Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1976, meldete sich am 25. November 2008 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine bei der Invaliden ver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 14/1 , Urk. 14/10 ). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und holte beim Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2010 erstattet wurde (Urk. 14/42).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47-48, Urk. 9/54, Urk. 9/57 59, Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 9/76 ) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/77/3-9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00179 mit Urteil vom 2 2. August 2012 ab ( Urk. 14/87). 1.2
Am 1 9. Juni 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustan des geltend ( Urk. 14/92-93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
14/95
99) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 14/100 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9.
November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und b eantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und über die Rente einen Entscheid zu treffen (S. 1 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2017 (Urk.
13 ) bean tragte die IV Stell e die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27.
Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
Mit Schreiben vom 2 0. März 2018 ( Urk.
18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 19/1—2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 20).
Mit Schreiben vom 9. August 2018 ( Urk.
21) reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht zu den Akten ( Urk. 22/3 ), welche r der Beschwerde gegnerin am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 2 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser hebli chen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich weder die berufliche noch die medizinische Situation wesentlich geändert, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1 unten). Aus somatischer Sicht seien den eingereichten Arzt berichten keine neuen Aspekte zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht unter scheide sich der Tagesablauf nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ von November 2010 erhobenen Ablaufes. Auch die Angaben zum Schlaf würden sich nicht wesentlich unterscheiden. Die Schmerzmedikation zum Gutachtenzeit punkt sei mit der aktuellen Medikation vergleichbar (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) fest, sie leide an zahl reichen somatischen und psychischen Beschwerden (S. 2). Ab 2011 sei es bei ihr zu einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ge kommen. Von den Ärzten des Z.___ seien neue Diagnosen gestellt worden (S.
3) . Vorliegend sei es bei gleich bleiben den Diagnosen zu einer Veränderung in der Intensität und den Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 4).
2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 1 9. Juni 2017 erfüllt sind. 3.
Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 ( Urk. 14/87), mit welchem die Verfügung vom 6. Januar 2012 ( Urk. 14/76) bestätigt wurde , lag insbesondere das am 1. November 2010 erstattete Y.___ - Gutachten (Urk. 14/42) zugrunde.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgende genannt (S. 38 oben): - Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion LWK 4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 wegen rechtsbetonter chronischer Lumboischialgie bei mässig ausgeprägter degenerativer Bandscheibenerkrankung LWK 4/5 - positiver Diskographie LWK 4/5 am 24. Juni 2008
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt (S. 38): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont - chronisches zervikocephales und zervikobrachiales , rechtsseitiges Schmerz syndrom - neurotische Fehlentwicklung (ICD-10
F48.9) mit/bei: - histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
F61.1)
Die Gutachter führte n aus, dass bei der aktuellen rheumatologischen Begut ach tung eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiere. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungs ver minde rung im Bereich des Haltungs- und Bewegungs apparates während der Begut ach tung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel (S. 28 oben). Bei der aktuellen neurolo gischen Untersuchung ergäben sich kei nerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik, sämtliche Nerven kompressions
- beziehungsweise dehnungs zeichen seien negativ (S. 29 Mitte). In den aktuellen konventionellen Rönt gendarstellungen kämen keine über das altersentsprechende Mass hinaus gehenden degenerativen Veränderungen oder sonstige Pathologien, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Ausmass in ausreichendem Masse erklären könnten, zur Darstellung (S. 30 oben).
Die von ihr beschriebenen Panikattacken mit Atemnot seien mit der gestellten Diagnose ( histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) vereinbar. Hinweise auf klinisch relevante Angst- und/oder Paniksymptome hätten sich in der Untersu chung nicht gefunden. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine dissoziative Störung oder auf einen psychosozialen Konflikt gefunden, welche genug schwer wögen, dass hierin die entscheidende Ursache für die von ihr beschriebenen Schmerzen zu sehen wäre (S. 36 unten).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeüb ten, mittelschweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine behin derungsan gepasste Tätigkeit bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 43). 4. 4.1
Die Ärzte des Z.___
berichteten am 20 . Dezember 201 6 (Urk. 14 / 92/ 5-10 )
und nannten folgende bisherige Diagno sen (S. 1): - chronische Lumboischialgie rechts bei degenerativer Bandscheiben erkran kung L4/5 mit/bei - Diskopathie L4/5 mit kleinem Anulusriss , diskreter Spondylarthrose L3/4, L4/5 - Cauda
equina Symptomatik - Status nach transforaminaler , lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 nach positiver Diskographie L5 und negativer Diskographie bei den angrenzenden Disci - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseitig - Status nach L5-Wurzelinfiltration rechts - Status nach Diskographie L3/4, L4/5, L5/S1 am 24. Juni 2008 - persistierende Helicobacter
pylori
assozierte , nicht erosive
Antrum
- und Korpusgastritis - mittelgrad ige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) Als neue Diagnose nannten sie zudem eine Harninkontinenz (S. 2 oben). Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin habe unbemerkt Wasser verloren. Bei der heuti gen Untersuchung könne aber festgestellt werden, dass der Glutealschluss rechts und links gut möglich sei. Es werde auch keine Sensibilitätsstörung im Bereich der sakralen Wurzeln angegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Ver schlechterung der Symptomatik eingetreten (S. 5). Aufgrund der Konsens beurtei lung
sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführe rin aktuell nicht zuzumuten (S. 6 ). 4.2
Die Ärzte des Z.___ berichteten erneut am 30. Januar 2017 (Urk. 14/92/1-4) und nannten folgende Diagno sen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische Lumboischialgie rechts bei degenerativer Bandscheiben erkran kung L4/5 - persistierende Helicobacter
pylori
assozierte , nicht erosive
Antrum
- und Korpusgastritis
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestünden funktionell deutliche Aggressionen bei kleinsten Anlässen (S. 3). 4.3
Med.
pract .
A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , nahm am 30. Juni 2017 Stellung (Urk. 14/94/2-3) und führte aus, dem Bericht des Z.___ von Dezember 2016 seien aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte zu ent nehmen. Es bestehe weiterhin die seit Jahren bekannte Schmerz problematik der LWS, neue neuro logische Ausfälle seien nicht zu verzeichnen. Auch die mit geteilte Medika tion lasse darauf schliessen, dass die schmerzthera peutischen Möglich keiten nicht ausgeschöpft seien. Zum psychiatrischen Sach verhalt könne gesagt werden, dass sich der Tagesablauf heute nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ vom November 2010 erhobenen Ablaufs unterscheide.
Auch die Angaben zum Schlaf würden sich nicht wesentlich unter scheiden. Die Schmerz medikation zum Gut achtenszeitpunkt sei mit der aktuellen Medikation vergleichbar. Die vom Z.___ seit 2009 gestellte Diagnose einer depressiven Episode sei durch das Gutachten des Y.___ und das Gutachten von Dr. B.___ bereits zweimal widerlegt worden. Die ebenfalls vom Z.___ diagnostizierte Panikstörung sei im Gutachten des Y.___ dis kutiert und als Ausdruck der dort diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits züge bewertet worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung ausge wiesen. 5. 5.1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine rele vante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzu tun. 5.2
So sind sämtliche Diagnosen – bis auf die Harninkontinenz – bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbeson dere das Ur teil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 , Urk. 14 / 87 ). Eine diesbezügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung von RAD-Ärztin med .
pract .
A.___ , wonach keine neue n neurologische n Aus fälle zu verzeichnen seien , die mitgeteilte Medikation mit derjenigen im Y.___ Gut achtens zeitpunkt vergleichbar sei und sich auch der Tagesablauf von heute nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ vom November 2010 erhobenen Ablaufs unterscheide, kann gefolgt werden. Sie machte denn schliess lich darauf aufmerksam, dass i nsbesondere auch die Frage nach der Diagnose einer depressiven Episode sowie einer Panikstörung bereits im Jahre 2012 gerichtlich beurteilt wurde . Es kann darauf verweisen werden (vgl. Urk. 14 / 87
E.
3.12, E. 4.7 ).
Was die neu diagnostizierte Harninkontinenz anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Ärzte des Z.___ diesbezüglich keine objektivierbaren Befunde erheben konnten. So führten sie aus, dass der Glutealschluss rechts und links gut möglich sei und die Willküranspannung des Sphincter
ani
extemum bei normalem Spon tantonus noch kräftig möglich sei. Zudem sei keine Sensibilitätsstörung im Bereich der sakralen Wurzeln angegeben worden ( Urk. 14/92/5-10 S. 5 unten). Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes als glaubhaft erscheinen. Schliesslich fehlen sodann Hin weise, dass die von den Ärzten des Z.___ neu genannten somatischen Beschwer den die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar beeinträchtigten. 5.3
Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ weder neue Befunde noch rele vante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden der Beschwerde führerin wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu entnehmen, inwiefern die Kri terien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___ -Berichten und den darin geschilderten ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Ele mente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesi gen Gerichts im August 201 2 vorhanden waren. Die Ärzte des Z.___ begründeten schliesslich die attestierte Arbeitsun fähig keit nicht, sondern hielten pauschali sierend fest, dass die Beschwerde führerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies vermag keine Ver schlechterung zu belegen . Folglich erscheint die von der Beschwerde führerin erwähnte Verschlechterung des Zustandes nicht nach vollziehbar beziehungsweise glaubhaft. 5.4
Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Berichte ( Urk. 19/1-2 und Fotos; Urk.
21) nichts zu ändern, da diese der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheid s nicht vorlagen und überdies auch keine anspruchs erhebliche Veränderung aufzeigen. Insbesondere wurde keine Arbeits unfähigkeit attestiert. 5. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Die Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2 ). 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.3
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 6.4
Im vorliegenden Verfahren war im Wesentlichen lediglich die Beur teilung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig.
Die von der Beschwerde füh rerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Würdigung der eingereichten Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin vermochte weder darzutun, dass bei ihr eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Veränderung der Beurteilung der Arbeitsfähig keit besteht, noch brachte sie weitere Rügen vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rech nen, dass ihre Be schwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aus sichts los.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.5 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser hebli chen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2.
E. 2 2. Dezember 2017 (Urk.
13 ) bean tragte die IV Stell e die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27.
Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
Mit Schreiben vom 2 0. März 2018 ( Urk.
18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 19/1—2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 20).
Mit Schreiben vom 9. August 2018 ( Urk.
21) reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht zu den Akten ( Urk. 22/3 ), welche r der Beschwerde gegnerin am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich weder die berufliche noch die medizinische Situation wesentlich geändert, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1 unten). Aus somatischer Sicht seien den eingereichten Arzt berichten keine neuen Aspekte zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht unter scheide sich der Tagesablauf nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ von November 2010 erhobenen Ablaufes. Auch die Angaben zum Schlaf würden sich nicht wesentlich unterscheiden. Die Schmerzmedikation zum Gutachtenzeit punkt sei mit der aktuellen Medikation vergleichbar (S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) fest, sie leide an zahl reichen somatischen und psychischen Beschwerden (S. 2). Ab 2011 sei es bei ihr zu einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ge kommen. Von den Ärzten des Z.___ seien neue Diagnosen gestellt worden (S.
3) . Vorliegend sei es bei gleich bleiben den Diagnosen zu einer Veränderung in der Intensität und den Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 1 9. Juni 2017 erfüllt sind.
E. 3 Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 ( Urk. 14/87), mit welchem die Verfügung vom 6. Januar 2012 ( Urk. 14/76) bestätigt wurde , lag insbesondere das am 1. November 2010 erstattete Y.___ - Gutachten (Urk. 14/42) zugrunde.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgende genannt (S. 38 oben): - Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion LWK 4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 wegen rechtsbetonter chronischer Lumboischialgie bei mässig ausgeprägter degenerativer Bandscheibenerkrankung LWK 4/5 - positiver Diskographie LWK 4/5 am 24. Juni 2008
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt (S. 38): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont - chronisches zervikocephales und zervikobrachiales , rechtsseitiges Schmerz syndrom - neurotische Fehlentwicklung (ICD-10
F48.9) mit/bei: - histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
F61.1)
Die Gutachter führte n aus, dass bei der aktuellen rheumatologischen Begut ach tung eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiere. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungs ver minde rung im Bereich des Haltungs- und Bewegungs apparates während der Begut ach tung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel (S. 28 oben). Bei der aktuellen neurolo gischen Untersuchung ergäben sich kei nerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik, sämtliche Nerven kompressions
- beziehungsweise dehnungs zeichen seien negativ (S. 29 Mitte). In den aktuellen konventionellen Rönt gendarstellungen kämen keine über das altersentsprechende Mass hinaus gehenden degenerativen Veränderungen oder sonstige Pathologien, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Ausmass in ausreichendem Masse erklären könnten, zur Darstellung (S. 30 oben).
Die von ihr beschriebenen Panikattacken mit Atemnot seien mit der gestellten Diagnose ( histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) vereinbar. Hinweise auf klinisch relevante Angst- und/oder Paniksymptome hätten sich in der Untersu chung nicht gefunden. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine dissoziative Störung oder auf einen psychosozialen Konflikt gefunden, welche genug schwer wögen, dass hierin die entscheidende Ursache für die von ihr beschriebenen Schmerzen zu sehen wäre (S. 36 unten).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeüb ten, mittelschweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine behin derungsan gepasste Tätigkeit bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 43).
E. 4.1 Die Ärzte des Z.___
berichteten am 20 . Dezember 201
E. 4.2 Die Ärzte des Z.___ berichteten erneut am 30. Januar 2017 (Urk. 14/92/1-4) und nannten folgende Diagno sen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische Lumboischialgie rechts bei degenerativer Bandscheiben erkran kung L4/5 - persistierende Helicobacter
pylori
assozierte , nicht erosive
Antrum
- und Korpusgastritis
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestünden funktionell deutliche Aggressionen bei kleinsten Anlässen (S. 3).
E. 4.3 Med.
pract .
A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , nahm am 30. Juni 2017 Stellung (Urk. 14/94/2-3) und führte aus, dem Bericht des Z.___ von Dezember 2016 seien aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte zu ent nehmen. Es bestehe weiterhin die seit Jahren bekannte Schmerz problematik der LWS, neue neuro logische Ausfälle seien nicht zu verzeichnen. Auch die mit geteilte Medika tion lasse darauf schliessen, dass die schmerzthera peutischen Möglich keiten nicht ausgeschöpft seien. Zum psychiatrischen Sach verhalt könne gesagt werden, dass sich der Tagesablauf heute nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ vom November 2010 erhobenen Ablaufs unterscheide.
Auch die Angaben zum Schlaf würden sich nicht wesentlich unter scheiden. Die Schmerz medikation zum Gut achtenszeitpunkt sei mit der aktuellen Medikation vergleichbar. Die vom Z.___ seit 2009 gestellte Diagnose einer depressiven Episode sei durch das Gutachten des Y.___ und das Gutachten von Dr. B.___ bereits zweimal widerlegt worden. Die ebenfalls vom Z.___ diagnostizierte Panikstörung sei im Gutachten des Y.___ dis kutiert und als Ausdruck der dort diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits züge bewertet worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung ausge wiesen. 5. 5.1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine rele vante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzu tun. 5.2
So sind sämtliche Diagnosen – bis auf die Harninkontinenz – bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbeson dere das Ur teil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 , Urk. 14 / 87 ). Eine diesbezügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung von RAD-Ärztin med .
pract .
A.___ , wonach keine neue n neurologische n Aus fälle zu verzeichnen seien , die mitgeteilte Medikation mit derjenigen im Y.___ Gut achtens zeitpunkt vergleichbar sei und sich auch der Tagesablauf von heute nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ vom November 2010 erhobenen Ablaufs unterscheide, kann gefolgt werden. Sie machte denn schliess lich darauf aufmerksam, dass i nsbesondere auch die Frage nach der Diagnose einer depressiven Episode sowie einer Panikstörung bereits im Jahre 2012 gerichtlich beurteilt wurde . Es kann darauf verweisen werden (vgl. Urk. 14 / 87
E.
3.12, E.
E. 4.7 ).
Was die neu diagnostizierte Harninkontinenz anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Ärzte des Z.___ diesbezüglich keine objektivierbaren Befunde erheben konnten. So führten sie aus, dass der Glutealschluss rechts und links gut möglich sei und die Willküranspannung des Sphincter
ani
extemum bei normalem Spon tantonus noch kräftig möglich sei. Zudem sei keine Sensibilitätsstörung im Bereich der sakralen Wurzeln angegeben worden ( Urk. 14/92/5-10 S. 5 unten). Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes als glaubhaft erscheinen. Schliesslich fehlen sodann Hin weise, dass die von den Ärzten des Z.___ neu genannten somatischen Beschwer den die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar beeinträchtigten. 5.3
Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ weder neue Befunde noch rele vante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden der Beschwerde führerin wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu entnehmen, inwiefern die Kri terien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___ -Berichten und den darin geschilderten ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Ele mente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesi gen Gerichts im August 201 2 vorhanden waren. Die Ärzte des Z.___ begründeten schliesslich die attestierte Arbeitsun fähig keit nicht, sondern hielten pauschali sierend fest, dass die Beschwerde führerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies vermag keine Ver schlechterung zu belegen . Folglich erscheint die von der Beschwerde führerin erwähnte Verschlechterung des Zustandes nicht nach vollziehbar beziehungsweise glaubhaft. 5.4
Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Berichte ( Urk. 19/1-2 und Fotos; Urk.
21) nichts zu ändern, da diese der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheid s nicht vorlagen und überdies auch keine anspruchs erhebliche Veränderung aufzeigen. Insbesondere wurde keine Arbeits unfähigkeit attestiert. 5. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
E. 6 ).
E. 6.1 Die Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2 ).
E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 6.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen).
E. 6.4 Im vorliegenden Verfahren war im Wesentlichen lediglich die Beur teilung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig.
Die von der Beschwerde füh rerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Würdigung der eingereichten Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin vermochte weder darzutun, dass bei ihr eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Veränderung der Beurteilung der Arbeitsfähig keit besteht, noch brachte sie weitere Rügen vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rech nen, dass ihre Be schwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aus sichts los.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen.
E. 7 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01228
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
3. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1976, meldete sich am 25. November 2008 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine bei der Invaliden ver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 14/1 , Urk. 14/10 ). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und holte beim Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2010 erstattet wurde (Urk. 14/42).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47-48, Urk. 9/54, Urk. 9/57 59, Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 9/76 ) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/77/3-9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00179 mit Urteil vom 2 2. August 2012 ab ( Urk. 14/87). 1.2
Am 1 9. Juni 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustan des geltend ( Urk. 14/92-93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
14/95
99) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 14/100 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9.
November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und b eantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und über die Rente einen Entscheid zu treffen (S. 1 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2017 (Urk.
13 ) bean tragte die IV Stell e die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27.
Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).
Mit Schreiben vom 2 0. März 2018 ( Urk.
18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 19/1—2), welche der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 20).
Mit Schreiben vom 9. August 2018 ( Urk.
21) reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht zu den Akten ( Urk. 22/3 ), welche r der Beschwerde gegnerin am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 2 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs grund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser hebli chen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich weder die berufliche noch die medizinische Situation wesentlich geändert, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1 unten). Aus somatischer Sicht seien den eingereichten Arzt berichten keine neuen Aspekte zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht unter scheide sich der Tagesablauf nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ von November 2010 erhobenen Ablaufes. Auch die Angaben zum Schlaf würden sich nicht wesentlich unterscheiden. Die Schmerzmedikation zum Gutachtenzeit punkt sei mit der aktuellen Medikation vergleichbar (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) fest, sie leide an zahl reichen somatischen und psychischen Beschwerden (S. 2). Ab 2011 sei es bei ihr zu einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ge kommen. Von den Ärzten des Z.___ seien neue Diagnosen gestellt worden (S.
3) . Vorliegend sei es bei gleich bleiben den Diagnosen zu einer Veränderung in der Intensität und den Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 4).
2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 1 9. Juni 2017 erfüllt sind. 3.
Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 ( Urk. 14/87), mit welchem die Verfügung vom 6. Januar 2012 ( Urk. 14/76) bestätigt wurde , lag insbesondere das am 1. November 2010 erstattete Y.___ - Gutachten (Urk. 14/42) zugrunde.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgende genannt (S. 38 oben): - Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit/bei: - Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion LWK 4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 wegen rechtsbetonter chronischer Lumboischialgie bei mässig ausgeprägter degenerativer Bandscheibenerkrankung LWK 4/5 - positiver Diskographie LWK 4/5 am 24. Juni 2008
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt (S. 38): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont - chronisches zervikocephales und zervikobrachiales , rechtsseitiges Schmerz syndrom - neurotische Fehlentwicklung (ICD-10
F48.9) mit/bei: - histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
F61.1)
Die Gutachter führte n aus, dass bei der aktuellen rheumatologischen Begut ach tung eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiere. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungs ver minde rung im Bereich des Haltungs- und Bewegungs apparates während der Begut ach tung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel (S. 28 oben). Bei der aktuellen neurolo gischen Untersuchung ergäben sich kei nerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik, sämtliche Nerven kompressions
- beziehungsweise dehnungs zeichen seien negativ (S. 29 Mitte). In den aktuellen konventionellen Rönt gendarstellungen kämen keine über das altersentsprechende Mass hinaus gehenden degenerativen Veränderungen oder sonstige Pathologien, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Ausmass in ausreichendem Masse erklären könnten, zur Darstellung (S. 30 oben).
Die von ihr beschriebenen Panikattacken mit Atemnot seien mit der gestellten Diagnose ( histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) vereinbar. Hinweise auf klinisch relevante Angst- und/oder Paniksymptome hätten sich in der Untersu chung nicht gefunden. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine dissoziative Störung oder auf einen psychosozialen Konflikt gefunden, welche genug schwer wögen, dass hierin die entscheidende Ursache für die von ihr beschriebenen Schmerzen zu sehen wäre (S. 36 unten).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeüb ten, mittelschweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine behin derungsan gepasste Tätigkeit bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 43). 4. 4.1
Die Ärzte des Z.___
berichteten am 20 . Dezember 201 6 (Urk. 14 / 92/ 5-10 )
und nannten folgende bisherige Diagno sen (S. 1): - chronische Lumboischialgie rechts bei degenerativer Bandscheiben erkran kung L4/5 mit/bei - Diskopathie L4/5 mit kleinem Anulusriss , diskreter Spondylarthrose L3/4, L4/5 - Cauda
equina Symptomatik - Status nach transforaminaler , lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 monoportal rechts am 22. Oktober 2008 nach positiver Diskographie L5 und negativer Diskographie bei den angrenzenden Disci - Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseitig - Status nach L5-Wurzelinfiltration rechts - Status nach Diskographie L3/4, L4/5, L5/S1 am 24. Juni 2008 - persistierende Helicobacter
pylori
assozierte , nicht erosive
Antrum
- und Korpusgastritis - mittelgrad ige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) Als neue Diagnose nannten sie zudem eine Harninkontinenz (S. 2 oben). Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin habe unbemerkt Wasser verloren. Bei der heuti gen Untersuchung könne aber festgestellt werden, dass der Glutealschluss rechts und links gut möglich sei. Es werde auch keine Sensibilitätsstörung im Bereich der sakralen Wurzeln angegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Ver schlechterung der Symptomatik eingetreten (S. 5). Aufgrund der Konsens beurtei lung
sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführe rin aktuell nicht zuzumuten (S. 6 ). 4.2
Die Ärzte des Z.___ berichteten erneut am 30. Januar 2017 (Urk. 14/92/1-4) und nannten folgende Diagno sen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische Lumboischialgie rechts bei degenerativer Bandscheiben erkran kung L4/5 - persistierende Helicobacter
pylori
assozierte , nicht erosive
Antrum
- und Korpusgastritis
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestünden funktionell deutliche Aggressionen bei kleinsten Anlässen (S. 3). 4.3
Med.
pract .
A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , nahm am 30. Juni 2017 Stellung (Urk. 14/94/2-3) und führte aus, dem Bericht des Z.___ von Dezember 2016 seien aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte zu ent nehmen. Es bestehe weiterhin die seit Jahren bekannte Schmerz problematik der LWS, neue neuro logische Ausfälle seien nicht zu verzeichnen. Auch die mit geteilte Medika tion lasse darauf schliessen, dass die schmerzthera peutischen Möglich keiten nicht ausgeschöpft seien. Zum psychiatrischen Sach verhalt könne gesagt werden, dass sich der Tagesablauf heute nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ vom November 2010 erhobenen Ablaufs unterscheide.
Auch die Angaben zum Schlaf würden sich nicht wesentlich unter scheiden. Die Schmerz medikation zum Gut achtenszeitpunkt sei mit der aktuellen Medikation vergleichbar. Die vom Z.___ seit 2009 gestellte Diagnose einer depressiven Episode sei durch das Gutachten des Y.___ und das Gutachten von Dr. B.___ bereits zweimal widerlegt worden. Die ebenfalls vom Z.___ diagnostizierte Panikstörung sei im Gutachten des Y.___ dis kutiert und als Ausdruck der dort diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits züge bewertet worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung ausge wiesen. 5. 5.1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine rele vante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzu tun. 5.2
So sind sämtliche Diagnosen – bis auf die Harninkontinenz – bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbeson dere das Ur teil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 , Urk. 14 / 87 ). Eine diesbezügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung von RAD-Ärztin med .
pract .
A.___ , wonach keine neue n neurologische n Aus fälle zu verzeichnen seien , die mitgeteilte Medikation mit derjenigen im Y.___ Gut achtens zeitpunkt vergleichbar sei und sich auch der Tagesablauf von heute nicht wesentlich von dem im Gutachten des Y.___ vom November 2010 erhobenen Ablaufs unterscheide, kann gefolgt werden. Sie machte denn schliess lich darauf aufmerksam, dass i nsbesondere auch die Frage nach der Diagnose einer depressiven Episode sowie einer Panikstörung bereits im Jahre 2012 gerichtlich beurteilt wurde . Es kann darauf verweisen werden (vgl. Urk. 14 / 87
E.
3.12, E. 4.7 ).
Was die neu diagnostizierte Harninkontinenz anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Ärzte des Z.___ diesbezüglich keine objektivierbaren Befunde erheben konnten. So führten sie aus, dass der Glutealschluss rechts und links gut möglich sei und die Willküranspannung des Sphincter
ani
extemum bei normalem Spon tantonus noch kräftig möglich sei. Zudem sei keine Sensibilitätsstörung im Bereich der sakralen Wurzeln angegeben worden ( Urk. 14/92/5-10 S. 5 unten). Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes als glaubhaft erscheinen. Schliesslich fehlen sodann Hin weise, dass die von den Ärzten des Z.___ neu genannten somatischen Beschwer den die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar beeinträchtigten. 5.3
Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ weder neue Befunde noch rele vante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden der Beschwerde führerin wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu entnehmen, inwiefern die Kri terien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___ -Berichten und den darin geschilderten ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Ele mente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesi gen Gerichts im August 201 2 vorhanden waren. Die Ärzte des Z.___ begründeten schliesslich die attestierte Arbeitsun fähig keit nicht, sondern hielten pauschali sierend fest, dass die Beschwerde führerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies vermag keine Ver schlechterung zu belegen . Folglich erscheint die von der Beschwerde führerin erwähnte Verschlechterung des Zustandes nicht nach vollziehbar beziehungsweise glaubhaft. 5.4
Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Berichte ( Urk. 19/1-2 und Fotos; Urk.
21) nichts zu ändern, da diese der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheid s nicht vorlagen und überdies auch keine anspruchs erhebliche Veränderung aufzeigen. Insbesondere wurde keine Arbeits unfähigkeit attestiert. 5. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Die Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2 ). 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.3
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 6.4
Im vorliegenden Verfahren war im Wesentlichen lediglich die Beur teilung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig.
Die von der Beschwerde füh rerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Würdigung der eingereichten Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage widersprechend, so dass von einer erfolg versprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin vermochte weder darzutun, dass bei ihr eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Veränderung der Beurteilung der Arbeitsfähig keit besteht, noch brachte sie weitere Rügen vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rech nen, dass ihre Be schwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aus sichts los.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund abzuweisen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach