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IV.2024.00487

Keine revisionsrelevante Veränderung (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

1965

geborene

X.___ ,

ohne

Berufsausbildung

und

Vater

zweier

1991

und

1997

geborener

Kinder,

arbeitete

zuletzt

vom

1.

April

2003

bis

31 .

O ktober

2019

als

Hilfsarbeiter

Plattenleger

bei

der

Z.___

AG,

A.___ ;

letzter

effekti ver

Arbeitstag

war

der

19.

Dezember

2018

(vgl.

Urk.

10/45 /1 ) .

Am

25.

März

2019

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

psychische

Beeinträchtigung

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/8).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

einen

Auszug

aus

dem

Individuellen

Konto

(IK-Auszug

vom

4.

April

2019 ,

Urk.

10/11 )

und

die

Akten

der

Krankenversicherung

bei

(Urk.

10/ 1 8,

Urk.

10/22;

darunter

das

psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

22.

Juli

2019,

Urk.

10/22/6

ff.).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

10/24

f.)

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

15.

Januar

2020

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

(Urk.

10/34).

Dieser

Entscheid

verblieb

unangefochten. 1.2

Am

9.

September

2021

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

seit

2005

bestehende

Ä ngst e ,

Depression en

und

Panikattacken

erneut

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/40).

Mit

Schreiben

vom

14.

September

2021

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

zur

Glaubhaftmachung

einer

wesentlichen

Veränderung

seit

Erlass

der

letzten

Verfügung

auf,

bis

spätestens

am

15.

Oktober

2021

aktuelle

Beweismittel

einzureichen

(Urk.

10/42).

Dieser

reichte

innert

Frist

den

B ericht

der

behandelnden

Ärzte

der

p sychiatrischen

K linik

O.___

( O.___ )

vom

8.

September

2021

ein

(Urk.

10/44).

Nach

beruflichen

und

medizinischen

Abklärungen

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

mit

Schreiben

vom

14.

März

2022

unter

Hinweis

auf

die

gesetzliche

Mitwirkungspflicht

und

deren

Säumnisfolgen

auf,

sich

zur

Verbesserung

seines

Gesundheitszustandes

ab

spätestens

16.

Mai

2022

einer

mindestens

sechswöchigen

stationären

oder

teilstationären

Behandlung

von

mindestens

drei

Monaten

zu

unterziehen

(Urk.

10/52).

Die

in

Nachachtung

dieser

Schadensminderungspflicht

im

April/Mai

2022

in

der

O.___

durchgeführte

stationäre

Behandlung

brachte

keine

Verbesserung

(vgl.

Bericht

vom

27.

Juni

2022,

Urk.

10/60).

Am

18.

Juli

2022

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

aus

gesundheitlichen

Gründen

seien

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

derzeit

nicht

möglich

(Urk.

10/62).

Alsdann

stellte

sie

ihm

mit

Vorbescheid

vom

4.

August

2022

die

Abweisung

seines

Rentenbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

10/66).

Auf

den

Einwand

des

Versicherten

hin

(Urk.

10/70

f.)

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen.

Insbesondere

veranlasste

sie

das

polydisziplinäre

(Allgemeine

Innere

Medizin/Neurologie/Neuropsychologie/Rheumatologie/Psychiatrie

und

Psychotherapie)

Gutachten

des

C.___ ,

D.___ ,

vom

7.

Mai

2024

(Urk.

10/96).

Hierzu

nahm

der

Versicherte

mit

Schreiben

vom

5.

Juni

2024

Stellung

(Urk.

10/99).

Nach

Beizug

einer

internen

Stellungnahme

(Urk.

10/100/7

f.)

wies

die

IV-Stelle

wie

vorbeschieden

das

Rentengesuch

mit

Verfügung

vom

4.

Juli

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

9.

September

2024

(Eingang)

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

ihm

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

4.

Juli

2024

die

gesetzlichen

Lei s tungen

nach

IVG

zu

gewähren ,

insbesondere

sei

ihm

gestützt

auf

das

Gutachten

vom

7 .

Mai

2024

eine

ganze

Rente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

in

Auftrag

zu

geben.

Subeventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abkl ä rung

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

November

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

dem

Beschwerdeführer

am

20.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 des

Allgemeinen

Teils

des

Sozialversicherungsrechts

( ATSG )

eine

erhebliche

Änderung

des

Invaliditätsgrades

verlangt

(BGE

130

V

71,

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2

mit

Hinweisen).

Die

Frage,

ob

eine

solche

Änderung

eingetreten

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalte s

im

Zeitpunkt

der

letzten

mate riellen

rentenverweigernden

rechtskräftigen

Verfügung

mit

demjenigen

zur

Zeit

des

auf

die

Neuanmeldung

hin

ergangenen

Entscheids

(BGE

130

V

64

E.

E. 1.1 Für

die

Bejahung

eines

Rentenanspruches

im

Rahmen

einer

Neuanmeldung

nach

vorausgegangener

rechtskräftiger

Verneinung

wird

analog

zur

Rentenrevision

gemäss

Art.

17

Abs.

E. 1.2 Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkungen

des

Gesundheitszustands)

beruht;

vorbehalten

bleibt

die

Rechtsprechung

zur

Wiedererwägung

und

zur

prozessualen

Revision

(BGE

133

V

108

E.

5.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_26/2022

vom

30.

Mai

2022

E.

E. 1.3 H i nsichtlich

des

Beweiswertes

eines

ärztlichen

Berichtes

ist

entscheidend,

ob

der

Bericht

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusam menhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

in

der

Expertise

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a,

122

V

157

E.

1c).

E. 2 mit

Hinweis,

130

V

71

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Dabei

ist

zu

beachten,

dass

Anlass

zur

Rentenrevision

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

gibt,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen

(BGE

130

V

343

E.

3.5

mit

Hinweisen).

Dagegen

stellt

eine

bloss

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebe nen

Sach verhaltes

keine

revisionsbegründende

Tatsachenänderung

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

dar

(BGE

112

V

371

E.

2b;

vgl.

auch

BGE

133

V

545

E.

6.1,

130

V

343

E.

3.5

mit

Hinweisen).

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

gestützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

vom

Juni

2019,

worin

dieser

dem

Beschwerdeführer

eine

90%ige

Arbeitsfähigkeit

als

Plattenleger

attestiert

habe ,

sei

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

15.

Januar

2020

abgewiesen

worden.

Die

2022

auferlegte

Scha denminderungspflicht

habe

keine

Besserung

erbracht.

Die

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

die

gesundheitliche

Situation

zwischenzeitlich

nicht

verändert

habe.

Daraufhin

sei

das

Leistungsbegehren

mit

Vorbescheid

vom

E. 2.2 Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

im

beweistauglichen

Gutachten

vom

E. 4 August

2022

abgewiesen

worden.

Auf

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

hin

sei

eine

Begutachtung

veranlasst

worden.

Der

r egionale

ä rztliche

Dienst

(RAD)

sei

gestützt

darauf

zum

Schluss

gekommen,

die

Beschwerden

könnten

keiner

Diagnose

zugeordnet

werden.

Somit

sei

eine

langandauernde

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

nicht

ausgewiesen

(Urk.

2).

E. 7 Mai

2024

abgestellt

werde,

sei

ein

Gerichtsgutachten

oder

eine

Rückweisung

zur

weiteren

Abklärung

angezeigt

(Urk.

1). 3 . 3 .1

Zeitliche n

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

allfällig

anspruchserheblichen

Änderung

(vgl.

E.

1. 2 )

bildet

die

un angefochten

in

Rechtskraft

erwachsene

Verfügung

vom

15.

Januar

2020

(Urk.

10/ 34 ) ,

welche

gestützt

auf

d as

Gutachten

von

Dr.

B.___

vom

22.

Juli

2019

zu

Händen

der

Krankentaggeldversicherung

(Urk.

10/22/6-44)

erging.

Darin

diagnostizierte

dieser

eine

gegenwärtig

formal

leichtgradig

depressive

Episode,

(akten-)anamnestisch

im

Rahmen

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

(ICD-10:

F33.0)

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hielt

er

anamnestisch

ein

Abhängigkeitssyndrom

von

Tabakwaren,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10:

F17.2)

sowie

eine

generalisierte

Angststörung

(ICD-10:

F41.1),

differenzialdiagnostisch

somatoforme

Störung

(ICD-10:

F45) ,

fest

(Urk.

10/22/26).

Der

Beschwerdeführer

habe

in

Mazedonien

die

Schule

besucht

und

den

Militärdienst

geleistet.

In

der

Folge

sei

er

aus

wirtschaftlichen

Gründen

in

die

Schweiz

gekommen,

wo

er

als

Hilfsarbeiter/Ausfuger

gearbeitet

habe.

Der

Beschwerdefü h rer

habe

berichtet,

dass

e s

ihm

bereits

in

den

1990er

Jahren

nicht

gut

gegangen

sein.

Seit

etwa

E. 12 Jahren

merke

er,

dass

er

seine

Beine

nicht

spüre

und

zittere .

Um

die

Weihnachtszeit

2018

habe

er

eine

Verschlechterung

bemerkt .

Er

habe

schwache

Beine,

keine

Kraft

und

ein

Pulsieren

im

Kopf

gehabt;

es

sei

«wie

Strom»

gewesen.

D a ra ufhin

sei

er

von

seinem

Hausarzt

«krankgeschrieben»

worden.

Seither

habe

er

Angst

und

Depressionen

und

nicht

mehr

gearbeitet.

Die

Stelle

bei

der

Z.___

AG

habe

er

noch

immer.

Sein

Chef

rufe

ihn

regelmässig

an

und

frage,

wann

er

zurückkomme;

er

werde

vermisst.

Er

könne

sich

jedoch

nicht

vorstellen,

wieder

arbeiten

zu

gehen,

da

er

Angst

habe

und

sein

Körper

schwach

sei.

Auf

die

Nachfrage,

wie

sich

diese

Depression

äussere,

habe

der

Beschwerdeführer

erklärt,

dies

nicht

zu

wissen.

Die

Ärzte

hätten

ihm

jedenfalls

gesagt,

dass

er

eine

Depression

habe.

Auf

die

Anmerkung,

Ängste

und

körperliche

Beschwerden

seien

bereits

in

den

Vorakten

dokumentiert

und

der

Beschwerdeführer

habe

gleichwohl

gearbeitet,

habe

letzterer

geantwortet,

dass

er

es

auch

nicht

wisse.

Vom

29.

Januar

bis

28.

März

2019

sei

er

stationär

in

der

O.___

behandelt

worden.

Eine

ambulante

Anschlussbehandlung

im

Zentrum

E.___

in

F.___

habe

er

abgebrochen.

Wieso

könne

er

nicht

sagen ,

er

wisse

es

nicht

mehr.

Daraufhin

habe

er

bei

seinem

Hausarzt

und

Dr.

phil.

G.___ ,

H.___ ,

Termin e

wahrgenommen.

Als

aktuelle

Medikation

habe

d er

Beschwerdeführer

einen

mitgebrachten

Ausdruck

vorgewiesen

(Risperidon

1

mg

Tabletten:

1-0-1;

Cymbalta

60

mg

2-0-0;

Sequase

150

mg

XR

Tabletten:

0-0-0-1;

Sequase

25

mg

Tabletten:

0-0-0-2)

und

erklärt,

dass

er

mittlerweile

nicht

mehr

alle

Medikamente

einnehme .

A ktuell

fühle

sich

der

Beschwerdeführer

schwer

und

unwohl.

Gelegentlich

habe

er

auch

Schwindel.

Zudem

sehe

er

nicht

so

gut;

eine

Brille

trage

er

jedoch

nicht.

Alsdann

habe

er

gelegentlich

Schmerzen

im

Knie,

im

Rücken

und

im

Nacken.

Dies

komme

von

der

langjährigen

Arbeit

in

Zwangshaltungen.

Eine

physiotherapeutische

Behandlung

bestehe

momentan

nicht

und

er

mache

auch

keinen

Sport.

Die

aktuellen

Schmerzen

habe

der

Beschwerdeführer

bei

VAS

10

(1-10 )

skaliert

( Urk.

10/22/16

ff.) .

In

klinischer

Hinsicht

sei

der

allseits

orientierte

und

im

Kontakt

freundlich

zugewandte

Beschwerdeführer

gepflegt.

Die

Kooperation

sei

weitestgehend

angemessen,

wenngleich

die

Beschwerdeschilderung

des

Beschwerdeführers

insgesamt

konfus

und

unklar

ausgefallen

sei ;

auf

Nachfragen

bzw.

Konkretisierungsversuche

habe

er

ausweichend

oder

nich t

reagiert .

Hinweise

auf

Zwänge,

Phobien,

Halluzinationen

oder

Ich-Störungen

bestünden

nicht.

Im

A ffekt

sei

der

Beschwerdeführer

etwas

verflacht.

Zudem

habe

er

Ängste

erwähnt,

d eren

nähere

Beschreibung

nicht

möglich

gewesen

sei .

Die

Schwingungsfähigkeit

sei

reduziert.

Entgegen

seinen

subjektiven

Angaben

sei

eine

Antriebsminderung

nicht

objektivierbar.

Ein

Interessen-

oder

Freudverlust

an

Aktivitäten

sei

auch

zu

verneinen,

zumal

der

Beschwerd ef ührer

TV

schaue,

Musik

höre,

mit

seinen

Söhnen

und

der

Ehefrau

im

Restaurant

essen

gehe

und

sein

Enkelkind

betreue.

Ein

Verlust

des

Selbstvertrauens,

unbegründete

Selbstvorwürfe

und/oder

Schuldgefühle

bestünden

ebenfalls

nicht.

Psychomotorisch

habe

sich

der

Beschwerdeführer

etwas

unruhig-angespannt

gezeigt.

Alsdann

sei

eine

Diskrepanz

zwischen

der

subjektiven

Schmerz angabe

und

dem

klinischen

Status

aufgefallen;

die

Schmerzangabe

von

VAS

10

habe

in

keiner

Weise

korreliert

mit

dem

klinisch e n

Bild.

Zudem

habe

der

Beschwerdeführer

wede r

schmerzassoziierte

Verhaltensweisen

noch

entsprechende

vegetative

Zeichen

wie

Schwitzen,

Bewegungsunruhe

etc.

gezeigt.

Das

Ausmass

der

geschilderten

Beschwerden

stehe

auch

diskrepant

zur

bisherigen

Inanspruchnahme

therapeutischer

Massnahmen.

Der

Beschwerdeführer

nehme

auch

keine

Schmerzmittel

ein.

Eine

in

diesem

Kontext

zu

bedenkende

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10:

F45.41)

sei

zu

verneinen,

da

im

Sinne

eines

«Ausschlussvorbehaltes»

formal

eine

affektive

Störung,

nämlich

eine

leichtgradig

depressive

Episode

bestehe.

Die

in

den

Vorakten

dokumentierte

generalisierte

Angststörung

könne

nicht

eindeutig

und

zweifelsfrei

nachvollzogen

werden;

die

Schilderungen

diesbezüglich

seien

nicht

zielführend

und

zudem

lückenhaft

verblieben.

Konkrete

Nachfragen

seien

mit

«ich

weiss

nicht »

beantwortet

worden.

Eine

ergänzende

testpsychologische

Beschwerdevalidierung

(SFSS)

habe

eine

«negative

Antwortverzerrung»

belegt

(Urk.

10/22/23

ff. ;

Urk.

10/22/30

f. ).

Infolge

der

leichtgradig

depressiven

Störung

sei

der

Beschwerdeführer

in

seiner

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

als

Ausfuger

zu

10

%

arbeitsunfähig;

in

einer

leidensanpassten

Tätigkeit,

die

auf

die

eingeschränkte

Belastbarkeit

des

Beschwerdeführers

Rücksicht

nehme

(erhöhter

Pausenbedarf)

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/22/33). 4 .

4 .1

Im

polydisziplinären

Gutachten

vom

7.

Mai

2024

hielten

die

begutachtenden

Fachärzte

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

(Urk.

10/96/11): - Komplexe

Bewegungsstörung

mit

polymorphen

und

multi f o k alen

Zuckungen,

schwerpunktmässig

im

Gesichts-

und

Kopfbereich,

mit

zusätzlich

assoziierten

Vokalisationen

(EM

1995),

DD

(atypisches)

Tourette-Syndrom? ; - l eichte

neuropsychologische

Funktionsstörung ; - r ezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10:

F33.1) ; - g eneralisierte

Angststörung,

aktuell

dekompensiert

(ICD-10:

F41.1) ; - a nhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

(ICD-10:

F45.40) ;

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hielten

sie

(1)

Diabetes

mellitus,

(2)

Hypothyreose,

(3)

anamnestisch

Status

nach

Melaena

vor

Jahren,

(4)

sonstige

belastende

Lebensumstände ,

die

Familie

und

Haushalt

negativ

beeinflussen ;

aktuell

erkrankte

Ehegattin

(ICD-10:

F63.7),

(5)

Probleme

in

Verbindung

mit

ökonomischen

Verhältnissen

(ICD-10:

Z59),

(6)

chronische

unspezifische

Kreuzschmerzen

und

(7)

Spreizfüsse

als

Hauptdiagnosen

fest

(Urk.

10/96/11

f.).

In

allgemeinmedizinischer

Hinsicht

ergaben

sich

unauffällige

Untersuchungsbefunde

und

dementsprechend

keine

arbeitsrelevanten

Einschränkungen

(Urk.

10/96/47

ff.).

Die

neurologische

Exploration

habe

sich

schwierig

gestaltet ,

was

jedoch

keiner

unzureichenden

Kooperationsbereitschaft

seitens

des

Beschwerdeführers

geschuldet

sei .

Eine

strukturierte

Anamnese

sei

kaum

möglich

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

habe

viel

gesprochen,

oft

zusammenhangslos,

inhaltlich

sprunghaft

und

teils

mit

Gedankenabbrüchen

mitten

im

Satz.

Gefragt

nach

dem

aktuellen

Befinden

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

dass

er

nicht

schlafen

könne

beziehungsweise

er

schlafe

schon,

aber

nicht

gut,

mit

unangenehmen

Träumen

und

Missempfindungen

in

den

Beinen.

Tagsüber

gehe

er

wieder

laufen

und

aus

dem

Haus.

Dies

seitdem

sein

Enkelkind

vor

viereinhalb

Jahren

zur

Welt

gekommen

sei.

Alsdann

habe

der

Beschwerdeführer

umfangreich

und

unzusammenhängend

von

Schmerzen

berichte t .

Er

leide

unter

permanenten

Schmerzen.

Die

Schmerzen

seien

überall

beziehungsweise

überall

dort ,

wo

Knochen

seien.

Bei

vertiefter

Befragung

habe

er

Schmerzen

im

Bereich

der

Rippen,

des

Rückens,

des

Ba u ches,

der

Arme

und

Beine

sowie

im

Kopf

berichtet.

Er

empfinde

Schmerzen

vor

allem

auf

Druckreize.

Es

gehe

besser,

wenn

er

sich

wenig

bewege.

Auf

wiederholtes

Nachfragen

habe

der

Beschwerdeführer

die

Schmerzen

bei

V AS

6-6

½

ska l iert.

Die

seelischen

Schmerzen

seien

tausendmal

schlimmer

als

die

körperlichen

Schmerzen.

Bei

geziel ter

Frage

nach

Sensibilitätsst ö rungen

habe

der

Beschwerdeführer

geantwortet,

dass

es

ohne

Medikamente

(Cymbalta)

nicht

gehe.

Er

spüre

manchmal

eine

leichte

Schwäche

in

den

Beinen.

Vor

allem

habe

er

Angst

vor

einer

Wiederkehr

der

eingangs

geschilderte n

Schwächezustände .

Er

habe

zudem

fünfmal

ein

Blackout

erlitten,

wo

alles

um

ihn

herum

schwarz

geworden

und

er

gestürzt

sei.

Nähere

Umstände

zu

diesen

Episoden

seien

jedoch

nicht

eruierbar

gewesen .

D er

Beschwerdeführer

sei

tausendmal

auf

der

Notfallstation

gewesen

und

wisse

nicht,

was

herausgekommen

sei.

Die

Zuckungen

kämen

vom

Bauch

her,

er

könne

es

nicht

näher

beschreiben.

Auch

die

Lokalisation

der

Zuckungen

habe

zunächst

nicht

klar

eruiert

werden

können.

Schliesslich

habe

sich

ergeben,

dass

die

Zuckungen

vor

allem

den

Kopf

betreffen

würden.

Erstmals

seien

diese

Zuckungen

vo r

ca.

30

Jahren

aufgetreten.

Im

Langzeitverlauf

hätten

sich

diese

nicht

verändert;

fraglich

seien

sie

ein

klein

wenig

besser

geworden.

Auslösende

Faktoren

seien

nicht

eruierbar.

Die

Zuckungen

würden

regellos

auftreten

und

seien

weder

unterdrückbar

noch

schmerzhaft.

Die

neurologischen

Abklärungen

am

I.___

hätten

ergeben,

dass

alles

von

der

Depression

komme;

er

habe

keine

neurologische

Krankheit

(Urk.

10/96/60

f.).

Seit

fünf

Jahren

arbeite

er

nicht

mehr.

Er

habe

es

noch

zweimal

versucht,

aber

es

sei

nicht

mehr

gegangen.

Zu

den

Umständen

der

eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit

habe

der

Beschwerdeführer

einerseits

eine

erneute

Episode

mit

den

eingangs

geschilderten

B ein be schwerden

und

andererseits

eine

Einvernahme

durch

die

Polizei

berichtet

wegen

eines

unklare n

T ötungsdeliktes.

Die

Umstände

und

Gründe

der

anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit

hätten

sich

jedoch

auch

bei

vertiefter

Befragung

nicht

näher

eruieren

lassen .

Der

Beschwerdeführer

habe

ausgeführt ,

er

sei

kraftlos.

Er

habe

bemerkt,

dass

etwas

nicht

mehr

stimme

mit

ihm.

In

sozialer

Hinsicht

habe

d er

Beschwerdeführer

ausgeführt,

dass

er

sich

viel

mit

seiner

Ehefrau

streiten

würde.

Näheres

zur

Wohnsituation

habe

nicht

eruiert

werden

können.

Seine

Frau

habe

früher

70

%

gearbeitet

und

das

Pensum

kürzlich

auf

100

%

gesteigert,

da

der

Beschwerdeführer

kein

Einkommen

mehr

erziele.

Den

Haushalt

verrichte

mehrheitlich

seine

Frau.

Der

Beschwerdeführer

beteilige

sich

manchmal,

«aber

nicht,

wenn

er

verrückt

sei».

Strukturierte

Tagesaktivitäten

und

Interessen

hätten

sich

nicht

eruieren

lassen .

Er

rauche

zwei

Paket

Zigaretten

am

Tag;

Alkohol

konsumiere

er

nicht

(Urk.

10/96/6 2

f. ).

Der

Beschwerdeführer

sei

vom

Bruder

zur

Begutachtung

gefahren

worden

und

habe

sich

Erschöpfung

signalisierend

ins

Untersuchungszimmer

geschleppt.

Klinisch

bestehe

eine

intakte

Vigilanz.

Im

Übrigen

sei

die

Exploration

praktisch

unmöglich

gewesen.

Nebst

den

sprunghaften,

von

der

Fragestellung

oft

abweichen den

Ausführungen

habe

der

Beschwerdeführer

unruhig

und

angespannt

gewirkt.

Auch

körperlich

habe

sich

eine

Bewegungsunruhe

gez ei gt.

Er

sei

auf

dem

Stuhl

hin

und

her

gerutscht

und

habe

nervös

gewippt

mit

den

Beinen.

Im

Verlauf

der

Untersuchung

hätten

sich

zunehmend

Dyskinesie-artige

Zuckungen

gezeigt,

welche

zumindest

teilweise

an

Tics

erinnert en .

Die

Dys k inesien

hätten

vorwiegend

das

Gesicht,

teils

mehr

die

link e

Seite,

teils

mehr

die

rechte

Seite,

teils

den

ganzen

Kopf

betroffen

mit

seitenalternierend

rotierenden

und

auch

seit en neigenden

ruckartige n

Bewegungen.

Insgesamt

habe

die

Bewegungsstörung

ein

irreguläres

Muster

gezeigt,

welches

nicht

zwangslos

zuordenbar

sei;

zeitweise

seien

auch

die

Extremitäten

betroffen

g e wesen.

Am

ehesten

sei

die

Bewegungsstörung

mit

einem

Tourette-Syndrom

zu

assoziieren,

zumal

sie

im

Verlauf

zunehmend

auch

mit

Vokalisationen

einhergegangen

seien;

der

Beschwerdeführer

habe

brummende,

knurrende

und

stöhnende

Laute

von

sich

gegeben.

Die

Untersuchung

im

Liegen

habe

sich

als

schwierig

erwiesen,

da

der

Beschwerdeführer

zunehmend

unruhig

geworden

sei

und

deklariert

habe,

dass

er

nicht

länger

liegen

könne.

Die

Untersuchung

der

unteren

Extremitäten

habe

daher

nicht

vollständig

durchgeführt

werden

können.

Die

Blickmotorik

sei

soweit

beurteilbar

intakt.

Die

Sensibilitätsprüfung

im

Gesicht

und

an

den

obere n

Extremitäten

sei

nicht

sicher

verwertbar

mit

fraglicher

Angabe

einer

rechts

verstärkten

Wahrnehmung

von

Berührungsreizen

im

Vergleich

zu

links .

B etreffen d

die

unteren

Extremitäten

habe

der

Beschwerdeführer

inkonstante

Angaben

gemacht .

Die

mimische

Muskulatur

sei

intakt,

ohne

Facial is parese ;

intermittierend

hätten

sich

T ic - artige

Bewegungsstörungen

der

Gesichtsmuskulatur

ergeben

wie

oben

beschrieben .

An

der

oberen

und

unteren

Muskulatur

hätten

sich

weder

Atrophien

noch

motorische

Paresen

oder

ein

erhöhter

Muskeltonus

ergeben;

auch

kein

Ruhetremor.

Die

Diadochokinese

sei

beidseits

unauffällig.

Der

Positionsversuch

der

Beine

und

Knie-Hacken-Versuch

sei en

nicht

untersuch b ar

gewesen.

Die

Muskeleigenreflexe

an

den

Armen

und

Be inen

sei en

symmetrisch

schwach

auslösbar

und

das

Babinskizeichen

beidseits

negativ .

Der

Beschwerdeführer

habe

ein

schwerfälliges

Gangbild

mit

Signalisation

von

Rückenschmerzen

gezeigt,

jedoch

ohne

ersichtliche

neurogene

Gangstörung.

Die

komplizierten

Gang arten,

einschliesslich

des

Fersen-,

Zehen -

und

Strichgangs

seien

möglich

gewesen

(Urk.

10/96/65

f.) .

Zusammenfassend

habe

der

unruhig

und

erschöpft

wirken de

Beschwerdeführer

anlässlich

der

aktuellen

Exploration

bei

intakter

Kooperation

eine

ausgeprägte

komplexe

und

polymorphe

Bewegungsstörung

gezeigt,

welche

jedoch

keiner

neurologischen

Krankheitsdiagnose

zugeordnet

werden

kön ne

(Urk.

10/96/68) .

Beim

Fehlen

einer

neurologischen

Krankheitsdiagnose

sei

eine

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

schwierig.

Es

sei

schwer

vorstellbar,

dass

der

Beschwerdeführer

noch

arbeitsfähig

sei.

Andererseits

sei

festzuhalten,

dass

die

Bewegungsstörung

an a mnestisch

seit

ca.

1995

vorbest ehe,

sich

nach

Angaben

des

Beschwerd e führers

im

Langzeitverlauf

nicht

verändert

habe

und

letzterer

gleichwohl

von

2003

bis

2019

vollzeitlich

gearbeitet

habe.

Es

sei

also

anzunehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

unter

alleiniger

Berücksichtigung

der

Bewe g ungsstörung

unter

adaptierten

Bedingungen

arbeitsfähig

wäre.

Jedoch

sei

zu

berücksichtigen,

dass

mit

dem

vorliegenden

Erscheinungsbild

einer

komplexen

Bewegungsstörung

mit

zusätzlichen

Vokalisationen

eine

erfolgreiche

Stellenbewerbung

im

ersten

Arbeitsmarkt

heute

praktisch

als

aussichtslos

zu

beurteilen

sei

(Urk.

10/96/70

f.).

Gegenüber

dem

rheumatologischen

Gutachter

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

dass

er

im

Jahr

2008

schlimme

Kreuzschmerzen

gehabt

und

dabei

die

Beine

nicht

mehr

gespürt

habe.

Sein

Hausarzt

habe

ihm

Deanxit

verschrieben.

Unter

diesem

Medikament

habe

er

noch

E. 13 ½

Jahre

weiterarbeiten

können.

Aktuell

komme

es

manchmal

zu

stichartigen

Schmerzen

im

Kreuz

und

auch

zu

einem

Kraftverlust

der

Beine

(Urk.

10/96/78).

Wenn

er

spazieren

gehe,

habe

er

danach

mehr

Kreuzschmerzen.

Er

erhalte

serienweise

physiotherapeutische

Behandlungen

und

führe

Gymnastikübungen

durch,

die

ihm

aber

wenig

helfen

würden.

2023

sei

er

zudem

in

einer

Rehaklinik

in

J.___

gewesen;

die

Bewegungen

im

Hallenbad

hätten

ihm

vorübergehend

geholfen.

Als

Schmerzmedikament

nehme

er

bedarfsweise

Dafalgan

ein

(Urk.

10/96/80

f.).

Nachdem

der

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

Anamnese

bereits

35

Minuten

auf

dem

Stuhl

gesessen

habe,

habe

er

berichtet,

dass

er

kaum

5

Minuten

sitzen

könne.

Die

klinische

Untersuchung

sei

infolge

der

als

Ausdruck

eines

nicht-somatischen

Beschwerdebildes

wiederholten

Gegeninnervationen

stellenweise

beeinträchtigt

gewesen

(Urk.

10/96/82).

Bei

passiv

freier

Beweglichkeit

beider

Schultergelenke

und

unauffälligen

Rotatorenmanschettentest s

sei

die

aktive

Beweglichkeit

beider

Schultern

deutlich

reduziert,

ohne

erkennbaren

klinischen

Grund.

Zudem

seien

3

von

5

Waddell-Zeichen

positiv.

Vor

diesem

Hintergrund

seien

die

beschriebenen

Kreuzschmerzen

nur

teilweise

plausibel.

Eine

arbeitsrelevante

Diagnose

habe

sich

auf

rheumatologischem

Fachgebiet

jedenfalls

nicht

ergeben

(Urk.

10/96/85

f. ).

Gegenüber

dem

begutachtenden

Psychiater

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

er

sei

seit

fünf

Jahren

kaputt

und

fertig.

Vor

E. 16 Jahren

habe

das

Ganze

mit

dem

Schwarzwerden

angefangen.

Es

sei

ihm

grau

gewesen,

wie

Wolken.

2019

habe

ihn

das

Ganze

erneut

eingeholt.

Er

habe

sich

so

gefreut

auf

die

Ferien,

es

sei

Winter

gewesen.

Weihnachten

habe

vor

der

Tür

gestanden.

Nach

den

Ferien

habe

er

ein

Telefon

von

der

Polizei

bekommen.

Er

sei

im

Zusammenhang

mit

einem

Tötungsdelikt

befragt

worden,

was

bei

ihm

massiv

Angst

ausgelöst

habe.

Er

sei

froh

gewesen,

dann

sei

plötzlich

das

«Dings»

gekommen,

das

«Öppis»

sei

gekommen,

«Scheisse»

auf

Deutsch.

Er

sei

depressiv

geworden

und

habe

keine

Kraft

und

Gesichtsschmerzen

gehabt ;

selbst

die

Augen

und

Finger

würden

schmerzen.

Wenn

er

rausgehe ,

verstärkten

sich

die

Schmerzen.

Zudem

habe

d er

Beschwerdeführer

immer

Panik

und

Angst

vor

der

Angst.

Seine

Frau

sei

während

seiner

Hospitalisation

in

J.___

an

Krebs

erkrankt

und

nun

auch

depressiv.

Es

gebe

ständig

Streit

zwischen

ihm

und

seiner

Ehefrau.

Seit

einem

Jahr

laufe

es

in

der

Ehe

nicht

mehr

optimal.

Angesprochen

auf

das

Grunzen

habe

der

Beschwerdeführer

ausgeführt,

das

Grunzen

habe

zugenommen.

Er

habe

Angst,

wenn

er

mit

einer

Person

rede,

die

er

nicht

kenne.

Das

Problem

kenne

er

allerdings

schon

seit

1995.

Damals

habe

er

Magen-Darm-Probleme

gehabt

mit

schwarzem

Blut.

Nach

einer

Magenspiegelung

seien

Zuckungen

aufgetreten

mit

ausgesprochen

angespanntem

Nacken.

In

der

Folge

sei

er

mehrmals

kollabiert

und

zitternd

am

Boden

gelegen.

Er

sei

dann

«wie

weg».

Es

komme

einfach,

er

sei

hochdepressiv

gewesen.

Er

habe

immer

Angst,

auch

vor

Krebs

und

vor

dem

Sterben.

Selbst

vor

dem

Buchstaben

«K»

habe

er

Angst ,

wenn

er

diesen

gelesen

habe,

weil

das

«Krebs»

bedeuten

könne

(Urk.

10/96/144

f.).

Angesprochen

auf

die

Tourette-ähnlichen,

ticartigen

Bewegungen

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

diese

würden

seit

E. 17 Jahren

vorbestehen.

Es

seien

vor

allem

Zuckungen

im

Gesicht,

sein

Nacken

sei

dabei

völlig

blockiert.

Die

Zuckungen

würden

vor

allem

in

Ruhe

auftreten .

Unter

Deanxit

habe

er

diese

Zuckungen

weniger

gehabt,

sei

dafür

aber

oft

müde

gewesen,

so

dass

er

während

der

Arbeitszeit

resp.

über

den

Mittag

im

Auto

habe

schlafen

müssen.

Insgesamt

sei

er

16

Jahre

müde

gewesen,

wobei

er

während

13

Jahre n

trotzdem

weitergearbeitet

habe

(Urk.

10/96/149

f.) .

Er

würde

gern

arbeiten.

In

der

Firma

heisse

es

immer,

dass

sie

ihn

vermissten.

Trotzdem

habe

sein

Chef

ihm

kündigen

müssen.

Vom

Vertrauensarzt

der

Taggeldversicherung

sei

er

jedoch

nur

zu

10

%

krankgeschrieben

worden,

weswegen

die

Taggelder

eingestellt

worden

seien.

Grundsätzlich

sei

er

mit

Bezug

auf

die

Depression

mit

Cipralex

zufrieden.

Im

Kopf

habe

er

allerdings

immer

wieder

Gedanken,

die

ihn

ständig

einholen

und

sich

ausbreiten

würden.

Er

habe

Angst

vor

dem

Anfall

und

keine

Lust

mehr

auf

nichts.

Die

Beine

spüre

er

oft

nicht.

Er

fühle

sich

oft

in

den

Wolken,

habe

keine

Kraft

mehr

zu

stehen

und

könne

in

solchen

Momenten

nicht

einmal

mehr

laufen.

Die

Depression

sei

jetzt

gerade

nicht

mehr

so

wie

früher

(2022),

trotzdem

würden

ihn

Depressionen

immer

wieder

einholen

(Urk.

10/96/155

f.).

Im

Rahmen

der

Befundung

notierte

der

begutachten de

Psychiater,

der

allseits

orientierte,

jedoch

mässig

gepflegte

Beschwerd e führer

sei

während

der

U ntersuchung

immer

wieder

in

ein

ticartiges

Bewegungsmuster

gefallen

mit

Kopf- ,

Bein -

und

grimassierende n

Bewegungen.

Zudem

habe

er

grunz ähnliche

Laute

von

sich

gegeben

und

häufig

laut

gegähnt.

Letzteres

sei

indessen

nicht

Ausdruck

mangelnder

Kooperation.

Er

habe

versucht,

das

Gespräch

gedanklich

aufzunehmen.

Dies

sei

ihm

allerdings

ausgesprochen

schwergefallen.

Auffällig

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

gewisse

Dinge

sehr

gut

ekphorieren

könne,

etwa

Medikamentennamen

und

Dosierungen.

Andererseits

sei

es

ihm

kaum

gelungen,

seine

Beschwerden

exakt

und

klar

zu

benennen.

Dabei

habe

er

jedoch

nicht

den

Eindruck

hinterlassen,

dass

er

seine

Beschwerden

vortäusche

oder

inszeniere.

Der

Beschwerdeführer

habe

einen

psychisch

kranken,

desillusionierten,

freudlosen,

überforderten

und

vor

allem

sehr

einfachen

strukturellen

Eindruck

hinterlassen.

Im

formalen

Denken

sei

er

zeitweilig

danebenredend.

Seine

Ideen

seien

flüchtig,

kreisend

und

perseverierend.

Es

sei

dem

Beschwerdeführer

anlässlich

der

Anamnese

ausgesprochen

schwergefallen,

sich

an

einen

roten

Faden

zu

halten;

psychotische

Denkstörungen

seien

jedoch

zu

verneinen.

Alsdann

habe

er

mehrmals

deutliche

Symptome

aus

dem

Formenkreis

einer

unspezifischen

Angststörung

mit

Angst

vor

der

Angst,

gelegentlichen

Panikattacken,

hypochondrischen

Befürchtungen

geäussert.

Ebenfalls

habe

er

Symptome

aus

dem

Formenkreis

einer

Affektstörung

mit

Schamgefühlen,

Schuldgefühlen,

Selbstwertproblemen

und

Schmerzen

geäussert.

Seine

Stimmung

sei

affektarm,

zeitweilig

fast

affektstar r

und

der

Beschwerdeführer

hoffnungslos,

pessimistisch,

verzweifelt

und

etwas

klagsam.

Die

Traurigkeit

sei

nur

leicht

ausgeprägt ;

die

Depression

sei

klinisch

maximal

leicht gradig .

Aufmerksamkeit,

Merkfähigkeit

und

Gedächtnisleistungen

seien

erhalten

(Urk.

10/96/156

f.).

Zusammenfassend

bestehe

aktuell

eine

leicht

bis

mittelgradig

ausgeprägt e

Depression,

welche

jedoch

nicht

im

Vordergrund

stehe.

Im

Vordergrund

stünden

die

massiv

zugenommenen

und

dekompensierten

Ängste

sowie

die

hypochondrischen

Befürchtungen,

sodass

heute

von

einer

dekompensierten

Angststörung

auszugehen

sei

(Urk.

10/96/165).

Im

Rahmen

der

interdisziplinären

Konsensberatung

kamen

die

begutachtenden

Fachärzte

zum

Schluss,

die

beruflichen

Ressourcen

des

Beschwerdeführers

seien

limitiert.

Er

verfüge

über

keine

berufliche

Ausbildung

und

habe

hierorts

zeitlebens

in

Hilfsfunktionen

als

Plattenleger

gearbeitet.

Als

intakt

bezeichneten

sie

die

Aufmerksamkeit

und

Konzentrationsfähigkeit

sowie

die

figural-räumliche

Wahrnehmungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers.

In

den

nicht-erwerbsbezogenen

Lebensbereichen

liessen

sich

keine

verwertbaren

Ressourcen

erkennen.

Soweit

erkennbar

gehe

der

Beschwerdeführer

keinen

strukturierten

Aktivitäten

und

Beschäftigungen

nach.

4 .2

RAD-Arzt

V.

K.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

kam

mit

Stellungnahme

vom

24.

Mai

2024

zum

Schluss ,

aus

dem

Gutachten

des

C.___

ergebe

sich

kein

Gesundheitsschaden

mit

dauerhafter

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit.

Auf

rheumatologischem

und

neurologischem

Fachgebiet

habe

sich

keine

Diagnose

ergeben.

Sämtliche

Gutachter

hätten

Zuckungen,

brummende,

knurrende,

stöhnende

und

Grunzlaute

beschrieben.

Dies e

könn t e n

keiner

medizinischen

Diagnose

zugeordnet

werden.

Der

begutachtende

Psychiater

habe

zudem

auf

die

vagen,

ausweichenden

Antworten

des

Beschwerdeführers

hingewiesen.

Befunde,

welche

die

psychiatrischen

Diagnosen

unterstützen

könnten,

seien

nicht

dokumentiert.

Insgesamt

bestünden

keine

Anhaltspunkte

für

einen

Gesundheitsschaden

mit

dauerhafter

Einschränkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/100/7

f.). 5 .

5 .1

Die

Neuanmeldung

vom

9.

September

2021

(Urk.

10/34)

erfolgte

rund

1

Jahr

und

8

Monate

nach

der

Verfügung

vom

15.

Januar

2020. 5 .2

Relevante

Einschränkungen

auf

allgemeinmedizinischem

und

rheumatologischem

Fachgebiet

wurden

gutachterlich

verneint

(Urk.

10/96/47

ff.,

Urk.

10/96/85

f.)

und

auch

vom

Beschwerdeführer

nicht

behauptet

(Urk.

1).

Alsdann

wurden

m ultiforme

und

multifokale

Bewegungsstörung en

mit

Vokalisationen

unklarer

Ätiologie

erstmals

2001 /2002

dokumentiert

(vgl.

Urk.

10/96/55

f. ,

Urk.

10/67 ) .

Der

C.___ -Neurologe

hielt

fest,

die

anamnestisch

seit

ca.

1995

vorbestehende

Bewegungsstörung

habe

sich

aktenanamnestisch

und

nach

Angaben

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

aktuellen

Untersuchung

im

Langzeitverlauf

nicht

verändert

und

letzterer

habe

ungeachtet

dessen

von

April

2003

bis

Oktober

2019

vollzeitlich

gearbeitet .

Es

sei

also

davon

auszugehen,

dass

d er

Beschwerdeführer

unter

adaptierten

Bedingungen

trotz

dieser

Bewegungsstörung

arbeitsfähig

sei

(Urk.

10/96/67,

Urk.

10/96/13 ,

Urk.

10/96/70 ) ;

die

Umstände

und

Gründe

der

anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit

hätten

sich

denn

auch

bei

vertiefter

Befragung

nicht

näher

eruieren

lassen

(Urk.

10/96/63).

Erwähnenswert

sind

überdies

die

gutachterlichen

Hinweise

auf

die

diffusen,

teilweise

fraglich

verwertbaren

und

inkonsistenten

Angaben

des

Beschwerdeführers ;

von

einer

Inkongruenz

und

Inkonsistenz

der

Zuckungen

ist

auch

in

den

Vorakten

die

Rede

(vgl.

Urk.

10/96/67).

Ein

gesteigerter

Muskeltonus

und/oder

motorische

Paresen

konnte

der

neurologische

Gutachter

nicht

feststell en ;

ebenso

wenig

eine

neurogene

Gangstörung

(vgl.

Urk.10/96/66).

Vielmehr

ergab

sich

konkordant

mit

den

Vorakten

(vgl.

Urk.

10/96/67)

weiterhin

ein

normale r

Neurostatus ,

ohne

Konklusion

einer

neurologischen

Diagnose

(vgl.

Urk.

10/96/65

ff.,

Urk.

10/96/70).

Dazu

passend

bestand

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

neurologische

Behandlungsindikation

(Urk.

10/96/67) .

Soweit

der

neurologische

C.___ - Gutachter

ausführte,

es

sei

für

ihn

schwer

vorstellbar,

dass

der

Beschwerdeführer

infolge

der

Bewegungsstörung

mit

Vokalisationen

noch

arbeitsfähig

sei

(Urk.

10/96/70),

widerspricht

dies

der

Berufsbiographie

des

Beschwerdeführers

und

kann

von

einer

medizinisch

begründeten

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

nicht

die

Rede

sein.

In

psychiatrischer

Hinsicht

taxierte

der

begutachtende

Facharzt

die

klinisch

depressive

Symptomatik

übereinstimmend

mit

Dr.

B.___

als

maximal

leicht

( vgl.

Urk.

10/96/158 ;

vgl.

auch

de n

Verlaufsbericht

vom

7.

Februar

2023 ,

worin

d ie

behandelnde

Ärzteschaft

der

O.___

festhielte,

die

depressive

Symptomatik

habe

sich

im

Krankheitsverlauf

v erbesser t ,

Urk.

10/96/136

f.;

vgl.

auch

den

Bericht

vom

9.

März

2022,

worin

die

rezividierende

depressive

Störung

gar

als

gegenwärtig

remittiert

beurteilt

w u rd e ,

Urk.

10/50/5 ).

Im

Vordergrund

so

der

psychiatrische

Gutachter

weiter

-

stehe

die

Angststörung

(vgl.

Urk.

10 / 96/165) .

Eine

generalisierte

Angststörung

hat

bereits

Dr.

B.___

im

Gutachten

vom

E. 19 Mai

2022

begründen

(vgl.

Bericht

vom

27.

Juni

2022,

Urk.

10/ 60 ) .

Insbesondere

erfolgte

diese

aufgrund

der

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Schadenminderungspflicht

(vgl.

hievor

Sachverhalt

Ziff.

1.1,

Urk.

10/52).

Überdies

weilte

der

Beschwerdeführe r

bereits

vom

26.

Januar

bis

27.

März

2019

stationär

in

der

O.___

(vgl.

hiervor

E.

3 .1 ,

Urk.

10/21,

Urk.

10/78/2).

Z ur

Zeit

der

psychosomatischen

Rehabilitation

im

J.___

vom

E. 22 Januar

2023

bis

3.

März

2023

(vgl.

Austrittsbericht

vom

1.

März

2023,

Urk.

10/77)

bestanden

zudem

ausgeprägte

psychosoziale

Belastung en

und

Stressreaktion en

durch

den

geplanten

Auszug

des

Sohnes

per

Ende

Mai

2023

aus

der

gemeinsamen

Wohnung,

den

eigenen

bevorstehenden

Umzug

in

eine

neue

Wohnung

und

die

häufigen

Spannungen

und

Probleme

innerhalb

der

Ehe

( vgl.

Urk.

10/78/3).

Weshalb

die

lediglich

differenzialdiagnostisch

erwogene

-

(atypische)

Tourette-ähnliche

Symptomatik

zugenommen

haben

soll

(vgl.

Urk.

10/96/166),

liess

der

psychiatrische

C.___ -Gutachter

gänzlich

unbegründet.

Der

Vollständigkeit

halber

bleibt

auch

anzumerken,

dass

die

vom

C.___ -Psychiater

postulierte

somatoforme

Schmerzstörung

ohne

jegliche

diagnostische

Herleitung

und

überdies

ohne

Auseinandersetzung

mit

der

diskrepanten

Einschätzung

von

Dr.

B.___

er folgte.

Soweit

die

begutachtenden

Fachärzte

des

C.___

aus

interdisziplinärer

Sicht

schliesslich

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

für

sämtliche

Tätigkeiten

seit

dem

1.

November

2019

(seit

Erhalt

der

Kündigung ,

effektiv:

Beendigung

des

Arbeitsverhältnisses )

postulierten

(vgl.

Urk.

10/96/14) ,

begründeten

sie

dies

vornehmlich

IV-fremd

mit

der

fehlenden

beruflichen

Ausbildung

und

damit,

dass

eine

erfolgreiche

Stellensuche

in

Anbetracht

der

zusätzlichen

Vokalisationen

als

praktisch

aussichtslos

zu

beurteilen

sei

(Urk.

10/96/12,

Urk.

10/96/70

f.).

Als

Referenzpunkt

gilt

indessen

der

hypothetisch

als

ausgeglichen

unterstellte

Arbeitsmarkt

(BGE

147

V

124

E.

6.2) .

Dieser

berücksichtigt

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

nicht

und

sieht

von

den

fehlenden

oder

verringerten

Chancen

gesundheitlich

Beeinträchtigter

ab,

tatsächlich

eine

zumutbare

und

geeignete

Arbeitsstelle

zu

finden.

Er

umschliesst

einerseits

ein

Gleichgewicht

zwischen

dem

Angebot

von

und

der

Nachfrage

nach

Stellen;

andererseits

bezeichnet

er

einen

Arbeitsmarkt,

der

von

seiner

Struktur

her

einen

Fächer

verschiedenartiger

Stellen

offen

hält

(BGE

148

V

174

E.

9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

4.2).

Im

Übrigen

stellt

eine

höhere

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

und

damit

eine

bloss

andere,

abweichende

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhaltes

keine

revisionsrechtlich

relevante

Änderung

dar

(BGE

112

V

371). 5 .3

Zusammenfassend

ist

bei

der

hinreichend

aufschlussreichen

Aktenlage

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen ,

dass

im

massgeblichen

Zeitraum

k eine

revisionsrelevante

Veränderung

vorliegt .

Damit

erübrigen

sich

weitere

Abklärungen.

Weil

es

damit

an

einem

Revisionsgrund

fehlt,

bleibt

kein

Raum

für

eine

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassende

Prüfung

des

Rentenanspruchs.

Die

angefochtene

Verfügung

erweist

sich

im

Ergebnis

als

rechtens

und

die

Beschwerde

ist

entsprechend

abzuweisen.

6 .

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

700.--

festzulegen

und

ausgangsgemäss

vom

Beschwerdeführer

zu

tragen

(Art.

69

Abs.

1 bis

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung ,

IVG). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00487 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 30.

Januar

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG MLaw

Y.___ ,

Kundenrechtsdienst

Zürich Postfach,

8010

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1965

geborene

X.___ ,

ohne

Berufsausbildung

und

Vater

zweier

1991

und

1997

geborener

Kinder,

arbeitete

zuletzt

vom

1.

April

2003

bis

31 .

O ktober

2019

als

Hilfsarbeiter

Plattenleger

bei

der

Z.___

AG,

A.___ ;

letzter

effekti ver

Arbeitstag

war

der

19.

Dezember

2018

(vgl.

Urk.

10/45 /1 ) .

Am

25.

März

2019

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

eine

psychische

Beeinträchtigung

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/8).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

einen

Auszug

aus

dem

Individuellen

Konto

(IK-Auszug

vom

4.

April

2019 ,

Urk.

10/11 )

und

die

Akten

der

Krankenversicherung

bei

(Urk.

10/ 1 8,

Urk.

10/22;

darunter

das

psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

22.

Juli

2019,

Urk.

10/22/6

ff.).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

10/24

f.)

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

15.

Januar

2020

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

(Urk.

10/34).

Dieser

Entscheid

verblieb

unangefochten. 1.2

Am

9.

September

2021

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

seit

2005

bestehende

Ä ngst e ,

Depression en

und

Panikattacken

erneut

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/40).

Mit

Schreiben

vom

14.

September

2021

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

zur

Glaubhaftmachung

einer

wesentlichen

Veränderung

seit

Erlass

der

letzten

Verfügung

auf,

bis

spätestens

am

15.

Oktober

2021

aktuelle

Beweismittel

einzureichen

(Urk.

10/42).

Dieser

reichte

innert

Frist

den

B ericht

der

behandelnden

Ärzte

der

p sychiatrischen

K linik

O.___

( O.___ )

vom

8.

September

2021

ein

(Urk.

10/44).

Nach

beruflichen

und

medizinischen

Abklärungen

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

mit

Schreiben

vom

14.

März

2022

unter

Hinweis

auf

die

gesetzliche

Mitwirkungspflicht

und

deren

Säumnisfolgen

auf,

sich

zur

Verbesserung

seines

Gesundheitszustandes

ab

spätestens

16.

Mai

2022

einer

mindestens

sechswöchigen

stationären

oder

teilstationären

Behandlung

von

mindestens

drei

Monaten

zu

unterziehen

(Urk.

10/52).

Die

in

Nachachtung

dieser

Schadensminderungspflicht

im

April/Mai

2022

in

der

O.___

durchgeführte

stationäre

Behandlung

brachte

keine

Verbesserung

(vgl.

Bericht

vom

27.

Juni

2022,

Urk.

10/60).

Am

18.

Juli

2022

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

aus

gesundheitlichen

Gründen

seien

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

derzeit

nicht

möglich

(Urk.

10/62).

Alsdann

stellte

sie

ihm

mit

Vorbescheid

vom

4.

August

2022

die

Abweisung

seines

Rentenbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

10/66).

Auf

den

Einwand

des

Versicherten

hin

(Urk.

10/70

f.)

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen.

Insbesondere

veranlasste

sie

das

polydisziplinäre

(Allgemeine

Innere

Medizin/Neurologie/Neuropsychologie/Rheumatologie/Psychiatrie

und

Psychotherapie)

Gutachten

des

C.___ ,

D.___ ,

vom

7.

Mai

2024

(Urk.

10/96).

Hierzu

nahm

der

Versicherte

mit

Schreiben

vom

5.

Juni

2024

Stellung

(Urk.

10/99).

Nach

Beizug

einer

internen

Stellungnahme

(Urk.

10/100/7

f.)

wies

die

IV-Stelle

wie

vorbeschieden

das

Rentengesuch

mit

Verfügung

vom

4.

Juli

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

9.

September

2024

(Eingang)

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

ihm

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

4.

Juli

2024

die

gesetzlichen

Lei s tungen

nach

IVG

zu

gewähren ,

insbesondere

sei

ihm

gestützt

auf

das

Gutachten

vom

7 .

Mai

2024

eine

ganze

Rente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

in

Auftrag

zu

geben.

Subeventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abkl ä rung

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

November

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

dem

Beschwerdeführer

am

20.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Für

die

Bejahung

eines

Rentenanspruches

im

Rahmen

einer

Neuanmeldung

nach

vorausgegangener

rechtskräftiger

Verneinung

wird

analog

zur

Rentenrevision

gemäss

Art.

17

Abs.

1

des

Allgemeinen

Teils

des

Sozialversicherungsrechts

( ATSG )

eine

erhebliche

Änderung

des

Invaliditätsgrades

verlangt

(BGE

130

V

71,

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis;

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2

mit

Hinweisen).

Die

Frage,

ob

eine

solche

Änderung

eingetreten

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalte s

im

Zeitpunkt

der

letzten

mate riellen

rentenverweigernden

rechtskräftigen

Verfügung

mit

demjenigen

zur

Zeit

des

auf

die

Neuanmeldung

hin

ergangenen

Entscheids

(BGE

130

V

64

E.

2

mit

Hinweis,

130

V

71

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Dabei

ist

zu

beachten,

dass

Anlass

zur

Rentenrevision

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

gibt,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen

(BGE

130

V

343

E.

3.5

mit

Hinweisen).

Dagegen

stellt

eine

bloss

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebe nen

Sach verhaltes

keine

revisionsbegründende

Tatsachenänderung

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

dar

(BGE

112

V

371

E.

2b;

vgl.

auch

BGE

133

V

545

E.

6.1,

130

V

343

E.

3.5

mit

Hinweisen). 1.2

Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

(der

versicherten

Person

eröffnete)

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkungen

des

Gesundheitszustands)

beruht;

vorbehalten

bleibt

die

Rechtsprechung

zur

Wiedererwägung

und

zur

prozessualen

Revision

(BGE

133

V

108

E.

5.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_26/2022

vom

30.

Mai

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen) . 1.3

H i nsichtlich

des

Beweiswertes

eines

ärztlichen

Berichtes

ist

entscheidend,

ob

der

Bericht

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusam menhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

in

der

Expertise

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a,

122

V

157

E.

1c). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

gestützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

vom

Juni

2019,

worin

dieser

dem

Beschwerdeführer

eine

90%ige

Arbeitsfähigkeit

als

Plattenleger

attestiert

habe ,

sei

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

15.

Januar

2020

abgewiesen

worden.

Die

2022

auferlegte

Scha denminderungspflicht

habe

keine

Besserung

erbracht.

Die

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

die

gesundheitliche

Situation

zwischenzeitlich

nicht

verändert

habe.

Daraufhin

sei

das

Leistungsbegehren

mit

Vorbescheid

vom

4.

August

2022

abgewiesen

worden.

Auf

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

hin

sei

eine

Begutachtung

veranlasst

worden.

Der

r egionale

ä rztliche

Dienst

(RAD)

sei

gestützt

darauf

zum

Schluss

gekommen,

die

Beschwerden

könnten

keiner

Diagnose

zugeordnet

werden.

Somit

sei

eine

langandauernde

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

nicht

ausgewiesen

(Urk.

2). 2.2

Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

im

beweistauglichen

Gutachten

vom

7.

Mai

2024

sei

dem

Beschwerdeführer

rückwirkend

ab

dem

1.

November

2019

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden.

Darauf

sei

abzustellen.

Zusätzlich

sei

eine

komplexe

Bewegungsstörung

diagnostiziert

worden.

Die

Tourette-ähnliche

Symptomatik

habe

in

den

letzten

Jahren

zugenommen

und

könne

medikamentös

nicht

unterdrückt

werden.

Damit

habe

sich

der

RAD

nicht

auseinandergesetzt.

Zudem

habe

der

RAD

seine

abweichende

Beurteilung

nicht

hinreichend

begründet.

Soweit

nicht

auf

das

polydisziplinäre

Gutachten

vom

7.

Mai

2024

abgestellt

werde,

sei

ein

Gerichtsgutachten

oder

eine

Rückweisung

zur

weiteren

Abklärung

angezeigt

(Urk.

1). 3 . 3 .1

Zeitliche n

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

allfällig

anspruchserheblichen

Änderung

(vgl.

E.

1. 2 )

bildet

die

un angefochten

in

Rechtskraft

erwachsene

Verfügung

vom

15.

Januar

2020

(Urk.

10/ 34 ) ,

welche

gestützt

auf

d as

Gutachten

von

Dr.

B.___

vom

22.

Juli

2019

zu

Händen

der

Krankentaggeldversicherung

(Urk.

10/22/6-44)

erging.

Darin

diagnostizierte

dieser

eine

gegenwärtig

formal

leichtgradig

depressive

Episode,

(akten-)anamnestisch

im

Rahmen

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

(ICD-10:

F33.0)

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hielt

er

anamnestisch

ein

Abhängigkeitssyndrom

von

Tabakwaren,

gegenwärtiger

Substanzgebrauch

(ICD-10:

F17.2)

sowie

eine

generalisierte

Angststörung

(ICD-10:

F41.1),

differenzialdiagnostisch

somatoforme

Störung

(ICD-10:

F45) ,

fest

(Urk.

10/22/26).

Der

Beschwerdeführer

habe

in

Mazedonien

die

Schule

besucht

und

den

Militärdienst

geleistet.

In

der

Folge

sei

er

aus

wirtschaftlichen

Gründen

in

die

Schweiz

gekommen,

wo

er

als

Hilfsarbeiter/Ausfuger

gearbeitet

habe.

Der

Beschwerdefü h rer

habe

berichtet,

dass

e s

ihm

bereits

in

den

1990er

Jahren

nicht

gut

gegangen

sein.

Seit

etwa

12

Jahren

merke

er,

dass

er

seine

Beine

nicht

spüre

und

zittere .

Um

die

Weihnachtszeit

2018

habe

er

eine

Verschlechterung

bemerkt .

Er

habe

schwache

Beine,

keine

Kraft

und

ein

Pulsieren

im

Kopf

gehabt;

es

sei

«wie

Strom»

gewesen.

D a ra ufhin

sei

er

von

seinem

Hausarzt

«krankgeschrieben»

worden.

Seither

habe

er

Angst

und

Depressionen

und

nicht

mehr

gearbeitet.

Die

Stelle

bei

der

Z.___

AG

habe

er

noch

immer.

Sein

Chef

rufe

ihn

regelmässig

an

und

frage,

wann

er

zurückkomme;

er

werde

vermisst.

Er

könne

sich

jedoch

nicht

vorstellen,

wieder

arbeiten

zu

gehen,

da

er

Angst

habe

und

sein

Körper

schwach

sei.

Auf

die

Nachfrage,

wie

sich

diese

Depression

äussere,

habe

der

Beschwerdeführer

erklärt,

dies

nicht

zu

wissen.

Die

Ärzte

hätten

ihm

jedenfalls

gesagt,

dass

er

eine

Depression

habe.

Auf

die

Anmerkung,

Ängste

und

körperliche

Beschwerden

seien

bereits

in

den

Vorakten

dokumentiert

und

der

Beschwerdeführer

habe

gleichwohl

gearbeitet,

habe

letzterer

geantwortet,

dass

er

es

auch

nicht

wisse.

Vom

29.

Januar

bis

28.

März

2019

sei

er

stationär

in

der

O.___

behandelt

worden.

Eine

ambulante

Anschlussbehandlung

im

Zentrum

E.___

in

F.___

habe

er

abgebrochen.

Wieso

könne

er

nicht

sagen ,

er

wisse

es

nicht

mehr.

Daraufhin

habe

er

bei

seinem

Hausarzt

und

Dr.

phil.

G.___ ,

H.___ ,

Termin e

wahrgenommen.

Als

aktuelle

Medikation

habe

d er

Beschwerdeführer

einen

mitgebrachten

Ausdruck

vorgewiesen

(Risperidon

1

mg

Tabletten:

1-0-1;

Cymbalta

60

mg

2-0-0;

Sequase

150

mg

XR

Tabletten:

0-0-0-1;

Sequase

25

mg

Tabletten:

0-0-0-2)

und

erklärt,

dass

er

mittlerweile

nicht

mehr

alle

Medikamente

einnehme .

A ktuell

fühle

sich

der

Beschwerdeführer

schwer

und

unwohl.

Gelegentlich

habe

er

auch

Schwindel.

Zudem

sehe

er

nicht

so

gut;

eine

Brille

trage

er

jedoch

nicht.

Alsdann

habe

er

gelegentlich

Schmerzen

im

Knie,

im

Rücken

und

im

Nacken.

Dies

komme

von

der

langjährigen

Arbeit

in

Zwangshaltungen.

Eine

physiotherapeutische

Behandlung

bestehe

momentan

nicht

und

er

mache

auch

keinen

Sport.

Die

aktuellen

Schmerzen

habe

der

Beschwerdeführer

bei

VAS

10

(1-10 )

skaliert

( Urk.

10/22/16

ff.) .

In

klinischer

Hinsicht

sei

der

allseits

orientierte

und

im

Kontakt

freundlich

zugewandte

Beschwerdeführer

gepflegt.

Die

Kooperation

sei

weitestgehend

angemessen,

wenngleich

die

Beschwerdeschilderung

des

Beschwerdeführers

insgesamt

konfus

und

unklar

ausgefallen

sei ;

auf

Nachfragen

bzw.

Konkretisierungsversuche

habe

er

ausweichend

oder

nich t

reagiert .

Hinweise

auf

Zwänge,

Phobien,

Halluzinationen

oder

Ich-Störungen

bestünden

nicht.

Im

A ffekt

sei

der

Beschwerdeführer

etwas

verflacht.

Zudem

habe

er

Ängste

erwähnt,

d eren

nähere

Beschreibung

nicht

möglich

gewesen

sei .

Die

Schwingungsfähigkeit

sei

reduziert.

Entgegen

seinen

subjektiven

Angaben

sei

eine

Antriebsminderung

nicht

objektivierbar.

Ein

Interessen-

oder

Freudverlust

an

Aktivitäten

sei

auch

zu

verneinen,

zumal

der

Beschwerd ef ührer

TV

schaue,

Musik

höre,

mit

seinen

Söhnen

und

der

Ehefrau

im

Restaurant

essen

gehe

und

sein

Enkelkind

betreue.

Ein

Verlust

des

Selbstvertrauens,

unbegründete

Selbstvorwürfe

und/oder

Schuldgefühle

bestünden

ebenfalls

nicht.

Psychomotorisch

habe

sich

der

Beschwerdeführer

etwas

unruhig-angespannt

gezeigt.

Alsdann

sei

eine

Diskrepanz

zwischen

der

subjektiven

Schmerz angabe

und

dem

klinischen

Status

aufgefallen;

die

Schmerzangabe

von

VAS

10

habe

in

keiner

Weise

korreliert

mit

dem

klinisch e n

Bild.

Zudem

habe

der

Beschwerdeführer

wede r

schmerzassoziierte

Verhaltensweisen

noch

entsprechende

vegetative

Zeichen

wie

Schwitzen,

Bewegungsunruhe

etc.

gezeigt.

Das

Ausmass

der

geschilderten

Beschwerden

stehe

auch

diskrepant

zur

bisherigen

Inanspruchnahme

therapeutischer

Massnahmen.

Der

Beschwerdeführer

nehme

auch

keine

Schmerzmittel

ein.

Eine

in

diesem

Kontext

zu

bedenkende

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10:

F45.41)

sei

zu

verneinen,

da

im

Sinne

eines

«Ausschlussvorbehaltes»

formal

eine

affektive

Störung,

nämlich

eine

leichtgradig

depressive

Episode

bestehe.

Die

in

den

Vorakten

dokumentierte

generalisierte

Angststörung

könne

nicht

eindeutig

und

zweifelsfrei

nachvollzogen

werden;

die

Schilderungen

diesbezüglich

seien

nicht

zielführend

und

zudem

lückenhaft

verblieben.

Konkrete

Nachfragen

seien

mit

«ich

weiss

nicht »

beantwortet

worden.

Eine

ergänzende

testpsychologische

Beschwerdevalidierung

(SFSS)

habe

eine

«negative

Antwortverzerrung»

belegt

(Urk.

10/22/23

ff. ;

Urk.

10/22/30

f. ).

Infolge

der

leichtgradig

depressiven

Störung

sei

der

Beschwerdeführer

in

seiner

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

als

Ausfuger

zu

10

%

arbeitsunfähig;

in

einer

leidensanpassten

Tätigkeit,

die

auf

die

eingeschränkte

Belastbarkeit

des

Beschwerdeführers

Rücksicht

nehme

(erhöhter

Pausenbedarf)

bestehe

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/22/33). 4 .

4 .1

Im

polydisziplinären

Gutachten

vom

7.

Mai

2024

hielten

die

begutachtenden

Fachärzte

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

(Urk.

10/96/11): - Komplexe

Bewegungsstörung

mit

polymorphen

und

multi f o k alen

Zuckungen,

schwerpunktmässig

im

Gesichts-

und

Kopfbereich,

mit

zusätzlich

assoziierten

Vokalisationen

(EM

1995),

DD

(atypisches)

Tourette-Syndrom? ; - l eichte

neuropsychologische

Funktionsstörung ; - r ezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10:

F33.1) ; - g eneralisierte

Angststörung,

aktuell

dekompensiert

(ICD-10:

F41.1) ; - a nhaltende

somatoforme

Schmerzstörung

(ICD-10:

F45.40) ;

Ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hielten

sie

(1)

Diabetes

mellitus,

(2)

Hypothyreose,

(3)

anamnestisch

Status

nach

Melaena

vor

Jahren,

(4)

sonstige

belastende

Lebensumstände ,

die

Familie

und

Haushalt

negativ

beeinflussen ;

aktuell

erkrankte

Ehegattin

(ICD-10:

F63.7),

(5)

Probleme

in

Verbindung

mit

ökonomischen

Verhältnissen

(ICD-10:

Z59),

(6)

chronische

unspezifische

Kreuzschmerzen

und

(7)

Spreizfüsse

als

Hauptdiagnosen

fest

(Urk.

10/96/11

f.).

In

allgemeinmedizinischer

Hinsicht

ergaben

sich

unauffällige

Untersuchungsbefunde

und

dementsprechend

keine

arbeitsrelevanten

Einschränkungen

(Urk.

10/96/47

ff.).

Die

neurologische

Exploration

habe

sich

schwierig

gestaltet ,

was

jedoch

keiner

unzureichenden

Kooperationsbereitschaft

seitens

des

Beschwerdeführers

geschuldet

sei .

Eine

strukturierte

Anamnese

sei

kaum

möglich

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

habe

viel

gesprochen,

oft

zusammenhangslos,

inhaltlich

sprunghaft

und

teils

mit

Gedankenabbrüchen

mitten

im

Satz.

Gefragt

nach

dem

aktuellen

Befinden

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

dass

er

nicht

schlafen

könne

beziehungsweise

er

schlafe

schon,

aber

nicht

gut,

mit

unangenehmen

Träumen

und

Missempfindungen

in

den

Beinen.

Tagsüber

gehe

er

wieder

laufen

und

aus

dem

Haus.

Dies

seitdem

sein

Enkelkind

vor

viereinhalb

Jahren

zur

Welt

gekommen

sei.

Alsdann

habe

der

Beschwerdeführer

umfangreich

und

unzusammenhängend

von

Schmerzen

berichte t .

Er

leide

unter

permanenten

Schmerzen.

Die

Schmerzen

seien

überall

beziehungsweise

überall

dort ,

wo

Knochen

seien.

Bei

vertiefter

Befragung

habe

er

Schmerzen

im

Bereich

der

Rippen,

des

Rückens,

des

Ba u ches,

der

Arme

und

Beine

sowie

im

Kopf

berichtet.

Er

empfinde

Schmerzen

vor

allem

auf

Druckreize.

Es

gehe

besser,

wenn

er

sich

wenig

bewege.

Auf

wiederholtes

Nachfragen

habe

der

Beschwerdeführer

die

Schmerzen

bei

V AS

6-6

½

ska l iert.

Die

seelischen

Schmerzen

seien

tausendmal

schlimmer

als

die

körperlichen

Schmerzen.

Bei

geziel ter

Frage

nach

Sensibilitätsst ö rungen

habe

der

Beschwerdeführer

geantwortet,

dass

es

ohne

Medikamente

(Cymbalta)

nicht

gehe.

Er

spüre

manchmal

eine

leichte

Schwäche

in

den

Beinen.

Vor

allem

habe

er

Angst

vor

einer

Wiederkehr

der

eingangs

geschilderte n

Schwächezustände .

Er

habe

zudem

fünfmal

ein

Blackout

erlitten,

wo

alles

um

ihn

herum

schwarz

geworden

und

er

gestürzt

sei.

Nähere

Umstände

zu

diesen

Episoden

seien

jedoch

nicht

eruierbar

gewesen .

D er

Beschwerdeführer

sei

tausendmal

auf

der

Notfallstation

gewesen

und

wisse

nicht,

was

herausgekommen

sei.

Die

Zuckungen

kämen

vom

Bauch

her,

er

könne

es

nicht

näher

beschreiben.

Auch

die

Lokalisation

der

Zuckungen

habe

zunächst

nicht

klar

eruiert

werden

können.

Schliesslich

habe

sich

ergeben,

dass

die

Zuckungen

vor

allem

den

Kopf

betreffen

würden.

Erstmals

seien

diese

Zuckungen

vo r

ca.

30

Jahren

aufgetreten.

Im

Langzeitverlauf

hätten

sich

diese

nicht

verändert;

fraglich

seien

sie

ein

klein

wenig

besser

geworden.

Auslösende

Faktoren

seien

nicht

eruierbar.

Die

Zuckungen

würden

regellos

auftreten

und

seien

weder

unterdrückbar

noch

schmerzhaft.

Die

neurologischen

Abklärungen

am

I.___

hätten

ergeben,

dass

alles

von

der

Depression

komme;

er

habe

keine

neurologische

Krankheit

(Urk.

10/96/60

f.).

Seit

fünf

Jahren

arbeite

er

nicht

mehr.

Er

habe

es

noch

zweimal

versucht,

aber

es

sei

nicht

mehr

gegangen.

Zu

den

Umständen

der

eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit

habe

der

Beschwerdeführer

einerseits

eine

erneute

Episode

mit

den

eingangs

geschilderten

B ein be schwerden

und

andererseits

eine

Einvernahme

durch

die

Polizei

berichtet

wegen

eines

unklare n

T ötungsdeliktes.

Die

Umstände

und

Gründe

der

anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit

hätten

sich

jedoch

auch

bei

vertiefter

Befragung

nicht

näher

eruieren

lassen .

Der

Beschwerdeführer

habe

ausgeführt ,

er

sei

kraftlos.

Er

habe

bemerkt,

dass

etwas

nicht

mehr

stimme

mit

ihm.

In

sozialer

Hinsicht

habe

d er

Beschwerdeführer

ausgeführt,

dass

er

sich

viel

mit

seiner

Ehefrau

streiten

würde.

Näheres

zur

Wohnsituation

habe

nicht

eruiert

werden

können.

Seine

Frau

habe

früher

70

%

gearbeitet

und

das

Pensum

kürzlich

auf

100

%

gesteigert,

da

der

Beschwerdeführer

kein

Einkommen

mehr

erziele.

Den

Haushalt

verrichte

mehrheitlich

seine

Frau.

Der

Beschwerdeführer

beteilige

sich

manchmal,

«aber

nicht,

wenn

er

verrückt

sei».

Strukturierte

Tagesaktivitäten

und

Interessen

hätten

sich

nicht

eruieren

lassen .

Er

rauche

zwei

Paket

Zigaretten

am

Tag;

Alkohol

konsumiere

er

nicht

(Urk.

10/96/6 2

f. ).

Der

Beschwerdeführer

sei

vom

Bruder

zur

Begutachtung

gefahren

worden

und

habe

sich

Erschöpfung

signalisierend

ins

Untersuchungszimmer

geschleppt.

Klinisch

bestehe

eine

intakte

Vigilanz.

Im

Übrigen

sei

die

Exploration

praktisch

unmöglich

gewesen.

Nebst

den

sprunghaften,

von

der

Fragestellung

oft

abweichen den

Ausführungen

habe

der

Beschwerdeführer

unruhig

und

angespannt

gewirkt.

Auch

körperlich

habe

sich

eine

Bewegungsunruhe

gez ei gt.

Er

sei

auf

dem

Stuhl

hin

und

her

gerutscht

und

habe

nervös

gewippt

mit

den

Beinen.

Im

Verlauf

der

Untersuchung

hätten

sich

zunehmend

Dyskinesie-artige

Zuckungen

gezeigt,

welche

zumindest

teilweise

an

Tics

erinnert en .

Die

Dys k inesien

hätten

vorwiegend

das

Gesicht,

teils

mehr

die

link e

Seite,

teils

mehr

die

rechte

Seite,

teils

den

ganzen

Kopf

betroffen

mit

seitenalternierend

rotierenden

und

auch

seit en neigenden

ruckartige n

Bewegungen.

Insgesamt

habe

die

Bewegungsstörung

ein

irreguläres

Muster

gezeigt,

welches

nicht

zwangslos

zuordenbar

sei;

zeitweise

seien

auch

die

Extremitäten

betroffen

g e wesen.

Am

ehesten

sei

die

Bewegungsstörung

mit

einem

Tourette-Syndrom

zu

assoziieren,

zumal

sie

im

Verlauf

zunehmend

auch

mit

Vokalisationen

einhergegangen

seien;

der

Beschwerdeführer

habe

brummende,

knurrende

und

stöhnende

Laute

von

sich

gegeben.

Die

Untersuchung

im

Liegen

habe

sich

als

schwierig

erwiesen,

da

der

Beschwerdeführer

zunehmend

unruhig

geworden

sei

und

deklariert

habe,

dass

er

nicht

länger

liegen

könne.

Die

Untersuchung

der

unteren

Extremitäten

habe

daher

nicht

vollständig

durchgeführt

werden

können.

Die

Blickmotorik

sei

soweit

beurteilbar

intakt.

Die

Sensibilitätsprüfung

im

Gesicht

und

an

den

obere n

Extremitäten

sei

nicht

sicher

verwertbar

mit

fraglicher

Angabe

einer

rechts

verstärkten

Wahrnehmung

von

Berührungsreizen

im

Vergleich

zu

links .

B etreffen d

die

unteren

Extremitäten

habe

der

Beschwerdeführer

inkonstante

Angaben

gemacht .

Die

mimische

Muskulatur

sei

intakt,

ohne

Facial is parese ;

intermittierend

hätten

sich

T ic - artige

Bewegungsstörungen

der

Gesichtsmuskulatur

ergeben

wie

oben

beschrieben .

An

der

oberen

und

unteren

Muskulatur

hätten

sich

weder

Atrophien

noch

motorische

Paresen

oder

ein

erhöhter

Muskeltonus

ergeben;

auch

kein

Ruhetremor.

Die

Diadochokinese

sei

beidseits

unauffällig.

Der

Positionsversuch

der

Beine

und

Knie-Hacken-Versuch

sei en

nicht

untersuch b ar

gewesen.

Die

Muskeleigenreflexe

an

den

Armen

und

Be inen

sei en

symmetrisch

schwach

auslösbar

und

das

Babinskizeichen

beidseits

negativ .

Der

Beschwerdeführer

habe

ein

schwerfälliges

Gangbild

mit

Signalisation

von

Rückenschmerzen

gezeigt,

jedoch

ohne

ersichtliche

neurogene

Gangstörung.

Die

komplizierten

Gang arten,

einschliesslich

des

Fersen-,

Zehen -

und

Strichgangs

seien

möglich

gewesen

(Urk.

10/96/65

f.) .

Zusammenfassend

habe

der

unruhig

und

erschöpft

wirken de

Beschwerdeführer

anlässlich

der

aktuellen

Exploration

bei

intakter

Kooperation

eine

ausgeprägte

komplexe

und

polymorphe

Bewegungsstörung

gezeigt,

welche

jedoch

keiner

neurologischen

Krankheitsdiagnose

zugeordnet

werden

kön ne

(Urk.

10/96/68) .

Beim

Fehlen

einer

neurologischen

Krankheitsdiagnose

sei

eine

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

schwierig.

Es

sei

schwer

vorstellbar,

dass

der

Beschwerdeführer

noch

arbeitsfähig

sei.

Andererseits

sei

festzuhalten,

dass

die

Bewegungsstörung

an a mnestisch

seit

ca.

1995

vorbest ehe,

sich

nach

Angaben

des

Beschwerd e führers

im

Langzeitverlauf

nicht

verändert

habe

und

letzterer

gleichwohl

von

2003

bis

2019

vollzeitlich

gearbeitet

habe.

Es

sei

also

anzunehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

unter

alleiniger

Berücksichtigung

der

Bewe g ungsstörung

unter

adaptierten

Bedingungen

arbeitsfähig

wäre.

Jedoch

sei

zu

berücksichtigen,

dass

mit

dem

vorliegenden

Erscheinungsbild

einer

komplexen

Bewegungsstörung

mit

zusätzlichen

Vokalisationen

eine

erfolgreiche

Stellenbewerbung

im

ersten

Arbeitsmarkt

heute

praktisch

als

aussichtslos

zu

beurteilen

sei

(Urk.

10/96/70

f.).

Gegenüber

dem

rheumatologischen

Gutachter

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

dass

er

im

Jahr

2008

schlimme

Kreuzschmerzen

gehabt

und

dabei

die

Beine

nicht

mehr

gespürt

habe.

Sein

Hausarzt

habe

ihm

Deanxit

verschrieben.

Unter

diesem

Medikament

habe

er

noch

13

½

Jahre

weiterarbeiten

können.

Aktuell

komme

es

manchmal

zu

stichartigen

Schmerzen

im

Kreuz

und

auch

zu

einem

Kraftverlust

der

Beine

(Urk.

10/96/78).

Wenn

er

spazieren

gehe,

habe

er

danach

mehr

Kreuzschmerzen.

Er

erhalte

serienweise

physiotherapeutische

Behandlungen

und

führe

Gymnastikübungen

durch,

die

ihm

aber

wenig

helfen

würden.

2023

sei

er

zudem

in

einer

Rehaklinik

in

J.___

gewesen;

die

Bewegungen

im

Hallenbad

hätten

ihm

vorübergehend

geholfen.

Als

Schmerzmedikament

nehme

er

bedarfsweise

Dafalgan

ein

(Urk.

10/96/80

f.).

Nachdem

der

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

Anamnese

bereits

35

Minuten

auf

dem

Stuhl

gesessen

habe,

habe

er

berichtet,

dass

er

kaum

5

Minuten

sitzen

könne.

Die

klinische

Untersuchung

sei

infolge

der

als

Ausdruck

eines

nicht-somatischen

Beschwerdebildes

wiederholten

Gegeninnervationen

stellenweise

beeinträchtigt

gewesen

(Urk.

10/96/82).

Bei

passiv

freier

Beweglichkeit

beider

Schultergelenke

und

unauffälligen

Rotatorenmanschettentest s

sei

die

aktive

Beweglichkeit

beider

Schultern

deutlich

reduziert,

ohne

erkennbaren

klinischen

Grund.

Zudem

seien

3

von

5

Waddell-Zeichen

positiv.

Vor

diesem

Hintergrund

seien

die

beschriebenen

Kreuzschmerzen

nur

teilweise

plausibel.

Eine

arbeitsrelevante

Diagnose

habe

sich

auf

rheumatologischem

Fachgebiet

jedenfalls

nicht

ergeben

(Urk.

10/96/85

f. ).

Gegenüber

dem

begutachtenden

Psychiater

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

er

sei

seit

fünf

Jahren

kaputt

und

fertig.

Vor

16

Jahren

habe

das

Ganze

mit

dem

Schwarzwerden

angefangen.

Es

sei

ihm

grau

gewesen,

wie

Wolken.

2019

habe

ihn

das

Ganze

erneut

eingeholt.

Er

habe

sich

so

gefreut

auf

die

Ferien,

es

sei

Winter

gewesen.

Weihnachten

habe

vor

der

Tür

gestanden.

Nach

den

Ferien

habe

er

ein

Telefon

von

der

Polizei

bekommen.

Er

sei

im

Zusammenhang

mit

einem

Tötungsdelikt

befragt

worden,

was

bei

ihm

massiv

Angst

ausgelöst

habe.

Er

sei

froh

gewesen,

dann

sei

plötzlich

das

«Dings»

gekommen,

das

«Öppis»

sei

gekommen,

«Scheisse»

auf

Deutsch.

Er

sei

depressiv

geworden

und

habe

keine

Kraft

und

Gesichtsschmerzen

gehabt ;

selbst

die

Augen

und

Finger

würden

schmerzen.

Wenn

er

rausgehe ,

verstärkten

sich

die

Schmerzen.

Zudem

habe

d er

Beschwerdeführer

immer

Panik

und

Angst

vor

der

Angst.

Seine

Frau

sei

während

seiner

Hospitalisation

in

J.___

an

Krebs

erkrankt

und

nun

auch

depressiv.

Es

gebe

ständig

Streit

zwischen

ihm

und

seiner

Ehefrau.

Seit

einem

Jahr

laufe

es

in

der

Ehe

nicht

mehr

optimal.

Angesprochen

auf

das

Grunzen

habe

der

Beschwerdeführer

ausgeführt,

das

Grunzen

habe

zugenommen.

Er

habe

Angst,

wenn

er

mit

einer

Person

rede,

die

er

nicht

kenne.

Das

Problem

kenne

er

allerdings

schon

seit

1995.

Damals

habe

er

Magen-Darm-Probleme

gehabt

mit

schwarzem

Blut.

Nach

einer

Magenspiegelung

seien

Zuckungen

aufgetreten

mit

ausgesprochen

angespanntem

Nacken.

In

der

Folge

sei

er

mehrmals

kollabiert

und

zitternd

am

Boden

gelegen.

Er

sei

dann

«wie

weg».

Es

komme

einfach,

er

sei

hochdepressiv

gewesen.

Er

habe

immer

Angst,

auch

vor

Krebs

und

vor

dem

Sterben.

Selbst

vor

dem

Buchstaben

«K»

habe

er

Angst ,

wenn

er

diesen

gelesen

habe,

weil

das

«Krebs»

bedeuten

könne

(Urk.

10/96/144

f.).

Angesprochen

auf

die

Tourette-ähnlichen,

ticartigen

Bewegungen

habe

der

Beschwerdeführer

berichtet,

diese

würden

seit

17

Jahren

vorbestehen.

Es

seien

vor

allem

Zuckungen

im

Gesicht,

sein

Nacken

sei

dabei

völlig

blockiert.

Die

Zuckungen

würden

vor

allem

in

Ruhe

auftreten .

Unter

Deanxit

habe

er

diese

Zuckungen

weniger

gehabt,

sei

dafür

aber

oft

müde

gewesen,

so

dass

er

während

der

Arbeitszeit

resp.

über

den

Mittag

im

Auto

habe

schlafen

müssen.

Insgesamt

sei

er

16

Jahre

müde

gewesen,

wobei

er

während

13

Jahre n

trotzdem

weitergearbeitet

habe

(Urk.

10/96/149

f.) .

Er

würde

gern

arbeiten.

In

der

Firma

heisse

es

immer,

dass

sie

ihn

vermissten.

Trotzdem

habe

sein

Chef

ihm

kündigen

müssen.

Vom

Vertrauensarzt

der

Taggeldversicherung

sei

er

jedoch

nur

zu

10

%

krankgeschrieben

worden,

weswegen

die

Taggelder

eingestellt

worden

seien.

Grundsätzlich

sei

er

mit

Bezug

auf

die

Depression

mit

Cipralex

zufrieden.

Im

Kopf

habe

er

allerdings

immer

wieder

Gedanken,

die

ihn

ständig

einholen

und

sich

ausbreiten

würden.

Er

habe

Angst

vor

dem

Anfall

und

keine

Lust

mehr

auf

nichts.

Die

Beine

spüre

er

oft

nicht.

Er

fühle

sich

oft

in

den

Wolken,

habe

keine

Kraft

mehr

zu

stehen

und

könne

in

solchen

Momenten

nicht

einmal

mehr

laufen.

Die

Depression

sei

jetzt

gerade

nicht

mehr

so

wie

früher

(2022),

trotzdem

würden

ihn

Depressionen

immer

wieder

einholen

(Urk.

10/96/155

f.).

Im

Rahmen

der

Befundung

notierte

der

begutachten de

Psychiater,

der

allseits

orientierte,

jedoch

mässig

gepflegte

Beschwerd e führer

sei

während

der

U ntersuchung

immer

wieder

in

ein

ticartiges

Bewegungsmuster

gefallen

mit

Kopf- ,

Bein -

und

grimassierende n

Bewegungen.

Zudem

habe

er

grunz ähnliche

Laute

von

sich

gegeben

und

häufig

laut

gegähnt.

Letzteres

sei

indessen

nicht

Ausdruck

mangelnder

Kooperation.

Er

habe

versucht,

das

Gespräch

gedanklich

aufzunehmen.

Dies

sei

ihm

allerdings

ausgesprochen

schwergefallen.

Auffällig

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

gewisse

Dinge

sehr

gut

ekphorieren

könne,

etwa

Medikamentennamen

und

Dosierungen.

Andererseits

sei

es

ihm

kaum

gelungen,

seine

Beschwerden

exakt

und

klar

zu

benennen.

Dabei

habe

er

jedoch

nicht

den

Eindruck

hinterlassen,

dass

er

seine

Beschwerden

vortäusche

oder

inszeniere.

Der

Beschwerdeführer

habe

einen

psychisch

kranken,

desillusionierten,

freudlosen,

überforderten

und

vor

allem

sehr

einfachen

strukturellen

Eindruck

hinterlassen.

Im

formalen

Denken

sei

er

zeitweilig

danebenredend.

Seine

Ideen

seien

flüchtig,

kreisend

und

perseverierend.

Es

sei

dem

Beschwerdeführer

anlässlich

der

Anamnese

ausgesprochen

schwergefallen,

sich

an

einen

roten

Faden

zu

halten;

psychotische

Denkstörungen

seien

jedoch

zu

verneinen.

Alsdann

habe

er

mehrmals

deutliche

Symptome

aus

dem

Formenkreis

einer

unspezifischen

Angststörung

mit

Angst

vor

der

Angst,

gelegentlichen

Panikattacken,

hypochondrischen

Befürchtungen

geäussert.

Ebenfalls

habe

er

Symptome

aus

dem

Formenkreis

einer

Affektstörung

mit

Schamgefühlen,

Schuldgefühlen,

Selbstwertproblemen

und

Schmerzen

geäussert.

Seine

Stimmung

sei

affektarm,

zeitweilig

fast

affektstar r

und

der

Beschwerdeführer

hoffnungslos,

pessimistisch,

verzweifelt

und

etwas

klagsam.

Die

Traurigkeit

sei

nur

leicht

ausgeprägt ;

die

Depression

sei

klinisch

maximal

leicht gradig .

Aufmerksamkeit,

Merkfähigkeit

und

Gedächtnisleistungen

seien

erhalten

(Urk.

10/96/156

f.).

Zusammenfassend

bestehe

aktuell

eine

leicht

bis

mittelgradig

ausgeprägt e

Depression,

welche

jedoch

nicht

im

Vordergrund

stehe.

Im

Vordergrund

stünden

die

massiv

zugenommenen

und

dekompensierten

Ängste

sowie

die

hypochondrischen

Befürchtungen,

sodass

heute

von

einer

dekompensierten

Angststörung

auszugehen

sei

(Urk.

10/96/165).

Im

Rahmen

der

interdisziplinären

Konsensberatung

kamen

die

begutachtenden

Fachärzte

zum

Schluss,

die

beruflichen

Ressourcen

des

Beschwerdeführers

seien

limitiert.

Er

verfüge

über

keine

berufliche

Ausbildung

und

habe

hierorts

zeitlebens

in

Hilfsfunktionen

als

Plattenleger

gearbeitet.

Als

intakt

bezeichneten

sie

die

Aufmerksamkeit

und

Konzentrationsfähigkeit

sowie

die

figural-räumliche

Wahrnehmungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers.

In

den

nicht-erwerbsbezogenen

Lebensbereichen

liessen

sich

keine

verwertbaren

Ressourcen

erkennen.

Soweit

erkennbar

gehe

der

Beschwerdeführer

keinen

strukturierten

Aktivitäten

und

Beschäftigungen

nach.

4 .2

RAD-Arzt

V.

K.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

kam

mit

Stellungnahme

vom

24.

Mai

2024

zum

Schluss ,

aus

dem

Gutachten

des

C.___

ergebe

sich

kein

Gesundheitsschaden

mit

dauerhafter

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit.

Auf

rheumatologischem

und

neurologischem

Fachgebiet

habe

sich

keine

Diagnose

ergeben.

Sämtliche

Gutachter

hätten

Zuckungen,

brummende,

knurrende,

stöhnende

und

Grunzlaute

beschrieben.

Dies e

könn t e n

keiner

medizinischen

Diagnose

zugeordnet

werden.

Der

begutachtende

Psychiater

habe

zudem

auf

die

vagen,

ausweichenden

Antworten

des

Beschwerdeführers

hingewiesen.

Befunde,

welche

die

psychiatrischen

Diagnosen

unterstützen

könnten,

seien

nicht

dokumentiert.

Insgesamt

bestünden

keine

Anhaltspunkte

für

einen

Gesundheitsschaden

mit

dauerhafter

Einschränkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/100/7

f.). 5 .

5 .1

Die

Neuanmeldung

vom

9.

September

2021

(Urk.

10/34)

erfolgte

rund

1

Jahr

und

8

Monate

nach

der

Verfügung

vom

15.

Januar

2020. 5 .2

Relevante

Einschränkungen

auf

allgemeinmedizinischem

und

rheumatologischem

Fachgebiet

wurden

gutachterlich

verneint

(Urk.

10/96/47

ff.,

Urk.

10/96/85

f.)

und

auch

vom

Beschwerdeführer

nicht

behauptet

(Urk.

1).

Alsdann

wurden

m ultiforme

und

multifokale

Bewegungsstörung en

mit

Vokalisationen

unklarer

Ätiologie

erstmals

2001 /2002

dokumentiert

(vgl.

Urk.

10/96/55

f. ,

Urk.

10/67 ) .

Der

C.___ -Neurologe

hielt

fest,

die

anamnestisch

seit

ca.

1995

vorbestehende

Bewegungsstörung

habe

sich

aktenanamnestisch

und

nach

Angaben

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

aktuellen

Untersuchung

im

Langzeitverlauf

nicht

verändert

und

letzterer

habe

ungeachtet

dessen

von

April

2003

bis

Oktober

2019

vollzeitlich

gearbeitet .

Es

sei

also

davon

auszugehen,

dass

d er

Beschwerdeführer

unter

adaptierten

Bedingungen

trotz

dieser

Bewegungsstörung

arbeitsfähig

sei

(Urk.

10/96/67,

Urk.

10/96/13 ,

Urk.

10/96/70 ) ;

die

Umstände

und

Gründe

der

anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit

hätten

sich

denn

auch

bei

vertiefter

Befragung

nicht

näher

eruieren

lassen

(Urk.

10/96/63).

Erwähnenswert

sind

überdies

die

gutachterlichen

Hinweise

auf

die

diffusen,

teilweise

fraglich

verwertbaren

und

inkonsistenten

Angaben

des

Beschwerdeführers ;

von

einer

Inkongruenz

und

Inkonsistenz

der

Zuckungen

ist

auch

in

den

Vorakten

die

Rede

(vgl.

Urk.

10/96/67).

Ein

gesteigerter

Muskeltonus

und/oder

motorische

Paresen

konnte

der

neurologische

Gutachter

nicht

feststell en ;

ebenso

wenig

eine

neurogene

Gangstörung

(vgl.

Urk.10/96/66).

Vielmehr

ergab

sich

konkordant

mit

den

Vorakten

(vgl.

Urk.

10/96/67)

weiterhin

ein

normale r

Neurostatus ,

ohne

Konklusion

einer

neurologischen

Diagnose

(vgl.

Urk.

10/96/65

ff.,

Urk.

10/96/70).

Dazu

passend

bestand

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

neurologische

Behandlungsindikation

(Urk.

10/96/67) .

Soweit

der

neurologische

C.___ - Gutachter

ausführte,

es

sei

für

ihn

schwer

vorstellbar,

dass

der

Beschwerdeführer

infolge

der

Bewegungsstörung

mit

Vokalisationen

noch

arbeitsfähig

sei

(Urk.

10/96/70),

widerspricht

dies

der

Berufsbiographie

des

Beschwerdeführers

und

kann

von

einer

medizinisch

begründeten

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

nicht

die

Rede

sein.

In

psychiatrischer

Hinsicht

taxierte

der

begutachtende

Facharzt

die

klinisch

depressive

Symptomatik

übereinstimmend

mit

Dr.

B.___

als

maximal

leicht

( vgl.

Urk.

10/96/158 ;

vgl.

auch

de n

Verlaufsbericht

vom

7.

Februar

2023 ,

worin

d ie

behandelnde

Ärzteschaft

der

O.___

festhielte,

die

depressive

Symptomatik

habe

sich

im

Krankheitsverlauf

v erbesser t ,

Urk.

10/96/136

f.;

vgl.

auch

den

Bericht

vom

9.

März

2022,

worin

die

rezividierende

depressive

Störung

gar

als

gegenwärtig

remittiert

beurteilt

w u rd e ,

Urk.

10/50/5 ).

Im

Vordergrund

so

der

psychiatrische

Gutachter

weiter

-

stehe

die

Angststörung

(vgl.

Urk.

10 / 96/165) .

Eine

generalisierte

Angststörung

hat

bereits

Dr.

B.___

im

Gutachten

vom

19.

Juli

2019

festgehalten .

Weshalb

und

inwiefern

sich

diese

seit

der

ersten

Dekompensation

Anfang

2019

bis

hin

zu

einer

nicht

mehr

kompensierbaren

generalisierten

Angststörung

ab

April

2022

massiv

aggraviert

haben

soll

(vgl.

Urk.

10/96/165

f. ,

Urk.

10/96/ 169 ) ,

wird

im

psychiatrischen

Teilgutachten

nicht

s chlüssig

begründet

und

steht

diskrepant

zu

den

echtzeitlichen

Berichten

der

behandelnden

Ärzteschaft

der

O.___ ,

welchen

keine

Verschlechterung

der

Angststörung

entnommen

werden

kann

(vgl.

etwa

Bericht

vom

9.

März

2022,

Urk.

10/5 0 ;

Bericht

vom

26.

September

2022,

Urk.

10/96/141 );

im

Gegenteil

notierte

d ie

zwei-

bis

dreim al

monatlich

behandelnde

Ä rztes chaft

der

O.___

am

7.

Februar

2023

diskrete

Fortschritte

hinsichtlich

der

seit

2005

vorbestehenden

generalisierten

Angststörung

mit

wiederholten

Panik attacken

(Urk.

10/ 78/2 ).

Eine

anhaltende

Verschlechterung

der

Angstsymptomatik

lässt

sich

auch

nicht

per

se

mit

de r

stationären

Behandlung

in

der

O.___

vom

4.

April

bis

19.

Mai

2022

begründen

(vgl.

Bericht

vom

27.

Juni

2022,

Urk.

10/ 60 ) .

Insbesondere

erfolgte

diese

aufgrund

der

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Schadenminderungspflicht

(vgl.

hievor

Sachverhalt

Ziff.

1.1,

Urk.

10/52).

Überdies

weilte

der

Beschwerdeführe r

bereits

vom

26.

Januar

bis

27.

März

2019

stationär

in

der

O.___

(vgl.

hiervor

E.

3 .1 ,

Urk.

10/21,

Urk.

10/78/2).

Z ur

Zeit

der

psychosomatischen

Rehabilitation

im

J.___

vom

22.

Januar

2023

bis

3.

März

2023

(vgl.

Austrittsbericht

vom

1.

März

2023,

Urk.

10/77)

bestanden

zudem

ausgeprägte

psychosoziale

Belastung en

und

Stressreaktion en

durch

den

geplanten

Auszug

des

Sohnes

per

Ende

Mai

2023

aus

der

gemeinsamen

Wohnung,

den

eigenen

bevorstehenden

Umzug

in

eine

neue

Wohnung

und

die

häufigen

Spannungen

und

Probleme

innerhalb

der

Ehe

( vgl.

Urk.

10/78/3).

Weshalb

die

lediglich

differenzialdiagnostisch

erwogene

-

(atypische)

Tourette-ähnliche

Symptomatik

zugenommen

haben

soll

(vgl.

Urk.

10/96/166),

liess

der

psychiatrische

C.___ -Gutachter

gänzlich

unbegründet.

Der

Vollständigkeit

halber

bleibt

auch

anzumerken,

dass

die

vom

C.___ -Psychiater

postulierte

somatoforme

Schmerzstörung

ohne

jegliche

diagnostische

Herleitung

und

überdies

ohne

Auseinandersetzung

mit

der

diskrepanten

Einschätzung

von

Dr.

B.___

er folgte.

Soweit

die

begutachtenden

Fachärzte

des

C.___

aus

interdisziplinärer

Sicht

schliesslich

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

für

sämtliche

Tätigkeiten

seit

dem

1.

November

2019

(seit

Erhalt

der

Kündigung ,

effektiv:

Beendigung

des

Arbeitsverhältnisses )

postulierten

(vgl.

Urk.

10/96/14) ,

begründeten

sie

dies

vornehmlich

IV-fremd

mit

der

fehlenden

beruflichen

Ausbildung

und

damit,

dass

eine

erfolgreiche

Stellensuche

in

Anbetracht

der

zusätzlichen

Vokalisationen

als

praktisch

aussichtslos

zu

beurteilen

sei

(Urk.

10/96/12,

Urk.

10/96/70

f.).

Als

Referenzpunkt

gilt

indessen

der

hypothetisch

als

ausgeglichen

unterstellte

Arbeitsmarkt

(BGE

147

V

124

E.

6.2) .

Dieser

berücksichtigt

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

nicht

und

sieht

von

den

fehlenden

oder

verringerten

Chancen

gesundheitlich

Beeinträchtigter

ab,

tatsächlich

eine

zumutbare

und

geeignete

Arbeitsstelle

zu

finden.

Er

umschliesst

einerseits

ein

Gleichgewicht

zwischen

dem

Angebot

von

und

der

Nachfrage

nach

Stellen;

andererseits

bezeichnet

er

einen

Arbeitsmarkt,

der

von

seiner

Struktur

her

einen

Fächer

verschiedenartiger

Stellen

offen

hält

(BGE

148

V

174

E.

9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

4.2).

Im

Übrigen

stellt

eine

höhere

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

und

damit

eine

bloss

andere,

abweichende

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhaltes

keine

revisionsrechtlich

relevante

Änderung

dar

(BGE

112

V

371). 5 .3

Zusammenfassend

ist

bei

der

hinreichend

aufschlussreichen

Aktenlage

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen ,

dass

im

massgeblichen

Zeitraum

k eine

revisionsrelevante

Veränderung

vorliegt .

Damit

erübrigen

sich

weitere

Abklärungen.

Weil

es

damit

an

einem

Revisionsgrund

fehlt,

bleibt

kein

Raum

für

eine

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassende

Prüfung

des

Rentenanspruchs.

Die

angefochtene

Verfügung

erweist

sich

im

Ergebnis

als

rechtens

und

die

Beschwerde

ist

entsprechend

abzuweisen.

6 .

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

700.--

festzulegen

und

ausgangsgemäss

vom

Beschwerdeführer

zu

tragen

(Art.

69

Abs.

1 bis

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung ,

IVG). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger