Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 9/38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die A.___ GmbH (Urk. 9/39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 9 / 73 , Urk. 9 / 65 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 11. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei der medizinische Sachverhalt im Sinne einer Begutachtung weiter abzuklären und hernach ein Leistungsanspruch zu prüfen, subeventuell sei sie im Eingliederungs prozess zu unterstützen (S. 2 Ziff. 4 und 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Feb ruar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Ap ril 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewir ken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Per son auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli - che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehe n seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ei n zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hi nweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versiche rungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne ma terielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit Januar 2015 aufgrund ihrer gesundheitliche n Einschränkungen nicht mehr zumutbar sei .
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht jedoc h vollständig arbeitsfähig, dies unter Berücksichtigung eines vermehr ten Pausenbedarfs von 20 % . Aufgrund einer operativen Versorgung und post operative n Nachsorge sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2016 und Sep tember 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit spätestens seit Untersuchungszeitpunkt im Pensum von 60 % arbeitsfähig. Danach werde unter adäquater Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-100 % prognostiziert. Die psychischen Einschränkungen seien auf diverse be lastende aussenstehende Umstände zurückzuführen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Wegfall dieser Faktoren voll arbeitsfähig wäre. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei deshalb kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
Zusammenfassend bestehe b is September 2016 ein IV-Grad von 100 % (Verfü gungsteil 2, S. 1) . Danach entspreche die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte in teamleitender Position aus orthopädischer Sicht dem Anforderungsprofil. Die Leistungsreduktion sei hinsichtlich des vermehrten Pausenbedarfs bereits berück sichtigt worden, weshalb der IV-Grad - bei Vornahme eines Prozentvergleichs – 20 % betrage (Verfügungsteil 2, S. 2 Mitte) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Kundenberaterin der IV-Stelle g estützt auf je zwei Bemerkungen des Psychologen E.___ s sowie des RAD-Arztes zum Schluss gekommen sei , es handle sich bei den psychiatrischen Einschränkungen um keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden . Es sei seitens der genannten Ärzte hingegen nirgends fest gehalten worden, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück zu führen sei. Diesbezüglich seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt (S. 6) .
Sie sei zudem nicht im Verkauf tätig gewesen, sondern im leitenden Bereich im Sekretariat (S. 7 f.) . Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit - bei Einschränkungen aus somatischen und aus psychiatrischen Gründen - auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (S. 10) . Bei Anwendung der korrekten Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 12 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei um stritten ist insbeson dere das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschadens. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, berichtete am 9. Oktober 2015 ( Urk. 9/13/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Nacken-Schulter-Syndrom, zervikale Myelopathie bei Spinalstenose C3-C7 - Lumboischialgien rechtsbetont - myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Episoden
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter rezidivie renden Beschwerden der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) leide. Zudem bestünden rezidivierende depressive Episoden (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am
4. November 2015 ( Urk. 9/16/1-6 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - Nacken-Schulter-Syndrom und Cervikocephalgien - c ervikale Myelopathie bei Spinalstenose C3-7 - Lumboischialgie beidseits, etwas rechtsbetont
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Fol genden (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - arterieller Hypertonus - Diabetes mellitus Typ II - Adipositas - myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Episoden - Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis
Er führte aus, dass seinerseits keine Arbeits un fähigkeit b escheinigt worden sei (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3
Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2
5. Mai 2016 ( Urk. 9/29/4-6) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2
0. bis 25. Mai 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Cervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont - c ervikale Myelopathie C5/6 bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Spinals tenose - aktuell Laminektomie von dorsal C3-7 - Asthma bronchiale - metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas - Hypothyreose - hormonell substituiert - Depression - Persistierender Nikotinabusus
Sie führten aus, als Therapie sei eine Laminektomie C4-6, subtotal C3, C7 mit Myelondekompression und Neurolyse C5 und C6 rechts durchgeführt worden. D er intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. D ie Be schwerdeführerin habe bei m Austritt ein Rezept zur Bedarfsanalgesie erhalten, zudem sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2). 3.4
Lic. phil. E.___ , Psychologe FSP, berichtete am 5. Januar 2017 ( Urk. 9/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1)
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei unklar. Diese sei zu zirka 30-40 % zumutbar, wobei dies e xploriert werden müsste (S. 3 Ziff. 1.7). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin theoretisch zirka 3-4 Stunden pro Tag mit Pausen zumutbar. Eventuell wäre ein Job-Coaching angebracht (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Mai 2017 ( Urk. 9/43) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - Cervico-Brachialgie beidseits , rechtsbetont bei cervicaler Myelopathie C5/6 und Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Spinalstenose - Status nach Laminektomie C3-7 mit Myelondekompression und Neu rolyse C5 und C6 rechts am 20. Mai 2016 - Lumboischialgie beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Fol genden (S. 7 Ziff. 8): - Asthma bronchiale - m etabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Dyslipidämie sowie Di abetes mellitus und Adipositas - Hashimoto-Thyreoiditis
Er führte aus, dass im orthopädischen Bereich Einschränkungen der Belastbarkeit bestünden, welche sich auch nach der operativen Versorgung der Wirbelsäule nicht verändert hätten. Es liege eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, für Verharren in Zwangshaltungen, für dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, für Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationswerkzeugen sowie für häufiges Bücken vor (S. 7 f. Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer Tätigkeit als Verkäuferin sei sie seit Januar 2015 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Gewährung von zusätzlichen Pausen von 20 % gegeben. Diese Einschätzung gelte zwischen Januar 2015 und Mai 2016 sowie seit dem 1. Oktober 2016 auf Dauer (S. 8 Ziff. 10).
Der Gesundheitszustand ha be sich verbessert hinsichtlich der während der RAD-Untersuchung vom 2
0. April 2017 erhobenen Befunde im Vergleich zum Aus trittsbericht des Spitals D.___ vom 2
5. Mai 2016 (S. 8 unten). 3.6
M ed. pract. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Mai 2017 (Urk. 9/44 ) über die Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017. Er nannte folgende Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit 2015 ( ICD-10 F33.1)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, die emotionale Schwingungsfähigkeit jedoch erhalten sei. Es bestehe eine leichtgradige Ungeduld und Reizbarkeit sowie eine deutliche Affektlabilität. Bei belastender Thematik sei die Beschwerdeführerin weinerlich (S. 3).
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zunächst 60 % mit angegebenem Profil sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Es bestehe eine Antriebsstörung und eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Der Beschwerdeführerin seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Ar beitsatmosphäre zumutbar. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adaptierung am Arbeitsplatz sei ein Vollpensum erreichbar (S. 4 Mitte).
Bei einer leitliniengerechten fachpsychiatrischen Behandlung sowie labordiag nostischen Evaluation einer antidepressiven Medikation werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich auf 80-100 % innerhalb der nächs ten zwölf Monate prognostiziert (S. 4 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte vorliegend entgegen den medizinischen Ein schätzungen (auch ihres RAD-Psychiaters) eine relevante gesundheitli che Ein schränkung mit dem Hinweis darauf, dass die psychischen Einschränkungen auf diverse belastende aussenstehende Umstände zurückzuführen seien. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer deführerin bei Wegfall dieser Faktoren voll arbeitsfähig wäre, weshalb kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1) .
Dem kann so nicht gefolgt werden. 4.2
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 E. 5.1 vom 2
2. März 2018 (mit Hinweis auf: BGE 127 V 294 E. 5a) b raucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesent lich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepräg ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand. Solche von der so ziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbststän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 E. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zent rale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 E. 4b) und e inem Erwerb nachzugehen.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 ( mit Hinweisen ) können, we nn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fak toren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, sie sich mittelbar i nvaliditäts begründend auswirken. 4.3
Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sowohl der Psychologe E.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) als auch der RAD-Psychiater (vgl. vorstehend E. 3.6) in ihren Berichten psychosoziale Faktoren erwähnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der beschriebene Gesundheitszustand und die attestierte Arbeits unfä higkeit der Beschwerdeführerin vollstän dig oder teilweise in ebendiesen invalidi tätsfremden Faktoren erschöpfen. Im Übrigen hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_116/2018 vom 1
7. April 20 18 E. 3.2.2 letzter Satz fest, dass die psychi sche Erkrankung nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Ge schehens verliert, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann.
Vorliegend wäre in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob das diagno sti zierte Störungsbild einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kulturellen Faktoren herrühren, besteh t , oder ob es da von psychiatrisch zu unter scheidende Befunde umfasst. In einem zweiten Schritt wäre darauf einzugehen, wie die psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegend einzuordnen sind. Dies wurde vorliegend unterlassen, weshalb a us den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin sowie die verblie bene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der stritti gen Rentenfrage mithin nicht möglich ist. 4.4
Zudem hatte im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnose noch keine Prüfung der Standardindikatoren zu erfolgen, fiel doch diese nicht unter die damals gel tende Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (vgl. hierzu BGE 141 V 281).
Die Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich geändert und die Standard indika toren sind nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3). Das Leistungsvermögen der versicherten Per son ist unter Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen und nicht einzig auf der Stufe der Sachbearbei tung der Beschwerdegegnerin. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden Angaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).
Da im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin die nun mehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden hat und sich der RAD-Untersuchungsbericht auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können, fehlt es vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht möglich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4.5
Auch auf den orthopädischen RAD-Untersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) kann bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres abgestellt werden. So legte der RAD-Arzt zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar und nahm eine nach vollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoreti sche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens eines Belas tungsprofils vor, ging jedoch von einer offensichtlich unzutreffenden angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin aus. Diesen inhaltlichen Bedenken ist bei der Würdigung entspre chend Rechnung zu tragen.
Zusammenfassend sind zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der zutreffenden angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht ge nügend aussagekräftig. Vielmehr besteht weiterer Abklärungs be darf.
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä higkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer angepassten Tätig keit vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Damit erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unent geltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 9/38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die A.___ GmbH (Urk. 9/39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 9 / 73 , Urk. 9 / 65 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewir ken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Per son auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli - che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehe n seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ei n zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hi nweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versiche rungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne ma terielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 11. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei der medizinische Sachverhalt im Sinne einer Begutachtung weiter abzuklären und hernach ein Leistungsanspruch zu prüfen, subeventuell sei sie im Eingliederungs prozess zu unterstützen (S. 2 Ziff. 4 und 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Feb ruar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Ap ril 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit Januar 2015 aufgrund ihrer gesundheitliche n Einschränkungen nicht mehr zumutbar sei .
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht jedoc h vollständig arbeitsfähig, dies unter Berücksichtigung eines vermehr ten Pausenbedarfs von 20 % . Aufgrund einer operativen Versorgung und post operative n Nachsorge sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2016 und Sep tember 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit spätestens seit Untersuchungszeitpunkt im Pensum von 60 % arbeitsfähig. Danach werde unter adäquater Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-100 % prognostiziert. Die psychischen Einschränkungen seien auf diverse be lastende aussenstehende Umstände zurückzuführen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Wegfall dieser Faktoren voll arbeitsfähig wäre. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei deshalb kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
Zusammenfassend bestehe b is September 2016 ein IV-Grad von 100 % (Verfü gungsteil 2, S. 1) . Danach entspreche die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte in teamleitender Position aus orthopädischer Sicht dem Anforderungsprofil. Die Leistungsreduktion sei hinsichtlich des vermehrten Pausenbedarfs bereits berück sichtigt worden, weshalb der IV-Grad - bei Vornahme eines Prozentvergleichs – 20 % betrage (Verfügungsteil 2, S. 2 Mitte) .
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Kundenberaterin der IV-Stelle g estützt auf je zwei Bemerkungen des Psychologen E.___ s sowie des RAD-Arztes zum Schluss gekommen sei , es handle sich bei den psychiatrischen Einschränkungen um keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden . Es sei seitens der genannten Ärzte hingegen nirgends fest gehalten worden, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück zu führen sei. Diesbezüglich seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt (S. 6) .
Sie sei zudem nicht im Verkauf tätig gewesen, sondern im leitenden Bereich im Sekretariat (S. 7 f.) . Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit - bei Einschränkungen aus somatischen und aus psychiatrischen Gründen - auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (S. 10) . Bei Anwendung der korrekten Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 12 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei um stritten ist insbeson dere das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschadens. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, berichtete am 9. Oktober 2015 ( Urk. 9/13/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Nacken-Schulter-Syndrom, zervikale Myelopathie bei Spinalstenose C3-C7 - Lumboischialgien rechtsbetont - myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Episoden
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter rezidivie renden Beschwerden der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) leide. Zudem bestünden rezidivierende depressive Episoden (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am
4. November 2015 ( Urk. 9/16/1-6 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - Nacken-Schulter-Syndrom und Cervikocephalgien - c ervikale Myelopathie bei Spinalstenose C3-7 - Lumboischialgie beidseits, etwas rechtsbetont
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Fol genden (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - arterieller Hypertonus - Diabetes mellitus Typ II - Adipositas - myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Episoden - Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis
Er führte aus, dass seinerseits keine Arbeits un fähigkeit b escheinigt worden sei (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3
Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2
5. Mai 2016 ( Urk. 9/29/4-6) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2
0. bis 25. Mai 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Cervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont - c ervikale Myelopathie C5/6 bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Spinals tenose - aktuell Laminektomie von dorsal C3-7 - Asthma bronchiale - metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas - Hypothyreose - hormonell substituiert - Depression - Persistierender Nikotinabusus
Sie führten aus, als Therapie sei eine Laminektomie C4-6, subtotal C3, C7 mit Myelondekompression und Neurolyse C5 und C6 rechts durchgeführt worden. D er intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. D ie Be schwerdeführerin habe bei m Austritt ein Rezept zur Bedarfsanalgesie erhalten, zudem sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2). 3.4
Lic. phil. E.___ , Psychologe FSP, berichtete am 5. Januar 2017 ( Urk. 9/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1)
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei unklar. Diese sei zu zirka 30-40 % zumutbar, wobei dies e xploriert werden müsste (S. 3 Ziff. 1.7). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin theoretisch zirka 3-4 Stunden pro Tag mit Pausen zumutbar. Eventuell wäre ein Job-Coaching angebracht (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Mai 2017 ( Urk. 9/43) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - Cervico-Brachialgie beidseits , rechtsbetont bei cervicaler Myelopathie C5/6 und Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Spinalstenose - Status nach Laminektomie C3-7 mit Myelondekompression und Neu rolyse C5 und C6 rechts am 20. Mai 2016 - Lumboischialgie beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Fol genden (S. 7 Ziff. 8): - Asthma bronchiale - m etabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Dyslipidämie sowie Di abetes mellitus und Adipositas - Hashimoto-Thyreoiditis
Er führte aus, dass im orthopädischen Bereich Einschränkungen der Belastbarkeit bestünden, welche sich auch nach der operativen Versorgung der Wirbelsäule nicht verändert hätten. Es liege eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, für Verharren in Zwangshaltungen, für dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, für Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationswerkzeugen sowie für häufiges Bücken vor (S. 7 f. Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer Tätigkeit als Verkäuferin sei sie seit Januar 2015 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Gewährung von zusätzlichen Pausen von 20 % gegeben. Diese Einschätzung gelte zwischen Januar 2015 und Mai 2016 sowie seit dem 1. Oktober 2016 auf Dauer (S. 8 Ziff. 10).
Der Gesundheitszustand ha be sich verbessert hinsichtlich der während der RAD-Untersuchung vom 2
0. April 2017 erhobenen Befunde im Vergleich zum Aus trittsbericht des Spitals D.___ vom 2
5. Mai 2016 (S. 8 unten). 3.6
M ed. pract. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Mai 2017 (Urk. 9/44 ) über die Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017. Er nannte folgende Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit 2015 ( ICD-10 F33.1)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, die emotionale Schwingungsfähigkeit jedoch erhalten sei. Es bestehe eine leichtgradige Ungeduld und Reizbarkeit sowie eine deutliche Affektlabilität. Bei belastender Thematik sei die Beschwerdeführerin weinerlich (S. 3).
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zunächst 60 % mit angegebenem Profil sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Es bestehe eine Antriebsstörung und eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Der Beschwerdeführerin seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Ar beitsatmosphäre zumutbar. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adaptierung am Arbeitsplatz sei ein Vollpensum erreichbar (S. 4 Mitte).
Bei einer leitliniengerechten fachpsychiatrischen Behandlung sowie labordiag nostischen Evaluation einer antidepressiven Medikation werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich auf 80-100 % innerhalb der nächs ten zwölf Monate prognostiziert (S. 4 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte vorliegend entgegen den medizinischen Ein schätzungen (auch ihres RAD-Psychiaters) eine relevante gesundheitli che Ein schränkung mit dem Hinweis darauf, dass die psychischen Einschränkungen auf diverse belastende aussenstehende Umstände zurückzuführen seien. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer deführerin bei Wegfall dieser Faktoren voll arbeitsfähig wäre, weshalb kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1) .
Dem kann so nicht gefolgt werden. 4.2
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 E. 5.1 vom 2
2. März 2018 (mit Hinweis auf: BGE 127 V 294 E. 5a) b raucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesent lich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepräg ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand. Solche von der so ziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbststän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 E. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zent rale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 E. 4b) und e inem Erwerb nachzugehen.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 ( mit Hinweisen ) können, we nn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fak toren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, sie sich mittelbar i nvaliditäts begründend auswirken. 4.3
Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sowohl der Psychologe E.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) als auch der RAD-Psychiater (vgl. vorstehend E. 3.6) in ihren Berichten psychosoziale Faktoren erwähnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der beschriebene Gesundheitszustand und die attestierte Arbeits unfä higkeit der Beschwerdeführerin vollstän dig oder teilweise in ebendiesen invalidi tätsfremden Faktoren erschöpfen. Im Übrigen hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_116/2018 vom 1
7. April 20 18 E. 3.2.2 letzter Satz fest, dass die psychi sche Erkrankung nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Ge schehens verliert, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann.
Vorliegend wäre in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob das diagno sti zierte Störungsbild einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kulturellen Faktoren herrühren, besteh t , oder ob es da von psychiatrisch zu unter scheidende Befunde umfasst. In einem zweiten Schritt wäre darauf einzugehen, wie die psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegend einzuordnen sind. Dies wurde vorliegend unterlassen, weshalb a us den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin sowie die verblie bene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der stritti gen Rentenfrage mithin nicht möglich ist. 4.4
Zudem hatte im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnose noch keine Prüfung der Standardindikatoren zu erfolgen, fiel doch diese nicht unter die damals gel tende Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (vgl. hierzu BGE 141 V 281).
Die Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich geändert und die Standard indika toren sind nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3). Das Leistungsvermögen der versicherten Per son ist unter Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen und nicht einzig auf der Stufe der Sachbearbei tung der Beschwerdegegnerin. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden Angaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).
Da im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin die nun mehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden hat und sich der RAD-Untersuchungsbericht auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können, fehlt es vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht möglich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4.5
Auch auf den orthopädischen RAD-Untersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) kann bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres abgestellt werden. So legte der RAD-Arzt zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar und nahm eine nach vollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoreti sche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens eines Belas tungsprofils vor, ging jedoch von einer offensichtlich unzutreffenden angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin aus. Diesen inhaltlichen Bedenken ist bei der Würdigung entspre chend Rechnung zu tragen.
Zusammenfassend sind zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der zutreffenden angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht ge nügend aussagekräftig. Vielmehr besteht weiterer Abklärungs be darf.
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä higkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer angepassten Tätig keit vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Damit erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unent geltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01355
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 16. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 9/38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die A.___ GmbH (Urk. 9/39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 9 / 73 , Urk. 9 / 65 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 11. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei der medizinische Sachverhalt im Sinne einer Begutachtung weiter abzuklären und hernach ein Leistungsanspruch zu prüfen, subeventuell sei sie im Eingliederungs prozess zu unterstützen (S. 2 Ziff. 4 und 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Feb ruar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Ap ril 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewir ken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Per son auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli - che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehe n seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ei n zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hi nweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versiche rungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne ma terielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit Januar 2015 aufgrund ihrer gesundheitliche n Einschränkungen nicht mehr zumutbar sei .
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht jedoc h vollständig arbeitsfähig, dies unter Berücksichtigung eines vermehr ten Pausenbedarfs von 20 % . Aufgrund einer operativen Versorgung und post operative n Nachsorge sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2016 und Sep tember 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit spätestens seit Untersuchungszeitpunkt im Pensum von 60 % arbeitsfähig. Danach werde unter adäquater Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-100 % prognostiziert. Die psychischen Einschränkungen seien auf diverse be lastende aussenstehende Umstände zurückzuführen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Wegfall dieser Faktoren voll arbeitsfähig wäre. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei deshalb kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
Zusammenfassend bestehe b is September 2016 ein IV-Grad von 100 % (Verfü gungsteil 2, S. 1) . Danach entspreche die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte in teamleitender Position aus orthopädischer Sicht dem Anforderungsprofil. Die Leistungsreduktion sei hinsichtlich des vermehrten Pausenbedarfs bereits berück sichtigt worden, weshalb der IV-Grad - bei Vornahme eines Prozentvergleichs – 20 % betrage (Verfügungsteil 2, S. 2 Mitte) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Kundenberaterin der IV-Stelle g estützt auf je zwei Bemerkungen des Psychologen E.___ s sowie des RAD-Arztes zum Schluss gekommen sei , es handle sich bei den psychiatrischen Einschränkungen um keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden . Es sei seitens der genannten Ärzte hingegen nirgends fest gehalten worden, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück zu führen sei. Diesbezüglich seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt (S. 6) .
Sie sei zudem nicht im Verkauf tätig gewesen, sondern im leitenden Bereich im Sekretariat (S. 7 f.) . Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit - bei Einschränkungen aus somatischen und aus psychiatrischen Gründen - auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (S. 10) . Bei Anwendung der korrekten Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (S. 12 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei um stritten ist insbeson dere das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschadens. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, berichtete am 9. Oktober 2015 ( Urk. 9/13/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Nacken-Schulter-Syndrom, zervikale Myelopathie bei Spinalstenose C3-C7 - Lumboischialgien rechtsbetont - myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Episoden
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter rezidivie renden Beschwerden der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) leide. Zudem bestünden rezidivierende depressive Episoden (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am
4. November 2015 ( Urk. 9/16/1-6 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - Nacken-Schulter-Syndrom und Cervikocephalgien - c ervikale Myelopathie bei Spinalstenose C3-7 - Lumboischialgie beidseits, etwas rechtsbetont
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Fol genden (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - arterieller Hypertonus - Diabetes mellitus Typ II - Adipositas - myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Episoden - Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis
Er führte aus, dass seinerseits keine Arbeits un fähigkeit b escheinigt worden sei (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3
Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2
5. Mai 2016 ( Urk. 9/29/4-6) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2
0. bis 25. Mai 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Cervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont - c ervikale Myelopathie C5/6 bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Spinals tenose - aktuell Laminektomie von dorsal C3-7 - Asthma bronchiale - metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas - Hypothyreose - hormonell substituiert - Depression - Persistierender Nikotinabusus
Sie führten aus, als Therapie sei eine Laminektomie C4-6, subtotal C3, C7 mit Myelondekompression und Neurolyse C5 und C6 rechts durchgeführt worden. D er intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. D ie Be schwerdeführerin habe bei m Austritt ein Rezept zur Bedarfsanalgesie erhalten, zudem sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2). 3.4
Lic. phil. E.___ , Psychologe FSP, berichtete am 5. Januar 2017 ( Urk. 9/33) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1)
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei unklar. Diese sei zu zirka 30-40 % zumutbar, wobei dies e xploriert werden müsste (S. 3 Ziff. 1.7). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin theoretisch zirka 3-4 Stunden pro Tag mit Pausen zumutbar. Eventuell wäre ein Job-Coaching angebracht (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Mai 2017 ( Urk. 9/43) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - Cervico-Brachialgie beidseits , rechtsbetont bei cervicaler Myelopathie C5/6 und Spondylose C3/4 bis C6/7 mit Spinalstenose - Status nach Laminektomie C3-7 mit Myelondekompression und Neu rolyse C5 und C6 rechts am 20. Mai 2016 - Lumboischialgie beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Fol genden (S. 7 Ziff. 8): - Asthma bronchiale - m etabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Dyslipidämie sowie Di abetes mellitus und Adipositas - Hashimoto-Thyreoiditis
Er führte aus, dass im orthopädischen Bereich Einschränkungen der Belastbarkeit bestünden, welche sich auch nach der operativen Versorgung der Wirbelsäule nicht verändert hätten. Es liege eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, für Verharren in Zwangshaltungen, für dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, für Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationswerkzeugen sowie für häufiges Bücken vor (S. 7 f. Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer Tätigkeit als Verkäuferin sei sie seit Januar 2015 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Gewährung von zusätzlichen Pausen von 20 % gegeben. Diese Einschätzung gelte zwischen Januar 2015 und Mai 2016 sowie seit dem 1. Oktober 2016 auf Dauer (S. 8 Ziff. 10).
Der Gesundheitszustand ha be sich verbessert hinsichtlich der während der RAD-Untersuchung vom 2
0. April 2017 erhobenen Befunde im Vergleich zum Aus trittsbericht des Spitals D.___ vom 2
5. Mai 2016 (S. 8 unten). 3.6
M ed. pract. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, berichtete am 5. Mai 2017 (Urk. 9/44 ) über die Unter suchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017. Er nannte folgende Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit 2015 ( ICD-10 F33.1)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, die emotionale Schwingungsfähigkeit jedoch erhalten sei. Es bestehe eine leichtgradige Ungeduld und Reizbarkeit sowie eine deutliche Affektlabilität. Bei belastender Thematik sei die Beschwerdeführerin weinerlich (S. 3).
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zunächst 60 % mit angegebenem Profil sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Es bestehe eine Antriebsstörung und eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Der Beschwerdeführerin seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Ar beitsatmosphäre zumutbar. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adaptierung am Arbeitsplatz sei ein Vollpensum erreichbar (S. 4 Mitte).
Bei einer leitliniengerechten fachpsychiatrischen Behandlung sowie labordiag nostischen Evaluation einer antidepressiven Medikation werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich auf 80-100 % innerhalb der nächs ten zwölf Monate prognostiziert (S. 4 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte vorliegend entgegen den medizinischen Ein schätzungen (auch ihres RAD-Psychiaters) eine relevante gesundheitli che Ein schränkung mit dem Hinweis darauf, dass die psychischen Einschränkungen auf diverse belastende aussenstehende Umstände zurückzuführen seien. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer deführerin bei Wegfall dieser Faktoren voll arbeitsfähig wäre, weshalb kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1) .
Dem kann so nicht gefolgt werden. 4.2
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 E. 5.1 vom 2
2. März 2018 (mit Hinweis auf: BGE 127 V 294 E. 5a) b raucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesent lich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepräg ter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand. Solche von der so ziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbststän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 E. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zent rale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 E. 4b) und e inem Erwerb nachzugehen.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 ( mit Hinweisen ) können, we nn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fak toren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, sie sich mittelbar i nvaliditäts begründend auswirken. 4.3
Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sowohl der Psychologe E.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) als auch der RAD-Psychiater (vgl. vorstehend E. 3.6) in ihren Berichten psychosoziale Faktoren erwähnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der beschriebene Gesundheitszustand und die attestierte Arbeits unfä higkeit der Beschwerdeführerin vollstän dig oder teilweise in ebendiesen invalidi tätsfremden Faktoren erschöpfen. Im Übrigen hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_116/2018 vom 1
7. April 20 18 E. 3.2.2 letzter Satz fest, dass die psychi sche Erkrankung nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Ge schehens verliert, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann.
Vorliegend wäre in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob das diagno sti zierte Störungsbild einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kulturellen Faktoren herrühren, besteh t , oder ob es da von psychiatrisch zu unter scheidende Befunde umfasst. In einem zweiten Schritt wäre darauf einzugehen, wie die psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegend einzuordnen sind. Dies wurde vorliegend unterlassen, weshalb a us den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin sowie die verblie bene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der stritti gen Rentenfrage mithin nicht möglich ist. 4.4
Zudem hatte im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnose noch keine Prüfung der Standardindikatoren zu erfolgen, fiel doch diese nicht unter die damals gel tende Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (vgl. hierzu BGE 141 V 281).
Die Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich geändert und die Standard indika toren sind nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3). Das Leistungsvermögen der versicherten Per son ist unter Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen und nicht einzig auf der Stufe der Sachbearbei tung der Beschwerdegegnerin. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden Angaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).
Da im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin die nun mehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden hat und sich der RAD-Untersuchungsbericht auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können, fehlt es vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht möglich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4.5
Auch auf den orthopädischen RAD-Untersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) kann bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres abgestellt werden. So legte der RAD-Arzt zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar und nahm eine nach vollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoreti sche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens eines Belas tungsprofils vor, ging jedoch von einer offensichtlich unzutreffenden angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin aus. Diesen inhaltlichen Bedenken ist bei der Würdigung entspre chend Rechnung zu tragen.
Zusammenfassend sind zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der zutreffenden angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht ge nügend aussagekräftig. Vielmehr besteht weiterer Abklärungs be darf.
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfä higkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer angepassten Tätig keit vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Damit erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unent geltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach