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IV.2020.00284

Abstellen auf Gutachten, kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, kein Rentenanspruch. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-10-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die A.___ GmbH (Urk. 11/39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 11 / 73 , Urk. 11 / 65).

Die von der Versicherten am 11. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 1 1 /80/3-16 ) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01355 mit Urteil vom 16. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 9.

November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 11/84). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 11/93/7-9, Urk. 11/95) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am

30. August 2019 erstattet wurde (Urk. 11/121).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/123, Urk.

11/126, Urk.

11/128 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 11/132 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

7. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Rente von Mai bis September des Jahres 2016 auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), ferner seien weitere medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 (Urk. 10 ) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewill igt und der Beschwerdeführerin die Bes chwerdeantwort zugestellt (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.7

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy ch o soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundes ge richts 9C_171/2020 vom 1 2. Mai

2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 2 6. März 2018 E.

2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2020 (Urk.

2) davon aus, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei die Be schwerdeführerin seit Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zu 20 % eingeschränkt. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Operation im Mai 2016 bis Ende September 2016 in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit im administrativ-kaufmännischen Bereich so wie in anderen, angepassten Tätigkeiten bei ganz tägiger Präsenz mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich und zumut bar. Die Leistungseinschränkung von 20 % bei ganztägiger Präsenz begründe sich durch den vermehrten Zeitaufwand und den Pausenbedarf. Bei den psychia tri s chen Befunden hätten keine relevanten Einschränkungen objektiviert werden können. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen liege nicht vor (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1) , die Gutachter hätten sich zur Tätigkeit als Verkäuferin geäusser

t. Lediglich einmal werde zur Tätigkeit als Sekretariatsangestellte Stellung genommen. Jedoch gehe aus dieser Beurteilung nicht weiter hervor, wie diese Ein schätzung zustande gekommen sei . Ebenso sei nicht klar, wieso die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich erstellt und sich nicht dazu geäussert habe, wieso kein leidensbedingter Abzug gewährt werde (S. 9). Zudem habe sie bereits im Einwandverfahren den Beweiswert des Gutachtens beanstandet. Es sei ausführlich und detailliert berichtet worden, wes halb diese Ansicht vertreten werde (S. 10). Gesamthaft würden diverse Aussagen falsch wiedergegeben und falsche Schlüsse gezogen. Zu guter Letzt werde ihr ein aggravierendes widersprüchliches Verhalten angelastet, wobei dies lediglich auf grund falscher Angaben im Gutachten entstehe. Die Gutachter würden ihre Belas tungen konsequent herunterspielen und eine aggravierende , willensstarke Frau kreieren, welche über diverse Ressourcen verfüge. Dieses Bild entspreche jedoch in keiner Weise der Realität. Gesamthaft werde die Ansicht vertreten, dass das Gut achten den Beweiswert für eine medizinische Einschätzung nicht erfülle (S. 14).

2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Klinik C.___ , berichtete am 14. Dezember 2018 (Urk. 7/93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumbo radikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) er folgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditio nier tem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.) . 3.2

L ic . phil. D.___ , Psychologe, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichteten am 2 3 . Dezember 2018 (Urk. 7/95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Fibromyalgiesyndrom - Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) - zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne

Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Inter ventionen zugenommen , ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerde führerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1

Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80

% , dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stun den pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2). 3.3

Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)

F.___ , erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 30. August 2019 (Urk. 7/121) ge stützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

9 Ziff.

4. 2): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - radiologisch gemäss MRI LWS vom 5. Juni 2015 mit mä ssiger Osteo chondrose LWK 4/5 und geringen Bandschei benpathologien in den Etagen L3 bis S 1, ohne signifikante neurokompressive Befundlage, ohne Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch ohne objektivierbares radikuläres Defizit, Lasègue negativ, aber diskrete Reflexbeschleunigung der Reflexe (bei leichter zervikaler Myelopathie) - mit St atus nach gepulster Radiofrequenztherapie L5 beidseits (gemäss Bericht Klinik C.___

26. März 2019), anamnestisch ohne Verbesse rung auf bisherige konservative Therapiemassnahmen - St atus nach ze rvikaler Spinal kanalstenose mit

ze r vikaler Myelopathie HWK5/6 - bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit St atus n ach

Laminektomie von dorsal C3 bis C7, Mai 2016 - radiologisch gemäss MRI HWS vom 28. März 20 19 persistierende deutliche Myel opathie mit fokaler Atrophie betont im Fasciculus

lateratis , geringergradig

posterior auf Höhe HWK5/6 bei sonst regel rechtem Myelon

- mit degenerativen Veränderungen mit erosiver

Osteochondrose und anteriorer

Spondylose ab HWK4 bis HWK 6, abe r ohne Kompression des Myelons , j edoch mit mehrsegmental en intervertebralen foraminalen Einengungen C4 bis C7 - klinisch -ne urol og i sch lediglich residuales diskretes spastisch beschleu nigtes Reflexbild an den unteren Extremitäten, jedoch ohne spastische motorische reaktivierbare Störungen, ohne signifikante Sensibilitäts störungen oder Tiefensensibilitätsstörungen, ohne signifikante neuro gen e Blasen-Darm-Störung - l eichtgradige neuropsycho l ogische Störung - in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen - im Rahmen der medizinischen Gesamtsituation

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - Schulterschmerzen rechts intermittierend bei Teilruptur Supraspinatus - l eichtes polytopes chronisches Schmerzsyndrom ( fibromyalgiform ) lang jährig . Im Sinne einer leichten stressinduzierten zentralen Hyperalgesie - bei wahrscheinlich undifferenzierter Somatisierungsstörung - anamnestisch Angabe von Ängstlichkeit und anankastischen Persön lichkeitszügen bei jedoch auch robusten Persönlichkeitsanteilen - Ausschluss Multiple Sklerose gemäss Liquordiagnostik (Bericht 26. M ärz 2019

Klinik C.___ ) - k ein Hinweis für rheumatisches Kra nkheitsbild (Labordiagnostik 12. Ju ni 2017, Rheumafaktor und CCP-Antikörper negativ, jedoch Hinweis für latenten Vitamin B 12-Mangel) - ICD-10 F45.1 u ndifferenzierte Somatisierungsstörung - ICD-10

Z73 l eichte Pe rsönlichkeitsakzentuierung (emot ional instabil, teilweise ängstliche, anankastische Züge) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Realängste) - p rimäre episodische Migräne, teilweise mit Aura - Adipositas Grad II (BMI 36.9) - a rterielle Hypertonie - Diabe tes mellitus II (diagnostiziert zirka 2014) - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale, saisonal, sporadisch behandelt - S chlafapnoe (aktenanamnestisch), unbehandelt, aber klinisch nicht erkenn bar relevant - Nikotinabusus Sie führten aus, dass eine mittelgradig verminderte Rückenbelastbarkeit bestehe. Somatisch bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von mehr als 5

kg sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten rein im Stehen, rein im Sitzen und rein im Gehen oder in Zwangspositionen des Rumpfes oder des Kopfes oder in gebückter Stellung oder mit Ge hen auf unebe nem Gelände. Ü berkopfarbeiten oder das Hantieren mit vibrierenden oder schla genden Maschinen seien nicht zumutbar. Es sollten keine Arbeiten mit häufigen HWS-Zwangshalt ungen durchgeführt werden. Es fänden sich multifaktoriell e leichte neuropsychologische Störungen . Die Beschwerdeführerin arbeite bei leicht komplexe ren Aufgaben leicht verlangsamt. Sie könne sich kurzfristig nur eine leicht reduzierte Anzahl an neuen I nformationen merken. Einen im Al ters ver gleich zu hohen Anteil von neu gelernten visuellen Informationen vergesse sie nach einer Weile wieder. Sie gehe in Aufgaben umständlich vor und lasse sich durch Unterbrechungen stören (arbeite dann langsamer). Sie wirke unsicher, ängstlich und beginne rasch zu weinen. Ihre kognitiven Einschränkungen nehme sie gesteigert wa h

r. Es zeig t en sich Hinweise, dass kognitiv anspruchsvolle Auf gaben sie übermässig ermüden würden. Alle anderen Bereiche könn t en als Res source betrachtet werden. So k önne die Beschwerdeführerin visuell-koordinative Aufgaben (etwas abzeichnen, etwas nach Plan nachbauen) ausführen. Einfachere, klar strukturierte Aufgaben löse sie in einem a ltersgerechten Tempo. Auch lasse sie sich durch Anforderungen ans «Multitaski ng» nicht beirren. Neue verbale Info rmationen lerne sie mithilfe von Wiederholungen gut und könne sich auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung n och ausreichend daran erinnern. In der Aufgabenbearb eitung oder im Gespräch verliere sie den Fade n nicht mehr al s Gleichaltrige. Sie k önne zügig von einer bekannten Aufgabe zur nächsten wechseln. Bei Schwierigkeiten finde sie oftmals selbstständig eine alter nati ve Lösung. Sie erkennt logische Zusammenhänge. Sie könne lesen und rech nen . Sie sei freundlich zugewandt, in allen Modalitäten orientiert und zeige sich nachweislich anstrengungsbereit (S. 10 f.) .

A us allgemei n-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen , die Res sourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas ha be keine Einschrän kungen der Arbeit s

- und Leistungsfähigkeit zur Folge . Affektionen des Bewe gungsapparats vor allem der Beine könn t en dadurch verstärkt werden. Die ver mu tete Schilddrüsen-Affektion werde mittels S ubstitution behandelt und stelle keine Beeinträchtigung dar. Der seit Jahren bekannte Diabetes mellitus - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - habe keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde . Das metabolische Syndrom wie die Dyslipidämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähig keit. Die pulmonalen Affektionen seien aktuell auch ohne Therapie nicht mani fest. Sie hätten allenfalls eine Leistungseinschränkung für schwerste körperliche Belastungen zur Folge, wie sie nach Wissensstand der Gutachter nie zum Anfor de rungsprofil de r Beschwerdeführerin gehört hätten (S. 11) .

In psychischer Hinsicht fä nden sich zwar leichte emotional ins tabile Persön lich keitszüge, und es seien auch Real ängste im Kontext von psychosozi alen Be lastungen entsprechend vormals auch wechselhafte n , negative n Affekte n erklär bar. Die früheren Konflikte seien jedoch zwischenzeitlich zumeist entaktualis iert . Entsprechend wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begut ach tung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchset zungs stark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch euthym und emotional gut schwingungsfähig. Es könne keine eige nständige generalisierte Angstst örung oder Zwangsstörun g festgestellt werden. Auch könne rückblickend keine so hohe Ausprägung nachvollzogen werden, dass die Vergabe der Diagnose aus dem Kapitel F32 (depressive Episode) oder gar F33 (rezidivierende depressive Störung) berechtigt wäre (S. 11).

E s hätten zwar in den letzten Jahren mehrfache erhebliche psycho soziale Belas tungen bestanden ( zwei belastende Partnerschaften, Ehetrennung 2001, Status als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Kündigung , Suche nach neuer Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten , existen zielle Ängste ) .

E ntsprechend sei es auch reaktiv zu den negativen Affekten im Sinne der Realängste, denkbar auch damit zur vermehrten Ausbildung der Schmerzen teilweise über vermehrte Muskelspannung sowie über eine leichte Somatisierungsreaktion gekommen. Zwischenzeitlich lebe die Beschwerdefüh rerin gemäss ihren Angaben aber in einer gute n Partnerschaft. Die früher belastenden Ehebezi ehungen mit Gewalterfahrung seien somit längst nicht mehr aktuell. Auch befinde sie sich derzeit nicht mehr im Status als alleinerziehende Mutter, zumal die Kinder nunmehr bereits erwachsen seien . Gleichwohl habe sie trotz den be schriebenen Mehrbelastungen vollumfänglich gearbeitet gehabt. Sie habe in der Vergangenheit auch erhebliche Resil ienz, durcha us Durchsetzungskraft und Ziel o rientierung, sowohl in beruflicher als auch privater Ebene gezeigt . Zwar fä nden sich gemäss ihren Persönlichkeitsakzente n

i n der Arbeitsbi ografie gelegentliche Schwierig keiten, thematisch zumeist aber Männern gegenüber ( Reaktualisierung zu frühen Erfahrungen) . Es zeig e sich aber ansonsten durchaus auch eine hohe Resilienz. Es ergä ben somit trotz gewi sser Belastungen in der entwickl ungs psy chologischen Kindheitsanamnese angesichts der dann doch weitgehend unauf fälligen Schul-, Arbeits- und Sozialanamnese keine Hinweise für eine relevante Störung des psychischen Strukturniveaus (S. 11 f.) . D ie komplexen Ich-Funktio nen seien nicht erk ennbar relevant gestört. So seien auch die Beziehungsfähigkeit und K ontaktgestaltung adäquat , gleichermassen sei die Affek tsteuerung und Impuls kontrolle ausreichend stabil . Intentionalität und Antrieb seien durchaus intakt, dürften aber von den persönlichen Ziel setzungen geleitet sei n , wohl auch unter dem Eindruck der früheren mehr fachen Belastungen. Dennoch seien krank heitswertige Störungen nicht ableitbar, eher ein Wunsch nach Entlastung, was sich über eine gewisse negative Leistungsver zerrung in den anamnestischen An gaben zeig

e. Es ergä ben sich somit auch hinsichtlich der psychischen Funktionen in Anlehnung an den M ini-ICF-APP nach Linden keine krankheitswer ti gen Ursa chen , welche die Fähigkeit einschränken würden , sie unterlä gen aber deutlich der mot ivationalen Modulation. So wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durch aus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch emotional gut schwingungsfähig (S. 12) .

Es ergä ben sich Hinweise für teilweise leistungsverzerrendes negatives Antwort verhalten. Angaben zu Energi elosigkeit und Kraftlosigkeit liessen sich im aktuel len kl inischen Eindruck sicher nicht bestätigen. Eine chronische schwer wiegende Schmerzsymptomatik könne nicht angenommen werden angesichts lediglich selten erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation, fehlender vegetativer und affektiver Schmerzkorrelate, ruhigem Sitzen über 3 Stunden Begutachtung. Die subjektive ge ringe Leistungseinschätzung könne somit somatisch, abe r auch psy chiatrisch nicht nachv ollzogen word en. Die Therapieaktivitäten seien als gering zu bezeichn en. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Eine solche Eins chätzung (zuletzt zum Beispiel Klinik C.___ ) stütze zu unkritisch auf die sub jek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 12) .

Die angestammte Tätigkeit, ausgehend von Verkäuferin als gelernte r Tätigkeit mit r ückenbelastenden Tätigkeiten , sei als medizinisch nicht zumutbar zu bezeichnen. Retrospektiv gelte diese Bewertung in angestammter Tätigkeit seit Januar 2015. Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend.

Jedoch wären adapt ierte Tätigkeiten möglich, limit iert nur durch die verminderte Rückenbelastbarkeit sowie durch leichte kognitive Beeinträchtigungen (ganz tägig, Leistungsminderung um 20 %). Gleichermassen gelte dies für lei densadap tierte Tätigkeiten seit Jan uar 2015. Auszunehmen davon seien aber die peri - /post operativen Zeiten (O peration im Mai 2016, Restitutionsphase bis Ende September 2016) . Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend (S. 12).

D ie Interaktion somatische r und psychischer Faktoren sei ausführlich dargestellt und i n der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt worden , aber auch unter Abgrenzung der versicherungsfremden Faktoren (Inkonsistenzen), was die Diskrepanz zwischen gutachterlicher Bewertung und

subjektiver, zu geringer Einschätzung der Beschwerdeführerin und den stark auf deren Angaben gestüt z ten Beurteilunge n der behandelnden Ärzte erkläre (S. 13).

3.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. September 2019 Stellung (Urk. 7/122/4-6) und führte aus, das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, be rücksichtige die g eklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss fol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden und die Inkonsistenzen würden diskutiert. In der bisherigen Tätigkeit im Büro/Sekretariat sowie in ange passten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2015 und auf Dauer eine 20%ige Arbeits unfähigkeit. Davon ausgenommen seien nur die peri

- und postoperativen Zeiten im Rahmen der Dekompressionsoperation vom 20. Mai 2016 (S. 5).

4. 4.1

Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.3) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befä higt (vgl. Urk. 7/ 121 S. 2 ).

Die Gut achter berücksichtigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihr jeweilige s

Tei g utach ten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1. 8 ) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

Die Gutachter legten in schlüssiger und na chvollziehbarer Weise dar, dass aus neurologischer Sicht kein klinisch relevanter Residualbefund festgestellt werden könne, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit höhergradig limitiere .

D er zuletzt in der Klinik C.___ angenommene lumboradikuläre Schmerzanteil könne nicht bestätigt werden bei fehlenden radikulären Störungs anteilen sowie ohne neurokompressive Befunde (Urk. 7/121 S. 5 f.) . Zudem seien neuropathische Schmerzen ebenfalls nicht objektivierbar . So fänden sich keine zerebralzentrale n Störungen und insbesondere auch bezüglich der erfolgreich operierten zervikalen Spinalkanalstenose finde sich lediglich noch ein residualer leichter Myelopathiebefund . Es seien somit nur geringe Residuen erkennbar, die sich aus neurologischer Sicht für zumindest adaptierte körperlich leichte Tätig keiten nicht relevant limitierend auswirkten . Insbesondere könne aus dem Myelo pathiebefund keine Einschränkung der Gehfähigkeit abgeleitet werden (S. 7) . Aus internistischer und orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen mit versiche rungs medizinischer Relevanz nachweisbar (S. 9 oben).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit rücken belastenden Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, in ihrer zuletzt ausgeübten Büro-/Sekretariatstätigkeit sowie in sämtlichen angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil jedoch zu 80 % arbeitsfähig ist . Während der peri

- und postoperativen Zeiten von Mai bis Ende September 2016 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 f. , S. 13).

4.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie eine leichte Persönlichkeitsakzen tuierung und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Sie erachteten diese Diagnosen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 10).

Die Gutachter stellten ausführlich und nachvollziehbar dar, dass ohne hinreichend erklärende Schmerzursache aus somatischer Sicht eine stressinduzierte Hyperal gesie diskutiert werden müsse .

Es müsse aber auch eine Abgrenzung gegenüber negativ leistungsverzerrende n Angaben und Verhalten vorgenommen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden entsprechende Belastungen, aber auch Inko nsi stenzen (S. 7 Mitte ). Es könnten zwar Realängste in Bezug auf die psychosozialen Belastungen nachvollzogen, hingegen keine schwerere psychoreaktive Symptom ausprägung begründet werden. Eine erhebliche therapieresistente Ausbildung der Schmerzsymptomatik könne nicht nachvollzogen werden. Es sei en zwar eine leichte Stressvulnerabilität und gewisse Persönlichkeitsauffälligkeiten als Akzen tuierung nachvollziehbar, es bestünden aber auch genü gend persönliche Res sourcen . Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben über Konzentra tions störungen, Antriebsminderung und Müdigkeitsgefühle seien im klinischen Eindruck in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige sich viel mehr psychoenergetisch dynamisch, kräftig, durchaus sehr selbstbewusst, emotio nal gut schwingungsfähig und in keiner Weise im engeren Sinne depressiv. Eine eigenständige versicherungsmedizinisch relevante höhere Einschränkung der Arbeits fähigkeit lasse sich hieraus nicht begründen . Lediglich aus neuro psy cho logischer Sicht seien leichtgradige Störungen der Aufmerksamkeit, des Gedächt nisses und der Exekutivfunktionen festgestellt worden, welche aber unspezifisch zu werten seien (S. 8 , S. 11 ). Angesichts der Inkonsistenzen, wonach die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schlafstörungen im klinischen Eindruck nicht bestätigt werden könnten , keine erkennbare affektive oder vegetative Schmerz symp tomatik feststellbar sei und zudem lediglich bedarfsweise Analgetika einge nommen werde, seien trotz der unauffälligen Beschwerde- und Symptomvali die rung im neuropsychologischen Gutachten zumindest gewisse negativ leistungsver zerrende Angaben anzunehmen . Die erhobenen, leichten kognitiven Einschrän kungen seien nur gering leistungsrelevant (S. 8 , S. 12 ).

Damit ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin aus psy chischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränk t ist.

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiert es Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.6). 4.4

Bezüglich der Berich te des behandelnden Psychologen lic . phil. D.___ (vgl. vor stehend E. 3.2) sowie der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde ( Fach -)Ä rzte eine vom eingeholten Gutachten ab weichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich ver halten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. Z u den von ihnen gestellten Diagnosen nahmen die MEDAS -Gutachtern denn auch

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Stellung und setzten sich detailliert mit der Frage auseinander, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt . Bei den psychiatrischen Befunden konnten die Gutachter schliesslich keine rele vanten Einschränkungen objektivieren (vgl. vorstehend E. 4.3) .

Zusammenfassend ist das MEDAS -Gutachten vom 30 . August 201 9

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - voll beweiskräf tig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Der Beschwerdeführerin sind sowohl die zuletzt ausgeübte

Büro-/Sekretariatst ätigkeit

wie auch jegliche angepassten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Pro fil zu 80 % zumutbar. 4.5

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswir kungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 3 unten , Urk. 7/122 S. 7 ; vgl. auch Urk. 7/19 ) ist nicht zu beanstanden.

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingt en Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.

6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober

2017 E.

5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch den vermehrten Pausenbedarf wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann f olglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden.

Es können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hin weisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugs relevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.

Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 /80/3-16 ) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01355 mit Urteil vom 16. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 9.

November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 11/84).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

E. 1.7 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy ch o soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundes ge richts 9C_171/2020 vom 1 2. Mai

2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 2 6. März 2018 E.

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2020 (Urk.

2) davon aus, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei die Be schwerdeführerin seit Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zu 20 % eingeschränkt. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Operation im Mai 2016 bis Ende September 2016 in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit im administrativ-kaufmännischen Bereich so wie in anderen, angepassten Tätigkeiten bei ganz tägiger Präsenz mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich und zumut bar. Die Leistungseinschränkung von 20 % bei ganztägiger Präsenz begründe sich durch den vermehrten Zeitaufwand und den Pausenbedarf. Bei den psychia tri s chen Befunden hätten keine relevanten Einschränkungen objektiviert werden können. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen liege nicht vor (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1) , die Gutachter hätten sich zur Tätigkeit als Verkäuferin geäusser

t. Lediglich einmal werde zur Tätigkeit als Sekretariatsangestellte Stellung genommen. Jedoch gehe aus dieser Beurteilung nicht weiter hervor, wie diese Ein schätzung zustande gekommen sei . Ebenso sei nicht klar, wieso die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich erstellt und sich nicht dazu geäussert habe, wieso kein leidensbedingter Abzug gewährt werde (S. 9). Zudem habe sie bereits im Einwandverfahren den Beweiswert des Gutachtens beanstandet. Es sei ausführlich und detailliert berichtet worden, wes halb diese Ansicht vertreten werde (S. 10). Gesamthaft würden diverse Aussagen falsch wiedergegeben und falsche Schlüsse gezogen. Zu guter Letzt werde ihr ein aggravierendes widersprüchliches Verhalten angelastet, wobei dies lediglich auf grund falscher Angaben im Gutachten entstehe. Die Gutachter würden ihre Belas tungen konsequent herunterspielen und eine aggravierende , willensstarke Frau kreieren, welche über diverse Ressourcen verfüge. Dieses Bild entspreche jedoch in keiner Weise der Realität. Gesamthaft werde die Ansicht vertreten, dass das Gut achten den Beweiswert für eine medizinische Einschätzung nicht erfülle (S. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Klinik C.___ , berichtete am 14. Dezember 2018 (Urk. 7/93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumbo radikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) er folgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditio nier tem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.) . 3.2

L ic . phil. D.___ , Psychologe, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichteten am 2 3 . Dezember 2018 (Urk. 7/95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Fibromyalgiesyndrom - Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) - zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne

Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Inter ventionen zugenommen , ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerde führerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1

Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80

% , dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stun den pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2). 3.3

Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)

F.___ , erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 30. August 2019 (Urk. 7/121) ge stützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

E. 7 Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Rente von Mai bis September des Jahres 2016 auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), ferner seien weitere medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 (Urk. 10 ) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewill igt und der Beschwerdeführerin die Bes chwerdeantwort zugestellt (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Ziff.

4. 2): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - radiologisch gemäss MRI LWS vom 5. Juni 2015 mit mä ssiger Osteo chondrose LWK 4/5 und geringen Bandschei benpathologien in den Etagen L3 bis S 1, ohne signifikante neurokompressive Befundlage, ohne Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch ohne objektivierbares radikuläres Defizit, Lasègue negativ, aber diskrete Reflexbeschleunigung der Reflexe (bei leichter zervikaler Myelopathie) - mit St atus nach gepulster Radiofrequenztherapie L5 beidseits (gemäss Bericht Klinik C.___

26. März 2019), anamnestisch ohne Verbesse rung auf bisherige konservative Therapiemassnahmen - St atus nach ze rvikaler Spinal kanalstenose mit

ze r vikaler Myelopathie HWK5/6 - bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit St atus n ach

Laminektomie von dorsal C3 bis C7, Mai 2016 - radiologisch gemäss MRI HWS vom 28. März 20 19 persistierende deutliche Myel opathie mit fokaler Atrophie betont im Fasciculus

lateratis , geringergradig

posterior auf Höhe HWK5/6 bei sonst regel rechtem Myelon

- mit degenerativen Veränderungen mit erosiver

Osteochondrose und anteriorer

Spondylose ab HWK4 bis HWK 6, abe r ohne Kompression des Myelons , j edoch mit mehrsegmental en intervertebralen foraminalen Einengungen C4 bis C7 - klinisch -ne urol og i sch lediglich residuales diskretes spastisch beschleu nigtes Reflexbild an den unteren Extremitäten, jedoch ohne spastische motorische reaktivierbare Störungen, ohne signifikante Sensibilitäts störungen oder Tiefensensibilitätsstörungen, ohne signifikante neuro gen e Blasen-Darm-Störung - l eichtgradige neuropsycho l ogische Störung - in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen - im Rahmen der medizinischen Gesamtsituation

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

E. 10 Ziff. 4.2): - Schulterschmerzen rechts intermittierend bei Teilruptur Supraspinatus - l eichtes polytopes chronisches Schmerzsyndrom ( fibromyalgiform ) lang jährig . Im Sinne einer leichten stressinduzierten zentralen Hyperalgesie - bei wahrscheinlich undifferenzierter Somatisierungsstörung - anamnestisch Angabe von Ängstlichkeit und anankastischen Persön lichkeitszügen bei jedoch auch robusten Persönlichkeitsanteilen - Ausschluss Multiple Sklerose gemäss Liquordiagnostik (Bericht 26. M ärz 2019

Klinik C.___ ) - k ein Hinweis für rheumatisches Kra nkheitsbild (Labordiagnostik 12. Ju ni 2017, Rheumafaktor und CCP-Antikörper negativ, jedoch Hinweis für latenten Vitamin B 12-Mangel) - ICD-10 F45.1 u ndifferenzierte Somatisierungsstörung - ICD-10

Z73 l eichte Pe rsönlichkeitsakzentuierung (emot ional instabil, teilweise ängstliche, anankastische Züge) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Realängste) - p rimäre episodische Migräne, teilweise mit Aura - Adipositas Grad II (BMI 36.9) - a rterielle Hypertonie - Diabe tes mellitus II (diagnostiziert zirka 2014) - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale, saisonal, sporadisch behandelt - S chlafapnoe (aktenanamnestisch), unbehandelt, aber klinisch nicht erkenn bar relevant - Nikotinabusus Sie führten aus, dass eine mittelgradig verminderte Rückenbelastbarkeit bestehe. Somatisch bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von mehr als 5

kg sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten rein im Stehen, rein im Sitzen und rein im Gehen oder in Zwangspositionen des Rumpfes oder des Kopfes oder in gebückter Stellung oder mit Ge hen auf unebe nem Gelände. Ü berkopfarbeiten oder das Hantieren mit vibrierenden oder schla genden Maschinen seien nicht zumutbar. Es sollten keine Arbeiten mit häufigen HWS-Zwangshalt ungen durchgeführt werden. Es fänden sich multifaktoriell e leichte neuropsychologische Störungen . Die Beschwerdeführerin arbeite bei leicht komplexe ren Aufgaben leicht verlangsamt. Sie könne sich kurzfristig nur eine leicht reduzierte Anzahl an neuen I nformationen merken. Einen im Al ters ver gleich zu hohen Anteil von neu gelernten visuellen Informationen vergesse sie nach einer Weile wieder. Sie gehe in Aufgaben umständlich vor und lasse sich durch Unterbrechungen stören (arbeite dann langsamer). Sie wirke unsicher, ängstlich und beginne rasch zu weinen. Ihre kognitiven Einschränkungen nehme sie gesteigert wa h

r. Es zeig t en sich Hinweise, dass kognitiv anspruchsvolle Auf gaben sie übermässig ermüden würden. Alle anderen Bereiche könn t en als Res source betrachtet werden. So k önne die Beschwerdeführerin visuell-koordinative Aufgaben (etwas abzeichnen, etwas nach Plan nachbauen) ausführen. Einfachere, klar strukturierte Aufgaben löse sie in einem a ltersgerechten Tempo. Auch lasse sie sich durch Anforderungen ans «Multitaski ng» nicht beirren. Neue verbale Info rmationen lerne sie mithilfe von Wiederholungen gut und könne sich auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung n och ausreichend daran erinnern. In der Aufgabenbearb eitung oder im Gespräch verliere sie den Fade n nicht mehr al s Gleichaltrige. Sie k önne zügig von einer bekannten Aufgabe zur nächsten wechseln. Bei Schwierigkeiten finde sie oftmals selbstständig eine alter nati ve Lösung. Sie erkennt logische Zusammenhänge. Sie könne lesen und rech nen . Sie sei freundlich zugewandt, in allen Modalitäten orientiert und zeige sich nachweislich anstrengungsbereit (S. 10 f.) .

A us allgemei n-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen , die Res sourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas ha be keine Einschrän kungen der Arbeit s

- und Leistungsfähigkeit zur Folge . Affektionen des Bewe gungsapparats vor allem der Beine könn t en dadurch verstärkt werden. Die ver mu tete Schilddrüsen-Affektion werde mittels S ubstitution behandelt und stelle keine Beeinträchtigung dar. Der seit Jahren bekannte Diabetes mellitus - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - habe keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde . Das metabolische Syndrom wie die Dyslipidämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähig keit. Die pulmonalen Affektionen seien aktuell auch ohne Therapie nicht mani fest. Sie hätten allenfalls eine Leistungseinschränkung für schwerste körperliche Belastungen zur Folge, wie sie nach Wissensstand der Gutachter nie zum Anfor de rungsprofil de r Beschwerdeführerin gehört hätten (S. 11) .

In psychischer Hinsicht fä nden sich zwar leichte emotional ins tabile Persön lich keitszüge, und es seien auch Real ängste im Kontext von psychosozi alen Be lastungen entsprechend vormals auch wechselhafte n , negative n Affekte n erklär bar. Die früheren Konflikte seien jedoch zwischenzeitlich zumeist entaktualis iert . Entsprechend wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begut ach tung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchset zungs stark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch euthym und emotional gut schwingungsfähig. Es könne keine eige nständige generalisierte Angstst örung oder Zwangsstörun g festgestellt werden. Auch könne rückblickend keine so hohe Ausprägung nachvollzogen werden, dass die Vergabe der Diagnose aus dem Kapitel F32 (depressive Episode) oder gar F33 (rezidivierende depressive Störung) berechtigt wäre (S. 11).

E s hätten zwar in den letzten Jahren mehrfache erhebliche psycho soziale Belas tungen bestanden ( zwei belastende Partnerschaften, Ehetrennung 2001, Status als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Kündigung , Suche nach neuer Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten , existen zielle Ängste ) .

E ntsprechend sei es auch reaktiv zu den negativen Affekten im Sinne der Realängste, denkbar auch damit zur vermehrten Ausbildung der Schmerzen teilweise über vermehrte Muskelspannung sowie über eine leichte Somatisierungsreaktion gekommen. Zwischenzeitlich lebe die Beschwerdefüh rerin gemäss ihren Angaben aber in einer gute n Partnerschaft. Die früher belastenden Ehebezi ehungen mit Gewalterfahrung seien somit längst nicht mehr aktuell. Auch befinde sie sich derzeit nicht mehr im Status als alleinerziehende Mutter, zumal die Kinder nunmehr bereits erwachsen seien . Gleichwohl habe sie trotz den be schriebenen Mehrbelastungen vollumfänglich gearbeitet gehabt. Sie habe in der Vergangenheit auch erhebliche Resil ienz, durcha us Durchsetzungskraft und Ziel o rientierung, sowohl in beruflicher als auch privater Ebene gezeigt . Zwar fä nden sich gemäss ihren Persönlichkeitsakzente n

i n der Arbeitsbi ografie gelegentliche Schwierig keiten, thematisch zumeist aber Männern gegenüber ( Reaktualisierung zu frühen Erfahrungen) . Es zeig e sich aber ansonsten durchaus auch eine hohe Resilienz. Es ergä ben somit trotz gewi sser Belastungen in der entwickl ungs psy chologischen Kindheitsanamnese angesichts der dann doch weitgehend unauf fälligen Schul-, Arbeits- und Sozialanamnese keine Hinweise für eine relevante Störung des psychischen Strukturniveaus (S. 11 f.) . D ie komplexen Ich-Funktio nen seien nicht erk ennbar relevant gestört. So seien auch die Beziehungsfähigkeit und K ontaktgestaltung adäquat , gleichermassen sei die Affek tsteuerung und Impuls kontrolle ausreichend stabil . Intentionalität und Antrieb seien durchaus intakt, dürften aber von den persönlichen Ziel setzungen geleitet sei n , wohl auch unter dem Eindruck der früheren mehr fachen Belastungen. Dennoch seien krank heitswertige Störungen nicht ableitbar, eher ein Wunsch nach Entlastung, was sich über eine gewisse negative Leistungsver zerrung in den anamnestischen An gaben zeig

e. Es ergä ben sich somit auch hinsichtlich der psychischen Funktionen in Anlehnung an den M ini-ICF-APP nach Linden keine krankheitswer ti gen Ursa chen , welche die Fähigkeit einschränken würden , sie unterlä gen aber deutlich der mot ivationalen Modulation. So wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durch aus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch emotional gut schwingungsfähig (S. 12) .

Es ergä ben sich Hinweise für teilweise leistungsverzerrendes negatives Antwort verhalten. Angaben zu Energi elosigkeit und Kraftlosigkeit liessen sich im aktuel len kl inischen Eindruck sicher nicht bestätigen. Eine chronische schwer wiegende Schmerzsymptomatik könne nicht angenommen werden angesichts lediglich selten erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation, fehlender vegetativer und affektiver Schmerzkorrelate, ruhigem Sitzen über 3 Stunden Begutachtung. Die subjektive ge ringe Leistungseinschätzung könne somit somatisch, abe r auch psy chiatrisch nicht nachv ollzogen word en. Die Therapieaktivitäten seien als gering zu bezeichn en. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Eine solche Eins chätzung (zuletzt zum Beispiel Klinik C.___ ) stütze zu unkritisch auf die sub jek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 12) .

Die angestammte Tätigkeit, ausgehend von Verkäuferin als gelernte r Tätigkeit mit r ückenbelastenden Tätigkeiten , sei als medizinisch nicht zumutbar zu bezeichnen. Retrospektiv gelte diese Bewertung in angestammter Tätigkeit seit Januar 2015. Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend.

Jedoch wären adapt ierte Tätigkeiten möglich, limit iert nur durch die verminderte Rückenbelastbarkeit sowie durch leichte kognitive Beeinträchtigungen (ganz tägig, Leistungsminderung um 20 %). Gleichermassen gelte dies für lei densadap tierte Tätigkeiten seit Jan uar 2015. Auszunehmen davon seien aber die peri - /post operativen Zeiten (O peration im Mai 2016, Restitutionsphase bis Ende September 2016) . Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend (S. 12).

D ie Interaktion somatische r und psychischer Faktoren sei ausführlich dargestellt und i n der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt worden , aber auch unter Abgrenzung der versicherungsfremden Faktoren (Inkonsistenzen), was die Diskrepanz zwischen gutachterlicher Bewertung und

subjektiver, zu geringer Einschätzung der Beschwerdeführerin und den stark auf deren Angaben gestüt z ten Beurteilunge n der behandelnden Ärzte erkläre (S. 13).

3.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. September 2019 Stellung (Urk. 7/122/4-6) und führte aus, das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, be rücksichtige die g eklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss fol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden und die Inkonsistenzen würden diskutiert. In der bisherigen Tätigkeit im Büro/Sekretariat sowie in ange passten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2015 und auf Dauer eine 20%ige Arbeits unfähigkeit. Davon ausgenommen seien nur die peri

- und postoperativen Zeiten im Rahmen der Dekompressionsoperation vom 20. Mai 2016 (S. 5).

4. 4.1

Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.3) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befä higt (vgl. Urk. 7/ 121 S. 2 ).

Die Gut achter berücksichtigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihr jeweilige s

Tei g utach ten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1. 8 ) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

Die Gutachter legten in schlüssiger und na chvollziehbarer Weise dar, dass aus neurologischer Sicht kein klinisch relevanter Residualbefund festgestellt werden könne, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit höhergradig limitiere .

D er zuletzt in der Klinik C.___ angenommene lumboradikuläre Schmerzanteil könne nicht bestätigt werden bei fehlenden radikulären Störungs anteilen sowie ohne neurokompressive Befunde (Urk. 7/121 S. 5 f.) . Zudem seien neuropathische Schmerzen ebenfalls nicht objektivierbar . So fänden sich keine zerebralzentrale n Störungen und insbesondere auch bezüglich der erfolgreich operierten zervikalen Spinalkanalstenose finde sich lediglich noch ein residualer leichter Myelopathiebefund . Es seien somit nur geringe Residuen erkennbar, die sich aus neurologischer Sicht für zumindest adaptierte körperlich leichte Tätig keiten nicht relevant limitierend auswirkten . Insbesondere könne aus dem Myelo pathiebefund keine Einschränkung der Gehfähigkeit abgeleitet werden (S. 7) . Aus internistischer und orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen mit versiche rungs medizinischer Relevanz nachweisbar (S. 9 oben).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit rücken belastenden Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, in ihrer zuletzt ausgeübten Büro-/Sekretariatstätigkeit sowie in sämtlichen angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil jedoch zu 80 % arbeitsfähig ist . Während der peri

- und postoperativen Zeiten von Mai bis Ende September 2016 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 f. , S. 13).

4.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie eine leichte Persönlichkeitsakzen tuierung und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Sie erachteten diese Diagnosen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 10).

Die Gutachter stellten ausführlich und nachvollziehbar dar, dass ohne hinreichend erklärende Schmerzursache aus somatischer Sicht eine stressinduzierte Hyperal gesie diskutiert werden müsse .

Es müsse aber auch eine Abgrenzung gegenüber negativ leistungsverzerrende n Angaben und Verhalten vorgenommen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden entsprechende Belastungen, aber auch Inko nsi stenzen (S. 7 Mitte ). Es könnten zwar Realängste in Bezug auf die psychosozialen Belastungen nachvollzogen, hingegen keine schwerere psychoreaktive Symptom ausprägung begründet werden. Eine erhebliche therapieresistente Ausbildung der Schmerzsymptomatik könne nicht nachvollzogen werden. Es sei en zwar eine leichte Stressvulnerabilität und gewisse Persönlichkeitsauffälligkeiten als Akzen tuierung nachvollziehbar, es bestünden aber auch genü gend persönliche Res sourcen . Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben über Konzentra tions störungen, Antriebsminderung und Müdigkeitsgefühle seien im klinischen Eindruck in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige sich viel mehr psychoenergetisch dynamisch, kräftig, durchaus sehr selbstbewusst, emotio nal gut schwingungsfähig und in keiner Weise im engeren Sinne depressiv. Eine eigenständige versicherungsmedizinisch relevante höhere Einschränkung der Arbeits fähigkeit lasse sich hieraus nicht begründen . Lediglich aus neuro psy cho logischer Sicht seien leichtgradige Störungen der Aufmerksamkeit, des Gedächt nisses und der Exekutivfunktionen festgestellt worden, welche aber unspezifisch zu werten seien (S. 8 , S. 11 ). Angesichts der Inkonsistenzen, wonach die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schlafstörungen im klinischen Eindruck nicht bestätigt werden könnten , keine erkennbare affektive oder vegetative Schmerz symp tomatik feststellbar sei und zudem lediglich bedarfsweise Analgetika einge nommen werde, seien trotz der unauffälligen Beschwerde- und Symptomvali die rung im neuropsychologischen Gutachten zumindest gewisse negativ leistungsver zerrende Angaben anzunehmen . Die erhobenen, leichten kognitiven Einschrän kungen seien nur gering leistungsrelevant (S. 8 , S. 12 ).

Damit ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin aus psy chischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränk t ist.

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiert es Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.6). 4.4

Bezüglich der Berich te des behandelnden Psychologen lic . phil. D.___ (vgl. vor stehend E. 3.2) sowie der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde ( Fach -)Ä rzte eine vom eingeholten Gutachten ab weichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich ver halten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. Z u den von ihnen gestellten Diagnosen nahmen die MEDAS -Gutachtern denn auch

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Stellung und setzten sich detailliert mit der Frage auseinander, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt . Bei den psychiatrischen Befunden konnten die Gutachter schliesslich keine rele vanten Einschränkungen objektivieren (vgl. vorstehend E. 4.3) .

Zusammenfassend ist das MEDAS -Gutachten vom 30 . August 201 9

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - voll beweiskräf tig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Der Beschwerdeführerin sind sowohl die zuletzt ausgeübte

Büro-/Sekretariatst ätigkeit

wie auch jegliche angepassten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Pro fil zu 80 % zumutbar. 4.5

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswir kungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 3 unten , Urk. 7/122 S. 7 ; vgl. auch Urk. 7/19 ) ist nicht zu beanstanden.

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingt en Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.

6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober

2017 E.

5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch den vermehrten Pausenbedarf wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann f olglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden.

Es können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hin weisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugs relevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.

Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00284

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

8. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war von April 2003 bis Ende Januar 2013 als Teamleiterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/38) und erbrachte von Juni bis Dezember 2014 Büroservice-Dienstleistungen für die A.___ GmbH (Urk. 11/39). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden an der Hals- und Len denwirbelsäule meldete sich die Versicherte am 24. September 2015 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/51-64) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2017 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente von Mai bis September 2016 zu (Urk. 11 / 73 , Urk. 11 / 65).

Die von der Versicherten am 11. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 1 1 /80/3-16 ) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.01355 mit Urteil vom 16. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 9.

November 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 11/84). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 11/93/7-9, Urk. 11/95) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am

30. August 2019 erstattet wurde (Urk. 11/121).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/123, Urk.

11/126, Urk.

11/128 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 11/132 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

7. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Rente von Mai bis September des Jahres 2016 auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), ferner seien weitere medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 (Urk. 10 ) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewill igt und der Beschwerdeführerin die Bes chwerdeantwort zugestellt (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.7

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy ch o soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundes ge richts 9C_171/2020 vom 1 2. Mai

2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 2 6. März 2018 E.

2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2020 (Urk.

2) davon aus, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei die Be schwerdeführerin seit Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zu 20 % eingeschränkt. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Operation im Mai 2016 bis Ende September 2016 in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit im administrativ-kaufmännischen Bereich so wie in anderen, angepassten Tätigkeiten bei ganz tägiger Präsenz mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich und zumut bar. Die Leistungseinschränkung von 20 % bei ganztägiger Präsenz begründe sich durch den vermehrten Zeitaufwand und den Pausenbedarf. Bei den psychia tri s chen Befunden hätten keine relevanten Einschränkungen objektiviert werden können. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen liege nicht vor (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1) , die Gutachter hätten sich zur Tätigkeit als Verkäuferin geäusser

t. Lediglich einmal werde zur Tätigkeit als Sekretariatsangestellte Stellung genommen. Jedoch gehe aus dieser Beurteilung nicht weiter hervor, wie diese Ein schätzung zustande gekommen sei . Ebenso sei nicht klar, wieso die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich erstellt und sich nicht dazu geäussert habe, wieso kein leidensbedingter Abzug gewährt werde (S. 9). Zudem habe sie bereits im Einwandverfahren den Beweiswert des Gutachtens beanstandet. Es sei ausführlich und detailliert berichtet worden, wes halb diese Ansicht vertreten werde (S. 10). Gesamthaft würden diverse Aussagen falsch wiedergegeben und falsche Schlüsse gezogen. Zu guter Letzt werde ihr ein aggravierendes widersprüchliches Verhalten angelastet, wobei dies lediglich auf grund falscher Angaben im Gutachten entstehe. Die Gutachter würden ihre Belas tungen konsequent herunterspielen und eine aggravierende , willensstarke Frau kreieren, welche über diverse Ressourcen verfüge. Dieses Bild entspreche jedoch in keiner Weise der Realität. Gesamthaft werde die Ansicht vertreten, dass das Gut achten den Beweiswert für eine medizinische Einschätzung nicht erfülle (S. 14).

2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Klinik C.___ , berichtete am 14. Dezember 2018 (Urk. 7/93/7-9) über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin seit April 2018 und führte aus, von ihm seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Seit 2007 bestünden wandernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Fachrheumatologisch sei eine entzündliche Erkrankung ausgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hätten zervikale Infiltrationen eine Besserung der Symptomatik gebracht (S. 1). Es sei die infiltrative Evaluierung eines lumbospondylogenen Schmerzanteils (nicht bestätigt) sowie eines lumbo radikulären Schmerzanteils (Wurzelreizsymptomatik S1 beidseits bestätigt) er folgt. In der Folge sei eine therapeutische gepulste Radiofrequenz der Wurzeln S1 beidseits mit Besserung der Schmerzsymptomatik durchgeführt worden. In den Jahren 2017/2018 sei eine dreimalige Applikation von autologem konditio nier tem Plasma an die Supraspinatussehne sowie die Bursa SDSA rechts durchgeführt worden, vier Wochen später sei dabei nur wenig Erfolg zu verzeichnen gewesen. Die Halbjahreskontrolle stehe noch aus (S. 2 unten und f.) . 3.2

L ic . phil. D.___ , Psychologe, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichteten am 2 3 . Dezember 2018 (Urk. 7/95) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Fibromyalgiesyndrom - Züge von generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) - zusätzlich offenbar Diabetes B, Migräne

Sie führten aus, die Schmerzen hätten nach diversen schmerzmedizinischen Inter ventionen zugenommen , ebenso die ängstlich-depressive Stimmungslage. Die Symptome würden täglich schwanken, es sei relativ unkalkulierbar (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Sekretariat sei zurzeit unrealistisch, die Beschwerde führerin könne zeitweise kaum sitzen, die Konzentration sei schlecht und sie habe Schmerzen. Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in wechselnder Stellung denkbar. Es gebe jedoch viele Phasen/Tage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (S. 1

Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 70-80

% , dies sei sehr wechselnd (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schwierig, bestenfalls sei sie stabil. Dies hänge stark auch von der sozialen Situation/Familie/Perspektive ab (S. 2 Ziff. 3.3). Eine Wiedereingliederung sei theoretisch möglich zu 2-3 Stun den pro Tag, jedoch gebe es auch Tage, an denen es unmöglich sei (S. 3 Ziff. 4.2). 3.3

Die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)

F.___ , erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 30. August 2019 (Urk. 7/121) ge stützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

9 Ziff.

4. 2): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - radiologisch gemäss MRI LWS vom 5. Juni 2015 mit mä ssiger Osteo chondrose LWK 4/5 und geringen Bandschei benpathologien in den Etagen L3 bis S 1, ohne signifikante neurokompressive Befundlage, ohne Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch ohne objektivierbares radikuläres Defizit, Lasègue negativ, aber diskrete Reflexbeschleunigung der Reflexe (bei leichter zervikaler Myelopathie) - mit St atus nach gepulster Radiofrequenztherapie L5 beidseits (gemäss Bericht Klinik C.___

26. März 2019), anamnestisch ohne Verbesse rung auf bisherige konservative Therapiemassnahmen - St atus nach ze rvikaler Spinal kanalstenose mit

ze r vikaler Myelopathie HWK5/6 - bei Spondylose C3/4 bis C6/7 mit St atus n ach

Laminektomie von dorsal C3 bis C7, Mai 2016 - radiologisch gemäss MRI HWS vom 28. März 20 19 persistierende deutliche Myel opathie mit fokaler Atrophie betont im Fasciculus

lateratis , geringergradig

posterior auf Höhe HWK5/6 bei sonst regel rechtem Myelon

- mit degenerativen Veränderungen mit erosiver

Osteochondrose und anteriorer

Spondylose ab HWK4 bis HWK 6, abe r ohne Kompression des Myelons , j edoch mit mehrsegmental en intervertebralen foraminalen Einengungen C4 bis C7 - klinisch -ne urol og i sch lediglich residuales diskretes spastisch beschleu nigtes Reflexbild an den unteren Extremitäten, jedoch ohne spastische motorische reaktivierbare Störungen, ohne signifikante Sensibilitäts störungen oder Tiefensensibilitätsstörungen, ohne signifikante neuro gen e Blasen-Darm-Störung - l eichtgradige neuropsycho l ogische Störung - in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen - im Rahmen der medizinischen Gesamtsituation

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - Schulterschmerzen rechts intermittierend bei Teilruptur Supraspinatus - l eichtes polytopes chronisches Schmerzsyndrom ( fibromyalgiform ) lang jährig . Im Sinne einer leichten stressinduzierten zentralen Hyperalgesie - bei wahrscheinlich undifferenzierter Somatisierungsstörung - anamnestisch Angabe von Ängstlichkeit und anankastischen Persön lichkeitszügen bei jedoch auch robusten Persönlichkeitsanteilen - Ausschluss Multiple Sklerose gemäss Liquordiagnostik (Bericht 26. M ärz 2019

Klinik C.___ ) - k ein Hinweis für rheumatisches Kra nkheitsbild (Labordiagnostik 12. Ju ni 2017, Rheumafaktor und CCP-Antikörper negativ, jedoch Hinweis für latenten Vitamin B 12-Mangel) - ICD-10 F45.1 u ndifferenzierte Somatisierungsstörung - ICD-10

Z73 l eichte Pe rsönlichkeitsakzentuierung (emot ional instabil, teilweise ängstliche, anankastische Züge) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Realängste) - p rimäre episodische Migräne, teilweise mit Aura - Adipositas Grad II (BMI 36.9) - a rterielle Hypertonie - Diabe tes mellitus II (diagnostiziert zirka 2014) - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale, saisonal, sporadisch behandelt - S chlafapnoe (aktenanamnestisch), unbehandelt, aber klinisch nicht erkenn bar relevant - Nikotinabusus Sie führten aus, dass eine mittelgradig verminderte Rückenbelastbarkeit bestehe. Somatisch bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von mehr als 5

kg sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten rein im Stehen, rein im Sitzen und rein im Gehen oder in Zwangspositionen des Rumpfes oder des Kopfes oder in gebückter Stellung oder mit Ge hen auf unebe nem Gelände. Ü berkopfarbeiten oder das Hantieren mit vibrierenden oder schla genden Maschinen seien nicht zumutbar. Es sollten keine Arbeiten mit häufigen HWS-Zwangshalt ungen durchgeführt werden. Es fänden sich multifaktoriell e leichte neuropsychologische Störungen . Die Beschwerdeführerin arbeite bei leicht komplexe ren Aufgaben leicht verlangsamt. Sie könne sich kurzfristig nur eine leicht reduzierte Anzahl an neuen I nformationen merken. Einen im Al ters ver gleich zu hohen Anteil von neu gelernten visuellen Informationen vergesse sie nach einer Weile wieder. Sie gehe in Aufgaben umständlich vor und lasse sich durch Unterbrechungen stören (arbeite dann langsamer). Sie wirke unsicher, ängstlich und beginne rasch zu weinen. Ihre kognitiven Einschränkungen nehme sie gesteigert wa h

r. Es zeig t en sich Hinweise, dass kognitiv anspruchsvolle Auf gaben sie übermässig ermüden würden. Alle anderen Bereiche könn t en als Res source betrachtet werden. So k önne die Beschwerdeführerin visuell-koordinative Aufgaben (etwas abzeichnen, etwas nach Plan nachbauen) ausführen. Einfachere, klar strukturierte Aufgaben löse sie in einem a ltersgerechten Tempo. Auch lasse sie sich durch Anforderungen ans «Multitaski ng» nicht beirren. Neue verbale Info rmationen lerne sie mithilfe von Wiederholungen gut und könne sich auch nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerung n och ausreichend daran erinnern. In der Aufgabenbearb eitung oder im Gespräch verliere sie den Fade n nicht mehr al s Gleichaltrige. Sie k önne zügig von einer bekannten Aufgabe zur nächsten wechseln. Bei Schwierigkeiten finde sie oftmals selbstständig eine alter nati ve Lösung. Sie erkennt logische Zusammenhänge. Sie könne lesen und rech nen . Sie sei freundlich zugewandt, in allen Modalitäten orientiert und zeige sich nachweislich anstrengungsbereit (S. 10 f.) .

A us allgemei n-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen , die Res sourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Adipositas ha be keine Einschrän kungen der Arbeit s

- und Leistungsfähigkeit zur Folge . Affektionen des Bewe gungsapparats vor allem der Beine könn t en dadurch verstärkt werden. Die ver mu tete Schilddrüsen-Affektion werde mittels S ubstitution behandelt und stelle keine Beeinträchtigung dar. Der seit Jahren bekannte Diabetes mellitus - auch wenn er insulinpflichtig und schlecht eingestellt wäre - habe keine unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Bei Dia betes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde . Das metabolische Syndrom wie die Dyslipidämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähig keit. Die pulmonalen Affektionen seien aktuell auch ohne Therapie nicht mani fest. Sie hätten allenfalls eine Leistungseinschränkung für schwerste körperliche Belastungen zur Folge, wie sie nach Wissensstand der Gutachter nie zum Anfor de rungsprofil de r Beschwerdeführerin gehört hätten (S. 11) .

In psychischer Hinsicht fä nden sich zwar leichte emotional ins tabile Persön lich keitszüge, und es seien auch Real ängste im Kontext von psychosozi alen Be lastungen entsprechend vormals auch wechselhafte n , negative n Affekte n erklär bar. Die früheren Konflikte seien jedoch zwischenzeitlich zumeist entaktualis iert . Entsprechend wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begut ach tung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durchaus durchset zungs stark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch euthym und emotional gut schwingungsfähig. Es könne keine eige nständige generalisierte Angstst örung oder Zwangsstörun g festgestellt werden. Auch könne rückblickend keine so hohe Ausprägung nachvollzogen werden, dass die Vergabe der Diagnose aus dem Kapitel F32 (depressive Episode) oder gar F33 (rezidivierende depressive Störung) berechtigt wäre (S. 11).

E s hätten zwar in den letzten Jahren mehrfache erhebliche psycho soziale Belas tungen bestanden ( zwei belastende Partnerschaften, Ehetrennung 2001, Status als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Kündigung , Suche nach neuer Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten , existen zielle Ängste ) .

E ntsprechend sei es auch reaktiv zu den negativen Affekten im Sinne der Realängste, denkbar auch damit zur vermehrten Ausbildung der Schmerzen teilweise über vermehrte Muskelspannung sowie über eine leichte Somatisierungsreaktion gekommen. Zwischenzeitlich lebe die Beschwerdefüh rerin gemäss ihren Angaben aber in einer gute n Partnerschaft. Die früher belastenden Ehebezi ehungen mit Gewalterfahrung seien somit längst nicht mehr aktuell. Auch befinde sie sich derzeit nicht mehr im Status als alleinerziehende Mutter, zumal die Kinder nunmehr bereits erwachsen seien . Gleichwohl habe sie trotz den be schriebenen Mehrbelastungen vollumfänglich gearbeitet gehabt. Sie habe in der Vergangenheit auch erhebliche Resil ienz, durcha us Durchsetzungskraft und Ziel o rientierung, sowohl in beruflicher als auch privater Ebene gezeigt . Zwar fä nden sich gemäss ihren Persönlichkeitsakzente n

i n der Arbeitsbi ografie gelegentliche Schwierig keiten, thematisch zumeist aber Männern gegenüber ( Reaktualisierung zu frühen Erfahrungen) . Es zeig e sich aber ansonsten durchaus auch eine hohe Resilienz. Es ergä ben somit trotz gewi sser Belastungen in der entwickl ungs psy chologischen Kindheitsanamnese angesichts der dann doch weitgehend unauf fälligen Schul-, Arbeits- und Sozialanamnese keine Hinweise für eine relevante Störung des psychischen Strukturniveaus (S. 11 f.) . D ie komplexen Ich-Funktio nen seien nicht erk ennbar relevant gestört. So seien auch die Beziehungsfähigkeit und K ontaktgestaltung adäquat , gleichermassen sei die Affek tsteuerung und Impuls kontrolle ausreichend stabil . Intentionalität und Antrieb seien durchaus intakt, dürften aber von den persönlichen Ziel setzungen geleitet sei n , wohl auch unter dem Eindruck der früheren mehr fachen Belastungen. Dennoch seien krank heitswertige Störungen nicht ableitbar, eher ein Wunsch nach Entlastung, was sich über eine gewisse negative Leistungsver zerrung in den anamnestischen An gaben zeig

e. Es ergä ben sich somit auch hinsichtlich der psychischen Funktionen in Anlehnung an den M ini-ICF-APP nach Linden keine krankheitswer ti gen Ursa chen , welche die Fähigkeit einschränken würden , sie unterlä gen aber deutlich der mot ivationalen Modulation. So wirke die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch nicht psychoenergetisch kraftlos oder müde, durch aus durchsetzungsstark und psychoenergetisch kräftig, durchaus auch emotional gut schwingungsfähig (S. 12) .

Es ergä ben sich Hinweise für teilweise leistungsverzerrendes negatives Antwort verhalten. Angaben zu Energi elosigkeit und Kraftlosigkeit liessen sich im aktuel len kl inischen Eindruck sicher nicht bestätigen. Eine chronische schwer wiegende Schmerzsymptomatik könne nicht angenommen werden angesichts lediglich selten erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation, fehlender vegetativer und affektiver Schmerzkorrelate, ruhigem Sitzen über 3 Stunden Begutachtung. Die subjektive ge ringe Leistungseinschätzung könne somit somatisch, abe r auch psy chiatrisch nicht nachv ollzogen word en. Die Therapieaktivitäten seien als gering zu bezeichn en. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Eine solche Eins chätzung (zuletzt zum Beispiel Klinik C.___ ) stütze zu unkritisch auf die sub jek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (S. 12) .

Die angestammte Tätigkeit, ausgehend von Verkäuferin als gelernte r Tätigkeit mit r ückenbelastenden Tätigkeiten , sei als medizinisch nicht zumutbar zu bezeichnen. Retrospektiv gelte diese Bewertung in angestammter Tätigkeit seit Januar 2015. Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend.

Jedoch wären adapt ierte Tätigkeiten möglich, limit iert nur durch die verminderte Rückenbelastbarkeit sowie durch leichte kognitive Beeinträchtigungen (ganz tägig, Leistungsminderung um 20 %). Gleichermassen gelte dies für lei densadap tierte Tätigkeiten seit Jan uar 2015. Auszunehmen davon seien aber die peri - /post operativen Zeiten (O peration im Mai 2016, Restitutionsphase bis Ende September 2016) . Die entsprechenden Ausführungen des RAD-Gutachtens vom Mai 2017 seien diesbezüglich zutreffend (S. 12).

D ie Interaktion somatische r und psychischer Faktoren sei ausführlich dargestellt und i n der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt worden , aber auch unter Abgrenzung der versicherungsfremden Faktoren (Inkonsistenzen), was die Diskrepanz zwischen gutachterlicher Bewertung und

subjektiver, zu geringer Einschätzung der Beschwerdeführerin und den stark auf deren Angaben gestüt z ten Beurteilunge n der behandelnden Ärzte erkläre (S. 13).

3.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. September 2019 Stellung (Urk. 7/122/4-6) und führte aus, das poly disziplinäre MEDAS-Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, be rücksichtige die g eklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schluss fol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden und die Inkonsistenzen würden diskutiert. In der bisherigen Tätigkeit im Büro/Sekretariat sowie in ange passten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2015 und auf Dauer eine 20%ige Arbeits unfähigkeit. Davon ausgenommen seien nur die peri

- und postoperativen Zeiten im Rahmen der Dekompressionsoperation vom 20. Mai 2016 (S. 5).

4. 4.1

Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.3) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befä higt (vgl. Urk. 7/ 121 S. 2 ).

Die Gut achter berücksichtigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihr jeweilige s

Tei g utach ten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1. 8 ) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

Die Gutachter legten in schlüssiger und na chvollziehbarer Weise dar, dass aus neurologischer Sicht kein klinisch relevanter Residualbefund festgestellt werden könne, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit höhergradig limitiere .

D er zuletzt in der Klinik C.___ angenommene lumboradikuläre Schmerzanteil könne nicht bestätigt werden bei fehlenden radikulären Störungs anteilen sowie ohne neurokompressive Befunde (Urk. 7/121 S. 5 f.) . Zudem seien neuropathische Schmerzen ebenfalls nicht objektivierbar . So fänden sich keine zerebralzentrale n Störungen und insbesondere auch bezüglich der erfolgreich operierten zervikalen Spinalkanalstenose finde sich lediglich noch ein residualer leichter Myelopathiebefund . Es seien somit nur geringe Residuen erkennbar, die sich aus neurologischer Sicht für zumindest adaptierte körperlich leichte Tätig keiten nicht relevant limitierend auswirkten . Insbesondere könne aus dem Myelo pathiebefund keine Einschränkung der Gehfähigkeit abgeleitet werden (S. 7) . Aus internistischer und orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen mit versiche rungs medizinischer Relevanz nachweisbar (S. 9 oben).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit rücken belastenden Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, in ihrer zuletzt ausgeübten Büro-/Sekretariatstätigkeit sowie in sämtlichen angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil jedoch zu 80 % arbeitsfähig ist . Während der peri

- und postoperativen Zeiten von Mai bis Ende September 2016 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 f. , S. 13).

4.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie eine leichte Persönlichkeitsakzen tuierung und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Sie erachteten diese Diagnosen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 10).

Die Gutachter stellten ausführlich und nachvollziehbar dar, dass ohne hinreichend erklärende Schmerzursache aus somatischer Sicht eine stressinduzierte Hyperal gesie diskutiert werden müsse .

Es müsse aber auch eine Abgrenzung gegenüber negativ leistungsverzerrende n Angaben und Verhalten vorgenommen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden entsprechende Belastungen, aber auch Inko nsi stenzen (S. 7 Mitte ). Es könnten zwar Realängste in Bezug auf die psychosozialen Belastungen nachvollzogen, hingegen keine schwerere psychoreaktive Symptom ausprägung begründet werden. Eine erhebliche therapieresistente Ausbildung der Schmerzsymptomatik könne nicht nachvollzogen werden. Es sei en zwar eine leichte Stressvulnerabilität und gewisse Persönlichkeitsauffälligkeiten als Akzen tuierung nachvollziehbar, es bestünden aber auch genü gend persönliche Res sourcen . Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben über Konzentra tions störungen, Antriebsminderung und Müdigkeitsgefühle seien im klinischen Eindruck in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige sich viel mehr psychoenergetisch dynamisch, kräftig, durchaus sehr selbstbewusst, emotio nal gut schwingungsfähig und in keiner Weise im engeren Sinne depressiv. Eine eigenständige versicherungsmedizinisch relevante höhere Einschränkung der Arbeits fähigkeit lasse sich hieraus nicht begründen . Lediglich aus neuro psy cho logischer Sicht seien leichtgradige Störungen der Aufmerksamkeit, des Gedächt nisses und der Exekutivfunktionen festgestellt worden, welche aber unspezifisch zu werten seien (S. 8 , S. 11 ). Angesichts der Inkonsistenzen, wonach die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schlafstörungen im klinischen Eindruck nicht bestätigt werden könnten , keine erkennbare affektive oder vegetative Schmerz symp tomatik feststellbar sei und zudem lediglich bedarfsweise Analgetika einge nommen werde, seien trotz der unauffälligen Beschwerde- und Symptomvali die rung im neuropsychologischen Gutachten zumindest gewisse negativ leistungsver zerrende Angaben anzunehmen . Die erhobenen, leichten kognitiven Einschrän kungen seien nur gering leistungsrelevant (S. 8 , S. 12 ).

Damit ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin aus psy chischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränk t ist.

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiert es Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.6). 4.4

Bezüglich der Berich te des behandelnden Psychologen lic . phil. D.___ (vgl. vor stehend E. 3.2) sowie der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde ( Fach -)Ä rzte eine vom eingeholten Gutachten ab weichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich ver halten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. Z u den von ihnen gestellten Diagnosen nahmen die MEDAS -Gutachtern denn auch

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Stellung und setzten sich detailliert mit der Frage auseinander, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt . Bei den psychiatrischen Befunden konnten die Gutachter schliesslich keine rele vanten Einschränkungen objektivieren (vgl. vorstehend E. 4.3) .

Zusammenfassend ist das MEDAS -Gutachten vom 30 . August 201 9

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - voll beweiskräf tig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Der Beschwerdeführerin sind sowohl die zuletzt ausgeübte

Büro-/Sekretariatst ätigkeit

wie auch jegliche angepassten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Pro fil zu 80 % zumutbar. 4.5

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswir kungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 3 unten , Urk. 7/122 S. 7 ; vgl. auch Urk. 7/19 ) ist nicht zu beanstanden.

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingt en Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.

6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober

2017 E.

5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch den vermehrten Pausenbedarf wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann f olglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden.

Es können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hin weisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugs relevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.

Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach