapie berichtet (vgl. Urk. 8/74/2).

Die Beschwerdeführerin frequentierte Dr. G.___ anfänglich einmal wöchentlich (vgl. Urk. 8/85 S. 3 ). Erst nach Kenntnis des rentenkürzenden Entscheides sowie der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Verschlechterung wurde die Therapie auf drei Termine die Woche intensiviert (vgl. Urk. 8/111 S. 3 unten). Das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen – wie dies ein negativer Entscheid der Invalidenversicherung darstellt - sind jedoch als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3). Von einer Behandlungsresistenz ist nach nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung jedenfalls nicht auszugehen ( Urk. 8/91 S. 30). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ , wenn auch nicht erheblich (vgl. E. 5 . 3 ).

Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass sich die aktuelle Behandlung der somatischen Leiden in der Ein nahme von Schmerzmitteln erschöpft (vgl. Urk. 8/123/9).

Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auffälligkeiten. Ab ge sehen von den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung beziehungs weise der Depression stehenden Beeinträchtigungen ist d er diesbezügliche Befund unauffällig. Der Gedankenduktus ist kohärent. Es bestehen keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen ,

keine Wahrnehmungs störungen, Zwänge und Ich-Störungen (vgl. Urk. 8 / 91 S. 25 , S. 29

oben ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits problematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.

Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das familiäre Umfeld zu nennen . So wird die zweifach geschiedene Beschwerdefüh rerin von den älteren , volljährigen zwei Kinder n unterstützt. Sie wohnt alleine mit ihrem jüngsten, im Jahr 2006 geborenen Sohn in einer 5-Zimmerwohnung . Zu ihren Eltern und ihren drei Schwestern , welche alle in Zürich leben, hat sie wenig Kontakt. Zur Begutachtung bei der Z.___ wu rde sie von einem Bekannten g efahren. Daneben verfügt sie über wenige soziale Kontakte (vgl. Urk. 8/85 S. 1 Ziff. 1.4, Urk. 8/91 S. 21-23, S. 30 f. ). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin gewisse sich positiv auswirkende Faktoren.

Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Sie steht zwischen 6 :00 und 6 : 15 Uhr auf, bereitet ihrem jüngsten Sohn das Frühstück und sitzt bei ihm, wäh rend er dieses einnimmt . Sie geht nochmals bis 11:00 Uhr schlafen und verbringt danach die Zeit in der Wohnung und im Garten bis ihr Sohn um 16:00 Uhr nach Hause kommt. Dann bereitet sie das Abendessen vor, hilft ihm bei den Hausauf gaben und unterhält sich mit ihm. Nach dem Abendessen versucht sie ein Buch zu lesen, räumt die Küche auf, bereitet das Frühstück für ihren Sohn vor und sitzt in der Wohnung. Um 23:00 Uhr geht sie schlafen. An den Wochenenden unter nimmt sie etwas mit dem Sohn. Einmal in der Woche kommen die erwachsenen Kinder, um mit ihr einzukaufen. Als Hobby beschäftigt sie sich mit Blumen im Garten. Bis zu d reimal in der Woc he fährt sie von ihrem Wohnort in Zürich nach Basel zu ihrem Psychiater (Urk. 8/91 S. 21 f., Urk. 8/111 S. 3 unten ). Zudem stand sie während des Verfahrens vor der Vorinstanz persönlich in regelmässigem Austausch sowohl mit der Beschwerde gegnerin als auch mit ihrem Vertreter (vgl. Urk. 8/137-138). Diese Umstände spre chen jedenfalls eindeutig für vorhandene Ressourcen und gegen eine weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen , wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die erfolgten Behandlungen belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck.

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren ist in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit aufgrund der psychischen Leiden im Umfang von 40 % in angepasster und 5 0

% in angestammter Tätigkeit

anzunehmen . Die gutachterliche Arbeitsun fähigkeitseinschätzung leuchtet ein. 9 .

Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeits fähigkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0 . Juni 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt vom 10 . November 201 7 (Urk. 8/ 92 ) verwiesen werden. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA 1 des Bundesamtes für Statistik ab und nahm keinen leidensbedingten Abzug vor, sodass ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt .

Selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 10 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 18).

Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Urk. 25) geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und die Fr. 129.40 Barauslagen sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwe rtsteuer) auf Fr. 3'456.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich 1, wird mit Fr. 3'456.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller