opencaselaw.ch

IV.2024.00482

Zusprechung einer befristeten ganzen Rente. Da die gesundheitliche Besserung effektiv später eintrat, erfolgte die Rentenaufhebung zeitlich später. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-03-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1988,

war

seit

dem

1.

März

2016

als

Fassadenisolierer

bei

der

Z.___

AG

angestellt,

als

er

am

2.

November

2016

als

Lenker

eines

Motorrades

in

einem

Verkehrskreisel

von

einem

Personen wagen

angefahren

wurde

und

sich

eine

Verletzung

im

Bereich

des

rechten

Unterschenkels

und

Fusses

zuzog

( Urk.

5/14 / 9 ).

Die

Ärzte

des

Spitals

A.___ ,

die

den

Beschwerdeführer

in

der

Folge

vom

2.

bis

zum

6.

November

2016

statio när

behandelten,

hielten

fest,

es

liege

ein

Quetschtrauma

am

Unterschenkel

und

Fuss

rechts

nach

Motorradunfall

mit/bei

einer

nicht

dislozierten

Fraktur

Basis

MT

3

ohne

Gelenkbeteiligung

rechts

vor

( Urk.

5/14 / 12-13 ) .

D ie

Suva

erbrachte

für

die

Folgen

des

Ereignisses

vom

2.

November

2016

die

gesetzlich

vorgesehenen

vorübergehenden

Leistungen

(Taggeld er

und

Heilungskosten;

vgl.

Urk.

5/14 / 22 ).

Mit

Verfügung

vom

2 1.

März

2017

schloss

die

Suva

den

Fall

per

1 5.

Februar

2017

ab ,

stellte

die

vorübergehenden

Versicherungsleistungen

auf

den

genannten

Zeitpunkt

ein

und

verneinte

einen

weitergehenden

Anspruch

auf

Versicherungs leistungen

(Urk.

5/14 / 13 1 -13 3 ).

An

diesem

Entscheid

hielt

die

Suva

auch

im

Einspracheverfahren

fest

( Urk.

5/14 / 275-281 ) ,

wohingegen

das

Sozialversiche rungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

UV.2018.00034

vom

2 9.

März

2018

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

i n

dem

Sinne

gut hiess ,

dass

es

die

Sache

zur

Vornahme

von

weiteren

Abklärungen

und

hernach

zum

erneuten

Entscheid

an

die

Suva

zurückwies

(Urk.

5/ 22 / 12-17 ).

Zuvor,

am

7.

Februar

2018,

hatte

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

die

gesundheitlichen

Folgen

des

Unfallereignisses

vom

2.

November

20 16

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

angemeldet

( Urk.

5/8) .

Gestützt

auf

die

ersten

Abklärungen

( Urk.

5/9

ff.)

erachtete

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

b erufliche

Massnahmen

für

derzeit

nicht

angezeigt,

was

sie

dem

Versicherten

am

2 4.

August

2018

mitteilte

und

ihn

darüber

informierte,

über

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

werde

separat

entschieden

( Urk.

5/21).

Im

weiteren

Verlauf

des

Abklärungsverfahrens

(Urk.

5/22

ff.)

dokumentierte

sich

die

IV-Stelle

insbesondere

mit

den

Unterlagen

aus

dem

Verfahren

des

Versicherten

mit

der

Suva

( Urk.

5/14,

Urk.

5/22,

Urk.

5/24,

Urk.

5/26 - 2 9 ,

Urk.

5/32,

Urk.

5/38,

Urk.

5/44,

Urk.

5/47 ) ,

holte

ärztliche

Berichte

und

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

(IK-Auszug)

ein

(Urk.

5/23,

Urk.

5/25,

Urk.

5/34-35 ).

Nach

Prüfung

der

gesundheitlichen

und

erwerblichen

Aspekte

( Urk.

5/49-50)

erliess

die

IV-Stelle

am

2 8.

März

2023

den

Vorbescheid,

mit

dem

sie

dem

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

die

Zusprechung

einer

bis

3 1.

Mai

2021

befristeten

ganzen

Rente

in

Aussicht

stellte

( Urk.

5/52).

Gegen

den

vorgesehenen

Entscheid

erhob

der

Versicherte

Einwände

( Urk.

5/60 ) .

Mit

Verfügung

vom

1 2.

August

2024

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten ,

wie

zuvor

in

Aussicht

gestellt,

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

die

bis

3 1.

Mai

2021

befristete

ganze

Rente

zu

( Urk.

5/77

in

Verbindung

mit

Urk.

5/70

=

Urk.

2).

Zwischenzeitlich

hatte

die

Suva

mit

am

1 3.

Februar

2023

erlassener

Verfügung

die

bereits

per

Ende

Dezember

2022

erfolgte

Einstellung

der

vorübergehenden

Leistungen

bestätigt,

dem

Versicherten

eine

Integritätsentschädigung

von

Fr.

14'820.--

entsprechend

einer

Integritätseinbusse

von

10

%

zu gesprochen

und

darüber

hinaus

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

rund

6

%

verneint

( Urk.

5/48/2-5 )

sowie

diesen

Entscheid

mit

Einsprache entscheid

vom

2 3.

Januar

2024

bestätigt

( Urk.

5/69/2-14 ).

2.

Gegen

die

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

1 2.

August

2024

( Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

6.

September

2024

Beschwerde

und

beantragte

in

der

Sache ,

es

sei

ihm

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

über

den

3 1.

Mai

2021

hinaus

eine

Invalidenrente

nach

Massgabe

eines

vom

Gericht

festzustellenden

Invaliditätsgrades

auszurichten.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen,

damit

diese

nach

Einholung

eines

medizinischen

Gutachtens

über

den

Anspruch

auf

Eingliederung

und

über

den

Rentenanspruch

neu

verfüge .

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Versicherte

um

die

Durchführung

eines

zweiten

Schriftenwechsels

und

um

zeitgleiche

Beurteilung

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

und

desjenigen

im

bereits

hängigen

Beschwerdeverfahren

in

seiner

Sache

gegen

die

Suva

( Prozess

Nr.

UV.2024.00034;

Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

beantragte

in

der

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Oktober

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

4).

Darüber

wurde

der

Beschwerdeführer

am

1 8.

Oktober

2024

in

Kenntnis

gesetzt

( Urk.

6).

Am

3 0.

Januar

2025

wurde

dem

Beschwerdeführer

mitgeteilt,

aus

Sicht

des

Gerichts

sei

ein

weiterer

förmlicher

Schriftenwechsel

nicht

angezeigt,

es

bleibe

ihm

aber

unbenommen,

sich

von

sich

aus

erneut

zur

Sache

zu

äussern

und

weitere

sachbezogenen

Unterlagen

einzureichen

( Urk.

7).

Weitere

Ausfüh rungen

des

Beschwerdeführers

zur

Sache

erfolgten

bis

dato

nicht,

so

dass

im

spruchrei f en

Beschwerdeverfahren

der

Entscheid

zu

fällen

ist.

Ebenfalls

mit

heutigem

Datum

ergeht

der

Endentscheid

im

parallel

hängigen

Verfahren

in

Sachen

des

Beschwerdeführers

gegen

die

Suva

(Prozess

Nr.

UV.2024.00034).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 ).

Als

zumutbar

und

somit

angepasst

hat

Dr.

B.___

eine

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeit

beschrieben

(Urk.

5/32/25

f.).

Auch

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___

waren

zu

einer

damit

im

Einklang

stehenden

Beurteilung

gelangt

( Urk.

5/38/53 ).

Es

ist

nicht

ersichtlich

und

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

konkret

dargetan,

inwiefern

eine

Tätigkeit,

die

auf

die

Beeinträchti gung

am

rechten

Fuss

mit

insbesondere

belastungsabhängigen

Schmerzen

optimal

Rücksicht

nimmt,

mithin

zu

keine n

ungünstigen

Belastungen

des

rechten

Fusses

führt,

nicht

grundsätzlich

vollschichtig

zumutbar

sein

sollte.

4. 4

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

liegt

eine

detaillierte

versiche rungsmedizinische

Beurteilung

der

funktionellen

Belastbarkeit

dahingehend

vor,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer

nicht

mehr

zumutbar

ist

-

was

unbestritten

ist

-

hingegen

vollschichtig

körperlich

leichte

und

wechselbe lastende

Tätigkeiten

auf

ebenem

Gelände

ohne

das

Besteigen

von

Leitern

oder

Gerüsten

( Urk.

5/32/25

f. ).

Ergänzt

wird

diese

Einschätzung

durch

die

Beurteilung

der

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___ ,

wo

sich

der

Beschwerdeführer

vom

9.

Juni

bis

7.

Juli

2021

zwecks

medizinischer

Beurteilung

der

Belastbarkeit

und

Zumutbar keit,

Verbesserung

der

Gehgeschwindigkeit

und

-qualität

und

z ur

Steigerung

der

Stabilität

des

rechten

Bein s

aufgehalten

hat te .

Gestützt

auf

die

Erkenntnisse

der

Behandlung

waren

auch

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___

zum

Schluss

gelangt,

während

die

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer

nicht

mehr

in

Frage

komme,

sei

eine

leichte

Tätigkeit

ganztags

möglich.

Betreffend

den

rechten

Fuss

müsse

sie

wech selbelastend

sein,

keinen

Einsatz

auf

unebenem

Gelände

erfordern ,

nicht

das

Einnehmen

von

Zwangshaltungen

oder

das

Besteigen

von

Leitern

oder

Gerüsten

voraussetzen

und

sie

dürfe

zu

keinen

Erschütterungen

(Schläge,

Vibrationen)

des

rechten

Fusses

führen

(Urk.

5/38/53).

Eine

detailliertere

Umschreibung

einer

angepassten

Tätigkeit

respektive

die

Nennung

von

konkret

in

Frage

kommenden

Berufen

war

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

( Urk.

1

S.

5

Rz.

18)

nicht

erforderlich ,

denn

m assgebend

für

die

Invaliditätsbemessung

ist

der

ausge glichene

Arbeitsmarkt .

Dieser

ist

rechtsprechungsgemäss

gekennzeichnet

durch

ein

gewisses

Gleichgewicht

zwischen

Angebot

von

und

Nachfrage

nach

Arbeits kräften

und

weist

einen

Fächer

verschiedenster

Tätigkeiten

auf

und

umfasst

auch

sogenannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können

(BGE

148

V

174

E.

9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

4.2).

Ferner

fallen

bei

der

Invaliditätsbemes sung

invaliditätsfremde

Gründe

( geringe

berufliche

Qualifikation

und

mangelnde

Deutschkenntnisse;

vgl.

diesbezüglich

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_438/2013

vom

11.

November

2014

E.

5.3 ) ,

welche

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___

für

eine

konkrete

Eingliederung

als

in

erster

hinderlich

erachte ten

( Urk.

6/ 38 / 5 3) ,

nicht

ins

Gewicht.

Vorbehalten

bleibt

ein

allfälliger

leidensbedingter

Abzug

vom

Inva lideneinkommen

(vgl.

nachstehende

E.

5.3 ).

Inwiefern

die

Tätigkeit

im

Rahmen

des

vom

Beschwerdeführer

erwähnten

Arbeitsversuches

als

Magaziner

von

rund

eineinhalb

Monaten

Dauer

( Urk.

1

S.

10

f.

Rz.

34 )

einer

angepassten

Tätigkeit

entsprochen

hat,

bleibt

offen.

Einzelheiten

dazu

sind

nicht

aktenkundig.

Mit

anderen

Worten

ist

die

Beurteilung

der

Restarbeitsfähigkeit

durch

die

Beschwer degegnerin

nicht

zu

beanstanden.

Weitere

Abklärungen,

insbesondere

die

Einholung

eines

ärztlichen

Gutachtens,

sind

entbehrlich.

Auf

die

Einholung

eines

solchen

besteht

nicht

schon

dann

Anspruch,

wenn

behandelnde

Ärzte

zu

Einschätzungen

gelangen ,

die

von

einem

Administrativgutachten

abweichen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_871/2018

vom

2 5.

März

2019

E.

4.4

m.w.H.) ,

zumal

sich

die

Abweichung

von

Dr.

C.___

in

erster

Linie

auf

den

Umstand

bezieht,

dass

er

die

Arbeitsfähigkeit

i n

der

angestammten

Tätigkeit

bewertet

hat

(vgl.

vorstehende

E.

4.3) .

4.5

Der

Beschwerdeführer

kritisier t

den

Zeitpunkt

der

Aufhebung

der

befristet

zuge sprochenen

Rente ,

indem

er

geltend

macht,

die

Suva

habe

aufgrund

der

fortdau ernden

Heilbehandlung

und

der

damit

einhergehende n

Arbeitsunfähigkeit

bis

Ende

2022 ,

mithin

eineinhalb

Jahre

über

die

Rentenaufhebung

per

Ende

Mai

2021

hinaus ,

durchgehend

Taggelder

ausgerichtet ,

denn

der

Heilungsverlauf

sei

noch

nicht

abgeschlossen

gewesen

( Urk.

1

S.

5

f.

Rz.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

E. 1.4 Nach

der

Rechtsprechung

sind

bei

rückwirkender

Zusprechung

einer

abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

die

für

die

Rentenrevision

geltenden

Bestimmun gen

(Art.

17

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

88a

IVV)

analog

anzuwenden

(BGE

133

V

263

E.

6.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_ 122/2020

vom

26 .

Februar

2021

E.

2 ).

Ob

eine

für

den

Rentenanspruch

erhebliche

Ände rung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

eingetreten

und

damit

der

für

die

Abstufung

oder

Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Massgabe

des

ana log

anwendbaren

Art.

88a

Abs.

1

IVV

festzusetzenden

Zeitpunkt

der

Anspruchsänderung

(vgl.

BGE

125

V

413

E.

2d

mit

Hinweisen;

vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_375/2017

vom

25.

August

2017

E.

E. 1.5 Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist

(BGE

125

V

256

E.

4).

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

125

V

256

E.

4

mit

Hinweisen;

AHI

2002

S.

70

E.

4b/cc) . 1. 6

Im

gegenseitigen

Verhältnis

zwischen

Invaliden-

und

Unfallversicherung

besteht

keine

Bindungswirkung

der

Invaliditätsschätzung

des

einen

Versicherers

für

den

jeweils

anderen

Sozialversicherungszweig.

Die

IV-Stellen

und

die

Unfallversiche rer

haben

die

Invaliditätsbemessung

in

jedem

einzelnen

Fall

selbständig

vorzu nehmen.

Sie

dürfen

sich

ohne

weitere

eigene

Prüfung

nicht

mit

der

blossen

Über nahme

des

Invaliditätsgrades

des

jeweils

anderen

Sozialversicherers

begnügen

(BGE

133

V

549

E.

6.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2021

vom

E. 1.7 %

(Quelle:

BFS)

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

rund

Fr.

67'494.--

( Fr.

63'660.--

:

40

x

41.7

x

1.017).

Im

Vergleich

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

67'496.--

ergibt

sich

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

2.--.

Da

aus

medizinischer

Sicht

eine

den

gesund heitlichen

Beeinträchtigungen

angepasste

Tätigkeit

uneingeschränkt

ausgeübt

werden

könnte,

besteht

kein

leistungsrelevanter

Invaliditätsgrad

mehr,

woran

auch

ein

allfälliger

leidensbedingter

Abzug,

der

25

%

nicht

übersteigen

darf

( BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/aa-cc ) ,

nichts

zu

ändern

vermöchte.

Zusammenfassend

ist

mithin

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

der

medizinisch

ausgewiesenen

gesundheitlichen

Besserung

die

Rentenleistungen

befristete.

Der

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

entstandene

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

dauerte

indessen

nicht

nur

bis

Ende

Mai

2021,

sondern

bis

Ende

Februar

202 3.

Ab

März

2023

hat

der

Beschwerdeführer

keinen

Anspruch

mehr

auf

ein

Invalidenrente.

6. 6.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Ver fahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Die

genannte

Bestimmung

enthält

(anders

als

Art.

61

lit.

g

ATSG)

keine

Kostenverteilungsregeln,

also

keine

Anwei sungen

an

die

kantonalen

Versicherungsgerichte,

nach

welchen

Grundsätzen

sie

die

Verfahrenskosten

auf

die

Parteien

aufzuteilen

haben

(BGE

137

V

57

E.

2.2).

Massgebend

für

die

Kostenverteilung

im

kantonalen

Prozess

ist

ausschliesslich

kantonales

Recht

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_176/2020

vom

9.

April

2021

E.

3,

9C_254/2018

vom

6.

Dezember

2018

E.

2.1).

Gemäss

§

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

am

E. 2.1 Zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

nachdem

der

Beschwerdeführer

am

2.

November

2016

einen

Unfall

erlitten

habe,

sei

er

in

der

Ausübung

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Gipser

eingeschränkt

gewesen .

Die

Abklärungen

im

weiteren

Verlauf

hätten

gezeigt,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

bisherige

Tätigkeit

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar

sei

und

auch

die

Suva

sei

von

einem

Endzustand

ausgegangen.

Da

nach

dem

Unfall

auch

die

Ausübung

einer

anderen

erwerbliche n

Tätigkeit

nicht

möglich

gewesen

sei,

habe

eine

vollständige

Erwerbunfähigkeit

vorgelegen.

Ein

Rentenanspruch

könne

frühes tens

ein

halbes

Jahr

nach

der

Geltendmachung

des

Anspruch s

entstehen.

Die

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

sei

am

1 5.

Januar

2018

eingegangen,

weswe gen

ab

dem

1.

August

2018

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

bestanden

habe

( Urk.

2

S.

4).

Per

1 0.

Februar

2021

sei

es

zu

einer

gesundheitliche n

Besserung

gekommen .

Seither

seien

dem

Beschwerdeführer

körperlich

leichte

und

wechsel belastende

Tätigkeiten

auf

ebenem

Gelände,

ohne

das

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

und

ohne

das

Bedienen

von

rüttelnden,

schlagenden

oder

stossenden

Maschinen

mit

dem

rechten

Fuss

vollumfänglich

zumutbar.

Eine

in

diesem

Sinne

angepasste

Tätigkeit

ermögliche

die

Erzielung

eines

rentenausschliessenden

Einkommens.

Selbst

ein

leidensbedingter

Abzug

von

10

%

vom

Invalideneinkom men

hätte

k einen

leistungsrelevanten

Invaliditätsgrad

zur

Folge

( Urk.

2

S.

4

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

verzichtete

die

Beschwerdegegnerin

auf

weitere

Ausführungen

zur

Sache

( Urk.

4).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

führte

in

der

Beschwerdeschrift

aus ,

nicht

strittig

sei,

dass

ihm

seine

angestammte

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer/Gipser

gesundheitsbedingt

nicht

mehr

zumutbar

sei.

Indessen

bestünden

begründete

und

erhebliche

Zweifel

an

der

Feststellung

der

Beschwerdegegnerin,

dass

seit

dem

1.

Juni

2021

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

für

Tätigkeiten

bestehe,

wie

sie

der

Suva-Kreisarzt

umschrieben

habe.

Tatsächlich

sei

die

Beschwerdegegnerin

ihrer

Abklärungs pflicht

nicht

ausreichend

nachgekommen,

indem

sie

keine

eigenen

Abklärungen

zur

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

vorgenommen,

sondern

unbesehen

die

nicht

zutreffenden

Standpunkte

der

Suva

übernommen

habe,

zumal

diese

aufgrund

der

fortdauernden

Heilbehandlung

und

damit

einhergehender

Arbeitsunfähigkeit

bis

Ende

2022

und

damit

eineinhalb

Jahre

über

die

Einstellung

der

Rente

der

Invali denversicherung

hinaus

durchgehend

Taggelder

ausgerichtet

habe .

D er

Suva-Kreisarzt

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

und

de r

behandelnde

Orthopäde

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

hätten

darauf

hinge wiesen,

dass

der

Heilungsverlauf

bis

November

2022

noch

nicht

abgeschlossen

gewesen

sei.

Es

sei

daher

nicht

ein zusehen ,

weswegen

die

Rente

der

Invaliden versicherung

bereits

per

Ende

Mai

2021

einzustellen

sei.

Es

stelle

sich

überdies

die

Frage,

weswegen

es

die

Beschwerdegegnerin

insbesondere

ab

Juni

2021

unterlassen

habe,

berufliche

Massnahmen

zu

prüfen

und

zu

ergreifen,

nachdem

für

den

angestammten

Beruf

von

einer

dauernden

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen

war

( Urk.

1

S.

4

f.

Rz.

E. 7 Februar

2018

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

( Urk.

5/8)

können

allfällige

Leistungen

grundsätzlich

frühestens

ab

August

2018

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG).

Bei

Revisionsfällen,

in

denen

die

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

l iegt ,

finden

die

Bestimmungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

bis

3 1.

Dezember

2021

gültig en

Fassung

Anwendung.

Liegt

die

massgebende

Änderung

nach

dem

3 1.

Dezember

2021,

finden

die

Bestimmungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

ab

1.

Januar

2022

gültig en

Fassung

Anwendung.

Der

Zeitpunkt

der

massgebenden

Änderung

bestimmt

sich

nach

Art.

88a

IVV

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C _ 658/2022

vom

3 0.

Juni

2023) .

D er

Beschwerdeführer

macht

geltend ,

es

sei

im

April

2021

noch

keine

Verbesse rung

eingetreten,

vielmehr

sei

er

bis

mindestens

Ende

2022

arbeitsunfähig

gewesen

(vgl.

nachfolgend

E.

2.2).

Damit

kommt

sowohl

eine

Anwendung

des

bis

zum

3 1.

Dezember

202 1

wie

auch

des

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Rechts

in

Frage.

E. 8 Juni

2021

E.

4.2). 1. 7

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätz lich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvorausset zung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheent scheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

E. 11 ff. ) .

Bezüglich

der

Abklärungen

durch

die

Suva ,

auf

die

sich

die

Beschwerdegegnerin

abgestützt

habe ,

sei

anzumerken,

dass

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___ ,

wie

zuvor

bereits

der

Suva-Kreisarzt ,

trotz

Anerkennung

einer

noch

nicht

konsolidierten

Arthrose

des

Metatarsophalangealgelenk s

III

wenig

überzeugend

zum

Schluss

gelangt

seien,

es

sei

von

einer

uneingeschränk ten

Arbeitsfähigkeit

auszugehen ;

dies

ohne

darzulegen,

welche

Auswirkungen

der

noch

mangelhafte

Durchbau

des

3.

Strahls

auf

die

Arbeitsfähigkeit

habe

respektive

für

welchen

Beruf

oder

für

welche

Arbeit

er

(der

Beschwerdeführer)

als

ungelernte

Arbeitskraft

tatsächlich

noch

einsetzbar

sei .

Die

Suva

habe

ihre

Beur teilung

nach

einer

sechsjährigen

Leidenszeit

mit

einer

Vielzahl

von

Operationen

und

einer

durchgehenden

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

auf

eine

lediglich

vage

versicherungsmedizinische

Prognose

gestützt,

gemäss

der

es

das

Ziel

gewe sen

sei,

dass

mit

Beginn

des

Jahrs

2023

wieder

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfä higkeit

vorliege.

Wer

dieses

Ziel

formuliert

habe

und

auf

welcher

Grundlage

es

beruhe

sei

unklar.

Zunächst

habe

Dr.

B.___

im

Untersuchungsbericht

vom

1 2.

Februar

2021

betreffend

knöcherne

Konsolidierung

eine

CT-Untersuchung

zur

Kontrolle

empfohlen,

in

der

Beurteilung

vom

2 2.

November

2022

sei

er

auf

die

ungeklärte

Konsolidierung

aber

nicht

mehr

eingegangen,

obschon

Dr.

C.___

in

seinen

Berichten

zuvor

festgehalten

habe,

dass

die

CT-Untersuchung

zwar

stabile

Verhältnisse

gezeigt

habe,

aber

ein

sicherer

knöcher ner

Durchbau

nicht

habe

bestätigt

werden

können

und

nach

wie

vor

belastungs abhängige

Beschwerden

persistiert

hätten.

Ferner

sei

Dr.

C.___

davon

ausge gangen,

dass

die

Spannungen

durch

die

Schrauben

verursacht

würden.

Die

Einschätzung

des

Behandlers

habe

sich

offensichtlich

nicht

mit

derjenigen

der

Suva

gedeckt .

Tatsächlich

bestünden

aufgrund

der

objektivierbaren

strukturellen

Verletzungen

nur

sehr

beschränkte

Einsatzmöglichkeiten.

Dass

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

mehr

bestehe,

sei

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

dargelegt

worden.

Tatsächlich

stehe

aufgrund

eines

Arbeitsversuches

fest,

dass

in

einer

wechselbelastenden

Tätigkeit

als

Magaziner

lediglich

ein

Pensum

von

40

%

umsetzbar

sei

( Urk.

1

S.

5

ff.

Rz.

18

ff.).

3.

In

der

angefochtenen

Verfügung

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

am

24.

August

2018

sei

der

Beschwerdeführer

darüber

informiert

worden,

dass

Eingliederungsmassnahmen

nicht

angezeigt

seien

( Urk.

2

S.

4).

Dies

ist

zutreffend

( Urk.

5/21).

Die

formlose

Mitteilung

war

verbunden

mit

dem

Hinweis,

der

Beschwerdeführer

könne

in

dieser

Sache

schriftlich

eine

beschwerdefähige

Verfügung

verlangen

( Urk.

5/21 /2 ).

Es

ist

nicht

aktenkundig,

dass

er

davon

Gebrauch

gemacht

hätte.

Aktenkundig

ist

ebenso

wenig,

dass

er

im

weiteren

Verlauf

des

Verfahrens

erneut

bei

der

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche

Massnahmen

vorstellig

geworden

wäre

und

auch

die

Beschwerdegegnerin

prüfte

-

soweit

aktenkundig

-

einen

entsprechenden

Anspruch

nicht

erneut

von

sich

aus .

Einen

förmlichen

Entscheid

über

Eingliederungsmassnahmen enthält

enthält

die

angefochtene

Verfügung

nicht .

Mit

Blick

auf

das

in

vorstehender

E.

1. 7

Ausgeführte

liegt

hinsichtlich

beruflicher

Massnahmen

somit

kein

(erneuter)

Entscheid

und

damit

k ein

Anfechtungsgegenstand

vor.

Dementsprechend

könnte

auch

keine

Rückweisung

zum

Neue ntscheid

über

den

Anspruch

auf

Eingliederung

( Urk.

1

S.

2

Rechtsbegehren

Nr.

4)

erfolgen.

Inso weit

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten.

4. 4.1

Da

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Unfall

vom

2.

November

2016

zunächst

keiner

Erwerbstätigkeit

nachgehen

konnte

-

was

unbestritten

ist

-

hat te

er

nach

Ablauf

des

Wartejahres

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG

und

ausgehend

von

seiner

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

vom

7.

Februar

2018

( Urk.

5/8)

gestützt

auf

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente.

Strittig

und

zu

prüfen

sind

die

mit

der

angefochtenen

Verfügung

festgelegte

Befristung

der

Rente

per

Ende

Mai

2021

und

die

Höhe

der

Rente

im

Falle

eines

weitergehenden

Rentenan spruchs .

Die

Beschwerdegegnerin

stützt e

sich

für

ihren

Entscheid

auf

die

Abklä rungsergebnisse

der

Suva ,

weswegen

sie

d ie

Akten

des

betreffenden

Verfahrens

(Unfall

Nr.

27.13878.16.5)

beigezogen

hat

( Urk.

5/14 ,

Urk.

5/22,

Urk.

5/24,

Urk.

5/26-29 ,

Urk.

5/32,

Urk.

5/38,

Urk.

5/44,

Urk.

5/47 ).

Da

diese

Unterlagen

ins

Aktendossier

der

Beschwerdegegnerin

integriert

sind,

ist

ein

förmlicher

Beizug

der

Suva-Akten,

wie

dies

der

Beschwerdeführer

beantragt

hat

( Urk.

1

S.

4

Rz.

E. 16 ),

entbehrlich .

Vor

dem

Hintergrund

der

über

sechsjährigen

Leidenszeit

mit

durch gehend

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

und

mehreren

Operationen

sowie

mit

dem

Verweis

auf

eine

noch

mangelhafte

Durchbauung

im

Bereich

des

Tarsome tatarsalgelenk s

III

schliesst

der

Beschwerdeführer

auf

einen

noch

nicht

stabilisier ten

Zustand ,

zumal

aus

Sicht

des

Suva-Kreisarztes

vor

dem

Fallabschluss

eine

CT-Kontrolluntersuchung

für

nötig

erachtet,

im

weiteren

Verlauf

aber

auf

die

Frage

der

knöchernen

Konsolidierung

nicht

mehr

weiter

eingegangen

worden

und

auch

die

Erkenntnisse

der

Behandler

nicht

berücksichtigt

worden

seien .

Darüber

hinaus

ist

es

für

den

Beschwerdeführer

auch

nicht

ersichtlich,

welche

Tätigkeiten

ihm

trotz

seiner

Beeinträchtigung

effektiv

offen

st ünden .

Dadurch

erachtet

er

die

Abklärungspflicht

der

Suva

und

demzufolge

auch

diejenige

der

IV-Stelle,

die

sich

für

ihren

eigenen

Entscheid

auf

das

Abklärungsergebnis

der

Suva

stützt e ,

als

verletzt

( Urk.

1

S.

7

ff.

Rz

25

ff.).

4.2

Richtig

ist,

dass

Suva-Kreisarzt

Dr.

B.___

in

seiner

Beurteilung

vom

12.

Februar

2021

darauf

hinwies,

die

knöcherne

Konsolidierung

der

Re-Arthro dese

sei

noch

nicht

objektiviert,

so

dass

zur

Kontrolle

eine

CT-Untersuchung

angezeigt

sei

(Urk.

5/32 / 24 )

und

im

Bericht

vom

2 2.

November

2022

auf

den

Befund

dieser

Untersuchung

nicht

weiter

einging

( Urk.

5/47/43

f. ).

Die

genannte

Kontrollu ntersuchung

hatte

am

2 9.

August

2022

in

der

Radiologie

der

Klinik

E.___

statt gefunden .

Zum

Untersuchungsergebnis

lässt

sich

dem

Bericht

der

Klinik

vom

3 0.

August

2022

entnehmen,

hinsichtlich

der

Arthrodese

zwischen

Metatarsale

III

und

Os

cuneiforme

lateral

sei

keine

sichere

Durchbauung

des

Gelenks

erkennbar.

Der

Gelenkspalt

sei

noch

gut

abgrenzbar,

kleinere

Brücken bildungen

aber

seien

nachzuweisen.

Feststellbar

sei

ein

weiterhin

postoperativer

Situs

im

Metatarsale

I,

hier

mit

Durchbauung.

Der

2.

Strahl

des

Metatarsotarsale gelenks

sei

komplett

durchbaut,

ebenso

der

1.

Strahl

(Urk.

5/ 47/70 ).

Noch

vor

der

CT-Untersuchung

hatte

der

behandelnde

Orthopäde

Dr.

C.___

am

2 3.

August

2022

i n

seinem

den

Beschwerdeführer

betreffenden

Patientenjournal

festgehalten,

der

Beschwerdeführer

habe

noch

keine

Besserung

der

Beschwerden

erfahren.

Nach

wie

vor

bestünden

belastungsabhängige

Schmerzen

im

Mittelfuss

rechts

( Urk.

5/56/9 ).

Am

2 7.

September

2022

hielt

Dr.

C.___

im

Patientenjournal

fest,

die

CT-Untersuchung

zeige

stabile

Verhältnisse,

obschon

bildgebend

kein

sichere r

Durchbau

konstatiert

worden

sei .

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

stufenweise

zu

steigern.

Dem

Patienten

werde

dies

erklärt

und

im

Dezember

2022

sei

eine

Kontrolle

angezeigt

( Urk.

5/56/10 ).

Im

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

gleichen

Tag

attestierte

Dr.

C.___

eine

Arbeitsunfähigkeit

wie

folgt:

100%

ab

24.

August

2022,

90%

ab

3.

Oktober

2022,

80%

ab

2 4.

Oktober

2022,

50%

ab

14.

November

2022,

25%

ab

5.

Dezember

2022

und

0%

ab

2.

Januar

2023

(Urk.

5/47/55 ).

Zur

Verlaufskontrolle

vom

13.

Dezember

2022

hielt

Dr.

C.___

im

Patientenjournal

fest,

der

Beschwerdeführer

könne

pro

Tag

nicht

mehr

als

2 3

Stunden

arbeiten .

Eine

weitere

CT

Untersuchung

im

Verlauf

werde

empfohlen.

Zurzeit

bestehe

weiterhin

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

70%.

Es

frage

sich,

ob

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Fuss

in

seinem

angestammten

Beruf

wieder

voll

werde

integriert

werden

können

( Urk.

5/56/11 ).

Im

Eintrag

im

Patientenjournal

vom

E. 17 Januar

2023

nahm

Dr.

C.___

Bezug

auf

eine

neuerliche

CT-Untersuchung

vom

1 3.

Dezember

202 2.

Im

Bericht

zu

dieser

Untersuchung

sei

festgehalten

worden,

verglichen

mit

der

Voruntersuchung

vom

2 9.

August

2022

zeige

sich

ein

stationärer

Status

nach

Schraubenosteosynthese

des

TMT

III

mit

intakter

Schraube

und

noch

gut

abgrenzbarem

Gelenkspalt

ohne

Nachweis

einer

signifi kanten

ossären

Durchbauung.

Sodann

zeige

sich

ein

Status

nach

Schraubenoste osynthese

in

der

Basis

des

Metatarsale

I

mit

regelrechten

Stellungsverhältnissen

sowie

kompletter

ossärer

Durchbauung.

Er

( Dr.

C.___ )

könne

festhalten,

dass

Durchbauungen

an

verschiedenen

Stellen

des

TMT-Ill

erkennbar

seien.

Die

Schraube

zeige

keine

Schwingungen.

Die

Situation

werde

als

stabil

beurteilt.

Aus

s einer

Sicht

könnte n

die

Spannungen

durch

die

Schraube

hervorgerufen

werden,

die

dann

die

Schmerzen

verursache.

Eine

Entfernung

der

Schraube

wäre

ambulant

möglich,

wobei

nicht

gesagt

werden

könne,

was

dies,

bezogen

auf

die

Schmerzen,

zur

Folge

haben

werde

( Urk.

5/56/11

f. ).

Zur

Verlaufskontrolle

vom

1.

März

2023

hielt

Dr.

C.___

im

Patientenjournal

fest,

die

Schmerzen

seien

nicht

besser.

Der

Beschwerdeführer

arbeite

zu

30%

im

Betrieb,

was

gerade

so

gehe.

Die

Schuheinlagen

seien

nicht

genügend.

Er

empfehle

als

nächsten

Schritt

die

Anfertigung

von

geeigneten

Schuheinlagen,

die

dann

mechanisch

zu

einer

Abfederung

der

Belastungen

führten

( Urk.

5/56/12

f. ).

Zur

Verlaufskontrolle

vom

3 0.

März

2023

hielt

der

behandelnde

Arzt

schliesslich

fest,

die

angepassten

Spezialschuhe

trügen

zum

Benefit

bei.

Die

Schwellungen

seien

nach

wie

vor

noch

präsent,

aber

die

Arbeit

funktioniere.

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

in

kleinen

Schritten

zu

steigern

( Urk.

5/56/13 ).

Zusammengefasst

erg eben

sich

bezüglich

der

Schlussfolgerungen

von

Dr.

B.___ ,

auf

welche

sich

die

Suva

und

in

der

Folge

auch

die

Beschwerdegeg nerin

stützten

( Urk.

5/67/3,

Urk.

5/69/8

f.) ,

und

bezüglich

de r

Darlegungen

von

Dr.

C.___

im

Ergebnis

keine

auffälligen

Widersprüche.

D er

behandelnde

Orthopäde

Dr.

C.___

kam

zum

Schluss,

dass

die

mehrfach

durchgeführten

CT-Verlaufsuntersuchungen

einen

stabilen

Zustand

mit

insbesondere

stabilem

Sitz

der

Schrauben

im

rechten

Mittelfussbereich

zeigten.

Insbesondere

konnte

im

Bereich

des

rechtsseitigen

Tarsometatarsalgelenk s

III

bis

Januar

2023

eine

zuneh mende

Durchbauung

(Durchbauung

an

verschiedenen

Stellen;

Urk.

5/56/12 )

erkannt

werden.

Dr.

C.___

zog

allein

noch

eine

Entfernung

der

Schrauben

in

Betracht,

wobei

er

diesbezüglich

einen

günstigen

Einfluss

auf

die

Schmerzprob lematik

offen

lassen

musste

( Urk.

5/56/12 ).

Die

Schlussfolgerung

von

Dr.

B.___

im

Bericht

vom

2 2.

November

2022,

es

sei

ein

Endzustand

erreicht,

ist

mithin

klarerweise

nicht

zu

bemängeln.

Das

Erreichen

eine s

Endzustandes

zum

Zeitpunkt

des

Fallabschlusses

der

Suva

per

Ende

2022

( Urk.

5/47/36

f. )

ist

überdies

auch

nicht

strittig

( Urk.

1

S.

4

Rz.

13).

4.3

Die

Arbeitsfähigkeit

betreffend

zeigte

der

im

Patientenjournal

von

Dr.

C.___

dokumentierte

Verlauf

( Urk.

5/56/ 1

ff.) ,

dass

die

von

ihm

am

2 7.

September

2022

skizzierten

Steigerungsschritte

bis

zum

Erreichen

einer

vollständigen

Arbeitsfä higkeit

per

2.

Januar

2023

( Urk.

5/47/55 )

effektiv

nicht

umgesetzt

werden

konnten.

Die

geklagten

persistierenden

und

belastungsabhängigen

Schmerzen

-

die

Beteiligung

eines

CRPS

konnte

ausgeschlossen

werden

( Urk.

5/32/25,

Urk.

5/32/68 )

-

und

eine

bis

März

2023

unzureichende

Versorgung

mit

Spezialschuhen

( Urk.

5/56/13)

standen

dem

im

Wege.

Zu

berücksichtigen

ist

indessen ,

dass

sich

die

von

Dr.

C.___

genannten

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

nicht

auf

eine

angepasste,

sondern

offensichtlich

stets

auf

die

angestammte

Tätigkeit

bez oge n.

Die

angestammt e

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer

ist

dem

Beschwerdeführer

aufgrund

der

nachvollziehbare n

und

unbestrittenen

Einschät zung

von

Dr.

B.___

allerdings

nicht

mehr

zumutbar

( vgl.

Urk.

5/32/25

f. ) .

Auch

Dr.

C.___

äusserte

Zweifel

daran,

ob

eine

Reintegration

in

die

bisherige

Tätigkeit

möglich

sei

( Urk.

5/56/11 ).

Hinzu

kommt,

dass

für

die

Beurteilung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

nicht

im

Vordergrund

steht,

sondern

vielmehr

der

einer

versicherten

Person

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(vgl.

vorstehende

E.

E. 18 f.).

Die

Beschwerdegegnerin

stell t e

für

den

Zeitpunkt

der

Anpassung

der

Leistung

auf

die

Untersuchung

von

Suva-Kreisarzt

Dr.

B.___

vom

1 1.

Februar

202 1

ab,

anlässlich

welcher

dieser

zum

Schluss

gelangt

war,

im

gegebenen

Zeitpunkt

könne

eineinhalb

Jahre

nach

der

Re-Arthrodese

von

einer

weiteren

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

mehr

erwartet

werden.

Die

körpereigenen

Repartitionsvorgänge

und

das

Remodeling

seien

abgeschlossen.

Bildgebend

sei

die

knöcherne

Konsolidie rung

der

durchgeführten

Arthrodese

noch

nicht

objektiviert

worden,

so

dass

zur

Kontrolle

eine

CT-Untersuchung

vom

rechten

Fuss

empfohlen

werde ,

mit

der

Frage,

ob

die

Arthrodese

des

Tarsometatarsalgelenks

III

rechts

knöchern

konsoli diert

sei

( Urk.

5/32/24).

Wie

in

vorstehender

E.

4.2

dargelegt

wurde ,

zeigte n

die

weiteren

bildgebenden

Untersuchungen,

dass

die

Feststellung

im

Bericht

von

Dr.

B.___

vom

E. 22 November

2022 ,

die

bisherige

Tätigkeit

sei

nicht

mehr

zumutbar ,

jedoch

sei

das

im

Februar

2021

formuliert e

Tätigkeitsprofil

nunmehr

zu

bestätigen

(Urk.

5/47/43

f.) ,

klarerweise

nicht

zu

bemängeln

ist .

Aufgrund

de r

von

Dr.

B.___

im

Februar

2021

vorbehaltenen

weiteren

bildgebenden

Kon trolluntersuchungen

zwecks

Objektivierung

der

knöchernen

Konsolidierung

rechtfertigt

es

sich

jedoch ,

erst

nach

Vorliegen

der

Erkenntnisse

dieser

weiteren

Untersuchungen,

mithin

spätestens

ab

Dezember

2022

gestützt

auf

die

abschlies sende

Bestätigung

des

dauerhaften

Belastbarkeitsprofils

durch

Dr.

B.___

vom

2 2.

November

2022

(Urk.

5/47/43

f.) ,

von

der

effektiven

Erlangung

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

für

eine

angepasste

Tätigkeit

und

damit

von

einer

anspruchsre levanten

Verbesserung

(vgl.

vorstehend

E.

1.4)

auszugehen.

In

Anwendung

von

Art.

88a

Abs.

1

IVV

ist

die

Anpassung

der

Leistungen

somit

mit

Wirkung

ab

März

2023

vorzunehmen. 5. 5.1

Da

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Unfall

vom

2.

November

2016

keiner

Erwerbstätigkeit

nachgehen

konnte,

hatte

er

nach

Ablauf

des

Wartejahres

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG

und

nach

der

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

am

7.

Februar

2018

( Urk.

5/8)

aufgrund

von

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG

ab

August

2018

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

( Urk.

8/50/13,

Urk.

5/67/3,

Urk.

5/68).

Dies

ist

unbestritten.

Anders

als

verfügt

dauerte

dieser

Anspruch

über

den

3 1.

Mai

2021

hinaus

an.

Aufgrund

der

gesundheitlichen

Besserung

und

der

damit

verbundenen

unbeeinträchtigten

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ab

Dezember

2022

ist

mit

Wirkung

ab

März

2023

(vorstehende

E.

4.5)

der

Leistungsanspruch

zu

überprüfen

und

der

Invaliditäts grad

konkret

zu

berechnen ,

wobei

die

ab

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

anwendbar

ist

(vgl.

vorstehend

E.

1.1) .

5.2 5.2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkom mens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmögli chen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlich keit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1 ;

vgl.

auch

Art.

E. 26 Abs.

1

Satz

2

IVV).

Gemäss

IK-Auszug

erzielte

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2013

insgesamt

Fr.

64'941.--,

im

Jahr

2014

insgesamt

Fr.

65'231.--

und

im

Jahr

2015

insgesamt

Fr.

63'301.--

( Urk.

5/23/1),

womit

nicht

von

starken

Schwankungen

gesprochen

werden

kann.

Es

ist

somit

kein

Durchschnittswert

zu

ermitteln.

Auszugehen

ist

vielmehr

vom

bei

der

Z.___

AG

im

massgeblichen

Jahr

2023

erzielbaren

Einkommen

von

Fr.

67'496.--

(vgl.

E.

5.1

im

mit

heutigem

Datum

gefällten

Urteil

in

Sachen

des

Beschwerdeführers

gegen

die

Suva

[ Prozess

Nr.

UV.2024.0003 ] ) .

Im

Ergebnis

ändert

dies

jedoch,

wie

nachfolgend

zu

zeigen

ist,

nichts. 5.3

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invali dität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tab ellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

das

Invalideneinkommen

basierend

auf

dem

branchenübergreifenden

Medianlohn

für

Männer

in

einer

ungelernten

Tätigkeit

(LSE-Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau

1 ;

Urk.

5/49/2

f. ) .

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden,

wobei

anzumerken

ist,

dass

die

Beschwerdegegnerin

nicht

die

bezogen

auf

den

Verfügungszeitpunkt

aktuellste

veröffentlichte

Tabellen

verwendete.

Gemäss

der

am

2 9.

Mai

2024

herausgegebenen

LSE -

Tabelle

TA1_tirage_skill_leve l

betrug

das

von

Männern

im

Kompetenzniveau

1

im

Jahr

2022

erzielbare

durchschnittliche

Einkommen

Fr.

5'305.--

monatlich

beziehungs weise

Fr.

63'660.--

jährlich.

Unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

betriebsüblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

angepasst

an

die

allgemeinen

Lohnentwicklung

im

Jahr

2023

von

E. 28 lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer

finden

unter

anderem

Art.

104

ff.

ZPO

sinngemäss

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_304/2018

vom

6.

Juli

2018

E.

4.2.2).

Demnach

werden

die

Prozesskosten

grundsätzlich

der

unterliegenden

Partei

auferlegt

beziehungsweise

nach

dem

Ausgang

des

Verfah rens

verteilt,

wenn

keine

Partei

vollständig

obsiegt

(Art.

106

Abs.

1

und

2

ZPO).

Entsprechend

dem

Mass

des

Obsiegens

des

Beschwerdeführers

rechtfertigt

es

sich,

die

auf

Fr.

800.--

anzusetzende

Gerichtsgebühr

der

Beschwerdegegnerin

zu

einem

Viertel

und

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

aufzuerlegen.

6.2

Gemäss

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

beschwerdeführende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Nach

der

Rechtsprechung

gilt

es

unter

dem

Gesichtspunkt

des

Anspruchs

auf

eine

Parteientschädigung

als

Obsiegen,

wenn

die

Rechtsstellung

der

Partei

durch

den

Entscheid

im

Vergleich

zu

derjenigen

im

Administrativverfahren

verbessert

wird.

Massgebend

sind

dabei

die

im

Beschwer deverfahren

gestellten

Anträge

(BGE

132

V

215

E.

6.2;

Kieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Aufl.

2020,

N.

224

zu

Art.

61).

Ist

das

Quantitativ

einer

Leistung

streitig,

recht fertigt

eine

«Überklagung»

nach

der

in

Rentenangelegenheiten

ergangenen

Recht sprechung

eine

Reduktion

der

Parteientschädigung

nur,

wenn

das

ziffernmässig

bestimmte

Rechtsbegehren

den

Prozessaufwand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember

2020

E.

4.4).

Unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

34

Abs.

3

GSVGer)

und

des

für

Juristen

und

Juristinnen

praxisgemäss

zur

Anwendung

gelangenden

Stundenansatzes

von

Fr.

185.--

steht

dem

Beschwerdeführer,

da

eine

«Überklagung»

nicht

vorliegt,

eine

ungekürzte

Prozessentschädigung

von

Fr.

2'100.--

zu

(Auslagenersatz

und

Mehr wertsteuer

inbegriffen).

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

der

Sozi alversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

1 2.

August

2024

dahinge hend

abgeändert,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

bis

Ende

Februar

20 2 3

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen ,

soweit

auf

diese

eingetreten

wird .

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

sowie

der

Beschwerdegegnerin

zu

einem

Viertel

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

2’100 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - lic.

iur.

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00482

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 5.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

lic.

iur.

Y.___ rechtsberatung

samarasinghe Postfach

3215,

8404

Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1988,

war

seit

dem

1.

März

2016

als

Fassadenisolierer

bei

der

Z.___

AG

angestellt,

als

er

am

2.

November

2016

als

Lenker

eines

Motorrades

in

einem

Verkehrskreisel

von

einem

Personen wagen

angefahren

wurde

und

sich

eine

Verletzung

im

Bereich

des

rechten

Unterschenkels

und

Fusses

zuzog

( Urk.

5/14 / 9 ).

Die

Ärzte

des

Spitals

A.___ ,

die

den

Beschwerdeführer

in

der

Folge

vom

2.

bis

zum

6.

November

2016

statio när

behandelten,

hielten

fest,

es

liege

ein

Quetschtrauma

am

Unterschenkel

und

Fuss

rechts

nach

Motorradunfall

mit/bei

einer

nicht

dislozierten

Fraktur

Basis

MT

3

ohne

Gelenkbeteiligung

rechts

vor

( Urk.

5/14 / 12-13 ) .

D ie

Suva

erbrachte

für

die

Folgen

des

Ereignisses

vom

2.

November

2016

die

gesetzlich

vorgesehenen

vorübergehenden

Leistungen

(Taggeld er

und

Heilungskosten;

vgl.

Urk.

5/14 / 22 ).

Mit

Verfügung

vom

2 1.

März

2017

schloss

die

Suva

den

Fall

per

1 5.

Februar

2017

ab ,

stellte

die

vorübergehenden

Versicherungsleistungen

auf

den

genannten

Zeitpunkt

ein

und

verneinte

einen

weitergehenden

Anspruch

auf

Versicherungs leistungen

(Urk.

5/14 / 13 1 -13 3 ).

An

diesem

Entscheid

hielt

die

Suva

auch

im

Einspracheverfahren

fest

( Urk.

5/14 / 275-281 ) ,

wohingegen

das

Sozialversiche rungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

UV.2018.00034

vom

2 9.

März

2018

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

i n

dem

Sinne

gut hiess ,

dass

es

die

Sache

zur

Vornahme

von

weiteren

Abklärungen

und

hernach

zum

erneuten

Entscheid

an

die

Suva

zurückwies

(Urk.

5/ 22 / 12-17 ).

Zuvor,

am

7.

Februar

2018,

hatte

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

die

gesundheitlichen

Folgen

des

Unfallereignisses

vom

2.

November

20 16

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

angemeldet

( Urk.

5/8) .

Gestützt

auf

die

ersten

Abklärungen

( Urk.

5/9

ff.)

erachtete

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

b erufliche

Massnahmen

für

derzeit

nicht

angezeigt,

was

sie

dem

Versicherten

am

2 4.

August

2018

mitteilte

und

ihn

darüber

informierte,

über

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

werde

separat

entschieden

( Urk.

5/21).

Im

weiteren

Verlauf

des

Abklärungsverfahrens

(Urk.

5/22

ff.)

dokumentierte

sich

die

IV-Stelle

insbesondere

mit

den

Unterlagen

aus

dem

Verfahren

des

Versicherten

mit

der

Suva

( Urk.

5/14,

Urk.

5/22,

Urk.

5/24,

Urk.

5/26 - 2 9 ,

Urk.

5/32,

Urk.

5/38,

Urk.

5/44,

Urk.

5/47 ) ,

holte

ärztliche

Berichte

und

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

(IK-Auszug)

ein

(Urk.

5/23,

Urk.

5/25,

Urk.

5/34-35 ).

Nach

Prüfung

der

gesundheitlichen

und

erwerblichen

Aspekte

( Urk.

5/49-50)

erliess

die

IV-Stelle

am

2 8.

März

2023

den

Vorbescheid,

mit

dem

sie

dem

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

die

Zusprechung

einer

bis

3 1.

Mai

2021

befristeten

ganzen

Rente

in

Aussicht

stellte

( Urk.

5/52).

Gegen

den

vorgesehenen

Entscheid

erhob

der

Versicherte

Einwände

( Urk.

5/60 ) .

Mit

Verfügung

vom

1 2.

August

2024

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten ,

wie

zuvor

in

Aussicht

gestellt,

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

die

bis

3 1.

Mai

2021

befristete

ganze

Rente

zu

( Urk.

5/77

in

Verbindung

mit

Urk.

5/70

=

Urk.

2).

Zwischenzeitlich

hatte

die

Suva

mit

am

1 3.

Februar

2023

erlassener

Verfügung

die

bereits

per

Ende

Dezember

2022

erfolgte

Einstellung

der

vorübergehenden

Leistungen

bestätigt,

dem

Versicherten

eine

Integritätsentschädigung

von

Fr.

14'820.--

entsprechend

einer

Integritätseinbusse

von

10

%

zu gesprochen

und

darüber

hinaus

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

rund

6

%

verneint

( Urk.

5/48/2-5 )

sowie

diesen

Entscheid

mit

Einsprache entscheid

vom

2 3.

Januar

2024

bestätigt

( Urk.

5/69/2-14 ).

2.

Gegen

die

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

1 2.

August

2024

( Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

6.

September

2024

Beschwerde

und

beantragte

in

der

Sache ,

es

sei

ihm

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

über

den

3 1.

Mai

2021

hinaus

eine

Invalidenrente

nach

Massgabe

eines

vom

Gericht

festzustellenden

Invaliditätsgrades

auszurichten.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen,

damit

diese

nach

Einholung

eines

medizinischen

Gutachtens

über

den

Anspruch

auf

Eingliederung

und

über

den

Rentenanspruch

neu

verfüge .

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Versicherte

um

die

Durchführung

eines

zweiten

Schriftenwechsels

und

um

zeitgleiche

Beurteilung

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

und

desjenigen

im

bereits

hängigen

Beschwerdeverfahren

in

seiner

Sache

gegen

die

Suva

( Prozess

Nr.

UV.2024.00034;

Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

beantragte

in

der

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Oktober

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

4).

Darüber

wurde

der

Beschwerdeführer

am

1 8.

Oktober

2024

in

Kenntnis

gesetzt

( Urk.

6).

Am

3 0.

Januar

2025

wurde

dem

Beschwerdeführer

mitgeteilt,

aus

Sicht

des

Gerichts

sei

ein

weiterer

förmlicher

Schriftenwechsel

nicht

angezeigt,

es

bleibe

ihm

aber

unbenommen,

sich

von

sich

aus

erneut

zur

Sache

zu

äussern

und

weitere

sachbezogenen

Unterlagen

einzureichen

( Urk.

7).

Weitere

Ausfüh rungen

des

Beschwerdeführers

zur

Sache

erfolgten

bis

dato

nicht,

so

dass

im

spruchrei f en

Beschwerdeverfahren

der

Entscheid

zu

fällen

ist.

Ebenfalls

mit

heutigem

Datum

ergeht

der

Endentscheid

im

parallel

hängigen

Verfahren

in

Sachen

des

Beschwerdeführers

gegen

die

Suva

(Prozess

Nr.

UV.2024.00034).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

am

7.

Februar

2018

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

( Urk.

5/8)

können

allfällige

Leistungen

grundsätzlich

frühestens

ab

August

2018

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG).

Bei

Revisionsfällen,

in

denen

die

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

l iegt ,

finden

die

Bestimmungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

bis

3 1.

Dezember

2021

gültig en

Fassung

Anwendung.

Liegt

die

massgebende

Änderung

nach

dem

3 1.

Dezember

2021,

finden

die

Bestimmungen

des

IVG

und

diejenigen

der

IVV

in

der

ab

1.

Januar

2022

gültig en

Fassung

Anwendung.

Der

Zeitpunkt

der

massgebenden

Änderung

bestimmt

sich

nach

Art.

88a

IVV

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C _ 658/2022

vom

3 0.

Juni

2023) .

D er

Beschwerdeführer

macht

geltend ,

es

sei

im

April

2021

noch

keine

Verbesse rung

eingetreten,

vielmehr

sei

er

bis

mindestens

Ende

2022

arbeitsunfähig

gewesen

(vgl.

nachfolgend

E.

2.2).

Damit

kommt

sowohl

eine

Anwendung

des

bis

zum

3 1.

Dezember

202 1

wie

auch

des

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Rechts

in

Frage. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG).

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

( Art.

28

Abs.

2

IVG).

Nach

der

ab

1.

Januar

2022

geltenden

Fassung

von

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

fest gelegt. 1.4

Nach

der

Rechtsprechung

sind

bei

rückwirkender

Zusprechung

einer

abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

die

für

die

Rentenrevision

geltenden

Bestimmun gen

(Art.

17

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

88a

IVV)

analog

anzuwenden

(BGE

133

V

263

E.

6.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_ 122/2020

vom

26 .

Februar

2021

E.

2 ).

Ob

eine

für

den

Rentenanspruch

erhebliche

Ände rung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

eingetreten

und

damit

der

für

die

Abstufung

oder

Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Massgabe

des

ana log

anwendbaren

Art.

88a

Abs.

1

IVV

festzusetzenden

Zeitpunkt

der

Anspruchsänderung

(vgl.

BGE

125

V

413

E.

2d

mit

Hinweisen;

vgl.

statt

vieler:

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_375/2017

vom

25.

August

2017

E.

2.2

und

8C_350/2013

vom

5.

Juli

2013

E.

2.2

mit

Hinweis ). 1.5

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist

(BGE

125

V

256

E.

4).

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

125

V

256

E.

4

mit

Hinweisen;

AHI

2002

S.

70

E.

4b/cc) . 1. 6

Im

gegenseitigen

Verhältnis

zwischen

Invaliden-

und

Unfallversicherung

besteht

keine

Bindungswirkung

der

Invaliditätsschätzung

des

einen

Versicherers

für

den

jeweils

anderen

Sozialversicherungszweig.

Die

IV-Stellen

und

die

Unfallversiche rer

haben

die

Invaliditätsbemessung

in

jedem

einzelnen

Fall

selbständig

vorzu nehmen.

Sie

dürfen

sich

ohne

weitere

eigene

Prüfung

nicht

mit

der

blossen

Über nahme

des

Invaliditätsgrades

des

jeweils

anderen

Sozialversicherers

begnügen

(BGE

133

V

549

E.

6.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2021

vom

8.

Juni

2021

E.

4.2). 1. 7

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätz lich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvorausset zung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheent scheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a). 2. 2.1

Zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

nachdem

der

Beschwerdeführer

am

2.

November

2016

einen

Unfall

erlitten

habe,

sei

er

in

der

Ausübung

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Gipser

eingeschränkt

gewesen .

Die

Abklärungen

im

weiteren

Verlauf

hätten

gezeigt,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

bisherige

Tätigkeit

dauerhaft

nicht

mehr

zumutbar

sei

und

auch

die

Suva

sei

von

einem

Endzustand

ausgegangen.

Da

nach

dem

Unfall

auch

die

Ausübung

einer

anderen

erwerbliche n

Tätigkeit

nicht

möglich

gewesen

sei,

habe

eine

vollständige

Erwerbunfähigkeit

vorgelegen.

Ein

Rentenanspruch

könne

frühes tens

ein

halbes

Jahr

nach

der

Geltendmachung

des

Anspruch s

entstehen.

Die

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

sei

am

1 5.

Januar

2018

eingegangen,

weswe gen

ab

dem

1.

August

2018

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

bestanden

habe

( Urk.

2

S.

4).

Per

1 0.

Februar

2021

sei

es

zu

einer

gesundheitliche n

Besserung

gekommen .

Seither

seien

dem

Beschwerdeführer

körperlich

leichte

und

wechsel belastende

Tätigkeiten

auf

ebenem

Gelände,

ohne

das

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

und

ohne

das

Bedienen

von

rüttelnden,

schlagenden

oder

stossenden

Maschinen

mit

dem

rechten

Fuss

vollumfänglich

zumutbar.

Eine

in

diesem

Sinne

angepasste

Tätigkeit

ermögliche

die

Erzielung

eines

rentenausschliessenden

Einkommens.

Selbst

ein

leidensbedingter

Abzug

von

10

%

vom

Invalideneinkom men

hätte

k einen

leistungsrelevanten

Invaliditätsgrad

zur

Folge

( Urk.

2

S.

4

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

verzichtete

die

Beschwerdegegnerin

auf

weitere

Ausführungen

zur

Sache

( Urk.

4).

2.2

Der

Beschwerdeführer

führte

in

der

Beschwerdeschrift

aus ,

nicht

strittig

sei,

dass

ihm

seine

angestammte

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer/Gipser

gesundheitsbedingt

nicht

mehr

zumutbar

sei.

Indessen

bestünden

begründete

und

erhebliche

Zweifel

an

der

Feststellung

der

Beschwerdegegnerin,

dass

seit

dem

1.

Juni

2021

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

für

Tätigkeiten

bestehe,

wie

sie

der

Suva-Kreisarzt

umschrieben

habe.

Tatsächlich

sei

die

Beschwerdegegnerin

ihrer

Abklärungs pflicht

nicht

ausreichend

nachgekommen,

indem

sie

keine

eigenen

Abklärungen

zur

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

vorgenommen,

sondern

unbesehen

die

nicht

zutreffenden

Standpunkte

der

Suva

übernommen

habe,

zumal

diese

aufgrund

der

fortdauernden

Heilbehandlung

und

damit

einhergehender

Arbeitsunfähigkeit

bis

Ende

2022

und

damit

eineinhalb

Jahre

über

die

Einstellung

der

Rente

der

Invali denversicherung

hinaus

durchgehend

Taggelder

ausgerichtet

habe .

D er

Suva-Kreisarzt

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

und

de r

behandelnde

Orthopäde

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

hätten

darauf

hinge wiesen,

dass

der

Heilungsverlauf

bis

November

2022

noch

nicht

abgeschlossen

gewesen

sei.

Es

sei

daher

nicht

ein zusehen ,

weswegen

die

Rente

der

Invaliden versicherung

bereits

per

Ende

Mai

2021

einzustellen

sei.

Es

stelle

sich

überdies

die

Frage,

weswegen

es

die

Beschwerdegegnerin

insbesondere

ab

Juni

2021

unterlassen

habe,

berufliche

Massnahmen

zu

prüfen

und

zu

ergreifen,

nachdem

für

den

angestammten

Beruf

von

einer

dauernden

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen

war

( Urk.

1

S.

4

f.

Rz.

11

ff. ) .

Bezüglich

der

Abklärungen

durch

die

Suva ,

auf

die

sich

die

Beschwerdegegnerin

abgestützt

habe ,

sei

anzumerken,

dass

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___ ,

wie

zuvor

bereits

der

Suva-Kreisarzt ,

trotz

Anerkennung

einer

noch

nicht

konsolidierten

Arthrose

des

Metatarsophalangealgelenk s

III

wenig

überzeugend

zum

Schluss

gelangt

seien,

es

sei

von

einer

uneingeschränk ten

Arbeitsfähigkeit

auszugehen ;

dies

ohne

darzulegen,

welche

Auswirkungen

der

noch

mangelhafte

Durchbau

des

3.

Strahls

auf

die

Arbeitsfähigkeit

habe

respektive

für

welchen

Beruf

oder

für

welche

Arbeit

er

(der

Beschwerdeführer)

als

ungelernte

Arbeitskraft

tatsächlich

noch

einsetzbar

sei .

Die

Suva

habe

ihre

Beur teilung

nach

einer

sechsjährigen

Leidenszeit

mit

einer

Vielzahl

von

Operationen

und

einer

durchgehenden

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

auf

eine

lediglich

vage

versicherungsmedizinische

Prognose

gestützt,

gemäss

der

es

das

Ziel

gewe sen

sei,

dass

mit

Beginn

des

Jahrs

2023

wieder

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfä higkeit

vorliege.

Wer

dieses

Ziel

formuliert

habe

und

auf

welcher

Grundlage

es

beruhe

sei

unklar.

Zunächst

habe

Dr.

B.___

im

Untersuchungsbericht

vom

1 2.

Februar

2021

betreffend

knöcherne

Konsolidierung

eine

CT-Untersuchung

zur

Kontrolle

empfohlen,

in

der

Beurteilung

vom

2 2.

November

2022

sei

er

auf

die

ungeklärte

Konsolidierung

aber

nicht

mehr

eingegangen,

obschon

Dr.

C.___

in

seinen

Berichten

zuvor

festgehalten

habe,

dass

die

CT-Untersuchung

zwar

stabile

Verhältnisse

gezeigt

habe,

aber

ein

sicherer

knöcher ner

Durchbau

nicht

habe

bestätigt

werden

können

und

nach

wie

vor

belastungs abhängige

Beschwerden

persistiert

hätten.

Ferner

sei

Dr.

C.___

davon

ausge gangen,

dass

die

Spannungen

durch

die

Schrauben

verursacht

würden.

Die

Einschätzung

des

Behandlers

habe

sich

offensichtlich

nicht

mit

derjenigen

der

Suva

gedeckt .

Tatsächlich

bestünden

aufgrund

der

objektivierbaren

strukturellen

Verletzungen

nur

sehr

beschränkte

Einsatzmöglichkeiten.

Dass

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

mehr

bestehe,

sei

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

dargelegt

worden.

Tatsächlich

stehe

aufgrund

eines

Arbeitsversuches

fest,

dass

in

einer

wechselbelastenden

Tätigkeit

als

Magaziner

lediglich

ein

Pensum

von

40

%

umsetzbar

sei

( Urk.

1

S.

5

ff.

Rz.

18

ff.).

3.

In

der

angefochtenen

Verfügung

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

am

24.

August

2018

sei

der

Beschwerdeführer

darüber

informiert

worden,

dass

Eingliederungsmassnahmen

nicht

angezeigt

seien

( Urk.

2

S.

4).

Dies

ist

zutreffend

( Urk.

5/21).

Die

formlose

Mitteilung

war

verbunden

mit

dem

Hinweis,

der

Beschwerdeführer

könne

in

dieser

Sache

schriftlich

eine

beschwerdefähige

Verfügung

verlangen

( Urk.

5/21 /2 ).

Es

ist

nicht

aktenkundig,

dass

er

davon

Gebrauch

gemacht

hätte.

Aktenkundig

ist

ebenso

wenig,

dass

er

im

weiteren

Verlauf

des

Verfahrens

erneut

bei

der

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche

Massnahmen

vorstellig

geworden

wäre

und

auch

die

Beschwerdegegnerin

prüfte

-

soweit

aktenkundig

-

einen

entsprechenden

Anspruch

nicht

erneut

von

sich

aus .

Einen

förmlichen

Entscheid

über

Eingliederungsmassnahmen enthält

enthält

die

angefochtene

Verfügung

nicht .

Mit

Blick

auf

das

in

vorstehender

E.

1. 7

Ausgeführte

liegt

hinsichtlich

beruflicher

Massnahmen

somit

kein

(erneuter)

Entscheid

und

damit

k ein

Anfechtungsgegenstand

vor.

Dementsprechend

könnte

auch

keine

Rückweisung

zum

Neue ntscheid

über

den

Anspruch

auf

Eingliederung

( Urk.

1

S.

2

Rechtsbegehren

Nr.

4)

erfolgen.

Inso weit

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten.

4. 4.1

Da

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Unfall

vom

2.

November

2016

zunächst

keiner

Erwerbstätigkeit

nachgehen

konnte

-

was

unbestritten

ist

-

hat te

er

nach

Ablauf

des

Wartejahres

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG

und

ausgehend

von

seiner

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

vom

7.

Februar

2018

( Urk.

5/8)

gestützt

auf

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente.

Strittig

und

zu

prüfen

sind

die

mit

der

angefochtenen

Verfügung

festgelegte

Befristung

der

Rente

per

Ende

Mai

2021

und

die

Höhe

der

Rente

im

Falle

eines

weitergehenden

Rentenan spruchs .

Die

Beschwerdegegnerin

stützt e

sich

für

ihren

Entscheid

auf

die

Abklä rungsergebnisse

der

Suva ,

weswegen

sie

d ie

Akten

des

betreffenden

Verfahrens

(Unfall

Nr.

27.13878.16.5)

beigezogen

hat

( Urk.

5/14 ,

Urk.

5/22,

Urk.

5/24,

Urk.

5/26-29 ,

Urk.

5/32,

Urk.

5/38,

Urk.

5/44,

Urk.

5/47 ).

Da

diese

Unterlagen

ins

Aktendossier

der

Beschwerdegegnerin

integriert

sind,

ist

ein

förmlicher

Beizug

der

Suva-Akten,

wie

dies

der

Beschwerdeführer

beantragt

hat

( Urk.

1

S.

4

Rz.

16 ),

entbehrlich .

Vor

dem

Hintergrund

der

über

sechsjährigen

Leidenszeit

mit

durch gehend

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

und

mehreren

Operationen

sowie

mit

dem

Verweis

auf

eine

noch

mangelhafte

Durchbauung

im

Bereich

des

Tarsome tatarsalgelenk s

III

schliesst

der

Beschwerdeführer

auf

einen

noch

nicht

stabilisier ten

Zustand ,

zumal

aus

Sicht

des

Suva-Kreisarztes

vor

dem

Fallabschluss

eine

CT-Kontrolluntersuchung

für

nötig

erachtet,

im

weiteren

Verlauf

aber

auf

die

Frage

der

knöchernen

Konsolidierung

nicht

mehr

weiter

eingegangen

worden

und

auch

die

Erkenntnisse

der

Behandler

nicht

berücksichtigt

worden

seien .

Darüber

hinaus

ist

es

für

den

Beschwerdeführer

auch

nicht

ersichtlich,

welche

Tätigkeiten

ihm

trotz

seiner

Beeinträchtigung

effektiv

offen

st ünden .

Dadurch

erachtet

er

die

Abklärungspflicht

der

Suva

und

demzufolge

auch

diejenige

der

IV-Stelle,

die

sich

für

ihren

eigenen

Entscheid

auf

das

Abklärungsergebnis

der

Suva

stützt e ,

als

verletzt

( Urk.

1

S.

7

ff.

Rz

25

ff.).

4.2

Richtig

ist,

dass

Suva-Kreisarzt

Dr.

B.___

in

seiner

Beurteilung

vom

12.

Februar

2021

darauf

hinwies,

die

knöcherne

Konsolidierung

der

Re-Arthro dese

sei

noch

nicht

objektiviert,

so

dass

zur

Kontrolle

eine

CT-Untersuchung

angezeigt

sei

(Urk.

5/32 / 24 )

und

im

Bericht

vom

2 2.

November

2022

auf

den

Befund

dieser

Untersuchung

nicht

weiter

einging

( Urk.

5/47/43

f. ).

Die

genannte

Kontrollu ntersuchung

hatte

am

2 9.

August

2022

in

der

Radiologie

der

Klinik

E.___

statt gefunden .

Zum

Untersuchungsergebnis

lässt

sich

dem

Bericht

der

Klinik

vom

3 0.

August

2022

entnehmen,

hinsichtlich

der

Arthrodese

zwischen

Metatarsale

III

und

Os

cuneiforme

lateral

sei

keine

sichere

Durchbauung

des

Gelenks

erkennbar.

Der

Gelenkspalt

sei

noch

gut

abgrenzbar,

kleinere

Brücken bildungen

aber

seien

nachzuweisen.

Feststellbar

sei

ein

weiterhin

postoperativer

Situs

im

Metatarsale

I,

hier

mit

Durchbauung.

Der

2.

Strahl

des

Metatarsotarsale gelenks

sei

komplett

durchbaut,

ebenso

der

1.

Strahl

(Urk.

5/ 47/70 ).

Noch

vor

der

CT-Untersuchung

hatte

der

behandelnde

Orthopäde

Dr.

C.___

am

2 3.

August

2022

i n

seinem

den

Beschwerdeführer

betreffenden

Patientenjournal

festgehalten,

der

Beschwerdeführer

habe

noch

keine

Besserung

der

Beschwerden

erfahren.

Nach

wie

vor

bestünden

belastungsabhängige

Schmerzen

im

Mittelfuss

rechts

( Urk.

5/56/9 ).

Am

2 7.

September

2022

hielt

Dr.

C.___

im

Patientenjournal

fest,

die

CT-Untersuchung

zeige

stabile

Verhältnisse,

obschon

bildgebend

kein

sichere r

Durchbau

konstatiert

worden

sei .

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

stufenweise

zu

steigern.

Dem

Patienten

werde

dies

erklärt

und

im

Dezember

2022

sei

eine

Kontrolle

angezeigt

( Urk.

5/56/10 ).

Im

Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom

gleichen

Tag

attestierte

Dr.

C.___

eine

Arbeitsunfähigkeit

wie

folgt:

100%

ab

24.

August

2022,

90%

ab

3.

Oktober

2022,

80%

ab

2 4.

Oktober

2022,

50%

ab

14.

November

2022,

25%

ab

5.

Dezember

2022

und

0%

ab

2.

Januar

2023

(Urk.

5/47/55 ).

Zur

Verlaufskontrolle

vom

13.

Dezember

2022

hielt

Dr.

C.___

im

Patientenjournal

fest,

der

Beschwerdeführer

könne

pro

Tag

nicht

mehr

als

2 3

Stunden

arbeiten .

Eine

weitere

CT

Untersuchung

im

Verlauf

werde

empfohlen.

Zurzeit

bestehe

weiterhin

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

70%.

Es

frage

sich,

ob

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Fuss

in

seinem

angestammten

Beruf

wieder

voll

werde

integriert

werden

können

( Urk.

5/56/11 ).

Im

Eintrag

im

Patientenjournal

vom

17.

Januar

2023

nahm

Dr.

C.___

Bezug

auf

eine

neuerliche

CT-Untersuchung

vom

1 3.

Dezember

202 2.

Im

Bericht

zu

dieser

Untersuchung

sei

festgehalten

worden,

verglichen

mit

der

Voruntersuchung

vom

2 9.

August

2022

zeige

sich

ein

stationärer

Status

nach

Schraubenosteosynthese

des

TMT

III

mit

intakter

Schraube

und

noch

gut

abgrenzbarem

Gelenkspalt

ohne

Nachweis

einer

signifi kanten

ossären

Durchbauung.

Sodann

zeige

sich

ein

Status

nach

Schraubenoste osynthese

in

der

Basis

des

Metatarsale

I

mit

regelrechten

Stellungsverhältnissen

sowie

kompletter

ossärer

Durchbauung.

Er

( Dr.

C.___ )

könne

festhalten,

dass

Durchbauungen

an

verschiedenen

Stellen

des

TMT-Ill

erkennbar

seien.

Die

Schraube

zeige

keine

Schwingungen.

Die

Situation

werde

als

stabil

beurteilt.

Aus

s einer

Sicht

könnte n

die

Spannungen

durch

die

Schraube

hervorgerufen

werden,

die

dann

die

Schmerzen

verursache.

Eine

Entfernung

der

Schraube

wäre

ambulant

möglich,

wobei

nicht

gesagt

werden

könne,

was

dies,

bezogen

auf

die

Schmerzen,

zur

Folge

haben

werde

( Urk.

5/56/11

f. ).

Zur

Verlaufskontrolle

vom

1.

März

2023

hielt

Dr.

C.___

im

Patientenjournal

fest,

die

Schmerzen

seien

nicht

besser.

Der

Beschwerdeführer

arbeite

zu

30%

im

Betrieb,

was

gerade

so

gehe.

Die

Schuheinlagen

seien

nicht

genügend.

Er

empfehle

als

nächsten

Schritt

die

Anfertigung

von

geeigneten

Schuheinlagen,

die

dann

mechanisch

zu

einer

Abfederung

der

Belastungen

führten

( Urk.

5/56/12

f. ).

Zur

Verlaufskontrolle

vom

3 0.

März

2023

hielt

der

behandelnde

Arzt

schliesslich

fest,

die

angepassten

Spezialschuhe

trügen

zum

Benefit

bei.

Die

Schwellungen

seien

nach

wie

vor

noch

präsent,

aber

die

Arbeit

funktioniere.

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

in

kleinen

Schritten

zu

steigern

( Urk.

5/56/13 ).

Zusammengefasst

erg eben

sich

bezüglich

der

Schlussfolgerungen

von

Dr.

B.___ ,

auf

welche

sich

die

Suva

und

in

der

Folge

auch

die

Beschwerdegeg nerin

stützten

( Urk.

5/67/3,

Urk.

5/69/8

f.) ,

und

bezüglich

de r

Darlegungen

von

Dr.

C.___

im

Ergebnis

keine

auffälligen

Widersprüche.

D er

behandelnde

Orthopäde

Dr.

C.___

kam

zum

Schluss,

dass

die

mehrfach

durchgeführten

CT-Verlaufsuntersuchungen

einen

stabilen

Zustand

mit

insbesondere

stabilem

Sitz

der

Schrauben

im

rechten

Mittelfussbereich

zeigten.

Insbesondere

konnte

im

Bereich

des

rechtsseitigen

Tarsometatarsalgelenk s

III

bis

Januar

2023

eine

zuneh mende

Durchbauung

(Durchbauung

an

verschiedenen

Stellen;

Urk.

5/56/12 )

erkannt

werden.

Dr.

C.___

zog

allein

noch

eine

Entfernung

der

Schrauben

in

Betracht,

wobei

er

diesbezüglich

einen

günstigen

Einfluss

auf

die

Schmerzprob lematik

offen

lassen

musste

( Urk.

5/56/12 ).

Die

Schlussfolgerung

von

Dr.

B.___

im

Bericht

vom

2 2.

November

2022,

es

sei

ein

Endzustand

erreicht,

ist

mithin

klarerweise

nicht

zu

bemängeln.

Das

Erreichen

eine s

Endzustandes

zum

Zeitpunkt

des

Fallabschlusses

der

Suva

per

Ende

2022

( Urk.

5/47/36

f. )

ist

überdies

auch

nicht

strittig

( Urk.

1

S.

4

Rz.

13).

4.3

Die

Arbeitsfähigkeit

betreffend

zeigte

der

im

Patientenjournal

von

Dr.

C.___

dokumentierte

Verlauf

( Urk.

5/56/ 1

ff.) ,

dass

die

von

ihm

am

2 7.

September

2022

skizzierten

Steigerungsschritte

bis

zum

Erreichen

einer

vollständigen

Arbeitsfä higkeit

per

2.

Januar

2023

( Urk.

5/47/55 )

effektiv

nicht

umgesetzt

werden

konnten.

Die

geklagten

persistierenden

und

belastungsabhängigen

Schmerzen

-

die

Beteiligung

eines

CRPS

konnte

ausgeschlossen

werden

( Urk.

5/32/25,

Urk.

5/32/68 )

-

und

eine

bis

März

2023

unzureichende

Versorgung

mit

Spezialschuhen

( Urk.

5/56/13)

standen

dem

im

Wege.

Zu

berücksichtigen

ist

indessen ,

dass

sich

die

von

Dr.

C.___

genannten

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

nicht

auf

eine

angepasste,

sondern

offensichtlich

stets

auf

die

angestammte

Tätigkeit

bez oge n.

Die

angestammt e

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer

ist

dem

Beschwerdeführer

aufgrund

der

nachvollziehbare n

und

unbestrittenen

Einschät zung

von

Dr.

B.___

allerdings

nicht

mehr

zumutbar

( vgl.

Urk.

5/32/25

f. ) .

Auch

Dr.

C.___

äusserte

Zweifel

daran,

ob

eine

Reintegration

in

die

bisherige

Tätigkeit

möglich

sei

( Urk.

5/56/11 ).

Hinzu

kommt,

dass

für

die

Beurteilung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

nicht

im

Vordergrund

steht,

sondern

vielmehr

der

einer

versicherten

Person

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(vgl.

vorstehende

E.

1.2 ).

Als

zumutbar

und

somit

angepasst

hat

Dr.

B.___

eine

körperlich

leichte

und

wechselbelastende

Tätigkeit

beschrieben

(Urk.

5/32/25

f.).

Auch

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___

waren

zu

einer

damit

im

Einklang

stehenden

Beurteilung

gelangt

( Urk.

5/38/53 ).

Es

ist

nicht

ersichtlich

und

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

konkret

dargetan,

inwiefern

eine

Tätigkeit,

die

auf

die

Beeinträchti gung

am

rechten

Fuss

mit

insbesondere

belastungsabhängigen

Schmerzen

optimal

Rücksicht

nimmt,

mithin

zu

keine n

ungünstigen

Belastungen

des

rechten

Fusses

führt,

nicht

grundsätzlich

vollschichtig

zumutbar

sein

sollte.

4. 4

Entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

liegt

eine

detaillierte

versiche rungsmedizinische

Beurteilung

der

funktionellen

Belastbarkeit

dahingehend

vor,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer

nicht

mehr

zumutbar

ist

-

was

unbestritten

ist

-

hingegen

vollschichtig

körperlich

leichte

und

wechselbe lastende

Tätigkeiten

auf

ebenem

Gelände

ohne

das

Besteigen

von

Leitern

oder

Gerüsten

( Urk.

5/32/25

f. ).

Ergänzt

wird

diese

Einschätzung

durch

die

Beurteilung

der

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___ ,

wo

sich

der

Beschwerdeführer

vom

9.

Juni

bis

7.

Juli

2021

zwecks

medizinischer

Beurteilung

der

Belastbarkeit

und

Zumutbar keit,

Verbesserung

der

Gehgeschwindigkeit

und

-qualität

und

z ur

Steigerung

der

Stabilität

des

rechten

Bein s

aufgehalten

hat te .

Gestützt

auf

die

Erkenntnisse

der

Behandlung

waren

auch

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___

zum

Schluss

gelangt,

während

die

Tätigkeit

als

Fassadenisolierer

nicht

mehr

in

Frage

komme,

sei

eine

leichte

Tätigkeit

ganztags

möglich.

Betreffend

den

rechten

Fuss

müsse

sie

wech selbelastend

sein,

keinen

Einsatz

auf

unebenem

Gelände

erfordern ,

nicht

das

Einnehmen

von

Zwangshaltungen

oder

das

Besteigen

von

Leitern

oder

Gerüsten

voraussetzen

und

sie

dürfe

zu

keinen

Erschütterungen

(Schläge,

Vibrationen)

des

rechten

Fusses

führen

(Urk.

5/38/53).

Eine

detailliertere

Umschreibung

einer

angepassten

Tätigkeit

respektive

die

Nennung

von

konkret

in

Frage

kommenden

Berufen

war

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

( Urk.

1

S.

5

Rz.

18)

nicht

erforderlich ,

denn

m assgebend

für

die

Invaliditätsbemessung

ist

der

ausge glichene

Arbeitsmarkt .

Dieser

ist

rechtsprechungsgemäss

gekennzeichnet

durch

ein

gewisses

Gleichgewicht

zwischen

Angebot

von

und

Nachfrage

nach

Arbeits kräften

und

weist

einen

Fächer

verschiedenster

Tätigkeiten

auf

und

umfasst

auch

sogenannte

Nischenarbeitsplätze,

also

Stellen-

und

Arbeitsangebote,

bei

denen

Behinderte

mit

einem

sozialen

Entgegenkommen

von

Seiten

des

Arbeitgebers

rechnen

können

(BGE

148

V

174

E.

9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_300/2022

vom

2.

März

2023

E.

4.2).

Ferner

fallen

bei

der

Invaliditätsbemes sung

invaliditätsfremde

Gründe

( geringe

berufliche

Qualifikation

und

mangelnde

Deutschkenntnisse;

vgl.

diesbezüglich

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_438/2013

vom

11.

November

2014

E.

5.3 ) ,

welche

die

Ärzte

der

Rehaklinik

D.___

für

eine

konkrete

Eingliederung

als

in

erster

hinderlich

erachte ten

( Urk.

6/ 38 / 5 3) ,

nicht

ins

Gewicht.

Vorbehalten

bleibt

ein

allfälliger

leidensbedingter

Abzug

vom

Inva lideneinkommen

(vgl.

nachstehende

E.

5.3 ).

Inwiefern

die

Tätigkeit

im

Rahmen

des

vom

Beschwerdeführer

erwähnten

Arbeitsversuches

als

Magaziner

von

rund

eineinhalb

Monaten

Dauer

( Urk.

1

S.

10

f.

Rz.

34 )

einer

angepassten

Tätigkeit

entsprochen

hat,

bleibt

offen.

Einzelheiten

dazu

sind

nicht

aktenkundig.

Mit

anderen

Worten

ist

die

Beurteilung

der

Restarbeitsfähigkeit

durch

die

Beschwer degegnerin

nicht

zu

beanstanden.

Weitere

Abklärungen,

insbesondere

die

Einholung

eines

ärztlichen

Gutachtens,

sind

entbehrlich.

Auf

die

Einholung

eines

solchen

besteht

nicht

schon

dann

Anspruch,

wenn

behandelnde

Ärzte

zu

Einschätzungen

gelangen ,

die

von

einem

Administrativgutachten

abweichen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_871/2018

vom

2 5.

März

2019

E.

4.4

m.w.H.) ,

zumal

sich

die

Abweichung

von

Dr.

C.___

in

erster

Linie

auf

den

Umstand

bezieht,

dass

er

die

Arbeitsfähigkeit

i n

der

angestammten

Tätigkeit

bewertet

hat

(vgl.

vorstehende

E.

4.3) .

4.5

Der

Beschwerdeführer

kritisier t

den

Zeitpunkt

der

Aufhebung

der

befristet

zuge sprochenen

Rente ,

indem

er

geltend

macht,

die

Suva

habe

aufgrund

der

fortdau ernden

Heilbehandlung

und

der

damit

einhergehende n

Arbeitsunfähigkeit

bis

Ende

2022 ,

mithin

eineinhalb

Jahre

über

die

Rentenaufhebung

per

Ende

Mai

2021

hinaus ,

durchgehend

Taggelder

ausgerichtet ,

denn

der

Heilungsverlauf

sei

noch

nicht

abgeschlossen

gewesen

( Urk.

1

S.

5

f.

Rz.

18

f.).

Die

Beschwerdegegnerin

stell t e

für

den

Zeitpunkt

der

Anpassung

der

Leistung

auf

die

Untersuchung

von

Suva-Kreisarzt

Dr.

B.___

vom

1 1.

Februar

202 1

ab,

anlässlich

welcher

dieser

zum

Schluss

gelangt

war,

im

gegebenen

Zeitpunkt

könne

eineinhalb

Jahre

nach

der

Re-Arthrodese

von

einer

weiteren

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

mehr

erwartet

werden.

Die

körpereigenen

Repartitionsvorgänge

und

das

Remodeling

seien

abgeschlossen.

Bildgebend

sei

die

knöcherne

Konsolidie rung

der

durchgeführten

Arthrodese

noch

nicht

objektiviert

worden,

so

dass

zur

Kontrolle

eine

CT-Untersuchung

vom

rechten

Fuss

empfohlen

werde ,

mit

der

Frage,

ob

die

Arthrodese

des

Tarsometatarsalgelenks

III

rechts

knöchern

konsoli diert

sei

( Urk.

5/32/24).

Wie

in

vorstehender

E.

4.2

dargelegt

wurde ,

zeigte n

die

weiteren

bildgebenden

Untersuchungen,

dass

die

Feststellung

im

Bericht

von

Dr.

B.___

vom

22.

November

2022 ,

die

bisherige

Tätigkeit

sei

nicht

mehr

zumutbar ,

jedoch

sei

das

im

Februar

2021

formuliert e

Tätigkeitsprofil

nunmehr

zu

bestätigen

(Urk.

5/47/43

f.) ,

klarerweise

nicht

zu

bemängeln

ist .

Aufgrund

de r

von

Dr.

B.___

im

Februar

2021

vorbehaltenen

weiteren

bildgebenden

Kon trolluntersuchungen

zwecks

Objektivierung

der

knöchernen

Konsolidierung

rechtfertigt

es

sich

jedoch ,

erst

nach

Vorliegen

der

Erkenntnisse

dieser

weiteren

Untersuchungen,

mithin

spätestens

ab

Dezember

2022

gestützt

auf

die

abschlies sende

Bestätigung

des

dauerhaften

Belastbarkeitsprofils

durch

Dr.

B.___

vom

2 2.

November

2022

(Urk.

5/47/43

f.) ,

von

der

effektiven

Erlangung

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

für

eine

angepasste

Tätigkeit

und

damit

von

einer

anspruchsre levanten

Verbesserung

(vgl.

vorstehend

E.

1.4)

auszugehen.

In

Anwendung

von

Art.

88a

Abs.

1

IVV

ist

die

Anpassung

der

Leistungen

somit

mit

Wirkung

ab

März

2023

vorzunehmen. 5. 5.1

Da

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Unfall

vom

2.

November

2016

keiner

Erwerbstätigkeit

nachgehen

konnte,

hatte

er

nach

Ablauf

des

Wartejahres

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG

und

nach

der

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

am

7.

Februar

2018

( Urk.

5/8)

aufgrund

von

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG

ab

August

2018

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

( Urk.

8/50/13,

Urk.

5/67/3,

Urk.

5/68).

Dies

ist

unbestritten.

Anders

als

verfügt

dauerte

dieser

Anspruch

über

den

3 1.

Mai

2021

hinaus

an.

Aufgrund

der

gesundheitlichen

Besserung

und

der

damit

verbundenen

unbeeinträchtigten

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ab

Dezember

2022

ist

mit

Wirkung

ab

März

2023

(vorstehende

E.

4.5)

der

Leistungsanspruch

zu

überprüfen

und

der

Invaliditäts grad

konkret

zu

berechnen ,

wobei

die

ab

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

anwendbar

ist

(vgl.

vorstehend

E.

1.1) .

5.2 5.2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkom mens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmögli chen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlich keit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1 ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV ).

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

dazu

fest,

der

Beschwerdeführer

habe,

seit

er

sich

im

Jahr

2010

hierzulande

niedergelassen

habe,

als

Hilfsarbeiter

gemäss

IK-Auszug

zu

keinem

Zeitpunkt

ein

regelmässiges

Einkommen

erzielt,

weswegen

es

sich

recht fertige,

auf

die

statistischen

Lohnansätze

für

eine

ungelernte

Arbeitskraft

gemäss

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstruk turerhebung

(LSE)

abzustellen

( Urk.

5/49/2).

Dem

kann

aus

verschiedenen

Gründen

nicht

gefolgt

werden:

Gemäss

der

ab

1.

Januar

2022

in

Kraft

stehenden

Fassung

von

Art.

26

Abs.

1

IVV

wird

das

Einkommen

ohne

Invalidität

anhand

des

zuletzt

vor

Eintritt

der

Invalidität

tatsächlich

erzielte n

Erwerbseinkommen s

bestimmt.

Eine

Ausnahme

von

diesem

Grundsatz

liegt

hier

nicht

mit

überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

vor.

Dem

IK-Auszug

( Urk.

5/23/1)

ist

zu dem

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

2013

bei

der

F.___

GmbH

und

der

G.___

AG

regelmässige

Einkommen

erzielte.

Es

sind

weiter

hinsichtlich

der

letztmals

vor

dem

Unfall

ausgeübten

Tätigkeit

bei

der

Z.___

AG

keine

Anhaltspunkte

ersichtlich,

dass

er

diese

Tätigkeit

im

Gesundheitsfall

aufgegeben

hätte.

Die

Ermittlung

des

im

Gesundheitsfall

von

der

versicherten

Person

hypo thetisch

erzielbaren

Einkommens

hat

so

konkret

wie

möglich

zu

geschehen

( Meyer /Reichmuth ,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung

[IVG] ,

4 .

Auf l.

20 22 ,

N.

49

zu

Art .

28a

IVG

mit

weiteren

Hinweisen).

Vorliegend

besteht

kein

Anlass,

das

Valideneinkommen

anhand

der

LSE

zu

berechnen.

5.2.2

Unterlag

das

in

den

letzten

Jahren

vor

Eintritt

der

Invalidität

erzielte

Erwerbsein kommen

starken

Schwankungen,

so

wir d

auf

ein

angemessenes

Durchschnitts einkommen

abgestellt

( Art.

26

Abs.

1

Satz

2

IVV).

Gemäss

IK-Auszug

erzielte

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2013

insgesamt

Fr.

64'941.--,

im

Jahr

2014

insgesamt

Fr.

65'231.--

und

im

Jahr

2015

insgesamt

Fr.

63'301.--

( Urk.

5/23/1),

womit

nicht

von

starken

Schwankungen

gesprochen

werden

kann.

Es

ist

somit

kein

Durchschnittswert

zu

ermitteln.

Auszugehen

ist

vielmehr

vom

bei

der

Z.___

AG

im

massgeblichen

Jahr

2023

erzielbaren

Einkommen

von

Fr.

67'496.--

(vgl.

E.

5.1

im

mit

heutigem

Datum

gefällten

Urteil

in

Sachen

des

Beschwerdeführers

gegen

die

Suva

[ Prozess

Nr.

UV.2024.0003 ] ) .

Im

Ergebnis

ändert

dies

jedoch,

wie

nachfolgend

zu

zeigen

ist,

nichts. 5.3

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invali dität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt.

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

aktuellsten

veröffentlichten

Tab ellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

das

Invalideneinkommen

basierend

auf

dem

branchenübergreifenden

Medianlohn

für

Männer

in

einer

ungelernten

Tätigkeit

(LSE-Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau

1 ;

Urk.

5/49/2

f. ) .

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden,

wobei

anzumerken

ist,

dass

die

Beschwerdegegnerin

nicht

die

bezogen

auf

den

Verfügungszeitpunkt

aktuellste

veröffentlichte

Tabellen

verwendete.

Gemäss

der

am

2 9.

Mai

2024

herausgegebenen

LSE -

Tabelle

TA1_tirage_skill_leve l

betrug

das

von

Männern

im

Kompetenzniveau

1

im

Jahr

2022

erzielbare

durchschnittliche

Einkommen

Fr.

5'305.--

monatlich

beziehungs weise

Fr.

63'660.--

jährlich.

Unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

betriebsüblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

angepasst

an

die

allgemeinen

Lohnentwicklung

im

Jahr

2023

von

1.7

%

(Quelle:

BFS)

resultiert

ein

Invalideneinkommen

von

rund

Fr.

67'494.--

( Fr.

63'660.--

:

40

x

41.7

x

1.017).

Im

Vergleich

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

67'496.--

ergibt

sich

eine

Erwerbseinbusse

von

Fr.

2.--.

Da

aus

medizinischer

Sicht

eine

den

gesund heitlichen

Beeinträchtigungen

angepasste

Tätigkeit

uneingeschränkt

ausgeübt

werden

könnte,

besteht

kein

leistungsrelevanter

Invaliditätsgrad

mehr,

woran

auch

ein

allfälliger

leidensbedingter

Abzug,

der

25

%

nicht

übersteigen

darf

( BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/aa-cc ) ,

nichts

zu

ändern

vermöchte.

Zusammenfassend

ist

mithin

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

der

medizinisch

ausgewiesenen

gesundheitlichen

Besserung

die

Rentenleistungen

befristete.

Der

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

entstandene

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

dauerte

indessen

nicht

nur

bis

Ende

Mai

2021,

sondern

bis

Ende

Februar

202 3.

Ab

März

2023

hat

der

Beschwerdeführer

keinen

Anspruch

mehr

auf

ein

Invalidenrente.

6. 6.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Ver fahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Die

genannte

Bestimmung

enthält

(anders

als

Art.

61

lit.

g

ATSG)

keine

Kostenverteilungsregeln,

also

keine

Anwei sungen

an

die

kantonalen

Versicherungsgerichte,

nach

welchen

Grundsätzen

sie

die

Verfahrenskosten

auf

die

Parteien

aufzuteilen

haben

(BGE

137

V

57

E.

2.2).

Massgebend

für

die

Kostenverteilung

im

kantonalen

Prozess

ist

ausschliesslich

kantonales

Recht

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_176/2020

vom

9.

April

2021

E.

3,

9C_254/2018

vom

6.

Dezember

2018

E.

2.1).

Gemäss

§

28

lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer

finden

unter

anderem

Art.

104

ff.

ZPO

sinngemäss

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_304/2018

vom

6.

Juli

2018

E.

4.2.2).

Demnach

werden

die

Prozesskosten

grundsätzlich

der

unterliegenden

Partei

auferlegt

beziehungsweise

nach

dem

Ausgang

des

Verfah rens

verteilt,

wenn

keine

Partei

vollständig

obsiegt

(Art.

106

Abs.

1

und

2

ZPO).

Entsprechend

dem

Mass

des

Obsiegens

des

Beschwerdeführers

rechtfertigt

es

sich,

die

auf

Fr.

800.--

anzusetzende

Gerichtsgebühr

der

Beschwerdegegnerin

zu

einem

Viertel

und

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

aufzuerlegen.

6.2

Gemäss

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

beschwerdeführende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Nach

der

Rechtsprechung

gilt

es

unter

dem

Gesichtspunkt

des

Anspruchs

auf

eine

Parteientschädigung

als

Obsiegen,

wenn

die

Rechtsstellung

der

Partei

durch

den

Entscheid

im

Vergleich

zu

derjenigen

im

Administrativverfahren

verbessert

wird.

Massgebend

sind

dabei

die

im

Beschwer deverfahren

gestellten

Anträge

(BGE

132

V

215

E.

6.2;

Kieser,

ATSG-Kommentar,

4.

Aufl.

2020,

N.

224

zu

Art.

61).

Ist

das

Quantitativ

einer

Leistung

streitig,

recht fertigt

eine

«Überklagung»

nach

der

in

Rentenangelegenheiten

ergangenen

Recht sprechung

eine

Reduktion

der

Parteientschädigung

nur,

wenn

das

ziffernmässig

bestimmte

Rechtsbegehren

den

Prozessaufwand

beeinflusst

hat

(BGE

117

V

401

E.

2c;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_449/2016

vom

2.

November

2016

E.

3.1.1

und

8C_500/2020

vom

9.

Dezember

2020

E.

4.4).

Unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

34

Abs.

3

GSVGer)

und

des

für

Juristen

und

Juristinnen

praxisgemäss

zur

Anwendung

gelangenden

Stundenansatzes

von

Fr.

185.--

steht

dem

Beschwerdeführer,

da

eine

«Überklagung»

nicht

vorliegt,

eine

ungekürzte

Prozessentschädigung

von

Fr.

2'100.--

zu

(Auslagenersatz

und

Mehr wertsteuer

inbegriffen).

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

der

Sozi alversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

1 2.

August

2024

dahinge hend

abgeändert,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

Wirkung

ab

1.

August

2018

bis

Ende

Februar

20 2 3

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

hat.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen ,

soweit

auf

diese

eingetreten

wird .

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

zu

drei

Vierteln

sowie

der

Beschwerdegegnerin

zu

einem

Viertel

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

den

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

2’100 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - lic.

iur.

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm