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IV.2024.00604

Die IV-Stelle beurteilte den medizinischen Sachverhalt ohne Beizug des RAD. Zudem ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt. Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Neuverfügung.

Zürich SozVersG · 2025-07-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1979,

wurde

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

aufgrund

einer

psychischen

Gesundheitsstörung

(vgl.

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

vom

17.

Dezember

2015,

Urk.

6/102)

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2014

bis

31.

Dezember

2015

eine

ganze

Invali denrente

zugesprochen

(Verfügung

vom

23.

März

2016,

Urk.

6/118).

Mit

Wirkung

ab

dem

1.

Januar

2016

richtete

die

IV-Stelle

X.___

eine

Dreivier telsrente

aus

(Ver fügungen

vom

23.

März

2016,

Urk.

6/126,

Urk.

6/134).

Die

Versicherte

trat

so dann

per

1.

März

2016

eine

Arbeitsstelle

mit

einem

50%-Pensum

an

(Urk.

6/148/1).

Nach

der

Überprüfung

des

Rentenanspruchs

teilte

die

IV-Stelle

der

Ver sicherten

am

13.

Februar

2017

mit,

dass

sie

neu

einen

Invali ditätsgrad

von

64

%

ermittelt

habe,

welcher

ihr

jedoch

weiterhin

Anspruch

auf

die

bisherige

Dreiviertelsrente

vermittle

(Urk.

6/155).

Mit

der

Vertragsan passung

per

1.

Juni

2017

erhöhte

die

Versicherte

ihr

Arbeitspensum

auf

60

%

(Urk.

6/156).

Die

IV-Stelle

leitete

eine

weitere

Rentenrevision

ein.

Mit

Verfügung

vom

14.

März

2018

setzte

sie

die

bis herige

Dreiviertelsrente

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

2018

auf

eine

halbe

Rente

herab

(Urk.

6/172).

Mit

Schreiben

vom

30.

Mai

2018

meldete

die

Versicherte

der

IV-Stelle,

dass

sich

ihre

Aufgaben

bei

ihrer

bisherigen

Arbeit geberin

verändert

hätten,

was

ihr

einen

höheren

Lohn

einbringe

(Urk.

6/176).

Dies

hatte

die

Herab setzung

der

bisherigen

halben

Invalidenrente

auf

eine

Viertels rente

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Dezember

2018

zur

Folge

(Urk.

6/180).

Im

weiteren

Verlauf

äusserte

sich

die

Versicherte

mit

Schreiben

vom

14.

April

2019

dahin gehend,

dass

sie

auf grund

der

erhaltenden

Provisionszahlungen

wohl

bald

keinen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

mehr

habe

(Urk.

6/185).

Die

diesbezüglichen

Abklärungen

der

IV-Stelle

(Urk.

6/186,

Urk.

6/189-190)

ergaben,

dass

die

Versicherte

ein

Invalidenein kom men

in

der

Höhe

von

Fr.

59'492.30

erziele

könne

(Urk.

6/191).

Durch

einen

Einkommens ver gleich

stellte

die

IV-Stelle

weiter

fest,

dass

bei

einem

Invali ditätsgrad

von

27

%

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

mehr

bestehe

(Urk.

6/191).

Mit

dieser

Be gründung

hob

die

IV-Stelle

die

bisherige

Viertelsrente

mit

Verfügung

vom

27.

August

2019

per

30.

September

2019

auf

(Urk.

6/194).

Diese

Verfügung

blieb

unangefochten. 1.2

X.___

meldete

sich

am

11.

Februar

2021

(Eingangsdatum)

unter

Hinweis

auf

eine

seit

dem

2.

Dezember

2020

bestehende

Einschränkung

der

Arbeits fähig keit

aufgrund

psychischer

Gesundheitsstörungen

wieder

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/195,

Urk.

6/232/1).

Der

Anmeldung

legte

sie

unter

anderem

den

Austrittsbericht

der

Y.___

AG

vom

30.

Dezember

2020

bei

zur

(mittels

ärztlicher

fürsor gerischer

Unterbringung)

angeord neten

stationär-psychia trischen

Behandlung

vom

11.

bis

21.

Dezember

2020

wegen

einer

akuten

vor wie gend

wahnhaften

psychotischen

Störung

(Urk.

6/196/3).

In

der

Folge

begab

sich

die

Beschwerdeführerin

am

27.

Juni

2021

erneut

in

stationär-psychiatrische

Behand lung

ins

Y.___ .

Die

dortige

Behandlung

dauerte

bis

13.

Juli

2021

und

es

wurde

eine

schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv,

mit

der

Dif ferentialdiagnose

paranoide

Schizo phrenie

diagnostiziert

(Urk.

6/202/1).

Darauf hin

kündigte

die

bisherige

Arbeit geberin

der

Versicherten

dieser

am

17.

August

2021

mit

der

Begründung,

dass

sie

ihr

aufgrund

ihres

Gesund heitszustandes

keine

Tätig keit

im

Bereich

«Sales

Aussendienst»

mehr

anbieten

könne,

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

per

Ende

März

2022

an

(Urk.

6/210/1).

Die

Versicherte

entschied

sich

gegen

die

offerierte

Weiter beschäf tigung

in

einem

20%-Pensum

im

Innendienst

und

sie

kündigte

die

An stellung

ihrerseits

per

30.

September

2021

(Urk.

6/210/2).

Bereits

zuvor

hatte

sie

mit

der

Z.___

AG

am

20.

September

2021

einen

unbefristeten

Arbeits vertrag

als

medizi nische

Praxisassistentin

abgeschlossen

(Urk.

6/211).

Die

IV-Stelle

kam

ab

19.

Oktober

2021

für

Frühinterventions mass nahmen

in

der

Form

einer

Arbeitsplatzerhaltung

mit

Job

Coaching

auf

(Urk.

6/225).

Die

Ein gliederungsberaterin

der

IV-Stelle

hielt

am

30.

Juni

2022

fest,

dass

die

Versicherte

seit

dem

1.

Januar

2022

bei

der

Z.___

AG

in

einem

80%-Pensum

als

medizinische

Praxis assistentin

arbeite

(Urk.

6/232/1).

Die

Ein gliede rungsmassnahmen

seien

abge schlossen.

Die

Versicherte

sei

rentenaus schlies send

eingegliedert

und

benötige

keine

weitere

Unterstützung

mehr

(Urk.

6/232/2).

Sie

informierte

die

Versicherte

mit

Mitteilung

vom

selben

Tag

über

den

Abschluss

der

Eingliederungsmassnah men

(Urk.

6/231). 1.3

Am

5.

September

2022

trat

die

Versicherte

bei

der

A.___

AG

eine

Stelle

als

Arztsekretärin

an,

welches

sie

in

einem

50-60%-Pensum

(4

Tage

mit

je

6

Arbeitsstunden)

ausübte

(Urk.

6/240/1-2).

Alsdann

stellte

sie

am

19.

Juli

2023

(Eingangsdatum,

Urk.

6/234/1)

ein

neues

Gesuch

um

Ausrichtung

von

IV-Leistungen,

mit

welchem

sie

auf

die

stationären

Behandlungen

im

Y.___

im

November/Dezember

2022

und

Juni/Juli

2023

hinwies

und

dazu

ausführte,

dass

es

mit

ihrem

derzeitigen

Arbeitspensum

von

60

%

mässig

gut

gehe,

weil

sie

wegen

Psychosen

bei

der

Ausübung

ihrer

Arbeitstätig keit

ein ge schränkt

sei

(Urk.

6/233/5).

Beim

Standortgespräch

vom

25.

August

2023

liess

die

Versicherte

den

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

wissen,

dass

sie

aktuell

keine

Unterstützung

beim

Arbeitsplatzerhalt

benötige

(Urk.

6/238/1).

Dieser

teilte

der

Versicherten

mit,

dass

die

IV-Stelle

als

Nächstes

einen

allfälligen

Unterstüt zungsbedarf

seitens

der

Arbeitgeberin

der

Versicherten

prüfen

und

hernach

zur

Rentenprüfung

übergehen

werde

(Urk.

6/238/1).

Die

IV-Stelle

holte

den

Arbeit geberbericht

der

A.___

AG

vom

31.

Oktober

2023

ein

(Urk.

6/240/6).

Sie

zog

zudem

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

(Urk.

6/248/1-21)

mit

dem

Arztzeugnis

zur

Arbeitsunfähigkeit

des

behandelnden

Psychiaters,

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

FHM

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

14.

Juli

2023

(Urk.

6/248/11-13)

bei.

Hernach

ergänzte

die

IV-Stelle

ihr

Dossier

mit

dem

Arztbericht

von

Dr.

B.___

vom

3.

Juni

2024

(Urk.

6/252/6-13).

Darin

hielt

Dr.

B.___

zur

Arbeitsfähigkeit

der

Versicherten

fest,

dass

aufgrund

des

langjährigen

Krankheitsverlaufs

und

der

fortbestehenden

Defizite,

welche

durch

die

psychotherapeutische

wie

auch

durch

die

medikamen töse

Behandlung

nicht

vollständig

aufgehoben

werden

könne,

von

einer

dauer haft

reduzierten

Arbeitsleistung

auszugehen

sei.

Mit

dem

Arbeitspensum

von

60

%

befinde

sich

die

Versicherte

an

der

oberen

Grenze

der

dauerhaften

Belast barkeit

(Urk.

6/252/12).

Davon

ausgehend

ermittelte

die

IV-Stelle

beim

am

8.

August

2024

durchgeführten

Einkommensvergleich

einen

Invaliditätsgrad

von

34

%.

Mit

Vorbescheid

vom

selben

Tag

stellte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

der

Begründung,

dass

bei

einem

IV-Grad

von

34

%

kein

Anspruch

auf

eine

Invali denrente

bestehe,

die

Abweisung

ihres

Leistungsbegehrens

vom

19.

Juli

2023

in

Aussicht

(Urk.

6/255).

Während

der

laufenden

Einwandfrist

meldete

sich

die

Mutter

der

Versicherten

telefonisch

bei

der

IV-Stelle

und

teilte

mit,

dass

der

Kontakt

zur

sich

in

Griechenland

befindlichen

Ver sicherten

abgebrochen

sei.

Man

verblieb

so,

dass

die

Mutter

das

angekündigte

Rückkehrdatum

abwarte

und

danach

falls

nötig

die

Polizei

alarmiere

(Urk.

6/256).

Nachdem

die

Versicherte

innert

Frist

keinen

Einwand

gegen

den

Vorbescheid

erhoben

hatte,

verfügte

die

IV-Stelle

am

24.

September

2024

wie

vorbeschieden,

dass

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(Urk.

2). 2.

2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

23.

Oktober

2024

Beschwerde

(Urk.

1).

Sie

beantragte

(Urk.

1

S.

2): « 1. Die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

24.09.2024

sei

aufzuheben

und

der

Beschwerdeführerin

seien

die

gesetzlichen

Leistungen

der

Invaliden ver sicherung

zuzusprechen. 2. Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärung en

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen . 3. Unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

(zuzüglich

der

gesetzlichen

Mehr wertsteuer)

zulasten

der

Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

4.

Dezember

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

IV-Akten,

Urk.

7/1-260),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

5.

Dezember

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8). 2.3

Mit

Eingabe

vom

10.

Januar

2025

liess

die

Beschwerdeführerin

den

Zwischenbe richt

vom

9.

Januar

2025

zur

stationären

Behandlung

in

der

C.___

ab

dem

3.

Januar

2025

(Urk.

10)

einreichen

(Urk.

9).

Die

Beschwerdegegnerin

erhielt

eine

Kopie

dieser

Eingabe

(Urk.

11).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Mit

der

angefochtenen

Verfügung

vom

24.

September

2024

führte

die

Beschwer degegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

gemäss

ihren

medizinischen

Abklärungen

seit

dem

16.

Juni

2023

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

ein geschränkt

sei.

Laut

der

medizinischen

Beurteilung

sei

ihr

ihre

Tätigkeit

als

Arzt sekretärin

seither

nur

noch

in

einem

60%-Pensum

zumutbar.

In

einem

solchen

Pensum

könnte

sie

in

ihrer

aktuellen

Tätigkeit

als

Arztsekretärin

einen

Jahreslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

49'056.--

erzielen.

Dem

sei

das

Einkommen,

welches

die

Beschwerdeführerin

bei

voller

Gesundheit

im

Jahr

2024

in

einem

100%-Pen sum

als

Praxisleiterin

verdienen

könnte,

gegenüberzustellen.

Wenn

auf

die

statis ti schen

Lohnangaben

des

Bundes

zurückgegriffen

werde,

so

führe

dies

zu

einem

hypothetischen

Valideneinkommen

im

Betrag

von

Fr.

74'833.--

(Urk.

E. 1.2 Die

Beschwerdeführerin

lässt

im

Wesentlichen

vorbringen,

dass

ihr

früherer

behandelnder

Psychiater,

Dr.

B.___ ,

mit

seinem

Bericht

vom

E. 1.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach,

ob

die

Beschwerdegegnerin

nach

dem

neuen

Rentenbegehren

der

Beschwerdeführerin

vom

19.

Juli

2023

(Urk.

6/233)

den

medizinischen

Sachverhalt

rechtsgenüglich

abgeklärt

hat. 2.

E. 2 S.

2).

E. 2.1 mit

Hinweis).

Jedoch

sind

Tatsachen,

die

sich

erst

später

verwirklichen,

insoweit

zu

berücksichtigen,

als

sie

mit

dem

Streitgegenstand

in

engem

Sachzusammenhang

stehen

und

geeignet

sind,

die

Beurteilung

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

Verwaltungsverfügung

beziehungs weise

des

Einspracheentscheides

zu

beeinflussen

(BGE

121

V

362

E.

1b,

99

V

98

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_95/2017

vom

15.

Mai

2017

E.

E. 2.2 mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

E. 2.3.1 Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

E. 2.3.2 Für

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

sind

in

der

Regel

psychiatrische

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_989/2010

vom

E. 2.4 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 2.5 Gemäss

Art.

E. 2.6 Wurde

eine

Rente

verweigert,

so

wird

nach

Art.

87

Abs.

3

IVV

eine

neue

Anmeldung

nur

geprüft,

wenn

die

Voraussetzungen

gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

erfüllt

sind.

Danach

ist

im

Revisionsgesuch

glaubhaft

zu

machen,

dass

sich

der

Grad

der

Invalidität

der

versicherten

Person

in

einer

für

den

Anspruch

erheblichen

Weise

geändert

hat.

Ergibt

die

Prüfung

durch

die

Verwaltung,

dass

die

Vorbringen

der

versicherten

Person

nicht

glaubhaft

sind,

so

erledigt

sie

das

Gesuch

ohne

weitere

Abklärungen

durch

Nichteintreten.

Tritt

die

Verwaltung

auf

die

Neuanmeldung

ein,

so

hat

sie

die

Sache

materiell

abzuklären

und

sich

zu

vergewissern,

ob

die

von

der

versicherten

Person

glaubhaft

gemachte

Veränderung

des

Invaliditätsgrades

auch

tatsächlich

eingetreten

ist;

sie

hat

demnach

in

analoger

Weise

wie

bei

einem

Revisionsfall

nach

Art.

E. 2.7 Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

ATSG).

Der

Untersuchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

E. 2.8 Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsver fügungen

beziehungsweise

der

Einsprache entscheide

in

der

Regel

nach

dem

Sachverhalt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungs verfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

E. 2.9.1 Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

E. 2.9.2 Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

Regionalen

Ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsan spruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgaben bereich

fest

(Abs.

3).

E. 2.10 Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 3.

E. 3 Juni

2024

ihre

damalige

gesundheitliche

Situation

grund sätzlich

umfassend

und

schlüssig

darge stellt

habe .

Daraufhin

sei

es

aber

im

Sommer

2024

im

Rahmen

ihrer

schizo affek tiven

Störung

erneut

zu

manischen

Episoden

mit

psychotischen

Symptomen

ge kommen

(Urk.

1

S.

3,

S.

5).

Zwischen

dem

14.

und

19.

Juli

2024

sowie

vom

23.

Juli

bis

E. 3.1.1 Für

die

Rentenzusprache

in

der

Zeitperiode

ab

1.

Januar

2014

mit

den

Verfü gungen

vom

23.

März

2016

(Urk.

6/118,

Urk.

6/126,

Urk.

6/134)

stellte

die

Beschwerdegegnerin

in

medizinischer

Hinsicht

auf

das

psychiatrische

Gutachten

von

Prof.

Dr.

med.

D.___ ,

FMH

Neurologie

sowie

FMH

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

vom

8.

April

2015

(Urk.

6/77)

ab

(Urk.

6/102/4-7).

Prof.

D.___

stellte

im

psychiatrischen

Gutachten

vom

8.

April

2015

die

fol gen den

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

6/77/52) : - Kombinierte

Persönlichkeitsstörung

mit

vornehmlich

emotional insta bilen

Zügen

vom

borderline-Typus

(ICD-10:

F61.0) - Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

im

Erwachsenenalter

(ICD-10:

F

90.0) - Rezidivierende

depressive

Störung:

gegenwärtig

leichtgradige

Episode

seit

Februar

2014

und

mitte l gradige

Episode

von

Januar

2013

bis

Januar

2014

(ICD-10:

F

33.0)

Der

Gutachter

hielt

weiter

fest,

dass

für

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

medizi nische

Praxisassistentin

seit

Januar

2013

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

be stehe

(Urk.

6/77/52).

Eine

leidensangepasste

Tätigkeit

umschrieb

Prof.

D.___

wie

folgt:

Eine

Tätig keit

ohne

schwerpunktmässiges

interpersonelles

Arbeiten,

i m

Rahmen

dessen

zwischenmen schliche

Konflikte

auftreten

können,

ohne

Möglichkeit ,

bei

der

Arbeit

ausgenutzt

zu

werden,

ohne

Geduldsarbeiten

und

Arbeiten ,

bei

welchen

starke

Genauigkeit

gefragt

ist,

und

Arbeiten

mit

hoher

Verantwortung

für

Menschen .

Der

Gutachter

hielt

weiter

fest,

dass

für

eine

solche

Tätigkeit

im

Zeitraum

von

Januar

2013

bis

August

2014

ebenfalls

keine

Arbeitsfähigkeit

bestanden

habe .

Ab

September

2014

bis

zum

Begutachtungszeitpunkt

(7.

April

2015,

Urk.

6/77/1)

sei

von

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

adaptierte n

Tätigkeit

aus zugehen.

Ab

dem

B egutach tungszeitpunkt

besteh e

noch

für

ein

halbes

Jahr

eine

7 0% ige

Arbeitsun fähigkeit,

danach

könne

von

einer

50% igen

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerde führerin

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

ausgegangen

werden.

Daneben

sollte

eine

störungsspezifische

Behand lung

der

Persönlichkeitsstörung

in

einer

dafür

spezialisierten

Einrichtung

erfolgen.

Eine

Revision

sei

nach

einem

Jahr

nach

Beginn

der

50%igen

Arbeits fähigkeit

sinnvoll,

da

die

Prognose

darüber

hinaus

aktuell

nicht

bestimmt

werden

könne

(Urk.

6/77/53) .

E. 3.1.2 Die

Versicherte

trat

sodann

per

1.

März

2016

eine

Arbeitsstelle

mit

einem

50%-Pensum

an.

Die

Arbeit

bestand

zu

30

%

aus

Laborarbeiten

und

zu

E. 3.1.3 Vor

der

Neuanmeldung

der

Beschwerdeführerin

zum

Leistungsbezug

vom

11.

Februar

2021

(Urk.

6/195,

Urk.

6/232/1)

hielt

Dr.

B.___

im

ärztlichen

Zeugnis

vom

1.

Februar

2021

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

2.

bis

30.

Dezember

2020

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

(Urk.

6/196/1).

Vom

11.

bis

E. 3.2 mit

Hinweisen).

E. 3.2.1 Was

die

seitherige

Entwicklung

des

medizinischen

Sachverhalts

bis

zur

ange foch tenen

Verfügung

vom

E. 3.2.2 Dr.

B.___

stellte

in

seinem

Bericht

vom

3.

Juni

2024

die

Diagnose

schizo affektive

Störung

(ICD-10:

F25.9,

Urk.

6/252/12).

Zum

Krankheitsverlauf

hielt

er

insbesondere

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

ihr

Arbeitspensum

ab

dem

1.

Januar

2022

auf

80

%

gesteigert

habe .

Nach

einem

anfänglich

guten

Start

sei

sie

im

März

2022

aufgrund

eines

sehr

chao tischen

und

toxischen

Arbeitsumfelds

in

eine

depressive

Episode

geraten,

welche

sich

unter

anderem

durch

gedrückte

Stimmung,

Freud losigkeit,

grundlose s

Weinen,

Rückzug

vom

Freundeskreis

und

Kraftlosigkeit

ausgezeichnet

habe .

Sie

habe

nicht

mehr

die

Kraft

gehabt ,

sich

genügend

zu

behaupten.

E r

habe

ihr

eine

Arbeitsunfähigkeit

attestier en

müssen .

Auch

nach

einem

beruflichen

Wieder einstieg

beim

bisherigen

Arbeitgeber

habe

sich

die

Situation

nicht

wie

erhofft

zum

Positiven

geändert.

Die

Beschwerdeführerin

habe

dieses

Arbeitsverhältnis

schliesslich

gekündet.

Anfangs

September

2022

habe

sie

eine

Stelle

als

Arzt sekretärin

im

Chefarztsekretariat

der

A.___

AG

in

Zürich

im

Pensum

von

80

%

angetreten.

A b

November

2022

sei

es

zu

einer

erneuten

psychotischen

Symptomatik

mit

unter

anderem

Denkstörungen,

Beein träch tigungserleben,

Ich-Störungen

in

Form

von

Gedankenentzug

und

Gedan ken eingebung ,

suizidalen

Gedanken

und

Vernachlässigungen

der

Selbstfürsorge

gekommen

(Urk.

6/252/10) .

Unter

der

antipsychotischen

Medikation

(während

der

stationär-psychiatrischen

Behandlung

im

Y.___

ab

4.

Novem ber

2022,

Urk.

6/252/7)

sei

eine

Besserung

eingetreten .

Gegen

Ende

des

stationären

Aufenthalts

sei

ein

zweiwöchiger

Arbeitsversuch

in

reduziertem

Pensum

durchgeführt

worden,

welcher

positiv

verlaufen

sei.

Die

Beschwerde führerin

sei

am

30.

November

2022

aus

dem

Y.___

ausgetreten .

Nach

Remission

der

psychotischen

Symptomatik

sei

die

antipsychotische

Medi kation

reduziert

worden,

weil

die

Beschwerdeführerin

über

unerwünschte

Arz neimittel wirkungen

berichtet

habe.

Sie

habe

unbedingt

wieder

an

ihren

Arbeits platz

zurückkehren

wollen.

Das

sei

einerseits

verständlich

gewesen,

andererseits

habe

man

aber

auch

davon

ausgehen

müssen,

dass

sich

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

überschätze,

(da

sie)

pathologische

Veränderungen

ihres

Zu stands

nicht

immer

rechtzeitig

wahrnehme

und

eine

krankheitsbedingte

Aver sion

gegenüber

einer

neuroleptischen

Medikation

besitze.

Am

19.

Juni

2023

sei

die

Beschwerdeführerin

freiwillig

für

ihre

insgesamt

vierte

stationäre

Behandlung

ins

Y.___

eingetreten.

Es

habe

sich

eine

produktiv-psychotische

Symptomatik

mit

ausgeprägten

Wahngedanken,

Anhalt

für

Wahr nehmungs stö rungen

sowie

Ich-Störungen

und

gesteigertem

Antrieb

gezeigt.

Nach

dem

Austritt

aus

dem

Y.___

am

10.

Juli

2023

habe

die

Beschwerdeführerin

ihre

Arbeit

bei

der

A.___

AG

wieder

aufgenommen.

Allerdings

habe

ihm

ihre

Vorgesetzte

am

30.

Oktober

2023

mitgeteilt,

dass

die

Beschwerde führerin

wegen

immer

wieder

zu

beobachtenden

Schwankungen

in

der

Konzen tration

die

geforderten

Leistungen

nicht

mehr

erbringen

respektive

das

bisherige

80%-Arbeitspensum

nicht

mehr

leisten

könne .

Sie

gehe

aber

davon

aus,

dass

ein

60%-Pensum

für

die

Beschwerdeführerin

machbar

sei.

Er

erachte

eine

Pensums reduktion

ebenfalls

als

sinnvoll.

Das

redu zierte

Arbeitspensum

von

60

%

bedeute

für

die

Beschwerdeführerin

einen

deut lich

niedrigeren

Stresslevel.

So

be k om m e

sie

auch

mehr

Schlaf

(mindestens

neun

Stunden),

sei

erholter

und

konzentrierter

bei

der

Arbeit.

Das

Gedankendrängen

und

zwanghafte

Grübel n

hätten

sich

er heblich

gebessert.

Zudem

führe

die

Beschwerdeführerin

die

psychologisch-psychotherapeutische

Therapie

bei

einer

Psychologin

fort

(Urk.

6/252/11) .

E. 3.2.3 Im

ärztlichen

Bericht

zuhanden

der

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin

vom

17.

Oktober

2024

stellten

die

Ärztinnen

und

Ärzte

der

Y.___

AG

die

Hauptdiagnose

schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

manisch

mit

psychotischen

Symptomen

(ICD-10:

F25.0)

und

die

Nebendiagnose

Verdacht

auf

posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-10:

F43.1,

Urk.

3/3

S.

1).

Dazu

wurde

im

Wesentlichen

festgehalten,

dass

es

i m

Juli

und

August

2024

im

Rahmen

der

bei

der

Beschwerdeführerin

bestehenden

schizoaffektiven

Stö rung

zu

einer

manischen

Phase

mit

psychotischen

Symptomen

gekommen

sei

(Urk.

3/3

S.

2) .

Nach

der

Rückkehr

aus

Griechenland

sei

die

Beschwerdeführerin

vom

19.

September

bis

9.

Oktober

2024

erneut

stationär

behandelt

worden.

Bei

Eintritt

habe

die

Beschwerdeführerin

berichtetet,

dass

sie

im

August

2024

während

einer

manischen

Phase

beziehungsweise

unter

dem

Einfluss

ausgeprägter

Wahnvor stellungen

nach

Griechenland

gereist

sei

(Urk.

3/3

S.

1-2 ).

Jenes

Zustandsbild

habe

sich

nunmehr

unter

antipsychotischer

Medikation

regredient

gezeigt.

Die

Beschwerdeführerin

klage

aktuell

noch

über

eine

ausgeprägte

Minussymptomatik

mit

Grübeln,

An triebsarmut,

psychomotorischer

Verlangsamung

und

Lebens ängsten.

Im

An betracht

der

seit

einigen

Jahren

bestehenden

schizoaffektiven

Störung

mit

rezidi vierenden

psychotischen

Episoden

sowie

der

beinahe

durch gängigen

stationären

Behandlung

seit

Juni

2024

sei

derzeit

aus

ärztlicher

Sicht

nicht

davon

auszu gehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

aktuell

oder

in

absehbarer

Zeit

zu

60%

arbeitsfähig

sei.

Im

Verlauf

könne

nach

Optimierung

der

Medikation

und

Stabilisierung

durch

regelmässige

psychiatrische

und

psychotherapeutische

Begleitung

der

Wiedereinstieg

in

die

Arbeit

mit

geringem

Pensum

erwogen

werden

(Urk.

3/3

S.

1-2).

E. 3.2.4 Im

Zwischenbericht

vom

9.

Januar

2025

zum

stationären

Aufenthalt

der

Beschwerdeführerin

in

der

C.___

wurde

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

einer

Zustandsverschlechterung

im

Rah men

einer

langjährig

bestehenden

schizoaffektiven

Störung

(ICD

10

F25.1)

seit

dem

3.

Januar

2025

in

stationär

psychia trischer

Behandlung

auf

der

Ab teilung

für

Krisenbewältigung

sei.

Sie

befinde

sich

aktuell

in

einer

schwer

depressiven

Episode

ihrer

Erkrankung

im

Sinne

von

Suizidgedanken,

affektiver

Nieder ge stimmtheit,

Antriebslosigkeit

und

Hoffnungslosigkeit.

Zudem

liessen

sich

ausge prägte

Zukunfts-

und

Verlassensängste

objektivieren.

Unter

Zusam menschau

der

vorliegenden

medizinischen

Berichte

sowie

auch

der

fremd anamnes tischen

Angaben

und

dem

aktuell

bestehenden

klinischen

Zustandsbild

sei

die

Beschwer deführerin

bei

chronisch­episodischem

Krankheitsverlauf

sowohl

aktuell,

als

auch

zumindest

in

den

vorangegangen

Monaten,

als

zu

100%

arbeitsunfähig

an zusehen

(Urk.

10). 4.

Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Invali denrente.

Im

vorliegenden

Fall

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

den

medizi nischen

Sachverhalt

ohne

Beizug

des

RAD

beurteilt

(vgl.

S.

4

des

Feststel lungsblattes

für

den

Beschluss

vom

8.

August

2024,

Urk.

6/254/4).

Zwar

besteht

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

kein

unbedingter

gesetz licher

Anspruch

darauf,

dass

fachärztliche

Berichte

dem

RAD

zur

Stellung nahme

vorgelegt

werden

(Urteil

des

Bundesgeri chts

9C_858/2014

vom

3.

Sep tember

2015

E.

3.3.3).

Darauf

kann

die

Verwaltung

indessen

nur

verzich ten,

wenn

sich

der

rechtserhebliche

Sachverhalt

in

anderer

Weise

zweifelsfrei

feststellen

lässt

(Urteil

des

Sozialver sicherungsgerichts

IV.2021.00761

vom

E. 5 August

2024

habe

sie

sich

zur

stationären

Behandlung

im

Y.___

befunden .

Nach

ihrem

Klinikaufenthalt

habe

eine

manische

Episode

begonnen.

I hr en

leicht

aufgebläht en

Bauch

habe

sie

fälschlicherweise

als

Anzeichen

einer

Schwangerschaft

interpretiert.

Daraufhin

sei

sie

am

E. 5.1 Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

vorliegende

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 b is

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtspre chung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57

E.

2.2),

weshalb

die

Gerichtskosten

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen

sind.

E. 5.2 Die

vertretene

Beschwerdeführerin

hat

zudem

Anspruch

auf

eine

Prozess ent schä digung.

Die

Entschädigung

ist

nach

pflichtgemässem

Ermessen

nach

der

Bedeu tung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

vollstän digen

Ob siegen

auf

Fr.

2‘200.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

24.

September

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

d i e

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

nach

der

Einholung

eines

psychiatrischen

Gutachtens

über

den

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Invalidenrente

neu

verfüge . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

2’200 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Livia

Schmid - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 5.3 und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 6 August

2024

spontan

nach

Griechenland

geflogen ,

um

den

Vater

ihres

ver meintlichen

Kindes

zu

finden.

Nach

einer

Auseinandersetzung

mit

einem

Hotel besitzer,

von

welchem

sie

sich

aufgrund

ihrer

psychotischen

Wahr nehmung

bedroht

gefühlt

habe,

sei

von

den

griechischen

Behörden

eine

psychiatrische

Zwangsbehandlung

angeordnet

worden,

welche

f ast

einen

Monat

gedauert

habe.

Ihre

Schwester

habe

sich

intensiv

dafür

ein gesetzt ,

dass

sie

in

die

Schweiz

zurückkehren

könne .

Am

19.

September

2024

sei

sie

schliesslich

mit

einem

medizinisch

begleiteten

Linienflug

durch

die

Rega

repatriiert

worden .

Von

der

Rega

sei

sie

direkt

ins

Y.___

gebracht

worden ,

wo

sie

vom

19.

September

bis

E. 9 Januar

2025

könne

entnommen

werden,

dass

sie

sowohl

aktuell

als

auch

in

den

voran gegangenen

Monaten

zu

100%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

(Urk.

9-10).

Nach

dem

Vorgenann ten

erweise

sich

die

Feststellung

der

Beschwerdegeg nerin,

wonach

sie

in

der

angestammten

Tätigkeit

ein

60%-Pensum

ausüben

könne,

offensichtlich

als

unzutreffend.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

den

medizinischen

Sachverhalt

unrichtig

beziehungs weise

unvollständig

festgestellt

(Urk.

1

S.

5).

E. 11 März

2025

E.

3.1).

Vorliegend

kommen

folglich

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Bestimmungen

zur

Anwendung,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden.

E. 16 Februar

2011

E.

4.4.2

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_880/2015

vom

30.

März

2016

E.

4.2.4).

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisier ten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomer fassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_127/2022

vom

8.

Juli

2022

E.

5.2.2

mit

Hinweisen).

Zu

berücksichtigen

ist

weiter,

dass

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

grundsätzlich

sämtliche

psychische

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(BGE

143

V

418

E.

6

und

E.

7).

E. 17 Abs.

1

ATSG

vorzugehen

(BGE

117

V

198

E.

3a,

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2).

Stellt

sie

fest,

dass

der

Invaliditätsgrad

seit

Erlass

der

früheren

rechtskräftigen

Verfügung

keine

Veränderung

erfahren

hat,

so

weist

sie

das

neue

Gesuch

ab.

Andernfalls

hat

sie

zunächst

noch

zu

prüfen,

ob

die

festgestellte

Veränderung

genügt,

um

nunmehr

eine

anspruchsbegründende

Invalidität

zu

bejahen,

und

hernach

zu

beschliessen.

Im

Beschwerdefall

obliegt

die

gleiche

materielle

Prüfungspflicht

auch

dem

Gericht

(Urteil

des

Bundesge richts

9C_234/2023

vom

4.

September

2023

E.

1.2,

insbesondere

mit

Hinweis

auf

BGE

117

V

198

E.

3a).

E. 20 %

aus

einer

Arbeit

im

Verkauf/Aussendienst

(Urk.

6/148/1).

Dr.

B.___

hielt

am

11.

Januar

2017

dafür,

dass

für

eine

leidensangepasste

Tätigkeit

als

Produktionsmitarbeiterin

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

bestehe.

Die

Arbeitsfähigkeit

könne

in

den

nächsten

Jahren

möglichweise

leicht

gesteigert

werden.

Es

bleibe

der

weitere

Verlauf

abzuwarten

(Urk.

6/151/10).

Gemäss

den

Feststellungen

der

Beschwerdegegnerin

gelang

es

der

Beschwerde führerin

im

weiteren

Verlauf,

ihr

Erwerbseinkommen

durch

Pensumserhöhun gen/Änderungen

der

Aufgaben

beim

bisherigen

Arbeitgeber

schrittweise

zu

steigern.

Dies

hatte

wiederum

eine

schrittweise

Reduktion

der

Rentenleistungen

zur

Folge,

bis

die

Invalidenrente

schliesslich

mit

Verfügung

vom

27.

August

2019

per

30.

September

2019

eingestellt

wurde

(Sachverhalt,

Ziffer

1.1).

E. 21 Dezember

2020

befand

sich

die

Beschwerdeführerin

wegen

einer

akuten

vorwiegend

wahnhaften

psychotischen

Störung

zum

ersten

Mal

zur

sta tionär-psychiatrischen

Behandlung

im

Y.___

(Urk.

6/196/3).

Dr.

B.___

führte

am

1.

Februar

2021

weiter

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

31.

Dezember

2020

bis

28.

Februar

2021

zu

40

%

arbeitsunfähig

sei.

Hernach

erfolge

eine

Neubeurteilung

von

Gesundheitszustand

und

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

6/196/1).

Im

Austrittsbericht

zur

zweiten

Hospitalisation

im

Y.___

vom

27.

Juni

bis

13.

Juli

2021

hielten

die

Ärzte

fest,

dass

sie

die

Symptomatik

der

Beschwerdeführerin

u nter

Berücksichtigung

aller

ihn en

bisher

vorliegenden

Befunde

und

Informationen

als

schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv

(ICD-10:

F25.1),

interpretieren

würden.

Differenzialdiagnostisch

käme

auch

eine

paranoide

Schizophrenie

(ICD-10:

F20.0)

in

Betracht.

Eine

intensivierte

Persön lichkeitsdiagnostik

zur

Evaluation

des

Einfluss es

der

Persönlichkeitsfaktoren

könne

(erst)

nach

einer

psychischer

Stabilisierung

erfolgen

(Urk.

6/202/4).

Mit

seinem

Schreiben

vom

9.

August

2021

informierte

Dr.

B.___

die

Beschwerdegegnerin

dahingehend,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

dem

2.

August

2021

in

der

Tagesklinik

des

Y.___

behandelt

werde.

Es

bestehe

seit

dem

27.

Juni

2021

eine

krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit

zu

100

%

(Urk.

6/203).

Später

fand

die

Beschwerdeführerin

eine

Anstellung

in

einer

Klinik,

wo

sie

ab

dem

1.

Januar

2022

in

einem

80%-Pensum

als

medizinische

Praxis assistentin

arbeiten

konnte

(Urk.

6/211)

und

die

Beschwerdegegnerin

unterstützte

sie

mit

Frühinterventionsmassnahmen

in

der

Form

von

Arbeitsplatzerhaltung

mit

Job

Coaching

(Urk.

6/225).

In

der

Folge

führte

die

Eingliederungsberaterin

der

Beschwerdegegnerin

am

30.

Juni

2022

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

mit

den

Frühinterventions mass nah men

erfolgreich

unterstützt

worden

sei.

Die

Eingliederungsmassnahmen

würden

mit

der

Beendigung

des

Coachingauftrages

per

27.

Juni

2022

ebenfalls

abge schlossen.

Die

Beschwerdeführerin

benötige

keine

weitere

Unterstützung

mehr.

Sie

sei

damit

einverstanden,

dass

ihr

Dossier

rentenausschliessend

abgelegt

werde

(Urk.

6/232/2).

E. 24 September

2024

(Urk.

2)

betrifft,

so

ist

den

Akten

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

diesbezüglich

auf

die

Beurteilung

des

damaligen

behandelnden

Psychiaters,

Dr.

B.___ ,

vom

3.

Juni

2024

(Urk.

6/252/6-13)

abgestellt

hat

(Urk.

6/254/4).

Die

Beschwerdeführerin

macht

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

Beurteilung

ihres

ehemaligen

behandelnden

Psychia ters

überholt

sei,

weil

sich

ihr

Gesundheitszustand

seither

deutlich

verschlechtert

habe.

Sie

begründet

ihr

Vorbringen

mit

den

Ausführungen

der

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

(E.

1.2),

weshalb

die

entscheid-wesentlichen

Berichte

der

Behandlerinnen

und

Behandler

nachfolgend

ebenfalls

zusammen gefasst

wieder gegeben

werden.

E. 29 März

2022

E.

4).

Die

Beschwerde geg nerin

hat

dem

von

ihr

beigezogenen

Arztbericht

von

Dr.

B.___ ,

vom

3.

Juni

2024

entnommen,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Ausübung

der

seit

dem

5.

September

2022

versehenen

Tätigkeit

als

Arztsekretärin

bei

der

A.___

AG

in

einem

60%-Pensum

zumutbar

sei

(Urk.

6/254/4).

Die

diesbe züglichen

Ausführungen

von

Dr.

B.___

waren

aber

nicht

so

klar

und

eindeutig.

Hinsichtlich

der

Prognose

zur

Arbeitsfähigkeit

hielt

er

fest,

dass

aufgrund

des

langjährigen

Krankheitsverlaufs

und

der

fortbestehenden

Defizite,

welche

durch

die

psychotherapeutische

wie

auch

durch

die

medikamen töse

Behandlung

nicht

vollständig

aufgehoben

werden

könnten,

von

einer

dauer haft

reduzierten

Arbeitsleistung

auszugehen

sei.

Mit

dem

Arbeitspensum

von

60

%

befinde

sich

die

Beschwerdeführerin

an

der

oberen

Grenze

der

dauerhaften

Belast barkeit

(Urk.

6/252/12).

Bezüglich

des

Potentials

für

die

Eingliederung

äusserte

sich

Dr.

B.___

dann

aber

dahin gehend,

dass

das

Arbeitspensum

keinesfalls

über

das

aktuelle

Pensum

hinaus

gesteigert

werden

sollte.

Langfristig

müsste

das

Arbeitspensum

eher

auf

50

%

gesenkt

werden.

Es

bleibe

der

weitere

Verlauf

unter

diesen

Bedingungen

abzuwarten.

Er

empfehle

eine

Neu beurteilung

in

12

Monaten

( Urk.

6/252/1 3).

Angesichts

dieser

Aktenlage

hätte

die

Beschwerdegegnerin

eine

Beurteilung

einer

RAD-Psychiaterin

oder

eines

RAD-Psychia ters

einholen

müssen.

Aufgrund

der

vorliegenden

Akten

(E.

3.2.3)

ist

sodann

erstellt,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

noch

vor

Erlass

der

angefoch tenen

Ver fügung

vom

24.

September

2024

(Urk.

2)

verschlechtert

hat.

Die

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

haben

der

Beschwer deführerin

eine

100%ige

Arbeitsun fähigkeit

attestiert

(E.

3.2.4).

Eine

Leistungs zusprache

allein

gestützt

auf

die

Beur teilung

der

Behandlerinnen

und

Behandler

ist

jedoch

nicht

möglich.

Es

gilt

die

unter schiedliche

Natur

von

Behandlungs auftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits

und

Begutachtungs auftrag

des

amtlich

bestellten

fachmedi zi nischen

Experten

anderseits

zu

beachten

( statt

vieler:

Urteil

des

Bundes ge richts

8C_513/2024

vom

15.

April

2025

E.

7.1

mit

Hinweis

auf

BGE

124

I

170

E.

4) .

Nach

dem

Gesagten

besteht

aktuell

über

die

für

die

Beurteilung

des

streitigen

Leistungsanspruchs

erforderlichen

Tatsachen

keine

hinreichende

Klar heit

und

es

erweist

sich

als

notwendig,

ein

psychiatrisches

Gutachten

einzuholen,

mit

welchem

eine

Fachärztin

oder

ein

Facharzt

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

(spätestens)

ab

1.

Januar

2023

ein

Jahr

vor

dem

frühest möglichen

Rentenbeginn

ab

1.

Januar

2024

(E.

2.1)

beurteilt.

Rechtsprechungs gemäss

hat

die

Gutachterin

oder

der

Gutachter

zudem

die

Standardindikatoren

miteinzubeziehen

(E.

2.3.2).

Die

Sache

ist

deshalb

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

an

die

Be schwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

medizinischen

Sachverhalt

in

psychiatrischer

Hinsicht

gutachterlich

abklären

lässt

und

danach

über

einen

möglichen

Rentenanspruch

der

Beschwerdeführerin

neu

verfügt. 5.

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00604 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3.

Juli

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Livia

Schmid Procap

Schweiz Frohburgstrasse

4,

Postfach,

4601

Olten gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1979,

wurde

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

aufgrund

einer

psychischen

Gesundheitsstörung

(vgl.

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

vom

17.

Dezember

2015,

Urk.

6/102)

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2014

bis

31.

Dezember

2015

eine

ganze

Invali denrente

zugesprochen

(Verfügung

vom

23.

März

2016,

Urk.

6/118).

Mit

Wirkung

ab

dem

1.

Januar

2016

richtete

die

IV-Stelle

X.___

eine

Dreivier telsrente

aus

(Ver fügungen

vom

23.

März

2016,

Urk.

6/126,

Urk.

6/134).

Die

Versicherte

trat

so dann

per

1.

März

2016

eine

Arbeitsstelle

mit

einem

50%-Pensum

an

(Urk.

6/148/1).

Nach

der

Überprüfung

des

Rentenanspruchs

teilte

die

IV-Stelle

der

Ver sicherten

am

13.

Februar

2017

mit,

dass

sie

neu

einen

Invali ditätsgrad

von

64

%

ermittelt

habe,

welcher

ihr

jedoch

weiterhin

Anspruch

auf

die

bisherige

Dreiviertelsrente

vermittle

(Urk.

6/155).

Mit

der

Vertragsan passung

per

1.

Juni

2017

erhöhte

die

Versicherte

ihr

Arbeitspensum

auf

60

%

(Urk.

6/156).

Die

IV-Stelle

leitete

eine

weitere

Rentenrevision

ein.

Mit

Verfügung

vom

14.

März

2018

setzte

sie

die

bis herige

Dreiviertelsrente

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

2018

auf

eine

halbe

Rente

herab

(Urk.

6/172).

Mit

Schreiben

vom

30.

Mai

2018

meldete

die

Versicherte

der

IV-Stelle,

dass

sich

ihre

Aufgaben

bei

ihrer

bisherigen

Arbeit geberin

verändert

hätten,

was

ihr

einen

höheren

Lohn

einbringe

(Urk.

6/176).

Dies

hatte

die

Herab setzung

der

bisherigen

halben

Invalidenrente

auf

eine

Viertels rente

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Dezember

2018

zur

Folge

(Urk.

6/180).

Im

weiteren

Verlauf

äusserte

sich

die

Versicherte

mit

Schreiben

vom

14.

April

2019

dahin gehend,

dass

sie

auf grund

der

erhaltenden

Provisionszahlungen

wohl

bald

keinen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

mehr

habe

(Urk.

6/185).

Die

diesbezüglichen

Abklärungen

der

IV-Stelle

(Urk.

6/186,

Urk.

6/189-190)

ergaben,

dass

die

Versicherte

ein

Invalidenein kom men

in

der

Höhe

von

Fr.

59'492.30

erziele

könne

(Urk.

6/191).

Durch

einen

Einkommens ver gleich

stellte

die

IV-Stelle

weiter

fest,

dass

bei

einem

Invali ditätsgrad

von

27

%

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

mehr

bestehe

(Urk.

6/191).

Mit

dieser

Be gründung

hob

die

IV-Stelle

die

bisherige

Viertelsrente

mit

Verfügung

vom

27.

August

2019

per

30.

September

2019

auf

(Urk.

6/194).

Diese

Verfügung

blieb

unangefochten. 1.2

X.___

meldete

sich

am

11.

Februar

2021

(Eingangsdatum)

unter

Hinweis

auf

eine

seit

dem

2.

Dezember

2020

bestehende

Einschränkung

der

Arbeits fähig keit

aufgrund

psychischer

Gesundheitsstörungen

wieder

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/195,

Urk.

6/232/1).

Der

Anmeldung

legte

sie

unter

anderem

den

Austrittsbericht

der

Y.___

AG

vom

30.

Dezember

2020

bei

zur

(mittels

ärztlicher

fürsor gerischer

Unterbringung)

angeord neten

stationär-psychia trischen

Behandlung

vom

11.

bis

21.

Dezember

2020

wegen

einer

akuten

vor wie gend

wahnhaften

psychotischen

Störung

(Urk.

6/196/3).

In

der

Folge

begab

sich

die

Beschwerdeführerin

am

27.

Juni

2021

erneut

in

stationär-psychiatrische

Behand lung

ins

Y.___ .

Die

dortige

Behandlung

dauerte

bis

13.

Juli

2021

und

es

wurde

eine

schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv,

mit

der

Dif ferentialdiagnose

paranoide

Schizo phrenie

diagnostiziert

(Urk.

6/202/1).

Darauf hin

kündigte

die

bisherige

Arbeit geberin

der

Versicherten

dieser

am

17.

August

2021

mit

der

Begründung,

dass

sie

ihr

aufgrund

ihres

Gesund heitszustandes

keine

Tätig keit

im

Bereich

«Sales

Aussendienst»

mehr

anbieten

könne,

die

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

per

Ende

März

2022

an

(Urk.

6/210/1).

Die

Versicherte

entschied

sich

gegen

die

offerierte

Weiter beschäf tigung

in

einem

20%-Pensum

im

Innendienst

und

sie

kündigte

die

An stellung

ihrerseits

per

30.

September

2021

(Urk.

6/210/2).

Bereits

zuvor

hatte

sie

mit

der

Z.___

AG

am

20.

September

2021

einen

unbefristeten

Arbeits vertrag

als

medizi nische

Praxisassistentin

abgeschlossen

(Urk.

6/211).

Die

IV-Stelle

kam

ab

19.

Oktober

2021

für

Frühinterventions mass nahmen

in

der

Form

einer

Arbeitsplatzerhaltung

mit

Job

Coaching

auf

(Urk.

6/225).

Die

Ein gliederungsberaterin

der

IV-Stelle

hielt

am

30.

Juni

2022

fest,

dass

die

Versicherte

seit

dem

1.

Januar

2022

bei

der

Z.___

AG

in

einem

80%-Pensum

als

medizinische

Praxis assistentin

arbeite

(Urk.

6/232/1).

Die

Ein gliede rungsmassnahmen

seien

abge schlossen.

Die

Versicherte

sei

rentenaus schlies send

eingegliedert

und

benötige

keine

weitere

Unterstützung

mehr

(Urk.

6/232/2).

Sie

informierte

die

Versicherte

mit

Mitteilung

vom

selben

Tag

über

den

Abschluss

der

Eingliederungsmassnah men

(Urk.

6/231). 1.3

Am

5.

September

2022

trat

die

Versicherte

bei

der

A.___

AG

eine

Stelle

als

Arztsekretärin

an,

welches

sie

in

einem

50-60%-Pensum

(4

Tage

mit

je

6

Arbeitsstunden)

ausübte

(Urk.

6/240/1-2).

Alsdann

stellte

sie

am

19.

Juli

2023

(Eingangsdatum,

Urk.

6/234/1)

ein

neues

Gesuch

um

Ausrichtung

von

IV-Leistungen,

mit

welchem

sie

auf

die

stationären

Behandlungen

im

Y.___

im

November/Dezember

2022

und

Juni/Juli

2023

hinwies

und

dazu

ausführte,

dass

es

mit

ihrem

derzeitigen

Arbeitspensum

von

60

%

mässig

gut

gehe,

weil

sie

wegen

Psychosen

bei

der

Ausübung

ihrer

Arbeitstätig keit

ein ge schränkt

sei

(Urk.

6/233/5).

Beim

Standortgespräch

vom

25.

August

2023

liess

die

Versicherte

den

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

wissen,

dass

sie

aktuell

keine

Unterstützung

beim

Arbeitsplatzerhalt

benötige

(Urk.

6/238/1).

Dieser

teilte

der

Versicherten

mit,

dass

die

IV-Stelle

als

Nächstes

einen

allfälligen

Unterstüt zungsbedarf

seitens

der

Arbeitgeberin

der

Versicherten

prüfen

und

hernach

zur

Rentenprüfung

übergehen

werde

(Urk.

6/238/1).

Die

IV-Stelle

holte

den

Arbeit geberbericht

der

A.___

AG

vom

31.

Oktober

2023

ein

(Urk.

6/240/6).

Sie

zog

zudem

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

(Urk.

6/248/1-21)

mit

dem

Arztzeugnis

zur

Arbeitsunfähigkeit

des

behandelnden

Psychiaters,

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

FHM

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

14.

Juli

2023

(Urk.

6/248/11-13)

bei.

Hernach

ergänzte

die

IV-Stelle

ihr

Dossier

mit

dem

Arztbericht

von

Dr.

B.___

vom

3.

Juni

2024

(Urk.

6/252/6-13).

Darin

hielt

Dr.

B.___

zur

Arbeitsfähigkeit

der

Versicherten

fest,

dass

aufgrund

des

langjährigen

Krankheitsverlaufs

und

der

fortbestehenden

Defizite,

welche

durch

die

psychotherapeutische

wie

auch

durch

die

medikamen töse

Behandlung

nicht

vollständig

aufgehoben

werden

könne,

von

einer

dauer haft

reduzierten

Arbeitsleistung

auszugehen

sei.

Mit

dem

Arbeitspensum

von

60

%

befinde

sich

die

Versicherte

an

der

oberen

Grenze

der

dauerhaften

Belast barkeit

(Urk.

6/252/12).

Davon

ausgehend

ermittelte

die

IV-Stelle

beim

am

8.

August

2024

durchgeführten

Einkommensvergleich

einen

Invaliditätsgrad

von

34

%.

Mit

Vorbescheid

vom

selben

Tag

stellte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

der

Begründung,

dass

bei

einem

IV-Grad

von

34

%

kein

Anspruch

auf

eine

Invali denrente

bestehe,

die

Abweisung

ihres

Leistungsbegehrens

vom

19.

Juli

2023

in

Aussicht

(Urk.

6/255).

Während

der

laufenden

Einwandfrist

meldete

sich

die

Mutter

der

Versicherten

telefonisch

bei

der

IV-Stelle

und

teilte

mit,

dass

der

Kontakt

zur

sich

in

Griechenland

befindlichen

Ver sicherten

abgebrochen

sei.

Man

verblieb

so,

dass

die

Mutter

das

angekündigte

Rückkehrdatum

abwarte

und

danach

falls

nötig

die

Polizei

alarmiere

(Urk.

6/256).

Nachdem

die

Versicherte

innert

Frist

keinen

Einwand

gegen

den

Vorbescheid

erhoben

hatte,

verfügte

die

IV-Stelle

am

24.

September

2024

wie

vorbeschieden,

dass

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(Urk.

2). 2.

2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

23.

Oktober

2024

Beschwerde

(Urk.

1).

Sie

beantragte

(Urk.

1

S.

2): « 1. Die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

24.09.2024

sei

aufzuheben

und

der

Beschwerdeführerin

seien

die

gesetzlichen

Leistungen

der

Invaliden ver sicherung

zuzusprechen. 2. Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärung en

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen . 3. Unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

(zuzüglich

der

gesetzlichen

Mehr wertsteuer)

zulasten

der

Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

4.

Dezember

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

IV-Akten,

Urk.

7/1-260),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

5.

Dezember

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8). 2.3

Mit

Eingabe

vom

10.

Januar

2025

liess

die

Beschwerdeführerin

den

Zwischenbe richt

vom

9.

Januar

2025

zur

stationären

Behandlung

in

der

C.___

ab

dem

3.

Januar

2025

(Urk.

10)

einreichen

(Urk.

9).

Die

Beschwerdegegnerin

erhielt

eine

Kopie

dieser

Eingabe

(Urk.

11).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Mit

der

angefochtenen

Verfügung

vom

24.

September

2024

führte

die

Beschwer degegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

gemäss

ihren

medizinischen

Abklärungen

seit

dem

16.

Juni

2023

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

ein geschränkt

sei.

Laut

der

medizinischen

Beurteilung

sei

ihr

ihre

Tätigkeit

als

Arzt sekretärin

seither

nur

noch

in

einem

60%-Pensum

zumutbar.

In

einem

solchen

Pensum

könnte

sie

in

ihrer

aktuellen

Tätigkeit

als

Arztsekretärin

einen

Jahreslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

49'056.--

erzielen.

Dem

sei

das

Einkommen,

welches

die

Beschwerdeführerin

bei

voller

Gesundheit

im

Jahr

2024

in

einem

100%-Pen sum

als

Praxisleiterin

verdienen

könnte,

gegenüberzustellen.

Wenn

auf

die

statis ti schen

Lohnangaben

des

Bundes

zurückgegriffen

werde,

so

führe

dies

zu

einem

hypothetischen

Valideneinkommen

im

Betrag

von

Fr.

74'833.--

(Urk.

2

S.

1).

Beim

Einkommensvergleich

(Valideneinkommen:

Fr.

74'833.--,

Invaliden ein kom men:

Fr.

49'056.--)

resultiere

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

25'777.26

beziehungsweise

ein

Invaliditätsgrad

von

34

%.

Da

der

Invaliditätsgrad

unter

40

%

liege,

bestehe

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Urk.

2

S.

2). 1.2

Die

Beschwerdeführerin

lässt

im

Wesentlichen

vorbringen,

dass

ihr

früherer

behandelnder

Psychiater,

Dr.

B.___ ,

mit

seinem

Bericht

vom

3.

Juni

2024

ihre

damalige

gesundheitliche

Situation

grund sätzlich

umfassend

und

schlüssig

darge stellt

habe .

Daraufhin

sei

es

aber

im

Sommer

2024

im

Rahmen

ihrer

schizo affek tiven

Störung

erneut

zu

manischen

Episoden

mit

psychotischen

Symptomen

ge kommen

(Urk.

1

S.

3,

S.

5).

Zwischen

dem

14.

und

19.

Juli

2024

sowie

vom

23.

Juli

bis

5.

August

2024

habe

sie

sich

zur

stationären

Behandlung

im

Y.___

befunden .

Nach

ihrem

Klinikaufenthalt

habe

eine

manische

Episode

begonnen.

I hr en

leicht

aufgebläht en

Bauch

habe

sie

fälschlicherweise

als

Anzeichen

einer

Schwangerschaft

interpretiert.

Daraufhin

sei

sie

am

6.

August

2024

spontan

nach

Griechenland

geflogen ,

um

den

Vater

ihres

ver meintlichen

Kindes

zu

finden.

Nach

einer

Auseinandersetzung

mit

einem

Hotel besitzer,

von

welchem

sie

sich

aufgrund

ihrer

psychotischen

Wahr nehmung

bedroht

gefühlt

habe,

sei

von

den

griechischen

Behörden

eine

psychiatrische

Zwangsbehandlung

angeordnet

worden,

welche

f ast

einen

Monat

gedauert

habe.

Ihre

Schwester

habe

sich

intensiv

dafür

ein gesetzt ,

dass

sie

in

die

Schweiz

zurückkehren

könne .

Am

19.

September

2024

sei

sie

schliesslich

mit

einem

medizinisch

begleiteten

Linienflug

durch

die

Rega

repatriiert

worden .

Von

der

Rega

sei

sie

direkt

ins

Y.___

gebracht

worden ,

wo

sie

vom

19.

September

bis

9.

Oktober

2024

erneut

stationär

behandelt

worden

sei .

Im

Anschluss

daran

sei

sie

in

der

dortigen

Tages klinik

behandelt

worden

(Urk.

1

S.

4).

Im

ärztlichen

Bericht

der

Y.___

AG

vom

17.

Oktober

2024

sei

festgehalten

worden,

dass

sie

ab

Juni

2024

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei ,

ihre

Tätigkeit

als

Arztsekretärin

mit

einem

Pensum

von

60

%

auszuüben

( Urk.

1

S.

5 ).

Im

weiteren

Verlauf

sei

es

im

Rahmen

der

schizoaffektiven

Störung

zu

einer

weiteren

Zustandsverschlech terung

gekommen.

Seit

dem

3.

Januar

2025

befinde

sie

sich

aufgrund

einer

schweren

depressiven

Episode

mit

Suizidgedanken,

affektiver

Nieder geschlagen heit,

Antriebslosigkeit

und

Hoffnungslosigkeit

zur

stationären

Behandlung

in

der

C.___ .

Deren

Zwischenbericht

vom

9.

Januar

2025

könne

entnommen

werden,

dass

sie

sowohl

aktuell

als

auch

in

den

voran gegangenen

Monaten

zu

100%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

(Urk.

9-10).

Nach

dem

Vorgenann ten

erweise

sich

die

Feststellung

der

Beschwerdegeg nerin,

wonach

sie

in

der

angestammten

Tätigkeit

ein

60%-Pensum

ausüben

könne,

offensichtlich

als

unzutreffend.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

den

medizinischen

Sachverhalt

unrichtig

beziehungs weise

unvollständig

festgestellt

(Urk.

1

S.

5). 1.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach,

ob

die

Beschwerdegegnerin

nach

dem

neuen

Rentenbegehren

der

Beschwerdeführerin

vom

19.

Juli

2023

(Urk.

6/233)

den

medizinischen

Sachverhalt

rechtsgenüglich

abgeklärt

hat. 2. 2.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Entsprechend

den

allgemeinen

inter temporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Die

vorliegend

zu

prüfende

Neuanmeldung

der

Beschwerdeführerin

zum

Leis tungsbezug

(Urk.

6/233)

ging

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

19.

Juli

2023

ein

(Urk.

6/234/1).

Ein

allfälliger

Rentenanspruch

würde

somit

frühestens

ab

1.

Januar

2024

bestehen

(Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_155/2024

vom

11.

März

2025

E.

3.1).

Vorliegend

kommen

folglich

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Bestimmungen

zur

Anwendung,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden. 2.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2.3 2.3.1

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2.3.2

Für

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

sind

in

der

Regel

psychiatrische

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_989/2010

vom

16.

Februar

2011

E.

4.4.2

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_880/2015

vom

30.

März

2016

E.

4.2.4).

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisier ten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomer fassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_127/2022

vom

8.

Juli

2022

E.

5.2.2

mit

Hinweisen).

Zu

berücksichtigen

ist

weiter,

dass

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

grundsätzlich

sämtliche

psychische

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(BGE

143

V

418

E.

6

und

E.

7). 2.4

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswir kungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

massgeb lichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unter schiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Ein schätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen).

2.6

Wurde

eine

Rente

verweigert,

so

wird

nach

Art.

87

Abs.

3

IVV

eine

neue

Anmeldung

nur

geprüft,

wenn

die

Voraussetzungen

gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

erfüllt

sind.

Danach

ist

im

Revisionsgesuch

glaubhaft

zu

machen,

dass

sich

der

Grad

der

Invalidität

der

versicherten

Person

in

einer

für

den

Anspruch

erheblichen

Weise

geändert

hat.

Ergibt

die

Prüfung

durch

die

Verwaltung,

dass

die

Vorbringen

der

versicherten

Person

nicht

glaubhaft

sind,

so

erledigt

sie

das

Gesuch

ohne

weitere

Abklärungen

durch

Nichteintreten.

Tritt

die

Verwaltung

auf

die

Neuanmeldung

ein,

so

hat

sie

die

Sache

materiell

abzuklären

und

sich

zu

vergewissern,

ob

die

von

der

versicherten

Person

glaubhaft

gemachte

Veränderung

des

Invaliditätsgrades

auch

tatsächlich

eingetreten

ist;

sie

hat

demnach

in

analoger

Weise

wie

bei

einem

Revisionsfall

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG

vorzugehen

(BGE

117

V

198

E.

3a,

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2).

Stellt

sie

fest,

dass

der

Invaliditätsgrad

seit

Erlass

der

früheren

rechtskräftigen

Verfügung

keine

Veränderung

erfahren

hat,

so

weist

sie

das

neue

Gesuch

ab.

Andernfalls

hat

sie

zunächst

noch

zu

prüfen,

ob

die

festgestellte

Veränderung

genügt,

um

nunmehr

eine

anspruchsbegründende

Invalidität

zu

bejahen,

und

hernach

zu

beschliessen.

Im

Beschwerdefall

obliegt

die

gleiche

materielle

Prüfungspflicht

auch

dem

Gericht

(Urteil

des

Bundesge richts

9C_234/2023

vom

4.

September

2023

E.

1.2,

insbesondere

mit

Hinweis

auf

BGE

117

V

198

E.

3a). 2.7

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

ATSG).

Der

Untersuchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

2.8

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsver fügungen

beziehungsweise

der

Einsprache entscheide

in

der

Regel

nach

dem

Sachverhalt,

der

zur

Zeit

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sachverhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungs verfügung

sein

(BGE

130

V

138

E.

2.1

mit

Hinweis).

Jedoch

sind

Tatsachen,

die

sich

erst

später

verwirklichen,

insoweit

zu

berücksichtigen,

als

sie

mit

dem

Streitgegenstand

in

engem

Sachzusammenhang

stehen

und

geeignet

sind,

die

Beurteilung

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

Verwaltungsverfügung

beziehungs weise

des

Einspracheentscheides

zu

beeinflussen

(BGE

121

V

362

E.

1b,

99

V

98

E.

4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_95/2017

vom

15.

Mai

2017

E.

5.1

m.w.H.). 2.9 2.9.1

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen). 2.9.2

Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

Regionalen

Ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsan spruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgaben bereich

fest

(Abs.

3). 2.10

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 3. 3.1

3.1.1

Für

die

Rentenzusprache

in

der

Zeitperiode

ab

1.

Januar

2014

mit

den

Verfü gungen

vom

23.

März

2016

(Urk.

6/118,

Urk.

6/126,

Urk.

6/134)

stellte

die

Beschwerdegegnerin

in

medizinischer

Hinsicht

auf

das

psychiatrische

Gutachten

von

Prof.

Dr.

med.

D.___ ,

FMH

Neurologie

sowie

FMH

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

vom

8.

April

2015

(Urk.

6/77)

ab

(Urk.

6/102/4-7).

Prof.

D.___

stellte

im

psychiatrischen

Gutachten

vom

8.

April

2015

die

fol gen den

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

6/77/52) : - Kombinierte

Persönlichkeitsstörung

mit

vornehmlich

emotional insta bilen

Zügen

vom

borderline-Typus

(ICD-10:

F61.0) - Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

im

Erwachsenenalter

(ICD-10:

F

90.0) - Rezidivierende

depressive

Störung:

gegenwärtig

leichtgradige

Episode

seit

Februar

2014

und

mitte l gradige

Episode

von

Januar

2013

bis

Januar

2014

(ICD-10:

F

33.0)

Der

Gutachter

hielt

weiter

fest,

dass

für

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

medizi nische

Praxisassistentin

seit

Januar

2013

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

be stehe

(Urk.

6/77/52).

Eine

leidensangepasste

Tätigkeit

umschrieb

Prof.

D.___

wie

folgt:

Eine

Tätig keit

ohne

schwerpunktmässiges

interpersonelles

Arbeiten,

i m

Rahmen

dessen

zwischenmen schliche

Konflikte

auftreten

können,

ohne

Möglichkeit ,

bei

der

Arbeit

ausgenutzt

zu

werden,

ohne

Geduldsarbeiten

und

Arbeiten ,

bei

welchen

starke

Genauigkeit

gefragt

ist,

und

Arbeiten

mit

hoher

Verantwortung

für

Menschen .

Der

Gutachter

hielt

weiter

fest,

dass

für

eine

solche

Tätigkeit

im

Zeitraum

von

Januar

2013

bis

August

2014

ebenfalls

keine

Arbeitsfähigkeit

bestanden

habe .

Ab

September

2014

bis

zum

Begutachtungszeitpunkt

(7.

April

2015,

Urk.

6/77/1)

sei

von

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

adaptierte n

Tätigkeit

aus zugehen.

Ab

dem

B egutach tungszeitpunkt

besteh e

noch

für

ein

halbes

Jahr

eine

7 0% ige

Arbeitsun fähigkeit,

danach

könne

von

einer

50% igen

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerde führerin

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

ausgegangen

werden.

Daneben

sollte

eine

störungsspezifische

Behand lung

der

Persönlichkeitsstörung

in

einer

dafür

spezialisierten

Einrichtung

erfolgen.

Eine

Revision

sei

nach

einem

Jahr

nach

Beginn

der

50%igen

Arbeits fähigkeit

sinnvoll,

da

die

Prognose

darüber

hinaus

aktuell

nicht

bestimmt

werden

könne

(Urk.

6/77/53) . 3.1.2

Die

Versicherte

trat

sodann

per

1.

März

2016

eine

Arbeitsstelle

mit

einem

50%-Pensum

an.

Die

Arbeit

bestand

zu

30

%

aus

Laborarbeiten

und

zu

20

%

aus

einer

Arbeit

im

Verkauf/Aussendienst

(Urk.

6/148/1).

Dr.

B.___

hielt

am

11.

Januar

2017

dafür,

dass

für

eine

leidensangepasste

Tätigkeit

als

Produktionsmitarbeiterin

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

bestehe.

Die

Arbeitsfähigkeit

könne

in

den

nächsten

Jahren

möglichweise

leicht

gesteigert

werden.

Es

bleibe

der

weitere

Verlauf

abzuwarten

(Urk.

6/151/10).

Gemäss

den

Feststellungen

der

Beschwerdegegnerin

gelang

es

der

Beschwerde führerin

im

weiteren

Verlauf,

ihr

Erwerbseinkommen

durch

Pensumserhöhun gen/Änderungen

der

Aufgaben

beim

bisherigen

Arbeitgeber

schrittweise

zu

steigern.

Dies

hatte

wiederum

eine

schrittweise

Reduktion

der

Rentenleistungen

zur

Folge,

bis

die

Invalidenrente

schliesslich

mit

Verfügung

vom

27.

August

2019

per

30.

September

2019

eingestellt

wurde

(Sachverhalt,

Ziffer

1.1). 3.1.3

Vor

der

Neuanmeldung

der

Beschwerdeführerin

zum

Leistungsbezug

vom

11.

Februar

2021

(Urk.

6/195,

Urk.

6/232/1)

hielt

Dr.

B.___

im

ärztlichen

Zeugnis

vom

1.

Februar

2021

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

2.

bis

30.

Dezember

2020

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei

(Urk.

6/196/1).

Vom

11.

bis

21.

Dezember

2020

befand

sich

die

Beschwerdeführerin

wegen

einer

akuten

vorwiegend

wahnhaften

psychotischen

Störung

zum

ersten

Mal

zur

sta tionär-psychiatrischen

Behandlung

im

Y.___

(Urk.

6/196/3).

Dr.

B.___

führte

am

1.

Februar

2021

weiter

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

vom

31.

Dezember

2020

bis

28.

Februar

2021

zu

40

%

arbeitsunfähig

sei.

Hernach

erfolge

eine

Neubeurteilung

von

Gesundheitszustand

und

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

6/196/1).

Im

Austrittsbericht

zur

zweiten

Hospitalisation

im

Y.___

vom

27.

Juni

bis

13.

Juli

2021

hielten

die

Ärzte

fest,

dass

sie

die

Symptomatik

der

Beschwerdeführerin

u nter

Berücksichtigung

aller

ihn en

bisher

vorliegenden

Befunde

und

Informationen

als

schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv

(ICD-10:

F25.1),

interpretieren

würden.

Differenzialdiagnostisch

käme

auch

eine

paranoide

Schizophrenie

(ICD-10:

F20.0)

in

Betracht.

Eine

intensivierte

Persön lichkeitsdiagnostik

zur

Evaluation

des

Einfluss es

der

Persönlichkeitsfaktoren

könne

(erst)

nach

einer

psychischer

Stabilisierung

erfolgen

(Urk.

6/202/4).

Mit

seinem

Schreiben

vom

9.

August

2021

informierte

Dr.

B.___

die

Beschwerdegegnerin

dahingehend,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

dem

2.

August

2021

in

der

Tagesklinik

des

Y.___

behandelt

werde.

Es

bestehe

seit

dem

27.

Juni

2021

eine

krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit

zu

100

%

(Urk.

6/203).

Später

fand

die

Beschwerdeführerin

eine

Anstellung

in

einer

Klinik,

wo

sie

ab

dem

1.

Januar

2022

in

einem

80%-Pensum

als

medizinische

Praxis assistentin

arbeiten

konnte

(Urk.

6/211)

und

die

Beschwerdegegnerin

unterstützte

sie

mit

Frühinterventionsmassnahmen

in

der

Form

von

Arbeitsplatzerhaltung

mit

Job

Coaching

(Urk.

6/225).

In

der

Folge

führte

die

Eingliederungsberaterin

der

Beschwerdegegnerin

am

30.

Juni

2022

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

mit

den

Frühinterventions mass nah men

erfolgreich

unterstützt

worden

sei.

Die

Eingliederungsmassnahmen

würden

mit

der

Beendigung

des

Coachingauftrages

per

27.

Juni

2022

ebenfalls

abge schlossen.

Die

Beschwerdeführerin

benötige

keine

weitere

Unterstützung

mehr.

Sie

sei

damit

einverstanden,

dass

ihr

Dossier

rentenausschliessend

abgelegt

werde

(Urk.

6/232/2). 3.2 3.2.1

Was

die

seitherige

Entwicklung

des

medizinischen

Sachverhalts

bis

zur

ange foch tenen

Verfügung

vom

24.

September

2024

(Urk.

2)

betrifft,

so

ist

den

Akten

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

diesbezüglich

auf

die

Beurteilung

des

damaligen

behandelnden

Psychiaters,

Dr.

B.___ ,

vom

3.

Juni

2024

(Urk.

6/252/6-13)

abgestellt

hat

(Urk.

6/254/4).

Die

Beschwerdeführerin

macht

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

Beurteilung

ihres

ehemaligen

behandelnden

Psychia ters

überholt

sei,

weil

sich

ihr

Gesundheitszustand

seither

deutlich

verschlechtert

habe.

Sie

begründet

ihr

Vorbringen

mit

den

Ausführungen

der

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

(E.

1.2),

weshalb

die

entscheid-wesentlichen

Berichte

der

Behandlerinnen

und

Behandler

nachfolgend

ebenfalls

zusammen gefasst

wieder gegeben

werden. 3.2.2

Dr.

B.___

stellte

in

seinem

Bericht

vom

3.

Juni

2024

die

Diagnose

schizo affektive

Störung

(ICD-10:

F25.9,

Urk.

6/252/12).

Zum

Krankheitsverlauf

hielt

er

insbesondere

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

ihr

Arbeitspensum

ab

dem

1.

Januar

2022

auf

80

%

gesteigert

habe .

Nach

einem

anfänglich

guten

Start

sei

sie

im

März

2022

aufgrund

eines

sehr

chao tischen

und

toxischen

Arbeitsumfelds

in

eine

depressive

Episode

geraten,

welche

sich

unter

anderem

durch

gedrückte

Stimmung,

Freud losigkeit,

grundlose s

Weinen,

Rückzug

vom

Freundeskreis

und

Kraftlosigkeit

ausgezeichnet

habe .

Sie

habe

nicht

mehr

die

Kraft

gehabt ,

sich

genügend

zu

behaupten.

E r

habe

ihr

eine

Arbeitsunfähigkeit

attestier en

müssen .

Auch

nach

einem

beruflichen

Wieder einstieg

beim

bisherigen

Arbeitgeber

habe

sich

die

Situation

nicht

wie

erhofft

zum

Positiven

geändert.

Die

Beschwerdeführerin

habe

dieses

Arbeitsverhältnis

schliesslich

gekündet.

Anfangs

September

2022

habe

sie

eine

Stelle

als

Arzt sekretärin

im

Chefarztsekretariat

der

A.___

AG

in

Zürich

im

Pensum

von

80

%

angetreten.

A b

November

2022

sei

es

zu

einer

erneuten

psychotischen

Symptomatik

mit

unter

anderem

Denkstörungen,

Beein träch tigungserleben,

Ich-Störungen

in

Form

von

Gedankenentzug

und

Gedan ken eingebung ,

suizidalen

Gedanken

und

Vernachlässigungen

der

Selbstfürsorge

gekommen

(Urk.

6/252/10) .

Unter

der

antipsychotischen

Medikation

(während

der

stationär-psychiatrischen

Behandlung

im

Y.___

ab

4.

Novem ber

2022,

Urk.

6/252/7)

sei

eine

Besserung

eingetreten .

Gegen

Ende

des

stationären

Aufenthalts

sei

ein

zweiwöchiger

Arbeitsversuch

in

reduziertem

Pensum

durchgeführt

worden,

welcher

positiv

verlaufen

sei.

Die

Beschwerde führerin

sei

am

30.

November

2022

aus

dem

Y.___

ausgetreten .

Nach

Remission

der

psychotischen

Symptomatik

sei

die

antipsychotische

Medi kation

reduziert

worden,

weil

die

Beschwerdeführerin

über

unerwünschte

Arz neimittel wirkungen

berichtet

habe.

Sie

habe

unbedingt

wieder

an

ihren

Arbeits platz

zurückkehren

wollen.

Das

sei

einerseits

verständlich

gewesen,

andererseits

habe

man

aber

auch

davon

ausgehen

müssen,

dass

sich

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

überschätze,

(da

sie)

pathologische

Veränderungen

ihres

Zu stands

nicht

immer

rechtzeitig

wahrnehme

und

eine

krankheitsbedingte

Aver sion

gegenüber

einer

neuroleptischen

Medikation

besitze.

Am

19.

Juni

2023

sei

die

Beschwerdeführerin

freiwillig

für

ihre

insgesamt

vierte

stationäre

Behandlung

ins

Y.___

eingetreten.

Es

habe

sich

eine

produktiv-psychotische

Symptomatik

mit

ausgeprägten

Wahngedanken,

Anhalt

für

Wahr nehmungs stö rungen

sowie

Ich-Störungen

und

gesteigertem

Antrieb

gezeigt.

Nach

dem

Austritt

aus

dem

Y.___

am

10.

Juli

2023

habe

die

Beschwerdeführerin

ihre

Arbeit

bei

der

A.___

AG

wieder

aufgenommen.

Allerdings

habe

ihm

ihre

Vorgesetzte

am

30.

Oktober

2023

mitgeteilt,

dass

die

Beschwerde führerin

wegen

immer

wieder

zu

beobachtenden

Schwankungen

in

der

Konzen tration

die

geforderten

Leistungen

nicht

mehr

erbringen

respektive

das

bisherige

80%-Arbeitspensum

nicht

mehr

leisten

könne .

Sie

gehe

aber

davon

aus,

dass

ein

60%-Pensum

für

die

Beschwerdeführerin

machbar

sei.

Er

erachte

eine

Pensums reduktion

ebenfalls

als

sinnvoll.

Das

redu zierte

Arbeitspensum

von

60

%

bedeute

für

die

Beschwerdeführerin

einen

deut lich

niedrigeren

Stresslevel.

So

be k om m e

sie

auch

mehr

Schlaf

(mindestens

neun

Stunden),

sei

erholter

und

konzentrierter

bei

der

Arbeit.

Das

Gedankendrängen

und

zwanghafte

Grübel n

hätten

sich

er heblich

gebessert.

Zudem

führe

die

Beschwerdeführerin

die

psychologisch-psychotherapeutische

Therapie

bei

einer

Psychologin

fort

(Urk.

6/252/11) . 3.2.3

Im

ärztlichen

Bericht

zuhanden

der

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführerin

vom

17.

Oktober

2024

stellten

die

Ärztinnen

und

Ärzte

der

Y.___

AG

die

Hauptdiagnose

schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

manisch

mit

psychotischen

Symptomen

(ICD-10:

F25.0)

und

die

Nebendiagnose

Verdacht

auf

posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-10:

F43.1,

Urk.

3/3

S.

1).

Dazu

wurde

im

Wesentlichen

festgehalten,

dass

es

i m

Juli

und

August

2024

im

Rahmen

der

bei

der

Beschwerdeführerin

bestehenden

schizoaffektiven

Stö rung

zu

einer

manischen

Phase

mit

psychotischen

Symptomen

gekommen

sei

(Urk.

3/3

S.

2) .

Nach

der

Rückkehr

aus

Griechenland

sei

die

Beschwerdeführerin

vom

19.

September

bis

9.

Oktober

2024

erneut

stationär

behandelt

worden.

Bei

Eintritt

habe

die

Beschwerdeführerin

berichtetet,

dass

sie

im

August

2024

während

einer

manischen

Phase

beziehungsweise

unter

dem

Einfluss

ausgeprägter

Wahnvor stellungen

nach

Griechenland

gereist

sei

(Urk.

3/3

S.

1-2 ).

Jenes

Zustandsbild

habe

sich

nunmehr

unter

antipsychotischer

Medikation

regredient

gezeigt.

Die

Beschwerdeführerin

klage

aktuell

noch

über

eine

ausgeprägte

Minussymptomatik

mit

Grübeln,

An triebsarmut,

psychomotorischer

Verlangsamung

und

Lebens ängsten.

Im

An betracht

der

seit

einigen

Jahren

bestehenden

schizoaffektiven

Störung

mit

rezidi vierenden

psychotischen

Episoden

sowie

der

beinahe

durch gängigen

stationären

Behandlung

seit

Juni

2024

sei

derzeit

aus

ärztlicher

Sicht

nicht

davon

auszu gehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

aktuell

oder

in

absehbarer

Zeit

zu

60%

arbeitsfähig

sei.

Im

Verlauf

könne

nach

Optimierung

der

Medikation

und

Stabilisierung

durch

regelmässige

psychiatrische

und

psychotherapeutische

Begleitung

der

Wiedereinstieg

in

die

Arbeit

mit

geringem

Pensum

erwogen

werden

(Urk.

3/3

S.

1-2). 3.2.4

Im

Zwischenbericht

vom

9.

Januar

2025

zum

stationären

Aufenthalt

der

Beschwerdeführerin

in

der

C.___

wurde

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

einer

Zustandsverschlechterung

im

Rah men

einer

langjährig

bestehenden

schizoaffektiven

Störung

(ICD

10

F25.1)

seit

dem

3.

Januar

2025

in

stationär

psychia trischer

Behandlung

auf

der

Ab teilung

für

Krisenbewältigung

sei.

Sie

befinde

sich

aktuell

in

einer

schwer

depressiven

Episode

ihrer

Erkrankung

im

Sinne

von

Suizidgedanken,

affektiver

Nieder ge stimmtheit,

Antriebslosigkeit

und

Hoffnungslosigkeit.

Zudem

liessen

sich

ausge prägte

Zukunfts-

und

Verlassensängste

objektivieren.

Unter

Zusam menschau

der

vorliegenden

medizinischen

Berichte

sowie

auch

der

fremd anamnes tischen

Angaben

und

dem

aktuell

bestehenden

klinischen

Zustandsbild

sei

die

Beschwer deführerin

bei

chronisch­episodischem

Krankheitsverlauf

sowohl

aktuell,

als

auch

zumindest

in

den

vorangegangen

Monaten,

als

zu

100%

arbeitsunfähig

an zusehen

(Urk.

10). 4.

Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Invali denrente.

Im

vorliegenden

Fall

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

den

medizi nischen

Sachverhalt

ohne

Beizug

des

RAD

beurteilt

(vgl.

S.

4

des

Feststel lungsblattes

für

den

Beschluss

vom

8.

August

2024,

Urk.

6/254/4).

Zwar

besteht

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

kein

unbedingter

gesetz licher

Anspruch

darauf,

dass

fachärztliche

Berichte

dem

RAD

zur

Stellung nahme

vorgelegt

werden

(Urteil

des

Bundesgeri chts

9C_858/2014

vom

3.

Sep tember

2015

E.

3.3.3).

Darauf

kann

die

Verwaltung

indessen

nur

verzich ten,

wenn

sich

der

rechtserhebliche

Sachverhalt

in

anderer

Weise

zweifelsfrei

feststellen

lässt

(Urteil

des

Sozialver sicherungsgerichts

IV.2021.00761

vom

29.

März

2022

E.

4).

Die

Beschwerde geg nerin

hat

dem

von

ihr

beigezogenen

Arztbericht

von

Dr.

B.___ ,

vom

3.

Juni

2024

entnommen,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Ausübung

der

seit

dem

5.

September

2022

versehenen

Tätigkeit

als

Arztsekretärin

bei

der

A.___

AG

in

einem

60%-Pensum

zumutbar

sei

(Urk.

6/254/4).

Die

diesbe züglichen

Ausführungen

von

Dr.

B.___

waren

aber

nicht

so

klar

und

eindeutig.

Hinsichtlich

der

Prognose

zur

Arbeitsfähigkeit

hielt

er

fest,

dass

aufgrund

des

langjährigen

Krankheitsverlaufs

und

der

fortbestehenden

Defizite,

welche

durch

die

psychotherapeutische

wie

auch

durch

die

medikamen töse

Behandlung

nicht

vollständig

aufgehoben

werden

könnten,

von

einer

dauer haft

reduzierten

Arbeitsleistung

auszugehen

sei.

Mit

dem

Arbeitspensum

von

60

%

befinde

sich

die

Beschwerdeführerin

an

der

oberen

Grenze

der

dauerhaften

Belast barkeit

(Urk.

6/252/12).

Bezüglich

des

Potentials

für

die

Eingliederung

äusserte

sich

Dr.

B.___

dann

aber

dahin gehend,

dass

das

Arbeitspensum

keinesfalls

über

das

aktuelle

Pensum

hinaus

gesteigert

werden

sollte.

Langfristig

müsste

das

Arbeitspensum

eher

auf

50

%

gesenkt

werden.

Es

bleibe

der

weitere

Verlauf

unter

diesen

Bedingungen

abzuwarten.

Er

empfehle

eine

Neu beurteilung

in

12

Monaten

( Urk.

6/252/1 3).

Angesichts

dieser

Aktenlage

hätte

die

Beschwerdegegnerin

eine

Beurteilung

einer

RAD-Psychiaterin

oder

eines

RAD-Psychia ters

einholen

müssen.

Aufgrund

der

vorliegenden

Akten

(E.

3.2.3)

ist

sodann

erstellt,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

noch

vor

Erlass

der

angefoch tenen

Ver fügung

vom

24.

September

2024

(Urk.

2)

verschlechtert

hat.

Die

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

haben

der

Beschwer deführerin

eine

100%ige

Arbeitsun fähigkeit

attestiert

(E.

3.2.4).

Eine

Leistungs zusprache

allein

gestützt

auf

die

Beur teilung

der

Behandlerinnen

und

Behandler

ist

jedoch

nicht

möglich.

Es

gilt

die

unter schiedliche

Natur

von

Behandlungs auftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits

und

Begutachtungs auftrag

des

amtlich

bestellten

fachmedi zi nischen

Experten

anderseits

zu

beachten

( statt

vieler:

Urteil

des

Bundes ge richts

8C_513/2024

vom

15.

April

2025

E.

7.1

mit

Hinweis

auf

BGE

124

I

170

E.

4) .

Nach

dem

Gesagten

besteht

aktuell

über

die

für

die

Beurteilung

des

streitigen

Leistungsanspruchs

erforderlichen

Tatsachen

keine

hinreichende

Klar heit

und

es

erweist

sich

als

notwendig,

ein

psychiatrisches

Gutachten

einzuholen,

mit

welchem

eine

Fachärztin

oder

ein

Facharzt

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

(spätestens)

ab

1.

Januar

2023

ein

Jahr

vor

dem

frühest möglichen

Rentenbeginn

ab

1.

Januar

2024

(E.

2.1)

beurteilt.

Rechtsprechungs gemäss

hat

die

Gutachterin

oder

der

Gutachter

zudem

die

Standardindikatoren

miteinzubeziehen

(E.

2.3.2).

Die

Sache

ist

deshalb

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

an

die

Be schwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

medizinischen

Sachverhalt

in

psychiatrischer

Hinsicht

gutachterlich

abklären

lässt

und

danach

über

einen

möglichen

Rentenanspruch

der

Beschwerdeführerin

neu

verfügt. 5.

5.1

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

vorliegende

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 b is

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtspre chung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57

E.

2.2),

weshalb

die

Gerichtskosten

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen

sind. 5.2

Die

vertretene

Beschwerdeführerin

hat

zudem

Anspruch

auf

eine

Prozess ent schä digung.

Die

Entschädigung

ist

nach

pflichtgemässem

Ermessen

nach

der

Bedeu tung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

vollstän digen

Ob siegen

auf

Fr.

2‘200.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

24.

September

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

d i e

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

nach

der

Einholung

eines

psychiatrischen

Gutachtens

über

den

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Invalidenrente

neu

verfüge . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

2’200 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Livia

Schmid - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher