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IV.2020.00327

Keine dissoziative Bewegungsstörung. Nachdem sich der Beschwerdeführer der Begutachtung unterzogen hat, ist kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren mehr durchzuführen, auch wenn der Gutachter in seiner Beurteilung ausführte, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung des Knies verweigert.

Zürich SozVersG · 2021-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der bulgarische Staatsangehörige X.___ , geboren 1971, reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1). Zuletzt war er vom

23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG angestellt und wurde bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk. 6 /1 /4 , Urk. 6/1/8 , Urk. 6/29 ). Am 2. Juni 2017 verletzte er sich mit einer Eisenstange am rechte n Knie und zog sich eine Rissquetschwunde präpatel lär sowie eine laterale Patellafraktur zu (Urk. 6/1/4, Urk. 6/1/46 , Urk. 6/63/5 ) . Am selben Knie kam es später zu einer Schleim beutelent zündung u nd einer Wundin fektion ( Urk. 6/1/35, Urk. 6/1/46 ). Am 2 3. November 2017 (Eingangs datum) mel dete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leitungsbezug an ( Urk. 6/2/7, Urk. 6/5/1). Die IV-Stelle zog die Suva-Akten bei ( Urk. 6/1 , Urk. 6/16 , Urk. 6/48 ) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 6/9- 10) . Sie holte

sodann die Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie,

Zentrum für Unfallchirurgie Klinik B.___ , zur Behandlung des Versicherten vom 2 2. Januar bis 4. Oktober 2018 (Urk. 6/26, Urk. 6/34, Urk. 6/51) und den Bericht der behandeln den Psy chiaterin des Ver sicherten , Dr. med. C.___ , vom 22. Septem ber 2018

ein ( Urk. 6/40 ) . Am 3 0. April 2019 teilte s ie dem Ver sicherten mit, dass eine Be gutacht ung d urch Prof. Dr. med. D.___ , FMH Neuro logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. E.___ , FMH Ortho pä dische Chirurgie & Traumatol o gie des Bewegungs apparates,

not wendig sei ( Urk. 6/54). Die Untersuchungen fanden am 9. Juli 2019 statt ( Urk. 6/56). Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ erstatte te n ihr orthopädisch-psychia trisches Gutach ten am 2 5. Juli 2019 ( Urk. 6/63). Mit Vorbescheid vom 19. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/66 ), wo gegen dieser am 6 . Januar 20 20 Einwand erhob (Urk. 6/74 ). N ach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 24. März 2020 wie vor be schieden ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vor instanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtanwältin Ursula Sintzel , Zürich, eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 2. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6 /1- 84), was dem Beschwerdeführer am 7 . Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

1 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, der orthopädische Gutachter Dr. E.___ habe fest gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als LKW-Fahrer sei t dem Unfallereignis (vom 2. Juni 2017) bis zur letztmaligen postoperativen Vor stellung bei Dr. A.___ am 4. Oktober 2018 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. In einer kniegelenksangepassten Tätigkeit sei seit dem Unfall von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. D.___ habe seine gutachterliche Beurteilung

(wonach der Beschwer de führer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, vgl. Urk. 6/63/16) ausführlich und aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel begründet. Die gutachterliche Beurteilung sei aus medizinischer Sicht nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %. Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 25. Juli 2019 nicht brauchbar sei (Urk. 1 S. 3). Dr. E.___ habe ausgeführt, dass er eine passive Untersuchung des (rechten) Kniegelenks verweigert habe, und deshalb auf eine fehlende Funktionseinschränkung sowie eine volle Arbeitsfähigkeit ge schlos sen. Mit anderen Worten habe der Gutachter seinen Schluss gezogen, ohne eine fundierte Untersuchung des verletzten Gelenks vorgenommen zu haben (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der zahlreichen Hinweise in den Akten, die auf eine Psy chopathologie hinweisen würden, stelle sich zwingend die Frage, inwiefern seine ablehnende Haltung gegenüber den Untersuchungshandlungen mit einem psy chischen Leiden erklärt werden müsse (Urk. 1 S. 3-4). Dieser Frage sei der psy chiatrische Gutachter Prof. Dr. D.___ zu Unrecht nicht nachgegangen. Der Konsi liarpsychiater der Suva habe am 9. Dezember 2017 festgehalten, dass eine schwere dissoziative Störung vorliegen würde. Dieser Beurteilung habe sich die Klinik für Psychiatrie des F.___ am 19. Dezember

2017 angeschlossen. Prof. Dr. D.___ habe in seinem Gutachten nur ausgeführt, dass diese Diagnose kritisch zu hinterfragen sei, weil er eine Rentenbegehrlichkeit angenommen habe. Unter diesen Umständen könne ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (noch ) nicht vorgeworfen werden. Vielmehr müsse die Verweigerung der Unter su chungs massnahme als ent schuld bar bezeichnet werden. Im grossen Wider spruch zu Dr. E.___ stehe jedenfalls die Beurteilung von Dr. A.___ , der das ver letzte Knie im Rahmen einer Arthroskopie habe beurteilen können. Seine Dia gnose einer schwe ren Arthrofibrose

- eine Bewegungseinschränkung durch über mässige Narben bildung - könne die Bewegungseinschränkung somatisch erklä ren. Der Suva-Kreisarzt habe sodann am 13. November 2017 gar einen Befund festgestellt, der zu einer Ankylose - einer vollständigen Gelenksteife - passen würde. Mit diesen anders lautenden Einschätzungen habe sich Dr. E.___ zu Unrecht nicht aus einan dergesetzt. Er habe vielmehr vorschnell - insbesondere ohne vertiefte Ab klärung eines psychischen Unvermögens, aber auch ohne vorherige An dro hung der Folgen einer Mitwirkungsverletzung - festgestellt, dass er keine valide Aussage habe treffen können, ob eine Ankylose vorliege oder nicht. Dennoch, aber zu Unrecht, ziehe er den Schluss, dass keine Arbeitsun fähig keit bestehe (Urk. 1 S. 4). Und selbst wenn mit dem Gutachter davon aus zu gehen wäre, dass er sich bewusst/bewusstseinsnah den Untersuchungshandlungen ver weigert habe - was bestritten werde - , hätte er zuerst in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG schriftlich auf die Folgen seines verweigernden Verhaltens auf merksam gemacht werden müs sen, unter Gewährung einer angemessenen Bedenkfrist und unter Androhung der Rechtsfolgen. Erst danach wäre es zulässig gewesen, den Schluss von Dr. E.___ zu ziehen, nämlich, dass keine relevante Diagnose und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 1 S. 5).

Was sodann die psychische Komponente des Schmerzgeschehens, aber auch der Bewegungseinschränkung betreffe, so gebe das Gutachten von Prof. Dr. D.___ darauf keine befriedigenden Antworten (Urk. 1 S. 5). Sein Alltag sei klar schmerz dominiert, er verhalte sich den ganzen Tag - und hier seien die Angaben des Gutachters offensichtlich falsch - absolut passiv und habe keinerlei Auf gaben- oder Betätigungsfelder mehr. Auch lebe er sozial so zurückgezogen, wie über haupt möglich. Mit Ausnahme zu seinem Wohnungspartner habe es zu keiner Menschenseele Kontakt. Der Kontakt zu seiner Familie sei seit über 20 Jahren unterbrochen. Unterstützung von dieser Seite gebe es mithin nicht. Eine Be zie hung von mehr als einen Monat zu einer Frau habe er nie gehabt, was Fragen zu seiner Beziehungsfähigkeit aufwerfe, zumal er überdies als absolut emotions- und regungslos beschrieben worden sei. Anderseits habe er gegenüber einem be han delnden Arzt ein äusserst aggressives Verhalten gezeigt. Inwiefern sodann die Beschwerden nicht auch wegen psychosozialer Belastungsfaktoren auftreten würden respektive (von diesen) beeinflusst würden, könne Prof. Dr. D.___ ebenfalls nicht überzeugend begründen. Unter diesen Umständen sei nicht nach vollziehbar, weshalb Prof. Dr. D.___ von minimer psychischer Auf fällig keit und von einer guten Res sourcenlage gesprochen habe . Dies müsse vielmehr als akten widrig und falsch bezeichnet werden. Alsdann ergebe sich aus der Beur teilung von Dr. G.___ vom 6. (richtig: 9.) Dezember 2017, dass Prof. Dr. D.___ seine Familien- und Sozialanamnese stark unvollständig erfasst und wesentliche bio graphische Einflüsse ausgeblendet habe. So habe Prof. Dr. D.___ nicht er kannt, dass es sich bei ihm um einen stark kriegstrauma tisierten Mann handle, der nach Deutschland geflüchtet sei, wo er Asyl bekom men habe. Die Trauma tisierungen hätten sehr wohl in einem Alter stattgefunden, als seine Persönlich keitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Nachvollziehbar und weit fundierter als Prof. Dr. D.___ habe Dr. G.___ hergeleitet, wieso es erst nach dem Unfall vom 2. Juni 2017 und nicht unmittelbar nach der Trauma ti sie rung zu einer psychopathologischen Reaktion gekommen sei. Auch die fami liäre Konstellation als Sohn, der nach dem sehr frühen Tod von zwei Brüdern auf die Welt gekommen sei, lasse Prof. Dr. D.___ , anders als Dr. G.___ , zu Unrecht ungewürdigt und unkommentiert einfach ausser Acht. Prof. Dr. D.___ habe sich gar nicht mit der anderslautenden Einschätzung von Dr. G.___ , die jeden falls weit mehr überzeuge, auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. August 2017 hielten die Ärzte des F.___ , Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Da s Knie sollte vollumfänglich be lastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben ( Urk. 6/1/52 ). 3.2

Suva-Kreisarzt med. pract . H.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. November 2017 in seiner Beur teilung aus , dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Abspren gung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wund hei lungs störungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zu einer voll stän digen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz inten siver Physiotherapie geführt habe. Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobi lität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inakti vitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden ( Urk. 6/1/99 ). Auf grund des vom Versicherten angegeben en Schmerzsyndroms sei die aktive Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführ bar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrschein lichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Un fallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicher ten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analog skala (VAS) ange geben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar . Es werde daher aufgrund der Mit wirkungspflicht emp fohlen, wegen des somatisch überwiegend wahrschein lich nicht erklärbaren Schmerz syndroms, eine psychiatrische Konsiliar unter suchung zu veranlassen. Zusätzlich werde empfohlen, im Rahmen der nächsten Konsiliar untersuchung im F.___ die Indikation für eine Narkosemobilisation im Bereich des rechten Knie gelenks zu prüfen ( Urk. 6/1/100 ). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt nach seiner Konsiliaruntersuchung für die Suva vom 6. Dezember 2017 in seiner diagnostischen Beurteilung vom 9. Dezember 2017 fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine sehr schwere, dissoziative Störung vorliege, welche zu den sehr starken Schmerzen und de r praktisch vollständigen Unbeweglichkeit des rechten Knie gelenks führe ( Urk. 3/3 S. 17) . Es sei davon auszugehen, dass die vorüber gehen den, auf dem Unfall vom 2. Juni 2017 beruhenden, körperlichen Beschwer den und Beeinträchtigungen (beim Beschwerdeführer) auf vollkommen unbe wusstem Weg zu einer Reakti vierung der schweren psychischen Traumati sierungen wäh rend des Balkan-Krieges geführt hätten. Eine dissoziative Störung diene in aller Regel auf komplett unbewusstem Weg der Erzielung eines sogenannten primären Krankheitsgewinns. Dieser bestehe beim Beschwerdeführer sehr wahr scheinlich darin, dass das Bewusstsein von einer Überschwemmung durch Erin nerungen an die schweren Traumatisierungen geschützt werde - was mit einem sehr hohen psychischen Leidensdruck einhergehen würde, in Form einer Trauma folgestörung oder möglicherweise auch in Form eines schwer depressiven Zustandes. Tatsäch lich lägen beim Beschwerdeführer aktuell denn auch keine schwereren psychi schen Störungen vor (neben der dissoziativen). Allerdings leide er verständlicher weise stark unter den ausgeprägten Schmerzen, der massiven Funktionsein schrän kung des rechten Beines sowie unter den darauf beruhenden Auswirkungen auf die Lebensgestaltung, insbesondere seiner Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/3 S. 18). Die dissoziative Psychodynamik liege sowohl den starken Schmerzen als auch der ausgeprägten Bewegungsstörung zugrunde. Tro tzdem sei gemäss Klassifikation der ICD-10 nicht möglich, die s in einer entsprechenden Weise abzubilden, son dern es s ei eine künstliche Aufteilung auf zwei Diagnosen notwendig, nämlich auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) mit praktisch aufge ho bener Flexion im rech ten Kniegelenk ( Urk. 3/3 S. 19). 3.4

Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 1 9. Dezem ber 2017 wurden die Diagnosen

Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und der Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung gestellt. Dazu wurde in der diagnostischen Beurteilung festgehalten, dass sich beim 46jährigen Beschwerdeführer eine schmerzbedingte Einschränkung der Mobilität in Folge einer offenen lateralen Patellafraktur rechts von Anfang Juni 2017 bei Status nach Bursektomie bei Bursitis präpatellaris und aktenanamnestisch fehlen dem radiologischem Korrelat zeige. Es finde sich hierbei keine deutliche depres sive Symptomatik, sondern Gereiztheit und schmerzbedingte Schlaf störun gen. Formalgedanklich falle eine Beschleunigung auf, die sich auch in der Sprache und der unruhigen Psychomotorik widerspiegle. Das Schmerzerleben sei hierbei anhaltender Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Die im psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember 2017 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) würden die Beschwerden des Beschwerde führers widerspiegeln (Urk. 6/48/199) . 3.5

Dem Bericht der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 1. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass bei persistierenden Beschwerden nach wiederholten Knie ein griffen am 9. Janua r 2018 beim Beschwerdeführer eine Mobilisation des steifen Knies in Vollnarkose durchgeführt worden sei. In Vollnarkose habe problemlos eine Flexion von 90 Grad im Kniegelenk erreicht werden können. Zudem sei ein Schmerzkatheter eingelegt worden. Trotz dieser Schritte habe der Beschwerde führer das Knie im Verlauf nicht ausreichend mobilisieren können. Auch die intensive Physiotherapie und Beübung des Knies seien ohne Erfolg geblieben. Dem Beschwerdeführer sei in seiner Landessprache erklärt worden, dass eine Beübung des Knies zum Erhalt der Funktion unabdingbar und für die Wiederein gliederung im Beruf notwendig sei. Die Beweglichkeit im Knie sei nachweislich bei ligamentärer Stabilität vorhanden. Nachdem weder bei der kreisärztlichen Untersuchung noch bei der Diagnostik im F.___ objektive Befunde, welche die Schmerzen und Bewegungseinschränkung erklären könnten, hätten ausgemacht werden können, möchte der Beschwerdeführer nun in der Klinik Hirslanden eine Z w eitmeinung einholen ( Urk. 6/48/245). 3.6

3.6 .1

Dr. A.___ berichtete zu seiner ersten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2018 unter anderem, dass eine Kniegelenksbeugung nicht möglich gewesen sei. Klinisch impo niere eine aktive Anspannung des ( musculus ) quadri ceps ( femoris ). Nach Unterlegen einer Rolle am distalen Oberschenkel bleibe das Kniegelenk gestreckt und in der Luft gehalten. Auch nach 5 Monaten (nach dem Unfall) zeige sich keine Beugung. Die präpatellären Schmerzen würden distal bis in die Grosszehe ausstrahlen. Die angegebene Schmerzausstrahlung passe klinisch nicht ganz zum Dermatom , sondern verlaufe linear von der Patella bis zur Grosszehe ( Urk. 6/26/9). 3.6 .2

Alsdann hielt Dr. A.___

nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und ver dickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Unter suchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschie nen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. Aufgrund der Patella baja sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege mög licherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beuge unfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektier baren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar (Urk. 6/26/10). 3.6 .3

Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. Juni bis 1. Juli 2018 im Spital I.___ führte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen an (Urk. 6 / 48/128 ): - Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose - Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit: - Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung - Status nach Bursektomie am 24. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung - Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 18. Juni 2017 - Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

Dazu führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im F.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 22. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation , habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Liga mentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Arthroskopie-B ereitschaft entschieden (Urk. 6 / 48/128 ). 3.6 .4

Während der Hospitalisation im Spital I.___ vom 6. bis 24. Sep tember 2018 wurde am 6. September 2018 eine offene Arthrolyse

des Kniege lenks rechts und am 20. September 2018 eine Mobilisation des Kniegelenk s rechts in Narkose durchgeführt (Urk. 6/51/5). Dr. A.___ hielt im Austrittsbericht vom 24. September 2018 fest, dass sich der Verlauf schwierig gestaltet habe . Am Ende der Operation (gemeint ist diejenige vom

6. September 2018) habe sich eine Beweglichkeit von Flexion/Extension 90-0-0° gefunden. Bereits am 2. post opera tiven Tag habe aber wieder eine Tendenz zu einer massiven Bewegungsein schrän kung bestanden. Leider habe der Beschwerdeführer eine adäquate Schmerz the rapie seit dem 1. p ostoperativen Tag verweigert. Bereits präoperativ sei die Instal lation eines Periduralkatheters geplant gewesen, um eine adäquate postoperative Schmerztherapie zu garantieren. Dies habe der Beschwerdeführer bereits kurz vor der Operation abgelehnt. Er habe zunächst den Verlauf abwarten wollen. Wäh rend der ganzen Hospitalisation habe er über massive Schmerzen (VAS 9-10!) geklagt . Diese Schmerzen hätten trotz Ausschöpfung einer maxi malen intrave nösen und peroralen Schmerztherapie persistiert. Er ( Dr. A.___ ) und die zustän digen Anästhesie-Ärzte hätten mit dem Beschwerdeführer wiederholte Gespräche mit der dringenden Empfehlung einer

Periduralanäs t hesie

geführt (Urk. 6/51/5). Der Beschwerdeführer habe dies aber leider bis zum Aus tritt abgelehnt. Er sei auch darüber informiert worden, dass das postoperative Resultat ohne diese Therapie nicht im erwarteten Rahmen sein werde. 14 Tage postoperativ habe sich dann eine Restbewe glichkeit von Flexion/Extension von 30-0-0° gezeigt . Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer nochmals die geschlossene Mobilisation des Kniegelenks in einer Kurznarkose empfohlen worden. Damit sei er ein ver standen gewesen. In einer Kurznarkose habe dann erneut eine Kniegelenk sflexion von knapp 90 Grad erreicht werden können. Auch nach der 2.

Intervention sei dringend die Periduralanäs t hesie empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Massnahme bis zum Spitalaustritt konsequent abgelehnt. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekt durchgeführte Osteotomie mit korrekter Höhe der Patella und korrekter Implantatlage gezeigt (Urk. 6/51/5). 3.6.5

Im Verlaufsbericht vom 1 8. März 2019 hielt Dr. A.___ fest, dass er aufgrund des fehlenden Verlaufs bei ungenügender Kooperation des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne, in welchem zeitlichen Umfang (in Std./Tag) dieser die bisherige beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit ausüben könne ( Urk. 6/51/1). Dazu führte er in seinem Begleitschreiben vom 1 9. März 2019 aus, dass er die Fragen der Beschwerdegegnerin nur beschränkt beantworten könne. Die Kooperation des Beschwerdeführers sei leider ungenügend. Er habe ihn letztmals anlässlich der Nahtentfernung am 4. Oktober 2018 ambulant gesehen ( Urk. 6/51/4). 3.7

Dr. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 2 2. September 2018 die Dia g nose chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei lateraler Patellarfraktur vom 2. Juni 2017 ( Urk. 6/40/3).

Zu den Befunden hielt sie fest, dass der formelle Gedankengang des Beschwerde führers beschleunigt, kohärent und stringent sowie auf seine Beschwerden und die Kränkung durch die behandelnden Ärzte eingeengt sei. Der Beschwerdeführer werde laut ,

darauf müsse sie ihn immer wieder hinweisen. Er lasse sich aber ziemlich schnell beruhigen und auf ein Gespräch ein. Es bestehe eine pessi mis tische Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch, gereizt, dyspho risch und gekränkt. Der Antrieb sei erhalten. Er sei psycho moto risch unruhig, bleibe während der ganzen Sitzung in einer Position nach hinten angelehnt mit gestrecktem Bein, aber viel Mimik und Gestik. Der Beschwerde führer wirke altersentsprechend. Seine Haare seien aber ganz weiss und kurz. Er sei sportlich angezogen und habe sehr gepflegte Hände, nicht wie bei einem körperlich tätig en Arbeiter ( Urk. 6/40/3).

Zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen hielt Dr. C.___ fest, dass seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchtigt sei. Die Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppen fähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt ( Urk. 6/40/4). Die fami liären/

intimen Beziehungen seien leicht beeinträchtig t . Die Verkehr- und Wege fähigkeit sei nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten ( Urk. 6/40/5). Zum Letzteren hielt Dr. C.___ an anderer Stelle fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der «fehlenden Bewegungen im Knie» unmöglich sei, ein Fahrzeug zu lenken ( Urk. 6/40/4).

Auf die Fragen, wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer die bisherige oder eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, antwortete Dr. C.___ jeweils mit «0 Stunden» ( Urk. 6/40/5).

In ihrer E-Mail-Nachri cht vom 1 7. Juli 2019 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung in ihrer Praxis sei. Sie bescheinige auch die Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/62). 3. 8

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva Ver sicherungsmedizin, hielt in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 fest, dass sich der lo kale Gelenk befund, abgesehen von Druck schmerz haftigkeit, durchgehend prak tisch unauf fällig und in ortho pä disch-chirur gisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer ange gebe nen Beschwerden und Funktionseinbussen präsen tierte. So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im F.___ im Rahmen der Mobilisa tion vor genom menen Unter suchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros , keine Schwel lung im Knie gelenk» gezeigt. Auch der am 22. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. A.___ be schreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführten Kernspintomogramms eine Patella baja , mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. A.___ habe festgehalten, dass hier mit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aus sage, «die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen ( Urk. 6/48/57 ). Typische Folge von Vernar bungen im oberen Rezessus , wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. A.___ be schrieben werde, sei demnach eine Patella alta , mithin ein pathologischer Hoch stand der Kniescheibe und damit das Gegen teil einer Patella baja (Urk. 6 / 48/57-58 ). Eine Patella baja , ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unter halb der Knie scheibe, im anterioren Intervall auf. Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofib rose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahr scheinlich ( Urk. 6/48/58 ). 3. 9

3. 9 .1

Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 5. Juli 2019 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/63/10). Als Dia gnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 6/63/10): - Aktenkundige Lumbago, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung - Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10: F44.4), Differentialdiagnose (DD) : Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) - Anpassungsprobleme bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs appara tes (ICD-10: Z 60.0) - Chronische Schmerzen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs ap parates (ICD-10: R 52).

Als «Diagnose nach Aktenlage ohne Aussage auf die Arbeitsfähigkeit» nannten die Gutachter «aktenkundige Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rech ten Kniegelenks» ( Urk. 6/63/10). 3. 9 .2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rein psychiatrisch - gutach ter licher Sicht ohne Bewertung der somatischen Anteile seines Leidens von keinem psychiatrischen Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es würden keine Störungen von Krankheitswert vorliegen, die zu nachhaltigen handicapierenden Fähigkeits störungen führen würden. Der Beschwerdeführer könne aus psychiat rischer Sicht jede somatisch zumutbare Tätigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeits marktes ohne qualitative und ohne quantitative Einschränkung ausüben. Aus gutachterlicher Sicht habe nie eine psychiatrisch begründete Ein schränkung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit vorgelegen ( Urk. 6/63/16) .

Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest: Da dem orthopädische n Gutachter durch die Untersuchungsverweigerung des Beschwer deführers keine valide Beurteilung des rechten Kniegelenks möglich ge wesen sei und im Hinblick auf den restlichen Stütz- und Bewegungsapparat keine Funk tionseinschränkung vorliege, müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden. Aus retrospektiver Sicht sei der Be schwerdeführer aufgrund der in der Aktenlage aufgeführten Beschwerde symp tomatik des rechten Kniegelenks in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als LKW-Chauffeur seit dem Unfallereignis vom 2. Juni 2017 bis zu der letztmaligen postoperativen Vorstellung bei Dr. A.___ am 4. Oktober 2018 nicht mehr arbeits fähig. In einer kniegelenksadaptierten Tätigkeit mit dem unten aufgeführten Belastungsprofil sei indessen seit dem 1 2. September 2017 von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätig keit auszu gehen (Urk.

6/63/16).

Aus orthopädische r Sicht wurde folgendes negatives Leistungsprofil definiert: Schwerst- und Schwerarbeiten; mehr als gelegentliche mittelschwere Arbeiten; Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg oder körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel; das Gehen auf unebenem Gelände; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen; das mehr als gelegentliche Treppen steigen; Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition; jedwede knienden Tätigkeiten; Tätigkeiten im Hocksitz ; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition; keine längeren Gehzeiten (nicht über 20 Minuten ohne Pause); kein Steuern von Fahrzeugen mit repetitivem Ein - /Aussteigen (Stapler); kein Steuern von Fahrzeugen jedweder Art welche eine sichere Bedienung der Pedale verlangen; Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund; Tätigkeiten unter Zeit druck und Akkordarbeit (Urk. 6/63/13). Unter Berücksichtigung der oben ge nannten Schonkriterien bestehe das folgende (positive) Belastungs profil: In einer leidensadpatierten , körperlich leichten bis intermit tierend mittel schweren, wech selbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit besteht aus or t hopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeits pensum eine qua nt itativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/63/13; vgl. auch orthopädisches Teilgutachten, Urk. 6/63/151). 3. 9 .3

Gemäss den Gutachte r n ergaben sich bei den Untersuchungen diverse Inkonsis tenzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufmerksamkeitssuchend ge wesen. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensität seiner Schmerzangaben und seiner medikamentösen Noncompliance bestanden. Die Angaben von Fühl störungen hätten neurophysiologischerseits nicht objektiviert werden können. Gesamthaft hätten sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung und einen sekundären Krankheitsgewinn gefunden ( Urk. 6/63/81). 3.9. 4

Prof. Dr. D.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten zur Herleitung der psy chiatrischen Diagnosen unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer minime Auffälligkeiten bei subjektiven Angaben einer Hässig keit und Ärgers infolge des Unfalls und Durchkreuzung seiner Lebenspläne geäus sert habe. Bei der Unter suchung hätten keine affektiven Symptome bestan den, welche die Diag nose einer Depression gemäss den Kriterien des ICD-10 oder der DSM

V recht fertigen wür den. Aufgrund der Geringheit der hier objektivier baren Psychopatho logika seien auch die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht ge geben. Diag nostisch sei von Anpassungsproblemen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs apparates auszugehen (ICD-10: Z 60.0). Die vom Beschwerde führer bei der Untersuchung berichtete Schmerzintensität und der Affekt seien deutlichst

dysthym gewesen. Er habe sich aufmerksamkeitssuchend ( grimma sieren zu Beginn der Exploration) verhalten. Die Rücksprache mit Dr. E.___

habe ergeben, dass der Schmerz in seiner Intensität durch die zu grundeliegenden objektiven somatischen Befunde nicht abgebildet sei. Für eine Ein fluss nahme psychischer Faktoren im subjektiven Schmerzerleben des Beschwerde führers spreche die angegebene hohe Intensität der Schmerzen. In den Akten sei mehrfach ein theatralisches Verhalten des Be schwerdeführers besch rieben worden . Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren hätten jedoch keine Anhaltspunkte be standen. Die Kriterien einer Stö rung nach ICD-10 : F45.41 seien nicht erfüllt ge wesen. Einerseits seien die Beschwerden nicht im Zusammenhang mit psycho sozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren auf ge treten, anderseits würden diese Faktoren auch nicht das subjektive Schmerz erleben des Beschwerdeführers verstärken, was eindeutig gegen die Diagnose spreche. Die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Der tatsächliche Leidens druck des Beschwerdeführers s ei zu hinterfragen, da in seinem Blutserum keines der angegeben Analgetika nach weisbar gewesen sei (Urk. 6/63/76) . In seiner versicherungsmedizinischen Beur teilung hielt Prof. Dr. D.___ in diesem Zusammenhang fest, er habe bei seiner Untersuchung keine Anpassungsstörung und keine Depression

diagnos tizier en können. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen (Urk. 6/63/80).

Prof. Dr. D.___ hielt in seiner Herleitung der psychiatrischen Dia gnosen so dann fest, dass von den

Ärztin nnen des F.___ der Verdacht auf eine dissoziative Störung geäussert worden

sei. Diese Diagnose sei bei hoher Rentenbegehrlichkeit des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Differentialdiagnostisch sei die Diagnose Entwicklung körper licher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 : F68.0) zu benennen. Dabei komme es zu einem aufmerksamkeitssuchenden Ver halten der versicherten Person bei körperlichen Beschwerden beziehungsweise Beeinträchtigungen bei anhaltender Unzufriedenheit der Betroffenen über die Ergebnisse der Unter suchungen. Bei einigen Betroffenen scheine die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach Unfällen oder Verletzungen zu erhalten, eine Ursache der Störung zu sein (Urk. 6/63/77). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Prof. Dr. D.___ weiter aus, das s diagnostisch am ehesten von einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:

F60.0) mit der Differentialdiagnose d issoziative Störung (ICD-10: F44.4) auszu gehen sei. Für eine dissoziative Störung sei bisher kein psychodynamischer Hintergrund berichtet worden. Auch im hiesigen Untersuch lasse sich ein solcher bei unauffälliger neurosenbiografischer Anamnese nicht beschreiben. Eine Zweck intension des diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht auszu schliessen, wenn die finanziellen Versorgungswünsche des Beschwerde führers mitberücksichtigt würden (Urk. 6/63/80).

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Prof. Dr. D.___ ist schliess lich zu entnehmen, dass in der ergebnisoffenen Beurteilung der Standard indi katoren keine nachhaltige Störung der Ich-Strukturen festgestellt werden könne. Aus psychisch en Gründen sei die soziale Teilhabe nicht wesentlich eingeschränkt. Die Schmerzen würden den Alltag des Beschwerdeführers nicht bestimmen. Er beschreibe vorhandene private Aktivitäten und pflege eine gewisse soziale Teil habe. Eine medikamentöse Compliance liege nicht vor. Eine krank heits immanente Unfähigkeit zur Therapieadhärenz könne indes nicht bescheinigt werden. Ge samthaft sei aus psychiatrischer Sicht kein nachhaltiger Gesund heits schaden zu beschreiben bei zu hinterfragendem Leidensdruck des Beschwerde führers. Die Überwindung der Beschwerden sei dem Beschwerdeführer bei negativen Standardindikatoren aus medizinischer Sicht auch in Abwägung der Ressourcen lage zumutbar. So verfüge der Beschwerdeführer über eine Berufs aus bildung. Er sei intelligent und spreche mehrere Sprachen. Er erfahre eine Unter stützung durch seine Familie und besitze zwei Mietshäuser ( Urk. 6/63/81). 3.10

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 8. August 2019 fest, dass ( Dr. E.___ ) dem Beschwerdeführer in der bisherigen/zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Lastwagenchauffeur) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Juni 2017 durchgehend bis zumindest 4. Oktober 2018 attestiert habe. Unter Berück sich tigung der aktenkundigen Befunde und seiner gut 30-jährigen orthopädischen Berufserfahrung bestehe diese Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin und unbefristet ( Urk. 6/65/7). 4 . 4.1

4.1.1

Gemäss dem Beschwerdeführer ist in psychiatrischer Hinsicht nicht auf die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. D.___ ( Urk. 6/63) , sondern auf die Beurteilung des Suva- Konsiliarpsychiaters

Dr. G.___

vom 9.

Dezember 2017 ( Urk. 3/3) abzustellen (E. 2.3). Laut Dr. G.___ besteht beim Beschwerde führer

- nebst einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - eine dis soziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) mit einer praktisch aufgehobenen Fle xion im rechten Kniegelenk (Urk. 3/3 S. 19 ).

In seiner Beur teilung führte Dr.

G.___

aus, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 1991 in die kroatische Armee eingezogen worden sei (Urk. 3/3 S. 14) . I m Kroatienk rieg habe er schwere Trau matisierungen erfahren (Urk. 3/3 S. 17) . Er habe miterleben müssen, wie Frauen und Kinder von serbischen Milizen auf teilweise brutalste Weise massa kriert worden seien (Urk. 3/3 S. 14). Diese Traumati sierun gen hätten damals aber nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und überwiegend wahr schein lich auch nicht zur Entwicklung einer erheb lichen Persönlich keits patho logie ge führt. Im Vordergrund sei damals die Flucht des Beschwerdeführers nach Deutschland und die dortige Integration und Soziali sation gestanden . Erfah rungs gemäss würden derartige konkrete grosse Heraus forde rungen nicht selten die unmittelbare Entwicklung einer Traumafolgestörung verhindern. Dazu komme , dass der Beschwerdeführer über gute persönlichen Ressourcen verfüge, unter anderem über eine recht hohe Intelligenz und eine sehr grosse Arbeits moti vation ( Urk. 3/3 S. 17). Die von ihm festgestellten guten persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zur Verarbeitung der Kriegs er lebnisse lässt Dr.

G.___ dann aber unberücksichtigt, wenn er weiter ausführt , dass die lange Narbe der Bursek tomie beim Beschwerdeführer auf der unbewuss ten Ebene Bilder von schwer Verletzten oder Toten (des Kroatienkrieges) reak tiviert habe und er seine S chmer zen über der rechten Patella

unbewusst mit Bomben vergleiche , was zu einer dissoziativen Störung mit einer praktisch vollständigen Unbeweglichkeit des rechten Kniegelenks geführt habe (Urk.

3/3 S.

17 -18 ) . Des Weiteren führte Dr. G.___ aus, es sei auffällig gewesen, dass die Schilderungen des chirurgischen Behand lungsverlaufes beim Beschwerdeführer von wesentlich mehr negativen Gefühlen begleitet würden als die Beschreibung anderer , eigentlich psychisch belastender en Umstände , insbesondere die schweren Traumatisierungen im Krieg. Dr. G.___ erklärt e dies mit einer «belle indifférence », welche bei dissoziativen Störungen recht typisch sei (Urk.

3/3 S. 13 ). Auch hier ging

Dr. G.___ aber nicht weiter auf die von ihm festgestellten guten persönlichen Ressourcen des Be schwerdeführers ein. An anderer Stelle hielt Dr. G.___ sodann fest, es sei bemerkens wert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 für Serben gearbeitet habe, obwohl die vom Beschwerdeführer im Krieg erlebten Gräueltaten offenbar weitgehend von Serben ausgegangen seien (Urk. 3/3 S. 15). Anzufügen ist , dass der Beschwerdeführer auch seither den Kon takt zu Serben nicht gemieden

hat . Laut seinen Angaben bei der Untersuchung durch Prof. Dr.

D.___ und Dr. E.___ lebt e der Beschwerde führer damals mit einem Serben zusammen ( Urk. 5/63/9 8 ) und er besucht e

täglich eine serbische Kirche in L.___

( Urk. 5/63/64 ).

Dr. G.___ erklärt e in seiner Beurteilung nicht, weshalb der persönliche Kontakt zu Serben beim Beschwerde führer

ohne Reakti v i erung

der Kriegstraumen verlaufen sein soll , eine Operations narbe und Knie schmerzen dies aber zu r Folge hatte . Seine Herleitung

der

dissozia tive n Bewegungsstörung ist daher nicht schlüssig . Aus den genannten Gründen erweist sich die Beurteilung von Dr. G.___ als nicht überzeugend , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang weiter vor , dass sich die Ärztinnen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___

der Beurteilung von Dr. G.___ angeschlossen hätten (Urk.

1 S.

5).

Die Ärztinnen des F.___ stellten aber lediglich eine Verdachts diagnose.

Sie hielten weiter einzig

fest, dass d ie im psychiatrischen Gutachten vom 9.

Dezember 2017 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und dissoziativen Bewegungs stö rung (ICD-10: F44.4) die Beschwerden des Beschwerde führers wider spiegeln würden (Urk. 6/48/199). Sie machten d azu aber keine weiteren eigenen Ausführungen.

Es kommt hinzu, dass die Ärztin nen des F.___ den Be schwerdeführer einzig am 19.

Dezember 2017 untersuchten (Urk. 6/48/199). In der Folge wurde der Beschwerdeführer

- nach der Überw ei sung durch

das

F.___

- ab 18.

Januar 2018 durch

Dr. C.___ behandelt ( Urk. 6/40/2, Urk.

6/48/200) . Es ist bemerkenswert, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 2. September 2019 ihrerseits

keine dissozia tive Bewegungs störung diagnostizierte (vgl. 6/40/3). Die von Dr.

G.___

gestellte Diagnose einer dissoziative n Bewegungsstörung wird von Dr. C.___ in ihrem Bericht nicht erwähnt , obwohl sie dessen Beur teilung in den ihr am 19. Januar 2018 (Urk. 6/48/262) zugestellten Suva-Akten nachlesen konnte. Von der von den Ärztinnen des F.___ gestellten Verdachtsdiag nose hatte sie sodann aufgrund der gemeinsamen Fallbesprechung vor dem Behandlungsbeginn Kenntnis ( vgl. Urk. 6/48/201).

Sie diagnostizierte aber auch keinen Verdacht auf eine disso zia tive Bewegungsstörung. Die Tatsache , dass Dr. C.___ nach einem län geren Beobachtungszeitraum keine dissoziative Bewegungsstörung diag nosti zierte, sprich t ebenfalls gegen den Beweiswert der Beurteilung von Dr.

G.___

vom

9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3). Ebenso wenig hielt Dr. C.___ fest, dass w egen einer dissoziative Bewegungsstörung eine Therapie durchgeführt worden und wie diese verlaufen sei ( vgl. Urk. 6/40 ).

Die Unmöglichkeit das Knie zu beugen, stellt grundsätzlich eine erhebliche körperliche Einschränkung dar. Angesicht dessen ist unverständlich, dass nicht zumindest versucht wurde, die laut Dr.

G.___ dafür verantwortliche dissoziative Bewegungsstörung thera peutisch anzugehen. A ufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 22. September 2018 muss aber davon ausgegangen werden, dass bislang keine solche Therapie durchgeführt wurde. Die Berichte der Ärztinnen des F.___ und derjenige v on Dr. C.___ bestätigen die Beurteilung von Dr. G.___ somit nicht. 4.1. 2

Prof . Dr. D.___ standen die IV-Akten zu Verfügung (vgl. Urk. 6/63/23 -57). Mit der Beurteilung des Suva- Konsiliarpsychiaters Dr. G.___ setzte sich Prof . Dr. D.___ in seinem Gutachten aber nicht auseinander (vgl. Urk. 6/63). Den IV-Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst die Suva-Akten bis 22. November 2017 in das IV-Dossier aufnahm (Urk. 6/1). Danach erhielt sie von der Suva die Verfügung vom 16. Januar 2018, mit welcher die se ihre Ver sicherungs leistun gen per 28. Februar 2018 einstellte, aber ohne die weiteren Suva-Akten bis zu dieser Verfügung (Urk. 6/16). In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin die Suva-Akten ab 19. Janu ar 2018 (Urk. 6/48) zuge stellt. Dies ist der Grund, weshalb die Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezem ber 2017 im Zuge der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keinen Ein gang in die IV-Akten fand . Prof Dr. D.___

hatte aber Kenntnis vom Bericht der Ärztinnen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 1 9. Dezember 2017, in welchem ein psychiatrische s Gutachten vom 9. Dezember 2017 erwähnt wurde ( Urk. 6/63/31). Ob dies Prof . Dr. D.___ hätte veranlassen sollen, dieses von sich aus beizuziehen , kann hier offenbleiben. Weil die von Dr. G.___

gestellten Diagnose einer dissozia tiven Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) im Bericht der Klinik der Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 19. Dezember 2017 wiedergeg e ben wurde (Urk. 6/48/199) und die Ärztinnen des

F.___

ihrerseits einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) diagnostizierten, hat sich Prof. Dr. D.___

in seine m Gutachten mit der Di agnose dissoziative Bewegungs störung auseinander ge setz t (Urk. 6/63/80 ) . Er hielt dazu fest, dass die Diagnose Verdacht auf eine dissoziative Bewe gungs störung (ICD-10: F44.4)

bei hoher Rentenbegehrlichkeit des Beschwer deführers kritisch zu hinterfragen sei (Urk. 6/63/77) und nannte sie unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6/63/10 ). Die andere Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3)

vermag nach dem hiervor Aus geführten (E. 4.1. 1 ) nicht zu überzeugen. Es kann daher auf die Beurteilung von Prof. Dr. D.___ abgestellt werden. Demnach besteht höchstens ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) , w as noch keine Arbeits un fähigkeit aufgrund einer psychischen Störung zu begründen vermag (vgl. E. 1.2.1). 4.1. 3 Der Beschwerdeführer hat noch weitere Einwendungen gegen das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D.___ erhoben. So macht e

er geltend, Prof. Dr. D.___

habe seine Lebensumstände nicht richtig erfasst (Urk. 1 S. 6) . Die Darstellung des Beschwerde führers seiner fehlenden Beschäftigung und seines fast vollständigen sozialen Rückzugs (Urk. 1 S. 6) steht indessen nicht nur im Widerspruch zu den Angaben im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom

25. Juli 2019 ( Urk. 6/ 63/64-65) , sondern auch zu denjenigen in der Beurteilung von Dr. G.___

vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3 S. 11) und im Bericht der Ärztinnen des F.___ vom 1 9. Dezember 2017

( Urk. 6/48/201) .

Exemplarisch ist hier zu nennen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptete, dass der Kontakt zu seiner Familie seit über 20 Jahren unterbrochen sei , weshalb es von dieser Seite her

keine Unte rstützung gebe (Urk. 1 S. 6) . Im Erstgespräch in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 19. Dezember 2017 gab er aber an, dass die fast täglichen Telefonate mit der Familie ihm den Umgang mit seinen Beschwerden erleichtern würden (Urk. 6/48/201). Pr of. Dr. D.___ hat sodann eine ausführliche Familien- und Sozialanamnese erhoben (Urk.

6/63/58-60). Dr. G.___ führte aus , dass die erhebliche psychische Belas tung durch den Tod seiner beiden älteren Brüder vor seiner eigenen Geburt wahr scheinlich dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdeführer nie auf eine Part nerschaft mit einer Frau sowie eine Familiengründung eingelassen habe (Urk. 3/3 S. 17).

E ntgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S.

6 ) ,

lässt sich d araus noch keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Arbeitsfähigkeit ableiten. 4.1.4

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keine Zweifel am psy chia trischen Teilgutachten von Prof. Dr. D.___ zu begründen. Auf die Nichtbe rücksichtigung der Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3) durch Prof. Dr. D.___ wurde bereits eingegangen. Es wurde ebenfalls aus ge führt, weshalb dies den Beweiswert des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ nicht schmälert (E. 4.1.2). Im Übrigen erfüllt seine Expertise die von der Recht spre chung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforde rungen (E. 1.5.1) . 4.2 4.2.1

Das orthopädisch- traumatologische Fachgutachten von Dr. E.___ stützt sich e benfalls auf die IV-Akten ( Urk. 6/63/93 , Urk. 6/63/100-102 ), wobei hier keine wesentlichen Vorakten fehlen (vgl. Urk. 6/63/24-57, Urk. 6/63/100-102) . Dr.

E.___ befragte den Beschwerdeführer sodann zu seinen Beschwerden (Urk. 6/63/94-99). Die Befunde seiner eigenen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers gab Dr. E.___ in seinem Gutachten detailliert wieder (Urk. 8/63/108-125). Dr. E.___ hielt aber fest, dass der Beschwerdeführer eine passive Überprüfung de s Bewegungsausmasses des rechten Kniegelenks unter Angabe einer hierbei befürchteten Exazerbation der Schmerzsymptomatik ver weigert habe ( Urk. 8/63/122) . Anzufü g en ist, dass die von Dr. E.___

veranlasste Rönt genuntersuchung in der Radiologie M.___

ebenfalls nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer seinen dortigen Termin nicht wahr genommen hat ( Urk. 8/63/132).

Dr. E.___

führte aus , dass ihm eine Beurteilung des rechten Kniegelenks im Rahmen seiner Untersuchung nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerde führer eine passive Untersuchung der Bewegungsmasse verweigert habe. Es sei ihm daher nicht möglich eine valide Aussage zu treffen, ob beim Beschwerde f ührer tatsächlich eine Ankylose ( = vollständige Gelenkssteife) des rechten Kniegelenks vorliege und inwiefern sich eine solche auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirke ( Urk. 8/63/134).

Eine Ankylose lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ausschliessen. Wie später bei der Untersuchung von Dr. E.___ , hat der Beschwerdeführer bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November

2017 aus Angst vor Schmerzen

die Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenk verweigert ( Urk. 6/1/100) . In der in der Folge im F.___

durchgeführten Mobilisa tion des Knies in Vollnarkose konnte laut den Ärztinnen und Ärzten des F.___

dann aber problemlos eine Flexion von 90 Gra d im Kniegelenk erreicht werden ( Urk. 6/48/245) . Bei den von Dr. A.___ am 6. und 2 0. September 2018 durchge führten Kniegelenksmobilisationen zeigte sich ebenfalls eine Knie gelenksflexion von 90 Grad beziehungsweise knapp 90 Grad ( Urk. 6/51/5). Gemäss diesen Be funden liegt somit keine G e lenkssteife vor.

Dr. E.___ hatte Kenntnis von diesen Befunden ( Urk. 6/63/129-140) und konnte sie mithin in seine Beurteilung einbe ziehen. 4.2.2

Der Beschwerdeführer hat die Frage aufgeworfen, ob seine ablehnende Haltung gegenüber den Untersuchungshandlungen mit einem psychischen Leiden erklärt werden könne (Urk. 1 S. 3-4). Er verwies sodann auf die von Dr. G.___ dia gnostizierte dis so zia tive Bewegungs störung ( Urk. 1 S. 4). Es ist vorstehend bereits ausgeführt worden, weshalb auf die Beurteilung von Dr. G.___ nicht abgestellt werden kann (E. 4.1.1). Zur Frage nach einem allfälligen anderen psychischen Leiden ist festzuhalten, dass der Psychiater Prof. Dr. D.___ den Beschwer de führer am selben Tag wie Dr. E.___ untersucht hat ( Urk. 6/63/2). Prof. Dr. D.___ hat festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Störungen von Krankheitswert vorliegen, die zu nachhaltigen handicapierenden Fähigkeitsstö rungen führen würden ( Urk. 6/63/82). Gemäss Prof. Dr. D.___ lagen im Unter suchungszeitpunkt keine quantitative oder qualitative Bewusst seinsstörung, keine Gedächtnisstörungen und keine Störungen der Aufmerksamkeit, des Denkens und der Affektivität vor ( Urk. 6/63/68-69). Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeits akzentuierung oder -störung ( Urk. 6/63/70). Laut Dr. E.___ wirkte der Beschwerdeführer beim Unter suchungsgespräch sehr nervös. Er habe im Rahmen dessen jedoch alle er wünschten anamnestischen Auskünfte gegeben und sei ihm gegenüber freundlich zu gewandt gewesen. Die Schilderungen des aktuellen Beschwerdebildes sei detail liert erfolgt ( Urk. 6/63/106). Es finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich am 9. Juli 2019 der Untersuchung durch Dr. E.___ zu unterziehen , in psy chi scher Hinsicht ein geschränkt gewesen sein könnte. 4.2.3

Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, die Aussage von Dr. E.___ bezüglich fehlender Beurteilbarkeit wegen Untersuchungsver w e i gerung

wäre nur na ch der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfah rens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zulässig gewesen ( Urk. 1 S. 5 ) , un zu tref fend . Dem Beschwerdeführer ist nicht in erster Linie eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen , denn er hat die Teilnahme an der Be gutach tung nicht verweigert . Nach Abschluss der Begutachtung ist kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren mehr durchzuführen . Eine nachträgliche Abmahnung macht bei einer solchen Konstellation keinen Sinn (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 1 7. August 2015 E. 6.3.3 und 9C_104/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis ). 4.2.4

Dr. E.___ verwies schliesslich auch auf die zahlreichen Inkonsistenzen. Dazu gehörte laut Dr. E.___ insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Schmerz medikamente de facto i n seinem Blut nicht nachweisbar gewesen waren beziehungsweise 10-fach unterhalb des Wirkspiegels lagen. Der Gutachter führte dazu aus, dass dies nicht mit «rapid cycling » erklärt werden könne (Urk. 6/ 63/147). Er meinte damit den schnellen Abbau des Medikamenten wirk stoffs im Blut. Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. E.___ kann der Be schwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er die Medikamente früh morgens eingenommen habe und sie bei der Blutentnahme im Rahmen der Unter su chungen durch Dr. E.___ und Prof Dr. D.___ in seinem Blut bereits wieder abgebaut gewesen sein müss t en ( Urk. 1 S. 5 ) , nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dr. E.___ hat dies in Betracht gezogen und verworfen. 4.2.5

Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen somit auch keine Zweifel am Gutachten von Dr. E.___ . 4.3

Weil die Gesamtbeurteilung der Gutachter ebenfalls überzeugt , kann auf ihre Expertise abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist demnach in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.9.2) .

5.

Beim Einkommensvergleich de r Beschwerdegegnerin ( Valideneinkommen : Fr. 63'566 .45, Invalideneinkommen: Fr. 60'665.36) resultierte eine Erwerbsein busse von Fr. 2'901.09 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 5 % ( Urk. 6/71 /1). Dieser Einkommensvergleich gibt zu k einen Beanstandungen Anlass und ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden.

Bei einem Invaliditätsgrad von 5 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3 ). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1), ist dem Gesuch des Be schwerdeführers vom 1 9. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, zu entsprechen. 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 . 3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ursula Sintzel , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note ( vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 7 . Juli 20 20,

Urk. 7 )

keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass sie

den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat , sie die Beschwerdebegründung grösstenteils wortwörtlich ihrem Einwand vom 6. Januar 2020 entnommen hat (vgl.

Urk. 1 und

Urk. 6/74) und nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3) nicht bereits im Verwaltungsverwahren eingereicht hat , auf Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

7 . 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Mai 2020 wird dem Beschwerde führer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kass e entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der bulgarische Staatsangehörige X.___ , geboren 1971, reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1). Zuletzt war er vom

23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG angestellt und wurde bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk.

E. 1.3 ). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1), ist dem Gesuch des Be schwerdeführers vom 1 9. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, zu entsprechen. 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 . 3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ursula Sintzel , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note ( vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 7 . Juli 20 20,

Urk. 7 )

keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass sie

den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat , sie die Beschwerdebegründung grösstenteils wortwörtlich ihrem Einwand vom 6. Januar 2020 entnommen hat (vgl.

Urk. 1 und

Urk. 6/74) und nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3) nicht bereits im Verwaltungsverwahren eingereicht hat , auf Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

7 . 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Mai 2020 wird dem Beschwerde führer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kass e entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, der orthopädische Gutachter Dr. E.___ habe fest gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als LKW-Fahrer sei t dem Unfallereignis (vom 2. Juni 2017) bis zur letztmaligen postoperativen Vor stellung bei Dr. A.___ am 4. Oktober 2018 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. In einer kniegelenksangepassten Tätigkeit sei seit dem Unfall von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. D.___ habe seine gutachterliche Beurteilung

(wonach der Beschwer de führer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, vgl. Urk. 6/63/16) ausführlich und aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel begründet. Die gutachterliche Beurteilung sei aus medizinischer Sicht nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %. Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 25. Juli 2019 nicht brauchbar sei (Urk. 1 S. 3). Dr. E.___ habe ausgeführt, dass er eine passive Untersuchung des (rechten) Kniegelenks verweigert habe, und deshalb auf eine fehlende Funktionseinschränkung sowie eine volle Arbeitsfähigkeit ge schlos sen. Mit anderen Worten habe der Gutachter seinen Schluss gezogen, ohne eine fundierte Untersuchung des verletzten Gelenks vorgenommen zu haben (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der zahlreichen Hinweise in den Akten, die auf eine Psy chopathologie hinweisen würden, stelle sich zwingend die Frage, inwiefern seine ablehnende Haltung gegenüber den Untersuchungshandlungen mit einem psy chischen Leiden erklärt werden müsse (Urk. 1 S. 3-4). Dieser Frage sei der psy chiatrische Gutachter Prof. Dr. D.___ zu Unrecht nicht nachgegangen. Der Konsi liarpsychiater der Suva habe am 9. Dezember 2017 festgehalten, dass eine schwere dissoziative Störung vorliegen würde. Dieser Beurteilung habe sich die Klinik für Psychiatrie des F.___ am 19. Dezember

2017 angeschlossen. Prof. Dr. D.___ habe in seinem Gutachten nur ausgeführt, dass diese Diagnose kritisch zu hinterfragen sei, weil er eine Rentenbegehrlichkeit angenommen habe. Unter diesen Umständen könne ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (noch ) nicht vorgeworfen werden. Vielmehr müsse die Verweigerung der Unter su chungs massnahme als ent schuld bar bezeichnet werden. Im grossen Wider spruch zu Dr. E.___ stehe jedenfalls die Beurteilung von Dr. A.___ , der das ver letzte Knie im Rahmen einer Arthroskopie habe beurteilen können. Seine Dia gnose einer schwe ren Arthrofibrose

- eine Bewegungseinschränkung durch über mässige Narben bildung - könne die Bewegungseinschränkung somatisch erklä ren. Der Suva-Kreisarzt habe sodann am 13. November 2017 gar einen Befund festgestellt, der zu einer Ankylose - einer vollständigen Gelenksteife - passen würde. Mit diesen anders lautenden Einschätzungen habe sich Dr. E.___ zu Unrecht nicht aus einan dergesetzt. Er habe vielmehr vorschnell - insbesondere ohne vertiefte Ab klärung eines psychischen Unvermögens, aber auch ohne vorherige An dro hung der Folgen einer Mitwirkungsverletzung - festgestellt, dass er keine valide Aussage habe treffen können, ob eine Ankylose vorliege oder nicht. Dennoch, aber zu Unrecht, ziehe er den Schluss, dass keine Arbeitsun fähig keit bestehe (Urk. 1 S. 4). Und selbst wenn mit dem Gutachter davon aus zu gehen wäre, dass er sich bewusst/bewusstseinsnah den Untersuchungshandlungen ver weigert habe - was bestritten werde - , hätte er zuerst in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG schriftlich auf die Folgen seines verweigernden Verhaltens auf merksam gemacht werden müs sen, unter Gewährung einer angemessenen Bedenkfrist und unter Androhung der Rechtsfolgen. Erst danach wäre es zulässig gewesen, den Schluss von Dr. E.___ zu ziehen, nämlich, dass keine relevante Diagnose und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 1 S. 5).

Was sodann die psychische Komponente des Schmerzgeschehens, aber auch der Bewegungseinschränkung betreffe, so gebe das Gutachten von Prof. Dr. D.___ darauf keine befriedigenden Antworten (Urk. 1 S. 5). Sein Alltag sei klar schmerz dominiert, er verhalte sich den ganzen Tag - und hier seien die Angaben des Gutachters offensichtlich falsch - absolut passiv und habe keinerlei Auf gaben- oder Betätigungsfelder mehr. Auch lebe er sozial so zurückgezogen, wie über haupt möglich. Mit Ausnahme zu seinem Wohnungspartner habe es zu keiner Menschenseele Kontakt. Der Kontakt zu seiner Familie sei seit über 20 Jahren unterbrochen. Unterstützung von dieser Seite gebe es mithin nicht. Eine Be zie hung von mehr als einen Monat zu einer Frau habe er nie gehabt, was Fragen zu seiner Beziehungsfähigkeit aufwerfe, zumal er überdies als absolut emotions- und regungslos beschrieben worden sei. Anderseits habe er gegenüber einem be han delnden Arzt ein äusserst aggressives Verhalten gezeigt. Inwiefern sodann die Beschwerden nicht auch wegen psychosozialer Belastungsfaktoren auftreten würden respektive (von diesen) beeinflusst würden, könne Prof. Dr. D.___ ebenfalls nicht überzeugend begründen. Unter diesen Umständen sei nicht nach vollziehbar, weshalb Prof. Dr. D.___ von minimer psychischer Auf fällig keit und von einer guten Res sourcenlage gesprochen habe . Dies müsse vielmehr als akten widrig und falsch bezeichnet werden. Alsdann ergebe sich aus der Beur teilung von Dr. G.___ vom 6. (richtig: 9.) Dezember 2017, dass Prof. Dr. D.___ seine Familien- und Sozialanamnese stark unvollständig erfasst und wesentliche bio graphische Einflüsse ausgeblendet habe. So habe Prof. Dr. D.___ nicht er kannt, dass es sich bei ihm um einen stark kriegstrauma tisierten Mann handle, der nach Deutschland geflüchtet sei, wo er Asyl bekom men habe. Die Trauma tisierungen hätten sehr wohl in einem Alter stattgefunden, als seine Persönlich keitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Nachvollziehbar und weit fundierter als Prof. Dr. D.___ habe Dr. G.___ hergeleitet, wieso es erst nach dem Unfall vom 2. Juni 2017 und nicht unmittelbar nach der Trauma ti sie rung zu einer psychopathologischen Reaktion gekommen sei. Auch die fami liäre Konstellation als Sohn, der nach dem sehr frühen Tod von zwei Brüdern auf die Welt gekommen sei, lasse Prof. Dr. D.___ , anders als Dr. G.___ , zu Unrecht ungewürdigt und unkommentiert einfach ausser Acht. Prof. Dr. D.___ habe sich gar nicht mit der anderslautenden Einschätzung von Dr. G.___ , die jeden falls weit mehr überzeuge, auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. August 2017 hielten die Ärzte des F.___ , Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Da s Knie sollte vollumfänglich be lastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben ( Urk. 6/1/52 ). 3.2

Suva-Kreisarzt med. pract . H.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. November 2017 in seiner Beur teilung aus , dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Abspren gung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wund hei lungs störungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zu einer voll stän digen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz inten siver Physiotherapie geführt habe. Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobi lität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inakti vitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden ( Urk. 6/1/99 ). Auf grund des vom Versicherten angegeben en Schmerzsyndroms sei die aktive Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführ bar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrschein lichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Un fallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicher ten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analog skala (VAS) ange geben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar . Es werde daher aufgrund der Mit wirkungspflicht emp fohlen, wegen des somatisch überwiegend wahrschein lich nicht erklärbaren Schmerz syndroms, eine psychiatrische Konsiliar unter suchung zu veranlassen. Zusätzlich werde empfohlen, im Rahmen der nächsten Konsiliar untersuchung im F.___ die Indikation für eine Narkosemobilisation im Bereich des rechten Knie gelenks zu prüfen ( Urk. 6/1/100 ). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt nach seiner Konsiliaruntersuchung für die Suva vom 6. Dezember 2017 in seiner diagnostischen Beurteilung vom 9. Dezember 2017 fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine sehr schwere, dissoziative Störung vorliege, welche zu den sehr starken Schmerzen und de r praktisch vollständigen Unbeweglichkeit des rechten Knie gelenks führe ( Urk. 3/3 S. 17) . Es sei davon auszugehen, dass die vorüber gehen den, auf dem Unfall vom 2. Juni 2017 beruhenden, körperlichen Beschwer den und Beeinträchtigungen (beim Beschwerdeführer) auf vollkommen unbe wusstem Weg zu einer Reakti vierung der schweren psychischen Traumati sierungen wäh rend des Balkan-Krieges geführt hätten. Eine dissoziative Störung diene in aller Regel auf komplett unbewusstem Weg der Erzielung eines sogenannten primären Krankheitsgewinns. Dieser bestehe beim Beschwerdeführer sehr wahr scheinlich darin, dass das Bewusstsein von einer Überschwemmung durch Erin nerungen an die schweren Traumatisierungen geschützt werde - was mit einem sehr hohen psychischen Leidensdruck einhergehen würde, in Form einer Trauma folgestörung oder möglicherweise auch in Form eines schwer depressiven Zustandes. Tatsäch lich lägen beim Beschwerdeführer aktuell denn auch keine schwereren psychi schen Störungen vor (neben der dissoziativen). Allerdings leide er verständlicher weise stark unter den ausgeprägten Schmerzen, der massiven Funktionsein schrän kung des rechten Beines sowie unter den darauf beruhenden Auswirkungen auf die Lebensgestaltung, insbesondere seiner Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/3 S. 18). Die dissoziative Psychodynamik liege sowohl den starken Schmerzen als auch der ausgeprägten Bewegungsstörung zugrunde. Tro tzdem sei gemäss Klassifikation der ICD-10 nicht möglich, die s in einer entsprechenden Weise abzubilden, son dern es s ei eine künstliche Aufteilung auf zwei Diagnosen notwendig, nämlich auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) mit praktisch aufge ho bener Flexion im rech ten Kniegelenk ( Urk. 3/3 S. 19). 3.4

Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 1 9. Dezem ber 2017 wurden die Diagnosen

Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und der Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung gestellt. Dazu wurde in der diagnostischen Beurteilung festgehalten, dass sich beim 46jährigen Beschwerdeführer eine schmerzbedingte Einschränkung der Mobilität in Folge einer offenen lateralen Patellafraktur rechts von Anfang Juni 2017 bei Status nach Bursektomie bei Bursitis präpatellaris und aktenanamnestisch fehlen dem radiologischem Korrelat zeige. Es finde sich hierbei keine deutliche depres sive Symptomatik, sondern Gereiztheit und schmerzbedingte Schlaf störun gen. Formalgedanklich falle eine Beschleunigung auf, die sich auch in der Sprache und der unruhigen Psychomotorik widerspiegle. Das Schmerzerleben sei hierbei anhaltender Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Die im psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember 2017 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) würden die Beschwerden des Beschwerde führers widerspiegeln (Urk. 6/48/199) . 3.5

Dem Bericht der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 1. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass bei persistierenden Beschwerden nach wiederholten Knie ein griffen am 9. Janua r 2018 beim Beschwerdeführer eine Mobilisation des steifen Knies in Vollnarkose durchgeführt worden sei. In Vollnarkose habe problemlos eine Flexion von 90 Grad im Kniegelenk erreicht werden können. Zudem sei ein Schmerzkatheter eingelegt worden. Trotz dieser Schritte habe der Beschwerde führer das Knie im Verlauf nicht ausreichend mobilisieren können. Auch die intensive Physiotherapie und Beübung des Knies seien ohne Erfolg geblieben. Dem Beschwerdeführer sei in seiner Landessprache erklärt worden, dass eine Beübung des Knies zum Erhalt der Funktion unabdingbar und für die Wiederein gliederung im Beruf notwendig sei. Die Beweglichkeit im Knie sei nachweislich bei ligamentärer Stabilität vorhanden. Nachdem weder bei der kreisärztlichen Untersuchung noch bei der Diagnostik im F.___ objektive Befunde, welche die Schmerzen und Bewegungseinschränkung erklären könnten, hätten ausgemacht werden können, möchte der Beschwerdeführer nun in der Klinik Hirslanden eine Z w eitmeinung einholen ( Urk. 6/48/245). 3.6

3.6 .1

Dr. A.___ berichtete zu seiner ersten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2018 unter anderem, dass eine Kniegelenksbeugung nicht möglich gewesen sei. Klinisch impo niere eine aktive Anspannung des ( musculus ) quadri ceps ( femoris ). Nach Unterlegen einer Rolle am distalen Oberschenkel bleibe das Kniegelenk gestreckt und in der Luft gehalten. Auch nach 5 Monaten (nach dem Unfall) zeige sich keine Beugung. Die präpatellären Schmerzen würden distal bis in die Grosszehe ausstrahlen. Die angegebene Schmerzausstrahlung passe klinisch nicht ganz zum Dermatom , sondern verlaufe linear von der Patella bis zur Grosszehe ( Urk. 6/26/9). 3.6 .2

Alsdann hielt Dr. A.___

nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und ver dickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Unter suchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschie nen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. Aufgrund der Patella baja sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege mög licherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beuge unfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektier baren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar (Urk. 6/26/10). 3.6 .3

Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. Juni bis 1. Juli 2018 im Spital I.___ führte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen an (Urk. 6 / 48/128 ): - Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose - Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit: - Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung - Status nach Bursektomie am 24. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung - Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 18. Juni 2017 - Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

Dazu führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im F.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 22. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation , habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Liga mentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Arthroskopie-B ereitschaft entschieden (Urk. 6 / 48/128 ). 3.6 .4

Während der Hospitalisation im Spital I.___ vom 6. bis 24. Sep tember 2018 wurde am 6. September 2018 eine offene Arthrolyse

des Kniege lenks rechts und am 20. September 2018 eine Mobilisation des Kniegelenk s rechts in Narkose durchgeführt (Urk. 6/51/5). Dr. A.___ hielt im Austrittsbericht vom 24. September 2018 fest, dass sich der Verlauf schwierig gestaltet habe . Am Ende der Operation (gemeint ist diejenige vom

6. September 2018) habe sich eine Beweglichkeit von Flexion/Extension 90-0-0° gefunden. Bereits am 2. post opera tiven Tag habe aber wieder eine Tendenz zu einer massiven Bewegungsein schrän kung bestanden. Leider habe der Beschwerdeführer eine adäquate Schmerz the rapie seit dem 1. p ostoperativen Tag verweigert. Bereits präoperativ sei die Instal lation eines Periduralkatheters geplant gewesen, um eine adäquate postoperative Schmerztherapie zu garantieren. Dies habe der Beschwerdeführer bereits kurz vor der Operation abgelehnt. Er habe zunächst den Verlauf abwarten wollen. Wäh rend der ganzen Hospitalisation habe er über massive Schmerzen (VAS 9-10!) geklagt . Diese Schmerzen hätten trotz Ausschöpfung einer maxi malen intrave nösen und peroralen Schmerztherapie persistiert. Er ( Dr. A.___ ) und die zustän digen Anästhesie-Ärzte hätten mit dem Beschwerdeführer wiederholte Gespräche mit der dringenden Empfehlung einer

Periduralanäs t hesie

geführt (Urk. 6/51/5). Der Beschwerdeführer habe dies aber leider bis zum Aus tritt abgelehnt. Er sei auch darüber informiert worden, dass das postoperative Resultat ohne diese Therapie nicht im erwarteten Rahmen sein werde. 14 Tage postoperativ habe sich dann eine Restbewe glichkeit von Flexion/Extension von 30-0-0° gezeigt . Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer nochmals die geschlossene Mobilisation des Kniegelenks in einer Kurznarkose empfohlen worden. Damit sei er ein ver standen gewesen. In einer Kurznarkose habe dann erneut eine Kniegelenk sflexion von knapp 90 Grad erreicht werden können. Auch nach der 2.

Intervention sei dringend die Periduralanäs t hesie empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Massnahme bis zum Spitalaustritt konsequent abgelehnt. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekt durchgeführte Osteotomie mit korrekter Höhe der Patella und korrekter Implantatlage gezeigt (Urk. 6/51/5). 3.6.5

Im Verlaufsbericht vom 1 8. März 2019 hielt Dr. A.___ fest, dass er aufgrund des fehlenden Verlaufs bei ungenügender Kooperation des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne, in welchem zeitlichen Umfang (in Std./Tag) dieser die bisherige beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit ausüben könne ( Urk. 6/51/1). Dazu führte er in seinem Begleitschreiben vom 1 9. März 2019 aus, dass er die Fragen der Beschwerdegegnerin nur beschränkt beantworten könne. Die Kooperation des Beschwerdeführers sei leider ungenügend. Er habe ihn letztmals anlässlich der Nahtentfernung am 4. Oktober 2018 ambulant gesehen ( Urk. 6/51/4). 3.7

Dr. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 2 2. September 2018 die Dia g nose chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei lateraler Patellarfraktur vom 2. Juni 2017 ( Urk. 6/40/3).

Zu den Befunden hielt sie fest, dass der formelle Gedankengang des Beschwerde führers beschleunigt, kohärent und stringent sowie auf seine Beschwerden und die Kränkung durch die behandelnden Ärzte eingeengt sei. Der Beschwerdeführer werde laut ,

darauf müsse sie ihn immer wieder hinweisen. Er lasse sich aber ziemlich schnell beruhigen und auf ein Gespräch ein. Es bestehe eine pessi mis tische Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch, gereizt, dyspho risch und gekränkt. Der Antrieb sei erhalten. Er sei psycho moto risch unruhig, bleibe während der ganzen Sitzung in einer Position nach hinten angelehnt mit gestrecktem Bein, aber viel Mimik und Gestik. Der Beschwerde führer wirke altersentsprechend. Seine Haare seien aber ganz weiss und kurz. Er sei sportlich angezogen und habe sehr gepflegte Hände, nicht wie bei einem körperlich tätig en Arbeiter ( Urk. 6/40/3).

Zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen hielt Dr. C.___ fest, dass seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchtigt sei. Die Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppen fähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt ( Urk. 6/40/4). Die fami liären/

intimen Beziehungen seien leicht beeinträchtig t . Die Verkehr- und Wege fähigkeit sei nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten ( Urk. 6/40/5). Zum Letzteren hielt Dr. C.___ an anderer Stelle fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der «fehlenden Bewegungen im Knie» unmöglich sei, ein Fahrzeug zu lenken ( Urk. 6/40/4).

Auf die Fragen, wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer die bisherige oder eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, antwortete Dr. C.___ jeweils mit «0 Stunden» ( Urk. 6/40/5).

In ihrer E-Mail-Nachri cht vom 1 7. Juli 2019 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung in ihrer Praxis sei. Sie bescheinige auch die Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/62). 3.

E. 6 . Januar 20 20 Einwand erhob (Urk. 6/74 ). N ach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 24. März 2020 wie vor be schieden ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vor instanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtanwältin Ursula Sintzel , Zürich, eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 2. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6 /1- 84), was dem Beschwerdeführer am 7 . Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

1 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 8 PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva Ver sicherungsmedizin, hielt in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 fest, dass sich der lo kale Gelenk befund, abgesehen von Druck schmerz haftigkeit, durchgehend prak tisch unauf fällig und in ortho pä disch-chirur gisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer ange gebe nen Beschwerden und Funktionseinbussen präsen tierte. So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im F.___ im Rahmen der Mobilisa tion vor genom menen Unter suchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros , keine Schwel lung im Knie gelenk» gezeigt. Auch der am 22. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. A.___ be schreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführten Kernspintomogramms eine Patella baja , mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. A.___ habe festgehalten, dass hier mit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aus sage, «die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen ( Urk. 6/48/57 ). Typische Folge von Vernar bungen im oberen Rezessus , wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. A.___ be schrieben werde, sei demnach eine Patella alta , mithin ein pathologischer Hoch stand der Kniescheibe und damit das Gegen teil einer Patella baja (Urk. 6 / 48/57-58 ). Eine Patella baja , ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unter halb der Knie scheibe, im anterioren Intervall auf. Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofib rose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahr scheinlich ( Urk. 6/48/58 ). 3.

E. 9 .3

Gemäss den Gutachte r n ergaben sich bei den Untersuchungen diverse Inkonsis tenzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufmerksamkeitssuchend ge wesen. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensität seiner Schmerzangaben und seiner medikamentösen Noncompliance bestanden. Die Angaben von Fühl störungen hätten neurophysiologischerseits nicht objektiviert werden können. Gesamthaft hätten sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung und einen sekundären Krankheitsgewinn gefunden ( Urk. 6/63/81). 3.9. 4

Prof. Dr. D.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten zur Herleitung der psy chiatrischen Diagnosen unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer minime Auffälligkeiten bei subjektiven Angaben einer Hässig keit und Ärgers infolge des Unfalls und Durchkreuzung seiner Lebenspläne geäus sert habe. Bei der Unter suchung hätten keine affektiven Symptome bestan den, welche die Diag nose einer Depression gemäss den Kriterien des ICD-10 oder der DSM

V recht fertigen wür den. Aufgrund der Geringheit der hier objektivier baren Psychopatho logika seien auch die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht ge geben. Diag nostisch sei von Anpassungsproblemen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs apparates auszugehen (ICD-10: Z 60.0). Die vom Beschwerde führer bei der Untersuchung berichtete Schmerzintensität und der Affekt seien deutlichst

dysthym gewesen. Er habe sich aufmerksamkeitssuchend ( grimma sieren zu Beginn der Exploration) verhalten. Die Rücksprache mit Dr. E.___

habe ergeben, dass der Schmerz in seiner Intensität durch die zu grundeliegenden objektiven somatischen Befunde nicht abgebildet sei. Für eine Ein fluss nahme psychischer Faktoren im subjektiven Schmerzerleben des Beschwerde führers spreche die angegebene hohe Intensität der Schmerzen. In den Akten sei mehrfach ein theatralisches Verhalten des Be schwerdeführers besch rieben worden . Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren hätten jedoch keine Anhaltspunkte be standen. Die Kriterien einer Stö rung nach ICD-10 : F45.41 seien nicht erfüllt ge wesen. Einerseits seien die Beschwerden nicht im Zusammenhang mit psycho sozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren auf ge treten, anderseits würden diese Faktoren auch nicht das subjektive Schmerz erleben des Beschwerdeführers verstärken, was eindeutig gegen die Diagnose spreche. Die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Der tatsächliche Leidens druck des Beschwerdeführers s ei zu hinterfragen, da in seinem Blutserum keines der angegeben Analgetika nach weisbar gewesen sei (Urk. 6/63/76) . In seiner versicherungsmedizinischen Beur teilung hielt Prof. Dr. D.___ in diesem Zusammenhang fest, er habe bei seiner Untersuchung keine Anpassungsstörung und keine Depression

diagnos tizier en können. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen (Urk. 6/63/80).

Prof. Dr. D.___ hielt in seiner Herleitung der psychiatrischen Dia gnosen so dann fest, dass von den

Ärztin nnen des F.___ der Verdacht auf eine dissoziative Störung geäussert worden

sei. Diese Diagnose sei bei hoher Rentenbegehrlichkeit des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Differentialdiagnostisch sei die Diagnose Entwicklung körper licher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 : F68.0) zu benennen. Dabei komme es zu einem aufmerksamkeitssuchenden Ver halten der versicherten Person bei körperlichen Beschwerden beziehungsweise Beeinträchtigungen bei anhaltender Unzufriedenheit der Betroffenen über die Ergebnisse der Unter suchungen. Bei einigen Betroffenen scheine die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach Unfällen oder Verletzungen zu erhalten, eine Ursache der Störung zu sein (Urk. 6/63/77). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Prof. Dr. D.___ weiter aus, das s diagnostisch am ehesten von einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:

F60.0) mit der Differentialdiagnose d issoziative Störung (ICD-10: F44.4) auszu gehen sei. Für eine dissoziative Störung sei bisher kein psychodynamischer Hintergrund berichtet worden. Auch im hiesigen Untersuch lasse sich ein solcher bei unauffälliger neurosenbiografischer Anamnese nicht beschreiben. Eine Zweck intension des diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht auszu schliessen, wenn die finanziellen Versorgungswünsche des Beschwerde führers mitberücksichtigt würden (Urk. 6/63/80).

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Prof. Dr. D.___ ist schliess lich zu entnehmen, dass in der ergebnisoffenen Beurteilung der Standard indi katoren keine nachhaltige Störung der Ich-Strukturen festgestellt werden könne. Aus psychisch en Gründen sei die soziale Teilhabe nicht wesentlich eingeschränkt. Die Schmerzen würden den Alltag des Beschwerdeführers nicht bestimmen. Er beschreibe vorhandene private Aktivitäten und pflege eine gewisse soziale Teil habe. Eine medikamentöse Compliance liege nicht vor. Eine krank heits immanente Unfähigkeit zur Therapieadhärenz könne indes nicht bescheinigt werden. Ge samthaft sei aus psychiatrischer Sicht kein nachhaltiger Gesund heits schaden zu beschreiben bei zu hinterfragendem Leidensdruck des Beschwerde führers. Die Überwindung der Beschwerden sei dem Beschwerdeführer bei negativen Standardindikatoren aus medizinischer Sicht auch in Abwägung der Ressourcen lage zumutbar. So verfüge der Beschwerdeführer über eine Berufs aus bildung. Er sei intelligent und spreche mehrere Sprachen. Er erfahre eine Unter stützung durch seine Familie und besitze zwei Mietshäuser ( Urk. 6/63/81). 3.10

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 8. August 2019 fest, dass ( Dr. E.___ ) dem Beschwerdeführer in der bisherigen/zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Lastwagenchauffeur) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Juni 2017 durchgehend bis zumindest 4. Oktober 2018 attestiert habe. Unter Berück sich tigung der aktenkundigen Befunde und seiner gut 30-jährigen orthopädischen Berufserfahrung bestehe diese Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin und unbefristet ( Urk. 6/65/7). 4 . 4.1

4.1.1

Gemäss dem Beschwerdeführer ist in psychiatrischer Hinsicht nicht auf die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. D.___ ( Urk. 6/63) , sondern auf die Beurteilung des Suva- Konsiliarpsychiaters

Dr. G.___

vom 9.

Dezember 2017 ( Urk. 3/3) abzustellen (E. 2.3). Laut Dr. G.___ besteht beim Beschwerde führer

- nebst einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - eine dis soziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) mit einer praktisch aufgehobenen Fle xion im rechten Kniegelenk (Urk. 3/3 S. 19 ).

In seiner Beur teilung führte Dr.

G.___

aus, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 1991 in die kroatische Armee eingezogen worden sei (Urk. 3/3 S. 14) . I m Kroatienk rieg habe er schwere Trau matisierungen erfahren (Urk. 3/3 S. 17) . Er habe miterleben müssen, wie Frauen und Kinder von serbischen Milizen auf teilweise brutalste Weise massa kriert worden seien (Urk. 3/3 S. 14). Diese Traumati sierun gen hätten damals aber nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und überwiegend wahr schein lich auch nicht zur Entwicklung einer erheb lichen Persönlich keits patho logie ge führt. Im Vordergrund sei damals die Flucht des Beschwerdeführers nach Deutschland und die dortige Integration und Soziali sation gestanden . Erfah rungs gemäss würden derartige konkrete grosse Heraus forde rungen nicht selten die unmittelbare Entwicklung einer Traumafolgestörung verhindern. Dazu komme , dass der Beschwerdeführer über gute persönlichen Ressourcen verfüge, unter anderem über eine recht hohe Intelligenz und eine sehr grosse Arbeits moti vation ( Urk. 3/3 S. 17). Die von ihm festgestellten guten persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zur Verarbeitung der Kriegs er lebnisse lässt Dr.

G.___ dann aber unberücksichtigt, wenn er weiter ausführt , dass die lange Narbe der Bursek tomie beim Beschwerdeführer auf der unbewuss ten Ebene Bilder von schwer Verletzten oder Toten (des Kroatienkrieges) reak tiviert habe und er seine S chmer zen über der rechten Patella

unbewusst mit Bomben vergleiche , was zu einer dissoziativen Störung mit einer praktisch vollständigen Unbeweglichkeit des rechten Kniegelenks geführt habe (Urk.

3/3 S.

17 -18 ) . Des Weiteren führte Dr. G.___ aus, es sei auffällig gewesen, dass die Schilderungen des chirurgischen Behand lungsverlaufes beim Beschwerdeführer von wesentlich mehr negativen Gefühlen begleitet würden als die Beschreibung anderer , eigentlich psychisch belastender en Umstände , insbesondere die schweren Traumatisierungen im Krieg. Dr. G.___ erklärt e dies mit einer «belle indifférence », welche bei dissoziativen Störungen recht typisch sei (Urk.

3/3 S. 13 ). Auch hier ging

Dr. G.___ aber nicht weiter auf die von ihm festgestellten guten persönlichen Ressourcen des Be schwerdeführers ein. An anderer Stelle hielt Dr. G.___ sodann fest, es sei bemerkens wert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 für Serben gearbeitet habe, obwohl die vom Beschwerdeführer im Krieg erlebten Gräueltaten offenbar weitgehend von Serben ausgegangen seien (Urk. 3/3 S. 15). Anzufügen ist , dass der Beschwerdeführer auch seither den Kon takt zu Serben nicht gemieden

hat . Laut seinen Angaben bei der Untersuchung durch Prof. Dr.

D.___ und Dr. E.___ lebt e der Beschwerde führer damals mit einem Serben zusammen ( Urk. 5/63/9 8 ) und er besucht e

täglich eine serbische Kirche in L.___

( Urk. 5/63/64 ).

Dr. G.___ erklärt e in seiner Beurteilung nicht, weshalb der persönliche Kontakt zu Serben beim Beschwerde führer

ohne Reakti v i erung

der Kriegstraumen verlaufen sein soll , eine Operations narbe und Knie schmerzen dies aber zu r Folge hatte . Seine Herleitung

der

dissozia tive n Bewegungsstörung ist daher nicht schlüssig . Aus den genannten Gründen erweist sich die Beurteilung von Dr. G.___ als nicht überzeugend , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang weiter vor , dass sich die Ärztinnen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___

der Beurteilung von Dr. G.___ angeschlossen hätten (Urk.

1 S.

5).

Die Ärztinnen des F.___ stellten aber lediglich eine Verdachts diagnose.

Sie hielten weiter einzig

fest, dass d ie im psychiatrischen Gutachten vom 9.

Dezember 2017 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und dissoziativen Bewegungs stö rung (ICD-10: F44.4) die Beschwerden des Beschwerde führers wider spiegeln würden (Urk. 6/48/199). Sie machten d azu aber keine weiteren eigenen Ausführungen.

Es kommt hinzu, dass die Ärztin nen des F.___ den Be schwerdeführer einzig am 19.

Dezember 2017 untersuchten (Urk. 6/48/199). In der Folge wurde der Beschwerdeführer

- nach der Überw ei sung durch

das

F.___

- ab 18.

Januar 2018 durch

Dr. C.___ behandelt ( Urk. 6/40/2, Urk.

6/48/200) . Es ist bemerkenswert, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 2. September 2019 ihrerseits

keine dissozia tive Bewegungs störung diagnostizierte (vgl. 6/40/3). Die von Dr.

G.___

gestellte Diagnose einer dissoziative n Bewegungsstörung wird von Dr. C.___ in ihrem Bericht nicht erwähnt , obwohl sie dessen Beur teilung in den ihr am 19. Januar 2018 (Urk. 6/48/262) zugestellten Suva-Akten nachlesen konnte. Von der von den Ärztinnen des F.___ gestellten Verdachtsdiag nose hatte sie sodann aufgrund der gemeinsamen Fallbesprechung vor dem Behandlungsbeginn Kenntnis ( vgl. Urk. 6/48/201).

Sie diagnostizierte aber auch keinen Verdacht auf eine disso zia tive Bewegungsstörung. Die Tatsache , dass Dr. C.___ nach einem län geren Beobachtungszeitraum keine dissoziative Bewegungsstörung diag nosti zierte, sprich t ebenfalls gegen den Beweiswert der Beurteilung von Dr.

G.___

vom

9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3). Ebenso wenig hielt Dr. C.___ fest, dass w egen einer dissoziative Bewegungsstörung eine Therapie durchgeführt worden und wie diese verlaufen sei ( vgl. Urk. 6/40 ).

Die Unmöglichkeit das Knie zu beugen, stellt grundsätzlich eine erhebliche körperliche Einschränkung dar. Angesicht dessen ist unverständlich, dass nicht zumindest versucht wurde, die laut Dr.

G.___ dafür verantwortliche dissoziative Bewegungsstörung thera peutisch anzugehen. A ufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 22. September 2018 muss aber davon ausgegangen werden, dass bislang keine solche Therapie durchgeführt wurde. Die Berichte der Ärztinnen des F.___ und derjenige v on Dr. C.___ bestätigen die Beurteilung von Dr. G.___ somit nicht. 4.1. 2

Prof . Dr. D.___ standen die IV-Akten zu Verfügung (vgl. Urk. 6/63/23 -57). Mit der Beurteilung des Suva- Konsiliarpsychiaters Dr. G.___ setzte sich Prof . Dr. D.___ in seinem Gutachten aber nicht auseinander (vgl. Urk. 6/63). Den IV-Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst die Suva-Akten bis 22. November 2017 in das IV-Dossier aufnahm (Urk. 6/1). Danach erhielt sie von der Suva die Verfügung vom 16. Januar 2018, mit welcher die se ihre Ver sicherungs leistun gen per 28. Februar 2018 einstellte, aber ohne die weiteren Suva-Akten bis zu dieser Verfügung (Urk. 6/16). In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin die Suva-Akten ab 19. Janu ar 2018 (Urk. 6/48) zuge stellt. Dies ist der Grund, weshalb die Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezem ber 2017 im Zuge der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keinen Ein gang in die IV-Akten fand . Prof Dr. D.___

hatte aber Kenntnis vom Bericht der Ärztinnen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 1 9. Dezember 2017, in welchem ein psychiatrische s Gutachten vom 9. Dezember 2017 erwähnt wurde ( Urk. 6/63/31). Ob dies Prof . Dr. D.___ hätte veranlassen sollen, dieses von sich aus beizuziehen , kann hier offenbleiben. Weil die von Dr. G.___

gestellten Diagnose einer dissozia tiven Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) im Bericht der Klinik der Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 19. Dezember 2017 wiedergeg e ben wurde (Urk. 6/48/199) und die Ärztinnen des

F.___

ihrerseits einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) diagnostizierten, hat sich Prof. Dr. D.___

in seine m Gutachten mit der Di agnose dissoziative Bewegungs störung auseinander ge setz t (Urk. 6/63/80 ) . Er hielt dazu fest, dass die Diagnose Verdacht auf eine dissoziative Bewe gungs störung (ICD-10: F44.4)

bei hoher Rentenbegehrlichkeit des Beschwer deführers kritisch zu hinterfragen sei (Urk. 6/63/77) und nannte sie unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6/63/10 ). Die andere Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3)

vermag nach dem hiervor Aus geführten (E. 4.1. 1 ) nicht zu überzeugen. Es kann daher auf die Beurteilung von Prof. Dr. D.___ abgestellt werden. Demnach besteht höchstens ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) , w as noch keine Arbeits un fähigkeit aufgrund einer psychischen Störung zu begründen vermag (vgl. E. 1.2.1). 4.1. 3 Der Beschwerdeführer hat noch weitere Einwendungen gegen das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D.___ erhoben. So macht e

er geltend, Prof. Dr. D.___

habe seine Lebensumstände nicht richtig erfasst (Urk. 1 S. 6) . Die Darstellung des Beschwerde führers seiner fehlenden Beschäftigung und seines fast vollständigen sozialen Rückzugs (Urk. 1 S. 6) steht indessen nicht nur im Widerspruch zu den Angaben im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom

25. Juli 2019 ( Urk. 6/ 63/64-65) , sondern auch zu denjenigen in der Beurteilung von Dr. G.___

vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3 S. 11) und im Bericht der Ärztinnen des F.___ vom 1 9. Dezember 2017

( Urk. 6/48/201) .

Exemplarisch ist hier zu nennen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptete, dass der Kontakt zu seiner Familie seit über 20 Jahren unterbrochen sei , weshalb es von dieser Seite her

keine Unte rstützung gebe (Urk. 1 S. 6) . Im Erstgespräch in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 19. Dezember 2017 gab er aber an, dass die fast täglichen Telefonate mit der Familie ihm den Umgang mit seinen Beschwerden erleichtern würden (Urk. 6/48/201). Pr of. Dr. D.___ hat sodann eine ausführliche Familien- und Sozialanamnese erhoben (Urk.

6/63/58-60). Dr. G.___ führte aus , dass die erhebliche psychische Belas tung durch den Tod seiner beiden älteren Brüder vor seiner eigenen Geburt wahr scheinlich dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdeführer nie auf eine Part nerschaft mit einer Frau sowie eine Familiengründung eingelassen habe (Urk. 3/3 S. 17).

E ntgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S.

6 ) ,

lässt sich d araus noch keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Arbeitsfähigkeit ableiten. 4.1.4

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keine Zweifel am psy chia trischen Teilgutachten von Prof. Dr. D.___ zu begründen. Auf die Nichtbe rücksichtigung der Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3) durch Prof. Dr. D.___ wurde bereits eingegangen. Es wurde ebenfalls aus ge führt, weshalb dies den Beweiswert des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ nicht schmälert (E. 4.1.2). Im Übrigen erfüllt seine Expertise die von der Recht spre chung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforde rungen (E. 1.5.1) . 4.2 4.2.1

Das orthopädisch- traumatologische Fachgutachten von Dr. E.___ stützt sich e benfalls auf die IV-Akten ( Urk. 6/63/93 , Urk. 6/63/100-102 ), wobei hier keine wesentlichen Vorakten fehlen (vgl. Urk. 6/63/24-57, Urk. 6/63/100-102) . Dr.

E.___ befragte den Beschwerdeführer sodann zu seinen Beschwerden (Urk. 6/63/94-99). Die Befunde seiner eigenen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers gab Dr. E.___ in seinem Gutachten detailliert wieder (Urk. 8/63/108-125). Dr. E.___ hielt aber fest, dass der Beschwerdeführer eine passive Überprüfung de s Bewegungsausmasses des rechten Kniegelenks unter Angabe einer hierbei befürchteten Exazerbation der Schmerzsymptomatik ver weigert habe ( Urk. 8/63/122) . Anzufü g en ist, dass die von Dr. E.___

veranlasste Rönt genuntersuchung in der Radiologie M.___

ebenfalls nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer seinen dortigen Termin nicht wahr genommen hat ( Urk. 8/63/132).

Dr. E.___

führte aus , dass ihm eine Beurteilung des rechten Kniegelenks im Rahmen seiner Untersuchung nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerde führer eine passive Untersuchung der Bewegungsmasse verweigert habe. Es sei ihm daher nicht möglich eine valide Aussage zu treffen, ob beim Beschwerde f ührer tatsächlich eine Ankylose ( = vollständige Gelenkssteife) des rechten Kniegelenks vorliege und inwiefern sich eine solche auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirke ( Urk. 8/63/134).

Eine Ankylose lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ausschliessen. Wie später bei der Untersuchung von Dr. E.___ , hat der Beschwerdeführer bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November

2017 aus Angst vor Schmerzen

die Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenk verweigert ( Urk. 6/1/100) . In der in der Folge im F.___

durchgeführten Mobilisa tion des Knies in Vollnarkose konnte laut den Ärztinnen und Ärzten des F.___

dann aber problemlos eine Flexion von 90 Gra d im Kniegelenk erreicht werden ( Urk. 6/48/245) . Bei den von Dr. A.___ am 6. und 2 0. September 2018 durchge führten Kniegelenksmobilisationen zeigte sich ebenfalls eine Knie gelenksflexion von 90 Grad beziehungsweise knapp 90 Grad ( Urk. 6/51/5). Gemäss diesen Be funden liegt somit keine G e lenkssteife vor.

Dr. E.___ hatte Kenntnis von diesen Befunden ( Urk. 6/63/129-140) und konnte sie mithin in seine Beurteilung einbe ziehen. 4.2.2

Der Beschwerdeführer hat die Frage aufgeworfen, ob seine ablehnende Haltung gegenüber den Untersuchungshandlungen mit einem psychischen Leiden erklärt werden könne (Urk. 1 S. 3-4). Er verwies sodann auf die von Dr. G.___ dia gnostizierte dis so zia tive Bewegungs störung ( Urk. 1 S. 4). Es ist vorstehend bereits ausgeführt worden, weshalb auf die Beurteilung von Dr. G.___ nicht abgestellt werden kann (E. 4.1.1). Zur Frage nach einem allfälligen anderen psychischen Leiden ist festzuhalten, dass der Psychiater Prof. Dr. D.___ den Beschwer de führer am selben Tag wie Dr. E.___ untersucht hat ( Urk. 6/63/2). Prof. Dr. D.___ hat festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Störungen von Krankheitswert vorliegen, die zu nachhaltigen handicapierenden Fähigkeitsstö rungen führen würden ( Urk. 6/63/82). Gemäss Prof. Dr. D.___ lagen im Unter suchungszeitpunkt keine quantitative oder qualitative Bewusst seinsstörung, keine Gedächtnisstörungen und keine Störungen der Aufmerksamkeit, des Denkens und der Affektivität vor ( Urk. 6/63/68-69). Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeits akzentuierung oder -störung ( Urk. 6/63/70). Laut Dr. E.___ wirkte der Beschwerdeführer beim Unter suchungsgespräch sehr nervös. Er habe im Rahmen dessen jedoch alle er wünschten anamnestischen Auskünfte gegeben und sei ihm gegenüber freundlich zu gewandt gewesen. Die Schilderungen des aktuellen Beschwerdebildes sei detail liert erfolgt ( Urk. 6/63/106). Es finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich am 9. Juli 2019 der Untersuchung durch Dr. E.___ zu unterziehen , in psy chi scher Hinsicht ein geschränkt gewesen sein könnte. 4.2.3

Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, die Aussage von Dr. E.___ bezüglich fehlender Beurteilbarkeit wegen Untersuchungsver w e i gerung

wäre nur na ch der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfah rens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zulässig gewesen ( Urk. 1 S. 5 ) , un zu tref fend . Dem Beschwerdeführer ist nicht in erster Linie eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen , denn er hat die Teilnahme an der Be gutach tung nicht verweigert . Nach Abschluss der Begutachtung ist kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren mehr durchzuführen . Eine nachträgliche Abmahnung macht bei einer solchen Konstellation keinen Sinn (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 1 7. August 2015 E. 6.3.3 und 9C_104/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis ). 4.2.4

Dr. E.___ verwies schliesslich auch auf die zahlreichen Inkonsistenzen. Dazu gehörte laut Dr. E.___ insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Schmerz medikamente de facto i n seinem Blut nicht nachweisbar gewesen waren beziehungsweise 10-fach unterhalb des Wirkspiegels lagen. Der Gutachter führte dazu aus, dass dies nicht mit «rapid cycling » erklärt werden könne (Urk. 6/ 63/147). Er meinte damit den schnellen Abbau des Medikamenten wirk stoffs im Blut. Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. E.___ kann der Be schwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er die Medikamente früh morgens eingenommen habe und sie bei der Blutentnahme im Rahmen der Unter su chungen durch Dr. E.___ und Prof Dr. D.___ in seinem Blut bereits wieder abgebaut gewesen sein müss t en ( Urk. 1 S. 5 ) , nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dr. E.___ hat dies in Betracht gezogen und verworfen. 4.2.5

Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen somit auch keine Zweifel am Gutachten von Dr. E.___ . 4.3

Weil die Gesamtbeurteilung der Gutachter ebenfalls überzeugt , kann auf ihre Expertise abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist demnach in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.9.2) .

5.

Beim Einkommensvergleich de r Beschwerdegegnerin ( Valideneinkommen : Fr. 63'566 .45, Invalideneinkommen: Fr. 60'665.36) resultierte eine Erwerbsein busse von Fr. 2'901.09 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 5 % ( Urk. 6/71 /1). Dieser Einkommensvergleich gibt zu k einen Beanstandungen Anlass und ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden.

Bei einem Invaliditätsgrad von 5 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00327

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

31. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der bulgarische Staatsangehörige X.___ , geboren 1971, reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1). Zuletzt war er vom

23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG angestellt und wurde bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk. 6 /1 /4 , Urk. 6/1/8 , Urk. 6/29 ). Am 2. Juni 2017 verletzte er sich mit einer Eisenstange am rechte n Knie und zog sich eine Rissquetschwunde präpatel lär sowie eine laterale Patellafraktur zu (Urk. 6/1/4, Urk. 6/1/46 , Urk. 6/63/5 ) . Am selben Knie kam es später zu einer Schleim beutelent zündung u nd einer Wundin fektion ( Urk. 6/1/35, Urk. 6/1/46 ). Am 2 3. November 2017 (Eingangs datum) mel dete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leitungsbezug an ( Urk. 6/2/7, Urk. 6/5/1). Die IV-Stelle zog die Suva-Akten bei ( Urk. 6/1 , Urk. 6/16 , Urk. 6/48 ) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 6/9- 10) . Sie holte

sodann die Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie,

Zentrum für Unfallchirurgie Klinik B.___ , zur Behandlung des Versicherten vom 2 2. Januar bis 4. Oktober 2018 (Urk. 6/26, Urk. 6/34, Urk. 6/51) und den Bericht der behandeln den Psy chiaterin des Ver sicherten , Dr. med. C.___ , vom 22. Septem ber 2018

ein ( Urk. 6/40 ) . Am 3 0. April 2019 teilte s ie dem Ver sicherten mit, dass eine Be gutacht ung d urch Prof. Dr. med. D.___ , FMH Neuro logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. E.___ , FMH Ortho pä dische Chirurgie & Traumatol o gie des Bewegungs apparates,

not wendig sei ( Urk. 6/54). Die Untersuchungen fanden am 9. Juli 2019 statt ( Urk. 6/56). Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ erstatte te n ihr orthopädisch-psychia trisches Gutach ten am 2 5. Juli 2019 ( Urk. 6/63). Mit Vorbescheid vom 19. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/66 ), wo gegen dieser am 6 . Januar 20 20 Einwand erhob (Urk. 6/74 ). N ach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 24. März 2020 wie vor be schieden ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vor instanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtanwältin Ursula Sintzel , Zürich, eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 2. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6 /1- 84), was dem Beschwerdeführer am 7 . Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

1 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, der orthopädische Gutachter Dr. E.___ habe fest gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als LKW-Fahrer sei t dem Unfallereignis (vom 2. Juni 2017) bis zur letztmaligen postoperativen Vor stellung bei Dr. A.___ am 4. Oktober 2018 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. In einer kniegelenksangepassten Tätigkeit sei seit dem Unfall von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. D.___ habe seine gutachterliche Beurteilung

(wonach der Beschwer de führer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, vgl. Urk. 6/63/16) ausführlich und aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel begründet. Die gutachterliche Beurteilung sei aus medizinischer Sicht nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %. Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 25. Juli 2019 nicht brauchbar sei (Urk. 1 S. 3). Dr. E.___ habe ausgeführt, dass er eine passive Untersuchung des (rechten) Kniegelenks verweigert habe, und deshalb auf eine fehlende Funktionseinschränkung sowie eine volle Arbeitsfähigkeit ge schlos sen. Mit anderen Worten habe der Gutachter seinen Schluss gezogen, ohne eine fundierte Untersuchung des verletzten Gelenks vorgenommen zu haben (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der zahlreichen Hinweise in den Akten, die auf eine Psy chopathologie hinweisen würden, stelle sich zwingend die Frage, inwiefern seine ablehnende Haltung gegenüber den Untersuchungshandlungen mit einem psy chischen Leiden erklärt werden müsse (Urk. 1 S. 3-4). Dieser Frage sei der psy chiatrische Gutachter Prof. Dr. D.___ zu Unrecht nicht nachgegangen. Der Konsi liarpsychiater der Suva habe am 9. Dezember 2017 festgehalten, dass eine schwere dissoziative Störung vorliegen würde. Dieser Beurteilung habe sich die Klinik für Psychiatrie des F.___ am 19. Dezember

2017 angeschlossen. Prof. Dr. D.___ habe in seinem Gutachten nur ausgeführt, dass diese Diagnose kritisch zu hinterfragen sei, weil er eine Rentenbegehrlichkeit angenommen habe. Unter diesen Umständen könne ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (noch ) nicht vorgeworfen werden. Vielmehr müsse die Verweigerung der Unter su chungs massnahme als ent schuld bar bezeichnet werden. Im grossen Wider spruch zu Dr. E.___ stehe jedenfalls die Beurteilung von Dr. A.___ , der das ver letzte Knie im Rahmen einer Arthroskopie habe beurteilen können. Seine Dia gnose einer schwe ren Arthrofibrose

- eine Bewegungseinschränkung durch über mässige Narben bildung - könne die Bewegungseinschränkung somatisch erklä ren. Der Suva-Kreisarzt habe sodann am 13. November 2017 gar einen Befund festgestellt, der zu einer Ankylose - einer vollständigen Gelenksteife - passen würde. Mit diesen anders lautenden Einschätzungen habe sich Dr. E.___ zu Unrecht nicht aus einan dergesetzt. Er habe vielmehr vorschnell - insbesondere ohne vertiefte Ab klärung eines psychischen Unvermögens, aber auch ohne vorherige An dro hung der Folgen einer Mitwirkungsverletzung - festgestellt, dass er keine valide Aussage habe treffen können, ob eine Ankylose vorliege oder nicht. Dennoch, aber zu Unrecht, ziehe er den Schluss, dass keine Arbeitsun fähig keit bestehe (Urk. 1 S. 4). Und selbst wenn mit dem Gutachter davon aus zu gehen wäre, dass er sich bewusst/bewusstseinsnah den Untersuchungshandlungen ver weigert habe - was bestritten werde - , hätte er zuerst in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG schriftlich auf die Folgen seines verweigernden Verhaltens auf merksam gemacht werden müs sen, unter Gewährung einer angemessenen Bedenkfrist und unter Androhung der Rechtsfolgen. Erst danach wäre es zulässig gewesen, den Schluss von Dr. E.___ zu ziehen, nämlich, dass keine relevante Diagnose und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 1 S. 5).

Was sodann die psychische Komponente des Schmerzgeschehens, aber auch der Bewegungseinschränkung betreffe, so gebe das Gutachten von Prof. Dr. D.___ darauf keine befriedigenden Antworten (Urk. 1 S. 5). Sein Alltag sei klar schmerz dominiert, er verhalte sich den ganzen Tag - und hier seien die Angaben des Gutachters offensichtlich falsch - absolut passiv und habe keinerlei Auf gaben- oder Betätigungsfelder mehr. Auch lebe er sozial so zurückgezogen, wie über haupt möglich. Mit Ausnahme zu seinem Wohnungspartner habe es zu keiner Menschenseele Kontakt. Der Kontakt zu seiner Familie sei seit über 20 Jahren unterbrochen. Unterstützung von dieser Seite gebe es mithin nicht. Eine Be zie hung von mehr als einen Monat zu einer Frau habe er nie gehabt, was Fragen zu seiner Beziehungsfähigkeit aufwerfe, zumal er überdies als absolut emotions- und regungslos beschrieben worden sei. Anderseits habe er gegenüber einem be han delnden Arzt ein äusserst aggressives Verhalten gezeigt. Inwiefern sodann die Beschwerden nicht auch wegen psychosozialer Belastungsfaktoren auftreten würden respektive (von diesen) beeinflusst würden, könne Prof. Dr. D.___ ebenfalls nicht überzeugend begründen. Unter diesen Umständen sei nicht nach vollziehbar, weshalb Prof. Dr. D.___ von minimer psychischer Auf fällig keit und von einer guten Res sourcenlage gesprochen habe . Dies müsse vielmehr als akten widrig und falsch bezeichnet werden. Alsdann ergebe sich aus der Beur teilung von Dr. G.___ vom 6. (richtig: 9.) Dezember 2017, dass Prof. Dr. D.___ seine Familien- und Sozialanamnese stark unvollständig erfasst und wesentliche bio graphische Einflüsse ausgeblendet habe. So habe Prof. Dr. D.___ nicht er kannt, dass es sich bei ihm um einen stark kriegstrauma tisierten Mann handle, der nach Deutschland geflüchtet sei, wo er Asyl bekom men habe. Die Trauma tisierungen hätten sehr wohl in einem Alter stattgefunden, als seine Persönlich keitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Nachvollziehbar und weit fundierter als Prof. Dr. D.___ habe Dr. G.___ hergeleitet, wieso es erst nach dem Unfall vom 2. Juni 2017 und nicht unmittelbar nach der Trauma ti sie rung zu einer psychopathologischen Reaktion gekommen sei. Auch die fami liäre Konstellation als Sohn, der nach dem sehr frühen Tod von zwei Brüdern auf die Welt gekommen sei, lasse Prof. Dr. D.___ , anders als Dr. G.___ , zu Unrecht ungewürdigt und unkommentiert einfach ausser Acht. Prof. Dr. D.___ habe sich gar nicht mit der anderslautenden Einschätzung von Dr. G.___ , die jeden falls weit mehr überzeuge, auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. August 2017 hielten die Ärzte des F.___ , Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Da s Knie sollte vollumfänglich be lastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben ( Urk. 6/1/52 ). 3.2

Suva-Kreisarzt med. pract . H.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. November 2017 in seiner Beur teilung aus , dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Abspren gung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wund hei lungs störungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zu einer voll stän digen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz inten siver Physiotherapie geführt habe. Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobi lität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inakti vitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden ( Urk. 6/1/99 ). Auf grund des vom Versicherten angegeben en Schmerzsyndroms sei die aktive Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführ bar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrschein lichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Un fallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicher ten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analog skala (VAS) ange geben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar . Es werde daher aufgrund der Mit wirkungspflicht emp fohlen, wegen des somatisch überwiegend wahrschein lich nicht erklärbaren Schmerz syndroms, eine psychiatrische Konsiliar unter suchung zu veranlassen. Zusätzlich werde empfohlen, im Rahmen der nächsten Konsiliar untersuchung im F.___ die Indikation für eine Narkosemobilisation im Bereich des rechten Knie gelenks zu prüfen ( Urk. 6/1/100 ). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt nach seiner Konsiliaruntersuchung für die Suva vom 6. Dezember 2017 in seiner diagnostischen Beurteilung vom 9. Dezember 2017 fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine sehr schwere, dissoziative Störung vorliege, welche zu den sehr starken Schmerzen und de r praktisch vollständigen Unbeweglichkeit des rechten Knie gelenks führe ( Urk. 3/3 S. 17) . Es sei davon auszugehen, dass die vorüber gehen den, auf dem Unfall vom 2. Juni 2017 beruhenden, körperlichen Beschwer den und Beeinträchtigungen (beim Beschwerdeführer) auf vollkommen unbe wusstem Weg zu einer Reakti vierung der schweren psychischen Traumati sierungen wäh rend des Balkan-Krieges geführt hätten. Eine dissoziative Störung diene in aller Regel auf komplett unbewusstem Weg der Erzielung eines sogenannten primären Krankheitsgewinns. Dieser bestehe beim Beschwerdeführer sehr wahr scheinlich darin, dass das Bewusstsein von einer Überschwemmung durch Erin nerungen an die schweren Traumatisierungen geschützt werde - was mit einem sehr hohen psychischen Leidensdruck einhergehen würde, in Form einer Trauma folgestörung oder möglicherweise auch in Form eines schwer depressiven Zustandes. Tatsäch lich lägen beim Beschwerdeführer aktuell denn auch keine schwereren psychi schen Störungen vor (neben der dissoziativen). Allerdings leide er verständlicher weise stark unter den ausgeprägten Schmerzen, der massiven Funktionsein schrän kung des rechten Beines sowie unter den darauf beruhenden Auswirkungen auf die Lebensgestaltung, insbesondere seiner Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/3 S. 18). Die dissoziative Psychodynamik liege sowohl den starken Schmerzen als auch der ausgeprägten Bewegungsstörung zugrunde. Tro tzdem sei gemäss Klassifikation der ICD-10 nicht möglich, die s in einer entsprechenden Weise abzubilden, son dern es s ei eine künstliche Aufteilung auf zwei Diagnosen notwendig, nämlich auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) mit praktisch aufge ho bener Flexion im rech ten Kniegelenk ( Urk. 3/3 S. 19). 3.4

Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 1 9. Dezem ber 2017 wurden die Diagnosen

Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) und der Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung gestellt. Dazu wurde in der diagnostischen Beurteilung festgehalten, dass sich beim 46jährigen Beschwerdeführer eine schmerzbedingte Einschränkung der Mobilität in Folge einer offenen lateralen Patellafraktur rechts von Anfang Juni 2017 bei Status nach Bursektomie bei Bursitis präpatellaris und aktenanamnestisch fehlen dem radiologischem Korrelat zeige. Es finde sich hierbei keine deutliche depres sive Symptomatik, sondern Gereiztheit und schmerzbedingte Schlaf störun gen. Formalgedanklich falle eine Beschleunigung auf, die sich auch in der Sprache und der unruhigen Psychomotorik widerspiegle. Das Schmerzerleben sei hierbei anhaltender Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Die im psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember 2017 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) würden die Beschwerden des Beschwerde führers widerspiegeln (Urk. 6/48/199) . 3.5

Dem Bericht der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 1. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass bei persistierenden Beschwerden nach wiederholten Knie ein griffen am 9. Janua r 2018 beim Beschwerdeführer eine Mobilisation des steifen Knies in Vollnarkose durchgeführt worden sei. In Vollnarkose habe problemlos eine Flexion von 90 Grad im Kniegelenk erreicht werden können. Zudem sei ein Schmerzkatheter eingelegt worden. Trotz dieser Schritte habe der Beschwerde führer das Knie im Verlauf nicht ausreichend mobilisieren können. Auch die intensive Physiotherapie und Beübung des Knies seien ohne Erfolg geblieben. Dem Beschwerdeführer sei in seiner Landessprache erklärt worden, dass eine Beübung des Knies zum Erhalt der Funktion unabdingbar und für die Wiederein gliederung im Beruf notwendig sei. Die Beweglichkeit im Knie sei nachweislich bei ligamentärer Stabilität vorhanden. Nachdem weder bei der kreisärztlichen Untersuchung noch bei der Diagnostik im F.___ objektive Befunde, welche die Schmerzen und Bewegungseinschränkung erklären könnten, hätten ausgemacht werden können, möchte der Beschwerdeführer nun in der Klinik Hirslanden eine Z w eitmeinung einholen ( Urk. 6/48/245). 3.6

3.6 .1

Dr. A.___ berichtete zu seiner ersten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2018 unter anderem, dass eine Kniegelenksbeugung nicht möglich gewesen sei. Klinisch impo niere eine aktive Anspannung des ( musculus ) quadri ceps ( femoris ). Nach Unterlegen einer Rolle am distalen Oberschenkel bleibe das Kniegelenk gestreckt und in der Luft gehalten. Auch nach 5 Monaten (nach dem Unfall) zeige sich keine Beugung. Die präpatellären Schmerzen würden distal bis in die Grosszehe ausstrahlen. Die angegebene Schmerzausstrahlung passe klinisch nicht ganz zum Dermatom , sondern verlaufe linear von der Patella bis zur Grosszehe ( Urk. 6/26/9). 3.6 .2

Alsdann hielt Dr. A.___

nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und ver dickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Unter suchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschie nen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. Aufgrund der Patella baja sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege mög licherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beuge unfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektier baren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar (Urk. 6/26/10). 3.6 .3

Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. Juni bis 1. Juli 2018 im Spital I.___ führte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen an (Urk. 6 / 48/128 ): - Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose - Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit: - Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung - Status nach Bursektomie am 24. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung - Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 18. Juni 2017 - Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

Dazu führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im F.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 22. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation , habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Liga mentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Arthroskopie-B ereitschaft entschieden (Urk. 6 / 48/128 ). 3.6 .4

Während der Hospitalisation im Spital I.___ vom 6. bis 24. Sep tember 2018 wurde am 6. September 2018 eine offene Arthrolyse

des Kniege lenks rechts und am 20. September 2018 eine Mobilisation des Kniegelenk s rechts in Narkose durchgeführt (Urk. 6/51/5). Dr. A.___ hielt im Austrittsbericht vom 24. September 2018 fest, dass sich der Verlauf schwierig gestaltet habe . Am Ende der Operation (gemeint ist diejenige vom

6. September 2018) habe sich eine Beweglichkeit von Flexion/Extension 90-0-0° gefunden. Bereits am 2. post opera tiven Tag habe aber wieder eine Tendenz zu einer massiven Bewegungsein schrän kung bestanden. Leider habe der Beschwerdeführer eine adäquate Schmerz the rapie seit dem 1. p ostoperativen Tag verweigert. Bereits präoperativ sei die Instal lation eines Periduralkatheters geplant gewesen, um eine adäquate postoperative Schmerztherapie zu garantieren. Dies habe der Beschwerdeführer bereits kurz vor der Operation abgelehnt. Er habe zunächst den Verlauf abwarten wollen. Wäh rend der ganzen Hospitalisation habe er über massive Schmerzen (VAS 9-10!) geklagt . Diese Schmerzen hätten trotz Ausschöpfung einer maxi malen intrave nösen und peroralen Schmerztherapie persistiert. Er ( Dr. A.___ ) und die zustän digen Anästhesie-Ärzte hätten mit dem Beschwerdeführer wiederholte Gespräche mit der dringenden Empfehlung einer

Periduralanäs t hesie

geführt (Urk. 6/51/5). Der Beschwerdeführer habe dies aber leider bis zum Aus tritt abgelehnt. Er sei auch darüber informiert worden, dass das postoperative Resultat ohne diese Therapie nicht im erwarteten Rahmen sein werde. 14 Tage postoperativ habe sich dann eine Restbewe glichkeit von Flexion/Extension von 30-0-0° gezeigt . Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer nochmals die geschlossene Mobilisation des Kniegelenks in einer Kurznarkose empfohlen worden. Damit sei er ein ver standen gewesen. In einer Kurznarkose habe dann erneut eine Kniegelenk sflexion von knapp 90 Grad erreicht werden können. Auch nach der 2.

Intervention sei dringend die Periduralanäs t hesie empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Massnahme bis zum Spitalaustritt konsequent abgelehnt. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekt durchgeführte Osteotomie mit korrekter Höhe der Patella und korrekter Implantatlage gezeigt (Urk. 6/51/5). 3.6.5

Im Verlaufsbericht vom 1 8. März 2019 hielt Dr. A.___ fest, dass er aufgrund des fehlenden Verlaufs bei ungenügender Kooperation des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne, in welchem zeitlichen Umfang (in Std./Tag) dieser die bisherige beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit ausüben könne ( Urk. 6/51/1). Dazu führte er in seinem Begleitschreiben vom 1 9. März 2019 aus, dass er die Fragen der Beschwerdegegnerin nur beschränkt beantworten könne. Die Kooperation des Beschwerdeführers sei leider ungenügend. Er habe ihn letztmals anlässlich der Nahtentfernung am 4. Oktober 2018 ambulant gesehen ( Urk. 6/51/4). 3.7

Dr. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 2 2. September 2018 die Dia g nose chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit/bei lateraler Patellarfraktur vom 2. Juni 2017 ( Urk. 6/40/3).

Zu den Befunden hielt sie fest, dass der formelle Gedankengang des Beschwerde führers beschleunigt, kohärent und stringent sowie auf seine Beschwerden und die Kränkung durch die behandelnden Ärzte eingeengt sei. Der Beschwerdeführer werde laut ,

darauf müsse sie ihn immer wieder hinweisen. Er lasse sich aber ziemlich schnell beruhigen und auf ein Gespräch ein. Es bestehe eine pessi mis tische Grundstimmung. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch, gereizt, dyspho risch und gekränkt. Der Antrieb sei erhalten. Er sei psycho moto risch unruhig, bleibe während der ganzen Sitzung in einer Position nach hinten angelehnt mit gestrecktem Bein, aber viel Mimik und Gestik. Der Beschwerde führer wirke altersentsprechend. Seine Haare seien aber ganz weiss und kurz. Er sei sportlich angezogen und habe sehr gepflegte Hände, nicht wie bei einem körperlich tätig en Arbeiter ( Urk. 6/40/3).

Zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen hielt Dr. C.___ fest, dass seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchtigt sei. Die Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppen fähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt ( Urk. 6/40/4). Die fami liären/

intimen Beziehungen seien leicht beeinträchtig t . Die Verkehr- und Wege fähigkeit sei nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten ( Urk. 6/40/5). Zum Letzteren hielt Dr. C.___ an anderer Stelle fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der «fehlenden Bewegungen im Knie» unmöglich sei, ein Fahrzeug zu lenken ( Urk. 6/40/4).

Auf die Fragen, wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer die bisherige oder eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, antwortete Dr. C.___ jeweils mit «0 Stunden» ( Urk. 6/40/5).

In ihrer E-Mail-Nachri cht vom 1 7. Juli 2019 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung in ihrer Praxis sei. Sie bescheinige auch die Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/62). 3. 8

PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva Ver sicherungsmedizin, hielt in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 fest, dass sich der lo kale Gelenk befund, abgesehen von Druck schmerz haftigkeit, durchgehend prak tisch unauf fällig und in ortho pä disch-chirur gisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer ange gebe nen Beschwerden und Funktionseinbussen präsen tierte. So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im F.___ im Rahmen der Mobilisa tion vor genom menen Unter suchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros , keine Schwel lung im Knie gelenk» gezeigt. Auch der am 22. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. A.___ be schreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführten Kernspintomogramms eine Patella baja , mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. A.___ habe festgehalten, dass hier mit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aus sage, «die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen ( Urk. 6/48/57 ). Typische Folge von Vernar bungen im oberen Rezessus , wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. A.___ be schrieben werde, sei demnach eine Patella alta , mithin ein pathologischer Hoch stand der Kniescheibe und damit das Gegen teil einer Patella baja (Urk. 6 / 48/57-58 ). Eine Patella baja , ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unter halb der Knie scheibe, im anterioren Intervall auf. Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofib rose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahr scheinlich ( Urk. 6/48/58 ). 3. 9

3. 9 .1

Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 5. Juli 2019 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/63/10). Als Dia gnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 6/63/10): - Aktenkundige Lumbago, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung - Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10: F44.4), Differentialdiagnose (DD) : Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) - Anpassungsprobleme bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs appara tes (ICD-10: Z 60.0) - Chronische Schmerzen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs ap parates (ICD-10: R 52).

Als «Diagnose nach Aktenlage ohne Aussage auf die Arbeitsfähigkeit» nannten die Gutachter «aktenkundige Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rech ten Kniegelenks» ( Urk. 6/63/10). 3. 9 .2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rein psychiatrisch - gutach ter licher Sicht ohne Bewertung der somatischen Anteile seines Leidens von keinem psychiatrischen Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es würden keine Störungen von Krankheitswert vorliegen, die zu nachhaltigen handicapierenden Fähigkeits störungen führen würden. Der Beschwerdeführer könne aus psychiat rischer Sicht jede somatisch zumutbare Tätigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeits marktes ohne qualitative und ohne quantitative Einschränkung ausüben. Aus gutachterlicher Sicht habe nie eine psychiatrisch begründete Ein schränkung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit vorgelegen ( Urk. 6/63/16) .

Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest: Da dem orthopädische n Gutachter durch die Untersuchungsverweigerung des Beschwer deführers keine valide Beurteilung des rechten Kniegelenks möglich ge wesen sei und im Hinblick auf den restlichen Stütz- und Bewegungsapparat keine Funk tionseinschränkung vorliege, müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden. Aus retrospektiver Sicht sei der Be schwerdeführer aufgrund der in der Aktenlage aufgeführten Beschwerde symp tomatik des rechten Kniegelenks in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als LKW-Chauffeur seit dem Unfallereignis vom 2. Juni 2017 bis zu der letztmaligen postoperativen Vorstellung bei Dr. A.___ am 4. Oktober 2018 nicht mehr arbeits fähig. In einer kniegelenksadaptierten Tätigkeit mit dem unten aufgeführten Belastungsprofil sei indessen seit dem 1 2. September 2017 von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätig keit auszu gehen (Urk.

6/63/16).

Aus orthopädische r Sicht wurde folgendes negatives Leistungsprofil definiert: Schwerst- und Schwerarbeiten; mehr als gelegentliche mittelschwere Arbeiten; Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg oder körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel; das Gehen auf unebenem Gelände; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen; das mehr als gelegentliche Treppen steigen; Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition; jedwede knienden Tätigkeiten; Tätigkeiten im Hocksitz ; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition; keine längeren Gehzeiten (nicht über 20 Minuten ohne Pause); kein Steuern von Fahrzeugen mit repetitivem Ein - /Aussteigen (Stapler); kein Steuern von Fahrzeugen jedweder Art welche eine sichere Bedienung der Pedale verlangen; Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund; Tätigkeiten unter Zeit druck und Akkordarbeit (Urk. 6/63/13). Unter Berücksichtigung der oben ge nannten Schonkriterien bestehe das folgende (positive) Belastungs profil: In einer leidensadpatierten , körperlich leichten bis intermit tierend mittel schweren, wech selbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit besteht aus or t hopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeits pensum eine qua nt itativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/63/13; vgl. auch orthopädisches Teilgutachten, Urk. 6/63/151). 3. 9 .3

Gemäss den Gutachte r n ergaben sich bei den Untersuchungen diverse Inkonsis tenzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufmerksamkeitssuchend ge wesen. Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensität seiner Schmerzangaben und seiner medikamentösen Noncompliance bestanden. Die Angaben von Fühl störungen hätten neurophysiologischerseits nicht objektiviert werden können. Gesamthaft hätten sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung und einen sekundären Krankheitsgewinn gefunden ( Urk. 6/63/81). 3.9. 4

Prof. Dr. D.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten zur Herleitung der psy chiatrischen Diagnosen unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer minime Auffälligkeiten bei subjektiven Angaben einer Hässig keit und Ärgers infolge des Unfalls und Durchkreuzung seiner Lebenspläne geäus sert habe. Bei der Unter suchung hätten keine affektiven Symptome bestan den, welche die Diag nose einer Depression gemäss den Kriterien des ICD-10 oder der DSM

V recht fertigen wür den. Aufgrund der Geringheit der hier objektivier baren Psychopatho logika seien auch die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht ge geben. Diag nostisch sei von Anpassungsproblemen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungs apparates auszugehen (ICD-10: Z 60.0). Die vom Beschwerde führer bei der Untersuchung berichtete Schmerzintensität und der Affekt seien deutlichst

dysthym gewesen. Er habe sich aufmerksamkeitssuchend ( grimma sieren zu Beginn der Exploration) verhalten. Die Rücksprache mit Dr. E.___

habe ergeben, dass der Schmerz in seiner Intensität durch die zu grundeliegenden objektiven somatischen Befunde nicht abgebildet sei. Für eine Ein fluss nahme psychischer Faktoren im subjektiven Schmerzerleben des Beschwerde führers spreche die angegebene hohe Intensität der Schmerzen. In den Akten sei mehrfach ein theatralisches Verhalten des Be schwerdeführers besch rieben worden . Für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren hätten jedoch keine Anhaltspunkte be standen. Die Kriterien einer Stö rung nach ICD-10 : F45.41 seien nicht erfüllt ge wesen. Einerseits seien die Beschwerden nicht im Zusammenhang mit psycho sozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren auf ge treten, anderseits würden diese Faktoren auch nicht das subjektive Schmerz erleben des Beschwerdeführers verstärken, was eindeutig gegen die Diagnose spreche. Die von der behandelnden Psychiaterin gestellte Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Der tatsächliche Leidens druck des Beschwerdeführers s ei zu hinterfragen, da in seinem Blutserum keines der angegeben Analgetika nach weisbar gewesen sei (Urk. 6/63/76) . In seiner versicherungsmedizinischen Beur teilung hielt Prof. Dr. D.___ in diesem Zusammenhang fest, er habe bei seiner Untersuchung keine Anpassungsstörung und keine Depression

diagnos tizier en können. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen (Urk. 6/63/80).

Prof. Dr. D.___ hielt in seiner Herleitung der psychiatrischen Dia gnosen so dann fest, dass von den

Ärztin nnen des F.___ der Verdacht auf eine dissoziative Störung geäussert worden

sei. Diese Diagnose sei bei hoher Rentenbegehrlichkeit des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Differentialdiagnostisch sei die Diagnose Entwicklung körper licher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 : F68.0) zu benennen. Dabei komme es zu einem aufmerksamkeitssuchenden Ver halten der versicherten Person bei körperlichen Beschwerden beziehungsweise Beeinträchtigungen bei anhaltender Unzufriedenheit der Betroffenen über die Ergebnisse der Unter suchungen. Bei einigen Betroffenen scheine die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach Unfällen oder Verletzungen zu erhalten, eine Ursache der Störung zu sein (Urk. 6/63/77). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Prof. Dr. D.___ weiter aus, das s diagnostisch am ehesten von einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:

F60.0) mit der Differentialdiagnose d issoziative Störung (ICD-10: F44.4) auszu gehen sei. Für eine dissoziative Störung sei bisher kein psychodynamischer Hintergrund berichtet worden. Auch im hiesigen Untersuch lasse sich ein solcher bei unauffälliger neurosenbiografischer Anamnese nicht beschreiben. Eine Zweck intension des diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht auszu schliessen, wenn die finanziellen Versorgungswünsche des Beschwerde führers mitberücksichtigt würden (Urk. 6/63/80).

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Prof. Dr. D.___ ist schliess lich zu entnehmen, dass in der ergebnisoffenen Beurteilung der Standard indi katoren keine nachhaltige Störung der Ich-Strukturen festgestellt werden könne. Aus psychisch en Gründen sei die soziale Teilhabe nicht wesentlich eingeschränkt. Die Schmerzen würden den Alltag des Beschwerdeführers nicht bestimmen. Er beschreibe vorhandene private Aktivitäten und pflege eine gewisse soziale Teil habe. Eine medikamentöse Compliance liege nicht vor. Eine krank heits immanente Unfähigkeit zur Therapieadhärenz könne indes nicht bescheinigt werden. Ge samthaft sei aus psychiatrischer Sicht kein nachhaltiger Gesund heits schaden zu beschreiben bei zu hinterfragendem Leidensdruck des Beschwerde führers. Die Überwindung der Beschwerden sei dem Beschwerdeführer bei negativen Standardindikatoren aus medizinischer Sicht auch in Abwägung der Ressourcen lage zumutbar. So verfüge der Beschwerdeführer über eine Berufs aus bildung. Er sei intelligent und spreche mehrere Sprachen. Er erfahre eine Unter stützung durch seine Familie und besitze zwei Mietshäuser ( Urk. 6/63/81). 3.10

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 8. August 2019 fest, dass ( Dr. E.___ ) dem Beschwerdeführer in der bisherigen/zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Lastwagenchauffeur) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Juni 2017 durchgehend bis zumindest 4. Oktober 2018 attestiert habe. Unter Berück sich tigung der aktenkundigen Befunde und seiner gut 30-jährigen orthopädischen Berufserfahrung bestehe diese Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin und unbefristet ( Urk. 6/65/7). 4 . 4.1

4.1.1

Gemäss dem Beschwerdeführer ist in psychiatrischer Hinsicht nicht auf die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. D.___ ( Urk. 6/63) , sondern auf die Beurteilung des Suva- Konsiliarpsychiaters

Dr. G.___

vom 9.

Dezember 2017 ( Urk. 3/3) abzustellen (E. 2.3). Laut Dr. G.___ besteht beim Beschwerde führer

- nebst einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - eine dis soziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) mit einer praktisch aufgehobenen Fle xion im rechten Kniegelenk (Urk. 3/3 S. 19 ).

In seiner Beur teilung führte Dr.

G.___

aus, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 1991 in die kroatische Armee eingezogen worden sei (Urk. 3/3 S. 14) . I m Kroatienk rieg habe er schwere Trau matisierungen erfahren (Urk. 3/3 S. 17) . Er habe miterleben müssen, wie Frauen und Kinder von serbischen Milizen auf teilweise brutalste Weise massa kriert worden seien (Urk. 3/3 S. 14). Diese Traumati sierun gen hätten damals aber nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und überwiegend wahr schein lich auch nicht zur Entwicklung einer erheb lichen Persönlich keits patho logie ge führt. Im Vordergrund sei damals die Flucht des Beschwerdeführers nach Deutschland und die dortige Integration und Soziali sation gestanden . Erfah rungs gemäss würden derartige konkrete grosse Heraus forde rungen nicht selten die unmittelbare Entwicklung einer Traumafolgestörung verhindern. Dazu komme , dass der Beschwerdeführer über gute persönlichen Ressourcen verfüge, unter anderem über eine recht hohe Intelligenz und eine sehr grosse Arbeits moti vation ( Urk. 3/3 S. 17). Die von ihm festgestellten guten persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zur Verarbeitung der Kriegs er lebnisse lässt Dr.

G.___ dann aber unberücksichtigt, wenn er weiter ausführt , dass die lange Narbe der Bursek tomie beim Beschwerdeführer auf der unbewuss ten Ebene Bilder von schwer Verletzten oder Toten (des Kroatienkrieges) reak tiviert habe und er seine S chmer zen über der rechten Patella

unbewusst mit Bomben vergleiche , was zu einer dissoziativen Störung mit einer praktisch vollständigen Unbeweglichkeit des rechten Kniegelenks geführt habe (Urk.

3/3 S.

17 -18 ) . Des Weiteren führte Dr. G.___ aus, es sei auffällig gewesen, dass die Schilderungen des chirurgischen Behand lungsverlaufes beim Beschwerdeführer von wesentlich mehr negativen Gefühlen begleitet würden als die Beschreibung anderer , eigentlich psychisch belastender en Umstände , insbesondere die schweren Traumatisierungen im Krieg. Dr. G.___ erklärt e dies mit einer «belle indifférence », welche bei dissoziativen Störungen recht typisch sei (Urk.

3/3 S. 13 ). Auch hier ging

Dr. G.___ aber nicht weiter auf die von ihm festgestellten guten persönlichen Ressourcen des Be schwerdeführers ein. An anderer Stelle hielt Dr. G.___ sodann fest, es sei bemerkens wert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 für Serben gearbeitet habe, obwohl die vom Beschwerdeführer im Krieg erlebten Gräueltaten offenbar weitgehend von Serben ausgegangen seien (Urk. 3/3 S. 15). Anzufügen ist , dass der Beschwerdeführer auch seither den Kon takt zu Serben nicht gemieden

hat . Laut seinen Angaben bei der Untersuchung durch Prof. Dr.

D.___ und Dr. E.___ lebt e der Beschwerde führer damals mit einem Serben zusammen ( Urk. 5/63/9 8 ) und er besucht e

täglich eine serbische Kirche in L.___

( Urk. 5/63/64 ).

Dr. G.___ erklärt e in seiner Beurteilung nicht, weshalb der persönliche Kontakt zu Serben beim Beschwerde führer

ohne Reakti v i erung

der Kriegstraumen verlaufen sein soll , eine Operations narbe und Knie schmerzen dies aber zu r Folge hatte . Seine Herleitung

der

dissozia tive n Bewegungsstörung ist daher nicht schlüssig . Aus den genannten Gründen erweist sich die Beurteilung von Dr. G.___ als nicht überzeugend , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang weiter vor , dass sich die Ärztinnen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___

der Beurteilung von Dr. G.___ angeschlossen hätten (Urk.

1 S.

5).

Die Ärztinnen des F.___ stellten aber lediglich eine Verdachts diagnose.

Sie hielten weiter einzig

fest, dass d ie im psychiatrischen Gutachten vom 9.

Dezember 2017 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und dissoziativen Bewegungs stö rung (ICD-10: F44.4) die Beschwerden des Beschwerde führers wider spiegeln würden (Urk. 6/48/199). Sie machten d azu aber keine weiteren eigenen Ausführungen.

Es kommt hinzu, dass die Ärztin nen des F.___ den Be schwerdeführer einzig am 19.

Dezember 2017 untersuchten (Urk. 6/48/199). In der Folge wurde der Beschwerdeführer

- nach der Überw ei sung durch

das

F.___

- ab 18.

Januar 2018 durch

Dr. C.___ behandelt ( Urk. 6/40/2, Urk.

6/48/200) . Es ist bemerkenswert, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 2. September 2019 ihrerseits

keine dissozia tive Bewegungs störung diagnostizierte (vgl. 6/40/3). Die von Dr.

G.___

gestellte Diagnose einer dissoziative n Bewegungsstörung wird von Dr. C.___ in ihrem Bericht nicht erwähnt , obwohl sie dessen Beur teilung in den ihr am 19. Januar 2018 (Urk. 6/48/262) zugestellten Suva-Akten nachlesen konnte. Von der von den Ärztinnen des F.___ gestellten Verdachtsdiag nose hatte sie sodann aufgrund der gemeinsamen Fallbesprechung vor dem Behandlungsbeginn Kenntnis ( vgl. Urk. 6/48/201).

Sie diagnostizierte aber auch keinen Verdacht auf eine disso zia tive Bewegungsstörung. Die Tatsache , dass Dr. C.___ nach einem län geren Beobachtungszeitraum keine dissoziative Bewegungsstörung diag nosti zierte, sprich t ebenfalls gegen den Beweiswert der Beurteilung von Dr.

G.___

vom

9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3). Ebenso wenig hielt Dr. C.___ fest, dass w egen einer dissoziative Bewegungsstörung eine Therapie durchgeführt worden und wie diese verlaufen sei ( vgl. Urk. 6/40 ).

Die Unmöglichkeit das Knie zu beugen, stellt grundsätzlich eine erhebliche körperliche Einschränkung dar. Angesicht dessen ist unverständlich, dass nicht zumindest versucht wurde, die laut Dr.

G.___ dafür verantwortliche dissoziative Bewegungsstörung thera peutisch anzugehen. A ufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 22. September 2018 muss aber davon ausgegangen werden, dass bislang keine solche Therapie durchgeführt wurde. Die Berichte der Ärztinnen des F.___ und derjenige v on Dr. C.___ bestätigen die Beurteilung von Dr. G.___ somit nicht. 4.1. 2

Prof . Dr. D.___ standen die IV-Akten zu Verfügung (vgl. Urk. 6/63/23 -57). Mit der Beurteilung des Suva- Konsiliarpsychiaters Dr. G.___ setzte sich Prof . Dr. D.___ in seinem Gutachten aber nicht auseinander (vgl. Urk. 6/63). Den IV-Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst die Suva-Akten bis 22. November 2017 in das IV-Dossier aufnahm (Urk. 6/1). Danach erhielt sie von der Suva die Verfügung vom 16. Januar 2018, mit welcher die se ihre Ver sicherungs leistun gen per 28. Februar 2018 einstellte, aber ohne die weiteren Suva-Akten bis zu dieser Verfügung (Urk. 6/16). In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin die Suva-Akten ab 19. Janu ar 2018 (Urk. 6/48) zuge stellt. Dies ist der Grund, weshalb die Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezem ber 2017 im Zuge der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keinen Ein gang in die IV-Akten fand . Prof Dr. D.___

hatte aber Kenntnis vom Bericht der Ärztinnen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 1 9. Dezember 2017, in welchem ein psychiatrische s Gutachten vom 9. Dezember 2017 erwähnt wurde ( Urk. 6/63/31). Ob dies Prof . Dr. D.___ hätte veranlassen sollen, dieses von sich aus beizuziehen , kann hier offenbleiben. Weil die von Dr. G.___

gestellten Diagnose einer dissozia tiven Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) im Bericht der Klinik der Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 19. Dezember 2017 wiedergeg e ben wurde (Urk. 6/48/199) und die Ärztinnen des

F.___

ihrerseits einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) diagnostizierten, hat sich Prof. Dr. D.___

in seine m Gutachten mit der Di agnose dissoziative Bewegungs störung auseinander ge setz t (Urk. 6/63/80 ) . Er hielt dazu fest, dass die Diagnose Verdacht auf eine dissoziative Bewe gungs störung (ICD-10: F44.4)

bei hoher Rentenbegehrlichkeit des Beschwer deführers kritisch zu hinterfragen sei (Urk. 6/63/77) und nannte sie unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6/63/10 ). Die andere Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3)

vermag nach dem hiervor Aus geführten (E. 4.1. 1 ) nicht zu überzeugen. Es kann daher auf die Beurteilung von Prof. Dr. D.___ abgestellt werden. Demnach besteht höchstens ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) , w as noch keine Arbeits un fähigkeit aufgrund einer psychischen Störung zu begründen vermag (vgl. E. 1.2.1). 4.1. 3 Der Beschwerdeführer hat noch weitere Einwendungen gegen das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D.___ erhoben. So macht e

er geltend, Prof. Dr. D.___

habe seine Lebensumstände nicht richtig erfasst (Urk. 1 S. 6) . Die Darstellung des Beschwerde führers seiner fehlenden Beschäftigung und seines fast vollständigen sozialen Rückzugs (Urk. 1 S. 6) steht indessen nicht nur im Widerspruch zu den Angaben im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom

25. Juli 2019 ( Urk. 6/ 63/64-65) , sondern auch zu denjenigen in der Beurteilung von Dr. G.___

vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3 S. 11) und im Bericht der Ärztinnen des F.___ vom 1 9. Dezember 2017

( Urk. 6/48/201) .

Exemplarisch ist hier zu nennen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptete, dass der Kontakt zu seiner Familie seit über 20 Jahren unterbrochen sei , weshalb es von dieser Seite her

keine Unte rstützung gebe (Urk. 1 S. 6) . Im Erstgespräch in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___ vom 19. Dezember 2017 gab er aber an, dass die fast täglichen Telefonate mit der Familie ihm den Umgang mit seinen Beschwerden erleichtern würden (Urk. 6/48/201). Pr of. Dr. D.___ hat sodann eine ausführliche Familien- und Sozialanamnese erhoben (Urk.

6/63/58-60). Dr. G.___ führte aus , dass die erhebliche psychische Belas tung durch den Tod seiner beiden älteren Brüder vor seiner eigenen Geburt wahr scheinlich dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdeführer nie auf eine Part nerschaft mit einer Frau sowie eine Familiengründung eingelassen habe (Urk. 3/3 S. 17).

E ntgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S.

6 ) ,

lässt sich d araus noch keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Arbeitsfähigkeit ableiten. 4.1.4

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keine Zweifel am psy chia trischen Teilgutachten von Prof. Dr. D.___ zu begründen. Auf die Nichtbe rücksichtigung der Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3) durch Prof. Dr. D.___ wurde bereits eingegangen. Es wurde ebenfalls aus ge führt, weshalb dies den Beweiswert des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ nicht schmälert (E. 4.1.2). Im Übrigen erfüllt seine Expertise die von der Recht spre chung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforde rungen (E. 1.5.1) . 4.2 4.2.1

Das orthopädisch- traumatologische Fachgutachten von Dr. E.___ stützt sich e benfalls auf die IV-Akten ( Urk. 6/63/93 , Urk. 6/63/100-102 ), wobei hier keine wesentlichen Vorakten fehlen (vgl. Urk. 6/63/24-57, Urk. 6/63/100-102) . Dr.

E.___ befragte den Beschwerdeführer sodann zu seinen Beschwerden (Urk. 6/63/94-99). Die Befunde seiner eigenen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers gab Dr. E.___ in seinem Gutachten detailliert wieder (Urk. 8/63/108-125). Dr. E.___ hielt aber fest, dass der Beschwerdeführer eine passive Überprüfung de s Bewegungsausmasses des rechten Kniegelenks unter Angabe einer hierbei befürchteten Exazerbation der Schmerzsymptomatik ver weigert habe ( Urk. 8/63/122) . Anzufü g en ist, dass die von Dr. E.___

veranlasste Rönt genuntersuchung in der Radiologie M.___

ebenfalls nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer seinen dortigen Termin nicht wahr genommen hat ( Urk. 8/63/132).

Dr. E.___

führte aus , dass ihm eine Beurteilung des rechten Kniegelenks im Rahmen seiner Untersuchung nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerde führer eine passive Untersuchung der Bewegungsmasse verweigert habe. Es sei ihm daher nicht möglich eine valide Aussage zu treffen, ob beim Beschwerde f ührer tatsächlich eine Ankylose ( = vollständige Gelenkssteife) des rechten Kniegelenks vorliege und inwiefern sich eine solche auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirke ( Urk. 8/63/134).

Eine Ankylose lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ausschliessen. Wie später bei der Untersuchung von Dr. E.___ , hat der Beschwerdeführer bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November

2017 aus Angst vor Schmerzen

die Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenk verweigert ( Urk. 6/1/100) . In der in der Folge im F.___

durchgeführten Mobilisa tion des Knies in Vollnarkose konnte laut den Ärztinnen und Ärzten des F.___

dann aber problemlos eine Flexion von 90 Gra d im Kniegelenk erreicht werden ( Urk. 6/48/245) . Bei den von Dr. A.___ am 6. und 2 0. September 2018 durchge führten Kniegelenksmobilisationen zeigte sich ebenfalls eine Knie gelenksflexion von 90 Grad beziehungsweise knapp 90 Grad ( Urk. 6/51/5). Gemäss diesen Be funden liegt somit keine G e lenkssteife vor.

Dr. E.___ hatte Kenntnis von diesen Befunden ( Urk. 6/63/129-140) und konnte sie mithin in seine Beurteilung einbe ziehen. 4.2.2

Der Beschwerdeführer hat die Frage aufgeworfen, ob seine ablehnende Haltung gegenüber den Untersuchungshandlungen mit einem psychischen Leiden erklärt werden könne (Urk. 1 S. 3-4). Er verwies sodann auf die von Dr. G.___ dia gnostizierte dis so zia tive Bewegungs störung ( Urk. 1 S. 4). Es ist vorstehend bereits ausgeführt worden, weshalb auf die Beurteilung von Dr. G.___ nicht abgestellt werden kann (E. 4.1.1). Zur Frage nach einem allfälligen anderen psychischen Leiden ist festzuhalten, dass der Psychiater Prof. Dr. D.___ den Beschwer de führer am selben Tag wie Dr. E.___ untersucht hat ( Urk. 6/63/2). Prof. Dr. D.___ hat festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Störungen von Krankheitswert vorliegen, die zu nachhaltigen handicapierenden Fähigkeitsstö rungen führen würden ( Urk. 6/63/82). Gemäss Prof. Dr. D.___ lagen im Unter suchungszeitpunkt keine quantitative oder qualitative Bewusst seinsstörung, keine Gedächtnisstörungen und keine Störungen der Aufmerksamkeit, des Denkens und der Affektivität vor ( Urk. 6/63/68-69). Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeits akzentuierung oder -störung ( Urk. 6/63/70). Laut Dr. E.___ wirkte der Beschwerdeführer beim Unter suchungsgespräch sehr nervös. Er habe im Rahmen dessen jedoch alle er wünschten anamnestischen Auskünfte gegeben und sei ihm gegenüber freundlich zu gewandt gewesen. Die Schilderungen des aktuellen Beschwerdebildes sei detail liert erfolgt ( Urk. 6/63/106). Es finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich am 9. Juli 2019 der Untersuchung durch Dr. E.___ zu unterziehen , in psy chi scher Hinsicht ein geschränkt gewesen sein könnte. 4.2.3

Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, die Aussage von Dr. E.___ bezüglich fehlender Beurteilbarkeit wegen Untersuchungsver w e i gerung

wäre nur na ch der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfah rens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zulässig gewesen ( Urk. 1 S. 5 ) , un zu tref fend . Dem Beschwerdeführer ist nicht in erster Linie eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen , denn er hat die Teilnahme an der Be gutach tung nicht verweigert . Nach Abschluss der Begutachtung ist kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren mehr durchzuführen . Eine nachträgliche Abmahnung macht bei einer solchen Konstellation keinen Sinn (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 1 7. August 2015 E. 6.3.3 und 9C_104/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis ). 4.2.4

Dr. E.___ verwies schliesslich auch auf die zahlreichen Inkonsistenzen. Dazu gehörte laut Dr. E.___ insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Schmerz medikamente de facto i n seinem Blut nicht nachweisbar gewesen waren beziehungsweise 10-fach unterhalb des Wirkspiegels lagen. Der Gutachter führte dazu aus, dass dies nicht mit «rapid cycling » erklärt werden könne (Urk. 6/ 63/147). Er meinte damit den schnellen Abbau des Medikamenten wirk stoffs im Blut. Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. E.___ kann der Be schwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er die Medikamente früh morgens eingenommen habe und sie bei der Blutentnahme im Rahmen der Unter su chungen durch Dr. E.___ und Prof Dr. D.___ in seinem Blut bereits wieder abgebaut gewesen sein müss t en ( Urk. 1 S. 5 ) , nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dr. E.___ hat dies in Betracht gezogen und verworfen. 4.2.5

Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen somit auch keine Zweifel am Gutachten von Dr. E.___ . 4.3

Weil die Gesamtbeurteilung der Gutachter ebenfalls überzeugt , kann auf ihre Expertise abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist demnach in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.9.2) .

5.

Beim Einkommensvergleich de r Beschwerdegegnerin ( Valideneinkommen : Fr. 63'566 .45, Invalideneinkommen: Fr. 60'665.36) resultierte eine Erwerbsein busse von Fr. 2'901.09 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 5 % ( Urk. 6/71 /1). Dieser Einkommensvergleich gibt zu k einen Beanstandungen Anlass und ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden.

Bei einem Invaliditätsgrad von 5 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3 ). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1), ist dem Gesuch des Be schwerdeführers vom 1 9. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, zu entsprechen. 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 . 3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ursula Sintzel , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note ( vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 7 . Juli 20 20,

Urk. 7 )

keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass sie

den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat , sie die Beschwerdebegründung grösstenteils wortwörtlich ihrem Einwand vom 6. Januar 2020 entnommen hat (vgl.

Urk. 1 und

Urk. 6/74) und nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Beurteilung von Dr. G.___ vom 9. Dezember 2017 ( Urk. 3/3) nicht bereits im Verwaltungsverwahren eingereicht hat , auf Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

7 . 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Mai 2020 wird dem Beschwerde führer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kass e entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher