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IV.2024.00493

Revisionsgrund für Rentenaufhebung verneint; die verschlechterten Wirbelsäulenbefunde rechtfertigen weder im Rahmen ihrer geringen zusätzlichen Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit noch mit Blick auf Art. 53 ATSG eine Rentenaufhebung, die allein in der abweichenden Beurteilung der bisherigen Wirbelsäulenbefunde im Rahmen einer allseitigen Neuprüfung gründet; Weiterausrichtung der 2006 gerichtlich bestätigten Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2026-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1971, schloss im Jahr 1992 eine Lehre als Auto mechaniker

ab (vgl. Urk. 7 /47/2 f.) und arbeitete ab

dem Jahr 1994 als Auto verkäufer (vgl. Urk.

7/4/180, 7/4/49 und 7 /9/38). Nachdem bei ihm bereits im Jahr 1990 rezidivierende lumbalgiforme Beschwerden aufgrund einer Spondylo listhesis L5 sowie einer Diskopathie L4/5 diagnostiziert worden waren (Urk.

7/9/55 f.), zog er sich bei einem Sturz beim Skifahren am 1 0. März 1996 eine stabile Wirbelkörperfraktur Th8/Th9 sowie eine Stauchungsfraktur C7 zu (vgl. Urk. 7/4/27).

Am 2 2. Juni 1998 leistete er Zivilschutzdienst, wobei es zu einer Überlastung d er Brustwirbelsäule (BWS) kam (vgl. Urk.

7 /72/7). Weiter erlitt der Versicherte bei einer Kollision im Personenwagen mit einer Dogge am 30.

März 1999

eine Kontusion/Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) . Es folgten z wei stationäre Aufenthalte in der Klinik Y.___

(Urk. 7/4/61-63; Urk.

7/4/71-73, Urk. 7/72/37). Am 7. Mai 2000 prallte der Versicherte ferner b ei einem abrupten Stopp einer Seilbahn mit dem Rücken gegen die Holzlehne der Sitzbank. Bei thorakovertebralem Schmerzsyndrom erfolgte ein weitere r statio näre r Aufenthalt in der Klinik Y.___ vom 1 1. bis 29. September 2000 zur Steigerung und Evaluierung der körperliche n Belastbarkeit (vgl. Urk. 7/4/27 30). 1.2

Derweilen meldete sich der Versicherte mit Formular vom 2 3. August 2000 zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7 /5). Diese leistete am 2 2. Februar 2001 rückwirkend Kostengutsprache für die vom Versicherten berufsbegleitend besuchte (Urk. 7 /20/2) einjährige

Handel sausbildung (Urk. 7 /21).

Im

Juli 2001 trat

er

eine neue Stelle im Büro einer Autogarage mit einem Pensum von 60

% an und wiederholte

daneben die Handelsschule, die er im Jahr darauf mit Diplom abschloss

(Urk.

7 /25, 7 /32/1 und 7 4/47/6).

Bereits am

22.

November 2001 hatte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt, da er

mit besagtem Teilzeit pensum « bestmöglich eingegliedert »

sei (Urk.

7 /33). Entsprechend sprach sie ihm mit

Verfügung vom 1 4. Mai 2002 r ückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine Viertels rente

bei einem Invaliditätsgrad von 46 %

zu (Urk. 7 /36).

1.3

Nachdem d er

Versicherte sein er Unfallversicherung gemeldet hatte, er sei am 14.

Dezem b er 200 1 im Meer von einer Welle umgedreht bzw. auf den Rücken geschlagen worden

(Urk. 7 /72/63; Urk. 7 /72/65), nahm er im Herbst

2002 e ine ambulante Behandlung im Z.___ auf (Urk.

7 /72/29 f. und 7 /72/34). Als er per Ende März 2003 seine Arbeitsstelle

verlor (Urk.

7 /51/2), organisierte er einen Sprachaufenthalt und Praktika (Urk.

7 /60/3

und 7 /72/37 f.) . Schliesslich ersuchte er die IV-Stelle mit Schreiben vom 15.

August 2003

um Ausrichtung einer ganzen R ente (Urk. 7 /68). Gestützt auf den A ustritts b ericht der Klinik Y.___ zum stationären Aufenthalt vom 10. März bis 1 6. April 2004 (Urk. 7 /79) sprach ihm die Unfallversicherung am 15 .

Dezember 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 46 % zu (Urk. 7 /89).

Die Integritätsentschädigung hatte sie bereits am 1 4. Juni 2001 auf 20 % festgesetzt (Urk. 7 /72/78-80). Ebenso bestätigte die IV-Stelle m it Verfügung vom 23.

Februar 2005

einen (unveränderten) Invalidi tätsgrad von 46 % (Urk.

7 /91, woran si e auch mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2005 fest hielt (Urk. 7 /98). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /99/3) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2005.00572 vom 2 8. Februar 2006 ab (Urk. 7 /102), das unange fochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7 /103). 1.4

Ab Juni 2006 arbeitete der Versicherte im Stundelohn Teilzeit für die

A.___ AG und wurde zu Beginn von dieser auch verliehen . Sein Beschäftigungsgrad betrug 20 bis 50 %, wobei er ab dem Jahr 2010 durchgehend e in Jahreseinkommen zwischen Fr.

23'000.-- und Fr.

26'000. -- erzielte (Urk. 7 /104, 7 /107, 7 /112, 7 /120 122, 7 /130, 7 /138,

7 /146 und 7 /154).

Währenddessen bestätigte die IV Stelle m it formlosen Mitteilung en vom 9. April 2008 (Urk. 7 /124), 9.

Juli 2009 (Urk. 7 /133) und 10.

Oktober 2012 (Urk.

7 /148) jeweils seinen Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.5

Im März 2020 ergaben Abklärungen der Arbeitgeberin, dass beim Versicherten bis auf weiteres keine Fahreignung mehr bestehe (vgl. Urk. 7 /156/1; ergänzend Urk. 7 /297 /1) . Mit Formular vom 7. April 2020 meldete er der IV-Stelle hierauf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 1 5. Januar 2020 (Urk. 7 /157) . Die se holte B erichte bei den Behandlern ein

(etwa Urk. 7 /174 f., 7 /177, 7 /180, 7 /190 192, 7 /198, 7 /204 und 7 /206-208) und legte sie

dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vo r

(vgl. Urk.

7 /223/4-8). Mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2021

kündigte

sie dem Versicherten die Aufhebung sein er R ente an (Urk. 7 /214). Dagegen liess er, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, Einwand erheben (Urk.

7 /217 und 7 /222). D ie IV-Stelle gab in der weiteren Folge ein internistisches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag, das am 22. Dezember 2022 von der B.___ GmbH erstattet wurde (Urk. 7 /290). Nachdem die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2022 aufgelöst hatte (Urk. 7 /247), leistete die IV-Stelle a m 2 2. März 2023 Kostengutsprache für ein Job-Coaching (vgl. Urk. 7 /295) . Am 1 6. August 2023 schloss sie die Eingliederung (n ach ersten Schnuppertagen, vgl. Urk.

7 / 305)

unter Hinweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit ab (vgl. Urk. 7 /303).

Sie wartete eine Reihe von Infiltrationen mit adjuvanter Radiofrequenz (RF)-Therapie beim Versicherten ab (Urk. 7 /309, 7 /317 und 7 /324) und gewährte diesem das rechtliche Gehör (Urk. 7 /330 und 7 /331). D ann hob sie die Rente mit Verfügung vom 19.

Juli 2024 auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen die se Ver fügung entzog sie

die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/337 = Urk.

2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 1 0. September 2024 – unter Beilage einer chirurgisch-neurologischen Stellungnahme zum Gutachten (Urk.

3) – Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente zu gewähren; eventualiter seien weitere medizinische Ab klärungen anzuordnen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und sein recht liches Gehör verletzt worden seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 1 7. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober

2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 ATSG ändert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 2 6. Juni 2023 E . 3.1).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

Dabei wurde d ie Höhe des Rentenanspruchs in

Art. 28b IVG neu gestaffelt und ein stufenloses Rentensystem eingeführt . Der Invaliditätsgrad b ei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.

E. 1.2 Bei Personen, deren Rentenanspruch bis 3 1. Dezember 2021 entstanden ist, erfolgt ein Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem

je nach Alter der Rentenbezüger gemäss lit . b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 1 9. Juni 202 0. Gemäss lit . b Abs.

E. 3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch entsprechend zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente

bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt dabei nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine revisionsbegründende Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerde gegn erin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Postbote seit Mai 2004 60 % und seit November 2015 noch 40 % betrage. Für angepasste Tätigkeiten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ab Mai 2004 und 80 % ab November 2015 auszugehen. Trotz [gegenüber dem Vorbescheid] etwas ange passte m Belastungsprofil sei weiterhin von einer Tätigkeit im Hilfsarbeitersektor auszugehe n . Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %, der keinen Anspruch auf eine Rente mehr gebe.

Betreffend die Tonaufnahmen lasse ferner Art. 44 Abs.

E. 3.1 und 4.1 (erstmal ige depressive Episode

als Hauptgrund für die aktuell e Arbeitsunfähigkeit) und 8C_102/2023 vom 21.

September 2023 E. 3.3.3 und 4.3 (neu posttraumatische Gonarthrose links mit Beugeeinschränkung und leicht gradiger anterolateraler Instabilität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt) . 5. 3

Soweit in den zitierten Urteilen eine Rentenreduktion

bestätigt wurde (anders in den Urteil en 9C_361/2020 E. 4.4 und 9C_42/2019 vom 1 6. August 2019 E. 5.3.2), gründete diese soweit ersichtlich nicht auf einer bloss abweichenden Beurteilung des ursprünglich zur Berentung führenden Gesundheitsschadens

im Rahmen der allseitigen Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit .

Im Urteil 9C_156/2020 E. 5.2.1 etwa war die Festlegung des Invalideneinkommens anhand eines höheren Tabellenlohns (höhere s Kompetenzniveau i nfolge beruf licher Veränderungen) ausschlaggebend, i m Urteil 9C_581/2020 E.

4.5 war es der neue Status als n ichterwerbstätige Person . Im Urteil 9C_492/2022 E. 4.1 bestand allem Anschein nach eine gesundheitliche B esserung; zumindest ist eine solche aufgrund der vorhandenen Angaben nicht auszuschliessen .

Schliesslich finden sich in den Urteilen 9C_522/2015 E. 3.1 und 8C_102/2023 E. 3.3.1 klar e Anhalts punkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war. Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_42/2019 E. 4.1 und E. 5.3.2 die Frage, ob eine Verschlechterung im Falle einer Rentenherabsetzung bzw. Renten aufhebung nur dann als Revisionsgrund gelten könne, wenn die Wieder erwägungsvoraussetzungen gegeben seien, wie vom hiesigen Gericht im zugrundliegenden Entscheid IV.2017.00627 vom 29. November 2018 ausgeführt, explizit offen liess .

Dennoch setzte es sich mit dieser Frage nicht mehr auseinander, als es im Urteil 9C_581/2020 vom 2 1. Januar 2021 E. 4.1 ausführte, im Urteil 9C_42/2019 sei eine gesundheitliche Verschlechterung einzig deshalb verneint worden, weil die versicherte Person bereits eine ganze Rente beziehe. 5. 4

Zusammenfassend ist die bundesgerichtliche Judikatur zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente auf der Basis einer Gesundheitsver schlechterung spärlich und scheint in sich nicht immer schlüssig . Es verwundert daher nicht, dass nicht restlos geklärt ist, unter welchen Umständen eine Gesundheitsverschlechterung im Ergebnis nicht nur zu einer Renten erhöhung, sondern auch zu einer Rentenreduktion führen ka nn.

Unter der seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage ist wohl davon auszugehen, dass eine Gesundheitsverschlechterung (wie auch eine Gesundheitsverbesserung) im Falle

der vorliegend zu beurteilenden Teilrente nur als erheblich und damit als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG g elten kann, wenn sie nicht nur im stufenlosen neuen Rentensystem rentenrelevant ist, sondern zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % führt.

Wie das Bundesgericht sodann zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erörterte, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit

aus, wenn die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage n sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtkräftigen Leistungszusp r echung als vertretbar erscheint; ansonsten würde die Wieder erwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2).

Gleichermassen

könnte die Rechtsbeständigkeit tangiert sein, würde die Rente gestützt auf die Neueinschätzung des bisherigen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, nachdem als Revisionsgrund einzig eine Verschlechterung eben dieses Gesundheitsschadens nachgewiesen wurde .

Wie es sich genau damit verhält, kann indes angesichts des Ausgangs dieses Ver fahrens hier offen bleiben . 6. 6. 1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet

die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil e des Bun desgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.

E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). 6. 2

Im

Urteil IV.2005.00572 vom 2 8. Februar 2006 (Urk.

E. 3.4 ) e rgänzte, ausgehend von der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden im Bereich «Handel- und Reparatur gewerbe» sowie des vermehrten Pausenbedarfs von 12,5 Stunden pro Woche betrage der zumutbare Beschäftigungsgrad 70 % . Mit seinem damaligen Pensum von 60 % in der Autogarage habe der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeits fähigkeit nicht ausgeschöpft. Gleichwohl sei bei der Rentenzuspr echung (zu seinen Gunsten) auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt worden. Im Revi sionsverfahren sei das Invaliden e inkommen nun gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Das hiesige Gericht berechnete eine n Invaliditätsgrad von 44 % – unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % (Urk. 7/102 E. 4.3.3) .

E. 6 ATSG offen, was als Interview zu gelten habe. Eine gesprächsbasierte Unter suchung sei vorliegend nicht durchgeführt worden; es frage sich, ob das Vor gehen kommentiert werden müsse und welcher Erkenntnisgewinn im Vergleich zum schriftlichen Festhalten der Untersuchungsergebnisse zu erwarten wäre. Im schriftlichen Protokoll fänden sich keine Hinweise auf einen fehlerhaften Unter suchungsablauf. Anspruch auf Zustellung der Tonaufnahme auf einem Daten träger bestehe nicht; bei Bedarf könnten mehrere Akteneinsichtsgesuche gestellt und jeweils ein neuer Link zugestellt werden (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine Rentenrevision setze eine Sach verhaltsänderung seit Mai 2004 voraus, da sich das hiesige Gericht im letzten

Urteil auf den Bericht der Klinik Y.___ vom 1 8. Mai 2004 gestützt habe . Der Unfall mit dem Dreiradroller im Jahr 2019 habe zwar zu einer Schmerzexa zerbation geführt, das belege aber keine gesundheitliche Veränderung . Gemäss aufgelegter fachärztlicher Stellungnahme gehe aus dem Gutachten nicht hervor, inw iefern sich die Bildbefunde oder Kyphose verschlechtert hätten. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern die auf S. 43 angeführten neuen Befunde und Diagno sen den Rentenanspruch berührten. Die rückwirkende Arbeitsfähigkeits einschätzung zeige vielmehr, dass es sich bloss um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Die Beschwerdegegnerin habe auch selbst erwogen, dass für angepasste Tätigkeiten seit dem Unfall ein höheres Arbeits pensum möglich sei als bisher angenommen. Gemäss fachärztlicher Stellung nahme würden weiter die Befunde mit der in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigten Funktion korrelieren und das adaptierte Ressourcenprofil könnte in keiner Tätigkeit erfüllt werden. Darüber hinaus belege die Tonaufnahme, dass die Gutachter die Akten vorher nicht gelesen hätten. Die Untersuchung sei gar nicht aufgezeichnet worden; so bestehe keine Möglichkeit, nicht dokumentierte relevante Untersuchungsbefunde zu monieren. Dass die Beschwerde gegnerin kein Speichern der Tonaufnahme zulasse, sei ebenfalls zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).

Die Eingliederungsbemühungen seien ungenügend gewesen. Die Beschwerde gegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sowie am Arbeitsversuch festhalten müssen (Urk. 1 S. 11). Beim Einkomme ns vergleich resultiere indessen auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 41 % . Massgebend sei die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) 2020 und ein Abzug von 15 %

sei zu gewähren;

e s seien die 10 % gemäss Art. 26 bis

Abs. 2 IVV mit 5 % aus dem letzten Urteil zu ergänzen, was gemäss neuster Rechtsprechung zulässig sei. 3. 3. 1

Die Gutachter des B.___ kamen in der interdisziplinären Konsens beurteilung des Gutachtens vom 2 2. Dezember 2022 zum Schluss, es lägen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - t horakovertebrales Syndrom bei Hyperkyphose der BWS nach Deckplatten läsion Th1, Th3-Th5, Th8 und Th9 mit Spondylarthrose und Rei z zustand Th5/6, - Lumboischialgie rechts bei Spondylarthrose, D i skusex trusion L4/5, Diskus bulging L5/S1 mit leichter Einklemmung

der Nervenwurzel L5 beidseits und Spondylolyse L5 beidseits und - m ässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit D i s k us bulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. Urk.

E. 6.6 Demnach erfolgte die letzte materielle Rentenprüfung

mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung mit Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006, wobei sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf den Zeitraum bis zum Erlass des damals angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. April 2005 (Urk. 7/98) erstreckt e .

Vorliegend würde die Bejahung eines Revisionsgrundes

nach Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG somit konkret voraussetzen, dass sich

der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (mangels anderweitiger Tatsachenänderungen, vgl. E. 4.2) infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes

zwischen dem 2 1. April

2005 und 1 9. Juli 2024 um mindestens 5 % verändert hätte . 7.

E. 7 /119/14 f.) . Eine neue Bildgebung oder orthopädische Beurteilung wurden nicht eingeholt . Es lag somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vor. 6. 4

In der mit Mitteilung vom 9. Juli 200

E. 7.1 Es ist vorab festzu halten, dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/102) zur von der Klinik Y.___ attestierten A rbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, ohne längerdauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen, ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden, vgl. Urk. 7/102 E.

E. 7.2 Das von den B.___ -Gutachtern definierte Belastungsprofil (körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körperhaltungen, ganztags mit vermehrtem Pausenbedarf, vgl. E. 3.1) weicht in qualitativer Hinsicht nur geringfügig vom von der Klinik Y.___ erstellten, gerichtlich bestätigten Belastungsprofil ab. Es erfolgt e eine Beschränkung von körperlich leichten auf sehr leichte Arbeiten . Die Wechselbelastung

wurde auf abwechselnd sitzend und stehend beschränkt und zusätzlich ausgeschlossen wurden häufig reklinierte Körperhaltungen.

Die se

Veränderungen sind bereits deshalb zu relativieren, weil das

im Jahr 2004 von der Klinik Y.___ umschriebene Belastungsprofil mit dem von den B.___ -Gutachtern aktuell formulierten negativen Belastungsprofil,

wonach [nur] körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körper haltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können

(Urk.

7 /290/42),

gut vereinbar bleibt . Gemäss den B.___ - Gutachtern soll ihr Belastungsprofil zudem bereits ab Mai 2004 gelten (Urk. 7/290/43; vgl. auch E. 3.1), was eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts indiziert.

Das Spektrum der möglichen Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt wird durch die se Veränderungen zudem kaum eingeschränkt. Eine nennenswerte zusätzliche Erwerbseinbusse ist diesbezüglich nicht zu erwarten. Am ehesten bedeutsam ist di e Herabsetzung des Belastungslimits von körperlich leichten auf sehr leichte Tätigkeiten . Dabei wäre u nter der bis 31.

Dezember 2023 geltenden Rechtslage über eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs von bisher 5 % auf neu

E. 7.3 Entscheidend ist somit die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in an gepasste n Tätigkeit en, d.h. konkret der Umfang des Pausenbedarfs. Während das hiesige Gericht für die medizinische E inschätzung der Klinik Y.___ eine entsprechende Arbeitsfähigkeit von 70 % berechnet hatte (vgl. E. 7.1), veranschlagten die

B.___ - Gutachter ab Mai 2004 eine solche von 90 % und ab November 2015 eine solche von 80 %

(vgl. E. 3.1) .

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich bei den divergierenden Einschätzungen

für den Zeitraum ab Mai 2004 um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt . Dabei zeigten weder die B.___ -Gutachter noch die Beschwerdegegnerin Aspekte auf, die auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung schliessen liessen . Ohne hin wurde die Viertelsrente

im Jahr 2006 gerichtlich geprüft und bestätigt; eine Wiedererwägung n ach Art. 53 Abs. 3 ATSG ist daher ausgeschlossen (vgl. E. 5.4) .

Gleichwohl ist eine

Differenz von 20 %

eines Vollzeitpensums eine signifikante Abweichung . Es scheint frag lich, ob diese allein mit ärztlichem Ermessen bei der Folgenabschätzung (mit auch leicht abweichendem B elastungsprofil) zu erklären ist .

Allerdings steht

die fragliche Differenz d er gutachterlichen Annahme

einer Gesundheitsverschlechterung ab November 2015 mit einem seither bestehenden zusätzlichen Pausenbedarf im Umfang von 10

% eines Vollzeitpensums nicht

entgegen. Entscheidend ist, ob bei einem Vergleich der Befundlage von einer erheblich veränderten Arbeits (un) fähigkeit ausgegangen werden mus s.

Anders formuliert: Ob vorliegend ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG gegeben ist, kann nicht davon abhängig sein, ob der Pausenbedarf im Jahr 2004 mit 10 oder 30 % zu quantifizieren war; massgebend ist allein, ob heute im Vergleich zu damals überwiegend wahrscheinlich ein relevant höherer Pausen bedarf

besteht.

E. 7.4 Z um Nachweis desselben verbleiben von den gemäss B.___ -Gutachtern neu hin zugetretenen Befunden und Diagnosen (da sie dem Asthma bronchiale keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, vgl. Urk. 7 /290/73) einerseits Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 sowie eine Spondylarthrose Th5/6 und andererseits eine mässige Spondylarthrose C2/3, C3/4 und C4/5 mit Diskus bulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. E. 3.3).

Als Vergleichsbasis dien t dabei das

MRI der Wirbelsäule vom 20.

Januar 200 3. Dessen Befund lautete : Verstärkte Lordose der HWS bei normaler Kyphose der BWS in Rückenlage. Ventral keilwirbelartige Höhenminderung BWK8 nach länger zurückliegender Deckplattenimpressionsfraktur. Dehydrierung der Band scheiben C2/3, C3/4 und C4/5 sowie TH6/7, Th7/8 und L4/ 5. In diesem Segment erstgradige diskrete Retrolisthese L4 über L5 begleitet von einer breitbasigen Bandscheibenhernie mit relativer Einengung des Spinalkanals und diskreter Ein engung des beidseitigen Neuroforamens in dieser Höhe. In den Segmenten L2/L3 und L3/L4 diskrete breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne relevant raumfor dernde Wirkung auf Spinalkanal und Neuroforamina (Urk. 7 /52/5). Ergänzend wurde i m MRI der LWS vom 2 4. November 2003 der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 geäussert (Urk. 7 /76).

E. 7.5.1 Entsprechend den Bildbefunden aus dem Jahr 2003 stellten die Ärzte der E.___ Klinik, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neuro chirurgie, auch in der jüngsten Bildgebung der LWS vom September 2022

eine Spondylolyse L5 beidseits mit minimaler Spon d ylolisthesis L5/S1 und eine monosegmentale Oste o chond r ose L4/5 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen fest. Sie kamen ebenfalls zum Schluss, e s zeige sich eine leichtgradige Verziehung der Neuroforamina L5/S1 beidseits mit fraglichem Kontakt zur austretenden Nerven wurzel L5 ohne aber abgrenzbare Kompression (vgl. Urk. 7 /262/2 f.). Nachdem bereits gestützt auf das MRI der LWS vom 2 4. November 2003 der Verdacht auf eine Irritation der beidseitigen Nervenwurzel L5 bestand en hatte (vgl. E.

7.4), erwog auch der begutachtende Neurologe des B.___, dass eine intermittierende L5-Wurzelreizung, korrelierend mit der bildgebend foraminalen Enge in diesem Bereich, die intermittierende Schwäche im rechten Bein und wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen auslösen könnte (vgl. E. 3.2).

Es ist daher mit den B.___ -Gutachtern, die im untersten Abschnitt der Wirbelsäule keine Ver änderungen beschrieben, von einem stationären LWS-Leiden auszugehen. Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer beigebrachte Stellung nahme von Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 4. Juli 2024, in der zwar die gutachterlich fest gestellten möglichen Auswirkungen der Wurzelreizung, nicht aber deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an sich in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 3 S. 5 ff.).

E. 7.5.2 Die vom begutachtende n Orthopäden (gestützt auf das von ihm veranlasste MRI vom 2. Dezember 2022) neu festgestellte Spondylarthrose C2-C5 beurteilte er selbst als mässig . D as Diskusbulging und die Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 (vgl. E. 3.3) führen zudem nur zu einer möglichen Einengung, ohne ein deutiges Korrelat in der neurologischen Untersuchung (vgl. E. 3.2). Nacken schmerzen beklagte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern keine (vgl. E. 3.2), ebenso wenig wurden solche in der EFL thematisiert (Urk. 7 /290 /49 ff.), bei der auch keine massivst eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens notiert

wurde (vgl. Urk. 7 /290/52). Für die Arbeitsfähigkeit ergeben sich letztlich weder aus der subjektive n Beschwerdeklage noch den gutachterlich definierten qualita tiven Einschränkungen (dazu E. 7.3) Hinweise auf bedeutsame zusätzliche funk tionelle Auswirkungen. Es kommt hinzu, dass im Jahr 2003 bildgebend zumindest schon eine Oste o chondrose der oberen HWS

nachweisbar war und eine Ver schlechterung der Befunde C2- C 5 erst für das Jahr 2022 aktenkundig ist, während gutachterlich eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab November 2015 attestiert wurde .

Es kann ergänzend auf die bereits erwähnte Stellungnahme von Dr. F.___

und Dr. G.___ verwiesen werden, die eine ausführliche Darlegung zum Bildbefund enthält (vgl. Urk. 3 S. 4) und im Ergebnis festhält, dass sich neu mehrsegmentale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS nachweisen liessen, ohne dass [aber] klinische Symptome beklagt würden (vgl. Urk. 3 S. 6) .

E. 7.5.3 Zur BWS wurde im Rahmen des

MRI vom 27.

Februar 2009 festgehalten, der Keilwirbel BWK8 sei etwa unverändert. Neu aufgetreten seien multiple Höhen minderungen oder leichte Deckplatteneinsenkungen im Bereich der BWS. Am deutlichsten betroffen sei BWK 5. Diskrete Deckplatteneinsenkungen fänden sich auch an BWK4 und BWK 7. Fraglich sei der Befund an BWK[ fehlt] und BWK 3. Wie in der Voruntersuchung sehe man leichte bis mässige degenerative Veränderungen, hauptsächlich eine Dehydrierung von Bandscheiben (Th7/8, Th11/12, L4/5). Diese seien stationär oder geringfügig progredient. Im Vergleich zur Vo r untersuchung vom 1. Januar 2003 zeige sich somit eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörper frakturen respektive Deckplatteneinsenkungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 7 /131/13).

Das MRI vom

2.

November 2015 zeigte eine Hyperkyphose mit multisegmentaler posttraumatischer Höhenminde r ung und Deformation der BWK4-11 mit Keilwirbelkörperbildung BWK4, 5 und 8 und Dehydration der Bandscheiben BW K 6-8

(vgl. Urk.

7 /174/30) .

In der Beurteilung des CT vom 2 7. Februar 2020 wurde erörtert, es bestehe eine am ehesten osteoporotisch bedingte Hyperkypho sierung der BWS mit Höhenminderung von BWK4 und 5 sowie der Deckplatten BWK8 und 9 ohne Spinalkanalstenose und mit moderaten Veränderungen der Facettengelenke (vgl. Urk. 7 /174/20). Die MRI-Befunde vom 23. Dezember 2020 wurden von den Ärzten der E.___ Klinik als weitgehend unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2015 beurteilt. Sie konstatierten multisegmentale degenerative Veränderungen mit Keilwirbelbildung Th4, 5 und 8, eine thorakale Hyperkyphose und Facettengelenksarthrosen thorakolumbal mit Aktivierung Th5/6 beidseits (vgl. Urk. 7 /204/2).

Im

(von ihm selbst veranlassten) MRI v om 9.

November 2022 erkannte der begutachtende Orthopäde eine v er mehrte Kyphose und Keilwirbelbildung Th7 sowie Th3 und Th4 (Urk. 7 /290/16).

Ob in Bezug auf die gutachterlich aufgezählten Keilwirbel angesichts der Vorbe funde ein gutachterliches Versehen vorliegt, muss offen bleiben (vgl. zu dieser Problematik auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. F.___ und Dr. G.___, Urk. 3 S. 3 f.).

Jedenfalls ist aufgrund der Bildbefunde erstellt, dass die Keilwirbel körper bildung und Dehydrierung der Bandscheiben im Bereich der BWS schon im Jahr 2003 eingesetzt hatte . Im Jahr 2009 war

bereits eine zunehmende Kyphosierung bei weiteren Deckplatteneinsenkungen feststellbar, betroffen mitunter

BWK5 und BWK 4. Im November 2015 wurde erstmals eine Hyperkyphose diagnostiziert, was vermutlich ausschlaggebend war für die An nahme einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter . Es traten in der Bildgebung des Jahres 2020 (gemäss B.___ -Gutachten leichte bis mässige, Urk. 7 /290/11) Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung Th5/6 hinzu; ob die Aktivierung im Jahr 2022 anhielt, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Dem Verlauf entsprechend wurde in den radiologischen Berichten festgestellt, die Frakturen seien «chronisch» bzw.

«osteoporotisch»

bedingt.

Es war den n auch fortlaufend eine Therapie erforderlich. Im Jahr 2012 berichtete der Hausarzt, die Behandlung bestehe in Gymnastik, gezielten Injektionen in K linik C.___ ca. drei- bis sechsmal jährlich (vgl. Urk. 7 /145/6: bei auch opiatpflichtige n, langjährige n Nierenschmerzen), drei- bis fünfmal jährlich paravertebralen Wurzelblockaden mit Cortison und Lidocain in seiner Praxis und Pethidin in Form von Tabletten, häufige müsse dieses auch gespritzt werden. In Schmerzphasen nutze der Beschwerdeführer keine Opiate (vgl. Urk. 7 /145/2-4).

Bei chronischem thorakalem Schmerzsyndrom rechts wurde dem Beschwerde führe r im Jahr 2017 provisorisch bzw. im Januar 2018 definitiv ein Neuro-Stimulator implantiert (vgl. Urk. 7 /174/31 f.). Dadurch besserten die Schmerzen in der oberen BWS – also genau in jenem Abschnitt, in welchem die B.___ -Gutachter eine Befundverschlechterung konstatierte n – deutlich und der Pethidin-Bedarf halbierte sich (vgl. Urk. 7 /175/2, 7 /174/2 und 7 /198/ 1 f.). Im Jahr 2020 stellte der Hausarzt indes wieder eine gesundheitliche Verschlechterung bei [körperlicher] Überforderung am Arbeitsplatz innert der letzten zwei Jahre fest (vgl. Urk.

7 /174/5) . Mitunter wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2020 im Rahmen von Abklärungen der Arbeitgeberin die Fahreignung abgesprochen (vgl. Urk. 7 /156/1). Der Hausarzt beschrieb damals eine Behandlung mit Pethidin, Physiotherapie und Medizinische r Trainingstherapie (MTT; Urk.

7 /174/4, 7/174/7).

Weiterhin erfolgten auch Infiltrationen in der C.___ AG (vgl. Urk. 7 /177/4, 7 /180 /3, 7 /191/1 und 7 /193). Die B.___ -Gutachter selbst erachteten die Therapie als angemessen, aber ohne wesentlichen Erfolg (vgl. E. 3.3) .

E. 7.6 Zusammenfassend sind die LWS-Befund e gegenüber dem Jahr 2003 unverändert, wobei zuletzt behandlungsan a mn e stisch Beschwerden in diesem Bereich im Vordergrund standen (vgl. Urk. 7 /301, 7 /309, 7 /317, 7 /325-326 und 7 /328) . An haltspunkte für nennenswerte zusätzliche quantitativ e oder qualitative Ein schränkungen infolge grösserer funktioneller Auswirkungen der zwischenzeitlich verschlechterten HWS -Befunde

sind nicht dargetan . Zugenommen haben zwischenzeitlich

– wie dargelegt wurde - die pathologischen Befunde der BWS mit weiteren Frakturen, Dehydrierung weiterer Bandscheiben, Hyperkypho sierung und (teils aktivierter) Facettengelenkarthrosen, während im dadurch hauptsächlich betroffenen oberen Abschnitt durch Implantation eines Neuro stimulators eine Schmerzbesserung erreicht wurde .

Letztlich handelt es sich

um e in chronisches, vor allem im Bereich der BWS fortschreitendes

Wirbel säulenleiden .

Die RAD-Ärztin stellte denn auch bereits im Jahr 2012 fest, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters nicht wahrscheinlich sei (vgl. Urk. 7 /147/5) .

Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer ab Juni 2006 im Postdienst (nicht optimal leidens angepasst; vgl. Urk. 7 /146/7 und 7 /145/3) und leistete bis zur Schmerzexazerbation im November 2019 über Jahre hinweg ein konstantes Arbeitspensum von 40 % . Eingeleitet wurde das Revisionsverfahren, da er berich tete (nach einem Sturz mit dem Postfahrzeug und Zirkusbesuch) seit November 2019 einen mehrmaligen Kraft- und Gefühlsverlust im rechten Arm und rechten Bein verspürt zu haben. Ebenso klagte er über persistierend starke Schmerzen in der BWS und LWS bei Schlägen; vor allem auf dem Post-Motorroller mit harter Federung (vgl. Urk. 7 /147/2, 7 /174/26, 7 /175/1 f. und 7 /198/2; ebenso im B.___ -Gutachten : Urk. 7 /290/15 [Befund], Urk. 7 /290/41, Urk. 7 /290/13 und 7 /290/88 [arbeitsbezogene Beschwerden]). Geklagt werden somit dieselben Beschwerden wie schon im Jahr 2004

– weiterhin verstärkt nach Überbelastung und weiterhin ohne bildgebend nachweisbare Neurokompression (vgl. E. 6.2). Die fehlende Fahreignung einzig für den Postroller ist hier ohne Relevanz, zumal die Tätigkeit im Postdienst weder als angestammt noch angepasst gilt.

Insgesamt kann zwar mit den B.___ -Gutachtern von einer im Vergleich zum April 2005 verschlechterten Befundlage an der Wirbelsäule ausgegangen werden, welche aber teils durch den Neurostimulator kompensiert werden konnte, wobei

die bisherige Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten durch die veränderte Befundlage nicht derart eingeschränkt w ird, dass dies eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % nach sich z öge . Aus rechtlicher Sicht ist nach dem in E. 5.4 Ausgeführten ausserdem zu beanstanden, dass eine Zunahme de s

für die Berentung massgebenden chronischen Wirbelsäulenleidens

als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG für eine Rentenaufhebung herangezogen wurde, die i hre Begründun g einzig in der Neueinschätzung der vorbestehenden Wirbelsäulenbefunde fand. Dies ist

im hier zu beurteilenden Fall umso mehr von Bedeutung, als der Rentenanspruch bereits im Jahr 2006 vom Gericht materiell geprüft und bestätigt wurde . Keine der späteren Revisionen beruhte auf einer rechtskonformen materiellen Renten prüfung, weshalb das Urteil IV.2005.00572 vom 2 8. Februar 2006 durch keine der formlosen Mitteilungen eines unveränderten Invaliditätsgrades ersetzt wurde . Im Ergebnis schliesst dies allfällige wiedererwägungsrechtliche Überlegungen von

v ornherein aus .

E. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, das s der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 bei medialem Riss des Restmeniskus (Status nach Teilmeniske k tomie am 2 1. November 2014) und Chondromalazie Grad I-II eine Kniearthroskopie links (mit medialer Teilmeniskektomie, Knorpel-Débridement medialer Condylus und Retropatell a rfläche sowie Plica -Entfernung) durchführen liess (vgl. Urk. 7 /20 6 208). Weiter erfolgte am 24. September 2018 l bei Impingement -Syndrom bei Bursitis subacromialis, Partialruptur des Supra- sowie Infraspinatus rechts eine Schulterarthroskopie (mit arthroskopischer Synovektomie, Bursoskopie und subacromialer Dekompression mit Verdünnung der Clavicula, Bursektomie und Partialresektion des AC-Gelenks; vgl. Urk. 7 /174/2 und 7 /209).

Obschon bei der Begutachtung als Nebendiagnosen bekannt (vgl. Urk.

7 /290/5), wurden im

B.___ - Gutachten (vgl. Urk. 7 /290/11, 7 /2 90 /15 und 7 /290/90), ein schliesslich EFL (vgl. Urk. 7 /290/ 51-53), keine Einschränkungen infolge von Schulter- und Knie schmerzen thematisiert, was der Beschwerdeführer im Prozess nicht be an standete (vgl. Urk. 1) . Solche wurden offenbar weder beklagt, noch f ielen solche in den Untersuch ung en und der Testung auf. Der Beschwerdeführer konnte auf einem Bein stehen und hüpfen, die Knie beugen und strecken, einzig das Aufstehen aus der Hocke war ihm nicht möglich, bei seit langem beklagtem Kraftverlust und wenig Muskelmasse (vgl. Urk.

7 /290/52

f. und 7 /290/90). Arbeiten über Schulterhöhe war in der Testung ebenfalls möglich, auch wenn der Beschwerdeführer schnell ermüdete (vgl. Urk. 7 /290/54) . Dass der Beschwerde führer nach besagten Operationen weiter wegen des Knies oder der Schulter in Behandlung stand, ist nicht aktenkundig (dazu auch Urk. 7 /239/1) . Ebenso wenig wurden Schulter- und Knie beschwerden

von Dr. F.___ und Dr. G.___ er wähnt. Diese stellten vielmehr fest, dass praktisch alle Brustwirbel verändert seien und eine nicht vollständig redressierbare Kyphose bestehe, womit verständlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit Herumhantieren von Kisten über 10 kg belastet werden könne, insbesondere nicht über Kopf (vgl. Urk.

3 S. 8).

In Anbetracht all dessen sind auch von Seiten des Knies und der Schulter keine einkommensrelevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über wiegend wahrscheinlich, zumal schon das bisherige Belastungsprofil eine Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Arbeit über Brusthöhe und mit täglich zusätzlich 2, 5 Stunden Pausen vorsieht (vgl. E. 6.2) . Wie bereits dargetan würde selbst eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 10 % nach bisheriger Rechtsprechung den I n validitätsgrad nicht um mindestens 5 % verändern (vgl. E. 7.2) . Um einen blossen Zufallsbefund ohne funktionelle Auswirkungen handelt es sich bei den chronischen vaskulären Marklagerläsionen im MR des Schädels vom 2 7. Februar

2020

(Urk. 7 /175/3) .

8.

Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG sind somit nicht gegeben; von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich aufgrund der Aktenlage keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem P roz ess ausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2).

9.

E. 9 abgeschlossenen Revision (Urk. 7 /133) legte d er Hausarzt seinem Bericht vom

2. Juli 2009

(Urk.

7 /131/1 -12) den Bericht zum MRI

von BWS und LWS vom 2 7. Februar 2009

bei . Daraus geht hervor, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Januar 2003 zeige sich eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörper frakturen respektive Deckplatteneinse nk ungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 7 /131/13) . Es fehlen ä rztliche Angaben dazu, ob bzw. inwiefern sich die BWS- Kyphose und verschlechterten degenerativen Befunde

qualitativ oder quantitativ auf die Restarbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb auch jene An spruchsprüfung als Vergleichsbasis für eine spätere Revision ausser Betracht fällt . 6. 5

Letztmals bestätigt wurde die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 7 /148). Die R AD-Ärztin med. pract . D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt

am 9. Oktober 2012 fest, im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 9. Juli 2009 nenne der Hausarzt unverändert eine n Status nach Fraktur Th8 und 9 sowie C7 und ein chronisches lumbospondylogenes Reiz syndrom bei Spondylolyse L5, womit keine Veränderung des Gesundheitszustan des vorliege (vgl. Urk. 7 /147/4 f.).

Damit beschränkte sie sich nach dem in E. 6. 4 Ausgeführten zu Unrecht auf die Prüfung einer Tatsachen änderung in den letzten zwei Jahren. Gleich zeitig ist nicht erkennbar, ob und wie sie das ihr damals vor gelegte MRI vom 27.

Februar 2009 würdigte.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800.--

fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Honorarnote vom 3 1. Oktober 2024

machte Rechts anwältin Sigg einen Aufwand von insgesamt 16, 17 Stunden

sowie eine Pauschale für Barauslagen von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 4'662.05 inkl. MWST und Barauslagen

(Urk.

E. 10 % zu diskutieren gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5), die keine Veränderung des Invaliditätsgrades

von mindestens 5 %

zu bewirken vermöchte . Art. 26 b is

Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung sieht einen Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 10 % ohnehin nur noch für jene Fälle vor, in denen das noch zumutbare Teilzeitpensum 50 % oder weniger beträgt.

E. 11 ). Vom Gesamtaufwand ent fallen

E. 12 , 75 Stunden auf das Aktenstudium und Abfassen der Beschwerde schri ft.

A ngesichts des Umfangs der Beschwerde schrift, d es nicht komplexen

B.___ -Gutachtens sowie der als Grundlage für die Beschwerde dienenden Stellung nahme von Dr. F.___ und Dr. G.___

rechtfertigt sich eine Reduktion des dies bezüglichen Aufwandes auf 10 Stunden . Unter Einbezug des übrigen geltend gemachten Aufwandes, der nicht zu beanstanden ist, sind insgesamt 13,42 Stunden zu entschädigen (16,17 – 12,75 + 10). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine P artei entschädigung von gerundet Fr.

4’100 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juli 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti

Dispositiv
  1. April 2005 fest hielt ( Urk.  7 /98). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.  7 /99/3) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2005.00572 vom 2
  2. Februar 2006 ab ( Urk.  7 /102) , das unange fochten in Rechtskraft erwuchs ( Urk.  7 /103). 1.4      Ab Juni 2006 arbeitete der Versicherte im Stundelohn Teilzeit für die A.___ AG und wurde zu Beginn von dieser auch verliehen . Sein Beschäftigungsgrad betrug 20 bis 50  % , wobei er ab dem Jahr 2010 durchgehend e in Jahreseinkommen zwischen Fr.   23'000.-- und Fr.   26'000. -- erzielte (Urk. 7 /104, 7 /107, 7 /112 , 7 /120 122, 7 /130 , 7 /138 , 7 /146 und 7 /154 ). Währenddessen bestätigte die IV Stelle m it formlosen Mitteilung en vom
  3. April 2008 ( Urk.  7 /124 ), 9.   Juli 2009 ( Urk.  7 /133) und
  4. Oktober 2012 (Urk.   7 /148) jeweils seinen Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.5      Im März 2020 ergaben Abklärungen der Arbeitgeberin, dass beim Versicherten bis auf weiteres keine Fahreignung mehr bestehe (vgl. Urk.  7 /156/1; ergänzend Urk.  7 /297 /1 ) . Mit Formular vom
  5. April 2020 meldete er der IV-Stelle hierauf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 1
  6. Januar 2020 ( Urk.  7 /157 ) . Die se holte B erichte bei den Behandlern ein (etwa Urk.  7 /174 f., 7 /177, 7 /180, 7 /190 192, 7 /198, 7 /204 und 7 /206-208) und legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vo r (vgl. Urk.   7 /223/4-8). Mit Vorbescheid vom 1
  7. Februar 2021 kündigte sie dem Versicherten die Aufhebung sein er R ente an (Urk.  7 /214). Dagegen liess er , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, Einwand erheben (Urk.   7 /217 und 7 /222). D ie IV-Stelle gab in der weiteren Folge ein internistisches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag, das am 22. Dezember 2022 von der B.___ GmbH erstattet wurde ( Urk.  7 /290). Nachdem die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2022 aufgelöst hatte (Urk.  7 /247), leistete die IV-Stelle a m 2
  8. März 2023 Kostengutsprache für ein Job-Coaching ( vgl. Urk.  7 /295) . Am 1
  9. August 2023 schloss sie die Eingliederung ( n ach ersten Schnuppertagen , vgl. Urk.   7 / 305) unter Hinweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit ab (vgl. Urk.  7 /303). Sie wartete eine Reihe von Infiltrationen mit adjuvanter Radiofrequenz (RF)-Therapie beim Versicherten ab ( Urk.  7 /309, 7 /317 und 7 /324) und gewährte diesem das rechtliche Gehör ( Urk.  7 /330 und 7 /331). D ann hob sie die Rente mit Verfügung vom
  10. Juli 2024 auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen die se Ver fügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk.  7/337 = Urk.   2).
  11. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 1
  12. September 2024 – unter Beilage einer chirurgisch-neurologischen Stellungnahme zum Gutachten ( Urk.  3) – Beschwerde ( Urk.  1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente zu gewähren; eventualiter seien weitere medizinische Ab klärungen anzuordnen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und sein recht liches Gehör verletzt worden seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 1
  13. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Dabei wurde d ie Höhe des Rentenanspruchs in Art.  28b IVG neu gestaffelt und ein stufenloses Rentensystem eingeführt . Der Invaliditätsgrad b ei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich gemäss Art.   16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG weiterhin anhand eines Einkommensvergleichs (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die Festsetzung der zu ver gleichenden Einkommen, nämlich jenes ohne Invalidität und jenes mit Invalidität, richtet sich nunmehr nach Art.  25-26 bis IVV , mit welchen weitgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundegerichts kodifiziert wurde. 1.2      Bei Personen, deren Rentenanspruch bis 3
  15. Dezember 2021 entstanden ist, erfolgt ein Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezüger gemäss lit . b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 1
  16. Juni 202
  17. Gemäss lit . b Abs.  1 bleibt für Renten bezüger, wie den Beschwerdeführer, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 5
  18. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach  Art.  17 Abs.  1 ATSG ändert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 2
  19. Juni 2023 E . 3.1).
  20. 3      Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit
  21. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .  a) oder auf 100  Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch entsprechend zu beeinflussen.      Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt dabei nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).      Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE  144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  22. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE  144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  23. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen ).
  24. 2.1      Die Beschwerde gegn erin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Postbote seit Mai 2004 60  % und seit November 2015 noch 40 % betrage. Für angepasste Tätigkeiten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 90  % ab Mai 2004 und 80  % ab November 2015 auszugehen. Trotz [gegenüber dem Vorbescheid] etwas ange passte m Belastungsprofil sei weiterhin von einer Tätigkeit im Hilfsarbeitersektor auszugehe n . Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 29  % , der keinen Anspruch auf eine Rente mehr gebe. Betreffend die Tonaufnahmen lasse ferner Art.  44 Abs.  6 ATSG offen, was als Interview zu gelten habe. Eine gesprächsbasierte Unter suchung sei vorliegend nicht durchgeführt worden; es frage sich, ob das Vor gehen kommentiert werden müsse und welcher Erkenntnisgewinn im Vergleich zum schriftlichen Festhalten der Untersuchungsergebnisse zu erwarten wäre. Im schriftlichen Protokoll fänden sich keine Hinweise auf einen fehlerhaften Unter suchungsablauf. Anspruch auf Zustellung der Tonaufnahme auf einem Daten träger bestehe nicht; bei Bedarf könnten mehrere Akteneinsichtsgesuche gestellt und jeweils ein neuer Link zugestellt werden ( Urk.  2). 2.2      Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine Rentenrevision setze eine Sach verhaltsänderung seit Mai 2004 voraus, da sich das hiesige Gericht im letzten Urteil auf den Bericht der Klinik Y.___ vom 1
  25. Mai 2004 gestützt habe . Der Unfall mit dem Dreiradroller im Jahr 2019 habe zwar zu einer Schmerzexa zerbation geführt , das belege aber keine gesundheitliche Veränderung . Gemäss aufgelegter fachärztlicher Stellungnahme gehe aus dem Gutachten nicht hervor, inw iefern sich die Bildbefunde oder Kyphose verschlechtert hätten. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern die auf S. 43 angeführten neuen Befunde und Diagno sen den Rentenanspruch berührten. Die rückwirkende Arbeitsfähigkeits einschätzung zeige vielmehr, dass es sich bloss um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Die Beschwerdegegnerin habe auch selbst erwogen, dass für angepasste Tätigkeiten seit dem Unfall ein höheres Arbeits pensum möglich sei als bisher angenommen. Gemäss fachärztlicher Stellung nahme würden weiter die Befunde mit der in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) gezeigten Funktion korrelieren und das adaptierte Ressourcenprofil könnte in keiner Tätigkeit erfüllt werden. Darüber hinaus belege die Tonaufnahme, dass die Gutachter die Akten vorher nicht gelesen hätten. Die Untersuchung sei gar nicht aufgezeichnet worden; so bestehe keine Möglichkeit, nicht dokumentierte relevante Untersuchungsbefunde zu monieren. Dass die Beschwerde gegnerin kein Speichern der Tonaufnahme zulasse, sei ebenfalls zu beanstanden (vgl. Urk.  1 S. 5 ff. ).      Die Eingliederungsbemühungen seien ungenügend gewesen. Die Beschwerde gegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sowie am Arbeitsversuch festhalten müssen ( Urk.  1 S. 11). Beim Einkomme ns vergleich resultiere indessen auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80  % ein Invaliditätsgrad von 41  % . Massgebend sei die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) 2020 und ein Abzug von 15  % sei zu gewähren ; e s seien die 10  % gemäss Art.  26 bis Abs.  2 IVV mit 5  % aus dem letzten Urteil zu ergänzen, was gemäss neuster Rechtsprechung zulässig sei.
  26. 3. 1      Die Gutachter des B.___ kamen in der interdisziplinären Konsens beurteilung des Gutachtens vom 2
  27. Dezember 2022 zum Schluss , es lägen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - t horakovertebrales Syndrom bei Hyperkyphose der BWS nach Deckplatten läsion Th1, Th3-Th5, Th8 und Th9 mit Spondylarthrose und Rei z zustand Th5/6 , - Lumboischialgie rechts bei Spondylarthrose, D i skusex trusion L4/5, Diskus bulging L5/S1 mit leichter Einklemmung der Nervenwurzel L5 beidseits und Spondylolyse L5 beidseits und - m ässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit D i s k us bulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. Urk.  7 /290/42) .      Sie schlussfolgerten, es sei gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit als Postbote bei voller Stundenpräsenz von 60  % ab Mai 2004 und 40  % ab November 2015 aus zugehen . Körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körper haltungen hätten ab Mai 2004 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90  % zugemutet werden können und seien ab November 2015 zu 80  % zumutbar (vgl. Urk.  7 /290/43 f.).
  28. 2      Der begutachtende Orthopäde erläuterte dazu, die EFL habe eine mässige Symptomausweitung und erhebliche Selbstlimitierung ergeben, weshalb sich die Beurteilung der Zumutbarkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests stütz e (vgl. Urk.  7 /290/30).      Seine Beurteilung von Plausibilität und Konsistenz (vgl. Urk.  7 /290/29 f.) bildet dabei Bestandteil der Konsensbeurteilung (vgl. Urk.  7 /290/41 f.). Diese lautet: Das Ausmass der Schmerzen in der B W S, der subjektiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit wie auch der präsentierten abnormen Untersuchungsbefunde der BWS könne mit der radiologisch verifizierten Hyperkyphose nach Deck platten f rakturen Th1, Th3-5 sowie Th8 und Th9 und der Spondylarthrose Th5/6 nur teilweise objektiviert werden. Die Schmerzen in der LWS und die patho lo gischen objektiven Befunde derselben könnten im Wesentlichen mit der im MRI sichtbaren mässigen Spondylarthrose sowie Diskusdegeneration L4/5 sowie dem Diskusbulging L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits und Einklemmung der Nervenwurzel L5 rechts und links erklärt werde n. Die Ausstrahlung der Sch m erzen in die Zehen III bis V rechts sei dadurch zwar nicht erklärt, da dieses Dermatom nicht von der Nervenwurzel L5 versorgt werde, aber die gelegentliche Hyposensibilität lateral am Unterschenkel sowie im Bereich der Gro sszehe rechts. Bei der körperlichen Untersuchung seien abnorme objektive Befunde der HWS aufgefallen. Die w eiteren Abklärungen mittels MRI hätten eine Diskusprotrusion und Spondylarthrose C3/4 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links gezeigt, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch ein geschränkt sei, obwohl spontan explizit nicht über Nackenschmerzen geklagt worden sei. Die Schmerzausstrahlung in den rechten Ellbogen sei dadurch auch nicht erklärt, da dieses Dermatom nicht von C4 versorgt werde und die Nerven wurzel C4 links und nicht rechts betroffen sei .      Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, die inter mit tierende Schwäche im rechten Bein sowie die wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen könnten durch eine intermittierende L5-Wurzelreizung rechts aus gelöst sein - korrelierend mit einer leichten Kompression durch die foraminale Enge in jenem Bereich gemäss MR-Bildgebung vom Dezember 202
  29. Die angegebene intermittierende Schwäche beider Arme rechtsbetont könne bei fehlenden objektiven klinisch-neurologischen Befunden nicht eindeutig erklärt werden. Die mögliche Einengung der Nervenwurzel C4 links zeige in der aktuellen klinisch en Untersuchung kein eindeutiges Korrelat (vgl. Urk.  7 /290/92).
  30. 3      Mit Blick auf einen Revisionsgrund nach Art.  17 Abs.  1 ATSG konstatierten die Gutachter in der Konsensbeurteilung, neu im Vergleich zum Gesundheitszustand im Mai 2005 (bei fehlender ausführlicher Beschreibung des Gesundheitszustands im April 2005 bzw. im Vergleich zum Bericht der Klinik Y.___ ) wie auch im Oktober 2012 seien aus orthopädischer Sicht die Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 und eine Spondylarthrose Th5/6 gemäss MRI vom Dezember 202
  31. Ebenfalls neu hinzugetreten seien die Diagnosen mässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit Diskusbulging und Dorsalverlagerung der Nerven wurzel C4 links . Internistisch sei neu ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Neurologische Befunderhebungen von damals lägen nicht vor, weshalb ein Vergleich entfalle (vgl. Urk.  7 /290/43-45).      Ferner führte der begutachtende Orthopäde aus , die Behandlung der Wirbel säulenschmerzen mit Medikamenten, Physiotherapie, Infiltrationen und einem Le n denmieder sei nachvollziehbar. Die stationären Behandlungen in der Klinik Y.___ sowie die Schmerztherapie im Z.___ und bei C.___ in Zürich seien letztlich erfolglos geblieben ( vgl. Urk.  7 /290/31). Der begutachtende Neurologe erläuterte, die durchgeführten wiederholten Massnahmen mit Physiotherapie, antispastischer Opiatmedikation sowie Infiltrationsbehandlungen zuletzt mit Epiduralinfi l tration rechts in L5/S1 seien als Behandlungsversuch indiziert gewesen, hätten aber keine durch greifende Besserung bezüglich der Schmerzen im Bereich der unteren Extremi täten ( insbesondere L5 rechts ) und keine Veränderung der zeitweise bestehenden Schwäche / Sensibilitätsstörung in diesem Dermatom gebracht (Urk.   7 /29 0 / 92 f. ).
  32. 4.1      Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet im Prozess vorab eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk.  1), während die Beschwerdegegnerin sich für die Rentenaufhebung auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit abstützt, ohne sich näher zum Revisionsgrund nach Art.  17 Abs.  1 ATSG zu äussern (vgl. Urk.   2). In Anbetracht der gutachterlich genannten gesundheitlichen Veränderung en (vgl. E. 3.3) fällt einzig eine gesundheitliche Verschlechterung, keine Besserung in Betracht. Bei m vorbestehenden Wirbelsäulenleiden mit traumatischer Schädigung vor Jahrze h nten und seit der Jugend bestehenden degenerativ en Veränderungen ist eine relevante Verbesserung der Befundlage denn auch nicht mehr wahr scheinlich (dazu auch Urk.  7 /147/5 oben) . Eine relevante Angewöhnung respektive bessere Anpassung an das Leiden legten die Gutachter nicht dar; viel mehr erach teten sie die seit Jahren bestehende Schmerztherapie als angemessen , aber weitgehend e rfolglos (vgl. E.   3.3) . Weder von den Parteien geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich sind anderweitige, nicht in der Gesundheit gründende wesentliche Tatsachenänderungen (z.B. ein Statuswechsel, ein Arbeitspensum über der Restarbeitsfähigkeit oder ein Karriereschritt). 4.3      Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter Umständen auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anlass für eine Aufhebung der Rente sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 2
  33. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 6.4). Es stellt sich daher die Frage , unter welchen Umständen dies möglich ist und ob diese alsdann gegeben sind.
  34. 5.1      Das Bundesgericht betonte insbesondere, dass nicht nur eine erhebliche Gesund heitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlech terung relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könne . Die gesundheitliche S ituation habe sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert, wenn die ver änderten Umstände den Rentenanspruch berühren würden . Dementsprechend kam es ( unter der bis 3
  35. Dezember 2021 geltenden Rechtslage ) zunächst zum Schluss, eine Gesundheitsverschlechterung gebe von vor n herein keinen Anlass zur Rentenrevision, wenn bereits Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. In einem solchen Fall sei die Erhöhung des Rentenanspruchs rechtlich aus geschlossen und die Gesundheitsverschlechterung folglich nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_492/2022 E. 5.2.2 und 5.3.2 ; zum umgekehrten Fall einer Verbesserung in einem nicht anspruchserheblichen Aspekt: Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 1
  36. Dezember 2019 E. 5).      Ohne diese n Aspek t zu thematisieren, bestätigte das Bundesgericht allerdings im Urteil 8C_102/2023 vom 2
  37. September 2023 die revisionsweise Aufhebung einer ganzen Rente rückwirkend per 3
  38. Oktober 2014 gestützt auf ein e gesundheitliche Verschlechterung als materiellen Revisionsgrund . Darüber hinaus sieht A rt. 17 Abs.  1 ATSG in der seit
  39. Januar 2022 geltenden Fassung neu vor, dass ein Revisionsgrund stets gegeben ist, wenn die gesundheitliche Veränderung eine Erhöhung des Invaliditätsgrades um 5  % ( lit . a) oder aber ( bei einem bisherigen Invaliditätsgrad ≥ 96  % , vgl. BBl 2017 2680 ff. ) auf 100  % ( lit . b) zur Folge h at. Stellt man konsequent auf den Wortlaut ab, der nun die Erheblichkeitsgrenze der Gesundheitsveränderung (angesichts des ärztlichen Ermessens zumindest näher) quantifiziert, so stellte ei ne entsprechende gesundheitliche Verschlechterung auch bei einem Invaliditätsgrad von ≥ 70  % einen Revisionsgrund dar und kann i m für den Rentenbezüger ungünstigsten Fall zur Rentenaufhebung führen. Dies hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, als er festhielt, lit . b sei für die Invalidenversicherung irrelevant, da dort bereits ein deutlich tieferer Invaliditäts grad Anspruch auf eine ganze Rente bestehe [gemeint: gebe] (vgl. BBl 2017 2682).
  40. 2      Im Weiteren lassen sich die Urteile, in den en das Bundesgericht eine Renten aufhebung bzw. -herabsetzung gestützt auf eine Gesundheitsverschlechterung als materiellen Revisionsgrund in Betracht zog oder bestätigte, soweit ersichtlich in zwei Hauptkategorien einteilen .      Die erste Kategorie umfasst jene Revisionen, in den en das Bundesgericht den Revisionsgrund gar nicht prüft e , weil ein solcher unstrittig gegeben war. Dabei machte die versicherte Person zwar jeweils eine gesundheitliche Verschlechterung geltend, Vorinstanz und Verwaltung gingen a ber von einer gesundheitlichen Ver besserung aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 2
  41. Februar 2021 E. 4.1 und 9C_492/2022 vom 2
  42. Juni 2023 E. 4.1 ). Auch im Urteil 9C_156/2020 vom
  43. Juli 2020 E. 4 rügte die versicherte Person den Revisions grund nicht. Dennoch merkte das Bundesgericht i m Rahmen seiner dadurch ein geschränkten Kognition an , dass es fraglich erscheine, ob bei (fast) unveränderter Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich ein Revisions grund vorliege, sich ange sichts des veränderten Belastungsprofils indessen nicht sagen lasse, dies wäre «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit o ffensichtlich » nicht der Fall . D en Revisionsgrund stützte es zusätzlich mit dem Hinweis, dass auch veränderte berufliche Umstände vorlägen.      Di e zweite Kategorie betrifft jene Revisionen, in denen ein völlig neues Leiden zum bei der Berentung festgestellten Gesundheitsschaden hinzutrat. Dazu gehören die Urteile des Bundesgerichts 9C_522/2015vom 2
  44. Februar 2016 E. 4.1 ( neu schlaffe proximale Armparese von mässiger Ausprägung, die das Arbeiten auf Schulterhöhe bzw. über Kopf sowie das Heben und Tragen von Lasten über 2   kg mit dem rechten Arm verunmöglicht), 9C_581/2020 vom 2
  45. Januar 2021 E. 4.1 betreffend das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00183 vom 3
  46. Juli 2020 E.   3.1 und 4.1 ( erstmal ige depressive Episode als Hauptgrund für die aktuell e Arbeitsunfähigkeit) und 8C_102/2023 vom 21.   September 2023 E. 3.3.3 und 4.3 ( neu posttraumatische Gonarthrose links mit Beugeeinschränkung und leicht gradiger anterolateraler Instabilität , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt) .
  47. 3      Soweit in den zitierten Urteilen eine Rentenreduktion bestätigt wurde (anders in den Urteil en 9C_361/2020 E. 4.4 und 9C_42/2019 vom 1
  48. August 2019 E. 5.3.2), gründete diese soweit ersichtlich nicht auf einer bloss abweichenden Beurteilung des ursprünglich zur Berentung führenden Gesundheitsschadens im Rahmen der allseitigen Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit . Im Urteil 9C_156/2020 E. 5.2.1 etwa war die Festlegung des Invalideneinkommens anhand eines höheren Tabellenlohns ( höhere s Kompetenzniveau i nfolge beruf licher Veränderungen ) ausschlaggebend , i m Urteil 9C_581/2020 E. 4.5 war es der neue Status als n ichterwerbstätige Person . Im Urteil 9C_492/2022 E. 4.1 bestand allem Anschein nach eine gesundheitliche B esserung ; zumindest ist eine solche aufgrund der vorhandenen Angaben nicht auszuschliessen . Schliesslich finden sich in den Urteilen 9C_522/2015 E. 3.1 und 8C_102/2023 E.  3.3.1 klar e Anhalts punkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war. Es ist anzufügen , dass das Bundesgericht im Urteil 9C_42/2019 E. 4.1 und E. 5.3.2 die Frage, ob eine Verschlechterung im Falle einer Rentenherabsetzung bzw. Renten aufhebung nur dann als Revisionsgrund gelten könne, wenn die Wieder erwägungsvoraussetzungen gegeben seien, wie vom hiesigen Gericht im zugrundliegenden Entscheid IV.2017.00627 vom 29. November 2018 ausgeführt, explizit offen liess . Dennoch setzte es sich mit dieser Frage nicht mehr auseinander, als es im Urteil 9C_581/2020 vom 2
  49. Januar 2021 E. 4.1 ausführte, im Urteil 9C_42/2019 sei eine gesundheitliche Verschlechterung einzig deshalb verneint worden, weil die versicherte Person bereits eine ganze Rente beziehe.
  50. 4      Zusammenfassend ist die bundesgerichtliche Judikatur zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente auf der Basis einer Gesundheitsver schlechterung spärlich und scheint in sich nicht immer schlüssig . Es verwundert daher nicht , dass nicht restlos geklärt ist, unter welchen Umständen eine Gesundheitsverschlechterung im Ergebnis nicht nur zu einer Renten erhöhung, sondern auch zu einer Rentenreduktion führen ka nn.      Unter der seit
  51. Januar 2022 geltenden Rechtslage ist wohl davon auszugehen, dass eine Gesundheitsverschlechterung (wie auch eine Gesundheitsverbesserung) im Falle der vorliegend zu beurteilenden Teilrente nur als erheblich und damit als Revisionsgrund nach Art.  17 Abs.  1 ATSG g elten kann , wenn sie nicht nur im stufenlosen neuen Rentensystem rentenrelevant ist, sondern zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5  % führt.      Wie das Bundesgericht sodann zur Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 ATSG erörterte , scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage n sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtkräftigen Leistungszusp r echung als vertretbar erscheint; ansonsten würde die Wieder erwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2
  52. August 2011 E. 3.2). Gleichermassen könnte die Rechtsbeständigkeit tangiert sein , würde die Rente gestützt auf die Neueinschätzung des bisherigen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, nachdem als Revisionsgrund einzig eine Verschlechterung eben dieses Gesundheitsschadens nachgewiesen wurde .      Wie es sich genau damit verhält, kann indes angesichts des Ausgangs dieses Ver fahrens hier offen bleiben .
  53. 6. 1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art.  49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil e des Bun desgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.  3.1.2 , je mit Hinweisen ).
  54. 2      Im Urteil IV.2005.00572 vom 2
  55. Februar 2006 (Urk.   7 /102 ) stützte sich das hiesige Gericht auf den Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 1
  56. Mai 2004 ( vgl. E. 3.3 jenes Urteils) , de n es wie folgt zusammenfasste: Es seien ein thorako spondylogenes Schmerzsyndrom mit Keilwirbelbildung Th8 mit verstärkter BWS-Kyphose sowie ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 rechts bei/mit persistierende r Diskushernie L4/5 mit intermittierender Wurzelirritation L5 rechtsbetont und vorbestehender Spondylolyse L5 beidseits mit Olisthesis L5/S1 sowie eine ko n genitale Ureterabgangsstenose rechts bei/mit rezidivierenden Hydronephrosen rechts erhoben worden. Die Probleme bestünden in einer Funktionsstörung der BWS mit ruhe-, belastungs- und bewegungs verstärkten, im Tages- und Wochenverlauf aufschaukelnden Schmerzen mit Ausstrahlungen in Arm und Bein rechts sowie Gefühlsstörungen und Kraftverlust beider Arme, in anhaltenden Kreuzschmerzen, belastungsverstärkt, mit beschwerdeabhängigem Schweregefühl, Kribbeln und Kraftlosigkeit im rechten Bein, in einer allgemeinen Dekonditionierung sowie in der Arbeitslosigkeit . Die bisherige Tätigkeit als Servicemitarbeiter/Kundendienst einer Autogarage sei (theoretisch) ganztags, mit zusätzlichen Pausen von 2,5 Stunden pro Tag (Beschwerdekumulation im Tages- und Wochenverlauf) zumutbar. Was andere Tätigkeiten betreffe, so sei eine leichte, wechselbelastende Arbeit (ohne länger dauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen) ganztags, mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden zumutbar (vgl. E. 3.
  57. 2 des besagten Urteils).      Gemäss Bericht zum MRI der Wirbelsäule vom
  58. Januar 2003 bestanden damals eine Chondrosis interve r tebralis der oberen HWS, mittleren BWS und unteren LWS, eine breitbasige Bandscheibenhernie und erstgradige Retrolisthese L4/5 und ein Zustand nach BWK8-Sinterungsfraktur mit keilwirbelartiger Deformierung. Das MRI der LWS vom 2
  59. November 2003 zeigte keine relevante Befund änderung. Es wurde aber e xplizit der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 erwähnt ( Urk.  7 /76).
  60. 3      D ie Mitteilung eines unveränderten Invaliditätsgrades vom
  61. April 2008 (Urk.  7 /124) beruht e im Wesentlichen a uf den Berichten des Hausarztes vom 7.   März 2008 (Urk.   7 /119/ 1-9 ) und des behandelnden Facharztes für Anästhesio logie der C.___ AG vom 13.   Dezember 2012 (Urk.   7 /119/14 f. ) . Eine neue Bildgebung oder orthopädische Beurteilung wurden nicht eingeholt . Es lag somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vor.
  62. 4      In der mit Mitteilung vom
  63. Juli 200 9 abgeschlossenen Revision (Urk.  7 /133) legte d er Hausarzt seinem Bericht vom
  64. Juli 2009 (Urk.   7 /131/1 -12) den Bericht zum MRI von BWS und LWS vom 2
  65. Februar 2009 bei . Daraus geht hervor, im Vergleich zur Voruntersuchung vom
  66. Januar 2003 zeige sich eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörper frakturen respektive Deckplatteneinse nk ungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk.  7 /131/13) . Es fehlen ä rztliche Angaben dazu , ob bzw. inwiefern sich die BWS- Kyphose und verschlechterten degenerativen Befunde qualitativ oder quantitativ auf die Restarbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb auch jene An spruchsprüfung als Vergleichsbasis für eine spätere Revision ausser Betracht fällt .
  67. 5      Letztmals bestätigt wurde die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1
  68. Oktober 2012 ( Urk.  7 /148). Die R AD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am
  69. Oktober 2012 fest, im Vergleich zum Feststellungsblatt vom
  70. Juli 2009 nenne der Hausarzt unverändert eine n Status nach Fraktur Th8 und 9 sowie C7 und ein chronisches lumbospondylogenes Reiz syndrom bei Spondylolyse L5, womit keine Veränderung des Gesundheitszustan des vorliege (vgl. Urk.  7 /147/4 f.). Damit beschränkte sie sich nach dem in E. 6. 4 Ausgeführten zu Unrecht auf die Prüfung einer Tatsachen änderung in den letzten zwei Jahren. Gleich zeitig ist nicht erkennbar, ob und wie sie das ihr damals vor gelegte MRI vom 27.   Februar 2009 würdigte. 6.6      Demnach erfolgte die letzte materielle Rentenprüfung mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung mit Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006, wobei sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf den Zeitraum bis zum Erlass des damals angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
  71. April 2005 ( Urk.  7/98) erstreckt e . Vorliegend würde die Bejahung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs.  1 lit . a ATSG somit konkret voraussetzen , dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (mangels anderweitiger Tatsachenänderungen, vgl. E. 4.2) infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 2
  72. April 2005 und 1
  73. Juli 2024 um mindestens 5  % verändert hätte .
  74. 7.1      Es ist vorab festzu halten , dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 ( Urk.  7/102) zur von der Klinik Y.___ attestierten A rbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, ohne längerdauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen, ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden , vgl. Urk.  7/102 E.   3.4 ) e rgänzte , ausgehend von der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden im Bereich «Handel- und Reparatur gewerbe» sowie des vermehrten Pausenbedarfs von 12,5 Stunden pro Woche betrage der zumutbare Beschäftigungsgrad 70  % . Mit seinem damaligen Pensum von 60  % in der Autogarage habe der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeits fähigkeit nicht ausgeschöpft. Gleichwohl sei bei der Rentenzuspr echung (zu seinen Gunsten) auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt worden. Im Revi sionsverfahren sei das Invaliden e inkommen nun gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Das hiesige Gericht berechnete eine n Invaliditätsgrad von 44 % – unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70  % in angepassten Tätigkeiten und eines leidensbedingten Abzugs von 5  % ( Urk.  7/102 E. 4.3.3) . 7.2      Das von den B.___ -Gutachtern definierte Belastungsprofil (körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körperhaltungen, ganztags mit vermehrtem Pausenbedarf , vgl. E. 3.1 ) weicht in qualitativer Hinsicht nur geringfügig vom von der Klinik Y.___ erstellten , gerichtlich bestätigten Belastungsprofil ab. Es erfolgt e eine Beschränkung von körperlich leichten auf sehr leichte Arbeiten . Die Wechselbelastung wurde auf abwechselnd sitzend und stehend beschränkt und zusätzlich ausgeschlossen wurden häufig reklinierte Körperhaltungen.      Die se Veränderungen sind bereits deshalb zu relativieren, weil das im Jahr 2004 von der Klinik Y.___ umschriebene Belastungsprofil mit dem von den B.___ -Gutachtern aktuell formulierten negativen Belastungsprofil, wonach [nur] körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körper haltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können (Urk.   7 /290/42), gut vereinbar bleibt . Gemäss den B.___ - Gutachtern soll ihr Belastungsprofil zudem bereits ab Mai 2004 gelten ( Urk.  7/290/43; vgl. auch E. 3.1), was eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts indiziert.      Das Spektrum der möglichen Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt wird durch die se Veränderungen zudem kaum eingeschränkt. Eine nennenswerte zusätzliche Erwerbseinbusse ist diesbezüglich nicht zu erwarten. Am ehesten bedeutsam ist di e Herabsetzung des Belastungslimits von körperlich leichten auf sehr leichte Tätigkeiten . Dabei wäre u nter der bis 31.   Dezember 2023 geltenden Rechtslage über eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs von bisher 5 % auf neu 10  % zu diskutieren gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5) , die keine Veränderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5  % zu bewirken vermöchte . Art.  26 b is Abs.  3 IVV in der seit
  75. Januar 2024 geltenden Fassung sieht einen Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 10  % ohnehin nur noch für jene Fälle vor, in denen das noch zumutbare Teilzeitpensum 50  % oder weniger beträgt. 7.3      Entscheidend ist somit die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in an gepasste n Tätigkeit en , d.h. konkret der Umfang des Pausenbedarfs. Während das hiesige Gericht für die medizinische E inschätzung der Klinik Y.___ eine entsprechende Arbeitsfähigkeit von 70 % berechnet hatte (vgl. E. 7.1) , veranschlagten die B.___ - Gutachter ab Mai 2004 eine solche von 90  % und ab November 2015 eine solche von 80  % (vgl. E. 3.1) .      Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich bei den divergierenden Einschätzungen für den Zeitraum ab Mai 2004 um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt . Dabei zeigten weder die B.___ -Gutachter noch die Beschwerdegegnerin Aspekte auf, die auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung schliessen liessen . Ohne hin wurde die Viertelsrente im Jahr 2006 gerichtlich geprüft und bestätigt ; eine Wiedererwägung n ach Art.  53 Abs.  3 ATSG ist daher ausgeschlossen (vgl. E. 5.4) . Gleichwohl ist eine Differenz von 20  % eines Vollzeitpensums eine signifikante Abweichung . Es scheint frag lich, ob diese allein mit ärztlichem Ermessen bei der Folgenabschätzung (mit auch leicht abweichendem B elastungsprofil) zu erklären ist .      Allerdings steht die fragliche Differenz d er gutachterlichen Annahme einer Gesundheitsverschlechterung ab November 2015 mit einem seither bestehenden zusätzlichen Pausenbedarf im Umfang von 10   % eines Vollzeitpensums nicht entgegen. Entscheidend ist, ob bei einem Vergleich der Befundlage von einer erheblich veränderten Arbeits ( un ) fähigkeit ausgegangen werden mus s. Anders formuliert: Ob vorliegend ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 lit . a ATSG gegeben ist, kann nicht davon abhängig sein , ob der Pausenbedarf im Jahr 2004 mit 10 oder 30 % zu quantifizieren war; massgebend ist allein , ob heute im Vergleich zu damals überwiegend wahrscheinlich ein relevant höherer Pausen bedarf besteht. 7.4      Z um Nachweis desselben verbleiben von den gemäss B.___ -Gutachtern neu hin zugetretenen Befunden und Diagnosen (da sie dem Asthma bronchiale keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, vgl. Urk.  7 /290/73) einerseits Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 sowie eine Spondylarthrose Th5/6 und andererseits eine mässige Spondylarthrose C2/3, C3/4 und C4/5 mit Diskus bulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. E. 3.3).      Als Vergleichsbasis dien t dabei das MRI der Wirbelsäule vom 20.   Januar 200
  76. Dessen Befund lautete : Verstärkte Lordose der HWS bei normaler Kyphose der BWS in Rückenlage. Ventral keilwirbelartige Höhenminderung BWK8 nach länger zurückliegender Deckplattenimpressionsfraktur. Dehydrierung der Band scheiben C2/3, C3/4 und C4/5 sowie TH6/7, Th7/8 und L4/
  77. In diesem Segment erstgradige diskrete Retrolisthese L4 über L5 begleitet von einer breitbasigen Bandscheibenhernie mit relativer Einengung des Spinalkanals und diskreter Ein engung des beidseitigen Neuroforamens in dieser Höhe. In den Segmenten L2/L3 und L3/L4 diskrete breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne relevant raumfor dernde Wirkung auf Spinalkanal und Neuroforamina ( Urk.  7 /52/5). Ergänzend wurde i m MRI der LWS vom 2
  78. November 2003 der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 geäussert ( Urk.  7 /76). 7.5 7.5.1      Entsprechend den Bildbefunden aus dem Jahr 2003 stellten die Ärzte der E.___ Klinik, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neuro chirurgie, auch in der jüngsten Bildgebung der LWS vom September 2022 eine Spondylolyse L5 beidseits mit minimaler Spon d ylolisthesis L5/S1 und eine monosegmentale Oste o chond r ose L4/5 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen fest. Sie kamen ebenfalls zum Schluss, e s zeige sich eine leichtgradige Verziehung der Neuroforamina L5/S1 beidseits mit fraglichem Kontakt zur austretenden Nerven wurzel L5 ohne aber abgrenzbare Kompression (vgl. Urk.  7 /262/2 f.). Nachdem bereits gestützt auf das MRI der LWS vom 2
  79. November 2003 der Verdacht auf eine Irritation der beidseitigen Nervenwurzel L5 bestand en hatte (vgl. E.   7.4), erwog auch der begutachtende Neurologe des B.___ , dass eine intermittierende L5-Wurzelreizung, korrelierend mit der bildgebend foraminalen Enge in diesem Bereich, die intermittierende Schwäche im rechten Bein und wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen auslösen könnte (vgl. E. 3.2). Es ist daher mit den B.___ -Gutachtern, die im untersten Abschnitt der Wirbelsäule keine Ver änderungen beschrieben, von einem stationären LWS-Leiden auszugehen. Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer beigebrachte Stellung nahme von Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Chirurgie, und Dr.  med. G.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2
  80. Juli 2024, in der zwar die gutachterlich fest gestellten möglichen Auswirkungen der Wurzelreizung, nicht aber deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an sich in Frage gestellt wurde (vgl. Urk.  3 S. 5 ff. ). 7.5.2      Die vom begutachtende n Orthopäden ( gestützt auf das von ihm veranlasste MRI vom
  81. Dezember 2022 ) neu festgestellte Spondylarthrose C2-C5 beurteilte er selbst als mässig . D as Diskusbulging und die Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 (vgl. E. 3.3) führen zudem nur zu einer möglichen Einengung, ohne ein deutiges Korrelat in der neurologischen Untersuchung (vgl. E. 3.2). Nacken schmerzen beklagte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern keine (vgl. E. 3.2), ebenso wenig wurden solche in der EFL thematisiert ( Urk.  7 /290 /49 ff.) , bei der auch keine massivst eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens notiert wurde (vgl. Urk.  7 /290/52). Für die Arbeitsfähigkeit ergeben sich letztlich weder aus der subjektive n Beschwerdeklage noch den gutachterlich definierten qualita tiven Einschränkungen (dazu E. 7.3) Hinweise auf bedeutsame zusätzliche funk tionelle Auswirkungen. Es kommt hinzu, dass im Jahr 2003 bildgebend zumindest schon eine Oste o chondrose der oberen HWS nachweisbar war und eine Ver schlechterung der Befunde C2- C 5 erst für das Jahr 2022 aktenkundig ist , während gutachterlich eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab November 2015 attestiert wurde . Es kann ergänzend auf die bereits erwähnte Stellungnahme von Dr.  F.___ und Dr.  G.___ verwiesen werden, die eine ausführliche Darlegung zum Bildbefund enthält (vgl. Urk.  3 S. 4) und im Ergebnis festhält, dass sich neu mehrsegmentale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS nachweisen liessen, ohne dass [aber] klinische Symptome beklagt würden (vgl. Urk.  3 S. 6) . 7.5.3      Zur BWS wurde im Rahmen des MRI vom
  82. Februar 2009 festgehalten , der Keilwirbel BWK8 sei etwa unverändert. Neu aufgetreten seien multiple Höhen minderungen oder leichte Deckplatteneinsenkungen im Bereich der BWS. Am deutlichsten betroffen sei BWK
  83. Diskrete Deckplatteneinsenkungen fänden sich auch an BWK4 und BWK
  84. Fraglich sei der Befund an BWK[ fehlt] und BWK
  85. Wie in der Voruntersuchung sehe man leichte bis mässige degenerative Veränderungen, hauptsächlich eine Dehydrierung von Bandscheiben (Th7/8, Th11/12, L4/5). Diese seien stationär oder geringfügig progredient. Im Vergleich zur Vo r untersuchung vom
  86. Januar 2003 zeige sich somit eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörper frakturen respektive Deckplatteneinsenkungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk.  7 /131/13). Das MRI vom
  87. November 2015 zeigte eine Hyperkyphose mit multisegmentaler posttraumatischer Höhenminde r ung und Deformation der BWK4-11 mit Keilwirbelkörperbildung BWK4, 5 und 8 und Dehydration der Bandscheiben BW K 6-8 ( vgl. Urk.   7 /174/30) . In der Beurteilung des CT vom 2
  88. Februar 2020 wurde erörtert, es bestehe eine am ehesten osteoporotisch bedingte Hyperkypho sierung der BWS mit Höhenminderung von BWK4 und 5 sowie der Deckplatten BWK8 und 9 ohne Spinalkanalstenose und mit moderaten Veränderungen der Facettengelenke (vgl. Urk.  7 /174/20). Die MRI-Befunde vom 23. Dezember 2020 wurden von den Ärzten der E.___ Klinik als weitgehend unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2015 beurteilt. Sie konstatierten multisegmentale degenerative Veränderungen mit Keilwirbelbildung Th4, 5 und 8, eine thorakale Hyperkyphose und Facettengelenksarthrosen thorakolumbal mit Aktivierung Th5/6 beidseits (vgl. Urk.  7 /204/2). Im ( von ihm selbst veranlassten ) MRI v om 9.   November 2022 erkannte der begutachtende Orthopäde eine v er mehrte Kyphose und Keilwirbelbildung Th7 sowie Th3 und Th4 ( Urk.  7 /290/16).      Ob in Bezug auf die gutachterlich aufgezählten Keilwirbel angesichts der Vorbe funde ein gutachterliches Versehen vorliegt, muss offen bleiben (vgl. zu dieser Problematik auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Dr.  F.___ und Dr.  G.___ , Urk.  3 S. 3 f.). Jedenfalls ist aufgrund der Bildbefunde erstellt, dass die Keilwirbel körper bildung und Dehydrierung der Bandscheiben im Bereich der BWS schon im Jahr 2003 eingesetzt hatte . Im Jahr 2009 war bereits eine zunehmende Kyphosierung bei weiteren Deckplatteneinsenkungen feststellbar, betroffen mitunter BWK5 und BWK
  89. Im November 2015 wurde erstmals eine Hyperkyphose diagnostiziert , was vermutlich ausschlaggebend war für die An nahme einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter . Es traten in der Bildgebung des Jahres 2020 (gemäss B.___ -Gutachten leichte bis mässige, Urk.  7 /290/11) Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung Th5/6 hinzu; ob die Aktivierung im Jahr 2022 anhielt, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Dem Verlauf entsprechend wurde in den radiologischen Berichten festgestellt, die Frakturen seien «chronisch» bzw. «osteoporotisch» bedingt.      Es war den n auch fortlaufend eine Therapie erforderlich. Im Jahr 2012 berichtete der Hausarzt , die Behandlung bestehe in Gymnastik, gezielten Injektionen in K linik C.___ ca. drei- bis sechsmal jährlich (vgl. Urk.  7 /145/6: bei auch opiatpflichtige n , langjährige n Nierenschmerzen), drei- bis fünfmal jährlich paravertebralen Wurzelblockaden mit Cortison und Lidocain in seiner Praxis und Pethidin in Form von Tabletten, häufige müsse dieses auch gespritzt werden. In Schmerzphasen nutze der Beschwerdeführer keine Opiate (vgl. Urk.  7 /145/2-4). Bei chronischem thorakalem Schmerzsyndrom rechts wurde dem Beschwerde führe r im Jahr 2017 provisorisch bzw. im Januar 2018 definitiv ein Neuro-Stimulator implantiert (vgl. Urk.  7 /174/31 f.). Dadurch besserten die Schmerzen in der oberen BWS – also genau in jenem Abschnitt, in welchem die B.___ -Gutachter eine Befundverschlechterung konstatierte n – deutlich und der Pethidin-Bedarf halbierte sich (vgl. Urk.  7 /175/2, 7 /174/2 und 7 /198/ 1 f. ). Im Jahr 2020 stellte der Hausarzt indes wieder eine gesundheitliche Verschlechterung bei [körperlicher] Überforderung am Arbeitsplatz innert der letzten zwei Jahre fest (vgl. Urk.   7 /174/5) . Mitunter wurde dem Beschwerdeführer am
  90. März 2020 im Rahmen von Abklärungen der Arbeitgeberin die Fahreignung abgesprochen (vgl. Urk.  7 /156/1). Der Hausarzt beschrieb damals eine Behandlung mit Pethidin, Physiotherapie und Medizinische r Trainingstherapie (MTT; Urk.   7 /174/4 , 7/174/7 ). Weiterhin erfolgten auch Infiltrationen in der C.___ AG (vgl. Urk.  7 /177/4, 7 /180 /3 , 7 /191/1 und 7 /193). Die B.___ -Gutachter selbst erachteten die Therapie als angemessen, aber ohne wesentlichen Erfolg (vgl. E. 3.3) . 7.6      Zusammenfassend sind die LWS-Befund e gegenüber dem Jahr 2003 unverändert , wobei zuletzt behandlungsan a mn e stisch Beschwerden in diesem Bereich im Vordergrund standen (vgl. Urk.  7 /301, 7 /309, 7 /317, 7 /325-326 und 7 /328) . An haltspunkte für nennenswerte zusätzliche quantitativ e oder qualitative Ein schränkungen infolge grösserer funktioneller Auswirkungen der zwischenzeitlich verschlechterten HWS -Befunde sind nicht dargetan . Zugenommen haben zwischenzeitlich – wie dargelegt wurde - die pathologischen Befunde der BWS mit weiteren Frakturen, Dehydrierung weiterer Bandscheiben, Hyperkypho sierung und (teils aktivierter) Facettengelenkarthrosen , während im dadurch hauptsächlich betroffenen oberen Abschnitt durch Implantation eines Neuro stimulators eine Schmerzbesserung erreicht wurde . Letztlich handelt es sich um e in chronisches , vor allem im Bereich der BWS fortschreitendes Wirbel säulenleiden . Die RAD-Ärztin stellte denn auch bereits im Jahr 2012 fest, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters nicht wahrscheinlich sei (vgl. Urk.  7 /147/5) .      Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer ab Juni 2006 im Postdienst (nicht optimal leidens angepasst ; vgl. Urk.  7 /146/7 und 7 /145/3) und leistete bis zur Schmerzexazerbation im November 2019 über Jahre hinweg ein konstantes Arbeitspensum von 40  % . Eingeleitet wurde das Revisionsverfahren, da er berich tete (nach einem Sturz mit dem Postfahrzeug und Zirkusbesuch) seit November 2019 einen mehrmaligen Kraft- und Gefühlsverlust im rechten Arm und rechten Bein verspürt zu haben. Ebenso klagte er über persistierend starke Schmerzen in der BWS und LWS bei Schlägen; vor allem auf dem Post-Motorroller mit harter Federung (vgl. Urk.  7 /147/2, 7 /174/26, 7 /175/1 f. und 7 /198/2; ebenso im B.___ -Gutachten : Urk.  7 /290/15 [Befund] , Urk.  7 /290/41 , Urk.  7 /290/13 und 7 /290/88 [arbeitsbezogene Beschwerden] ). Geklagt werden somit dieselben Beschwerden wie schon im Jahr 2004 – weiterhin verstärkt nach Überbelastung und weiterhin ohne bildgebend nachweisbare Neurokompression (vgl. E. 6.2). Die fehlende Fahreignung einzig für den Postroller ist hier ohne Relevanz , zumal die Tätigkeit im Postdienst weder als angestammt noch angepasst gilt.      Insgesamt kann zwar mit den B.___ -Gutachtern von einer im Vergleich zum April 2005 verschlechterten Befundlage an der Wirbelsäule ausgegangen werden, welche aber teils durch den Neurostimulator kompensiert werden konnte, wobei die bisherige Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten durch die veränderte Befundlage nicht derart eingeschränkt w ird , dass dies eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5  % nach sich z öge . Aus rechtlicher Sicht ist nach dem in E. 5.4 Ausgeführten ausserdem zu beanstanden, dass eine Zunahme de s für die Berentung massgebenden chronischen Wirbelsäulenleidens als Revisionsgrund nach Art.  17 Abs.  1 lit . a ATSG für eine Rentenaufhebung herangezogen wurde , die i hre Begründun g einzig in der Neueinschätzung der vorbestehenden Wirbelsäulenbefunde fand. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall umso mehr von Bedeutung , als der Rentenanspruch bereits im Jahr 2006 vom Gericht materiell geprüft und bestätigt wurde . Keine der späteren Revisionen beruhte auf einer rechtskonformen materiellen Renten prüfung , weshalb das Urteil IV.2005.00572 vom 2
  91. Februar 2006 durch keine der formlosen Mitteilungen eines unveränderten Invaliditätsgrades ersetzt wurde . Im Ergebnis schliesst dies allfällige wiedererwägungsrechtliche Überlegungen von v ornherein aus . 7.7      Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, das s der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 bei medialem Riss des Restmeniskus (Status nach Teilmeniske k tomie am 2
  92. November 2014) und Chondromalazie Grad I-II eine Kniearthroskopie links (mit medialer Teilmeniskektomie , Knorpel-Débridement medialer Condylus und Retropatell a rfläche sowie Plica -Entfernung) durchführen liess (vgl. Urk.  7 /20 6 208 ). Weiter erfolgte am 24. September 2018 l bei Impingement -Syndrom bei Bursitis subacromialis, Partialruptur des Supra- sowie Infraspinatus rechts eine Schulterarthroskopie (mit arthroskopischer Synovektomie, Bursoskopie und subacromialer Dekompression mit Verdünnung der Clavicula, Bursektomie und Partialresektion des AC-Gelenks; vgl. Urk.  7 /174/2 und 7 /209).      Obschon bei der Begutachtung als Nebendiagnosen bekannt ( vgl. Urk.   7 /290/5), wurden im B.___ - Gutachten (vgl. Urk.  7 /290/11 , 7 /2 90 /15 und 7 /290/90 ), ein schliesslich EFL (vgl. Urk.  7 /290/ 51-53 ), keine Einschränkungen infolge von Schulter- und Knie schmerzen thematisiert , was der Beschwerdeführer im Prozess nicht be an standete (vgl. Urk.  1) . Solche wurden offenbar weder beklagt, noch f ielen solche in den Untersuch ung en und der Testung auf. Der Beschwerdeführer konnte auf einem Bein stehen und hüpfen, die Knie beugen und strecken, einzig das Aufstehen aus der Hocke war ihm nicht möglich, bei seit langem beklagtem Kraftverlust und wenig Muskelmasse ( vgl. Urk.   7 /290/52   f. und 7 /290/90). Arbeiten über Schulterhöhe war in der Testung ebenfalls möglich, auch wenn der Beschwerdeführer schnell ermüdete (vgl. Urk.  7 /290/54) . Dass der Beschwerde führer nach besagten Operationen weiter wegen des Knies oder der Schulter in Behandlung stand , ist nicht aktenkundig (dazu auch Urk.  7 /239/1) . Ebenso wenig wurden Schulter- und Knie beschwerden von Dr.  F.___ und Dr.  G.___ er wähnt. Diese stellten vielmehr fest, dass praktisch alle Brustwirbel verändert seien und eine nicht vollständig redressierbare Kyphose bestehe, womit verständlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit Herumhantieren von Kisten über 10 kg belastet werden könne , insbesondere nicht über Kopf (vgl. Urk.   3 S. 8).      In Anbetracht all dessen sind auch von Seiten des Knies und der Schulter keine einkommensrelevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über wiegend wahrscheinlich, zumal schon das bisherige Belastungsprofil eine Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Arbeit über Brusthöhe und mit täglich zusätzlich 2 , 5 Stunden Pausen vorsieht (vgl. E. 6.2) . Wie bereits dargetan würde selbst eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 10  % nach bisheriger Rechtsprechung den I n validitätsgrad nicht um mindestens 5  % verändern (vgl. E. 7.2) . Um einen blossen Zufallsbefund ohne funktionelle Auswirkungen handelt es sich bei den chronischen vaskulären Marklagerläsionen im MR des Schädels vom 2
  93. Februar   2020 ( Urk.  7 /175/3 ) .
  94. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 und 3 ATSG sind somit nicht gegeben; von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich aufgrund der Aktenlage keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem P roz ess ausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  1 S. 2).
  95. 9.1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr.  800.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2      Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §   34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Honorarnote vom 3
  96. Oktober 2024 machte Rechts anwältin Sigg einen Aufwand von insgesamt 16 , 17 Stunden sowie eine Pauschale für Barauslagen von 3  % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr.  4'662.05 inkl. MWST und Barauslagen ( Urk.  11 ). Vom Gesamtaufwand ent fallen 12 , 75 Stunden auf das Aktenstudium und Abfassen der Beschwerde schri ft. A ngesichts des Umfangs der Beschwerde schrift, d es nicht komplexen B.___ -Gutachtens sowie der als Grundlage für die Beschwerde dienenden Stellung nahme von Dr.  F.___ und Dr.  G.___ rechtfertigt sich eine Reduktion des dies bezüglichen Aufwandes auf 10 Stunden . Unter Einbezug des übrigen geltend gemachten Aufwandes, der nicht zu beanstanden ist, sind insgesamt 13,42 Stunden zu entschädigen (16,17 – 12,75 + 10). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine P artei entschädigung von gerundet Fr.   4’100 .-- ( inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  97. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  98. Juli 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat.
  99. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  100. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr.  4’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  101. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  102. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00493 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1971, schloss im Jahr 1992 eine Lehre als Auto mechaniker

ab (vgl. Urk. 7 /47/2 f.) und arbeitete ab

dem Jahr 1994 als Auto verkäufer (vgl. Urk.

7/4/180, 7/4/49 und 7 /9/38). Nachdem bei ihm bereits im Jahr 1990 rezidivierende lumbalgiforme Beschwerden aufgrund einer Spondylo listhesis L5 sowie einer Diskopathie L4/5 diagnostiziert worden waren (Urk.

7/9/55 f.), zog er sich bei einem Sturz beim Skifahren am 1 0. März 1996 eine stabile Wirbelkörperfraktur Th8/Th9 sowie eine Stauchungsfraktur C7 zu (vgl. Urk. 7/4/27).

Am 2 2. Juni 1998 leistete er Zivilschutzdienst, wobei es zu einer Überlastung d er Brustwirbelsäule (BWS) kam (vgl. Urk.

7 /72/7). Weiter erlitt der Versicherte bei einer Kollision im Personenwagen mit einer Dogge am 30.

März 1999

eine Kontusion/Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) . Es folgten z wei stationäre Aufenthalte in der Klinik Y.___

(Urk. 7/4/61-63; Urk.

7/4/71-73, Urk. 7/72/37). Am 7. Mai 2000 prallte der Versicherte ferner b ei einem abrupten Stopp einer Seilbahn mit dem Rücken gegen die Holzlehne der Sitzbank. Bei thorakovertebralem Schmerzsyndrom erfolgte ein weitere r statio näre r Aufenthalt in der Klinik Y.___ vom 1 1. bis 29. September 2000 zur Steigerung und Evaluierung der körperliche n Belastbarkeit (vgl. Urk. 7/4/27 30). 1.2

Derweilen meldete sich der Versicherte mit Formular vom 2 3. August 2000 zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7 /5). Diese leistete am 2 2. Februar 2001 rückwirkend Kostengutsprache für die vom Versicherten berufsbegleitend besuchte (Urk. 7 /20/2) einjährige

Handel sausbildung (Urk. 7 /21).

Im

Juli 2001 trat

er

eine neue Stelle im Büro einer Autogarage mit einem Pensum von 60

% an und wiederholte

daneben die Handelsschule, die er im Jahr darauf mit Diplom abschloss

(Urk.

7 /25, 7 /32/1 und 7 4/47/6).

Bereits am

22.

November 2001 hatte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt, da er

mit besagtem Teilzeit pensum « bestmöglich eingegliedert »

sei (Urk.

7 /33). Entsprechend sprach sie ihm mit

Verfügung vom 1 4. Mai 2002 r ückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine Viertels rente

bei einem Invaliditätsgrad von 46 %

zu (Urk. 7 /36).

1.3

Nachdem d er

Versicherte sein er Unfallversicherung gemeldet hatte, er sei am 14.

Dezem b er 200 1 im Meer von einer Welle umgedreht bzw. auf den Rücken geschlagen worden

(Urk. 7 /72/63; Urk. 7 /72/65), nahm er im Herbst

2002 e ine ambulante Behandlung im Z.___ auf (Urk.

7 /72/29 f. und 7 /72/34). Als er per Ende März 2003 seine Arbeitsstelle

verlor (Urk.

7 /51/2), organisierte er einen Sprachaufenthalt und Praktika (Urk.

7 /60/3

und 7 /72/37 f.) . Schliesslich ersuchte er die IV-Stelle mit Schreiben vom 15.

August 2003

um Ausrichtung einer ganzen R ente (Urk. 7 /68). Gestützt auf den A ustritts b ericht der Klinik Y.___ zum stationären Aufenthalt vom 10. März bis 1 6. April 2004 (Urk. 7 /79) sprach ihm die Unfallversicherung am 15 .

Dezember 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 46 % zu (Urk. 7 /89).

Die Integritätsentschädigung hatte sie bereits am 1 4. Juni 2001 auf 20 % festgesetzt (Urk. 7 /72/78-80). Ebenso bestätigte die IV-Stelle m it Verfügung vom 23.

Februar 2005

einen (unveränderten) Invalidi tätsgrad von 46 % (Urk.

7 /91, woran si e auch mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2005 fest hielt (Urk. 7 /98). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /99/3) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2005.00572 vom 2 8. Februar 2006 ab (Urk. 7 /102), das unange fochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7 /103). 1.4

Ab Juni 2006 arbeitete der Versicherte im Stundelohn Teilzeit für die

A.___ AG und wurde zu Beginn von dieser auch verliehen . Sein Beschäftigungsgrad betrug 20 bis 50 %, wobei er ab dem Jahr 2010 durchgehend e in Jahreseinkommen zwischen Fr.

23'000.-- und Fr.

26'000. -- erzielte (Urk. 7 /104, 7 /107, 7 /112, 7 /120 122, 7 /130, 7 /138,

7 /146 und 7 /154).

Währenddessen bestätigte die IV Stelle m it formlosen Mitteilung en vom 9. April 2008 (Urk. 7 /124), 9.

Juli 2009 (Urk. 7 /133) und 10.

Oktober 2012 (Urk.

7 /148) jeweils seinen Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.5

Im März 2020 ergaben Abklärungen der Arbeitgeberin, dass beim Versicherten bis auf weiteres keine Fahreignung mehr bestehe (vgl. Urk. 7 /156/1; ergänzend Urk. 7 /297 /1) . Mit Formular vom 7. April 2020 meldete er der IV-Stelle hierauf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 1 5. Januar 2020 (Urk. 7 /157) . Die se holte B erichte bei den Behandlern ein

(etwa Urk. 7 /174 f., 7 /177, 7 /180, 7 /190 192, 7 /198, 7 /204 und 7 /206-208) und legte sie

dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vo r

(vgl. Urk.

7 /223/4-8). Mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2021

kündigte

sie dem Versicherten die Aufhebung sein er R ente an (Urk. 7 /214). Dagegen liess er, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, Einwand erheben (Urk.

7 /217 und 7 /222). D ie IV-Stelle gab in der weiteren Folge ein internistisches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag, das am 22. Dezember 2022 von der B.___ GmbH erstattet wurde (Urk. 7 /290). Nachdem die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2022 aufgelöst hatte (Urk. 7 /247), leistete die IV-Stelle a m 2 2. März 2023 Kostengutsprache für ein Job-Coaching (vgl. Urk. 7 /295) . Am 1 6. August 2023 schloss sie die Eingliederung (n ach ersten Schnuppertagen, vgl. Urk.

7 / 305)

unter Hinweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit ab (vgl. Urk. 7 /303).

Sie wartete eine Reihe von Infiltrationen mit adjuvanter Radiofrequenz (RF)-Therapie beim Versicherten ab (Urk. 7 /309, 7 /317 und 7 /324) und gewährte diesem das rechtliche Gehör (Urk. 7 /330 und 7 /331). D ann hob sie die Rente mit Verfügung vom 19.

Juli 2024 auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen die se Ver fügung entzog sie

die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/337 = Urk.

2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 1 0. September 2024 – unter Beilage einer chirurgisch-neurologischen Stellungnahme zum Gutachten (Urk.

3) – Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente zu gewähren; eventualiter seien weitere medizinische Ab klärungen anzuordnen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und sein recht liches Gehör verletzt worden seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 1 7. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober

2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

Dabei wurde d ie Höhe des Rentenanspruchs in

Art. 28b IVG neu gestaffelt und ein stufenloses Rentensystem eingeführt . Der Invaliditätsgrad b ei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG weiterhin anhand eines Einkommensvergleichs (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die Festsetzung der zu ver gleichenden Einkommen, nämlich jenes ohne Invalidität und jenes mit Invalidität, richtet sich nunmehr nach

Art. 25-26 bis IVV, mit welchen weitgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundegerichts kodifiziert wurde. 1.2

Bei Personen, deren Rentenanspruch bis 3 1. Dezember 2021 entstanden ist, erfolgt ein Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem

je nach Alter der Rentenbezüger gemäss lit . b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 1 9. Juni 202 0. Gemäss lit . b Abs. 1 bleibt für Renten bezüger, wie den Beschwerdeführer, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 5 5. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 2 6. Juni 2023 E . 3.1).

1. 3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch entsprechend zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente

bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt dabei nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine revisionsbegründende Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerde gegn erin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Postbote seit Mai 2004 60 % und seit November 2015 noch 40 % betrage. Für angepasste Tätigkeiten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ab Mai 2004 und 80 % ab November 2015 auszugehen. Trotz [gegenüber dem Vorbescheid] etwas ange passte m Belastungsprofil sei weiterhin von einer Tätigkeit im Hilfsarbeitersektor auszugehe n . Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %, der keinen Anspruch auf eine Rente mehr gebe.

Betreffend die Tonaufnahmen lasse ferner Art. 44 Abs. 6 ATSG offen, was als Interview zu gelten habe. Eine gesprächsbasierte Unter suchung sei vorliegend nicht durchgeführt worden; es frage sich, ob das Vor gehen kommentiert werden müsse und welcher Erkenntnisgewinn im Vergleich zum schriftlichen Festhalten der Untersuchungsergebnisse zu erwarten wäre. Im schriftlichen Protokoll fänden sich keine Hinweise auf einen fehlerhaften Unter suchungsablauf. Anspruch auf Zustellung der Tonaufnahme auf einem Daten träger bestehe nicht; bei Bedarf könnten mehrere Akteneinsichtsgesuche gestellt und jeweils ein neuer Link zugestellt werden (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine Rentenrevision setze eine Sach verhaltsänderung seit Mai 2004 voraus, da sich das hiesige Gericht im letzten

Urteil auf den Bericht der Klinik Y.___ vom 1 8. Mai 2004 gestützt habe . Der Unfall mit dem Dreiradroller im Jahr 2019 habe zwar zu einer Schmerzexa zerbation geführt, das belege aber keine gesundheitliche Veränderung . Gemäss aufgelegter fachärztlicher Stellungnahme gehe aus dem Gutachten nicht hervor, inw iefern sich die Bildbefunde oder Kyphose verschlechtert hätten. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern die auf S. 43 angeführten neuen Befunde und Diagno sen den Rentenanspruch berührten. Die rückwirkende Arbeitsfähigkeits einschätzung zeige vielmehr, dass es sich bloss um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Die Beschwerdegegnerin habe auch selbst erwogen, dass für angepasste Tätigkeiten seit dem Unfall ein höheres Arbeits pensum möglich sei als bisher angenommen. Gemäss fachärztlicher Stellung nahme würden weiter die Befunde mit der in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigten Funktion korrelieren und das adaptierte Ressourcenprofil könnte in keiner Tätigkeit erfüllt werden. Darüber hinaus belege die Tonaufnahme, dass die Gutachter die Akten vorher nicht gelesen hätten. Die Untersuchung sei gar nicht aufgezeichnet worden; so bestehe keine Möglichkeit, nicht dokumentierte relevante Untersuchungsbefunde zu monieren. Dass die Beschwerde gegnerin kein Speichern der Tonaufnahme zulasse, sei ebenfalls zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).

Die Eingliederungsbemühungen seien ungenügend gewesen. Die Beschwerde gegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sowie am Arbeitsversuch festhalten müssen (Urk. 1 S. 11). Beim Einkomme ns vergleich resultiere indessen auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 41 % . Massgebend sei die Schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE) 2020 und ein Abzug von 15 %

sei zu gewähren;

e s seien die 10 % gemäss Art. 26 bis

Abs. 2 IVV mit 5 % aus dem letzten Urteil zu ergänzen, was gemäss neuster Rechtsprechung zulässig sei. 3. 3. 1

Die Gutachter des B.___ kamen in der interdisziplinären Konsens beurteilung des Gutachtens vom 2 2. Dezember 2022 zum Schluss, es lägen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - t horakovertebrales Syndrom bei Hyperkyphose der BWS nach Deckplatten läsion Th1, Th3-Th5, Th8 und Th9 mit Spondylarthrose und Rei z zustand Th5/6, - Lumboischialgie rechts bei Spondylarthrose, D i skusex trusion L4/5, Diskus bulging L5/S1 mit leichter Einklemmung

der Nervenwurzel L5 beidseits und Spondylolyse L5 beidseits und - m ässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit D i s k us bulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. Urk. 7 /290/42) .

Sie schlussfolgerten, es sei gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit als Postbote

bei voller Stundenpräsenz von 60 % ab Mai 2004 und 40 % ab November 2015 aus zugehen . Körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körper haltungen hätten ab Mai 2004 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 %

zugemutet werden können und seien ab November 2015 zu 80 %

zumutbar (vgl. Urk. 7 /290/43 f.). 3. 2

Der begutachtende Orthopäde erläuterte dazu, die EFL habe eine mässige Symptomausweitung und erhebliche Selbstlimitierung ergeben, weshalb sich die Beurteilung der Zumutbarkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests stütz e (vgl. Urk. 7 /290/30).

Seine Beurteilung von Plausibilität und Konsistenz (vgl. Urk. 7 /290/29 f.) bildet dabei Bestandteil der Konsensbeurteilung (vgl. Urk. 7 /290/41 f.). Diese lautet: Das Ausmass der Schmerzen in der B W S, der subjektiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit wie auch der präsentierten abnormen Untersuchungsbefunde der BWS könne mit der radiologisch verifizierten Hyperkyphose nach Deck platten f rakturen Th1, Th3-5 sowie Th8 und Th9 und der Spondylarthrose Th5/6 nur teilweise objektiviert werden. Die Schmerzen in der LWS und die patho lo gischen objektiven Befunde derselben könnten im Wesentlichen mit der im MRI sichtbaren mässigen Spondylarthrose sowie Diskusdegeneration L4/5 sowie dem Diskusbulging L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits und Einklemmung der Nervenwurzel L5 rechts und links erklärt werde n. Die Ausstrahlung der Sch m erzen in die Zehen III bis V rechts sei dadurch zwar nicht erklärt, da dieses Dermatom nicht von der Nervenwurzel L5 versorgt werde, aber die gelegentliche Hyposensibilität lateral am Unterschenkel sowie im Bereich der Gro sszehe rechts. Bei der körperlichen Untersuchung seien abnorme objektive Befunde der HWS aufgefallen. Die w eiteren Abklärungen mittels MRI hätten eine Diskusprotrusion

und Spondylarthrose C3/4

mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links gezeigt, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch ein geschränkt sei, obwohl spontan explizit nicht über Nackenschmerzen geklagt worden sei. Die Schmerzausstrahlung in den rechten Ellbogen sei dadurch auch nicht erklärt, da dieses Dermatom nicht von C4 versorgt werde und die Nerven wurzel C4 links und nicht rechts betroffen sei .

Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, die inter mit tierende Schwäche im rechten Bein sowie die wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen könnten durch eine intermittierende L5-Wurzelreizung rechts aus gelöst sein - korrelierend mit einer leichten Kompression durch die foraminale Enge in jenem Bereich gemäss MR-Bildgebung vom Dezember 202 0. Die angegebene intermittierende Schwäche beider Arme rechtsbetont könne bei fehlenden objektiven klinisch-neurologischen Befunden nicht eindeutig erklärt werden. Die mögliche Einengung der Nervenwurzel C4 links zeige in der aktuellen klinisch en Untersuchung kein eindeutiges Korrelat (vgl. Urk. 7 /290/92). 3. 3

Mit Blick auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG konstatierten die Gutachter in der Konsensbeurteilung, neu im Vergleich zum Gesundheitszustand im Mai 2005 (bei fehlender ausführlicher Beschreibung des Gesundheitszustands im April 2005 bzw.

im Vergleich zum Bericht der Klinik Y.___) wie auch im Oktober 2012 seien aus orthopädischer Sicht die Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 und eine Spondylarthrose Th5/6 gemäss MRI vom Dezember 202 0. Ebenfalls neu hinzugetreten seien die Diagnosen mässige Spondylarthrose C2/C3, C3/C4 und C4/5 mit Diskusbulging und Dorsalverlagerung der Nerven wurzel C4 links . Internistisch sei neu ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Neurologische Befunderhebungen von damals lägen nicht vor, weshalb ein Vergleich entfalle (vgl. Urk. 7 /290/43-45).

Ferner

führte der begutachtende Orthopäde aus, die Behandlung der Wirbel säulenschmerzen mit Medikamenten, Physiotherapie, Infiltrationen und einem Le n denmieder sei nachvollziehbar. Die stationären Behandlungen in der Klinik Y.___ sowie die Schmerztherapie im Z.___

und bei C.___ in Zürich seien letztlich erfolglos geblieben (vgl. Urk. 7 /290/31). Der begutachtende Neurologe erläuterte, die durchgeführten wiederholten Massnahmen mit Physiotherapie, antispastischer Opiatmedikation sowie Infiltrationsbehandlungen zuletzt mit Epiduralinfi l tration rechts in L5/S1 seien als Behandlungsversuch indiziert gewesen, hätten aber keine durch greifende Besserung bezüglich der Schmerzen im Bereich der unteren Extremi täten (insbesondere L5 rechts) und keine Veränderung der zeitweise bestehenden Schwäche / Sensibilitätsstörung in diesem Dermatom gebracht (Urk.

7 /29 0 / 92 f.). 4. 4.1

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet im Prozess vorab eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin sich für die Rentenaufhebung auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit abstützt, ohne sich näher zum Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu äussern (vgl. Urk.

2). In Anbetracht der gutachterlich genannten gesundheitlichen Veränderung en (vgl. E. 3.3) fällt einzig eine gesundheitliche Verschlechterung, keine Besserung

in Betracht. Bei m vorbestehenden Wirbelsäulenleiden mit traumatischer Schädigung vor Jahrze h nten und seit der Jugend bestehenden degenerativ en Veränderungen ist eine

relevante Verbesserung der Befundlage denn auch nicht mehr wahr scheinlich (dazu auch Urk. 7 /147/5 oben) .

Eine relevante Angewöhnung respektive bessere Anpassung an das Leiden legten die Gutachter nicht dar; viel mehr erach teten sie die seit Jahren bestehende Schmerztherapie

als angemessen, aber weitgehend e rfolglos (vgl. E.

3.3) . Weder von den Parteien geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich sind anderweitige, nicht in der Gesundheit gründende wesentliche Tatsachenänderungen (z.B. ein Statuswechsel, ein Arbeitspensum über der Restarbeitsfähigkeit oder ein Karriereschritt). 4.3

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter Umständen auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anlass für eine Aufhebung der Rente sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2022 vom 2 6. Juni

2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 6.4). Es stellt sich daher

die Frage, unter welchen Umständen dies möglich ist und ob diese alsdann gegeben sind. 5. 5.1

Das Bundesgericht betonte insbesondere,

dass nicht nur eine erhebliche Gesund heitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlech terung relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen

könne . Die gesundheitliche S ituation habe sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert, wenn die ver änderten Umstände den Rentenanspruch berühren würden . Dementsprechend kam es

(unter der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Rechtslage)

zunächst zum Schluss, eine Gesundheitsverschlechterung gebe von vor n herein keinen Anlass zur Rentenrevision, wenn bereits Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. In einem solchen Fall sei die Erhöhung des Rentenanspruchs rechtlich aus geschlossen und die Gesundheitsverschlechterung folglich nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_492/2022 E. 5.2.2 und 5.3.2; zum umgekehrten Fall einer Verbesserung in einem nicht anspruchserheblichen Aspekt: Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5).

Ohne diese n Aspek t zu thematisieren, bestätigte das Bundesgericht allerdings im Urteil 8C_102/2023 vom 2 1. September 2023 die revisionsweise Aufhebung einer ganzen Rente rückwirkend per 3 1. Oktober 2014 gestützt auf ein e gesundheitliche Verschlechterung als materiellen Revisionsgrund .

Darüber hinaus sieht A rt. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung

neu vor, dass ein Revisionsgrund stets gegeben ist, wenn die gesundheitliche Veränderung eine Erhöhung des Invaliditätsgrades um 5 % (lit . a) oder aber

(bei einem bisherigen Invaliditätsgrad ≥ 96 %, vgl. BBl 2017 2680 ff.) auf 100 % (lit . b) zur Folge h at. Stellt man konsequent auf den Wortlaut ab, der nun die Erheblichkeitsgrenze der Gesundheitsveränderung (angesichts des ärztlichen Ermessens zumindest näher) quantifiziert, so stellte ei ne entsprechende gesundheitliche Verschlechterung auch bei einem Invaliditätsgrad von

≥ 70 % einen Revisionsgrund dar und kann i m für den Rentenbezüger ungünstigsten Fall zur Rentenaufhebung führen. Dies hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, als er festhielt, lit . b sei für die Invalidenversicherung irrelevant, da dort bereits ein deutlich tieferer Invaliditäts grad Anspruch auf eine ganze Rente bestehe [gemeint: gebe] (vgl. BBl 2017 2682). 5. 2

Im Weiteren lassen sich die Urteile, in den en das Bundesgericht eine Renten aufhebung bzw. -herabsetzung

gestützt auf eine Gesundheitsverschlechterung als materiellen Revisionsgrund

in Betracht zog oder bestätigte, soweit ersichtlich in zwei Hauptkategorien einteilen .

Die erste Kategorie umfasst jene Revisionen, in den en das Bundesgericht den Revisionsgrund gar nicht prüft e, weil ein solcher unstrittig gegeben war. Dabei machte die versicherte Person zwar jeweils eine gesundheitliche Verschlechterung geltend, Vorinstanz und Verwaltung gingen a ber von einer gesundheitlichen Ver besserung aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 2 6. Februar

2021 E. 4.1 und 9C_492/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4.1).

Auch im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4 rügte die versicherte Person den Revisions grund nicht. Dennoch merkte das Bundesgericht i m Rahmen seiner dadurch ein geschränkten Kognition an, dass es fraglich erscheine, ob bei (fast) unveränderter Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich ein Revisions grund vorliege, sich ange sichts des veränderten Belastungsprofils indessen nicht sagen lasse, dies wäre «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit o ffensichtlich » nicht der Fall . D en Revisionsgrund stützte es zusätzlich mit dem Hinweis, dass auch veränderte berufliche Umstände vorlägen.

Di e zweite Kategorie betrifft jene Revisionen, in denen ein völlig neues Leiden zum bei der Berentung festgestellten Gesundheitsschaden hinzutrat. Dazu gehören die Urteile des Bundesgerichts 9C_522/2015vom 2 3. Februar 2016 E. 4.1 (neu schlaffe proximale Armparese von mässiger Ausprägung, die das Arbeiten auf Schulterhöhe bzw. über Kopf sowie das Heben und Tragen von Lasten über 2

kg mit dem rechten Arm verunmöglicht), 9C_581/2020 vom 2 1. Januar 2021 E. 4.1 betreffend das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00183 vom 3 0. Juli

2020 E.

3.1 und 4.1 (erstmal ige depressive Episode

als Hauptgrund für die aktuell e Arbeitsunfähigkeit) und 8C_102/2023 vom 21.

September 2023 E. 3.3.3 und 4.3 (neu posttraumatische Gonarthrose links mit Beugeeinschränkung und leicht gradiger anterolateraler Instabilität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt) . 5. 3

Soweit in den zitierten Urteilen eine Rentenreduktion

bestätigt wurde (anders in den Urteil en 9C_361/2020 E. 4.4 und 9C_42/2019 vom 1 6. August 2019 E. 5.3.2), gründete diese soweit ersichtlich nicht auf einer bloss abweichenden Beurteilung des ursprünglich zur Berentung führenden Gesundheitsschadens

im Rahmen der allseitigen Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit .

Im Urteil 9C_156/2020 E. 5.2.1 etwa war die Festlegung des Invalideneinkommens anhand eines höheren Tabellenlohns (höhere s Kompetenzniveau i nfolge beruf licher Veränderungen) ausschlaggebend, i m Urteil 9C_581/2020 E.

4.5 war es der neue Status als n ichterwerbstätige Person . Im Urteil 9C_492/2022 E. 4.1 bestand allem Anschein nach eine gesundheitliche B esserung; zumindest ist eine solche aufgrund der vorhandenen Angaben nicht auszuschliessen .

Schliesslich finden sich in den Urteilen 9C_522/2015 E. 3.1 und 8C_102/2023 E. 3.3.1 klar e Anhalts punkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war. Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_42/2019 E. 4.1 und E. 5.3.2 die Frage, ob eine Verschlechterung im Falle einer Rentenherabsetzung bzw. Renten aufhebung nur dann als Revisionsgrund gelten könne, wenn die Wieder erwägungsvoraussetzungen gegeben seien, wie vom hiesigen Gericht im zugrundliegenden Entscheid IV.2017.00627 vom 29. November 2018 ausgeführt, explizit offen liess .

Dennoch setzte es sich mit dieser Frage nicht mehr auseinander, als es im Urteil 9C_581/2020 vom 2 1. Januar 2021 E. 4.1 ausführte, im Urteil 9C_42/2019 sei eine gesundheitliche Verschlechterung einzig deshalb verneint worden, weil die versicherte Person bereits eine ganze Rente beziehe. 5. 4

Zusammenfassend ist die bundesgerichtliche Judikatur zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente auf der Basis einer Gesundheitsver schlechterung spärlich und scheint in sich nicht immer schlüssig . Es verwundert daher nicht, dass nicht restlos geklärt ist, unter welchen Umständen eine Gesundheitsverschlechterung im Ergebnis nicht nur zu einer Renten erhöhung, sondern auch zu einer Rentenreduktion führen ka nn.

Unter der seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage ist wohl davon auszugehen, dass eine Gesundheitsverschlechterung (wie auch eine Gesundheitsverbesserung) im Falle

der vorliegend zu beurteilenden Teilrente nur als erheblich und damit als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG g elten kann, wenn sie nicht nur im stufenlosen neuen Rentensystem rentenrelevant ist, sondern zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % führt.

Wie das Bundesgericht sodann zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erörterte, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit

aus, wenn die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage n sowie der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtkräftigen Leistungszusp r echung als vertretbar erscheint; ansonsten würde die Wieder erwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2).

Gleichermassen

könnte die Rechtsbeständigkeit tangiert sein, würde die Rente gestützt auf die Neueinschätzung des bisherigen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgehoben, nachdem als Revisionsgrund einzig eine Verschlechterung eben dieses Gesundheitsschadens nachgewiesen wurde .

Wie es sich genau damit verhält, kann indes angesichts des Ausgangs dieses Ver fahrens hier offen bleiben . 6. 6. 1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet

die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil e des Bun desgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 6. 2

Im

Urteil IV.2005.00572 vom 2 8. Februar 2006 (Urk.

7 /102) stützte sich das hiesige Gericht auf den Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 1 8. Mai 2004 (vgl. E. 3.3 jenes Urteils), de n es wie folgt zusammenfasste:

Es seien ein thorako spondylogenes Schmerzsyndrom mit Keilwirbelbildung Th8 mit verstärkter BWS-Kyphose sowie ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 rechts bei/mit persistierende r Diskushernie L4/5 mit intermittierender Wurzelirritation L5 rechtsbetont und vorbestehender Spondylolyse L5 beidseits mit Olisthesis L5/S1 sowie eine ko n genitale Ureterabgangsstenose rechts bei/mit rezidivierenden Hydronephrosen rechts erhoben worden. Die Probleme bestünden in einer Funktionsstörung der BWS mit ruhe-, belastungs- und bewegungs verstärkten, im Tages- und Wochenverlauf aufschaukelnden Schmerzen mit Ausstrahlungen in Arm und Bein rechts sowie Gefühlsstörungen und Kraftverlust beider Arme, in anhaltenden Kreuzschmerzen, belastungsverstärkt, mit beschwerdeabhängigem Schweregefühl, Kribbeln und Kraftlosigkeit im rechten Bein, in einer allgemeinen Dekonditionierung sowie in der Arbeitslosigkeit . Die bisherige Tätigkeit als Servicemitarbeiter/Kundendienst einer Autogarage sei (theoretisch) ganztags, mit zusätzlichen Pausen von 2,5 Stunden pro Tag (Beschwerdekumulation im Tages- und Wochenverlauf) zumutbar. Was andere Tätigkeiten betreffe, so sei eine leichte, wechselbelastende Arbeit (ohne länger dauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen) ganztags, mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden zumutbar (vgl. E. 3. 3. 2 des besagten Urteils).

Gemäss

Bericht zum MRI der Wirbelsäule vom 1. Januar 2003 bestanden damals eine Chondrosis

interve r tebralis der oberen HWS, mittleren BWS und unteren LWS, eine breitbasige Bandscheibenhernie und erstgradige

Retrolisthese L4/5 und ein Zustand nach BWK8-Sinterungsfraktur mit keilwirbelartiger Deformierung. Das MRI der LWS vom 2 4. November 2003 zeigte keine relevante Befund änderung. Es wurde aber e xplizit der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 erwähnt (Urk. 7 /76). 6. 3

D ie

Mitteilung eines unveränderten Invaliditätsgrades vom 9. April 2008 (Urk. 7 /124)

beruht e

im Wesentlichen a uf den Berichten

des Hausarztes vom 7.

März 2008 (Urk.

7 /119/ 1-9) und des behandelnden Facharztes für Anästhesio logie der C.___ AG vom 13.

Dezember 2012 (Urk.

7 /119/14 f.) . Eine neue Bildgebung oder orthopädische Beurteilung wurden nicht eingeholt . Es lag somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vor. 6. 4

In der mit Mitteilung vom 9. Juli 200 9 abgeschlossenen Revision (Urk. 7 /133) legte d er Hausarzt seinem Bericht vom

2. Juli 2009

(Urk.

7 /131/1 -12) den Bericht zum MRI

von BWS und LWS vom 2 7. Februar 2009

bei . Daraus geht hervor, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Januar 2003 zeige sich eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörper frakturen respektive Deckplatteneinse nk ungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 7 /131/13) . Es fehlen ä rztliche Angaben dazu, ob bzw. inwiefern sich die BWS- Kyphose und verschlechterten degenerativen Befunde

qualitativ oder quantitativ auf die Restarbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb auch jene An spruchsprüfung als Vergleichsbasis für eine spätere Revision ausser Betracht fällt . 6. 5

Letztmals bestätigt wurde die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 7 /148). Die R AD-Ärztin med. pract . D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt

am 9. Oktober 2012 fest, im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 9. Juli 2009 nenne der Hausarzt unverändert eine n Status nach Fraktur Th8 und 9 sowie C7 und ein chronisches lumbospondylogenes Reiz syndrom bei Spondylolyse L5, womit keine Veränderung des Gesundheitszustan des vorliege (vgl. Urk. 7 /147/4 f.).

Damit beschränkte sie sich nach dem in E. 6. 4 Ausgeführten zu Unrecht auf die Prüfung einer Tatsachen änderung in den letzten zwei Jahren. Gleich zeitig ist nicht erkennbar, ob und wie sie das ihr damals vor gelegte MRI vom 27.

Februar 2009 würdigte. 6.6

Demnach erfolgte die letzte materielle Rentenprüfung

mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung mit Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006, wobei sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf den Zeitraum bis zum Erlass des damals angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. April 2005 (Urk. 7/98) erstreckt e .

Vorliegend würde die Bejahung eines Revisionsgrundes

nach Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG somit konkret voraussetzen, dass sich

der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (mangels anderweitiger Tatsachenänderungen, vgl. E. 4.2) infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes

zwischen dem 2 1. April

2005 und 1 9. Juli 2024 um mindestens 5 % verändert hätte . 7. 7.1

Es ist vorab festzu halten, dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2005.00572 vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/102) zur von der Klinik Y.___ attestierten A rbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, ohne längerdauernde Tätigkeit vorgeneigt oder über Brusthöhe und/oder in verdrehten Positionen, ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden, vgl. Urk. 7/102 E.

3.4) e rgänzte, ausgehend von der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden im Bereich «Handel- und Reparatur gewerbe» sowie des vermehrten Pausenbedarfs von 12,5 Stunden pro Woche betrage der zumutbare Beschäftigungsgrad 70 % . Mit seinem damaligen Pensum von 60 % in der Autogarage habe der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeits fähigkeit nicht ausgeschöpft. Gleichwohl sei bei der Rentenzuspr echung (zu seinen Gunsten) auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt worden. Im Revi sionsverfahren sei das Invaliden e inkommen nun gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Das hiesige Gericht berechnete eine n Invaliditätsgrad von 44 % – unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % (Urk. 7/102 E. 4.3.3) . 7.2

Das von den B.___ -Gutachtern definierte Belastungsprofil (körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte und rotierte Körperhaltungen, ganztags mit vermehrtem Pausenbedarf, vgl. E. 3.1) weicht in qualitativer Hinsicht nur geringfügig vom von der Klinik Y.___ erstellten, gerichtlich bestätigten Belastungsprofil ab. Es erfolgt e eine Beschränkung von körperlich leichten auf sehr leichte Arbeiten . Die Wechselbelastung

wurde auf abwechselnd sitzend und stehend beschränkt und zusätzlich ausgeschlossen wurden häufig reklinierte Körperhaltungen.

Die se

Veränderungen sind bereits deshalb zu relativieren, weil das

im Jahr 2004 von der Klinik Y.___ umschriebene Belastungsprofil mit dem von den B.___ -Gutachtern aktuell formulierten negativen Belastungsprofil,

wonach [nur] körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körper haltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können

(Urk.

7 /290/42),

gut vereinbar bleibt . Gemäss den B.___ - Gutachtern soll ihr Belastungsprofil zudem bereits ab Mai 2004 gelten (Urk. 7/290/43; vgl. auch E. 3.1), was eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts indiziert.

Das Spektrum der möglichen Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt wird durch die se Veränderungen zudem kaum eingeschränkt. Eine nennenswerte zusätzliche Erwerbseinbusse ist diesbezüglich nicht zu erwarten. Am ehesten bedeutsam ist di e Herabsetzung des Belastungslimits von körperlich leichten auf sehr leichte Tätigkeiten . Dabei wäre u nter der bis 31.

Dezember 2023 geltenden Rechtslage über eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs von bisher 5 % auf neu 10 % zu diskutieren gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.5), die keine Veränderung des Invaliditätsgrades

von mindestens 5 %

zu bewirken vermöchte . Art. 26 b is

Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung sieht einen Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 10 % ohnehin nur noch für jene Fälle vor, in denen das noch zumutbare Teilzeitpensum 50 % oder weniger beträgt. 7.3

Entscheidend ist somit die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in an gepasste n Tätigkeit en, d.h. konkret der Umfang des Pausenbedarfs. Während das hiesige Gericht für die medizinische E inschätzung der Klinik Y.___ eine entsprechende Arbeitsfähigkeit von 70 % berechnet hatte (vgl. E. 7.1), veranschlagten die

B.___ - Gutachter ab Mai 2004 eine solche von 90 % und ab November 2015 eine solche von 80 %

(vgl. E. 3.1) .

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich bei den divergierenden Einschätzungen

für den Zeitraum ab Mai 2004 um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt . Dabei zeigten weder die B.___ -Gutachter noch die Beschwerdegegnerin Aspekte auf, die auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung schliessen liessen . Ohne hin wurde die Viertelsrente

im Jahr 2006 gerichtlich geprüft und bestätigt; eine Wiedererwägung n ach Art. 53 Abs. 3 ATSG ist daher ausgeschlossen (vgl. E. 5.4) .

Gleichwohl ist eine

Differenz von 20 %

eines Vollzeitpensums eine signifikante Abweichung . Es scheint frag lich, ob diese allein mit ärztlichem Ermessen bei der Folgenabschätzung (mit auch leicht abweichendem B elastungsprofil) zu erklären ist .

Allerdings steht

die fragliche Differenz d er gutachterlichen Annahme

einer Gesundheitsverschlechterung ab November 2015 mit einem seither bestehenden zusätzlichen Pausenbedarf im Umfang von 10

% eines Vollzeitpensums nicht

entgegen. Entscheidend ist, ob bei einem Vergleich der Befundlage von einer erheblich veränderten Arbeits (un) fähigkeit ausgegangen werden mus s.

Anders formuliert: Ob vorliegend ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG gegeben ist, kann nicht davon abhängig sein, ob der Pausenbedarf im Jahr 2004 mit 10 oder 30 % zu quantifizieren war; massgebend ist allein, ob heute im Vergleich zu damals überwiegend wahrscheinlich ein relevant höherer Pausen bedarf

besteht. 7.4

Z um Nachweis desselben verbleiben von den gemäss B.___ -Gutachtern neu hin zugetretenen Befunden und Diagnosen (da sie dem Asthma bronchiale keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, vgl. Urk. 7 /290/73) einerseits Frakturen der Deckenplatten Th1 und Th3-Th5 sowie eine Spondylarthrose Th5/6 und andererseits eine mässige Spondylarthrose C2/3, C3/4 und C4/5 mit Diskus bulging und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 links (vgl. E. 3.3).

Als Vergleichsbasis dien t dabei das

MRI der Wirbelsäule vom 20.

Januar 200 3. Dessen Befund lautete : Verstärkte Lordose der HWS bei normaler Kyphose der BWS in Rückenlage. Ventral keilwirbelartige Höhenminderung BWK8 nach länger zurückliegender Deckplattenimpressionsfraktur. Dehydrierung der Band scheiben C2/3, C3/4 und C4/5 sowie TH6/7, Th7/8 und L4/ 5. In diesem Segment erstgradige diskrete Retrolisthese L4 über L5 begleitet von einer breitbasigen Bandscheibenhernie mit relativer Einengung des Spinalkanals und diskreter Ein engung des beidseitigen Neuroforamens in dieser Höhe. In den Segmenten L2/L3 und L3/L4 diskrete breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne relevant raumfor dernde Wirkung auf Spinalkanal und Neuroforamina (Urk. 7 /52/5). Ergänzend wurde i m MRI der LWS vom 2 4. November 2003 der Verdacht auf eine diskrete Irritation der beidseitigen transienten Nervenwurzel L5 geäussert (Urk. 7 /76). 7.5 7.5.1

Entsprechend den Bildbefunden aus dem Jahr 2003 stellten die Ärzte der E.___ Klinik, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neuro chirurgie, auch in der jüngsten Bildgebung der LWS vom September 2022

eine Spondylolyse L5 beidseits mit minimaler Spon d ylolisthesis L5/S1 und eine monosegmentale Oste o chond r ose L4/5 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen fest. Sie kamen ebenfalls zum Schluss, e s zeige sich eine leichtgradige Verziehung der Neuroforamina L5/S1 beidseits mit fraglichem Kontakt zur austretenden Nerven wurzel L5 ohne aber abgrenzbare Kompression (vgl. Urk. 7 /262/2 f.). Nachdem bereits gestützt auf das MRI der LWS vom 2 4. November 2003 der Verdacht auf eine Irritation der beidseitigen Nervenwurzel L5 bestand en hatte (vgl. E.

7.4), erwog auch der begutachtende Neurologe des B.___, dass eine intermittierende L5-Wurzelreizung, korrelierend mit der bildgebend foraminalen Enge in diesem Bereich, die intermittierende Schwäche im rechten Bein und wechselhafte Sensibilitätsstörung der Zehen auslösen könnte (vgl. E. 3.2).

Es ist daher mit den B.___ -Gutachtern, die im untersten Abschnitt der Wirbelsäule keine Ver änderungen beschrieben, von einem stationären LWS-Leiden auszugehen. Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer beigebrachte Stellung nahme von Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 4. Juli 2024, in der zwar die gutachterlich fest gestellten möglichen Auswirkungen der Wurzelreizung, nicht aber deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an sich in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 3 S. 5 ff.). 7.5.2

Die vom begutachtende n Orthopäden (gestützt auf das von ihm veranlasste MRI vom 2. Dezember 2022) neu festgestellte Spondylarthrose C2-C5 beurteilte er selbst als mässig . D as Diskusbulging und die Dorsalverlagerung der Nervenwurzel C4 (vgl. E. 3.3) führen zudem nur zu einer möglichen Einengung, ohne ein deutiges Korrelat in der neurologischen Untersuchung (vgl. E. 3.2). Nacken schmerzen beklagte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern keine (vgl. E. 3.2), ebenso wenig wurden solche in der EFL thematisiert (Urk. 7 /290 /49 ff.), bei der auch keine massivst eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens notiert

wurde (vgl. Urk. 7 /290/52). Für die Arbeitsfähigkeit ergeben sich letztlich weder aus der subjektive n Beschwerdeklage noch den gutachterlich definierten qualita tiven Einschränkungen (dazu E. 7.3) Hinweise auf bedeutsame zusätzliche funk tionelle Auswirkungen. Es kommt hinzu, dass im Jahr 2003 bildgebend zumindest schon eine Oste o chondrose der oberen HWS

nachweisbar war und eine Ver schlechterung der Befunde C2- C 5 erst für das Jahr 2022 aktenkundig ist, während gutachterlich eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab November 2015 attestiert wurde .

Es kann ergänzend auf die bereits erwähnte Stellungnahme von Dr. F.___

und Dr. G.___ verwiesen werden, die eine ausführliche Darlegung zum Bildbefund enthält (vgl. Urk. 3 S. 4) und im Ergebnis festhält, dass sich neu mehrsegmentale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS nachweisen liessen, ohne dass [aber] klinische Symptome beklagt würden (vgl. Urk. 3 S. 6) . 7.5.3

Zur BWS wurde im Rahmen des

MRI vom 27.

Februar 2009 festgehalten, der Keilwirbel BWK8 sei etwa unverändert. Neu aufgetreten seien multiple Höhen minderungen oder leichte Deckplatteneinsenkungen im Bereich der BWS. Am deutlichsten betroffen sei BWK 5. Diskrete Deckplatteneinsenkungen fänden sich auch an BWK4 und BWK 7. Fraglich sei der Befund an BWK[ fehlt] und BWK 3. Wie in der Voruntersuchung sehe man leichte bis mässige degenerative Veränderungen, hauptsächlich eine Dehydrierung von Bandscheiben (Th7/8, Th11/12, L4/5). Diese seien stationär oder geringfügig progredient. Im Vergleich zur Vo r untersuchung vom 1. Januar 2003 zeige sich somit eine zunehmende Kyphose der BWS bei zwischenzeitlich aufgetretenen multiplen Wirbelkörper frakturen respektive Deckplatteneinsenkungen. Dabei handle es sich um chronische Frakturen. Die degenerativen Veränderungen seien nur geringfügig progredient, ohne Nachweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 7 /131/13).

Das MRI vom

2.

November 2015 zeigte eine Hyperkyphose mit multisegmentaler posttraumatischer Höhenminde r ung und Deformation der BWK4-11 mit Keilwirbelkörperbildung BWK4, 5 und 8 und Dehydration der Bandscheiben BW K 6-8

(vgl. Urk.

7 /174/30) .

In der Beurteilung des CT vom 2 7. Februar 2020 wurde erörtert, es bestehe eine am ehesten osteoporotisch bedingte Hyperkypho sierung der BWS mit Höhenminderung von BWK4 und 5 sowie der Deckplatten BWK8 und 9 ohne Spinalkanalstenose und mit moderaten Veränderungen der Facettengelenke (vgl. Urk. 7 /174/20). Die MRI-Befunde vom 23. Dezember 2020 wurden von den Ärzten der E.___ Klinik als weitgehend unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2015 beurteilt. Sie konstatierten multisegmentale degenerative Veränderungen mit Keilwirbelbildung Th4, 5 und 8, eine thorakale Hyperkyphose und Facettengelenksarthrosen thorakolumbal mit Aktivierung Th5/6 beidseits (vgl. Urk. 7 /204/2).

Im

(von ihm selbst veranlassten) MRI v om 9.

November 2022 erkannte der begutachtende Orthopäde eine v er mehrte Kyphose und Keilwirbelbildung Th7 sowie Th3 und Th4 (Urk. 7 /290/16).

Ob in Bezug auf die gutachterlich aufgezählten Keilwirbel angesichts der Vorbe funde ein gutachterliches Versehen vorliegt, muss offen bleiben (vgl. zu dieser Problematik auch die Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. F.___ und Dr. G.___, Urk. 3 S. 3 f.).

Jedenfalls ist aufgrund der Bildbefunde erstellt, dass die Keilwirbel körper bildung und Dehydrierung der Bandscheiben im Bereich der BWS schon im Jahr 2003 eingesetzt hatte . Im Jahr 2009 war

bereits eine zunehmende Kyphosierung bei weiteren Deckplatteneinsenkungen feststellbar, betroffen mitunter

BWK5 und BWK 4. Im November 2015 wurde erstmals eine Hyperkyphose diagnostiziert, was vermutlich ausschlaggebend war für die An nahme einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter . Es traten in der Bildgebung des Jahres 2020 (gemäss B.___ -Gutachten leichte bis mässige, Urk. 7 /290/11) Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung Th5/6 hinzu; ob die Aktivierung im Jahr 2022 anhielt, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Dem Verlauf entsprechend wurde in den radiologischen Berichten festgestellt, die Frakturen seien «chronisch» bzw.

«osteoporotisch»

bedingt.

Es war den n auch fortlaufend eine Therapie erforderlich. Im Jahr 2012 berichtete der Hausarzt, die Behandlung bestehe in Gymnastik, gezielten Injektionen in K linik C.___ ca. drei- bis sechsmal jährlich (vgl. Urk. 7 /145/6: bei auch opiatpflichtige n, langjährige n Nierenschmerzen), drei- bis fünfmal jährlich paravertebralen Wurzelblockaden mit Cortison und Lidocain in seiner Praxis und Pethidin in Form von Tabletten, häufige müsse dieses auch gespritzt werden. In Schmerzphasen nutze der Beschwerdeführer keine Opiate (vgl. Urk. 7 /145/2-4).

Bei chronischem thorakalem Schmerzsyndrom rechts wurde dem Beschwerde führe r im Jahr 2017 provisorisch bzw. im Januar 2018 definitiv ein Neuro-Stimulator implantiert (vgl. Urk. 7 /174/31 f.). Dadurch besserten die Schmerzen in der oberen BWS – also genau in jenem Abschnitt, in welchem die B.___ -Gutachter eine Befundverschlechterung konstatierte n – deutlich und der Pethidin-Bedarf halbierte sich (vgl. Urk. 7 /175/2, 7 /174/2 und 7 /198/ 1 f.). Im Jahr 2020 stellte der Hausarzt indes wieder eine gesundheitliche Verschlechterung bei [körperlicher] Überforderung am Arbeitsplatz innert der letzten zwei Jahre fest (vgl. Urk.

7 /174/5) . Mitunter wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2020 im Rahmen von Abklärungen der Arbeitgeberin die Fahreignung abgesprochen (vgl. Urk. 7 /156/1). Der Hausarzt beschrieb damals eine Behandlung mit Pethidin, Physiotherapie und Medizinische r Trainingstherapie (MTT; Urk.

7 /174/4, 7/174/7).

Weiterhin erfolgten auch Infiltrationen in der C.___ AG (vgl. Urk. 7 /177/4, 7 /180 /3, 7 /191/1 und 7 /193). Die B.___ -Gutachter selbst erachteten die Therapie als angemessen, aber ohne wesentlichen Erfolg (vgl. E. 3.3) . 7.6

Zusammenfassend sind die LWS-Befund e gegenüber dem Jahr 2003 unverändert, wobei zuletzt behandlungsan a mn e stisch Beschwerden in diesem Bereich im Vordergrund standen (vgl. Urk. 7 /301, 7 /309, 7 /317, 7 /325-326 und 7 /328) . An haltspunkte für nennenswerte zusätzliche quantitativ e oder qualitative Ein schränkungen infolge grösserer funktioneller Auswirkungen der zwischenzeitlich verschlechterten HWS -Befunde

sind nicht dargetan . Zugenommen haben zwischenzeitlich

– wie dargelegt wurde - die pathologischen Befunde der BWS mit weiteren Frakturen, Dehydrierung weiterer Bandscheiben, Hyperkypho sierung und (teils aktivierter) Facettengelenkarthrosen, während im dadurch hauptsächlich betroffenen oberen Abschnitt durch Implantation eines Neuro stimulators eine Schmerzbesserung erreicht wurde .

Letztlich handelt es sich

um e in chronisches, vor allem im Bereich der BWS fortschreitendes

Wirbel säulenleiden .

Die RAD-Ärztin stellte denn auch bereits im Jahr 2012 fest, dass eine Besserung in der Zukunft aufgrund des degenerativen Charakters nicht wahrscheinlich sei (vgl. Urk. 7 /147/5) .

Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer ab Juni 2006 im Postdienst (nicht optimal leidens angepasst; vgl. Urk. 7 /146/7 und 7 /145/3) und leistete bis zur Schmerzexazerbation im November 2019 über Jahre hinweg ein konstantes Arbeitspensum von 40 % . Eingeleitet wurde das Revisionsverfahren, da er berich tete (nach einem Sturz mit dem Postfahrzeug und Zirkusbesuch) seit November 2019 einen mehrmaligen Kraft- und Gefühlsverlust im rechten Arm und rechten Bein verspürt zu haben. Ebenso klagte er über persistierend starke Schmerzen in der BWS und LWS bei Schlägen; vor allem auf dem Post-Motorroller mit harter Federung (vgl. Urk. 7 /147/2, 7 /174/26, 7 /175/1 f. und 7 /198/2; ebenso im B.___ -Gutachten : Urk. 7 /290/15 [Befund], Urk. 7 /290/41, Urk. 7 /290/13 und 7 /290/88 [arbeitsbezogene Beschwerden]). Geklagt werden somit dieselben Beschwerden wie schon im Jahr 2004

– weiterhin verstärkt nach Überbelastung und weiterhin ohne bildgebend nachweisbare Neurokompression (vgl. E. 6.2). Die fehlende Fahreignung einzig für den Postroller ist hier ohne Relevanz, zumal die Tätigkeit im Postdienst weder als angestammt noch angepasst gilt.

Insgesamt kann zwar mit den B.___ -Gutachtern von einer im Vergleich zum April 2005 verschlechterten Befundlage an der Wirbelsäule ausgegangen werden, welche aber teils durch den Neurostimulator kompensiert werden konnte, wobei

die bisherige Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten durch die veränderte Befundlage nicht derart eingeschränkt w ird, dass dies eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % nach sich z öge . Aus rechtlicher Sicht ist nach dem in E. 5.4 Ausgeführten ausserdem zu beanstanden, dass eine Zunahme de s

für die Berentung massgebenden chronischen Wirbelsäulenleidens

als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG für eine Rentenaufhebung herangezogen wurde, die i hre Begründun g einzig in der Neueinschätzung der vorbestehenden Wirbelsäulenbefunde fand. Dies ist

im hier zu beurteilenden Fall umso mehr von Bedeutung, als der Rentenanspruch bereits im Jahr 2006 vom Gericht materiell geprüft und bestätigt wurde . Keine der späteren Revisionen beruhte auf einer rechtskonformen materiellen Renten prüfung, weshalb das Urteil IV.2005.00572 vom 2 8. Februar 2006 durch keine der formlosen Mitteilungen eines unveränderten Invaliditätsgrades ersetzt wurde . Im Ergebnis schliesst dies allfällige wiedererwägungsrechtliche Überlegungen von

v ornherein aus . 7.7

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, das s der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 bei medialem Riss des Restmeniskus (Status nach Teilmeniske k tomie am 2 1. November 2014) und Chondromalazie Grad I-II eine Kniearthroskopie links (mit medialer Teilmeniskektomie, Knorpel-Débridement medialer Condylus und Retropatell a rfläche sowie Plica -Entfernung) durchführen liess (vgl. Urk. 7 /20 6 208). Weiter erfolgte am 24. September 2018 l bei Impingement -Syndrom bei Bursitis subacromialis, Partialruptur des Supra- sowie Infraspinatus rechts eine Schulterarthroskopie (mit arthroskopischer Synovektomie, Bursoskopie und subacromialer Dekompression mit Verdünnung der Clavicula, Bursektomie und Partialresektion des AC-Gelenks; vgl. Urk. 7 /174/2 und 7 /209).

Obschon bei der Begutachtung als Nebendiagnosen bekannt (vgl. Urk.

7 /290/5), wurden im

B.___ - Gutachten (vgl. Urk. 7 /290/11, 7 /2 90 /15 und 7 /290/90), ein schliesslich EFL (vgl. Urk. 7 /290/ 51-53), keine Einschränkungen infolge von Schulter- und Knie schmerzen thematisiert, was der Beschwerdeführer im Prozess nicht be an standete (vgl. Urk. 1) . Solche wurden offenbar weder beklagt, noch f ielen solche in den Untersuch ung en und der Testung auf. Der Beschwerdeführer konnte auf einem Bein stehen und hüpfen, die Knie beugen und strecken, einzig das Aufstehen aus der Hocke war ihm nicht möglich, bei seit langem beklagtem Kraftverlust und wenig Muskelmasse (vgl. Urk.

7 /290/52

f. und 7 /290/90). Arbeiten über Schulterhöhe war in der Testung ebenfalls möglich, auch wenn der Beschwerdeführer schnell ermüdete (vgl. Urk. 7 /290/54) . Dass der Beschwerde führer nach besagten Operationen weiter wegen des Knies oder der Schulter in Behandlung stand, ist nicht aktenkundig (dazu auch Urk. 7 /239/1) . Ebenso wenig wurden Schulter- und Knie beschwerden

von Dr. F.___ und Dr. G.___ er wähnt. Diese stellten vielmehr fest, dass praktisch alle Brustwirbel verändert seien und eine nicht vollständig redressierbare Kyphose bestehe, womit verständlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit Herumhantieren von Kisten über 10 kg belastet werden könne, insbesondere nicht über Kopf (vgl. Urk.

3 S. 8).

In Anbetracht all dessen sind auch von Seiten des Knies und der Schulter keine einkommensrelevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über wiegend wahrscheinlich, zumal schon das bisherige Belastungsprofil eine Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Arbeit über Brusthöhe und mit täglich zusätzlich 2, 5 Stunden Pausen vorsieht (vgl. E. 6.2) . Wie bereits dargetan würde selbst eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 10 % nach bisheriger Rechtsprechung den I n validitätsgrad nicht um mindestens 5 % verändern (vgl. E. 7.2) . Um einen blossen Zufallsbefund ohne funktionelle Auswirkungen handelt es sich bei den chronischen vaskulären Marklagerläsionen im MR des Schädels vom 2 7. Februar

2020

(Urk. 7 /175/3) .

8.

Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG sind somit nicht gegeben; von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich aufgrund der Aktenlage keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem P roz ess ausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2).

9. 9.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800.--

fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Honorarnote vom 3 1. Oktober 2024

machte Rechts anwältin Sigg einen Aufwand von insgesamt 16, 17 Stunden

sowie eine Pauschale für Barauslagen von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 4'662.05 inkl. MWST und Barauslagen

(Urk. 11). Vom Gesamtaufwand ent fallen 12, 75 Stunden auf das Aktenstudium und Abfassen der Beschwerde schri ft.

A ngesichts des Umfangs der Beschwerde schrift, d es nicht komplexen

B.___ -Gutachtens sowie der als Grundlage für die Beschwerde dienenden Stellung nahme von Dr. F.___ und Dr. G.___

rechtfertigt sich eine Reduktion des dies bezüglichen Aufwandes auf 10 Stunden . Unter Einbezug des übrigen geltend gemachten Aufwandes, der nicht zu beanstanden ist, sind insgesamt 13,42 Stunden zu entschädigen (16,17 – 12,75 + 10). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine P artei entschädigung von gerundet Fr.

4’100 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juli 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 4’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti