Sachverhalt
1.
1.1
Der
Y.___
Staatsangehörige
X.___ ,
geboren
1971,
reiste
im
Jahr
2013
in
die
Schweiz
ein
( Urk.
10/ 2/1).
Zuletzt
war
er
vom
23.
Mai
bis
29.
Juli
2017
beim
Personalvermittlungsunternehmen
Z.___
AG
angestellt
und
wurde
bei
der
A.___
AG
als
Lastwagenchauffeur
eingesetzt
(Urk.
10/ 1/4,
Urk.
10/ 1/8,
Urk.
10/ 29).
Am
2.
Juni
2017
verletzte
er
sich
mit
einer
Eisenstange
am
rechten
Knie
und
zog
sich
eine
Rissquetschwunde
prä patellär
sowie
eine
laterale
Patellafraktur
zu
(Urk.
10/ 1/4,
Urk.
10/ 1/46,
Urk.
10/ 6 4 /5).
Am
selben
Knie
kam
es
später
zu
einer
Schleim beutelent zündung
und
einer
Wundin fektion
(Urk.
10/ 1/35,
Urk.
10/ 1/46).
Am
23.
November
2017
(Eingangs datum)
meldete
sich
X.___
bei
der
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leitungsbezug
an
(Urk.
10/ 2,
Urk.
10/ 5/1).
Die
IV-Stelle
tätigte
Abklärungen
in
beruflich-erwerblicher
Hin sicht
und
zum
medizinischen
Sachverhalt
im
Zuge
derer
sie
insbesondere
das
bidisziplinäre
( orthopädisch-psychia trische )
Gut achten
von
Dr.
med.
B.___ ,
FMH
Ortho pädische
Chirurgie
&
Trauma tologie
des
Bewegungs apparates,
Prof.
Dr.
med.
C.___ ,
FMH
Neuro logie
sowie
Psychiatrie
und
Psycho therapie,
vo m
25.
Juli
2019
(Urk.
10/6 4 )
einholte.
Gestützt
auf
dieses
Gutachten
hielt
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
vom
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
der
IV-Stelle,
am
2 8.
August
2019
fest,
dass
der
Versicherte
seit
2.
Juni
2017
in
der
angestamm ten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
sei.
In
einer
leidens angepassten
Tätigkeit
sei
er
seit
dem
12.
September
2017
zu
100
%
arbeitsfähig
(Urk.
10/66/7).
Aus gehend
davon
nahm
die
IV-Stelle
einen
Einkom mensvergleich
vor,
bei
welchem
ein
Invaliditätsgrad
von
5
%
resultierte
(Urk.
10/66/8 ,
Urk.
1 0/72 ).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
( Urk.
10/67 ,
Urk.
10/75)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungs begehren
von
X.___
mit
Verfügung
vom
24.
März
2020
mit
der
Be gründung
ab ,
dass
bei
einem
Invaliditäts grad
von
5
%
kein
Renten anspruch
be stehe
(Urk.
10/84).
Da gegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
19.
Mai
2020
Beschwerde
beim
Sozialversiche rungsgericht
des
Kantons
Zürich
(Urk.
10/86/3-9).
Das
Sozial versicherungs gericht
wies
die
Beschwerde
mit
Urteil
IV.2020.00327
vom
31.
März
2021
ab
(Urk.
10/92).
Dieses
Urteil
blieb
unange fochten. 1.2
In
der
Folge
meldete
sich
X.___
mit
Eingabe
vom
3 0.
November
2022
unter
Hinweis
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
nach
der
Operation
am
rechten
Knie
vom
3.
Juni
2022
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/101).
Die
IV-Stelle
trat
auf
das
neue
Leistungsbegehren
ein
und
sie
kündigte
dem
Versicherten
mit
Schreiben
vom
2.
Dezember
2022
eine
Ab klä rung
seines
IV-Leistungsanspruches
an
(Urk.
10/107/1) .
Alsdann
holte
die
IV-Stelle
bei
der
Universitätsklinik
E.___
den
Arztbericht
vom
12.
Dezember
2022
(Urk.
10/109)
ein
und
sie
erhielt
von
dieser
Klinik
ferner
die
Berichte
zu
den
Untersuchungen
und
Behandlungen
ab
dem
1 0.
März
2022
(Urk.
10/1 10 - 115,
Urk.
10/119,
Urk.
10/126 ).
Die
IV-Stelle
nahm
überdies
die
Arztberichte
der
weiteren
Behandlerinnen,
mithin
von
Dr.
med.
F.___ ,
FMH
Physi kalische
Medizin,
vom
2 0.
März
2023
(Urk.
10/131)
und
von
Dr.
med.
(BG)
G.___ ,
Psychiatrie
und
Psychotherapie
FMH
sowie
Allge meine
Innere
Medizin
FMH,
vom
1 3.
Mai
2023
(Urk.
10/13 3 )
zu
den
Akten.
Am
15.
Juni
2023
teilte
sie
dem
Ver sicherten
mit,
dass
eine
Begutachtung
durch
Fachärztinnen
und
Fachärzte
der
Fach rich tungen
Psychiatrie
sowie
Orthopädie
notwendig
sei
(Urk.
10/136/1).
Der
Begutachtungsauftrag
wurde
über
die
Platt form SuisseMED@P per
Zufalls prinzip
an
die
I.___
AG,
Gutachtenstelle
H.___ ,
vergeben
(Urk.
10/150).
Der
Versicherte
wurde
dort
am
2 0.
September
2023
(Urk.
10/157/6)
von
Dr.
med.
J.___ ,
FMH
Orthopädische
Chirurgie,
und
Dr.
med.
K.___ ,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
unter sucht.
Die
Gutachter
erstatteten
ihr
Gutachten
am
9.
November
2023
( Urk.
10/157) .
RAD-Arzt
Dr.
D.___
hielt
am
16.
November
2023
dafür,
dass
auf
das
Gutachten
abgestellt
werden
könne.
Gemäss
der
Beurteilung
der
Gutachter
sei
der
Versicherte
in
der
angestammten
Tätigkeit
unverändert
und
auf
Dauer
zu
100
%
arbeitsunfähig.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
ab
Dezember
20 2 1
bis
maximal
30.
November
20 22
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestan den.
Ab
dem
1.
Dezember
2022
sei
der
Versicherte
in
einer
Verweisungstätigkeit
durchgehend
und
bis
auf
weiteres
zu
100%
a rbeitsfähig
(Urk.
10/159/9).
Beim
Einkommensvergleich
der
IV-Stelle
vom
2 1.
Dezember
2023
resultierte
ein
Invali ditäts grad
von
5
%
(Urk.
10/159/10).
Hernach
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
m it
Vorbescheid
vom
19.
Janua r
20 24
d ie
Abweisung
seines
Leistungs be gehrens
in
Aus sicht
(Urk.
10 / 1 6 1 ) .
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
22 .
Feb rua r
202 4
Einwand
(Urk.
10/170) ,
mit
welchem
er
die
Durchführung
weiterer
medizinische r
Abklä rungen
und
die
Gewährung
von
Arbeits ver mitt lung
beantragte
(Urk.
10 / 1 7 0 /2 ).
Nach
der
Prüfung
des
Einwandes
(vgl.
Urk.
10/173)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
von
X.___
mit
Verfügung
vom
31 .
M ai
202 4
ab
(Urk.
2 ). 2.
2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
27.
Juni
2024
Beschwerde
( Urk.
1).
Er
beantragte,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Ver fügung
vom
3 1.
Mai
2024
zu
verpflichten
sei,
ihm
—
nach
ergänzenden
Ab klärungen
—
berufliche
Massnahmen
und/oder
rückwirkend
eine
angemessene
Invalidenrente
zuzusprechen
( Urk.
1
S.
2). 2.2
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
beantragte
die
Beschwerde geg nerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
8,
unter
Beilage
der
Stellungnahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___ ,
vom
2.
Oktober
2024,
Urk.
9,
sowie
der
IV-Akten,
Urk.
10/1-176).
Der
Beschwerdeführer
erhielt
eine
Kopie
dieser
Eingabe
(Urk.
12). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
31.
Mai
2024
führte
die
Beschwerde gegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
sie
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
vom
22.
Februar
2024
gegen
den
Vorbescheid
vom
19.
Januar
2024
geprüft
habe.
Nach
Rücksprache
mit
dem
RAD
könne
weiterhin
auf
das
Gutachten
vom
9.
November
2023
abgestellt
werden.
Darin
sei
festge halten
worden ,
dass
d em
Beschwerdeführer
eine
angepasste,
körperlich
leichte
und
vorwiegend
sitzende
Tätigkeit
seit
Dezember
2022
in
einem
100 %- Pensum
zumutbar
sei .
Zuvor
habe
aufgrund
der
Operation
( vom
E. 1.2 Dem
hielt
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
entgegen,
dass
der
o rthopä dische
Gutachter,
Dr.
J.___ ,
bestätigt
habe,
dass
es
im
Vergleich
zur
Situation
der
rentenablehnenden
Verfügung
vom
24.
März
2020
zu
einer
Ver schlech terung
des
Gesundheitszustandes
gekommen
sei
(Urk.
1
S.
4).
Seine
Ausfüh rungen
bezüglich
der
Arbeitsfähigkeit
seien
aber
auch
widersprüchlich
(Urk.
1
S.
4).
Er
habe
einerseits
dargelegt ,
dass
eine
Minderbelastbarkeit
der
rechten
unteren
Extremität
nach
wiederholten
Eingriff en
einschliesslich
Patellektomie
und
Rekonstruktion
des
Streckapparates
dezidiert
nachvollziehbar
sei.
Ander seits
habe
er
festge halten,
dass
es
(nur)
zu
einer
vorübergehenden
Veränderung
der
Arbeitsfähigkeit
gekommen
sei
(Urk.
1
S.
5).
Der
Beschwerdeführer
führte
sodann
aus ,
dem
Gutachten
von
Dr.
J.___
könne
weiter
entnommen
werden,
dass
sich
seine
Belastbarkeit
verschlechtert
habe .
Das
werde
klar
ersichtlich,
wenn
das
von
Dr.
J.___
for mulierte
Zumutbarkeit sprofil
mit
demjenigen
des
Vor gutachters
Dr.
B.___
vom
25.
Juli
2019
verglichen
werde
(Urk.
1
S.
5).
Gemäss
Dr.
J.___
könne
er
nunmehr
nur
noch
sehr
leichte,
überwiegend
sitzende
Tätigkeiten
ausführen
(Urk.
1
S.
5-6).
Es
müsse
ferner
berücksichtigt
werden,
dass
er
(nach
der
Untersuchung
durch
Dr.
J.___
am
2 0.
September
2023 ,
Urk.
10/157/6)
am
E. 1.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach,
ob
die
Beschwerdegegnerin
den
rechts erheb lichen
Sachverhalt
genügend
abgeklärt
hat.
Sollte
sich
die
Sache
als
spruchreif
erweisen,
so
ist
zu
prüfen,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führer s
und/oder
dessen
erwerblichen
Auswirkungen
seit
der
leistungs ab lehnenden
Ver fügung
vom
24.
März
2020
( Urk.
10/84)
derart
wesentlich
ver än dert
ha ben ,
dass
er
nunmehr
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenver siche rung
hat. 2. 2.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundes gesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
inter temporal rechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeit punkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
zum
Leistungsbezug
mit
der
vom
30.
November
2022
datierenden
Eingabe
seines
Rechtsvertreters
(Urk.
10/101)
ging
bei
der
Beschwerde gegnerin
am
3 0.
November
2022
ein
( Aktenverzeichnis
zu
Urk.
10/1-176 ).
Ein
allfälliger
Rentenanspruch
würde
somit
frühestens
ab
1.
Mai
202 3
bestehen
(Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_155/2024
vom
E. 3 Juni
2022)
eine
vorübergehende
volle
Erwerbs unfähigkeit
bestanden .
Es
müsse
berücksichtigt
werden,
dass
d er
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
im
vorliegenden
Fall
frühestens
E. 3.1.1 Bei
Erlass
der
Verfügung
vom
2 4.
März
2020
(Urk.
10/84)
stellte
die
Beschwer degegnerin
in
medizinischer
Hinsicht
auf
das
orthopädisch-psychiat rische
Gut achten
von
Prof.
Dr.
C.___
und
Dr.
B.___
vom
E. 3.1.2.1 Prof.
Dr.
C.___
und
Dr.
B.___
stellten
in
ihrem
Gutachten
vom
25.
Juli
2019
keine
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/64 /10).
Als
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
führten
sie
an
(Urk.
10/64 /10): - a ktenkundige
Lumbago,
gegenwärtig
ohne
Beschwerdevortrag
sowie
ohne
Funktionseinschränkung - Verdacht
auf
dissoziative
Störung
(ICD-10:
F44.4),
Differentialdiagnose
(DD):
Verdacht
auf
Entwicklung
körperlicher
Symptome
aus
psychischen
Gründen
(ICD-10:
F68.0) - Anpassungsprobleme
bei
einer
Störung
des
Stütz-
und
Bewegungs appara tes
(ICD-10:
Z
60.0) - c hronische
Schmerzen
bei
einer
Störung
des
Stütz-
und
Bewegungs ap parates
(ICD-10:
R
52)
Als
«Diagnose
nach
Aktenlage
ohne
Aussage
auf
die
Arbeitsfähigkeit»
nannten
die
Gutachter
«aktenkundige
Belastungs-
und
Bewegungseinschränkung
des
rech ten
Kniegelenks»
(Urk.
10/64 /10).
Zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
der
bisherigen
und
in
einer
an ge passten
Tätigkeit
hielten
die
Gutachter
fest,
dass
aus
rein
psychiatrisch - gut ach ter licher
Sicht
ohne
Bewertung
der
somatischen
Anteile
seines
Leidens
von
keinem
psychiatrischen
Gesundheitsschaden
auszugehen
sei.
Es
würden
keine
Störungen
von
Krankheitswert
vorliegen,
die
zu
nachhaltigen
handicapierenden
Fähigkeits störungen
führen
würden.
Der
Beschwerdeführer
könne
aus
psychiat rischer
Sicht
jede
somatisch
zumutbare
Tätigkeit
unter
den
Bedingungen
des
ersten
Arbeits marktes
ohne
qualitative
und
ohne
quantitative
Einschränkung
ausüben.
Aus
gutachterlicher
Sicht
habe
nie
eine
psychiatrisch
begründete
Ein schränkung
der
mittel-
und
langfristigen
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen
(Urk.
10/64 /16).
Zur
Arbeitsfähigkeit
aus
orthopädischer
Sicht
hielten
die
Gutachter
fest:
Da
dem
orthopädischen
Gutachter
durch
die
Untersuchungsverweigerung
des
Beschwer deführers
keine
valide
Beurteilung
des
rechten
Kniegelenks
möglich
ge wesen
sei
und
im
Hinblick
auf
den
restlichen
Stütz-
und
Bewegungsapparat
keine
Funk tionseinschränkung
vorliege,
müsse
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
von
einer
uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
sowohl
in
der
angestammten
als
auch
in
adaptierter
Tätigkeit
ausgegangen
werden.
Aus
retrospektiver
Sicht
sei
der
Be schwerdeführer
aufgrund
der
in
der
Aktenlage
aufgeführten
Beschwerde symp tomatik
des
rechten
Kniegelenks
in
seiner
zuletzt
ausgeführten
Tätigkeit
als
LKW-Chauffeur
seit
dem
Unfallereignis
vom
2.
Juni
2017
bis
zur
letztmaligen
postoperativen
Vorstellung
bei
Dr.
M.___
am
4.
Oktober
2018
nicht
mehr
arbeits fähig.
In
einer
kniegelenksadaptierten
Tätig keit
mit
dem
( unten )
aufgeführten
Belastungsprofil
sei
indessen
seit
dem
12.
September
2017
von
einer
quantitativ
uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
in
einer
optimal
adaptierten
Tätigkeit
auszu gehen
(Urk.
10/64 /16).
Aus
orthopädischer
Sicht
wurde
folgendes
negatives
Leistungsprofil
definiert:
Schwerst-
und
Schwerarbeiten;
mehr
als
gelegentliche
mittelschwere
Arbeiten;
Heben
und
Tragen
von
Lasten
körperfern
über
5
kg
oder
körpernah
über
10
kg
ohne
technische
Hilfsmittel;
das
Gehen
auf
unebenem
Gelände;
das
Besteigen
von
Leitern,
Gerüsten
und
schrägen
Ebenen;
das
mehr
als
gelegentliche
Treppen steigen;
Tätigkeiten
mit
repetitivem
Bücken,
Kauern
und
Hocken;
Tätigkeiten
mit
länger
währender
Einnahme
einer
stehenden
Körperposition;
jedwede
knienden
Tätigkeiten;
Tätigkeiten
im
Hocksitz;
Tätigkeiten
mit
länger
währender
Einnahme
nur
einer
Körperposition;
keine
längeren
Gehzeiten
(nicht
über
20
Minuten
ohne
Pause);
kein
Steuern
von
Fahrzeugen
mit
repetitivem
Ein-/Aussteigen
(Stapler);
kein
Steuern
von
Fahrzeugen
jedweder
Art
welche
eine
sichere
Bedienung
der
Pedale
verlangen;
Tätigkeiten
im
Freien,
ohne
Schutz
vor
Kälte,
Zugluft,
Nässe
sowie
Tätigkeiten
auf
regen-
und
eisglattem
Untergrund;
Tätigkeiten
unter
Zeit druck
und
Akkordarbeit
(Urk.
10/64 /13).
Unter
Berücksichtigung
der
oben
ge nannten
Schonkriterien
bestehe
das
folgende
(positive)
Belastungs profil:
In
einer
leidensad a ptierten,
körperlich
leichten
bis
intermit tierend
mittel schweren,
wech selbelastenden,
optimal
an gepassten,
überwiegend
sitzenden
Tätigkeit
besteht
aus
orthopädisch-versicherungsmedizinischer
Sicht
bezogen
auf
ein
volles
Arbeits pensum
eine
quantitativ
unlimitierte
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(Urk.
10/64 /13;
vgl.
auch
orthopädisches
Teilgutachten,
Urk.
10/64 /151).
Gemäss
den
Gutachtern
ergaben
sich
bei
den
Untersuchungen
diverse
Inkonsis tenzen.
Das
Verhalten
des
Beschwerdeführers
sei
aufmerksamkeitssuchend
ge wesen.
Es
habe
eine
Diskrepanz
zwischen
der
Intensität
seiner
Schmerzangaben
und
seiner
medikamentösen
Noncompliance
bestanden.
Die
Angaben
von
Fühl störungen
hätten
neurophysiologischerseits
nicht
objektiviert
werden
können.
Gesamthaft
hätten
sich
Hinweise
auf
eine
Selbstlimitierung
und
einen
sekundären
Krankheitsgewinn
gefunden
(Urk.
10/64 /81).
Prof.
Dr.
C.___
hielt
im
psychiatrischen
Teilgutachten
zur
Herleitung
der
psy chiatrischen
Diagnosen
unter
anderem
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
minime
Auffälligkeiten
bei
subjektiven
Angaben
von
Hässigkeit
und
Ärger
in folge
des
Unfalls
und
Durchkreuzung
seiner
Lebenspläne
geäus sert
habe.
Bei
der
Unter suchung
hätten
keine
affektiven
Symptome
bestan den,
welche
die
Diag nose
einer
Depression
gemäss
den
Kriterien
des
ICD-10
oder
der
DSM
V
recht fertigen
wür den.
Aufgrund
der
Geringheit
der
hier
objektivier baren
Psychopatho logika
seien
auch
die
Kriterien
einer
Anpassungsstörung
nicht
ge geben.
Diag nostisch
sei
von
Anpassungsproblemen
bei
einer
Störung
des
Stütz-
und
Bewegungsapparates
auszugehen
(ICD-10:
Z60.0).
Die
vom
Beschwerde führer
bei
der
Untersuchung
berichtete
Schmerzintensität
und
der
Affekt
seien
deutlichst
dysthym
gewesen.
Er
habe
sich
aufmerksamkeitssuchend
(grima s sieren
zu
Beginn
der
Exploration)
verhalten.
Die
Rücksprache
mit
Dr.
B.___
habe
ergeben,
dass
der
Schmerz
in
seiner
Intensität
durch
die
zu grundeliegenden
objektiven
somatischen
Befunde
nicht
abgebildet
sei.
Für
eine
Ein fluss nahme
psychischer
Faktoren
im
subjektiven
Schmerzerleben
des
Beschwerde führers
spreche
die
angegebene
hohe
Intensität
der
Schmerzen.
In
den
Akten
sei
mehrfach
ein
theatralisches
Verhalten
des
Be schwerdeführers
besch rieben
worden.
Für
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psy chischen
Faktoren
hätten
jedoch
keine
Anhaltspunkte
be standen.
Die
Kriterien
einer
Stö rung
nach
ICD-10:
F45.41
seien
nicht
erfüllt
ge wesen.
Einer seits
seien
die
Beschwerden
nicht
im
Zusammenhang
mit
psycho sozialen
oder
emotionalen
Belastungsfaktoren
auf ge treten,
anderseits
würden
diese
Faktoren
auch
nicht
das
subjektive
Schmerz erleben
des
Beschwerdeführers
verstärken,
was
eindeutig
gegen
die
Diagnose
spreche.
Die
von
der
behandelnden
Psychiaterin
gestellte
Diagnose
einer
chro nischen
Schmerzstörung
könne
nicht
bestätigt
werden.
Der
tatsächliche
Leidens druck
des
Beschwerdeführers
sei
zu
hinterfragen,
da
in
seinem
Blutserum
keines
der
angegeben en
Analgetika
nach weisbar
gewesen
sei
(Urk.
10/64 /76).
In
seiner
versicherungsmedizinischen
Beur teilung
hielt
Prof.
Dr.
C.___
in
diesem
Zusammenhang
fest,
er
habe
bei
seiner
Untersuchung
keine
Anpassungsstörung
und
keine
Depression
diagnos tizieren
können.
Die
Kriterien
für
eine
chronische
Schmerzstörung
seien
eben falls
nicht
erfüllt
gewesen
(Urk.
10/64 /80).
E. 3.1.2.2 Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumato logie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
der
Beschwerdegegnerin
äus serte
sich
in
seiner
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
vom
E. 3.2 4
Dr.
F.___
hielt
im
Arztbericht
vom
2 0.
März
2023
zur
aktuellen
medizi nischen
Symptomatik
und
Situation
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
perma nente
Schmerzen
im
rechten
Kniegelenk
habe.
Das
Gelenk
neige
dazu
anzu schwellen.
Seit
der
letzten
Operation
im
Juni
2022
habe
sich
die
Beweglichkeit
minim
gebessert.
Die
Belastbarkeit
sei
aber
sehr
gering.
Die
maximale
Geh strecke
betrage
auch
mit
Stockhilfe
nur
ca.
250
Meter.
Es
bestünden
diffuse
Dysästhe sien
am
ganzen
Bein
( Urk.
10/131/2).
Bei
ihren
Untersuchungen
habe
sie
die
folgenden
objektiven
Befunde
festgestellt :
Gestreck t haltung
des
rechten
Knies,
Flexion
20-25
Grad
möglich,
mit
starken
Schmerzen,
Hypästhesie
im
ganzen
rechten
Bein
ohne
dermatonbedingte
Zuordnung,
die
Motorik
sei
erhalten
( Urk.
10/131/3).
Dazu
führte
Dr.
F.___
aus ,
dass
beim
Beschwerde führer
auf grund
der
stark
reduzierten
Mobilität
keine
verwertbare
Arbeits fähigkeit
be stehe
( Urk.
10/131/4).
E. 3.2.2 f.),
so
dass
die
Beurteilung
von
Dr.
J.___ ,
wonach
der
Beschwerdeführer
( spätestens )
ab
Dezember
2022
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wieder
zu
100
%
arbeitsfähig
war
(E.
3.2.7.3),
im
Einklang
mit
diesen
Berichten
steht .
Demgegenüber
attestierte
Dr .
F.___
dem
Beschwerdeführer
mit
Arztbericht
vom
20.
März
2023
auch
für
Ver weisungstätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
(E.
3.2.4).
Hierzu
hielt
Dr.
J.___
fest,
dass
Dr.
F.___
als
einzige
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
«funktionelle
Arthrodese
Knie
rechts»
gestellt
habe.
Ihre
Einschätzung
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
selbst
für
angepasste
Ver richtungen
könne
er
aufgrund
de r
Befunde
der
von
ihm
durchgeführten
Untersuchung
nicht
nach vollz iehen .
Dr.
F.___
habe
keine
objektiven
Befunde
genannt ,
welche
eine
aufgehobene
Arbeitsfähigkeit
begründen
könnten
(Urk.
10/157/43).
Damit
hat
der
Facharzt
nachvollziehbar
dargelegt ,
weshalb
der
von
seiner
eigenen
Beurteilung
abweichende n
Einschätzung
von
Dr.
F.___
nicht
gefolgt
werden
kann.
4.1.3
Die
Beurteilung
des
psychiatrischen
Gutachters
Dr.
K.___
ist
vom
Beschwer deführer
nicht
beanstandet
worden.
In
seiner
Herleitung
der
Diag nosen
führte
Dr.
K.___
überzeugend
aus,
dass
beim
Beschwerdeführer
auf grund
der
von
ihm
erhobenen
Befunde
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähig keit
gestellt
werden
könn t en
(Urk.
10/157/30-31).
Im
Gutachten
wurden
die
rechtsprechungsgemäss
zu
beachtenden
Standar d indikatoren
(E.
2.3.3 )
eben falls
behandelt
(Urk.
10/157/29-32).
Ins
Gewicht
fällt,
dass
die
psychiatrische
Behand lung
laut
Dr.
K.___
optimiert
werden
könnte.
D as
Antidepressivum,
welches
der
Beschwerdeführer
in
niedriger
Dosis
auf
die
Nacht
erhalte,
sei
im
Medi kamentenspiegel
praktisch
nicht
nachweisbar
gewesen
(Urk.
10/157/31) .
Zu
den
Fähig keiten
und
Ressourcen
des
Beschwerdeführers
hielt
Dr.
K.___
fest,
dass
die
Lebenskapazität,
die
sich
in
der
genauen
Exploration
der
täglichen
Aktivitäten
zeige,
für
gut
erhaltene
psychische
Funktionen
und
gegen
eine
Arbeitsunfähig keit
alleine
aus
psychiatrischer
Sicht
spreche
( Urk.
10/157/32).
Dementspre chend
konnte
der
Gutachter
auch
feststellen,
dass
das
Aktivitäten niveau
i m
beruflichen
und
privaten
Bereich
nicht
konsistent
ist
(Urk.
10/157/30).
Ins besondere
daraus
leitete
Dr.
K.___
weiter
ab,
dass
die
Beurteilung
der
behan delnde
Psychiaterin
Dr.
G.___ ,
welche
eine
chronische
Schmerz störung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
diagnostizierte
und
dem
Beschwerdeführer
sowohl
für
die
angestammten
als
auch
für
eine
ange passte
Tätigkeit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestierte
( E.
E. 3.2.3 und
8C_641/2015
vom
12.
Januar
2016
E.
2,
je
mit
Hinweisen).
D e r
Beschwer deführer
ist
—
wie
fest gehalten
(E.
3.2.8.4)
—
in
eine r
leidensangepasste n
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig .
Besondere
Ein schränkungen
von
der
oben
beschriebenen
Art
sind
bei
ih m
nicht
auszumachen
und
auch
nicht
geltend
gemacht
worden .
Er
hat
somit
keinen
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung. 6.
E. 3.2.5 ) ,
aufgrund
der
Aktivitäten,
die
dem
Beschwerdeführer
möglich
seien,
nicht
nachvollziehbar
sei
( Urk.
10/157/30).
Auch
diese
Beurteilung
vermag
zu
überzeugen.
Das
Gutachten
von
Dr.
K.___
ist
ebenfalls
beweiskräftig.
Es
ist
mithin
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
auf
das
ortho pädisch-psychiatrische
Gutachten
vom
9.
November
2023
( Urk.
10/157)
ab ge stellt
hat . 4.2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sach verhalt,
der
zur
Zeit
des
Verfügungserlasses
gegeben
war
(BGE
121
V
366
E.
1b).
Der
Beschwerdeführer
führte
somit
insoweit
zutreffend
aus,
dass
die
Auswir kungen
der
Daumenverletzung,
welche
er
sich
beim
Sturz
vom
8.
Oktober
2023
zugezogen
habe ,
ebenfalls
zum
massgebenden
Sachverhalt
der
angefochtenen
Verfügung
vom
E. 3.2.6 Nach
der
Untersuchung
in
der
Knie-Sprechstunde
der
Orthopädie
der
Univer sitätsklinik
E.___
vom
23.
Mai
2023
wurde
festgehalten,
dass
sich
weiterhin
ein
schwieriger
Verlauf
mit
einem
deutlich
schmerzgeplagten
Patienten
zeige
(Urk.
10/144/3).
Es
wurde
die
Osteosynthesematerialentfernung
geplant
(Urk.
10/144/3),
welche
hernach
am
16.
Juni
2023
erfolgte
(Urk.
10/144/1-2).
E. 3.2.7.1 Im
orthopädisch-psychiatrischen
Gutachten
vom
9.
November
2023
(Urk.
10/157)
hielten
Dr.
J.___
und
Dr.
K.___
die
folgende
Diagnose
mit
Ein fluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
10/157/11):
Chronische
Beinbeschwerden
rechts
(ICD-10 :
T93.2/M79.60/Z98.8)
mit/bei: - Status
nach
( St.
n.)
lateraler
Patellafraktur
am
2.
Juni
2017 - St.
n.
Bursektomie
präpatellär
und
NPWT -Anlage
am
2 4.
Juni
2017
bei
Bursitis
praepatellaris
( Dr.
O.___ ,
Traumatologie
L.___ ) - St.
n.
Entfernung
des
VAC-Verbandes,
Debridement
und
sekundärem
Wundverschluss
am
2 7.
Juni
2017
(med.
pract.
P.___ ,
Trauma tologie
L.___ ) - St.
n.
Wundrevision,
Wundspülung
und
NPWT-Anlage
am
1 3.
Juli
2017
( Dr .
Q.___ ,
Traumatologie
L.___ ) - St.
n.
sekundärem
Wundverschluss
am
1 6.
Juli
2017
( Dr.
R.___ ,
Traumatologie
L.___ ) - St.
n.
Kniearthroskopie
und
Teil-Arthrolyse
am
2 8.
Juni
2018
bei
Knie steife
mit
schwerer
Arthrofibrose
( Dr.
M.___ ,
S.___
Spital,
T.___ ) - Beweglichkeit
in
Narkose
15/0/0° - St.
n.
offener
Arthrolyse
und
Proximalisierung
der
Tuberositas
tibiae
um
12
mm
am
6.
September
2018
bei
Kniesteife
mit
Arthrofibrose
und
Patella
baja
( Dr.
M.___ ,
S.___
Spital,
T.___ ) - Beweglichkeit
in
Narkose
10/0/0°,
nach
Arthrolyse
Flexion
von
90° - St.n.
Mobilisation
in
Narkose
am
2 0.
September
2018
( Dr.
M.___ ,
S.___
Spital,
T.___ ) - Beweglichkeit
in
Narkose
30/0/0°,
unter
sanftem
Druck
Flexion
von
knapp
90° - St.
n.
intra-
und
extraartikulärer
Arthrolyse,
Patellektomie
und
Rekons truktion
des
Streckapparates
mittels
Z-Plastik
des
Quadrizeps
sowie
Schwenklappen
des
Tractus
iliotibialis
am
3.
Juni
2022
bei
funktioneller
Arthrodese
und
intraoperativem
Defekt
des
Streckapparates
( Dr.
U.___
und
Prof.
Dr.
V.___ ,
Uniklinik
E.___ ,
L.___ ) - intraoperativ
problemlose
Flexion
von
90° - St.
n.
ultraschallkontrollierter
Blockade
des
Ramus
infrapatellaris
des
Nervus
saphenus
mit
Ropivacain
am
1 2.
April
2023
( Dr.
W.___ ,
Schmerztherapie,
Uniklinik
E.___ ) - intraoperativer
Befund:
bereits
bei
oberflächlicher
Punktion
Schmerz haftigkeit,
Entwicklung
starker
Fusskrämpfe
und
Schmerzverstärkung
auf
NRS
9-10/10
im
ganzen
rechten
Bein
von
der
H üfte
bis
in
den
Fuss - St.
n.
Entfernung
des
Osteosynthesematerials
an
der
proximalen
Tibia
am
16.06.2023
(med.
pract.
AA.___ ,
Uniklinik
E.___ ,
L.___ ) - radiologisch
regelrechter
postoperativer
Befund
(Röntgen
2 1.
Juni
2022)
Die
Gutachter
führten
ferner
die
folgenden
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
an
( Urk.
10/157/12): - Leichte
depressive
Episode
(ICD-10 :
F32.00) - Chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10 :
F45.41) - Chronische
untere
Rücken-
sowie
rechtsseitige
Becken-
und
Hüft beschwerden
(ICD-10 :
M54.5)
mit/bei
radiologisch
keine r
höhergradige n
Veränderung
der
Lendenwirbelsäule
und
I liosakralgelenke
(MRI
29.
Sep tember
2021)
E. 3.2.7.2 In
der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
hielten
die
Gutachter
unter
ande rem
fest ,
dass
der
Beschwerdeführer
am
3.
Juni
2022
in
der
Universitätsklinik
E.___
am
rechten
Kniegelenk
operiert
worden
sei.
Der
postoperative
Verlauf
sei
mit
andauernden
Schmerzen
ungünstig
gewesen.
Bei
einer
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
BB.___
habe
eine
leichte
Verbesserung
der
Beweglichkeit
erreicht
werden
können .
Dr.
F.___
habe
im
Bericht
vom
30.
März
2023
eine
funk tionelle
Arthrodese
im
rechten
Kniegelenk
mit
andauernder
Arbeitsun fähigkeit
für
jegliche
Tätigkeiten
angeführt .
Die
behandelnde
Psychiaterin ,
Dr.
G.___ ,
habe
im
Bericht
vom
13.
Mai
2013
(richtig:
2023;
vgl.
Urk.
10/157/18)
die
Diagnose
chronische
Schmerz störung
mit
soma tischen
und
psychischen
Faktoren
festgehalten .
Sie
habe
dem
Beschwerdeführer
ebenfalls
eine
voll ständige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
Eine
Schmerzbehandlung
im
L.___
habe
keine
Verbesserung
gebracht .
Der
RAD- Arzt
habe
fest gehalten ,
dass
sich
die
Arbeitsfähigkeit
in
eine r
angepasste n
Tätigkeit
aufgrund
der
neuen
Operation
wahrscheinlich
nicht
stark
verändert
habe .
Zur
genauen
Beurteilung
habe
er
eine
orthopädisch - psychiatrische
Begutachtung
vor geschlagen
( Urk.
10/157/10) .
Bei
ihren
Untersuchungen
des
Beschwerde füh rers
hätten
sich
Diskrepanzen
zwischen
den
vom
Exploranden
geschilderten
Beschwerden
und
den
objektiv
zu
erhebenden
medizinischen
Befunden
ergeben .
Die
Beschwer den
im
rechten
Kniegelenk
könn t en
mit
den
anamnestischen
Angaben
und
den
klinischen
Befunden
nicht
vollständig
erklärt
werden.
Es
hätten
zudem
Diskre panzen
zwischen
den
vom
Exploranden
angegebenen
Alltagsaktivitäten
und
einer
subjektiv
hochgradigen
Arbeitsunfähigkeit
bestan den
( Urk.
10/157/1 1 ).
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
über
Beschwerden
im
rechten
Kniegelenk
beklagt ,
welche
ursprünglich
auf
einen
Unfall
im
Jahr
2017
zurückzuführen
seien .
Er
sei
in
der
Zwischenzeit
mehrmals
operiert
worden .
Er
leide
unter
dauernden
Schmer zen
und
könne
daher
nicht
mehr
arbeiten.
Nach
der
ortho pädischen
Unter suchung
sei
die
Diagnose
chronische
Beinschmerzen
rechts
nach
lateraler
Patella fraktur
2017
und
mehrmaligen
Operationen
und
Arthro lysen
gestell t
worden .
Die
Belastbarkeit
des
rechten
Beines
und
die
Beweglich keit
des
rechten
Kniegelenkes
s eien
eingeschränkt.
Körperlich
höher
belastende
Tätigkeiten
sowie
solche
mit
häufigen
Geh-
und
Stehphasen
s eien
nicht
mehr
möglich.
Bei
einer
leichten,
vor wiegend
sitzenden
Tätigkeit
sollten
die
Beschwerden
gegenüber
den
Alltagsakti vitäten
aus
orthopädischer
Sicht
nicht
wesentlich
zunehmen,
weshalb
keine
ver mehrten
Erholungspausen
not wendig
seien
(Urk.
10/157/11) .
Bei
der
psychiatrischen
Unter suchung
seien
eine
leichte
depres sive
Symptoma tik
mit
Schlafstörung,
erhöhter
Ermüdbarkeit
und
verminderter
Freude
fest gestellt
worden .
Diese
Untersuchung
habe
w eiter
eine
chronische
Schmerz störung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
ergeben .
Aus
psychia trischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
durch
diese
Diagnosen
aber
nicht
wesentlich
in
der
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
(Urk.
10/157/11) .
E. 3.2.7.3 Die
Gutachter
hielten
weiter
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr
2013
in
CC.___
und
DD.___
im
Gartenbau
und
als
Buschauffeur
gearbeitet
habe.
In
der
Schweiz
habe
er
vorwiegend
temporär
als
Chauffeur
gearbeitet
(Urk.
10/157/12).
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
seit
dem
Unfall
vom
2.
Juni
2017
(Urk.
10/157/13).
Die
Einschränkun gen
der
Arbeitsfähigkeit
für
die
ange stammte
Tätigkeit
seien
mit
den
ortho pädischen
Befunden
begründet
(Urk.
10/157/12).
Alsdann
führten
die
Gutachter
aus,
dass
eine
der
Behinderung
optimal
an gepasste
Tätigkeit
aus
körperlich
leichten,
vorwiegend
sitzenden
Tätigkeiten
bestehe
(Urk.
10/157/13) .
Dazu
hielt
Dr.
J.___
im
orthopädischen
Teilgutachten
fest,
dass
das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
5
kg,
das
längere
Stehen
und
Gehen,
die
Einnahme
kniender
und
kauernder
Positionen
sowie
das
Überwinden
von
Treppen
und
unebenem
Grund
vermieden
werden
sollte n
(Urk.
10/157/45).
In
der
Gesamtbeurteilung
führten
die
Gutachter
weiter
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
anpassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeits fähig
sei .
Zum
zeitlichen
Verlauf
der
Entwicklung
dieser
Arbeitsfähigkeit
hielten
sie
fest,
dass
sich
im
Anschluss
an
den
Unfall
und
nach
den
verschiedenen
operativen
Eingriffen
Arbeitsunfähigkeiten
für
die
angepasste
Tätigkeit
von
je weils
maximal
sechs
Monaten
ergeben
hätten.
Eine
länger
andauernde,
höher gradige
Arbeitsunfähigkeit
könne
nicht
bestätigt
werden
( Urk.
10/157/13).
Befragt
nach
allfälligen
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
seit
der
Ver fügung
vom
2 4.
März
2020
äusserten
sich
die
Gutachter
schliesslich
dahin gehend ,
dass
es
durch
die
Operation
vom
3.
Juni
2022
zu
einer
vorüber gehen den
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
gekommen
sei
( Urk.
10/157/13).
Vorübergehend
sei
die
Arbeitsfähigkeit
für
jegliche
Tätig keiten
während
sechs
Monaten
aufgehoben
gewesen.
Auf
die
lang
dauernde
Arbeitsfähigkeit
für
die
angepasste
Tätigkeit
habe
die
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
jedoch
keinen
Einfluss
gehabt
( Urk.
10/157/14).
E. 3.2.8.1 Bezüglich
des
Hyperextensionstraumas
des
linken
Daumens
ist
d em
Bericht
der
Klinik
für
Plastische
Chirurgie
und
Handchirurgie
des
L.___
vom
1 6.
Oktober
2023
zur
Untersuchung
vom
1 2.
Oktober
2023
Folgendes
zu
entnehmen:
Der
Beschwerdeführer
habe
angegeben,
dass
er
am
8.
Oktober
2023
ausgerutscht
sei.
Dabei
habe
er
sich
ein
Hyperextensionstrauma
des
linken
Daumens
zuge zogen.
Die
Ultraschalluntersuchung
habe
eine
partielle
Läsion
des
ulnaren
Collateral-Ligaments
(UCL)
ohne
An zeichen
einer
vollständigen
Ruptur
oder
Ständer-L ä sion
gezeigt.
Im
L.___
wurde
eine
UCL
Teilruptur
Dig.
I
Hand
links
(adominant)
diagnostiziert
und
dem
Beschwerde führer
wurde
eine
Ruhig stellung
im
St.
Moritz-Gips
für
sechs
Wochen
verordnet
( Urk.
10/166/1).
E. 3.2.8.2 Die
Sonografie-Untersuchung
des
linken
Daumens
im
L.___
vom
4.
Januar
2024
zeigte
weiterhin
eine
leichte
hypoechogene
Aufreibung
des
UCL,
welches
bei
Radial abduktion
des
Daumens
schön
angespannt
und
somit
in
Kontinuität
gewesen
sei
( Urk.
10/168) .
E. 3.2.8.3 Bei
der
Sonografie-Untersuchung
vom
1 4.
Februar
2024
fand
sich
wie
bei
der
Voruntersuchung
eine
leichte
hypoechogene
Aufreibung
des
UCL
insbesondere
am
Ansatz
an
der
Grundphalan x basis
im
Vergleich
zum
schlanken
und
reiz losen
radialen
Collateral-Ligament
( RCL ) .
Der
Knorpelansatz
am
MC
(Metakarpalknochen)
Köpfchen
erscheine
etwas
ausgedünnt.
Es
seien
keine
Osteophyten
ersichtlich.
Es
habe
sich
eine
regel rechte
Darstellung
des
musculus
flexor
pollicis
longus
(FPL)
und
des
Ring band systems
gezeigt.
Dazu
wurde
fest gehalten,
dass
mit
dem
Beschwerdeführer
nochmals
der
langwierige
Heilungs verlauf
derartiger
Kapsel-/Bandverletzungen
besprochen
worden
sei.
Sono grafisch
erscheine
das
UCL
weiterhin
hypoechogen
aufgerieben
und
gereizt,
so dass
nochmals
eine
Ruhigstellung
über
3-4
Wochen
in
einer
Sankt-Moritz-Schiene
erfolgen
sollte.
Wenn
möglich
müsste
zudem
die
Belastung
der
Hand
beim
Gehen
an
Unterarmgehstöcken
reduziert
werden
(Urk.
10/169).
E. 3.2.8.4 ).
Ausgehend
davon
ist
nachfolgend
zu
prüfen,
ob
der
Beschwerdeführer
An spruch
auf
Arbeitsvermittlung
(E.
2.4)
und/oder
eine
Invalidenrente
(E.
2.5)
hat. 5.
Mit
Einwand
vom
22.
Februar
2024
(Urk.
10/170)
gegen
den
Vorbescheid
vom
19.
Januar
2024
(Urk.
10/161)
beantragte
der
Beschwerdeführer
unter
anderem
die
Gewährung
von
Arbeitsver mittlung
(Urk.
10/170/2).
Die
Beschwerde geg nerin
hielt
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
E. 3.2.8.5 Im
Bericht
des
L.___
vom
1 0.
Mai
2024
zur
Konsultation
vom
4.
April
2024
wurde
unter
anderem
der
folgende
Befund
der
gleichentags
durchgeführten
Sonografie-Untersuchung
wiedergegeben
( Urk.
3/3):
«Unauffällige
Darstellung
des
UCL
und
RCL,
beide
spannen
sich
bei
dynamischer
Stabilitätsprüfung
an.»
Zum
weiteren
Vorgehen
(Procedere)
wurde
festgehalten,
es
sei
mit
dem
Beschwerdeführer
besprochen
worden,
dass
gemäss
der
vorangegangenen
Besprechung
am
hausinternen
Handtherapie-Rapport
bei
einem
stabile n
Gelenk
und
sonografisch
regelrechten
Verhältnissen
durch
eine
operative
Mass nahme
keine
Verbesserung
der
Schmerzsituation
erreicht
werden
könne.
Dem
Beschwerdeführer
sei
eine
Kortisoninfiltration
des
schmerzhaften
Gelenks
an geboten
worden.
Dies
habe
er
nach
dreimaliger
erfolgloser
Kortisonin filtration
des
rechten
Knies
aber
kategorisch
abgelehnt.
Entsprechend
seien
nochmals
Flector-Pflaster
rezeptiert
worden .
Bei
im
Verlauf
auftretendem
Wunsch
nach
einer
Kortisoninfiltration
dürfe
sich
der
Patient
gerne
melden,
ansonsten
sei
keine
fixe
Verlaufskontrolle
vereinbart
worden
( Urk.
3/3
S.
2).
E. 3.2.8.6 In
seiner
Stellungnahme
vom
2.
Oktober
2024
hielt
Dr.
D.___
fest,
dass
der
Bericht
des
L.___
vom
1 0.
Mai
2024
kein e
anderen
als
die
bereits
zum
Zeitpunkt
der
letzten
RAD-Stellungnahme
vom
3 0.
Mai
2024
bekannten
Diagnosen
und
klinischen
Befunde
enthalte.
All
dies
sei
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
bereits
in
der
letzten
RAD-Stellungnahme
ausführlich
gewürdigt
worden
(Urk.
9). 4 4.1
4.1.1
Nach
Lage
der
Akten
trat
die
Beschwerdegegnerin
auf
das
neue
Leistungs begehren
des
Beschwerdeführers
vom
30.
November
2022
(Urk.
10/101)
ein.
Zur
Abklärung
des
medizinischen
Sachverhaltes
holte
sie
das
orthopädisch-psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
J.___
und
Dr.
K.___
vom
9.
November
2023
( Urk.
10/157)
ein.
Die
Gutachter
stützten
sich
bei
ihrer
Beurteilung
unter
anderem
auf
die
Vorakten
(vgl.
Urk.
10/157/18-23 ,
inkl.
der
Befunde
der
bild gebende n
Untersuchungen:
Urk.
10/157/39-40 )
und
sie
setzten
sich
einlässlich
mit
den
Beurteilungen
der
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
auseinander
(Urk.
10/157/30,
10/157/42-44) .
Des
Weiteren
konnten
sie
sich
auf
die
Befunde
ihrer
eigenen
Untersuchungen
des
Beschwerdeführers
vo m
2 0.
September
2023
(Urk.
10/157/6)
stützen.
Dabei
befragten
sie
den
Beschwerdeführer
auch
nach
seinen
Beschwerden
(Urk.
10/157/26-27,
Urk.
10/157/35-37) .
Auf
dieser
Grundlage
gaben
d ie
Gutachter
eine
schlüssige
und
überzeugende
Beurteilung
ab .
Das
Gutachten
erfüllt
somit
die
von
der
Rechtsprechung
an
den
Beweiswert
einer
medizi nischen
Expertise
aufgestellten
Anforderungen
(E.
2.9.2). 4.1.2
Der
Beschwerdeführer
verordnete
Widersprüche
in
der
Beurteilung
des
ortho pä dischen
Gutachters
Dr.
J.___
(E.
1.2) .
Entgegen
seinen
Einwänden
sind
die
Ausführungen
des
Gutachters
jedoch
schlüssig:
Die
Einschätzung,
dass
nach
der
Operation
vom
3.
Juni
2022
für
sechs
Monate
keine
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
bestanden
habe
(E.
3.2.7.3) ,
vermag
zu
überzeugen.
Wie
festgehalten
attestierten
die
behandelnden
Ärzte
unmittelbar
nach
der
Operation
eine
Arbeitsunfähigkeit
und
hernach
absolvierte
der
Beschwerde führer
eine
sta tionären
Rehabilitation ,
was
ebenfalls
mit
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
gleichzusetzen
ist
(E.
E. 6 Monate
nach
der
erneuten
Anmeldung
zum
Leistungsbezug ,
mithin
ab
Mai
202 3 ,
beginnen
könnte .
Zu
diesem
Zeitpunkt
sei
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
wieder
voll
arbeitsfähig
gewesen .
Alsdann
begründe
das
im
Einwand
vom
2 2.
Februar
2024
angeführte
Hyperextensionstrauma
des
linken
Daumens
ge mäss
Rück sprache
mit
dem
RAD
eine
maximal
3-monatige
Arbeitsun fähig keit
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Damit
eine
Verschlechterung
des
Gesund heits zustandes
einen
Einfluss
auf
den
IV-Rentenanspruch
hat,
m ü ss e
diese
aber
länger
als
3
Monate
dauern.
Die
Daumenverletzung
falle
somit
nicht
ins
Gewicht.
Massgebend
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
100%
arbeitsfähig
sei
und
dadurch
ein
rentenausschliessendes
Ein kommen
erzielen
könne .
Für
die
Unter stützung
bei
der
Stellensuche
sei
in
solchen
Fällen
das
R egionale
Arbeitsvermitt lung szentrum
( RAV )
zuständig
( Urk.
2
S.
2) .
E. 6.1 Der
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
ist
von
der
Beschwerdegegnerin
ebenfalls
zu
Recht
verneint
worden.
Beim
Einkommensvergleich
(vgl.
dazu:
Art.
16
ATSG)
der
Beschwerdegegnerin
vom
21.
Dezember
2023
resultierte
ein
Invali ditäts grad
von
5
%
(Urk.
10/159/10).
Offensichtliche
Berechnungsfehler
sind
keine
auszumachen.
Zwar
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
dass
Dr.
J.___
im
Vergleich
zu m
Vorgutachter
ein
Belastungsprofil
mit
grösseren
Einschränkungen
umschrieben
habe
(E.
1.2) .
Darauf
braucht
aber
nicht
weiter
eingegangen
zu
werden.
Der
von
der
Beschwerdegegnerin
verwendete
Tabellenlohn
(vgl.
Urk.
10/159/10
sowie
Urk.
10/66/8
und
Urk.
10/72/1 )
um fasst
gemäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
eine
Vielzahl
von
körper lich
leichten
und
wechselbelastenden
Tätigkeiten
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_303/2020
vom
6.
August
2020
E.
4.2
mit
Hinweis).
Es
ist
mithin
nicht
zu
be anstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
davon
ausging,
dass
der
Beschwerdeführer
die
gemäss
Dr.
J.___
bestehende
Arbeits fähigkeit
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeits markt
(vgl.
dazu
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
133
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung)
entsprechend
um setzen
könnte.
E. 6.2 Wie
die
Beschwerdegegnerin
weiter
richtig
ausführte
(E.
1.1) ,
bestand
im
Zeit punkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
am
1.
Mai
202 3
ein
rentenaus schliessender
Invaliditätsgrad
von
5
%
(E.
2.1,
E.
2.5) .
In
der
Folge
wurde
der
Beschwerdeführer
gemäss
der
Beurteilung
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
aufgrund
der
Auswirkungen
des
Unfalles
vom
8.
Oktober
2023
vorübergehend
und
kurzzeitig
auch
in
einer
Verweisungs tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
(E.
3.2.8.4) ,
womit
für
jene
Zeit
von
einem
IV-Grad
von
100
%
auszugehen
ist .
Allerdings
dauerte
diese
Arbeitsunfähigkeit
gemäss
Dr.
D.___
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
weniger
als
drei
Monat e
an
(E.
3.2.8.4) .
E. 6.3 Und
schliesslich
ist
der
Vollständigkeit
halber
festzuhalten,
dass
der
mit
der
Änderung
von
Art
26 bis
Abs.
3
Satz
1
IVV
per
1.
Januar
2024
eingeführte
Pauschalabzug
von
10
Prozent
vo m
gestützt
auf
statistische
Werte
bestimmten
Invalideneinkommen
vorliegend
nicht
zur
Anwendung
kommt,
weil
kein
An spruch
auf
eine
Invalidenrente
ab
1.
Januar
2024
zur
Diskussion
steht
(vgl.
die
intertemporalrechtlichen
Regelungen
im
Zusammen hang
mit
der
Ein führung
des
Pauschalabzugs
im
IV-Rundschreiben
Nr.
432
des
Bundesamtes
für
Sozial versicherungen
vom
9.
November
2023).
Da
der
IV-Grad
nach
wie
vor
5
%
beträgt
(Urk.
10/84,
E.
6.2)
ist
bezüglich
des
Rentenanspruchs
kein
Revisionsgrund
gegeben
(E.
2.6).
Die
Beschwerde geg nerin
hat
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
zu
Recht
verneint. 7.
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
vom
E. 6.5 ) . 4.3
Die
nicht
zu
beanstandenden
medizinischen
Abklärungen
der
Beschwerde geg nerin
haben
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
der
gutachterlichen
Beurteilung
ab
dem
1.
De zember
2022
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wieder
zu
100
%
arbeitsfähig
war
(E.
3.2.7.3) .
Der
Sturz
vom
8.
Oktober
2023
hatte
eine
vorüber gehende
Arbeitsunfähigkeit
zur
Folge,
welche
gemäss
der
beweiskräftigen
Stellung nahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
vom
30.
Mai
2024
aus
versicherungs medizi nischer
Sicht
aber
weniger
als
drei
Monate
andauerte
(E.
E. 8 Oktober
2023
aus gerutscht
sei
und
sich
ein
Hyper exten sions trauma
des
Daumens
an
der
linken
Hand
zu gezogen
habe .
Die
fach ärzt lichen
Abklärungen
hätten
eine
UCL
Teilruptur
Dig.
I
Hand
links
erg e ben.
Entgegen
der
Annahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
sei
diese
Ver letzung
noch
nicht
ausgeheilt,
sondern
beeinträchtige
seine
Arbeitsfähigkeit
weiterhin
( Urk.
1
S.
6) .
Dies
könne
dem
aufgelegten
Verlaufsbericht
des
Univer sitätsspitals
L.___
( L.___ )
vom
1 0.
Mai
2024
und
den
Terminbestätigungen
für
eine
Ergotherapie
entnommen
werden
( Urk.
1
S.
6,
Urk.
3/3-4) .
Diesbezüglich
sei
die
Beschwerde gegnerin
ihrer
Untersuchungspflicht
nicht
nachgekommen.
Es
genüge
nicht ,
dass
Dr.
D.___
in
der
Stellungnahme
vom
30.
Mai
2024
hinsichtlich
der
Dauer
der
gesundheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
auf
einen
Erfahrungswert
ab ge stellt
habe
und
davon
ausgegangen
sei,
dass
die
Verletzung
nach
weniger
als
drei
Monaten
wieder
abgeheilt
sei .
Entscheidend
sei
nämlich
rechtsprechungs gemäss
nicht
der
übliche
Verlauf,
sondern
es
seien
vielmehr
die
konkreten
Aus wirkungen
massgebend
(Urk.
1
S.
6) .
A ufgrund
der
Verletzung
am
Daumen
könne
e r
seine
linke
Hand
nur
noch
schwer
einsetzen.
Dies
schränke
die
infolge
der
Knieverletzung
rechts
bereits
erheblich
limitierten
Einsatzmöglich keiten
noch
zusätzlich
ein,
gerade
auch,
weil
überwiegend
sitzende,
körperlich
sehr
leichte
Tätigkeiten
zumindest
meist
mit
den
Händen
verrichtet
würden
(Urk.
1
S.
6) .
Die
permanenten
Schmerzen
am
rechten
Bein
und
an
der
linken
Hand
würden
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
verunmöglichen.
Gerade
deshalb
habe
die
behandelnde
Rheumatologin,
Dr.
F.___ ,
durchgehend
eine
volle
Arbeits un fähigkeit
attestiert
( Urk.
1
S.
6-7) .
Da
die
Beschwerdegegnerin
den
Sachverhalt
ungenügend
abge klärt
habe ,
sei
auch
nicht
erstellt,
dass
er
in
einer
leidensan ge passten,
körperlich
sehr
leichten,
überwiegend
sitzenden
Tätigkeit
voll
arbeits fähig
sei .
Vielmehr
sei
der
Grad
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidensan gepassten
Tätigkeit
ungewiss .
Deshalb
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
nach
ergän zenden
Abklärungen
über
den
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
so wie
auch
den
Anspruch
auf
eine
angemessene
Rente
neu
entscheide
(Urk.
1
S.
7) .
E. 11 März
2025
E.
3.1).
Vorliegend
kommen
folglich
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Bestimmungen
zur
Anwendung ,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden. 2.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2.3 2.3.1
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeits leistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2.3.2
Für
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
sind
in
der
Regel
psychiatrische
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_989/2010
vom
E. 16 Januar
2018
E.
3.1). 2.4
Arbeitsunfähige
(Art.
6
ATSG)
Versicherte,
welche
eingliederungsfähig
sind,
haben
Anspruch
auf
Unterstützung
bei
der
Suche
eines
geeigneten
Arbeits platzes
oder
im
Hinblick
auf
die
Aufrechterhaltung
ihres
Arbeitsplatzes
(Art.
E. 18 Abs.
1
IVG). 2.5
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.6
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tat sächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheits zustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisions grund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
massgeblichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hin gegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Ver gleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeits unfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
ver schlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen). 2. 7
Wurde
eine
Rent e
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert,
so
wird
nach
Art.
87
Abs.
3
IVV
eine
neue
Anmeldung
nur
geprüft,
wenn
die
Voraussetzungen
gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
erfüllt
sind.
Danach
ist
im
Revisionsgesuch
glaubhaft
zu
machen,
dass
sich
der
Grad
der
Invalidität
der
versicherten
Person
in
einer
für
den
Anspruch
erheblichen
Weise
geändert
hat.
Ergibt
die
Prüfung
durch
die
Verwaltung,
dass
die
Vorbringen
der
versicherten
Person
nicht
glaubhaft
sind,
so
erledigt
sie
das
Gesuch
ohne
weitere
Abklärungen
durch
Nichteintreten.
Tritt
die
Verwaltung
auf
die
Neuanmeldung
ein,
so
hat
sie
die
Sache
materiell
abzuklären
und
sich
zu
vergewissern,
ob
die
von
der
versicherten
Person
glaubhaft
gemachte
Veränderung
des
Invaliditäts grades
auch
tatsächlich
eingetreten
ist;
sie
hat
demnach
in
analoger
Weise
wie
bei
einem
Revisionsfall
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG
vorzugehen
(BGE
117
V
198
E.
3a,
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2).
Stellt
sie
fest,
dass
der
Invaliditätsgrad
seit
Erlass
der
früheren
rechtskräftigen
Verfügung
keine
Veränderung
erfahren
hat,
so
weist
sie
das
neue
Gesuch
ab.
Andernfalls
hat
sie
zunächst
noch
zu
prüfen,
ob
die
festgestellte
Veränderung
genügt,
um
nunmehr
eine
anspruchs begründende
Invalidität
zu
bejahen,
und
hernach
zu
beschliessen.
Im
Beschwerdefall
obliegt
die
gleiche
materielle
Prüfungspflicht
auch
dem
Gericht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_234/2023
vom
4.
September
2023
E.
1.2,
ins besondere
mit
Hinweis
auf
BGE
117
V
198
E.
3a). 2.8
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
ATSG).
Der
Unter suchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2). 2.9 2. 9 .1
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätig keiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
E. 20 April
2021
E.
3
m.w.H.) .
2. 9 .4
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
RAD
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
mass gebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Aus übung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich
fest
(Abs.
3). 3.
E. 28 August
2019
dahingehend ,
dass
(Dr.
B.___ )
dem
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen/
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
(als
Lastwagenchauffeur)
eine
100%ige
Arbeitsun fähigkeit
seit
2.
Juni
2017
durchgehend
bis
zumindest
4.
Oktober
2018
attestiert
habe.
Unter
Berück sichtigung
der
aktenkundigen
Befunde
und
seiner
gut
30-jährigen
ortho pädischen
Berufserfahrung
bestehe
diese
Arbeitsunfähigkeit
überwiegend
wahrscheinlich
auch
weiterhin
und
unbefristet
(Urk.
10 /6 6 /7).
E. 31 Mai
2024
(Urk.
2)
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
führt. 8.
Das
vorliegende
Verfahren
ist
kostenpflichtig
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Die
Ge richtskosten
sind
auf
Fr.
8 00.--
festzulegen
und
entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
de m
Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
André
Largier - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00402 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 30.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
André
Largier Advokatur
am
Stampfenbach Stampfenbachstrasse
42,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
Y.___
Staatsangehörige
X.___ ,
geboren
1971,
reiste
im
Jahr
2013
in
die
Schweiz
ein
( Urk.
10/ 2/1).
Zuletzt
war
er
vom
23.
Mai
bis
29.
Juli
2017
beim
Personalvermittlungsunternehmen
Z.___
AG
angestellt
und
wurde
bei
der
A.___
AG
als
Lastwagenchauffeur
eingesetzt
(Urk.
10/ 1/4,
Urk.
10/ 1/8,
Urk.
10/ 29).
Am
2.
Juni
2017
verletzte
er
sich
mit
einer
Eisenstange
am
rechten
Knie
und
zog
sich
eine
Rissquetschwunde
prä patellär
sowie
eine
laterale
Patellafraktur
zu
(Urk.
10/ 1/4,
Urk.
10/ 1/46,
Urk.
10/ 6 4 /5).
Am
selben
Knie
kam
es
später
zu
einer
Schleim beutelent zündung
und
einer
Wundin fektion
(Urk.
10/ 1/35,
Urk.
10/ 1/46).
Am
23.
November
2017
(Eingangs datum)
meldete
sich
X.___
bei
der
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leitungsbezug
an
(Urk.
10/ 2,
Urk.
10/ 5/1).
Die
IV-Stelle
tätigte
Abklärungen
in
beruflich-erwerblicher
Hin sicht
und
zum
medizinischen
Sachverhalt
im
Zuge
derer
sie
insbesondere
das
bidisziplinäre
( orthopädisch-psychia trische )
Gut achten
von
Dr.
med.
B.___ ,
FMH
Ortho pädische
Chirurgie
&
Trauma tologie
des
Bewegungs apparates,
Prof.
Dr.
med.
C.___ ,
FMH
Neuro logie
sowie
Psychiatrie
und
Psycho therapie,
vo m
25.
Juli
2019
(Urk.
10/6 4 )
einholte.
Gestützt
auf
dieses
Gutachten
hielt
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
vom
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
der
IV-Stelle,
am
2 8.
August
2019
fest,
dass
der
Versicherte
seit
2.
Juni
2017
in
der
angestamm ten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
sei.
In
einer
leidens angepassten
Tätigkeit
sei
er
seit
dem
12.
September
2017
zu
100
%
arbeitsfähig
(Urk.
10/66/7).
Aus gehend
davon
nahm
die
IV-Stelle
einen
Einkom mensvergleich
vor,
bei
welchem
ein
Invaliditätsgrad
von
5
%
resultierte
(Urk.
10/66/8 ,
Urk.
1 0/72 ).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
( Urk.
10/67 ,
Urk.
10/75)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungs begehren
von
X.___
mit
Verfügung
vom
24.
März
2020
mit
der
Be gründung
ab ,
dass
bei
einem
Invaliditäts grad
von
5
%
kein
Renten anspruch
be stehe
(Urk.
10/84).
Da gegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
19.
Mai
2020
Beschwerde
beim
Sozialversiche rungsgericht
des
Kantons
Zürich
(Urk.
10/86/3-9).
Das
Sozial versicherungs gericht
wies
die
Beschwerde
mit
Urteil
IV.2020.00327
vom
31.
März
2021
ab
(Urk.
10/92).
Dieses
Urteil
blieb
unange fochten. 1.2
In
der
Folge
meldete
sich
X.___
mit
Eingabe
vom
3 0.
November
2022
unter
Hinweis
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
nach
der
Operation
am
rechten
Knie
vom
3.
Juni
2022
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/101).
Die
IV-Stelle
trat
auf
das
neue
Leistungsbegehren
ein
und
sie
kündigte
dem
Versicherten
mit
Schreiben
vom
2.
Dezember
2022
eine
Ab klä rung
seines
IV-Leistungsanspruches
an
(Urk.
10/107/1) .
Alsdann
holte
die
IV-Stelle
bei
der
Universitätsklinik
E.___
den
Arztbericht
vom
12.
Dezember
2022
(Urk.
10/109)
ein
und
sie
erhielt
von
dieser
Klinik
ferner
die
Berichte
zu
den
Untersuchungen
und
Behandlungen
ab
dem
1 0.
März
2022
(Urk.
10/1 10 - 115,
Urk.
10/119,
Urk.
10/126 ).
Die
IV-Stelle
nahm
überdies
die
Arztberichte
der
weiteren
Behandlerinnen,
mithin
von
Dr.
med.
F.___ ,
FMH
Physi kalische
Medizin,
vom
2 0.
März
2023
(Urk.
10/131)
und
von
Dr.
med.
(BG)
G.___ ,
Psychiatrie
und
Psychotherapie
FMH
sowie
Allge meine
Innere
Medizin
FMH,
vom
1 3.
Mai
2023
(Urk.
10/13 3 )
zu
den
Akten.
Am
15.
Juni
2023
teilte
sie
dem
Ver sicherten
mit,
dass
eine
Begutachtung
durch
Fachärztinnen
und
Fachärzte
der
Fach rich tungen
Psychiatrie
sowie
Orthopädie
notwendig
sei
(Urk.
10/136/1).
Der
Begutachtungsauftrag
wurde
über
die
Platt form SuisseMED@P per
Zufalls prinzip
an
die
I.___
AG,
Gutachtenstelle
H.___ ,
vergeben
(Urk.
10/150).
Der
Versicherte
wurde
dort
am
2 0.
September
2023
(Urk.
10/157/6)
von
Dr.
med.
J.___ ,
FMH
Orthopädische
Chirurgie,
und
Dr.
med.
K.___ ,
FMH
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
unter sucht.
Die
Gutachter
erstatteten
ihr
Gutachten
am
9.
November
2023
( Urk.
10/157) .
RAD-Arzt
Dr.
D.___
hielt
am
16.
November
2023
dafür,
dass
auf
das
Gutachten
abgestellt
werden
könne.
Gemäss
der
Beurteilung
der
Gutachter
sei
der
Versicherte
in
der
angestammten
Tätigkeit
unverändert
und
auf
Dauer
zu
100
%
arbeitsunfähig.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
ab
Dezember
20 2 1
bis
maximal
30.
November
20 22
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestan den.
Ab
dem
1.
Dezember
2022
sei
der
Versicherte
in
einer
Verweisungstätigkeit
durchgehend
und
bis
auf
weiteres
zu
100%
a rbeitsfähig
(Urk.
10/159/9).
Beim
Einkommensvergleich
der
IV-Stelle
vom
2 1.
Dezember
2023
resultierte
ein
Invali ditäts grad
von
5
%
(Urk.
10/159/10).
Hernach
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
m it
Vorbescheid
vom
19.
Janua r
20 24
d ie
Abweisung
seines
Leistungs be gehrens
in
Aus sicht
(Urk.
10 / 1 6 1 ) .
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
22 .
Feb rua r
202 4
Einwand
(Urk.
10/170) ,
mit
welchem
er
die
Durchführung
weiterer
medizinische r
Abklä rungen
und
die
Gewährung
von
Arbeits ver mitt lung
beantragte
(Urk.
10 / 1 7 0 /2 ).
Nach
der
Prüfung
des
Einwandes
(vgl.
Urk.
10/173)
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
von
X.___
mit
Verfügung
vom
31 .
M ai
202 4
ab
(Urk.
2 ). 2.
2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
27.
Juni
2024
Beschwerde
( Urk.
1).
Er
beantragte,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Ver fügung
vom
3 1.
Mai
2024
zu
verpflichten
sei,
ihm
—
nach
ergänzenden
Ab klärungen
—
berufliche
Massnahmen
und/oder
rückwirkend
eine
angemessene
Invalidenrente
zuzusprechen
( Urk.
1
S.
2). 2.2
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
beantragte
die
Beschwerde geg nerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
8,
unter
Beilage
der
Stellungnahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___ ,
vom
2.
Oktober
2024,
Urk.
9,
sowie
der
IV-Akten,
Urk.
10/1-176).
Der
Beschwerdeführer
erhielt
eine
Kopie
dieser
Eingabe
(Urk.
12). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
31.
Mai
2024
führte
die
Beschwerde gegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
sie
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
vom
22.
Februar
2024
gegen
den
Vorbescheid
vom
19.
Januar
2024
geprüft
habe.
Nach
Rücksprache
mit
dem
RAD
könne
weiterhin
auf
das
Gutachten
vom
9.
November
2023
abgestellt
werden.
Darin
sei
festge halten
worden ,
dass
d em
Beschwerdeführer
eine
angepasste,
körperlich
leichte
und
vorwiegend
sitzende
Tätigkeit
seit
Dezember
2022
in
einem
100 %- Pensum
zumutbar
sei .
Zuvor
habe
aufgrund
der
Operation
( vom
3.
Juni
2022)
eine
vorübergehende
volle
Erwerbs unfähigkeit
bestanden .
Es
müsse
berücksichtigt
werden,
dass
d er
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
im
vorliegenden
Fall
frühestens
6
Monate
nach
der
erneuten
Anmeldung
zum
Leistungsbezug ,
mithin
ab
Mai
202 3 ,
beginnen
könnte .
Zu
diesem
Zeitpunkt
sei
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
wieder
voll
arbeitsfähig
gewesen .
Alsdann
begründe
das
im
Einwand
vom
2 2.
Februar
2024
angeführte
Hyperextensionstrauma
des
linken
Daumens
ge mäss
Rück sprache
mit
dem
RAD
eine
maximal
3-monatige
Arbeitsun fähig keit
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Damit
eine
Verschlechterung
des
Gesund heits zustandes
einen
Einfluss
auf
den
IV-Rentenanspruch
hat,
m ü ss e
diese
aber
länger
als
3
Monate
dauern.
Die
Daumenverletzung
falle
somit
nicht
ins
Gewicht.
Massgebend
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
100%
arbeitsfähig
sei
und
dadurch
ein
rentenausschliessendes
Ein kommen
erzielen
könne .
Für
die
Unter stützung
bei
der
Stellensuche
sei
in
solchen
Fällen
das
R egionale
Arbeitsvermitt lung szentrum
( RAV )
zuständig
( Urk.
2
S.
2) . 1.2
Dem
hielt
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
entgegen,
dass
der
o rthopä dische
Gutachter,
Dr.
J.___ ,
bestätigt
habe,
dass
es
im
Vergleich
zur
Situation
der
rentenablehnenden
Verfügung
vom
24.
März
2020
zu
einer
Ver schlech terung
des
Gesundheitszustandes
gekommen
sei
(Urk.
1
S.
4).
Seine
Ausfüh rungen
bezüglich
der
Arbeitsfähigkeit
seien
aber
auch
widersprüchlich
(Urk.
1
S.
4).
Er
habe
einerseits
dargelegt ,
dass
eine
Minderbelastbarkeit
der
rechten
unteren
Extremität
nach
wiederholten
Eingriff en
einschliesslich
Patellektomie
und
Rekonstruktion
des
Streckapparates
dezidiert
nachvollziehbar
sei.
Ander seits
habe
er
festge halten,
dass
es
(nur)
zu
einer
vorübergehenden
Veränderung
der
Arbeitsfähigkeit
gekommen
sei
(Urk.
1
S.
5).
Der
Beschwerdeführer
führte
sodann
aus ,
dem
Gutachten
von
Dr.
J.___
könne
weiter
entnommen
werden,
dass
sich
seine
Belastbarkeit
verschlechtert
habe .
Das
werde
klar
ersichtlich,
wenn
das
von
Dr.
J.___
for mulierte
Zumutbarkeit sprofil
mit
demjenigen
des
Vor gutachters
Dr.
B.___
vom
25.
Juli
2019
verglichen
werde
(Urk.
1
S.
5).
Gemäss
Dr.
J.___
könne
er
nunmehr
nur
noch
sehr
leichte,
überwiegend
sitzende
Tätigkeiten
ausführen
(Urk.
1
S.
5-6).
Es
müsse
ferner
berücksichtigt
werden,
dass
er
(nach
der
Untersuchung
durch
Dr.
J.___
am
2 0.
September
2023 ,
Urk.
10/157/6)
am
8.
Oktober
2023
aus gerutscht
sei
und
sich
ein
Hyper exten sions trauma
des
Daumens
an
der
linken
Hand
zu gezogen
habe .
Die
fach ärzt lichen
Abklärungen
hätten
eine
UCL
Teilruptur
Dig.
I
Hand
links
erg e ben.
Entgegen
der
Annahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
sei
diese
Ver letzung
noch
nicht
ausgeheilt,
sondern
beeinträchtige
seine
Arbeitsfähigkeit
weiterhin
( Urk.
1
S.
6) .
Dies
könne
dem
aufgelegten
Verlaufsbericht
des
Univer sitätsspitals
L.___
( L.___ )
vom
1 0.
Mai
2024
und
den
Terminbestätigungen
für
eine
Ergotherapie
entnommen
werden
( Urk.
1
S.
6,
Urk.
3/3-4) .
Diesbezüglich
sei
die
Beschwerde gegnerin
ihrer
Untersuchungspflicht
nicht
nachgekommen.
Es
genüge
nicht ,
dass
Dr.
D.___
in
der
Stellungnahme
vom
30.
Mai
2024
hinsichtlich
der
Dauer
der
gesundheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit
auf
einen
Erfahrungswert
ab ge stellt
habe
und
davon
ausgegangen
sei,
dass
die
Verletzung
nach
weniger
als
drei
Monaten
wieder
abgeheilt
sei .
Entscheidend
sei
nämlich
rechtsprechungs gemäss
nicht
der
übliche
Verlauf,
sondern
es
seien
vielmehr
die
konkreten
Aus wirkungen
massgebend
(Urk.
1
S.
6) .
A ufgrund
der
Verletzung
am
Daumen
könne
e r
seine
linke
Hand
nur
noch
schwer
einsetzen.
Dies
schränke
die
infolge
der
Knieverletzung
rechts
bereits
erheblich
limitierten
Einsatzmöglich keiten
noch
zusätzlich
ein,
gerade
auch,
weil
überwiegend
sitzende,
körperlich
sehr
leichte
Tätigkeiten
zumindest
meist
mit
den
Händen
verrichtet
würden
(Urk.
1
S.
6) .
Die
permanenten
Schmerzen
am
rechten
Bein
und
an
der
linken
Hand
würden
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
verunmöglichen.
Gerade
deshalb
habe
die
behandelnde
Rheumatologin,
Dr.
F.___ ,
durchgehend
eine
volle
Arbeits un fähigkeit
attestiert
( Urk.
1
S.
6-7) .
Da
die
Beschwerdegegnerin
den
Sachverhalt
ungenügend
abge klärt
habe ,
sei
auch
nicht
erstellt,
dass
er
in
einer
leidensan ge passten,
körperlich
sehr
leichten,
überwiegend
sitzenden
Tätigkeit
voll
arbeits fähig
sei .
Vielmehr
sei
der
Grad
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidensan gepassten
Tätigkeit
ungewiss .
Deshalb
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
nach
ergän zenden
Abklärungen
über
den
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
so wie
auch
den
Anspruch
auf
eine
angemessene
Rente
neu
entscheide
(Urk.
1
S.
7) . 1.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
demnach,
ob
die
Beschwerdegegnerin
den
rechts erheb lichen
Sachverhalt
genügend
abgeklärt
hat.
Sollte
sich
die
Sache
als
spruchreif
erweisen,
so
ist
zu
prüfen,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führer s
und/oder
dessen
erwerblichen
Auswirkungen
seit
der
leistungs ab lehnenden
Ver fügung
vom
24.
März
2020
( Urk.
10/84)
derart
wesentlich
ver än dert
ha ben ,
dass
er
nunmehr
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenver siche rung
hat. 2. 2.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundes gesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
inter temporal rechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeit punkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
zum
Leistungsbezug
mit
der
vom
30.
November
2022
datierenden
Eingabe
seines
Rechtsvertreters
(Urk.
10/101)
ging
bei
der
Beschwerde gegnerin
am
3 0.
November
2022
ein
( Aktenverzeichnis
zu
Urk.
10/1-176 ).
Ein
allfälliger
Rentenanspruch
würde
somit
frühestens
ab
1.
Mai
202 3
bestehen
(Art.
29
Abs.
1
und
3
IVG;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_155/2024
vom
11.
März
2025
E.
3.1).
Vorliegend
kommen
folglich
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Bestimmungen
zur
Anwendung ,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden. 2.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2.3 2.3.1
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeits leistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 2.3.2
Für
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
sind
in
der
Regel
psychiatrische
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_989/2010
vom
16.
Februar
2011
E.
4.4.2
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_880/2015
vom
30.
März
2016
E.
4.2.4).
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
—
gegebenenfalls
neben
standardisierten
Tests
—
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_127/2022
vom
8.
Juli
2022
E.
5.2.2
mit
Hinweisen). 2.3.3
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Aus
Gründen
der
Verhältnismässigkeit
kann
dort
von
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
abgesehen
werden,
wo
es
nicht
nötig
oder
auch
gar
nicht
geeignet
ist.
Ein
Beweisverfahren
bleibt
daher
entbehrlich,
wenn
im
Rahmen
beweiswertiger
fachärztlicher
Berichte
(vgl.
BGE
125
V
351)
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
nachvollziehbar
begründeter
Weise
verneint
wird
und
allfälligen
gegenteiligen
Einschätzungen
mangels
fachärztlicher
Qualifikation
oder
aus
anderen
Gründen
kein
Beweiswert
beigemessen
werden
kann
(BGE
143
V
409
E.
4.5.3;
vgl.
BGE
143
V
418
E.
7.1).
Insbesondere
in
Fällen,
in
welchen
nach
der
Aktenlage
überwiegend
wahrscheinlich
von
einer
bloss
leichtgradigen
depressiven
Störung
auszugehen
ist,
die
nicht
schon
als
chronifiziert
gelten
kann
und
auch
nicht
mit
Komorbiditäten
einhergeht,
bedarf
es
in
aller
Regel
keines
strukturierten
Beweisverfahrens
(BGE
143
V
409
E.
4.5.3;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1). 2.4
Arbeitsunfähige
(Art.
6
ATSG)
Versicherte,
welche
eingliederungsfähig
sind,
haben
Anspruch
auf
Unterstützung
bei
der
Suche
eines
geeigneten
Arbeits platzes
oder
im
Hinblick
auf
die
Aufrechterhaltung
ihres
Arbeitsplatzes
(Art.
18
Abs.
1
IVG). 2.5
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.6
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tat sächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheits zustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisions grund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
massgeblichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hin gegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Ver gleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeits unfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
ver schlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27.
Januar
2025
E.
4.1
mit
Hinweisen). 2. 7
Wurde
eine
Rent e
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert,
so
wird
nach
Art.
87
Abs.
3
IVV
eine
neue
Anmeldung
nur
geprüft,
wenn
die
Voraussetzungen
gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
erfüllt
sind.
Danach
ist
im
Revisionsgesuch
glaubhaft
zu
machen,
dass
sich
der
Grad
der
Invalidität
der
versicherten
Person
in
einer
für
den
Anspruch
erheblichen
Weise
geändert
hat.
Ergibt
die
Prüfung
durch
die
Verwaltung,
dass
die
Vorbringen
der
versicherten
Person
nicht
glaubhaft
sind,
so
erledigt
sie
das
Gesuch
ohne
weitere
Abklärungen
durch
Nichteintreten.
Tritt
die
Verwaltung
auf
die
Neuanmeldung
ein,
so
hat
sie
die
Sache
materiell
abzuklären
und
sich
zu
vergewissern,
ob
die
von
der
versicherten
Person
glaubhaft
gemachte
Veränderung
des
Invaliditäts grades
auch
tatsächlich
eingetreten
ist;
sie
hat
demnach
in
analoger
Weise
wie
bei
einem
Revisionsfall
nach
Art.
17
Abs.
1
ATSG
vorzugehen
(BGE
117
V
198
E.
3a,
vgl.
auch
BGE
133
V
108
E.
5.2).
Stellt
sie
fest,
dass
der
Invaliditätsgrad
seit
Erlass
der
früheren
rechtskräftigen
Verfügung
keine
Veränderung
erfahren
hat,
so
weist
sie
das
neue
Gesuch
ab.
Andernfalls
hat
sie
zunächst
noch
zu
prüfen,
ob
die
festgestellte
Veränderung
genügt,
um
nunmehr
eine
anspruchs begründende
Invalidität
zu
bejahen,
und
hernach
zu
beschliessen.
Im
Beschwerdefall
obliegt
die
gleiche
materielle
Prüfungspflicht
auch
dem
Gericht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_234/2023
vom
4.
September
2023
E.
1.2,
ins besondere
mit
Hinweis
auf
BGE
117
V
198
E.
3a). 2.8
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
ATSG).
Der
Unter suchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2). 2.9 2. 9 .1
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätig keiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hin weisen). 2. 9 .2
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fach lichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gut achten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2. 9 .3
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezialärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
so lange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.) .
2. 9 .4
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
RAD
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
mass gebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Aus übung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich
fest
(Abs.
3). 3. 3.1
3.1.1
Bei
Erlass
der
Verfügung
vom
2 4.
März
2020
(Urk.
10/84)
stellte
die
Beschwer degegnerin
in
medizinischer
Hinsicht
auf
das
orthopädisch-psychiat rische
Gut achten
von
Prof.
Dr.
C.___
und
Dr.
B.___
vom
25.
Juli
2019
(Urk.
10/64 )
und
die
Stellung nahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
vom
28.
August
2019
(Urk.
6/66/7)
ab
(vgl.
das
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
19.
November
2019,
Urk.
6/66/7). 3.1.2
3.1.2.1
Prof.
Dr.
C.___
und
Dr.
B.___
stellten
in
ihrem
Gutachten
vom
25.
Juli
2019
keine
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
10/64 /10).
Als
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
führten
sie
an
(Urk.
10/64 /10): - a ktenkundige
Lumbago,
gegenwärtig
ohne
Beschwerdevortrag
sowie
ohne
Funktionseinschränkung - Verdacht
auf
dissoziative
Störung
(ICD-10:
F44.4),
Differentialdiagnose
(DD):
Verdacht
auf
Entwicklung
körperlicher
Symptome
aus
psychischen
Gründen
(ICD-10:
F68.0) - Anpassungsprobleme
bei
einer
Störung
des
Stütz-
und
Bewegungs appara tes
(ICD-10:
Z
60.0) - c hronische
Schmerzen
bei
einer
Störung
des
Stütz-
und
Bewegungs ap parates
(ICD-10:
R
52)
Als
«Diagnose
nach
Aktenlage
ohne
Aussage
auf
die
Arbeitsfähigkeit»
nannten
die
Gutachter
«aktenkundige
Belastungs-
und
Bewegungseinschränkung
des
rech ten
Kniegelenks»
(Urk.
10/64 /10).
Zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
der
bisherigen
und
in
einer
an ge passten
Tätigkeit
hielten
die
Gutachter
fest,
dass
aus
rein
psychiatrisch - gut ach ter licher
Sicht
ohne
Bewertung
der
somatischen
Anteile
seines
Leidens
von
keinem
psychiatrischen
Gesundheitsschaden
auszugehen
sei.
Es
würden
keine
Störungen
von
Krankheitswert
vorliegen,
die
zu
nachhaltigen
handicapierenden
Fähigkeits störungen
führen
würden.
Der
Beschwerdeführer
könne
aus
psychiat rischer
Sicht
jede
somatisch
zumutbare
Tätigkeit
unter
den
Bedingungen
des
ersten
Arbeits marktes
ohne
qualitative
und
ohne
quantitative
Einschränkung
ausüben.
Aus
gutachterlicher
Sicht
habe
nie
eine
psychiatrisch
begründete
Ein schränkung
der
mittel-
und
langfristigen
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen
(Urk.
10/64 /16).
Zur
Arbeitsfähigkeit
aus
orthopädischer
Sicht
hielten
die
Gutachter
fest:
Da
dem
orthopädischen
Gutachter
durch
die
Untersuchungsverweigerung
des
Beschwer deführers
keine
valide
Beurteilung
des
rechten
Kniegelenks
möglich
ge wesen
sei
und
im
Hinblick
auf
den
restlichen
Stütz-
und
Bewegungsapparat
keine
Funk tionseinschränkung
vorliege,
müsse
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
von
einer
uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
sowohl
in
der
angestammten
als
auch
in
adaptierter
Tätigkeit
ausgegangen
werden.
Aus
retrospektiver
Sicht
sei
der
Be schwerdeführer
aufgrund
der
in
der
Aktenlage
aufgeführten
Beschwerde symp tomatik
des
rechten
Kniegelenks
in
seiner
zuletzt
ausgeführten
Tätigkeit
als
LKW-Chauffeur
seit
dem
Unfallereignis
vom
2.
Juni
2017
bis
zur
letztmaligen
postoperativen
Vorstellung
bei
Dr.
M.___
am
4.
Oktober
2018
nicht
mehr
arbeits fähig.
In
einer
kniegelenksadaptierten
Tätig keit
mit
dem
( unten )
aufgeführten
Belastungsprofil
sei
indessen
seit
dem
12.
September
2017
von
einer
quantitativ
uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
in
einer
optimal
adaptierten
Tätigkeit
auszu gehen
(Urk.
10/64 /16).
Aus
orthopädischer
Sicht
wurde
folgendes
negatives
Leistungsprofil
definiert:
Schwerst-
und
Schwerarbeiten;
mehr
als
gelegentliche
mittelschwere
Arbeiten;
Heben
und
Tragen
von
Lasten
körperfern
über
5
kg
oder
körpernah
über
10
kg
ohne
technische
Hilfsmittel;
das
Gehen
auf
unebenem
Gelände;
das
Besteigen
von
Leitern,
Gerüsten
und
schrägen
Ebenen;
das
mehr
als
gelegentliche
Treppen steigen;
Tätigkeiten
mit
repetitivem
Bücken,
Kauern
und
Hocken;
Tätigkeiten
mit
länger
währender
Einnahme
einer
stehenden
Körperposition;
jedwede
knienden
Tätigkeiten;
Tätigkeiten
im
Hocksitz;
Tätigkeiten
mit
länger
währender
Einnahme
nur
einer
Körperposition;
keine
längeren
Gehzeiten
(nicht
über
20
Minuten
ohne
Pause);
kein
Steuern
von
Fahrzeugen
mit
repetitivem
Ein-/Aussteigen
(Stapler);
kein
Steuern
von
Fahrzeugen
jedweder
Art
welche
eine
sichere
Bedienung
der
Pedale
verlangen;
Tätigkeiten
im
Freien,
ohne
Schutz
vor
Kälte,
Zugluft,
Nässe
sowie
Tätigkeiten
auf
regen-
und
eisglattem
Untergrund;
Tätigkeiten
unter
Zeit druck
und
Akkordarbeit
(Urk.
10/64 /13).
Unter
Berücksichtigung
der
oben
ge nannten
Schonkriterien
bestehe
das
folgende
(positive)
Belastungs profil:
In
einer
leidensad a ptierten,
körperlich
leichten
bis
intermit tierend
mittel schweren,
wech selbelastenden,
optimal
an gepassten,
überwiegend
sitzenden
Tätigkeit
besteht
aus
orthopädisch-versicherungsmedizinischer
Sicht
bezogen
auf
ein
volles
Arbeits pensum
eine
quantitativ
unlimitierte
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(Urk.
10/64 /13;
vgl.
auch
orthopädisches
Teilgutachten,
Urk.
10/64 /151).
Gemäss
den
Gutachtern
ergaben
sich
bei
den
Untersuchungen
diverse
Inkonsis tenzen.
Das
Verhalten
des
Beschwerdeführers
sei
aufmerksamkeitssuchend
ge wesen.
Es
habe
eine
Diskrepanz
zwischen
der
Intensität
seiner
Schmerzangaben
und
seiner
medikamentösen
Noncompliance
bestanden.
Die
Angaben
von
Fühl störungen
hätten
neurophysiologischerseits
nicht
objektiviert
werden
können.
Gesamthaft
hätten
sich
Hinweise
auf
eine
Selbstlimitierung
und
einen
sekundären
Krankheitsgewinn
gefunden
(Urk.
10/64 /81).
Prof.
Dr.
C.___
hielt
im
psychiatrischen
Teilgutachten
zur
Herleitung
der
psy chiatrischen
Diagnosen
unter
anderem
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
minime
Auffälligkeiten
bei
subjektiven
Angaben
von
Hässigkeit
und
Ärger
in folge
des
Unfalls
und
Durchkreuzung
seiner
Lebenspläne
geäus sert
habe.
Bei
der
Unter suchung
hätten
keine
affektiven
Symptome
bestan den,
welche
die
Diag nose
einer
Depression
gemäss
den
Kriterien
des
ICD-10
oder
der
DSM
V
recht fertigen
wür den.
Aufgrund
der
Geringheit
der
hier
objektivier baren
Psychopatho logika
seien
auch
die
Kriterien
einer
Anpassungsstörung
nicht
ge geben.
Diag nostisch
sei
von
Anpassungsproblemen
bei
einer
Störung
des
Stütz-
und
Bewegungsapparates
auszugehen
(ICD-10:
Z60.0).
Die
vom
Beschwerde führer
bei
der
Untersuchung
berichtete
Schmerzintensität
und
der
Affekt
seien
deutlichst
dysthym
gewesen.
Er
habe
sich
aufmerksamkeitssuchend
(grima s sieren
zu
Beginn
der
Exploration)
verhalten.
Die
Rücksprache
mit
Dr.
B.___
habe
ergeben,
dass
der
Schmerz
in
seiner
Intensität
durch
die
zu grundeliegenden
objektiven
somatischen
Befunde
nicht
abgebildet
sei.
Für
eine
Ein fluss nahme
psychischer
Faktoren
im
subjektiven
Schmerzerleben
des
Beschwerde führers
spreche
die
angegebene
hohe
Intensität
der
Schmerzen.
In
den
Akten
sei
mehrfach
ein
theatralisches
Verhalten
des
Be schwerdeführers
besch rieben
worden.
Für
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psy chischen
Faktoren
hätten
jedoch
keine
Anhaltspunkte
be standen.
Die
Kriterien
einer
Stö rung
nach
ICD-10:
F45.41
seien
nicht
erfüllt
ge wesen.
Einer seits
seien
die
Beschwerden
nicht
im
Zusammenhang
mit
psycho sozialen
oder
emotionalen
Belastungsfaktoren
auf ge treten,
anderseits
würden
diese
Faktoren
auch
nicht
das
subjektive
Schmerz erleben
des
Beschwerdeführers
verstärken,
was
eindeutig
gegen
die
Diagnose
spreche.
Die
von
der
behandelnden
Psychiaterin
gestellte
Diagnose
einer
chro nischen
Schmerzstörung
könne
nicht
bestätigt
werden.
Der
tatsächliche
Leidens druck
des
Beschwerdeführers
sei
zu
hinterfragen,
da
in
seinem
Blutserum
keines
der
angegeben en
Analgetika
nach weisbar
gewesen
sei
(Urk.
10/64 /76).
In
seiner
versicherungsmedizinischen
Beur teilung
hielt
Prof.
Dr.
C.___
in
diesem
Zusammenhang
fest,
er
habe
bei
seiner
Untersuchung
keine
Anpassungsstörung
und
keine
Depression
diagnos tizieren
können.
Die
Kriterien
für
eine
chronische
Schmerzstörung
seien
eben falls
nicht
erfüllt
gewesen
(Urk.
10/64 /80). 3.1.2.2
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumato logie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
der
Beschwerdegegnerin
äus serte
sich
in
seiner
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
vom
28.
August
2019
dahingehend ,
dass
(Dr.
B.___ )
dem
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen/
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
(als
Lastwagenchauffeur)
eine
100%ige
Arbeitsun fähigkeit
seit
2.
Juni
2017
durchgehend
bis
zumindest
4.
Oktober
2018
attestiert
habe.
Unter
Berück sichtigung
der
aktenkundigen
Befunde
und
seiner
gut
30-jährigen
ortho pädischen
Berufserfahrung
bestehe
diese
Arbeitsunfähigkeit
überwiegend
wahrscheinlich
auch
weiterhin
und
unbefristet
(Urk.
10 /6 6 /7). 3.2 3.2.1
Was
die
seitherige
Entwicklung
des
medizinischen
Sachverhalt s
bis
zur
an gefochtenen
Verfügung
vom
31.
Mai
2024
(Urk.
2)
betrifft,
so
ist
den
Akten
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
dies bezüglich
auf
das
orthopädisch-psy chiatrische
Gutachten
vom
9.
November
2023
(Urk.
10/157)
und
die
Stellung nahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
vom
16.
November
2023
(Urk.
10/159/ 8- 9)
ab ge stellt
hat .
Der
Beschwerdeführer
begründet e
seine
Vor bringen
im
Wesentlichen
mit
den
Ausführungen
der
b ehan delnden
Ärztinnen
und
Ärzte
(E.
1.2) ,
weshalb
die
entscheidwesentlichen
Berichte
der
Behandlerinnen
und
Behandler
nach folgend
ebenfalls
zusammengefasst
wiedergegeben
werden . 3.2.2
Beim
operativen
Eingriff
in
der
Universitätsklinik
E.___
vom
3.
Juni
2022
wurde
eine
intra-
und
extraartikuläre
Arthrolyse,
eine
Patellektomie
sowie
eine
Rekonstruktion
des
Streckapparates
(Z-Plastik
Quadriceps,
Schwenklappen,
Tractus
iliotibilis)
durchgeführt
( Urk.
10/114/1).
Die
Ärzte
der
Universitätsklinik
E.___
attestierten
dem
Beschwerdeführer
vom
3.
Juni
bis
1 5.
Juli
2022
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
10/109/1).
Alsdann
berichtete
der
Beschwerdeführer
bei
der
Untersuchung
in
der
Knie-Sprechstunde
der
Universitätsklinik
E.___
vom
2 8.
Juli
2022 ,
dass
er
seit
der
Operation
mehr
Schmerzen
habe.
Eine
Knieflexion
sei
praktisch
nicht
möglich.
Er
habe
massive
Schmerzen
(Urk.
10/112/2).
Nach
der
Untersuchung
vom
1.
Sep tember
2022
wurde
sodann
festgehalten,
dass
bei
einem
ungünstigen
klinischen
Verlauf
eine
stationäre
Rehabilitation
indiziert
sei
(Urk.
10/111/2). 3.2.3
Dem
definitiven
Austrittsbericht
der
N.___
zum
Aufenthalt
vom
14.
September
bis
18.
Oktober
2022
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Beweglichkeit
des
Knies
durch
die
Physiotherapie
teilweise
habe
verbessert
werden
können.
Der
Beschwerdeführer
habe
in
der
Physiotherapie
Fortschritte
gemacht
und
seine
Kondition
und
Leistungsfähigkeit
verbessern
können
(Urk.
10/101/7).
Dem
Beschwerdeführer
wurde
für
die
Zeitperiode
vom
14.
September
bis
1.
November
2022
eine
100%ige
Arbeits unfähigkeit
attestiert
(Urk.
10/101/6). 3.2. 4
Dr.
F.___
hielt
im
Arztbericht
vom
2 0.
März
2023
zur
aktuellen
medizi nischen
Symptomatik
und
Situation
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
perma nente
Schmerzen
im
rechten
Kniegelenk
habe.
Das
Gelenk
neige
dazu
anzu schwellen.
Seit
der
letzten
Operation
im
Juni
2022
habe
sich
die
Beweglichkeit
minim
gebessert.
Die
Belastbarkeit
sei
aber
sehr
gering.
Die
maximale
Geh strecke
betrage
auch
mit
Stockhilfe
nur
ca.
250
Meter.
Es
bestünden
diffuse
Dysästhe sien
am
ganzen
Bein
( Urk.
10/131/2).
Bei
ihren
Untersuchungen
habe
sie
die
folgenden
objektiven
Befunde
festgestellt :
Gestreck t haltung
des
rechten
Knies,
Flexion
20-25
Grad
möglich,
mit
starken
Schmerzen,
Hypästhesie
im
ganzen
rechten
Bein
ohne
dermatonbedingte
Zuordnung,
die
Motorik
sei
erhalten
( Urk.
10/131/3).
Dazu
führte
Dr.
F.___
aus ,
dass
beim
Beschwerde führer
auf grund
der
stark
reduzierten
Mobilität
keine
verwertbare
Arbeits fähigkeit
be stehe
( Urk.
10/131/4).
3.2.5
Die
Psychiaterin
Dr.
G.___ ,
bei
welcher
sich
der
Beschwerdeführer
seit
dem
18.
Januar
2018
in
Behandlung
befindet
(Urk.
10/133/4) ,
hielt
im
Ver laufs bericht
vom
1 3.
Mai
2023
(Urk.
10/133)
fest,
dass
sich
der
Gesundheits zustand
des
Beschwerdeführers
verschlechtert
habe
(Urk.
10/133/3).
Sie
führte
die
Diag nose
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10:
F45.41)
an ,
welche
im
Jahre
2017
erstmals
diagnostiziert
worden
sei
(Urk.
10/133/3).
Alsdann
attestierte
sie
dem
Beschwerdeführer
so wohl
für
die
angestamm te
als
auch
für
eine
angepasste
Tätigkeit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
10/133/4). 3.2.6
Nach
der
Untersuchung
in
der
Knie-Sprechstunde
der
Orthopädie
der
Univer sitätsklinik
E.___
vom
23.
Mai
2023
wurde
festgehalten,
dass
sich
weiterhin
ein
schwieriger
Verlauf
mit
einem
deutlich
schmerzgeplagten
Patienten
zeige
(Urk.
10/144/3).
Es
wurde
die
Osteosynthesematerialentfernung
geplant
(Urk.
10/144/3),
welche
hernach
am
16.
Juni
2023
erfolgte
(Urk.
10/144/1-2). 3.2.7 3.2.7.1
Im
orthopädisch-psychiatrischen
Gutachten
vom
9.
November
2023
(Urk.
10/157)
hielten
Dr.
J.___
und
Dr.
K.___
die
folgende
Diagnose
mit
Ein fluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
10/157/11):
Chronische
Beinbeschwerden
rechts
(ICD-10 :
T93.2/M79.60/Z98.8)
mit/bei: - Status
nach
( St.
n.)
lateraler
Patellafraktur
am
2.
Juni
2017 - St.
n.
Bursektomie
präpatellär
und
NPWT -Anlage
am
2 4.
Juni
2017
bei
Bursitis
praepatellaris
( Dr.
O.___ ,
Traumatologie
L.___ ) - St.
n.
Entfernung
des
VAC-Verbandes,
Debridement
und
sekundärem
Wundverschluss
am
2 7.
Juni
2017
(med.
pract.
P.___ ,
Trauma tologie
L.___ ) - St.
n.
Wundrevision,
Wundspülung
und
NPWT-Anlage
am
1 3.
Juli
2017
( Dr .
Q.___ ,
Traumatologie
L.___ ) - St.
n.
sekundärem
Wundverschluss
am
1 6.
Juli
2017
( Dr.
R.___ ,
Traumatologie
L.___ ) - St.
n.
Kniearthroskopie
und
Teil-Arthrolyse
am
2 8.
Juni
2018
bei
Knie steife
mit
schwerer
Arthrofibrose
( Dr.
M.___ ,
S.___
Spital,
T.___ ) - Beweglichkeit
in
Narkose
15/0/0° - St.
n.
offener
Arthrolyse
und
Proximalisierung
der
Tuberositas
tibiae
um
12
mm
am
6.
September
2018
bei
Kniesteife
mit
Arthrofibrose
und
Patella
baja
( Dr.
M.___ ,
S.___
Spital,
T.___ ) - Beweglichkeit
in
Narkose
10/0/0°,
nach
Arthrolyse
Flexion
von
90° - St.n.
Mobilisation
in
Narkose
am
2 0.
September
2018
( Dr.
M.___ ,
S.___
Spital,
T.___ ) - Beweglichkeit
in
Narkose
30/0/0°,
unter
sanftem
Druck
Flexion
von
knapp
90° - St.
n.
intra-
und
extraartikulärer
Arthrolyse,
Patellektomie
und
Rekons truktion
des
Streckapparates
mittels
Z-Plastik
des
Quadrizeps
sowie
Schwenklappen
des
Tractus
iliotibialis
am
3.
Juni
2022
bei
funktioneller
Arthrodese
und
intraoperativem
Defekt
des
Streckapparates
( Dr.
U.___
und
Prof.
Dr.
V.___ ,
Uniklinik
E.___ ,
L.___ ) - intraoperativ
problemlose
Flexion
von
90° - St.
n.
ultraschallkontrollierter
Blockade
des
Ramus
infrapatellaris
des
Nervus
saphenus
mit
Ropivacain
am
1 2.
April
2023
( Dr.
W.___ ,
Schmerztherapie,
Uniklinik
E.___ ) - intraoperativer
Befund:
bereits
bei
oberflächlicher
Punktion
Schmerz haftigkeit,
Entwicklung
starker
Fusskrämpfe
und
Schmerzverstärkung
auf
NRS
9-10/10
im
ganzen
rechten
Bein
von
der
H üfte
bis
in
den
Fuss - St.
n.
Entfernung
des
Osteosynthesematerials
an
der
proximalen
Tibia
am
16.06.2023
(med.
pract.
AA.___ ,
Uniklinik
E.___ ,
L.___ ) - radiologisch
regelrechter
postoperativer
Befund
(Röntgen
2 1.
Juni
2022)
Die
Gutachter
führten
ferner
die
folgenden
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
an
( Urk.
10/157/12): - Leichte
depressive
Episode
(ICD-10 :
F32.00) - Chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10 :
F45.41) - Chronische
untere
Rücken-
sowie
rechtsseitige
Becken-
und
Hüft beschwerden
(ICD-10 :
M54.5)
mit/bei
radiologisch
keine r
höhergradige n
Veränderung
der
Lendenwirbelsäule
und
I liosakralgelenke
(MRI
29.
Sep tember
2021) 3.2.7.2
In
der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
hielten
die
Gutachter
unter
ande rem
fest ,
dass
der
Beschwerdeführer
am
3.
Juni
2022
in
der
Universitätsklinik
E.___
am
rechten
Kniegelenk
operiert
worden
sei.
Der
postoperative
Verlauf
sei
mit
andauernden
Schmerzen
ungünstig
gewesen.
Bei
einer
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
BB.___
habe
eine
leichte
Verbesserung
der
Beweglichkeit
erreicht
werden
können .
Dr.
F.___
habe
im
Bericht
vom
30.
März
2023
eine
funk tionelle
Arthrodese
im
rechten
Kniegelenk
mit
andauernder
Arbeitsun fähigkeit
für
jegliche
Tätigkeiten
angeführt .
Die
behandelnde
Psychiaterin ,
Dr.
G.___ ,
habe
im
Bericht
vom
13.
Mai
2013
(richtig:
2023;
vgl.
Urk.
10/157/18)
die
Diagnose
chronische
Schmerz störung
mit
soma tischen
und
psychischen
Faktoren
festgehalten .
Sie
habe
dem
Beschwerdeführer
ebenfalls
eine
voll ständige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
Eine
Schmerzbehandlung
im
L.___
habe
keine
Verbesserung
gebracht .
Der
RAD- Arzt
habe
fest gehalten ,
dass
sich
die
Arbeitsfähigkeit
in
eine r
angepasste n
Tätigkeit
aufgrund
der
neuen
Operation
wahrscheinlich
nicht
stark
verändert
habe .
Zur
genauen
Beurteilung
habe
er
eine
orthopädisch - psychiatrische
Begutachtung
vor geschlagen
( Urk.
10/157/10) .
Bei
ihren
Untersuchungen
des
Beschwerde füh rers
hätten
sich
Diskrepanzen
zwischen
den
vom
Exploranden
geschilderten
Beschwerden
und
den
objektiv
zu
erhebenden
medizinischen
Befunden
ergeben .
Die
Beschwer den
im
rechten
Kniegelenk
könn t en
mit
den
anamnestischen
Angaben
und
den
klinischen
Befunden
nicht
vollständig
erklärt
werden.
Es
hätten
zudem
Diskre panzen
zwischen
den
vom
Exploranden
angegebenen
Alltagsaktivitäten
und
einer
subjektiv
hochgradigen
Arbeitsunfähigkeit
bestan den
( Urk.
10/157/1 1 ).
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
über
Beschwerden
im
rechten
Kniegelenk
beklagt ,
welche
ursprünglich
auf
einen
Unfall
im
Jahr
2017
zurückzuführen
seien .
Er
sei
in
der
Zwischenzeit
mehrmals
operiert
worden .
Er
leide
unter
dauernden
Schmer zen
und
könne
daher
nicht
mehr
arbeiten.
Nach
der
ortho pädischen
Unter suchung
sei
die
Diagnose
chronische
Beinschmerzen
rechts
nach
lateraler
Patella fraktur
2017
und
mehrmaligen
Operationen
und
Arthro lysen
gestell t
worden .
Die
Belastbarkeit
des
rechten
Beines
und
die
Beweglich keit
des
rechten
Kniegelenkes
s eien
eingeschränkt.
Körperlich
höher
belastende
Tätigkeiten
sowie
solche
mit
häufigen
Geh-
und
Stehphasen
s eien
nicht
mehr
möglich.
Bei
einer
leichten,
vor wiegend
sitzenden
Tätigkeit
sollten
die
Beschwerden
gegenüber
den
Alltagsakti vitäten
aus
orthopädischer
Sicht
nicht
wesentlich
zunehmen,
weshalb
keine
ver mehrten
Erholungspausen
not wendig
seien
(Urk.
10/157/11) .
Bei
der
psychiatrischen
Unter suchung
seien
eine
leichte
depres sive
Symptoma tik
mit
Schlafstörung,
erhöhter
Ermüdbarkeit
und
verminderter
Freude
fest gestellt
worden .
Diese
Untersuchung
habe
w eiter
eine
chronische
Schmerz störung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
ergeben .
Aus
psychia trischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
durch
diese
Diagnosen
aber
nicht
wesentlich
in
der
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
(Urk.
10/157/11) . 3.2.7.3
Die
Gutachter
hielten
weiter
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr
2013
in
CC.___
und
DD.___
im
Gartenbau
und
als
Buschauffeur
gearbeitet
habe.
In
der
Schweiz
habe
er
vorwiegend
temporär
als
Chauffeur
gearbeitet
(Urk.
10/157/12).
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
seit
dem
Unfall
vom
2.
Juni
2017
(Urk.
10/157/13).
Die
Einschränkun gen
der
Arbeitsfähigkeit
für
die
ange stammte
Tätigkeit
seien
mit
den
ortho pädischen
Befunden
begründet
(Urk.
10/157/12).
Alsdann
führten
die
Gutachter
aus,
dass
eine
der
Behinderung
optimal
an gepasste
Tätigkeit
aus
körperlich
leichten,
vorwiegend
sitzenden
Tätigkeiten
bestehe
(Urk.
10/157/13) .
Dazu
hielt
Dr.
J.___
im
orthopädischen
Teilgutachten
fest,
dass
das
wiederholte
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
5
kg,
das
längere
Stehen
und
Gehen,
die
Einnahme
kniender
und
kauernder
Positionen
sowie
das
Überwinden
von
Treppen
und
unebenem
Grund
vermieden
werden
sollte n
(Urk.
10/157/45).
In
der
Gesamtbeurteilung
führten
die
Gutachter
weiter
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
anpassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeits fähig
sei .
Zum
zeitlichen
Verlauf
der
Entwicklung
dieser
Arbeitsfähigkeit
hielten
sie
fest,
dass
sich
im
Anschluss
an
den
Unfall
und
nach
den
verschiedenen
operativen
Eingriffen
Arbeitsunfähigkeiten
für
die
angepasste
Tätigkeit
von
je weils
maximal
sechs
Monaten
ergeben
hätten.
Eine
länger
andauernde,
höher gradige
Arbeitsunfähigkeit
könne
nicht
bestätigt
werden
( Urk.
10/157/13).
Befragt
nach
allfälligen
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
seit
der
Ver fügung
vom
2 4.
März
2020
äusserten
sich
die
Gutachter
schliesslich
dahin gehend ,
dass
es
durch
die
Operation
vom
3.
Juni
2022
zu
einer
vorüber gehen den
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
gekommen
sei
( Urk.
10/157/13).
Vorübergehend
sei
die
Arbeitsfähigkeit
für
jegliche
Tätig keiten
während
sechs
Monaten
aufgehoben
gewesen.
Auf
die
lang
dauernde
Arbeitsfähigkeit
für
die
angepasste
Tätigkeit
habe
die
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
jedoch
keinen
Einfluss
gehabt
( Urk.
10/157/14).
3.2.8 3.2.8.1
Bezüglich
des
Hyperextensionstraumas
des
linken
Daumens
ist
d em
Bericht
der
Klinik
für
Plastische
Chirurgie
und
Handchirurgie
des
L.___
vom
1 6.
Oktober
2023
zur
Untersuchung
vom
1 2.
Oktober
2023
Folgendes
zu
entnehmen:
Der
Beschwerdeführer
habe
angegeben,
dass
er
am
8.
Oktober
2023
ausgerutscht
sei.
Dabei
habe
er
sich
ein
Hyperextensionstrauma
des
linken
Daumens
zuge zogen.
Die
Ultraschalluntersuchung
habe
eine
partielle
Läsion
des
ulnaren
Collateral-Ligaments
(UCL)
ohne
An zeichen
einer
vollständigen
Ruptur
oder
Ständer-L ä sion
gezeigt.
Im
L.___
wurde
eine
UCL
Teilruptur
Dig.
I
Hand
links
(adominant)
diagnostiziert
und
dem
Beschwerde führer
wurde
eine
Ruhig stellung
im
St.
Moritz-Gips
für
sechs
Wochen
verordnet
( Urk.
10/166/1). 3.2.8.2
Die
Sonografie-Untersuchung
des
linken
Daumens
im
L.___
vom
4.
Januar
2024
zeigte
weiterhin
eine
leichte
hypoechogene
Aufreibung
des
UCL,
welches
bei
Radial abduktion
des
Daumens
schön
angespannt
und
somit
in
Kontinuität
gewesen
sei
( Urk.
10/168) . 3.2.8.3
Bei
der
Sonografie-Untersuchung
vom
1 4.
Februar
2024
fand
sich
wie
bei
der
Voruntersuchung
eine
leichte
hypoechogene
Aufreibung
des
UCL
insbesondere
am
Ansatz
an
der
Grundphalan x basis
im
Vergleich
zum
schlanken
und
reiz losen
radialen
Collateral-Ligament
( RCL ) .
Der
Knorpelansatz
am
MC
(Metakarpalknochen)
Köpfchen
erscheine
etwas
ausgedünnt.
Es
seien
keine
Osteophyten
ersichtlich.
Es
habe
sich
eine
regel rechte
Darstellung
des
musculus
flexor
pollicis
longus
(FPL)
und
des
Ring band systems
gezeigt.
Dazu
wurde
fest gehalten,
dass
mit
dem
Beschwerdeführer
nochmals
der
langwierige
Heilungs verlauf
derartiger
Kapsel-/Bandverletzungen
besprochen
worden
sei.
Sono grafisch
erscheine
das
UCL
weiterhin
hypoechogen
aufgerieben
und
gereizt,
so dass
nochmals
eine
Ruhigstellung
über
3-4
Wochen
in
einer
Sankt-Moritz-Schiene
erfolgen
sollte.
Wenn
möglich
müsste
zudem
die
Belastung
der
Hand
beim
Gehen
an
Unterarmgehstöcken
reduziert
werden
(Urk.
10/169). 3.2.8.4
Nach
Vorlage
der
Berichte
des
L.___
zur
Behandlung
des
Hyperextensions traumas
des
linken
Daumens
hielt
RAD-Arzt
Dr.
D.___
in
seiner
versicherungs medizinischen
Beurteilung
vom
30.
Mai
2024
fest,
dass
sich
a us
versicherungs medizinisch-orthopädischer
Sicht
der
somatische
Gesundheitszustand
des
Ver sicherten
seit
dem
Zeitpunkt
der
gutachterlichen
Untersuchungen
insofern
ver ändert
habe ,
als
dass
er
am
8.
Oktober
20 23
eine
Verletzung
des
linken
(ado minanten)
Daumens
erlitt en
und
sich
dabei
eine
Teilruptur
des
ulnaren
Seiten bandes
am
Daumengrundgelenk
zu gezogen
habe.
Diese
Verletzung
sei
auch
als
«Skidaumen»
bekannt .
Beim
Beschwerdeführer
sei
sie
konservativ
und
mit
an fänglich
6-wöchiger
Ruhigstellung
in
einem
Daumen-Mittelhand-Brace
und
anschliessend
funk tioneller
Nachbehandlung/Ergotherapie
behandelt
w o rde n .
Die
letzte
Kontrolle
sei
laut
den
Angaben
des
Rechtsvertreters
des
Beschwerde führers
im
April
2024
erfolgt.
Dazu
liege
aber
kein
Bericht
vor.
Aus
versiche rungsmedizinisch-ortho pädischer
Sicht
habe
sich
durch
diese
Verletzung
der
linken
(adominanten)
Hand
der
Gesundheitszustand
und
insbesondere
die
funktionelle
Leistungs fähigkeit/Arbeitsfähigkeit
für
Tätigkeiten
des
all ge meinen
Arbeitsmarktes
medizintheoretisch
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
dauerhaft
verschlechtert .
Es
habe
sich
lediglich
durch
ein e
Minderung
der
Kraft
beim
festen
Zugreifen
und
Halten
von
Gegenständen
für
einen
Zeitraum
von
max.
3
Monaten
die
Funk tionsfähigkeit
der
linken
(adominanten)
Hand
schmerzhaft
verringert .
Zusam menfassend
bleib e
es
mithin
—
mit
Ausnahme
eines
Zeitraumes
von
maximal
3
Monaten
ab
dem
Unfa ll tag
( 8.
Oktober
20 23)
—
bei
der
Beurteilung
der
Arbeits fähigkeit ,
wie
sie
im
Gutachten
festgelegt
und
in
der
RAD-Stellungnahme
vom
16.
November
20 23
übernommen
w o rde n
sei
( Urk.
10/173/3) . 3.2.8.5
Im
Bericht
des
L.___
vom
1 0.
Mai
2024
zur
Konsultation
vom
4.
April
2024
wurde
unter
anderem
der
folgende
Befund
der
gleichentags
durchgeführten
Sonografie-Untersuchung
wiedergegeben
( Urk.
3/3):
«Unauffällige
Darstellung
des
UCL
und
RCL,
beide
spannen
sich
bei
dynamischer
Stabilitätsprüfung
an.»
Zum
weiteren
Vorgehen
(Procedere)
wurde
festgehalten,
es
sei
mit
dem
Beschwerdeführer
besprochen
worden,
dass
gemäss
der
vorangegangenen
Besprechung
am
hausinternen
Handtherapie-Rapport
bei
einem
stabile n
Gelenk
und
sonografisch
regelrechten
Verhältnissen
durch
eine
operative
Mass nahme
keine
Verbesserung
der
Schmerzsituation
erreicht
werden
könne.
Dem
Beschwerdeführer
sei
eine
Kortisoninfiltration
des
schmerzhaften
Gelenks
an geboten
worden.
Dies
habe
er
nach
dreimaliger
erfolgloser
Kortisonin filtration
des
rechten
Knies
aber
kategorisch
abgelehnt.
Entsprechend
seien
nochmals
Flector-Pflaster
rezeptiert
worden .
Bei
im
Verlauf
auftretendem
Wunsch
nach
einer
Kortisoninfiltration
dürfe
sich
der
Patient
gerne
melden,
ansonsten
sei
keine
fixe
Verlaufskontrolle
vereinbart
worden
( Urk.
3/3
S.
2). 3.2.8.6
In
seiner
Stellungnahme
vom
2.
Oktober
2024
hielt
Dr.
D.___
fest,
dass
der
Bericht
des
L.___
vom
1 0.
Mai
2024
kein e
anderen
als
die
bereits
zum
Zeitpunkt
der
letzten
RAD-Stellungnahme
vom
3 0.
Mai
2024
bekannten
Diagnosen
und
klinischen
Befunde
enthalte.
All
dies
sei
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
bereits
in
der
letzten
RAD-Stellungnahme
ausführlich
gewürdigt
worden
(Urk.
9). 4 4.1
4.1.1
Nach
Lage
der
Akten
trat
die
Beschwerdegegnerin
auf
das
neue
Leistungs begehren
des
Beschwerdeführers
vom
30.
November
2022
(Urk.
10/101)
ein.
Zur
Abklärung
des
medizinischen
Sachverhaltes
holte
sie
das
orthopädisch-psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
J.___
und
Dr.
K.___
vom
9.
November
2023
( Urk.
10/157)
ein.
Die
Gutachter
stützten
sich
bei
ihrer
Beurteilung
unter
anderem
auf
die
Vorakten
(vgl.
Urk.
10/157/18-23 ,
inkl.
der
Befunde
der
bild gebende n
Untersuchungen:
Urk.
10/157/39-40 )
und
sie
setzten
sich
einlässlich
mit
den
Beurteilungen
der
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
auseinander
(Urk.
10/157/30,
10/157/42-44) .
Des
Weiteren
konnten
sie
sich
auf
die
Befunde
ihrer
eigenen
Untersuchungen
des
Beschwerdeführers
vo m
2 0.
September
2023
(Urk.
10/157/6)
stützen.
Dabei
befragten
sie
den
Beschwerdeführer
auch
nach
seinen
Beschwerden
(Urk.
10/157/26-27,
Urk.
10/157/35-37) .
Auf
dieser
Grundlage
gaben
d ie
Gutachter
eine
schlüssige
und
überzeugende
Beurteilung
ab .
Das
Gutachten
erfüllt
somit
die
von
der
Rechtsprechung
an
den
Beweiswert
einer
medizi nischen
Expertise
aufgestellten
Anforderungen
(E.
2.9.2). 4.1.2
Der
Beschwerdeführer
verordnete
Widersprüche
in
der
Beurteilung
des
ortho pä dischen
Gutachters
Dr.
J.___
(E.
1.2) .
Entgegen
seinen
Einwänden
sind
die
Ausführungen
des
Gutachters
jedoch
schlüssig:
Die
Einschätzung,
dass
nach
der
Operation
vom
3.
Juni
2022
für
sechs
Monate
keine
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
bestanden
habe
(E.
3.2.7.3) ,
vermag
zu
überzeugen.
Wie
festgehalten
attestierten
die
behandelnden
Ärzte
unmittelbar
nach
der
Operation
eine
Arbeitsunfähigkeit
und
hernach
absolvierte
der
Beschwerde führer
eine
sta tionären
Rehabilitation ,
was
ebenfalls
mit
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
gleichzusetzen
ist
(E.
3.2.2
f. ,
vgl.
auch
die
diesbezüglichen
Ausführungen
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
vom
23.
Mai
2023,
Urk.
10/159/7 ) .
Den
Berichten
der
Universitätsklinik
E.___
und
dem
Austritts bericht
der
N.___
sind
darüber
hinaus
aber
keine
Arbeitsun fähigkeitsatteste
zu
ent nehmen
(vgl.
E.
3.2.2
f.),
so
dass
die
Beurteilung
von
Dr.
J.___ ,
wonach
der
Beschwerdeführer
( spätestens )
ab
Dezember
2022
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wieder
zu
100
%
arbeitsfähig
war
(E.
3.2.7.3),
im
Einklang
mit
diesen
Berichten
steht .
Demgegenüber
attestierte
Dr .
F.___
dem
Beschwerdeführer
mit
Arztbericht
vom
20.
März
2023
auch
für
Ver weisungstätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
(E.
3.2.4).
Hierzu
hielt
Dr.
J.___
fest,
dass
Dr.
F.___
als
einzige
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine
«funktionelle
Arthrodese
Knie
rechts»
gestellt
habe.
Ihre
Einschätzung
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
selbst
für
angepasste
Ver richtungen
könne
er
aufgrund
de r
Befunde
der
von
ihm
durchgeführten
Untersuchung
nicht
nach vollz iehen .
Dr.
F.___
habe
keine
objektiven
Befunde
genannt ,
welche
eine
aufgehobene
Arbeitsfähigkeit
begründen
könnten
(Urk.
10/157/43).
Damit
hat
der
Facharzt
nachvollziehbar
dargelegt ,
weshalb
der
von
seiner
eigenen
Beurteilung
abweichende n
Einschätzung
von
Dr.
F.___
nicht
gefolgt
werden
kann.
4.1.3
Die
Beurteilung
des
psychiatrischen
Gutachters
Dr.
K.___
ist
vom
Beschwer deführer
nicht
beanstandet
worden.
In
seiner
Herleitung
der
Diag nosen
führte
Dr.
K.___
überzeugend
aus,
dass
beim
Beschwerdeführer
auf grund
der
von
ihm
erhobenen
Befunde
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähig keit
gestellt
werden
könn t en
(Urk.
10/157/30-31).
Im
Gutachten
wurden
die
rechtsprechungsgemäss
zu
beachtenden
Standar d indikatoren
(E.
2.3.3 )
eben falls
behandelt
(Urk.
10/157/29-32).
Ins
Gewicht
fällt,
dass
die
psychiatrische
Behand lung
laut
Dr.
K.___
optimiert
werden
könnte.
D as
Antidepressivum,
welches
der
Beschwerdeführer
in
niedriger
Dosis
auf
die
Nacht
erhalte,
sei
im
Medi kamentenspiegel
praktisch
nicht
nachweisbar
gewesen
(Urk.
10/157/31) .
Zu
den
Fähig keiten
und
Ressourcen
des
Beschwerdeführers
hielt
Dr.
K.___
fest,
dass
die
Lebenskapazität,
die
sich
in
der
genauen
Exploration
der
täglichen
Aktivitäten
zeige,
für
gut
erhaltene
psychische
Funktionen
und
gegen
eine
Arbeitsunfähig keit
alleine
aus
psychiatrischer
Sicht
spreche
( Urk.
10/157/32).
Dementspre chend
konnte
der
Gutachter
auch
feststellen,
dass
das
Aktivitäten niveau
i m
beruflichen
und
privaten
Bereich
nicht
konsistent
ist
(Urk.
10/157/30).
Ins besondere
daraus
leitete
Dr.
K.___
weiter
ab,
dass
die
Beurteilung
der
behan delnde
Psychiaterin
Dr.
G.___ ,
welche
eine
chronische
Schmerz störung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
diagnostizierte
und
dem
Beschwerdeführer
sowohl
für
die
angestammten
als
auch
für
eine
ange passte
Tätigkeit
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestierte
( E.
3.2.5 ) ,
aufgrund
der
Aktivitäten,
die
dem
Beschwerdeführer
möglich
seien,
nicht
nachvollziehbar
sei
( Urk.
10/157/30).
Auch
diese
Beurteilung
vermag
zu
überzeugen.
Das
Gutachten
von
Dr.
K.___
ist
ebenfalls
beweiskräftig.
Es
ist
mithin
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
auf
das
ortho pädisch-psychiatrische
Gutachten
vom
9.
November
2023
( Urk.
10/157)
ab ge stellt
hat . 4.2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sach verhalt,
der
zur
Zeit
des
Verfügungserlasses
gegeben
war
(BGE
121
V
366
E.
1b).
Der
Beschwerdeführer
führte
somit
insoweit
zutreffend
aus,
dass
die
Auswir kungen
der
Daumenverletzung,
welche
er
sich
beim
Sturz
vom
8.
Oktober
2023
zugezogen
habe ,
ebenfalls
zum
massgebenden
Sachverhalt
der
angefochtenen
Verfügung
vom
31.
Mai
2024
(Urk.
2)
gehören
(E.
1.2) .
Hingegen
kann
ihm
nicht
gefolgt
werden,
soweit
er
geltend
macht ,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
medizi nischen
Sachverhalt
diesbezüglich
zu
wenig
abgeklärt
habe
(E.
1.2) .
R eine
Aktengutachten
können
beweiskräftig
sein,
sofern
ein
lückenloser
Befund
vorliegt
und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
feststehenden
medizinischen
Sachverhalts
geht,
mithin
die
direkte
ärztliche
Befassung
mit
der
versicherten
Person
in
den
Hintergrund
rückt.
Dies
gilt
grundsätzlich
auch
in
Bezug
auf
Berichte
und
Stellungnahmen
der
RAD
(Urteil
des
Bundesgericht s
9C_647/2020
vom
26.
August
2021
E.
4.2
mit
Hinweis).
R AD-Arzt
Dr.
D.___
konnte
sich
für
seine
versicherungsmedizinische
Beurtei lung
vom
30.
Mai
2024
(E.
3.2.8.4)
auf
die
Berichte
des
L.___
abstützen,
in
welche n
unter
anderem
die
Befunde
der
klinischen
und
der
bildgebenden
Unte rsuchungen
und
die
Beschwerdeangaben
des
Beschwerdeführer s
wiederge ben
wurden
(E.
3.2.8.1-3.2.8.3) .
Die
Ausführung en
der
Ärztinnen
und
Ärzte
des
L.___
widersprechen
der
Einschätzung
von
Dr.
D.___
nicht,
weil
sie
ihrerseits
dem
Beschwerdeführer
aufgrund
der
Daumenverletzung
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
haben.
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtspre chung
gilt
es
zudem ,
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
thera peutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits
und
Begutachtungsauftrag
des
amtlich
bestellten
fach medizinischen
Experten
anderseits
zu
beachten.
Zu
prüfen
ist,
ob
sich
eine
andere
Beurteilung
aufdrängt,
weil
die
Behandler
wichtige
—
und
nicht
rein
subjektiver
Interpretation
entspringende
—
Aspekte
benennen,
die
bislang
un erkannt
oder
ungewürdigt
geblieben
sind
( statt
vieler:
Urteil
des
Bundes ge richts
8C_513/2024
vom
1 5.
April
2025
E.
7.1
mit
Hinweis
auf
BGE
124
I
170
E.
4) .
Gemäss
der
fachärztlichen
Einschätzung
von
Dr.
D.___
ist
dies
hier
nicht
der
Fall
(E.
3.2.8.4,
E.
3.2.8.6).
Der
Beschwerdeführer
hat
aus
den
Berichten
des
L.___
eine
andere
Schlussfolgerung
gezogen
(E.
1.2).
Dies
genügt
für
sich
allein
aber
nicht,
um
Zweifel
an
der
RAD-Stellungnahme
zu
begründen.
Nach
dem
Gesagten
gibt
es
somit
zu
keinen
Beanstandungen
Anlass,
dass
die
Beschwerdegegnerin
—
was
die
Folgen
der
Daumenverletzung
vom
8.
Oktober
2023
betrifft
—
auf
die
Stellungnahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
vom
30.
Mai
2024
abgestellt
(E.
3.2.8.4)
hat.
Weitere
Abklärungen
waren
und
sind
nicht
nötig
(antizipierte
Beweis würdigung ;
BGE
144
V
361
E.
6.5 ) . 4.3
Die
nicht
zu
beanstandenden
medizinischen
Abklärungen
der
Beschwerde geg nerin
haben
ergeben,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
der
gutachterlichen
Beurteilung
ab
dem
1.
De zember
2022
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
wieder
zu
100
%
arbeitsfähig
war
(E.
3.2.7.3) .
Der
Sturz
vom
8.
Oktober
2023
hatte
eine
vorüber gehende
Arbeitsunfähigkeit
zur
Folge,
welche
gemäss
der
beweiskräftigen
Stellung nahme
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
vom
30.
Mai
2024
aus
versicherungs medizi nischer
Sicht
aber
weniger
als
drei
Monate
andauerte
(E.
3.2.8.4 ).
Ausgehend
davon
ist
nachfolgend
zu
prüfen,
ob
der
Beschwerdeführer
An spruch
auf
Arbeitsvermittlung
(E.
2.4)
und/oder
eine
Invalidenrente
(E.
2.5)
hat. 5.
Mit
Einwand
vom
22.
Februar
2024
(Urk.
10/170)
gegen
den
Vorbescheid
vom
19.
Januar
2024
(Urk.
10/161)
beantragte
der
Beschwerdeführer
unter
anderem
die
Gewährung
von
Arbeitsver mittlung
(Urk.
10/170/2).
Die
Beschwerde geg nerin
hielt
in
der
angefochtenen
Verfügung
vom
31.
Mai
2024
im
Wesentlichen
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
100%
arbeits fähig
sei
und
dadurch
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne .
Für
die
Unter stützung
bei
der
Stellensuche
sei
in
solchen
Fällen
das
R egionale
Arbeitsvermitt lung
( RAV )
zuständig
(Urk.
2
S.
2) .
Diese
Feststellung
ist
nicht
zu
beanstanden.
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
bedarf
der
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung
Art.
18
Abs.
1
IVG
(E.
2.4 )
weder
der
Invali dität
noch
eines
Mindest invaliditätsgrades.
Zur
Begründung
des
Anspruchs
ist
jedoch
eine
spezifische
Einschränkung
gesundheitlicher
Art
notwendig,
wenn
die
Arbeits fähigkeit
einzig
insoweit
betroffen
ist,
als
der
versicherten
Person
nur
leichte
Tätigkeiten
voll
zumutbar
sind.
Die
leistungsspezifische
Invalidität
des
An spruchs
liegt
vor,
wenn
die
Behinderung
Probleme
bei
der
Stellensuche
ver ursacht.
Dies
trifft
beispielsweise
zu,
wenn
wegen
Stummheit
oder
mangelnder
Mobilität
kein
Bewerbungsgespräch
möglich
ist
oder
dem
potenziellen
Arbeit geber
die
beson deren
Möglichkeiten
und
Grenzen
der
versicherten
Person
erläutert
werden
müssen
(zum
Beispiel
welche
Tätigkeiten
trotz
Sehbehinderung
erledigt
werden
können),
damit
sie
überhaupt
eine
Chance
hat,
den
gewünschten
Arbeitsplatz
zu
erhalten
(Urteile
des
Bundes gerichts
9C_329/2020
vom
6.
August
2020
E.
3.2.3
und
8C_641/2015
vom
12.
Januar
2016
E.
2,
je
mit
Hinweisen).
D e r
Beschwer deführer
ist
—
wie
fest gehalten
(E.
3.2.8.4)
—
in
eine r
leidensangepasste n
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig .
Besondere
Ein schränkungen
von
der
oben
beschriebenen
Art
sind
bei
ih m
nicht
auszumachen
und
auch
nicht
geltend
gemacht
worden .
Er
hat
somit
keinen
Anspruch
auf
Arbeitsvermittlung. 6.
6.1
Der
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
ist
von
der
Beschwerdegegnerin
ebenfalls
zu
Recht
verneint
worden.
Beim
Einkommensvergleich
(vgl.
dazu:
Art.
16
ATSG)
der
Beschwerdegegnerin
vom
21.
Dezember
2023
resultierte
ein
Invali ditäts grad
von
5
%
(Urk.
10/159/10).
Offensichtliche
Berechnungsfehler
sind
keine
auszumachen.
Zwar
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
dass
Dr.
J.___
im
Vergleich
zu m
Vorgutachter
ein
Belastungsprofil
mit
grösseren
Einschränkungen
umschrieben
habe
(E.
1.2) .
Darauf
braucht
aber
nicht
weiter
eingegangen
zu
werden.
Der
von
der
Beschwerdegegnerin
verwendete
Tabellenlohn
(vgl.
Urk.
10/159/10
sowie
Urk.
10/66/8
und
Urk.
10/72/1 )
um fasst
gemäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
eine
Vielzahl
von
körper lich
leichten
und
wechselbelastenden
Tätigkeiten
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_303/2020
vom
6.
August
2020
E.
4.2
mit
Hinweis).
Es
ist
mithin
nicht
zu
be anstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
davon
ausging,
dass
der
Beschwerdeführer
die
gemäss
Dr.
J.___
bestehende
Arbeits fähigkeit
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeits markt
(vgl.
dazu
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
133
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung)
entsprechend
um setzen
könnte. 6.2
Wie
die
Beschwerdegegnerin
weiter
richtig
ausführte
(E.
1.1) ,
bestand
im
Zeit punkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
am
1.
Mai
202 3
ein
rentenaus schliessender
Invaliditätsgrad
von
5
%
(E.
2.1,
E.
2.5) .
In
der
Folge
wurde
der
Beschwerdeführer
gemäss
der
Beurteilung
von
RAD-Arzt
Dr.
D.___
aufgrund
der
Auswirkungen
des
Unfalles
vom
8.
Oktober
2023
vorübergehend
und
kurzzeitig
auch
in
einer
Verweisungs tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
(E.
3.2.8.4) ,
womit
für
jene
Zeit
von
einem
IV-Grad
von
100
%
auszugehen
ist .
Allerdings
dauerte
diese
Arbeitsunfähigkeit
gemäss
Dr.
D.___
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
weniger
als
drei
Monat e
an
(E.
3.2.8.4) .
6.3
Und
schliesslich
ist
der
Vollständigkeit
halber
festzuhalten,
dass
der
mit
der
Änderung
von
Art
26 bis
Abs.
3
Satz
1
IVV
per
1.
Januar
2024
eingeführte
Pauschalabzug
von
10
Prozent
vo m
gestützt
auf
statistische
Werte
bestimmten
Invalideneinkommen
vorliegend
nicht
zur
Anwendung
kommt,
weil
kein
An spruch
auf
eine
Invalidenrente
ab
1.
Januar
2024
zur
Diskussion
steht
(vgl.
die
intertemporalrechtlichen
Regelungen
im
Zusammen hang
mit
der
Ein führung
des
Pauschalabzugs
im
IV-Rundschreiben
Nr.
432
des
Bundesamtes
für
Sozial versicherungen
vom
9.
November
2023).
Da
der
IV-Grad
nach
wie
vor
5
%
beträgt
(Urk.
10/84,
E.
6.2)
ist
bezüglich
des
Rentenanspruchs
kein
Revisionsgrund
gegeben
(E.
2.6).
Die
Beschwerde geg nerin
hat
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
zu
Recht
verneint. 7.
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
vom
31.
Mai
2024
(Urk.
2)
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
führt. 8.
Das
vorliegende
Verfahren
ist
kostenpflichtig
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Die
Ge richtskosten
sind
auf
Fr.
8 00.--
festzulegen
und
entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
de m
Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
André
Largier - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher