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IV.2024.00402

Eintreten auf Neuanmeldung. Beweiskräftiges Gutachten. Der Beschwerdeführer stürzte nach der Begutachtung, aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung und zog sich eine Bänderverletzung am Daumen der adominanten Hand zu. Gemäss der beweiskräftigen RAD-Stellungnahme schränkte diese Verletzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht weniger als drei Monate lang ein. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

Y.___

Staatsangehörige

X.___ ,

geboren

1971,

reiste

im

Jahr

2013

in

die

Schweiz

ein

( Urk.

10/ 2/1).

Zuletzt

war

er

vom

23.

Mai

bis

29.

Juli

2017

beim

Personalvermittlungsunternehmen

Z.___

AG

angestellt

und

wurde

bei

der

A.___

AG

als

Lastwagenchauffeur

eingesetzt

(Urk.

10/ 1/4,

Urk.

10/ 1/8,

Urk.

10/ 29).

Am

2.

Juni

2017

verletzte

er

sich

mit

einer

Eisenstange

am

rechten

Knie

und

zog

sich

eine

Rissquetschwunde

prä patellär

sowie

eine

laterale

Patellafraktur

zu

(Urk.

10/ 1/4,

Urk.

10/ 1/46,

Urk.

10/ 6 4 /5).

Am

selben

Knie

kam

es

später

zu

einer

Schleim beutelent zündung

und

einer

Wundin fektion

(Urk.

10/ 1/35,

Urk.

10/ 1/46).

Am

23.

November

2017

(Eingangs datum)

meldete

sich

X.___

bei

der

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leitungsbezug

an

(Urk.

10/ 2,

Urk.

10/ 5/1).

Die

IV-Stelle

tätigte

Abklärungen

in

beruflich-erwerblicher

Hin sicht

und

zum

medizinischen

Sachverhalt

im

Zuge

derer

sie

insbesondere

das

bidisziplinäre

( orthopädisch-psychia trische )

Gut achten

von

Dr.

med.

B.___ ,

FMH

Ortho pädische

Chirurgie

&

Trauma tologie

des

Bewegungs apparates,

Prof.

Dr.

med.

C.___ ,

FMH

Neuro logie

sowie

Psychiatrie

und

Psycho therapie,

vo m

25.

Juli

2019

(Urk.

10/6 4 )

einholte.

Gestützt

auf

dieses

Gutachten

hielt

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

vom

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

der

IV-Stelle,

am

2 8.

August

2019

fest,

dass

der

Versicherte

seit

2.

Juni

2017

in

der

angestamm ten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

sei.

In

einer

leidens angepassten

Tätigkeit

sei

er

seit

dem

12.

September

2017

zu

100

%

arbeitsfähig

(Urk.

10/66/7).

Aus gehend

davon

nahm

die

IV-Stelle

einen

Einkom mensvergleich

vor,

bei

welchem

ein

Invaliditätsgrad

von

5

%

resultierte

(Urk.

10/66/8 ,

Urk.

1 0/72 ).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

( Urk.

10/67 ,

Urk.

10/75)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungs begehren

von

X.___

mit

Verfügung

vom

24.

März

2020

mit

der

Be gründung

ab ,

dass

bei

einem

Invaliditäts grad

von

5

%

kein

Renten anspruch

be stehe

(Urk.

10/84).

Da gegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

19.

Mai

2020

Beschwerde

beim

Sozialversiche rungsgericht

des

Kantons

Zürich

(Urk.

10/86/3-9).

Das

Sozial versicherungs gericht

wies

die

Beschwerde

mit

Urteil

IV.2020.00327

vom

31.

März

2021

ab

(Urk.

10/92).

Dieses

Urteil

blieb

unange fochten. 1.2

In

der

Folge

meldete

sich

X.___

mit

Eingabe

vom

3 0.

November

2022

unter

Hinweis

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

nach

der

Operation

am

rechten

Knie

vom

3.

Juni

2022

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/101).

Die

IV-Stelle

trat

auf

das

neue

Leistungsbegehren

ein

und

sie

kündigte

dem

Versicherten

mit

Schreiben

vom

2.

Dezember

2022

eine

Ab klä rung

seines

IV-Leistungsanspruches

an

(Urk.

10/107/1) .

Alsdann

holte

die

IV-Stelle

bei

der

Universitätsklinik

E.___

den

Arztbericht

vom

12.

Dezember

2022

(Urk.

10/109)

ein

und

sie

erhielt

von

dieser

Klinik

ferner

die

Berichte

zu

den

Untersuchungen

und

Behandlungen

ab

dem

1 0.

März

2022

(Urk.

10/1 10 - 115,

Urk.

10/119,

Urk.

10/126 ).

Die

IV-Stelle

nahm

überdies

die

Arztberichte

der

weiteren

Behandlerinnen,

mithin

von

Dr.

med.

F.___ ,

FMH

Physi kalische

Medizin,

vom

2 0.

März

2023

(Urk.

10/131)

und

von

Dr.

med.

(BG)

G.___ ,

Psychiatrie

und

Psychotherapie

FMH

sowie

Allge meine

Innere

Medizin

FMH,

vom

1 3.

Mai

2023

(Urk.

10/13 3 )

zu

den

Akten.

Am

15.

Juni

2023

teilte

sie

dem

Ver sicherten

mit,

dass

eine

Begutachtung

durch

Fachärztinnen

und

Fachärzte

der

Fach rich tungen

Psychiatrie

sowie

Orthopädie

notwendig

sei

(Urk.

10/136/1).

Der

Begutachtungsauftrag

wurde

über

die

Platt form SuisseMED@P per

Zufalls prinzip

an

die

I.___

AG,

Gutachtenstelle

H.___ ,

vergeben

(Urk.

10/150).

Der

Versicherte

wurde

dort

am

2 0.

September

2023

(Urk.

10/157/6)

von

Dr.

med.

J.___ ,

FMH

Orthopädische

Chirurgie,

und

Dr.

med.

K.___ ,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

unter sucht.

Die

Gutachter

erstatteten

ihr

Gutachten

am

9.

November

2023

( Urk.

10/157) .

RAD-Arzt

Dr.

D.___

hielt

am

16.

November

2023

dafür,

dass

auf

das

Gutachten

abgestellt

werden

könne.

Gemäss

der

Beurteilung

der

Gutachter

sei

der

Versicherte

in

der

angestammten

Tätigkeit

unverändert

und

auf

Dauer

zu

100

%

arbeitsunfähig.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

ab

Dezember

20 2 1

bis

maximal

30.

November

20 22

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestan den.

Ab

dem

1.

Dezember

2022

sei

der

Versicherte

in

einer

Verweisungstätigkeit

durchgehend

und

bis

auf

weiteres

zu

100%

a rbeitsfähig

(Urk.

10/159/9).

Beim

Einkommensvergleich

der

IV-Stelle

vom

2 1.

Dezember

2023

resultierte

ein

Invali ditäts grad

von

5

%

(Urk.

10/159/10).

Hernach

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

m it

Vorbescheid

vom

19.

Janua r

20 24

d ie

Abweisung

seines

Leistungs be gehrens

in

Aus sicht

(Urk.

10 / 1 6 1 ) .

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

22 .

Feb rua r

202 4

Einwand

(Urk.

10/170) ,

mit

welchem

er

die

Durchführung

weiterer

medizinische r

Abklä rungen

und

die

Gewährung

von

Arbeits ver mitt lung

beantragte

(Urk.

10 / 1 7 0 /2 ).

Nach

der

Prüfung

des

Einwandes

(vgl.

Urk.

10/173)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

von

X.___

mit

Verfügung

vom

31 .

M ai

202 4

ab

(Urk.

2 ). 2.

2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

27.

Juni

2024

Beschwerde

( Urk.

1).

Er

beantragte,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Ver fügung

vom

3 1.

Mai

2024

zu

verpflichten

sei,

ihm

nach

ergänzenden

Ab klärungen

berufliche

Massnahmen

und/oder

rückwirkend

eine

angemessene

Invalidenrente

zuzusprechen

( Urk.

1

S.

2). 2.2

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

beantragte

die

Beschwerde geg nerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

8,

unter

Beilage

der

Stellungnahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___ ,

vom

2.

Oktober

2024,

Urk.

9,

sowie

der

IV-Akten,

Urk.

10/1-176).

Der

Beschwerdeführer

erhielt

eine

Kopie

dieser

Eingabe

(Urk.

12). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

31.

Mai

2024

führte

die

Beschwerde gegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

sie

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

vom

22.

Februar

2024

gegen

den

Vorbescheid

vom

19.

Januar

2024

geprüft

habe.

Nach

Rücksprache

mit

dem

RAD

könne

weiterhin

auf

das

Gutachten

vom

9.

November

2023

abgestellt

werden.

Darin

sei

festge halten

worden ,

dass

d em

Beschwerdeführer

eine

angepasste,

körperlich

leichte

und

vorwiegend

sitzende

Tätigkeit

seit

Dezember

2022

in

einem

100 %- Pensum

zumutbar

sei .

Zuvor

habe

aufgrund

der

Operation

( vom

E. 1.2 Dem

hielt

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

entgegen,

dass

der

o rthopä dische

Gutachter,

Dr.

J.___ ,

bestätigt

habe,

dass

es

im

Vergleich

zur

Situation

der

rentenablehnenden

Verfügung

vom

24.

März

2020

zu

einer

Ver schlech terung

des

Gesundheitszustandes

gekommen

sei

(Urk.

1

S.

4).

Seine

Ausfüh rungen

bezüglich

der

Arbeitsfähigkeit

seien

aber

auch

widersprüchlich

(Urk.

1

S.

4).

Er

habe

einerseits

dargelegt ,

dass

eine

Minderbelastbarkeit

der

rechten

unteren

Extremität

nach

wiederholten

Eingriff en

einschliesslich

Patellektomie

und

Rekonstruktion

des

Streckapparates

dezidiert

nachvollziehbar

sei.

Ander seits

habe

er

festge halten,

dass

es

(nur)

zu

einer

vorübergehenden

Veränderung

der

Arbeitsfähigkeit

gekommen

sei

(Urk.

1

S.

5).

Der

Beschwerdeführer

führte

sodann

aus ,

dem

Gutachten

von

Dr.

J.___

könne

weiter

entnommen

werden,

dass

sich

seine

Belastbarkeit

verschlechtert

habe .

Das

werde

klar

ersichtlich,

wenn

das

von

Dr.

J.___

for mulierte

Zumutbarkeit sprofil

mit

demjenigen

des

Vor gutachters

Dr.

B.___

vom

25.

Juli

2019

verglichen

werde

(Urk.

1

S.

5).

Gemäss

Dr.

J.___

könne

er

nunmehr

nur

noch

sehr

leichte,

überwiegend

sitzende

Tätigkeiten

ausführen

(Urk.

1

S.

5-6).

Es

müsse

ferner

berücksichtigt

werden,

dass

er

(nach

der

Untersuchung

durch

Dr.

J.___

am

2 0.

September

2023 ,

Urk.

10/157/6)

am

E. 1.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach,

ob

die

Beschwerdegegnerin

den

rechts erheb lichen

Sachverhalt

genügend

abgeklärt

hat.

Sollte

sich

die

Sache

als

spruchreif

erweisen,

so

ist

zu

prüfen,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führer s

und/oder

dessen

erwerblichen

Auswirkungen

seit

der

leistungs ab lehnenden

Ver fügung

vom

24.

März

2020

( Urk.

10/84)

derart

wesentlich

ver än dert

ha ben ,

dass

er

nunmehr

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenver siche rung

hat. 2. 2.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundes gesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

inter temporal rechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeit punkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

zum

Leistungsbezug

mit

der

vom

30.

November

2022

datierenden

Eingabe

seines

Rechtsvertreters

(Urk.

10/101)

ging

bei

der

Beschwerde gegnerin

am

3 0.

November

2022

ein

( Aktenverzeichnis

zu

Urk.

10/1-176 ).

Ein

allfälliger

Rentenanspruch

würde

somit

frühestens

ab

1.

Mai

202 3

bestehen

(Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_155/2024

vom

E. 3 Juni

2022)

eine

vorübergehende

volle

Erwerbs unfähigkeit

bestanden .

Es

müsse

berücksichtigt

werden,

dass

d er

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

im

vorliegenden

Fall

frühestens

E. 3.1.1 Bei

Erlass

der

Verfügung

vom

2 4.

März

2020

(Urk.

10/84)

stellte

die

Beschwer degegnerin

in

medizinischer

Hinsicht

auf

das

orthopädisch-psychiat rische

Gut achten

von

Prof.

Dr.

C.___

und

Dr.

B.___

vom

E. 3.1.2.1 Prof.

Dr.

C.___

und

Dr.

B.___

stellten

in

ihrem

Gutachten

vom

25.

Juli

2019

keine

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/64 /10).

Als

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

führten

sie

an

(Urk.

10/64 /10): - a ktenkundige

Lumbago,

gegenwärtig

ohne

Beschwerdevortrag

sowie

ohne

Funktionseinschränkung - Verdacht

auf

dissoziative

Störung

(ICD-10:

F44.4),

Differentialdiagnose

(DD):

Verdacht

auf

Entwicklung

körperlicher

Symptome

aus

psychischen

Gründen

(ICD-10:

F68.0) - Anpassungsprobleme

bei

einer

Störung

des

Stütz-

und

Bewegungs appara tes

(ICD-10:

Z

60.0) - c hronische

Schmerzen

bei

einer

Störung

des

Stütz-

und

Bewegungs ap parates

(ICD-10:

R

52)

Als

«Diagnose

nach

Aktenlage

ohne

Aussage

auf

die

Arbeitsfähigkeit»

nannten

die

Gutachter

«aktenkundige

Belastungs-

und

Bewegungseinschränkung

des

rech ten

Kniegelenks»

(Urk.

10/64 /10).

Zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

der

bisherigen

und

in

einer

an ge passten

Tätigkeit

hielten

die

Gutachter

fest,

dass

aus

rein

psychiatrisch - gut ach ter licher

Sicht

ohne

Bewertung

der

somatischen

Anteile

seines

Leidens

von

keinem

psychiatrischen

Gesundheitsschaden

auszugehen

sei.

Es

würden

keine

Störungen

von

Krankheitswert

vorliegen,

die

zu

nachhaltigen

handicapierenden

Fähigkeits störungen

führen

würden.

Der

Beschwerdeführer

könne

aus

psychiat rischer

Sicht

jede

somatisch

zumutbare

Tätigkeit

unter

den

Bedingungen

des

ersten

Arbeits marktes

ohne

qualitative

und

ohne

quantitative

Einschränkung

ausüben.

Aus

gutachterlicher

Sicht

habe

nie

eine

psychiatrisch

begründete

Ein schränkung

der

mittel-

und

langfristigen

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen

(Urk.

10/64 /16).

Zur

Arbeitsfähigkeit

aus

orthopädischer

Sicht

hielten

die

Gutachter

fest:

Da

dem

orthopädischen

Gutachter

durch

die

Untersuchungsverweigerung

des

Beschwer deführers

keine

valide

Beurteilung

des

rechten

Kniegelenks

möglich

ge wesen

sei

und

im

Hinblick

auf

den

restlichen

Stütz-

und

Bewegungsapparat

keine

Funk tionseinschränkung

vorliege,

müsse

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

von

einer

uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

sowohl

in

der

angestammten

als

auch

in

adaptierter

Tätigkeit

ausgegangen

werden.

Aus

retrospektiver

Sicht

sei

der

Be schwerdeführer

aufgrund

der

in

der

Aktenlage

aufgeführten

Beschwerde symp tomatik

des

rechten

Kniegelenks

in

seiner

zuletzt

ausgeführten

Tätigkeit

als

LKW-Chauffeur

seit

dem

Unfallereignis

vom

2.

Juni

2017

bis

zur

letztmaligen

postoperativen

Vorstellung

bei

Dr.

M.___

am

4.

Oktober

2018

nicht

mehr

arbeits fähig.

In

einer

kniegelenksadaptierten

Tätig keit

mit

dem

( unten )

aufgeführten

Belastungsprofil

sei

indessen

seit

dem

12.

September

2017

von

einer

quantitativ

uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

in

einer

optimal

adaptierten

Tätigkeit

auszu gehen

(Urk.

10/64 /16).

Aus

orthopädischer

Sicht

wurde

folgendes

negatives

Leistungsprofil

definiert:

Schwerst-

und

Schwerarbeiten;

mehr

als

gelegentliche

mittelschwere

Arbeiten;

Heben

und

Tragen

von

Lasten

körperfern

über

5

kg

oder

körpernah

über

10

kg

ohne

technische

Hilfsmittel;

das

Gehen

auf

unebenem

Gelände;

das

Besteigen

von

Leitern,

Gerüsten

und

schrägen

Ebenen;

das

mehr

als

gelegentliche

Treppen steigen;

Tätigkeiten

mit

repetitivem

Bücken,

Kauern

und

Hocken;

Tätigkeiten

mit

länger

währender

Einnahme

einer

stehenden

Körperposition;

jedwede

knienden

Tätigkeiten;

Tätigkeiten

im

Hocksitz;

Tätigkeiten

mit

länger

währender

Einnahme

nur

einer

Körperposition;

keine

längeren

Gehzeiten

(nicht

über

20

Minuten

ohne

Pause);

kein

Steuern

von

Fahrzeugen

mit

repetitivem

Ein-/Aussteigen

(Stapler);

kein

Steuern

von

Fahrzeugen

jedweder

Art

welche

eine

sichere

Bedienung

der

Pedale

verlangen;

Tätigkeiten

im

Freien,

ohne

Schutz

vor

Kälte,

Zugluft,

Nässe

sowie

Tätigkeiten

auf

regen-

und

eisglattem

Untergrund;

Tätigkeiten

unter

Zeit druck

und

Akkordarbeit

(Urk.

10/64 /13).

Unter

Berücksichtigung

der

oben

ge nannten

Schonkriterien

bestehe

das

folgende

(positive)

Belastungs profil:

In

einer

leidensad a ptierten,

körperlich

leichten

bis

intermit tierend

mittel schweren,

wech selbelastenden,

optimal

an gepassten,

überwiegend

sitzenden

Tätigkeit

besteht

aus

orthopädisch-versicherungsmedizinischer

Sicht

bezogen

auf

ein

volles

Arbeits pensum

eine

quantitativ

unlimitierte

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(Urk.

10/64 /13;

vgl.

auch

orthopädisches

Teilgutachten,

Urk.

10/64 /151).

Gemäss

den

Gutachtern

ergaben

sich

bei

den

Untersuchungen

diverse

Inkonsis tenzen.

Das

Verhalten

des

Beschwerdeführers

sei

aufmerksamkeitssuchend

ge wesen.

Es

habe

eine

Diskrepanz

zwischen

der

Intensität

seiner

Schmerzangaben

und

seiner

medikamentösen

Noncompliance

bestanden.

Die

Angaben

von

Fühl störungen

hätten

neurophysiologischerseits

nicht

objektiviert

werden

können.

Gesamthaft

hätten

sich

Hinweise

auf

eine

Selbstlimitierung

und

einen

sekundären

Krankheitsgewinn

gefunden

(Urk.

10/64 /81).

Prof.

Dr.

C.___

hielt

im

psychiatrischen

Teilgutachten

zur

Herleitung

der

psy chiatrischen

Diagnosen

unter

anderem

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

minime

Auffälligkeiten

bei

subjektiven

Angaben

von

Hässigkeit

und

Ärger

in folge

des

Unfalls

und

Durchkreuzung

seiner

Lebenspläne

geäus sert

habe.

Bei

der

Unter suchung

hätten

keine

affektiven

Symptome

bestan den,

welche

die

Diag nose

einer

Depression

gemäss

den

Kriterien

des

ICD-10

oder

der

DSM

V

recht fertigen

wür den.

Aufgrund

der

Geringheit

der

hier

objektivier baren

Psychopatho logika

seien

auch

die

Kriterien

einer

Anpassungsstörung

nicht

ge geben.

Diag nostisch

sei

von

Anpassungsproblemen

bei

einer

Störung

des

Stütz-

und

Bewegungsapparates

auszugehen

(ICD-10:

Z60.0).

Die

vom

Beschwerde führer

bei

der

Untersuchung

berichtete

Schmerzintensität

und

der

Affekt

seien

deutlichst

dysthym

gewesen.

Er

habe

sich

aufmerksamkeitssuchend

(grima s sieren

zu

Beginn

der

Exploration)

verhalten.

Die

Rücksprache

mit

Dr.

B.___

habe

ergeben,

dass

der

Schmerz

in

seiner

Intensität

durch

die

zu grundeliegenden

objektiven

somatischen

Befunde

nicht

abgebildet

sei.

Für

eine

Ein fluss nahme

psychischer

Faktoren

im

subjektiven

Schmerzerleben

des

Beschwerde führers

spreche

die

angegebene

hohe

Intensität

der

Schmerzen.

In

den

Akten

sei

mehrfach

ein

theatralisches

Verhalten

des

Be schwerdeführers

besch rieben

worden.

Für

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psy chischen

Faktoren

hätten

jedoch

keine

Anhaltspunkte

be standen.

Die

Kriterien

einer

Stö rung

nach

ICD-10:

F45.41

seien

nicht

erfüllt

ge wesen.

Einer seits

seien

die

Beschwerden

nicht

im

Zusammenhang

mit

psycho sozialen

oder

emotionalen

Belastungsfaktoren

auf ge treten,

anderseits

würden

diese

Faktoren

auch

nicht

das

subjektive

Schmerz erleben

des

Beschwerdeführers

verstärken,

was

eindeutig

gegen

die

Diagnose

spreche.

Die

von

der

behandelnden

Psychiaterin

gestellte

Diagnose

einer

chro nischen

Schmerzstörung

könne

nicht

bestätigt

werden.

Der

tatsächliche

Leidens druck

des

Beschwerdeführers

sei

zu

hinterfragen,

da

in

seinem

Blutserum

keines

der

angegeben en

Analgetika

nach weisbar

gewesen

sei

(Urk.

10/64 /76).

In

seiner

versicherungsmedizinischen

Beur teilung

hielt

Prof.

Dr.

C.___

in

diesem

Zusammenhang

fest,

er

habe

bei

seiner

Untersuchung

keine

Anpassungsstörung

und

keine

Depression

diagnos tizieren

können.

Die

Kriterien

für

eine

chronische

Schmerzstörung

seien

eben falls

nicht

erfüllt

gewesen

(Urk.

10/64 /80).

E. 3.1.2.2 Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumato logie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

der

Beschwerdegegnerin

äus serte

sich

in

seiner

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

vom

E. 3.2 4

Dr.

F.___

hielt

im

Arztbericht

vom

2 0.

März

2023

zur

aktuellen

medizi nischen

Symptomatik

und

Situation

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

perma nente

Schmerzen

im

rechten

Kniegelenk

habe.

Das

Gelenk

neige

dazu

anzu schwellen.

Seit

der

letzten

Operation

im

Juni

2022

habe

sich

die

Beweglichkeit

minim

gebessert.

Die

Belastbarkeit

sei

aber

sehr

gering.

Die

maximale

Geh strecke

betrage

auch

mit

Stockhilfe

nur

ca.

250

Meter.

Es

bestünden

diffuse

Dysästhe sien

am

ganzen

Bein

( Urk.

10/131/2).

Bei

ihren

Untersuchungen

habe

sie

die

folgenden

objektiven

Befunde

festgestellt :

Gestreck t haltung

des

rechten

Knies,

Flexion

20-25

Grad

möglich,

mit

starken

Schmerzen,

Hypästhesie

im

ganzen

rechten

Bein

ohne

dermatonbedingte

Zuordnung,

die

Motorik

sei

erhalten

( Urk.

10/131/3).

Dazu

führte

Dr.

F.___

aus ,

dass

beim

Beschwerde führer

auf grund

der

stark

reduzierten

Mobilität

keine

verwertbare

Arbeits fähigkeit

be stehe

( Urk.

10/131/4).

E. 3.2.1 Was

die

seitherige

Entwicklung

des

medizinischen

Sachverhalt s

bis

zur

an gefochtenen

Verfügung

vom

E. 3.2.2 f.),

so

dass

die

Beurteilung

von

Dr.

J.___ ,

wonach

der

Beschwerdeführer

( spätestens )

ab

Dezember

2022

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wieder

zu

100

%

arbeitsfähig

war

(E.

3.2.7.3),

im

Einklang

mit

diesen

Berichten

steht .

Demgegenüber

attestierte

Dr .

F.___

dem

Beschwerdeführer

mit

Arztbericht

vom

20.

März

2023

auch

für

Ver weisungstätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

(E.

3.2.4).

Hierzu

hielt

Dr.

J.___

fest,

dass

Dr.

F.___

als

einzige

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

«funktionelle

Arthrodese

Knie

rechts»

gestellt

habe.

Ihre

Einschätzung

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

selbst

für

angepasste

Ver richtungen

könne

er

aufgrund

de r

Befunde

der

von

ihm

durchgeführten

Untersuchung

nicht

nach vollz iehen .

Dr.

F.___

habe

keine

objektiven

Befunde

genannt ,

welche

eine

aufgehobene

Arbeitsfähigkeit

begründen

könnten

(Urk.

10/157/43).

Damit

hat

der

Facharzt

nachvollziehbar

dargelegt ,

weshalb

der

von

seiner

eigenen

Beurteilung

abweichende n

Einschätzung

von

Dr.

F.___

nicht

gefolgt

werden

kann.

4.1.3

Die

Beurteilung

des

psychiatrischen

Gutachters

Dr.

K.___

ist

vom

Beschwer deführer

nicht

beanstandet

worden.

In

seiner

Herleitung

der

Diag nosen

führte

Dr.

K.___

überzeugend

aus,

dass

beim

Beschwerdeführer

auf grund

der

von

ihm

erhobenen

Befunde

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähig keit

gestellt

werden

könn t en

(Urk.

10/157/30-31).

Im

Gutachten

wurden

die

rechtsprechungsgemäss

zu

beachtenden

Standar d indikatoren

(E.

2.3.3 )

eben falls

behandelt

(Urk.

10/157/29-32).

Ins

Gewicht

fällt,

dass

die

psychiatrische

Behand lung

laut

Dr.

K.___

optimiert

werden

könnte.

D as

Antidepressivum,

welches

der

Beschwerdeführer

in

niedriger

Dosis

auf

die

Nacht

erhalte,

sei

im

Medi kamentenspiegel

praktisch

nicht

nachweisbar

gewesen

(Urk.

10/157/31) .

Zu

den

Fähig keiten

und

Ressourcen

des

Beschwerdeführers

hielt

Dr.

K.___

fest,

dass

die

Lebenskapazität,

die

sich

in

der

genauen

Exploration

der

täglichen

Aktivitäten

zeige,

für

gut

erhaltene

psychische

Funktionen

und

gegen

eine

Arbeitsunfähig keit

alleine

aus

psychiatrischer

Sicht

spreche

( Urk.

10/157/32).

Dementspre chend

konnte

der

Gutachter

auch

feststellen,

dass

das

Aktivitäten niveau

i m

beruflichen

und

privaten

Bereich

nicht

konsistent

ist

(Urk.

10/157/30).

Ins besondere

daraus

leitete

Dr.

K.___

weiter

ab,

dass

die

Beurteilung

der

behan delnde

Psychiaterin

Dr.

G.___ ,

welche

eine

chronische

Schmerz störung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

diagnostizierte

und

dem

Beschwerdeführer

sowohl

für

die

angestammten

als

auch

für

eine

ange passte

Tätigkeit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestierte

( E.

E. 3.2.3 und

8C_641/2015

vom

12.

Januar

2016

E.

2,

je

mit

Hinweisen).

D e r

Beschwer deführer

ist

wie

fest gehalten

(E.

3.2.8.4)

in

eine r

leidensangepasste n

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig .

Besondere

Ein schränkungen

von

der

oben

beschriebenen

Art

sind

bei

ih m

nicht

auszumachen

und

auch

nicht

geltend

gemacht

worden .

Er

hat

somit

keinen

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung. 6.

E. 3.2.5 ) ,

aufgrund

der

Aktivitäten,

die

dem

Beschwerdeführer

möglich

seien,

nicht

nachvollziehbar

sei

( Urk.

10/157/30).

Auch

diese

Beurteilung

vermag

zu

überzeugen.

Das

Gutachten

von

Dr.

K.___

ist

ebenfalls

beweiskräftig.

Es

ist

mithin

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

auf

das

ortho pädisch-psychiatrische

Gutachten

vom

9.

November

2023

( Urk.

10/157)

ab ge stellt

hat . 4.2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sach verhalt,

der

zur

Zeit

des

Verfügungserlasses

gegeben

war

(BGE

121

V

366

E.

1b).

Der

Beschwerdeführer

führte

somit

insoweit

zutreffend

aus,

dass

die

Auswir kungen

der

Daumenverletzung,

welche

er

sich

beim

Sturz

vom

8.

Oktober

2023

zugezogen

habe ,

ebenfalls

zum

massgebenden

Sachverhalt

der

angefochtenen

Verfügung

vom

E. 3.2.6 Nach

der

Untersuchung

in

der

Knie-Sprechstunde

der

Orthopädie

der

Univer sitätsklinik

E.___

vom

23.

Mai

2023

wurde

festgehalten,

dass

sich

weiterhin

ein

schwieriger

Verlauf

mit

einem

deutlich

schmerzgeplagten

Patienten

zeige

(Urk.

10/144/3).

Es

wurde

die

Osteosynthesematerialentfernung

geplant

(Urk.

10/144/3),

welche

hernach

am

16.

Juni

2023

erfolgte

(Urk.

10/144/1-2).

E. 3.2.7.1 Im

orthopädisch-psychiatrischen

Gutachten

vom

9.

November

2023

(Urk.

10/157)

hielten

Dr.

J.___

und

Dr.

K.___

die

folgende

Diagnose

mit

Ein fluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

10/157/11):

Chronische

Beinbeschwerden

rechts

(ICD-10 :

T93.2/M79.60/Z98.8)

mit/bei: - Status

nach

( St.

n.)

lateraler

Patellafraktur

am

2.

Juni

2017 - St.

n.

Bursektomie

präpatellär

und

NPWT -Anlage

am

2 4.

Juni

2017

bei

Bursitis

praepatellaris

( Dr.

O.___ ,

Traumatologie

L.___ ) - St.

n.

Entfernung

des

VAC-Verbandes,

Debridement

und

sekundärem

Wundverschluss

am

2 7.

Juni

2017

(med.

pract.

P.___ ,

Trauma tologie

L.___ ) - St.

n.

Wundrevision,

Wundspülung

und

NPWT-Anlage

am

1 3.

Juli

2017

( Dr .

Q.___ ,

Traumatologie

L.___ ) - St.

n.

sekundärem

Wundverschluss

am

1 6.

Juli

2017

( Dr.

R.___ ,

Traumatologie

L.___ ) - St.

n.

Kniearthroskopie

und

Teil-Arthrolyse

am

2 8.

Juni

2018

bei

Knie steife

mit

schwerer

Arthrofibrose

( Dr.

M.___ ,

S.___

Spital,

T.___ ) - Beweglichkeit

in

Narkose

15/0/0° - St.

n.

offener

Arthrolyse

und

Proximalisierung

der

Tuberositas

tibiae

um

12

mm

am

6.

September

2018

bei

Kniesteife

mit

Arthrofibrose

und

Patella

baja

( Dr.

M.___ ,

S.___

Spital,

T.___ ) - Beweglichkeit

in

Narkose

10/0/0°,

nach

Arthrolyse

Flexion

von

90° - St.n.

Mobilisation

in

Narkose

am

2 0.

September

2018

( Dr.

M.___ ,

S.___

Spital,

T.___ ) - Beweglichkeit

in

Narkose

30/0/0°,

unter

sanftem

Druck

Flexion

von

knapp

90° - St.

n.

intra-

und

extraartikulärer

Arthrolyse,

Patellektomie

und

Rekons truktion

des

Streckapparates

mittels

Z-Plastik

des

Quadrizeps

sowie

Schwenklappen

des

Tractus

iliotibialis

am

3.

Juni

2022

bei

funktioneller

Arthrodese

und

intraoperativem

Defekt

des

Streckapparates

( Dr.

U.___

und

Prof.

Dr.

V.___ ,

Uniklinik

E.___ ,

L.___ ) - intraoperativ

problemlose

Flexion

von

90° - St.

n.

ultraschallkontrollierter

Blockade

des

Ramus

infrapatellaris

des

Nervus

saphenus

mit

Ropivacain

am

1 2.

April

2023

( Dr.

W.___ ,

Schmerztherapie,

Uniklinik

E.___ ) - intraoperativer

Befund:

bereits

bei

oberflächlicher

Punktion

Schmerz haftigkeit,

Entwicklung

starker

Fusskrämpfe

und

Schmerzverstärkung

auf

NRS

9-10/10

im

ganzen

rechten

Bein

von

der

H üfte

bis

in

den

Fuss - St.

n.

Entfernung

des

Osteosynthesematerials

an

der

proximalen

Tibia

am

16.06.2023

(med.

pract.

AA.___ ,

Uniklinik

E.___ ,

L.___ ) - radiologisch

regelrechter

postoperativer

Befund

(Röntgen

2 1.

Juni

2022)

Die

Gutachter

führten

ferner

die

folgenden

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

an

( Urk.

10/157/12): - Leichte

depressive

Episode

(ICD-10 :

F32.00) - Chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10 :

F45.41) - Chronische

untere

Rücken-

sowie

rechtsseitige

Becken-

und

Hüft beschwerden

(ICD-10 :

M54.5)

mit/bei

radiologisch

keine r

höhergradige n

Veränderung

der

Lendenwirbelsäule

und

I liosakralgelenke

(MRI

29.

Sep tember

2021)

E. 3.2.7.2 In

der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

hielten

die

Gutachter

unter

ande rem

fest ,

dass

der

Beschwerdeführer

am

3.

Juni

2022

in

der

Universitätsklinik

E.___

am

rechten

Kniegelenk

operiert

worden

sei.

Der

postoperative

Verlauf

sei

mit

andauernden

Schmerzen

ungünstig

gewesen.

Bei

einer

Rehabilitation

in

der

Rehaklinik

BB.___

habe

eine

leichte

Verbesserung

der

Beweglichkeit

erreicht

werden

können .

Dr.

F.___

habe

im

Bericht

vom

30.

März

2023

eine

funk tionelle

Arthrodese

im

rechten

Kniegelenk

mit

andauernder

Arbeitsun fähigkeit

für

jegliche

Tätigkeiten

angeführt .

Die

behandelnde

Psychiaterin ,

Dr.

G.___ ,

habe

im

Bericht

vom

13.

Mai

2013

(richtig:

2023;

vgl.

Urk.

10/157/18)

die

Diagnose

chronische

Schmerz störung

mit

soma tischen

und

psychischen

Faktoren

festgehalten .

Sie

habe

dem

Beschwerdeführer

ebenfalls

eine

voll ständige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert .

Eine

Schmerzbehandlung

im

L.___

habe

keine

Verbesserung

gebracht .

Der

RAD- Arzt

habe

fest gehalten ,

dass

sich

die

Arbeitsfähigkeit

in

eine r

angepasste n

Tätigkeit

aufgrund

der

neuen

Operation

wahrscheinlich

nicht

stark

verändert

habe .

Zur

genauen

Beurteilung

habe

er

eine

orthopädisch - psychiatrische

Begutachtung

vor geschlagen

( Urk.

10/157/10) .

Bei

ihren

Untersuchungen

des

Beschwerde füh rers

hätten

sich

Diskrepanzen

zwischen

den

vom

Exploranden

geschilderten

Beschwerden

und

den

objektiv

zu

erhebenden

medizinischen

Befunden

ergeben .

Die

Beschwer den

im

rechten

Kniegelenk

könn t en

mit

den

anamnestischen

Angaben

und

den

klinischen

Befunden

nicht

vollständig

erklärt

werden.

Es

hätten

zudem

Diskre panzen

zwischen

den

vom

Exploranden

angegebenen

Alltagsaktivitäten

und

einer

subjektiv

hochgradigen

Arbeitsunfähigkeit

bestan den

( Urk.

10/157/1 1 ).

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

über

Beschwerden

im

rechten

Kniegelenk

beklagt ,

welche

ursprünglich

auf

einen

Unfall

im

Jahr

2017

zurückzuführen

seien .

Er

sei

in

der

Zwischenzeit

mehrmals

operiert

worden .

Er

leide

unter

dauernden

Schmer zen

und

könne

daher

nicht

mehr

arbeiten.

Nach

der

ortho pädischen

Unter suchung

sei

die

Diagnose

chronische

Beinschmerzen

rechts

nach

lateraler

Patella fraktur

2017

und

mehrmaligen

Operationen

und

Arthro lysen

gestell t

worden .

Die

Belastbarkeit

des

rechten

Beines

und

die

Beweglich keit

des

rechten

Kniegelenkes

s eien

eingeschränkt.

Körperlich

höher

belastende

Tätigkeiten

sowie

solche

mit

häufigen

Geh-

und

Stehphasen

s eien

nicht

mehr

möglich.

Bei

einer

leichten,

vor wiegend

sitzenden

Tätigkeit

sollten

die

Beschwerden

gegenüber

den

Alltagsakti vitäten

aus

orthopädischer

Sicht

nicht

wesentlich

zunehmen,

weshalb

keine

ver mehrten

Erholungspausen

not wendig

seien

(Urk.

10/157/11) .

Bei

der

psychiatrischen

Unter suchung

seien

eine

leichte

depres sive

Symptoma tik

mit

Schlafstörung,

erhöhter

Ermüdbarkeit

und

verminderter

Freude

fest gestellt

worden .

Diese

Untersuchung

habe

w eiter

eine

chronische

Schmerz störung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

ergeben .

Aus

psychia trischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

durch

diese

Diagnosen

aber

nicht

wesentlich

in

der

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

(Urk.

10/157/11) .

E. 3.2.7.3 Die

Gutachter

hielten

weiter

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

im

Jahr

2013

in

CC.___

und

DD.___

im

Gartenbau

und

als

Buschauffeur

gearbeitet

habe.

In

der

Schweiz

habe

er

vorwiegend

temporär

als

Chauffeur

gearbeitet

(Urk.

10/157/12).

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

seit

dem

Unfall

vom

2.

Juni

2017

(Urk.

10/157/13).

Die

Einschränkun gen

der

Arbeitsfähigkeit

für

die

ange stammte

Tätigkeit

seien

mit

den

ortho pädischen

Befunden

begründet

(Urk.

10/157/12).

Alsdann

führten

die

Gutachter

aus,

dass

eine

der

Behinderung

optimal

an gepasste

Tätigkeit

aus

körperlich

leichten,

vorwiegend

sitzenden

Tätigkeiten

bestehe

(Urk.

10/157/13) .

Dazu

hielt

Dr.

J.___

im

orthopädischen

Teilgutachten

fest,

dass

das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

5

kg,

das

längere

Stehen

und

Gehen,

die

Einnahme

kniender

und

kauernder

Positionen

sowie

das

Überwinden

von

Treppen

und

unebenem

Grund

vermieden

werden

sollte n

(Urk.

10/157/45).

In

der

Gesamtbeurteilung

führten

die

Gutachter

weiter

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

anpassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeits fähig

sei .

Zum

zeitlichen

Verlauf

der

Entwicklung

dieser

Arbeitsfähigkeit

hielten

sie

fest,

dass

sich

im

Anschluss

an

den

Unfall

und

nach

den

verschiedenen

operativen

Eingriffen

Arbeitsunfähigkeiten

für

die

angepasste

Tätigkeit

von

je weils

maximal

sechs

Monaten

ergeben

hätten.

Eine

länger

andauernde,

höher gradige

Arbeitsunfähigkeit

könne

nicht

bestätigt

werden

( Urk.

10/157/13).

Befragt

nach

allfälligen

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

seit

der

Ver fügung

vom

2 4.

März

2020

äusserten

sich

die

Gutachter

schliesslich

dahin gehend ,

dass

es

durch

die

Operation

vom

3.

Juni

2022

zu

einer

vorüber gehen den

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

gekommen

sei

( Urk.

10/157/13).

Vorübergehend

sei

die

Arbeitsfähigkeit

für

jegliche

Tätig keiten

während

sechs

Monaten

aufgehoben

gewesen.

Auf

die

lang

dauernde

Arbeitsfähigkeit

für

die

angepasste

Tätigkeit

habe

die

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

jedoch

keinen

Einfluss

gehabt

( Urk.

10/157/14).

E. 3.2.8.1 Bezüglich

des

Hyperextensionstraumas

des

linken

Daumens

ist

d em

Bericht

der

Klinik

für

Plastische

Chirurgie

und

Handchirurgie

des

L.___

vom

1 6.

Oktober

2023

zur

Untersuchung

vom

1 2.

Oktober

2023

Folgendes

zu

entnehmen:

Der

Beschwerdeführer

habe

angegeben,

dass

er

am

8.

Oktober

2023

ausgerutscht

sei.

Dabei

habe

er

sich

ein

Hyperextensionstrauma

des

linken

Daumens

zuge zogen.

Die

Ultraschalluntersuchung

habe

eine

partielle

Läsion

des

ulnaren

Collateral-Ligaments

(UCL)

ohne

An zeichen

einer

vollständigen

Ruptur

oder

Ständer-L ä sion

gezeigt.

Im

L.___

wurde

eine

UCL

Teilruptur

Dig.

I

Hand

links

(adominant)

diagnostiziert

und

dem

Beschwerde führer

wurde

eine

Ruhig stellung

im

St.

Moritz-Gips

für

sechs

Wochen

verordnet

( Urk.

10/166/1).

E. 3.2.8.2 Die

Sonografie-Untersuchung

des

linken

Daumens

im

L.___

vom

4.

Januar

2024

zeigte

weiterhin

eine

leichte

hypoechogene

Aufreibung

des

UCL,

welches

bei

Radial abduktion

des

Daumens

schön

angespannt

und

somit

in

Kontinuität

gewesen

sei

( Urk.

10/168) .

E. 3.2.8.3 Bei

der

Sonografie-Untersuchung

vom

1 4.

Februar

2024

fand

sich

wie

bei

der

Voruntersuchung

eine

leichte

hypoechogene

Aufreibung

des

UCL

insbesondere

am

Ansatz

an

der

Grundphalan x basis

im

Vergleich

zum

schlanken

und

reiz losen

radialen

Collateral-Ligament

( RCL ) .

Der

Knorpelansatz

am

MC

(Metakarpalknochen)

Köpfchen

erscheine

etwas

ausgedünnt.

Es

seien

keine

Osteophyten

ersichtlich.

Es

habe

sich

eine

regel rechte

Darstellung

des

musculus

flexor

pollicis

longus

(FPL)

und

des

Ring band systems

gezeigt.

Dazu

wurde

fest gehalten,

dass

mit

dem

Beschwerdeführer

nochmals

der

langwierige

Heilungs verlauf

derartiger

Kapsel-/Bandverletzungen

besprochen

worden

sei.

Sono grafisch

erscheine

das

UCL

weiterhin

hypoechogen

aufgerieben

und

gereizt,

so dass

nochmals

eine

Ruhigstellung

über

3-4

Wochen

in

einer

Sankt-Moritz-Schiene

erfolgen

sollte.

Wenn

möglich

müsste

zudem

die

Belastung

der

Hand

beim

Gehen

an

Unterarmgehstöcken

reduziert

werden

(Urk.

10/169).

E. 3.2.8.4 ).

Ausgehend

davon

ist

nachfolgend

zu

prüfen,

ob

der

Beschwerdeführer

An spruch

auf

Arbeitsvermittlung

(E.

2.4)

und/oder

eine

Invalidenrente

(E.

2.5)

hat. 5.

Mit

Einwand

vom

22.

Februar

2024

(Urk.

10/170)

gegen

den

Vorbescheid

vom

19.

Januar

2024

(Urk.

10/161)

beantragte

der

Beschwerdeführer

unter

anderem

die

Gewährung

von

Arbeitsver mittlung

(Urk.

10/170/2).

Die

Beschwerde geg nerin

hielt

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

E. 3.2.8.5 Im

Bericht

des

L.___

vom

1 0.

Mai

2024

zur

Konsultation

vom

4.

April

2024

wurde

unter

anderem

der

folgende

Befund

der

gleichentags

durchgeführten

Sonografie-Untersuchung

wiedergegeben

( Urk.

3/3):

«Unauffällige

Darstellung

des

UCL

und

RCL,

beide

spannen

sich

bei

dynamischer

Stabilitätsprüfung

an.»

Zum

weiteren

Vorgehen

(Procedere)

wurde

festgehalten,

es

sei

mit

dem

Beschwerdeführer

besprochen

worden,

dass

gemäss

der

vorangegangenen

Besprechung

am

hausinternen

Handtherapie-Rapport

bei

einem

stabile n

Gelenk

und

sonografisch

regelrechten

Verhältnissen

durch

eine

operative

Mass nahme

keine

Verbesserung

der

Schmerzsituation

erreicht

werden

könne.

Dem

Beschwerdeführer

sei

eine

Kortisoninfiltration

des

schmerzhaften

Gelenks

an geboten

worden.

Dies

habe

er

nach

dreimaliger

erfolgloser

Kortisonin filtration

des

rechten

Knies

aber

kategorisch

abgelehnt.

Entsprechend

seien

nochmals

Flector-Pflaster

rezeptiert

worden .

Bei

im

Verlauf

auftretendem

Wunsch

nach

einer

Kortisoninfiltration

dürfe

sich

der

Patient

gerne

melden,

ansonsten

sei

keine

fixe

Verlaufskontrolle

vereinbart

worden

( Urk.

3/3

S.

2).

E. 3.2.8.6 In

seiner

Stellungnahme

vom

2.

Oktober

2024

hielt

Dr.

D.___

fest,

dass

der

Bericht

des

L.___

vom

1 0.

Mai

2024

kein e

anderen

als

die

bereits

zum

Zeitpunkt

der

letzten

RAD-Stellungnahme

vom

3 0.

Mai

2024

bekannten

Diagnosen

und

klinischen

Befunde

enthalte.

All

dies

sei

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

bereits

in

der

letzten

RAD-Stellungnahme

ausführlich

gewürdigt

worden

(Urk.

9). 4 4.1

4.1.1

Nach

Lage

der

Akten

trat

die

Beschwerdegegnerin

auf

das

neue

Leistungs begehren

des

Beschwerdeführers

vom

30.

November

2022

(Urk.

10/101)

ein.

Zur

Abklärung

des

medizinischen

Sachverhaltes

holte

sie

das

orthopädisch-psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

J.___

und

Dr.

K.___

vom

9.

November

2023

( Urk.

10/157)

ein.

Die

Gutachter

stützten

sich

bei

ihrer

Beurteilung

unter

anderem

auf

die

Vorakten

(vgl.

Urk.

10/157/18-23 ,

inkl.

der

Befunde

der

bild gebende n

Untersuchungen:

Urk.

10/157/39-40 )

und

sie

setzten

sich

einlässlich

mit

den

Beurteilungen

der

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

auseinander

(Urk.

10/157/30,

10/157/42-44) .

Des

Weiteren

konnten

sie

sich

auf

die

Befunde

ihrer

eigenen

Untersuchungen

des

Beschwerdeführers

vo m

2 0.

September

2023

(Urk.

10/157/6)

stützen.

Dabei

befragten

sie

den

Beschwerdeführer

auch

nach

seinen

Beschwerden

(Urk.

10/157/26-27,

Urk.

10/157/35-37) .

Auf

dieser

Grundlage

gaben

d ie

Gutachter

eine

schlüssige

und

überzeugende

Beurteilung

ab .

Das

Gutachten

erfüllt

somit

die

von

der

Rechtsprechung

an

den

Beweiswert

einer

medizi nischen

Expertise

aufgestellten

Anforderungen

(E.

2.9.2). 4.1.2

Der

Beschwerdeführer

verordnete

Widersprüche

in

der

Beurteilung

des

ortho pä dischen

Gutachters

Dr.

J.___

(E.

1.2) .

Entgegen

seinen

Einwänden

sind

die

Ausführungen

des

Gutachters

jedoch

schlüssig:

Die

Einschätzung,

dass

nach

der

Operation

vom

3.

Juni

2022

für

sechs

Monate

keine

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

bestanden

habe

(E.

3.2.7.3) ,

vermag

zu

überzeugen.

Wie

festgehalten

attestierten

die

behandelnden

Ärzte

unmittelbar

nach

der

Operation

eine

Arbeitsunfähigkeit

und

hernach

absolvierte

der

Beschwerde führer

eine

sta tionären

Rehabilitation ,

was

ebenfalls

mit

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

gleichzusetzen

ist

(E.

E. 6 Monate

nach

der

erneuten

Anmeldung

zum

Leistungsbezug ,

mithin

ab

Mai

202 3 ,

beginnen

könnte .

Zu

diesem

Zeitpunkt

sei

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

wieder

voll

arbeitsfähig

gewesen .

Alsdann

begründe

das

im

Einwand

vom

2 2.

Februar

2024

angeführte

Hyperextensionstrauma

des

linken

Daumens

ge mäss

Rück sprache

mit

dem

RAD

eine

maximal

3-monatige

Arbeitsun fähig keit

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Damit

eine

Verschlechterung

des

Gesund heits zustandes

einen

Einfluss

auf

den

IV-Rentenanspruch

hat,

m ü ss e

diese

aber

länger

als

3

Monate

dauern.

Die

Daumenverletzung

falle

somit

nicht

ins

Gewicht.

Massgebend

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

100%

arbeitsfähig

sei

und

dadurch

ein

rentenausschliessendes

Ein kommen

erzielen

könne .

Für

die

Unter stützung

bei

der

Stellensuche

sei

in

solchen

Fällen

das

R egionale

Arbeitsvermitt lung szentrum

( RAV )

zuständig

( Urk.

2

S.

2) .

E. 6.1 Der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

ist

von

der

Beschwerdegegnerin

ebenfalls

zu

Recht

verneint

worden.

Beim

Einkommensvergleich

(vgl.

dazu:

Art.

16

ATSG)

der

Beschwerdegegnerin

vom

21.

Dezember

2023

resultierte

ein

Invali ditäts grad

von

5

%

(Urk.

10/159/10).

Offensichtliche

Berechnungsfehler

sind

keine

auszumachen.

Zwar

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

dass

Dr.

J.___

im

Vergleich

zu m

Vorgutachter

ein

Belastungsprofil

mit

grösseren

Einschränkungen

umschrieben

habe

(E.

1.2) .

Darauf

braucht

aber

nicht

weiter

eingegangen

zu

werden.

Der

von

der

Beschwerdegegnerin

verwendete

Tabellenlohn

(vgl.

Urk.

10/159/10

sowie

Urk.

10/66/8

und

Urk.

10/72/1 )

um fasst

gemäss

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

eine

Vielzahl

von

körper lich

leichten

und

wechselbelastenden

Tätigkeiten

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_303/2020

vom

6.

August

2020

E.

4.2

mit

Hinweis).

Es

ist

mithin

nicht

zu

be anstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

davon

ausging,

dass

der

Beschwerdeführer

die

gemäss

Dr.

J.___

bestehende

Arbeits fähigkeit

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeits markt

(vgl.

dazu

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

133

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung)

entsprechend

um setzen

könnte.

E. 6.2 Wie

die

Beschwerdegegnerin

weiter

richtig

ausführte

(E.

1.1) ,

bestand

im

Zeit punkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

am

1.

Mai

202 3

ein

rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad

von

5

%

(E.

2.1,

E.

2.5) .

In

der

Folge

wurde

der

Beschwerdeführer

gemäss

der

Beurteilung

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

aufgrund

der

Auswirkungen

des

Unfalles

vom

8.

Oktober

2023

vorübergehend

und

kurzzeitig

auch

in

einer

Verweisungs tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

(E.

3.2.8.4) ,

womit

für

jene

Zeit

von

einem

IV-Grad

von

100

%

auszugehen

ist .

Allerdings

dauerte

diese

Arbeitsunfähigkeit

gemäss

Dr.

D.___

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

weniger

als

drei

Monat e

an

(E.

3.2.8.4) .

E. 6.3 Und

schliesslich

ist

der

Vollständigkeit

halber

festzuhalten,

dass

der

mit

der

Änderung

von

Art

26 bis

Abs.

3

Satz

1

IVV

per

1.

Januar

2024

eingeführte

Pauschalabzug

von

10

Prozent

vo m

gestützt

auf

statistische

Werte

bestimmten

Invalideneinkommen

vorliegend

nicht

zur

Anwendung

kommt,

weil

kein

An spruch

auf

eine

Invalidenrente

ab

1.

Januar

2024

zur

Diskussion

steht

(vgl.

die

intertemporalrechtlichen

Regelungen

im

Zusammen hang

mit

der

Ein führung

des

Pauschalabzugs

im

IV-Rundschreiben

Nr.

432

des

Bundesamtes

für

Sozial versicherungen

vom

9.

November

2023).

Da

der

IV-Grad

nach

wie

vor

5

%

beträgt

(Urk.

10/84,

E.

6.2)

ist

bezüglich

des

Rentenanspruchs

kein

Revisionsgrund

gegeben

(E.

2.6).

Die

Beschwerde geg nerin

hat

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

zu

Recht

verneint. 7.

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

vom

E. 6.5 ) . 4.3

Die

nicht

zu

beanstandenden

medizinischen

Abklärungen

der

Beschwerde geg nerin

haben

ergeben,

dass

der

Beschwerdeführer

gemäss

der

gutachterlichen

Beurteilung

ab

dem

1.

De zember

2022

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wieder

zu

100

%

arbeitsfähig

war

(E.

3.2.7.3) .

Der

Sturz

vom

8.

Oktober

2023

hatte

eine

vorüber gehende

Arbeitsunfähigkeit

zur

Folge,

welche

gemäss

der

beweiskräftigen

Stellung nahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

30.

Mai

2024

aus

versicherungs medizi nischer

Sicht

aber

weniger

als

drei

Monate

andauerte

(E.

E. 8 Oktober

2023

aus gerutscht

sei

und

sich

ein

Hyper exten sions trauma

des

Daumens

an

der

linken

Hand

zu gezogen

habe .

Die

fach ärzt lichen

Abklärungen

hätten

eine

UCL

Teilruptur

Dig.

I

Hand

links

erg e ben.

Entgegen

der

Annahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

sei

diese

Ver letzung

noch

nicht

ausgeheilt,

sondern

beeinträchtige

seine

Arbeitsfähigkeit

weiterhin

( Urk.

1

S.

6) .

Dies

könne

dem

aufgelegten

Verlaufsbericht

des

Univer sitätsspitals

L.___

( L.___ )

vom

1 0.

Mai

2024

und

den

Terminbestätigungen

für

eine

Ergotherapie

entnommen

werden

( Urk.

1

S.

6,

Urk.

3/3-4) .

Diesbezüglich

sei

die

Beschwerde gegnerin

ihrer

Untersuchungspflicht

nicht

nachgekommen.

Es

genüge

nicht ,

dass

Dr.

D.___

in

der

Stellungnahme

vom

30.

Mai

2024

hinsichtlich

der

Dauer

der

gesundheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

auf

einen

Erfahrungswert

ab ge stellt

habe

und

davon

ausgegangen

sei,

dass

die

Verletzung

nach

weniger

als

drei

Monaten

wieder

abgeheilt

sei .

Entscheidend

sei

nämlich

rechtsprechungs gemäss

nicht

der

übliche

Verlauf,

sondern

es

seien

vielmehr

die

konkreten

Aus wirkungen

massgebend

(Urk.

1

S.

6) .

A ufgrund

der

Verletzung

am

Daumen

könne

e r

seine

linke

Hand

nur

noch

schwer

einsetzen.

Dies

schränke

die

infolge

der

Knieverletzung

rechts

bereits

erheblich

limitierten

Einsatzmöglich keiten

noch

zusätzlich

ein,

gerade

auch,

weil

überwiegend

sitzende,

körperlich

sehr

leichte

Tätigkeiten

zumindest

meist

mit

den

Händen

verrichtet

würden

(Urk.

1

S.

6) .

Die

permanenten

Schmerzen

am

rechten

Bein

und

an

der

linken

Hand

würden

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

verunmöglichen.

Gerade

deshalb

habe

die

behandelnde

Rheumatologin,

Dr.

F.___ ,

durchgehend

eine

volle

Arbeits un fähigkeit

attestiert

( Urk.

1

S.

6-7) .

Da

die

Beschwerdegegnerin

den

Sachverhalt

ungenügend

abge klärt

habe ,

sei

auch

nicht

erstellt,

dass

er

in

einer

leidensan ge passten,

körperlich

sehr

leichten,

überwiegend

sitzenden

Tätigkeit

voll

arbeits fähig

sei .

Vielmehr

sei

der

Grad

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidensan gepassten

Tätigkeit

ungewiss .

Deshalb

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

nach

ergän zenden

Abklärungen

über

den

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

so wie

auch

den

Anspruch

auf

eine

angemessene

Rente

neu

entscheide

(Urk.

1

S.

7) .

E. 11 März

2025

E.

3.1).

Vorliegend

kommen

folglich

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Bestimmungen

zur

Anwendung ,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden. 2.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2.3 2.3.1

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeits leistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2.3.2

Für

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

sind

in

der

Regel

psychiatrische

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_989/2010

vom

E. 16 Januar

2018

E.

3.1). 2.4

Arbeitsunfähige

(Art.

6

ATSG)

Versicherte,

welche

eingliederungsfähig

sind,

haben

Anspruch

auf

Unterstützung

bei

der

Suche

eines

geeigneten

Arbeits platzes

oder

im

Hinblick

auf

die

Aufrechterhaltung

ihres

Arbeitsplatzes

(Art.

E. 18 Abs.

1

IVG). 2.5

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.6

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tat sächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheits zustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisions grund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hin gegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Ver gleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeits unfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

ver schlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen). 2. 7

Wurde

eine

Rent e

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert,

so

wird

nach

Art.

87

Abs.

3

IVV

eine

neue

Anmeldung

nur

geprüft,

wenn

die

Voraussetzungen

gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

erfüllt

sind.

Danach

ist

im

Revisionsgesuch

glaubhaft

zu

machen,

dass

sich

der

Grad

der

Invalidität

der

versicherten

Person

in

einer

für

den

Anspruch

erheblichen

Weise

geändert

hat.

Ergibt

die

Prüfung

durch

die

Verwaltung,

dass

die

Vorbringen

der

versicherten

Person

nicht

glaubhaft

sind,

so

erledigt

sie

das

Gesuch

ohne

weitere

Abklärungen

durch

Nichteintreten.

Tritt

die

Verwaltung

auf

die

Neuanmeldung

ein,

so

hat

sie

die

Sache

materiell

abzuklären

und

sich

zu

vergewissern,

ob

die

von

der

versicherten

Person

glaubhaft

gemachte

Veränderung

des

Invaliditäts grades

auch

tatsächlich

eingetreten

ist;

sie

hat

demnach

in

analoger

Weise

wie

bei

einem

Revisionsfall

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG

vorzugehen

(BGE

117

V

198

E.

3a,

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2).

Stellt

sie

fest,

dass

der

Invaliditätsgrad

seit

Erlass

der

früheren

rechtskräftigen

Verfügung

keine

Veränderung

erfahren

hat,

so

weist

sie

das

neue

Gesuch

ab.

Andernfalls

hat

sie

zunächst

noch

zu

prüfen,

ob

die

festgestellte

Veränderung

genügt,

um

nunmehr

eine

anspruchs begründende

Invalidität

zu

bejahen,

und

hernach

zu

beschliessen.

Im

Beschwerdefall

obliegt

die

gleiche

materielle

Prüfungspflicht

auch

dem

Gericht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_234/2023

vom

4.

September

2023

E.

1.2,

ins besondere

mit

Hinweis

auf

BGE

117

V

198

E.

3a). 2.8

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

ATSG).

Der

Unter suchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2). 2.9 2. 9 .1

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätig keiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

E. 20 April

2021

E.

3

m.w.H.) .

2. 9 .4

Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

RAD

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

mass gebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Aus übung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich

fest

(Abs.

3). 3.

E. 25 Juli

2019

(Urk.

10/64 )

und

die

Stellung nahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

E. 28 August

2019

dahingehend ,

dass

(Dr.

B.___ )

dem

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen/

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

(als

Lastwagenchauffeur)

eine

100%ige

Arbeitsun fähigkeit

seit

2.

Juni

2017

durchgehend

bis

zumindest

4.

Oktober

2018

attestiert

habe.

Unter

Berück sichtigung

der

aktenkundigen

Befunde

und

seiner

gut

30-jährigen

ortho pädischen

Berufserfahrung

bestehe

diese

Arbeitsunfähigkeit

überwiegend

wahrscheinlich

auch

weiterhin

und

unbefristet

(Urk.

10 /6 6 /7).

E. 31 Mai

2024

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

führt. 8.

Das

vorliegende

Verfahren

ist

kostenpflichtig

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Die

Ge richtskosten

sind

auf

Fr.

8 00.--

festzulegen

und

entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

de m

Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

André

Largier - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00402 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 30.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

André

Largier Advokatur

am

Stampfenbach Stampfenbachstrasse

42,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

Y.___

Staatsangehörige

X.___ ,

geboren

1971,

reiste

im

Jahr

2013

in

die

Schweiz

ein

( Urk.

10/ 2/1).

Zuletzt

war

er

vom

23.

Mai

bis

29.

Juli

2017

beim

Personalvermittlungsunternehmen

Z.___

AG

angestellt

und

wurde

bei

der

A.___

AG

als

Lastwagenchauffeur

eingesetzt

(Urk.

10/ 1/4,

Urk.

10/ 1/8,

Urk.

10/ 29).

Am

2.

Juni

2017

verletzte

er

sich

mit

einer

Eisenstange

am

rechten

Knie

und

zog

sich

eine

Rissquetschwunde

prä patellär

sowie

eine

laterale

Patellafraktur

zu

(Urk.

10/ 1/4,

Urk.

10/ 1/46,

Urk.

10/ 6 4 /5).

Am

selben

Knie

kam

es

später

zu

einer

Schleim beutelent zündung

und

einer

Wundin fektion

(Urk.

10/ 1/35,

Urk.

10/ 1/46).

Am

23.

November

2017

(Eingangs datum)

meldete

sich

X.___

bei

der

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leitungsbezug

an

(Urk.

10/ 2,

Urk.

10/ 5/1).

Die

IV-Stelle

tätigte

Abklärungen

in

beruflich-erwerblicher

Hin sicht

und

zum

medizinischen

Sachverhalt

im

Zuge

derer

sie

insbesondere

das

bidisziplinäre

( orthopädisch-psychia trische )

Gut achten

von

Dr.

med.

B.___ ,

FMH

Ortho pädische

Chirurgie

&

Trauma tologie

des

Bewegungs apparates,

Prof.

Dr.

med.

C.___ ,

FMH

Neuro logie

sowie

Psychiatrie

und

Psycho therapie,

vo m

25.

Juli

2019

(Urk.

10/6 4 )

einholte.

Gestützt

auf

dieses

Gutachten

hielt

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

vom

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

der

IV-Stelle,

am

2 8.

August

2019

fest,

dass

der

Versicherte

seit

2.

Juni

2017

in

der

angestamm ten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

sei.

In

einer

leidens angepassten

Tätigkeit

sei

er

seit

dem

12.

September

2017

zu

100

%

arbeitsfähig

(Urk.

10/66/7).

Aus gehend

davon

nahm

die

IV-Stelle

einen

Einkom mensvergleich

vor,

bei

welchem

ein

Invaliditätsgrad

von

5

%

resultierte

(Urk.

10/66/8 ,

Urk.

1 0/72 ).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

( Urk.

10/67 ,

Urk.

10/75)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungs begehren

von

X.___

mit

Verfügung

vom

24.

März

2020

mit

der

Be gründung

ab ,

dass

bei

einem

Invaliditäts grad

von

5

%

kein

Renten anspruch

be stehe

(Urk.

10/84).

Da gegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

19.

Mai

2020

Beschwerde

beim

Sozialversiche rungsgericht

des

Kantons

Zürich

(Urk.

10/86/3-9).

Das

Sozial versicherungs gericht

wies

die

Beschwerde

mit

Urteil

IV.2020.00327

vom

31.

März

2021

ab

(Urk.

10/92).

Dieses

Urteil

blieb

unange fochten. 1.2

In

der

Folge

meldete

sich

X.___

mit

Eingabe

vom

3 0.

November

2022

unter

Hinweis

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

nach

der

Operation

am

rechten

Knie

vom

3.

Juni

2022

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/101).

Die

IV-Stelle

trat

auf

das

neue

Leistungsbegehren

ein

und

sie

kündigte

dem

Versicherten

mit

Schreiben

vom

2.

Dezember

2022

eine

Ab klä rung

seines

IV-Leistungsanspruches

an

(Urk.

10/107/1) .

Alsdann

holte

die

IV-Stelle

bei

der

Universitätsklinik

E.___

den

Arztbericht

vom

12.

Dezember

2022

(Urk.

10/109)

ein

und

sie

erhielt

von

dieser

Klinik

ferner

die

Berichte

zu

den

Untersuchungen

und

Behandlungen

ab

dem

1 0.

März

2022

(Urk.

10/1 10 - 115,

Urk.

10/119,

Urk.

10/126 ).

Die

IV-Stelle

nahm

überdies

die

Arztberichte

der

weiteren

Behandlerinnen,

mithin

von

Dr.

med.

F.___ ,

FMH

Physi kalische

Medizin,

vom

2 0.

März

2023

(Urk.

10/131)

und

von

Dr.

med.

(BG)

G.___ ,

Psychiatrie

und

Psychotherapie

FMH

sowie

Allge meine

Innere

Medizin

FMH,

vom

1 3.

Mai

2023

(Urk.

10/13 3 )

zu

den

Akten.

Am

15.

Juni

2023

teilte

sie

dem

Ver sicherten

mit,

dass

eine

Begutachtung

durch

Fachärztinnen

und

Fachärzte

der

Fach rich tungen

Psychiatrie

sowie

Orthopädie

notwendig

sei

(Urk.

10/136/1).

Der

Begutachtungsauftrag

wurde

über

die

Platt form SuisseMED@P per

Zufalls prinzip

an

die

I.___

AG,

Gutachtenstelle

H.___ ,

vergeben

(Urk.

10/150).

Der

Versicherte

wurde

dort

am

2 0.

September

2023

(Urk.

10/157/6)

von

Dr.

med.

J.___ ,

FMH

Orthopädische

Chirurgie,

und

Dr.

med.

K.___ ,

FMH

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

unter sucht.

Die

Gutachter

erstatteten

ihr

Gutachten

am

9.

November

2023

( Urk.

10/157) .

RAD-Arzt

Dr.

D.___

hielt

am

16.

November

2023

dafür,

dass

auf

das

Gutachten

abgestellt

werden

könne.

Gemäss

der

Beurteilung

der

Gutachter

sei

der

Versicherte

in

der

angestammten

Tätigkeit

unverändert

und

auf

Dauer

zu

100

%

arbeitsunfähig.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

ab

Dezember

20 2 1

bis

maximal

30.

November

20 22

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestan den.

Ab

dem

1.

Dezember

2022

sei

der

Versicherte

in

einer

Verweisungstätigkeit

durchgehend

und

bis

auf

weiteres

zu

100%

a rbeitsfähig

(Urk.

10/159/9).

Beim

Einkommensvergleich

der

IV-Stelle

vom

2 1.

Dezember

2023

resultierte

ein

Invali ditäts grad

von

5

%

(Urk.

10/159/10).

Hernach

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

m it

Vorbescheid

vom

19.

Janua r

20 24

d ie

Abweisung

seines

Leistungs be gehrens

in

Aus sicht

(Urk.

10 / 1 6 1 ) .

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

22 .

Feb rua r

202 4

Einwand

(Urk.

10/170) ,

mit

welchem

er

die

Durchführung

weiterer

medizinische r

Abklä rungen

und

die

Gewährung

von

Arbeits ver mitt lung

beantragte

(Urk.

10 / 1 7 0 /2 ).

Nach

der

Prüfung

des

Einwandes

(vgl.

Urk.

10/173)

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

von

X.___

mit

Verfügung

vom

31 .

M ai

202 4

ab

(Urk.

2 ). 2.

2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

27.

Juni

2024

Beschwerde

( Urk.

1).

Er

beantragte,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Ver fügung

vom

3 1.

Mai

2024

zu

verpflichten

sei,

ihm

nach

ergänzenden

Ab klärungen

berufliche

Massnahmen

und/oder

rückwirkend

eine

angemessene

Invalidenrente

zuzusprechen

( Urk.

1

S.

2). 2.2

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

beantragte

die

Beschwerde geg nerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

8,

unter

Beilage

der

Stellungnahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___ ,

vom

2.

Oktober

2024,

Urk.

9,

sowie

der

IV-Akten,

Urk.

10/1-176).

Der

Beschwerdeführer

erhielt

eine

Kopie

dieser

Eingabe

(Urk.

12). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

31.

Mai

2024

führte

die

Beschwerde gegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

sie

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

vom

22.

Februar

2024

gegen

den

Vorbescheid

vom

19.

Januar

2024

geprüft

habe.

Nach

Rücksprache

mit

dem

RAD

könne

weiterhin

auf

das

Gutachten

vom

9.

November

2023

abgestellt

werden.

Darin

sei

festge halten

worden ,

dass

d em

Beschwerdeführer

eine

angepasste,

körperlich

leichte

und

vorwiegend

sitzende

Tätigkeit

seit

Dezember

2022

in

einem

100 %- Pensum

zumutbar

sei .

Zuvor

habe

aufgrund

der

Operation

( vom

3.

Juni

2022)

eine

vorübergehende

volle

Erwerbs unfähigkeit

bestanden .

Es

müsse

berücksichtigt

werden,

dass

d er

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

im

vorliegenden

Fall

frühestens

6

Monate

nach

der

erneuten

Anmeldung

zum

Leistungsbezug ,

mithin

ab

Mai

202 3 ,

beginnen

könnte .

Zu

diesem

Zeitpunkt

sei

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

wieder

voll

arbeitsfähig

gewesen .

Alsdann

begründe

das

im

Einwand

vom

2 2.

Februar

2024

angeführte

Hyperextensionstrauma

des

linken

Daumens

ge mäss

Rück sprache

mit

dem

RAD

eine

maximal

3-monatige

Arbeitsun fähig keit

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Damit

eine

Verschlechterung

des

Gesund heits zustandes

einen

Einfluss

auf

den

IV-Rentenanspruch

hat,

m ü ss e

diese

aber

länger

als

3

Monate

dauern.

Die

Daumenverletzung

falle

somit

nicht

ins

Gewicht.

Massgebend

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

100%

arbeitsfähig

sei

und

dadurch

ein

rentenausschliessendes

Ein kommen

erzielen

könne .

Für

die

Unter stützung

bei

der

Stellensuche

sei

in

solchen

Fällen

das

R egionale

Arbeitsvermitt lung szentrum

( RAV )

zuständig

( Urk.

2

S.

2) . 1.2

Dem

hielt

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

entgegen,

dass

der

o rthopä dische

Gutachter,

Dr.

J.___ ,

bestätigt

habe,

dass

es

im

Vergleich

zur

Situation

der

rentenablehnenden

Verfügung

vom

24.

März

2020

zu

einer

Ver schlech terung

des

Gesundheitszustandes

gekommen

sei

(Urk.

1

S.

4).

Seine

Ausfüh rungen

bezüglich

der

Arbeitsfähigkeit

seien

aber

auch

widersprüchlich

(Urk.

1

S.

4).

Er

habe

einerseits

dargelegt ,

dass

eine

Minderbelastbarkeit

der

rechten

unteren

Extremität

nach

wiederholten

Eingriff en

einschliesslich

Patellektomie

und

Rekonstruktion

des

Streckapparates

dezidiert

nachvollziehbar

sei.

Ander seits

habe

er

festge halten,

dass

es

(nur)

zu

einer

vorübergehenden

Veränderung

der

Arbeitsfähigkeit

gekommen

sei

(Urk.

1

S.

5).

Der

Beschwerdeführer

führte

sodann

aus ,

dem

Gutachten

von

Dr.

J.___

könne

weiter

entnommen

werden,

dass

sich

seine

Belastbarkeit

verschlechtert

habe .

Das

werde

klar

ersichtlich,

wenn

das

von

Dr.

J.___

for mulierte

Zumutbarkeit sprofil

mit

demjenigen

des

Vor gutachters

Dr.

B.___

vom

25.

Juli

2019

verglichen

werde

(Urk.

1

S.

5).

Gemäss

Dr.

J.___

könne

er

nunmehr

nur

noch

sehr

leichte,

überwiegend

sitzende

Tätigkeiten

ausführen

(Urk.

1

S.

5-6).

Es

müsse

ferner

berücksichtigt

werden,

dass

er

(nach

der

Untersuchung

durch

Dr.

J.___

am

2 0.

September

2023 ,

Urk.

10/157/6)

am

8.

Oktober

2023

aus gerutscht

sei

und

sich

ein

Hyper exten sions trauma

des

Daumens

an

der

linken

Hand

zu gezogen

habe .

Die

fach ärzt lichen

Abklärungen

hätten

eine

UCL

Teilruptur

Dig.

I

Hand

links

erg e ben.

Entgegen

der

Annahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

sei

diese

Ver letzung

noch

nicht

ausgeheilt,

sondern

beeinträchtige

seine

Arbeitsfähigkeit

weiterhin

( Urk.

1

S.

6) .

Dies

könne

dem

aufgelegten

Verlaufsbericht

des

Univer sitätsspitals

L.___

( L.___ )

vom

1 0.

Mai

2024

und

den

Terminbestätigungen

für

eine

Ergotherapie

entnommen

werden

( Urk.

1

S.

6,

Urk.

3/3-4) .

Diesbezüglich

sei

die

Beschwerde gegnerin

ihrer

Untersuchungspflicht

nicht

nachgekommen.

Es

genüge

nicht ,

dass

Dr.

D.___

in

der

Stellungnahme

vom

30.

Mai

2024

hinsichtlich

der

Dauer

der

gesundheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

auf

einen

Erfahrungswert

ab ge stellt

habe

und

davon

ausgegangen

sei,

dass

die

Verletzung

nach

weniger

als

drei

Monaten

wieder

abgeheilt

sei .

Entscheidend

sei

nämlich

rechtsprechungs gemäss

nicht

der

übliche

Verlauf,

sondern

es

seien

vielmehr

die

konkreten

Aus wirkungen

massgebend

(Urk.

1

S.

6) .

A ufgrund

der

Verletzung

am

Daumen

könne

e r

seine

linke

Hand

nur

noch

schwer

einsetzen.

Dies

schränke

die

infolge

der

Knieverletzung

rechts

bereits

erheblich

limitierten

Einsatzmöglich keiten

noch

zusätzlich

ein,

gerade

auch,

weil

überwiegend

sitzende,

körperlich

sehr

leichte

Tätigkeiten

zumindest

meist

mit

den

Händen

verrichtet

würden

(Urk.

1

S.

6) .

Die

permanenten

Schmerzen

am

rechten

Bein

und

an

der

linken

Hand

würden

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

verunmöglichen.

Gerade

deshalb

habe

die

behandelnde

Rheumatologin,

Dr.

F.___ ,

durchgehend

eine

volle

Arbeits un fähigkeit

attestiert

( Urk.

1

S.

6-7) .

Da

die

Beschwerdegegnerin

den

Sachverhalt

ungenügend

abge klärt

habe ,

sei

auch

nicht

erstellt,

dass

er

in

einer

leidensan ge passten,

körperlich

sehr

leichten,

überwiegend

sitzenden

Tätigkeit

voll

arbeits fähig

sei .

Vielmehr

sei

der

Grad

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidensan gepassten

Tätigkeit

ungewiss .

Deshalb

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

nach

ergän zenden

Abklärungen

über

den

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

so wie

auch

den

Anspruch

auf

eine

angemessene

Rente

neu

entscheide

(Urk.

1

S.

7) . 1.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

demnach,

ob

die

Beschwerdegegnerin

den

rechts erheb lichen

Sachverhalt

genügend

abgeklärt

hat.

Sollte

sich

die

Sache

als

spruchreif

erweisen,

so

ist

zu

prüfen,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führer s

und/oder

dessen

erwerblichen

Auswirkungen

seit

der

leistungs ab lehnenden

Ver fügung

vom

24.

März

2020

( Urk.

10/84)

derart

wesentlich

ver än dert

ha ben ,

dass

er

nunmehr

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenver siche rung

hat. 2. 2.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundes gesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

inter temporal rechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeit punkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

zum

Leistungsbezug

mit

der

vom

30.

November

2022

datierenden

Eingabe

seines

Rechtsvertreters

(Urk.

10/101)

ging

bei

der

Beschwerde gegnerin

am

3 0.

November

2022

ein

( Aktenverzeichnis

zu

Urk.

10/1-176 ).

Ein

allfälliger

Rentenanspruch

würde

somit

frühestens

ab

1.

Mai

202 3

bestehen

(Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_155/2024

vom

11.

März

2025

E.

3.1).

Vorliegend

kommen

folglich

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Bestimmungen

zur

Anwendung ,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden. 2.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2.3 2.3.1

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeits leistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 2.3.2

Für

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

sind

in

der

Regel

psychiatrische

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_989/2010

vom

16.

Februar

2011

E.

4.4.2

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_880/2015

vom

30.

März

2016

E.

4.2.4).

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisierten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_127/2022

vom

8.

Juli

2022

E.

5.2.2

mit

Hinweisen). 2.3.3

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Aus

Gründen

der

Verhältnismässigkeit

kann

dort

von

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

abgesehen

werden,

wo

es

nicht

nötig

oder

auch

gar

nicht

geeignet

ist.

Ein

Beweisverfahren

bleibt

daher

entbehrlich,

wenn

im

Rahmen

beweiswertiger

fachärztlicher

Berichte

(vgl.

BGE

125

V

351)

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

nachvollziehbar

begründeter

Weise

verneint

wird

und

allfälligen

gegenteiligen

Einschätzungen

mangels

fachärztlicher

Qualifikation

oder

aus

anderen

Gründen

kein

Beweiswert

beigemessen

werden

kann

(BGE

143

V

409

E.

4.5.3;

vgl.

BGE

143

V

418

E.

7.1).

Insbesondere

in

Fällen,

in

welchen

nach

der

Aktenlage

überwiegend

wahrscheinlich

von

einer

bloss

leichtgradigen

depressiven

Störung

auszugehen

ist,

die

nicht

schon

als

chronifiziert

gelten

kann

und

auch

nicht

mit

Komorbiditäten

einhergeht,

bedarf

es

in

aller

Regel

keines

strukturierten

Beweisverfahrens

(BGE

143

V

409

E.

4.5.3;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1). 2.4

Arbeitsunfähige

(Art.

6

ATSG)

Versicherte,

welche

eingliederungsfähig

sind,

haben

Anspruch

auf

Unterstützung

bei

der

Suche

eines

geeigneten

Arbeits platzes

oder

im

Hinblick

auf

die

Aufrechterhaltung

ihres

Arbeitsplatzes

(Art.

18

Abs.

1

IVG). 2.5

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.6

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tat sächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheits zustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisions grund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hin gegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Ver gleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeits unfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

ver schlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_255/2024

vom

27.

Januar

2025

E.

4.1

mit

Hinweisen). 2. 7

Wurde

eine

Rent e

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert,

so

wird

nach

Art.

87

Abs.

3

IVV

eine

neue

Anmeldung

nur

geprüft,

wenn

die

Voraussetzungen

gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

erfüllt

sind.

Danach

ist

im

Revisionsgesuch

glaubhaft

zu

machen,

dass

sich

der

Grad

der

Invalidität

der

versicherten

Person

in

einer

für

den

Anspruch

erheblichen

Weise

geändert

hat.

Ergibt

die

Prüfung

durch

die

Verwaltung,

dass

die

Vorbringen

der

versicherten

Person

nicht

glaubhaft

sind,

so

erledigt

sie

das

Gesuch

ohne

weitere

Abklärungen

durch

Nichteintreten.

Tritt

die

Verwaltung

auf

die

Neuanmeldung

ein,

so

hat

sie

die

Sache

materiell

abzuklären

und

sich

zu

vergewissern,

ob

die

von

der

versicherten

Person

glaubhaft

gemachte

Veränderung

des

Invaliditäts grades

auch

tatsächlich

eingetreten

ist;

sie

hat

demnach

in

analoger

Weise

wie

bei

einem

Revisionsfall

nach

Art.

17

Abs.

1

ATSG

vorzugehen

(BGE

117

V

198

E.

3a,

vgl.

auch

BGE

133

V

108

E.

5.2).

Stellt

sie

fest,

dass

der

Invaliditätsgrad

seit

Erlass

der

früheren

rechtskräftigen

Verfügung

keine

Veränderung

erfahren

hat,

so

weist

sie

das

neue

Gesuch

ab.

Andernfalls

hat

sie

zunächst

noch

zu

prüfen,

ob

die

festgestellte

Veränderung

genügt,

um

nunmehr

eine

anspruchs begründende

Invalidität

zu

bejahen,

und

hernach

zu

beschliessen.

Im

Beschwerdefall

obliegt

die

gleiche

materielle

Prüfungspflicht

auch

dem

Gericht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_234/2023

vom

4.

September

2023

E.

1.2,

ins besondere

mit

Hinweis

auf

BGE

117

V

198

E.

3a). 2.8

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

ATSG).

Der

Unter suchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2). 2.9 2. 9 .1

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätig keiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hin weisen). 2. 9 .2

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fach lichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gut achten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2. 9 .3

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezialärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

so lange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.) .

2. 9 .4

Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

RAD

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

mass gebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Aus übung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich

fest

(Abs.

3). 3. 3.1

3.1.1

Bei

Erlass

der

Verfügung

vom

2 4.

März

2020

(Urk.

10/84)

stellte

die

Beschwer degegnerin

in

medizinischer

Hinsicht

auf

das

orthopädisch-psychiat rische

Gut achten

von

Prof.

Dr.

C.___

und

Dr.

B.___

vom

25.

Juli

2019

(Urk.

10/64 )

und

die

Stellung nahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

28.

August

2019

(Urk.

6/66/7)

ab

(vgl.

das

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

vom

19.

November

2019,

Urk.

6/66/7). 3.1.2

3.1.2.1

Prof.

Dr.

C.___

und

Dr.

B.___

stellten

in

ihrem

Gutachten

vom

25.

Juli

2019

keine

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

10/64 /10).

Als

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

führten

sie

an

(Urk.

10/64 /10): - a ktenkundige

Lumbago,

gegenwärtig

ohne

Beschwerdevortrag

sowie

ohne

Funktionseinschränkung - Verdacht

auf

dissoziative

Störung

(ICD-10:

F44.4),

Differentialdiagnose

(DD):

Verdacht

auf

Entwicklung

körperlicher

Symptome

aus

psychischen

Gründen

(ICD-10:

F68.0) - Anpassungsprobleme

bei

einer

Störung

des

Stütz-

und

Bewegungs appara tes

(ICD-10:

Z

60.0) - c hronische

Schmerzen

bei

einer

Störung

des

Stütz-

und

Bewegungs ap parates

(ICD-10:

R

52)

Als

«Diagnose

nach

Aktenlage

ohne

Aussage

auf

die

Arbeitsfähigkeit»

nannten

die

Gutachter

«aktenkundige

Belastungs-

und

Bewegungseinschränkung

des

rech ten

Kniegelenks»

(Urk.

10/64 /10).

Zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

der

bisherigen

und

in

einer

an ge passten

Tätigkeit

hielten

die

Gutachter

fest,

dass

aus

rein

psychiatrisch - gut ach ter licher

Sicht

ohne

Bewertung

der

somatischen

Anteile

seines

Leidens

von

keinem

psychiatrischen

Gesundheitsschaden

auszugehen

sei.

Es

würden

keine

Störungen

von

Krankheitswert

vorliegen,

die

zu

nachhaltigen

handicapierenden

Fähigkeits störungen

führen

würden.

Der

Beschwerdeführer

könne

aus

psychiat rischer

Sicht

jede

somatisch

zumutbare

Tätigkeit

unter

den

Bedingungen

des

ersten

Arbeits marktes

ohne

qualitative

und

ohne

quantitative

Einschränkung

ausüben.

Aus

gutachterlicher

Sicht

habe

nie

eine

psychiatrisch

begründete

Ein schränkung

der

mittel-

und

langfristigen

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen

(Urk.

10/64 /16).

Zur

Arbeitsfähigkeit

aus

orthopädischer

Sicht

hielten

die

Gutachter

fest:

Da

dem

orthopädischen

Gutachter

durch

die

Untersuchungsverweigerung

des

Beschwer deführers

keine

valide

Beurteilung

des

rechten

Kniegelenks

möglich

ge wesen

sei

und

im

Hinblick

auf

den

restlichen

Stütz-

und

Bewegungsapparat

keine

Funk tionseinschränkung

vorliege,

müsse

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

von

einer

uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

sowohl

in

der

angestammten

als

auch

in

adaptierter

Tätigkeit

ausgegangen

werden.

Aus

retrospektiver

Sicht

sei

der

Be schwerdeführer

aufgrund

der

in

der

Aktenlage

aufgeführten

Beschwerde symp tomatik

des

rechten

Kniegelenks

in

seiner

zuletzt

ausgeführten

Tätigkeit

als

LKW-Chauffeur

seit

dem

Unfallereignis

vom

2.

Juni

2017

bis

zur

letztmaligen

postoperativen

Vorstellung

bei

Dr.

M.___

am

4.

Oktober

2018

nicht

mehr

arbeits fähig.

In

einer

kniegelenksadaptierten

Tätig keit

mit

dem

( unten )

aufgeführten

Belastungsprofil

sei

indessen

seit

dem

12.

September

2017

von

einer

quantitativ

uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

in

einer

optimal

adaptierten

Tätigkeit

auszu gehen

(Urk.

10/64 /16).

Aus

orthopädischer

Sicht

wurde

folgendes

negatives

Leistungsprofil

definiert:

Schwerst-

und

Schwerarbeiten;

mehr

als

gelegentliche

mittelschwere

Arbeiten;

Heben

und

Tragen

von

Lasten

körperfern

über

5

kg

oder

körpernah

über

10

kg

ohne

technische

Hilfsmittel;

das

Gehen

auf

unebenem

Gelände;

das

Besteigen

von

Leitern,

Gerüsten

und

schrägen

Ebenen;

das

mehr

als

gelegentliche

Treppen steigen;

Tätigkeiten

mit

repetitivem

Bücken,

Kauern

und

Hocken;

Tätigkeiten

mit

länger

währender

Einnahme

einer

stehenden

Körperposition;

jedwede

knienden

Tätigkeiten;

Tätigkeiten

im

Hocksitz;

Tätigkeiten

mit

länger

währender

Einnahme

nur

einer

Körperposition;

keine

längeren

Gehzeiten

(nicht

über

20

Minuten

ohne

Pause);

kein

Steuern

von

Fahrzeugen

mit

repetitivem

Ein-/Aussteigen

(Stapler);

kein

Steuern

von

Fahrzeugen

jedweder

Art

welche

eine

sichere

Bedienung

der

Pedale

verlangen;

Tätigkeiten

im

Freien,

ohne

Schutz

vor

Kälte,

Zugluft,

Nässe

sowie

Tätigkeiten

auf

regen-

und

eisglattem

Untergrund;

Tätigkeiten

unter

Zeit druck

und

Akkordarbeit

(Urk.

10/64 /13).

Unter

Berücksichtigung

der

oben

ge nannten

Schonkriterien

bestehe

das

folgende

(positive)

Belastungs profil:

In

einer

leidensad a ptierten,

körperlich

leichten

bis

intermit tierend

mittel schweren,

wech selbelastenden,

optimal

an gepassten,

überwiegend

sitzenden

Tätigkeit

besteht

aus

orthopädisch-versicherungsmedizinischer

Sicht

bezogen

auf

ein

volles

Arbeits pensum

eine

quantitativ

unlimitierte

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(Urk.

10/64 /13;

vgl.

auch

orthopädisches

Teilgutachten,

Urk.

10/64 /151).

Gemäss

den

Gutachtern

ergaben

sich

bei

den

Untersuchungen

diverse

Inkonsis tenzen.

Das

Verhalten

des

Beschwerdeführers

sei

aufmerksamkeitssuchend

ge wesen.

Es

habe

eine

Diskrepanz

zwischen

der

Intensität

seiner

Schmerzangaben

und

seiner

medikamentösen

Noncompliance

bestanden.

Die

Angaben

von

Fühl störungen

hätten

neurophysiologischerseits

nicht

objektiviert

werden

können.

Gesamthaft

hätten

sich

Hinweise

auf

eine

Selbstlimitierung

und

einen

sekundären

Krankheitsgewinn

gefunden

(Urk.

10/64 /81).

Prof.

Dr.

C.___

hielt

im

psychiatrischen

Teilgutachten

zur

Herleitung

der

psy chiatrischen

Diagnosen

unter

anderem

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

minime

Auffälligkeiten

bei

subjektiven

Angaben

von

Hässigkeit

und

Ärger

in folge

des

Unfalls

und

Durchkreuzung

seiner

Lebenspläne

geäus sert

habe.

Bei

der

Unter suchung

hätten

keine

affektiven

Symptome

bestan den,

welche

die

Diag nose

einer

Depression

gemäss

den

Kriterien

des

ICD-10

oder

der

DSM

V

recht fertigen

wür den.

Aufgrund

der

Geringheit

der

hier

objektivier baren

Psychopatho logika

seien

auch

die

Kriterien

einer

Anpassungsstörung

nicht

ge geben.

Diag nostisch

sei

von

Anpassungsproblemen

bei

einer

Störung

des

Stütz-

und

Bewegungsapparates

auszugehen

(ICD-10:

Z60.0).

Die

vom

Beschwerde führer

bei

der

Untersuchung

berichtete

Schmerzintensität

und

der

Affekt

seien

deutlichst

dysthym

gewesen.

Er

habe

sich

aufmerksamkeitssuchend

(grima s sieren

zu

Beginn

der

Exploration)

verhalten.

Die

Rücksprache

mit

Dr.

B.___

habe

ergeben,

dass

der

Schmerz

in

seiner

Intensität

durch

die

zu grundeliegenden

objektiven

somatischen

Befunde

nicht

abgebildet

sei.

Für

eine

Ein fluss nahme

psychischer

Faktoren

im

subjektiven

Schmerzerleben

des

Beschwerde führers

spreche

die

angegebene

hohe

Intensität

der

Schmerzen.

In

den

Akten

sei

mehrfach

ein

theatralisches

Verhalten

des

Be schwerdeführers

besch rieben

worden.

Für

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psy chischen

Faktoren

hätten

jedoch

keine

Anhaltspunkte

be standen.

Die

Kriterien

einer

Stö rung

nach

ICD-10:

F45.41

seien

nicht

erfüllt

ge wesen.

Einer seits

seien

die

Beschwerden

nicht

im

Zusammenhang

mit

psycho sozialen

oder

emotionalen

Belastungsfaktoren

auf ge treten,

anderseits

würden

diese

Faktoren

auch

nicht

das

subjektive

Schmerz erleben

des

Beschwerdeführers

verstärken,

was

eindeutig

gegen

die

Diagnose

spreche.

Die

von

der

behandelnden

Psychiaterin

gestellte

Diagnose

einer

chro nischen

Schmerzstörung

könne

nicht

bestätigt

werden.

Der

tatsächliche

Leidens druck

des

Beschwerdeführers

sei

zu

hinterfragen,

da

in

seinem

Blutserum

keines

der

angegeben en

Analgetika

nach weisbar

gewesen

sei

(Urk.

10/64 /76).

In

seiner

versicherungsmedizinischen

Beur teilung

hielt

Prof.

Dr.

C.___

in

diesem

Zusammenhang

fest,

er

habe

bei

seiner

Untersuchung

keine

Anpassungsstörung

und

keine

Depression

diagnos tizieren

können.

Die

Kriterien

für

eine

chronische

Schmerzstörung

seien

eben falls

nicht

erfüllt

gewesen

(Urk.

10/64 /80). 3.1.2.2

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumato logie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

der

Beschwerdegegnerin

äus serte

sich

in

seiner

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

vom

28.

August

2019

dahingehend ,

dass

(Dr.

B.___ )

dem

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen/

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

(als

Lastwagenchauffeur)

eine

100%ige

Arbeitsun fähigkeit

seit

2.

Juni

2017

durchgehend

bis

zumindest

4.

Oktober

2018

attestiert

habe.

Unter

Berück sichtigung

der

aktenkundigen

Befunde

und

seiner

gut

30-jährigen

ortho pädischen

Berufserfahrung

bestehe

diese

Arbeitsunfähigkeit

überwiegend

wahrscheinlich

auch

weiterhin

und

unbefristet

(Urk.

10 /6 6 /7). 3.2 3.2.1

Was

die

seitherige

Entwicklung

des

medizinischen

Sachverhalt s

bis

zur

an gefochtenen

Verfügung

vom

31.

Mai

2024

(Urk.

2)

betrifft,

so

ist

den

Akten

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

dies bezüglich

auf

das

orthopädisch-psy chiatrische

Gutachten

vom

9.

November

2023

(Urk.

10/157)

und

die

Stellung nahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

16.

November

2023

(Urk.

10/159/ 8- 9)

ab ge stellt

hat .

Der

Beschwerdeführer

begründet e

seine

Vor bringen

im

Wesentlichen

mit

den

Ausführungen

der

b ehan delnden

Ärztinnen

und

Ärzte

(E.

1.2) ,

weshalb

die

entscheidwesentlichen

Berichte

der

Behandlerinnen

und

Behandler

nach folgend

ebenfalls

zusammengefasst

wiedergegeben

werden . 3.2.2

Beim

operativen

Eingriff

in

der

Universitätsklinik

E.___

vom

3.

Juni

2022

wurde

eine

intra-

und

extraartikuläre

Arthrolyse,

eine

Patellektomie

sowie

eine

Rekonstruktion

des

Streckapparates

(Z-Plastik

Quadriceps,

Schwenklappen,

Tractus

iliotibilis)

durchgeführt

( Urk.

10/114/1).

Die

Ärzte

der

Universitätsklinik

E.___

attestierten

dem

Beschwerdeführer

vom

3.

Juni

bis

1 5.

Juli

2022

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

10/109/1).

Alsdann

berichtete

der

Beschwerdeführer

bei

der

Untersuchung

in

der

Knie-Sprechstunde

der

Universitätsklinik

E.___

vom

2 8.

Juli

2022 ,

dass

er

seit

der

Operation

mehr

Schmerzen

habe.

Eine

Knieflexion

sei

praktisch

nicht

möglich.

Er

habe

massive

Schmerzen

(Urk.

10/112/2).

Nach

der

Untersuchung

vom

1.

Sep tember

2022

wurde

sodann

festgehalten,

dass

bei

einem

ungünstigen

klinischen

Verlauf

eine

stationäre

Rehabilitation

indiziert

sei

(Urk.

10/111/2). 3.2.3

Dem

definitiven

Austrittsbericht

der

N.___

zum

Aufenthalt

vom

14.

September

bis

18.

Oktober

2022

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beweglichkeit

des

Knies

durch

die

Physiotherapie

teilweise

habe

verbessert

werden

können.

Der

Beschwerdeführer

habe

in

der

Physiotherapie

Fortschritte

gemacht

und

seine

Kondition

und

Leistungsfähigkeit

verbessern

können

(Urk.

10/101/7).

Dem

Beschwerdeführer

wurde

für

die

Zeitperiode

vom

14.

September

bis

1.

November

2022

eine

100%ige

Arbeits unfähigkeit

attestiert

(Urk.

10/101/6). 3.2. 4

Dr.

F.___

hielt

im

Arztbericht

vom

2 0.

März

2023

zur

aktuellen

medizi nischen

Symptomatik

und

Situation

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

perma nente

Schmerzen

im

rechten

Kniegelenk

habe.

Das

Gelenk

neige

dazu

anzu schwellen.

Seit

der

letzten

Operation

im

Juni

2022

habe

sich

die

Beweglichkeit

minim

gebessert.

Die

Belastbarkeit

sei

aber

sehr

gering.

Die

maximale

Geh strecke

betrage

auch

mit

Stockhilfe

nur

ca.

250

Meter.

Es

bestünden

diffuse

Dysästhe sien

am

ganzen

Bein

( Urk.

10/131/2).

Bei

ihren

Untersuchungen

habe

sie

die

folgenden

objektiven

Befunde

festgestellt :

Gestreck t haltung

des

rechten

Knies,

Flexion

20-25

Grad

möglich,

mit

starken

Schmerzen,

Hypästhesie

im

ganzen

rechten

Bein

ohne

dermatonbedingte

Zuordnung,

die

Motorik

sei

erhalten

( Urk.

10/131/3).

Dazu

führte

Dr.

F.___

aus ,

dass

beim

Beschwerde führer

auf grund

der

stark

reduzierten

Mobilität

keine

verwertbare

Arbeits fähigkeit

be stehe

( Urk.

10/131/4).

3.2.5

Die

Psychiaterin

Dr.

G.___ ,

bei

welcher

sich

der

Beschwerdeführer

seit

dem

18.

Januar

2018

in

Behandlung

befindet

(Urk.

10/133/4) ,

hielt

im

Ver laufs bericht

vom

1 3.

Mai

2023

(Urk.

10/133)

fest,

dass

sich

der

Gesundheits zustand

des

Beschwerdeführers

verschlechtert

habe

(Urk.

10/133/3).

Sie

führte

die

Diag nose

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10:

F45.41)

an ,

welche

im

Jahre

2017

erstmals

diagnostiziert

worden

sei

(Urk.

10/133/3).

Alsdann

attestierte

sie

dem

Beschwerdeführer

so wohl

für

die

angestamm te

als

auch

für

eine

angepasste

Tätigkeit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

10/133/4). 3.2.6

Nach

der

Untersuchung

in

der

Knie-Sprechstunde

der

Orthopädie

der

Univer sitätsklinik

E.___

vom

23.

Mai

2023

wurde

festgehalten,

dass

sich

weiterhin

ein

schwieriger

Verlauf

mit

einem

deutlich

schmerzgeplagten

Patienten

zeige

(Urk.

10/144/3).

Es

wurde

die

Osteosynthesematerialentfernung

geplant

(Urk.

10/144/3),

welche

hernach

am

16.

Juni

2023

erfolgte

(Urk.

10/144/1-2). 3.2.7 3.2.7.1

Im

orthopädisch-psychiatrischen

Gutachten

vom

9.

November

2023

(Urk.

10/157)

hielten

Dr.

J.___

und

Dr.

K.___

die

folgende

Diagnose

mit

Ein fluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

10/157/11):

Chronische

Beinbeschwerden

rechts

(ICD-10 :

T93.2/M79.60/Z98.8)

mit/bei: - Status

nach

( St.

n.)

lateraler

Patellafraktur

am

2.

Juni

2017 - St.

n.

Bursektomie

präpatellär

und

NPWT -Anlage

am

2 4.

Juni

2017

bei

Bursitis

praepatellaris

( Dr.

O.___ ,

Traumatologie

L.___ ) - St.

n.

Entfernung

des

VAC-Verbandes,

Debridement

und

sekundärem

Wundverschluss

am

2 7.

Juni

2017

(med.

pract.

P.___ ,

Trauma tologie

L.___ ) - St.

n.

Wundrevision,

Wundspülung

und

NPWT-Anlage

am

1 3.

Juli

2017

( Dr .

Q.___ ,

Traumatologie

L.___ ) - St.

n.

sekundärem

Wundverschluss

am

1 6.

Juli

2017

( Dr.

R.___ ,

Traumatologie

L.___ ) - St.

n.

Kniearthroskopie

und

Teil-Arthrolyse

am

2 8.

Juni

2018

bei

Knie steife

mit

schwerer

Arthrofibrose

( Dr.

M.___ ,

S.___

Spital,

T.___ ) - Beweglichkeit

in

Narkose

15/0/0° - St.

n.

offener

Arthrolyse

und

Proximalisierung

der

Tuberositas

tibiae

um

12

mm

am

6.

September

2018

bei

Kniesteife

mit

Arthrofibrose

und

Patella

baja

( Dr.

M.___ ,

S.___

Spital,

T.___ ) - Beweglichkeit

in

Narkose

10/0/0°,

nach

Arthrolyse

Flexion

von

90° - St.n.

Mobilisation

in

Narkose

am

2 0.

September

2018

( Dr.

M.___ ,

S.___

Spital,

T.___ ) - Beweglichkeit

in

Narkose

30/0/0°,

unter

sanftem

Druck

Flexion

von

knapp

90° - St.

n.

intra-

und

extraartikulärer

Arthrolyse,

Patellektomie

und

Rekons truktion

des

Streckapparates

mittels

Z-Plastik

des

Quadrizeps

sowie

Schwenklappen

des

Tractus

iliotibialis

am

3.

Juni

2022

bei

funktioneller

Arthrodese

und

intraoperativem

Defekt

des

Streckapparates

( Dr.

U.___

und

Prof.

Dr.

V.___ ,

Uniklinik

E.___ ,

L.___ ) - intraoperativ

problemlose

Flexion

von

90° - St.

n.

ultraschallkontrollierter

Blockade

des

Ramus

infrapatellaris

des

Nervus

saphenus

mit

Ropivacain

am

1 2.

April

2023

( Dr.

W.___ ,

Schmerztherapie,

Uniklinik

E.___ ) - intraoperativer

Befund:

bereits

bei

oberflächlicher

Punktion

Schmerz haftigkeit,

Entwicklung

starker

Fusskrämpfe

und

Schmerzverstärkung

auf

NRS

9-10/10

im

ganzen

rechten

Bein

von

der

H üfte

bis

in

den

Fuss - St.

n.

Entfernung

des

Osteosynthesematerials

an

der

proximalen

Tibia

am

16.06.2023

(med.

pract.

AA.___ ,

Uniklinik

E.___ ,

L.___ ) - radiologisch

regelrechter

postoperativer

Befund

(Röntgen

2 1.

Juni

2022)

Die

Gutachter

führten

ferner

die

folgenden

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

an

( Urk.

10/157/12): - Leichte

depressive

Episode

(ICD-10 :

F32.00) - Chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10 :

F45.41) - Chronische

untere

Rücken-

sowie

rechtsseitige

Becken-

und

Hüft beschwerden

(ICD-10 :

M54.5)

mit/bei

radiologisch

keine r

höhergradige n

Veränderung

der

Lendenwirbelsäule

und

I liosakralgelenke

(MRI

29.

Sep tember

2021) 3.2.7.2

In

der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

hielten

die

Gutachter

unter

ande rem

fest ,

dass

der

Beschwerdeführer

am

3.

Juni

2022

in

der

Universitätsklinik

E.___

am

rechten

Kniegelenk

operiert

worden

sei.

Der

postoperative

Verlauf

sei

mit

andauernden

Schmerzen

ungünstig

gewesen.

Bei

einer

Rehabilitation

in

der

Rehaklinik

BB.___

habe

eine

leichte

Verbesserung

der

Beweglichkeit

erreicht

werden

können .

Dr.

F.___

habe

im

Bericht

vom

30.

März

2023

eine

funk tionelle

Arthrodese

im

rechten

Kniegelenk

mit

andauernder

Arbeitsun fähigkeit

für

jegliche

Tätigkeiten

angeführt .

Die

behandelnde

Psychiaterin ,

Dr.

G.___ ,

habe

im

Bericht

vom

13.

Mai

2013

(richtig:

2023;

vgl.

Urk.

10/157/18)

die

Diagnose

chronische

Schmerz störung

mit

soma tischen

und

psychischen

Faktoren

festgehalten .

Sie

habe

dem

Beschwerdeführer

ebenfalls

eine

voll ständige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert .

Eine

Schmerzbehandlung

im

L.___

habe

keine

Verbesserung

gebracht .

Der

RAD- Arzt

habe

fest gehalten ,

dass

sich

die

Arbeitsfähigkeit

in

eine r

angepasste n

Tätigkeit

aufgrund

der

neuen

Operation

wahrscheinlich

nicht

stark

verändert

habe .

Zur

genauen

Beurteilung

habe

er

eine

orthopädisch - psychiatrische

Begutachtung

vor geschlagen

( Urk.

10/157/10) .

Bei

ihren

Untersuchungen

des

Beschwerde füh rers

hätten

sich

Diskrepanzen

zwischen

den

vom

Exploranden

geschilderten

Beschwerden

und

den

objektiv

zu

erhebenden

medizinischen

Befunden

ergeben .

Die

Beschwer den

im

rechten

Kniegelenk

könn t en

mit

den

anamnestischen

Angaben

und

den

klinischen

Befunden

nicht

vollständig

erklärt

werden.

Es

hätten

zudem

Diskre panzen

zwischen

den

vom

Exploranden

angegebenen

Alltagsaktivitäten

und

einer

subjektiv

hochgradigen

Arbeitsunfähigkeit

bestan den

( Urk.

10/157/1 1 ).

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

über

Beschwerden

im

rechten

Kniegelenk

beklagt ,

welche

ursprünglich

auf

einen

Unfall

im

Jahr

2017

zurückzuführen

seien .

Er

sei

in

der

Zwischenzeit

mehrmals

operiert

worden .

Er

leide

unter

dauernden

Schmer zen

und

könne

daher

nicht

mehr

arbeiten.

Nach

der

ortho pädischen

Unter suchung

sei

die

Diagnose

chronische

Beinschmerzen

rechts

nach

lateraler

Patella fraktur

2017

und

mehrmaligen

Operationen

und

Arthro lysen

gestell t

worden .

Die

Belastbarkeit

des

rechten

Beines

und

die

Beweglich keit

des

rechten

Kniegelenkes

s eien

eingeschränkt.

Körperlich

höher

belastende

Tätigkeiten

sowie

solche

mit

häufigen

Geh-

und

Stehphasen

s eien

nicht

mehr

möglich.

Bei

einer

leichten,

vor wiegend

sitzenden

Tätigkeit

sollten

die

Beschwerden

gegenüber

den

Alltagsakti vitäten

aus

orthopädischer

Sicht

nicht

wesentlich

zunehmen,

weshalb

keine

ver mehrten

Erholungspausen

not wendig

seien

(Urk.

10/157/11) .

Bei

der

psychiatrischen

Unter suchung

seien

eine

leichte

depres sive

Symptoma tik

mit

Schlafstörung,

erhöhter

Ermüdbarkeit

und

verminderter

Freude

fest gestellt

worden .

Diese

Untersuchung

habe

w eiter

eine

chronische

Schmerz störung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

ergeben .

Aus

psychia trischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

durch

diese

Diagnosen

aber

nicht

wesentlich

in

der

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

(Urk.

10/157/11) . 3.2.7.3

Die

Gutachter

hielten

weiter

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

im

Jahr

2013

in

CC.___

und

DD.___

im

Gartenbau

und

als

Buschauffeur

gearbeitet

habe.

In

der

Schweiz

habe

er

vorwiegend

temporär

als

Chauffeur

gearbeitet

(Urk.

10/157/12).

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

seit

dem

Unfall

vom

2.

Juni

2017

(Urk.

10/157/13).

Die

Einschränkun gen

der

Arbeitsfähigkeit

für

die

ange stammte

Tätigkeit

seien

mit

den

ortho pädischen

Befunden

begründet

(Urk.

10/157/12).

Alsdann

führten

die

Gutachter

aus,

dass

eine

der

Behinderung

optimal

an gepasste

Tätigkeit

aus

körperlich

leichten,

vorwiegend

sitzenden

Tätigkeiten

bestehe

(Urk.

10/157/13) .

Dazu

hielt

Dr.

J.___

im

orthopädischen

Teilgutachten

fest,

dass

das

wiederholte

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

5

kg,

das

längere

Stehen

und

Gehen,

die

Einnahme

kniender

und

kauernder

Positionen

sowie

das

Überwinden

von

Treppen

und

unebenem

Grund

vermieden

werden

sollte n

(Urk.

10/157/45).

In

der

Gesamtbeurteilung

führten

die

Gutachter

weiter

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

anpassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeits fähig

sei .

Zum

zeitlichen

Verlauf

der

Entwicklung

dieser

Arbeitsfähigkeit

hielten

sie

fest,

dass

sich

im

Anschluss

an

den

Unfall

und

nach

den

verschiedenen

operativen

Eingriffen

Arbeitsunfähigkeiten

für

die

angepasste

Tätigkeit

von

je weils

maximal

sechs

Monaten

ergeben

hätten.

Eine

länger

andauernde,

höher gradige

Arbeitsunfähigkeit

könne

nicht

bestätigt

werden

( Urk.

10/157/13).

Befragt

nach

allfälligen

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

seit

der

Ver fügung

vom

2 4.

März

2020

äusserten

sich

die

Gutachter

schliesslich

dahin gehend ,

dass

es

durch

die

Operation

vom

3.

Juni

2022

zu

einer

vorüber gehen den

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

gekommen

sei

( Urk.

10/157/13).

Vorübergehend

sei

die

Arbeitsfähigkeit

für

jegliche

Tätig keiten

während

sechs

Monaten

aufgehoben

gewesen.

Auf

die

lang

dauernde

Arbeitsfähigkeit

für

die

angepasste

Tätigkeit

habe

die

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

jedoch

keinen

Einfluss

gehabt

( Urk.

10/157/14).

3.2.8 3.2.8.1

Bezüglich

des

Hyperextensionstraumas

des

linken

Daumens

ist

d em

Bericht

der

Klinik

für

Plastische

Chirurgie

und

Handchirurgie

des

L.___

vom

1 6.

Oktober

2023

zur

Untersuchung

vom

1 2.

Oktober

2023

Folgendes

zu

entnehmen:

Der

Beschwerdeführer

habe

angegeben,

dass

er

am

8.

Oktober

2023

ausgerutscht

sei.

Dabei

habe

er

sich

ein

Hyperextensionstrauma

des

linken

Daumens

zuge zogen.

Die

Ultraschalluntersuchung

habe

eine

partielle

Läsion

des

ulnaren

Collateral-Ligaments

(UCL)

ohne

An zeichen

einer

vollständigen

Ruptur

oder

Ständer-L ä sion

gezeigt.

Im

L.___

wurde

eine

UCL

Teilruptur

Dig.

I

Hand

links

(adominant)

diagnostiziert

und

dem

Beschwerde führer

wurde

eine

Ruhig stellung

im

St.

Moritz-Gips

für

sechs

Wochen

verordnet

( Urk.

10/166/1). 3.2.8.2

Die

Sonografie-Untersuchung

des

linken

Daumens

im

L.___

vom

4.

Januar

2024

zeigte

weiterhin

eine

leichte

hypoechogene

Aufreibung

des

UCL,

welches

bei

Radial abduktion

des

Daumens

schön

angespannt

und

somit

in

Kontinuität

gewesen

sei

( Urk.

10/168) . 3.2.8.3

Bei

der

Sonografie-Untersuchung

vom

1 4.

Februar

2024

fand

sich

wie

bei

der

Voruntersuchung

eine

leichte

hypoechogene

Aufreibung

des

UCL

insbesondere

am

Ansatz

an

der

Grundphalan x basis

im

Vergleich

zum

schlanken

und

reiz losen

radialen

Collateral-Ligament

( RCL ) .

Der

Knorpelansatz

am

MC

(Metakarpalknochen)

Köpfchen

erscheine

etwas

ausgedünnt.

Es

seien

keine

Osteophyten

ersichtlich.

Es

habe

sich

eine

regel rechte

Darstellung

des

musculus

flexor

pollicis

longus

(FPL)

und

des

Ring band systems

gezeigt.

Dazu

wurde

fest gehalten,

dass

mit

dem

Beschwerdeführer

nochmals

der

langwierige

Heilungs verlauf

derartiger

Kapsel-/Bandverletzungen

besprochen

worden

sei.

Sono grafisch

erscheine

das

UCL

weiterhin

hypoechogen

aufgerieben

und

gereizt,

so dass

nochmals

eine

Ruhigstellung

über

3-4

Wochen

in

einer

Sankt-Moritz-Schiene

erfolgen

sollte.

Wenn

möglich

müsste

zudem

die

Belastung

der

Hand

beim

Gehen

an

Unterarmgehstöcken

reduziert

werden

(Urk.

10/169). 3.2.8.4

Nach

Vorlage

der

Berichte

des

L.___

zur

Behandlung

des

Hyperextensions traumas

des

linken

Daumens

hielt

RAD-Arzt

Dr.

D.___

in

seiner

versicherungs medizinischen

Beurteilung

vom

30.

Mai

2024

fest,

dass

sich

a us

versicherungs medizinisch-orthopädischer

Sicht

der

somatische

Gesundheitszustand

des

Ver sicherten

seit

dem

Zeitpunkt

der

gutachterlichen

Untersuchungen

insofern

ver ändert

habe ,

als

dass

er

am

8.

Oktober

20 23

eine

Verletzung

des

linken

(ado minanten)

Daumens

erlitt en

und

sich

dabei

eine

Teilruptur

des

ulnaren

Seiten bandes

am

Daumengrundgelenk

zu gezogen

habe.

Diese

Verletzung

sei

auch

als

«Skidaumen»

bekannt .

Beim

Beschwerdeführer

sei

sie

konservativ

und

mit

an fänglich

6-wöchiger

Ruhigstellung

in

einem

Daumen-Mittelhand-Brace

und

anschliessend

funk tioneller

Nachbehandlung/Ergotherapie

behandelt

w o rde n .

Die

letzte

Kontrolle

sei

laut

den

Angaben

des

Rechtsvertreters

des

Beschwerde führers

im

April

2024

erfolgt.

Dazu

liege

aber

kein

Bericht

vor.

Aus

versiche rungsmedizinisch-ortho pädischer

Sicht

habe

sich

durch

diese

Verletzung

der

linken

(adominanten)

Hand

der

Gesundheitszustand

und

insbesondere

die

funktionelle

Leistungs fähigkeit/Arbeitsfähigkeit

für

Tätigkeiten

des

all ge meinen

Arbeitsmarktes

medizintheoretisch

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

dauerhaft

verschlechtert .

Es

habe

sich

lediglich

durch

ein e

Minderung

der

Kraft

beim

festen

Zugreifen

und

Halten

von

Gegenständen

für

einen

Zeitraum

von

max.

3

Monaten

die

Funk tionsfähigkeit

der

linken

(adominanten)

Hand

schmerzhaft

verringert .

Zusam menfassend

bleib e

es

mithin

mit

Ausnahme

eines

Zeitraumes

von

maximal

3

Monaten

ab

dem

Unfa ll tag

( 8.

Oktober

20 23)

bei

der

Beurteilung

der

Arbeits fähigkeit ,

wie

sie

im

Gutachten

festgelegt

und

in

der

RAD-Stellungnahme

vom

16.

November

20 23

übernommen

w o rde n

sei

( Urk.

10/173/3) . 3.2.8.5

Im

Bericht

des

L.___

vom

1 0.

Mai

2024

zur

Konsultation

vom

4.

April

2024

wurde

unter

anderem

der

folgende

Befund

der

gleichentags

durchgeführten

Sonografie-Untersuchung

wiedergegeben

( Urk.

3/3):

«Unauffällige

Darstellung

des

UCL

und

RCL,

beide

spannen

sich

bei

dynamischer

Stabilitätsprüfung

an.»

Zum

weiteren

Vorgehen

(Procedere)

wurde

festgehalten,

es

sei

mit

dem

Beschwerdeführer

besprochen

worden,

dass

gemäss

der

vorangegangenen

Besprechung

am

hausinternen

Handtherapie-Rapport

bei

einem

stabile n

Gelenk

und

sonografisch

regelrechten

Verhältnissen

durch

eine

operative

Mass nahme

keine

Verbesserung

der

Schmerzsituation

erreicht

werden

könne.

Dem

Beschwerdeführer

sei

eine

Kortisoninfiltration

des

schmerzhaften

Gelenks

an geboten

worden.

Dies

habe

er

nach

dreimaliger

erfolgloser

Kortisonin filtration

des

rechten

Knies

aber

kategorisch

abgelehnt.

Entsprechend

seien

nochmals

Flector-Pflaster

rezeptiert

worden .

Bei

im

Verlauf

auftretendem

Wunsch

nach

einer

Kortisoninfiltration

dürfe

sich

der

Patient

gerne

melden,

ansonsten

sei

keine

fixe

Verlaufskontrolle

vereinbart

worden

( Urk.

3/3

S.

2). 3.2.8.6

In

seiner

Stellungnahme

vom

2.

Oktober

2024

hielt

Dr.

D.___

fest,

dass

der

Bericht

des

L.___

vom

1 0.

Mai

2024

kein e

anderen

als

die

bereits

zum

Zeitpunkt

der

letzten

RAD-Stellungnahme

vom

3 0.

Mai

2024

bekannten

Diagnosen

und

klinischen

Befunde

enthalte.

All

dies

sei

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

bereits

in

der

letzten

RAD-Stellungnahme

ausführlich

gewürdigt

worden

(Urk.

9). 4 4.1

4.1.1

Nach

Lage

der

Akten

trat

die

Beschwerdegegnerin

auf

das

neue

Leistungs begehren

des

Beschwerdeführers

vom

30.

November

2022

(Urk.

10/101)

ein.

Zur

Abklärung

des

medizinischen

Sachverhaltes

holte

sie

das

orthopädisch-psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

J.___

und

Dr.

K.___

vom

9.

November

2023

( Urk.

10/157)

ein.

Die

Gutachter

stützten

sich

bei

ihrer

Beurteilung

unter

anderem

auf

die

Vorakten

(vgl.

Urk.

10/157/18-23 ,

inkl.

der

Befunde

der

bild gebende n

Untersuchungen:

Urk.

10/157/39-40 )

und

sie

setzten

sich

einlässlich

mit

den

Beurteilungen

der

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

auseinander

(Urk.

10/157/30,

10/157/42-44) .

Des

Weiteren

konnten

sie

sich

auf

die

Befunde

ihrer

eigenen

Untersuchungen

des

Beschwerdeführers

vo m

2 0.

September

2023

(Urk.

10/157/6)

stützen.

Dabei

befragten

sie

den

Beschwerdeführer

auch

nach

seinen

Beschwerden

(Urk.

10/157/26-27,

Urk.

10/157/35-37) .

Auf

dieser

Grundlage

gaben

d ie

Gutachter

eine

schlüssige

und

überzeugende

Beurteilung

ab .

Das

Gutachten

erfüllt

somit

die

von

der

Rechtsprechung

an

den

Beweiswert

einer

medizi nischen

Expertise

aufgestellten

Anforderungen

(E.

2.9.2). 4.1.2

Der

Beschwerdeführer

verordnete

Widersprüche

in

der

Beurteilung

des

ortho pä dischen

Gutachters

Dr.

J.___

(E.

1.2) .

Entgegen

seinen

Einwänden

sind

die

Ausführungen

des

Gutachters

jedoch

schlüssig:

Die

Einschätzung,

dass

nach

der

Operation

vom

3.

Juni

2022

für

sechs

Monate

keine

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

bestanden

habe

(E.

3.2.7.3) ,

vermag

zu

überzeugen.

Wie

festgehalten

attestierten

die

behandelnden

Ärzte

unmittelbar

nach

der

Operation

eine

Arbeitsunfähigkeit

und

hernach

absolvierte

der

Beschwerde führer

eine

sta tionären

Rehabilitation ,

was

ebenfalls

mit

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

gleichzusetzen

ist

(E.

3.2.2

f. ,

vgl.

auch

die

diesbezüglichen

Ausführungen

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

23.

Mai

2023,

Urk.

10/159/7 ) .

Den

Berichten

der

Universitätsklinik

E.___

und

dem

Austritts bericht

der

N.___

sind

darüber

hinaus

aber

keine

Arbeitsun fähigkeitsatteste

zu

ent nehmen

(vgl.

E.

3.2.2

f.),

so

dass

die

Beurteilung

von

Dr.

J.___ ,

wonach

der

Beschwerdeführer

( spätestens )

ab

Dezember

2022

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wieder

zu

100

%

arbeitsfähig

war

(E.

3.2.7.3),

im

Einklang

mit

diesen

Berichten

steht .

Demgegenüber

attestierte

Dr .

F.___

dem

Beschwerdeführer

mit

Arztbericht

vom

20.

März

2023

auch

für

Ver weisungstätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

(E.

3.2.4).

Hierzu

hielt

Dr.

J.___

fest,

dass

Dr.

F.___

als

einzige

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine

«funktionelle

Arthrodese

Knie

rechts»

gestellt

habe.

Ihre

Einschätzung

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

selbst

für

angepasste

Ver richtungen

könne

er

aufgrund

de r

Befunde

der

von

ihm

durchgeführten

Untersuchung

nicht

nach vollz iehen .

Dr.

F.___

habe

keine

objektiven

Befunde

genannt ,

welche

eine

aufgehobene

Arbeitsfähigkeit

begründen

könnten

(Urk.

10/157/43).

Damit

hat

der

Facharzt

nachvollziehbar

dargelegt ,

weshalb

der

von

seiner

eigenen

Beurteilung

abweichende n

Einschätzung

von

Dr.

F.___

nicht

gefolgt

werden

kann.

4.1.3

Die

Beurteilung

des

psychiatrischen

Gutachters

Dr.

K.___

ist

vom

Beschwer deführer

nicht

beanstandet

worden.

In

seiner

Herleitung

der

Diag nosen

führte

Dr.

K.___

überzeugend

aus,

dass

beim

Beschwerdeführer

auf grund

der

von

ihm

erhobenen

Befunde

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähig keit

gestellt

werden

könn t en

(Urk.

10/157/30-31).

Im

Gutachten

wurden

die

rechtsprechungsgemäss

zu

beachtenden

Standar d indikatoren

(E.

2.3.3 )

eben falls

behandelt

(Urk.

10/157/29-32).

Ins

Gewicht

fällt,

dass

die

psychiatrische

Behand lung

laut

Dr.

K.___

optimiert

werden

könnte.

D as

Antidepressivum,

welches

der

Beschwerdeführer

in

niedriger

Dosis

auf

die

Nacht

erhalte,

sei

im

Medi kamentenspiegel

praktisch

nicht

nachweisbar

gewesen

(Urk.

10/157/31) .

Zu

den

Fähig keiten

und

Ressourcen

des

Beschwerdeführers

hielt

Dr.

K.___

fest,

dass

die

Lebenskapazität,

die

sich

in

der

genauen

Exploration

der

täglichen

Aktivitäten

zeige,

für

gut

erhaltene

psychische

Funktionen

und

gegen

eine

Arbeitsunfähig keit

alleine

aus

psychiatrischer

Sicht

spreche

( Urk.

10/157/32).

Dementspre chend

konnte

der

Gutachter

auch

feststellen,

dass

das

Aktivitäten niveau

i m

beruflichen

und

privaten

Bereich

nicht

konsistent

ist

(Urk.

10/157/30).

Ins besondere

daraus

leitete

Dr.

K.___

weiter

ab,

dass

die

Beurteilung

der

behan delnde

Psychiaterin

Dr.

G.___ ,

welche

eine

chronische

Schmerz störung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

diagnostizierte

und

dem

Beschwerdeführer

sowohl

für

die

angestammten

als

auch

für

eine

ange passte

Tätigkeit

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestierte

( E.

3.2.5 ) ,

aufgrund

der

Aktivitäten,

die

dem

Beschwerdeführer

möglich

seien,

nicht

nachvollziehbar

sei

( Urk.

10/157/30).

Auch

diese

Beurteilung

vermag

zu

überzeugen.

Das

Gutachten

von

Dr.

K.___

ist

ebenfalls

beweiskräftig.

Es

ist

mithin

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

auf

das

ortho pädisch-psychiatrische

Gutachten

vom

9.

November

2023

( Urk.

10/157)

ab ge stellt

hat . 4.2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sach verhalt,

der

zur

Zeit

des

Verfügungserlasses

gegeben

war

(BGE

121

V

366

E.

1b).

Der

Beschwerdeführer

führte

somit

insoweit

zutreffend

aus,

dass

die

Auswir kungen

der

Daumenverletzung,

welche

er

sich

beim

Sturz

vom

8.

Oktober

2023

zugezogen

habe ,

ebenfalls

zum

massgebenden

Sachverhalt

der

angefochtenen

Verfügung

vom

31.

Mai

2024

(Urk.

2)

gehören

(E.

1.2) .

Hingegen

kann

ihm

nicht

gefolgt

werden,

soweit

er

geltend

macht ,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

medizi nischen

Sachverhalt

diesbezüglich

zu

wenig

abgeklärt

habe

(E.

1.2) .

R eine

Aktengutachten

können

beweiskräftig

sein,

sofern

ein

lückenloser

Befund

vorliegt

und

es

im

Wesentlichen

nur

um

die

fachärztliche

Beurteilung

eines

an

sich

feststehenden

medizinischen

Sachverhalts

geht,

mithin

die

direkte

ärztliche

Befassung

mit

der

versicherten

Person

in

den

Hintergrund

rückt.

Dies

gilt

grundsätzlich

auch

in

Bezug

auf

Berichte

und

Stellungnahmen

der

RAD

(Urteil

des

Bundesgericht s

9C_647/2020

vom

26.

August

2021

E.

4.2

mit

Hinweis).

R AD-Arzt

Dr.

D.___

konnte

sich

für

seine

versicherungsmedizinische

Beurtei lung

vom

30.

Mai

2024

(E.

3.2.8.4)

auf

die

Berichte

des

L.___

abstützen,

in

welche n

unter

anderem

die

Befunde

der

klinischen

und

der

bildgebenden

Unte rsuchungen

und

die

Beschwerdeangaben

des

Beschwerdeführer s

wiederge ben

wurden

(E.

3.2.8.1-3.2.8.3) .

Die

Ausführung en

der

Ärztinnen

und

Ärzte

des

L.___

widersprechen

der

Einschätzung

von

Dr.

D.___

nicht,

weil

sie

ihrerseits

dem

Beschwerdeführer

aufgrund

der

Daumenverletzung

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

haben.

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtspre chung

gilt

es

zudem ,

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

thera peutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits

und

Begutachtungsauftrag

des

amtlich

bestellten

fach medizinischen

Experten

anderseits

zu

beachten.

Zu

prüfen

ist,

ob

sich

eine

andere

Beurteilung

aufdrängt,

weil

die

Behandler

wichtige

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entspringende

Aspekte

benennen,

die

bislang

un erkannt

oder

ungewürdigt

geblieben

sind

( statt

vieler:

Urteil

des

Bundes ge richts

8C_513/2024

vom

1 5.

April

2025

E.

7.1

mit

Hinweis

auf

BGE

124

I

170

E.

4) .

Gemäss

der

fachärztlichen

Einschätzung

von

Dr.

D.___

ist

dies

hier

nicht

der

Fall

(E.

3.2.8.4,

E.

3.2.8.6).

Der

Beschwerdeführer

hat

aus

den

Berichten

des

L.___

eine

andere

Schlussfolgerung

gezogen

(E.

1.2).

Dies

genügt

für

sich

allein

aber

nicht,

um

Zweifel

an

der

RAD-Stellungnahme

zu

begründen.

Nach

dem

Gesagten

gibt

es

somit

zu

keinen

Beanstandungen

Anlass,

dass

die

Beschwerdegegnerin

was

die

Folgen

der

Daumenverletzung

vom

8.

Oktober

2023

betrifft

auf

die

Stellungnahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

30.

Mai

2024

abgestellt

(E.

3.2.8.4)

hat.

Weitere

Abklärungen

waren

und

sind

nicht

nötig

(antizipierte

Beweis würdigung ;

BGE

144

V

361

E.

6.5 ) . 4.3

Die

nicht

zu

beanstandenden

medizinischen

Abklärungen

der

Beschwerde geg nerin

haben

ergeben,

dass

der

Beschwerdeführer

gemäss

der

gutachterlichen

Beurteilung

ab

dem

1.

De zember

2022

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

wieder

zu

100

%

arbeitsfähig

war

(E.

3.2.7.3) .

Der

Sturz

vom

8.

Oktober

2023

hatte

eine

vorüber gehende

Arbeitsunfähigkeit

zur

Folge,

welche

gemäss

der

beweiskräftigen

Stellung nahme

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

vom

30.

Mai

2024

aus

versicherungs medizi nischer

Sicht

aber

weniger

als

drei

Monate

andauerte

(E.

3.2.8.4 ).

Ausgehend

davon

ist

nachfolgend

zu

prüfen,

ob

der

Beschwerdeführer

An spruch

auf

Arbeitsvermittlung

(E.

2.4)

und/oder

eine

Invalidenrente

(E.

2.5)

hat. 5.

Mit

Einwand

vom

22.

Februar

2024

(Urk.

10/170)

gegen

den

Vorbescheid

vom

19.

Januar

2024

(Urk.

10/161)

beantragte

der

Beschwerdeführer

unter

anderem

die

Gewährung

von

Arbeitsver mittlung

(Urk.

10/170/2).

Die

Beschwerde geg nerin

hielt

in

der

angefochtenen

Verfügung

vom

31.

Mai

2024

im

Wesentlichen

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

100%

arbeits fähig

sei

und

dadurch

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne .

Für

die

Unter stützung

bei

der

Stellensuche

sei

in

solchen

Fällen

das

R egionale

Arbeitsvermitt lung

( RAV )

zuständig

(Urk.

2

S.

2) .

Diese

Feststellung

ist

nicht

zu

beanstanden.

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

bedarf

der

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung

Art.

18

Abs.

1

IVG

(E.

2.4 )

weder

der

Invali dität

noch

eines

Mindest invaliditätsgrades.

Zur

Begründung

des

Anspruchs

ist

jedoch

eine

spezifische

Einschränkung

gesundheitlicher

Art

notwendig,

wenn

die

Arbeits fähigkeit

einzig

insoweit

betroffen

ist,

als

der

versicherten

Person

nur

leichte

Tätigkeiten

voll

zumutbar

sind.

Die

leistungsspezifische

Invalidität

des

An spruchs

liegt

vor,

wenn

die

Behinderung

Probleme

bei

der

Stellensuche

ver ursacht.

Dies

trifft

beispielsweise

zu,

wenn

wegen

Stummheit

oder

mangelnder

Mobilität

kein

Bewerbungsgespräch

möglich

ist

oder

dem

potenziellen

Arbeit geber

die

beson deren

Möglichkeiten

und

Grenzen

der

versicherten

Person

erläutert

werden

müssen

(zum

Beispiel

welche

Tätigkeiten

trotz

Sehbehinderung

erledigt

werden

können),

damit

sie

überhaupt

eine

Chance

hat,

den

gewünschten

Arbeitsplatz

zu

erhalten

(Urteile

des

Bundes gerichts

9C_329/2020

vom

6.

August

2020

E.

3.2.3

und

8C_641/2015

vom

12.

Januar

2016

E.

2,

je

mit

Hinweisen).

D e r

Beschwer deführer

ist

wie

fest gehalten

(E.

3.2.8.4)

in

eine r

leidensangepasste n

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig .

Besondere

Ein schränkungen

von

der

oben

beschriebenen

Art

sind

bei

ih m

nicht

auszumachen

und

auch

nicht

geltend

gemacht

worden .

Er

hat

somit

keinen

Anspruch

auf

Arbeitsvermittlung. 6.

6.1

Der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

ist

von

der

Beschwerdegegnerin

ebenfalls

zu

Recht

verneint

worden.

Beim

Einkommensvergleich

(vgl.

dazu:

Art.

16

ATSG)

der

Beschwerdegegnerin

vom

21.

Dezember

2023

resultierte

ein

Invali ditäts grad

von

5

%

(Urk.

10/159/10).

Offensichtliche

Berechnungsfehler

sind

keine

auszumachen.

Zwar

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

dass

Dr.

J.___

im

Vergleich

zu m

Vorgutachter

ein

Belastungsprofil

mit

grösseren

Einschränkungen

umschrieben

habe

(E.

1.2) .

Darauf

braucht

aber

nicht

weiter

eingegangen

zu

werden.

Der

von

der

Beschwerdegegnerin

verwendete

Tabellenlohn

(vgl.

Urk.

10/159/10

sowie

Urk.

10/66/8

und

Urk.

10/72/1 )

um fasst

gemäss

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

eine

Vielzahl

von

körper lich

leichten

und

wechselbelastenden

Tätigkeiten

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_303/2020

vom

6.

August

2020

E.

4.2

mit

Hinweis).

Es

ist

mithin

nicht

zu

be anstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

davon

ausging,

dass

der

Beschwerdeführer

die

gemäss

Dr.

J.___

bestehende

Arbeits fähigkeit

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeits markt

(vgl.

dazu

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

133

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung)

entsprechend

um setzen

könnte. 6.2

Wie

die

Beschwerdegegnerin

weiter

richtig

ausführte

(E.

1.1) ,

bestand

im

Zeit punkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

am

1.

Mai

202 3

ein

rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad

von

5

%

(E.

2.1,

E.

2.5) .

In

der

Folge

wurde

der

Beschwerdeführer

gemäss

der

Beurteilung

von

RAD-Arzt

Dr.

D.___

aufgrund

der

Auswirkungen

des

Unfalles

vom

8.

Oktober

2023

vorübergehend

und

kurzzeitig

auch

in

einer

Verweisungs tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

(E.

3.2.8.4) ,

womit

für

jene

Zeit

von

einem

IV-Grad

von

100

%

auszugehen

ist .

Allerdings

dauerte

diese

Arbeitsunfähigkeit

gemäss

Dr.

D.___

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

weniger

als

drei

Monat e

an

(E.

3.2.8.4) .

6.3

Und

schliesslich

ist

der

Vollständigkeit

halber

festzuhalten,

dass

der

mit

der

Änderung

von

Art

26 bis

Abs.

3

Satz

1

IVV

per

1.

Januar

2024

eingeführte

Pauschalabzug

von

10

Prozent

vo m

gestützt

auf

statistische

Werte

bestimmten

Invalideneinkommen

vorliegend

nicht

zur

Anwendung

kommt,

weil

kein

An spruch

auf

eine

Invalidenrente

ab

1.

Januar

2024

zur

Diskussion

steht

(vgl.

die

intertemporalrechtlichen

Regelungen

im

Zusammen hang

mit

der

Ein führung

des

Pauschalabzugs

im

IV-Rundschreiben

Nr.

432

des

Bundesamtes

für

Sozial versicherungen

vom

9.

November

2023).

Da

der

IV-Grad

nach

wie

vor

5

%

beträgt

(Urk.

10/84,

E.

6.2)

ist

bezüglich

des

Rentenanspruchs

kein

Revisionsgrund

gegeben

(E.

2.6).

Die

Beschwerde geg nerin

hat

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

zu

Recht

verneint. 7.

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

vom

31.

Mai

2024

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

führt. 8.

Das

vorliegende

Verfahren

ist

kostenpflichtig

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Die

Ge richtskosten

sind

auf

Fr.

8 00.--

festzulegen

und

entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

de m

Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

André

Largier - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher