Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1988,
war
seit
dem
1.
März
2016
als
Fassadenisolierer
bei
der
Z.___
AG
angestellt,
als
er
am
2.
November
2016
als
Lenker
eines
Motorrades
in
einem
Verkehrskreisel
von
einem
Personen wagen
angefahren
wurde
und
sich
eine
Verletzung
im
Bereich
des
rechten
Unterschenkels
und
Fusses
zuzog
( Urk.
5/14 / 9 ).
Die
Ärzte
des
Spitals
A.___ ,
die
den
Beschwerdeführer
in
der
Folge
vom
2.
bis
zum
6.
November
2016
statio när
behandelten,
hielten
fest,
es
liege
ein
Quetschtrauma
am
Unterschenkel
und
Fuss
rechts
nach
Motorradunfall
mit/bei
einer
nicht
dislozierten
Fraktur
Basis
MT
3
ohne
Gelenkbeteiligung
rechts
vor
( Urk.
5/14 / 12-13 ) .
D ie
Suva
erbrachte
für
die
Folgen
des
Ereignisses
vom
2.
November
2016
die
gesetzlich
vorgesehenen
vorübergehenden
Leistungen
(Taggeld er
und
Heilungskosten;
vgl.
Urk.
5/14 / 22 ).
Mit
Verfügung
vom
2 1.
März
2017
schloss
die
Suva
den
Fall
per
1 5.
Februar
2017
ab ,
stellte
die
vorübergehenden
Versicherungsleistungen
auf
den
genannten
Zeitpunkt
ein
und
verneinte
einen
weitergehenden
Anspruch
auf
Versicherungs leistungen
(Urk.
5/14 / 13 1 -13 3 ).
An
diesem
Entscheid
hielt
die
Suva
auch
im
Einspracheverfahren
fest
( Urk.
5/14 / 275-281 ) ,
wohingegen
das
Sozialversiche rungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
UV.2018.00034
vom
2 9.
März
2018
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
i n
dem
Sinne
gut hiess ,
dass
es
die
Sache
zur
Vornahme
von
weiteren
Abklärungen
und
hernach
zum
erneuten
Entscheid
an
die
Suva
zurückwies
(Urk.
5/ 22 / 12-17 ).
Zuvor,
am
7.
Februar
2018,
hatte
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
die
gesundheitlichen
Folgen
des
Unfallereignisses
vom
2.
November
20 16
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
angemeldet
( Urk.
5/8) .
Gestützt
auf
die
ersten
Abklärungen
( Urk.
5/9
ff.)
erachtete
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
b erufliche
Massnahmen
für
derzeit
nicht
angezeigt,
was
sie
dem
Versicherten
am
2 4.
August
2018
mitteilte
und
ihn
darüber
informierte,
über
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
werde
separat
entschieden
( Urk.
5/21).
Im
weiteren
Verlauf
des
Abklärungsverfahrens
(Urk.
5/22
ff.)
dokumentierte
sich
die
IV-Stelle
insbesondere
mit
den
Unterlagen
aus
dem
Verfahren
des
Versicherten
mit
der
Suva
( Urk.
5/14,
Urk.
5/22,
Urk.
5/24,
Urk.
5/26 - 2 9 ,
Urk.
5/32,
Urk.
5/38,
Urk.
5/44,
Urk.
5/47 ) ,
holte
ärztliche
Berichte
und
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
(IK-Auszug)
ein
(Urk.
5/23,
Urk.
5/25,
Urk.
5/34-35 ).
Nach
Prüfung
der
gesundheitlichen
und
erwerblichen
Aspekte
( Urk.
5/49-50)
erliess
die
IV-Stelle
am
2 8.
März
2023
den
Vorbescheid,
mit
dem
sie
dem
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
die
Zusprechung
einer
bis
3 1.
Mai
2021
befristeten
ganzen
Rente
in
Aussicht
stellte
( Urk.
5/52).
Gegen
den
vorgesehenen
Entscheid
erhob
der
Versicherte
Einwände
( Urk.
5/60 ) .
Mit
Verfügung
vom
1 2.
August
2024
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten ,
wie
zuvor
in
Aussicht
gestellt,
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
die
bis
3 1.
Mai
2021
befristete
ganze
Rente
zu
( Urk.
5/77
in
Verbindung
mit
Urk.
5/70
=
Urk.
2).
Zwischenzeitlich
hatte
die
Suva
mit
am
1 3.
Februar
2023
erlassener
Verfügung
die
bereits
per
Ende
Dezember
2022
erfolgte
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen
bestätigt,
dem
Versicherten
eine
Integritätsentschädigung
von
Fr.
14'820.--
entsprechend
einer
Integritätseinbusse
von
10
%
zu gesprochen
und
darüber
hinaus
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
rund
6
%
verneint
( Urk.
5/48/2-5 )
sowie
diesen
Entscheid
mit
Einsprache entscheid
vom
2 3.
Januar
2024
bestätigt
( Urk.
5/69/2-14 ).
2.
Gegen
die
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
1 2.
August
2024
( Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
6.
September
2024
Beschwerde
und
beantragte
in
der
Sache ,
es
sei
ihm
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
über
den
3 1.
Mai
2021
hinaus
eine
Invalidenrente
nach
Massgabe
eines
vom
Gericht
festzustellenden
Invaliditätsgrades
auszurichten.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen,
damit
diese
nach
Einholung
eines
medizinischen
Gutachtens
über
den
Anspruch
auf
Eingliederung
und
über
den
Rentenanspruch
neu
verfüge .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Versicherte
um
die
Durchführung
eines
zweiten
Schriftenwechsels
und
um
zeitgleiche
Beurteilung
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
und
desjenigen
im
bereits
hängigen
Beschwerdeverfahren
in
seiner
Sache
gegen
die
Suva
( Prozess
Nr.
UV.2024.00034;
Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Oktober
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
4).
Darüber
wurde
der
Beschwerdeführer
am
1 8.
Oktober
2024
in
Kenntnis
gesetzt
( Urk.
6).
Am
3 0.
Januar
2025
wurde
dem
Beschwerdeführer
mitgeteilt,
aus
Sicht
des
Gerichts
sei
ein
weiterer
förmlicher
Schriftenwechsel
nicht
angezeigt,
es
bleibe
ihm
aber
unbenommen,
sich
von
sich
aus
erneut
zur
Sache
zu
äussern
und
weitere
sachbezogenen
Unterlagen
einzureichen
( Urk.
7).
Weitere
Ausfüh rungen
des
Beschwerdeführers
zur
Sache
erfolgten
bis
dato
nicht,
so
dass
im
spruchrei f en
Beschwerdeverfahren
der
Entscheid
zu
fällen
ist.
Ebenfalls
mit
heutigem
Datum
ergeht
der
Endentscheid
im
parallel
hängigen
Verfahren
in
Sachen
des
Beschwerdeführers
gegen
die
Suva
(Prozess
Nr.
UV.2024.00034).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 ).
Als
zumutbar
und
somit
angepasst
hat
Dr.
B.___
eine
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeit
beschrieben
(Urk.
5/32/25
f.).
Auch
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___
waren
zu
einer
damit
im
Einklang
stehenden
Beurteilung
gelangt
( Urk.
5/38/53 ).
Es
ist
nicht
ersichtlich
und
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
konkret
dargetan,
inwiefern
eine
Tätigkeit,
die
auf
die
Beeinträchti gung
am
rechten
Fuss
mit
insbesondere
belastungsabhängigen
Schmerzen
optimal
Rücksicht
nimmt,
mithin
zu
keine n
ungünstigen
Belastungen
des
rechten
Fusses
führt,
nicht
grundsätzlich
vollschichtig
zumutbar
sein
sollte.
4. 4
Entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
liegt
eine
detaillierte
versiche rungsmedizinische
Beurteilung
der
funktionellen
Belastbarkeit
dahingehend
vor,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer
nicht
mehr
zumutbar
ist
-
was
unbestritten
ist
-
hingegen
vollschichtig
körperlich
leichte
und
wechselbe lastende
Tätigkeiten
auf
ebenem
Gelände
ohne
das
Besteigen
von
Leitern
oder
Gerüsten
( Urk.
5/32/25
f. ).
Ergänzt
wird
diese
Einschätzung
durch
die
Beurteilung
der
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___ ,
wo
sich
der
Beschwerdeführer
vom
9.
Juni
bis
7.
Juli
2021
zwecks
medizinischer
Beurteilung
der
Belastbarkeit
und
Zumutbar keit,
Verbesserung
der
Gehgeschwindigkeit
und
-qualität
und
z ur
Steigerung
der
Stabilität
des
rechten
Bein s
aufgehalten
hat te .
Gestützt
auf
die
Erkenntnisse
der
Behandlung
waren
auch
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___
zum
Schluss
gelangt,
während
die
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer
nicht
mehr
in
Frage
komme,
sei
eine
leichte
Tätigkeit
ganztags
möglich.
Betreffend
den
rechten
Fuss
müsse
sie
wech selbelastend
sein,
keinen
Einsatz
auf
unebenem
Gelände
erfordern ,
nicht
das
Einnehmen
von
Zwangshaltungen
oder
das
Besteigen
von
Leitern
oder
Gerüsten
voraussetzen
und
sie
dürfe
zu
keinen
Erschütterungen
(Schläge,
Vibrationen)
des
rechten
Fusses
führen
(Urk.
5/38/53).
Eine
detailliertere
Umschreibung
einer
angepassten
Tätigkeit
respektive
die
Nennung
von
konkret
in
Frage
kommenden
Berufen
war
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
( Urk.
1
S.
5
Rz.
18)
nicht
erforderlich ,
denn
m assgebend
für
die
Invaliditätsbemessung
ist
der
ausge glichene
Arbeitsmarkt .
Dieser
ist
rechtsprechungsgemäss
gekennzeichnet
durch
ein
gewisses
Gleichgewicht
zwischen
Angebot
von
und
Nachfrage
nach
Arbeits kräften
und
weist
einen
Fächer
verschiedenster
Tätigkeiten
auf
und
umfasst
auch
sogenannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können
(BGE
148
V
174
E.
9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
4.2).
Ferner
fallen
bei
der
Invaliditätsbemes sung
invaliditätsfremde
Gründe
( geringe
berufliche
Qualifikation
und
mangelnde
Deutschkenntnisse;
vgl.
diesbezüglich
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_438/2013
vom
11.
November
2014
E.
5.3 ) ,
welche
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___
für
eine
konkrete
Eingliederung
als
in
erster
hinderlich
erachte ten
( Urk.
6/ 38 / 5 3) ,
nicht
ins
Gewicht.
Vorbehalten
bleibt
ein
allfälliger
leidensbedingter
Abzug
vom
Inva lideneinkommen
(vgl.
nachstehende
E.
5.3 ).
Inwiefern
die
Tätigkeit
im
Rahmen
des
vom
Beschwerdeführer
erwähnten
Arbeitsversuches
als
Magaziner
von
rund
eineinhalb
Monaten
Dauer
( Urk.
1
S.
10
f.
Rz.
34 )
einer
angepassten
Tätigkeit
entsprochen
hat,
bleibt
offen.
Einzelheiten
dazu
sind
nicht
aktenkundig.
Mit
anderen
Worten
ist
die
Beurteilung
der
Restarbeitsfähigkeit
durch
die
Beschwer degegnerin
nicht
zu
beanstanden.
Weitere
Abklärungen,
insbesondere
die
Einholung
eines
ärztlichen
Gutachtens,
sind
entbehrlich.
Auf
die
Einholung
eines
solchen
besteht
nicht
schon
dann
Anspruch,
wenn
behandelnde
Ärzte
zu
Einschätzungen
gelangen ,
die
von
einem
Administrativgutachten
abweichen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_871/2018
vom
2 5.
März
2019
E.
4.4
m.w.H.) ,
zumal
sich
die
Abweichung
von
Dr.
C.___
in
erster
Linie
auf
den
Umstand
bezieht,
dass
er
die
Arbeitsfähigkeit
i n
der
angestammten
Tätigkeit
bewertet
hat
(vgl.
vorstehende
E.
4.3) .
4.5
Der
Beschwerdeführer
kritisier t
den
Zeitpunkt
der
Aufhebung
der
befristet
zuge sprochenen
Rente ,
indem
er
geltend
macht,
die
Suva
habe
aufgrund
der
fortdau ernden
Heilbehandlung
und
der
damit
einhergehende n
Arbeitsunfähigkeit
bis
Ende
2022 ,
mithin
eineinhalb
Jahre
über
die
Rentenaufhebung
per
Ende
Mai
2021
hinaus ,
durchgehend
Taggelder
ausgerichtet ,
denn
der
Heilungsverlauf
sei
noch
nicht
abgeschlossen
gewesen
( Urk.
1
S.
5
f.
Rz.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
E. 1.4 Nach
der
Rechtsprechung
sind
bei
rückwirkender
Zusprechung
einer
abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
die
für
die
Rentenrevision
geltenden
Bestimmun gen
(Art.
17
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
88a
IVV)
analog
anzuwenden
(BGE
133
V
263
E.
6.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_ 122/2020
vom
26 .
Februar
2021
E.
2 ).
Ob
eine
für
den
Rentenanspruch
erhebliche
Ände rung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
eingetreten
und
damit
der
für
die
Abstufung
oder
Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Massgabe
des
ana log
anwendbaren
Art.
88a
Abs.
1
IVV
festzusetzenden
–
Zeitpunkt
der
Anspruchsänderung
(vgl.
BGE
125
V
413
E.
2d
mit
Hinweisen;
vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_375/2017
vom
25.
August
2017
E.
E. 1.5 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist
(BGE
125
V
256
E.
4).
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
125
V
256
E.
4
mit
Hinweisen;
AHI
2002
S.
70
E.
4b/cc) . 1. 6
Im
gegenseitigen
Verhältnis
zwischen
Invaliden-
und
Unfallversicherung
besteht
keine
Bindungswirkung
der
Invaliditätsschätzung
des
einen
Versicherers
für
den
jeweils
anderen
Sozialversicherungszweig.
Die
IV-Stellen
und
die
Unfallversiche rer
haben
die
Invaliditätsbemessung
in
jedem
einzelnen
Fall
selbständig
vorzu nehmen.
Sie
dürfen
sich
ohne
weitere
eigene
Prüfung
nicht
mit
der
blossen
Über nahme
des
Invaliditätsgrades
des
jeweils
anderen
Sozialversicherers
begnügen
(BGE
133
V
549
E.
6.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2021
vom
E. 1.7 %
(Quelle:
BFS)
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
rund
Fr.
67'494.--
( Fr.
63'660.--
:
40
x
41.7
x
1.017).
Im
Vergleich
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
67'496.--
ergibt
sich
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
2.--.
Da
aus
medizinischer
Sicht
eine
den
gesund heitlichen
Beeinträchtigungen
angepasste
Tätigkeit
uneingeschränkt
ausgeübt
werden
könnte,
besteht
kein
leistungsrelevanter
Invaliditätsgrad
mehr,
woran
auch
ein
allfälliger
leidensbedingter
Abzug,
der
25
%
nicht
übersteigen
darf
( BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/aa-cc ) ,
nichts
zu
ändern
vermöchte.
Zusammenfassend
ist
mithin
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
der
medizinisch
ausgewiesenen
gesundheitlichen
Besserung
die
Rentenleistungen
befristete.
Der
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
entstandene
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
dauerte
indessen
nicht
nur
bis
Ende
Mai
2021,
sondern
bis
Ende
Februar
202 3.
Ab
März
2023
hat
der
Beschwerdeführer
keinen
Anspruch
mehr
auf
ein
Invalidenrente.
6. 6.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Ver fahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Die
genannte
Bestimmung
enthält
(anders
als
Art.
61
lit.
g
ATSG)
keine
Kostenverteilungsregeln,
also
keine
Anwei sungen
an
die
kantonalen
Versicherungsgerichte,
nach
welchen
Grundsätzen
sie
die
Verfahrenskosten
auf
die
Parteien
aufzuteilen
haben
(BGE
137
V
57
E.
2.2).
Massgebend
für
die
Kostenverteilung
im
kantonalen
Prozess
ist
ausschliesslich
kantonales
Recht
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_176/2020
vom
9.
April
2021
E.
3,
9C_254/2018
vom
6.
Dezember
2018
E.
2.1).
Gemäss
§
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
am
E. 2.1 Zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
nachdem
der
Beschwerdeführer
am
2.
November
2016
einen
Unfall
erlitten
habe,
sei
er
in
der
Ausübung
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Gipser
eingeschränkt
gewesen .
Die
Abklärungen
im
weiteren
Verlauf
hätten
gezeigt,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
bisherige
Tätigkeit
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar
sei
und
auch
die
Suva
sei
von
einem
Endzustand
ausgegangen.
Da
nach
dem
Unfall
auch
die
Ausübung
einer
anderen
erwerbliche n
Tätigkeit
nicht
möglich
gewesen
sei,
habe
eine
vollständige
Erwerbunfähigkeit
vorgelegen.
Ein
Rentenanspruch
könne
frühes tens
ein
halbes
Jahr
nach
der
Geltendmachung
des
Anspruch s
entstehen.
Die
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
sei
am
1 5.
Januar
2018
eingegangen,
weswe gen
ab
dem
1.
August
2018
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
bestanden
habe
( Urk.
2
S.
4).
Per
1 0.
Februar
2021
sei
es
zu
einer
gesundheitliche n
Besserung
gekommen .
Seither
seien
dem
Beschwerdeführer
körperlich
leichte
und
wechsel belastende
Tätigkeiten
auf
ebenem
Gelände,
ohne
das
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
und
ohne
das
Bedienen
von
rüttelnden,
schlagenden
oder
stossenden
Maschinen
mit
dem
rechten
Fuss
vollumfänglich
zumutbar.
Eine
in
diesem
Sinne
angepasste
Tätigkeit
ermögliche
die
Erzielung
eines
rentenausschliessenden
Einkommens.
Selbst
ein
leidensbedingter
Abzug
von
10
%
vom
Invalideneinkom men
hätte
k einen
leistungsrelevanten
Invaliditätsgrad
zur
Folge
( Urk.
2
S.
4
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
verzichtete
die
Beschwerdegegnerin
auf
weitere
Ausführungen
zur
Sache
( Urk.
4).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
führte
in
der
Beschwerdeschrift
aus ,
nicht
strittig
sei,
dass
ihm
seine
angestammte
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer/Gipser
gesundheitsbedingt
nicht
mehr
zumutbar
sei.
Indessen
bestünden
begründete
und
erhebliche
Zweifel
an
der
Feststellung
der
Beschwerdegegnerin,
dass
seit
dem
1.
Juni
2021
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
für
Tätigkeiten
bestehe,
wie
sie
der
Suva-Kreisarzt
umschrieben
habe.
Tatsächlich
sei
die
Beschwerdegegnerin
ihrer
Abklärungs pflicht
nicht
ausreichend
nachgekommen,
indem
sie
keine
eigenen
Abklärungen
zur
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
vorgenommen,
sondern
unbesehen
die
nicht
zutreffenden
Standpunkte
der
Suva
übernommen
habe,
zumal
diese
aufgrund
der
fortdauernden
Heilbehandlung
und
damit
einhergehender
Arbeitsunfähigkeit
bis
Ende
2022
und
damit
eineinhalb
Jahre
über
die
Einstellung
der
Rente
der
Invali denversicherung
hinaus
durchgehend
Taggelder
ausgerichtet
habe .
D er
Suva-Kreisarzt
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
und
de r
behandelnde
Orthopäde
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
hätten
darauf
hinge wiesen,
dass
der
Heilungsverlauf
bis
November
2022
noch
nicht
abgeschlossen
gewesen
sei.
Es
sei
daher
nicht
ein zusehen ,
weswegen
die
Rente
der
Invaliden versicherung
bereits
per
Ende
Mai
2021
einzustellen
sei.
Es
stelle
sich
überdies
die
Frage,
weswegen
es
die
Beschwerdegegnerin
insbesondere
ab
Juni
2021
unterlassen
habe,
berufliche
Massnahmen
zu
prüfen
und
zu
ergreifen,
nachdem
für
den
angestammten
Beruf
von
einer
dauernden
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen
war
( Urk.
1
S.
4
f.
Rz.
E. 7 Februar
2018
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
( Urk.
5/8)
können
allfällige
Leistungen
grundsätzlich
frühestens
ab
August
2018
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG).
Bei
Revisionsfällen,
in
denen
die
massgebende
Änderung
vor
dem
1.
Januar
l iegt ,
finden
die
Bestimmungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
bis
3 1.
Dezember
2021
gültig en
Fassung
Anwendung.
Liegt
die
massgebende
Änderung
nach
dem
3 1.
Dezember
2021,
finden
die
Bestimmungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
ab
1.
Januar
2022
gültig en
Fassung
Anwendung.
Der
Zeitpunkt
der
massgebenden
Änderung
bestimmt
sich
nach
Art.
88a
IVV
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 658/2022
vom
3 0.
Juni
2023) .
D er
Beschwerdeführer
macht
geltend ,
es
sei
im
April
2021
noch
keine
Verbesse rung
eingetreten,
vielmehr
sei
er
bis
mindestens
Ende
2022
arbeitsunfähig
gewesen
(vgl.
nachfolgend
E.
2.2).
Damit
kommt
sowohl
eine
Anwendung
des
bis
zum
3 1.
Dezember
202 1
wie
auch
des
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Rechts
in
Frage.
E. 8 Juni
2021
E.
4.2). 1. 7
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätz lich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
beziehungsweise
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvorausset zung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheent scheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
E. 11 ff. ) .
Bezüglich
der
Abklärungen
durch
die
Suva ,
auf
die
sich
die
Beschwerdegegnerin
abgestützt
habe ,
sei
anzumerken,
dass
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___ ,
wie
zuvor
bereits
der
Suva-Kreisarzt ,
trotz
Anerkennung
einer
noch
nicht
konsolidierten
Arthrose
des
Metatarsophalangealgelenk s
III
wenig
überzeugend
zum
Schluss
gelangt
seien,
es
sei
von
einer
uneingeschränk ten
Arbeitsfähigkeit
auszugehen ;
dies
ohne
darzulegen,
welche
Auswirkungen
der
noch
mangelhafte
Durchbau
des
3.
Strahls
auf
die
Arbeitsfähigkeit
habe
respektive
für
welchen
Beruf
oder
für
welche
Arbeit
er
(der
Beschwerdeführer)
als
ungelernte
Arbeitskraft
tatsächlich
noch
einsetzbar
sei .
Die
Suva
habe
ihre
Beur teilung
nach
einer
sechsjährigen
Leidenszeit
mit
einer
Vielzahl
von
Operationen
und
einer
durchgehenden
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
auf
eine
lediglich
vage
versicherungsmedizinische
Prognose
gestützt,
gemäss
der
es
das
Ziel
gewe sen
sei,
dass
mit
Beginn
des
Jahrs
2023
wieder
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfä higkeit
vorliege.
Wer
dieses
Ziel
formuliert
habe
und
auf
welcher
Grundlage
es
beruhe
sei
unklar.
Zunächst
habe
Dr.
B.___
im
Untersuchungsbericht
vom
1 2.
Februar
2021
betreffend
knöcherne
Konsolidierung
eine
CT-Untersuchung
zur
Kontrolle
empfohlen,
in
der
Beurteilung
vom
2 2.
November
2022
sei
er
auf
die
ungeklärte
Konsolidierung
aber
nicht
mehr
eingegangen,
obschon
Dr.
C.___
in
seinen
Berichten
zuvor
festgehalten
habe,
dass
die
CT-Untersuchung
zwar
stabile
Verhältnisse
gezeigt
habe,
aber
ein
sicherer
knöcher ner
Durchbau
nicht
habe
bestätigt
werden
können
und
nach
wie
vor
belastungs abhängige
Beschwerden
persistiert
hätten.
Ferner
sei
Dr.
C.___
davon
ausge gangen,
dass
die
Spannungen
durch
die
Schrauben
verursacht
würden.
Die
Einschätzung
des
Behandlers
habe
sich
offensichtlich
nicht
mit
derjenigen
der
Suva
gedeckt .
Tatsächlich
bestünden
aufgrund
der
objektivierbaren
strukturellen
Verletzungen
nur
sehr
beschränkte
Einsatzmöglichkeiten.
Dass
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
mehr
bestehe,
sei
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
dargelegt
worden.
Tatsächlich
stehe
aufgrund
eines
Arbeitsversuches
fest,
dass
in
einer
wechselbelastenden
Tätigkeit
als
Magaziner
lediglich
ein
Pensum
von
40
%
umsetzbar
sei
( Urk.
1
S.
5
ff.
Rz.
18
ff.).
3.
In
der
angefochtenen
Verfügung
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
am
24.
August
2018
sei
der
Beschwerdeführer
darüber
informiert
worden,
dass
Eingliederungsmassnahmen
nicht
angezeigt
seien
( Urk.
2
S.
4).
Dies
ist
zutreffend
( Urk.
5/21).
Die
formlose
Mitteilung
war
verbunden
mit
dem
Hinweis,
der
Beschwerdeführer
könne
in
dieser
Sache
schriftlich
eine
beschwerdefähige
Verfügung
verlangen
( Urk.
5/21 /2 ).
Es
ist
nicht
aktenkundig,
dass
er
davon
Gebrauch
gemacht
hätte.
Aktenkundig
ist
ebenso
wenig,
dass
er
im
weiteren
Verlauf
des
Verfahrens
erneut
bei
der
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche
Massnahmen
vorstellig
geworden
wäre
und
auch
die
Beschwerdegegnerin
prüfte
-
soweit
aktenkundig
-
einen
entsprechenden
Anspruch
nicht
erneut
von
sich
aus .
Einen
förmlichen
Entscheid
über
Eingliederungsmassnahmen enthält
enthält
die
angefochtene
Verfügung
nicht .
Mit
Blick
auf
das
in
vorstehender
E.
1. 7
Ausgeführte
liegt
hinsichtlich
beruflicher
Massnahmen
somit
kein
(erneuter)
Entscheid
und
damit
k ein
Anfechtungsgegenstand
vor.
Dementsprechend
könnte
auch
keine
Rückweisung
zum
Neue ntscheid
über
den
Anspruch
auf
Eingliederung
( Urk.
1
S.
2
Rechtsbegehren
Nr.
4)
erfolgen.
Inso weit
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten.
4. 4.1
Da
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Unfall
vom
2.
November
2016
zunächst
keiner
Erwerbstätigkeit
nachgehen
konnte
-
was
unbestritten
ist
-
hat te
er
nach
Ablauf
des
Wartejahres
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG
und
ausgehend
von
seiner
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
vom
7.
Februar
2018
( Urk.
5/8)
gestützt
auf
Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente.
Strittig
und
zu
prüfen
sind
die
mit
der
angefochtenen
Verfügung
festgelegte
Befristung
der
Rente
per
Ende
Mai
2021
und
die
Höhe
der
Rente
im
Falle
eines
weitergehenden
Rentenan spruchs .
Die
Beschwerdegegnerin
stützt e
sich
für
ihren
Entscheid
auf
die
Abklä rungsergebnisse
der
Suva ,
weswegen
sie
d ie
Akten
des
betreffenden
Verfahrens
(Unfall
Nr.
27.13878.16.5)
beigezogen
hat
( Urk.
5/14 ,
Urk.
5/22,
Urk.
5/24,
Urk.
5/26-29 ,
Urk.
5/32,
Urk.
5/38,
Urk.
5/44,
Urk.
5/47 ).
Da
diese
Unterlagen
ins
Aktendossier
der
Beschwerdegegnerin
integriert
sind,
ist
ein
förmlicher
Beizug
der
Suva-Akten,
wie
dies
der
Beschwerdeführer
beantragt
hat
( Urk.
1
S.
4
Rz.
E. 16 ),
entbehrlich .
Vor
dem
Hintergrund
der
über
sechsjährigen
Leidenszeit
mit
durch gehend
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
und
mehreren
Operationen
sowie
mit
dem
Verweis
auf
eine
noch
mangelhafte
Durchbauung
im
Bereich
des
Tarsome tatarsalgelenk s
III
schliesst
der
Beschwerdeführer
auf
einen
noch
nicht
stabilisier ten
Zustand ,
zumal
aus
Sicht
des
Suva-Kreisarztes
vor
dem
Fallabschluss
eine
CT-Kontrolluntersuchung
für
nötig
erachtet,
im
weiteren
Verlauf
aber
auf
die
Frage
der
knöchernen
Konsolidierung
nicht
mehr
weiter
eingegangen
worden
und
auch
die
Erkenntnisse
der
Behandler
nicht
berücksichtigt
worden
seien .
Darüber
hinaus
ist
es
für
den
Beschwerdeführer
auch
nicht
ersichtlich,
welche
Tätigkeiten
ihm
trotz
seiner
Beeinträchtigung
effektiv
offen
st ünden .
Dadurch
erachtet
er
die
Abklärungspflicht
der
Suva
und
demzufolge
auch
diejenige
der
IV-Stelle,
die
sich
für
ihren
eigenen
Entscheid
auf
das
Abklärungsergebnis
der
Suva
stützt e ,
als
verletzt
( Urk.
1
S.
7
ff.
Rz
25
ff.).
4.2
Richtig
ist,
dass
Suva-Kreisarzt
Dr.
B.___
in
seiner
Beurteilung
vom
12.
Februar
2021
darauf
hinwies,
die
knöcherne
Konsolidierung
der
Re-Arthro dese
sei
noch
nicht
objektiviert,
so
dass
zur
Kontrolle
eine
CT-Untersuchung
angezeigt
sei
(Urk.
5/32 / 24 )
und
im
Bericht
vom
2 2.
November
2022
auf
den
Befund
dieser
Untersuchung
nicht
weiter
einging
( Urk.
5/47/43
f. ).
Die
genannte
Kontrollu ntersuchung
hatte
am
2 9.
August
2022
in
der
Radiologie
der
Klinik
E.___
statt gefunden .
Zum
Untersuchungsergebnis
lässt
sich
dem
Bericht
der
Klinik
vom
3 0.
August
2022
entnehmen,
hinsichtlich
der
Arthrodese
zwischen
Metatarsale
III
und
Os
cuneiforme
lateral
sei
keine
sichere
Durchbauung
des
Gelenks
erkennbar.
Der
Gelenkspalt
sei
noch
gut
abgrenzbar,
kleinere
Brücken bildungen
aber
seien
nachzuweisen.
Feststellbar
sei
ein
weiterhin
postoperativer
Situs
im
Metatarsale
I,
hier
mit
Durchbauung.
Der
2.
Strahl
des
Metatarsotarsale gelenks
sei
komplett
durchbaut,
ebenso
der
1.
Strahl
(Urk.
5/ 47/70 ).
Noch
vor
der
CT-Untersuchung
hatte
der
behandelnde
Orthopäde
Dr.
C.___
am
2 3.
August
2022
i n
seinem
den
Beschwerdeführer
betreffenden
Patientenjournal
festgehalten,
der
Beschwerdeführer
habe
noch
keine
Besserung
der
Beschwerden
erfahren.
Nach
wie
vor
bestünden
belastungsabhängige
Schmerzen
im
Mittelfuss
rechts
( Urk.
5/56/9 ).
Am
2 7.
September
2022
hielt
Dr.
C.___
im
Patientenjournal
fest,
die
CT-Untersuchung
zeige
stabile
Verhältnisse,
obschon
bildgebend
kein
sichere r
Durchbau
konstatiert
worden
sei .
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
stufenweise
zu
steigern.
Dem
Patienten
werde
dies
erklärt
und
im
Dezember
2022
sei
eine
Kontrolle
angezeigt
( Urk.
5/56/10 ).
Im
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
gleichen
Tag
attestierte
Dr.
C.___
eine
Arbeitsunfähigkeit
wie
folgt:
100%
ab
24.
August
2022,
90%
ab
3.
Oktober
2022,
80%
ab
2 4.
Oktober
2022,
50%
ab
14.
November
2022,
25%
ab
5.
Dezember
2022
und
0%
ab
2.
Januar
2023
(Urk.
5/47/55 ).
Zur
Verlaufskontrolle
vom
13.
Dezember
2022
hielt
Dr.
C.___
im
Patientenjournal
fest,
der
Beschwerdeführer
könne
pro
Tag
nicht
mehr
als
2 3
Stunden
arbeiten .
Eine
weitere
CT
Untersuchung
im
Verlauf
werde
empfohlen.
Zurzeit
bestehe
weiterhin
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
70%.
Es
frage
sich,
ob
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Fuss
in
seinem
angestammten
Beruf
wieder
voll
werde
integriert
werden
können
( Urk.
5/56/11 ).
Im
Eintrag
im
Patientenjournal
vom
E. 17 Januar
2023
nahm
Dr.
C.___
Bezug
auf
eine
neuerliche
CT-Untersuchung
vom
1 3.
Dezember
202 2.
Im
Bericht
zu
dieser
Untersuchung
sei
festgehalten
worden,
verglichen
mit
der
Voruntersuchung
vom
2 9.
August
2022
zeige
sich
ein
stationärer
Status
nach
Schraubenosteosynthese
des
TMT
III
mit
intakter
Schraube
und
noch
gut
abgrenzbarem
Gelenkspalt
ohne
Nachweis
einer
signifi kanten
ossären
Durchbauung.
Sodann
zeige
sich
ein
Status
nach
Schraubenoste osynthese
in
der
Basis
des
Metatarsale
I
mit
regelrechten
Stellungsverhältnissen
sowie
kompletter
ossärer
Durchbauung.
Er
( Dr.
C.___ )
könne
festhalten,
dass
Durchbauungen
an
verschiedenen
Stellen
des
TMT-Ill
erkennbar
seien.
Die
Schraube
zeige
keine
Schwingungen.
Die
Situation
werde
als
stabil
beurteilt.
Aus
s einer
Sicht
könnte n
die
Spannungen
durch
die
Schraube
hervorgerufen
werden,
die
dann
die
Schmerzen
verursache.
Eine
Entfernung
der
Schraube
wäre
ambulant
möglich,
wobei
nicht
gesagt
werden
könne,
was
dies,
bezogen
auf
die
Schmerzen,
zur
Folge
haben
werde
( Urk.
5/56/11
f. ).
Zur
Verlaufskontrolle
vom
1.
März
2023
hielt
Dr.
C.___
im
Patientenjournal
fest,
die
Schmerzen
seien
nicht
besser.
Der
Beschwerdeführer
arbeite
zu
30%
im
Betrieb,
was
gerade
so
gehe.
Die
Schuheinlagen
seien
nicht
genügend.
Er
empfehle
als
nächsten
Schritt
die
Anfertigung
von
geeigneten
Schuheinlagen,
die
dann
mechanisch
zu
einer
Abfederung
der
Belastungen
führten
( Urk.
5/56/12
f. ).
Zur
Verlaufskontrolle
vom
3 0.
März
2023
hielt
der
behandelnde
Arzt
schliesslich
fest,
die
angepassten
Spezialschuhe
trügen
zum
Benefit
bei.
Die
Schwellungen
seien
nach
wie
vor
noch
präsent,
aber
die
Arbeit
funktioniere.
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
in
kleinen
Schritten
zu
steigern
( Urk.
5/56/13 ).
Zusammengefasst
erg eben
sich
bezüglich
der
Schlussfolgerungen
von
Dr.
B.___ ,
auf
welche
sich
die
Suva
und
in
der
Folge
auch
die
Beschwerdegeg nerin
stützten
( Urk.
5/67/3,
Urk.
5/69/8
f.) ,
und
bezüglich
de r
Darlegungen
von
Dr.
C.___
im
Ergebnis
keine
auffälligen
Widersprüche.
D er
behandelnde
Orthopäde
Dr.
C.___
kam
zum
Schluss,
dass
die
mehrfach
durchgeführten
CT-Verlaufsuntersuchungen
einen
stabilen
Zustand
mit
insbesondere
stabilem
Sitz
der
Schrauben
im
rechten
Mittelfussbereich
zeigten.
Insbesondere
konnte
im
Bereich
des
rechtsseitigen
Tarsometatarsalgelenk s
III
bis
Januar
2023
eine
zuneh mende
Durchbauung
(Durchbauung
an
verschiedenen
Stellen;
Urk.
5/56/12 )
erkannt
werden.
Dr.
C.___
zog
allein
noch
eine
Entfernung
der
Schrauben
in
Betracht,
wobei
er
diesbezüglich
einen
günstigen
Einfluss
auf
die
Schmerzprob lematik
offen
lassen
musste
( Urk.
5/56/12 ).
Die
Schlussfolgerung
von
Dr.
B.___
im
Bericht
vom
2 2.
November
2022,
es
sei
ein
Endzustand
erreicht,
ist
mithin
klarerweise
nicht
zu
bemängeln.
Das
Erreichen
eine s
Endzustandes
zum
Zeitpunkt
des
Fallabschlusses
der
Suva
per
Ende
2022
( Urk.
5/47/36
f. )
ist
überdies
auch
nicht
strittig
( Urk.
1
S.
4
Rz.
13).
4.3
Die
Arbeitsfähigkeit
betreffend
zeigte
der
im
Patientenjournal
von
Dr.
C.___
dokumentierte
Verlauf
( Urk.
5/56/ 1
ff.) ,
dass
die
von
ihm
am
2 7.
September
2022
skizzierten
Steigerungsschritte
bis
zum
Erreichen
einer
vollständigen
Arbeitsfä higkeit
per
2.
Januar
2023
( Urk.
5/47/55 )
effektiv
nicht
umgesetzt
werden
konnten.
Die
geklagten
persistierenden
und
belastungsabhängigen
Schmerzen
-
die
Beteiligung
eines
CRPS
konnte
ausgeschlossen
werden
( Urk.
5/32/25,
Urk.
5/32/68 )
-
und
eine
bis
März
2023
unzureichende
Versorgung
mit
Spezialschuhen
( Urk.
5/56/13)
standen
dem
im
Wege.
Zu
berücksichtigen
ist
indessen ,
dass
sich
die
von
Dr.
C.___
genannten
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
auf
eine
angepasste,
sondern
offensichtlich
stets
auf
die
angestammte
Tätigkeit
bez oge n.
Die
angestammt e
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer
ist
dem
Beschwerdeführer
aufgrund
der
nachvollziehbare n
und
unbestrittenen
Einschät zung
von
Dr.
B.___
allerdings
nicht
mehr
zumutbar
( vgl.
Urk.
5/32/25
f. ) .
Auch
Dr.
C.___
äusserte
Zweifel
daran,
ob
eine
Reintegration
in
die
bisherige
Tätigkeit
möglich
sei
( Urk.
5/56/11 ).
Hinzu
kommt,
dass
für
die
Beurteilung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
nicht
im
Vordergrund
steht,
sondern
vielmehr
der
einer
versicherten
Person
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(vgl.
vorstehende
E.
E. 18 f.).
Die
Beschwerdegegnerin
stell t e
für
den
Zeitpunkt
der
Anpassung
der
Leistung
auf
die
Untersuchung
von
Suva-Kreisarzt
Dr.
B.___
vom
1 1.
Februar
202 1
ab,
anlässlich
welcher
dieser
zum
Schluss
gelangt
war,
im
gegebenen
Zeitpunkt
könne
eineinhalb
Jahre
nach
der
Re-Arthrodese
von
einer
weiteren
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
mehr
erwartet
werden.
Die
körpereigenen
Repartitionsvorgänge
und
das
Remodeling
seien
abgeschlossen.
Bildgebend
sei
die
knöcherne
Konsolidie rung
der
durchgeführten
Arthrodese
noch
nicht
objektiviert
worden,
so
dass
zur
Kontrolle
eine
CT-Untersuchung
vom
rechten
Fuss
empfohlen
werde ,
mit
der
Frage,
ob
die
Arthrodese
des
Tarsometatarsalgelenks
III
rechts
knöchern
konsoli diert
sei
( Urk.
5/32/24).
Wie
in
vorstehender
E.
4.2
dargelegt
wurde ,
zeigte n
die
weiteren
bildgebenden
Untersuchungen,
dass
die
Feststellung
im
Bericht
von
Dr.
B.___
vom
E. 22 November
2022 ,
die
bisherige
Tätigkeit
sei
nicht
mehr
zumutbar ,
jedoch
sei
das
im
Februar
2021
formuliert e
Tätigkeitsprofil
nunmehr
zu
bestätigen
(Urk.
5/47/43
f.) ,
klarerweise
nicht
zu
bemängeln
ist .
Aufgrund
de r
von
Dr.
B.___
im
Februar
2021
vorbehaltenen
weiteren
bildgebenden
Kon trolluntersuchungen
zwecks
Objektivierung
der
knöchernen
Konsolidierung
rechtfertigt
es
sich
jedoch ,
erst
nach
Vorliegen
der
Erkenntnisse
dieser
weiteren
Untersuchungen,
mithin
spätestens
ab
Dezember
2022
gestützt
auf
die
abschlies sende
Bestätigung
des
dauerhaften
Belastbarkeitsprofils
durch
Dr.
B.___
vom
2 2.
November
2022
(Urk.
5/47/43
f.) ,
von
der
effektiven
Erlangung
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
für
eine
angepasste
Tätigkeit
und
damit
von
einer
anspruchsre levanten
Verbesserung
(vgl.
vorstehend
E.
1.4)
auszugehen.
In
Anwendung
von
Art.
88a
Abs.
1
IVV
ist
die
Anpassung
der
Leistungen
somit
mit
Wirkung
ab
März
2023
vorzunehmen. 5. 5.1
Da
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Unfall
vom
2.
November
2016
keiner
Erwerbstätigkeit
nachgehen
konnte,
hatte
er
nach
Ablauf
des
Wartejahres
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG
und
nach
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
am
7.
Februar
2018
( Urk.
5/8)
aufgrund
von
Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG
ab
August
2018
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
( Urk.
8/50/13,
Urk.
5/67/3,
Urk.
5/68).
Dies
ist
unbestritten.
Anders
als
verfügt
dauerte
dieser
Anspruch
über
den
3 1.
Mai
2021
hinaus
an.
Aufgrund
der
gesundheitlichen
Besserung
und
der
damit
verbundenen
unbeeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ab
Dezember
2022
ist
mit
Wirkung
ab
März
2023
(vorstehende
E.
4.5)
der
Leistungsanspruch
zu
überprüfen
und
der
Invaliditäts grad
konkret
zu
berechnen ,
wobei
die
ab
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
anwendbar
ist
(vgl.
vorstehend
E.
1.1) .
5.2 5.2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkom mens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmögli chen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlich keit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1 ;
vgl.
auch
Art.
E. 26 Abs.
1
Satz
2
IVV).
Gemäss
IK-Auszug
erzielte
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2013
insgesamt
Fr.
64'941.--,
im
Jahr
2014
insgesamt
Fr.
65'231.--
und
im
Jahr
2015
insgesamt
Fr.
63'301.--
( Urk.
5/23/1),
womit
nicht
von
starken
Schwankungen
gesprochen
werden
kann.
Es
ist
somit
kein
Durchschnittswert
zu
ermitteln.
Auszugehen
ist
vielmehr
vom
bei
der
Z.___
AG
im
massgeblichen
Jahr
2023
erzielbaren
Einkommen
von
Fr.
67'496.--
(vgl.
E.
5.1
im
mit
heutigem
Datum
gefällten
Urteil
in
Sachen
des
Beschwerdeführers
gegen
die
Suva
[ Prozess
Nr.
UV.2024.0003 ] ) .
Im
Ergebnis
ändert
dies
jedoch,
wie
nachfolgend
zu
zeigen
ist,
nichts. 5.3
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invali dität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tab ellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
das
Invalideneinkommen
basierend
auf
dem
branchenübergreifenden
Medianlohn
für
Männer
in
einer
ungelernten
Tätigkeit
(LSE-Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau
1 ;
Urk.
5/49/2
f. ) .
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden,
wobei
anzumerken
ist,
dass
die
Beschwerdegegnerin
nicht
die
bezogen
auf
den
Verfügungszeitpunkt
aktuellste
veröffentlichte
Tabellen
verwendete.
Gemäss
der
am
2 9.
Mai
2024
herausgegebenen
LSE -
Tabelle
TA1_tirage_skill_leve l
betrug
das
von
Männern
im
Kompetenzniveau
1
im
Jahr
2022
erzielbare
durchschnittliche
Einkommen
Fr.
5'305.--
monatlich
beziehungs weise
Fr.
63'660.--
jährlich.
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
betriebsüblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
angepasst
an
die
allgemeinen
Lohnentwicklung
im
Jahr
2023
von
E. 28 lit.
a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht;
GSVGer
finden
unter
anderem
Art.
104
ff.
ZPO
sinngemäss
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_304/2018
vom
6.
Juli
2018
E.
4.2.2).
Demnach
werden
die
Prozesskosten
grundsätzlich
der
unterliegenden
Partei
auferlegt
beziehungsweise
nach
dem
Ausgang
des
Verfah rens
verteilt,
wenn
keine
Partei
vollständig
obsiegt
(Art.
106
Abs.
1
und
2
ZPO).
Entsprechend
dem
Mass
des
Obsiegens
des
Beschwerdeführers
rechtfertigt
es
sich,
die
auf
Fr.
800.--
anzusetzende
Gerichtsgebühr
der
Beschwerdegegnerin
zu
einem
Viertel
und
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
aufzuerlegen.
6.2
Gemäss
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
beschwerdeführende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Nach
der
Rechtsprechung
gilt
es
unter
dem
Gesichtspunkt
des
Anspruchs
auf
eine
Parteientschädigung
als
Obsiegen,
wenn
die
Rechtsstellung
der
Partei
durch
den
Entscheid
im
Vergleich
zu
derjenigen
im
Administrativverfahren
verbessert
wird.
Massgebend
sind
dabei
die
im
Beschwer deverfahren
gestellten
Anträge
(BGE
132
V
215
E.
6.2;
Kieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Aufl.
2020,
N.
224
zu
Art.
61).
Ist
das
Quantitativ
einer
Leistung
streitig,
recht fertigt
eine
«Überklagung»
nach
der
in
Rentenangelegenheiten
ergangenen
Recht sprechung
eine
Reduktion
der
Parteientschädigung
nur,
wenn
das
ziffernmässig
bestimmte
Rechtsbegehren
den
Prozessaufwand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember
2020
E.
4.4).
Unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
(§
34
Abs.
3
GSVGer)
und
des
für
Juristen
und
Juristinnen
praxisgemäss
zur
Anwendung
gelangenden
Stundenansatzes
von
Fr.
185.--
steht
dem
Beschwerdeführer,
da
eine
«Überklagung»
nicht
vorliegt,
eine
ungekürzte
Prozessentschädigung
von
Fr.
2'100.--
zu
(Auslagenersatz
und
Mehr wertsteuer
inbegriffen).
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
der
Sozi alversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
1 2.
August
2024
dahinge hend
abgeändert,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
bis
Ende
Februar
20 2 3
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen ,
soweit
auf
diese
eingetreten
wird .
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
sowie
der
Beschwerdegegnerin
zu
einem
Viertel
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
2’100 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - lic.
iur.
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00482
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 5.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
lic.
iur.
Y.___ rechtsberatung
samarasinghe Postfach
3215,
8404
Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1988,
war
seit
dem
1.
März
2016
als
Fassadenisolierer
bei
der
Z.___
AG
angestellt,
als
er
am
2.
November
2016
als
Lenker
eines
Motorrades
in
einem
Verkehrskreisel
von
einem
Personen wagen
angefahren
wurde
und
sich
eine
Verletzung
im
Bereich
des
rechten
Unterschenkels
und
Fusses
zuzog
( Urk.
5/14 / 9 ).
Die
Ärzte
des
Spitals
A.___ ,
die
den
Beschwerdeführer
in
der
Folge
vom
2.
bis
zum
6.
November
2016
statio när
behandelten,
hielten
fest,
es
liege
ein
Quetschtrauma
am
Unterschenkel
und
Fuss
rechts
nach
Motorradunfall
mit/bei
einer
nicht
dislozierten
Fraktur
Basis
MT
3
ohne
Gelenkbeteiligung
rechts
vor
( Urk.
5/14 / 12-13 ) .
D ie
Suva
erbrachte
für
die
Folgen
des
Ereignisses
vom
2.
November
2016
die
gesetzlich
vorgesehenen
vorübergehenden
Leistungen
(Taggeld er
und
Heilungskosten;
vgl.
Urk.
5/14 / 22 ).
Mit
Verfügung
vom
2 1.
März
2017
schloss
die
Suva
den
Fall
per
1 5.
Februar
2017
ab ,
stellte
die
vorübergehenden
Versicherungsleistungen
auf
den
genannten
Zeitpunkt
ein
und
verneinte
einen
weitergehenden
Anspruch
auf
Versicherungs leistungen
(Urk.
5/14 / 13 1 -13 3 ).
An
diesem
Entscheid
hielt
die
Suva
auch
im
Einspracheverfahren
fest
( Urk.
5/14 / 275-281 ) ,
wohingegen
das
Sozialversiche rungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
UV.2018.00034
vom
2 9.
März
2018
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
i n
dem
Sinne
gut hiess ,
dass
es
die
Sache
zur
Vornahme
von
weiteren
Abklärungen
und
hernach
zum
erneuten
Entscheid
an
die
Suva
zurückwies
(Urk.
5/ 22 / 12-17 ).
Zuvor,
am
7.
Februar
2018,
hatte
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
die
gesundheitlichen
Folgen
des
Unfallereignisses
vom
2.
November
20 16
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
angemeldet
( Urk.
5/8) .
Gestützt
auf
die
ersten
Abklärungen
( Urk.
5/9
ff.)
erachtete
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
b erufliche
Massnahmen
für
derzeit
nicht
angezeigt,
was
sie
dem
Versicherten
am
2 4.
August
2018
mitteilte
und
ihn
darüber
informierte,
über
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
werde
separat
entschieden
( Urk.
5/21).
Im
weiteren
Verlauf
des
Abklärungsverfahrens
(Urk.
5/22
ff.)
dokumentierte
sich
die
IV-Stelle
insbesondere
mit
den
Unterlagen
aus
dem
Verfahren
des
Versicherten
mit
der
Suva
( Urk.
5/14,
Urk.
5/22,
Urk.
5/24,
Urk.
5/26 - 2 9 ,
Urk.
5/32,
Urk.
5/38,
Urk.
5/44,
Urk.
5/47 ) ,
holte
ärztliche
Berichte
und
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
(IK-Auszug)
ein
(Urk.
5/23,
Urk.
5/25,
Urk.
5/34-35 ).
Nach
Prüfung
der
gesundheitlichen
und
erwerblichen
Aspekte
( Urk.
5/49-50)
erliess
die
IV-Stelle
am
2 8.
März
2023
den
Vorbescheid,
mit
dem
sie
dem
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
die
Zusprechung
einer
bis
3 1.
Mai
2021
befristeten
ganzen
Rente
in
Aussicht
stellte
( Urk.
5/52).
Gegen
den
vorgesehenen
Entscheid
erhob
der
Versicherte
Einwände
( Urk.
5/60 ) .
Mit
Verfügung
vom
1 2.
August
2024
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten ,
wie
zuvor
in
Aussicht
gestellt,
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
die
bis
3 1.
Mai
2021
befristete
ganze
Rente
zu
( Urk.
5/77
in
Verbindung
mit
Urk.
5/70
=
Urk.
2).
Zwischenzeitlich
hatte
die
Suva
mit
am
1 3.
Februar
2023
erlassener
Verfügung
die
bereits
per
Ende
Dezember
2022
erfolgte
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen
bestätigt,
dem
Versicherten
eine
Integritätsentschädigung
von
Fr.
14'820.--
entsprechend
einer
Integritätseinbusse
von
10
%
zu gesprochen
und
darüber
hinaus
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
rund
6
%
verneint
( Urk.
5/48/2-5 )
sowie
diesen
Entscheid
mit
Einsprache entscheid
vom
2 3.
Januar
2024
bestätigt
( Urk.
5/69/2-14 ).
2.
Gegen
die
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
1 2.
August
2024
( Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
6.
September
2024
Beschwerde
und
beantragte
in
der
Sache ,
es
sei
ihm
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
über
den
3 1.
Mai
2021
hinaus
eine
Invalidenrente
nach
Massgabe
eines
vom
Gericht
festzustellenden
Invaliditätsgrades
auszurichten.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen,
damit
diese
nach
Einholung
eines
medizinischen
Gutachtens
über
den
Anspruch
auf
Eingliederung
und
über
den
Rentenanspruch
neu
verfüge .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Versicherte
um
die
Durchführung
eines
zweiten
Schriftenwechsels
und
um
zeitgleiche
Beurteilung
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
und
desjenigen
im
bereits
hängigen
Beschwerdeverfahren
in
seiner
Sache
gegen
die
Suva
( Prozess
Nr.
UV.2024.00034;
Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
beantragte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Oktober
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
4).
Darüber
wurde
der
Beschwerdeführer
am
1 8.
Oktober
2024
in
Kenntnis
gesetzt
( Urk.
6).
Am
3 0.
Januar
2025
wurde
dem
Beschwerdeführer
mitgeteilt,
aus
Sicht
des
Gerichts
sei
ein
weiterer
förmlicher
Schriftenwechsel
nicht
angezeigt,
es
bleibe
ihm
aber
unbenommen,
sich
von
sich
aus
erneut
zur
Sache
zu
äussern
und
weitere
sachbezogenen
Unterlagen
einzureichen
( Urk.
7).
Weitere
Ausfüh rungen
des
Beschwerdeführers
zur
Sache
erfolgten
bis
dato
nicht,
so
dass
im
spruchrei f en
Beschwerdeverfahren
der
Entscheid
zu
fällen
ist.
Ebenfalls
mit
heutigem
Datum
ergeht
der
Endentscheid
im
parallel
hängigen
Verfahren
in
Sachen
des
Beschwerdeführers
gegen
die
Suva
(Prozess
Nr.
UV.2024.00034).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
am
7.
Februar
2018
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
( Urk.
5/8)
können
allfällige
Leistungen
grundsätzlich
frühestens
ab
August
2018
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG).
Bei
Revisionsfällen,
in
denen
die
massgebende
Änderung
vor
dem
1.
Januar
l iegt ,
finden
die
Bestimmungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
bis
3 1.
Dezember
2021
gültig en
Fassung
Anwendung.
Liegt
die
massgebende
Änderung
nach
dem
3 1.
Dezember
2021,
finden
die
Bestimmungen
des
IVG
und
diejenigen
der
IVV
in
der
ab
1.
Januar
2022
gültig en
Fassung
Anwendung.
Der
Zeitpunkt
der
massgebenden
Änderung
bestimmt
sich
nach
Art.
88a
IVV
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 658/2022
vom
3 0.
Juni
2023) .
D er
Beschwerdeführer
macht
geltend ,
es
sei
im
April
2021
noch
keine
Verbesse rung
eingetreten,
vielmehr
sei
er
bis
mindestens
Ende
2022
arbeitsunfähig
gewesen
(vgl.
nachfolgend
E.
2.2).
Damit
kommt
sowohl
eine
Anwendung
des
bis
zum
3 1.
Dezember
202 1
wie
auch
des
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Rechts
in
Frage. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG).
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
( Art.
28
Abs.
2
IVG).
Nach
der
ab
1.
Januar
2022
geltenden
Fassung
von
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
fest gelegt. 1.4
Nach
der
Rechtsprechung
sind
bei
rückwirkender
Zusprechung
einer
abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
die
für
die
Rentenrevision
geltenden
Bestimmun gen
(Art.
17
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
88a
IVV)
analog
anzuwenden
(BGE
133
V
263
E.
6.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_ 122/2020
vom
26 .
Februar
2021
E.
2 ).
Ob
eine
für
den
Rentenanspruch
erhebliche
Ände rung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
eingetreten
und
damit
der
für
die
Abstufung
oder
Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Massgabe
des
ana log
anwendbaren
Art.
88a
Abs.
1
IVV
festzusetzenden
–
Zeitpunkt
der
Anspruchsänderung
(vgl.
BGE
125
V
413
E.
2d
mit
Hinweisen;
vgl.
statt
vieler:
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_375/2017
vom
25.
August
2017
E.
2.2
und
8C_350/2013
vom
5.
Juli
2013
E.
2.2
mit
Hinweis ). 1.5
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist
(BGE
125
V
256
E.
4).
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
125
V
256
E.
4
mit
Hinweisen;
AHI
2002
S.
70
E.
4b/cc) . 1. 6
Im
gegenseitigen
Verhältnis
zwischen
Invaliden-
und
Unfallversicherung
besteht
keine
Bindungswirkung
der
Invaliditätsschätzung
des
einen
Versicherers
für
den
jeweils
anderen
Sozialversicherungszweig.
Die
IV-Stellen
und
die
Unfallversiche rer
haben
die
Invaliditätsbemessung
in
jedem
einzelnen
Fall
selbständig
vorzu nehmen.
Sie
dürfen
sich
ohne
weitere
eigene
Prüfung
nicht
mit
der
blossen
Über nahme
des
Invaliditätsgrades
des
jeweils
anderen
Sozialversicherers
begnügen
(BGE
133
V
549
E.
6.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2021
vom
8.
Juni
2021
E.
4.2). 1. 7
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätz lich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
beziehungsweise
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvorausset zung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
beziehungsweise
kein
Einspracheent scheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a). 2. 2.1
Zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
nachdem
der
Beschwerdeführer
am
2.
November
2016
einen
Unfall
erlitten
habe,
sei
er
in
der
Ausübung
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Gipser
eingeschränkt
gewesen .
Die
Abklärungen
im
weiteren
Verlauf
hätten
gezeigt,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
bisherige
Tätigkeit
dauerhaft
nicht
mehr
zumutbar
sei
und
auch
die
Suva
sei
von
einem
Endzustand
ausgegangen.
Da
nach
dem
Unfall
auch
die
Ausübung
einer
anderen
erwerbliche n
Tätigkeit
nicht
möglich
gewesen
sei,
habe
eine
vollständige
Erwerbunfähigkeit
vorgelegen.
Ein
Rentenanspruch
könne
frühes tens
ein
halbes
Jahr
nach
der
Geltendmachung
des
Anspruch s
entstehen.
Die
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
sei
am
1 5.
Januar
2018
eingegangen,
weswe gen
ab
dem
1.
August
2018
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
bestanden
habe
( Urk.
2
S.
4).
Per
1 0.
Februar
2021
sei
es
zu
einer
gesundheitliche n
Besserung
gekommen .
Seither
seien
dem
Beschwerdeführer
körperlich
leichte
und
wechsel belastende
Tätigkeiten
auf
ebenem
Gelände,
ohne
das
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
und
ohne
das
Bedienen
von
rüttelnden,
schlagenden
oder
stossenden
Maschinen
mit
dem
rechten
Fuss
vollumfänglich
zumutbar.
Eine
in
diesem
Sinne
angepasste
Tätigkeit
ermögliche
die
Erzielung
eines
rentenausschliessenden
Einkommens.
Selbst
ein
leidensbedingter
Abzug
von
10
%
vom
Invalideneinkom men
hätte
k einen
leistungsrelevanten
Invaliditätsgrad
zur
Folge
( Urk.
2
S.
4
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
verzichtete
die
Beschwerdegegnerin
auf
weitere
Ausführungen
zur
Sache
( Urk.
4).
2.2
Der
Beschwerdeführer
führte
in
der
Beschwerdeschrift
aus ,
nicht
strittig
sei,
dass
ihm
seine
angestammte
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer/Gipser
gesundheitsbedingt
nicht
mehr
zumutbar
sei.
Indessen
bestünden
begründete
und
erhebliche
Zweifel
an
der
Feststellung
der
Beschwerdegegnerin,
dass
seit
dem
1.
Juni
2021
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
für
Tätigkeiten
bestehe,
wie
sie
der
Suva-Kreisarzt
umschrieben
habe.
Tatsächlich
sei
die
Beschwerdegegnerin
ihrer
Abklärungs pflicht
nicht
ausreichend
nachgekommen,
indem
sie
keine
eigenen
Abklärungen
zur
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
vorgenommen,
sondern
unbesehen
die
nicht
zutreffenden
Standpunkte
der
Suva
übernommen
habe,
zumal
diese
aufgrund
der
fortdauernden
Heilbehandlung
und
damit
einhergehender
Arbeitsunfähigkeit
bis
Ende
2022
und
damit
eineinhalb
Jahre
über
die
Einstellung
der
Rente
der
Invali denversicherung
hinaus
durchgehend
Taggelder
ausgerichtet
habe .
D er
Suva-Kreisarzt
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
und
de r
behandelnde
Orthopäde
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
hätten
darauf
hinge wiesen,
dass
der
Heilungsverlauf
bis
November
2022
noch
nicht
abgeschlossen
gewesen
sei.
Es
sei
daher
nicht
ein zusehen ,
weswegen
die
Rente
der
Invaliden versicherung
bereits
per
Ende
Mai
2021
einzustellen
sei.
Es
stelle
sich
überdies
die
Frage,
weswegen
es
die
Beschwerdegegnerin
insbesondere
ab
Juni
2021
unterlassen
habe,
berufliche
Massnahmen
zu
prüfen
und
zu
ergreifen,
nachdem
für
den
angestammten
Beruf
von
einer
dauernden
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen
war
( Urk.
1
S.
4
f.
Rz.
11
ff. ) .
Bezüglich
der
Abklärungen
durch
die
Suva ,
auf
die
sich
die
Beschwerdegegnerin
abgestützt
habe ,
sei
anzumerken,
dass
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___ ,
wie
zuvor
bereits
der
Suva-Kreisarzt ,
trotz
Anerkennung
einer
noch
nicht
konsolidierten
Arthrose
des
Metatarsophalangealgelenk s
III
wenig
überzeugend
zum
Schluss
gelangt
seien,
es
sei
von
einer
uneingeschränk ten
Arbeitsfähigkeit
auszugehen ;
dies
ohne
darzulegen,
welche
Auswirkungen
der
noch
mangelhafte
Durchbau
des
3.
Strahls
auf
die
Arbeitsfähigkeit
habe
respektive
für
welchen
Beruf
oder
für
welche
Arbeit
er
(der
Beschwerdeführer)
als
ungelernte
Arbeitskraft
tatsächlich
noch
einsetzbar
sei .
Die
Suva
habe
ihre
Beur teilung
nach
einer
sechsjährigen
Leidenszeit
mit
einer
Vielzahl
von
Operationen
und
einer
durchgehenden
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
auf
eine
lediglich
vage
versicherungsmedizinische
Prognose
gestützt,
gemäss
der
es
das
Ziel
gewe sen
sei,
dass
mit
Beginn
des
Jahrs
2023
wieder
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfä higkeit
vorliege.
Wer
dieses
Ziel
formuliert
habe
und
auf
welcher
Grundlage
es
beruhe
sei
unklar.
Zunächst
habe
Dr.
B.___
im
Untersuchungsbericht
vom
1 2.
Februar
2021
betreffend
knöcherne
Konsolidierung
eine
CT-Untersuchung
zur
Kontrolle
empfohlen,
in
der
Beurteilung
vom
2 2.
November
2022
sei
er
auf
die
ungeklärte
Konsolidierung
aber
nicht
mehr
eingegangen,
obschon
Dr.
C.___
in
seinen
Berichten
zuvor
festgehalten
habe,
dass
die
CT-Untersuchung
zwar
stabile
Verhältnisse
gezeigt
habe,
aber
ein
sicherer
knöcher ner
Durchbau
nicht
habe
bestätigt
werden
können
und
nach
wie
vor
belastungs abhängige
Beschwerden
persistiert
hätten.
Ferner
sei
Dr.
C.___
davon
ausge gangen,
dass
die
Spannungen
durch
die
Schrauben
verursacht
würden.
Die
Einschätzung
des
Behandlers
habe
sich
offensichtlich
nicht
mit
derjenigen
der
Suva
gedeckt .
Tatsächlich
bestünden
aufgrund
der
objektivierbaren
strukturellen
Verletzungen
nur
sehr
beschränkte
Einsatzmöglichkeiten.
Dass
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
mehr
bestehe,
sei
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
dargelegt
worden.
Tatsächlich
stehe
aufgrund
eines
Arbeitsversuches
fest,
dass
in
einer
wechselbelastenden
Tätigkeit
als
Magaziner
lediglich
ein
Pensum
von
40
%
umsetzbar
sei
( Urk.
1
S.
5
ff.
Rz.
18
ff.).
3.
In
der
angefochtenen
Verfügung
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
am
24.
August
2018
sei
der
Beschwerdeführer
darüber
informiert
worden,
dass
Eingliederungsmassnahmen
nicht
angezeigt
seien
( Urk.
2
S.
4).
Dies
ist
zutreffend
( Urk.
5/21).
Die
formlose
Mitteilung
war
verbunden
mit
dem
Hinweis,
der
Beschwerdeführer
könne
in
dieser
Sache
schriftlich
eine
beschwerdefähige
Verfügung
verlangen
( Urk.
5/21 /2 ).
Es
ist
nicht
aktenkundig,
dass
er
davon
Gebrauch
gemacht
hätte.
Aktenkundig
ist
ebenso
wenig,
dass
er
im
weiteren
Verlauf
des
Verfahrens
erneut
bei
der
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche
Massnahmen
vorstellig
geworden
wäre
und
auch
die
Beschwerdegegnerin
prüfte
-
soweit
aktenkundig
-
einen
entsprechenden
Anspruch
nicht
erneut
von
sich
aus .
Einen
förmlichen
Entscheid
über
Eingliederungsmassnahmen enthält
enthält
die
angefochtene
Verfügung
nicht .
Mit
Blick
auf
das
in
vorstehender
E.
1. 7
Ausgeführte
liegt
hinsichtlich
beruflicher
Massnahmen
somit
kein
(erneuter)
Entscheid
und
damit
k ein
Anfechtungsgegenstand
vor.
Dementsprechend
könnte
auch
keine
Rückweisung
zum
Neue ntscheid
über
den
Anspruch
auf
Eingliederung
( Urk.
1
S.
2
Rechtsbegehren
Nr.
4)
erfolgen.
Inso weit
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten.
4. 4.1
Da
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Unfall
vom
2.
November
2016
zunächst
keiner
Erwerbstätigkeit
nachgehen
konnte
-
was
unbestritten
ist
-
hat te
er
nach
Ablauf
des
Wartejahres
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG
und
ausgehend
von
seiner
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
vom
7.
Februar
2018
( Urk.
5/8)
gestützt
auf
Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente.
Strittig
und
zu
prüfen
sind
die
mit
der
angefochtenen
Verfügung
festgelegte
Befristung
der
Rente
per
Ende
Mai
2021
und
die
Höhe
der
Rente
im
Falle
eines
weitergehenden
Rentenan spruchs .
Die
Beschwerdegegnerin
stützt e
sich
für
ihren
Entscheid
auf
die
Abklä rungsergebnisse
der
Suva ,
weswegen
sie
d ie
Akten
des
betreffenden
Verfahrens
(Unfall
Nr.
27.13878.16.5)
beigezogen
hat
( Urk.
5/14 ,
Urk.
5/22,
Urk.
5/24,
Urk.
5/26-29 ,
Urk.
5/32,
Urk.
5/38,
Urk.
5/44,
Urk.
5/47 ).
Da
diese
Unterlagen
ins
Aktendossier
der
Beschwerdegegnerin
integriert
sind,
ist
ein
förmlicher
Beizug
der
Suva-Akten,
wie
dies
der
Beschwerdeführer
beantragt
hat
( Urk.
1
S.
4
Rz.
16 ),
entbehrlich .
Vor
dem
Hintergrund
der
über
sechsjährigen
Leidenszeit
mit
durch gehend
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
und
mehreren
Operationen
sowie
mit
dem
Verweis
auf
eine
noch
mangelhafte
Durchbauung
im
Bereich
des
Tarsome tatarsalgelenk s
III
schliesst
der
Beschwerdeführer
auf
einen
noch
nicht
stabilisier ten
Zustand ,
zumal
aus
Sicht
des
Suva-Kreisarztes
vor
dem
Fallabschluss
eine
CT-Kontrolluntersuchung
für
nötig
erachtet,
im
weiteren
Verlauf
aber
auf
die
Frage
der
knöchernen
Konsolidierung
nicht
mehr
weiter
eingegangen
worden
und
auch
die
Erkenntnisse
der
Behandler
nicht
berücksichtigt
worden
seien .
Darüber
hinaus
ist
es
für
den
Beschwerdeführer
auch
nicht
ersichtlich,
welche
Tätigkeiten
ihm
trotz
seiner
Beeinträchtigung
effektiv
offen
st ünden .
Dadurch
erachtet
er
die
Abklärungspflicht
der
Suva
und
demzufolge
auch
diejenige
der
IV-Stelle,
die
sich
für
ihren
eigenen
Entscheid
auf
das
Abklärungsergebnis
der
Suva
stützt e ,
als
verletzt
( Urk.
1
S.
7
ff.
Rz
25
ff.).
4.2
Richtig
ist,
dass
Suva-Kreisarzt
Dr.
B.___
in
seiner
Beurteilung
vom
12.
Februar
2021
darauf
hinwies,
die
knöcherne
Konsolidierung
der
Re-Arthro dese
sei
noch
nicht
objektiviert,
so
dass
zur
Kontrolle
eine
CT-Untersuchung
angezeigt
sei
(Urk.
5/32 / 24 )
und
im
Bericht
vom
2 2.
November
2022
auf
den
Befund
dieser
Untersuchung
nicht
weiter
einging
( Urk.
5/47/43
f. ).
Die
genannte
Kontrollu ntersuchung
hatte
am
2 9.
August
2022
in
der
Radiologie
der
Klinik
E.___
statt gefunden .
Zum
Untersuchungsergebnis
lässt
sich
dem
Bericht
der
Klinik
vom
3 0.
August
2022
entnehmen,
hinsichtlich
der
Arthrodese
zwischen
Metatarsale
III
und
Os
cuneiforme
lateral
sei
keine
sichere
Durchbauung
des
Gelenks
erkennbar.
Der
Gelenkspalt
sei
noch
gut
abgrenzbar,
kleinere
Brücken bildungen
aber
seien
nachzuweisen.
Feststellbar
sei
ein
weiterhin
postoperativer
Situs
im
Metatarsale
I,
hier
mit
Durchbauung.
Der
2.
Strahl
des
Metatarsotarsale gelenks
sei
komplett
durchbaut,
ebenso
der
1.
Strahl
(Urk.
5/ 47/70 ).
Noch
vor
der
CT-Untersuchung
hatte
der
behandelnde
Orthopäde
Dr.
C.___
am
2 3.
August
2022
i n
seinem
den
Beschwerdeführer
betreffenden
Patientenjournal
festgehalten,
der
Beschwerdeführer
habe
noch
keine
Besserung
der
Beschwerden
erfahren.
Nach
wie
vor
bestünden
belastungsabhängige
Schmerzen
im
Mittelfuss
rechts
( Urk.
5/56/9 ).
Am
2 7.
September
2022
hielt
Dr.
C.___
im
Patientenjournal
fest,
die
CT-Untersuchung
zeige
stabile
Verhältnisse,
obschon
bildgebend
kein
sichere r
Durchbau
konstatiert
worden
sei .
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
stufenweise
zu
steigern.
Dem
Patienten
werde
dies
erklärt
und
im
Dezember
2022
sei
eine
Kontrolle
angezeigt
( Urk.
5/56/10 ).
Im
Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom
gleichen
Tag
attestierte
Dr.
C.___
eine
Arbeitsunfähigkeit
wie
folgt:
100%
ab
24.
August
2022,
90%
ab
3.
Oktober
2022,
80%
ab
2 4.
Oktober
2022,
50%
ab
14.
November
2022,
25%
ab
5.
Dezember
2022
und
0%
ab
2.
Januar
2023
(Urk.
5/47/55 ).
Zur
Verlaufskontrolle
vom
13.
Dezember
2022
hielt
Dr.
C.___
im
Patientenjournal
fest,
der
Beschwerdeführer
könne
pro
Tag
nicht
mehr
als
2 3
Stunden
arbeiten .
Eine
weitere
CT
Untersuchung
im
Verlauf
werde
empfohlen.
Zurzeit
bestehe
weiterhin
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
70%.
Es
frage
sich,
ob
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Fuss
in
seinem
angestammten
Beruf
wieder
voll
werde
integriert
werden
können
( Urk.
5/56/11 ).
Im
Eintrag
im
Patientenjournal
vom
17.
Januar
2023
nahm
Dr.
C.___
Bezug
auf
eine
neuerliche
CT-Untersuchung
vom
1 3.
Dezember
202 2.
Im
Bericht
zu
dieser
Untersuchung
sei
festgehalten
worden,
verglichen
mit
der
Voruntersuchung
vom
2 9.
August
2022
zeige
sich
ein
stationärer
Status
nach
Schraubenosteosynthese
des
TMT
III
mit
intakter
Schraube
und
noch
gut
abgrenzbarem
Gelenkspalt
ohne
Nachweis
einer
signifi kanten
ossären
Durchbauung.
Sodann
zeige
sich
ein
Status
nach
Schraubenoste osynthese
in
der
Basis
des
Metatarsale
I
mit
regelrechten
Stellungsverhältnissen
sowie
kompletter
ossärer
Durchbauung.
Er
( Dr.
C.___ )
könne
festhalten,
dass
Durchbauungen
an
verschiedenen
Stellen
des
TMT-Ill
erkennbar
seien.
Die
Schraube
zeige
keine
Schwingungen.
Die
Situation
werde
als
stabil
beurteilt.
Aus
s einer
Sicht
könnte n
die
Spannungen
durch
die
Schraube
hervorgerufen
werden,
die
dann
die
Schmerzen
verursache.
Eine
Entfernung
der
Schraube
wäre
ambulant
möglich,
wobei
nicht
gesagt
werden
könne,
was
dies,
bezogen
auf
die
Schmerzen,
zur
Folge
haben
werde
( Urk.
5/56/11
f. ).
Zur
Verlaufskontrolle
vom
1.
März
2023
hielt
Dr.
C.___
im
Patientenjournal
fest,
die
Schmerzen
seien
nicht
besser.
Der
Beschwerdeführer
arbeite
zu
30%
im
Betrieb,
was
gerade
so
gehe.
Die
Schuheinlagen
seien
nicht
genügend.
Er
empfehle
als
nächsten
Schritt
die
Anfertigung
von
geeigneten
Schuheinlagen,
die
dann
mechanisch
zu
einer
Abfederung
der
Belastungen
führten
( Urk.
5/56/12
f. ).
Zur
Verlaufskontrolle
vom
3 0.
März
2023
hielt
der
behandelnde
Arzt
schliesslich
fest,
die
angepassten
Spezialschuhe
trügen
zum
Benefit
bei.
Die
Schwellungen
seien
nach
wie
vor
noch
präsent,
aber
die
Arbeit
funktioniere.
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
in
kleinen
Schritten
zu
steigern
( Urk.
5/56/13 ).
Zusammengefasst
erg eben
sich
bezüglich
der
Schlussfolgerungen
von
Dr.
B.___ ,
auf
welche
sich
die
Suva
und
in
der
Folge
auch
die
Beschwerdegeg nerin
stützten
( Urk.
5/67/3,
Urk.
5/69/8
f.) ,
und
bezüglich
de r
Darlegungen
von
Dr.
C.___
im
Ergebnis
keine
auffälligen
Widersprüche.
D er
behandelnde
Orthopäde
Dr.
C.___
kam
zum
Schluss,
dass
die
mehrfach
durchgeführten
CT-Verlaufsuntersuchungen
einen
stabilen
Zustand
mit
insbesondere
stabilem
Sitz
der
Schrauben
im
rechten
Mittelfussbereich
zeigten.
Insbesondere
konnte
im
Bereich
des
rechtsseitigen
Tarsometatarsalgelenk s
III
bis
Januar
2023
eine
zuneh mende
Durchbauung
(Durchbauung
an
verschiedenen
Stellen;
Urk.
5/56/12 )
erkannt
werden.
Dr.
C.___
zog
allein
noch
eine
Entfernung
der
Schrauben
in
Betracht,
wobei
er
diesbezüglich
einen
günstigen
Einfluss
auf
die
Schmerzprob lematik
offen
lassen
musste
( Urk.
5/56/12 ).
Die
Schlussfolgerung
von
Dr.
B.___
im
Bericht
vom
2 2.
November
2022,
es
sei
ein
Endzustand
erreicht,
ist
mithin
klarerweise
nicht
zu
bemängeln.
Das
Erreichen
eine s
Endzustandes
zum
Zeitpunkt
des
Fallabschlusses
der
Suva
per
Ende
2022
( Urk.
5/47/36
f. )
ist
überdies
auch
nicht
strittig
( Urk.
1
S.
4
Rz.
13).
4.3
Die
Arbeitsfähigkeit
betreffend
zeigte
der
im
Patientenjournal
von
Dr.
C.___
dokumentierte
Verlauf
( Urk.
5/56/ 1
ff.) ,
dass
die
von
ihm
am
2 7.
September
2022
skizzierten
Steigerungsschritte
bis
zum
Erreichen
einer
vollständigen
Arbeitsfä higkeit
per
2.
Januar
2023
( Urk.
5/47/55 )
effektiv
nicht
umgesetzt
werden
konnten.
Die
geklagten
persistierenden
und
belastungsabhängigen
Schmerzen
-
die
Beteiligung
eines
CRPS
konnte
ausgeschlossen
werden
( Urk.
5/32/25,
Urk.
5/32/68 )
-
und
eine
bis
März
2023
unzureichende
Versorgung
mit
Spezialschuhen
( Urk.
5/56/13)
standen
dem
im
Wege.
Zu
berücksichtigen
ist
indessen ,
dass
sich
die
von
Dr.
C.___
genannten
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
auf
eine
angepasste,
sondern
offensichtlich
stets
auf
die
angestammte
Tätigkeit
bez oge n.
Die
angestammt e
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer
ist
dem
Beschwerdeführer
aufgrund
der
nachvollziehbare n
und
unbestrittenen
Einschät zung
von
Dr.
B.___
allerdings
nicht
mehr
zumutbar
( vgl.
Urk.
5/32/25
f. ) .
Auch
Dr.
C.___
äusserte
Zweifel
daran,
ob
eine
Reintegration
in
die
bisherige
Tätigkeit
möglich
sei
( Urk.
5/56/11 ).
Hinzu
kommt,
dass
für
die
Beurteilung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
nicht
im
Vordergrund
steht,
sondern
vielmehr
der
einer
versicherten
Person
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(vgl.
vorstehende
E.
1.2 ).
Als
zumutbar
und
somit
angepasst
hat
Dr.
B.___
eine
körperlich
leichte
und
wechselbelastende
Tätigkeit
beschrieben
(Urk.
5/32/25
f.).
Auch
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___
waren
zu
einer
damit
im
Einklang
stehenden
Beurteilung
gelangt
( Urk.
5/38/53 ).
Es
ist
nicht
ersichtlich
und
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
konkret
dargetan,
inwiefern
eine
Tätigkeit,
die
auf
die
Beeinträchti gung
am
rechten
Fuss
mit
insbesondere
belastungsabhängigen
Schmerzen
optimal
Rücksicht
nimmt,
mithin
zu
keine n
ungünstigen
Belastungen
des
rechten
Fusses
führt,
nicht
grundsätzlich
vollschichtig
zumutbar
sein
sollte.
4. 4
Entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
liegt
eine
detaillierte
versiche rungsmedizinische
Beurteilung
der
funktionellen
Belastbarkeit
dahingehend
vor,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer
nicht
mehr
zumutbar
ist
-
was
unbestritten
ist
-
hingegen
vollschichtig
körperlich
leichte
und
wechselbe lastende
Tätigkeiten
auf
ebenem
Gelände
ohne
das
Besteigen
von
Leitern
oder
Gerüsten
( Urk.
5/32/25
f. ).
Ergänzt
wird
diese
Einschätzung
durch
die
Beurteilung
der
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___ ,
wo
sich
der
Beschwerdeführer
vom
9.
Juni
bis
7.
Juli
2021
zwecks
medizinischer
Beurteilung
der
Belastbarkeit
und
Zumutbar keit,
Verbesserung
der
Gehgeschwindigkeit
und
-qualität
und
z ur
Steigerung
der
Stabilität
des
rechten
Bein s
aufgehalten
hat te .
Gestützt
auf
die
Erkenntnisse
der
Behandlung
waren
auch
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___
zum
Schluss
gelangt,
während
die
Tätigkeit
als
Fassadenisolierer
nicht
mehr
in
Frage
komme,
sei
eine
leichte
Tätigkeit
ganztags
möglich.
Betreffend
den
rechten
Fuss
müsse
sie
wech selbelastend
sein,
keinen
Einsatz
auf
unebenem
Gelände
erfordern ,
nicht
das
Einnehmen
von
Zwangshaltungen
oder
das
Besteigen
von
Leitern
oder
Gerüsten
voraussetzen
und
sie
dürfe
zu
keinen
Erschütterungen
(Schläge,
Vibrationen)
des
rechten
Fusses
führen
(Urk.
5/38/53).
Eine
detailliertere
Umschreibung
einer
angepassten
Tätigkeit
respektive
die
Nennung
von
konkret
in
Frage
kommenden
Berufen
war
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
( Urk.
1
S.
5
Rz.
18)
nicht
erforderlich ,
denn
m assgebend
für
die
Invaliditätsbemessung
ist
der
ausge glichene
Arbeitsmarkt .
Dieser
ist
rechtsprechungsgemäss
gekennzeichnet
durch
ein
gewisses
Gleichgewicht
zwischen
Angebot
von
und
Nachfrage
nach
Arbeits kräften
und
weist
einen
Fächer
verschiedenster
Tätigkeiten
auf
und
umfasst
auch
sogenannte
Nischenarbeitsplätze,
also
Stellen-
und
Arbeitsangebote,
bei
denen
Behinderte
mit
einem
sozialen
Entgegenkommen
von
Seiten
des
Arbeitgebers
rechnen
können
(BGE
148
V
174
E.
9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_300/2022
vom
2.
März
2023
E.
4.2).
Ferner
fallen
bei
der
Invaliditätsbemes sung
invaliditätsfremde
Gründe
( geringe
berufliche
Qualifikation
und
mangelnde
Deutschkenntnisse;
vgl.
diesbezüglich
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_438/2013
vom
11.
November
2014
E.
5.3 ) ,
welche
die
Ärzte
der
Rehaklinik
D.___
für
eine
konkrete
Eingliederung
als
in
erster
hinderlich
erachte ten
( Urk.
6/ 38 / 5 3) ,
nicht
ins
Gewicht.
Vorbehalten
bleibt
ein
allfälliger
leidensbedingter
Abzug
vom
Inva lideneinkommen
(vgl.
nachstehende
E.
5.3 ).
Inwiefern
die
Tätigkeit
im
Rahmen
des
vom
Beschwerdeführer
erwähnten
Arbeitsversuches
als
Magaziner
von
rund
eineinhalb
Monaten
Dauer
( Urk.
1
S.
10
f.
Rz.
34 )
einer
angepassten
Tätigkeit
entsprochen
hat,
bleibt
offen.
Einzelheiten
dazu
sind
nicht
aktenkundig.
Mit
anderen
Worten
ist
die
Beurteilung
der
Restarbeitsfähigkeit
durch
die
Beschwer degegnerin
nicht
zu
beanstanden.
Weitere
Abklärungen,
insbesondere
die
Einholung
eines
ärztlichen
Gutachtens,
sind
entbehrlich.
Auf
die
Einholung
eines
solchen
besteht
nicht
schon
dann
Anspruch,
wenn
behandelnde
Ärzte
zu
Einschätzungen
gelangen ,
die
von
einem
Administrativgutachten
abweichen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_871/2018
vom
2 5.
März
2019
E.
4.4
m.w.H.) ,
zumal
sich
die
Abweichung
von
Dr.
C.___
in
erster
Linie
auf
den
Umstand
bezieht,
dass
er
die
Arbeitsfähigkeit
i n
der
angestammten
Tätigkeit
bewertet
hat
(vgl.
vorstehende
E.
4.3) .
4.5
Der
Beschwerdeführer
kritisier t
den
Zeitpunkt
der
Aufhebung
der
befristet
zuge sprochenen
Rente ,
indem
er
geltend
macht,
die
Suva
habe
aufgrund
der
fortdau ernden
Heilbehandlung
und
der
damit
einhergehende n
Arbeitsunfähigkeit
bis
Ende
2022 ,
mithin
eineinhalb
Jahre
über
die
Rentenaufhebung
per
Ende
Mai
2021
hinaus ,
durchgehend
Taggelder
ausgerichtet ,
denn
der
Heilungsverlauf
sei
noch
nicht
abgeschlossen
gewesen
( Urk.
1
S.
5
f.
Rz.
18
f.).
Die
Beschwerdegegnerin
stell t e
für
den
Zeitpunkt
der
Anpassung
der
Leistung
auf
die
Untersuchung
von
Suva-Kreisarzt
Dr.
B.___
vom
1 1.
Februar
202 1
ab,
anlässlich
welcher
dieser
zum
Schluss
gelangt
war,
im
gegebenen
Zeitpunkt
könne
eineinhalb
Jahre
nach
der
Re-Arthrodese
von
einer
weiteren
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
mehr
erwartet
werden.
Die
körpereigenen
Repartitionsvorgänge
und
das
Remodeling
seien
abgeschlossen.
Bildgebend
sei
die
knöcherne
Konsolidie rung
der
durchgeführten
Arthrodese
noch
nicht
objektiviert
worden,
so
dass
zur
Kontrolle
eine
CT-Untersuchung
vom
rechten
Fuss
empfohlen
werde ,
mit
der
Frage,
ob
die
Arthrodese
des
Tarsometatarsalgelenks
III
rechts
knöchern
konsoli diert
sei
( Urk.
5/32/24).
Wie
in
vorstehender
E.
4.2
dargelegt
wurde ,
zeigte n
die
weiteren
bildgebenden
Untersuchungen,
dass
die
Feststellung
im
Bericht
von
Dr.
B.___
vom
22.
November
2022 ,
die
bisherige
Tätigkeit
sei
nicht
mehr
zumutbar ,
jedoch
sei
das
im
Februar
2021
formuliert e
Tätigkeitsprofil
nunmehr
zu
bestätigen
(Urk.
5/47/43
f.) ,
klarerweise
nicht
zu
bemängeln
ist .
Aufgrund
de r
von
Dr.
B.___
im
Februar
2021
vorbehaltenen
weiteren
bildgebenden
Kon trolluntersuchungen
zwecks
Objektivierung
der
knöchernen
Konsolidierung
rechtfertigt
es
sich
jedoch ,
erst
nach
Vorliegen
der
Erkenntnisse
dieser
weiteren
Untersuchungen,
mithin
spätestens
ab
Dezember
2022
gestützt
auf
die
abschlies sende
Bestätigung
des
dauerhaften
Belastbarkeitsprofils
durch
Dr.
B.___
vom
2 2.
November
2022
(Urk.
5/47/43
f.) ,
von
der
effektiven
Erlangung
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
für
eine
angepasste
Tätigkeit
und
damit
von
einer
anspruchsre levanten
Verbesserung
(vgl.
vorstehend
E.
1.4)
auszugehen.
In
Anwendung
von
Art.
88a
Abs.
1
IVV
ist
die
Anpassung
der
Leistungen
somit
mit
Wirkung
ab
März
2023
vorzunehmen. 5. 5.1
Da
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Unfall
vom
2.
November
2016
keiner
Erwerbstätigkeit
nachgehen
konnte,
hatte
er
nach
Ablauf
des
Wartejahres
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG
und
nach
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
am
7.
Februar
2018
( Urk.
5/8)
aufgrund
von
Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG
ab
August
2018
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
( Urk.
8/50/13,
Urk.
5/67/3,
Urk.
5/68).
Dies
ist
unbestritten.
Anders
als
verfügt
dauerte
dieser
Anspruch
über
den
3 1.
Mai
2021
hinaus
an.
Aufgrund
der
gesundheitlichen
Besserung
und
der
damit
verbundenen
unbeeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ab
Dezember
2022
ist
mit
Wirkung
ab
März
2023
(vorstehende
E.
4.5)
der
Leistungsanspruch
zu
überprüfen
und
der
Invaliditäts grad
konkret
zu
berechnen ,
wobei
die
ab
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
anwendbar
ist
(vgl.
vorstehend
E.
1.1) .
5.2 5.2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkom mens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmögli chen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlich keit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1 ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV ).
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
dazu
fest,
der
Beschwerdeführer
habe,
seit
er
sich
im
Jahr
2010
hierzulande
niedergelassen
habe,
als
Hilfsarbeiter
gemäss
IK-Auszug
zu
keinem
Zeitpunkt
ein
regelmässiges
Einkommen
erzielt,
weswegen
es
sich
recht fertige,
auf
die
statistischen
Lohnansätze
für
eine
ungelernte
Arbeitskraft
gemäss
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstruk turerhebung
(LSE)
abzustellen
( Urk.
5/49/2).
Dem
kann
aus
verschiedenen
Gründen
nicht
gefolgt
werden:
Gemäss
der
ab
1.
Januar
2022
in
Kraft
stehenden
Fassung
von
Art.
26
Abs.
1
IVV
wird
das
Einkommen
ohne
Invalidität
anhand
des
zuletzt
vor
Eintritt
der
Invalidität
tatsächlich
erzielte n
Erwerbseinkommen s
bestimmt.
Eine
Ausnahme
von
diesem
Grundsatz
liegt
hier
nicht
mit
überwiegen der
Wahrscheinlichkeit
vor.
Dem
IK-Auszug
( Urk.
5/23/1)
ist
zu dem
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
2013
bei
der
F.___
GmbH
und
der
G.___
AG
regelmässige
Einkommen
erzielte.
Es
sind
weiter
hinsichtlich
der
letztmals
vor
dem
Unfall
ausgeübten
Tätigkeit
bei
der
Z.___
AG
keine
Anhaltspunkte
ersichtlich,
dass
er
diese
Tätigkeit
im
Gesundheitsfall
aufgegeben
hätte.
Die
Ermittlung
des
im
Gesundheitsfall
von
der
versicherten
Person
hypo thetisch
erzielbaren
Einkommens
hat
so
konkret
wie
möglich
zu
geschehen
( Meyer /Reichmuth ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung
[IVG] ,
4 .
Auf l.
20 22 ,
N.
49
zu
Art .
28a
IVG
mit
weiteren
Hinweisen).
Vorliegend
besteht
kein
Anlass,
das
Valideneinkommen
anhand
der
LSE
zu
berechnen.
5.2.2
Unterlag
das
in
den
letzten
Jahren
vor
Eintritt
der
Invalidität
erzielte
Erwerbsein kommen
starken
Schwankungen,
so
wir d
auf
ein
angemessenes
Durchschnitts einkommen
abgestellt
( Art.
26
Abs.
1
Satz
2
IVV).
Gemäss
IK-Auszug
erzielte
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2013
insgesamt
Fr.
64'941.--,
im
Jahr
2014
insgesamt
Fr.
65'231.--
und
im
Jahr
2015
insgesamt
Fr.
63'301.--
( Urk.
5/23/1),
womit
nicht
von
starken
Schwankungen
gesprochen
werden
kann.
Es
ist
somit
kein
Durchschnittswert
zu
ermitteln.
Auszugehen
ist
vielmehr
vom
bei
der
Z.___
AG
im
massgeblichen
Jahr
2023
erzielbaren
Einkommen
von
Fr.
67'496.--
(vgl.
E.
5.1
im
mit
heutigem
Datum
gefällten
Urteil
in
Sachen
des
Beschwerdeführers
gegen
die
Suva
[ Prozess
Nr.
UV.2024.0003 ] ) .
Im
Ergebnis
ändert
dies
jedoch,
wie
nachfolgend
zu
zeigen
ist,
nichts. 5.3
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invali dität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt.
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
aktuellsten
veröffentlichten
Tab ellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
das
Invalideneinkommen
basierend
auf
dem
branchenübergreifenden
Medianlohn
für
Männer
in
einer
ungelernten
Tätigkeit
(LSE-Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau
1 ;
Urk.
5/49/2
f. ) .
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden,
wobei
anzumerken
ist,
dass
die
Beschwerdegegnerin
nicht
die
bezogen
auf
den
Verfügungszeitpunkt
aktuellste
veröffentlichte
Tabellen
verwendete.
Gemäss
der
am
2 9.
Mai
2024
herausgegebenen
LSE -
Tabelle
TA1_tirage_skill_leve l
betrug
das
von
Männern
im
Kompetenzniveau
1
im
Jahr
2022
erzielbare
durchschnittliche
Einkommen
Fr.
5'305.--
monatlich
beziehungs weise
Fr.
63'660.--
jährlich.
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
betriebsüblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
angepasst
an
die
allgemeinen
Lohnentwicklung
im
Jahr
2023
von
1.7
%
(Quelle:
BFS)
resultiert
ein
Invalideneinkommen
von
rund
Fr.
67'494.--
( Fr.
63'660.--
:
40
x
41.7
x
1.017).
Im
Vergleich
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
67'496.--
ergibt
sich
eine
Erwerbseinbusse
von
Fr.
2.--.
Da
aus
medizinischer
Sicht
eine
den
gesund heitlichen
Beeinträchtigungen
angepasste
Tätigkeit
uneingeschränkt
ausgeübt
werden
könnte,
besteht
kein
leistungsrelevanter
Invaliditätsgrad
mehr,
woran
auch
ein
allfälliger
leidensbedingter
Abzug,
der
25
%
nicht
übersteigen
darf
( BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/aa-cc ) ,
nichts
zu
ändern
vermöchte.
Zusammenfassend
ist
mithin
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
der
medizinisch
ausgewiesenen
gesundheitlichen
Besserung
die
Rentenleistungen
befristete.
Der
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
entstandene
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
dauerte
indessen
nicht
nur
bis
Ende
Mai
2021,
sondern
bis
Ende
Februar
202 3.
Ab
März
2023
hat
der
Beschwerdeführer
keinen
Anspruch
mehr
auf
ein
Invalidenrente.
6. 6.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Ver fahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Die
genannte
Bestimmung
enthält
(anders
als
Art.
61
lit.
g
ATSG)
keine
Kostenverteilungsregeln,
also
keine
Anwei sungen
an
die
kantonalen
Versicherungsgerichte,
nach
welchen
Grundsätzen
sie
die
Verfahrenskosten
auf
die
Parteien
aufzuteilen
haben
(BGE
137
V
57
E.
2.2).
Massgebend
für
die
Kostenverteilung
im
kantonalen
Prozess
ist
ausschliesslich
kantonales
Recht
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_176/2020
vom
9.
April
2021
E.
3,
9C_254/2018
vom
6.
Dezember
2018
E.
2.1).
Gemäss
§
28
lit.
a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht;
GSVGer
finden
unter
anderem
Art.
104
ff.
ZPO
sinngemäss
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_304/2018
vom
6.
Juli
2018
E.
4.2.2).
Demnach
werden
die
Prozesskosten
grundsätzlich
der
unterliegenden
Partei
auferlegt
beziehungsweise
nach
dem
Ausgang
des
Verfah rens
verteilt,
wenn
keine
Partei
vollständig
obsiegt
(Art.
106
Abs.
1
und
2
ZPO).
Entsprechend
dem
Mass
des
Obsiegens
des
Beschwerdeführers
rechtfertigt
es
sich,
die
auf
Fr.
800.--
anzusetzende
Gerichtsgebühr
der
Beschwerdegegnerin
zu
einem
Viertel
und
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
aufzuerlegen.
6.2
Gemäss
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
beschwerdeführende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Nach
der
Rechtsprechung
gilt
es
unter
dem
Gesichtspunkt
des
Anspruchs
auf
eine
Parteientschädigung
als
Obsiegen,
wenn
die
Rechtsstellung
der
Partei
durch
den
Entscheid
im
Vergleich
zu
derjenigen
im
Administrativverfahren
verbessert
wird.
Massgebend
sind
dabei
die
im
Beschwer deverfahren
gestellten
Anträge
(BGE
132
V
215
E.
6.2;
Kieser,
ATSG-Kommentar,
4.
Aufl.
2020,
N.
224
zu
Art.
61).
Ist
das
Quantitativ
einer
Leistung
streitig,
recht fertigt
eine
«Überklagung»
nach
der
in
Rentenangelegenheiten
ergangenen
Recht sprechung
eine
Reduktion
der
Parteientschädigung
nur,
wenn
das
ziffernmässig
bestimmte
Rechtsbegehren
den
Prozessaufwand
beeinflusst
hat
(BGE
117
V
401
E.
2c;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_449/2016
vom
2.
November
2016
E.
3.1.1
und
8C_500/2020
vom
9.
Dezember
2020
E.
4.4).
Unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
(§
34
Abs.
3
GSVGer)
und
des
für
Juristen
und
Juristinnen
praxisgemäss
zur
Anwendung
gelangenden
Stundenansatzes
von
Fr.
185.--
steht
dem
Beschwerdeführer,
da
eine
«Überklagung»
nicht
vorliegt,
eine
ungekürzte
Prozessentschädigung
von
Fr.
2'100.--
zu
(Auslagenersatz
und
Mehr wertsteuer
inbegriffen).
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
der
Sozi alversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
1 2.
August
2024
dahinge hend
abgeändert,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
Wirkung
ab
1.
August
2018
bis
Ende
Februar
20 2 3
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
hat.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abgewiesen ,
soweit
auf
diese
eingetreten
wird .
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
zu
drei
Vierteln
sowie
der
Beschwerdegegnerin
zu
einem
Viertel
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
den
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
2’100 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - lic.
iur.
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm