opencaselaw.ch

IV.2024.00376

Hilflosenentschädigung; lebenspraktische Begleitung bei somatischen Einschränkungen bei der Besorgung des Haushalts, massgebender Mehraufwand erreicht die Schwelle von 2h/Woche nicht.

Zürich SozVersG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

1966,

absolvierte

in

Deutschland

eine

Hotelfachausbildung

und

war

nach

ihrer

Einreise

in

die

Schweiz,

unterbrochen

durch

Phasen

der

Arbeitslosigkeit,

in

verschiedenen

kürzeren

Arbeitsverhältnissen

im

Dienstleis tungssektor

tätig.

Wegen

Beschwerden

an

der

Lendenwirbelsäule

musste

sie

sich

in

den

Jahren

1995,

1997

und

2001

am

Rücken

operieren

lassen ;

unter

Hinweis

auf

langjährige

Rückenbeschwerden

meldete

sie

sich

am

18.

Februar

2002

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

erstmals

zum

Renten bezug

a n .

Gestützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

med.

Y.___ ,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation,

speziell

Rheumaerkrankungen,

vom

25.

Juni

2004

sprach

ihr

diese

mit

Verfügungen

vom

2.

Februar

2005

auf

der

Basis

eines

Invaliditätsgrades

von

61

%

ab

1.

März

2002

eine

halbe

Rente

und

ab

1.

Januar

2004

(Inkrafttreten

der

4.

IV-Revision)

eine

Dreiviertelsrente

zu.

Dieser

Rentenanspruch

wurde

im

Zuge

eines

im

Oktober

2007

von

Amtes

wegen

eingeleiteten

Revisionsverfahrens

mit

Mitteilung

vom

15.

September

2008

bestätigt

(vgl.

Urk.

7/184

S.

2).

Am

29.

September

2009

machte

X.___

eine

Verschlechterung

ihres

Ge sundheitszustandes

geltend

und

ersuchte

um

vorzeitige

Überprüfung

ihres

Ren tenanspruches.

Im

April

2010

fand

eine

weitere

Rückenoperation

statt,

in

deren

Folge

der

Versicherten

bei

radiologisch

intakten

Verhältnissen

eine

anhaltende

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

attestiert

wurde .

Nach

Veranlassung

einer

Unter suchung

durch

den

Regionalen

Ärztlichen

Dienst

(RAD)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Verfügungen

vom

16.

Juli

2012

ausgehend

von

einer

vorüber gehenden

vollen

Erwerbsunfähigkeit

für

die

Dauer

vom

1.

Oktober

2009

bis

30.

April

2012

eine

befristete

ganze

Rente

und

ab

1.

Mai

2012

wiederum

eine

Dreiviertelsrente

auf

der

Basis

eines

Invaliditätsgrades

von

61

%

zu

(Urk.

7/184

S.

2) .

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

31.

Dezember

2013

ab

(Urk.

7/184).

Mit

Mitteilung

vom

29.

Januar

2016

informierte

die

IV-Stelle

über

die

unveränderte

Invalidenrente

(Urk.

7/199).

Anlässlich

einer

im

September

2016

eingeleiteten

weiteren

Rentenrevision

(Urk.

7/204)

wurde

die

Versicherte

bidisziplinär

begutachtet

( O.___ - Gutachten

von

Prof.

Dr.

med

Z.___ ,

Facharzt

für

Neurologie

sowie

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

vom

23.

Juli

2018,

Urk.

7/241)

und

der

Rentenanspruch

rückwirkend

per

1.

Januar

2015

infolge

Meldepflichtverletzung

aufgehoben

sowie

ab

1.

Januar

2016

eine

halbe

Rente

und

ab

1.

Januar

2017

eine

Dreiviertelsrente

zugesprochen

( Verfügung

vom

14.

Mai

2019,

Urk.

7/276

und

Urk.

7/272 ;

vgl.

auch

Urk.

7/628 ).

Der

Anspruch

auf

eine

Dreiviertelsrente

wurde

am

8.

Februar

2021

revisionsweise

bestätigt

(Urk.

7/613). 1. 2

Am

22.

Juni

2023

meldete

sich

die

Versicherte

bei

der

IV-Stelle

zum

Bezug

einer

Hilflosenentschädigung

an

(Urk.

7/617).

Nach

Abklärung

des

entsprechenden

Hilfsbedarfs

(Abklärungsbericht

vom

30.

September

2023 ,

Urk.

7/632)

stellte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

10.

Oktober

2023

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

7/633).

Nach

erhobenem

Einwand

(Urk.

7/638,

Urk.

7/642)

und

einer

weiteren

Stellungnahme

des

Abklärungs dienstes

(Urk.

7/644)

hielt

sie

an

dieser

Einschätzung

mit

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

fest

(Urk.

7/646

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Vertreterin

der

Versicherten

am

19.

Juni

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

der

Beschwerdeführerin

mindestens

eine

Hilflosenent schädigung

leichten

Grades

zuzusprechen;

weiter

sei

die

unentgeltliche

Prozess führung

zu

gewähren,

unter

Kostenfolge

zu

Lasten

der

Beschwerde gegnerin

(Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

schloss

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

27.

August

2024

(Urk.

6 )

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

28.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG )

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosen entschädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG.

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensver richtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwachung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheit lichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

E. 1.1 Gemäss

Art.

42

Abs.

E. 1.2 Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

E. 1.3 Gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

mittelschwer,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

den

meisten

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist

und

überdies

einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf;

oder c. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

und

überdies

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewiesen

ist.

Nach

der

Rechtsprechung

setzt

Hilflosigkeit

mittelschweren

Grades

nach

Art.

37

Abs.

2

lit.

a

IVV

eine

Hilfsbedürftigkeit

in

mindestens

vier

alltäglichen

Lebens verrichtungen

voraus

(BGE

121

V

88

E.

3b,

107

V

145

E.

2).

E. 1.4 Nach

Art.

38

Abs.

1

IVV

liegt

ein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

E. 1.5 Stunden

aus ,

ist

realistischerweise

wohl

von

belastenden

Tätigkeiten

im

Umfang

von

0.5

Stunden

auszugehen.

Zu

beachten

ist

indes,

dass

ein

im

Mietzins

enthaltener

Reinigungsdienst

einmal

pro

Woche

die

Reinigung

von

Küche

und

Bad

sowie

Boden

übernimmt

(Urk.

7/632

S.

4

unten).

Bezüglich

des

Waschens

ist

der

Beschwerdegegnerin

darin

zuzustimmen,

dass

die

zuweilen

schmutzige

Waschmaschine

vor

Ort

sowie

die

Diebstahlgefahr

IV-fremde

Faktoren

darstellen

und

im

Rahmen

des

Mehraufwands

keine

Berücksichtigung

finden

können.

Unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführerin

nur

noch

gelegentlich

mittelschwere

Tätigkeiten

zuzumuten

sind,

sodass

beim

Waschen

ein

gewisser

Mehraufwand

anfällt.

Für

das

Sortieren,

Zusammenlegen

sowie

für

die

Zeit

des

eigentlichen

Waschvorgangs

besteht

ein

solcher

jedoch

nicht.

Ein

Mehraufwand

könnte

dabei

lediglich

für

das

Tragen

schwerer

Wäscheladungen

sowie

allenfalls

für

das

Bügeln

(Aufstellen

des

Bügelbretts

usw.)

bestehen;

zuzumuten

sind

dabei

auch

entsprechende

Hilfsmittel

wie

etwa

ein

Wäschekorb

mit

Rollen

oder

ein

Ständer

auf

Körperhöhe

sowie

das

Aufteilen

schwerer

Wäscheladungen

auf

mehrere

leichtere

Hebe-/ Trageeinheiten .

Auch

bei

einer

grosszügigen

Betrachtung

dürfte

ein

solcher

Aufwand

0.5

Stunden

pro

Woche

nicht

übersteigen.

Im

Bereich

Einkauf

ist

es

der

Beschwerdeführerin

zuzumuten,

leichte

Einkäufe

auf

täglicher

Basis

zu

tätigen ;

so

ist

die

Beschwerdeführerin

sowohl

zu

Fuss

als

auch

mit

den

öffentlichen

Verkehrsmitteln

mobil

und

verfügt

auch

über

ein

Auto.

Bei

entsprechender

Planung

ist

es

dabei

auch

möglich,

einen

Online- Grosseinkauf

ohne

Mehrkosten

zu

tätigen.

Ein

Mehraufwand

in

diesem

Bereich

erscheint

aktuell

nicht

gegeben.

Nach

eigener

Aussage

der

Beschwerdeführerin

ist

davon

auszugehen,

dass

sie

rund

1-2x

pro

Monat

einen

Termin

wahrn immt,

bei

welchem

sie

gefahren

w ird

(Urk.

7/632

S .

4).

Wie

bereits

erwähnt

ist

die

Beschwerdeführerin

zu

Fuss,

mit

den

öffentlichen

Verkehrsmitteln

wie

auch

mit

dem

Auto

mobil ;

auch

kleinere

Treppen

kann

sie

nach

eigenen

Angaben

überwinden

(Urk.

7/632

S.

4).

Aufgrund

der

von

den

O.___ - Gutachtern

festgelegten

Arbeitsfähigkeit

von

40

%

bei

einer

halbtägigen

Anwesenheit

sind

der

Beschwerdeführer i n

auch

etwas

längere

Anreisewege

für

die

Wahrnehmung

eines

Termins

zuzumuten.

Ein

Mehraufwand

erscheint

in

diesem

Be reich

nicht

ausgewiesen.

Insgesamt

ergibt

sich

bei

einer

grosszügigen

Beurteilung

ein

wöchentlicher

Mehraufwand

von

höchstens

einer

Stunde,

sodass

ein

Bedarf

an

lebenspraktische r

Begleitung

im

Umfang

von

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

derzeit

nicht

ausgewiesen

ist.

E. 3 unten).

Im

Bereich

« Reinigung

nach

Verrichtung

der

Notdurft »

sei

die

Beschwerdeführerin

nicht

eingeschränkt

(S.

E. 3.1 Gemäss

Abklärungsbericht

vom

30.

September

2023

führte

die

Beschwerde führerin

anlässlich

der

Erhebung

vom

22.

September

2023

bezüglich

des

Bereichs

«Ankleiden/Auskleiden»

aus,

dass

sie

weite

und

bequeme

Kleider

selbständig

an-

und

ausziehen

könne,

sie

benötige

allerdings

mehr

Zeit

und

es

sei

schmerzhaft.

Wenn

sie

nach

draussen

gehen

wolle,

sei

sie

bei

den

Hosen

und

den

Socken

auf

Hilfe

angewiesen.

Weiter

habe

sie

Sneakers,

in

die

sie

hineinschlüpfen

könne,

da

sie

die

Schuhe

nicht

binden

könne.

Sie

habe

4x

in

der

Woche

Hilfe

von

Bekannten ,

die

ihr

beim

An-/Auskleiden

helfen

würde n .

Auch

habe

sie

Schwierigkeiten ,

mit

der

rechten

Hand

Verschlüsse

zu

bedienen

(Urk.

7/632

S.

2).

Die

Fachperson

führte

aus,

dass

es

zumutbar

sei ,

der

Behinderung

angepasste

Kleidung

zu

tragen,

für

das

Ankleiden

der

Socken

und

Hosen

würde

es

zudem

Anziehhilfen

geben.

Eine

Erschwernis

oder

ein

höherer

Zeitaufwand

sei

zumutbar

und

könne

nicht

berücksichtigt

werden.

Der

Bereich

sei

zum

heutigen

Zeitpunkt

nicht

ausgewiesen

(S.

E. 3.2 In

der

Stellungnahme

des

Abklärungsdienstes

vom

22.

Mai

2024

nahm

die

zuständige

Fachperson

insbesondere

zu

den

Ausführungen

im

Einwand

vom

E. 4 oben ).

Bezüglich

des

Bereichs

«Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte»

führte

die

Beschwerdeführer in

aus,

dass

sie

sich

in

der

nahen

Umgebung

selbständig

fortbewegen

könne.

Die

Einkäufe

würden

übernommen,

weil

sie

nicht

schwer

tragen

könne ;

w enn

sie

einen

besseren

Tag

habe ,

gehe

sie

mit.

Es

wäre

ihr

zu

teuer,

etwas

über

das

Internet

zu

bestellen.

Die

Fachperson

hielt

dafür,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

bestimmten

Situationen,

zum

Beispiel

wenn

sie

weiter

wegfahren

m üsse

(1-2x

pro

Monat)

oder

bei

grösseren

Einkäufen ,

unbestrittener massen

auf

die

Hilfe

von

Dritten

angewiesen

sei .

Termine

würden

aber

nicht

in

regelmässigem

und

erheblichem

Ausmass

stattfinden,

auch

seien

Onlinekäufe

für

grössere

Anschaffungen

zuzumuten.

Es

sei

auch

zuzumuten,

kleinere

Einkäufe

im

Rahmen

der

täglichen

Spaziergänge

zu

tätigen

(S.

4).

Zum

Bereich

«lebenspraktische

Begleitung»

führte

die

Beschwerdeführerin

aus,

dass

sie

alleine

lebe ,

die

Medikamente

in

eigener

Regie

einnehme

und

nicht

von

einer

dauernden

Isolation

bedroht

sei.

Hinsichtlich

der

Begleitung

bei

ausser häuslichen

Verrichtungen

und

Kontakten

könne

auf

die

Ausführungen

zum

Bereich

«Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte»

verwiesen

werden

(S.

5).

Sie

lebe

allein

in

einem

Studio,

in

den

Mietkosten

sei

ein

Reinigungsdienst

einmal

die

Woche

für

Küche

und

Bad

sowie

für

den

Boden

enthalten

(S.

4) .

Körperlich

anstrengende

Tätigkeiten

seien

ihr

nicht

möglich.

Bei

der

Wäsche

wäre

sie

eigentlich

nicht

eingeschränkt,

sofern

sie

sich

nicht

bücken

oder

schwer

tragen

müsse.

Da

die

Wäscheküche

sehr

schmutzig

sei

und

auch

immer

wieder

Kleider

gestohlen

würden,

habe

sie

eine

Freundin,

welche

die

Kleider

mitnehme,

wasche

und

zusammengefaltet

zurück bringe.

Das

Einkaufen

werde

übernommen

(vgl.

oben).

Die

Fachperson

führte

demgegenüber

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Lage

sei,

einfache

Reinigungsarbeiten

auf

Körperhöhe

durchzuführen

oder

auch

einfache

Gericht e

zuzubereiten

sowie

Wäsche

zu

waschen.

Das

Problem

liege

hier

eher

an

der

Infrastruktur,

welche

nicht

vorhanden

sei,

was

aber

als

IV-fremd

gewertet

werden

müsse .

Die

Hilfe

bei

gründlichen

Arbeiten

sei

per

se

nicht

regelmässig

notwendig,

weshalb

diese

nicht

zu

berücksichtigen

sei

(S.

5).

Zusammenfassen d

sei

die

Hilflosigkeit

im

Bereich

Körperpflege

anzurechnen.

Bei

den

anderen

Lebensverrichtungen

sei

keine

regelmässige

und

erhebliche

Hilfe

notwendig.

Daneben

bestehe

kein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

von

mindestens

2

Stunden

wöchentlich

(S.

6).

E. 4.1 Vorliegend

ist

aufgrund

der

Ergebnisse

des

Abklärungsberichts

vom

30.

Sep tember

2023

unbestritten,

dass

die

Beschwerdeführer in

im

Bereich

«Körperpflege»

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist .

Dem gegenüber

blieb

im

Rahmen

der

Beschwerde

unbestritten,

dass

s ie

in

den

Bereichen

«Ankleiden/Auskleiden»,

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»,

«Essen»

sowie

«Reinigung

nach

Verrichtung

der

Notdurft»

nicht

regelmässig

in

erheblicher

Weise

eingeschränkt

ist.

Hinsichtlich

des

Bereichs

«Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte»

ist

entsprechend

den

Aussagen

der

Beschwerdeführerin

gemäss

Abklärungsbericht

davon

auszugehen,

dass

sie

sich

über

kurze

Strecken

zu

Fuss,

mit

dem

Auto

oder

auch

mit

den

öffentlichen

Verkehrsmitteln

fortbewegen

kann

( Urk.

7/632

S.

4).

Damit

ist

eine

Bewegungsfreiheit

im

und

ausserhalb

des

Hauses

sowie

eine

ausreichende

Kontaktfähigkeit

sichergestellt,

zumindest

ist

die

Beschwer de füh rerin

nicht

in

regelmässigem

und

erheblichem

Ausmass

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen.

Die

anerkannte

Hilfestellung

bei

selten

anfallenden

längeren

Reisen

und

bei

grösseren

Einkäufen

ist

dabei

im

Rahmen

der

Prüfung

des

Bedarfs

an

lebenspraktische r

Begleitung

zu

würdigen.

E. 4.2 Im

Bereich

der

lebenspraktischen

Begleitung

ist

entsprechend

den

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführer in

belastende

Tätigkeiten

im

Rahmen

der

Wohnungsreinigung

(welche

bücken

oder

strecken

erfordern)

nicht

mehr

ausführen

kann.

Die

Beschwerdegegnerin

anerkannte

diesbezüglich

einen

Mehraufwand

in

der

Höhe

von

15

Minuten

pro

Woche

(Urk.

7/644

S.

3).

Selbst

bei

einer

kleinen

Wohnung

erscheint

dieser

Mehraufwand

für

belastende

Reinigungstätigkeiten

sehr

knapp

bemessen.

So

ist

unbestritten,

dass

die

Beschwerdeführerin

bei

Überkopfarbeiten

(Haare

waschen)

wie

auch

beim

Bücken

deutlich

eingeschränkt

ist.

Den

Ausführungen

der

für

das

O.___ -Gutachten

vom

23.

Juli

2018

verantwortlichen

Fachpersonen

ist

dabei

zu

entnehmen,

dass

nur

noch

gelegentlich

mittelschwere

körperliche

Tätigkeiten

möglich

sind,

bei

nurmehr

äusserst

geringer

Gewichtsbelastung

(Urk.

7/241

S.

13).

Geht

man

aufgrund

der

kleinen

Wohnung

von

einem

wöchentlichen

Reinigungsbedarf

in

der

Höhe

von

E. 4.3 Zusammenfassend

ist

allein

im

Bereich

der

Körperpflege

von

einem

anrechen baren

Hilfsbedarf

auszugehen

und

die

Notwendigkeit

einer

regelmässigen

lebenspraktische n

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

Abs.

3

IVV

nicht

gegeben ,

was

in

Abweisung

der

Beschwerde

zur

Bestätigung

der

angefochtenen

Verfügung

führt. 5.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen,

infolge

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

( vgl.

dazu

Urk.

3)

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen. Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuches

vom

19.

Juni

2024

wird

der

Beschwerdeführerin

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt, und

erkennt

sodann: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Die

Beschwerdeführerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 9 November

2023

(Urk.

7/638)

und

15.

Januar

2024

(Urk.

7/642)

betreffend

lebenspraktische

Begleitung

Stellung.

Bei

den

Ausführungen,

dass

die

Waschküche

schmutzig

sei

und

es

immer

wieder

vorkomme,

dass

Wäsche

gestohlen

werde,

handle

es

sich

u m

IV-fremde

Gründe ,

die

im

Rahmen

der

lebenspraktischen

Begleitung

nicht

berücksichtigt

werden

könnten.

Die

Hilfe

beim

Bücken

und

schwer

Tragen

sei

im

Umfang

von

5

Minuten

pro

Woche

anzuerkennen

(Urk.

7/644

S.

1).

Die

weiteren

Aufgaben

im

Zusammenhang

mit

der

Wäsche

seien

zumutbar.

Im

Bereich

«Einkauf»

sei

es

der

Beschwerdeführerin

zuzumuten,

dass

sie

die

täglich

anfallenden

Besorgungen

erledige.

Auch

Online-Bestellungen

seien

alle

paar

Monate

möglich,

da

so

die

Mindestbestellmengen

erreicht

würden.

Dazu

komme,

dass

die

Lieferkosten

maximal

Fr.

10.--

betragen

würden.

Die

angegebenen

Arzttermine

im

Umfang

von

1-2x

pro

Monat

könne

die

Beschwerdeführerin

alleine

wahrnehmen;

eine

Begleitung

erfolge

nicht

in

einem

regelmässigen

Ausmass,

weshalb

diese

nicht

anzurechnen

sei

(S.

2).

Dass

die

Beschwerdeführerin

nur

über

eine

Küche

im

Sinne

einer

funktionierenden

Herdplatte,

eines

kleinen

Kühlschranks

und

einer

Mikrowelle

verfüge ,

sei

wiederum

IV-fremd;

zudem

habe

sie

angegeben,

einfache

Gerichte

grundsätzlich

zubereiten

zu

können,

auch

sei

es

zumutbar,

dann

und

wann

eine

Fertigma h lzeit

einzunehmen.

Leichtere

Reinigungsarbeiten

auf

Kör per höhe

könne

die

Beschwerdeführerin

ausführen.

Für

die

Haushaltsreinigung

könn t e n

daher

maximal

15

Minuten

pro

Woche

angerechnet

werden.

Eine

Hilfe

bei

gründlichen

Reinigungsarbeiten

sei

per

se

nicht

in

regelmässigem

und

erheblichem

Ausmass

nötig.

Insgesamt

sei

im

Rahmen

der

lebenspraktischen

Begleitung

ein

Aufwand

von

20

Minuten

pro

Woche

anzurechnen

(S.

3). 4.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1966, absolvierte in Deutschland eine Hotelfachausbildung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz, unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit, in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleis tungssektor tätig. Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995, 1997 und 2001 am Rücken operieren lassen ; unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden meldete sie sich am
  2. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Renten bezug a n . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom
  3. Juni 2004 sprach ihr diese mit Verfügungen vom
  4. Februar 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % ab
  5. März 2002 eine halbe Rente und ab
  6. Januar 2004 (Inkrafttreten der
  7. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu. Dieser Rentenanspruch wurde im Zuge eines im Oktober 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom
  8. September 2008 bestätigt (vgl. Urk. 7/184 S. 2).      Am
  9. September 2009 machte X.___ eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes geltend und ersuchte um vorzeitige Überprüfung ihres Ren tenanspruches. Im April 2010 fand eine weitere Rückenoperation statt, in deren Folge der Versicherten bei radiologisch intakten Verhältnissen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde . Nach Veranlassung einer Unter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom
  10. Juli 2012 ausgehend von einer vorüber gehenden vollen Erwerbsunfähigkeit für die Dauer vom
  11. Oktober 2009 bis
  12. April 2012 eine befristete ganze Rente und ab
  13. Mai 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zu (Urk. 7/184 S. 2) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
  14. Dezember 2013 ab (Urk. 7/184). Mit Mitteilung vom
  15. Januar 2016 informierte die IV-Stelle über die unveränderte Invalidenrente (Urk. 7/199). Anlässlich einer im September 2016 eingeleiteten weiteren Rentenrevision (Urk. 7/204) wurde die Versicherte bidisziplinär begutachtet ( O.___ - Gutachten von Prof. Dr. med Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
  16. Juli 2018, Urk. 7/241) und der Rentenanspruch rückwirkend per
  17. Januar 2015 infolge Meldepflichtverletzung aufgehoben sowie ab
  18. Januar 2016 eine halbe Rente und ab
  19. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen ( Verfügung vom
  20. Mai 2019, Urk. 7/276 und Urk. 7/272 ; vgl. auch Urk. 7/628 ). Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente wurde am
  21. Februar 2021 revisionsweise bestätigt (Urk. 7/613).
  22. 2      Am
  23. Juni 2023 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/617). Nach Abklärung des entsprechenden Hilfsbedarfs (Abklärungsbericht vom
  24. September 2023 , Urk. 7/632) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
  25. Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/633). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/638, Urk. 7/642) und einer weiteren Stellungnahme des Abklärungs dienstes (Urk. 7/644) hielt sie an dieser Einschätzung mit Verfügung vom
  26. Mai 2024 fest (Urk. 7/646 = Urk. 2).
  27. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am
  28. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zuzusprechen; weiter sei die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2).      Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
  29. August 2024 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  30. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3      Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4      Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines He ime s lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).      Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom
  32. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
  33. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ausser in der Körperpflege in keiner Lebensverrichtung eine regelmässige und erhebliche Hilfe anrechenbar sei. Die Anrechnung für die lebenspraktische Begleitung betrage 20 Minuten pro Woche und damit weniger als 2 Stunden, sodass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entfalle (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführer in bereits im Bereich W äschew aschen min destens 2 Stunden pro Woche auf Hilfe angewiesen sei , um einer Verwahrlosung vorzubeugen, sodass von einem Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im erforderlichen Mindestmass auszugehen sei. Die Mithilfe der Freundin der Beschwerdeführerin in diesem Bereich sei in vollem Umfang anzurechnen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei sie bei grösseren Einkäufen auf Hilfe angewiesen, ein Onlinekauf sei aus Kostengründen nicht möglich. Zusätzlich sei eine Begleitung zu diversen Arztterminen nötig, da die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken mit dem Auto fahren könne; ohne diese Hilfe wäre eine H eim einweisung unumgänglich (S. 9). Bei der Haushaltsreinigung fielen mehr als 15 Minuten für die Reinigung an, da die Beschwerdeführerin diverse Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne. Weiter besitze sie in der Küche keine Infrastruktur, da sie mit den genannten Einsch r änkungen ohnehin nicht kochen könne ; trotzdem sei sie aufgrund der Hashimoto-Erkrankung auf eine gesunde Ernährung angewiesen. Auch nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin seien die Einschränkungen im Bereich der Körperpflege zu berücksichtigen (S. 10).
  34. 3.1      Gemäss Abklärungsbericht vom
  35. September 2023 führte die Beschwerde führerin anlässlich der Erhebung vom
  36. September 2023 bezüglich des Bereichs «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass sie weite und bequeme Kleider selbständig an- und ausziehen könne, sie benötige allerdings mehr Zeit und es sei schmerzhaft. Wenn sie nach draussen gehen wolle, sei sie bei den Hosen und den Socken auf Hilfe angewiesen. Weiter habe sie Sneakers, in die sie hineinschlüpfen könne, da sie die Schuhe nicht binden könne. Sie habe 4x in der Woche Hilfe von Bekannten , die ihr beim An-/Auskleiden helfen würde n . Auch habe sie Schwierigkeiten , mit der rechten Hand Verschlüsse zu bedienen (Urk. 7/632 S. 2). Die Fachperson führte aus, dass es zumutbar sei , der Behinderung angepasste Kleidung zu tragen, für das Ankleiden der Socken und Hosen würde es zudem Anziehhilfen geben. Eine Erschwernis oder ein höherer Zeitaufwand sei zumutbar und könne nicht berücksichtigt werden. Der Bereich sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (S. 3 oben).      Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» machte die Beschwerdeführer in geltend, dass sie am Morgen immer Schwierigkeiten habe, a u s dem Bett zu kommen . Sie drehe sich immer zuerst auf die Seite und versuche aufzusitzen. Weil sie sich Zeit lassen müsse und danach auch immer erschöpft sei, vereinbare sie auch keine Termine am Vormittag. Tagsüber sei sie selbständig in den Positionswechseln (S. 3).      Im Bereich «Essen» würden sich keine Einschränkungen ergeben . Tagsüber esse sie bei Freunden, da sie aufgrund der fehlenden Infrastruktur nicht richtig kochen könne und aufgrund ihrer Schilddrüsenproblematik auf gesunde Kost achten müsse (S. 3).      Aufgrund der Probleme an ihrer Hand sei die tägliche Körperpflege schwierig und schmerzhaft. Beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne sei Hilfe durch eine Bekannte erforderlich. Beim Duschen könne sie die Haare nicht mehr waschen, weil sie nicht mehr lange die Arme nach oben halten könne, es fehle ihr an der Kraft; zudem benötige sie Hilfe beim Eincremen. Die Fachperson führte diesbezüglich aus, dass der Bereich s eit Juli 2022 anzurechnen sei , aufgrund der beim Haare W aschen und E incremen benötigten Hilfe. Vor Ort sei gut sichtbar gewesen, dass ihre rechte Hand eingeschränkt gewesen sei und auch die Haut sei sichtbar zu trocken gewesen (S. 3 unten).      Im Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Notdurft » sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S. 4 oben ).      Bezüglich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» führte die Beschwerdeführer in aus, dass sie sich in der nahen Umgebung selbständig fortbewegen könne. Die Einkäufe würden übernommen, weil sie nicht schwer tragen könne ; w enn sie einen besseren Tag habe , gehe sie mit. Es wäre ihr zu teuer, etwas über das Internet zu bestellen. Die Fachperson hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in bestimmten Situationen, zum Beispiel wenn sie weiter wegfahren m üsse (1-2x pro Monat) oder bei grösseren Einkäufen , unbestrittener massen auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei . Termine würden aber nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass stattfinden, auch seien Onlinekäufe für grössere Anschaffungen zuzumuten. Es sei auch zuzumuten, kleinere Einkäufe im Rahmen der täglichen Spaziergänge zu tätigen (S. 4).      Zum Bereich «lebenspraktische Begleitung» führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie alleine lebe , die Medikamente in eigener Regie einnehme und nicht von einer dauernden Isolation bedroht sei. Hinsichtlich der Begleitung bei ausser häuslichen Verrichtungen und Kontakten könne auf die Ausführungen zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verwiesen werden (S. 5). Sie lebe allein in einem Studio, in den Mietkosten sei ein Reinigungsdienst einmal die Woche für Küche und Bad sowie für den Boden enthalten (S. 4) . Körperlich anstrengende Tätigkeiten seien ihr nicht möglich. Bei der Wäsche wäre sie eigentlich nicht eingeschränkt, sofern sie sich nicht bücken oder schwer tragen müsse. Da die Wäscheküche sehr schmutzig sei und auch immer wieder Kleider gestohlen würden, habe sie eine Freundin, welche die Kleider mitnehme, wasche und zusammengefaltet zurück bringe. Das Einkaufen werde übernommen (vgl. oben). Die Fachperson führte demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe durchzuführen oder auch einfache Gericht e zuzubereiten sowie Wäsche zu waschen. Das Problem liege hier eher an der Infrastruktur, welche nicht vorhanden sei, was aber als IV-fremd gewertet werden müsse . Die Hilfe bei gründlichen Arbeiten sei per se nicht regelmässig notwendig, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei (S. 5).      Zusammenfassen d sei die Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege anzurechnen. Bei den anderen Lebensverrichtungen sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig. Daneben bestehe kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens 2 Stunden wöchentlich (S. 6). 3.2      In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
  37. Mai 2024 nahm die zuständige Fachperson insbesondere zu den Ausführungen im Einwand vom
  38. November 2023 (Urk. 7/638) und
  39. Januar 2024 (Urk. 7/642) betreffend lebenspraktische Begleitung Stellung.      Bei den Ausführungen, dass die Waschküche schmutzig sei und es immer wieder vorkomme, dass Wäsche gestohlen werde, handle es sich u m IV-fremde Gründe , die im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Hilfe beim Bücken und schwer Tragen sei im Umfang von 5 Minuten pro Woche anzuerkennen (Urk. 7/644 S. 1). Die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Wäsche seien zumutbar. Im Bereich «Einkauf» sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass sie die täglich anfallenden Besorgungen erledige. Auch Online-Bestellungen seien alle paar Monate möglich, da so die Mindestbestellmengen erreicht würden. Dazu komme, dass die Lieferkosten maximal Fr. 10.-- betragen würden. Die angegebenen Arzttermine im Umfang von 1-2x pro Monat könne die Beschwerdeführerin alleine wahrnehmen; eine Begleitung erfolge nicht in einem regelmässigen Ausmass, weshalb diese nicht anzurechnen sei (S. 2). Dass die Beschwerdeführerin nur über eine Küche im Sinne einer funktionierenden Herdplatte, eines kleinen Kühlschranks und einer Mikrowelle verfüge , sei wiederum IV-fremd; zudem habe sie angegeben, einfache Gerichte grundsätzlich zubereiten zu können, auch sei es zumutbar, dann und wann eine Fertigma h lzeit einzunehmen. Leichtere Reinigungsarbeiten auf Kör per höhe könne die Beschwerdeführerin ausführen. Für die Haushaltsreinigung könn t e n daher maximal 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Eine Hilfe bei gründlichen Reinigungsarbeiten sei per se nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass nötig. Insgesamt sei im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ein Aufwand von 20 Minuten pro Woche anzurechnen (S. 3).
  40. 4.1      Vorliegend ist aufgrund der Ergebnisse des Abklärungsberichts vom
  41. Sep tember 2023 unbestritten, dass die Beschwerdeführer in im Bereich «Körperpflege» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist . Dem gegenüber blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten, dass s ie in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen» sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nicht regelmässig in erheblicher Weise eingeschränkt ist.      Hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht davon auszugehen, dass sie sich über kurze Strecken zu Fuss, mit dem Auto oder auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen kann ( Urk. 7/632 S. 4). Damit ist eine Bewegungsfreiheit im und ausserhalb des Hauses sowie eine ausreichende Kontaktfähigkeit sichergestellt, zumindest ist die Beschwer de füh rerin nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die anerkannte Hilfestellung bei selten anfallenden längeren Reisen und bei grösseren Einkäufen ist dabei im Rahmen der Prüfung des Bedarfs an lebenspraktische r Begleitung zu würdigen. 4.2      Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in belastende Tätigkeiten im Rahmen der Wohnungsreinigung (welche bücken oder strecken erfordern) nicht mehr ausführen kann. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesbezüglich einen Mehraufwand in der Höhe von 15 Minuten pro Woche (Urk. 7/644 S. 3). Selbst bei einer kleinen Wohnung erscheint dieser Mehraufwand für belastende Reinigungstätigkeiten sehr knapp bemessen. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Überkopfarbeiten (Haare waschen) wie auch beim Bücken deutlich eingeschränkt ist. Den Ausführungen der für das O.___ -Gutachten vom
  42. Juli 2018 verantwortlichen Fachpersonen ist dabei zu entnehmen, dass nur noch gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten möglich sind, bei nurmehr äusserst geringer Gewichtsbelastung (Urk. 7/241 S. 13). Geht man aufgrund der kleinen Wohnung von einem wöchentlichen Reinigungsbedarf in der Höhe von 1.5 Stunden aus , ist realistischerweise wohl von belastenden Tätigkeiten im Umfang von 0.5 Stunden auszugehen. Zu beachten ist indes, dass ein im Mietzins enthaltener Reinigungsdienst einmal pro Woche die Reinigung von Küche und Bad sowie Boden übernimmt (Urk. 7/632 S. 4 unten).      Bezüglich des Waschens ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die zuweilen schmutzige Waschmaschine vor Ort sowie die Diebstahlgefahr IV-fremde Faktoren darstellen und im Rahmen des Mehraufwands keine Berücksichtigung finden können. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, sodass beim Waschen ein gewisser Mehraufwand anfällt. Für das Sortieren, Zusammenlegen sowie für die Zeit des eigentlichen Waschvorgangs besteht ein solcher jedoch nicht. Ein Mehraufwand könnte dabei lediglich für das Tragen schwerer Wäscheladungen sowie allenfalls für das Bügeln (Aufstellen des Bügelbretts usw.) bestehen; zuzumuten sind dabei auch entsprechende Hilfsmittel wie etwa ein Wäschekorb mit Rollen oder ein Ständer auf Körperhöhe sowie das Aufteilen schwerer Wäscheladungen auf mehrere leichtere Hebe-/ Trageeinheiten . Auch bei einer grosszügigen Betrachtung dürfte ein solcher Aufwand 0.5 Stunden pro Woche nicht übersteigen.      Im Bereich Einkauf ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, leichte Einkäufe auf täglicher Basis zu tätigen ; so ist die Beschwerdeführerin sowohl zu Fuss als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil und verfügt auch über ein Auto. Bei entsprechender Planung ist es dabei auch möglich, einen Online- Grosseinkauf ohne Mehrkosten zu tätigen. Ein Mehraufwand in diesem Bereich erscheint aktuell nicht gegeben.      Nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie rund 1-2x pro Monat einen Termin wahrn immt, bei welchem sie gefahren w ird (Urk. 7/632 S . 4). Wie bereits erwähnt ist die Beschwerdeführerin zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch mit dem Auto mobil ; auch kleinere Treppen kann sie nach eigenen Angaben überwinden (Urk. 7/632 S. 4). Aufgrund der von den O.___ - Gutachtern festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer halbtägigen Anwesenheit sind der Beschwerdeführer i n auch etwas längere Anreisewege für die Wahrnehmung eines Termins zuzumuten. Ein Mehraufwand erscheint in diesem Be reich nicht ausgewiesen.      Insgesamt ergibt sich bei einer grosszügigen Beurteilung ein wöchentlicher Mehraufwand von höchstens einer Stunde, sodass ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche derzeit nicht ausgewiesen ist. 4.3      Zusammenfassend ist allein im Bereich der Körperpflege von einem anrechen baren Hilfsbedarf auszugehen und die Notwendigkeit einer regelmässigen lebenspraktische n Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV nicht gegeben , was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.
  43. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( vgl. dazu Urk. 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
  44. Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann:
  45. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  46. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  49. Juli bis und mit dem
  50. August sowie vom
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00376 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Stadt

Zürich

Soziale

Dienste lic.

iur.

B.___ ,

Sozialversicherungsrecht,

Team

Recht Röschibachstrasse

26,

8037

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

1966,

absolvierte

in

Deutschland

eine

Hotelfachausbildung

und

war

nach

ihrer

Einreise

in

die

Schweiz,

unterbrochen

durch

Phasen

der

Arbeitslosigkeit,

in

verschiedenen

kürzeren

Arbeitsverhältnissen

im

Dienstleis tungssektor

tätig.

Wegen

Beschwerden

an

der

Lendenwirbelsäule

musste

sie

sich

in

den

Jahren

1995,

1997

und

2001

am

Rücken

operieren

lassen ;

unter

Hinweis

auf

langjährige

Rückenbeschwerden

meldete

sie

sich

am

18.

Februar

2002

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

erstmals

zum

Renten bezug

a n .

Gestützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

med.

Y.___ ,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin

und

Rehabilitation,

speziell

Rheumaerkrankungen,

vom

25.

Juni

2004

sprach

ihr

diese

mit

Verfügungen

vom

2.

Februar

2005

auf

der

Basis

eines

Invaliditätsgrades

von

61

%

ab

1.

März

2002

eine

halbe

Rente

und

ab

1.

Januar

2004

(Inkrafttreten

der

4.

IV-Revision)

eine

Dreiviertelsrente

zu.

Dieser

Rentenanspruch

wurde

im

Zuge

eines

im

Oktober

2007

von

Amtes

wegen

eingeleiteten

Revisionsverfahrens

mit

Mitteilung

vom

15.

September

2008

bestätigt

(vgl.

Urk.

7/184

S.

2).

Am

29.

September

2009

machte

X.___

eine

Verschlechterung

ihres

Ge sundheitszustandes

geltend

und

ersuchte

um

vorzeitige

Überprüfung

ihres

Ren tenanspruches.

Im

April

2010

fand

eine

weitere

Rückenoperation

statt,

in

deren

Folge

der

Versicherten

bei

radiologisch

intakten

Verhältnissen

eine

anhaltende

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

attestiert

wurde .

Nach

Veranlassung

einer

Unter suchung

durch

den

Regionalen

Ärztlichen

Dienst

(RAD)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Verfügungen

vom

16.

Juli

2012

ausgehend

von

einer

vorüber gehenden

vollen

Erwerbsunfähigkeit

für

die

Dauer

vom

1.

Oktober

2009

bis

30.

April

2012

eine

befristete

ganze

Rente

und

ab

1.

Mai

2012

wiederum

eine

Dreiviertelsrente

auf

der

Basis

eines

Invaliditätsgrades

von

61

%

zu

(Urk.

7/184

S.

2) .

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

31.

Dezember

2013

ab

(Urk.

7/184).

Mit

Mitteilung

vom

29.

Januar

2016

informierte

die

IV-Stelle

über

die

unveränderte

Invalidenrente

(Urk.

7/199).

Anlässlich

einer

im

September

2016

eingeleiteten

weiteren

Rentenrevision

(Urk.

7/204)

wurde

die

Versicherte

bidisziplinär

begutachtet

( O.___ - Gutachten

von

Prof.

Dr.

med

Z.___ ,

Facharzt

für

Neurologie

sowie

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

vom

23.

Juli

2018,

Urk.

7/241)

und

der

Rentenanspruch

rückwirkend

per

1.

Januar

2015

infolge

Meldepflichtverletzung

aufgehoben

sowie

ab

1.

Januar

2016

eine

halbe

Rente

und

ab

1.

Januar

2017

eine

Dreiviertelsrente

zugesprochen

( Verfügung

vom

14.

Mai

2019,

Urk.

7/276

und

Urk.

7/272 ;

vgl.

auch

Urk.

7/628 ).

Der

Anspruch

auf

eine

Dreiviertelsrente

wurde

am

8.

Februar

2021

revisionsweise

bestätigt

(Urk.

7/613). 1. 2

Am

22.

Juni

2023

meldete

sich

die

Versicherte

bei

der

IV-Stelle

zum

Bezug

einer

Hilflosenentschädigung

an

(Urk.

7/617).

Nach

Abklärung

des

entsprechenden

Hilfsbedarfs

(Abklärungsbericht

vom

30.

September

2023 ,

Urk.

7/632)

stellte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

10.

Oktober

2023

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

7/633).

Nach

erhobenem

Einwand

(Urk.

7/638,

Urk.

7/642)

und

einer

weiteren

Stellungnahme

des

Abklärungs dienstes

(Urk.

7/644)

hielt

sie

an

dieser

Einschätzung

mit

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

fest

(Urk.

7/646

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Vertreterin

der

Versicherten

am

19.

Juni

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

der

Beschwerdeführerin

mindestens

eine

Hilflosenent schädigung

leichten

Grades

zuzusprechen;

weiter

sei

die

unentgeltliche

Prozess führung

zu

gewähren,

unter

Kostenfolge

zu

Lasten

der

Beschwerde gegnerin

(Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

schloss

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

27.

August

2024

(Urk.

6 )

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

28.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

42

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG )

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosen entschädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG.

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensver richtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwachung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheit lichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

3

Satz

1

IVG;

Art.

38

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung;

IVV ).

Liegt

ausschliesslich

eine

Beeinträchti gung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

3

Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden

sechs

alltäglichen

Lebens ver richtungen

massgebend

(BGE

133

V

450

E.

7.2,

121

V

88

E.

3a,

je

mit

Hinweisen): - Ankleiden,

Auskleiden; - Aufstehen,

Absitzen,

Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung

der

Notdurft; - Fortbewegung

(im

oder

ausser

Haus),

Kontaktaufnahme. 1.2

Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

besonders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewie sen

ist. 1.3

Gemäss

Abs.

2

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

mittelschwer,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

den

meisten

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist

und

überdies

einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf;

oder c. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

und

überdies

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewiesen

ist.

Nach

der

Rechtsprechung

setzt

Hilflosigkeit

mittelschweren

Grades

nach

Art.

37

Abs.

2

lit.

a

IVV

eine

Hilfsbedürftigkeit

in

mindestens

vier

alltäglichen

Lebens verrichtungen

voraus

(BGE

121

V

88

E.

3b,

107

V

145

E.

2). 1.4

Nach

Art.

38

Abs.

1

IVV

liegt

ein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

3

IVG

vor,

wenn

eine

volljährige

versicherte

Person

ausserhalb

eines

He ime s

lebt

und

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit: a. ohne

Begleitung

einer

Drittperson

nicht

selbständig

wohnen

kann; b. für

Verrichtungen

und

Kontakte

ausserhalb

der

Wohnung

auf

Begleitung

einer

Drittperson

angewiesen

ist;

oder

c. ernsthaft

gefährdet

ist,

sich

dauernd

von

der

Aussenwelt

zu

isolieren.

Zu

berücksichtigen

ist

nur

diejenige

lebenspraktische

Begleitung,

die

regelmässig

und

im

Zusammenhang

mit

den

in

Absatz

1

erwähnten

Situationen

erforderlich

ist.

Nicht

darunter

fallen

insbesondere

Vertretungs-

und

Verwaltungstätigkeiten

im

Rahmen

von

Massnahmen

des

Erwachsenenschutzes

nach

den

Artikeln

390-398

des

Zivilgesetzbuches

(Art.

38

Abs.

3

IVV).

Als

regelmässig

im

Sinne

dieser

Bestimmung

gilt

die

lebenspraktische

Begleitung,

wenn

sie

über

eine

Periode

von

drei

Monaten

gerechnet

im

Durchschnitt

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

benötigt

wird

(BGE

146

V

322

E.

6.2

mit

Hinweisen).

Die

lebenspraktische

Begleitung

umfasst

weder

die

(direkte

oder

indirekte)

Dritt hilfe

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

noch

die

dauernde

Pflege

oder

persönliche

Überwachung

im

Sinne

von

Art.

37

IVV.

Vielmehr

stellt

sie

ein

zusätzliches

und

eigenständiges

Institut

dar.

Lebenspraktische

Begleitung

ist

nicht

auf

Menschen

mit

psychischen

oder

geistigen

Behinderungen

beschränkt;

auch

körperlich

Behinderte

können

grundsätzlich

lebenspraktische

Begleitung

beanspruchen.

Die

Notwendigkeit

einer

Dritthilfe

ist

objektiv

nach

dem

Gesund heitszustand

der

versicherten

Person

zu

beurteilen.

Abgesehen

vom

Aufenthalt

in

einem

Heim

ist

die

Umgebung,

in

welcher

sie

sich

aufhält,

grundsätzlich

unerheblich.

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

darf

keine

Rolle

spielen,

ob

die

versicherte

Person

allein

lebt,

zusammen

mit

dem

Lebenspartner,

mit

Familien mitgliedern

oder

in

einer

der

heutzutage

verbreiteten

neuen

Wohnformen.

Massgebend

ist

einzig,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und

Beratung

benötigen

würde.

Von

welcher

Seite

diese

letztlich

erbracht

wird,

ist

ebenso

bedeutungslos

wie

die

Frage,

ob

sie

kostenlos

erfolgt

oder

nicht

(BGE

146

V

322

E.

2.3,

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_381/2020

vom

15.

Februar

2021

E.

5.2.1,

je

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

angefochtene

Verfügung

damit,

dass

ausser

in

der

Körperpflege

in

keiner

Lebensverrichtung

eine

regelmässige

und

erhebliche

Hilfe

anrechenbar

sei.

Die

Anrechnung

für

die

lebenspraktische

Begleitung

betrage

20

Minuten

pro

Woche

und

damit

weniger

als

2

Stunden,

sodass

die

Zusprache

einer

Hilflosenentschädigung

entfalle

(Urk.

2). 2.2

Demgegenüber

machte

die

Vertreterin

der

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

Beschwerdeführer in

bereits

im

Bereich

W äschew aschen

min destens

2

Stunden

pro

Woche

auf

Hilfe

angewiesen

sei ,

um

einer

Verwahrlosung

vorzubeugen,

sodass

von

einem

Bedarf

an

lebenspraktische r

Begleitung

im

erforderlichen

Mindestmass

auszugehen

sei.

Die

Mithilfe

der

Freundin

der

Beschwerdeführerin

in

diesem

Bereich

sei

in

vollem

Umfang

anzurechnen

(Urk.

1

S.

8).

Weiter

sei

sie

bei

grösseren

Einkäufen

auf

Hilfe

angewiesen,

ein

Onlinekauf

sei

aus

Kostengründen

nicht

möglich.

Zusätzlich

sei

eine

Begleitung

zu

diversen

Arztterminen

nötig,

da

die

Beschwerdeführerin

nur

kurze

Strecken

mit

dem

Auto

fahren

könne;

ohne

diese

Hilfe

wäre

eine

H eim einweisung

unumgänglich

(S.

9).

Bei

der

Haushaltsreinigung

fielen

mehr

als

15

Minuten

für

die

Reinigung

an,

da

die

Beschwerdeführerin

diverse

Tätigkeiten

nicht

mehr

ausführen

könne.

Weiter

besitze

sie

in

der

Küche

keine

Infrastruktur,

da

sie

mit

den

genannten

Einsch r änkungen

ohnehin

nicht

kochen

könne ;

trotzdem

sei

sie

aufgrund

der

Hashimoto-Erkrankung

auf

eine

gesunde

Ernährung

angewiesen.

Auch

nach

Einschätzung

der

Beschwerdegegnerin

seien

die

Einschränkungen

im

Bereich

der

Körperpflege

zu

berücksichtigen

(S.

10). 3. 3.1

Gemäss

Abklärungsbericht

vom

30.

September

2023

führte

die

Beschwerde führerin

anlässlich

der

Erhebung

vom

22.

September

2023

bezüglich

des

Bereichs

«Ankleiden/Auskleiden»

aus,

dass

sie

weite

und

bequeme

Kleider

selbständig

an-

und

ausziehen

könne,

sie

benötige

allerdings

mehr

Zeit

und

es

sei

schmerzhaft.

Wenn

sie

nach

draussen

gehen

wolle,

sei

sie

bei

den

Hosen

und

den

Socken

auf

Hilfe

angewiesen.

Weiter

habe

sie

Sneakers,

in

die

sie

hineinschlüpfen

könne,

da

sie

die

Schuhe

nicht

binden

könne.

Sie

habe

4x

in

der

Woche

Hilfe

von

Bekannten ,

die

ihr

beim

An-/Auskleiden

helfen

würde n .

Auch

habe

sie

Schwierigkeiten ,

mit

der

rechten

Hand

Verschlüsse

zu

bedienen

(Urk.

7/632

S.

2).

Die

Fachperson

führte

aus,

dass

es

zumutbar

sei ,

der

Behinderung

angepasste

Kleidung

zu

tragen,

für

das

Ankleiden

der

Socken

und

Hosen

würde

es

zudem

Anziehhilfen

geben.

Eine

Erschwernis

oder

ein

höherer

Zeitaufwand

sei

zumutbar

und

könne

nicht

berücksichtigt

werden.

Der

Bereich

sei

zum

heutigen

Zeitpunkt

nicht

ausgewiesen

(S.

3

oben).

Im

Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

machte

die

Beschwerdeführer in

geltend,

dass

sie

am

Morgen

immer

Schwierigkeiten

habe,

a u s

dem

Bett

zu

kommen .

Sie

drehe

sich

immer

zuerst

auf

die

Seite

und

versuche

aufzusitzen.

Weil

sie

sich

Zeit

lassen

müsse

und

danach

auch

immer

erschöpft

sei,

vereinbare

sie

auch

keine

Termine

am

Vormittag.

Tagsüber

sei

sie

selbständig

in

den

Positionswechseln

(S.

3).

Im

Bereich

«Essen»

würden

sich

keine

Einschränkungen

ergeben .

Tagsüber

esse

sie

bei

Freunden,

da

sie

aufgrund

der

fehlenden

Infrastruktur

nicht

richtig

kochen

könne

und

aufgrund

ihrer

Schilddrüsenproblematik

auf

gesunde

Kost

achten

müsse

(S.

3).

Aufgrund

der

Probleme

an

ihrer

Hand

sei

die

tägliche

Körperpflege

schwierig

und

schmerzhaft.

Beim

Ein-

und

Aussteigen

aus

der

Badewanne

sei

Hilfe

durch

eine

Bekannte

erforderlich.

Beim

Duschen

könne

sie

die

Haare

nicht

mehr

waschen,

weil

sie

nicht

mehr

lange

die

Arme

nach

oben

halten

könne,

es

fehle

ihr

an

der

Kraft;

zudem

benötige

sie

Hilfe

beim

Eincremen.

Die

Fachperson

führte

diesbezüglich

aus,

dass

der

Bereich

s eit

Juli

2022

anzurechnen

sei ,

aufgrund

der

beim

Haare

W aschen

und

E incremen

benötigten

Hilfe.

Vor

Ort

sei

gut

sichtbar

gewesen,

dass

ihre

rechte

Hand

eingeschränkt

gewesen

sei

und

auch

die

Haut

sei

sichtbar

zu

trocken

gewesen

(S.

3

unten).

Im

Bereich

« Reinigung

nach

Verrichtung

der

Notdurft »

sei

die

Beschwerdeführerin

nicht

eingeschränkt

(S.

4

oben ).

Bezüglich

des

Bereichs

«Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte»

führte

die

Beschwerdeführer in

aus,

dass

sie

sich

in

der

nahen

Umgebung

selbständig

fortbewegen

könne.

Die

Einkäufe

würden

übernommen,

weil

sie

nicht

schwer

tragen

könne ;

w enn

sie

einen

besseren

Tag

habe ,

gehe

sie

mit.

Es

wäre

ihr

zu

teuer,

etwas

über

das

Internet

zu

bestellen.

Die

Fachperson

hielt

dafür,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

bestimmten

Situationen,

zum

Beispiel

wenn

sie

weiter

wegfahren

m üsse

(1-2x

pro

Monat)

oder

bei

grösseren

Einkäufen ,

unbestrittener massen

auf

die

Hilfe

von

Dritten

angewiesen

sei .

Termine

würden

aber

nicht

in

regelmässigem

und

erheblichem

Ausmass

stattfinden,

auch

seien

Onlinekäufe

für

grössere

Anschaffungen

zuzumuten.

Es

sei

auch

zuzumuten,

kleinere

Einkäufe

im

Rahmen

der

täglichen

Spaziergänge

zu

tätigen

(S.

4).

Zum

Bereich

«lebenspraktische

Begleitung»

führte

die

Beschwerdeführerin

aus,

dass

sie

alleine

lebe ,

die

Medikamente

in

eigener

Regie

einnehme

und

nicht

von

einer

dauernden

Isolation

bedroht

sei.

Hinsichtlich

der

Begleitung

bei

ausser häuslichen

Verrichtungen

und

Kontakten

könne

auf

die

Ausführungen

zum

Bereich

«Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte»

verwiesen

werden

(S.

5).

Sie

lebe

allein

in

einem

Studio,

in

den

Mietkosten

sei

ein

Reinigungsdienst

einmal

die

Woche

für

Küche

und

Bad

sowie

für

den

Boden

enthalten

(S.

4) .

Körperlich

anstrengende

Tätigkeiten

seien

ihr

nicht

möglich.

Bei

der

Wäsche

wäre

sie

eigentlich

nicht

eingeschränkt,

sofern

sie

sich

nicht

bücken

oder

schwer

tragen

müsse.

Da

die

Wäscheküche

sehr

schmutzig

sei

und

auch

immer

wieder

Kleider

gestohlen

würden,

habe

sie

eine

Freundin,

welche

die

Kleider

mitnehme,

wasche

und

zusammengefaltet

zurück bringe.

Das

Einkaufen

werde

übernommen

(vgl.

oben).

Die

Fachperson

führte

demgegenüber

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Lage

sei,

einfache

Reinigungsarbeiten

auf

Körperhöhe

durchzuführen

oder

auch

einfache

Gericht e

zuzubereiten

sowie

Wäsche

zu

waschen.

Das

Problem

liege

hier

eher

an

der

Infrastruktur,

welche

nicht

vorhanden

sei,

was

aber

als

IV-fremd

gewertet

werden

müsse .

Die

Hilfe

bei

gründlichen

Arbeiten

sei

per

se

nicht

regelmässig

notwendig,

weshalb

diese

nicht

zu

berücksichtigen

sei

(S.

5).

Zusammenfassen d

sei

die

Hilflosigkeit

im

Bereich

Körperpflege

anzurechnen.

Bei

den

anderen

Lebensverrichtungen

sei

keine

regelmässige

und

erhebliche

Hilfe

notwendig.

Daneben

bestehe

kein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

von

mindestens

2

Stunden

wöchentlich

(S.

6). 3.2

In

der

Stellungnahme

des

Abklärungsdienstes

vom

22.

Mai

2024

nahm

die

zuständige

Fachperson

insbesondere

zu

den

Ausführungen

im

Einwand

vom

9.

November

2023

(Urk.

7/638)

und

15.

Januar

2024

(Urk.

7/642)

betreffend

lebenspraktische

Begleitung

Stellung.

Bei

den

Ausführungen,

dass

die

Waschküche

schmutzig

sei

und

es

immer

wieder

vorkomme,

dass

Wäsche

gestohlen

werde,

handle

es

sich

u m

IV-fremde

Gründe ,

die

im

Rahmen

der

lebenspraktischen

Begleitung

nicht

berücksichtigt

werden

könnten.

Die

Hilfe

beim

Bücken

und

schwer

Tragen

sei

im

Umfang

von

5

Minuten

pro

Woche

anzuerkennen

(Urk.

7/644

S.

1).

Die

weiteren

Aufgaben

im

Zusammenhang

mit

der

Wäsche

seien

zumutbar.

Im

Bereich

«Einkauf»

sei

es

der

Beschwerdeführerin

zuzumuten,

dass

sie

die

täglich

anfallenden

Besorgungen

erledige.

Auch

Online-Bestellungen

seien

alle

paar

Monate

möglich,

da

so

die

Mindestbestellmengen

erreicht

würden.

Dazu

komme,

dass

die

Lieferkosten

maximal

Fr.

10.--

betragen

würden.

Die

angegebenen

Arzttermine

im

Umfang

von

1-2x

pro

Monat

könne

die

Beschwerdeführerin

alleine

wahrnehmen;

eine

Begleitung

erfolge

nicht

in

einem

regelmässigen

Ausmass,

weshalb

diese

nicht

anzurechnen

sei

(S.

2).

Dass

die

Beschwerdeführerin

nur

über

eine

Küche

im

Sinne

einer

funktionierenden

Herdplatte,

eines

kleinen

Kühlschranks

und

einer

Mikrowelle

verfüge ,

sei

wiederum

IV-fremd;

zudem

habe

sie

angegeben,

einfache

Gerichte

grundsätzlich

zubereiten

zu

können,

auch

sei

es

zumutbar,

dann

und

wann

eine

Fertigma h lzeit

einzunehmen.

Leichtere

Reinigungsarbeiten

auf

Kör per höhe

könne

die

Beschwerdeführerin

ausführen.

Für

die

Haushaltsreinigung

könn t e n

daher

maximal

15

Minuten

pro

Woche

angerechnet

werden.

Eine

Hilfe

bei

gründlichen

Reinigungsarbeiten

sei

per

se

nicht

in

regelmässigem

und

erheblichem

Ausmass

nötig.

Insgesamt

sei

im

Rahmen

der

lebenspraktischen

Begleitung

ein

Aufwand

von

20

Minuten

pro

Woche

anzurechnen

(S.

3). 4. 4.1

Vorliegend

ist

aufgrund

der

Ergebnisse

des

Abklärungsberichts

vom

30.

Sep tember

2023

unbestritten,

dass

die

Beschwerdeführer in

im

Bereich

«Körperpflege»

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist .

Dem gegenüber

blieb

im

Rahmen

der

Beschwerde

unbestritten,

dass

s ie

in

den

Bereichen

«Ankleiden/Auskleiden»,

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»,

«Essen»

sowie

«Reinigung

nach

Verrichtung

der

Notdurft»

nicht

regelmässig

in

erheblicher

Weise

eingeschränkt

ist.

Hinsichtlich

des

Bereichs

«Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte»

ist

entsprechend

den

Aussagen

der

Beschwerdeführerin

gemäss

Abklärungsbericht

davon

auszugehen,

dass

sie

sich

über

kurze

Strecken

zu

Fuss,

mit

dem

Auto

oder

auch

mit

den

öffentlichen

Verkehrsmitteln

fortbewegen

kann

( Urk.

7/632

S.

4).

Damit

ist

eine

Bewegungsfreiheit

im

und

ausserhalb

des

Hauses

sowie

eine

ausreichende

Kontaktfähigkeit

sichergestellt,

zumindest

ist

die

Beschwer de füh rerin

nicht

in

regelmässigem

und

erheblichem

Ausmass

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen.

Die

anerkannte

Hilfestellung

bei

selten

anfallenden

längeren

Reisen

und

bei

grösseren

Einkäufen

ist

dabei

im

Rahmen

der

Prüfung

des

Bedarfs

an

lebenspraktische r

Begleitung

zu

würdigen. 4.2

Im

Bereich

der

lebenspraktischen

Begleitung

ist

entsprechend

den

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführer in

belastende

Tätigkeiten

im

Rahmen

der

Wohnungsreinigung

(welche

bücken

oder

strecken

erfordern)

nicht

mehr

ausführen

kann.

Die

Beschwerdegegnerin

anerkannte

diesbezüglich

einen

Mehraufwand

in

der

Höhe

von

15

Minuten

pro

Woche

(Urk.

7/644

S.

3).

Selbst

bei

einer

kleinen

Wohnung

erscheint

dieser

Mehraufwand

für

belastende

Reinigungstätigkeiten

sehr

knapp

bemessen.

So

ist

unbestritten,

dass

die

Beschwerdeführerin

bei

Überkopfarbeiten

(Haare

waschen)

wie

auch

beim

Bücken

deutlich

eingeschränkt

ist.

Den

Ausführungen

der

für

das

O.___ -Gutachten

vom

23.

Juli

2018

verantwortlichen

Fachpersonen

ist

dabei

zu

entnehmen,

dass

nur

noch

gelegentlich

mittelschwere

körperliche

Tätigkeiten

möglich

sind,

bei

nurmehr

äusserst

geringer

Gewichtsbelastung

(Urk.

7/241

S.

13).

Geht

man

aufgrund

der

kleinen

Wohnung

von

einem

wöchentlichen

Reinigungsbedarf

in

der

Höhe

von

1.5

Stunden

aus ,

ist

realistischerweise

wohl

von

belastenden

Tätigkeiten

im

Umfang

von

0.5

Stunden

auszugehen.

Zu

beachten

ist

indes,

dass

ein

im

Mietzins

enthaltener

Reinigungsdienst

einmal

pro

Woche

die

Reinigung

von

Küche

und

Bad

sowie

Boden

übernimmt

(Urk.

7/632

S.

4

unten).

Bezüglich

des

Waschens

ist

der

Beschwerdegegnerin

darin

zuzustimmen,

dass

die

zuweilen

schmutzige

Waschmaschine

vor

Ort

sowie

die

Diebstahlgefahr

IV-fremde

Faktoren

darstellen

und

im

Rahmen

des

Mehraufwands

keine

Berücksichtigung

finden

können.

Unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführerin

nur

noch

gelegentlich

mittelschwere

Tätigkeiten

zuzumuten

sind,

sodass

beim

Waschen

ein

gewisser

Mehraufwand

anfällt.

Für

das

Sortieren,

Zusammenlegen

sowie

für

die

Zeit

des

eigentlichen

Waschvorgangs

besteht

ein

solcher

jedoch

nicht.

Ein

Mehraufwand

könnte

dabei

lediglich

für

das

Tragen

schwerer

Wäscheladungen

sowie

allenfalls

für

das

Bügeln

(Aufstellen

des

Bügelbretts

usw.)

bestehen;

zuzumuten

sind

dabei

auch

entsprechende

Hilfsmittel

wie

etwa

ein

Wäschekorb

mit

Rollen

oder

ein

Ständer

auf

Körperhöhe

sowie

das

Aufteilen

schwerer

Wäscheladungen

auf

mehrere

leichtere

Hebe-/ Trageeinheiten .

Auch

bei

einer

grosszügigen

Betrachtung

dürfte

ein

solcher

Aufwand

0.5

Stunden

pro

Woche

nicht

übersteigen.

Im

Bereich

Einkauf

ist

es

der

Beschwerdeführerin

zuzumuten,

leichte

Einkäufe

auf

täglicher

Basis

zu

tätigen ;

so

ist

die

Beschwerdeführerin

sowohl

zu

Fuss

als

auch

mit

den

öffentlichen

Verkehrsmitteln

mobil

und

verfügt

auch

über

ein

Auto.

Bei

entsprechender

Planung

ist

es

dabei

auch

möglich,

einen

Online- Grosseinkauf

ohne

Mehrkosten

zu

tätigen.

Ein

Mehraufwand

in

diesem

Bereich

erscheint

aktuell

nicht

gegeben.

Nach

eigener

Aussage

der

Beschwerdeführerin

ist

davon

auszugehen,

dass

sie

rund

1-2x

pro

Monat

einen

Termin

wahrn immt,

bei

welchem

sie

gefahren

w ird

(Urk.

7/632

S .

4).

Wie

bereits

erwähnt

ist

die

Beschwerdeführerin

zu

Fuss,

mit

den

öffentlichen

Verkehrsmitteln

wie

auch

mit

dem

Auto

mobil ;

auch

kleinere

Treppen

kann

sie

nach

eigenen

Angaben

überwinden

(Urk.

7/632

S.

4).

Aufgrund

der

von

den

O.___ - Gutachtern

festgelegten

Arbeitsfähigkeit

von

40

%

bei

einer

halbtägigen

Anwesenheit

sind

der

Beschwerdeführer i n

auch

etwas

längere

Anreisewege

für

die

Wahrnehmung

eines

Termins

zuzumuten.

Ein

Mehraufwand

erscheint

in

diesem

Be reich

nicht

ausgewiesen.

Insgesamt

ergibt

sich

bei

einer

grosszügigen

Beurteilung

ein

wöchentlicher

Mehraufwand

von

höchstens

einer

Stunde,

sodass

ein

Bedarf

an

lebenspraktische r

Begleitung

im

Umfang

von

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

derzeit

nicht

ausgewiesen

ist. 4.3

Zusammenfassend

ist

allein

im

Bereich

der

Körperpflege

von

einem

anrechen baren

Hilfsbedarf

auszugehen

und

die

Notwendigkeit

einer

regelmässigen

lebenspraktische n

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

Abs.

3

IVV

nicht

gegeben ,

was

in

Abweisung

der

Beschwerde

zur

Bestätigung

der

angefochtenen

Verfügung

führt. 5.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

800.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen,

infolge

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

( vgl.

dazu

Urk.

3)

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen. Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuches

vom

19.

Juni

2024

wird

der

Beschwerdeführerin

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt, und

erkennt

sodann: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Die

Beschwerdeführerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty