Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, arbeitete in der Schweiz zunächst im Saisonnierstatus und ab 1989 ganzjährig als Gipser
( Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. Januar 1998, Urk. 10/5 ),
zuletzt von Oktober 1991 bis Juli 1995 bei Y.___ ( Urk. 10/5 und Arbeitsvertrag vom 6./1 0. Dezember 1991, Urk. 10/3/6-8 ), vom 7. September bis zum 1 0. November 1995 bei der Z.___ ( Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 2 7. Juni 1995, Urk. 10/3/2, und Angaben vom 1 9. Februar 1998 i m Frag e bogen für den Arbeitgeber , Urk. 10/8) und ab dem 1 3. November 1995 bei der A.___ in Winterthur ( Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 3. Novemb er 1995, Urk. 10/3/3-4, und
Angaben vom 3 0. Januar 1998
im Fragebogen für den Arbeitgeber , Urk. 10/6 ).
Nachdem sich X.___
schon Ende 1994 wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte (Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Januar 1998, Urk. 10/7/1-3) und
des wegen im Februar/März 1995 im C.___
hospitalisiert gewesen war (Zusammenfassung der Krankengeschichte des C.___ , Urk. 10/1), war er ab dem 7. Juli 1997 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 10/7/1), und es fanden weitere medizinische Abklärungen statt
(Berichte im Anhang zum hausärztlichen Bericht vom 2 5. Januar 1998 , Urk. 10/ 7/ 4-16) . Zudem stand X.___ von September bis November 1997 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht e von Dr. D.___
vom 1 9. Dezember 1997 und vom 17. März 1998, Urk. 10/10).
Im Dezember 1997 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-St elle, die Angaben der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeber eingeholt und die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geprüft hatte (Verlaufsprotokoll in Urk. 10/12/2-5) , liess sie ihn durch das E.___ polydiszip linär begutachten (Guta chten vom 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1963, arbeitete in der Schweiz zunächst im Saisonnierstatus und ab 1989 ganzjährig als Gipser
( Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. Januar 1998, Urk. 10/5 ),
zuletzt von Oktober 1991 bis Juli 1995 bei Y.___ ( Urk. 10/5 und Arbeitsvertrag vom 6./1 0. Dezember 1991, Urk. 10/3/6-8 ), vom 7. September bis zum 1 0. November 1995 bei der Z.___ ( Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 2 7. Juni 1995, Urk. 10/3/2, und Angaben vom 1 9. Februar 1998 i m Frag e bogen für den Arbeitgeber , Urk. 10/8) und ab dem 1 3. November 1995 bei der A.___ in Winterthur ( Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 3. Novemb er 1995, Urk. 10/3/3-4, und
Angaben vom
E. 3 0. Januar 1998
im Fragebogen für den Arbeitgeber , Urk. 10/6 ).
Nachdem sich X.___
schon Ende 1994 wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte (Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Januar 1998, Urk. 10/7/1-3) und
des wegen im Februar/März 1995 im C.___
hospitalisiert gewesen war (Zusammenfassung der Krankengeschichte des C.___ , Urk. 10/1), war er ab dem 7. Juli 1997 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 10/7/1), und es fanden weitere medizinische Abklärungen statt
(Berichte im Anhang zum hausärztlichen Bericht vom 2 5. Januar 1998 , Urk. 10/ 7/ 4-16) . Zudem stand X.___ von September bis November 1997 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht e von Dr. D.___
vom 1 9. Dezember 1997 und vom 17. März 1998, Urk. 10/10).
Im Dezember 1997 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-St elle, die Angaben der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeber eingeholt und die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geprüft hatte (Verlaufsprotokoll in Urk. 10/12/2-5) , liess sie ihn durch das E.___ polydiszip linär begutachten (Guta chten vom 1
Dispositiv
- Februar 1999 von Dr. med. F.___ , Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie, Dr. med. H.___ , Neurologie, und Dr. med. I.___ , Psychiatrie, Urk. 10/22). 1.2 Mit Verfügung vom
- Juni 1999 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten ( Urk. 10/28); mit Verfügung vom 1
- Oktober 1999 sprach sie ihm ab dem
- Juni 1998 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % zu, nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die fünf Kinder ( Urk. 10/30) , ab Dezember 2000 die sechs Kinder (Verfügung vom
- März 2001, Urk. 10/32). In der Folge bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente m it den Mitteilungen vom 1
- Juli 2001 ( Urk. 10/35), vom
- September 2004 ( Urk. 10/42), vom 1
- Dezember 2007 ( Urk. 10/50), vom 1
- Januar 2011 ( Urk. 10 /61) und vom 1
- Mai 2014 (Urk. 10/68 ). 1.3 Im Frühjahr 201 5 leitete die IV-Stelle wieder ein Rentenrevisionsverfahren ein (Angaben des Versicherten und des Hausarztes Dr. B.___ vom 1
- März 2015 im Fragebogen für die Revision, Urk. 10/71 und Urk. 10/74) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 1
- Juni 2015 mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen gedenke ( Urk. 10/78). Mit Schreiben vom 1
- Juni 2015 informierte Dr. B.___ die IV-Stelle über die zwischenzeitliche Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms des linken Lungenoberlappens und über die geplante Operation vom Folgetag ( Urk. 10/79/1 mit dem Bericht des C.___ vom
- Juni 2015, Urk. 10/79/9). Die IV-Stelle stellte die Begutachtung daraufhin vorerst zurück (vgl. Urk. 10/80-87) und liess sich vom C.___ den Austrittsbericht vom
- Juli 2015 sowie den Bericht vom 2
- Dezember 2015 zustellen ( Urk. 10/89 und Urk. 10/92). Danach fand i m April 2016 die vorgesehene Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ statt (Gutachten vom 1
- Juli 2016 von Dr. med. K.___ , Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Psychiatrie, Dr. med. M.___ , Neurologie, und Dr. med. N.___ , Rheumatologie , mit zusätzlichem pneumologischem Fachgutachten von Prof. Dr. O.___ sowie pract . med. P.___ und Dr. med. Q.___ , Urk. 10/111). Die IV-Stelle unterbreitete das Gutach t en ihrem Regionalärztlichen Dienst (Stellungnahme von Dr. med. R.___ , Orthopädische Chirurgie, vom 2
- Juli 2016, Urk. 10/126/3) und teilte dem Versicherten anschliessend m it Vorbescheid vom
- Oktober 2016 mit, dass sie die bisherige ganze Rente aufgrund des neu errechneten Invaliditätsgrades von 55 % auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke ( Urk. 10/114; Einkommensvergleich in Urk. 10/113). Mit den Eingaben vom 2
- Oktober und vom 1
- Dezember 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwendungen erheben und beantragen, ihm sei weiterhin die ganze Rente auszurichten ( Urk. 10/120 und Urk. 10/123). Ausserdem liess er einen Bericht des C.___ vom
- Dezember 2016 einreichen, wo er vorgesprochen hatte, um den Einfluss der durchgemachten Tumorerkrankung auf seine Arbeitsfähigkeit zu klären ( Urk. 10/124). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten, seiner Rechtsvertreterin und seinem Hausarzt Gespräche im Hinblick auf allfällige Einglieder ungsmassnahmen (Notizen in Urk. 10/126/4-5 ; Schreiben vom 2
- November 2016 betreffend Auferlegung der Mitwirkungspflicht, Urk. 10/122 ; Aktennotiz der Rechtsvertreterin in Urk. 3 ). Danach entschied sie mit Verfügung vom
- Mai 2017 im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente per
- Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2 und Urk. 7 = Urk. 10/131+135; vgl. die Feststellungsblätter in Urk. 10/127 und Urk. 10/128).
- Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 3
- Mai 2017 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon X.___ mit Verfügung vom
- Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2018 wurde die AXA als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 12). Sie verzichtete mit Eingabe vom 2
- November 2018 auf eine Stellungnahme ( Urk. 13). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Am
- Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
- Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 1
- September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Des Weiteren sind per
- Januar 2004, per
- Januar 2008 und per
- Januar 2012 die Teilrevisionen 4, 5 und 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Ver ordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des ATSG erfolgt . In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
- Mai 2017 erlassen worden. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der schon vor dem Inkrafttreten des ATSG sowie der nachfolgenden Teilrevisionen des IVG und der IVV begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung einer Rente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- Oktober 1999 ab dem
- Juni 1998 zugesprochen und in den Jahren 2001, 2004, 2007 und 2011 jeweils bestätigt worden war - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten bis Ende 2002 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem
- Januar 2003, a b dem
- Januar 2004, ab dem
- Januar 2008 und ab dem
- Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen des ATSG sowie der Revisionen 4, 5 un d 6a abzustellen (vgl. zur
- IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom
- Juni 2006, E. 1). Soweit je doch die neuen Gesetzesartikel keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_76/2009 vom 1
- Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die aktuell gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zitiert, soweit nicht ausdrücklich auf früher gültig gewesene Fassung en verwiesen wird.
- 2.1 2.1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit . Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1), und e ine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 2.1.2 Im Hinbl ick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 ). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, g estützt auf Indizien, zu erbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Stö rung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rape utisch nicht mehr angehbaren in nerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krank heit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der an haltenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesge richt hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2.1.3 Im Grundsatzurteil vom
- Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdeb ildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck. Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychia trischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewies en sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Per son, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.1.4 In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Standard indikatoren schliesslich auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). 2.1. 5 Von vornherein nicht als relevant im Sinne des Invalidenversicherungsrechts gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49). 2.2 Gemä ss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze R ente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf e ine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der A nspruch auf eine ganze Rente be reits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und unter 66 2 / 3 % gegeben, wogegen die Dreivier telsrente noch nicht ein ge führt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewe senen Fassung). Bei erwerbstätigen Versicherten ist d er Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG ( in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Ei nkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei a usgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in B eziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen ). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhält nissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343 ) . Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Fr age, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des G esund heitszustands) beruht (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_52/2016 vom 2
- März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom
- November 2015 E . 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 3
- September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf die mit Urteil vom
- November 2006 geänderte Rechtsprechung in BGE 133 V 108). 2.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Was das Invalidenversicherungsrecht im Beso nderen betrifft, so kann das Ge richt dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägun g gegeben sind, die rentenherab setzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechts lage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 9C_566/2016 vom 1
- April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrun d falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Be stimmungen nicht oder unricht ig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun desgerichts 8C_280/2017 vom 2
- Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 1
- April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion ste hen, deren Beurteilung notwendi gerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leis tungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bu ndesgerichts 8C_381/2017 vom
- August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 2
- Juli 2017 E. 2.3).
- 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2017 zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Die Zulässigkeit der Rentenherabsetzung hängt grundsätzlich davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzu sprechung als zweifellos unrichtig erweist. Da die ordentliche Rentenrevision aufgrund einer Sachverhaltsänderung vorrangig ist gegenüber der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, ist zunächst die Frage nach einer rentenrelevanten Veränderung zu prüfen. 3.2 3.2.1 Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- Oktober 1999 in Betracht ( Urk. 10/30) , und zum andern kommen die Sachverhalte in Frage, wie sie zur Zeit der Mitteilungen über die Bestätigung der bisherigen Rente vom 1
- Juli 2001 ( Urk. 10/35), vom
- September 2004 ( Urk. 10/42), vom 1
- Dezember 2007 ( Urk. 10/50), vom 1
- Janua r 2011 ( Urk. 10/61) und vom 14. Mai 2014 ( Urk. 10/68) bestanden haben. 3.2.2 Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglic h in der Einholung von Verlaufs berichten bei den behandelnd en Ärzten bestanden hatten, ver schiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche V er gleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Si nne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 2
- März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom
- November 2015 E. 4.3.3). Der letztmaligen Rentenbestätigung vom 1
- Mai 2014 ( Urk. 10/68) liegen die Angaben vom 2
- Januar 2014 im Fragebogen für die Rentenrevision zugrunde, die der Hausarzt Dr. B.___ eingetragen oder zumindest mit seinem Stempel und seiner Unterschrift bestätigt hat ( Urk. 10/63/1-3). Wie aus dem Feststellu ngsblatt ersichtlich ist, hielt es der RAD-Arzt Dr. med. S.___ aber explizit nicht für angezeigt, weiter e Abklärungen durchzuführen (Urk. 10/67/2). D ie Rentenbestätigung vom 1
- Mai 2014 stellt daher keine taugliche Vergleichsbasis im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Gleich verhält es sich mit der Rentenbestätigung vom 1
- Januar 2011 ( Urk. 10/61), denn auch sie basiert nur a uf den hausärztlich bestätigten Angaben (vom 2
- Dezember 201 0) im Revisionsfragebogen (Urk. 10/57) und wiederum auf einer kurzen S tellungnahme des RAD-Arztes Dr. S.___ , wonach eine medizinische Neubeurte ilung nicht angezeigt sei (Urk. 10/60/2). Nicht anders ist schliesslich in Bezug auf die Mitteilungen vom 1
- Dezember 2007 ( Urk. 10/50), vom
- September 2004 ( Urk. 10/42) und vom 1
- Juli 2001 ( Urk. 10/35) zu entscheiden. Im Jahr 2007 holte die Beschwerdegegnerin zwar zusätzlich zu den Angaben im Fragebogen ( Urk. 10/45) bei Dr. B.___ den Verlaufsbericht vom 6./
- Dezember 2007 ein (Urk. 10/48) , dieser ist jedoch sehr knapp gehalten, und dasselbe gilt für die Verlaufsberichte vom 27. August 2004 ( Urk. 10/40) und vom 2
- April 2001 (Urk. 10/34), welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der Revisionen in den Ja hren 2004 und 2001 neben den Angaben in den Fragebogen ( Urk. 10/39 und Urk. 10/33) einholte. 3.2.3 Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche , rentenzusprechende Verfügung vom 1
- Oktober 1999 , währenddem die späteren , r entenbestätigenden Mitteilungen für den Vergleich unerheblich sind. 3.3 3.3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- Oktober 1999 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 1
- Februar 1999 zugrunde ( Urk. 10/22 ). Dr. G.___ analysierte die verschiedenen radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule, die das C.___ angefertigt hatte ( Urk. 10/22/10-11) , stellte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Generalisierungstendenz und führte dazu näher aus, die eher mässigen degenerativen Veränderungen könnten, selbst wenn sich dazu eine kleine Diskushernie geselle, das ganze Verhalten des Beschwerdeführers - mit stärksten Abwehrmechanisme n und Schmerzäusserungen ( Urk. 10/22/9) - und das geklagte Beschwerdebild nicht erklären ( Urk. 10/22/11). Dr. H.___ bestätigte von Seiten des neurologischen Fachgebietes eine degenerative Raumforderung leichten Grades im Bereich der unte ren Lendenwirbelsäule und hielt eine intermittierende radikuläre Reizung für wahrscheinlich, ohne dass er aktuell radikuläre Ausfallsymptome feststellen konnte. Dementsprechend lautete seine Diagnose auf eine chronische Lumboischialgie ( Urk. 10/22/13). Der Psychiater Dr. I.___ schliesslich befand die kognitiven Funktionen als uneingeschränkt und konnte ausser einem gestörten Appetit auch keine depressive Symptomatik beobachten. Hingegen beschrieb er den Beschwerdeführer als labil im Affekt und deutlich histrionisch ( Urk. 10/22/14) und stellte eine starke Fixierung auf die Schmerzen fest , die als sehr gravierend erlebt würden ( Urk. 19/22/15). Er bezeichnete diese Symptomatik als typisch psychosomatisch, was ihn zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer histrionischen Persönlichkeitsstörung führte ( Urk. 10/22/16). 3.3.2 In der Zeit zwischen der Begutachtung durch das E.___ und dem Erlass der re ntenzusprechenden Verfügung vom 1
- Oktober 1999 sind keine medizinischen Abklärungen oder Vorkehren und somit auch keine Veränderungen dokumentiert. Für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügung vom 1
- Oktober 1999 ist daher in medizinischer Hinsicht der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit der Begutachtung durch das E.___ massgebend für den Vergleich . 3.3.3 3.3.3.1 Eine körperliche Veränderung ist zweifellos mit der Tumorerkrankung im Jahr 201 5 eingetreten. M it ihr und den Vorakten hierzu setzten sich Prof. O.___ und seine Mitarbeiter im pneumologischen Fachgutachten der Guta chtenstelle J.___ auseinander. Dabei waren die Untersuchungsergebnisse der Spiroergometrie und der Lungenfunktionsprüfung mangels ausreichender Kooperation nicht verwertbar; aufgrund der Aktenanamnese gingen die Gutachter jedoch von einer Verbesserung der Lungenfunktion seit der Operation und vom Erfahrungswert einer etwa 15%igen Verschlechterung der Sauerstoffaufnahme nach einer Lobekt omie aus ( Urk. 10/111/105-108). 3.3.3.2 Da s Gutachten der Gutachtenstelle J.___ deutet sodann auch auf gewisse weitere somatische Veränderungen im Zeitverlauf hin, ungeachtet dessen, dass Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Verlaufs- und Formularberichten , die er anlässlich der amtlichen Rentenrevisionen im Zeitraum von 2001 bis 2014 verfasst hatte , jew eils als unverändert bezeichnet hatte ( Urk. 10/34/1, Urk. 10/4 0/3, Urk. 10/48/7 und Urk. 10/57/1 ; vgl. auch Urk. 10/63/1-3). W ährend Dr. N.___ als Fachgutachter der Rheumatologie rein von Seiten seines Fachgebietes weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen konnte ( Urk. 10/1 11/91), erhob der Neurologe Dr. M.___ Befunde im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/111/100-103), die in der Gesamtbeurteilung als Verschlechterung gegenüber den gutachterlich erhobenen Befunden des Jahres 1999 gewertet wurden ( Urk. 10/111/ 9-12 ). Tatsächlich hatten sich die somatischen Diagnosen im Gutachten des E.___ auf die Lendenwirbelsäule beschränkt, wogegen Dr. M.___ nunmehr auch Diagnosen stellte, die sich auf die Halswirbelsäule bezogen, nämlich eine zervikale Myelopathie und ein zervik obrachiales Schmer zsyndrom (Urk. 10/111/101-102). Es ist allerdings augenfällig, dass die neu rologischen Abklärungen von Dr. M.___ viel umfassender waren als diejenigen, die Dr. H.___ im Jahr 1999 getroffen hatte; insbesondere hatten damals im Gegensatz zum Jahr 2016 (vgl. hierzu Urk. 10/111/55-56 und Urk. 10/111/100-101) nur radiologische Aufnahmen der Lenden- und der Brustwirbelsäule, nicht aber der H alswirbelsäule vorgelegen (vgl. Urk. 10/22/10-11), und es waren keine neurophysiologischen Untersuc hungen (Elektroneurographie und Elektromyographie ; vgl. Urk. 10/111/ 52-54 und Urk. 10/111/ 100 ) durchgeführt worden . Da der Beschwerdeführer aber schon damals auch über Nackenbeschwerden geklagt hatte ( vgl. Urk. 10/22/8-9), ist gut denkbar , dass die neu erhobenen Befunde zumindest teilweise bereits damals vorhanden gewesen waren, jedoch erst im Zuge der detaillierten Abklärungen des J ahres 2016 zu Tage traten . Und soweit die Gutachter der Gutachtenstelle J.___ nicht nur in Bezug auf die Halswirbelsäule, sondern auch in Bezug auf die Lendenwirbelsäule von einer Verschlechterung ausgin gen und dies damit begründeten, dass ein intermittierendes lumbor adikuläres S1 Schmerzsyndrom rechts nicht auszuschliessen sei ( Urk. 10/111/11 und Urk. 10/111/100- 101), so hatte Dr. H.___ schon im Jahr 1999 von einer intermittierenden radikulären Reizung aufgrund von Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gesprochen ( Urk. 10/22/13). Da diese Veränderungen aktuell jedoch als deut licher ausgeprägt beschrieben wur den - Diskusbulging mit rezessalem Kontakt zu den L5- und den S1-Nervenwurzeln beidseits im Jahr 2016 ( Urk. 10/111/101) im Vergleich zu einer höchstens leichten Einengung des Rezessus vo n S1 im Jahr 1995 ( Urk. 10/22/10 ) und einer nur linksbetonten Ein engung im Jahr 1997 ( Urk. 10/22/11) -, erscheint die Annahme einer gewissen Verschlechterung als einleuchtend. 3.3.3.3 Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit bis zur Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ auf jeden Fall nicht verbessert, sondern entsprechend der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter in verschiedener Hinsicht tendenziell verschlechtert. 3.3.4 Der psychiatrischen Fachgutachter Dr. L.___ sodann konnte wie Dr. I.___ keine depressive Symptomatik feststellen, und im Gegensatz zu Dr. I.___ konnte er auch keine Auffä lligkeiten im Affekt und keine his trionischen Verhaltensweisen beobachten ( Urk. 10/111/72-74 ). Dementsprechend stellte er die frühere Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 Code F60.4) nicht (Urk. 10/111/79). Hingegen ging er nach wie vor von einer psychisch bedingten Schmerzstörung aus, qualifizierte diese jedoch aufgrund der zahlreicher en somatischen Korrelate nicht mehr als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 Code F45.4), sondern als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 10/111/ 74-76). Trotz des Fehlens einer weiteren psychiatrischen Diagnose wie derjenigen einer Persönlichkeitsstörung stufte Dr. L.___ die Schmerzstörung als schwer ein und begründete dies mit dem hohen Chronifizierungsgrad , den bescheidenen Ressourcen, der Belastung durch den neu diagnostizierten malignen Lungentumor und die zusätzlichen neurologischen Befunde ( Urk. 10/111/ 79; vgl. auch Urk. 10/111/ 76+77) . Und was die Beobachtung betrifft, dass der Beschwerdeführer während der Exploration keine Schmerzäusserungen zeigte (vgl. Urk. 10/111/72), so hielt Dr. L.___ fest, eine indifferente Äusserung zu den Schmerzen sei beim Auftreten somatoformer Störungen nicht selten ( Urk. 10/111/79). In der Gesamtbeurteilung qualifizierten die Gutachter die abweichende psychiatrische Diagnose von Dr. L.___ nicht als Zeichen einer Veränderung, sondern als Andersbeurteilung ( Urk. 10/111/12 +15 ). Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung plausibel, denn es gehört zu den Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung, dass sie bereits in der Kindheit oder Adoleszenz beginnt und danach mit stabilen Verhaltensmustern einhergeht (ICD-10, allgemeine Ausführungen zu den Codes F60-F69, zu den Codes F60-F62 und zum Code F60). Demgegenüber ist die neue Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anstelle der bisherigen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch eine Veränderung begründet, nämlich dadurch, dass sich im Vergleich zu früher ausgeprägtere organische Korrelate für die geklagten Schmerzen fanden. Die Veränderung ist hier also nicht primär im psychischen, sondern im somatischen Zustandsbild begründet, wie es vorstehend bereits erörtert worden ist (vgl. E. 3.3.3.2) . Rein psychiatrisch muss somit bis zur Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ von weitgehend gleich gebliebenen Verhältnissen ausgegangen werden. 3.3.5 Dass in der Zeit nach der Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ vom Frühjahr/Sommer 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2017 noch gesundheitliche Veränderungen eingetreten wä ren, ist nicht ersichtlich. Ins besondere ergab eine Computertomographie des Thorax vom Oktober 2016 gemäss dem Bericht des C.___ vom
- Dezember 2016 keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv, eine Metastase oder ein Zweitkarzinom (Urk. 10/124/2), und die übrigen im Bericht festgehaltenen Symptome, wie Kraftlosigkeit, Atembeschwerden und kalte Gliedmassen ( Urk. 10/124/1) , sind schon im Gutachten der Gutachtenstelle J.___ beschrieben ( vgl. Urk. 10/111/87+96). 3.4 3.4.1 Es stellt sich die Frage nach der E rheblichkeit der vorstehend dargelegten Veränderungen des Gesundheitszustands in Form des Lungenleiden s und der zusätzliche n Befunde der W irbelsäule . 3.4.2 Das Bundesgericht hat wiederholt wieder darauf hin gewiesen , dass für eine Rentenanpassung nicht bereits „ irgendeine" Veränderung im Sachverhalt genüge . Dort, wo sich nicht der Gesundheitszustand, sondern nur das erwerbliche Ar beitspensum geändert hat, verlangt das Bundesgericht dementsprechend, dass diese Änderung den Rentenanspruch berührt , und verneint einen Revisionsgrund, wenn die Änderung für sich allein nicht anspru chsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom
- März 2017 E. 6.2 u nd 9C_223/2011 vom
- Juni 2011 E. 3.1 und E. 3.2) . Und dort, wo eine Änderung in Form einer hinzugetretene n oder weggefal lene n Diagnose vorliegt, stellt dies nach der Formulierung des Bundesgericht s ebenfalls nicht per se einen Revisionsgrund dar , da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechteru n g nicht zwingend ausgewiesen sei (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom
- Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_335/2015 vom 2
- August 2015 E. 3.1.2). Auch hier findet sich zudem die Wendung, eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder -verbesserung bestehe nur dann, wenn der Rentenanspruch durch die hinzugekommene oder weggefallene Diagnose berührt werde (BGE 141 V 9 E. 5.2). Wie die Beschw erdegegnerin zutreffend zitiert hat ( Urk. 9), erachtet es d as Bundesgericht aber dann dort, wo ein Revisionsgrund zu bejahen ist, nicht als erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt, sondern hält fest, bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs könne sich auch ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf- oder Herabsetzung oder zu einer Aufhebung der Invalidenrente führe (Urteil 8C_668/2016 vom
- Dezember 2016 E. 5.2.2). 3.4.3 Die beiden Aussagen in Absatz 1 und Absatz 2 des vorherigen Abschnittes stehen in einem Spannungsfeld zu einander, indem in einem ersten Schritt für die Frage, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt, noch eine Bindung an die früheren Beurteilungen zu bestehen scheint und nur die Rolle des geändert en Elementes zu beleuchten wäre und erst bei Bejahung eines Revisionsgrundes in einem zweiten Schritt die Bindung an die früheren Beurteilungen aufzugeben wäre. Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung tatsächlich in allen Fällen diese Konsequenz hat , braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Veränderung ausschliesslich in einer gesundheitlichen Verschlechterung begründet ist, kann eine Rentenreduktion oder Rentenaufhebung auch bei Qualifikation der Verschlechterung als Revi si onsgrund aus Gleichbehandlungsgründen nur dann zulässig sein, wenn sich die ursprüngliche Zusprechung der Rente beziehungsweise d er Rente in der bisherigen Höhe im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen als zweifellos unrichtig erweist. Denn könnte eine gesundheitliche Verschlechterung ohne diese Schranke zu einer Rentenreduktion oder -aufhebung führen, so wären diejenigen Rentenbezüger, deren Gesundheitszustand sich verschlechtert, benachteiligt gegenüber den Rentenbezügern mit unverändertem Gesundheitszustand, deren Rente mangels Revisions- und Wiedererwägungsgrund unangetastet bleibt. Die freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs für sich allein kann in solchen Fällen also nur ei ne Bestätigung oder Erhöhung der bisherigen Rente zur Folge haben, währenddem eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ausschliesslich dann statthaft sein kann , wenn zusätzlich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist . Etwas anderes kann auch aus dem bereits zitierten Grundsatzurteil nicht abgeleitet werden, wo das Bundesgericht eine Rentenaufhebung bestätigt hat, nachdem sich der Gesundheitszustand durch eine hinzugetretene Schulterproblematik verändert hatte. D enn das Bundesgericht hat dort die Schulterproblematik wohl als Revisionsgrund akzeptiert und demnach zum Anlass für eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs genommen (BGE 141 V 9 E. 5.3 und E. 6.1), die Rentenaufhebung hat es jedoch mit dem Argument bestätigt, dass trotz dieser Verletzung insgesamt eine gutachterlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (BGE 141 V 9 E. 6.3.2). 3.5 3.5.1 Eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers fällt demnach selbst bei Zulassung der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Verschlechterung als Revisionsgrund nur dann in Betracht, wenn die Voraus set zungen für eine Wiedererwägung - also zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung - der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- Oktober 1999 gegeben sind. Dies ist aufgrund des Folgenden zu verneinen. Es kann daher offen bleiben , ob die gesundheitliche Verschlechterung überhaupt als Revisionsgrund taugt, ungeachtet dessen, dass sie nicht dazu geeignet ist, für sich allein zu einer Senkung des Invaliditätsgrades unter den Schwellenwert für eine ganze Rente zu führen. 3.5.2 Die Gutachter des E.___ kamen im Februar 1999 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser oder Bauarbeiter aufgrund der radiologischen Befunde nicht mehr beziehungsweise nur noch zu weniger als 30 % zumutbar sei ( Urk. 10/22/11+17). Aufgrund der psychiatrischen Diagnose eine r somatoformen Schmerzstörung erachteten sie den Beschwerdeführer sodann auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit nur noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/22/17). Von dieser Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin aus und legte der Invaliditätsbemessung in medizinischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, leichteren Tätigkeit zugrunde (vgl. die Notizen vom 1
- Februar 1999, Urk. 10/25). Die Beurteilung im Gutachten des E.___ ist in Bezug auf die körperlic h bedingte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Gipser ohne Weiteres einleuchtend. Hingegen entbehrt die Annahme einer 50%igen psychisch b edingten Einschränkung für körperlich angepasste Arbeiten einer Her leitung, wie sie unter der Herrschaft der aktuell geltenden Standardindikatoren erwartet wird. Es ist je doch zu beachten, dass diese Standardindikatoren im Jahr 1999 noch nicht entwickelt gewesen waren und dass sich auch die vorangegangen en Kriterien, welche auf der Vermutung einer Überwindbarkeit von psychosomatischen Beeinträchtigungen basiert hatten, erst mit einem Urteil aus dem Jahr 2004 konsolidert hatten (BGE 130 V 352). Zur Zeit der Rentenzusprechung vom Oktober 1999 war die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Falle von psychosomatischen Leiden somit noch nicht in dem Masse vereinheitlicht und standardisiert, wie dies ab dem Jahr 2004 der Fall war. Immerhin galt ungeachtet dessen, dass die explizite Regelung in Art. 7 ATSG erst auf Anfang 2003 in Kraft trat, schon seit jeher, dass krankheitsfremde Faktoren bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auszuklammern sind. Dieser Anforderung kamen die Gutachter des E.___ aber n ach, wenn sie zur Begründung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausführten, dem Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch eine Willensanstrengung zur teilweisen Überwindung seines psychischen Leidens zumutbar und die multiplen invaliditätsfremden Faktoren, wie ungenügende Deutschkenntnisse eine bescheidene Schulausbildung und eine mangelnde berufliche Qualifikation, seien in der Beurteilung nicht mitberücksichtigt worden ( Urk. 10/22/17). Und vor allem gelangte der psychiatrische Fachg utachter Dr. L.___ der Gutachtenstelle J.___ im Jahr 2016 bei grundsätzlich gleichgebliebenem psychischen Zustandsbild wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperli ch angepasste Tätigkeiten (Urk. 10/111/81) , diesmal unter eingehender Diskussion der bundesgerichtlichen Standardindikatoren ( Urk. 10/111/ 75-79). Damit vermag das Abstellen auf die im Jahr 1999 gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit für körperlich angepasste Tätigkeit keine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 1
- Oktober 1999 zu begründen. 3.5.3 3.5.3.1 Was die Invaliditätsbemessung betrifft, so setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des massgebenden Jahres 1998 auf Fr. 74'186.-- fest (Urk. 10/25). Dieser Betrag liegt in der Nähe des Jahreslohnes von Fr. 73'450.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der A.___ vom Januar 1998 ab April 1996 erhalten hätte, wenn er gesund gewesen wäre (13 x Fr. 5'650. ; Urk. 10/6/2). Da der Beschwerdeführer bei Antritt dieser Stelle im November 1995 bereits gesundheitlich beeinträchtigt war (vgl. Urk. 10/7/1), stellt sich die Frage, ob das Valideneinkommen richtigerwe ise ni cht aufgrund des Lohnes in demjenigen Arbeitsverhältnis zu bemessen gewesen wäre, in d em der Beschwerdeführer vor dem Auftreten der Rückenbeschwerden zu Ende des Jahres 1994 gestanden hatte. Im Auszug aus dem individuellen Konto sind indessen für jenes Arbeitsverhältnis mit Y.___ in den Jahren 1993 und 1994 Einkünfte von Fr. 77'474.-- beziehungsweise von Fr. 75'018.-- eingetrag en (Urk. 10/5). Das abweichende Vorgehen bei der Festlegung des Valideneinkommens würde somit zu einem höheren und nicht zu einem niedrigeren Wert führen. Es ist daher i m Hinblick auf den Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente berechtigt, nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. 3.5.3.2 Das Invalideneinkommen von Fr. 21'244.-- ( Urk. 10/25) basiert auf dem Durchschnittswert der Jahres löhne in drei konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdoku mentation der Suva ( Urk. 10/24), den die Beschwerdegegnerin aufgrund d er nur noch 50%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers halbiert hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für eine zuverlässige Bemessung des Invalideneinkommens anhand dieser Dokumentation die Angaben zu mindestens fünf realen Arbeitsplätzen notwendig, und diese fünf Stellen müssen zudem repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein , was Angaben zur Gesamtzahl der in Frage kommende n d okumentierten Arbeitsplätze sowie zum Höchst-/ Tiefstlohn und Durchschnittslohn der gesamten Gruppe nötig macht (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 ). Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen nicht . Zum einen erging jedoch das zitierte Grundsatzurteil erst im Jahr 2003, weshalb eine Abweichung davon für sich allein nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Und zum andern ergibt auch eine Plausibilitätsprüfung anhand der T abellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik ( vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen ) kein Ergebnis, welches das Invalideneinkommen von Fr. 21'244.-- als zweifellos unrichtig erscheinen lassen würde. So betrug der Zentralwert (Lohn, über dem bez iehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (inklusive Anteil des 1
- Monatslohnes), den männliche Arbeitnehmer im Privaten Sektor in der Anforde rungskategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenstunden erzielten, im Jahr 1998 Fr. 4’268.-- ( LSE 1998 S. 25 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft - Das Magazin für Wirtschaftspolitik 7 -2001, S. 96 Tabe lle B 9.2) resultiert ein monatlicher Zentralwert von Fr. 4'4 71.--. Die Hälfte des Jahreswertes von Fr. 53'652.-- (12 x Fr. 4'471.--) beträgt Fr. 26'826.--, und der Wert von Fr. 21'244.-- entspricht einer Reduktion des Betrages von Fr. 26'826.-- um rund 21 % . Dieser Wert ist daher vereinbar mit der Rechtsprechung, wonach der lohnmässigen Benachteiligung aufgrund der g esundheitlich en B eeinträchtig ung sowie aufgrund von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermitte lten Lohnes um maximal 25 % Rechnung zu tragen ist ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). 3.5.3.3 Sind somit das Validen- und das Invalideneinkommen für sich allein nicht zweifellos unrichtig, so ist es auch der daraus resultierende I nvaliditätsgrad von 71 % nicht. 3.5.4 Damit ist die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- Oktober 1999 zu verneinen, und die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung sind somit nicht gegeben. Eine Herabsetzung der damals zugesprochenen ganzen Rente verbietet sich deshalb aufgrund der vorstehenden rechtlichen Darlegungen (E. 3.4.3 und E. 3.5.1). A uf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens ( Urk. 1 S. 4 ff.) ist daher nicht mehr näher einzugehen. 3.6 Anzufügen bleibt, dass auch eine - von den Revisions - und Wiedererwägungs voraussetzungen unabhängige - Rentenherabsetzung in Anwendung von lit . a der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG v om 1
- März 2011 ausser Betracht fällt. Denn als die Beschwerdegegnerin die zur Diskussion stehende Rentenrevision im Frühjahr 2015 einleitete, war der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 15 Jahren Rentenbezüger, und eine Rentenherabsetzung nach l it. a Abs. 1 SchlB IVG konnte daher gestützt auf l it. a Abs. 4 SchlB IVG nicht mehr erfolgen. 3.7 Damit ist die angefochtene Renten herabsetzungsverfügung vom
- Mai 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
- Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Rentenherabsetzungsverfügung vom
- Mai 2017 aufgehoben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00627
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
29. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, arbeitete in der Schweiz zunächst im Saisonnierstatus und ab 1989 ganzjährig als Gipser
( Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. Januar 1998, Urk. 10/5 ),
zuletzt von Oktober 1991 bis Juli 1995 bei Y.___ ( Urk. 10/5 und Arbeitsvertrag vom 6./1 0. Dezember 1991, Urk. 10/3/6-8 ), vom 7. September bis zum 1 0. November 1995 bei der Z.___ ( Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 2 7. Juni 1995, Urk. 10/3/2, und Angaben vom 1 9. Februar 1998 i m Frag e bogen für den Arbeitgeber , Urk. 10/8) und ab dem 1 3. November 1995 bei der A.___ in Winterthur ( Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 3. Novemb er 1995, Urk. 10/3/3-4, und
Angaben vom 3 0. Januar 1998
im Fragebogen für den Arbeitgeber , Urk. 10/6 ).
Nachdem sich X.___
schon Ende 1994 wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte (Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Januar 1998, Urk. 10/7/1-3) und
des wegen im Februar/März 1995 im C.___
hospitalisiert gewesen war (Zusammenfassung der Krankengeschichte des C.___ , Urk. 10/1), war er ab dem 7. Juli 1997 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 10/7/1), und es fanden weitere medizinische Abklärungen statt
(Berichte im Anhang zum hausärztlichen Bericht vom 2 5. Januar 1998 , Urk. 10/ 7/ 4-16) . Zudem stand X.___ von September bis November 1997 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht e von Dr. D.___
vom 1 9. Dezember 1997 und vom 17. März 1998, Urk. 10/10).
Im Dezember 1997 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-St elle, die Angaben der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeber eingeholt und die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geprüft hatte (Verlaufsprotokoll in Urk. 10/12/2-5) , liess sie ihn durch das E.___ polydiszip linär begutachten (Guta chten vom 1 1. Februar 1999 von Dr. med. F.___ , Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie, Dr. med. H.___ , Neurologie, und Dr. med. I.___ , Psychiatrie, Urk. 10/22). 1.2
Mit Verfügung vom 8. Juni 1999 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten ( Urk. 10/28); mit Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 sprach sie ihm ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % zu, nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die fünf Kinder ( Urk. 10/30) , ab Dezember 2000 die sechs Kinder (Verfügung vom 1. März 2001, Urk. 10/32).
In der Folge bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente m it den Mitteilungen vom 1 9. Juli 2001 ( Urk. 10/35), vom 2. September 2004 ( Urk. 10/42), vom 1 3. Dezember 2007 ( Urk. 10/50), vom 1 1. Januar 2011 ( Urk. 10 /61) und vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 10/68 ). 1.3
Im Frühjahr 201 5 leitete die IV-Stelle wieder ein Rentenrevisionsverfahren ein (Angaben des Versicherten und des Hausarztes Dr. B.___ vom 1 3. März 2015 im Fragebogen für die Revision, Urk. 10/71 und Urk. 10/74) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 1 2. Juni 2015 mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen gedenke ( Urk. 10/78). Mit Schreiben vom 1 6. Juni 2015 informierte Dr. B.___ die IV-Stelle über die zwischenzeitliche Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms des linken Lungenoberlappens und über die geplante Operation vom Folgetag ( Urk. 10/79/1 mit dem Bericht des C.___ vom 3. Juni 2015, Urk. 10/79/9). Die IV-Stelle stellte die Begutachtung daraufhin vorerst zurück (vgl. Urk. 10/80-87) und liess sich vom C.___ den Austrittsbericht vom 2. Juli 2015 sowie den Bericht vom 2 8. Dezember 2015 zustellen ( Urk. 10/89 und Urk. 10/92). Danach fand i m April 2016 die vorgesehene Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ statt (Gutachten vom 1 9. Juli 2016 von Dr. med. K.___ , Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Psychiatrie, Dr. med. M.___ , Neurologie, und Dr. med. N.___ , Rheumatologie , mit zusätzlichem pneumologischem Fachgutachten von Prof. Dr. O.___ sowie pract . med. P.___ und Dr. med. Q.___ , Urk. 10/111).
Die IV-Stelle unterbreitete das Gutach t en ihrem Regionalärztlichen Dienst (Stellungnahme von Dr. med. R.___ , Orthopädische Chirurgie, vom 2 5. Juli 2016, Urk. 10/126/3) und teilte dem Versicherten anschliessend m it Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 mit, dass sie die bisherige ganze Rente aufgrund des neu errechneten Invaliditätsgrades von 55 % auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke ( Urk. 10/114; Einkommensvergleich in Urk. 10/113). Mit den Eingaben vom 2 8. Oktober und vom 1 2. Dezember 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwendungen erheben und beantragen, ihm sei weiterhin die ganze Rente auszurichten ( Urk. 10/120 und Urk. 10/123). Ausserdem liess er einen Bericht des C.___ vom 9. Dezember 2016 einreichen, wo er vorgesprochen hatte, um den Einfluss der durchgemachten Tumorerkrankung auf seine Arbeitsfähigkeit zu klären ( Urk. 10/124). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten, seiner Rechtsvertreterin und seinem Hausarzt Gespräche im Hinblick auf allfällige Einglieder ungsmassnahmen (Notizen in Urk. 10/126/4-5 ; Schreiben vom 2 2. November 2016 betreffend Auferlegung der Mitwirkungspflicht, Urk. 10/122 ; Aktennotiz der Rechtsvertreterin in Urk. 3 ). Danach entschied sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente per 1. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2 und Urk. 7 = Urk. 10/131+135; vgl. die Feststellungsblätter in Urk. 10/127 und Urk. 10/128). 2.
Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 3 0. Mai 2017 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon X.___ mit Verfügung vom 7. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2018 wurde die AXA als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 12). Sie verzichtete mit Eingabe vom 2 0. November 2018 auf eine Stellungnahme ( Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 1 1. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Des Weiteren sind per
1. Januar 2004, per
1. Januar 2008 und per
1. Januar 2012 die Teilrevisionen 4, 5 und 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Ver ordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des ATSG erfolgt . In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3. Mai 2017 erlassen worden. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der schon vor dem Inkrafttreten des ATSG sowie der nachfolgenden Teilrevisionen des IVG und der IVV begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung einer Rente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 ab dem 1. Juni 1998 zugesprochen und in den Jahren 2001, 2004, 2007 und 2011 jeweils bestätigt worden war - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten bis Ende 2002 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2003, a b dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen des ATSG sowie der Revisionen 4, 5 un d 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E.
1).
Soweit je doch die
neuen Gesetzesartikel keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2).
Im Folgenden werden die aktuell gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zitiert, soweit nicht ausdrücklich auf früher gültig gewesene Fassung en verwiesen wird. 2. 2.1 2.1.1
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit . Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1), und e ine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 2.1.2
Im Hinbl ick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 ). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, g estützt auf Indizien, zu erbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.
4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Stö rung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rape utisch nicht mehr angehbaren in nerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krank heit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an haltenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E.
2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesge richt hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2.1.3
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdeb ildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck.
Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychia trischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewies en sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Per son, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.1.4
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Standard indikatoren schliesslich auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). 2.1. 5
Von vornherein nicht als relevant im Sinne des Invalidenversicherungsrechts gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49). 2.2
Gemä ss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze R ente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf e ine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der A nspruch auf eine ganze Rente be reits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und unter 66 2 / 3 % gegeben, wogegen die Dreivier telsrente noch nicht ein ge führt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewe senen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist d er Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG ( in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Ei nkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei a usgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in B eziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen ). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung
in den persönlichen Verhält nissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343 ) . Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Fr age, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des G esund heitszustands) beruht (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E . 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf die mit Urteil vom 6. November 2006 geänderte Rechtsprechung in BGE 133 V 108). 2.4
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Beso nderen betrifft, so kann das Ge richt dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägun g gegeben sind, die rentenherab setzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechts lage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 9C_566/2016 vom 1 9. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrun d falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende
Be stimmungen nicht oder unricht ig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun desgerichts 8C_280/2017 vom 2 8. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 1 9. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion ste hen, deren Beurteilung notwendi gerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leis tungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bu ndesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 2 8. Juli 2017 E. 2.3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
Die Zulässigkeit der Rentenherabsetzung hängt grundsätzlich davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzu sprechung als zweifellos unrichtig erweist. Da die ordentliche Rentenrevision aufgrund einer Sachverhaltsänderung vorrangig ist gegenüber der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, ist zunächst die Frage nach einer rentenrelevanten Veränderung zu prüfen. 3.2 3.2.1
Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 in Betracht ( Urk. 10/30) , und zum andern kommen die Sachverhalte in Frage, wie sie zur Zeit der Mitteilungen über die Bestätigung der bisherigen Rente vom 1 9. Juli 2001 ( Urk. 10/35), vom 2. September 2004 ( Urk. 10/42), vom 1 3. Dezember 2007 ( Urk. 10/50), vom 1 1. Janua r 2011 ( Urk. 10/61) und vom 14. Mai 2014 ( Urk. 10/68) bestanden haben. 3.2.2
Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglic h in der Einholung von Verlaufs berichten bei den behandelnd en Ärzten bestanden hatten, ver schiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche V er gleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Si nne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3).
Der letztmaligen Rentenbestätigung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 10/68) liegen die Angaben vom 2 3. Januar 2014 im Fragebogen für die Rentenrevision zugrunde, die der Hausarzt Dr. B.___ eingetragen oder zumindest mit seinem Stempel und seiner Unterschrift bestätigt hat ( Urk. 10/63/1-3). Wie aus dem Feststellu ngsblatt ersichtlich ist, hielt es der RAD-Arzt Dr. med. S.___
aber explizit nicht für angezeigt, weiter e
Abklärungen durchzuführen (Urk. 10/67/2). D ie Rentenbestätigung vom 1 4. Mai 2014 stellt daher keine taugliche Vergleichsbasis im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Gleich verhält es sich mit der Rentenbestätigung vom 1 1. Januar 2011 ( Urk. 10/61), denn auch sie basiert nur a uf den hausärztlich bestätigten Angaben (vom 2 3. Dezember 201
0) im Revisionsfragebogen (Urk. 10/57) und wiederum auf einer kurzen S tellungnahme des RAD-Arztes Dr. S.___ , wonach eine medizinische Neubeurte ilung nicht angezeigt sei (Urk. 10/60/2). Nicht anders ist schliesslich in Bezug auf die Mitteilungen vom 1 3. Dezember 2007 ( Urk. 10/50), vom 2. September 2004 ( Urk. 10/42) und vom 1 9. Juli 2001 ( Urk. 10/35) zu entscheiden.
Im Jahr 2007 holte die Beschwerdegegnerin zwar zusätzlich zu den Angaben im Fragebogen ( Urk. 10/45) bei Dr. B.___ den Verlaufsbericht vom 6./ 7. Dezember 2007 ein (Urk. 10/48) , dieser ist jedoch sehr knapp gehalten, und dasselbe gilt für die Verlaufsberichte vom 27. August 2004 ( Urk. 10/40) und vom 2 3. April 2001 (Urk. 10/34), welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der Revisionen in den Ja hren 2004 und 2001 neben den Angaben in den Fragebogen ( Urk. 10/39 und Urk. 10/33) einholte. 3.2.3
Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche , rentenzusprechende Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 ,
währenddem die späteren , r entenbestätigenden Mitteilungen für den Vergleich unerheblich sind. 3.3 3.3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 1 1. Februar 1999 zugrunde ( Urk. 10/22 ).
Dr. G.___
analysierte die verschiedenen radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule, die das C.___ angefertigt hatte ( Urk. 10/22/10-11) , stellte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Generalisierungstendenz und führte dazu näher aus, die eher mässigen degenerativen Veränderungen könnten, selbst wenn sich dazu eine kleine Diskushernie geselle, das ganze Verhalten des Beschwerdeführers -
mit stärksten Abwehrmechanisme n und Schmerzäusserungen ( Urk. 10/22/9) - und das geklagte Beschwerdebild nicht erklären ( Urk. 10/22/11). Dr. H.___ bestätigte von Seiten des neurologischen Fachgebietes eine degenerative Raumforderung leichten Grades im Bereich der unte ren Lendenwirbelsäule und hielt eine intermittierende radikuläre Reizung für wahrscheinlich, ohne dass er aktuell radikuläre Ausfallsymptome feststellen konnte. Dementsprechend lautete seine Diagnose auf eine chronische Lumboischialgie ( Urk. 10/22/13). Der Psychiater Dr. I.___ schliesslich befand die kognitiven Funktionen als uneingeschränkt und konnte ausser einem gestörten Appetit auch keine depressive Symptomatik beobachten. Hingegen beschrieb er den Beschwerdeführer als labil im Affekt und deutlich histrionisch ( Urk. 10/22/14) und stellte eine starke Fixierung auf die Schmerzen fest , die als sehr gravierend erlebt würden ( Urk. 19/22/15). Er bezeichnete diese Symptomatik als typisch psychosomatisch, was ihn zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer histrionischen Persönlichkeitsstörung führte ( Urk. 10/22/16). 3.3.2
In der Zeit zwischen der Begutachtung durch das E.___
und dem Erlass der re ntenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 sind keine medizinischen Abklärungen oder Vorkehren und somit auch keine Veränderungen dokumentiert. Für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 ist daher in medizinischer Hinsicht der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit der Begutachtung durch das E.___
massgebend für den Vergleich . 3.3.3 3.3.3.1
Eine körperliche Veränderung ist zweifellos mit der Tumorerkrankung im Jahr 201 5 eingetreten.
M it ihr und den Vorakten hierzu setzten sich Prof. O.___ und seine Mitarbeiter im pneumologischen Fachgutachten der Guta chtenstelle J.___
auseinander. Dabei waren die Untersuchungsergebnisse der Spiroergometrie und der Lungenfunktionsprüfung mangels ausreichender Kooperation nicht verwertbar; aufgrund der Aktenanamnese gingen die Gutachter jedoch von einer Verbesserung der Lungenfunktion seit der Operation und vom Erfahrungswert einer etwa 15%igen Verschlechterung der Sauerstoffaufnahme nach einer Lobekt omie aus ( Urk. 10/111/105-108). 3.3.3.2
Da s Gutachten der Gutachtenstelle J.___ deutet sodann auch auf gewisse weitere somatische Veränderungen im Zeitverlauf hin, ungeachtet dessen, dass Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Verlaufs- und Formularberichten , die er anlässlich der amtlichen Rentenrevisionen im Zeitraum von 2001 bis 2014 verfasst hatte , jew eils als unverändert bezeichnet hatte ( Urk. 10/34/1, Urk. 10/4 0/3, Urk. 10/48/7 und Urk. 10/57/1 ; vgl. auch Urk. 10/63/1-3).
W ährend Dr. N.___ als Fachgutachter der Rheumatologie rein von Seiten seines Fachgebietes weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen konnte ( Urk. 10/1 11/91), erhob der Neurologe Dr. M.___
Befunde im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/111/100-103), die in der Gesamtbeurteilung als Verschlechterung gegenüber den gutachterlich erhobenen Befunden des Jahres 1999 gewertet wurden ( Urk. 10/111/ 9-12 ).
Tatsächlich hatten sich die somatischen Diagnosen im Gutachten des E.___ auf die Lendenwirbelsäule beschränkt, wogegen Dr. M.___ nunmehr auch Diagnosen stellte, die sich auf die Halswirbelsäule bezogen, nämlich eine zervikale Myelopathie und ein zervik obrachiales Schmer zsyndrom (Urk. 10/111/101-102).
Es ist allerdings augenfällig, dass die neu rologischen Abklärungen von Dr. M.___ viel umfassender waren als diejenigen, die Dr. H.___ im Jahr 1999 getroffen hatte; insbesondere
hatten damals im Gegensatz zum Jahr 2016 (vgl. hierzu Urk. 10/111/55-56 und Urk. 10/111/100-101) nur radiologische Aufnahmen der Lenden- und der Brustwirbelsäule, nicht aber der H alswirbelsäule vorgelegen
(vgl. Urk. 10/22/10-11), und es waren keine neurophysiologischen Untersuc hungen (Elektroneurographie und Elektromyographie ; vgl. Urk. 10/111/ 52-54 und Urk. 10/111/ 100 ) durchgeführt worden . Da der Beschwerdeführer aber schon damals auch über Nackenbeschwerden geklagt hatte ( vgl. Urk. 10/22/8-9), ist gut denkbar , dass die neu erhobenen Befunde zumindest teilweise bereits damals vorhanden gewesen waren, jedoch erst im Zuge der detaillierten Abklärungen des J ahres 2016 zu Tage traten . Und soweit die Gutachter der Gutachtenstelle J.___
nicht nur in Bezug auf die Halswirbelsäule, sondern auch in Bezug auf die Lendenwirbelsäule von einer Verschlechterung ausgin gen und dies damit begründeten, dass ein intermittierendes lumbor adikuläres S1 Schmerzsyndrom rechts nicht auszuschliessen sei ( Urk. 10/111/11 und Urk. 10/111/100- 101), so hatte Dr. H.___ schon im Jahr 1999 von einer intermittierenden radikulären Reizung aufgrund von Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gesprochen ( Urk. 10/22/13). Da diese Veränderungen aktuell jedoch als deut licher ausgeprägt beschrieben wur den - Diskusbulging mit rezessalem Kontakt zu den L5- und den S1-Nervenwurzeln beidseits im Jahr 2016 ( Urk. 10/111/101) im Vergleich zu einer höchstens leichten Einengung des Rezessus vo n S1 im Jahr 1995 ( Urk. 10/22/10 ) und einer nur linksbetonten Ein engung im Jahr 1997 ( Urk. 10/22/11) -, erscheint die Annahme einer gewissen Verschlechterung als einleuchtend. 3.3.3.3
Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit bis zur Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ auf jeden Fall nicht verbessert, sondern entsprechend der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter in verschiedener Hinsicht tendenziell verschlechtert. 3.3.4
Der psychiatrischen Fachgutachter Dr. L.___
sodann konnte wie Dr. I.___ keine depressive Symptomatik feststellen, und im Gegensatz zu Dr. I.___
konnte er auch keine Auffä lligkeiten im Affekt und keine his trionischen Verhaltensweisen beobachten ( Urk. 10/111/72-74 ). Dementsprechend stellte er die frühere Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 Code F60.4) nicht (Urk. 10/111/79). Hingegen ging er
nach wie vor von einer psychisch bedingten Schmerzstörung aus, qualifizierte diese jedoch aufgrund der zahlreicher en
somatischen Korrelate nicht mehr als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 Code F45.4), sondern als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 10/111/ 74-76). Trotz des Fehlens einer weiteren psychiatrischen Diagnose wie derjenigen einer Persönlichkeitsstörung stufte Dr. L.___ die Schmerzstörung als schwer ein und begründete dies mit dem hohen Chronifizierungsgrad , den bescheidenen Ressourcen, der Belastung durch den neu diagnostizierten malignen Lungentumor und die zusätzlichen neurologischen Befunde ( Urk. 10/111/ 79; vgl. auch Urk. 10/111/ 76+77) .
Und was die Beobachtung betrifft, dass der Beschwerdeführer während der Exploration keine Schmerzäusserungen zeigte (vgl. Urk. 10/111/72), so hielt Dr. L.___ fest, eine indifferente Äusserung zu den Schmerzen sei beim Auftreten somatoformer Störungen nicht selten ( Urk. 10/111/79).
In der Gesamtbeurteilung qualifizierten die Gutachter die abweichende psychiatrische Diagnose von Dr. L.___
nicht als Zeichen einer Veränderung, sondern als Andersbeurteilung ( Urk. 10/111/12 +15 ). Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung plausibel, denn es gehört zu den Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung, dass sie bereits in der Kindheit oder Adoleszenz beginnt und danach mit stabilen Verhaltensmustern einhergeht (ICD-10, allgemeine Ausführungen zu den Codes F60-F69, zu den Codes F60-F62 und zum Code F60). Demgegenüber ist die neue Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anstelle der bisherigen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch eine Veränderung begründet, nämlich dadurch, dass sich im Vergleich zu früher ausgeprägtere organische Korrelate für die geklagten Schmerzen fanden. Die Veränderung ist hier also nicht primär im psychischen, sondern im somatischen Zustandsbild begründet, wie es vorstehend bereits erörtert worden ist (vgl. E. 3.3.3.2) .
Rein psychiatrisch muss somit bis zur Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___
von weitgehend gleich gebliebenen Verhältnissen ausgegangen werden. 3.3.5
Dass in der Zeit nach der Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ vom Frühjahr/Sommer 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 noch gesundheitliche Veränderungen eingetreten wä ren, ist nicht ersichtlich. Ins besondere ergab eine Computertomographie des Thorax vom Oktober 2016 gemäss dem Bericht des C.___ vom 9. Dezember 2016 keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv, eine Metastase oder ein Zweitkarzinom (Urk. 10/124/2), und die übrigen im Bericht festgehaltenen Symptome, wie Kraftlosigkeit, Atembeschwerden und kalte Gliedmassen ( Urk. 10/124/1) , sind schon im Gutachten der Gutachtenstelle J.___ beschrieben ( vgl. Urk. 10/111/87+96). 3.4 3.4.1
Es stellt sich die Frage nach der E rheblichkeit der vorstehend dargelegten Veränderungen des Gesundheitszustands in Form des Lungenleiden s und der zusätzliche n Befunde der W irbelsäule . 3.4.2
Das Bundesgericht hat wiederholt wieder darauf hin gewiesen , dass für eine Rentenanpassung nicht bereits „ irgendeine" Veränderung im Sachverhalt genüge . Dort, wo sich nicht der Gesundheitszustand, sondern nur das erwerbliche Ar beitspensum
geändert hat, verlangt das Bundesgericht dementsprechend, dass diese Änderung den Rentenanspruch berührt , und verneint einen Revisionsgrund, wenn die Änderung für sich allein nicht anspru chsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 u nd 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1 und E. 3.2) . Und dort, wo eine Änderung in Form einer hinzugetretene n oder weggefal lene n Diagnose vorliegt, stellt dies nach der Formulierung des Bundesgericht s ebenfalls nicht per se einen Revisionsgrund dar , da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechteru n g nicht zwingend ausgewiesen sei (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2 und
8C_335/2015 vom 2 6. August 2015 E. 3.1.2). Auch hier findet sich zudem die Wendung, eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder -verbesserung bestehe nur dann, wenn der Rentenanspruch durch die hinzugekommene oder weggefallene Diagnose berührt werde (BGE 141 V 9 E. 5.2).
Wie die Beschw erdegegnerin zutreffend zitiert hat ( Urk. 9), erachtet es d as Bundesgericht aber dann dort, wo ein Revisionsgrund zu bejahen ist, nicht als erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt, sondern hält fest, bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs könne sich auch ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf- oder Herabsetzung oder zu einer Aufhebung der Invalidenrente führe (Urteil 8C_668/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2.2). 3.4.3
Die beiden Aussagen in Absatz 1 und Absatz 2 des vorherigen Abschnittes stehen in einem Spannungsfeld zu einander, indem in einem ersten Schritt für die Frage, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt, noch eine Bindung an die früheren Beurteilungen zu bestehen scheint und nur die Rolle des geändert en Elementes zu beleuchten wäre und erst bei Bejahung eines Revisionsgrundes in einem zweiten Schritt die Bindung an die früheren Beurteilungen aufzugeben wäre.
Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung tatsächlich in allen Fällen diese Konsequenz hat , braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Veränderung ausschliesslich in einer gesundheitlichen Verschlechterung begründet ist, kann eine Rentenreduktion oder Rentenaufhebung auch bei Qualifikation der Verschlechterung als Revi si onsgrund aus Gleichbehandlungsgründen nur dann zulässig sein, wenn sich die ursprüngliche Zusprechung der Rente beziehungsweise d er Rente in der bisherigen Höhe im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen als zweifellos unrichtig erweist. Denn könnte eine gesundheitliche Verschlechterung ohne diese Schranke zu einer Rentenreduktion oder -aufhebung führen, so wären diejenigen Rentenbezüger, deren Gesundheitszustand sich verschlechtert, benachteiligt gegenüber den Rentenbezügern mit unverändertem Gesundheitszustand, deren Rente mangels Revisions- und Wiedererwägungsgrund unangetastet bleibt. Die freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs für sich allein kann in solchen Fällen also nur ei ne Bestätigung oder Erhöhung der bisherigen Rente zur Folge haben, währenddem eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ausschliesslich dann statthaft sein kann , wenn zusätzlich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist . Etwas anderes kann auch aus dem bereits zitierten Grundsatzurteil nicht abgeleitet werden, wo das Bundesgericht eine Rentenaufhebung bestätigt hat, nachdem sich der Gesundheitszustand durch eine hinzugetretene Schulterproblematik verändert hatte. D enn das Bundesgericht hat dort die Schulterproblematik wohl als Revisionsgrund akzeptiert und demnach zum Anlass für eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs genommen (BGE 141 V 9 E. 5.3 und E. 6.1), die Rentenaufhebung hat es jedoch mit dem Argument bestätigt, dass trotz dieser Verletzung insgesamt eine gutachterlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (BGE 141 V 9 E. 6.3.2). 3.5 3.5.1
Eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers fällt demnach selbst bei Zulassung der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Verschlechterung als Revisionsgrund nur dann in Betracht, wenn die Voraus set zungen für eine Wiedererwägung - also zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung - der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 gegeben sind. Dies ist aufgrund des Folgenden zu verneinen. Es kann daher offen bleiben , ob die gesundheitliche Verschlechterung überhaupt als Revisionsgrund taugt, ungeachtet dessen, dass sie nicht dazu geeignet ist, für sich allein zu einer Senkung des Invaliditätsgrades unter den Schwellenwert für eine ganze Rente zu führen. 3.5.2
Die Gutachter des E.___ kamen im Februar 1999 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser oder Bauarbeiter aufgrund der radiologischen Befunde nicht mehr beziehungsweise nur noch zu weniger als 30 % zumutbar sei ( Urk. 10/22/11+17). Aufgrund der psychiatrischen Diagnose eine r somatoformen Schmerzstörung erachteten sie den Beschwerdeführer sodann auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit nur noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/22/17). Von dieser Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin aus und legte der Invaliditätsbemessung in medizinischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, leichteren Tätigkeit zugrunde (vgl. die Notizen vom 1 8. Februar 1999, Urk. 10/25).
Die Beurteilung im Gutachten des E.___ ist in Bezug auf die körperlic h bedingte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Gipser ohne Weiteres einleuchtend. Hingegen entbehrt die Annahme einer 50%igen psychisch b edingten Einschränkung für körperlich angepasste Arbeiten einer Her leitung, wie sie unter der Herrschaft der aktuell geltenden Standardindikatoren erwartet wird. Es ist je doch zu beachten, dass
diese Standardindikatoren im Jahr 1999 noch nicht entwickelt gewesen waren und dass sich auch die vorangegangen en Kriterien, welche auf der Vermutung einer Überwindbarkeit von psychosomatischen Beeinträchtigungen basiert hatten, erst mit einem Urteil aus dem Jahr 2004 konsolidert hatten (BGE 130 V 352). Zur Zeit der Rentenzusprechung vom Oktober 1999 war die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Falle von psychosomatischen Leiden somit noch nicht in dem Masse vereinheitlicht und standardisiert, wie dies ab dem Jahr 2004 der Fall war. Immerhin galt ungeachtet dessen, dass die explizite Regelung in Art. 7 ATSG erst auf Anfang 2003 in Kraft trat, schon seit jeher, dass krankheitsfremde Faktoren bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auszuklammern sind. Dieser Anforderung kamen die Gutachter des E.___
aber n ach, wenn sie zur Begründung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausführten, dem Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch eine Willensanstrengung zur teilweisen Überwindung seines psychischen Leidens zumutbar und die multiplen invaliditätsfremden Faktoren, wie ungenügende Deutschkenntnisse eine bescheidene Schulausbildung und eine mangelnde berufliche Qualifikation, seien in der Beurteilung nicht mitberücksichtigt worden ( Urk. 10/22/17).
Und vor allem gelangte der psychiatrische Fachg utachter Dr. L.___
der Gutachtenstelle J.___ im Jahr 2016 bei grundsätzlich gleichgebliebenem psychischen Zustandsbild wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für körperli ch angepasste Tätigkeiten (Urk. 10/111/81) , diesmal unter eingehender Diskussion der bundesgerichtlichen Standardindikatoren ( Urk. 10/111/ 75-79).
Damit vermag das Abstellen auf die im Jahr 1999 gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit für körperlich angepasste Tätigkeit keine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 1 4. Oktober 1999 zu begründen. 3.5.3 3.5.3.1
Was die Invaliditätsbemessung betrifft, so setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des massgebenden Jahres 1998 auf Fr. 74'186.-- fest (Urk. 10/25). Dieser Betrag liegt in der Nähe des Jahreslohnes von Fr. 73'450.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der A.___ vom Januar 1998 ab April 1996 erhalten hätte, wenn er gesund gewesen wäre (13 x Fr. 5'650. ; Urk. 10/6/2). Da der Beschwerdeführer bei Antritt dieser Stelle im November 1995 bereits gesundheitlich beeinträchtigt war (vgl. Urk. 10/7/1), stellt sich die Frage, ob das Valideneinkommen richtigerwe ise ni cht aufgrund des Lohnes in demjenigen Arbeitsverhältnis zu bemessen gewesen wäre, in d em der Beschwerdeführer vor dem Auftreten
der Rückenbeschwerden zu Ende des Jahres 1994 gestanden hatte. Im Auszug aus dem individuellen Konto sind indessen für jenes Arbeitsverhältnis mit Y.___ in den Jahren 1993 und 1994 Einkünfte von Fr. 77'474.-- beziehungsweise von Fr. 75'018.-- eingetrag en (Urk. 10/5).
Das abweichende Vorgehen bei der Festlegung des Valideneinkommens würde somit zu einem höheren und nicht zu einem niedrigeren Wert führen.
Es ist daher i m Hinblick auf den Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente berechtigt, nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. 3.5.3.2
Das Invalideneinkommen von Fr. 21'244.-- ( Urk. 10/25) basiert auf dem Durchschnittswert der Jahres löhne in drei konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdoku mentation der Suva ( Urk. 10/24), den die Beschwerdegegnerin aufgrund d er nur noch 50%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers halbiert hat.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für eine zuverlässige Bemessung des Invalideneinkommens anhand dieser Dokumentation die Angaben zu mindestens fünf realen Arbeitsplätzen notwendig, und diese fünf Stellen müssen zudem repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein , was Angaben zur Gesamtzahl der in Frage kommende n d okumentierten Arbeitsplätze sowie zum Höchst-/ Tiefstlohn
und Durchschnittslohn der gesamten Gruppe nötig macht (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 ).
Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen nicht . Zum einen erging jedoch das zitierte Grundsatzurteil erst im Jahr 2003, weshalb eine Abweichung davon für sich allein nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Und zum andern ergibt auch eine Plausibilitätsprüfung anhand der T abellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik ( vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen ) kein Ergebnis, welches das Invalideneinkommen von Fr. 21'244.-- als zweifellos unrichtig erscheinen lassen würde. So betrug der Zentralwert (Lohn, über dem bez iehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (inklusive Anteil des 1 3. Monatslohnes), den männliche Arbeitnehmer im Privaten Sektor in der Anforde rungskategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40
Wochenstunden erzielten, im Jahr 1998
Fr. 4’268.-- ( LSE 1998 S. 25 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft - Das Magazin für Wirtschaftspolitik 7 -2001, S. 96 Tabe lle B 9.2) resultiert ein monatlicher Zentralwert von Fr. 4'4 71.--. Die Hälfte des Jahreswertes von Fr. 53'652.-- (12 x Fr. 4'471.--) beträgt Fr. 26'826.--, und der Wert von Fr. 21'244.-- entspricht einer Reduktion des Betrages von Fr. 26'826.-- um rund 21 % . Dieser Wert ist daher vereinbar mit der Rechtsprechung, wonach der lohnmässigen Benachteiligung aufgrund der g esundheitlich en
B eeinträchtig ung sowie aufgrund von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen
durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermitte lten Lohnes um maximal 25 %
Rechnung zu tragen ist ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). 3.5.3.3
Sind somit das Validen- und das Invalideneinkommen für sich allein nicht zweifellos unrichtig, so ist es auch der daraus resultierende I nvaliditätsgrad von 71 % nicht. 3.5.4
Damit ist die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 1 4. Oktober 1999 zu verneinen, und die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung sind somit nicht gegeben. Eine Herabsetzung der damals zugesprochenen ganzen Rente verbietet sich deshalb aufgrund der vorstehenden rechtlichen Darlegungen (E. 3.4.3 und E. 3.5.1).
A uf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens ( Urk. 1 S. 4 ff.) ist daher nicht mehr näher einzugehen. 3.6
Anzufügen bleibt, dass auch eine
- von den Revisions
- und Wiedererwägungs voraussetzungen unabhängige - Rentenherabsetzung in Anwendung von lit . a der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG v om 1 8. März 2011 ausser Betracht fällt. Denn als die Beschwerdegegnerin die zur Diskussion stehende Rentenrevision im Frühjahr 2015 einleitete, war der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 15 Jahren Rentenbezüger, und eine Rentenherabsetzung nach l it. a Abs. 1 SchlB IVG konnte daher gestützt auf l it. a Abs. 4 SchlB IVG nicht mehr erfolgen. 3.7
Damit ist die angefochtene Renten herabsetzungsverfügung vom 3. Mai 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Rentenherabsetzungsverfügung vom 3. Mai 2017 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel