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IV.2024.00702

Neuanmeldung: Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Auch die Qualifikation 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ist rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976 und Mutter von zwei 1994 und 1998 geborenen Kindern, verfügt über keine Berufsausbildung und reiste im Oktober 1993 in die Schweiz ein (Urk. 9/1). V o m 15. Oktober 2001 bis zum 31. Mai 2008

war sie als Mitarbeiterin des Auffüllteams in einem 50 % - Pensum bei der Y.___

AG angestellt

(Urk. 9/24). Ab dem 20. September 2007 war sie zumeist vollständig arbeits unfähig geschrieben (Urk. 9/24/4). Am

30. Oktober

2008 meldete sie sich erstmals wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte medizinische Unterlagen und insbesondere ein interdisziplinäres Z.___ -Gut achten beim A.___ (A.___) ein, das am 1. November 2010 erstattet wurde (Urk. 9/ 32/6-7 und 9/42), und verneinte alsdann mit Verfügung vom 6. Januar 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente (Urk. 9/76), was das hiesige Gericht mit Urteil vom

22. August 2012 (IV.2012.00179) b estätigte (Urk. 9/87).

1.2

Auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 19. Juni 2017 (Urk. 9/92-93) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 nicht ein (Urk. 9/100). Auch die Beschwerde gegen diese Verfügung wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (IV.2017.01228) ab (Urk. 9/109). 1.3.

Am 8. Januar 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/110- 112). Nach der Durchführung medizinische r Abklärungen (Urk.

9/117-118 und Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. No vember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 9/130 und Urk. 9/139). In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ AG ein, das am 29. Januar 2023 erstattet wurde (Urk. 9/160). Am 2. November 2023 führte sie eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/167), woraufhin mit Vorbescheid vom 27. August 2024 erneut die Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/173). Nach Prüfung der darauf eingegangen Einwendungen (Urk. 9/183), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/187

= Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1 -6) mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28.

Oktober 2024 mit Wirkung per 1. Juli 2021 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 42, 5 % auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und die Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechts ver treterin zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführe r in die unentgeltliche Prozess führung bewillig t und Dr. Elisabeth Glättli wurde zur unentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1. 4

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 zusammengefasst, die Fachärzte hätten im polydisziplinären Gutachten der B.___ AG keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes g egenüber de m Verlaufsbericht des C.___ (C.___) von Dezember 2016 und dem Bericht von Januar 2017 festgestellt; es handle sich vielmehr um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die Gutachter hätten weiter auf deutliche Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin und e ine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ohne eine adäquate Behandlung hingewiesen . Es l ägen somit kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden und keine Invalidität vor. Weiter seien keine Unterlagen eingereicht worden, die Anlass gegeben hätten, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt zu korrigieren. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 9/187 = Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 28. November 2024 im Wesentlichen geltend, das Gutachten der B.___ AG sei schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7 unten) . Seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere in Form einer Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 1 S. 10) . Dass die psychotherapeutische Behandlung gemäss der gutachterlichen Fest stellung nicht ausgeschöpft sei, dürfe nicht zur Verneinung des Rentenanspruchs führen, vielmehr wären der Beschwerdeführe r in gegeben en falls Auflagen dazu zu machen (Urk. 1 S. 11) . Weiter sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbs tätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 12) . Unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähig keit von 40 % und eines leidensbedingte n Abzug s

vom Invalideneinkommen von 10 %

ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % und ein Anspruch auf eine IV-Rente von 42 . 5 % ab dem 1. Juli 2021 (Urk. 1) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs und der angefochtenen Verfügung vom 28. Ok to ber 2024 eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten ist, und die Beschwerdeführerin dementsprechend Anspruch auf eine Rente hat . 3. 3.1

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente letztmals nach materieller Prüfung mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Januar 2012 verneint (Urk. 9/76, Urk. 9/87). Diese ist somit als Vergleichs basis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen. 3 . 2

Die abweisende Verfügung vom 6. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ (A.___) vom 1. November 2010 (Urk. 9/42). Dem Gutachten ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 38) : - Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion LWK 4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 wegen rechtsbetonter chronischer Lumboischialgie bei mässig ausgeprägter degenerativer Bandscheibenerkrankung LWK 4/5 - positiver Diskographie LWK 4/5 am 24. Juni 2008.

Bei folgenden Diagnosen wurde eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (S. 38): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit: - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik - i m Rahmen von Diagnose 1 - m uskulärer Dysbalance /

muskulärer Dekonditionierung - z unehmender Generalisierungstendenz - c hronisches zervikocephales und zervikobrachiales, rechtsseitiges Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - ohne weiteres nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat - zunehmender Generalisierungstendenz - n eurotische Fehlentwicklung (ICD-10 F48.9) mit/bei: - histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) .

Die begutachtenden Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten, mittelschweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine behinderungsangepasste T ätigkeit bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 43). Es gäbe derzeit keine therapeutischen Möglichkeiten, das ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern (S. 44). 3.3

Der Neuanmeldung

vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/112) waren diverse medizinische Akten beigelegt (Urk. 9/110 und 9/111). Das Stadtspital D.___

diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5. Juni 2020 rezidivierende Diskushernien L3/L4 links mit Kompression der Nervenwurzel

sowie eine Depression und Panikattacken (Urk. 9/110 /1-2). Die Ärzte des C.___

stellten

mit B ericht vom 25. März 2021 (Urk.

9/120) neben somatischen Rückendiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Psoriasis fest (Urk. 9 /120/9) . Es besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 bei einer deutlichen Verschlechterung insgesamt durch die Schmerzzunahme und pessimistische Gedanken. Die depressiven Symptome hätten zugenommen. Es bestehe auch in einer ange passten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/120/ 7).

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

r egionalen ä rztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) erklärte am 23. August 2021 zu den somatischen Befunden, nach der letzten Operation mit Dekompression L4 links und dorsoventraler Stabili sierung vom 3. Juni 2020 bestünden nur noch belastungsabhängige Rückenbe schwerden nach längerem Stehen und Laufen. Es könne von einem gebesserten Gesundheitszustand mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden . Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom RAD, stellte am 23. August 2021

zu den psychiatrischen Akten fest, die vom C.___ diag nos tizierte depressive Episode sei bereits zweimal gutachterlich widerlegt worden. Zudem sei der Bericht des C.___ widersprüchlich, setze sich nicht mit den Vorakten auseinander und es würden keine Persönlichkeitsz ü ge diagnostiziert. Es bestünden erhebliche Zweifel an der diagnostischen Einordnung. Dem Bericht des C.___

könne keine erhebliche Veränderung im Vergleich zu r Einschätzung von 2017 entnommen werden.

An der RAD-Stellungnahme vom 30. Juni 2017 sei festzuhalten (Urk. 9/126/5). 3.4

Dem im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten der B.___ AG vom 29. April 2023 (Urk. 9/160) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 48): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - c hronifiziertes lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach viermaliger Operation - Status nach Revisionsoperation mit Dekompression L4 links und dorsoventraler Stabilisierung mit Schrauben L3/4 und TLIF L3/4 von links, 06/2020 - Metallentfernung mit Entfernung transpedikulärer Fixation, 05/2011 - Status nach transforaminaler, lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 (2010) - Status nach Spondylodesen L4/5

-

a ktuell: k linisch-neurologisch kein Nachweis einer radikulären

Schädigung

-

n ormale somatosensori s ch-evozierte Potentiale von den Nn .

T ibiales .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (S. 48): - Eisenmangel ohne Anämie - Hypercholesterinämie, aktuell nicht medikamentös behandelt - Nikotinkonsum - Präadipositas nach WHO 2000 - a ktenanamnestisch persistierende Heliobacter pylori assoziierte nicht erosive Antrum- und Corpusgastritis - Allergien auf Cefuroxim, Novalgin und Pantoprazol - Hypovitaminosen D und B12 - p almoplantare Psoriasis ohne eindeutige Hinweise auf eine psoriasis -assoziierte Spondyloarthropathie

In der Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Ärzte zusammengefasst zum Schluss, im Vordergrund stünden die psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen Diagnosen, die in ihrer Gesamtheit die Leistungs - und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t en (S. 48 unten). E s liege bei der Beschwerde füh rerin neu eine Depression vor; die Veränderung des Gesundheitszustandes bestehe aus polydisziplinärer Sicht seit 2012 (S. 53 und 54 oben) . In der rheumato logischen Untersuchung hätten sich grosse Diskrepanzen zwischen der gezielten muskuloskelettalen Untersuchung und den Spontanbewegungen gezei gt. Der Beschrieb der Beschwerden und des Alltags sei vage geblieben, schwierig nachvollziehbar und mit einem theoretisch auch schweren Rückenleiden kaum vereinbar gewesen. Ausser der Einnahme von Schmerzmitteln finde keine Behandlung statt. Es liege zudem eine grosse Diskrepanz der aktuellen Befunde zur rheumatologischen Voruntersuchung im Ja nuar 2022 vor. Bei der psychiat rischen Begutachtung sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin einerseits hilflos, weinerlich und stark beeinträchtigt gewirkt habe, dann wieder schwung voll und detailliert habe von ihren somatischen Beschwerden berichten können (S. 50). Bei der Schilderung von Erlebnissen und Symptomen wirke die Beschwer deführerin deutlich aggravierend . Die Ärzte stellten weiter tiefere als bei der angegebenen Medikation zu erwartende Inhaltsstoffkonzentrationen fest (S. 51). Die Arbeits un fähigkeit in der an ge stammten und in einer angepassten Tätigkeit betrage 40 % (S. 52).

3.5

Die RAD-Ärzte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

und Dr. F.___

erachtete n den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin in ihrer Beurteilung vom 27. April 2023 als durch das Gutachten umfassend dargestellt und nachvollziehbar beurteilt.

Darin sei eine depressive Störung bestätigt worden, die gemäss Aktenlage seit 2012 unverändert vorliege. Insgesamt erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % als realistisch, jedoch sei eine retrospektive Beurteilung, wann sich der Gesundheits zustand verschlechtert habe, schwierig . Eine eigentliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 sei erst mit Gutachten des C.___ vom 20. Dezember 2016 und dem Bericht vom 30. Januar 2017 festgestellt worden. Eine wesentliche Veränderung wäre daher frühestens ab diesem Zeitpunkt dokumentiert. Im weiteren Verlauf seien weder eine Veränderung der Symptomatik und Diagnosen noch intensivere therapeutische Bemühungen erkennbar. Der Gesundheitszustand habe sich daher im Vergleich zur aktuellen Beurteilung nicht gravierend verändert; allenfalls sogar leicht verbessert. Die andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts sei einer Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren im Rahmen des Gutachtens der B.___ AG geschuldet. Der Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung sei daher anzupassen; im Übrigen könne auf das Gutachten abgestellt werden. Aufgrund der hohen Behinderungsüberzeugung seien Mass nahmen zur beruflichen Eingliederung nicht erfolgsversprechend (Urk. 9/172/9). 4 . 4 .1

Das Gutachten der B.___ AG vom 29. April 2024 (Urk. 9/ 160) erfüllt die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten

Anforderungen (vgl. vorne E. 1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es berücksichtigt die vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Zudem äussert es sich dazu, inwiefern eine effektive Verän derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Entgegen dem Einwand der Beschwerdefüh rerin enthält das Gutachten jedoch, wie von der Beschwerde gegnerin zutreffend festgestellt wird (Urk. 9/ 172/9 und 10), lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts .

Die behandelnden Fachärzte des C.___ hatte n

nämlich bereits in den Bericht en vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/92/5-10) und vom 30. Januar 2017 (Urk.

9/102/17-20) als vorbestehende Diagnosen bis 10. März 2011 neben der chroni schen Lu m bo i schia l gie rechts bei degenerativer Bandscheibenerkrankung eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgehalten .

Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), hatte dazu schon am

30. Juni 2017 erklärt, den Berichten des C.___ seien aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte zu entnehmen. Zum psychiatrischen Sachverhalt könne gesagt werden, dass sich der Tagesablauf nicht wesentlich von dem im A.___ - Gutachten erhobenen unterscheide. Die vom C.___ seit 2009 gestellte Diagnose einer depressiven Episode sei durch die Gutachten des A.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2008 (Urk. 9/2/7-18) widerlegt worden. Die vom C.___ diagnostizierte Panikstörung sei im Gutachten des A.___ diskutiert und als Ausdruck de r dort diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitszüge bewertet worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung ausgewiesen (Urk. 9/ 94/2) . Das hiesige Gericht hatte in Würdigung dieser medizinischen Akten mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (Urk. 9/109) rechtskräftig

festgestellt, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung vom 6.

Januar 2012 keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei . Den Berichten der Ärzte des C.___

vo m

20. Dezember 2016 und vom 30. Januar 2017 seien weder neue Befunde noch relevante Diagnosen zu entnehmen, die nicht bereits in der materiellen Beurteilung vom 6. Januar 2012 berücksichtigt worden seien (Urk. 9/109 /9). 4 .2

In somatischer Hinsicht stellten die Fachärzte übereinstimmend fest

(Urk. 9/1/7 und 9/111/1), dass sich die seit der Erstanmeldung bestehenden Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund von rezidivierenden Diskushernien im Bereich L3/L4 auch nach wiederholten Operationen nicht verbessern liessen. Eine radikuläre Schädigung

konnte neurologisch nicht nachgewiesen werden (Urk. 9/122 und Urk. 9/160/144). Eine Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ist seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 somit nicht eingetreten . Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ist im relevanten Zeitraum keine Verschlechterung ausgewiesen. Das C.___ stellte im Bericht vom 25. März 2021 die gleichen Diagnosen wie bereits im Jahr 2016 respektive im Jahr 2017 und attestierte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk.

9/120/7-9). Das Gutachten der B.___ AG hielt ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2012 fest und attestiert eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % (Urk. 9/160/52-54). Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Gutachten des A.___ vom 1. November 2010 sei keine psychische Störung diag nostiziert worden, ist nicht stichhaltig . Im Teilgutachten Psychiatrie stellte der Gutachter bereits eine neurotische Fehlentwicklung (ICD-10 F 48.9) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/42/37). Unter anderem g estützt auf die Beurtei lung der RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 3. Juni 2017

erkannte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2018 verbindlich, dass

keine erhebliche Veränderung gegenüber de m Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2012 eingetreten sei (Urk. 9/109/7 ff.). 4 . 3

Nach Prüfung sämtlicher Akten ergibt sich, dass seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Vielmehr ist von einer anderen ärztlichen Beurteilung des im Wesentlichen gleich geblieben en Sachverhalts auszugehen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Revisionsgrund darstellt (vgl. oben E. 1.2) . Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5 .

5 .1

Wenn

mit der Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Januar 2012 im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F.32.1) ausgegangen würde, so wäre zu prüfen, ob die fach ärztlichen Diagnosen in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zum strukturierten Beweisverfahren vor Ausschlussgründen standhalten kann .

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich jedoch im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5 .2

Die Fachärzte der B.___ AG hielten in der Konsensbeurteilung (Urk. 9/160/50) zusammenfassend fest, in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich grosse Diskrepanzen zwischen der versuchten muskuloskelettalen Untersuchung und den Spontanbewegungen gezeigt. I m Rahmen der psychiatrischen Begut achtung sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin einerseits hilflos, weinerlich und stark beeinträchtigt gewirkt habe, dann wieder voller Schwung und Energie sowie sehr zielgerichtet und detailliert von den somatischen Beschwerden und deren Entwicklung habe berichten können (Urk. 9/160/50) . Im p sychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/160/154-195) erläuterte der Gutachter, die Beschwerdefüh rerin habe bei der Schilderung ihrer psychischen Erlebnisse und Beschwerden deutlich aggravierend gewirkt. Sie leide offensichtlich angesichts der somatischen Veränderungen und der Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Es schi e nen intrinsische und iat r ogene Faktoren zusammenzukommen, die ein übermässiges Krankheits bild mit sich bringen würden (Urk. 9/160/183). Der Gutachter zeigte sich weiter überrascht über die tiefen Werte der Medikamentenkonzentration respektive deren tiefe Dosierung (Urk. 9/160/182). Die Beschwerd e führerin nehme unbe gründet nicht alle psychotherapeutischen Möglichkeiten wahr und sie sei

psychopharmakologisch suboptimal versorgt (Urk. 9/160/187). 5.3

Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf eine Ressourcenprüfung zum Schluss, dass der Schweregrad der psychischen Störung als gering einzustufen sei. Zum einen lägen Hinweise auf eine deutliche Aggravation vor und zum anderen habe der Schweregrad des depressiven Leidens selbst eine Tendenz zur nur noch leichten Ausprägung. Eine wesentliche Verbesserung könnte unter optimierter Therapie erreicht werden. Die Prognose sei sehr gut. Komorbiditäten lägen keine vor. Zusammenfassend lasse sich aus der Optik des Rechtsanwenders keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestätigen (Urk. 9/172/10 f.).

Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als a ufgrund der mehrfach bestätigten Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem aggravierenden Verhalten der Beschwerdeführerin

fraglich ist, ob vom Vorliegen einer invalidi si erenden psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Letztlich kann aber

– wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - offen bleiben, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 auszugehen ist. So oder anders führen die von den Gutachtern berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen zum vom RAD-Arzt bestätigten Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht keine 4 0 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt . 6 . 6 .1

Selbst wenn man vom Eintritt eines verschlechterten Gesundheitsschaden s mit einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ausginge, wäre die Beschwerde abzuweisen:

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti gen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 .2

Die Beschwerdeführerin war letztmals bis am

31. Mai 2008 in einem 50 % - Pensum erwerbstätig (Urk. 9/24 und 9/112) . Beim Verlust der letzten Arbeitsstelle waren die Kinder der Beschwerdeführerin 14 und 10 Jahre alt (Urk. 9/112) und zum Zeitpunkt der abweisenden Rentenverfügung vom 6. Januar 2012, in der die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig eingestuft wurde (Urk. 9/76), waren die Kinder bereits 18 und 14 Jahre alt. S either hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl ihr gemäss ärztlicher Feststellung eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätig keit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen wäre (Urk. 9/76).

Im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ AG gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachtenden Psychiater an, der Job bei Y.___ sei schön gewesen. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne wieder dort arbeiten, jeder würde sich wünsche n, so zu arbeiten (Urk. 9/160/235). Anlässlich der Haushalt abklärung erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sich er noch ihre Arbeit bei Y.___ ausführen. Vor den Beschwer den habe sie versucht, mehr zu arbeiten, habe aber immer wieder Absagen bekommen, was sie auf ihre schlechten Deutschkenntnisse zurück geführt habe. Ihre Idee sei es gewesen, nach einem Deutschkurs zu versuchen, bei der Y.___ an der Kasse zu arbeiten, was jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht geklappt habe (Urk. 9/167/4). Aufgrund dieser Aussage qualifizierte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig. Es seien keine Betreuungsaufgaben mehr zu übernehmen und die Beschwer deführerin könnte mit ihrem Lohn zum knappe n Budget beisteuern (Urk. 9/167/5). 6 .3

Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12) bestehen weder objektive Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Y.___ von der Stelle als Auffüllerin an die Kasse gewechselt hätte, noch dass sie diese Tätigkeit in einem 100 % - Pensum ausgeübt hätte. Die Tatsache allein, dass sie zu einem Zeitpunkt, als die Kinder noch jünger waren, bereits teiler werbstätig war, vermag einen Statuswechsel zu einer vollen Erwerbstätigkeit nicht zu begründen, zumal die finanziellen Aufwendungen damals im Vergleich zu heute bedeutend höher waren, sind doch die Kinder inzwischen volljährig und bereits ausgezogen, respektive tragen finanziell zum Haushalt bei (Urk.

9/160/ 169).

Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Qualifikation in 50 % Erwerb und 50 % Haushalt erweist sich somit als rechtens. 7 . 7 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV). 7 .2

Unter Anwendung der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbs tätigkeit und 50 % Haushalt und bei Einschränkungen von 40 % im Erwerbs bereich

laut Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/160/54) beziehungsweise von 31

% im Haushalt gemäss unbestritten gebliebener Haushaltabklärung vom 1.

Dezember 2023 (Urk. 9/167/9), er gäbe sich selbst bei (ungeprüfter) Übernahme der von der Beschwerdeführerin berechneten Einkommen für das Jahr 2021 (vgl.

Urk. 1 S. 12) und der Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'378.

und einem Invalideneinkommen von Fr.

30'905.--

ein Gesamti nvaliditätsgrad von 35.5 % (Teilinvaliditätsgrad Erwerb von 20 % plus Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 15,5 %) und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente . Auch die Vornahme ein es

zusätzlich gefor derte n

Abzug s von 10 % vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 12) und somit ein hypothetische s Invalideneinkommen von Fr. 27 ' 81 5.--

vermöchte daran nichts zu ändern. 8 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts weder in somatischer noch in psychiatrischer Hin sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Auch besteht kein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein lichkeit als zu 100 % erwerbstätig einzustufen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9 .

9 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter lie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer) 9 .2

Mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 (Urk. 13)

machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7.26 Stunden sowie eine Kleinspesen pauschale von 4 % oder Barauslagen (Porti und Kopien) in der Höhe von total Fr.

120.10 zuzüglich MWST geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als ange messen, weshalb Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mit insgesamt Fr.

1'900.--

a us der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 ) . Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5 .

5 .1

Wenn

mit der Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Januar 2012 im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F.32.1) ausgegangen würde, so wäre zu prüfen, ob die fach ärztlichen Diagnosen in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zum strukturierten Beweisverfahren vor Ausschlussgründen standhalten kann .

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich jedoch im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5 .2

Die Fachärzte der B.___ AG hielten in der Konsensbeurteilung (Urk. 9/160/50) zusammenfassend fest, in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich grosse Diskrepanzen zwischen der versuchten muskuloskelettalen Untersuchung und den Spontanbewegungen gezeigt. I m Rahmen der psychiatrischen Begut achtung sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin einerseits hilflos, weinerlich und stark beeinträchtigt gewirkt habe, dann wieder voller Schwung und Energie sowie sehr zielgerichtet und detailliert von den somatischen Beschwerden und deren Entwicklung habe berichten können (Urk. 9/160/50) . Im p sychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/160/154-195) erläuterte der Gutachter, die Beschwerdefüh rerin habe bei der Schilderung ihrer psychischen Erlebnisse und Beschwerden deutlich aggravierend gewirkt. Sie leide offensichtlich angesichts der somatischen Veränderungen und der Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Es schi e nen intrinsische und iat r ogene Faktoren zusammenzukommen, die ein übermässiges Krankheits bild mit sich bringen würden (Urk. 9/160/183). Der Gutachter zeigte sich weiter überrascht über die tiefen Werte der Medikamentenkonzentration respektive deren tiefe Dosierung (Urk. 9/160/182). Die Beschwerd e führerin nehme unbe gründet nicht alle psychotherapeutischen Möglichkeiten wahr und sie sei

psychopharmakologisch suboptimal versorgt (Urk. 9/160/187).

E. 1.3 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es berücksichtigt die vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Zudem äussert es sich dazu, inwiefern eine effektive Verän derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Entgegen dem Einwand der Beschwerdefüh rerin enthält das Gutachten jedoch, wie von der Beschwerde gegnerin zutreffend festgestellt wird (Urk. 9/ 172/9 und 10), lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts .

Die behandelnden Fachärzte des C.___ hatte n

nämlich bereits in den Bericht en vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/92/5-10) und vom 30. Januar 2017 (Urk.

9/102/17-20) als vorbestehende Diagnosen bis 10. März 2011 neben der chroni schen Lu m bo i schia l gie rechts bei degenerativer Bandscheibenerkrankung eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgehalten .

Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), hatte dazu schon am

30. Juni 2017 erklärt, den Berichten des C.___ seien aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte zu entnehmen. Zum psychiatrischen Sachverhalt könne gesagt werden, dass sich der Tagesablauf nicht wesentlich von dem im A.___ - Gutachten erhobenen unterscheide. Die vom C.___ seit 2009 gestellte Diagnose einer depressiven Episode sei durch die Gutachten des A.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2008 (Urk. 9/2/7-18) widerlegt worden. Die vom C.___ diagnostizierte Panikstörung sei im Gutachten des A.___ diskutiert und als Ausdruck de r dort diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitszüge bewertet worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung ausgewiesen (Urk. 9/ 94/2) . Das hiesige Gericht hatte in Würdigung dieser medizinischen Akten mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (Urk. 9/109) rechtskräftig

festgestellt, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung vom 6.

Januar 2012 keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei . Den Berichten der Ärzte des C.___

vo m

20. Dezember 2016 und vom 30. Januar 2017 seien weder neue Befunde noch relevante Diagnosen zu entnehmen, die nicht bereits in der materiellen Beurteilung vom 6. Januar 2012 berücksichtigt worden seien (Urk. 9/109 /9). 4 .2

In somatischer Hinsicht stellten die Fachärzte übereinstimmend fest

(Urk. 9/1/7 und 9/111/1), dass sich die seit der Erstanmeldung bestehenden Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund von rezidivierenden Diskushernien im Bereich L3/L4 auch nach wiederholten Operationen nicht verbessern liessen. Eine radikuläre Schädigung

konnte neurologisch nicht nachgewiesen werden (Urk. 9/122 und Urk. 9/160/144). Eine Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ist seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 somit nicht eingetreten . Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ist im relevanten Zeitraum keine Verschlechterung ausgewiesen. Das C.___ stellte im Bericht vom 25. März 2021 die gleichen Diagnosen wie bereits im Jahr 2016 respektive im Jahr 2017 und attestierte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk.

9/120/7-9). Das Gutachten der B.___ AG hielt ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2012 fest und attestiert eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % (Urk. 9/160/52-54). Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Gutachten des A.___ vom 1. November 2010 sei keine psychische Störung diag nostiziert worden, ist nicht stichhaltig . Im Teilgutachten Psychiatrie stellte der Gutachter bereits eine neurotische Fehlentwicklung (ICD-10 F 48.9) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/42/37). Unter anderem g estützt auf die Beurtei lung der RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 3. Juni 2017

erkannte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2018 verbindlich, dass

keine erhebliche Veränderung gegenüber de m Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2012 eingetreten sei (Urk. 9/109/7 ff.). 4 . 3

Nach Prüfung sämtlicher Akten ergibt sich, dass seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Vielmehr ist von einer anderen ärztlichen Beurteilung des im Wesentlichen gleich geblieben en Sachverhalts auszugehen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Revisionsgrund darstellt (vgl. oben E.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1 -6) mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28.

Oktober 2024 mit Wirkung per 1. Juli 2021 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 42,

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 zusammengefasst, die Fachärzte hätten im polydisziplinären Gutachten der B.___ AG keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes g egenüber de m Verlaufsbericht des C.___ (C.___) von Dezember 2016 und dem Bericht von Januar 2017 festgestellt; es handle sich vielmehr um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die Gutachter hätten weiter auf deutliche Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin und e ine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ohne eine adäquate Behandlung hingewiesen . Es l ägen somit kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden und keine Invalidität vor. Weiter seien keine Unterlagen eingereicht worden, die Anlass gegeben hätten, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt zu korrigieren. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 9/187 = Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 28. November 2024 im Wesentlichen geltend, das Gutachten der B.___ AG sei schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7 unten) . Seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere in Form einer Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 1 S. 10) . Dass die psychotherapeutische Behandlung gemäss der gutachterlichen Fest stellung nicht ausgeschöpft sei, dürfe nicht zur Verneinung des Rentenanspruchs führen, vielmehr wären der Beschwerdeführe r in gegeben en falls Auflagen dazu zu machen (Urk. 1 S. 11) . Weiter sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbs tätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 12) . Unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähig keit von 40 % und eines leidensbedingte n Abzug s

vom Invalideneinkommen von 10 %

ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % und ein Anspruch auf eine IV-Rente von 42 .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs und der angefochtenen Verfügung vom 28. Ok to ber 2024 eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten ist, und die Beschwerdeführerin dementsprechend Anspruch auf eine Rente hat . 3. 3.1

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente letztmals nach materieller Prüfung mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Januar 2012 verneint (Urk. 9/76, Urk. 9/87). Diese ist somit als Vergleichs basis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen. 3 . 2

Die abweisende Verfügung vom 6. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ (A.___) vom 1. November 2010 (Urk. 9/42). Dem Gutachten ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 38) : - Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion LWK 4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 wegen rechtsbetonter chronischer Lumboischialgie bei mässig ausgeprägter degenerativer Bandscheibenerkrankung LWK 4/5 - positiver Diskographie LWK 4/5 am 24. Juni 2008.

Bei folgenden Diagnosen wurde eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (S. 38): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit: - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik - i m Rahmen von Diagnose 1 - m uskulärer Dysbalance /

muskulärer Dekonditionierung - z unehmender Generalisierungstendenz - c hronisches zervikocephales und zervikobrachiales, rechtsseitiges Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - ohne weiteres nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat - zunehmender Generalisierungstendenz - n eurotische Fehlentwicklung (ICD-10 F48.9) mit/bei: - histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) .

Die begutachtenden Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten, mittelschweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine behinderungsangepasste T ätigkeit bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 43). Es gäbe derzeit keine therapeutischen Möglichkeiten, das ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern (S. 44). 3.3

Der Neuanmeldung

vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/112) waren diverse medizinische Akten beigelegt (Urk. 9/110 und 9/111). Das Stadtspital D.___

diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5. Juni 2020 rezidivierende Diskushernien L3/L4 links mit Kompression der Nervenwurzel

sowie eine Depression und Panikattacken (Urk. 9/110 /1-2). Die Ärzte des C.___

stellten

mit B ericht vom 25. März 2021 (Urk.

9/120) neben somatischen Rückendiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Psoriasis fest (Urk.

E. 5 % ab dem 1. Juli 2021 (Urk. 1) .

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf eine Ressourcenprüfung zum Schluss, dass der Schweregrad der psychischen Störung als gering einzustufen sei. Zum einen lägen Hinweise auf eine deutliche Aggravation vor und zum anderen habe der Schweregrad des depressiven Leidens selbst eine Tendenz zur nur noch leichten Ausprägung. Eine wesentliche Verbesserung könnte unter optimierter Therapie erreicht werden. Die Prognose sei sehr gut. Komorbiditäten lägen keine vor. Zusammenfassend lasse sich aus der Optik des Rechtsanwenders keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestätigen (Urk. 9/172/10 f.).

Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als a ufgrund der mehrfach bestätigten Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem aggravierenden Verhalten der Beschwerdeführerin

fraglich ist, ob vom Vorliegen einer invalidi si erenden psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Letztlich kann aber

– wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - offen bleiben, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 auszugehen ist. So oder anders führen die von den Gutachtern berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen zum vom RAD-Arzt bestätigten Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht keine 4 0 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt . 6 . 6 .1

Selbst wenn man vom Eintritt eines verschlechterten Gesundheitsschaden s mit einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ausginge, wäre die Beschwerde abzuweisen:

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti gen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 .2

Die Beschwerdeführerin war letztmals bis am

31. Mai 2008 in einem 50 % - Pensum erwerbstätig (Urk. 9/24 und 9/112) . Beim Verlust der letzten Arbeitsstelle waren die Kinder der Beschwerdeführerin 14 und 10 Jahre alt (Urk. 9/112) und zum Zeitpunkt der abweisenden Rentenverfügung vom 6. Januar 2012, in der die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig eingestuft wurde (Urk. 9/76), waren die Kinder bereits 18 und 14 Jahre alt. S either hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl ihr gemäss ärztlicher Feststellung eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätig keit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen wäre (Urk. 9/76).

Im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ AG gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachtenden Psychiater an, der Job bei Y.___ sei schön gewesen. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne wieder dort arbeiten, jeder würde sich wünsche n, so zu arbeiten (Urk. 9/160/235). Anlässlich der Haushalt abklärung erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sich er noch ihre Arbeit bei Y.___ ausführen. Vor den Beschwer den habe sie versucht, mehr zu arbeiten, habe aber immer wieder Absagen bekommen, was sie auf ihre schlechten Deutschkenntnisse zurück geführt habe. Ihre Idee sei es gewesen, nach einem Deutschkurs zu versuchen, bei der Y.___ an der Kasse zu arbeiten, was jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht geklappt habe (Urk. 9/167/4). Aufgrund dieser Aussage qualifizierte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig. Es seien keine Betreuungsaufgaben mehr zu übernehmen und die Beschwer deführerin könnte mit ihrem Lohn zum knappe n Budget beisteuern (Urk. 9/167/5). 6 .3

Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12) bestehen weder objektive Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Y.___ von der Stelle als Auffüllerin an die Kasse gewechselt hätte, noch dass sie diese Tätigkeit in einem 100 % - Pensum ausgeübt hätte. Die Tatsache allein, dass sie zu einem Zeitpunkt, als die Kinder noch jünger waren, bereits teiler werbstätig war, vermag einen Statuswechsel zu einer vollen Erwerbstätigkeit nicht zu begründen, zumal die finanziellen Aufwendungen damals im Vergleich zu heute bedeutend höher waren, sind doch die Kinder inzwischen volljährig und bereits ausgezogen, respektive tragen finanziell zum Haushalt bei (Urk.

9/160/ 169).

Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Qualifikation in 50 % Erwerb und 50 % Haushalt erweist sich somit als rechtens. 7 . 7 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV). 7 .2

Unter Anwendung der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbs tätigkeit und 50 % Haushalt und bei Einschränkungen von 40 % im Erwerbs bereich

laut Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/160/54) beziehungsweise von 31

% im Haushalt gemäss unbestritten gebliebener Haushaltabklärung vom 1.

Dezember 2023 (Urk. 9/167/9), er gäbe sich selbst bei (ungeprüfter) Übernahme der von der Beschwerdeführerin berechneten Einkommen für das Jahr 2021 (vgl.

Urk. 1 S. 12) und der Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'378.

und einem Invalideneinkommen von Fr.

30'905.--

ein Gesamti nvaliditätsgrad von 35.5 % (Teilinvaliditätsgrad Erwerb von 20 % plus Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 15,5 %) und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente . Auch die Vornahme ein es

zusätzlich gefor derte n

Abzug s von 10 % vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 12) und somit ein hypothetische s Invalideneinkommen von Fr. 27 ' 81 5.--

vermöchte daran nichts zu ändern. 8 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts weder in somatischer noch in psychiatrischer Hin sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Auch besteht kein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein lichkeit als zu 100 % erwerbstätig einzustufen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 .2

Mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 (Urk. 13)

machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7.26 Stunden sowie eine Kleinspesen pauschale von 4 % oder Barauslagen (Porti und Kopien) in der Höhe von total Fr.

120.10 zuzüglich MWST geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als ange messen, weshalb Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mit insgesamt Fr.

1'900.--

a us der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00702 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom

17. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976 und Mutter von zwei 1994 und 1998 geborenen Kindern, verfügt über keine Berufsausbildung und reiste im Oktober 1993 in die Schweiz ein (Urk. 9/1). V o m 15. Oktober 2001 bis zum 31. Mai 2008

war sie als Mitarbeiterin des Auffüllteams in einem 50 % - Pensum bei der Y.___

AG angestellt

(Urk. 9/24). Ab dem 20. September 2007 war sie zumeist vollständig arbeits unfähig geschrieben (Urk. 9/24/4). Am

30. Oktober

2008 meldete sie sich erstmals wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

holte medizinische Unterlagen und insbesondere ein interdisziplinäres Z.___ -Gut achten beim A.___ (A.___) ein, das am 1. November 2010 erstattet wurde (Urk. 9/ 32/6-7 und 9/42), und verneinte alsdann mit Verfügung vom 6. Januar 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente (Urk. 9/76), was das hiesige Gericht mit Urteil vom

22. August 2012 (IV.2012.00179) b estätigte (Urk. 9/87).

1.2

Auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 19. Juni 2017 (Urk. 9/92-93) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 nicht ein (Urk. 9/100). Auch die Beschwerde gegen diese Verfügung wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (IV.2017.01228) ab (Urk. 9/109). 1.3.

Am 8. Januar 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/110- 112). Nach der Durchführung medizinische r Abklärungen (Urk.

9/117-118 und Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. No vember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 9/130 und Urk. 9/139). In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ AG ein, das am 29. Januar 2023 erstattet wurde (Urk. 9/160). Am 2. November 2023 führte sie eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/167), woraufhin mit Vorbescheid vom 27. August 2024 erneut die Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/173). Nach Prüfung der darauf eingegangen Einwendungen (Urk. 9/183), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/187

= Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1 -6) mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28.

Oktober 2024 mit Wirkung per 1. Juli 2021 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 42, 5 % auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und die Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechts ver treterin zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführe r in die unentgeltliche Prozess führung bewillig t und Dr. Elisabeth Glättli wurde zur unentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1. 4

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 zusammengefasst, die Fachärzte hätten im polydisziplinären Gutachten der B.___ AG keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes g egenüber de m Verlaufsbericht des C.___ (C.___) von Dezember 2016 und dem Bericht von Januar 2017 festgestellt; es handle sich vielmehr um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die Gutachter hätten weiter auf deutliche Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin und e ine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ohne eine adäquate Behandlung hingewiesen . Es l ägen somit kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden und keine Invalidität vor. Weiter seien keine Unterlagen eingereicht worden, die Anlass gegeben hätten, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt zu korrigieren. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 9/187 = Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 28. November 2024 im Wesentlichen geltend, das Gutachten der B.___ AG sei schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7 unten) . Seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere in Form einer Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 1 S. 10) . Dass die psychotherapeutische Behandlung gemäss der gutachterlichen Fest stellung nicht ausgeschöpft sei, dürfe nicht zur Verneinung des Rentenanspruchs führen, vielmehr wären der Beschwerdeführe r in gegeben en falls Auflagen dazu zu machen (Urk. 1 S. 11) . Weiter sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbs tätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 12) . Unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähig keit von 40 % und eines leidensbedingte n Abzug s

vom Invalideneinkommen von 10 %

ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % und ein Anspruch auf eine IV-Rente von 42 . 5 % ab dem 1. Juli 2021 (Urk. 1) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs und der angefochtenen Verfügung vom 28. Ok to ber 2024 eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten ist, und die Beschwerdeführerin dementsprechend Anspruch auf eine Rente hat . 3. 3.1

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente letztmals nach materieller Prüfung mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Januar 2012 verneint (Urk. 9/76, Urk. 9/87). Diese ist somit als Vergleichs basis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen. 3 . 2

Die abweisende Verfügung vom 6. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ (A.___) vom 1. November 2010 (Urk. 9/42). Dem Gutachten ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 38) : - Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion LWK 4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 wegen rechtsbetonter chronischer Lumboischialgie bei mässig ausgeprägter degenerativer Bandscheibenerkrankung LWK 4/5 - positiver Diskographie LWK 4/5 am 24. Juni 2008.

Bei folgenden Diagnosen wurde eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (S. 38): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit: - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik - i m Rahmen von Diagnose 1 - m uskulärer Dysbalance /

muskulärer Dekonditionierung - z unehmender Generalisierungstendenz - c hronisches zervikocephales und zervikobrachiales, rechtsseitiges Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / muskulärer Dekonditionierung - ohne weiteres nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat - zunehmender Generalisierungstendenz - n eurotische Fehlentwicklung (ICD-10 F48.9) mit/bei: - histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) .

Die begutachtenden Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten, mittelschweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine behinderungsangepasste T ätigkeit bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 43). Es gäbe derzeit keine therapeutischen Möglichkeiten, das ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern (S. 44). 3.3

Der Neuanmeldung

vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/112) waren diverse medizinische Akten beigelegt (Urk. 9/110 und 9/111). Das Stadtspital D.___

diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5. Juni 2020 rezidivierende Diskushernien L3/L4 links mit Kompression der Nervenwurzel

sowie eine Depression und Panikattacken (Urk. 9/110 /1-2). Die Ärzte des C.___

stellten

mit B ericht vom 25. März 2021 (Urk.

9/120) neben somatischen Rückendiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Psoriasis fest (Urk. 9 /120/9) . Es besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 bei einer deutlichen Verschlechterung insgesamt durch die Schmerzzunahme und pessimistische Gedanken. Die depressiven Symptome hätten zugenommen. Es bestehe auch in einer ange passten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/120/ 7).

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

r egionalen ä rztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) erklärte am 23. August 2021 zu den somatischen Befunden, nach der letzten Operation mit Dekompression L4 links und dorsoventraler Stabili sierung vom 3. Juni 2020 bestünden nur noch belastungsabhängige Rückenbe schwerden nach längerem Stehen und Laufen. Es könne von einem gebesserten Gesundheitszustand mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden . Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom RAD, stellte am 23. August 2021

zu den psychiatrischen Akten fest, die vom C.___ diag nos tizierte depressive Episode sei bereits zweimal gutachterlich widerlegt worden. Zudem sei der Bericht des C.___ widersprüchlich, setze sich nicht mit den Vorakten auseinander und es würden keine Persönlichkeitsz ü ge diagnostiziert. Es bestünden erhebliche Zweifel an der diagnostischen Einordnung. Dem Bericht des C.___

könne keine erhebliche Veränderung im Vergleich zu r Einschätzung von 2017 entnommen werden.

An der RAD-Stellungnahme vom 30. Juni 2017 sei festzuhalten (Urk. 9/126/5). 3.4

Dem im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten der B.___ AG vom 29. April 2023 (Urk. 9/160) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 48): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - c hronifiziertes lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach viermaliger Operation - Status nach Revisionsoperation mit Dekompression L4 links und dorsoventraler Stabilisierung mit Schrauben L3/4 und TLIF L3/4 von links, 06/2020 - Metallentfernung mit Entfernung transpedikulärer Fixation, 05/2011 - Status nach transforaminaler, lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 (2010) - Status nach Spondylodesen L4/5

-

a ktuell: k linisch-neurologisch kein Nachweis einer radikulären

Schädigung

-

n ormale somatosensori s ch-evozierte Potentiale von den Nn .

T ibiales .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (S. 48): - Eisenmangel ohne Anämie - Hypercholesterinämie, aktuell nicht medikamentös behandelt - Nikotinkonsum - Präadipositas nach WHO 2000 - a ktenanamnestisch persistierende Heliobacter pylori assoziierte nicht erosive Antrum- und Corpusgastritis - Allergien auf Cefuroxim, Novalgin und Pantoprazol - Hypovitaminosen D und B12 - p almoplantare Psoriasis ohne eindeutige Hinweise auf eine psoriasis -assoziierte Spondyloarthropathie

In der Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Ärzte zusammengefasst zum Schluss, im Vordergrund stünden die psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen Diagnosen, die in ihrer Gesamtheit die Leistungs - und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t en (S. 48 unten). E s liege bei der Beschwerde füh rerin neu eine Depression vor; die Veränderung des Gesundheitszustandes bestehe aus polydisziplinärer Sicht seit 2012 (S. 53 und 54 oben) . In der rheumato logischen Untersuchung hätten sich grosse Diskrepanzen zwischen der gezielten muskuloskelettalen Untersuchung und den Spontanbewegungen gezei gt. Der Beschrieb der Beschwerden und des Alltags sei vage geblieben, schwierig nachvollziehbar und mit einem theoretisch auch schweren Rückenleiden kaum vereinbar gewesen. Ausser der Einnahme von Schmerzmitteln finde keine Behandlung statt. Es liege zudem eine grosse Diskrepanz der aktuellen Befunde zur rheumatologischen Voruntersuchung im Ja nuar 2022 vor. Bei der psychiat rischen Begutachtung sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin einerseits hilflos, weinerlich und stark beeinträchtigt gewirkt habe, dann wieder schwung voll und detailliert habe von ihren somatischen Beschwerden berichten können (S. 50). Bei der Schilderung von Erlebnissen und Symptomen wirke die Beschwer deführerin deutlich aggravierend . Die Ärzte stellten weiter tiefere als bei der angegebenen Medikation zu erwartende Inhaltsstoffkonzentrationen fest (S. 51). Die Arbeits un fähigkeit in der an ge stammten und in einer angepassten Tätigkeit betrage 40 % (S. 52).

3.5

Die RAD-Ärzte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

und Dr. F.___

erachtete n den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin in ihrer Beurteilung vom 27. April 2023 als durch das Gutachten umfassend dargestellt und nachvollziehbar beurteilt.

Darin sei eine depressive Störung bestätigt worden, die gemäss Aktenlage seit 2012 unverändert vorliege. Insgesamt erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % als realistisch, jedoch sei eine retrospektive Beurteilung, wann sich der Gesundheits zustand verschlechtert habe, schwierig . Eine eigentliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 sei erst mit Gutachten des C.___ vom 20. Dezember 2016 und dem Bericht vom 30. Januar 2017 festgestellt worden. Eine wesentliche Veränderung wäre daher frühestens ab diesem Zeitpunkt dokumentiert. Im weiteren Verlauf seien weder eine Veränderung der Symptomatik und Diagnosen noch intensivere therapeutische Bemühungen erkennbar. Der Gesundheitszustand habe sich daher im Vergleich zur aktuellen Beurteilung nicht gravierend verändert; allenfalls sogar leicht verbessert. Die andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts sei einer Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren im Rahmen des Gutachtens der B.___ AG geschuldet. Der Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung sei daher anzupassen; im Übrigen könne auf das Gutachten abgestellt werden. Aufgrund der hohen Behinderungsüberzeugung seien Mass nahmen zur beruflichen Eingliederung nicht erfolgsversprechend (Urk. 9/172/9). 4 . 4 .1

Das Gutachten der B.___ AG vom 29. April 2024 (Urk. 9/ 160) erfüllt die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten

Anforderungen (vgl. vorne E. 1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es berücksichtigt die vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Zudem äussert es sich dazu, inwiefern eine effektive Verän derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Entgegen dem Einwand der Beschwerdefüh rerin enthält das Gutachten jedoch, wie von der Beschwerde gegnerin zutreffend festgestellt wird (Urk. 9/ 172/9 und 10), lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts .

Die behandelnden Fachärzte des C.___ hatte n

nämlich bereits in den Bericht en vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/92/5-10) und vom 30. Januar 2017 (Urk.

9/102/17-20) als vorbestehende Diagnosen bis 10. März 2011 neben der chroni schen Lu m bo i schia l gie rechts bei degenerativer Bandscheibenerkrankung eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgehalten .

Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD), hatte dazu schon am

30. Juni 2017 erklärt, den Berichten des C.___ seien aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte zu entnehmen. Zum psychiatrischen Sachverhalt könne gesagt werden, dass sich der Tagesablauf nicht wesentlich von dem im A.___ - Gutachten erhobenen unterscheide. Die vom C.___ seit 2009 gestellte Diagnose einer depressiven Episode sei durch die Gutachten des A.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2008 (Urk. 9/2/7-18) widerlegt worden. Die vom C.___ diagnostizierte Panikstörung sei im Gutachten des A.___ diskutiert und als Ausdruck de r dort diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitszüge bewertet worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung ausgewiesen (Urk. 9/ 94/2) . Das hiesige Gericht hatte in Würdigung dieser medizinischen Akten mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (Urk. 9/109) rechtskräftig

festgestellt, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung vom 6.

Januar 2012 keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei . Den Berichten der Ärzte des C.___

vo m

20. Dezember 2016 und vom 30. Januar 2017 seien weder neue Befunde noch relevante Diagnosen zu entnehmen, die nicht bereits in der materiellen Beurteilung vom 6. Januar 2012 berücksichtigt worden seien (Urk. 9/109 /9). 4 .2

In somatischer Hinsicht stellten die Fachärzte übereinstimmend fest

(Urk. 9/1/7 und 9/111/1), dass sich die seit der Erstanmeldung bestehenden Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund von rezidivierenden Diskushernien im Bereich L3/L4 auch nach wiederholten Operationen nicht verbessern liessen. Eine radikuläre Schädigung

konnte neurologisch nicht nachgewiesen werden (Urk. 9/122 und Urk. 9/160/144). Eine Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes ist seit der Verfügung vom 6. Januar 2012 somit nicht eingetreten . Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ist im relevanten Zeitraum keine Verschlechterung ausgewiesen. Das C.___ stellte im Bericht vom 25. März 2021 die gleichen Diagnosen wie bereits im Jahr 2016 respektive im Jahr 2017 und attestierte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk.

9/120/7-9). Das Gutachten der B.___ AG hielt ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2012 fest und attestiert eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % (Urk. 9/160/52-54). Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Gutachten des A.___ vom 1. November 2010 sei keine psychische Störung diag nostiziert worden, ist nicht stichhaltig . Im Teilgutachten Psychiatrie stellte der Gutachter bereits eine neurotische Fehlentwicklung (ICD-10 F 48.9) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/42/37). Unter anderem g estützt auf die Beurtei lung der RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 3. Juni 2017

erkannte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2018 verbindlich, dass

keine erhebliche Veränderung gegenüber de m Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2012 eingetreten sei (Urk. 9/109/7 ff.). 4 . 3

Nach Prüfung sämtlicher Akten ergibt sich, dass seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Vielmehr ist von einer anderen ärztlichen Beurteilung des im Wesentlichen gleich geblieben en Sachverhalts auszugehen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Revisionsgrund darstellt (vgl. oben E. 1.2) . Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5 .

5 .1

Wenn

mit der Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Januar 2012 im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F.32.1) ausgegangen würde, so wäre zu prüfen, ob die fach ärztlichen Diagnosen in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zum strukturierten Beweisverfahren vor Ausschlussgründen standhalten kann .

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich jedoch im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5 .2

Die Fachärzte der B.___ AG hielten in der Konsensbeurteilung (Urk. 9/160/50) zusammenfassend fest, in der rheumatologischen Untersuchung hätten sich grosse Diskrepanzen zwischen der versuchten muskuloskelettalen Untersuchung und den Spontanbewegungen gezeigt. I m Rahmen der psychiatrischen Begut achtung sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin einerseits hilflos, weinerlich und stark beeinträchtigt gewirkt habe, dann wieder voller Schwung und Energie sowie sehr zielgerichtet und detailliert von den somatischen Beschwerden und deren Entwicklung habe berichten können (Urk. 9/160/50) . Im p sychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/160/154-195) erläuterte der Gutachter, die Beschwerdefüh rerin habe bei der Schilderung ihrer psychischen Erlebnisse und Beschwerden deutlich aggravierend gewirkt. Sie leide offensichtlich angesichts der somatischen Veränderungen und der Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Es schi e nen intrinsische und iat r ogene Faktoren zusammenzukommen, die ein übermässiges Krankheits bild mit sich bringen würden (Urk. 9/160/183). Der Gutachter zeigte sich weiter überrascht über die tiefen Werte der Medikamentenkonzentration respektive deren tiefe Dosierung (Urk. 9/160/182). Die Beschwerd e führerin nehme unbe gründet nicht alle psychotherapeutischen Möglichkeiten wahr und sie sei

psychopharmakologisch suboptimal versorgt (Urk. 9/160/187). 5.3

Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf eine Ressourcenprüfung zum Schluss, dass der Schweregrad der psychischen Störung als gering einzustufen sei. Zum einen lägen Hinweise auf eine deutliche Aggravation vor und zum anderen habe der Schweregrad des depressiven Leidens selbst eine Tendenz zur nur noch leichten Ausprägung. Eine wesentliche Verbesserung könnte unter optimierter Therapie erreicht werden. Die Prognose sei sehr gut. Komorbiditäten lägen keine vor. Zusammenfassend lasse sich aus der Optik des Rechtsanwenders keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen bestätigen (Urk. 9/172/10 f.).

Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als a ufgrund der mehrfach bestätigten Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem aggravierenden Verhalten der Beschwerdeführerin

fraglich ist, ob vom Vorliegen einer invalidi si erenden psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Letztlich kann aber

– wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - offen bleiben, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 auszugehen ist. So oder anders führen die von den Gutachtern berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen zum vom RAD-Arzt bestätigten Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht keine 4 0 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt . 6 . 6 .1

Selbst wenn man vom Eintritt eines verschlechterten Gesundheitsschaden s mit einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ausginge, wäre die Beschwerde abzuweisen:

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti gen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 .2

Die Beschwerdeführerin war letztmals bis am

31. Mai 2008 in einem 50 % - Pensum erwerbstätig (Urk. 9/24 und 9/112) . Beim Verlust der letzten Arbeitsstelle waren die Kinder der Beschwerdeführerin 14 und 10 Jahre alt (Urk. 9/112) und zum Zeitpunkt der abweisenden Rentenverfügung vom 6. Januar 2012, in der die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig eingestuft wurde (Urk. 9/76), waren die Kinder bereits 18 und 14 Jahre alt. S either hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl ihr gemäss ärztlicher Feststellung eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätig keit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen wäre (Urk. 9/76).

Im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ AG gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachtenden Psychiater an, der Job bei Y.___ sei schön gewesen. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne wieder dort arbeiten, jeder würde sich wünsche n, so zu arbeiten (Urk. 9/160/235). Anlässlich der Haushalt abklärung erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sich er noch ihre Arbeit bei Y.___ ausführen. Vor den Beschwer den habe sie versucht, mehr zu arbeiten, habe aber immer wieder Absagen bekommen, was sie auf ihre schlechten Deutschkenntnisse zurück geführt habe. Ihre Idee sei es gewesen, nach einem Deutschkurs zu versuchen, bei der Y.___ an der Kasse zu arbeiten, was jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht geklappt habe (Urk. 9/167/4). Aufgrund dieser Aussage qualifizierte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig. Es seien keine Betreuungsaufgaben mehr zu übernehmen und die Beschwer deführerin könnte mit ihrem Lohn zum knappe n Budget beisteuern (Urk. 9/167/5). 6 .3

Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12) bestehen weder objektive Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Y.___ von der Stelle als Auffüllerin an die Kasse gewechselt hätte, noch dass sie diese Tätigkeit in einem 100 % - Pensum ausgeübt hätte. Die Tatsache allein, dass sie zu einem Zeitpunkt, als die Kinder noch jünger waren, bereits teiler werbstätig war, vermag einen Statuswechsel zu einer vollen Erwerbstätigkeit nicht zu begründen, zumal die finanziellen Aufwendungen damals im Vergleich zu heute bedeutend höher waren, sind doch die Kinder inzwischen volljährig und bereits ausgezogen, respektive tragen finanziell zum Haushalt bei (Urk.

9/160/ 169).

Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Qualifikation in 50 % Erwerb und 50 % Haushalt erweist sich somit als rechtens. 7 . 7 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV). 7 .2

Unter Anwendung der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbs tätigkeit und 50 % Haushalt und bei Einschränkungen von 40 % im Erwerbs bereich

laut Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/160/54) beziehungsweise von 31

% im Haushalt gemäss unbestritten gebliebener Haushaltabklärung vom 1.

Dezember 2023 (Urk. 9/167/9), er gäbe sich selbst bei (ungeprüfter) Übernahme der von der Beschwerdeführerin berechneten Einkommen für das Jahr 2021 (vgl.

Urk. 1 S. 12) und der Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'378.

und einem Invalideneinkommen von Fr.

30'905.--

ein Gesamti nvaliditätsgrad von 35.5 % (Teilinvaliditätsgrad Erwerb von 20 % plus Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 15,5 %) und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente . Auch die Vornahme ein es

zusätzlich gefor derte n

Abzug s von 10 % vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 12) und somit ein hypothetische s Invalideneinkommen von Fr. 27 ' 81 5.--

vermöchte daran nichts zu ändern. 8 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts weder in somatischer noch in psychiatrischer Hin sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Auch besteht kein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein lichkeit als zu 100 % erwerbstätig einzustufen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9 .

9 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter lie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer) 9 .2

Mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 (Urk. 13)

machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7.26 Stunden sowie eine Kleinspesen pauschale von 4 % oder Barauslagen (Porti und Kopien) in der Höhe von total Fr.

120.10 zuzüglich MWST geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als ange messen, weshalb Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli mit insgesamt Fr.

1'900.--

a us der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

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BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann