Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, absolvierte Ausbildungen zur Pflegeassistentin wie auch zur Fachfrau Betreuung EFZ (vgl. Urk. 8/21). Zuletzt war sie seit 2001 als Pflegeassistentin und später als
Fachfrau Betreuung im Y.___
zu einem Pensum von 90
% an gestellt . Im Dezember 2020 wurde bei ihr unter ande r em die Diagnose eines hoch gradigen Verdachts auf
eine periphere Spondyloart h ri ti s (Typ Psoriasisarthritis ) gestellt ( Urk. 8/8/4 ) . I m Januar 2021 wurde sie von ihre m Arbeitgeber unter Hin weis auf Spondylarthritis und darauf, dass sie eine Covid - 19 gefährdete Person sei ,
sowie eine seit 1 6. Dezember 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähig keit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Fr ü her fassung gemeldet ( Urk. 8/ 3 ). Im März 2021 nahm X.___ ihre E rwerbs t ätig keit wieder auf ( Urk. 8/8/2 und Urk. 8/9/1 ; vgl. auch Urk. 8/5/5 ). Ein
a m 1 9. Mai 2021 von der IV - Stelle mit der Versicherten geführtes Gespräch ergab, dass eine Anmeldung bei der I nvalidenversicherung notwendig sei ( Urk.
8/5 ) .
A m 25.
Mai 2021 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf die diagnostizierte Ar t hritis sowie darauf, dass sie bei der gegenwärtigen Arbeitsstelle ( Y.___ ) bei verschied e ne n Verrichtungen gesundheitlich bedingt eingeschränkt sei, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
8/10) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerb licher Hinsicht und erteilte im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen di verse Kostengutsprachen (für begleitende Beratung im Hinblick auf Arbeitsplatz erhalt [Urk.
8/22] , PC Grundlagen Einzelschulung im Hinblick auf eine interne Umplatzierung [Urk.
8/24], Entschädigung des Arbeitgebers für Mehraufwand im Rahmen der Frühintervention [Urk.
8/29], PC Basiskurserweiterung [Urk.
8/30] ) . Per 1.
März 2022 wurde der
bestehende Anstellungsvertrag bei m
Y.___
dahin abgeändert ,
dass
die Versicherte neu und bis zum 3 0. November 2022
befristet als Mitarbeiterin Aktivierungstherapie in allen Betrieben des Y.___
angestellt war (Urk. 8/40) ; das Arbeitsverhältnis wurde auf diesen Zeitpunkt hin im gegenseiti gen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 8/43) . Die IV - Stelle gewährte in der Folge Un terstützung bei der Stellensuche (Urk.
8/41) . Per 1.
Oktober 2022
trat die Versi cherte eine Stelle zu einem Pensum von 50
% bei der Stiftung Z.___ als Betreuerin an (Urk.
8/45) . D ie IV - Stelle schloss die Eingliederungsmassnahmen daraufhin ab (Urk.
8/73).
Ab 1. Oktober 2022 wurde der Versicherten für die Dauer von zwei Jahren eine Berufsinvalidenrente der beruflichen Vorsorge gewährt ( Urk. 8/51).
Die IV-Stelle ho lte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Bericht e ein (Urk.
8/48 , Urk.
8/52 ) . In der Folge
ver anlasste sie
eine rheumatologische Begut achtung der Versicherten . Gestützt auf das entsprechende Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Juli 2023 ( Urk. 8/95) stellte die IV-Stelle
der Versicherten mit Vorbescheid vom 27.
November 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk.
8/98) . A m 5. Januar 2024 erhob die Versicherte dagegen Einwand ( Urk. 8/107). Mit Verfügung vom 26.
März 2024 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 5. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung eines IV-Grades von 40 % ( Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2024 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der seit Dezember 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könn ten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) .
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vor liegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsan spruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen aus, gestützt auf die medizinische Beurteilung entspreche die bisherige und aktuelle Tätigkeit im Bereich Betreuung einer angepassten Tätigkeit. Die zumut bare Arbeitsfähigkeit werde ab Juni 2022 mit 60
% beurteilt. Der – nach der ge mischten Methode ermittelte – Invaliditätsgrad betrage 32 % resp. 36 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung beruhe noch immer auf dem IV - Gutachten vom Juli 202 3. Jedoch habe sie gestützt auf die Angaben des behandelnden Rheumatologen bereits im Einwand geltend ge macht, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich
50
% betrage.
Insbesondere habe die (im Dezember 2023 diagnostizierte) Gonarthrose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ; entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
sei eine Veränderung einge treten. Es könne nicht sein, dass die IV auf ein Gutachten abstelle, welches d en aktuellen Gesundheitszustand nicht berücksichtige ( Urk. 1) . 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie seit 1 8. November 2 020 be handelnder Arzt der Versicherten,
stellte in seinem Formularb ericht an die IV-Stelle vom
1 5. September 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk. 8/48/3 f.): - 1. Anhaltend aktive axiale und periphere HLA-B 27 negative Spondy loarthritis (Typ Psoriasisarthritis ) - Klinik: seit vielen Jahren nächtliche Rückenschmerzen, lumbal betonte Morgensteifigkeit mit Besserung auf Bewegung, seit 2019 morgendlich betonte Arthralgien insbesondere der PIP Gelenke und auch der links betonten Vorfüsse , Schmerzen in den PIP Gelenken auch
im Tagesver lauf unter vermehrter Belastung, aktuell ausgeprägt verstärkt - Grossvater wahrscheinlich mit Hautpsoriasis, positive Anamnese für Polyarthritis in der Familie - partielles Ansprechen auf NSAR (gestoppt wegen Abdominalbeschwer den ) - partielles Ansprechen auf Prednison - Labor: anti-CCP und RF negativ, BSR und CRP normal, HLA-B27 und ANA : negativ - Sonographie der Hände und Schulter links 2020: Tenosynovitis meh rerer Flexorensehnen
ulnarbetont , Synovitis IP I beidseits, verdickte Kapsel mehrerer PIP Gelenke radial betont, Synovitis einzelner MCP Gelenke (II und III sowie V beidseits), etwas vermehrter Erguss im Car pus , Hyperämie in den Weichteilen, Tendi ni tis der Extensorensehnen Digitus II beidseits, Bursitis deltoidea links, glenohumeral Reizerguss - Sonographie Hände beidseits 9 . 11 . 20 2 1 Tenos y novitis mehrerer Flexorensehnen , Synovitis Handgelenk links, Synovitis mit Erguss dor sal nahezu sämtlicher MCP-Gelenke, Tendinitis der Extensorensehnen Digitus II beidseits - Ganzkörper MRI gemäss Bechterew Protokoll 2020: keine entzündli chen Veränderungen am Achsenskelett, bei Durchsicht der Bilder Pa rasyndesmophyt L2/3 sowie angedeutet auf Höhe der BWS - Therapie bisher: Metoject 20mg /Woche seit 2020, Analgetika 1.2 5 /2.5 Prednis o n im Wechsel - Aktuell Simponi 50mg/Monat, Methotrexat nun Auslassversuch, 01.02.2022 S onografie gesteuerte Infiltration der Bursa subdeltoidea links mit 20 mg Kenacort und LIDOCAIN 1 % , schrittweise Steigerung der Arbeits f ähigkei t geplant - 2. S-förmige thorakolumbale Skoliose bei Beinlängendifferenz und Be ckenschiefstand links und chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links - Klinisch Irritationszonen L4/5 links und L5/S1 links sowie ISG links - 22.11.2021 BV gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beid seits mit je 20 mg Kenacort und LIDOCAIN 1
%.
Aus rein rheumatologischer Sicht habe in der Zeit vom 1.
bis 2 8. Februar 2022 eine vollständige, vo m 1.
März bis zum 3 0. April 2022 eine 50%ige und vom 1.
Mai bis zum 30.
September 2022 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2) . Aktuell sei die Patientin bei einem 90
% - Pensum noch 30
% arbeitsunfähig , eine angepasste Tätigkeit sei in diesem Umfang zumutbar (S. 7) . Bei vermehrter mechanischer Belastung bestünden Beschwerden der Wirbelsäule und des Schul tergürtels vor allem beim Einnehmen von Zwangshaltungen und Überkopfarbei ten (S. 5) . Die Prognose sei insgesamt günstig (S. 4) . Im Hau s halt best ehe eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten (S. 7) . 3.2
Assistenzarzt dipl. Arzt C.___ von der Ärztegemeinschaft D.___ diagnostizierte in seinem hausärztlichen Bericht an die IV - Stelle vom
9.
September 2022
( Urk. 8/52 /1-4 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine p eriphere Spon dylarthrit i s vom Typ Psoriasisarthritis , gestellt am 8. Dezember 2020 , s owie eine Skoliose, gestellt am 8. Dezember 202 2. Er gab im Wesentlichen an, im Rahmen der peripheren Spondylarthritis stünden insbesondere Anlaufprobleme im Vor dergrund . Nach längerem Ausharren in unbewegten Positionen (es reichten be reits 5 bis 10 Minuten) leide die Beschwerdeführerin an Anlaufsteifigkeit und Schmerzen für ca. 5 Minuten insbesondere in den Füssen und Beinen, aber auch teils in den Händen und Oberarmen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin durch die Spondylarthritis auch von einer ausgeprägten Müdigkeit respektive einem Er schöpfungsgefühl geplagt, welche insbesondere bei körperlichen Arbeiten zum Tragen kämen (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führte dipl. Arzt C.___ an, wichtiger als die Stundenzahl sei die Art der Tätigkeit, diese sollte weniger körperlich sein und mehr Möglichkeiten zur regelmässigen Bewegung bieten. Ein Pensum von 50 % erscheine anamnesti s ch als realistisch. Auch im Haushalt bereiteten körper liche Tätigkeiten Mühe, bei längerem Putzen stosse die Patientin zum Beispiel an körperliche Grenzen. Aber auch alltägliche stationäre Tätigkeiten (z .B. Zahlen von Rechnungen) könnten Hürden darstellen (S. 3) . Es sei mit einem stationären Ver lauf zu rechnen. 3.3
Dr. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin am 4.
Juli 2023 im Auftrag der IV - Stelle untersucht hatt e, stellte in seinem Gutachten vom 7.
Juli 2023 die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigke i t ( Urk. 8/95/11): - Auswärts diagnostizierte periphere Spondylarthritis Typ Psoriasis-Arthri tis - Deutlich gebesserte Entzündungsaktivität unter dem Einsatz des Im munsuppressivums Simponi 50 mg pro Monat seit November 2021 - Anamnestisch Befall der Hand- und Fingergelenke mit sonographisch dokumentierten Tenosynovitiden der Flexor s ehnen und MCP-Gelenke - Entzündlich bedingte Beschwerden auch an Füssen und Schultergelen ken - Bewegungs- und Belastungsbeschwerden lumbovertebrales Achsenskelett bei - Posttraumatischer Beinlängenverkürzung links gegenüber rechts von knapp 2 cm mit konsekutiver Korrekturskoliose und Beckenschiefstand - Konsekutiv deutlich veränderte r Biomechanik mit Belastbarkeitsein schränkung - Mässig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit - Wide -S pread - Pain Index von 7 und Symp t om - Severity - Scale - Score von 6
Dr. A.___ führte in seiner medizinischen Beurteilung (S. 10 f.) im Wesentlichen aus, die B e schwerdefüh r erin habe als Kind anlässlich eines A u tounfalls eine Bein verletzung links mit operativer Sanierung und ble i bender Beinlängenverkürzung links gegenüber rechts erlitten. Ende 2020 sei die Diagn o se Psoriasis - Arthritis erfolgt. Unter der fach ärztlichen Betreuung von Dr. B.___ und dem etablierten Immunsuppressivum Simponi seit November 2021 habe sich der Krankheitsver lauf wesentlich verbessert mit nur noch seltenen entzündlichen Schüben. Die Schmerzzunahme sei bei vermehrter Belastung und einem höheren Arbeitspen sum als 60
% stets vorhanden. Beruflich habe die Versicherte eine Neuorientie rung erreicht ; aktuell arbeite sie nicht mehr in der Pflege, was zu belastend ge wesen sei, sondern in der Betreuung von Klienten in einer Aussenwohngruppe , wo sie kaum mehr Gewichtsbelastungen bewältigen müsse. Das vertragliche Pen sum sei 50
%.
I m klinischen Befund hab e keine sichere Arthritisaktivität mehr erhoben werden können, dies entspreche der wesentlichen Verbesserung unter dem Simponi .
J e doch habe er klinisch klare Hinweise für eine mässig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR - Kriterien gefunden, was die Belastbarkeit zusätzlich einschränke. Dies erkläre auch die zunehmende Verspannung bei längeren Arbeitseinsätzen. Unter Einhalten eines begrenzten Arbeitspensums sei die Pr o gn o se gut mit ent spr e chend guten Ressourcen und Motivati o n, mit zu erwartender auch guter Progn o se betreffend Arbeitsfähig k eit.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus (S. 12 f . ) , in der früheren, über 25 Jahre bewältigten Tätigkeit in einem Pflegezentrum sei es zu einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rückenbelastungen und Arthritiskrankheit gekommen. In der ak tuellen Tätigkeit in der Betreuung einer Aussenwohngruppe könne gemäss seiner Einschätzung ein 60
% - Pensum bewältigt und zugemutet werden ; bezogen auf ein volles Arbeitspensum ergebe dies eine bleibende 40%ige Arbeitsunfähigkeit . Damit könne die Prognose als relativ sicher angegeben werden, ein höheres Ar beitspensum führe zu vermehrt en Schmerzen und damit wiederkehrenden Ar beitsunfähigkeiten. Der Verlauf ab heute sei günstig anzunehmen, jedoch mit der Möglichkeit der Verschlechterung der Arthritisaktivität , was aber unter fachärzt liche r Betreuung durch
Dr. B.___ kontrolliert werden sollte. Diese Beurteilung ergebe eine Präsenz am Arbeitsplatz von sechs Stunden, ohne Leistungsein schränkung während dieser Dauer. Die Beurteilung dieser Arbeitsfähigkeit datiere ab Ende Juni 2022, d.h. zum Zeitpunkt ,
als das Simponi gute Wirkung entfaltet hab e (S. 13). 3.4
In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 22.
De zember 2023 stellte
Dr. B.___
neben den im Bericht vom 1 5. September 2022 bereits erwähnten Diagnosen die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/102/2) : aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit Meniskusprotru s ion (12/23) , eine Tend ino sis
Calcarea der Supraspinatussehne rechts (letzte sonographisch e Kontrolle 22.02.2023) mit rezidivierender Bursitis subdeltoid e a bei vermehrten Überkopftä tigkeiten aufgrund des subacromialen Impingements sowie einen wahrscheinli chen Status nach (Partial-)Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius Sprung gelenk rechts (Sonografie 02/2023). Aus medizinischer Sicht sei eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit zumutbar. Die Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit begründeten sich mit der verminderten Belastbarkeit der Wirbel säule, der peripheren Gelenke und Enthesen . Das heisse längeres S tehen, vor n übergeneigte Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, Hantieren von Lasten > 5 kg körpernah oder körperfern sowie aktuell aufgrund der Kniepathologie repeti tives Treppensteigen oder in die Hocke gehen sei en nur eingeschränkt möglich ( Urk. 8/102/3) .
3.5
Dr. med.
E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 23.
Februar 2024 im Fazit
fest, medizinisch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich die neu genannte Diagnose der medial betonten Gonarthrose rechts (keine radiologisch gesicherte Diagn o se) seit Erstellung des monodisziplinären Gutachtens vom 10.
Juli 2023 (richtig 7. Juli 2023) neu entwickelt habe. Vielmehr erfolge eine unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei gleichem medizi nische m Befund im Vergleich zum Gutachten von Dr. A.___ ( Urk. 8/109/3) . 3.6
A m 1 1. April 2024 stellte
Dr. B.___ in seinem Bericht zuhanden des Hausarztes die nämlichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 202 3. Er führte
unter anderem aus , die IV - Anfrage sei mit der Begründung abgelehnt wor den, dass sich die Gonarthrose sicher nicht so schnell von Juli bis Dezember 2023 entwickelt haben könne. Dies sei so natürlich nicht korrekt. Die Degeneration schreite langsam fort, ohne dass die Patienten eingeschränkt seien, und werde ab einem bestimmten Zeitpunkt, beispielsweise durch eine Ü berlastung oder ein Trauma , symptomatisch. Insbesondere bei Patienten mit Psoriasisarthritis könne ein kleineres Trauma zu einem l anganhaltenden Reiz führen ( Köbner -Phänomen des Gelenks) . Treppe l aufen, langes Stehen, Knien sowie längeres Gehen sei en im Moment nur eingeschränkt möglich . Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht habe sich zum Bericht vom 2 2. Dezember 2023 (50 % Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit) keine Änderung ergeben (Urk.
3/1). 3.7
Das am 1 7. Apr i l 2024 in der Radiologie F.___ durchgeführte MRI ergab folgende Beurteilung: Reizzustand entlang des Tractus iliotibialis su s pekt auf ei n ITB Friktionssyndrom (Runners Knee ), feiner Einriss der Meniskusspitze am In nenmeniskus Cor p us ohne dislozierten Anteil, Ansatztendinopathie der S emi membranosus Sehne , leichte Ursprungstendinopathie des M . gast r ocnemius bds . , kein signifikanter Gelenkserguss oder Synovitis , kleine oberflächliche Knorpelde fekte am medialen Femurkondylus ( Urk. 3/2). 4. 4.1
Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin
(ausschliesslich)
in somatischer (rheumatologischer) Hins icht in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist und dass sie ihre langjährig ausgeübte Tätigkeit im Y.___ , welche auch mittelschwere Tätigkeiten umfasste (vgl. dazu Urk. 8/18/ 2 ) ,
aufgrund der Sp o ndyloa rthri ti s
nicht mehr ausüben kann . Streitig ist hingegen die Arbeits fähigkeit in einer leidensang e passten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung in medizin i scher Hinsicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Juli 2023 , gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der ak tuellen Tätigkeit als Betreuerin
in der
Z.___
im Umfang vom
60
%
a rb e itsfähig ist. Wenn die Beschwerdefüh r erin das
vorbehaltlose Abstellen auf diese Beurtei lung beanstandet , ist ihr darin im Ergebnis zu folgen . 4.2
Zur Expertise von Dr. A.___ vom 7. Juli 2023 ist zunächst festzustellen, dass sie weder eine nachvollziehbare
allgemeine Umschreibung des aus medizinischer Sicht objektiv noch zumutbaren Tätigkeitsprofils enthält noch eine n Beschrieb des Anforderungsprofils des aktuellen Arbeitsplatzes ( bei der Z.___ ) ; bei der Fest legung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich Dr. A.___ alsdann allein auf die aktuelle Tätigkeit, wobei er sich an den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
zu orientieren scheint .
Damit wird nicht nur die Frage nach dem objektiv
vorhande nen Leistungsvermögen
( Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) unge nügend beantwortet .
Auch lässt sich nicht zuverlässig
feststellen , ob die Tätigkeit bei der Z.___ leidensangepasst ist und ob die Beschwerdeführerin da s ihr verblie bene Leistungsvermögen im Rahmen dieser Tätigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft (vgl. E .
5.2 hienach) . Denn auch wenn Dr. A.___ festhielt, diese Tä tigkeit sei ideal angepasst ( Urk. 8/95/13) , geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin bei gewissen Verrichtungen Unterstützung benötigt und es bei längeren Anwesenheiten zu Fussschmerzen kommt und sie sich verkrampft
( Urk. 8/95/6 ;
vgl. auch Vorbringen im Einwand vom 5. Januar 2024, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig von den Teammitgliedern und auch von den Kli entinnen
und Klienten Unterstützung bei der Arbeit erhält für körperbelastende Tätigkeiten ; Urk. 8/107 ). S elbst wenn man davon aus ginge , dass die Tätigkeit bei der Z.___
in qualitativer Hinsicht dem noch zumutbaren Leistungsprofil ent spricht, ist überdies festzustellen, dass die A ngaben von Dr. A.___ zum Quan titativ des Leistungsvermögens - zu m zumutbaren Pensum - in sich widersprüch lich sind . S o ist unklar , ob Dr. A.___ nun von einem zumutbaren Pensum von
60
%
ausgeht oder - in Anlehnung an die Angaben der Beschwerdeführerin an lässlich der Untersuchung (Urk.
8/96/ 6)
- von
einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden (wohl:) pro Tag , welch letzteres bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( bei einem Vollzeitpensum ; vgl. Arbeitsvertrag Z.___ vom 8 . September 2022 ; Urk.
8/45/1) einem Beschäftigungsg rad von rund 70
% entspricht . A ber auch die Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sind ungenügend.
Denn die Expertise
äussert sich
lediglich zur Arbeitsfähigkeit
ab Ende Juni 20 2 2. Hingegen
sind für die Beurteilung des Leistungsanspruch s Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als auch angepasst
im Verlauf ab Ende 2020 erforderl ich (vgl.
dazu
Gutachten sauftrag ; Urk.
8/85/3 und Urk.
8/92/3 ).
Angesichts dieser Unzulänglichkeiten hätten sich zumindest Rückfragen bei Dr. A.___ aufge drängt. 4.3
Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin b ereits mit Einwand
vom 5. Januar 2024 ( Urk. 8/107) unter and e rem den
Bericht
des behandelnden
Rheumatologen Dr. B.___
vom
22. Dezember 2023 ins Recht gelegt hatte , aus welchem sich ergab , dass im Dezember 20 23 -
nach erfo lg ter Begutacht ung durch Dr. A.___ -
neu die Diagn o se einer Kniearthrose gestellt worden war mit damit verbundenen
zusätzli c hen Einschränkungen des zumutbaren Leistungsp rofils . Mit Blick auf die se fachärztlich neu gestellte Diagn o se
und nachdem entgegen der
Stellung nahme des RAD vom 2 3. Februar 2023 ( E. 3.5 hiervor )
eine - erst im Verlauf symptomatisch und limitierend gewordene degenerative - Kniepathologie nicht von Vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu die plausiblen Ausführun gen von Dr. B.___ vom 1 1. April 2024; Urk.
3/1 ; zur Berücksichtigung dieses zeitlich nach der angefochtenen Verfügung datierenden , jedoch Rückschlüsse auf den Zeitraum vorher zulassenden Berichts vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3 mit Verweis unter anderem auf BGE 118 V 200 E. 3a ) , konnten zusätzliche Einschränkungen
des Leistungsvermögen s
nicht von Vorneher e in verneint werden . Dies gilt in Bezug auf die Tätigkeit bei der Z.___
umso mehr , als mangels kon k reter Umschreibung des Anforderungsprofils
im Gutachten von Dr. A.___
und in den Akten
jedenfalls nicht feststellbar
ist , ob die se
Tätigkeit ( soweit üb e rhaupt ) auch bei V orliegen einer Kniepatholog i e
im bisher attestierten Umfang angepasst ist . Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeit raum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo llständig festzustellen,
wes halb
auch angesichts de r
Vorbringen
im Einwand vom 5. Januar 2024
weitere Abklärungen unumgänglich sind
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts
[vor mals E idgenössisches Versicherungsgericht]
I 68/04 vom 12. Oktober 2004
E. 2 .2).
4. 4
Zusammengefasst
lässt sich der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an hand der im Recht liegenden medizinischen
Akten nicht abschliessend beurteilen ; namentlich kann aus den vor genannten Gründen hierzu nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden . Aber auch der Bericht von Dr. B.___ vom 22.
Dezember 2023
stellt im vorliegenden Zusammenhang
keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar , was schon daher gelten muss, als
sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigke i t von 50 % allein auf die aktuelle Tätigkeit bezieht (Urk. 8/102/2) .
E rgänzende Abklärungen
sind mithin unumgänglich . In deren Rahmen wird nicht nur d er medizinische Sachverhalt vollständig zu klären , son dern auch das Anforderungspro f il der aktuellen bzw. einer angepassten Tätigkeit zu erheben sein . 5.
5.1
Auch in erwerblicher Hinsicht sind weitere Abklärungen erforderlich. 5 . 2
Bei dem
(richtigerweise) anhand von konkret en Vergleichseinkommen ermittelten Einkommensvergleich
ging
die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Inva lideneinkommen s
vom
Verdienst aus, welche n die Beschwerdeführerin seit 1. Ok tober 2022
bei der Z.___ erzielte (im Rahmen des vertraglichen Pensums von 50 %; vgl. Urk. 8/45) . In der Folge
nahm
sie eine Aufrechnung des aktuellen Lohns auf ein Pensum 60
% vor (vgl. zum Ganzen Urk.
8/96) . N ach der Recht sprechung ist beim Invalideneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustel len, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Per s on in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis s t eht und anzunehmen ist , dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft ;
i st die versicherte Person in einem geringeren Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Loh nes auf das zumutbare Arbeitspensum
ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinwei sen).
Vorliegend bleibt aufgrund der Akten unklar , o b diese
- kumulativ zu erfül lenden (BGE 135 V 297 E. 5.
2) -
Voraussetzung en erfüllt sind . Nebst dem , dass unklar ist, ob die Tätigkeit bei der Z.___
leidensangepasst ist (E.
4.2) , st ünde be jahendenfalls auch nicht fest ob
- sollte nach den vorzunehmenden ergänzenden
medizinischen Abklä r ungen
in einer leidensangepassten Tätigkeit e ine höhere Ar beitsfähigkeit als 50
% resultieren - eine Pensenaufstockung aus Sicht de r Ar beitgeber in ( Z.___ )
überhaupt in Betracht f ällt , nachdem die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits bei einem Pensum von 50 % auf Hilfe angewiesen ist (vgl. obige E. 4.2) . Dies
könnte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden , weshalb gegebenenfalls a uch insoweit ergänzender Abklärungsbedarf besteht. 6.
Zusammengefasst sind sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht ergänzende Abklärungen angezeigt. Die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2024 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurüc kzu weisen, damit sie nach getätigten Abklärungen in Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 6. Dezember 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähig keit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Fr ü her fassung gemeldet ( Urk. 8/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der seit Dezember 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könn ten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) .
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vor liegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsan spruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen aus, gestützt auf die medizinische Beurteilung entspreche die bisherige und aktuelle Tätigkeit im Bereich Betreuung einer angepassten Tätigkeit. Die zumut bare Arbeitsfähigkeit werde ab Juni 2022 mit 60
% beurteilt. Der – nach der ge mischten Methode ermittelte – Invaliditätsgrad betrage 32 % resp. 36 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung beruhe noch immer auf dem IV - Gutachten vom Juli 202 3. Jedoch habe sie gestützt auf die Angaben des behandelnden Rheumatologen bereits im Einwand geltend ge macht, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich
50
% betrage.
Insbesondere habe die (im Dezember 2023 diagnostizierte) Gonarthrose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ; entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
sei eine Veränderung einge treten. Es könne nicht sein, dass die IV auf ein Gutachten abstelle, welches d en aktuellen Gesundheitszustand nicht berücksichtige ( Urk. 1) . 3.
E. 3 ). Im März 2021 nahm X.___ ihre E rwerbs t ätig keit wieder auf ( Urk. 8/8/2 und Urk. 8/9/1 ; vgl. auch Urk. 8/5/5 ). Ein
a m 1 9. Mai 2021 von der IV - Stelle mit der Versicherten geführtes Gespräch ergab, dass eine Anmeldung bei der I nvalidenversicherung notwendig sei ( Urk.
8/5 ) .
A m 25.
Mai 2021 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf die diagnostizierte Ar t hritis sowie darauf, dass sie bei der gegenwärtigen Arbeitsstelle ( Y.___ ) bei verschied e ne n Verrichtungen gesundheitlich bedingt eingeschränkt sei, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
8/10) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerb licher Hinsicht und erteilte im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen di verse Kostengutsprachen (für begleitende Beratung im Hinblick auf Arbeitsplatz erhalt [Urk.
8/22] , PC Grundlagen Einzelschulung im Hinblick auf eine interne Umplatzierung [Urk.
8/24], Entschädigung des Arbeitgebers für Mehraufwand im Rahmen der Frühintervention [Urk.
8/29], PC Basiskurserweiterung [Urk.
8/30] ) . Per 1.
März 2022 wurde der
bestehende Anstellungsvertrag bei m
Y.___
dahin abgeändert ,
dass
die Versicherte neu und bis zum 3 0. November 2022
befristet als Mitarbeiterin Aktivierungstherapie in allen Betrieben des Y.___
angestellt war (Urk. 8/40) ; das Arbeitsverhältnis wurde auf diesen Zeitpunkt hin im gegenseiti gen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 8/43) . Die IV - Stelle gewährte in der Folge Un terstützung bei der Stellensuche (Urk.
8/41) . Per 1.
Oktober 2022
trat die Versi cherte eine Stelle zu einem Pensum von 50
% bei der Stiftung Z.___ als Betreuerin an (Urk.
8/45) . D ie IV - Stelle schloss die Eingliederungsmassnahmen daraufhin ab (Urk.
8/73).
Ab 1. Oktober 2022 wurde der Versicherten für die Dauer von zwei Jahren eine Berufsinvalidenrente der beruflichen Vorsorge gewährt ( Urk. 8/51).
Die IV-Stelle ho lte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Bericht e ein (Urk.
8/48 , Urk.
8/52 ) . In der Folge
ver anlasste sie
eine rheumatologische Begut achtung der Versicherten . Gestützt auf das entsprechende Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Juli 2023 ( Urk. 8/95) stellte die IV-Stelle
der Versicherten mit Vorbescheid vom 27.
November 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk.
8/98) . A m 5. Januar 2024 erhob die Versicherte dagegen Einwand ( Urk. 8/107). Mit Verfügung vom 26.
März 2024 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 5. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung eines IV-Grades von 40 % ( Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2024 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie seit 1 8. November 2 020 be handelnder Arzt der Versicherten,
stellte in seinem Formularb ericht an die IV-Stelle vom
1 5. September 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk. 8/48/3 f.): - 1. Anhaltend aktive axiale und periphere HLA-B 27 negative Spondy loarthritis (Typ Psoriasisarthritis ) - Klinik: seit vielen Jahren nächtliche Rückenschmerzen, lumbal betonte Morgensteifigkeit mit Besserung auf Bewegung, seit 2019 morgendlich betonte Arthralgien insbesondere der PIP Gelenke und auch der links betonten Vorfüsse , Schmerzen in den PIP Gelenken auch
im Tagesver lauf unter vermehrter Belastung, aktuell ausgeprägt verstärkt - Grossvater wahrscheinlich mit Hautpsoriasis, positive Anamnese für Polyarthritis in der Familie - partielles Ansprechen auf NSAR (gestoppt wegen Abdominalbeschwer den ) - partielles Ansprechen auf Prednison - Labor: anti-CCP und RF negativ, BSR und CRP normal, HLA-B27 und ANA : negativ - Sonographie der Hände und Schulter links 2020: Tenosynovitis meh rerer Flexorensehnen
ulnarbetont , Synovitis IP I beidseits, verdickte Kapsel mehrerer PIP Gelenke radial betont, Synovitis einzelner MCP Gelenke (II und III sowie V beidseits), etwas vermehrter Erguss im Car pus , Hyperämie in den Weichteilen, Tendi ni tis der Extensorensehnen Digitus II beidseits, Bursitis deltoidea links, glenohumeral Reizerguss - Sonographie Hände beidseits 9 .
E. 3.2 Assistenzarzt dipl. Arzt C.___ von der Ärztegemeinschaft D.___ diagnostizierte in seinem hausärztlichen Bericht an die IV - Stelle vom
9.
September 2022
( Urk. 8/52 /1-4 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine p eriphere Spon dylarthrit i s vom Typ Psoriasisarthritis , gestellt am 8. Dezember 2020 , s owie eine Skoliose, gestellt am 8. Dezember 202 2. Er gab im Wesentlichen an, im Rahmen der peripheren Spondylarthritis stünden insbesondere Anlaufprobleme im Vor dergrund . Nach längerem Ausharren in unbewegten Positionen (es reichten be reits 5 bis 10 Minuten) leide die Beschwerdeführerin an Anlaufsteifigkeit und Schmerzen für ca. 5 Minuten insbesondere in den Füssen und Beinen, aber auch teils in den Händen und Oberarmen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin durch die Spondylarthritis auch von einer ausgeprägten Müdigkeit respektive einem Er schöpfungsgefühl geplagt, welche insbesondere bei körperlichen Arbeiten zum Tragen kämen (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führte dipl. Arzt C.___ an, wichtiger als die Stundenzahl sei die Art der Tätigkeit, diese sollte weniger körperlich sein und mehr Möglichkeiten zur regelmässigen Bewegung bieten. Ein Pensum von 50 % erscheine anamnesti s ch als realistisch. Auch im Haushalt bereiteten körper liche Tätigkeiten Mühe, bei längerem Putzen stosse die Patientin zum Beispiel an körperliche Grenzen. Aber auch alltägliche stationäre Tätigkeiten (z .B. Zahlen von Rechnungen) könnten Hürden darstellen (S. 3) . Es sei mit einem stationären Ver lauf zu rechnen.
E. 3.3 Dr. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin am 4.
Juli 2023 im Auftrag der IV - Stelle untersucht hatt e, stellte in seinem Gutachten vom 7.
Juli 2023 die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigke i t ( Urk. 8/95/11): - Auswärts diagnostizierte periphere Spondylarthritis Typ Psoriasis-Arthri tis - Deutlich gebesserte Entzündungsaktivität unter dem Einsatz des Im munsuppressivums Simponi 50 mg pro Monat seit November 2021 - Anamnestisch Befall der Hand- und Fingergelenke mit sonographisch dokumentierten Tenosynovitiden der Flexor s ehnen und MCP-Gelenke - Entzündlich bedingte Beschwerden auch an Füssen und Schultergelen ken - Bewegungs- und Belastungsbeschwerden lumbovertebrales Achsenskelett bei - Posttraumatischer Beinlängenverkürzung links gegenüber rechts von knapp 2 cm mit konsekutiver Korrekturskoliose und Beckenschiefstand - Konsekutiv deutlich veränderte r Biomechanik mit Belastbarkeitsein schränkung - Mässig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit - Wide -S pread - Pain Index von 7 und Symp t om - Severity - Scale - Score von 6
Dr. A.___ führte in seiner medizinischen Beurteilung (S. 10 f.) im Wesentlichen aus, die B e schwerdefüh r erin habe als Kind anlässlich eines A u tounfalls eine Bein verletzung links mit operativer Sanierung und ble i bender Beinlängenverkürzung links gegenüber rechts erlitten. Ende 2020 sei die Diagn o se Psoriasis - Arthritis erfolgt. Unter der fach ärztlichen Betreuung von Dr. B.___ und dem etablierten Immunsuppressivum Simponi seit November 2021 habe sich der Krankheitsver lauf wesentlich verbessert mit nur noch seltenen entzündlichen Schüben. Die Schmerzzunahme sei bei vermehrter Belastung und einem höheren Arbeitspen sum als 60
% stets vorhanden. Beruflich habe die Versicherte eine Neuorientie rung erreicht ; aktuell arbeite sie nicht mehr in der Pflege, was zu belastend ge wesen sei, sondern in der Betreuung von Klienten in einer Aussenwohngruppe , wo sie kaum mehr Gewichtsbelastungen bewältigen müsse. Das vertragliche Pen sum sei 50
%.
I m klinischen Befund hab e keine sichere Arthritisaktivität mehr erhoben werden können, dies entspreche der wesentlichen Verbesserung unter dem Simponi .
J e doch habe er klinisch klare Hinweise für eine mässig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR - Kriterien gefunden, was die Belastbarkeit zusätzlich einschränke. Dies erkläre auch die zunehmende Verspannung bei längeren Arbeitseinsätzen. Unter Einhalten eines begrenzten Arbeitspensums sei die Pr o gn o se gut mit ent spr e chend guten Ressourcen und Motivati o n, mit zu erwartender auch guter Progn o se betreffend Arbeitsfähig k eit.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus (S. 12 f . ) , in der früheren, über 25 Jahre bewältigten Tätigkeit in einem Pflegezentrum sei es zu einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rückenbelastungen und Arthritiskrankheit gekommen. In der ak tuellen Tätigkeit in der Betreuung einer Aussenwohngruppe könne gemäss seiner Einschätzung ein 60
% - Pensum bewältigt und zugemutet werden ; bezogen auf ein volles Arbeitspensum ergebe dies eine bleibende 40%ige Arbeitsunfähigkeit . Damit könne die Prognose als relativ sicher angegeben werden, ein höheres Ar beitspensum führe zu vermehrt en Schmerzen und damit wiederkehrenden Ar beitsunfähigkeiten. Der Verlauf ab heute sei günstig anzunehmen, jedoch mit der Möglichkeit der Verschlechterung der Arthritisaktivität , was aber unter fachärzt liche r Betreuung durch
Dr. B.___ kontrolliert werden sollte. Diese Beurteilung ergebe eine Präsenz am Arbeitsplatz von sechs Stunden, ohne Leistungsein schränkung während dieser Dauer. Die Beurteilung dieser Arbeitsfähigkeit datiere ab Ende Juni 2022, d.h. zum Zeitpunkt ,
als das Simponi gute Wirkung entfaltet hab e (S. 13).
E. 3.4 In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 22.
De zember 2023 stellte
Dr. B.___
neben den im Bericht vom 1 5. September 2022 bereits erwähnten Diagnosen die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/102/2) : aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit Meniskusprotru s ion (12/23) , eine Tend ino sis
Calcarea der Supraspinatussehne rechts (letzte sonographisch e Kontrolle 22.02.2023) mit rezidivierender Bursitis subdeltoid e a bei vermehrten Überkopftä tigkeiten aufgrund des subacromialen Impingements sowie einen wahrscheinli chen Status nach (Partial-)Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius Sprung gelenk rechts (Sonografie 02/2023). Aus medizinischer Sicht sei eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit zumutbar. Die Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit begründeten sich mit der verminderten Belastbarkeit der Wirbel säule, der peripheren Gelenke und Enthesen . Das heisse längeres S tehen, vor n übergeneigte Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, Hantieren von Lasten > 5 kg körpernah oder körperfern sowie aktuell aufgrund der Kniepathologie repeti tives Treppensteigen oder in die Hocke gehen sei en nur eingeschränkt möglich ( Urk. 8/102/3) .
E. 3.5 Dr. med.
E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 23.
Februar 2024 im Fazit
fest, medizinisch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich die neu genannte Diagnose der medial betonten Gonarthrose rechts (keine radiologisch gesicherte Diagn o se) seit Erstellung des monodisziplinären Gutachtens vom 10.
Juli 2023 (richtig 7. Juli 2023) neu entwickelt habe. Vielmehr erfolge eine unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei gleichem medizi nische m Befund im Vergleich zum Gutachten von Dr. A.___ ( Urk. 8/109/3) .
E. 3.6 A m 1 1. April 2024 stellte
Dr. B.___ in seinem Bericht zuhanden des Hausarztes die nämlichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 202 3. Er führte
unter anderem aus , die IV - Anfrage sei mit der Begründung abgelehnt wor den, dass sich die Gonarthrose sicher nicht so schnell von Juli bis Dezember 2023 entwickelt haben könne. Dies sei so natürlich nicht korrekt. Die Degeneration schreite langsam fort, ohne dass die Patienten eingeschränkt seien, und werde ab einem bestimmten Zeitpunkt, beispielsweise durch eine Ü berlastung oder ein Trauma , symptomatisch. Insbesondere bei Patienten mit Psoriasisarthritis könne ein kleineres Trauma zu einem l anganhaltenden Reiz führen ( Köbner -Phänomen des Gelenks) . Treppe l aufen, langes Stehen, Knien sowie längeres Gehen sei en im Moment nur eingeschränkt möglich . Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht habe sich zum Bericht vom 2 2. Dezember 2023 (50 % Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit) keine Änderung ergeben (Urk.
3/1).
E. 3.7 Das am 1 7. Apr i l 2024 in der Radiologie F.___ durchgeführte MRI ergab folgende Beurteilung: Reizzustand entlang des Tractus iliotibialis su s pekt auf ei n ITB Friktionssyndrom (Runners Knee ), feiner Einriss der Meniskusspitze am In nenmeniskus Cor p us ohne dislozierten Anteil, Ansatztendinopathie der S emi membranosus Sehne , leichte Ursprungstendinopathie des M . gast r ocnemius bds . , kein signifikanter Gelenkserguss oder Synovitis , kleine oberflächliche Knorpelde fekte am medialen Femurkondylus ( Urk. 3/2). 4. 4.1
Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin
(ausschliesslich)
in somatischer (rheumatologischer) Hins icht in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist und dass sie ihre langjährig ausgeübte Tätigkeit im Y.___ , welche auch mittelschwere Tätigkeiten umfasste (vgl. dazu Urk. 8/18/ 2 ) ,
aufgrund der Sp o ndyloa rthri ti s
nicht mehr ausüben kann . Streitig ist hingegen die Arbeits fähigkeit in einer leidensang e passten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung in medizin i scher Hinsicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Juli 2023 , gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der ak tuellen Tätigkeit als Betreuerin
in der
Z.___
im Umfang vom
60
%
a rb e itsfähig ist. Wenn die Beschwerdefüh r erin das
vorbehaltlose Abstellen auf diese Beurtei lung beanstandet , ist ihr darin im Ergebnis zu folgen . 4.2
Zur Expertise von Dr. A.___ vom 7. Juli 2023 ist zunächst festzustellen, dass sie weder eine nachvollziehbare
allgemeine Umschreibung des aus medizinischer Sicht objektiv noch zumutbaren Tätigkeitsprofils enthält noch eine n Beschrieb des Anforderungsprofils des aktuellen Arbeitsplatzes ( bei der Z.___ ) ; bei der Fest legung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich Dr. A.___ alsdann allein auf die aktuelle Tätigkeit, wobei er sich an den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
zu orientieren scheint .
Damit wird nicht nur die Frage nach dem objektiv
vorhande nen Leistungsvermögen
( Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) unge nügend beantwortet .
Auch lässt sich nicht zuverlässig
feststellen , ob die Tätigkeit bei der Z.___ leidensangepasst ist und ob die Beschwerdeführerin da s ihr verblie bene Leistungsvermögen im Rahmen dieser Tätigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft (vgl. E .
5.2 hienach) . Denn auch wenn Dr. A.___ festhielt, diese Tä tigkeit sei ideal angepasst ( Urk. 8/95/13) , geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin bei gewissen Verrichtungen Unterstützung benötigt und es bei längeren Anwesenheiten zu Fussschmerzen kommt und sie sich verkrampft
( Urk. 8/95/6 ;
vgl. auch Vorbringen im Einwand vom 5. Januar 2024, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig von den Teammitgliedern und auch von den Kli entinnen
und Klienten Unterstützung bei der Arbeit erhält für körperbelastende Tätigkeiten ; Urk. 8/107 ). S elbst wenn man davon aus ginge , dass die Tätigkeit bei der Z.___
in qualitativer Hinsicht dem noch zumutbaren Leistungsprofil ent spricht, ist überdies festzustellen, dass die A ngaben von Dr. A.___ zum Quan titativ des Leistungsvermögens - zu m zumutbaren Pensum - in sich widersprüch lich sind . S o ist unklar , ob Dr. A.___ nun von einem zumutbaren Pensum von
60
%
ausgeht oder - in Anlehnung an die Angaben der Beschwerdeführerin an lässlich der Untersuchung (Urk.
8/96/ 6)
- von
einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden (wohl:) pro Tag , welch letzteres bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( bei einem Vollzeitpensum ; vgl. Arbeitsvertrag Z.___ vom 8 . September 2022 ; Urk.
8/45/1) einem Beschäftigungsg rad von rund 70
% entspricht . A ber auch die Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sind ungenügend.
Denn die Expertise
äussert sich
lediglich zur Arbeitsfähigkeit
ab Ende Juni 20 2 2. Hingegen
sind für die Beurteilung des Leistungsanspruch s Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als auch angepasst
im Verlauf ab Ende 2020 erforderl ich (vgl.
dazu
Gutachten sauftrag ; Urk.
8/85/3 und Urk.
8/92/3 ).
Angesichts dieser Unzulänglichkeiten hätten sich zumindest Rückfragen bei Dr. A.___ aufge drängt. 4.3
Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin b ereits mit Einwand
vom 5. Januar 2024 ( Urk. 8/107) unter and e rem den
Bericht
des behandelnden
Rheumatologen Dr. B.___
vom
22. Dezember 2023 ins Recht gelegt hatte , aus welchem sich ergab , dass im Dezember 20 23 -
nach erfo lg ter Begutacht ung durch Dr. A.___ -
neu die Diagn o se einer Kniearthrose gestellt worden war mit damit verbundenen
zusätzli c hen Einschränkungen des zumutbaren Leistungsp rofils . Mit Blick auf die se fachärztlich neu gestellte Diagn o se
und nachdem entgegen der
Stellung nahme des RAD vom 2 3. Februar 2023 ( E. 3.5 hiervor )
eine - erst im Verlauf symptomatisch und limitierend gewordene degenerative - Kniepathologie nicht von Vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu die plausiblen Ausführun gen von Dr. B.___ vom 1 1. April 2024; Urk.
3/1 ; zur Berücksichtigung dieses zeitlich nach der angefochtenen Verfügung datierenden , jedoch Rückschlüsse auf den Zeitraum vorher zulassenden Berichts vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3 mit Verweis unter anderem auf BGE 118 V 200 E. 3a ) , konnten zusätzliche Einschränkungen
des Leistungsvermögen s
nicht von Vorneher e in verneint werden . Dies gilt in Bezug auf die Tätigkeit bei der Z.___
umso mehr , als mangels kon k reter Umschreibung des Anforderungsprofils
im Gutachten von Dr. A.___
und in den Akten
jedenfalls nicht feststellbar
ist , ob die se
Tätigkeit ( soweit üb e rhaupt ) auch bei V orliegen einer Kniepatholog i e
im bisher attestierten Umfang angepasst ist . Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeit raum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo llständig festzustellen,
wes halb
auch angesichts de r
Vorbringen
im Einwand vom 5. Januar 2024
weitere Abklärungen unumgänglich sind
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts
[vor mals E idgenössisches Versicherungsgericht]
I 68/04 vom 12. Oktober 2004
E. 2 .2).
4. 4
Zusammengefasst
lässt sich der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an hand der im Recht liegenden medizinischen
Akten nicht abschliessend beurteilen ; namentlich kann aus den vor genannten Gründen hierzu nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden . Aber auch der Bericht von Dr. B.___ vom 22.
Dezember 2023
stellt im vorliegenden Zusammenhang
keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar , was schon daher gelten muss, als
sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigke i t von 50 % allein auf die aktuelle Tätigkeit bezieht (Urk. 8/102/2) .
E rgänzende Abklärungen
sind mithin unumgänglich . In deren Rahmen wird nicht nur d er medizinische Sachverhalt vollständig zu klären , son dern auch das Anforderungspro f il der aktuellen bzw. einer angepassten Tätigkeit zu erheben sein . 5.
5.1
Auch in erwerblicher Hinsicht sind weitere Abklärungen erforderlich. 5 . 2
Bei dem
(richtigerweise) anhand von konkret en Vergleichseinkommen ermittelten Einkommensvergleich
ging
die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Inva lideneinkommen s
vom
Verdienst aus, welche n die Beschwerdeführerin seit 1. Ok tober 2022
bei der Z.___ erzielte (im Rahmen des vertraglichen Pensums von 50 %; vgl. Urk. 8/45) . In der Folge
nahm
sie eine Aufrechnung des aktuellen Lohns auf ein Pensum 60
% vor (vgl. zum Ganzen Urk.
8/96) . N ach der Recht sprechung ist beim Invalideneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustel len, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Per s on in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis s t eht und anzunehmen ist , dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft ;
i st die versicherte Person in einem geringeren Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Loh nes auf das zumutbare Arbeitspensum
ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinwei sen).
Vorliegend bleibt aufgrund der Akten unklar , o b diese
- kumulativ zu erfül lenden (BGE 135 V 297 E. 5.
2) -
Voraussetzung en erfüllt sind . Nebst dem , dass unklar ist, ob die Tätigkeit bei der Z.___
leidensangepasst ist (E.
4.2) , st ünde be jahendenfalls auch nicht fest ob
- sollte nach den vorzunehmenden ergänzenden
medizinischen Abklä r ungen
in einer leidensangepassten Tätigkeit e ine höhere Ar beitsfähigkeit als 50
% resultieren - eine Pensenaufstockung aus Sicht de r Ar beitgeber in ( Z.___ )
überhaupt in Betracht f ällt , nachdem die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits bei einem Pensum von 50 % auf Hilfe angewiesen ist (vgl. obige E. 4.2) . Dies
könnte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden , weshalb gegebenenfalls a uch insoweit ergänzender Abklärungsbedarf besteht. 6.
Zusammengefasst sind sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht ergänzende Abklärungen angezeigt. Die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2024 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurüc kzu weisen, damit sie nach getätigten Abklärungen in Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 . 20 2 1 Tenos y novitis mehrerer Flexorensehnen , Synovitis Handgelenk links, Synovitis mit Erguss dor sal nahezu sämtlicher MCP-Gelenke, Tendinitis der Extensorensehnen Digitus II beidseits - Ganzkörper MRI gemäss Bechterew Protokoll 2020: keine entzündli chen Veränderungen am Achsenskelett, bei Durchsicht der Bilder Pa rasyndesmophyt L2/3 sowie angedeutet auf Höhe der BWS - Therapie bisher: Metoject 20mg /Woche seit 2020, Analgetika 1.2 5 /2.5 Prednis o n im Wechsel - Aktuell Simponi 50mg/Monat, Methotrexat nun Auslassversuch, 01.02.2022 S onografie gesteuerte Infiltration der Bursa subdeltoidea links mit 20 mg Kenacort und LIDOCAIN 1 % , schrittweise Steigerung der Arbeits f ähigkei t geplant - 2. S-förmige thorakolumbale Skoliose bei Beinlängendifferenz und Be ckenschiefstand links und chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links - Klinisch Irritationszonen L4/5 links und L5/S1 links sowie ISG links - 22.11.2021 BV gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beid seits mit je 20 mg Kenacort und LIDOCAIN 1
%.
Aus rein rheumatologischer Sicht habe in der Zeit vom 1.
bis 2 8. Februar 2022 eine vollständige, vo m 1.
März bis zum 3 0. April 2022 eine 50%ige und vom 1.
Mai bis zum 30.
September 2022 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2) . Aktuell sei die Patientin bei einem 90
% - Pensum noch 30
% arbeitsunfähig , eine angepasste Tätigkeit sei in diesem Umfang zumutbar (S. 7) . Bei vermehrter mechanischer Belastung bestünden Beschwerden der Wirbelsäule und des Schul tergürtels vor allem beim Einnehmen von Zwangshaltungen und Überkopfarbei ten (S. 5) . Die Prognose sei insgesamt günstig (S. 4) . Im Hau s halt best ehe eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten (S. 7) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00240
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
21. Februar 2025 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, absolvierte Ausbildungen zur Pflegeassistentin wie auch zur Fachfrau Betreuung EFZ (vgl. Urk. 8/21). Zuletzt war sie seit 2001 als Pflegeassistentin und später als
Fachfrau Betreuung im Y.___
zu einem Pensum von 90
% an gestellt . Im Dezember 2020 wurde bei ihr unter ande r em die Diagnose eines hoch gradigen Verdachts auf
eine periphere Spondyloart h ri ti s (Typ Psoriasisarthritis ) gestellt ( Urk. 8/8/4 ) . I m Januar 2021 wurde sie von ihre m Arbeitgeber unter Hin weis auf Spondylarthritis und darauf, dass sie eine Covid - 19 gefährdete Person sei ,
sowie eine seit 1 6. Dezember 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähig keit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Fr ü her fassung gemeldet ( Urk. 8/ 3 ). Im März 2021 nahm X.___ ihre E rwerbs t ätig keit wieder auf ( Urk. 8/8/2 und Urk. 8/9/1 ; vgl. auch Urk. 8/5/5 ). Ein
a m 1 9. Mai 2021 von der IV - Stelle mit der Versicherten geführtes Gespräch ergab, dass eine Anmeldung bei der I nvalidenversicherung notwendig sei ( Urk.
8/5 ) .
A m 25.
Mai 2021 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf die diagnostizierte Ar t hritis sowie darauf, dass sie bei der gegenwärtigen Arbeitsstelle ( Y.___ ) bei verschied e ne n Verrichtungen gesundheitlich bedingt eingeschränkt sei, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
8/10) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerb licher Hinsicht und erteilte im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen di verse Kostengutsprachen (für begleitende Beratung im Hinblick auf Arbeitsplatz erhalt [Urk.
8/22] , PC Grundlagen Einzelschulung im Hinblick auf eine interne Umplatzierung [Urk.
8/24], Entschädigung des Arbeitgebers für Mehraufwand im Rahmen der Frühintervention [Urk.
8/29], PC Basiskurserweiterung [Urk.
8/30] ) . Per 1.
März 2022 wurde der
bestehende Anstellungsvertrag bei m
Y.___
dahin abgeändert ,
dass
die Versicherte neu und bis zum 3 0. November 2022
befristet als Mitarbeiterin Aktivierungstherapie in allen Betrieben des Y.___
angestellt war (Urk. 8/40) ; das Arbeitsverhältnis wurde auf diesen Zeitpunkt hin im gegenseiti gen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 8/43) . Die IV - Stelle gewährte in der Folge Un terstützung bei der Stellensuche (Urk.
8/41) . Per 1.
Oktober 2022
trat die Versi cherte eine Stelle zu einem Pensum von 50
% bei der Stiftung Z.___ als Betreuerin an (Urk.
8/45) . D ie IV - Stelle schloss die Eingliederungsmassnahmen daraufhin ab (Urk.
8/73).
Ab 1. Oktober 2022 wurde der Versicherten für die Dauer von zwei Jahren eine Berufsinvalidenrente der beruflichen Vorsorge gewährt ( Urk. 8/51).
Die IV-Stelle ho lte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Bericht e ein (Urk.
8/48 , Urk.
8/52 ) . In der Folge
ver anlasste sie
eine rheumatologische Begut achtung der Versicherten . Gestützt auf das entsprechende Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Juli 2023 ( Urk. 8/95) stellte die IV-Stelle
der Versicherten mit Vorbescheid vom 27.
November 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk.
8/98) . A m 5. Januar 2024 erhob die Versicherte dagegen Einwand ( Urk. 8/107). Mit Verfügung vom 26.
März 2024 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 5. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung eines IV-Grades von 40 % ( Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2024 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der seit Dezember 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könn ten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) .
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vor liegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsan spruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen aus, gestützt auf die medizinische Beurteilung entspreche die bisherige und aktuelle Tätigkeit im Bereich Betreuung einer angepassten Tätigkeit. Die zumut bare Arbeitsfähigkeit werde ab Juni 2022 mit 60
% beurteilt. Der – nach der ge mischten Methode ermittelte – Invaliditätsgrad betrage 32 % resp. 36 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung beruhe noch immer auf dem IV - Gutachten vom Juli 202 3. Jedoch habe sie gestützt auf die Angaben des behandelnden Rheumatologen bereits im Einwand geltend ge macht, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich
50
% betrage.
Insbesondere habe die (im Dezember 2023 diagnostizierte) Gonarthrose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ; entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
sei eine Veränderung einge treten. Es könne nicht sein, dass die IV auf ein Gutachten abstelle, welches d en aktuellen Gesundheitszustand nicht berücksichtige ( Urk. 1) . 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie seit 1 8. November 2 020 be handelnder Arzt der Versicherten,
stellte in seinem Formularb ericht an die IV-Stelle vom
1 5. September 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Urk. 8/48/3 f.): - 1. Anhaltend aktive axiale und periphere HLA-B 27 negative Spondy loarthritis (Typ Psoriasisarthritis ) - Klinik: seit vielen Jahren nächtliche Rückenschmerzen, lumbal betonte Morgensteifigkeit mit Besserung auf Bewegung, seit 2019 morgendlich betonte Arthralgien insbesondere der PIP Gelenke und auch der links betonten Vorfüsse , Schmerzen in den PIP Gelenken auch
im Tagesver lauf unter vermehrter Belastung, aktuell ausgeprägt verstärkt - Grossvater wahrscheinlich mit Hautpsoriasis, positive Anamnese für Polyarthritis in der Familie - partielles Ansprechen auf NSAR (gestoppt wegen Abdominalbeschwer den ) - partielles Ansprechen auf Prednison - Labor: anti-CCP und RF negativ, BSR und CRP normal, HLA-B27 und ANA : negativ - Sonographie der Hände und Schulter links 2020: Tenosynovitis meh rerer Flexorensehnen
ulnarbetont , Synovitis IP I beidseits, verdickte Kapsel mehrerer PIP Gelenke radial betont, Synovitis einzelner MCP Gelenke (II und III sowie V beidseits), etwas vermehrter Erguss im Car pus , Hyperämie in den Weichteilen, Tendi ni tis der Extensorensehnen Digitus II beidseits, Bursitis deltoidea links, glenohumeral Reizerguss - Sonographie Hände beidseits 9 . 11 . 20 2 1 Tenos y novitis mehrerer Flexorensehnen , Synovitis Handgelenk links, Synovitis mit Erguss dor sal nahezu sämtlicher MCP-Gelenke, Tendinitis der Extensorensehnen Digitus II beidseits - Ganzkörper MRI gemäss Bechterew Protokoll 2020: keine entzündli chen Veränderungen am Achsenskelett, bei Durchsicht der Bilder Pa rasyndesmophyt L2/3 sowie angedeutet auf Höhe der BWS - Therapie bisher: Metoject 20mg /Woche seit 2020, Analgetika 1.2 5 /2.5 Prednis o n im Wechsel - Aktuell Simponi 50mg/Monat, Methotrexat nun Auslassversuch, 01.02.2022 S onografie gesteuerte Infiltration der Bursa subdeltoidea links mit 20 mg Kenacort und LIDOCAIN 1 % , schrittweise Steigerung der Arbeits f ähigkei t geplant - 2. S-förmige thorakolumbale Skoliose bei Beinlängendifferenz und Be ckenschiefstand links und chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links - Klinisch Irritationszonen L4/5 links und L5/S1 links sowie ISG links - 22.11.2021 BV gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 beid seits mit je 20 mg Kenacort und LIDOCAIN 1
%.
Aus rein rheumatologischer Sicht habe in der Zeit vom 1.
bis 2 8. Februar 2022 eine vollständige, vo m 1.
März bis zum 3 0. April 2022 eine 50%ige und vom 1.
Mai bis zum 30.
September 2022 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2) . Aktuell sei die Patientin bei einem 90
% - Pensum noch 30
% arbeitsunfähig , eine angepasste Tätigkeit sei in diesem Umfang zumutbar (S. 7) . Bei vermehrter mechanischer Belastung bestünden Beschwerden der Wirbelsäule und des Schul tergürtels vor allem beim Einnehmen von Zwangshaltungen und Überkopfarbei ten (S. 5) . Die Prognose sei insgesamt günstig (S. 4) . Im Hau s halt best ehe eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten (S. 7) . 3.2
Assistenzarzt dipl. Arzt C.___ von der Ärztegemeinschaft D.___ diagnostizierte in seinem hausärztlichen Bericht an die IV - Stelle vom
9.
September 2022
( Urk. 8/52 /1-4 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine p eriphere Spon dylarthrit i s vom Typ Psoriasisarthritis , gestellt am 8. Dezember 2020 , s owie eine Skoliose, gestellt am 8. Dezember 202 2. Er gab im Wesentlichen an, im Rahmen der peripheren Spondylarthritis stünden insbesondere Anlaufprobleme im Vor dergrund . Nach längerem Ausharren in unbewegten Positionen (es reichten be reits 5 bis 10 Minuten) leide die Beschwerdeführerin an Anlaufsteifigkeit und Schmerzen für ca. 5 Minuten insbesondere in den Füssen und Beinen, aber auch teils in den Händen und Oberarmen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin durch die Spondylarthritis auch von einer ausgeprägten Müdigkeit respektive einem Er schöpfungsgefühl geplagt, welche insbesondere bei körperlichen Arbeiten zum Tragen kämen (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führte dipl. Arzt C.___ an, wichtiger als die Stundenzahl sei die Art der Tätigkeit, diese sollte weniger körperlich sein und mehr Möglichkeiten zur regelmässigen Bewegung bieten. Ein Pensum von 50 % erscheine anamnesti s ch als realistisch. Auch im Haushalt bereiteten körper liche Tätigkeiten Mühe, bei längerem Putzen stosse die Patientin zum Beispiel an körperliche Grenzen. Aber auch alltägliche stationäre Tätigkeiten (z .B. Zahlen von Rechnungen) könnten Hürden darstellen (S. 3) . Es sei mit einem stationären Ver lauf zu rechnen. 3.3
Dr. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin am 4.
Juli 2023 im Auftrag der IV - Stelle untersucht hatt e, stellte in seinem Gutachten vom 7.
Juli 2023 die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigke i t ( Urk. 8/95/11): - Auswärts diagnostizierte periphere Spondylarthritis Typ Psoriasis-Arthri tis - Deutlich gebesserte Entzündungsaktivität unter dem Einsatz des Im munsuppressivums Simponi 50 mg pro Monat seit November 2021 - Anamnestisch Befall der Hand- und Fingergelenke mit sonographisch dokumentierten Tenosynovitiden der Flexor s ehnen und MCP-Gelenke - Entzündlich bedingte Beschwerden auch an Füssen und Schultergelen ken - Bewegungs- und Belastungsbeschwerden lumbovertebrales Achsenskelett bei - Posttraumatischer Beinlängenverkürzung links gegenüber rechts von knapp 2 cm mit konsekutiver Korrekturskoliose und Beckenschiefstand - Konsekutiv deutlich veränderte r Biomechanik mit Belastbarkeitsein schränkung - Mässig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit - Wide -S pread - Pain Index von 7 und Symp t om - Severity - Scale - Score von 6
Dr. A.___ führte in seiner medizinischen Beurteilung (S. 10 f.) im Wesentlichen aus, die B e schwerdefüh r erin habe als Kind anlässlich eines A u tounfalls eine Bein verletzung links mit operativer Sanierung und ble i bender Beinlängenverkürzung links gegenüber rechts erlitten. Ende 2020 sei die Diagn o se Psoriasis - Arthritis erfolgt. Unter der fach ärztlichen Betreuung von Dr. B.___ und dem etablierten Immunsuppressivum Simponi seit November 2021 habe sich der Krankheitsver lauf wesentlich verbessert mit nur noch seltenen entzündlichen Schüben. Die Schmerzzunahme sei bei vermehrter Belastung und einem höheren Arbeitspen sum als 60
% stets vorhanden. Beruflich habe die Versicherte eine Neuorientie rung erreicht ; aktuell arbeite sie nicht mehr in der Pflege, was zu belastend ge wesen sei, sondern in der Betreuung von Klienten in einer Aussenwohngruppe , wo sie kaum mehr Gewichtsbelastungen bewältigen müsse. Das vertragliche Pen sum sei 50
%.
I m klinischen Befund hab e keine sichere Arthritisaktivität mehr erhoben werden können, dies entspreche der wesentlichen Verbesserung unter dem Simponi .
J e doch habe er klinisch klare Hinweise für eine mässig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR - Kriterien gefunden, was die Belastbarkeit zusätzlich einschränke. Dies erkläre auch die zunehmende Verspannung bei längeren Arbeitseinsätzen. Unter Einhalten eines begrenzten Arbeitspensums sei die Pr o gn o se gut mit ent spr e chend guten Ressourcen und Motivati o n, mit zu erwartender auch guter Progn o se betreffend Arbeitsfähig k eit.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus (S. 12 f . ) , in der früheren, über 25 Jahre bewältigten Tätigkeit in einem Pflegezentrum sei es zu einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Rückenbelastungen und Arthritiskrankheit gekommen. In der ak tuellen Tätigkeit in der Betreuung einer Aussenwohngruppe könne gemäss seiner Einschätzung ein 60
% - Pensum bewältigt und zugemutet werden ; bezogen auf ein volles Arbeitspensum ergebe dies eine bleibende 40%ige Arbeitsunfähigkeit . Damit könne die Prognose als relativ sicher angegeben werden, ein höheres Ar beitspensum führe zu vermehrt en Schmerzen und damit wiederkehrenden Ar beitsunfähigkeiten. Der Verlauf ab heute sei günstig anzunehmen, jedoch mit der Möglichkeit der Verschlechterung der Arthritisaktivität , was aber unter fachärzt liche r Betreuung durch
Dr. B.___ kontrolliert werden sollte. Diese Beurteilung ergebe eine Präsenz am Arbeitsplatz von sechs Stunden, ohne Leistungsein schränkung während dieser Dauer. Die Beurteilung dieser Arbeitsfähigkeit datiere ab Ende Juni 2022, d.h. zum Zeitpunkt ,
als das Simponi gute Wirkung entfaltet hab e (S. 13). 3.4
In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 22.
De zember 2023 stellte
Dr. B.___
neben den im Bericht vom 1 5. September 2022 bereits erwähnten Diagnosen die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/102/2) : aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit Meniskusprotru s ion (12/23) , eine Tend ino sis
Calcarea der Supraspinatussehne rechts (letzte sonographisch e Kontrolle 22.02.2023) mit rezidivierender Bursitis subdeltoid e a bei vermehrten Überkopftä tigkeiten aufgrund des subacromialen Impingements sowie einen wahrscheinli chen Status nach (Partial-)Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius Sprung gelenk rechts (Sonografie 02/2023). Aus medizinischer Sicht sei eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit zumutbar. Die Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit begründeten sich mit der verminderten Belastbarkeit der Wirbel säule, der peripheren Gelenke und Enthesen . Das heisse längeres S tehen, vor n übergeneigte Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, Hantieren von Lasten > 5 kg körpernah oder körperfern sowie aktuell aufgrund der Kniepathologie repeti tives Treppensteigen oder in die Hocke gehen sei en nur eingeschränkt möglich ( Urk. 8/102/3) .
3.5
Dr. med.
E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 23.
Februar 2024 im Fazit
fest, medizinisch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich die neu genannte Diagnose der medial betonten Gonarthrose rechts (keine radiologisch gesicherte Diagn o se) seit Erstellung des monodisziplinären Gutachtens vom 10.
Juli 2023 (richtig 7. Juli 2023) neu entwickelt habe. Vielmehr erfolge eine unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei gleichem medizi nische m Befund im Vergleich zum Gutachten von Dr. A.___ ( Urk. 8/109/3) . 3.6
A m 1 1. April 2024 stellte
Dr. B.___ in seinem Bericht zuhanden des Hausarztes die nämlichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 202 3. Er führte
unter anderem aus , die IV - Anfrage sei mit der Begründung abgelehnt wor den, dass sich die Gonarthrose sicher nicht so schnell von Juli bis Dezember 2023 entwickelt haben könne. Dies sei so natürlich nicht korrekt. Die Degeneration schreite langsam fort, ohne dass die Patienten eingeschränkt seien, und werde ab einem bestimmten Zeitpunkt, beispielsweise durch eine Ü berlastung oder ein Trauma , symptomatisch. Insbesondere bei Patienten mit Psoriasisarthritis könne ein kleineres Trauma zu einem l anganhaltenden Reiz führen ( Köbner -Phänomen des Gelenks) . Treppe l aufen, langes Stehen, Knien sowie längeres Gehen sei en im Moment nur eingeschränkt möglich . Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht habe sich zum Bericht vom 2 2. Dezember 2023 (50 % Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit) keine Änderung ergeben (Urk.
3/1). 3.7
Das am 1 7. Apr i l 2024 in der Radiologie F.___ durchgeführte MRI ergab folgende Beurteilung: Reizzustand entlang des Tractus iliotibialis su s pekt auf ei n ITB Friktionssyndrom (Runners Knee ), feiner Einriss der Meniskusspitze am In nenmeniskus Cor p us ohne dislozierten Anteil, Ansatztendinopathie der S emi membranosus Sehne , leichte Ursprungstendinopathie des M . gast r ocnemius bds . , kein signifikanter Gelenkserguss oder Synovitis , kleine oberflächliche Knorpelde fekte am medialen Femurkondylus ( Urk. 3/2). 4. 4.1
Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin
(ausschliesslich)
in somatischer (rheumatologischer) Hins icht in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist und dass sie ihre langjährig ausgeübte Tätigkeit im Y.___ , welche auch mittelschwere Tätigkeiten umfasste (vgl. dazu Urk. 8/18/ 2 ) ,
aufgrund der Sp o ndyloa rthri ti s
nicht mehr ausüben kann . Streitig ist hingegen die Arbeits fähigkeit in einer leidensang e passten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung in medizin i scher Hinsicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Juli 2023 , gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der ak tuellen Tätigkeit als Betreuerin
in der
Z.___
im Umfang vom
60
%
a rb e itsfähig ist. Wenn die Beschwerdefüh r erin das
vorbehaltlose Abstellen auf diese Beurtei lung beanstandet , ist ihr darin im Ergebnis zu folgen . 4.2
Zur Expertise von Dr. A.___ vom 7. Juli 2023 ist zunächst festzustellen, dass sie weder eine nachvollziehbare
allgemeine Umschreibung des aus medizinischer Sicht objektiv noch zumutbaren Tätigkeitsprofils enthält noch eine n Beschrieb des Anforderungsprofils des aktuellen Arbeitsplatzes ( bei der Z.___ ) ; bei der Fest legung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich Dr. A.___ alsdann allein auf die aktuelle Tätigkeit, wobei er sich an den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
zu orientieren scheint .
Damit wird nicht nur die Frage nach dem objektiv
vorhande nen Leistungsvermögen
( Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) unge nügend beantwortet .
Auch lässt sich nicht zuverlässig
feststellen , ob die Tätigkeit bei der Z.___ leidensangepasst ist und ob die Beschwerdeführerin da s ihr verblie bene Leistungsvermögen im Rahmen dieser Tätigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft (vgl. E .
5.2 hienach) . Denn auch wenn Dr. A.___ festhielt, diese Tä tigkeit sei ideal angepasst ( Urk. 8/95/13) , geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin bei gewissen Verrichtungen Unterstützung benötigt und es bei längeren Anwesenheiten zu Fussschmerzen kommt und sie sich verkrampft
( Urk. 8/95/6 ;
vgl. auch Vorbringen im Einwand vom 5. Januar 2024, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig von den Teammitgliedern und auch von den Kli entinnen
und Klienten Unterstützung bei der Arbeit erhält für körperbelastende Tätigkeiten ; Urk. 8/107 ). S elbst wenn man davon aus ginge , dass die Tätigkeit bei der Z.___
in qualitativer Hinsicht dem noch zumutbaren Leistungsprofil ent spricht, ist überdies festzustellen, dass die A ngaben von Dr. A.___ zum Quan titativ des Leistungsvermögens - zu m zumutbaren Pensum - in sich widersprüch lich sind . S o ist unklar , ob Dr. A.___ nun von einem zumutbaren Pensum von
60
%
ausgeht oder - in Anlehnung an die Angaben der Beschwerdeführerin an lässlich der Untersuchung (Urk.
8/96/ 6)
- von
einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden (wohl:) pro Tag , welch letzteres bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ( bei einem Vollzeitpensum ; vgl. Arbeitsvertrag Z.___ vom 8 . September 2022 ; Urk.
8/45/1) einem Beschäftigungsg rad von rund 70
% entspricht . A ber auch die Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sind ungenügend.
Denn die Expertise
äussert sich
lediglich zur Arbeitsfähigkeit
ab Ende Juni 20 2 2. Hingegen
sind für die Beurteilung des Leistungsanspruch s Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als auch angepasst
im Verlauf ab Ende 2020 erforderl ich (vgl.
dazu
Gutachten sauftrag ; Urk.
8/85/3 und Urk.
8/92/3 ).
Angesichts dieser Unzulänglichkeiten hätten sich zumindest Rückfragen bei Dr. A.___ aufge drängt. 4.3
Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin b ereits mit Einwand
vom 5. Januar 2024 ( Urk. 8/107) unter and e rem den
Bericht
des behandelnden
Rheumatologen Dr. B.___
vom
22. Dezember 2023 ins Recht gelegt hatte , aus welchem sich ergab , dass im Dezember 20 23 -
nach erfo lg ter Begutacht ung durch Dr. A.___ -
neu die Diagn o se einer Kniearthrose gestellt worden war mit damit verbundenen
zusätzli c hen Einschränkungen des zumutbaren Leistungsp rofils . Mit Blick auf die se fachärztlich neu gestellte Diagn o se
und nachdem entgegen der
Stellung nahme des RAD vom 2 3. Februar 2023 ( E. 3.5 hiervor )
eine - erst im Verlauf symptomatisch und limitierend gewordene degenerative - Kniepathologie nicht von Vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu die plausiblen Ausführun gen von Dr. B.___ vom 1 1. April 2024; Urk.
3/1 ; zur Berücksichtigung dieses zeitlich nach der angefochtenen Verfügung datierenden , jedoch Rückschlüsse auf den Zeitraum vorher zulassenden Berichts vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3 mit Verweis unter anderem auf BGE 118 V 200 E. 3a ) , konnten zusätzliche Einschränkungen
des Leistungsvermögen s
nicht von Vorneher e in verneint werden . Dies gilt in Bezug auf die Tätigkeit bei der Z.___
umso mehr , als mangels kon k reter Umschreibung des Anforderungsprofils
im Gutachten von Dr. A.___
und in den Akten
jedenfalls nicht feststellbar
ist , ob die se
Tätigkeit ( soweit üb e rhaupt ) auch bei V orliegen einer Kniepatholog i e
im bisher attestierten Umfang angepasst ist . Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeit raum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo llständig festzustellen,
wes halb
auch angesichts de r
Vorbringen
im Einwand vom 5. Januar 2024
weitere Abklärungen unumgänglich sind
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts
[vor mals E idgenössisches Versicherungsgericht]
I 68/04 vom 12. Oktober 2004
E. 2 .2).
4. 4
Zusammengefasst
lässt sich der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an hand der im Recht liegenden medizinischen
Akten nicht abschliessend beurteilen ; namentlich kann aus den vor genannten Gründen hierzu nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden . Aber auch der Bericht von Dr. B.___ vom 22.
Dezember 2023
stellt im vorliegenden Zusammenhang
keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar , was schon daher gelten muss, als
sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigke i t von 50 % allein auf die aktuelle Tätigkeit bezieht (Urk. 8/102/2) .
E rgänzende Abklärungen
sind mithin unumgänglich . In deren Rahmen wird nicht nur d er medizinische Sachverhalt vollständig zu klären , son dern auch das Anforderungspro f il der aktuellen bzw. einer angepassten Tätigkeit zu erheben sein . 5.
5.1
Auch in erwerblicher Hinsicht sind weitere Abklärungen erforderlich. 5 . 2
Bei dem
(richtigerweise) anhand von konkret en Vergleichseinkommen ermittelten Einkommensvergleich
ging
die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Inva lideneinkommen s
vom
Verdienst aus, welche n die Beschwerdeführerin seit 1. Ok tober 2022
bei der Z.___ erzielte (im Rahmen des vertraglichen Pensums von 50 %; vgl. Urk. 8/45) . In der Folge
nahm
sie eine Aufrechnung des aktuellen Lohns auf ein Pensum 60
% vor (vgl. zum Ganzen Urk.
8/96) . N ach der Recht sprechung ist beim Invalideneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustel len, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Per s on in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis s t eht und anzunehmen ist , dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft ;
i st die versicherte Person in einem geringeren Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Loh nes auf das zumutbare Arbeitspensum
ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinwei sen).
Vorliegend bleibt aufgrund der Akten unklar , o b diese
- kumulativ zu erfül lenden (BGE 135 V 297 E. 5.
2) -
Voraussetzung en erfüllt sind . Nebst dem , dass unklar ist, ob die Tätigkeit bei der Z.___
leidensangepasst ist (E.
4.2) , st ünde be jahendenfalls auch nicht fest ob
- sollte nach den vorzunehmenden ergänzenden
medizinischen Abklä r ungen
in einer leidensangepassten Tätigkeit e ine höhere Ar beitsfähigkeit als 50
% resultieren - eine Pensenaufstockung aus Sicht de r Ar beitgeber in ( Z.___ )
überhaupt in Betracht f ällt , nachdem die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits bei einem Pensum von 50 % auf Hilfe angewiesen ist (vgl. obige E. 4.2) . Dies
könnte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden , weshalb gegebenenfalls a uch insoweit ergänzender Abklärungsbedarf besteht. 6.
Zusammengefasst sind sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht ergänzende Abklärungen angezeigt. Die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2024 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurüc kzu weisen, damit sie nach getätigten Abklärungen in Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann