Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf die aus einem Unfall vom 5. Februar 2017 resultierenden gesundheitlichen Folgen bzw. ärztlichen Behandlungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /1). Die IV-Stelle verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 12. September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9 /59). Eine von der Versicherten am 11. Oktober 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ab (Urk. 9 /69, Prozess
Nr. IV.2019.00718). Dagegen liess X.___ am 8. Januar 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben (Urk. 9 /72); mit Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 wies dieses die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu rechtsgenüglichen medizinischen Abklä rungen an die IV Stelle zurück (Urk. 9 /79). Nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach Veran lassung einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten der
Z.___ AG; Urk. 9/111) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26.
Juli 2023; Urk.
9/133) sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fügung vom 6.
Juni 2024 mit Wirkung ab
1. September 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/189). 1.2
Im Rahmen des nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil
vom 31.
August 2021
wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahrens
hatte
X.___ am 13.
Oktober 2022 bei der IV-Stelle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - verbeiständung
ersuch en lassen
(Urk.
9 / 116 S. 6) . Mit Mittei lung vom 2 0. Juni 2024 teilte die IV-Stelle mit, die Voraussetzungen für die unent geltliche Rechtsverbeiständung seien
für die Zeit ab 1 3. Oktober 2022 erfüllt; sie bat um Zustellung der Kostennote für die Aufwendungen ab 13. Oktober 2022 bis zum
6. Juni 2024 (Urk. 9/197) . Mit Eingabe vom 25.
Juni 2024 reichte Rechtsanwältin Katja Amman n ihre Kostennoten ins Recht, gleichzeitig bean tragte sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungs verfahren (vgl. Urk. 9/201) .
Mit Verfügung vom 11.
Juli 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren
ab und bestellte Rechtsanwältin Katja Ammann mit Wirkung ab 13.
Oktober 2022 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung (6. Juni 2024) zur unent geltlichen Rechtsbeiständin;
f ür ihre Bemühungen sprach die IV-Stelle Rechtsan wältin Katja Ammann eine nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschä digung in Höhe von Fr.
4'909.25 zu (inkl. Auslagenersatz und MwSt; Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung
vom 11.
Juli 2024 erhoben X.___ und Y.___
am 1 1. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.
Juli 2024 auf zuheben, der Beschwerdeführerin 1 sei für das Vorverfahren wie auch das Ein wandverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
13'687.75 (Fr. 18'579 .--
abzüglich der bereits bezahlten URB - Entschädigung von Fr.
4'909.25) zuzusprechen, eventualiter der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Aufwände vollständig gemäss einem reduzierten Stundenansatz zu vergüten (1.); es sei den Beschwer deführerinnen für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MwST zu gewähren (2.); eventualiter sei der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (3.); unter Kosten - und Entschädi g ungsfolgen zzgl. MwST zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk.
1 S.
2 f.) .
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 8. Oktober 2024 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
8), was de n Beschwerdeführerin nen mit Verfü gung vom 2 2. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10) . Mit Eingabe vom 1 3. November 2024 nahmen die Beschwerdeführerinnen ergänzend Stellung und reichte Rechtsanwältin Amman n ihre Kostennote vom 11.
November 2024 ins Recht (Urk. 11-13). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 26.09.2023
Y.___ 7.8 / A.___ 16.7 /B .___
E. 1.2 Stunden berücksichtigt wurden (vgl. Position vom 2 0. September 2023), ebenfalls zu entschädigen. Hingegen sind
die zeitlichen Aufwendungen der beigezogenen Erfüllungsgehilfen nicht zu entschädigen (vgl. E. 4.1 hiervor),
weshalb die auf die Juristin
A.___ lautende Posi tion vom 22.
September 2023 im Umfang von 4.5 Stunden nicht zu vergüten ist . Somit ergibt sich gestützt auf die Kostennote vom 26. September 2023 ein anrechen barer zeitlicher Aufwand von 7.8 Stunden. 4 .2.5
Bezüglich der mit Honorarnote vom 2. Januar 2024 (für die Zeit vom 2 6. September bis 3 1. Dezember 2023; Urk. 9/201/15) in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 anerkannte die Beschwerde gegnerin insgesamt 0.7 Stunden, was beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist . Mithin ist von einem unbestrittenen zeitlichen Aufwand von 0.7 Stunden auszugehen.
4 .2.6
Die Kostennote vom 2 9. Februar 2024 (Zeitraum 2 3. Januar bis 2 9. Februar 2024; Urk. 9/178/9)
fand – wohl ebenfalls weil nicht mit der Eingabe vom 2 5. Juni 2024 nochmals eingereicht (vgl. wiederum Urk. 9/201)
– in der Verfügung vom 1 1. Juli 2024 keine Erwähnung . Diese ist
deshalb
– wie schon die Honorarnote vom 1 3. Oktober 2022 (E. 4 .2.1 hiervor) –
im vorliegenden Verfahren zu beurteilen . Mit Honorarnote vom 29.
Februar 2024 machte die Beschwerde führerin 2 zeit liche Aufwendungen in Höhe von insgesamt
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Ver hältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kos ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinnge mäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsver beiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufs mässige Vertretung (lit . a), den Ersatz von Auslagen, nament lich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unter kunftskosten, der Porti und Telefonspesen (lit . b) sowie den Ersatz der Mehrwert steuer (lit . c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtan waltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeit aufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stunden ansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 1.
E. 1.4 ) erweist . Auch das Begehren um Ausrichtung einer höheren Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.
E. 1.7 Stunden
geltend (Tel. von IV vom 2 3. Januar 2024 [0.1 Std.], Eingang verschiedene Verfügung en, Schreiben an Klientin am 1 6. Februar 2024 [0.3 Std] sowie Sitzung mit Klientin, Schreiben an IV, Prüfung der Medikamente am 21.
Februar 2024 [1.3 Std.]). Diese erschei nen gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/150 ff.), womit die mit Kostennote vom 2 9. Februar 2024 geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 von 1.7 Stunden ausgewiesen sind. 4 .2.7
Mit Kostennote vom 2 1. Mai 2024
(Zeitraum 6. März bis zum 2 1. Mai 2024; Urk. 9/201/12)
machte die Beschwerdeführerin 2 für sich einen Aufwand von 4.7 Stunden geltend, wohingegen die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von ledig lich insgesamt 3.5 Stunden (2.5 Stunden plus eine Stunde Aufwand im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) anerkannte. Gegen die Kürzung bzw. Streichung der einzelnen Positionen in der fraglichen Honorar note wurde beschwerdeweise konkret nichts eingewendet, womit für diese Zeit von einem Aufwand der Beschwerdeführerin 2 von 3.5 Stunden auszugehen ist . 4 .2.8
Mit Kostennote vom 2 5. Juni 2024 (Zeitraum 2 9. Mai bis 2 5. Juni 2024; Urk. 9/201/6) machte die Beschwerdeführerin 2 einen persönlichen Aufwand von 4.8 Stunden geltend, wohingegen die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 0.7 Stunden anerkannte. Soweit die Beschwerdefüh r erin 2 geltend macht, die Beschwer degegnerin habe für die Zeit vom 1 0. Juni bis 2 5. Juni 2024 sämtliche Aufwände ohne entsprechende Begründung gekürzt, was sowohl das rechtli c he Gehör verletze als auch das Willkürverbot (Urk.
1 S. 29), verfängt dies nicht . Viel mehr hielt die Beschwerdegegn e r i n dazu fest, dass die unentgeltliche Rechtsver tretung für die Zeit ab Gesuchstellung am 13. Oktober 2022 bis zu m Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung (vom 6. Juni 2024)
bewilligt worden sei; sie brachte damit zum Ausdruck, dass für Bemühungen nach Erlass der materiellen Verwaltungsv erfügung, welche den Abschluss des Verwaltungs v erfahr e ns bildet, grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet sei . Wenn sie f ür die Einsicht in die
Verfügung vom 6. Juni 2024
- von der Beschwerdeführerin 2 für den 7. Juni 202 4 notiert – die angegebenen
0.4 Stunden gewährte, ist dies
nicht unange messen . Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin 2 hingegen darin, dass – da die
Verfügung vom 6. Juni 2024 mitunter
missverständlich formuliert war (v gl.
Urk. 1 S .
30; vgl. so auch Verfügung des hiesigen Geri c hts 2 1. November 2024 im Verfahren IV.2024.00240 E.
E. 2 Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Anfechtung der Verfügung vom 1 1. Juli 2024 insoweit legitimiert, als ihr damit für das IV - Verwaltungsverfahren eine Parteient schädigung verweigert wird. Was die Höhe der Entschädigung der unent geltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist anzu merken, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin handelt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes bzw. der Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat begründet. Der Anspruch steht demnach dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin selber zu (BGE 140 V 116 E. 4). Die Beschwerdeführerin 2 ist daher zur Anfechtung der Verfügung vom 11.
Juli 202
E. 2.0 / A.___
E. 2.1 Die Beschwerde führerin
2 reichte der Beschwerde gegnerin
im vorliegend interes sierenden Zusammenhang die folgenden Honorarnoten ein, mit welchen sie für sich (Y.___) und die in den jeweiligen Kostennoten
aufgeführten Erfüllungsgehilfen (A.___, B.___, C.___)
folgende zeitlichen Aufwendungen geltend gemacht
hatte :
Honorarnote
Datum
Zeitlicher Aufwand in Stunden
T otal
13.10.2022
Y.___
E. 2.2 In ihrer Verfügung vom 1 1. Jul i 2024 führte die Beschwerdegegnerin zunächst aus, mangels gesetzlicher Grundlage bestehe kein Anspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren;
e ine Entschädigung sei gegebe nenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet.
Weiter hielt sie fest,
mit Schreiben vom 2 5. Juni 2024 seien einzelne Kostennoten mit einem Gesamtaufwand von 57.73 Stunden eingereicht worden .
D ie Aufstellungen zeig ten auf, dass sich die anwaltlichen Aufwendungen auf 21.8 Stunden beschränk ten.
Wohl könnten in einem Verfahren gewisse Arbeiten von juristischen Mitar beitern durchgeführt werden .
Nicht darin zuzustimmen sei, dass diese bei der Entschädigung an die Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen seien. Bei diver sen Leistungen handle es sich um admin istrative Tätigkeiten, welche auch von einem Sekretariat hätten verrichtet werden können. Diese würden nicht entschä digt. Dasselbe gelte für die s oziale Betreuung eines Mandanten, minimale Auf wände sowie Bemühungen in parallelen Verfahren. Die Kostennoten seien daher zu kürzen. Der von der IV-Stelle anerkannte Aufwand belaufe sich auf 20.1 Stun den. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220. -- sowie unter Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3 % und de s jeweilig massgebenden Mehrwert steuersatz es (von 7.7 % bzw. 8.1 %) resultiere eine Entschädigung von Fr. 4'909.25
(Urk. 2). 2. 3
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin 1 zur Hauptsache geltend machen, dass nach der Rechtsprechung eine Parteientschädigung auch im Vorbescheidver fahren ausnahmsweise zuzusprechen sei, wenn bei einer Verweigerung des Zuspruchs eine Verletzung des in Art.
E. 2.3 ) –
der Beschwerdeführerin 2 zweck - mässiger weise ein angemessener Aufwand zwecks Rückfrage/ Klarstellung hätte zugestan den werden müssen
(vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2024; Urk. 9/199), welcher nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen und vorliegend
auf eine Stunde zu bemes sen ist .
Ist zusätzlich eine Stunde mehr zu gewähren, beträgt der im Rah men der Kostennote vom 2 5. Juni 2024 zu entschädigende Aufwand insgesamt 1.7 Stunden. 4 .3
Sind gestützt auf die Kostennote vom 1 3. Oktober 2022 (Zeit von 7. Juni bis zum 1 3. Oktober 2022) 0.6 Stunden, gestützt auf Kostennote vom 2. Januar 2023 (für die Zeit von 1 7. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023) 2 Stunden, gestützt auf die Kostennote vom 3 1. Januar 2023 (Zeitraum 3. Januar bis 3 1. Januar 2023) 1 Stunde, gestützt auf die Kostennote vom 1. Mai 2023 (1. Februar bis 3 0. April 2023) 1.1 Stunde n,
gestützt auf die Kostennote vom 2 6. September 2023 (Zeit raum 2 7. Juli bis 2 6. September 2023) 7.8 Stunden, gestützt auf Kostennote vom 2. Januar 2024 (für die Zeit vom 2 6. September bis 3 1. Dezember 2023) 0.7 Stun den, gestützt auf die Kostennote vom 2 9. Februar 2024 (Zeitraum 23.
Januar bis 2 9. Februar 2024) 1.7 Stunden,
gestützt auf die Kostennote vom 2 1. Mai 2024 (Zeitraum 6. März bis 2 1. Mai 2024) 3.5 Stunden sowie gestützt auf die Kosten note vom 25.
Juni 2024 (Zeitraum 2 9. Mai bis 2 5. Juni 2024) 1.7 Stunden zu gewähren, resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 20.1 Stunden . Dies entspricht dem zeitlichen Aufwand, wie ihn die Beschwerdegegnerin anerkannt hat . 4 .4
Die Beschwerdeführerin 2 beantragt weiter, die Aufwände seien zu einem Stun denansatz von Fr. 300. -- anstelle von dem durch die Beschwerdegegnerin redu zierten Stundenansatz von Fr. 220. -- zu vergüten (Urk. 1 S. 33
f .).
Der von der Beschwerdegegnerin
angewendete Stundenansatz von Fr. 2 2 0. -- bewegt sich innerhalb der von
Art.
E. 2.7 / A.___ 3.3
E. 2.9 / C.___ 0.5
E. 4 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3 . Aufl., 20 24, N 3 zu §18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialver sicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gege benheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer). 1.
E. 4.6 Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2 habe die Beschwerdeführerin 1 seit Frühling 2019 im IV - Verfahren vertreten und bereits im Jahr 2019 erstmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei ständung ersucht, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2019 abgelehnt habe, wobei sie auch nach dem Rückweisungsurteil des Bundes gerichts im August 2021 ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen resp. der Beschwerdeführerin 1 für das Obsiegen eine Parteientschädigung, ev . URB Vergütung, zugesprochen habe (Urk. 1 S. 32), lässt sich daraus für den vorlie genden Zusammenhang nichts ableiten. Denn Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung bildet allein der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei ständung (einschliesslich Bemessung der Entschädigung) bzw. Parteientschä digung im Verwaltungsverfahren, wie er mit Gesuchen vom 1 3. Oktober 2022 bzw. 2 5. Juni 2025 beantragt worden war. 5 . 5 .1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Das Gesuch um
unentgeltliche
Prozess führung
für das vorliegende Verfahren
erweist sich
damit
als gegenstandslos. 5 .2
Was das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen
Rechtsver beiständung
für die Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Parteien t schädigung im IV - Vorbescheidverfahren (BGE 140 V 116) ex ante betrachtet beträchtlich gerin ger einzustufen waren als die Verlustgefahren . In Bezug auf die Frage der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren konnte die Beschwerde kaum als erfolgversprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichts losigkeit abzuweisen ist (zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1) . 5 .3
Da sich die Festsetzung der Entschädigung gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2024 als a ngemessen erweist, fällt die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 ausser Betracht . Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskass e 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
E. 5 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Ent sprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Fest setzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsver treters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus reichend zu begründen, ent spricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffe nen bekannt sein müssen (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 1.
E. 5.1 3 mit Hinweisen) .
Daher und da entsprechend nur
für die Tätigkeit von Rechtsanwältin Katja Amman n die unentgeltliche Rechtsvertretung bewillig t wurde (vgl. Mitteilung vom 2 0. Juni 2024 [ Urk. 9/197] und Verfügung vo m 1 1. Juli 2024 [ Urk. 2 ]) sind von v ornherein nur die von ihr persönlich getätigten zeitliche n Aufwendungen zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Parteien vom 2 8. Oktober 2020 E. 6.4.1 [IV.2019.000718; Urk. 9/69 ]
sowie etwa Urteil d es Sozialversicherungsgerichts vom 30.
Januar 2018 E. 7.3 [ Prozess UV.2017.00666 ]). Dass die Beschwerdegegnerin die über die persönlichen Aufwände der Beschwerdeführerin 2 hinausgehenden Aufwendungen der von ihr beigezogenen Erfüllungsgehilfen nicht entschädigt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
4 .2 4 .2.1
D ie Kostennote vom 1 3. Oktober 2022
(Urk. 9/117/3) bet rifft Aufwendungen für die Zeit vo m 7.
Juni bis zum 1 3. Oktober 202 2. Diesbezüglich macht
die Beschwer deführerin 2
geltend, in der angefochtenen Verfügung sei diese Rech nung nicht erwähnt und bemängelt worden;
d eshalb sei davon auszugehen, dass sie vollumfänglich zu vergüten sei, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt worden wäre (Urk.
1
S.
25). Der Beschwerdeführerin 2 ist beizupflichten, dass die Honorarnote
vom 1 3. Oktober 2022 – wohl weil sie mit der Eingabe vom 2 5. Juni 2024 nicht (erneut)
eingereicht worden war
(vgl. Urk. 9/201) -
in der Verfügung vom 1 1. Juli 2024 keine Erwähnung fand . D ie Nichtberücksichtigung der diesbe züglichen, bereits am 13.
Oktober 2022 geltend gemachten
(Urk. 9/117/3) Auf w ände bei fehlender Begründung verletzt das rechtliche Gehör (E. 1. 5 hiervor) . Indes kann nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; u nter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).
Diese Voraus setzungen sind vorliegend erfüllt (zur umfassenden Kognition vgl. E. 1. 4 hiervor). Im Zusammenhang mit der Kostennote vom 1 3. Oktober 2022
betreffend die Zeit vo m
7. Juni bis zum 1 3. Oktober 2022 is t daher
anzu merken, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung praxisgemäss erst ab Stellung des Begeh rens erfolgt bzw. bei Bewilligung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeit punkt der Gesuchstellung vergütet wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E.
4) . Mithin sind für diesen Zeitraum die ab/mit Stellung des Gesuchs am 13.
Oktober 2022 geltend gemachten und ausge wiesen erscheinenden Aufwände der Beschwerdeführerin 2 vom 13.
Oktober 2022 im Umfang von 0.6 Stunden zu berücksichtigen (E. 4 .1) .
4 .2.2
Bezüglich der Kostennote vom 2. Januar 2023 (für die Zeit vo m 1 7. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023; Urk. 201/28) anerkannte die Beschwerdegegnerin sämtliche zeitlichen Aufwände der Beschwerdeführerin 2, jedoch grundsätzlich nicht dieje nigen ihrer Erfüllungsgehilfin (A.___) . Dies ist nach dem Gesagten nicht zu bean standen (vgl. E.
4 .1 hiervor) . Soweit die Beschwerdegegnerin auch zeitliche Aufwen dungen im Umfang von 0.1 Stunden für die Aufwendungen von A.___ berück sichtigte, ist ihr
nicht zu folgen . Mithin sind für die Zeit von 1 7. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023 persönliche Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von 2 Stunden zu berücksichtigen. 4 .2.3
Die mit Kostennote vom 3 1. Januar 2023 (Zeitraum 3. Januar bis 3 1. Januar 2023; Urk. 9/201/25) geltend gemachten zeitlichen Aufw ä nd e von einer Stunde sowie
die mit
Kostennote vom 1. Mai 2023 (1.
Februar bis 3 0. April 2023, Urk. 9/201/22) geltend gemachten zeitlichen Aufw ä n d e von 1.1 Stunden wurden seitens der Beschwerdegeg n erin vollumfänglich anerkannt und sind unbestritten . Damit ist für die genannten Zeiträume von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführerin 2 von insgesamt 2.1 Stunden auszugehen. 4 .2.4
Bezüglich der Kostennote vom 2 6. September 2023 (Zeitraum 2 7. Juli bis 2 6. September 2023; Urk. 9/201/18) anerkannte die Beschwerdegegnerin bis auf die Position « Ergänzung en
beim Einwand » vom 2 5. September 2023 sämtliche zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2, welche insoweit unbestritten sind .
Die zeitlichen Aufwendungen betr. « Ergänzungen zum Einwand » vom 25 .
September 2023 im Umfang von 1.2 Stunden sind, zumal im Zusammenhang mit dem Einwand
vorgängig lediglich maximal
E. 5.4 31.01.2023
Y.___
E. 6 02.01.2023
Y.___
E. 9 BV verankerten Willkürverbots in Frage komme. Aufgrund des
in verschiedener Hinsicht rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin (beabsichtig t e Verfahrensverzögerung, verzögerte Vergabe des Begutachtungsauftrags nach erfolgtem Rückweisungsurteil des Bundes gerichts, Auferlegung einer Schadenminderungspflicht vor der Rentenprüfung, wiederholt fehlerhafte Zustellung von Verfügungen oder Korrespondenz an die vertretene Beschwerdeführerin persönlich; vgl. Urk.
1 S.
18) habe diese enorme Zusatzaufwände verursacht, wofür die Beschwerdeführerinnen nicht aufzu kommen hätten; alles andere halte vor dem Willkürverbot nicht stand (Urk. 1 S. 20 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im Einwandverfahren obsiegt habe, s eien ihr die betroffenen Aufwände zu einem Stundenansatz von Fr.
300.-- im Sinne einer ausnahmsweisen Parteientschädigung zu vergüten (Urk. 1
S. 20). Sollte der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zugesprochen werden, seien der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der unentgeltlichen Verbei ständung sämtliche geleisteten und detailliert ausgewiesenen Stunden zu vergü ten.
Zur Höhe der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege führte die Beschwerdeführerin 2 aus, die Beschwerdegegnerin habe in der angefoch tenen Verfügung die Rechnungen vom 1 3. Oktober 2022 und vom 29.
Februar 2024 nicht beachtet, weshalb davon auszugehen sei, dass diese – da unbemängelt geblieben – vollumfänglich zu vergüten seien (Urk. 1 S . 25). Alsdann sei zu berück sichtigen, dass seit Sommer 2022 viele der Aufwände durch das rechts widrige Verhalten der Beschwerdeführerin entstanden seien; dass im Hinblick darauf sowie die Zeit spanne von zwei Jahren ein grösserer Aufwand als in einem Durchschnittsfall entstanden sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1
S. 26 ff.). Weiter seien die von der Beschwerdegegnerin gestrichenen Aufwände durchaus notwen dig gewesen, um die Beschwerdeführerin 1 angemessen zu vertreten, diese könn ten nicht an ein Sekretariat ausgelagert werden (Urk. 1
S. 28 ff.); der Beizug einer Substitutin oder juristisch geschulten Person als Erfüllungsgehilfen sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässig, solange diese ihre Auf gabe unter Leitung und Aufsicht des Mandatsleiters erfülle (Urk. 1 S. 31). Die Zusprache von knapp 20 Stunden für die Rechtsvertretung über zwei Jahre sei nicht nachvollziehbar und die Kürzung auf einen Drittel übermässig (Urk. 1
S.
32). Schliesslich seien die Aufwendungen zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 33). Zusammengefasst seien sämtliche Aufwände der Beschwerdeführerin 2 sowie ihrer juristischen Mitarbeiterinnen (mindestens seit Juni 2022, eigentlich seit August 2019) zum ordentlichen Stundenansatz von Fr. 300.-- resp. zu dem in Rechnung gestellten Ansatz von Fr. 170 .-- bzw. Fr. 100 .-- zu vergüten (Urk. 1 S. 34) . 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Parteient schädigung im Verwaltungsverfahren.
3.2
Wie das Bundesgericht
nach dem in E. 1.6 Dargestellten in BGE 140 V 116 ausgeführt hat, besteht im invaliden versicherungsrechtlichen Vorbescheidver - fahren respektive in dem dem
Verfügungs erlass vorangehenden Verwaltungs - verfahren mangels spezial gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteient schädigung .
Ein solcher Anspruch lässt sich nach der Recht - sprechung
auch nicht in analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der ausnahms weisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren begrün den. I n diesem Zusammenhang hat es das Bundes - gericht bislang soweit ersicht lich ohnehin explizit offengelassen, ob im Einzelfall gestützt auf Art. 8 BV (Ver letzung des Gleichheitsgebots) oder bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa beson dere Aufwendungen oder Schwierigkeiten) ein Anspruch auf Parteient schädigung anzuerkennen ist (BGE 130 V 570 E. 2.3; ferner BGE 117 V 401 E. II.1.b).
Somit fällt in der vorliegenden Konstellation, in der es um eine Parteient schädigung im Vorbescheidverfahren geht, ein Anspruch auf eine solche wegen Verletzung des Willkürverbots unter dem geltend gemachten Aspekt der beson deren Aufwendungen und Schwierigkeiten aufgrund der gerügten Verfahrens mängel von vornherein nicht in Betracht. Inwiefern die Beschwerdegegnerin mit der Verneinung einer Parteientschädigung ansonsten eine Norm oder einen kla ren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt hat und ihr Entscheid sich nicht mit sachlichen Gründen vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4, 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht vorgebracht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwer deführerin 1 erfahre durch die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens trotz fehlender gesetzlicher Grundlage schlicht unhaltbares, nicht wiedergut zumachendes Unrecht. Es besteht daher kein Anlass vom Grundsatz
abzuweichen, wonach im IV-Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Zu prüfen bleibt daher der Entschädigungsanspruch unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung . 4 . 4 .1
D ie Beschwerdeführerin 2 beanstandet
in grundsätzlicher Hinsicht die Kürzung der Kostennoten in Bezug auf die auf ihre Mitarbeitenden entfallenden Aufwände (Urk.
1 S.
23, S.
28 f ., S .
30 f .) . Jedoch sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im sozialversicherungsrechtli c hen Verwaltungsverfahren nur paten tierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuge lassen, welche
- soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organi sation angestellt sind – zumindest sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizü gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen (vgl. BGE 132 V 200 E.
E. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.- - bis Fr. 400.- - (vgl. E. 1. 3 hiervor) . Dieser Stundenansatz erschein t nicht als unangemessen, zumal er auch dem Ansatz entspr icht, der vom hiesigen Sozialver sicherungsgericht für unentgeltliche Rechtsvertretungen angewendet
wird.
Kommt hinzu, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall hande lt, welcher aufgrund der Komplexität der Streitsache einen höheren Ansatz als Fr. 2 2 0.- - pro Stunde gebieten würde. Der Stundenansatz ist daher nicht zu beanstanden. 4 .5
Die weitere Bemessung der Entschädigung, namentlich die Anwendung einer Pauschale
in Höhe von 3
% für Kleinspesen
(Barauslagen), wurde beschwer deweise nicht in Frage gestellt .
Damit ergibt sich u nter Berücksichtigung des jeweils massgebenden Mehrwertsteuersatzes (von 7 . 7
% bis Ende 2023 bzw. 8 . 1
% ab 1. Januar
2024) wie folgt:
für die Zeit vo m
E. 13 Oktober 2022 bis zum 31.
Dezember 2023 ein zu entschädi gender Aufwand im Umfang von 13 . 2 Stunden, was unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3
% und der Mehrwertsteuer von 7.7
% Fr. 3 ’ 221. 4 5 ergibt (13.2 x Fr. 220. --
x 1.03 x 1.077) sowie
für die Zeit vo m 2 3. Januar 2024 bis zum
6. Juni 2024 (ink l . Bemühungen vom 7.
Juni und 21.
Juni 2024) ein zu entschädigender anwaltlicher Aufwand in Höhe von 6.9 Stunden, was unter Berücksichtigung der Kostenpauschale von 3
% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 %
Fr. 1 ’ 690.20 ergibt (6.9 x Fr. 220. -- x 1.03 x 1.0 81).
Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'911.6 5. Da raus folgt, dass im Vergleich zur angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2024 ein Unterschied von Fr.
2.40 resultiert, womit sich die von der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 1. Juli 2024 festgesetzte Entschädigung jedenfalls nicht als unange messen (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00494 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 2. März 2026 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann ammann + rosselet
rechtsanwälte Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf die aus einem Unfall vom 5. Februar 2017 resultierenden gesundheitlichen Folgen bzw. ärztlichen Behandlungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /1). Die IV-Stelle verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 12. September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9 /59). Eine von der Versicherten am 11. Oktober 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ab (Urk. 9 /69, Prozess
Nr. IV.2019.00718). Dagegen liess X.___ am 8. Januar 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben (Urk. 9 /72); mit Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 wies dieses die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu rechtsgenüglichen medizinischen Abklä rungen an die IV Stelle zurück (Urk. 9 /79). Nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach Veran lassung einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten der
Z.___ AG; Urk. 9/111) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26.
Juli 2023; Urk.
9/133) sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fügung vom 6.
Juni 2024 mit Wirkung ab
1. September 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/189). 1.2
Im Rahmen des nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil
vom 31.
August 2021
wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahrens
hatte
X.___ am 13.
Oktober 2022 bei der IV-Stelle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - verbeiständung
ersuch en lassen
(Urk.
9 / 116 S. 6) . Mit Mittei lung vom 2 0. Juni 2024 teilte die IV-Stelle mit, die Voraussetzungen für die unent geltliche Rechtsverbeiständung seien
für die Zeit ab 1 3. Oktober 2022 erfüllt; sie bat um Zustellung der Kostennote für die Aufwendungen ab 13. Oktober 2022 bis zum
6. Juni 2024 (Urk. 9/197) . Mit Eingabe vom 25.
Juni 2024 reichte Rechtsanwältin Katja Amman n ihre Kostennoten ins Recht, gleichzeitig bean tragte sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungs verfahren (vgl. Urk. 9/201) .
Mit Verfügung vom 11.
Juli 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren
ab und bestellte Rechtsanwältin Katja Ammann mit Wirkung ab 13.
Oktober 2022 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung (6. Juni 2024) zur unent geltlichen Rechtsbeiständin;
f ür ihre Bemühungen sprach die IV-Stelle Rechtsan wältin Katja Ammann eine nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschä digung in Höhe von Fr.
4'909.25 zu (inkl. Auslagenersatz und MwSt; Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung
vom 11.
Juli 2024 erhoben X.___ und Y.___
am 1 1. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.
Juli 2024 auf zuheben, der Beschwerdeführerin 1 sei für das Vorverfahren wie auch das Ein wandverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
13'687.75 (Fr. 18'579 .--
abzüglich der bereits bezahlten URB - Entschädigung von Fr.
4'909.25) zuzusprechen, eventualiter der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Aufwände vollständig gemäss einem reduzierten Stundenansatz zu vergüten (1.); es sei den Beschwer deführerinnen für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MwST zu gewähren (2.); eventualiter sei der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (3.); unter Kosten - und Entschädi g ungsfolgen zzgl. MwST zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk.
1 S.
2 f.) .
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 8. Oktober 2024 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
8), was de n Beschwerdeführerin nen mit Verfü gung vom 2 2. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10) . Mit Eingabe vom 1 3. November 2024 nahmen die Beschwerdeführerinnen ergänzend Stellung und reichte Rechtsanwältin Amman n ihre Kostennote vom 11.
November 2024 ins Recht (Urk. 11-13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2
Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Anfechtung der Verfügung vom 1 1. Juli 2024 insoweit legitimiert, als ihr damit für das IV - Verwaltungsverfahren eine Parteient schädigung verweigert wird. Was die Höhe der Entschädigung der unent geltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist anzu merken, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin handelt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes bzw. der Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat begründet. Der Anspruch steht demnach dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin selber zu (BGE 140 V 116 E. 4). Die Beschwerdeführerin 2 ist daher zur Anfechtung der Verfügung vom 11.
Juli 202 4 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin legitimiert, soweit damit die Höhe der zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird .
1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Ver hältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kos ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinnge mäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsver beiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufs mässige Vertretung (lit . a), den Ersatz von Auslagen, nament lich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unter kunftskosten, der Porti und Telefonspesen (lit . b) sowie den Ersatz der Mehrwert steuer (lit . c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtan waltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeit aufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stunden ansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 1. 4
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3 . Aufl., 20 24, N 3 zu §18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialver sicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gege benheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer). 1. 5
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Ent sprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Fest setzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsver treters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus reichend zu begründen, ent spricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffe nen bekannt sein müssen (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 1. 6
In BGE 140 V 116 hielt das Bundesgericht f est, m it Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheid ver fahren der Invalidenversicherung, welches im Rahmen der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision das seit 1. Januar 2003 eingeführte Einsprache verfahren wieder ersetzt hat (Art. 57a des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [ IVG ] und Art. 73 ter der V er ordnung über die Invalidenversicherung, IVV), habe das Eidgenössische Versicherungs gericht (heute Bundesgericht) im Urteil I 667/01 vom 1 7. Februar 2003 entschieden, dass im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung man gels gesetzlicher Grund lage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteh e,
wobei der Fall vorbehalten bleib e, dass die Verweigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Will kürverbots gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stell e ein gesetzlich vor ge sehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören m ü ss e, bevor sie eine Ver fügung erl asse, gegen die Beschwer de erhoben werden k önne . Damit sei dieses nicht mit dem Ein spracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidver fahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstell e, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen k önne . Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren lieg e hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, wes halb sich auch keine analoge An wendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen aus nahmsweisen Zusprechung einer Parteientschä digung im Einspracheverfahren rechtfertig e
(E. 3.4.1) . 2 .
2.1
Die Beschwerde führerin
2 reichte der Beschwerde gegnerin
im vorliegend interes sierenden Zusammenhang die folgenden Honorarnoten ein, mit welchen sie für sich (Y.___) und die in den jeweiligen Kostennoten
aufgeführten Erfüllungsgehilfen (A.___, B.___, C.___)
folgende zeitlichen Aufwendungen geltend gemacht
hatte :
Honorarnote
Datum
Zeitlicher Aufwand in Stunden
T otal
13.10.2022
Y.___ 2.7 / A.___ 3.3
6
02.01.2023
Y.___ 2.0 / A.___ 2.9 / C.___ 0.5
5.4
31.01.2023
Y.___ 1.0
1
01.05.2023
Y.___ 1.1
1.1
26.09.2023
Y.___ 7.8 / A.___ 16.7 /B .___ 4.0
28.5
02.01.2024
Y.___ 0.4/ A.___ 0 . 8
1.2
29.02.2024
Y.___ 1.7
1.7
21.05.2024
Y.___ 4.7/ A.___
1.2/B .___ 0.5
6.4
25.06.2024
Y.___ 4.8/B .___ 0.5/ C.___ 0.33/ A.___ 1 . 0
6.63 2.2
In ihrer Verfügung vom 1 1. Jul i 2024 führte die Beschwerdegegnerin zunächst aus, mangels gesetzlicher Grundlage bestehe kein Anspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren;
e ine Entschädigung sei gegebe nenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet.
Weiter hielt sie fest,
mit Schreiben vom 2 5. Juni 2024 seien einzelne Kostennoten mit einem Gesamtaufwand von 57.73 Stunden eingereicht worden .
D ie Aufstellungen zeig ten auf, dass sich die anwaltlichen Aufwendungen auf 21.8 Stunden beschränk ten.
Wohl könnten in einem Verfahren gewisse Arbeiten von juristischen Mitar beitern durchgeführt werden .
Nicht darin zuzustimmen sei, dass diese bei der Entschädigung an die Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen seien. Bei diver sen Leistungen handle es sich um admin istrative Tätigkeiten, welche auch von einem Sekretariat hätten verrichtet werden können. Diese würden nicht entschä digt. Dasselbe gelte für die s oziale Betreuung eines Mandanten, minimale Auf wände sowie Bemühungen in parallelen Verfahren. Die Kostennoten seien daher zu kürzen. Der von der IV-Stelle anerkannte Aufwand belaufe sich auf 20.1 Stun den. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220. -- sowie unter Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3 % und de s jeweilig massgebenden Mehrwert steuersatz es (von 7.7 % bzw. 8.1 %) resultiere eine Entschädigung von Fr. 4'909.25
(Urk. 2). 2. 3
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin 1 zur Hauptsache geltend machen, dass nach der Rechtsprechung eine Parteientschädigung auch im Vorbescheidver fahren ausnahmsweise zuzusprechen sei, wenn bei einer Verweigerung des Zuspruchs eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots in Frage komme. Aufgrund des
in verschiedener Hinsicht rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin (beabsichtig t e Verfahrensverzögerung, verzögerte Vergabe des Begutachtungsauftrags nach erfolgtem Rückweisungsurteil des Bundes gerichts, Auferlegung einer Schadenminderungspflicht vor der Rentenprüfung, wiederholt fehlerhafte Zustellung von Verfügungen oder Korrespondenz an die vertretene Beschwerdeführerin persönlich; vgl. Urk.
1 S.
18) habe diese enorme Zusatzaufwände verursacht, wofür die Beschwerdeführerinnen nicht aufzu kommen hätten; alles andere halte vor dem Willkürverbot nicht stand (Urk. 1 S. 20 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im Einwandverfahren obsiegt habe, s eien ihr die betroffenen Aufwände zu einem Stundenansatz von Fr.
300.-- im Sinne einer ausnahmsweisen Parteientschädigung zu vergüten (Urk. 1
S. 20). Sollte der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zugesprochen werden, seien der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der unentgeltlichen Verbei ständung sämtliche geleisteten und detailliert ausgewiesenen Stunden zu vergü ten.
Zur Höhe der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege führte die Beschwerdeführerin 2 aus, die Beschwerdegegnerin habe in der angefoch tenen Verfügung die Rechnungen vom 1 3. Oktober 2022 und vom 29.
Februar 2024 nicht beachtet, weshalb davon auszugehen sei, dass diese – da unbemängelt geblieben – vollumfänglich zu vergüten seien (Urk. 1 S . 25). Alsdann sei zu berück sichtigen, dass seit Sommer 2022 viele der Aufwände durch das rechts widrige Verhalten der Beschwerdeführerin entstanden seien; dass im Hinblick darauf sowie die Zeit spanne von zwei Jahren ein grösserer Aufwand als in einem Durchschnittsfall entstanden sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1
S. 26 ff.). Weiter seien die von der Beschwerdegegnerin gestrichenen Aufwände durchaus notwen dig gewesen, um die Beschwerdeführerin 1 angemessen zu vertreten, diese könn ten nicht an ein Sekretariat ausgelagert werden (Urk. 1
S. 28 ff.); der Beizug einer Substitutin oder juristisch geschulten Person als Erfüllungsgehilfen sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässig, solange diese ihre Auf gabe unter Leitung und Aufsicht des Mandatsleiters erfülle (Urk. 1 S. 31). Die Zusprache von knapp 20 Stunden für die Rechtsvertretung über zwei Jahre sei nicht nachvollziehbar und die Kürzung auf einen Drittel übermässig (Urk. 1
S.
32). Schliesslich seien die Aufwendungen zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 33). Zusammengefasst seien sämtliche Aufwände der Beschwerdeführerin 2 sowie ihrer juristischen Mitarbeiterinnen (mindestens seit Juni 2022, eigentlich seit August 2019) zum ordentlichen Stundenansatz von Fr. 300.-- resp. zu dem in Rechnung gestellten Ansatz von Fr. 170 .-- bzw. Fr. 100 .-- zu vergüten (Urk. 1 S. 34) . 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Parteient schädigung im Verwaltungsverfahren.
3.2
Wie das Bundesgericht
nach dem in E. 1.6 Dargestellten in BGE 140 V 116 ausgeführt hat, besteht im invaliden versicherungsrechtlichen Vorbescheidver - fahren respektive in dem dem
Verfügungs erlass vorangehenden Verwaltungs - verfahren mangels spezial gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteient schädigung .
Ein solcher Anspruch lässt sich nach der Recht - sprechung
auch nicht in analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der ausnahms weisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren begrün den. I n diesem Zusammenhang hat es das Bundes - gericht bislang soweit ersicht lich ohnehin explizit offengelassen, ob im Einzelfall gestützt auf Art. 8 BV (Ver letzung des Gleichheitsgebots) oder bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa beson dere Aufwendungen oder Schwierigkeiten) ein Anspruch auf Parteient schädigung anzuerkennen ist (BGE 130 V 570 E. 2.3; ferner BGE 117 V 401 E. II.1.b).
Somit fällt in der vorliegenden Konstellation, in der es um eine Parteient schädigung im Vorbescheidverfahren geht, ein Anspruch auf eine solche wegen Verletzung des Willkürverbots unter dem geltend gemachten Aspekt der beson deren Aufwendungen und Schwierigkeiten aufgrund der gerügten Verfahrens mängel von vornherein nicht in Betracht. Inwiefern die Beschwerdegegnerin mit der Verneinung einer Parteientschädigung ansonsten eine Norm oder einen kla ren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt hat und ihr Entscheid sich nicht mit sachlichen Gründen vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4, 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht vorgebracht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwer deführerin 1 erfahre durch die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens trotz fehlender gesetzlicher Grundlage schlicht unhaltbares, nicht wiedergut zumachendes Unrecht. Es besteht daher kein Anlass vom Grundsatz
abzuweichen, wonach im IV-Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Zu prüfen bleibt daher der Entschädigungsanspruch unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung . 4 . 4 .1
D ie Beschwerdeführerin 2 beanstandet
in grundsätzlicher Hinsicht die Kürzung der Kostennoten in Bezug auf die auf ihre Mitarbeitenden entfallenden Aufwände (Urk.
1 S.
23, S.
28 f ., S .
30 f .) . Jedoch sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im sozialversicherungsrechtli c hen Verwaltungsverfahren nur paten tierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuge lassen, welche
- soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organi sation angestellt sind – zumindest sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizü gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen (vgl. BGE 132 V 200 E.
5.1. 3 mit Hinweisen) .
Daher und da entsprechend nur
für die Tätigkeit von Rechtsanwältin Katja Amman n die unentgeltliche Rechtsvertretung bewillig t wurde (vgl. Mitteilung vom 2 0. Juni 2024 [ Urk. 9/197] und Verfügung vo m 1 1. Juli 2024 [ Urk. 2 ]) sind von v ornherein nur die von ihr persönlich getätigten zeitliche n Aufwendungen zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Parteien vom 2 8. Oktober 2020 E. 6.4.1 [IV.2019.000718; Urk. 9/69 ]
sowie etwa Urteil d es Sozialversicherungsgerichts vom 30.
Januar 2018 E. 7.3 [ Prozess UV.2017.00666 ]). Dass die Beschwerdegegnerin die über die persönlichen Aufwände der Beschwerdeführerin 2 hinausgehenden Aufwendungen der von ihr beigezogenen Erfüllungsgehilfen nicht entschädigt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
4 .2 4 .2.1
D ie Kostennote vom 1 3. Oktober 2022
(Urk. 9/117/3) bet rifft Aufwendungen für die Zeit vo m 7.
Juni bis zum 1 3. Oktober 202 2. Diesbezüglich macht
die Beschwer deführerin 2
geltend, in der angefochtenen Verfügung sei diese Rech nung nicht erwähnt und bemängelt worden;
d eshalb sei davon auszugehen, dass sie vollumfänglich zu vergüten sei, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt worden wäre (Urk.
1
S.
25). Der Beschwerdeführerin 2 ist beizupflichten, dass die Honorarnote
vom 1 3. Oktober 2022 – wohl weil sie mit der Eingabe vom 2 5. Juni 2024 nicht (erneut)
eingereicht worden war
(vgl. Urk. 9/201) -
in der Verfügung vom 1 1. Juli 2024 keine Erwähnung fand . D ie Nichtberücksichtigung der diesbe züglichen, bereits am 13.
Oktober 2022 geltend gemachten
(Urk. 9/117/3) Auf w ände bei fehlender Begründung verletzt das rechtliche Gehör (E. 1. 5 hiervor) . Indes kann nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; u nter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).
Diese Voraus setzungen sind vorliegend erfüllt (zur umfassenden Kognition vgl. E. 1. 4 hiervor). Im Zusammenhang mit der Kostennote vom 1 3. Oktober 2022
betreffend die Zeit vo m
7. Juni bis zum 1 3. Oktober 2022 is t daher
anzu merken, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung praxisgemäss erst ab Stellung des Begeh rens erfolgt bzw. bei Bewilligung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeit punkt der Gesuchstellung vergütet wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E.
4) . Mithin sind für diesen Zeitraum die ab/mit Stellung des Gesuchs am 13.
Oktober 2022 geltend gemachten und ausge wiesen erscheinenden Aufwände der Beschwerdeführerin 2 vom 13.
Oktober 2022 im Umfang von 0.6 Stunden zu berücksichtigen (E. 4 .1) .
4 .2.2
Bezüglich der Kostennote vom 2. Januar 2023 (für die Zeit vo m 1 7. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023; Urk. 201/28) anerkannte die Beschwerdegegnerin sämtliche zeitlichen Aufwände der Beschwerdeführerin 2, jedoch grundsätzlich nicht dieje nigen ihrer Erfüllungsgehilfin (A.___) . Dies ist nach dem Gesagten nicht zu bean standen (vgl. E.
4 .1 hiervor) . Soweit die Beschwerdegegnerin auch zeitliche Aufwen dungen im Umfang von 0.1 Stunden für die Aufwendungen von A.___ berück sichtigte, ist ihr
nicht zu folgen . Mithin sind für die Zeit von 1 7. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023 persönliche Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von 2 Stunden zu berücksichtigen. 4 .2.3
Die mit Kostennote vom 3 1. Januar 2023 (Zeitraum 3. Januar bis 3 1. Januar 2023; Urk. 9/201/25) geltend gemachten zeitlichen Aufw ä nd e von einer Stunde sowie
die mit
Kostennote vom 1. Mai 2023 (1.
Februar bis 3 0. April 2023, Urk. 9/201/22) geltend gemachten zeitlichen Aufw ä n d e von 1.1 Stunden wurden seitens der Beschwerdegeg n erin vollumfänglich anerkannt und sind unbestritten . Damit ist für die genannten Zeiträume von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführerin 2 von insgesamt 2.1 Stunden auszugehen. 4 .2.4
Bezüglich der Kostennote vom 2 6. September 2023 (Zeitraum 2 7. Juli bis 2 6. September 2023; Urk. 9/201/18) anerkannte die Beschwerdegegnerin bis auf die Position « Ergänzung en
beim Einwand » vom 2 5. September 2023 sämtliche zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2, welche insoweit unbestritten sind .
Die zeitlichen Aufwendungen betr. « Ergänzungen zum Einwand » vom 25 .
September 2023 im Umfang von 1.2 Stunden sind, zumal im Zusammenhang mit dem Einwand
vorgängig lediglich maximal 1.2 Stunden berücksichtigt wurden (vgl. Position vom 2 0. September 2023), ebenfalls zu entschädigen. Hingegen sind
die zeitlichen Aufwendungen der beigezogenen Erfüllungsgehilfen nicht zu entschädigen (vgl. E. 4.1 hiervor),
weshalb die auf die Juristin
A.___ lautende Posi tion vom 22.
September 2023 im Umfang von 4.5 Stunden nicht zu vergüten ist . Somit ergibt sich gestützt auf die Kostennote vom 26. September 2023 ein anrechen barer zeitlicher Aufwand von 7.8 Stunden. 4 .2.5
Bezüglich der mit Honorarnote vom 2. Januar 2024 (für die Zeit vom 2 6. September bis 3 1. Dezember 2023; Urk. 9/201/15) in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 anerkannte die Beschwerde gegnerin insgesamt 0.7 Stunden, was beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist . Mithin ist von einem unbestrittenen zeitlichen Aufwand von 0.7 Stunden auszugehen.
4 .2.6
Die Kostennote vom 2 9. Februar 2024 (Zeitraum 2 3. Januar bis 2 9. Februar 2024; Urk. 9/178/9)
fand – wohl ebenfalls weil nicht mit der Eingabe vom 2 5. Juni 2024 nochmals eingereicht (vgl. wiederum Urk. 9/201)
– in der Verfügung vom 1 1. Juli 2024 keine Erwähnung . Diese ist
deshalb
– wie schon die Honorarnote vom 1 3. Oktober 2022 (E. 4 .2.1 hiervor) –
im vorliegenden Verfahren zu beurteilen . Mit Honorarnote vom 29.
Februar 2024 machte die Beschwerde führerin 2 zeit liche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.7 Stunden
geltend (Tel. von IV vom 2 3. Januar 2024 [0.1 Std.], Eingang verschiedene Verfügung en, Schreiben an Klientin am 1 6. Februar 2024 [0.3 Std] sowie Sitzung mit Klientin, Schreiben an IV, Prüfung der Medikamente am 21.
Februar 2024 [1.3 Std.]). Diese erschei nen gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/150 ff.), womit die mit Kostennote vom 2 9. Februar 2024 geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 von 1.7 Stunden ausgewiesen sind. 4 .2.7
Mit Kostennote vom 2 1. Mai 2024
(Zeitraum 6. März bis zum 2 1. Mai 2024; Urk. 9/201/12)
machte die Beschwerdeführerin 2 für sich einen Aufwand von 4.7 Stunden geltend, wohingegen die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von ledig lich insgesamt 3.5 Stunden (2.5 Stunden plus eine Stunde Aufwand im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) anerkannte. Gegen die Kürzung bzw. Streichung der einzelnen Positionen in der fraglichen Honorar note wurde beschwerdeweise konkret nichts eingewendet, womit für diese Zeit von einem Aufwand der Beschwerdeführerin 2 von 3.5 Stunden auszugehen ist . 4 .2.8
Mit Kostennote vom 2 5. Juni 2024 (Zeitraum 2 9. Mai bis 2 5. Juni 2024; Urk. 9/201/6) machte die Beschwerdeführerin 2 einen persönlichen Aufwand von 4.8 Stunden geltend, wohingegen die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 0.7 Stunden anerkannte. Soweit die Beschwerdefüh r erin 2 geltend macht, die Beschwer degegnerin habe für die Zeit vom 1 0. Juni bis 2 5. Juni 2024 sämtliche Aufwände ohne entsprechende Begründung gekürzt, was sowohl das rechtli c he Gehör verletze als auch das Willkürverbot (Urk.
1 S. 29), verfängt dies nicht . Viel mehr hielt die Beschwerdegegn e r i n dazu fest, dass die unentgeltliche Rechtsver tretung für die Zeit ab Gesuchstellung am 13. Oktober 2022 bis zu m Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung (vom 6. Juni 2024)
bewilligt worden sei; sie brachte damit zum Ausdruck, dass für Bemühungen nach Erlass der materiellen Verwaltungsv erfügung, welche den Abschluss des Verwaltungs v erfahr e ns bildet, grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet sei . Wenn sie f ür die Einsicht in die
Verfügung vom 6. Juni 2024
- von der Beschwerdeführerin 2 für den 7. Juni 202 4 notiert – die angegebenen
0.4 Stunden gewährte, ist dies
nicht unange messen . Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin 2 hingegen darin, dass – da die
Verfügung vom 6. Juni 2024 mitunter
missverständlich formuliert war (v gl.
Urk. 1 S .
30; vgl. so auch Verfügung des hiesigen Geri c hts 2 1. November 2024 im Verfahren IV.2024.00240 E.
2.3) –
der Beschwerdeführerin 2 zweck - mässiger weise ein angemessener Aufwand zwecks Rückfrage/ Klarstellung hätte zugestan den werden müssen
(vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2024; Urk. 9/199), welcher nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen und vorliegend
auf eine Stunde zu bemes sen ist .
Ist zusätzlich eine Stunde mehr zu gewähren, beträgt der im Rah men der Kostennote vom 2 5. Juni 2024 zu entschädigende Aufwand insgesamt 1.7 Stunden. 4 .3
Sind gestützt auf die Kostennote vom 1 3. Oktober 2022 (Zeit von 7. Juni bis zum 1 3. Oktober 2022) 0.6 Stunden, gestützt auf Kostennote vom 2. Januar 2023 (für die Zeit von 1 7. Oktober 2022 bis 2. Januar 2023) 2 Stunden, gestützt auf die Kostennote vom 3 1. Januar 2023 (Zeitraum 3. Januar bis 3 1. Januar 2023) 1 Stunde, gestützt auf die Kostennote vom 1. Mai 2023 (1. Februar bis 3 0. April 2023) 1.1 Stunde n,
gestützt auf die Kostennote vom 2 6. September 2023 (Zeit raum 2 7. Juli bis 2 6. September 2023) 7.8 Stunden, gestützt auf Kostennote vom 2. Januar 2024 (für die Zeit vom 2 6. September bis 3 1. Dezember 2023) 0.7 Stun den, gestützt auf die Kostennote vom 2 9. Februar 2024 (Zeitraum 23.
Januar bis 2 9. Februar 2024) 1.7 Stunden,
gestützt auf die Kostennote vom 2 1. Mai 2024 (Zeitraum 6. März bis 2 1. Mai 2024) 3.5 Stunden sowie gestützt auf die Kosten note vom 25.
Juni 2024 (Zeitraum 2 9. Mai bis 2 5. Juni 2024) 1.7 Stunden zu gewähren, resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 20.1 Stunden . Dies entspricht dem zeitlichen Aufwand, wie ihn die Beschwerdegegnerin anerkannt hat . 4 .4
Die Beschwerdeführerin 2 beantragt weiter, die Aufwände seien zu einem Stun denansatz von Fr. 300. -- anstelle von dem durch die Beschwerdegegnerin redu zierten Stundenansatz von Fr. 220. -- zu vergüten (Urk. 1 S. 33
f .).
Der von der Beschwerdegegnerin
angewendete Stundenansatz von Fr. 2 2 0. -- bewegt sich innerhalb der von
Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.- - bis Fr. 400.- - (vgl. E. 1. 3 hiervor) . Dieser Stundenansatz erschein t nicht als unangemessen, zumal er auch dem Ansatz entspr icht, der vom hiesigen Sozialver sicherungsgericht für unentgeltliche Rechtsvertretungen angewendet
wird.
Kommt hinzu, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall hande lt, welcher aufgrund der Komplexität der Streitsache einen höheren Ansatz als Fr. 2 2 0.- - pro Stunde gebieten würde. Der Stundenansatz ist daher nicht zu beanstanden. 4 .5
Die weitere Bemessung der Entschädigung, namentlich die Anwendung einer Pauschale
in Höhe von 3
% für Kleinspesen
(Barauslagen), wurde beschwer deweise nicht in Frage gestellt .
Damit ergibt sich u nter Berücksichtigung des jeweils massgebenden Mehrwertsteuersatzes (von 7 . 7
% bis Ende 2023 bzw. 8 . 1
% ab 1. Januar
2024) wie folgt:
für die Zeit vo m 13.
Oktober 2022 bis zum 31.
Dezember 2023 ein zu entschädi gender Aufwand im Umfang von 13 . 2 Stunden, was unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3
% und der Mehrwertsteuer von 7.7
% Fr. 3 ’ 221. 4 5 ergibt (13.2 x Fr. 220. --
x 1.03 x 1.077) sowie
für die Zeit vo m 2 3. Januar 2024 bis zum
6. Juni 2024 (ink l . Bemühungen vom 7.
Juni und 21.
Juni 2024) ein zu entschädigender anwaltlicher Aufwand in Höhe von 6.9 Stunden, was unter Berücksichtigung der Kostenpauschale von 3
% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 %
Fr. 1 ’ 690.20 ergibt (6.9 x Fr. 220. -- x 1.03 x 1.0 81).
Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'911.6 5. Da raus folgt, dass im Vergleich zur angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2024 ein Unterschied von Fr.
2.40 resultiert, womit sich die von der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 1. Juli 2024 festgesetzte Entschädigung jedenfalls nicht als unange messen (vgl. E. 1.4) erweist . Auch das Begehren um Ausrichtung einer höheren Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. 4.6
Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2 habe die Beschwerdeführerin 1 seit Frühling 2019 im IV - Verfahren vertreten und bereits im Jahr 2019 erstmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei ständung ersucht, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2019 abgelehnt habe, wobei sie auch nach dem Rückweisungsurteil des Bundes gerichts im August 2021 ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen resp. der Beschwerdeführerin 1 für das Obsiegen eine Parteientschädigung, ev . URB Vergütung, zugesprochen habe (Urk. 1 S. 32), lässt sich daraus für den vorlie genden Zusammenhang nichts ableiten. Denn Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung bildet allein der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei ständung (einschliesslich Bemessung der Entschädigung) bzw. Parteientschä digung im Verwaltungsverfahren, wie er mit Gesuchen vom 1 3. Oktober 2022 bzw. 2 5. Juni 2025 beantragt worden war. 5 . 5 .1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
Das Gesuch um
unentgeltliche
Prozess führung
für das vorliegende Verfahren
erweist sich
damit
als gegenstandslos. 5 .2
Was das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen
Rechtsver beiständung
für die Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Parteien t schädigung im IV - Vorbescheidverfahren (BGE 140 V 116) ex ante betrachtet beträchtlich gerin ger einzustufen waren als die Verlustgefahren . In Bezug auf die Frage der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren konnte die Beschwerde kaum als erfolgversprechend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichts losigkeit abzuweisen ist (zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1) . 5 .3
Da sich die Festsetzung der Entschädigung gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2024 als a ngemessen erweist, fällt die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 ausser Betracht . Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskass e 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann