Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 5 /38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die Z.___ GmbH (Urk. 5 /39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 /51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 5 / 73 , Urk. 5 / 65).
Die von der Versicherten am 11. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5 /80/3-16 ) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01355 mit Urteil vom 1 6. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom
9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge ( Urk. 5 /84). 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 5 /93/7-9, Urk. 5 /95) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3 0. August 2019 erstattet wurde ( Urk. 5 /12 2 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 /12 4 , Urk.
5 /12 7 , Urk.
5 /12 9 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. März 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 5 /13 3 ).
Die von der Versicherten am 7. Mai 2020 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/137/3-17 ) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2020.0 0284 mit Urteil vom 8. Oktober 20 20 ab ( Urk. 5/141). 1.3
Am 3 0. November 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psycho somatische, chronische Schmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 5/147-148) und reichte hierzu 200 Seiten an Berichten ein ( Urk. 5/146).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 153-156 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/ 157 = Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2024 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 202 4 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und
es sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache erneut zu prüfen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2024 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 2. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im November 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.4
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmel dung in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2) damit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen keine Veränderung gezeigt habe. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe durch die Akten nicht begründet werden können. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und die behandelnden Ä rzte seien fest davon überzeugt, dass die gesundheitlichen Probleme ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten , weshalb die Unterstützung durch die Invalidenversicherung gerechtfertigt sei . Die Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen ärztlichen Berichte eingeholt. Diese würden jedoch belegen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Abweisung mit Urteil vom 9. November 2020 (richtig: 8. Oktober 2020) massiv verschlechtert habe. Gestützt auf Art. 43 ATSG treffe nicht zu, dass sie die Berichte zur Glaubhaftmachung beilegen müsse. Es sei die Sache daher zu überprüfen
(Urk. 1). 2.3
Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom November 2023 (Urk. 5 / 147-148 ) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesund heitli cher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beur teilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/141)
- erheblich verschlechtert hat.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 1 unten ), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Bei der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 präsen tierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesiologie, K linik B.___ , berichtete am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 5 /93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumbo radikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) er folgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditio nier tem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.). 3. 3
Lic. phil. C.___ , Psychologe, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichteten am 2 3. Dezember 2018 ( Urk. 5 /95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Fibromyalgiesyndrom - Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) - zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne
Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Inter ventionen zugenommen, ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerde führerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1
Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80 % , dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stun den pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2). 3. 4
Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ , F.___ GmbH, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 0. August 2019 ( Urk. 5 /12 2 ) ge stützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
9 Ziff.
4. 2): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - radiologisch gemäss MRI LWS vom 5. Juni 2015 mit mä ssiger Osteo chondrose LWK 4/5 und geringen Bandschei benpathologien in den Etagen L3 bis S 1, ohne signifikante neurokompressive Befundlage, ohne Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch ohne objektivierbares radikuläres Defizit, Lasègue negativ, aber diskrete Reflexbeschleunigung der Reflexe (bei leichter zervikaler Myelopathie) - mit St atus nach gepulster Radiofrequenztherapie L5 beidseits (gemäss Bericht K linik B.___
2 6. März 2019), anamnestisch ohne Verbesse rung auf bisherige konservative Therapiemassnahmen - St atus nach ze rvikaler Spinal kanalstenose mit
ze r vikaler Myelopathie HWK5/6 - bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit St atus n ach Laminektomie von dorsal C3 bis C7, Mai 2016 - radiologisch gemäss MRI HWS vom 2 8. März 20 19 persistierende deut liche Myel opathie mit fokaler Atrophie betont im Fasciculus
lateratis , geringergradig posterior auf Höhe HWK5/6 bei sonst regel rechtem Myelon - mit degenerativen Veränderungen mit erosiver Osteochondrose und anteriorer Spondylose ab HWK4 bis HWK 6, abe r ohne Kompression des Myelons , j edoch mit mehrsegmental en intervertebralen foraminalen Einengungen C4 bis C7 - klinisch -ne urol og i sch lediglich residuales diskretes spastisch beschleu nigtes Reflexbild an den unteren Extremitäten, jedoch ohne spastische motorische reaktivierbare Störungen, ohne signifikante Sensibilitäts störungen oder Tiefensensibilitätsstörungen, ohne signifikante neuro gen e Blasen-Darm-Störung - l eichtgradige neuropsycho l ogische Störung - in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen - im Rahmen der medizinischen Gesamtsituation
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - Schulterschmerzen rechts intermittierend bei Teilruptur Supraspinatus - l eichtes polytopes chronisches Schmerzsyndrom ( fibromyalgiform ) lang jährig . Im Sinne einer leichten stressinduzierten zentralen Hyperalgesie - bei wahrscheinlich undifferenzierter Somatisierungsstörung - anamnestisch Angabe von Ängstlichkeit und anankastischen Persön lichkeitszügen bei jedoch auch robusten Persönlichkeitsanteilen - Ausschluss Multiple Sklerose gemäss Liquordiagnostik (Bericht 2 6. M ärz 2019
K linik B.___ ) - kein Hinweis für rheumatisches Krankheitsbild (Labordiagnostik 1 2. Ju ni 2017, Rheumafaktor und CCP-Antikörper negativ, jedoch Hinweis für latenten Vitamin B 12-Mangel) - ICD-10 F45.1 u ndifferenzierte Somatisierungsstörung - ICD-10
Z73 l eichte Pe rsönlichkeitsakzentuierung (emot ional instabil, teil weise ängstliche, anankastische Züge) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Realängste) - p rimäre episodische Migräne, teilweise mit Aura - Adipositas Grad II (BMI 36.9) - a rterielle Hypertonie - Diabe tes mellitus II (diagnostiziert zirka 2014) - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale, saisonal, sporadisch behandelt - S chlafapnoe (aktenanamnestisch), unbehandelt, aber klinisch nicht erkenn bar relevant - Nikotinabusus Sie führten aus, dass eine mittelgradig verminderte Rückenbelastbarkeit bestehe. Somatisch bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von mehr als 5 kg sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten rein im Stehen, rein im Sitzen und rein im Gehen oder in Zwangspositionen des Rumpfes oder des Kopfes oder in gebückter Stellung oder mit Ge hen auf unebe nem Gelände. Ü berkopfarbeiten oder das Hantieren mit vibrierenden oder schla genden Maschinen seien nicht zumutbar. Es sollten keine Arbeiten mit häufigen HWS-Zwangshalt ungen durchgeführt werden. Es fänden sich multifaktoriell e leichte neuropsychologische Störungen . Die Beschwerdeführerin arbeite bei leicht komplexe ren Aufgaben leicht verlangsamt. Sie könne sich kurzfristig nur eine leicht reduzierte Anzahl an neuen I nformationen merken. Einen im Al ters ver gleich zu hohen Anteil von neu gelernten visuellen Informationen vergesse sie nach einer Weile wieder. Sie gehe in Aufgaben umständlich vor und lasse sich durch Unterbrechungen stören (arbeite dann langsamer). Sie wirke unsicher, ängstlich und beginne rasch zu weinen. Ihre kognitiven Einschränkungen nehme sie gesteigert wa h
r. Es zeig t en sich Hinweise, dass kognitiv anspruchsvolle Auf gaben sie übermässig ermüden würden. Alle anderen Bereiche könn t en als Res source betrachtet werden. So k önne die Beschwerdeführerin visuell-koordinative Aufgaben (etwas abzeichnen, etwas nach Plan nachbauen) ausführen. Einfachere, klar strukturierte Aufgaben löse sie in einem a ltersgerechten Tempo. Auch lasse sie sich durch Anforderungen ans «Multitaski ng» nicht beirren. Neue verbale Info rmationen lerne sie mithilfe von Wiederholungen gut und könne sich auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung n och ausreichend daran erin nern. In der Aufgabenbearb eitung oder im Gespräch verliere sie den Fade n nicht mehr al s Gleichaltrige. Sie k önne zügig von einer bekannten Aufgabe zur nächsten wechseln. Bei Schwierigkeiten finde sie oftmals selbstständig eine alter nati ve Lösung. Sie erkennt logische Zusammenhänge. Sie könne lesen und rech nen . Sie sei freundlich zugewandt, in allen Modalitäten orientiert und zeige sich nachweislich anstrengungsbereit (S. 10 f.) .
A us allgemei n-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen , die Res sourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas ha be keine Einschrän kungen der Arbeit s
- und Leistungsfähigkeit zur Folge . Affektionen des Bewe gungsapparats vor allem der Beine könn t en dadurch verstärkt werden. Die ver mu tete Schilddrüsen-Affektion werde mittels S ubstitution behandelt und stelle keine Beeinträchtigung dar. Der seit Jahren bekannte Diabetes mellitus - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - habe keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde . Das metabolische Syndrom wie die Dyslipidämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähig keit. Die pulmonalen Affektionen seien aktuell auch ohne Therapie nicht mani fest. Sie hätten allenfalls eine Leistungseinschränkung für schwerste körperliche Belastungen zur Folge, wie sie nach Wissensstand der Gutachter nie zum Anfor de rungsprofil de r Beschwerdeführerin gehört hätten (S. 11).
In psychischer Hinsicht fä nden sich zwar leichte emotional ins tabile Persön lich keitszüge, und es seien auch Real ängste im Kontext von psychosozi alen Be las tungen entsprechend vormals auch wechselhafte n , negative n Affekte n erklär bar. Die früheren Konflikte seien jedoch zwischenzeitlich zumeist entaktualis iert . Entsprechend wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begut ach tung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchset zungs stark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch euthym und emotional gut schwingungsfähig. Es könne keine eige nständige generalisierte Angstst örung oder Zwangsstörun g festgestellt werden. Auch könne rückblickend keine so hohe Ausprägung nachvollzogen werden, dass die Vergabe der Diagnose aus dem Kapitel F32 (depressive Episode) oder gar F33 (rezidivierende depressive Störung) berechtigt wäre (S. 11).
E s hätten zwar in den letzten Jahren mehrfache erhebliche psycho soziale Belas tungen bestanden ( zwei belastende Partnerschaften, Ehetrennung 2001, Status als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Kündigung , Suche nach neuer Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten , existen zielle Ängste ).
E ntsprechend sei es auch reaktiv zu den negativen Affekten im Sinne der Realängste, denkbar auch damit zur vermehrten Ausbildung der Schmerzen teilweise über vermehrte Muskelspannung sowie über eine leichte Somatisierungsreaktion gekommen. Zwischenzeitlich lebe die Beschwerdefüh rerin gemäss ihren Angaben aber in einer gute n Partnerschaft. Die früher belastenden Ehebezi ehungen mit Gewalterfahrung seien somit längst nicht mehr aktuell. Auch befinde sie sich derzeit nicht mehr im Status als alleinerziehende Mutter, zumal die Kinder nunmehr bereits erwachsen seien . Gleichwohl habe sie trotz den be schriebenen Mehrbelastungen vollumfänglich gearbeitet gehabt. Sie habe in der Vergangenheit auch erhebliche Resil ienz, durcha us Durchsetzungskraft und Ziel o rientierung, sowohl in beruflicher als auch privater Ebene gezeigt . Zwar fänden sich gemäss ihren Persönlichkeitsakzente n
i n der Arbeitsbi ografie gelegentliche Schwierig keiten, thematisch zumeist aber Männern gegenüber ( Reaktualisierung zu frühen Erfahrungen) . Es zeig e sich aber ansonsten durchaus auch eine hohe Resilienz. Es ergä ben somit trotz gewi sser Belastungen in der entwickl ungs psy chologischen Kindheitsanamnese angesichts der dann doch weitgehend unauf fälligen Schul-, Arbeits- und Sozialanamnese keine Hinweise für eine relevante Störung des psychischen Strukturniveaus (S. 11 f.) . D ie komplexen Ich-Funktio nen seien nicht erk ennbar relevant gestört. So seien auch die Beziehungsfähigkeit und K ontaktgestaltung adäquat , gleichermassen sei die Affek tsteuerung und Impuls kontrolle ausreichend stabil. Intentionalität und Antrieb seien durchaus intakt, dürften aber von den persönlichen Ziel setzungen geleitet sei n , wohl auch unter dem Eindruck der früheren mehr fachen Belastungen. Dennoch seien krank heitswertige Störungen nicht ableitbar, eher ein Wunsch nach Entlastung, was sich über eine gewisse negative Leistungsver zerrung in den anamnestischen An gaben zeig
e. Es ergä ben sich somit auch hinsichtlich der psychischen Funktionen in Anlehnung an den M ini-ICF-APP nach Linden keine krankheitswer ti gen Ursa chen , welche die Fähigkeit einschränken würden , sie unterlä gen aber deutlich der mot ivationalen Modulation. So wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durch aus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch emotional gut schwingungsfähig (S. 12) .
Es ergä ben sich Hinweise für teilweise leistungsverzerrendes negatives Antwort verhalten. Angaben zu Energi elosigkeit und Kraftlosigkeit liessen sich im aktuel len kl inischen Eindruck sicher nicht bestätigen. Eine chronische schwer wiegende Schmerzsymptomatik könne nicht angenommen werden angesichts lediglich selten erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation, fehlender vegetativer und affektiver Schmerzkorrelate, ruhigem Sitzen über 3 Stunden Begutachtung. Die subjektive ge ringe Leistungseinschätzung könne somit somatisch, abe r auch psy chiatrisch nicht nachv ollzogen word en. Die Therapieaktivitäten seien als gering zu bezeichn en. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Eine solche Eins chätzung (zuletzt zum Beispiel K linik B.___ ) stütze zu unkritisch auf die sub jek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 12) .
Die angestammte Tätigkeit, ausgehend von Verkäuferin als gelernte r Tätigkeit mit r ückenbelastenden Tätigkeiten, sei als medizinisch nicht zumutbar zu bezeichnen. Retrospektiv gelte diese Bewertung in angestammter Tätigkeit seit Januar 201 5. Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend.
Jedoch wären adapt ierte Tätigkeiten möglich, limit iert nur durch die verminderte Rückenbelastbarkeit sowie durch leichte kognitive Beeinträchtigungen (ganz tägig, Leistungsminderung um 20 % ). Gleichermassen gelte dies für lei densadap tierte Tätigkeiten seit Jan uar 201 5. Auszunehmen davon seien aber die peri - /post operativen Zeiten (O peration im Mai 2016, Restitutionsphase bis Ende September 2016) . Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend (S. 12).
D ie Interaktion somatische r und psychischer Faktoren sei ausführlich dargestellt und i n der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt worden , aber auch unter Abgrenzung der versicherungsfremden Faktoren (Inkonsistenzen), was die Diskrepanz zwischen gutachterlicher Bewertung und subjektiver, zu geringer Einschätzung der Beschwerdeführerin und den stark auf deren Angaben gestüt z ten Beurteilunge n der behandelnden Ärzte erkläre (S. 13). 3. 5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, r egionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. September 2019 Stellung ( Urk. 5 /12 3 /4-6) und führte aus, das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, be rücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss fol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden und die Inkonsistenzen würden diskutiert. In der bisherigen Tätigkeit im Büro/Sekretariat sowie in ange passten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2015 und auf Dauer eine 20%ige Arbeits unfähigkeit. Davon ausgenommen seien nur die peri
- und postoperativen Zeiten im Rahmen der Dekompressionsoperation vom 2 0. Mai 2016 (S. 5). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom November 2023 betreffend den Zeitraum nach Verfügungserlass vom 3 0. März 2020 liegen die fol genden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Ärzte des H.___ berichteten am 2 5. Juni 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai bis 2 4. Juni 2020 ( Urk. 5/146/71-73) und nannten folgende Diagnose: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Sie führten aus, die Beschwerdeführerin trete freiwillig ein. Sie berichte bei Ein tritt, dass sie schon seit mehreren Jahren unter Depressionen leide und Anti depressiva einnehme. Zudem leide sie unter chronischen Schmerzen im Zusam menhang mit einer Fibromyalgie. Der Klinikeintritt erfolge, weil sie psychisch stabiler werden möchte und ihre Schmerzen in den Griff bekommen wolle. Eine Störung der Auffassung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit werde von der Beschwerdeführerin beschrieben und erscheine plausibel, werde im Gespräch jedoch nicht deutlich. Im Affekt sei sie stark deprimiert, aber modu lationsfähig. Der Antrieb sei gehemmt. Diagnostisch seien keine weiteren Unter suchungen vorgenommen worden. Hinsichtlich der Medikation seien keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden. Der Fokus sei auf die Aktivierung und Therapien gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des laufenden IV-Verfahrens nicht in das Schmerzprogramm im Hause aufgenommen worden, da das IV-Verfahren ein krankheitsaufrechterhaltender Faktor mit fehlender Aussicht auf Behandlungserfolg sei. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem vom Aufenthalt mit Fokus auf die Depression deutlich profitieren können (S. 2). Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin sei für den Austritt eine psychiatrische Spitex sowie weitere ambulante Ergotherapie vereinbart worden (S. 3) . 4.3
Pract . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___ , Psychologin, berichteten am 6. August 2020 ( Urk. 5/146/61-64) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epsiode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von Schmerzen in Bein und Rücken, habe Wassereinlagerungen in den Beinen und Blasen an den Füssen. Sie berichte des Weiteren von einer Überforderungssituation durch die für sie zu vielen Therapien, aber auch aufgrund von massiven finanziellen Problemen sowie Problemen mit dem Sozialamt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie schon seit Jahren unter wiederkehrenden depressiven Episoden leide und diesbezüglich auch Antidepressiva einnehme. Des Weiteren berichte sie, dass sie ebenfalls schon seit sehr langer Zeit unter chronischen Schmerzen leiden würde, die sie auf eine Fibromyalgie zurückführe. Sie befinde sich erstmalig in ambulanter psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, die Beschwerdeführe r in berichte von Antriebslosigkeit, Lustlosig keit, Kra f tlosigkeit, starker Müdigkeit, Ersc h öpf u ng, Überforderung mit der aktuellen finanziellen Situation sowie mit den aufgegleisten Th e rapien und einem Verlust der Lebensfreude (S. 2) . Die ambulante psychotherapeutische Behandlung werde weitergeführt mit regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen sowie gegebenenfalls einer Anpassung der Medikation (S. 4) . 4.4
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Ophtalmologie , berichtete am 1 2. April 2021 ( Urk. 5/146/56) über die am 6. April 2021 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin, anlässlich welcher eine diabetische Retinopathie ausge schlossen werden konnte. Jährliche Kontrollen seien diesbezüglich jedoch indiziert.
4.5
Dem Laborbericht vom 1 4. Juli 2021 ( Urk. 5/146/53) kann ein reichliches Wachstum von Escherichia coli im Urin entnommen werden. 4.6
Dem Bericht der SOS- Aerzte vom 2 8. September 2021 ( Urk. 5/146/55) kann ent nommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Aufrichten
einen einschies senden Schmerz im lumbosakralen Bereich verspürt habe. Sie sei ansonsten kreislauf- und atmungsstabil. Die Beschwerdeführerin erhalte als akut analge tische Therapie nach vorangehender Aufklärung über Nebenwirkungen eine intramuskuläre Gabe von 10 mg Morphin und 10 mg Paspertin in den rechten Musculus deltoideus. Des Weiteren werde empfohlen, sich zwecks Physiotherapie erneut beim Hausarzt zu melden. Für die kommenden fünf Tage werde empfohlen, die analgetische Therapie mit Novalgin fortzuführen. 4.7
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum M.___ , berichtete am 1 0. Januar 2022 ( Urk. 5/146/20-21) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus Typ 2 (anamnes tisch seit zirka 5 Jahren) und die Therapie bestehe zurzeit aus Xultophy 42E. Metformin habe sie mit der Zeit nicht mehr vertragen und seit Dezember könne sie auch das Janumet wegen Übelkeit und Erbrechen nicht mehr einnehmen.
Die Beschwerdeführerin selber sage, sie wolle jetzt Kurzzeitinsulin. Sie könne sich an keine Diät halten, und sie esse nicht regelmässig dreimal am Tag, sondern über den Tag verteilt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Ernährungsberatung. Sie erscheine nicht compliant , weder was Messungen, noch was die Ernährung betreffe .
Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum M.___ , berichtete am 3. Mai 2022 ( Urk. 5/146/25-50) über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und nannte zusammenfassend folgende Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ II - Asthma bronchiale - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Hypothyreose, bei Status nach Hashimoto Thyreoditis - Fibromylagie - Status nach Laminektomie C4-C6 und Teillaminektomie C3 bis C7 bei zervikaler Myelopathie - Status nach Neurolyse C5 und C6 rechts - MRI Schädel September 2018: keine Hinweise für Encephalitis disseminta
- arterielle Hypertonie 4. 8
Dem Bericht des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ vom 2 3. Juni 2023 über die Polysomnographie ( Urk. 5/146/18-19) ist zu entnehmen, dass sich nach sehr kurzer Einschlaflatenz bei zwei Zyklen wenig Tief- und ausreichend REM-Schlaf bei hoher Schlafeffizienz trotz Wachphasen und corticalen
Arousal gezeigt hätten. Es liege formal ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung vor. Differentialdiagnostisch sei bei einem BMI von 35.7 und den tiefen SaO2-Werten an ein Adipositas-Hypoventi lationssyndrom zu denken. Beinbewegungsstörungen oder Parasomnien hätten sich nicht gefunden. Neben mittelfristiger Gewichtsabnahme sei eine Behandlung mit APAP dringend zu empfehlen. Zusätzlich sollte eine pneumologische Abklärung erfolgen. 4. 9
Die Ärzte der Klinik P.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 5/146/3-11) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 2 4. September 2023 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei - Differentialdiagnose multiple Erkrankungen des Bewegungsapparates, Differentialdiagnose Fibromyalgie, Differentialdiagnose rheumatolo gische Erkrankung, Differentialdiagnose Polyneuropathie mit Dorsalgien, Status nach Lamin
- und Teilaminektomie , Diskushernie, Spinalkanalstenose, Status nach Operation im HWS-Bereich - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - metabolisches Syndrom - Diabetes Typ 2 insulinpflichtig - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie - Adipositas - Schlafapnoesyndrom - CPAP-Therapie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin schildere, bereits seit über dreissig Jahren von ganzkörperlichen Schmerzen begleitet zu werden. Neben den Schmerzen leide sie auch unter einer depressiven Niedergestimmtheit und unter ausgeprägten existenziellen und zukunftsbezogenen Ängsten. Zudem lägen diverse psycho soziale Belastungsfaktoren und traumatisch verarbeitete Erfahrungen vor, die sie bis heute beschäftigen würden (S. 2). Bei Eintritt hätten leichte Konzentrations störungen und Vergesslichkeit sowie eine affektive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei deutlich antriebsarm und antriebs gehemmt gewesen. Zu Beginn des psychotherapeutischen Einzelsettings sei die Exploration der aktuellen Situation im Vordergrund gestanden (S. 3). Bei Austritt hätten nach wie vor leichtgradige Konzentrationsstörungen sowie Merkfähig keitsstörungen bestanden. Affektiv habe sich eine leichte Verbesserung der Vital gefühle ergeben, sie sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit aufgrund ihrer chronischen Schmerzen nicht arbeitstätig . Prognostisch sei in den nächsten Wochen von einer weiterhin eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen , da sie auf der Funktionsebene nach wie vor eingeschränkt imponiert habe . Obschon sich die Schmerzen nicht signifikant verbessert hätten, habe die Beschwerdeführerin jedoch eine psycho physische Stabilisierung herbeiführen können. Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie empfohlen (S. 5). 4. 10
Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. März 2024 Stellung ( Urk. 5/152/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe während ihrer stationären Behandlung in der Klinik P.___ eine psychophysische Stabilisie rung erfahren. Somit könne jetzt kein dauerhafter psychischer Gesundheits schaden depressiver Genese angenommen werden. Alle übrigen geltend gemach ten Beschwerden und Diagnosen seien bereits Inhalt der letzten versicherungs medizinischen Beurteilung gewesen. Es könne weiter an der RAD-Stellungnahme vom 1 8. September 2019 festgehalten werden. 5. 5.1
Prozessthema bildet im
Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV
mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 3 0. November 2023 ( Urk. 5/ 147-148 )
eingereichten medizinischen Berichten
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit de m rentenanspruchsverneinenden
Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/ 141) in einer
anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat
(vorstehend
E.
1 . 3 -1.4 ). Dabei trifft es
– im Verfahren der Neu anmeldung - nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht trifft (vgl. Urk. 1 S. 1) . Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführerin kommt vielmehr im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll , wie bereits erwähnt, ver hindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2
Als ungeeignet
zur
Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes
seit de s am
8. Oktober 20 20
ergangenen
Urteils (Urk. 5/ 141 ) erwei sen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die
vor
dem Zeit punkt des
Erlasses d er
Verfügung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 5/133), welche mit dem Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/141) bestätigt wurde,
verfasst worden waren und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten. 5.3
Die meisten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte beziehungsweise Dokumente (vgl. Urk. 5/146) lagen im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 3 0. März 2020 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 bereits vor. Neu hinzugekommen sind die unter E. 4 aufge führten Berichte .
In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht von Dr. L.___ beziehungs weise von Dr. Von N.___ (vorstehend E. 4. 7 ) noch des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ (vorstehend E. 4. 8 ) eine Verschlech terung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. So zeigte Dr. L.___ einzig die aktuelle Therapie betreffend
de n
Diabetes mellitus Typ 2 auf und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Blut zuckermessungen noch die Ernährung compliant erscheine. Bereits im poly disziplinäre n MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) wurde der Diabetes mellitus Typ II (diagnostiziert zirka 2014) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt und es wurde ausgeführt, dass dieser seit Jahren bekannt sei und
- auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde .
Weder m it dem Bericht von Dr. L.___ noch mit den knappen Ausführungen in der Krankengeschichte im Bericht von Dr. Von N.___ vermag die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen.
Auch dem Bericht des
Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ kann keine neue Diagnose entnommen werden. So wird ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung bestätigt, was ebenfalls bereits Eingang in die Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3. 4 )
gefunden hatte .
Im Weiteren geht aus dem Bericht der Klinik P.___ vom 1 8. Oktober 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin wieder ein CPAP-Gerät habe, was ihren Schlaf deutlich gebessert habe ( Urk. 5/146/4 unten), sodass sich auch bei gleichgebliebener Diagnose keine Ver schlechterung ergibt. Ebenso wenig lassen sich aus dem Bericht der Ophtalmolog i n
Dr. K.___ (vorstehend E. 4.4), welche eine diabetische Retinopathie ausschloss, dem Laborbericht von Juli 2021 betreffend Kolibakterien im Urin (vorstehend E. 4.5) oder dem Bericht der SOS- Aerzte (vorstehend E. 4.6) betreffend eine n ein schiessenden Schmerz im lumbosakralen Bereich eine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen.
Die aktuell erhobenen Befunde lassen im Vergleich zum MEDAS-Gutachten nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.
Es ergeben sich somit
aus den erwähnten Bericht en keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , zumal die Befunde und Diag nosen im Wesentlichen mit denjenigen von Oktober 2020 übereinstimmen.
5.4
Dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht in einer anspruchs relevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin mit de n
einge reichten Bericht en des H.___ von Juni 2020 (vorstehend E. 4.2), von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E.
4.3) sowie der Klinik P.___ von Oktober 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) nicht glaubhaft zu machen. Dem Bericht des H.___ ist lediglich zu entnehmen, dass diagnostisch keine weiteren Untersuchungen und hinsichtlich der Medika tion keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden seien. Zum psychopathologische n Befund äussert sich der Bericht nur knapp und bezüglich des Schweregrad s der Symp tomatik sowie d en damit verbundenen Funktionseinschränkungen kann dem Bericht nichts entnommen werden. Zwar wurde darin, wie auch im Bericht von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 und im Bericht der Klinik P.___ vom Oktober 2023 ,
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erwähnt. Diese ist vorliegend jedoch nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal die Berichte des H.___ und von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___
innerhalb weniger Monate nach Verfügungserlass erstellt wurden, darin jedoch von einer jahrelang andauernden Depression die Rede ist, die jedoch von den Medas -Gutachter n im August 2019 nicht fest ge stell t werden konnte ( vgl. vorstehend E. 3.4). Eine ängstlich-depressive Stimmungslage war zudem bereits im Jahr 2018 erwähnt worden (vgl. vorstehend E. 3.3). Ausserdem resultierte der Fokus auf die Depression im H.___ aus dem Grund, da eine Aufnahme ins Schmerzprogramm nicht möglich war , woraus sich ergibt, dass der Schmerz auch im Juni 2020 im Vordergrund stand . I m Bericht von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E. 4.3) w u rden
ferner
– nebst dem erwähnten Hinweis der Beschwerdeführerin auf depressive Episoden - im Wesentlichen Schmerzen und psychosoziale Belastungssituationen aufgeführt , welche ebenfalls im Medas -Gutachten thematisiert worden waren, und womit keine Verschlechterung glaub haft gemacht wird. Weiter hätten
bei Eintritt in die Klinik
P.___
anfangs August 2023 zwar
leichte Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie eine affek tive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Bereits beim Austritt Ende September 2023 habe sich eine leichte Verbesserung der Vitalgefühle ergeben, die Beschwerdeführerin sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Es habe eine psychophysische Stabilisierung herbeigeführt werden können. Die Ärzte der Klinik P.___ attestierten der Beschwerdeführerin denn auch keine
über den statio nären Aufenthalt hinaus andauernde medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit , sondern hielten lediglich fest, sie sei nicht arbeitstätig und es sei in den nächsten Wochen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie auf der Funktionsebene eingeschränkt imponiert habe, ohne die Einschränkungen zu benennen oder zu spezifizieren.
Im Übrigen erwähnten die Ärzte der Klinik P.___
in diesem Zusammenhang nicht die diagnostizierte depressive Episode, sondern die chronischen Schmerzen . Die se waren jedoch bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS hinreichend gewürdigt (vgl. vorstehend E. 3.4) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass e ine neu gestellte Diagnose - insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein ohnehin nicht genügt , um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesund heits zustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp tomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6.
März 2019 E.
5.3.1) .
Über den Schweregrad der Symp tomatik kann dem Bericht der Klinik P.___
entnommen werden , dass gemäss Mini-ICF-APP-Rating keine bis lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Urk. 5/146/3-11 S. 7 f.) . W elche Funktionsein schränkungen d as diagnostizierte Leiden nach sich zieh t und inwiefern die gestellte Diagnose die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) beeinträchtigen soll, wurde nicht substanziiert dargelegt , womit eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht wurde . 5.5
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes nicht
glaub haft
darzutun ver mochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht
eingetreten
ist , erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3) . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis des Bundesgesetzes
über die Invali denversicherung; IVG) und auf
Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im November 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmel dung in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2) damit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen keine Veränderung gezeigt habe. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe durch die Akten nicht begründet werden können. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und die behandelnden Ä rzte seien fest davon überzeugt, dass die gesundheitlichen Probleme ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten , weshalb die Unterstützung durch die Invalidenversicherung gerechtfertigt sei . Die Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen ärztlichen Berichte eingeholt. Diese würden jedoch belegen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Abweisung mit Urteil vom 9. November 2020 (richtig: 8. Oktober 2020) massiv verschlechtert habe. Gestützt auf Art. 43 ATSG treffe nicht zu, dass sie die Berichte zur Glaubhaftmachung beilegen müsse. Es sei die Sache daher zu überprüfen
(Urk. 1). 2.3
Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom November 2023 (Urk. 5 / 147-148 ) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesund heitli cher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beur teilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/141)
- erheblich verschlechtert hat.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 1 unten ), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Bei der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 präsen tierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesiologie, K linik B.___ , berichtete am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 5 /93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumbo radikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) er folgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditio nier tem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.). 3. 3
Lic. phil. C.___ , Psychologe, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichteten am 2 3. Dezember 2018 ( Urk. 5 /95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Fibromyalgiesyndrom - Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) - zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne
Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Inter ventionen zugenommen, ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerde führerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1
Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80 % , dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stun den pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2). 3. 4
Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ , F.___ GmbH, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 0. August 2019 ( Urk. 5 /12 2 ) ge stützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 5 /12
E. 5.1 Prozessthema bildet im
Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV
mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 3 0. November 2023 ( Urk. 5/ 147-148 )
eingereichten medizinischen Berichten
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit de m rentenanspruchsverneinenden
Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/ 141) in einer
anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat
(vorstehend
E.
1 . 3 -1.4 ). Dabei trifft es
– im Verfahren der Neu anmeldung - nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht trifft (vgl. Urk. 1 S. 1) . Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführerin kommt vielmehr im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll , wie bereits erwähnt, ver hindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ).
E. 5.2 Als ungeeignet
zur
Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes
seit de s am
8. Oktober 20 20
ergangenen
Urteils (Urk. 5/ 141 ) erwei sen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die
vor
dem Zeit punkt des
Erlasses d er
Verfügung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 5/133), welche mit dem Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/141) bestätigt wurde,
verfasst worden waren und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.
E. 5.3 Die meisten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte beziehungsweise Dokumente (vgl. Urk. 5/146) lagen im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 3 0. März 2020 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 bereits vor. Neu hinzugekommen sind die unter E. 4 aufge führten Berichte .
In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht von Dr. L.___ beziehungs weise von Dr. Von N.___ (vorstehend E. 4. 7 ) noch des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ (vorstehend E. 4. 8 ) eine Verschlech terung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. So zeigte Dr. L.___ einzig die aktuelle Therapie betreffend
de n
Diabetes mellitus Typ 2 auf und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Blut zuckermessungen noch die Ernährung compliant erscheine. Bereits im poly disziplinäre n MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) wurde der Diabetes mellitus Typ II (diagnostiziert zirka 2014) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt und es wurde ausgeführt, dass dieser seit Jahren bekannt sei und
- auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde .
Weder m it dem Bericht von Dr. L.___ noch mit den knappen Ausführungen in der Krankengeschichte im Bericht von Dr. Von N.___ vermag die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen.
Auch dem Bericht des
Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ kann keine neue Diagnose entnommen werden. So wird ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung bestätigt, was ebenfalls bereits Eingang in die Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3. 4 )
gefunden hatte .
Im Weiteren geht aus dem Bericht der Klinik P.___ vom 1 8. Oktober 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin wieder ein CPAP-Gerät habe, was ihren Schlaf deutlich gebessert habe ( Urk. 5/146/4 unten), sodass sich auch bei gleichgebliebener Diagnose keine Ver schlechterung ergibt. Ebenso wenig lassen sich aus dem Bericht der Ophtalmolog i n
Dr. K.___ (vorstehend E. 4.4), welche eine diabetische Retinopathie ausschloss, dem Laborbericht von Juli 2021 betreffend Kolibakterien im Urin (vorstehend E. 4.5) oder dem Bericht der SOS- Aerzte (vorstehend E. 4.6) betreffend eine n ein schiessenden Schmerz im lumbosakralen Bereich eine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen.
Die aktuell erhobenen Befunde lassen im Vergleich zum MEDAS-Gutachten nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.
Es ergeben sich somit
aus den erwähnten Bericht en keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , zumal die Befunde und Diag nosen im Wesentlichen mit denjenigen von Oktober 2020 übereinstimmen.
E. 5.4 Dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht in einer anspruchs relevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin mit de n
einge reichten Bericht en des H.___ von Juni 2020 (vorstehend E. 4.2), von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E.
4.3) sowie der Klinik P.___ von Oktober 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) nicht glaubhaft zu machen. Dem Bericht des H.___ ist lediglich zu entnehmen, dass diagnostisch keine weiteren Untersuchungen und hinsichtlich der Medika tion keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden seien. Zum psychopathologische n Befund äussert sich der Bericht nur knapp und bezüglich des Schweregrad s der Symp tomatik sowie d en damit verbundenen Funktionseinschränkungen kann dem Bericht nichts entnommen werden. Zwar wurde darin, wie auch im Bericht von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 und im Bericht der Klinik P.___ vom Oktober 2023 ,
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erwähnt. Diese ist vorliegend jedoch nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal die Berichte des H.___ und von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___
innerhalb weniger Monate nach Verfügungserlass erstellt wurden, darin jedoch von einer jahrelang andauernden Depression die Rede ist, die jedoch von den Medas -Gutachter n im August 2019 nicht fest ge stell t werden konnte ( vgl. vorstehend E. 3.4). Eine ängstlich-depressive Stimmungslage war zudem bereits im Jahr 2018 erwähnt worden (vgl. vorstehend E. 3.3). Ausserdem resultierte der Fokus auf die Depression im H.___ aus dem Grund, da eine Aufnahme ins Schmerzprogramm nicht möglich war , woraus sich ergibt, dass der Schmerz auch im Juni 2020 im Vordergrund stand . I m Bericht von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E. 4.3) w u rden
ferner
– nebst dem erwähnten Hinweis der Beschwerdeführerin auf depressive Episoden - im Wesentlichen Schmerzen und psychosoziale Belastungssituationen aufgeführt , welche ebenfalls im Medas -Gutachten thematisiert worden waren, und womit keine Verschlechterung glaub haft gemacht wird. Weiter hätten
bei Eintritt in die Klinik
P.___
anfangs August 2023 zwar
leichte Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie eine affek tive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Bereits beim Austritt Ende September 2023 habe sich eine leichte Verbesserung der Vitalgefühle ergeben, die Beschwerdeführerin sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Es habe eine psychophysische Stabilisierung herbeigeführt werden können. Die Ärzte der Klinik P.___ attestierten der Beschwerdeführerin denn auch keine
über den statio nären Aufenthalt hinaus andauernde medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit , sondern hielten lediglich fest, sie sei nicht arbeitstätig und es sei in den nächsten Wochen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie auf der Funktionsebene eingeschränkt imponiert habe, ohne die Einschränkungen zu benennen oder zu spezifizieren.
Im Übrigen erwähnten die Ärzte der Klinik P.___
in diesem Zusammenhang nicht die diagnostizierte depressive Episode, sondern die chronischen Schmerzen . Die se waren jedoch bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS hinreichend gewürdigt (vgl. vorstehend E. 3.4) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass e ine neu gestellte Diagnose - insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein ohnehin nicht genügt , um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesund heits zustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp tomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6.
März 2019 E.
5.3.1) .
Über den Schweregrad der Symp tomatik kann dem Bericht der Klinik P.___
entnommen werden , dass gemäss Mini-ICF-APP-Rating keine bis lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Urk. 5/146/3-11 S. 7 f.) . W elche Funktionsein schränkungen d as diagnostizierte Leiden nach sich zieh t und inwiefern die gestellte Diagnose die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) beeinträchtigen soll, wurde nicht substanziiert dargelegt , womit eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht wurde .
E. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes nicht
glaub haft
darzutun ver mochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht
eingetreten
ist , erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3) . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis des Bundesgesetzes
über die Invali denversicherung; IVG) und auf
Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 7 , Urk.
5 /12
E. 9 Die Ärzte der Klinik P.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 5/146/3-11) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 2 4. September 2023 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei - Differentialdiagnose multiple Erkrankungen des Bewegungsapparates, Differentialdiagnose Fibromyalgie, Differentialdiagnose rheumatolo gische Erkrankung, Differentialdiagnose Polyneuropathie mit Dorsalgien, Status nach Lamin
- und Teilaminektomie , Diskushernie, Spinalkanalstenose, Status nach Operation im HWS-Bereich - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - metabolisches Syndrom - Diabetes Typ 2 insulinpflichtig - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie - Adipositas - Schlafapnoesyndrom - CPAP-Therapie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin schildere, bereits seit über dreissig Jahren von ganzkörperlichen Schmerzen begleitet zu werden. Neben den Schmerzen leide sie auch unter einer depressiven Niedergestimmtheit und unter ausgeprägten existenziellen und zukunftsbezogenen Ängsten. Zudem lägen diverse psycho soziale Belastungsfaktoren und traumatisch verarbeitete Erfahrungen vor, die sie bis heute beschäftigen würden (S. 2). Bei Eintritt hätten leichte Konzentrations störungen und Vergesslichkeit sowie eine affektive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei deutlich antriebsarm und antriebs gehemmt gewesen. Zu Beginn des psychotherapeutischen Einzelsettings sei die Exploration der aktuellen Situation im Vordergrund gestanden (S. 3). Bei Austritt hätten nach wie vor leichtgradige Konzentrationsstörungen sowie Merkfähig keitsstörungen bestanden. Affektiv habe sich eine leichte Verbesserung der Vital gefühle ergeben, sie sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit aufgrund ihrer chronischen Schmerzen nicht arbeitstätig . Prognostisch sei in den nächsten Wochen von einer weiterhin eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen , da sie auf der Funktionsebene nach wie vor eingeschränkt imponiert habe . Obschon sich die Schmerzen nicht signifikant verbessert hätten, habe die Beschwerdeführerin jedoch eine psycho physische Stabilisierung herbeiführen können. Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie empfohlen (S. 5). 4.
E. 10 Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. März 2024 Stellung ( Urk. 5/152/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe während ihrer stationären Behandlung in der Klinik P.___ eine psychophysische Stabilisie rung erfahren. Somit könne jetzt kein dauerhafter psychischer Gesundheits schaden depressiver Genese angenommen werden. Alle übrigen geltend gemach ten Beschwerden und Diagnosen seien bereits Inhalt der letzten versicherungs medizinischen Beurteilung gewesen. Es könne weiter an der RAD-Stellungnahme vom 1 8. September 2019 festgehalten werden. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00379 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 5 /38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die Z.___ GmbH (Urk. 5 /39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 /51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 5 / 73 , Urk. 5 / 65).
Die von der Versicherten am 11. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5 /80/3-16 ) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01355 mit Urteil vom 1 6. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom
9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge ( Urk. 5 /84). 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 5 /93/7-9, Urk. 5 /95) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3 0. August 2019 erstattet wurde ( Urk. 5 /12 2 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5 /12 4 , Urk.
5 /12 7 , Urk.
5 /12 9 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. März 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 5 /13 3 ).
Die von der Versicherten am 7. Mai 2020 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/137/3-17 ) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2020.0 0284 mit Urteil vom 8. Oktober 20 20 ab ( Urk. 5/141). 1.3
Am 3 0. November 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psycho somatische, chronische Schmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 5/147-148) und reichte hierzu 200 Seiten an Berichten ein ( Urk. 5/146).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 153-156 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/ 157 = Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2024 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 202 4 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und
es sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache erneut zu prüfen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2024 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 2. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im November 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.4
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmel dung in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 (Urk. 2) damit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen keine Veränderung gezeigt habe. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe durch die Akten nicht begründet werden können. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und die behandelnden Ä rzte seien fest davon überzeugt, dass die gesundheitlichen Probleme ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten , weshalb die Unterstützung durch die Invalidenversicherung gerechtfertigt sei . Die Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen ärztlichen Berichte eingeholt. Diese würden jedoch belegen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Abweisung mit Urteil vom 9. November 2020 (richtig: 8. Oktober 2020) massiv verschlechtert habe. Gestützt auf Art. 43 ATSG treffe nicht zu, dass sie die Berichte zur Glaubhaftmachung beilegen müsse. Es sei die Sache daher zu überprüfen
(Urk. 1). 2.3
Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom November 2023 (Urk. 5 / 147-148 ) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesund heitli cher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beur teilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/141)
- erheblich verschlechtert hat.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 1 unten ), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Bei der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil vom 8. Oktober 2020 präsen tierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Anästhesiologie, K linik B.___ , berichtete am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 5 /93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumbo radikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) er folgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditio nier tem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.). 3. 3
Lic. phil. C.___ , Psychologe, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichteten am 2 3. Dezember 2018 ( Urk. 5 /95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Fibromyalgiesyndrom - Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) - zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne
Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Inter ventionen zugenommen, ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerde führerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1
Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80 % , dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stun den pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2). 3. 4
Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ , F.___ GmbH, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 0. August 2019 ( Urk. 5 /12 2 ) ge stützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
9 Ziff.
4. 2): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - radiologisch gemäss MRI LWS vom 5. Juni 2015 mit mä ssiger Osteo chondrose LWK 4/5 und geringen Bandschei benpathologien in den Etagen L3 bis S 1, ohne signifikante neurokompressive Befundlage, ohne Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch ohne objektivierbares radikuläres Defizit, Lasègue negativ, aber diskrete Reflexbeschleunigung der Reflexe (bei leichter zervikaler Myelopathie) - mit St atus nach gepulster Radiofrequenztherapie L5 beidseits (gemäss Bericht K linik B.___
2 6. März 2019), anamnestisch ohne Verbesse rung auf bisherige konservative Therapiemassnahmen - St atus nach ze rvikaler Spinal kanalstenose mit
ze r vikaler Myelopathie HWK5/6 - bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit St atus n ach Laminektomie von dorsal C3 bis C7, Mai 2016 - radiologisch gemäss MRI HWS vom 2 8. März 20 19 persistierende deut liche Myel opathie mit fokaler Atrophie betont im Fasciculus
lateratis , geringergradig posterior auf Höhe HWK5/6 bei sonst regel rechtem Myelon - mit degenerativen Veränderungen mit erosiver Osteochondrose und anteriorer Spondylose ab HWK4 bis HWK 6, abe r ohne Kompression des Myelons , j edoch mit mehrsegmental en intervertebralen foraminalen Einengungen C4 bis C7 - klinisch -ne urol og i sch lediglich residuales diskretes spastisch beschleu nigtes Reflexbild an den unteren Extremitäten, jedoch ohne spastische motorische reaktivierbare Störungen, ohne signifikante Sensibilitäts störungen oder Tiefensensibilitätsstörungen, ohne signifikante neuro gen e Blasen-Darm-Störung - l eichtgradige neuropsycho l ogische Störung - in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen - im Rahmen der medizinischen Gesamtsituation
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - Schulterschmerzen rechts intermittierend bei Teilruptur Supraspinatus - l eichtes polytopes chronisches Schmerzsyndrom ( fibromyalgiform ) lang jährig . Im Sinne einer leichten stressinduzierten zentralen Hyperalgesie - bei wahrscheinlich undifferenzierter Somatisierungsstörung - anamnestisch Angabe von Ängstlichkeit und anankastischen Persön lichkeitszügen bei jedoch auch robusten Persönlichkeitsanteilen - Ausschluss Multiple Sklerose gemäss Liquordiagnostik (Bericht 2 6. M ärz 2019
K linik B.___ ) - kein Hinweis für rheumatisches Krankheitsbild (Labordiagnostik 1 2. Ju ni 2017, Rheumafaktor und CCP-Antikörper negativ, jedoch Hinweis für latenten Vitamin B 12-Mangel) - ICD-10 F45.1 u ndifferenzierte Somatisierungsstörung - ICD-10
Z73 l eichte Pe rsönlichkeitsakzentuierung (emot ional instabil, teil weise ängstliche, anankastische Züge) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Realängste) - p rimäre episodische Migräne, teilweise mit Aura - Adipositas Grad II (BMI 36.9) - a rterielle Hypertonie - Diabe tes mellitus II (diagnostiziert zirka 2014) - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale, saisonal, sporadisch behandelt - S chlafapnoe (aktenanamnestisch), unbehandelt, aber klinisch nicht erkenn bar relevant - Nikotinabusus Sie führten aus, dass eine mittelgradig verminderte Rückenbelastbarkeit bestehe. Somatisch bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von mehr als 5 kg sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten rein im Stehen, rein im Sitzen und rein im Gehen oder in Zwangspositionen des Rumpfes oder des Kopfes oder in gebückter Stellung oder mit Ge hen auf unebe nem Gelände. Ü berkopfarbeiten oder das Hantieren mit vibrierenden oder schla genden Maschinen seien nicht zumutbar. Es sollten keine Arbeiten mit häufigen HWS-Zwangshalt ungen durchgeführt werden. Es fänden sich multifaktoriell e leichte neuropsychologische Störungen . Die Beschwerdeführerin arbeite bei leicht komplexe ren Aufgaben leicht verlangsamt. Sie könne sich kurzfristig nur eine leicht reduzierte Anzahl an neuen I nformationen merken. Einen im Al ters ver gleich zu hohen Anteil von neu gelernten visuellen Informationen vergesse sie nach einer Weile wieder. Sie gehe in Aufgaben umständlich vor und lasse sich durch Unterbrechungen stören (arbeite dann langsamer). Sie wirke unsicher, ängstlich und beginne rasch zu weinen. Ihre kognitiven Einschränkungen nehme sie gesteigert wa h
r. Es zeig t en sich Hinweise, dass kognitiv anspruchsvolle Auf gaben sie übermässig ermüden würden. Alle anderen Bereiche könn t en als Res source betrachtet werden. So k önne die Beschwerdeführerin visuell-koordinative Aufgaben (etwas abzeichnen, etwas nach Plan nachbauen) ausführen. Einfachere, klar strukturierte Aufgaben löse sie in einem a ltersgerechten Tempo. Auch lasse sie sich durch Anforderungen ans «Multitaski ng» nicht beirren. Neue verbale Info rmationen lerne sie mithilfe von Wiederholungen gut und könne sich auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung n och ausreichend daran erin nern. In der Aufgabenbearb eitung oder im Gespräch verliere sie den Fade n nicht mehr al s Gleichaltrige. Sie k önne zügig von einer bekannten Aufgabe zur nächsten wechseln. Bei Schwierigkeiten finde sie oftmals selbstständig eine alter nati ve Lösung. Sie erkennt logische Zusammenhänge. Sie könne lesen und rech nen . Sie sei freundlich zugewandt, in allen Modalitäten orientiert und zeige sich nachweislich anstrengungsbereit (S. 10 f.) .
A us allgemei n-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen , die Res sourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas ha be keine Einschrän kungen der Arbeit s
- und Leistungsfähigkeit zur Folge . Affektionen des Bewe gungsapparats vor allem der Beine könn t en dadurch verstärkt werden. Die ver mu tete Schilddrüsen-Affektion werde mittels S ubstitution behandelt und stelle keine Beeinträchtigung dar. Der seit Jahren bekannte Diabetes mellitus - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - habe keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde . Das metabolische Syndrom wie die Dyslipidämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähig keit. Die pulmonalen Affektionen seien aktuell auch ohne Therapie nicht mani fest. Sie hätten allenfalls eine Leistungseinschränkung für schwerste körperliche Belastungen zur Folge, wie sie nach Wissensstand der Gutachter nie zum Anfor de rungsprofil de r Beschwerdeführerin gehört hätten (S. 11).
In psychischer Hinsicht fä nden sich zwar leichte emotional ins tabile Persön lich keitszüge, und es seien auch Real ängste im Kontext von psychosozi alen Be las tungen entsprechend vormals auch wechselhafte n , negative n Affekte n erklär bar. Die früheren Konflikte seien jedoch zwischenzeitlich zumeist entaktualis iert . Entsprechend wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begut ach tung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchset zungs stark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch euthym und emotional gut schwingungsfähig. Es könne keine eige nständige generalisierte Angstst örung oder Zwangsstörun g festgestellt werden. Auch könne rückblickend keine so hohe Ausprägung nachvollzogen werden, dass die Vergabe der Diagnose aus dem Kapitel F32 (depressive Episode) oder gar F33 (rezidivierende depressive Störung) berechtigt wäre (S. 11).
E s hätten zwar in den letzten Jahren mehrfache erhebliche psycho soziale Belas tungen bestanden ( zwei belastende Partnerschaften, Ehetrennung 2001, Status als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Kündigung , Suche nach neuer Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten , existen zielle Ängste ).
E ntsprechend sei es auch reaktiv zu den negativen Affekten im Sinne der Realängste, denkbar auch damit zur vermehrten Ausbildung der Schmerzen teilweise über vermehrte Muskelspannung sowie über eine leichte Somatisierungsreaktion gekommen. Zwischenzeitlich lebe die Beschwerdefüh rerin gemäss ihren Angaben aber in einer gute n Partnerschaft. Die früher belastenden Ehebezi ehungen mit Gewalterfahrung seien somit längst nicht mehr aktuell. Auch befinde sie sich derzeit nicht mehr im Status als alleinerziehende Mutter, zumal die Kinder nunmehr bereits erwachsen seien . Gleichwohl habe sie trotz den be schriebenen Mehrbelastungen vollumfänglich gearbeitet gehabt. Sie habe in der Vergangenheit auch erhebliche Resil ienz, durcha us Durchsetzungskraft und Ziel o rientierung, sowohl in beruflicher als auch privater Ebene gezeigt . Zwar fänden sich gemäss ihren Persönlichkeitsakzente n
i n der Arbeitsbi ografie gelegentliche Schwierig keiten, thematisch zumeist aber Männern gegenüber ( Reaktualisierung zu frühen Erfahrungen) . Es zeig e sich aber ansonsten durchaus auch eine hohe Resilienz. Es ergä ben somit trotz gewi sser Belastungen in der entwickl ungs psy chologischen Kindheitsanamnese angesichts der dann doch weitgehend unauf fälligen Schul-, Arbeits- und Sozialanamnese keine Hinweise für eine relevante Störung des psychischen Strukturniveaus (S. 11 f.) . D ie komplexen Ich-Funktio nen seien nicht erk ennbar relevant gestört. So seien auch die Beziehungsfähigkeit und K ontaktgestaltung adäquat , gleichermassen sei die Affek tsteuerung und Impuls kontrolle ausreichend stabil. Intentionalität und Antrieb seien durchaus intakt, dürften aber von den persönlichen Ziel setzungen geleitet sei n , wohl auch unter dem Eindruck der früheren mehr fachen Belastungen. Dennoch seien krank heitswertige Störungen nicht ableitbar, eher ein Wunsch nach Entlastung, was sich über eine gewisse negative Leistungsver zerrung in den anamnestischen An gaben zeig
e. Es ergä ben sich somit auch hinsichtlich der psychischen Funktionen in Anlehnung an den M ini-ICF-APP nach Linden keine krankheitswer ti gen Ursa chen , welche die Fähigkeit einschränken würden , sie unterlä gen aber deutlich der mot ivationalen Modulation. So wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durch aus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch emotional gut schwingungsfähig (S. 12) .
Es ergä ben sich Hinweise für teilweise leistungsverzerrendes negatives Antwort verhalten. Angaben zu Energi elosigkeit und Kraftlosigkeit liessen sich im aktuel len kl inischen Eindruck sicher nicht bestätigen. Eine chronische schwer wiegende Schmerzsymptomatik könne nicht angenommen werden angesichts lediglich selten erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation, fehlender vegetativer und affektiver Schmerzkorrelate, ruhigem Sitzen über 3 Stunden Begutachtung. Die subjektive ge ringe Leistungseinschätzung könne somit somatisch, abe r auch psy chiatrisch nicht nachv ollzogen word en. Die Therapieaktivitäten seien als gering zu bezeichn en. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Eine solche Eins chätzung (zuletzt zum Beispiel K linik B.___ ) stütze zu unkritisch auf die sub jek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 12) .
Die angestammte Tätigkeit, ausgehend von Verkäuferin als gelernte r Tätigkeit mit r ückenbelastenden Tätigkeiten, sei als medizinisch nicht zumutbar zu bezeichnen. Retrospektiv gelte diese Bewertung in angestammter Tätigkeit seit Januar 201 5. Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend.
Jedoch wären adapt ierte Tätigkeiten möglich, limit iert nur durch die verminderte Rückenbelastbarkeit sowie durch leichte kognitive Beeinträchtigungen (ganz tägig, Leistungsminderung um 20 % ). Gleichermassen gelte dies für lei densadap tierte Tätigkeiten seit Jan uar 201 5. Auszunehmen davon seien aber die peri - /post operativen Zeiten (O peration im Mai 2016, Restitutionsphase bis Ende September 2016) . Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend (S. 12).
D ie Interaktion somatische r und psychischer Faktoren sei ausführlich dargestellt und i n der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt worden , aber auch unter Abgrenzung der versicherungsfremden Faktoren (Inkonsistenzen), was die Diskrepanz zwischen gutachterlicher Bewertung und subjektiver, zu geringer Einschätzung der Beschwerdeführerin und den stark auf deren Angaben gestüt z ten Beurteilunge n der behandelnden Ärzte erkläre (S. 13). 3. 5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, r egionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. September 2019 Stellung ( Urk. 5 /12 3 /4-6) und führte aus, das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, be rücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss fol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden und die Inkonsistenzen würden diskutiert. In der bisherigen Tätigkeit im Büro/Sekretariat sowie in ange passten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2015 und auf Dauer eine 20%ige Arbeits unfähigkeit. Davon ausgenommen seien nur die peri
- und postoperativen Zeiten im Rahmen der Dekompressionsoperation vom 2 0. Mai 2016 (S. 5). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom November 2023 betreffend den Zeitraum nach Verfügungserlass vom 3 0. März 2020 liegen die fol genden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Ärzte des H.___ berichteten am 2 5. Juni 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai bis 2 4. Juni 2020 ( Urk. 5/146/71-73) und nannten folgende Diagnose: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Sie führten aus, die Beschwerdeführerin trete freiwillig ein. Sie berichte bei Ein tritt, dass sie schon seit mehreren Jahren unter Depressionen leide und Anti depressiva einnehme. Zudem leide sie unter chronischen Schmerzen im Zusam menhang mit einer Fibromyalgie. Der Klinikeintritt erfolge, weil sie psychisch stabiler werden möchte und ihre Schmerzen in den Griff bekommen wolle. Eine Störung der Auffassung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit werde von der Beschwerdeführerin beschrieben und erscheine plausibel, werde im Gespräch jedoch nicht deutlich. Im Affekt sei sie stark deprimiert, aber modu lationsfähig. Der Antrieb sei gehemmt. Diagnostisch seien keine weiteren Unter suchungen vorgenommen worden. Hinsichtlich der Medikation seien keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden. Der Fokus sei auf die Aktivierung und Therapien gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des laufenden IV-Verfahrens nicht in das Schmerzprogramm im Hause aufgenommen worden, da das IV-Verfahren ein krankheitsaufrechterhaltender Faktor mit fehlender Aussicht auf Behandlungserfolg sei. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem vom Aufenthalt mit Fokus auf die Depression deutlich profitieren können (S. 2). Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin sei für den Austritt eine psychiatrische Spitex sowie weitere ambulante Ergotherapie vereinbart worden (S. 3) . 4.3
Pract . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___ , Psychologin, berichteten am 6. August 2020 ( Urk. 5/146/61-64) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epsiode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin berichte von Schmerzen in Bein und Rücken, habe Wassereinlagerungen in den Beinen und Blasen an den Füssen. Sie berichte des Weiteren von einer Überforderungssituation durch die für sie zu vielen Therapien, aber auch aufgrund von massiven finanziellen Problemen sowie Problemen mit dem Sozialamt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie schon seit Jahren unter wiederkehrenden depressiven Episoden leide und diesbezüglich auch Antidepressiva einnehme. Des Weiteren berichte sie, dass sie ebenfalls schon seit sehr langer Zeit unter chronischen Schmerzen leiden würde, die sie auf eine Fibromyalgie zurückführe. Sie befinde sich erstmalig in ambulanter psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, die Beschwerdeführe r in berichte von Antriebslosigkeit, Lustlosig keit, Kra f tlosigkeit, starker Müdigkeit, Ersc h öpf u ng, Überforderung mit der aktuellen finanziellen Situation sowie mit den aufgegleisten Th e rapien und einem Verlust der Lebensfreude (S. 2) . Die ambulante psychotherapeutische Behandlung werde weitergeführt mit regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen sowie gegebenenfalls einer Anpassung der Medikation (S. 4) . 4.4
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Ophtalmologie , berichtete am 1 2. April 2021 ( Urk. 5/146/56) über die am 6. April 2021 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin, anlässlich welcher eine diabetische Retinopathie ausge schlossen werden konnte. Jährliche Kontrollen seien diesbezüglich jedoch indiziert.
4.5
Dem Laborbericht vom 1 4. Juli 2021 ( Urk. 5/146/53) kann ein reichliches Wachstum von Escherichia coli im Urin entnommen werden. 4.6
Dem Bericht der SOS- Aerzte vom 2 8. September 2021 ( Urk. 5/146/55) kann ent nommen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Aufrichten
einen einschies senden Schmerz im lumbosakralen Bereich verspürt habe. Sie sei ansonsten kreislauf- und atmungsstabil. Die Beschwerdeführerin erhalte als akut analge tische Therapie nach vorangehender Aufklärung über Nebenwirkungen eine intramuskuläre Gabe von 10 mg Morphin und 10 mg Paspertin in den rechten Musculus deltoideus. Des Weiteren werde empfohlen, sich zwecks Physiotherapie erneut beim Hausarzt zu melden. Für die kommenden fünf Tage werde empfohlen, die analgetische Therapie mit Novalgin fortzuführen. 4.7
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum M.___ , berichtete am 1 0. Januar 2022 ( Urk. 5/146/20-21) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus Typ 2 (anamnes tisch seit zirka 5 Jahren) und die Therapie bestehe zurzeit aus Xultophy 42E. Metformin habe sie mit der Zeit nicht mehr vertragen und seit Dezember könne sie auch das Janumet wegen Übelkeit und Erbrechen nicht mehr einnehmen.
Die Beschwerdeführerin selber sage, sie wolle jetzt Kurzzeitinsulin. Sie könne sich an keine Diät halten, und sie esse nicht regelmässig dreimal am Tag, sondern über den Tag verteilt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Ernährungsberatung. Sie erscheine nicht compliant , weder was Messungen, noch was die Ernährung betreffe .
Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärzte zentrum M.___ , berichtete am 3. Mai 2022 ( Urk. 5/146/25-50) über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und nannte zusammenfassend folgende Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ II - Asthma bronchiale - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Hypothyreose, bei Status nach Hashimoto Thyreoditis - Fibromylagie - Status nach Laminektomie C4-C6 und Teillaminektomie C3 bis C7 bei zervikaler Myelopathie - Status nach Neurolyse C5 und C6 rechts - MRI Schädel September 2018: keine Hinweise für Encephalitis disseminta
- arterielle Hypertonie 4. 8
Dem Bericht des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ vom 2 3. Juni 2023 über die Polysomnographie ( Urk. 5/146/18-19) ist zu entnehmen, dass sich nach sehr kurzer Einschlaflatenz bei zwei Zyklen wenig Tief- und ausreichend REM-Schlaf bei hoher Schlafeffizienz trotz Wachphasen und corticalen
Arousal gezeigt hätten. Es liege formal ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung vor. Differentialdiagnostisch sei bei einem BMI von 35.7 und den tiefen SaO2-Werten an ein Adipositas-Hypoventi lationssyndrom zu denken. Beinbewegungsstörungen oder Parasomnien hätten sich nicht gefunden. Neben mittelfristiger Gewichtsabnahme sei eine Behandlung mit APAP dringend zu empfehlen. Zusätzlich sollte eine pneumologische Abklärung erfolgen. 4. 9
Die Ärzte der Klinik P.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 5/146/3-11) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 2 4. September 2023 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei - Differentialdiagnose multiple Erkrankungen des Bewegungsapparates, Differentialdiagnose Fibromyalgie, Differentialdiagnose rheumatolo gische Erkrankung, Differentialdiagnose Polyneuropathie mit Dorsalgien, Status nach Lamin
- und Teilaminektomie , Diskushernie, Spinalkanalstenose, Status nach Operation im HWS-Bereich - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - metabolisches Syndrom - Diabetes Typ 2 insulinpflichtig - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie - Adipositas - Schlafapnoesyndrom - CPAP-Therapie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin schildere, bereits seit über dreissig Jahren von ganzkörperlichen Schmerzen begleitet zu werden. Neben den Schmerzen leide sie auch unter einer depressiven Niedergestimmtheit und unter ausgeprägten existenziellen und zukunftsbezogenen Ängsten. Zudem lägen diverse psycho soziale Belastungsfaktoren und traumatisch verarbeitete Erfahrungen vor, die sie bis heute beschäftigen würden (S. 2). Bei Eintritt hätten leichte Konzentrations störungen und Vergesslichkeit sowie eine affektive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei deutlich antriebsarm und antriebs gehemmt gewesen. Zu Beginn des psychotherapeutischen Einzelsettings sei die Exploration der aktuellen Situation im Vordergrund gestanden (S. 3). Bei Austritt hätten nach wie vor leichtgradige Konzentrationsstörungen sowie Merkfähig keitsstörungen bestanden. Affektiv habe sich eine leichte Verbesserung der Vital gefühle ergeben, sie sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit aufgrund ihrer chronischen Schmerzen nicht arbeitstätig . Prognostisch sei in den nächsten Wochen von einer weiterhin eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen , da sie auf der Funktionsebene nach wie vor eingeschränkt imponiert habe . Obschon sich die Schmerzen nicht signifikant verbessert hätten, habe die Beschwerdeführerin jedoch eine psycho physische Stabilisierung herbeiführen können. Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie empfohlen (S. 5). 4. 10
Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. März 2024 Stellung ( Urk. 5/152/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe während ihrer stationären Behandlung in der Klinik P.___ eine psychophysische Stabilisie rung erfahren. Somit könne jetzt kein dauerhafter psychischer Gesundheits schaden depressiver Genese angenommen werden. Alle übrigen geltend gemach ten Beschwerden und Diagnosen seien bereits Inhalt der letzten versicherungs medizinischen Beurteilung gewesen. Es könne weiter an der RAD-Stellungnahme vom 1 8. September 2019 festgehalten werden. 5. 5.1
Prozessthema bildet im
Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV
mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 3 0. November 2023 ( Urk. 5/ 147-148 )
eingereichten medizinischen Berichten
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit de m rentenanspruchsverneinenden
Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/ 141) in einer
anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat
(vorstehend
E.
1 . 3 -1.4 ). Dabei trifft es
– im Verfahren der Neu anmeldung - nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht trifft (vgl. Urk. 1 S. 1) . Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführerin kommt vielmehr im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll , wie bereits erwähnt, ver hindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2
Als ungeeignet
zur
Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes
seit de s am
8. Oktober 20 20
ergangenen
Urteils (Urk. 5/ 141 ) erwei sen sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, die
vor
dem Zeit punkt des
Erlasses d er
Verfügung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 5/133), welche mit dem Urteil vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 5/141) bestätigt wurde,
verfasst worden waren und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten. 5.3
Die meisten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte beziehungsweise Dokumente (vgl. Urk. 5/146) lagen im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 3 0. März 2020 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 bereits vor. Neu hinzugekommen sind die unter E. 4 aufge führten Berichte .
In somatischer Hinsicht lässt sich weder dem Bericht von Dr. L.___ beziehungs weise von Dr. Von N.___ (vorstehend E. 4. 7 ) noch des Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ (vorstehend E. 4. 8 ) eine Verschlech terung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. So zeigte Dr. L.___ einzig die aktuelle Therapie betreffend
de n
Diabetes mellitus Typ 2 auf und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Blut zuckermessungen noch die Ernährung compliant erscheine. Bereits im poly disziplinäre n MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) wurde der Diabetes mellitus Typ II (diagnostiziert zirka 2014) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt und es wurde ausgeführt, dass dieser seit Jahren bekannt sei und
- auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde .
Weder m it dem Bericht von Dr. L.___ noch mit den knappen Ausführungen in der Krankengeschichte im Bericht von Dr. Von N.___ vermag die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen.
Auch dem Bericht des
Zentrums für Schlaf- und Wachmedizin O.___ kann keine neue Diagnose entnommen werden. So wird ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit REM-Betonung bestätigt, was ebenfalls bereits Eingang in die Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3. 4 )
gefunden hatte .
Im Weiteren geht aus dem Bericht der Klinik P.___ vom 1 8. Oktober 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin wieder ein CPAP-Gerät habe, was ihren Schlaf deutlich gebessert habe ( Urk. 5/146/4 unten), sodass sich auch bei gleichgebliebener Diagnose keine Ver schlechterung ergibt. Ebenso wenig lassen sich aus dem Bericht der Ophtalmolog i n
Dr. K.___ (vorstehend E. 4.4), welche eine diabetische Retinopathie ausschloss, dem Laborbericht von Juli 2021 betreffend Kolibakterien im Urin (vorstehend E. 4.5) oder dem Bericht der SOS- Aerzte (vorstehend E. 4.6) betreffend eine n ein schiessenden Schmerz im lumbosakralen Bereich eine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen.
Die aktuell erhobenen Befunde lassen im Vergleich zum MEDAS-Gutachten nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.
Es ergeben sich somit
aus den erwähnten Bericht en keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , zumal die Befunde und Diag nosen im Wesentlichen mit denjenigen von Oktober 2020 übereinstimmen.
5.4
Dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht in einer anspruchs relevanten Weise verändert hätte, vermag die Beschwerdeführerin mit de n
einge reichten Bericht en des H.___ von Juni 2020 (vorstehend E. 4.2), von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E.
4.3) sowie der Klinik P.___ von Oktober 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) nicht glaubhaft zu machen. Dem Bericht des H.___ ist lediglich zu entnehmen, dass diagnostisch keine weiteren Untersuchungen und hinsichtlich der Medika tion keine Veränderungen der Psychopharmaka vorgenommen worden seien. Zum psychopathologische n Befund äussert sich der Bericht nur knapp und bezüglich des Schweregrad s der Symp tomatik sowie d en damit verbundenen Funktionseinschränkungen kann dem Bericht nichts entnommen werden. Zwar wurde darin, wie auch im Bericht von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 und im Bericht der Klinik P.___ vom Oktober 2023 ,
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erwähnt. Diese ist vorliegend jedoch nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal die Berichte des H.___ und von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___
innerhalb weniger Monate nach Verfügungserlass erstellt wurden, darin jedoch von einer jahrelang andauernden Depression die Rede ist, die jedoch von den Medas -Gutachter n im August 2019 nicht fest ge stell t werden konnte ( vgl. vorstehend E. 3.4). Eine ängstlich-depressive Stimmungslage war zudem bereits im Jahr 2018 erwähnt worden (vgl. vorstehend E. 3.3). Ausserdem resultierte der Fokus auf die Depression im H.___ aus dem Grund, da eine Aufnahme ins Schmerzprogramm nicht möglich war , woraus sich ergibt, dass der Schmerz auch im Juni 2020 im Vordergrund stand . I m Bericht von pract . med. I.___ und lic. phil. J.___ von August 2020 (vorstehend E. 4.3) w u rden
ferner
– nebst dem erwähnten Hinweis der Beschwerdeführerin auf depressive Episoden - im Wesentlichen Schmerzen und psychosoziale Belastungssituationen aufgeführt , welche ebenfalls im Medas -Gutachten thematisiert worden waren, und womit keine Verschlechterung glaub haft gemacht wird. Weiter hätten
bei Eintritt in die Klinik
P.___
anfangs August 2023 zwar
leichte Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie eine affek tive Störung der Vitalgefühle mit depressiver Niedergestimmtheit bei weiterhin erhaltener Schwingungsfähigkeit bestanden. Bereits beim Austritt Ende September 2023 habe sich eine leichte Verbesserung der Vitalgefühle ergeben, die Beschwerdeführerin sei weniger deprimiert und der Antrieb gesteigert. Es habe eine psychophysische Stabilisierung herbeigeführt werden können. Die Ärzte der Klinik P.___ attestierten der Beschwerdeführerin denn auch keine
über den statio nären Aufenthalt hinaus andauernde medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit , sondern hielten lediglich fest, sie sei nicht arbeitstätig und es sei in den nächsten Wochen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie auf der Funktionsebene eingeschränkt imponiert habe, ohne die Einschränkungen zu benennen oder zu spezifizieren.
Im Übrigen erwähnten die Ärzte der Klinik P.___
in diesem Zusammenhang nicht die diagnostizierte depressive Episode, sondern die chronischen Schmerzen . Die se waren jedoch bei der letzten Anspruchsprüfung bekannt und wurden anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS hinreichend gewürdigt (vgl. vorstehend E. 3.4) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass e ine neu gestellte Diagnose - insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein ohnehin nicht genügt , um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesund heits zustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp tomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6.
März 2019 E.
5.3.1) .
Über den Schweregrad der Symp tomatik kann dem Bericht der Klinik P.___
entnommen werden , dass gemäss Mini-ICF-APP-Rating keine bis lediglich leichte Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Urk. 5/146/3-11 S. 7 f.) . W elche Funktionsein schränkungen d as diagnostizierte Leiden nach sich zieh t und inwiefern die gestellte Diagnose die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) beeinträchtigen soll, wurde nicht substanziiert dargelegt , womit eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht wurde . 5.5
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes nicht
glaub haft
darzutun ver mochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht
eingetreten
ist , erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3) . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis des Bundesgesetzes
über die Invali denversicherung; IVG) und auf
Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach