Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1988, war ab März 2016 bei der Z.___ AG als Fassadenisolierer angestellt. Die obligatorische Unfallver sicherung führte die Suva (Urk. 9/2). Am 2. November 2016 wurde der Ver sicherte als Motorradfahrer in einem Kreisel vom Lenker eines Personenwagens angefahren und stürzte. Hierbei zog er sich ein Quetschtrauma am rechtsseitigen Fuss und Unterschenkel zu. Die Verletzung wurde gleichentags im Spital A.___ versorgt und es bestand ab dem Unfalltag eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Weitergehende Untersuchungen (CT von HWS und Schädel) erga ben keine Befunde (vgl. Urk. 9/2 f., Urk. 9/11 f., Urk. 9/15, Urk. 9/21). Gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten vom 14. Dezember 2016 kamen die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht zum Schluss, ab dem 9. Januar 2017 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30). Am 15. Februar 2017 schloss sich der Kreisarzt der Suva, Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie, dieser Beurteilung an (Urk. 9/44) und gleichentags teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde den Fall per 15. Februar 2017 abschliessen und die Leistungen (Taggeld, Heilungskosten) einstellen (Urk. 9/45). Daran hielt die Suva gestützt auf weitere ärztliche Beur teilungen (Urk. 9/53, Urk. 9/70) mit Verfügung vom 21. März 2017 fest (Urk. 9/75). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/93) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 9/121 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 erhob der Versicherte am 29. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 14. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Vornahme wei terer Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grund s ätze der Rechtsprechung betreffend d en Unfallbegriff, betreffend die vorgesehe ne n Leistungen und zum Erfordernis des Vorliegens eines natürlichen und adä qua ten Kausalzusammenhangs hat die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1 f.) Darauf wird verwiesen.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, gestützt auf die bildgebenden Befunde sei der Kreisarzt zum Schluss gelangt, dass die Fussbe schwerden rechts nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Es liege kein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden vor. Daran vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte der behandelnden Ärz te nichts zu ändern. Gesamthaft betrachtet seien die Leistungen zu Recht per 15. Februar 2017 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3-5).
In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegeg nerin habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass im Zeitpunkt der Leistungsein stellung keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorhanden gewesen seien. Die Beurteilung des Kreisarztes sei für die Beurteilung der Leistungseinstellung ungeeignet. Der Kreisarzt habe weder eine Untersuchung vorgenommen noch habe er sich mit den vorhandenen Beschwerden oder mit den von den behan delnden Ärzten erhobenen Befunden auseinandergesetzt. In Würdigung der vor liegenden medizinischen Akten sei die Leistungseinstellung verfrüht verfügt worden (Urk. 1 S. 5 ff.).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, insbesondere die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte habe sie durch PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, versicherungsmedizinisch beurteilen lassen. Aufgrund von dessen Ausführungen könne am Einsprache entscheid nicht festgehalten werden. Die Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Begründung, der Status quo ante sei per 15. Februar 2017 erreicht gewesen, sei nicht gerechtfertigt. Es seien weitere Abklärungen erforderlich. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzu heissen (Urk. 7 S. 2 ff.). 3.
In der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Stellungnahme von Dr. C.___ (Urk. 8) führt dieser nach Einsichtnahme in die ärztlichen Akten und die Bild diagnostik (Urk. 8 S. 1-3) sowie bezugnehmend auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 8 S. 3-7) zusammenfassend aus, aufgrund der mit dem Dossier vorgelegten ärztlichen Berichte könne nicht an der Beurteilung festge halten werden, dass ab dem 15. Februar 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe.
Mit den konventionell angefertigten Röntgenbildern sei der Bruch des dritten Mittelfussknochens, im Gegensatz zu den Computertomogrammen, zu keinem Zeitpunkt darstellbar gewesen. Damit sei konventionell röntgenologisch auch keine eindeutige Aussage zum Fortschritt des Heilungsprozesses dieses Bruches möglich gewesen, sondern erst mit dem Verlaufs-Computertomogramm vom 21. März 2017. Mit dem Bericht des D.___ über die Untersuchung vom 21. März 2017 sei eine „konventionell nicht sicher abzugrenzende Fraktur” angegeben worden, was dem Befund der Radiologie des D.___ entspreche und eine weiterführende Diagnostik mittels Schnittbildgebung für angezeigt erschei nen lasse. Die Beurteilung des erkannten Bruchs allein erfasse jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit alle Auswirkungen des Unfalles. Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten über den dokumentierten Verlauf könne ein Fortbestehen von Folgen des Unfallgeschehens vom 2. November 2016 bis zu dem jüngsten Eintrag in die Krankenakte von Dr. E.___ vom 26. September 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 8 S. 6 f.).
Dr. C.___ würdigte in seiner Stellungnahme ausführlich die vorhandenen ärzt lichen Akten und die Bilddiagnostik und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weitere Abklärungen erforderlich sind. Über den Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin somit verfrüht entschieden. Zu Recht beantragte diese vor diesem Hintergrund die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 3 f.). 4.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Suva vom 11. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1988, war ab März 2016 bei der Z.___ AG als Fassadenisolierer angestellt. Die obligatorische Unfallver sicherung führte die Suva (Urk. 9/2). Am 2. November 2016 wurde der Ver sicherte als Motorradfahrer in einem Kreisel vom Lenker eines Personenwagens angefahren und stürzte. Hierbei zog er sich ein Quetschtrauma am rechtsseitigen Fuss und Unterschenkel zu. Die Verletzung wurde gleichentags im Spital A.___ versorgt und es bestand ab dem Unfalltag eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Weitergehende Untersuchungen (CT von HWS und Schädel) erga ben keine Befunde (vgl. Urk. 9/2 f., Urk. 9/11 f., Urk. 9/15, Urk. 9/21). Gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten vom 14. Dezember 2016 kamen die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht zum Schluss, ab dem 9. Januar 2017 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30). Am 15. Februar 2017 schloss sich der Kreisarzt der Suva, Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie, dieser Beurteilung an (Urk. 9/44) und gleichentags teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde den Fall per 15. Februar 2017 abschliessen und die Leistungen (Taggeld, Heilungskosten) einstellen (Urk. 9/45). Daran hielt die Suva gestützt auf weitere ärztliche Beur teilungen (Urk. 9/53, Urk. 9/70) mit Verfügung vom 21. März 2017 fest (Urk. 9/75). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/93) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 9/121 = Urk. 2).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, gestützt auf die bildgebenden Befunde sei der Kreisarzt zum Schluss gelangt, dass die Fussbe schwerden rechts nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Es liege kein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden vor. Daran vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte der behandelnden Ärz te nichts zu ändern. Gesamthaft betrachtet seien die Leistungen zu Recht per 15. Februar 2017 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3-5).
In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegeg nerin habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass im Zeitpunkt der Leistungsein stellung keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorhanden gewesen seien. Die Beurteilung des Kreisarztes sei für die Beurteilung der Leistungseinstellung ungeeignet. Der Kreisarzt habe weder eine Untersuchung vorgenommen noch habe er sich mit den vorhandenen Beschwerden oder mit den von den behan delnden Ärzten erhobenen Befunden auseinandergesetzt. In Würdigung der vor liegenden medizinischen Akten sei die Leistungseinstellung verfrüht verfügt worden (Urk. 1 S. 5 ff.).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, insbesondere die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte habe sie durch PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, versicherungsmedizinisch beurteilen lassen. Aufgrund von dessen Ausführungen könne am Einsprache entscheid nicht festgehalten werden. Die Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Begründung, der Status quo ante sei per 15. Februar 2017 erreicht gewesen, sei nicht gerechtfertigt. Es seien weitere Abklärungen erforderlich. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzu heissen (Urk. 7 S. 2 ff.).
E. 3 In der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Stellungnahme von Dr. C.___ (Urk. 8) führt dieser nach Einsichtnahme in die ärztlichen Akten und die Bild diagnostik (Urk. 8 S. 1-3) sowie bezugnehmend auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 8 S. 3-7) zusammenfassend aus, aufgrund der mit dem Dossier vorgelegten ärztlichen Berichte könne nicht an der Beurteilung festge halten werden, dass ab dem 15. Februar 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe.
Mit den konventionell angefertigten Röntgenbildern sei der Bruch des dritten Mittelfussknochens, im Gegensatz zu den Computertomogrammen, zu keinem Zeitpunkt darstellbar gewesen. Damit sei konventionell röntgenologisch auch keine eindeutige Aussage zum Fortschritt des Heilungsprozesses dieses Bruches möglich gewesen, sondern erst mit dem Verlaufs-Computertomogramm vom 21. März 2017. Mit dem Bericht des D.___ über die Untersuchung vom 21. März 2017 sei eine „konventionell nicht sicher abzugrenzende Fraktur” angegeben worden, was dem Befund der Radiologie des D.___ entspreche und eine weiterführende Diagnostik mittels Schnittbildgebung für angezeigt erschei nen lasse. Die Beurteilung des erkannten Bruchs allein erfasse jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit alle Auswirkungen des Unfalles. Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten über den dokumentierten Verlauf könne ein Fortbestehen von Folgen des Unfallgeschehens vom 2. November 2016 bis zu dem jüngsten Eintrag in die Krankenakte von Dr. E.___ vom 26. September 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 8 S. 6 f.).
Dr. C.___ würdigte in seiner Stellungnahme ausführlich die vorhandenen ärzt lichen Akten und die Bilddiagnostik und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weitere Abklärungen erforderlich sind. Über den Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin somit verfrüht entschieden. Zu Recht beantragte diese vor diesem Hintergrund die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 3 f.).
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00034
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1988, war ab März 2016 bei der Z.___ AG als Fassadenisolierer angestellt. Die obligatorische Unfallver sicherung führte die Suva (Urk. 9/2). Am 2. November 2016 wurde der Ver sicherte als Motorradfahrer in einem Kreisel vom Lenker eines Personenwagens angefahren und stürzte. Hierbei zog er sich ein Quetschtrauma am rechtsseitigen Fuss und Unterschenkel zu. Die Verletzung wurde gleichentags im Spital A.___ versorgt und es bestand ab dem Unfalltag eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Weitergehende Untersuchungen (CT von HWS und Schädel) erga ben keine Befunde (vgl. Urk. 9/2 f., Urk. 9/11 f., Urk. 9/15, Urk. 9/21). Gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten vom 14. Dezember 2016 kamen die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht zum Schluss, ab dem 9. Januar 2017 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/30). Am 15. Februar 2017 schloss sich der Kreisarzt der Suva, Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie, dieser Beurteilung an (Urk. 9/44) und gleichentags teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde den Fall per 15. Februar 2017 abschliessen und die Leistungen (Taggeld, Heilungskosten) einstellen (Urk. 9/45). Daran hielt die Suva gestützt auf weitere ärztliche Beur teilungen (Urk. 9/53, Urk. 9/70) mit Verfügung vom 21. März 2017 fest (Urk. 9/75). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/93) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 9/121 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 erhob der Versicherte am 29. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 14. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Vornahme wei terer Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grund s ätze der Rechtsprechung betreffend d en Unfallbegriff, betreffend die vorgesehe ne n Leistungen und zum Erfordernis des Vorliegens eines natürlichen und adä qua ten Kausalzusammenhangs hat die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1 f.) Darauf wird verwiesen.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, gestützt auf die bildgebenden Befunde sei der Kreisarzt zum Schluss gelangt, dass die Fussbe schwerden rechts nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Es liege kein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden vor. Daran vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte der behandelnden Ärz te nichts zu ändern. Gesamthaft betrachtet seien die Leistungen zu Recht per 15. Februar 2017 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3-5).
In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegeg nerin habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass im Zeitpunkt der Leistungsein stellung keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorhanden gewesen seien. Die Beurteilung des Kreisarztes sei für die Beurteilung der Leistungseinstellung ungeeignet. Der Kreisarzt habe weder eine Untersuchung vorgenommen noch habe er sich mit den vorhandenen Beschwerden oder mit den von den behan delnden Ärzten erhobenen Befunden auseinandergesetzt. In Würdigung der vor liegenden medizinischen Akten sei die Leistungseinstellung verfrüht verfügt worden (Urk. 1 S. 5 ff.).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, insbesondere die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte habe sie durch PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, versicherungsmedizinisch beurteilen lassen. Aufgrund von dessen Ausführungen könne am Einsprache entscheid nicht festgehalten werden. Die Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Begründung, der Status quo ante sei per 15. Februar 2017 erreicht gewesen, sei nicht gerechtfertigt. Es seien weitere Abklärungen erforderlich. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzu heissen (Urk. 7 S. 2 ff.). 3.
In der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Stellungnahme von Dr. C.___ (Urk. 8) führt dieser nach Einsichtnahme in die ärztlichen Akten und die Bild diagnostik (Urk. 8 S. 1-3) sowie bezugnehmend auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 8 S. 3-7) zusammenfassend aus, aufgrund der mit dem Dossier vorgelegten ärztlichen Berichte könne nicht an der Beurteilung festge halten werden, dass ab dem 15. Februar 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe.
Mit den konventionell angefertigten Röntgenbildern sei der Bruch des dritten Mittelfussknochens, im Gegensatz zu den Computertomogrammen, zu keinem Zeitpunkt darstellbar gewesen. Damit sei konventionell röntgenologisch auch keine eindeutige Aussage zum Fortschritt des Heilungsprozesses dieses Bruches möglich gewesen, sondern erst mit dem Verlaufs-Computertomogramm vom 21. März 2017. Mit dem Bericht des D.___ über die Untersuchung vom 21. März 2017 sei eine „konventionell nicht sicher abzugrenzende Fraktur” angegeben worden, was dem Befund der Radiologie des D.___ entspreche und eine weiterführende Diagnostik mittels Schnittbildgebung für angezeigt erschei nen lasse. Die Beurteilung des erkannten Bruchs allein erfasse jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit alle Auswirkungen des Unfalles. Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten über den dokumentierten Verlauf könne ein Fortbestehen von Folgen des Unfallgeschehens vom 2. November 2016 bis zu dem jüngsten Eintrag in die Krankenakte von Dr. E.___ vom 26. September 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 8 S. 6 f.).
Dr. C.___ würdigte in seiner Stellungnahme ausführlich die vorhandenen ärzt lichen Akten und die Bilddiagnostik und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weitere Abklärungen erforderlich sind. Über den Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin somit verfrüht entschieden. Zu Recht beantragte diese vor diesem Hintergrund die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 3 f.). 4.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Suva vom 11. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm