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IV.2024.00331

Neuanmeldung. Veränderung unbestritten. Abstellen auf Gutachten von medexperts. Depressive Störung beruht zu einem wesentlichen Teil auf psychosozialen Belastungsfaktoren. 70 % Arbeitsfähigkeit in angestammter, 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Ausklammerung der psychosozialen Belastungssituation. Einkommensvergleich. Zusprache einer abgestuften Rente. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2026-01-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1983 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 2003, 2 00 6 und 2013), absolvierte eine Anlehre bei der Y.___ AG in

Z.___ und war seit August 2004

bei Y.___

in A.___

- zuletzt als Filialleiterin –

sowie stundenweise in Privathaushalten als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/5 S. 3 und 4, Urk.

9 /16/4 -5, Urk. 9 / 10 S. 2) . Am 20. Juni 2018 erlitt sie ein Quetschtrauma am lin ken Fuss mit Sturz und Kontusion der Halswirbelsäule und meldete sich am 30. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9 /5, Urk. 9 / 7/ 69). Mit Verfügung vom

20. April 2021 (Urk.

9 / 45-46) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2019 bis 30.

Juni 2020 zu. Am 10. Januar 2022 meldete sich die Versicherte –

welche per Ende April 2019 ihre Arbeitsstelle bei Y.___ verloren hatte (Urk. 9 / 14 S. 1 Ziff. 2.1) –

mit Hinweis auf eine OSG-Distorsion links am 15. Juni 2021 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /48). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfall versicherers (Urk. 9 /60/1-125) bei. Nachdem der Unfallversicherer zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hatte, schloss

er mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (Urk. 9 /60/27-28) den Fall per 19. Juni 2022 ab ohne weitere Leistungen . Am 11. August 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9 /59). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der B.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie; Expertise vom

21. November 2023 [ Urk.

9 /83]). Mit Vorbescheid vom 22. November 2023 (Urk. 9 /87) stellte die IV Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 19. Dezember 2023 /

14. Februar 2024 Einwand (Urk. 9 /91, Urk. 9 /97) erhob . Am 2. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Erstel lung einer polydisziplinären Begutachtung bei unabhängigen und ver sierten Fachmediziner n von Amtes wegen zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 14), worauf die Beschwer degegnerin am 6. Januar 2025 auf Duplik verzichtete (Urk. 16), was der Beschwer deführerin am 8. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom

3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenver sicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Fol gen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungs grad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzu stellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungs faktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 441 /202 4 vom 31 . Janua r 202 5 E. 6.1 mit Hinwei sen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf soziale Belastungs faktoren (Erkrankung des Ehemanns der Beschwerdeführerin, schwie rige finanzielle Lage) zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes und unterstützendes familiäres Umfeld. Da die Ursache nicht mit einer Erkran kung begründet sei, könne diese nicht berücksichtigt werden. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Gutachten der B.___ würden weder beim arbeitsbezogenen Beschwerdebild noch bei der sozialen Anamnese psychosoziale Themen im Vordergrund stehen. Auch gemäss dem behandelnden Psychiater würden die psychosozialen Belastungsfaktoren nur eine geringe Rolle spielen. Dies korreliere mit der Anamnese im Gutachten, indes nicht mit dessen versicherungsmedizinischen Beurteilung und der festgelegten Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon stelle weder die psychische Erkrankung des Ehemannes noch dessen laufende s IV-Verfahren einen psychosozialen Grund dar (S. 4 f. Ziff. 4). Im Weiteren seien von den B.___ -Gutachte r n die aktenkun digen schweren Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken der Beschwerde führerin nicht überprüft worden, obwohl ihnen aufgefallen sei, dass sie sich nicht einmal mehr an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können. Dies hätten die Gutachter mit Tests abklären müssen, was sie indessen nicht getan hätten, weshalb die Expertise

n icht lege artis erstellt w o rden sei (S. 5 Ziff. 5).

Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter von leichten bis mäs sigen Einschränkungen bei der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Umsetzung von Proaktivität/Spontanaktivitäten, Anpassung an Regeln/Routinen, Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit ausgehe und dennoch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Filialleiterin attestiere . Die Experten hätten sich offen sichtlich bezüglich der angestammten Tätigkeit geirrt und diese lediglich als Verkäuferin angegeben. Auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit k önne

deshalb nicht abgestellt werden und aufgrund der Befunde stehe auch fest, dass die Beschwerdeführerin als Filialleiterin nicht mehr tätig sein könne (Ziff. 6).

Aktuell liege sodann gemäss dem behandelnden Arzt wiederum eine schwer gradige depressive Episode vor, weshalb die Arbeitsunfähigkeit momentan bei 100 % liege. Die Beschwerdegegnerin habe die aktuelle gesundheitliche Situation nicht abgeklärt (S. 6 Ziff. 7). Im Übrigen seien auch die somatischen Diagnosen

von den Gutachtern nicht genügend abgeklärt worden (Ziff. 8). Damit stehe fest, dass die Expertise weder schlüssig noch lege artis erstellt worden sei und daher nicht Grundlage für eine Rentenablehnung sein könne. Entsprechend sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin inklusive deren kognitiven Einschränkungen abzuklären (Ziff. 9) . Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwer degegnerin hätte eine IV-Grad-Berechnung vornehmen müssen, wobei aufgrund des Einkommensvergleichs zunächst ein Invaliditätsgrad von mindestens 56 % und ab 1. Februar 2024 ein solcher von mindestens 50 % resultiere (S. 7 f

f. Ziff. 11 ff.). 2.3

In der Replik (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und präzisierte, dass es gemäss den behandelnden Fachpersonen zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und diese nicht primär auf soziale Belastungs faktoren zurückzuführen sei . Es sei von einer mittelgradigen Depression sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen

(S. 2 f. Ziff. 1 ff.) . 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, das s sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Zusprache einer befristeten ganze Rente am

20. April 2021 (Urk. 9 /4 6) in relevanter Weise verändert hat . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach si ch

die Beschwerdeführerin bei einem Stolpersturz am 15. Juni 2021 unter anderem eine OSG-Distorsion links, ein e anterolaterale Kniekontusion links sowie eine Kontusion des linken Hemithorax

zuzog (Urk. 9 /54/33- 35 S. 1). 4 .

4 .1

4 .1.1

Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. D.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.

med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, sowie PD

Dr.

med. univ. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin/Endokrinologie/Kardiolog i e, B.___, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. November 2023 (Urk. 9 /83/ 2 - 11) folgende Diagnosen (S. 6): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0, F33.1) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - neuropathische Attackenschmerzen des Nervus

peronaeus superficialis links (ICD-10 G57.3) bei Status nach CRPS 2018 respektive CRPS Reaktivierung 2021 (ICD-10 G90.51) - chronischer Mischkopfschmerz (ICD-10 G44. 8) mit/bei - chronischem Spannungskopfschmerz mit psychosomatischem Hinter grund (ICD-10 G44.2) - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - Platt-Knickfüsse beidseits mit Metatarsalgie D II und II des linken Fusses (ICD-10 M21.67, M77.4)

Die Sachverständigen führten aus, im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich Symptome und Beschwerden (Schlafstörungen, Gefühle von Wertlo sigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negative Zukunftsperspektiven) gezeigt, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, rechtfertigen würden. Bei den seit Jahren beste henden Dauerkopfschmerzen handle es sich um Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund und einen Medikamentenübergebrauchs-Kopf schmerz. Es bestünden betreffend Kopfschmerzen als auch neuropathische Schmerzen weitere Therapieoptionen mit guten Erfolgsaussichten. Aus orthopä discher Sicht lägen beim Stütz- und Bewegungsapparat keine relevanten Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vor. Damit bestünden auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet bei gering ausgeprägten Beschwerden keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit, wobei durch die vorhandenen Therapiever fahren eine Besserung erreicht werden könn e . Ebenso wenig sei aus internistisch er Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5).

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege einzig die leichte bis mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung vor. Gemäss Mini-ICF-App bestünden in den Bereichen Flexibi lität/Umstellungsfähigkeit

und Umsetzung von Proaktivität/Spontan - aktivitäten mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen respektive bei der Anpassung a n

Regeln/Routinen, Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungs - fähigkeit leicht ausgeprägte Einschränkungen. Dadurch würden Tätigkeiten mit höherer geistiger Beanspruchung, höherer Verantwortung und mit Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und vielen parallel durchzuführenden Aktivitäten respektive ohne Pausen zur Entlas t ung wegfallen (S. 6).

Es gebe keine Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung im Sinne einer organischen psychischen Störung, einer Suchterkrankung, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung. Die Belastungen seien multipel und erheblich und primär psych o sozial respektive IV-fremd zu betrachten. Es bestehe eine belas tende Situation mit dem arbeitsunfähig geschriebenen Ehemann, der Versorgung der Kinder und einer erheblichen finanziellen Not. Die Zukunft s perspektiven seien vor diese m Hintergrund mit den im Raum stehenden Belastungen als schwierig zu betrachten, jedoch deutlich von psychosozialen Problemen bedingt. Berufliche Ressourcen bestünden für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte Gefährdungen, ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nachtdienst und mit klar zuge ordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personen kontakt (S. 7).

Die Gutachter hielten weiter fest, die Gesamt a rbeitsfähigkeit entspreche derje nigen auf psychiatrischem Gebiet, da auf den anderen Fachgebieten keine Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Arbeitsfähigkeit im Verkauf – es werde von einer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin

ausgegangen – betrage aus polydisziplinärer Sicht 70 %. In einer angepassten Tätigkeit - einfache Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nachtdienst und mit klar zugeord neten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personen kontakt - sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen . Von einer wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aktuell bei erheblich belastender psychosozialer beziehungsweiser IV-fremde r Thematik kaum ausge gangen werden (S. 7).

Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei in angestammter Tätigkeit ab Januar 2019 bis zur aktuellen Untersuchung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen. In soma tischer Hinsicht sei es am 15. Juni 2021 zu einer Distorsion des linken Sprung gelenkes, einer anterolateralen Kontusion des linken Kniegelenks sowie einer Kontusion der linken Thoraxseite gekommen. Zusätzlich sei es temporär am lin ken Fuss zu einer Reaktivierung eines seinerzeit schon wieder remittierenden CRPS des linken Fuss es gekommen, welches bis zum Januar 2022 angehalten habe. Entsprechend habe im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 8). 4 .1.2

Der psychiatrische Sachverständige führte in seinem Teilgutachten vom 25.

Oktober 2023 (Urk. 9 /83/ 2 - 59 S. 34 ff.) aus, für die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben mit dem 2018 erlittenen Unfall eine Welt zusammengebrochen. Aufgrund der Schmerzen sei sie damals zuhause gewesen und habe zudem alles, was sie vorher noch habe leisten und regeln können, nicht mehr geschafft. Danach seien die Probleme mit dem Fuss mit entsprechenden Behandlungen auf getreten und in der Folge habe si e denn auch noch die Arbeitsstelle verloren und es sei weiter bergab gegangen (S. 35) .

Da zu Beginn die erstmalige Diagnose einer Anpassungsstörung vermutlich eher adäquat gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass es sich im Ausmass vermut lich um eine ausgeprägtere depressive Symptomatik gehandelt habe, weshalb die Einstufung einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar sei. Dies sei auch im Kontext de s

von der Beschwerdeführerin beschriebenen Zusam menbruchs schlüssig, nachdem zuvor über eine längere Phase vermutlich auch eine Überbelastun g / Überforderung bestanden habe . Dass im Verlauf von einer rezidivierenden Störung gesprochen worden sei, bringe zum Ausdruck, dass es zwischenzeitlich Phasen der Stabilisierung gegeben habe, in welcher die depressive Symptomatik kompensiert gewesen sei. Entsprechend habe es auch eine län gere Behandlungspause sowie einen Arbeitsversuch gegeben . Dass auch im Rah men der erheblich belastenden IV-fremden psychosozialen Problematik Phasen mit Perspektivaussichtslosigkeit bestanden hätten, sei nachvollziehbar, was auch zwischenzeitlich von den Behandlern als Ausdruck einer schweren depressiven Störung gesehen werden könne. Aktuell fänden sich Symptome und Beschwer den, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, rechtfertigen würden (S. 41).

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2021 nach einem gescheiterten Arbeitsversuch von einer Veränderung respektive Verschlechterung der depressiven Symptomatik auszugehen. Diese habe sich wieder stabilisiert, was die aktuelle Untersuchung bestätigt habe (S. 43; vgl. auch S. 40). Entsprechend sei in angestammter Tätigkeit beginnend ab Januar 2019 bis zur aktuellen Unter suchung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen. Ab der gutachterlichen Exploration bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80%

(S. 43; vgl. auch S.

42).

Eine Prognose zu stellen sei vor dem Hintergrund erheblich belastender psycho soziale r Faktoren schwierig. Es sei indes davon auszugehen, dass bei theoreti schem Wegfall der psychosozialen Faktoren eine gute Kompensation und Stabili sation bis zu einer Restitutio ad integrum möglich sein könnte (S. 42). 4 .2

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom

21. November 2023 (Urk. 9 /85 /5 -7) aus, das Gutachten der B.___ sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfol gerungen plausibel (Urk. 9 /85/5). In der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Ver käuferin sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: vom 15. Juni 2021 bis 31. Januar 2022: 100 %; vom 1. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023: 5 0 %; ab 25. Oktober 2023: 3 0 %. In einer angepassten Tätigkeit (einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nacharbeit, mit klar zugeordneten Aufgaben, ohne Personen-Verantwortung, ohne intensiven Personenkontakt) bestehe folgende Arbeitsun fähigkeit: vom 15. Juni 2021 bis 31. Januar 2022: 100 %; vom 1. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023: 30 %; ab 25. Oktober 2023: 20 %. Aufgrund der hohen psychosozialen Belastungsfaktoren sei nicht mit einer raschen Verän derung des Gesundheitszustands zu rechnen (Urk. 9 /85/6).

Es liege ein überwiegend psychiatrisch er /psychosomatischer Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus wirke. Die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juni 2021 aufgetretenen somatischen Leistungseinschränkungen hätten sich weitgehend zurückgebildet und es bestehe nur noch eine geringe Schmerzsymptomatik. Diesbezüglich seien die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft. Im Vordergrund stünden die ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren (laufendes IV-Verfahren des Ehemannes, finanzielle Notlage, ohne Ausbildung, Migrationshintergrund). Unabhängig davon lasse sich jedoch aus psychiatrischer Perspektive eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittel gradig ableiten. Die Beschwerdeführerin nehme die therapeutischen Möglich keiten wahr, es bestünden gute intellektuelle Ressourcen und ein unterstützendes familiäres Umfeld, sodass es im Rahmen der Behandlung zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sei (Urk. 9 /85/7). 4 .3

Der behandelnde Psychiater dipl. Arzt H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, klinischer Psycho loge,

J.___ (J.___), hielten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zum B.___ -Gutachten (Urk. 6) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem gescheiterten einmonatigen Arbeitsversuch im Jahre 2020 deutlich enttäuscht gewesen. Unabhängig von den verstärkenden psy chosozialen Belastungen habe sie die Hoffnung auf eine Wiederkehr an den ihr sehr wichtigen Arbeitsplatz verloren und es sei seit 2021 zu rezidivierenden Depres sionen gekommen. Erschwerend, aber nicht ursächlich dazu sei die 100%ige Arbeits un fähigkeit des Ehemannes, die Alleinversorgung der Kinder durch die Beschwerdeführerin und die Unterstützung des älteren Sohnes dazu ge kommen. Weil die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeit habe zurückkehren können, hätten sich die Existenzängste sowie die Depression deutlich verstärkt. Die Depression sei eine Folge de s durch den Unfall verursachten chronisch per sistierenden Schmerzzustand s sowie der damit verbundenen Hoffnungslosigkeit und Existenzängste. Betreffend die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands führten die Behandler aus, die Beschwerdeführerin finde zw ischendurch manchmal auch Erleichterung. Insgesamt würden indes Schmerz, Depression und Hoffnungslosigkeit dominieren und es sei bis heute eine deutliche Verschlechterung zu beobachten (S. 2). Die von den Gutachtern attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % basiere auf der rudimentären Beschwerdeaufnahme von Hoffnungslosigkeit, Überforderung, Schlafstörungen, Fusssch m erzen, Schwindel, Gereiztheit und Angst, nach draussen zu gehen. Wenn zusätzlich die von den Behandlern beobachteten Symptome von Stimmungsschwankungen, Stimmungstief, Reizbarkeit, Lust-/Interessenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, innerer Druck, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit b erück sichtigt würde n, so sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Auf grund der ständigen Schmerzen im Fuss, d e s Kribbeln s im Rahmen der dadurch verursachen Nervosität mit Kontrollverlust und Depression sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3). 5 .

5 .1

Nicht in substanziierter Weise beanstandet wurden vo n der Beschwerdeführer in die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), an deren Beweiswert sich denn auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 1. 5) keine Zweifel aufdrängen. Folglich ist erstellt, dass unter internistischen, orthopädischen und neurologischen Gesichtspunkten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestehen und d ie Beschwerdeführer in diesbezüglich in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9 /83/2- 59 S. 18 f., S. 30, S. 32, S. 48) . 5.2

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. E.___ vom

25. Oktober 2023

(Urk.

9 /83 / 2- 59

S. 34 ff.) entspr icht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt

es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der ver bleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Es beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (S.

35, S. 4 0 f.). Die Expertise wurden ausserdem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Sachverständige zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 35 in Verbindung mit S. 50 ff., S. 36, S. 40 f.).

Er kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 43). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Teilgutachten sind begründet.

In diesem Sinne legte

Dr. E.___

nachvollziehbar dar, dass das Beschwerdebild wesent lich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt und nach Ausklammerung dieser Belastungsfaktoren

sowie Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 von einer leicht- bis mittelgra digen depressiven Episode auszugehen ist, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 % vorliegt (Urk. 9 /83/2-59 S. 41 f.) . Die Expertise erfüll t demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.3

Bezüglich des Hinweis es der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet ihrer Mitteilung betreffend Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands ohne Abwarten des Berichts der behandelnden Arztperson die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 erlassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwecks Nachreichung des bereits im Einwand vom 14. Februar 2024 angekündigten Bericht s (Urk. 9 /97 S. 3) am 15. März 2024 (Urk. 9 /101) eine Nachfrist bis zum 4.

April 2024 gewährte.

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die psychosozialen Belastungs faktoren würden nur eine geringe Rolle spielen, was auch seitens des behan delnden Psychiaters bestätigt w orden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4), ist Folgendes zu bemerken: Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater respektive der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweis en). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begut achtung durch Dr. E.___ nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist (vgl. E. 5.2). So bestätig t e auch der RAD-Arzt, dass das Gutachten sowohl for mal als auch inhaltlich korrekt und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussforderungen plausibel ist (Urk. 9 /85/5).

Die behandelnden Fachpersonen des J.___

gingen sodann in ihrem Bericht vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) ebenfalls vom Vorliegen von psychosozialen Belastungen aus, wenn auch nur, aber immerhin, in einem die depressive Symptomatik verstärkenden (und nicht ursäch lichen) Ausmass (S. 2; vgl. auch Urk. 9 /66/6- 8 S. 2). In diesen Zusam menhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die Behandler des J.___

führten sodann aus, es sei unklar, weshalb bei einem Gutachter trotz entspre chender Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin eine Tonaufnahme gemacht worden sei, was ein schwerwiegender Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar stelle und die Gutachtertätigkeit der

B.___ in Frage stelle (Urk. 6 S. S. 2) . Diese Äusserungen gehen (weit) über das normalerweise von Arztpersonen zu erwartende Mass hinaus.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb die psychische Erkrankung ihres Ehemannes sowie dessen laufendes IV-Verfahren keine psycho sozialen Belastungsfaktoren darstellen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).

Die Beschwerdeführer in macht e weiter geltend, die Gutachter hätten aktenkun dige schwere Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken

nicht berück sichtigt und hätten entsprechende Test s veranlassen müssen .

Sie erwähnte dabei den Umstand, dass sie sich nicht einmal an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können, und verwies auf S eite 6 des B.___ -Gutachtens (Urk.

9/83/7; Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) . Die dort erwähnten widersprüchlichen Angaben betref fend den Arbeitsversuch bei der K.___ waren indes nicht auf Konzentrations schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf unpräzise Angaben im dort genannten Bericht der Universitätsklinik L.___ vom 3. Januar 2022, wo auf einen bis Juni 2021 laufenden Arbeitsversuch hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber im Rahmen der Begutachtung an, sie habe im Oktober 2020 für einen Monat bei der K.___ gearbeitet, was mit dem im IK-Auszug vom 22. November 2023 (Urk. 9 /86) erwähnten Eintrag überein stimmt.

Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, der psychiatrische Gutachter

sei von einer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und damit einer nicht korrekten angestammten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken: Die Experten bezeichneten die angestammte Tätigkeit zwar als «Ver käuferin», stellten dabei aber auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2019 – in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls als

« Verkäuferin »

bezeichnet wurde - beschriebene Tätigkeitsprofil (Urk. 9 /14/1-9 S. 2 f., Urk.

9 /14/11-13) ab (Urk. 9 /83/2-59 S. 4) . Dieses Profil entsprach demjenigen eine r Filialleiter in und damit der von der Beschwerdeführerin zuletzt bei Y.___ aus geübten Funktion. Der Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige im Zusam menhang mit einer angepassten Tätigkeit von einer einfachen Tätigkeit mit insbesondere klar zugeordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personenkontakt ausging (Urk. 9 /82/2- 59 S. 42), zeigt klar, dass das Tätigkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit über jenes einer Verkäuferin im eigentlichen Sinn hinausgeht.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, ihr psychischer Zustand habe sich gemäss dem behandelnden Arzt seit der Begutachtung verschlechtert und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 14 S. 3 Ziff. 3). Die Fachpersonen des J.___

beschränk t en sich in ihrer Stellung nahme vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) auf den pauschalen Hinweis einer Verschlechterung und legten insbesondere nicht dar, per wann eine Veränderung eingetreten sein und inwiefern sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin konkret verändert haben soll (S. 2). Des Weiteren ist auch die im Bericht genannte 100% ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, nachdem die Behandler von einer mittelgradigen Depression ausgingen und eine schwere depressive Störung ausdrücklich verneinten (S. 3) und zudem auch nicht begrün de ten, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zumindest eine Teilarbeits fähigkeit gegeben sein soll. In i hrem Bericht vom 26. April 2023 (Urk.

9 /66/6-8) hatten die Behandler des J.___ zudem die Diagnose einer schweren depres siven E pisode gestellt, was im Vergleich zu der im Bericht vom 14. Juni 2024 erwähnten mittelgradigen Depression (S. 2) auf eine Verbesserung des psy chischen Zustands der Beschwerdeführerin hindeutet.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend ungenügende Abklärung de r soma tischen Diagnosen seitens der B.___ -Gutachter (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) geht fehl, nachdem die somatischen Beschwerden im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung eingehend abgeklärt wurden (Urk. 9 /83/2-59 S. 16, S. 26 f.) und von der Beschwerdeführerin zudem nicht dargetan wurde, inwiefern die somatischen Abklärungen unvollständig gewesen sein sollen. 5.4

Im Lichte der obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin seit der IV-Anmeldung im Januar 2022 bis zum 24. Oktober 2023 zu 5 0 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war. Seit dem 25. Oktober 2023 besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit ein e solche von 80 % . In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlage sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).

Anzufügen bleibt, das s bei m Vorliegen psychosozialer oder soziokultureller Belastungs faktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urk. 9/85/7) . Vielmehr ist zu prüfen, ob solche von der genannten Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1. 3). Solche psychischen Störungen sind vorliegend nicht nur von den B.___ -Gutachten, sondern auch vom RAD-Arzt festgestellt worden, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 festhielt, dass ungeachtet der psychosozialen Belastungs faktoren eine leichte bis mittelgradige depressive Störung gegeben ist (Urk.

9 /85/6). Darauf ist abzustellen und damit auch auf die attestierten Arbeitsun fähigkeiten. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

6.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2019 ein Einkommen von Fr. 74'750.-- pro Jahr (Urk. 9 /14/1- 9 S. 5 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 9 3, Nominal lohnindex 2011 -2024, Total Frauen; 2019: 136.3; 2022: 139.7; 202 4 : 14 5 . 8) entspricht dies für das relevante Jahr 2022 einem jährlichen Validenlohn von Fr.

76'614.60 (Fr. 74'750 / 136.3 x 139.7) respektive für das Jahr 202 4 einem solchen von Fr. 7 9 '9 60 . --

(Fr. 74'750 / 136.3 x 14 5 . 8) .

6.3 6.3.1

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechts unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind recht sprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten

Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.

auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2022 abzustellen . Danach ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 70 %

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) für das Jahr 2022 ein hypothe tischer Invalidenlohn von Fr. 38 ' 241 . 80 pro Jahr (Tabelle TA1, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'367 .-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7).

6.3.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) ist vom berechneten Invalidenlohn kein Pauschalabzug von 10 % in Abzug zu bringen . Die Bestimmung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % ab zuziehen sind, ist erst per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ein Pauschalabzug nach der neuen Bestimmung ist damit erst für Ansprüche ab 1. Januar 2024 zu prüfen (vgl. E. 6.5) .

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Leidensabzug von 10 % wegen schlechter Berufsausbildung angeht (Urk. 1 S. 9 Zi f

f. 13), ist zu berück sichtigen, dass eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant ist, da diese m Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

Betreffend die Nationa lität der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2004 das Schweizer Bürgerrecht innehat (Urk. 9/85 S. 1; vgl. auch Urk. 9 /6/1) . 6.4

Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'372.80 (Fr. 76'614.60 - Fr.

38'241.80), was einem Invaliditätsgrad von gerundet

50 % (Fr. 38'372.80 / Fr.

76'614.60 x 100) entspricht. Dies begründet einen Anspruch auf eine Invaliden r ente von 50 % einer ganzen Rente . 6.5

6.5.1

Für das Jahr 2024 resultiert bei einem Pensum von 80 % und unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohn entwicklung gestützt auf die LSE 2022 ein Inv alideneinkommen von Fr.

4 5 ' 613 . 30 pro Jahr

(Fr. 4'367 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 139.7 x 145.8 x 0. 8) . Nach Berücksichtigung des Pauschalabzug s von 10 % gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (vgl.

E. 6 .3.3) ergibt sich für das Invalideneinkommen ein

Wert von Fr. 4 1'052.-- (Fr. 45'613.30 x 0.9) . 6.5. 2

Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 202 4 eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 8 ' 908 . -- (Fr. 79'960 .-- - Fr. 41'052 .--), was einem Invaliditätsgrad von 48.7 % oder gerundet 49 % (Fr. 38'908 .--

/ Fr. 79'960 .-- x 100) entspricht.

Es besteht ab 1. Januar 2024 An s pruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente . 6.6

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

2. Mai 2024 (Urk. 2) in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2022

(Ablauf Wartejahr am 14. Juni 2022) bis Dezember 2023 (Oktober 2023 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Invalidenr ente von 50 % und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschä di gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Partei ent schädigung von Fr. 2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

2. Mai 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 Anspruch auf eine

Invalidenr ente von 50 %

und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine R ente von 4 7.5 % einer ganzen Invalidenr ente

hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1983 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 2003, 2 00

E. 6 und 2013), absolvierte eine Anlehre bei der Y.___ AG in

Z.___ und war seit August 2004

bei Y.___

in A.___

- zuletzt als Filialleiterin –

sowie stundenweise in Privathaushalten als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/5 S. 3 und 4, Urk.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2019 ein Einkommen von Fr. 74'750.-- pro Jahr (Urk. 9 /14/1- 9 S. 5 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 9 3, Nominal lohnindex 2011 -2024, Total Frauen; 2019: 136.3; 2022: 139.7; 202 4 : 14 5 . 8) entspricht dies für das relevante Jahr 2022 einem jährlichen Validenlohn von Fr.

76'614.60 (Fr. 74'750 / 136.3 x 139.7) respektive für das Jahr 202 4 einem solchen von Fr. 7 9 '9 60 . --

(Fr. 74'750 / 136.3 x 14 5 . 8) .

E. 6.3.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechts unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind recht sprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten

Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.

auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.3.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2022 abzustellen . Danach ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 70 %

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) für das Jahr 2022 ein hypothe tischer Invalidenlohn von Fr. 38 ' 241 . 80 pro Jahr (Tabelle TA1, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'367 .-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7).

E. 6.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) ist vom berechneten Invalidenlohn kein Pauschalabzug von 10 % in Abzug zu bringen . Die Bestimmung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % ab zuziehen sind, ist erst per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ein Pauschalabzug nach der neuen Bestimmung ist damit erst für Ansprüche ab 1. Januar 2024 zu prüfen (vgl. E. 6.5) .

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Leidensabzug von 10 % wegen schlechter Berufsausbildung angeht (Urk. 1 S. 9 Zi f

f. 13), ist zu berück sichtigen, dass eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant ist, da diese m Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

Betreffend die Nationa lität der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2004 das Schweizer Bürgerrecht innehat (Urk. 9/85 S. 1; vgl. auch Urk. 9 /6/1) .

E. 6.4 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'372.80 (Fr. 76'614.60 - Fr.

38'241.80), was einem Invaliditätsgrad von gerundet

50 % (Fr. 38'372.80 / Fr.

76'614.60 x 100) entspricht. Dies begründet einen Anspruch auf eine Invaliden r ente von 50 % einer ganzen Rente .

E. 6.5 2

Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 202 4 eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 8 ' 908 . -- (Fr. 79'960 .-- - Fr. 41'052 .--), was einem Invaliditätsgrad von 48.7 % oder gerundet 49 % (Fr. 38'908 .--

/ Fr. 79'960 .-- x 100) entspricht.

Es besteht ab 1. Januar 2024 An s pruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente .

E. 6.5.1 Für das Jahr 2024 resultiert bei einem Pensum von 80 % und unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohn entwicklung gestützt auf die LSE 2022 ein Inv alideneinkommen von Fr.

4 5 ' 613 . 30 pro Jahr

(Fr. 4'367 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 139.7 x 145.8 x 0. 8) . Nach Berücksichtigung des Pauschalabzug s von 10 % gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (vgl.

E. 6 .3.3) ergibt sich für das Invalideneinkommen ein

Wert von Fr. 4 1'052.-- (Fr. 45'613.30 x 0.9) .

E. 6.6 Damit ist die angefochtene Verfügung vom

2. Mai 2024 (Urk. 2) in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2022

(Ablauf Wartejahr am 14. Juni 2022) bis Dezember 2023 (Oktober 2023 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Invalidenr ente von 50 % und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschä di gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Partei ent schädigung von Fr. 2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

2. Mai 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 Anspruch auf eine

Invalidenr ente von 50 %

und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine R ente von 4 7.5 % einer ganzen Invalidenr ente

hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 9 /16/4 -5, Urk. 9 /

E. 10 S. 2) . Am 20. Juni 2018 erlitt sie ein Quetschtrauma am lin ken Fuss mit Sturz und Kontusion der Halswirbelsäule und meldete sich am 30. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9 /5, Urk. 9 / 7/ 69). Mit Verfügung vom

20. April 2021 (Urk.

9 / 45-46) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2019 bis 30.

Juni 2020 zu. Am 10. Januar 2022 meldete sich die Versicherte –

welche per Ende April 2019 ihre Arbeitsstelle bei Y.___ verloren hatte (Urk. 9 /

E. 14 Februar 2024 Einwand (Urk. 9 /91, Urk. 9 /97) erhob . Am 2. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Erstel lung einer polydisziplinären Begutachtung bei unabhängigen und ver sierten Fachmediziner n von Amtes wegen zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 14), worauf die Beschwer degegnerin am 6. Januar 2025 auf Duplik verzichtete (Urk. 16), was der Beschwer deführerin am 8. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom

3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenver sicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Fol gen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungs grad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzu stellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungs faktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 441 /202 4 vom 31 . Janua r 202 5 E.

E. 18 f., S. 30, S. 32, S. 48) . 5.2

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. E.___ vom

25. Oktober 2023

(Urk.

9 /83 / 2- 59

S. 34 ff.) entspr icht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt

es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der ver bleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Es beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (S.

35, S. 4 0 f.). Die Expertise wurden ausserdem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Sachverständige zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 35 in Verbindung mit S. 50 ff., S. 36, S. 40 f.).

Er kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 43). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Teilgutachten sind begründet.

In diesem Sinne legte

Dr. E.___

nachvollziehbar dar, dass das Beschwerdebild wesent lich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt und nach Ausklammerung dieser Belastungsfaktoren

sowie Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 von einer leicht- bis mittelgra digen depressiven Episode auszugehen ist, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 % vorliegt (Urk. 9 /83/2-59 S. 41 f.) . Die Expertise erfüll t demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.3

Bezüglich des Hinweis es der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet ihrer Mitteilung betreffend Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands ohne Abwarten des Berichts der behandelnden Arztperson die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 erlassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwecks Nachreichung des bereits im Einwand vom 14. Februar 2024 angekündigten Bericht s (Urk. 9 /97 S. 3) am 15. März 2024 (Urk. 9 /101) eine Nachfrist bis zum 4.

April 2024 gewährte.

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die psychosozialen Belastungs faktoren würden nur eine geringe Rolle spielen, was auch seitens des behan delnden Psychiaters bestätigt w orden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4), ist Folgendes zu bemerken: Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater respektive der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweis en). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begut achtung durch Dr. E.___ nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist (vgl. E. 5.2). So bestätig t e auch der RAD-Arzt, dass das Gutachten sowohl for mal als auch inhaltlich korrekt und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussforderungen plausibel ist (Urk. 9 /85/5).

Die behandelnden Fachpersonen des J.___

gingen sodann in ihrem Bericht vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) ebenfalls vom Vorliegen von psychosozialen Belastungen aus, wenn auch nur, aber immerhin, in einem die depressive Symptomatik verstärkenden (und nicht ursäch lichen) Ausmass (S. 2; vgl. auch Urk. 9 /66/6- 8 S. 2). In diesen Zusam menhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die Behandler des J.___

führten sodann aus, es sei unklar, weshalb bei einem Gutachter trotz entspre chender Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin eine Tonaufnahme gemacht worden sei, was ein schwerwiegender Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar stelle und die Gutachtertätigkeit der

B.___ in Frage stelle (Urk. 6 S. S. 2) . Diese Äusserungen gehen (weit) über das normalerweise von Arztpersonen zu erwartende Mass hinaus.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb die psychische Erkrankung ihres Ehemannes sowie dessen laufendes IV-Verfahren keine psycho sozialen Belastungsfaktoren darstellen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).

Die Beschwerdeführer in macht e weiter geltend, die Gutachter hätten aktenkun dige schwere Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken

nicht berück sichtigt und hätten entsprechende Test s veranlassen müssen .

Sie erwähnte dabei den Umstand, dass sie sich nicht einmal an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können, und verwies auf S eite 6 des B.___ -Gutachtens (Urk.

9/83/7; Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) . Die dort erwähnten widersprüchlichen Angaben betref fend den Arbeitsversuch bei der K.___ waren indes nicht auf Konzentrations schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf unpräzise Angaben im dort genannten Bericht der Universitätsklinik L.___ vom 3. Januar 2022, wo auf einen bis Juni 2021 laufenden Arbeitsversuch hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber im Rahmen der Begutachtung an, sie habe im Oktober 2020 für einen Monat bei der K.___ gearbeitet, was mit dem im IK-Auszug vom 22. November 2023 (Urk. 9 /86) erwähnten Eintrag überein stimmt.

Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, der psychiatrische Gutachter

sei von einer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und damit einer nicht korrekten angestammten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken: Die Experten bezeichneten die angestammte Tätigkeit zwar als «Ver käuferin», stellten dabei aber auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2019 – in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls als

« Verkäuferin »

bezeichnet wurde - beschriebene Tätigkeitsprofil (Urk. 9 /14/1-9 S. 2 f., Urk.

9 /14/11-13) ab (Urk. 9 /83/2-59 S. 4) . Dieses Profil entsprach demjenigen eine r Filialleiter in und damit der von der Beschwerdeführerin zuletzt bei Y.___ aus geübten Funktion. Der Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige im Zusam menhang mit einer angepassten Tätigkeit von einer einfachen Tätigkeit mit insbesondere klar zugeordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personenkontakt ausging (Urk. 9 /82/2- 59 S. 42), zeigt klar, dass das Tätigkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit über jenes einer Verkäuferin im eigentlichen Sinn hinausgeht.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, ihr psychischer Zustand habe sich gemäss dem behandelnden Arzt seit der Begutachtung verschlechtert und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 14 S. 3 Ziff. 3). Die Fachpersonen des J.___

beschränk t en sich in ihrer Stellung nahme vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) auf den pauschalen Hinweis einer Verschlechterung und legten insbesondere nicht dar, per wann eine Veränderung eingetreten sein und inwiefern sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin konkret verändert haben soll (S. 2). Des Weiteren ist auch die im Bericht genannte 100% ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, nachdem die Behandler von einer mittelgradigen Depression ausgingen und eine schwere depressive Störung ausdrücklich verneinten (S. 3) und zudem auch nicht begrün de ten, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zumindest eine Teilarbeits fähigkeit gegeben sein soll. In i hrem Bericht vom 26. April 2023 (Urk.

9 /66/6-8) hatten die Behandler des J.___ zudem die Diagnose einer schweren depres siven E pisode gestellt, was im Vergleich zu der im Bericht vom 14. Juni 2024 erwähnten mittelgradigen Depression (S. 2) auf eine Verbesserung des psy chischen Zustands der Beschwerdeführerin hindeutet.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend ungenügende Abklärung de r soma tischen Diagnosen seitens der B.___ -Gutachter (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) geht fehl, nachdem die somatischen Beschwerden im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung eingehend abgeklärt wurden (Urk. 9 /83/2-59 S. 16, S. 26 f.) und von der Beschwerdeführerin zudem nicht dargetan wurde, inwiefern die somatischen Abklärungen unvollständig gewesen sein sollen. 5.4

Im Lichte der obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin seit der IV-Anmeldung im Januar 2022 bis zum 24. Oktober 2023 zu 5 0 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war. Seit dem 25. Oktober 2023 besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit ein e solche von 80 % . In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlage sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).

Anzufügen bleibt, das s bei m Vorliegen psychosozialer oder soziokultureller Belastungs faktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urk. 9/85/7) . Vielmehr ist zu prüfen, ob solche von der genannten Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1. 3). Solche psychischen Störungen sind vorliegend nicht nur von den B.___ -Gutachten, sondern auch vom RAD-Arzt festgestellt worden, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 festhielt, dass ungeachtet der psychosozialen Belastungs faktoren eine leichte bis mittelgradige depressive Störung gegeben ist (Urk.

9 /85/6). Darauf ist abzustellen und damit auch auf die attestierten Arbeitsun fähigkeiten. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00331 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

8. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1983 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 2003, 2 00 6 und 2013), absolvierte eine Anlehre bei der Y.___ AG in

Z.___ und war seit August 2004

bei Y.___

in A.___

- zuletzt als Filialleiterin –

sowie stundenweise in Privathaushalten als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/5 S. 3 und 4, Urk.

9 /16/4 -5, Urk. 9 / 10 S. 2) . Am 20. Juni 2018 erlitt sie ein Quetschtrauma am lin ken Fuss mit Sturz und Kontusion der Halswirbelsäule und meldete sich am 30. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9 /5, Urk. 9 / 7/ 69). Mit Verfügung vom

20. April 2021 (Urk.

9 / 45-46) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2019 bis 30.

Juni 2020 zu. Am 10. Januar 2022 meldete sich die Versicherte –

welche per Ende April 2019 ihre Arbeitsstelle bei Y.___ verloren hatte (Urk. 9 / 14 S. 1 Ziff. 2.1) –

mit Hinweis auf eine OSG-Distorsion links am 15. Juni 2021 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /48). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfall versicherers (Urk. 9 /60/1-125) bei. Nachdem der Unfallversicherer zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hatte, schloss

er mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (Urk. 9 /60/27-28) den Fall per 19. Juni 2022 ab ohne weitere Leistungen . Am 11. August 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9 /59). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der B.___ AG eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie; Expertise vom

21. November 2023 [ Urk.

9 /83]). Mit Vorbescheid vom 22. November 2023 (Urk. 9 /87) stellte die IV Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 19. Dezember 2023 /

14. Februar 2024 Einwand (Urk. 9 /91, Urk. 9 /97) erhob . Am 2. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Erstel lung einer polydisziplinären Begutachtung bei unabhängigen und ver sierten Fachmediziner n von Amtes wegen zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 14), worauf die Beschwer degegnerin am 6. Januar 2025 auf Duplik verzichtete (Urk. 16), was der Beschwer deführerin am 8. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom

3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenver sicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Fol gen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungs grad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzu stellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungs faktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 441 /202 4 vom 31 . Janua r 202 5 E. 6.1 mit Hinwei sen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf soziale Belastungs faktoren (Erkrankung des Ehemanns der Beschwerdeführerin, schwie rige finanzielle Lage) zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes und unterstützendes familiäres Umfeld. Da die Ursache nicht mit einer Erkran kung begründet sei, könne diese nicht berücksichtigt werden. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Gutachten der B.___ würden weder beim arbeitsbezogenen Beschwerdebild noch bei der sozialen Anamnese psychosoziale Themen im Vordergrund stehen. Auch gemäss dem behandelnden Psychiater würden die psychosozialen Belastungsfaktoren nur eine geringe Rolle spielen. Dies korreliere mit der Anamnese im Gutachten, indes nicht mit dessen versicherungsmedizinischen Beurteilung und der festgelegten Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon stelle weder die psychische Erkrankung des Ehemannes noch dessen laufende s IV-Verfahren einen psychosozialen Grund dar (S. 4 f. Ziff. 4). Im Weiteren seien von den B.___ -Gutachte r n die aktenkun digen schweren Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken der Beschwerde führerin nicht überprüft worden, obwohl ihnen aufgefallen sei, dass sie sich nicht einmal mehr an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können. Dies hätten die Gutachter mit Tests abklären müssen, was sie indessen nicht getan hätten, weshalb die Expertise

n icht lege artis erstellt w o rden sei (S. 5 Ziff. 5).

Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter von leichten bis mäs sigen Einschränkungen bei der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Umsetzung von Proaktivität/Spontanaktivitäten, Anpassung an Regeln/Routinen, Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit ausgehe und dennoch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Filialleiterin attestiere . Die Experten hätten sich offen sichtlich bezüglich der angestammten Tätigkeit geirrt und diese lediglich als Verkäuferin angegeben. Auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit k önne

deshalb nicht abgestellt werden und aufgrund der Befunde stehe auch fest, dass die Beschwerdeführerin als Filialleiterin nicht mehr tätig sein könne (Ziff. 6).

Aktuell liege sodann gemäss dem behandelnden Arzt wiederum eine schwer gradige depressive Episode vor, weshalb die Arbeitsunfähigkeit momentan bei 100 % liege. Die Beschwerdegegnerin habe die aktuelle gesundheitliche Situation nicht abgeklärt (S. 6 Ziff. 7). Im Übrigen seien auch die somatischen Diagnosen

von den Gutachtern nicht genügend abgeklärt worden (Ziff. 8). Damit stehe fest, dass die Expertise weder schlüssig noch lege artis erstellt worden sei und daher nicht Grundlage für eine Rentenablehnung sein könne. Entsprechend sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin inklusive deren kognitiven Einschränkungen abzuklären (Ziff. 9) . Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwer degegnerin hätte eine IV-Grad-Berechnung vornehmen müssen, wobei aufgrund des Einkommensvergleichs zunächst ein Invaliditätsgrad von mindestens 56 % und ab 1. Februar 2024 ein solcher von mindestens 50 % resultiere (S. 7 f

f. Ziff. 11 ff.). 2.3

In der Replik (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und präzisierte, dass es gemäss den behandelnden Fachpersonen zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und diese nicht primär auf soziale Belastungs faktoren zurückzuführen sei . Es sei von einer mittelgradigen Depression sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen

(S. 2 f. Ziff. 1 ff.) . 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, das s sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Zusprache einer befristeten ganze Rente am

20. April 2021 (Urk. 9 /4 6) in relevanter Weise verändert hat . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach si ch

die Beschwerdeführerin bei einem Stolpersturz am 15. Juni 2021 unter anderem eine OSG-Distorsion links, ein e anterolaterale Kniekontusion links sowie eine Kontusion des linken Hemithorax

zuzog (Urk. 9 /54/33- 35 S. 1). 4 .

4 .1

4 .1.1

Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. D.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.

med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, sowie PD

Dr.

med. univ. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin/Endokrinologie/Kardiolog i e, B.___, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. November 2023 (Urk. 9 /83/ 2 - 11) folgende Diagnosen (S. 6): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0, F33.1) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - neuropathische Attackenschmerzen des Nervus

peronaeus superficialis links (ICD-10 G57.3) bei Status nach CRPS 2018 respektive CRPS Reaktivierung 2021 (ICD-10 G90.51) - chronischer Mischkopfschmerz (ICD-10 G44. 8) mit/bei - chronischem Spannungskopfschmerz mit psychosomatischem Hinter grund (ICD-10 G44.2) - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - Platt-Knickfüsse beidseits mit Metatarsalgie D II und II des linken Fusses (ICD-10 M21.67, M77.4)

Die Sachverständigen führten aus, im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich Symptome und Beschwerden (Schlafstörungen, Gefühle von Wertlo sigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negative Zukunftsperspektiven) gezeigt, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, rechtfertigen würden. Bei den seit Jahren beste henden Dauerkopfschmerzen handle es sich um Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund und einen Medikamentenübergebrauchs-Kopf schmerz. Es bestünden betreffend Kopfschmerzen als auch neuropathische Schmerzen weitere Therapieoptionen mit guten Erfolgsaussichten. Aus orthopä discher Sicht lägen beim Stütz- und Bewegungsapparat keine relevanten Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vor. Damit bestünden auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet bei gering ausgeprägten Beschwerden keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit, wobei durch die vorhandenen Therapiever fahren eine Besserung erreicht werden könn e . Ebenso wenig sei aus internistisch er Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5).

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege einzig die leichte bis mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung vor. Gemäss Mini-ICF-App bestünden in den Bereichen Flexibi lität/Umstellungsfähigkeit

und Umsetzung von Proaktivität/Spontan - aktivitäten mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen respektive bei der Anpassung a n

Regeln/Routinen, Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungs - fähigkeit leicht ausgeprägte Einschränkungen. Dadurch würden Tätigkeiten mit höherer geistiger Beanspruchung, höherer Verantwortung und mit Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und vielen parallel durchzuführenden Aktivitäten respektive ohne Pausen zur Entlas t ung wegfallen (S. 6).

Es gebe keine Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung im Sinne einer organischen psychischen Störung, einer Suchterkrankung, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung. Die Belastungen seien multipel und erheblich und primär psych o sozial respektive IV-fremd zu betrachten. Es bestehe eine belas tende Situation mit dem arbeitsunfähig geschriebenen Ehemann, der Versorgung der Kinder und einer erheblichen finanziellen Not. Die Zukunft s perspektiven seien vor diese m Hintergrund mit den im Raum stehenden Belastungen als schwierig zu betrachten, jedoch deutlich von psychosozialen Problemen bedingt. Berufliche Ressourcen bestünden für geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte Gefährdungen, ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nachtdienst und mit klar zuge ordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personen kontakt (S. 7).

Die Gutachter hielten weiter fest, die Gesamt a rbeitsfähigkeit entspreche derje nigen auf psychiatrischem Gebiet, da auf den anderen Fachgebieten keine Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Arbeitsfähigkeit im Verkauf – es werde von einer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin

ausgegangen – betrage aus polydisziplinärer Sicht 70 %. In einer angepassten Tätigkeit - einfache Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nachtdienst und mit klar zugeord neten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personen kontakt - sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen . Von einer wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aktuell bei erheblich belastender psychosozialer beziehungsweiser IV-fremde r Thematik kaum ausge gangen werden (S. 7).

Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei in angestammter Tätigkeit ab Januar 2019 bis zur aktuellen Untersuchung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen. In soma tischer Hinsicht sei es am 15. Juni 2021 zu einer Distorsion des linken Sprung gelenkes, einer anterolateralen Kontusion des linken Kniegelenks sowie einer Kontusion der linken Thoraxseite gekommen. Zusätzlich sei es temporär am lin ken Fuss zu einer Reaktivierung eines seinerzeit schon wieder remittierenden CRPS des linken Fuss es gekommen, welches bis zum Januar 2022 angehalten habe. Entsprechend habe im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 8). 4 .1.2

Der psychiatrische Sachverständige führte in seinem Teilgutachten vom 25.

Oktober 2023 (Urk. 9 /83/ 2 - 59 S. 34 ff.) aus, für die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben mit dem 2018 erlittenen Unfall eine Welt zusammengebrochen. Aufgrund der Schmerzen sei sie damals zuhause gewesen und habe zudem alles, was sie vorher noch habe leisten und regeln können, nicht mehr geschafft. Danach seien die Probleme mit dem Fuss mit entsprechenden Behandlungen auf getreten und in der Folge habe si e denn auch noch die Arbeitsstelle verloren und es sei weiter bergab gegangen (S. 35) .

Da zu Beginn die erstmalige Diagnose einer Anpassungsstörung vermutlich eher adäquat gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass es sich im Ausmass vermut lich um eine ausgeprägtere depressive Symptomatik gehandelt habe, weshalb die Einstufung einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar sei. Dies sei auch im Kontext de s

von der Beschwerdeführerin beschriebenen Zusam menbruchs schlüssig, nachdem zuvor über eine längere Phase vermutlich auch eine Überbelastun g / Überforderung bestanden habe . Dass im Verlauf von einer rezidivierenden Störung gesprochen worden sei, bringe zum Ausdruck, dass es zwischenzeitlich Phasen der Stabilisierung gegeben habe, in welcher die depressive Symptomatik kompensiert gewesen sei. Entsprechend habe es auch eine län gere Behandlungspause sowie einen Arbeitsversuch gegeben . Dass auch im Rah men der erheblich belastenden IV-fremden psychosozialen Problematik Phasen mit Perspektivaussichtslosigkeit bestanden hätten, sei nachvollziehbar, was auch zwischenzeitlich von den Behandlern als Ausdruck einer schweren depressiven Störung gesehen werden könne. Aktuell fänden sich Symptome und Beschwer den, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, rechtfertigen würden (S. 41).

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2021 nach einem gescheiterten Arbeitsversuch von einer Veränderung respektive Verschlechterung der depressiven Symptomatik auszugehen. Diese habe sich wieder stabilisiert, was die aktuelle Untersuchung bestätigt habe (S. 43; vgl. auch S. 40). Entsprechend sei in angestammter Tätigkeit beginnend ab Januar 2019 bis zur aktuellen Unter suchung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen. Ab der gutachterlichen Exploration bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80%

(S. 43; vgl. auch S.

42).

Eine Prognose zu stellen sei vor dem Hintergrund erheblich belastender psycho soziale r Faktoren schwierig. Es sei indes davon auszugehen, dass bei theoreti schem Wegfall der psychosozialen Faktoren eine gute Kompensation und Stabili sation bis zu einer Restitutio ad integrum möglich sein könnte (S. 42). 4 .2

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom

21. November 2023 (Urk. 9 /85 /5 -7) aus, das Gutachten der B.___ sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfol gerungen plausibel (Urk. 9 /85/5). In der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Ver käuferin sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: vom 15. Juni 2021 bis 31. Januar 2022: 100 %; vom 1. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023: 5 0 %; ab 25. Oktober 2023: 3 0 %. In einer angepassten Tätigkeit (einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Schicht-/Nacharbeit, mit klar zugeordneten Aufgaben, ohne Personen-Verantwortung, ohne intensiven Personenkontakt) bestehe folgende Arbeitsun fähigkeit: vom 15. Juni 2021 bis 31. Januar 2022: 100 %; vom 1. Februar 2022 bis 24. Oktober 2023: 30 %; ab 25. Oktober 2023: 20 %. Aufgrund der hohen psychosozialen Belastungsfaktoren sei nicht mit einer raschen Verän derung des Gesundheitszustands zu rechnen (Urk. 9 /85/6).

Es liege ein überwiegend psychiatrisch er /psychosomatischer Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus wirke. Die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juni 2021 aufgetretenen somatischen Leistungseinschränkungen hätten sich weitgehend zurückgebildet und es bestehe nur noch eine geringe Schmerzsymptomatik. Diesbezüglich seien die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft. Im Vordergrund stünden die ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren (laufendes IV-Verfahren des Ehemannes, finanzielle Notlage, ohne Ausbildung, Migrationshintergrund). Unabhängig davon lasse sich jedoch aus psychiatrischer Perspektive eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittel gradig ableiten. Die Beschwerdeführerin nehme die therapeutischen Möglich keiten wahr, es bestünden gute intellektuelle Ressourcen und ein unterstützendes familiäres Umfeld, sodass es im Rahmen der Behandlung zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sei (Urk. 9 /85/7). 4 .3

Der behandelnde Psychiater dipl. Arzt H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, klinischer Psycho loge,

J.___ (J.___), hielten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zum B.___ -Gutachten (Urk. 6) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem gescheiterten einmonatigen Arbeitsversuch im Jahre 2020 deutlich enttäuscht gewesen. Unabhängig von den verstärkenden psy chosozialen Belastungen habe sie die Hoffnung auf eine Wiederkehr an den ihr sehr wichtigen Arbeitsplatz verloren und es sei seit 2021 zu rezidivierenden Depres sionen gekommen. Erschwerend, aber nicht ursächlich dazu sei die 100%ige Arbeits un fähigkeit des Ehemannes, die Alleinversorgung der Kinder durch die Beschwerdeführerin und die Unterstützung des älteren Sohnes dazu ge kommen. Weil die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeit habe zurückkehren können, hätten sich die Existenzängste sowie die Depression deutlich verstärkt. Die Depression sei eine Folge de s durch den Unfall verursachten chronisch per sistierenden Schmerzzustand s sowie der damit verbundenen Hoffnungslosigkeit und Existenzängste. Betreffend die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands führten die Behandler aus, die Beschwerdeführerin finde zw ischendurch manchmal auch Erleichterung. Insgesamt würden indes Schmerz, Depression und Hoffnungslosigkeit dominieren und es sei bis heute eine deutliche Verschlechterung zu beobachten (S. 2). Die von den Gutachtern attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % basiere auf der rudimentären Beschwerdeaufnahme von Hoffnungslosigkeit, Überforderung, Schlafstörungen, Fusssch m erzen, Schwindel, Gereiztheit und Angst, nach draussen zu gehen. Wenn zusätzlich die von den Behandlern beobachteten Symptome von Stimmungsschwankungen, Stimmungstief, Reizbarkeit, Lust-/Interessenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, innerer Druck, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit b erück sichtigt würde n, so sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Auf grund der ständigen Schmerzen im Fuss, d e s Kribbeln s im Rahmen der dadurch verursachen Nervosität mit Kontrollverlust und Depression sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3). 5 .

5 .1

Nicht in substanziierter Weise beanstandet wurden vo n der Beschwerdeführer in die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), an deren Beweiswert sich denn auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 1. 5) keine Zweifel aufdrängen. Folglich ist erstellt, dass unter internistischen, orthopädischen und neurologischen Gesichtspunkten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bestehen und d ie Beschwerdeführer in diesbezüglich in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9 /83/2- 59 S. 18 f., S. 30, S. 32, S. 48) . 5.2

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. E.___ vom

25. Oktober 2023

(Urk.

9 /83 / 2- 59

S. 34 ff.) entspr icht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt

es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der ver bleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Es beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (S.

35, S. 4 0 f.). Die Expertise wurden ausserdem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Sachverständige zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 35 in Verbindung mit S. 50 ff., S. 36, S. 40 f.).

Er kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 43). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Teilgutachten sind begründet.

In diesem Sinne legte

Dr. E.___

nachvollziehbar dar, dass das Beschwerdebild wesent lich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt und nach Ausklammerung dieser Belastungsfaktoren

sowie Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 von einer leicht- bis mittelgra digen depressiven Episode auszugehen ist, wobei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 % vorliegt (Urk. 9 /83/2-59 S. 41 f.) . Die Expertise erfüll t demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.3

Bezüglich des Hinweis es der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet ihrer Mitteilung betreffend Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands ohne Abwarten des Berichts der behandelnden Arztperson die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2024 erlassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwecks Nachreichung des bereits im Einwand vom 14. Februar 2024 angekündigten Bericht s (Urk. 9 /97 S. 3) am 15. März 2024 (Urk. 9 /101) eine Nachfrist bis zum 4.

April 2024 gewährte.

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die psychosozialen Belastungs faktoren würden nur eine geringe Rolle spielen, was auch seitens des behan delnden Psychiaters bestätigt w orden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4), ist Folgendes zu bemerken: Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater respektive der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweis en). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begut achtung durch Dr. E.___ nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist (vgl. E. 5.2). So bestätig t e auch der RAD-Arzt, dass das Gutachten sowohl for mal als auch inhaltlich korrekt und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussforderungen plausibel ist (Urk. 9 /85/5).

Die behandelnden Fachpersonen des J.___

gingen sodann in ihrem Bericht vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) ebenfalls vom Vorliegen von psychosozialen Belastungen aus, wenn auch nur, aber immerhin, in einem die depressive Symptomatik verstärkenden (und nicht ursäch lichen) Ausmass (S. 2; vgl. auch Urk. 9 /66/6- 8 S. 2). In diesen Zusam menhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die Behandler des J.___

führten sodann aus, es sei unklar, weshalb bei einem Gutachter trotz entspre chender Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin eine Tonaufnahme gemacht worden sei, was ein schwerwiegender Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar stelle und die Gutachtertätigkeit der

B.___ in Frage stelle (Urk. 6 S. S. 2) . Diese Äusserungen gehen (weit) über das normalerweise von Arztpersonen zu erwartende Mass hinaus.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb die psychische Erkrankung ihres Ehemannes sowie dessen laufendes IV-Verfahren keine psycho sozialen Belastungsfaktoren darstellen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).

Die Beschwerdeführer in macht e weiter geltend, die Gutachter hätten aktenkun dige schwere Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken

nicht berück sichtigt und hätten entsprechende Test s veranlassen müssen .

Sie erwähnte dabei den Umstand, dass sie sich nicht einmal an ihre eigene Erwerbstätigkeit habe erinnern können, und verwies auf S eite 6 des B.___ -Gutachtens (Urk.

9/83/7; Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) . Die dort erwähnten widersprüchlichen Angaben betref fend den Arbeitsversuch bei der K.___ waren indes nicht auf Konzentrations schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf unpräzise Angaben im dort genannten Bericht der Universitätsklinik L.___ vom 3. Januar 2022, wo auf einen bis Juni 2021 laufenden Arbeitsversuch hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber im Rahmen der Begutachtung an, sie habe im Oktober 2020 für einen Monat bei der K.___ gearbeitet, was mit dem im IK-Auszug vom 22. November 2023 (Urk. 9 /86) erwähnten Eintrag überein stimmt.

Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, der psychiatrische Gutachter

sei von einer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und damit einer nicht korrekten angestammten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken: Die Experten bezeichneten die angestammte Tätigkeit zwar als «Ver käuferin», stellten dabei aber auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2019 – in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls als

« Verkäuferin »

bezeichnet wurde - beschriebene Tätigkeitsprofil (Urk. 9 /14/1-9 S. 2 f., Urk.

9 /14/11-13) ab (Urk. 9 /83/2-59 S. 4) . Dieses Profil entsprach demjenigen eine r Filialleiter in und damit der von der Beschwerdeführerin zuletzt bei Y.___ aus geübten Funktion. Der Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige im Zusam menhang mit einer angepassten Tätigkeit von einer einfachen Tätigkeit mit insbesondere klar zugeordneten Aufgaben ohne Personenverantwortung und ohne intensiven Personenkontakt ausging (Urk. 9 /82/2- 59 S. 42), zeigt klar, dass das Tätigkeitsprofil in der bisherigen Tätigkeit über jenes einer Verkäuferin im eigentlichen Sinn hinausgeht.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, ihr psychischer Zustand habe sich gemäss dem behandelnden Arzt seit der Begutachtung verschlechtert und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 14 S. 3 Ziff. 3). Die Fachpersonen des J.___

beschränk t en sich in ihrer Stellung nahme vom 14. Juni 2024 (Urk. 6) auf den pauschalen Hinweis einer Verschlechterung und legten insbesondere nicht dar, per wann eine Veränderung eingetreten sein und inwiefern sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin konkret verändert haben soll (S. 2). Des Weiteren ist auch die im Bericht genannte 100% ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, nachdem die Behandler von einer mittelgradigen Depression ausgingen und eine schwere depressive Störung ausdrücklich verneinten (S. 3) und zudem auch nicht begrün de ten, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zumindest eine Teilarbeits fähigkeit gegeben sein soll. In i hrem Bericht vom 26. April 2023 (Urk.

9 /66/6-8) hatten die Behandler des J.___ zudem die Diagnose einer schweren depres siven E pisode gestellt, was im Vergleich zu der im Bericht vom 14. Juni 2024 erwähnten mittelgradigen Depression (S. 2) auf eine Verbesserung des psy chischen Zustands der Beschwerdeführerin hindeutet.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend ungenügende Abklärung de r soma tischen Diagnosen seitens der B.___ -Gutachter (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) geht fehl, nachdem die somatischen Beschwerden im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung eingehend abgeklärt wurden (Urk. 9 /83/2-59 S. 16, S. 26 f.) und von der Beschwerdeführerin zudem nicht dargetan wurde, inwiefern die somatischen Abklärungen unvollständig gewesen sein sollen. 5.4

Im Lichte der obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin seit der IV-Anmeldung im Januar 2022 bis zum 24. Oktober 2023 zu 5 0 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war. Seit dem 25. Oktober 2023 besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit ein e solche von 80 % . In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlage sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3).

Anzufügen bleibt, das s bei m Vorliegen psychosozialer oder soziokultureller Belastungs faktoren ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urk. 9/85/7) . Vielmehr ist zu prüfen, ob solche von der genannten Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1. 3). Solche psychischen Störungen sind vorliegend nicht nur von den B.___ -Gutachten, sondern auch vom RAD-Arzt festgestellt worden, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 festhielt, dass ungeachtet der psychosozialen Belastungs faktoren eine leichte bis mittelgradige depressive Störung gegeben ist (Urk.

9 /85/6). Darauf ist abzustellen und damit auch auf die attestierten Arbeitsun fähigkeiten. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

6.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin erzielte bei Y.___ im Jahre 2019 ein Einkommen von Fr. 74'750.-- pro Jahr (Urk. 9 /14/1- 9 S. 5 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 9 3, Nominal lohnindex 2011 -2024, Total Frauen; 2019: 136.3; 2022: 139.7; 202 4 : 14 5 . 8) entspricht dies für das relevante Jahr 2022 einem jährlichen Validenlohn von Fr.

76'614.60 (Fr. 74'750 / 136.3 x 139.7) respektive für das Jahr 202 4 einem solchen von Fr. 7 9 '9 60 . --

(Fr. 74'750 / 136.3 x 14 5 . 8) .

6.3 6.3.1

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechts unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind recht sprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten

Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.

auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2022 abzustellen . Danach ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 70 %

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) für das Jahr 2022 ein hypothe tischer Invalidenlohn von Fr. 38 ' 241 . 80 pro Jahr (Tabelle TA1, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'367 .-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7).

6.3.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) ist vom berechneten Invalidenlohn kein Pauschalabzug von 10 % in Abzug zu bringen . Die Bestimmung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % ab zuziehen sind, ist erst per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ein Pauschalabzug nach der neuen Bestimmung ist damit erst für Ansprüche ab 1. Januar 2024 zu prüfen (vgl. E. 6.5) .

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Leidensabzug von 10 % wegen schlechter Berufsausbildung angeht (Urk. 1 S. 9 Zi f

f. 13), ist zu berück sichtigen, dass eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant ist, da diese m Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

Betreffend die Nationa lität der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2004 das Schweizer Bürgerrecht innehat (Urk. 9/85 S. 1; vgl. auch Urk. 9 /6/1) . 6.4

Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'372.80 (Fr. 76'614.60 - Fr.

38'241.80), was einem Invaliditätsgrad von gerundet

50 % (Fr. 38'372.80 / Fr.

76'614.60 x 100) entspricht. Dies begründet einen Anspruch auf eine Invaliden r ente von 50 % einer ganzen Rente . 6.5

6.5.1

Für das Jahr 2024 resultiert bei einem Pensum von 80 % und unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohn entwicklung gestützt auf die LSE 2022 ein Inv alideneinkommen von Fr.

4 5 ' 613 . 30 pro Jahr

(Fr. 4'367 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 139.7 x 145.8 x 0. 8) . Nach Berücksichtigung des Pauschalabzug s von 10 % gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (vgl.

E. 6 .3.3) ergibt sich für das Invalideneinkommen ein

Wert von Fr. 4 1'052.-- (Fr. 45'613.30 x 0.9) . 6.5. 2

Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert für das Jahr 202 4 eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 8 ' 908 . -- (Fr. 79'960 .-- - Fr. 41'052 .--), was einem Invaliditätsgrad von 48.7 % oder gerundet 49 % (Fr. 38'908 .--

/ Fr. 79'960 .-- x 100) entspricht.

Es besteht ab 1. Januar 2024 An s pruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente . 6.6

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

2. Mai 2024 (Urk. 2) in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2022

(Ablauf Wartejahr am 14. Juni 2022) bis Dezember 2023 (Oktober 2023 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Invalidenr ente von 50 % und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschä di gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Partei ent schädigung von Fr. 2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

2. Mai 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 Anspruch auf eine

Invalidenr ente von 50 %

und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine R ente von 4 7.5 % einer ganzen Invalidenr ente

hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais