Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1979,
wurde
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
aufgrund
einer
psychischen
Gesundheitsstörung
(vgl.
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
17.
Dezember
2015,
Urk.
6/102)
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2014
bis
31.
Dezember
2015
eine
ganze
Invali denrente
zugesprochen
(Verfügung
vom
23.
März
2016,
Urk.
6/118).
Mit
Wirkung
ab
dem
1.
Januar
2016
richtete
die
IV-Stelle
X.___
eine
Dreivier telsrente
aus
(Ver fügungen
vom
23.
März
2016,
Urk.
6/126,
Urk.
6/134).
Die
Versicherte
trat
so dann
per
1.
März
2016
eine
Arbeitsstelle
mit
einem
50%-Pensum
an
(Urk.
6/148/1).
Nach
der
Überprüfung
des
Rentenanspruchs
teilte
die
IV-Stelle
der
Ver sicherten
am
13.
Februar
2017
mit,
dass
sie
neu
einen
Invali ditätsgrad
von
64
%
ermittelt
habe,
welcher
ihr
jedoch
weiterhin
Anspruch
auf
die
bisherige
Dreiviertelsrente
vermittle
(Urk.
6/155).
Mit
der
Vertragsan passung
per
1.
Juni
2017
erhöhte
die
Versicherte
ihr
Arbeitspensum
auf
60
%
(Urk.
6/156).
Die
IV-Stelle
leitete
eine
weitere
Rentenrevision
ein.
Mit
Verfügung
vom
14.
März
2018
setzte
sie
die
bis herige
Dreiviertelsrente
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
2018
auf
eine
halbe
Rente
herab
(Urk.
6/172).
Mit
Schreiben
vom
30.
Mai
2018
meldete
die
Versicherte
der
IV-Stelle,
dass
sich
ihre
Aufgaben
bei
ihrer
bisherigen
Arbeit geberin
verändert
hätten,
was
ihr
einen
höheren
Lohn
einbringe
(Urk.
6/176).
Dies
hatte
die
Herab setzung
der
bisherigen
halben
Invalidenrente
auf
eine
Viertels rente
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Dezember
2018
zur
Folge
(Urk.
6/180).
Im
weiteren
Verlauf
äusserte
sich
die
Versicherte
mit
Schreiben
vom
14.
April
2019
dahin gehend,
dass
sie
auf grund
der
erhaltenden
Provisionszahlungen
wohl
bald
keinen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
mehr
habe
(Urk.
6/185).
Die
diesbezüglichen
Abklärungen
der
IV-Stelle
(Urk.
6/186,
Urk.
6/189-190)
ergaben,
dass
die
Versicherte
ein
Invalidenein kom men
in
der
Höhe
von
Fr.
59'492.30
erziele
könne
(Urk.
6/191).
Durch
einen
Einkommens ver gleich
stellte
die
IV-Stelle
weiter
fest,
dass
bei
einem
Invali ditätsgrad
von
27
%
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
mehr
bestehe
(Urk.
6/191).
Mit
dieser
Be gründung
hob
die
IV-Stelle
die
bisherige
Viertelsrente
mit
Verfügung
vom
27.
August
2019
per
30.
September
2019
auf
(Urk.
6/194).
Diese
Verfügung
blieb
unangefochten. 1.2
X.___
meldete
sich
am
11.
Februar
2021
(Eingangsdatum)
unter
Hinweis
auf
eine
seit
dem
2.
Dezember
2020
bestehende
Einschränkung
der
Arbeits fähig keit
aufgrund
psychischer
Gesundheitsstörungen
wieder
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/195,
Urk.
6/232/1).
Der
Anmeldung
legte
sie
unter
anderem
den
Austrittsbericht
der
Y.___
AG
vom
30.
Dezember
2020
bei
zur
(mittels
ärztlicher
fürsor gerischer
Unterbringung)
angeord neten
stationär-psychia trischen
Behandlung
vom
11.
bis
21.
Dezember
2020
wegen
einer
akuten
vor wie gend
wahnhaften
psychotischen
Störung
(Urk.
6/196/3).
In
der
Folge
begab
sich
die
Beschwerdeführerin
am
27.
Juni
2021
erneut
in
stationär-psychiatrische
Behand lung
ins
Y.___ .
Die
dortige
Behandlung
dauerte
bis
13.
Juli
2021
und
es
wurde
eine
schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv,
mit
der
Dif ferentialdiagnose
paranoide
Schizo phrenie
diagnostiziert
(Urk.
6/202/1).
Darauf hin
kündigte
die
bisherige
Arbeit geberin
der
Versicherten
dieser
am
17.
August
2021
mit
der
Begründung,
dass
sie
ihr
aufgrund
ihres
Gesund heitszustandes
keine
Tätig keit
im
Bereich
«Sales
Aussendienst»
mehr
anbieten
könne,
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
per
Ende
März
2022
an
(Urk.
6/210/1).
Die
Versicherte
entschied
sich
gegen
die
offerierte
Weiter beschäf tigung
in
einem
20%-Pensum
im
Innendienst
und
sie
kündigte
die
An stellung
ihrerseits
per
30.
September
2021
(Urk.
6/210/2).
Bereits
zuvor
hatte
sie
mit
der
Z.___
AG
am
20.
September
2021
einen
unbefristeten
Arbeits vertrag
als
medizi nische
Praxisassistentin
abgeschlossen
(Urk.
6/211).
Die
IV-Stelle
kam
ab
19.
Oktober
2021
für
Frühinterventions mass nahmen
in
der
Form
einer
Arbeitsplatzerhaltung
mit
Job
Coaching
auf
(Urk.
6/225).
Die
Ein gliederungsberaterin
der
IV-Stelle
hielt
am
30.
Juni
2022
fest,
dass
die
Versicherte
seit
dem
1.
Januar
2022
bei
der
Z.___
AG
in
einem
80%-Pensum
als
medizinische
Praxis assistentin
arbeite
(Urk.
6/232/1).
Die
Ein gliede rungsmassnahmen
seien
abge schlossen.
Die
Versicherte
sei
rentenaus schlies send
eingegliedert
und
benötige
keine
weitere
Unterstützung
mehr
(Urk.
6/232/2).
Sie
informierte
die
Versicherte
mit
Mitteilung
vom
selben
Tag
über
den
Abschluss
der
Eingliederungsmassnah men
(Urk.
6/231). 1.3
Am
5.
September
2022
trat
die
Versicherte
bei
der
A.___
AG
eine
Stelle
als
Arztsekretärin
an,
welches
sie
in
einem
50-60%-Pensum
(4
Tage
mit
je
6
Arbeitsstunden)
ausübte
(Urk.
6/240/1-2).
Alsdann
stellte
sie
am
19.
Juli
2023
(Eingangsdatum,
Urk.
6/234/1)
ein
neues
Gesuch
um
Ausrichtung
von
IV-Leistungen,
mit
welchem
sie
auf
die
stationären
Behandlungen
im
Y.___
im
November/Dezember
2022
und
Juni/Juli
2023
hinwies
und
dazu
ausführte,
dass
es
mit
ihrem
derzeitigen
Arbeitspensum
von
60
%
mässig
gut
gehe,
weil
sie
wegen
Psychosen
bei
der
Ausübung
ihrer
Arbeitstätig keit
ein ge schränkt
sei
(Urk.
6/233/5).
Beim
Standortgespräch
vom
25.
August
2023
liess
die
Versicherte
den
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
wissen,
dass
sie
aktuell
keine
Unterstützung
beim
Arbeitsplatzerhalt
benötige
(Urk.
6/238/1).
Dieser
teilte
der
Versicherten
mit,
dass
die
IV-Stelle
als
Nächstes
einen
allfälligen
Unterstüt zungsbedarf
seitens
der
Arbeitgeberin
der
Versicherten
prüfen
und
hernach
zur
Rentenprüfung
übergehen
werde
(Urk.
6/238/1).
Die
IV-Stelle
holte
den
Arbeit geberbericht
der
A.___
AG
vom
31.
Oktober
2023
ein
(Urk.
6/240/6).
Sie
zog
zudem
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
(Urk.
6/248/1-21)
mit
dem
Arztzeugnis
zur
Arbeitsunfähigkeit
des
behandelnden
Psychiaters,
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
FHM
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
14.
Juli
2023
(Urk.
6/248/11-13)
bei.
Hernach
ergänzte
die
IV-Stelle
ihr
Dossier
mit
dem
Arztbericht
von
Dr.
B.___
vom
3.
Juni
2024
(Urk.
6/252/6-13).
Darin
hielt
Dr.
B.___
zur
Arbeitsfähigkeit
der
Versicherten
fest,
dass
aufgrund
des
langjährigen
Krankheitsverlaufs
und
der
fortbestehenden
Defizite,
welche
durch
die
psychotherapeutische
wie
auch
durch
die
medikamen töse
Behandlung
nicht
vollständig
aufgehoben
werden
könne,
von
einer
dauer haft
reduzierten
Arbeitsleistung
auszugehen
sei.
Mit
dem
Arbeitspensum
von
60
%
befinde
sich
die
Versicherte
an
der
oberen
Grenze
der
dauerhaften
Belast barkeit
(Urk.
6/252/12).
Davon
ausgehend
ermittelte
die
IV-Stelle
beim
am
8.
August
2024
durchgeführten
Einkommensvergleich
einen
Invaliditätsgrad
von
34
%.
Mit
Vorbescheid
vom
selben
Tag
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
der
Begründung,
dass
bei
einem
IV-Grad
von
34
%
kein
Anspruch
auf
eine
Invali denrente
bestehe,
die
Abweisung
ihres
Leistungsbegehrens
vom
19.
Juli
2023
in
Aussicht
(Urk.
6/255).
Während
der
laufenden
Einwandfrist
meldete
sich
die
Mutter
der
Versicherten
telefonisch
bei
der
IV-Stelle
und
teilte
mit,
dass
der
Kontakt
zur
sich
in
Griechenland
befindlichen
Ver sicherten
abgebrochen
sei.
Man
verblieb
so,
dass
die
Mutter
das
angekündigte
Rückkehrdatum
abwarte
und
danach
falls
nötig
die
Polizei
alarmiere
(Urk.
6/256).
Nachdem
die
Versicherte
innert
Frist
keinen
Einwand
gegen
den
Vorbescheid
erhoben
hatte,
verfügte
die
IV-Stelle
am
24.
September
2024
wie
vorbeschieden,
dass
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
23.
Oktober
2024
Beschwerde
(Urk.
1).
Sie
beantragte
(Urk.
1
S.
2): « 1. Die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
24.09.2024
sei
aufzuheben
und
der
Beschwerdeführerin
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
der
Invaliden ver sicherung
zuzusprechen. 2. Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärung en
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen . 3. Unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
(zuzüglich
der
gesetzlichen
Mehr wertsteuer)
zulasten
der
Beschwerdegegnerin.» 2.2
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
4.
Dezember
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
IV-Akten,
Urk.
7/1-260),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
5.
Dezember
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8). 2.3
Mit
Eingabe
vom
10.
Januar
2025
liess
die
Beschwerdeführerin
den
Zwischenbe richt
vom
9.
Januar
2025
zur
stationären
Behandlung
in
der
C.___
ab
dem
3.
Januar
2025
(Urk.
10)
einreichen
(Urk.
9).
Die
Beschwerdegegnerin
erhielt
eine
Kopie
dieser
Eingabe
(Urk.
11).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Mit
der
angefochtenen
Verfügung
vom
24.
September
2024
führte
die
Beschwer degegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
gemäss
ihren
medizinischen
Abklärungen
seit
dem
16.
Juni
2023
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
ein geschränkt
sei.
Laut
der
medizinischen
Beurteilung
sei
ihr
ihre
Tätigkeit
als
Arzt sekretärin
seither
nur
noch
in
einem
60%-Pensum
zumutbar.
In
einem
solchen
Pensum
könnte
sie
in
ihrer
aktuellen
Tätigkeit
als
Arztsekretärin
einen
Jahreslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
49'056.--
erzielen.
Dem
sei
das
Einkommen,
welches
die
Beschwerdeführerin
bei
voller
Gesundheit
im
Jahr
2024
in
einem
100%-Pen sum
als
Praxisleiterin
verdienen
könnte,
gegenüberzustellen.
Wenn
auf
die
statis ti schen
Lohnangaben
des
Bundes
zurückgegriffen
werde,
so
führe
dies
zu
einem
hypothetischen
Valideneinkommen
im
Betrag
von
Fr.
74'833.--
(Urk.
E. 1.2 Die
Beschwerdeführerin
lässt
im
Wesentlichen
vorbringen,
dass
ihr
früherer
behandelnder
Psychiater,
Dr.
B.___ ,
mit
seinem
Bericht
vom
E. 1.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach,
ob
die
Beschwerdegegnerin
nach
dem
neuen
Rentenbegehren
der
Beschwerdeführerin
vom
19.
Juli
2023
(Urk.
6/233)
den
medizinischen
Sachverhalt
rechtsgenüglich
abgeklärt
hat. 2.
E. 2 S.
2).
E. 2.1 mit
Hinweis).
Jedoch
sind
Tatsachen,
die
sich
erst
später
verwirklichen,
insoweit
zu
berücksichtigen,
als
sie
mit
dem
Streitgegenstand
in
engem
Sachzusammenhang
stehen
und
geeignet
sind,
die
Beurteilung
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
Verwaltungsverfügung
beziehungs weise
des
Einspracheentscheides
zu
beeinflussen
(BGE
121
V
362
E.
1b,
99
V
98
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_95/2017
vom
15.
Mai
2017
E.
E. 2.3.1 Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
E. 2.3.2 Für
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
sind
in
der
Regel
psychiatrische
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_989/2010
vom
E. 2.4 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 2.5 Gemäss
Art.
E. 2.6 Wurde
eine
Rente
verweigert,
so
wird
nach
Art.
87
Abs.
3
IVV
eine
neue
Anmeldung
nur
geprüft,
wenn
die
Voraussetzungen
gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
erfüllt
sind.
Danach
ist
im
Revisionsgesuch
glaubhaft
zu
machen,
dass
sich
der
Grad
der
Invalidität
der
versicherten
Person
in
einer
für
den
Anspruch
erheblichen
Weise
geändert
hat.
Ergibt
die
Prüfung
durch
die
Verwaltung,
dass
die
Vorbringen
der
versicherten
Person
nicht
glaubhaft
sind,
so
erledigt
sie
das
Gesuch
ohne
weitere
Abklärungen
durch
Nichteintreten.
Tritt
die
Verwaltung
auf
die
Neuanmeldung
ein,
so
hat
sie
die
Sache
materiell
abzuklären
und
sich
zu
vergewissern,
ob
die
von
der
versicherten
Person
glaubhaft
gemachte
Veränderung
des
Invaliditätsgrades
auch
tatsächlich
eingetreten
ist;
sie
hat
demnach
in
analoger
Weise
wie
bei
einem
Revisionsfall
nach
Art.
E. 2.7 Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
ATSG).
Der
Untersuchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
E. 2.8 Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsver fügungen
beziehungsweise
der
Einsprache entscheide
in
der
Regel
nach
dem
Sachverhalt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungs verfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
E. 2.9.1 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
E. 2.9.2 Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
Regionalen
Ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsan spruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgaben bereich
fest
(Abs.
3).
E. 2.10 Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 3.
E. 3 Juni
2024
ihre
damalige
gesundheitliche
Situation
grund sätzlich
umfassend
und
schlüssig
darge stellt
habe .
Daraufhin
sei
es
aber
im
Sommer
2024
im
Rahmen
ihrer
schizo affek tiven
Störung
erneut
zu
manischen
Episoden
mit
psychotischen
Symptomen
ge kommen
(Urk.
1
S.
3,
S.
5).
Zwischen
dem
14.
und
19.
Juli
2024
sowie
vom
23.
Juli
bis
E. 3.1.1 Für
die
Rentenzusprache
in
der
Zeitperiode
ab
1.
Januar
2014
mit
den
Verfü gungen
vom
23.
März
2016
(Urk.
6/118,
Urk.
6/126,
Urk.
6/134)
stellte
die
Beschwerdegegnerin
in
medizinischer
Hinsicht
auf
das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
med.
D.___ ,
FMH
Neurologie
sowie
FMH
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
vom
8.
April
2015
(Urk.
6/77)
ab
(Urk.
6/102/4-7).
Prof.
D.___
stellte
im
psychiatrischen
Gutachten
vom
8.
April
2015
die
fol gen den
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/77/52) : - Kombinierte
Persönlichkeitsstörung
mit
vornehmlich
emotional insta bilen
Zügen
vom
borderline-Typus
(ICD-10:
F61.0) - Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
im
Erwachsenenalter
(ICD-10:
F
90.0) - Rezidivierende
depressive
Störung:
gegenwärtig
leichtgradige
Episode
seit
Februar
2014
und
mitte l gradige
Episode
von
Januar
2013
bis
Januar
2014
(ICD-10:
F
33.0)
Der
Gutachter
hielt
weiter
fest,
dass
für
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
medizi nische
Praxisassistentin
seit
Januar
2013
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
be stehe
(Urk.
6/77/52).
Eine
leidensangepasste
Tätigkeit
umschrieb
Prof.
D.___
wie
folgt:
Eine
Tätig keit
ohne
schwerpunktmässiges
interpersonelles
Arbeiten,
i m
Rahmen
dessen
zwischenmen schliche
Konflikte
auftreten
können,
ohne
Möglichkeit ,
bei
der
Arbeit
ausgenutzt
zu
werden,
ohne
Geduldsarbeiten
und
Arbeiten ,
bei
welchen
starke
Genauigkeit
gefragt
ist,
und
Arbeiten
mit
hoher
Verantwortung
für
Menschen .
Der
Gutachter
hielt
weiter
fest,
dass
für
eine
solche
Tätigkeit
im
Zeitraum
von
Januar
2013
bis
August
2014
ebenfalls
keine
Arbeitsfähigkeit
bestanden
habe .
Ab
September
2014
bis
zum
Begutachtungszeitpunkt
(7.
April
2015,
Urk.
6/77/1)
sei
von
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
adaptierte n
Tätigkeit
aus zugehen.
Ab
dem
B egutach tungszeitpunkt
besteh e
noch
für
ein
halbes
Jahr
eine
7 0% ige
Arbeitsun fähigkeit,
danach
könne
von
einer
50% igen
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerde führerin
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
ausgegangen
werden.
Daneben
sollte
eine
störungsspezifische
Behand lung
der
Persönlichkeitsstörung
in
einer
dafür
spezialisierten
Einrichtung
erfolgen.
Eine
Revision
sei
nach
einem
Jahr
nach
Beginn
der
50%igen
Arbeits fähigkeit
sinnvoll,
da
die
Prognose
darüber
hinaus
aktuell
nicht
bestimmt
werden
könne
(Urk.
6/77/53) .
E. 3.1.2 Die
Versicherte
trat
sodann
per
1.
März
2016
eine
Arbeitsstelle
mit
einem
50%-Pensum
an.
Die
Arbeit
bestand
zu
30
%
aus
Laborarbeiten
und
zu
E. 3.1.3 Vor
der
Neuanmeldung
der
Beschwerdeführerin
zum
Leistungsbezug
vom
11.
Februar
2021
(Urk.
6/195,
Urk.
6/232/1)
hielt
Dr.
B.___
im
ärztlichen
Zeugnis
vom
1.
Februar
2021
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
2.
bis
30.
Dezember
2020
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
(Urk.
6/196/1).
Vom
11.
bis
E. 3.2 mit
Hinweisen).
E. 3.2.2 Dr.
B.___
stellte
in
seinem
Bericht
vom
3.
Juni
2024
die
Diagnose
schizo affektive
Störung
(ICD-10:
F25.9,
Urk.
6/252/12).
Zum
Krankheitsverlauf
hielt
er
insbesondere
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
ihr
Arbeitspensum
ab
dem
1.
Januar
2022
auf
80
%
gesteigert
habe .
Nach
einem
anfänglich
guten
Start
sei
sie
im
März
2022
aufgrund
eines
sehr
chao tischen
und
toxischen
Arbeitsumfelds
in
eine
depressive
Episode
geraten,
welche
sich
unter
anderem
durch
gedrückte
Stimmung,
Freud losigkeit,
grundlose s
Weinen,
Rückzug
vom
Freundeskreis
und
Kraftlosigkeit
ausgezeichnet
habe .
Sie
habe
nicht
mehr
die
Kraft
gehabt ,
sich
genügend
zu
behaupten.
E r
habe
ihr
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestier en
müssen .
Auch
nach
einem
beruflichen
Wieder einstieg
beim
bisherigen
Arbeitgeber
habe
sich
die
Situation
nicht
wie
erhofft
zum
Positiven
geändert.
Die
Beschwerdeführerin
habe
dieses
Arbeitsverhältnis
schliesslich
gekündet.
Anfangs
September
2022
habe
sie
eine
Stelle
als
Arzt sekretärin
im
Chefarztsekretariat
der
A.___
AG
in
Zürich
im
Pensum
von
80
%
angetreten.
A b
November
2022
sei
es
zu
einer
erneuten
psychotischen
Symptomatik
mit
unter
anderem
Denkstörungen,
Beein träch tigungserleben,
Ich-Störungen
in
Form
von
Gedankenentzug
und
Gedan ken eingebung ,
suizidalen
Gedanken
und
Vernachlässigungen
der
Selbstfürsorge
gekommen
(Urk.
6/252/10) .
Unter
der
antipsychotischen
Medikation
(während
der
stationär-psychiatrischen
Behandlung
im
Y.___
ab
4.
Novem ber
2022,
Urk.
6/252/7)
sei
eine
Besserung
eingetreten .
Gegen
Ende
des
stationären
Aufenthalts
sei
ein
zweiwöchiger
Arbeitsversuch
in
reduziertem
Pensum
durchgeführt
worden,
welcher
positiv
verlaufen
sei.
Die
Beschwerde führerin
sei
am
30.
November
2022
aus
dem
Y.___
ausgetreten .
Nach
Remission
der
psychotischen
Symptomatik
sei
die
antipsychotische
Medi kation
reduziert
worden,
weil
die
Beschwerdeführerin
über
unerwünschte
Arz neimittel wirkungen
berichtet
habe.
Sie
habe
unbedingt
wieder
an
ihren
Arbeits platz
zurückkehren
wollen.
Das
sei
einerseits
verständlich
gewesen,
andererseits
habe
man
aber
auch
davon
ausgehen
müssen,
dass
sich
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
überschätze,
(da
sie)
pathologische
Veränderungen
ihres
Zu stands
nicht
immer
rechtzeitig
wahrnehme
und
eine
krankheitsbedingte
Aver sion
gegenüber
einer
neuroleptischen
Medikation
besitze.
Am
19.
Juni
2023
sei
die
Beschwerdeführerin
freiwillig
für
ihre
insgesamt
vierte
stationäre
Behandlung
ins
Y.___
eingetreten.
Es
habe
sich
eine
produktiv-psychotische
Symptomatik
mit
ausgeprägten
Wahngedanken,
Anhalt
für
Wahr nehmungs stö rungen
sowie
Ich-Störungen
und
gesteigertem
Antrieb
gezeigt.
Nach
dem
Austritt
aus
dem
Y.___
am
10.
Juli
2023
habe
die
Beschwerdeführerin
ihre
Arbeit
bei
der
A.___
AG
wieder
aufgenommen.
Allerdings
habe
ihm
ihre
Vorgesetzte
am
30.
Oktober
2023
mitgeteilt,
dass
die
Beschwerde führerin
wegen
immer
wieder
zu
beobachtenden
Schwankungen
in
der
Konzen tration
die
geforderten
Leistungen
nicht
mehr
erbringen
respektive
das
bisherige
80%-Arbeitspensum
nicht
mehr
leisten
könne .
Sie
gehe
aber
davon
aus,
dass
ein
60%-Pensum
für
die
Beschwerdeführerin
machbar
sei.
Er
erachte
eine
Pensums reduktion
ebenfalls
als
sinnvoll.
Das
redu zierte
Arbeitspensum
von
60
%
bedeute
für
die
Beschwerdeführerin
einen
deut lich
niedrigeren
Stresslevel.
So
be k om m e
sie
auch
mehr
Schlaf
(mindestens
neun
Stunden),
sei
erholter
und
konzentrierter
bei
der
Arbeit.
Das
Gedankendrängen
und
zwanghafte
Grübel n
hätten
sich
er heblich
gebessert.
Zudem
führe
die
Beschwerdeführerin
die
psychologisch-psychotherapeutische
Therapie
bei
einer
Psychologin
fort
(Urk.
6/252/11) .
E. 3.2.3 Im
ärztlichen
Bericht
zuhanden
der
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin
vom
17.
Oktober
2024
stellten
die
Ärztinnen
und
Ärzte
der
Y.___
AG
die
Hauptdiagnose
schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
manisch
mit
psychotischen
Symptomen
(ICD-10:
F25.0)
und
die
Nebendiagnose
Verdacht
auf
posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-10:
F43.1,
Urk.
3/3
S.
1).
Dazu
wurde
im
Wesentlichen
festgehalten,
dass
es
i m
Juli
und
August
2024
im
Rahmen
der
bei
der
Beschwerdeführerin
bestehenden
schizoaffektiven
Stö rung
zu
einer
manischen
Phase
mit
psychotischen
Symptomen
gekommen
sei
(Urk.
3/3
S.
2) .
Nach
der
Rückkehr
aus
Griechenland
sei
die
Beschwerdeführerin
vom
19.
September
bis
9.
Oktober
2024
erneut
stationär
behandelt
worden.
Bei
Eintritt
habe
die
Beschwerdeführerin
berichtetet,
dass
sie
im
August
2024
während
einer
manischen
Phase
beziehungsweise
unter
dem
Einfluss
ausgeprägter
Wahnvor stellungen
nach
Griechenland
gereist
sei
(Urk.
3/3
S.
1-2 ).
Jenes
Zustandsbild
habe
sich
nunmehr
unter
antipsychotischer
Medikation
regredient
gezeigt.
Die
Beschwerdeführerin
klage
aktuell
noch
über
eine
ausgeprägte
Minussymptomatik
mit
Grübeln,
An triebsarmut,
psychomotorischer
Verlangsamung
und
Lebens ängsten.
Im
An betracht
der
seit
einigen
Jahren
bestehenden
schizoaffektiven
Störung
mit
rezidi vierenden
psychotischen
Episoden
sowie
der
beinahe
durch gängigen
stationären
Behandlung
seit
Juni
2024
sei
derzeit
aus
ärztlicher
Sicht
nicht
davon
auszu gehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
aktuell
oder
in
absehbarer
Zeit
zu
60%
arbeitsfähig
sei.
Im
Verlauf
könne
nach
Optimierung
der
Medikation
und
Stabilisierung
durch
regelmässige
psychiatrische
und
psychotherapeutische
Begleitung
der
Wiedereinstieg
in
die
Arbeit
mit
geringem
Pensum
erwogen
werden
(Urk.
3/3
S.
1-2).
E. 3.2.4 Im
Zwischenbericht
vom
9.
Januar
2025
zum
stationären
Aufenthalt
der
Beschwerdeführerin
in
der
C.___
wurde
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
einer
Zustandsverschlechterung
im
Rah men
einer
langjährig
bestehenden
schizoaffektiven
Störung
(ICD
10
F25.1)
seit
dem
3.
Januar
2025
in
stationär
psychia trischer
Behandlung
auf
der
Ab teilung
für
Krisenbewältigung
sei.
Sie
befinde
sich
aktuell
in
einer
schwer
depressiven
Episode
ihrer
Erkrankung
im
Sinne
von
Suizidgedanken,
affektiver
Nieder ge stimmtheit,
Antriebslosigkeit
und
Hoffnungslosigkeit.
Zudem
liessen
sich
ausge prägte
Zukunfts-
und
Verlassensängste
objektivieren.
Unter
Zusam menschau
der
vorliegenden
medizinischen
Berichte
sowie
auch
der
fremd anamnes tischen
Angaben
und
dem
aktuell
bestehenden
klinischen
Zustandsbild
sei
die
Beschwer deführerin
bei
chronischepisodischem
Krankheitsverlauf
sowohl
aktuell,
als
auch
zumindest
in
den
vorangegangen
Monaten,
als
zu
100%
arbeitsunfähig
an zusehen
(Urk.
10). 4.
Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Invali denrente.
Im
vorliegenden
Fall
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
den
medizi nischen
Sachverhalt
ohne
Beizug
des
RAD
beurteilt
(vgl.
S.
4
des
Feststel lungsblattes
für
den
Beschluss
vom
8.
August
2024,
Urk.
6/254/4).
Zwar
besteht
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
kein
unbedingter
gesetz licher
Anspruch
darauf,
dass
fachärztliche
Berichte
dem
RAD
zur
Stellung nahme
vorgelegt
werden
(Urteil
des
Bundesgeri chts
9C_858/2014
vom
3.
Sep tember
2015
E.
3.3.3).
Darauf
kann
die
Verwaltung
indessen
nur
verzich ten,
wenn
sich
der
rechtserhebliche
Sachverhalt
in
anderer
Weise
zweifelsfrei
feststellen
lässt
(Urteil
des
Sozialver sicherungsgerichts
IV.2021.00761
vom
E. 5 August
2024
habe
sie
sich
zur
stationären
Behandlung
im
Y.___
befunden .
Nach
ihrem
Klinikaufenthalt
habe
eine
manische
Episode
begonnen.
I hr en
leicht
aufgebläht en
Bauch
habe
sie
fälschlicherweise
als
Anzeichen
einer
Schwangerschaft
interpretiert.
Daraufhin
sei
sie
am
E. 5.1 Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
vorliegende
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 b is
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtspre chung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57
E.
2.2),
weshalb
die
Gerichtskosten
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen
sind.
E. 5.2 Die
vertretene
Beschwerdeführerin
hat
zudem
Anspruch
auf
eine
Prozess ent schä digung.
Die
Entschädigung
ist
nach
pflichtgemässem
Ermessen
nach
der
Bedeu tung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
vollstän digen
Ob siegen
auf
Fr.
2‘200.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
24.
September
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
d i e
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
nach
der
Einholung
eines
psychiatrischen
Gutachtens
über
den
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Invalidenrente
neu
verfüge . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
2’200 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Livia
Schmid - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 5.3 und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 6 August
2024
spontan
nach
Griechenland
geflogen ,
um
den
Vater
ihres
ver meintlichen
Kindes
zu
finden.
Nach
einer
Auseinandersetzung
mit
einem
Hotel besitzer,
von
welchem
sie
sich
aufgrund
ihrer
psychotischen
Wahr nehmung
bedroht
gefühlt
habe,
sei
von
den
griechischen
Behörden
eine
psychiatrische
Zwangsbehandlung
angeordnet
worden,
welche
f ast
einen
Monat
gedauert
habe.
Ihre
Schwester
habe
sich
intensiv
dafür
ein gesetzt ,
dass
sie
in
die
Schweiz
zurückkehren
könne .
Am
19.
September
2024
sei
sie
schliesslich
mit
einem
medizinisch
begleiteten
Linienflug
durch
die
Rega
repatriiert
worden .
Von
der
Rega
sei
sie
direkt
ins
Y.___
gebracht
worden ,
wo
sie
vom
19.
September
bis
E. 9 Januar
2025
könne
entnommen
werden,
dass
sie
sowohl
aktuell
als
auch
in
den
voran gegangenen
Monaten
zu
100%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
(Urk.
9-10).
Nach
dem
Vorgenann ten
erweise
sich
die
Feststellung
der
Beschwerdegeg nerin,
wonach
sie
in
der
angestammten
Tätigkeit
ein
60%-Pensum
ausüben
könne,
offensichtlich
als
unzutreffend.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
den
medizinischen
Sachverhalt
unrichtig
beziehungs weise
unvollständig
festgestellt
(Urk.
1
S.
5).
E. 11 März
2025
E.
3.1).
Vorliegend
kommen
folglich
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Bestimmungen
zur
Anwendung,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden.
E. 16 Februar
2011
E.
4.4.2
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_880/2015
vom
30.
März
2016
E.
4.2.4).
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
—
gegebenenfalls
neben
standardisier ten
Tests
—
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomer fassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_127/2022
vom
8.
Juli
2022
E.
5.2.2
mit
Hinweisen).
Zu
berücksichtigen
ist
weiter,
dass
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
grundsätzlich
sämtliche
psychische
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(BGE
143
V
418
E.
6
und
E.
7).
E. 17 Abs.
1
ATSG
vorzugehen
(BGE
117
V
198
E.
3a,
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2).
Stellt
sie
fest,
dass
der
Invaliditätsgrad
seit
Erlass
der
früheren
rechtskräftigen
Verfügung
keine
Veränderung
erfahren
hat,
so
weist
sie
das
neue
Gesuch
ab.
Andernfalls
hat
sie
zunächst
noch
zu
prüfen,
ob
die
festgestellte
Veränderung
genügt,
um
nunmehr
eine
anspruchsbegründende
Invalidität
zu
bejahen,
und
hernach
zu
beschliessen.
Im
Beschwerdefall
obliegt
die
gleiche
materielle
Prüfungspflicht
auch
dem
Gericht
(Urteil
des
Bundesge richts
9C_234/2023
vom
4.
September
2023
E.
1.2,
insbesondere
mit
Hinweis
auf
BGE
117
V
198
E.
3a).
E. 20 %
aus
einer
Arbeit
im
Verkauf/Aussendienst
(Urk.
6/148/1).
Dr.
B.___
hielt
am
11.
Januar
2017
dafür,
dass
für
eine
leidensangepasste
Tätigkeit
als
Produktionsmitarbeiterin
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
bestehe.
Die
Arbeitsfähigkeit
könne
in
den
nächsten
Jahren
möglichweise
leicht
gesteigert
werden.
Es
bleibe
der
weitere
Verlauf
abzuwarten
(Urk.
6/151/10).
Gemäss
den
Feststellungen
der
Beschwerdegegnerin
gelang
es
der
Beschwerde führerin
im
weiteren
Verlauf,
ihr
Erwerbseinkommen
durch
Pensumserhöhun gen/Änderungen
der
Aufgaben
beim
bisherigen
Arbeitgeber
schrittweise
zu
steigern.
Dies
hatte
wiederum
eine
schrittweise
Reduktion
der
Rentenleistungen
zur
Folge,
bis
die
Invalidenrente
schliesslich
mit
Verfügung
vom
27.
August
2019
per
30.
September
2019
eingestellt
wurde
(Sachverhalt,
Ziffer
1.1).
E. 21 Dezember
2020
befand
sich
die
Beschwerdeführerin
wegen
einer
akuten
vorwiegend
wahnhaften
psychotischen
Störung
zum
ersten
Mal
zur
sta tionär-psychiatrischen
Behandlung
im
Y.___
(Urk.
6/196/3).
Dr.
B.___
führte
am
1.
Februar
2021
weiter
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
31.
Dezember
2020
bis
28.
Februar
2021
zu
40
%
arbeitsunfähig
sei.
Hernach
erfolge
eine
Neubeurteilung
von
Gesundheitszustand
und
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/196/1).
Im
Austrittsbericht
zur
zweiten
Hospitalisation
im
Y.___
vom
27.
Juni
bis
13.
Juli
2021
hielten
die
Ärzte
fest,
dass
sie
die
Symptomatik
der
Beschwerdeführerin
u nter
Berücksichtigung
aller
ihn en
bisher
vorliegenden
Befunde
und
Informationen
als
schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv
(ICD-10:
F25.1),
interpretieren
würden.
Differenzialdiagnostisch
käme
auch
eine
paranoide
Schizophrenie
(ICD-10:
F20.0)
in
Betracht.
Eine
intensivierte
Persön lichkeitsdiagnostik
zur
Evaluation
des
Einfluss es
der
Persönlichkeitsfaktoren
könne
(erst)
nach
einer
psychischer
Stabilisierung
erfolgen
(Urk.
6/202/4).
Mit
seinem
Schreiben
vom
9.
August
2021
informierte
Dr.
B.___
die
Beschwerdegegnerin
dahingehend,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
dem
2.
August
2021
in
der
Tagesklinik
des
Y.___
behandelt
werde.
Es
bestehe
seit
dem
27.
Juni
2021
eine
krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
zu
100
%
(Urk.
6/203).
Später
fand
die
Beschwerdeführerin
eine
Anstellung
in
einer
Klinik,
wo
sie
ab
dem
1.
Januar
2022
in
einem
80%-Pensum
als
medizinische
Praxis assistentin
arbeiten
konnte
(Urk.
6/211)
und
die
Beschwerdegegnerin
unterstützte
sie
mit
Frühinterventionsmassnahmen
in
der
Form
von
Arbeitsplatzerhaltung
mit
Job
Coaching
(Urk.
6/225).
In
der
Folge
führte
die
Eingliederungsberaterin
der
Beschwerdegegnerin
am
30.
Juni
2022
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
mit
den
Frühinterventions mass nah men
erfolgreich
unterstützt
worden
sei.
Die
Eingliederungsmassnahmen
würden
mit
der
Beendigung
des
Coachingauftrages
per
27.
Juni
2022
ebenfalls
abge schlossen.
Die
Beschwerdeführerin
benötige
keine
weitere
Unterstützung
mehr.
Sie
sei
damit
einverstanden,
dass
ihr
Dossier
rentenausschliessend
abgelegt
werde
(Urk.
6/232/2).
E. 24 September
2024
(Urk.
2)
betrifft,
so
ist
den
Akten
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
diesbezüglich
auf
die
Beurteilung
des
damaligen
behandelnden
Psychiaters,
Dr.
B.___ ,
vom
3.
Juni
2024
(Urk.
6/252/6-13)
abgestellt
hat
(Urk.
6/254/4).
Die
Beschwerdeführerin
macht
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
Beurteilung
ihres
ehemaligen
behandelnden
Psychia ters
überholt
sei,
weil
sich
ihr
Gesundheitszustand
seither
deutlich
verschlechtert
habe.
Sie
begründet
ihr
Vorbringen
mit
den
Ausführungen
der
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
(E.
1.2),
weshalb
die
entscheid-wesentlichen
Berichte
der
Behandlerinnen
und
Behandler
nachfolgend
ebenfalls
zusammen gefasst
wieder gegeben
werden.
E. 29 März
2022
E.
4).
Die
Beschwerde geg nerin
hat
dem
von
ihr
beigezogenen
Arztbericht
von
Dr.
B.___ ,
vom
3.
Juni
2024
entnommen,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Ausübung
der
seit
dem
5.
September
2022
versehenen
Tätigkeit
als
Arztsekretärin
bei
der
A.___
AG
in
einem
60%-Pensum
zumutbar
sei
(Urk.
6/254/4).
Die
diesbe züglichen
Ausführungen
von
Dr.
B.___
waren
aber
nicht
so
klar
und
eindeutig.
Hinsichtlich
der
Prognose
zur
Arbeitsfähigkeit
hielt
er
fest,
dass
aufgrund
des
langjährigen
Krankheitsverlaufs
und
der
fortbestehenden
Defizite,
welche
durch
die
psychotherapeutische
wie
auch
durch
die
medikamen töse
Behandlung
nicht
vollständig
aufgehoben
werden
könnten,
von
einer
dauer haft
reduzierten
Arbeitsleistung
auszugehen
sei.
Mit
dem
Arbeitspensum
von
60
%
befinde
sich
die
Beschwerdeführerin
an
der
oberen
Grenze
der
dauerhaften
Belast barkeit
(Urk.
6/252/12).
Bezüglich
des
Potentials
für
die
Eingliederung
äusserte
sich
Dr.
B.___
dann
aber
dahin gehend,
dass
das
Arbeitspensum
keinesfalls
über
das
aktuelle
Pensum
hinaus
gesteigert
werden
sollte.
Langfristig
müsste
das
Arbeitspensum
eher
auf
50
%
gesenkt
werden.
Es
bleibe
der
weitere
Verlauf
unter
diesen
Bedingungen
abzuwarten.
Er
empfehle
eine
Neu beurteilung
in
12
Monaten
( Urk.
6/252/1 3).
Angesichts
dieser
Aktenlage
hätte
die
Beschwerdegegnerin
eine
Beurteilung
einer
RAD-Psychiaterin
oder
eines
RAD-Psychia ters
einholen
müssen.
Aufgrund
der
vorliegenden
Akten
(E.
3.2.3)
ist
sodann
erstellt,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
noch
vor
Erlass
der
angefoch tenen
Ver fügung
vom
24.
September
2024
(Urk.
2)
verschlechtert
hat.
Die
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
haben
der
Beschwer deführerin
eine
100%ige
Arbeitsun fähigkeit
attestiert
(E.
3.2.4).
Eine
Leistungs zusprache
allein
gestützt
auf
die
Beur teilung
der
Behandlerinnen
und
Behandler
ist
jedoch
nicht
möglich.
Es
gilt
die
unter schiedliche
Natur
von
Behandlungs auftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits
und
Begutachtungs auftrag
des
amtlich
bestellten
fachmedi zi nischen
Experten
anderseits
zu
beachten
( statt
vieler:
Urteil
des
Bundes ge richts
8C_513/2024
vom
15.
April
2025
E.
7.1
mit
Hinweis
auf
BGE
124
I
170
E.
4) .
Nach
dem
Gesagten
besteht
aktuell
über
die
für
die
Beurteilung
des
streitigen
Leistungsanspruchs
erforderlichen
Tatsachen
keine
hinreichende
Klar heit
und
es
erweist
sich
als
notwendig,
ein
psychiatrisches
Gutachten
einzuholen,
mit
welchem
eine
Fachärztin
oder
ein
Facharzt
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
(spätestens)
ab
1.
Januar
2023
—
ein
Jahr
vor
dem
frühest möglichen
Rentenbeginn
ab
1.
Januar
2024
(E.
2.1)
—
beurteilt.
Rechtsprechungs gemäss
hat
die
Gutachterin
oder
der
Gutachter
zudem
die
Standardindikatoren
miteinzubeziehen
(E.
2.3.2).
Die
Sache
ist
deshalb
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
an
die
Be schwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
medizinischen
Sachverhalt
in
psychiatrischer
Hinsicht
gutachterlich
abklären
lässt
und
danach
über
einen
möglichen
Rentenanspruch
der
Beschwerdeführerin
neu
verfügt. 5.
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00604 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3.
Juli
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Livia
Schmid Procap
Schweiz Frohburgstrasse
4,
Postfach,
4601
Olten gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1979,
wurde
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
aufgrund
einer
psychischen
Gesundheitsstörung
(vgl.
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
17.
Dezember
2015,
Urk.
6/102)
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2014
bis
31.
Dezember
2015
eine
ganze
Invali denrente
zugesprochen
(Verfügung
vom
23.
März
2016,
Urk.
6/118).
Mit
Wirkung
ab
dem
1.
Januar
2016
richtete
die
IV-Stelle
X.___
eine
Dreivier telsrente
aus
(Ver fügungen
vom
23.
März
2016,
Urk.
6/126,
Urk.
6/134).
Die
Versicherte
trat
so dann
per
1.
März
2016
eine
Arbeitsstelle
mit
einem
50%-Pensum
an
(Urk.
6/148/1).
Nach
der
Überprüfung
des
Rentenanspruchs
teilte
die
IV-Stelle
der
Ver sicherten
am
13.
Februar
2017
mit,
dass
sie
neu
einen
Invali ditätsgrad
von
64
%
ermittelt
habe,
welcher
ihr
jedoch
weiterhin
Anspruch
auf
die
bisherige
Dreiviertelsrente
vermittle
(Urk.
6/155).
Mit
der
Vertragsan passung
per
1.
Juni
2017
erhöhte
die
Versicherte
ihr
Arbeitspensum
auf
60
%
(Urk.
6/156).
Die
IV-Stelle
leitete
eine
weitere
Rentenrevision
ein.
Mit
Verfügung
vom
14.
März
2018
setzte
sie
die
bis herige
Dreiviertelsrente
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
2018
auf
eine
halbe
Rente
herab
(Urk.
6/172).
Mit
Schreiben
vom
30.
Mai
2018
meldete
die
Versicherte
der
IV-Stelle,
dass
sich
ihre
Aufgaben
bei
ihrer
bisherigen
Arbeit geberin
verändert
hätten,
was
ihr
einen
höheren
Lohn
einbringe
(Urk.
6/176).
Dies
hatte
die
Herab setzung
der
bisherigen
halben
Invalidenrente
auf
eine
Viertels rente
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Dezember
2018
zur
Folge
(Urk.
6/180).
Im
weiteren
Verlauf
äusserte
sich
die
Versicherte
mit
Schreiben
vom
14.
April
2019
dahin gehend,
dass
sie
auf grund
der
erhaltenden
Provisionszahlungen
wohl
bald
keinen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
mehr
habe
(Urk.
6/185).
Die
diesbezüglichen
Abklärungen
der
IV-Stelle
(Urk.
6/186,
Urk.
6/189-190)
ergaben,
dass
die
Versicherte
ein
Invalidenein kom men
in
der
Höhe
von
Fr.
59'492.30
erziele
könne
(Urk.
6/191).
Durch
einen
Einkommens ver gleich
stellte
die
IV-Stelle
weiter
fest,
dass
bei
einem
Invali ditätsgrad
von
27
%
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
mehr
bestehe
(Urk.
6/191).
Mit
dieser
Be gründung
hob
die
IV-Stelle
die
bisherige
Viertelsrente
mit
Verfügung
vom
27.
August
2019
per
30.
September
2019
auf
(Urk.
6/194).
Diese
Verfügung
blieb
unangefochten. 1.2
X.___
meldete
sich
am
11.
Februar
2021
(Eingangsdatum)
unter
Hinweis
auf
eine
seit
dem
2.
Dezember
2020
bestehende
Einschränkung
der
Arbeits fähig keit
aufgrund
psychischer
Gesundheitsstörungen
wieder
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/195,
Urk.
6/232/1).
Der
Anmeldung
legte
sie
unter
anderem
den
Austrittsbericht
der
Y.___
AG
vom
30.
Dezember
2020
bei
zur
(mittels
ärztlicher
fürsor gerischer
Unterbringung)
angeord neten
stationär-psychia trischen
Behandlung
vom
11.
bis
21.
Dezember
2020
wegen
einer
akuten
vor wie gend
wahnhaften
psychotischen
Störung
(Urk.
6/196/3).
In
der
Folge
begab
sich
die
Beschwerdeführerin
am
27.
Juni
2021
erneut
in
stationär-psychiatrische
Behand lung
ins
Y.___ .
Die
dortige
Behandlung
dauerte
bis
13.
Juli
2021
und
es
wurde
eine
schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv,
mit
der
Dif ferentialdiagnose
paranoide
Schizo phrenie
diagnostiziert
(Urk.
6/202/1).
Darauf hin
kündigte
die
bisherige
Arbeit geberin
der
Versicherten
dieser
am
17.
August
2021
mit
der
Begründung,
dass
sie
ihr
aufgrund
ihres
Gesund heitszustandes
keine
Tätig keit
im
Bereich
«Sales
Aussendienst»
mehr
anbieten
könne,
die
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
per
Ende
März
2022
an
(Urk.
6/210/1).
Die
Versicherte
entschied
sich
gegen
die
offerierte
Weiter beschäf tigung
in
einem
20%-Pensum
im
Innendienst
und
sie
kündigte
die
An stellung
ihrerseits
per
30.
September
2021
(Urk.
6/210/2).
Bereits
zuvor
hatte
sie
mit
der
Z.___
AG
am
20.
September
2021
einen
unbefristeten
Arbeits vertrag
als
medizi nische
Praxisassistentin
abgeschlossen
(Urk.
6/211).
Die
IV-Stelle
kam
ab
19.
Oktober
2021
für
Frühinterventions mass nahmen
in
der
Form
einer
Arbeitsplatzerhaltung
mit
Job
Coaching
auf
(Urk.
6/225).
Die
Ein gliederungsberaterin
der
IV-Stelle
hielt
am
30.
Juni
2022
fest,
dass
die
Versicherte
seit
dem
1.
Januar
2022
bei
der
Z.___
AG
in
einem
80%-Pensum
als
medizinische
Praxis assistentin
arbeite
(Urk.
6/232/1).
Die
Ein gliede rungsmassnahmen
seien
abge schlossen.
Die
Versicherte
sei
rentenaus schlies send
eingegliedert
und
benötige
keine
weitere
Unterstützung
mehr
(Urk.
6/232/2).
Sie
informierte
die
Versicherte
mit
Mitteilung
vom
selben
Tag
über
den
Abschluss
der
Eingliederungsmassnah men
(Urk.
6/231). 1.3
Am
5.
September
2022
trat
die
Versicherte
bei
der
A.___
AG
eine
Stelle
als
Arztsekretärin
an,
welches
sie
in
einem
50-60%-Pensum
(4
Tage
mit
je
6
Arbeitsstunden)
ausübte
(Urk.
6/240/1-2).
Alsdann
stellte
sie
am
19.
Juli
2023
(Eingangsdatum,
Urk.
6/234/1)
ein
neues
Gesuch
um
Ausrichtung
von
IV-Leistungen,
mit
welchem
sie
auf
die
stationären
Behandlungen
im
Y.___
im
November/Dezember
2022
und
Juni/Juli
2023
hinwies
und
dazu
ausführte,
dass
es
mit
ihrem
derzeitigen
Arbeitspensum
von
60
%
mässig
gut
gehe,
weil
sie
wegen
Psychosen
bei
der
Ausübung
ihrer
Arbeitstätig keit
ein ge schränkt
sei
(Urk.
6/233/5).
Beim
Standortgespräch
vom
25.
August
2023
liess
die
Versicherte
den
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
wissen,
dass
sie
aktuell
keine
Unterstützung
beim
Arbeitsplatzerhalt
benötige
(Urk.
6/238/1).
Dieser
teilte
der
Versicherten
mit,
dass
die
IV-Stelle
als
Nächstes
einen
allfälligen
Unterstüt zungsbedarf
seitens
der
Arbeitgeberin
der
Versicherten
prüfen
und
hernach
zur
Rentenprüfung
übergehen
werde
(Urk.
6/238/1).
Die
IV-Stelle
holte
den
Arbeit geberbericht
der
A.___
AG
vom
31.
Oktober
2023
ein
(Urk.
6/240/6).
Sie
zog
zudem
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
(Urk.
6/248/1-21)
mit
dem
Arztzeugnis
zur
Arbeitsunfähigkeit
des
behandelnden
Psychiaters,
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
FHM
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
14.
Juli
2023
(Urk.
6/248/11-13)
bei.
Hernach
ergänzte
die
IV-Stelle
ihr
Dossier
mit
dem
Arztbericht
von
Dr.
B.___
vom
3.
Juni
2024
(Urk.
6/252/6-13).
Darin
hielt
Dr.
B.___
zur
Arbeitsfähigkeit
der
Versicherten
fest,
dass
aufgrund
des
langjährigen
Krankheitsverlaufs
und
der
fortbestehenden
Defizite,
welche
durch
die
psychotherapeutische
wie
auch
durch
die
medikamen töse
Behandlung
nicht
vollständig
aufgehoben
werden
könne,
von
einer
dauer haft
reduzierten
Arbeitsleistung
auszugehen
sei.
Mit
dem
Arbeitspensum
von
60
%
befinde
sich
die
Versicherte
an
der
oberen
Grenze
der
dauerhaften
Belast barkeit
(Urk.
6/252/12).
Davon
ausgehend
ermittelte
die
IV-Stelle
beim
am
8.
August
2024
durchgeführten
Einkommensvergleich
einen
Invaliditätsgrad
von
34
%.
Mit
Vorbescheid
vom
selben
Tag
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
der
Begründung,
dass
bei
einem
IV-Grad
von
34
%
kein
Anspruch
auf
eine
Invali denrente
bestehe,
die
Abweisung
ihres
Leistungsbegehrens
vom
19.
Juli
2023
in
Aussicht
(Urk.
6/255).
Während
der
laufenden
Einwandfrist
meldete
sich
die
Mutter
der
Versicherten
telefonisch
bei
der
IV-Stelle
und
teilte
mit,
dass
der
Kontakt
zur
sich
in
Griechenland
befindlichen
Ver sicherten
abgebrochen
sei.
Man
verblieb
so,
dass
die
Mutter
das
angekündigte
Rückkehrdatum
abwarte
und
danach
falls
nötig
die
Polizei
alarmiere
(Urk.
6/256).
Nachdem
die
Versicherte
innert
Frist
keinen
Einwand
gegen
den
Vorbescheid
erhoben
hatte,
verfügte
die
IV-Stelle
am
24.
September
2024
wie
vorbeschieden,
dass
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
23.
Oktober
2024
Beschwerde
(Urk.
1).
Sie
beantragte
(Urk.
1
S.
2): « 1. Die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
24.09.2024
sei
aufzuheben
und
der
Beschwerdeführerin
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
der
Invaliden ver sicherung
zuzusprechen. 2. Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärung en
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen . 3. Unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
(zuzüglich
der
gesetzlichen
Mehr wertsteuer)
zulasten
der
Beschwerdegegnerin.» 2.2
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
4.
Dezember
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
IV-Akten,
Urk.
7/1-260),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
5.
Dezember
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8). 2.3
Mit
Eingabe
vom
10.
Januar
2025
liess
die
Beschwerdeführerin
den
Zwischenbe richt
vom
9.
Januar
2025
zur
stationären
Behandlung
in
der
C.___
ab
dem
3.
Januar
2025
(Urk.
10)
einreichen
(Urk.
9).
Die
Beschwerdegegnerin
erhielt
eine
Kopie
dieser
Eingabe
(Urk.
11).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Mit
der
angefochtenen
Verfügung
vom
24.
September
2024
führte
die
Beschwer degegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
gemäss
ihren
medizinischen
Abklärungen
seit
dem
16.
Juni
2023
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
ein geschränkt
sei.
Laut
der
medizinischen
Beurteilung
sei
ihr
ihre
Tätigkeit
als
Arzt sekretärin
seither
nur
noch
in
einem
60%-Pensum
zumutbar.
In
einem
solchen
Pensum
könnte
sie
in
ihrer
aktuellen
Tätigkeit
als
Arztsekretärin
einen
Jahreslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
49'056.--
erzielen.
Dem
sei
das
Einkommen,
welches
die
Beschwerdeführerin
bei
voller
Gesundheit
im
Jahr
2024
in
einem
100%-Pen sum
als
Praxisleiterin
verdienen
könnte,
gegenüberzustellen.
Wenn
auf
die
statis ti schen
Lohnangaben
des
Bundes
zurückgegriffen
werde,
so
führe
dies
zu
einem
hypothetischen
Valideneinkommen
im
Betrag
von
Fr.
74'833.--
(Urk.
2
S.
1).
Beim
Einkommensvergleich
(Valideneinkommen:
Fr.
74'833.--,
Invaliden ein kom men:
Fr.
49'056.--)
resultiere
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
25'777.26
beziehungsweise
ein
Invaliditätsgrad
von
34
%.
Da
der
Invaliditätsgrad
unter
40
%
liege,
bestehe
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Urk.
2
S.
2). 1.2
Die
Beschwerdeführerin
lässt
im
Wesentlichen
vorbringen,
dass
ihr
früherer
behandelnder
Psychiater,
Dr.
B.___ ,
mit
seinem
Bericht
vom
3.
Juni
2024
ihre
damalige
gesundheitliche
Situation
grund sätzlich
umfassend
und
schlüssig
darge stellt
habe .
Daraufhin
sei
es
aber
im
Sommer
2024
im
Rahmen
ihrer
schizo affek tiven
Störung
erneut
zu
manischen
Episoden
mit
psychotischen
Symptomen
ge kommen
(Urk.
1
S.
3,
S.
5).
Zwischen
dem
14.
und
19.
Juli
2024
sowie
vom
23.
Juli
bis
5.
August
2024
habe
sie
sich
zur
stationären
Behandlung
im
Y.___
befunden .
Nach
ihrem
Klinikaufenthalt
habe
eine
manische
Episode
begonnen.
I hr en
leicht
aufgebläht en
Bauch
habe
sie
fälschlicherweise
als
Anzeichen
einer
Schwangerschaft
interpretiert.
Daraufhin
sei
sie
am
6.
August
2024
spontan
nach
Griechenland
geflogen ,
um
den
Vater
ihres
ver meintlichen
Kindes
zu
finden.
Nach
einer
Auseinandersetzung
mit
einem
Hotel besitzer,
von
welchem
sie
sich
aufgrund
ihrer
psychotischen
Wahr nehmung
bedroht
gefühlt
habe,
sei
von
den
griechischen
Behörden
eine
psychiatrische
Zwangsbehandlung
angeordnet
worden,
welche
f ast
einen
Monat
gedauert
habe.
Ihre
Schwester
habe
sich
intensiv
dafür
ein gesetzt ,
dass
sie
in
die
Schweiz
zurückkehren
könne .
Am
19.
September
2024
sei
sie
schliesslich
mit
einem
medizinisch
begleiteten
Linienflug
durch
die
Rega
repatriiert
worden .
Von
der
Rega
sei
sie
direkt
ins
Y.___
gebracht
worden ,
wo
sie
vom
19.
September
bis
9.
Oktober
2024
erneut
stationär
behandelt
worden
sei .
Im
Anschluss
daran
sei
sie
in
der
dortigen
Tages klinik
behandelt
worden
(Urk.
1
S.
4).
Im
ärztlichen
Bericht
der
Y.___
AG
vom
17.
Oktober
2024
sei
festgehalten
worden,
dass
sie
ab
Juni
2024
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei ,
ihre
Tätigkeit
als
Arztsekretärin
mit
einem
Pensum
von
60
%
auszuüben
( Urk.
1
S.
5 ).
Im
weiteren
Verlauf
sei
es
im
Rahmen
der
schizoaffektiven
Störung
zu
einer
weiteren
Zustandsverschlech terung
gekommen.
Seit
dem
3.
Januar
2025
befinde
sie
sich
aufgrund
einer
schweren
depressiven
Episode
mit
Suizidgedanken,
affektiver
Nieder geschlagen heit,
Antriebslosigkeit
und
Hoffnungslosigkeit
zur
stationären
Behandlung
in
der
C.___ .
Deren
Zwischenbericht
vom
9.
Januar
2025
könne
entnommen
werden,
dass
sie
sowohl
aktuell
als
auch
in
den
voran gegangenen
Monaten
zu
100%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
(Urk.
9-10).
Nach
dem
Vorgenann ten
erweise
sich
die
Feststellung
der
Beschwerdegeg nerin,
wonach
sie
in
der
angestammten
Tätigkeit
ein
60%-Pensum
ausüben
könne,
offensichtlich
als
unzutreffend.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
den
medizinischen
Sachverhalt
unrichtig
beziehungs weise
unvollständig
festgestellt
(Urk.
1
S.
5). 1.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach,
ob
die
Beschwerdegegnerin
nach
dem
neuen
Rentenbegehren
der
Beschwerdeführerin
vom
19.
Juli
2023
(Urk.
6/233)
den
medizinischen
Sachverhalt
rechtsgenüglich
abgeklärt
hat. 2. 2.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Entsprechend
den
allgemeinen
inter temporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Die
vorliegend
zu
prüfende
Neuanmeldung
der
Beschwerdeführerin
zum
Leis tungsbezug
(Urk.
6/233)
ging
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
19.
Juli
2023
ein
(Urk.
6/234/1).
Ein
allfälliger
Rentenanspruch
würde
somit
frühestens
ab
1.
Januar
2024
bestehen
(Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_155/2024
vom
11.
März
2025
E.
3.1).
Vorliegend
kommen
folglich
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Bestimmungen
zur
Anwendung,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden. 2.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2.3 2.3.1
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2.3.2
Für
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
sind
in
der
Regel
psychiatrische
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_989/2010
vom
16.
Februar
2011
E.
4.4.2
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_880/2015
vom
30.
März
2016
E.
4.2.4).
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
—
gegebenenfalls
neben
standardisier ten
Tests
—
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomer fassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_127/2022
vom
8.
Juli
2022
E.
5.2.2
mit
Hinweisen).
Zu
berücksichtigen
ist
weiter,
dass
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
grundsätzlich
sämtliche
psychische
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(BGE
143
V
418
E.
6
und
E.
7). 2.4
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswir kungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
massgeb lichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unter schiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Ein schätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen).
2.6
Wurde
eine
Rente
verweigert,
so
wird
nach
Art.
87
Abs.
3
IVV
eine
neue
Anmeldung
nur
geprüft,
wenn
die
Voraussetzungen
gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
erfüllt
sind.
Danach
ist
im
Revisionsgesuch
glaubhaft
zu
machen,
dass
sich
der
Grad
der
Invalidität
der
versicherten
Person
in
einer
für
den
Anspruch
erheblichen
Weise
geändert
hat.
Ergibt
die
Prüfung
durch
die
Verwaltung,
dass
die
Vorbringen
der
versicherten
Person
nicht
glaubhaft
sind,
so
erledigt
sie
das
Gesuch
ohne
weitere
Abklärungen
durch
Nichteintreten.
Tritt
die
Verwaltung
auf
die
Neuanmeldung
ein,
so
hat
sie
die
Sache
materiell
abzuklären
und
sich
zu
vergewissern,
ob
die
von
der
versicherten
Person
glaubhaft
gemachte
Veränderung
des
Invaliditätsgrades
auch
tatsächlich
eingetreten
ist;
sie
hat
demnach
in
analoger
Weise
wie
bei
einem
Revisionsfall
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG
vorzugehen
(BGE
117
V
198
E.
3a,
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2).
Stellt
sie
fest,
dass
der
Invaliditätsgrad
seit
Erlass
der
früheren
rechtskräftigen
Verfügung
keine
Veränderung
erfahren
hat,
so
weist
sie
das
neue
Gesuch
ab.
Andernfalls
hat
sie
zunächst
noch
zu
prüfen,
ob
die
festgestellte
Veränderung
genügt,
um
nunmehr
eine
anspruchsbegründende
Invalidität
zu
bejahen,
und
hernach
zu
beschliessen.
Im
Beschwerdefall
obliegt
die
gleiche
materielle
Prüfungspflicht
auch
dem
Gericht
(Urteil
des
Bundesge richts
9C_234/2023
vom
4.
September
2023
E.
1.2,
insbesondere
mit
Hinweis
auf
BGE
117
V
198
E.
3a). 2.7
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
ATSG).
Der
Untersuchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
2.8
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsver fügungen
beziehungsweise
der
Einsprache entscheide
in
der
Regel
nach
dem
Sachverhalt,
der
zur
Zeit
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sachverhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungs verfügung
sein
(BGE
130
V
138
E.
2.1
mit
Hinweis).
Jedoch
sind
Tatsachen,
die
sich
erst
später
verwirklichen,
insoweit
zu
berücksichtigen,
als
sie
mit
dem
Streitgegenstand
in
engem
Sachzusammenhang
stehen
und
geeignet
sind,
die
Beurteilung
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
Verwaltungsverfügung
beziehungs weise
des
Einspracheentscheides
zu
beeinflussen
(BGE
121
V
362
E.
1b,
99
V
98
E.
4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_95/2017
vom
15.
Mai
2017
E.
5.1
m.w.H.). 2.9 2.9.1
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen). 2.9.2
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
Regionalen
Ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsan spruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgaben bereich
fest
(Abs.
3). 2.10
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 3. 3.1
3.1.1
Für
die
Rentenzusprache
in
der
Zeitperiode
ab
1.
Januar
2014
mit
den
Verfü gungen
vom
23.
März
2016
(Urk.
6/118,
Urk.
6/126,
Urk.
6/134)
stellte
die
Beschwerdegegnerin
in
medizinischer
Hinsicht
auf
das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
med.
D.___ ,
FMH
Neurologie
sowie
FMH
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
vom
8.
April
2015
(Urk.
6/77)
ab
(Urk.
6/102/4-7).
Prof.
D.___
stellte
im
psychiatrischen
Gutachten
vom
8.
April
2015
die
fol gen den
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/77/52) : - Kombinierte
Persönlichkeitsstörung
mit
vornehmlich
emotional insta bilen
Zügen
vom
borderline-Typus
(ICD-10:
F61.0) - Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
im
Erwachsenenalter
(ICD-10:
F
90.0) - Rezidivierende
depressive
Störung:
gegenwärtig
leichtgradige
Episode
seit
Februar
2014
und
mitte l gradige
Episode
von
Januar
2013
bis
Januar
2014
(ICD-10:
F
33.0)
Der
Gutachter
hielt
weiter
fest,
dass
für
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
medizi nische
Praxisassistentin
seit
Januar
2013
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
be stehe
(Urk.
6/77/52).
Eine
leidensangepasste
Tätigkeit
umschrieb
Prof.
D.___
wie
folgt:
Eine
Tätig keit
ohne
schwerpunktmässiges
interpersonelles
Arbeiten,
i m
Rahmen
dessen
zwischenmen schliche
Konflikte
auftreten
können,
ohne
Möglichkeit ,
bei
der
Arbeit
ausgenutzt
zu
werden,
ohne
Geduldsarbeiten
und
Arbeiten ,
bei
welchen
starke
Genauigkeit
gefragt
ist,
und
Arbeiten
mit
hoher
Verantwortung
für
Menschen .
Der
Gutachter
hielt
weiter
fest,
dass
für
eine
solche
Tätigkeit
im
Zeitraum
von
Januar
2013
bis
August
2014
ebenfalls
keine
Arbeitsfähigkeit
bestanden
habe .
Ab
September
2014
bis
zum
Begutachtungszeitpunkt
(7.
April
2015,
Urk.
6/77/1)
sei
von
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
adaptierte n
Tätigkeit
aus zugehen.
Ab
dem
B egutach tungszeitpunkt
besteh e
noch
für
ein
halbes
Jahr
eine
7 0% ige
Arbeitsun fähigkeit,
danach
könne
von
einer
50% igen
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerde führerin
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
ausgegangen
werden.
Daneben
sollte
eine
störungsspezifische
Behand lung
der
Persönlichkeitsstörung
in
einer
dafür
spezialisierten
Einrichtung
erfolgen.
Eine
Revision
sei
nach
einem
Jahr
nach
Beginn
der
50%igen
Arbeits fähigkeit
sinnvoll,
da
die
Prognose
darüber
hinaus
aktuell
nicht
bestimmt
werden
könne
(Urk.
6/77/53) . 3.1.2
Die
Versicherte
trat
sodann
per
1.
März
2016
eine
Arbeitsstelle
mit
einem
50%-Pensum
an.
Die
Arbeit
bestand
zu
30
%
aus
Laborarbeiten
und
zu
20
%
aus
einer
Arbeit
im
Verkauf/Aussendienst
(Urk.
6/148/1).
Dr.
B.___
hielt
am
11.
Januar
2017
dafür,
dass
für
eine
leidensangepasste
Tätigkeit
als
Produktionsmitarbeiterin
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
bestehe.
Die
Arbeitsfähigkeit
könne
in
den
nächsten
Jahren
möglichweise
leicht
gesteigert
werden.
Es
bleibe
der
weitere
Verlauf
abzuwarten
(Urk.
6/151/10).
Gemäss
den
Feststellungen
der
Beschwerdegegnerin
gelang
es
der
Beschwerde führerin
im
weiteren
Verlauf,
ihr
Erwerbseinkommen
durch
Pensumserhöhun gen/Änderungen
der
Aufgaben
beim
bisherigen
Arbeitgeber
schrittweise
zu
steigern.
Dies
hatte
wiederum
eine
schrittweise
Reduktion
der
Rentenleistungen
zur
Folge,
bis
die
Invalidenrente
schliesslich
mit
Verfügung
vom
27.
August
2019
per
30.
September
2019
eingestellt
wurde
(Sachverhalt,
Ziffer
1.1). 3.1.3
Vor
der
Neuanmeldung
der
Beschwerdeführerin
zum
Leistungsbezug
vom
11.
Februar
2021
(Urk.
6/195,
Urk.
6/232/1)
hielt
Dr.
B.___
im
ärztlichen
Zeugnis
vom
1.
Februar
2021
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
2.
bis
30.
Dezember
2020
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei
(Urk.
6/196/1).
Vom
11.
bis
21.
Dezember
2020
befand
sich
die
Beschwerdeführerin
wegen
einer
akuten
vorwiegend
wahnhaften
psychotischen
Störung
zum
ersten
Mal
zur
sta tionär-psychiatrischen
Behandlung
im
Y.___
(Urk.
6/196/3).
Dr.
B.___
führte
am
1.
Februar
2021
weiter
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
31.
Dezember
2020
bis
28.
Februar
2021
zu
40
%
arbeitsunfähig
sei.
Hernach
erfolge
eine
Neubeurteilung
von
Gesundheitszustand
und
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
6/196/1).
Im
Austrittsbericht
zur
zweiten
Hospitalisation
im
Y.___
vom
27.
Juni
bis
13.
Juli
2021
hielten
die
Ärzte
fest,
dass
sie
die
Symptomatik
der
Beschwerdeführerin
u nter
Berücksichtigung
aller
ihn en
bisher
vorliegenden
Befunde
und
Informationen
als
schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv
(ICD-10:
F25.1),
interpretieren
würden.
Differenzialdiagnostisch
käme
auch
eine
paranoide
Schizophrenie
(ICD-10:
F20.0)
in
Betracht.
Eine
intensivierte
Persön lichkeitsdiagnostik
zur
Evaluation
des
Einfluss es
der
Persönlichkeitsfaktoren
könne
(erst)
nach
einer
psychischer
Stabilisierung
erfolgen
(Urk.
6/202/4).
Mit
seinem
Schreiben
vom
9.
August
2021
informierte
Dr.
B.___
die
Beschwerdegegnerin
dahingehend,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
dem
2.
August
2021
in
der
Tagesklinik
des
Y.___
behandelt
werde.
Es
bestehe
seit
dem
27.
Juni
2021
eine
krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit
zu
100
%
(Urk.
6/203).
Später
fand
die
Beschwerdeführerin
eine
Anstellung
in
einer
Klinik,
wo
sie
ab
dem
1.
Januar
2022
in
einem
80%-Pensum
als
medizinische
Praxis assistentin
arbeiten
konnte
(Urk.
6/211)
und
die
Beschwerdegegnerin
unterstützte
sie
mit
Frühinterventionsmassnahmen
in
der
Form
von
Arbeitsplatzerhaltung
mit
Job
Coaching
(Urk.
6/225).
In
der
Folge
führte
die
Eingliederungsberaterin
der
Beschwerdegegnerin
am
30.
Juni
2022
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
mit
den
Frühinterventions mass nah men
erfolgreich
unterstützt
worden
sei.
Die
Eingliederungsmassnahmen
würden
mit
der
Beendigung
des
Coachingauftrages
per
27.
Juni
2022
ebenfalls
abge schlossen.
Die
Beschwerdeführerin
benötige
keine
weitere
Unterstützung
mehr.
Sie
sei
damit
einverstanden,
dass
ihr
Dossier
rentenausschliessend
abgelegt
werde
(Urk.
6/232/2). 3.2 3.2.1
Was
die
seitherige
Entwicklung
des
medizinischen
Sachverhalts
bis
zur
ange foch tenen
Verfügung
vom
24.
September
2024
(Urk.
2)
betrifft,
so
ist
den
Akten
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
diesbezüglich
auf
die
Beurteilung
des
damaligen
behandelnden
Psychiaters,
Dr.
B.___ ,
vom
3.
Juni
2024
(Urk.
6/252/6-13)
abgestellt
hat
(Urk.
6/254/4).
Die
Beschwerdeführerin
macht
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
Beurteilung
ihres
ehemaligen
behandelnden
Psychia ters
überholt
sei,
weil
sich
ihr
Gesundheitszustand
seither
deutlich
verschlechtert
habe.
Sie
begründet
ihr
Vorbringen
mit
den
Ausführungen
der
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
(E.
1.2),
weshalb
die
entscheid-wesentlichen
Berichte
der
Behandlerinnen
und
Behandler
nachfolgend
ebenfalls
zusammen gefasst
wieder gegeben
werden. 3.2.2
Dr.
B.___
stellte
in
seinem
Bericht
vom
3.
Juni
2024
die
Diagnose
schizo affektive
Störung
(ICD-10:
F25.9,
Urk.
6/252/12).
Zum
Krankheitsverlauf
hielt
er
insbesondere
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
ihr
Arbeitspensum
ab
dem
1.
Januar
2022
auf
80
%
gesteigert
habe .
Nach
einem
anfänglich
guten
Start
sei
sie
im
März
2022
aufgrund
eines
sehr
chao tischen
und
toxischen
Arbeitsumfelds
in
eine
depressive
Episode
geraten,
welche
sich
unter
anderem
durch
gedrückte
Stimmung,
Freud losigkeit,
grundlose s
Weinen,
Rückzug
vom
Freundeskreis
und
Kraftlosigkeit
ausgezeichnet
habe .
Sie
habe
nicht
mehr
die
Kraft
gehabt ,
sich
genügend
zu
behaupten.
E r
habe
ihr
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestier en
müssen .
Auch
nach
einem
beruflichen
Wieder einstieg
beim
bisherigen
Arbeitgeber
habe
sich
die
Situation
nicht
wie
erhofft
zum
Positiven
geändert.
Die
Beschwerdeführerin
habe
dieses
Arbeitsverhältnis
schliesslich
gekündet.
Anfangs
September
2022
habe
sie
eine
Stelle
als
Arzt sekretärin
im
Chefarztsekretariat
der
A.___
AG
in
Zürich
im
Pensum
von
80
%
angetreten.
A b
November
2022
sei
es
zu
einer
erneuten
psychotischen
Symptomatik
mit
unter
anderem
Denkstörungen,
Beein träch tigungserleben,
Ich-Störungen
in
Form
von
Gedankenentzug
und
Gedan ken eingebung ,
suizidalen
Gedanken
und
Vernachlässigungen
der
Selbstfürsorge
gekommen
(Urk.
6/252/10) .
Unter
der
antipsychotischen
Medikation
(während
der
stationär-psychiatrischen
Behandlung
im
Y.___
ab
4.
Novem ber
2022,
Urk.
6/252/7)
sei
eine
Besserung
eingetreten .
Gegen
Ende
des
stationären
Aufenthalts
sei
ein
zweiwöchiger
Arbeitsversuch
in
reduziertem
Pensum
durchgeführt
worden,
welcher
positiv
verlaufen
sei.
Die
Beschwerde führerin
sei
am
30.
November
2022
aus
dem
Y.___
ausgetreten .
Nach
Remission
der
psychotischen
Symptomatik
sei
die
antipsychotische
Medi kation
reduziert
worden,
weil
die
Beschwerdeführerin
über
unerwünschte
Arz neimittel wirkungen
berichtet
habe.
Sie
habe
unbedingt
wieder
an
ihren
Arbeits platz
zurückkehren
wollen.
Das
sei
einerseits
verständlich
gewesen,
andererseits
habe
man
aber
auch
davon
ausgehen
müssen,
dass
sich
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
überschätze,
(da
sie)
pathologische
Veränderungen
ihres
Zu stands
nicht
immer
rechtzeitig
wahrnehme
und
eine
krankheitsbedingte
Aver sion
gegenüber
einer
neuroleptischen
Medikation
besitze.
Am
19.
Juni
2023
sei
die
Beschwerdeführerin
freiwillig
für
ihre
insgesamt
vierte
stationäre
Behandlung
ins
Y.___
eingetreten.
Es
habe
sich
eine
produktiv-psychotische
Symptomatik
mit
ausgeprägten
Wahngedanken,
Anhalt
für
Wahr nehmungs stö rungen
sowie
Ich-Störungen
und
gesteigertem
Antrieb
gezeigt.
Nach
dem
Austritt
aus
dem
Y.___
am
10.
Juli
2023
habe
die
Beschwerdeführerin
ihre
Arbeit
bei
der
A.___
AG
wieder
aufgenommen.
Allerdings
habe
ihm
ihre
Vorgesetzte
am
30.
Oktober
2023
mitgeteilt,
dass
die
Beschwerde führerin
wegen
immer
wieder
zu
beobachtenden
Schwankungen
in
der
Konzen tration
die
geforderten
Leistungen
nicht
mehr
erbringen
respektive
das
bisherige
80%-Arbeitspensum
nicht
mehr
leisten
könne .
Sie
gehe
aber
davon
aus,
dass
ein
60%-Pensum
für
die
Beschwerdeführerin
machbar
sei.
Er
erachte
eine
Pensums reduktion
ebenfalls
als
sinnvoll.
Das
redu zierte
Arbeitspensum
von
60
%
bedeute
für
die
Beschwerdeführerin
einen
deut lich
niedrigeren
Stresslevel.
So
be k om m e
sie
auch
mehr
Schlaf
(mindestens
neun
Stunden),
sei
erholter
und
konzentrierter
bei
der
Arbeit.
Das
Gedankendrängen
und
zwanghafte
Grübel n
hätten
sich
er heblich
gebessert.
Zudem
führe
die
Beschwerdeführerin
die
psychologisch-psychotherapeutische
Therapie
bei
einer
Psychologin
fort
(Urk.
6/252/11) . 3.2.3
Im
ärztlichen
Bericht
zuhanden
der
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführerin
vom
17.
Oktober
2024
stellten
die
Ärztinnen
und
Ärzte
der
Y.___
AG
die
Hauptdiagnose
schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
manisch
mit
psychotischen
Symptomen
(ICD-10:
F25.0)
und
die
Nebendiagnose
Verdacht
auf
posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-10:
F43.1,
Urk.
3/3
S.
1).
Dazu
wurde
im
Wesentlichen
festgehalten,
dass
es
i m
Juli
und
August
2024
im
Rahmen
der
bei
der
Beschwerdeführerin
bestehenden
schizoaffektiven
Stö rung
zu
einer
manischen
Phase
mit
psychotischen
Symptomen
gekommen
sei
(Urk.
3/3
S.
2) .
Nach
der
Rückkehr
aus
Griechenland
sei
die
Beschwerdeführerin
vom
19.
September
bis
9.
Oktober
2024
erneut
stationär
behandelt
worden.
Bei
Eintritt
habe
die
Beschwerdeführerin
berichtetet,
dass
sie
im
August
2024
während
einer
manischen
Phase
beziehungsweise
unter
dem
Einfluss
ausgeprägter
Wahnvor stellungen
nach
Griechenland
gereist
sei
(Urk.
3/3
S.
1-2 ).
Jenes
Zustandsbild
habe
sich
nunmehr
unter
antipsychotischer
Medikation
regredient
gezeigt.
Die
Beschwerdeführerin
klage
aktuell
noch
über
eine
ausgeprägte
Minussymptomatik
mit
Grübeln,
An triebsarmut,
psychomotorischer
Verlangsamung
und
Lebens ängsten.
Im
An betracht
der
seit
einigen
Jahren
bestehenden
schizoaffektiven
Störung
mit
rezidi vierenden
psychotischen
Episoden
sowie
der
beinahe
durch gängigen
stationären
Behandlung
seit
Juni
2024
sei
derzeit
aus
ärztlicher
Sicht
nicht
davon
auszu gehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
aktuell
oder
in
absehbarer
Zeit
zu
60%
arbeitsfähig
sei.
Im
Verlauf
könne
nach
Optimierung
der
Medikation
und
Stabilisierung
durch
regelmässige
psychiatrische
und
psychotherapeutische
Begleitung
der
Wiedereinstieg
in
die
Arbeit
mit
geringem
Pensum
erwogen
werden
(Urk.
3/3
S.
1-2). 3.2.4
Im
Zwischenbericht
vom
9.
Januar
2025
zum
stationären
Aufenthalt
der
Beschwerdeführerin
in
der
C.___
wurde
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
einer
Zustandsverschlechterung
im
Rah men
einer
langjährig
bestehenden
schizoaffektiven
Störung
(ICD
10
F25.1)
seit
dem
3.
Januar
2025
in
stationär
psychia trischer
Behandlung
auf
der
Ab teilung
für
Krisenbewältigung
sei.
Sie
befinde
sich
aktuell
in
einer
schwer
depressiven
Episode
ihrer
Erkrankung
im
Sinne
von
Suizidgedanken,
affektiver
Nieder ge stimmtheit,
Antriebslosigkeit
und
Hoffnungslosigkeit.
Zudem
liessen
sich
ausge prägte
Zukunfts-
und
Verlassensängste
objektivieren.
Unter
Zusam menschau
der
vorliegenden
medizinischen
Berichte
sowie
auch
der
fremd anamnes tischen
Angaben
und
dem
aktuell
bestehenden
klinischen
Zustandsbild
sei
die
Beschwer deführerin
bei
chronischepisodischem
Krankheitsverlauf
sowohl
aktuell,
als
auch
zumindest
in
den
vorangegangen
Monaten,
als
zu
100%
arbeitsunfähig
an zusehen
(Urk.
10). 4.
Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Invali denrente.
Im
vorliegenden
Fall
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
den
medizi nischen
Sachverhalt
ohne
Beizug
des
RAD
beurteilt
(vgl.
S.
4
des
Feststel lungsblattes
für
den
Beschluss
vom
8.
August
2024,
Urk.
6/254/4).
Zwar
besteht
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
kein
unbedingter
gesetz licher
Anspruch
darauf,
dass
fachärztliche
Berichte
dem
RAD
zur
Stellung nahme
vorgelegt
werden
(Urteil
des
Bundesgeri chts
9C_858/2014
vom
3.
Sep tember
2015
E.
3.3.3).
Darauf
kann
die
Verwaltung
indessen
nur
verzich ten,
wenn
sich
der
rechtserhebliche
Sachverhalt
in
anderer
Weise
zweifelsfrei
feststellen
lässt
(Urteil
des
Sozialver sicherungsgerichts
IV.2021.00761
vom
29.
März
2022
E.
4).
Die
Beschwerde geg nerin
hat
dem
von
ihr
beigezogenen
Arztbericht
von
Dr.
B.___ ,
vom
3.
Juni
2024
entnommen,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Ausübung
der
seit
dem
5.
September
2022
versehenen
Tätigkeit
als
Arztsekretärin
bei
der
A.___
AG
in
einem
60%-Pensum
zumutbar
sei
(Urk.
6/254/4).
Die
diesbe züglichen
Ausführungen
von
Dr.
B.___
waren
aber
nicht
so
klar
und
eindeutig.
Hinsichtlich
der
Prognose
zur
Arbeitsfähigkeit
hielt
er
fest,
dass
aufgrund
des
langjährigen
Krankheitsverlaufs
und
der
fortbestehenden
Defizite,
welche
durch
die
psychotherapeutische
wie
auch
durch
die
medikamen töse
Behandlung
nicht
vollständig
aufgehoben
werden
könnten,
von
einer
dauer haft
reduzierten
Arbeitsleistung
auszugehen
sei.
Mit
dem
Arbeitspensum
von
60
%
befinde
sich
die
Beschwerdeführerin
an
der
oberen
Grenze
der
dauerhaften
Belast barkeit
(Urk.
6/252/12).
Bezüglich
des
Potentials
für
die
Eingliederung
äusserte
sich
Dr.
B.___
dann
aber
dahin gehend,
dass
das
Arbeitspensum
keinesfalls
über
das
aktuelle
Pensum
hinaus
gesteigert
werden
sollte.
Langfristig
müsste
das
Arbeitspensum
eher
auf
50
%
gesenkt
werden.
Es
bleibe
der
weitere
Verlauf
unter
diesen
Bedingungen
abzuwarten.
Er
empfehle
eine
Neu beurteilung
in
12
Monaten
( Urk.
6/252/1 3).
Angesichts
dieser
Aktenlage
hätte
die
Beschwerdegegnerin
eine
Beurteilung
einer
RAD-Psychiaterin
oder
eines
RAD-Psychia ters
einholen
müssen.
Aufgrund
der
vorliegenden
Akten
(E.
3.2.3)
ist
sodann
erstellt,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
noch
vor
Erlass
der
angefoch tenen
Ver fügung
vom
24.
September
2024
(Urk.
2)
verschlechtert
hat.
Die
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
haben
der
Beschwer deführerin
eine
100%ige
Arbeitsun fähigkeit
attestiert
(E.
3.2.4).
Eine
Leistungs zusprache
allein
gestützt
auf
die
Beur teilung
der
Behandlerinnen
und
Behandler
ist
jedoch
nicht
möglich.
Es
gilt
die
unter schiedliche
Natur
von
Behandlungs auftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits
und
Begutachtungs auftrag
des
amtlich
bestellten
fachmedi zi nischen
Experten
anderseits
zu
beachten
( statt
vieler:
Urteil
des
Bundes ge richts
8C_513/2024
vom
15.
April
2025
E.
7.1
mit
Hinweis
auf
BGE
124
I
170
E.
4) .
Nach
dem
Gesagten
besteht
aktuell
über
die
für
die
Beurteilung
des
streitigen
Leistungsanspruchs
erforderlichen
Tatsachen
keine
hinreichende
Klar heit
und
es
erweist
sich
als
notwendig,
ein
psychiatrisches
Gutachten
einzuholen,
mit
welchem
eine
Fachärztin
oder
ein
Facharzt
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
(spätestens)
ab
1.
Januar
2023
—
ein
Jahr
vor
dem
frühest möglichen
Rentenbeginn
ab
1.
Januar
2024
(E.
2.1)
—
beurteilt.
Rechtsprechungs gemäss
hat
die
Gutachterin
oder
der
Gutachter
zudem
die
Standardindikatoren
miteinzubeziehen
(E.
2.3.2).
Die
Sache
ist
deshalb
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
an
die
Be schwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
medizinischen
Sachverhalt
in
psychiatrischer
Hinsicht
gutachterlich
abklären
lässt
und
danach
über
einen
möglichen
Rentenanspruch
der
Beschwerdeführerin
neu
verfügt. 5.
5.1
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
vorliegende
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 b is
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtspre chung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57
E.
2.2),
weshalb
die
Gerichtskosten
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen
sind. 5.2
Die
vertretene
Beschwerdeführerin
hat
zudem
Anspruch
auf
eine
Prozess ent schä digung.
Die
Entschädigung
ist
nach
pflichtgemässem
Ermessen
nach
der
Bedeu tung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
vollstän digen
Ob siegen
auf
Fr.
2‘200.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
24.
September
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
d i e
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
nach
der
Einholung
eines
psychiatrischen
Gutachtens
über
den
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Invalidenrente
neu
verfüge . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
2’200 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Livia
Schmid - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher