Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
1966,
absolvierte
in
Deutschland
eine
Hotelfachausbildung
und
war
nach
ihrer
Einreise
in
die
Schweiz,
unterbrochen
durch
Phasen
der
Arbeitslosigkeit,
in
verschiedenen
kürzeren
Arbeitsverhältnissen
im
Dienstleis tungssektor
tätig.
Wegen
Beschwerden
an
der
Lendenwirbelsäule
musste
sie
sich
in
den
Jahren
1995,
1997
und
2001
am
Rücken
operieren
lassen ;
unter
Hinweis
auf
langjährige
Rückenbeschwerden
meldete
sie
sich
am
18.
Februar
2002
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
erstmals
zum
Renten bezug
a n .
Gestützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
med.
Y.___ ,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation,
speziell
Rheumaerkrankungen,
vom
25.
Juni
2004
sprach
ihr
diese
mit
Verfügungen
vom
2.
Februar
2005
auf
der
Basis
eines
Invaliditätsgrades
von
61
%
ab
1.
März
2002
eine
halbe
Rente
und
ab
1.
Januar
2004
(Inkrafttreten
der
4.
IV-Revision)
eine
Dreiviertelsrente
zu.
Dieser
Rentenanspruch
wurde
im
Zuge
eines
im
Oktober
2007
von
Amtes
wegen
eingeleiteten
Revisionsverfahrens
mit
Mitteilung
vom
15.
September
2008
bestätigt
(vgl.
Urk.
7/184
S.
2).
Am
29.
September
2009
machte
X.___
eine
Verschlechterung
ihres
Ge sundheitszustandes
geltend
und
ersuchte
um
vorzeitige
Überprüfung
ihres
Ren tenanspruches.
Im
April
2010
fand
eine
weitere
Rückenoperation
statt,
in
deren
Folge
der
Versicherten
bei
radiologisch
intakten
Verhältnissen
eine
anhaltende
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
attestiert
wurde .
Nach
Veranlassung
einer
Unter suchung
durch
den
Regionalen
Ärztlichen
Dienst
(RAD)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Verfügungen
vom
16.
Juli
2012
ausgehend
von
einer
vorüber gehenden
vollen
Erwerbsunfähigkeit
für
die
Dauer
vom
1.
Oktober
2009
bis
30.
April
2012
eine
befristete
ganze
Rente
und
ab
1.
Mai
2012
wiederum
eine
Dreiviertelsrente
auf
der
Basis
eines
Invaliditätsgrades
von
61
%
zu
(Urk.
7/184
S.
2) .
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
31.
Dezember
2013
ab
(Urk.
7/184).
Mit
Mitteilung
vom
29.
Januar
2016
informierte
die
IV-Stelle
über
die
unveränderte
Invalidenrente
(Urk.
7/199).
Anlässlich
einer
im
September
2016
eingeleiteten
weiteren
Rentenrevision
(Urk.
7/204)
wurde
die
Versicherte
bidisziplinär
begutachtet
( O.___ - Gutachten
von
Prof.
Dr.
med
Z.___ ,
Facharzt
für
Neurologie
sowie
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
vom
23.
Juli
2018,
Urk.
7/241)
und
der
Rentenanspruch
rückwirkend
per
1.
Januar
2015
infolge
Meldepflichtverletzung
aufgehoben
sowie
ab
1.
Januar
2016
eine
halbe
Rente
und
ab
1.
Januar
2017
eine
Dreiviertelsrente
zugesprochen
( Verfügung
vom
14.
Mai
2019,
Urk.
7/276
und
Urk.
7/272 ;
vgl.
auch
Urk.
7/628 ).
Der
Anspruch
auf
eine
Dreiviertelsrente
wurde
am
8.
Februar
2021
revisionsweise
bestätigt
(Urk.
7/613). 1. 2
Am
22.
Juni
2023
meldete
sich
die
Versicherte
bei
der
IV-Stelle
zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung
an
(Urk.
7/617).
Nach
Abklärung
des
entsprechenden
Hilfsbedarfs
(Abklärungsbericht
vom
30.
September
2023 ,
Urk.
7/632)
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
10.
Oktober
2023
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
7/633).
Nach
erhobenem
Einwand
(Urk.
7/638,
Urk.
7/642)
und
einer
weiteren
Stellungnahme
des
Abklärungs dienstes
(Urk.
7/644)
hielt
sie
an
dieser
Einschätzung
mit
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
fest
(Urk.
7/646
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Vertreterin
der
Versicherten
am
19.
Juni
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
der
Beschwerdeführerin
mindestens
eine
Hilflosenent schädigung
leichten
Grades
zuzusprechen;
weiter
sei
die
unentgeltliche
Prozess führung
zu
gewähren,
unter
Kostenfolge
zu
Lasten
der
Beschwerde gegnerin
(Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
schloss
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
27.
August
2024
(Urk.
6 )
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
28.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts;
ATSG )
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosen entschädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG.
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensver richtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwachung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesundheit lichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
E. 1.3 Gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
mittelschwer,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
den
meisten
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist
und
überdies
einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf;
oder c. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
und
überdies
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewiesen
ist.
Nach
der
Rechtsprechung
setzt
Hilflosigkeit
mittelschweren
Grades
nach
Art.
37
Abs.
2
lit.
a
IVV
eine
Hilfsbedürftigkeit
in
mindestens
vier
alltäglichen
Lebens verrichtungen
voraus
(BGE
121
V
88
E.
3b,
107
V
145
E.
2).
E. 1.5 Stunden
aus ,
ist
realistischerweise
wohl
von
belastenden
Tätigkeiten
im
Umfang
von
0.5
Stunden
auszugehen.
Zu
beachten
ist
indes,
dass
ein
im
Mietzins
enthaltener
Reinigungsdienst
einmal
pro
Woche
die
Reinigung
von
Küche
und
Bad
sowie
Boden
übernimmt
(Urk.
7/632
S.
4
unten).
Bezüglich
des
Waschens
ist
der
Beschwerdegegnerin
darin
zuzustimmen,
dass
die
zuweilen
schmutzige
Waschmaschine
vor
Ort
sowie
die
Diebstahlgefahr
IV-fremde
Faktoren
darstellen
und
im
Rahmen
des
Mehraufwands
keine
Berücksichtigung
finden
können.
Unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführerin
nur
noch
gelegentlich
mittelschwere
Tätigkeiten
zuzumuten
sind,
sodass
beim
Waschen
ein
gewisser
Mehraufwand
anfällt.
Für
das
Sortieren,
Zusammenlegen
sowie
für
die
Zeit
des
eigentlichen
Waschvorgangs
besteht
ein
solcher
jedoch
nicht.
Ein
Mehraufwand
könnte
dabei
lediglich
für
das
Tragen
schwerer
Wäscheladungen
sowie
allenfalls
für
das
Bügeln
(Aufstellen
des
Bügelbretts
usw.)
bestehen;
zuzumuten
sind
dabei
auch
entsprechende
Hilfsmittel
wie
etwa
ein
Wäschekorb
mit
Rollen
oder
ein
Ständer
auf
Körperhöhe
sowie
das
Aufteilen
schwerer
Wäscheladungen
auf
mehrere
leichtere
Hebe-/ Trageeinheiten .
Auch
bei
einer
grosszügigen
Betrachtung
dürfte
ein
solcher
Aufwand
0.5
Stunden
pro
Woche
nicht
übersteigen.
Im
Bereich
Einkauf
ist
es
der
Beschwerdeführerin
zuzumuten,
leichte
Einkäufe
auf
täglicher
Basis
zu
tätigen ;
so
ist
die
Beschwerdeführerin
sowohl
zu
Fuss
als
auch
mit
den
öffentlichen
Verkehrsmitteln
mobil
und
verfügt
auch
über
ein
Auto.
Bei
entsprechender
Planung
ist
es
dabei
auch
möglich,
einen
Online- Grosseinkauf
ohne
Mehrkosten
zu
tätigen.
Ein
Mehraufwand
in
diesem
Bereich
erscheint
aktuell
nicht
gegeben.
Nach
eigener
Aussage
der
Beschwerdeführerin
ist
davon
auszugehen,
dass
sie
rund
1-2x
pro
Monat
einen
Termin
wahrn immt,
bei
welchem
sie
gefahren
w ird
(Urk.
7/632
S .
4).
Wie
bereits
erwähnt
ist
die
Beschwerdeführerin
zu
Fuss,
mit
den
öffentlichen
Verkehrsmitteln
wie
auch
mit
dem
Auto
mobil ;
auch
kleinere
Treppen
kann
sie
nach
eigenen
Angaben
überwinden
(Urk.
7/632
S.
4).
Aufgrund
der
von
den
O.___ - Gutachtern
festgelegten
Arbeitsfähigkeit
von
40
%
bei
einer
halbtägigen
Anwesenheit
sind
der
Beschwerdeführer i n
auch
etwas
längere
Anreisewege
für
die
Wahrnehmung
eines
Termins
zuzumuten.
Ein
Mehraufwand
erscheint
in
diesem
Be reich
nicht
ausgewiesen.
Insgesamt
ergibt
sich
bei
einer
grosszügigen
Beurteilung
ein
wöchentlicher
Mehraufwand
von
höchstens
einer
Stunde,
sodass
ein
Bedarf
an
lebenspraktische r
Begleitung
im
Umfang
von
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
derzeit
nicht
ausgewiesen
ist.
E. 3 unten).
Im
Bereich
« Reinigung
nach
Verrichtung
der
Notdurft »
sei
die
Beschwerdeführerin
nicht
eingeschränkt
(S.
E. 3.1 Gemäss
Abklärungsbericht
vom
30.
September
2023
führte
die
Beschwerde führerin
anlässlich
der
Erhebung
vom
22.
September
2023
bezüglich
des
Bereichs
«Ankleiden/Auskleiden»
aus,
dass
sie
weite
und
bequeme
Kleider
selbständig
an-
und
ausziehen
könne,
sie
benötige
allerdings
mehr
Zeit
und
es
sei
schmerzhaft.
Wenn
sie
nach
draussen
gehen
wolle,
sei
sie
bei
den
Hosen
und
den
Socken
auf
Hilfe
angewiesen.
Weiter
habe
sie
Sneakers,
in
die
sie
hineinschlüpfen
könne,
da
sie
die
Schuhe
nicht
binden
könne.
Sie
habe
4x
in
der
Woche
Hilfe
von
Bekannten ,
die
ihr
beim
An-/Auskleiden
helfen
würde n .
Auch
habe
sie
Schwierigkeiten ,
mit
der
rechten
Hand
Verschlüsse
zu
bedienen
(Urk.
7/632
S.
2).
Die
Fachperson
führte
aus,
dass
es
zumutbar
sei ,
der
Behinderung
angepasste
Kleidung
zu
tragen,
für
das
Ankleiden
der
Socken
und
Hosen
würde
es
zudem
Anziehhilfen
geben.
Eine
Erschwernis
oder
ein
höherer
Zeitaufwand
sei
zumutbar
und
könne
nicht
berücksichtigt
werden.
Der
Bereich
sei
zum
heutigen
Zeitpunkt
nicht
ausgewiesen
(S.
E. 3.2 In
der
Stellungnahme
des
Abklärungsdienstes
vom
22.
Mai
2024
nahm
die
zuständige
Fachperson
insbesondere
zu
den
Ausführungen
im
Einwand
vom
E. 4 oben ).
Bezüglich
des
Bereichs
«Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte»
führte
die
Beschwerdeführer in
aus,
dass
sie
sich
in
der
nahen
Umgebung
selbständig
fortbewegen
könne.
Die
Einkäufe
würden
übernommen,
weil
sie
nicht
schwer
tragen
könne ;
w enn
sie
einen
besseren
Tag
habe ,
gehe
sie
mit.
Es
wäre
ihr
zu
teuer,
etwas
über
das
Internet
zu
bestellen.
Die
Fachperson
hielt
dafür,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
bestimmten
Situationen,
zum
Beispiel
wenn
sie
weiter
wegfahren
m üsse
(1-2x
pro
Monat)
oder
bei
grösseren
Einkäufen ,
unbestrittener massen
auf
die
Hilfe
von
Dritten
angewiesen
sei .
Termine
würden
aber
nicht
in
regelmässigem
und
erheblichem
Ausmass
stattfinden,
auch
seien
Onlinekäufe
für
grössere
Anschaffungen
zuzumuten.
Es
sei
auch
zuzumuten,
kleinere
Einkäufe
im
Rahmen
der
täglichen
Spaziergänge
zu
tätigen
(S.
4).
Zum
Bereich
«lebenspraktische
Begleitung»
führte
die
Beschwerdeführerin
aus,
dass
sie
alleine
lebe ,
die
Medikamente
in
eigener
Regie
einnehme
und
nicht
von
einer
dauernden
Isolation
bedroht
sei.
Hinsichtlich
der
Begleitung
bei
ausser häuslichen
Verrichtungen
und
Kontakten
könne
auf
die
Ausführungen
zum
Bereich
«Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte»
verwiesen
werden
(S.
5).
Sie
lebe
allein
in
einem
Studio,
in
den
Mietkosten
sei
ein
Reinigungsdienst
einmal
die
Woche
für
Küche
und
Bad
sowie
für
den
Boden
enthalten
(S.
4) .
Körperlich
anstrengende
Tätigkeiten
seien
ihr
nicht
möglich.
Bei
der
Wäsche
wäre
sie
eigentlich
nicht
eingeschränkt,
sofern
sie
sich
nicht
bücken
oder
schwer
tragen
müsse.
Da
die
Wäscheküche
sehr
schmutzig
sei
und
auch
immer
wieder
Kleider
gestohlen
würden,
habe
sie
eine
Freundin,
welche
die
Kleider
mitnehme,
wasche
und
zusammengefaltet
zurück bringe.
Das
Einkaufen
werde
übernommen
(vgl.
oben).
Die
Fachperson
führte
demgegenüber
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Lage
sei,
einfache
Reinigungsarbeiten
auf
Körperhöhe
durchzuführen
oder
auch
einfache
Gericht e
zuzubereiten
sowie
Wäsche
zu
waschen.
Das
Problem
liege
hier
eher
an
der
Infrastruktur,
welche
nicht
vorhanden
sei,
was
aber
als
IV-fremd
gewertet
werden
müsse .
Die
Hilfe
bei
gründlichen
Arbeiten
sei
per
se
nicht
regelmässig
notwendig,
weshalb
diese
nicht
zu
berücksichtigen
sei
(S.
5).
Zusammenfassen d
sei
die
Hilflosigkeit
im
Bereich
Körperpflege
anzurechnen.
Bei
den
anderen
Lebensverrichtungen
sei
keine
regelmässige
und
erhebliche
Hilfe
notwendig.
Daneben
bestehe
kein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
von
mindestens
2
Stunden
wöchentlich
(S.
6).
E. 4.1 Vorliegend
ist
aufgrund
der
Ergebnisse
des
Abklärungsberichts
vom
30.
Sep tember
2023
unbestritten,
dass
die
Beschwerdeführer in
im
Bereich
«Körperpflege»
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist .
Dem gegenüber
blieb
im
Rahmen
der
Beschwerde
unbestritten,
dass
s ie
in
den
Bereichen
«Ankleiden/Auskleiden»,
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»,
«Essen»
sowie
«Reinigung
nach
Verrichtung
der
Notdurft»
nicht
regelmässig
in
erheblicher
Weise
eingeschränkt
ist.
Hinsichtlich
des
Bereichs
«Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte»
ist
entsprechend
den
Aussagen
der
Beschwerdeführerin
gemäss
Abklärungsbericht
davon
auszugehen,
dass
sie
sich
über
kurze
Strecken
zu
Fuss,
mit
dem
Auto
oder
auch
mit
den
öffentlichen
Verkehrsmitteln
fortbewegen
kann
( Urk.
7/632
S.
4).
Damit
ist
eine
Bewegungsfreiheit
im
und
ausserhalb
des
Hauses
sowie
eine
ausreichende
Kontaktfähigkeit
sichergestellt,
zumindest
ist
die
Beschwer de füh rerin
nicht
in
regelmässigem
und
erheblichem
Ausmass
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen.
Die
anerkannte
Hilfestellung
bei
selten
anfallenden
längeren
Reisen
und
bei
grösseren
Einkäufen
ist
dabei
im
Rahmen
der
Prüfung
des
Bedarfs
an
lebenspraktische r
Begleitung
zu
würdigen.
E. 4.2 Im
Bereich
der
lebenspraktischen
Begleitung
ist
entsprechend
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführer in
belastende
Tätigkeiten
im
Rahmen
der
Wohnungsreinigung
(welche
bücken
oder
strecken
erfordern)
nicht
mehr
ausführen
kann.
Die
Beschwerdegegnerin
anerkannte
diesbezüglich
einen
Mehraufwand
in
der
Höhe
von
15
Minuten
pro
Woche
(Urk.
7/644
S.
3).
Selbst
bei
einer
kleinen
Wohnung
erscheint
dieser
Mehraufwand
für
belastende
Reinigungstätigkeiten
sehr
knapp
bemessen.
So
ist
unbestritten,
dass
die
Beschwerdeführerin
bei
Überkopfarbeiten
(Haare
waschen)
wie
auch
beim
Bücken
deutlich
eingeschränkt
ist.
Den
Ausführungen
der
für
das
O.___ -Gutachten
vom
23.
Juli
2018
verantwortlichen
Fachpersonen
ist
dabei
zu
entnehmen,
dass
nur
noch
gelegentlich
mittelschwere
körperliche
Tätigkeiten
möglich
sind,
bei
nurmehr
äusserst
geringer
Gewichtsbelastung
(Urk.
7/241
S.
13).
Geht
man
aufgrund
der
kleinen
Wohnung
von
einem
wöchentlichen
Reinigungsbedarf
in
der
Höhe
von
E. 4.3 Zusammenfassend
ist
allein
im
Bereich
der
Körperpflege
von
einem
anrechen baren
Hilfsbedarf
auszugehen
und
die
Notwendigkeit
einer
regelmässigen
lebenspraktische n
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
Abs.
3
IVV
nicht
gegeben ,
was
in
Abweisung
der
Beschwerde
zur
Bestätigung
der
angefochtenen
Verfügung
führt. 5.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen,
infolge
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( vgl.
dazu
Urk.
3)
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen. Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuches
vom
19.
Juni
2024
wird
der
Beschwerdeführerin
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt, und
erkennt
sodann: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Die
Beschwerdeführerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 9 November
2023
(Urk.
7/638)
und
15.
Januar
2024
(Urk.
7/642)
betreffend
lebenspraktische
Begleitung
Stellung.
Bei
den
Ausführungen,
dass
die
Waschküche
schmutzig
sei
und
es
immer
wieder
vorkomme,
dass
Wäsche
gestohlen
werde,
handle
es
sich
u m
IV-fremde
Gründe ,
die
im
Rahmen
der
lebenspraktischen
Begleitung
nicht
berücksichtigt
werden
könnten.
Die
Hilfe
beim
Bücken
und
schwer
Tragen
sei
im
Umfang
von
5
Minuten
pro
Woche
anzuerkennen
(Urk.
7/644
S.
1).
Die
weiteren
Aufgaben
im
Zusammenhang
mit
der
Wäsche
seien
zumutbar.
Im
Bereich
«Einkauf»
sei
es
der
Beschwerdeführerin
zuzumuten,
dass
sie
die
täglich
anfallenden
Besorgungen
erledige.
Auch
Online-Bestellungen
seien
alle
paar
Monate
möglich,
da
so
die
Mindestbestellmengen
erreicht
würden.
Dazu
komme,
dass
die
Lieferkosten
maximal
Fr.
10.--
betragen
würden.
Die
angegebenen
Arzttermine
im
Umfang
von
1-2x
pro
Monat
könne
die
Beschwerdeführerin
alleine
wahrnehmen;
eine
Begleitung
erfolge
nicht
in
einem
regelmässigen
Ausmass,
weshalb
diese
nicht
anzurechnen
sei
(S.
2).
Dass
die
Beschwerdeführerin
nur
über
eine
Küche
im
Sinne
einer
funktionierenden
Herdplatte,
eines
kleinen
Kühlschranks
und
einer
Mikrowelle
verfüge ,
sei
wiederum
IV-fremd;
zudem
habe
sie
angegeben,
einfache
Gerichte
grundsätzlich
zubereiten
zu
können,
auch
sei
es
zumutbar,
dann
und
wann
eine
Fertigma h lzeit
einzunehmen.
Leichtere
Reinigungsarbeiten
auf
Kör per höhe
könne
die
Beschwerdeführerin
ausführen.
Für
die
Haushaltsreinigung
könn t e n
daher
maximal
15
Minuten
pro
Woche
angerechnet
werden.
Eine
Hilfe
bei
gründlichen
Reinigungsarbeiten
sei
per
se
nicht
in
regelmässigem
und
erheblichem
Ausmass
nötig.
Insgesamt
sei
im
Rahmen
der
lebenspraktischen
Begleitung
ein
Aufwand
von
20
Minuten
pro
Woche
anzurechnen
(S.
3). 4.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1966, absolvierte in Deutschland eine Hotelfachausbildung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz, unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit, in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleis tungssektor tätig. Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995, 1997 und 2001 am Rücken operieren lassen ; unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden meldete sie sich am
- Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Renten bezug a n . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom
- Juni 2004 sprach ihr diese mit Verfügungen vom
- Februar 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % ab
- März 2002 eine halbe Rente und ab
- Januar 2004 (Inkrafttreten der
- IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu. Dieser Rentenanspruch wurde im Zuge eines im Oktober 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom
- September 2008 bestätigt (vgl. Urk. 7/184 S. 2). Am
- September 2009 machte X.___ eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes geltend und ersuchte um vorzeitige Überprüfung ihres Ren tenanspruches. Im April 2010 fand eine weitere Rückenoperation statt, in deren Folge der Versicherten bei radiologisch intakten Verhältnissen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde . Nach Veranlassung einer Unter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom
- Juli 2012 ausgehend von einer vorüber gehenden vollen Erwerbsunfähigkeit für die Dauer vom
- Oktober 2009 bis
- April 2012 eine befristete ganze Rente und ab
- Mai 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zu (Urk. 7/184 S. 2) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
- Dezember 2013 ab (Urk. 7/184). Mit Mitteilung vom
- Januar 2016 informierte die IV-Stelle über die unveränderte Invalidenrente (Urk. 7/199). Anlässlich einer im September 2016 eingeleiteten weiteren Rentenrevision (Urk. 7/204) wurde die Versicherte bidisziplinär begutachtet ( O.___ - Gutachten von Prof. Dr. med Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
- Juli 2018, Urk. 7/241) und der Rentenanspruch rückwirkend per
- Januar 2015 infolge Meldepflichtverletzung aufgehoben sowie ab
- Januar 2016 eine halbe Rente und ab
- Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen ( Verfügung vom
- Mai 2019, Urk. 7/276 und Urk. 7/272 ; vgl. auch Urk. 7/628 ). Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente wurde am
- Februar 2021 revisionsweise bestätigt (Urk. 7/613).
- 2 Am
- Juni 2023 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/617). Nach Abklärung des entsprechenden Hilfsbedarfs (Abklärungsbericht vom
- September 2023 , Urk. 7/632) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
- Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/633). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/638, Urk. 7/642) und einer weiteren Stellungnahme des Abklärungs dienstes (Urk. 7/644) hielt sie an dieser Einschätzung mit Verfügung vom
- Mai 2024 fest (Urk. 7/646 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am
- Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zuzusprechen; weiter sei die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
- August 2024 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV ). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchti gung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines He ime s lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom
- Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ausser in der Körperpflege in keiner Lebensverrichtung eine regelmässige und erhebliche Hilfe anrechenbar sei. Die Anrechnung für die lebenspraktische Begleitung betrage 20 Minuten pro Woche und damit weniger als 2 Stunden, sodass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entfalle (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführer in bereits im Bereich W äschew aschen min destens 2 Stunden pro Woche auf Hilfe angewiesen sei , um einer Verwahrlosung vorzubeugen, sodass von einem Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im erforderlichen Mindestmass auszugehen sei. Die Mithilfe der Freundin der Beschwerdeführerin in diesem Bereich sei in vollem Umfang anzurechnen (Urk. 1 S. 8). Weiter sei sie bei grösseren Einkäufen auf Hilfe angewiesen, ein Onlinekauf sei aus Kostengründen nicht möglich. Zusätzlich sei eine Begleitung zu diversen Arztterminen nötig, da die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken mit dem Auto fahren könne; ohne diese Hilfe wäre eine H eim einweisung unumgänglich (S. 9). Bei der Haushaltsreinigung fielen mehr als 15 Minuten für die Reinigung an, da die Beschwerdeführerin diverse Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne. Weiter besitze sie in der Küche keine Infrastruktur, da sie mit den genannten Einsch r änkungen ohnehin nicht kochen könne ; trotzdem sei sie aufgrund der Hashimoto-Erkrankung auf eine gesunde Ernährung angewiesen. Auch nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin seien die Einschränkungen im Bereich der Körperpflege zu berücksichtigen (S. 10).
- 3.1 Gemäss Abklärungsbericht vom
- September 2023 führte die Beschwerde führerin anlässlich der Erhebung vom
- September 2023 bezüglich des Bereichs «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass sie weite und bequeme Kleider selbständig an- und ausziehen könne, sie benötige allerdings mehr Zeit und es sei schmerzhaft. Wenn sie nach draussen gehen wolle, sei sie bei den Hosen und den Socken auf Hilfe angewiesen. Weiter habe sie Sneakers, in die sie hineinschlüpfen könne, da sie die Schuhe nicht binden könne. Sie habe 4x in der Woche Hilfe von Bekannten , die ihr beim An-/Auskleiden helfen würde n . Auch habe sie Schwierigkeiten , mit der rechten Hand Verschlüsse zu bedienen (Urk. 7/632 S. 2). Die Fachperson führte aus, dass es zumutbar sei , der Behinderung angepasste Kleidung zu tragen, für das Ankleiden der Socken und Hosen würde es zudem Anziehhilfen geben. Eine Erschwernis oder ein höherer Zeitaufwand sei zumutbar und könne nicht berücksichtigt werden. Der Bereich sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (S. 3 oben). Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» machte die Beschwerdeführer in geltend, dass sie am Morgen immer Schwierigkeiten habe, a u s dem Bett zu kommen . Sie drehe sich immer zuerst auf die Seite und versuche aufzusitzen. Weil sie sich Zeit lassen müsse und danach auch immer erschöpft sei, vereinbare sie auch keine Termine am Vormittag. Tagsüber sei sie selbständig in den Positionswechseln (S. 3). Im Bereich «Essen» würden sich keine Einschränkungen ergeben . Tagsüber esse sie bei Freunden, da sie aufgrund der fehlenden Infrastruktur nicht richtig kochen könne und aufgrund ihrer Schilddrüsenproblematik auf gesunde Kost achten müsse (S. 3). Aufgrund der Probleme an ihrer Hand sei die tägliche Körperpflege schwierig und schmerzhaft. Beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne sei Hilfe durch eine Bekannte erforderlich. Beim Duschen könne sie die Haare nicht mehr waschen, weil sie nicht mehr lange die Arme nach oben halten könne, es fehle ihr an der Kraft; zudem benötige sie Hilfe beim Eincremen. Die Fachperson führte diesbezüglich aus, dass der Bereich s eit Juli 2022 anzurechnen sei , aufgrund der beim Haare W aschen und E incremen benötigten Hilfe. Vor Ort sei gut sichtbar gewesen, dass ihre rechte Hand eingeschränkt gewesen sei und auch die Haut sei sichtbar zu trocken gewesen (S. 3 unten). Im Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Notdurft » sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S. 4 oben ). Bezüglich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» führte die Beschwerdeführer in aus, dass sie sich in der nahen Umgebung selbständig fortbewegen könne. Die Einkäufe würden übernommen, weil sie nicht schwer tragen könne ; w enn sie einen besseren Tag habe , gehe sie mit. Es wäre ihr zu teuer, etwas über das Internet zu bestellen. Die Fachperson hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in bestimmten Situationen, zum Beispiel wenn sie weiter wegfahren m üsse (1-2x pro Monat) oder bei grösseren Einkäufen , unbestrittener massen auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei . Termine würden aber nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass stattfinden, auch seien Onlinekäufe für grössere Anschaffungen zuzumuten. Es sei auch zuzumuten, kleinere Einkäufe im Rahmen der täglichen Spaziergänge zu tätigen (S. 4). Zum Bereich «lebenspraktische Begleitung» führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie alleine lebe , die Medikamente in eigener Regie einnehme und nicht von einer dauernden Isolation bedroht sei. Hinsichtlich der Begleitung bei ausser häuslichen Verrichtungen und Kontakten könne auf die Ausführungen zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verwiesen werden (S. 5). Sie lebe allein in einem Studio, in den Mietkosten sei ein Reinigungsdienst einmal die Woche für Küche und Bad sowie für den Boden enthalten (S. 4) . Körperlich anstrengende Tätigkeiten seien ihr nicht möglich. Bei der Wäsche wäre sie eigentlich nicht eingeschränkt, sofern sie sich nicht bücken oder schwer tragen müsse. Da die Wäscheküche sehr schmutzig sei und auch immer wieder Kleider gestohlen würden, habe sie eine Freundin, welche die Kleider mitnehme, wasche und zusammengefaltet zurück bringe. Das Einkaufen werde übernommen (vgl. oben). Die Fachperson führte demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe durchzuführen oder auch einfache Gericht e zuzubereiten sowie Wäsche zu waschen. Das Problem liege hier eher an der Infrastruktur, welche nicht vorhanden sei, was aber als IV-fremd gewertet werden müsse . Die Hilfe bei gründlichen Arbeiten sei per se nicht regelmässig notwendig, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei (S. 5). Zusammenfassen d sei die Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege anzurechnen. Bei den anderen Lebensverrichtungen sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig. Daneben bestehe kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens 2 Stunden wöchentlich (S. 6). 3.2 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
- Mai 2024 nahm die zuständige Fachperson insbesondere zu den Ausführungen im Einwand vom
- November 2023 (Urk. 7/638) und
- Januar 2024 (Urk. 7/642) betreffend lebenspraktische Begleitung Stellung. Bei den Ausführungen, dass die Waschküche schmutzig sei und es immer wieder vorkomme, dass Wäsche gestohlen werde, handle es sich u m IV-fremde Gründe , die im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nicht berücksichtigt werden könnten. Die Hilfe beim Bücken und schwer Tragen sei im Umfang von 5 Minuten pro Woche anzuerkennen (Urk. 7/644 S. 1). Die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Wäsche seien zumutbar. Im Bereich «Einkauf» sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass sie die täglich anfallenden Besorgungen erledige. Auch Online-Bestellungen seien alle paar Monate möglich, da so die Mindestbestellmengen erreicht würden. Dazu komme, dass die Lieferkosten maximal Fr. 10.-- betragen würden. Die angegebenen Arzttermine im Umfang von 1-2x pro Monat könne die Beschwerdeführerin alleine wahrnehmen; eine Begleitung erfolge nicht in einem regelmässigen Ausmass, weshalb diese nicht anzurechnen sei (S. 2). Dass die Beschwerdeführerin nur über eine Küche im Sinne einer funktionierenden Herdplatte, eines kleinen Kühlschranks und einer Mikrowelle verfüge , sei wiederum IV-fremd; zudem habe sie angegeben, einfache Gerichte grundsätzlich zubereiten zu können, auch sei es zumutbar, dann und wann eine Fertigma h lzeit einzunehmen. Leichtere Reinigungsarbeiten auf Kör per höhe könne die Beschwerdeführerin ausführen. Für die Haushaltsreinigung könn t e n daher maximal 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Eine Hilfe bei gründlichen Reinigungsarbeiten sei per se nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass nötig. Insgesamt sei im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ein Aufwand von 20 Minuten pro Woche anzurechnen (S. 3).
- 4.1 Vorliegend ist aufgrund der Ergebnisse des Abklärungsberichts vom
- Sep tember 2023 unbestritten, dass die Beschwerdeführer in im Bereich «Körperpflege» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist . Dem gegenüber blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten, dass s ie in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen» sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nicht regelmässig in erheblicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht davon auszugehen, dass sie sich über kurze Strecken zu Fuss, mit dem Auto oder auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen kann ( Urk. 7/632 S. 4). Damit ist eine Bewegungsfreiheit im und ausserhalb des Hauses sowie eine ausreichende Kontaktfähigkeit sichergestellt, zumindest ist die Beschwer de füh rerin nicht in regelmässigem und erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die anerkannte Hilfestellung bei selten anfallenden längeren Reisen und bei grösseren Einkäufen ist dabei im Rahmen der Prüfung des Bedarfs an lebenspraktische r Begleitung zu würdigen. 4.2 Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in belastende Tätigkeiten im Rahmen der Wohnungsreinigung (welche bücken oder strecken erfordern) nicht mehr ausführen kann. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesbezüglich einen Mehraufwand in der Höhe von 15 Minuten pro Woche (Urk. 7/644 S. 3). Selbst bei einer kleinen Wohnung erscheint dieser Mehraufwand für belastende Reinigungstätigkeiten sehr knapp bemessen. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Überkopfarbeiten (Haare waschen) wie auch beim Bücken deutlich eingeschränkt ist. Den Ausführungen der für das O.___ -Gutachten vom
- Juli 2018 verantwortlichen Fachpersonen ist dabei zu entnehmen, dass nur noch gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten möglich sind, bei nurmehr äusserst geringer Gewichtsbelastung (Urk. 7/241 S. 13). Geht man aufgrund der kleinen Wohnung von einem wöchentlichen Reinigungsbedarf in der Höhe von 1.5 Stunden aus , ist realistischerweise wohl von belastenden Tätigkeiten im Umfang von 0.5 Stunden auszugehen. Zu beachten ist indes, dass ein im Mietzins enthaltener Reinigungsdienst einmal pro Woche die Reinigung von Küche und Bad sowie Boden übernimmt (Urk. 7/632 S. 4 unten). Bezüglich des Waschens ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die zuweilen schmutzige Waschmaschine vor Ort sowie die Diebstahlgefahr IV-fremde Faktoren darstellen und im Rahmen des Mehraufwands keine Berücksichtigung finden können. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, sodass beim Waschen ein gewisser Mehraufwand anfällt. Für das Sortieren, Zusammenlegen sowie für die Zeit des eigentlichen Waschvorgangs besteht ein solcher jedoch nicht. Ein Mehraufwand könnte dabei lediglich für das Tragen schwerer Wäscheladungen sowie allenfalls für das Bügeln (Aufstellen des Bügelbretts usw.) bestehen; zuzumuten sind dabei auch entsprechende Hilfsmittel wie etwa ein Wäschekorb mit Rollen oder ein Ständer auf Körperhöhe sowie das Aufteilen schwerer Wäscheladungen auf mehrere leichtere Hebe-/ Trageeinheiten . Auch bei einer grosszügigen Betrachtung dürfte ein solcher Aufwand 0.5 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Im Bereich Einkauf ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, leichte Einkäufe auf täglicher Basis zu tätigen ; so ist die Beschwerdeführerin sowohl zu Fuss als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil und verfügt auch über ein Auto. Bei entsprechender Planung ist es dabei auch möglich, einen Online- Grosseinkauf ohne Mehrkosten zu tätigen. Ein Mehraufwand in diesem Bereich erscheint aktuell nicht gegeben. Nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie rund 1-2x pro Monat einen Termin wahrn immt, bei welchem sie gefahren w ird (Urk. 7/632 S . 4). Wie bereits erwähnt ist die Beschwerdeführerin zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch mit dem Auto mobil ; auch kleinere Treppen kann sie nach eigenen Angaben überwinden (Urk. 7/632 S. 4). Aufgrund der von den O.___ - Gutachtern festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer halbtägigen Anwesenheit sind der Beschwerdeführer i n auch etwas längere Anreisewege für die Wahrnehmung eines Termins zuzumuten. Ein Mehraufwand erscheint in diesem Be reich nicht ausgewiesen. Insgesamt ergibt sich bei einer grosszügigen Beurteilung ein wöchentlicher Mehraufwand von höchstens einer Stunde, sodass ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche derzeit nicht ausgewiesen ist. 4.3 Zusammenfassend ist allein im Bereich der Körperpflege von einem anrechen baren Hilfsbedarf auszugehen und die Notwendigkeit einer regelmässigen lebenspraktische n Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV nicht gegeben , was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( vgl. dazu Urk. 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
- Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00376 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Stadt
Zürich
Soziale
Dienste lic.
iur.
B.___ ,
Sozialversicherungsrecht,
Team
Recht Röschibachstrasse
26,
8037
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
1966,
absolvierte
in
Deutschland
eine
Hotelfachausbildung
und
war
nach
ihrer
Einreise
in
die
Schweiz,
unterbrochen
durch
Phasen
der
Arbeitslosigkeit,
in
verschiedenen
kürzeren
Arbeitsverhältnissen
im
Dienstleis tungssektor
tätig.
Wegen
Beschwerden
an
der
Lendenwirbelsäule
musste
sie
sich
in
den
Jahren
1995,
1997
und
2001
am
Rücken
operieren
lassen ;
unter
Hinweis
auf
langjährige
Rückenbeschwerden
meldete
sie
sich
am
18.
Februar
2002
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
erstmals
zum
Renten bezug
a n .
Gestützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
med.
Y.___ ,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin
und
Rehabilitation,
speziell
Rheumaerkrankungen,
vom
25.
Juni
2004
sprach
ihr
diese
mit
Verfügungen
vom
2.
Februar
2005
auf
der
Basis
eines
Invaliditätsgrades
von
61
%
ab
1.
März
2002
eine
halbe
Rente
und
ab
1.
Januar
2004
(Inkrafttreten
der
4.
IV-Revision)
eine
Dreiviertelsrente
zu.
Dieser
Rentenanspruch
wurde
im
Zuge
eines
im
Oktober
2007
von
Amtes
wegen
eingeleiteten
Revisionsverfahrens
mit
Mitteilung
vom
15.
September
2008
bestätigt
(vgl.
Urk.
7/184
S.
2).
Am
29.
September
2009
machte
X.___
eine
Verschlechterung
ihres
Ge sundheitszustandes
geltend
und
ersuchte
um
vorzeitige
Überprüfung
ihres
Ren tenanspruches.
Im
April
2010
fand
eine
weitere
Rückenoperation
statt,
in
deren
Folge
der
Versicherten
bei
radiologisch
intakten
Verhältnissen
eine
anhaltende
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
attestiert
wurde .
Nach
Veranlassung
einer
Unter suchung
durch
den
Regionalen
Ärztlichen
Dienst
(RAD)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Verfügungen
vom
16.
Juli
2012
ausgehend
von
einer
vorüber gehenden
vollen
Erwerbsunfähigkeit
für
die
Dauer
vom
1.
Oktober
2009
bis
30.
April
2012
eine
befristete
ganze
Rente
und
ab
1.
Mai
2012
wiederum
eine
Dreiviertelsrente
auf
der
Basis
eines
Invaliditätsgrades
von
61
%
zu
(Urk.
7/184
S.
2) .
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
31.
Dezember
2013
ab
(Urk.
7/184).
Mit
Mitteilung
vom
29.
Januar
2016
informierte
die
IV-Stelle
über
die
unveränderte
Invalidenrente
(Urk.
7/199).
Anlässlich
einer
im
September
2016
eingeleiteten
weiteren
Rentenrevision
(Urk.
7/204)
wurde
die
Versicherte
bidisziplinär
begutachtet
( O.___ - Gutachten
von
Prof.
Dr.
med
Z.___ ,
Facharzt
für
Neurologie
sowie
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
vom
23.
Juli
2018,
Urk.
7/241)
und
der
Rentenanspruch
rückwirkend
per
1.
Januar
2015
infolge
Meldepflichtverletzung
aufgehoben
sowie
ab
1.
Januar
2016
eine
halbe
Rente
und
ab
1.
Januar
2017
eine
Dreiviertelsrente
zugesprochen
( Verfügung
vom
14.
Mai
2019,
Urk.
7/276
und
Urk.
7/272 ;
vgl.
auch
Urk.
7/628 ).
Der
Anspruch
auf
eine
Dreiviertelsrente
wurde
am
8.
Februar
2021
revisionsweise
bestätigt
(Urk.
7/613). 1. 2
Am
22.
Juni
2023
meldete
sich
die
Versicherte
bei
der
IV-Stelle
zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung
an
(Urk.
7/617).
Nach
Abklärung
des
entsprechenden
Hilfsbedarfs
(Abklärungsbericht
vom
30.
September
2023 ,
Urk.
7/632)
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
10.
Oktober
2023
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
7/633).
Nach
erhobenem
Einwand
(Urk.
7/638,
Urk.
7/642)
und
einer
weiteren
Stellungnahme
des
Abklärungs dienstes
(Urk.
7/644)
hielt
sie
an
dieser
Einschätzung
mit
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
fest
(Urk.
7/646
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Vertreterin
der
Versicherten
am
19.
Juni
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
der
Beschwerdeführerin
mindestens
eine
Hilflosenent schädigung
leichten
Grades
zuzusprechen;
weiter
sei
die
unentgeltliche
Prozess führung
zu
gewähren,
unter
Kostenfolge
zu
Lasten
der
Beschwerde gegnerin
(Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
schloss
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
27.
August
2024
(Urk.
6 )
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
28.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
42
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts;
ATSG )
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosen entschädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG.
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensver richtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwachung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesundheit lichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
3
Satz
1
IVG;
Art.
38
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung;
IVV ).
Liegt
ausschliesslich
eine
Beeinträchti gung
der
psychischen
Gesundheit
vor,
so
gilt
die
Person
nur
als
hilflos,
wenn
sie
Anspruch
auf
eine
Rente
hat
(Art.
42
Abs.
3
Satz
2
IVG).
Praxisgemäss
sind
die
folgenden
sechs
alltäglichen
Lebens ver richtungen
massgebend
(BGE
133
V
450
E.
7.2,
121
V
88
E.
3a,
je
mit
Hinweisen): - Ankleiden,
Auskleiden; - Aufstehen,
Absitzen,
Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung
der
Notdurft; - Fortbewegung
(im
oder
ausser
Haus),
Kontaktaufnahme. 1.2
Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
besonders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewie sen
ist. 1.3
Gemäss
Abs.
2
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
mittelschwer,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
den
meisten
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist
und
überdies
einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf;
oder c. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
und
überdies
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewiesen
ist.
Nach
der
Rechtsprechung
setzt
Hilflosigkeit
mittelschweren
Grades
nach
Art.
37
Abs.
2
lit.
a
IVV
eine
Hilfsbedürftigkeit
in
mindestens
vier
alltäglichen
Lebens verrichtungen
voraus
(BGE
121
V
88
E.
3b,
107
V
145
E.
2). 1.4
Nach
Art.
38
Abs.
1
IVV
liegt
ein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
42
Abs.
3
IVG
vor,
wenn
eine
volljährige
versicherte
Person
ausserhalb
eines
He ime s
lebt
und
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit: a. ohne
Begleitung
einer
Drittperson
nicht
selbständig
wohnen
kann; b. für
Verrichtungen
und
Kontakte
ausserhalb
der
Wohnung
auf
Begleitung
einer
Drittperson
angewiesen
ist;
oder
c. ernsthaft
gefährdet
ist,
sich
dauernd
von
der
Aussenwelt
zu
isolieren.
Zu
berücksichtigen
ist
nur
diejenige
lebenspraktische
Begleitung,
die
regelmässig
und
im
Zusammenhang
mit
den
in
Absatz
1
erwähnten
Situationen
erforderlich
ist.
Nicht
darunter
fallen
insbesondere
Vertretungs-
und
Verwaltungstätigkeiten
im
Rahmen
von
Massnahmen
des
Erwachsenenschutzes
nach
den
Artikeln
390-398
des
Zivilgesetzbuches
(Art.
38
Abs.
3
IVV).
Als
regelmässig
im
Sinne
dieser
Bestimmung
gilt
die
lebenspraktische
Begleitung,
wenn
sie
über
eine
Periode
von
drei
Monaten
gerechnet
im
Durchschnitt
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
benötigt
wird
(BGE
146
V
322
E.
6.2
mit
Hinweisen).
Die
lebenspraktische
Begleitung
umfasst
weder
die
(direkte
oder
indirekte)
Dritt hilfe
bei
den
alltäglichen
Lebensverrichtungen
noch
die
dauernde
Pflege
oder
persönliche
Überwachung
im
Sinne
von
Art.
37
IVV.
Vielmehr
stellt
sie
ein
zusätzliches
und
eigenständiges
Institut
dar.
Lebenspraktische
Begleitung
ist
nicht
auf
Menschen
mit
psychischen
oder
geistigen
Behinderungen
beschränkt;
auch
körperlich
Behinderte
können
grundsätzlich
lebenspraktische
Begleitung
beanspruchen.
Die
Notwendigkeit
einer
Dritthilfe
ist
objektiv
nach
dem
Gesund heitszustand
der
versicherten
Person
zu
beurteilen.
Abgesehen
vom
Aufenthalt
in
einem
Heim
ist
die
Umgebung,
in
welcher
sie
sich
aufhält,
grundsätzlich
unerheblich.
Bei
der
lebenspraktischen
Begleitung
darf
keine
Rolle
spielen,
ob
die
versicherte
Person
allein
lebt,
zusammen
mit
dem
Lebenspartner,
mit
Familien mitgliedern
oder
in
einer
der
heutzutage
verbreiteten
neuen
Wohnformen.
Massgebend
ist
einzig,
ob
die
versicherte
Person,
wäre
sie
auf
sich
allein
gestellt,
erhebliche
Dritthilfe
in
Form
von
Begleitung
und
Beratung
benötigen
würde.
Von
welcher
Seite
diese
letztlich
erbracht
wird,
ist
ebenso
bedeutungslos
wie
die
Frage,
ob
sie
kostenlos
erfolgt
oder
nicht
(BGE
146
V
322
E.
2.3,
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_381/2020
vom
15.
Februar
2021
E.
5.2.1,
je
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
angefochtene
Verfügung
damit,
dass
ausser
in
der
Körperpflege
in
keiner
Lebensverrichtung
eine
regelmässige
und
erhebliche
Hilfe
anrechenbar
sei.
Die
Anrechnung
für
die
lebenspraktische
Begleitung
betrage
20
Minuten
pro
Woche
und
damit
weniger
als
2
Stunden,
sodass
die
Zusprache
einer
Hilflosenentschädigung
entfalle
(Urk.
2). 2.2
Demgegenüber
machte
die
Vertreterin
der
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
Beschwerdeführer in
bereits
im
Bereich
W äschew aschen
min destens
2
Stunden
pro
Woche
auf
Hilfe
angewiesen
sei ,
um
einer
Verwahrlosung
vorzubeugen,
sodass
von
einem
Bedarf
an
lebenspraktische r
Begleitung
im
erforderlichen
Mindestmass
auszugehen
sei.
Die
Mithilfe
der
Freundin
der
Beschwerdeführerin
in
diesem
Bereich
sei
in
vollem
Umfang
anzurechnen
(Urk.
1
S.
8).
Weiter
sei
sie
bei
grösseren
Einkäufen
auf
Hilfe
angewiesen,
ein
Onlinekauf
sei
aus
Kostengründen
nicht
möglich.
Zusätzlich
sei
eine
Begleitung
zu
diversen
Arztterminen
nötig,
da
die
Beschwerdeführerin
nur
kurze
Strecken
mit
dem
Auto
fahren
könne;
ohne
diese
Hilfe
wäre
eine
H eim einweisung
unumgänglich
(S.
9).
Bei
der
Haushaltsreinigung
fielen
mehr
als
15
Minuten
für
die
Reinigung
an,
da
die
Beschwerdeführerin
diverse
Tätigkeiten
nicht
mehr
ausführen
könne.
Weiter
besitze
sie
in
der
Küche
keine
Infrastruktur,
da
sie
mit
den
genannten
Einsch r änkungen
ohnehin
nicht
kochen
könne ;
trotzdem
sei
sie
aufgrund
der
Hashimoto-Erkrankung
auf
eine
gesunde
Ernährung
angewiesen.
Auch
nach
Einschätzung
der
Beschwerdegegnerin
seien
die
Einschränkungen
im
Bereich
der
Körperpflege
zu
berücksichtigen
(S.
10). 3. 3.1
Gemäss
Abklärungsbericht
vom
30.
September
2023
führte
die
Beschwerde führerin
anlässlich
der
Erhebung
vom
22.
September
2023
bezüglich
des
Bereichs
«Ankleiden/Auskleiden»
aus,
dass
sie
weite
und
bequeme
Kleider
selbständig
an-
und
ausziehen
könne,
sie
benötige
allerdings
mehr
Zeit
und
es
sei
schmerzhaft.
Wenn
sie
nach
draussen
gehen
wolle,
sei
sie
bei
den
Hosen
und
den
Socken
auf
Hilfe
angewiesen.
Weiter
habe
sie
Sneakers,
in
die
sie
hineinschlüpfen
könne,
da
sie
die
Schuhe
nicht
binden
könne.
Sie
habe
4x
in
der
Woche
Hilfe
von
Bekannten ,
die
ihr
beim
An-/Auskleiden
helfen
würde n .
Auch
habe
sie
Schwierigkeiten ,
mit
der
rechten
Hand
Verschlüsse
zu
bedienen
(Urk.
7/632
S.
2).
Die
Fachperson
führte
aus,
dass
es
zumutbar
sei ,
der
Behinderung
angepasste
Kleidung
zu
tragen,
für
das
Ankleiden
der
Socken
und
Hosen
würde
es
zudem
Anziehhilfen
geben.
Eine
Erschwernis
oder
ein
höherer
Zeitaufwand
sei
zumutbar
und
könne
nicht
berücksichtigt
werden.
Der
Bereich
sei
zum
heutigen
Zeitpunkt
nicht
ausgewiesen
(S.
3
oben).
Im
Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»
machte
die
Beschwerdeführer in
geltend,
dass
sie
am
Morgen
immer
Schwierigkeiten
habe,
a u s
dem
Bett
zu
kommen .
Sie
drehe
sich
immer
zuerst
auf
die
Seite
und
versuche
aufzusitzen.
Weil
sie
sich
Zeit
lassen
müsse
und
danach
auch
immer
erschöpft
sei,
vereinbare
sie
auch
keine
Termine
am
Vormittag.
Tagsüber
sei
sie
selbständig
in
den
Positionswechseln
(S.
3).
Im
Bereich
«Essen»
würden
sich
keine
Einschränkungen
ergeben .
Tagsüber
esse
sie
bei
Freunden,
da
sie
aufgrund
der
fehlenden
Infrastruktur
nicht
richtig
kochen
könne
und
aufgrund
ihrer
Schilddrüsenproblematik
auf
gesunde
Kost
achten
müsse
(S.
3).
Aufgrund
der
Probleme
an
ihrer
Hand
sei
die
tägliche
Körperpflege
schwierig
und
schmerzhaft.
Beim
Ein-
und
Aussteigen
aus
der
Badewanne
sei
Hilfe
durch
eine
Bekannte
erforderlich.
Beim
Duschen
könne
sie
die
Haare
nicht
mehr
waschen,
weil
sie
nicht
mehr
lange
die
Arme
nach
oben
halten
könne,
es
fehle
ihr
an
der
Kraft;
zudem
benötige
sie
Hilfe
beim
Eincremen.
Die
Fachperson
führte
diesbezüglich
aus,
dass
der
Bereich
s eit
Juli
2022
anzurechnen
sei ,
aufgrund
der
beim
Haare
W aschen
und
E incremen
benötigten
Hilfe.
Vor
Ort
sei
gut
sichtbar
gewesen,
dass
ihre
rechte
Hand
eingeschränkt
gewesen
sei
und
auch
die
Haut
sei
sichtbar
zu
trocken
gewesen
(S.
3
unten).
Im
Bereich
« Reinigung
nach
Verrichtung
der
Notdurft »
sei
die
Beschwerdeführerin
nicht
eingeschränkt
(S.
4
oben ).
Bezüglich
des
Bereichs
«Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte»
führte
die
Beschwerdeführer in
aus,
dass
sie
sich
in
der
nahen
Umgebung
selbständig
fortbewegen
könne.
Die
Einkäufe
würden
übernommen,
weil
sie
nicht
schwer
tragen
könne ;
w enn
sie
einen
besseren
Tag
habe ,
gehe
sie
mit.
Es
wäre
ihr
zu
teuer,
etwas
über
das
Internet
zu
bestellen.
Die
Fachperson
hielt
dafür,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
bestimmten
Situationen,
zum
Beispiel
wenn
sie
weiter
wegfahren
m üsse
(1-2x
pro
Monat)
oder
bei
grösseren
Einkäufen ,
unbestrittener massen
auf
die
Hilfe
von
Dritten
angewiesen
sei .
Termine
würden
aber
nicht
in
regelmässigem
und
erheblichem
Ausmass
stattfinden,
auch
seien
Onlinekäufe
für
grössere
Anschaffungen
zuzumuten.
Es
sei
auch
zuzumuten,
kleinere
Einkäufe
im
Rahmen
der
täglichen
Spaziergänge
zu
tätigen
(S.
4).
Zum
Bereich
«lebenspraktische
Begleitung»
führte
die
Beschwerdeführerin
aus,
dass
sie
alleine
lebe ,
die
Medikamente
in
eigener
Regie
einnehme
und
nicht
von
einer
dauernden
Isolation
bedroht
sei.
Hinsichtlich
der
Begleitung
bei
ausser häuslichen
Verrichtungen
und
Kontakten
könne
auf
die
Ausführungen
zum
Bereich
«Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte»
verwiesen
werden
(S.
5).
Sie
lebe
allein
in
einem
Studio,
in
den
Mietkosten
sei
ein
Reinigungsdienst
einmal
die
Woche
für
Küche
und
Bad
sowie
für
den
Boden
enthalten
(S.
4) .
Körperlich
anstrengende
Tätigkeiten
seien
ihr
nicht
möglich.
Bei
der
Wäsche
wäre
sie
eigentlich
nicht
eingeschränkt,
sofern
sie
sich
nicht
bücken
oder
schwer
tragen
müsse.
Da
die
Wäscheküche
sehr
schmutzig
sei
und
auch
immer
wieder
Kleider
gestohlen
würden,
habe
sie
eine
Freundin,
welche
die
Kleider
mitnehme,
wasche
und
zusammengefaltet
zurück bringe.
Das
Einkaufen
werde
übernommen
(vgl.
oben).
Die
Fachperson
führte
demgegenüber
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Lage
sei,
einfache
Reinigungsarbeiten
auf
Körperhöhe
durchzuführen
oder
auch
einfache
Gericht e
zuzubereiten
sowie
Wäsche
zu
waschen.
Das
Problem
liege
hier
eher
an
der
Infrastruktur,
welche
nicht
vorhanden
sei,
was
aber
als
IV-fremd
gewertet
werden
müsse .
Die
Hilfe
bei
gründlichen
Arbeiten
sei
per
se
nicht
regelmässig
notwendig,
weshalb
diese
nicht
zu
berücksichtigen
sei
(S.
5).
Zusammenfassen d
sei
die
Hilflosigkeit
im
Bereich
Körperpflege
anzurechnen.
Bei
den
anderen
Lebensverrichtungen
sei
keine
regelmässige
und
erhebliche
Hilfe
notwendig.
Daneben
bestehe
kein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
von
mindestens
2
Stunden
wöchentlich
(S.
6). 3.2
In
der
Stellungnahme
des
Abklärungsdienstes
vom
22.
Mai
2024
nahm
die
zuständige
Fachperson
insbesondere
zu
den
Ausführungen
im
Einwand
vom
9.
November
2023
(Urk.
7/638)
und
15.
Januar
2024
(Urk.
7/642)
betreffend
lebenspraktische
Begleitung
Stellung.
Bei
den
Ausführungen,
dass
die
Waschküche
schmutzig
sei
und
es
immer
wieder
vorkomme,
dass
Wäsche
gestohlen
werde,
handle
es
sich
u m
IV-fremde
Gründe ,
die
im
Rahmen
der
lebenspraktischen
Begleitung
nicht
berücksichtigt
werden
könnten.
Die
Hilfe
beim
Bücken
und
schwer
Tragen
sei
im
Umfang
von
5
Minuten
pro
Woche
anzuerkennen
(Urk.
7/644
S.
1).
Die
weiteren
Aufgaben
im
Zusammenhang
mit
der
Wäsche
seien
zumutbar.
Im
Bereich
«Einkauf»
sei
es
der
Beschwerdeführerin
zuzumuten,
dass
sie
die
täglich
anfallenden
Besorgungen
erledige.
Auch
Online-Bestellungen
seien
alle
paar
Monate
möglich,
da
so
die
Mindestbestellmengen
erreicht
würden.
Dazu
komme,
dass
die
Lieferkosten
maximal
Fr.
10.--
betragen
würden.
Die
angegebenen
Arzttermine
im
Umfang
von
1-2x
pro
Monat
könne
die
Beschwerdeführerin
alleine
wahrnehmen;
eine
Begleitung
erfolge
nicht
in
einem
regelmässigen
Ausmass,
weshalb
diese
nicht
anzurechnen
sei
(S.
2).
Dass
die
Beschwerdeführerin
nur
über
eine
Küche
im
Sinne
einer
funktionierenden
Herdplatte,
eines
kleinen
Kühlschranks
und
einer
Mikrowelle
verfüge ,
sei
wiederum
IV-fremd;
zudem
habe
sie
angegeben,
einfache
Gerichte
grundsätzlich
zubereiten
zu
können,
auch
sei
es
zumutbar,
dann
und
wann
eine
Fertigma h lzeit
einzunehmen.
Leichtere
Reinigungsarbeiten
auf
Kör per höhe
könne
die
Beschwerdeführerin
ausführen.
Für
die
Haushaltsreinigung
könn t e n
daher
maximal
15
Minuten
pro
Woche
angerechnet
werden.
Eine
Hilfe
bei
gründlichen
Reinigungsarbeiten
sei
per
se
nicht
in
regelmässigem
und
erheblichem
Ausmass
nötig.
Insgesamt
sei
im
Rahmen
der
lebenspraktischen
Begleitung
ein
Aufwand
von
20
Minuten
pro
Woche
anzurechnen
(S.
3). 4. 4.1
Vorliegend
ist
aufgrund
der
Ergebnisse
des
Abklärungsberichts
vom
30.
Sep tember
2023
unbestritten,
dass
die
Beschwerdeführer in
im
Bereich
«Körperpflege»
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist .
Dem gegenüber
blieb
im
Rahmen
der
Beschwerde
unbestritten,
dass
s ie
in
den
Bereichen
«Ankleiden/Auskleiden»,
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»,
«Essen»
sowie
«Reinigung
nach
Verrichtung
der
Notdurft»
nicht
regelmässig
in
erheblicher
Weise
eingeschränkt
ist.
Hinsichtlich
des
Bereichs
«Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte»
ist
entsprechend
den
Aussagen
der
Beschwerdeführerin
gemäss
Abklärungsbericht
davon
auszugehen,
dass
sie
sich
über
kurze
Strecken
zu
Fuss,
mit
dem
Auto
oder
auch
mit
den
öffentlichen
Verkehrsmitteln
fortbewegen
kann
( Urk.
7/632
S.
4).
Damit
ist
eine
Bewegungsfreiheit
im
und
ausserhalb
des
Hauses
sowie
eine
ausreichende
Kontaktfähigkeit
sichergestellt,
zumindest
ist
die
Beschwer de füh rerin
nicht
in
regelmässigem
und
erheblichem
Ausmass
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen.
Die
anerkannte
Hilfestellung
bei
selten
anfallenden
längeren
Reisen
und
bei
grösseren
Einkäufen
ist
dabei
im
Rahmen
der
Prüfung
des
Bedarfs
an
lebenspraktische r
Begleitung
zu
würdigen. 4.2
Im
Bereich
der
lebenspraktischen
Begleitung
ist
entsprechend
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführer in
belastende
Tätigkeiten
im
Rahmen
der
Wohnungsreinigung
(welche
bücken
oder
strecken
erfordern)
nicht
mehr
ausführen
kann.
Die
Beschwerdegegnerin
anerkannte
diesbezüglich
einen
Mehraufwand
in
der
Höhe
von
15
Minuten
pro
Woche
(Urk.
7/644
S.
3).
Selbst
bei
einer
kleinen
Wohnung
erscheint
dieser
Mehraufwand
für
belastende
Reinigungstätigkeiten
sehr
knapp
bemessen.
So
ist
unbestritten,
dass
die
Beschwerdeführerin
bei
Überkopfarbeiten
(Haare
waschen)
wie
auch
beim
Bücken
deutlich
eingeschränkt
ist.
Den
Ausführungen
der
für
das
O.___ -Gutachten
vom
23.
Juli
2018
verantwortlichen
Fachpersonen
ist
dabei
zu
entnehmen,
dass
nur
noch
gelegentlich
mittelschwere
körperliche
Tätigkeiten
möglich
sind,
bei
nurmehr
äusserst
geringer
Gewichtsbelastung
(Urk.
7/241
S.
13).
Geht
man
aufgrund
der
kleinen
Wohnung
von
einem
wöchentlichen
Reinigungsbedarf
in
der
Höhe
von
1.5
Stunden
aus ,
ist
realistischerweise
wohl
von
belastenden
Tätigkeiten
im
Umfang
von
0.5
Stunden
auszugehen.
Zu
beachten
ist
indes,
dass
ein
im
Mietzins
enthaltener
Reinigungsdienst
einmal
pro
Woche
die
Reinigung
von
Küche
und
Bad
sowie
Boden
übernimmt
(Urk.
7/632
S.
4
unten).
Bezüglich
des
Waschens
ist
der
Beschwerdegegnerin
darin
zuzustimmen,
dass
die
zuweilen
schmutzige
Waschmaschine
vor
Ort
sowie
die
Diebstahlgefahr
IV-fremde
Faktoren
darstellen
und
im
Rahmen
des
Mehraufwands
keine
Berücksichtigung
finden
können.
Unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführerin
nur
noch
gelegentlich
mittelschwere
Tätigkeiten
zuzumuten
sind,
sodass
beim
Waschen
ein
gewisser
Mehraufwand
anfällt.
Für
das
Sortieren,
Zusammenlegen
sowie
für
die
Zeit
des
eigentlichen
Waschvorgangs
besteht
ein
solcher
jedoch
nicht.
Ein
Mehraufwand
könnte
dabei
lediglich
für
das
Tragen
schwerer
Wäscheladungen
sowie
allenfalls
für
das
Bügeln
(Aufstellen
des
Bügelbretts
usw.)
bestehen;
zuzumuten
sind
dabei
auch
entsprechende
Hilfsmittel
wie
etwa
ein
Wäschekorb
mit
Rollen
oder
ein
Ständer
auf
Körperhöhe
sowie
das
Aufteilen
schwerer
Wäscheladungen
auf
mehrere
leichtere
Hebe-/ Trageeinheiten .
Auch
bei
einer
grosszügigen
Betrachtung
dürfte
ein
solcher
Aufwand
0.5
Stunden
pro
Woche
nicht
übersteigen.
Im
Bereich
Einkauf
ist
es
der
Beschwerdeführerin
zuzumuten,
leichte
Einkäufe
auf
täglicher
Basis
zu
tätigen ;
so
ist
die
Beschwerdeführerin
sowohl
zu
Fuss
als
auch
mit
den
öffentlichen
Verkehrsmitteln
mobil
und
verfügt
auch
über
ein
Auto.
Bei
entsprechender
Planung
ist
es
dabei
auch
möglich,
einen
Online- Grosseinkauf
ohne
Mehrkosten
zu
tätigen.
Ein
Mehraufwand
in
diesem
Bereich
erscheint
aktuell
nicht
gegeben.
Nach
eigener
Aussage
der
Beschwerdeführerin
ist
davon
auszugehen,
dass
sie
rund
1-2x
pro
Monat
einen
Termin
wahrn immt,
bei
welchem
sie
gefahren
w ird
(Urk.
7/632
S .
4).
Wie
bereits
erwähnt
ist
die
Beschwerdeführerin
zu
Fuss,
mit
den
öffentlichen
Verkehrsmitteln
wie
auch
mit
dem
Auto
mobil ;
auch
kleinere
Treppen
kann
sie
nach
eigenen
Angaben
überwinden
(Urk.
7/632
S.
4).
Aufgrund
der
von
den
O.___ - Gutachtern
festgelegten
Arbeitsfähigkeit
von
40
%
bei
einer
halbtägigen
Anwesenheit
sind
der
Beschwerdeführer i n
auch
etwas
längere
Anreisewege
für
die
Wahrnehmung
eines
Termins
zuzumuten.
Ein
Mehraufwand
erscheint
in
diesem
Be reich
nicht
ausgewiesen.
Insgesamt
ergibt
sich
bei
einer
grosszügigen
Beurteilung
ein
wöchentlicher
Mehraufwand
von
höchstens
einer
Stunde,
sodass
ein
Bedarf
an
lebenspraktische r
Begleitung
im
Umfang
von
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
derzeit
nicht
ausgewiesen
ist. 4.3
Zusammenfassend
ist
allein
im
Bereich
der
Körperpflege
von
einem
anrechen baren
Hilfsbedarf
auszugehen
und
die
Notwendigkeit
einer
regelmässigen
lebenspraktische n
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
Abs.
3
IVV
nicht
gegeben ,
was
in
Abweisung
der
Beschwerde
zur
Bestätigung
der
angefochtenen
Verfügung
führt. 5.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
800.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen,
infolge
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( vgl.
dazu
Urk.
3)
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen. Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuches
vom
19.
Juni
2024
wird
der
Beschwerdeführerin
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt, und
erkennt
sodann: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Die
Beschwerdeführerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty