Sachverhalt
1.
1.1
Der
1965
geborene
X.___ ,
ohne
Berufsausbildung
und
Vater
zweier
1991
und
1997
geborener
Kinder,
arbeitete
zuletzt
vom
1.
April
2003
bis
31 .
O ktober
2019
als
Hilfsarbeiter
Plattenleger
bei
der
Z.___
AG,
A.___ ;
letzter
effekti ver
Arbeitstag
war
der
19.
Dezember
2018
(vgl.
Urk.
10/45 /1 ) .
Am
25.
März
2019
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
psychische
Beeinträchtigung
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/8).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
einen
Auszug
aus
dem
Individuellen
Konto
(IK-Auszug
vom
4.
April
2019 ,
Urk.
10/11 )
und
die
Akten
der
Krankenversicherung
bei
(Urk.
10/ 1 8,
Urk.
10/22;
darunter
das
psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
22.
Juli
2019,
Urk.
10/22/6
ff.).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
10/24
f.)
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
15.
Januar
2020
einen
Leistungsanspruch
des
Versicherten
(Urk.
10/34).
Dieser
Entscheid
verblieb
unangefochten. 1.2
Am
9.
September
2021
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
seit
2005
bestehende
Ä ngst e ,
Depression en
und
Panikattacken
erneut
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/40).
Mit
Schreiben
vom
14.
September
2021
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
zur
Glaubhaftmachung
einer
wesentlichen
Veränderung
seit
Erlass
der
letzten
Verfügung
auf,
bis
spätestens
am
15.
Oktober
2021
aktuelle
Beweismittel
einzureichen
(Urk.
10/42).
Dieser
reichte
innert
Frist
den
B ericht
der
behandelnden
Ärzte
der
p sychiatrischen
K linik
O.___
( O.___ )
vom
8.
September
2021
ein
(Urk.
10/44).
Nach
beruflichen
und
medizinischen
Abklärungen
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
mit
Schreiben
vom
14.
März
2022
unter
Hinweis
auf
die
gesetzliche
Mitwirkungspflicht
und
deren
Säumnisfolgen
auf,
sich
zur
Verbesserung
seines
Gesundheitszustandes
ab
spätestens
16.
Mai
2022
einer
mindestens
sechswöchigen
stationären
oder
teilstationären
Behandlung
von
mindestens
drei
Monaten
zu
unterziehen
(Urk.
10/52).
Die
in
Nachachtung
dieser
Schadensminderungspflicht
im
April/Mai
2022
in
der
O.___
durchgeführte
stationäre
Behandlung
brachte
keine
Verbesserung
(vgl.
Bericht
vom
27.
Juni
2022,
Urk.
10/60).
Am
18.
Juli
2022
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
aus
gesundheitlichen
Gründen
seien
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
derzeit
nicht
möglich
(Urk.
10/62).
Alsdann
stellte
sie
ihm
mit
Vorbescheid
vom
4.
August
2022
die
Abweisung
seines
Rentenbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
10/66).
Auf
den
Einwand
des
Versicherten
hin
(Urk.
10/70
f.)
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen.
Insbesondere
veranlasste
sie
das
polydisziplinäre
(Allgemeine
Innere
Medizin/Neurologie/Neuropsychologie/Rheumatologie/Psychiatrie
und
Psychotherapie)
Gutachten
des
C.___ ,
D.___ ,
vom
7.
Mai
2024
(Urk.
10/96).
Hierzu
nahm
der
Versicherte
mit
Schreiben
vom
5.
Juni
2024
Stellung
(Urk.
10/99).
Nach
Beizug
einer
internen
Stellungnahme
(Urk.
10/100/7
f.)
wies
die
IV-Stelle
wie
vorbeschieden
das
Rentengesuch
mit
Verfügung
vom
4.
Juli
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
9.
September
2024
(Eingang)
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
ihm
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
4.
Juli
2024
die
gesetzlichen
Lei s tungen
nach
IVG
zu
gewähren ,
insbesondere
sei
ihm
gestützt
auf
das
Gutachten
vom
7 .
Mai
2024
eine
ganze
Rente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
in
Auftrag
zu
geben.
Subeventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abkl ä rung
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
18.
November
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
dem
Beschwerdeführer
am
20.
November
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 des
Allgemeinen
Teils
des
Sozialversicherungsrechts
( ATSG )
eine
erhebliche
Änderung
des
Invaliditätsgrades
verlangt
(BGE
130
V
71,
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2
mit
Hinweisen).
Die
Frage,
ob
eine
solche
Änderung
eingetreten
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalte s
im
Zeitpunkt
der
letzten
mate riellen
rentenverweigernden
rechtskräftigen
Verfügung
mit
demjenigen
zur
Zeit
des
auf
die
Neuanmeldung
hin
ergangenen
Entscheids
(BGE
130
V
64
E.
E. 1.1 Für
die
Bejahung
eines
Rentenanspruches
im
Rahmen
einer
Neuanmeldung
nach
vorausgegangener
rechtskräftiger
Verneinung
wird
analog
zur
Rentenrevision
gemäss
Art.
17
Abs.
E. 1.2 Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswirkungen
des
Gesundheitszustands)
beruht;
vorbehalten
bleibt
die
Rechtsprechung
zur
Wiedererwägung
und
zur
prozessualen
Revision
(BGE
133
V
108
E.
5.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_26/2022
vom
30.
Mai
2022
E.
E. 1.3 H i nsichtlich
des
Beweiswertes
eines
ärztlichen
Berichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusam menhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
in
der
Expertise
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a,
122
V
157
E.
1c).
E. 2 mit
Hinweis,
130
V
71
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Dabei
ist
zu
beachten,
dass
Anlass
zur
Rentenrevision
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
gibt,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen
(BGE
130
V
343
E.
3.5
mit
Hinweisen).
Dagegen
stellt
eine
bloss
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebe nen
Sach verhaltes
keine
revisionsbegründende
Tatsachenänderung
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
dar
(BGE
112
V
371
E.
2b;
vgl.
auch
BGE
133
V
545
E.
6.1,
130
V
343
E.
3.5
mit
Hinweisen).
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
gestützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
vom
Juni
2019,
worin
dieser
dem
Beschwerdeführer
eine
90%ige
Arbeitsfähigkeit
als
Plattenleger
attestiert
habe ,
sei
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
15.
Januar
2020
abgewiesen
worden.
Die
2022
auferlegte
Scha denminderungspflicht
habe
keine
Besserung
erbracht.
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
die
gesundheitliche
Situation
zwischenzeitlich
nicht
verändert
habe.
Daraufhin
sei
das
Leistungsbegehren
mit
Vorbescheid
vom
E. 4 August
2022
abgewiesen
worden.
Auf
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
hin
sei
eine
Begutachtung
veranlasst
worden.
Der
r egionale
ä rztliche
Dienst
(RAD)
sei
gestützt
darauf
zum
Schluss
gekommen,
die
Beschwerden
könnten
keiner
Diagnose
zugeordnet
werden.
Somit
sei
eine
langandauernde
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
ausgewiesen
(Urk.
2).
E. 7 Mai
2024
abgestellt
werde,
sei
ein
Gerichtsgutachten
oder
eine
Rückweisung
zur
weiteren
Abklärung
angezeigt
(Urk.
1). 3 . 3 .1
Zeitliche n
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
allfällig
anspruchserheblichen
Änderung
(vgl.
E.
1. 2 )
bildet
die
un angefochten
in
Rechtskraft
erwachsene
Verfügung
vom
15.
Januar
2020
(Urk.
10/ 34 ) ,
welche
gestützt
auf
d as
Gutachten
von
Dr.
B.___
vom
22.
Juli
2019
zu
Händen
der
Krankentaggeldversicherung
(Urk.
10/22/6-44)
erging.
Darin
diagnostizierte
dieser
eine
gegenwärtig
formal
leichtgradig
depressive
Episode,
(akten-)anamnestisch
im
Rahmen
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
(ICD-10:
F33.0)
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hielt
er
anamnestisch
ein
Abhängigkeitssyndrom
von
Tabakwaren,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10:
F17.2)
sowie
eine
generalisierte
Angststörung
(ICD-10:
F41.1),
differenzialdiagnostisch
somatoforme
Störung
(ICD-10:
F45) ,
fest
(Urk.
10/22/26).
Der
Beschwerdeführer
habe
in
Mazedonien
die
Schule
besucht
und
den
Militärdienst
geleistet.
In
der
Folge
sei
er
aus
wirtschaftlichen
Gründen
in
die
Schweiz
gekommen,
wo
er
als
Hilfsarbeiter/Ausfuger
gearbeitet
habe.
Der
Beschwerdefü h rer
habe
berichtet,
dass
e s
ihm
bereits
in
den
1990er
Jahren
nicht
gut
gegangen
sein.
Seit
etwa
E. 12 Jahren
merke
er,
dass
er
seine
Beine
nicht
spüre
und
zittere .
Um
die
Weihnachtszeit
2018
habe
er
eine
Verschlechterung
bemerkt .
Er
habe
schwache
Beine,
keine
Kraft
und
ein
Pulsieren
im
Kopf
gehabt;
es
sei
«wie
Strom»
gewesen.
D a ra ufhin
sei
er
von
seinem
Hausarzt
«krankgeschrieben»
worden.
Seither
habe
er
Angst
und
Depressionen
und
nicht
mehr
gearbeitet.
Die
Stelle
bei
der
Z.___
AG
habe
er
noch
immer.
Sein
Chef
rufe
ihn
regelmässig
an
und
frage,
wann
er
zurückkomme;
er
werde
vermisst.
Er
könne
sich
jedoch
nicht
vorstellen,
wieder
arbeiten
zu
gehen,
da
er
Angst
habe
und
sein
Körper
schwach
sei.
Auf
die
Nachfrage,
wie
sich
diese
Depression
äussere,
habe
der
Beschwerdeführer
erklärt,
dies
nicht
zu
wissen.
Die
Ärzte
hätten
ihm
jedenfalls
gesagt,
dass
er
eine
Depression
habe.
Auf
die
Anmerkung,
Ängste
und
körperliche
Beschwerden
seien
bereits
in
den
Vorakten
dokumentiert
und
der
Beschwerdeführer
habe
gleichwohl
gearbeitet,
habe
letzterer
geantwortet,
dass
er
es
auch
nicht
wisse.
Vom
29.
Januar
bis
28.
März
2019
sei
er
stationär
in
der
O.___
behandelt
worden.
Eine
ambulante
Anschlussbehandlung
im
Zentrum
E.___
in
F.___
habe
er
abgebrochen.
Wieso
könne
er
nicht
sagen ,
er
wisse
es
nicht
mehr.
Daraufhin
habe
er
bei
seinem
Hausarzt
und
Dr.
phil.
G.___ ,
H.___ ,
Termin e
wahrgenommen.
Als
aktuelle
Medikation
habe
d er
Beschwerdeführer
einen
mitgebrachten
Ausdruck
vorgewiesen
(Risperidon
1
mg
Tabletten:
1-0-1;
Cymbalta
60
mg
2-0-0;
Sequase
150
mg
XR
Tabletten:
0-0-0-1;
Sequase
25
mg
Tabletten:
0-0-0-2)
und
erklärt,
dass
er
mittlerweile
nicht
mehr
alle
Medikamente
einnehme .
A ktuell
fühle
sich
der
Beschwerdeführer
schwer
und
unwohl.
Gelegentlich
habe
er
auch
Schwindel.
Zudem
sehe
er
nicht
so
gut;
eine
Brille
trage
er
jedoch
nicht.
Alsdann
habe
er
gelegentlich
Schmerzen
im
Knie,
im
Rücken
und
im
Nacken.
Dies
komme
von
der
langjährigen
Arbeit
in
Zwangshaltungen.
Eine
physiotherapeutische
Behandlung
bestehe
momentan
nicht
und
er
mache
auch
keinen
Sport.
Die
aktuellen
Schmerzen
habe
der
Beschwerdeführer
bei
VAS
10
(1-10 )
skaliert
( Urk.
10/22/16
ff.) .
In
klinischer
Hinsicht
sei
der
allseits
orientierte
und
im
Kontakt
freundlich
zugewandte
Beschwerdeführer
gepflegt.
Die
Kooperation
sei
weitestgehend
angemessen,
wenngleich
die
Beschwerdeschilderung
des
Beschwerdeführers
insgesamt
konfus
und
unklar
ausgefallen
sei ;
auf
Nachfragen
bzw.
Konkretisierungsversuche
habe
er
ausweichend
oder
nich t
reagiert .
Hinweise
auf
Zwänge,
Phobien,
Halluzinationen
oder
Ich-Störungen
bestünden
nicht.
Im
A ffekt
sei
der
Beschwerdeführer
etwas
verflacht.
Zudem
habe
er
Ängste
erwähnt,
d eren
nähere
Beschreibung
nicht
möglich
gewesen
sei .
Die
Schwingungsfähigkeit
sei
reduziert.
Entgegen
seinen
subjektiven
Angaben
sei
eine
Antriebsminderung
nicht
objektivierbar.
Ein
Interessen-
oder
Freudverlust
an
Aktivitäten
sei
auch
zu
verneinen,
zumal
der
Beschwerd ef ührer
TV
schaue,
Musik
höre,
mit
seinen
Söhnen
und
der
Ehefrau
im
Restaurant
essen
gehe
und
sein
Enkelkind
betreue.
Ein
Verlust
des
Selbstvertrauens,
unbegründete
Selbstvorwürfe
und/oder
Schuldgefühle
bestünden
ebenfalls
nicht.
Psychomotorisch
habe
sich
der
Beschwerdeführer
etwas
unruhig-angespannt
gezeigt.
Alsdann
sei
eine
Diskrepanz
zwischen
der
subjektiven
Schmerz angabe
und
dem
klinischen
Status
aufgefallen;
die
Schmerzangabe
von
VAS
10
habe
in
keiner
Weise
korreliert
mit
dem
klinisch e n
Bild.
Zudem
habe
der
Beschwerdeführer
wede r
schmerzassoziierte
Verhaltensweisen
noch
entsprechende
vegetative
Zeichen
wie
Schwitzen,
Bewegungsunruhe
etc.
gezeigt.
Das
Ausmass
der
geschilderten
Beschwerden
stehe
auch
diskrepant
zur
bisherigen
Inanspruchnahme
therapeutischer
Massnahmen.
Der
Beschwerdeführer
nehme
auch
keine
Schmerzmittel
ein.
Eine
in
diesem
Kontext
zu
bedenkende
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10:
F45.41)
sei
zu
verneinen,
da
im
Sinne
eines
«Ausschlussvorbehaltes»
formal
eine
affektive
Störung,
nämlich
eine
leichtgradig
depressive
Episode
bestehe.
Die
in
den
Vorakten
dokumentierte
generalisierte
Angststörung
könne
nicht
eindeutig
und
zweifelsfrei
nachvollzogen
werden;
die
Schilderungen
diesbezüglich
seien
nicht
zielführend
und
zudem
lückenhaft
verblieben.
Konkrete
Nachfragen
seien
mit
«ich
weiss
nicht »
beantwortet
worden.
Eine
ergänzende
testpsychologische
Beschwerdevalidierung
(SFSS)
habe
eine
«negative
Antwortverzerrung»
belegt
(Urk.
10/22/23
ff. ;
Urk.
10/22/30
f. ).
Infolge
der
leichtgradig
depressiven
Störung
sei
der
Beschwerdeführer
in
seiner
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
als
Ausfuger
zu
10
%
arbeitsunfähig;
in
einer
leidensanpassten
Tätigkeit,
die
auf
die
eingeschränkte
Belastbarkeit
des
Beschwerdeführers
Rücksicht
nehme
(erhöhter
Pausenbedarf)
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/22/33). 4 .
4 .1
Im
polydisziplinären
Gutachten
vom
7.
Mai
2024
hielten
die
begutachtenden
Fachärzte
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
(Urk.
10/96/11): - Komplexe
Bewegungsstörung
mit
polymorphen
und
multi f o k alen
Zuckungen,
schwerpunktmässig
im
Gesichts-
und
Kopfbereich,
mit
zusätzlich
assoziierten
Vokalisationen
(EM
1995),
DD
(atypisches)
Tourette-Syndrom? ; - l eichte
neuropsychologische
Funktionsstörung ; - r ezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10:
F33.1) ; - g eneralisierte
Angststörung,
aktuell
dekompensiert
(ICD-10:
F41.1) ; - a nhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
(ICD-10:
F45.40) ;
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hielten
sie
(1)
Diabetes
mellitus,
(2)
Hypothyreose,
(3)
anamnestisch
Status
nach
Melaena
vor
Jahren,
(4)
sonstige
belastende
Lebensumstände ,
die
Familie
und
Haushalt
negativ
beeinflussen ;
aktuell
erkrankte
Ehegattin
(ICD-10:
F63.7),
(5)
Probleme
in
Verbindung
mit
ökonomischen
Verhältnissen
(ICD-10:
Z59),
(6)
chronische
unspezifische
Kreuzschmerzen
und
(7)
Spreizfüsse
als
Hauptdiagnosen
fest
(Urk.
10/96/11
f.).
In
allgemeinmedizinischer
Hinsicht
ergaben
sich
unauffällige
Untersuchungsbefunde
und
dementsprechend
keine
arbeitsrelevanten
Einschränkungen
(Urk.
10/96/47
ff.).
Die
neurologische
Exploration
habe
sich
schwierig
gestaltet ,
was
jedoch
keiner
unzureichenden
Kooperationsbereitschaft
seitens
des
Beschwerdeführers
geschuldet
sei .
Eine
strukturierte
Anamnese
sei
kaum
möglich
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
habe
viel
gesprochen,
oft
zusammenhangslos,
inhaltlich
sprunghaft
und
teils
mit
Gedankenabbrüchen
mitten
im
Satz.
Gefragt
nach
dem
aktuellen
Befinden
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
dass
er
nicht
schlafen
könne
beziehungsweise
er
schlafe
schon,
aber
nicht
gut,
mit
unangenehmen
Träumen
und
Missempfindungen
in
den
Beinen.
Tagsüber
gehe
er
wieder
laufen
und
aus
dem
Haus.
Dies
seitdem
sein
Enkelkind
vor
viereinhalb
Jahren
zur
Welt
gekommen
sei.
Alsdann
habe
der
Beschwerdeführer
umfangreich
und
unzusammenhängend
von
Schmerzen
berichte t .
Er
leide
unter
permanenten
Schmerzen.
Die
Schmerzen
seien
überall
beziehungsweise
überall
dort ,
wo
Knochen
seien.
Bei
vertiefter
Befragung
habe
er
Schmerzen
im
Bereich
der
Rippen,
des
Rückens,
des
Ba u ches,
der
Arme
und
Beine
sowie
im
Kopf
berichtet.
Er
empfinde
Schmerzen
vor
allem
auf
Druckreize.
Es
gehe
besser,
wenn
er
sich
wenig
bewege.
Auf
wiederholtes
Nachfragen
habe
der
Beschwerdeführer
die
Schmerzen
bei
V AS
6-6
½
ska l iert.
Die
seelischen
Schmerzen
seien
tausendmal
schlimmer
als
die
körperlichen
Schmerzen.
Bei
geziel ter
Frage
nach
Sensibilitätsst ö rungen
habe
der
Beschwerdeführer
geantwortet,
dass
es
ohne
Medikamente
(Cymbalta)
nicht
gehe.
Er
spüre
manchmal
eine
leichte
Schwäche
in
den
Beinen.
Vor
allem
habe
er
Angst
vor
einer
Wiederkehr
der
eingangs
geschilderte n
Schwächezustände .
Er
habe
zudem
fünfmal
ein
Blackout
erlitten,
wo
alles
um
ihn
herum
schwarz
geworden
und
er
gestürzt
sei.
Nähere
Umstände
zu
diesen
Episoden
seien
jedoch
nicht
eruierbar
gewesen .
D er
Beschwerdeführer
sei
tausendmal
auf
der
Notfallstation
gewesen
und
wisse
nicht,
was
herausgekommen
sei.
Die
Zuckungen
kämen
vom
Bauch
her,
er
könne
es
nicht
näher
beschreiben.
Auch
die
Lokalisation
der
Zuckungen
habe
zunächst
nicht
klar
eruiert
werden
können.
Schliesslich
habe
sich
ergeben,
dass
die
Zuckungen
vor
allem
den
Kopf
betreffen
würden.
Erstmals
seien
diese
Zuckungen
vo r
ca.
30
Jahren
aufgetreten.
Im
Langzeitverlauf
hätten
sich
diese
nicht
verändert;
fraglich
seien
sie
ein
klein
wenig
besser
geworden.
Auslösende
Faktoren
seien
nicht
eruierbar.
Die
Zuckungen
würden
regellos
auftreten
und
seien
weder
unterdrückbar
noch
schmerzhaft.
Die
neurologischen
Abklärungen
am
I.___
hätten
ergeben,
dass
alles
von
der
Depression
komme;
er
habe
keine
neurologische
Krankheit
(Urk.
10/96/60
f.).
Seit
fünf
Jahren
arbeite
er
nicht
mehr.
Er
habe
es
noch
zweimal
versucht,
aber
es
sei
nicht
mehr
gegangen.
Zu
den
Umständen
der
eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit
habe
der
Beschwerdeführer
einerseits
eine
erneute
Episode
mit
den
eingangs
geschilderten
B ein be schwerden
und
andererseits
eine
Einvernahme
durch
die
Polizei
berichtet
wegen
eines
unklare n
T ötungsdeliktes.
Die
Umstände
und
Gründe
der
anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit
hätten
sich
jedoch
auch
bei
vertiefter
Befragung
nicht
näher
eruieren
lassen .
Der
Beschwerdeführer
habe
ausgeführt ,
er
sei
kraftlos.
Er
habe
bemerkt,
dass
etwas
nicht
mehr
stimme
mit
ihm.
In
sozialer
Hinsicht
habe
d er
Beschwerdeführer
ausgeführt,
dass
er
sich
viel
mit
seiner
Ehefrau
streiten
würde.
Näheres
zur
Wohnsituation
habe
nicht
eruiert
werden
können.
Seine
Frau
habe
früher
70
%
gearbeitet
und
das
Pensum
kürzlich
auf
100
%
gesteigert,
da
der
Beschwerdeführer
kein
Einkommen
mehr
erziele.
Den
Haushalt
verrichte
mehrheitlich
seine
Frau.
Der
Beschwerdeführer
beteilige
sich
manchmal,
«aber
nicht,
wenn
er
verrückt
sei».
Strukturierte
Tagesaktivitäten
und
Interessen
hätten
sich
nicht
eruieren
lassen .
Er
rauche
zwei
Paket
Zigaretten
am
Tag;
Alkohol
konsumiere
er
nicht
(Urk.
10/96/6 2
f. ).
Der
Beschwerdeführer
sei
vom
Bruder
zur
Begutachtung
gefahren
worden
und
habe
sich
Erschöpfung
signalisierend
ins
Untersuchungszimmer
geschleppt.
Klinisch
bestehe
eine
intakte
Vigilanz.
Im
Übrigen
sei
die
Exploration
praktisch
unmöglich
gewesen.
Nebst
den
sprunghaften,
von
der
Fragestellung
oft
abweichen den
Ausführungen
habe
der
Beschwerdeführer
unruhig
und
angespannt
gewirkt.
Auch
körperlich
habe
sich
eine
Bewegungsunruhe
gez ei gt.
Er
sei
auf
dem
Stuhl
hin
und
her
gerutscht
und
habe
nervös
gewippt
mit
den
Beinen.
Im
Verlauf
der
Untersuchung
hätten
sich
zunehmend
Dyskinesie-artige
Zuckungen
gezeigt,
welche
zumindest
teilweise
an
Tics
erinnert en .
Die
Dys k inesien
hätten
vorwiegend
das
Gesicht,
teils
mehr
die
link e
Seite,
teils
mehr
die
rechte
Seite,
teils
den
ganzen
Kopf
betroffen
mit
seitenalternierend
rotierenden
und
auch
seit en neigenden
ruckartige n
Bewegungen.
Insgesamt
habe
die
Bewegungsstörung
ein
irreguläres
Muster
gezeigt,
welches
nicht
zwangslos
zuordenbar
sei;
zeitweise
seien
auch
die
Extremitäten
betroffen
g e wesen.
Am
ehesten
sei
die
Bewegungsstörung
mit
einem
Tourette-Syndrom
zu
assoziieren,
zumal
sie
–
im
Verlauf
zunehmend
–
auch
mit
Vokalisationen
einhergegangen
seien;
der
Beschwerdeführer
habe
brummende,
knurrende
und
stöhnende
Laute
von
sich
gegeben.
Die
Untersuchung
im
Liegen
habe
sich
als
schwierig
erwiesen,
da
der
Beschwerdeführer
zunehmend
unruhig
geworden
sei
und
deklariert
habe,
dass
er
nicht
länger
liegen
könne.
Die
Untersuchung
der
unteren
Extremitäten
habe
daher
nicht
vollständig
durchgeführt
werden
können.
Die
Blickmotorik
sei
soweit
beurteilbar
intakt.
Die
Sensibilitätsprüfung
im
Gesicht
und
an
den
obere n
Extremitäten
sei
nicht
sicher
verwertbar
mit
fraglicher
Angabe
einer
rechts
verstärkten
Wahrnehmung
von
Berührungsreizen
im
Vergleich
zu
links .
B etreffen d
die
unteren
Extremitäten
habe
der
Beschwerdeführer
inkonstante
Angaben
gemacht .
Die
mimische
Muskulatur
sei
intakt,
ohne
Facial is parese ;
intermittierend
hätten
sich
T ic - artige
Bewegungsstörungen
der
Gesichtsmuskulatur
ergeben
wie
oben
beschrieben .
An
der
oberen
und
unteren
Muskulatur
hätten
sich
weder
Atrophien
noch
motorische
Paresen
oder
ein
erhöhter
Muskeltonus
ergeben;
auch
kein
Ruhetremor.
Die
Diadochokinese
sei
beidseits
unauffällig.
Der
Positionsversuch
der
Beine
und
Knie-Hacken-Versuch
sei en
nicht
untersuch b ar
gewesen.
Die
Muskeleigenreflexe
an
den
Armen
und
Be inen
sei en
symmetrisch
schwach
auslösbar
und
das
Babinskizeichen
beidseits
negativ .
Der
Beschwerdeführer
habe
ein
schwerfälliges
Gangbild
mit
Signalisation
von
Rückenschmerzen
gezeigt,
jedoch
ohne
ersichtliche
neurogene
Gangstörung.
Die
komplizierten
Gang arten,
einschliesslich
des
Fersen-,
Zehen -
und
Strichgangs
seien
möglich
gewesen
(Urk.
10/96/65
f.) .
Zusammenfassend
habe
der
unruhig
und
erschöpft
wirken de
Beschwerdeführer
anlässlich
der
aktuellen
Exploration
bei
intakter
Kooperation
eine
ausgeprägte
komplexe
und
polymorphe
Bewegungsstörung
gezeigt,
welche
jedoch
keiner
neurologischen
Krankheitsdiagnose
zugeordnet
werden
kön ne
(Urk.
10/96/68) .
Beim
Fehlen
einer
neurologischen
Krankheitsdiagnose
sei
eine
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
schwierig.
Es
sei
schwer
vorstellbar,
dass
der
Beschwerdeführer
noch
arbeitsfähig
sei.
Andererseits
sei
festzuhalten,
dass
die
Bewegungsstörung
an a mnestisch
seit
ca.
1995
vorbest ehe,
sich
nach
Angaben
des
Beschwerd e führers
im
Langzeitverlauf
nicht
verändert
habe
und
letzterer
gleichwohl
von
2003
bis
2019
vollzeitlich
gearbeitet
habe.
Es
sei
also
anzunehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
unter
alleiniger
Berücksichtigung
der
Bewe g ungsstörung
unter
adaptierten
Bedingungen
arbeitsfähig
wäre.
Jedoch
sei
zu
berücksichtigen,
dass
mit
dem
vorliegenden
Erscheinungsbild
einer
komplexen
Bewegungsstörung
mit
zusätzlichen
Vokalisationen
eine
erfolgreiche
Stellenbewerbung
im
ersten
Arbeitsmarkt
heute
praktisch
als
aussichtslos
zu
beurteilen
sei
(Urk.
10/96/70
f.).
Gegenüber
dem
rheumatologischen
Gutachter
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
dass
er
im
Jahr
2008
schlimme
Kreuzschmerzen
gehabt
und
dabei
die
Beine
nicht
mehr
gespürt
habe.
Sein
Hausarzt
habe
ihm
Deanxit
verschrieben.
Unter
diesem
Medikament
habe
er
noch
E. 13 ½
Jahre
weiterarbeiten
können.
Aktuell
komme
es
manchmal
zu
stichartigen
Schmerzen
im
Kreuz
und
auch
zu
einem
Kraftverlust
der
Beine
(Urk.
10/96/78).
Wenn
er
spazieren
gehe,
habe
er
danach
mehr
Kreuzschmerzen.
Er
erhalte
serienweise
physiotherapeutische
Behandlungen
und
führe
Gymnastikübungen
durch,
die
ihm
aber
wenig
helfen
würden.
2023
sei
er
zudem
in
einer
Rehaklinik
in
J.___
gewesen;
die
Bewegungen
im
Hallenbad
hätten
ihm
vorübergehend
geholfen.
Als
Schmerzmedikament
nehme
er
bedarfsweise
Dafalgan
ein
(Urk.
10/96/80
f.).
Nachdem
der
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
Anamnese
bereits
35
Minuten
auf
dem
Stuhl
gesessen
habe,
habe
er
berichtet,
dass
er
kaum
5
Minuten
sitzen
könne.
Die
klinische
Untersuchung
sei
infolge
der
als
Ausdruck
eines
nicht-somatischen
Beschwerdebildes
wiederholten
Gegeninnervationen
stellenweise
beeinträchtigt
gewesen
(Urk.
10/96/82).
Bei
passiv
freier
Beweglichkeit
beider
Schultergelenke
und
unauffälligen
Rotatorenmanschettentest s
sei
die
aktive
Beweglichkeit
beider
Schultern
deutlich
reduziert,
ohne
erkennbaren
klinischen
Grund.
Zudem
seien
3
von
5
Waddell-Zeichen
positiv.
Vor
diesem
Hintergrund
seien
die
beschriebenen
Kreuzschmerzen
nur
teilweise
plausibel.
Eine
arbeitsrelevante
Diagnose
habe
sich
auf
rheumatologischem
Fachgebiet
jedenfalls
nicht
ergeben
(Urk.
10/96/85
f. ).
Gegenüber
dem
begutachtenden
Psychiater
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
er
sei
seit
fünf
Jahren
kaputt
und
fertig.
Vor
E. 16 Jahren
habe
das
Ganze
mit
dem
Schwarzwerden
angefangen.
Es
sei
ihm
grau
gewesen,
wie
Wolken.
2019
habe
ihn
das
Ganze
erneut
eingeholt.
Er
habe
sich
so
gefreut
auf
die
Ferien,
es
sei
Winter
gewesen.
Weihnachten
habe
vor
der
Tür
gestanden.
Nach
den
Ferien
habe
er
ein
Telefon
von
der
Polizei
bekommen.
Er
sei
im
Zusammenhang
mit
einem
Tötungsdelikt
befragt
worden,
was
bei
ihm
massiv
Angst
ausgelöst
habe.
Er
sei
froh
gewesen,
dann
sei
plötzlich
das
«Dings»
gekommen,
das
«Öppis»
sei
gekommen,
«Scheisse»
auf
Deutsch.
Er
sei
depressiv
geworden
und
habe
keine
Kraft
und
Gesichtsschmerzen
gehabt ;
selbst
die
Augen
und
Finger
würden
schmerzen.
Wenn
er
rausgehe ,
verstärkten
sich
die
Schmerzen.
Zudem
habe
d er
Beschwerdeführer
immer
Panik
und
Angst
vor
der
Angst.
Seine
Frau
sei
während
seiner
Hospitalisation
in
J.___
an
Krebs
erkrankt
und
nun
auch
depressiv.
Es
gebe
ständig
Streit
zwischen
ihm
und
seiner
Ehefrau.
Seit
einem
Jahr
laufe
es
in
der
Ehe
nicht
mehr
optimal.
Angesprochen
auf
das
Grunzen
habe
der
Beschwerdeführer
ausgeführt,
das
Grunzen
habe
zugenommen.
Er
habe
Angst,
wenn
er
mit
einer
Person
rede,
die
er
nicht
kenne.
Das
Problem
kenne
er
allerdings
schon
seit
1995.
Damals
habe
er
Magen-Darm-Probleme
gehabt
mit
schwarzem
Blut.
Nach
einer
Magenspiegelung
seien
Zuckungen
aufgetreten
mit
ausgesprochen
angespanntem
Nacken.
In
der
Folge
sei
er
mehrmals
kollabiert
und
zitternd
am
Boden
gelegen.
Er
sei
dann
«wie
weg».
Es
komme
einfach,
er
sei
hochdepressiv
gewesen.
Er
habe
immer
Angst,
auch
vor
Krebs
und
vor
dem
Sterben.
Selbst
vor
dem
Buchstaben
«K»
habe
er
Angst ,
wenn
er
diesen
gelesen
habe,
weil
das
«Krebs»
bedeuten
könne
(Urk.
10/96/144
f.).
Angesprochen
auf
die
Tourette-ähnlichen,
ticartigen
Bewegungen
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
diese
würden
seit
E. 17 Jahren
vorbestehen.
Es
seien
vor
allem
Zuckungen
im
Gesicht,
sein
Nacken
sei
dabei
völlig
blockiert.
Die
Zuckungen
würden
vor
allem
in
Ruhe
auftreten .
Unter
Deanxit
habe
er
diese
Zuckungen
weniger
gehabt,
sei
dafür
aber
oft
müde
gewesen,
so
dass
er
während
der
Arbeitszeit
resp.
über
den
Mittag
im
Auto
habe
schlafen
müssen.
Insgesamt
sei
er
16
Jahre
müde
gewesen,
wobei
er
während
13
Jahre n
trotzdem
weitergearbeitet
habe
(Urk.
10/96/149
f.) .
Er
würde
gern
arbeiten.
In
der
Firma
heisse
es
immer,
dass
sie
ihn
vermissten.
Trotzdem
habe
sein
Chef
ihm
kündigen
müssen.
Vom
Vertrauensarzt
der
Taggeldversicherung
sei
er
jedoch
nur
zu
10
%
krankgeschrieben
worden,
weswegen
die
Taggelder
eingestellt
worden
seien.
Grundsätzlich
sei
er
mit
Bezug
auf
die
Depression
mit
Cipralex
zufrieden.
Im
Kopf
habe
er
allerdings
immer
wieder
Gedanken,
die
ihn
ständig
einholen
und
sich
ausbreiten
würden.
Er
habe
Angst
vor
dem
Anfall
und
keine
Lust
mehr
auf
nichts.
Die
Beine
spüre
er
oft
nicht.
Er
fühle
sich
oft
in
den
Wolken,
habe
keine
Kraft
mehr
zu
stehen
und
könne
in
solchen
Momenten
nicht
einmal
mehr
laufen.
Die
Depression
sei
jetzt
gerade
nicht
mehr
so
wie
früher
(2022),
trotzdem
würden
ihn
Depressionen
immer
wieder
einholen
(Urk.
10/96/155
f.).
Im
Rahmen
der
Befundung
notierte
der
begutachten de
Psychiater,
der
allseits
orientierte,
jedoch
mässig
gepflegte
Beschwerd e führer
sei
während
der
U ntersuchung
immer
wieder
in
ein
ticartiges
Bewegungsmuster
gefallen
mit
Kopf- ,
Bein -
und
grimassierende n
Bewegungen.
Zudem
habe
er
grunz ähnliche
Laute
von
sich
gegeben
und
häufig
laut
gegähnt.
Letzteres
sei
indessen
nicht
Ausdruck
mangelnder
Kooperation.
Er
habe
versucht,
das
Gespräch
gedanklich
aufzunehmen.
Dies
sei
ihm
allerdings
ausgesprochen
schwergefallen.
Auffällig
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
gewisse
Dinge
sehr
gut
ekphorieren
könne,
etwa
Medikamentennamen
und
Dosierungen.
Andererseits
sei
es
ihm
kaum
gelungen,
seine
Beschwerden
exakt
und
klar
zu
benennen.
Dabei
habe
er
jedoch
nicht
den
Eindruck
hinterlassen,
dass
er
seine
Beschwerden
vortäusche
oder
inszeniere.
Der
Beschwerdeführer
habe
einen
psychisch
kranken,
desillusionierten,
freudlosen,
überforderten
und
vor
allem
sehr
einfachen
strukturellen
Eindruck
hinterlassen.
Im
formalen
Denken
sei
er
zeitweilig
danebenredend.
Seine
Ideen
seien
flüchtig,
kreisend
und
perseverierend.
Es
sei
dem
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Anamnese
ausgesprochen
schwergefallen,
sich
an
einen
roten
Faden
zu
halten;
psychotische
Denkstörungen
seien
jedoch
zu
verneinen.
Alsdann
habe
er
mehrmals
deutliche
Symptome
aus
dem
Formenkreis
einer
unspezifischen
Angststörung
mit
Angst
vor
der
Angst,
gelegentlichen
Panikattacken,
hypochondrischen
Befürchtungen
geäussert.
Ebenfalls
habe
er
Symptome
aus
dem
Formenkreis
einer
Affektstörung
mit
Schamgefühlen,
Schuldgefühlen,
Selbstwertproblemen
und
Schmerzen
geäussert.
Seine
Stimmung
sei
affektarm,
zeitweilig
fast
affektstar r
und
der
Beschwerdeführer
hoffnungslos,
pessimistisch,
verzweifelt
und
etwas
klagsam.
Die
Traurigkeit
sei
nur
leicht
ausgeprägt ;
die
Depression
sei
klinisch
maximal
leicht gradig .
Aufmerksamkeit,
Merkfähigkeit
und
Gedächtnisleistungen
seien
erhalten
(Urk.
10/96/156
f.).
Zusammenfassend
bestehe
aktuell
eine
leicht
bis
mittelgradig
ausgeprägt e
Depression,
welche
jedoch
nicht
im
Vordergrund
stehe.
Im
Vordergrund
stünden
die
massiv
zugenommenen
und
dekompensierten
Ängste
sowie
die
hypochondrischen
Befürchtungen,
sodass
heute
von
einer
dekompensierten
Angststörung
auszugehen
sei
(Urk.
10/96/165).
Im
Rahmen
der
interdisziplinären
Konsensberatung
kamen
die
begutachtenden
Fachärzte
zum
Schluss,
die
beruflichen
Ressourcen
des
Beschwerdeführers
seien
limitiert.
Er
verfüge
über
keine
berufliche
Ausbildung
und
habe
hierorts
zeitlebens
in
Hilfsfunktionen
als
Plattenleger
gearbeitet.
Als
intakt
bezeichneten
sie
die
Aufmerksamkeit
und
Konzentrationsfähigkeit
sowie
die
figural-räumliche
Wahrnehmungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers.
In
den
nicht-erwerbsbezogenen
Lebensbereichen
liessen
sich
keine
verwertbaren
Ressourcen
erkennen.
Soweit
erkennbar
gehe
der
Beschwerdeführer
keinen
strukturierten
Aktivitäten
und
Beschäftigungen
nach.
4 .2
RAD-Arzt
V.
K.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
kam
mit
Stellungnahme
vom
24.
Mai
2024
zum
Schluss ,
aus
dem
Gutachten
des
C.___
ergebe
sich
kein
Gesundheitsschaden
mit
dauerhafter
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit.
Auf
rheumatologischem
und
neurologischem
Fachgebiet
habe
sich
keine
Diagnose
ergeben.
Sämtliche
Gutachter
hätten
Zuckungen,
brummende,
knurrende,
stöhnende
und
Grunzlaute
beschrieben.
Dies e
könn t e n
keiner
medizinischen
Diagnose
zugeordnet
werden.
Der
begutachtende
Psychiater
habe
zudem
auf
die
vagen,
ausweichenden
Antworten
des
Beschwerdeführers
hingewiesen.
Befunde,
welche
die
psychiatrischen
Diagnosen
unterstützen
könnten,
seien
nicht
dokumentiert.
Insgesamt
bestünden
keine
Anhaltspunkte
für
einen
Gesundheitsschaden
mit
dauerhafter
Einschränkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/100/7
f.). 5 .
5 .1
Die
Neuanmeldung
vom
9.
September
2021
(Urk.
10/34)
erfolgte
rund
1
Jahr
und
8
Monate
nach
der
Verfügung
vom
15.
Januar
2020. 5 .2
Relevante
Einschränkungen
auf
allgemeinmedizinischem
und
rheumatologischem
Fachgebiet
wurden
gutachterlich
verneint
(Urk.
10/96/47
ff.,
Urk.
10/96/85
f.)
und
auch
vom
Beschwerdeführer
nicht
behauptet
(Urk.
1).
Alsdann
wurden
m ultiforme
und
multifokale
Bewegungsstörung en
mit
Vokalisationen
unklarer
Ätiologie
erstmals
2001 /2002
dokumentiert
(vgl.
Urk.
10/96/55
f. ,
Urk.
10/67 ) .
Der
C.___ -Neurologe
hielt
fest,
die
anamnestisch
seit
ca.
1995
vorbestehende
Bewegungsstörung
habe
sich
aktenanamnestisch
und
nach
Angaben
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
aktuellen
Untersuchung
im
Langzeitverlauf
nicht
verändert
und
letzterer
habe
ungeachtet
dessen
von
April
2003
bis
Oktober
2019
vollzeitlich
gearbeitet .
Es
sei
also
davon
auszugehen,
dass
d er
Beschwerdeführer
unter
adaptierten
Bedingungen
trotz
dieser
Bewegungsstörung
arbeitsfähig
sei
(Urk.
10/96/67,
Urk.
10/96/13 ,
Urk.
10/96/70 ) ;
die
Umstände
und
Gründe
der
anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit
hätten
sich
denn
auch
bei
vertiefter
Befragung
nicht
näher
eruieren
lassen
(Urk.
10/96/63).
Erwähnenswert
sind
überdies
die
gutachterlichen
Hinweise
auf
die
diffusen,
teilweise
fraglich
verwertbaren
und
inkonsistenten
Angaben
des
Beschwerdeführers ;
von
einer
Inkongruenz
und
Inkonsistenz
der
Zuckungen
ist
auch
in
den
Vorakten
die
Rede
(vgl.
Urk.
10/96/67).
Ein
gesteigerter
Muskeltonus
und/oder
motorische
Paresen
konnte
der
neurologische
Gutachter
nicht
feststell en ;
ebenso
wenig
eine
neurogene
Gangstörung
(vgl.
Urk.10/96/66).
Vielmehr
ergab
sich
–
konkordant
mit
den
Vorakten
(vgl.
Urk.
10/96/67)
–
weiterhin
ein
normale r
Neurostatus ,
ohne
Konklusion
einer
neurologischen
Diagnose
(vgl.
Urk.
10/96/65
ff.,
Urk.
10/96/70).
Dazu
passend
bestand
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
neurologische
Behandlungsindikation
(Urk.
10/96/67) .
Soweit
der
neurologische
C.___ - Gutachter
ausführte,
es
sei
für
ihn
schwer
vorstellbar,
dass
der
Beschwerdeführer
infolge
der
Bewegungsstörung
mit
Vokalisationen
noch
arbeitsfähig
sei
(Urk.
10/96/70),
widerspricht
dies
der
Berufsbiographie
des
Beschwerdeführers
und
kann
von
einer
medizinisch
begründeten
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
nicht
die
Rede
sein.
In
psychiatrischer
Hinsicht
taxierte
der
begutachtende
Facharzt
die
klinisch
depressive
Symptomatik
übereinstimmend
mit
Dr.
B.___
als
maximal
leicht
( vgl.
Urk.
10/96/158 ;
vgl.
auch
de n
Verlaufsbericht
vom
7.
Februar
2023 ,
worin
d ie
behandelnde
Ärzteschaft
der
O.___
festhielte,
die
depressive
Symptomatik
habe
sich
im
Krankheitsverlauf
v erbesser t ,
Urk.
10/96/136
f.;
vgl.
auch
den
Bericht
vom
9.
März
2022,
worin
die
rezividierende
depressive
Störung
gar
als
gegenwärtig
remittiert
beurteilt
w u rd e ,
Urk.
10/50/5 ).
Im
Vordergrund
–
so
der
psychiatrische
Gutachter
weiter
-
stehe
die
Angststörung
(vgl.
Urk.
10 / 96/165) .
Eine
generalisierte
Angststörung
hat
bereits
Dr.
B.___
im
Gutachten
vom
E. 19 Mai
2022
begründen
(vgl.
Bericht
vom
27.
Juni
2022,
Urk.
10/ 60 ) .
Insbesondere
erfolgte
diese
aufgrund
der
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Schadenminderungspflicht
(vgl.
hievor
Sachverhalt
Ziff.
1.1,
Urk.
10/52).
Überdies
weilte
der
Beschwerdeführe r
bereits
vom
26.
Januar
bis
27.
März
2019
stationär
in
der
O.___
(vgl.
hiervor
E.
3 .1 ,
Urk.
10/21,
Urk.
10/78/2).
Z ur
Zeit
der
psychosomatischen
Rehabilitation
im
J.___
vom
E. 22 Januar
2023
bis
3.
März
2023
(vgl.
Austrittsbericht
vom
1.
März
2023,
Urk.
10/77)
bestanden
zudem
ausgeprägte
psychosoziale
Belastung en
und
Stressreaktion en
durch
den
geplanten
Auszug
des
Sohnes
per
Ende
Mai
2023
aus
der
gemeinsamen
Wohnung,
den
eigenen
bevorstehenden
Umzug
in
eine
neue
Wohnung
und
die
häufigen
Spannungen
und
Probleme
innerhalb
der
Ehe
( vgl.
Urk.
10/78/3).
Weshalb
die
–
lediglich
differenzialdiagnostisch
erwogene
-
(atypische)
Tourette-ähnliche
Symptomatik
zugenommen
haben
soll
(vgl.
Urk.
10/96/166),
liess
der
psychiatrische
C.___ -Gutachter
gänzlich
unbegründet.
Der
Vollständigkeit
halber
bleibt
auch
anzumerken,
dass
die
vom
C.___ -Psychiater
postulierte
somatoforme
Schmerzstörung
ohne
jegliche
diagnostische
Herleitung
und
überdies
ohne
Auseinandersetzung
mit
der
diskrepanten
Einschätzung
von
Dr.
B.___
er folgte.
Soweit
die
begutachtenden
Fachärzte
des
C.___
aus
interdisziplinärer
Sicht
schliesslich
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
für
sämtliche
Tätigkeiten
seit
dem
1.
November
2019
(seit
Erhalt
der
Kündigung ,
effektiv:
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses )
postulierten
(vgl.
Urk.
10/96/14) ,
begründeten
sie
dies
vornehmlich
IV-fremd
mit
der
fehlenden
beruflichen
Ausbildung
und
damit,
dass
eine
erfolgreiche
Stellensuche
in
Anbetracht
der
zusätzlichen
Vokalisationen
als
praktisch
aussichtslos
zu
beurteilen
sei
(Urk.
10/96/12,
Urk.
10/96/70
f.).
Als
Referenzpunkt
gilt
indessen
der
hypothetisch
als
ausgeglichen
unterstellte
Arbeitsmarkt
(BGE
147
V
124
E.
6.2) .
Dieser
berücksichtigt
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
nicht
und
sieht
von
den
fehlenden
oder
verringerten
Chancen
gesundheitlich
Beeinträchtigter
ab,
tatsächlich
eine
zumutbare
und
geeignete
Arbeitsstelle
zu
finden.
Er
umschliesst
einerseits
ein
Gleichgewicht
zwischen
dem
Angebot
von
und
der
Nachfrage
nach
Stellen;
andererseits
bezeichnet
er
einen
Arbeitsmarkt,
der
von
seiner
Struktur
her
einen
Fächer
verschiedenartiger
Stellen
offen
hält
(BGE
148
V
174
E.
9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
4.2).
Im
Übrigen
stellt
eine
höhere
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
und
damit
eine
bloss
andere,
abweichende
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhaltes
keine
revisionsrechtlich
relevante
Änderung
dar
(BGE
112
V
371). 5 .3
Zusammenfassend
ist
bei
der
hinreichend
aufschlussreichen
Aktenlage
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen ,
dass
im
massgeblichen
Zeitraum
k eine
revisionsrelevante
Veränderung
vorliegt .
Damit
erübrigen
sich
weitere
Abklärungen.
Weil
es
damit
an
einem
Revisionsgrund
fehlt,
bleibt
kein
Raum
für
eine
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassende
Prüfung
des
Rentenanspruchs.
Die
angefochtene
Verfügung
erweist
sich
im
Ergebnis
als
rechtens
und
die
Beschwerde
ist
entsprechend
abzuweisen.
6 .
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
700.--
festzulegen
und
ausgangsgemäss
vom
Beschwerdeführer
zu
tragen
(Art.
69
Abs.
1 bis
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung ,
IVG). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00487 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 30.
Januar
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG MLaw
Y.___ ,
Kundenrechtsdienst
Zürich Postfach,
8010
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1965
geborene
X.___ ,
ohne
Berufsausbildung
und
Vater
zweier
1991
und
1997
geborener
Kinder,
arbeitete
zuletzt
vom
1.
April
2003
bis
31 .
O ktober
2019
als
Hilfsarbeiter
Plattenleger
bei
der
Z.___
AG,
A.___ ;
letzter
effekti ver
Arbeitstag
war
der
19.
Dezember
2018
(vgl.
Urk.
10/45 /1 ) .
Am
25.
März
2019
meldete
er
sich
unter
Hinweis
auf
eine
psychische
Beeinträchtigung
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/8).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
einen
Auszug
aus
dem
Individuellen
Konto
(IK-Auszug
vom
4.
April
2019 ,
Urk.
10/11 )
und
die
Akten
der
Krankenversicherung
bei
(Urk.
10/ 1 8,
Urk.
10/22;
darunter
das
psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
22.
Juli
2019,
Urk.
10/22/6
ff.).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
10/24
f.)
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
15.
Januar
2020
einen
Leistungsanspruch
des
Versicherten
(Urk.
10/34).
Dieser
Entscheid
verblieb
unangefochten. 1.2
Am
9.
September
2021
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
seit
2005
bestehende
Ä ngst e ,
Depression en
und
Panikattacken
erneut
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/40).
Mit
Schreiben
vom
14.
September
2021
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
zur
Glaubhaftmachung
einer
wesentlichen
Veränderung
seit
Erlass
der
letzten
Verfügung
auf,
bis
spätestens
am
15.
Oktober
2021
aktuelle
Beweismittel
einzureichen
(Urk.
10/42).
Dieser
reichte
innert
Frist
den
B ericht
der
behandelnden
Ärzte
der
p sychiatrischen
K linik
O.___
( O.___ )
vom
8.
September
2021
ein
(Urk.
10/44).
Nach
beruflichen
und
medizinischen
Abklärungen
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
mit
Schreiben
vom
14.
März
2022
unter
Hinweis
auf
die
gesetzliche
Mitwirkungspflicht
und
deren
Säumnisfolgen
auf,
sich
zur
Verbesserung
seines
Gesundheitszustandes
ab
spätestens
16.
Mai
2022
einer
mindestens
sechswöchigen
stationären
oder
teilstationären
Behandlung
von
mindestens
drei
Monaten
zu
unterziehen
(Urk.
10/52).
Die
in
Nachachtung
dieser
Schadensminderungspflicht
im
April/Mai
2022
in
der
O.___
durchgeführte
stationäre
Behandlung
brachte
keine
Verbesserung
(vgl.
Bericht
vom
27.
Juni
2022,
Urk.
10/60).
Am
18.
Juli
2022
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
aus
gesundheitlichen
Gründen
seien
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
derzeit
nicht
möglich
(Urk.
10/62).
Alsdann
stellte
sie
ihm
mit
Vorbescheid
vom
4.
August
2022
die
Abweisung
seines
Rentenbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
10/66).
Auf
den
Einwand
des
Versicherten
hin
(Urk.
10/70
f.)
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen.
Insbesondere
veranlasste
sie
das
polydisziplinäre
(Allgemeine
Innere
Medizin/Neurologie/Neuropsychologie/Rheumatologie/Psychiatrie
und
Psychotherapie)
Gutachten
des
C.___ ,
D.___ ,
vom
7.
Mai
2024
(Urk.
10/96).
Hierzu
nahm
der
Versicherte
mit
Schreiben
vom
5.
Juni
2024
Stellung
(Urk.
10/99).
Nach
Beizug
einer
internen
Stellungnahme
(Urk.
10/100/7
f.)
wies
die
IV-Stelle
wie
vorbeschieden
das
Rentengesuch
mit
Verfügung
vom
4.
Juli
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
9.
September
2024
(Eingang)
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
ihm
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
4.
Juli
2024
die
gesetzlichen
Lei s tungen
nach
IVG
zu
gewähren ,
insbesondere
sei
ihm
gestützt
auf
das
Gutachten
vom
7 .
Mai
2024
eine
ganze
Rente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
in
Auftrag
zu
geben.
Subeventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abkl ä rung
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
18.
November
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
dem
Beschwerdeführer
am
20.
November
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Für
die
Bejahung
eines
Rentenanspruches
im
Rahmen
einer
Neuanmeldung
nach
vorausgegangener
rechtskräftiger
Verneinung
wird
analog
zur
Rentenrevision
gemäss
Art.
17
Abs.
1
des
Allgemeinen
Teils
des
Sozialversicherungsrechts
( ATSG )
eine
erhebliche
Änderung
des
Invaliditätsgrades
verlangt
(BGE
130
V
71,
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis;
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2
mit
Hinweisen).
Die
Frage,
ob
eine
solche
Änderung
eingetreten
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalte s
im
Zeitpunkt
der
letzten
mate riellen
rentenverweigernden
rechtskräftigen
Verfügung
mit
demjenigen
zur
Zeit
des
auf
die
Neuanmeldung
hin
ergangenen
Entscheids
(BGE
130
V
64
E.
2
mit
Hinweis,
130
V
71
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Dabei
ist
zu
beachten,
dass
Anlass
zur
Rentenrevision
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
gibt,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen
(BGE
130
V
343
E.
3.5
mit
Hinweisen).
Dagegen
stellt
eine
bloss
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebe nen
Sach verhaltes
keine
revisionsbegründende
Tatsachenänderung
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
dar
(BGE
112
V
371
E.
2b;
vgl.
auch
BGE
133
V
545
E.
6.1,
130
V
343
E.
3.5
mit
Hinweisen). 1.2
Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
(der
versicherten
Person
eröffnete)
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
(bei
Anhaltspunkten
für
eine
Änderung
in
den
erwerblichen
Auswirkungen
des
Gesundheitszustands)
beruht;
vorbehalten
bleibt
die
Rechtsprechung
zur
Wiedererwägung
und
zur
prozessualen
Revision
(BGE
133
V
108
E.
5.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_26/2022
vom
30.
Mai
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen) . 1.3
H i nsichtlich
des
Beweiswertes
eines
ärztlichen
Berichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusam menhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
in
der
Expertise
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a,
122
V
157
E.
1c). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
gestützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
vom
Juni
2019,
worin
dieser
dem
Beschwerdeführer
eine
90%ige
Arbeitsfähigkeit
als
Plattenleger
attestiert
habe ,
sei
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
15.
Januar
2020
abgewiesen
worden.
Die
2022
auferlegte
Scha denminderungspflicht
habe
keine
Besserung
erbracht.
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
die
gesundheitliche
Situation
zwischenzeitlich
nicht
verändert
habe.
Daraufhin
sei
das
Leistungsbegehren
mit
Vorbescheid
vom
4.
August
2022
abgewiesen
worden.
Auf
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
hin
sei
eine
Begutachtung
veranlasst
worden.
Der
r egionale
ä rztliche
Dienst
(RAD)
sei
gestützt
darauf
zum
Schluss
gekommen,
die
Beschwerden
könnten
keiner
Diagnose
zugeordnet
werden.
Somit
sei
eine
langandauernde
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
ausgewiesen
(Urk.
2). 2.2
Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
im
beweistauglichen
Gutachten
vom
7.
Mai
2024
sei
dem
Beschwerdeführer
rückwirkend
ab
dem
1.
November
2019
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden.
Darauf
sei
abzustellen.
Zusätzlich
sei
eine
komplexe
Bewegungsstörung
diagnostiziert
worden.
Die
Tourette-ähnliche
Symptomatik
habe
in
den
letzten
Jahren
zugenommen
und
könne
medikamentös
nicht
unterdrückt
werden.
Damit
habe
sich
der
RAD
nicht
auseinandergesetzt.
Zudem
habe
der
RAD
seine
abweichende
Beurteilung
nicht
hinreichend
begründet.
Soweit
nicht
auf
das
polydisziplinäre
Gutachten
vom
7.
Mai
2024
abgestellt
werde,
sei
ein
Gerichtsgutachten
oder
eine
Rückweisung
zur
weiteren
Abklärung
angezeigt
(Urk.
1). 3 . 3 .1
Zeitliche n
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
allfällig
anspruchserheblichen
Änderung
(vgl.
E.
1. 2 )
bildet
die
un angefochten
in
Rechtskraft
erwachsene
Verfügung
vom
15.
Januar
2020
(Urk.
10/ 34 ) ,
welche
gestützt
auf
d as
Gutachten
von
Dr.
B.___
vom
22.
Juli
2019
zu
Händen
der
Krankentaggeldversicherung
(Urk.
10/22/6-44)
erging.
Darin
diagnostizierte
dieser
eine
gegenwärtig
formal
leichtgradig
depressive
Episode,
(akten-)anamnestisch
im
Rahmen
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
(ICD-10:
F33.0)
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hielt
er
anamnestisch
ein
Abhängigkeitssyndrom
von
Tabakwaren,
gegenwärtiger
Substanzgebrauch
(ICD-10:
F17.2)
sowie
eine
generalisierte
Angststörung
(ICD-10:
F41.1),
differenzialdiagnostisch
somatoforme
Störung
(ICD-10:
F45) ,
fest
(Urk.
10/22/26).
Der
Beschwerdeführer
habe
in
Mazedonien
die
Schule
besucht
und
den
Militärdienst
geleistet.
In
der
Folge
sei
er
aus
wirtschaftlichen
Gründen
in
die
Schweiz
gekommen,
wo
er
als
Hilfsarbeiter/Ausfuger
gearbeitet
habe.
Der
Beschwerdefü h rer
habe
berichtet,
dass
e s
ihm
bereits
in
den
1990er
Jahren
nicht
gut
gegangen
sein.
Seit
etwa
12
Jahren
merke
er,
dass
er
seine
Beine
nicht
spüre
und
zittere .
Um
die
Weihnachtszeit
2018
habe
er
eine
Verschlechterung
bemerkt .
Er
habe
schwache
Beine,
keine
Kraft
und
ein
Pulsieren
im
Kopf
gehabt;
es
sei
«wie
Strom»
gewesen.
D a ra ufhin
sei
er
von
seinem
Hausarzt
«krankgeschrieben»
worden.
Seither
habe
er
Angst
und
Depressionen
und
nicht
mehr
gearbeitet.
Die
Stelle
bei
der
Z.___
AG
habe
er
noch
immer.
Sein
Chef
rufe
ihn
regelmässig
an
und
frage,
wann
er
zurückkomme;
er
werde
vermisst.
Er
könne
sich
jedoch
nicht
vorstellen,
wieder
arbeiten
zu
gehen,
da
er
Angst
habe
und
sein
Körper
schwach
sei.
Auf
die
Nachfrage,
wie
sich
diese
Depression
äussere,
habe
der
Beschwerdeführer
erklärt,
dies
nicht
zu
wissen.
Die
Ärzte
hätten
ihm
jedenfalls
gesagt,
dass
er
eine
Depression
habe.
Auf
die
Anmerkung,
Ängste
und
körperliche
Beschwerden
seien
bereits
in
den
Vorakten
dokumentiert
und
der
Beschwerdeführer
habe
gleichwohl
gearbeitet,
habe
letzterer
geantwortet,
dass
er
es
auch
nicht
wisse.
Vom
29.
Januar
bis
28.
März
2019
sei
er
stationär
in
der
O.___
behandelt
worden.
Eine
ambulante
Anschlussbehandlung
im
Zentrum
E.___
in
F.___
habe
er
abgebrochen.
Wieso
könne
er
nicht
sagen ,
er
wisse
es
nicht
mehr.
Daraufhin
habe
er
bei
seinem
Hausarzt
und
Dr.
phil.
G.___ ,
H.___ ,
Termin e
wahrgenommen.
Als
aktuelle
Medikation
habe
d er
Beschwerdeführer
einen
mitgebrachten
Ausdruck
vorgewiesen
(Risperidon
1
mg
Tabletten:
1-0-1;
Cymbalta
60
mg
2-0-0;
Sequase
150
mg
XR
Tabletten:
0-0-0-1;
Sequase
25
mg
Tabletten:
0-0-0-2)
und
erklärt,
dass
er
mittlerweile
nicht
mehr
alle
Medikamente
einnehme .
A ktuell
fühle
sich
der
Beschwerdeführer
schwer
und
unwohl.
Gelegentlich
habe
er
auch
Schwindel.
Zudem
sehe
er
nicht
so
gut;
eine
Brille
trage
er
jedoch
nicht.
Alsdann
habe
er
gelegentlich
Schmerzen
im
Knie,
im
Rücken
und
im
Nacken.
Dies
komme
von
der
langjährigen
Arbeit
in
Zwangshaltungen.
Eine
physiotherapeutische
Behandlung
bestehe
momentan
nicht
und
er
mache
auch
keinen
Sport.
Die
aktuellen
Schmerzen
habe
der
Beschwerdeführer
bei
VAS
10
(1-10 )
skaliert
( Urk.
10/22/16
ff.) .
In
klinischer
Hinsicht
sei
der
allseits
orientierte
und
im
Kontakt
freundlich
zugewandte
Beschwerdeführer
gepflegt.
Die
Kooperation
sei
weitestgehend
angemessen,
wenngleich
die
Beschwerdeschilderung
des
Beschwerdeführers
insgesamt
konfus
und
unklar
ausgefallen
sei ;
auf
Nachfragen
bzw.
Konkretisierungsversuche
habe
er
ausweichend
oder
nich t
reagiert .
Hinweise
auf
Zwänge,
Phobien,
Halluzinationen
oder
Ich-Störungen
bestünden
nicht.
Im
A ffekt
sei
der
Beschwerdeführer
etwas
verflacht.
Zudem
habe
er
Ängste
erwähnt,
d eren
nähere
Beschreibung
nicht
möglich
gewesen
sei .
Die
Schwingungsfähigkeit
sei
reduziert.
Entgegen
seinen
subjektiven
Angaben
sei
eine
Antriebsminderung
nicht
objektivierbar.
Ein
Interessen-
oder
Freudverlust
an
Aktivitäten
sei
auch
zu
verneinen,
zumal
der
Beschwerd ef ührer
TV
schaue,
Musik
höre,
mit
seinen
Söhnen
und
der
Ehefrau
im
Restaurant
essen
gehe
und
sein
Enkelkind
betreue.
Ein
Verlust
des
Selbstvertrauens,
unbegründete
Selbstvorwürfe
und/oder
Schuldgefühle
bestünden
ebenfalls
nicht.
Psychomotorisch
habe
sich
der
Beschwerdeführer
etwas
unruhig-angespannt
gezeigt.
Alsdann
sei
eine
Diskrepanz
zwischen
der
subjektiven
Schmerz angabe
und
dem
klinischen
Status
aufgefallen;
die
Schmerzangabe
von
VAS
10
habe
in
keiner
Weise
korreliert
mit
dem
klinisch e n
Bild.
Zudem
habe
der
Beschwerdeführer
wede r
schmerzassoziierte
Verhaltensweisen
noch
entsprechende
vegetative
Zeichen
wie
Schwitzen,
Bewegungsunruhe
etc.
gezeigt.
Das
Ausmass
der
geschilderten
Beschwerden
stehe
auch
diskrepant
zur
bisherigen
Inanspruchnahme
therapeutischer
Massnahmen.
Der
Beschwerdeführer
nehme
auch
keine
Schmerzmittel
ein.
Eine
in
diesem
Kontext
zu
bedenkende
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10:
F45.41)
sei
zu
verneinen,
da
im
Sinne
eines
«Ausschlussvorbehaltes»
formal
eine
affektive
Störung,
nämlich
eine
leichtgradig
depressive
Episode
bestehe.
Die
in
den
Vorakten
dokumentierte
generalisierte
Angststörung
könne
nicht
eindeutig
und
zweifelsfrei
nachvollzogen
werden;
die
Schilderungen
diesbezüglich
seien
nicht
zielführend
und
zudem
lückenhaft
verblieben.
Konkrete
Nachfragen
seien
mit
«ich
weiss
nicht »
beantwortet
worden.
Eine
ergänzende
testpsychologische
Beschwerdevalidierung
(SFSS)
habe
eine
«negative
Antwortverzerrung»
belegt
(Urk.
10/22/23
ff. ;
Urk.
10/22/30
f. ).
Infolge
der
leichtgradig
depressiven
Störung
sei
der
Beschwerdeführer
in
seiner
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
als
Ausfuger
zu
10
%
arbeitsunfähig;
in
einer
leidensanpassten
Tätigkeit,
die
auf
die
eingeschränkte
Belastbarkeit
des
Beschwerdeführers
Rücksicht
nehme
(erhöhter
Pausenbedarf)
bestehe
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/22/33). 4 .
4 .1
Im
polydisziplinären
Gutachten
vom
7.
Mai
2024
hielten
die
begutachtenden
Fachärzte
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
(Urk.
10/96/11): - Komplexe
Bewegungsstörung
mit
polymorphen
und
multi f o k alen
Zuckungen,
schwerpunktmässig
im
Gesichts-
und
Kopfbereich,
mit
zusätzlich
assoziierten
Vokalisationen
(EM
1995),
DD
(atypisches)
Tourette-Syndrom? ; - l eichte
neuropsychologische
Funktionsstörung ; - r ezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10:
F33.1) ; - g eneralisierte
Angststörung,
aktuell
dekompensiert
(ICD-10:
F41.1) ; - a nhaltende
somatoforme
Schmerzstörung
(ICD-10:
F45.40) ;
Ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hielten
sie
(1)
Diabetes
mellitus,
(2)
Hypothyreose,
(3)
anamnestisch
Status
nach
Melaena
vor
Jahren,
(4)
sonstige
belastende
Lebensumstände ,
die
Familie
und
Haushalt
negativ
beeinflussen ;
aktuell
erkrankte
Ehegattin
(ICD-10:
F63.7),
(5)
Probleme
in
Verbindung
mit
ökonomischen
Verhältnissen
(ICD-10:
Z59),
(6)
chronische
unspezifische
Kreuzschmerzen
und
(7)
Spreizfüsse
als
Hauptdiagnosen
fest
(Urk.
10/96/11
f.).
In
allgemeinmedizinischer
Hinsicht
ergaben
sich
unauffällige
Untersuchungsbefunde
und
dementsprechend
keine
arbeitsrelevanten
Einschränkungen
(Urk.
10/96/47
ff.).
Die
neurologische
Exploration
habe
sich
schwierig
gestaltet ,
was
jedoch
keiner
unzureichenden
Kooperationsbereitschaft
seitens
des
Beschwerdeführers
geschuldet
sei .
Eine
strukturierte
Anamnese
sei
kaum
möglich
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
habe
viel
gesprochen,
oft
zusammenhangslos,
inhaltlich
sprunghaft
und
teils
mit
Gedankenabbrüchen
mitten
im
Satz.
Gefragt
nach
dem
aktuellen
Befinden
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
dass
er
nicht
schlafen
könne
beziehungsweise
er
schlafe
schon,
aber
nicht
gut,
mit
unangenehmen
Träumen
und
Missempfindungen
in
den
Beinen.
Tagsüber
gehe
er
wieder
laufen
und
aus
dem
Haus.
Dies
seitdem
sein
Enkelkind
vor
viereinhalb
Jahren
zur
Welt
gekommen
sei.
Alsdann
habe
der
Beschwerdeführer
umfangreich
und
unzusammenhängend
von
Schmerzen
berichte t .
Er
leide
unter
permanenten
Schmerzen.
Die
Schmerzen
seien
überall
beziehungsweise
überall
dort ,
wo
Knochen
seien.
Bei
vertiefter
Befragung
habe
er
Schmerzen
im
Bereich
der
Rippen,
des
Rückens,
des
Ba u ches,
der
Arme
und
Beine
sowie
im
Kopf
berichtet.
Er
empfinde
Schmerzen
vor
allem
auf
Druckreize.
Es
gehe
besser,
wenn
er
sich
wenig
bewege.
Auf
wiederholtes
Nachfragen
habe
der
Beschwerdeführer
die
Schmerzen
bei
V AS
6-6
½
ska l iert.
Die
seelischen
Schmerzen
seien
tausendmal
schlimmer
als
die
körperlichen
Schmerzen.
Bei
geziel ter
Frage
nach
Sensibilitätsst ö rungen
habe
der
Beschwerdeführer
geantwortet,
dass
es
ohne
Medikamente
(Cymbalta)
nicht
gehe.
Er
spüre
manchmal
eine
leichte
Schwäche
in
den
Beinen.
Vor
allem
habe
er
Angst
vor
einer
Wiederkehr
der
eingangs
geschilderte n
Schwächezustände .
Er
habe
zudem
fünfmal
ein
Blackout
erlitten,
wo
alles
um
ihn
herum
schwarz
geworden
und
er
gestürzt
sei.
Nähere
Umstände
zu
diesen
Episoden
seien
jedoch
nicht
eruierbar
gewesen .
D er
Beschwerdeführer
sei
tausendmal
auf
der
Notfallstation
gewesen
und
wisse
nicht,
was
herausgekommen
sei.
Die
Zuckungen
kämen
vom
Bauch
her,
er
könne
es
nicht
näher
beschreiben.
Auch
die
Lokalisation
der
Zuckungen
habe
zunächst
nicht
klar
eruiert
werden
können.
Schliesslich
habe
sich
ergeben,
dass
die
Zuckungen
vor
allem
den
Kopf
betreffen
würden.
Erstmals
seien
diese
Zuckungen
vo r
ca.
30
Jahren
aufgetreten.
Im
Langzeitverlauf
hätten
sich
diese
nicht
verändert;
fraglich
seien
sie
ein
klein
wenig
besser
geworden.
Auslösende
Faktoren
seien
nicht
eruierbar.
Die
Zuckungen
würden
regellos
auftreten
und
seien
weder
unterdrückbar
noch
schmerzhaft.
Die
neurologischen
Abklärungen
am
I.___
hätten
ergeben,
dass
alles
von
der
Depression
komme;
er
habe
keine
neurologische
Krankheit
(Urk.
10/96/60
f.).
Seit
fünf
Jahren
arbeite
er
nicht
mehr.
Er
habe
es
noch
zweimal
versucht,
aber
es
sei
nicht
mehr
gegangen.
Zu
den
Umständen
der
eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit
habe
der
Beschwerdeführer
einerseits
eine
erneute
Episode
mit
den
eingangs
geschilderten
B ein be schwerden
und
andererseits
eine
Einvernahme
durch
die
Polizei
berichtet
wegen
eines
unklare n
T ötungsdeliktes.
Die
Umstände
und
Gründe
der
anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit
hätten
sich
jedoch
auch
bei
vertiefter
Befragung
nicht
näher
eruieren
lassen .
Der
Beschwerdeführer
habe
ausgeführt ,
er
sei
kraftlos.
Er
habe
bemerkt,
dass
etwas
nicht
mehr
stimme
mit
ihm.
In
sozialer
Hinsicht
habe
d er
Beschwerdeführer
ausgeführt,
dass
er
sich
viel
mit
seiner
Ehefrau
streiten
würde.
Näheres
zur
Wohnsituation
habe
nicht
eruiert
werden
können.
Seine
Frau
habe
früher
70
%
gearbeitet
und
das
Pensum
kürzlich
auf
100
%
gesteigert,
da
der
Beschwerdeführer
kein
Einkommen
mehr
erziele.
Den
Haushalt
verrichte
mehrheitlich
seine
Frau.
Der
Beschwerdeführer
beteilige
sich
manchmal,
«aber
nicht,
wenn
er
verrückt
sei».
Strukturierte
Tagesaktivitäten
und
Interessen
hätten
sich
nicht
eruieren
lassen .
Er
rauche
zwei
Paket
Zigaretten
am
Tag;
Alkohol
konsumiere
er
nicht
(Urk.
10/96/6 2
f. ).
Der
Beschwerdeführer
sei
vom
Bruder
zur
Begutachtung
gefahren
worden
und
habe
sich
Erschöpfung
signalisierend
ins
Untersuchungszimmer
geschleppt.
Klinisch
bestehe
eine
intakte
Vigilanz.
Im
Übrigen
sei
die
Exploration
praktisch
unmöglich
gewesen.
Nebst
den
sprunghaften,
von
der
Fragestellung
oft
abweichen den
Ausführungen
habe
der
Beschwerdeführer
unruhig
und
angespannt
gewirkt.
Auch
körperlich
habe
sich
eine
Bewegungsunruhe
gez ei gt.
Er
sei
auf
dem
Stuhl
hin
und
her
gerutscht
und
habe
nervös
gewippt
mit
den
Beinen.
Im
Verlauf
der
Untersuchung
hätten
sich
zunehmend
Dyskinesie-artige
Zuckungen
gezeigt,
welche
zumindest
teilweise
an
Tics
erinnert en .
Die
Dys k inesien
hätten
vorwiegend
das
Gesicht,
teils
mehr
die
link e
Seite,
teils
mehr
die
rechte
Seite,
teils
den
ganzen
Kopf
betroffen
mit
seitenalternierend
rotierenden
und
auch
seit en neigenden
ruckartige n
Bewegungen.
Insgesamt
habe
die
Bewegungsstörung
ein
irreguläres
Muster
gezeigt,
welches
nicht
zwangslos
zuordenbar
sei;
zeitweise
seien
auch
die
Extremitäten
betroffen
g e wesen.
Am
ehesten
sei
die
Bewegungsstörung
mit
einem
Tourette-Syndrom
zu
assoziieren,
zumal
sie
–
im
Verlauf
zunehmend
–
auch
mit
Vokalisationen
einhergegangen
seien;
der
Beschwerdeführer
habe
brummende,
knurrende
und
stöhnende
Laute
von
sich
gegeben.
Die
Untersuchung
im
Liegen
habe
sich
als
schwierig
erwiesen,
da
der
Beschwerdeführer
zunehmend
unruhig
geworden
sei
und
deklariert
habe,
dass
er
nicht
länger
liegen
könne.
Die
Untersuchung
der
unteren
Extremitäten
habe
daher
nicht
vollständig
durchgeführt
werden
können.
Die
Blickmotorik
sei
soweit
beurteilbar
intakt.
Die
Sensibilitätsprüfung
im
Gesicht
und
an
den
obere n
Extremitäten
sei
nicht
sicher
verwertbar
mit
fraglicher
Angabe
einer
rechts
verstärkten
Wahrnehmung
von
Berührungsreizen
im
Vergleich
zu
links .
B etreffen d
die
unteren
Extremitäten
habe
der
Beschwerdeführer
inkonstante
Angaben
gemacht .
Die
mimische
Muskulatur
sei
intakt,
ohne
Facial is parese ;
intermittierend
hätten
sich
T ic - artige
Bewegungsstörungen
der
Gesichtsmuskulatur
ergeben
wie
oben
beschrieben .
An
der
oberen
und
unteren
Muskulatur
hätten
sich
weder
Atrophien
noch
motorische
Paresen
oder
ein
erhöhter
Muskeltonus
ergeben;
auch
kein
Ruhetremor.
Die
Diadochokinese
sei
beidseits
unauffällig.
Der
Positionsversuch
der
Beine
und
Knie-Hacken-Versuch
sei en
nicht
untersuch b ar
gewesen.
Die
Muskeleigenreflexe
an
den
Armen
und
Be inen
sei en
symmetrisch
schwach
auslösbar
und
das
Babinskizeichen
beidseits
negativ .
Der
Beschwerdeführer
habe
ein
schwerfälliges
Gangbild
mit
Signalisation
von
Rückenschmerzen
gezeigt,
jedoch
ohne
ersichtliche
neurogene
Gangstörung.
Die
komplizierten
Gang arten,
einschliesslich
des
Fersen-,
Zehen -
und
Strichgangs
seien
möglich
gewesen
(Urk.
10/96/65
f.) .
Zusammenfassend
habe
der
unruhig
und
erschöpft
wirken de
Beschwerdeführer
anlässlich
der
aktuellen
Exploration
bei
intakter
Kooperation
eine
ausgeprägte
komplexe
und
polymorphe
Bewegungsstörung
gezeigt,
welche
jedoch
keiner
neurologischen
Krankheitsdiagnose
zugeordnet
werden
kön ne
(Urk.
10/96/68) .
Beim
Fehlen
einer
neurologischen
Krankheitsdiagnose
sei
eine
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
schwierig.
Es
sei
schwer
vorstellbar,
dass
der
Beschwerdeführer
noch
arbeitsfähig
sei.
Andererseits
sei
festzuhalten,
dass
die
Bewegungsstörung
an a mnestisch
seit
ca.
1995
vorbest ehe,
sich
nach
Angaben
des
Beschwerd e führers
im
Langzeitverlauf
nicht
verändert
habe
und
letzterer
gleichwohl
von
2003
bis
2019
vollzeitlich
gearbeitet
habe.
Es
sei
also
anzunehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
unter
alleiniger
Berücksichtigung
der
Bewe g ungsstörung
unter
adaptierten
Bedingungen
arbeitsfähig
wäre.
Jedoch
sei
zu
berücksichtigen,
dass
mit
dem
vorliegenden
Erscheinungsbild
einer
komplexen
Bewegungsstörung
mit
zusätzlichen
Vokalisationen
eine
erfolgreiche
Stellenbewerbung
im
ersten
Arbeitsmarkt
heute
praktisch
als
aussichtslos
zu
beurteilen
sei
(Urk.
10/96/70
f.).
Gegenüber
dem
rheumatologischen
Gutachter
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
dass
er
im
Jahr
2008
schlimme
Kreuzschmerzen
gehabt
und
dabei
die
Beine
nicht
mehr
gespürt
habe.
Sein
Hausarzt
habe
ihm
Deanxit
verschrieben.
Unter
diesem
Medikament
habe
er
noch
13
½
Jahre
weiterarbeiten
können.
Aktuell
komme
es
manchmal
zu
stichartigen
Schmerzen
im
Kreuz
und
auch
zu
einem
Kraftverlust
der
Beine
(Urk.
10/96/78).
Wenn
er
spazieren
gehe,
habe
er
danach
mehr
Kreuzschmerzen.
Er
erhalte
serienweise
physiotherapeutische
Behandlungen
und
führe
Gymnastikübungen
durch,
die
ihm
aber
wenig
helfen
würden.
2023
sei
er
zudem
in
einer
Rehaklinik
in
J.___
gewesen;
die
Bewegungen
im
Hallenbad
hätten
ihm
vorübergehend
geholfen.
Als
Schmerzmedikament
nehme
er
bedarfsweise
Dafalgan
ein
(Urk.
10/96/80
f.).
Nachdem
der
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
Anamnese
bereits
35
Minuten
auf
dem
Stuhl
gesessen
habe,
habe
er
berichtet,
dass
er
kaum
5
Minuten
sitzen
könne.
Die
klinische
Untersuchung
sei
infolge
der
als
Ausdruck
eines
nicht-somatischen
Beschwerdebildes
wiederholten
Gegeninnervationen
stellenweise
beeinträchtigt
gewesen
(Urk.
10/96/82).
Bei
passiv
freier
Beweglichkeit
beider
Schultergelenke
und
unauffälligen
Rotatorenmanschettentest s
sei
die
aktive
Beweglichkeit
beider
Schultern
deutlich
reduziert,
ohne
erkennbaren
klinischen
Grund.
Zudem
seien
3
von
5
Waddell-Zeichen
positiv.
Vor
diesem
Hintergrund
seien
die
beschriebenen
Kreuzschmerzen
nur
teilweise
plausibel.
Eine
arbeitsrelevante
Diagnose
habe
sich
auf
rheumatologischem
Fachgebiet
jedenfalls
nicht
ergeben
(Urk.
10/96/85
f. ).
Gegenüber
dem
begutachtenden
Psychiater
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
er
sei
seit
fünf
Jahren
kaputt
und
fertig.
Vor
16
Jahren
habe
das
Ganze
mit
dem
Schwarzwerden
angefangen.
Es
sei
ihm
grau
gewesen,
wie
Wolken.
2019
habe
ihn
das
Ganze
erneut
eingeholt.
Er
habe
sich
so
gefreut
auf
die
Ferien,
es
sei
Winter
gewesen.
Weihnachten
habe
vor
der
Tür
gestanden.
Nach
den
Ferien
habe
er
ein
Telefon
von
der
Polizei
bekommen.
Er
sei
im
Zusammenhang
mit
einem
Tötungsdelikt
befragt
worden,
was
bei
ihm
massiv
Angst
ausgelöst
habe.
Er
sei
froh
gewesen,
dann
sei
plötzlich
das
«Dings»
gekommen,
das
«Öppis»
sei
gekommen,
«Scheisse»
auf
Deutsch.
Er
sei
depressiv
geworden
und
habe
keine
Kraft
und
Gesichtsschmerzen
gehabt ;
selbst
die
Augen
und
Finger
würden
schmerzen.
Wenn
er
rausgehe ,
verstärkten
sich
die
Schmerzen.
Zudem
habe
d er
Beschwerdeführer
immer
Panik
und
Angst
vor
der
Angst.
Seine
Frau
sei
während
seiner
Hospitalisation
in
J.___
an
Krebs
erkrankt
und
nun
auch
depressiv.
Es
gebe
ständig
Streit
zwischen
ihm
und
seiner
Ehefrau.
Seit
einem
Jahr
laufe
es
in
der
Ehe
nicht
mehr
optimal.
Angesprochen
auf
das
Grunzen
habe
der
Beschwerdeführer
ausgeführt,
das
Grunzen
habe
zugenommen.
Er
habe
Angst,
wenn
er
mit
einer
Person
rede,
die
er
nicht
kenne.
Das
Problem
kenne
er
allerdings
schon
seit
1995.
Damals
habe
er
Magen-Darm-Probleme
gehabt
mit
schwarzem
Blut.
Nach
einer
Magenspiegelung
seien
Zuckungen
aufgetreten
mit
ausgesprochen
angespanntem
Nacken.
In
der
Folge
sei
er
mehrmals
kollabiert
und
zitternd
am
Boden
gelegen.
Er
sei
dann
«wie
weg».
Es
komme
einfach,
er
sei
hochdepressiv
gewesen.
Er
habe
immer
Angst,
auch
vor
Krebs
und
vor
dem
Sterben.
Selbst
vor
dem
Buchstaben
«K»
habe
er
Angst ,
wenn
er
diesen
gelesen
habe,
weil
das
«Krebs»
bedeuten
könne
(Urk.
10/96/144
f.).
Angesprochen
auf
die
Tourette-ähnlichen,
ticartigen
Bewegungen
habe
der
Beschwerdeführer
berichtet,
diese
würden
seit
17
Jahren
vorbestehen.
Es
seien
vor
allem
Zuckungen
im
Gesicht,
sein
Nacken
sei
dabei
völlig
blockiert.
Die
Zuckungen
würden
vor
allem
in
Ruhe
auftreten .
Unter
Deanxit
habe
er
diese
Zuckungen
weniger
gehabt,
sei
dafür
aber
oft
müde
gewesen,
so
dass
er
während
der
Arbeitszeit
resp.
über
den
Mittag
im
Auto
habe
schlafen
müssen.
Insgesamt
sei
er
16
Jahre
müde
gewesen,
wobei
er
während
13
Jahre n
trotzdem
weitergearbeitet
habe
(Urk.
10/96/149
f.) .
Er
würde
gern
arbeiten.
In
der
Firma
heisse
es
immer,
dass
sie
ihn
vermissten.
Trotzdem
habe
sein
Chef
ihm
kündigen
müssen.
Vom
Vertrauensarzt
der
Taggeldversicherung
sei
er
jedoch
nur
zu
10
%
krankgeschrieben
worden,
weswegen
die
Taggelder
eingestellt
worden
seien.
Grundsätzlich
sei
er
mit
Bezug
auf
die
Depression
mit
Cipralex
zufrieden.
Im
Kopf
habe
er
allerdings
immer
wieder
Gedanken,
die
ihn
ständig
einholen
und
sich
ausbreiten
würden.
Er
habe
Angst
vor
dem
Anfall
und
keine
Lust
mehr
auf
nichts.
Die
Beine
spüre
er
oft
nicht.
Er
fühle
sich
oft
in
den
Wolken,
habe
keine
Kraft
mehr
zu
stehen
und
könne
in
solchen
Momenten
nicht
einmal
mehr
laufen.
Die
Depression
sei
jetzt
gerade
nicht
mehr
so
wie
früher
(2022),
trotzdem
würden
ihn
Depressionen
immer
wieder
einholen
(Urk.
10/96/155
f.).
Im
Rahmen
der
Befundung
notierte
der
begutachten de
Psychiater,
der
allseits
orientierte,
jedoch
mässig
gepflegte
Beschwerd e führer
sei
während
der
U ntersuchung
immer
wieder
in
ein
ticartiges
Bewegungsmuster
gefallen
mit
Kopf- ,
Bein -
und
grimassierende n
Bewegungen.
Zudem
habe
er
grunz ähnliche
Laute
von
sich
gegeben
und
häufig
laut
gegähnt.
Letzteres
sei
indessen
nicht
Ausdruck
mangelnder
Kooperation.
Er
habe
versucht,
das
Gespräch
gedanklich
aufzunehmen.
Dies
sei
ihm
allerdings
ausgesprochen
schwergefallen.
Auffällig
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
gewisse
Dinge
sehr
gut
ekphorieren
könne,
etwa
Medikamentennamen
und
Dosierungen.
Andererseits
sei
es
ihm
kaum
gelungen,
seine
Beschwerden
exakt
und
klar
zu
benennen.
Dabei
habe
er
jedoch
nicht
den
Eindruck
hinterlassen,
dass
er
seine
Beschwerden
vortäusche
oder
inszeniere.
Der
Beschwerdeführer
habe
einen
psychisch
kranken,
desillusionierten,
freudlosen,
überforderten
und
vor
allem
sehr
einfachen
strukturellen
Eindruck
hinterlassen.
Im
formalen
Denken
sei
er
zeitweilig
danebenredend.
Seine
Ideen
seien
flüchtig,
kreisend
und
perseverierend.
Es
sei
dem
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Anamnese
ausgesprochen
schwergefallen,
sich
an
einen
roten
Faden
zu
halten;
psychotische
Denkstörungen
seien
jedoch
zu
verneinen.
Alsdann
habe
er
mehrmals
deutliche
Symptome
aus
dem
Formenkreis
einer
unspezifischen
Angststörung
mit
Angst
vor
der
Angst,
gelegentlichen
Panikattacken,
hypochondrischen
Befürchtungen
geäussert.
Ebenfalls
habe
er
Symptome
aus
dem
Formenkreis
einer
Affektstörung
mit
Schamgefühlen,
Schuldgefühlen,
Selbstwertproblemen
und
Schmerzen
geäussert.
Seine
Stimmung
sei
affektarm,
zeitweilig
fast
affektstar r
und
der
Beschwerdeführer
hoffnungslos,
pessimistisch,
verzweifelt
und
etwas
klagsam.
Die
Traurigkeit
sei
nur
leicht
ausgeprägt ;
die
Depression
sei
klinisch
maximal
leicht gradig .
Aufmerksamkeit,
Merkfähigkeit
und
Gedächtnisleistungen
seien
erhalten
(Urk.
10/96/156
f.).
Zusammenfassend
bestehe
aktuell
eine
leicht
bis
mittelgradig
ausgeprägt e
Depression,
welche
jedoch
nicht
im
Vordergrund
stehe.
Im
Vordergrund
stünden
die
massiv
zugenommenen
und
dekompensierten
Ängste
sowie
die
hypochondrischen
Befürchtungen,
sodass
heute
von
einer
dekompensierten
Angststörung
auszugehen
sei
(Urk.
10/96/165).
Im
Rahmen
der
interdisziplinären
Konsensberatung
kamen
die
begutachtenden
Fachärzte
zum
Schluss,
die
beruflichen
Ressourcen
des
Beschwerdeführers
seien
limitiert.
Er
verfüge
über
keine
berufliche
Ausbildung
und
habe
hierorts
zeitlebens
in
Hilfsfunktionen
als
Plattenleger
gearbeitet.
Als
intakt
bezeichneten
sie
die
Aufmerksamkeit
und
Konzentrationsfähigkeit
sowie
die
figural-räumliche
Wahrnehmungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers.
In
den
nicht-erwerbsbezogenen
Lebensbereichen
liessen
sich
keine
verwertbaren
Ressourcen
erkennen.
Soweit
erkennbar
gehe
der
Beschwerdeführer
keinen
strukturierten
Aktivitäten
und
Beschäftigungen
nach.
4 .2
RAD-Arzt
V.
K.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
kam
mit
Stellungnahme
vom
24.
Mai
2024
zum
Schluss ,
aus
dem
Gutachten
des
C.___
ergebe
sich
kein
Gesundheitsschaden
mit
dauerhafter
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit.
Auf
rheumatologischem
und
neurologischem
Fachgebiet
habe
sich
keine
Diagnose
ergeben.
Sämtliche
Gutachter
hätten
Zuckungen,
brummende,
knurrende,
stöhnende
und
Grunzlaute
beschrieben.
Dies e
könn t e n
keiner
medizinischen
Diagnose
zugeordnet
werden.
Der
begutachtende
Psychiater
habe
zudem
auf
die
vagen,
ausweichenden
Antworten
des
Beschwerdeführers
hingewiesen.
Befunde,
welche
die
psychiatrischen
Diagnosen
unterstützen
könnten,
seien
nicht
dokumentiert.
Insgesamt
bestünden
keine
Anhaltspunkte
für
einen
Gesundheitsschaden
mit
dauerhafter
Einschränkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/100/7
f.). 5 .
5 .1
Die
Neuanmeldung
vom
9.
September
2021
(Urk.
10/34)
erfolgte
rund
1
Jahr
und
8
Monate
nach
der
Verfügung
vom
15.
Januar
2020. 5 .2
Relevante
Einschränkungen
auf
allgemeinmedizinischem
und
rheumatologischem
Fachgebiet
wurden
gutachterlich
verneint
(Urk.
10/96/47
ff.,
Urk.
10/96/85
f.)
und
auch
vom
Beschwerdeführer
nicht
behauptet
(Urk.
1).
Alsdann
wurden
m ultiforme
und
multifokale
Bewegungsstörung en
mit
Vokalisationen
unklarer
Ätiologie
erstmals
2001 /2002
dokumentiert
(vgl.
Urk.
10/96/55
f. ,
Urk.
10/67 ) .
Der
C.___ -Neurologe
hielt
fest,
die
anamnestisch
seit
ca.
1995
vorbestehende
Bewegungsstörung
habe
sich
aktenanamnestisch
und
nach
Angaben
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
aktuellen
Untersuchung
im
Langzeitverlauf
nicht
verändert
und
letzterer
habe
ungeachtet
dessen
von
April
2003
bis
Oktober
2019
vollzeitlich
gearbeitet .
Es
sei
also
davon
auszugehen,
dass
d er
Beschwerdeführer
unter
adaptierten
Bedingungen
trotz
dieser
Bewegungsstörung
arbeitsfähig
sei
(Urk.
10/96/67,
Urk.
10/96/13 ,
Urk.
10/96/70 ) ;
die
Umstände
und
Gründe
der
anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit
hätten
sich
denn
auch
bei
vertiefter
Befragung
nicht
näher
eruieren
lassen
(Urk.
10/96/63).
Erwähnenswert
sind
überdies
die
gutachterlichen
Hinweise
auf
die
diffusen,
teilweise
fraglich
verwertbaren
und
inkonsistenten
Angaben
des
Beschwerdeführers ;
von
einer
Inkongruenz
und
Inkonsistenz
der
Zuckungen
ist
auch
in
den
Vorakten
die
Rede
(vgl.
Urk.
10/96/67).
Ein
gesteigerter
Muskeltonus
und/oder
motorische
Paresen
konnte
der
neurologische
Gutachter
nicht
feststell en ;
ebenso
wenig
eine
neurogene
Gangstörung
(vgl.
Urk.10/96/66).
Vielmehr
ergab
sich
–
konkordant
mit
den
Vorakten
(vgl.
Urk.
10/96/67)
–
weiterhin
ein
normale r
Neurostatus ,
ohne
Konklusion
einer
neurologischen
Diagnose
(vgl.
Urk.
10/96/65
ff.,
Urk.
10/96/70).
Dazu
passend
bestand
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
neurologische
Behandlungsindikation
(Urk.
10/96/67) .
Soweit
der
neurologische
C.___ - Gutachter
ausführte,
es
sei
für
ihn
schwer
vorstellbar,
dass
der
Beschwerdeführer
infolge
der
Bewegungsstörung
mit
Vokalisationen
noch
arbeitsfähig
sei
(Urk.
10/96/70),
widerspricht
dies
der
Berufsbiographie
des
Beschwerdeführers
und
kann
von
einer
medizinisch
begründeten
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
nicht
die
Rede
sein.
In
psychiatrischer
Hinsicht
taxierte
der
begutachtende
Facharzt
die
klinisch
depressive
Symptomatik
übereinstimmend
mit
Dr.
B.___
als
maximal
leicht
( vgl.
Urk.
10/96/158 ;
vgl.
auch
de n
Verlaufsbericht
vom
7.
Februar
2023 ,
worin
d ie
behandelnde
Ärzteschaft
der
O.___
festhielte,
die
depressive
Symptomatik
habe
sich
im
Krankheitsverlauf
v erbesser t ,
Urk.
10/96/136
f.;
vgl.
auch
den
Bericht
vom
9.
März
2022,
worin
die
rezividierende
depressive
Störung
gar
als
gegenwärtig
remittiert
beurteilt
w u rd e ,
Urk.
10/50/5 ).
Im
Vordergrund
–
so
der
psychiatrische
Gutachter
weiter
-
stehe
die
Angststörung
(vgl.
Urk.
10 / 96/165) .
Eine
generalisierte
Angststörung
hat
bereits
Dr.
B.___
im
Gutachten
vom
19.
Juli
2019
festgehalten .
Weshalb
und
inwiefern
sich
diese
seit
der
ersten
Dekompensation
Anfang
2019
bis
hin
zu
einer
nicht
mehr
kompensierbaren
generalisierten
Angststörung
ab
April
2022
massiv
aggraviert
haben
soll
(vgl.
Urk.
10/96/165
f. ,
Urk.
10/96/ 169 ) ,
wird
im
psychiatrischen
Teilgutachten
nicht
s chlüssig
begründet
und
steht
diskrepant
zu
den
echtzeitlichen
Berichten
der
behandelnden
Ärzteschaft
der
O.___ ,
welchen
keine
Verschlechterung
der
Angststörung
entnommen
werden
kann
(vgl.
etwa
Bericht
vom
9.
März
2022,
Urk.
10/5 0 ;
Bericht
vom
26.
September
2022,
Urk.
10/96/141 );
im
Gegenteil
notierte
d ie
–
zwei-
bis
dreim al
monatlich
behandelnde
–
Ä rztes chaft
der
O.___
am
7.
Februar
2023
diskrete
Fortschritte
hinsichtlich
der
seit
2005
vorbestehenden
generalisierten
Angststörung
mit
wiederholten
Panik attacken
(Urk.
10/ 78/2 ).
Eine
anhaltende
Verschlechterung
der
Angstsymptomatik
lässt
sich
auch
nicht
per
se
mit
de r
stationären
Behandlung
in
der
O.___
vom
4.
April
bis
19.
Mai
2022
begründen
(vgl.
Bericht
vom
27.
Juni
2022,
Urk.
10/ 60 ) .
Insbesondere
erfolgte
diese
aufgrund
der
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Schadenminderungspflicht
(vgl.
hievor
Sachverhalt
Ziff.
1.1,
Urk.
10/52).
Überdies
weilte
der
Beschwerdeführe r
bereits
vom
26.
Januar
bis
27.
März
2019
stationär
in
der
O.___
(vgl.
hiervor
E.
3 .1 ,
Urk.
10/21,
Urk.
10/78/2).
Z ur
Zeit
der
psychosomatischen
Rehabilitation
im
J.___
vom
22.
Januar
2023
bis
3.
März
2023
(vgl.
Austrittsbericht
vom
1.
März
2023,
Urk.
10/77)
bestanden
zudem
ausgeprägte
psychosoziale
Belastung en
und
Stressreaktion en
durch
den
geplanten
Auszug
des
Sohnes
per
Ende
Mai
2023
aus
der
gemeinsamen
Wohnung,
den
eigenen
bevorstehenden
Umzug
in
eine
neue
Wohnung
und
die
häufigen
Spannungen
und
Probleme
innerhalb
der
Ehe
( vgl.
Urk.
10/78/3).
Weshalb
die
–
lediglich
differenzialdiagnostisch
erwogene
-
(atypische)
Tourette-ähnliche
Symptomatik
zugenommen
haben
soll
(vgl.
Urk.
10/96/166),
liess
der
psychiatrische
C.___ -Gutachter
gänzlich
unbegründet.
Der
Vollständigkeit
halber
bleibt
auch
anzumerken,
dass
die
vom
C.___ -Psychiater
postulierte
somatoforme
Schmerzstörung
ohne
jegliche
diagnostische
Herleitung
und
überdies
ohne
Auseinandersetzung
mit
der
diskrepanten
Einschätzung
von
Dr.
B.___
er folgte.
Soweit
die
begutachtenden
Fachärzte
des
C.___
aus
interdisziplinärer
Sicht
schliesslich
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
für
sämtliche
Tätigkeiten
seit
dem
1.
November
2019
(seit
Erhalt
der
Kündigung ,
effektiv:
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses )
postulierten
(vgl.
Urk.
10/96/14) ,
begründeten
sie
dies
vornehmlich
IV-fremd
mit
der
fehlenden
beruflichen
Ausbildung
und
damit,
dass
eine
erfolgreiche
Stellensuche
in
Anbetracht
der
zusätzlichen
Vokalisationen
als
praktisch
aussichtslos
zu
beurteilen
sei
(Urk.
10/96/12,
Urk.
10/96/70
f.).
Als
Referenzpunkt
gilt
indessen
der
hypothetisch
als
ausgeglichen
unterstellte
Arbeitsmarkt
(BGE
147
V
124
E.
6.2) .
Dieser
berücksichtigt
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
nicht
und
sieht
von
den
fehlenden
oder
verringerten
Chancen
gesundheitlich
Beeinträchtigter
ab,
tatsächlich
eine
zumutbare
und
geeignete
Arbeitsstelle
zu
finden.
Er
umschliesst
einerseits
ein
Gleichgewicht
zwischen
dem
Angebot
von
und
der
Nachfrage
nach
Stellen;
andererseits
bezeichnet
er
einen
Arbeitsmarkt,
der
von
seiner
Struktur
her
einen
Fächer
verschiedenartiger
Stellen
offen
hält
(BGE
148
V
174
E.
9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
4.2).
Im
Übrigen
stellt
eine
höhere
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
und
damit
eine
bloss
andere,
abweichende
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhaltes
keine
revisionsrechtlich
relevante
Änderung
dar
(BGE
112
V
371). 5 .3
Zusammenfassend
ist
bei
der
hinreichend
aufschlussreichen
Aktenlage
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen ,
dass
im
massgeblichen
Zeitraum
k eine
revisionsrelevante
Veränderung
vorliegt .
Damit
erübrigen
sich
weitere
Abklärungen.
Weil
es
damit
an
einem
Revisionsgrund
fehlt,
bleibt
kein
Raum
für
eine
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassende
Prüfung
des
Rentenanspruchs.
Die
angefochtene
Verfügung
erweist
sich
im
Ergebnis
als
rechtens
und
die
Beschwerde
ist
entsprechend
abzuweisen.
6 .
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
700.--
festzulegen
und
ausgangsgemäss
vom
Beschwerdeführer
zu
tragen
(Art.
69
Abs.
1 bis
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung ,
IVG). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger